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UV.2019.00281

Suizid. Verneinung der weitergehenden Leistungspflicht gestützt auf UVG 37 I. Keine Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung in UVV 48, da der Versicherte zur Zeit des Suizides zwar auf den Ausweg des Suizides eingeengt und dadurch in seiner Urteilsfähigkeit beeinträchtigt war, seine Fähigkeit, sein Handeln vernunftmässig zu steuern, durch die psychopathologische Symptomatik aber nicht vollständig aufgehoben war, wie es die Rechtsprechung für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung in UVV 48 verlangt.

Zürich SozVersG · 2022-01-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Y.___ sel. , geboren 1974, verheiratet gewesen und Vater von zwei Söhnen, arbeitete seit dem 1.

September 2012 vollzeitlich als System Engineer bei der Z.___ AG und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der HDI Global SE für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert.

Am 1 9.

Juli 2018 meldete die Arbeitgeberin der HDI Global SE, dass der Versi cherte am ... Juni 2018 infolge eines Unfalles verstorben sei ( Urk.

11/K1; vgl. die Todesbescheinigung vom ... .

J uni 2018 , Urk.

11/A12, und den Auszug aus de m Todesregister vom ... Juni 2018, Urk.

11/K4). Die HDI Global SE zog die Akten der Staatsanwaltschaft A.___ des Kantons Z ürich bei (Urk.

11/A1-A16) , darunter die Polizeiprotokolle über die Erhebunge n am Unfallort und die Befra gung von Auskunftspersonen ( Urk.

11/A10) , und eröffnete daraufhin der Witwe des Versicherten, X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Peter M.

Saurer, mit Verfügung vom 3 1.

Oktober 2018, dass sie für das Ereignis vom ... .

Juni 2018 nicht leistungspflichtig sei, da es sich dabei um einen Suizid gehandelt habe und keine Hinweise darauf bestünden, dass der Versicherte den Suizid im Zustand der Urteils unfähigkeit begangen habe (Urk.

11/K17).

Mit E ingabe vom 1 0.

Dezember 2018 liess die Witwe des Versicherten Einsprache erheben und zur Klärung der Frage der Urteilsunfähigkeit den Beizug der Unter lagen über die ärztliche Behandlung des Versicherten in der Zeit vor dem Ereignis vom ... Juni 2018 beantragen ( Urk.

11/K20). 1.2

Die HDI Global SE liess sich von der B.___ AG, in deren Klinik sich der Versicherte im Dezember 2017 und erneut im Juni 2018 stationär aufgehalten hatte, die ärztlichen Dokumentationen und die Pflegedokumentation zustellen ( Urk.

11/M1/1-6 und Urk.

11/M3/1-3) und ho lte beim Psychiater Dr.

med. C.___ , der den Versicherten ambulant beha ndelt hatte, den Bericht vom 8.

Mai 2019 ein ( Urk.

11/M2 ; vgl. die Korrespondenz in Urk.

11/K22-K28 ) . An schliessend beauftragte sie Dr.

med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie , mit einer Aktenbeurteilung (S chreiben vom 2 7.

Mai

2019, Urk.

11 /K29), die dieser am 1 6.

Juni 2019 vorlegte ( Urk.

11/M4).

Nachdem der R echtsvertreter von

X.___ von der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Aktenbeurteilung von Dr.

D.___ keinen Gebrauch gemacht hatte (vgl. die Korrespondenz in Urk.

11/K31-K35), wies die HDI Global SE die Einsprache mit Entscheid vom 1 1.

Oktober 2019 ab ( Urk.

2 = Urk.

11/K36). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 1 1.

Oktober liess X.___ durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer mit Eingabe vom 1 9.

November 2019 Be schwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Witwen- und Wai sen renten ( Urk.

1 S. 2). Auf die Aufforderung zur Beschwerdeantwort hin (Verfü gung vom 2 1.

November 2019, Urk.

5) li ess die HDI Global SE durch Dr.

med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , eine weitere A ktenbeur tei lung im Sinne einer Zweitmeinung erstellen (Beurteilung vom 30.

November 2019, Urk.

11/M6/1) und liess anschliessend, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle und Rechtsanwältin Nicola Neth , in der Beschwerdeantwort vom 1 0.

März 2020 auf Abweisung der Beschwerde schliessen ( Urk.

10) .

Mit Verfügung vom 1 2.

März 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeord net ( Urk.

13). Die Beschwerdeführe rin liess in der Replik vom 17.

September 2020 an ihrem Standpunkt festhalten ( Urk.

18) . Als neue Unterlagen liess sie zum einen das Schreiben vom 1 3.

Juni 2018 einreichen, mit dem Dr.

C.___ den Ver si cherten der Klinik der B.___ AG zugewiesen hatte ( Urk.

19/1), und zum anderen ein Schre iben des Hausarztes Dr.

med. F.___ vom 3 0.

August 2020 zur Frage der Suizidalität des Versicherten beibringen ( Urk.

19/2). Auf die Auf forderung zu r Duplik hin (Verfügung vom 22.

September 2020, Urk.

20) liess die Beschw erdegegnerin mit Eingabe vom 9.

Oktober 2020 ( Urk.

22) den Beizug der medizinischen Unterlagen beantragen, die Dr.

F.___ in seinem Schrei ben vom 3 0.

August 2020 erwähnt hatte . Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 1 4.

Oktober 2020 unter Abnahme der Frist zur Duplik stattgegeben , und der Beschwerdef ührerin wurde aufgetragen, die erwähnten Unterlagen einzureichen ( Urk.

23). Sie kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 1 2.

November 2020 und den Beila gen dazu nach ( Urk.

26 und Urk.

27/1-2). Mit Ve rf ügung vom 7.

Januar 2021 hielt das Gericht fest, dass die Unterlagen unvollständig seien , und forderte die Beschwerdeführerin zu deren Vervollständigung beziehungsweise zur Verbes serung hinsichtlich der Übersichtlichkeit auf ( Urk.

29; vgl. auch die Telefonnotiz vom 1 7.

November 2020, Urk.

28). Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht da rauf hin mit Eingabe vom 2 6.

April 2021 ( Urk.

34) neue und neu geordnete medi zinische Unterlagen zukommen ( Urk.

35/1-6), namentlich ein Schreiben von Dr.

F.___ an ihren Rechtsvertreter vom 1 5.

Februar 2021 mit den darin inte grierten Eintragungen in der Kr ankengeschichte ( Urk.

35/1) und verschiedene Zusammenstellungen

der Dokumentationen der Klinik der B.___ AG, d ie Dr.

F.___ mit Markierungen versehen hatte ( Urk.

35/3-6).

Mit Eingabe vom 2 4.

August 2021 liess die Beschwerdegegnerin auf die ent sprechende Aufforderung hin (Verfügung vom 1 7.

Mai 2021, Urk.

36) die Duplik erstatten und an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalten ( Urk.

41). Dabei berief sie sich unter anderem auf eine zusätzliche Stellungnahme von Dr. E.___ vom 2 7.

Juni 2021, die sie unter Beilegung der neu hinzu ge kom menen medizinischen Unterlagen eingeholt hatte ( Urk.

42/2). Die Beschwerde führerin liess die ihr angesetzte Frist zur Äusserung dazu (Verfügung vom 2 6.

August 2021, Urk.

43) unbenützt verstreichen, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9.

Dezember 2021 mitgeteilt wurde (Urk.

48). Im Rahmen der Aktenrückgabe liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2 2.

Dezember 2021 den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme erklären ( Urk.

49).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art.

6 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Ein Unfall ist in Art.

4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) definiert als eine plötzliche, nicht beabsichtigte sc hä digende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Stirbt die versicherte Person an den Folgen des Unfalles , so haben der über le bende Ehe gatte und die Kinder gemäss Art.

28 UVG Anspruch auf Hinterlassen enrenten . 1.2

Hat die v ersicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich her bei geführt, so besteht nach Art.

37 Abs.

1 UVG kein Anspruch auf Versicherungs leistungen, mit Ausnahme der Be stattungskosten.

Im Sinne einer A usnahme findet die Ausschlussregelung in Art.

37 Abs.

1 UVG gemäss Art.

48 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

dann keine Anwendung, wenn die versicherte Person, die sich nachweislich das Leben neh men oder sich selbst ver stümmeln wollte, zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunft gemäss zu handeln. Der Suizid oder Suizidversuch, der im Zustand der vollständigen U rteilsun fähigkeit begangen wird, ist demnach einem Unfa llereignis gleichgestellt , sofern das Ereignis im Übrigen die Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt. D emgegenüber sind Suizid e oder Suizidversuch e , die im Zustand einer lediglich verminderten Urteilsfähigkeit verübt werden,

vom Aus schlusstatbestand der absichtlichen Selbstschädigung im Sinne von Art.

37 Abs.

1 UVG nicht ausgenommen ( vgl. BGE 140 V 220 E. 3.3 , 129 V 95 E. 3.1). 1.3

Die Beweislast für den Nachweis der Urteilsunfähigkeit bei Suizid oder Suizid versuch liegt bei der l eistungsansprechende n Person . Sie trägt die Folgen der B eweislosigkeit, wenn es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht mög lich ist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der mit zumindest überwiegender Wahr scheinlichkeit feststeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2021 vom 7.

Juli 2021 E. 3.5 mit Hinweisen).

Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art.

48 UVV, definiert als die gänzlich e Un fähigkeit, vernunft gemäss zu handeln , liegt nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts nicht bereits dann vor, wenn die betroffene Person ihre Lage krankheits bedingt lediglich einseitig und eingeengt auf den Ausweg des Suizides einschätzt, sondern erst dann, wenn die Fähigkeit der betroffenen Person, ihr Handeln hin sichtlich des Suizides vernunftmässig zu steuern und den S uizid mit vernunft mässigem Handeln zu vermeiden,

durch eine psychopathologische Symptomatik vollständig aufgehoben ist. Als Erscheinungsformen der Psychopathologie, die für diese Auswirkung in Betracht kommen, nennt das Bundesgericht im Sinne von Beispielen einen Wahn, Sinnestäuschungen, einen de pressiven Stupor ( einen plötzlichen Erregungszustand mit Selbsttötungstendenz) und einen Raptus (einen plötzlichen Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung) ; das Gericht spricht von übermächtigen Trieben, welche die Suizidhandlung steuern, und stellt diese in einen Gegensatz zur Fähigkeit der betroffenen Person, noch in erheb lichem Mass vernunftgemäss und willentlich zu handeln (Urteile des Bundes gerichts 8C_359/2021 vom 7.

Juli 2021 E. 2.3 und E. 2.4 und 8C_496/2008 vom 1 7.

April 2009 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.

A us den Akten der Staatsanwaltschaft A.___ geht hervor , dass der Ver sicherte am ... nachmittag des ...

Juni 2018 in der Nähe des Bahnhofs G.___ das Geländer einer Brücke überstieg, die über ein Bahngeleise führt, auf einen herannahenden Zug sprang und infolge des Aufpralls noch vor Ort verstarb. Dieser Sachverhalt ist namentlich durch die Polizeiprotokolle dokumen tiert ( Urk.

11/A10) und ist nicht umstritten. Fest steht auch , dass der Sprung auf den Zug

e ine suizidale Handlung gewesen war. Auch dies ist nicht umstritten; die Staatsanwaltschaft A.___

hielt in ihrer Einstellungsverfügung vom 5.

November 2018 fest, dass die Untersuchungen keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tod des Versichert en ergeben hätten ( Urk.

10/A16), und einen unwillentlichen Sturz

konnten die polizeilichen Erhe bungen ebenfalls ausschliessen (vgl. auch die Bemerkung von Dr. E.___ in der St ellungnahme vom 2 7.

Juni 2021, Urk.

42/2 S. 4).

Der Versicherte hat somit den Tod unbestrittenermassen absichtlich im Sinne von Art.

37 Abs.

1 UVG herbeigeführt. Während die Beschwerdegegnerin deshalb ihre Leistungspflicht mit Ausnahme der Übernahme der Bestattungskosten verneint, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei gestützt auf die Ausnahmebestimmung in Art.

48 UVV gegeben. Nachfolgend zu prüfen ist daher, ob der Versicherte beim Sprung vor den Zug im Sinne dieser Bestimmung gänzlich unfähig gewesen war, vernunft gemäss zu handeln. 3. 3.1

D er Hausarzt Dr.

F.___

trug anlässlich einer Konsultation vom 2 0.

November 2017 in die Krankengeschichte ein, dass der Versicherte von Termindruck und Üb erzeiten berichtet habe, und äusserte die Vermutung eines Burnouts, wie es schon im Jahr 2007 einmal aufgetreten sei ( Urk.

35/1 S. 3). Anlässlich von zwei weiteren Konsultationen vom 1.

und vom 4.

D ezember 2017 registrierte Dr.

F.___ sodann gewisse paranoide Züge, indem der Versicherte verschiedene Gesprächs situationen verkannt, Tonwahrnehmungen überinterpretiert , Stimmen gehört und sich durch mobile Daten gestört gefühlt habe ( Urk.

35/1 S. 2). Dieser Zustand führte am 4.

Dezember 2017 zum Eintritt in die Klinik der B.___ AG , wo der Versicherte bis zum 2 1.

Dezember 2017 stationär behandelt wurde. Der Oberarzt Dr.

med. H.___ und di e Stationsärztin med. pract . I.___ nahmen im Gespräch mit dem Versicherten ebenfalls bestimmte Verfolgungsideen wahr, namentlich gegenüber Computern und Mobiltelefonen sowie auch gegenüber der Arbeitgeberin, und nannten im A ustrittsbericht vom 2 8.

Dezember 2017 die Dia gnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Stö run gen der Weltgesundheitsorganisation [ ICD-10 ]) mit der Zusatzdiagnose von Prob le men mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung ( Ausge brannt sein ; ICD-10 Z73) ; ausserdem beobachteten sie teilweise zwanghafte Verhaltens weisen ( Urk.

11/M1/3 S. 1 und S. 3). Sie hielten jedoch fest, der Versicherte habe sich von Eigen- und Fremdgefährdung distanziert, und vermerkten

- dies im Einklang mit den Beobachtungen in der Pflegedokumentation ( Urk.

11/M3/3 S. 4) - , dass sie ihn hinsichtlich der psychotischen Störung in weitgehend remittiertem Zu stand hätten entlassen können ( Urk.

11/M1 /3 S. 3). Allerdings empfahlen sie, dass der Versicherte das antipsychotische Medikament Olanzapin (Handelsna me Zyprexa) während mindestens eines Jahres weiter einnehme und er die ambulante Behandlung bei Dr.

C.___ , den er bereits vor dem Klinikeintritt zweimal auf gesucht hatte (vgl. Urk.

11/M1/3 S. 1), fortführe ( Urk.

11/M1/3 S. 3). 3.2

Zum Verlauf nach dem ersten Klinikaufenthalt führte Dr.

C.___ im Bericht vom 8.

Mai 2019 aus, im Zuge der regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei ihm sei eine einschleichende Reintegration in den Arbeitsprozess bei der bisherigen Arbeitgeberin möglich geworden, eine geplante Stei g erung des Pensums von 40

% auf 50

% habe sich dann aber als sehr schwierig erwiesen und Ängste, Panik, sorgenvolles Misstrauen, Schlafstörungen und lebensmüde Gedan ken hätten derart zugenommen, dass am ...

Juni 2018 die erneute Einweisung in die Klinik der B.___

AG notwendig geworden sei (Urk.

11/M2). 3. 3

Dieser Aufenthalt wurde durch den Suizid des Versicherten am ...

Juni 2018 beendet. Im Austrittsbericht vom 2.

Juli 2018 hielten w iederum Dr.

H.___ und med. prac t .

I.___ fest, beim Eintritt hätten sich keine psychotischen Symptome gezeigt, hingegen ein ängstliches Zustandsbild sowie ein leichtgradiges Depri miertsein , und der Versicherte habe berichtet, in letzter Zeit immer wieder lebens müde Gedanken gehabt zu haben, habe solche Gedanken aktuell aber verneint und zugesichert, er werde sich melden, wenn sie wieder auftreten sollten ( Urk.

11/M1/2 S. 1 und S. 2). Im Laufe des Aufenthaltes nahm der Versicherte gemäss dem Austrittsbericht zuverlässig am multimodalen Therapieprogramm teil; hingegen vermochten die Fachpersonen dem Bericht zufolge in den Einzel gesprächen nicht zum Kern der Ängste des Versicherten durchzudringen, sodass letztlich alles etwas diffus geblieben sei. Weiter hielten die Berichterstatter fest, der Versicherte habe sich nicht für die vorgeschlagene

Intensivierung der medi kamentösen Therapie (Erhöhung der Dosis des nach wie vor eingenommenen Olanzapin, Versuche mit Pregab a lin und Trimipramin) entscheiden können . So dann berichteten sie, e ntsprechend de m Wunsch des Versicherten sei schliesslich der Austritt und der Übertritt in die anthroposophische Klinik J.___ in die Wege geleitet worden, wobei der Versicherte auf Vorschläge, zum Abschluss der Behandlung ein Paar-/Familiengespräch durchzuführen, und auf Hinweise zum Vorgehen bei der Anmeldung bei der Invalidenversicherung mit gesteigerter Ner vo sität reagiert habe ( Urk.

11/M1/2 S. 2 f.). Als Diagnose führten die medizi nischen Fachpersonen nunmehr eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit der Zusatzdiagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen (anan kastisch, ängstlich vermeidend; ICD-10 Z73.1) auf ( Urk.

11/M1/2 S. 1).

Zu den Umständen in der Zeit unmittelbar vor dem Suizid am ... , dem ...

Juni 2018, findet sich im Austrittsbericht lediglich der Hinweis, der Ver sicherte habe sich beim Antritt des Tagesurlaubs am ... freundlich und im V erhalten unauffällig gezeigt, sei am ... wieder in den Tagesurlaub ge gangen und sei zuletzt am lokalen Busbahnhof gesehen worden (Urk.

11/M1/2 S.

3) .

Näheres findet sich hingegen in der Pflegedokumentation, welche die Beschwerdegegnerin beigezogen hat ( Urk.

11/M3), und zusätzlich in den von Dr.

F.___ zusammengestellten Ein tragungen des Gesamtverlaufs, die neben den Eintragungen der Pflege auch diejenigen der Ärztin und des Arztes, des Sozial dienstes und der Ergother apeutin enthalten ( Urk.

35/5/2 -4 und Urk.

35/6/3). Darin ist protokolliert, dass sich der Versicherte am ... , dem ... .

Juni 2018, ins Wochenende verabschiedet und seine Rückkehr für den ... morgen angekündigt habe, dass er jedoch bereits am ... abend

zurückgekehrt sei und als Grund dafür die Befürchtung angegeben habe, er und seine Frau könnten sich beim Schlafen stören, das s er im Übrigen jedoch berichtet habe, zusammen mit den Kindern einen schönen Tag verbracht zu haben ( Urk.

11/M3/2 S. 4, Urk.

35/5/4 S. 3, Urk.

35/6/3 S. 2). Am ...

Juni 2018 sodann hielt eine Fach per son der Pflege nach Erhalt der Nachricht des Suizides fest, der Versicherte habe am Morgen nicht verändert gewirkt, sondern vielmehr freundlich und an gepasst wie üblich, er sei bereits am Vormittag draussen gewesen und zum Mittag essen zurückgekommen, und er habe keine besorgten oder suizidalen Äusserungen gemacht ( Urk.

11/M3/2 S. 4). Ferner wies dieselbe Pflegerin in einer nachfol gen den, etwa zehn Minuten später erstellten Notiz darauf hin, dass das Tagebuch des Versicherten offen auf dem Schreibtisch im Zimmer liegend gefunden worden sei und der Versicherte darin niedergeschrieben habe, er könne nicht mehr so wei terleben ( Urk.

11/M3/2 S. 3). Diese Tagebuchseite ist auch den Polizeiakten bei gefügt worden ( Urk.

11/A3). 4. 4.1

Dr.

D.___ fasste in seiner Aktenbeurteilung vom 1 6.

Juni 2019 zunächst ausführ lich die medizinischen sowie auch die polizeilichen Akten zusammen ( Urk.

11/M4 S. 3-15) und ging danach direkt zur

- knappen - Beantwortung der drei Fragen über , welche die Beschwerdegegnerin ihm unterbreitet hatt e (Urk.

11/M4 S. 16-19 ).

Die erste F rage nach der D iagnose beantwortete Dr.

D.___ mit der Wiedergabe der Diagnosen, welche die Klinik der B.___ AG in den Austritts be richten vom 2 8.

D ezember 2017 und vom 2.

Juli 2018 gestellt hatte, also wie dargelegt der Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie ( ICD-10 F23.1) anlässlich der ersten und der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) anlässlich der zweiten Hospitalisation ( Urk.

11/M1/3 S. 1 und Urk.

11/M1/2 S. 1). Die beiden weiteren Fragen lehnen sich in ihrem Wortlaut an die Formulierungsblöcke der bun desgerichtlichen Rechtsprechung an (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_359/2021 vo m 7.

Juli 2021 E. 2.3 und 8C_496/2008 vom 17.

Apr il 2009 E. 2. 3 ). Die Frage, ob der Versicherte im Zeitpunkt der suizidalen Handlung «mit über wiegender Wahrscheinlichkeit im Zustand der vollständigen Urteilsunfähigkeit an einer Geisteskrankheit, einer Geistesschwäche oder einer schweren Störung des Bewusstseins (psychopathologische Symptome wie Wahn, Sinnest äu schun gen, depressiver Stupor [ plötzlicher Erregungszustand mit Selb sttötungstendenz] , Raptus [ plötzlicher Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung ] u.a.m. )» gelitten habe, beantwortete Dr.

D.___ mit Nein und führte zur Be grün dung aus, es habe überwiegend wahrscheinlich eine ängstlich-depressive Symp tomatik bestanden, und hieraus habe keine vollständige Urteilsunfähigkeit resul tiert, sondern unter E inbezug der handschriftlichen Notizen im aufgefundenen Tagebucheintrag sei von einem sogenannte n Bilanzsuizid auszugehen (Urk.

11 /M4 S. 17). Auch die Frage, ob sich der Versicherte im Zeitpunkt der suizidalen Hand lung «unter Berücksichtigung seiner allgemeinen psychischen Verfassung und den konkreten äusseren Umständen überwiegend wahrscheinlich in einem Zu stand ohne jed es Minimum an Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (d.

h. vor allem der trieb haften innerseelischen) Ab läuf e» befunden habe, verneinte Dr.

D.___ , und er wies nochmals auf die mittelgradig ängstlich-depressive Symptomatik hin, der eine Suizidalität eigen sei , auf weitere Risikofaktoren für einen Suizid (männliches Geschlecht, Hoff nungslosigkeit und Ängstlichkeit) sowie darauf, dass der Versicherte nicht unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden sei, die seine Urteilsfähigkeit hätten beeinflussen können ( Urk.

11/M4 S. 17 f. ). 4.2 4.2.1

W ährend sich

Dr.

D.___

damit im W esentlichen darauf beschränkte , das Fehlen eine r gänzlichen Urteils un fähigkeit des Versicherten unmittelbar aus der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode

mit ängstlich vermeidend en Persönlich keitszügen herzuleiten, ohne

diese Herleitung eingehender zu begründen, ging Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 3 0.

November 2019 mit vertiefterer Be gründung auf die Fragestellung ein.

4.2.2

V orab wies Dr. E.___ auf den Konsens hin, dass die Urteilsfähigkeit in der über wiegenden Anzahl der Suizide oder Suizidversuche schon deswegen deutlich her abgesetzt sei, weil die betroffene Person den Tod im kritischen Moment der suizi dalen Handlung als das offensichtlich kleinere Übel beziehungsweise den leichte ren Ausweg beurteile. Alsdann betonte er jedoch, dass (erst) dann anzunehmen sei, die betroffene Person habe keine Möglichkeit des Abwägens und des Beur teilens mehr gehabt, wenn sie in eine schwere psychische Alte ration eingebunden ge wesen sei ( Urk.

11/M6/1 S. 2).

Auf dem so zusammengefassten medizinischen Konsens fusst die Ausnahme regelung in Art.

48 U VV und deren Auslegung durch die Rechtsprechung , und Dr. E.___

warf daher richtigerweise die Frage auf , ob beim Versicherten eine derartige psychische Alteration vorgelegen habe. Dabei legte er dar, ein Verlust der rationalen Steuerung setze eine Psychose voraus, die sich in einer eigentlichen Geisteskrankheit oder einer psychotischen Störung wie einem Wahn zeige , sodass die betroffene Person dadurch gänzlich unfähig sei, angesichts ihrer realen Ge samtsituation die Unsinnigkeit ihrer Tat einzusehen ( Urk.

11/M6/1 S. 2) , und prüfte dementsprechend, mit welcher Wahrscheinlichkeit der V ersicherte

zur Zeit des Sui zides ein solches Krankheitsbild gezeigt habe. 4.2.3

Hierbei ging Dr. E.___ zunächst auf die Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) ein, welche die Fachpersonen der Klinik der B.___ AG anlässlich der ersten Hospitalisation des Versicherten gestellt hatten. Er erläuterte, dass es sich bei der akuten polymorphen psychotischen Störung um ein Krankheitsbild handle, bei dem es bereits nach wenigen Tagen oder Wochen zu einer Remission komme, und dass dort, wo dies nicht der Fall sei, eine Änderung der Diagnose in diejenige einer eigentlichen Schizophrenie erfolgen müsse, was im Falle des Versicherten jedoch nicht geschehen sei. Demzufolge ging Dr. E.___ davon aus, dass nach dem Abklingen der akuten psychotischen Symptome im D ezember 2017 keine solche Symptomatik mehr vorgel e gen habe ( Urk.

11/M6/1 S. 3 ).

Diese Annahme steht im Einklang mit der Feststellung im Austrittsbericht

der Klinik der B.___ AG vom 2 8.

Dezember 2017 , dass der Versicherte hinsichtlich der psychotischen Störung

- bei gewissen Restsymptomen, wie sie die Psychologin und die Mitarbeiterin des Sozialdien stes protokollierten (vgl. Urk.

35/3/4 S. 1) - in weitgehend remittiertem Zustand habe entlassen werden können ( Urk.

11/M1 /3 S. 3).

S ie wird weiter gestützt durch eine Eintragung von Dr.

F.___ in der Krankengeschichte vom 8.

Januar 2018, wonach es seinem Patienten sehr gut gehe und er nicht mehr psychotisch sei ( Urk.

35/1 S. 2). Der Hinweis von Dr. E.___ , dass die Fortführung der Medikation mit dem Neuro leptikum Olanzapin

(vgl. Urk.

11/M1/3 S. 3) d er allgemeinen medizinischen Emp fehlung zur medikamentösen Behandlung über den Zeitpunkt der Remission der Symptomatik entspreche ( Urk.

11/M6/1 S. 3), macht sodann auch deutlich, dass die fortgesetzte Medikamenteneinnahme nicht gegen das Abklingen der psyc ho tischen Symptome spricht .

Soweit Dr. E.___

des Weiteren au s führte , dass eine manifeste psychotische Symptomatik eine teilzeitliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit kaum erlaubt hätte ( Urk.

11/M6/1 S. 3) , bleibt zu beachten, dass der Versicherte im Berufsleben nicht dauerhaft wieder Fuss fassen konnte . Vielmehr berichtete Dr.

C.___ am 8.

M ai 2019, dass schon eine Pensums steigerung von 40

% auf 50

% wegen zu nehmender psychischer Symptome nicht möglich gewesen sei, und diese Symp tome hatten gemäss Dr.

C.___ dann auch den erneuten Klinikeintritt von Mitte Juni

2018 notwendig gemacht ( Urk.

11/M2). Im Einweisungsschreiben vom 1 3.

Juni 2018 legte Dr.

C.___ dar, es sei beim Versuch der Pensumssteigerung plötzlich zum gegenwärtigen Z ustand gekommen, der sich als ängstlich agitiertes psychosenahes Zustandsbild mit fraglicher Akathisie (Bewegungsunruhe), ausge prägtem sorgenvolle m , anankastisch gefärbtem Misstrauen, Insomnie und laten ter Suizidalität präsentiere ( Urk.

19/1). Der so beschriebene Symptomenkomplex weist gewisse Gemeinsamkeiten mit demjenigen beim erstmaligen Klinikeintritt auf; beim E intrittsgespräch war der Versicherte damals ebenfalls als misstrauisch und von gesteigertem Antrieb beschrieben worden (Urk.

35/3/3 S.

1 und Urk.

35/4/6 S. 2) , und während des A ufenthaltes war im Zu sammenhang mit dem gezeigten Misstrauen eine gewisse Zwanghaftigkeit aufgefallen (vgl. Urk.

11 /M3/3 S. 5-7) , welche die F achpersonen in eine mögliche Verbindung mit der Psychose gebracht hatten ( Urk.

11/M1/3 S. 3). Wie Dr. E.___ indessen in der Beurteilung vom 3 0.

November 2019 und in der zusätzlichen Stellungnahme vom 2 7.

Juni 2021 einleuchtend bemerkte (vgl. Urk.

11/M6/1 S.

4 und Urk.

42/2 S . 3 und S.

6 7 ), finden sich in den D okumentationen zum zweiten Klinikaufenthalt , anders als in den Dokumentationen zum ersten Aufenthalt, keine Hinweise, die auf den Fort bestand eines psychosenahen Zustandsbildes hingedeutet hätten. Vielmehr be kundeten die Fachpersonen explizit, beim Eintritt des Versicherten keine psy chotischen Symptome, sondern ein ängstliches Z u standsbild festgestellt zu haben ( Urk.

11/M1/2 S. 1 , Urk.

35/5/3 S. 1) , und auch in den Aufzeichnungen über den weiteren Verlauf des Aufenthaltes wurden keine psychotischen Symptome ver merkt oder solche ausdrücklich verneint (vgl. Urk.

11/M3/2 S. 5 sowie Urk.

35/5/4 und Urk.

35/6/3). Damit kann Dr. E.___ darin gefolgt werden, dass während des zweiten Klinikaufenthaltes psychotische Sympto me zumindest weitgehend fehlten . Zu Recht wies Dr. E.___ dabei auch darauf hin, dass die nunmehr abweichende Diagnose von denselben Ärzten gestellt worden war, die den Versicherten schon während des ersten Aufenthaltes behandelt und die damalige Diagnose formuliert hatten ( Urk.

11/M6/1 S. 4); dies deutet hinsichtlich der psychotischen Sympto matik auf eine gesundheitliche Veränderung und nicht lediglich auf eine ab weichende medizinische Beurteilung hin . Unter diese n Umständen ist auch die Tatsache nicht

diagnoserelevant, dass der Versicherte gemäss dem Hinweis in der Beschwerdeschrift ( Urk.

1 S. 3) wiederum in der auf Psychosen spezialisierten Station untergebracht war (vgl. Urk.

11/M1/2 S. 2). Ebenfalls nicht entscheidend ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk.

1 S. 3), dass der Ver sicherte nicht mit Antidepressiva behandelt worden war. Denn wie die Beschwer degegnerin in der Beschwerdeantwort bemerkte ( Urk.

10 S. 10 f.) und wie auch Dr. E.___ registrie rte ( Urk.

11/M6/1 S. 4), war dem Versicherte n eine solche Medikation angeboten worden, er hatte sich jedoch dagegen ausgesprochen (Urk.

11/M1/2 S.

2) . 4.2.4

Damit erscheint es entsprechend den Folgerungen von Dr. E.___ (vgl. Urk .

11/M6 /1 S. 5)

nicht als überwiegend w ahrscheinlich, dass der Versicherte den Suizid in einem akuten psychotischen Zustand begangen hatte . Daran ändern in Abweichung von der Sichtweise der Beschwerdeführerin ( Urk.

18 und Urk.

34) auch die Ausführungen von Dr.

F.___ in seinem Schre iben vom 3 0.

August 2020 nichts, wonach der Versicherte vor dem Krankheitsausbruch nicht suizidal gewe sen sei und sich auch während der Krankheitsdauer von Suizidalität distanziert habe ( Urk.

19/2). Denn aus dem Umstand, dass der Suizid n icht erwartet worden und schwierig zu verstehen gewesen war, lässt sich nicht zwangsläufig schliessen, dass der Versicherte in einem akuten Zustand der gänzlichen Urteilsunfähigkeit gehandelt hatte. Dr. E.___ wies in diesem Zusammenhang auf die Schwierigkeit hin, eine Suizidgefährdung abzuklären und richtig einzuschätzen ( Urk.

42/2 S. 5), was zeigt, dass ein unerwarteter Suizid nicht gezwungenermassen mit einem akuten, plötzlichen Ausnahmezustand einhergeht.

Daher erlaubt entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk.

1 S. 4) auch die Wahl des Zeitpunktes des Suizides für sich allein keinen S chluss auf den Gemütszustand im fraglichen Moment ; der Beschwerdegegnerin ist in dieser Hinsicht zuzustimmen (vgl. Urk.

10 S. 11).

Im Übrigen gab Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7.

Juni 2021 richtigerweise zu bedenken, dass suizidale Gedanken im Rahmen des zwei ten Klinikaufenthaltes durchaus Teil der Symp t omatik ge wesen waren (vgl. Urk.

42/2 S. 3 f. ) , wenn sie auch von den zuständigen Fachpersonen nicht als gefährdend eingestuft worden waren. 4.2.5

Gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ sind es in erster Linie psychotische Zu standsbilder, die eine gänzliche Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, im Sinne von Art.

48 UVV zur Folge haben könne n (vgl. Urk.

11/M6/1 S. 2). Dr. E.___ machte daher , wie schon Dr.

D.___ , die Frage nach einer psychot ischen Symp tomatik im Zeitpunkt des Suizides zum Schwerpunkt seiner Ausführungen. Er unterliess es jedoch nicht, auch die Frage nach anderweitigen Zuständen zu stellen, die eine vergleichbare A uswirkung haben könnten, und verneinte d abei anamnestische Hinweise auf ein raptus artiges Verhalten und auf handlungs rele vante Panikzustände . Zusammenfassend kam er deshalb zum Schluss, als erkenn barer Grund für den S uizid verblei be eine reaktive Erschütterung mit ängstlich-depressiver Gestimmtheit im Zusammenhang mit einer beruflich-persönlich-zwischenmenschlichen Problematik, woraus vermutlich eine vernunftferne Ein schätzung der Situation und eine erhebliche Einengung des Denkens und Erl ebens entstanden seien ; trotz dieser situativen Einengung habe jedoch keine psycho pathologische Alteration vorgelegen, aus der eine vollständige Urteilsunfähigkeit im Sinne der versicherungspsychiatrischen Voraussetzungen abzuleiten wäre ( Urk.

11/M6/1 S. 5). Darin hielt er in der zusätzlichen Stellungnahme vom 2 7.

J uni 2021 auch nach Kenntnisnahme der neu hinzugekommenen medizinischen Unte r lagen fest ( Urk.

42/2 S. 7).

Diese Schlussfolgerung von Dr. E.___ wurde nach dem vorstehend Dargelegten eingehend und nachvollziehbar begründet, und es kann daher auf sie abgestellt werden. Ein zusätzlicher Hinweis für deren Richtigke it ist

der Tagebucheintrag, den der Versicherte kurz vor der suizidalen Handlung verfasst haben muss und in dem er auflistete, welche Umstände ihn behinderten (Entscheidungs- und Hand lungsunfähigkeit, Blockierung, Müdigkeit und Schlaflosigkeit), sowie festhielt, er sei am Ende und könne nicht weiter so leben ( Urk.

11/A3). Die Beurteilung von Dr. E.___

führt somit zum Ergebnis, dass der V ersicherte zur Zeit des Suizides zwar sehr wohl auf diesen Ausweg eingeengt und dadurch in seiner Urteils f ähigkeit beeinträchtigt war, dass aber seine Fähigkeit, sein Handeln vernunft mässig zu steuern, durch die psychopathologische Symptomatik nicht vollständig aufgehoben war, wie es die Rechtsprechung für die Anwendbarkeit der Aus nahmebestimmung in Art.

48 UVV verlangt.

5.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin es damit zu Recht abgelehnt, für die Folgen des Suizidereignisses vom ...

Juni 2018 weitergehende Leistungen zu erbringen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter M. Saurer - Rechtsanwalt Martin Bürkle unter Beilage einer Kopie von Urk.

49 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar ( Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Oktober 2018, dass sie für das Ereignis vom ... .

Juni 2018 nicht leistungspflichtig sei, da es sich dabei um einen Suizid gehandelt habe und keine Hinweise darauf bestünden, dass der Versicherte den Suizid im Zustand der Urteils unfähigkeit begangen habe (Urk.

11/K17).

Mit E ingabe vom 1 0.

Dezember 2018 liess die Witwe des Versicherten Einsprache erheben und zur Klärung der Frage der Urteilsunfähigkeit den Beizug der Unter lagen über die ärztliche Behandlung des Versicherten in der Zeit vor dem Ereignis vom ... Juni 2018 beantragen ( Urk.

11/K20).

E. 1.1 Gemäss Art.

6 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Ein Unfall ist in Art.

4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) definiert als eine plötzliche, nicht beabsichtigte sc hä digende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Stirbt die versicherte Person an den Folgen des Unfalles , so haben der über le bende Ehe gatte und die Kinder gemäss Art.

28 UVG Anspruch auf Hinterlassen enrenten .

E. 1.2 Hat die v ersicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich her bei geführt, so besteht nach Art.

37 Abs.

1 UVG kein Anspruch auf Versicherungs leistungen, mit Ausnahme der Be stattungskosten.

Im Sinne einer A usnahme findet die Ausschlussregelung in Art.

37 Abs.

1 UVG gemäss Art.

48 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

dann keine Anwendung, wenn die versicherte Person, die sich nachweislich das Leben neh men oder sich selbst ver stümmeln wollte, zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunft gemäss zu handeln. Der Suizid oder Suizidversuch, der im Zustand der vollständigen U rteilsun fähigkeit begangen wird, ist demnach einem Unfa llereignis gleichgestellt , sofern das Ereignis im Übrigen die Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt. D emgegenüber sind Suizid e oder Suizidversuch e , die im Zustand einer lediglich verminderten Urteilsfähigkeit verübt werden,

vom Aus schlusstatbestand der absichtlichen Selbstschädigung im Sinne von Art.

37 Abs.

1 UVG nicht ausgenommen ( vgl. BGE 140 V 220 E. 3.3 , 129 V 95 E. 3.1).

E. 1.3 Die Beweislast für den Nachweis der Urteilsunfähigkeit bei Suizid oder Suizid versuch liegt bei der l eistungsansprechende n Person . Sie trägt die Folgen der B eweislosigkeit, wenn es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht mög lich ist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der mit zumindest überwiegender Wahr scheinlichkeit feststeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2021 vom 7.

Juli 2021 E. 3.5 mit Hinweisen).

Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art.

48 UVV, definiert als die gänzlich e Un fähigkeit, vernunft gemäss zu handeln , liegt nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts nicht bereits dann vor, wenn die betroffene Person ihre Lage krankheits bedingt lediglich einseitig und eingeengt auf den Ausweg des Suizides einschätzt, sondern erst dann, wenn die Fähigkeit der betroffenen Person, ihr Handeln hin sichtlich des Suizides vernunftmässig zu steuern und den S uizid mit vernunft mässigem Handeln zu vermeiden,

durch eine psychopathologische Symptomatik vollständig aufgehoben ist. Als Erscheinungsformen der Psychopathologie, die für diese Auswirkung in Betracht kommen, nennt das Bundesgericht im Sinne von Beispielen einen Wahn, Sinnestäuschungen, einen de pressiven Stupor ( einen plötzlichen Erregungszustand mit Selbsttötungstendenz) und einen Raptus (einen plötzlichen Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung) ; das Gericht spricht von übermächtigen Trieben, welche die Suizidhandlung steuern, und stellt diese in einen Gegensatz zur Fähigkeit der betroffenen Person, noch in erheb lichem Mass vernunftgemäss und willentlich zu handeln (Urteile des Bundes gerichts 8C_359/2021 vom 7.

Juli 2021 E. 2.3 und E. 2.4 und 8C_496/2008 vom 1 7.

April 2009 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.

A us den Akten der Staatsanwaltschaft A.___ geht hervor , dass der Ver sicherte am ... nachmittag des ...

Juni 2018 in der Nähe des Bahnhofs G.___ das Geländer einer Brücke überstieg, die über ein Bahngeleise führt, auf einen herannahenden Zug sprang und infolge des Aufpralls noch vor Ort verstarb. Dieser Sachverhalt ist namentlich durch die Polizeiprotokolle dokumen tiert ( Urk.

11/A10) und ist nicht umstritten. Fest steht auch , dass der Sprung auf den Zug

e ine suizidale Handlung gewesen war. Auch dies ist nicht umstritten; die Staatsanwaltschaft A.___

hielt in ihrer Einstellungsverfügung vom 5.

November 2018 fest, dass die Untersuchungen keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tod des Versichert en ergeben hätten ( Urk.

10/A16), und einen unwillentlichen Sturz

konnten die polizeilichen Erhe bungen ebenfalls ausschliessen (vgl. auch die Bemerkung von Dr. E.___ in der St ellungnahme vom 2 7.

Juni 2021, Urk.

42/2 S. 4).

Der Versicherte hat somit den Tod unbestrittenermassen absichtlich im Sinne von Art.

37 Abs.

1 UVG herbeigeführt. Während die Beschwerdegegnerin deshalb ihre Leistungspflicht mit Ausnahme der Übernahme der Bestattungskosten verneint, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei gestützt auf die Ausnahmebestimmung in Art.

48 UVV gegeben. Nachfolgend zu prüfen ist daher, ob der Versicherte beim Sprung vor den Zug im Sinne dieser Bestimmung gänzlich unfähig gewesen war, vernunft gemäss zu handeln. 3. 3.1

D er Hausarzt Dr.

F.___

trug anlässlich einer Konsultation vom 2 0.

November 2017 in die Krankengeschichte ein, dass der Versicherte von Termindruck und Üb erzeiten berichtet habe, und äusserte die Vermutung eines Burnouts, wie es schon im Jahr 2007 einmal aufgetreten sei ( Urk.

35/1 S. 3). Anlässlich von zwei weiteren Konsultationen vom 1.

und vom 4.

D ezember 2017 registrierte Dr.

F.___ sodann gewisse paranoide Züge, indem der Versicherte verschiedene Gesprächs situationen verkannt, Tonwahrnehmungen überinterpretiert , Stimmen gehört und sich durch mobile Daten gestört gefühlt habe ( Urk.

35/1 S. 2). Dieser Zustand führte am 4.

Dezember 2017 zum Eintritt in die Klinik der B.___ AG , wo der Versicherte bis zum 2 1.

Dezember 2017 stationär behandelt wurde. Der Oberarzt Dr.

med. H.___ und di e Stationsärztin med. pract . I.___ nahmen im Gespräch mit dem Versicherten ebenfalls bestimmte Verfolgungsideen wahr, namentlich gegenüber Computern und Mobiltelefonen sowie auch gegenüber der Arbeitgeberin, und nannten im A ustrittsbericht vom 2 8.

Dezember 2017 die Dia gnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Stö run gen der Weltgesundheitsorganisation [ ICD-10 ]) mit der Zusatzdiagnose von Prob le men mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung ( Ausge brannt sein ; ICD-10 Z73) ; ausserdem beobachteten sie teilweise zwanghafte Verhaltens weisen ( Urk.

11/M1/3 S. 1 und S. 3). Sie hielten jedoch fest, der Versicherte habe sich von Eigen- und Fremdgefährdung distanziert, und vermerkten

- dies im Einklang mit den Beobachtungen in der Pflegedokumentation ( Urk.

11/M3/3 S. 4) - , dass sie ihn hinsichtlich der psychotischen Störung in weitgehend remittiertem Zu stand hätten entlassen können ( Urk.

11/M1 /3 S. 3). Allerdings empfahlen sie, dass der Versicherte das antipsychotische Medikament Olanzapin (Handelsna me Zyprexa) während mindestens eines Jahres weiter einnehme und er die ambulante Behandlung bei Dr.

C.___ , den er bereits vor dem Klinikeintritt zweimal auf gesucht hatte (vgl. Urk.

11/M1/3 S. 1), fortführe ( Urk.

11/M1/3 S. 3). 3.2

Zum Verlauf nach dem ersten Klinikaufenthalt führte Dr.

C.___ im Bericht vom 8.

Mai 2019 aus, im Zuge der regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei ihm sei eine einschleichende Reintegration in den Arbeitsprozess bei der bisherigen Arbeitgeberin möglich geworden, eine geplante Stei g erung des Pensums von 40

% auf 50

% habe sich dann aber als sehr schwierig erwiesen und Ängste, Panik, sorgenvolles Misstrauen, Schlafstörungen und lebensmüde Gedan ken hätten derart zugenommen, dass am ...

Juni 2018 die erneute Einweisung in die Klinik der B.___

AG notwendig geworden sei (Urk.

11/M2). 3. 3

Dieser Aufenthalt wurde durch den Suizid des Versicherten am ...

Juni 2018 beendet. Im Austrittsbericht vom 2.

Juli 2018 hielten w iederum Dr.

H.___ und med. prac t .

I.___ fest, beim Eintritt hätten sich keine psychotischen Symptome gezeigt, hingegen ein ängstliches Zustandsbild sowie ein leichtgradiges Depri miertsein , und der Versicherte habe berichtet, in letzter Zeit immer wieder lebens müde Gedanken gehabt zu haben, habe solche Gedanken aktuell aber verneint und zugesichert, er werde sich melden, wenn sie wieder auftreten sollten ( Urk.

11/M1/2 S. 1 und S. 2). Im Laufe des Aufenthaltes nahm der Versicherte gemäss dem Austrittsbericht zuverlässig am multimodalen Therapieprogramm teil; hingegen vermochten die Fachpersonen dem Bericht zufolge in den Einzel gesprächen nicht zum Kern der Ängste des Versicherten durchzudringen, sodass letztlich alles etwas diffus geblieben sei. Weiter hielten die Berichterstatter fest, der Versicherte habe sich nicht für die vorgeschlagene

Intensivierung der medi kamentösen Therapie (Erhöhung der Dosis des nach wie vor eingenommenen Olanzapin, Versuche mit Pregab a lin und Trimipramin) entscheiden können . So dann berichteten sie, e ntsprechend de m Wunsch des Versicherten sei schliesslich der Austritt und der Übertritt in die anthroposophische Klinik J.___ in die Wege geleitet worden, wobei der Versicherte auf Vorschläge, zum Abschluss der Behandlung ein Paar-/Familiengespräch durchzuführen, und auf Hinweise zum Vorgehen bei der Anmeldung bei der Invalidenversicherung mit gesteigerter Ner vo sität reagiert habe ( Urk.

11/M1/2 S. 2 f.). Als Diagnose führten die medizi nischen Fachpersonen nunmehr eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit der Zusatzdiagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen (anan kastisch, ängstlich vermeidend; ICD-10 Z73.1) auf ( Urk.

11/M1/2 S. 1).

Zu den Umständen in der Zeit unmittelbar vor dem Suizid am ... , dem ...

Juni 2018, findet sich im Austrittsbericht lediglich der Hinweis, der Ver sicherte habe sich beim Antritt des Tagesurlaubs am ... freundlich und im V erhalten unauffällig gezeigt, sei am ... wieder in den Tagesurlaub ge gangen und sei zuletzt am lokalen Busbahnhof gesehen worden (Urk.

11/M1/2 S.

3) .

Näheres findet sich hingegen in der Pflegedokumentation, welche die Beschwerdegegnerin beigezogen hat ( Urk.

11/M3), und zusätzlich in den von Dr.

F.___ zusammengestellten Ein tragungen des Gesamtverlaufs, die neben den Eintragungen der Pflege auch diejenigen der Ärztin und des Arztes, des Sozial dienstes und der Ergother apeutin enthalten ( Urk.

35/5/2 -4 und Urk.

35/6/3). Darin ist protokolliert, dass sich der Versicherte am ... , dem ... .

Juni 2018, ins Wochenende verabschiedet und seine Rückkehr für den ... morgen angekündigt habe, dass er jedoch bereits am ... abend

zurückgekehrt sei und als Grund dafür die Befürchtung angegeben habe, er und seine Frau könnten sich beim Schlafen stören, das s er im Übrigen jedoch berichtet habe, zusammen mit den Kindern einen schönen Tag verbracht zu haben ( Urk.

11/M3/2 S. 4, Urk.

35/5/4 S. 3, Urk.

35/6/3 S. 2). Am ...

Juni 2018 sodann hielt eine Fach per son der Pflege nach Erhalt der Nachricht des Suizides fest, der Versicherte habe am Morgen nicht verändert gewirkt, sondern vielmehr freundlich und an gepasst wie üblich, er sei bereits am Vormittag draussen gewesen und zum Mittag essen zurückgekommen, und er habe keine besorgten oder suizidalen Äusserungen gemacht ( Urk.

11/M3/2 S. 4). Ferner wies dieselbe Pflegerin in einer nachfol gen den, etwa zehn Minuten später erstellten Notiz darauf hin, dass das Tagebuch des Versicherten offen auf dem Schreibtisch im Zimmer liegend gefunden worden sei und der Versicherte darin niedergeschrieben habe, er könne nicht mehr so wei terleben ( Urk.

11/M3/2 S. 3). Diese Tagebuchseite ist auch den Polizeiakten bei gefügt worden ( Urk.

11/A3). 4. 4.1

Dr.

D.___ fasste in seiner Aktenbeurteilung vom 1 6.

Juni 2019 zunächst ausführ lich die medizinischen sowie auch die polizeilichen Akten zusammen ( Urk.

11/M4 S. 3-15) und ging danach direkt zur

- knappen - Beantwortung der drei Fragen über , welche die Beschwerdegegnerin ihm unterbreitet hatt e (Urk.

11/M4 S. 16-19 ).

Die erste F rage nach der D iagnose beantwortete Dr.

D.___ mit der Wiedergabe der Diagnosen, welche die Klinik der B.___ AG in den Austritts be richten vom 2 8.

D ezember 2017 und vom 2.

Juli 2018 gestellt hatte, also wie dargelegt der Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie ( ICD-10 F23.1) anlässlich der ersten und der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) anlässlich der zweiten Hospitalisation ( Urk.

11/M1/3 S. 1 und Urk.

11/M1/2 S. 1). Die beiden weiteren Fragen lehnen sich in ihrem Wortlaut an die Formulierungsblöcke der bun desgerichtlichen Rechtsprechung an (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_359/2021 vo m 7.

Juli 2021 E. 2.3 und 8C_496/2008 vom 17.

Apr il 2009 E. 2. 3 ). Die Frage, ob der Versicherte im Zeitpunkt der suizidalen Handlung «mit über wiegender Wahrscheinlichkeit im Zustand der vollständigen Urteilsunfähigkeit an einer Geisteskrankheit, einer Geistesschwäche oder einer schweren Störung des Bewusstseins (psychopathologische Symptome wie Wahn, Sinnest äu schun gen, depressiver Stupor [ plötzlicher Erregungszustand mit Selb sttötungstendenz] , Raptus [ plötzlicher Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung ] u.a.m. )» gelitten habe, beantwortete Dr.

D.___ mit Nein und führte zur Be grün dung aus, es habe überwiegend wahrscheinlich eine ängstlich-depressive Symp tomatik bestanden, und hieraus habe keine vollständige Urteilsunfähigkeit resul tiert, sondern unter E inbezug der handschriftlichen Notizen im aufgefundenen Tagebucheintrag sei von einem sogenannte n Bilanzsuizid auszugehen (Urk.

E. 6 Juni 2019 vorlegte ( Urk.

11/M4).

Nachdem der R echtsvertreter von

X.___ von der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Aktenbeurteilung von Dr.

D.___ keinen Gebrauch gemacht hatte (vgl. die Korrespondenz in Urk.

11/K31-K35), wies die HDI Global SE die Einsprache mit Entscheid vom 1 1.

Oktober 2019 ab ( Urk.

2 = Urk.

11/K36). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 1 1.

Oktober liess X.___ durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer mit Eingabe vom 1

E. 9 Dezember 2021 mitgeteilt wurde (Urk.

48). Im Rahmen der Aktenrückgabe liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2 2.

Dezember 2021 den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme erklären ( Urk.

49).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 /M3/3 S. 5-7) , welche die F achpersonen in eine mögliche Verbindung mit der Psychose gebracht hatten ( Urk.

11/M1/3 S. 3). Wie Dr. E.___ indessen in der Beurteilung vom 3 0.

November 2019 und in der zusätzlichen Stellungnahme vom 2 7.

Juni 2021 einleuchtend bemerkte (vgl. Urk.

11/M6/1 S.

4 und Urk.

42/2 S . 3 und S.

6 7 ), finden sich in den D okumentationen zum zweiten Klinikaufenthalt , anders als in den Dokumentationen zum ersten Aufenthalt, keine Hinweise, die auf den Fort bestand eines psychosenahen Zustandsbildes hingedeutet hätten. Vielmehr be kundeten die Fachpersonen explizit, beim Eintritt des Versicherten keine psy chotischen Symptome, sondern ein ängstliches Z u standsbild festgestellt zu haben ( Urk.

11/M1/2 S. 1 , Urk.

35/5/3 S. 1) , und auch in den Aufzeichnungen über den weiteren Verlauf des Aufenthaltes wurden keine psychotischen Symptome ver merkt oder solche ausdrücklich verneint (vgl. Urk.

11/M3/2 S. 5 sowie Urk.

35/5/4 und Urk.

35/6/3). Damit kann Dr. E.___ darin gefolgt werden, dass während des zweiten Klinikaufenthaltes psychotische Sympto me zumindest weitgehend fehlten . Zu Recht wies Dr. E.___ dabei auch darauf hin, dass die nunmehr abweichende Diagnose von denselben Ärzten gestellt worden war, die den Versicherten schon während des ersten Aufenthaltes behandelt und die damalige Diagnose formuliert hatten ( Urk.

11/M6/1 S. 4); dies deutet hinsichtlich der psychotischen Sympto matik auf eine gesundheitliche Veränderung und nicht lediglich auf eine ab weichende medizinische Beurteilung hin . Unter diese n Umständen ist auch die Tatsache nicht

diagnoserelevant, dass der Versicherte gemäss dem Hinweis in der Beschwerdeschrift ( Urk.

1 S. 3) wiederum in der auf Psychosen spezialisierten Station untergebracht war (vgl. Urk.

11/M1/2 S. 2). Ebenfalls nicht entscheidend ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk.

1 S. 3), dass der Ver sicherte nicht mit Antidepressiva behandelt worden war. Denn wie die Beschwer degegnerin in der Beschwerdeantwort bemerkte ( Urk.

10 S. 10 f.) und wie auch Dr. E.___ registrie rte ( Urk.

11/M6/1 S. 4), war dem Versicherte n eine solche Medikation angeboten worden, er hatte sich jedoch dagegen ausgesprochen (Urk.

11/M1/2 S.

2) . 4.2.4

Damit erscheint es entsprechend den Folgerungen von Dr. E.___ (vgl. Urk .

11/M6 /1 S. 5)

nicht als überwiegend w ahrscheinlich, dass der Versicherte den Suizid in einem akuten psychotischen Zustand begangen hatte . Daran ändern in Abweichung von der Sichtweise der Beschwerdeführerin ( Urk.

18 und Urk.

34) auch die Ausführungen von Dr.

F.___ in seinem Schre iben vom 3 0.

August 2020 nichts, wonach der Versicherte vor dem Krankheitsausbruch nicht suizidal gewe sen sei und sich auch während der Krankheitsdauer von Suizidalität distanziert habe ( Urk.

19/2). Denn aus dem Umstand, dass der Suizid n icht erwartet worden und schwierig zu verstehen gewesen war, lässt sich nicht zwangsläufig schliessen, dass der Versicherte in einem akuten Zustand der gänzlichen Urteilsunfähigkeit gehandelt hatte. Dr. E.___ wies in diesem Zusammenhang auf die Schwierigkeit hin, eine Suizidgefährdung abzuklären und richtig einzuschätzen ( Urk.

42/2 S. 5), was zeigt, dass ein unerwarteter Suizid nicht gezwungenermassen mit einem akuten, plötzlichen Ausnahmezustand einhergeht.

Daher erlaubt entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk.

1 S. 4) auch die Wahl des Zeitpunktes des Suizides für sich allein keinen S chluss auf den Gemütszustand im fraglichen Moment ; der Beschwerdegegnerin ist in dieser Hinsicht zuzustimmen (vgl. Urk.

10 S. 11).

Im Übrigen gab Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7.

Juni 2021 richtigerweise zu bedenken, dass suizidale Gedanken im Rahmen des zwei ten Klinikaufenthaltes durchaus Teil der Symp t omatik ge wesen waren (vgl. Urk.

42/2 S. 3 f. ) , wenn sie auch von den zuständigen Fachpersonen nicht als gefährdend eingestuft worden waren. 4.2.5

Gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ sind es in erster Linie psychotische Zu standsbilder, die eine gänzliche Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, im Sinne von Art.

48 UVV zur Folge haben könne n (vgl. Urk.

11/M6/1 S. 2). Dr. E.___ machte daher , wie schon Dr.

D.___ , die Frage nach einer psychot ischen Symp tomatik im Zeitpunkt des Suizides zum Schwerpunkt seiner Ausführungen. Er unterliess es jedoch nicht, auch die Frage nach anderweitigen Zuständen zu stellen, die eine vergleichbare A uswirkung haben könnten, und verneinte d abei anamnestische Hinweise auf ein raptus artiges Verhalten und auf handlungs rele vante Panikzustände . Zusammenfassend kam er deshalb zum Schluss, als erkenn barer Grund für den S uizid verblei be eine reaktive Erschütterung mit ängstlich-depressiver Gestimmtheit im Zusammenhang mit einer beruflich-persönlich-zwischenmenschlichen Problematik, woraus vermutlich eine vernunftferne Ein schätzung der Situation und eine erhebliche Einengung des Denkens und Erl ebens entstanden seien ; trotz dieser situativen Einengung habe jedoch keine psycho pathologische Alteration vorgelegen, aus der eine vollständige Urteilsunfähigkeit im Sinne der versicherungspsychiatrischen Voraussetzungen abzuleiten wäre ( Urk.

11/M6/1 S. 5). Darin hielt er in der zusätzlichen Stellungnahme vom 2 7.

J uni 2021 auch nach Kenntnisnahme der neu hinzugekommenen medizinischen Unte r lagen fest ( Urk.

42/2 S. 7).

Diese Schlussfolgerung von Dr. E.___ wurde nach dem vorstehend Dargelegten eingehend und nachvollziehbar begründet, und es kann daher auf sie abgestellt werden. Ein zusätzlicher Hinweis für deren Richtigke it ist

der Tagebucheintrag, den der Versicherte kurz vor der suizidalen Handlung verfasst haben muss und in dem er auflistete, welche Umstände ihn behinderten (Entscheidungs- und Hand lungsunfähigkeit, Blockierung, Müdigkeit und Schlaflosigkeit), sowie festhielt, er sei am Ende und könne nicht weiter so leben ( Urk.

11/A3). Die Beurteilung von Dr. E.___

führt somit zum Ergebnis, dass der V ersicherte zur Zeit des Suizides zwar sehr wohl auf diesen Ausweg eingeengt und dadurch in seiner Urteils f ähigkeit beeinträchtigt war, dass aber seine Fähigkeit, sein Handeln vernunft mässig zu steuern, durch die psychopathologische Symptomatik nicht vollständig aufgehoben war, wie es die Rechtsprechung für die Anwendbarkeit der Aus nahmebestimmung in Art.

48 UVV verlangt.

5.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin es damit zu Recht abgelehnt, für die Folgen des Suizidereignisses vom ...

Juni 2018 weitergehende Leistungen zu erbringen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter M. Saurer - Rechtsanwalt Martin Bürkle unter Beilage einer Kopie von Urk.

49 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar ( Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00281

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 1 8.

Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer Advokaturbüro Peter M. Saurer Weinbergstrasse

29, 8006 Zürich gegen HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz Dufourstrasse

46, Postfach, 8034 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse

33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

Y.___ sel. , geboren 1974, verheiratet gewesen und Vater von zwei Söhnen, arbeitete seit dem 1.

September 2012 vollzeitlich als System Engineer bei der Z.___ AG und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der HDI Global SE für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert.

Am 1 9.

Juli 2018 meldete die Arbeitgeberin der HDI Global SE, dass der Versi cherte am ... Juni 2018 infolge eines Unfalles verstorben sei ( Urk.

11/K1; vgl. die Todesbescheinigung vom ... .

J uni 2018 , Urk.

11/A12, und den Auszug aus de m Todesregister vom ... Juni 2018, Urk.

11/K4). Die HDI Global SE zog die Akten der Staatsanwaltschaft A.___ des Kantons Z ürich bei (Urk.

11/A1-A16) , darunter die Polizeiprotokolle über die Erhebunge n am Unfallort und die Befra gung von Auskunftspersonen ( Urk.

11/A10) , und eröffnete daraufhin der Witwe des Versicherten, X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Peter M.

Saurer, mit Verfügung vom 3 1.

Oktober 2018, dass sie für das Ereignis vom ... .

Juni 2018 nicht leistungspflichtig sei, da es sich dabei um einen Suizid gehandelt habe und keine Hinweise darauf bestünden, dass der Versicherte den Suizid im Zustand der Urteils unfähigkeit begangen habe (Urk.

11/K17).

Mit E ingabe vom 1 0.

Dezember 2018 liess die Witwe des Versicherten Einsprache erheben und zur Klärung der Frage der Urteilsunfähigkeit den Beizug der Unter lagen über die ärztliche Behandlung des Versicherten in der Zeit vor dem Ereignis vom ... Juni 2018 beantragen ( Urk.

11/K20). 1.2

Die HDI Global SE liess sich von der B.___ AG, in deren Klinik sich der Versicherte im Dezember 2017 und erneut im Juni 2018 stationär aufgehalten hatte, die ärztlichen Dokumentationen und die Pflegedokumentation zustellen ( Urk.

11/M1/1-6 und Urk.

11/M3/1-3) und ho lte beim Psychiater Dr.

med. C.___ , der den Versicherten ambulant beha ndelt hatte, den Bericht vom 8.

Mai 2019 ein ( Urk.

11/M2 ; vgl. die Korrespondenz in Urk.

11/K22-K28 ) . An schliessend beauftragte sie Dr.

med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie , mit einer Aktenbeurteilung (S chreiben vom 2 7.

Mai

2019, Urk.

11 /K29), die dieser am 1 6.

Juni 2019 vorlegte ( Urk.

11/M4).

Nachdem der R echtsvertreter von

X.___ von der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Aktenbeurteilung von Dr.

D.___ keinen Gebrauch gemacht hatte (vgl. die Korrespondenz in Urk.

11/K31-K35), wies die HDI Global SE die Einsprache mit Entscheid vom 1 1.

Oktober 2019 ab ( Urk.

2 = Urk.

11/K36). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 1 1.

Oktober liess X.___ durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer mit Eingabe vom 1 9.

November 2019 Be schwerde erheben ( Urk.

1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Witwen- und Wai sen renten ( Urk.

1 S. 2). Auf die Aufforderung zur Beschwerdeantwort hin (Verfü gung vom 2 1.

November 2019, Urk.

5) li ess die HDI Global SE durch Dr.

med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , eine weitere A ktenbeur tei lung im Sinne einer Zweitmeinung erstellen (Beurteilung vom 30.

November 2019, Urk.

11/M6/1) und liess anschliessend, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle und Rechtsanwältin Nicola Neth , in der Beschwerdeantwort vom 1 0.

März 2020 auf Abweisung der Beschwerde schliessen ( Urk.

10) .

Mit Verfügung vom 1 2.

März 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeord net ( Urk.

13). Die Beschwerdeführe rin liess in der Replik vom 17.

September 2020 an ihrem Standpunkt festhalten ( Urk.

18) . Als neue Unterlagen liess sie zum einen das Schreiben vom 1 3.

Juni 2018 einreichen, mit dem Dr.

C.___ den Ver si cherten der Klinik der B.___ AG zugewiesen hatte ( Urk.

19/1), und zum anderen ein Schre iben des Hausarztes Dr.

med. F.___ vom 3 0.

August 2020 zur Frage der Suizidalität des Versicherten beibringen ( Urk.

19/2). Auf die Auf forderung zu r Duplik hin (Verfügung vom 22.

September 2020, Urk.

20) liess die Beschw erdegegnerin mit Eingabe vom 9.

Oktober 2020 ( Urk.

22) den Beizug der medizinischen Unterlagen beantragen, die Dr.

F.___ in seinem Schrei ben vom 3 0.

August 2020 erwähnt hatte . Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 1 4.

Oktober 2020 unter Abnahme der Frist zur Duplik stattgegeben , und der Beschwerdef ührerin wurde aufgetragen, die erwähnten Unterlagen einzureichen ( Urk.

23). Sie kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 1 2.

November 2020 und den Beila gen dazu nach ( Urk.

26 und Urk.

27/1-2). Mit Ve rf ügung vom 7.

Januar 2021 hielt das Gericht fest, dass die Unterlagen unvollständig seien , und forderte die Beschwerdeführerin zu deren Vervollständigung beziehungsweise zur Verbes serung hinsichtlich der Übersichtlichkeit auf ( Urk.

29; vgl. auch die Telefonnotiz vom 1 7.

November 2020, Urk.

28). Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht da rauf hin mit Eingabe vom 2 6.

April 2021 ( Urk.

34) neue und neu geordnete medi zinische Unterlagen zukommen ( Urk.

35/1-6), namentlich ein Schreiben von Dr.

F.___ an ihren Rechtsvertreter vom 1 5.

Februar 2021 mit den darin inte grierten Eintragungen in der Kr ankengeschichte ( Urk.

35/1) und verschiedene Zusammenstellungen

der Dokumentationen der Klinik der B.___ AG, d ie Dr.

F.___ mit Markierungen versehen hatte ( Urk.

35/3-6).

Mit Eingabe vom 2 4.

August 2021 liess die Beschwerdegegnerin auf die ent sprechende Aufforderung hin (Verfügung vom 1 7.

Mai 2021, Urk.

36) die Duplik erstatten und an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalten ( Urk.

41). Dabei berief sie sich unter anderem auf eine zusätzliche Stellungnahme von Dr. E.___ vom 2 7.

Juni 2021, die sie unter Beilegung der neu hinzu ge kom menen medizinischen Unterlagen eingeholt hatte ( Urk.

42/2). Die Beschwerde führerin liess die ihr angesetzte Frist zur Äusserung dazu (Verfügung vom 2 6.

August 2021, Urk.

43) unbenützt verstreichen, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9.

Dezember 2021 mitgeteilt wurde (Urk.

48). Im Rahmen der Aktenrückgabe liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2 2.

Dezember 2021 den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme erklären ( Urk.

49).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art.

6 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Ein Unfall ist in Art.

4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) definiert als eine plötzliche, nicht beabsichtigte sc hä digende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Stirbt die versicherte Person an den Folgen des Unfalles , so haben der über le bende Ehe gatte und die Kinder gemäss Art.

28 UVG Anspruch auf Hinterlassen enrenten . 1.2

Hat die v ersicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich her bei geführt, so besteht nach Art.

37 Abs.

1 UVG kein Anspruch auf Versicherungs leistungen, mit Ausnahme der Be stattungskosten.

Im Sinne einer A usnahme findet die Ausschlussregelung in Art.

37 Abs.

1 UVG gemäss Art.

48 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

dann keine Anwendung, wenn die versicherte Person, die sich nachweislich das Leben neh men oder sich selbst ver stümmeln wollte, zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunft gemäss zu handeln. Der Suizid oder Suizidversuch, der im Zustand der vollständigen U rteilsun fähigkeit begangen wird, ist demnach einem Unfa llereignis gleichgestellt , sofern das Ereignis im Übrigen die Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt. D emgegenüber sind Suizid e oder Suizidversuch e , die im Zustand einer lediglich verminderten Urteilsfähigkeit verübt werden,

vom Aus schlusstatbestand der absichtlichen Selbstschädigung im Sinne von Art.

37 Abs.

1 UVG nicht ausgenommen ( vgl. BGE 140 V 220 E. 3.3 , 129 V 95 E. 3.1). 1.3

Die Beweislast für den Nachweis der Urteilsunfähigkeit bei Suizid oder Suizid versuch liegt bei der l eistungsansprechende n Person . Sie trägt die Folgen der B eweislosigkeit, wenn es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht mög lich ist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der mit zumindest überwiegender Wahr scheinlichkeit feststeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2021 vom 7.

Juli 2021 E. 3.5 mit Hinweisen).

Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art.

48 UVV, definiert als die gänzlich e Un fähigkeit, vernunft gemäss zu handeln , liegt nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts nicht bereits dann vor, wenn die betroffene Person ihre Lage krankheits bedingt lediglich einseitig und eingeengt auf den Ausweg des Suizides einschätzt, sondern erst dann, wenn die Fähigkeit der betroffenen Person, ihr Handeln hin sichtlich des Suizides vernunftmässig zu steuern und den S uizid mit vernunft mässigem Handeln zu vermeiden,

durch eine psychopathologische Symptomatik vollständig aufgehoben ist. Als Erscheinungsformen der Psychopathologie, die für diese Auswirkung in Betracht kommen, nennt das Bundesgericht im Sinne von Beispielen einen Wahn, Sinnestäuschungen, einen de pressiven Stupor ( einen plötzlichen Erregungszustand mit Selbsttötungstendenz) und einen Raptus (einen plötzlichen Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung) ; das Gericht spricht von übermächtigen Trieben, welche die Suizidhandlung steuern, und stellt diese in einen Gegensatz zur Fähigkeit der betroffenen Person, noch in erheb lichem Mass vernunftgemäss und willentlich zu handeln (Urteile des Bundes gerichts 8C_359/2021 vom 7.

Juli 2021 E. 2.3 und E. 2.4 und 8C_496/2008 vom 1 7.

April 2009 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.

A us den Akten der Staatsanwaltschaft A.___ geht hervor , dass der Ver sicherte am ... nachmittag des ...

Juni 2018 in der Nähe des Bahnhofs G.___ das Geländer einer Brücke überstieg, die über ein Bahngeleise führt, auf einen herannahenden Zug sprang und infolge des Aufpralls noch vor Ort verstarb. Dieser Sachverhalt ist namentlich durch die Polizeiprotokolle dokumen tiert ( Urk.

11/A10) und ist nicht umstritten. Fest steht auch , dass der Sprung auf den Zug

e ine suizidale Handlung gewesen war. Auch dies ist nicht umstritten; die Staatsanwaltschaft A.___

hielt in ihrer Einstellungsverfügung vom 5.

November 2018 fest, dass die Untersuchungen keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tod des Versichert en ergeben hätten ( Urk.

10/A16), und einen unwillentlichen Sturz

konnten die polizeilichen Erhe bungen ebenfalls ausschliessen (vgl. auch die Bemerkung von Dr. E.___ in der St ellungnahme vom 2 7.

Juni 2021, Urk.

42/2 S. 4).

Der Versicherte hat somit den Tod unbestrittenermassen absichtlich im Sinne von Art.

37 Abs.

1 UVG herbeigeführt. Während die Beschwerdegegnerin deshalb ihre Leistungspflicht mit Ausnahme der Übernahme der Bestattungskosten verneint, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei gestützt auf die Ausnahmebestimmung in Art.

48 UVV gegeben. Nachfolgend zu prüfen ist daher, ob der Versicherte beim Sprung vor den Zug im Sinne dieser Bestimmung gänzlich unfähig gewesen war, vernunft gemäss zu handeln. 3. 3.1

D er Hausarzt Dr.

F.___

trug anlässlich einer Konsultation vom 2 0.

November 2017 in die Krankengeschichte ein, dass der Versicherte von Termindruck und Üb erzeiten berichtet habe, und äusserte die Vermutung eines Burnouts, wie es schon im Jahr 2007 einmal aufgetreten sei ( Urk.

35/1 S. 3). Anlässlich von zwei weiteren Konsultationen vom 1.

und vom 4.

D ezember 2017 registrierte Dr.

F.___ sodann gewisse paranoide Züge, indem der Versicherte verschiedene Gesprächs situationen verkannt, Tonwahrnehmungen überinterpretiert , Stimmen gehört und sich durch mobile Daten gestört gefühlt habe ( Urk.

35/1 S. 2). Dieser Zustand führte am 4.

Dezember 2017 zum Eintritt in die Klinik der B.___ AG , wo der Versicherte bis zum 2 1.

Dezember 2017 stationär behandelt wurde. Der Oberarzt Dr.

med. H.___ und di e Stationsärztin med. pract . I.___ nahmen im Gespräch mit dem Versicherten ebenfalls bestimmte Verfolgungsideen wahr, namentlich gegenüber Computern und Mobiltelefonen sowie auch gegenüber der Arbeitgeberin, und nannten im A ustrittsbericht vom 2 8.

Dezember 2017 die Dia gnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Stö run gen der Weltgesundheitsorganisation [ ICD-10 ]) mit der Zusatzdiagnose von Prob le men mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung ( Ausge brannt sein ; ICD-10 Z73) ; ausserdem beobachteten sie teilweise zwanghafte Verhaltens weisen ( Urk.

11/M1/3 S. 1 und S. 3). Sie hielten jedoch fest, der Versicherte habe sich von Eigen- und Fremdgefährdung distanziert, und vermerkten

- dies im Einklang mit den Beobachtungen in der Pflegedokumentation ( Urk.

11/M3/3 S. 4) - , dass sie ihn hinsichtlich der psychotischen Störung in weitgehend remittiertem Zu stand hätten entlassen können ( Urk.

11/M1 /3 S. 3). Allerdings empfahlen sie, dass der Versicherte das antipsychotische Medikament Olanzapin (Handelsna me Zyprexa) während mindestens eines Jahres weiter einnehme und er die ambulante Behandlung bei Dr.

C.___ , den er bereits vor dem Klinikeintritt zweimal auf gesucht hatte (vgl. Urk.

11/M1/3 S. 1), fortführe ( Urk.

11/M1/3 S. 3). 3.2

Zum Verlauf nach dem ersten Klinikaufenthalt führte Dr.

C.___ im Bericht vom 8.

Mai 2019 aus, im Zuge der regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei ihm sei eine einschleichende Reintegration in den Arbeitsprozess bei der bisherigen Arbeitgeberin möglich geworden, eine geplante Stei g erung des Pensums von 40

% auf 50

% habe sich dann aber als sehr schwierig erwiesen und Ängste, Panik, sorgenvolles Misstrauen, Schlafstörungen und lebensmüde Gedan ken hätten derart zugenommen, dass am ...

Juni 2018 die erneute Einweisung in die Klinik der B.___

AG notwendig geworden sei (Urk.

11/M2). 3. 3

Dieser Aufenthalt wurde durch den Suizid des Versicherten am ...

Juni 2018 beendet. Im Austrittsbericht vom 2.

Juli 2018 hielten w iederum Dr.

H.___ und med. prac t .

I.___ fest, beim Eintritt hätten sich keine psychotischen Symptome gezeigt, hingegen ein ängstliches Zustandsbild sowie ein leichtgradiges Depri miertsein , und der Versicherte habe berichtet, in letzter Zeit immer wieder lebens müde Gedanken gehabt zu haben, habe solche Gedanken aktuell aber verneint und zugesichert, er werde sich melden, wenn sie wieder auftreten sollten ( Urk.

11/M1/2 S. 1 und S. 2). Im Laufe des Aufenthaltes nahm der Versicherte gemäss dem Austrittsbericht zuverlässig am multimodalen Therapieprogramm teil; hingegen vermochten die Fachpersonen dem Bericht zufolge in den Einzel gesprächen nicht zum Kern der Ängste des Versicherten durchzudringen, sodass letztlich alles etwas diffus geblieben sei. Weiter hielten die Berichterstatter fest, der Versicherte habe sich nicht für die vorgeschlagene

Intensivierung der medi kamentösen Therapie (Erhöhung der Dosis des nach wie vor eingenommenen Olanzapin, Versuche mit Pregab a lin und Trimipramin) entscheiden können . So dann berichteten sie, e ntsprechend de m Wunsch des Versicherten sei schliesslich der Austritt und der Übertritt in die anthroposophische Klinik J.___ in die Wege geleitet worden, wobei der Versicherte auf Vorschläge, zum Abschluss der Behandlung ein Paar-/Familiengespräch durchzuführen, und auf Hinweise zum Vorgehen bei der Anmeldung bei der Invalidenversicherung mit gesteigerter Ner vo sität reagiert habe ( Urk.

11/M1/2 S. 2 f.). Als Diagnose führten die medizi nischen Fachpersonen nunmehr eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit der Zusatzdiagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen (anan kastisch, ängstlich vermeidend; ICD-10 Z73.1) auf ( Urk.

11/M1/2 S. 1).

Zu den Umständen in der Zeit unmittelbar vor dem Suizid am ... , dem ...

Juni 2018, findet sich im Austrittsbericht lediglich der Hinweis, der Ver sicherte habe sich beim Antritt des Tagesurlaubs am ... freundlich und im V erhalten unauffällig gezeigt, sei am ... wieder in den Tagesurlaub ge gangen und sei zuletzt am lokalen Busbahnhof gesehen worden (Urk.

11/M1/2 S.

3) .

Näheres findet sich hingegen in der Pflegedokumentation, welche die Beschwerdegegnerin beigezogen hat ( Urk.

11/M3), und zusätzlich in den von Dr.

F.___ zusammengestellten Ein tragungen des Gesamtverlaufs, die neben den Eintragungen der Pflege auch diejenigen der Ärztin und des Arztes, des Sozial dienstes und der Ergother apeutin enthalten ( Urk.

35/5/2 -4 und Urk.

35/6/3). Darin ist protokolliert, dass sich der Versicherte am ... , dem ... .

Juni 2018, ins Wochenende verabschiedet und seine Rückkehr für den ... morgen angekündigt habe, dass er jedoch bereits am ... abend

zurückgekehrt sei und als Grund dafür die Befürchtung angegeben habe, er und seine Frau könnten sich beim Schlafen stören, das s er im Übrigen jedoch berichtet habe, zusammen mit den Kindern einen schönen Tag verbracht zu haben ( Urk.

11/M3/2 S. 4, Urk.

35/5/4 S. 3, Urk.

35/6/3 S. 2). Am ...

Juni 2018 sodann hielt eine Fach per son der Pflege nach Erhalt der Nachricht des Suizides fest, der Versicherte habe am Morgen nicht verändert gewirkt, sondern vielmehr freundlich und an gepasst wie üblich, er sei bereits am Vormittag draussen gewesen und zum Mittag essen zurückgekommen, und er habe keine besorgten oder suizidalen Äusserungen gemacht ( Urk.

11/M3/2 S. 4). Ferner wies dieselbe Pflegerin in einer nachfol gen den, etwa zehn Minuten später erstellten Notiz darauf hin, dass das Tagebuch des Versicherten offen auf dem Schreibtisch im Zimmer liegend gefunden worden sei und der Versicherte darin niedergeschrieben habe, er könne nicht mehr so wei terleben ( Urk.

11/M3/2 S. 3). Diese Tagebuchseite ist auch den Polizeiakten bei gefügt worden ( Urk.

11/A3). 4. 4.1

Dr.

D.___ fasste in seiner Aktenbeurteilung vom 1 6.

Juni 2019 zunächst ausführ lich die medizinischen sowie auch die polizeilichen Akten zusammen ( Urk.

11/M4 S. 3-15) und ging danach direkt zur

- knappen - Beantwortung der drei Fragen über , welche die Beschwerdegegnerin ihm unterbreitet hatt e (Urk.

11/M4 S. 16-19 ).

Die erste F rage nach der D iagnose beantwortete Dr.

D.___ mit der Wiedergabe der Diagnosen, welche die Klinik der B.___ AG in den Austritts be richten vom 2 8.

D ezember 2017 und vom 2.

Juli 2018 gestellt hatte, also wie dargelegt der Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie ( ICD-10 F23.1) anlässlich der ersten und der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) anlässlich der zweiten Hospitalisation ( Urk.

11/M1/3 S. 1 und Urk.

11/M1/2 S. 1). Die beiden weiteren Fragen lehnen sich in ihrem Wortlaut an die Formulierungsblöcke der bun desgerichtlichen Rechtsprechung an (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_359/2021 vo m 7.

Juli 2021 E. 2.3 und 8C_496/2008 vom 17.

Apr il 2009 E. 2. 3 ). Die Frage, ob der Versicherte im Zeitpunkt der suizidalen Handlung «mit über wiegender Wahrscheinlichkeit im Zustand der vollständigen Urteilsunfähigkeit an einer Geisteskrankheit, einer Geistesschwäche oder einer schweren Störung des Bewusstseins (psychopathologische Symptome wie Wahn, Sinnest äu schun gen, depressiver Stupor [ plötzlicher Erregungszustand mit Selb sttötungstendenz] , Raptus [ plötzlicher Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung ] u.a.m. )» gelitten habe, beantwortete Dr.

D.___ mit Nein und führte zur Be grün dung aus, es habe überwiegend wahrscheinlich eine ängstlich-depressive Symp tomatik bestanden, und hieraus habe keine vollständige Urteilsunfähigkeit resul tiert, sondern unter E inbezug der handschriftlichen Notizen im aufgefundenen Tagebucheintrag sei von einem sogenannte n Bilanzsuizid auszugehen (Urk.

11 /M4 S. 17). Auch die Frage, ob sich der Versicherte im Zeitpunkt der suizidalen Hand lung «unter Berücksichtigung seiner allgemeinen psychischen Verfassung und den konkreten äusseren Umständen überwiegend wahrscheinlich in einem Zu stand ohne jed es Minimum an Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (d.

h. vor allem der trieb haften innerseelischen) Ab läuf e» befunden habe, verneinte Dr.

D.___ , und er wies nochmals auf die mittelgradig ängstlich-depressive Symptomatik hin, der eine Suizidalität eigen sei , auf weitere Risikofaktoren für einen Suizid (männliches Geschlecht, Hoff nungslosigkeit und Ängstlichkeit) sowie darauf, dass der Versicherte nicht unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden sei, die seine Urteilsfähigkeit hätten beeinflussen können ( Urk.

11/M4 S. 17 f. ). 4.2 4.2.1

W ährend sich

Dr.

D.___

damit im W esentlichen darauf beschränkte , das Fehlen eine r gänzlichen Urteils un fähigkeit des Versicherten unmittelbar aus der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode

mit ängstlich vermeidend en Persönlich keitszügen herzuleiten, ohne

diese Herleitung eingehender zu begründen, ging Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 3 0.

November 2019 mit vertiefterer Be gründung auf die Fragestellung ein.

4.2.2

V orab wies Dr. E.___ auf den Konsens hin, dass die Urteilsfähigkeit in der über wiegenden Anzahl der Suizide oder Suizidversuche schon deswegen deutlich her abgesetzt sei, weil die betroffene Person den Tod im kritischen Moment der suizi dalen Handlung als das offensichtlich kleinere Übel beziehungsweise den leichte ren Ausweg beurteile. Alsdann betonte er jedoch, dass (erst) dann anzunehmen sei, die betroffene Person habe keine Möglichkeit des Abwägens und des Beur teilens mehr gehabt, wenn sie in eine schwere psychische Alte ration eingebunden ge wesen sei ( Urk.

11/M6/1 S. 2).

Auf dem so zusammengefassten medizinischen Konsens fusst die Ausnahme regelung in Art.

48 U VV und deren Auslegung durch die Rechtsprechung , und Dr. E.___

warf daher richtigerweise die Frage auf , ob beim Versicherten eine derartige psychische Alteration vorgelegen habe. Dabei legte er dar, ein Verlust der rationalen Steuerung setze eine Psychose voraus, die sich in einer eigentlichen Geisteskrankheit oder einer psychotischen Störung wie einem Wahn zeige , sodass die betroffene Person dadurch gänzlich unfähig sei, angesichts ihrer realen Ge samtsituation die Unsinnigkeit ihrer Tat einzusehen ( Urk.

11/M6/1 S. 2) , und prüfte dementsprechend, mit welcher Wahrscheinlichkeit der V ersicherte

zur Zeit des Sui zides ein solches Krankheitsbild gezeigt habe. 4.2.3

Hierbei ging Dr. E.___ zunächst auf die Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) ein, welche die Fachpersonen der Klinik der B.___ AG anlässlich der ersten Hospitalisation des Versicherten gestellt hatten. Er erläuterte, dass es sich bei der akuten polymorphen psychotischen Störung um ein Krankheitsbild handle, bei dem es bereits nach wenigen Tagen oder Wochen zu einer Remission komme, und dass dort, wo dies nicht der Fall sei, eine Änderung der Diagnose in diejenige einer eigentlichen Schizophrenie erfolgen müsse, was im Falle des Versicherten jedoch nicht geschehen sei. Demzufolge ging Dr. E.___ davon aus, dass nach dem Abklingen der akuten psychotischen Symptome im D ezember 2017 keine solche Symptomatik mehr vorgel e gen habe ( Urk.

11/M6/1 S. 3 ).

Diese Annahme steht im Einklang mit der Feststellung im Austrittsbericht

der Klinik der B.___ AG vom 2 8.

Dezember 2017 , dass der Versicherte hinsichtlich der psychotischen Störung

- bei gewissen Restsymptomen, wie sie die Psychologin und die Mitarbeiterin des Sozialdien stes protokollierten (vgl. Urk.

35/3/4 S. 1) - in weitgehend remittiertem Zustand habe entlassen werden können ( Urk.

11/M1 /3 S. 3).

S ie wird weiter gestützt durch eine Eintragung von Dr.

F.___ in der Krankengeschichte vom 8.

Januar 2018, wonach es seinem Patienten sehr gut gehe und er nicht mehr psychotisch sei ( Urk.

35/1 S. 2). Der Hinweis von Dr. E.___ , dass die Fortführung der Medikation mit dem Neuro leptikum Olanzapin

(vgl. Urk.

11/M1/3 S. 3) d er allgemeinen medizinischen Emp fehlung zur medikamentösen Behandlung über den Zeitpunkt der Remission der Symptomatik entspreche ( Urk.

11/M6/1 S. 3), macht sodann auch deutlich, dass die fortgesetzte Medikamenteneinnahme nicht gegen das Abklingen der psyc ho tischen Symptome spricht .

Soweit Dr. E.___

des Weiteren au s führte , dass eine manifeste psychotische Symptomatik eine teilzeitliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit kaum erlaubt hätte ( Urk.

11/M6/1 S. 3) , bleibt zu beachten, dass der Versicherte im Berufsleben nicht dauerhaft wieder Fuss fassen konnte . Vielmehr berichtete Dr.

C.___ am 8.

M ai 2019, dass schon eine Pensums steigerung von 40

% auf 50

% wegen zu nehmender psychischer Symptome nicht möglich gewesen sei, und diese Symp tome hatten gemäss Dr.

C.___ dann auch den erneuten Klinikeintritt von Mitte Juni

2018 notwendig gemacht ( Urk.

11/M2). Im Einweisungsschreiben vom 1 3.

Juni 2018 legte Dr.

C.___ dar, es sei beim Versuch der Pensumssteigerung plötzlich zum gegenwärtigen Z ustand gekommen, der sich als ängstlich agitiertes psychosenahes Zustandsbild mit fraglicher Akathisie (Bewegungsunruhe), ausge prägtem sorgenvolle m , anankastisch gefärbtem Misstrauen, Insomnie und laten ter Suizidalität präsentiere ( Urk.

19/1). Der so beschriebene Symptomenkomplex weist gewisse Gemeinsamkeiten mit demjenigen beim erstmaligen Klinikeintritt auf; beim E intrittsgespräch war der Versicherte damals ebenfalls als misstrauisch und von gesteigertem Antrieb beschrieben worden (Urk.

35/3/3 S.

1 und Urk.

35/4/6 S. 2) , und während des A ufenthaltes war im Zu sammenhang mit dem gezeigten Misstrauen eine gewisse Zwanghaftigkeit aufgefallen (vgl. Urk.

11 /M3/3 S. 5-7) , welche die F achpersonen in eine mögliche Verbindung mit der Psychose gebracht hatten ( Urk.

11/M1/3 S. 3). Wie Dr. E.___ indessen in der Beurteilung vom 3 0.

November 2019 und in der zusätzlichen Stellungnahme vom 2 7.

Juni 2021 einleuchtend bemerkte (vgl. Urk.

11/M6/1 S.

4 und Urk.

42/2 S . 3 und S.

6 7 ), finden sich in den D okumentationen zum zweiten Klinikaufenthalt , anders als in den Dokumentationen zum ersten Aufenthalt, keine Hinweise, die auf den Fort bestand eines psychosenahen Zustandsbildes hingedeutet hätten. Vielmehr be kundeten die Fachpersonen explizit, beim Eintritt des Versicherten keine psy chotischen Symptome, sondern ein ängstliches Z u standsbild festgestellt zu haben ( Urk.

11/M1/2 S. 1 , Urk.

35/5/3 S. 1) , und auch in den Aufzeichnungen über den weiteren Verlauf des Aufenthaltes wurden keine psychotischen Symptome ver merkt oder solche ausdrücklich verneint (vgl. Urk.

11/M3/2 S. 5 sowie Urk.

35/5/4 und Urk.

35/6/3). Damit kann Dr. E.___ darin gefolgt werden, dass während des zweiten Klinikaufenthaltes psychotische Sympto me zumindest weitgehend fehlten . Zu Recht wies Dr. E.___ dabei auch darauf hin, dass die nunmehr abweichende Diagnose von denselben Ärzten gestellt worden war, die den Versicherten schon während des ersten Aufenthaltes behandelt und die damalige Diagnose formuliert hatten ( Urk.

11/M6/1 S. 4); dies deutet hinsichtlich der psychotischen Sympto matik auf eine gesundheitliche Veränderung und nicht lediglich auf eine ab weichende medizinische Beurteilung hin . Unter diese n Umständen ist auch die Tatsache nicht

diagnoserelevant, dass der Versicherte gemäss dem Hinweis in der Beschwerdeschrift ( Urk.

1 S. 3) wiederum in der auf Psychosen spezialisierten Station untergebracht war (vgl. Urk.

11/M1/2 S. 2). Ebenfalls nicht entscheidend ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk.

1 S. 3), dass der Ver sicherte nicht mit Antidepressiva behandelt worden war. Denn wie die Beschwer degegnerin in der Beschwerdeantwort bemerkte ( Urk.

10 S. 10 f.) und wie auch Dr. E.___ registrie rte ( Urk.

11/M6/1 S. 4), war dem Versicherte n eine solche Medikation angeboten worden, er hatte sich jedoch dagegen ausgesprochen (Urk.

11/M1/2 S.

2) . 4.2.4

Damit erscheint es entsprechend den Folgerungen von Dr. E.___ (vgl. Urk .

11/M6 /1 S. 5)

nicht als überwiegend w ahrscheinlich, dass der Versicherte den Suizid in einem akuten psychotischen Zustand begangen hatte . Daran ändern in Abweichung von der Sichtweise der Beschwerdeführerin ( Urk.

18 und Urk.

34) auch die Ausführungen von Dr.

F.___ in seinem Schre iben vom 3 0.

August 2020 nichts, wonach der Versicherte vor dem Krankheitsausbruch nicht suizidal gewe sen sei und sich auch während der Krankheitsdauer von Suizidalität distanziert habe ( Urk.

19/2). Denn aus dem Umstand, dass der Suizid n icht erwartet worden und schwierig zu verstehen gewesen war, lässt sich nicht zwangsläufig schliessen, dass der Versicherte in einem akuten Zustand der gänzlichen Urteilsunfähigkeit gehandelt hatte. Dr. E.___ wies in diesem Zusammenhang auf die Schwierigkeit hin, eine Suizidgefährdung abzuklären und richtig einzuschätzen ( Urk.

42/2 S. 5), was zeigt, dass ein unerwarteter Suizid nicht gezwungenermassen mit einem akuten, plötzlichen Ausnahmezustand einhergeht.

Daher erlaubt entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk.

1 S. 4) auch die Wahl des Zeitpunktes des Suizides für sich allein keinen S chluss auf den Gemütszustand im fraglichen Moment ; der Beschwerdegegnerin ist in dieser Hinsicht zuzustimmen (vgl. Urk.

10 S. 11).

Im Übrigen gab Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 2 7.

Juni 2021 richtigerweise zu bedenken, dass suizidale Gedanken im Rahmen des zwei ten Klinikaufenthaltes durchaus Teil der Symp t omatik ge wesen waren (vgl. Urk.

42/2 S. 3 f. ) , wenn sie auch von den zuständigen Fachpersonen nicht als gefährdend eingestuft worden waren. 4.2.5

Gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ sind es in erster Linie psychotische Zu standsbilder, die eine gänzliche Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, im Sinne von Art.

48 UVV zur Folge haben könne n (vgl. Urk.

11/M6/1 S. 2). Dr. E.___ machte daher , wie schon Dr.

D.___ , die Frage nach einer psychot ischen Symp tomatik im Zeitpunkt des Suizides zum Schwerpunkt seiner Ausführungen. Er unterliess es jedoch nicht, auch die Frage nach anderweitigen Zuständen zu stellen, die eine vergleichbare A uswirkung haben könnten, und verneinte d abei anamnestische Hinweise auf ein raptus artiges Verhalten und auf handlungs rele vante Panikzustände . Zusammenfassend kam er deshalb zum Schluss, als erkenn barer Grund für den S uizid verblei be eine reaktive Erschütterung mit ängstlich-depressiver Gestimmtheit im Zusammenhang mit einer beruflich-persönlich-zwischenmenschlichen Problematik, woraus vermutlich eine vernunftferne Ein schätzung der Situation und eine erhebliche Einengung des Denkens und Erl ebens entstanden seien ; trotz dieser situativen Einengung habe jedoch keine psycho pathologische Alteration vorgelegen, aus der eine vollständige Urteilsunfähigkeit im Sinne der versicherungspsychiatrischen Voraussetzungen abzuleiten wäre ( Urk.

11/M6/1 S. 5). Darin hielt er in der zusätzlichen Stellungnahme vom 2 7.

J uni 2021 auch nach Kenntnisnahme der neu hinzugekommenen medizinischen Unte r lagen fest ( Urk.

42/2 S. 7).

Diese Schlussfolgerung von Dr. E.___ wurde nach dem vorstehend Dargelegten eingehend und nachvollziehbar begründet, und es kann daher auf sie abgestellt werden. Ein zusätzlicher Hinweis für deren Richtigke it ist

der Tagebucheintrag, den der Versicherte kurz vor der suizidalen Handlung verfasst haben muss und in dem er auflistete, welche Umstände ihn behinderten (Entscheidungs- und Hand lungsunfähigkeit, Blockierung, Müdigkeit und Schlaflosigkeit), sowie festhielt, er sei am Ende und könne nicht weiter so leben ( Urk.

11/A3). Die Beurteilung von Dr. E.___

führt somit zum Ergebnis, dass der V ersicherte zur Zeit des Suizides zwar sehr wohl auf diesen Ausweg eingeengt und dadurch in seiner Urteils f ähigkeit beeinträchtigt war, dass aber seine Fähigkeit, sein Handeln vernunft mässig zu steuern, durch die psychopathologische Symptomatik nicht vollständig aufgehoben war, wie es die Rechtsprechung für die Anwendbarkeit der Aus nahmebestimmung in Art.

48 UVV verlangt.

5.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin es damit zu Recht abgelehnt, für die Folgen des Suizidereignisses vom ...

Juni 2018 weitergehende Leistungen zu erbringen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter M. Saurer - Rechtsanwalt Martin Bürkle unter Beilage einer Kopie von Urk.

49 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar ( Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel