Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1972 , arbeitete seit November 1998 als Baufacharbe iter bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Suva obligato risch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle n versichert. Am 2 5. Januar 2019 verletzte er sich beim Heben eines Schalungselements an der rechten Schulter ( Urk. 9/1) , wobei eine am 1. März 2019 durchgeführte MR- Arthrographie eine SLAP-Läsion mit Einbezug des Bizepsankers bei ansonsten intakten Sehnen der Rotatoren - manschette zeigte ( Urk. 9/10). Am 1 5. März 2019 wurde der Versicherte in der Klinik Z.___ durch Dr. med. A.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, operativ versorgt ( Urk. 9/21).
Nach Eingang eines vom Versicherten ausgefüllten Fragebogens ( Urk. 9/8), diverser medizinischer Unterlagen ( Urk. 9/7, 9/10, 9/17 und 9/21) sowie einer Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, vom 1 5. April 2019 ( Urk. 9/23) verneinte die Suva mit Schreiben vom 6. Mai 2019 ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körper schädigung vorliege ( Urk. 9/26/2). Nachdem der Versicherte eine einsprachefä hige Verfügung verlangt hatte ( Urk. 9/44/1), holte die Suva erneut bei Dr. B.___ eine kreisärztliche Beurteilung ein (Stellungnahme vom 2 6. Juni 2019, Urk. 9/48). Mit Verfügung vom 2 8. Juni 2019 verneinte sie wiederum ihre Leistungspflicht
( Urk. 9/50) , wogegen der Versicherte am 2. September 2019 Ein sprache erhob ( Urk. 9/56). Diese wies die Suva mit Entscheid vom 1 8. Oktober 2019 ab ( Urk. 2 = Urk. 9/60). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 6. November 2019 Beschwerde mit dem sinn gemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zuzuspre chen ( Urk. 1). Am 2 1. November 2019 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. A.___
zu den Akten (Urk. 4). Dieser wurde der Beschwer degegnerin mit Verfügung vom 22. November 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 5), worauf sie mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2019 auf Abwei sung der Beschwerde schloss ( Urk. 8). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 orientiert ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung (UVG)
we rden – so- weit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 2 1. 2 .1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1. 2 .2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 1. 3
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Sep tember 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversiche rers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilen den Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 1. 4
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019 im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer auf dem Bau tätig und daher körperliche Belastungen gewohnt sei. Schwere Gewichte seien in seinem Beruf nichts Aussergewöhnliches, weshalb das Heben der Wandschalung keine sinnfällige Überanstrengung darstelle . Zudem habe der Beschwerdeführer selbst bestätigt, dass im Rahmen dieser Tätigkeit kein besonderes Ereignis wie beispielsweise ein Sturz oder ein Ausgleiten stattgefunden habe . Das Schadens ereignis vom 2 5. Januar 2019 stelle somit keinen Unfall im Rechtssinne dar, da es mindestens an einem wesentlichen Begriffsmerkmal, nämlich am ungewöhn lichen äusseren Faktor, mangle ( Urk. 2 S. 5 f.). Auf der Grundlage der kreisärzt lichen Beurteilung von Dr. B.___
habe sich der Beschwerdeführer auch keine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen . Selbst wenn eine Listendiagnose vorl ä ge, bestünde keine Leistungspflicht, da bei einem Einriss in den Bizepsanker praktisch immer von einer Abnützung auszugehen sei ( Urk. 2 S. 8). 2.2
In seiner Beschwerdeschrift vom 1 6. November 2019 machte der Beschwerdefüh rer geltend, sich die Verletzung im Rahmen eines Unfalls zugezogen zu habe
n. Es handle sich nicht um eine krankheitsbedingte Gesundheitsschädigung . Diese Auf fassung werde durch die Sichtweise seines behandelnden Arztes ,
Dr. A.___ , gestützt ( Urk. 1). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2019 führte die Beschwerdegegne rin aus , der vom Beschwerdeführer neu aufgelegte Arztbericht von Dr. A.___ beinhalte keine neuen medizinischen Elemente und vermöge keine zumindest geringen Zweifel an der krei särztlichen Beurteilung von Dr. B.___ zu wecken. Dieser habe in Kenntnis der medizinisch relevanten Fakten sorgfältig begründet, weshalb beim Beschwerdeführer keine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege beziehungsweise die zur SLAP-Läsion Typ 2 zugehörige Beteiligung des Bizepsankers auf Abnützung zurückzuführen sei . Das Leistungs begehren des Beschwerdeführers sei folglich zu Recht abgelehnt worden ( Urk. 8 S. 2 f.). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob das Schadensereignis vom 2 5. Januar 2019 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Die Beschwerdegegnerin ver neinte dies mit der Begründung, dass kein ungewöhnlicher äusserer Faktor zur Körperschädigung beigetragen habe ( Urk. 2 S. 6). 3.2
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unfall angenommen werden kann, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu prüfen, ob es um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang geht, zu dem nichts Besonderes («Programmwidriges» oder «Sinnfälliges») hinzugetreten ist, oder ob ein solches Zusatzgeschehen - und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwid rigkeit - gegeben ist (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1).
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlich keit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstren gung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädi gungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen). 3.3
Der Schadenmeldung vom 1 1. Februar 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Heben eines Schalungselements beziehungsweise einer Wandschalung ein Geräusch (Knacken) in der rechten Schulter wahrgenommen habe. Danach habe er beim Hinaufstrecken des rechten Arms stets Schmerzen verspürt ( Urk. 9/1/2). Im zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgefüllten Frage bogen vom 2 3. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer zum Hergang des Scha denereignisses vom 2 5. Januar 2019 fest, dass er beim Ausschalen einer Wand schalung das obere Schalungselement habe entfernen müssen. Diese Arbeit habe er zusammen mit einem Arbeitskollegen ausgeführt. Durch eine falsche Bewe gung habe es einen Knall respektive ein Knacken in der rechten Schulter gegeben. Etwas Besonderes wie ein Ausgleiten, ein Sturz oder ein Anschlagen habe sich nicht ereignet ( Urk. 9/8/1).
Der Beschwerdeführer hat sich die Schulterverletzung somit im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Baufacharbeiter zugezogen , welche er bereits seit meh reren Jahren ausübt ( Urk. 9/1). Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Heben des Schalungselements konkret verbundene körperliche Krafta n strengung im Hinblick auf die Konstitution des Beschwerdeführers sowie seine berufliche Gewöhnung von ausserordentlicher Natur war. Insbesondere ist weder ersichtlich noch wird beschwerdeweise geltend gemacht, dass die Wandschalung für zwei Arbeiter unüblich schwer gewesen wäre. Eine sinnfällige Überanstren gung ist daher zu verneinen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2015 vom 1 9. August 2015 E. 5 mit Hinweisen ). Da sich ausgehend von den Schilde rungen des Beschwerdeführers am 2 5. Januar 2019 auch nichts Besonderes ereignete, ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die vom Beschwerde führer erlittene Schulterverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit einem ungewöhnlichen äusseren Faktor in Verbindung zu bringen ist. Folg lich liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor , wes wegen sich unter diesem Titel keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen lässt (vgl. vorste hende E. 1. 2 .1). 4. 4.1
Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer eine der in Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufge listeten
Körperschädigung en erlitten hat. 4.2 4.2.1
Im Rahmen der ärztlichen Erstkonsultation vom 8. Februar 2019 im Stadtspital C.___ wurde der Verdacht auf eine Tendinitis der rechten Schulter geäussert ( Urk. 9/7/1) . Die gleichentags durchgeführten radiologischen Untersuchungen ergaben keinen Frakturnachweis. Sowohl die Gelenkartikulation glenohumeral als auch das AC-Gelenk wurden als intakt eingestuft ( Urk. 9/17). 4.2.2
Die Untersuchung mittels MR- Arthrographie vom 1. März 2019 durch Dr. med. D.___ , Fachärztin für Radiologie, ergab eine SLAP-Läsion mit Einbezug des Bizepsankers . Die Sehnen der Rotatorenmanschette sowie die lange Bizepssehne wurden als intakt beurteilt. Im AC-Gelenk konnten degenerative Veränderungen festgestellt werden ( Urk. 9/10). 4.2.3
Am 1 5. März 2019 nahm Dr. A.___ beim Beschwerdeführer eine Schulterstabi lisierung und Osteochondroplastik vor. Anlässlich des operativen Eingriffs habe sich am Glenoid
anteroinferior eine chondrale
Abrasion bei jedoch stabilem Labrum gezeigt. Passend dazu habe kontralateral die SLAP-Läsion respektive die Ruptur des hinteren Labrums vorgelegen, welche sich in den Bizepsanker ausge dehnt habe. Die Manschette sowie der Bizeps selbst seien intakt gewesen ( Urk. 9/21/1). 4.2.4
In seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 2 6. Juni 2016 hielt Dr. B.___ fest, dass die korrekte Diagnose unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde wie folgt laute: - rechtsseitige Schulterinstabilität mit/bei SLAP-Läsion Typ 2, Läsion des dorsalen Labrum glenoidale und chondrale
Abrasion am anteroinferioren
Glenoid .
Ein Vergleich mit den in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Körperschädigungen ergebe keine Übereinstimmung. Dementsprechend liege beim Beschwerdeführer keine Körperschädigung im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung vor. Selbst wenn die SLAP-Läsion vom Typ 2 oder auch nur die dazugehörige Läsion des Bizepsankers als Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG interpretiert würde, bestünde keine Leistungs pflicht des Unfallversicherers, da SLAP-Läsionen vom Typ 2 nicht nur vorwiegend, sondern praktisch immer auf Abnützung zurückzuführen
seien ( Urk. 9/48). 5.
Vorab ist festzuhalten, dass sich Dr. B.___
welcher unbestrittenermassen über die konkret notwendige fachärztliche Qualifikation verfügt anhand der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ein volls tändiges Bild über die Anamnese sowie den Behandlungsverlauf verschaffen konnte. Da es konkret im Wesentlichen um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, durfte unter Verzicht auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerde führers eine Aktenbeurteilung vorgenommen werden (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_46/2019 vom 1 0. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Inhaltlich gelangte der Kreisarzt zum Schluss, dass es sich bei der vom Beschwer deführer am 2 5. Januar 2019 erlittenen Verletzung um keine Körperschädi - gung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handle. Dies vermag mit Blick auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung zu überzeugen, wonach die Diagnose einer SLAP-Läsion keiner der in der genannten Gesetzesbestimmung abschliessend aufge führten Körperschädigungen entspricht . Namentlich stellt diese Verletzung kei nen Sehnenriss
gemäss
Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG dar ( vgl. Urteil e des Bundesge richts 8C_1/2015 vom 27. März 2015 E. 3.2 und 8C_835/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 4. 3 [ jeweils unter Bezugnahme auf die bis zum 3 1. Dezember 2016 in Kraft g ewesene Regelung in Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV] ).
Ergänzend merkte Dr. B.___ an, dass selbst dann keine Leistungspflicht des Unfallversicherers bestünde, wenn die SLAP-Läsion vom Typ 2 oder auch nur die dazugehörige Läsion des Bizepsankers als Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG eingeordnet würde, da SLAP-Läsionen vom Typ 2 nicht nur vorwie gend, sondern praktisch immer auf Abnützung zurückzuführen
seien (Urk. 9/48). Auch hinsichtlich dieser Ausführungen besteht keine Veranlassung, die kreisärzt liche Beurteilung in Frage zu stellen . So ist insbesondere der vom Beschwerde führer eingereichte Bericht von Dr. A.___ vom 2 0. November 2019 ( Urk.
4) nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken. Zum einen ist fraglich, ob Dr. A.___
überhaupt Kenntnis von der Beurteilung von Dr. B.___ hatte; jedenfalls setzte er sich nicht eingehend mit dessen medizinischer Sichtweise auseinander. Zum anderen trifft es nicht zu, dass die radiologischen Untersuchungen der rechten Schulter keine Degeneration in irgendeiner Form ergeben hatten. In Bezug auf das AC-Gelenk wurden am 1. März 2019 degenerative Veränderungen festgestellt ( Urk. 9/10).
Auf der Basis der beweiskräftigen kreisärztlichen Beurteilung ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass eine allfäl lige Listenverletzung in Form der Läsion des Bizepsankers vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen wäre , womit die Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin als Unfallversicherer auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG
entfallen würde (vgl. vor stehende E. 1. 3 ). 6 .
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Ereignis vom 2 5. Januar 2019 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. Ebenso wenig besteht eine Leistungspflicht der Unfallversicherung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2019 ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1972 , arbeitete seit November 1998 als Baufacharbe iter bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Suva obligato risch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle n versichert. Am
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung (UVG)
we rden – so- weit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.
E. 2 .2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019 im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer auf dem Bau tätig und daher körperliche Belastungen gewohnt sei. Schwere Gewichte seien in seinem Beruf nichts Aussergewöhnliches, weshalb das Heben der Wandschalung keine sinnfällige Überanstrengung darstelle . Zudem habe der Beschwerdeführer selbst bestätigt, dass im Rahmen dieser Tätigkeit kein besonderes Ereignis wie beispielsweise ein Sturz oder ein Ausgleiten stattgefunden habe . Das Schadens ereignis vom 2 5. Januar 2019 stelle somit keinen Unfall im Rechtssinne dar, da es mindestens an einem wesentlichen Begriffsmerkmal, nämlich am ungewöhn lichen äusseren Faktor, mangle ( Urk. 2 S. 5 f.). Auf der Grundlage der kreisärzt lichen Beurteilung von Dr. B.___
habe sich der Beschwerdeführer auch keine Körperschädigung im Sinne von Art.
E. 2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 1 6. November 2019 machte der Beschwerdefüh rer geltend, sich die Verletzung im Rahmen eines Unfalls zugezogen zu habe
n. Es handle sich nicht um eine krankheitsbedingte Gesundheitsschädigung . Diese Auf fassung werde durch die Sichtweise seines behandelnden Arztes ,
Dr. A.___ , gestützt ( Urk. 1).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2019 führte die Beschwerdegegne rin aus , der vom Beschwerdeführer neu aufgelegte Arztbericht von Dr. A.___ beinhalte keine neuen medizinischen Elemente und vermöge keine zumindest geringen Zweifel an der krei särztlichen Beurteilung von Dr. B.___ zu wecken. Dieser habe in Kenntnis der medizinisch relevanten Fakten sorgfältig begründet, weshalb beim Beschwerdeführer keine Körperschädigung im Sinne von Art.
E. 3 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Sep tember 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversiche rers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilen den Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 1.
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob das Schadensereignis vom 2 5. Januar 2019 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Die Beschwerdegegnerin ver neinte dies mit der Begründung, dass kein ungewöhnlicher äusserer Faktor zur Körperschädigung beigetragen habe ( Urk. 2 S. 6).
E. 3.2 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unfall angenommen werden kann, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu prüfen, ob es um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang geht, zu dem nichts Besonderes («Programmwidriges» oder «Sinnfälliges») hinzugetreten ist, oder ob ein solches Zusatzgeschehen - und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwid rigkeit - gegeben ist (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1).
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlich keit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstren gung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädi gungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).
E. 3.3 Der Schadenmeldung vom 1 1. Februar 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Heben eines Schalungselements beziehungsweise einer Wandschalung ein Geräusch (Knacken) in der rechten Schulter wahrgenommen habe. Danach habe er beim Hinaufstrecken des rechten Arms stets Schmerzen verspürt ( Urk. 9/1/2). Im zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgefüllten Frage bogen vom 2 3. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer zum Hergang des Scha denereignisses vom 2 5. Januar 2019 fest, dass er beim Ausschalen einer Wand schalung das obere Schalungselement habe entfernen müssen. Diese Arbeit habe er zusammen mit einem Arbeitskollegen ausgeführt. Durch eine falsche Bewe gung habe es einen Knall respektive ein Knacken in der rechten Schulter gegeben. Etwas Besonderes wie ein Ausgleiten, ein Sturz oder ein Anschlagen habe sich nicht ereignet ( Urk. 9/8/1).
Der Beschwerdeführer hat sich die Schulterverletzung somit im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Baufacharbeiter zugezogen , welche er bereits seit meh reren Jahren ausübt ( Urk. 9/1). Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Heben des Schalungselements konkret verbundene körperliche Krafta n strengung im Hinblick auf die Konstitution des Beschwerdeführers sowie seine berufliche Gewöhnung von ausserordentlicher Natur war. Insbesondere ist weder ersichtlich noch wird beschwerdeweise geltend gemacht, dass die Wandschalung für zwei Arbeiter unüblich schwer gewesen wäre. Eine sinnfällige Überanstren gung ist daher zu verneinen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2015 vom 1 9. August 2015 E. 5 mit Hinweisen ). Da sich ausgehend von den Schilde rungen des Beschwerdeführers am 2 5. Januar 2019 auch nichts Besonderes ereignete, ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die vom Beschwerde führer erlittene Schulterverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit einem ungewöhnlichen äusseren Faktor in Verbindung zu bringen ist. Folg lich liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor , wes wegen sich unter diesem Titel keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen lässt (vgl. vorste hende E. 1. 2 .1). 4.
E. 4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 2.
E. 4.1 Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer eine der in Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufge listeten
Körperschädigung en erlitten hat.
E. 4.2.1 Im Rahmen der ärztlichen Erstkonsultation vom 8. Februar 2019 im Stadtspital C.___ wurde der Verdacht auf eine Tendinitis der rechten Schulter geäussert ( Urk. 9/7/1) . Die gleichentags durchgeführten radiologischen Untersuchungen ergaben keinen Frakturnachweis. Sowohl die Gelenkartikulation glenohumeral als auch das AC-Gelenk wurden als intakt eingestuft ( Urk. 9/17).
E. 4.2.2 Die Untersuchung mittels MR- Arthrographie vom 1. März 2019 durch Dr. med. D.___ , Fachärztin für Radiologie, ergab eine SLAP-Läsion mit Einbezug des Bizepsankers . Die Sehnen der Rotatorenmanschette sowie die lange Bizepssehne wurden als intakt beurteilt. Im AC-Gelenk konnten degenerative Veränderungen festgestellt werden ( Urk. 9/10).
E. 4.2.3 Am 1 5. März 2019 nahm Dr. A.___ beim Beschwerdeführer eine Schulterstabi lisierung und Osteochondroplastik vor. Anlässlich des operativen Eingriffs habe sich am Glenoid
anteroinferior eine chondrale
Abrasion bei jedoch stabilem Labrum gezeigt. Passend dazu habe kontralateral die SLAP-Läsion respektive die Ruptur des hinteren Labrums vorgelegen, welche sich in den Bizepsanker ausge dehnt habe. Die Manschette sowie der Bizeps selbst seien intakt gewesen ( Urk. 9/21/1).
E. 4.2.4 In seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 2 6. Juni 2016 hielt Dr. B.___ fest, dass die korrekte Diagnose unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde wie folgt laute: - rechtsseitige Schulterinstabilität mit/bei SLAP-Läsion Typ 2, Läsion des dorsalen Labrum glenoidale und chondrale
Abrasion am anteroinferioren
Glenoid .
Ein Vergleich mit den in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Körperschädigungen ergebe keine Übereinstimmung. Dementsprechend liege beim Beschwerdeführer keine Körperschädigung im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung vor. Selbst wenn die SLAP-Läsion vom Typ 2 oder auch nur die dazugehörige Läsion des Bizepsankers als Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG interpretiert würde, bestünde keine Leistungs pflicht des Unfallversicherers, da SLAP-Läsionen vom Typ 2 nicht nur vorwiegend, sondern praktisch immer auf Abnützung zurückzuführen
seien ( Urk. 9/48). 5.
Vorab ist festzuhalten, dass sich Dr. B.___
welcher unbestrittenermassen über die konkret notwendige fachärztliche Qualifikation verfügt anhand der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ein volls tändiges Bild über die Anamnese sowie den Behandlungsverlauf verschaffen konnte. Da es konkret im Wesentlichen um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, durfte unter Verzicht auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerde führers eine Aktenbeurteilung vorgenommen werden (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_46/2019 vom 1 0. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Inhaltlich gelangte der Kreisarzt zum Schluss, dass es sich bei der vom Beschwer deführer am 2 5. Januar 2019 erlittenen Verletzung um keine Körperschädi - gung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handle. Dies vermag mit Blick auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung zu überzeugen, wonach die Diagnose einer SLAP-Läsion keiner der in der genannten Gesetzesbestimmung abschliessend aufge führten Körperschädigungen entspricht . Namentlich stellt diese Verletzung kei nen Sehnenriss
gemäss
Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG dar ( vgl. Urteil e des Bundesge richts 8C_1/2015 vom 27. März 2015 E. 3.2 und 8C_835/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 4. 3 [ jeweils unter Bezugnahme auf die bis zum 3 1. Dezember 2016 in Kraft g ewesene Regelung in Art.
E. 6 Abs. 2 UVG vorliege beziehungsweise die zur SLAP-Läsion Typ 2 zugehörige Beteiligung des Bizepsankers auf Abnützung zurückzuführen sei . Das Leistungs begehren des Beschwerdeführers sei folglich zu Recht abgelehnt worden ( Urk.
E. 8 S. 2 f.). 3.
E. 9 Abs. 2 lit . f UVV] ).
Ergänzend merkte Dr. B.___ an, dass selbst dann keine Leistungspflicht des Unfallversicherers bestünde, wenn die SLAP-Läsion vom Typ 2 oder auch nur die dazugehörige Läsion des Bizepsankers als Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG eingeordnet würde, da SLAP-Läsionen vom Typ 2 nicht nur vorwie gend, sondern praktisch immer auf Abnützung zurückzuführen
seien (Urk. 9/48). Auch hinsichtlich dieser Ausführungen besteht keine Veranlassung, die kreisärzt liche Beurteilung in Frage zu stellen . So ist insbesondere der vom Beschwerde führer eingereichte Bericht von Dr. A.___ vom 2 0. November 2019 ( Urk.
4) nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken. Zum einen ist fraglich, ob Dr. A.___
überhaupt Kenntnis von der Beurteilung von Dr. B.___ hatte; jedenfalls setzte er sich nicht eingehend mit dessen medizinischer Sichtweise auseinander. Zum anderen trifft es nicht zu, dass die radiologischen Untersuchungen der rechten Schulter keine Degeneration in irgendeiner Form ergeben hatten. In Bezug auf das AC-Gelenk wurden am 1. März 2019 degenerative Veränderungen festgestellt ( Urk. 9/10).
Auf der Basis der beweiskräftigen kreisärztlichen Beurteilung ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass eine allfäl lige Listenverletzung in Form der Läsion des Bizepsankers vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen wäre , womit die Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin als Unfallversicherer auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG
entfallen würde (vgl. vor stehende E. 1. 3 ). 6 .
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Ereignis vom 2 5. Januar 2019 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. Ebenso wenig besteht eine Leistungspflicht der Unfallversicherung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2019 ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00280
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 2. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1972 , arbeitete seit November 1998 als Baufacharbe iter bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Suva obligato risch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle n versichert. Am 2 5. Januar 2019 verletzte er sich beim Heben eines Schalungselements an der rechten Schulter ( Urk. 9/1) , wobei eine am 1. März 2019 durchgeführte MR- Arthrographie eine SLAP-Läsion mit Einbezug des Bizepsankers bei ansonsten intakten Sehnen der Rotatoren - manschette zeigte ( Urk. 9/10). Am 1 5. März 2019 wurde der Versicherte in der Klinik Z.___ durch Dr. med. A.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, operativ versorgt ( Urk. 9/21).
Nach Eingang eines vom Versicherten ausgefüllten Fragebogens ( Urk. 9/8), diverser medizinischer Unterlagen ( Urk. 9/7, 9/10, 9/17 und 9/21) sowie einer Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, vom 1 5. April 2019 ( Urk. 9/23) verneinte die Suva mit Schreiben vom 6. Mai 2019 ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körper schädigung vorliege ( Urk. 9/26/2). Nachdem der Versicherte eine einsprachefä hige Verfügung verlangt hatte ( Urk. 9/44/1), holte die Suva erneut bei Dr. B.___ eine kreisärztliche Beurteilung ein (Stellungnahme vom 2 6. Juni 2019, Urk. 9/48). Mit Verfügung vom 2 8. Juni 2019 verneinte sie wiederum ihre Leistungspflicht
( Urk. 9/50) , wogegen der Versicherte am 2. September 2019 Ein sprache erhob ( Urk. 9/56). Diese wies die Suva mit Entscheid vom 1 8. Oktober 2019 ab ( Urk. 2 = Urk. 9/60). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 6. November 2019 Beschwerde mit dem sinn gemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zuzuspre chen ( Urk. 1). Am 2 1. November 2019 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. A.___
zu den Akten (Urk. 4). Dieser wurde der Beschwer degegnerin mit Verfügung vom 22. November 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 5), worauf sie mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2019 auf Abwei sung der Beschwerde schloss ( Urk. 8). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 orientiert ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung (UVG)
we rden – so- weit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche ( lit . a), Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskus risse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Band läsionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 2 1. 2 .1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1. 2 .2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 1. 3
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Sep tember 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversiche rers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilen den Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 1. 4
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019 im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer auf dem Bau tätig und daher körperliche Belastungen gewohnt sei. Schwere Gewichte seien in seinem Beruf nichts Aussergewöhnliches, weshalb das Heben der Wandschalung keine sinnfällige Überanstrengung darstelle . Zudem habe der Beschwerdeführer selbst bestätigt, dass im Rahmen dieser Tätigkeit kein besonderes Ereignis wie beispielsweise ein Sturz oder ein Ausgleiten stattgefunden habe . Das Schadens ereignis vom 2 5. Januar 2019 stelle somit keinen Unfall im Rechtssinne dar, da es mindestens an einem wesentlichen Begriffsmerkmal, nämlich am ungewöhn lichen äusseren Faktor, mangle ( Urk. 2 S. 5 f.). Auf der Grundlage der kreisärzt lichen Beurteilung von Dr. B.___
habe sich der Beschwerdeführer auch keine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen . Selbst wenn eine Listendiagnose vorl ä ge, bestünde keine Leistungspflicht, da bei einem Einriss in den Bizepsanker praktisch immer von einer Abnützung auszugehen sei ( Urk. 2 S. 8). 2.2
In seiner Beschwerdeschrift vom 1 6. November 2019 machte der Beschwerdefüh rer geltend, sich die Verletzung im Rahmen eines Unfalls zugezogen zu habe
n. Es handle sich nicht um eine krankheitsbedingte Gesundheitsschädigung . Diese Auf fassung werde durch die Sichtweise seines behandelnden Arztes ,
Dr. A.___ , gestützt ( Urk. 1). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2019 führte die Beschwerdegegne rin aus , der vom Beschwerdeführer neu aufgelegte Arztbericht von Dr. A.___ beinhalte keine neuen medizinischen Elemente und vermöge keine zumindest geringen Zweifel an der krei särztlichen Beurteilung von Dr. B.___ zu wecken. Dieser habe in Kenntnis der medizinisch relevanten Fakten sorgfältig begründet, weshalb beim Beschwerdeführer keine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege beziehungsweise die zur SLAP-Läsion Typ 2 zugehörige Beteiligung des Bizepsankers auf Abnützung zurückzuführen sei . Das Leistungs begehren des Beschwerdeführers sei folglich zu Recht abgelehnt worden ( Urk. 8 S. 2 f.). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob das Schadensereignis vom 2 5. Januar 2019 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Die Beschwerdegegnerin ver neinte dies mit der Begründung, dass kein ungewöhnlicher äusserer Faktor zur Körperschädigung beigetragen habe ( Urk. 2 S. 6). 3.2
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unfall angenommen werden kann, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu prüfen, ob es um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang geht, zu dem nichts Besonderes («Programmwidriges» oder «Sinnfälliges») hinzugetreten ist, oder ob ein solches Zusatzgeschehen - und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwid rigkeit - gegeben ist (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1).
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlich keit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstren gung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädi gungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen). 3.3
Der Schadenmeldung vom 1 1. Februar 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Heben eines Schalungselements beziehungsweise einer Wandschalung ein Geräusch (Knacken) in der rechten Schulter wahrgenommen habe. Danach habe er beim Hinaufstrecken des rechten Arms stets Schmerzen verspürt ( Urk. 9/1/2). Im zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgefüllten Frage bogen vom 2 3. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer zum Hergang des Scha denereignisses vom 2 5. Januar 2019 fest, dass er beim Ausschalen einer Wand schalung das obere Schalungselement habe entfernen müssen. Diese Arbeit habe er zusammen mit einem Arbeitskollegen ausgeführt. Durch eine falsche Bewe gung habe es einen Knall respektive ein Knacken in der rechten Schulter gegeben. Etwas Besonderes wie ein Ausgleiten, ein Sturz oder ein Anschlagen habe sich nicht ereignet ( Urk. 9/8/1).
Der Beschwerdeführer hat sich die Schulterverletzung somit im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Baufacharbeiter zugezogen , welche er bereits seit meh reren Jahren ausübt ( Urk. 9/1). Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Heben des Schalungselements konkret verbundene körperliche Krafta n strengung im Hinblick auf die Konstitution des Beschwerdeführers sowie seine berufliche Gewöhnung von ausserordentlicher Natur war. Insbesondere ist weder ersichtlich noch wird beschwerdeweise geltend gemacht, dass die Wandschalung für zwei Arbeiter unüblich schwer gewesen wäre. Eine sinnfällige Überanstren gung ist daher zu verneinen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2015 vom 1 9. August 2015 E. 5 mit Hinweisen ). Da sich ausgehend von den Schilde rungen des Beschwerdeführers am 2 5. Januar 2019 auch nichts Besonderes ereignete, ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die vom Beschwerde führer erlittene Schulterverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit einem ungewöhnlichen äusseren Faktor in Verbindung zu bringen ist. Folg lich liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor , wes wegen sich unter diesem Titel keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen lässt (vgl. vorste hende E. 1. 2 .1). 4. 4.1
Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer eine der in Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufge listeten
Körperschädigung en erlitten hat. 4.2 4.2.1
Im Rahmen der ärztlichen Erstkonsultation vom 8. Februar 2019 im Stadtspital C.___ wurde der Verdacht auf eine Tendinitis der rechten Schulter geäussert ( Urk. 9/7/1) . Die gleichentags durchgeführten radiologischen Untersuchungen ergaben keinen Frakturnachweis. Sowohl die Gelenkartikulation glenohumeral als auch das AC-Gelenk wurden als intakt eingestuft ( Urk. 9/17). 4.2.2
Die Untersuchung mittels MR- Arthrographie vom 1. März 2019 durch Dr. med. D.___ , Fachärztin für Radiologie, ergab eine SLAP-Läsion mit Einbezug des Bizepsankers . Die Sehnen der Rotatorenmanschette sowie die lange Bizepssehne wurden als intakt beurteilt. Im AC-Gelenk konnten degenerative Veränderungen festgestellt werden ( Urk. 9/10). 4.2.3
Am 1 5. März 2019 nahm Dr. A.___ beim Beschwerdeführer eine Schulterstabi lisierung und Osteochondroplastik vor. Anlässlich des operativen Eingriffs habe sich am Glenoid
anteroinferior eine chondrale
Abrasion bei jedoch stabilem Labrum gezeigt. Passend dazu habe kontralateral die SLAP-Läsion respektive die Ruptur des hinteren Labrums vorgelegen, welche sich in den Bizepsanker ausge dehnt habe. Die Manschette sowie der Bizeps selbst seien intakt gewesen ( Urk. 9/21/1). 4.2.4
In seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 2 6. Juni 2016 hielt Dr. B.___ fest, dass die korrekte Diagnose unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde wie folgt laute: - rechtsseitige Schulterinstabilität mit/bei SLAP-Läsion Typ 2, Läsion des dorsalen Labrum glenoidale und chondrale
Abrasion am anteroinferioren
Glenoid .
Ein Vergleich mit den in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Körperschädigungen ergebe keine Übereinstimmung. Dementsprechend liege beim Beschwerdeführer keine Körperschädigung im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung vor. Selbst wenn die SLAP-Läsion vom Typ 2 oder auch nur die dazugehörige Läsion des Bizepsankers als Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG interpretiert würde, bestünde keine Leistungs pflicht des Unfallversicherers, da SLAP-Läsionen vom Typ 2 nicht nur vorwiegend, sondern praktisch immer auf Abnützung zurückzuführen
seien ( Urk. 9/48). 5.
Vorab ist festzuhalten, dass sich Dr. B.___
welcher unbestrittenermassen über die konkret notwendige fachärztliche Qualifikation verfügt anhand der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ein volls tändiges Bild über die Anamnese sowie den Behandlungsverlauf verschaffen konnte. Da es konkret im Wesentlichen um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, durfte unter Verzicht auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerde führers eine Aktenbeurteilung vorgenommen werden (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_46/2019 vom 1 0. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Inhaltlich gelangte der Kreisarzt zum Schluss, dass es sich bei der vom Beschwer deführer am 2 5. Januar 2019 erlittenen Verletzung um keine Körperschädi - gung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handle. Dies vermag mit Blick auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung zu überzeugen, wonach die Diagnose einer SLAP-Läsion keiner der in der genannten Gesetzesbestimmung abschliessend aufge führten Körperschädigungen entspricht . Namentlich stellt diese Verletzung kei nen Sehnenriss
gemäss
Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG dar ( vgl. Urteil e des Bundesge richts 8C_1/2015 vom 27. März 2015 E. 3.2 und 8C_835/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 4. 3 [ jeweils unter Bezugnahme auf die bis zum 3 1. Dezember 2016 in Kraft g ewesene Regelung in Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV] ).
Ergänzend merkte Dr. B.___ an, dass selbst dann keine Leistungspflicht des Unfallversicherers bestünde, wenn die SLAP-Läsion vom Typ 2 oder auch nur die dazugehörige Läsion des Bizepsankers als Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit . f UVG eingeordnet würde, da SLAP-Läsionen vom Typ 2 nicht nur vorwie gend, sondern praktisch immer auf Abnützung zurückzuführen
seien (Urk. 9/48). Auch hinsichtlich dieser Ausführungen besteht keine Veranlassung, die kreisärzt liche Beurteilung in Frage zu stellen . So ist insbesondere der vom Beschwerde führer eingereichte Bericht von Dr. A.___ vom 2 0. November 2019 ( Urk.
4) nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken. Zum einen ist fraglich, ob Dr. A.___
überhaupt Kenntnis von der Beurteilung von Dr. B.___ hatte; jedenfalls setzte er sich nicht eingehend mit dessen medizinischer Sichtweise auseinander. Zum anderen trifft es nicht zu, dass die radiologischen Untersuchungen der rechten Schulter keine Degeneration in irgendeiner Form ergeben hatten. In Bezug auf das AC-Gelenk wurden am 1. März 2019 degenerative Veränderungen festgestellt ( Urk. 9/10).
Auf der Basis der beweiskräftigen kreisärztlichen Beurteilung ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass eine allfäl lige Listenverletzung in Form der Läsion des Bizepsankers vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen wäre , womit die Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin als Unfallversicherer auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG
entfallen würde (vgl. vor stehende E. 1. 3 ). 6 .
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Ereignis vom 2 5. Januar 2019 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. Ebenso wenig besteht eine Leistungspflicht der Unfallversicherung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2019 ( Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch