Sachverhalt
1. 1.1
Y.___ , geboren 1946 , war als Repro-Fotograph bei der Z.___ , Zürich , tätig und über diese bei der Suva gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, Berufskrankheiten und unfallähnliche Körperschädigungen versichert (Urk.
8/1) , als er am
11. Januar 2006 als Velo fah rer an einer Kollision mit einem Lastwagen beteiligt war und von diesem überrollt wurde ( Urk 8/5). Dabei zog er sich schwere innere und äussere Verlet zungen (Urk.
8/3/1-14) zu. In der Folge wurde unter a nderem der linke Ober schen kel des Versicherten amputiert (Urk. 8/101 S. 2) und es wurde im Bereich von dessen rechtem Oberschenkel eine Hüfttotalendoprothese implantiert (Urk. 8/101 S. 3). Mit Verfügung vom 18. August 2009 (Urk. 8/118) sprach die Suva dem Versicher ten mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100
% (S.
1) , eine Hilflosententschädigung leichten Grades, eine Integritätsent schädi gung bei einer Integritätseinbusse von 90 % (S. 3) sowie Leistun gen der medizi nischen Pflege zu Hause für das Anziehen von Spezialstrümpfen während 10
Minuten am Tag und für eine Massage am Bein sowie ein Eincremen der Haut am Rücken im Umfang von 40 Minuten am Tag im Betrag von insgesamt Fr.
811.30 im Monat (S. 5) zu .
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Mitteilung vom 11. Januar 2013 (Urk. 8/164) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf Pflegeleistungen im bisherigen Umfang habe. 1.2
Am 29. März 2018 führte die Suva eine Abklärung vor Ort am Wohnort des Versicherten durch und prüfte den Pflegebedarf des Versicherten erneut (Bericht vom 3. April 2018; Urk. 8/284-287). Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfü gung vom 24. Mai 2018 (Urk. 8/293) bemass die Suva den Anspruch des Ver si cherten auf Leistungen der Pflege zu Hause neu und sprach ihm für die Zeit vom 1. November 2017 bis 28. Februar 2018 monatliche Pflegeleistungen im Betrag von Fr. 1'083.-- und für die Zeit ab 1. März 2018 solche im Betrag von Fr. 978.-- zu. 1.3
Am 14. Juni 2018 reichte die Spitexorganisation
A.___ , Zürich, der Suva eine ärztliche Verordnung vom
12. Juni 2018 für Hauspflegeleistungen des Versicherten (Urk. 8/296) ein, worauf die Suva der A.___ mit Schrei ben vom 18. Juni 2018 (Urk. 8/297) mitteilte, dass sie dafür keine Leistungen erbringe n könne , und die A.___ darauf hinwies, dass die Rech nungs stellung für Spitexleistungen an den Versicherten erfolgen müsse. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 (Urk. 8/302) teilte die Suva der A.___
mit, dass sie in der Zeit von Mai 2017 bis Mai 2018 zu Unrecht Rechnungen für Spitex leistungen
des Versicherten bezahlt habe, weshalb eine Rückforderung geprüft werde müsse (S. 1). Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums (Urk.
8/303) teilte die Suva dem Versicherten auf, dass sie eine Rückforderung im Umfang der zu Unrecht bezahlten Spitexrechnungen prüfen werde. Am 27. Juli 2018 teilte der Krankenversicherer des Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, der Suva mit, dass sie in der Zeit vom Mai 2017 bis Mai 2018 Rechnungen der A.___ für dem Versicherten erbrachte Leistungen weder zugestellt erhal ten ,
noch bezahlt habe (Urk.
8/305). Am 30. Juli 2018 teilte der Versicherte der Suva mit, dass er im fraglichen Zeitraum (vom Mai 207 bis Mai 2018) lediglich eine Rechnung der A.___ im Betrag von Fr. 24.-- erhalten habe (Urk. 8/306/1-2). Am 13. August 2018 teilte die A.___ der Suva mit, dass ihr die B.___ nach Beginn der Hospitalisation des Ver sicherten vom 24. Mai 2017 mitgeteilt habe, dass die Suva der Kostenträger für die Pflegeleistungen des Versicherten sei. Sie habe infolgedessen die Pflegeleis tungen der Suva in Rechnung gestellt, da ihrer Ansicht nach im Kanton Zürich für Pflegeleistungen das System Tiers payant gelte ( Urk 8/308/1). Mit der an die A.___ adressiert en Verfügung vom 2. Oktober 2018 (Urk. 8/312/1-2) forderte die Suva diese auf, ihr einen Betrag von Fr. 31'118.95 für zu Unrecht bezahlte Rechnungen für Pflegeleistungen für den Versicherten zurückzuer stat ten. Dagegen erhob die A.___ am 29. Oktober 2008 Einsprache und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, da nicht sie, sondern der Versicherte Rückerstattungsschuldner sei ( Urk
8/322/1-6). In Gutheissung der Einsprache der A.___ hob die Suva die Verfügung vom 2. Oktober 201 8 mit Entscheid vom 7. März 2019 (Urk. 8/333/2) ersatzlos auf. 1.4
Am
13. Oktober 2018 v erstarb der Versicherte ( Urk. 8/324 ). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 (Urk. 8/317) forderte die Suva die Erbengemeinschaft im Nach lass des verstorbenen Versicherten auf, ihr zu viel ausgerichtete Pflegeleistungen im Betrag von Fr. 554.20 zurückzuerstatten. Mit einer an X.___ , geboren 1950, überlebende Ehegattin des Versicherten, Alleinerbin des Versicher ten und Willensvollstreckerin im Nachlass des Versicherten (Urk. 20), gerichteten Verfügung vom 7. März 2019 (Urk. 8/336) forderte die Suva diese auf, dem Ver sicherten zu Unrecht ausgerichtete Spitexleistungen
im Betrag von insgesamt Fr.
31‘118.95 zurückzuerstatten. Die von der überlebenden Ehegattin des verstor benen Versicherten am 16. August 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/347 ) wies die Suva mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 (Urk.
8/349 = Urk. 2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2019 (Urk. 2) erhob die über lebende Ehegattin des Versicherte n am 18. November 2019 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei von einer Rückforderung im Betrag von Fr. 31‘118.95 abzusehen; eventuell sei die Sache an die Suva zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neufestsetzung der Rückforderung zu rückzuweisen (Urk.
1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2020 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde und reichte mit Ein gabe vom 26. Februar 2020 (Urk.
11) weitere Unterlangen (Urk. 12/1-2) ein. Mit Verfügung vom 19. März 2020 (Urk. 16) wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, weitere Unterlagen einzureichen und es wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Erbschein beziehungsweise eine Bescheinigung ihrer Erbenstellung einzureichen. Mit Ein gabe vom 2. April 2020 (Urk.
18) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie die Unterlagen, zu deren Einreichung sie aufgefordert worden sei, entweder bereits eingereicht habe und oder nicht einreichen könne. Mit Eingabe vom 7. April 2020 (Urk. 19) reichte die Beschwerdeführerin den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 2019 betreffend Testamentseröffnung im Nachlass des verstor benen Versicherten (Urk. 20) ein. Mit Eingaben vom 2. Juni 2020 (Urk. 24) und vom 6. Juli 2020 (Urk. 26) nahm die Beschwerdeführerin zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin und der von dieser eingereichten Akten Stellung, wovon der Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiede ten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV ) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Un fall hat sich am 11. Januar 2006 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Gemäss Art. 10 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kos tenvergütung für Behandlungen im Ausland begrenzen (Satz 1). Er kann festle gen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat (Satz 2). 1.3
In Bezug auf die Hauspflege hat der Bundesrat seine Verordnungskompetenz durch den Erlass von Art. 18 UVV wahrgenommen. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat die versicherte Person Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird. Gemäss Art. 18 Abs. 2 UVV kann der Versicherer ausnahmsweise auch Bei träge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren. 1.4
Art.
53 UVG regelt unter dem Titel «Eignung» die Frage, wer für die Unfallver sicherung tätig sein darf. Geeignet und damit zugelassen ist, wer die Befugnis besitzt, für die Unfallversicherung im Rahmen der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen selbstständig tätig zu sein . Nach Art.
53 Abs.
2 UVG legt der Bundesrat die Voraussetzungen fest, unter denen die Heil-
und Kuranstalten sow ie die medizinischen Hilfspersonen und Laboratorien zur selbstständigen Tätigkeit für die Unfallversicherung zugelassen werden. Der Bundesrat ist diesem Auftrag unter anderem mit dem Erlass von Art. 69 UVV nachgekommen. Gemäss dieser Bestimmung gelten Art. 44 und 46–54 KVV auch für die Zulassung der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen und der Organisationen, die solche Personen beschäftigen (medizinische Hilfspersonen). Zudem kann das Eidgenössische Departement des Innern ( EDI ) weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die innerhalb der kantonalen Bewilligung für die Unfallversicherung tätig sein können.
1.5
Art. 49 KVV nennt die beruflichen Anforderungen an Pflegefachfrauen und Pfle gefachmänner. Art. 51 KVV enthält die Kriterien, nach welchen Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zugelassen werden. Die Zulassung ist eine Voraussetzung des Leistungsanspruchs der versicherten Person. Ein Leistungs er bringer ohne krankenversicherungsrechtliche Zulassung kann grundsätzlich kein e Leistungen der Krankenversicherung auslösen und ist auch nicht tarifvertrags fähig (Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver wal tungsrecht, So ziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.] , 2. Auflage , Basel 2007, Rz. 707 mit Hinweis; BGE 126 V 330 E. 1c). Damit ein Leistungserbringer die Tätigkeit für die Krankenversicherung aufnehmen kann, ist zusätzlich zur Zu lassung erforderlich, dass er mit den Versicherern einen Tarifvertrag abge schlossen hat, einem solchen beigetreten oder einem behördlichen Ersatztarif unterstellt ist (BGE 132 V 303 E. 4.4.3). 1.6
Für die Unfallversicherung bestimmt Art. 56 Abs. 1 UVG unter dem Ti tel «Zusammenarbeit und Tarife», dass die Versicherer mit den Medizi nalpersonen sowie den Heil- und Kur anstalten vertraglich die Zusam menarbeit regeln und die Tarife fest legen können. Sie können die Be handlung der Versicherten ausschliess lich den am Vertrag Bete iligten an vertrauen. Wer die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten. Ge mäss Art. 56 Abs. 2 UVG sorgt der Bundesrat für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversic herungszweige und kann diese an wendbar erklären. Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vor schriften (Art. 56 Abs. 3 UVG). Für alle Versicherten der Unfallversicherung sind die gleichen Taxen zu berech nen (Art. 56 Abs. 4 UVG). 1.7
Im UV/MV/IV-Tarifwesen gilt der Grundsatz, dass die Leistungserbringer mit den Versicherern Tarifverträge abschliessen, wobei weitgehend Tarifautonomie herrscht . Die drei eidgenössischen Sozialversicherer schliessen in der Regel ge meinsam die Verträge mit den Spitälern ab ( vgl. www.zmt.ch). Die Tarifauto nomie gilt als Leitmotiv, und im Gegensatz zur Krankenversicherung unterliegen die von den Parteien ausgehandelten Tarife nicht der Genehmigung durch eine Behörde ( BVGE 2014/51 E.8.1 ). 1.8
Das Bundesverwaltungsgericht hat im zuvor zitierten BVGE 2014/51 erwogen (E. 9.2), dass das UVG (wie auch das Bundesgesetz über die Invalidenversi che rung, IVG, und das Bundesgesetz üb er die Militärversicherung, MVG ) keine in haltlichen Vorgaben zur Bemessung der entsprechenden Tarife enthalte. Es fehlten - anders als im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
- generell-abstrakte Grundsätze zur Tarifordnung und zur Kostenermittlung für die Leistungsabgeltung, und zwar sowohl auf Gesetzes- wie auch auf Verordnungs ebene. Bei einem vertragslosen Zustand liege es daher am Bundesrat, in generell-abstrakter Weise die Grundsätze der Tarifbestimmung und dabei insbesondere die Tarifordnung zu regeln. Solle dabei die Tarifordnung des KVG zur Anwendung gelangen, sei dafür zumindest auf Verordnungsstufe ein derartiger Vermerk anzubringen (vgl. etwa Art. 26 Abs. 2 MVG). Gestützt auf die entsprechenden generell-abstrakten Grundsätze habe hernach das EDI mittels - gegebenenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbarer - Verfügung einen konkreten Tarif im engeren Sinne, das heisst die Höhe des Taxpunktwertes oder des Basis fall wertes im ko nkreten Einzelfall, festzulegen, wobei das EDI gestützt auf Art. 47 Abs. 6 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz es
( RVOG ) lediglich für die verfügungsweise Festlegung der Höhe des Tarifs im engeren Sinne, bei bereits vorhandener diesbezüglicher generell-abstrakter Regelung, zuständig sei . Die Festlegung der Eckwerte für die Tarifgestaltung habe aber in generell-abstrakter Form in dem dafür vorgesehenen Verfahren und unter Einbezug der Tarifpartner zu geschehen und sei Aufgabe des Bundesrats, welche r diesbezüglich eine Verordnung zu erlassen habe . Das Bundesgericht hat in BGE 145 V 333 E.
7.2.2 keine Veranlassung gesehen , von diesen in Rechtskraft erwachsenen Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. 1.9
Gemäss der Rechtsprechung steht den in Art. 53 UVG erwähnten Leistungser bringern steht (bei Beitritt zu einem Tarifvertrag oder bei einem behördlichen Ersatzvertrag) nach dem System des Tiers payant (vgl. dazu BGE 132 V 18 E. 5.2) ein direkter Anspruch auf Honorierung gegen den Versicherer zu (Art. 54a UVG; Urteil des Bundesgerichts U 404/06 vom 23. März 2007 E. 3.3). Denn das Medizi nalrecht der Unfallversicherung beruht auf dem Naturalleistungsprinzip, was bedeutet, dass der Versicherer die Heilbehandlung selbst erbringt. Daraus folgt, dass die behandelnde Medizinalperson ihre Rechnung dem zuständigen Versi che rer stellt und nicht – wie im Kostenvergütungsprinzip beziehungsweise im System Tiers garant
– der behandelten Perso n selbst (Thomas Gächter und Sarah Hack-Leoni in: Marc Hürzeler , Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar UVG, Zürich 2018, Art.
54a UVG N. 2 und N. 13). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17.
Oktober 2019 (Urk. 2) davon aus, dass der Versicherte seit 1. Juli 2009 pau schalisierte Hauspflegebeiträge gemäss Art. 18 UVV bezogen habe, weshalb die zusätzliche Ausrichtung von Spitexleistungen beziehungsweise Bezahlung von Spitexrechnungen in der Zeit vom Mai 2017 bis Mai 2018 zu Unrecht erfolgt sei (S.
6). Vielmehr hätte die A.___ ihre erbrachten medizinischen Pfle geleistungen direkt dem Versicherten in Rechnung stellen müssen. Sie habe erst m it Erhalt des Schreibens der A.___ vom 13. August 2018 im Grundsatz Kenntnis des Rückerforderungsanspruchs erhalten. Da sie jedoch erst mit Erhalt der Spitexverordnungen am 30. August 2018 Kenntnis sämtlicher Um stände der Rückerstattung erhalten habe, sei von einem Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Demnach sei der Rückforde rungsanspruch zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung betreffend Rückerstatt ung vom 7. März 2019 noch nicht verwirkt gewesen (S. 8). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die Beschwerdegegnerin im Mai 2017 die Kostenträgerschaft telefonisch gegenüber der A.___
bestätigt habe, und dass die Beschwerdegegnerin von dieser am 20. Juni und am
11. Dezember 2017 je eine Verordnung für Leistung en der Hauspflege erhalten habe. Sie hätte daher spätestens am 11. Dezember 2017 bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den geltend gemachten Irrtum hinsichtlich der Doppelzahlung erkennen müssen. Es sei daher von einem Beginn der Ver wirkungsfrist spätestens am 11. Dezember 2017 auszugehen, weshalb die Rück forderung zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 7. März 2019 bereits verwirkt gewesen sei (Urk. 1 S. 5 f.). Zudem stehe die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückerstattung im Widerspruch zum Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS), wonach eine Beteiligung der v ersicherten Personen an den Kosten Leistungen der Hauspflege nicht vorgesehen beziehungsweise nicht zulässig sei. Ein Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin, falls ein solcher überhaupt bestehen sollte, sei daher jedenfalls auf den Umfang der dem Versicherten für den streitigen Zeitraum ausgerichteten Pflegeleistungen im B etrag von insgesamt Fr. 13‘764.-- zu beschränke n, da ansonsten die erwähnten internationalen Abkommen, welche eine Beteiligung an den Kosten der Haus pflege durch versicherte Personen ausschliessen würden, verletzt würden (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1
Nach Art. 57 UVG entscheiden über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern die von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichte (Abs. 1). Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Be rufsausübung des Leistungserbringers (Abs. 2). Das Schiedsgericht in Tarifstreitig keiten nach Art. 57 UVG, bei welchem es sich im Kanton Zürich um das dem hiesigen Gericht angegliederte Schiedsgericht in Sozialversicherungs streitigkei ten des Kantons Zürich handelt (vgl. § 36 Abs. 1 Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ) , urteil t auf Klage hin im Sinne der ursprünglichen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE
114 V 319 E. 4a). Im System des Tiers payant
ist der Versicherer rückforderungsberechtigt, wobei sich die Rückerstattungspflicht in erster Linie gegen den Leistungserbringer richtet . 3.2
Diese Ordnung wird durch Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ergänzt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1); wer Leis tungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Demnach haben unfallversicherte Personen zu Unrecht bezogene Leistungen unter den in Art. 25 ATSG genannten und von der Rechtsprechung ergänzten (vgl. nachstehend E.
3.4
ff. ) Voraussetzungen zurückzuerstatten. In Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV wird zudem präzisiert, dass der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewäh r ten Leistungen und seine oder ihre Erben rückerstattungspflichtig sind.
3.3
Die Rückerstattungspflicht besteht gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bun des gerichts K 25/02 vom 23. September 2002 E. 2.2.2) unabhängig davon, ob die Leistungserbringer nach dem System des Tiers garant oder des Tiers paya nt ent schädigt werden. Denn es muss möglich sein, dass der Versicherer gegen die ver sicherte Person vorgeht, wenn diese im System des Tiers garant den Vergü tungsanspruch geltend macht und befriedigt wird, ohne die vom Arzt erbrachte Leistung zu bezahlen. Daran ändert nichts, dass der Versicherer gegenüber dem Leistungserbringer einen eigen en Rückerstattungsanspruch hat. Dem Versicherer steht es demnach frei, seinen Leistungsanspruch gemäss Art. 57 UVG gegenüber dem Leistungserbringer oder gemäss Art.
25 ATSG gegenüber der versicherten Person geltend zu machen. 3.4
Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wieder er wägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Für eine Rücker stattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundes gerichts 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 2). Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein spracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art.
53 Abs. 2 ATSG). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungs verfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen recht lichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 E. 4b). 3.5
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. Bei diesen Fristen handelt es sich um Ver wirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Ver wirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüp fende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Vorausset zungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1; 122 V 274 f. E.
5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungs kontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Nach der Rechtsprechung ist mit dem Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein «zweiter An lass» die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöse, zwar eine gewisse Rechts unsicherheit verbunden, da häufig erst die Einleitung einer periodischen Über prüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwirkungs frist auslöst. Dies sei indessen hinzunehmen und könne nicht als willkürlich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19.
Februar
2010, 9C_ 482/2009, E. 3.3.2). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. 4. 4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit Verfügung vom 18. August 2009 (Urk. 8/118) Hauspflegeleistungen im Umfang einer monatlichen Pauschale von Fr. 811.30 zusprach. Nach einer erneuten Ab klärung des Pflegebedarfs am Wohnort des Versicherten bemass die Beschwer degegnerin den Leistungsanspruch des Versicherten neu und sprach ihm mit Ver fügung vom 24. Mai 2018 (Urk. 8/293) für die Zeit vom 1. November 2017 bis 28. Februar 2018 monatliche Pflegeleistungen im Betrag von Fr. 1'083.-- und für die Zeit ab 1. März 2018 solche im Betrag von Fr. 978.-- zu. Gleichzeitig hat die Beschwerdegegnerin der A.___ für im Zeitraum vom Mai 2017 bis Mai 2018 dem Versicherten erbrachte Pflegeleistungen einen Betrag von ins gesamt Fr. 31'118.05 bezahlt (Urk. 12/2). 4.2
Im streitigen Zeitraum vom Mai 2017 bis Mai 2018 war der im Bereich der Unfall versicherung geltende, am 1. Juli 2018 vom Verband Spitex Schweiz und vom Verband Association Spitex privée Suisse (ASPS) auf der einen Seite und der (MTK), der Militärversicherung (MV), vertreten durch die Suva, Abteilung Mili tärversicherung, der Invalidenversicherung (IV), vertreten durch das BSV, auf der anderen Seite (www.mtk-ctm.ch/de/tarife), welcher am 1. Januar 2019 in Kraft trat und welchem Spitexorganisationen beitreten können, noch nicht in Kraft . Dieser Tarifvertrag ist auf den vorliegend streitigen Zeitraum vom Mai 2017 bis Mai 2018 daher nicht anzuwenden, worauf die Beschwerdegegnerin in ihr er Ein gabe vom 2. April 2020 zu Recht hinwies (Urk. 18 S. 2). Im fraglichen Zeitraum stand indes ein T arifvertrag , welcher am
25. Oktober 1999 vom Schweizer Be rufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) auf der ein en Seite und der Medizinaltarifk ommission UVG ( MTK ) der Invalidenversicherung, vertre ten durch das Bundesamt für Sozialversicherung ( BSV ) , und dem Bundesamt für Militärversicherung auf der anderen Seite vereinbart wurde, in Kraft (vgl. www.mtk-ctm.ch/de/tarife). Ein Beitritt zu diesem Vertrag stand jedoch aus schliesslich natürlichen Personen , nicht jedoch Spitexorganisation ,
offen (vgl. Liste der zugelassenen Vertragspartner; www.mtk-ctm.ch/de/tarife ).
Nach Gesag tem bestand im streitigen Zeitraum vom Mai 2017 bis Mai 2018 zwischen der Beschwerdegegnerin und der A.___ im Bereich der Unfallversi che rung ein tarifvertragsloser Zustand. 4. 3
Das Bundesgericht hat in einem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid , worin der für eine Spitexorganisation geltende Tarif im Streite lag, erwogen, dass für die Spitexorganisation die Tarife gemäss dem Anhang des erwähnten Tarif vertrag es zwischen dem SBK und der MTK , der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung vom 25. Oktober 1999 gemäss Art. 27 Abs. 3 IVG in Ve rbindung mit Art. 24 Abs. 3 IVV als Höchstbeträge, bis zu denen den versicherten Personen die Kosten der Eingliederungsmassnahmen von der IV ver gütet werden, gelten würden . Im Bereich der Unfallversicherung fehlt es indes an mit Art. 27 Abs. 3 IVG und Art. 24 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV)
vergleichbaren Bestimmungen. Denn im Bereich der Invali den versicherung hat der Bundesrat, welcher in Art. 27 Abs. 3 IVG ermächtigt wurde , soweit kein Vertrag besteht, die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden , in Art. 24 Abs. 3 IVV geregelt , dass für Personen und Stellen, die Eingliederungs massnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, die ver traglich festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne von 27 Abs. 3 IVG gelten.
Demgegenüber gilt im Bereich der Unfallversicherung Art. 56 UVG , wonach der Bundesrat für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversiche rungszweige zu sorgen hat und diese für anwendbar erklären könne (Abs. 2), und wonach er, wenn kein Vertrag besteht , nach Anhören der Parteien die erforder lichen Vorschriften
zu erlassen hat . Für den streitigen Zeitraum
vom Mai 2017 bis Mai 2018
hat der Bundesrat indes im Bereich der Unfallversicherung für die Abgeltung von durch Spitexorganisationen erbrachte Hauspflegeleistungen weder einen hoheitlichen Tarif festgesetzt noch ein diesbezügliches Tariffestsetzungs verfahren eingeleitet.
4 .4
Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 2. April 2020 (Urk. 18) hat sie bis zum Inkrafttreten des erwähnten Tarifvertrags zwischen dem Verband Spitex Schweiz, dem ASPS und der MTK , der MV und der IV am 1.
Januar 2019 praxisgemäss denn auch grundsätzlich keine Rechnungen von Spitexorganisationen für erbrachte Hauspflegeleistungen beglichen , sondern den versicherten Personen
- nach Abklärung des konkret erforderlichen Pflegebedarfs - monatliche Pauschalen für Hauspflegeleistungen zugesprochen (S. 2). Dieses Vorgehen wurde von der Rechtsprechung bis anhin nicht in Frage gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 12. Juli 2013) und ist daher auch vorliegend nicht zu bean s tanden.
4.5
Demgegenüber konnte die A.___ , selbst wenn sie im fraglichen Zeitraum sämtliche gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt gehabt hätte, mit der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres eine Rechtsbeziehung eingehen und zu Lasten der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung abrechnen. Denn diesbezüglich fehlte es an einem Tarifvertrag beziehungsweise an einem behörd lichen Ersatztarif.
Daran ändert nichts, dass die A.___ der Be schwer degegnerin mit den streitigen Rechnungen (Urk. 12/2) ihr e für den Versicherten erbrachten Pflegeleistungen gemäss einem im Bereich der Krankenversicherung geltenden Tarif (Tarifcode 532; vgl. www.forum-datenaustausch.ch/de/referenz
daten
) in Rechnung stellte . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die beschwerdeweise geltend gemachte Verletzung von Staats vertragsrecht (Urk. 1 S. 7). 5.2
Gemäss Art. 31 des Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorga nisation ( Abkommen IAO) und Art. 31 der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) gewährleistet jede Vertragspartei, für die dieser Teil gilt, den geschützten Personen Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach diesem Teil. In Art. 34 Abs. 2 lit. c des Abkommens IAO und der EOSS hat die ärztliche Betreuung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die Betreuung durch Pflegepersonal zu Hause zu umfassen, wobei die
Leistungsempfänger im Gegensatz zur entsprechenden Regelung der ärztlichen Betreuung im Krank heitsfall (Art. 10 Abs. 2 des Abkommens IAO und der EOSS) nicht an den Kosten der är ztlichen Betreuung beteiligt werden können . Der Bundesrat ging in der Bot schaft zur Änderung UVG vom 30. Mai 2008 ( BBl 2008 5412) denn auch davon aus, dass auf Grund dieser Abkommen Kosten der Hauspflege ohne eine Beteili gung der versicherte n Person zu übernehmen seien . 5.3
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 119 V 171 und 121 V 40 E. 2a ) sind die Be stimmung en von Art. 32 Abs. 1 lit. e des Abkommens IAO) und von Art. 68 lit. f der EOSS
d irekt anwendbar ( self-executing ). In BGE 121 V 40 hat das Bundes gericht indes erwogen, dass der staatsvertragliche Ausschluss der Leistungs kür zung oder -verweigerung sich auf die Berufsunfallversicherung beschränke und auf die Versicherung von Nichtberufsunfällen keine Anwendung finde (E. 2a), weshalb d as Kürzungsverbot bei Grobfahrlässigkeit nach den angeführten inter nationalen Abkommen lediglich bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zur Anwendung komme. Des Weiter e n hat das Bundesgericht darin erwogen, dass die Fragen, ob der Begriff «Arbeitsunfälle» auch Wegunfälle umfasse, mangels einer Definition in den Abkommen nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen sei. Da gemäss Art. 7 Abs. 2 UVG e contrario Wegunfälle in der Regel zu den Nicht berufsunfällen zu zählen seien, sei bei Unfällen auf dem Arbeitsweg eine Leis tungsk ürzung wegen Grobfahrlässigkeit daher grundsätzlich möglich (E. 2b). 5.4
Gleiches muss auch in Bezug auf Art. 34 Abs. 2 lit. c des Abkommens IAO und der EOSS gelten. Obwohl diese Bestimmungen grundsätzlich direkt anwendbar sein dürften , beschränkt sich ihre Anwendung auf Leistungen für die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und es kommt ihnen im Rahmen der Nichtberufsunfallversicherung keine Geltung zu. 5.5
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte am 11. Januar 2006 als Fahr radlenker auf der Strasse verunfallte (Urk. 8/5). Demzufolge handelte es sich beim versicherten Unfall vom 11. Januar 2006 um einen Nichtberufsunfall, weshalb die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 2 lit. c des Abkommens IAO und der EOSS vorliegend nicht zur Anwendung kommen . Demzufolge vermag die Beschwerde führerin aus den erwähnten Abkommen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6. 6.1
Nach Gesagtem steht fest, dass die irrtümliche und stillschweigende Übernahme (vgl. Urk. 18 S. 1) der von der A.___ mit den streitigen Rechnungen (Urk. 12/2) in Rechnung gestellten Pflegekosten einerseits den Dispositiven der rechtskräftigen Verfügungen vom 18. August 2009 (Urk. 8/118) und vom 24. Mai 2018 (Urk. 8/293), worin die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Versicherten auf Hauspflegeleistungen in betraglicher Hinsicht abschliessend festlegte und damit implizite einen Anspruch auf Übernahme weiterer Pflegeleistungen aus schloss, widersprach. Andererseits fehlte es der A.___ mangels eines Tarifvertrags oder eines behördlichen Ersatztarifs an einer Berechtigung zur Leis tungsabrechnung mit der Beschwerdegegnerin gemäss dem System Tiers payant . Demzufolge war die Übernahme der von der A.___ in Rechnung gestellten Kosten für dem Versicherten erbrachte Pflegeleistungen im Rahmen eines faktischen Verwaltungsaktes ( vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.1 ) daher zweifellos unrichtig. Die Berichtigung ist sodann angesichts der Höhe der zu Unrecht ge währten Leistungen im Betrag von Fr. 31'118.95 von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind. Da die Beschwerdegegnerin damit über einen Rückkommenstitel verfügte, erweist sich die hier im Streit stehende Rück erstattung i m Grundsatz rechtens. 6.2
Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführerin auf Grund der Übernahme der Rechnungen während der Zeit vom Mai 2017 bis Mai 2018 auf den Vertrauens schutz berufen kann. Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG s ind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozial versicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären . Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vor schrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleich gestellt (BGE 131 V 472 E. 5). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behand lung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be stimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat ( BGE
131 V 472 E. 5 mit Hinweisen). 6.3
Vorliegend ist die Leistungsausrichtung irrtümlich und stillschweigend (Urk. 18 S. 1) an den Leistungserbringer erfolgt. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Versicherte beziehungsweise in seinem Auftrag sein Sohn der Beschwer de gegnerin am 30. Juli 2018 (Urk. 8/306/1-4 S. 1) mitteilte, dass er im fraglichen Zeitraum vom Mai 2017 bis Mai 2018 lediglich eine Rechnung der A.___ im Betrag von Fr. 24.-- erhalten habe. Demnach ist vorliegend mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte weder von der A.___ noch von der Beschwerdegegnerin Kopien der fraglichen Rechnungen zugestellt erhalten und dass er somit von der irrtümlichen Leis tungsausrichtung durch die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis hatte .
Mangels Kenntnis der irrtümlichen Leistungsausrichtung durch den Versicherten stellte die stillschweigende Übernahme der fraglichen Rechnungen in der Zeit von Mai 2017 bis Mai 2018 jedoch keine Verletzung der Beratungspflicht durch die Beschwer degegnerin gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG dar. Da die Übernahme der fraglichen Rechnungen zudem in Widerspruch zu den Dispositiven der rechtskräftigen Ver fügungen vom 18. August 2009 (Urk. 8/118) un d vom 24. Mai 2018 (Urk. 8/293) stehen, war die irrtümliche Leistungsausrichtung nicht geeignet, beim Versicher ten eine Vertrauensgrundlage zu bilden. Die Beschwerdeführerin kann aus dem Vertrauensschutz daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7. 7.1
Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung nicht bereits ve rwirkt ist, wobei f ür den Beginn der relativ en einjährigen Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.5 ), nicht das erstmalige unrichtige Handel n massgebend ist , sondern jener Tag, an dem die Amtsstelle später unter Anwen dung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler und die Voraussetzungen für eine Rückerstattung hätte erkennen müssen. 7.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2018 von der A.___ eine ärztliche Spitexverordnung für den Versicherten zugestellt erhielt (Urk. 8/296). Anschliessend wies die Beschwerdegegnerin die A.___ am 18. Juni 2018 (Urk. 8/297) darauf hin, dass sie Kosten von Spitexleistungen nicht übernehme , und dass dafür vielmehr der Versicherte
auf zukommen habe . In der Folge teilte die A.___ der Beschwerde geg nerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 25. Juni 2018 mit, dass diese die ihr zugestellten Rechnungen bisher beziehungsweise mindestens seit November 2017 stets beglichen habe (Urk. 8/299). Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 (Urk. 8/302) tei l t e die Beschwerdegegnerin der
A.___
mit, dass sie eine Rück forderung für die zwischen Mai 2017 bis Mai 2018 bezahlten Spitexrechnungen prüfen werde und forderte die A.___ auf, verschieden Fragen zu beant worten, welche die A.___ am 13. August 2018 beantwortete (Urk. 8/308/1). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die A.___ mit Schreiben vom 20. August 2018 (Urk. 8/311) auf, ihr sämtliche ärzt liche Spitexverordnungen für den Versicherten ab Mai 2017 zukommen zu lassen, welcher Aufforderung die A.___ am 29. August 2018 (Urk. 8/311/1-6 ) nachkam. 7.3
Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bei Ver fassen des Schreibens vom 17. Juli 2018 (Urk. 8/302) Kenntnis sämtlicher der A.___
irrtümlich zu Unrecht ausgerichteter Zahlungen und damit des Rückforderungsanspruchs hatte. Es ist daher von einem Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist zu diesem Zeitpunkt auszugehen . 7.4
Die einjährige relative Verwirkungsfri st begann daher am 18 . Juli 2018 zu laufen und endete am 17 .
Juli
2019 . Mit Erlass der Verfügung vom 7.
März
2019 (Urk. 8/336 ) hat die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch entspre chend rechtzeitig geltend gemacht und damit sowohl die einjährige relative Verwirkungsfrist als auch die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist gewahrt. 8.
8.1
Da weder der Umfang der von der Beschwerdegegnerin der A.___ zu Unecht geleisteter Zahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 31'118.95, noch die Bezahlung dieses Betrages durch die Beschwerdeführerin bestritten wird (Urk. 1) , besteht für eine nähere Prüfung von Amtes wegen kein Anlass. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin , welche Alleinerbin des verstorebenen Versicherten und Willensvollstreckerin in dessen Nachlass ist, in diesem Umfang zur Rückerstattung von dem Versicherten zu Unrecht ausgerichteter Leistungen verpflichtete, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist. 8.2
Der Beschwerdeführerin bleibt indes unbenommen, die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids gemäss Art. 25 Abs.1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 f. ATSV um Erlass beziehungsweise Herabsetzung der Rückerstattungsschuld z u ersuchen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiede ten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV ) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Un fall hat sich am 11. Januar 2006 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Gemäss Art. 10 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kos tenvergütung für Behandlungen im Ausland begrenzen (Satz 1). Er kann festle gen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat (Satz 2).
E. 1.3 In Bezug auf die Hauspflege hat der Bundesrat seine Verordnungskompetenz durch den Erlass von Art. 18 UVV wahrgenommen. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat die versicherte Person Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird. Gemäss Art. 18 Abs. 2 UVV kann der Versicherer ausnahmsweise auch Bei träge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren.
E. 1.4 Art.
53 UVG regelt unter dem Titel «Eignung» die Frage, wer für die Unfallver sicherung tätig sein darf. Geeignet und damit zugelassen ist, wer die Befugnis besitzt, für die Unfallversicherung im Rahmen der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen selbstständig tätig zu sein . Nach Art.
53 Abs.
E. 1.5 Art. 49 KVV nennt die beruflichen Anforderungen an Pflegefachfrauen und Pfle gefachmänner. Art. 51 KVV enthält die Kriterien, nach welchen Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zugelassen werden. Die Zulassung ist eine Voraussetzung des Leistungsanspruchs der versicherten Person. Ein Leistungs er bringer ohne krankenversicherungsrechtliche Zulassung kann grundsätzlich kein e Leistungen der Krankenversicherung auslösen und ist auch nicht tarifvertrags fähig (Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver wal tungsrecht, So ziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.] , 2. Auflage , Basel 2007, Rz. 707 mit Hinweis; BGE 126 V 330 E. 1c). Damit ein Leistungserbringer die Tätigkeit für die Krankenversicherung aufnehmen kann, ist zusätzlich zur Zu lassung erforderlich, dass er mit den Versicherern einen Tarifvertrag abge schlossen hat, einem solchen beigetreten oder einem behördlichen Ersatztarif unterstellt ist (BGE 132 V 303 E. 4.4.3).
E. 1.6 Für die Unfallversicherung bestimmt Art. 56 Abs. 1 UVG unter dem Ti tel «Zusammenarbeit und Tarife», dass die Versicherer mit den Medizi nalpersonen sowie den Heil- und Kur anstalten vertraglich die Zusam menarbeit regeln und die Tarife fest legen können. Sie können die Be handlung der Versicherten ausschliess lich den am Vertrag Bete iligten an vertrauen. Wer die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten. Ge mäss Art. 56 Abs. 2 UVG sorgt der Bundesrat für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversic herungszweige und kann diese an wendbar erklären. Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vor schriften (Art. 56 Abs. 3 UVG). Für alle Versicherten der Unfallversicherung sind die gleichen Taxen zu berech nen (Art. 56 Abs. 4 UVG).
E. 1.7 Im UV/MV/IV-Tarifwesen gilt der Grundsatz, dass die Leistungserbringer mit den Versicherern Tarifverträge abschliessen, wobei weitgehend Tarifautonomie herrscht . Die drei eidgenössischen Sozialversicherer schliessen in der Regel ge meinsam die Verträge mit den Spitälern ab ( vgl. www.zmt.ch). Die Tarifauto nomie gilt als Leitmotiv, und im Gegensatz zur Krankenversicherung unterliegen die von den Parteien ausgehandelten Tarife nicht der Genehmigung durch eine Behörde ( BVGE 2014/51 E.8.1 ).
E. 1.8 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zuvor zitierten BVGE 2014/51 erwogen (E. 9.2), dass das UVG (wie auch das Bundesgesetz über die Invalidenversi che rung, IVG, und das Bundesgesetz üb er die Militärversicherung, MVG ) keine in haltlichen Vorgaben zur Bemessung der entsprechenden Tarife enthalte. Es fehlten - anders als im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
- generell-abstrakte Grundsätze zur Tarifordnung und zur Kostenermittlung für die Leistungsabgeltung, und zwar sowohl auf Gesetzes- wie auch auf Verordnungs ebene. Bei einem vertragslosen Zustand liege es daher am Bundesrat, in generell-abstrakter Weise die Grundsätze der Tarifbestimmung und dabei insbesondere die Tarifordnung zu regeln. Solle dabei die Tarifordnung des KVG zur Anwendung gelangen, sei dafür zumindest auf Verordnungsstufe ein derartiger Vermerk anzubringen (vgl. etwa Art. 26 Abs. 2 MVG). Gestützt auf die entsprechenden generell-abstrakten Grundsätze habe hernach das EDI mittels - gegebenenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbarer - Verfügung einen konkreten Tarif im engeren Sinne, das heisst die Höhe des Taxpunktwertes oder des Basis fall wertes im ko nkreten Einzelfall, festzulegen, wobei das EDI gestützt auf Art. 47 Abs. 6 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz es
( RVOG ) lediglich für die verfügungsweise Festlegung der Höhe des Tarifs im engeren Sinne, bei bereits vorhandener diesbezüglicher generell-abstrakter Regelung, zuständig sei . Die Festlegung der Eckwerte für die Tarifgestaltung habe aber in generell-abstrakter Form in dem dafür vorgesehenen Verfahren und unter Einbezug der Tarifpartner zu geschehen und sei Aufgabe des Bundesrats, welche r diesbezüglich eine Verordnung zu erlassen habe . Das Bundesgericht hat in BGE 145 V 333 E.
7.2.2 keine Veranlassung gesehen , von diesen in Rechtskraft erwachsenen Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen.
E. 1.9 Gemäss der Rechtsprechung steht den in Art. 53 UVG erwähnten Leistungser bringern steht (bei Beitritt zu einem Tarifvertrag oder bei einem behördlichen Ersatzvertrag) nach dem System des Tiers payant (vgl. dazu BGE 132 V 18 E. 5.2) ein direkter Anspruch auf Honorierung gegen den Versicherer zu (Art. 54a UVG; Urteil des Bundesgerichts U 404/06 vom 23. März 2007 E. 3.3). Denn das Medizi nalrecht der Unfallversicherung beruht auf dem Naturalleistungsprinzip, was bedeutet, dass der Versicherer die Heilbehandlung selbst erbringt. Daraus folgt, dass die behandelnde Medizinalperson ihre Rechnung dem zuständigen Versi che rer stellt und nicht – wie im Kostenvergütungsprinzip beziehungsweise im System Tiers garant
– der behandelten Perso n selbst (Thomas Gächter und Sarah Hack-Leoni in: Marc Hürzeler , Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar UVG, Zürich 2018, Art.
54a UVG N. 2 und N. 13).
E. 2 UVG legt der Bundesrat die Voraussetzungen fest, unter denen die Heil-
und Kuranstalten sow ie die medizinischen Hilfspersonen und Laboratorien zur selbstständigen Tätigkeit für die Unfallversicherung zugelassen werden. Der Bundesrat ist diesem Auftrag unter anderem mit dem Erlass von Art. 69 UVV nachgekommen. Gemäss dieser Bestimmung gelten Art. 44 und 46–54 KVV auch für die Zulassung der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen und der Organisationen, die solche Personen beschäftigen (medizinische Hilfspersonen). Zudem kann das Eidgenössische Departement des Innern ( EDI ) weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die innerhalb der kantonalen Bewilligung für die Unfallversicherung tätig sein können.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17.
Oktober 2019 (Urk. 2) davon aus, dass der Versicherte seit 1. Juli 2009 pau schalisierte Hauspflegebeiträge gemäss Art. 18 UVV bezogen habe, weshalb die zusätzliche Ausrichtung von Spitexleistungen beziehungsweise Bezahlung von Spitexrechnungen in der Zeit vom Mai 2017 bis Mai 2018 zu Unrecht erfolgt sei (S.
6). Vielmehr hätte die A.___ ihre erbrachten medizinischen Pfle geleistungen direkt dem Versicherten in Rechnung stellen müssen. Sie habe erst m it Erhalt des Schreibens der A.___ vom 13. August 2018 im Grundsatz Kenntnis des Rückerforderungsanspruchs erhalten. Da sie jedoch erst mit Erhalt der Spitexverordnungen am 30. August 2018 Kenntnis sämtlicher Um stände der Rückerstattung erhalten habe, sei von einem Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Demnach sei der Rückforde rungsanspruch zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung betreffend Rückerstatt ung vom 7. März 2019 noch nicht verwirkt gewesen (S. 8).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die Beschwerdegegnerin im Mai 2017 die Kostenträgerschaft telefonisch gegenüber der A.___
bestätigt habe, und dass die Beschwerdegegnerin von dieser am 20. Juni und am
11. Dezember 2017 je eine Verordnung für Leistung en der Hauspflege erhalten habe. Sie hätte daher spätestens am 11. Dezember 2017 bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den geltend gemachten Irrtum hinsichtlich der Doppelzahlung erkennen müssen. Es sei daher von einem Beginn der Ver wirkungsfrist spätestens am 11. Dezember 2017 auszugehen, weshalb die Rück forderung zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 7. März 2019 bereits verwirkt gewesen sei (Urk. 1 S. 5 f.). Zudem stehe die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückerstattung im Widerspruch zum Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS), wonach eine Beteiligung der v ersicherten Personen an den Kosten Leistungen der Hauspflege nicht vorgesehen beziehungsweise nicht zulässig sei. Ein Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin, falls ein solcher überhaupt bestehen sollte, sei daher jedenfalls auf den Umfang der dem Versicherten für den streitigen Zeitraum ausgerichteten Pflegeleistungen im B etrag von insgesamt Fr. 13‘764.-- zu beschränke n, da ansonsten die erwähnten internationalen Abkommen, welche eine Beteiligung an den Kosten der Haus pflege durch versicherte Personen ausschliessen würden, verletzt würden (Urk. 1 S. 7).
E. 3.1 Nach Art. 57 UVG entscheiden über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern die von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichte (Abs. 1). Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Be rufsausübung des Leistungserbringers (Abs. 2). Das Schiedsgericht in Tarifstreitig keiten nach Art. 57 UVG, bei welchem es sich im Kanton Zürich um das dem hiesigen Gericht angegliederte Schiedsgericht in Sozialversicherungs streitigkei ten des Kantons Zürich handelt (vgl. § 36 Abs. 1 Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ) , urteil t auf Klage hin im Sinne der ursprünglichen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE
114 V 319 E. 4a). Im System des Tiers payant
ist der Versicherer rückforderungsberechtigt, wobei sich die Rückerstattungspflicht in erster Linie gegen den Leistungserbringer richtet .
E. 3.2 Diese Ordnung wird durch Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ergänzt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1); wer Leis tungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Demnach haben unfallversicherte Personen zu Unrecht bezogene Leistungen unter den in Art. 25 ATSG genannten und von der Rechtsprechung ergänzten (vgl. nachstehend E.
E. 3.3 Die Rückerstattungspflicht besteht gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bun des gerichts K 25/02 vom 23. September 2002 E. 2.2.2) unabhängig davon, ob die Leistungserbringer nach dem System des Tiers garant oder des Tiers paya nt ent schädigt werden. Denn es muss möglich sein, dass der Versicherer gegen die ver sicherte Person vorgeht, wenn diese im System des Tiers garant den Vergü tungsanspruch geltend macht und befriedigt wird, ohne die vom Arzt erbrachte Leistung zu bezahlen. Daran ändert nichts, dass der Versicherer gegenüber dem Leistungserbringer einen eigen en Rückerstattungsanspruch hat. Dem Versicherer steht es demnach frei, seinen Leistungsanspruch gemäss Art. 57 UVG gegenüber dem Leistungserbringer oder gemäss Art.
25 ATSG gegenüber der versicherten Person geltend zu machen.
E. 3.4 Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wieder er wägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Für eine Rücker stattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundes gerichts 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 2). Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein spracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art.
53 Abs. 2 ATSG). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungs verfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen recht lichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 E. 4b).
E. 3.5 ), nicht das erstmalige unrichtige Handel n massgebend ist , sondern jener Tag, an dem die Amtsstelle später unter Anwen dung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler und die Voraussetzungen für eine Rückerstattung hätte erkennen müssen.
E. 4 .4
Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 2. April 2020 (Urk. 18) hat sie bis zum Inkrafttreten des erwähnten Tarifvertrags zwischen dem Verband Spitex Schweiz, dem ASPS und der MTK , der MV und der IV am 1.
Januar 2019 praxisgemäss denn auch grundsätzlich keine Rechnungen von Spitexorganisationen für erbrachte Hauspflegeleistungen beglichen , sondern den versicherten Personen
- nach Abklärung des konkret erforderlichen Pflegebedarfs - monatliche Pauschalen für Hauspflegeleistungen zugesprochen (S. 2). Dieses Vorgehen wurde von der Rechtsprechung bis anhin nicht in Frage gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 12. Juli 2013) und ist daher auch vorliegend nicht zu bean s tanden.
E. 4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit Verfügung vom 18. August 2009 (Urk. 8/118) Hauspflegeleistungen im Umfang einer monatlichen Pauschale von Fr. 811.30 zusprach. Nach einer erneuten Ab klärung des Pflegebedarfs am Wohnort des Versicherten bemass die Beschwer degegnerin den Leistungsanspruch des Versicherten neu und sprach ihm mit Ver fügung vom 24. Mai 2018 (Urk. 8/293) für die Zeit vom 1. November 2017 bis 28. Februar 2018 monatliche Pflegeleistungen im Betrag von Fr. 1'083.-- und für die Zeit ab 1. März 2018 solche im Betrag von Fr. 978.-- zu. Gleichzeitig hat die Beschwerdegegnerin der A.___ für im Zeitraum vom Mai 2017 bis Mai 2018 dem Versicherten erbrachte Pflegeleistungen einen Betrag von ins gesamt Fr. 31'118.05 bezahlt (Urk. 12/2).
E. 4.2 Im streitigen Zeitraum vom Mai 2017 bis Mai 2018 war der im Bereich der Unfall versicherung geltende, am 1. Juli 2018 vom Verband Spitex Schweiz und vom Verband Association Spitex privée Suisse (ASPS) auf der einen Seite und der (MTK), der Militärversicherung (MV), vertreten durch die Suva, Abteilung Mili tärversicherung, der Invalidenversicherung (IV), vertreten durch das BSV, auf der anderen Seite (www.mtk-ctm.ch/de/tarife), welcher am 1. Januar 2019 in Kraft trat und welchem Spitexorganisationen beitreten können, noch nicht in Kraft . Dieser Tarifvertrag ist auf den vorliegend streitigen Zeitraum vom Mai 2017 bis Mai 2018 daher nicht anzuwenden, worauf die Beschwerdegegnerin in ihr er Ein gabe vom 2. April 2020 zu Recht hinwies (Urk. 18 S. 2). Im fraglichen Zeitraum stand indes ein T arifvertrag , welcher am
25. Oktober 1999 vom Schweizer Be rufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) auf der ein en Seite und der Medizinaltarifk ommission UVG ( MTK ) der Invalidenversicherung, vertre ten durch das Bundesamt für Sozialversicherung ( BSV ) , und dem Bundesamt für Militärversicherung auf der anderen Seite vereinbart wurde, in Kraft (vgl. www.mtk-ctm.ch/de/tarife). Ein Beitritt zu diesem Vertrag stand jedoch aus schliesslich natürlichen Personen , nicht jedoch Spitexorganisation ,
offen (vgl. Liste der zugelassenen Vertragspartner; www.mtk-ctm.ch/de/tarife ).
Nach Gesag tem bestand im streitigen Zeitraum vom Mai 2017 bis Mai 2018 zwischen der Beschwerdegegnerin und der A.___ im Bereich der Unfallversi che rung ein tarifvertragsloser Zustand.
E. 4.5 Demgegenüber konnte die A.___ , selbst wenn sie im fraglichen Zeitraum sämtliche gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt gehabt hätte, mit der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres eine Rechtsbeziehung eingehen und zu Lasten der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung abrechnen. Denn diesbezüglich fehlte es an einem Tarifvertrag beziehungsweise an einem behörd lichen Ersatztarif.
Daran ändert nichts, dass die A.___ der Be schwer degegnerin mit den streitigen Rechnungen (Urk. 12/2) ihr e für den Versicherten erbrachten Pflegeleistungen gemäss einem im Bereich der Krankenversicherung geltenden Tarif (Tarifcode 532; vgl. www.forum-datenaustausch.ch/de/referenz
daten
) in Rechnung stellte .
E. 5.1 Zu prüfen bleibt die beschwerdeweise geltend gemachte Verletzung von Staats vertragsrecht (Urk. 1 S. 7).
E. 5.2 Gemäss Art. 31 des Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorga nisation ( Abkommen IAO) und Art. 31 der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) gewährleistet jede Vertragspartei, für die dieser Teil gilt, den geschützten Personen Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach diesem Teil. In Art. 34 Abs. 2 lit. c des Abkommens IAO und der EOSS hat die ärztliche Betreuung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die Betreuung durch Pflegepersonal zu Hause zu umfassen, wobei die
Leistungsempfänger im Gegensatz zur entsprechenden Regelung der ärztlichen Betreuung im Krank heitsfall (Art. 10 Abs. 2 des Abkommens IAO und der EOSS) nicht an den Kosten der är ztlichen Betreuung beteiligt werden können . Der Bundesrat ging in der Bot schaft zur Änderung UVG vom 30. Mai 2008 ( BBl 2008 5412) denn auch davon aus, dass auf Grund dieser Abkommen Kosten der Hauspflege ohne eine Beteili gung der versicherte n Person zu übernehmen seien .
E. 5.3 Gemäss der Rechtsprechung (BGE 119 V 171 und 121 V 40 E. 2a ) sind die Be stimmung en von Art. 32 Abs. 1 lit. e des Abkommens IAO) und von Art. 68 lit. f der EOSS
d irekt anwendbar ( self-executing ). In BGE 121 V 40 hat das Bundes gericht indes erwogen, dass der staatsvertragliche Ausschluss der Leistungs kür zung oder -verweigerung sich auf die Berufsunfallversicherung beschränke und auf die Versicherung von Nichtberufsunfällen keine Anwendung finde (E. 2a), weshalb d as Kürzungsverbot bei Grobfahrlässigkeit nach den angeführten inter nationalen Abkommen lediglich bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zur Anwendung komme. Des Weiter e n hat das Bundesgericht darin erwogen, dass die Fragen, ob der Begriff «Arbeitsunfälle» auch Wegunfälle umfasse, mangels einer Definition in den Abkommen nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen sei. Da gemäss Art. 7 Abs. 2 UVG e contrario Wegunfälle in der Regel zu den Nicht berufsunfällen zu zählen seien, sei bei Unfällen auf dem Arbeitsweg eine Leis tungsk ürzung wegen Grobfahrlässigkeit daher grundsätzlich möglich (E. 2b).
E. 5.4 Gleiches muss auch in Bezug auf Art. 34 Abs. 2 lit. c des Abkommens IAO und der EOSS gelten. Obwohl diese Bestimmungen grundsätzlich direkt anwendbar sein dürften , beschränkt sich ihre Anwendung auf Leistungen für die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und es kommt ihnen im Rahmen der Nichtberufsunfallversicherung keine Geltung zu.
E. 5.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte am 11. Januar 2006 als Fahr radlenker auf der Strasse verunfallte (Urk. 8/5). Demzufolge handelte es sich beim versicherten Unfall vom 11. Januar 2006 um einen Nichtberufsunfall, weshalb die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 2 lit. c des Abkommens IAO und der EOSS vorliegend nicht zur Anwendung kommen . Demzufolge vermag die Beschwerde führerin aus den erwähnten Abkommen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 6.1 Nach Gesagtem steht fest, dass die irrtümliche und stillschweigende Übernahme (vgl. Urk. 18 S. 1) der von der A.___ mit den streitigen Rechnungen (Urk. 12/2) in Rechnung gestellten Pflegekosten einerseits den Dispositiven der rechtskräftigen Verfügungen vom 18. August 2009 (Urk. 8/118) und vom 24. Mai 2018 (Urk. 8/293), worin die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Versicherten auf Hauspflegeleistungen in betraglicher Hinsicht abschliessend festlegte und damit implizite einen Anspruch auf Übernahme weiterer Pflegeleistungen aus schloss, widersprach. Andererseits fehlte es der A.___ mangels eines Tarifvertrags oder eines behördlichen Ersatztarifs an einer Berechtigung zur Leis tungsabrechnung mit der Beschwerdegegnerin gemäss dem System Tiers payant . Demzufolge war die Übernahme der von der A.___ in Rechnung gestellten Kosten für dem Versicherten erbrachte Pflegeleistungen im Rahmen eines faktischen Verwaltungsaktes ( vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.1 ) daher zweifellos unrichtig. Die Berichtigung ist sodann angesichts der Höhe der zu Unrecht ge währten Leistungen im Betrag von Fr. 31'118.95 von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind. Da die Beschwerdegegnerin damit über einen Rückkommenstitel verfügte, erweist sich die hier im Streit stehende Rück erstattung i m Grundsatz rechtens.
E. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführerin auf Grund der Übernahme der Rechnungen während der Zeit vom Mai 2017 bis Mai 2018 auf den Vertrauens schutz berufen kann. Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG s ind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozial versicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären . Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vor schrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleich gestellt (BGE 131 V 472 E. 5). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behand lung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be stimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat ( BGE
131 V 472 E. 5 mit Hinweisen).
E. 6.3 Vorliegend ist die Leistungsausrichtung irrtümlich und stillschweigend (Urk. 18 S. 1) an den Leistungserbringer erfolgt. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Versicherte beziehungsweise in seinem Auftrag sein Sohn der Beschwer de gegnerin am 30. Juli 2018 (Urk. 8/306/1-4 S. 1) mitteilte, dass er im fraglichen Zeitraum vom Mai 2017 bis Mai 2018 lediglich eine Rechnung der A.___ im Betrag von Fr. 24.-- erhalten habe. Demnach ist vorliegend mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte weder von der A.___ noch von der Beschwerdegegnerin Kopien der fraglichen Rechnungen zugestellt erhalten und dass er somit von der irrtümlichen Leis tungsausrichtung durch die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis hatte .
Mangels Kenntnis der irrtümlichen Leistungsausrichtung durch den Versicherten stellte die stillschweigende Übernahme der fraglichen Rechnungen in der Zeit von Mai 2017 bis Mai 2018 jedoch keine Verletzung der Beratungspflicht durch die Beschwer degegnerin gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG dar. Da die Übernahme der fraglichen Rechnungen zudem in Widerspruch zu den Dispositiven der rechtskräftigen Ver fügungen vom 18. August 2009 (Urk. 8/118) un d vom 24. Mai 2018 (Urk. 8/293) stehen, war die irrtümliche Leistungsausrichtung nicht geeignet, beim Versicher ten eine Vertrauensgrundlage zu bilden. Die Beschwerdeführerin kann aus dem Vertrauensschutz daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 7 März
2019 (Urk. 8/336 ) hat die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch entspre chend rechtzeitig geltend gemacht und damit sowohl die einjährige relative Verwirkungsfrist als auch die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist gewahrt.
E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung nicht bereits ve rwirkt ist, wobei f ür den Beginn der relativ en einjährigen Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG , wie bereits erwähnt (vorstehend E.
E. 7.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2018 von der A.___ eine ärztliche Spitexverordnung für den Versicherten zugestellt erhielt (Urk. 8/296). Anschliessend wies die Beschwerdegegnerin die A.___ am 18. Juni 2018 (Urk. 8/297) darauf hin, dass sie Kosten von Spitexleistungen nicht übernehme , und dass dafür vielmehr der Versicherte
auf zukommen habe . In der Folge teilte die A.___ der Beschwerde geg nerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 25. Juni 2018 mit, dass diese die ihr zugestellten Rechnungen bisher beziehungsweise mindestens seit November 2017 stets beglichen habe (Urk. 8/299). Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 (Urk. 8/302) tei l t e die Beschwerdegegnerin der
A.___
mit, dass sie eine Rück forderung für die zwischen Mai 2017 bis Mai 2018 bezahlten Spitexrechnungen prüfen werde und forderte die A.___ auf, verschieden Fragen zu beant worten, welche die A.___ am 13. August 2018 beantwortete (Urk. 8/308/1). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die A.___ mit Schreiben vom 20. August 2018 (Urk. 8/311) auf, ihr sämtliche ärzt liche Spitexverordnungen für den Versicherten ab Mai 2017 zukommen zu lassen, welcher Aufforderung die A.___ am 29. August 2018 (Urk. 8/311/1-6 ) nachkam.
E. 7.3 Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bei Ver fassen des Schreibens vom 17. Juli 2018 (Urk. 8/302) Kenntnis sämtlicher der A.___
irrtümlich zu Unrecht ausgerichteter Zahlungen und damit des Rückforderungsanspruchs hatte. Es ist daher von einem Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist zu diesem Zeitpunkt auszugehen .
E. 7.4 Die einjährige relative Verwirkungsfri st begann daher am 18 . Juli 2018 zu laufen und endete am 17 .
Juli
2019 . Mit Erlass der Verfügung vom
E. 8.1 Da weder der Umfang der von der Beschwerdegegnerin der A.___ zu Unecht geleisteter Zahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 31'118.95, noch die Bezahlung dieses Betrages durch die Beschwerdeführerin bestritten wird (Urk. 1) , besteht für eine nähere Prüfung von Amtes wegen kein Anlass. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin , welche Alleinerbin des verstorebenen Versicherten und Willensvollstreckerin in dessen Nachlass ist, in diesem Umfang zur Rückerstattung von dem Versicherten zu Unrecht ausgerichteter Leistungen verpflichtete, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist.
E. 8.2 Der Beschwerdeführerin bleibt indes unbenommen, die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids gemäss Art. 25 Abs.1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 f. ATSV um Erlass beziehungsweise Herabsetzung der Rückerstattungsschuld z u ersuchen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00279
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
24. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Y.___ , geboren 1946 , war als Repro-Fotograph bei der Z.___ , Zürich , tätig und über diese bei der Suva gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, Berufskrankheiten und unfallähnliche Körperschädigungen versichert (Urk.
8/1) , als er am
11. Januar 2006 als Velo fah rer an einer Kollision mit einem Lastwagen beteiligt war und von diesem überrollt wurde ( Urk 8/5). Dabei zog er sich schwere innere und äussere Verlet zungen (Urk.
8/3/1-14) zu. In der Folge wurde unter a nderem der linke Ober schen kel des Versicherten amputiert (Urk. 8/101 S. 2) und es wurde im Bereich von dessen rechtem Oberschenkel eine Hüfttotalendoprothese implantiert (Urk. 8/101 S. 3). Mit Verfügung vom 18. August 2009 (Urk. 8/118) sprach die Suva dem Versicher ten mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100
% (S.
1) , eine Hilflosententschädigung leichten Grades, eine Integritätsent schädi gung bei einer Integritätseinbusse von 90 % (S. 3) sowie Leistun gen der medizi nischen Pflege zu Hause für das Anziehen von Spezialstrümpfen während 10
Minuten am Tag und für eine Massage am Bein sowie ein Eincremen der Haut am Rücken im Umfang von 40 Minuten am Tag im Betrag von insgesamt Fr.
811.30 im Monat (S. 5) zu .
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Mitteilung vom 11. Januar 2013 (Urk. 8/164) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf Pflegeleistungen im bisherigen Umfang habe. 1.2
Am 29. März 2018 führte die Suva eine Abklärung vor Ort am Wohnort des Versicherten durch und prüfte den Pflegebedarf des Versicherten erneut (Bericht vom 3. April 2018; Urk. 8/284-287). Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfü gung vom 24. Mai 2018 (Urk. 8/293) bemass die Suva den Anspruch des Ver si cherten auf Leistungen der Pflege zu Hause neu und sprach ihm für die Zeit vom 1. November 2017 bis 28. Februar 2018 monatliche Pflegeleistungen im Betrag von Fr. 1'083.-- und für die Zeit ab 1. März 2018 solche im Betrag von Fr. 978.-- zu. 1.3
Am 14. Juni 2018 reichte die Spitexorganisation
A.___ , Zürich, der Suva eine ärztliche Verordnung vom
12. Juni 2018 für Hauspflegeleistungen des Versicherten (Urk. 8/296) ein, worauf die Suva der A.___ mit Schrei ben vom 18. Juni 2018 (Urk. 8/297) mitteilte, dass sie dafür keine Leistungen erbringe n könne , und die A.___ darauf hinwies, dass die Rech nungs stellung für Spitexleistungen an den Versicherten erfolgen müsse. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 (Urk. 8/302) teilte die Suva der A.___
mit, dass sie in der Zeit von Mai 2017 bis Mai 2018 zu Unrecht Rechnungen für Spitex leistungen
des Versicherten bezahlt habe, weshalb eine Rückforderung geprüft werde müsse (S. 1). Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums (Urk.
8/303) teilte die Suva dem Versicherten auf, dass sie eine Rückforderung im Umfang der zu Unrecht bezahlten Spitexrechnungen prüfen werde. Am 27. Juli 2018 teilte der Krankenversicherer des Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, der Suva mit, dass sie in der Zeit vom Mai 2017 bis Mai 2018 Rechnungen der A.___ für dem Versicherten erbrachte Leistungen weder zugestellt erhal ten ,
noch bezahlt habe (Urk.
8/305). Am 30. Juli 2018 teilte der Versicherte der Suva mit, dass er im fraglichen Zeitraum (vom Mai 207 bis Mai 2018) lediglich eine Rechnung der A.___ im Betrag von Fr. 24.-- erhalten habe (Urk. 8/306/1-2). Am 13. August 2018 teilte die A.___ der Suva mit, dass ihr die B.___ nach Beginn der Hospitalisation des Ver sicherten vom 24. Mai 2017 mitgeteilt habe, dass die Suva der Kostenträger für die Pflegeleistungen des Versicherten sei. Sie habe infolgedessen die Pflegeleis tungen der Suva in Rechnung gestellt, da ihrer Ansicht nach im Kanton Zürich für Pflegeleistungen das System Tiers payant gelte ( Urk 8/308/1). Mit der an die A.___ adressiert en Verfügung vom 2. Oktober 2018 (Urk. 8/312/1-2) forderte die Suva diese auf, ihr einen Betrag von Fr. 31'118.95 für zu Unrecht bezahlte Rechnungen für Pflegeleistungen für den Versicherten zurückzuer stat ten. Dagegen erhob die A.___ am 29. Oktober 2008 Einsprache und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, da nicht sie, sondern der Versicherte Rückerstattungsschuldner sei ( Urk
8/322/1-6). In Gutheissung der Einsprache der A.___ hob die Suva die Verfügung vom 2. Oktober 201 8 mit Entscheid vom 7. März 2019 (Urk. 8/333/2) ersatzlos auf. 1.4
Am
13. Oktober 2018 v erstarb der Versicherte ( Urk. 8/324 ). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 (Urk. 8/317) forderte die Suva die Erbengemeinschaft im Nach lass des verstorbenen Versicherten auf, ihr zu viel ausgerichtete Pflegeleistungen im Betrag von Fr. 554.20 zurückzuerstatten. Mit einer an X.___ , geboren 1950, überlebende Ehegattin des Versicherten, Alleinerbin des Versicher ten und Willensvollstreckerin im Nachlass des Versicherten (Urk. 20), gerichteten Verfügung vom 7. März 2019 (Urk. 8/336) forderte die Suva diese auf, dem Ver sicherten zu Unrecht ausgerichtete Spitexleistungen
im Betrag von insgesamt Fr.
31‘118.95 zurückzuerstatten. Die von der überlebenden Ehegattin des verstor benen Versicherten am 16. August 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/347 ) wies die Suva mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 (Urk.
8/349 = Urk. 2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2019 (Urk. 2) erhob die über lebende Ehegattin des Versicherte n am 18. November 2019 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei von einer Rückforderung im Betrag von Fr. 31‘118.95 abzusehen; eventuell sei die Sache an die Suva zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neufestsetzung der Rückforderung zu rückzuweisen (Urk.
1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2020 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde und reichte mit Ein gabe vom 26. Februar 2020 (Urk.
11) weitere Unterlangen (Urk. 12/1-2) ein. Mit Verfügung vom 19. März 2020 (Urk. 16) wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, weitere Unterlagen einzureichen und es wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Erbschein beziehungsweise eine Bescheinigung ihrer Erbenstellung einzureichen. Mit Ein gabe vom 2. April 2020 (Urk.
18) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie die Unterlagen, zu deren Einreichung sie aufgefordert worden sei, entweder bereits eingereicht habe und oder nicht einreichen könne. Mit Eingabe vom 7. April 2020 (Urk. 19) reichte die Beschwerdeführerin den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 2019 betreffend Testamentseröffnung im Nachlass des verstor benen Versicherten (Urk. 20) ein. Mit Eingaben vom 2. Juni 2020 (Urk. 24) und vom 6. Juli 2020 (Urk. 26) nahm die Beschwerdeführerin zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin und der von dieser eingereichten Akten Stellung, wovon der Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiede ten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV ) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Un fall hat sich am 11. Januar 2006 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Gemäss Art. 10 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kos tenvergütung für Behandlungen im Ausland begrenzen (Satz 1). Er kann festle gen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat (Satz 2). 1.3
In Bezug auf die Hauspflege hat der Bundesrat seine Verordnungskompetenz durch den Erlass von Art. 18 UVV wahrgenommen. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat die versicherte Person Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird. Gemäss Art. 18 Abs. 2 UVV kann der Versicherer ausnahmsweise auch Bei träge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren. 1.4
Art.
53 UVG regelt unter dem Titel «Eignung» die Frage, wer für die Unfallver sicherung tätig sein darf. Geeignet und damit zugelassen ist, wer die Befugnis besitzt, für die Unfallversicherung im Rahmen der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen selbstständig tätig zu sein . Nach Art.
53 Abs.
2 UVG legt der Bundesrat die Voraussetzungen fest, unter denen die Heil-
und Kuranstalten sow ie die medizinischen Hilfspersonen und Laboratorien zur selbstständigen Tätigkeit für die Unfallversicherung zugelassen werden. Der Bundesrat ist diesem Auftrag unter anderem mit dem Erlass von Art. 69 UVV nachgekommen. Gemäss dieser Bestimmung gelten Art. 44 und 46–54 KVV auch für die Zulassung der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen und der Organisationen, die solche Personen beschäftigen (medizinische Hilfspersonen). Zudem kann das Eidgenössische Departement des Innern ( EDI ) weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die innerhalb der kantonalen Bewilligung für die Unfallversicherung tätig sein können.
1.5
Art. 49 KVV nennt die beruflichen Anforderungen an Pflegefachfrauen und Pfle gefachmänner. Art. 51 KVV enthält die Kriterien, nach welchen Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zugelassen werden. Die Zulassung ist eine Voraussetzung des Leistungsanspruchs der versicherten Person. Ein Leistungs er bringer ohne krankenversicherungsrechtliche Zulassung kann grundsätzlich kein e Leistungen der Krankenversicherung auslösen und ist auch nicht tarifvertrags fähig (Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver wal tungsrecht, So ziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.] , 2. Auflage , Basel 2007, Rz. 707 mit Hinweis; BGE 126 V 330 E. 1c). Damit ein Leistungserbringer die Tätigkeit für die Krankenversicherung aufnehmen kann, ist zusätzlich zur Zu lassung erforderlich, dass er mit den Versicherern einen Tarifvertrag abge schlossen hat, einem solchen beigetreten oder einem behördlichen Ersatztarif unterstellt ist (BGE 132 V 303 E. 4.4.3). 1.6
Für die Unfallversicherung bestimmt Art. 56 Abs. 1 UVG unter dem Ti tel «Zusammenarbeit und Tarife», dass die Versicherer mit den Medizi nalpersonen sowie den Heil- und Kur anstalten vertraglich die Zusam menarbeit regeln und die Tarife fest legen können. Sie können die Be handlung der Versicherten ausschliess lich den am Vertrag Bete iligten an vertrauen. Wer die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten. Ge mäss Art. 56 Abs. 2 UVG sorgt der Bundesrat für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversic herungszweige und kann diese an wendbar erklären. Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vor schriften (Art. 56 Abs. 3 UVG). Für alle Versicherten der Unfallversicherung sind die gleichen Taxen zu berech nen (Art. 56 Abs. 4 UVG). 1.7
Im UV/MV/IV-Tarifwesen gilt der Grundsatz, dass die Leistungserbringer mit den Versicherern Tarifverträge abschliessen, wobei weitgehend Tarifautonomie herrscht . Die drei eidgenössischen Sozialversicherer schliessen in der Regel ge meinsam die Verträge mit den Spitälern ab ( vgl. www.zmt.ch). Die Tarifauto nomie gilt als Leitmotiv, und im Gegensatz zur Krankenversicherung unterliegen die von den Parteien ausgehandelten Tarife nicht der Genehmigung durch eine Behörde ( BVGE 2014/51 E.8.1 ). 1.8
Das Bundesverwaltungsgericht hat im zuvor zitierten BVGE 2014/51 erwogen (E. 9.2), dass das UVG (wie auch das Bundesgesetz über die Invalidenversi che rung, IVG, und das Bundesgesetz üb er die Militärversicherung, MVG ) keine in haltlichen Vorgaben zur Bemessung der entsprechenden Tarife enthalte. Es fehlten - anders als im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
- generell-abstrakte Grundsätze zur Tarifordnung und zur Kostenermittlung für die Leistungsabgeltung, und zwar sowohl auf Gesetzes- wie auch auf Verordnungs ebene. Bei einem vertragslosen Zustand liege es daher am Bundesrat, in generell-abstrakter Weise die Grundsätze der Tarifbestimmung und dabei insbesondere die Tarifordnung zu regeln. Solle dabei die Tarifordnung des KVG zur Anwendung gelangen, sei dafür zumindest auf Verordnungsstufe ein derartiger Vermerk anzubringen (vgl. etwa Art. 26 Abs. 2 MVG). Gestützt auf die entsprechenden generell-abstrakten Grundsätze habe hernach das EDI mittels - gegebenenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbarer - Verfügung einen konkreten Tarif im engeren Sinne, das heisst die Höhe des Taxpunktwertes oder des Basis fall wertes im ko nkreten Einzelfall, festzulegen, wobei das EDI gestützt auf Art. 47 Abs. 6 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz es
( RVOG ) lediglich für die verfügungsweise Festlegung der Höhe des Tarifs im engeren Sinne, bei bereits vorhandener diesbezüglicher generell-abstrakter Regelung, zuständig sei . Die Festlegung der Eckwerte für die Tarifgestaltung habe aber in generell-abstrakter Form in dem dafür vorgesehenen Verfahren und unter Einbezug der Tarifpartner zu geschehen und sei Aufgabe des Bundesrats, welche r diesbezüglich eine Verordnung zu erlassen habe . Das Bundesgericht hat in BGE 145 V 333 E.
7.2.2 keine Veranlassung gesehen , von diesen in Rechtskraft erwachsenen Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. 1.9
Gemäss der Rechtsprechung steht den in Art. 53 UVG erwähnten Leistungser bringern steht (bei Beitritt zu einem Tarifvertrag oder bei einem behördlichen Ersatzvertrag) nach dem System des Tiers payant (vgl. dazu BGE 132 V 18 E. 5.2) ein direkter Anspruch auf Honorierung gegen den Versicherer zu (Art. 54a UVG; Urteil des Bundesgerichts U 404/06 vom 23. März 2007 E. 3.3). Denn das Medizi nalrecht der Unfallversicherung beruht auf dem Naturalleistungsprinzip, was bedeutet, dass der Versicherer die Heilbehandlung selbst erbringt. Daraus folgt, dass die behandelnde Medizinalperson ihre Rechnung dem zuständigen Versi che rer stellt und nicht – wie im Kostenvergütungsprinzip beziehungsweise im System Tiers garant
– der behandelten Perso n selbst (Thomas Gächter und Sarah Hack-Leoni in: Marc Hürzeler , Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar UVG, Zürich 2018, Art.
54a UVG N. 2 und N. 13). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17.
Oktober 2019 (Urk. 2) davon aus, dass der Versicherte seit 1. Juli 2009 pau schalisierte Hauspflegebeiträge gemäss Art. 18 UVV bezogen habe, weshalb die zusätzliche Ausrichtung von Spitexleistungen beziehungsweise Bezahlung von Spitexrechnungen in der Zeit vom Mai 2017 bis Mai 2018 zu Unrecht erfolgt sei (S.
6). Vielmehr hätte die A.___ ihre erbrachten medizinischen Pfle geleistungen direkt dem Versicherten in Rechnung stellen müssen. Sie habe erst m it Erhalt des Schreibens der A.___ vom 13. August 2018 im Grundsatz Kenntnis des Rückerforderungsanspruchs erhalten. Da sie jedoch erst mit Erhalt der Spitexverordnungen am 30. August 2018 Kenntnis sämtlicher Um stände der Rückerstattung erhalten habe, sei von einem Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Demnach sei der Rückforde rungsanspruch zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung betreffend Rückerstatt ung vom 7. März 2019 noch nicht verwirkt gewesen (S. 8). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die Beschwerdegegnerin im Mai 2017 die Kostenträgerschaft telefonisch gegenüber der A.___
bestätigt habe, und dass die Beschwerdegegnerin von dieser am 20. Juni und am
11. Dezember 2017 je eine Verordnung für Leistung en der Hauspflege erhalten habe. Sie hätte daher spätestens am 11. Dezember 2017 bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den geltend gemachten Irrtum hinsichtlich der Doppelzahlung erkennen müssen. Es sei daher von einem Beginn der Ver wirkungsfrist spätestens am 11. Dezember 2017 auszugehen, weshalb die Rück forderung zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 7. März 2019 bereits verwirkt gewesen sei (Urk. 1 S. 5 f.). Zudem stehe die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückerstattung im Widerspruch zum Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS), wonach eine Beteiligung der v ersicherten Personen an den Kosten Leistungen der Hauspflege nicht vorgesehen beziehungsweise nicht zulässig sei. Ein Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin, falls ein solcher überhaupt bestehen sollte, sei daher jedenfalls auf den Umfang der dem Versicherten für den streitigen Zeitraum ausgerichteten Pflegeleistungen im B etrag von insgesamt Fr. 13‘764.-- zu beschränke n, da ansonsten die erwähnten internationalen Abkommen, welche eine Beteiligung an den Kosten der Haus pflege durch versicherte Personen ausschliessen würden, verletzt würden (Urk. 1 S. 7). 3. 3.1
Nach Art. 57 UVG entscheiden über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern die von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichte (Abs. 1). Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Be rufsausübung des Leistungserbringers (Abs. 2). Das Schiedsgericht in Tarifstreitig keiten nach Art. 57 UVG, bei welchem es sich im Kanton Zürich um das dem hiesigen Gericht angegliederte Schiedsgericht in Sozialversicherungs streitigkei ten des Kantons Zürich handelt (vgl. § 36 Abs. 1 Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ) , urteil t auf Klage hin im Sinne der ursprünglichen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE
114 V 319 E. 4a). Im System des Tiers payant
ist der Versicherer rückforderungsberechtigt, wobei sich die Rückerstattungspflicht in erster Linie gegen den Leistungserbringer richtet . 3.2
Diese Ordnung wird durch Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ergänzt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1); wer Leis tungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Demnach haben unfallversicherte Personen zu Unrecht bezogene Leistungen unter den in Art. 25 ATSG genannten und von der Rechtsprechung ergänzten (vgl. nachstehend E.
3.4
ff. ) Voraussetzungen zurückzuerstatten. In Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV wird zudem präzisiert, dass der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewäh r ten Leistungen und seine oder ihre Erben rückerstattungspflichtig sind.
3.3
Die Rückerstattungspflicht besteht gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bun des gerichts K 25/02 vom 23. September 2002 E. 2.2.2) unabhängig davon, ob die Leistungserbringer nach dem System des Tiers garant oder des Tiers paya nt ent schädigt werden. Denn es muss möglich sein, dass der Versicherer gegen die ver sicherte Person vorgeht, wenn diese im System des Tiers garant den Vergü tungsanspruch geltend macht und befriedigt wird, ohne die vom Arzt erbrachte Leistung zu bezahlen. Daran ändert nichts, dass der Versicherer gegenüber dem Leistungserbringer einen eigen en Rückerstattungsanspruch hat. Dem Versicherer steht es demnach frei, seinen Leistungsanspruch gemäss Art. 57 UVG gegenüber dem Leistungserbringer oder gemäss Art.
25 ATSG gegenüber der versicherten Person geltend zu machen. 3.4
Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Leistungsbezug an, wobei sich die Unrechtmässigkeit einer bereits bezogenen Leistung insbesondere aus einer prozessualen Revision oder aus einer Wieder er wägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben kann. Für eine Rücker stattung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG gelten daher die gleichen Voraussetzungen wie für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision (Urteil des Bundes gerichts 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 2). Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein spracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art.
53 Abs. 2 ATSG). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungs verfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen recht lichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 E. 4b). 3.5
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. Bei diesen Fristen handelt es sich um Ver wirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 582 E. 4.1; 128 V 12 E. 1). Für den Beginn der relativen einjährigen Ver wirkungsfrist sind nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüp fende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen und dass die Vorausset zungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 124 V 383 E. 1; 122 V 274 f. E.
5a und 5b/ aa ; SVR 2002 IV Nr. 2, I 678/00, E. 3b). Massgebend ist daher jener Tag, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungs kontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Nach der Rechtsprechung ist mit dem Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein «zweiter An lass» die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöse, zwar eine gewisse Rechts unsicherheit verbunden, da häufig erst die Einleitung einer periodischen Über prüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwirkungs frist auslöst. Dies sei indessen hinzunehmen und könne nicht als willkürlich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19.
Februar
2010, 9C_ 482/2009, E. 3.3.2). Massgebend für den Beginn der absoluten Frist von fünf Jahren ist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung. 4. 4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit Verfügung vom 18. August 2009 (Urk. 8/118) Hauspflegeleistungen im Umfang einer monatlichen Pauschale von Fr. 811.30 zusprach. Nach einer erneuten Ab klärung des Pflegebedarfs am Wohnort des Versicherten bemass die Beschwer degegnerin den Leistungsanspruch des Versicherten neu und sprach ihm mit Ver fügung vom 24. Mai 2018 (Urk. 8/293) für die Zeit vom 1. November 2017 bis 28. Februar 2018 monatliche Pflegeleistungen im Betrag von Fr. 1'083.-- und für die Zeit ab 1. März 2018 solche im Betrag von Fr. 978.-- zu. Gleichzeitig hat die Beschwerdegegnerin der A.___ für im Zeitraum vom Mai 2017 bis Mai 2018 dem Versicherten erbrachte Pflegeleistungen einen Betrag von ins gesamt Fr. 31'118.05 bezahlt (Urk. 12/2). 4.2
Im streitigen Zeitraum vom Mai 2017 bis Mai 2018 war der im Bereich der Unfall versicherung geltende, am 1. Juli 2018 vom Verband Spitex Schweiz und vom Verband Association Spitex privée Suisse (ASPS) auf der einen Seite und der (MTK), der Militärversicherung (MV), vertreten durch die Suva, Abteilung Mili tärversicherung, der Invalidenversicherung (IV), vertreten durch das BSV, auf der anderen Seite (www.mtk-ctm.ch/de/tarife), welcher am 1. Januar 2019 in Kraft trat und welchem Spitexorganisationen beitreten können, noch nicht in Kraft . Dieser Tarifvertrag ist auf den vorliegend streitigen Zeitraum vom Mai 2017 bis Mai 2018 daher nicht anzuwenden, worauf die Beschwerdegegnerin in ihr er Ein gabe vom 2. April 2020 zu Recht hinwies (Urk. 18 S. 2). Im fraglichen Zeitraum stand indes ein T arifvertrag , welcher am
25. Oktober 1999 vom Schweizer Be rufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) auf der ein en Seite und der Medizinaltarifk ommission UVG ( MTK ) der Invalidenversicherung, vertre ten durch das Bundesamt für Sozialversicherung ( BSV ) , und dem Bundesamt für Militärversicherung auf der anderen Seite vereinbart wurde, in Kraft (vgl. www.mtk-ctm.ch/de/tarife). Ein Beitritt zu diesem Vertrag stand jedoch aus schliesslich natürlichen Personen , nicht jedoch Spitexorganisation ,
offen (vgl. Liste der zugelassenen Vertragspartner; www.mtk-ctm.ch/de/tarife ).
Nach Gesag tem bestand im streitigen Zeitraum vom Mai 2017 bis Mai 2018 zwischen der Beschwerdegegnerin und der A.___ im Bereich der Unfallversi che rung ein tarifvertragsloser Zustand. 4. 3
Das Bundesgericht hat in einem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid , worin der für eine Spitexorganisation geltende Tarif im Streite lag, erwogen, dass für die Spitexorganisation die Tarife gemäss dem Anhang des erwähnten Tarif vertrag es zwischen dem SBK und der MTK , der Invalidenversicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung vom 25. Oktober 1999 gemäss Art. 27 Abs. 3 IVG in Ve rbindung mit Art. 24 Abs. 3 IVV als Höchstbeträge, bis zu denen den versicherten Personen die Kosten der Eingliederungsmassnahmen von der IV ver gütet werden, gelten würden . Im Bereich der Unfallversicherung fehlt es indes an mit Art. 27 Abs. 3 IVG und Art. 24 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV)
vergleichbaren Bestimmungen. Denn im Bereich der Invali den versicherung hat der Bundesrat, welcher in Art. 27 Abs. 3 IVG ermächtigt wurde , soweit kein Vertrag besteht, die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden , in Art. 24 Abs. 3 IVV geregelt , dass für Personen und Stellen, die Eingliederungs massnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, die ver traglich festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne von 27 Abs. 3 IVG gelten.
Demgegenüber gilt im Bereich der Unfallversicherung Art. 56 UVG , wonach der Bundesrat für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversiche rungszweige zu sorgen hat und diese für anwendbar erklären könne (Abs. 2), und wonach er, wenn kein Vertrag besteht , nach Anhören der Parteien die erforder lichen Vorschriften
zu erlassen hat . Für den streitigen Zeitraum
vom Mai 2017 bis Mai 2018
hat der Bundesrat indes im Bereich der Unfallversicherung für die Abgeltung von durch Spitexorganisationen erbrachte Hauspflegeleistungen weder einen hoheitlichen Tarif festgesetzt noch ein diesbezügliches Tariffestsetzungs verfahren eingeleitet.
4 .4
Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 2. April 2020 (Urk. 18) hat sie bis zum Inkrafttreten des erwähnten Tarifvertrags zwischen dem Verband Spitex Schweiz, dem ASPS und der MTK , der MV und der IV am 1.
Januar 2019 praxisgemäss denn auch grundsätzlich keine Rechnungen von Spitexorganisationen für erbrachte Hauspflegeleistungen beglichen , sondern den versicherten Personen
- nach Abklärung des konkret erforderlichen Pflegebedarfs - monatliche Pauschalen für Hauspflegeleistungen zugesprochen (S. 2). Dieses Vorgehen wurde von der Rechtsprechung bis anhin nicht in Frage gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 12. Juli 2013) und ist daher auch vorliegend nicht zu bean s tanden.
4.5
Demgegenüber konnte die A.___ , selbst wenn sie im fraglichen Zeitraum sämtliche gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt gehabt hätte, mit der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres eine Rechtsbeziehung eingehen und zu Lasten der obligatorischen Kran kenpflegeversicherung abrechnen. Denn diesbezüglich fehlte es an einem Tarifvertrag beziehungsweise an einem behörd lichen Ersatztarif.
Daran ändert nichts, dass die A.___ der Be schwer degegnerin mit den streitigen Rechnungen (Urk. 12/2) ihr e für den Versicherten erbrachten Pflegeleistungen gemäss einem im Bereich der Krankenversicherung geltenden Tarif (Tarifcode 532; vgl. www.forum-datenaustausch.ch/de/referenz
daten
) in Rechnung stellte . 5. 5.1
Zu prüfen bleibt die beschwerdeweise geltend gemachte Verletzung von Staats vertragsrecht (Urk. 1 S. 7). 5.2
Gemäss Art. 31 des Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorga nisation ( Abkommen IAO) und Art. 31 der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) gewährleistet jede Vertragspartei, für die dieser Teil gilt, den geschützten Personen Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach diesem Teil. In Art. 34 Abs. 2 lit. c des Abkommens IAO und der EOSS hat die ärztliche Betreuung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die Betreuung durch Pflegepersonal zu Hause zu umfassen, wobei die
Leistungsempfänger im Gegensatz zur entsprechenden Regelung der ärztlichen Betreuung im Krank heitsfall (Art. 10 Abs. 2 des Abkommens IAO und der EOSS) nicht an den Kosten der är ztlichen Betreuung beteiligt werden können . Der Bundesrat ging in der Bot schaft zur Änderung UVG vom 30. Mai 2008 ( BBl 2008 5412) denn auch davon aus, dass auf Grund dieser Abkommen Kosten der Hauspflege ohne eine Beteili gung der versicherte n Person zu übernehmen seien . 5.3
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 119 V 171 und 121 V 40 E. 2a ) sind die Be stimmung en von Art. 32 Abs. 1 lit. e des Abkommens IAO) und von Art. 68 lit. f der EOSS
d irekt anwendbar ( self-executing ). In BGE 121 V 40 hat das Bundes gericht indes erwogen, dass der staatsvertragliche Ausschluss der Leistungs kür zung oder -verweigerung sich auf die Berufsunfallversicherung beschränke und auf die Versicherung von Nichtberufsunfällen keine Anwendung finde (E. 2a), weshalb d as Kürzungsverbot bei Grobfahrlässigkeit nach den angeführten inter nationalen Abkommen lediglich bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zur Anwendung komme. Des Weiter e n hat das Bundesgericht darin erwogen, dass die Fragen, ob der Begriff «Arbeitsunfälle» auch Wegunfälle umfasse, mangels einer Definition in den Abkommen nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen sei. Da gemäss Art. 7 Abs. 2 UVG e contrario Wegunfälle in der Regel zu den Nicht berufsunfällen zu zählen seien, sei bei Unfällen auf dem Arbeitsweg eine Leis tungsk ürzung wegen Grobfahrlässigkeit daher grundsätzlich möglich (E. 2b). 5.4
Gleiches muss auch in Bezug auf Art. 34 Abs. 2 lit. c des Abkommens IAO und der EOSS gelten. Obwohl diese Bestimmungen grundsätzlich direkt anwendbar sein dürften , beschränkt sich ihre Anwendung auf Leistungen für die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und es kommt ihnen im Rahmen der Nichtberufsunfallversicherung keine Geltung zu. 5.5
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte am 11. Januar 2006 als Fahr radlenker auf der Strasse verunfallte (Urk. 8/5). Demzufolge handelte es sich beim versicherten Unfall vom 11. Januar 2006 um einen Nichtberufsunfall, weshalb die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 2 lit. c des Abkommens IAO und der EOSS vorliegend nicht zur Anwendung kommen . Demzufolge vermag die Beschwerde führerin aus den erwähnten Abkommen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6. 6.1
Nach Gesagtem steht fest, dass die irrtümliche und stillschweigende Übernahme (vgl. Urk. 18 S. 1) der von der A.___ mit den streitigen Rechnungen (Urk. 12/2) in Rechnung gestellten Pflegekosten einerseits den Dispositiven der rechtskräftigen Verfügungen vom 18. August 2009 (Urk. 8/118) und vom 24. Mai 2018 (Urk. 8/293), worin die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Versicherten auf Hauspflegeleistungen in betraglicher Hinsicht abschliessend festlegte und damit implizite einen Anspruch auf Übernahme weiterer Pflegeleistungen aus schloss, widersprach. Andererseits fehlte es der A.___ mangels eines Tarifvertrags oder eines behördlichen Ersatztarifs an einer Berechtigung zur Leis tungsabrechnung mit der Beschwerdegegnerin gemäss dem System Tiers payant . Demzufolge war die Übernahme der von der A.___ in Rechnung gestellten Kosten für dem Versicherten erbrachte Pflegeleistungen im Rahmen eines faktischen Verwaltungsaktes ( vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.1 ) daher zweifellos unrichtig. Die Berichtigung ist sodann angesichts der Höhe der zu Unrecht ge währten Leistungen im Betrag von Fr. 31'118.95 von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind. Da die Beschwerdegegnerin damit über einen Rückkommenstitel verfügte, erweist sich die hier im Streit stehende Rück erstattung i m Grundsatz rechtens. 6.2
Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführerin auf Grund der Übernahme der Rechnungen während der Zeit vom Mai 2017 bis Mai 2018 auf den Vertrauens schutz berufen kann. Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG s ind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozial versicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären . Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vor schrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleich gestellt (BGE 131 V 472 E. 5). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behand lung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be stimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat ( BGE
131 V 472 E. 5 mit Hinweisen). 6.3
Vorliegend ist die Leistungsausrichtung irrtümlich und stillschweigend (Urk. 18 S. 1) an den Leistungserbringer erfolgt. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Versicherte beziehungsweise in seinem Auftrag sein Sohn der Beschwer de gegnerin am 30. Juli 2018 (Urk. 8/306/1-4 S. 1) mitteilte, dass er im fraglichen Zeitraum vom Mai 2017 bis Mai 2018 lediglich eine Rechnung der A.___ im Betrag von Fr. 24.-- erhalten habe. Demnach ist vorliegend mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte weder von der A.___ noch von der Beschwerdegegnerin Kopien der fraglichen Rechnungen zugestellt erhalten und dass er somit von der irrtümlichen Leis tungsausrichtung durch die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis hatte .
Mangels Kenntnis der irrtümlichen Leistungsausrichtung durch den Versicherten stellte die stillschweigende Übernahme der fraglichen Rechnungen in der Zeit von Mai 2017 bis Mai 2018 jedoch keine Verletzung der Beratungspflicht durch die Beschwer degegnerin gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG dar. Da die Übernahme der fraglichen Rechnungen zudem in Widerspruch zu den Dispositiven der rechtskräftigen Ver fügungen vom 18. August 2009 (Urk. 8/118) un d vom 24. Mai 2018 (Urk. 8/293) stehen, war die irrtümliche Leistungsausrichtung nicht geeignet, beim Versicher ten eine Vertrauensgrundlage zu bilden. Die Beschwerdeführerin kann aus dem Vertrauensschutz daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7. 7.1
Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung nicht bereits ve rwirkt ist, wobei f ür den Beginn der relativ en einjährigen Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.5 ), nicht das erstmalige unrichtige Handel n massgebend ist , sondern jener Tag, an dem die Amtsstelle später unter Anwen dung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler und die Voraussetzungen für eine Rückerstattung hätte erkennen müssen. 7.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2018 von der A.___ eine ärztliche Spitexverordnung für den Versicherten zugestellt erhielt (Urk. 8/296). Anschliessend wies die Beschwerdegegnerin die A.___ am 18. Juni 2018 (Urk. 8/297) darauf hin, dass sie Kosten von Spitexleistungen nicht übernehme , und dass dafür vielmehr der Versicherte
auf zukommen habe . In der Folge teilte die A.___ der Beschwerde geg nerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 25. Juni 2018 mit, dass diese die ihr zugestellten Rechnungen bisher beziehungsweise mindestens seit November 2017 stets beglichen habe (Urk. 8/299). Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 (Urk. 8/302) tei l t e die Beschwerdegegnerin der
A.___
mit, dass sie eine Rück forderung für die zwischen Mai 2017 bis Mai 2018 bezahlten Spitexrechnungen prüfen werde und forderte die A.___ auf, verschieden Fragen zu beant worten, welche die A.___ am 13. August 2018 beantwortete (Urk. 8/308/1). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die A.___ mit Schreiben vom 20. August 2018 (Urk. 8/311) auf, ihr sämtliche ärzt liche Spitexverordnungen für den Versicherten ab Mai 2017 zukommen zu lassen, welcher Aufforderung die A.___ am 29. August 2018 (Urk. 8/311/1-6 ) nachkam. 7.3
Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bei Ver fassen des Schreibens vom 17. Juli 2018 (Urk. 8/302) Kenntnis sämtlicher der A.___
irrtümlich zu Unrecht ausgerichteter Zahlungen und damit des Rückforderungsanspruchs hatte. Es ist daher von einem Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist zu diesem Zeitpunkt auszugehen . 7.4
Die einjährige relative Verwirkungsfri st begann daher am 18 . Juli 2018 zu laufen und endete am 17 .
Juli
2019 . Mit Erlass der Verfügung vom 7.
März
2019 (Urk. 8/336 ) hat die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch entspre chend rechtzeitig geltend gemacht und damit sowohl die einjährige relative Verwirkungsfrist als auch die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist gewahrt. 8.
8.1
Da weder der Umfang der von der Beschwerdegegnerin der A.___ zu Unecht geleisteter Zahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 31'118.95, noch die Bezahlung dieses Betrages durch die Beschwerdeführerin bestritten wird (Urk. 1) , besteht für eine nähere Prüfung von Amtes wegen kein Anlass. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin , welche Alleinerbin des verstorebenen Versicherten und Willensvollstreckerin in dessen Nachlass ist, in diesem Umfang zur Rückerstattung von dem Versicherten zu Unrecht ausgerichteter Leistungen verpflichtete, weshalb die Beschwerde abzu weisen ist. 8.2
Der Beschwerdeführerin bleibt indes unbenommen, die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids gemäss Art. 25 Abs.1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 f. ATSV um Erlass beziehungsweise Herabsetzung der Rückerstattungsschuld z u ersuchen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz