Sachverhalt
1.
Die 1976 geborene X.___ war seit Februar 2015 bei der Y.___ AG als k aufmännische Angestellte angestellt und in diesem Rahmen bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 6/A1). Mit Unfallmeldung vom 25. Mai 2018 wurde der AXA angezeigt, dass die Versicherte am 15. Mai 2018 am rechten Bein einen Zeckenbiss erlitten habe (Urk. 6/A1). Die AXA holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/ M1-M22) und legte diese Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, zur Beurteilung vor (Stellungnahme vom 19. Dezem ber 2018 [ Urk. 6/ M23]).
Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 teilte die AXA der Versicherten mit, dass sie sich nicht als leistungspflichtig erachte, die Abklä rungskosten ohne Präjudiz aber bis am 31. Juli 2018 übern ehme (Urk. 6/A14). Nachdem die Versicherte den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung verlangt hatte (Urk. 6/A25), verneinte die AXA mit Verfügung vom 14. Februar 2019 einen Leistungsanspruch ab dem 1. August 2018 und entzog einer dagegen erho benen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Urk. 6/A27). Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. März 2019 (Urk. 6/A28) wies die AXA mit Einspracheent scheid vom 24. Oktober 2019 insofern ab, als sie sich zur Übernahme der bis zum 31. August 2018 angefallenen Kosten bereit erklärte, eine darüberhinausgehende Leistungspflicht aber verneinte (Urk. 2 = Urk. 6/A34). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 16. November 2019 Beschwerde und bean tragte, die AXA sei zu verpflichten, die Leistungen im Zusammenhang mit dem
Unfall ereignis (Zeckenbiss vom 15. Mai 2018) vollumfänglich zu erbring en (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2020 schloss die AXA auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversic herung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
15. Mai 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültig en Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfall folgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5
Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfall begriffs gemäss Art. 4 ATSG, wobei massgebend ist, ob aufgrund der fachärzt lichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zecke nstich auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt ha
t. Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Unter su chungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schl uss auf eine daraus entstandene Lyme -Borreliose . Deren Diagnose – gleich welchen Stadiums – setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild (Müdigkeit, Malaise, Kopf schmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe) und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologi scher laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bun desgerichts 8C_8 31/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2 mit Hinweisen) .
Eine Neuroborreliose
gilt als wahrscheinlich, wenn nebe n dem typischen klini schen Bild Borrelien -spezi fische IgG
- und/oder IgM -Antikörper im Serum und ein positiver Liquorbefund mit lymphozytärer
Pleozyto se, Blut/ Liquorschran kenstö rung und/oder intrathekaler
Immunglobulinsynthese vorhanden sind; zudem müssen andere Ursachen für die Symptomatik ausgeschlossen werden können (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 77/05 vom 22. August 2005 E. 3.2 mit Verweis auf die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zur Neuroborreliose
der Wissenschaftlichen Medizinischen Fach gesellschaften AWMF). 1.6
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs trä ger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, sowohl die serologischen Abklärungsergebnisse als auch die geschilderte Symptomatik würden vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen eine stattgehabte Borrelieninfektion sprechen. Bei dieser umfassenden, auf mehr fachen Untersuchungen basierenden medizinischen Dokumentation ohne wirk liche Evidenz einer Borrelioseninfektion sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, in Widerspruch zu den übrigen Ärzten die Hauptdiagnose einer klinisch systemischen Borreliose im Stadium II gestellt habe. Der Aktenbeurteilung von Dr. Z.___ vom 18. Dezember 2018 sei voller Beweiswert zuzumessen, da aus den Akten keine Hinweise für eine Un zuverlässigkeit derselben ersichtlich seien und auch keine begründeten divergie renden Fachmeinungen vorliegen würden, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel daran zu wecken.
B ei objektiver «ex post » Betrachtung des gesamten Verlaufes sei ein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Be schwerden und dem Zeckenstich vom
15. Mai 2018 höchstens möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich.
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen im Sinne von Abklärungskosten nach Art. 45 ATSG noch bis zum 31. August 2018 erbracht habe, würden diese per 31. August 2018 eingestellt (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 5 S. 3 ff.). 2.2
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Berichte von Dr. A.___ würden den kausalen Zusammenhang zwischen dem am 15. Mai 2018 erlitten en Zeckenbiss und dem daraus entstandenen ge sundheitlichen Zu stand bestätig en. Die Behandlung durch Dr. A.___
habe
sich als erfolgreich erwiesen, da ihre Therapie auf die wirkliche Ursache der Krankheit gewirkt habe . Der aufgebotene Arzt der AXA habe es nicht als nötig erachtet, mit ihr persönlich zu sprechen, geschweige denn sie zu untersuchen. Auch mit Dr. A.___ sei er nicht in Kontakt getreten. Er wiederhole die Behauptung, dass die Beschwerden psychosomatischer Natur sein könnten und verdrehe dabei die Bedeutung der Aussagen einiger Ärzte zugunsten der Versicherung. Das Vorgehen der AXA lasse den Verdacht aufkommen, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handle. Bis zum Zeckenbiss sei sie privat und beruflich gesund und glücklich gewesen. Es seien keine Gründe dafür zu erkennen, dass sich plötzlich eine Panikattacke ent wickelt und sie sich die Schmerzen, Krämpfe, Erschöpfungszustände und das veränderte Blutbild nur eingebildet habe (Urk. 1). 2.3
Umstritten und zu klären ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab dem 1. September 2018 und dabei insbesondere die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt noch ein
auf das Unfallereignis vom
15. Mai 2018 zurückzuführender Gesund heits schaden vorgelegen hat. 3. 3.1
Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte bei der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2018 eine minime punktförmige Läsion am rechten proximalen Unterschenkel fest und diagnos ti zierte
– i n seinem am
24. September 2018 erstatteten Bericht – eine beginnende Borreliose nach Zeckenbiss. Ab dem 31. Mai respektive dem 1. Juni 2018 habe die Beschwerdeführerin Arthralgien i m linken Arm aufsteigend ab Digitus 1 und 2 beklagt. Es seien keine Parästhesien nachweisbar gewesen (Urk. 6/M2). 3.2
Dem Endbefund der Infektionsserologie der C.___ vom 7. Juni 2018 lässt sich entnehmen, dass eine Infektion mit B. burgdorferi trotz negativem Screeningtest nicht sicher auszu schliessen sei. Der Befund könn e ebenso als residuale Immunantwort nach früher durchgemachter oder behandelter Infektion interpretiert werden. Bei weiterhin bestehendem klinischen Verdacht werde eine Verlaufskontrolle in 2-3 Wochen empfohlen (Urk. 6/M11) . 3.3
V om 9. bis am 10.
Jun i
2018 war die Beschwerdeführerin im Kantonsspital D.___ hospitalisiert. Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Oberärztin am D.___, stellte in ihrem Bericht vom 11. Juni 2018 folgende Diagnose
(Urk. 6/ M7): - Unklare rezidivierende Arthralgien der oberen Extremität
Die Zuweisung sei aufgrund von unklaren Arthralgien der oberen Extremität und ausgeprägter Angst vor einer Borreliose erfolgt. In der klinischen Untersuchung habe kein fokal neurologisches Defizit objektiviert werden können, die Gelenke der oberen Extremitäten hätten sich ohne Überwärmung, druckindolent und mit vollem Bewegungsumfang dargestellt. Eine Borreliose als Ursache für die Be schwerden werde als äusserst unwahrscheinlich erachtet. Die empirische Therapie, welche ambulant begonnen worden sei mit Doxycyclin 100 mg per os 2x täglich, sei dennoch fortgeführt worden und soll te bis zur Borrelienserologie weiterlaufen (Urk. 6/M7). 3 .4
Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Infektiologie und Allgemeine Innere Medizin, hielt nach der Konsultation vom 10. Juli 2018 fest, die Beschwer deführerin habe immer noch residuelle Arthralgien, ein Exanthem habe sie nie festgestellt. S ubjektiv habe sie im Bereich des linken Armes Gelenksteifigkeit zuerst der Fingergelenke, im Verlauf auch bis zur Schulter reichend, entwickelt. Objektiv habe ein guter Allgemeinzustand bestanden, die Beschwerdeführerin habe etwas dysthym gewirkt. Die Serologie für FSME vom 7. Juni 2018 sei nega tiv, Borrelia
burgdorferi
IgM grenzwertig und I gG negativ ausgefallen. Eine
Borrelieninfektion
als Ursache der S ymptomatik sei unwahrscheinlich und die antibiotische Therapie soll te nicht mehr fort gesetzt werden (Urk. 6/M18). 3.5
Vom 22. bis am 29. August 2018 war die Beschwerdeführerin im Spital G.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 29. August 2018 stellten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 6/M1): - Subfebrile Temperaturen und diffuse Beschwerden unklarer Ätiologie - Differentialdiagnose (DD) prolongierter viraler Infekt, Post-Borreliose-Syndrom (unwahrscheinlich) - Müdigkeit DD beginnende Depression - Arthralgien obere Extremität links - Thorakales Engegefühl und Palpitationen DD funktionell - Fatigue unklarer Ätiologie Erstdiagnose (ED) Februar 2016 - Aktuell: aggraviert seit Juni 2018 - Fragliche Borreliose Juni 2018 - Status nach Zeckenstich Unterschenkel rechts 15. Mai 2018 - Serologisch nicht ein deutig gesicherte Diagnose (WB IgG negativ, I gM positiv) DD falsch positiv - Therapie mit Doxycyclin vom 16. Juni bis am 6. Juli 2018 - Struma uninodosa rechts, ED 2012 - Regelmässige Kontrollen ohne Grössenprogredienz, zuletzt Januar 2016 - Aktuell: euthyreote Stoffwechsellage - Übergewicht (BMI 29.8 kg/m 2)
Die Ärzte hielten fest, klinisch hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Labor analytisch sei im mikroskopisch differenzierten Blutbild eine leichtgradige Leu kozytose beziehungsweise Neutrophilie (vorwiegend segmentkernige) ersichtlich, bei ansonsten fehlender CRP- und Blutsenkung-Erhöhung. Klinisch und bild gebend (Thoraxröntgen, Abdomensonographie) hätten sich keine Hinweise auf einen Infekt, Splenomegalie oder Neoplasie ergeben. Eine breite infektiologische Abklärung (negative Blutkulturen, Hepatitis B und C, Lues und HIV) sei ebenfalls nicht wegweisend gewesen. Auch ein Vitamin-Mangel oder eine Hypo-/Hyper thyreose als Ursache der diffusen Be schwerden sei nicht ersichtlich gewesen. Eine kardiale Ursache der Beschwerden habe bei negativen kardialen Biomarker n, un auffälligem EKG und Echokardiographie ebenfalls ausgeschlossen werden können. Zur Mitbeurteilung seien konsiliarisch mehrere Fachspezialisten involviert gewe sen (Neurologie, Infektiologie, Rheumatologie). Hierbei hätten die fehlende Ent zün dungskonstellation (normale BSR, negative ANA, RF und anti-CCP; durch Prof . F.___,
H.___, im Juli 2018 bestimm t), die atypische Schme rz angabe sowie rad iologisch und klinisch fehlende Hinweise auf Arthritiden gegen eine rheumatologische Erkrankung gesprochen . Die Diagnose einer Borreliose im Juni 2018 bleibe serologisch und klinisch sehr zweifelhaft, bei möglicher Borre liose sei aber damals ja ei ne suffiziente Therapie mit Doxy cyclin erfolgt, sodass aktuell sicherlich keine Neuroborreliose vorliege. Zur Suche einer möglichen psy chosomatischen Genese sei auch eine Mitbeurteilung der Kollegen der Psychiatrie erfolgt, welche keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung oder auf eine Belastungssituation gefunden hätten.
In der Gesamtschau sei en die subfebrile Temperatur und diffuse Beschwerde kon stellation unklar geblieben. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für gravierende Ursachen gefunden. Möglicherweise handle es sich um einen prolongierten vira len Infekt oder um ein Post-Borreliose-Syndrom, was über mehrere Monate an halten könne. Eine funktionelle Begleitkomponente der Beschwerden sei durch aus mög lich (Urk. 6/M1). 3.6
Nach Kenntnisnahme der serologischen Befunde vom 3.
September
2018 (Urk. 6/M17) beurteilte Prof. F.___
die Diagnose einer Borreliose im späten Stadi um in seinem Verlaufseintrag vom 4. September 2018 als nach wie vor unwahr scheinlich. Es habe sich nach w ie vor keine Serokonversion im I gG -Western Blot
gezeigt. Die Symptome seien atypisch. Eine L umbalpunktion wäre hilfreich, werde von der Beschwerdeführerin aber abgelehnt (Urk. 6/ M18) . 3.7
Ab dem 30. August 2018 stand die Beschwerdeführerin bei Dr. A.___ in Be handlung. Diese stellte i n ihrem Bericht vom 21. September 2018 folgende Diag nosen (Urk. 6/M4): - Klinisch systemische Borreliose im Stadium II, Polyradikulitis, EM Juni 2018 - Cervicobrachialgien links bei Foramenstenose HWK 6/7 links ohne senso motorische Ausfälle, fortgeschrittene degenerative Veränderungen in der Etage HWK 5/6, 6/7, Diskusprotrusion HWK 5/6 rechts - Struma uninodosa rechts, ED 2012 - Übergewicht (BMI 29.8 kg/m 2)
Dr. A.___ führte über 21 Tage eine antibiotische Therapie mit Rocephin / Cef triaxone durch. Z usätzlich seien
Trit t ico und in kleinen Dosen
Temesta eingesetzt worden. Schon in den ersten Tagen nach Beginn der antibiotischen Therapie habe die Beschwerdeführerin über eine Besserung der Schmerzsymptome berichtet, sie habe wieder schlafen können und die Temperatur sowie auch die Leukozyten-/
Throm bozytenzahl
hätt e n sich normalisiert. Nach retrospektiver Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerin habe die Therapie mit Doxycyclin im dissemi nierten Stadium der Borreliose nicht ausreichend sein können, beziehungsweise seien die Bakterien im Nervensystem nicht vollständig bekämpft worden. Nach dem Absetzen der Therapie sei es zur Verschlechterung der Radikulitis mit Schmerz exazerbation, insbesondere in den vorbestehenden engen Austrittsstellen der Nervenwurzeln inklusive C7, gekommen. Die durchgeführte elektrophysiolo gische Abklärung am 21. September 2018 habe Hinweise auf eine
radikuläre Schädigung in den Wurzeln ergeben, die sich in der Bildung des Nervus
medianus und Nervus
ulnaris links beteiligten. Eine ergänzende Diagnostik bei anhaltenden Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich mittels MRI sei für den 27. September 2018 geplant. Bei weiter anhaltenden Schmerzen in der Wirbelsäule und im Fall der fehlenden Erklärung dafür im MRI-Befund werde
eine Lumbalpunktion be ziehungsweise eine Liquor-Untersuchung empfohlen . Eine solche sei von der Beschwerdeführerin zuvor aufgrund der negativen Erfahrungen, beziehungsweise Komplikationen nach Epiduralanästhesie vor Jahren, abgelehnt worden (Urk. 6/M4). 3.8
In ihrem Bericht vom 24. Oktober 2018 wiederholte Dr. A.___ die in ihrem Vorbericht gestellten Diagnosen, wobei sie nunmehr von einem Status nach systemischer Borreliose ausging . Die Beschwerdeführerin habe berichtet, noch viel Schmerzen
in den verschiedenen Körperregionen zu verspüren. Die Schmer zen am linken Arm stünden aktuell im Vordergrund. Ausserdem empfinde sie unangenehme pulsatile Schmerzen im Schulterbereich und im thorako -lumbalen Übergang sowie auch im LWS-Bereich, insbesondere beim Liegen auf dem Rücken . Bei der laborchemischen Kontrolle habe sich ein regelrechtes Blutbild, ohne Hin weise auf Leukozytose gezeigt. Zum sicheren Ausschlus s ein er Autoimmuner kran kung, insbesondere von Kollagenosen, bei anhaltenden Schmerzsymptomen seien diagnostisch ergänzend die Lupus-Antikörper sowie auch andere für die Kolla ge nose spezifische Antikörper abgenommen worden. Alle Werte hätten im Norm bereich gelegen. Da die Schmerzen der Beschwerdeführerin überwiegend neuro pathischen Charakter hätten, habe sie empfohlen, Lodine probeweise kom plett abzusetzen
(Urk. 6/ M15). 3.9
Der beratende Arzt der AXA,
Dr. Z.___, erstattete am
19. Dezember 2018 eine Aktenbeurteilung. Er hielt fest, dass aufgrund der in den Akten im Zeitablauf dokumentierten Angaben überwiegend wahrscheinlich keine Lokalreaktion als Hinweis für eine Borrelienübertragung aufgetreten sei. So sei die Zecke nur klein gewesen, umgehend entfernt worden und es habe sich keine ausgedehntere Rötung beziehungsweise ein Erythema migrans entwickelt. Während allenfalls einzelne Symptome zu Beginn n och einer Borreliose (frühes, zum T eil späteres Stadium) zugeordnet werden könnten, mache die reine Summierung anhaltender, nur möglicherweise mit einer Borreliose zu vereinbarenden Symptome die Diag nose derselben nicht wahrscheinlicher. Da es auch durch eine korrekte antibio ti sche Behandlung – ereignisnah mit Doxycyclin und später durch Ceftriaxone
– nicht zu einer Ausheilung der Symptome gekommen sei, sei eine Borreliose als Ursache als unwahrscheinlich zu beurteilen. Die Borrelienserologie sei insgesamt als negativ zu beurteilen, eine eigentliche Serokonversion habe nicht stattge fun den. Der Grund für den bei negativem Screeningtest positiven Bead Array Test für I gM bleibe unklar: er könne als Residuum für einen früheren Kontakt mit Borrelien interpretiert werden, beziehungsweise als eine unspezifische Kreuzreak tion. Die serologischen Resultate würden somit überwiegend wahrscheinlich gegen einen aktiven Borrelioseinfekt infolge des Zeckenstichs vom 15. Mai 2018 sprechen. Die Neurologin, Dr. A.___, gehe von einer Polyradikulitis und somit von einer Neuroborreliose aus. Gemäss den Leitlinien für Diagnostik und Therapie der Neuroborreliose der Deutschen Gesellschaft für Neurologie liege jedoch nur eine mögliche und keine (überwiegend) wahrscheinliche Neuroborreliose vor.
Zusammenfassend hielt Dr. Z.___ fest,
zu Beginn habe ein überwiegend wahrscheinlicher Anfangsverdacht auf ein Zeckenstichereignis mit Borrelien übertragung bestanden (punktförmige Läsion beim Hausarztbesuch am 16. Mai 2018, fragliches Labor am 7. Juni 2018). Berechtigte Zweifel seien erst mit dem Auftreten eines zunehmend atypischen, polysymptomatischen Krankheitsbildes und der damit verbundenen Hospitalisation im D.___ (9./10. Juni 2018) entstan d en. Diese Zweifel seien schliesslich durch die zusätzlichen Abklärungen im Kantons spital G.___ (22.-29. August 2018) und eine erneute, im gleichen Labor wie zu Beginn (C.___) durchgeführte Verlaufsserologie (30. August 2018) mit gleich bleibendem Befund gestützt worden. Der weitere klinische und Laborverlauf habe dann rückwirkend auch die bereits am 10. Juli 2018 vertretene Meinung von Prof. F.___, dass das Vorliegen einer Borreliose u nwahrscheinlich sei, bestätigt (Urk. 6/M23 S. 3 ff.).
Dass die Neurologin, Dr. A.___, immer noch an der Diag nose einer (Neuro-)Borreliose festhalte, sei aufgrund der Aktenlage und wie oben dargelegt nicht nachvollziehbar. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Zeckenstich vom 15. Mai 2018 und stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung von Dr. Z.___ vom 19. Dezember 201 8. Dessen Beurteilung erweis t sich als umfassend. So setzte er sich eingehend mit den erhobenen Befunden, dem Verlauf sowie ins besondere den vorliegenden Laborwerten auseinander. Dr. Z.___ nahm in nachvollziehbarer und begründeter Weise zur en tscheidrelevanten Frage Stel lung, ob mit ü berwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine aktive Neuroborreliose
zu schliessen sei und mithin die von der Beschwerdeführerin ge klagten Be schwerden überwiegend wahrscheinlich im Ereignis vom
15. Mai 2018 (Zecken stich) grün den würden.
Dabei schadet nicht, dass Dr. Z.___ die Beschwerde führerin nicht selbst untersucht und nicht mit ihr gesprochen hat (vgl. Urk. 1), da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie vorliegend
– ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.2
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hege den Verdacht, dass es sich bei der Stellungnahme von Dr. Z.___ um ein zugunsten der Beschwerde geg nerin erstattetes Gefälligkeitsgutachten handle (Urk. 1), sei sie auf die – einleitend aufgeführte (E. 1.6) – bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach d as Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliesse n lässt. 4. 3 4.3.1
In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Berichte von Dr. A.___ würden den kausalen Zusammenhang zwischen dem am 15. Mai 2018 erfolgten Zeckenbiss und dem daraus entstandenen gesun dheitlichen Zu stand bestätigen (E. 2.2) .
Nachdem sowohl die Ärzte des D.___ als auch der Infektiologe Prof. Dr. F.___ eine Borreliose als Ursache der Beschwerden als (äusserst) unwahrscheinlich erachtet hatten (E. 3.3-3.4) und sich auch
anlässlich der breiten internistischen und infek tiologischen Abklärungen im Spital G.___ vom 22. bis am 29. August 2018 eine Ursache für die Beschwerden nicht hatte finden lassen und die involvierten Ärzte das Vorliegen einer (Neuro-)Borreliose aufgrund von Anamnese und Klinik verneint hatten (E. 3.5), begab sich die Beschwerdeführerin – zweck s Einholung einer Zweitmeinung (vgl. Urk. 6/M1 S. 3) – zu Dr. A.___ in Behandlung. Dr. A.___ diagnostizierte in ihren Berichten durchwegs eine klinisch syste mische Borreliose im Stadium II (Polyradikulitis; E. 3. 7-3.8, Urk. 6/M22 [Bericht vom 5. Oktober 2018]), was mit einer Neuroborreliose gleichzusetzen ist (vgl. E. 3.9).
Sie begründe te dies in ihrem Bericht vom 21. September 2018 damit, dass die dreiwöchige antibiotische Behandlung mit Rocephin / Ceftriaxone zu einer vollständigen Normalisierung des Blutbildes bis zum 19. September 2018, einer Rückbildung der Schmerzen im rechten Bein und in der linken Schulter sowie einer Normalisierung der Temperatur und einer Normalisierung des Herzrhythmus geführt habe (Urk. 6/M4). Aus ihrem Folgebericht vom 5. Oktober 2018 lässt sich
entnehmen, dass der
Rückgang der Schmerzen höchstens vorübergehender Natur war, zumal die Beschwerdeführerin erneut über Schmerzen insbesondere an beiden Schultern und eine Schmerzverstärkung am rechten Bein berichtete (Urk. 6/M22 [Bericht vom 5. Oktober 2018]). Der Tatsache,
dass somit auch die zweite anti biotische Behandlung keine anhaltende Beschwerdeverbesserung bewirkt e, trug Dr. A.___ im Verlauf insofern Rechnung, als sie in ihrem Bericht vom 5. Okto ber 2018 – bei Bestätigung einer Kompression des C7 Nervs links foraminal mittels MRI vom 27. September 2018 –
neu einen psychosomatischen sowie einen physiotherapeutischen Therapieansatz
empfahl (Urk. 6/M22 [Bericht vom 5. Okto ber 2018]) und den Schmerzen in ihrem Bericht vom
24. Oktober 2018 einen vorwiegend neuropathischen Charakter zu schrieb (E. 3.9). Ein Zusammenhang zwischen der antibiotischen Behandlung und der (vorübergehenden) Schmerz lin derung ist umso mehr in Frage zu stellen, als aufgrund der – nach dem Gesagten offensichtlich auc h von Dr. A.___ vermuteten
– psychosomatischen Kompo nente des Beschwerdebildes die Rückbildung der Schmerzen auch in der gleich zeitig stattgefundenen Einnahme von Psychopharmaka (vgl. E. 3.7) begründet liegen könnte. Von der Durchführung einer
Liquorpunktion wurde vorliegend mangels Zustimmung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.6-3.7) abgesehen, womit es vorliegend insbesondere auch an einem positiven Liquorbefund mangelt, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Neuroborreliose schliessen zu können (vgl. E. 1.5). Dass Dr. A.___ in ihren Berichten vom 5. respekti ve vom 24. Oktober 2018 stets no ch eine Neuroborreliose diagnostizierte, erweist sich nach dem Dargelegten nicht als schlüssig.
Im Übrigen hat sich Dr. A.___ auch nicht dazu geäussert, inwiefern die Einschätzungen der vorbehandelnden Ärzte, welche das Vorliegen einer Borreliose mit Blick auf die klinischen und serolo gischen Befunde als unwahrscheinlich bezeichneten (E. 3.3-3.6), unzutreffend sein sollte n . Dem Bericht von Dr. B.___ vom 24. September 2018 (E. 3.1) ist
keine separate Bedeutung zuzugestehen, zumal er die Diagnose einer Borreliose nicht begründete und es beim blossen Verweis auf den Bericht von Dr. A.___ vom 21. September 2018 bewenden liess
(vgl. Urk. 6/M2).
Nach dem Gesagten vermögen die Berichte von Dr. A.___ den Beweiswert der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 18. Dezember 2018 nicht in Frage zu stellen. 4. 3 .2
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine vor dem Zeckenbiss vom 15. Mai 2018 bestehende Schmerzfreiheit beruft (E. 2.2) handelt es sich um eine beweis rechtlich unzulässige Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», welche zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 4.4
Zusammengefasst erachteten es die berichtenden Ärzte zwar als möglich, dass die Besc hwerden der Beschwerdeführerin auf einen Zeckenbiss zurückzuführen sind. Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wäre indes, dass der Zeckenbiss überwiegend wahrscheinlich für die Beschwerden verantwortlich wäre (E. 1.5) . Keiner der bei den Akten liegenden Berichte lässt jedoch diesen Schluss zu. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die überzeugende Einschätzung von Dr. Z.___ abstellte und eine Leistungs pflicht mangels Vorliegen einer Kausalität ab dem 1. September 2018
–
unter Verzicht auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/201 9 vom 24. September 2019 E. 3) – verneinte.
Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein An lass, zumal davon keine ande ren entscheidrelevanten
Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) . 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2019 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Vogel Kübler
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die 1976 geborene X.___ war seit Februar 2015 bei der Y.___ AG als k aufmännische Angestellte angestellt und in diesem Rahmen bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 6/A1). Mit Unfallmeldung vom 25. Mai 2018 wurde der AXA angezeigt, dass die Versicherte am 15. Mai 2018 am rechten Bein einen Zeckenbiss erlitten habe (Urk. 6/A1). Die AXA holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/ M1-M22) und legte diese Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, zur Beurteilung vor (Stellungnahme vom 19. Dezem ber 2018 [ Urk. 6/ M23]).
Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 teilte die AXA der Versicherten mit, dass sie sich nicht als leistungspflichtig erachte, die Abklä rungskosten ohne Präjudiz aber bis am 31. Juli 2018 übern ehme (Urk. 6/A14). Nachdem die Versicherte den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung verlangt hatte (Urk. 6/A25), verneinte die AXA mit Verfügung vom 14. Februar 2019 einen Leistungsanspruch ab dem 1. August 2018 und entzog einer dagegen erho benen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Urk. 6/A27). Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. März 2019 (Urk. 6/A28) wies die AXA mit Einspracheent scheid vom 24. Oktober 2019 insofern ab, als sie sich zur Übernahme der bis zum 31. August 2018 angefallenen Kosten bereit erklärte, eine darüberhinausgehende Leistungspflicht aber verneinte (Urk. 2 = Urk. 6/A34).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversic herung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
15. Mai 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültig en Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfall folgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfall begriffs gemäss Art.
E. 1.6 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs trä ger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 16. November 2019 Beschwerde und bean tragte, die AXA sei zu verpflichten, die Leistungen im Zusammenhang mit dem
Unfall ereignis (Zeckenbiss vom 15. Mai 2018) vollumfänglich zu erbring en (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2020 schloss die AXA auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, sowohl die serologischen Abklärungsergebnisse als auch die geschilderte Symptomatik würden vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen eine stattgehabte Borrelieninfektion sprechen. Bei dieser umfassenden, auf mehr fachen Untersuchungen basierenden medizinischen Dokumentation ohne wirk liche Evidenz einer Borrelioseninfektion sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, in Widerspruch zu den übrigen Ärzten die Hauptdiagnose einer klinisch systemischen Borreliose im Stadium II gestellt habe. Der Aktenbeurteilung von Dr. Z.___ vom 18. Dezember 2018 sei voller Beweiswert zuzumessen, da aus den Akten keine Hinweise für eine Un zuverlässigkeit derselben ersichtlich seien und auch keine begründeten divergie renden Fachmeinungen vorliegen würden, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel daran zu wecken.
B ei objektiver «ex post » Betrachtung des gesamten Verlaufes sei ein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Be schwerden und dem Zeckenstich vom
15. Mai 2018 höchstens möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich.
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen im Sinne von Abklärungskosten nach Art. 45 ATSG noch bis zum 31. August 2018 erbracht habe, würden diese per 31. August 2018 eingestellt (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 5 S. 3 ff.).
E. 2.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Berichte von Dr. A.___ würden den kausalen Zusammenhang zwischen dem am 15. Mai 2018 erlitten en Zeckenbiss und dem daraus entstandenen ge sundheitlichen Zu stand bestätig en. Die Behandlung durch Dr. A.___
habe
sich als erfolgreich erwiesen, da ihre Therapie auf die wirkliche Ursache der Krankheit gewirkt habe . Der aufgebotene Arzt der AXA habe es nicht als nötig erachtet, mit ihr persönlich zu sprechen, geschweige denn sie zu untersuchen. Auch mit Dr. A.___ sei er nicht in Kontakt getreten. Er wiederhole die Behauptung, dass die Beschwerden psychosomatischer Natur sein könnten und verdrehe dabei die Bedeutung der Aussagen einiger Ärzte zugunsten der Versicherung. Das Vorgehen der AXA lasse den Verdacht aufkommen, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handle. Bis zum Zeckenbiss sei sie privat und beruflich gesund und glücklich gewesen. Es seien keine Gründe dafür zu erkennen, dass sich plötzlich eine Panikattacke ent wickelt und sie sich die Schmerzen, Krämpfe, Erschöpfungszustände und das veränderte Blutbild nur eingebildet habe (Urk. 1).
E. 2.3 Umstritten und zu klären ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab dem 1. September 2018 und dabei insbesondere die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt noch ein
auf das Unfallereignis vom
15. Mai 2018 zurückzuführender Gesund heits schaden vorgelegen hat. 3. 3.1
Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte bei der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2018 eine minime punktförmige Läsion am rechten proximalen Unterschenkel fest und diagnos ti zierte
– i n seinem am
24. September 2018 erstatteten Bericht – eine beginnende Borreliose nach Zeckenbiss. Ab dem 31. Mai respektive dem 1. Juni 2018 habe die Beschwerdeführerin Arthralgien i m linken Arm aufsteigend ab Digitus 1 und 2 beklagt. Es seien keine Parästhesien nachweisbar gewesen (Urk. 6/M2). 3.2
Dem Endbefund der Infektionsserologie der C.___ vom 7. Juni 2018 lässt sich entnehmen, dass eine Infektion mit B. burgdorferi trotz negativem Screeningtest nicht sicher auszu schliessen sei. Der Befund könn e ebenso als residuale Immunantwort nach früher durchgemachter oder behandelter Infektion interpretiert werden. Bei weiterhin bestehendem klinischen Verdacht werde eine Verlaufskontrolle in 2-3 Wochen empfohlen (Urk. 6/M11) . 3.3
V om 9. bis am 10.
Jun i
2018 war die Beschwerdeführerin im Kantonsspital D.___ hospitalisiert. Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Oberärztin am D.___, stellte in ihrem Bericht vom 11. Juni 2018 folgende Diagnose
(Urk. 6/ M7): - Unklare rezidivierende Arthralgien der oberen Extremität
Die Zuweisung sei aufgrund von unklaren Arthralgien der oberen Extremität und ausgeprägter Angst vor einer Borreliose erfolgt. In der klinischen Untersuchung habe kein fokal neurologisches Defizit objektiviert werden können, die Gelenke der oberen Extremitäten hätten sich ohne Überwärmung, druckindolent und mit vollem Bewegungsumfang dargestellt. Eine Borreliose als Ursache für die Be schwerden werde als äusserst unwahrscheinlich erachtet. Die empirische Therapie, welche ambulant begonnen worden sei mit Doxycyclin 100 mg per os 2x täglich, sei dennoch fortgeführt worden und soll te bis zur Borrelienserologie weiterlaufen (Urk. 6/M7). 3 .4
Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Infektiologie und Allgemeine Innere Medizin, hielt nach der Konsultation vom 10. Juli 2018 fest, die Beschwer deführerin habe immer noch residuelle Arthralgien, ein Exanthem habe sie nie festgestellt. S ubjektiv habe sie im Bereich des linken Armes Gelenksteifigkeit zuerst der Fingergelenke, im Verlauf auch bis zur Schulter reichend, entwickelt. Objektiv habe ein guter Allgemeinzustand bestanden, die Beschwerdeführerin habe etwas dysthym gewirkt. Die Serologie für FSME vom 7. Juni 2018 sei nega tiv, Borrelia
burgdorferi
IgM grenzwertig und I gG negativ ausgefallen. Eine
Borrelieninfektion
als Ursache der S ymptomatik sei unwahrscheinlich und die antibiotische Therapie soll te nicht mehr fort gesetzt werden (Urk. 6/M18). 3.5
Vom 22. bis am 29. August 2018 war die Beschwerdeführerin im Spital G.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 29. August 2018 stellten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 6/M1): - Subfebrile Temperaturen und diffuse Beschwerden unklarer Ätiologie - Differentialdiagnose (DD) prolongierter viraler Infekt, Post-Borreliose-Syndrom (unwahrscheinlich) - Müdigkeit DD beginnende Depression - Arthralgien obere Extremität links - Thorakales Engegefühl und Palpitationen DD funktionell - Fatigue unklarer Ätiologie Erstdiagnose (ED) Februar 2016 - Aktuell: aggraviert seit Juni 2018 - Fragliche Borreliose Juni 2018 - Status nach Zeckenstich Unterschenkel rechts 15. Mai 2018 - Serologisch nicht ein deutig gesicherte Diagnose (WB IgG negativ, I gM positiv) DD falsch positiv - Therapie mit Doxycyclin vom 16. Juni bis am 6. Juli 2018 - Struma uninodosa rechts, ED 2012 - Regelmässige Kontrollen ohne Grössenprogredienz, zuletzt Januar 2016 - Aktuell: euthyreote Stoffwechsellage - Übergewicht (BMI 29.8 kg/m 2)
Die Ärzte hielten fest, klinisch hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Labor analytisch sei im mikroskopisch differenzierten Blutbild eine leichtgradige Leu kozytose beziehungsweise Neutrophilie (vorwiegend segmentkernige) ersichtlich, bei ansonsten fehlender CRP- und Blutsenkung-Erhöhung. Klinisch und bild gebend (Thoraxröntgen, Abdomensonographie) hätten sich keine Hinweise auf einen Infekt, Splenomegalie oder Neoplasie ergeben. Eine breite infektiologische Abklärung (negative Blutkulturen, Hepatitis B und C, Lues und HIV) sei ebenfalls nicht wegweisend gewesen. Auch ein Vitamin-Mangel oder eine Hypo-/Hyper thyreose als Ursache der diffusen Be schwerden sei nicht ersichtlich gewesen. Eine kardiale Ursache der Beschwerden habe bei negativen kardialen Biomarker n, un auffälligem EKG und Echokardiographie ebenfalls ausgeschlossen werden können. Zur Mitbeurteilung seien konsiliarisch mehrere Fachspezialisten involviert gewe sen (Neurologie, Infektiologie, Rheumatologie). Hierbei hätten die fehlende Ent zün dungskonstellation (normale BSR, negative ANA, RF und anti-CCP; durch Prof . F.___,
H.___, im Juli 2018 bestimm t), die atypische Schme rz angabe sowie rad iologisch und klinisch fehlende Hinweise auf Arthritiden gegen eine rheumatologische Erkrankung gesprochen . Die Diagnose einer Borreliose im Juni 2018 bleibe serologisch und klinisch sehr zweifelhaft, bei möglicher Borre liose sei aber damals ja ei ne suffiziente Therapie mit Doxy cyclin erfolgt, sodass aktuell sicherlich keine Neuroborreliose vorliege. Zur Suche einer möglichen psy chosomatischen Genese sei auch eine Mitbeurteilung der Kollegen der Psychiatrie erfolgt, welche keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung oder auf eine Belastungssituation gefunden hätten.
In der Gesamtschau sei en die subfebrile Temperatur und diffuse Beschwerde kon stellation unklar geblieben. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für gravierende Ursachen gefunden. Möglicherweise handle es sich um einen prolongierten vira len Infekt oder um ein Post-Borreliose-Syndrom, was über mehrere Monate an halten könne. Eine funktionelle Begleitkomponente der Beschwerden sei durch aus mög lich (Urk. 6/M1). 3.6
Nach Kenntnisnahme der serologischen Befunde vom 3.
September
2018 (Urk. 6/M17) beurteilte Prof. F.___
die Diagnose einer Borreliose im späten Stadi um in seinem Verlaufseintrag vom 4. September 2018 als nach wie vor unwahr scheinlich. Es habe sich nach w ie vor keine Serokonversion im I gG -Western Blot
gezeigt. Die Symptome seien atypisch. Eine L umbalpunktion wäre hilfreich, werde von der Beschwerdeführerin aber abgelehnt (Urk. 6/ M18) . 3.7
Ab dem 30. August 2018 stand die Beschwerdeführerin bei Dr. A.___ in Be handlung. Diese stellte i n ihrem Bericht vom 21. September 2018 folgende Diag nosen (Urk. 6/M4): - Klinisch systemische Borreliose im Stadium II, Polyradikulitis, EM Juni 2018 - Cervicobrachialgien links bei Foramenstenose HWK 6/7 links ohne senso motorische Ausfälle, fortgeschrittene degenerative Veränderungen in der Etage HWK 5/6, 6/7, Diskusprotrusion HWK 5/6 rechts - Struma uninodosa rechts, ED 2012 - Übergewicht (BMI 29.8 kg/m 2)
Dr. A.___ führte über 21 Tage eine antibiotische Therapie mit Rocephin / Cef triaxone durch. Z usätzlich seien
Trit t ico und in kleinen Dosen
Temesta eingesetzt worden. Schon in den ersten Tagen nach Beginn der antibiotischen Therapie habe die Beschwerdeführerin über eine Besserung der Schmerzsymptome berichtet, sie habe wieder schlafen können und die Temperatur sowie auch die Leukozyten-/
Throm bozytenzahl
hätt e n sich normalisiert. Nach retrospektiver Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerin habe die Therapie mit Doxycyclin im dissemi nierten Stadium der Borreliose nicht ausreichend sein können, beziehungsweise seien die Bakterien im Nervensystem nicht vollständig bekämpft worden. Nach dem Absetzen der Therapie sei es zur Verschlechterung der Radikulitis mit Schmerz exazerbation, insbesondere in den vorbestehenden engen Austrittsstellen der Nervenwurzeln inklusive C7, gekommen. Die durchgeführte elektrophysiolo gische Abklärung am 21. September 2018 habe Hinweise auf eine
radikuläre Schädigung in den Wurzeln ergeben, die sich in der Bildung des Nervus
medianus und Nervus
ulnaris links beteiligten. Eine ergänzende Diagnostik bei anhaltenden Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich mittels MRI sei für den 27. September 2018 geplant. Bei weiter anhaltenden Schmerzen in der Wirbelsäule und im Fall der fehlenden Erklärung dafür im MRI-Befund werde
eine Lumbalpunktion be ziehungsweise eine Liquor-Untersuchung empfohlen . Eine solche sei von der Beschwerdeführerin zuvor aufgrund der negativen Erfahrungen, beziehungsweise Komplikationen nach Epiduralanästhesie vor Jahren, abgelehnt worden (Urk. 6/M4). 3.8
In ihrem Bericht vom 24. Oktober 2018 wiederholte Dr. A.___ die in ihrem Vorbericht gestellten Diagnosen, wobei sie nunmehr von einem Status nach systemischer Borreliose ausging . Die Beschwerdeführerin habe berichtet, noch viel Schmerzen
in den verschiedenen Körperregionen zu verspüren. Die Schmer zen am linken Arm stünden aktuell im Vordergrund. Ausserdem empfinde sie unangenehme pulsatile Schmerzen im Schulterbereich und im thorako -lumbalen Übergang sowie auch im LWS-Bereich, insbesondere beim Liegen auf dem Rücken . Bei der laborchemischen Kontrolle habe sich ein regelrechtes Blutbild, ohne Hin weise auf Leukozytose gezeigt. Zum sicheren Ausschlus s ein er Autoimmuner kran kung, insbesondere von Kollagenosen, bei anhaltenden Schmerzsymptomen seien diagnostisch ergänzend die Lupus-Antikörper sowie auch andere für die Kolla ge nose spezifische Antikörper abgenommen worden. Alle Werte hätten im Norm bereich gelegen. Da die Schmerzen der Beschwerdeführerin überwiegend neuro pathischen Charakter hätten, habe sie empfohlen, Lodine probeweise kom plett abzusetzen
(Urk. 6/ M15). 3.9
Der beratende Arzt der AXA,
Dr. Z.___, erstattete am
19. Dezember 2018 eine Aktenbeurteilung. Er hielt fest, dass aufgrund der in den Akten im Zeitablauf dokumentierten Angaben überwiegend wahrscheinlich keine Lokalreaktion als Hinweis für eine Borrelienübertragung aufgetreten sei. So sei die Zecke nur klein gewesen, umgehend entfernt worden und es habe sich keine ausgedehntere Rötung beziehungsweise ein Erythema migrans entwickelt. Während allenfalls einzelne Symptome zu Beginn n och einer Borreliose (frühes, zum T eil späteres Stadium) zugeordnet werden könnten, mache die reine Summierung anhaltender, nur möglicherweise mit einer Borreliose zu vereinbarenden Symptome die Diag nose derselben nicht wahrscheinlicher. Da es auch durch eine korrekte antibio ti sche Behandlung – ereignisnah mit Doxycyclin und später durch Ceftriaxone
– nicht zu einer Ausheilung der Symptome gekommen sei, sei eine Borreliose als Ursache als unwahrscheinlich zu beurteilen. Die Borrelienserologie sei insgesamt als negativ zu beurteilen, eine eigentliche Serokonversion habe nicht stattge fun den. Der Grund für den bei negativem Screeningtest positiven Bead Array Test für I gM bleibe unklar: er könne als Residuum für einen früheren Kontakt mit Borrelien interpretiert werden, beziehungsweise als eine unspezifische Kreuzreak tion. Die serologischen Resultate würden somit überwiegend wahrscheinlich gegen einen aktiven Borrelioseinfekt infolge des Zeckenstichs vom 15. Mai 2018 sprechen. Die Neurologin, Dr. A.___, gehe von einer Polyradikulitis und somit von einer Neuroborreliose aus. Gemäss den Leitlinien für Diagnostik und Therapie der Neuroborreliose der Deutschen Gesellschaft für Neurologie liege jedoch nur eine mögliche und keine (überwiegend) wahrscheinliche Neuroborreliose vor.
Zusammenfassend hielt Dr. Z.___ fest,
zu Beginn habe ein überwiegend wahrscheinlicher Anfangsverdacht auf ein Zeckenstichereignis mit Borrelien übertragung bestanden (punktförmige Läsion beim Hausarztbesuch am 16. Mai 2018, fragliches Labor am 7. Juni 2018). Berechtigte Zweifel seien erst mit dem Auftreten eines zunehmend atypischen, polysymptomatischen Krankheitsbildes und der damit verbundenen Hospitalisation im D.___ (9./10. Juni 2018) entstan d en. Diese Zweifel seien schliesslich durch die zusätzlichen Abklärungen im Kantons spital G.___ (22.-29. August 2018) und eine erneute, im gleichen Labor wie zu Beginn (C.___) durchgeführte Verlaufsserologie (30. August 2018) mit gleich bleibendem Befund gestützt worden. Der weitere klinische und Laborverlauf habe dann rückwirkend auch die bereits am 10. Juli 2018 vertretene Meinung von Prof. F.___, dass das Vorliegen einer Borreliose u nwahrscheinlich sei, bestätigt (Urk. 6/M23 S. 3 ff.).
Dass die Neurologin, Dr. A.___, immer noch an der Diag nose einer (Neuro-)Borreliose festhalte, sei aufgrund der Aktenlage und wie oben dargelegt nicht nachvollziehbar.
E. 4 3 .2
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine vor dem Zeckenbiss vom 15. Mai 2018 bestehende Schmerzfreiheit beruft (E. 2.2) handelt es sich um eine beweis rechtlich unzulässige Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», welche zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Zeckenstich vom 15. Mai 2018 und stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung von Dr. Z.___ vom 19. Dezember 201 8. Dessen Beurteilung erweis t sich als umfassend. So setzte er sich eingehend mit den erhobenen Befunden, dem Verlauf sowie ins besondere den vorliegenden Laborwerten auseinander. Dr. Z.___ nahm in nachvollziehbarer und begründeter Weise zur en tscheidrelevanten Frage Stel lung, ob mit ü berwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine aktive Neuroborreliose
zu schliessen sei und mithin die von der Beschwerdeführerin ge klagten Be schwerden überwiegend wahrscheinlich im Ereignis vom
15. Mai 2018 (Zecken stich) grün den würden.
Dabei schadet nicht, dass Dr. Z.___ die Beschwerde führerin nicht selbst untersucht und nicht mit ihr gesprochen hat (vgl. Urk. 1), da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie vorliegend
– ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hege den Verdacht, dass es sich bei der Stellungnahme von Dr. Z.___ um ein zugunsten der Beschwerde geg nerin erstattetes Gefälligkeitsgutachten handle (Urk. 1), sei sie auf die – einleitend aufgeführte (E. 1.6) – bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach d as Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliesse n lässt.
E. 4.4 Zusammengefasst erachteten es die berichtenden Ärzte zwar als möglich, dass die Besc hwerden der Beschwerdeführerin auf einen Zeckenbiss zurückzuführen sind. Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wäre indes, dass der Zeckenbiss überwiegend wahrscheinlich für die Beschwerden verantwortlich wäre (E. 1.5) . Keiner der bei den Akten liegenden Berichte lässt jedoch diesen Schluss zu. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die überzeugende Einschätzung von Dr. Z.___ abstellte und eine Leistungs pflicht mangels Vorliegen einer Kausalität ab dem 1. September 2018
–
unter Verzicht auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/201
E. 9 vom 24. September 2019 E. 3) – verneinte.
Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein An lass, zumal davon keine ande ren entscheidrelevanten
Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) . 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2019 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Vogel Kübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00277
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom
28. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1976 geborene X.___ war seit Februar 2015 bei der Y.___ AG als k aufmännische Angestellte angestellt und in diesem Rahmen bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 6/A1). Mit Unfallmeldung vom 25. Mai 2018 wurde der AXA angezeigt, dass die Versicherte am 15. Mai 2018 am rechten Bein einen Zeckenbiss erlitten habe (Urk. 6/A1). Die AXA holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/ M1-M22) und legte diese Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, zur Beurteilung vor (Stellungnahme vom 19. Dezem ber 2018 [ Urk. 6/ M23]).
Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 teilte die AXA der Versicherten mit, dass sie sich nicht als leistungspflichtig erachte, die Abklä rungskosten ohne Präjudiz aber bis am 31. Juli 2018 übern ehme (Urk. 6/A14). Nachdem die Versicherte den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung verlangt hatte (Urk. 6/A25), verneinte die AXA mit Verfügung vom 14. Februar 2019 einen Leistungsanspruch ab dem 1. August 2018 und entzog einer dagegen erho benen Einsprache die aufschiebende Wirkung (Urk. 6/A27). Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. März 2019 (Urk. 6/A28) wies die AXA mit Einspracheent scheid vom 24. Oktober 2019 insofern ab, als sie sich zur Übernahme der bis zum 31. August 2018 angefallenen Kosten bereit erklärte, eine darüberhinausgehende Leistungspflicht aber verneinte (Urk. 2 = Urk. 6/A34). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 16. November 2019 Beschwerde und bean tragte, die AXA sei zu verpflichten, die Leistungen im Zusammenhang mit dem
Unfall ereignis (Zeckenbiss vom 15. Mai 2018) vollumfänglich zu erbring en (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2020 schloss die AXA auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversic herung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
15. Mai 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültig en Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfall folgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5
Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfall begriffs gemäss Art. 4 ATSG, wobei massgebend ist, ob aufgrund der fachärzt lichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zecke nstich auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt ha
t. Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Unter su chungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schl uss auf eine daraus entstandene Lyme -Borreliose . Deren Diagnose – gleich welchen Stadiums – setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild (Müdigkeit, Malaise, Kopf schmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe) und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologi scher laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bun desgerichts 8C_8 31/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2 mit Hinweisen) .
Eine Neuroborreliose
gilt als wahrscheinlich, wenn nebe n dem typischen klini schen Bild Borrelien -spezi fische IgG
- und/oder IgM -Antikörper im Serum und ein positiver Liquorbefund mit lymphozytärer
Pleozyto se, Blut/ Liquorschran kenstö rung und/oder intrathekaler
Immunglobulinsynthese vorhanden sind; zudem müssen andere Ursachen für die Symptomatik ausgeschlossen werden können (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 77/05 vom 22. August 2005 E. 3.2 mit Verweis auf die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zur Neuroborreliose
der Wissenschaftlichen Medizinischen Fach gesellschaften AWMF). 1.6
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs trä ger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, sowohl die serologischen Abklärungsergebnisse als auch die geschilderte Symptomatik würden vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen eine stattgehabte Borrelieninfektion sprechen. Bei dieser umfassenden, auf mehr fachen Untersuchungen basierenden medizinischen Dokumentation ohne wirk liche Evidenz einer Borrelioseninfektion sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, in Widerspruch zu den übrigen Ärzten die Hauptdiagnose einer klinisch systemischen Borreliose im Stadium II gestellt habe. Der Aktenbeurteilung von Dr. Z.___ vom 18. Dezember 2018 sei voller Beweiswert zuzumessen, da aus den Akten keine Hinweise für eine Un zuverlässigkeit derselben ersichtlich seien und auch keine begründeten divergie renden Fachmeinungen vorliegen würden, die geeignet wären, auch nur geringe Zweifel daran zu wecken.
B ei objektiver «ex post » Betrachtung des gesamten Verlaufes sei ein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Be schwerden und dem Zeckenstich vom
15. Mai 2018 höchstens möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich.
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen im Sinne von Abklärungskosten nach Art. 45 ATSG noch bis zum 31. August 2018 erbracht habe, würden diese per 31. August 2018 eingestellt (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 5 S. 3 ff.). 2.2
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Berichte von Dr. A.___ würden den kausalen Zusammenhang zwischen dem am 15. Mai 2018 erlitten en Zeckenbiss und dem daraus entstandenen ge sundheitlichen Zu stand bestätig en. Die Behandlung durch Dr. A.___
habe
sich als erfolgreich erwiesen, da ihre Therapie auf die wirkliche Ursache der Krankheit gewirkt habe . Der aufgebotene Arzt der AXA habe es nicht als nötig erachtet, mit ihr persönlich zu sprechen, geschweige denn sie zu untersuchen. Auch mit Dr. A.___ sei er nicht in Kontakt getreten. Er wiederhole die Behauptung, dass die Beschwerden psychosomatischer Natur sein könnten und verdrehe dabei die Bedeutung der Aussagen einiger Ärzte zugunsten der Versicherung. Das Vorgehen der AXA lasse den Verdacht aufkommen, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handle. Bis zum Zeckenbiss sei sie privat und beruflich gesund und glücklich gewesen. Es seien keine Gründe dafür zu erkennen, dass sich plötzlich eine Panikattacke ent wickelt und sie sich die Schmerzen, Krämpfe, Erschöpfungszustände und das veränderte Blutbild nur eingebildet habe (Urk. 1). 2.3
Umstritten und zu klären ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab dem 1. September 2018 und dabei insbesondere die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt noch ein
auf das Unfallereignis vom
15. Mai 2018 zurückzuführender Gesund heits schaden vorgelegen hat. 3. 3.1
Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte bei der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2018 eine minime punktförmige Läsion am rechten proximalen Unterschenkel fest und diagnos ti zierte
– i n seinem am
24. September 2018 erstatteten Bericht – eine beginnende Borreliose nach Zeckenbiss. Ab dem 31. Mai respektive dem 1. Juni 2018 habe die Beschwerdeführerin Arthralgien i m linken Arm aufsteigend ab Digitus 1 und 2 beklagt. Es seien keine Parästhesien nachweisbar gewesen (Urk. 6/M2). 3.2
Dem Endbefund der Infektionsserologie der C.___ vom 7. Juni 2018 lässt sich entnehmen, dass eine Infektion mit B. burgdorferi trotz negativem Screeningtest nicht sicher auszu schliessen sei. Der Befund könn e ebenso als residuale Immunantwort nach früher durchgemachter oder behandelter Infektion interpretiert werden. Bei weiterhin bestehendem klinischen Verdacht werde eine Verlaufskontrolle in 2-3 Wochen empfohlen (Urk. 6/M11) . 3.3
V om 9. bis am 10.
Jun i
2018 war die Beschwerdeführerin im Kantonsspital D.___ hospitalisiert. Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Oberärztin am D.___, stellte in ihrem Bericht vom 11. Juni 2018 folgende Diagnose
(Urk. 6/ M7): - Unklare rezidivierende Arthralgien der oberen Extremität
Die Zuweisung sei aufgrund von unklaren Arthralgien der oberen Extremität und ausgeprägter Angst vor einer Borreliose erfolgt. In der klinischen Untersuchung habe kein fokal neurologisches Defizit objektiviert werden können, die Gelenke der oberen Extremitäten hätten sich ohne Überwärmung, druckindolent und mit vollem Bewegungsumfang dargestellt. Eine Borreliose als Ursache für die Be schwerden werde als äusserst unwahrscheinlich erachtet. Die empirische Therapie, welche ambulant begonnen worden sei mit Doxycyclin 100 mg per os 2x täglich, sei dennoch fortgeführt worden und soll te bis zur Borrelienserologie weiterlaufen (Urk. 6/M7). 3 .4
Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Infektiologie und Allgemeine Innere Medizin, hielt nach der Konsultation vom 10. Juli 2018 fest, die Beschwer deführerin habe immer noch residuelle Arthralgien, ein Exanthem habe sie nie festgestellt. S ubjektiv habe sie im Bereich des linken Armes Gelenksteifigkeit zuerst der Fingergelenke, im Verlauf auch bis zur Schulter reichend, entwickelt. Objektiv habe ein guter Allgemeinzustand bestanden, die Beschwerdeführerin habe etwas dysthym gewirkt. Die Serologie für FSME vom 7. Juni 2018 sei nega tiv, Borrelia
burgdorferi
IgM grenzwertig und I gG negativ ausgefallen. Eine
Borrelieninfektion
als Ursache der S ymptomatik sei unwahrscheinlich und die antibiotische Therapie soll te nicht mehr fort gesetzt werden (Urk. 6/M18). 3.5
Vom 22. bis am 29. August 2018 war die Beschwerdeführerin im Spital G.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 29. August 2018 stellten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 6/M1): - Subfebrile Temperaturen und diffuse Beschwerden unklarer Ätiologie - Differentialdiagnose (DD) prolongierter viraler Infekt, Post-Borreliose-Syndrom (unwahrscheinlich) - Müdigkeit DD beginnende Depression - Arthralgien obere Extremität links - Thorakales Engegefühl und Palpitationen DD funktionell - Fatigue unklarer Ätiologie Erstdiagnose (ED) Februar 2016 - Aktuell: aggraviert seit Juni 2018 - Fragliche Borreliose Juni 2018 - Status nach Zeckenstich Unterschenkel rechts 15. Mai 2018 - Serologisch nicht ein deutig gesicherte Diagnose (WB IgG negativ, I gM positiv) DD falsch positiv - Therapie mit Doxycyclin vom 16. Juni bis am 6. Juli 2018 - Struma uninodosa rechts, ED 2012 - Regelmässige Kontrollen ohne Grössenprogredienz, zuletzt Januar 2016 - Aktuell: euthyreote Stoffwechsellage - Übergewicht (BMI 29.8 kg/m 2)
Die Ärzte hielten fest, klinisch hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Labor analytisch sei im mikroskopisch differenzierten Blutbild eine leichtgradige Leu kozytose beziehungsweise Neutrophilie (vorwiegend segmentkernige) ersichtlich, bei ansonsten fehlender CRP- und Blutsenkung-Erhöhung. Klinisch und bild gebend (Thoraxröntgen, Abdomensonographie) hätten sich keine Hinweise auf einen Infekt, Splenomegalie oder Neoplasie ergeben. Eine breite infektiologische Abklärung (negative Blutkulturen, Hepatitis B und C, Lues und HIV) sei ebenfalls nicht wegweisend gewesen. Auch ein Vitamin-Mangel oder eine Hypo-/Hyper thyreose als Ursache der diffusen Be schwerden sei nicht ersichtlich gewesen. Eine kardiale Ursache der Beschwerden habe bei negativen kardialen Biomarker n, un auffälligem EKG und Echokardiographie ebenfalls ausgeschlossen werden können. Zur Mitbeurteilung seien konsiliarisch mehrere Fachspezialisten involviert gewe sen (Neurologie, Infektiologie, Rheumatologie). Hierbei hätten die fehlende Ent zün dungskonstellation (normale BSR, negative ANA, RF und anti-CCP; durch Prof . F.___,
H.___, im Juli 2018 bestimm t), die atypische Schme rz angabe sowie rad iologisch und klinisch fehlende Hinweise auf Arthritiden gegen eine rheumatologische Erkrankung gesprochen . Die Diagnose einer Borreliose im Juni 2018 bleibe serologisch und klinisch sehr zweifelhaft, bei möglicher Borre liose sei aber damals ja ei ne suffiziente Therapie mit Doxy cyclin erfolgt, sodass aktuell sicherlich keine Neuroborreliose vorliege. Zur Suche einer möglichen psy chosomatischen Genese sei auch eine Mitbeurteilung der Kollegen der Psychiatrie erfolgt, welche keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung oder auf eine Belastungssituation gefunden hätten.
In der Gesamtschau sei en die subfebrile Temperatur und diffuse Beschwerde kon stellation unklar geblieben. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für gravierende Ursachen gefunden. Möglicherweise handle es sich um einen prolongierten vira len Infekt oder um ein Post-Borreliose-Syndrom, was über mehrere Monate an halten könne. Eine funktionelle Begleitkomponente der Beschwerden sei durch aus mög lich (Urk. 6/M1). 3.6
Nach Kenntnisnahme der serologischen Befunde vom 3.
September
2018 (Urk. 6/M17) beurteilte Prof. F.___
die Diagnose einer Borreliose im späten Stadi um in seinem Verlaufseintrag vom 4. September 2018 als nach wie vor unwahr scheinlich. Es habe sich nach w ie vor keine Serokonversion im I gG -Western Blot
gezeigt. Die Symptome seien atypisch. Eine L umbalpunktion wäre hilfreich, werde von der Beschwerdeführerin aber abgelehnt (Urk. 6/ M18) . 3.7
Ab dem 30. August 2018 stand die Beschwerdeführerin bei Dr. A.___ in Be handlung. Diese stellte i n ihrem Bericht vom 21. September 2018 folgende Diag nosen (Urk. 6/M4): - Klinisch systemische Borreliose im Stadium II, Polyradikulitis, EM Juni 2018 - Cervicobrachialgien links bei Foramenstenose HWK 6/7 links ohne senso motorische Ausfälle, fortgeschrittene degenerative Veränderungen in der Etage HWK 5/6, 6/7, Diskusprotrusion HWK 5/6 rechts - Struma uninodosa rechts, ED 2012 - Übergewicht (BMI 29.8 kg/m 2)
Dr. A.___ führte über 21 Tage eine antibiotische Therapie mit Rocephin / Cef triaxone durch. Z usätzlich seien
Trit t ico und in kleinen Dosen
Temesta eingesetzt worden. Schon in den ersten Tagen nach Beginn der antibiotischen Therapie habe die Beschwerdeführerin über eine Besserung der Schmerzsymptome berichtet, sie habe wieder schlafen können und die Temperatur sowie auch die Leukozyten-/
Throm bozytenzahl
hätt e n sich normalisiert. Nach retrospektiver Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerin habe die Therapie mit Doxycyclin im dissemi nierten Stadium der Borreliose nicht ausreichend sein können, beziehungsweise seien die Bakterien im Nervensystem nicht vollständig bekämpft worden. Nach dem Absetzen der Therapie sei es zur Verschlechterung der Radikulitis mit Schmerz exazerbation, insbesondere in den vorbestehenden engen Austrittsstellen der Nervenwurzeln inklusive C7, gekommen. Die durchgeführte elektrophysiolo gische Abklärung am 21. September 2018 habe Hinweise auf eine
radikuläre Schädigung in den Wurzeln ergeben, die sich in der Bildung des Nervus
medianus und Nervus
ulnaris links beteiligten. Eine ergänzende Diagnostik bei anhaltenden Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich mittels MRI sei für den 27. September 2018 geplant. Bei weiter anhaltenden Schmerzen in der Wirbelsäule und im Fall der fehlenden Erklärung dafür im MRI-Befund werde
eine Lumbalpunktion be ziehungsweise eine Liquor-Untersuchung empfohlen . Eine solche sei von der Beschwerdeführerin zuvor aufgrund der negativen Erfahrungen, beziehungsweise Komplikationen nach Epiduralanästhesie vor Jahren, abgelehnt worden (Urk. 6/M4). 3.8
In ihrem Bericht vom 24. Oktober 2018 wiederholte Dr. A.___ die in ihrem Vorbericht gestellten Diagnosen, wobei sie nunmehr von einem Status nach systemischer Borreliose ausging . Die Beschwerdeführerin habe berichtet, noch viel Schmerzen
in den verschiedenen Körperregionen zu verspüren. Die Schmer zen am linken Arm stünden aktuell im Vordergrund. Ausserdem empfinde sie unangenehme pulsatile Schmerzen im Schulterbereich und im thorako -lumbalen Übergang sowie auch im LWS-Bereich, insbesondere beim Liegen auf dem Rücken . Bei der laborchemischen Kontrolle habe sich ein regelrechtes Blutbild, ohne Hin weise auf Leukozytose gezeigt. Zum sicheren Ausschlus s ein er Autoimmuner kran kung, insbesondere von Kollagenosen, bei anhaltenden Schmerzsymptomen seien diagnostisch ergänzend die Lupus-Antikörper sowie auch andere für die Kolla ge nose spezifische Antikörper abgenommen worden. Alle Werte hätten im Norm bereich gelegen. Da die Schmerzen der Beschwerdeführerin überwiegend neuro pathischen Charakter hätten, habe sie empfohlen, Lodine probeweise kom plett abzusetzen
(Urk. 6/ M15). 3.9
Der beratende Arzt der AXA,
Dr. Z.___, erstattete am
19. Dezember 2018 eine Aktenbeurteilung. Er hielt fest, dass aufgrund der in den Akten im Zeitablauf dokumentierten Angaben überwiegend wahrscheinlich keine Lokalreaktion als Hinweis für eine Borrelienübertragung aufgetreten sei. So sei die Zecke nur klein gewesen, umgehend entfernt worden und es habe sich keine ausgedehntere Rötung beziehungsweise ein Erythema migrans entwickelt. Während allenfalls einzelne Symptome zu Beginn n och einer Borreliose (frühes, zum T eil späteres Stadium) zugeordnet werden könnten, mache die reine Summierung anhaltender, nur möglicherweise mit einer Borreliose zu vereinbarenden Symptome die Diag nose derselben nicht wahrscheinlicher. Da es auch durch eine korrekte antibio ti sche Behandlung – ereignisnah mit Doxycyclin und später durch Ceftriaxone
– nicht zu einer Ausheilung der Symptome gekommen sei, sei eine Borreliose als Ursache als unwahrscheinlich zu beurteilen. Die Borrelienserologie sei insgesamt als negativ zu beurteilen, eine eigentliche Serokonversion habe nicht stattge fun den. Der Grund für den bei negativem Screeningtest positiven Bead Array Test für I gM bleibe unklar: er könne als Residuum für einen früheren Kontakt mit Borrelien interpretiert werden, beziehungsweise als eine unspezifische Kreuzreak tion. Die serologischen Resultate würden somit überwiegend wahrscheinlich gegen einen aktiven Borrelioseinfekt infolge des Zeckenstichs vom 15. Mai 2018 sprechen. Die Neurologin, Dr. A.___, gehe von einer Polyradikulitis und somit von einer Neuroborreliose aus. Gemäss den Leitlinien für Diagnostik und Therapie der Neuroborreliose der Deutschen Gesellschaft für Neurologie liege jedoch nur eine mögliche und keine (überwiegend) wahrscheinliche Neuroborreliose vor.
Zusammenfassend hielt Dr. Z.___ fest,
zu Beginn habe ein überwiegend wahrscheinlicher Anfangsverdacht auf ein Zeckenstichereignis mit Borrelien übertragung bestanden (punktförmige Läsion beim Hausarztbesuch am 16. Mai 2018, fragliches Labor am 7. Juni 2018). Berechtigte Zweifel seien erst mit dem Auftreten eines zunehmend atypischen, polysymptomatischen Krankheitsbildes und der damit verbundenen Hospitalisation im D.___ (9./10. Juni 2018) entstan d en. Diese Zweifel seien schliesslich durch die zusätzlichen Abklärungen im Kantons spital G.___ (22.-29. August 2018) und eine erneute, im gleichen Labor wie zu Beginn (C.___) durchgeführte Verlaufsserologie (30. August 2018) mit gleich bleibendem Befund gestützt worden. Der weitere klinische und Laborverlauf habe dann rückwirkend auch die bereits am 10. Juli 2018 vertretene Meinung von Prof. F.___, dass das Vorliegen einer Borreliose u nwahrscheinlich sei, bestätigt (Urk. 6/M23 S. 3 ff.).
Dass die Neurologin, Dr. A.___, immer noch an der Diag nose einer (Neuro-)Borreliose festhalte, sei aufgrund der Aktenlage und wie oben dargelegt nicht nachvollziehbar. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Zeckenstich vom 15. Mai 2018 und stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung von Dr. Z.___ vom 19. Dezember 201 8. Dessen Beurteilung erweis t sich als umfassend. So setzte er sich eingehend mit den erhobenen Befunden, dem Verlauf sowie ins besondere den vorliegenden Laborwerten auseinander. Dr. Z.___ nahm in nachvollziehbarer und begründeter Weise zur en tscheidrelevanten Frage Stel lung, ob mit ü berwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine aktive Neuroborreliose
zu schliessen sei und mithin die von der Beschwerdeführerin ge klagten Be schwerden überwiegend wahrscheinlich im Ereignis vom
15. Mai 2018 (Zecken stich) grün den würden.
Dabei schadet nicht, dass Dr. Z.___ die Beschwerde führerin nicht selbst untersucht und nicht mit ihr gesprochen hat (vgl. Urk. 1), da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern – wie vorliegend
– ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.2
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hege den Verdacht, dass es sich bei der Stellungnahme von Dr. Z.___ um ein zugunsten der Beschwerde geg nerin erstattetes Gefälligkeitsgutachten handle (Urk. 1), sei sie auf die – einleitend aufgeführte (E. 1.6) – bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach d as Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliesse n lässt. 4. 3 4.3.1
In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Berichte von Dr. A.___ würden den kausalen Zusammenhang zwischen dem am 15. Mai 2018 erfolgten Zeckenbiss und dem daraus entstandenen gesun dheitlichen Zu stand bestätigen (E. 2.2) .
Nachdem sowohl die Ärzte des D.___ als auch der Infektiologe Prof. Dr. F.___ eine Borreliose als Ursache der Beschwerden als (äusserst) unwahrscheinlich erachtet hatten (E. 3.3-3.4) und sich auch
anlässlich der breiten internistischen und infek tiologischen Abklärungen im Spital G.___ vom 22. bis am 29. August 2018 eine Ursache für die Beschwerden nicht hatte finden lassen und die involvierten Ärzte das Vorliegen einer (Neuro-)Borreliose aufgrund von Anamnese und Klinik verneint hatten (E. 3.5), begab sich die Beschwerdeführerin – zweck s Einholung einer Zweitmeinung (vgl. Urk. 6/M1 S. 3) – zu Dr. A.___ in Behandlung. Dr. A.___ diagnostizierte in ihren Berichten durchwegs eine klinisch syste mische Borreliose im Stadium II (Polyradikulitis; E. 3. 7-3.8, Urk. 6/M22 [Bericht vom 5. Oktober 2018]), was mit einer Neuroborreliose gleichzusetzen ist (vgl. E. 3.9).
Sie begründe te dies in ihrem Bericht vom 21. September 2018 damit, dass die dreiwöchige antibiotische Behandlung mit Rocephin / Ceftriaxone zu einer vollständigen Normalisierung des Blutbildes bis zum 19. September 2018, einer Rückbildung der Schmerzen im rechten Bein und in der linken Schulter sowie einer Normalisierung der Temperatur und einer Normalisierung des Herzrhythmus geführt habe (Urk. 6/M4). Aus ihrem Folgebericht vom 5. Oktober 2018 lässt sich
entnehmen, dass der
Rückgang der Schmerzen höchstens vorübergehender Natur war, zumal die Beschwerdeführerin erneut über Schmerzen insbesondere an beiden Schultern und eine Schmerzverstärkung am rechten Bein berichtete (Urk. 6/M22 [Bericht vom 5. Oktober 2018]). Der Tatsache,
dass somit auch die zweite anti biotische Behandlung keine anhaltende Beschwerdeverbesserung bewirkt e, trug Dr. A.___ im Verlauf insofern Rechnung, als sie in ihrem Bericht vom 5. Okto ber 2018 – bei Bestätigung einer Kompression des C7 Nervs links foraminal mittels MRI vom 27. September 2018 –
neu einen psychosomatischen sowie einen physiotherapeutischen Therapieansatz
empfahl (Urk. 6/M22 [Bericht vom 5. Okto ber 2018]) und den Schmerzen in ihrem Bericht vom
24. Oktober 2018 einen vorwiegend neuropathischen Charakter zu schrieb (E. 3.9). Ein Zusammenhang zwischen der antibiotischen Behandlung und der (vorübergehenden) Schmerz lin derung ist umso mehr in Frage zu stellen, als aufgrund der – nach dem Gesagten offensichtlich auc h von Dr. A.___ vermuteten
– psychosomatischen Kompo nente des Beschwerdebildes die Rückbildung der Schmerzen auch in der gleich zeitig stattgefundenen Einnahme von Psychopharmaka (vgl. E. 3.7) begründet liegen könnte. Von der Durchführung einer
Liquorpunktion wurde vorliegend mangels Zustimmung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.6-3.7) abgesehen, womit es vorliegend insbesondere auch an einem positiven Liquorbefund mangelt, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Neuroborreliose schliessen zu können (vgl. E. 1.5). Dass Dr. A.___ in ihren Berichten vom 5. respekti ve vom 24. Oktober 2018 stets no ch eine Neuroborreliose diagnostizierte, erweist sich nach dem Dargelegten nicht als schlüssig.
Im Übrigen hat sich Dr. A.___ auch nicht dazu geäussert, inwiefern die Einschätzungen der vorbehandelnden Ärzte, welche das Vorliegen einer Borreliose mit Blick auf die klinischen und serolo gischen Befunde als unwahrscheinlich bezeichneten (E. 3.3-3.6), unzutreffend sein sollte n . Dem Bericht von Dr. B.___ vom 24. September 2018 (E. 3.1) ist
keine separate Bedeutung zuzugestehen, zumal er die Diagnose einer Borreliose nicht begründete und es beim blossen Verweis auf den Bericht von Dr. A.___ vom 21. September 2018 bewenden liess
(vgl. Urk. 6/M2).
Nach dem Gesagten vermögen die Berichte von Dr. A.___ den Beweiswert der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 18. Dezember 2018 nicht in Frage zu stellen. 4. 3 .2
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine vor dem Zeckenbiss vom 15. Mai 2018 bestehende Schmerzfreiheit beruft (E. 2.2) handelt es sich um eine beweis rechtlich unzulässige Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», welche zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 4.4
Zusammengefasst erachteten es die berichtenden Ärzte zwar als möglich, dass die Besc hwerden der Beschwerdeführerin auf einen Zeckenbiss zurückzuführen sind. Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wäre indes, dass der Zeckenbiss überwiegend wahrscheinlich für die Beschwerden verantwortlich wäre (E. 1.5) . Keiner der bei den Akten liegenden Berichte lässt jedoch diesen Schluss zu. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die überzeugende Einschätzung von Dr. Z.___ abstellte und eine Leistungs pflicht mangels Vorliegen einer Kausalität ab dem 1. September 2018
–
unter Verzicht auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/201 9 vom 24. September 2019 E. 3) – verneinte.
Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein An lass, zumal davon keine ande ren entscheidrelevanten
Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) . 5.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2019 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Vogel Kübler