Sachverhalt
1. 1.1
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 14. Februar 2017 (Urk. 8/
1) hatte sich X.___ am 12. Februar 2017 beim Rennen vom Schlafzimmer in das Wohnzimmer den rechten Fuss an einer Kante angeschlagen und verdreht. Festgehalten wurde eine «Schwellung» am rechten Fussgelenk. Zu diesem Zeitpunkt war er bei der Y.___ AG als Aushilfschauffeur angestellt und in dieser Funktion bei der Suva unfallversichert. Diese erbrachte daraufhin Versich e rungsleistungen (vgl. Urk. 8/
4) und tätigte weitere Abklärungen. Der Versicherte wurde ab dem 12. Februar 2017 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/ 11, 8/ 16, 8/ 18, 8/ 21, 8/ 24, 8/ 27, 8/ 33), wobei insbesondere Beschwerden am linken Knie im Vordergrund standen (vgl. Urk. 8/ 20 S. 1, 8/ 31 [Meniskusriss]).
Nach der Einholung zweier kreisärztlicher Beurteilungen durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 11. sowie 12. Juli 2017 (Urk. 8/ 39, 8/
41) verfügte die Suva am 13. Juli 2017 (Urk. 8/
46) die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den gleichen Tag. Dies wurde nach Rücksprache mit Dr. Z.___ (Urk. 8/
53) unter Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache des Versicherten (Urk. 8/ 56, vgl. auch Urk. 8/
50) mit Einspracheentscheid vom 20. September 2017 (Urk. 8/ 73 ) be stätigt. Die dagegen geführte Beschwerde ( Urk. 8/82) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Juni 2019 (Prozess Nr. UV.2017. 0 0239; Urk. 8/110) in dem Sinne gut, als es eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den linksseitigen Knieb e schwerden verneinte und die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückwies. 1.2
In Umsetzung des Urteils vom 5. Juni 2019 teilte die Suva dem Versicherten am 26. August 2019 (Urk. 8/115/2-3) mit, dass sie beabsichtige, ihn orthopädisch-chirurgisch begutachten zu lassen und schlug als Gutachter Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vor. Gleichzeitig gewährte sie dem Versicherten Gelegenheit, zur Notwendigkeit eines Gutachtens, zur Wahl des Gutachters und zu den Fragen bis am 1 8. September 2019 Stellung zu nehmen. Mit Telefonat vom 6. September 2019 (Urk. 8/118) erklärte sich der Versicherte sowohl mit der Begutachtung als auch mit der Gutachterwahl einverstanden . Da rauf kam er mit Schreiben vom 18. September 2019 (Urk. 8/122) zurück , lehnte den vorgeschlagenen Gutachter zufolge Teilanstellungsverhältnis mit der Suva ab und schlug
Prof. Dr. med .
B.___ als neuen Gutachter vor. Mit Zwischen verfügung vom 17. Oktober 2019 (Urk. 2) hielt die Suva an Dr. A.___ als Gutachter fest. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. November 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Zwischenverfügung der Beschwerdegegne rin vom 17. Oktober 2019 aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers Prof. Dr. med. B.___ , eventualiter einen anderen Orthopäden der Medas
C.___ (ausser Dr. A.___ ), zu beauftragen (2.), eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, mit dem Beschwer deführer ein Einigungsverfahren durchzuführen (3.); alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (4.; S. 4).
Die Suva schloss am 9. Dezember 2019 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
10. Dezember 2019 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehener Rügen rech t li cher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merk mals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenano rdnung ist die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. 1.2
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen bei spielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht not wendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachver halt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hin weisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Aus standsgründe gerügt werden. Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Aus standsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 44 N 38; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-6.5).
Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 17. Okto ber 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, Dr. A.___ sei seit 20. September 2016 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin angestellt. Aus der mehrere Jahre zurück liegenden Anstellung lasse sich kein Ausstandsgrund gegen Dr. A.___ ab leiten. Andere Ablehnungsgründe gegen ihn seien weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 (Urk. 7) ergänzt e die Beschwer degegnerin, dem vom Bundesgericht als wichtig erachteten Einigungsverfahren sei vorliegend Rec hnung getragen worden . Nach erfolgtem Hinweis, dass Dr. A.___ bereits seit einigen Jahren nicht mehr bei der Suva tätig sei, sei von einer Einigung auf Dr. A.___ auszugehen gewesen. Darüber hinaus sei anzuführen, dass eine Einigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar anzustreben sei, ein Rechtsanspruch auf eine solche vorgängige Einigung jedoch nicht bestehe. Aus der Rechtsprechung zu den Einigungsverfahren könne der Ver sicherte überdies ohnehin nicht s zu Gunsten der von ihm verlang t en gewillkürten Wahl eines von ihm vorgeschlagenen Gutachters ableiten. So habe die versicherte Pers on rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch, einen Gutachter ihrer Wahl zu bestimmen (S. 5). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Verwal tung solle eben gerade nicht einseitig entscheiden, sondern mit dem Versicherten eine Einigung suchen. E r habe aufgrund der scheinbaren Tätigkeit von Dr. A.___ bei der Beschwerdegegnerin einen nachvollziehbaren Ablehnungsgrund geltend gemacht und ihr zwei konstruktive Alternativvorschläge unterbreitet. Die Beschwerdegegnerin setze sich mit keinem dieser beiden Vorschläge auch nur im Geringsten auseinander, sondern spiele einseitig ihre Machtposition aus, wobei das entschlossene Festhalten an ihrem ehemaligen angestellten Kreisarzt ihn wei ter verunsichere . Das könnte die Akzeptanz des Gutachterergebnisses unter Um ständen negativ beeinflussen , was das Bundesgericht eben gerade vermeiden möchte. Damit sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich (S. 6 f.). 3. 3.1
Vorwegzuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Au gust 2019 (Urk. 8/115) die Gelegenheit erhielt, sich sowohl zum angedachten Gutachter als auch zur Fragestellung zu äussern und die Beschwerdegegnerin die Begutachtung endlich mittels anfechtbarer Zwischenverfügung vom 17. Okto ber 2019 (Urk. 2) anordnete .
Damit kann ihr keine Verletzung einer Verfahrens garantie im Zusammenhang mit der Gutachtenseinholung vorgeworfen werden
(vgl. BGE 138 V 318 E. 6.4.1) . 3.2
Sodann gelten nach Rechtsprechung für medizinische Sachverständige grund sätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter innen und Richter vorgesehen sind.
Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den An schein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingen ommenheit zu begründen vermögen, wobei das Misstrauen in objektiver Weise als begründet erscheinen muss
und nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden kann (BGE 132 V 93 E. 7.1; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ).
Demnach kann sich der Anschein der Befangenheit zwar daraus ergeben, dass ein Richter – beziehungs weise ein Gutachter – zu einer Prozesspartei in einer besonderen Beziehung, na mentlich beruflicher Art, steht oder stand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1 mit Hinweisen) . Indes lag das Anstel lungsverhältnis im Verfügungszeitpunkt bereits drei Jahre zurück und allein aus dem Umstand eines früheren Arbeitsverhältnisses kann nicht auf eine Befangen heit geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. De zember 2011 E. 6.2). Dies gilt umso mehr, als auch eine wirtschaftliche Abhän gigkeit des Gutachters vom Versicherungsträger
für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund
darstellen würde (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3) . Selbst die Tatsache eines (noch beste henden) Anstellungsverhältnisses eines Arztes zum Versicherungsträger lässt nicht bereits auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Viel mehr bedarf e s auch hier besonderer Umstände (BGE 125 V 351 E.3b/ ee ). Vorlie gend macht der Beschwerdeführer jedoch weder eine darüberhinausgehende, per sönliche Beziehung – beispielsweise eine besondere Freundschaft oder Feind schaft – geltend , noch sind Anzeichen hierfür ersichtlich. 3.3
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe das Prinzip der einvernehmlichen Gutachtensvergabe missachtet und ihre Machtposition einseitig ausgespielt, kann (auch die Suva betreffend) auf die klare bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden: Das Bundesgericht führte zwar aus, dass mehr als bisher das Bestreben um eine einvernehmli che Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen sei, um einerseits ver meidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden und andererseits, um die Tragfä higkeit respektive die Akzeptanz der Beweisergebnisse durch die betroffene ver sicherte Person zu erhöhen (vgl.
BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Au ch wird in BGE 138 V 271 E. 1.1 bemerkt, es liege im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einver nehmliche Gutachtenseinholung bemühten. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung insbesondere in Bezug auf die Gutachterstelle be steht (auch unter dem seit 1. März 2012 geltenden Regime) jedoch nicht. Das Bundesgericht seinerseits bezeichnet das Bemühen um eine vorgängige Einigung lediglich als Obliegenheit (BGE 138 V 271 E. 3.4). Zudem fehlt es im Verfahren der Unfallversicherung an Vorschriften zur Durchführung eines besonderen Eini gungsverfahrens wie auch an einer mit Art. 72 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – welcher die Vergabe polydisziplinärer medizini scher Gutachtensaufträge nach dem Zu f allsprinzip vorsieht – vergleichbaren Be stimmung . D as Gericht kann den diesbezüglichen Anträgen de s Beschwerdefüh rer s
deshalb nicht stattgeben, das heisst weder die Parteien zu einer einvernehm lichen Bestellung der Gutachterstelle beziehungsweise des Gutachters verpflich ten , noch kann es eine n solche n autoritativ festlegen.
Ind em die Beschwerdegegnerin an dem von ihr vorgeschlagenen Gutachter fest hielt, verletzte sie zusammenfassend weder die Untersuchungsmaxime noch den Anspruch auf ein faires Verfahren. 3. 4
Da keine konkreten persönlichen oder fachlichen Einwände, welche an der Ob jektivität oder der Qualifikation des vorgeschlagenen Gutachters Dr. A.___ zweifeln lassen, ersichtlich sind und solche auch nicht geltend gemacht werden, ist in das Ermessen der Verwaltung bei der Wahl und Beauftragung des Gutach ters nicht einzugreifen. Demzufolge ist die Erteilung des Begutachtungsauftrages an Dr. A.___ nicht zu beanstanden , weshalb d ie Beschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehener Rügen rech t li cher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merk mals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenano rdnung ist die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
E. 1.2 Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen bei spielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht not wendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachver halt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hin weisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Aus standsgründe gerügt werden. Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Aus standsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 44 N 38; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-6.5).
Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2).
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. November 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Zwischenverfügung der Beschwerdegegne rin vom 17. Oktober 2019 aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers Prof. Dr. med. B.___ , eventualiter einen anderen Orthopäden der Medas
C.___ (ausser Dr. A.___ ), zu beauftragen (2.), eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, mit dem Beschwer deführer ein Einigungsverfahren durchzuführen (3.); alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (4.; S. 4).
Die Suva schloss am 9. Dezember 2019 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
10. Dezember 2019 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 17. Okto ber 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, Dr. A.___ sei seit 20. September 2016 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin angestellt. Aus der mehrere Jahre zurück liegenden Anstellung lasse sich kein Ausstandsgrund gegen Dr. A.___ ab leiten. Andere Ablehnungsgründe gegen ihn seien weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 (Urk. 7) ergänzt e die Beschwer degegnerin, dem vom Bundesgericht als wichtig erachteten Einigungsverfahren sei vorliegend Rec hnung getragen worden . Nach erfolgtem Hinweis, dass Dr. A.___ bereits seit einigen Jahren nicht mehr bei der Suva tätig sei, sei von einer Einigung auf Dr. A.___ auszugehen gewesen. Darüber hinaus sei anzuführen, dass eine Einigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar anzustreben sei, ein Rechtsanspruch auf eine solche vorgängige Einigung jedoch nicht bestehe. Aus der Rechtsprechung zu den Einigungsverfahren könne der Ver sicherte überdies ohnehin nicht s zu Gunsten der von ihm verlang t en gewillkürten Wahl eines von ihm vorgeschlagenen Gutachters ableiten. So habe die versicherte Pers on rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch, einen Gutachter ihrer Wahl zu bestimmen (S. 5).
E. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Verwal tung solle eben gerade nicht einseitig entscheiden, sondern mit dem Versicherten eine Einigung suchen. E r habe aufgrund der scheinbaren Tätigkeit von Dr. A.___ bei der Beschwerdegegnerin einen nachvollziehbaren Ablehnungsgrund geltend gemacht und ihr zwei konstruktive Alternativvorschläge unterbreitet. Die Beschwerdegegnerin setze sich mit keinem dieser beiden Vorschläge auch nur im Geringsten auseinander, sondern spiele einseitig ihre Machtposition aus, wobei das entschlossene Festhalten an ihrem ehemaligen angestellten Kreisarzt ihn wei ter verunsichere . Das könnte die Akzeptanz des Gutachterergebnisses unter Um ständen negativ beeinflussen , was das Bundesgericht eben gerade vermeiden möchte. Damit sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich (S. 6 f.).
E. 3.1 Vorwegzuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Au gust 2019 (Urk. 8/115) die Gelegenheit erhielt, sich sowohl zum angedachten Gutachter als auch zur Fragestellung zu äussern und die Beschwerdegegnerin die Begutachtung endlich mittels anfechtbarer Zwischenverfügung vom 17. Okto ber 2019 (Urk. 2) anordnete .
Damit kann ihr keine Verletzung einer Verfahrens garantie im Zusammenhang mit der Gutachtenseinholung vorgeworfen werden
(vgl. BGE 138 V 318 E. 6.4.1) .
E. 3.2 Sodann gelten nach Rechtsprechung für medizinische Sachverständige grund sätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter innen und Richter vorgesehen sind.
Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den An schein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingen ommenheit zu begründen vermögen, wobei das Misstrauen in objektiver Weise als begründet erscheinen muss
und nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden kann (BGE 132 V 93 E. 7.1; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ).
Demnach kann sich der Anschein der Befangenheit zwar daraus ergeben, dass ein Richter – beziehungs weise ein Gutachter – zu einer Prozesspartei in einer besonderen Beziehung, na mentlich beruflicher Art, steht oder stand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1 mit Hinweisen) . Indes lag das Anstel lungsverhältnis im Verfügungszeitpunkt bereits drei Jahre zurück und allein aus dem Umstand eines früheren Arbeitsverhältnisses kann nicht auf eine Befangen heit geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. De zember 2011 E. 6.2). Dies gilt umso mehr, als auch eine wirtschaftliche Abhän gigkeit des Gutachters vom Versicherungsträger
für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund
darstellen würde (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3) . Selbst die Tatsache eines (noch beste henden) Anstellungsverhältnisses eines Arztes zum Versicherungsträger lässt nicht bereits auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Viel mehr bedarf e s auch hier besonderer Umstände (BGE 125 V 351 E.3b/ ee ). Vorlie gend macht der Beschwerdeführer jedoch weder eine darüberhinausgehende, per sönliche Beziehung – beispielsweise eine besondere Freundschaft oder Feind schaft – geltend , noch sind Anzeichen hierfür ersichtlich.
E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe das Prinzip der einvernehmlichen Gutachtensvergabe missachtet und ihre Machtposition einseitig ausgespielt, kann (auch die Suva betreffend) auf die klare bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden: Das Bundesgericht führte zwar aus, dass mehr als bisher das Bestreben um eine einvernehmli che Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen sei, um einerseits ver meidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden und andererseits, um die Tragfä higkeit respektive die Akzeptanz der Beweisergebnisse durch die betroffene ver sicherte Person zu erhöhen (vgl.
BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Au ch wird in BGE 138 V 271 E. 1.1 bemerkt, es liege im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einver nehmliche Gutachtenseinholung bemühten. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung insbesondere in Bezug auf die Gutachterstelle be steht (auch unter dem seit 1. März 2012 geltenden Regime) jedoch nicht. Das Bundesgericht seinerseits bezeichnet das Bemühen um eine vorgängige Einigung lediglich als Obliegenheit (BGE 138 V 271 E. 3.4). Zudem fehlt es im Verfahren der Unfallversicherung an Vorschriften zur Durchführung eines besonderen Eini gungsverfahrens wie auch an einer mit Art. 72 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – welcher die Vergabe polydisziplinärer medizini scher Gutachtensaufträge nach dem Zu f allsprinzip vorsieht – vergleichbaren Be stimmung . D as Gericht kann den diesbezüglichen Anträgen de s Beschwerdefüh rer s
deshalb nicht stattgeben, das heisst weder die Parteien zu einer einvernehm lichen Bestellung der Gutachterstelle beziehungsweise des Gutachters verpflich ten , noch kann es eine n solche n autoritativ festlegen.
Ind em die Beschwerdegegnerin an dem von ihr vorgeschlagenen Gutachter fest hielt, verletzte sie zusammenfassend weder die Untersuchungsmaxime noch den Anspruch auf ein faires Verfahren.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00276
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 1 3. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 14. Februar 2017 (Urk. 8/
1) hatte sich X.___ am 12. Februar 2017 beim Rennen vom Schlafzimmer in das Wohnzimmer den rechten Fuss an einer Kante angeschlagen und verdreht. Festgehalten wurde eine «Schwellung» am rechten Fussgelenk. Zu diesem Zeitpunkt war er bei der Y.___ AG als Aushilfschauffeur angestellt und in dieser Funktion bei der Suva unfallversichert. Diese erbrachte daraufhin Versich e rungsleistungen (vgl. Urk. 8/
4) und tätigte weitere Abklärungen. Der Versicherte wurde ab dem 12. Februar 2017 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/ 11, 8/ 16, 8/ 18, 8/ 21, 8/ 24, 8/ 27, 8/ 33), wobei insbesondere Beschwerden am linken Knie im Vordergrund standen (vgl. Urk. 8/ 20 S. 1, 8/ 31 [Meniskusriss]).
Nach der Einholung zweier kreisärztlicher Beurteilungen durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 11. sowie 12. Juli 2017 (Urk. 8/ 39, 8/
41) verfügte die Suva am 13. Juli 2017 (Urk. 8/
46) die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den gleichen Tag. Dies wurde nach Rücksprache mit Dr. Z.___ (Urk. 8/
53) unter Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache des Versicherten (Urk. 8/ 56, vgl. auch Urk. 8/
50) mit Einspracheentscheid vom 20. September 2017 (Urk. 8/ 73 ) be stätigt. Die dagegen geführte Beschwerde ( Urk. 8/82) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Juni 2019 (Prozess Nr. UV.2017. 0 0239; Urk. 8/110) in dem Sinne gut, als es eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den linksseitigen Knieb e schwerden verneinte und die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückwies. 1.2
In Umsetzung des Urteils vom 5. Juni 2019 teilte die Suva dem Versicherten am 26. August 2019 (Urk. 8/115/2-3) mit, dass sie beabsichtige, ihn orthopädisch-chirurgisch begutachten zu lassen und schlug als Gutachter Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vor. Gleichzeitig gewährte sie dem Versicherten Gelegenheit, zur Notwendigkeit eines Gutachtens, zur Wahl des Gutachters und zu den Fragen bis am 1 8. September 2019 Stellung zu nehmen. Mit Telefonat vom 6. September 2019 (Urk. 8/118) erklärte sich der Versicherte sowohl mit der Begutachtung als auch mit der Gutachterwahl einverstanden . Da rauf kam er mit Schreiben vom 18. September 2019 (Urk. 8/122) zurück , lehnte den vorgeschlagenen Gutachter zufolge Teilanstellungsverhältnis mit der Suva ab und schlug
Prof. Dr. med .
B.___ als neuen Gutachter vor. Mit Zwischen verfügung vom 17. Oktober 2019 (Urk. 2) hielt die Suva an Dr. A.___ als Gutachter fest. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. November 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Zwischenverfügung der Beschwerdegegne rin vom 17. Oktober 2019 aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers Prof. Dr. med. B.___ , eventualiter einen anderen Orthopäden der Medas
C.___ (ausser Dr. A.___ ), zu beauftragen (2.), eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, mit dem Beschwer deführer ein Einigungsverfahren durchzuführen (3.); alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (4.; S. 4).
Die Suva schloss am 9. Dezember 2019 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
10. Dezember 2019 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehener Rügen rech t li cher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merk mals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenano rdnung ist die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. 1.2
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen bei spielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht not wendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachver halt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hin weisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Aus standsgründe gerügt werden. Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Aus standsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 44 N 38; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-6.5).
Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 17. Okto ber 2019 (Urk. 2) zur Hauptsache, Dr. A.___ sei seit 20. September 2016 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin angestellt. Aus der mehrere Jahre zurück liegenden Anstellung lasse sich kein Ausstandsgrund gegen Dr. A.___ ab leiten. Andere Ablehnungsgründe gegen ihn seien weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 (Urk. 7) ergänzt e die Beschwer degegnerin, dem vom Bundesgericht als wichtig erachteten Einigungsverfahren sei vorliegend Rec hnung getragen worden . Nach erfolgtem Hinweis, dass Dr. A.___ bereits seit einigen Jahren nicht mehr bei der Suva tätig sei, sei von einer Einigung auf Dr. A.___ auszugehen gewesen. Darüber hinaus sei anzuführen, dass eine Einigung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar anzustreben sei, ein Rechtsanspruch auf eine solche vorgängige Einigung jedoch nicht bestehe. Aus der Rechtsprechung zu den Einigungsverfahren könne der Ver sicherte überdies ohnehin nicht s zu Gunsten der von ihm verlang t en gewillkürten Wahl eines von ihm vorgeschlagenen Gutachters ableiten. So habe die versicherte Pers on rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch, einen Gutachter ihrer Wahl zu bestimmen (S. 5). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Verwal tung solle eben gerade nicht einseitig entscheiden, sondern mit dem Versicherten eine Einigung suchen. E r habe aufgrund der scheinbaren Tätigkeit von Dr. A.___ bei der Beschwerdegegnerin einen nachvollziehbaren Ablehnungsgrund geltend gemacht und ihr zwei konstruktive Alternativvorschläge unterbreitet. Die Beschwerdegegnerin setze sich mit keinem dieser beiden Vorschläge auch nur im Geringsten auseinander, sondern spiele einseitig ihre Machtposition aus, wobei das entschlossene Festhalten an ihrem ehemaligen angestellten Kreisarzt ihn wei ter verunsichere . Das könnte die Akzeptanz des Gutachterergebnisses unter Um ständen negativ beeinflussen , was das Bundesgericht eben gerade vermeiden möchte. Damit sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich (S. 6 f.). 3. 3.1
Vorwegzuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Au gust 2019 (Urk. 8/115) die Gelegenheit erhielt, sich sowohl zum angedachten Gutachter als auch zur Fragestellung zu äussern und die Beschwerdegegnerin die Begutachtung endlich mittels anfechtbarer Zwischenverfügung vom 17. Okto ber 2019 (Urk. 2) anordnete .
Damit kann ihr keine Verletzung einer Verfahrens garantie im Zusammenhang mit der Gutachtenseinholung vorgeworfen werden
(vgl. BGE 138 V 318 E. 6.4.1) . 3.2
Sodann gelten nach Rechtsprechung für medizinische Sachverständige grund sätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter innen und Richter vorgesehen sind.
Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den An schein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingen ommenheit zu begründen vermögen, wobei das Misstrauen in objektiver Weise als begründet erscheinen muss
und nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden kann (BGE 132 V 93 E. 7.1; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ).
Demnach kann sich der Anschein der Befangenheit zwar daraus ergeben, dass ein Richter – beziehungs weise ein Gutachter – zu einer Prozesspartei in einer besonderen Beziehung, na mentlich beruflicher Art, steht oder stand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_151/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.1 mit Hinweisen) . Indes lag das Anstel lungsverhältnis im Verfügungszeitpunkt bereits drei Jahre zurück und allein aus dem Umstand eines früheren Arbeitsverhältnisses kann nicht auf eine Befangen heit geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. De zember 2011 E. 6.2). Dies gilt umso mehr, als auch eine wirtschaftliche Abhän gigkeit des Gutachters vom Versicherungsträger
für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund
darstellen würde (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3) . Selbst die Tatsache eines (noch beste henden) Anstellungsverhältnisses eines Arztes zum Versicherungsträger lässt nicht bereits auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Viel mehr bedarf e s auch hier besonderer Umstände (BGE 125 V 351 E.3b/ ee ). Vorlie gend macht der Beschwerdeführer jedoch weder eine darüberhinausgehende, per sönliche Beziehung – beispielsweise eine besondere Freundschaft oder Feind schaft – geltend , noch sind Anzeichen hierfür ersichtlich. 3.3
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe das Prinzip der einvernehmlichen Gutachtensvergabe missachtet und ihre Machtposition einseitig ausgespielt, kann (auch die Suva betreffend) auf die klare bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden: Das Bundesgericht führte zwar aus, dass mehr als bisher das Bestreben um eine einvernehmli che Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen sei, um einerseits ver meidbare Verfahrensweiterungen abzuwenden und andererseits, um die Tragfä higkeit respektive die Akzeptanz der Beweisergebnisse durch die betroffene ver sicherte Person zu erhöhen (vgl.
BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Au ch wird in BGE 138 V 271 E. 1.1 bemerkt, es liege im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einver nehmliche Gutachtenseinholung bemühten. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung insbesondere in Bezug auf die Gutachterstelle be steht (auch unter dem seit 1. März 2012 geltenden Regime) jedoch nicht. Das Bundesgericht seinerseits bezeichnet das Bemühen um eine vorgängige Einigung lediglich als Obliegenheit (BGE 138 V 271 E. 3.4). Zudem fehlt es im Verfahren der Unfallversicherung an Vorschriften zur Durchführung eines besonderen Eini gungsverfahrens wie auch an einer mit Art. 72 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) – welcher die Vergabe polydisziplinärer medizini scher Gutachtensaufträge nach dem Zu f allsprinzip vorsieht – vergleichbaren Be stimmung . D as Gericht kann den diesbezüglichen Anträgen de s Beschwerdefüh rer s
deshalb nicht stattgeben, das heisst weder die Parteien zu einer einvernehm lichen Bestellung der Gutachterstelle beziehungsweise des Gutachters verpflich ten , noch kann es eine n solche n autoritativ festlegen.
Ind em die Beschwerdegegnerin an dem von ihr vorgeschlagenen Gutachter fest hielt, verletzte sie zusammenfassend weder die Untersuchungsmaxime noch den Anspruch auf ein faires Verfahren. 3. 4
Da keine konkreten persönlichen oder fachlichen Einwände, welche an der Ob jektivität oder der Qualifikation des vorgeschlagenen Gutachters Dr. A.___ zweifeln lassen, ersichtlich sind und solche auch nicht geltend gemacht werden, ist in das Ermessen der Verwaltung bei der Wahl und Beauftragung des Gutach ters nicht einzugreifen. Demzufolge ist die Erteilung des Begutachtungsauftrages an Dr. A.___ nicht zu beanstanden , weshalb d ie Beschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht