Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1974, arbeitet als Maschinenmechani ker/Fertigungsangestellter bei der Y.___ GmbH. Am 3. August 2018 mel dete er der Suva, dass er sich am 3. Juli 2018 beim Anheben eines schweren Teils eine Stauchung der Wirbelsäule links zugezogen habe (Urk. 6/1). D er erstbehan delnde
Arzt nannte als Diagnose den Verdacht auf eine Lumboischialgie , Diffe rentialdiagnose (DD) Lumboradikulärsyndrom (LRS) L5/S1 links (Urk. 6/9 Ziff. 5) . Nachdem der Versuch einer konservativen Therapie keine zufriedenstellenden Ergebnisse gezeigt hatte, wurde am 28. Juli 2018 ein Bandscheibenvorfall LWK 4/5 links mikrochirurgisch entfernt und vom 24. Juli bis 10. September 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 6/3).
Am 25. Oktober 2018 teilte die Suva dem Versicherten formlos mit, dass sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 6/26). Damit erklärte sich dieser am 6. November 2018 nicht einverstanden (Urk. 6/28), worauf die Suva am 4. Dezember 2018 ihre Leis tungspflicht anerkannte, den Fall aber per 3. Januar 2019 abschloss und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen verneinte (Urk. 6/36). Nachdem der Versicherte am 24. Januar 2019 dagegen erneut opponiert hatte (6/40), stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 11. Juni 2019 per 3. Januar 2019 ein (Urk. 6/55). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 10. Juli 2019 (Urk. 6/59), wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 ab (Urk. 6/65 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 11. November 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf Versicherungs leistungen über den 3. Januar 2019 hinaus (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 ). Mit Beschwerde antwort vom 16. Dezember 2019 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 22. Januar 2020 (Urk. 8) beziehungsweise Duplik vom 5. Februar 2020 (Urk. 11) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest, was ihnen gegenseitig am 22. Januar 2020 (Urk. 9) beziehungsweise 7. Februar 2020 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art.
10 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per
3. Januar 2019 mit der Begründung ein (Urk. 2), e ine besonders schwere Krafteinwirkung auf die Wir belsäule, die geeignet gewesen wäre, eine Diskushernie zu verursachen, sei in Bezug auf das Ereignis vom 3. Juli 2018 nicht anzunehmen. Bei Fehlen unfallbe dingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen sei davon auszugehen, dass sich die durch den Unfall verursachte Verschlimmerung des Vorzustandes nach sechs bis neun Monaten, spätestens jedoch nach einem Jahr auf jenen Zustand zurückgebildet habe, der sich aufgrund des schicksalsmässigen Verlaufs auch ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte (S. 10 f. Ziff. 3). Von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine neuen Erkennt nisse zu erwarten (S. 11 Ziff. 4).
Mit Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin überdies geltend (Urk. 5), sie habe zwar unter Annahme eines Unfallereignisses bis 3. Januar 2019 Taggeld und Heilbehandlung geleistet, obwohl die Leistungsvoraussetzung eines Unfalls bei korrekter Fallbetrachtung nicht bejaht werden könne und sie gar nicht leistungspflichtig gewesen wäre. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen entfalte ten keine Bindungswirkung zu Gunsten des Beschwerdeführers beziehungsweise zu ihren Lasten ( S. 5 lit . d) . 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, weshalb der Status quo sine bereits nach sechs Monate n eingetreten sein soll (S. 6 oben). Der behandelnde Arzt habe aus führlich und nachvollziehbar begründet, dass eine Steigerung der Arbeitsfähig keit erst ab 1. Dezember 2018 und die vo lle Arbeitsfähigkeit erst ab 10. September 2019 habe erreicht werden können (S. 6 f. Ziff. 5.3).
Mit Replik wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 8), es sei der Beschwerdegeg nerin nicht freigestellt, die einmal anerkannte n Leistung en ohne Rückkommens titel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision ex nunc et pro futuro einzustellen beziehungsweise abzuschliessen. Die Beschwerdegegnerin habe vor liegend die Ausrichtung von Leistungen zuerst abgelehnt und erst nach vertiefter Prüfung des Sachverhalts den Vorgang richtigerweise als Unfall qualifiziert und anerkannt. Sie könne sich deshalb nicht mehr auf ex nunc et pro futuro berufen, zumal weder widersprüchliches Verhalten noch die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben Rechtsschutz fänden (S. 2 f. Ziff. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 3. Ja nuar 2019 zu Recht eingestellt hat . Da sie keine Leistungsrückerstattung rechts verbindlich angeordnet hat, liegt eine Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro ab 3. Januar 2019 vor. 3 . 3.1
Med. pract . Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 21. August 2018 (Urk. 6/9 )
als Diagnose den Verdacht auf eine Lumboischialgie , Differentialdiagnose (DD) Lumboradikulärsyndrom (LRS) L5/S1 links (Ziff. 5). Der Beschwerdeführer habe sich unbedacht g ebückt und dabei eine Drehung gemacht, worauf sich ein Schmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein bemerk bar gemacht habe (Ziff. 2) . Die Erstbehandlung fand a m 9. Juli 2018 statt (Ziff. 1) . 3.2
Die Ärzte des Kantonsspitals A.___ , Interdisziplinärer Notfall, berich tete n am 25.
Juli 2018 (Urk. 6/ 22 ; vgl. auch Urk. 6/21 ) , der Beschwerdeführer habe sich bei seit 3 Wochen persistierenden Rückenschmerz en
notfallmässig vor gestellt. Vorgängig habe er etwas an einer Maschine falsch gehoben, wobei die Schmerzen erst tags darauf begonnen hätten. Mit Schmerzmedikamenten seien die Schmerzen über 2 Wochen auszuhalten gewesen, sodass er habe arbeiten können .
Seit dem 13. Juli 2018 hätten die Schmerzen begonnen, entlang des dorsalen Oberschenkels und lateralen Unterschenkels ins linke Bein auszustrahlen und seien so stark geworden, dass er nicht mehr gut gehen könne (S. 1 Mitte) .
Die Magnetresonanztomographie ( MRI ) zeige eine grosse fokale Diskusextrusion median bis rezessal beidseits linksbetont mit Kompression der Wurzeln L5 rezes sal beidseits linksbetont und eine geringe lokale, diskalbedingte , Duralsackkom pression auf Niveau L4-L5
( S. 2 Mitte; vgl. auch Urk. 6/13) .
Es sei eine therapeu tische computertomographisch (CT)-gesteuerte Nervenwurzeli nfiltrati on
durchge führt worden ( S. 2 unten; vgl. auch Urk. 6/14) . 3.3
Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie, A.___ , führten mit Bericht vom 15. August 2018 (Urk. 6/10) aus, der Beschwerdeführer habe
an einer fokalen Diskusextru sion median bis rezessal beidseits linksbetont mit Kompression der L5-Wurzeln rezessal beidseits linksbetont gelitten . Am 28. Juli 2018 sei eine mikrochirurgi sche Entfernung eines Bandscheibenvor f alls LWK
4/5 links erfolgt (S. 1 Mitte; vgl. auch Operationsbericht vom 30. Juli 2018 , Urk. 6/35 /2-3 ). Bei Austritt habe sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand präsentiert, das Gangbild sei normal und die Kraft der unteren Extremität allseits symmetrisch gewesen. Ausser einer minimen Hypoästhesie im lateralen Unterschenkel hätten keine Sen sibilitätsausfälle bestanden (S. 1 unten).
Es sei eine körperliche Schonung für mindestens 3 Monate notwendig. Gelegent liche Rücken- oder Beinschmerzen in den nächsten Wochen seien nicht unge wöhnlich. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juli bis 10. Sep tember 2018 (S. 2 Mitte). 3.4
Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie, A.___ , führten mit Bericht vom 27. August 2018 (Urk. 6/16) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben , dass er über 3 Wochen nach der Operation gar keine Schmerzen radikulärer Art mehr gehabt habe. Jetzt sei es über Nacht wieder zu einer Ausstrahlung ähnlich wie vor der Operation entlang des dorsolateralen Oberschenkels und lateralen Unterschenkels auf der linken Seite gekommen. Zeitweise komme es zu einem Brennen mit einem Wert von 7/10 auf der visuellen Analogskala (VAS) in Ruhe. Es wurde der Ver dacht auf eine Rezidiv-Diskushernie LWK 4/5 links geäussert (S. 1 Mitte). 3.5
Dr. med. B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete nach der Untersuchung vom 4. September 2018 am 9. April 2019 (Urk. 6/48) , anhand des anamnestischen und klinischen Verlaufs sowie der Berichte scheine die ganze Behandlung absolut korrekt abge laufen zu sein. Es sei nicht sinnvoll, übereilt eine Reintervention vorzunehmen. Das Übernährungs -
und Abdichtmaterial l öse sich mit der Zeit auf, und es bestünden derzeit keine neurologischen Ausfälle, welche eine zwingende Indika tion zur Intervention ergeben würden. Nach Ablauf von 6 Wochen postoperativ sollte der Beschwerdeführer so rasch wie möglich in sein normales Leben zurück kehren können (S. 2 unten). 3. 6
D ie Ärzte de r Klinik für Neurochirurgie, A.___ , nannten mit Bericht vom 2. Okto ber 2018 ( Urk. 6/26) als Diagnose ein rezidiviertes lumboradikuläres Schmerzsyn drom L5 auf der linken Seite bei Status nach Diskektomie LWK
4/5 von links am 28. Juli 201 8. Der Beschwerdeführer präsentiere sich in gutem Allgemeinzustand mit normalem Gangbild. Es lägen keine sensomotorischen Defizite der unteren Extremitäten vor und die Operationsnarbe sei reizfrei verheilt (S. 1 unten). Der Verlauf sei regelrecht bei noch minimalen Restbeschwerden. Der Beschwerdefüh rer sei noch bis zum
7. Oktober 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Vom
8. bis 31. Ok tober 2018 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Weitere neurochirurgische Nachkontrollen seien nicht geplant (S. 2 oben). 3 .7
Kreisärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, ging im Bericht vom 22. Oktober 2018 (Urk. 6/23) davon aus, dass der Schaden nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Im MRI seien keine Begleitverletzungen zu erkennen, die Radikulopathie
sei mit einer Latenz von einer Woche auf getreten und der Bewegungsmechanismus sei nicht geeignet, eine Diskushernie zu verursachen. Die R ekonvaleszenz bei komplikationslosem Verlauf betrage 2-3 Monate posto perativ. 3 .8
Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie, A.___ , nannten mit Bericht vom 30. Oktober 2018 (Urk. 6/34) als Diagnose eine partielle Rest i t utio nach Diskekto mie LWK
4/5 von links a m 28. Juli 201 8. Nachdem der Beschwerdeführer nach dem Eingriff noch in der abschliessenden Sprechstunde vom 17. September 2018 sehr zufrieden und praktisch beschwerdefrei gewesen sei, sei es nach der geplan ten 50%igen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit am 8. Oktober 2018 zu erneu ten Beschwerden gekommen. Er beschreibe weiterhin eine Taubheit über das linke Bein sowie Wadenkrämpfe links, teilweise auch rechts. Nach einem Tag Arbeit habe er aufgrund der Schmerzen nicht mehr arbeiten könne n , und er nehme wieder Schmerzmittel (S. 1 Mitte). Da in den letzten Tagen tendenziell eher eine Bes se rung der Beschwerden eingetreten sei , im klinischen Untersuch keine sensomo torische Ausfallsymptomatik oder Hinweise auf eine radikuläre Komp res sion gefunden worden seien, sei eine Fortführung der konservativen Therapie zu empfehlen. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit werde aufgeschoben, ab 5. November bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2 oben) . 3 .9
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurochirurgie, erachtete das Unfall ereignis vom 3. Juli 2018 im Bericht vom 14. Januar 2019 (Urk. 6/40/3-4) als durchaus geeignet, um die später festgestellte Diskushernie zu verursachen (Ziff. 1). Dass im MRI keine Begleitverletzungen feststellbar seien, schliesse nicht aus, dass die Diskushernie durch den Unfall entstanden sei (Ziff. 2). Am 1. No vember 2018 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab dem 1. Dezember 2018 sei der Beschwerdeführer zu 30 % und ab dem 1. Januar 2019 zu 50 % arbeitsfähig gewesen . Die Ursache der verlängerten Arbeitsunfähigkeit liege in der Operation selbst, bei welcher es zu gewissen Komplikationen gekom men sei , welche die Rekonvaleszenz verlängert hätten (Ziff. 3). 3.10
Am 13. Mai 2019 berichtete
Dr. D.___ (Urk. 6/51) , es bestehe ein Status nach Verhebetrauma am 3. Juli 2018 mit anschliessender, akuter Lumboischialgie links. Bei radiologischer Diagnose einer Diskushernie L4/5 links habe am 28. Juli 2018 im A.___ eine operative Versorgung stattgefunden . Der postoperative Ver lauf sei aufgrund der anhaltenden Schmerzen im linken Bein protrahiert gewesen . Die radiologische Kontrolle vom 24. August 2018 (MRI) habe eine Rau m forde rung im Operationsbereich, wahrscheinlich ein blutstillendes Material, gezeigt. Im nächsten M RI vom 21. November 2018 sei diese Raumforderung nicht mehr sichtbar. Der Beschwerdeführer leide unter intermittierenden Schmerzen im Ope rationsbereich sowie belastungsabhängigen Beschwerden im linken Bein. Die Situation sei seit Monaten unverändert geblieben. Zur z eit sei er zu 50 % arbeits unfähig. Die Prognose sei grundsätzlich günstig, obwohl zu erwähnen sei, dass ein Rückfall ni ch t ausgeschlossen sei, insbesondere bei stä rkeren, körperlichen Belastungen. Geplant sei die weitere Steigerung der Arbeit sfähigkeit auf 70 % im Juni und auf 100 % im Sommer dieses Jahres. 3.11
Kreisärzt in Dr. C.___ hielt in der Beurteilung vom 7. Juni 20 1 9 (Urk. 6/54) dafür , dass der MR-tomographisch im Juli 2018 nachgewiesene Bandscheibenvorfall L4/5 links nicht durch den Unfall vom 3. Juli 2018 verursacht worden sei . Die versicherungsmedizinischen Kriterien für einen unfallbedingten Bandscheiben vorfall seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis beschwer defrei gewesen. Der Unfall habe sich ohne nachweisbare schwere oder erhebliche Krafteinwirkung auf die Lendenwirbelsäule ereignet. Das MRI vom 19. Juli 2018 zeige dem entsprechend keine Begleitverletzungen. Ebenso wenig habe intraope rativ eine Begleitverletzung festgestellt werden können. Zeitnah zum Unfall seien weder eine erhebliche Funktionseinschränkung noch eine klare Radikulopathie entsprechend der Nervenwurzel L5 links doku mentiert worden. Der Bandschei benvorfall L4/5 links sei auch nicht durch den Unfall ausgelöst worden, da die Beschwerden mit Latenz eingetreten seien. Der Beschwerdeführer gehe als Maschinenmechaniker einer schweren Tätigkeit nach, weshalb bei einem durch den Unfall verursachten oder ausgelösten Bandscheibenvorfall mit einer soforti gen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen gewesen wäre (S. 6 unten f.). 3.12
Dr. D.___
führte mit Bericht vom 8. Juli 2019 (Urk. 6/59) aus , der Beschwer deführer klage immer noch über eine gewisse Anlaufproblematik morgens sowie intermittierende Störungen, Schmerzen und Taubheit im linken Bein, welche mehr oder weniger belastungsabhängig seien . Seit 1. Juni 2019 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Seither hätten sich die Beschwerden wieder etwas ver stärkt, sodass der Beschwerdeführer häufiger Medikamente einnehmen müsse. Die lokalen Beschwerden seien als Zeichen einer segmentalen Überbelastung L4/5 im Rahmen der bekannten Discopathie (beginnende Osteochondrose ) und einer Facettengelenksproblematik zu sehen. Aus diesem Grund sei am 3. Juli 2019 eine intraartikuläre Cortison-Infiltration der Facettengelenke L4/5 beidseits durchge führt worden (S. 2 Mitte).
Im Bericht von Dr. C.___ vom 7. Juni 2019 (vorstehend E. 4.11) sei die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer immer noch in ärztlicher Behandlung befinde, nicht erwähnt worden (S. 2 untere Mitte). 3.13
Am 15. Juli 2019 (Urk. 6/61) hielt
Dr. C.___
fest , der Bericht von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.12) dokumentiere den Behandlungsverlauf aus neurochirurgi scher Sicht detailliert. Betreffend die Kausalitätsbeurteilung ergäben sich keine neuen medizinischen Aspekte. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Unfall in ununterbrochener medizinischer/neurochirurgischer Behandlung befinde, ändere an ihrer Stellungnahme nichts (S. 1 Mitte). 4. 4.1
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversi cherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeits unfähigkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts U 159/95 vom 2 6. Au gust 1996 E. 1b). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesund heitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausa lität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 1 0. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1; U 441/04 vom 1 3. Juni 2005 E. 3.1).
Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtungge bende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urteil 8C_679/2010 vom 1 0. November 2010 E. 3.3; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen). 4.2
Die Angaben, was sich am Unfalltag zugetragen hat, sind widersprüchlich: Laut Unfallmeldung vom 3. August 2018 (Urk. 6/1) hob der Beschwerdeführer ein schweres Stahlteil auf (Ziff. 6 und 7). Der erstbehandelnde Dr. Z.___ (E. 3.1) berichtete, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe sich unbedacht gebückt und dabei eine Drehung gemacht. Laut Bericht der Ärzte des Interdiszip linären Notfalls, A.___ , soll er angegeben haben, er habe etwas an einer Maschine falsch gehoben (E. 3.2) . A uf gezieltes Nachfragen der Beschwerdegegnerin hin schilderte er das Ereignis am 10. August 2018 da hingehend, dass er ein zirka 25 kg schweres Werkstück allein vom Boden aufgehoben habe, um es auf einer Höhe von zirka 1 m in eine Maschine zu legen. Dabei sei er in gebückter Haltung mit dem linken Bein etwas nach links ausgerutscht (Urk. 6/8).
Der Beschwerdeführer nahm erst mals knapp eine Woche nach dem Ereignis ärzt liche Hilfe in Anspruch und klagte über einen Schmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein (E. 3.1). Dem Bericht des A.___ , Interdisziplinärer Notfall (E. 3.2), kann ent no mmen werden, dass die Schmerzen erst einen Tag nach dem Ereignis aufgetre ten seien und mit Schmerzmitteln 2 Wochen auszuhalten gewesen seien, sodass der Beschwerdeführer habe weiterarbeiten können. Dementsprechend wurde eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 24. Juli 2018 attestiert (E. 3.3). Neben der Diskushernie sind keine weiteren traumaassoziierte Verletzungen der Wirbelsäule aktenkundig. 4.3
Was sich auch immer am 3. Juli 2018 zugetragen haben mag, handelte es sich jedenfalls nicht um ein besonders schweres Unfallereignis, welches geeignet gewesen wäre, eine Diskushernie zu verursachen. Denn nach der Rechtsprechung ist ein Unfall nur in Ausnahmefällen geeignet eine Bandscheibenverletzung her vorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Band scheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbe wegungen herbeigeführt werden (Urteil des Bundesgerichts U
3/06 vom 6. Sep tember 2006 E. 1.2 mit Hinweisen ). Eine rein axiale Belastung fand, unabhängig von welcher Unfallschilderung ausgegangen wird, jedenfalls nicht statt. Auch sind die Symptome einer Diskushernie nicht unverzüglich nach dem Ereignis auf getreten , und der Beschwerdeführer war in der Lage, seine körperlich belastende Tätigkeit, wenn auch unter Einnahme von Schmerzmitteln, während mindestens 2 weiteren Wochen auszuführen (E. 3.2) . Damit ist nicht wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer eine unfallbedingte Diskushernie zugezogen hat.
Daran ändert auch die Einschätzung durch Dr. D.___ (E. 3.9) nichts , welcher davon ausging, dass das Ereignis durchaus geeignet gewesen sein soll, eine Dis kushernie zu verursachen. Seine Einschätzung gründete darauf, dass es zu einer akuten Gleichgewichtsstörung gekommen sei, durch welche durchaus Kräfte hätten entstehen können, die eine Läsion d er Bandscheibe verursachen könn en. Wie sich diese Kräfte auf die
Wirbelsäule ausgewirkt haben s oll en, beschrieb er indessen nicht. Völlig ausser Acht liess er, dass unmittelbar nach dem Trauma keine starken Schmerzen aufgetreten waren, die eine sofortige ärztliche Behand lung oder Niederlegung der (körperlich schweren) Tätigkeit zur Folge hatten. 4. 4
Aber auch eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzu standes ist nicht anzunehmen, gelten doch dafür dieselben Kriterien wie für eine unfallbedingte Diskushernie (vorstehend E. 4.1) . Diese sind wie dargelegt (vorste hende E. 4.5) nicht erfüllt. Daher kann vorliegend höchstens davon ausgegangen werden, dass die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch das behaup tete Ereignis aktiviert worden ist. Rechtsprechungsgemäss kann das Erreichen des Status quo sine nach drei bis vier Monaten erwartet werden (vorstehende E. 4.1 ). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen erst nach 6 Monaten einge stellt hat, ist sie damit ihrer Leistungspflicht mehr als genug nachgekommen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer laut Dr.
D.___ (E. 3.10) prognostisch erst im Sommer 2019 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sein soll. 4. 5
Zu welchem anderen Schluss w eitere medizinische Abklärungen führen sollten (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), ist angesichts der umfassenden medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb darauf zu verzichten ist. 4. 6
Nachdem die geltend gemachten Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstel lung auf jeden Fall in keinem kausalen Zusammenhang mehr mit dem behaupte ten Ereignis gestanden haben, kann auch offenbleiben , ob es zur Leistungsein stellung eines Rückkommenstitels bedurfte. 5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1974, arbeitet als Maschinenmechani ker/Fertigungsangestellter bei der Y.___ GmbH. Am 3. August 2018 mel dete er der Suva, dass er sich am 3. Juli 2018 beim Anheben eines schweren Teils eine Stauchung der Wirbelsäule links zugezogen habe (Urk. 6/1). D er erstbehan delnde
Arzt nannte als Diagnose den Verdacht auf eine Lumboischialgie , Diffe rentialdiagnose (DD) Lumboradikulärsyndrom (LRS) L5/S1 links (Urk. 6/9 Ziff. 5) . Nachdem der Versuch einer konservativen Therapie keine zufriedenstellenden Ergebnisse gezeigt hatte, wurde am 28. Juli 2018 ein Bandscheibenvorfall LWK 4/5 links mikrochirurgisch entfernt und vom 24. Juli bis 10. September 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 6/3).
Am 25. Oktober 2018 teilte die Suva dem Versicherten formlos mit, dass sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 6/26). Damit erklärte sich dieser am 6. November 2018 nicht einverstanden (Urk. 6/28), worauf die Suva am 4. Dezember 2018 ihre Leis tungspflicht anerkannte, den Fall aber per 3. Januar 2019 abschloss und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen verneinte (Urk. 6/36). Nachdem der Versicherte am 24. Januar 2019 dagegen erneut opponiert hatte (6/40), stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 11. Juni 2019 per 3. Januar 2019 ein (Urk. 6/55). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 10. Juli 2019 (Urk. 6/59), wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 ab (Urk. 6/65 = Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art.
10 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 2 .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per
3. Januar 2019 mit der Begründung ein (Urk. 2), e ine besonders schwere Krafteinwirkung auf die Wir belsäule, die geeignet gewesen wäre, eine Diskushernie zu verursachen, sei in Bezug auf das Ereignis vom 3. Juli 2018 nicht anzunehmen. Bei Fehlen unfallbe dingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen sei davon auszugehen, dass sich die durch den Unfall verursachte Verschlimmerung des Vorzustandes nach sechs bis neun Monaten, spätestens jedoch nach einem Jahr auf jenen Zustand zurückgebildet habe, der sich aufgrund des schicksalsmässigen Verlaufs auch ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte (S. 10 f. Ziff. 3). Von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine neuen Erkennt nisse zu erwarten (S. 11 Ziff. 4).
Mit Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin überdies geltend (Urk. 5), sie habe zwar unter Annahme eines Unfallereignisses bis 3. Januar 2019 Taggeld und Heilbehandlung geleistet, obwohl die Leistungsvoraussetzung eines Unfalls bei korrekter Fallbetrachtung nicht bejaht werden könne und sie gar nicht leistungspflichtig gewesen wäre. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen entfalte ten keine Bindungswirkung zu Gunsten des Beschwerdeführers beziehungsweise zu ihren Lasten ( S. 5 lit . d) .
E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, weshalb der Status quo sine bereits nach sechs Monate n eingetreten sein soll (S. 6 oben). Der behandelnde Arzt habe aus führlich und nachvollziehbar begründet, dass eine Steigerung der Arbeitsfähig keit erst ab 1. Dezember 2018 und die vo lle Arbeitsfähigkeit erst ab 10. September 2019 habe erreicht werden können (S. 6 f. Ziff. 5.3).
Mit Replik wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 8), es sei der Beschwerdegeg nerin nicht freigestellt, die einmal anerkannte n Leistung en ohne Rückkommens titel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision ex nunc et pro futuro einzustellen beziehungsweise abzuschliessen. Die Beschwerdegegnerin habe vor liegend die Ausrichtung von Leistungen zuerst abgelehnt und erst nach vertiefter Prüfung des Sachverhalts den Vorgang richtigerweise als Unfall qualifiziert und anerkannt. Sie könne sich deshalb nicht mehr auf ex nunc et pro futuro berufen, zumal weder widersprüchliches Verhalten noch die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben Rechtsschutz fänden (S. 2 f. Ziff. 2).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 3. Ja nuar 2019 zu Recht eingestellt hat . Da sie keine Leistungsrückerstattung rechts verbindlich angeordnet hat, liegt eine Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro ab 3. Januar 2019 vor.
E. 3 .
E. 3.1 Med. pract . Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 21. August 2018 (Urk. 6/9 )
als Diagnose den Verdacht auf eine Lumboischialgie , Differentialdiagnose (DD) Lumboradikulärsyndrom (LRS) L5/S1 links (Ziff. 5). Der Beschwerdeführer habe sich unbedacht g ebückt und dabei eine Drehung gemacht, worauf sich ein Schmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein bemerk bar gemacht habe (Ziff. 2) . Die Erstbehandlung fand a m 9. Juli 2018 statt (Ziff. 1) .
E. 3.2 Die Ärzte des Kantonsspitals A.___ , Interdisziplinärer Notfall, berich tete n am 25.
Juli 2018 (Urk. 6/ 22 ; vgl. auch Urk. 6/21 ) , der Beschwerdeführer habe sich bei seit 3 Wochen persistierenden Rückenschmerz en
notfallmässig vor gestellt. Vorgängig habe er etwas an einer Maschine falsch gehoben, wobei die Schmerzen erst tags darauf begonnen hätten. Mit Schmerzmedikamenten seien die Schmerzen über 2 Wochen auszuhalten gewesen, sodass er habe arbeiten können .
Seit dem 13. Juli 2018 hätten die Schmerzen begonnen, entlang des dorsalen Oberschenkels und lateralen Unterschenkels ins linke Bein auszustrahlen und seien so stark geworden, dass er nicht mehr gut gehen könne (S. 1 Mitte) .
Die Magnetresonanztomographie ( MRI ) zeige eine grosse fokale Diskusextrusion median bis rezessal beidseits linksbetont mit Kompression der Wurzeln L5 rezes sal beidseits linksbetont und eine geringe lokale, diskalbedingte , Duralsackkom pression auf Niveau L4-L5
( S. 2 Mitte; vgl. auch Urk. 6/13) .
Es sei eine therapeu tische computertomographisch (CT)-gesteuerte Nervenwurzeli nfiltrati on
durchge führt worden ( S. 2 unten; vgl. auch Urk. 6/14) .
E. 3.3 Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie, A.___ , führten mit Bericht vom 15. August 2018 (Urk. 6/10) aus, der Beschwerdeführer habe
an einer fokalen Diskusextru sion median bis rezessal beidseits linksbetont mit Kompression der L5-Wurzeln rezessal beidseits linksbetont gelitten . Am 28. Juli 2018 sei eine mikrochirurgi sche Entfernung eines Bandscheibenvor f alls LWK
4/5 links erfolgt (S. 1 Mitte; vgl. auch Operationsbericht vom 30. Juli 2018 , Urk. 6/35 /2-3 ). Bei Austritt habe sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand präsentiert, das Gangbild sei normal und die Kraft der unteren Extremität allseits symmetrisch gewesen. Ausser einer minimen Hypoästhesie im lateralen Unterschenkel hätten keine Sen sibilitätsausfälle bestanden (S. 1 unten).
Es sei eine körperliche Schonung für mindestens 3 Monate notwendig. Gelegent liche Rücken- oder Beinschmerzen in den nächsten Wochen seien nicht unge wöhnlich. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juli bis 10. Sep tember 2018 (S. 2 Mitte).
E. 3.4 Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie, A.___ , führten mit Bericht vom 27. August 2018 (Urk. 6/16) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben , dass er über 3 Wochen nach der Operation gar keine Schmerzen radikulärer Art mehr gehabt habe. Jetzt sei es über Nacht wieder zu einer Ausstrahlung ähnlich wie vor der Operation entlang des dorsolateralen Oberschenkels und lateralen Unterschenkels auf der linken Seite gekommen. Zeitweise komme es zu einem Brennen mit einem Wert von 7/10 auf der visuellen Analogskala (VAS) in Ruhe. Es wurde der Ver dacht auf eine Rezidiv-Diskushernie LWK 4/5 links geäussert (S. 1 Mitte).
E. 3.5 Dr. med. B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete nach der Untersuchung vom 4. September 2018 am 9. April 2019 (Urk. 6/48) , anhand des anamnestischen und klinischen Verlaufs sowie der Berichte scheine die ganze Behandlung absolut korrekt abge laufen zu sein. Es sei nicht sinnvoll, übereilt eine Reintervention vorzunehmen. Das Übernährungs -
und Abdichtmaterial l öse sich mit der Zeit auf, und es bestünden derzeit keine neurologischen Ausfälle, welche eine zwingende Indika tion zur Intervention ergeben würden. Nach Ablauf von 6 Wochen postoperativ sollte der Beschwerdeführer so rasch wie möglich in sein normales Leben zurück kehren können (S. 2 unten).
E. 3.10 Am 13. Mai 2019 berichtete
Dr. D.___ (Urk. 6/51) , es bestehe ein Status nach Verhebetrauma am 3. Juli 2018 mit anschliessender, akuter Lumboischialgie links. Bei radiologischer Diagnose einer Diskushernie L4/5 links habe am 28. Juli 2018 im A.___ eine operative Versorgung stattgefunden . Der postoperative Ver lauf sei aufgrund der anhaltenden Schmerzen im linken Bein protrahiert gewesen . Die radiologische Kontrolle vom 24. August 2018 (MRI) habe eine Rau m forde rung im Operationsbereich, wahrscheinlich ein blutstillendes Material, gezeigt. Im nächsten M RI vom 21. November 2018 sei diese Raumforderung nicht mehr sichtbar. Der Beschwerdeführer leide unter intermittierenden Schmerzen im Ope rationsbereich sowie belastungsabhängigen Beschwerden im linken Bein. Die Situation sei seit Monaten unverändert geblieben. Zur z eit sei er zu 50 % arbeits unfähig. Die Prognose sei grundsätzlich günstig, obwohl zu erwähnen sei, dass ein Rückfall ni ch t ausgeschlossen sei, insbesondere bei stä rkeren, körperlichen Belastungen. Geplant sei die weitere Steigerung der Arbeit sfähigkeit auf 70 % im Juni und auf 100 % im Sommer dieses Jahres.
E. 3.11 Kreisärzt in Dr. C.___ hielt in der Beurteilung vom 7. Juni 20 1
E. 3.12 Dr. D.___
führte mit Bericht vom 8. Juli 2019 (Urk. 6/59) aus , der Beschwer deführer klage immer noch über eine gewisse Anlaufproblematik morgens sowie intermittierende Störungen, Schmerzen und Taubheit im linken Bein, welche mehr oder weniger belastungsabhängig seien . Seit 1. Juni 2019 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Seither hätten sich die Beschwerden wieder etwas ver stärkt, sodass der Beschwerdeführer häufiger Medikamente einnehmen müsse. Die lokalen Beschwerden seien als Zeichen einer segmentalen Überbelastung L4/5 im Rahmen der bekannten Discopathie (beginnende Osteochondrose ) und einer Facettengelenksproblematik zu sehen. Aus diesem Grund sei am 3. Juli 2019 eine intraartikuläre Cortison-Infiltration der Facettengelenke L4/5 beidseits durchge führt worden (S. 2 Mitte).
Im Bericht von Dr. C.___ vom 7. Juni 2019 (vorstehend E. 4.11) sei die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer immer noch in ärztlicher Behandlung befinde, nicht erwähnt worden (S. 2 untere Mitte).
E. 3.13 Am 15. Juli 2019 (Urk. 6/61) hielt
Dr. C.___
fest , der Bericht von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.12) dokumentiere den Behandlungsverlauf aus neurochirurgi scher Sicht detailliert. Betreffend die Kausalitätsbeurteilung ergäben sich keine neuen medizinischen Aspekte. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Unfall in ununterbrochener medizinischer/neurochirurgischer Behandlung befinde, ändere an ihrer Stellungnahme nichts (S. 1 Mitte). 4. 4.1
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversi cherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeits unfähigkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts U 159/95 vom 2 6. Au gust 1996 E. 1b). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesund heitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausa lität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 1 0. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1; U 441/04 vom 1 3. Juni 2005 E. 3.1).
Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtungge bende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urteil 8C_679/2010 vom 1 0. November 2010 E. 3.3; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen). 4.2
Die Angaben, was sich am Unfalltag zugetragen hat, sind widersprüchlich: Laut Unfallmeldung vom 3. August 2018 (Urk. 6/1) hob der Beschwerdeführer ein schweres Stahlteil auf (Ziff. 6 und 7). Der erstbehandelnde Dr. Z.___ (E. 3.1) berichtete, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe sich unbedacht gebückt und dabei eine Drehung gemacht. Laut Bericht der Ärzte des Interdiszip linären Notfalls, A.___ , soll er angegeben haben, er habe etwas an einer Maschine falsch gehoben (E. 3.2) . A uf gezieltes Nachfragen der Beschwerdegegnerin hin schilderte er das Ereignis am 10. August 2018 da hingehend, dass er ein zirka 25 kg schweres Werkstück allein vom Boden aufgehoben habe, um es auf einer Höhe von zirka 1 m in eine Maschine zu legen. Dabei sei er in gebückter Haltung mit dem linken Bein etwas nach links ausgerutscht (Urk. 6/8).
Der Beschwerdeführer nahm erst mals knapp eine Woche nach dem Ereignis ärzt liche Hilfe in Anspruch und klagte über einen Schmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein (E. 3.1). Dem Bericht des A.___ , Interdisziplinärer Notfall (E. 3.2), kann ent no mmen werden, dass die Schmerzen erst einen Tag nach dem Ereignis aufgetre ten seien und mit Schmerzmitteln 2 Wochen auszuhalten gewesen seien, sodass der Beschwerdeführer habe weiterarbeiten können. Dementsprechend wurde eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 24. Juli 2018 attestiert (E. 3.3). Neben der Diskushernie sind keine weiteren traumaassoziierte Verletzungen der Wirbelsäule aktenkundig. 4.3
Was sich auch immer am 3. Juli 2018 zugetragen haben mag, handelte es sich jedenfalls nicht um ein besonders schweres Unfallereignis, welches geeignet gewesen wäre, eine Diskushernie zu verursachen. Denn nach der Rechtsprechung ist ein Unfall nur in Ausnahmefällen geeignet eine Bandscheibenverletzung her vorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Band scheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbe wegungen herbeigeführt werden (Urteil des Bundesgerichts U
3/06 vom 6. Sep tember 2006 E. 1.2 mit Hinweisen ). Eine rein axiale Belastung fand, unabhängig von welcher Unfallschilderung ausgegangen wird, jedenfalls nicht statt. Auch sind die Symptome einer Diskushernie nicht unverzüglich nach dem Ereignis auf getreten , und der Beschwerdeführer war in der Lage, seine körperlich belastende Tätigkeit, wenn auch unter Einnahme von Schmerzmitteln, während mindestens 2 weiteren Wochen auszuführen (E. 3.2) . Damit ist nicht wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer eine unfallbedingte Diskushernie zugezogen hat.
Daran ändert auch die Einschätzung durch Dr. D.___ (E. 3.9) nichts , welcher davon ausging, dass das Ereignis durchaus geeignet gewesen sein soll, eine Dis kushernie zu verursachen. Seine Einschätzung gründete darauf, dass es zu einer akuten Gleichgewichtsstörung gekommen sei, durch welche durchaus Kräfte hätten entstehen können, die eine Läsion d er Bandscheibe verursachen könn en. Wie sich diese Kräfte auf die
Wirbelsäule ausgewirkt haben s oll en, beschrieb er indessen nicht. Völlig ausser Acht liess er, dass unmittelbar nach dem Trauma keine starken Schmerzen aufgetreten waren, die eine sofortige ärztliche Behand lung oder Niederlegung der (körperlich schweren) Tätigkeit zur Folge hatten. 4. 4
Aber auch eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzu standes ist nicht anzunehmen, gelten doch dafür dieselben Kriterien wie für eine unfallbedingte Diskushernie (vorstehend E. 4.1) . Diese sind wie dargelegt (vorste hende E. 4.5) nicht erfüllt. Daher kann vorliegend höchstens davon ausgegangen werden, dass die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch das behaup tete Ereignis aktiviert worden ist. Rechtsprechungsgemäss kann das Erreichen des Status quo sine nach drei bis vier Monaten erwartet werden (vorstehende E. 4.1 ). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen erst nach 6 Monaten einge stellt hat, ist sie damit ihrer Leistungspflicht mehr als genug nachgekommen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer laut Dr.
D.___ (E. 3.10) prognostisch erst im Sommer 2019 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sein soll. 4. 5
Zu welchem anderen Schluss w eitere medizinische Abklärungen führen sollten (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), ist angesichts der umfassenden medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb darauf zu verzichten ist. 4. 6
Nachdem die geltend gemachten Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstel lung auf jeden Fall in keinem kausalen Zusammenhang mehr mit dem behaupte ten Ereignis gestanden haben, kann auch offenbleiben , ob es zur Leistungsein stellung eines Rückkommenstitels bedurfte. 5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 6 D ie Ärzte de r Klinik für Neurochirurgie, A.___ , nannten mit Bericht vom 2. Okto ber 2018 ( Urk. 6/26) als Diagnose ein rezidiviertes lumboradikuläres Schmerzsyn drom L5 auf der linken Seite bei Status nach Diskektomie LWK
4/5 von links am 28. Juli 201 8. Der Beschwerdeführer präsentiere sich in gutem Allgemeinzustand mit normalem Gangbild. Es lägen keine sensomotorischen Defizite der unteren Extremitäten vor und die Operationsnarbe sei reizfrei verheilt (S. 1 unten). Der Verlauf sei regelrecht bei noch minimalen Restbeschwerden. Der Beschwerdefüh rer sei noch bis zum
7. Oktober 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Vom
8. bis 31. Ok tober 2018 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Weitere neurochirurgische Nachkontrollen seien nicht geplant (S. 2 oben). 3 .7
Kreisärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, ging im Bericht vom 22. Oktober 2018 (Urk. 6/23) davon aus, dass der Schaden nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Im MRI seien keine Begleitverletzungen zu erkennen, die Radikulopathie
sei mit einer Latenz von einer Woche auf getreten und der Bewegungsmechanismus sei nicht geeignet, eine Diskushernie zu verursachen. Die R ekonvaleszenz bei komplikationslosem Verlauf betrage 2-3 Monate posto perativ. 3 .8
Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie, A.___ , nannten mit Bericht vom 30. Oktober 2018 (Urk. 6/34) als Diagnose eine partielle Rest i t utio nach Diskekto mie LWK
4/5 von links a m 28. Juli 201 8. Nachdem der Beschwerdeführer nach dem Eingriff noch in der abschliessenden Sprechstunde vom 17. September 2018 sehr zufrieden und praktisch beschwerdefrei gewesen sei, sei es nach der geplan ten 50%igen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit am 8. Oktober 2018 zu erneu ten Beschwerden gekommen. Er beschreibe weiterhin eine Taubheit über das linke Bein sowie Wadenkrämpfe links, teilweise auch rechts. Nach einem Tag Arbeit habe er aufgrund der Schmerzen nicht mehr arbeiten könne n , und er nehme wieder Schmerzmittel (S. 1 Mitte). Da in den letzten Tagen tendenziell eher eine Bes se rung der Beschwerden eingetreten sei , im klinischen Untersuch keine sensomo torische Ausfallsymptomatik oder Hinweise auf eine radikuläre Komp res sion gefunden worden seien, sei eine Fortführung der konservativen Therapie zu empfehlen. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit werde aufgeschoben, ab 5. November bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2 oben) . 3 .9
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurochirurgie, erachtete das Unfall ereignis vom 3. Juli 2018 im Bericht vom 14. Januar 2019 (Urk. 6/40/3-4) als durchaus geeignet, um die später festgestellte Diskushernie zu verursachen (Ziff. 1). Dass im MRI keine Begleitverletzungen feststellbar seien, schliesse nicht aus, dass die Diskushernie durch den Unfall entstanden sei (Ziff. 2). Am 1. No vember 2018 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab dem 1. Dezember 2018 sei der Beschwerdeführer zu 30 % und ab dem 1. Januar 2019 zu 50 % arbeitsfähig gewesen . Die Ursache der verlängerten Arbeitsunfähigkeit liege in der Operation selbst, bei welcher es zu gewissen Komplikationen gekom men sei , welche die Rekonvaleszenz verlängert hätten (Ziff. 3).
E. 9 (Urk. 6/54) dafür , dass der MR-tomographisch im Juli 2018 nachgewiesene Bandscheibenvorfall L4/5 links nicht durch den Unfall vom 3. Juli 2018 verursacht worden sei . Die versicherungsmedizinischen Kriterien für einen unfallbedingten Bandscheiben vorfall seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis beschwer defrei gewesen. Der Unfall habe sich ohne nachweisbare schwere oder erhebliche Krafteinwirkung auf die Lendenwirbelsäule ereignet. Das MRI vom 19. Juli 2018 zeige dem entsprechend keine Begleitverletzungen. Ebenso wenig habe intraope rativ eine Begleitverletzung festgestellt werden können. Zeitnah zum Unfall seien weder eine erhebliche Funktionseinschränkung noch eine klare Radikulopathie entsprechend der Nervenwurzel L5 links doku mentiert worden. Der Bandschei benvorfall L4/5 links sei auch nicht durch den Unfall ausgelöst worden, da die Beschwerden mit Latenz eingetreten seien. Der Beschwerdeführer gehe als Maschinenmechaniker einer schweren Tätigkeit nach, weshalb bei einem durch den Unfall verursachten oder ausgelösten Bandscheibenvorfall mit einer soforti gen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen gewesen wäre (S. 6 unten f.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00273
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1974, arbeitet als Maschinenmechani ker/Fertigungsangestellter bei der Y.___ GmbH. Am 3. August 2018 mel dete er der Suva, dass er sich am 3. Juli 2018 beim Anheben eines schweren Teils eine Stauchung der Wirbelsäule links zugezogen habe (Urk. 6/1). D er erstbehan delnde
Arzt nannte als Diagnose den Verdacht auf eine Lumboischialgie , Diffe rentialdiagnose (DD) Lumboradikulärsyndrom (LRS) L5/S1 links (Urk. 6/9 Ziff. 5) . Nachdem der Versuch einer konservativen Therapie keine zufriedenstellenden Ergebnisse gezeigt hatte, wurde am 28. Juli 2018 ein Bandscheibenvorfall LWK 4/5 links mikrochirurgisch entfernt und vom 24. Juli bis 10. September 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 6/3).
Am 25. Oktober 2018 teilte die Suva dem Versicherten formlos mit, dass sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 6/26). Damit erklärte sich dieser am 6. November 2018 nicht einverstanden (Urk. 6/28), worauf die Suva am 4. Dezember 2018 ihre Leis tungspflicht anerkannte, den Fall aber per 3. Januar 2019 abschloss und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen verneinte (Urk. 6/36). Nachdem der Versicherte am 24. Januar 2019 dagegen erneut opponiert hatte (6/40), stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 11. Juni 2019 per 3. Januar 2019 ein (Urk. 6/55). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 10. Juli 2019 (Urk. 6/59), wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 ab (Urk. 6/65 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 11. November 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf Versicherungs leistungen über den 3. Januar 2019 hinaus (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 ). Mit Beschwerde antwort vom 16. Dezember 2019 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 22. Januar 2020 (Urk. 8) beziehungsweise Duplik vom 5. Februar 2020 (Urk. 11) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest, was ihnen gegenseitig am 22. Januar 2020 (Urk. 9) beziehungsweise 7. Februar 2020 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art.
10 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.
16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per
3. Januar 2019 mit der Begründung ein (Urk. 2), e ine besonders schwere Krafteinwirkung auf die Wir belsäule, die geeignet gewesen wäre, eine Diskushernie zu verursachen, sei in Bezug auf das Ereignis vom 3. Juli 2018 nicht anzunehmen. Bei Fehlen unfallbe dingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen sei davon auszugehen, dass sich die durch den Unfall verursachte Verschlimmerung des Vorzustandes nach sechs bis neun Monaten, spätestens jedoch nach einem Jahr auf jenen Zustand zurückgebildet habe, der sich aufgrund des schicksalsmässigen Verlaufs auch ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte (S. 10 f. Ziff. 3). Von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine neuen Erkennt nisse zu erwarten (S. 11 Ziff. 4).
Mit Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin überdies geltend (Urk. 5), sie habe zwar unter Annahme eines Unfallereignisses bis 3. Januar 2019 Taggeld und Heilbehandlung geleistet, obwohl die Leistungsvoraussetzung eines Unfalls bei korrekter Fallbetrachtung nicht bejaht werden könne und sie gar nicht leistungspflichtig gewesen wäre. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen entfalte ten keine Bindungswirkung zu Gunsten des Beschwerdeführers beziehungsweise zu ihren Lasten ( S. 5 lit . d) . 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin lege nicht dar, weshalb der Status quo sine bereits nach sechs Monate n eingetreten sein soll (S. 6 oben). Der behandelnde Arzt habe aus führlich und nachvollziehbar begründet, dass eine Steigerung der Arbeitsfähig keit erst ab 1. Dezember 2018 und die vo lle Arbeitsfähigkeit erst ab 10. September 2019 habe erreicht werden können (S. 6 f. Ziff. 5.3).
Mit Replik wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 8), es sei der Beschwerdegeg nerin nicht freigestellt, die einmal anerkannte n Leistung en ohne Rückkommens titel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision ex nunc et pro futuro einzustellen beziehungsweise abzuschliessen. Die Beschwerdegegnerin habe vor liegend die Ausrichtung von Leistungen zuerst abgelehnt und erst nach vertiefter Prüfung des Sachverhalts den Vorgang richtigerweise als Unfall qualifiziert und anerkannt. Sie könne sich deshalb nicht mehr auf ex nunc et pro futuro berufen, zumal weder widersprüchliches Verhalten noch die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben Rechtsschutz fänden (S. 2 f. Ziff. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 3. Ja nuar 2019 zu Recht eingestellt hat . Da sie keine Leistungsrückerstattung rechts verbindlich angeordnet hat, liegt eine Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro ab 3. Januar 2019 vor. 3 . 3.1
Med. pract . Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 21. August 2018 (Urk. 6/9 )
als Diagnose den Verdacht auf eine Lumboischialgie , Differentialdiagnose (DD) Lumboradikulärsyndrom (LRS) L5/S1 links (Ziff. 5). Der Beschwerdeführer habe sich unbedacht g ebückt und dabei eine Drehung gemacht, worauf sich ein Schmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein bemerk bar gemacht habe (Ziff. 2) . Die Erstbehandlung fand a m 9. Juli 2018 statt (Ziff. 1) . 3.2
Die Ärzte des Kantonsspitals A.___ , Interdisziplinärer Notfall, berich tete n am 25.
Juli 2018 (Urk. 6/ 22 ; vgl. auch Urk. 6/21 ) , der Beschwerdeführer habe sich bei seit 3 Wochen persistierenden Rückenschmerz en
notfallmässig vor gestellt. Vorgängig habe er etwas an einer Maschine falsch gehoben, wobei die Schmerzen erst tags darauf begonnen hätten. Mit Schmerzmedikamenten seien die Schmerzen über 2 Wochen auszuhalten gewesen, sodass er habe arbeiten können .
Seit dem 13. Juli 2018 hätten die Schmerzen begonnen, entlang des dorsalen Oberschenkels und lateralen Unterschenkels ins linke Bein auszustrahlen und seien so stark geworden, dass er nicht mehr gut gehen könne (S. 1 Mitte) .
Die Magnetresonanztomographie ( MRI ) zeige eine grosse fokale Diskusextrusion median bis rezessal beidseits linksbetont mit Kompression der Wurzeln L5 rezes sal beidseits linksbetont und eine geringe lokale, diskalbedingte , Duralsackkom pression auf Niveau L4-L5
( S. 2 Mitte; vgl. auch Urk. 6/13) .
Es sei eine therapeu tische computertomographisch (CT)-gesteuerte Nervenwurzeli nfiltrati on
durchge führt worden ( S. 2 unten; vgl. auch Urk. 6/14) . 3.3
Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie, A.___ , führten mit Bericht vom 15. August 2018 (Urk. 6/10) aus, der Beschwerdeführer habe
an einer fokalen Diskusextru sion median bis rezessal beidseits linksbetont mit Kompression der L5-Wurzeln rezessal beidseits linksbetont gelitten . Am 28. Juli 2018 sei eine mikrochirurgi sche Entfernung eines Bandscheibenvor f alls LWK
4/5 links erfolgt (S. 1 Mitte; vgl. auch Operationsbericht vom 30. Juli 2018 , Urk. 6/35 /2-3 ). Bei Austritt habe sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand präsentiert, das Gangbild sei normal und die Kraft der unteren Extremität allseits symmetrisch gewesen. Ausser einer minimen Hypoästhesie im lateralen Unterschenkel hätten keine Sen sibilitätsausfälle bestanden (S. 1 unten).
Es sei eine körperliche Schonung für mindestens 3 Monate notwendig. Gelegent liche Rücken- oder Beinschmerzen in den nächsten Wochen seien nicht unge wöhnlich. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juli bis 10. Sep tember 2018 (S. 2 Mitte). 3.4
Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie, A.___ , führten mit Bericht vom 27. August 2018 (Urk. 6/16) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben , dass er über 3 Wochen nach der Operation gar keine Schmerzen radikulärer Art mehr gehabt habe. Jetzt sei es über Nacht wieder zu einer Ausstrahlung ähnlich wie vor der Operation entlang des dorsolateralen Oberschenkels und lateralen Unterschenkels auf der linken Seite gekommen. Zeitweise komme es zu einem Brennen mit einem Wert von 7/10 auf der visuellen Analogskala (VAS) in Ruhe. Es wurde der Ver dacht auf eine Rezidiv-Diskushernie LWK 4/5 links geäussert (S. 1 Mitte). 3.5
Dr. med. B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete nach der Untersuchung vom 4. September 2018 am 9. April 2019 (Urk. 6/48) , anhand des anamnestischen und klinischen Verlaufs sowie der Berichte scheine die ganze Behandlung absolut korrekt abge laufen zu sein. Es sei nicht sinnvoll, übereilt eine Reintervention vorzunehmen. Das Übernährungs -
und Abdichtmaterial l öse sich mit der Zeit auf, und es bestünden derzeit keine neurologischen Ausfälle, welche eine zwingende Indika tion zur Intervention ergeben würden. Nach Ablauf von 6 Wochen postoperativ sollte der Beschwerdeführer so rasch wie möglich in sein normales Leben zurück kehren können (S. 2 unten). 3. 6
D ie Ärzte de r Klinik für Neurochirurgie, A.___ , nannten mit Bericht vom 2. Okto ber 2018 ( Urk. 6/26) als Diagnose ein rezidiviertes lumboradikuläres Schmerzsyn drom L5 auf der linken Seite bei Status nach Diskektomie LWK
4/5 von links am 28. Juli 201 8. Der Beschwerdeführer präsentiere sich in gutem Allgemeinzustand mit normalem Gangbild. Es lägen keine sensomotorischen Defizite der unteren Extremitäten vor und die Operationsnarbe sei reizfrei verheilt (S. 1 unten). Der Verlauf sei regelrecht bei noch minimalen Restbeschwerden. Der Beschwerdefüh rer sei noch bis zum
7. Oktober 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Vom
8. bis 31. Ok tober 2018 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Weitere neurochirurgische Nachkontrollen seien nicht geplant (S. 2 oben). 3 .7
Kreisärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, ging im Bericht vom 22. Oktober 2018 (Urk. 6/23) davon aus, dass der Schaden nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Im MRI seien keine Begleitverletzungen zu erkennen, die Radikulopathie
sei mit einer Latenz von einer Woche auf getreten und der Bewegungsmechanismus sei nicht geeignet, eine Diskushernie zu verursachen. Die R ekonvaleszenz bei komplikationslosem Verlauf betrage 2-3 Monate posto perativ. 3 .8
Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie, A.___ , nannten mit Bericht vom 30. Oktober 2018 (Urk. 6/34) als Diagnose eine partielle Rest i t utio nach Diskekto mie LWK
4/5 von links a m 28. Juli 201 8. Nachdem der Beschwerdeführer nach dem Eingriff noch in der abschliessenden Sprechstunde vom 17. September 2018 sehr zufrieden und praktisch beschwerdefrei gewesen sei, sei es nach der geplan ten 50%igen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit am 8. Oktober 2018 zu erneu ten Beschwerden gekommen. Er beschreibe weiterhin eine Taubheit über das linke Bein sowie Wadenkrämpfe links, teilweise auch rechts. Nach einem Tag Arbeit habe er aufgrund der Schmerzen nicht mehr arbeiten könne n , und er nehme wieder Schmerzmittel (S. 1 Mitte). Da in den letzten Tagen tendenziell eher eine Bes se rung der Beschwerden eingetreten sei , im klinischen Untersuch keine sensomo torische Ausfallsymptomatik oder Hinweise auf eine radikuläre Komp res sion gefunden worden seien, sei eine Fortführung der konservativen Therapie zu empfehlen. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit werde aufgeschoben, ab 5. November bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2 oben) . 3 .9
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurochirurgie, erachtete das Unfall ereignis vom 3. Juli 2018 im Bericht vom 14. Januar 2019 (Urk. 6/40/3-4) als durchaus geeignet, um die später festgestellte Diskushernie zu verursachen (Ziff. 1). Dass im MRI keine Begleitverletzungen feststellbar seien, schliesse nicht aus, dass die Diskushernie durch den Unfall entstanden sei (Ziff. 2). Am 1. No vember 2018 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab dem 1. Dezember 2018 sei der Beschwerdeführer zu 30 % und ab dem 1. Januar 2019 zu 50 % arbeitsfähig gewesen . Die Ursache der verlängerten Arbeitsunfähigkeit liege in der Operation selbst, bei welcher es zu gewissen Komplikationen gekom men sei , welche die Rekonvaleszenz verlängert hätten (Ziff. 3). 3.10
Am 13. Mai 2019 berichtete
Dr. D.___ (Urk. 6/51) , es bestehe ein Status nach Verhebetrauma am 3. Juli 2018 mit anschliessender, akuter Lumboischialgie links. Bei radiologischer Diagnose einer Diskushernie L4/5 links habe am 28. Juli 2018 im A.___ eine operative Versorgung stattgefunden . Der postoperative Ver lauf sei aufgrund der anhaltenden Schmerzen im linken Bein protrahiert gewesen . Die radiologische Kontrolle vom 24. August 2018 (MRI) habe eine Rau m forde rung im Operationsbereich, wahrscheinlich ein blutstillendes Material, gezeigt. Im nächsten M RI vom 21. November 2018 sei diese Raumforderung nicht mehr sichtbar. Der Beschwerdeführer leide unter intermittierenden Schmerzen im Ope rationsbereich sowie belastungsabhängigen Beschwerden im linken Bein. Die Situation sei seit Monaten unverändert geblieben. Zur z eit sei er zu 50 % arbeits unfähig. Die Prognose sei grundsätzlich günstig, obwohl zu erwähnen sei, dass ein Rückfall ni ch t ausgeschlossen sei, insbesondere bei stä rkeren, körperlichen Belastungen. Geplant sei die weitere Steigerung der Arbeit sfähigkeit auf 70 % im Juni und auf 100 % im Sommer dieses Jahres. 3.11
Kreisärzt in Dr. C.___ hielt in der Beurteilung vom 7. Juni 20 1 9 (Urk. 6/54) dafür , dass der MR-tomographisch im Juli 2018 nachgewiesene Bandscheibenvorfall L4/5 links nicht durch den Unfall vom 3. Juli 2018 verursacht worden sei . Die versicherungsmedizinischen Kriterien für einen unfallbedingten Bandscheiben vorfall seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis beschwer defrei gewesen. Der Unfall habe sich ohne nachweisbare schwere oder erhebliche Krafteinwirkung auf die Lendenwirbelsäule ereignet. Das MRI vom 19. Juli 2018 zeige dem entsprechend keine Begleitverletzungen. Ebenso wenig habe intraope rativ eine Begleitverletzung festgestellt werden können. Zeitnah zum Unfall seien weder eine erhebliche Funktionseinschränkung noch eine klare Radikulopathie entsprechend der Nervenwurzel L5 links doku mentiert worden. Der Bandschei benvorfall L4/5 links sei auch nicht durch den Unfall ausgelöst worden, da die Beschwerden mit Latenz eingetreten seien. Der Beschwerdeführer gehe als Maschinenmechaniker einer schweren Tätigkeit nach, weshalb bei einem durch den Unfall verursachten oder ausgelösten Bandscheibenvorfall mit einer soforti gen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen gewesen wäre (S. 6 unten f.). 3.12
Dr. D.___
führte mit Bericht vom 8. Juli 2019 (Urk. 6/59) aus , der Beschwer deführer klage immer noch über eine gewisse Anlaufproblematik morgens sowie intermittierende Störungen, Schmerzen und Taubheit im linken Bein, welche mehr oder weniger belastungsabhängig seien . Seit 1. Juni 2019 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Seither hätten sich die Beschwerden wieder etwas ver stärkt, sodass der Beschwerdeführer häufiger Medikamente einnehmen müsse. Die lokalen Beschwerden seien als Zeichen einer segmentalen Überbelastung L4/5 im Rahmen der bekannten Discopathie (beginnende Osteochondrose ) und einer Facettengelenksproblematik zu sehen. Aus diesem Grund sei am 3. Juli 2019 eine intraartikuläre Cortison-Infiltration der Facettengelenke L4/5 beidseits durchge führt worden (S. 2 Mitte).
Im Bericht von Dr. C.___ vom 7. Juni 2019 (vorstehend E. 4.11) sei die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer immer noch in ärztlicher Behandlung befinde, nicht erwähnt worden (S. 2 untere Mitte). 3.13
Am 15. Juli 2019 (Urk. 6/61) hielt
Dr. C.___
fest , der Bericht von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.12) dokumentiere den Behandlungsverlauf aus neurochirurgi scher Sicht detailliert. Betreffend die Kausalitätsbeurteilung ergäben sich keine neuen medizinischen Aspekte. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Unfall in ununterbrochener medizinischer/neurochirurgischer Behandlung befinde, ändere an ihrer Stellungnahme nichts (S. 1 Mitte). 4. 4.1
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversi cherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeits unfähigkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts U 159/95 vom 2 6. Au gust 1996 E. 1b). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesund heitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausa lität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 1 0. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1; U 441/04 vom 1 3. Juni 2005 E. 3.1).
Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtungge bende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urteil 8C_679/2010 vom 1 0. November 2010 E. 3.3; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen). 4.2
Die Angaben, was sich am Unfalltag zugetragen hat, sind widersprüchlich: Laut Unfallmeldung vom 3. August 2018 (Urk. 6/1) hob der Beschwerdeführer ein schweres Stahlteil auf (Ziff. 6 und 7). Der erstbehandelnde Dr. Z.___ (E. 3.1) berichtete, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe sich unbedacht gebückt und dabei eine Drehung gemacht. Laut Bericht der Ärzte des Interdiszip linären Notfalls, A.___ , soll er angegeben haben, er habe etwas an einer Maschine falsch gehoben (E. 3.2) . A uf gezieltes Nachfragen der Beschwerdegegnerin hin schilderte er das Ereignis am 10. August 2018 da hingehend, dass er ein zirka 25 kg schweres Werkstück allein vom Boden aufgehoben habe, um es auf einer Höhe von zirka 1 m in eine Maschine zu legen. Dabei sei er in gebückter Haltung mit dem linken Bein etwas nach links ausgerutscht (Urk. 6/8).
Der Beschwerdeführer nahm erst mals knapp eine Woche nach dem Ereignis ärzt liche Hilfe in Anspruch und klagte über einen Schmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein (E. 3.1). Dem Bericht des A.___ , Interdisziplinärer Notfall (E. 3.2), kann ent no mmen werden, dass die Schmerzen erst einen Tag nach dem Ereignis aufgetre ten seien und mit Schmerzmitteln 2 Wochen auszuhalten gewesen seien, sodass der Beschwerdeführer habe weiterarbeiten können. Dementsprechend wurde eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 24. Juli 2018 attestiert (E. 3.3). Neben der Diskushernie sind keine weiteren traumaassoziierte Verletzungen der Wirbelsäule aktenkundig. 4.3
Was sich auch immer am 3. Juli 2018 zugetragen haben mag, handelte es sich jedenfalls nicht um ein besonders schweres Unfallereignis, welches geeignet gewesen wäre, eine Diskushernie zu verursachen. Denn nach der Rechtsprechung ist ein Unfall nur in Ausnahmefällen geeignet eine Bandscheibenverletzung her vorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Band scheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbe wegungen herbeigeführt werden (Urteil des Bundesgerichts U
3/06 vom 6. Sep tember 2006 E. 1.2 mit Hinweisen ). Eine rein axiale Belastung fand, unabhängig von welcher Unfallschilderung ausgegangen wird, jedenfalls nicht statt. Auch sind die Symptome einer Diskushernie nicht unverzüglich nach dem Ereignis auf getreten , und der Beschwerdeführer war in der Lage, seine körperlich belastende Tätigkeit, wenn auch unter Einnahme von Schmerzmitteln, während mindestens 2 weiteren Wochen auszuführen (E. 3.2) . Damit ist nicht wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer eine unfallbedingte Diskushernie zugezogen hat.
Daran ändert auch die Einschätzung durch Dr. D.___ (E. 3.9) nichts , welcher davon ausging, dass das Ereignis durchaus geeignet gewesen sein soll, eine Dis kushernie zu verursachen. Seine Einschätzung gründete darauf, dass es zu einer akuten Gleichgewichtsstörung gekommen sei, durch welche durchaus Kräfte hätten entstehen können, die eine Läsion d er Bandscheibe verursachen könn en. Wie sich diese Kräfte auf die
Wirbelsäule ausgewirkt haben s oll en, beschrieb er indessen nicht. Völlig ausser Acht liess er, dass unmittelbar nach dem Trauma keine starken Schmerzen aufgetreten waren, die eine sofortige ärztliche Behand lung oder Niederlegung der (körperlich schweren) Tätigkeit zur Folge hatten. 4. 4
Aber auch eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzu standes ist nicht anzunehmen, gelten doch dafür dieselben Kriterien wie für eine unfallbedingte Diskushernie (vorstehend E. 4.1) . Diese sind wie dargelegt (vorste hende E. 4.5) nicht erfüllt. Daher kann vorliegend höchstens davon ausgegangen werden, dass die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch das behaup tete Ereignis aktiviert worden ist. Rechtsprechungsgemäss kann das Erreichen des Status quo sine nach drei bis vier Monaten erwartet werden (vorstehende E. 4.1 ). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen erst nach 6 Monaten einge stellt hat, ist sie damit ihrer Leistungspflicht mehr als genug nachgekommen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer laut Dr.
D.___ (E. 3.10) prognostisch erst im Sommer 2019 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sein soll. 4. 5
Zu welchem anderen Schluss w eitere medizinische Abklärungen führen sollten (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), ist angesichts der umfassenden medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb darauf zu verzichten ist. 4. 6
Nachdem die geltend gemachten Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstel lung auf jeden Fall in keinem kausalen Zusammenhang mehr mit dem behaupte ten Ereignis gestanden haben, kann auch offenbleiben , ob es zur Leistungsein stellung eines Rückkommenstitels bedurfte. 5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher