Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1978, arbeitete ab 2 7. März 2017 als Handlanger im Gerüstebau bei der Y.___ , Zürich, und war über die Arbeit geberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als ihm am 3 0. Mai 2017 ein Teil eines Baugerüstes auf die linke Körperseite fiel. Der Versicherte zog sich dabei eine gering dislozierte Fraktur des Akromions links und Kontusionen im Bereich der linken Körperseite sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (SHT) zu ( Urk. 8/2, 8/23). Am Unfalltag erfolgte die notfallmässige Einlieferung des Versicherten ins Z.___ , wo er bis 2 2. Juni 2017 hospitalisiert war (vgl. Austrittsbericht vom 2 1. Juni 2017, Urk. 8/23) .
A nschliessend unterzog er sich bis 2 6. Juli 2017 einem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der A.___ (vgl. Urk. 8/34). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. unter anderem: Urk. 8/128). Am 2 5. Juli 2017 fand eine kreisärztliche otoneurologische
Unter suchung statt ( Urk. 8/37), am 2. November 2017 ein Gespräch mit dem zustän digen Aussendienstmitarbeiter der Suva ( Urk. 8/62) und am 1 5. März 2018 eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie ( Urk. 8/97). Mit Verfügung vom 1 4. August 2018 teilte die Suva dem Versicherten die Einstellung der Versicherungsleistungen per 3 1. August 2018 mit ( Urk.
8/124). Die Einsprache des Versicherten ( Urk. 8/131) wies die Suva n ach Eingang weiterer medizinischer Berichte ( Urk. 8/137, 8 /141-142) und Einholung einer Stellung nahme des Kreisarzt es
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, vom 1 5. Novem ber 2018 ( Urk. 8/144) m it Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2019 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt lic . iur . Grimmer, am 1. November 2019 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere seien ab dem 1. September 2019 (gemeint wohl: 1. September 2018) weiterhin Taggelder basierend auf einer vollen Erwerbs unfähigkeit auszurichten. Eventualiter sei ihm mit Wirkung ab 1. September 2019 (gemeint wohl: 1. September 2018) eine Invalidenrente und eine Integritätsen t schädigung zuzusprechen; subeventualiter sei der Beschwerdeführer von einem jeweils unabhängigen Facharzt neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch zu begutachten. Prozessual ersuchte er um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ( Urk. 1 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 5. November 2019 wurde der Beschwerde gegnerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zum prozessualen Antrag des Be schwerdeführers eingeräumt ( Urk. 5 ), worauf diese mit Eingabe vom 1 9. Novem ber 2019 unter Einreichung der einverlangten Akten verzichtete ( Urk. 7, 8/1-165). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutgeheissen und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 1. November 2019 festgestellt ( Urk. 9). In der Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfüg ung vom 6. Januar 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12). Am 2 7. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer zwei weitere ärztliche Berichte einreichen ( Urk. 13 , 14/1-2), welche der Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 1. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde n ( Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3 0. Mai 2017 und damit bereits unter Geltung der ab 1. Januar 2017 geltenden Normen ereig net. 1.2
Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Ent scheid betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallver siche rers ( Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) erfor derlichen natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.1 ) zutref fend wiedergegeben.
Richtig sind auch die Erwägungen zur überdies erforderli chen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemei nen (vgl. auch BGE 129 V 177 E . 3.2 , 125 V 461 E . 5a mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unf allfolgen (BGE 115 V 138 ff. E . 6) und Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), Schädel-Hirntrauma oder gleichgestellter Verletzung (BGE 134 V 109 ff.; 117 V 359, 369; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E- 2) mit Einschluss der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche dieser beiden Vo rgehensweisen (BGE 127 V 103 E . 5b/ bb , 123 V 99 E. 2a, Urteile des Bundesgerichts 9c_957/2008 E. 4.2, 8C_318/2013 vom 1 8. September 2013 E. 5.1 ). Darauf wird verwiesen. 1.3
Zu ergänzen ist, dass der Fall nach Gesetz und Rechtsprechung unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen ist, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil e des Bundesgerichts 8C_88 8/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin bestritt eine über den 3 1. August 2018 hinausdauernde Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeantwort vom 2. Januar 2020 im Wesentlichen mit der Begründung, dass beim Beschwerde füh rer gemäss medizinischer Aktenlage über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus keine organisch hinreichend nachweisbaren unfallkausalen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen hätten. Insbesondere gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___ sei erstellt, dass sich anhand der multiplen Untersuchungsverfahren in Bezug auf Hörvermögen und Gleichgewichtsorgan kein pathologischer Befund ergeben habe und dass eine Diskussion zu einer posttraumatische Epi lepsie mangels objektiven Befundes eines Schädelhirntraumas nicht angezeigt sei. Vielmehr lägen beim Beschwerde führer nur noch rein psychosomatische Beschwerden vor, wobei die Adäquanz prüfung gemäss BGE 115 V 133 zur Verneinung einer Leistungspflicht führe ( Urk. 2 S. 10 ff.). Nachdem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheit s zu standes mehr zu erwarten gewesen sei, sei en der Fallabschluss und damit auch die Adäquanzprüfung per 3 1. August 2018 zu Recht erfolgt ( Urk. 11 S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er durchaus an organischen Unfallfolgen leide, sei doch das Vorliegen einer posttr aumatischen vestibulären Migrän e
w ie auch einer posttraumatischen Epi lepsie überwiegend wahrscheinlich erstellt. Sodann habe es die Beschwerdegeg nerin unterlassen, den Fall umfassend, mithin im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung abzuklären, was angesichts berechtigter Zweifel an den versiche rungsinternen Beurteilungen angezeigt gewesen wäre. Sollte das Gericht w ider Erwarten zum Schluss gelangen , es lägen einzig Beschwerden psychischer oder psychosomatischer Natur vor, wäre von einem mittelschweren Unfall im Grenz bereich zu den schweren Unfällen auszugehen, was angesichts der körperlichen Dauerschmerzen, der langdauernden physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit und der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zur Bejahung der Adäquanz führe. Seit dem Unfall bestehe sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätig keit und die Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen, weshalb der Fallab schluss zu früh erfolgt sei ( Urk. 1 S. 7 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 3 0. M ai 2017 über den 3 1. August 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligato rischen Unfallversicherung hat. Dabei umstritten ist einerseits das Vorliegen organisch nachweisbarer Unfallfolgen, andererseits der Zeitpunkt des Fallab sc hlusses sowie der rechtserhebliche Zusammenhang zwischen den noch geklag ten Beschwerden und dem Unfallereignis. 3. 3.1
Gemäss Anamnese im Austrittsbericht des Z.___ vom 2 1. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer am Unfalltag durch die Sanität zug ewiesen . Ihm sei bei der Arbeit aus zirka 3 m Höhe ein Teil eines Baugerüstes auf die linke Körperseite gefallen. Er habe einen Helm getragen und sei nur indirekt am Kopf getroffen worden. Bewusstlosigkeit und Erbrechen seien verneint worden. Nach dem Unfall sei er unter Betreuung seiner Arbeitskollegen liegen geblieben, bis ihn die Sanität abgeholt habe. Bei Spitaleintritt habe der Beschwerdeführe r über Schmerzen in der linken Schulter, dem linken Ellbogen und dem linken Knie geklagt ( Urk. 8/23). Computertomographisch hätten sich im Bereich des Schädels und d er Halswirbelsäule ke ine frischen ossären Verletzungen oder intrakraniellen Blutungen gezeigt, jedoch eine nichtdislozierte Acromionfraktur links. Auch ein Verlaufs-CT der
linken Schulter habe keine sekundäre Dislokation der Fraktur erkennen lassen . Aufgrund einer MRI-Untersuchung des linken Knies habe zudem eine Kniebinnenläsion ausgeschossen werden können. Insgesamt sei der Verlauf sowohl betreffend Mobilisierung der linken Schulter als auch der Vollmobili sie rung verzögert verlaufen . Bei Dysästhesien im Bereich der linken Gesichtshälfte sei eine konsiliarische neurologische Beurteilung erfolgt, wobei Kühlung emp fohlen und eine Therapie mit C arbamezapin begonnen worden sei . Bei einer Schlafstörung und einem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung zugezogen und eine medi kamentöse Therapie mittels Mirtazapin und Zolpiderm in Reserve etabliert worden ( Urk. 8/23 S. 1 f.). Die Diagnosen lauteten wie folgt ( Urk. 8/23 S. 1): - Leichtes Schädelhirntrauma vom 30.5.2017 mit
- Kontusion Gesichtsschädel links - Gering dislozierte Fraktur des Akromions links vom 30.5.2017 - Kontusion Hüfte links vom 30.5.2017 - Kontusion Knie links vom 30. 5. 2017
Als Diagnos en im Verlauf wurden zudem ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und auf
Trigeminusdysästhesien angeführt. 3.2
Wie der zusammenfassenden Beurteilung im Austrittsbericht der A.___ vom 2 6. Juli 2017 zu entnehmen ist, berichtete der Beschw erdeführer bei Klinikeintritt a m 2 2. Juni 2017 über Missempfindungen im gesamten Ge sichts bereich (stechende Schmerzsensationen, Taubheitsgefühl), über Schlafstö rungen wegen Albträume n seit dem Unfall, Drehschwindelsensationen mit zeit weilig er Gehunsicherheit sowie über bewegungsverstärkte Schulterschmerzen links ausstrahlend in den Nacken und die linke Kopfhälfte und über belas tungs abhängige Schmerzen im Hüftbereich links. Im Ra hmen der regelmässigen psy chiatr ischen Gespräche mit einem Dolmetscher sei zeitweise der Eindruck einer aggravierenden Unfall- und Schmerzverarbeitung entstanden. Bei Klinikaustritt sei der Beschwer deführer als Fussgänger mit einem Unterarmgehstock rechts ganztags mobil gewesen. Die aktive Beweglichkeit der linken Schulter habe je nach Tagesform in der Flexion zwischen 60 ° und 90 ° betragen, die Abduktion sei sehr früh schmerzlimiert gewesen, die passive Beweglichkeit schwer einzuordnen, da Berührungen im Schultergürtelbereich links stechende Schmerzen ausgelöst hätten. Röntgenaufnahmen der linken Schulter vom 1 1. Juli 2017 hätten keinen Hinweis auf eine Dislokation der Acromi o nfraktur bei zunehmender Durch bauung gezeigt ( Urk. 8/34 S. 6). Die Kommunikation mit dem nur albanisch und griechisch sprechenden Beschwerdeführer sei erschwert gewesen. Anzeichen zen tral maladaptiver Prozesse seien sichtbar gewesen. Die angestammte Tätigkeit im Gerüst bau wurde als aktuell noch nicht zumutbar beurteilt ( Urk. 8/34 S. 1-3). 3.3
Eine während des Rehaaufenthaltes durchgeführte Untersuchung durch die Kreis ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngol o gie (ORL) und Arbeits medizin, vom 2 5. Juli 2017 ( Urk. 8/37)
ergab bei suboptimalen Untersuchungsbe dingungen infolge mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers keine objek tivierbaren Hinweise für eine organische Ursache der S chwindelbeschwerden . Gezeigt hätten sich anlässlich der Untersuchung dagegen Verhaltensauf fällig keiten, welche auf eine erhebliche Symptomausweitung hindeuten würden. Der Beschwerdeführer mache einen schwer leidenden und traumatisierten Eindruck und habe durch mehrfach es D emonstrieren eines Brechreiz es
( ohne Erbrechen ) und andere Klagen den Abbruch der einze lnen Untersuchungen, welche üblicher weise v on Patienten selbst mit schwerem
SHT gut toleriert würden , provoziert . Die Schreckhaftigkeit des Beschwerdeführers mit Zittern am ganzen Körper und Versteifung deute unzweifelhaft auf eine Angst hin, welche auch bei Beruhigung und gutem Zureden nicht überwindbar gewesen sei. Mangels konsistenter Anga ben seien die Olfaktometrie und die Gustometrie nicht verwertbar gewesen ; auch grosse Teile des Vestib u laristests seien bei mehrfacher Bitte des Beschwerde führers um Abbruch wegen Intolera nz dem Lichte der Frenzelbrille sowie der VNG-Brille mit geschlossene m Visier und Intoleranz passiven Kopfbewegungen gegenüber nicht durchführbar gewesen. Zusammenfassend schlo ss Dr. D.___ , es könnten keine aussagekräftigen Befunde erhoben werden, die auf eine peripher-vestibuläre oder zentral-vestibuläre Störung hindeute n würden. Bei den erheb baren Teilergebnissen ergäbe sich in Bezug auf das Hörvermögen und die Gleich gewichtsfunktion keine organisch-strukturelle Pathologie. Ver wertbare Ergebnisse könnten erst nach psychischer Stabilisierung erhoben werden, wobei nach bis heriger Einschätzung nicht damit zu rechnen sei, dass zu einem späteren Zeit punkt noch Anhaltspunkte für eine strukturelle Unfallfolge auf dem Gebiet der ORL gefunden werden könnten, wenn diese jetzt nicht eindeutig nachweisbar sei en ( Urk. 8/37 S. 4 f.). 3.4
Gemäss Anamnese im Bericht von med. pract . E.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, dannzumal Assistenzärztin Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dr. phil. F.___ , klinischer Psychologe, G.___ , vom 2. Oktober 2017 stand der Beschwerdeführer ab
7. August 2017 in ihrer ambulanten Behandlung. Er klage über seit dem Unfall bestehende dauernde Todesängste, er könne nicht alleine sein, habe tägliche Flashbacks vom Unfall und sehe, wie die Eisenstange auf ihn niederfalle. Körperlich leide er unter Bewegungseinschränkungen in der linken Schulter und eine r starke n Schmerz symptomatik im Gesicht und der linken Schulter, zeitweise auch unter Schmerzen im Hüft- und Kniebereich. Auch habe er berichtet, unter starken Kopfschmerzen zu leiden und bis zu 3x/Woche kurzfristig das Bewusstsein zu verlieren. Die Diagnose lautete auf eine posttraumatische Belastungsstörung ( Urk. 8/54).
3.5
Bei subjektiv unverändert als schlecht geklagter Situation bezogen auf den Schwindel, die Schmerzen, die Gehfähigkeit und die Funktion des linken Armes seit dem Spitalaufenthalt im Z.___ veranlasste letzteres nach der Konsultation des Beschwerdeführers vom 1 2. Oktober 2017 ( Urk. 8/71) MRIs der Schulter links sowie der ganzen Wirbelsäule, welchen gemäss Bericht desselben Instituts vom 3 0. Oktober 2017 keine Erklärung für die beschriebenen Beschwer den entnommen werden konnte ( Urk. 8/73). Ein am 1 0. November 2017 durchge führtes MRI des Schädels liess sodann weder Hinweise auf eine stattgehabte Blutung oder Diffusionsstörung noch auf eine frische Ischämie oder eine Nasen bein fraktur erkennen ( Urk. 8/81). 3.6
Dr. B.___ schloss gestützt auf diese Aktenlage und die anlässlich der kreis ärzt lichen Untersuchung am 1 5. März 2018 erhobenen klinischen Befund e , dass im Bereich der Hals-, der Brust- und der Lendenwirbelsäule MR-tomographisch eine frische traumatische Läsion habe ausgeschlossen werden können, was auch für den Gesichtsschädel gelte. In Bezug auf die linke Schulter zeige sich bildgebend
eine zunehmende Konsolidierung der Akromionfraktur . Aus rein somatischer Sicht seien die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Bereich der linken Körperhälfte nicht nachvollziehbar. Die fehlende Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des AC-Gelenkes und des Akromions lasse auf eine vollständige Konsolidierung in diesem Bereich schliessen. Der Beschwerdeführer gebe eher Schmerzen im Bereich des M. rhomboideus
major und minor an und demonstriere eine eingeschränkte aktive Beweglichkeit der linken Schulter. Die objektiven Umfangmasse des Ober- und Unterarms liessen aber keineswegs auf eine Scho nung von 10 Monaten schliessen. Auch
könnten die demonstrier t en Einschrän kungen im linken Bein – der Beschwerdeführer halte das Bein völlig steif und gerade – aufgrund der klinischen Befunde und der bildge benden Diagnostik nicht erklärt werden , zumal die Einschränkungen in beobachteten Momenten ganz anders ausfielen als in unbeobachteten un d die erhobenen Umfangmasse eben falls auf keine längere Schonung schliessen liessen. Aus rein somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig; auch könne man aus somatischer Sicht keine weiteren Therapien mehr anbieten, sei doch selbst Physiotherapie nicht zielführend, nach dem sich in den letzten Monaten keine Veränderung der subjektiven körperlichen Situation unter d ieser Therapie ergeben habe und rein objektiv bis auf die nicht dislozierte konsolidierte Akromionfraktur keine traumatische strukturelle Läsion nachweisbar sei ( Urk. 8/97). 3.7
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neu ro logie, untersuchte den Beschwe r de führer am 2 5. Juni 201 8. Ana mnestisch ging er von einem Arbeitsunfall aus, bei welchem dem Beschwerdeführer aus zirka 15 Metern Höhe eine metallene Ge rüstelade auf den behelmten Kopf und danach auf die linke Schulter gefallen sei. Den genauen Unfallablauf habe der Beschwerdeführer nicht in Erinnerung, habe er doch das Bewusstsein verloren und sei erst nach schätzungsweise 10-15 Minu ten im Krankenwagen wieder zu sich gek ommen. Geblieben seien ständige Kopf- und Nackenschmerzen, welche bei jeglicher körperlicher Belastung zunähmen mit gleichzeitig verstärktem Auftreten von Schwankschwindel . Daneben komme es zu Drehschwindel, hauptsächlich bei Lagewechsel. An der linken Hand bestehe zudem ein schmerzhaftes Steifigkeitsgefühl. Dr. H.___ ging von einem Status nach Arbeitsunfall mit Commotio Cerebri und Distorsionstrauma der HWS sowie multiplen Körperprellungen und einem posttraumatisch bedingten Dreh schwin del, wahrsc heinlich peripher-vestibulär sowie einem Schwankschwindel , wahr schein lich zervikal bedingt, aus. Der Befund unter Frenzelbrille sei normal aus gefallen, obwohl der Beschwerdeführer einen Drehschwindel angegeben habe; auch hätten sich keine Hinweise für eine zentrale Genese des Schwankschwindels
finden lassen, weshalb dieser am e hesten zervikal bedingt sei; der EEG-Befund habe sodann keine epilepsieverdächtigen Signale ergeben ( Urk. 8/119). 3.8
Am 1 2. Oktober 2018 unterzog sich der Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. H.___ einem Untersuch im I.___ des J.___ . Ausgehend von den von Dr. H.___ gestellten Diagnosen und der Annah me, der Beschwerdeführer sei aus 15
m Höhe auf den Kopf gestürzt, hätten sich in der klinischen Untersuchung keine Hinweise auf ein peripher-vestibuläres oder zentral-vestibuläres Defizit, jedoch eine Anisokorie links<rechts und eine Atro phie der Beinmuskulatur links am ehesten im Rahmen einer Schonhaltung bei lumbovertebralem Syndrom ergeben. In der Zusammenschau der Befunde sei von einer posttraumatischen vestibulären Migräne als Ursache der Beschwerden bei belastungsabhängiger Exazerbation sowie Photo
- und Phonophobie auszugehen. Zudem bestehe bei chronischem täglichem Schmerzmittelgebrauch zusätzlich ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, weshalb der Beschwerdeführer für einen Medikamentenentzug dem K.___ zugewiesen werde; zusätzlich we rde eine Physioth er apie mit Fokus Schmerzther a pie empfohlen ( Urk. 8/142). 3.9
In seiner neurologischen Aktenbeurteilung vom 1 5. November 2018 wies der Kreisarzt Dr. C.___ angesichts der den Akten zu entnehmenden Dramati sie rung der Schilderungen des Unfalls durch den Beschwerdeführer darauf hin, dass die anamnestischen Angaben für die Feststellung allfälliger Unfallfolgen nicht helfen würden. Der Rückgriff auf die apparativen Unter suchungsbefunde (ORL-Abk lärung, Schädel CT und MRI, EEG) habe zu keinen pathologischen Befunden geführt, welche einen Rückschluss auf die vorliegenden Beschwerden zuliessen. Im Lichte dessen erweise sich die Diagnose einer «posttraumatischen vestibulären Migräne» durch das J.___ als konstruiert und angesichts des sicherlich vorlie gen den Medikamentenübergebrauchs völlig unzureichend begründet. Zudem sei um stritten, ob es diese s Krankheitsbild überhaupt gebe . Angesichts der differen zier ten Beschreibung des Verhaltens des Beschwerdeführers beispielsweise bei der ORL-Untersuchung und der unauffälligen apparativen Befunde liege mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ein psychogener Schwindel vor. Aus Mangel an objektiven Befunden bezüglich eines Schädelhirntraumas sei zudem auch die Dis kussion um eine posttraumatische Epilepsie nicht gerechtfertigt. Zusammen fas send seien den Unterlagen klare Hinweise auf eine erhebliche psychogene Symp tomausweitung zu entnehmen. Die anamnestischen Angaben des Beschwerde führers seien über die Zeit immer dramatischer ausgefallen und sein Verhalten und Erleben habe immer weniger mit der objektiven Befundlage in Einklang gebracht werden können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege weder eine posttraumatische Migräne noch eine posttraumatische Epilepsie vor ( Urk. 8/144). 3.10
Dr. H.___ erstattete am 7. Mai 2019 einen weiteren Bericht. Sowohl der an hal tende Dreh- als auch der Schwank schwindel hätten sich auch diesmal nicht objektivieren lassen, der Befund unter der Frenzelbrille sei normal gewesen. Ein Teil der geschilderten Beschwerden dürft e somit zervikal bedingt sein im Sinne einer Folge des erlittenen Traumas (gemäss nunmehriger Anamnese: Sturz aus 15
m Höhe mit Commotio cerebri und HWS-Distorsion). Die Angabe eines ver kleinerten Auges links habe ebenfalls nicht objektiviert werden können; im Status sei die Augenmotorik unauffällig gewesen ( Urk. 8/151). 4. 4.1
Zu prüfen ist angesichts der Parteivorbringen zunächst die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses und damit die Frage , ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (3 1. August 2018) von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwart et werden konnte. Einglie de rungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen dannzumal unstreitig nicht zur Diskussion (E. 1.3). 4.2
Was den Fallabschluss in Bezug auf die somatisch nachweisbaren Unfallfolgen anbelangt, stellte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. D.___ ( Urk. 3.3), Dr. B.___ ( Urk. 3.6) und Dr. C.___ (E . 3.9) zu Recht auf den Standpunkt , dass im Zeitpunkt der Leis tungseinstellung keine hinreichend nachweisbaren organischen
und behand lungs bedürftigen
unfallkausalen Folgen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen seien . So liess der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Frage stellen , dass
seine weiterhin geklagten Beschwerden im Bereich der linken Schulter und der ganzen linken Körperseite entsprechend der Beurteilung von Dr. B.___ nicht (mehr) auf die beim Unfall erlittene Fraktur des Akromions links , welche gemäss Dr. B.___ zwischenzeitlich vollständig konsolidiert sei, und auch nicht auf die Kontusionen der linken Hüfte und des linken Knies, welche bildgebend zu keinen strukturellen Schäden geführt hatten (E. 3.1 und 3.5) , zu rückzuführen sind . Wie Dr. B.___ gestützt auf die Akten, ihre einlässliche klini sche Untersuchung und unter Einbezug der diversen bildgebenden Befunde (MRI linke Schulter, HWS, BWS, LWS , Schädel und Gesichtsschädel) n achvollziehbar darlegte, fand sich weder für die vom Beschwerdeführer geklagte n linksseitigen Ganzkörperschmerzen, noch für die Beschwerden im Bereich des M. Rhomboideus
major und minor oder für das Verhalten bezüglich des linken Beines (Tragen einer Unterarmgehstütze, Streckhaltung des linken Beines, starres Gangbild, Urk. 8/97) aus so matischer Sicht eine Erklärung. Entsprechend erachtete sie denn auch wei tere Therapien wie die Durchführung einer Physiotherapie nicht als zielführend, zumal in den letzten Wochen und Monaten unter physiotherapeutischer Behandlung aus subjektiver Sicht keine Besserung eingetreten sei ( Urk. 8/97/10).
Die Beurteilung von Dr. B.___ wird denn auch durch den vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Bericht des L.___ vom 1 2. Dezember 2020 nicht in Frage gestellt , werden doch auch darin die vom Beschwerdeführer gekl agten chronischen Schmerzen aus orthopädisch-chirurgischer wie auch neurologisch er Sicht keiner objektivierbaren Ursache zu geführt ( Urk. 14/1 S. 10 f.).
Was die vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelbeschwerden anbelangt, w el che aktenmässig erstmals im Austrittsbericht der A.___ vom 2 6. Juli 2017 als bei Klinikeintritt geklagte Beschwerden ihren Niederschlag fanden ( Urk. 3.2), liessen sich dieselben weder anlässlich der kreisärztlichen Untersu chung durch Dr. D.___ vo m 2 5. Juli 2017 (E. 3.3) noch von Dr. H.___ objek tivieren (E. 3.7 und 3.10) . Auch im Bericht des L.___ vom 1 2. Dezember 2020 werden die Schwindelbeschwerden, wenn auch als zervikal ausgelöst ( Urk. 14/1 S. 12), so doch letztlich als ätiologisch unk lar erachtet ( Urk. 13/1 S. 10), mithin als keinem strukturellen Substrat zuordenbar beurteilt. Soweit sich der Beschwerdeführer für seine Behauptung weiterhin vorliegender und behandlungsbedürftiger somatischer Unfallfolgen auf die Beur teilung im Bericht des I.___ des J.___ vom 1 2. Oktober 2018 beruft ( Urk. 1 S. 7), wonach eine posttraumatische vestibuläre Migräne vorliege (E. 3.8), lässt die Aktenlage auch diesbezüglich nicht den Schluss auf ein klar ausgewiesenes organisches Substrat zu. Abgesehen davon, dass der Beurteilung ein völlig überzeichneter Unfallhergang zugrunde lag (ein Sturz aus 15 m Höhe auf die linke Seites des Kopfes) , gelang es auch den Ärzten des J.___ nicht, ein peripher-vestibuläre s oder zentral-vestibuläres Defizit zu objekt ivieren.
Nachdem von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen nur dann gespro chen werden kann , wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungs methoden wissenschaftlich anerkannt s ind (BGE 138 V 248 E. 5.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/ 2007 vom 7. August 2008 E. 8.2), sprach sich denn auch Kreisarzt Dr. C.___ angesichts fehlender apparativer Untersuchungsbefunde (ORL-Abklärung, Schädel CT und MRI, EEG) nachvollziehbar nicht nur gegen das Vorliegen eines objektivierbaren Schwindels respektive einer objektivierbaren vestibulären Migräne, sondern auch gegen das Vorliegen einer objektivierbaren, unfallkausalen posttraumatischen Epilepsie aus (E. 3.9). Letzteres findet
denn auch
Bestätigung im Bericht von Dr. H.___ vom 2 5. Juni 2018, worin dieser epilepsieverdächtige Signale im EEG-Befund verneinte (E. 3.7), und letztlich gar im vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Bericht der M.___ vom 1 4. Januar 2021, wonach im EEG vom 4. Januar 2021 wiederum keine epilepsietypischen Potenziale vorgelegen hätten und als Hauptdiagnose auf dissoziative Anfälle im Rahmen einer posttrauma tischen Belastungsstörung mit aktiven Flash-Backs, depressiver Symptomatik sowie dissoziativ-somatoformen Beschwerden nach Arbeitsunfall vom 3 0. Mai 20 17 geschlossen wurde ( Urk. 14/2).
Was die im Bericht des J.___ erwähnte Anisokorie links<rechts anbelangt, konnte dieselbe von Dr.
H.___ am 7. Mai 2019 nicht mehr objektiviert werden ( E . 3.10) und auch für die vom Beschwerdeführer geklagten linksseitigen Gesichts schmer zen, welche vom Z.___ einem Verdacht auf Trigeminusdysästhesien zugeordnet wurde n (E. 3.1), finden sich in den fachärztlichen neurologischen Akten keine Hinweis e auf eine
damit im Zusammenhang stehende unfallbedingte neuronale Verletzung ( E. 3.7, 14/1 S. 8) und damit eine organisch hinreichend nachweisbare Unfallverletzung . 4.3
Zusammenfassend führt die Würdigung der medizinischen Aktenlage zum S chluss, dass für die im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehend erbrachten Leis tungen per 3 1. August 2018 geklagten Beschwerden kein auf den Unfall vom 3 0. Mai 2017 zurückzuführendes organisches Substrat im Sinne einer strukturell bedingten Verä nderung (mehr) zu erkennen war. Von weiteren medizinischen Abklärungen hierzu sind angesichts der schlüssigen Aktenlage keine neuen
ent scheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweis würdigung darauf zu verzichten ist (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 5. 5.1
Lassen sich die im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch geltend gemachten Be schwerden nicht mit einer organisch objektiv ausgewiesenen Folge des ve rsi cher ten Unfalls erklären,
hat rechtsprechungsgemäss eine eigenständige Adä quanz beur teilung zu erfolgen (E. 1.1) , wobei auf eine vorgängige Prüfung der natürlichen Kausalität der anhaltend geklagten, nicht objektiv erklärbaren Beschwerden ver zichtet werden kann, wenn es sich erweist, dass ein allfälliger natürlicher Kausal zusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich
ist (BGE 135 V 465 E. 5.1). 5.2
Die Beschwerdegegnerin prüfte die Adäquanz in der Annahme, es lägen einzig noch rein psychosomatische Beschwerden vor, anhand der sogenannten Psycho pr axis ( Urk. 2 S. 10).
Nachdem im Austrittsbericht des Z.___ vom 2 1. Juni 2017 lediglich ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert und eine Bewusstlosigkeit sowie Erbrechen explizit verneint wurden und dem Bericht keinerlei Hinweise auf eine am Unfalltag festgestellte zeitliche oder örtliche Desorientierung oder sonstige mit einer Co ntusio cerebri zu vereinbarende neurologische Auffälligkeiten zu entnehmen sind, aufgrund welcher sich die behandelnden Ärzte veranlasst hätten sehen müssen , zumindest eine Bewertung nach dem sogenannten Glasgow Coma Score vorzunehmen (E. 3.1), kann bei der Kausalitätsprüfung nur von einem durch den Kopfanprall bewirkten Schädelhirntrauma ausgegangen werden, wel ches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri (milde traumatische Hirnverletzung), nicht aber den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erreichte (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 1 8. Apr il 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer in seinen späteren Darstellungen von einer Bewusst losigkeit berichtete, so geg e nüber Dr. D.___ am 2 5. Juli 2017 von einer wohl kurzzeitigen ( Urk. 8/37/2) und gegenüber Dr. H.___ am 2 5. Juni 2018 (E. 3.7) gar von einer schätzungsweise 10-15 Minute n dauernden , ändert an dieser Schlussfolgerung nichts, vermögen diese Vorbringen doch die zeitechte ärztlic he Beurteilung des Z.___ nicht in Frage zu stell en. Dies gilt umso mehr, als dem Unfallbericht der Stadtpolizei Zürich vom 5. April 2018 kein Hinweis auf eine Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen ist; vielmehr wurde festgehalten, dass der Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer auf der Unfallstelle wegen der Sprachprobleme nicht abschliessend ha be geklärt werden kön n en , Arbeitskollegen seien keine vor Ort gewesen und hätten auch nachträglich nicht ausfindig gemacht werden können; der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall nicht mehr erreichbar gewesen ( Urk. 8/106/8). Ein e genauere Dokumentation des Unfalls war dannzumal folglich nicht möglich (BGE 134 V 109 E. 9.2) und eine sorgfältigere Abklärung eines allfällig schwereren Schädelhirntraumas im Z.___ angesichts fehlender neurologischer Befunde nicht angezeigt.
Hinzu komm t, dass innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfallereignis abgesehen von der bereits im Bericht des Z.___ erwähnten Schlafstörung kein e einem sogenannt typischen Be schwerdebild zuordenbare n
Beschwerden
( SVR 2009 UV Nr. 23 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 5.3.1) echtzeitlich doku mentiert sind . Was zudem die von Dr. H.___ in seinem Bericht vom 2 6. Jun i
2018 gestellte Diagnose eines Distorsionstraumas der HWS anbelangt ( Urk. 8/ 119/1), fehlt es nicht nur an Hinweisen auf einen Unfallmechanismus mit einer für diese Verletzung typischen Peitschenbewegung, sondern auch an einer in den unfallnahen medizinischen Akten gestellten, gesicherten Diagnose (BGE 134 V 109 E. 9).
Da nach dem oben Gesagten keine schleudertraumaähnliche Verletzung und höchstens ein Schädelhirntrauma vom Schweregrad einer Commotio cerebri vorgelegen hat, ist die Ad äquanzprüfung auch unter diesem Titel nicht nach den Regeln der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_258/2013 vom 1 6. Oktober 2013 E. 4.3.2; 8C_44/2017 vom 1 9. April 2017 E.
4.2.3) ; entsprechend nahm die Be schwerdegegnerin die Prüfung der Adäquanz im Ergebnis zu Recht nach derjenigen für psychogene Fehlentwicklungen nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 vor, was praxisgemäss die Ausklammerung psy chischer respektive nicht organisch nachweisbarer Beschwerden bei der Beurtei lung zur Folge hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.6; 8C_533/2008 vom 2 6. November 2008 E. 5.1) . 5. 3
Die Prüfung der Adäquanz ist bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; Urteil des Bundesgerichts 8C_184/ 2017 vom 1 3. Juli 2017 E. 2.2), was na ch dem oben Gesagten (E. 4 ) im Zeitpunkt der Leis tungseinstell ung der Fall war . 5.4 5.4.1
Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfall ereignis. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen ( BGE 115 V 133
E. 6; SVR 2010 UV Nr. 3 ). Mass gebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hens ablauf mit den sic h dabei entwickelnden Kräften ( SVR 2010 UV Nr. 3 E. 9.1 und 2008 UV Nr. 8 E. 5.3.1). 5.4.2
Das Ereignis vom 3 0. Mai 2017, bei welchem dem Beschwerdeführer gemäss Unfallprotokoll der Stadtpolizei Zürich ein Teil eines Gerüstes , welches er seinen Arbe itskollegen vom Boden her in das oberliegende Obergeschoss reichte und einem Arbeitskoll egen aus den Händen r utscht e , auf die Schulter respektive gemäss Anamnese im Bericht des Z.___ vom 2 1. Juni 2017 auf die linke Körperseite fiel und dabei den behelmten Kopf indirekt traf ( Urk. 8/106/7, E.
3.1), wurde von der Beschwerdegegnerin als mittelschwer im eigentlichen Sinne eingestuft.
Was die Fallhöhe des
Gerüsteteil s , welches vom Beschwerdeführer
als ein ca. 2
Meter langes und 30 cm breites Eisenstück von zirka 30 Kilogramm geschildert wurde ( Urk. 8/62/1), anbelangt, wurde diese gemäss Anamnese im Bericht des Z.___ mit 3 Metern angegeben (E. 3.1). Anlässlich des Gesprächs mit dem Aussendienstmitarbeiter vom 2. November 2017 erklärte der Beschwer de führer s odann, ein gewisse r « N.___ », welcher sich im 6. Sto ck befunden habe, habe d a s Eisenstück aus Versehen fallen lassen ( Urk. 8/62/1). Obwohl sich der Beschwerdeführer gemäss Anamnese im Bericht von Dr. H.___ vom 2 6. Juni 2018 an den genauen U nfallablauf nicht erinnern konnte , berichtete er diesem gegenüber, dass ihm aus ca. 15 m Höhe eine metallene Gerüstelade auf den Kopf und danach auf die linke Schulter gefallen sei (E. 3.7). Im Bericht des J.___ vom 1 2. Oktober 2018 findet sich sodann die Angabe eines Sturz es aus 15 m Höhe auf die linke Seite des Kopfes (E. 3.8). Auch wenn sprachliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (vgl. dazu unter anderem: Urk. 8/34/2) gegebenenfalls zu anam nestische n Ungenauigkeiten geführt haben mögen , so ist die Steigerung der D ramaturgie in den
Darstellungen des Unfallhergangs durch den Beschwerde führer im Laufe der Zeit unübersehbar. Angesichts dessen sowie des Umstandes , dass Zeugen von der Stadtpolizei Zürich offensichtlich nicht ausfindig gemacht werden konnten ( Urk. 8/106/8)
und der Beschwerdeführer weder im vorinstanz lichen Verfahren nähere Angaben zum beteiligten Arbeitskollegen « N.___ » machte , noch in diesem Verfahren eine diesbezügliche Zeugenaussage offerierte, ist ent sprechend der gerichtlichen Praxis im Bereich des Sozialversicherungsrechts, wo nach in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde», denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein können, abzustellen ist (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) , der ursprünglichen Unfallschilderung des Beschwerdeführers mit der geschilderten Fallhö he von ca. 3 Metern zu folgen.
Ausgehend von diesem Geschehensablauf ist der Unfall im Lichte vergleichbarer Fälle als mittelschwer im eigentliche Sinne einzustufen . Eine Einordnung im Grenz bereich zu den schweren Unfällen lässt sich mit Blick auf die höchst rich terliche Rechtsprechung nicht rechtfertigen: Entsprechende Schweregrade werden regelmässig nur bei Unfällen mit deutlich höheren Krafteinwirkungen ange nommen; so beispielsweise beim Angriff zweier scharfer Wach- und Schutzhunde mit einem Gewicht bis 45 kg (Urteil U 146/01 vom 1 6. Juli 2001) oder bei einem ausser Kontrolle geratenen Einsturz eines Garagengebäudes, wobei es durch die einstürzende Seitenwand des Gebäudes zu einer erheblichen Gewalteinwirkung auf den Versicherten kam mit verschiedenen Frakturen und anderen Verlet zung en als Folge (Urteil des Bundesgerichts U 89/99 vom 1 0. Juli 2000; weitere Bei spiele in RKUV 2005 Nr. U 548 S. 228, Urteil des Bundesgerichts U 306/04 E. 3.3.2).
Der vorliegende Fall ist vielmehr mit folgenden bundesgerichtlich beurteilten Konstellationen zu vergleichen: Eine etwa 15 kg schwere Reklametafel fiel der versicherten Person aus einer Höhe von etwa 2 m auf den Kopf und den Nacken (Urteil 8C_715/2009 vom 3 0. März 2010 E. 6.2); e in Gast sass in einem Restaurant, als sich eine Deckenplatte löste und auf ihn fiel (Urteil 8C_488/2009 vom 3 0. Oktober 2009 E. 5.3); die Versicherte sass als Gast einer Geburtstagsfeier auf einer Bank an einer Hausfassade, als eine « Hollywoodschaukel » , welche sich auf der darüberliegenden Dachterrasse befand, durch eine Windböe erfasst wurde und über das Geländer auf sie fiel (Urteil
8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.3.1); der Versicherte testete einen Lieferwagen, auf dessen Ladebrücke ein ungefähr 1000 kg schwerer Wassertank stand; nach Einleitung einer Vollbremsung aus einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h kippte der in der Mitte der Ladebrücke stehende Wassertank um und prallte gegen Lade- und Kabinenwand (Urteil
8C_280/2008 vom 1 0. September 2008 E. 3.3); bei « Abspitzarbeiten » an einer Beton decke wurde ein Versicherter von einem herunterfallenden Gesteinsstück getroffen und am Kopf sowie an der Schulter links verletzt (Urteil U 568/06 vom 2 9. Juni 2007 E. 3.1); ein anderer wurde von einer aus fünf Metern Höhe zu Boden fallenden 15,6 kg schweren Schaltafel am Kopf getroffen (Urteil U 282/00 vom 2 1. Oktober 2003 E. 4.2).
Wie das Bundesgericht sodann in vergleichbaren Fällen, bei welchen der Kopf von einem schweren Gewicht getroffen wurde (Urteile des Bundesgerichts 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009, 8C_57/2008 vom 1 6. Mai 2008, U 568/06 vom 2 9. Juni 2007 und U 282/00 vom 2 1. Oktober 2003), erwogen hatte, sind für die Qualifikation hauptsächlich die sich beim Vorfall entwickelnden Kräfte mass geblich. Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer grösseren Fallhöhe und damit einer höheren Fa llgeschwindigkeit auszugehen wäre , welche wiederum eine grössere physikalische Einwirkung auf den Kopf un d die linke Körperseite zur Folge gehabt hätte , fehlt es vorliegend, wie die relativ geringen somatischen Ver letzungen (ausser der gering dislozierten Akromionfraktur einzig Kontusionen im Bereich linke Hüfte und linkes Knie und des Gesichts ) zeigen, an der für die Zuordnung zu den schwereren Unfällen im mittleren Bereich bzw. im Grenz bereich zu den schweren Unfällen erforderlichen Intensität der (Gewalt-)Ein wirkung auf den Körper. Der Umstand allein, dass ein Unfallereignis potentiell geeignet wäre, körperlich gravierende Verletzungen oder gar den Tod einer Per son herbeizuführen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Auch das hier zu beurteilende Ereignis ist damit den Unfällen im eigentlichen mittleren Bereich zuzuordnen.
5.4.3
Um die Adäquanz der aufgetretenen Beschwerden bejahen zu können, müssten demnach von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, mindestens drei oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (Urteil des Bun desgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5) :
Was die Schwere oder besondere Art der erlit tenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen an be langt, kann weder in der erlittenen Fraktur des Akromions links noch den Kon tusionen der linken Gesichshälfte , der Hüfte oder des linken Knie s eine solche erblickt werden, was auch für das erlittene leichte SHT gilt (BGE 134 V 109 E.
10.2.2).
Das Adäquanzkriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit ist bei objektiver Betrachtungsweise zu verneinen; es liegen keine Umstände vor, welche die Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit rechtfertigen. Dabei ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, w elche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2), und dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. H.___ angab ( Urk. 8/119/1), sich nicht genau an den Unfallhergang zu erinnern, weshalb diesem Kriterium ohnehin nur eine beschränkte Bedeutung beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).
Die Heilbehandlung der objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erschöpfte sich nach dem Austritt aus der A.___ am 2 6. Juli 2017 in erster Linie in Physiotherapie (vgl. Urk. 8/34/3, 8/54/1, 8/97/3). Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung der organisch ausgewiesenen Unfallfolgen ist damit nicht gegeben. Praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anfor derungen gestellt (vg
l. etwa SVR 2009 UV Nr. 22 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_30/20 09 vom 1 3. Mai 2009 E. 5.2.3). Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die organisch ausgewiesenen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte , ist so dann aktenmässig ebenso wenig ausgewiesen wie ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen ; für die Erfüllung des letzteren Kriteriums genü gen weder die Einnahme vieler Medikamente noch der Umstand, dass trotz regel mässiger Physiotherapie keine subjektive Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (Urteil e des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.6 und 8C_57/2008 vom 1 6. Mai 2008 E. 9.6.1). Was das Kriterium der körperlichen Dauer schmerzen anbelangt, imponierten dieselben spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. B.___ vom 1 5. März 2018 als psychoso matisch, weshalb auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6). Was letztlich Grad und Dauer der phy sisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft , stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht auf den Standpunkt, dass dessen Beur teilung offenbleiben kann, genügte die Erfüllung dieses Kriteriums alleine doch ohnehin nicht zur Bejahung der Adäquanz ( Urk. 2 S. 14) und wäre dieses ohnehin nicht in ausgeprägtem Masse erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.5) . 5.5
Zu sammenfassend fehlt es den im Zeitpunkt des Fallschlusses geltend gemachten Beschwerden an der adäquaten Kausalität zum Unfall vom 30. Mai 2017 . Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens; die Be schwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 5. Novem ber 2018 ( Urk. 8/144) m it Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2019 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3 0. Mai 2017 und damit bereits unter Geltung der ab 1. Januar 2017 geltenden Normen ereig net.
E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Ent scheid betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallver siche rers ( Art.
E. 1.3 Zu ergänzen ist, dass der Fall nach Gesetz und Rechtsprechung unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen ist, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil e des Bundesgerichts 8C_88 8/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt lic . iur . Grimmer, am 1. November 2019 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere seien ab dem 1. September 2019 (gemeint wohl: 1. September 2018) weiterhin Taggelder basierend auf einer vollen Erwerbs unfähigkeit auszurichten. Eventualiter sei ihm mit Wirkung ab 1. September 2019 (gemeint wohl: 1. September 2018) eine Invalidenrente und eine Integritätsen t schädigung zuzusprechen; subeventualiter sei der Beschwerdeführer von einem jeweils unabhängigen Facharzt neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch zu begutachten. Prozessual ersuchte er um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ( Urk. 1 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 5. November 2019 wurde der Beschwerde gegnerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zum prozessualen Antrag des Be schwerdeführers eingeräumt ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin bestritt eine über den 3 1. August 2018 hinausdauernde Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeantwort vom 2. Januar 2020 im Wesentlichen mit der Begründung, dass beim Beschwerde füh rer gemäss medizinischer Aktenlage über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus keine organisch hinreichend nachweisbaren unfallkausalen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen hätten. Insbesondere gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___ sei erstellt, dass sich anhand der multiplen Untersuchungsverfahren in Bezug auf Hörvermögen und Gleichgewichtsorgan kein pathologischer Befund ergeben habe und dass eine Diskussion zu einer posttraumatische Epi lepsie mangels objektiven Befundes eines Schädelhirntraumas nicht angezeigt sei. Vielmehr lägen beim Beschwerde führer nur noch rein psychosomatische Beschwerden vor, wobei die Adäquanz prüfung gemäss BGE 115 V 133 zur Verneinung einer Leistungspflicht führe ( Urk. 2 S. 10 ff.). Nachdem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheit s zu standes mehr zu erwarten gewesen sei, sei en der Fallabschluss und damit auch die Adäquanzprüfung per 3 1. August 2018 zu Recht erfolgt ( Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er durchaus an organischen Unfallfolgen leide, sei doch das Vorliegen einer posttr aumatischen vestibulären Migrän e
w ie auch einer posttraumatischen Epi lepsie überwiegend wahrscheinlich erstellt. Sodann habe es die Beschwerdegeg nerin unterlassen, den Fall umfassend, mithin im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung abzuklären, was angesichts berechtigter Zweifel an den versiche rungsinternen Beurteilungen angezeigt gewesen wäre. Sollte das Gericht w ider Erwarten zum Schluss gelangen , es lägen einzig Beschwerden psychischer oder psychosomatischer Natur vor, wäre von einem mittelschweren Unfall im Grenz bereich zu den schweren Unfällen auszugehen, was angesichts der körperlichen Dauerschmerzen, der langdauernden physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit und der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zur Bejahung der Adäquanz führe. Seit dem Unfall bestehe sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätig keit und die Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen, weshalb der Fallab schluss zu früh erfolgt sei ( Urk. 1 S. 7 ff.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 3 0. M ai 2017 über den 3 1. August 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligato rischen Unfallversicherung hat. Dabei umstritten ist einerseits das Vorliegen organisch nachweisbarer Unfallfolgen, andererseits der Zeitpunkt des Fallab sc hlusses sowie der rechtserhebliche Zusammenhang zwischen den noch geklag ten Beschwerden und dem Unfallereignis. 3. 3.1
Gemäss Anamnese im Austrittsbericht des Z.___ vom 2 1. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer am Unfalltag durch die Sanität zug ewiesen . Ihm sei bei der Arbeit aus zirka 3 m Höhe ein Teil eines Baugerüstes auf die linke Körperseite gefallen. Er habe einen Helm getragen und sei nur indirekt am Kopf getroffen worden. Bewusstlosigkeit und Erbrechen seien verneint worden. Nach dem Unfall sei er unter Betreuung seiner Arbeitskollegen liegen geblieben, bis ihn die Sanität abgeholt habe. Bei Spitaleintritt habe der Beschwerdeführe r über Schmerzen in der linken Schulter, dem linken Ellbogen und dem linken Knie geklagt ( Urk. 8/23). Computertomographisch hätten sich im Bereich des Schädels und d er Halswirbelsäule ke ine frischen ossären Verletzungen oder intrakraniellen Blutungen gezeigt, jedoch eine nichtdislozierte Acromionfraktur links. Auch ein Verlaufs-CT der
linken Schulter habe keine sekundäre Dislokation der Fraktur erkennen lassen . Aufgrund einer MRI-Untersuchung des linken Knies habe zudem eine Kniebinnenläsion ausgeschossen werden können. Insgesamt sei der Verlauf sowohl betreffend Mobilisierung der linken Schulter als auch der Vollmobili sie rung verzögert verlaufen . Bei Dysästhesien im Bereich der linken Gesichtshälfte sei eine konsiliarische neurologische Beurteilung erfolgt, wobei Kühlung emp fohlen und eine Therapie mit C arbamezapin begonnen worden sei . Bei einer Schlafstörung und einem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung zugezogen und eine medi kamentöse Therapie mittels Mirtazapin und Zolpiderm in Reserve etabliert worden ( Urk. 8/23 S. 1 f.). Die Diagnosen lauteten wie folgt ( Urk. 8/23 S. 1): - Leichtes Schädelhirntrauma vom 30.5.2017 mit
- Kontusion Gesichtsschädel links - Gering dislozierte Fraktur des Akromions links vom 30.5.2017 - Kontusion Hüfte links vom 30.5.2017 - Kontusion Knie links vom 30. 5. 2017
Als Diagnos en im Verlauf wurden zudem ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und auf
Trigeminusdysästhesien angeführt. 3.2
Wie der zusammenfassenden Beurteilung im Austrittsbericht der A.___ vom 2 6. Juli 2017 zu entnehmen ist, berichtete der Beschw erdeführer bei Klinikeintritt a m 2 2. Juni 2017 über Missempfindungen im gesamten Ge sichts bereich (stechende Schmerzsensationen, Taubheitsgefühl), über Schlafstö rungen wegen Albträume n seit dem Unfall, Drehschwindelsensationen mit zeit weilig er Gehunsicherheit sowie über bewegungsverstärkte Schulterschmerzen links ausstrahlend in den Nacken und die linke Kopfhälfte und über belas tungs abhängige Schmerzen im Hüftbereich links. Im Ra hmen der regelmässigen psy chiatr ischen Gespräche mit einem Dolmetscher sei zeitweise der Eindruck einer aggravierenden Unfall- und Schmerzverarbeitung entstanden. Bei Klinikaustritt sei der Beschwer deführer als Fussgänger mit einem Unterarmgehstock rechts ganztags mobil gewesen. Die aktive Beweglichkeit der linken Schulter habe je nach Tagesform in der Flexion zwischen 60 ° und 90 ° betragen, die Abduktion sei sehr früh schmerzlimiert gewesen, die passive Beweglichkeit schwer einzuordnen, da Berührungen im Schultergürtelbereich links stechende Schmerzen ausgelöst hätten. Röntgenaufnahmen der linken Schulter vom 1 1. Juli 2017 hätten keinen Hinweis auf eine Dislokation der Acromi o nfraktur bei zunehmender Durch bauung gezeigt ( Urk. 8/34 S. 6). Die Kommunikation mit dem nur albanisch und griechisch sprechenden Beschwerdeführer sei erschwert gewesen. Anzeichen zen tral maladaptiver Prozesse seien sichtbar gewesen. Die angestammte Tätigkeit im Gerüst bau wurde als aktuell noch nicht zumutbar beurteilt ( Urk. 8/34 S. 1-3). 3.3
Eine während des Rehaaufenthaltes durchgeführte Untersuchung durch die Kreis ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngol o gie (ORL) und Arbeits medizin, vom 2 5. Juli 2017 ( Urk. 8/37)
ergab bei suboptimalen Untersuchungsbe dingungen infolge mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers keine objek tivierbaren Hinweise für eine organische Ursache der S chwindelbeschwerden . Gezeigt hätten sich anlässlich der Untersuchung dagegen Verhaltensauf fällig keiten, welche auf eine erhebliche Symptomausweitung hindeuten würden. Der Beschwerdeführer mache einen schwer leidenden und traumatisierten Eindruck und habe durch mehrfach es D emonstrieren eines Brechreiz es
( ohne Erbrechen ) und andere Klagen den Abbruch der einze lnen Untersuchungen, welche üblicher weise v on Patienten selbst mit schwerem
SHT gut toleriert würden , provoziert . Die Schreckhaftigkeit des Beschwerdeführers mit Zittern am ganzen Körper und Versteifung deute unzweifelhaft auf eine Angst hin, welche auch bei Beruhigung und gutem Zureden nicht überwindbar gewesen sei. Mangels konsistenter Anga ben seien die Olfaktometrie und die Gustometrie nicht verwertbar gewesen ; auch grosse Teile des Vestib u laristests seien bei mehrfacher Bitte des Beschwerde führers um Abbruch wegen Intolera nz dem Lichte der Frenzelbrille sowie der VNG-Brille mit geschlossene m Visier und Intoleranz passiven Kopfbewegungen gegenüber nicht durchführbar gewesen. Zusammenfassend schlo ss Dr. D.___ , es könnten keine aussagekräftigen Befunde erhoben werden, die auf eine peripher-vestibuläre oder zentral-vestibuläre Störung hindeute n würden. Bei den erheb baren Teilergebnissen ergäbe sich in Bezug auf das Hörvermögen und die Gleich gewichtsfunktion keine organisch-strukturelle Pathologie. Ver wertbare Ergebnisse könnten erst nach psychischer Stabilisierung erhoben werden, wobei nach bis heriger Einschätzung nicht damit zu rechnen sei, dass zu einem späteren Zeit punkt noch Anhaltspunkte für eine strukturelle Unfallfolge auf dem Gebiet der ORL gefunden werden könnten, wenn diese jetzt nicht eindeutig nachweisbar sei en ( Urk. 8/37 S. 4 f.). 3.4
Gemäss Anamnese im Bericht von med. pract . E.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, dannzumal Assistenzärztin Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dr. phil. F.___ , klinischer Psychologe, G.___ , vom 2. Oktober 2017 stand der Beschwerdeführer ab
7. August 2017 in ihrer ambulanten Behandlung. Er klage über seit dem Unfall bestehende dauernde Todesängste, er könne nicht alleine sein, habe tägliche Flashbacks vom Unfall und sehe, wie die Eisenstange auf ihn niederfalle. Körperlich leide er unter Bewegungseinschränkungen in der linken Schulter und eine r starke n Schmerz symptomatik im Gesicht und der linken Schulter, zeitweise auch unter Schmerzen im Hüft- und Kniebereich. Auch habe er berichtet, unter starken Kopfschmerzen zu leiden und bis zu 3x/Woche kurzfristig das Bewusstsein zu verlieren. Die Diagnose lautete auf eine posttraumatische Belastungsstörung ( Urk. 8/54).
3.5
Bei subjektiv unverändert als schlecht geklagter Situation bezogen auf den Schwindel, die Schmerzen, die Gehfähigkeit und die Funktion des linken Armes seit dem Spitalaufenthalt im Z.___ veranlasste letzteres nach der Konsultation des Beschwerdeführers vom 1 2. Oktober 2017 ( Urk. 8/71) MRIs der Schulter links sowie der ganzen Wirbelsäule, welchen gemäss Bericht desselben Instituts vom 3 0. Oktober 2017 keine Erklärung für die beschriebenen Beschwer den entnommen werden konnte ( Urk. 8/73). Ein am 1 0. November 2017 durchge führtes MRI des Schädels liess sodann weder Hinweise auf eine stattgehabte Blutung oder Diffusionsstörung noch auf eine frische Ischämie oder eine Nasen bein fraktur erkennen ( Urk. 8/81). 3.6
Dr. B.___ schloss gestützt auf diese Aktenlage und die anlässlich der kreis ärzt lichen Untersuchung am 1 5. März 2018 erhobenen klinischen Befund e , dass im Bereich der Hals-, der Brust- und der Lendenwirbelsäule MR-tomographisch eine frische traumatische Läsion habe ausgeschlossen werden können, was auch für den Gesichtsschädel gelte. In Bezug auf die linke Schulter zeige sich bildgebend
eine zunehmende Konsolidierung der Akromionfraktur . Aus rein somatischer Sicht seien die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Bereich der linken Körperhälfte nicht nachvollziehbar. Die fehlende Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des AC-Gelenkes und des Akromions lasse auf eine vollständige Konsolidierung in diesem Bereich schliessen. Der Beschwerdeführer gebe eher Schmerzen im Bereich des M. rhomboideus
major und minor an und demonstriere eine eingeschränkte aktive Beweglichkeit der linken Schulter. Die objektiven Umfangmasse des Ober- und Unterarms liessen aber keineswegs auf eine Scho nung von 10 Monaten schliessen. Auch
könnten die demonstrier t en Einschrän kungen im linken Bein – der Beschwerdeführer halte das Bein völlig steif und gerade – aufgrund der klinischen Befunde und der bildge benden Diagnostik nicht erklärt werden , zumal die Einschränkungen in beobachteten Momenten ganz anders ausfielen als in unbeobachteten un d die erhobenen Umfangmasse eben falls auf keine längere Schonung schliessen liessen. Aus rein somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig; auch könne man aus somatischer Sicht keine weiteren Therapien mehr anbieten, sei doch selbst Physiotherapie nicht zielführend, nach dem sich in den letzten Monaten keine Veränderung der subjektiven körperlichen Situation unter d ieser Therapie ergeben habe und rein objektiv bis auf die nicht dislozierte konsolidierte Akromionfraktur keine traumatische strukturelle Läsion nachweisbar sei ( Urk. 8/97). 3.7
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neu ro logie, untersuchte den Beschwe r de führer am 2 5. Juni 201 8. Ana mnestisch ging er von einem Arbeitsunfall aus, bei welchem dem Beschwerdeführer aus zirka 15 Metern Höhe eine metallene Ge rüstelade auf den behelmten Kopf und danach auf die linke Schulter gefallen sei. Den genauen Unfallablauf habe der Beschwerdeführer nicht in Erinnerung, habe er doch das Bewusstsein verloren und sei erst nach schätzungsweise 10-15 Minu ten im Krankenwagen wieder zu sich gek ommen. Geblieben seien ständige Kopf- und Nackenschmerzen, welche bei jeglicher körperlicher Belastung zunähmen mit gleichzeitig verstärktem Auftreten von Schwankschwindel . Daneben komme es zu Drehschwindel, hauptsächlich bei Lagewechsel. An der linken Hand bestehe zudem ein schmerzhaftes Steifigkeitsgefühl. Dr. H.___ ging von einem Status nach Arbeitsunfall mit Commotio Cerebri und Distorsionstrauma der HWS sowie multiplen Körperprellungen und einem posttraumatisch bedingten Dreh schwin del, wahrsc heinlich peripher-vestibulär sowie einem Schwankschwindel , wahr schein lich zervikal bedingt, aus. Der Befund unter Frenzelbrille sei normal aus gefallen, obwohl der Beschwerdeführer einen Drehschwindel angegeben habe; auch hätten sich keine Hinweise für eine zentrale Genese des Schwankschwindels
finden lassen, weshalb dieser am e hesten zervikal bedingt sei; der EEG-Befund habe sodann keine epilepsieverdächtigen Signale ergeben ( Urk. 8/119). 3.8
Am 1 2. Oktober 2018 unterzog sich der Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. H.___ einem Untersuch im I.___ des J.___ . Ausgehend von den von Dr. H.___ gestellten Diagnosen und der Annah me, der Beschwerdeführer sei aus 15
m Höhe auf den Kopf gestürzt, hätten sich in der klinischen Untersuchung keine Hinweise auf ein peripher-vestibuläres oder zentral-vestibuläres Defizit, jedoch eine Anisokorie links<rechts und eine Atro phie der Beinmuskulatur links am ehesten im Rahmen einer Schonhaltung bei lumbovertebralem Syndrom ergeben. In der Zusammenschau der Befunde sei von einer posttraumatischen vestibulären Migräne als Ursache der Beschwerden bei belastungsabhängiger Exazerbation sowie Photo
- und Phonophobie auszugehen. Zudem bestehe bei chronischem täglichem Schmerzmittelgebrauch zusätzlich ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, weshalb der Beschwerdeführer für einen Medikamentenentzug dem K.___ zugewiesen werde; zusätzlich we rde eine Physioth er apie mit Fokus Schmerzther a pie empfohlen ( Urk. 8/142). 3.9
In seiner neurologischen Aktenbeurteilung vom 1 5. November 2018 wies der Kreisarzt Dr. C.___ angesichts der den Akten zu entnehmenden Dramati sie rung der Schilderungen des Unfalls durch den Beschwerdeführer darauf hin, dass die anamnestischen Angaben für die Feststellung allfälliger Unfallfolgen nicht helfen würden. Der Rückgriff auf die apparativen Unter suchungsbefunde (ORL-Abk lärung, Schädel CT und MRI, EEG) habe zu keinen pathologischen Befunden geführt, welche einen Rückschluss auf die vorliegenden Beschwerden zuliessen. Im Lichte dessen erweise sich die Diagnose einer «posttraumatischen vestibulären Migräne» durch das J.___ als konstruiert und angesichts des sicherlich vorlie gen den Medikamentenübergebrauchs völlig unzureichend begründet. Zudem sei um stritten, ob es diese s Krankheitsbild überhaupt gebe . Angesichts der differen zier ten Beschreibung des Verhaltens des Beschwerdeführers beispielsweise bei der ORL-Untersuchung und der unauffälligen apparativen Befunde liege mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ein psychogener Schwindel vor. Aus Mangel an objektiven Befunden bezüglich eines Schädelhirntraumas sei zudem auch die Dis kussion um eine posttraumatische Epilepsie nicht gerechtfertigt. Zusammen fas send seien den Unterlagen klare Hinweise auf eine erhebliche psychogene Symp tomausweitung zu entnehmen. Die anamnestischen Angaben des Beschwerde führers seien über die Zeit immer dramatischer ausgefallen und sein Verhalten und Erleben habe immer weniger mit der objektiven Befundlage in Einklang gebracht werden können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege weder eine posttraumatische Migräne noch eine posttraumatische Epilepsie vor ( Urk. 8/144). 3.10
Dr. H.___ erstattete am 7. Mai 2019 einen weiteren Bericht. Sowohl der an hal tende Dreh- als auch der Schwank schwindel hätten sich auch diesmal nicht objektivieren lassen, der Befund unter der Frenzelbrille sei normal gewesen. Ein Teil der geschilderten Beschwerden dürft e somit zervikal bedingt sein im Sinne einer Folge des erlittenen Traumas (gemäss nunmehriger Anamnese: Sturz aus 15
m Höhe mit Commotio cerebri und HWS-Distorsion). Die Angabe eines ver kleinerten Auges links habe ebenfalls nicht objektiviert werden können; im Status sei die Augenmotorik unauffällig gewesen ( Urk. 8/151). 4. 4.1
Zu prüfen ist angesichts der Parteivorbringen zunächst die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses und damit die Frage , ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (3 1. August 2018) von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwart et werden konnte. Einglie de rungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen dannzumal unstreitig nicht zur Diskussion (E. 1.3). 4.2
Was den Fallabschluss in Bezug auf die somatisch nachweisbaren Unfallfolgen anbelangt, stellte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. D.___ ( Urk. 3.3), Dr. B.___ ( Urk. 3.6) und Dr. C.___ (E . 3.9) zu Recht auf den Standpunkt , dass im Zeitpunkt der Leis tungseinstellung keine hinreichend nachweisbaren organischen
und behand lungs bedürftigen
unfallkausalen Folgen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen seien . So liess der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Frage stellen , dass
seine weiterhin geklagten Beschwerden im Bereich der linken Schulter und der ganzen linken Körperseite entsprechend der Beurteilung von Dr. B.___ nicht (mehr) auf die beim Unfall erlittene Fraktur des Akromions links , welche gemäss Dr. B.___ zwischenzeitlich vollständig konsolidiert sei, und auch nicht auf die Kontusionen der linken Hüfte und des linken Knies, welche bildgebend zu keinen strukturellen Schäden geführt hatten (E. 3.1 und 3.5) , zu rückzuführen sind . Wie Dr. B.___ gestützt auf die Akten, ihre einlässliche klini sche Untersuchung und unter Einbezug der diversen bildgebenden Befunde (MRI linke Schulter, HWS, BWS, LWS , Schädel und Gesichtsschädel) n achvollziehbar darlegte, fand sich weder für die vom Beschwerdeführer geklagte n linksseitigen Ganzkörperschmerzen, noch für die Beschwerden im Bereich des M. Rhomboideus
major und minor oder für das Verhalten bezüglich des linken Beines (Tragen einer Unterarmgehstütze, Streckhaltung des linken Beines, starres Gangbild, Urk. 8/97) aus so matischer Sicht eine Erklärung. Entsprechend erachtete sie denn auch wei tere Therapien wie die Durchführung einer Physiotherapie nicht als zielführend, zumal in den letzten Wochen und Monaten unter physiotherapeutischer Behandlung aus subjektiver Sicht keine Besserung eingetreten sei ( Urk. 8/97/10).
Die Beurteilung von Dr. B.___ wird denn auch durch den vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Bericht des L.___ vom 1 2. Dezember 2020 nicht in Frage gestellt , werden doch auch darin die vom Beschwerdeführer gekl agten chronischen Schmerzen aus orthopädisch-chirurgischer wie auch neurologisch er Sicht keiner objektivierbaren Ursache zu geführt ( Urk. 14/1 S. 10 f.).
Was die vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelbeschwerden anbelangt, w el che aktenmässig erstmals im Austrittsbericht der A.___ vom 2 6. Juli 2017 als bei Klinikeintritt geklagte Beschwerden ihren Niederschlag fanden ( Urk. 3.2), liessen sich dieselben weder anlässlich der kreisärztlichen Untersu chung durch Dr. D.___ vo m 2 5. Juli 2017 (E. 3.3) noch von Dr. H.___ objek tivieren (E. 3.7 und 3.10) . Auch im Bericht des L.___ vom 1 2. Dezember 2020 werden die Schwindelbeschwerden, wenn auch als zervikal ausgelöst ( Urk. 14/1 S. 12), so doch letztlich als ätiologisch unk lar erachtet ( Urk. 13/1 S. 10), mithin als keinem strukturellen Substrat zuordenbar beurteilt. Soweit sich der Beschwerdeführer für seine Behauptung weiterhin vorliegender und behandlungsbedürftiger somatischer Unfallfolgen auf die Beur teilung im Bericht des I.___ des J.___ vom 1 2. Oktober 2018 beruft ( Urk. 1 S. 7), wonach eine posttraumatische vestibuläre Migräne vorliege (E. 3.8), lässt die Aktenlage auch diesbezüglich nicht den Schluss auf ein klar ausgewiesenes organisches Substrat zu. Abgesehen davon, dass der Beurteilung ein völlig überzeichneter Unfallhergang zugrunde lag (ein Sturz aus 15 m Höhe auf die linke Seites des Kopfes) , gelang es auch den Ärzten des J.___ nicht, ein peripher-vestibuläre s oder zentral-vestibuläres Defizit zu objekt ivieren.
Nachdem von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen nur dann gespro chen werden kann , wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungs methoden wissenschaftlich anerkannt s ind (BGE 138 V 248 E. 5.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/ 2007 vom 7. August 2008 E. 8.2), sprach sich denn auch Kreisarzt Dr. C.___ angesichts fehlender apparativer Untersuchungsbefunde (ORL-Abklärung, Schädel CT und MRI, EEG) nachvollziehbar nicht nur gegen das Vorliegen eines objektivierbaren Schwindels respektive einer objektivierbaren vestibulären Migräne, sondern auch gegen das Vorliegen einer objektivierbaren, unfallkausalen posttraumatischen Epilepsie aus (E. 3.9). Letzteres findet
denn auch
Bestätigung im Bericht von Dr. H.___ vom 2 5. Juni 2018, worin dieser epilepsieverdächtige Signale im EEG-Befund verneinte (E. 3.7), und letztlich gar im vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Bericht der M.___ vom 1 4. Januar 2021, wonach im EEG vom 4. Januar 2021 wiederum keine epilepsietypischen Potenziale vorgelegen hätten und als Hauptdiagnose auf dissoziative Anfälle im Rahmen einer posttrauma tischen Belastungsstörung mit aktiven Flash-Backs, depressiver Symptomatik sowie dissoziativ-somatoformen Beschwerden nach Arbeitsunfall vom 3 0. Mai 20 17 geschlossen wurde ( Urk. 14/2).
Was die im Bericht des J.___ erwähnte Anisokorie links<rechts anbelangt, konnte dieselbe von Dr.
H.___ am 7. Mai 2019 nicht mehr objektiviert werden ( E . 3.10) und auch für die vom Beschwerdeführer geklagten linksseitigen Gesichts schmer zen, welche vom Z.___ einem Verdacht auf Trigeminusdysästhesien zugeordnet wurde n (E. 3.1), finden sich in den fachärztlichen neurologischen Akten keine Hinweis e auf eine
damit im Zusammenhang stehende unfallbedingte neuronale Verletzung ( E. 3.7, 14/1 S. 8) und damit eine organisch hinreichend nachweisbare Unfallverletzung . 4.3
Zusammenfassend führt die Würdigung der medizinischen Aktenlage zum S chluss, dass für die im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehend erbrachten Leis tungen per 3 1. August 2018 geklagten Beschwerden kein auf den Unfall vom 3 0. Mai 2017 zurückzuführendes organisches Substrat im Sinne einer strukturell bedingten Verä nderung (mehr) zu erkennen war. Von weiteren medizinischen Abklärungen hierzu sind angesichts der schlüssigen Aktenlage keine neuen
ent scheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweis würdigung darauf zu verzichten ist (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 5.
E. 5 ), worauf diese mit Eingabe vom 1 9. Novem ber 2019 unter Einreichung der einverlangten Akten verzichtete ( Urk. 7, 8/1-165). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutgeheissen und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 1. November 2019 festgestellt ( Urk. 9). In der Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfüg ung vom 6. Januar 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12). Am 2 7. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer zwei weitere ärztliche Berichte einreichen ( Urk. 13 , 14/1-2), welche der Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 1. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde n ( Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Lassen sich die im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch geltend gemachten Be schwerden nicht mit einer organisch objektiv ausgewiesenen Folge des ve rsi cher ten Unfalls erklären,
hat rechtsprechungsgemäss eine eigenständige Adä quanz beur teilung zu erfolgen (E. 1.1) , wobei auf eine vorgängige Prüfung der natürlichen Kausalität der anhaltend geklagten, nicht objektiv erklärbaren Beschwerden ver zichtet werden kann, wenn es sich erweist, dass ein allfälliger natürlicher Kausal zusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich
ist (BGE 135 V 465 E. 5.1).
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin prüfte die Adäquanz in der Annahme, es lägen einzig noch rein psychosomatische Beschwerden vor, anhand der sogenannten Psycho pr axis ( Urk. 2 S. 10).
Nachdem im Austrittsbericht des Z.___ vom 2 1. Juni 2017 lediglich ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert und eine Bewusstlosigkeit sowie Erbrechen explizit verneint wurden und dem Bericht keinerlei Hinweise auf eine am Unfalltag festgestellte zeitliche oder örtliche Desorientierung oder sonstige mit einer Co ntusio cerebri zu vereinbarende neurologische Auffälligkeiten zu entnehmen sind, aufgrund welcher sich die behandelnden Ärzte veranlasst hätten sehen müssen , zumindest eine Bewertung nach dem sogenannten Glasgow Coma Score vorzunehmen (E. 3.1), kann bei der Kausalitätsprüfung nur von einem durch den Kopfanprall bewirkten Schädelhirntrauma ausgegangen werden, wel ches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri (milde traumatische Hirnverletzung), nicht aber den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erreichte (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 1 8. Apr il 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer in seinen späteren Darstellungen von einer Bewusst losigkeit berichtete, so geg e nüber Dr. D.___ am 2 5. Juli 2017 von einer wohl kurzzeitigen ( Urk. 8/37/2) und gegenüber Dr. H.___ am 2 5. Juni 2018 (E. 3.7) gar von einer schätzungsweise 10-15 Minute n dauernden , ändert an dieser Schlussfolgerung nichts, vermögen diese Vorbringen doch die zeitechte ärztlic he Beurteilung des Z.___ nicht in Frage zu stell en. Dies gilt umso mehr, als dem Unfallbericht der Stadtpolizei Zürich vom 5. April 2018 kein Hinweis auf eine Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen ist; vielmehr wurde festgehalten, dass der Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer auf der Unfallstelle wegen der Sprachprobleme nicht abschliessend ha be geklärt werden kön n en , Arbeitskollegen seien keine vor Ort gewesen und hätten auch nachträglich nicht ausfindig gemacht werden können; der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall nicht mehr erreichbar gewesen ( Urk. 8/106/8). Ein e genauere Dokumentation des Unfalls war dannzumal folglich nicht möglich (BGE 134 V 109 E. 9.2) und eine sorgfältigere Abklärung eines allfällig schwereren Schädelhirntraumas im Z.___ angesichts fehlender neurologischer Befunde nicht angezeigt.
Hinzu komm t, dass innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfallereignis abgesehen von der bereits im Bericht des Z.___ erwähnten Schlafstörung kein e einem sogenannt typischen Be schwerdebild zuordenbare n
Beschwerden
( SVR 2009 UV Nr. 23 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 5.3.1) echtzeitlich doku mentiert sind . Was zudem die von Dr. H.___ in seinem Bericht vom 2 6. Jun i
2018 gestellte Diagnose eines Distorsionstraumas der HWS anbelangt ( Urk. 8/ 119/1), fehlt es nicht nur an Hinweisen auf einen Unfallmechanismus mit einer für diese Verletzung typischen Peitschenbewegung, sondern auch an einer in den unfallnahen medizinischen Akten gestellten, gesicherten Diagnose (BGE 134 V 109 E. 9).
Da nach dem oben Gesagten keine schleudertraumaähnliche Verletzung und höchstens ein Schädelhirntrauma vom Schweregrad einer Commotio cerebri vorgelegen hat, ist die Ad äquanzprüfung auch unter diesem Titel nicht nach den Regeln der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_258/2013 vom 1 6. Oktober 2013 E. 4.3.2; 8C_44/2017 vom 1 9. April 2017 E.
4.2.3) ; entsprechend nahm die Be schwerdegegnerin die Prüfung der Adäquanz im Ergebnis zu Recht nach derjenigen für psychogene Fehlentwicklungen nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 vor, was praxisgemäss die Ausklammerung psy chischer respektive nicht organisch nachweisbarer Beschwerden bei der Beurtei lung zur Folge hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.6; 8C_533/2008 vom 2 6. November 2008 E. 5.1) . 5. 3
Die Prüfung der Adäquanz ist bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; Urteil des Bundesgerichts 8C_184/ 2017 vom 1 3. Juli 2017 E. 2.2), was na ch dem oben Gesagten (E. 4 ) im Zeitpunkt der Leis tungseinstell ung der Fall war .
E. 5.4.1 Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfall ereignis. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen ( BGE 115 V 133
E. 6; SVR 2010 UV Nr. 3 ). Mass gebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hens ablauf mit den sic h dabei entwickelnden Kräften ( SVR 2010 UV Nr. 3 E. 9.1 und 2008 UV Nr. 8 E. 5.3.1).
E. 5.4.2 Das Ereignis vom 3 0. Mai 2017, bei welchem dem Beschwerdeführer gemäss Unfallprotokoll der Stadtpolizei Zürich ein Teil eines Gerüstes , welches er seinen Arbe itskollegen vom Boden her in das oberliegende Obergeschoss reichte und einem Arbeitskoll egen aus den Händen r utscht e , auf die Schulter respektive gemäss Anamnese im Bericht des Z.___ vom 2 1. Juni 2017 auf die linke Körperseite fiel und dabei den behelmten Kopf indirekt traf ( Urk. 8/106/7, E.
3.1), wurde von der Beschwerdegegnerin als mittelschwer im eigentlichen Sinne eingestuft.
Was die Fallhöhe des
Gerüsteteil s , welches vom Beschwerdeführer
als ein ca. 2
Meter langes und 30 cm breites Eisenstück von zirka 30 Kilogramm geschildert wurde ( Urk. 8/62/1), anbelangt, wurde diese gemäss Anamnese im Bericht des Z.___ mit 3 Metern angegeben (E. 3.1). Anlässlich des Gesprächs mit dem Aussendienstmitarbeiter vom 2. November 2017 erklärte der Beschwer de führer s odann, ein gewisse r « N.___ », welcher sich im 6. Sto ck befunden habe, habe d a s Eisenstück aus Versehen fallen lassen ( Urk. 8/62/1). Obwohl sich der Beschwerdeführer gemäss Anamnese im Bericht von Dr. H.___ vom 2 6. Juni 2018 an den genauen U nfallablauf nicht erinnern konnte , berichtete er diesem gegenüber, dass ihm aus ca. 15 m Höhe eine metallene Gerüstelade auf den Kopf und danach auf die linke Schulter gefallen sei (E. 3.7). Im Bericht des J.___ vom 1 2. Oktober 2018 findet sich sodann die Angabe eines Sturz es aus 15 m Höhe auf die linke Seite des Kopfes (E. 3.8). Auch wenn sprachliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (vgl. dazu unter anderem: Urk. 8/34/2) gegebenenfalls zu anam nestische n Ungenauigkeiten geführt haben mögen , so ist die Steigerung der D ramaturgie in den
Darstellungen des Unfallhergangs durch den Beschwerde führer im Laufe der Zeit unübersehbar. Angesichts dessen sowie des Umstandes , dass Zeugen von der Stadtpolizei Zürich offensichtlich nicht ausfindig gemacht werden konnten ( Urk. 8/106/8)
und der Beschwerdeführer weder im vorinstanz lichen Verfahren nähere Angaben zum beteiligten Arbeitskollegen « N.___ » machte , noch in diesem Verfahren eine diesbezügliche Zeugenaussage offerierte, ist ent sprechend der gerichtlichen Praxis im Bereich des Sozialversicherungsrechts, wo nach in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde», denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein können, abzustellen ist (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) , der ursprünglichen Unfallschilderung des Beschwerdeführers mit der geschilderten Fallhö he von ca. 3 Metern zu folgen.
Ausgehend von diesem Geschehensablauf ist der Unfall im Lichte vergleichbarer Fälle als mittelschwer im eigentliche Sinne einzustufen . Eine Einordnung im Grenz bereich zu den schweren Unfällen lässt sich mit Blick auf die höchst rich terliche Rechtsprechung nicht rechtfertigen: Entsprechende Schweregrade werden regelmässig nur bei Unfällen mit deutlich höheren Krafteinwirkungen ange nommen; so beispielsweise beim Angriff zweier scharfer Wach- und Schutzhunde mit einem Gewicht bis 45 kg (Urteil U 146/01 vom 1 6. Juli 2001) oder bei einem ausser Kontrolle geratenen Einsturz eines Garagengebäudes, wobei es durch die einstürzende Seitenwand des Gebäudes zu einer erheblichen Gewalteinwirkung auf den Versicherten kam mit verschiedenen Frakturen und anderen Verlet zung en als Folge (Urteil des Bundesgerichts U 89/99 vom 1 0. Juli 2000; weitere Bei spiele in RKUV 2005 Nr. U 548 S. 228, Urteil des Bundesgerichts U 306/04 E. 3.3.2).
Der vorliegende Fall ist vielmehr mit folgenden bundesgerichtlich beurteilten Konstellationen zu vergleichen: Eine etwa 15 kg schwere Reklametafel fiel der versicherten Person aus einer Höhe von etwa 2 m auf den Kopf und den Nacken (Urteil 8C_715/2009 vom 3 0. März 2010 E. 6.2); e in Gast sass in einem Restaurant, als sich eine Deckenplatte löste und auf ihn fiel (Urteil 8C_488/2009 vom 3 0. Oktober 2009 E. 5.3); die Versicherte sass als Gast einer Geburtstagsfeier auf einer Bank an einer Hausfassade, als eine « Hollywoodschaukel » , welche sich auf der darüberliegenden Dachterrasse befand, durch eine Windböe erfasst wurde und über das Geländer auf sie fiel (Urteil
8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.3.1); der Versicherte testete einen Lieferwagen, auf dessen Ladebrücke ein ungefähr 1000 kg schwerer Wassertank stand; nach Einleitung einer Vollbremsung aus einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h kippte der in der Mitte der Ladebrücke stehende Wassertank um und prallte gegen Lade- und Kabinenwand (Urteil
8C_280/2008 vom 1 0. September 2008 E. 3.3); bei « Abspitzarbeiten » an einer Beton decke wurde ein Versicherter von einem herunterfallenden Gesteinsstück getroffen und am Kopf sowie an der Schulter links verletzt (Urteil U 568/06 vom 2 9. Juni 2007 E. 3.1); ein anderer wurde von einer aus fünf Metern Höhe zu Boden fallenden 15,6 kg schweren Schaltafel am Kopf getroffen (Urteil U 282/00 vom 2 1. Oktober 2003 E. 4.2).
Wie das Bundesgericht sodann in vergleichbaren Fällen, bei welchen der Kopf von einem schweren Gewicht getroffen wurde (Urteile des Bundesgerichts 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009, 8C_57/2008 vom 1 6. Mai 2008, U 568/06 vom 2 9. Juni 2007 und U 282/00 vom 2 1. Oktober 2003), erwogen hatte, sind für die Qualifikation hauptsächlich die sich beim Vorfall entwickelnden Kräfte mass geblich. Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer grösseren Fallhöhe und damit einer höheren Fa llgeschwindigkeit auszugehen wäre , welche wiederum eine grössere physikalische Einwirkung auf den Kopf un d die linke Körperseite zur Folge gehabt hätte , fehlt es vorliegend, wie die relativ geringen somatischen Ver letzungen (ausser der gering dislozierten Akromionfraktur einzig Kontusionen im Bereich linke Hüfte und linkes Knie und des Gesichts ) zeigen, an der für die Zuordnung zu den schwereren Unfällen im mittleren Bereich bzw. im Grenz bereich zu den schweren Unfällen erforderlichen Intensität der (Gewalt-)Ein wirkung auf den Körper. Der Umstand allein, dass ein Unfallereignis potentiell geeignet wäre, körperlich gravierende Verletzungen oder gar den Tod einer Per son herbeizuführen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Auch das hier zu beurteilende Ereignis ist damit den Unfällen im eigentlichen mittleren Bereich zuzuordnen.
E. 5.4.3 Um die Adäquanz der aufgetretenen Beschwerden bejahen zu können, müssten demnach von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, mindestens drei oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (Urteil des Bun desgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5) :
Was die Schwere oder besondere Art der erlit tenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen an be langt, kann weder in der erlittenen Fraktur des Akromions links noch den Kon tusionen der linken Gesichshälfte , der Hüfte oder des linken Knie s eine solche erblickt werden, was auch für das erlittene leichte SHT gilt (BGE 134 V 109 E.
10.2.2).
Das Adäquanzkriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit ist bei objektiver Betrachtungsweise zu verneinen; es liegen keine Umstände vor, welche die Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit rechtfertigen. Dabei ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, w elche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2), und dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. H.___ angab ( Urk. 8/119/1), sich nicht genau an den Unfallhergang zu erinnern, weshalb diesem Kriterium ohnehin nur eine beschränkte Bedeutung beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).
Die Heilbehandlung der objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erschöpfte sich nach dem Austritt aus der A.___ am 2 6. Juli 2017 in erster Linie in Physiotherapie (vgl. Urk. 8/34/3, 8/54/1, 8/97/3). Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung der organisch ausgewiesenen Unfallfolgen ist damit nicht gegeben. Praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anfor derungen gestellt (vg
l. etwa SVR 2009 UV Nr. 22 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_30/20 09 vom 1 3. Mai 2009 E. 5.2.3). Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die organisch ausgewiesenen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte , ist so dann aktenmässig ebenso wenig ausgewiesen wie ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen ; für die Erfüllung des letzteren Kriteriums genü gen weder die Einnahme vieler Medikamente noch der Umstand, dass trotz regel mässiger Physiotherapie keine subjektive Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (Urteil e des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.6 und 8C_57/2008 vom 1 6. Mai 2008 E. 9.6.1). Was das Kriterium der körperlichen Dauer schmerzen anbelangt, imponierten dieselben spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. B.___ vom 1 5. März 2018 als psychoso matisch, weshalb auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6). Was letztlich Grad und Dauer der phy sisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft , stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht auf den Standpunkt, dass dessen Beur teilung offenbleiben kann, genügte die Erfüllung dieses Kriteriums alleine doch ohnehin nicht zur Bejahung der Adäquanz ( Urk. 2 S. 14) und wäre dieses ohnehin nicht in ausgeprägtem Masse erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.5) .
E. 5.5 Zu sammenfassend fehlt es den im Zeitpunkt des Fallschlusses geltend gemachten Beschwerden an der adäquaten Kausalität zum Unfall vom 30. Mai 2017 . Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens; die Be schwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) erfor derlichen natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.1 ) zutref fend wiedergegeben.
Richtig sind auch die Erwägungen zur überdies erforderli chen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemei nen (vgl. auch BGE 129 V 177 E . 3.2 , 125 V 461 E . 5a mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unf allfolgen (BGE 115 V 138 ff. E . 6) und Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), Schädel-Hirntrauma oder gleichgestellter Verletzung (BGE 134 V 109 ff.; 117 V 359, 369; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E- 2) mit Einschluss der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche dieser beiden Vo rgehensweisen (BGE 127 V 103 E . 5b/ bb , 123 V 99 E. 2a, Urteile des Bundesgerichts 9c_957/2008 E. 4.2, 8C_318/2013 vom 1 8. September 2013 E. 5.1 ). Darauf wird verwiesen.
E. 11 S. 5).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00267
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
10. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1978, arbeitete ab 2 7. März 2017 als Handlanger im Gerüstebau bei der Y.___ , Zürich, und war über die Arbeit geberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als ihm am 3 0. Mai 2017 ein Teil eines Baugerüstes auf die linke Körperseite fiel. Der Versicherte zog sich dabei eine gering dislozierte Fraktur des Akromions links und Kontusionen im Bereich der linken Körperseite sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (SHT) zu ( Urk. 8/2, 8/23). Am Unfalltag erfolgte die notfallmässige Einlieferung des Versicherten ins Z.___ , wo er bis 2 2. Juni 2017 hospitalisiert war (vgl. Austrittsbericht vom 2 1. Juni 2017, Urk. 8/23) .
A nschliessend unterzog er sich bis 2 6. Juli 2017 einem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der A.___ (vgl. Urk. 8/34). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. unter anderem: Urk. 8/128). Am 2 5. Juli 2017 fand eine kreisärztliche otoneurologische
Unter suchung statt ( Urk. 8/37), am 2. November 2017 ein Gespräch mit dem zustän digen Aussendienstmitarbeiter der Suva ( Urk. 8/62) und am 1 5. März 2018 eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie ( Urk. 8/97). Mit Verfügung vom 1 4. August 2018 teilte die Suva dem Versicherten die Einstellung der Versicherungsleistungen per 3 1. August 2018 mit ( Urk.
8/124). Die Einsprache des Versicherten ( Urk. 8/131) wies die Suva n ach Eingang weiterer medizinischer Berichte ( Urk. 8/137, 8 /141-142) und Einholung einer Stellung nahme des Kreisarzt es
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, vom 1 5. Novem ber 2018 ( Urk. 8/144) m it Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2019 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt lic . iur . Grimmer, am 1. November 2019 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere seien ab dem 1. September 2019 (gemeint wohl: 1. September 2018) weiterhin Taggelder basierend auf einer vollen Erwerbs unfähigkeit auszurichten. Eventualiter sei ihm mit Wirkung ab 1. September 2019 (gemeint wohl: 1. September 2018) eine Invalidenrente und eine Integritätsen t schädigung zuzusprechen; subeventualiter sei der Beschwerdeführer von einem jeweils unabhängigen Facharzt neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch zu begutachten. Prozessual ersuchte er um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ( Urk. 1 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 5. November 2019 wurde der Beschwerde gegnerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zum prozessualen Antrag des Be schwerdeführers eingeräumt ( Urk. 5 ), worauf diese mit Eingabe vom 1 9. Novem ber 2019 unter Einreichung der einverlangten Akten verzichtete ( Urk. 7, 8/1-165). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutgeheissen und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 1. November 2019 festgestellt ( Urk. 9). In der Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2020 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfüg ung vom 6. Januar 2020 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 12). Am 2 7. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer zwei weitere ärztliche Berichte einreichen ( Urk. 13 , 14/1-2), welche der Beschwerdegegnerin mit Schrei ben vom 1. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde n ( Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3 0. Mai 2017 und damit bereits unter Geltung der ab 1. Januar 2017 geltenden Normen ereig net. 1.2
Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Ent scheid betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallver siche rers ( Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) erfor derlichen natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.1 ) zutref fend wiedergegeben.
Richtig sind auch die Erwägungen zur überdies erforderli chen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemei nen (vgl. auch BGE 129 V 177 E . 3.2 , 125 V 461 E . 5a mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unf allfolgen (BGE 115 V 138 ff. E . 6) und Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), Schädel-Hirntrauma oder gleichgestellter Verletzung (BGE 134 V 109 ff.; 117 V 359, 369; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E- 2) mit Einschluss der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche dieser beiden Vo rgehensweisen (BGE 127 V 103 E . 5b/ bb , 123 V 99 E. 2a, Urteile des Bundesgerichts 9c_957/2008 E. 4.2, 8C_318/2013 vom 1 8. September 2013 E. 5.1 ). Darauf wird verwiesen. 1.3
Zu ergänzen ist, dass der Fall nach Gesetz und Rechtsprechung unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen ist, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil e des Bundesgerichts 8C_88 8/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versi che rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin bestritt eine über den 3 1. August 2018 hinausdauernde Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeantwort vom 2. Januar 2020 im Wesentlichen mit der Begründung, dass beim Beschwerde füh rer gemäss medizinischer Aktenlage über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus keine organisch hinreichend nachweisbaren unfallkausalen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen hätten. Insbesondere gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___ sei erstellt, dass sich anhand der multiplen Untersuchungsverfahren in Bezug auf Hörvermögen und Gleichgewichtsorgan kein pathologischer Befund ergeben habe und dass eine Diskussion zu einer posttraumatische Epi lepsie mangels objektiven Befundes eines Schädelhirntraumas nicht angezeigt sei. Vielmehr lägen beim Beschwerde führer nur noch rein psychosomatische Beschwerden vor, wobei die Adäquanz prüfung gemäss BGE 115 V 133 zur Verneinung einer Leistungspflicht führe ( Urk. 2 S. 10 ff.). Nachdem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheit s zu standes mehr zu erwarten gewesen sei, sei en der Fallabschluss und damit auch die Adäquanzprüfung per 3 1. August 2018 zu Recht erfolgt ( Urk. 11 S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er durchaus an organischen Unfallfolgen leide, sei doch das Vorliegen einer posttr aumatischen vestibulären Migrän e
w ie auch einer posttraumatischen Epi lepsie überwiegend wahrscheinlich erstellt. Sodann habe es die Beschwerdegeg nerin unterlassen, den Fall umfassend, mithin im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung abzuklären, was angesichts berechtigter Zweifel an den versiche rungsinternen Beurteilungen angezeigt gewesen wäre. Sollte das Gericht w ider Erwarten zum Schluss gelangen , es lägen einzig Beschwerden psychischer oder psychosomatischer Natur vor, wäre von einem mittelschweren Unfall im Grenz bereich zu den schweren Unfällen auszugehen, was angesichts der körperlichen Dauerschmerzen, der langdauernden physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit und der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zur Bejahung der Adäquanz führe. Seit dem Unfall bestehe sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätig keit und die Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen, weshalb der Fallab schluss zu früh erfolgt sei ( Urk. 1 S. 7 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 3 0. M ai 2017 über den 3 1. August 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligato rischen Unfallversicherung hat. Dabei umstritten ist einerseits das Vorliegen organisch nachweisbarer Unfallfolgen, andererseits der Zeitpunkt des Fallab sc hlusses sowie der rechtserhebliche Zusammenhang zwischen den noch geklag ten Beschwerden und dem Unfallereignis. 3. 3.1
Gemäss Anamnese im Austrittsbericht des Z.___ vom 2 1. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer am Unfalltag durch die Sanität zug ewiesen . Ihm sei bei der Arbeit aus zirka 3 m Höhe ein Teil eines Baugerüstes auf die linke Körperseite gefallen. Er habe einen Helm getragen und sei nur indirekt am Kopf getroffen worden. Bewusstlosigkeit und Erbrechen seien verneint worden. Nach dem Unfall sei er unter Betreuung seiner Arbeitskollegen liegen geblieben, bis ihn die Sanität abgeholt habe. Bei Spitaleintritt habe der Beschwerdeführe r über Schmerzen in der linken Schulter, dem linken Ellbogen und dem linken Knie geklagt ( Urk. 8/23). Computertomographisch hätten sich im Bereich des Schädels und d er Halswirbelsäule ke ine frischen ossären Verletzungen oder intrakraniellen Blutungen gezeigt, jedoch eine nichtdislozierte Acromionfraktur links. Auch ein Verlaufs-CT der
linken Schulter habe keine sekundäre Dislokation der Fraktur erkennen lassen . Aufgrund einer MRI-Untersuchung des linken Knies habe zudem eine Kniebinnenläsion ausgeschossen werden können. Insgesamt sei der Verlauf sowohl betreffend Mobilisierung der linken Schulter als auch der Vollmobili sie rung verzögert verlaufen . Bei Dysästhesien im Bereich der linken Gesichtshälfte sei eine konsiliarische neurologische Beurteilung erfolgt, wobei Kühlung emp fohlen und eine Therapie mit C arbamezapin begonnen worden sei . Bei einer Schlafstörung und einem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung zugezogen und eine medi kamentöse Therapie mittels Mirtazapin und Zolpiderm in Reserve etabliert worden ( Urk. 8/23 S. 1 f.). Die Diagnosen lauteten wie folgt ( Urk. 8/23 S. 1): - Leichtes Schädelhirntrauma vom 30.5.2017 mit
- Kontusion Gesichtsschädel links - Gering dislozierte Fraktur des Akromions links vom 30.5.2017 - Kontusion Hüfte links vom 30.5.2017 - Kontusion Knie links vom 30. 5. 2017
Als Diagnos en im Verlauf wurden zudem ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und auf
Trigeminusdysästhesien angeführt. 3.2
Wie der zusammenfassenden Beurteilung im Austrittsbericht der A.___ vom 2 6. Juli 2017 zu entnehmen ist, berichtete der Beschw erdeführer bei Klinikeintritt a m 2 2. Juni 2017 über Missempfindungen im gesamten Ge sichts bereich (stechende Schmerzsensationen, Taubheitsgefühl), über Schlafstö rungen wegen Albträume n seit dem Unfall, Drehschwindelsensationen mit zeit weilig er Gehunsicherheit sowie über bewegungsverstärkte Schulterschmerzen links ausstrahlend in den Nacken und die linke Kopfhälfte und über belas tungs abhängige Schmerzen im Hüftbereich links. Im Ra hmen der regelmässigen psy chiatr ischen Gespräche mit einem Dolmetscher sei zeitweise der Eindruck einer aggravierenden Unfall- und Schmerzverarbeitung entstanden. Bei Klinikaustritt sei der Beschwer deführer als Fussgänger mit einem Unterarmgehstock rechts ganztags mobil gewesen. Die aktive Beweglichkeit der linken Schulter habe je nach Tagesform in der Flexion zwischen 60 ° und 90 ° betragen, die Abduktion sei sehr früh schmerzlimiert gewesen, die passive Beweglichkeit schwer einzuordnen, da Berührungen im Schultergürtelbereich links stechende Schmerzen ausgelöst hätten. Röntgenaufnahmen der linken Schulter vom 1 1. Juli 2017 hätten keinen Hinweis auf eine Dislokation der Acromi o nfraktur bei zunehmender Durch bauung gezeigt ( Urk. 8/34 S. 6). Die Kommunikation mit dem nur albanisch und griechisch sprechenden Beschwerdeführer sei erschwert gewesen. Anzeichen zen tral maladaptiver Prozesse seien sichtbar gewesen. Die angestammte Tätigkeit im Gerüst bau wurde als aktuell noch nicht zumutbar beurteilt ( Urk. 8/34 S. 1-3). 3.3
Eine während des Rehaaufenthaltes durchgeführte Untersuchung durch die Kreis ärztin Dr. med. D.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngol o gie (ORL) und Arbeits medizin, vom 2 5. Juli 2017 ( Urk. 8/37)
ergab bei suboptimalen Untersuchungsbe dingungen infolge mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers keine objek tivierbaren Hinweise für eine organische Ursache der S chwindelbeschwerden . Gezeigt hätten sich anlässlich der Untersuchung dagegen Verhaltensauf fällig keiten, welche auf eine erhebliche Symptomausweitung hindeuten würden. Der Beschwerdeführer mache einen schwer leidenden und traumatisierten Eindruck und habe durch mehrfach es D emonstrieren eines Brechreiz es
( ohne Erbrechen ) und andere Klagen den Abbruch der einze lnen Untersuchungen, welche üblicher weise v on Patienten selbst mit schwerem
SHT gut toleriert würden , provoziert . Die Schreckhaftigkeit des Beschwerdeführers mit Zittern am ganzen Körper und Versteifung deute unzweifelhaft auf eine Angst hin, welche auch bei Beruhigung und gutem Zureden nicht überwindbar gewesen sei. Mangels konsistenter Anga ben seien die Olfaktometrie und die Gustometrie nicht verwertbar gewesen ; auch grosse Teile des Vestib u laristests seien bei mehrfacher Bitte des Beschwerde führers um Abbruch wegen Intolera nz dem Lichte der Frenzelbrille sowie der VNG-Brille mit geschlossene m Visier und Intoleranz passiven Kopfbewegungen gegenüber nicht durchführbar gewesen. Zusammenfassend schlo ss Dr. D.___ , es könnten keine aussagekräftigen Befunde erhoben werden, die auf eine peripher-vestibuläre oder zentral-vestibuläre Störung hindeute n würden. Bei den erheb baren Teilergebnissen ergäbe sich in Bezug auf das Hörvermögen und die Gleich gewichtsfunktion keine organisch-strukturelle Pathologie. Ver wertbare Ergebnisse könnten erst nach psychischer Stabilisierung erhoben werden, wobei nach bis heriger Einschätzung nicht damit zu rechnen sei, dass zu einem späteren Zeit punkt noch Anhaltspunkte für eine strukturelle Unfallfolge auf dem Gebiet der ORL gefunden werden könnten, wenn diese jetzt nicht eindeutig nachweisbar sei en ( Urk. 8/37 S. 4 f.). 3.4
Gemäss Anamnese im Bericht von med. pract . E.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, dannzumal Assistenzärztin Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dr. phil. F.___ , klinischer Psychologe, G.___ , vom 2. Oktober 2017 stand der Beschwerdeführer ab
7. August 2017 in ihrer ambulanten Behandlung. Er klage über seit dem Unfall bestehende dauernde Todesängste, er könne nicht alleine sein, habe tägliche Flashbacks vom Unfall und sehe, wie die Eisenstange auf ihn niederfalle. Körperlich leide er unter Bewegungseinschränkungen in der linken Schulter und eine r starke n Schmerz symptomatik im Gesicht und der linken Schulter, zeitweise auch unter Schmerzen im Hüft- und Kniebereich. Auch habe er berichtet, unter starken Kopfschmerzen zu leiden und bis zu 3x/Woche kurzfristig das Bewusstsein zu verlieren. Die Diagnose lautete auf eine posttraumatische Belastungsstörung ( Urk. 8/54).
3.5
Bei subjektiv unverändert als schlecht geklagter Situation bezogen auf den Schwindel, die Schmerzen, die Gehfähigkeit und die Funktion des linken Armes seit dem Spitalaufenthalt im Z.___ veranlasste letzteres nach der Konsultation des Beschwerdeführers vom 1 2. Oktober 2017 ( Urk. 8/71) MRIs der Schulter links sowie der ganzen Wirbelsäule, welchen gemäss Bericht desselben Instituts vom 3 0. Oktober 2017 keine Erklärung für die beschriebenen Beschwer den entnommen werden konnte ( Urk. 8/73). Ein am 1 0. November 2017 durchge führtes MRI des Schädels liess sodann weder Hinweise auf eine stattgehabte Blutung oder Diffusionsstörung noch auf eine frische Ischämie oder eine Nasen bein fraktur erkennen ( Urk. 8/81). 3.6
Dr. B.___ schloss gestützt auf diese Aktenlage und die anlässlich der kreis ärzt lichen Untersuchung am 1 5. März 2018 erhobenen klinischen Befund e , dass im Bereich der Hals-, der Brust- und der Lendenwirbelsäule MR-tomographisch eine frische traumatische Läsion habe ausgeschlossen werden können, was auch für den Gesichtsschädel gelte. In Bezug auf die linke Schulter zeige sich bildgebend
eine zunehmende Konsolidierung der Akromionfraktur . Aus rein somatischer Sicht seien die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Bereich der linken Körperhälfte nicht nachvollziehbar. Die fehlende Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des AC-Gelenkes und des Akromions lasse auf eine vollständige Konsolidierung in diesem Bereich schliessen. Der Beschwerdeführer gebe eher Schmerzen im Bereich des M. rhomboideus
major und minor an und demonstriere eine eingeschränkte aktive Beweglichkeit der linken Schulter. Die objektiven Umfangmasse des Ober- und Unterarms liessen aber keineswegs auf eine Scho nung von 10 Monaten schliessen. Auch
könnten die demonstrier t en Einschrän kungen im linken Bein – der Beschwerdeführer halte das Bein völlig steif und gerade – aufgrund der klinischen Befunde und der bildge benden Diagnostik nicht erklärt werden , zumal die Einschränkungen in beobachteten Momenten ganz anders ausfielen als in unbeobachteten un d die erhobenen Umfangmasse eben falls auf keine längere Schonung schliessen liessen. Aus rein somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig; auch könne man aus somatischer Sicht keine weiteren Therapien mehr anbieten, sei doch selbst Physiotherapie nicht zielführend, nach dem sich in den letzten Monaten keine Veränderung der subjektiven körperlichen Situation unter d ieser Therapie ergeben habe und rein objektiv bis auf die nicht dislozierte konsolidierte Akromionfraktur keine traumatische strukturelle Läsion nachweisbar sei ( Urk. 8/97). 3.7
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neu ro logie, untersuchte den Beschwe r de führer am 2 5. Juni 201 8. Ana mnestisch ging er von einem Arbeitsunfall aus, bei welchem dem Beschwerdeführer aus zirka 15 Metern Höhe eine metallene Ge rüstelade auf den behelmten Kopf und danach auf die linke Schulter gefallen sei. Den genauen Unfallablauf habe der Beschwerdeführer nicht in Erinnerung, habe er doch das Bewusstsein verloren und sei erst nach schätzungsweise 10-15 Minu ten im Krankenwagen wieder zu sich gek ommen. Geblieben seien ständige Kopf- und Nackenschmerzen, welche bei jeglicher körperlicher Belastung zunähmen mit gleichzeitig verstärktem Auftreten von Schwankschwindel . Daneben komme es zu Drehschwindel, hauptsächlich bei Lagewechsel. An der linken Hand bestehe zudem ein schmerzhaftes Steifigkeitsgefühl. Dr. H.___ ging von einem Status nach Arbeitsunfall mit Commotio Cerebri und Distorsionstrauma der HWS sowie multiplen Körperprellungen und einem posttraumatisch bedingten Dreh schwin del, wahrsc heinlich peripher-vestibulär sowie einem Schwankschwindel , wahr schein lich zervikal bedingt, aus. Der Befund unter Frenzelbrille sei normal aus gefallen, obwohl der Beschwerdeführer einen Drehschwindel angegeben habe; auch hätten sich keine Hinweise für eine zentrale Genese des Schwankschwindels
finden lassen, weshalb dieser am e hesten zervikal bedingt sei; der EEG-Befund habe sodann keine epilepsieverdächtigen Signale ergeben ( Urk. 8/119). 3.8
Am 1 2. Oktober 2018 unterzog sich der Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. H.___ einem Untersuch im I.___ des J.___ . Ausgehend von den von Dr. H.___ gestellten Diagnosen und der Annah me, der Beschwerdeführer sei aus 15
m Höhe auf den Kopf gestürzt, hätten sich in der klinischen Untersuchung keine Hinweise auf ein peripher-vestibuläres oder zentral-vestibuläres Defizit, jedoch eine Anisokorie links<rechts und eine Atro phie der Beinmuskulatur links am ehesten im Rahmen einer Schonhaltung bei lumbovertebralem Syndrom ergeben. In der Zusammenschau der Befunde sei von einer posttraumatischen vestibulären Migräne als Ursache der Beschwerden bei belastungsabhängiger Exazerbation sowie Photo
- und Phonophobie auszugehen. Zudem bestehe bei chronischem täglichem Schmerzmittelgebrauch zusätzlich ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, weshalb der Beschwerdeführer für einen Medikamentenentzug dem K.___ zugewiesen werde; zusätzlich we rde eine Physioth er apie mit Fokus Schmerzther a pie empfohlen ( Urk. 8/142). 3.9
In seiner neurologischen Aktenbeurteilung vom 1 5. November 2018 wies der Kreisarzt Dr. C.___ angesichts der den Akten zu entnehmenden Dramati sie rung der Schilderungen des Unfalls durch den Beschwerdeführer darauf hin, dass die anamnestischen Angaben für die Feststellung allfälliger Unfallfolgen nicht helfen würden. Der Rückgriff auf die apparativen Unter suchungsbefunde (ORL-Abk lärung, Schädel CT und MRI, EEG) habe zu keinen pathologischen Befunden geführt, welche einen Rückschluss auf die vorliegenden Beschwerden zuliessen. Im Lichte dessen erweise sich die Diagnose einer «posttraumatischen vestibulären Migräne» durch das J.___ als konstruiert und angesichts des sicherlich vorlie gen den Medikamentenübergebrauchs völlig unzureichend begründet. Zudem sei um stritten, ob es diese s Krankheitsbild überhaupt gebe . Angesichts der differen zier ten Beschreibung des Verhaltens des Beschwerdeführers beispielsweise bei der ORL-Untersuchung und der unauffälligen apparativen Befunde liege mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ein psychogener Schwindel vor. Aus Mangel an objektiven Befunden bezüglich eines Schädelhirntraumas sei zudem auch die Dis kussion um eine posttraumatische Epilepsie nicht gerechtfertigt. Zusammen fas send seien den Unterlagen klare Hinweise auf eine erhebliche psychogene Symp tomausweitung zu entnehmen. Die anamnestischen Angaben des Beschwerde führers seien über die Zeit immer dramatischer ausgefallen und sein Verhalten und Erleben habe immer weniger mit der objektiven Befundlage in Einklang gebracht werden können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege weder eine posttraumatische Migräne noch eine posttraumatische Epilepsie vor ( Urk. 8/144). 3.10
Dr. H.___ erstattete am 7. Mai 2019 einen weiteren Bericht. Sowohl der an hal tende Dreh- als auch der Schwank schwindel hätten sich auch diesmal nicht objektivieren lassen, der Befund unter der Frenzelbrille sei normal gewesen. Ein Teil der geschilderten Beschwerden dürft e somit zervikal bedingt sein im Sinne einer Folge des erlittenen Traumas (gemäss nunmehriger Anamnese: Sturz aus 15
m Höhe mit Commotio cerebri und HWS-Distorsion). Die Angabe eines ver kleinerten Auges links habe ebenfalls nicht objektiviert werden können; im Status sei die Augenmotorik unauffällig gewesen ( Urk. 8/151). 4. 4.1
Zu prüfen ist angesichts der Parteivorbringen zunächst die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses und damit die Frage , ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (3 1. August 2018) von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwart et werden konnte. Einglie de rungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen dannzumal unstreitig nicht zur Diskussion (E. 1.3). 4.2
Was den Fallabschluss in Bezug auf die somatisch nachweisbaren Unfallfolgen anbelangt, stellte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. D.___ ( Urk. 3.3), Dr. B.___ ( Urk. 3.6) und Dr. C.___ (E . 3.9) zu Recht auf den Standpunkt , dass im Zeitpunkt der Leis tungseinstellung keine hinreichend nachweisbaren organischen
und behand lungs bedürftigen
unfallkausalen Folgen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen seien . So liess der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Frage stellen , dass
seine weiterhin geklagten Beschwerden im Bereich der linken Schulter und der ganzen linken Körperseite entsprechend der Beurteilung von Dr. B.___ nicht (mehr) auf die beim Unfall erlittene Fraktur des Akromions links , welche gemäss Dr. B.___ zwischenzeitlich vollständig konsolidiert sei, und auch nicht auf die Kontusionen der linken Hüfte und des linken Knies, welche bildgebend zu keinen strukturellen Schäden geführt hatten (E. 3.1 und 3.5) , zu rückzuführen sind . Wie Dr. B.___ gestützt auf die Akten, ihre einlässliche klini sche Untersuchung und unter Einbezug der diversen bildgebenden Befunde (MRI linke Schulter, HWS, BWS, LWS , Schädel und Gesichtsschädel) n achvollziehbar darlegte, fand sich weder für die vom Beschwerdeführer geklagte n linksseitigen Ganzkörperschmerzen, noch für die Beschwerden im Bereich des M. Rhomboideus
major und minor oder für das Verhalten bezüglich des linken Beines (Tragen einer Unterarmgehstütze, Streckhaltung des linken Beines, starres Gangbild, Urk. 8/97) aus so matischer Sicht eine Erklärung. Entsprechend erachtete sie denn auch wei tere Therapien wie die Durchführung einer Physiotherapie nicht als zielführend, zumal in den letzten Wochen und Monaten unter physiotherapeutischer Behandlung aus subjektiver Sicht keine Besserung eingetreten sei ( Urk. 8/97/10).
Die Beurteilung von Dr. B.___ wird denn auch durch den vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Bericht des L.___ vom 1 2. Dezember 2020 nicht in Frage gestellt , werden doch auch darin die vom Beschwerdeführer gekl agten chronischen Schmerzen aus orthopädisch-chirurgischer wie auch neurologisch er Sicht keiner objektivierbaren Ursache zu geführt ( Urk. 14/1 S. 10 f.).
Was die vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelbeschwerden anbelangt, w el che aktenmässig erstmals im Austrittsbericht der A.___ vom 2 6. Juli 2017 als bei Klinikeintritt geklagte Beschwerden ihren Niederschlag fanden ( Urk. 3.2), liessen sich dieselben weder anlässlich der kreisärztlichen Untersu chung durch Dr. D.___ vo m 2 5. Juli 2017 (E. 3.3) noch von Dr. H.___ objek tivieren (E. 3.7 und 3.10) . Auch im Bericht des L.___ vom 1 2. Dezember 2020 werden die Schwindelbeschwerden, wenn auch als zervikal ausgelöst ( Urk. 14/1 S. 12), so doch letztlich als ätiologisch unk lar erachtet ( Urk. 13/1 S. 10), mithin als keinem strukturellen Substrat zuordenbar beurteilt. Soweit sich der Beschwerdeführer für seine Behauptung weiterhin vorliegender und behandlungsbedürftiger somatischer Unfallfolgen auf die Beur teilung im Bericht des I.___ des J.___ vom 1 2. Oktober 2018 beruft ( Urk. 1 S. 7), wonach eine posttraumatische vestibuläre Migräne vorliege (E. 3.8), lässt die Aktenlage auch diesbezüglich nicht den Schluss auf ein klar ausgewiesenes organisches Substrat zu. Abgesehen davon, dass der Beurteilung ein völlig überzeichneter Unfallhergang zugrunde lag (ein Sturz aus 15 m Höhe auf die linke Seites des Kopfes) , gelang es auch den Ärzten des J.___ nicht, ein peripher-vestibuläre s oder zentral-vestibuläres Defizit zu objekt ivieren.
Nachdem von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen nur dann gespro chen werden kann , wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungs methoden wissenschaftlich anerkannt s ind (BGE 138 V 248 E. 5.1 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/ 2007 vom 7. August 2008 E. 8.2), sprach sich denn auch Kreisarzt Dr. C.___ angesichts fehlender apparativer Untersuchungsbefunde (ORL-Abklärung, Schädel CT und MRI, EEG) nachvollziehbar nicht nur gegen das Vorliegen eines objektivierbaren Schwindels respektive einer objektivierbaren vestibulären Migräne, sondern auch gegen das Vorliegen einer objektivierbaren, unfallkausalen posttraumatischen Epilepsie aus (E. 3.9). Letzteres findet
denn auch
Bestätigung im Bericht von Dr. H.___ vom 2 5. Juni 2018, worin dieser epilepsieverdächtige Signale im EEG-Befund verneinte (E. 3.7), und letztlich gar im vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren eingereichten Bericht der M.___ vom 1 4. Januar 2021, wonach im EEG vom 4. Januar 2021 wiederum keine epilepsietypischen Potenziale vorgelegen hätten und als Hauptdiagnose auf dissoziative Anfälle im Rahmen einer posttrauma tischen Belastungsstörung mit aktiven Flash-Backs, depressiver Symptomatik sowie dissoziativ-somatoformen Beschwerden nach Arbeitsunfall vom 3 0. Mai 20 17 geschlossen wurde ( Urk. 14/2).
Was die im Bericht des J.___ erwähnte Anisokorie links<rechts anbelangt, konnte dieselbe von Dr.
H.___ am 7. Mai 2019 nicht mehr objektiviert werden ( E . 3.10) und auch für die vom Beschwerdeführer geklagten linksseitigen Gesichts schmer zen, welche vom Z.___ einem Verdacht auf Trigeminusdysästhesien zugeordnet wurde n (E. 3.1), finden sich in den fachärztlichen neurologischen Akten keine Hinweis e auf eine
damit im Zusammenhang stehende unfallbedingte neuronale Verletzung ( E. 3.7, 14/1 S. 8) und damit eine organisch hinreichend nachweisbare Unfallverletzung . 4.3
Zusammenfassend führt die Würdigung der medizinischen Aktenlage zum S chluss, dass für die im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehend erbrachten Leis tungen per 3 1. August 2018 geklagten Beschwerden kein auf den Unfall vom 3 0. Mai 2017 zurückzuführendes organisches Substrat im Sinne einer strukturell bedingten Verä nderung (mehr) zu erkennen war. Von weiteren medizinischen Abklärungen hierzu sind angesichts der schlüssigen Aktenlage keine neuen
ent scheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweis würdigung darauf zu verzichten ist (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 5. 5.1
Lassen sich die im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch geltend gemachten Be schwerden nicht mit einer organisch objektiv ausgewiesenen Folge des ve rsi cher ten Unfalls erklären,
hat rechtsprechungsgemäss eine eigenständige Adä quanz beur teilung zu erfolgen (E. 1.1) , wobei auf eine vorgängige Prüfung der natürlichen Kausalität der anhaltend geklagten, nicht objektiv erklärbaren Beschwerden ver zichtet werden kann, wenn es sich erweist, dass ein allfälliger natürlicher Kausal zusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich
ist (BGE 135 V 465 E. 5.1). 5.2
Die Beschwerdegegnerin prüfte die Adäquanz in der Annahme, es lägen einzig noch rein psychosomatische Beschwerden vor, anhand der sogenannten Psycho pr axis ( Urk. 2 S. 10).
Nachdem im Austrittsbericht des Z.___ vom 2 1. Juni 2017 lediglich ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert und eine Bewusstlosigkeit sowie Erbrechen explizit verneint wurden und dem Bericht keinerlei Hinweise auf eine am Unfalltag festgestellte zeitliche oder örtliche Desorientierung oder sonstige mit einer Co ntusio cerebri zu vereinbarende neurologische Auffälligkeiten zu entnehmen sind, aufgrund welcher sich die behandelnden Ärzte veranlasst hätten sehen müssen , zumindest eine Bewertung nach dem sogenannten Glasgow Coma Score vorzunehmen (E. 3.1), kann bei der Kausalitätsprüfung nur von einem durch den Kopfanprall bewirkten Schädelhirntrauma ausgegangen werden, wel ches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri (milde traumatische Hirnverletzung), nicht aber den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erreichte (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 1 8. Apr il 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer in seinen späteren Darstellungen von einer Bewusst losigkeit berichtete, so geg e nüber Dr. D.___ am 2 5. Juli 2017 von einer wohl kurzzeitigen ( Urk. 8/37/2) und gegenüber Dr. H.___ am 2 5. Juni 2018 (E. 3.7) gar von einer schätzungsweise 10-15 Minute n dauernden , ändert an dieser Schlussfolgerung nichts, vermögen diese Vorbringen doch die zeitechte ärztlic he Beurteilung des Z.___ nicht in Frage zu stell en. Dies gilt umso mehr, als dem Unfallbericht der Stadtpolizei Zürich vom 5. April 2018 kein Hinweis auf eine Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen ist; vielmehr wurde festgehalten, dass der Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer auf der Unfallstelle wegen der Sprachprobleme nicht abschliessend ha be geklärt werden kön n en , Arbeitskollegen seien keine vor Ort gewesen und hätten auch nachträglich nicht ausfindig gemacht werden können; der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall nicht mehr erreichbar gewesen ( Urk. 8/106/8). Ein e genauere Dokumentation des Unfalls war dannzumal folglich nicht möglich (BGE 134 V 109 E. 9.2) und eine sorgfältigere Abklärung eines allfällig schwereren Schädelhirntraumas im Z.___ angesichts fehlender neurologischer Befunde nicht angezeigt.
Hinzu komm t, dass innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfallereignis abgesehen von der bereits im Bericht des Z.___ erwähnten Schlafstörung kein e einem sogenannt typischen Be schwerdebild zuordenbare n
Beschwerden
( SVR 2009 UV Nr. 23 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 5.3.1) echtzeitlich doku mentiert sind . Was zudem die von Dr. H.___ in seinem Bericht vom 2 6. Jun i
2018 gestellte Diagnose eines Distorsionstraumas der HWS anbelangt ( Urk. 8/ 119/1), fehlt es nicht nur an Hinweisen auf einen Unfallmechanismus mit einer für diese Verletzung typischen Peitschenbewegung, sondern auch an einer in den unfallnahen medizinischen Akten gestellten, gesicherten Diagnose (BGE 134 V 109 E. 9).
Da nach dem oben Gesagten keine schleudertraumaähnliche Verletzung und höchstens ein Schädelhirntrauma vom Schweregrad einer Commotio cerebri vorgelegen hat, ist die Ad äquanzprüfung auch unter diesem Titel nicht nach den Regeln der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_258/2013 vom 1 6. Oktober 2013 E. 4.3.2; 8C_44/2017 vom 1 9. April 2017 E.
4.2.3) ; entsprechend nahm die Be schwerdegegnerin die Prüfung der Adäquanz im Ergebnis zu Recht nach derjenigen für psychogene Fehlentwicklungen nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 vor, was praxisgemäss die Ausklammerung psy chischer respektive nicht organisch nachweisbarer Beschwerden bei der Beurtei lung zur Folge hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4.6; 8C_533/2008 vom 2 6. November 2008 E. 5.1) . 5. 3
Die Prüfung der Adäquanz ist bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; Urteil des Bundesgerichts 8C_184/ 2017 vom 1 3. Juli 2017 E. 2.2), was na ch dem oben Gesagten (E. 4 ) im Zeitpunkt der Leis tungseinstell ung der Fall war . 5.4 5.4.1
Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfall ereignis. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen ( BGE 115 V 133
E. 6; SVR 2010 UV Nr. 3 ). Mass gebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hens ablauf mit den sic h dabei entwickelnden Kräften ( SVR 2010 UV Nr. 3 E. 9.1 und 2008 UV Nr. 8 E. 5.3.1). 5.4.2
Das Ereignis vom 3 0. Mai 2017, bei welchem dem Beschwerdeführer gemäss Unfallprotokoll der Stadtpolizei Zürich ein Teil eines Gerüstes , welches er seinen Arbe itskollegen vom Boden her in das oberliegende Obergeschoss reichte und einem Arbeitskoll egen aus den Händen r utscht e , auf die Schulter respektive gemäss Anamnese im Bericht des Z.___ vom 2 1. Juni 2017 auf die linke Körperseite fiel und dabei den behelmten Kopf indirekt traf ( Urk. 8/106/7, E.
3.1), wurde von der Beschwerdegegnerin als mittelschwer im eigentlichen Sinne eingestuft.
Was die Fallhöhe des
Gerüsteteil s , welches vom Beschwerdeführer
als ein ca. 2
Meter langes und 30 cm breites Eisenstück von zirka 30 Kilogramm geschildert wurde ( Urk. 8/62/1), anbelangt, wurde diese gemäss Anamnese im Bericht des Z.___ mit 3 Metern angegeben (E. 3.1). Anlässlich des Gesprächs mit dem Aussendienstmitarbeiter vom 2. November 2017 erklärte der Beschwer de führer s odann, ein gewisse r « N.___ », welcher sich im 6. Sto ck befunden habe, habe d a s Eisenstück aus Versehen fallen lassen ( Urk. 8/62/1). Obwohl sich der Beschwerdeführer gemäss Anamnese im Bericht von Dr. H.___ vom 2 6. Juni 2018 an den genauen U nfallablauf nicht erinnern konnte , berichtete er diesem gegenüber, dass ihm aus ca. 15 m Höhe eine metallene Gerüstelade auf den Kopf und danach auf die linke Schulter gefallen sei (E. 3.7). Im Bericht des J.___ vom 1 2. Oktober 2018 findet sich sodann die Angabe eines Sturz es aus 15 m Höhe auf die linke Seite des Kopfes (E. 3.8). Auch wenn sprachliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (vgl. dazu unter anderem: Urk. 8/34/2) gegebenenfalls zu anam nestische n Ungenauigkeiten geführt haben mögen , so ist die Steigerung der D ramaturgie in den
Darstellungen des Unfallhergangs durch den Beschwerde führer im Laufe der Zeit unübersehbar. Angesichts dessen sowie des Umstandes , dass Zeugen von der Stadtpolizei Zürich offensichtlich nicht ausfindig gemacht werden konnten ( Urk. 8/106/8)
und der Beschwerdeführer weder im vorinstanz lichen Verfahren nähere Angaben zum beteiligten Arbeitskollegen « N.___ » machte , noch in diesem Verfahren eine diesbezügliche Zeugenaussage offerierte, ist ent sprechend der gerichtlichen Praxis im Bereich des Sozialversicherungsrechts, wo nach in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde», denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein können, abzustellen ist (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) , der ursprünglichen Unfallschilderung des Beschwerdeführers mit der geschilderten Fallhö he von ca. 3 Metern zu folgen.
Ausgehend von diesem Geschehensablauf ist der Unfall im Lichte vergleichbarer Fälle als mittelschwer im eigentliche Sinne einzustufen . Eine Einordnung im Grenz bereich zu den schweren Unfällen lässt sich mit Blick auf die höchst rich terliche Rechtsprechung nicht rechtfertigen: Entsprechende Schweregrade werden regelmässig nur bei Unfällen mit deutlich höheren Krafteinwirkungen ange nommen; so beispielsweise beim Angriff zweier scharfer Wach- und Schutzhunde mit einem Gewicht bis 45 kg (Urteil U 146/01 vom 1 6. Juli 2001) oder bei einem ausser Kontrolle geratenen Einsturz eines Garagengebäudes, wobei es durch die einstürzende Seitenwand des Gebäudes zu einer erheblichen Gewalteinwirkung auf den Versicherten kam mit verschiedenen Frakturen und anderen Verlet zung en als Folge (Urteil des Bundesgerichts U 89/99 vom 1 0. Juli 2000; weitere Bei spiele in RKUV 2005 Nr. U 548 S. 228, Urteil des Bundesgerichts U 306/04 E. 3.3.2).
Der vorliegende Fall ist vielmehr mit folgenden bundesgerichtlich beurteilten Konstellationen zu vergleichen: Eine etwa 15 kg schwere Reklametafel fiel der versicherten Person aus einer Höhe von etwa 2 m auf den Kopf und den Nacken (Urteil 8C_715/2009 vom 3 0. März 2010 E. 6.2); e in Gast sass in einem Restaurant, als sich eine Deckenplatte löste und auf ihn fiel (Urteil 8C_488/2009 vom 3 0. Oktober 2009 E. 5.3); die Versicherte sass als Gast einer Geburtstagsfeier auf einer Bank an einer Hausfassade, als eine « Hollywoodschaukel » , welche sich auf der darüberliegenden Dachterrasse befand, durch eine Windböe erfasst wurde und über das Geländer auf sie fiel (Urteil
8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.3.1); der Versicherte testete einen Lieferwagen, auf dessen Ladebrücke ein ungefähr 1000 kg schwerer Wassertank stand; nach Einleitung einer Vollbremsung aus einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h kippte der in der Mitte der Ladebrücke stehende Wassertank um und prallte gegen Lade- und Kabinenwand (Urteil
8C_280/2008 vom 1 0. September 2008 E. 3.3); bei « Abspitzarbeiten » an einer Beton decke wurde ein Versicherter von einem herunterfallenden Gesteinsstück getroffen und am Kopf sowie an der Schulter links verletzt (Urteil U 568/06 vom 2 9. Juni 2007 E. 3.1); ein anderer wurde von einer aus fünf Metern Höhe zu Boden fallenden 15,6 kg schweren Schaltafel am Kopf getroffen (Urteil U 282/00 vom 2 1. Oktober 2003 E. 4.2).
Wie das Bundesgericht sodann in vergleichbaren Fällen, bei welchen der Kopf von einem schweren Gewicht getroffen wurde (Urteile des Bundesgerichts 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009, 8C_57/2008 vom 1 6. Mai 2008, U 568/06 vom 2 9. Juni 2007 und U 282/00 vom 2 1. Oktober 2003), erwogen hatte, sind für die Qualifikation hauptsächlich die sich beim Vorfall entwickelnden Kräfte mass geblich. Selbst wenn im vorliegenden Fall von einer grösseren Fallhöhe und damit einer höheren Fa llgeschwindigkeit auszugehen wäre , welche wiederum eine grössere physikalische Einwirkung auf den Kopf un d die linke Körperseite zur Folge gehabt hätte , fehlt es vorliegend, wie die relativ geringen somatischen Ver letzungen (ausser der gering dislozierten Akromionfraktur einzig Kontusionen im Bereich linke Hüfte und linkes Knie und des Gesichts ) zeigen, an der für die Zuordnung zu den schwereren Unfällen im mittleren Bereich bzw. im Grenz bereich zu den schweren Unfällen erforderlichen Intensität der (Gewalt-)Ein wirkung auf den Körper. Der Umstand allein, dass ein Unfallereignis potentiell geeignet wäre, körperlich gravierende Verletzungen oder gar den Tod einer Per son herbeizuführen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Auch das hier zu beurteilende Ereignis ist damit den Unfällen im eigentlichen mittleren Bereich zuzuordnen.
5.4.3
Um die Adäquanz der aufgetretenen Beschwerden bejahen zu können, müssten demnach von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, mindestens drei oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (Urteil des Bun desgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5) :
Was die Schwere oder besondere Art der erlit tenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen an be langt, kann weder in der erlittenen Fraktur des Akromions links noch den Kon tusionen der linken Gesichshälfte , der Hüfte oder des linken Knie s eine solche erblickt werden, was auch für das erlittene leichte SHT gilt (BGE 134 V 109 E.
10.2.2).
Das Adäquanzkriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit ist bei objektiver Betrachtungsweise zu verneinen; es liegen keine Umstände vor, welche die Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit rechtfertigen. Dabei ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, w elche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2), und dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. H.___ angab ( Urk. 8/119/1), sich nicht genau an den Unfallhergang zu erinnern, weshalb diesem Kriterium ohnehin nur eine beschränkte Bedeutung beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).
Die Heilbehandlung der objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erschöpfte sich nach dem Austritt aus der A.___ am 2 6. Juli 2017 in erster Linie in Physiotherapie (vgl. Urk. 8/34/3, 8/54/1, 8/97/3). Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung der organisch ausgewiesenen Unfallfolgen ist damit nicht gegeben. Praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anfor derungen gestellt (vg
l. etwa SVR 2009 UV Nr. 22 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_30/20 09 vom 1 3. Mai 2009 E. 5.2.3). Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die organisch ausgewiesenen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte , ist so dann aktenmässig ebenso wenig ausgewiesen wie ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen ; für die Erfüllung des letzteren Kriteriums genü gen weder die Einnahme vieler Medikamente noch der Umstand, dass trotz regel mässiger Physiotherapie keine subjektive Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (Urteil e des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.6 und 8C_57/2008 vom 1 6. Mai 2008 E. 9.6.1). Was das Kriterium der körperlichen Dauer schmerzen anbelangt, imponierten dieselben spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. B.___ vom 1 5. März 2018 als psychoso matisch, weshalb auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.6). Was letztlich Grad und Dauer der phy sisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft , stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht auf den Standpunkt, dass dessen Beur teilung offenbleiben kann, genügte die Erfüllung dieses Kriteriums alleine doch ohnehin nicht zur Bejahung der Adäquanz ( Urk. 2 S. 14) und wäre dieses ohnehin nicht in ausgeprägtem Masse erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.5) . 5.5
Zu sammenfassend fehlt es den im Zeitpunkt des Fallschlusses geltend gemachten Beschwerden an der adäquaten Kausalität zum Unfall vom 30. Mai 2017 . Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens; die Be schwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro