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UV.2019.00266

Zeckenbiss, Rückfall, natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Beschwerden und FSME nicht überwiegend wahrscheinlich.

Zürich SozVersG · 2020-12-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1967, arbeitete seit 1992 bei der Y.___ , deren (Allein-)Gesellschafter und Geschäftsführer er zuletzt war. Ü ber die Y.___

war er bei der AXA –Winterthur

(nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallversichert. A m 2 6. Oktober 2015 erlitt X.___ einen Zeckenbiss (vgl. Unfallmeldung, Urk. 8/ A1 ), infolgedessen er nach Entwick lung einer grippalen Symptomatik mit Muskelschmerzen und starken Kopf schmerzen vom 1 1. b is zum 1 9. November 2015 im Z.___ hospi tal i si ert

war , und wo nach ausführlichen Abklärungen eine akute Frühsommer- Meningoenzephalitis (FSME) diagnostiziert worden war ;

ab 26. Oktober 2015 war er vollständig arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnis UVG, Urk. M1) .

Nach Eingang der entsprechenden Unfallmeldung am 4. Februar 2016 (Urk. 8/ A1-2) tätigte die A XA

Abklärungen in

medizinischer wie in erwerblicher Hinsicht.

M it Schreiben vom 4. Oktober 2016 erbrachte sie

die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heil behandlung) , hielt jedoch gleichzeitig fest, dass gemäss ihrem medizinischen Dienst die Beschwerden (nur) bis März/April 2016 überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stü nd en, die Taggelder daher gestützt auf die vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis Ende Februar 2016 abgerechnet worden seien und - da der medizinische Dienst ab April 2016 keine Notwendigkeit mehr für medizinis che Kontrolluntersuchungen sehe - die diesbe züglichen R echnungen ab 1. Mai 2016 nicht mehr übernommen werden könnten ( Urk. 8/ A9).

Am 16. Januar 2017 retournierte die AXA u nter Hinweis auf die so erfolgte Leistungseinst e llung einger e ichte Rückforderungsbelege an den Versi cherten ( Urk. 8/ A 14).

Am 1 3. Februar 2018 liess X.___ bei der AXA die Prüfung von weiteren Leistungen aus dem Ereignis vom 26. Oktober 2015 beantragen . Er

liess ausfüh ren, dass er - entgegen der urs prünglichen Hoffnung, dass er wieder zu seiner Leistungs f ähigkeit zurückfinden würde - noch immer ausserordentlich und massgeblich eing e schränkt sei , und dass die noch bestehenden Einschränkungen auf die durchgemachte Hirn haut entzündung aufgrund des FSME- Virus zurück zuführen seien ( Urk. 8/ A22). Die AXA tätigte in der Folge weitere medizinische Abkläru n gen und holte Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Reha bilitation, ein. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 2 6. November 201 8

( Urk. 10/M 27) verneinte sie mi t Verfügung vom 14. Januar 2019 einen weiteren Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 6. O ktober 2015 ( Urk. 8/ A54). Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Februar 2019 Einsprache (Urk.

8/ A64) ,

welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 30. September 2019 ab wies ( Urk. 8/ A74 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheents cheid vom 3 0.

September 2019 lässt X.___ hierorts am 1. November 2019 Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: « 1.

Es seien die Verfügung vom 1 4. Januar 2019 der AXA Operations U nfall und Krank entaggeld sow i e

der Einspracheentscheid vom 30. September 2019 aufzuheben. 2.

Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Unfallversicherungsgesetz in Form von Taggeldern bezie hungsweise einer Rente ab 1. März 2016 auszurichten. 3.

Es seien die unfallbedingten Heilungskosten des Beschwerdefüh rers ab 1. Mai 2016 zu übernehmen. 4.

Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Integritätsentschä digung zuzusprechen. 5.

Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens unter andere m in den Fachrich tungen Neuropsychologie, Neurologie und Psychiatrie zu treffen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) z u Lasten der Beschwerdegegnerin » ( Urk. 1 S. 2).

In formeller Hinsicht beantragte

er

die Ansetzung einer ( Nach -)Frist zur allfälli gen Änderung oder Ergänzung des Rechtsbegehrens und zur Einreichung von zusätzlichen medizinischen Unterlagen (Urk. 1 S. 2) , welchem Antrag unter Hin weis auf die Äusserungsmöglichkeit in einem allfälligen zweiten Schriftenwechsel nicht entsprochen wurde ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2020 beantragte die AXA Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Eingabe vom 12. März 2020 liess der Beschwerdeführer unter Festhalten an den gestellten Rechtsbegehren Repli k erstatten ( Urk.

13) und am 2. April 2020 ergän zende Unt erlagen ins Recht reichen (Urk. 17-18/1-8). Die Beschwerdegegneri n beantragte mit Duplik vom 14. Mai 2020 weiterhin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 21), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 8. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. Oktober 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, mögli cherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslö sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seiner zeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).

Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und adä quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge gel tend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrschein lichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist (SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1; RKUV 1997 Nr. U 2758, Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2.2). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 E. 3b). 1.6

Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE 134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Per son mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leis tungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 1.7

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass auf die Stellungnahme von Dr. A.___ , welche sich auf objektivierbare – und gegen ein postenzephalitisches Syndrom sprechende - Befunde stütze und mit den Angaben des involvier ten Spezialisten korrespondiere , abgestellt werden könne. Danach sei ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwi schen den geltend gemachten Bes chwerden zum Ereignis vom 26. Oktober 2015 nicht erstellt. Die Folgen der Beweislosigkeit trage der Versicherte , da die Sach lage unter dem Aspekt des Rückfalles zu prüfen sei ( Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerde führer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, es werde bestrit ten, dass die FSME je ausgeheilt war und zwischen dem Unfallereignis und den jetzigen Beschwerden kein Kausalzusammenhang bestehe. Zwar habe er zeitwei lig versucht, seine Beschwerden und Einschränkungen zu ignorieren beziehungs weise auszuhalten , um im Arbeitsalltag wieder Fuss zu fassen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Die behandelnde Neurologin bestätige, dass der Beschwerde führer noch immer an einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung mit/bei St. nach Frühsommer- Meningoenzephalitis leide und zu 50

% arbeitsun fähig sei, womit der Zusammenhang zwischen dem Zeckenbiss und den gesund heit lichen Folgen von fachärztlicher Seite erstellt sei . Alsdann sei die Le is tungs pflicht unter dem Aspekt des Grundfalls zu prüfen (Urk. 1 und Urk. 13). 2.3

Unbestritten ist, dass der Beschwerdef ührer im Oktober 2015 eine FSME- Infektion ( wohl )

infolge eines Zeckenbiss es erlitt und die in der Folge - im November 2015 zu einer Hospitalisation führenden – Beschwerden zunächst überwiegend wahr scheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dieser Infektion standen. Strit tig und zu prüfen ist hingegen, ob die am 1 8. März 2018 erneut geltend gemach ten Beschwerden weiterhin überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kau salzusammenhang stehen zur FMSE- Infektion. 3. 3.1

Im Austrittsberich t des Z.___ vom 19. November 2015 diagnostizier ten die verantwortlich zeichnenden Ärzte eine Frühsommer- Meningo -Encepha litis . Sie führten im Wesentlichen aus, die Zuweisung sei hausärztlich aufgrund einer seit ca . 4 Wochen bestehenden unklaren Allgemeinzustandsverschlechte rung mit diffusen Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit , Halsschmerzen und Schnupfen ohne Fieber sowie starken Kopfschmerzen mit Schwindel ohne Erbre chen sowie Bauchkrämpfen , betont nach dem Essen, erfolgt. Nach durchgeführten vielseitigen Abklärungen habe sich im Liquor letztendlich eine aktive Frühsom mer- Meningoencephalitis gefunden, was auch zur Symptomatik des Patienten passe. Bei unter symptomatischer Therapie fast vollständig regredienten Besc hwerden habe der Patient am 19. November 2015 in verbessertem Allge meinzustand nach Hause entlassen werden können . Für die Verlaufskontrolle ver wiesen sie den Versicherten zur Wiedervorstellung an die Neurologin Dr. B.___ (Urk. 10/ M3).

3.2

Nachdem der Vers icherte bereits am 2. Dezember 2015 bei Fachärztin für Neuro logie sowie Psychiatrie und Psychotherapie B.___ vorstellig geworden war, hielt diese g estützt auf die Konsultation vom 2 1. Dezemb er 2015 fest, der Versicherte berichte über eine deutliche Besserung im Vergleich zur Voruntersuchung. Er fühle sich belastbarer und die Geschmacksstörungen seien rückläufig, die Schwä che der Extremitäten nur noch gering vorhanden . Er habe jeden Tag eine Stunde arbeiten können. In der klinisch -neurologisch en Untersuchung bestehe nach wie vor ein (mutmasslich vorbestehender) Haltetremor der Hände, die Reflexe seien eher lebhaft auslösbar, das Gangbild deutlich gebessert, insbesond e re der Seiltän zergang mit geschlossenen Augen problemlos durchführbar. Ab Januar werde die Arbeitsfähigkeit auf 30

% erhöht, voraussichtlich ab Februar 50

% bei weiterhin günstigem Verlauf, ab März wieder vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/M 5 /5- 6 ) . 3.3

Am 4. Januar 2016 stellte sich der Versiche r te in der hausä r z t lichen Praxis vor, wo er – so der Eintrag in der Krankeng e schichte - über seit 2 8. Dezember 2015 bestehende Er k ä lt ung, Halsschmerzen und – trotz Einnahme von Ibuprofen nach t elefonischer R ücksprache mit Neurologin B.___

über Schluckbeschwerden klagte. Es bestehe der Verdacht auf einen viralen Infekt, DD :

Herpangina . Gemäss Angaben des Patienten bestünden aktuell keine ne ur ologischen Folgen, jedoch sei er nach wie vor 80

% arbeitsunfähig. A m 29. Januar 2016 habe er einen Ter min bei Ne u rolo g in B.___ ( Urk. 10/ M 26 S. 2) .

3.4

Gestützt auf die Untersu chung vom 29. Januar 2016 diagn o s tizierte Neurologin B.___

einen Status nach Frühsommer- Meningoencephalitis . Sie gab an , der Ver sicherte berichte weiterhin über eine Besserung im Ver g leich zur Voruntersu chung. Andrerseits sei die volle Bela stbarkeit weiterhin nicht gegebe

n. Er sei schnell er m üdbar, die Kraft in Armen und Beinen sei noch reduziert, sodass er vereinzelte Stunden a r b eiten könne, jedoch bislang noch keinen Tag habe durch arb eiten können. In der k linisch- neurologischen Unters u chung finde sich ein unveränderter Tremor der beiden Hände (vorbestehend ) . Darüber hinaus ergebe sich ein u nauffälliger Befund . Die initialen ,

im Vordergrund gestandenen Koor dinationsstörungen seien nicht mehr vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit im Monat Februar werde auf 50

% festgesetzt , danach Beurteilung durch den Hausarzt ( Urk. 10/M 5 /3-4 ) . 3.5

Am 6. Juni und 1 3. Juli 2016 wurde der Versicherte durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, untersucht.

In seinem Ber icht vom 16. Juli 201 6 nannte Dr. C.___ als aktuelle Diagnosen einen Verdacht auf einen benignen Lagerungsschwind el mit Begleitsymptomen, Verdach t

auf periphere Polyneuropathie, Sta t us nach FSM E 10/ 2015 mit R estitutio ad integrum sowie einen S tatus nach kurzfristigem Immunkontakt mit B orrelia

burgdorferi . In seiner Beurteilung führte Dr. C.___ aus, bei dem 49 jährigen Pati enten seien im Herbst 2015 meningoenzephalitische Beschwerden aufgetreten, deren Abklärung im Z.___ im November 2015 eine FSME er geb en habe ; die Diagnose habe sich auf die Symptomatik, auf die mononukleäre

Pleo zytose im Liquor und auf erhöhte IgG

- und IgM -Titer

gestützt . Die Heilung sei kompl i kationslos verlaufen. Im Dezember 2015 seien grippale Beschwerden auf getreten, ein genereller A u sschlag mit Juckreiz u nd u .a . auch ein Drehschwindel, der Patient sei 100

% arbeitsunfähig geworden.

Bezüglich FSME führte Dr. C.___ aus, obwohl i h m die genauen Titerwerte vom Z.___ nic ht vorlägen, könne aufgrund der aktuellen Serologie (stark erhöhter IgG -Titer) davon ausgegangen w erden, dass der Patient im Oktob er 2015 eine FSME durchgemacht habe. Die Entzündung sei aber auf g rund des jetzt nor malen Liqu orbefun des ab geheilt und auch klinisch sei die FSME ausgeheilt. Im Dezember 2015 habe sich , deutlich abg esetzt von der FSME , und nach ei n e r Phase des gesundheitlichen Wohlbefindens , ein neues Beschwerdebild gezeigt, deren Ursache er ( Dr. C.___ ) in erster Linie in einem viralen Infekt sehe. Jedenfalls habe er zur Bildun g eines Drehschwindels geführt und zu anderen Symptomen, die den Patienten völlig invalidisierten. Mehrere Symptome (Hautausschlag, Pruritus, benigner Lagerungsschwindel) passten nicht zu einer FSME. Chronische Beschwerden träten auch nicht abgesetzt von der akuten Erkrankung auf, diese müsse nahtlos in die chronische übergehen. Zusammenfassend bestehe ein S tatus nach FSME, der geheilt sei . Ab Dezember 2015 sei eine neue Erkrankung aufge treten, die am ehesten viraler Genese sei ( Urk. 10/M 20 /3-4 ) . 3. 6

Am 17. Oktober 2016 wurde auf Veranlassung des Hau s a r ztes Dr. D.___ im Z.___ ei n MRI Neurokranium durchgeführt. Dieses

ergab im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 3. November 2015 einen stationären Befund mit altersen tsprechender Darstellung des Ne u r okraniums im MRI sowie insbesondere keine Anhaltspunkte für eine aktuelle/ residuelle Enzephalitis ( Urk. 10/M 21). 3. 7

Gestützt auf die Nachkontrolle vom 25. November 2016 führte Dr. C.___ aus, die Beschwerden seien deutlich besser geworden respektive die Schwindelbeschwer den und die Müdigkeit praktisch verschwunden. Aufgrund der durchgeführten Abklärungen könne mit Eindeutigkeit eine zusätzl i c h durchgemachte Borreliose im Stadium II oder I II als Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden. Auch ein Zusammenhang der Schwindelbeschwerden und der Müdigkeit mit der früher durchgemachten FSME könne aufgrund des klinischen Verlaufs ausgeschlossen werden

( Urk. 10/M 20 /1 ) . 3. 8

Auf Zuweis ung des Hausarztes Dr. D.___

wurde der Versich erte am 5.  und 13. Dezember 2016 in der E.___ ,

F.___ ,

neuropsy chologisch untersucht. Die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen diagnostiz ierten in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2016 ein postenzephalitisches Syndrom (ICD-10 F.07.1) bei Status nach FSME sowie anamnestisch ab Dezember 2015 neue Symptomatik, am ehesten viraler Genese (Bericht Dr. C.___ vom 16. Juli 2016). Sie gaben in der Anamnese an, der Versicherte berichte , seit der FSME sei die Vergesslichkeit ein starkes Problem, vor allem im Geschäft , wo es zu Fehlern, oft Fehlleistungen komme. Auch seien Auf m e rk samke i t und Konzentration etwas beeinträchtigt. Im Dezemb er 2015 habe er laut behandelnden Ärzten eine unbekannte Infektion erlitten, seither habe er Hautausschläge, Gelenkschmerzen, welche auch zu Schlafstörungen führen würden, sowie teilweise Übelkeit. Aus all diesen Beeinträchtigungen und dem mittlerweile mehrmonatigen Verlauf resultiere auch eine gewisse psychische Belastung.

Aufgrund der Untersuchungen gaben sie an, die B efunde entsprächen einer leicht -

b is mittelschweren neuropsychologischen Störung. Diese sei vor dem Hin tergrund der erlittenen FSME interpretierbar. Gemäss aktuellen wissenschaftli chen Daten bestünden bei bis zu 46

% der an FSME erkrankten Personen permanente kognitive oder neuropsychiatrische Beschwerden. Der Fachexperte Dr. C.___ w eise in seinem Bericht auf eine

andere virale Erkrankung hin; inwieweit auch diese ätiologisch mit de n beobachtbaren kogn itiven Einschränkungen zusammen hänge, k önne gegenwärtig nicht schlüssig beant wortet werden. Es könne von einer Arbeits un fähigkeit

v o n 30

% bis 40

% ausgegangen werden ( Urk. 10 / B 10/1). 3. 9

Dr. D.___

stellte am 28. März 2018 zuhanden der AXA

die Diagnose einer akuten FSME- Meningoenzephalitis mit Entwicklung eines postenzephalitischen Syndroms. Er gab im Wesentlichen an, die Befunde seien stationär. D ie Geschäfts führung des Schlüsselfachgeschäftes habe bedingt durch die enzephalitische Erkrankung und erheb l iche n Defizite der Hi rn leistung aufgegeben und d as Gesch äft verkauft werden müssen. Der Versicherte sei bei der IV angemeldet. Dr. D.___ attestierte dem Versicherten ab 26. Oktober 2015 eine Arbeitsunf ä h igkeit von 100 %, ab 19. November 2015 von 90 %, ab 1. Januar 201 6 von 70

% und ab 1. Februar 2016 von 50

% und gab an , eine Steig erung sei ni c h t mehr möglich gewesen ( Urk. 10/M 10). 3. 10

I n ihrem Verlaufsb ericht von 3. Oktober 2018 an die AXA diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen der E.___

ein postenzephalitisches Syndrom (ICD-10 F07.1) bei Status nach FSME ; anamnes tisch ab Dezember 2015 neue Symptomatik, am ehesten viraler Genese (Bericht von Dr. med. C.___ vom 1 6. Juli 2016) sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2). Im Vordergrund stünden neben den körper lichen Beschwerden weiterhin die Einschränkungen auf kognitiver und affektiver Ebene, die laut Expe rtenbericht übereinstimmend dem postencephali ti schen Syn drom zugeordnet würden. Aus psychiatrischer Sicht stehe die Behandlung der depressiven Symptome im Vordergrund und bestehe eine 100 % ige Arbeitsunfä higkeit ( Urk. 10/M 24). 3. 11

Nach Einholung auch eines Auszuges aus der hausärztlichen Krankengeschi chte von Dr. D.___ ( Urk. 10/ M26; 15.04.15-2.10.2018) hielt Dr. A.___

i n sei ner abschliessenden Stellungnahme vom 2 6. November 2018 im Wesentlichen fest ,

den Akten lasse sich eine Vielzahl von verschiedenen teilweise schon vor bestehend dokumentierten Symptomen entnehmen, welche im Verlauf in mehr oder weniger unterschiedlicher Stärke/Ausprägung vorh anden gewesen waren bzw . seien. Hauptsym p to me seien Schwindel, Hautveränderungen, Juckreiz, Gelenkschmerzen, Müdigkeit, Antriebsverminderung und Vergesslichkeit. Ber eits zu Beginn, im November 2015, habe diagnostisch ein unklares Erkrankungsbild vorgelegen. So habe der Versicherte schon früher über Schwindel geklagt und sei er wegen erhöhten Blutdrucks behandelt worden. Nach Ausschluss anderer Leiden sei aufgrund von leicht entzündlichen Liquorveränderungen die Diagnose einer Frühsommer - M eningoenzephalitis als überwiegend wahrscheinlich beurteilt wor den. In der Folge sei jedoch eine rasche Besserung der Beschwerden festgestellt worden bzw . auch in den Berichten der Neurologin B.___ dokumentiert. Auch habe der Versicherte im Rahmen einer grippalen Erkrankung Ende Dezember 2015 in der Krankengeschichte des Hausarztes festgehaltenen Konsultation angegeben, dass er sich damals von den Folgen der FSME erholt habe. Gleiches, mit rascher Erholung nach Spitalaustritt, habe er anlässlich der Konsultationen bei Dr. C.___ angegeben. Aus den beiden Berichten von Dr. C.___ gehe klar hervor, dass es sich bezüglich FSME um eine restitutio ad integrum handle und kein Zusammenhang der Schwindelbeschwerden und der Müdigkeit mit der durchge machten FSME bestehe. Vielmehr sei deutlich abgesetzt im Dezember 2015 ein anderes Beschwerdebild aufgetreten.

Es sei zwar nachvollziehbar, dass die behandelnde Neurologin (obwohl sie gemäss KG Eintrag des Hausarztes vom 4. Januar 2016 vom Patienten wegen Hals- und Schluckbeschwerden telefonisch konsultiert worden sei) Ende Januar 2016 die (subjektiv) noch fehlende volle Belastbar keit nicht weiter differenziert und auf die FSME- Erkrankung zurück geführt habe ; ausser dem bereits vorbestehenden Haltetremor habe sie jedoch (objektiv) keine neurologischen Befunde mehr gefunden, welche auf die FSME zurückzuführen gewesen seien. Trotz Bericht von Dr. C.___ im Juli 2016 und später im November 2016 s owie einem erneut negati ven MRI-Befund im November 2016 habe Haus arzt Dr. D.___ an einer FSME- Erkrankung als Ursache von Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit etc . festgehalten und den Patienten deswegen im Dezember 2016 zu einer neuropsy chologischen Untersuchung an die E.___ überwiesen. Da m als habe sich erst das Bild einer milden depressiven Symptomatik gezeigt , während jetzt das Vorliegen einer mittelgradig bi s schweren depressiven Episode bestätigt werde, und diese derzeit bei der Beha n dlung im Vordergrund stehe.

Zusammenfassend hielt Dr. A.___ fest,

es würden überwiegend wahrschein lich keine Folgen einer F rühsommer- Meningoencephalitis (FSME) mehr vorlie ge n . Die Symptome seien auch mit einem depressiven Zustandsbild (mittelgradig bis schwere depressive Episode) zu erklären ( Urk. 10/M 27 S. 6 f. ). 4.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die

am 13.

Februar 2018 gemeldeten Beschwerden seien im Rahmen des Grundfalles vom

26. Okto ber 2015 abzuwickeln und nicht unter dem Aspekt einer Rückfall konstellation (vgl. Urk. 1 Ziff.13, Urk. 13

Ziff. 34 ff. ), verfängt dies nicht , war der Fallabschluss in Bezug auf Ereignis vom 2 6. Oktober 2015 doch bereits im Oktober 2016 erfolgt . So hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

m it formlosem Schrei ben vom 4. Oktober 2016 mitge t eilt, dass seine Beschwerden gemäss ihrem medizinischen Dienst (nur) bis März/April 2016 im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden, weshalb die Taggelder bis Ende Februar 2016 abgerechnet worden seien und Rechnungen für diesbezügliche Kontrolluntersuchungen ab dem 1. Mai 2016 nicht mehr übernommen werden könnten ( Urk. 8/ A9). Damit hatte sie ihm unmissverständlich den Fallabschluss angezeigt , welches Schreiben - n achdem der Beschwerdeführer daraufhin nicht in nert Jahresfrist interveniert hatte –

nach der Rechtsprechung R e chtswirksamkeit

erlangte ( vgl. E.

1.6 hievor ) . E ine ausnahmsweise zuzugestehende

längere Frist für die Intervention fällt ent ge gen der Auffassung des Beschwerdeführe rs

( Urk. 13 Ziff. 34 ff. )

vorliegend ausser Betracht .

So konnte er

- auch wenn rechtsunkundig und damals noch nicht anwaltlich vertreten - angesichts des klaren Wortlauts im Schreiben vom 4. Ok tober 2016 n icht in guten Treuen annehmen, d ie Be schwerdegegnerin habe noch keinen abschliessenden Entscheid gefällt und sei

– zumal von solchen keine Rede war - mit weiteren Abklärungen befasst (vgl. zum ganzen BGE 134 V 145 E.

5.4 ) . Gegenteils

wies

sie ihn

mit Schreiben vom 16 . Januar 2017

erneut auf den

am 4. Oktober 2016 erfolgten Fallabschluss

bzw. die Leistungseinstellung hin

( Urk. 8/ A 14 ) . Erlangte d emnach

das Schr e i ben vom 4. Oktober 2016 mit Ablauf eines Jahres Rechtsverbin d lic h keit ,

ist von einer R ückfallkonstellation auszuge hen, womit der Beschwerdeführer für das Vorliegen eines Kausalzusammen hanges zwischen dem Ereignis vom Oktober 2015 und den geltend gemachte n Beschwerden beweisbelastet ist .

5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin s t ützte den angefochtenen Entscheid

auf die

Stellung n a h me von Dr. A.___ vom 26. November 2018 ( Urk. 10/M 27) , was nicht zu be a n standen ist . So gab

Dr. A.___

seine Beurteilung gestützt auf eine

ein lässliche Würdi gung der

Vo rakten ab und ist seine Schlussfolgerung ,

wonach die im Februar 2018 geltend gemachten

– als solche nicht in Frage gestellten - namentlich kognitiven bzw. neuropsychologischen Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf die FSME Infektion zurückzuführen sei en , schlüssig und im Lichte der Akten nachvollziehbar.

5.2

So geht aus den Akten hervor , dass sich der Versicherte , welcher sich im Dezem ber 2015 Kontrolluntersuchungen bei der Neurologin B.___

unterzogen hatte,

am 4. Januar 2016 wegen verschiedener Leiden (Schluckweh , Aufstossen, Schwindel, Juckreiz)

zu

Dr. D.___ in hausärztliche Behandlung begeben und

unter anderem angegeben hatte , es bestünden aktuell keine neurologischen Fol gen mehr (vgl. E. 3.3 ) .

Ebensowenig erwähnte d ie behand el nde Neurologin

B.___ in ihrem Bericht vom 29. Januar 2016

eine vom Beschwerdeführer geklagte neurologische oder

kognitive Pro blematik sondern hielt gestützt auf ihre klinisch-neurologische Untersuchung

abschliessend fest , dass

sich

– mit Aus nahme eines vorbestehenden Tremors -

keine neurologischen Folgen mehr objek tiviere n liessen

( E. 3.4 ) . Im Juli 2016 wurde

der Beschwerdeführe r durch Dr. C.___

untersucht , welcher g estützt auf ausführliche Untersuchungen ( anamnestische, klinische ,

bildgebend e

sowie Laboruntersuchungen )

festhielt , dass aufgrund der aktuel len Serologie (stark erhöhter IgG -Titer) zwar davon ausgegangen werden könne, dass der Versicherte im Oktober 2 015 eine FSM E durchge macht habe.

J edoch sei diese aufgrund des im Un t ersuch ungs zeitpunkt normalen Liquorbe fundes abgeheilt und auch klinisch ausgeheilt ; d a

mehrere Symptome der (a ktuellen) Erkrankung (u.a. Hautausschlag, Pruritus, benigner Lagerungsschwin del) nicht zu einer FSME passten und diese abgesetzt von der akuten Erkrankung aufgetreten seien ,

sei von einer

im Dezem b er 2015 neuen Erk r ankung (viraler Genese)

aus zugehen

( Urk. 10/M 20) .

Auch im R ahmen der Nachkontrolle vom 25. November 2016 schloss Dr. C.___

– nachdem Schwindelbeschwerden und Müdigkeit zu diesem Zeitpunkt praktisch verschwunden waren - aufgrund des klinischen Verlaufs e inen Zusammenhang der noch bestehenden Besc hwerden mit der FSME

aus ( Urk. 10/ M20 ) . D ass Dr. A.___

mit Blick auf diese echtzeitli chen

Berichte

schlussfolgerte , dass

ein Zusammenhang zwischen den noch beste henden Beschwer d en und der FSME zwar m ög l ich , aber nicht überwiegend wahr scheinlich sei, leuch t et daher ein . Dies gilt um so mehr als

– worauf Dr. A.___ ebenfalls zu Recht hinwies ( Urk. 10/M 27 S. 5) -

auch das am 1 7. Oktober 2016 im Z.___ durchgeführte MRI Neurokranium

keine objektiven Hin weise auf eine d u r ch die FSME verursachte aktuelle/ residuelle Enzephalitis ergab (E. 3.6 hievor ) .

Aber auch vor dem Hi n t ergrund der weiteren medizinischen Akten

hat Dr. A.___ einen überwiegend wahrscheinlich

ursächlichen Zusammenhang zwischen der FSME Infektion und den noch bestehenden Beschwerden nachvoll ziehbar vernei n t .

Soweit die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen

der E.___

in ihrem Bericht vom 2 9. Dezember 2016 g e s tü t zt auf die im Dezember 2016 durchgeführte neuropsychol o gische Abklärung

eine leichte bis mittel schwere neuro p s ychologische Störung feststellten und ein postencephalitisches

Syndrom bei St . nach FSME , anamne s tisch ab Dezember 2015 neue Sy m ptomatik , diagnos t izierten ( Urk. 10/M 12/2) , belegt dies keinen überw i egend wahrscheinli ch en

Zusammenhang . Dies muss schon daher gelten, als die Fachpersonen ( ledig l ich ) ausführten, dass die Störung vor dem Hintergrund der FSME « interpretier bar »

sei und zur Begründung ( einzig )

darauf verwiesen, dass bei bis z u 46 % der an FSME erkrankten P e rsonen permanente kognitive oder neur op sychiatrische Beschwerden bes t ehen würden . Auch wenn

kognitive

oder neuropsychologische Beeinträchtigungen eine Spätfolge einer FSME Infektion darstellen kö nnen , ist nicht dargetan , i nwiefern dies auch im Falle des Bes chwerdeführers zutrifft

und ist ein überwiegend wahrscheinlicher Zu sammen hang auch aufgrun d des statis t ischen Wertes von « bis zu 46

% »

nicht

erstellt . K ommt hi nzu , dass

eine neu ropsychologische Untersuchung nach derzeitigem Wissensstand die Beurteilung der Kausalität eines Beschwerdebildes nicht selbstständig und abschliessend zu klären vermag ( BGE 119 V 335

E. 2b/b ) .

Aber auch der Verlaufsbericht der E.___ vom 3. Oktober 2018 ergibt nichts zugunsten eines ursächlichen Zusammen hangs . So nehmen die verantwortlich zeichnen d en Fachpersonen

zur

Kausalität zwischen Beschwerden und FSME nicht substan ti iert Stellung und

ist vor dem Hintergrund der von ihnen in diesem Bericht diagnostizierten mittel - bis schwer gradigen depressive n Episode nicht mit dem Beweisgrad der überw ie gend en

W ahr sch e inlich keit erstellt , dass die von ihnen erwähnten Einschränkungen auf kognitiver und affektiver Ebene auf

die FSME Inf e k tion zurückzufü h r en sind zumal sie

- worauf Dr. A.___ zu Recht hinweist

- auch durch die depressive Störung erklärbar sind . 5.3

Schliesslich

legen auch die vom Beschwerdeführer i m vorl i e genden Verfahren

aufgelegten Unterlagen keine andere Betrachtungsweise nahe. Der Untersu chungsbericht der Psychologin G.____ vom 5. Dezember 2019 bez e i chnet die von ihr festgestellte leichte neuropsychologische Störung (des verbalen Gedächtnisses und der Vigilanz) lediglich als mit eine m Status nach FSME « ver einbar », zeigt jedoch keinen überwiegen d wahrscheinlich ursächlichen Zusam menhang mit der Infektion auf

( Urk. 14/ 1 S. 3 ) . Letzteres gilt auch für den Bericht d er b e h andelnden Neurologin B.___ vom 2 8. November 2019 ( Urk. 14/3 ). N ach dem in ihrem Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 2 9. Januar 201 6 keine k ogniti ven Beschwerden ( mehr ) dokumentiert worden waren, geht aus ihren Aus führ u ngen nicht schlüssig hervor ,

inwieweit die im Dezember 2016

aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Beeinträchtigungen

überwie gend wahrscheinlich wieder auf die FSME zurückzuführen sein sollen . So beruht ihre Bejahung der Unfallkausalität n eben dem

Hinweis , dass es sich im Falle des Beschwerdeführers um eine typische FSME- Infektion gehand e lt habe und der

A ngabe , dass statistisch bei bis zu 50

% der an FSME erkrankten Patie n ten per manente kognitive oder neuropsychiatrisc he Beschwerden bestehen bleiben ,

im Wesentli ch en darauf, dass die Beeinträchti g ung nach der Infektion aufgetreten ist . Jedoch läuft dies beweisrechtlich auf eine post hoc ergo propter hoc Argu mentation hinaus , wonach eine S chädigung bereits des halb als durch einen Unfall ver ursac h t erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, was rechtspre chungsgemäss für die Annahme eines Kausalzusammenhanges jedoch nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).

Schliesslich lässt sich den beschwerdeweise aufgelegten Unterlagen zu den im IV-Verf a h ren durchgeführten beruflichen Massnahmen ( Urk. 3/5-6, Urk. 18/1-2) bzw. den

Ar beitsunfäh i gkeitsattes te n von Dr. med. H.___ , Fach ä r z t in FMH für Allgemeine Innere Medizin ( Urk. 18/3- 8) ,

mangels Bezugnahme auf die vorliegend interessierende Frage (Unf allkau salität) von Vorneherein nichts E ntscheid wesentliches entnehmen. 5.4

Nach dem Gesagten ist

der Kausalzusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten Beschwerden und der FSME Infektion vom Oktober 2015 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt . Daher und weil eine neuerliche

Abklärung

vor alle m

der im Vordergrund stehenden neuropsy chologischen Beschwerden die Beurteilung der Kausalität nicht zu klären vermag, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist, trägt der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 115 V 133 E. 8a). 6 .

Nach dem Gesagten erweist sich d er angefochtene Ei nsprachee n tscheid vom 30. September 2019 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Magdalena Schaer - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 3. Februar 2018 liess X.___ bei der AXA die Prüfung von weiteren Leistungen aus dem Ereignis vom 26. Oktober 2015 beantragen . Er

liess ausfüh ren, dass er - entgegen der urs prünglichen Hoffnung, dass er wieder zu seiner Leistungs f ähigkeit zurückfinden würde - noch immer ausserordentlich und massgeblich eing e schränkt sei , und dass die noch bestehenden Einschränkungen auf die durchgemachte Hirn haut entzündung aufgrund des FSME- Virus zurück zuführen seien ( Urk. 8/ A22). Die AXA tätigte in der Folge weitere medizinische Abkläru n gen und holte Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Reha bilitation, ein. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 2 6. November 201 8

( Urk. 10/M 27) verneinte sie mi t Verfügung vom 14. Januar 2019 einen weiteren Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 6. O ktober 2015 ( Urk. 8/ A54). Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Februar 2019 Einsprache (Urk.

8/ A64) ,

welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 30. September 2019 ab wies ( Urk. 8/ A74 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. Oktober 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art.

E. 1.6 hievor ) . E ine ausnahmsweise zuzugestehende

längere Frist für die Intervention fällt ent ge gen der Auffassung des Beschwerdeführe rs

( Urk.

E. 1.7 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Unfallversicherungsgesetz in Form von Taggeldern bezie hungsweise einer Rente ab 1. März 2016 auszurichten.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass auf die Stellungnahme von Dr. A.___ , welche sich auf objektivierbare – und gegen ein postenzephalitisches Syndrom sprechende - Befunde stütze und mit den Angaben des involvier ten Spezialisten korrespondiere , abgestellt werden könne. Danach sei ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwi schen den geltend gemachten Bes chwerden zum Ereignis vom 26. Oktober 2015 nicht erstellt. Die Folgen der Beweislosigkeit trage der Versicherte , da die Sach lage unter dem Aspekt des Rückfalles zu prüfen sei ( Urk. 2) .

E. 2.2 Der Beschwerde führer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, es werde bestrit ten, dass die FSME je ausgeheilt war und zwischen dem Unfallereignis und den jetzigen Beschwerden kein Kausalzusammenhang bestehe. Zwar habe er zeitwei lig versucht, seine Beschwerden und Einschränkungen zu ignorieren beziehungs weise auszuhalten , um im Arbeitsalltag wieder Fuss zu fassen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Die behandelnde Neurologin bestätige, dass der Beschwerde führer noch immer an einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung mit/bei St. nach Frühsommer- Meningoenzephalitis leide und zu 50

% arbeitsun fähig sei, womit der Zusammenhang zwischen dem Zeckenbiss und den gesund heit lichen Folgen von fachärztlicher Seite erstellt sei . Alsdann sei die Le is tungs pflicht unter dem Aspekt des Grundfalls zu prüfen (Urk. 1 und Urk. 13).

E. 2.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdef ührer im Oktober 2015 eine FSME- Infektion ( wohl )

infolge eines Zeckenbiss es erlitt und die in der Folge - im November 2015 zu einer Hospitalisation führenden – Beschwerden zunächst überwiegend wahr scheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dieser Infektion standen. Strit tig und zu prüfen ist hingegen, ob die am 1 8. März 2018 erneut geltend gemach ten Beschwerden weiterhin überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kau salzusammenhang stehen zur FMSE- Infektion. 3.

E. 3 Es seien die unfallbedingten Heilungskosten des Beschwerdefüh rers ab 1. Mai 2016 zu übernehmen.

E. 3.1 Im Austrittsberich t des Z.___ vom 19. November 2015 diagnostizier ten die verantwortlich zeichnenden Ärzte eine Frühsommer- Meningo -Encepha litis . Sie führten im Wesentlichen aus, die Zuweisung sei hausärztlich aufgrund einer seit ca . 4 Wochen bestehenden unklaren Allgemeinzustandsverschlechte rung mit diffusen Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit , Halsschmerzen und Schnupfen ohne Fieber sowie starken Kopfschmerzen mit Schwindel ohne Erbre chen sowie Bauchkrämpfen , betont nach dem Essen, erfolgt. Nach durchgeführten vielseitigen Abklärungen habe sich im Liquor letztendlich eine aktive Frühsom mer- Meningoencephalitis gefunden, was auch zur Symptomatik des Patienten passe. Bei unter symptomatischer Therapie fast vollständig regredienten Besc hwerden habe der Patient am 19. November 2015 in verbessertem Allge meinzustand nach Hause entlassen werden können . Für die Verlaufskontrolle ver wiesen sie den Versicherten zur Wiedervorstellung an die Neurologin Dr. B.___ (Urk. 10/ M3).

E. 3.2 Nachdem der Vers icherte bereits am 2. Dezember 2015 bei Fachärztin für Neuro logie sowie Psychiatrie und Psychotherapie B.___ vorstellig geworden war, hielt diese g estützt auf die Konsultation vom 2 1. Dezemb er 2015 fest, der Versicherte berichte über eine deutliche Besserung im Vergleich zur Voruntersuchung. Er fühle sich belastbarer und die Geschmacksstörungen seien rückläufig, die Schwä che der Extremitäten nur noch gering vorhanden . Er habe jeden Tag eine Stunde arbeiten können. In der klinisch -neurologisch en Untersuchung bestehe nach wie vor ein (mutmasslich vorbestehender) Haltetremor der Hände, die Reflexe seien eher lebhaft auslösbar, das Gangbild deutlich gebessert, insbesond e re der Seiltän zergang mit geschlossenen Augen problemlos durchführbar. Ab Januar werde die Arbeitsfähigkeit auf 30

% erhöht, voraussichtlich ab Februar 50

% bei weiterhin günstigem Verlauf, ab März wieder vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/M 5 /5- 6 ) .

E. 3.3 ) .

Ebensowenig erwähnte d ie behand el nde Neurologin

B.___ in ihrem Bericht vom 29. Januar 2016

eine vom Beschwerdeführer geklagte neurologische oder

kognitive Pro blematik sondern hielt gestützt auf ihre klinisch-neurologische Untersuchung

abschliessend fest , dass

sich

– mit Aus nahme eines vorbestehenden Tremors -

keine neurologischen Folgen mehr objek tiviere n liessen

( E.

E. 3.4 ) . Im Juli 2016 wurde

der Beschwerdeführe r durch Dr. C.___

untersucht , welcher g estützt auf ausführliche Untersuchungen ( anamnestische, klinische ,

bildgebend e

sowie Laboruntersuchungen )

festhielt , dass aufgrund der aktuel len Serologie (stark erhöhter IgG -Titer) zwar davon ausgegangen werden könne, dass der Versicherte im Oktober 2 015 eine FSM E durchge macht habe.

J edoch sei diese aufgrund des im Un t ersuch ungs zeitpunkt normalen Liquorbe fundes abgeheilt und auch klinisch ausgeheilt ; d a

mehrere Symptome der (a ktuellen) Erkrankung (u.a. Hautausschlag, Pruritus, benigner Lagerungsschwin del) nicht zu einer FSME passten und diese abgesetzt von der akuten Erkrankung aufgetreten seien ,

sei von einer

im Dezem b er 2015 neuen Erk r ankung (viraler Genese)

aus zugehen

( Urk. 10/M 20) .

Auch im R ahmen der Nachkontrolle vom 25. November 2016 schloss Dr. C.___

– nachdem Schwindelbeschwerden und Müdigkeit zu diesem Zeitpunkt praktisch verschwunden waren - aufgrund des klinischen Verlaufs e inen Zusammenhang der noch bestehenden Besc hwerden mit der FSME

aus ( Urk. 10/ M20 ) . D ass Dr. A.___

mit Blick auf diese echtzeitli chen

Berichte

schlussfolgerte , dass

ein Zusammenhang zwischen den noch beste henden Beschwer d en und der FSME zwar m ög l ich , aber nicht überwiegend wahr scheinlich sei, leuch t et daher ein . Dies gilt um so mehr als

– worauf Dr. A.___ ebenfalls zu Recht hinwies ( Urk. 10/M 27 S. 5) -

auch das am 1 7. Oktober 2016 im Z.___ durchgeführte MRI Neurokranium

keine objektiven Hin weise auf eine d u r ch die FSME verursachte aktuelle/ residuelle Enzephalitis ergab (E. 3.6 hievor ) .

Aber auch vor dem Hi n t ergrund der weiteren medizinischen Akten

hat Dr. A.___ einen überwiegend wahrscheinlich

ursächlichen Zusammenhang zwischen der FSME Infektion und den noch bestehenden Beschwerden nachvoll ziehbar vernei n t .

Soweit die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen

der E.___

in ihrem Bericht vom 2 9. Dezember 2016 g e s tü t zt auf die im Dezember 2016 durchgeführte neuropsychol o gische Abklärung

eine leichte bis mittel schwere neuro p s ychologische Störung feststellten und ein postencephalitisches

Syndrom bei St . nach FSME , anamne s tisch ab Dezember 2015 neue Sy m ptomatik , diagnos t izierten ( Urk. 10/M 12/2) , belegt dies keinen überw i egend wahrscheinli ch en

Zusammenhang . Dies muss schon daher gelten, als die Fachpersonen ( ledig l ich ) ausführten, dass die Störung vor dem Hintergrund der FSME « interpretier bar »

sei und zur Begründung ( einzig )

darauf verwiesen, dass bei bis z u 46 % der an FSME erkrankten P e rsonen permanente kognitive oder neur op sychiatrische Beschwerden bes t ehen würden . Auch wenn

kognitive

oder neuropsychologische Beeinträchtigungen eine Spätfolge einer FSME Infektion darstellen kö nnen , ist nicht dargetan , i nwiefern dies auch im Falle des Bes chwerdeführers zutrifft

und ist ein überwiegend wahrscheinlicher Zu sammen hang auch aufgrun d des statis t ischen Wertes von « bis zu 46

% »

nicht

erstellt . K ommt hi nzu , dass

eine neu ropsychologische Untersuchung nach derzeitigem Wissensstand die Beurteilung der Kausalität eines Beschwerdebildes nicht selbstständig und abschliessend zu klären vermag ( BGE 119 V 335

E. 2b/b ) .

Aber auch der Verlaufsbericht der E.___ vom 3. Oktober 2018 ergibt nichts zugunsten eines ursächlichen Zusammen hangs . So nehmen die verantwortlich zeichnen d en Fachpersonen

zur

Kausalität zwischen Beschwerden und FSME nicht substan ti iert Stellung und

ist vor dem Hintergrund der von ihnen in diesem Bericht diagnostizierten mittel - bis schwer gradigen depressive n Episode nicht mit dem Beweisgrad der überw ie gend en

W ahr sch e inlich keit erstellt , dass die von ihnen erwähnten Einschränkungen auf kognitiver und affektiver Ebene auf

die FSME Inf e k tion zurückzufü h r en sind zumal sie

- worauf Dr. A.___ zu Recht hinweist

- auch durch die depressive Störung erklärbar sind .

E. 3.5 Am 6. Juni und 1 3. Juli 2016 wurde der Versicherte durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, untersucht.

In seinem Ber icht vom 16. Juli 201 6 nannte Dr. C.___ als aktuelle Diagnosen einen Verdacht auf einen benignen Lagerungsschwind el mit Begleitsymptomen, Verdach t

auf periphere Polyneuropathie, Sta t us nach FSM E 10/ 2015 mit R estitutio ad integrum sowie einen S tatus nach kurzfristigem Immunkontakt mit B orrelia

burgdorferi . In seiner Beurteilung führte Dr. C.___ aus, bei dem 49 jährigen Pati enten seien im Herbst 2015 meningoenzephalitische Beschwerden aufgetreten, deren Abklärung im Z.___ im November 2015 eine FSME er geb en habe ; die Diagnose habe sich auf die Symptomatik, auf die mononukleäre

Pleo zytose im Liquor und auf erhöhte IgG

- und IgM -Titer

gestützt . Die Heilung sei kompl i kationslos verlaufen. Im Dezember 2015 seien grippale Beschwerden auf getreten, ein genereller A u sschlag mit Juckreiz u nd u .a . auch ein Drehschwindel, der Patient sei 100

% arbeitsunfähig geworden.

Bezüglich FSME führte Dr. C.___ aus, obwohl i h m die genauen Titerwerte vom Z.___ nic ht vorlägen, könne aufgrund der aktuellen Serologie (stark erhöhter IgG -Titer) davon ausgegangen w erden, dass der Patient im Oktob er 2015 eine FSME durchgemacht habe. Die Entzündung sei aber auf g rund des jetzt nor malen Liqu orbefun des ab geheilt und auch klinisch sei die FSME ausgeheilt. Im Dezember 2015 habe sich , deutlich abg esetzt von der FSME , und nach ei n e r Phase des gesundheitlichen Wohlbefindens , ein neues Beschwerdebild gezeigt, deren Ursache er ( Dr. C.___ ) in erster Linie in einem viralen Infekt sehe. Jedenfalls habe er zur Bildun g eines Drehschwindels geführt und zu anderen Symptomen, die den Patienten völlig invalidisierten. Mehrere Symptome (Hautausschlag, Pruritus, benigner Lagerungsschwindel) passten nicht zu einer FSME. Chronische Beschwerden träten auch nicht abgesetzt von der akuten Erkrankung auf, diese müsse nahtlos in die chronische übergehen. Zusammenfassend bestehe ein S tatus nach FSME, der geheilt sei . Ab Dezember 2015 sei eine neue Erkrankung aufge treten, die am ehesten viraler Genese sei ( Urk. 10/M 20 /3-4 ) . 3. 6

Am 17. Oktober 2016 wurde auf Veranlassung des Hau s a r ztes Dr. D.___ im Z.___ ei n MRI Neurokranium durchgeführt. Dieses

ergab im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 3. November 2015 einen stationären Befund mit altersen tsprechender Darstellung des Ne u r okraniums im MRI sowie insbesondere keine Anhaltspunkte für eine aktuelle/ residuelle Enzephalitis ( Urk. 10/M 21). 3. 7

Gestützt auf die Nachkontrolle vom 25. November 2016 führte Dr. C.___ aus, die Beschwerden seien deutlich besser geworden respektive die Schwindelbeschwer den und die Müdigkeit praktisch verschwunden. Aufgrund der durchgeführten Abklärungen könne mit Eindeutigkeit eine zusätzl i c h durchgemachte Borreliose im Stadium II oder I II als Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden. Auch ein Zusammenhang der Schwindelbeschwerden und der Müdigkeit mit der früher durchgemachten FSME könne aufgrund des klinischen Verlaufs ausgeschlossen werden

( Urk. 10/M 20 /1 ) . 3. 8

Auf Zuweis ung des Hausarztes Dr. D.___

wurde der Versich erte am 5.  und 13. Dezember 2016 in der E.___ ,

F.___ ,

neuropsy chologisch untersucht. Die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen diagnostiz ierten in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2016 ein postenzephalitisches Syndrom (ICD-10 F.07.1) bei Status nach FSME sowie anamnestisch ab Dezember 2015 neue Symptomatik, am ehesten viraler Genese (Bericht Dr. C.___ vom 16. Juli 2016). Sie gaben in der Anamnese an, der Versicherte berichte , seit der FSME sei die Vergesslichkeit ein starkes Problem, vor allem im Geschäft , wo es zu Fehlern, oft Fehlleistungen komme. Auch seien Auf m e rk samke i t und Konzentration etwas beeinträchtigt. Im Dezemb er 2015 habe er laut behandelnden Ärzten eine unbekannte Infektion erlitten, seither habe er Hautausschläge, Gelenkschmerzen, welche auch zu Schlafstörungen führen würden, sowie teilweise Übelkeit. Aus all diesen Beeinträchtigungen und dem mittlerweile mehrmonatigen Verlauf resultiere auch eine gewisse psychische Belastung.

Aufgrund der Untersuchungen gaben sie an, die B efunde entsprächen einer leicht -

b is mittelschweren neuropsychologischen Störung. Diese sei vor dem Hin tergrund der erlittenen FSME interpretierbar. Gemäss aktuellen wissenschaftli chen Daten bestünden bei bis zu 46

% der an FSME erkrankten Personen permanente kognitive oder neuropsychiatrische Beschwerden. Der Fachexperte Dr. C.___ w eise in seinem Bericht auf eine

andere virale Erkrankung hin; inwieweit auch diese ätiologisch mit de n beobachtbaren kogn itiven Einschränkungen zusammen hänge, k önne gegenwärtig nicht schlüssig beant wortet werden. Es könne von einer Arbeits un fähigkeit

v o n 30

% bis 40

% ausgegangen werden ( Urk. 10 / B 10/1). 3. 9

Dr. D.___

stellte am 28. März 2018 zuhanden der AXA

die Diagnose einer akuten FSME- Meningoenzephalitis mit Entwicklung eines postenzephalitischen Syndroms. Er gab im Wesentlichen an, die Befunde seien stationär. D ie Geschäfts führung des Schlüsselfachgeschäftes habe bedingt durch die enzephalitische Erkrankung und erheb l iche n Defizite der Hi rn leistung aufgegeben und d as Gesch äft verkauft werden müssen. Der Versicherte sei bei der IV angemeldet. Dr. D.___ attestierte dem Versicherten ab 26. Oktober 2015 eine Arbeitsunf ä h igkeit von 100 %, ab 19. November 2015 von 90 %, ab 1. Januar 201 6 von 70

% und ab 1. Februar 2016 von 50

% und gab an , eine Steig erung sei ni c h t mehr möglich gewesen ( Urk. 10/M 10). 3. 10

I n ihrem Verlaufsb ericht von 3. Oktober 2018 an die AXA diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen der E.___

ein postenzephalitisches Syndrom (ICD-10 F07.1) bei Status nach FSME ; anamnes tisch ab Dezember 2015 neue Symptomatik, am ehesten viraler Genese (Bericht von Dr. med. C.___ vom 1 6. Juli 2016) sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2). Im Vordergrund stünden neben den körper lichen Beschwerden weiterhin die Einschränkungen auf kognitiver und affektiver Ebene, die laut Expe rtenbericht übereinstimmend dem postencephali ti schen Syn drom zugeordnet würden. Aus psychiatrischer Sicht stehe die Behandlung der depressiven Symptome im Vordergrund und bestehe eine 100 % ige Arbeitsunfä higkeit ( Urk. 10/M 24). 3.

E. 4 Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Integritätsentschä digung zuzusprechen.

E. 5 Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens unter andere m in den Fachrich tungen Neuropsychologie, Neurologie und Psychiatrie zu treffen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) z u Lasten der Beschwerdegegnerin » ( Urk. 1 S. 2).

In formeller Hinsicht beantragte

er

die Ansetzung einer ( Nach -)Frist zur allfälli gen Änderung oder Ergänzung des Rechtsbegehrens und zur Einreichung von zusätzlichen medizinischen Unterlagen (Urk. 1 S. 2) , welchem Antrag unter Hin weis auf die Äusserungsmöglichkeit in einem allfälligen zweiten Schriftenwechsel nicht entsprochen wurde ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2020 beantragte die AXA Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Eingabe vom 12. März 2020 liess der Beschwerdeführer unter Festhalten an den gestellten Rechtsbegehren Repli k erstatten ( Urk.

13) und am 2. April 2020 ergän zende Unt erlagen ins Recht reichen (Urk. 17-18/1-8). Die Beschwerdegegneri n beantragte mit Duplik vom 14. Mai 2020 weiterhin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 21), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 8. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin s t ützte den angefochtenen Entscheid

auf die

Stellung n a h me von Dr. A.___ vom 26. November 2018 ( Urk. 10/M 27) , was nicht zu be a n standen ist . So gab

Dr. A.___

seine Beurteilung gestützt auf eine

ein lässliche Würdi gung der

Vo rakten ab und ist seine Schlussfolgerung ,

wonach die im Februar 2018 geltend gemachten

– als solche nicht in Frage gestellten - namentlich kognitiven bzw. neuropsychologischen Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf die FSME Infektion zurückzuführen sei en , schlüssig und im Lichte der Akten nachvollziehbar.

E. 5.2 So geht aus den Akten hervor , dass sich der Versicherte , welcher sich im Dezem ber 2015 Kontrolluntersuchungen bei der Neurologin B.___

unterzogen hatte,

am 4. Januar 2016 wegen verschiedener Leiden (Schluckweh , Aufstossen, Schwindel, Juckreiz)

zu

Dr. D.___ in hausärztliche Behandlung begeben und

unter anderem angegeben hatte , es bestünden aktuell keine neurologischen Fol gen mehr (vgl. E.

E. 5.3 Schliesslich

legen auch die vom Beschwerdeführer i m vorl i e genden Verfahren

aufgelegten Unterlagen keine andere Betrachtungsweise nahe. Der Untersu chungsbericht der Psychologin G.____ vom 5. Dezember 2019 bez e i chnet die von ihr festgestellte leichte neuropsychologische Störung (des verbalen Gedächtnisses und der Vigilanz) lediglich als mit eine m Status nach FSME « ver einbar », zeigt jedoch keinen überwiegen d wahrscheinlich ursächlichen Zusam menhang mit der Infektion auf

( Urk. 14/ 1 S. 3 ) . Letzteres gilt auch für den Bericht d er b e h andelnden Neurologin B.___ vom 2 8. November 2019 ( Urk. 14/3 ). N ach dem in ihrem Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 2 9. Januar 201 6 keine k ogniti ven Beschwerden ( mehr ) dokumentiert worden waren, geht aus ihren Aus führ u ngen nicht schlüssig hervor ,

inwieweit die im Dezember 2016

aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Beeinträchtigungen

überwie gend wahrscheinlich wieder auf die FSME zurückzuführen sein sollen . So beruht ihre Bejahung der Unfallkausalität n eben dem

Hinweis , dass es sich im Falle des Beschwerdeführers um eine typische FSME- Infektion gehand e lt habe und der

A ngabe , dass statistisch bei bis zu 50

% der an FSME erkrankten Patie n ten per manente kognitive oder neuropsychiatrisc he Beschwerden bestehen bleiben ,

im Wesentli ch en darauf, dass die Beeinträchti g ung nach der Infektion aufgetreten ist . Jedoch läuft dies beweisrechtlich auf eine post hoc ergo propter hoc Argu mentation hinaus , wonach eine S chädigung bereits des halb als durch einen Unfall ver ursac h t erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, was rechtspre chungsgemäss für die Annahme eines Kausalzusammenhanges jedoch nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).

Schliesslich lässt sich den beschwerdeweise aufgelegten Unterlagen zu den im IV-Verf a h ren durchgeführten beruflichen Massnahmen ( Urk. 3/5-6, Urk. 18/1-2) bzw. den

Ar beitsunfäh i gkeitsattes te n von Dr. med. H.___ , Fach ä r z t in FMH für Allgemeine Innere Medizin ( Urk. 18/3- 8) ,

mangels Bezugnahme auf die vorliegend interessierende Frage (Unf allkau salität) von Vorneherein nichts E ntscheid wesentliches entnehmen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist

der Kausalzusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten Beschwerden und der FSME Infektion vom Oktober 2015 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt . Daher und weil eine neuerliche

Abklärung

vor alle m

der im Vordergrund stehenden neuropsy chologischen Beschwerden die Beurteilung der Kausalität nicht zu klären vermag, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist, trägt der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 115 V 133 E. 8a). 6 .

Nach dem Gesagten erweist sich d er angefochtene Ei nsprachee n tscheid vom 30. September 2019 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Magdalena Schaer - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 11 Nach Einholung auch eines Auszuges aus der hausärztlichen Krankengeschi chte von Dr. D.___ ( Urk. 10/ M26; 15.04.15-2.10.2018) hielt Dr. A.___

i n sei ner abschliessenden Stellungnahme vom 2 6. November 2018 im Wesentlichen fest ,

den Akten lasse sich eine Vielzahl von verschiedenen teilweise schon vor bestehend dokumentierten Symptomen entnehmen, welche im Verlauf in mehr oder weniger unterschiedlicher Stärke/Ausprägung vorh anden gewesen waren bzw . seien. Hauptsym p to me seien Schwindel, Hautveränderungen, Juckreiz, Gelenkschmerzen, Müdigkeit, Antriebsverminderung und Vergesslichkeit. Ber eits zu Beginn, im November 2015, habe diagnostisch ein unklares Erkrankungsbild vorgelegen. So habe der Versicherte schon früher über Schwindel geklagt und sei er wegen erhöhten Blutdrucks behandelt worden. Nach Ausschluss anderer Leiden sei aufgrund von leicht entzündlichen Liquorveränderungen die Diagnose einer Frühsommer - M eningoenzephalitis als überwiegend wahrscheinlich beurteilt wor den. In der Folge sei jedoch eine rasche Besserung der Beschwerden festgestellt worden bzw . auch in den Berichten der Neurologin B.___ dokumentiert. Auch habe der Versicherte im Rahmen einer grippalen Erkrankung Ende Dezember 2015 in der Krankengeschichte des Hausarztes festgehaltenen Konsultation angegeben, dass er sich damals von den Folgen der FSME erholt habe. Gleiches, mit rascher Erholung nach Spitalaustritt, habe er anlässlich der Konsultationen bei Dr. C.___ angegeben. Aus den beiden Berichten von Dr. C.___ gehe klar hervor, dass es sich bezüglich FSME um eine restitutio ad integrum handle und kein Zusammenhang der Schwindelbeschwerden und der Müdigkeit mit der durchge machten FSME bestehe. Vielmehr sei deutlich abgesetzt im Dezember 2015 ein anderes Beschwerdebild aufgetreten.

Es sei zwar nachvollziehbar, dass die behandelnde Neurologin (obwohl sie gemäss KG Eintrag des Hausarztes vom 4. Januar 2016 vom Patienten wegen Hals- und Schluckbeschwerden telefonisch konsultiert worden sei) Ende Januar 2016 die (subjektiv) noch fehlende volle Belastbar keit nicht weiter differenziert und auf die FSME- Erkrankung zurück geführt habe ; ausser dem bereits vorbestehenden Haltetremor habe sie jedoch (objektiv) keine neurologischen Befunde mehr gefunden, welche auf die FSME zurückzuführen gewesen seien. Trotz Bericht von Dr. C.___ im Juli 2016 und später im November 2016 s owie einem erneut negati ven MRI-Befund im November 2016 habe Haus arzt Dr. D.___ an einer FSME- Erkrankung als Ursache von Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit etc . festgehalten und den Patienten deswegen im Dezember 2016 zu einer neuropsy chologischen Untersuchung an die E.___ überwiesen. Da m als habe sich erst das Bild einer milden depressiven Symptomatik gezeigt , während jetzt das Vorliegen einer mittelgradig bi s schweren depressiven Episode bestätigt werde, und diese derzeit bei der Beha n dlung im Vordergrund stehe.

Zusammenfassend hielt Dr. A.___ fest,

es würden überwiegend wahrschein lich keine Folgen einer F rühsommer- Meningoencephalitis (FSME) mehr vorlie ge n . Die Symptome seien auch mit einem depressiven Zustandsbild (mittelgradig bis schwere depressive Episode) zu erklären ( Urk. 10/M 27 S. 6 f. ). 4.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die

am 13.

Februar 2018 gemeldeten Beschwerden seien im Rahmen des Grundfalles vom

26. Okto ber 2015 abzuwickeln und nicht unter dem Aspekt einer Rückfall konstellation (vgl. Urk. 1 Ziff.13, Urk.

E. 13 Ziff. 34 ff. )

vorliegend ausser Betracht .

So konnte er

- auch wenn rechtsunkundig und damals noch nicht anwaltlich vertreten - angesichts des klaren Wortlauts im Schreiben vom 4. Ok tober 2016 n icht in guten Treuen annehmen, d ie Be schwerdegegnerin habe noch keinen abschliessenden Entscheid gefällt und sei

– zumal von solchen keine Rede war - mit weiteren Abklärungen befasst (vgl. zum ganzen BGE 134 V 145 E.

E. 16 . Januar 2017

erneut auf den

am 4. Oktober 2016 erfolgten Fallabschluss

bzw. die Leistungseinstellung hin

( Urk. 8/ A 14 ) . Erlangte d emnach

das Schr e i ben vom 4. Oktober 2016 mit Ablauf eines Jahres Rechtsverbin d lic h keit ,

ist von einer R ückfallkonstellation auszuge hen, womit der Beschwerdeführer für das Vorliegen eines Kausalzusammen hanges zwischen dem Ereignis vom Oktober 2015 und den geltend gemachte n Beschwerden beweisbelastet ist .

5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00266

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 2 8. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer Kronenplatz 14, Postfach 600, 8953 Dietikon gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan - Strass e 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1967, arbeitete seit 1992 bei der Y.___ , deren (Allein-)Gesellschafter und Geschäftsführer er zuletzt war. Ü ber die Y.___

war er bei der AXA –Winterthur

(nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallversichert. A m 2 6. Oktober 2015 erlitt X.___ einen Zeckenbiss (vgl. Unfallmeldung, Urk. 8/ A1 ), infolgedessen er nach Entwick lung einer grippalen Symptomatik mit Muskelschmerzen und starken Kopf schmerzen vom 1 1. b is zum 1 9. November 2015 im Z.___ hospi tal i si ert

war , und wo nach ausführlichen Abklärungen eine akute Frühsommer- Meningoenzephalitis (FSME) diagnostiziert worden war ;

ab 26. Oktober 2015 war er vollständig arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnis UVG, Urk. M1) .

Nach Eingang der entsprechenden Unfallmeldung am 4. Februar 2016 (Urk. 8/ A1-2) tätigte die A XA

Abklärungen in

medizinischer wie in erwerblicher Hinsicht.

M it Schreiben vom 4. Oktober 2016 erbrachte sie

die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heil behandlung) , hielt jedoch gleichzeitig fest, dass gemäss ihrem medizinischen Dienst die Beschwerden (nur) bis März/April 2016 überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stü nd en, die Taggelder daher gestützt auf die vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis Ende Februar 2016 abgerechnet worden seien und - da der medizinische Dienst ab April 2016 keine Notwendigkeit mehr für medizinis che Kontrolluntersuchungen sehe - die diesbe züglichen R echnungen ab 1. Mai 2016 nicht mehr übernommen werden könnten ( Urk. 8/ A9).

Am 16. Januar 2017 retournierte die AXA u nter Hinweis auf die so erfolgte Leistungseinst e llung einger e ichte Rückforderungsbelege an den Versi cherten ( Urk. 8/ A 14).

Am 1 3. Februar 2018 liess X.___ bei der AXA die Prüfung von weiteren Leistungen aus dem Ereignis vom 26. Oktober 2015 beantragen . Er

liess ausfüh ren, dass er - entgegen der urs prünglichen Hoffnung, dass er wieder zu seiner Leistungs f ähigkeit zurückfinden würde - noch immer ausserordentlich und massgeblich eing e schränkt sei , und dass die noch bestehenden Einschränkungen auf die durchgemachte Hirn haut entzündung aufgrund des FSME- Virus zurück zuführen seien ( Urk. 8/ A22). Die AXA tätigte in der Folge weitere medizinische Abkläru n gen und holte Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Reha bilitation, ein. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 2 6. November 201 8

( Urk. 10/M 27) verneinte sie mi t Verfügung vom 14. Januar 2019 einen weiteren Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 6. O ktober 2015 ( Urk. 8/ A54). Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Februar 2019 Einsprache (Urk.

8/ A64) ,

welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 30. September 2019 ab wies ( Urk. 8/ A74 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheents cheid vom 3 0.

September 2019 lässt X.___ hierorts am 1. November 2019 Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: « 1.

Es seien die Verfügung vom 1 4. Januar 2019 der AXA Operations U nfall und Krank entaggeld sow i e

der Einspracheentscheid vom 30. September 2019 aufzuheben. 2.

Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Unfallversicherungsgesetz in Form von Taggeldern bezie hungsweise einer Rente ab 1. März 2016 auszurichten. 3.

Es seien die unfallbedingten Heilungskosten des Beschwerdefüh rers ab 1. Mai 2016 zu übernehmen. 4.

Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Integritätsentschä digung zuzusprechen. 5.

Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens unter andere m in den Fachrich tungen Neuropsychologie, Neurologie und Psychiatrie zu treffen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) z u Lasten der Beschwerdegegnerin » ( Urk. 1 S. 2).

In formeller Hinsicht beantragte

er

die Ansetzung einer ( Nach -)Frist zur allfälli gen Änderung oder Ergänzung des Rechtsbegehrens und zur Einreichung von zusätzlichen medizinischen Unterlagen (Urk. 1 S. 2) , welchem Antrag unter Hin weis auf die Äusserungsmöglichkeit in einem allfälligen zweiten Schriftenwechsel nicht entsprochen wurde ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2020 beantragte die AXA Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Eingabe vom 12. März 2020 liess der Beschwerdeführer unter Festhalten an den gestellten Rechtsbegehren Repli k erstatten ( Urk.

13) und am 2. April 2020 ergän zende Unt erlagen ins Recht reichen (Urk. 17-18/1-8). Die Beschwerdegegneri n beantragte mit Duplik vom 14. Mai 2020 weiterhin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 21), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 8. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. Oktober 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, mögli cherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslö sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seiner zeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).

Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen und adä quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge gel tend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrschein lichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beein trächtigung ist (SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1; RKUV 1997 Nr. U 2758, Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2.2). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 E. 3b). 1.6

Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE 134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Per son mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leis tungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 1.7

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass auf die Stellungnahme von Dr. A.___ , welche sich auf objektivierbare – und gegen ein postenzephalitisches Syndrom sprechende - Befunde stütze und mit den Angaben des involvier ten Spezialisten korrespondiere , abgestellt werden könne. Danach sei ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwi schen den geltend gemachten Bes chwerden zum Ereignis vom 26. Oktober 2015 nicht erstellt. Die Folgen der Beweislosigkeit trage der Versicherte , da die Sach lage unter dem Aspekt des Rückfalles zu prüfen sei ( Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerde führer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, es werde bestrit ten, dass die FSME je ausgeheilt war und zwischen dem Unfallereignis und den jetzigen Beschwerden kein Kausalzusammenhang bestehe. Zwar habe er zeitwei lig versucht, seine Beschwerden und Einschränkungen zu ignorieren beziehungs weise auszuhalten , um im Arbeitsalltag wieder Fuss zu fassen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Die behandelnde Neurologin bestätige, dass der Beschwerde führer noch immer an einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung mit/bei St. nach Frühsommer- Meningoenzephalitis leide und zu 50

% arbeitsun fähig sei, womit der Zusammenhang zwischen dem Zeckenbiss und den gesund heit lichen Folgen von fachärztlicher Seite erstellt sei . Alsdann sei die Le is tungs pflicht unter dem Aspekt des Grundfalls zu prüfen (Urk. 1 und Urk. 13). 2.3

Unbestritten ist, dass der Beschwerdef ührer im Oktober 2015 eine FSME- Infektion ( wohl )

infolge eines Zeckenbiss es erlitt und die in der Folge - im November 2015 zu einer Hospitalisation führenden – Beschwerden zunächst überwiegend wahr scheinlich in einem kausalen Zusammenhang mit dieser Infektion standen. Strit tig und zu prüfen ist hingegen, ob die am 1 8. März 2018 erneut geltend gemach ten Beschwerden weiterhin überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kau salzusammenhang stehen zur FMSE- Infektion. 3. 3.1

Im Austrittsberich t des Z.___ vom 19. November 2015 diagnostizier ten die verantwortlich zeichnenden Ärzte eine Frühsommer- Meningo -Encepha litis . Sie führten im Wesentlichen aus, die Zuweisung sei hausärztlich aufgrund einer seit ca . 4 Wochen bestehenden unklaren Allgemeinzustandsverschlechte rung mit diffusen Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit , Halsschmerzen und Schnupfen ohne Fieber sowie starken Kopfschmerzen mit Schwindel ohne Erbre chen sowie Bauchkrämpfen , betont nach dem Essen, erfolgt. Nach durchgeführten vielseitigen Abklärungen habe sich im Liquor letztendlich eine aktive Frühsom mer- Meningoencephalitis gefunden, was auch zur Symptomatik des Patienten passe. Bei unter symptomatischer Therapie fast vollständig regredienten Besc hwerden habe der Patient am 19. November 2015 in verbessertem Allge meinzustand nach Hause entlassen werden können . Für die Verlaufskontrolle ver wiesen sie den Versicherten zur Wiedervorstellung an die Neurologin Dr. B.___ (Urk. 10/ M3).

3.2

Nachdem der Vers icherte bereits am 2. Dezember 2015 bei Fachärztin für Neuro logie sowie Psychiatrie und Psychotherapie B.___ vorstellig geworden war, hielt diese g estützt auf die Konsultation vom 2 1. Dezemb er 2015 fest, der Versicherte berichte über eine deutliche Besserung im Vergleich zur Voruntersuchung. Er fühle sich belastbarer und die Geschmacksstörungen seien rückläufig, die Schwä che der Extremitäten nur noch gering vorhanden . Er habe jeden Tag eine Stunde arbeiten können. In der klinisch -neurologisch en Untersuchung bestehe nach wie vor ein (mutmasslich vorbestehender) Haltetremor der Hände, die Reflexe seien eher lebhaft auslösbar, das Gangbild deutlich gebessert, insbesond e re der Seiltän zergang mit geschlossenen Augen problemlos durchführbar. Ab Januar werde die Arbeitsfähigkeit auf 30

% erhöht, voraussichtlich ab Februar 50

% bei weiterhin günstigem Verlauf, ab März wieder vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/M 5 /5- 6 ) . 3.3

Am 4. Januar 2016 stellte sich der Versiche r te in der hausä r z t lichen Praxis vor, wo er – so der Eintrag in der Krankeng e schichte - über seit 2 8. Dezember 2015 bestehende Er k ä lt ung, Halsschmerzen und – trotz Einnahme von Ibuprofen nach t elefonischer R ücksprache mit Neurologin B.___

über Schluckbeschwerden klagte. Es bestehe der Verdacht auf einen viralen Infekt, DD :

Herpangina . Gemäss Angaben des Patienten bestünden aktuell keine ne ur ologischen Folgen, jedoch sei er nach wie vor 80

% arbeitsunfähig. A m 29. Januar 2016 habe er einen Ter min bei Ne u rolo g in B.___ ( Urk. 10/ M 26 S. 2) .

3.4

Gestützt auf die Untersu chung vom 29. Januar 2016 diagn o s tizierte Neurologin B.___

einen Status nach Frühsommer- Meningoencephalitis . Sie gab an , der Ver sicherte berichte weiterhin über eine Besserung im Ver g leich zur Voruntersu chung. Andrerseits sei die volle Bela stbarkeit weiterhin nicht gegebe

n. Er sei schnell er m üdbar, die Kraft in Armen und Beinen sei noch reduziert, sodass er vereinzelte Stunden a r b eiten könne, jedoch bislang noch keinen Tag habe durch arb eiten können. In der k linisch- neurologischen Unters u chung finde sich ein unveränderter Tremor der beiden Hände (vorbestehend ) . Darüber hinaus ergebe sich ein u nauffälliger Befund . Die initialen ,

im Vordergrund gestandenen Koor dinationsstörungen seien nicht mehr vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit im Monat Februar werde auf 50

% festgesetzt , danach Beurteilung durch den Hausarzt ( Urk. 10/M 5 /3-4 ) . 3.5

Am 6. Juni und 1 3. Juli 2016 wurde der Versicherte durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, untersucht.

In seinem Ber icht vom 16. Juli 201 6 nannte Dr. C.___ als aktuelle Diagnosen einen Verdacht auf einen benignen Lagerungsschwind el mit Begleitsymptomen, Verdach t

auf periphere Polyneuropathie, Sta t us nach FSM E 10/ 2015 mit R estitutio ad integrum sowie einen S tatus nach kurzfristigem Immunkontakt mit B orrelia

burgdorferi . In seiner Beurteilung führte Dr. C.___ aus, bei dem 49 jährigen Pati enten seien im Herbst 2015 meningoenzephalitische Beschwerden aufgetreten, deren Abklärung im Z.___ im November 2015 eine FSME er geb en habe ; die Diagnose habe sich auf die Symptomatik, auf die mononukleäre

Pleo zytose im Liquor und auf erhöhte IgG

- und IgM -Titer

gestützt . Die Heilung sei kompl i kationslos verlaufen. Im Dezember 2015 seien grippale Beschwerden auf getreten, ein genereller A u sschlag mit Juckreiz u nd u .a . auch ein Drehschwindel, der Patient sei 100

% arbeitsunfähig geworden.

Bezüglich FSME führte Dr. C.___ aus, obwohl i h m die genauen Titerwerte vom Z.___ nic ht vorlägen, könne aufgrund der aktuellen Serologie (stark erhöhter IgG -Titer) davon ausgegangen w erden, dass der Patient im Oktob er 2015 eine FSME durchgemacht habe. Die Entzündung sei aber auf g rund des jetzt nor malen Liqu orbefun des ab geheilt und auch klinisch sei die FSME ausgeheilt. Im Dezember 2015 habe sich , deutlich abg esetzt von der FSME , und nach ei n e r Phase des gesundheitlichen Wohlbefindens , ein neues Beschwerdebild gezeigt, deren Ursache er ( Dr. C.___ ) in erster Linie in einem viralen Infekt sehe. Jedenfalls habe er zur Bildun g eines Drehschwindels geführt und zu anderen Symptomen, die den Patienten völlig invalidisierten. Mehrere Symptome (Hautausschlag, Pruritus, benigner Lagerungsschwindel) passten nicht zu einer FSME. Chronische Beschwerden träten auch nicht abgesetzt von der akuten Erkrankung auf, diese müsse nahtlos in die chronische übergehen. Zusammenfassend bestehe ein S tatus nach FSME, der geheilt sei . Ab Dezember 2015 sei eine neue Erkrankung aufge treten, die am ehesten viraler Genese sei ( Urk. 10/M 20 /3-4 ) . 3. 6

Am 17. Oktober 2016 wurde auf Veranlassung des Hau s a r ztes Dr. D.___ im Z.___ ei n MRI Neurokranium durchgeführt. Dieses

ergab im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1 3. November 2015 einen stationären Befund mit altersen tsprechender Darstellung des Ne u r okraniums im MRI sowie insbesondere keine Anhaltspunkte für eine aktuelle/ residuelle Enzephalitis ( Urk. 10/M 21). 3. 7

Gestützt auf die Nachkontrolle vom 25. November 2016 führte Dr. C.___ aus, die Beschwerden seien deutlich besser geworden respektive die Schwindelbeschwer den und die Müdigkeit praktisch verschwunden. Aufgrund der durchgeführten Abklärungen könne mit Eindeutigkeit eine zusätzl i c h durchgemachte Borreliose im Stadium II oder I II als Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden. Auch ein Zusammenhang der Schwindelbeschwerden und der Müdigkeit mit der früher durchgemachten FSME könne aufgrund des klinischen Verlaufs ausgeschlossen werden

( Urk. 10/M 20 /1 ) . 3. 8

Auf Zuweis ung des Hausarztes Dr. D.___

wurde der Versich erte am 5.  und 13. Dezember 2016 in der E.___ ,

F.___ ,

neuropsy chologisch untersucht. Die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen diagnostiz ierten in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2016 ein postenzephalitisches Syndrom (ICD-10 F.07.1) bei Status nach FSME sowie anamnestisch ab Dezember 2015 neue Symptomatik, am ehesten viraler Genese (Bericht Dr. C.___ vom 16. Juli 2016). Sie gaben in der Anamnese an, der Versicherte berichte , seit der FSME sei die Vergesslichkeit ein starkes Problem, vor allem im Geschäft , wo es zu Fehlern, oft Fehlleistungen komme. Auch seien Auf m e rk samke i t und Konzentration etwas beeinträchtigt. Im Dezemb er 2015 habe er laut behandelnden Ärzten eine unbekannte Infektion erlitten, seither habe er Hautausschläge, Gelenkschmerzen, welche auch zu Schlafstörungen führen würden, sowie teilweise Übelkeit. Aus all diesen Beeinträchtigungen und dem mittlerweile mehrmonatigen Verlauf resultiere auch eine gewisse psychische Belastung.

Aufgrund der Untersuchungen gaben sie an, die B efunde entsprächen einer leicht -

b is mittelschweren neuropsychologischen Störung. Diese sei vor dem Hin tergrund der erlittenen FSME interpretierbar. Gemäss aktuellen wissenschaftli chen Daten bestünden bei bis zu 46

% der an FSME erkrankten Personen permanente kognitive oder neuropsychiatrische Beschwerden. Der Fachexperte Dr. C.___ w eise in seinem Bericht auf eine

andere virale Erkrankung hin; inwieweit auch diese ätiologisch mit de n beobachtbaren kogn itiven Einschränkungen zusammen hänge, k önne gegenwärtig nicht schlüssig beant wortet werden. Es könne von einer Arbeits un fähigkeit

v o n 30

% bis 40

% ausgegangen werden ( Urk. 10 / B 10/1). 3. 9

Dr. D.___

stellte am 28. März 2018 zuhanden der AXA

die Diagnose einer akuten FSME- Meningoenzephalitis mit Entwicklung eines postenzephalitischen Syndroms. Er gab im Wesentlichen an, die Befunde seien stationär. D ie Geschäfts führung des Schlüsselfachgeschäftes habe bedingt durch die enzephalitische Erkrankung und erheb l iche n Defizite der Hi rn leistung aufgegeben und d as Gesch äft verkauft werden müssen. Der Versicherte sei bei der IV angemeldet. Dr. D.___ attestierte dem Versicherten ab 26. Oktober 2015 eine Arbeitsunf ä h igkeit von 100 %, ab 19. November 2015 von 90 %, ab 1. Januar 201 6 von 70

% und ab 1. Februar 2016 von 50

% und gab an , eine Steig erung sei ni c h t mehr möglich gewesen ( Urk. 10/M 10). 3. 10

I n ihrem Verlaufsb ericht von 3. Oktober 2018 an die AXA diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen der E.___

ein postenzephalitisches Syndrom (ICD-10 F07.1) bei Status nach FSME ; anamnes tisch ab Dezember 2015 neue Symptomatik, am ehesten viraler Genese (Bericht von Dr. med. C.___ vom 1 6. Juli 2016) sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2). Im Vordergrund stünden neben den körper lichen Beschwerden weiterhin die Einschränkungen auf kognitiver und affektiver Ebene, die laut Expe rtenbericht übereinstimmend dem postencephali ti schen Syn drom zugeordnet würden. Aus psychiatrischer Sicht stehe die Behandlung der depressiven Symptome im Vordergrund und bestehe eine 100 % ige Arbeitsunfä higkeit ( Urk. 10/M 24). 3. 11

Nach Einholung auch eines Auszuges aus der hausärztlichen Krankengeschi chte von Dr. D.___ ( Urk. 10/ M26; 15.04.15-2.10.2018) hielt Dr. A.___

i n sei ner abschliessenden Stellungnahme vom 2 6. November 2018 im Wesentlichen fest ,

den Akten lasse sich eine Vielzahl von verschiedenen teilweise schon vor bestehend dokumentierten Symptomen entnehmen, welche im Verlauf in mehr oder weniger unterschiedlicher Stärke/Ausprägung vorh anden gewesen waren bzw . seien. Hauptsym p to me seien Schwindel, Hautveränderungen, Juckreiz, Gelenkschmerzen, Müdigkeit, Antriebsverminderung und Vergesslichkeit. Ber eits zu Beginn, im November 2015, habe diagnostisch ein unklares Erkrankungsbild vorgelegen. So habe der Versicherte schon früher über Schwindel geklagt und sei er wegen erhöhten Blutdrucks behandelt worden. Nach Ausschluss anderer Leiden sei aufgrund von leicht entzündlichen Liquorveränderungen die Diagnose einer Frühsommer - M eningoenzephalitis als überwiegend wahrscheinlich beurteilt wor den. In der Folge sei jedoch eine rasche Besserung der Beschwerden festgestellt worden bzw . auch in den Berichten der Neurologin B.___ dokumentiert. Auch habe der Versicherte im Rahmen einer grippalen Erkrankung Ende Dezember 2015 in der Krankengeschichte des Hausarztes festgehaltenen Konsultation angegeben, dass er sich damals von den Folgen der FSME erholt habe. Gleiches, mit rascher Erholung nach Spitalaustritt, habe er anlässlich der Konsultationen bei Dr. C.___ angegeben. Aus den beiden Berichten von Dr. C.___ gehe klar hervor, dass es sich bezüglich FSME um eine restitutio ad integrum handle und kein Zusammenhang der Schwindelbeschwerden und der Müdigkeit mit der durchge machten FSME bestehe. Vielmehr sei deutlich abgesetzt im Dezember 2015 ein anderes Beschwerdebild aufgetreten.

Es sei zwar nachvollziehbar, dass die behandelnde Neurologin (obwohl sie gemäss KG Eintrag des Hausarztes vom 4. Januar 2016 vom Patienten wegen Hals- und Schluckbeschwerden telefonisch konsultiert worden sei) Ende Januar 2016 die (subjektiv) noch fehlende volle Belastbar keit nicht weiter differenziert und auf die FSME- Erkrankung zurück geführt habe ; ausser dem bereits vorbestehenden Haltetremor habe sie jedoch (objektiv) keine neurologischen Befunde mehr gefunden, welche auf die FSME zurückzuführen gewesen seien. Trotz Bericht von Dr. C.___ im Juli 2016 und später im November 2016 s owie einem erneut negati ven MRI-Befund im November 2016 habe Haus arzt Dr. D.___ an einer FSME- Erkrankung als Ursache von Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit etc . festgehalten und den Patienten deswegen im Dezember 2016 zu einer neuropsy chologischen Untersuchung an die E.___ überwiesen. Da m als habe sich erst das Bild einer milden depressiven Symptomatik gezeigt , während jetzt das Vorliegen einer mittelgradig bi s schweren depressiven Episode bestätigt werde, und diese derzeit bei der Beha n dlung im Vordergrund stehe.

Zusammenfassend hielt Dr. A.___ fest,

es würden überwiegend wahrschein lich keine Folgen einer F rühsommer- Meningoencephalitis (FSME) mehr vorlie ge n . Die Symptome seien auch mit einem depressiven Zustandsbild (mittelgradig bis schwere depressive Episode) zu erklären ( Urk. 10/M 27 S. 6 f. ). 4.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die

am 13.

Februar 2018 gemeldeten Beschwerden seien im Rahmen des Grundfalles vom

26. Okto ber 2015 abzuwickeln und nicht unter dem Aspekt einer Rückfall konstellation (vgl. Urk. 1 Ziff.13, Urk. 13

Ziff. 34 ff. ), verfängt dies nicht , war der Fallabschluss in Bezug auf Ereignis vom 2 6. Oktober 2015 doch bereits im Oktober 2016 erfolgt . So hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

m it formlosem Schrei ben vom 4. Oktober 2016 mitge t eilt, dass seine Beschwerden gemäss ihrem medizinischen Dienst (nur) bis März/April 2016 im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden, weshalb die Taggelder bis Ende Februar 2016 abgerechnet worden seien und Rechnungen für diesbezügliche Kontrolluntersuchungen ab dem 1. Mai 2016 nicht mehr übernommen werden könnten ( Urk. 8/ A9). Damit hatte sie ihm unmissverständlich den Fallabschluss angezeigt , welches Schreiben - n achdem der Beschwerdeführer daraufhin nicht in nert Jahresfrist interveniert hatte –

nach der Rechtsprechung R e chtswirksamkeit

erlangte ( vgl. E.

1.6 hievor ) . E ine ausnahmsweise zuzugestehende

längere Frist für die Intervention fällt ent ge gen der Auffassung des Beschwerdeführe rs

( Urk. 13 Ziff. 34 ff. )

vorliegend ausser Betracht .

So konnte er

- auch wenn rechtsunkundig und damals noch nicht anwaltlich vertreten - angesichts des klaren Wortlauts im Schreiben vom 4. Ok tober 2016 n icht in guten Treuen annehmen, d ie Be schwerdegegnerin habe noch keinen abschliessenden Entscheid gefällt und sei

– zumal von solchen keine Rede war - mit weiteren Abklärungen befasst (vgl. zum ganzen BGE 134 V 145 E.

5.4 ) . Gegenteils

wies

sie ihn

mit Schreiben vom 16 . Januar 2017

erneut auf den

am 4. Oktober 2016 erfolgten Fallabschluss

bzw. die Leistungseinstellung hin

( Urk. 8/ A 14 ) . Erlangte d emnach

das Schr e i ben vom 4. Oktober 2016 mit Ablauf eines Jahres Rechtsverbin d lic h keit ,

ist von einer R ückfallkonstellation auszuge hen, womit der Beschwerdeführer für das Vorliegen eines Kausalzusammen hanges zwischen dem Ereignis vom Oktober 2015 und den geltend gemachte n Beschwerden beweisbelastet ist .

5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin s t ützte den angefochtenen Entscheid

auf die

Stellung n a h me von Dr. A.___ vom 26. November 2018 ( Urk. 10/M 27) , was nicht zu be a n standen ist . So gab

Dr. A.___

seine Beurteilung gestützt auf eine

ein lässliche Würdi gung der

Vo rakten ab und ist seine Schlussfolgerung ,

wonach die im Februar 2018 geltend gemachten

– als solche nicht in Frage gestellten - namentlich kognitiven bzw. neuropsychologischen Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf die FSME Infektion zurückzuführen sei en , schlüssig und im Lichte der Akten nachvollziehbar.

5.2

So geht aus den Akten hervor , dass sich der Versicherte , welcher sich im Dezem ber 2015 Kontrolluntersuchungen bei der Neurologin B.___

unterzogen hatte,

am 4. Januar 2016 wegen verschiedener Leiden (Schluckweh , Aufstossen, Schwindel, Juckreiz)

zu

Dr. D.___ in hausärztliche Behandlung begeben und

unter anderem angegeben hatte , es bestünden aktuell keine neurologischen Fol gen mehr (vgl. E. 3.3 ) .

Ebensowenig erwähnte d ie behand el nde Neurologin

B.___ in ihrem Bericht vom 29. Januar 2016

eine vom Beschwerdeführer geklagte neurologische oder

kognitive Pro blematik sondern hielt gestützt auf ihre klinisch-neurologische Untersuchung

abschliessend fest , dass

sich

– mit Aus nahme eines vorbestehenden Tremors -

keine neurologischen Folgen mehr objek tiviere n liessen

( E. 3.4 ) . Im Juli 2016 wurde

der Beschwerdeführe r durch Dr. C.___

untersucht , welcher g estützt auf ausführliche Untersuchungen ( anamnestische, klinische ,

bildgebend e

sowie Laboruntersuchungen )

festhielt , dass aufgrund der aktuel len Serologie (stark erhöhter IgG -Titer) zwar davon ausgegangen werden könne, dass der Versicherte im Oktober 2 015 eine FSM E durchge macht habe.

J edoch sei diese aufgrund des im Un t ersuch ungs zeitpunkt normalen Liquorbe fundes abgeheilt und auch klinisch ausgeheilt ; d a

mehrere Symptome der (a ktuellen) Erkrankung (u.a. Hautausschlag, Pruritus, benigner Lagerungsschwin del) nicht zu einer FSME passten und diese abgesetzt von der akuten Erkrankung aufgetreten seien ,

sei von einer

im Dezem b er 2015 neuen Erk r ankung (viraler Genese)

aus zugehen

( Urk. 10/M 20) .

Auch im R ahmen der Nachkontrolle vom 25. November 2016 schloss Dr. C.___

– nachdem Schwindelbeschwerden und Müdigkeit zu diesem Zeitpunkt praktisch verschwunden waren - aufgrund des klinischen Verlaufs e inen Zusammenhang der noch bestehenden Besc hwerden mit der FSME

aus ( Urk. 10/ M20 ) . D ass Dr. A.___

mit Blick auf diese echtzeitli chen

Berichte

schlussfolgerte , dass

ein Zusammenhang zwischen den noch beste henden Beschwer d en und der FSME zwar m ög l ich , aber nicht überwiegend wahr scheinlich sei, leuch t et daher ein . Dies gilt um so mehr als

– worauf Dr. A.___ ebenfalls zu Recht hinwies ( Urk. 10/M 27 S. 5) -

auch das am 1 7. Oktober 2016 im Z.___ durchgeführte MRI Neurokranium

keine objektiven Hin weise auf eine d u r ch die FSME verursachte aktuelle/ residuelle Enzephalitis ergab (E. 3.6 hievor ) .

Aber auch vor dem Hi n t ergrund der weiteren medizinischen Akten

hat Dr. A.___ einen überwiegend wahrscheinlich

ursächlichen Zusammenhang zwischen der FSME Infektion und den noch bestehenden Beschwerden nachvoll ziehbar vernei n t .

Soweit die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen

der E.___

in ihrem Bericht vom 2 9. Dezember 2016 g e s tü t zt auf die im Dezember 2016 durchgeführte neuropsychol o gische Abklärung

eine leichte bis mittel schwere neuro p s ychologische Störung feststellten und ein postencephalitisches

Syndrom bei St . nach FSME , anamne s tisch ab Dezember 2015 neue Sy m ptomatik , diagnos t izierten ( Urk. 10/M 12/2) , belegt dies keinen überw i egend wahrscheinli ch en

Zusammenhang . Dies muss schon daher gelten, als die Fachpersonen ( ledig l ich ) ausführten, dass die Störung vor dem Hintergrund der FSME « interpretier bar »

sei und zur Begründung ( einzig )

darauf verwiesen, dass bei bis z u 46 % der an FSME erkrankten P e rsonen permanente kognitive oder neur op sychiatrische Beschwerden bes t ehen würden . Auch wenn

kognitive

oder neuropsychologische Beeinträchtigungen eine Spätfolge einer FSME Infektion darstellen kö nnen , ist nicht dargetan , i nwiefern dies auch im Falle des Bes chwerdeführers zutrifft

und ist ein überwiegend wahrscheinlicher Zu sammen hang auch aufgrun d des statis t ischen Wertes von « bis zu 46

% »

nicht

erstellt . K ommt hi nzu , dass

eine neu ropsychologische Untersuchung nach derzeitigem Wissensstand die Beurteilung der Kausalität eines Beschwerdebildes nicht selbstständig und abschliessend zu klären vermag ( BGE 119 V 335

E. 2b/b ) .

Aber auch der Verlaufsbericht der E.___ vom 3. Oktober 2018 ergibt nichts zugunsten eines ursächlichen Zusammen hangs . So nehmen die verantwortlich zeichnen d en Fachpersonen

zur

Kausalität zwischen Beschwerden und FSME nicht substan ti iert Stellung und

ist vor dem Hintergrund der von ihnen in diesem Bericht diagnostizierten mittel - bis schwer gradigen depressive n Episode nicht mit dem Beweisgrad der überw ie gend en

W ahr sch e inlich keit erstellt , dass die von ihnen erwähnten Einschränkungen auf kognitiver und affektiver Ebene auf

die FSME Inf e k tion zurückzufü h r en sind zumal sie

- worauf Dr. A.___ zu Recht hinweist

- auch durch die depressive Störung erklärbar sind . 5.3

Schliesslich

legen auch die vom Beschwerdeführer i m vorl i e genden Verfahren

aufgelegten Unterlagen keine andere Betrachtungsweise nahe. Der Untersu chungsbericht der Psychologin G.____ vom 5. Dezember 2019 bez e i chnet die von ihr festgestellte leichte neuropsychologische Störung (des verbalen Gedächtnisses und der Vigilanz) lediglich als mit eine m Status nach FSME « ver einbar », zeigt jedoch keinen überwiegen d wahrscheinlich ursächlichen Zusam menhang mit der Infektion auf

( Urk. 14/ 1 S. 3 ) . Letzteres gilt auch für den Bericht d er b e h andelnden Neurologin B.___ vom 2 8. November 2019 ( Urk. 14/3 ). N ach dem in ihrem Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 2 9. Januar 201 6 keine k ogniti ven Beschwerden ( mehr ) dokumentiert worden waren, geht aus ihren Aus führ u ngen nicht schlüssig hervor ,

inwieweit die im Dezember 2016

aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten Beeinträchtigungen

überwie gend wahrscheinlich wieder auf die FSME zurückzuführen sein sollen . So beruht ihre Bejahung der Unfallkausalität n eben dem

Hinweis , dass es sich im Falle des Beschwerdeführers um eine typische FSME- Infektion gehand e lt habe und der

A ngabe , dass statistisch bei bis zu 50

% der an FSME erkrankten Patie n ten per manente kognitive oder neuropsychiatrisc he Beschwerden bestehen bleiben ,

im Wesentli ch en darauf, dass die Beeinträchti g ung nach der Infektion aufgetreten ist . Jedoch läuft dies beweisrechtlich auf eine post hoc ergo propter hoc Argu mentation hinaus , wonach eine S chädigung bereits des halb als durch einen Unfall ver ursac h t erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, was rechtspre chungsgemäss für die Annahme eines Kausalzusammenhanges jedoch nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).

Schliesslich lässt sich den beschwerdeweise aufgelegten Unterlagen zu den im IV-Verf a h ren durchgeführten beruflichen Massnahmen ( Urk. 3/5-6, Urk. 18/1-2) bzw. den

Ar beitsunfäh i gkeitsattes te n von Dr. med. H.___ , Fach ä r z t in FMH für Allgemeine Innere Medizin ( Urk. 18/3- 8) ,

mangels Bezugnahme auf die vorliegend interessierende Frage (Unf allkau salität) von Vorneherein nichts E ntscheid wesentliches entnehmen. 5.4

Nach dem Gesagten ist

der Kausalzusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten Beschwerden und der FSME Infektion vom Oktober 2015 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt . Daher und weil eine neuerliche

Abklärung

vor alle m

der im Vordergrund stehenden neuropsy chologischen Beschwerden die Beurteilung der Kausalität nicht zu klären vermag, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist, trägt der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 115 V 133 E. 8a). 6 .

Nach dem Gesagten erweist sich d er angefochtene Ei nsprachee n tscheid vom 30. September 2019 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Magdalena Schaer - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann