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UV.2019.00256

HWS-Beschwerden, Status quo sine erreicht

Zürich SozVersG · 2020-09-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1959, war seit dem 1. Juni 1998 als LKW- Chauffeur bei der Y.___ GmbH angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. Januar 2016 überholte der Fahrer eines Personenwagens (PW) der Marke BMW einen P W der Marke Mercedes, überfuhr dabei die Sicher heitslinie und verlor d ie Kontrolle über sein Fahrzeug. Daraufhin stiess der PW der Marke BMW frontal mit dem PW des Versicherten der Marke Peugeot zu sammen . In der Folge kollidierte

der PW des Versicherten auch mit dem PW der Marke Mercedes

( vgl. Schadenmeldung UVG vom 4. Januar 2016, Urk. 8/1 ; vgl. auch Urk. 8/19 ) . Die erstbehandeln de Dr. med. Z.___

des Spitals

A.___ stellte

im Zeugnis vom 2. Januar 2016 (1) eine «gutartige» Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), (2) eine Wunde an der Kopfhaut und (3) eine Kontusion des Knöchels fest ( Urk. 8/2). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 1 5. Februar 2016 nahm der Versicherte die Arbeit bei der Y.___ GmbH wieder auf (Urk. 8/14). Ab dem 8. Mai 2017 war er erneut arbeitsunfähig. Am 1 8. Juli 2017 wurde er im Bereich der HWS operiert ( Urk. 8/41). Am 9. November 2017 gab Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine Beurtei lung ab ( Urk. 8/55). Mit Verfügung v om 17. November 2017 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 2 8. Februar 2017 ein ( Urk. 8/58). Die dagegen vom Versicherten am 2 0. November 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 8/67/2; vgl. auch Einspracheergänzung vom 6. Dezember 2018, Urk. 8/71) wie s die Suva mit Entscheid vom 1 9. September 2019 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdege gnerin zu verpflichten, ihm für die Zeit ab dem 1. März 2017 weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung oder um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Das Gericht hielt in der Verfügung vom 2 9. Oktober 2019 fest, dass die Beschwerde den Anforderungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) genüge. Es bestehe daher kein Anlass, eine Na chfrist im Sinne von § 18 Abs. 3 GSVGer zu gewähren. Der Beschwerdeführer könne sich in einem zweiten Schriftenwechsel noch einmal äussern ( Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 3 1. März 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf eine Stellungnahme

(Replik) verzichte ( Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 8. April 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ nach dem Unfallereignis vom 2. Januar 2016 keine strukturellen traumatischen Schädi gungen im HWS-Bereich festgestellt und der Status quo sine s pätestens am 1 4. September 2016 erreicht gewesen sei.

Die Leistungseinstellung per Ende Februar 2017 sei demnach nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 6 f. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Ende Februar 2017 noch vorhandenen HWS-Beschwerden auf den Unfall vo m 2. Januar 2016 zurückzuführen seien. Der Unfall vom 2. Januar 2016 habe eine struktu relle, objektiv nachweisbare Läsion an der HWS bewirkt.

Es sei von einer richtung gebenden Verschlimmerung auszugehen . Sollte sich dies nicht nachweisen lassen, sei davon auszugehen, dass die unfall bedingten Beeinträchtigungen an der vorgeschädigten HWS noch nicht abgeheilt seien . Die Leistungseinstellung per Ende Februar 2017 sei

daher unrechtmässig ( Urk. 1 S. 4 f. ). 3. 3.1

Prof.

Dr. med. C.___ von der Abteilung für Neurochirurgie des Spitals D.___

erklärte im an Dr. med. E.___ (Hausarzt) gerichteten Bericht vom 2 4. Juni 2016, dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahren über chronische, invalidisierende Schmerzen im Bereich des Nackens un d der Schul tern klage. Ein Hinweis auf eine Nervenwurzelpathologie liege nicht vor. Das im März 2016 durchgeführte MRI der HWS habe eine mehrsegmentale Discarthrose zwischen C4 und C7 mit osteophyter Reaktion gezeigt. Es sei eine mässige Wirbelkanalstenose vorhanden. Hinweise auf eine Myelopathie seien nicht gege ben . Aktuell sei ein operativer Eingriff nicht indiziert. Die Wirbelkan alstenose solle überwacht und spätestens

in 18 Monaten ein weiteres MRI durchgeführt werden ( Urk. 8/22 /2; vgl. auch Urk. 8/55/1 ). 3.2

Dr.

F.___ führte im Gutachten vom 1 4. September 2016 zuhanden der InterEurope AG (Versicherung in Frankreich) aus, dass die nach dem Unfall ereignis vom 2. Januar 2016 zunächst durchgeführte n Untersuchungen keinen Hinweis auf eine o steoartikuläre Fraktur ergeben hätten. Die medizinische Ver sorgung habe drei Klammern im Bereich der Wunde an der Kopfhaut und das Tragen einer zervikalen Halskrause vom 2. b is zum 9. Januar 2016 umfasst . Vom 2. bis zum 9. Januar 2016 sei eine Periode vorübergehender und partieller Behin derung in den persönlichen Tätigkei ten der Klasse II gegeben.

Vom 10. Januar 2016 bis zum D atum der Konsolidierung habe eine Periode der vorübergehenden und partiellen Behinderung der Klasse I bestanden . Vom 2. Januar bis zum 1 4. Februar 2016 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei unter den früheren Bedingungen ohne spezielle Anpassung erfolgt. Eine Auswirkung der Folgeschä den auf die berufliche Tätig keit sei damit

zu verneinen . Angesichts der

Anamnese, der klinischen Unter suchung und der Abwesenheit eines anrechenbaren Therapieplans (assozii erte degenerative Läsionen) werde das Datum der medizinisch-versicherungs rech t li chen Konsolidierung auf den 2. Juli 2016, also sechs Monate nach dem ursprün glichen Ereignis, festgelegt. Es bestehe am heutigen Tag noch eine gewisse Behinderung im HWS-Bereich , die i n die Schultern ausstrahlen könne . In den anderen unfallbedingt traumatisierten Bereichen sei abgesehen von der Wu nd narbe im Bereich der Kopfhaut kein klinisch festst ellbarer Folgeschaden gegeben . Der permanente physische und psychische Integritätsschaden aufgru nd der kli nisch festgestellten Funktionseinschränkung betrage 2 % . D ies im Wesentli chen für die Schädigung im zervikalen Bereich. D as erlittene Leid berücksichtige das ursprüngliche Trauma und alle Behandlungen bis zur Konsolidierung. Es werde auf 1,5/7 geschätz

t. Die Narbe im Kopfbereich sei praktisch unsichtbar. Der ästhetische Schaden betrage daher 0,5/7 ( Urk. 8/35/6-7 ). 3.3

Prof. C.___ gab im Bericht vom 1 5. Mai 2017 zuhanden von Dr. E.___ an, dass sich im aktuellen MRI im Zervikalkanal zwischen C4 und C7 eine Listhesis C7-T 1 und eine synoviale

kompressive Zyste zeige. Ein chirurgischer Eingriff zwecks Dekompression des Rückenmarks zwischen C4 und C7 mit dorsaler Stabilisierung zwi schen C3 und Th1 sei nun indiziert ( Urk. 8/44/2 ; vgl. auch Urk. 8/55/2 ). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizi ni scher Hinsicht im Wesentlichen auf di e Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___

vom 9. November 2017 ( Urk. 8/55 ). 4.2

Kreisarzt Dr. B.___ legte in dieser Beurteilung dar, dass die Verletzung der HWS am Unfalltag als «gutartig» beurtei lt und bei der CT-Abklärung am 6. Januar 2016 keine unfallkausalen strukturellen Schädigungen zur Darstellung

gelangt seien. Es seien hingegen vorbestehende degenerative Veränderungen der HWS festgestellt worden . Prof. C.___

habe am 2 4. Juni 2016 ein MRI der HWS zur Verfügung gestanden . Auch e r habe hier keine unfallkau salen strukturel len Schädigungen , sondern mehrsegmentale degenerative Veränderungen erkannt. Prof. C.___ habe wegen der relativen Spinalkanalenge eine spätere Kontrolle empfohlen. Dies habe den Hintergrund der Untersu chu ng durch Dr. F.___ vom 1 4. September 2016 gebildet , der zu diesem Zeitpunkt Unfallfolgen ausge schlossen habe. Die weitere Dokumentation ab März 2017 zeige den natürliche n Verlauf der degenerativen Ver änderungen, ohne dass durch eine rasche Pro gre dienz eine Unfallkausalität zu vermuten wäre. Die geltend gemachten Beschwer den an der HWS seien nicht

mit überwiegender Wahr scheinlich keit auf das Ereignis vom 2. Januar 2016 zurückzuführen. Die heutigen Beschw erden, die im Mai 2017 zur Operationsindika tion geführt hätten, seien degenerativ bedingt. Der Status quo sine sei gem äss der Beurteilung von Prof. C.___ wohl bereits am 2 4. Juni 2016, s pätestens jedoch bei der Untersuchu ng durch Dr. F.___ am 1 4. Septem ber 2016 erreicht gewesen (Urk. 8/55/2-3 ). 4.3

D iese Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ ist nachvollziehbar und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze. So hat insbesondere auch Dr. F.___ , auf den sich der Beschwerdeführer im Einsprach everfahren berufen hat ( Urk. 8/71 ), den Zeitpunkt der medizinisch-versicherungsrechtlichen « Kons o lidierung» nach dem Unfall vom 2. Januar 2016 bereits auf den 2. Juli 2016 festgelegt. Aus dem Umstand, dass Dr. F.___ nach französischem Recht von einem Integritätsschaden von 2 % , einem erlittenen Leid von 1,5/7 und einem ästhetischen Schaden von 0,5/7 ausging (vgl. E. 3.2 ) , kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Weiteren be merkte die Beschwerdegegnerin zu Recht ( Urk. 7 S. 3), dass eine

signifikante und damit dauernde Vers chlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Schädi gung der Wirbelsäule rechtsprechungsgemäss nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen werden kann, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zu sammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verlet zungen a ufgrund eines Traumas aufzeigt. Medizinisch ist lediglich von einer vor übergehenden Verschlimmerung auszugehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose , Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symptoma tisch wird . Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbel säu lenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrak turen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vor über gehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr (Urteil des Bun des gerichts 8C_726/2010 vom 19. November 2 010 E. 3.4 mit Hinweisen auf medi zinische Fachliteratur). Da i m CT vom 6. Januar 2016 und im MRT vom 1 0. März 2016 keine traumatischen ossären/ strukturellen Schädigungen der HWS festge stellt wurden ( Urk. 8/16/2 und Urk. 8/35/4) , ist vorliegend nicht von einer durch den Unfall vom 2. Januar 2016 verursachten richtunggebenden Verschlimme rung der HWS-Beschwerden auszugehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, das s sich die Argumentation des Beschwerdeführers , wonach die im März 2017 noch vorhandenen HWS-Beschwerden auf den Unfall vom 2. Januar 2016 zurückzu führen seien, im Wesentlichen in der Figur « post hoc ergo propter hoc » erschöpft. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).

Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ kann demnach abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5 .

Dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen per 2 8. Februar 2017 eingestellt hat, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Der angefocht ene Entscheid erweist sich als rechte n s, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1959, war seit dem 1. Juni 1998 als LKW- Chauffeur bei der Y.___ GmbH angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. Januar 2016 überholte der Fahrer eines Personenwagens (PW) der Marke BMW einen P W der Marke Mercedes, überfuhr dabei die Sicher heitslinie und verlor d ie Kontrolle über sein Fahrzeug. Daraufhin stiess der PW der Marke BMW frontal mit dem PW des Versicherten der Marke Peugeot zu sammen . In der Folge kollidierte

der PW des Versicherten auch mit dem PW der Marke Mercedes

( vgl. Schadenmeldung UVG vom 4. Januar 2016, Urk. 8/1 ; vgl. auch Urk. 8/19 ) . Die erstbehandeln de Dr. med. Z.___

des Spitals

A.___ stellte

im Zeugnis vom 2. Januar 2016 (1) eine «gutartige» Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), (2) eine Wunde an der Kopfhaut und (3) eine Kontusion des Knöchels fest ( Urk. 8/2). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 1 5. Februar 2016 nahm der Versicherte die Arbeit bei der Y.___ GmbH wieder auf (Urk. 8/14). Ab dem 8. Mai 2017 war er erneut arbeitsunfähig. Am 1 8. Juli 2017 wurde er im Bereich der HWS operiert ( Urk. 8/41). Am 9. November 2017 gab Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine Beurtei lung ab ( Urk. 8/55). Mit Verfügung v om 17. November 2017 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 2 8. Februar 2017 ein ( Urk. 8/58). Die dagegen vom Versicherten am 2 0. November 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 8/67/2; vgl. auch Einspracheergänzung vom 6. Dezember 2018, Urk. 8/71) wie s die Suva mit Entscheid vom 1 9. September 2019 ( Urk.

2) ab.

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) genüge. Es bestehe daher kein Anlass, eine Na chfrist im Sinne von § 18 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ nach dem Unfallereignis vom 2. Januar 2016 keine strukturellen traumatischen Schädi gungen im HWS-Bereich festgestellt und der Status quo sine s pätestens am 1 4. September 2016 erreicht gewesen sei.

Die Leistungseinstellung per Ende Februar 2017 sei demnach nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 6 f. ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Ende Februar 2017 noch vorhandenen HWS-Beschwerden auf den Unfall vo m 2. Januar 2016 zurückzuführen seien. Der Unfall vom 2. Januar 2016 habe eine struktu relle, objektiv nachweisbare Läsion an der HWS bewirkt.

Es sei von einer richtung gebenden Verschlimmerung auszugehen . Sollte sich dies nicht nachweisen lassen, sei davon auszugehen, dass die unfall bedingten Beeinträchtigungen an der vorgeschädigten HWS noch nicht abgeheilt seien . Die Leistungseinstellung per Ende Februar 2017 sei

daher unrechtmässig ( Urk. 1 S. 4 f. ).

E. 3 GSVGer zu gewähren. Der Beschwerdeführer könne sich in einem zweiten Schriftenwechsel noch einmal äussern ( Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 3 1. März 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf eine Stellungnahme

(Replik) verzichte ( Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 8. April 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Prof.

Dr. med. C.___ von der Abteilung für Neurochirurgie des Spitals D.___

erklärte im an Dr. med. E.___ (Hausarzt) gerichteten Bericht vom 2 4. Juni 2016, dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahren über chronische, invalidisierende Schmerzen im Bereich des Nackens un d der Schul tern klage. Ein Hinweis auf eine Nervenwurzelpathologie liege nicht vor. Das im März 2016 durchgeführte MRI der HWS habe eine mehrsegmentale Discarthrose zwischen C4 und C7 mit osteophyter Reaktion gezeigt. Es sei eine mässige Wirbelkanalstenose vorhanden. Hinweise auf eine Myelopathie seien nicht gege ben . Aktuell sei ein operativer Eingriff nicht indiziert. Die Wirbelkan alstenose solle überwacht und spätestens

in 18 Monaten ein weiteres MRI durchgeführt werden ( Urk. 8/22 /2; vgl. auch Urk. 8/55/1 ).

E. 3.2 Dr.

F.___ führte im Gutachten vom 1 4. September 2016 zuhanden der InterEurope AG (Versicherung in Frankreich) aus, dass die nach dem Unfall ereignis vom 2. Januar 2016 zunächst durchgeführte n Untersuchungen keinen Hinweis auf eine o steoartikuläre Fraktur ergeben hätten. Die medizinische Ver sorgung habe drei Klammern im Bereich der Wunde an der Kopfhaut und das Tragen einer zervikalen Halskrause vom 2. b is zum 9. Januar 2016 umfasst . Vom 2. bis zum 9. Januar 2016 sei eine Periode vorübergehender und partieller Behin derung in den persönlichen Tätigkei ten der Klasse II gegeben.

Vom 10. Januar 2016 bis zum D atum der Konsolidierung habe eine Periode der vorübergehenden und partiellen Behinderung der Klasse I bestanden . Vom 2. Januar bis zum 1 4. Februar 2016 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei unter den früheren Bedingungen ohne spezielle Anpassung erfolgt. Eine Auswirkung der Folgeschä den auf die berufliche Tätig keit sei damit

zu verneinen . Angesichts der

Anamnese, der klinischen Unter suchung und der Abwesenheit eines anrechenbaren Therapieplans (assozii erte degenerative Läsionen) werde das Datum der medizinisch-versicherungs rech t li chen Konsolidierung auf den 2. Juli 2016, also sechs Monate nach dem ursprün glichen Ereignis, festgelegt. Es bestehe am heutigen Tag noch eine gewisse Behinderung im HWS-Bereich , die i n die Schultern ausstrahlen könne . In den anderen unfallbedingt traumatisierten Bereichen sei abgesehen von der Wu nd narbe im Bereich der Kopfhaut kein klinisch festst ellbarer Folgeschaden gegeben . Der permanente physische und psychische Integritätsschaden aufgru nd der kli nisch festgestellten Funktionseinschränkung betrage 2 % . D ies im Wesentli chen für die Schädigung im zervikalen Bereich. D as erlittene Leid berücksichtige das ursprüngliche Trauma und alle Behandlungen bis zur Konsolidierung. Es werde auf 1,5/7 geschätz

t. Die Narbe im Kopfbereich sei praktisch unsichtbar. Der ästhetische Schaden betrage daher 0,5/7 ( Urk. 8/35/6-7 ).

E. 3.3 Prof. C.___ gab im Bericht vom 1 5. Mai 2017 zuhanden von Dr. E.___ an, dass sich im aktuellen MRI im Zervikalkanal zwischen C4 und C7 eine Listhesis C7-T 1 und eine synoviale

kompressive Zyste zeige. Ein chirurgischer Eingriff zwecks Dekompression des Rückenmarks zwischen C4 und C7 mit dorsaler Stabilisierung zwi schen C3 und Th1 sei nun indiziert ( Urk. 8/44/2 ; vgl. auch Urk. 8/55/2 ).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizi ni scher Hinsicht im Wesentlichen auf di e Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___

vom 9. November 2017 ( Urk. 8/55 ).

E. 4.2 Kreisarzt Dr. B.___ legte in dieser Beurteilung dar, dass die Verletzung der HWS am Unfalltag als «gutartig» beurtei lt und bei der CT-Abklärung am 6. Januar 2016 keine unfallkausalen strukturellen Schädigungen zur Darstellung

gelangt seien. Es seien hingegen vorbestehende degenerative Veränderungen der HWS festgestellt worden . Prof. C.___

habe am 2 4. Juni 2016 ein MRI der HWS zur Verfügung gestanden . Auch e r habe hier keine unfallkau salen strukturel len Schädigungen , sondern mehrsegmentale degenerative Veränderungen erkannt. Prof. C.___ habe wegen der relativen Spinalkanalenge eine spätere Kontrolle empfohlen. Dies habe den Hintergrund der Untersu chu ng durch Dr. F.___ vom 1 4. September 2016 gebildet , der zu diesem Zeitpunkt Unfallfolgen ausge schlossen habe. Die weitere Dokumentation ab März 2017 zeige den natürliche n Verlauf der degenerativen Ver änderungen, ohne dass durch eine rasche Pro gre dienz eine Unfallkausalität zu vermuten wäre. Die geltend gemachten Beschwer den an der HWS seien nicht

mit überwiegender Wahr scheinlich keit auf das Ereignis vom 2. Januar 2016 zurückzuführen. Die heutigen Beschw erden, die im Mai 2017 zur Operationsindika tion geführt hätten, seien degenerativ bedingt. Der Status quo sine sei gem äss der Beurteilung von Prof. C.___ wohl bereits am 2 4. Juni 2016, s pätestens jedoch bei der Untersuchu ng durch Dr. F.___ am 1 4. Septem ber 2016 erreicht gewesen (Urk. 8/55/2-3 ).

E. 4.3 D iese Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ ist nachvollziehbar und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze. So hat insbesondere auch Dr. F.___ , auf den sich der Beschwerdeführer im Einsprach everfahren berufen hat ( Urk. 8/71 ), den Zeitpunkt der medizinisch-versicherungsrechtlichen « Kons o lidierung» nach dem Unfall vom 2. Januar 2016 bereits auf den 2. Juli 2016 festgelegt. Aus dem Umstand, dass Dr. F.___ nach französischem Recht von einem Integritätsschaden von 2 % , einem erlittenen Leid von 1,5/7 und einem ästhetischen Schaden von 0,5/7 ausging (vgl. E. 3.2 ) , kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Weiteren be merkte die Beschwerdegegnerin zu Recht ( Urk.

E. 7 S. 3), dass eine

signifikante und damit dauernde Vers chlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Schädi gung der Wirbelsäule rechtsprechungsgemäss nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen werden kann, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zu sammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verlet zungen a ufgrund eines Traumas aufzeigt. Medizinisch ist lediglich von einer vor übergehenden Verschlimmerung auszugehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose , Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symptoma tisch wird . Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbel säu lenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrak turen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vor über gehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr (Urteil des Bun des gerichts 8C_726/2010 vom 19. November 2

E. 010 E. 3.4 mit Hinweisen auf medi zinische Fachliteratur). Da i m CT vom 6. Januar 2016 und im MRT vom 1 0. März 2016 keine traumatischen ossären/ strukturellen Schädigungen der HWS festge stellt wurden ( Urk. 8/16/2 und Urk. 8/35/4) , ist vorliegend nicht von einer durch den Unfall vom 2. Januar 2016 verursachten richtunggebenden Verschlimme rung der HWS-Beschwerden auszugehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, das s sich die Argumentation des Beschwerdeführers , wonach die im März 2017 noch vorhandenen HWS-Beschwerden auf den Unfall vom 2. Januar 2016 zurückzu führen seien, im Wesentlichen in der Figur « post hoc ergo propter hoc » erschöpft. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).

Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ kann demnach abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5 .

Dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen per 2 8. Februar 2017 eingestellt hat, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Der angefocht ene Entscheid erweist sich als rechte n s, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00256

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

28. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1959, war seit dem 1. Juni 1998 als LKW- Chauffeur bei der Y.___ GmbH angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. Januar 2016 überholte der Fahrer eines Personenwagens (PW) der Marke BMW einen P W der Marke Mercedes, überfuhr dabei die Sicher heitslinie und verlor d ie Kontrolle über sein Fahrzeug. Daraufhin stiess der PW der Marke BMW frontal mit dem PW des Versicherten der Marke Peugeot zu sammen . In der Folge kollidierte

der PW des Versicherten auch mit dem PW der Marke Mercedes

( vgl. Schadenmeldung UVG vom 4. Januar 2016, Urk. 8/1 ; vgl. auch Urk. 8/19 ) . Die erstbehandeln de Dr. med. Z.___

des Spitals

A.___ stellte

im Zeugnis vom 2. Januar 2016 (1) eine «gutartige» Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), (2) eine Wunde an der Kopfhaut und (3) eine Kontusion des Knöchels fest ( Urk. 8/2). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 1 5. Februar 2016 nahm der Versicherte die Arbeit bei der Y.___ GmbH wieder auf (Urk. 8/14). Ab dem 8. Mai 2017 war er erneut arbeitsunfähig. Am 1 8. Juli 2017 wurde er im Bereich der HWS operiert ( Urk. 8/41). Am 9. November 2017 gab Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, eine Beurtei lung ab ( Urk. 8/55). Mit Verfügung v om 17. November 2017 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 2 8. Februar 2017 ein ( Urk. 8/58). Die dagegen vom Versicherten am 2 0. November 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 8/67/2; vgl. auch Einspracheergänzung vom 6. Dezember 2018, Urk. 8/71) wie s die Suva mit Entscheid vom 1 9. September 2019 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdege gnerin zu verpflichten, ihm für die Zeit ab dem 1. März 2017 weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung oder um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Das Gericht hielt in der Verfügung vom 2 9. Oktober 2019 fest, dass die Beschwerde den Anforderungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) genüge. Es bestehe daher kein Anlass, eine Na chfrist im Sinne von § 18 Abs. 3 GSVGer zu gewähren. Der Beschwerdeführer könne sich in einem zweiten Schriftenwechsel noch einmal äussern ( Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Eingabe vom 3 1. März 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf eine Stellungnahme

(Replik) verzichte ( Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 8. April 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leis tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befan gen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ nach dem Unfallereignis vom 2. Januar 2016 keine strukturellen traumatischen Schädi gungen im HWS-Bereich festgestellt und der Status quo sine s pätestens am 1 4. September 2016 erreicht gewesen sei.

Die Leistungseinstellung per Ende Februar 2017 sei demnach nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 6 f. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Ende Februar 2017 noch vorhandenen HWS-Beschwerden auf den Unfall vo m 2. Januar 2016 zurückzuführen seien. Der Unfall vom 2. Januar 2016 habe eine struktu relle, objektiv nachweisbare Läsion an der HWS bewirkt.

Es sei von einer richtung gebenden Verschlimmerung auszugehen . Sollte sich dies nicht nachweisen lassen, sei davon auszugehen, dass die unfall bedingten Beeinträchtigungen an der vorgeschädigten HWS noch nicht abgeheilt seien . Die Leistungseinstellung per Ende Februar 2017 sei

daher unrechtmässig ( Urk. 1 S. 4 f. ). 3. 3.1

Prof.

Dr. med. C.___ von der Abteilung für Neurochirurgie des Spitals D.___

erklärte im an Dr. med. E.___ (Hausarzt) gerichteten Bericht vom 2 4. Juni 2016, dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahren über chronische, invalidisierende Schmerzen im Bereich des Nackens un d der Schul tern klage. Ein Hinweis auf eine Nervenwurzelpathologie liege nicht vor. Das im März 2016 durchgeführte MRI der HWS habe eine mehrsegmentale Discarthrose zwischen C4 und C7 mit osteophyter Reaktion gezeigt. Es sei eine mässige Wirbelkanalstenose vorhanden. Hinweise auf eine Myelopathie seien nicht gege ben . Aktuell sei ein operativer Eingriff nicht indiziert. Die Wirbelkan alstenose solle überwacht und spätestens

in 18 Monaten ein weiteres MRI durchgeführt werden ( Urk. 8/22 /2; vgl. auch Urk. 8/55/1 ). 3.2

Dr.

F.___ führte im Gutachten vom 1 4. September 2016 zuhanden der InterEurope AG (Versicherung in Frankreich) aus, dass die nach dem Unfall ereignis vom 2. Januar 2016 zunächst durchgeführte n Untersuchungen keinen Hinweis auf eine o steoartikuläre Fraktur ergeben hätten. Die medizinische Ver sorgung habe drei Klammern im Bereich der Wunde an der Kopfhaut und das Tragen einer zervikalen Halskrause vom 2. b is zum 9. Januar 2016 umfasst . Vom 2. bis zum 9. Januar 2016 sei eine Periode vorübergehender und partieller Behin derung in den persönlichen Tätigkei ten der Klasse II gegeben.

Vom 10. Januar 2016 bis zum D atum der Konsolidierung habe eine Periode der vorübergehenden und partiellen Behinderung der Klasse I bestanden . Vom 2. Januar bis zum 1 4. Februar 2016 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei unter den früheren Bedingungen ohne spezielle Anpassung erfolgt. Eine Auswirkung der Folgeschä den auf die berufliche Tätig keit sei damit

zu verneinen . Angesichts der

Anamnese, der klinischen Unter suchung und der Abwesenheit eines anrechenbaren Therapieplans (assozii erte degenerative Läsionen) werde das Datum der medizinisch-versicherungs rech t li chen Konsolidierung auf den 2. Juli 2016, also sechs Monate nach dem ursprün glichen Ereignis, festgelegt. Es bestehe am heutigen Tag noch eine gewisse Behinderung im HWS-Bereich , die i n die Schultern ausstrahlen könne . In den anderen unfallbedingt traumatisierten Bereichen sei abgesehen von der Wu nd narbe im Bereich der Kopfhaut kein klinisch festst ellbarer Folgeschaden gegeben . Der permanente physische und psychische Integritätsschaden aufgru nd der kli nisch festgestellten Funktionseinschränkung betrage 2 % . D ies im Wesentli chen für die Schädigung im zervikalen Bereich. D as erlittene Leid berücksichtige das ursprüngliche Trauma und alle Behandlungen bis zur Konsolidierung. Es werde auf 1,5/7 geschätz

t. Die Narbe im Kopfbereich sei praktisch unsichtbar. Der ästhetische Schaden betrage daher 0,5/7 ( Urk. 8/35/6-7 ). 3.3

Prof. C.___ gab im Bericht vom 1 5. Mai 2017 zuhanden von Dr. E.___ an, dass sich im aktuellen MRI im Zervikalkanal zwischen C4 und C7 eine Listhesis C7-T 1 und eine synoviale

kompressive Zyste zeige. Ein chirurgischer Eingriff zwecks Dekompression des Rückenmarks zwischen C4 und C7 mit dorsaler Stabilisierung zwi schen C3 und Th1 sei nun indiziert ( Urk. 8/44/2 ; vgl. auch Urk. 8/55/2 ). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizi ni scher Hinsicht im Wesentlichen auf di e Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___

vom 9. November 2017 ( Urk. 8/55 ). 4.2

Kreisarzt Dr. B.___ legte in dieser Beurteilung dar, dass die Verletzung der HWS am Unfalltag als «gutartig» beurtei lt und bei der CT-Abklärung am 6. Januar 2016 keine unfallkausalen strukturellen Schädigungen zur Darstellung

gelangt seien. Es seien hingegen vorbestehende degenerative Veränderungen der HWS festgestellt worden . Prof. C.___

habe am 2 4. Juni 2016 ein MRI der HWS zur Verfügung gestanden . Auch e r habe hier keine unfallkau salen strukturel len Schädigungen , sondern mehrsegmentale degenerative Veränderungen erkannt. Prof. C.___ habe wegen der relativen Spinalkanalenge eine spätere Kontrolle empfohlen. Dies habe den Hintergrund der Untersu chu ng durch Dr. F.___ vom 1 4. September 2016 gebildet , der zu diesem Zeitpunkt Unfallfolgen ausge schlossen habe. Die weitere Dokumentation ab März 2017 zeige den natürliche n Verlauf der degenerativen Ver änderungen, ohne dass durch eine rasche Pro gre dienz eine Unfallkausalität zu vermuten wäre. Die geltend gemachten Beschwer den an der HWS seien nicht

mit überwiegender Wahr scheinlich keit auf das Ereignis vom 2. Januar 2016 zurückzuführen. Die heutigen Beschw erden, die im Mai 2017 zur Operationsindika tion geführt hätten, seien degenerativ bedingt. Der Status quo sine sei gem äss der Beurteilung von Prof. C.___ wohl bereits am 2 4. Juni 2016, s pätestens jedoch bei der Untersuchu ng durch Dr. F.___ am 1 4. Septem ber 2016 erreicht gewesen (Urk. 8/55/2-3 ). 4.3

D iese Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ ist nachvollziehbar und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze. So hat insbesondere auch Dr. F.___ , auf den sich der Beschwerdeführer im Einsprach everfahren berufen hat ( Urk. 8/71 ), den Zeitpunkt der medizinisch-versicherungsrechtlichen « Kons o lidierung» nach dem Unfall vom 2. Januar 2016 bereits auf den 2. Juli 2016 festgelegt. Aus dem Umstand, dass Dr. F.___ nach französischem Recht von einem Integritätsschaden von 2 % , einem erlittenen Leid von 1,5/7 und einem ästhetischen Schaden von 0,5/7 ausging (vgl. E. 3.2 ) , kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Weiteren be merkte die Beschwerdegegnerin zu Recht ( Urk. 7 S. 3), dass eine

signifikante und damit dauernde Vers chlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Schädi gung der Wirbelsäule rechtsprechungsgemäss nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen werden kann, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zu sammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verlet zungen a ufgrund eines Traumas aufzeigt. Medizinisch ist lediglich von einer vor übergehenden Verschlimmerung auszugehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose , Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symptoma tisch wird . Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbel säu lenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrak turen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im Sinne einer vor über gehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr (Urteil des Bun des gerichts 8C_726/2010 vom 19. November 2 010 E. 3.4 mit Hinweisen auf medi zinische Fachliteratur). Da i m CT vom 6. Januar 2016 und im MRT vom 1 0. März 2016 keine traumatischen ossären/ strukturellen Schädigungen der HWS festge stellt wurden ( Urk. 8/16/2 und Urk. 8/35/4) , ist vorliegend nicht von einer durch den Unfall vom 2. Januar 2016 verursachten richtunggebenden Verschlimme rung der HWS-Beschwerden auszugehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, das s sich die Argumentation des Beschwerdeführers , wonach die im März 2017 noch vorhandenen HWS-Beschwerden auf den Unfall vom 2. Januar 2016 zurückzu führen seien, im Wesentlichen in der Figur « post hoc ergo propter hoc » erschöpft. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).

Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. B.___ kann demnach abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 5 .

Dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen per 2 8. Februar 2017 eingestellt hat, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Der angefocht ene Entscheid erweist sich als rechte n s, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl