Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 87, arbeitet seit dem 2 0. Mai 2013
bei der Y.___ als Sachbearbeiterin. In dieser Eigenschaft ist sie bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert (Urk. 10/ A 1). Am 2 4. Februar 2018 wurde sie auf der Schlittelbahn in Z.___ von einem Schlitten angefahren (Urk. 10/A1). Die Erst ver sorgung erfolgte gleichentags im A.___ , wo eine Schambein kontusion und differentialdiagnostisch eine Muskelzerrung der Adduktoren nach Schlittelunfall diagnostiziert wurde ( Urk. 10/M2 , Urk. 10/M4 ). Nach analgetischer Einstellung und Mobilisation konnte die Versicherte das A.___ am Folgetag wieder verlassen ( Urk. 10/M4). Am 2 8. Februar 2018 untersuchte Dr. med. B.___ , Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, die Versicherte ( Urk. 10/M9) . Weil die Versicherte über anhaltend e Schmerzen klagte, veranlasste ihr Hausarzt, Dr. med. C.___ ,
Innere Medizin
FMH , das MRI Urogramm vom 2. März 2018 und das MRI Becken nativ vom 2 3. März 2018 in der D.___ , E.___ ( Urk. 10/M6-M7) sowie die MR -Unter suchung Lenden wirbelsäule (LWS) nativ im F.___ vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 10/M8).
Alsdann begab sich die Versicherte am 27. September 2018 zu Dr. med. G.___ , H.___
( Urk. 10/M10). Am nachfol gen den Tag wurde in der H.___ eine MR- Arthro -Untersuchung der rech ten Hüfte und ein MRI des Becken rechts sowie eine Ultraschall-Untersuchung der Leistenregion beidseits durchgeführt ( Urk. 10/M11). Ab dem
4. Oktober 2018 wurde die Versicherte in der H.___
von
Dr. med. I.___ , Fach arzt F MH für Orthopädische Chirurgie, behandelt ( Urk. 10/M15 S. 1).
Zu den von Dr. I.___
veranlasste n Untersuchungsmassnahmen gehörte unter anderem die Testinfiltration im Bereich der rechten Hüfte vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 10/M15 S. 1) und
die MR- Arthro -Untersuchung der linken Hüfte vom 3 0. Oktober 2018 in der J.___ ( Urk. 10/M14). Danach hielt Dr. I.___ am 1. November 2018 fest, dass bei der linken Hüfte der Versicherte n ein Labrumriss festgestellt worden sei, der mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 24. Februar 2018 bedingt sei (Urk. 10/M15 S. 2). 1.2
Der beratende Arzt der AXA, Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Traumatologie, nahm am 2 1. November 2018 Stellung ( Urk. 10/M 16 ) . Gestützt auf diese Stellungnahme
teilte die AXA der Versicherten m it Schreiben vom 1 4. Dezember 2018 mit, dass sie die Versicherungsleistungen rückwirkend per 2 8. Mai 2018 ein stelle und auf die Rückforderung der darüber hinaus ausg erichteten Leistungen verzichte ( Urk. 10/A35). Die Versicherte er klärte am 2 3. Dezember 2018, dass sie da mit nicht einverstanden sei ( Urk. 10/A36). Alsdann ersuchte sie die AXA
am 1 2. Februar 2019 unter Hinweis auf Angaben von Dr. I.___ vom 1. November 2018 darum, ihren Entscheid vom 1 4. Dezember 2018 zu überprüfen oder andernfalls eine einsprachefähige Ver fü gung zu erlassen ( Urk. 10/A39). Dr. K.___ nahm am 1 3. März 2019
zu den neu aufgelegten Unterlagen Stellung ( Urk. 10/ M19 ).
Darauf hielt die AXA die Leistungseinstellung per 2 8. Mai 2018 und den Verzicht auf Rückforderung der darüber hinaus ausgerichteten Leistungen am 1. April 2019 verfügungsweise fest ( Urk. 10/A44). Gegen die se Verfügung erhob die Versicherte am 2 0. Mai 2019 Einsprache (Urk. 10/ A46 ). Daraufhin holte d ie AXA die ärztlic he Beurteilung ihres beratenden Arztes ,
Dr. med. L.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie & Trau matologie FMH, vom 16 . September 2018 ein (Urk. 10/ M21 ). Hernach wies sie die Ein sprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom
23. September 2019 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 3. September 2019 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen UVG Leistungen zu erbringen. Es seien ihr insbesondere weiterhin die Kosten der Heilbehandlung zu vergüten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines unabhängigen medizinischen Gutachtens zurückzuweisen. In verfahrens rechtlicher Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Janua r 20 20
Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/A1-A54, Urk. 10/M1-M25, Urk. 11 ).
Die B eschwerdeführerin hielt mit Replik vom 2 0. Februar 2020 an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 1 6. April 2020, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte und an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte (Urk. 18) . Mit Verfügung vom 2 0. April 2020 wurde der Beschwerdeführer in eine Kopie dieser Eingabe zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände ( lit . e). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 01.2015 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3.3
Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 1.4 1.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5 1.5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5.3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29.
Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die von der Beschwer de führerin geklagten Beschwerden über den 28. Mai 2018 hinaus leistungs pflichtig ist, mithin ob diese Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2 4. Februar 2018 stehen. 2.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. September 2019 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdegegnerin seit dem 2 9. Mai 2018 noch geltend gemachten Beschwerden gemäss der Beur teilung ihres beratenden Arztes Dr. L.___ vom 1 6. September 2019 nicht mit dem mindestens geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 4. Februar 2018 zurückzuführen seien ( Urk. 2 S. 10-16). Ihre Verfügung vom 1. April 2019 sei somit nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 16). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2020 hi e lt die Beschwerdegegnerin sodann im Wesentlichen
fest, dass der behandelnde Arzt bei der Beschwerde führerin von einem bestehenden anlagebedingten beziehungsweise degenerativen Vorzustand ( Pincer-Impingement ) ausgehe. Diese Einschätzung decke sich mit derjenigen ihres beratenden Arztes Dr. K.___ . Er habe i n seiner Beurteilung vom 1 3. März 2019
festgehalten, dass die gezeigten Alternationen im Bereich der Hüfte beidseits überwiegend wahrscheinlich durch die geringe Offsetstörung bedingt und damit degenerativer Natur seien ( Urk. 9 S. 2). Alsdann habe das MR Arthro Hüfte links vom 3 0. Oktober 2018 lediglich einen Verdacht auf einen kleinen anterioren Labrumeinriss ergeben. Es sei somit nicht korrekt gewesen, als Dr. I.___ in seinem Eintrag in der Krankengeschichte der Beschwerde führerin vom 1. November 2018 als Diagnose einen Labrumriss Hüfte links aufgeführt habe. Zudem habe Dr. K.___ in seiner Stellungnahme vom 1 3. März 2019 auf gezeigt, dass der von der Beschwerdeführerin beschriebene Beschwerdeverlauf nach der Testinfiltration im Bereich der rechten Hüfte dem Konzept der diagnos tischen Infiltration widerspreche, weshalb die diagnostische Punktation nicht als positiv gewertet werden könne. Die Beurteilung von Dr. I.___ , wonach das Infiltrationsergebnis gezeigt habe, dass die Haupt beschwer de symptomatik tat säch lich coxogener Ursache sei, erscheine daher als nicht zuverlässig ( Urk. 9 S.
2) . Auch Dr. C.___ habe in seinem Bericht vom 2 0. Oktober 2019 aus der gestützt auf das MR- Arthro Hüfte links vom 3 0. Oktober 2018 gestellten Verdachtsdiag nose eine gesicherte Diagnose gemacht - und dies erst noch beidseits, obwohl das MR- Arthro Hüfte rechts lediglich eine Labrum degeneration bei Offsetstörung und folglich nicht einmal einen Verdacht auf eine n Labrum riss gezeigt habe ( Urk. 9 S.
2-3). Eine gesicherte Labrumläsion sei zu keinem Zeitpunkt diagnostiziert worden. Für den vorliegenden Fall sei sodann ent scheidend, dass gemäss den über ein stim menden Einschätzungen der Dres . K.___ und L.___ nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer traumatisch bedingten Labrum läsion ausgegangen werden könne. Nach dem 2 8. Mai 2018 seien die Beschwer den der Beschwerdeführerin vom unfallfremden anlagebedingten Pincer-Impin ge ment und allenfalls von einer Labrumläsion - falls eine solche überhaupt vor liege - verursacht worden. Für diese beiden Gesundheitsstörungen habe sie eine Leistungs pflicht nie anerkannt, weshalb die Beweislast entspre chend auch nicht bei ihr liege (Urk. 9 S.
3). 2.3
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihre Beschwer den immer noch in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2 4. Februar 2018 stehen würden. Gemäss ihrem Hausarzt, welcher sie seit dem Jahre 2001 betreue, habe sie vor diesem Unfall nicht an Hüftbeschwerden gelitten. Weiter sei zu berücksichti gen, dass es beim Schlittelunfall zu eine m heftigen Aufprall gekommen sei , wobei sie ungeschützt direkt vom Schlitten getrof fen worden sei ( Urk. 1 S. 4 ) . Aus den eingereichten Berichte n der M.___ gehe sodann hervor, dass die unfallbedingte n medizinischen Abklärungen und Behandlungen noch andauern würden ( Urk. 1 S. 7, Urk. 14 S. 1-2).
In der M.___ sei gemäss den Berichten vom 1 3. November und 1 8. Dezember 2019 eine anterosuperiore Labrumläsion rechts und post trauma tische Leisten schmerzen diagnostiziert worden ( Urk. 14 S. 1). A us diesen ärztlichen Berichten der M.___ gehe hervor, dass ihre andauernden Beschwerden auf das Unfallereignis vom 2 4. Februar 2018 zurückzuführen seien ( Urk. 14 S. 2). Selbst wenn sich bei den weiteren medizinischen Abklärungen zeigen sollte, dass eine krankheitsbedingte vorbestehende Komponente vorliege, sei doch festzustellen, dass die Beschwerden durch das Stauchungstrauma vom 2 4. Februar 2018 aus gelöst worden seien. Damit liege mindestens eine Teilursache für die bis heute andauernden, behandlungs- und abklärungsbedürftigen Hüftschmerzen vor. Es sei von einer richtungsweisenden Verschlimmerung auszugehen. Gemäss dem Grundsatz, dass eine überwiegend wahrscheinliche Teilursache für die Leistungs pflicht der Unfallversicherung ausreiche, sei festzuhalten, dass die Beschwerde gegnerin für die weitere medizinische Behandlung leistungspflichtig bleibe. Vor liegend
habe s ie das Erreichen des status quo sine oder ante nicht schlüssig nach gewiesen. Zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin die Frage der Kausali tät beurteilt habe, sei die Aktenlage ungenügend gewesen. Sie habe insbesondere keine Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Eine Untersuchung durch die beraten den Ärzte der Beschwerdegegnerin sei ebenfalls nicht erfolgt. Deren Ein schätzun gen würden sich somit lediglich auf die unvollständigen Akten stützen. Die be han delnden Hüftspezialisten ( Dr. I.___ , H.___ , und
Dr. med. N.___ , Oberarzt Orthopädie, M.___ ) würden beide die anhalten den Beschwerden mindestens teilweise auf das Unfallereignis vom 2 4. Februar 2018 zurückführen. Beide Hüftspezialisten würden sodann davon ausgehen, dass der Unfallmechanismus ( gemäss Dr. N.___ : Stau chungs trauma, axiale Stauchung) sehr wohl die Beschwerden (mit-)verursacht habe. Im Ergebnis würden somit mehr als geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin vorliegen ( Urk. 1 S. 7). Der Be weiswert der Stellungnahmen der beratenden Ärzte sei daher gering. Sollte das Gericht deshalb zum Sch luss kommen, der Sachverhalt müsse zunächst eingehender abgeklärt werden , werde eventualiter die Rückweisung der Sache an die Be schwerde gegnerin zur Durch füh rung eines externen medizinischen Gutachtens beantragt ( Urk. 1 S. 8). 3. 3.1
Dr. med. O.___ , A.___ , diagnostizierte beim Spital eintritt am 2 4. Februar 2018 eine Schambeinkontusion und differential diagnos tisch eine Muskelzerrung der Adduktoren nach Schlittelunfall . Er hielt weiter fest, dass sich beim Eintreffen klinisch eine Druck dolenz über beiden Schambeinästen sowie starke Schmerzen bei aktiver Adduk tion oder passiver Abduktion der Beine festgestellt worden seien. Konventionell-radiolo gisch habe sich keine Fraktur gefunden. Die Beschwerdeführerin sei zur analge tischen Ein stellung und Mobilisation am Folgetag aufgenommen worden ( Urk. 10/M2 S. 1). Den Lokalbefund beschrieb er wie folgt ( Urk. 10/M2 S. 2): « Druck dolenz beider Os pubis , kein Hämatom, keine Druckdolenz über Sakrum . Aktive Adduktion und passive Abduktion und Aussenrotation beider Beine schmerzhaft. Kein axialer Stauchungsschmerz beidseits.»
Dem Austrittsbericht des A.___
vom 2 5. Februar 2018 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter adäquater Analgesie und Anleitung der Physiotherapie problemlos habe mobilisiert werden können. Die Beschwerdeführerin habe am 2 5. Februar 2018 in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen werden können . Die Ärzte des A.___ attestierten der Beschwerdeführerin vom 2 4. bis 2 8. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/M4 S. 1 ) . 3.2
Dr. B.___ hielt nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 8. Feb ruar 2018 fest, dass das rechte Bein verstärkt beim Gehen, in Beugestellung in der Hüfte und bei Belastung schmerzhaft sei. Im Bereich des rechten Beines habe sich sowohl beim Muskulus
gracilis als auch auf der Streckseite eine Hämatom bildung gezeigt. Links hätten im Bereich des mons
pubis Druckschmerzen bestan den. Dort habe sich eine beginnende Hämatombildung gezeigt ( Urk. 10/M9). Bei der Untersuchung vom 2 5. April 2018 waren gemäss Dr. B.___ sodann
palpa torisch keine pathologischen Strukturen tastbar. Die Berührung des Knochens und des Muskels seien punktuell schmerzhaft gewesen ( Urk. 10 /M9). 3.3
Beim MRI Urogramm vom 2. März 2018 in der D.___ zeigte sich eine unauf fällige Darstellung der Nieren, kein posttraumatisches Hämatom an beiden Nieren, schlanke ableitende Harnwege, keine Hinweise für eine posttraumatische Veränderung in der grossen Leber sowie in der Milz und keine freie Flüssigkeit ( Urk. 10/M6). 3.4
Das
MRI Becken nativ vom 2 3. März 2018 in der D.___ ergab gemäss
Dr. med. P.___ , Facharzt für Radiologie FMH, folgenden Befund ( Urk. 10/M7): «In den initialen Übersichtssequenzen über das gesamte Becken zeig e n si ch die ossären Struktur(en) intakt. Keine Fraktur. Keine Fissur. Kein Knochen marksödem. Unauffällige Artikulation an den Iliosakralgelenken beid seits ohne degenerative Veränderungen. Ebenso reizlose Darstellung der Symphy sen fuge ohne degenerative Veränderungen. Intakte Hüftgelenksartikula tion bei d seits. Keine Koxarthrose . Reiz loser Ansatz der Adduktoren- und der Ischio kruralen muskulatur . Am Ansatz der Glutealmuskulatur
zeigt sich beidseits ein diskretes Ödem. (Ein) leichtes Ödem zeigt sich zudem im mittleren Drittel des M.
adductor
longus rechts sowie diskreter ausgeprägt im M.
pectineus links. Im kleinen Becken reizlose Verhältnisse. Keine freie Flüssigkeit. Kräftiger Uterus mit wenig Flüssigkeit im Cavum uteri. Kräftige r
periuteriner Venenplexus.» 3.5
Beim MR LWS nativ vom 2 8. Mai 2018 im F.___ konnten gemäss Dr. med. Q.___ , Fachärztin Radiologie, und Dr. med. R.___ , Facharzt Radiologie , keine akuten Traumafolgen festgestellt werden. Beim Lenden wirbelkörper (LWK) 4/5 habe sich stationär eine diskrete dorsale Diskus protusion links neuroforaminal ohne Affektion der neuralen Strukturen gezeigt. Zudem habe sich ein unauffälliges distales Myelon gezeigt. Es seien keine Auf fäl ligkeiten der autochthonen Rückenmuskulatur festgestellt worden ( Urk. 10/M8). 3.6
Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 2 7. September 2018 fest, dass eine post traumatische Inguinalhernie nicht mit Sicherheit ausgeschlos sen werden könne. Eine Bursitis ilipectinea und ein vorderer Labrumriss könne
nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Aufgrund des posttraumatischen grösseren Hämatoms im os
pubis und Leistenbereichs, ausstrahlend bis in den rechten inneren Ober schenkel sei eine weitere Abklärung mittels Ultraschall und einer Arthro -MRI-Unter suchung der rechte n Hüfte indiziert ( Urk. 10/M10). 3.7
Die bildgebenden Untersuchungen in der H.___
vom 2 8. September 2018 ( MR- A rthro
Hüfte und ein MRI Becken rechts, Ultraschall Leistenregion beidsei ts) ergaben gemäss Dr. med. S.___ , FMH Medizinische Radio logie/Radiodiagnostik, den folgenden Befund ( Urk. 10/M11): «Keine Femo ral hernie , kein besonderer Erguss in der Bursa iliopectina . Kein Nachweis einer Myositis ossificans , kein besonderes Serom . Das Hüftgelenk zeigt eine erhaltene Antetorsion von 12 °. Nur eine ganz leichte Offsetstörung. Keine Dyspla sie. Leichte Labrum degeneration, eine leichte Verschmälerung des Knor pels, anterior -superior und posterior -inferior.» 3.8
PD Dr. med. T.___ , Radiologie J.___ , gab den Befund der MR- Arthro -Untersuchung der linken Hüfte vom 3 0. Oktober 2018 in ihrem Bericht vom selben Tag wie folgt wieder ( Urk. 10/M14): «Kein bone
bruise . Sehnenansätze der Abduktion intakt. Keine Bursitis. Allenfalls minime antero superiore Taillierungsstörung. Kein Knorpelschaden. Der Knorpel ist minim aus gedünnt. Verdacht auf Labrumeinriss antesuperior .» 3. 9
Nach der Konsul t ation vom 1. November 2018 stellte Dr. I.___ die Diagnosen Labrumriss Hüfte links und Labrumdegeneration rechts ( Urk. 10/M15 S. 2 ). Dazu führte er aus, dass sich durch das Ergebnis der Infil tration vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 10/M15 S. 1) gezeigt habe, dass die Hauptbeschwerdesymptomatik tatsäch lich coxogener Ursache sei. Dies bedingt durch den Labrumriss, der bei nahezu normaler Anatomie mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 2 4. Feb ruar 2018 bedingt sei ( Urk. 10/M15 S. 2 ). 3.10
3.10.1
Dr. K.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 1. November 2018 fest, dass durch die Untersuchungen bis und mit dem MRI der LWS vom 2 8. Mai 2018 keine strukturellen Schädigungen nachgewiesen worden seien ( Urk. 10/M16 S. 1-2). Somit bestehe spätestens mit diesem MRI morphologisch gesehen ein Status quo sine. Die Abklärungen vom 2 4. Februar 2018 bis und mit dem MRI vom 2 8. Mai 2018 und die physiotherapeutischen Behandlungen bis zu diesem Zeitpunkt seien unfallbedingt notwendig und zweckmässig gewesen. Die weiteren Behandlungen respektive die diagnostischen Massnahmen nach dem 2 8. Mai 2018 seien unfall bedingt nicht mehr ausgewiesen ( Urk. 10/M16 S. 2). 3.10.2
In seiner Stellungnahme vom 1 3. März 2019 führte Dr. K.___ sodann aus, dass eine traumatisch bedingte Labrumläsion massivste kinetische Energien voraus setzen würde , die in aller Regel zu einer Luxation des Hüftgelenkes und/oder frischen ossären Läsion azetabulär und klassischerweise zu einem Abriss des Labrums führen würden. In den diversen radiologischen Abklärungen, die aufgrund der geltend gemachten Beschwerde n durchgeführt worden seien (konventionelle Bilder, diverse MRT mit und ohne Kontrastmittel, mehrere Ultra schall-Untersuchungen) hätten keine substantiellen morphologischen Verän de rungen -
insbesondere keine frischen ossären Läsionen und kein Knochen marks ödem - nachgewiesen werden können. Die Alterationen im Bereich der linken Hüfte, die ursprünglich auch gar nicht im Fokus gestanden seien, würden eben falls keinem gesicherten vollständigen Riss des Labrums entsprechen. Sie seien überwiegend wahrscheinlich wie auch auf der rechten Seite durch die geringe Offsetstörung bedingt, mithin degenerativer Natur ( Urk. 10/M19 S. 3) . Dr. I.___ habe als diagnostischen Schritt eine Testinfiltration veranlasst, die am 1 1. Okto ber 2018 durchgeführt worden sei ( Urk. 10/ M19 S. 2). Hier wäre bei korrekter intraartiku lärer Lage der Punktionskanüle und Applikation des kurz wirksamen Lokal anästhetikums eigentlich eine sofortige und vollständige Reg ression der Schmerzen für ca.
8-12 Stunden zu erwarten gewesen. Nach dem Abklingen der medikamen tösen Wirkung würden die Patientinnen und Patienten dann klassi scherweise
über ein schnelles Wiedereinsetzen der Schmerzen berich ten. Dadurch würde eine coxogene Ursache der Beschwerden nachge wiesen. Im vorliegenden Fall habe
d ie Beschwerdeführerin
( unmittelbar nach der Infiltration) aber nur über eine maximal 50%ige Reduktion berichtet u nd soll ein paar Tage später voll ständig beschwerdefrei gewesen sein . Die diagnos tische Punktion könne daher nicht als positiv gewertet werden ( Urk. 10/M19 S.
3 ). 3.11
Dr. L.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 16. September 201 9 aus, dass im Zusammenhang mit dem Kontusionsereignis vom 2 4. Februar 2018 mit einer Verzögerung von wenigen Tagen Hämatommarken in Erscheinung getreten seien, die gemäss den initialen klinischen, sonographischen und MR-tomo graphischen Abklärungen nicht auf einem Frakturnachweis oder einer wesent li chen Schädigung der Sehnen-Muskelstrukturen basiert hätten. Die im MRT vom 2 3. März 2018 dokumentierten leichten Ödembildungen könnten morphologisch nicht mit dem geschilderten Ort der Gewalteinwirkung durch den frontal aufpral lenden Schlitten erklärt werden. Das Fehlen eines Bone-Bruises in den Becken- und Hüftstrukturen vier Wochen nach dem Ereignis würden den Ausschluss einer wesentlichen osteochondralen Schädigung der Hüftgelenke erlauben. Die im späteren Verlauf aufgebaute Hypothese einer traumatischen und klinisch rele van ten Labrumschädigung beider Hüftgelenke zeige in der Zeit vom Unfalldatum bis zur fachärztlichen Erstuntersuchung durch Dr. G.___ s ieben Monate später kein Korrelat. Zusätzlich würden die geäusserten Beschwerden zu keinem Zeit punkt mit den klassischen Symptomen einer Labrumläsion übereinstimmen . Die im Arthro -MRT nachgewiesenen diskreten Veränderungen am Labrum seien nicht obligat charakteristisch für eine symptomatische Labrumläsion ( Urk. 10/M21 S.
11). Die Stellungnahmen von Dr. K.___ seien daher nachvollziehbar ( Urk. 10/M21 S. 1 1 f. ). 3. 12
Dr. N.___ führte in seinem Bericht vom 1 3. November 2019
- wie im Bericht vom 1 0. Oktober 2019 (vgl. Urk. 3/4) - aus, dass die Beschwerdeführerin sei t einem Schlittelunfall mit axialer Stauchung der flektierten Hüftgelenke am 2 4. Februar 2018 unter inguinalen Hüftschmerzen beidseits, rechts ausgeprägter als links, leide. Diese seien klinisch und radiologisch auf ein Pincer-Impingement bei kranial retrovertiertem und global nur knapp antevertiertem Acetabulum zurück zuführen ( Urk. 15/1 S. 1). Im Arthro -MRI komme eine anterosuperiore Labrum läsion zum Vorschein. Da die Beschwerdeführerin glaubhaft versichere, vor dem Unfall keinerlei Hüftschmerzen verspürt zu haben, sei davon auszu gehen, dass der Unfall für die Problematik im Vordergrund stehe. In der Unter suchung vom 1 3. November 2019 sei zudem auch eine Druckdolenz über der Spina iliaca
anterior inferior aufgefallen ( Urk. 15/1 S. 2). 3.13
Im Bericht vom 1 8. Dezember 2019 stellten Prof. Dr. med. U.___ , Chef arzt Orthopädie, und Dr. med. V.___ , Assistenzarzt Orthopädie, an der M.___
die Hauptdiagnose posttraumatische Leistenschmerzen rechts mehr als links ( Urk. 15/2 S. 1): 4.
4.1
Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person i n den Hintergrund rückt (Urteil des Bun desgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1). Dies trifft vorliegend auf die Stellungnahmen von Dr. K.___
vom 2 1. November 2018 und 13. März 2019 ( Urk. 10/M16, Urk. 10/M19) sowie auf die ärztliche Beurteilung von Dr. L.___ vom 16. September 2018 ( Urk. 10/M21) zu .
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.3) hat die Beschwerdegegnerin die Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (vgl. Urk. 10/M1-M25) . Diese Berichte standen den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung (vgl. Urk. 10/M16, Urk. 10/M19, Urk. 10/M21). Weil ihnen die in den Akten dokumentierten Befunde, wozu insbesondere auch die
Bilder der MR- Untersuchungen gehörten (vgl. dazu die Stellungnahme von Dr. K.___ vom 1 3.
März 2019, Urk. 10/M19), vorlagen, ist nicht zu beanstanden, dass Dr. K.___ und Dr. L.___ die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht haben. Aus diesen Akten wird ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerin b eim Unfall vom 2 4. Februar 2018 frontal von einem Sc hlitten fahrer angefahren wurde ( Urk. 10 /M9 , Urk. 10/M10 S.
1 ). Am Unfalltag wurden im A.___ eine Druckdolenz über beiden Schambeinästen sowie starke Schmerzen bei aktiver Adduk tion oder passiver Abduktion der Beine fest gestellt (Urk. 10/M2) . Vier Tage später berich tete die Gynäkologin Dr.
B.___ über eine Hämatombildung im Bereich der Beine und des Unterleibs (Urk .
10 /M9). Alsdann wurden bei der MRI Unter suchung des Beckens vom 2 3. März 2018 rechts und links bei Muskeln des Oberschenkels leichte Ödeme festgestellt . Der Radiologe Dr. P.___ hielt dazu fest, dass diese leichten Ödeme in Anbetracht der Anamnese ( Schlittelunfall am 2 4. Februar 2018) am ehesten als posttraumatisch reaktiv zu werten seien
( Urk. 10 / M7).
Dr. L.___ ist demgegenüber der Ansicht, dass die im MRT vom 2 3. März 2018 dokumentierten leichten Ödembildungen morphologisch nicht dem geschilderten Ort der Gewalteinwirkung durch den frontal aufprallenden Schlitten erklärt werden
könnten ( Urk. 10/M21 S. 11).
Aufgrund der Aus führungen des Radiologen und des beratenden Arztes ist demnach nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die am 2 3. März 2018 festgestellten Ödeme auf den Unfall vom 2 4. März 2018 zurückzuführen sind. Dr. K.___ führte zu den Ergebnissen dieser Unter suchung sodann aus, dass beim MRI keine Muskelfaserrisse und keine Hämatom bildung hätten nachgewiesen werden können ( Urk. 10/M16 S. 1).
Hinzu kommt, dass weder bei der radiologischen Untersuchung im A.___ vom
24. Februar 2018 ( Urk. 10/M2) noch bei den folgenden bildgebenden Unter suchungen vom
2. u nd 2 3. März 2018 ( Urk. 10/M6-M7) sowie vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 10/M8 )
strukturelle Schädigungen erhoben werden konnten .
Angesichts dieser Aktenlage erweis en sich die Beurteilungen von Dr. K.___ vom 2 1. November 2018 und 13. März 2019 ( Urk. 10/M16, Urk. 10/M19) sowie auf diejenige von Dr. L.___ vom 16. September 201 9 ( Urk. 10/M21), wonach der Status quo sine spätestens am 2 8. Mai 2018 erreicht war, als schlüssig und über zeuge nd. 4.2
4.2.1
Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet ,
ist nicht stichhaltig . Insbeson dere leuchtet nicht ein, weshalb der gemäss der Beschwerdeführerin heftige Auf prall des Schlittens a m 2 4. Februar 2018
eine Labrumläsion verursacht haben soll (E. 2.3) , wenn am U n falltag und in den folgenden Monaten in sämtlichen
bildge ben d en Untersuchungen
keine unfallbeding ten strukturellen Läsionen nachweis bar waren. 4.2.2
Alsdann hat
Dr. G.___ die Hämatome nach dem Unfall vom 2 4. Februar 2018 zum Anlass für weitere Untersuchungen genommen (E. 3.6) .
Dr. G.___ hat die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten aber
am 27. September 2018 zum ersten Mal untersucht ( Urk. 10/M10) . Er hat
die Hämatombildung nach dem Unfall vom 2 4. Februar 2018 mithin nicht selber sehen und beurteilen könne
n. Der Bericht von Dr. B.___
vom 2 8. Februar 2018 ( Urk. 10/M9) , in welchem die Hämatome erwähnt wurden, wird im Bericht von Dr. G.___ vom 2 7. September 2018 nicht genannt ( Urk. 10/M10).
Nach weiteren Untersuchungen in der H.___ und insbeson dere aufgrund der Befunde der MR- Arthro -Untersuchung der linken Hüfte vom 30. Oktober 2018 (E. 3. 8 ) gelangte Dr. I.___
am 1. November 2018 zum Schluss, dass bei der linken Hüfte
ein Labrumriss vorliege, welcher mit hoher Wahr scheinlichkeit durch den Unfall vom 2 4. Februar 2018 bedingt sei ( E. 3.9 ). Alsdann stellte Dr. I.___ am 1 2. Dezember 2018 die Diagnose Labrum riss Hüfte beidseits ( Urk. 10/M1 7 S. 3 ) .
Dazu ist anzumerken, dass gemäss Dr. med.
W.___ , Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, welcher für die BVK Pers onalvorsorge des Kantons Zürich am 6. März 2019 ein Gutachten er stellte ( Urk. 10/M20), bei keiner der MRI-Untersuchungen die Diagnose Labrum riss geste llt wo rden ist ( Urk. 10/M20 S. 7 ). Gemäss Dr. W.___ liegt bei der Beschwerdeführerin ein Coxalgie beidseits und eine chronische Blockie rung des rechten Iliosakralgelenkes vor ( Urk. 10/M20 S .
7-8). Zur Frage, ob diese Gesund heitsstörungen in einem natürlichen Kausal zusammenhang zum Unfall vom 2 4. Februar 2018 stehen, äusserte sich Dr. W.___
zwar nicht, weil er von der Pensionskasse danach nicht gefragt wurde (vgl. Urk. 10/M20 S. 8-9). Aus dem Gutachten von Dr. W.___ vom 6. März 2019 folgt aber, dass die von Dr.
I.___ aufgrund der bildgebenden Unter suchun gen der Hüften der Beschwer de führerin vom
28. September und 30. Oktober 2018 (E.
3.7- 3.8) gestellte Diagn ose Labrumriss beidseits falsch war. Mit seiner Stellungnahme vom 13. März 2019 (E. 3.10.2) hat Dr. K.___ sodann nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Angaben der Beschwerdefüh rerin nach der Testinfil tration im Bereich der rechten Hüfte vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 10/M15) nicht verwertbar waren . Die Beurtei lung von Dr.
I.___ vom 1. November 2018, wonach das Infiltrations ergebnis gezeigt habe, dass die Hauptbeschwerde symptomatik coxo gener Ur sache sei (Urk.
10/M15), erweist sich in Anbetracht dieser Ausführungen von Dr.
K.___
als nicht
überzeugend. In diesem Zusammenhang ist sodann her vor zuheben, dass Dr.
I.___ am 11. Oktober 2018 noch ausgeführt hat te , dass das Infiltrationser gebnis keine 100%ige Sicherheit habe bringen können, weil die Beschwerde symptomtik um 50 %
regredient gewesen sei ( Urk. 10/M15). Mit seiner anders lautenden Beurteilung vom 1. November 2018 ( Urk. 10/M15) hat sich Dr. I.___ somit selber
widersprochen . Hinzu kommt, dass
Dr. I.___ seine Ansicht, wonach der Labrumriss links mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 2 4. Februar 2018 bedingt sei ( Urk. 10/M15) , einzig mit der nahezu normalen Anatomie der Beschwerdeführerin
begründet e . Mit den bei den bild ge benden Untersuchungen der Hüften ebenfalls festgestellten degenerativen Befun den (E.
3.7-3.8) setzt e er sich aber nicht auseinander. Auch deswegen vermag seine Beurteilung nicht zu überzeugen.
Aus den genannten Gründen haben die Berichte von Dr. I.___ und derjenige von Dr. G.___ vom 27. September 2018 (Urk.
10/M10) bezüglich der Frage der Unfallkausalität keinen Beweiswert. Sie vermögen mithin auch keine Zweifel an den Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2018 sowie vom
13. März und 16. September 2019 (Urk. 10/M16, Urk. 10/M19 ,
Urk. 10/M21 ) zu begründen . 4.2.3
Der behandelnden Arzt Dr. N.___
hielt in seinem Bericht vom 1 3. November 2019 sodann fest , er gehe davon aus, dass der Unfall vom 2 4. Februar 2018 für die Problematik im Vordergrund stehe , weil die Beschwerdeführerin glaubhaft ver si chert habe, dass sie vor dem Unfall keinerlei Hüftschmerzen verspürt habe (Urk.
15/1 S. 2). Davor hatte Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 2 0. Oktober 2019 bereits festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, welche er seit Juli 2001 hausärztlich betreue, vor dem Unfall vom 2 4. Februar 2018 nie unter Hüftbe schwerden gelitten habe ( Urk. 3/5). Wie festgehalten (E. 1.3.3), vermag der Umstand allein, dass die Beschwerden nach dem Unfall vom 2 4. Februar 2018 auf getreten sind, einen rechtsgenüglichen
Nachweis eines Kausalzusammen hangs zwischen diesem Umfall und dem von Dr. N.___
diagnostizierten Pincer-Impinge ment nicht zu erbringen. Demzu folge kann die Beschwerde führerin auch daraus, dass Dr. N.___ in seinem Bericht vom 13.
November 2019 bei den Diagnosen fest hielt, dass die Symptome des Pincer-Impingement beidseits nach dem «Stauchungs trauma in Hüftflexion» vom 24.
Februar 2018 begonnen hätten (Urk.
15/1 S. 2), nichts zu ihren Gunsten ab leiten. Er stellte diesbezüglich offen sichtlich einzig auf die anamnestischen An gaben der Beschwerdeführerin ab. Ebenso wenig kann aufgrund der Aus füh run gen von Dr. N.___ davon ausge gangen werden, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin teilweise auf den Unfall vom 2 4. Februar 2018 zurück zu füh ren sind. Dass der Unfall mechanis mus ihre Beschwerden (mit-)verursacht habe, entspricht der eigenen Interpre tation der Beschwerdeführerin. Dr. N.___ hat dies weder in seinem Bericht vom 1 0. Oktober 2019 ( Urk. 3/4) noch in de mjenigen vom 1 3. November 2019 ( Urk. 15/1) so fest ge halten.
Schliess lich impliziert der von Prof. Dr. U.___ und Dr. V.___ i n ihrer Diagnosestellung verwendete Begriff «posttraumatisch»
(E. 3.13) ebenfalls
keinen rechts genüglichen Kausalzusammenhang (Urteil des Bundes ge richts 8C_24/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 3.2).
Entscheidend ist, dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin und die unter suchen den und behandelnden Ärzte der M.___ in ihren Berichten keine Befunde nannten, welche Dr. K.___ und Dr. L.___ nicht berücksichtigen konnten. Zwar erwähnt Dr. N.___ in seinem Bericht vom 1 3. November 2019 soweit ersichtlich - neu eine Druckdolenz über der Spina ilica
anterior inferior ( Urk. 15/1). Die Beschwerdeführerin ist - wie aufgezeigt (E. 3.1 ff.) - nach dem Unfall vom 24. Februar 2018 aber mehrfach von Ärztinnen und Ärzten klinisch u ntersucht worden, so dass
Dr. K.___ und Dr. L.___ diesbezüglich auf grund der ihnen vorgelegten Akten bereits über einen lückenlosen Befund ver fügten. Es ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan delnde Ärztinnen und Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 1.5.3). Dies gilt vorliegend nicht nur für den Hausarzt der Beschwerdeführerin ,
sondern auch für die behandelnden Ärzte der M.___ und der H.___ .
Nach dem hiervor Ausgeführten vermögen die Berichte dieser Ärzte die Beur teilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2018 sowie vom 13. März und 16. September 2019 (Urk. 10/M16, Urk. 10/M19,
Urk. 10/M21) nicht in Zweifel zu ziehen. 4.3
Auf die Beurteilung en der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin, wonach der status quo sine vorliegend spätestens am 2 8. Mai 2018 erreicht war (E. 3.10 f.) , kann somit abgestellt werden. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen gestützt auf diese Beurteilungen rück wirkend per 2 8. Mai 2018 eingestellt hat. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Jaeggi - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände ( lit . e).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 01.2015 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.3.3 Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
E. 1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.5.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29.
Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 3. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 3. September 2019 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen UVG Leistungen zu erbringen. Es seien ihr insbesondere weiterhin die Kosten der Heilbehandlung zu vergüten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines unabhängigen medizinischen Gutachtens zurückzuweisen. In verfahrens rechtlicher Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Janua r 20 20
Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/A1-A54, Urk. 10/M1-M25, Urk. 11 ).
Die B eschwerdeführerin hielt mit Replik vom 2 0. Februar 2020 an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 1 6. April 2020, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte und an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte (Urk. 18) . Mit Verfügung vom 2 0. April 2020 wurde der Beschwerdeführer in eine Kopie dieser Eingabe zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 19).
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die von der Beschwer de führerin geklagten Beschwerden über den 28. Mai 2018 hinaus leistungs pflichtig ist, mithin ob diese Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2 4. Februar 2018 stehen.
E. 2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. September 2019 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdegegnerin seit dem 2 9. Mai 2018 noch geltend gemachten Beschwerden gemäss der Beur teilung ihres beratenden Arztes Dr. L.___ vom 1 6. September 2019 nicht mit dem mindestens geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 4. Februar 2018 zurückzuführen seien ( Urk. 2 S. 10-16). Ihre Verfügung vom 1. April 2019 sei somit nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 16). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2020 hi e lt die Beschwerdegegnerin sodann im Wesentlichen
fest, dass der behandelnde Arzt bei der Beschwerde führerin von einem bestehenden anlagebedingten beziehungsweise degenerativen Vorzustand ( Pincer-Impingement ) ausgehe. Diese Einschätzung decke sich mit derjenigen ihres beratenden Arztes Dr. K.___ . Er habe i n seiner Beurteilung vom 1 3. März 2019
festgehalten, dass die gezeigten Alternationen im Bereich der Hüfte beidseits überwiegend wahrscheinlich durch die geringe Offsetstörung bedingt und damit degenerativer Natur seien ( Urk. 9 S. 2). Alsdann habe das MR Arthro Hüfte links vom 3 0. Oktober 2018 lediglich einen Verdacht auf einen kleinen anterioren Labrumeinriss ergeben. Es sei somit nicht korrekt gewesen, als Dr. I.___ in seinem Eintrag in der Krankengeschichte der Beschwerde führerin vom 1. November 2018 als Diagnose einen Labrumriss Hüfte links aufgeführt habe. Zudem habe Dr. K.___ in seiner Stellungnahme vom 1 3. März 2019 auf gezeigt, dass der von der Beschwerdeführerin beschriebene Beschwerdeverlauf nach der Testinfiltration im Bereich der rechten Hüfte dem Konzept der diagnos tischen Infiltration widerspreche, weshalb die diagnostische Punktation nicht als positiv gewertet werden könne. Die Beurteilung von Dr. I.___ , wonach das Infiltrationsergebnis gezeigt habe, dass die Haupt beschwer de symptomatik tat säch lich coxogener Ursache sei, erscheine daher als nicht zuverlässig ( Urk. 9 S.
2) . Auch Dr. C.___ habe in seinem Bericht vom 2 0. Oktober 2019 aus der gestützt auf das MR- Arthro Hüfte links vom 3 0. Oktober 2018 gestellten Verdachtsdiag nose eine gesicherte Diagnose gemacht - und dies erst noch beidseits, obwohl das MR- Arthro Hüfte rechts lediglich eine Labrum degeneration bei Offsetstörung und folglich nicht einmal einen Verdacht auf eine n Labrum riss gezeigt habe ( Urk. 9 S.
2-3). Eine gesicherte Labrumläsion sei zu keinem Zeitpunkt diagnostiziert worden. Für den vorliegenden Fall sei sodann ent scheidend, dass gemäss den über ein stim menden Einschätzungen der Dres . K.___ und L.___ nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer traumatisch bedingten Labrum läsion ausgegangen werden könne. Nach dem 2 8. Mai 2018 seien die Beschwer den der Beschwerdeführerin vom unfallfremden anlagebedingten Pincer-Impin ge ment und allenfalls von einer Labrumläsion - falls eine solche überhaupt vor liege - verursacht worden. Für diese beiden Gesundheitsstörungen habe sie eine Leistungs pflicht nie anerkannt, weshalb die Beweislast entspre chend auch nicht bei ihr liege (Urk. 9 S.
3).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihre Beschwer den immer noch in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2 4. Februar 2018 stehen würden. Gemäss ihrem Hausarzt, welcher sie seit dem Jahre 2001 betreue, habe sie vor diesem Unfall nicht an Hüftbeschwerden gelitten. Weiter sei zu berücksichti gen, dass es beim Schlittelunfall zu eine m heftigen Aufprall gekommen sei , wobei sie ungeschützt direkt vom Schlitten getrof fen worden sei ( Urk. 1 S. 4 ) . Aus den eingereichten Berichte n der M.___ gehe sodann hervor, dass die unfallbedingte n medizinischen Abklärungen und Behandlungen noch andauern würden ( Urk. 1 S. 7, Urk. 14 S. 1-2).
In der M.___ sei gemäss den Berichten vom 1 3. November und 1 8. Dezember 2019 eine anterosuperiore Labrumläsion rechts und post trauma tische Leisten schmerzen diagnostiziert worden ( Urk. 14 S. 1). A us diesen ärztlichen Berichten der M.___ gehe hervor, dass ihre andauernden Beschwerden auf das Unfallereignis vom 2 4. Februar 2018 zurückzuführen seien ( Urk. 14 S. 2). Selbst wenn sich bei den weiteren medizinischen Abklärungen zeigen sollte, dass eine krankheitsbedingte vorbestehende Komponente vorliege, sei doch festzustellen, dass die Beschwerden durch das Stauchungstrauma vom 2 4. Februar 2018 aus gelöst worden seien. Damit liege mindestens eine Teilursache für die bis heute andauernden, behandlungs- und abklärungsbedürftigen Hüftschmerzen vor. Es sei von einer richtungsweisenden Verschlimmerung auszugehen. Gemäss dem Grundsatz, dass eine überwiegend wahrscheinliche Teilursache für die Leistungs pflicht der Unfallversicherung ausreiche, sei festzuhalten, dass die Beschwerde gegnerin für die weitere medizinische Behandlung leistungspflichtig bleibe. Vor liegend
habe s ie das Erreichen des status quo sine oder ante nicht schlüssig nach gewiesen. Zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin die Frage der Kausali tät beurteilt habe, sei die Aktenlage ungenügend gewesen. Sie habe insbesondere keine Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Eine Untersuchung durch die beraten den Ärzte der Beschwerdegegnerin sei ebenfalls nicht erfolgt. Deren Ein schätzun gen würden sich somit lediglich auf die unvollständigen Akten stützen. Die be han delnden Hüftspezialisten ( Dr. I.___ , H.___ , und
Dr. med. N.___ , Oberarzt Orthopädie, M.___ ) würden beide die anhalten den Beschwerden mindestens teilweise auf das Unfallereignis vom 2 4. Februar 2018 zurückführen. Beide Hüftspezialisten würden sodann davon ausgehen, dass der Unfallmechanismus ( gemäss Dr. N.___ : Stau chungs trauma, axiale Stauchung) sehr wohl die Beschwerden (mit-)verursacht habe. Im Ergebnis würden somit mehr als geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin vorliegen ( Urk. 1 S. 7). Der Be weiswert der Stellungnahmen der beratenden Ärzte sei daher gering. Sollte das Gericht deshalb zum Sch luss kommen, der Sachverhalt müsse zunächst eingehender abgeklärt werden , werde eventualiter die Rückweisung der Sache an die Be schwerde gegnerin zur Durch füh rung eines externen medizinischen Gutachtens beantragt ( Urk. 1 S. 8).
E. 3 12
Dr. N.___ führte in seinem Bericht vom 1 3. November 2019
- wie im Bericht vom 1 0. Oktober 2019 (vgl. Urk. 3/4) - aus, dass die Beschwerdeführerin sei t einem Schlittelunfall mit axialer Stauchung der flektierten Hüftgelenke am 2 4. Februar 2018 unter inguinalen Hüftschmerzen beidseits, rechts ausgeprägter als links, leide. Diese seien klinisch und radiologisch auf ein Pincer-Impingement bei kranial retrovertiertem und global nur knapp antevertiertem Acetabulum zurück zuführen ( Urk. 15/1 S. 1). Im Arthro -MRI komme eine anterosuperiore Labrum läsion zum Vorschein. Da die Beschwerdeführerin glaubhaft versichere, vor dem Unfall keinerlei Hüftschmerzen verspürt zu haben, sei davon auszu gehen, dass der Unfall für die Problematik im Vordergrund stehe. In der Unter suchung vom 1 3. November 2019 sei zudem auch eine Druckdolenz über der Spina iliaca
anterior inferior aufgefallen ( Urk. 15/1 S. 2).
E. 3.1 Dr. med. O.___ , A.___ , diagnostizierte beim Spital eintritt am 2 4. Februar 2018 eine Schambeinkontusion und differential diagnos tisch eine Muskelzerrung der Adduktoren nach Schlittelunfall . Er hielt weiter fest, dass sich beim Eintreffen klinisch eine Druck dolenz über beiden Schambeinästen sowie starke Schmerzen bei aktiver Adduk tion oder passiver Abduktion der Beine festgestellt worden seien. Konventionell-radiolo gisch habe sich keine Fraktur gefunden. Die Beschwerdeführerin sei zur analge tischen Ein stellung und Mobilisation am Folgetag aufgenommen worden ( Urk. 10/M2 S. 1). Den Lokalbefund beschrieb er wie folgt ( Urk. 10/M2 S. 2): « Druck dolenz beider Os pubis , kein Hämatom, keine Druckdolenz über Sakrum . Aktive Adduktion und passive Abduktion und Aussenrotation beider Beine schmerzhaft. Kein axialer Stauchungsschmerz beidseits.»
Dem Austrittsbericht des A.___
vom 2 5. Februar 2018 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter adäquater Analgesie und Anleitung der Physiotherapie problemlos habe mobilisiert werden können. Die Beschwerdeführerin habe am 2 5. Februar 2018 in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen werden können . Die Ärzte des A.___ attestierten der Beschwerdeführerin vom 2 4. bis 2 8. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/M4 S. 1 ) .
E. 3.2 Dr. B.___ hielt nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 8. Feb ruar 2018 fest, dass das rechte Bein verstärkt beim Gehen, in Beugestellung in der Hüfte und bei Belastung schmerzhaft sei. Im Bereich des rechten Beines habe sich sowohl beim Muskulus
gracilis als auch auf der Streckseite eine Hämatom bildung gezeigt. Links hätten im Bereich des mons
pubis Druckschmerzen bestan den. Dort habe sich eine beginnende Hämatombildung gezeigt ( Urk. 10/M9). Bei der Untersuchung vom 2 5. April 2018 waren gemäss Dr. B.___ sodann
palpa torisch keine pathologischen Strukturen tastbar. Die Berührung des Knochens und des Muskels seien punktuell schmerzhaft gewesen ( Urk. 10 /M9).
E. 3.3 Beim MRI Urogramm vom 2. März 2018 in der D.___ zeigte sich eine unauf fällige Darstellung der Nieren, kein posttraumatisches Hämatom an beiden Nieren, schlanke ableitende Harnwege, keine Hinweise für eine posttraumatische Veränderung in der grossen Leber sowie in der Milz und keine freie Flüssigkeit ( Urk. 10/M6).
E. 3.4 Das
MRI Becken nativ vom 2 3. März 2018 in der D.___ ergab gemäss
Dr. med. P.___ , Facharzt für Radiologie FMH, folgenden Befund ( Urk. 10/M7): «In den initialen Übersichtssequenzen über das gesamte Becken zeig e n si ch die ossären Struktur(en) intakt. Keine Fraktur. Keine Fissur. Kein Knochen marksödem. Unauffällige Artikulation an den Iliosakralgelenken beid seits ohne degenerative Veränderungen. Ebenso reizlose Darstellung der Symphy sen fuge ohne degenerative Veränderungen. Intakte Hüftgelenksartikula tion bei d seits. Keine Koxarthrose . Reiz loser Ansatz der Adduktoren- und der Ischio kruralen muskulatur . Am Ansatz der Glutealmuskulatur
zeigt sich beidseits ein diskretes Ödem. (Ein) leichtes Ödem zeigt sich zudem im mittleren Drittel des M.
adductor
longus rechts sowie diskreter ausgeprägt im M.
pectineus links. Im kleinen Becken reizlose Verhältnisse. Keine freie Flüssigkeit. Kräftiger Uterus mit wenig Flüssigkeit im Cavum uteri. Kräftige r
periuteriner Venenplexus.»
E. 3.5 Beim MR LWS nativ vom 2 8. Mai 2018 im F.___ konnten gemäss Dr. med. Q.___ , Fachärztin Radiologie, und Dr. med. R.___ , Facharzt Radiologie , keine akuten Traumafolgen festgestellt werden. Beim Lenden wirbelkörper (LWK) 4/5 habe sich stationär eine diskrete dorsale Diskus protusion links neuroforaminal ohne Affektion der neuralen Strukturen gezeigt. Zudem habe sich ein unauffälliges distales Myelon gezeigt. Es seien keine Auf fäl ligkeiten der autochthonen Rückenmuskulatur festgestellt worden ( Urk. 10/M8).
E. 3.6 Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 2 7. September 2018 fest, dass eine post traumatische Inguinalhernie nicht mit Sicherheit ausgeschlos sen werden könne. Eine Bursitis ilipectinea und ein vorderer Labrumriss könne
nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Aufgrund des posttraumatischen grösseren Hämatoms im os
pubis und Leistenbereichs, ausstrahlend bis in den rechten inneren Ober schenkel sei eine weitere Abklärung mittels Ultraschall und einer Arthro -MRI-Unter suchung der rechte n Hüfte indiziert ( Urk. 10/M10).
E. 3.7 3.8) gestellte Diagn ose Labrumriss beidseits falsch war. Mit seiner Stellungnahme vom 13. März 2019 (E. 3.10.2) hat Dr. K.___ sodann nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Angaben der Beschwerdefüh rerin nach der Testinfil tration im Bereich der rechten Hüfte vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 10/M15) nicht verwertbar waren . Die Beurtei lung von Dr.
I.___ vom 1. November 2018, wonach das Infiltrations ergebnis gezeigt habe, dass die Hauptbeschwerde symptomatik coxo gener Ur sache sei (Urk.
10/M15), erweist sich in Anbetracht dieser Ausführungen von Dr.
K.___
als nicht
überzeugend. In diesem Zusammenhang ist sodann her vor zuheben, dass Dr.
I.___ am 11. Oktober 2018 noch ausgeführt hat te , dass das Infiltrationser gebnis keine 100%ige Sicherheit habe bringen können, weil die Beschwerde symptomtik um 50 %
regredient gewesen sei ( Urk. 10/M15). Mit seiner anders lautenden Beurteilung vom 1. November 2018 ( Urk. 10/M15) hat sich Dr. I.___ somit selber
widersprochen . Hinzu kommt, dass
Dr. I.___ seine Ansicht, wonach der Labrumriss links mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 2 4. Februar 2018 bedingt sei ( Urk. 10/M15) , einzig mit der nahezu normalen Anatomie der Beschwerdeführerin
begründet e . Mit den bei den bild ge benden Untersuchungen der Hüften ebenfalls festgestellten degenerativen Befun den (E.
3.7-3.8) setzt e er sich aber nicht auseinander. Auch deswegen vermag seine Beurteilung nicht zu überzeugen.
Aus den genannten Gründen haben die Berichte von Dr. I.___ und derjenige von Dr. G.___ vom 27. September 2018 (Urk.
10/M10) bezüglich der Frage der Unfallkausalität keinen Beweiswert. Sie vermögen mithin auch keine Zweifel an den Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2018 sowie vom
13. März und 16. September 2019 (Urk. 10/M16, Urk. 10/M19 ,
Urk. 10/M21 ) zu begründen .
E. 3.8 PD Dr. med. T.___ , Radiologie J.___ , gab den Befund der MR- Arthro -Untersuchung der linken Hüfte vom 3 0. Oktober 2018 in ihrem Bericht vom selben Tag wie folgt wieder ( Urk. 10/M14): «Kein bone
bruise . Sehnenansätze der Abduktion intakt. Keine Bursitis. Allenfalls minime antero superiore Taillierungsstörung. Kein Knorpelschaden. Der Knorpel ist minim aus gedünnt. Verdacht auf Labrumeinriss antesuperior .»
E. 3.10 f.) , kann somit abgestellt werden. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen gestützt auf diese Beurteilungen rück wirkend per 2 8. Mai 2018 eingestellt hat. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Jaeggi - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 3.10.1 Dr. K.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 1. November 2018 fest, dass durch die Untersuchungen bis und mit dem MRI der LWS vom 2 8. Mai 2018 keine strukturellen Schädigungen nachgewiesen worden seien ( Urk. 10/M16 S. 1-2). Somit bestehe spätestens mit diesem MRI morphologisch gesehen ein Status quo sine. Die Abklärungen vom 2 4. Februar 2018 bis und mit dem MRI vom 2 8. Mai 2018 und die physiotherapeutischen Behandlungen bis zu diesem Zeitpunkt seien unfallbedingt notwendig und zweckmässig gewesen. Die weiteren Behandlungen respektive die diagnostischen Massnahmen nach dem 2 8. Mai 2018 seien unfall bedingt nicht mehr ausgewiesen ( Urk. 10/M16 S. 2).
E. 3.10.2 In seiner Stellungnahme vom 1 3. März 2019 führte Dr. K.___ sodann aus, dass eine traumatisch bedingte Labrumläsion massivste kinetische Energien voraus setzen würde , die in aller Regel zu einer Luxation des Hüftgelenkes und/oder frischen ossären Läsion azetabulär und klassischerweise zu einem Abriss des Labrums führen würden. In den diversen radiologischen Abklärungen, die aufgrund der geltend gemachten Beschwerde n durchgeführt worden seien (konventionelle Bilder, diverse MRT mit und ohne Kontrastmittel, mehrere Ultra schall-Untersuchungen) hätten keine substantiellen morphologischen Verän de rungen -
insbesondere keine frischen ossären Läsionen und kein Knochen marks ödem - nachgewiesen werden können. Die Alterationen im Bereich der linken Hüfte, die ursprünglich auch gar nicht im Fokus gestanden seien, würden eben falls keinem gesicherten vollständigen Riss des Labrums entsprechen. Sie seien überwiegend wahrscheinlich wie auch auf der rechten Seite durch die geringe Offsetstörung bedingt, mithin degenerativer Natur ( Urk. 10/M19 S. 3) . Dr. I.___ habe als diagnostischen Schritt eine Testinfiltration veranlasst, die am 1 1. Okto ber 2018 durchgeführt worden sei ( Urk. 10/ M19 S. 2). Hier wäre bei korrekter intraartiku lärer Lage der Punktionskanüle und Applikation des kurz wirksamen Lokal anästhetikums eigentlich eine sofortige und vollständige Reg ression der Schmerzen für ca.
8-12 Stunden zu erwarten gewesen. Nach dem Abklingen der medikamen tösen Wirkung würden die Patientinnen und Patienten dann klassi scherweise
über ein schnelles Wiedereinsetzen der Schmerzen berich ten. Dadurch würde eine coxogene Ursache der Beschwerden nachge wiesen. Im vorliegenden Fall habe
d ie Beschwerdeführerin
( unmittelbar nach der Infiltration) aber nur über eine maximal 50%ige Reduktion berichtet u nd soll ein paar Tage später voll ständig beschwerdefrei gewesen sein . Die diagnos tische Punktion könne daher nicht als positiv gewertet werden ( Urk. 10/M19 S.
E. 3.11 Dr. L.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 16. September 201 9 aus, dass im Zusammenhang mit dem Kontusionsereignis vom 2 4. Februar 2018 mit einer Verzögerung von wenigen Tagen Hämatommarken in Erscheinung getreten seien, die gemäss den initialen klinischen, sonographischen und MR-tomo graphischen Abklärungen nicht auf einem Frakturnachweis oder einer wesent li chen Schädigung der Sehnen-Muskelstrukturen basiert hätten. Die im MRT vom 2 3. März 2018 dokumentierten leichten Ödembildungen könnten morphologisch nicht mit dem geschilderten Ort der Gewalteinwirkung durch den frontal aufpral lenden Schlitten erklärt werden. Das Fehlen eines Bone-Bruises in den Becken- und Hüftstrukturen vier Wochen nach dem Ereignis würden den Ausschluss einer wesentlichen osteochondralen Schädigung der Hüftgelenke erlauben. Die im späteren Verlauf aufgebaute Hypothese einer traumatischen und klinisch rele van ten Labrumschädigung beider Hüftgelenke zeige in der Zeit vom Unfalldatum bis zur fachärztlichen Erstuntersuchung durch Dr. G.___ s ieben Monate später kein Korrelat. Zusätzlich würden die geäusserten Beschwerden zu keinem Zeit punkt mit den klassischen Symptomen einer Labrumläsion übereinstimmen . Die im Arthro -MRT nachgewiesenen diskreten Veränderungen am Labrum seien nicht obligat charakteristisch für eine symptomatische Labrumläsion ( Urk. 10/M21 S.
11). Die Stellungnahmen von Dr. K.___ seien daher nachvollziehbar ( Urk. 10/M21 S. 1 1 f. ).
E. 3.13 Im Bericht vom 1 8. Dezember 2019 stellten Prof. Dr. med. U.___ , Chef arzt Orthopädie, und Dr. med. V.___ , Assistenzarzt Orthopädie, an der M.___
die Hauptdiagnose posttraumatische Leistenschmerzen rechts mehr als links ( Urk. 15/2 S. 1):
E. 4.1 Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person i n den Hintergrund rückt (Urteil des Bun desgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1). Dies trifft vorliegend auf die Stellungnahmen von Dr. K.___
vom 2 1. November 2018 und 13. März 2019 ( Urk. 10/M16, Urk. 10/M19) sowie auf die ärztliche Beurteilung von Dr. L.___ vom 16. September 2018 ( Urk. 10/M21) zu .
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.3) hat die Beschwerdegegnerin die Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (vgl. Urk. 10/M1-M25) . Diese Berichte standen den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung (vgl. Urk. 10/M16, Urk. 10/M19, Urk. 10/M21). Weil ihnen die in den Akten dokumentierten Befunde, wozu insbesondere auch die
Bilder der MR- Untersuchungen gehörten (vgl. dazu die Stellungnahme von Dr. K.___ vom 1 3.
März 2019, Urk. 10/M19), vorlagen, ist nicht zu beanstanden, dass Dr. K.___ und Dr. L.___ die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht haben. Aus diesen Akten wird ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerin b eim Unfall vom 2 4. Februar 2018 frontal von einem Sc hlitten fahrer angefahren wurde ( Urk. 10 /M9 , Urk. 10/M10 S.
1 ). Am Unfalltag wurden im A.___ eine Druckdolenz über beiden Schambeinästen sowie starke Schmerzen bei aktiver Adduk tion oder passiver Abduktion der Beine fest gestellt (Urk. 10/M2) . Vier Tage später berich tete die Gynäkologin Dr.
B.___ über eine Hämatombildung im Bereich der Beine und des Unterleibs (Urk .
10 /M9). Alsdann wurden bei der MRI Unter suchung des Beckens vom 2 3. März 2018 rechts und links bei Muskeln des Oberschenkels leichte Ödeme festgestellt . Der Radiologe Dr. P.___ hielt dazu fest, dass diese leichten Ödeme in Anbetracht der Anamnese ( Schlittelunfall am 2 4. Februar 2018) am ehesten als posttraumatisch reaktiv zu werten seien
( Urk. 10 / M7).
Dr. L.___ ist demgegenüber der Ansicht, dass die im MRT vom 2 3. März 2018 dokumentierten leichten Ödembildungen morphologisch nicht dem geschilderten Ort der Gewalteinwirkung durch den frontal aufprallenden Schlitten erklärt werden
könnten ( Urk. 10/M21 S. 11).
Aufgrund der Aus führungen des Radiologen und des beratenden Arztes ist demnach nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die am 2 3. März 2018 festgestellten Ödeme auf den Unfall vom 2 4. März 2018 zurückzuführen sind. Dr. K.___ führte zu den Ergebnissen dieser Unter suchung sodann aus, dass beim MRI keine Muskelfaserrisse und keine Hämatom bildung hätten nachgewiesen werden können ( Urk. 10/M16 S. 1).
Hinzu kommt, dass weder bei der radiologischen Untersuchung im A.___ vom
24. Februar 2018 ( Urk. 10/M2) noch bei den folgenden bildgebenden Unter suchungen vom
2. u nd 2 3. März 2018 ( Urk. 10/M6-M7) sowie vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 10/M8 )
strukturelle Schädigungen erhoben werden konnten .
Angesichts dieser Aktenlage erweis en sich die Beurteilungen von Dr. K.___ vom 2 1. November 2018 und 13. März 2019 ( Urk. 10/M16, Urk. 10/M19) sowie auf diejenige von Dr. L.___ vom 16. September 201
E. 4.2.1 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet ,
ist nicht stichhaltig . Insbeson dere leuchtet nicht ein, weshalb der gemäss der Beschwerdeführerin heftige Auf prall des Schlittens a m 2 4. Februar 2018
eine Labrumläsion verursacht haben soll (E. 2.3) , wenn am U n falltag und in den folgenden Monaten in sämtlichen
bildge ben d en Untersuchungen
keine unfallbeding ten strukturellen Läsionen nachweis bar waren.
E. 4.2.2 Alsdann hat
Dr. G.___ die Hämatome nach dem Unfall vom 2 4. Februar 2018 zum Anlass für weitere Untersuchungen genommen (E. 3.6) .
Dr. G.___ hat die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten aber
am 27. September 2018 zum ersten Mal untersucht ( Urk. 10/M10) . Er hat
die Hämatombildung nach dem Unfall vom 2 4. Februar 2018 mithin nicht selber sehen und beurteilen könne
n. Der Bericht von Dr. B.___
vom 2 8. Februar 2018 ( Urk. 10/M9) , in welchem die Hämatome erwähnt wurden, wird im Bericht von Dr. G.___ vom 2 7. September 2018 nicht genannt ( Urk. 10/M10).
Nach weiteren Untersuchungen in der H.___ und insbeson dere aufgrund der Befunde der MR- Arthro -Untersuchung der linken Hüfte vom 30. Oktober 2018 (E. 3. 8 ) gelangte Dr. I.___
am 1. November 2018 zum Schluss, dass bei der linken Hüfte
ein Labrumriss vorliege, welcher mit hoher Wahr scheinlichkeit durch den Unfall vom 2 4. Februar 2018 bedingt sei ( E. 3.9 ). Alsdann stellte Dr. I.___ am 1 2. Dezember 2018 die Diagnose Labrum riss Hüfte beidseits ( Urk. 10/M1 7 S. 3 ) .
Dazu ist anzumerken, dass gemäss Dr. med.
W.___ , Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, welcher für die BVK Pers onalvorsorge des Kantons Zürich am 6. März 2019 ein Gutachten er stellte ( Urk. 10/M20), bei keiner der MRI-Untersuchungen die Diagnose Labrum riss geste llt wo rden ist ( Urk. 10/M20 S. 7 ). Gemäss Dr. W.___ liegt bei der Beschwerdeführerin ein Coxalgie beidseits und eine chronische Blockie rung des rechten Iliosakralgelenkes vor ( Urk. 10/M20 S .
7-8). Zur Frage, ob diese Gesund heitsstörungen in einem natürlichen Kausal zusammenhang zum Unfall vom 2 4. Februar 2018 stehen, äusserte sich Dr. W.___
zwar nicht, weil er von der Pensionskasse danach nicht gefragt wurde (vgl. Urk. 10/M20 S. 8-9). Aus dem Gutachten von Dr. W.___ vom 6. März 2019 folgt aber, dass die von Dr.
I.___ aufgrund der bildgebenden Unter suchun gen der Hüften der Beschwer de führerin vom
28. September und 30. Oktober 2018 (E.
E. 4.2.3 Der behandelnden Arzt Dr. N.___
hielt in seinem Bericht vom 1 3. November 2019 sodann fest , er gehe davon aus, dass der Unfall vom 2 4. Februar 2018 für die Problematik im Vordergrund stehe , weil die Beschwerdeführerin glaubhaft ver si chert habe, dass sie vor dem Unfall keinerlei Hüftschmerzen verspürt habe (Urk.
15/1 S. 2). Davor hatte Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 2 0. Oktober 2019 bereits festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, welche er seit Juli 2001 hausärztlich betreue, vor dem Unfall vom 2 4. Februar 2018 nie unter Hüftbe schwerden gelitten habe ( Urk. 3/5). Wie festgehalten (E. 1.3.3), vermag der Umstand allein, dass die Beschwerden nach dem Unfall vom 2 4. Februar 2018 auf getreten sind, einen rechtsgenüglichen
Nachweis eines Kausalzusammen hangs zwischen diesem Umfall und dem von Dr. N.___
diagnostizierten Pincer-Impinge ment nicht zu erbringen. Demzu folge kann die Beschwerde führerin auch daraus, dass Dr. N.___ in seinem Bericht vom 13.
November 2019 bei den Diagnosen fest hielt, dass die Symptome des Pincer-Impingement beidseits nach dem «Stauchungs trauma in Hüftflexion» vom 24.
Februar 2018 begonnen hätten (Urk.
15/1 S. 2), nichts zu ihren Gunsten ab leiten. Er stellte diesbezüglich offen sichtlich einzig auf die anamnestischen An gaben der Beschwerdeführerin ab. Ebenso wenig kann aufgrund der Aus füh run gen von Dr. N.___ davon ausge gangen werden, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin teilweise auf den Unfall vom 2 4. Februar 2018 zurück zu füh ren sind. Dass der Unfall mechanis mus ihre Beschwerden (mit-)verursacht habe, entspricht der eigenen Interpre tation der Beschwerdeführerin. Dr. N.___ hat dies weder in seinem Bericht vom 1 0. Oktober 2019 ( Urk. 3/4) noch in de mjenigen vom 1 3. November 2019 ( Urk. 15/1) so fest ge halten.
Schliess lich impliziert der von Prof. Dr. U.___ und Dr. V.___ i n ihrer Diagnosestellung verwendete Begriff «posttraumatisch»
(E. 3.13) ebenfalls
keinen rechts genüglichen Kausalzusammenhang (Urteil des Bundes ge richts 8C_24/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 3.2).
Entscheidend ist, dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin und die unter suchen den und behandelnden Ärzte der M.___ in ihren Berichten keine Befunde nannten, welche Dr. K.___ und Dr. L.___ nicht berücksichtigen konnten. Zwar erwähnt Dr. N.___ in seinem Bericht vom 1 3. November 2019 soweit ersichtlich - neu eine Druckdolenz über der Spina ilica
anterior inferior ( Urk. 15/1). Die Beschwerdeführerin ist - wie aufgezeigt (E. 3.1 ff.) - nach dem Unfall vom 24. Februar 2018 aber mehrfach von Ärztinnen und Ärzten klinisch u ntersucht worden, so dass
Dr. K.___ und Dr. L.___ diesbezüglich auf grund der ihnen vorgelegten Akten bereits über einen lückenlosen Befund ver fügten. Es ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan delnde Ärztinnen und Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 1.5.3). Dies gilt vorliegend nicht nur für den Hausarzt der Beschwerdeführerin ,
sondern auch für die behandelnden Ärzte der M.___ und der H.___ .
Nach dem hiervor Ausgeführten vermögen die Berichte dieser Ärzte die Beur teilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2018 sowie vom 13. März und 16. September 2019 (Urk. 10/M16, Urk. 10/M19,
Urk. 10/M21) nicht in Zweifel zu ziehen.
E. 4.3 Auf die Beurteilung en der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin, wonach der status quo sine vorliegend spätestens am 2 8. Mai 2018 erreicht war (E.
E. 9 ( Urk. 10/M21), wonach der Status quo sine spätestens am 2 8. Mai 2018 erreicht war, als schlüssig und über zeuge nd.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00255
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 3. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 87, arbeitet seit dem 2 0. Mai 2013
bei der Y.___ als Sachbearbeiterin. In dieser Eigenschaft ist sie bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert (Urk. 10/ A 1). Am 2 4. Februar 2018 wurde sie auf der Schlittelbahn in Z.___ von einem Schlitten angefahren (Urk. 10/A1). Die Erst ver sorgung erfolgte gleichentags im A.___ , wo eine Schambein kontusion und differentialdiagnostisch eine Muskelzerrung der Adduktoren nach Schlittelunfall diagnostiziert wurde ( Urk. 10/M2 , Urk. 10/M4 ). Nach analgetischer Einstellung und Mobilisation konnte die Versicherte das A.___ am Folgetag wieder verlassen ( Urk. 10/M4). Am 2 8. Februar 2018 untersuchte Dr. med. B.___ , Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, die Versicherte ( Urk. 10/M9) . Weil die Versicherte über anhaltend e Schmerzen klagte, veranlasste ihr Hausarzt, Dr. med. C.___ ,
Innere Medizin
FMH , das MRI Urogramm vom 2. März 2018 und das MRI Becken nativ vom 2 3. März 2018 in der D.___ , E.___ ( Urk. 10/M6-M7) sowie die MR -Unter suchung Lenden wirbelsäule (LWS) nativ im F.___ vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 10/M8).
Alsdann begab sich die Versicherte am 27. September 2018 zu Dr. med. G.___ , H.___
( Urk. 10/M10). Am nachfol gen den Tag wurde in der H.___ eine MR- Arthro -Untersuchung der rech ten Hüfte und ein MRI des Becken rechts sowie eine Ultraschall-Untersuchung der Leistenregion beidseits durchgeführt ( Urk. 10/M11). Ab dem
4. Oktober 2018 wurde die Versicherte in der H.___
von
Dr. med. I.___ , Fach arzt F MH für Orthopädische Chirurgie, behandelt ( Urk. 10/M15 S. 1).
Zu den von Dr. I.___
veranlasste n Untersuchungsmassnahmen gehörte unter anderem die Testinfiltration im Bereich der rechten Hüfte vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 10/M15 S. 1) und
die MR- Arthro -Untersuchung der linken Hüfte vom 3 0. Oktober 2018 in der J.___ ( Urk. 10/M14). Danach hielt Dr. I.___ am 1. November 2018 fest, dass bei der linken Hüfte der Versicherte n ein Labrumriss festgestellt worden sei, der mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 24. Februar 2018 bedingt sei (Urk. 10/M15 S. 2). 1.2
Der beratende Arzt der AXA, Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Traumatologie, nahm am 2 1. November 2018 Stellung ( Urk. 10/M 16 ) . Gestützt auf diese Stellungnahme
teilte die AXA der Versicherten m it Schreiben vom 1 4. Dezember 2018 mit, dass sie die Versicherungsleistungen rückwirkend per 2 8. Mai 2018 ein stelle und auf die Rückforderung der darüber hinaus ausg erichteten Leistungen verzichte ( Urk. 10/A35). Die Versicherte er klärte am 2 3. Dezember 2018, dass sie da mit nicht einverstanden sei ( Urk. 10/A36). Alsdann ersuchte sie die AXA
am 1 2. Februar 2019 unter Hinweis auf Angaben von Dr. I.___ vom 1. November 2018 darum, ihren Entscheid vom 1 4. Dezember 2018 zu überprüfen oder andernfalls eine einsprachefähige Ver fü gung zu erlassen ( Urk. 10/A39). Dr. K.___ nahm am 1 3. März 2019
zu den neu aufgelegten Unterlagen Stellung ( Urk. 10/ M19 ).
Darauf hielt die AXA die Leistungseinstellung per 2 8. Mai 2018 und den Verzicht auf Rückforderung der darüber hinaus ausgerichteten Leistungen am 1. April 2019 verfügungsweise fest ( Urk. 10/A44). Gegen die se Verfügung erhob die Versicherte am 2 0. Mai 2019 Einsprache (Urk. 10/ A46 ). Daraufhin holte d ie AXA die ärztlic he Beurteilung ihres beratenden Arztes ,
Dr. med. L.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie & Trau matologie FMH, vom 16 . September 2018 ein (Urk. 10/ M21 ). Hernach wies sie die Ein sprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom
23. September 2019 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 3. September 2019 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen UVG Leistungen zu erbringen. Es seien ihr insbesondere weiterhin die Kosten der Heilbehandlung zu vergüten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines unabhängigen medizinischen Gutachtens zurückzuweisen. In verfahrens rechtlicher Hinsicht beantragte sie die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Janua r 20 20
Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/A1-A54, Urk. 10/M1-M25, Urk. 11 ).
Die B eschwerdeführerin hielt mit Replik vom 2 0. Februar 2020 an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 1 6. April 2020, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte und an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte (Urk. 18) . Mit Verfügung vom 2 0. April 2020 wurde der Beschwerdeführer in eine Kopie dieser Eingabe zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände ( lit . e). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 01.2015 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungs begründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3.3
Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 1.4 1.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5 1.5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Ver sicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5.3
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29.
Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die von der Beschwer de führerin geklagten Beschwerden über den 28. Mai 2018 hinaus leistungs pflichtig ist, mithin ob diese Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2 4. Februar 2018 stehen. 2.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. September 2019 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdegegnerin seit dem 2 9. Mai 2018 noch geltend gemachten Beschwerden gemäss der Beur teilung ihres beratenden Arztes Dr. L.___ vom 1 6. September 2019 nicht mit dem mindestens geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2 4. Februar 2018 zurückzuführen seien ( Urk. 2 S. 10-16). Ihre Verfügung vom 1. April 2019 sei somit nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 16). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2020 hi e lt die Beschwerdegegnerin sodann im Wesentlichen
fest, dass der behandelnde Arzt bei der Beschwerde führerin von einem bestehenden anlagebedingten beziehungsweise degenerativen Vorzustand ( Pincer-Impingement ) ausgehe. Diese Einschätzung decke sich mit derjenigen ihres beratenden Arztes Dr. K.___ . Er habe i n seiner Beurteilung vom 1 3. März 2019
festgehalten, dass die gezeigten Alternationen im Bereich der Hüfte beidseits überwiegend wahrscheinlich durch die geringe Offsetstörung bedingt und damit degenerativer Natur seien ( Urk. 9 S. 2). Alsdann habe das MR Arthro Hüfte links vom 3 0. Oktober 2018 lediglich einen Verdacht auf einen kleinen anterioren Labrumeinriss ergeben. Es sei somit nicht korrekt gewesen, als Dr. I.___ in seinem Eintrag in der Krankengeschichte der Beschwerde führerin vom 1. November 2018 als Diagnose einen Labrumriss Hüfte links aufgeführt habe. Zudem habe Dr. K.___ in seiner Stellungnahme vom 1 3. März 2019 auf gezeigt, dass der von der Beschwerdeführerin beschriebene Beschwerdeverlauf nach der Testinfiltration im Bereich der rechten Hüfte dem Konzept der diagnos tischen Infiltration widerspreche, weshalb die diagnostische Punktation nicht als positiv gewertet werden könne. Die Beurteilung von Dr. I.___ , wonach das Infiltrationsergebnis gezeigt habe, dass die Haupt beschwer de symptomatik tat säch lich coxogener Ursache sei, erscheine daher als nicht zuverlässig ( Urk. 9 S.
2) . Auch Dr. C.___ habe in seinem Bericht vom 2 0. Oktober 2019 aus der gestützt auf das MR- Arthro Hüfte links vom 3 0. Oktober 2018 gestellten Verdachtsdiag nose eine gesicherte Diagnose gemacht - und dies erst noch beidseits, obwohl das MR- Arthro Hüfte rechts lediglich eine Labrum degeneration bei Offsetstörung und folglich nicht einmal einen Verdacht auf eine n Labrum riss gezeigt habe ( Urk. 9 S.
2-3). Eine gesicherte Labrumläsion sei zu keinem Zeitpunkt diagnostiziert worden. Für den vorliegenden Fall sei sodann ent scheidend, dass gemäss den über ein stim menden Einschätzungen der Dres . K.___ und L.___ nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer traumatisch bedingten Labrum läsion ausgegangen werden könne. Nach dem 2 8. Mai 2018 seien die Beschwer den der Beschwerdeführerin vom unfallfremden anlagebedingten Pincer-Impin ge ment und allenfalls von einer Labrumläsion - falls eine solche überhaupt vor liege - verursacht worden. Für diese beiden Gesundheitsstörungen habe sie eine Leistungs pflicht nie anerkannt, weshalb die Beweislast entspre chend auch nicht bei ihr liege (Urk. 9 S.
3). 2.3
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihre Beschwer den immer noch in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2 4. Februar 2018 stehen würden. Gemäss ihrem Hausarzt, welcher sie seit dem Jahre 2001 betreue, habe sie vor diesem Unfall nicht an Hüftbeschwerden gelitten. Weiter sei zu berücksichti gen, dass es beim Schlittelunfall zu eine m heftigen Aufprall gekommen sei , wobei sie ungeschützt direkt vom Schlitten getrof fen worden sei ( Urk. 1 S. 4 ) . Aus den eingereichten Berichte n der M.___ gehe sodann hervor, dass die unfallbedingte n medizinischen Abklärungen und Behandlungen noch andauern würden ( Urk. 1 S. 7, Urk. 14 S. 1-2).
In der M.___ sei gemäss den Berichten vom 1 3. November und 1 8. Dezember 2019 eine anterosuperiore Labrumläsion rechts und post trauma tische Leisten schmerzen diagnostiziert worden ( Urk. 14 S. 1). A us diesen ärztlichen Berichten der M.___ gehe hervor, dass ihre andauernden Beschwerden auf das Unfallereignis vom 2 4. Februar 2018 zurückzuführen seien ( Urk. 14 S. 2). Selbst wenn sich bei den weiteren medizinischen Abklärungen zeigen sollte, dass eine krankheitsbedingte vorbestehende Komponente vorliege, sei doch festzustellen, dass die Beschwerden durch das Stauchungstrauma vom 2 4. Februar 2018 aus gelöst worden seien. Damit liege mindestens eine Teilursache für die bis heute andauernden, behandlungs- und abklärungsbedürftigen Hüftschmerzen vor. Es sei von einer richtungsweisenden Verschlimmerung auszugehen. Gemäss dem Grundsatz, dass eine überwiegend wahrscheinliche Teilursache für die Leistungs pflicht der Unfallversicherung ausreiche, sei festzuhalten, dass die Beschwerde gegnerin für die weitere medizinische Behandlung leistungspflichtig bleibe. Vor liegend
habe s ie das Erreichen des status quo sine oder ante nicht schlüssig nach gewiesen. Zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin die Frage der Kausali tät beurteilt habe, sei die Aktenlage ungenügend gewesen. Sie habe insbesondere keine Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Eine Untersuchung durch die beraten den Ärzte der Beschwerdegegnerin sei ebenfalls nicht erfolgt. Deren Ein schätzun gen würden sich somit lediglich auf die unvollständigen Akten stützen. Die be han delnden Hüftspezialisten ( Dr. I.___ , H.___ , und
Dr. med. N.___ , Oberarzt Orthopädie, M.___ ) würden beide die anhalten den Beschwerden mindestens teilweise auf das Unfallereignis vom 2 4. Februar 2018 zurückführen. Beide Hüftspezialisten würden sodann davon ausgehen, dass der Unfallmechanismus ( gemäss Dr. N.___ : Stau chungs trauma, axiale Stauchung) sehr wohl die Beschwerden (mit-)verursacht habe. Im Ergebnis würden somit mehr als geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin vorliegen ( Urk. 1 S. 7). Der Be weiswert der Stellungnahmen der beratenden Ärzte sei daher gering. Sollte das Gericht deshalb zum Sch luss kommen, der Sachverhalt müsse zunächst eingehender abgeklärt werden , werde eventualiter die Rückweisung der Sache an die Be schwerde gegnerin zur Durch füh rung eines externen medizinischen Gutachtens beantragt ( Urk. 1 S. 8). 3. 3.1
Dr. med. O.___ , A.___ , diagnostizierte beim Spital eintritt am 2 4. Februar 2018 eine Schambeinkontusion und differential diagnos tisch eine Muskelzerrung der Adduktoren nach Schlittelunfall . Er hielt weiter fest, dass sich beim Eintreffen klinisch eine Druck dolenz über beiden Schambeinästen sowie starke Schmerzen bei aktiver Adduk tion oder passiver Abduktion der Beine festgestellt worden seien. Konventionell-radiolo gisch habe sich keine Fraktur gefunden. Die Beschwerdeführerin sei zur analge tischen Ein stellung und Mobilisation am Folgetag aufgenommen worden ( Urk. 10/M2 S. 1). Den Lokalbefund beschrieb er wie folgt ( Urk. 10/M2 S. 2): « Druck dolenz beider Os pubis , kein Hämatom, keine Druckdolenz über Sakrum . Aktive Adduktion und passive Abduktion und Aussenrotation beider Beine schmerzhaft. Kein axialer Stauchungsschmerz beidseits.»
Dem Austrittsbericht des A.___
vom 2 5. Februar 2018 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter adäquater Analgesie und Anleitung der Physiotherapie problemlos habe mobilisiert werden können. Die Beschwerdeführerin habe am 2 5. Februar 2018 in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen werden können . Die Ärzte des A.___ attestierten der Beschwerdeführerin vom 2 4. bis 2 8. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/M4 S. 1 ) . 3.2
Dr. B.___ hielt nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 8. Feb ruar 2018 fest, dass das rechte Bein verstärkt beim Gehen, in Beugestellung in der Hüfte und bei Belastung schmerzhaft sei. Im Bereich des rechten Beines habe sich sowohl beim Muskulus
gracilis als auch auf der Streckseite eine Hämatom bildung gezeigt. Links hätten im Bereich des mons
pubis Druckschmerzen bestan den. Dort habe sich eine beginnende Hämatombildung gezeigt ( Urk. 10/M9). Bei der Untersuchung vom 2 5. April 2018 waren gemäss Dr. B.___ sodann
palpa torisch keine pathologischen Strukturen tastbar. Die Berührung des Knochens und des Muskels seien punktuell schmerzhaft gewesen ( Urk. 10 /M9). 3.3
Beim MRI Urogramm vom 2. März 2018 in der D.___ zeigte sich eine unauf fällige Darstellung der Nieren, kein posttraumatisches Hämatom an beiden Nieren, schlanke ableitende Harnwege, keine Hinweise für eine posttraumatische Veränderung in der grossen Leber sowie in der Milz und keine freie Flüssigkeit ( Urk. 10/M6). 3.4
Das
MRI Becken nativ vom 2 3. März 2018 in der D.___ ergab gemäss
Dr. med. P.___ , Facharzt für Radiologie FMH, folgenden Befund ( Urk. 10/M7): «In den initialen Übersichtssequenzen über das gesamte Becken zeig e n si ch die ossären Struktur(en) intakt. Keine Fraktur. Keine Fissur. Kein Knochen marksödem. Unauffällige Artikulation an den Iliosakralgelenken beid seits ohne degenerative Veränderungen. Ebenso reizlose Darstellung der Symphy sen fuge ohne degenerative Veränderungen. Intakte Hüftgelenksartikula tion bei d seits. Keine Koxarthrose . Reiz loser Ansatz der Adduktoren- und der Ischio kruralen muskulatur . Am Ansatz der Glutealmuskulatur
zeigt sich beidseits ein diskretes Ödem. (Ein) leichtes Ödem zeigt sich zudem im mittleren Drittel des M.
adductor
longus rechts sowie diskreter ausgeprägt im M.
pectineus links. Im kleinen Becken reizlose Verhältnisse. Keine freie Flüssigkeit. Kräftiger Uterus mit wenig Flüssigkeit im Cavum uteri. Kräftige r
periuteriner Venenplexus.» 3.5
Beim MR LWS nativ vom 2 8. Mai 2018 im F.___ konnten gemäss Dr. med. Q.___ , Fachärztin Radiologie, und Dr. med. R.___ , Facharzt Radiologie , keine akuten Traumafolgen festgestellt werden. Beim Lenden wirbelkörper (LWK) 4/5 habe sich stationär eine diskrete dorsale Diskus protusion links neuroforaminal ohne Affektion der neuralen Strukturen gezeigt. Zudem habe sich ein unauffälliges distales Myelon gezeigt. Es seien keine Auf fäl ligkeiten der autochthonen Rückenmuskulatur festgestellt worden ( Urk. 10/M8). 3.6
Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 2 7. September 2018 fest, dass eine post traumatische Inguinalhernie nicht mit Sicherheit ausgeschlos sen werden könne. Eine Bursitis ilipectinea und ein vorderer Labrumriss könne
nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Aufgrund des posttraumatischen grösseren Hämatoms im os
pubis und Leistenbereichs, ausstrahlend bis in den rechten inneren Ober schenkel sei eine weitere Abklärung mittels Ultraschall und einer Arthro -MRI-Unter suchung der rechte n Hüfte indiziert ( Urk. 10/M10). 3.7
Die bildgebenden Untersuchungen in der H.___
vom 2 8. September 2018 ( MR- A rthro
Hüfte und ein MRI Becken rechts, Ultraschall Leistenregion beidsei ts) ergaben gemäss Dr. med. S.___ , FMH Medizinische Radio logie/Radiodiagnostik, den folgenden Befund ( Urk. 10/M11): «Keine Femo ral hernie , kein besonderer Erguss in der Bursa iliopectina . Kein Nachweis einer Myositis ossificans , kein besonderes Serom . Das Hüftgelenk zeigt eine erhaltene Antetorsion von 12 °. Nur eine ganz leichte Offsetstörung. Keine Dyspla sie. Leichte Labrum degeneration, eine leichte Verschmälerung des Knor pels, anterior -superior und posterior -inferior.» 3.8
PD Dr. med. T.___ , Radiologie J.___ , gab den Befund der MR- Arthro -Untersuchung der linken Hüfte vom 3 0. Oktober 2018 in ihrem Bericht vom selben Tag wie folgt wieder ( Urk. 10/M14): «Kein bone
bruise . Sehnenansätze der Abduktion intakt. Keine Bursitis. Allenfalls minime antero superiore Taillierungsstörung. Kein Knorpelschaden. Der Knorpel ist minim aus gedünnt. Verdacht auf Labrumeinriss antesuperior .» 3. 9
Nach der Konsul t ation vom 1. November 2018 stellte Dr. I.___ die Diagnosen Labrumriss Hüfte links und Labrumdegeneration rechts ( Urk. 10/M15 S. 2 ). Dazu führte er aus, dass sich durch das Ergebnis der Infil tration vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 10/M15 S. 1) gezeigt habe, dass die Hauptbeschwerdesymptomatik tatsäch lich coxogener Ursache sei. Dies bedingt durch den Labrumriss, der bei nahezu normaler Anatomie mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 2 4. Feb ruar 2018 bedingt sei ( Urk. 10/M15 S. 2 ). 3.10
3.10.1
Dr. K.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 2 1. November 2018 fest, dass durch die Untersuchungen bis und mit dem MRI der LWS vom 2 8. Mai 2018 keine strukturellen Schädigungen nachgewiesen worden seien ( Urk. 10/M16 S. 1-2). Somit bestehe spätestens mit diesem MRI morphologisch gesehen ein Status quo sine. Die Abklärungen vom 2 4. Februar 2018 bis und mit dem MRI vom 2 8. Mai 2018 und die physiotherapeutischen Behandlungen bis zu diesem Zeitpunkt seien unfallbedingt notwendig und zweckmässig gewesen. Die weiteren Behandlungen respektive die diagnostischen Massnahmen nach dem 2 8. Mai 2018 seien unfall bedingt nicht mehr ausgewiesen ( Urk. 10/M16 S. 2). 3.10.2
In seiner Stellungnahme vom 1 3. März 2019 führte Dr. K.___ sodann aus, dass eine traumatisch bedingte Labrumläsion massivste kinetische Energien voraus setzen würde , die in aller Regel zu einer Luxation des Hüftgelenkes und/oder frischen ossären Läsion azetabulär und klassischerweise zu einem Abriss des Labrums führen würden. In den diversen radiologischen Abklärungen, die aufgrund der geltend gemachten Beschwerde n durchgeführt worden seien (konventionelle Bilder, diverse MRT mit und ohne Kontrastmittel, mehrere Ultra schall-Untersuchungen) hätten keine substantiellen morphologischen Verän de rungen -
insbesondere keine frischen ossären Läsionen und kein Knochen marks ödem - nachgewiesen werden können. Die Alterationen im Bereich der linken Hüfte, die ursprünglich auch gar nicht im Fokus gestanden seien, würden eben falls keinem gesicherten vollständigen Riss des Labrums entsprechen. Sie seien überwiegend wahrscheinlich wie auch auf der rechten Seite durch die geringe Offsetstörung bedingt, mithin degenerativer Natur ( Urk. 10/M19 S. 3) . Dr. I.___ habe als diagnostischen Schritt eine Testinfiltration veranlasst, die am 1 1. Okto ber 2018 durchgeführt worden sei ( Urk. 10/ M19 S. 2). Hier wäre bei korrekter intraartiku lärer Lage der Punktionskanüle und Applikation des kurz wirksamen Lokal anästhetikums eigentlich eine sofortige und vollständige Reg ression der Schmerzen für ca.
8-12 Stunden zu erwarten gewesen. Nach dem Abklingen der medikamen tösen Wirkung würden die Patientinnen und Patienten dann klassi scherweise
über ein schnelles Wiedereinsetzen der Schmerzen berich ten. Dadurch würde eine coxogene Ursache der Beschwerden nachge wiesen. Im vorliegenden Fall habe
d ie Beschwerdeführerin
( unmittelbar nach der Infiltration) aber nur über eine maximal 50%ige Reduktion berichtet u nd soll ein paar Tage später voll ständig beschwerdefrei gewesen sein . Die diagnos tische Punktion könne daher nicht als positiv gewertet werden ( Urk. 10/M19 S.
3 ). 3.11
Dr. L.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 16. September 201 9 aus, dass im Zusammenhang mit dem Kontusionsereignis vom 2 4. Februar 2018 mit einer Verzögerung von wenigen Tagen Hämatommarken in Erscheinung getreten seien, die gemäss den initialen klinischen, sonographischen und MR-tomo graphischen Abklärungen nicht auf einem Frakturnachweis oder einer wesent li chen Schädigung der Sehnen-Muskelstrukturen basiert hätten. Die im MRT vom 2 3. März 2018 dokumentierten leichten Ödembildungen könnten morphologisch nicht mit dem geschilderten Ort der Gewalteinwirkung durch den frontal aufpral lenden Schlitten erklärt werden. Das Fehlen eines Bone-Bruises in den Becken- und Hüftstrukturen vier Wochen nach dem Ereignis würden den Ausschluss einer wesentlichen osteochondralen Schädigung der Hüftgelenke erlauben. Die im späteren Verlauf aufgebaute Hypothese einer traumatischen und klinisch rele van ten Labrumschädigung beider Hüftgelenke zeige in der Zeit vom Unfalldatum bis zur fachärztlichen Erstuntersuchung durch Dr. G.___ s ieben Monate später kein Korrelat. Zusätzlich würden die geäusserten Beschwerden zu keinem Zeit punkt mit den klassischen Symptomen einer Labrumläsion übereinstimmen . Die im Arthro -MRT nachgewiesenen diskreten Veränderungen am Labrum seien nicht obligat charakteristisch für eine symptomatische Labrumläsion ( Urk. 10/M21 S.
11). Die Stellungnahmen von Dr. K.___ seien daher nachvollziehbar ( Urk. 10/M21 S. 1 1 f. ). 3. 12
Dr. N.___ führte in seinem Bericht vom 1 3. November 2019
- wie im Bericht vom 1 0. Oktober 2019 (vgl. Urk. 3/4) - aus, dass die Beschwerdeführerin sei t einem Schlittelunfall mit axialer Stauchung der flektierten Hüftgelenke am 2 4. Februar 2018 unter inguinalen Hüftschmerzen beidseits, rechts ausgeprägter als links, leide. Diese seien klinisch und radiologisch auf ein Pincer-Impingement bei kranial retrovertiertem und global nur knapp antevertiertem Acetabulum zurück zuführen ( Urk. 15/1 S. 1). Im Arthro -MRI komme eine anterosuperiore Labrum läsion zum Vorschein. Da die Beschwerdeführerin glaubhaft versichere, vor dem Unfall keinerlei Hüftschmerzen verspürt zu haben, sei davon auszu gehen, dass der Unfall für die Problematik im Vordergrund stehe. In der Unter suchung vom 1 3. November 2019 sei zudem auch eine Druckdolenz über der Spina iliaca
anterior inferior aufgefallen ( Urk. 15/1 S. 2). 3.13
Im Bericht vom 1 8. Dezember 2019 stellten Prof. Dr. med. U.___ , Chef arzt Orthopädie, und Dr. med. V.___ , Assistenzarzt Orthopädie, an der M.___
die Hauptdiagnose posttraumatische Leistenschmerzen rechts mehr als links ( Urk. 15/2 S. 1): 4.
4.1
Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person i n den Hintergrund rückt (Urteil des Bun desgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1). Dies trifft vorliegend auf die Stellungnahmen von Dr. K.___
vom 2 1. November 2018 und 13. März 2019 ( Urk. 10/M16, Urk. 10/M19) sowie auf die ärztliche Beurteilung von Dr. L.___ vom 16. September 2018 ( Urk. 10/M21) zu .
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.3) hat die Beschwerdegegnerin die Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (vgl. Urk. 10/M1-M25) . Diese Berichte standen den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung (vgl. Urk. 10/M16, Urk. 10/M19, Urk. 10/M21). Weil ihnen die in den Akten dokumentierten Befunde, wozu insbesondere auch die
Bilder der MR- Untersuchungen gehörten (vgl. dazu die Stellungnahme von Dr. K.___ vom 1 3.
März 2019, Urk. 10/M19), vorlagen, ist nicht zu beanstanden, dass Dr. K.___ und Dr. L.___ die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht haben. Aus diesen Akten wird ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerin b eim Unfall vom 2 4. Februar 2018 frontal von einem Sc hlitten fahrer angefahren wurde ( Urk. 10 /M9 , Urk. 10/M10 S.
1 ). Am Unfalltag wurden im A.___ eine Druckdolenz über beiden Schambeinästen sowie starke Schmerzen bei aktiver Adduk tion oder passiver Abduktion der Beine fest gestellt (Urk. 10/M2) . Vier Tage später berich tete die Gynäkologin Dr.
B.___ über eine Hämatombildung im Bereich der Beine und des Unterleibs (Urk .
10 /M9). Alsdann wurden bei der MRI Unter suchung des Beckens vom 2 3. März 2018 rechts und links bei Muskeln des Oberschenkels leichte Ödeme festgestellt . Der Radiologe Dr. P.___ hielt dazu fest, dass diese leichten Ödeme in Anbetracht der Anamnese ( Schlittelunfall am 2 4. Februar 2018) am ehesten als posttraumatisch reaktiv zu werten seien
( Urk. 10 / M7).
Dr. L.___ ist demgegenüber der Ansicht, dass die im MRT vom 2 3. März 2018 dokumentierten leichten Ödembildungen morphologisch nicht dem geschilderten Ort der Gewalteinwirkung durch den frontal aufprallenden Schlitten erklärt werden
könnten ( Urk. 10/M21 S. 11).
Aufgrund der Aus führungen des Radiologen und des beratenden Arztes ist demnach nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die am 2 3. März 2018 festgestellten Ödeme auf den Unfall vom 2 4. März 2018 zurückzuführen sind. Dr. K.___ führte zu den Ergebnissen dieser Unter suchung sodann aus, dass beim MRI keine Muskelfaserrisse und keine Hämatom bildung hätten nachgewiesen werden können ( Urk. 10/M16 S. 1).
Hinzu kommt, dass weder bei der radiologischen Untersuchung im A.___ vom
24. Februar 2018 ( Urk. 10/M2) noch bei den folgenden bildgebenden Unter suchungen vom
2. u nd 2 3. März 2018 ( Urk. 10/M6-M7) sowie vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 10/M8 )
strukturelle Schädigungen erhoben werden konnten .
Angesichts dieser Aktenlage erweis en sich die Beurteilungen von Dr. K.___ vom 2 1. November 2018 und 13. März 2019 ( Urk. 10/M16, Urk. 10/M19) sowie auf diejenige von Dr. L.___ vom 16. September 201 9 ( Urk. 10/M21), wonach der Status quo sine spätestens am 2 8. Mai 2018 erreicht war, als schlüssig und über zeuge nd. 4.2
4.2.1
Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet ,
ist nicht stichhaltig . Insbeson dere leuchtet nicht ein, weshalb der gemäss der Beschwerdeführerin heftige Auf prall des Schlittens a m 2 4. Februar 2018
eine Labrumläsion verursacht haben soll (E. 2.3) , wenn am U n falltag und in den folgenden Monaten in sämtlichen
bildge ben d en Untersuchungen
keine unfallbeding ten strukturellen Läsionen nachweis bar waren. 4.2.2
Alsdann hat
Dr. G.___ die Hämatome nach dem Unfall vom 2 4. Februar 2018 zum Anlass für weitere Untersuchungen genommen (E. 3.6) .
Dr. G.___ hat die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten aber
am 27. September 2018 zum ersten Mal untersucht ( Urk. 10/M10) . Er hat
die Hämatombildung nach dem Unfall vom 2 4. Februar 2018 mithin nicht selber sehen und beurteilen könne
n. Der Bericht von Dr. B.___
vom 2 8. Februar 2018 ( Urk. 10/M9) , in welchem die Hämatome erwähnt wurden, wird im Bericht von Dr. G.___ vom 2 7. September 2018 nicht genannt ( Urk. 10/M10).
Nach weiteren Untersuchungen in der H.___ und insbeson dere aufgrund der Befunde der MR- Arthro -Untersuchung der linken Hüfte vom 30. Oktober 2018 (E. 3. 8 ) gelangte Dr. I.___
am 1. November 2018 zum Schluss, dass bei der linken Hüfte
ein Labrumriss vorliege, welcher mit hoher Wahr scheinlichkeit durch den Unfall vom 2 4. Februar 2018 bedingt sei ( E. 3.9 ). Alsdann stellte Dr. I.___ am 1 2. Dezember 2018 die Diagnose Labrum riss Hüfte beidseits ( Urk. 10/M1 7 S. 3 ) .
Dazu ist anzumerken, dass gemäss Dr. med.
W.___ , Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, welcher für die BVK Pers onalvorsorge des Kantons Zürich am 6. März 2019 ein Gutachten er stellte ( Urk. 10/M20), bei keiner der MRI-Untersuchungen die Diagnose Labrum riss geste llt wo rden ist ( Urk. 10/M20 S. 7 ). Gemäss Dr. W.___ liegt bei der Beschwerdeführerin ein Coxalgie beidseits und eine chronische Blockie rung des rechten Iliosakralgelenkes vor ( Urk. 10/M20 S .
7-8). Zur Frage, ob diese Gesund heitsstörungen in einem natürlichen Kausal zusammenhang zum Unfall vom 2 4. Februar 2018 stehen, äusserte sich Dr. W.___
zwar nicht, weil er von der Pensionskasse danach nicht gefragt wurde (vgl. Urk. 10/M20 S. 8-9). Aus dem Gutachten von Dr. W.___ vom 6. März 2019 folgt aber, dass die von Dr.
I.___ aufgrund der bildgebenden Unter suchun gen der Hüften der Beschwer de führerin vom
28. September und 30. Oktober 2018 (E.
3.7- 3.8) gestellte Diagn ose Labrumriss beidseits falsch war. Mit seiner Stellungnahme vom 13. März 2019 (E. 3.10.2) hat Dr. K.___ sodann nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Angaben der Beschwerdefüh rerin nach der Testinfil tration im Bereich der rechten Hüfte vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 10/M15) nicht verwertbar waren . Die Beurtei lung von Dr.
I.___ vom 1. November 2018, wonach das Infiltrations ergebnis gezeigt habe, dass die Hauptbeschwerde symptomatik coxo gener Ur sache sei (Urk.
10/M15), erweist sich in Anbetracht dieser Ausführungen von Dr.
K.___
als nicht
überzeugend. In diesem Zusammenhang ist sodann her vor zuheben, dass Dr.
I.___ am 11. Oktober 2018 noch ausgeführt hat te , dass das Infiltrationser gebnis keine 100%ige Sicherheit habe bringen können, weil die Beschwerde symptomtik um 50 %
regredient gewesen sei ( Urk. 10/M15). Mit seiner anders lautenden Beurteilung vom 1. November 2018 ( Urk. 10/M15) hat sich Dr. I.___ somit selber
widersprochen . Hinzu kommt, dass
Dr. I.___ seine Ansicht, wonach der Labrumriss links mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 2 4. Februar 2018 bedingt sei ( Urk. 10/M15) , einzig mit der nahezu normalen Anatomie der Beschwerdeführerin
begründet e . Mit den bei den bild ge benden Untersuchungen der Hüften ebenfalls festgestellten degenerativen Befun den (E.
3.7-3.8) setzt e er sich aber nicht auseinander. Auch deswegen vermag seine Beurteilung nicht zu überzeugen.
Aus den genannten Gründen haben die Berichte von Dr. I.___ und derjenige von Dr. G.___ vom 27. September 2018 (Urk.
10/M10) bezüglich der Frage der Unfallkausalität keinen Beweiswert. Sie vermögen mithin auch keine Zweifel an den Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2018 sowie vom
13. März und 16. September 2019 (Urk. 10/M16, Urk. 10/M19 ,
Urk. 10/M21 ) zu begründen . 4.2.3
Der behandelnden Arzt Dr. N.___
hielt in seinem Bericht vom 1 3. November 2019 sodann fest , er gehe davon aus, dass der Unfall vom 2 4. Februar 2018 für die Problematik im Vordergrund stehe , weil die Beschwerdeführerin glaubhaft ver si chert habe, dass sie vor dem Unfall keinerlei Hüftschmerzen verspürt habe (Urk.
15/1 S. 2). Davor hatte Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 2 0. Oktober 2019 bereits festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, welche er seit Juli 2001 hausärztlich betreue, vor dem Unfall vom 2 4. Februar 2018 nie unter Hüftbe schwerden gelitten habe ( Urk. 3/5). Wie festgehalten (E. 1.3.3), vermag der Umstand allein, dass die Beschwerden nach dem Unfall vom 2 4. Februar 2018 auf getreten sind, einen rechtsgenüglichen
Nachweis eines Kausalzusammen hangs zwischen diesem Umfall und dem von Dr. N.___
diagnostizierten Pincer-Impinge ment nicht zu erbringen. Demzu folge kann die Beschwerde führerin auch daraus, dass Dr. N.___ in seinem Bericht vom 13.
November 2019 bei den Diagnosen fest hielt, dass die Symptome des Pincer-Impingement beidseits nach dem «Stauchungs trauma in Hüftflexion» vom 24.
Februar 2018 begonnen hätten (Urk.
15/1 S. 2), nichts zu ihren Gunsten ab leiten. Er stellte diesbezüglich offen sichtlich einzig auf die anamnestischen An gaben der Beschwerdeführerin ab. Ebenso wenig kann aufgrund der Aus füh run gen von Dr. N.___ davon ausge gangen werden, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin teilweise auf den Unfall vom 2 4. Februar 2018 zurück zu füh ren sind. Dass der Unfall mechanis mus ihre Beschwerden (mit-)verursacht habe, entspricht der eigenen Interpre tation der Beschwerdeführerin. Dr. N.___ hat dies weder in seinem Bericht vom 1 0. Oktober 2019 ( Urk. 3/4) noch in de mjenigen vom 1 3. November 2019 ( Urk. 15/1) so fest ge halten.
Schliess lich impliziert der von Prof. Dr. U.___ und Dr. V.___ i n ihrer Diagnosestellung verwendete Begriff «posttraumatisch»
(E. 3.13) ebenfalls
keinen rechts genüglichen Kausalzusammenhang (Urteil des Bundes ge richts 8C_24/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 3.2).
Entscheidend ist, dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin und die unter suchen den und behandelnden Ärzte der M.___ in ihren Berichten keine Befunde nannten, welche Dr. K.___ und Dr. L.___ nicht berücksichtigen konnten. Zwar erwähnt Dr. N.___ in seinem Bericht vom 1 3. November 2019 soweit ersichtlich - neu eine Druckdolenz über der Spina ilica
anterior inferior ( Urk. 15/1). Die Beschwerdeführerin ist - wie aufgezeigt (E. 3.1 ff.) - nach dem Unfall vom 24. Februar 2018 aber mehrfach von Ärztinnen und Ärzten klinisch u ntersucht worden, so dass
Dr. K.___ und Dr. L.___ diesbezüglich auf grund der ihnen vorgelegten Akten bereits über einen lückenlosen Befund ver fügten. Es ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behan delnde Ärztinnen und Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 1.5.3). Dies gilt vorliegend nicht nur für den Hausarzt der Beschwerdeführerin ,
sondern auch für die behandelnden Ärzte der M.___ und der H.___ .
Nach dem hiervor Ausgeführten vermögen die Berichte dieser Ärzte die Beur teilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2018 sowie vom 13. März und 16. September 2019 (Urk. 10/M16, Urk. 10/M19,
Urk. 10/M21) nicht in Zweifel zu ziehen. 4.3
Auf die Beurteilung en der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin, wonach der status quo sine vorliegend spätestens am 2 8. Mai 2018 erreicht war (E. 3.10 f.) , kann somit abgestellt werden. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen gestützt auf diese Beurteilungen rück wirkend per 2 8. Mai 2018 eingestellt hat. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Jaeggi - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher