Sachverhalt
1.
Der 1956 geborene X.___ war seit dem 7.
Januar 1980 als Rollenoff setdru cker bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeits verhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. Mä rz 2019 liess er der Suva mitteil en, dass er am 5. Januar 2019 beim Skifahren
stark habe abbremsen müssen und dabei das Knie verrenkt habe (Urk. 7/1). Der erstbehandelnde Facharzt stellte am 27. März 2019 (Urk. 7/15) die Diagnose einer medialen Meniskusläsion rechts nach Stauchungstrauma b ei Skifahren 5. Januar 2019 (S. 1).
Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (Urk. 7/40) verneinte die Suva ihre Leistungs pflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5.
Januar
2019, da dieses kein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes darstelle und der Gesundheitsschaden über wiegend wahrscheinlich degenera ti v, beziehungsweise krankheitsbedin gt sei (S. 1). Die vom Versicherten gegen d iesen Entscheid erhobene Einsprache vom 23. M ai
2019 (Urk. 7/42) wies die Suva am 20.
September
2019 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Oktober 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Suva schloss am 3 0. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2019 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskus risse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Band läsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
1.2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.2.3
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2.4
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.3.2
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Sep tember 2014, BBl 2014 7922 7934 f.). 2.
2.1
Die Besch werdegegnerin erwog im angefochte nen Einspracheentscheid vom 20. September
2019 (Urk.
2) im Wesentlichen, ein ungewöhnlicher äusserer
Faktor respektive besondere Umstände im Rahmen der sportlichen Betätigung seien nicht ersichtlich (S. 3). E in Unfall im rechtlichen Sinne sei folglich nicht gegeben (S. 4). Im Weiteren kam sie unter Hinweis auf die Beurteilung der Kreis ärztin med. pract . Z.___, Fachärzt in für Chirurgie, vom 6. Mai 2019 (Urk. 7/38) zum Schluss, die vorliegende Listendiagnose sei mit überwiegender Wahrsche in lichkeit vorwiegend auf Abnüt zu ng zurückzuführen, folglich bestehe auch kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 5). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) e in, es sei insbesondere der Beur te il ung des operierenden Arztes nicht in genügendem Masse Rechnung getragen worden. Dieser habe klar aufgezeigt, dass der Befund eine trauma ti sche Kompo nente zeige. 3. 3.1
Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 7. März 2019 (Urk. 7/1) musste der Beschwerdeführer beim Skifahren stark abbremsen und hat sich dabei das Knie verrenkt. Telefonisch ergänzte der Beschwerdeführer am 2 6. April 2019 (Urk. 7/34), das Bremsen mit den Skie rn sei so stark gewesen, dass nachher der Skischuh im Fersenbereich defekt gewesen sei. 3.2
Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Orthopädische Chi ru rgie FMH, diagnosti zierte am 2 7. März 2019 (Urk. 7/15) eine mediale Meniskusläsion recht s nach Stauchungstrauma bei Skif ahren 5. Januar 2019 sowie e in en Status nach Ober schenkelfraktur, Plattenosteosynthese links 2009.
Er hielt dazu fest, der Beschwerdef ührer sei am 5. Januar 2019 beim Sk if ahren in eine Mulde gefahren, habe sich dabei das Knie gestaucht und leicht verdreht. Nachfolgend seien sofortige, erstmalige Kni eschmerzen rechts medial aufgetreten, welche bis heute trotz Belastungsreduktion und lokaler Analgesie vor allem bei längerem Stehen, Treppen steigen und in der Nacht beim Aufe in anderlegen der Knie persistierten (S. 1). Anamnese, Klinik und MRI-Befund passten sehr gut zur M e niskusläsion (S. 2).
Am 28. März 2019 (Urk. 7/20) nahm Dr. A.___
einen operativen Eingriff in Form einer arthroskopischen Innenmeniskush in terho rn -Te il resektion rechts sowie eine Infiltration mit Ropivaca in 0.2 % 20ml vor. Dem entsprechenden Operationsbe richt kann ergänzend entnommen werden, dass
klinisch klar p ositive Meniskus zeichen nach McMurry bei ansonsten unauffälliger Knieuntersuchung vorlagen und sich MR-radiologisch ein Innenmeniskushinterho rn
- un d - corpus -Horizon talriss zeigte . 3.3
Kreisärztin med. pract . Z.___ f ührte in
i h re m Bericht vom 6. Mai 2019 (Urk. 7/38) aus, die im Befund des MRI Knie rechts vom 11.
Mä rz 2019 beschrie benen Läsionen zeigten typische Befunde eines degenerativ veränderten Knies mit abgeflachtem Innenmeniskus, eine horizontale Rissb il dung, die typischer weise durch das Ausdünnen des zentralen Ante il s des Meniskus durch Degenera tion erfolge. Dadurch entstünden kleine Risse, die im Folgenden zu komplexen und horizontalen Rissen führten. Diese seien häufig in Begleitung von Knorpel schäden zu finden. Auch diese würden in der MRI-Untersuchung vom 11. März
2019 dargestellt. Die Knorpelbeläge seien leicht verschmälert und inhomogen, dies vor allem im medialen Femurkondylus . Zusätzlich zeigten sich erste Zeichen der Degeneration, kleine permeniskale Zysten im Bereich des medialen M eniskus. Im Röntgenbild vom 27. März
2019 sei eine Gelenkspalt verschmälerung zu sehen, welche ebenfalls auf eine Meniskusveränderung und eine Knor pelverdünnung hinweise. Die subchondrale Sklerosierung entstehe über einen längeren Zeitraum. Zusätzlich zeige sich eine chronische Synovitis, das sei eine Entzündung der Gelenkhaut. Diese brauche eine längere Entstehungsdauer. Typischerweise erfolge dies auch bei degenera ti v veränderten K niestrukturen (S. 2).
Die Kreisärztin kam zum Schluss, die Mechanik bei der aktiven und passiven Bewegung des Kniegelenk s könne über die Jahre vermehrt zu degenerativen Veränderungen führen. Häufig entstünden diese ab dem 4 0. Lebensjahr. Die Mechanik bei der starken Beugung und Aussendrehung des Unterschenkels dränge den inneren Meniskus nach hinten aussen. Dadurch gerate das Hinterho rn des Innenmeniskus unter erheblichen Druck der Oberschenkelro ll
e. Dies führe deswegen genau an dieser Stelle zu vermehrt degenerativen Veränderungen. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrsche in lichkeit seien somit die in der B il dgebung gezeigten Veränderungen degenerativ bedingt. Im Bericht vom 28. M ärz
2019 würden während der Arthroskopie die Knorpelbeläge als aufgeraut beschrieben. Der Innenmeniskus zeige sich auch da horizontal ru pturiert, ausge dehnt und verdünnt. Auch lateral zeige sich eine Chondropathie Grad I femoral und tibial . Der Aussenmeniskus zeige sich ebenfalls degenerativ verändert. In Zusammenschau der Befunde sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit der Meniskusschaden durch degenerative Verän derungen entstan den. Dies sei ein Krankh eitsprozess (S. 2). 3.4
Im ebenfalls vom 6. Mai 2019 (Urk. 7/41) da tierenden Bericht beschrieb Dr. A.___, es handle sich um einen klaren kausalen Zusammenhang zwischen der Läsion und den Beschwerden respektive dem Ereignis mit den typischen Indikatoren: plötzlich aufgetretene Schmerzen nach äusserem Einfluss und Sturz. Neben der klaren Anamnese zeige auch der intraoperative Befund eine trauma tische Komponente, nämlich den radiären Ante il des Risses (S. 1). 4. 4.1
In sachverhaltlicher Hinsicht liegen bezüglich des umstrittenen Ereignisses unterschiedliche Darstell ungen bei den Akten. Der Bagatell unfall-Meldung (E.
3.1) zufolge
musste der Beschwerdeführer beim Skifahren stark abbremsen und verrenkte sich hierbei das Knie. Dahingegen fuhr der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr. A.___ (E. 3.2) be im Skifahren in eine Mulde, wobei er sich das Knie stauchte und leicht verdrehte. I n der Hergangssch il derung vom 8.
Ap ri l
2019 (Urk. 7/18 S. 1) findet sich eine dritte Version, wobei der Beschwer deführer einen starken Schlag auf das rechte Knie zu Protokoll gab.
Aufg ru nd der in E. 1.3.4 hievor wiedergegebenen Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde" ist jedoch davon auszuge h en, dass sich das Ereignis so zugetragen hat, wie es aus der Bagatellunfall-Meldung hervorgeht. Denn es ist nicht auszu schliessen, dass die spätere Darstellung des Beschwerdeführers bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrech tl icher oder anderer Art beeinflusst gewesen sein könnte. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass in der Unfallmeldung, in welcher explizit nach dem genauen Unfallhergang gefragt wurde, beim Ereignisbeschrieb ein so wesentlicher und insbesondere als programmwidrig erscheinender Vorfall wie ein Fahren in eine Mulde und ein daraus resultierender Schlag aufs Knie erwähnt worden wäre. Dem Umstand, dass trotz klarer Fragestellung im Fragebogen kein spezielles Ereignis genannt wurde, das den Schmerz unmittelbar auslöste oder mit zeitlicher Verzögerung im Sinne einer Teilursache ausgelöst haben könnte, ist daher entscheidendes Gewicht beizumessen. Es ist daher auf die Hergangsschilderung vom 7. März 2019 (Urk. 7/1) abzustellen. 4.2
Eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablaufs wurde beis pielsweise bei einem Skifahrer im Sinne eines Grenzfalls im Ausgleiten auf einer vereisten Stelle, das sich daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels, das Abgehobenwerden bei verdrehter Oberkörperhaltung und das harte Aufschlagen erkannt (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 424 f. E. 4). Mangels Unge wöhnlichkeit des äusseren Faktors wurde der Unfallbegriff hingegen nicht als erfüllt betrachtet, wenn es beim Skifahren auf einer ste il en, buckligen Piste und Kompression in einer Wellenmul de zum Auftreten einer Diskushern ie kommt (nicht veröffentlichtes Urteil vom 1 6. Mai 1991 [U 16/91] zitiert in RKUV 1999 Nr. U 345 S. 426 E. 5) oder nach e in em Sprung in hügeligem Gelände mit Landung in einer Mulde eine Kompression stattfindet, woraus eine Halswirbelsäulen-Distorsion resultiert (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 313/04 vom 1 . Feb ru ar 2005).
Angesichts dieser Kasuistik ist die Ungewöhnlichkeit zu verneinen. Mit der Schil derung eines B remsvorganges geht weder eine un kontrollierte Bewegung, ein Ausgleiten, ein Sturz oder Ähnliches ein her. Vielmehr ist das Bremsen dem Ski fahren in h ärent und es lässt sich darin weder eine s innfällige Ü beranstrengung noch etwas Programmwidriges erblicken. Zwar können be im Bremsen auf Skie rn erfahrungsgemäss erhebliche Kräfte auf die Knie einwirken, indes wurde die Ursache des Meniskusrisses weder durch ein objektiv unvorhersehbares noch sonst wie abnormes Geschehen gesetzt, weshalb es an einer unfallrelevanten Fremde in wirkung (von aussen) auf das rechte Knie des Beschwerdeführers fehlt, auch wenn es zu einer Verrenkung des Knies kam. Ungewöhnlich ist lediglich die durch das Abbremsen ve ru rsachte schädigende Einw ir kung auf dieses Knie. We il sich aber das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nur auf den äusseren Vorgang selbst, nicht aber auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper bezieht, liegt kein Unfall vor. Wenn der Beschwerdeführer die auf seinen Körper wirkenden Kräfte subjektiv als besonders heftig und schmerzhaft empfunden hat, vermag dies keine objekti ve Ungewöhnlichkeit zu begründen . Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer in seiner Darlegung vom 8. April 2019 nichts von einer Mulde erwähnte und als Besonderheit lediglich einen Schlag schilderte, nicht aber etwa das Einhängen an einer Eisscholle oder Ähnliches. Damit wäre selbst bei Abstellen auf die Schilderung des Beschwerdeführers kein aussergewöhnlicher Einfluss erkennbar. 5. 5.1
Im Weiteren ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine Innenmenis kushinterho rn -Läsion vorlag (vgl. E. 3.2, E. 3.3). So zeigte der durch Dr. A.___ am 2 8. März 2019 (E.
3.2) vorgenommene operative Eingriff am
rechten Knie medial einen leicht aufgerauten Kno rpelbelag medial Grad I bis II
ti bial als auch femoral. Das Innenmeniskushinterho rn war ausgedehnt horizontal rupturiert und das Unterblatt te il s radiär eingerissen (Urk. 7/20). Meniskusrisse zählen zu den unfall ä hnlichen Köperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . c UVG. In e in em solchen Fall ist der Unfallversicherer leistungspflichtig, sofern die Schädigung nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Das Bun desgericht hielt dazu im zur Publikation vorgesehenen Urte il 8C_22/2019 vom 2 4. September 2019 E. 8.2.1 fest, dass für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches s in nfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage vorausgesetzt ist. Insoweit f ü hrt bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit . a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hi erbei um eine unfallähnliche Kör per schädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Vorbehalten bleibt der Nachweis eine r vorwiegende n Beding t heit durch Abnützung oder Erkrankung.
Dies setzt voraus, dass der Unfallversicherer im Rahmen seiner Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der M eldung einer Listen verletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwan gsläufig in aller Regel den Entl astungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medi z ini schen Fachpersonen zu beurte il enden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspekt ru m der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen eine Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Ent l astungsbeweis gelingt, hat der Unfallver sicherer gestützt auf beweiskräftige ärzt l iche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die fragliche Listen verletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspekt ru m zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (dort E. 8.6). 5.2
Zwische n der Unfallmeldung am 7. März 2019 (Urk. 7/ 1) und dem dort erwähn ten Unfallereignis vom 5. Januar 2019 liegen gut zwe i Monate, wobei eine Arbeitsunfä higkeit erst im Rahmen der Operation vom 28.
März
2019 (E. 3.2) sowie der nachfolgenden Rekonvaleszenz für circa einen Monat (Urk. 7/12/3, Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/ 22) resultierte. Indes sch il dert e der Beschwerdeführer durchwegs konsistent ein Ereignis beim Skifahren, welches in der Folge zu Beschwerden im rechten Knie führte (Urk. 7/1, Urk. 7/15, Urk. 7/18, Urk. 7/41 f.). Es leuchtet denn auch ohne Weiteres ein, dass Skifahren, welches mit erheblichen Krafteinwirkungen gerade auf die Kniegelenke e in hergeht, g ru ndsätzl ich zur Schädigung der selben führen kann. Von seiner physikalischen Wirkung her kann der Vorfall vom 3 1. Januar 2017 somit bei objektiver Betrachtung jedenfalls nicht von vo r nherein als unbedeutender Faktor e in gestuft werden, ungeachtet der Frage nach einem Unfa ller eignis im praxis gemässen Sinne. 5.3
Von einer traumatisch bedingten Ursache im Zusammenhang mit der Kniever letzung geht der Chirurg Dr. A.___ aus. Die Beurte il ung von Dr. A.___ fusst in erster Linie auf dem anlässlich der Operation vom 2 8. März 2019 (Urk. 7/20) persönlich festgestellten Verletzungsb il d (E. 5.1). Dazu hielt er in seinem Bericht vom 6. Mai 2019 (E. 3.4) fest, es handle sich um einen klaren kausalen Zusam menhang zwischen der Läsion und den Beschwerden respektive dem Ereignis mit den typischen Indikatoren: plötzlich aufgetretene Schmerzen nach äusserem Einfluss und Sturz. Neben der klaren Anamn ese zeige auch der intraopera ti ve Befund eine traumatische Komponente, nämlich den radiären Anteil des Risses (S. 1). 5.4
Dr. Z.___ ge ht dagegen in ihrer Aktenbeurteil ung unter Würdigung der medi zinische n Berichte sowie des Bil dmaterials von einer degenerativen Ursache aus. Namen tl ich legte sie dar, dass das Rissb il d sowie die Beglei t befunde typischer weise für eine degenerative Veränderung sprächen. Ferner könne die Mechanik bei der aktiven und passiven Bewe gung des Kniegelenks ab dem 40. Lebensjahr vermehrt zu degenerativen Veränderungen führen, wofür auch der Riss an genau dieser Stelle spreche (E. 3.3). Daraus erhellt, dass Dr. Z.___ den Feststellungen des behandelnden Facharztes vornehmlich theoretische Überlegungen entgegen stellt, unter welchen Voraussetzungen ihrer Auffassung nach der M eniskusriss vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei. Indes findet sich weder e ine Stellungnahme, ob die str eitgegenständliche Verletzung überhaupt durch das stattgehabte Trauma hervorgerufen werden kann, noch zur abweichenden Begründung des behandelnden Arztes. Insbesondere zum Hin weis, dass der radiäre Rissanteil auf eine traumatische Ursache hindeute, nahm die Beschwer degegnerin keine weiteren Abklärungen vor, obwohl sich Dr. Z.___ bereits zu r Möglichkeit einer traumatische n Ursache nicht vernehmen liess beziehungsweise diesbezüglich keine Ausführungen machte . So ist aufgrund der kreisärztlichen Ausführungen grundsätzlich nachvollziehbar, dass das Knie des
Beschwerdefüh rers angesichts seines Alters von 63 Jahren degenerative Veränderungen aufweist, insbesondere unter Berücksichtigung einer sportlichen Lebensführung (vgl. Urk. 7/42). Dennoch rechtfertigt dies unter Berücksichtigung der bundesge richtlichen Rechtsprechung (E. 5.1) keinen Verzicht auf eine Gewichtung der verschiedenen Indizien aus dem gesamten Ursachenspektrum wie Vorzustand oder erstmaliges Auftreten der Beschwerden, zumal ein initiales – wenn auch nicht dem Unfallbegriff entsprechende s
– Ereignis erstellt ist. 5.5
Nach dem Gesagten steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der rechtsseitige Meniskusriss des Beschwerdeführers vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Erforderlich wäre der Nachweis, dass die Listenverletzung im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen i st. Mit den Darlegungen von Dr. Z.___ lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen. Vielmehr erscheint eine traumatische Ursache nach Dr. A.___ ebenso wahrscheinlich. Demnach ist die Frage, ob vorliegend die Listenverletzung vorwiegend durch Abnützung entstan den ist oder nicht, durch eine neutrale Begutachtung abzuklären, weshalb der Einspracheentscheid vom 2 0. September 2019 aufzuheben und di e Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärun gen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 2 0. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernac h über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 ). Die vom Versicherten gegen d iesen Entscheid erhobene Einsprache vom 23. M ai
2019 (Urk. 7/42) wies die Suva am 20.
September
2019 (Urk.
2) ab.
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskus risse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Band läsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).
E. 1.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.2.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
E. 1.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
E. 1.3.2 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Sep tember 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Oktober 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Suva schloss am 3 0. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2019 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Besch werdegegnerin erwog im angefochte nen Einspracheentscheid vom 20. September
2019 (Urk.
2) im Wesentlichen, ein ungewöhnlicher äusserer
Faktor respektive besondere Umstände im Rahmen der sportlichen Betätigung seien nicht ersichtlich (S. 3). E in Unfall im rechtlichen Sinne sei folglich nicht gegeben (S. 4). Im Weiteren kam sie unter Hinweis auf die Beurteilung der Kreis ärztin med. pract . Z.___, Fachärzt in für Chirurgie, vom 6. Mai 2019 (Urk. 7/38) zum Schluss, die vorliegende Listendiagnose sei mit überwiegender Wahrsche in lichkeit vorwiegend auf Abnüt zu ng zurückzuführen, folglich bestehe auch kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund einer Listendiagnose gemäss Art.
E. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) e in, es sei insbesondere der Beur te il ung des operierenden Arztes nicht in genügendem Masse Rechnung getragen worden. Dieser habe klar aufgezeigt, dass der Befund eine trauma ti sche Kompo nente zeige. 3. 3.1
Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 7. März 2019 (Urk. 7/1) musste der Beschwerdeführer beim Skifahren stark abbremsen und hat sich dabei das Knie verrenkt. Telefonisch ergänzte der Beschwerdeführer am 2 6. April 2019 (Urk. 7/34), das Bremsen mit den Skie rn sei so stark gewesen, dass nachher der Skischuh im Fersenbereich defekt gewesen sei. 3.2
Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Orthopädische Chi ru rgie FMH, diagnosti zierte am 2 7. März 2019 (Urk. 7/15) eine mediale Meniskusläsion recht s nach Stauchungstrauma bei Skif ahren 5. Januar 2019 sowie e in en Status nach Ober schenkelfraktur, Plattenosteosynthese links 2009.
Er hielt dazu fest, der Beschwerdef ührer sei am 5. Januar 2019 beim Sk if ahren in eine Mulde gefahren, habe sich dabei das Knie gestaucht und leicht verdreht. Nachfolgend seien sofortige, erstmalige Kni eschmerzen rechts medial aufgetreten, welche bis heute trotz Belastungsreduktion und lokaler Analgesie vor allem bei längerem Stehen, Treppen steigen und in der Nacht beim Aufe in anderlegen der Knie persistierten (S. 1). Anamnese, Klinik und MRI-Befund passten sehr gut zur M e niskusläsion (S. 2).
Am 28. März 2019 (Urk. 7/20) nahm Dr. A.___
einen operativen Eingriff in Form einer arthroskopischen Innenmeniskush in terho rn -Te il resektion rechts sowie eine Infiltration mit Ropivaca in 0.2 % 20ml vor. Dem entsprechenden Operationsbe richt kann ergänzend entnommen werden, dass
klinisch klar p ositive Meniskus zeichen nach McMurry bei ansonsten unauffälliger Knieuntersuchung vorlagen und sich MR-radiologisch ein Innenmeniskushinterho rn
- un d - corpus -Horizon talriss zeigte . 3.3
Kreisärztin med. pract . Z.___ f ührte in
i h re m Bericht vom 6. Mai 2019 (Urk. 7/38) aus, die im Befund des MRI Knie rechts vom 11.
Mä rz 2019 beschrie benen Läsionen zeigten typische Befunde eines degenerativ veränderten Knies mit abgeflachtem Innenmeniskus, eine horizontale Rissb il dung, die typischer weise durch das Ausdünnen des zentralen Ante il s des Meniskus durch Degenera tion erfolge. Dadurch entstünden kleine Risse, die im Folgenden zu komplexen und horizontalen Rissen führten. Diese seien häufig in Begleitung von Knorpel schäden zu finden. Auch diese würden in der MRI-Untersuchung vom 11. März
2019 dargestellt. Die Knorpelbeläge seien leicht verschmälert und inhomogen, dies vor allem im medialen Femurkondylus . Zusätzlich zeigten sich erste Zeichen der Degeneration, kleine permeniskale Zysten im Bereich des medialen M eniskus. Im Röntgenbild vom 27. März
2019 sei eine Gelenkspalt verschmälerung zu sehen, welche ebenfalls auf eine Meniskusveränderung und eine Knor pelverdünnung hinweise. Die subchondrale Sklerosierung entstehe über einen längeren Zeitraum. Zusätzlich zeige sich eine chronische Synovitis, das sei eine Entzündung der Gelenkhaut. Diese brauche eine längere Entstehungsdauer. Typischerweise erfolge dies auch bei degenera ti v veränderten K niestrukturen (S. 2).
Die Kreisärztin kam zum Schluss, die Mechanik bei der aktiven und passiven Bewegung des Kniegelenk s könne über die Jahre vermehrt zu degenerativen Veränderungen führen. Häufig entstünden diese ab dem 4 0. Lebensjahr. Die Mechanik bei der starken Beugung und Aussendrehung des Unterschenkels dränge den inneren Meniskus nach hinten aussen. Dadurch gerate das Hinterho rn des Innenmeniskus unter erheblichen Druck der Oberschenkelro ll
e. Dies führe deswegen genau an dieser Stelle zu vermehrt degenerativen Veränderungen. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrsche in lichkeit seien somit die in der B il dgebung gezeigten Veränderungen degenerativ bedingt. Im Bericht vom 28. M ärz
2019 würden während der Arthroskopie die Knorpelbeläge als aufgeraut beschrieben. Der Innenmeniskus zeige sich auch da horizontal ru pturiert, ausge dehnt und verdünnt. Auch lateral zeige sich eine Chondropathie Grad I femoral und tibial . Der Aussenmeniskus zeige sich ebenfalls degenerativ verändert. In Zusammenschau der Befunde sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit der Meniskusschaden durch degenerative Verän derungen entstan den. Dies sei ein Krankh eitsprozess (S. 2). 3.4
Im ebenfalls vom 6. Mai 2019 (Urk. 7/41) da tierenden Bericht beschrieb Dr. A.___, es handle sich um einen klaren kausalen Zusammenhang zwischen der Läsion und den Beschwerden respektive dem Ereignis mit den typischen Indikatoren: plötzlich aufgetretene Schmerzen nach äusserem Einfluss und Sturz. Neben der klaren Anamnese zeige auch der intraoperative Befund eine trauma tische Komponente, nämlich den radiären Ante il des Risses (S. 1). 4. 4.1
In sachverhaltlicher Hinsicht liegen bezüglich des umstrittenen Ereignisses unterschiedliche Darstell ungen bei den Akten. Der Bagatell unfall-Meldung (E.
3.1) zufolge
musste der Beschwerdeführer beim Skifahren stark abbremsen und verrenkte sich hierbei das Knie. Dahingegen fuhr der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr. A.___ (E. 3.2) be im Skifahren in eine Mulde, wobei er sich das Knie stauchte und leicht verdrehte. I n der Hergangssch il derung vom 8.
Ap ri l
2019 (Urk. 7/18 S. 1) findet sich eine dritte Version, wobei der Beschwer deführer einen starken Schlag auf das rechte Knie zu Protokoll gab.
Aufg ru nd der in E. 1.3.4 hievor wiedergegebenen Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde" ist jedoch davon auszuge h en, dass sich das Ereignis so zugetragen hat, wie es aus der Bagatellunfall-Meldung hervorgeht. Denn es ist nicht auszu schliessen, dass die spätere Darstellung des Beschwerdeführers bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrech tl icher oder anderer Art beeinflusst gewesen sein könnte. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass in der Unfallmeldung, in welcher explizit nach dem genauen Unfallhergang gefragt wurde, beim Ereignisbeschrieb ein so wesentlicher und insbesondere als programmwidrig erscheinender Vorfall wie ein Fahren in eine Mulde und ein daraus resultierender Schlag aufs Knie erwähnt worden wäre. Dem Umstand, dass trotz klarer Fragestellung im Fragebogen kein spezielles Ereignis genannt wurde, das den Schmerz unmittelbar auslöste oder mit zeitlicher Verzögerung im Sinne einer Teilursache ausgelöst haben könnte, ist daher entscheidendes Gewicht beizumessen. Es ist daher auf die Hergangsschilderung vom 7. März 2019 (Urk. 7/1) abzustellen. 4.2
Eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablaufs wurde beis pielsweise bei einem Skifahrer im Sinne eines Grenzfalls im Ausgleiten auf einer vereisten Stelle, das sich daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels, das Abgehobenwerden bei verdrehter Oberkörperhaltung und das harte Aufschlagen erkannt (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 424 f. E. 4). Mangels Unge wöhnlichkeit des äusseren Faktors wurde der Unfallbegriff hingegen nicht als erfüllt betrachtet, wenn es beim Skifahren auf einer ste il en, buckligen Piste und Kompression in einer Wellenmul de zum Auftreten einer Diskushern ie kommt (nicht veröffentlichtes Urteil vom 1 6. Mai 1991 [U 16/91] zitiert in RKUV 1999 Nr. U 345 S. 426 E. 5) oder nach e in em Sprung in hügeligem Gelände mit Landung in einer Mulde eine Kompression stattfindet, woraus eine Halswirbelsäulen-Distorsion resultiert (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 313/04 vom 1 . Feb ru ar 2005).
Angesichts dieser Kasuistik ist die Ungewöhnlichkeit zu verneinen. Mit der Schil derung eines B remsvorganges geht weder eine un kontrollierte Bewegung, ein Ausgleiten, ein Sturz oder Ähnliches ein her. Vielmehr ist das Bremsen dem Ski fahren in h ärent und es lässt sich darin weder eine s innfällige Ü beranstrengung noch etwas Programmwidriges erblicken. Zwar können be im Bremsen auf Skie rn erfahrungsgemäss erhebliche Kräfte auf die Knie einwirken, indes wurde die Ursache des Meniskusrisses weder durch ein objektiv unvorhersehbares noch sonst wie abnormes Geschehen gesetzt, weshalb es an einer unfallrelevanten Fremde in wirkung (von aussen) auf das rechte Knie des Beschwerdeführers fehlt, auch wenn es zu einer Verrenkung des Knies kam. Ungewöhnlich ist lediglich die durch das Abbremsen ve ru rsachte schädigende Einw ir kung auf dieses Knie. We il sich aber das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nur auf den äusseren Vorgang selbst, nicht aber auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper bezieht, liegt kein Unfall vor. Wenn der Beschwerdeführer die auf seinen Körper wirkenden Kräfte subjektiv als besonders heftig und schmerzhaft empfunden hat, vermag dies keine objekti ve Ungewöhnlichkeit zu begründen . Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer in seiner Darlegung vom 8. April 2019 nichts von einer Mulde erwähnte und als Besonderheit lediglich einen Schlag schilderte, nicht aber etwa das Einhängen an einer Eisscholle oder Ähnliches. Damit wäre selbst bei Abstellen auf die Schilderung des Beschwerdeführers kein aussergewöhnlicher Einfluss erkennbar. 5. 5.1
Im Weiteren ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine Innenmenis kushinterho rn -Läsion vorlag (vgl. E. 3.2, E. 3.3). So zeigte der durch Dr. A.___ am 2 8. März 2019 (E.
3.2) vorgenommene operative Eingriff am
rechten Knie medial einen leicht aufgerauten Kno rpelbelag medial Grad I bis II
ti bial als auch femoral. Das Innenmeniskushinterho rn war ausgedehnt horizontal rupturiert und das Unterblatt te il s radiär eingerissen (Urk. 7/20). Meniskusrisse zählen zu den unfall ä hnlichen Köperschädigungen gemäss Art.
E. 6 Abs. 2 lit . a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hi erbei um eine unfallähnliche Kör per schädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Vorbehalten bleibt der Nachweis eine r vorwiegende n Beding t heit durch Abnützung oder Erkrankung.
Dies setzt voraus, dass der Unfallversicherer im Rahmen seiner Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der M eldung einer Listen verletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwan gsläufig in aller Regel den Entl astungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medi z ini schen Fachpersonen zu beurte il enden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspekt ru m der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen eine Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Ent l astungsbeweis gelingt, hat der Unfallver sicherer gestützt auf beweiskräftige ärzt l iche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die fragliche Listen verletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspekt ru m zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (dort E. 8.6). 5.2
Zwische n der Unfallmeldung am 7. März 2019 (Urk. 7/ 1) und dem dort erwähn ten Unfallereignis vom 5. Januar 2019 liegen gut zwe i Monate, wobei eine Arbeitsunfä higkeit erst im Rahmen der Operation vom 28.
März
2019 (E. 3.2) sowie der nachfolgenden Rekonvaleszenz für circa einen Monat (Urk. 7/12/3, Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/ 22) resultierte. Indes sch il dert e der Beschwerdeführer durchwegs konsistent ein Ereignis beim Skifahren, welches in der Folge zu Beschwerden im rechten Knie führte (Urk. 7/1, Urk. 7/15, Urk. 7/18, Urk. 7/41 f.). Es leuchtet denn auch ohne Weiteres ein, dass Skifahren, welches mit erheblichen Krafteinwirkungen gerade auf die Kniegelenke e in hergeht, g ru ndsätzl ich zur Schädigung der selben führen kann. Von seiner physikalischen Wirkung her kann der Vorfall vom 3 1. Januar 2017 somit bei objektiver Betrachtung jedenfalls nicht von vo r nherein als unbedeutender Faktor e in gestuft werden, ungeachtet der Frage nach einem Unfa ller eignis im praxis gemässen Sinne. 5.3
Von einer traumatisch bedingten Ursache im Zusammenhang mit der Kniever letzung geht der Chirurg Dr. A.___ aus. Die Beurte il ung von Dr. A.___ fusst in erster Linie auf dem anlässlich der Operation vom 2 8. März 2019 (Urk. 7/20) persönlich festgestellten Verletzungsb il d (E. 5.1). Dazu hielt er in seinem Bericht vom 6. Mai 2019 (E. 3.4) fest, es handle sich um einen klaren kausalen Zusam menhang zwischen der Läsion und den Beschwerden respektive dem Ereignis mit den typischen Indikatoren: plötzlich aufgetretene Schmerzen nach äusserem Einfluss und Sturz. Neben der klaren Anamn ese zeige auch der intraopera ti ve Befund eine traumatische Komponente, nämlich den radiären Anteil des Risses (S. 1). 5.4
Dr. Z.___ ge ht dagegen in ihrer Aktenbeurteil ung unter Würdigung der medi zinische n Berichte sowie des Bil dmaterials von einer degenerativen Ursache aus. Namen tl ich legte sie dar, dass das Rissb il d sowie die Beglei t befunde typischer weise für eine degenerative Veränderung sprächen. Ferner könne die Mechanik bei der aktiven und passiven Bewe gung des Kniegelenks ab dem 40. Lebensjahr vermehrt zu degenerativen Veränderungen führen, wofür auch der Riss an genau dieser Stelle spreche (E. 3.3). Daraus erhellt, dass Dr. Z.___ den Feststellungen des behandelnden Facharztes vornehmlich theoretische Überlegungen entgegen stellt, unter welchen Voraussetzungen ihrer Auffassung nach der M eniskusriss vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei. Indes findet sich weder e ine Stellungnahme, ob die str eitgegenständliche Verletzung überhaupt durch das stattgehabte Trauma hervorgerufen werden kann, noch zur abweichenden Begründung des behandelnden Arztes. Insbesondere zum Hin weis, dass der radiäre Rissanteil auf eine traumatische Ursache hindeute, nahm die Beschwer degegnerin keine weiteren Abklärungen vor, obwohl sich Dr. Z.___ bereits zu r Möglichkeit einer traumatische n Ursache nicht vernehmen liess beziehungsweise diesbezüglich keine Ausführungen machte . So ist aufgrund der kreisärztlichen Ausführungen grundsätzlich nachvollziehbar, dass das Knie des
Beschwerdefüh rers angesichts seines Alters von 63 Jahren degenerative Veränderungen aufweist, insbesondere unter Berücksichtigung einer sportlichen Lebensführung (vgl. Urk. 7/42). Dennoch rechtfertigt dies unter Berücksichtigung der bundesge richtlichen Rechtsprechung (E. 5.1) keinen Verzicht auf eine Gewichtung der verschiedenen Indizien aus dem gesamten Ursachenspektrum wie Vorzustand oder erstmaliges Auftreten der Beschwerden, zumal ein initiales – wenn auch nicht dem Unfallbegriff entsprechende s
– Ereignis erstellt ist. 5.5
Nach dem Gesagten steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der rechtsseitige Meniskusriss des Beschwerdeführers vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Erforderlich wäre der Nachweis, dass die Listenverletzung im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen i st. Mit den Darlegungen von Dr. Z.___ lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen. Vielmehr erscheint eine traumatische Ursache nach Dr. A.___ ebenso wahrscheinlich. Demnach ist die Frage, ob vorliegend die Listenverletzung vorwiegend durch Abnützung entstan den ist oder nicht, durch eine neutrale Begutachtung abzuklären, weshalb der Einspracheentscheid vom 2 0. September 2019 aufzuheben und di e Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärun gen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 2 0. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernac h über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00251
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom
10. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1956 geborene X.___ war seit dem 7.
Januar 1980 als Rollenoff setdru cker bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeits verhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. Mä rz 2019 liess er der Suva mitteil en, dass er am 5. Januar 2019 beim Skifahren
stark habe abbremsen müssen und dabei das Knie verrenkt habe (Urk. 7/1). Der erstbehandelnde Facharzt stellte am 27. März 2019 (Urk. 7/15) die Diagnose einer medialen Meniskusläsion rechts nach Stauchungstrauma b ei Skifahren 5. Januar 2019 (S. 1).
Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (Urk. 7/40) verneinte die Suva ihre Leistungs pflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5.
Januar
2019, da dieses kein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes darstelle und der Gesundheitsschaden über wiegend wahrscheinlich degenera ti v, beziehungsweise krankheitsbedin gt sei (S. 1). Die vom Versicherten gegen d iesen Entscheid erhobene Einsprache vom 23. M ai
2019 (Urk. 7/42) wies die Suva am 20.
September
2019 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Oktober 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Suva schloss am 3 0. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2019 (Urk.
8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskus risse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Band läsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
1.2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.2.3
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein unge wöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2.4
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.3 1.3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.3.2
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Sep tember 2014, BBl 2014 7922 7934 f.). 2.
2.1
Die Besch werdegegnerin erwog im angefochte nen Einspracheentscheid vom 20. September
2019 (Urk.
2) im Wesentlichen, ein ungewöhnlicher äusserer
Faktor respektive besondere Umstände im Rahmen der sportlichen Betätigung seien nicht ersichtlich (S. 3). E in Unfall im rechtlichen Sinne sei folglich nicht gegeben (S. 4). Im Weiteren kam sie unter Hinweis auf die Beurteilung der Kreis ärztin med. pract . Z.___, Fachärzt in für Chirurgie, vom 6. Mai 2019 (Urk. 7/38) zum Schluss, die vorliegende Listendiagnose sei mit überwiegender Wahrsche in lichkeit vorwiegend auf Abnüt zu ng zurückzuführen, folglich bestehe auch kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 5). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) e in, es sei insbesondere der Beur te il ung des operierenden Arztes nicht in genügendem Masse Rechnung getragen worden. Dieser habe klar aufgezeigt, dass der Befund eine trauma ti sche Kompo nente zeige. 3. 3.1
Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 7. März 2019 (Urk. 7/1) musste der Beschwerdeführer beim Skifahren stark abbremsen und hat sich dabei das Knie verrenkt. Telefonisch ergänzte der Beschwerdeführer am 2 6. April 2019 (Urk. 7/34), das Bremsen mit den Skie rn sei so stark gewesen, dass nachher der Skischuh im Fersenbereich defekt gewesen sei. 3.2
Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, Orthopädische Chi ru rgie FMH, diagnosti zierte am 2 7. März 2019 (Urk. 7/15) eine mediale Meniskusläsion recht s nach Stauchungstrauma bei Skif ahren 5. Januar 2019 sowie e in en Status nach Ober schenkelfraktur, Plattenosteosynthese links 2009.
Er hielt dazu fest, der Beschwerdef ührer sei am 5. Januar 2019 beim Sk if ahren in eine Mulde gefahren, habe sich dabei das Knie gestaucht und leicht verdreht. Nachfolgend seien sofortige, erstmalige Kni eschmerzen rechts medial aufgetreten, welche bis heute trotz Belastungsreduktion und lokaler Analgesie vor allem bei längerem Stehen, Treppen steigen und in der Nacht beim Aufe in anderlegen der Knie persistierten (S. 1). Anamnese, Klinik und MRI-Befund passten sehr gut zur M e niskusläsion (S. 2).
Am 28. März 2019 (Urk. 7/20) nahm Dr. A.___
einen operativen Eingriff in Form einer arthroskopischen Innenmeniskush in terho rn -Te il resektion rechts sowie eine Infiltration mit Ropivaca in 0.2 % 20ml vor. Dem entsprechenden Operationsbe richt kann ergänzend entnommen werden, dass
klinisch klar p ositive Meniskus zeichen nach McMurry bei ansonsten unauffälliger Knieuntersuchung vorlagen und sich MR-radiologisch ein Innenmeniskushinterho rn
- un d - corpus -Horizon talriss zeigte . 3.3
Kreisärztin med. pract . Z.___ f ührte in
i h re m Bericht vom 6. Mai 2019 (Urk. 7/38) aus, die im Befund des MRI Knie rechts vom 11.
Mä rz 2019 beschrie benen Läsionen zeigten typische Befunde eines degenerativ veränderten Knies mit abgeflachtem Innenmeniskus, eine horizontale Rissb il dung, die typischer weise durch das Ausdünnen des zentralen Ante il s des Meniskus durch Degenera tion erfolge. Dadurch entstünden kleine Risse, die im Folgenden zu komplexen und horizontalen Rissen führten. Diese seien häufig in Begleitung von Knorpel schäden zu finden. Auch diese würden in der MRI-Untersuchung vom 11. März
2019 dargestellt. Die Knorpelbeläge seien leicht verschmälert und inhomogen, dies vor allem im medialen Femurkondylus . Zusätzlich zeigten sich erste Zeichen der Degeneration, kleine permeniskale Zysten im Bereich des medialen M eniskus. Im Röntgenbild vom 27. März
2019 sei eine Gelenkspalt verschmälerung zu sehen, welche ebenfalls auf eine Meniskusveränderung und eine Knor pelverdünnung hinweise. Die subchondrale Sklerosierung entstehe über einen längeren Zeitraum. Zusätzlich zeige sich eine chronische Synovitis, das sei eine Entzündung der Gelenkhaut. Diese brauche eine längere Entstehungsdauer. Typischerweise erfolge dies auch bei degenera ti v veränderten K niestrukturen (S. 2).
Die Kreisärztin kam zum Schluss, die Mechanik bei der aktiven und passiven Bewegung des Kniegelenk s könne über die Jahre vermehrt zu degenerativen Veränderungen führen. Häufig entstünden diese ab dem 4 0. Lebensjahr. Die Mechanik bei der starken Beugung und Aussendrehung des Unterschenkels dränge den inneren Meniskus nach hinten aussen. Dadurch gerate das Hinterho rn des Innenmeniskus unter erheblichen Druck der Oberschenkelro ll
e. Dies führe deswegen genau an dieser Stelle zu vermehrt degenerativen Veränderungen. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrsche in lichkeit seien somit die in der B il dgebung gezeigten Veränderungen degenerativ bedingt. Im Bericht vom 28. M ärz
2019 würden während der Arthroskopie die Knorpelbeläge als aufgeraut beschrieben. Der Innenmeniskus zeige sich auch da horizontal ru pturiert, ausge dehnt und verdünnt. Auch lateral zeige sich eine Chondropathie Grad I femoral und tibial . Der Aussenmeniskus zeige sich ebenfalls degenerativ verändert. In Zusammenschau der Befunde sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit der Meniskusschaden durch degenerative Verän derungen entstan den. Dies sei ein Krankh eitsprozess (S. 2). 3.4
Im ebenfalls vom 6. Mai 2019 (Urk. 7/41) da tierenden Bericht beschrieb Dr. A.___, es handle sich um einen klaren kausalen Zusammenhang zwischen der Läsion und den Beschwerden respektive dem Ereignis mit den typischen Indikatoren: plötzlich aufgetretene Schmerzen nach äusserem Einfluss und Sturz. Neben der klaren Anamnese zeige auch der intraoperative Befund eine trauma tische Komponente, nämlich den radiären Ante il des Risses (S. 1). 4. 4.1
In sachverhaltlicher Hinsicht liegen bezüglich des umstrittenen Ereignisses unterschiedliche Darstell ungen bei den Akten. Der Bagatell unfall-Meldung (E.
3.1) zufolge
musste der Beschwerdeführer beim Skifahren stark abbremsen und verrenkte sich hierbei das Knie. Dahingegen fuhr der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht von Dr. A.___ (E. 3.2) be im Skifahren in eine Mulde, wobei er sich das Knie stauchte und leicht verdrehte. I n der Hergangssch il derung vom 8.
Ap ri l
2019 (Urk. 7/18 S. 1) findet sich eine dritte Version, wobei der Beschwer deführer einen starken Schlag auf das rechte Knie zu Protokoll gab.
Aufg ru nd der in E. 1.3.4 hievor wiedergegebenen Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde" ist jedoch davon auszuge h en, dass sich das Ereignis so zugetragen hat, wie es aus der Bagatellunfall-Meldung hervorgeht. Denn es ist nicht auszu schliessen, dass die spätere Darstellung des Beschwerdeführers bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrech tl icher oder anderer Art beeinflusst gewesen sein könnte. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass in der Unfallmeldung, in welcher explizit nach dem genauen Unfallhergang gefragt wurde, beim Ereignisbeschrieb ein so wesentlicher und insbesondere als programmwidrig erscheinender Vorfall wie ein Fahren in eine Mulde und ein daraus resultierender Schlag aufs Knie erwähnt worden wäre. Dem Umstand, dass trotz klarer Fragestellung im Fragebogen kein spezielles Ereignis genannt wurde, das den Schmerz unmittelbar auslöste oder mit zeitlicher Verzögerung im Sinne einer Teilursache ausgelöst haben könnte, ist daher entscheidendes Gewicht beizumessen. Es ist daher auf die Hergangsschilderung vom 7. März 2019 (Urk. 7/1) abzustellen. 4.2
Eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablaufs wurde beis pielsweise bei einem Skifahrer im Sinne eines Grenzfalls im Ausgleiten auf einer vereisten Stelle, das sich daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels, das Abgehobenwerden bei verdrehter Oberkörperhaltung und das harte Aufschlagen erkannt (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 424 f. E. 4). Mangels Unge wöhnlichkeit des äusseren Faktors wurde der Unfallbegriff hingegen nicht als erfüllt betrachtet, wenn es beim Skifahren auf einer ste il en, buckligen Piste und Kompression in einer Wellenmul de zum Auftreten einer Diskushern ie kommt (nicht veröffentlichtes Urteil vom 1 6. Mai 1991 [U 16/91] zitiert in RKUV 1999 Nr. U 345 S. 426 E. 5) oder nach e in em Sprung in hügeligem Gelände mit Landung in einer Mulde eine Kompression stattfindet, woraus eine Halswirbelsäulen-Distorsion resultiert (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 313/04 vom 1 . Feb ru ar 2005).
Angesichts dieser Kasuistik ist die Ungewöhnlichkeit zu verneinen. Mit der Schil derung eines B remsvorganges geht weder eine un kontrollierte Bewegung, ein Ausgleiten, ein Sturz oder Ähnliches ein her. Vielmehr ist das Bremsen dem Ski fahren in h ärent und es lässt sich darin weder eine s innfällige Ü beranstrengung noch etwas Programmwidriges erblicken. Zwar können be im Bremsen auf Skie rn erfahrungsgemäss erhebliche Kräfte auf die Knie einwirken, indes wurde die Ursache des Meniskusrisses weder durch ein objektiv unvorhersehbares noch sonst wie abnormes Geschehen gesetzt, weshalb es an einer unfallrelevanten Fremde in wirkung (von aussen) auf das rechte Knie des Beschwerdeführers fehlt, auch wenn es zu einer Verrenkung des Knies kam. Ungewöhnlich ist lediglich die durch das Abbremsen ve ru rsachte schädigende Einw ir kung auf dieses Knie. We il sich aber das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nur auf den äusseren Vorgang selbst, nicht aber auf dessen Wirkung auf den menschlichen Körper bezieht, liegt kein Unfall vor. Wenn der Beschwerdeführer die auf seinen Körper wirkenden Kräfte subjektiv als besonders heftig und schmerzhaft empfunden hat, vermag dies keine objekti ve Ungewöhnlichkeit zu begründen . Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer in seiner Darlegung vom 8. April 2019 nichts von einer Mulde erwähnte und als Besonderheit lediglich einen Schlag schilderte, nicht aber etwa das Einhängen an einer Eisscholle oder Ähnliches. Damit wäre selbst bei Abstellen auf die Schilderung des Beschwerdeführers kein aussergewöhnlicher Einfluss erkennbar. 5. 5.1
Im Weiteren ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine Innenmenis kushinterho rn -Läsion vorlag (vgl. E. 3.2, E. 3.3). So zeigte der durch Dr. A.___ am 2 8. März 2019 (E.
3.2) vorgenommene operative Eingriff am
rechten Knie medial einen leicht aufgerauten Kno rpelbelag medial Grad I bis II
ti bial als auch femoral. Das Innenmeniskushinterho rn war ausgedehnt horizontal rupturiert und das Unterblatt te il s radiär eingerissen (Urk. 7/20). Meniskusrisse zählen zu den unfall ä hnlichen Köperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . c UVG. In e in em solchen Fall ist der Unfallversicherer leistungspflichtig, sofern die Schädigung nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Das Bun desgericht hielt dazu im zur Publikation vorgesehenen Urte il 8C_22/2019 vom 2 4. September 2019 E. 8.2.1 fest, dass für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches s in nfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage vorausgesetzt ist. Insoweit f ü hrt bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit . a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hi erbei um eine unfallähnliche Kör per schädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Vorbehalten bleibt der Nachweis eine r vorwiegende n Beding t heit durch Abnützung oder Erkrankung.
Dies setzt voraus, dass der Unfallversicherer im Rahmen seiner Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der M eldung einer Listen verletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwan gsläufig in aller Regel den Entl astungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medi z ini schen Fachpersonen zu beurte il enden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspekt ru m der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen eine Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Ent l astungsbeweis gelingt, hat der Unfallver sicherer gestützt auf beweiskräftige ärzt l iche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die fragliche Listen verletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspekt ru m zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (dort E. 8.6). 5.2
Zwische n der Unfallmeldung am 7. März 2019 (Urk. 7/ 1) und dem dort erwähn ten Unfallereignis vom 5. Januar 2019 liegen gut zwe i Monate, wobei eine Arbeitsunfä higkeit erst im Rahmen der Operation vom 28.
März
2019 (E. 3.2) sowie der nachfolgenden Rekonvaleszenz für circa einen Monat (Urk. 7/12/3, Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/ 22) resultierte. Indes sch il dert e der Beschwerdeführer durchwegs konsistent ein Ereignis beim Skifahren, welches in der Folge zu Beschwerden im rechten Knie führte (Urk. 7/1, Urk. 7/15, Urk. 7/18, Urk. 7/41 f.). Es leuchtet denn auch ohne Weiteres ein, dass Skifahren, welches mit erheblichen Krafteinwirkungen gerade auf die Kniegelenke e in hergeht, g ru ndsätzl ich zur Schädigung der selben führen kann. Von seiner physikalischen Wirkung her kann der Vorfall vom 3 1. Januar 2017 somit bei objektiver Betrachtung jedenfalls nicht von vo r nherein als unbedeutender Faktor e in gestuft werden, ungeachtet der Frage nach einem Unfa ller eignis im praxis gemässen Sinne. 5.3
Von einer traumatisch bedingten Ursache im Zusammenhang mit der Kniever letzung geht der Chirurg Dr. A.___ aus. Die Beurte il ung von Dr. A.___ fusst in erster Linie auf dem anlässlich der Operation vom 2 8. März 2019 (Urk. 7/20) persönlich festgestellten Verletzungsb il d (E. 5.1). Dazu hielt er in seinem Bericht vom 6. Mai 2019 (E. 3.4) fest, es handle sich um einen klaren kausalen Zusam menhang zwischen der Läsion und den Beschwerden respektive dem Ereignis mit den typischen Indikatoren: plötzlich aufgetretene Schmerzen nach äusserem Einfluss und Sturz. Neben der klaren Anamn ese zeige auch der intraopera ti ve Befund eine traumatische Komponente, nämlich den radiären Anteil des Risses (S. 1). 5.4
Dr. Z.___ ge ht dagegen in ihrer Aktenbeurteil ung unter Würdigung der medi zinische n Berichte sowie des Bil dmaterials von einer degenerativen Ursache aus. Namen tl ich legte sie dar, dass das Rissb il d sowie die Beglei t befunde typischer weise für eine degenerative Veränderung sprächen. Ferner könne die Mechanik bei der aktiven und passiven Bewe gung des Kniegelenks ab dem 40. Lebensjahr vermehrt zu degenerativen Veränderungen führen, wofür auch der Riss an genau dieser Stelle spreche (E. 3.3). Daraus erhellt, dass Dr. Z.___ den Feststellungen des behandelnden Facharztes vornehmlich theoretische Überlegungen entgegen stellt, unter welchen Voraussetzungen ihrer Auffassung nach der M eniskusriss vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei. Indes findet sich weder e ine Stellungnahme, ob die str eitgegenständliche Verletzung überhaupt durch das stattgehabte Trauma hervorgerufen werden kann, noch zur abweichenden Begründung des behandelnden Arztes. Insbesondere zum Hin weis, dass der radiäre Rissanteil auf eine traumatische Ursache hindeute, nahm die Beschwer degegnerin keine weiteren Abklärungen vor, obwohl sich Dr. Z.___ bereits zu r Möglichkeit einer traumatische n Ursache nicht vernehmen liess beziehungsweise diesbezüglich keine Ausführungen machte . So ist aufgrund der kreisärztlichen Ausführungen grundsätzlich nachvollziehbar, dass das Knie des
Beschwerdefüh rers angesichts seines Alters von 63 Jahren degenerative Veränderungen aufweist, insbesondere unter Berücksichtigung einer sportlichen Lebensführung (vgl. Urk. 7/42). Dennoch rechtfertigt dies unter Berücksichtigung der bundesge richtlichen Rechtsprechung (E. 5.1) keinen Verzicht auf eine Gewichtung der verschiedenen Indizien aus dem gesamten Ursachenspektrum wie Vorzustand oder erstmaliges Auftreten der Beschwerden, zumal ein initiales – wenn auch nicht dem Unfallbegriff entsprechende s
– Ereignis erstellt ist. 5.5
Nach dem Gesagten steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der rechtsseitige Meniskusriss des Beschwerdeführers vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Erforderlich wäre der Nachweis, dass die Listenverletzung im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen i st. Mit den Darlegungen von Dr. Z.___ lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen. Vielmehr erscheint eine traumatische Ursache nach Dr. A.___ ebenso wahrscheinlich. Demnach ist die Frage, ob vorliegend die Listenverletzung vorwiegend durch Abnützung entstan den ist oder nicht, durch eine neutrale Begutachtung abzuklären, weshalb der Einspracheentscheid vom 2 0. September 2019 aufzuheben und di e Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärun gen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. Das Gericht verfügt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 2 0. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernac h über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht