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UV.2019.00250

Rentenreduktion aufgrund einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes erfolgte zu Recht, kann aber erst für die Zukunft vorgenommen werden (keine Meldepflichtverletzung).

Zürich SozVersG · 2020-09-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1959, war seit Februar 1992 als Schwesternhilfe beim Y.___ tätig und damit bei der V ersicherungskasse der Stadt Zürich (heute: Unfallversicherung Stadt Zürich) obligatorisch unfallversichert, als sie am 3. Januar 1993 mit dem Auto eine Frontalkollision erlitt und sich dabei mul t iple Verletzungen zuzog ( Urk. 11/G1 , 12/M30 ). Nach 10-tägiger Hospitalisation im Z.___ ( Urk. 12/M30) wurde sie im A.___ ambulant weiterbehandelt, wo mit Bericht vom

9. Februar 1993 eine Clavicu lafraktur rechts sowie ein Status nach einer Commotio cerebri und einer Contusio

thoracis diagnostiziert wurde n . Hinsichtlich der Commotio wurde eine gute Erholung, jedoch noch eine Dehiszenz im Bereich der rechten Clavicula und Schmerzen im Bereich der linken Scapula

festgestellt ( Urk. 12/M31).

Die Versi cherungskasse der Stadt Zürich erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistun gen und es folgten diverse medizinische Therapien und Abklärungen, auch in psychiatrischer Hinsicht. Am 1 2. Januar 1994 fand im B.___ eine operative Versorgung der Clavicula mit Beckenspan und Osteosynthese statt ( Urk. 12/M39). Am 2 1. Dezember 1994 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/M16) . Nach weiteren Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle m it Verfü gung en vom 1 0. November 1995

mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine g anze Invali denrente zu ( Urk. 12/M25, 12/M26 ).

Mit Verfügung vom 1 3. Januar 1998 bejahte

auch die V ersicherung skasse der Stadt Zürich einen Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Januar 1998 ( Urk. 10/G8) .

Im Rahmen einer durch die IV-Stelle des Kantons Zürich durchgeführten Renten revision wurde

am

1 6. Januar 2013 durch das C.___ ein Gutachten erstellt ( Urk. 10/M4). Dieses wurde der Unfallversicherung Stadt Zürich g estützt auf ein Akteneinsichtsgesuch am 2. April 2019 zugestellt . Nach weiteren Abklärungen reduzierte die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Verf ügung vom 1 8. Juli 2019 die bisher ausgerichtete Rente per 1. Dezember 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von neu 10 % . Die Auszahlung der neuen Rente wurde auf den 1. August 2019 festgelegt, wobei auf die Rückforderung der zu

viel erbrachten Rentenleistungen unpräjudiziell verzichtet wurde ( Urk. 10/G9). Die gegen die Verfügung

erhobene Einsprache wies die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Einspracheentscheid vom 1 0. September 2019 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Rente der Unfallversicherung zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort ange setzt und der Beschwerdeführerin

das Formular zur Abklärung der prozes sualen Bedürftigkeit zugestellt und Frist angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktu ellen finanziellen Situation einzureichen ( Urk. 5) . Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1 2. November 2019 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit inklu sive verschiedener Beilagen ein ( Urk. 13 bis 16). Mit Verfügung vom 1 9. Novem ber 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abge wie sen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 17). Mit Eingabe vom 1 7. Dezem ber 2019 stell t e die Beschwerdefüh r erin unter Einreichung verschie dener Beila gen den Antrag um Klärung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts vertretung ( Urk. 19 , 20/1-5 ). Mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2019 wurde der Beschwerde führerin mitgeteilt, dass für das Gericht kein Anlass bestehe, auf den Entscheid vom 1 9. November 2019 zurückzukommen ( Urk. 21). Am

1 0. Februar 2020

reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein ( Urk. 23 ) .

Die Beschwerde gegnerin erstattete am 1 8. Februar 2020 die Duplik ( Urk. 27 ). Dies e wurde der Beschwer deführerin am 2 4. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 28 ). Mit Eingaben vom 2 5. Februar und 2. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Arztberichte sowie die Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Zürich betreffend unveränderter Invalidenrente ein ( Urk. 29 , 30/1- 2, 33, 34 /1-2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). 1.2

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf grund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausal zusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 2 4. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs be ruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 1 0. Septem ber 2019 ( Urk.

2) damit, dass

im Jahr 1995 eine vollständige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden vorgelegen habe. Demge genüber hätten im Jahr 2012 aus psychiatrischer beziehungsweise neuropsycho logischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden (unfallbedingten) Befunde mehr erhoben werden können. Aus somatischer Sicht habe 1995 eine 50%- ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit (ohne Differenzierung zwischen Unfall und Krankheit) und im Jahr 2012 lediglich eine geringe Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund ei ner unfallbedingt eingeschränkten Schulterbelastbarkei t bestanden. Damit habe sich aus unfallrechtlicher Sicht eine gesundheitliche Veränderung ergeben , welche sich erheblich auf den Invaliditäts grad auswirke . 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in geltend ( Urk. 1), der Vergleich der verschiedenen Gutachten bestätige, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht ver ändert, jedenfalls nicht verbessert habe, und eine Revision desh alb unzulässig sei. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin auf ein Gutachten aus dem Jahr 2013 gestützt. Sie habe es dabei unterlassen, neue Berichte beizuziehen, obwohl das Gutachten beinahe sieben Jahre alt und bekannt gewesen sei, dass die IV-Stelle die Leistungen nicht eingestellt habe und die Beschwerdeführerin weiterhin in psychi atri scher Behandlung sei. Die Beschwerdegegnerin hätte weitere Abklärun gen vornehmen müssen, um auf dem neuesten medi zinischen Stand zu sein. Mit dieser Unterlassung habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2019 ( Urk. 9) zu den mit der Beschwerde eingereichten aktuellen medizinischen Berichten aus, dass die Degenerationen im Schulter- und Kniebereich bereits im Jahr 2013 bekannt gewese n seien, wobei die C.___ -Gutachter aus unfallrechtlicher Sicht das nicht organische (dysfunktionale) Krankheitsverhalten als weit im Vordergrund stehend beurteilt hätten. Folgerichtig handle es sich bei den im Jahr 2019 festgestellten Degenerationen nicht um neue Befunde, die zu einer anderen Beur teilung der Unfallkausalität beziehungsweise der Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit führen würden . Die in den psychiatrischen Berichten dokumen tierte stattgehabte psychische Krise nach Kenntnisnahme des leistungsreduzie renden Entscheids vermöge sodann keine unfallbedingte über Jahrzehnte gleich bleibende psychische Depression zu beweisen . 3. 3.1

Strittig und z u prüfen ist, ob sich der medizinische Sachverhalt zwischen Erlass der Verfügung vom 1 3. Januar 1998 ( Urk. 10/G8) und Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheids vom 1 0. September 2019 ( Urk. 2) in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.2

3.2.1

Bei Erlass der Verfügung vom 1 3. Januar 1998 ( Urk. 10/G8 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Gutach ten von Dr. med. D.___ , Fachar zt für Unfallchirurgie, vom 3 0. August 1995 ( Urk. 10/M1)

und Dr. med. E.___ , Nervenfacharzt, vom 1. Dezem ber 1995 ( Urk. 10/M2) : 3.2.2

Dr. D.___ nannte in seinem Gutachten folgende Diagnosen ( Urk. 10/M1 S. 2 ) : - Gehirnerschütterung - Brustkorbprellung - Schlüsselbeinbruch rechts - Pseudarthrose - Schulterblattbruch links

Er führte aus , dass die Schulterblattfraktur links problemlos abgeheilt sei. Im Be reich des Claviculabruches rechts sei die knöcherne Heilung jedoch ausgeblie ben, so dass am 1 2. Januar 1994 eine operative Versorgung mit Beckenspan und Osteosynthese habe durchgeführt werden müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich bereits eine adhäsive Capsulitis ausgebildet. Im Verlauf habe sich sodann gezeigt, dass die eigentlich unkomplizierten Verletzungen zu diversen Komplika tionen geführt hätten. Vor allem sei offensichtlich aber eine psychische Überla g erung sämtlicher Beschwerden ein getreten, was bedeute, dass diverse Beschwer den, auch vegetative, auf den Unfall zurückgeführt worden seien . Zudem

seien Beschwerden angegeben worden , die nicht hätten nachgeprüft werden können.

Die Untersuchung der Patientin habe sich aufgrund der Klagsamkeit

zudem sehr schwierig gestaltet .

Objektiv sei anlässlich der gutachterlichen Untersuchung im Bereich der Halswir belsäule und der linken Schulter kein pathologischer Zustand erhebbar gewesen. An der rechten Schulter habe sich aber eine stark druckempfindliche Vorwölbung über dem Schlüsselbein gezeigt im Sinne einer sogenannten Frozen

Shoulder ( Capsulitis

adhaesiva mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung des Schulter gelenkes). Diese erweise sich als unfallkausal. Das Lumbalsyndrom und das Cervikalsyndrom mit Ausstrahlung der Schmerzen in den linken Arm seien dem gegenüber mit Sicherheit nicht unfallkausal. Dr. D.___ attestierte bis zum 3 0. Jun i 1994 eine 100%- ige und anschliessend aufgrund der Beschwerden am rechten Schultergürtel und rechten Arm eine 50%- ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2 .3

Dr. E.___

verwies in seinem Gutachten vom 1. D ezember 1995 ( Urk. 10/M2) auf die Befundberichte der F.___ vom 1 6. Januar 1995 ( Urk. 12/M45 ) und von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. August 1994 ( Urk. 12/M44). Laut der F.___ leide die Versicherte an einem postcommotio nellen Syndrom sowie einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion. Gemäss dem Bericht von Dr. G.___

hätten sich bei der Versicherten ein Schmerzsyndrom und eine Depression vermutlich in Zusammenhang mit der belastenden äusseren Situation nach dem Autounfall vom 3. Januar 1993 ent wickelt. Nicht auszuschliessen sei als Mitursache auch das Vorliegen eines post trau matischen Stresssyndroms. Es bestände keine gute Prognose. Dr. E.___ hielt hierzu fest, dass die Versicherte anlässlich der Untersuchung ein betont klagsam -hyst erisches Verhalten gezeigt habe und bei vorhandener Affektlabilität zwi schendurch in einen l auten-grellen Tonfall verfallen sei und anklagend-vorwurfsvoll ihr Beschwerdebild mit Therapieresistenz mit einer stark agitierten Grundhaltung geschildert habe . Sie mache es den untersuche nden Ärzten durch ihr agitiert- lautstarkes Verhalten zwar nicht leicht und ihr Gesamtverhalten sei

sicherlich auch südländisch gefärb t und wohl durch eine gewisse Be gehrhaltung verstärkt . Allerdings liege gestützt auf die ärztlichen Vorbefunde mit Sicherheit derzeit kein rein funktionelles Verhalte n bei ihr vor. Es bestehe eine stärker aus geprägte agitierte Depression mit auch Biorhythmusstörungen und Somatisie rungstendenz (körperliche Beschwerden a uf dem Boden dieser Depression) und es handle sich dabei um ein bisher therapieresistentes psychiatrisches Krankheitsbild im engeren Sinn e . Hingegen könnten keine nennenswerten neurologischen Störungen objektiviert werden. Des Weiteren leide die Versicherte an Angstzu ständen. In dieser psychischen Verfassung sei sie nicht arbeitsfähig. 3.3

Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens liegt im Wesentlichen das an die IV-Stelle des Kantons Zürich gerichtete polydisziplinäre Gutachten des

C.___ vom 1 6. Januar 2013 ( Urk. 10/M4) vor:

Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheuma tologie, Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, Dr. sc. hum. J.___ , Diplompsychologi n , und lic . phil .

K.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,

nannten in ihrem Gutachten fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

( Urk. 10/M4 S. 45): - Nicht quantifizierbare Funktionsstörung rechte Schulter bei/mit - Claviculafraktur rechts 01/1993 mit Osteosynthese - Re-Osteosynthese mit Beckenkammspan 01/1994 wegen Pseudarthrose - AC-Revision 09/1999 - nicht adäquat untersuchbar bei ausgeprägter Schmerzausweitung und nicht organischem Krankheitsverhalten - radiologisch gering beginnende degenerative Veränderungen 14.11.2012 - Beginnende Gonarthrosen beidseits linksbetont bei/mit - atypischer Stellung der Gelenkfläche - radiologisch beginnenden degenerativen Veränderungen - klinisch nicht untersuchbar - Vorfussbeschwerden beidseits bei/mit - Status nach Metatarsale I Osteotomie Typ Scarf und Akin Osteotomie Grundphalax Grosszehe sowie Arthrodese PIP II Dig . II beidseits 23.04.2010 - Sekundär Hallux

varus rechts

Als Diagnose n ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte des C.___ folgende an ( Urk. 10/M4 S. 45): - übrige nicht objektivierbare Körperschmerzen - histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z37.1) - Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.24) - Hypercholesterinämie

Aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, dass eine Beurteilung streng genommen kaum möglich sei, da weit im Vordergrund das nicht organische (dys funktionale) Krankheitsver h a lten mit einer sehr hohe n nicht nachvollziehbare n Schmerzbewertung, diffuse n nicht nachvollziehbare n Beschwerdeschilderungen sowie erfolglose n ambulante n und stationäre n Therapien über Jahrzehnte ohne Änderung des Beschwerdecharakters

stehe . Ein solcher Verlauf sei vom Bewe gungsapparat her gesehen rein somatisch nicht begründbar und noch weniger nachvollziehbar. In diesem Rahmen müsse auch die ausgeprägte Schmerzauswei tung mitberücksichtigt werden. Das Verhalten an der rechten Schulter sei schon unmittelbar postoperativ insofern auffallend gewesen , als aktenmässig eine mehr als einjährige praktische Immobilisierung der rechten Schulter beschrieben worden sei , was mit der Claviculafraktur oder auc h mit der Re -Osteosynthese mit B eckenkammspan nicht begründbar , sondern einem ausgeprägten Schonverhal ten zuzuschreiben sei , was sich auch weiterhin so zeig e. Die Symptomausweitung beinhalte ein invalidisier endes Verhaltensmuster und diene dazu, das Umfeld mit den Lebensumständen und eventuell auch dem psychischen Gleichgewicht unter Kontrolle zu halten. In diesem Sinne sei davon auszugehen, dass für die Versi cherte durch dieses Verhalten ein erheblicher Krankheitsgewinn vorlieg e , indem sie von ihrer Tochter und ihrem Enkel aufs Engste umsorgt werde .

Der rheumatologische Gutachter Dr. H.___ nannte drei Problemkreise, welche bis zu einem gewissen Ausmass radiologisch und sehr bedingt klinisch objektiviert werden könnt en , so dass diesbezüglich qualitative Einschränkungen einer Arbeit bedingt zu begründen seien: In Bezug auf die rechte Schulter

könne wahrschein lich eine gewisse Funktionseinschränkung glenohumeral rechts vorhanden sein, allerdings könne unter entsprechender Ablenkung die Beweglichkeit in diesem G elenk teilweise durchgeführt werden. Weiter seien beginnend degenerative Ver änderungen der Kniegelenke einigermassen objektivierbar, vermutlich sekundär reaktiv auf eine atypische Stellung der Gelenksachse. Und schliesslich sei die missglückte Hallux

valgus Operation rechts mit einer Dislokation in Richtung Varusstellung ein klinisch nachweisbares Problem. In Bezug auf die Schulter problematik führte Dr. H.___ aus, dass keine Belastungen über Schultergürtelhöhe und/oder repetitive Belastungen rotatorischer Art möglich seien. Wegen der Knie gelenke und Vorfüsse seien sodann keine rein gehenden und stehenden Tätigkei ten und keine Arbeiten mit häufigem Treppensteigen zumutbar , wegen der problematischen Schuhversorgung zudem keine Tätigkeiten in ungünstig klima tisier ten Räumen (Nässe, Kälte) . Bei Berü cksichtigung dieses Belastungsprofils sei eine Verweistätigkeit uneingesch ränkt möglich

( Urk. 10/M4 S. 28 f. ).

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung wurde bei der Versicherten bis auf eine selbstlimitierende demonstrative Darstellungsweise ein nahezu unauffälliger psychischer Befundstatus erhoben . Es konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden

histrionische Persönlichkeitszüge ( ICD-10 F73.1) sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit ( ICD-10 F13.24) ohne eigen ständigen Krankheitswert gestellt .

Dr. I.___ führ t e insbesondere aus, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung bei der Versicherten weder für ein psychiatrisches Störungsbild relevante systematische und spezifische Syndrome noch eine depressive Symptomatologie habe ausgemacht werden können. Es sei k eine anhaltende depressive Affekti vität, k eine psychomotorische Antriebsminderung und auch

k eine erheblich anhaltende Einschränkung der Freudfähigkeit festge stellt worden. Die Versicherte habe klagsam , weinerlich und situationsbezogen bedrückt gewirkt, habe sich jedoch von ihrer oberflächlichen Weinerlichkeit durch raschen Them enwechsel leicht ablenken lassen. Die klagsame Affektivität habe sich die s b e züglich als nicht anhaltend dargestellt. Die Schwingungsfähigkeit habe sich im Bereich der Norm gezeigt. Trotz des monoton gesc hilderten Tages ablaufes habe di e

Versicherte diverse Aktivi täten , soziale Kontakte und Interessen angegeben. Sie sei auch in der Lage, Beziehungen zu pflegen und aufrecht zu erhalten. Ein depressionsbedingter sozialer Rückzug habe demnach nicht bestan den, ebenso wenig eine Einschränkung im sozialen und persönlichen Leistungs niveau. Des Weiteren habe kein somatisches Syndrom und auch keine somato forme Schmerzstörung festgestellt werden können. Auch in den Berichten erwähnte ängstliche Komponenten würden aktuell nicht vorliegen. Sodann könnte von einem posttraumatischen Stresssyndrom sowie einer Anpassung s stö rung nach all diesen Jahren ebenfalls nicht mehr gesprochen werden ( Urk. 10/M4 S. 39 ff. ).

Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung konnten alsdann keine vali den Testergebnisse erhoben werden. Gemäss den Gutachtern lasse die Zusam menstellung der Befunde auf ein Aggravationsverhalten schliessen. Daher könn t en die Ergebnisse der Leistungstests nicht inhaltlich ausgewertet werden und liefer te n wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leis tungsniveau abbilden würden . Ein Leidensdruck sei sodann nicht wirklich spür bar gewesen. Aus neuropsychologischer Sicht konnte deshalb keine Einschätzung der Arbe itsfähigkeit vorgenommen werden

( Urk. 10/M4 S. 35 ff.

und S. 50). 4. 4.1

Das Gutachten des C.___ vom 1 6. Januar 2013 ( Urk. 10/M4) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollum fä nglich zu erfüllen (E. 1. 3 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legten unter H inweis auf diverse Diskrepanzen zwischen beklagten Schmerzen und Einschränkungen einerseits und klinischem Eindruck beziehungsweise feh len den objektiven Zeichen einer namhaften Limitation andererseits (sehr hohe nicht nachvollziehbare Schmerzbewertung, diffuse nicht nachvollziehbare Beschwerdeschilderungen, erfolglose Therapien über Jahrzehnte ohne Änderung des Beschwerdecharakters [ S. 49] , vage Angaben [S. 17] , kein spürbarer Leidens druck [ S. 20 , 35 ] , keine schmerzbedingten Positionswechsel [ S. 20, 25 ] , verschie dene Aktivitäten im Alltag [S. 14 f. ] , Führen eines Motorfahrzeuges [ S. 14] , Verdeutlichung von Schmerzen und Aggravation [ S. 21, 38 ] )

schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit, unter Berücksichtigung der rheumatologischen Vorgaben

in qualitativer Hinsicht , nicht eing eschränkt ist (S. 51). 4.2

Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht seit der Rentenzusprache im Jahr 1998 wesentlich verändert hat , muss nicht abschliessend geklärt werden ,

zeigt sich doch jedenfalls , dass sich der Gesund heitszustand in psychiatrischer Hinsicht bis ins Jahr 2012/2013 wesentlich verbessert hat:

So stellte d ie psychiatrische Gutachterin des C.___ fest, dass bei der Beschwerde führerin bis auf eine selbstlimitierende demonstrative Darstellungsweise ein nahezu unauffälliger Befundstatus habe festgestellt werden können . Folgerichtig verneinte sie sowohl das Vorliegen einer depressiven, Anpassungs-, Angst- als auch einer schmerzassoziierten Störung. Es konnten lediglich histrionische Per sönlichkeitszüge sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit ohne eigenständigen Krankheitswert diagnostiziert werden ( Urk. 10/M4 S. 39).

Diese Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 9 ff. ) handelt es sich dabei nicht bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes.

Während Dr. E.___ noch eine verzweifelt-bedrückt-erschöpft wirkende Stimmungslage, eine vorhandene Affektlabilität sowie Bio rhythmusstörungen und Angstzustände feststellte und deshalb eine stärker ausgeprägte agitierte Depression mit Biorhythmusstörungen und Somatisierungs tendenz ,

im Sinne eines bisher therapieresistenten psychiatrischen Krankheitsbil des im engeren Sinne und explizit nicht eines rein funktionellen Verhalten s , diagnostizierte ( Urk. 10/M21 S. 6 ff. )

- ebenso Dr. G.___ vom Fehlen jeglicher Aktivitäten, einem grossen Gewichtsverlust, einem wenig gepflegten Zustand sowie einem «Bild des Elends» berichtete und eine Depression, ein Schmerzsyn drom und ein posttraumatisches Stresssyndrom feststellte ( Urk. 12/M44 S. 4 ff. ) sowie die F.___ ein postcommotionelles Syndrom sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion attestierte ( Urk. 12/M45)

- k onnten im Rahme n der Begutachtung durch das C.___ keine derartigen Befunde mehr erhoben und folglich auch keine entsprechenden Diag nosen gestellt werden.

Zudem gilt zu berücksichtigen, dass eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse rechtsprechungsge mäss selbst bei gleich gebliebenen Diagnosen anzu nehmen wäre, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit oder in einer verbesserten Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung

verändert hat (vgl. E. 1.2). Zumindest davon wäre im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Aktivitätsniveau s und der Res sourcen der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch das C.___ auszugehen: So war sie offensichtlich wieder in der Lage, gute Kontakte zu ihrer Familie, Freunden und einer Nachbarin zu pflegen, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten, in die Ferien zu verreisen , regelmässig Auto zu fahren, zu kochen, sich um ihren Enkelsohn und zeitweise um einen Hund zu kümmern ( Urk. 10/M4 S. 14 f. , S. 41 f. ) .

Ins oweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie bereits vor der Ren tenzuspra che durch ihr klagsam -hysterisches Verhalten und die stark agitierte Grundhal tung aufgefallen sei ( Urk. 1 S. 5) , ändert sich an dieser Einschätzung nichts, ist dieses Verhalten doch auf die auffälligen Persönlichkeitszüge im Sinne eines regressiven histrionischen und theatralischen Gebarens

zurückzuführen, dem allerdings kein Krankheitswert zukommt ( Urk. 10/M4 S. 50) .

Die Veränderung im psychiatrischen Gesundheitszustand begründet sich - wie oben ausgeführt

-

anderweitig .

Alsdann die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ausführungen im psychiatri schen Gutachten geltend macht, dass die Einschätzung von Dr. I.___ auch retrospektiv und somit seit der Rentenzusprache

gelte ( Urk. 1 S. 9), ist ihr eben falls nicht zu folgen. Zwar wird in der psychiatrischen Einschätzung das Vorlie gen einer erheblich krankheitswertigen affektiven Störung mit Behandlungsbe dürftigkeit mit anhaltendem Charakter retrospektiv in Frage gestellt , allerdings mit dem Hinweis «zumindest für die nähere Vergangenheit» ( Urk. 10/M4 S. 42). Bei einem Vergleichszeitraum von annähernd 20 Jahren kann aus dieser Formu lierung nicht geschlossen werden, dass bereits im Zeitp unkt der Untersuchung durch Dr. E.___ und Dr. G.___

in den Jahr en

1994 und 1995 - entgegen deren echtzeitlichen Einschätzung - keine affektive Störung vorgelegen habe, zumal sich im Gutachten keine in diese Richtung weisende n Bemerkungen finden. Viel mehr führte die Gutachterin aus, allfällig in der Vergangenheit vorgelegene depressive Tendenzen seien als vollständig remittiert zu werten (Urk. 10/M4 S. 42). 4. 3

Abstellend auf das Gutachten des C.___ ist damit im Zeitpunkt der Begutachtung eine revisionsrechtlich rele vante Verbesserung ausgewiesen und der Beschwerde führerin eine leidensangepasste Tätigkeit wieder in einem 100%- Pensum zumut bar, woran auch die nach der Begutachtung erstellten ärztlichen Ber ichte nichts zu ändern vermögen: 4.3 .1

Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. med. L.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, vom 2 6. März 2019, welcher die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2014 - und damit weitgehend während dem ganzen Beurteilungs zeitraum seit der Begutachtung

- kennt , hat die Patientin eigentlich immer nahezu Ganzkörperbeschwerden vor allem der Arme, Beine und des Rückens, wobei der Verlauf grundsätzlich kontinuierlich , in letzter Zeit eher verschlech ternd ist ( Urk. 3/14).

Gemäss dieser Beschreibung hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin aus Sicht des Hausarztes seit der Begutachtung zumindest nicht wesentlich verändert. 4.3 .2

Gestützt auf den Bericht der M.___ vom 27. Augu st 2019 ( Urk. 3/10) leide t die Be schwerdefüh r erin an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche aktuell mittelgrad ig ausgeprägt scheint , vor dem H intergrund einer aktuellen psychosozialen Belastungssituation. Dies wurde im Bericht vom 2 4. Februar 2020 (Urk. 30/1) bestätigt unter

zusätzlicher

Nennung einer chroni schen Schmerzproblematik bei fremdanamnestisch diversen körperlichen Verän derungen und Erkrankungen sowie dem Verdacht auf eine zusätzliche Somatisie rungstendenz .

Diese Berichte sind nicht geeignet, den Beweiswert des C.___ -Gutachtens in Frage zu stellen , zumal von vornherein unbeachtlich ist, wenn die Verschlechte rung des Ge sundheitszustandes mit einer psychischen Krise nach einer Renteneinstellung beziehungsweise – reduktion

begründet wird, handelt es sich diesbezüglich doch um einen versicherungsrechtlich unbeachtlichen psychosozialen Umstand. Bezeichnenderweise fand vor der Rentenreduktion denn auch keine psychiatri sche Behandlung statt (vgl. Urk. 3/10).

Zudem wäre m it Blick auf die lange Zeit dauer zwischen dem Unfallereignis vom 3. Januar 1993 und allfälligen im Jahr 2019 behandlungsbedürftigen psychischen Gesundheitsstörungen ein adäquater Kausalzusammenhang

ohnehin zu verneinen, nachdem die anfänglich unfallkau salen psychischen Beschwerden seit Längerem remittiert waren. 4.3 .3

Insoweit die Beschwerdeführerin Beschwerden im Zusammenhang mit ihren Knien beklagt (vgl. Berichte der N.___ vom 6. September 2019 [ Urk. 3/15 und 3/16] , Berichte von Dr. O.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , vom 6. November 2019 und 2 4. Juni 2020 [ Urk. 24/1, 34/1]),

ist fest zustellen, dass die entsprechenden Befunde zum einen bereits im Gutachten des C.___

vom 1 6. Januar 2013

berücksichtigt und als degenerativ eingestuft worden sind ( Urk. 10/M4 S. 27 ff. ). Zum anderen handelt es sich dabei auch nicht um unfallkausale Beschwerden, waren solche im Anschl uss an das Unfallereignis vom 3. Januar 1993 weder beklagt noch entsprechende Befunde erhoben worden (vgl. Gutachten von Dr. D.___ vom 3 0. August 1995 [ Urk. 10/ M 1 ]). Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden hinsichtlich ihrer Füsse (vgl. Berichte von Dr. O.___ vom 6. November 2019 , 2 3. Januar 2020 und 2 4. Juni 2020 [ Urk. 24/1, 24/5, 34/1] ) . 4.3 .4

Des Weiteren leidet die Beschwerdeführerin an Beschwerden an der HWS/LWS und reichte hierzu verschie dene Berichte ein (vgl. Bericht von PD Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Or t h opädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , vom 2. Dezember 2019 [ Urk. 2 4/2] , Berichte von Dr. med. Q.___ , Facharzt FMH für Radiologie und Neuroradiologie, vom 1 9. November 2019 [ Urk. 2 4/3 und 24/4], Berichte von Dr. O.___ vom 6. November 2019 und 2 4. Juni 2020 [ Urk. 24/1, 34/1] ) .

Dr. D.___ konnte in seinem Gutachten vom 3 0. August 1995 ( Urk. 10/M1) an der Halwirbelsäule keinen pathologischen Zustand erheben und bezeichnete das Lumbal- und Cervikalsyndrom mit Ausstrahlung der Schmerzen in den linken Arm als mit Sicherheit unfallfremd. Im Gutachten des C.___

vom 16. Januar 2013 wurden aufgrund der angefertigten Röntgenaufnahmen vom 14. November 2012 an der HWS eine diskrete linkskonvexe Skoliose, eine

ten denzmässig leichte Hyperlordose und

eine beginnende Osteochondrose C5/C6 mit Spondylophyten bildung , an der BWS eine rechtskonvexe obere bis mittler e BWS-Skoliose und eine geringe Hyperkyphose mittelthorakal mit beginnender ventraler Spondylo phytenbildung

sowie an der LWS ein intaktes Alignement, eine leichte linkskon vexe Skoliose, eine geringe Osteochondrose L4/L5 mit beginnender ventraler Spon d ylophytenbildung und leichter Spondylarthrose , Rippenverkalkungen und unauffällige ossäre Strukturen inklusive SIG, beschrieben ( Urk. 10/M4 S. 26 f. ). Auch hierbei handelt es sich ausschliesslich

um un fallfremde Beschwerden, wel che vorliegend nicht zu berücksichtigen sind . Dasselbe gilt für die in den neueren Berichten festgestellten Befunde (insbesondere „ erosive

Osteochondrose mit Bandscheiben vorfall “ und „ mässig

degenerative Veränderungen “ ), welche nicht auf den Unfall zurückgeführt werden können. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung hinzuwei sen, wonach es einer medizinischen Erfahrungstats ache im Bereich des Unfall versi cherungsrechts entspricht , dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraus setzungen, als eigent liche Ursache in Betracht fällt (SVR 200 9 UV Nr. 1 S. 1, RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, Urteile des Bundesgericht 8C_677/2007 E. 2.3; U 138/99 E. 2a; U 159/95 vom 26. Au gust 1996 E. 1b).

Folglich kann die Beschwerdeführerin aus den erwähnten Berichten nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3 .5

Sodann beklagt die Beschwerdeführerin Beschwerden an beiden Schultern , wobei die Beschwerden vor allem rechtsbetont imponierten (vgl. Urk. 24/1, 34/1 und 34/2) . Während an der linken Schulter im Anschluss an das Unfallereignis gemäss Gut achten von Dr. D.___

vom 3 0. August 1995 ( Urk. 10/ M 1 S. 8 ) kein pathologi scher Zustand erhoben werden konnte , wurde d er Zustand an der rechten Schulter als unfallkausal bezeichnet . Es zeigte sich eine Vorwölbung über dem Schlüssel bein nach Osteosynthese desselben, welche sich als stark druckempfindlich im Sinne einer sogenannten „ Frozen

shoulder “ ( Capsulitis

adhaesiva mit Bewegungs einschränkung des Schultergelenkes) erwies. Es wurde konstatiert, dass Bewe gungseinschränkungen im Bereich des rechten Schultergelenkes verbleiben wü rden ( Urk. 10/ M 1 S. 8 f f . ) . Das Gutachten des C.___

vom 16. Januar 2013 bestätigte denn auch eine gewisse Funktionseinschränkung glenohumeral rechts, wies aber darauf hin, dass bei ausgeprägter Schmerzausweitung und nicht organischem Krankheitsverhalten

nicht adäquat habe untersucht werden können. Insbesondere habe unter entsprechender Ablenkung die Beweglichkeit in diesem Gelenk für Seitelevation bis 80° und Rotationen aus Neutralstellung problemlos durchge führt werden können . Radiologisch hätten am 1 4. November 2012 im Übrigen gering beginnende degenerative Veränderungen festgestellt werden kön nen. Wei ter wurde fest gehalten , dass der Verlauf mit erfolglosen ambulanten und statio nären Therapien über Jahrzehnte ohne Änderung des Beschwer decharakters nicht begründbar und nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei eine Wieder auf nahm e einer adaptierten Verweistäti g kei t nach der Re-Osteosynthese der rechten Clavicula mit Beckenkammspan nach einer angepassten Heilphase von einem halben Jahr ab Sommer 1994 rein somatisch zumutbar gewesen ( Urk. 10/M4 S. 27 f.

und S. 51). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts dessen, dass sich die Situation an der rechten Schulter während fast zweier Jahrzehnte stabil zeigte, im Jahr 2012 anlässlich der Begutachtung degenerative Veränderung bildgebend erhoben und den damit einhergehenden Beeinträchtigung im Rahmen des Belast barkeitsprofils Rechnung getragen wurde (vgl. Urk. 10/M4 S. 29, wonach Belas tungen über Schulterhöhe oder repetitive Belastungen rotatorischer Art zu vermeiden seien), vermögen die im Nachgang zur Begutachtung aufgelegten Berichte auch hinsichtlich Schulterproblematik eine vom Gutachten des C.___ abweichende Einschätzung nicht zu begründen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Untersuchung durch den rheumatolo gischen Gutachter eine aktive Bewegung der rechten Schulter nicht durchführte, unter Ablenkung Seitelevation und Rotation demgegenüber durchaus möglich waren (vgl. vorstehend). Sodann wurde in den aktuellen Berichten eine Opera tionsindikation seitens der Schulter verneint und gleichzeitig auf soziale Faktoren hingewiesen, welche die ( komplexe)

Beschwerdesymptomatik beeinflussten ( Urk. 34/1). Mithin ist aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht von einer erheblich veränderten Befundlage auszugehen und wäre eine allfällige Ver schlechterung 26 Jahre nach dem fraglichen Unfallereignis jedenfalls nicht mehr als unfallkausal zu werten. 4. 4

Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Ge sundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 19 98 massgeblich verbessert haben und der Beschwer deführerin ab dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 1 0. September 2019 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit möglich ist. Für wei tere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis wür di gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urk. 1 S. 7) liegt mithin nicht vor. Sodann gibt d ie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2019 vorgenommene , von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebene Invalidi tätsbemessung, die unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % einen Invaliditätsgrad von 10 % ergab ( Urk. 10/G9), keinen Anlass zu r Beanstandung.

An diesem Ergebnis ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9, S.

11) im Übrigen nichts, dass die IV-Stelle des Kantons Zürich nach wie vor eine ganze Rente ausrichtet (Urk. 30/2). Die Invaliditätsschätzung der Invaliden versicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung

(BGE 131 V 362).

Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditäts bemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditäts grades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1

).

Die Abweichung von dem von der IV -Stelle festgelegten Invaliditätsgrad liegt vorliegend nur schon darin begründet, dass der Unfallversicherer einen grossen

Teil der geltend gemachten Beschwer den – zu Recht - als unfallfremd betrachtete und im Gegensatz zur IV-Stelle auch keine Eingliederungsmassnahmen durchzu führen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2018 vom 21. Februar 2019 E. 9) . 5.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

Das Bundesgericht hat mit dem BGE 145 V 141

betreffend die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs.

1 ATSG

entschieden, dass bei einer Meldepflichtverletzung (Art.

3

1 Abs.

1 ATSG)

die rückwirkende Leistungsanpass ung beziehungsweise die Rückerstat tungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemel deten Revisionstatbestandes zu erfolgen hat. Der massgebende Zeitpunkt entspricht jenem von Art. 88

bis

A

bs. 2

lit

.

b der

Verordnung über die Invaliden

versicherung (IVV)

.

Vorliegendenfalls steht allerdings keine Meldepflichtverletzung im Raum und eine solche wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Zudem war der Beschwerdegegnerin bekannt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 von der IV-Stelle Zürich be gutachtet wurde (vgl. Urk. 12/RE28 und 12/RE 29). Dennoch hat sie erst im Jahr 2019 Einsicht in die Akten der IV-Stelle genommen. Folglich kann die Rente der Beschwerdeführerin nicht rückwirkend angepasst und allfällige Rentenbetreffnisse zurückgefordert werden . Vielmehr ist die Anpassung auf den Verfügungszeitpunkt beziehungsweise per 1. August 2019 zu vollziehen .

Die Beschwerdegegnerin passte mit Verfügung vom 1 8. Juli 2019 ( Urk. 10/G9) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 10. Sep tember 2019 ( Urk.

2) die Rente revisionsweise per 1. Dezember 2012 an, hielt aber fest, dass die erste Auszahlung der reduzierten Rente erst per 1. August 2019 erfolge und auf die Rückforderung der zu viel erbrachten Rentenleistungen unpräjudiziell verzichtet werde . Damit erweist sich das Dispositiv der Verfügung beziehungsweise der angefochtene Entscheid - auch wenn sich am Ergebnis fak tisch nichts ändert

- als nicht korrekt, weshalb die Beschwerde teilweise gutzu heissen und der Zeitpunkt der Rentenreduktion anzupassen ist . 6.

Folglich ist

der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. September 2019 ( Urk.

2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern und es ist festzu stellen, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung per 1. August 2019 auf eine auf einem

Invaliditätsgrad von 10 % basierende Rente herabgesetzt wird . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

Das Verfahren ist kostenlos. 7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens , bei welchem sich trotz teilweiser Gut heissung am Zeitpunkt der faktischen Rentenreduktion nichts ändert, steht der Beschwerdeführer in

k eine Prozessentschädigung zu.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. September 2019 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Invaliden rente der Unfallversicherung per 1. August 2019 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 10 % basierende Rente herabgesetzt wird .

Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Unfallversicherung Stadt Zürich , unter Beilage der Doppel von Urk. 29 und Urk. 33 sowie je einer Kopie von Urk. 30/1-2 und Urk. 34/1-2 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 0. September 2019 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ).

E. 1.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf grund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausal zusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 2 4. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs be ruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 5. Februar und 2. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Arztberichte sowie die Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Zürich betreffend unveränderter Invalidenrente ein ( Urk. 29 , 30/1- 2, 33, 34 /1-2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 1 0. Septem ber 2019 ( Urk.

2) damit, dass

im Jahr 1995 eine vollständige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden vorgelegen habe. Demge genüber hätten im Jahr 2012 aus psychiatrischer beziehungsweise neuropsycho logischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden (unfallbedingten) Befunde mehr erhoben werden können. Aus somatischer Sicht habe 1995 eine 50%- ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit (ohne Differenzierung zwischen Unfall und Krankheit) und im Jahr 2012 lediglich eine geringe Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund ei ner unfallbedingt eingeschränkten Schulterbelastbarkei t bestanden. Damit habe sich aus unfallrechtlicher Sicht eine gesundheitliche Veränderung ergeben , welche sich erheblich auf den Invaliditäts grad auswirke .

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in geltend ( Urk. 1), der Vergleich der verschiedenen Gutachten bestätige, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht ver ändert, jedenfalls nicht verbessert habe, und eine Revision desh alb unzulässig sei. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin auf ein Gutachten aus dem Jahr 2013 gestützt. Sie habe es dabei unterlassen, neue Berichte beizuziehen, obwohl das Gutachten beinahe sieben Jahre alt und bekannt gewesen sei, dass die IV-Stelle die Leistungen nicht eingestellt habe und die Beschwerdeführerin weiterhin in psychi atri scher Behandlung sei. Die Beschwerdegegnerin hätte weitere Abklärun gen vornehmen müssen, um auf dem neuesten medi zinischen Stand zu sein. Mit dieser Unterlassung habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2019 ( Urk. 9) zu den mit der Beschwerde eingereichten aktuellen medizinischen Berichten aus, dass die Degenerationen im Schulter- und Kniebereich bereits im Jahr 2013 bekannt gewese n seien, wobei die C.___ -Gutachter aus unfallrechtlicher Sicht das nicht organische (dysfunktionale) Krankheitsverhalten als weit im Vordergrund stehend beurteilt hätten. Folgerichtig handle es sich bei den im Jahr 2019 festgestellten Degenerationen nicht um neue Befunde, die zu einer anderen Beur teilung der Unfallkausalität beziehungsweise der Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit führen würden . Die in den psychiatrischen Berichten dokumen tierte stattgehabte psychische Krise nach Kenntnisnahme des leistungsreduzie renden Entscheids vermöge sodann keine unfallbedingte über Jahrzehnte gleich bleibende psychische Depression zu beweisen .

E. 3.1 Strittig und z u prüfen ist, ob sich der medizinische Sachverhalt zwischen Erlass der Verfügung vom 1 3. Januar 1998 ( Urk. 10/G8) und Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheids vom 1 0. September 2019 ( Urk. 2) in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 3.2 .3

Dr. E.___

verwies in seinem Gutachten vom 1. D ezember 1995 ( Urk. 10/M2) auf die Befundberichte der F.___ vom 1 6. Januar 1995 ( Urk. 12/M45 ) und von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. August 1994 ( Urk. 12/M44). Laut der F.___ leide die Versicherte an einem postcommotio nellen Syndrom sowie einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion. Gemäss dem Bericht von Dr. G.___

hätten sich bei der Versicherten ein Schmerzsyndrom und eine Depression vermutlich in Zusammenhang mit der belastenden äusseren Situation nach dem Autounfall vom 3. Januar 1993 ent wickelt. Nicht auszuschliessen sei als Mitursache auch das Vorliegen eines post trau matischen Stresssyndroms. Es bestände keine gute Prognose. Dr. E.___ hielt hierzu fest, dass die Versicherte anlässlich der Untersuchung ein betont klagsam -hyst erisches Verhalten gezeigt habe und bei vorhandener Affektlabilität zwi schendurch in einen l auten-grellen Tonfall verfallen sei und anklagend-vorwurfsvoll ihr Beschwerdebild mit Therapieresistenz mit einer stark agitierten Grundhaltung geschildert habe . Sie mache es den untersuche nden Ärzten durch ihr agitiert- lautstarkes Verhalten zwar nicht leicht und ihr Gesamtverhalten sei

sicherlich auch südländisch gefärb t und wohl durch eine gewisse Be gehrhaltung verstärkt . Allerdings liege gestützt auf die ärztlichen Vorbefunde mit Sicherheit derzeit kein rein funktionelles Verhalte n bei ihr vor. Es bestehe eine stärker aus geprägte agitierte Depression mit auch Biorhythmusstörungen und Somatisie rungstendenz (körperliche Beschwerden a uf dem Boden dieser Depression) und es handle sich dabei um ein bisher therapieresistentes psychiatrisches Krankheitsbild im engeren Sinn e . Hingegen könnten keine nennenswerten neurologischen Störungen objektiviert werden. Des Weiteren leide die Versicherte an Angstzu ständen. In dieser psychischen Verfassung sei sie nicht arbeitsfähig.

E. 3.2.1 Bei Erlass der Verfügung vom 1 3. Januar 1998 ( Urk. 10/G8 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Gutach ten von Dr. med. D.___ , Fachar zt für Unfallchirurgie, vom 3 0. August 1995 ( Urk. 10/M1)

und Dr. med. E.___ , Nervenfacharzt, vom 1. Dezem ber 1995 ( Urk. 10/M2) :

E. 3.2.2 Dr. D.___ nannte in seinem Gutachten folgende Diagnosen ( Urk. 10/M1 S. 2 ) : - Gehirnerschütterung - Brustkorbprellung - Schlüsselbeinbruch rechts - Pseudarthrose - Schulterblattbruch links

Er führte aus , dass die Schulterblattfraktur links problemlos abgeheilt sei. Im Be reich des Claviculabruches rechts sei die knöcherne Heilung jedoch ausgeblie ben, so dass am 1 2. Januar 1994 eine operative Versorgung mit Beckenspan und Osteosynthese habe durchgeführt werden müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich bereits eine adhäsive Capsulitis ausgebildet. Im Verlauf habe sich sodann gezeigt, dass die eigentlich unkomplizierten Verletzungen zu diversen Komplika tionen geführt hätten. Vor allem sei offensichtlich aber eine psychische Überla g erung sämtlicher Beschwerden ein getreten, was bedeute, dass diverse Beschwer den, auch vegetative, auf den Unfall zurückgeführt worden seien . Zudem

seien Beschwerden angegeben worden , die nicht hätten nachgeprüft werden können.

Die Untersuchung der Patientin habe sich aufgrund der Klagsamkeit

zudem sehr schwierig gestaltet .

Objektiv sei anlässlich der gutachterlichen Untersuchung im Bereich der Halswir belsäule und der linken Schulter kein pathologischer Zustand erhebbar gewesen. An der rechten Schulter habe sich aber eine stark druckempfindliche Vorwölbung über dem Schlüsselbein gezeigt im Sinne einer sogenannten Frozen

Shoulder ( Capsulitis

adhaesiva mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung des Schulter gelenkes). Diese erweise sich als unfallkausal. Das Lumbalsyndrom und das Cervikalsyndrom mit Ausstrahlung der Schmerzen in den linken Arm seien dem gegenüber mit Sicherheit nicht unfallkausal. Dr. D.___ attestierte bis zum 3 0. Jun i 1994 eine 100%- ige und anschliessend aufgrund der Beschwerden am rechten Schultergürtel und rechten Arm eine 50%- ige Arbeitsunfähigkeit.

E. 3.3 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens liegt im Wesentlichen das an die IV-Stelle des Kantons Zürich gerichtete polydisziplinäre Gutachten des

C.___ vom 1 6. Januar 2013 ( Urk. 10/M4) vor:

Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheuma tologie, Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, Dr. sc. hum. J.___ , Diplompsychologi n , und lic . phil .

K.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,

nannten in ihrem Gutachten fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

( Urk. 10/M4 S. 45): - Nicht quantifizierbare Funktionsstörung rechte Schulter bei/mit - Claviculafraktur rechts 01/1993 mit Osteosynthese - Re-Osteosynthese mit Beckenkammspan 01/1994 wegen Pseudarthrose - AC-Revision 09/1999 - nicht adäquat untersuchbar bei ausgeprägter Schmerzausweitung und nicht organischem Krankheitsverhalten - radiologisch gering beginnende degenerative Veränderungen 14.11.2012 - Beginnende Gonarthrosen beidseits linksbetont bei/mit - atypischer Stellung der Gelenkfläche - radiologisch beginnenden degenerativen Veränderungen - klinisch nicht untersuchbar - Vorfussbeschwerden beidseits bei/mit - Status nach Metatarsale I Osteotomie Typ Scarf und Akin Osteotomie Grundphalax Grosszehe sowie Arthrodese PIP II Dig . II beidseits 23.04.2010 - Sekundär Hallux

varus rechts

Als Diagnose n ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte des C.___ folgende an ( Urk. 10/M4 S. 45): - übrige nicht objektivierbare Körperschmerzen - histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z37.1) - Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.24) - Hypercholesterinämie

Aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, dass eine Beurteilung streng genommen kaum möglich sei, da weit im Vordergrund das nicht organische (dys funktionale) Krankheitsver h a lten mit einer sehr hohe n nicht nachvollziehbare n Schmerzbewertung, diffuse n nicht nachvollziehbare n Beschwerdeschilderungen sowie erfolglose n ambulante n und stationäre n Therapien über Jahrzehnte ohne Änderung des Beschwerdecharakters

stehe . Ein solcher Verlauf sei vom Bewe gungsapparat her gesehen rein somatisch nicht begründbar und noch weniger nachvollziehbar. In diesem Rahmen müsse auch die ausgeprägte Schmerzauswei tung mitberücksichtigt werden. Das Verhalten an der rechten Schulter sei schon unmittelbar postoperativ insofern auffallend gewesen , als aktenmässig eine mehr als einjährige praktische Immobilisierung der rechten Schulter beschrieben worden sei , was mit der Claviculafraktur oder auc h mit der Re -Osteosynthese mit B eckenkammspan nicht begründbar , sondern einem ausgeprägten Schonverhal ten zuzuschreiben sei , was sich auch weiterhin so zeig e. Die Symptomausweitung beinhalte ein invalidisier endes Verhaltensmuster und diene dazu, das Umfeld mit den Lebensumständen und eventuell auch dem psychischen Gleichgewicht unter Kontrolle zu halten. In diesem Sinne sei davon auszugehen, dass für die Versi cherte durch dieses Verhalten ein erheblicher Krankheitsgewinn vorlieg e , indem sie von ihrer Tochter und ihrem Enkel aufs Engste umsorgt werde .

Der rheumatologische Gutachter Dr. H.___ nannte drei Problemkreise, welche bis zu einem gewissen Ausmass radiologisch und sehr bedingt klinisch objektiviert werden könnt en , so dass diesbezüglich qualitative Einschränkungen einer Arbeit bedingt zu begründen seien: In Bezug auf die rechte Schulter

könne wahrschein lich eine gewisse Funktionseinschränkung glenohumeral rechts vorhanden sein, allerdings könne unter entsprechender Ablenkung die Beweglichkeit in diesem G elenk teilweise durchgeführt werden. Weiter seien beginnend degenerative Ver änderungen der Kniegelenke einigermassen objektivierbar, vermutlich sekundär reaktiv auf eine atypische Stellung der Gelenksachse. Und schliesslich sei die missglückte Hallux

valgus Operation rechts mit einer Dislokation in Richtung Varusstellung ein klinisch nachweisbares Problem. In Bezug auf die Schulter problematik führte Dr. H.___ aus, dass keine Belastungen über Schultergürtelhöhe und/oder repetitive Belastungen rotatorischer Art möglich seien. Wegen der Knie gelenke und Vorfüsse seien sodann keine rein gehenden und stehenden Tätigkei ten und keine Arbeiten mit häufigem Treppensteigen zumutbar , wegen der problematischen Schuhversorgung zudem keine Tätigkeiten in ungünstig klima tisier ten Räumen (Nässe, Kälte) . Bei Berü cksichtigung dieses Belastungsprofils sei eine Verweistätigkeit uneingesch ränkt möglich

( Urk. 10/M4 S. 28 f. ).

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung wurde bei der Versicherten bis auf eine selbstlimitierende demonstrative Darstellungsweise ein nahezu unauffälliger psychischer Befundstatus erhoben . Es konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden

histrionische Persönlichkeitszüge ( ICD-10 F73.1) sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit ( ICD-10 F13.24) ohne eigen ständigen Krankheitswert gestellt .

Dr. I.___ führ t e insbesondere aus, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung bei der Versicherten weder für ein psychiatrisches Störungsbild relevante systematische und spezifische Syndrome noch eine depressive Symptomatologie habe ausgemacht werden können. Es sei k eine anhaltende depressive Affekti vität, k eine psychomotorische Antriebsminderung und auch

k eine erheblich anhaltende Einschränkung der Freudfähigkeit festge stellt worden. Die Versicherte habe klagsam , weinerlich und situationsbezogen bedrückt gewirkt, habe sich jedoch von ihrer oberflächlichen Weinerlichkeit durch raschen Them enwechsel leicht ablenken lassen. Die klagsame Affektivität habe sich die s b e züglich als nicht anhaltend dargestellt. Die Schwingungsfähigkeit habe sich im Bereich der Norm gezeigt. Trotz des monoton gesc hilderten Tages ablaufes habe di e

Versicherte diverse Aktivi täten , soziale Kontakte und Interessen angegeben. Sie sei auch in der Lage, Beziehungen zu pflegen und aufrecht zu erhalten. Ein depressionsbedingter sozialer Rückzug habe demnach nicht bestan den, ebenso wenig eine Einschränkung im sozialen und persönlichen Leistungs niveau. Des Weiteren habe kein somatisches Syndrom und auch keine somato forme Schmerzstörung festgestellt werden können. Auch in den Berichten erwähnte ängstliche Komponenten würden aktuell nicht vorliegen. Sodann könnte von einem posttraumatischen Stresssyndrom sowie einer Anpassung s stö rung nach all diesen Jahren ebenfalls nicht mehr gesprochen werden ( Urk. 10/M4 S. 39 ff. ).

Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung konnten alsdann keine vali den Testergebnisse erhoben werden. Gemäss den Gutachtern lasse die Zusam menstellung der Befunde auf ein Aggravationsverhalten schliessen. Daher könn t en die Ergebnisse der Leistungstests nicht inhaltlich ausgewertet werden und liefer te n wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leis tungsniveau abbilden würden . Ein Leidensdruck sei sodann nicht wirklich spür bar gewesen. Aus neuropsychologischer Sicht konnte deshalb keine Einschätzung der Arbe itsfähigkeit vorgenommen werden

( Urk. 10/M4 S. 35 ff.

und S. 50).

E. 4.1 Das Gutachten des C.___ vom 1 6. Januar 2013 ( Urk. 10/M4) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollum fä nglich zu erfüllen (E. 1. 3 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legten unter H inweis auf diverse Diskrepanzen zwischen beklagten Schmerzen und Einschränkungen einerseits und klinischem Eindruck beziehungsweise feh len den objektiven Zeichen einer namhaften Limitation andererseits (sehr hohe nicht nachvollziehbare Schmerzbewertung, diffuse nicht nachvollziehbare Beschwerdeschilderungen, erfolglose Therapien über Jahrzehnte ohne Änderung des Beschwerdecharakters [ S. 49] , vage Angaben [S. 17] , kein spürbarer Leidens druck [ S. 20 , 35 ] , keine schmerzbedingten Positionswechsel [ S. 20, 25 ] , verschie dene Aktivitäten im Alltag [S. 14 f. ] , Führen eines Motorfahrzeuges [ S. 14] , Verdeutlichung von Schmerzen und Aggravation [ S. 21, 38 ] )

schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit, unter Berücksichtigung der rheumatologischen Vorgaben

in qualitativer Hinsicht , nicht eing eschränkt ist (S. 51).

E. 4.2 Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht seit der Rentenzusprache im Jahr 1998 wesentlich verändert hat , muss nicht abschliessend geklärt werden ,

zeigt sich doch jedenfalls , dass sich der Gesund heitszustand in psychiatrischer Hinsicht bis ins Jahr 2012/2013 wesentlich verbessert hat:

So stellte d ie psychiatrische Gutachterin des C.___ fest, dass bei der Beschwerde führerin bis auf eine selbstlimitierende demonstrative Darstellungsweise ein nahezu unauffälliger Befundstatus habe festgestellt werden können . Folgerichtig verneinte sie sowohl das Vorliegen einer depressiven, Anpassungs-, Angst- als auch einer schmerzassoziierten Störung. Es konnten lediglich histrionische Per sönlichkeitszüge sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit ohne eigenständigen Krankheitswert diagnostiziert werden ( Urk. 10/M4 S. 39).

Diese Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S.

E. 4.3 .5

Sodann beklagt die Beschwerdeführerin Beschwerden an beiden Schultern , wobei die Beschwerden vor allem rechtsbetont imponierten (vgl. Urk. 24/1, 34/1 und 34/2) . Während an der linken Schulter im Anschluss an das Unfallereignis gemäss Gut achten von Dr. D.___

vom 3 0. August 1995 ( Urk. 10/ M 1 S. 8 ) kein pathologi scher Zustand erhoben werden konnte , wurde d er Zustand an der rechten Schulter als unfallkausal bezeichnet . Es zeigte sich eine Vorwölbung über dem Schlüssel bein nach Osteosynthese desselben, welche sich als stark druckempfindlich im Sinne einer sogenannten „ Frozen

shoulder “ ( Capsulitis

adhaesiva mit Bewegungs einschränkung des Schultergelenkes) erwies. Es wurde konstatiert, dass Bewe gungseinschränkungen im Bereich des rechten Schultergelenkes verbleiben wü rden ( Urk. 10/ M 1 S. 8 f f . ) . Das Gutachten des C.___

vom 16. Januar 2013 bestätigte denn auch eine gewisse Funktionseinschränkung glenohumeral rechts, wies aber darauf hin, dass bei ausgeprägter Schmerzausweitung und nicht organischem Krankheitsverhalten

nicht adäquat habe untersucht werden können. Insbesondere habe unter entsprechender Ablenkung die Beweglichkeit in diesem Gelenk für Seitelevation bis 80° und Rotationen aus Neutralstellung problemlos durchge führt werden können . Radiologisch hätten am 1 4. November 2012 im Übrigen gering beginnende degenerative Veränderungen festgestellt werden kön nen. Wei ter wurde fest gehalten , dass der Verlauf mit erfolglosen ambulanten und statio nären Therapien über Jahrzehnte ohne Änderung des Beschwer decharakters nicht begründbar und nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei eine Wieder auf nahm e einer adaptierten Verweistäti g kei t nach der Re-Osteosynthese der rechten Clavicula mit Beckenkammspan nach einer angepassten Heilphase von einem halben Jahr ab Sommer 1994 rein somatisch zumutbar gewesen ( Urk. 10/M4 S. 27 f.

und S. 51). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts dessen, dass sich die Situation an der rechten Schulter während fast zweier Jahrzehnte stabil zeigte, im Jahr 2012 anlässlich der Begutachtung degenerative Veränderung bildgebend erhoben und den damit einhergehenden Beeinträchtigung im Rahmen des Belast barkeitsprofils Rechnung getragen wurde (vgl. Urk. 10/M4 S. 29, wonach Belas tungen über Schulterhöhe oder repetitive Belastungen rotatorischer Art zu vermeiden seien), vermögen die im Nachgang zur Begutachtung aufgelegten Berichte auch hinsichtlich Schulterproblematik eine vom Gutachten des C.___ abweichende Einschätzung nicht zu begründen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Untersuchung durch den rheumatolo gischen Gutachter eine aktive Bewegung der rechten Schulter nicht durchführte, unter Ablenkung Seitelevation und Rotation demgegenüber durchaus möglich waren (vgl. vorstehend). Sodann wurde in den aktuellen Berichten eine Opera tionsindikation seitens der Schulter verneint und gleichzeitig auf soziale Faktoren hingewiesen, welche die ( komplexe)

Beschwerdesymptomatik beeinflussten ( Urk. 34/1). Mithin ist aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht von einer erheblich veränderten Befundlage auszugehen und wäre eine allfällige Ver schlechterung 26 Jahre nach dem fraglichen Unfallereignis jedenfalls nicht mehr als unfallkausal zu werten. 4. 4

Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Ge sundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 19 98 massgeblich verbessert haben und der Beschwer deführerin ab dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 1 0. September 2019 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit möglich ist. Für wei tere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis wür di gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urk. 1 S. 7) liegt mithin nicht vor. Sodann gibt d ie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2019 vorgenommene , von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebene Invalidi tätsbemessung, die unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % einen Invaliditätsgrad von 10 % ergab ( Urk. 10/G9), keinen Anlass zu r Beanstandung.

An diesem Ergebnis ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9, S.

11) im Übrigen nichts, dass die IV-Stelle des Kantons Zürich nach wie vor eine ganze Rente ausrichtet (Urk. 30/2). Die Invaliditätsschätzung der Invaliden versicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung

(BGE 131 V 362).

Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditäts bemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditäts grades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1

).

Die Abweichung von dem von der IV -Stelle festgelegten Invaliditätsgrad liegt vorliegend nur schon darin begründet, dass der Unfallversicherer einen grossen

Teil der geltend gemachten Beschwer den – zu Recht - als unfallfremd betrachtete und im Gegensatz zur IV-Stelle auch keine Eingliederungsmassnahmen durchzu führen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2018 vom 21. Februar 2019 E. 9) . 5.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

Das Bundesgericht hat mit dem BGE 145 V 141

betreffend die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs.

1 ATSG

entschieden, dass bei einer Meldepflichtverletzung (Art.

3

1 Abs.

1 ATSG)

die rückwirkende Leistungsanpass ung beziehungsweise die Rückerstat tungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemel deten Revisionstatbestandes zu erfolgen hat. Der massgebende Zeitpunkt entspricht jenem von Art. 88

bis

A

bs. 2

lit

.

b der

Verordnung über die Invaliden

versicherung (IVV)

.

Vorliegendenfalls steht allerdings keine Meldepflichtverletzung im Raum und eine solche wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Zudem war der Beschwerdegegnerin bekannt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 von der IV-Stelle Zürich be gutachtet wurde (vgl. Urk. 12/RE28 und 12/RE 29). Dennoch hat sie erst im Jahr 2019 Einsicht in die Akten der IV-Stelle genommen. Folglich kann die Rente der Beschwerdeführerin nicht rückwirkend angepasst und allfällige Rentenbetreffnisse zurückgefordert werden . Vielmehr ist die Anpassung auf den Verfügungszeitpunkt beziehungsweise per 1. August 2019 zu vollziehen .

Die Beschwerdegegnerin passte mit Verfügung vom 1 8. Juli 2019 ( Urk. 10/G9) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 10. Sep tember 2019 ( Urk.

2) die Rente revisionsweise per 1. Dezember 2012 an, hielt aber fest, dass die erste Auszahlung der reduzierten Rente erst per 1. August 2019 erfolge und auf die Rückforderung der zu viel erbrachten Rentenleistungen unpräjudiziell verzichtet werde . Damit erweist sich das Dispositiv der Verfügung beziehungsweise der angefochtene Entscheid - auch wenn sich am Ergebnis fak tisch nichts ändert

- als nicht korrekt, weshalb die Beschwerde teilweise gutzu heissen und der Zeitpunkt der Rentenreduktion anzupassen ist . 6.

Folglich ist

der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. September 2019 ( Urk.

2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern und es ist festzu stellen, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung per 1. August 2019 auf eine auf einem

Invaliditätsgrad von 10 % basierende Rente herabgesetzt wird . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

Das Verfahren ist kostenlos. 7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens , bei welchem sich trotz teilweiser Gut heissung am Zeitpunkt der faktischen Rentenreduktion nichts ändert, steht der Beschwerdeführer in

k eine Prozessentschädigung zu.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. September 2019 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Invaliden rente der Unfallversicherung per 1. August 2019 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 10 % basierende Rente herabgesetzt wird .

Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Unfallversicherung Stadt Zürich , unter Beilage der Doppel von Urk. 29 und Urk. 33 sowie je einer Kopie von Urk. 30/1-2 und Urk. 34/1-2 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

E. 9 ff. ) handelt es sich dabei nicht bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes.

Während Dr. E.___ noch eine verzweifelt-bedrückt-erschöpft wirkende Stimmungslage, eine vorhandene Affektlabilität sowie Bio rhythmusstörungen und Angstzustände feststellte und deshalb eine stärker ausgeprägte agitierte Depression mit Biorhythmusstörungen und Somatisierungs tendenz ,

im Sinne eines bisher therapieresistenten psychiatrischen Krankheitsbil des im engeren Sinne und explizit nicht eines rein funktionellen Verhalten s , diagnostizierte ( Urk. 10/M21 S. 6 ff. )

- ebenso Dr. G.___ vom Fehlen jeglicher Aktivitäten, einem grossen Gewichtsverlust, einem wenig gepflegten Zustand sowie einem «Bild des Elends» berichtete und eine Depression, ein Schmerzsyn drom und ein posttraumatisches Stresssyndrom feststellte ( Urk. 12/M44 S. 4 ff. ) sowie die F.___ ein postcommotionelles Syndrom sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion attestierte ( Urk. 12/M45)

- k onnten im Rahme n der Begutachtung durch das C.___ keine derartigen Befunde mehr erhoben und folglich auch keine entsprechenden Diag nosen gestellt werden.

Zudem gilt zu berücksichtigen, dass eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse rechtsprechungsge mäss selbst bei gleich gebliebenen Diagnosen anzu nehmen wäre, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit oder in einer verbesserten Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung

verändert hat (vgl. E. 1.2). Zumindest davon wäre im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Aktivitätsniveau s und der Res sourcen der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch das C.___ auszugehen: So war sie offensichtlich wieder in der Lage, gute Kontakte zu ihrer Familie, Freunden und einer Nachbarin zu pflegen, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten, in die Ferien zu verreisen , regelmässig Auto zu fahren, zu kochen, sich um ihren Enkelsohn und zeitweise um einen Hund zu kümmern ( Urk. 10/M4 S.

E. 14 f. , S. 41 f. ) .

Ins oweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie bereits vor der Ren tenzuspra che durch ihr klagsam -hysterisches Verhalten und die stark agitierte Grundhal tung aufgefallen sei ( Urk. 1 S. 5) , ändert sich an dieser Einschätzung nichts, ist dieses Verhalten doch auf die auffälligen Persönlichkeitszüge im Sinne eines regressiven histrionischen und theatralischen Gebarens

zurückzuführen, dem allerdings kein Krankheitswert zukommt ( Urk. 10/M4 S. 50) .

Die Veränderung im psychiatrischen Gesundheitszustand begründet sich - wie oben ausgeführt

-

anderweitig .

Alsdann die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ausführungen im psychiatri schen Gutachten geltend macht, dass die Einschätzung von Dr. I.___ auch retrospektiv und somit seit der Rentenzusprache

gelte ( Urk. 1 S. 9), ist ihr eben falls nicht zu folgen. Zwar wird in der psychiatrischen Einschätzung das Vorlie gen einer erheblich krankheitswertigen affektiven Störung mit Behandlungsbe dürftigkeit mit anhaltendem Charakter retrospektiv in Frage gestellt , allerdings mit dem Hinweis «zumindest für die nähere Vergangenheit» ( Urk. 10/M4 S. 42). Bei einem Vergleichszeitraum von annähernd 20 Jahren kann aus dieser Formu lierung nicht geschlossen werden, dass bereits im Zeitp unkt der Untersuchung durch Dr. E.___ und Dr. G.___

in den Jahr en

1994 und 1995 - entgegen deren echtzeitlichen Einschätzung - keine affektive Störung vorgelegen habe, zumal sich im Gutachten keine in diese Richtung weisende n Bemerkungen finden. Viel mehr führte die Gutachterin aus, allfällig in der Vergangenheit vorgelegene depressive Tendenzen seien als vollständig remittiert zu werten (Urk. 10/M4 S. 42). 4. 3

Abstellend auf das Gutachten des C.___ ist damit im Zeitpunkt der Begutachtung eine revisionsrechtlich rele vante Verbesserung ausgewiesen und der Beschwerde führerin eine leidensangepasste Tätigkeit wieder in einem 100%- Pensum zumut bar, woran auch die nach der Begutachtung erstellten ärztlichen Ber ichte nichts zu ändern vermögen:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00250

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 4. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1959, war seit Februar 1992 als Schwesternhilfe beim Y.___ tätig und damit bei der V ersicherungskasse der Stadt Zürich (heute: Unfallversicherung Stadt Zürich) obligatorisch unfallversichert, als sie am 3. Januar 1993 mit dem Auto eine Frontalkollision erlitt und sich dabei mul t iple Verletzungen zuzog ( Urk. 11/G1 , 12/M30 ). Nach 10-tägiger Hospitalisation im Z.___ ( Urk. 12/M30) wurde sie im A.___ ambulant weiterbehandelt, wo mit Bericht vom

9. Februar 1993 eine Clavicu lafraktur rechts sowie ein Status nach einer Commotio cerebri und einer Contusio

thoracis diagnostiziert wurde n . Hinsichtlich der Commotio wurde eine gute Erholung, jedoch noch eine Dehiszenz im Bereich der rechten Clavicula und Schmerzen im Bereich der linken Scapula

festgestellt ( Urk. 12/M31).

Die Versi cherungskasse der Stadt Zürich erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistun gen und es folgten diverse medizinische Therapien und Abklärungen, auch in psychiatrischer Hinsicht. Am 1 2. Januar 1994 fand im B.___ eine operative Versorgung der Clavicula mit Beckenspan und Osteosynthese statt ( Urk. 12/M39). Am 2 1. Dezember 1994 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/M16) . Nach weiteren Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle m it Verfü gung en vom 1 0. November 1995

mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine g anze Invali denrente zu ( Urk. 12/M25, 12/M26 ).

Mit Verfügung vom 1 3. Januar 1998 bejahte

auch die V ersicherung skasse der Stadt Zürich einen Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Januar 1998 ( Urk. 10/G8) .

Im Rahmen einer durch die IV-Stelle des Kantons Zürich durchgeführten Renten revision wurde

am

1 6. Januar 2013 durch das C.___ ein Gutachten erstellt ( Urk. 10/M4). Dieses wurde der Unfallversicherung Stadt Zürich g estützt auf ein Akteneinsichtsgesuch am 2. April 2019 zugestellt . Nach weiteren Abklärungen reduzierte die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Verf ügung vom 1 8. Juli 2019 die bisher ausgerichtete Rente per 1. Dezember 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von neu 10 % . Die Auszahlung der neuen Rente wurde auf den 1. August 2019 festgelegt, wobei auf die Rückforderung der zu

viel erbrachten Rentenleistungen unpräjudiziell verzichtet wurde ( Urk. 10/G9). Die gegen die Verfügung

erhobene Einsprache wies die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Einspracheentscheid vom 1 0. September 2019 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Rente der Unfallversicherung zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2019 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort ange setzt und der Beschwerdeführerin

das Formular zur Abklärung der prozes sualen Bedürftigkeit zugestellt und Frist angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktu ellen finanziellen Situation einzureichen ( Urk. 5) . Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1 2. November 2019 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit inklu sive verschiedener Beilagen ein ( Urk. 13 bis 16). Mit Verfügung vom 1 9. Novem ber 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abge wie sen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 17). Mit Eingabe vom 1 7. Dezem ber 2019 stell t e die Beschwerdefüh r erin unter Einreichung verschie dener Beila gen den Antrag um Klärung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts vertretung ( Urk. 19 , 20/1-5 ). Mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2019 wurde der Beschwerde führerin mitgeteilt, dass für das Gericht kein Anlass bestehe, auf den Entscheid vom 1 9. November 2019 zurückzukommen ( Urk. 21). Am

1 0. Februar 2020

reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein ( Urk. 23 ) .

Die Beschwerde gegnerin erstattete am 1 8. Februar 2020 die Duplik ( Urk. 27 ). Dies e wurde der Beschwer deführerin am 2 4. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 28 ). Mit Eingaben vom 2 5. Februar und 2. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Arztberichte sowie die Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Zürich betreffend unveränderter Invalidenrente ein ( Urk. 29 , 30/1- 2, 33, 34 /1-2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). 1.2

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf grund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausal zusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 2 4. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs be ruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 1 0. Septem ber 2019 ( Urk.

2) damit, dass

im Jahr 1995 eine vollständige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden vorgelegen habe. Demge genüber hätten im Jahr 2012 aus psychiatrischer beziehungsweise neuropsycho logischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden (unfallbedingten) Befunde mehr erhoben werden können. Aus somatischer Sicht habe 1995 eine 50%- ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit (ohne Differenzierung zwischen Unfall und Krankheit) und im Jahr 2012 lediglich eine geringe Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund ei ner unfallbedingt eingeschränkten Schulterbelastbarkei t bestanden. Damit habe sich aus unfallrechtlicher Sicht eine gesundheitliche Veränderung ergeben , welche sich erheblich auf den Invaliditäts grad auswirke . 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in geltend ( Urk. 1), der Vergleich der verschiedenen Gutachten bestätige, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht ver ändert, jedenfalls nicht verbessert habe, und eine Revision desh alb unzulässig sei. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin auf ein Gutachten aus dem Jahr 2013 gestützt. Sie habe es dabei unterlassen, neue Berichte beizuziehen, obwohl das Gutachten beinahe sieben Jahre alt und bekannt gewesen sei, dass die IV-Stelle die Leistungen nicht eingestellt habe und die Beschwerdeführerin weiterhin in psychi atri scher Behandlung sei. Die Beschwerdegegnerin hätte weitere Abklärun gen vornehmen müssen, um auf dem neuesten medi zinischen Stand zu sein. Mit dieser Unterlassung habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2019 ( Urk. 9) zu den mit der Beschwerde eingereichten aktuellen medizinischen Berichten aus, dass die Degenerationen im Schulter- und Kniebereich bereits im Jahr 2013 bekannt gewese n seien, wobei die C.___ -Gutachter aus unfallrechtlicher Sicht das nicht organische (dysfunktionale) Krankheitsverhalten als weit im Vordergrund stehend beurteilt hätten. Folgerichtig handle es sich bei den im Jahr 2019 festgestellten Degenerationen nicht um neue Befunde, die zu einer anderen Beur teilung der Unfallkausalität beziehungsweise der Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit führen würden . Die in den psychiatrischen Berichten dokumen tierte stattgehabte psychische Krise nach Kenntnisnahme des leistungsreduzie renden Entscheids vermöge sodann keine unfallbedingte über Jahrzehnte gleich bleibende psychische Depression zu beweisen . 3. 3.1

Strittig und z u prüfen ist, ob sich der medizinische Sachverhalt zwischen Erlass der Verfügung vom 1 3. Januar 1998 ( Urk. 10/G8) und Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheids vom 1 0. September 2019 ( Urk. 2) in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.2

3.2.1

Bei Erlass der Verfügung vom 1 3. Januar 1998 ( Urk. 10/G8 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Gutach ten von Dr. med. D.___ , Fachar zt für Unfallchirurgie, vom 3 0. August 1995 ( Urk. 10/M1)

und Dr. med. E.___ , Nervenfacharzt, vom 1. Dezem ber 1995 ( Urk. 10/M2) : 3.2.2

Dr. D.___ nannte in seinem Gutachten folgende Diagnosen ( Urk. 10/M1 S. 2 ) : - Gehirnerschütterung - Brustkorbprellung - Schlüsselbeinbruch rechts - Pseudarthrose - Schulterblattbruch links

Er führte aus , dass die Schulterblattfraktur links problemlos abgeheilt sei. Im Be reich des Claviculabruches rechts sei die knöcherne Heilung jedoch ausgeblie ben, so dass am 1 2. Januar 1994 eine operative Versorgung mit Beckenspan und Osteosynthese habe durchgeführt werden müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich bereits eine adhäsive Capsulitis ausgebildet. Im Verlauf habe sich sodann gezeigt, dass die eigentlich unkomplizierten Verletzungen zu diversen Komplika tionen geführt hätten. Vor allem sei offensichtlich aber eine psychische Überla g erung sämtlicher Beschwerden ein getreten, was bedeute, dass diverse Beschwer den, auch vegetative, auf den Unfall zurückgeführt worden seien . Zudem

seien Beschwerden angegeben worden , die nicht hätten nachgeprüft werden können.

Die Untersuchung der Patientin habe sich aufgrund der Klagsamkeit

zudem sehr schwierig gestaltet .

Objektiv sei anlässlich der gutachterlichen Untersuchung im Bereich der Halswir belsäule und der linken Schulter kein pathologischer Zustand erhebbar gewesen. An der rechten Schulter habe sich aber eine stark druckempfindliche Vorwölbung über dem Schlüsselbein gezeigt im Sinne einer sogenannten Frozen

Shoulder ( Capsulitis

adhaesiva mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung des Schulter gelenkes). Diese erweise sich als unfallkausal. Das Lumbalsyndrom und das Cervikalsyndrom mit Ausstrahlung der Schmerzen in den linken Arm seien dem gegenüber mit Sicherheit nicht unfallkausal. Dr. D.___ attestierte bis zum 3 0. Jun i 1994 eine 100%- ige und anschliessend aufgrund der Beschwerden am rechten Schultergürtel und rechten Arm eine 50%- ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2 .3

Dr. E.___

verwies in seinem Gutachten vom 1. D ezember 1995 ( Urk. 10/M2) auf die Befundberichte der F.___ vom 1 6. Januar 1995 ( Urk. 12/M45 ) und von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. August 1994 ( Urk. 12/M44). Laut der F.___ leide die Versicherte an einem postcommotio nellen Syndrom sowie einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion. Gemäss dem Bericht von Dr. G.___

hätten sich bei der Versicherten ein Schmerzsyndrom und eine Depression vermutlich in Zusammenhang mit der belastenden äusseren Situation nach dem Autounfall vom 3. Januar 1993 ent wickelt. Nicht auszuschliessen sei als Mitursache auch das Vorliegen eines post trau matischen Stresssyndroms. Es bestände keine gute Prognose. Dr. E.___ hielt hierzu fest, dass die Versicherte anlässlich der Untersuchung ein betont klagsam -hyst erisches Verhalten gezeigt habe und bei vorhandener Affektlabilität zwi schendurch in einen l auten-grellen Tonfall verfallen sei und anklagend-vorwurfsvoll ihr Beschwerdebild mit Therapieresistenz mit einer stark agitierten Grundhaltung geschildert habe . Sie mache es den untersuche nden Ärzten durch ihr agitiert- lautstarkes Verhalten zwar nicht leicht und ihr Gesamtverhalten sei

sicherlich auch südländisch gefärb t und wohl durch eine gewisse Be gehrhaltung verstärkt . Allerdings liege gestützt auf die ärztlichen Vorbefunde mit Sicherheit derzeit kein rein funktionelles Verhalte n bei ihr vor. Es bestehe eine stärker aus geprägte agitierte Depression mit auch Biorhythmusstörungen und Somatisie rungstendenz (körperliche Beschwerden a uf dem Boden dieser Depression) und es handle sich dabei um ein bisher therapieresistentes psychiatrisches Krankheitsbild im engeren Sinn e . Hingegen könnten keine nennenswerten neurologischen Störungen objektiviert werden. Des Weiteren leide die Versicherte an Angstzu ständen. In dieser psychischen Verfassung sei sie nicht arbeitsfähig. 3.3

Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens liegt im Wesentlichen das an die IV-Stelle des Kantons Zürich gerichtete polydisziplinäre Gutachten des

C.___ vom 1 6. Januar 2013 ( Urk. 10/M4) vor:

Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheuma tologie, Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, Dr. sc. hum. J.___ , Diplompsychologi n , und lic . phil .

K.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,

nannten in ihrem Gutachten fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

( Urk. 10/M4 S. 45): - Nicht quantifizierbare Funktionsstörung rechte Schulter bei/mit - Claviculafraktur rechts 01/1993 mit Osteosynthese - Re-Osteosynthese mit Beckenkammspan 01/1994 wegen Pseudarthrose - AC-Revision 09/1999 - nicht adäquat untersuchbar bei ausgeprägter Schmerzausweitung und nicht organischem Krankheitsverhalten - radiologisch gering beginnende degenerative Veränderungen 14.11.2012 - Beginnende Gonarthrosen beidseits linksbetont bei/mit - atypischer Stellung der Gelenkfläche - radiologisch beginnenden degenerativen Veränderungen - klinisch nicht untersuchbar - Vorfussbeschwerden beidseits bei/mit - Status nach Metatarsale I Osteotomie Typ Scarf und Akin Osteotomie Grundphalax Grosszehe sowie Arthrodese PIP II Dig . II beidseits 23.04.2010 - Sekundär Hallux

varus rechts

Als Diagnose n ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte des C.___ folgende an ( Urk. 10/M4 S. 45): - übrige nicht objektivierbare Körperschmerzen - histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z37.1) - Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.24) - Hypercholesterinämie

Aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, dass eine Beurteilung streng genommen kaum möglich sei, da weit im Vordergrund das nicht organische (dys funktionale) Krankheitsver h a lten mit einer sehr hohe n nicht nachvollziehbare n Schmerzbewertung, diffuse n nicht nachvollziehbare n Beschwerdeschilderungen sowie erfolglose n ambulante n und stationäre n Therapien über Jahrzehnte ohne Änderung des Beschwerdecharakters

stehe . Ein solcher Verlauf sei vom Bewe gungsapparat her gesehen rein somatisch nicht begründbar und noch weniger nachvollziehbar. In diesem Rahmen müsse auch die ausgeprägte Schmerzauswei tung mitberücksichtigt werden. Das Verhalten an der rechten Schulter sei schon unmittelbar postoperativ insofern auffallend gewesen , als aktenmässig eine mehr als einjährige praktische Immobilisierung der rechten Schulter beschrieben worden sei , was mit der Claviculafraktur oder auc h mit der Re -Osteosynthese mit B eckenkammspan nicht begründbar , sondern einem ausgeprägten Schonverhal ten zuzuschreiben sei , was sich auch weiterhin so zeig e. Die Symptomausweitung beinhalte ein invalidisier endes Verhaltensmuster und diene dazu, das Umfeld mit den Lebensumständen und eventuell auch dem psychischen Gleichgewicht unter Kontrolle zu halten. In diesem Sinne sei davon auszugehen, dass für die Versi cherte durch dieses Verhalten ein erheblicher Krankheitsgewinn vorlieg e , indem sie von ihrer Tochter und ihrem Enkel aufs Engste umsorgt werde .

Der rheumatologische Gutachter Dr. H.___ nannte drei Problemkreise, welche bis zu einem gewissen Ausmass radiologisch und sehr bedingt klinisch objektiviert werden könnt en , so dass diesbezüglich qualitative Einschränkungen einer Arbeit bedingt zu begründen seien: In Bezug auf die rechte Schulter

könne wahrschein lich eine gewisse Funktionseinschränkung glenohumeral rechts vorhanden sein, allerdings könne unter entsprechender Ablenkung die Beweglichkeit in diesem G elenk teilweise durchgeführt werden. Weiter seien beginnend degenerative Ver änderungen der Kniegelenke einigermassen objektivierbar, vermutlich sekundär reaktiv auf eine atypische Stellung der Gelenksachse. Und schliesslich sei die missglückte Hallux

valgus Operation rechts mit einer Dislokation in Richtung Varusstellung ein klinisch nachweisbares Problem. In Bezug auf die Schulter problematik führte Dr. H.___ aus, dass keine Belastungen über Schultergürtelhöhe und/oder repetitive Belastungen rotatorischer Art möglich seien. Wegen der Knie gelenke und Vorfüsse seien sodann keine rein gehenden und stehenden Tätigkei ten und keine Arbeiten mit häufigem Treppensteigen zumutbar , wegen der problematischen Schuhversorgung zudem keine Tätigkeiten in ungünstig klima tisier ten Räumen (Nässe, Kälte) . Bei Berü cksichtigung dieses Belastungsprofils sei eine Verweistätigkeit uneingesch ränkt möglich

( Urk. 10/M4 S. 28 f. ).

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung wurde bei der Versicherten bis auf eine selbstlimitierende demonstrative Darstellungsweise ein nahezu unauffälliger psychischer Befundstatus erhoben . Es konnte keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden

histrionische Persönlichkeitszüge ( ICD-10 F73.1) sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit ( ICD-10 F13.24) ohne eigen ständigen Krankheitswert gestellt .

Dr. I.___ führ t e insbesondere aus, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung bei der Versicherten weder für ein psychiatrisches Störungsbild relevante systematische und spezifische Syndrome noch eine depressive Symptomatologie habe ausgemacht werden können. Es sei k eine anhaltende depressive Affekti vität, k eine psychomotorische Antriebsminderung und auch

k eine erheblich anhaltende Einschränkung der Freudfähigkeit festge stellt worden. Die Versicherte habe klagsam , weinerlich und situationsbezogen bedrückt gewirkt, habe sich jedoch von ihrer oberflächlichen Weinerlichkeit durch raschen Them enwechsel leicht ablenken lassen. Die klagsame Affektivität habe sich die s b e züglich als nicht anhaltend dargestellt. Die Schwingungsfähigkeit habe sich im Bereich der Norm gezeigt. Trotz des monoton gesc hilderten Tages ablaufes habe di e

Versicherte diverse Aktivi täten , soziale Kontakte und Interessen angegeben. Sie sei auch in der Lage, Beziehungen zu pflegen und aufrecht zu erhalten. Ein depressionsbedingter sozialer Rückzug habe demnach nicht bestan den, ebenso wenig eine Einschränkung im sozialen und persönlichen Leistungs niveau. Des Weiteren habe kein somatisches Syndrom und auch keine somato forme Schmerzstörung festgestellt werden können. Auch in den Berichten erwähnte ängstliche Komponenten würden aktuell nicht vorliegen. Sodann könnte von einem posttraumatischen Stresssyndrom sowie einer Anpassung s stö rung nach all diesen Jahren ebenfalls nicht mehr gesprochen werden ( Urk. 10/M4 S. 39 ff. ).

Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung konnten alsdann keine vali den Testergebnisse erhoben werden. Gemäss den Gutachtern lasse die Zusam menstellung der Befunde auf ein Aggravationsverhalten schliessen. Daher könn t en die Ergebnisse der Leistungstests nicht inhaltlich ausgewertet werden und liefer te n wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leis tungsniveau abbilden würden . Ein Leidensdruck sei sodann nicht wirklich spür bar gewesen. Aus neuropsychologischer Sicht konnte deshalb keine Einschätzung der Arbe itsfähigkeit vorgenommen werden

( Urk. 10/M4 S. 35 ff.

und S. 50). 4. 4.1

Das Gutachten des C.___ vom 1 6. Januar 2013 ( Urk. 10/M4) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollum fä nglich zu erfüllen (E. 1. 3 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legten unter H inweis auf diverse Diskrepanzen zwischen beklagten Schmerzen und Einschränkungen einerseits und klinischem Eindruck beziehungsweise feh len den objektiven Zeichen einer namhaften Limitation andererseits (sehr hohe nicht nachvollziehbare Schmerzbewertung, diffuse nicht nachvollziehbare Beschwerdeschilderungen, erfolglose Therapien über Jahrzehnte ohne Änderung des Beschwerdecharakters [ S. 49] , vage Angaben [S. 17] , kein spürbarer Leidens druck [ S. 20 , 35 ] , keine schmerzbedingten Positionswechsel [ S. 20, 25 ] , verschie dene Aktivitäten im Alltag [S. 14 f. ] , Führen eines Motorfahrzeuges [ S. 14] , Verdeutlichung von Schmerzen und Aggravation [ S. 21, 38 ] )

schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit, unter Berücksichtigung der rheumatologischen Vorgaben

in qualitativer Hinsicht , nicht eing eschränkt ist (S. 51). 4.2

Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht seit der Rentenzusprache im Jahr 1998 wesentlich verändert hat , muss nicht abschliessend geklärt werden ,

zeigt sich doch jedenfalls , dass sich der Gesund heitszustand in psychiatrischer Hinsicht bis ins Jahr 2012/2013 wesentlich verbessert hat:

So stellte d ie psychiatrische Gutachterin des C.___ fest, dass bei der Beschwerde führerin bis auf eine selbstlimitierende demonstrative Darstellungsweise ein nahezu unauffälliger Befundstatus habe festgestellt werden können . Folgerichtig verneinte sie sowohl das Vorliegen einer depressiven, Anpassungs-, Angst- als auch einer schmerzassoziierten Störung. Es konnten lediglich histrionische Per sönlichkeitszüge sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit ohne eigenständigen Krankheitswert diagnostiziert werden ( Urk. 10/M4 S. 39).

Diese Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 9 ff. ) handelt es sich dabei nicht bloss um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes.

Während Dr. E.___ noch eine verzweifelt-bedrückt-erschöpft wirkende Stimmungslage, eine vorhandene Affektlabilität sowie Bio rhythmusstörungen und Angstzustände feststellte und deshalb eine stärker ausgeprägte agitierte Depression mit Biorhythmusstörungen und Somatisierungs tendenz ,

im Sinne eines bisher therapieresistenten psychiatrischen Krankheitsbil des im engeren Sinne und explizit nicht eines rein funktionellen Verhalten s , diagnostizierte ( Urk. 10/M21 S. 6 ff. )

- ebenso Dr. G.___ vom Fehlen jeglicher Aktivitäten, einem grossen Gewichtsverlust, einem wenig gepflegten Zustand sowie einem «Bild des Elends» berichtete und eine Depression, ein Schmerzsyn drom und ein posttraumatisches Stresssyndrom feststellte ( Urk. 12/M44 S. 4 ff. ) sowie die F.___ ein postcommotionelles Syndrom sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion attestierte ( Urk. 12/M45)

- k onnten im Rahme n der Begutachtung durch das C.___ keine derartigen Befunde mehr erhoben und folglich auch keine entsprechenden Diag nosen gestellt werden.

Zudem gilt zu berücksichtigen, dass eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse rechtsprechungsge mäss selbst bei gleich gebliebenen Diagnosen anzu nehmen wäre, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit oder in einer verbesserten Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung

verändert hat (vgl. E. 1.2). Zumindest davon wäre im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Aktivitätsniveau s und der Res sourcen der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung durch das C.___ auszugehen: So war sie offensichtlich wieder in der Lage, gute Kontakte zu ihrer Familie, Freunden und einer Nachbarin zu pflegen, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten, in die Ferien zu verreisen , regelmässig Auto zu fahren, zu kochen, sich um ihren Enkelsohn und zeitweise um einen Hund zu kümmern ( Urk. 10/M4 S. 14 f. , S. 41 f. ) .

Ins oweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie bereits vor der Ren tenzuspra che durch ihr klagsam -hysterisches Verhalten und die stark agitierte Grundhal tung aufgefallen sei ( Urk. 1 S. 5) , ändert sich an dieser Einschätzung nichts, ist dieses Verhalten doch auf die auffälligen Persönlichkeitszüge im Sinne eines regressiven histrionischen und theatralischen Gebarens

zurückzuführen, dem allerdings kein Krankheitswert zukommt ( Urk. 10/M4 S. 50) .

Die Veränderung im psychiatrischen Gesundheitszustand begründet sich - wie oben ausgeführt

-

anderweitig .

Alsdann die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ausführungen im psychiatri schen Gutachten geltend macht, dass die Einschätzung von Dr. I.___ auch retrospektiv und somit seit der Rentenzusprache

gelte ( Urk. 1 S. 9), ist ihr eben falls nicht zu folgen. Zwar wird in der psychiatrischen Einschätzung das Vorlie gen einer erheblich krankheitswertigen affektiven Störung mit Behandlungsbe dürftigkeit mit anhaltendem Charakter retrospektiv in Frage gestellt , allerdings mit dem Hinweis «zumindest für die nähere Vergangenheit» ( Urk. 10/M4 S. 42). Bei einem Vergleichszeitraum von annähernd 20 Jahren kann aus dieser Formu lierung nicht geschlossen werden, dass bereits im Zeitp unkt der Untersuchung durch Dr. E.___ und Dr. G.___

in den Jahr en

1994 und 1995 - entgegen deren echtzeitlichen Einschätzung - keine affektive Störung vorgelegen habe, zumal sich im Gutachten keine in diese Richtung weisende n Bemerkungen finden. Viel mehr führte die Gutachterin aus, allfällig in der Vergangenheit vorgelegene depressive Tendenzen seien als vollständig remittiert zu werten (Urk. 10/M4 S. 42). 4. 3

Abstellend auf das Gutachten des C.___ ist damit im Zeitpunkt der Begutachtung eine revisionsrechtlich rele vante Verbesserung ausgewiesen und der Beschwerde führerin eine leidensangepasste Tätigkeit wieder in einem 100%- Pensum zumut bar, woran auch die nach der Begutachtung erstellten ärztlichen Ber ichte nichts zu ändern vermögen: 4.3 .1

Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. med. L.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, vom 2 6. März 2019, welcher die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2014 - und damit weitgehend während dem ganzen Beurteilungs zeitraum seit der Begutachtung

- kennt , hat die Patientin eigentlich immer nahezu Ganzkörperbeschwerden vor allem der Arme, Beine und des Rückens, wobei der Verlauf grundsätzlich kontinuierlich , in letzter Zeit eher verschlech ternd ist ( Urk. 3/14).

Gemäss dieser Beschreibung hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin aus Sicht des Hausarztes seit der Begutachtung zumindest nicht wesentlich verändert. 4.3 .2

Gestützt auf den Bericht der M.___ vom 27. Augu st 2019 ( Urk. 3/10) leide t die Be schwerdefüh r erin an einer rezidivierenden depressiven Störung, welche aktuell mittelgrad ig ausgeprägt scheint , vor dem H intergrund einer aktuellen psychosozialen Belastungssituation. Dies wurde im Bericht vom 2 4. Februar 2020 (Urk. 30/1) bestätigt unter

zusätzlicher

Nennung einer chroni schen Schmerzproblematik bei fremdanamnestisch diversen körperlichen Verän derungen und Erkrankungen sowie dem Verdacht auf eine zusätzliche Somatisie rungstendenz .

Diese Berichte sind nicht geeignet, den Beweiswert des C.___ -Gutachtens in Frage zu stellen , zumal von vornherein unbeachtlich ist, wenn die Verschlechte rung des Ge sundheitszustandes mit einer psychischen Krise nach einer Renteneinstellung beziehungsweise – reduktion

begründet wird, handelt es sich diesbezüglich doch um einen versicherungsrechtlich unbeachtlichen psychosozialen Umstand. Bezeichnenderweise fand vor der Rentenreduktion denn auch keine psychiatri sche Behandlung statt (vgl. Urk. 3/10).

Zudem wäre m it Blick auf die lange Zeit dauer zwischen dem Unfallereignis vom 3. Januar 1993 und allfälligen im Jahr 2019 behandlungsbedürftigen psychischen Gesundheitsstörungen ein adäquater Kausalzusammenhang

ohnehin zu verneinen, nachdem die anfänglich unfallkau salen psychischen Beschwerden seit Längerem remittiert waren. 4.3 .3

Insoweit die Beschwerdeführerin Beschwerden im Zusammenhang mit ihren Knien beklagt (vgl. Berichte der N.___ vom 6. September 2019 [ Urk. 3/15 und 3/16] , Berichte von Dr. O.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , vom 6. November 2019 und 2 4. Juni 2020 [ Urk. 24/1, 34/1]),

ist fest zustellen, dass die entsprechenden Befunde zum einen bereits im Gutachten des C.___

vom 1 6. Januar 2013

berücksichtigt und als degenerativ eingestuft worden sind ( Urk. 10/M4 S. 27 ff. ). Zum anderen handelt es sich dabei auch nicht um unfallkausale Beschwerden, waren solche im Anschl uss an das Unfallereignis vom 3. Januar 1993 weder beklagt noch entsprechende Befunde erhoben worden (vgl. Gutachten von Dr. D.___ vom 3 0. August 1995 [ Urk. 10/ M 1 ]). Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden hinsichtlich ihrer Füsse (vgl. Berichte von Dr. O.___ vom 6. November 2019 , 2 3. Januar 2020 und 2 4. Juni 2020 [ Urk. 24/1, 24/5, 34/1] ) . 4.3 .4

Des Weiteren leidet die Beschwerdeführerin an Beschwerden an der HWS/LWS und reichte hierzu verschie dene Berichte ein (vgl. Bericht von PD Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Or t h opädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , vom 2. Dezember 2019 [ Urk. 2 4/2] , Berichte von Dr. med. Q.___ , Facharzt FMH für Radiologie und Neuroradiologie, vom 1 9. November 2019 [ Urk. 2 4/3 und 24/4], Berichte von Dr. O.___ vom 6. November 2019 und 2 4. Juni 2020 [ Urk. 24/1, 34/1] ) .

Dr. D.___ konnte in seinem Gutachten vom 3 0. August 1995 ( Urk. 10/M1) an der Halwirbelsäule keinen pathologischen Zustand erheben und bezeichnete das Lumbal- und Cervikalsyndrom mit Ausstrahlung der Schmerzen in den linken Arm als mit Sicherheit unfallfremd. Im Gutachten des C.___

vom 16. Januar 2013 wurden aufgrund der angefertigten Röntgenaufnahmen vom 14. November 2012 an der HWS eine diskrete linkskonvexe Skoliose, eine

ten denzmässig leichte Hyperlordose und

eine beginnende Osteochondrose C5/C6 mit Spondylophyten bildung , an der BWS eine rechtskonvexe obere bis mittler e BWS-Skoliose und eine geringe Hyperkyphose mittelthorakal mit beginnender ventraler Spondylo phytenbildung

sowie an der LWS ein intaktes Alignement, eine leichte linkskon vexe Skoliose, eine geringe Osteochondrose L4/L5 mit beginnender ventraler Spon d ylophytenbildung und leichter Spondylarthrose , Rippenverkalkungen und unauffällige ossäre Strukturen inklusive SIG, beschrieben ( Urk. 10/M4 S. 26 f. ). Auch hierbei handelt es sich ausschliesslich

um un fallfremde Beschwerden, wel che vorliegend nicht zu berücksichtigen sind . Dasselbe gilt für die in den neueren Berichten festgestellten Befunde (insbesondere „ erosive

Osteochondrose mit Bandscheiben vorfall “ und „ mässig

degenerative Veränderungen “ ), welche nicht auf den Unfall zurückgeführt werden können. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung hinzuwei sen, wonach es einer medizinischen Erfahrungstats ache im Bereich des Unfall versi cherungsrechts entspricht , dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraus setzungen, als eigent liche Ursache in Betracht fällt (SVR 200 9 UV Nr. 1 S. 1, RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, Urteile des Bundesgericht 8C_677/2007 E. 2.3; U 138/99 E. 2a; U 159/95 vom 26. Au gust 1996 E. 1b).

Folglich kann die Beschwerdeführerin aus den erwähnten Berichten nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3 .5

Sodann beklagt die Beschwerdeführerin Beschwerden an beiden Schultern , wobei die Beschwerden vor allem rechtsbetont imponierten (vgl. Urk. 24/1, 34/1 und 34/2) . Während an der linken Schulter im Anschluss an das Unfallereignis gemäss Gut achten von Dr. D.___

vom 3 0. August 1995 ( Urk. 10/ M 1 S. 8 ) kein pathologi scher Zustand erhoben werden konnte , wurde d er Zustand an der rechten Schulter als unfallkausal bezeichnet . Es zeigte sich eine Vorwölbung über dem Schlüssel bein nach Osteosynthese desselben, welche sich als stark druckempfindlich im Sinne einer sogenannten „ Frozen

shoulder “ ( Capsulitis

adhaesiva mit Bewegungs einschränkung des Schultergelenkes) erwies. Es wurde konstatiert, dass Bewe gungseinschränkungen im Bereich des rechten Schultergelenkes verbleiben wü rden ( Urk. 10/ M 1 S. 8 f f . ) . Das Gutachten des C.___

vom 16. Januar 2013 bestätigte denn auch eine gewisse Funktionseinschränkung glenohumeral rechts, wies aber darauf hin, dass bei ausgeprägter Schmerzausweitung und nicht organischem Krankheitsverhalten

nicht adäquat habe untersucht werden können. Insbesondere habe unter entsprechender Ablenkung die Beweglichkeit in diesem Gelenk für Seitelevation bis 80° und Rotationen aus Neutralstellung problemlos durchge führt werden können . Radiologisch hätten am 1 4. November 2012 im Übrigen gering beginnende degenerative Veränderungen festgestellt werden kön nen. Wei ter wurde fest gehalten , dass der Verlauf mit erfolglosen ambulanten und statio nären Therapien über Jahrzehnte ohne Änderung des Beschwer decharakters nicht begründbar und nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei eine Wieder auf nahm e einer adaptierten Verweistäti g kei t nach der Re-Osteosynthese der rechten Clavicula mit Beckenkammspan nach einer angepassten Heilphase von einem halben Jahr ab Sommer 1994 rein somatisch zumutbar gewesen ( Urk. 10/M4 S. 27 f.

und S. 51). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts dessen, dass sich die Situation an der rechten Schulter während fast zweier Jahrzehnte stabil zeigte, im Jahr 2012 anlässlich der Begutachtung degenerative Veränderung bildgebend erhoben und den damit einhergehenden Beeinträchtigung im Rahmen des Belast barkeitsprofils Rechnung getragen wurde (vgl. Urk. 10/M4 S. 29, wonach Belas tungen über Schulterhöhe oder repetitive Belastungen rotatorischer Art zu vermeiden seien), vermögen die im Nachgang zur Begutachtung aufgelegten Berichte auch hinsichtlich Schulterproblematik eine vom Gutachten des C.___ abweichende Einschätzung nicht zu begründen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Untersuchung durch den rheumatolo gischen Gutachter eine aktive Bewegung der rechten Schulter nicht durchführte, unter Ablenkung Seitelevation und Rotation demgegenüber durchaus möglich waren (vgl. vorstehend). Sodann wurde in den aktuellen Berichten eine Opera tionsindikation seitens der Schulter verneint und gleichzeitig auf soziale Faktoren hingewiesen, welche die ( komplexe)

Beschwerdesymptomatik beeinflussten ( Urk. 34/1). Mithin ist aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht von einer erheblich veränderten Befundlage auszugehen und wäre eine allfällige Ver schlechterung 26 Jahre nach dem fraglichen Unfallereignis jedenfalls nicht mehr als unfallkausal zu werten. 4. 4

Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Ge sundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 19 98 massgeblich verbessert haben und der Beschwer deführerin ab dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 1 0. September 2019 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit möglich ist. Für wei tere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis wür di gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Eine von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urk. 1 S. 7) liegt mithin nicht vor. Sodann gibt d ie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2019 vorgenommene , von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebene Invalidi tätsbemessung, die unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % einen Invaliditätsgrad von 10 % ergab ( Urk. 10/G9), keinen Anlass zu r Beanstandung.

An diesem Ergebnis ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9, S.

11) im Übrigen nichts, dass die IV-Stelle des Kantons Zürich nach wie vor eine ganze Rente ausrichtet (Urk. 30/2). Die Invaliditätsschätzung der Invaliden versicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung

(BGE 131 V 362).

Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditäts bemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditäts grades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1

).

Die Abweichung von dem von der IV -Stelle festgelegten Invaliditätsgrad liegt vorliegend nur schon darin begründet, dass der Unfallversicherer einen grossen

Teil der geltend gemachten Beschwer den – zu Recht - als unfallfremd betrachtete und im Gegensatz zur IV-Stelle auch keine Eingliederungsmassnahmen durchzu führen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2018 vom 21. Februar 2019 E. 9) . 5.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

Das Bundesgericht hat mit dem BGE 145 V 141

betreffend die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs.

1 ATSG

entschieden, dass bei einer Meldepflichtverletzung (Art.

3

1 Abs.

1 ATSG)

die rückwirkende Leistungsanpass ung beziehungsweise die Rückerstat tungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemel deten Revisionstatbestandes zu erfolgen hat. Der massgebende Zeitpunkt entspricht jenem von Art. 88

bis

A

bs. 2

lit

.

b der

Verordnung über die Invaliden

versicherung (IVV)

.

Vorliegendenfalls steht allerdings keine Meldepflichtverletzung im Raum und eine solche wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Zudem war der Beschwerdegegnerin bekannt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 von der IV-Stelle Zürich be gutachtet wurde (vgl. Urk. 12/RE28 und 12/RE 29). Dennoch hat sie erst im Jahr 2019 Einsicht in die Akten der IV-Stelle genommen. Folglich kann die Rente der Beschwerdeführerin nicht rückwirkend angepasst und allfällige Rentenbetreffnisse zurückgefordert werden . Vielmehr ist die Anpassung auf den Verfügungszeitpunkt beziehungsweise per 1. August 2019 zu vollziehen .

Die Beschwerdegegnerin passte mit Verfügung vom 1 8. Juli 2019 ( Urk. 10/G9) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 10. Sep tember 2019 ( Urk.

2) die Rente revisionsweise per 1. Dezember 2012 an, hielt aber fest, dass die erste Auszahlung der reduzierten Rente erst per 1. August 2019 erfolge und auf die Rückforderung der zu viel erbrachten Rentenleistungen unpräjudiziell verzichtet werde . Damit erweist sich das Dispositiv der Verfügung beziehungsweise der angefochtene Entscheid - auch wenn sich am Ergebnis fak tisch nichts ändert

- als nicht korrekt, weshalb die Beschwerde teilweise gutzu heissen und der Zeitpunkt der Rentenreduktion anzupassen ist . 6.

Folglich ist

der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. September 2019 ( Urk.

2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern und es ist festzu stellen, dass die Invalidenrente der Unfallversicherung per 1. August 2019 auf eine auf einem

Invaliditätsgrad von 10 % basierende Rente herabgesetzt wird . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

Das Verfahren ist kostenlos. 7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens , bei welchem sich trotz teilweiser Gut heissung am Zeitpunkt der faktischen Rentenreduktion nichts ändert, steht der Beschwerdeführer in

k eine Prozessentschädigung zu.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. September 2019 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Invaliden rente der Unfallversicherung per 1. August 2019 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 10 % basierende Rente herabgesetzt wird .

Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Unfallversicherung Stadt Zürich , unter Beilage der Doppel von Urk. 29 und Urk. 33 sowie je einer Kopie von Urk. 30/1-2 und Urk. 34/1-2 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling