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UV.2019.00245

Rente, IE; keine Übergangsfrist bei Fallabschluss nach Erreichens des Endzustandes, Festsetzung des Valideneinkommens bei Liquidation des ehemaligen Arbeitgeberbetriebs, IE bei funktionellem Verlust des rechten Zeigefingers. (BGE 8C_629/2021)

Zürich SozVersG · 2021-07-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 1962 geborene X.___

war ab dem 2 9. April 1987 bei der Y.___

AG als Sägereimitarbeiter angestellt und als solcher bei der Suva obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 0. August 1996 zog er sich bei der Arbeit mit einer Kreissäge eine Schnittwunde am linken Daumen zu ( Urk. 10/1). Anlässlich der Erstbehandlung am Spital Z.___ diagnostizierten die behandelnden Fachärzte eine subtotale Amputation des linken Daumenendgliedes knapp über der Basis mit ossärer Trümmerzone; die operative Versorgung erfolgte am 20/2 1. August 1996 ( Urk. 10/3). Infolge Insta bilität des Daumenen d gliedes links wurde am 1 4. Januar 1997 ein zweiter opera tiver Eingriff erforderlich (Spanplastik, Urk. 10/13). Für die Folgen des Unfalls am linken Daumen sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Sep tember 1997 eine Integritätsen t schädigung ausgehend von einer Integri täts einbusse von 5 % zu und lehnte die Ausrichtung von Rentenleistungen ab ( Urk. 10/27). 1.2

Am 2 6. September 2017 zog sich der weiterhin im gleichen Betrieb tätige Versi cherte bei der Arbeit an einer Hobelmaschine eine Verletzung am rechten Zeige- und Mittelfinger zu ( Urk. 9/2). Eine erste Operation erfolgte am 2 7. September 2017 am Spital A.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie ( Urk. 9/13). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 2 6. September 2017 ( Urk. 9/8). Im Zusammenhang mit einer Wundheilungsstörung/-infektion sowie einer Osteomyelitis wurden insgesamt vier weitere Operationen nötig ( 7. Dezem ber 2017, Urk. 9/57 S. 2; 1 3. Dezember 2017, Urk. 9/24; 2 8. März 2018, Urk. 9/67 S. 2; 2 9. Juni 2018, Urk. 9/84). Am 2 9. Mai 2018 kündigte die Arbeit geberin des Versicherten das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen, wobei auf die Möglichkeit einer Liquidation der AG hingewiesen wurde ( Urk. 9/71 S. 2); diese erfolgte per 3 1. Oktober 2018 ( Urk. 9/115 S. 1, Urk. 9/118). Mit Schreiben vom 1 4. November 2018 stellte die Suva den Fallabschluss per 3 1. Dezember 2018 in Aussicht (Urk. 9/120); die abschliessende kreisärztliche Untersuchung datiert vom 1 3. Dezember 2018 ( Urk. 9/148), die Beurteilung des Integritätsschadens erfolgte am 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 9/147). Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 sprach die Suva dem Versicherten ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % eine Invalidenrente zu nebst einer Integritätsent schädigung bei einer Integritäts einbusse von 6 % ( Urk. 9/155). An dieser Ein schätzung hielt die Suva – nach erneu ter kreis ärztlicher Beurteilung am 1 3. Mai 2019 ( Urk. 9/179) – mit Ein sprache entscheid vom 3 0. August 2019 fest ( Urk. 9/191 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 3. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es seien die Versicherungsleistungen zu erhöhen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Dezember 2019 beantragte die Vertreterin der Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.2

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesge setz es über die Unfallversicherung; UVG ). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird ent spre chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versi cherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezo gene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.3

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschlies senden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä di gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschä digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchst betrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.4

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Ein zelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass hinsichtlich des Unfalls vom 2 0. August 1996 keine Berichte auflie gend seien, aus welchen auf psychische Beschwerden geschlossen werden könnte. Für allfällige psychische Beschwerden nach einem Intervall von 20 Jahren könne die natürliche Kausalität verneint werden ( Urk. 2 S. 7 f.). Bezüglich des Unfalls vom 2 6. September 2017 sei von einem mittelschweren Unfall im leichteren Bereich auszugehen (S. 9). Das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs allfälliger psychischer Beschwerden sei aufgrund der massgebenden Kriterien prüfung (S. 10 f.) zu verneinen (S. 11).

Aufgrund der Angaben der Y.___ AG sei von einem Valideneinkommen von Fr. 72'020.-- auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit erscheine demge genüber unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abz ugs von 10 % ein Ein kommen von Fr. 60'846.45 zumutbar, was zu einem Invaliditätsgrad von 16 % führe (S. 15). Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Einschätzungen sei die Fest setzung des Integritätsschadens in der Höhe von 6 % nicht zu beanstanden (S. 17). 2.2

Der Vertreter des Beschwerdeführers machte beschwerdeweise geltend, dass sich die B eschwerdegegnerin zum Thema «Le idensabzug gemäss Bundesgericht für Hilfshand» mit keinem Wort geäussert habe, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Zudem hätte das Taggeld während einer angemessenen Über gangszeit nach dem 3 1. Dezember 2018 weiterhin ausgerichtet werden müssen; auch zu dieser einspracheweise vorgebrachten Einwendung habe sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert und das rechtliche Gehör verletzt ( Urk. 1 S. 5 f.).

In materieller Hinsicht führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass die kreisärztliche Abschlussuntersuchung sowie die nachfolgende Aktenbeurteilung keine fachärztlichen Beurteilungen seien, da beide involvierten Ärzte nicht Fach ärzte für Handchirurgie seien. Zudem seien die Akten des Erstunfalls erst nach erfolgter kreisärztlicher Abschlussuntersuchung beigezogen worden, sodass diese kein taugliches Beweismittel sei; insbesondere sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen , die zunehmende Einschränkung am linken Daumen mit der rechten Hand zu kompensieren (S. 6). Weiter sei die Adäquanz ohne weiteres zu bejahen, sodass die Beschwerdegegnerin auch für allfällige psychogene Beschwerden leistungspflichtig sei. Die rechte Hand könne nur noch als Hilfshand eingesetzt werden, sodass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein leidensbedingter Abzug von 20 bis 25 % zu gewähren sei (S. 8). Weiter sei das Valideneinkommen aufgrund der im GAV festgehaltenen generellen Lohn anpassungen oder zumindest anhand der Nominallohnentwicklung zu erhöhen (S. 8 f.). Zuletzt sei die Integritätseinbusse ausgehend vom Handwert von 40 % zu bemessen, was wesentlich mehr ergebe als 6 % (S. 9). 2.3

Im Zuge der Beschwerdeantwort vom 1 2. Dezember 2019 liess die Beschwerde gegnerin ergänzend ausführen, dass der Unfall vom 2 6. September 2017

ein mit telschweres Geschehen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen darstelle und die Adäquanz zu verneinen sei ( Urk. 8 S. 5). Auch bei einem Valideneinkommen wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von

16 % (S. 6). Bezüglich der Integritätsentschädigung sei keineswegs von einer

Funktionseinbusse der gesamten Hand auszugehen (S. 7). Was die geltend gemachte Übergangsfrist betreffe, sei en ein verfrühter Fallabschluss sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen (S. 6). 3. 3.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft

( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E.

3.1 mit Hinweisen).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent schei des muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfech ten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittel instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E.

5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des recht lichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grund satz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Ver fahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig ange hobenen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewäh rung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zuge mutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförder lichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E.

2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3.2

Die Beschwerdegegnerin nahm einen leidensbedingten Abzug von 10 %

vo m Invali deneinkommen vor . Aus dieser Einschätzung lässt sich e contrario schlies sen, dass sie einen weitergehenden Abzug in der Höhe von 20 bis 25 %

- wie ihn der Vertreter des Beschwerdeführers berücksichtigt haben wollte

– für nicht ange messen h ie lt . Eine sachgerechte Anfechtung der getroffenen Entscheidung war dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund ohne weiteres möglich. Zudem ist anzumerken, dass es im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erfor derlich ist, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behau ptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt.

Gleiches gilt für den Umstand , dass sich die Beschwerdegegnerin nicht ausdrück lich mit der «Übergangsfrist» beim Taggeld auseinandergesetzt hat. Unbestritten blieb dabei, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nach dem 3 1. Dezember 2018 keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen ist. Bei dieser Ausgangslage ist die Einstellung des Taggeldes aber ohne Gewährung einer Übergangsfrist nach Gesetz und Rechtsprechung ohne weiteres zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 1 1. August 2016 E. 2.3).

Insgesamt kann demnach im Verhalten der Beschwerdegegnerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden.

Aber selbst

wenn man eine Verle tzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers durch d ie Beschwerdegegnerin bejahte , wäre sie jedenfalls geringfügig und als vor dem über volle Kognition ver fügenden hiesigen G ericht geheilt zu betra chten (vgl. BGE 127 V 437 f. E .

3d/ aa mit Hinweis). 4. 4.1

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungs apparates, stellte anlässlich seiner kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1 3. Dezember 2018 (Bericht vom 1 7. Dezember 2018) die folgende Diagnose: - Hobelverletzung vom Zeigefinger und Mittelfinger der Hand rechts (dominant) am 2 5. September 2017 mit - I ntraartikulärer P1-Köpfchenfraktur des Zeigefingers - Partialläsion der Strecksehnen vom Zeige- und Mittelfinger ulnarseitig - Weichteildefekt am Zeigefinger ulnar mit Läsion des ulnaren Digital nervs - Weichteilverletzung am Mittelfinger über dem PIP-Gelenk dorsal - Status nach Débridement , Fixation P2 Dig II Hand rechts mit 2x1.2 Aptus -Handschrauben, Implantation einer Silastic Prothese PIP-Gelenk Zeigefinger rechts, epineurale

Koaptation des N. digitalis

radialis Zeige finger rechts, Exploration und Hautadaption dorsale Wunde Mittel finger rechts am 2 7. September 2017 - Status nach Débridement

Dig II und Bergung des freien Knochenfrag ments am 7. Dezember 2017 bei Wundheilungsstörung - Status nach Débridement Zeigefinger rechts, Nagelplatten-Entfernung und Deckung mit Interme tacarpalelappen nach Oberlin von der 2. Kommissur am 1 3. Dezember 2017 bei Weichteildefekt und lokalem Infektgeschehen - Status nach OSME 2-Schrauben (2x1.2) P2 Hand rechts, Entfernung Swanson Spacer PIP II Hand rechts, Sampling Knochen und Gewebe, Einlage Palaxos

Spacer in das PIP Gelenk II Hand recht s im antibio tischen Fenster am 2 8. März 2018 - Status nach Entfernung Zement Spacer PIP II rechts, Einlage eines Silastic

Spacers Grösse 2 in das PIP II, Seitenbandplastiken PIP II beid seits du r ch tran s ossäre

Refixierung am 2 9. Juni 2018 - Hochgradige Bewegungseinschränkung im MCP-, DIP- und PIP-Gelenk des Dig II rechts mit Parästhesien, Dysästhesien und Hyperästhesien bei posttraumatischer Atrophie des Mittel- und Endgliedes, funktionell einem Fingerverlust entsprechend

Als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Diagnose n sei en eine Schmerz haftigkeit und Hypermobilitätsbeschwerden im Bereich des IP-Gelenks Dig I links gegeben ( Urk. 9/148 S. 9).

Der Behandlungsabschluss am Spital A.___ sei am 5. November 2018 erfolgt. Funktionell könne im Zeigefinger der rechten Hand keine Kraft entfaltet werden. Die Finger III-V sowie der Daumen würden bis auf die geringe Extensionseinschränkung keine Funktionseinschränkung aufweisen. Es könne von einer weiteren Behand lung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung mehr erwartet werden. In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, die Belastungen seien zu schwer. In einer oftmals leichten, selten mittel schweren Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nicht zumutbar seien dabei feinmotorische und grobmanuelle Tätigkeiten für die rechte Hand sowie Tätigkeiten mit vibrierenden, schlagenden oder stossenden Maschi nen (S. 8 f.). 4.2

In seiner medizinischen Beurteilung vom 1 4. Dezember 2018 führte Dr. B.___ aus, dass die funktionelle Einschränkung an der rechten Hand im Quervergleich dem Verlust des Zeigefingers rechts entspreche, sodass entsprechend der Tabelle 3 der Integritätsentschädigung gemäss UVG von einem Integritätsschaden von 6 % auszugehen sei ( Urk. 9/147). 4.3

Dr. med. C.___ , Arzt für Allgemeinmedizin (Kreisarzt), führte in seiner ärzt lichen Beurteilung vom 1 3. Mai 2019 aus, dass sich auch unter Würdigung der Vorschädigung des linken Daumens aufgrund der beruflichen Unfallverletzung vom 2 0. August 1996 gegenüber der Einschätzung vom 1 7. Dezember 2018 keine Änderung des Zumutbarkeitsprofils ergebe. So sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Handverletzung rechts am 2 6. September 2017 in der Lage gewesen , seiner angestammten Tätigkeit als Sägereimitarbeiter zu 100 % nachzugehen. Aufgrund der Verletzung an der rechten Hand sei nun von einem umfangreich geminderten Zumutbarkeitsprofil auszugehen, sodass sich aufgrund der Bewegungsstörung im

linken Daumenendgelenk keine weiteren qualitativen oder quantitativen Ein schrän kungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergeben würden ( Urk. 9/179 S.

10). 5. 5.1

Dr. B.___ legt den medizinischen Sachverhalt – was die Verletzung an der rechten Hand betrifft – in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. So berücksichtigt er ausreichend die medizinischen Vorakten und weist detailliert auf die erfolgten Operationen hin. Was die fachärztliche Kompetenz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass d ie Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruf lichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über besonders ausgeprägte trau ma tologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Vor diesem Hintergrund ist die fach liche Eignung von Dr. B.___ und Dr. C.___ im konkret vorliegenden Fall nicht in Frage zu stellen. Dabei ist anzumerken, dass sich vorliegend keine kom plizierten fachspezifischen Fragen stellen, wie dies etwa im Rahmen einer Kausa li tätsbeurteilung typisch ist. Vielmehr sind sowohl die Schäden an der rechten wie auch der linken Hand als Unfallfolgen anerkannt und es geht in erster Linie um die Festsetzung des Leistungsprofils. Gerade in diesem Bereich verfügen aber die Kreisärzte der Suva über eine grosse Erfahrung. Die anfängliche Nicht berück sichtigung der Schädigung des linken Daumens wurde im Rahmen der Beurtei lung von Dr. C.___ vom 1 3. Mai 2019 korrigiert; insgesamt ist die kreisärzt liche Einschätzung der somatischen Un fallfolgen nicht zu beanstanden. 5.2 5.2.1

Was allfällige psychische Unfallfolgen des Unfalls vom 2 0. August 1996 betrifft, blieb die Einschätzung der Beschwerdegegnerin beschwerdeweise unbestritten ( Urk. 1 S. 8). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im ange fochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden ( Urk. 2 S. 6 ff.). Unbeanstandet blieb auch die Qualifikation des Unfallgeschehens vom 2 6. September 2017 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ( Urk. 1 S. 8). Auch diesbezüglich kann auf die zutreffende n Ausführungen der Beschwerde gegnerin wie auch auf das Urteil des Bundesgericht s 8C_7 7/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.2 verwiesen werden ( Urk. 2 S. 8 f., Urk. 8 S. 5). Auszugehen ist dem nach bezüglich des Geschehens vom 2 6. September 2017 von einem mittel schweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, wobei zu prüfen bleibt, ob für allfällige psychische Unfallfolgen die Adäquanz zu bejahen wäre. 5.2.2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffal lend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise aus schlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien heran gezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglich er weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5.2 .3

Bei der gegebenen Unfallschwere (mitte lschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ) müssten die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein .

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des sub jektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls des Versicherten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 10.1). Der nachfolgende Heilungsprozess ist nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 11.1). Am 2 6. September 2017 wollte der Beschwerde führer ein verstopftes Absaugrohr für die Holzspäne bei laufender Hobelmaschine mit der rechten Hand etwas säubern und geriet dabei mit dieser unter das Hobel messer ( Urk. 9/148 S. 2). Bei diesem Hergang kann aus objektiver Warte nicht von b esonders dramatischen Begleitum ständen oder einer besonderen Eindrück lichkeit des Unfalls gesprochen werden. J edem mindestens mittelschweren Unfall ist eine ge wisse Eindrücklichkeit eigen , welche aber noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Bun desgerichtsurteil 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1). In jüngerer Zeit be jahte das Bun desgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Auto bahn, bei einem Zusammenstoss zwi schen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kolli sionen mit der Tunnelwand oder bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattel schlepper und einem Personen wagen, wobei der Fahrer des Sattelschlep pers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versi cherten Person noch auf einer länge ren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzwei felt versuchten, den Unfallverursacher auf sie auf merksam zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009, E. 4 .2.1 mit zahlreichen Hin weisen) .

Den medizinischen Akten sind überdies keine Hinweise auf eine ärztliche Fehl behandlung zu entnehme n; weiter kann weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden noch von einem unfallbe dingt schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen. Auch wenn beim Beschwerdeführer mehrere Operationen

nötig geworden sind, konnte doch etwa innert Jahresfrist ein Endzustand erreicht werden . Hinsichtlich der Arbeits unfähigkeit ist gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung spätestens ab Mitte November 2018 zumindest in einer optimal angep assten Tätigkeit von einer voll ständigen Arbe itsfähigkeit auszugehen (vgl. ärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 1 3. November 2018; Urk. 9/111) , sodass noch nicht von einer übermässig langen Dauer der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 2 6. Juni 2009 E. 4.6; Kriterium bejaht bei voll ständiger Arbeitsunfähigkeit während drei Jahren) . Schwere Handverletzungen wirken für manuell tätige Versicherte erfahrungsgemäss oft besonders traumati sierend, jedoch ist auch bei diesen Personen auf die gesamten Umstände des Ein zelfalles abzustellen, wozu auch das Behandlungsresultat gehört (Urteil des Bun desgerichts U 37/06 vom 2 2. Februar 2007 E. 7.2.1). Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung ist angesichts dessen, dass

zwei F inger betroffen waren, die rechte Hand weiterhin einsatzfähig (vgl. E. 6.2 nach folgend ) und von eine r typische n Verletzung in der massgebenden Berufsgruppe auszugehen ist, zu verneinen . Vor diesem Hintergrun d kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund der unfallkausalen so matischen Beschwerden an körperlichen Dauerschmerzen leidet. Aufgrund der medizinischen Akten ist dies bezüglich davon auszugehen, dass die Beschwerden eher belastungsanhängig sind, was zumindest den Schluss zulässt, dass dieses Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. So sprach sich der Beschwerdeführer auch gegen eine Amputation des Zeigefingers aus, obschon dadurch eine Verbesserung der Funktionalität der rechten Hand in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 9/148 S. 8).

Zusammenfassend ist somit höchstens ein Krit erium und dieses in nicht beson ders

ausgeprägter Weise erfüllt, so dass die Adäquanz allfälliger psychischen Be schwer den zu verneinen ist. 6. 6.1

Bezüglich der Ermittlung des Valideneinkommens ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 2 9. Mai 2018 aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist ( Urk. 9/71 S. 2). Die definitive Einstellung des Betriebes erfolgte dabei spätestens per 3 1. Oktober 2018 ( Urk. 9/115). Damit kann das Valideneinkommen nicht anhand des einst erzielten Lohnes bei der Y.___ AG ermittelt werden.

Vor diesem Hintergrund sind sowohl das Validen- als auch das Invalidenein kommen anhand statistischer Durchschnittswerte (Schweizerische Lohnstruk tur erhebung, LSE) zu ermitteln.

Für die Ermittlung des Valideneinkommens erscheint es dabei aufgrund der rund dreissigjährigen produktionsspezifischen Berufserfah rung des Beschwerdeführers gerechtfertigt, das Vergleichseinkommen anhand der Daten des Kompetenzniveaus 2 zu ermitteln. Aufgrund des beruf lichen Werde gangs erscheint es dabei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Holzproduktion tätig gewesen wäre, wobei diesbezüglich per 2018 von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 5'889.-- auszugehen ist ( Tabelle TA1_ tirage_skill_level, Ziffer 16-18 ) . Nach Berücksich t igung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeits zeit, detail lierte Daten, Normalar beitsstunden) sowie der bis 201 9 eingetretenen Nominal lohnentwicklung (Schwei zeri scher Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2018: 2260, Stand 2019: 2279 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbsein kommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich per 2019

ein Jahres einkommen von Fr. 74'290 .75. 6.2

Was das Invalideneinkommen betrifft, ist g estüt zt auf die Daten der LSE 2018

von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘417.-- auszugehen (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 ). Nach Berücksicht igung der durch schnittlichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeits zeit, detaillierte Daten, Normalarbeits stunden) sowie der bis 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweize rischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2018: 2260, Stand 2019: 2279 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich per 2019

ein Jahreseinkommen von Fr. 68'336.40 .

Das Bundesgericht nimmt bei faktischer Einhändigkeit oder Beschränkung der domi nanten Hand als Zudienhand eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt an, welche einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 - 25 % vom Tabellenlohn zu recht fer tigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerde führer keine schwereren und auch keine feinmotorischen Tätigkeiten mehr aus führen kann, ist aber noch nicht auf eine fun ktionelle Einhändigkeit zu schlies sen. So hielt Dr. B.___ im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 3. Dezember 2018 fest, dass die Finger III-V sowie der Daumen bis auf die

geringe Extensionseinschränkung keine Funktionseinschränkung aufweisen würden ( Urk. 9/148 S. 8). Dies korreliert auch mit den Angaben des Beschwerde führers, dass er noch Autofahren könne, sofern er das Lenkrad mit dem rechten Zeigefinger nicht berühre ( Urk. 9/148 S. 5). Ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % oder mehr fällt daher ausser Betracht. Mit Blick auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung ist weiter anzumerken, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns führt . Viel mehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. Septem ber 2019 E. 6.3.2). Da der Beschwerdeführer aber unbestrittener massen nicht nur bei schweren, sondern auch bei feinmotorischen Tätigkeiten aufgrund seiner Verletzungen an der rechten wie auch an der linken Hand ein geschränkt ist, erscheint ein leidensbedingter Abzug in de r Höhe von 10 % als angemessen, was zu einem massgebenden Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 61'502.75 führt. 6.3

Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 74'290.75 ergibt sich d amit ein Invaliditätsgrad von 17 % ([ Fr. 74'290.75

- Fr. 61'502.75 ] x 100 / Fr. 74'290.75 = 17.21 ).

Für die Zeit ab 1. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehend v on einem Invaliditätsgrad von 17 %. 7. 7.1

Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung anerkannte die Suva das Vorliegen einer erheblichen und bleibenden Schädigung an der rechten Hand. Die Beschwerdegegnerin führte dabei aus, dass die erlittene Verletzung einem Verlust des Zeigefingers gleichzustellen sei, was zu einem Integritäts schaden von 6 % führe ( Urk. 2 S. 16 ff.). 7.2

Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin ist unter Berücksichtigung der mass gebenden Tabelle ( Integritätsent schädigung gemäss UVG, Tabelle 3, Integritäts schaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten) nicht zu beanstanden. Die getroffene Einschätzung überzeugt auch in Anbetracht der kreisärztlichen Feststellung, dass von einer Amputation des rechten Zeigefingers eher eine Verbesserung der funktionellen Leistung der rechten Hand zu erwarten wäre ( Urk. 9/148 S. 8). Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die Argumen tation des Vertreters des Beschwerdeführers, dass von einem Handverlust (40 % ) auszugehen sei ( Urk. 1 S. 9). Dies widerspricht sowohl der weitgehend erhaltenen Funk tionalität der Finger III-V sowie des Daumens an der rechten Hand ( Urk. 9/148 S. 8), wie auch den Angaben des Beschwerdeführers, dass er noch Auto fahren könne (S. 5). 8. 8.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, wobei hinsichtlich des Rentenanspruchs aufgrund der veränderten Festsetzung des Valideneinkom mens von einem Invaliditätsgrad von 17 % auszugehen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

vom 3 0. August 2019 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwer deführer für die Zeit ab 1. Januar 2019 ausgehend von einer Erwerbsunfähig keit von 17 % Anspruch auf Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

E. 1.2 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesge setz es über die Unfallversicherung; UVG ). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird ent spre chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versi cherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezo gene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

E. 1.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschlies senden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä di gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschä digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchst betrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

E. 1.4 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Ein zelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 2 S. 7 f.). Bezüglich des Unfalls vom 2 6. September 2017 sei von einem mittelschweren Unfall im leichteren Bereich auszugehen (S. 9). Das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs allfälliger psychischer Beschwerden sei aufgrund der massgebenden Kriterien prüfung (S. 10 f.) zu verneinen (S. 11).

Aufgrund der Angaben der Y.___ AG sei von einem Valideneinkommen von Fr. 72'020.-- auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit erscheine demge genüber unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abz ugs von 10 % ein Ein kommen von Fr. 60'846.45 zumutbar, was zu einem Invaliditätsgrad von 16 % führe (S. 15). Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Einschätzungen sei die Fest setzung des Integritätsschadens in der Höhe von 6 % nicht zu beanstanden (S. 17).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass hinsichtlich des Unfalls vom 2 0. August 1996 keine Berichte auflie gend seien, aus welchen auf psychische Beschwerden geschlossen werden könnte. Für allfällige psychische Beschwerden nach einem Intervall von 20 Jahren könne die natürliche Kausalität verneint werden ( Urk.

E. 2.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers machte beschwerdeweise geltend, dass sich die B eschwerdegegnerin zum Thema «Le idensabzug gemäss Bundesgericht für Hilfshand» mit keinem Wort geäussert habe, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Zudem hätte das Taggeld während einer angemessenen Über gangszeit nach dem 3 1. Dezember 2018 weiterhin ausgerichtet werden müssen; auch zu dieser einspracheweise vorgebrachten Einwendung habe sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert und das rechtliche Gehör verletzt ( Urk. 1 S. 5 f.).

In materieller Hinsicht führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass die kreisärztliche Abschlussuntersuchung sowie die nachfolgende Aktenbeurteilung keine fachärztlichen Beurteilungen seien, da beide involvierten Ärzte nicht Fach ärzte für Handchirurgie seien. Zudem seien die Akten des Erstunfalls erst nach erfolgter kreisärztlicher Abschlussuntersuchung beigezogen worden, sodass diese kein taugliches Beweismittel sei; insbesondere sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen , die zunehmende Einschränkung am linken Daumen mit der rechten Hand zu kompensieren (S. 6). Weiter sei die Adäquanz ohne weiteres zu bejahen, sodass die Beschwerdegegnerin auch für allfällige psychogene Beschwerden leistungspflichtig sei. Die rechte Hand könne nur noch als Hilfshand eingesetzt werden, sodass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein leidensbedingter Abzug von 20 bis 25 % zu gewähren sei (S. 8). Weiter sei das Valideneinkommen aufgrund der im GAV festgehaltenen generellen Lohn anpassungen oder zumindest anhand der Nominallohnentwicklung zu erhöhen (S. 8 f.). Zuletzt sei die Integritätseinbusse ausgehend vom Handwert von 40 % zu bemessen, was wesentlich mehr ergebe als 6 % (S. 9).

E. 2.3 Im Zuge der Beschwerdeantwort vom 1 2. Dezember 2019 liess die Beschwerde gegnerin ergänzend ausführen, dass der Unfall vom 2 6. September 2017

ein mit telschweres Geschehen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen darstelle und die Adäquanz zu verneinen sei ( Urk. 8 S. 5). Auch bei einem Valideneinkommen wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von

16 % (S. 6). Bezüglich der Integritätsentschädigung sei keineswegs von einer

Funktionseinbusse der gesamten Hand auszugehen (S. 7). Was die geltend gemachte Übergangsfrist betreffe, sei en ein verfrühter Fallabschluss sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen (S. 6).

E. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent schei des muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfech ten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittel instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E.

5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des recht lichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grund satz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Ver fahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig ange hobenen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewäh rung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zuge mutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförder lichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E.

2b, 116 V 182 E. 3c und d).

E. 3.1 mit Hinweisen).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin nahm einen leidensbedingten Abzug von 10 %

vo m Invali deneinkommen vor . Aus dieser Einschätzung lässt sich e contrario schlies sen, dass sie einen weitergehenden Abzug in der Höhe von 20 bis 25 %

- wie ihn der Vertreter des Beschwerdeführers berücksichtigt haben wollte

– für nicht ange messen h ie lt . Eine sachgerechte Anfechtung der getroffenen Entscheidung war dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund ohne weiteres möglich. Zudem ist anzumerken, dass es im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erfor derlich ist, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behau ptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt.

Gleiches gilt für den Umstand , dass sich die Beschwerdegegnerin nicht ausdrück lich mit der «Übergangsfrist» beim Taggeld auseinandergesetzt hat. Unbestritten blieb dabei, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nach dem 3 1. Dezember 2018 keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen ist. Bei dieser Ausgangslage ist die Einstellung des Taggeldes aber ohne Gewährung einer Übergangsfrist nach Gesetz und Rechtsprechung ohne weiteres zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 1 1. August 2016 E. 2.3).

Insgesamt kann demnach im Verhalten der Beschwerdegegnerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden.

Aber selbst

wenn man eine Verle tzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers durch d ie Beschwerdegegnerin bejahte , wäre sie jedenfalls geringfügig und als vor dem über volle Kognition ver fügenden hiesigen G ericht geheilt zu betra chten (vgl. BGE 127 V 437 f. E .

3d/ aa mit Hinweis).

E. 4.1 Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungs apparates, stellte anlässlich seiner kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1 3. Dezember 2018 (Bericht vom 1 7. Dezember 2018) die folgende Diagnose: - Hobelverletzung vom Zeigefinger und Mittelfinger der Hand rechts (dominant) am 2 5. September 2017 mit - I ntraartikulärer P1-Köpfchenfraktur des Zeigefingers - Partialläsion der Strecksehnen vom Zeige- und Mittelfinger ulnarseitig - Weichteildefekt am Zeigefinger ulnar mit Läsion des ulnaren Digital nervs - Weichteilverletzung am Mittelfinger über dem PIP-Gelenk dorsal - Status nach Débridement , Fixation P2 Dig II Hand rechts mit 2x1.2 Aptus -Handschrauben, Implantation einer Silastic Prothese PIP-Gelenk Zeigefinger rechts, epineurale

Koaptation des N. digitalis

radialis Zeige finger rechts, Exploration und Hautadaption dorsale Wunde Mittel finger rechts am 2 7. September 2017 - Status nach Débridement

Dig II und Bergung des freien Knochenfrag ments am 7. Dezember 2017 bei Wundheilungsstörung - Status nach Débridement Zeigefinger rechts, Nagelplatten-Entfernung und Deckung mit Interme tacarpalelappen nach Oberlin von der 2. Kommissur am 1 3. Dezember 2017 bei Weichteildefekt und lokalem Infektgeschehen - Status nach OSME 2-Schrauben (2x1.2) P2 Hand rechts, Entfernung Swanson Spacer PIP II Hand rechts, Sampling Knochen und Gewebe, Einlage Palaxos

Spacer in das PIP Gelenk II Hand recht s im antibio tischen Fenster am 2 8. März 2018 - Status nach Entfernung Zement Spacer PIP II rechts, Einlage eines Silastic

Spacers Grösse 2 in das PIP II, Seitenbandplastiken PIP II beid seits du r ch tran s ossäre

Refixierung am 2 9. Juni 2018 - Hochgradige Bewegungseinschränkung im MCP-, DIP- und PIP-Gelenk des Dig II rechts mit Parästhesien, Dysästhesien und Hyperästhesien bei posttraumatischer Atrophie des Mittel- und Endgliedes, funktionell einem Fingerverlust entsprechend

Als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Diagnose n sei en eine Schmerz haftigkeit und Hypermobilitätsbeschwerden im Bereich des IP-Gelenks Dig I links gegeben ( Urk. 9/148 S. 9).

Der Behandlungsabschluss am Spital A.___ sei am 5. November 2018 erfolgt. Funktionell könne im Zeigefinger der rechten Hand keine Kraft entfaltet werden. Die Finger III-V sowie der Daumen würden bis auf die geringe Extensionseinschränkung keine Funktionseinschränkung aufweisen. Es könne von einer weiteren Behand lung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung mehr erwartet werden. In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, die Belastungen seien zu schwer. In einer oftmals leichten, selten mittel schweren Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nicht zumutbar seien dabei feinmotorische und grobmanuelle Tätigkeiten für die rechte Hand sowie Tätigkeiten mit vibrierenden, schlagenden oder stossenden Maschi nen (S. 8 f.).

E. 4.2 In seiner medizinischen Beurteilung vom 1 4. Dezember 2018 führte Dr. B.___ aus, dass die funktionelle Einschränkung an der rechten Hand im Quervergleich dem Verlust des Zeigefingers rechts entspreche, sodass entsprechend der Tabelle 3 der Integritätsentschädigung gemäss UVG von einem Integritätsschaden von 6 % auszugehen sei ( Urk. 9/147).

E. 4.3 Dr. med. C.___ , Arzt für Allgemeinmedizin (Kreisarzt), führte in seiner ärzt lichen Beurteilung vom 1 3. Mai 2019 aus, dass sich auch unter Würdigung der Vorschädigung des linken Daumens aufgrund der beruflichen Unfallverletzung vom 2 0. August 1996 gegenüber der Einschätzung vom 1 7. Dezember 2018 keine Änderung des Zumutbarkeitsprofils ergebe. So sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Handverletzung rechts am 2 6. September 2017 in der Lage gewesen , seiner angestammten Tätigkeit als Sägereimitarbeiter zu 100 % nachzugehen. Aufgrund der Verletzung an der rechten Hand sei nun von einem umfangreich geminderten Zumutbarkeitsprofil auszugehen, sodass sich aufgrund der Bewegungsstörung im

linken Daumenendgelenk keine weiteren qualitativen oder quantitativen Ein schrän kungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergeben würden ( Urk. 9/179 S.

10).

E. 5.1 Dr. B.___ legt den medizinischen Sachverhalt – was die Verletzung an der rechten Hand betrifft – in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. So berücksichtigt er ausreichend die medizinischen Vorakten und weist detailliert auf die erfolgten Operationen hin. Was die fachärztliche Kompetenz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass d ie Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruf lichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über besonders ausgeprägte trau ma tologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Vor diesem Hintergrund ist die fach liche Eignung von Dr. B.___ und Dr. C.___ im konkret vorliegenden Fall nicht in Frage zu stellen. Dabei ist anzumerken, dass sich vorliegend keine kom plizierten fachspezifischen Fragen stellen, wie dies etwa im Rahmen einer Kausa li tätsbeurteilung typisch ist. Vielmehr sind sowohl die Schäden an der rechten wie auch der linken Hand als Unfallfolgen anerkannt und es geht in erster Linie um die Festsetzung des Leistungsprofils. Gerade in diesem Bereich verfügen aber die Kreisärzte der Suva über eine grosse Erfahrung. Die anfängliche Nicht berück sichtigung der Schädigung des linken Daumens wurde im Rahmen der Beurtei lung von Dr. C.___ vom 1 3. Mai 2019 korrigiert; insgesamt ist die kreisärzt liche Einschätzung der somatischen Un fallfolgen nicht zu beanstanden.

E. 5.2 .3

Bei der gegebenen Unfallschwere (mitte lschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ) müssten die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein .

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des sub jektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls des Versicherten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 10.1). Der nachfolgende Heilungsprozess ist nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 11.1). Am 2 6. September 2017 wollte der Beschwerde führer ein verstopftes Absaugrohr für die Holzspäne bei laufender Hobelmaschine mit der rechten Hand etwas säubern und geriet dabei mit dieser unter das Hobel messer ( Urk. 9/148 S. 2). Bei diesem Hergang kann aus objektiver Warte nicht von b esonders dramatischen Begleitum ständen oder einer besonderen Eindrück lichkeit des Unfalls gesprochen werden. J edem mindestens mittelschweren Unfall ist eine ge wisse Eindrücklichkeit eigen , welche aber noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Bun desgerichtsurteil 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1). In jüngerer Zeit be jahte das Bun desgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Auto bahn, bei einem Zusammenstoss zwi schen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kolli sionen mit der Tunnelwand oder bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattel schlepper und einem Personen wagen, wobei der Fahrer des Sattelschlep pers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versi cherten Person noch auf einer länge ren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzwei felt versuchten, den Unfallverursacher auf sie auf merksam zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009, E. 4 .2.1 mit zahlreichen Hin weisen) .

Den medizinischen Akten sind überdies keine Hinweise auf eine ärztliche Fehl behandlung zu entnehme n; weiter kann weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden noch von einem unfallbe dingt schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen. Auch wenn beim Beschwerdeführer mehrere Operationen

nötig geworden sind, konnte doch etwa innert Jahresfrist ein Endzustand erreicht werden . Hinsichtlich der Arbeits unfähigkeit ist gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung spätestens ab Mitte November 2018 zumindest in einer optimal angep assten Tätigkeit von einer voll ständigen Arbe itsfähigkeit auszugehen (vgl. ärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 1 3. November 2018; Urk. 9/111) , sodass noch nicht von einer übermässig langen Dauer der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 2 6. Juni 2009 E. 4.6; Kriterium bejaht bei voll ständiger Arbeitsunfähigkeit während drei Jahren) . Schwere Handverletzungen wirken für manuell tätige Versicherte erfahrungsgemäss oft besonders traumati sierend, jedoch ist auch bei diesen Personen auf die gesamten Umstände des Ein zelfalles abzustellen, wozu auch das Behandlungsresultat gehört (Urteil des Bun desgerichts U 37/06 vom 2 2. Februar 2007 E. 7.2.1). Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung ist angesichts dessen, dass

zwei F inger betroffen waren, die rechte Hand weiterhin einsatzfähig (vgl. E. 6.2 nach folgend ) und von eine r typische n Verletzung in der massgebenden Berufsgruppe auszugehen ist, zu verneinen . Vor diesem Hintergrun d kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund der unfallkausalen so matischen Beschwerden an körperlichen Dauerschmerzen leidet. Aufgrund der medizinischen Akten ist dies bezüglich davon auszugehen, dass die Beschwerden eher belastungsanhängig sind, was zumindest den Schluss zulässt, dass dieses Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. So sprach sich der Beschwerdeführer auch gegen eine Amputation des Zeigefingers aus, obschon dadurch eine Verbesserung der Funktionalität der rechten Hand in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 9/148 S. 8).

Zusammenfassend ist somit höchstens ein Krit erium und dieses in nicht beson ders

ausgeprägter Weise erfüllt, so dass die Adäquanz allfälliger psychischen Be schwer den zu verneinen ist. 6. 6.1

Bezüglich der Ermittlung des Valideneinkommens ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 2 9. Mai 2018 aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist ( Urk. 9/71 S. 2). Die definitive Einstellung des Betriebes erfolgte dabei spätestens per 3 1. Oktober 2018 ( Urk. 9/115). Damit kann das Valideneinkommen nicht anhand des einst erzielten Lohnes bei der Y.___ AG ermittelt werden.

Vor diesem Hintergrund sind sowohl das Validen- als auch das Invalidenein kommen anhand statistischer Durchschnittswerte (Schweizerische Lohnstruk tur erhebung, LSE) zu ermitteln.

Für die Ermittlung des Valideneinkommens erscheint es dabei aufgrund der rund dreissigjährigen produktionsspezifischen Berufserfah rung des Beschwerdeführers gerechtfertigt, das Vergleichseinkommen anhand der Daten des Kompetenzniveaus 2 zu ermitteln. Aufgrund des beruf lichen Werde gangs erscheint es dabei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Holzproduktion tätig gewesen wäre, wobei diesbezüglich per 2018 von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 5'889.-- auszugehen ist ( Tabelle TA1_ tirage_skill_level, Ziffer 16-18 ) . Nach Berücksich t igung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeits zeit, detail lierte Daten, Normalar beitsstunden) sowie der bis 201

E. 5.2.1 Was allfällige psychische Unfallfolgen des Unfalls vom 2 0. August 1996 betrifft, blieb die Einschätzung der Beschwerdegegnerin beschwerdeweise unbestritten ( Urk. 1 S. 8). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im ange fochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden ( Urk. 2 S. 6 ff.). Unbeanstandet blieb auch die Qualifikation des Unfallgeschehens vom 2 6. September 2017 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ( Urk. 1 S. 8). Auch diesbezüglich kann auf die zutreffende n Ausführungen der Beschwerde gegnerin wie auch auf das Urteil des Bundesgericht s 8C_7 7/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.2 verwiesen werden ( Urk. 2 S. 8 f., Urk.

E. 5.2.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffal lend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise aus schlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien heran gezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglich er weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerde führer keine schwereren und auch keine feinmotorischen Tätigkeiten mehr aus führen kann, ist aber noch nicht auf eine fun ktionelle Einhändigkeit zu schlies sen. So hielt Dr. B.___ im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 3. Dezember 2018 fest, dass die Finger III-V sowie der Daumen bis auf die

geringe Extensionseinschränkung keine Funktionseinschränkung aufweisen würden ( Urk. 9/148 S. 8). Dies korreliert auch mit den Angaben des Beschwerde führers, dass er noch Autofahren könne, sofern er das Lenkrad mit dem rechten Zeigefinger nicht berühre ( Urk. 9/148 S. 5). Ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % oder mehr fällt daher ausser Betracht. Mit Blick auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung ist weiter anzumerken, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns führt . Viel mehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. Septem ber 2019 E. 6.3.2). Da der Beschwerdeführer aber unbestrittener massen nicht nur bei schweren, sondern auch bei feinmotorischen Tätigkeiten aufgrund seiner Verletzungen an der rechten wie auch an der linken Hand ein geschränkt ist, erscheint ein leidensbedingter Abzug in de r Höhe von 10 % als angemessen, was zu einem massgebenden Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 61'502.75 führt. 6.3

Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 74'290.75 ergibt sich d amit ein Invaliditätsgrad von 17 % ([ Fr. 74'290.75

- Fr. 61'502.75 ] x 100 / Fr. 74'290.75 = 17.21 ).

Für die Zeit ab 1. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehend v on einem Invaliditätsgrad von 17 %. 7. 7.1

Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung anerkannte die Suva das Vorliegen einer erheblichen und bleibenden Schädigung an der rechten Hand. Die Beschwerdegegnerin führte dabei aus, dass die erlittene Verletzung einem Verlust des Zeigefingers gleichzustellen sei, was zu einem Integritäts schaden von 6 % führe ( Urk. 2 S. 16 ff.). 7.2

Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin ist unter Berücksichtigung der mass gebenden Tabelle ( Integritätsent schädigung gemäss UVG, Tabelle 3, Integritäts schaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten) nicht zu beanstanden. Die getroffene Einschätzung überzeugt auch in Anbetracht der kreisärztlichen Feststellung, dass von einer Amputation des rechten Zeigefingers eher eine Verbesserung der funktionellen Leistung der rechten Hand zu erwarten wäre ( Urk. 9/148 S. 8). Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die Argumen tation des Vertreters des Beschwerdeführers, dass von einem Handverlust (40 % ) auszugehen sei ( Urk. 1 S. 9). Dies widerspricht sowohl der weitgehend erhaltenen Funk tionalität der Finger III-V sowie des Daumens an der rechten Hand ( Urk. 9/148 S. 8), wie auch den Angaben des Beschwerdeführers, dass er noch Auto fahren könne (S. 5). 8.

E. 8 S. 5). Auszugehen ist dem nach bezüglich des Geschehens vom 2 6. September 2017 von einem mittel schweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, wobei zu prüfen bleibt, ob für allfällige psychische Unfallfolgen die Adäquanz zu bejahen wäre.

E. 8.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, wobei hinsichtlich des Rentenanspruchs aufgrund der veränderten Festsetzung des Valideneinkom mens von einem Invaliditätsgrad von 17 % auszugehen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

vom 3 0. August 2019 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwer deführer für die Zeit ab 1. Januar 2019 ausgehend von einer Erwerbsunfähig keit von 17 % Anspruch auf Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 9 eingetretenen Nominal lohnentwicklung (Schwei zeri scher Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2018: 2260, Stand 2019: 2279 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbsein kommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich per 2019

ein Jahres einkommen von Fr. 74'290 .75. 6.2

Was das Invalideneinkommen betrifft, ist g estüt zt auf die Daten der LSE 2018

von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘417.-- auszugehen (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 ). Nach Berücksicht igung der durch schnittlichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeits zeit, detaillierte Daten, Normalarbeits stunden) sowie der bis 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweize rischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2018: 2260, Stand 2019: 2279 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich per 2019

ein Jahreseinkommen von Fr. 68'336.40 .

Das Bundesgericht nimmt bei faktischer Einhändigkeit oder Beschränkung der domi nanten Hand als Zudienhand eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt an, welche einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 - 25 % vom Tabellenlohn zu recht fer tigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00245

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2 1. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern dieser substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 1962 geborene X.___

war ab dem 2 9. April 1987 bei der Y.___

AG als Sägereimitarbeiter angestellt und als solcher bei der Suva obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2 0. August 1996 zog er sich bei der Arbeit mit einer Kreissäge eine Schnittwunde am linken Daumen zu ( Urk. 10/1). Anlässlich der Erstbehandlung am Spital Z.___ diagnostizierten die behandelnden Fachärzte eine subtotale Amputation des linken Daumenendgliedes knapp über der Basis mit ossärer Trümmerzone; die operative Versorgung erfolgte am 20/2 1. August 1996 ( Urk. 10/3). Infolge Insta bilität des Daumenen d gliedes links wurde am 1 4. Januar 1997 ein zweiter opera tiver Eingriff erforderlich (Spanplastik, Urk. 10/13). Für die Folgen des Unfalls am linken Daumen sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Sep tember 1997 eine Integritätsen t schädigung ausgehend von einer Integri täts einbusse von 5 % zu und lehnte die Ausrichtung von Rentenleistungen ab ( Urk. 10/27). 1.2

Am 2 6. September 2017 zog sich der weiterhin im gleichen Betrieb tätige Versi cherte bei der Arbeit an einer Hobelmaschine eine Verletzung am rechten Zeige- und Mittelfinger zu ( Urk. 9/2). Eine erste Operation erfolgte am 2 7. September 2017 am Spital A.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie ( Urk. 9/13). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 2 6. September 2017 ( Urk. 9/8). Im Zusammenhang mit einer Wundheilungsstörung/-infektion sowie einer Osteomyelitis wurden insgesamt vier weitere Operationen nötig ( 7. Dezem ber 2017, Urk. 9/57 S. 2; 1 3. Dezember 2017, Urk. 9/24; 2 8. März 2018, Urk. 9/67 S. 2; 2 9. Juni 2018, Urk. 9/84). Am 2 9. Mai 2018 kündigte die Arbeit geberin des Versicherten das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen, wobei auf die Möglichkeit einer Liquidation der AG hingewiesen wurde ( Urk. 9/71 S. 2); diese erfolgte per 3 1. Oktober 2018 ( Urk. 9/115 S. 1, Urk. 9/118). Mit Schreiben vom 1 4. November 2018 stellte die Suva den Fallabschluss per 3 1. Dezember 2018 in Aussicht (Urk. 9/120); die abschliessende kreisärztliche Untersuchung datiert vom 1 3. Dezember 2018 ( Urk. 9/148), die Beurteilung des Integritätsschadens erfolgte am 1 4. Dezember 2018 ( Urk. 9/147). Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 sprach die Suva dem Versicherten ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % eine Invalidenrente zu nebst einer Integritätsent schädigung bei einer Integritäts einbusse von 6 % ( Urk. 9/155). An dieser Ein schätzung hielt die Suva – nach erneu ter kreis ärztlicher Beurteilung am 1 3. Mai 2019 ( Urk. 9/179) – mit Ein sprache entscheid vom 3 0. August 2019 fest ( Urk. 9/191 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 3. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es seien die Versicherungsleistungen zu erhöhen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Dezember 2019 beantragte die Vertreterin der Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.2

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesge setz es über die Unfallversicherung; UVG ). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird ent spre chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dau ernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch tigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versi cherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezo gene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.3

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschlies senden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschä di gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschä digung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchst betrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.4

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Ein zelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass hinsichtlich des Unfalls vom 2 0. August 1996 keine Berichte auflie gend seien, aus welchen auf psychische Beschwerden geschlossen werden könnte. Für allfällige psychische Beschwerden nach einem Intervall von 20 Jahren könne die natürliche Kausalität verneint werden ( Urk. 2 S. 7 f.). Bezüglich des Unfalls vom 2 6. September 2017 sei von einem mittelschweren Unfall im leichteren Bereich auszugehen (S. 9). Das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs allfälliger psychischer Beschwerden sei aufgrund der massgebenden Kriterien prüfung (S. 10 f.) zu verneinen (S. 11).

Aufgrund der Angaben der Y.___ AG sei von einem Valideneinkommen von Fr. 72'020.-- auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit erscheine demge genüber unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abz ugs von 10 % ein Ein kommen von Fr. 60'846.45 zumutbar, was zu einem Invaliditätsgrad von 16 % führe (S. 15). Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Einschätzungen sei die Fest setzung des Integritätsschadens in der Höhe von 6 % nicht zu beanstanden (S. 17). 2.2

Der Vertreter des Beschwerdeführers machte beschwerdeweise geltend, dass sich die B eschwerdegegnerin zum Thema «Le idensabzug gemäss Bundesgericht für Hilfshand» mit keinem Wort geäussert habe, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Zudem hätte das Taggeld während einer angemessenen Über gangszeit nach dem 3 1. Dezember 2018 weiterhin ausgerichtet werden müssen; auch zu dieser einspracheweise vorgebrachten Einwendung habe sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert und das rechtliche Gehör verletzt ( Urk. 1 S. 5 f.).

In materieller Hinsicht führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass die kreisärztliche Abschlussuntersuchung sowie die nachfolgende Aktenbeurteilung keine fachärztlichen Beurteilungen seien, da beide involvierten Ärzte nicht Fach ärzte für Handchirurgie seien. Zudem seien die Akten des Erstunfalls erst nach erfolgter kreisärztlicher Abschlussuntersuchung beigezogen worden, sodass diese kein taugliches Beweismittel sei; insbesondere sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen , die zunehmende Einschränkung am linken Daumen mit der rechten Hand zu kompensieren (S. 6). Weiter sei die Adäquanz ohne weiteres zu bejahen, sodass die Beschwerdegegnerin auch für allfällige psychogene Beschwerden leistungspflichtig sei. Die rechte Hand könne nur noch als Hilfshand eingesetzt werden, sodass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein leidensbedingter Abzug von 20 bis 25 % zu gewähren sei (S. 8). Weiter sei das Valideneinkommen aufgrund der im GAV festgehaltenen generellen Lohn anpassungen oder zumindest anhand der Nominallohnentwicklung zu erhöhen (S. 8 f.). Zuletzt sei die Integritätseinbusse ausgehend vom Handwert von 40 % zu bemessen, was wesentlich mehr ergebe als 6 % (S. 9). 2.3

Im Zuge der Beschwerdeantwort vom 1 2. Dezember 2019 liess die Beschwerde gegnerin ergänzend ausführen, dass der Unfall vom 2 6. September 2017

ein mit telschweres Geschehen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen darstelle und die Adäquanz zu verneinen sei ( Urk. 8 S. 5). Auch bei einem Valideneinkommen wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von

16 % (S. 6). Bezüglich der Integritätsentschädigung sei keineswegs von einer

Funktionseinbusse der gesamten Hand auszugehen (S. 7). Was die geltend gemachte Übergangsfrist betreffe, sei en ein verfrühter Fallabschluss sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen (S. 6). 3. 3.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft

( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E.

3.1 mit Hinweisen).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent schei des muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfech ten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittel instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E.

5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des recht lichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grund satz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Ver fahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig ange hobenen Gerichts verfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewäh rung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zuge mutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförder lichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E.

2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3.2

Die Beschwerdegegnerin nahm einen leidensbedingten Abzug von 10 %

vo m Invali deneinkommen vor . Aus dieser Einschätzung lässt sich e contrario schlies sen, dass sie einen weitergehenden Abzug in der Höhe von 20 bis 25 %

- wie ihn der Vertreter des Beschwerdeführers berücksichtigt haben wollte

– für nicht ange messen h ie lt . Eine sachgerechte Anfechtung der getroffenen Entscheidung war dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund ohne weiteres möglich. Zudem ist anzumerken, dass es im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erfor derlich ist, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behau ptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt.

Gleiches gilt für den Umstand , dass sich die Beschwerdegegnerin nicht ausdrück lich mit der «Übergangsfrist» beim Taggeld auseinandergesetzt hat. Unbestritten blieb dabei, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nach dem 3 1. Dezember 2018 keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen ist. Bei dieser Ausgangslage ist die Einstellung des Taggeldes aber ohne Gewährung einer Übergangsfrist nach Gesetz und Rechtsprechung ohne weiteres zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 1 1. August 2016 E. 2.3).

Insgesamt kann demnach im Verhalten der Beschwerdegegnerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden.

Aber selbst

wenn man eine Verle tzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers durch d ie Beschwerdegegnerin bejahte , wäre sie jedenfalls geringfügig und als vor dem über volle Kognition ver fügenden hiesigen G ericht geheilt zu betra chten (vgl. BGE 127 V 437 f. E .

3d/ aa mit Hinweis). 4. 4.1

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungs apparates, stellte anlässlich seiner kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1 3. Dezember 2018 (Bericht vom 1 7. Dezember 2018) die folgende Diagnose: - Hobelverletzung vom Zeigefinger und Mittelfinger der Hand rechts (dominant) am 2 5. September 2017 mit - I ntraartikulärer P1-Köpfchenfraktur des Zeigefingers - Partialläsion der Strecksehnen vom Zeige- und Mittelfinger ulnarseitig - Weichteildefekt am Zeigefinger ulnar mit Läsion des ulnaren Digital nervs - Weichteilverletzung am Mittelfinger über dem PIP-Gelenk dorsal - Status nach Débridement , Fixation P2 Dig II Hand rechts mit 2x1.2 Aptus -Handschrauben, Implantation einer Silastic Prothese PIP-Gelenk Zeigefinger rechts, epineurale

Koaptation des N. digitalis

radialis Zeige finger rechts, Exploration und Hautadaption dorsale Wunde Mittel finger rechts am 2 7. September 2017 - Status nach Débridement

Dig II und Bergung des freien Knochenfrag ments am 7. Dezember 2017 bei Wundheilungsstörung - Status nach Débridement Zeigefinger rechts, Nagelplatten-Entfernung und Deckung mit Interme tacarpalelappen nach Oberlin von der 2. Kommissur am 1 3. Dezember 2017 bei Weichteildefekt und lokalem Infektgeschehen - Status nach OSME 2-Schrauben (2x1.2) P2 Hand rechts, Entfernung Swanson Spacer PIP II Hand rechts, Sampling Knochen und Gewebe, Einlage Palaxos

Spacer in das PIP Gelenk II Hand recht s im antibio tischen Fenster am 2 8. März 2018 - Status nach Entfernung Zement Spacer PIP II rechts, Einlage eines Silastic

Spacers Grösse 2 in das PIP II, Seitenbandplastiken PIP II beid seits du r ch tran s ossäre

Refixierung am 2 9. Juni 2018 - Hochgradige Bewegungseinschränkung im MCP-, DIP- und PIP-Gelenk des Dig II rechts mit Parästhesien, Dysästhesien und Hyperästhesien bei posttraumatischer Atrophie des Mittel- und Endgliedes, funktionell einem Fingerverlust entsprechend

Als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Diagnose n sei en eine Schmerz haftigkeit und Hypermobilitätsbeschwerden im Bereich des IP-Gelenks Dig I links gegeben ( Urk. 9/148 S. 9).

Der Behandlungsabschluss am Spital A.___ sei am 5. November 2018 erfolgt. Funktionell könne im Zeigefinger der rechten Hand keine Kraft entfaltet werden. Die Finger III-V sowie der Daumen würden bis auf die geringe Extensionseinschränkung keine Funktionseinschränkung aufweisen. Es könne von einer weiteren Behand lung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung mehr erwartet werden. In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, die Belastungen seien zu schwer. In einer oftmals leichten, selten mittel schweren Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nicht zumutbar seien dabei feinmotorische und grobmanuelle Tätigkeiten für die rechte Hand sowie Tätigkeiten mit vibrierenden, schlagenden oder stossenden Maschi nen (S. 8 f.). 4.2

In seiner medizinischen Beurteilung vom 1 4. Dezember 2018 führte Dr. B.___ aus, dass die funktionelle Einschränkung an der rechten Hand im Quervergleich dem Verlust des Zeigefingers rechts entspreche, sodass entsprechend der Tabelle 3 der Integritätsentschädigung gemäss UVG von einem Integritätsschaden von 6 % auszugehen sei ( Urk. 9/147). 4.3

Dr. med. C.___ , Arzt für Allgemeinmedizin (Kreisarzt), führte in seiner ärzt lichen Beurteilung vom 1 3. Mai 2019 aus, dass sich auch unter Würdigung der Vorschädigung des linken Daumens aufgrund der beruflichen Unfallverletzung vom 2 0. August 1996 gegenüber der Einschätzung vom 1 7. Dezember 2018 keine Änderung des Zumutbarkeitsprofils ergebe. So sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Handverletzung rechts am 2 6. September 2017 in der Lage gewesen , seiner angestammten Tätigkeit als Sägereimitarbeiter zu 100 % nachzugehen. Aufgrund der Verletzung an der rechten Hand sei nun von einem umfangreich geminderten Zumutbarkeitsprofil auszugehen, sodass sich aufgrund der Bewegungsstörung im

linken Daumenendgelenk keine weiteren qualitativen oder quantitativen Ein schrän kungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergeben würden ( Urk. 9/179 S.

10). 5. 5.1

Dr. B.___ legt den medizinischen Sachverhalt – was die Verletzung an der rechten Hand betrifft – in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. So berücksichtigt er ausreichend die medizinischen Vorakten und weist detailliert auf die erfolgten Operationen hin. Was die fachärztliche Kompetenz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass d ie Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruf lichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über besonders ausgeprägte trau ma tologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Vor diesem Hintergrund ist die fach liche Eignung von Dr. B.___ und Dr. C.___ im konkret vorliegenden Fall nicht in Frage zu stellen. Dabei ist anzumerken, dass sich vorliegend keine kom plizierten fachspezifischen Fragen stellen, wie dies etwa im Rahmen einer Kausa li tätsbeurteilung typisch ist. Vielmehr sind sowohl die Schäden an der rechten wie auch der linken Hand als Unfallfolgen anerkannt und es geht in erster Linie um die Festsetzung des Leistungsprofils. Gerade in diesem Bereich verfügen aber die Kreisärzte der Suva über eine grosse Erfahrung. Die anfängliche Nicht berück sichtigung der Schädigung des linken Daumens wurde im Rahmen der Beurtei lung von Dr. C.___ vom 1 3. Mai 2019 korrigiert; insgesamt ist die kreisärzt liche Einschätzung der somatischen Un fallfolgen nicht zu beanstanden. 5.2 5.2.1

Was allfällige psychische Unfallfolgen des Unfalls vom 2 0. August 1996 betrifft, blieb die Einschätzung der Beschwerdegegnerin beschwerdeweise unbestritten ( Urk. 1 S. 8). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im ange fochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden ( Urk. 2 S. 6 ff.). Unbeanstandet blieb auch die Qualifikation des Unfallgeschehens vom 2 6. September 2017 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ( Urk. 1 S. 8). Auch diesbezüglich kann auf die zutreffende n Ausführungen der Beschwerde gegnerin wie auch auf das Urteil des Bundesgericht s 8C_7 7/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.2 verwiesen werden ( Urk. 2 S. 8 f., Urk. 8 S. 5). Auszugehen ist dem nach bezüglich des Geschehens vom 2 6. September 2017 von einem mittel schweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, wobei zu prüfen bleibt, ob für allfällige psychische Unfallfolgen die Adäquanz zu bejahen wäre. 5.2.2

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffal lend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise aus schlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien heran gezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglich er weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5.2 .3

Bei der gegebenen Unfallschwere (mitte lschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ) müssten die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein .

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des sub jektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls des Versicherten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 10.1). Der nachfolgende Heilungsprozess ist nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 11.1). Am 2 6. September 2017 wollte der Beschwerde führer ein verstopftes Absaugrohr für die Holzspäne bei laufender Hobelmaschine mit der rechten Hand etwas säubern und geriet dabei mit dieser unter das Hobel messer ( Urk. 9/148 S. 2). Bei diesem Hergang kann aus objektiver Warte nicht von b esonders dramatischen Begleitum ständen oder einer besonderen Eindrück lichkeit des Unfalls gesprochen werden. J edem mindestens mittelschweren Unfall ist eine ge wisse Eindrücklichkeit eigen , welche aber noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Bun desgerichtsurteil 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1). In jüngerer Zeit be jahte das Bun desgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Auto bahn, bei einem Zusammenstoss zwi schen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kolli sionen mit der Tunnelwand oder bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattel schlepper und einem Personen wagen, wobei der Fahrer des Sattelschlep pers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versi cherten Person noch auf einer länge ren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzwei felt versuchten, den Unfallverursacher auf sie auf merksam zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009, E. 4 .2.1 mit zahlreichen Hin weisen) .

Den medizinischen Akten sind überdies keine Hinweise auf eine ärztliche Fehl behandlung zu entnehme n; weiter kann weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden noch von einem unfallbe dingt schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen. Auch wenn beim Beschwerdeführer mehrere Operationen

nötig geworden sind, konnte doch etwa innert Jahresfrist ein Endzustand erreicht werden . Hinsichtlich der Arbeits unfähigkeit ist gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung spätestens ab Mitte November 2018 zumindest in einer optimal angep assten Tätigkeit von einer voll ständigen Arbe itsfähigkeit auszugehen (vgl. ärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 1 3. November 2018; Urk. 9/111) , sodass noch nicht von einer übermässig langen Dauer der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 2 6. Juni 2009 E. 4.6; Kriterium bejaht bei voll ständiger Arbeitsunfähigkeit während drei Jahren) . Schwere Handverletzungen wirken für manuell tätige Versicherte erfahrungsgemäss oft besonders traumati sierend, jedoch ist auch bei diesen Personen auf die gesamten Umstände des Ein zelfalles abzustellen, wozu auch das Behandlungsresultat gehört (Urteil des Bun desgerichts U 37/06 vom 2 2. Februar 2007 E. 7.2.1). Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung ist angesichts dessen, dass

zwei F inger betroffen waren, die rechte Hand weiterhin einsatzfähig (vgl. E. 6.2 nach folgend ) und von eine r typische n Verletzung in der massgebenden Berufsgruppe auszugehen ist, zu verneinen . Vor diesem Hintergrun d kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund der unfallkausalen so matischen Beschwerden an körperlichen Dauerschmerzen leidet. Aufgrund der medizinischen Akten ist dies bezüglich davon auszugehen, dass die Beschwerden eher belastungsanhängig sind, was zumindest den Schluss zulässt, dass dieses Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. So sprach sich der Beschwerdeführer auch gegen eine Amputation des Zeigefingers aus, obschon dadurch eine Verbesserung der Funktionalität der rechten Hand in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 9/148 S. 8).

Zusammenfassend ist somit höchstens ein Krit erium und dieses in nicht beson ders

ausgeprägter Weise erfüllt, so dass die Adäquanz allfälliger psychischen Be schwer den zu verneinen ist. 6. 6.1

Bezüglich der Ermittlung des Valideneinkommens ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 2 9. Mai 2018 aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist ( Urk. 9/71 S. 2). Die definitive Einstellung des Betriebes erfolgte dabei spätestens per 3 1. Oktober 2018 ( Urk. 9/115). Damit kann das Valideneinkommen nicht anhand des einst erzielten Lohnes bei der Y.___ AG ermittelt werden.

Vor diesem Hintergrund sind sowohl das Validen- als auch das Invalidenein kommen anhand statistischer Durchschnittswerte (Schweizerische Lohnstruk tur erhebung, LSE) zu ermitteln.

Für die Ermittlung des Valideneinkommens erscheint es dabei aufgrund der rund dreissigjährigen produktionsspezifischen Berufserfah rung des Beschwerdeführers gerechtfertigt, das Vergleichseinkommen anhand der Daten des Kompetenzniveaus 2 zu ermitteln. Aufgrund des beruf lichen Werde gangs erscheint es dabei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Holzproduktion tätig gewesen wäre, wobei diesbezüglich per 2018 von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 5'889.-- auszugehen ist ( Tabelle TA1_ tirage_skill_level, Ziffer 16-18 ) . Nach Berücksich t igung der durchschnittlichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeits zeit, detail lierte Daten, Normalar beitsstunden) sowie der bis 201 9 eingetretenen Nominal lohnentwicklung (Schwei zeri scher Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2018: 2260, Stand 2019: 2279 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbsein kommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich per 2019

ein Jahres einkommen von Fr. 74'290 .75. 6.2

Was das Invalideneinkommen betrifft, ist g estüt zt auf die Daten der LSE 2018

von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘417.-- auszugehen (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 ). Nach Berücksicht igung der durch schnittlichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeits zeit, detaillierte Daten, Normalarbeits stunden) sowie der bis 2019 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweize rischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2018: 2260, Stand 2019: 2279 ; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich per 2019

ein Jahreseinkommen von Fr. 68'336.40 .

Das Bundesgericht nimmt bei faktischer Einhändigkeit oder Beschränkung der domi nanten Hand als Zudienhand eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt an, welche einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 - 25 % vom Tabellenlohn zu recht fer tigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerde führer keine schwereren und auch keine feinmotorischen Tätigkeiten mehr aus führen kann, ist aber noch nicht auf eine fun ktionelle Einhändigkeit zu schlies sen. So hielt Dr. B.___ im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 3. Dezember 2018 fest, dass die Finger III-V sowie der Daumen bis auf die

geringe Extensionseinschränkung keine Funktionseinschränkung aufweisen würden ( Urk. 9/148 S. 8). Dies korreliert auch mit den Angaben des Beschwerde führers, dass er noch Autofahren könne, sofern er das Lenkrad mit dem rechten Zeigefinger nicht berühre ( Urk. 9/148 S. 5). Ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % oder mehr fällt daher ausser Betracht. Mit Blick auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung ist weiter anzumerken, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns führt . Viel mehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. Septem ber 2019 E. 6.3.2). Da der Beschwerdeführer aber unbestrittener massen nicht nur bei schweren, sondern auch bei feinmotorischen Tätigkeiten aufgrund seiner Verletzungen an der rechten wie auch an der linken Hand ein geschränkt ist, erscheint ein leidensbedingter Abzug in de r Höhe von 10 % als angemessen, was zu einem massgebenden Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 61'502.75 führt. 6.3

Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 74'290.75 ergibt sich d amit ein Invaliditätsgrad von 17 % ([ Fr. 74'290.75

- Fr. 61'502.75 ] x 100 / Fr. 74'290.75 = 17.21 ).

Für die Zeit ab 1. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehend v on einem Invaliditätsgrad von 17 %. 7. 7.1

Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung anerkannte die Suva das Vorliegen einer erheblichen und bleibenden Schädigung an der rechten Hand. Die Beschwerdegegnerin führte dabei aus, dass die erlittene Verletzung einem Verlust des Zeigefingers gleichzustellen sei, was zu einem Integritäts schaden von 6 % führe ( Urk. 2 S. 16 ff.). 7.2

Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin ist unter Berücksichtigung der mass gebenden Tabelle ( Integritätsent schädigung gemäss UVG, Tabelle 3, Integritäts schaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten) nicht zu beanstanden. Die getroffene Einschätzung überzeugt auch in Anbetracht der kreisärztlichen Feststellung, dass von einer Amputation des rechten Zeigefingers eher eine Verbesserung der funktionellen Leistung der rechten Hand zu erwarten wäre ( Urk. 9/148 S. 8). Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die Argumen tation des Vertreters des Beschwerdeführers, dass von einem Handverlust (40 % ) auszugehen sei ( Urk. 1 S. 9). Dies widerspricht sowohl der weitgehend erhaltenen Funk tionalität der Finger III-V sowie des Daumens an der rechten Hand ( Urk. 9/148 S. 8), wie auch den Angaben des Beschwerdeführers, dass er noch Auto fahren könne (S. 5). 8. 8.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, wobei hinsichtlich des Rentenanspruchs aufgrund der veränderten Festsetzung des Valideneinkom mens von einem Invaliditätsgrad von 17 % auszugehen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

vom 3 0. August 2019 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwer deführer für die Zeit ab 1. Januar 2019 ausgehend von einer Erwerbsunfähig keit von 17 % Anspruch auf Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty