Sachverhalt
1.
Der 1967 geborene X.___ war se it dem 1. August 2015 als Boden-P arkett leger bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsu nfällen versichert. Am 4. Oktober 2017 trug er zusammen mit eine m Mitarbeiter eine Schleifmaschine eine Treppe hin unter . Aufgrund eines Fehltritts des L etzteren verspürte der Versicherte starke Schmerzen im unteren Rückenbereich; nach einer ferien bedingten Abwesenheit nahm der Versicherte seine Arbeit am 1 7. Oktober 2017 wieder auf (vgl. Schaden meldung vom 1 5. November 2017, Urk. 8/1 ; vgl. auch Urk. 8/8 ). Der am 2 7. Okto ber 2017 erstbehan delnde Chiropraktor diagnostizierte gestützt auf die MRI-Unter s uchung der LWS vom 1 0. November 2017 ein akutes lumbovertebrales Schmerz syndrom bei Diskushernie ( DH ) L5/S1, verordnete eine manipulative Therapie (Kryotherapie) und attestierte dem Be schwerdeführer vom 2 7. Oktober bis 6. November 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Bericht vom 2 5. Nove m ber 2017, Urk. 8/10). Bildgebend zeigten sich zudem
eine Osteochondrose der Bandscheibenfächer LWK4/5 und LWK5/SWK1, eine Diskushernie auf Höhe LWK5/SWK1 mit Kompromit t ierung der Nervenwurzel S1 ( Urk. 8/9). Mit Verfü gung vom 2 5. Januar 2018 verneinte
die Suva eine Leistungspflicht und begrün dete dies damit, es liege weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperverletzung vor ( Urk. 8/22; vgl. auch Urk. 8/11 sowie Urk. 8/20 ). Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2018 Einsprache ( Urk. 8/23) . Am 2 2. März 20 19 nahm Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Sache Stellung ( Urk. 8/56). Gestützt darauf stellte sich die Suva mit Verfügung vom 2 5. März 2019, welche die Ver fügung vom 2 5. Januar 2018 ersetze, auf den Sta ndpunkt, die anhaltenden Be schwerden seien über den 1 5. November 2017 hinaus nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen , weshalb die Leistungen auf diesen Zeit punkt hin eingestellt wür den ( Urk. 8/ 58). Die am 1 0. Mai 2019 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/65 ) , ergänzt am 15. August 2019
( Urk. 8/72) , wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. September 2019 ( Urk.
2) ab.
2.
Dagegen erhob X.___ am 3. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2. September 2019 die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 5. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 6 . November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Nove mber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 4 . Oktober 2017 ereignet, wes halb die ab dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung sei es anlässlich des Ereignisses vom 4. Oktober 2017 zu keinen strukturellen Läsionen gekommen. Vielmehr sei lediglich von einer Zerrung auszugehen, deren Folgen spätestens nach sechs Wochen ausheilten. Mithin sei der Status quo ante vel sine am 1 5. November 2017 eingetreten und seien die Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpun kt hin eingestellt worden (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, für das Dahinfallen des Kausalzu sammenhangs liege die Beweislast bei der Beschwerdegegnerin. Eine unfall fremde Genese der anhaltenden Beschwerden sei vorliegend nicht ausgewiesen; eine Vorschädigung sei auf dem bildgebenden Material nicht ersichtlich. Mithin seien die fortdauernden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 4. Oktober 2017 zurückzuführen ( Urk. 1). 3.
Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Geschehen vom 4. Oktober 2017 als Unfall im Sinne von Art. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialver siche rungsgesetzes ( ATSG ) qualifiziert.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 1 5. November 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat und damit die Frage,
ob die anhaltenden Beschwerden im unteren Rückenbereich über diesen Zeit punkt hinaus in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 4. Oktober 2017 stehen . 4 . 4 .1
Mit Bericht vom 2 5. November 2017 diagnostizierte der am 2 7. Oktober 2017 erstbehandelnde Dr. A.___ , Chiropraktiker, gestützt auf die bildgebende Untersuchung
vom 1 0. November 2017
ein akutes lumbovertrebrales Schmerz syndrom bei DH L5/S 1. Bildgebend zeigte sich zudem
eine Osteochondrose der Bandsche ibenfächer LWK4/5 und LWK5/SWK1 sowie eine Diskushernie auf Höhe LWK5/SWK1 mit Kompromittierung der Ner venwurzel S 1. Der Beschwerdeführer habe berichtet, aufgrund eines Verhebetraumas leide er seit Anfang Oktober an Schmerzen im Bereich der LWS. Am 2 5. Oktober 2017 sei es zu einer akuten Schmerzexazerbation gekommen mit Ausstrahlungen in beide Oberschenkel und positivem Husten-und Niesschmerz. In klinischer Hinsicht bestünden eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der LWS in Inklination und Rechts lateralflexion sowie Dehnungsschmerzen beidseits bei 70° ( Lasègue ) bei jedoch symmetrisch evozierbaren Muskeleigenreflexen. Zur Unfallkausalität hielt Dr. A.___ schliesslich fest: «Diesen Entscheid möchte ich der Suva überlassen». Der Beschwerdeführer habe die Behandlung bei ihm
am 6. November 2017 abge brochen ( Urk. 8/10 ; vgl. auch
MRI -Befund vom 1 0. November 2017, Urk. 8/9 ) . 4 .2
Bei ausbleibender Wirksamkeit konservativer Therapien (Physio-, Chi ro
- und Pharmakotherapie) führte
Dr. B.___ , Facharzt FMH für Anäst hes iologie sowie SSIPM für Interventionelle Schmerztherapie, anfangs 2018 transforaminale Steroidinjektionen in den Segment en L5 und S1 rechts durch und diagnostizierte im Konsiliarbericht vom 1 5. Januar 2018 eine Radikulopathie im Lumbalbereich
( Urk. 8/84/3-9 ). 4.3
Am 7. Fe bruar 2019 berichtete der nicht ins
Medizinalberuferegister f ür Ärztin nen und Ärzte (einzusehen unter: https://www.medregom.admin.ch ) eingetragene C.___ , nach dem Verhebetrauma eines ca. 300 kg schweren Gerätes seien perakute LWS-Schmerzen aufgetreten, initial ohne Ausstrahlung. Bei der ersten fa st notfallmässigen Untersuchung
sei der Neurostatus fast völlig norm al aus gefallen, insbesondere den Reflexstatus betreffend. Eine Woche später seien Schmerzen im rechten Bein bis in die kleine Zehe aufgetreten, mit zunehmender Fusssenkerschwäche
ipsilateral . Alle am rechten Bein untersuchten Nerven hätten eine normale Neurographie gezeigt. Damit sei ein e
Tibialis -Läsion ausge schlossen . Bildgebend bestehe eine Diskushernie mit Kompression der Wurzel S1; ele k tro neurophysiologisch hätten sich Denervationszeichen der von S1 innervierten Muskeln ergeben. Seines Erachtens sei e ine operative Behan dlung der LWS-Be schwerden unvermei dbar ( Urk. 3/5a ). 4 .4
Mit Stell ungnahme vom 2 2. März 2019 führte Kreisarzt Dr. Z.___ aus , gestützt auf d as MRI vom 1 0. November 2017 sei die LWS des Beschwerdeführers vor geschädigt gewesen . Der Unfall vom 4. Oktober 2017 habe keine zusätzlichen, objektivierbaren, strukturellen Läsionen gezeitigt . Vielmehr sei es dabei überwie gend wahrscheinlich zu einer Zerrung gekommen. Zerrungen spielten mit über wiegender Wahrscheinlich n ach vier bis sechs Wochen «keine Rolle mehr im Be schwerdebild » ( Urk. 8/56). 4 .5
In der seitens des Beschwerdeführers veranlassten Stellungnahme vom 1 9. August 2019 hielt C.___
fest, nach neurologischen Ermessen seien die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 4. Oktober 2019 zu rückzuführen. So sei es dabei zu einem adäquaten Trauma gekommen, bei welchem kurzfristig 300
kg auf dem Achsen skelett des Beschwerdeführers lasteten und es zu perak u ten Schmerzen gekommen sei. Mithin sei von einem Zusammenhang zwischen dem Unfall und den radikulären Folgen auszugehen, selbst wenn degenerative Veränderunge n an der LWS vorbestünden ( Urk. 8/75 /2 ) . 5 . 5.1
Die Beschw erdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf die kreis ärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ vom 2 2. März 2019 (vgl. E. 4.4) , welche den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen ist (vgl. E. 1.7) . 5.2
Konkrete Indizien, die gegen die Beweiswertigkeit d er Beurteilung von Dr. Z.___ sprechen, sind nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung kann von organisch ob jektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erho benen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keinerlei ärzt liche Differenzen darüber, dass das Verhebetrauma vom 4. Oktober 2017 keine strukturellen Läsio nen zur Folge hatte. Demgegenüber
vermögen
Schmerzen sowie klinisch festste llbare Bewegungseinschränkungen
für sich allein k ein klar fass bares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).
Gleichzeitig
sind mit Blick auf das MRT vom 1 0. November 2017 und bei der insoweit kon gruenten medizinischen Aktenlage degenerative LWS-Veränderungen entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S.
4 ) ausgewiesen .
Soweit C.___ dafürhielt, die anhaltenden LWS-Beschwerden seien «nach neurologischem Ermessen» mit überwiegender Wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen, zumal ein adäquates V erhebetrauma
mit kurzfristiger Belastung vo n 300
kg vor liege (vgl. E. 4.5) , kann ihm damit nicht gefolgt werden . V orliegend handelte es selbst nach den eigenen
beschwerdeweisen Ausführungen des Beschwerdeführers um eine 89 kg schwere Schleifmaschine ( Urk. 1 S. 2 ; vgl. demgegenüber das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1 6. Januar 2018 sowie die Produktmer kmale des Her stel lers, worin das Maschinengewicht mit 79 kg angegeben wurde, Urk. 8/ 20/1-3 ). Ko mmt hinzu, dass sich der Neurostatus initial als weitestgehend unauffällig erwies (vgl. Urk. 8/10, Urk. 3/5a ) .
Eine
unfallbedingte ,
richtunggebende Ver schlim merung des degenerativen Vorzustandes hat der Beschwerdeführer schliesslich zu Rec ht nicht behauptet . Insbesondere müsste eine solche bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), wa s vorliegend nicht der Fall ist.
Nach dem Gesagten
ist gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. Z.___
ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Oktober 2017 und den anhaltenden LWS-Beschwerden überw iegend wahrscheinlich nicht mehr gege ben.
Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die beklagten Beschwerden nach Angaben des Beschwerdeführers erst nach dem Unfall vom 4. Oktober 2017 ein getreten sind (vgl. E. 4.1 ); die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist be weisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Beim vorliegenden Beweisergebnis besteht
– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 2) –
kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5 .3
Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1 5. November 2017 hinaus fort dauernden Beschwerden jedenfalls überwiegend wahrscheinlich nicht mehr unfall kausal sind , weshalb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leis tungen zu Recht verneinte.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1967 geborene X.___ war se it dem 1. August 2015 als Boden-P arkett leger bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsu nfällen versichert. Am 4. Oktober 2017 trug er zusammen mit eine m Mitarbeiter eine Schleifmaschine eine Treppe hin unter . Aufgrund eines Fehltritts des L etzteren verspürte der Versicherte starke Schmerzen im unteren Rückenbereich; nach einer ferien bedingten Abwesenheit nahm der Versicherte seine Arbeit am 1 7. Oktober 2017 wieder auf (vgl. Schaden meldung vom 1 5. November 2017, Urk. 8/1 ; vgl. auch Urk. 8/8 ). Der am 2 7. Okto ber 2017 erstbehan delnde Chiropraktor diagnostizierte gestützt auf die MRI-Unter s uchung der LWS vom 1 0. November 2017 ein akutes lumbovertebrales Schmerz syndrom bei Diskushernie ( DH ) L5/S1, verordnete eine manipulative Therapie (Kryotherapie) und attestierte dem Be schwerdeführer vom 2 7. Oktober bis 6. November 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Bericht vom 2 5. Nove m ber 2017, Urk. 8/10). Bildgebend zeigten sich zudem
eine Osteochondrose der Bandscheibenfächer LWK4/5 und LWK5/SWK1, eine Diskushernie auf Höhe LWK5/SWK1 mit Kompromit t ierung der Nervenwurzel S1 ( Urk. 8/9). Mit Verfü gung vom 2 5. Januar 2018 verneinte
die Suva eine Leistungspflicht und begrün dete dies damit, es liege weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperverletzung vor ( Urk. 8/22; vgl. auch Urk. 8/11 sowie Urk. 8/20 ). Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2018 Einsprache ( Urk. 8/23) . Am 2 2. März 20 19 nahm Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Sache Stellung ( Urk. 8/56). Gestützt darauf stellte sich die Suva mit Verfügung vom 2 5. März 2019, welche die Ver fügung vom 2 5. Januar 2018 ersetze, auf den Sta ndpunkt, die anhaltenden Be schwerden seien über den 1 5. November 2017 hinaus nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen , weshalb die Leistungen auf diesen Zeit punkt hin eingestellt wür den ( Urk. 8/ 58). Die am 1 0. Mai 2019 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/65 ) , ergänzt am 15. August 2019
( Urk. 8/72) , wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. September 2019 ( Urk.
2) ab.
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Nove mber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 4 . Oktober 2017 ereignet, wes halb die ab dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.6 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 3. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2. September 2019 die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 5. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung sei es anlässlich des Ereignisses vom 4. Oktober 2017 zu keinen strukturellen Läsionen gekommen. Vielmehr sei lediglich von einer Zerrung auszugehen, deren Folgen spätestens nach sechs Wochen ausheilten. Mithin sei der Status quo ante vel sine am 1 5. November 2017 eingetreten und seien die Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpun kt hin eingestellt worden (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, für das Dahinfallen des Kausalzu sammenhangs liege die Beweislast bei der Beschwerdegegnerin. Eine unfall fremde Genese der anhaltenden Beschwerden sei vorliegend nicht ausgewiesen; eine Vorschädigung sei auf dem bildgebenden Material nicht ersichtlich. Mithin seien die fortdauernden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 4. Oktober 2017 zurückzuführen ( Urk. 1). 3.
Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Geschehen vom 4. Oktober 2017 als Unfall im Sinne von Art. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialver siche rungsgesetzes ( ATSG ) qualifiziert.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 1 5. November 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat und damit die Frage,
ob die anhaltenden Beschwerden im unteren Rückenbereich über diesen Zeit punkt hinaus in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 4. Oktober 2017 stehen . 4 . 4 .1
Mit Bericht vom 2 5. November 2017 diagnostizierte der am 2 7. Oktober 2017 erstbehandelnde Dr. A.___ , Chiropraktiker, gestützt auf die bildgebende Untersuchung
vom 1 0. November 2017
ein akutes lumbovertrebrales Schmerz syndrom bei DH L5/S 1. Bildgebend zeigte sich zudem
eine Osteochondrose der Bandsche ibenfächer LWK4/5 und LWK5/SWK1 sowie eine Diskushernie auf Höhe LWK5/SWK1 mit Kompromittierung der Ner venwurzel S 1. Der Beschwerdeführer habe berichtet, aufgrund eines Verhebetraumas leide er seit Anfang Oktober an Schmerzen im Bereich der LWS. Am 2 5. Oktober 2017 sei es zu einer akuten Schmerzexazerbation gekommen mit Ausstrahlungen in beide Oberschenkel und positivem Husten-und Niesschmerz. In klinischer Hinsicht bestünden eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der LWS in Inklination und Rechts lateralflexion sowie Dehnungsschmerzen beidseits bei 70° ( Lasègue ) bei jedoch symmetrisch evozierbaren Muskeleigenreflexen. Zur Unfallkausalität hielt Dr. A.___ schliesslich fest: «Diesen Entscheid möchte ich der Suva überlassen». Der Beschwerdeführer habe die Behandlung bei ihm
am 6. November 2017 abge brochen ( Urk. 8/10 ; vgl. auch
MRI -Befund vom 1 0. November 2017, Urk. 8/9 ) . 4 .2
Bei ausbleibender Wirksamkeit konservativer Therapien (Physio-, Chi ro
- und Pharmakotherapie) führte
Dr. B.___ , Facharzt FMH für Anäst hes iologie sowie SSIPM für Interventionelle Schmerztherapie, anfangs 2018 transforaminale Steroidinjektionen in den Segment en L5 und S1 rechts durch und diagnostizierte im Konsiliarbericht vom 1 5. Januar 2018 eine Radikulopathie im Lumbalbereich
( Urk. 8/84/3-9 ). 4.3
Am 7. Fe bruar 2019 berichtete der nicht ins
Medizinalberuferegister f ür Ärztin nen und Ärzte (einzusehen unter: https://www.medregom.admin.ch ) eingetragene C.___ , nach dem Verhebetrauma eines ca. 300 kg schweren Gerätes seien perakute LWS-Schmerzen aufgetreten, initial ohne Ausstrahlung. Bei der ersten fa st notfallmässigen Untersuchung
sei der Neurostatus fast völlig norm al aus gefallen, insbesondere den Reflexstatus betreffend. Eine Woche später seien Schmerzen im rechten Bein bis in die kleine Zehe aufgetreten, mit zunehmender Fusssenkerschwäche
ipsilateral . Alle am rechten Bein untersuchten Nerven hätten eine normale Neurographie gezeigt. Damit sei ein e
Tibialis -Läsion ausge schlossen . Bildgebend bestehe eine Diskushernie mit Kompression der Wurzel S1; ele k tro neurophysiologisch hätten sich Denervationszeichen der von S1 innervierten Muskeln ergeben. Seines Erachtens sei e ine operative Behan dlung der LWS-Be schwerden unvermei dbar ( Urk. 3/5a ). 4 .4
Mit Stell ungnahme vom 2 2. März 2019 führte Kreisarzt Dr. Z.___ aus , gestützt auf d as MRI vom 1 0. November 2017 sei die LWS des Beschwerdeführers vor geschädigt gewesen . Der Unfall vom 4. Oktober 2017 habe keine zusätzlichen, objektivierbaren, strukturellen Läsionen gezeitigt . Vielmehr sei es dabei überwie gend wahrscheinlich zu einer Zerrung gekommen. Zerrungen spielten mit über wiegender Wahrscheinlich n ach vier bis sechs Wochen «keine Rolle mehr im Be schwerdebild » ( Urk. 8/56). 4 .5
In der seitens des Beschwerdeführers veranlassten Stellungnahme vom 1 9. August 2019 hielt C.___
fest, nach neurologischen Ermessen seien die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 4. Oktober 2019 zu rückzuführen. So sei es dabei zu einem adäquaten Trauma gekommen, bei welchem kurzfristig 300
kg auf dem Achsen skelett des Beschwerdeführers lasteten und es zu perak u ten Schmerzen gekommen sei. Mithin sei von einem Zusammenhang zwischen dem Unfall und den radikulären Folgen auszugehen, selbst wenn degenerative Veränderunge n an der LWS vorbestünden ( Urk. 8/75 /2 ) . 5 . 5.1
Die Beschw erdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf die kreis ärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ vom 2 2. März 2019 (vgl. E. 4.4) , welche den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen ist (vgl. E. 1.7) . 5.2
Konkrete Indizien, die gegen die Beweiswertigkeit d er Beurteilung von Dr. Z.___ sprechen, sind nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung kann von organisch ob jektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erho benen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keinerlei ärzt liche Differenzen darüber, dass das Verhebetrauma vom 4. Oktober 2017 keine strukturellen Läsio nen zur Folge hatte. Demgegenüber
vermögen
Schmerzen sowie klinisch festste llbare Bewegungseinschränkungen
für sich allein k ein klar fass bares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).
Gleichzeitig
sind mit Blick auf das MRT vom 1 0. November 2017 und bei der insoweit kon gruenten medizinischen Aktenlage degenerative LWS-Veränderungen entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S.
4 ) ausgewiesen .
Soweit C.___ dafürhielt, die anhaltenden LWS-Beschwerden seien «nach neurologischem Ermessen» mit überwiegender Wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen, zumal ein adäquates V erhebetrauma
mit kurzfristiger Belastung vo n 300
kg vor liege (vgl. E. 4.5) , kann ihm damit nicht gefolgt werden . V orliegend handelte es selbst nach den eigenen
beschwerdeweisen Ausführungen des Beschwerdeführers um eine 89 kg schwere Schleifmaschine ( Urk. 1 S. 2 ; vgl. demgegenüber das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1 6. Januar 2018 sowie die Produktmer kmale des Her stel lers, worin das Maschinengewicht mit 79 kg angegeben wurde, Urk. 8/ 20/1-3 ). Ko mmt hinzu, dass sich der Neurostatus initial als weitestgehend unauffällig erwies (vgl. Urk. 8/10, Urk. 3/5a ) .
Eine
unfallbedingte ,
richtunggebende Ver schlim merung des degenerativen Vorzustandes hat der Beschwerdeführer schliesslich zu Rec ht nicht behauptet . Insbesondere müsste eine solche bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), wa s vorliegend nicht der Fall ist.
Nach dem Gesagten
ist gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. Z.___
ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Oktober 2017 und den anhaltenden LWS-Beschwerden überw iegend wahrscheinlich nicht mehr gege ben.
Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die beklagten Beschwerden nach Angaben des Beschwerdeführers erst nach dem Unfall vom 4. Oktober 2017 ein getreten sind (vgl. E. 4.1 ); die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist be weisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Beim vorliegenden Beweisergebnis besteht
– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 2) –
kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5 .3
Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1 5. November 2017 hinaus fort dauernden Beschwerden jedenfalls überwiegend wahrscheinlich nicht mehr unfall kausal sind , weshalb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leis tungen zu Recht verneinte.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 6 . November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00244
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
29. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG Rechtsanwältin Judith Bigler Hohlstrasse 556, 8048 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1967 geborene X.___ war se it dem 1. August 2015 als Boden-P arkett leger bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsu nfällen versichert. Am 4. Oktober 2017 trug er zusammen mit eine m Mitarbeiter eine Schleifmaschine eine Treppe hin unter . Aufgrund eines Fehltritts des L etzteren verspürte der Versicherte starke Schmerzen im unteren Rückenbereich; nach einer ferien bedingten Abwesenheit nahm der Versicherte seine Arbeit am 1 7. Oktober 2017 wieder auf (vgl. Schaden meldung vom 1 5. November 2017, Urk. 8/1 ; vgl. auch Urk. 8/8 ). Der am 2 7. Okto ber 2017 erstbehan delnde Chiropraktor diagnostizierte gestützt auf die MRI-Unter s uchung der LWS vom 1 0. November 2017 ein akutes lumbovertebrales Schmerz syndrom bei Diskushernie ( DH ) L5/S1, verordnete eine manipulative Therapie (Kryotherapie) und attestierte dem Be schwerdeführer vom 2 7. Oktober bis 6. November 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Bericht vom 2 5. Nove m ber 2017, Urk. 8/10). Bildgebend zeigten sich zudem
eine Osteochondrose der Bandscheibenfächer LWK4/5 und LWK5/SWK1, eine Diskushernie auf Höhe LWK5/SWK1 mit Kompromit t ierung der Nervenwurzel S1 ( Urk. 8/9). Mit Verfü gung vom 2 5. Januar 2018 verneinte
die Suva eine Leistungspflicht und begrün dete dies damit, es liege weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperverletzung vor ( Urk. 8/22; vgl. auch Urk. 8/11 sowie Urk. 8/20 ). Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Januar 2018 Einsprache ( Urk. 8/23) . Am 2 2. März 20 19 nahm Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Sache Stellung ( Urk. 8/56). Gestützt darauf stellte sich die Suva mit Verfügung vom 2 5. März 2019, welche die Ver fügung vom 2 5. Januar 2018 ersetze, auf den Sta ndpunkt, die anhaltenden Be schwerden seien über den 1 5. November 2017 hinaus nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen , weshalb die Leistungen auf diesen Zeit punkt hin eingestellt wür den ( Urk. 8/ 58). Die am 1 0. Mai 2019 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/65 ) , ergänzt am 15. August 2019
( Urk. 8/72) , wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. September 2019 ( Urk.
2) ab.
2.
Dagegen erhob X.___ am 3. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2. September 2019 die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 5. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 6 . November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Nove mber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 4 . Oktober 2017 ereignet, wes halb die ab dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweis grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung sei es anlässlich des Ereignisses vom 4. Oktober 2017 zu keinen strukturellen Läsionen gekommen. Vielmehr sei lediglich von einer Zerrung auszugehen, deren Folgen spätestens nach sechs Wochen ausheilten. Mithin sei der Status quo ante vel sine am 1 5. November 2017 eingetreten und seien die Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpun kt hin eingestellt worden (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, für das Dahinfallen des Kausalzu sammenhangs liege die Beweislast bei der Beschwerdegegnerin. Eine unfall fremde Genese der anhaltenden Beschwerden sei vorliegend nicht ausgewiesen; eine Vorschädigung sei auf dem bildgebenden Material nicht ersichtlich. Mithin seien die fortdauernden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 4. Oktober 2017 zurückzuführen ( Urk. 1). 3.
Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Geschehen vom 4. Oktober 2017 als Unfall im Sinne von Art. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialver siche rungsgesetzes ( ATSG ) qualifiziert.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 1 5. November 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat und damit die Frage,
ob die anhaltenden Beschwerden im unteren Rückenbereich über diesen Zeit punkt hinaus in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 4. Oktober 2017 stehen . 4 . 4 .1
Mit Bericht vom 2 5. November 2017 diagnostizierte der am 2 7. Oktober 2017 erstbehandelnde Dr. A.___ , Chiropraktiker, gestützt auf die bildgebende Untersuchung
vom 1 0. November 2017
ein akutes lumbovertrebrales Schmerz syndrom bei DH L5/S 1. Bildgebend zeigte sich zudem
eine Osteochondrose der Bandsche ibenfächer LWK4/5 und LWK5/SWK1 sowie eine Diskushernie auf Höhe LWK5/SWK1 mit Kompromittierung der Ner venwurzel S 1. Der Beschwerdeführer habe berichtet, aufgrund eines Verhebetraumas leide er seit Anfang Oktober an Schmerzen im Bereich der LWS. Am 2 5. Oktober 2017 sei es zu einer akuten Schmerzexazerbation gekommen mit Ausstrahlungen in beide Oberschenkel und positivem Husten-und Niesschmerz. In klinischer Hinsicht bestünden eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der LWS in Inklination und Rechts lateralflexion sowie Dehnungsschmerzen beidseits bei 70° ( Lasègue ) bei jedoch symmetrisch evozierbaren Muskeleigenreflexen. Zur Unfallkausalität hielt Dr. A.___ schliesslich fest: «Diesen Entscheid möchte ich der Suva überlassen». Der Beschwerdeführer habe die Behandlung bei ihm
am 6. November 2017 abge brochen ( Urk. 8/10 ; vgl. auch
MRI -Befund vom 1 0. November 2017, Urk. 8/9 ) . 4 .2
Bei ausbleibender Wirksamkeit konservativer Therapien (Physio-, Chi ro
- und Pharmakotherapie) führte
Dr. B.___ , Facharzt FMH für Anäst hes iologie sowie SSIPM für Interventionelle Schmerztherapie, anfangs 2018 transforaminale Steroidinjektionen in den Segment en L5 und S1 rechts durch und diagnostizierte im Konsiliarbericht vom 1 5. Januar 2018 eine Radikulopathie im Lumbalbereich
( Urk. 8/84/3-9 ). 4.3
Am 7. Fe bruar 2019 berichtete der nicht ins
Medizinalberuferegister f ür Ärztin nen und Ärzte (einzusehen unter: https://www.medregom.admin.ch ) eingetragene C.___ , nach dem Verhebetrauma eines ca. 300 kg schweren Gerätes seien perakute LWS-Schmerzen aufgetreten, initial ohne Ausstrahlung. Bei der ersten fa st notfallmässigen Untersuchung
sei der Neurostatus fast völlig norm al aus gefallen, insbesondere den Reflexstatus betreffend. Eine Woche später seien Schmerzen im rechten Bein bis in die kleine Zehe aufgetreten, mit zunehmender Fusssenkerschwäche
ipsilateral . Alle am rechten Bein untersuchten Nerven hätten eine normale Neurographie gezeigt. Damit sei ein e
Tibialis -Läsion ausge schlossen . Bildgebend bestehe eine Diskushernie mit Kompression der Wurzel S1; ele k tro neurophysiologisch hätten sich Denervationszeichen der von S1 innervierten Muskeln ergeben. Seines Erachtens sei e ine operative Behan dlung der LWS-Be schwerden unvermei dbar ( Urk. 3/5a ). 4 .4
Mit Stell ungnahme vom 2 2. März 2019 führte Kreisarzt Dr. Z.___ aus , gestützt auf d as MRI vom 1 0. November 2017 sei die LWS des Beschwerdeführers vor geschädigt gewesen . Der Unfall vom 4. Oktober 2017 habe keine zusätzlichen, objektivierbaren, strukturellen Läsionen gezeitigt . Vielmehr sei es dabei überwie gend wahrscheinlich zu einer Zerrung gekommen. Zerrungen spielten mit über wiegender Wahrscheinlich n ach vier bis sechs Wochen «keine Rolle mehr im Be schwerdebild » ( Urk. 8/56). 4 .5
In der seitens des Beschwerdeführers veranlassten Stellungnahme vom 1 9. August 2019 hielt C.___
fest, nach neurologischen Ermessen seien die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 4. Oktober 2019 zu rückzuführen. So sei es dabei zu einem adäquaten Trauma gekommen, bei welchem kurzfristig 300
kg auf dem Achsen skelett des Beschwerdeführers lasteten und es zu perak u ten Schmerzen gekommen sei. Mithin sei von einem Zusammenhang zwischen dem Unfall und den radikulären Folgen auszugehen, selbst wenn degenerative Veränderunge n an der LWS vorbestünden ( Urk. 8/75 /2 ) . 5 . 5.1
Die Beschw erdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf die kreis ärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ vom 2 2. März 2019 (vgl. E. 4.4) , welche den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen ist (vgl. E. 1.7) . 5.2
Konkrete Indizien, die gegen die Beweiswertigkeit d er Beurteilung von Dr. Z.___ sprechen, sind nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung kann von organisch ob jektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erho benen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keinerlei ärzt liche Differenzen darüber, dass das Verhebetrauma vom 4. Oktober 2017 keine strukturellen Läsio nen zur Folge hatte. Demgegenüber
vermögen
Schmerzen sowie klinisch festste llbare Bewegungseinschränkungen
für sich allein k ein klar fass bares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).
Gleichzeitig
sind mit Blick auf das MRT vom 1 0. November 2017 und bei der insoweit kon gruenten medizinischen Aktenlage degenerative LWS-Veränderungen entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S.
4 ) ausgewiesen .
Soweit C.___ dafürhielt, die anhaltenden LWS-Beschwerden seien «nach neurologischem Ermessen» mit überwiegender Wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen, zumal ein adäquates V erhebetrauma
mit kurzfristiger Belastung vo n 300
kg vor liege (vgl. E. 4.5) , kann ihm damit nicht gefolgt werden . V orliegend handelte es selbst nach den eigenen
beschwerdeweisen Ausführungen des Beschwerdeführers um eine 89 kg schwere Schleifmaschine ( Urk. 1 S. 2 ; vgl. demgegenüber das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1 6. Januar 2018 sowie die Produktmer kmale des Her stel lers, worin das Maschinengewicht mit 79 kg angegeben wurde, Urk. 8/ 20/1-3 ). Ko mmt hinzu, dass sich der Neurostatus initial als weitestgehend unauffällig erwies (vgl. Urk. 8/10, Urk. 3/5a ) .
Eine
unfallbedingte ,
richtunggebende Ver schlim merung des degenerativen Vorzustandes hat der Beschwerdeführer schliesslich zu Rec ht nicht behauptet . Insbesondere müsste eine solche bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), wa s vorliegend nicht der Fall ist.
Nach dem Gesagten
ist gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. Z.___
ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Oktober 2017 und den anhaltenden LWS-Beschwerden überw iegend wahrscheinlich nicht mehr gege ben.
Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die beklagten Beschwerden nach Angaben des Beschwerdeführers erst nach dem Unfall vom 4. Oktober 2017 ein getreten sind (vgl. E. 4.1 ); die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist be weisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Beim vorliegenden Beweisergebnis besteht
– entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 2) –
kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5 .3
Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1 5. November 2017 hinaus fort dauernden Beschwerden jedenfalls überwiegend wahrscheinlich nicht mehr unfall kausal sind , weshalb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leis tungen zu Recht verneinte.
Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger