Sachverhalt
1.
Die 1963 geborene X.___ war seit August 2006 beim Verein Y.___ angestellt und über den Arbeitgeber bei der Elips Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit «Bagatell unfall-Mel dung U VG» liess die Versicherte am 2 0. Januar 2018 der Elips Versi cherung en AG mitteilen, dass sie am 1 5. Dezember 201 7 auf dem Heimweg von der Y.___
ausgerutscht und umgefallen sei und sich an den Knie n und am Rücken, links und rechts, Verletzungen zugezogen habe (Urk. 8/ 2/17 S. 1). Am 16 . Februar 2018 wurde der Elips Versicherungen AG ein Koste ngut sprache ge such für eine am 6. März 2018 stattfindende Knie-Arthroskopie und Teilmenis kektomie medi al rechts eingereicht (Urk. 8/5). Die Elips Versicherungen AG legte die Akten ihrem Vertrauensarzt Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, zur Beurteilung vor. Nach dessen Stellungna hme vom 1 9. März 2018 (Urk. 8/2/12) teilte sie der Versicherten am 1 0. April 2019 (Urk. 8/ 2/11) mi t, dass sie für den Unfall vom 1 5. Dezember 2017 keine weiteren Versicherungs leis tungen erbringen werde. Auf Ersuchen der Versicherten (Urk. 8/2 /10) hin, erliess sie am 8. Mai 2018 (Urk. 8/2 / 8) eine entsprechende Verfügung. Da ge gen erhob die Versicherte am 4. Juni 2018 (Urk. 8/ 2/ 8) vorsorglich und am 6. Juli 2018 (Urk. 8/2/4) begründet Einsprache .
Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2019 wies die Elips Versicherungen AG die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3. Oktober 2019 Beschwerde mit den folgen den Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Es seien die Verfügung vom 8. Mai 2018 sowie der Einspracheentscheid
vom 2. September 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (insbe son dere Taggeld-, Renten- und Heilungskostenleistungen sowie Integritätsentschädigung) über den 8. Februar 2018 hinaus zu erbringen;
2. Eventuell: Es seien die Verfügung vom 8. Mai 2018 sowie der Ein spra cheentscheid vom 2. September 2019 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung (insbesondere Einholung eines medizinischen Gutach tens eines aussenstehenden Facharztes für Orthopädische Chirurgie, spez. Kniechirurgie, zur Frage der Unfallkausalität der im MRI vom 8. Januar 2018 bildgebend objektivierten Beschwerden am Knie rechts) und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. alles unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.» Die Elips Versicherungen AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29 . Oktober 2019 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde. Hier von wurde der Beschwerdeführerin am
31 . Oktober 2019 (Urk. 9) Kenntnis gegeben und ihr wurden die vollständigen Akten der Beschwerdeg egnerin zur Einsicht zugestellt . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskus risse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Band läsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Bei einem fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt (BGE 146 V 51 E. 9.2).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Bei E ntscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversiche rungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versiche rungsexterne medizinische Begut achtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem
Ei nspracheentscheid vom 2. September 2019
fest (Urk. 2 S. 1 f.), dass bereits mit Urteil vom 6. März 2019 eine Be schwerde ab gewiesen worden sei, weil gestützt auf die medizinische Beurteilung die erhobenen Befunde allesamt degenerativ bedingt gewesen seien. Es werde nun geltend gemacht, dass am 1 5. Dezember 2017 ein weiterer Unfall stattgefunden habe. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2018 beim Ortho päden PD Dr. med. A.___ vorgestellt. Im Bericht über die MRI-Untersuchung vom 8. Januar 2018 sei jedoch nichts von einem Sturz festgehalten und die Schadenmel dung sei erst am 2 0. Januar 2018 erfolgt. Auch der angegebene Ereig ni s mechanismus sei nicht geeignet eine erneute isolierte Innenmeniskusschädi gung zu verursachen und es sei nicht nachvollziehbar, dass der mediale Rest meniskus bei einer Kniekontusion am lateralen Kniegelenk auf diese Art geschä digt worden sein soll. Was die MRI Untersuchung ohne Ereignisnennung als Untersuchungsindikation zu Tage gefördert habe,
entspre che
einer fortschreiten den Veränderung des aufgrund von degenerativen Veränderungen
voroperierten Meniskus . Somit könne es allenfalls zu einer lateralen Kniekontusion im Sinn einer möglichen vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sein. Solche ein fachen Kniekontusionen seien innerhalb von wenigen Wochen ohne Folgen aus geheilt und eine maximale Behandlungsdauer von sechs bis acht Wochen wären nachvollziehbar. F ür eine körperliche Tätigkeit könne für maximal eine Woche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert werden, während für geistige Tätig keit, wie bei der Beschwerdeführerin als Lehrerin, kein e Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen sei.
Im Verfahren ergänzte sie (Urk. 7), i nsofern die Beschwerdeführerin seit dem 28. Februar 2018 wegen lumbalen Schmerzen links betreut werde, könne auf grund der Latenz zwischen Behandl ungsbeginn und Ereignis vom 15. Dezember 2017 ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahr schei n lichkeit angenommen werden und gemäss den bildgebenden Abklärungen könnten diese auch nicht auf eine unfallbedingte strukturelle Läsion zurückzu geführt werden (S. 4 f.) . Der geänderte Bericht von PD Dr. A.___
sei nach Erlass des angefochtenen Einsprachee ntscheides auf Wunsch der Beschwerdeführerin abge ändert worden (S. 6) . Dieser
stelle einzig auf ihre Angaben ab und
selbst darin seien keine Schmerzen im lumbalen Bereich festgehalten. Zudem seien a uch die Heilungskosten lediglich im Zusammenhang mit den geklagten Beschwerden am rechten Knie ausgerichtet worden (S. 7) . 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1 S. 3 f.), sie sei am Freitag 15 . Dezember 2017 auf dem Heimweg zu Fuss von d er Y.___ gestürzt. Am Mittwoch 2 0. Dezember 2017 habe sie sich beim Sekretariat von Dr. A.___ gemeldet, welcher sie sogleich zu einer MRI-Untersuchung ins B.___ zuge wiesen habe. Das MRI habe am erstmöglichen Termin nach den Weihnachts feier tagen, am Montag,
8. Januar 2018 durchgeführt werden können. Gleichentags habe auch eine persönliche Untersuchung bei Dr. A.___ stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin habe das Unfallereignis vom 15. Dezember 2017 als Unfall und insbesondere auch die dadurch erlittenen Verletzungen am rechten Knie sowie am Rücken als Unfallfolgen anerkannt und zunächst auch die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskostenleistungen erbracht. Sie habe die Leis tungen jedoch zu Unrecht per 8. Februar 2018 mangels natürlicher Kausalität eingestellt, da in diesem Zeitpunkt der Status quo sine nicht erreicht gewesen sei (S. 4. f) . Die Beschwerdegegnerin habe dabei einzig auf die Aktenbeurteilung von Dr. Z.___ abgestellt, welcher sie weder untersucht noch persönlich befragt habe. Wie beim Vorunfall vom 2 5. November 2016 habe der Arzt versucht,
vermeint liche Ungereimtheiten aufzudecken und den geschilderten Unfallhergang mit biomechanischen Überlegungen, zu welchen er fachlich nicht kompetent sei, ins L ächerliche zu ziehen (S . 6). Dr. A.___ habe jedoch die Knieverletzung recht s als klar unfallbedingt beurteilt und dazu im Februar 2018 eine
Rearthroskopie mit erweiterter Teilmeniskektomie medial des rechten Kniegelenkes vorgeschla gen . Die Operation habe jedoch nicht wie geplant vorgenommen werden können, weil die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Kostengutsprache dafür verweigert habe. Eine Operation zulasten der grundsätzlich vorleistungspflichtigen Kranken kasse sei auch nicht möglich, weil die zuständige Krankenkasse Dr. A.___ aufgrund des gewählten Versicherungsmodells nicht als Operateur akzeptiere. Dazu komme, dass sie inzwischen auch an so starken unfallbedingten lumbalen Schmerzen links leide, dass sie sich am 2 8. Februar 2018 zu Dr. C.___ in Be handlung begeben habe und die eigentlich notwendige Knieoperation bis auf weiteres habe zurückstellen müssen (S. 7) . Gemäss Dr. C.___ sei die Unfall kausalität dieser Beschwerden ganz klar gegeben (S. 8). Der medizinische End zustand sei weder bez üglich der Knie- noch bezüglich der Rückenverletzung erreich t
und die Beschwerdegegnerin über den 8. Februar 2018 hinaus leistungs pflichtig. Allenfalls sei ein medizinisches Gutachten zur Frage der Unfallkau salität der im MRI vom 8. Januar 2018 bildgebend objektivierten Beschwerden zu veranlassen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 10 f.). 3. 3.1
Im Bericht des Instituts D.___ über die Magnetresonanz tomografie (MRI) des rechten Kniegelenks nativ vom 8. Jan uar 2018 (Urk. 8/2/17 S. 5) führte der zustä ndige Radiologe unter Klinik
die folgende n Frage n auf :
« Zu stand Gelenk ? Meniskus?
Bänder ?
Knorpelsitu ation? » . Unter Befunde hielt er fest,
zum Vergleich liege die Voruntersuchung vom 31. Mai 2017 vor . Verglichen zur
Voruntersuchung bestehe eine deutliche Verkürzung der Pars inte r m edia und des Hinterhorns des medialen Meniskus ver mutlich bei zwischenzeitlich er Teil meniskektomie . Im medialen Hinterhorn
zeige sich ein entsprechend breiter De fekt mit anschliessend feinem radi ärem Riss bis knapp in die Basis. Der Übergang zur medialen hinteren Meniskuswurzel sei signalalteriert mit feinen Einrissen. Die Pars interm edia des mediale n Meniskus subluxiere mit feinem schrägem Riss. Das mediale Vorderhorn sei verkürzt
aber morphologisch sonst nor mal. Es zeigten sich ein intakter lateraler Meniskus, mä ssige Knorpelschäden medial femorotibial (leicht progredient). Der Knorpel lateral fe morotibial
sei gering geschädigt und es zeigten sich leichte Knorpelschäden femoropatellar . Es bestehe w enig Gelenks erguss, die Kreuz- und Seitenbänder s eien intakt und es zeige sich eine k leine Baker-Zyste von wenigen Millimeter Durchmesser. Es bestünden Inseln blutbil dende n Knochenmarks im distal en Femur
und in der proximalen Tibia ohne eigentliche bone
bruise . Die d istale Quadrizepssehne, das Ligamentum patellae, die Pes
anserinus Sehnen und der Tractus
Iliotibi alis
seien unauf fällig.
Unter Beurteilung stellte der Radiologe fest : Verglichen mit Mai 2017 bestehe zwischenzeitlich vermutlich eine TME (Teilmeniskektomie) des medialen Menis kus und entsprechend deutlich
zeige sich die Verkleinerung des medialen Menis ku s mit grossem Defekt des Hinterhorns . Feine Einrisse liessen sich in der sub luxierten Pars intermedia des medialen Meniskus sowie im Hinterhorn bis in die hintere Meniskuswurzel finden. Es zeigten sich eine progrediente mässige, media le femo rotibiale Arthrose, eine leichte Arthrose femoropatell a r und minimal lateral femo rotibial sowie wenig Gelenkserguss. 3.2
PD Dr. med. A.___, Orthopädische Chiru rgie und Traumatologie des Be we gungsapparates,
nannte im Bericht über eine weitere Verlaufskontrolle vom 8. Januar 2018 (Urk. 8/2/17 S. 2-3) die Diagnosen Status nach Sturz und Knie distorsion rechts vor zwei Wochen bei Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie r echts vom 6. September 2017, Status nach Kni edistorsion lin ks vom 25. November 2016 und Status nach VKB-Ersatzplastik und medialer Menis kusresektion 200 6. Zum Verlauf hielt er fest, die Beschwerdeführerin komme zur Besprechung nach zwischenzeitlich erfolgter MRI-Untersuchung des rechten Knie gelenkes. Die erneute Anamnese zeige, dass die Patientin im November einen starken Knieschmerz im Rahmen einer Knieverdrehung rechts gespürt habe. Sie zeige auf den posteromedialen Kniegelenkspalt des rechten Kniegelenkes. Zwi schenzeitlich bestünden vor allem bei Kniebeuge Schmerzen in diesem Bereich. Als Befunde hielt der Arzt fest, es bestehe eine deutlich positive mediale bis posteromediale Meniskussymptomatik im rechten Kniegelenk ohne sonstige Auf fälligkeiten. Unter Beurteilung und Procedere führte er aus, die Beschwerde führerin zeige deutliche Anhaltspunkte für eine Rezidivläsion des Innenmeniskus mit positiver Meniskussymptomatik mit deutlichem Leidensdruck. Es werde eine Rearthroskopie mit erweiterter Teilmeniskektomie medial des rechten Kniegelen kes bes prochen und dieser Eingriff werde zeitnah geplant. 3.3
In der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2 0. Januar 2018 wurde Folgendes festgehalten: Schadendatum: 15. Dezem ber 2017 17:30 Uhr. Sachverhalt (Unfallbeschreibung): Zu Fuss auf d em Heimweg von der Y.___ b eim Schritt vom Randstein auf die Strasse bin ich aus gerutscht (sehr wahrscheinlich wegen kleinen Steinchen). Bei Rückwärtsfallen auf den Randstein geriet der rechte Fuss in die linke Kniekehle, sodass ich unter
anderem auf mein rechtes angewinkeltes Knie und auf mein Gesäss und Rücken fiel. Erstbehandelnder Arzt: PD Dr. med. A.___ (vgl. Urk. 8/2/17 S. 1; vgl. auch die Angaben vom 2. März 2018, Urk. 8/14). 3.4
Dr. Z.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 1 9. März
2018 (Urk. 8/ 2/12 S.
2
f.) fest, die Beschwerdeführerin habe bereits früher eine Knieschädigung beidseits geltend gemacht, die am 2 5. November 2016 stattgefunden habe. Er habe damals die Meniskushinterhornläsion als eindeutig degenerativ gewertet. Die Beschwerdeführerin sei danach augenscheinlich am 6. September 2017 von PD Dr. A.___
am rechten Knie
operiert worden.
Am 8. Januar 2018 habe der Radiologe PD Dr. med. E.___ vom Institut D.___ PD Dr. A.___ mitgeteilt, dass eine native MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks durchgeführt worden sei. In der Unter suchungsindikation sei kein Ereignis festgehalten und es sei lediglich die Frage nach dem Zustand des Knies gestellt worden (S. 3). Am 8. Januar 2018 habe PD Dr. med. A.___ einen Konsultationsbericht verfasst und darin sei aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin im November, das Jahr sei nicht angegeben, einen starken Knieschmerz im Rahmen einer Knieverdrehung rechts verspürt habe. Dabei habe sich der Orthopäde vermutlich auf das Ereignis vom 2 5. November 2016 bezogen, da in den Akten von einer Knieverdrehung (rechts) im November 2017 nirgends etwas festgehalten sei. Als Diagnose habe der Orthopäde dann einen Sturz nach Kniedistorsion rechts vor 2 Wochen, also um den 2 5. Dezember 2017 herum festgehalten (S. 3 f.). In der später nachgereichten Schadenmeldung werde dann der 1 5. Dezember 2017 als Datum des rubrizierten Ereignisses ange geben. PD Dr. A.___ beurteile dabei, dass sich deutliche Anhaltspunkte für eine Rezidivläsion des Innenmeniskus bei positiver Meniskussymptomatik mit deutlichem Leidensdruck zeigten . Der Radiologe habe aber entgeg en dem Ortho päden kein Knochenm arködem beschrieben und vielmehr Inseln blutbildenden Knochenmarks im distalen Femur und in der proximalen Tibia, aber kein Bone
Bruise gefunden. Dabei würden Knochenmarkinseln von Orthopäden sehr häufig mit einer Bone
Bruise verwechselt. Im Fragebogen, welcher die Beschwerde füh rerin a m 2. März 2018 ausgefüllt habe, sei aufgeführt, dass sie
am 2 0. Dezember 2017 erstmals einen Arzt oder ein Spital aufgesucht habe . Ein Arztbericht mit Konsultationsdatum 2 0. Dezember 2017 liege indes nicht vor (S. 4).
Zum Unfallhergang habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ausge rut scht und nach hinten gefallen sei. Dabei sei der rechte Fuss in die linke Kniekehle geraten. Sodann wolle sie auf den Rücken, das Gesäss sowie auf das rechte Knie gestürzt sein. Winkle m an das rechte Knie an und bringe den rech ten Fuss in die linke Kniekehle und lasse man sich dabei nach hinten fallen, würden das Gesäss und oder der Rücken die grösste Energie des Sturzes auffangen. Um sich gleich zeitig noch das rechte Knie, was nur seitlich (lateral) möglich sei, prellen zu können, müsse der Körper gestreckt sein, das heisse, die Hüfte dürfe nicht flektiert sein. Denn sonst würde sowohl das rechte als auch das linke Knie den Boden nicht berühren können. Zudem müsse die rechte Hüfte stark nach aussen rotiert werden, damit die Knieaussenseite auf den Boden aufschlagen könne. Aus biome chanischer Sicht sei es darum nicht nachvollziehbar, dass es bei diesem Ereig nisablauf zu einer dermassen heftigen lateralen Kniekontusion nicht Distorsion gekommen sein soll, dass gar der voroperierte mediale Meniskus die in der MRI-Untersuchung aufgezeigte fortschreitende Schädigung erlitten haben könnte. Es sei auch augenfällig, dass gegenüber den behandelnden Ärzten nichts von Be schwerden an Gesäss oder dem Rücken berichtet worden sei, wenngleich die grösste Energie beim von ihr geschilderten Sturzablauf durch Gesäss und oder Rücken absorbiert werde, was gegen eine aussergewöhnlich grosse Energieein wirkung durch den Sturz spreche. Es müsse aber noch auf die diversen weiteren Ungereimtheiten hingewiesen werden und es stelle sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin nicht direkt nach dem Sturzereignis ihrer Arbeitgeberin das Ereignis gemeldet habe (S. 6 f.) . Es könne allenfalls zu einer lateralen Kniekon tusion im Sinn einer möglichen vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sein. Solche einfachen Kniekontusionen heilten innerhalb von wenigen Wochen ohne Folgen aus. Eine maximale Behandlungsdauer von sechs bis acht Wochen wäre nachvollziehbar und eine Arbeitsunfähigkeit
zu 100 % für eine körperliche Tätigkeit für maximal eine Woche ausgewiesen. Bei einer geistigen Tätigkeit sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 7) . Die in der erwähnten MRI-Unter suchung beschriebenen Defekte seien nicht durch das rubrizierte Ereignis ent standen, sondern seien als fortschreitende Abnützung zu betrachten (S. 7). 3.5
Im Bericht des Instituts D.___ übe r das MRI Becken und MRI Lendenwirbelsäule (LWS) nativ vom 1 8. Mai 2018 (Urk. 3/3/8 S. 9-10) führte der zuständige Radiologe aus, es bestünden ödematöse Bandscheiben assoziierte Wirbelkörperveränderungen L5/S1 paramedian links als mögliches Schmerz kor relat sowie m ehrsegmentale leichte bis mässige degenerative Veränderungen lum bal ohne substanzielle Stenosierung und ohne Kompression neurogener Struk turen sowie eine geringe unspezifische Reizung des ISG rechts ohne spezi fische postentzündliche Veränderungen. 3.6
Dr. C.___, Fachchiropraktor SCG, ECU berichtete am 1 9. August
2018 (Urk.
8/2/2), die Beschwerdeführerin stehe aktuell in seiner Behandlung bei der Diagnose eines akuten lumbovertebrale n Schmerzsyndrom s links bei Status nach Sturz im Dezember 201 7. Als Therapien nannte der Chiropraktor
Physiotherapie und chiropraktische Ma ss nahmen inklusive aktive Rehabilitationsmassnahmen. Die Konsultationen erfolgten im Abstand von zwei bis drei Wochen. Die Dauer der Behandlung sei nicht absehbar. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit 1 4. Juli 2018. 4. 4.1
Laut Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Unfallmeldung vom 2 0. Januar 2018 (Urk. 8/2/17 S.1) rutschte sie am 1 5. Dezember 2017 auf dem Heimweg aus, wobei ihr beim Rückwärtsfallen der rechte Fuss in die linke Kniekehle geraten und sie
auf das rech te angewinkelte Knie, auf s Gesäss und auf den Rücken gefallen sei . Als erstbehandelnde n Arzt führte sie PD Dr. A.___ auf, wobei kein e Angaben zum Datum der Erstbehandlung erfolgten . Insofern die Beschwer deführerin später
angab (vgl. Urk. 8/2/14), dass sie nach dem Ereignis erstmals am 2 0. Dezember
2017 einen A rzt oder ein Spital aufgesucht habe (vgl. Urk. 8/2/14), ist dies nicht belegt (vgl. dazu auch Urk. 8/8) . Auch die beschwer deweise erfolgte Präzisierung, es sei am Mittwoch, 20. Dezember 2017, ein Tele fonat mit dem Sekretariat von PD Dr. A.___ erfolgt, welcher sie für den 8. Januar 2018 sogleich einer MRI-Untersuchung zugewiesen habe (Urk. 1 S. 4), wird durch den eingereichten Mailverkehr, welcher diesbezüglich nur Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin selbst enthält (vgl. Urk. 3/5a), nicht belegt.
Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass z eitnah zum Ereignis Arbeitsun fähigkeiten attestiert wurden. Der erste medizinische Bericht nach dem geltend gemachten Ereignis vom 15. Dezember 2017 ist damit das MRI vom 8. Januar 2018 (E. 3.1), welches vorgängig der Sprechstunde bei PD Dr. A.___
vom 8. Januar 2018 (E. 3.2) erstellt wurde . Dabei fällt auf, wie
der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. Z.___
in diesem Zusammenhang zu Recht festg ehalten hat, dass das MRI des rechten Kniegelenks vom 8. Januar 2018 im Hinblick auf die Fragestellung nach dem Zustand der Gelenke, des Meniskus, der Bänder und der Knorpelsituation
und nicht mit der Fragestellung nach einem traumatischen Ereignis erstellt wurde .
Auch sonst
sind darin keine Hinweis e auf ein statt ge habtes traumatisches Ereignis vom 15. Dezember 2017 enthalten . Die diesbe züglichen Angaben von PD Dr. A.___ in sei nem Erstbericht vom 8. Januar 2018 (Urk. 8/2/17 S. 2), welcher einerseits auf eine «Knieverdrehung rechts im November »
und anderseits auf « eine
Kniedistorsion rechts vor zwei Wochen » hinwies,
sind im Hinblick auf
ein Ereignisdatum vom 15.
Dezember 2017 unklar . Insofern PD Dr. A.___ seinen Bericht vom 8. Januar 2018 später, nach B ekanntwerden, dass eine Kostengutsprache für die vorgesehene Operation abge lehnt werde (vgl. Urk. 8/2/11), ein erstes Mal bezüglich Verlauf (Dezember statt November [ Urk. 8/2/6]), und ein zweites Mal im Bericht, der im Beschwerde ver fahren eingereicht wurde,
bezüglich Verteiler abänderte (Unfall vom 1 5. Dezem ber 2017 [ Urk. 3/3/5b S. 2]), entspricht dies einer nachträglich en
Abänderung
einer
Urkunde . Die Berichterstattung von PD Dr. A.___ ist
jedenfalls nicht geeignet eine Kausalität zwischen d em geltend gemachten Sturzereignis am 1 5. Dezember 2017 und der im MRI vom 8. Januar 2018 gesehenen Kniepatho logie zu belegen, zumal das rechte Knie bereits vorgeschädigt war und durch PD Dr. A.___ bereits am 6. September 2017 (Urk. 8/3/18) operiert worden war . 4.2
Damit ist festzustellen, dass nach dem geltend gemachten Ereignis vom 1 5. Dezember 2017
die Beschwerdeführerin erst a m 8. Januar 2018 einen Arzt aufsuchte. Die bildgebenden Untersuchungen am rechten Knie standen dabei nicht im Zusammenhang mit der Frage nach möglichen Frakturen
aufgrund eines traumatischen Ereignis ses, sondern betrafen die Frage nach dem allgemeinen Zustand des rechten Knies, was auch mit Blick darauf, dass die Beschwerde führerin rund vier Monate zuvor am rechten Knie operiert w orden war, nicht aussergewöhnlich war .
Dr. Z.___ hat unter Bezug nahme auf die MRI-Untersuchung vom 8. Januar 2018 sodann nachvollziehbar dar gelegt, dass einerseits aufgrund des
geltend gemach te n
Sturzereignis ses
und des beschriebenen Hergangs eine laterale Kniekontusion am rechten voroperierten Knie und keine Distorsion zu postulieren ist. Anderseits wurde auch plausibel aufgezeigt, dass ein solches Ereignis zufolge fehlender und erheblicher Begleitverletzungen an Rücken und Gesäss von der Gewalteinwirkung her kaum geeignet war, die im MRI dargestellte fortschreitende Pathologie zu bewirken . E twas A nderes kann auch nicht durch
andere
zeitnah zum Ereignis vom 1 5. Dezember 2017
erstellte Arztberichte belegt werden, nachdem die Be schwerdeführerin das Ereignis erst mehr als ein en Monat später am 2 0. Januar 2018 bei ihrer Arbeitgeberin meldete und keine anderen Arztberichte beigebracht werden können . Dr. Z.___ beurteilte die Problematik in nachvollziehbarer W eise als degenerativ. Beim als beratenden Arzt der Unfallversicherung tätigen Dr. Z.___ ist ungeachtet seines Facharzttitels von grundsätzlich ausreichenden Fachkenntnissen auszugehen (vgl. bezüglich der Kreisärzte der Suva: Urteil des Bundesgerichts 8C_316 /2019 vom 2 4. Oktober 2019 E. 5.4). Widersprechende ärztliche Berichte liegen keine vor, sodass auch aus diesem Grund kein Anlass für ergänzende Abklärungen besteht (vgl. Urk. 1 S. 11).
Auch der späteren Berichterstattung des Chiropraktors
Dr. C.___
ist diesbezüg lich nichts zu entnehmen (E. 3.5 hiervor), behandelte er doch die Beschwer deführerin offenbar im Zusammenhang mit einer Rück en problematik erst
seit 2 8. Februar 2018 (Urk. 3/7) und attestierte Arbeitsunfähigkeiten ab Juni 2018 (Urk. 8/2/5) . Dazu ist festzuhalten, dass im Nachgang zum Unfallereignis keine Rückenbeschwerden belegt sind und die Beschwerdeführerin solche auch im Fragebogen vom 2. März 2018, nach der Behandlungsaufnahme bei Chiropraktor
Dr. C.___ am 2 8. Februar 2018, im Zusammenhang mit dem Unfallereignis nicht (explizit) erwähnte . Die Ansicht von Dr. C.___, wonach die lumbalen Be schwerden im Zusammenhang mit dem Ereignis vo m 15.
Dezember 2017 st ün den, wird einzig damit begründet, dass vorher nie solche Be schwerden bestanden hätten. W ie die Beschwerdegeg nerin aber in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten hat, kann na ch ständiger Rechtsprechung die Formel " post hoc, ergo propter hoc" - nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist - nicht als Beweis betrachtet werden und erlaubt nicht, einen natürlichen Kausal zusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb; Urteil des Bun des gerichts 8C_6/2009 vom 3 0. Juli
2009 E.
3) . Eine traumatische Genese der Rückenbeschwerden wurde denn auch im MRI Be cken und MRI LWS vom 1 8. Mai 2018 (Urk. 3/8 S. 9-10) nicht beschrieben und in diesem Zusammenhang wurden lediglich degenerative Veränderungen als mögliches Schmerzkorrelat auf geführt . Bei erheblichem Vorzustand ist damit weder aufgrund des Unfallhergangs noch aufgrund des Verlaufs die Problematik am rechten Knie und im Bereich der LWS
eine r
richtungsgebenden traumatische n Genese im Zusammenhang mit einem Ereignis vom 1 5. Dezember 2017 zuz uschreiben, weshalb die Beschwerdegeg ne rin diesbezüglich zu Recht eine höchstens vorüb ergehende Problematik anerkannt hat . 4.3
Zusammenfassend stellt mit Bezug auf die im Vordergrund stehende Problematik am rechten Knie und damit einhergehend mit Bezug auf das Gesuch um Kosten gutsprache für eine Rearthroskopie
die medizinische Beurteilung von Dr. Z.___, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kein Zweifel besteht, eine tragfähige Grundlage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlag gebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 1 5. Dezember 2017
im MRI vom 8. Januar 2018 zur Darstellung gelangte V er letzung am Restmeniskus nicht mit dem ma ss gebenden Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt ist. Das Ereignis war höchstens geeignet, die bereits vorbestehende Knieproblematik nach der O peration am 6. September 2017 vorübergehend zu verschlimmern; eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Beschwerden am rechten Kn ie ursächlich dem Ereignis vom 1 5. Dezember 2017 (und nicht dem Vorzustand) zugeschrieben wer den können – nicht zu beanstanden, dass der Status quo sine s pätestens sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis als erreicht betrachtet wurde, wobei auch be gründet ist, dass in einer geistigen Tätigkeit, wie jene r als Lehrerin, keine unfall bedingten Arbeitsunfähigkeiten zu attestieren sind . Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des Status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht greifbar.
Insofern die Beschwerdegegnerin schliesslich neben den Verletzungen am rechten Knie auch Verletzungen am Rücken geltend machte, ist aufgrund der vorste henden Ausführungen (E. 4.2) und nachdem insbesondere die Bildgebung ledig lich degenerative Veränderungen als mögliches Schmerzkorrelat auf zeigte auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen tätigte.
4.4
Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachver halt namentlich im Hinblick auf die strittige Frag e der Unfallkausalität der persistierenden rechts seitigen Kniebeschwerden und der Rückenbeschwerden hin rei chend geklärt. Auf beweismässige Wei terungen kann verzichtet werden, da mit Bezug auf das Ereignis vom 1 5. Dezember 2017 bei aktenkundiger Bildgebung vom 8. Januar 2018 sowie mit Bezug auf die Rückenproblematik aufgrund der Bildgebung vom 1 8. Mai 2018 keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden können (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungs pflicht zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheent scheid vom 2. September 2019 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 0. April 2019 (Urk. 8/ 2/11) mi t, dass sie für den Unfall vom 1 5. Dezember 2017 keine weiteren Versicherungs leis tungen erbringen werde. Auf Ersuchen der Versicherten (Urk. 8/2 /10) hin, erliess sie am 8. Mai 2018 (Urk. 8/2 / 8) eine entsprechende Verfügung. Da ge gen erhob die Versicherte am 4. Juni 2018 (Urk. 8/ 2/ 8) vorsorglich und am 6. Juli 2018 (Urk. 8/2/4) begründet Einsprache .
Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2019 wies die Elips Versicherungen AG die Einsprache ab (Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskus risse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Band läsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei einem fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall ereignis im Sinne von Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Bei E ntscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversiche rungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versiche rungsexterne medizinische Begut achtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 3. Oktober 2019 Beschwerde mit den folgen den Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Es seien die Verfügung vom 8. Mai 2018 sowie der Einspracheentscheid
vom 2. September 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (insbe son dere Taggeld-, Renten- und Heilungskostenleistungen sowie Integritätsentschädigung) über den 8. Februar 2018 hinaus zu erbringen;
2. Eventuell: Es seien die Verfügung vom 8. Mai 2018 sowie der Ein spra cheentscheid vom 2. September 2019 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung (insbesondere Einholung eines medizinischen Gutach tens eines aussenstehenden Facharztes für Orthopädische Chirurgie, spez. Kniechirurgie, zur Frage der Unfallkausalität der im MRI vom 8. Januar 2018 bildgebend objektivierten Beschwerden am Knie rechts) und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem
Ei nspracheentscheid vom 2. September 2019
fest (Urk. 2 S. 1 f.), dass bereits mit Urteil vom 6. März 2019 eine Be schwerde ab gewiesen worden sei, weil gestützt auf die medizinische Beurteilung die erhobenen Befunde allesamt degenerativ bedingt gewesen seien. Es werde nun geltend gemacht, dass am 1 5. Dezember 2017 ein weiterer Unfall stattgefunden habe. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2018 beim Ortho päden PD Dr. med. A.___ vorgestellt. Im Bericht über die MRI-Untersuchung vom 8. Januar 2018 sei jedoch nichts von einem Sturz festgehalten und die Schadenmel dung sei erst am 2 0. Januar 2018 erfolgt. Auch der angegebene Ereig ni s mechanismus sei nicht geeignet eine erneute isolierte Innenmeniskusschädi gung zu verursachen und es sei nicht nachvollziehbar, dass der mediale Rest meniskus bei einer Kniekontusion am lateralen Kniegelenk auf diese Art geschä digt worden sein soll. Was die MRI Untersuchung ohne Ereignisnennung als Untersuchungsindikation zu Tage gefördert habe,
entspre che
einer fortschreiten den Veränderung des aufgrund von degenerativen Veränderungen
voroperierten Meniskus . Somit könne es allenfalls zu einer lateralen Kniekontusion im Sinn einer möglichen vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sein. Solche ein fachen Kniekontusionen seien innerhalb von wenigen Wochen ohne Folgen aus geheilt und eine maximale Behandlungsdauer von sechs bis acht Wochen wären nachvollziehbar. F ür eine körperliche Tätigkeit könne für maximal eine Woche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert werden, während für geistige Tätig keit, wie bei der Beschwerdeführerin als Lehrerin, kein e Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen sei.
Im Verfahren ergänzte sie (Urk. 7), i nsofern die Beschwerdeführerin seit dem 28. Februar 2018 wegen lumbalen Schmerzen links betreut werde, könne auf grund der Latenz zwischen Behandl ungsbeginn und Ereignis vom 15. Dezember 2017 ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahr schei n lichkeit angenommen werden und gemäss den bildgebenden Abklärungen könnten diese auch nicht auf eine unfallbedingte strukturelle Läsion zurückzu geführt werden (S. 4 f.) . Der geänderte Bericht von PD Dr. A.___
sei nach Erlass des angefochtenen Einsprachee ntscheides auf Wunsch der Beschwerdeführerin abge ändert worden (S. 6) . Dieser
stelle einzig auf ihre Angaben ab und
selbst darin seien keine Schmerzen im lumbalen Bereich festgehalten. Zudem seien a uch die Heilungskosten lediglich im Zusammenhang mit den geklagten Beschwerden am rechten Knie ausgerichtet worden (S. 7) .
E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1 S. 3 f.), sie sei am Freitag 15 . Dezember 2017 auf dem Heimweg zu Fuss von d er Y.___ gestürzt. Am Mittwoch 2 0. Dezember 2017 habe sie sich beim Sekretariat von Dr. A.___ gemeldet, welcher sie sogleich zu einer MRI-Untersuchung ins B.___ zuge wiesen habe. Das MRI habe am erstmöglichen Termin nach den Weihnachts feier tagen, am Montag,
8. Januar 2018 durchgeführt werden können. Gleichentags habe auch eine persönliche Untersuchung bei Dr. A.___ stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin habe das Unfallereignis vom 15. Dezember 2017 als Unfall und insbesondere auch die dadurch erlittenen Verletzungen am rechten Knie sowie am Rücken als Unfallfolgen anerkannt und zunächst auch die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskostenleistungen erbracht. Sie habe die Leis tungen jedoch zu Unrecht per 8. Februar 2018 mangels natürlicher Kausalität eingestellt, da in diesem Zeitpunkt der Status quo sine nicht erreicht gewesen sei (S. 4. f) . Die Beschwerdegegnerin habe dabei einzig auf die Aktenbeurteilung von Dr. Z.___ abgestellt, welcher sie weder untersucht noch persönlich befragt habe. Wie beim Vorunfall vom 2 5. November 2016 habe der Arzt versucht,
vermeint liche Ungereimtheiten aufzudecken und den geschilderten Unfallhergang mit biomechanischen Überlegungen, zu welchen er fachlich nicht kompetent sei, ins L ächerliche zu ziehen (S . 6). Dr. A.___ habe jedoch die Knieverletzung recht s als klar unfallbedingt beurteilt und dazu im Februar 2018 eine
Rearthroskopie mit erweiterter Teilmeniskektomie medial des rechten Kniegelenkes vorgeschla gen . Die Operation habe jedoch nicht wie geplant vorgenommen werden können, weil die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Kostengutsprache dafür verweigert habe. Eine Operation zulasten der grundsätzlich vorleistungspflichtigen Kranken kasse sei auch nicht möglich, weil die zuständige Krankenkasse Dr. A.___ aufgrund des gewählten Versicherungsmodells nicht als Operateur akzeptiere. Dazu komme, dass sie inzwischen auch an so starken unfallbedingten lumbalen Schmerzen links leide, dass sie sich am 2 8. Februar 2018 zu Dr. C.___ in Be handlung begeben habe und die eigentlich notwendige Knieoperation bis auf weiteres habe zurückstellen müssen (S. 7) . Gemäss Dr. C.___ sei die Unfall kausalität dieser Beschwerden ganz klar gegeben (S. 8). Der medizinische End zustand sei weder bez üglich der Knie- noch bezüglich der Rückenverletzung erreich t
und die Beschwerdegegnerin über den 8. Februar 2018 hinaus leistungs pflichtig. Allenfalls sei ein medizinisches Gutachten zur Frage der Unfallkau salität der im MRI vom 8. Januar 2018 bildgebend objektivierten Beschwerden zu veranlassen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 10 f.). 3.
E. 3 alles unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.» Die Elips Versicherungen AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29 . Oktober 2019 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde. Hier von wurde der Beschwerdeführerin am
31 . Oktober 2019 (Urk. 9) Kenntnis gegeben und ihr wurden die vollständigen Akten der Beschwerdeg egnerin zur Einsicht zugestellt . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im Bericht des Instituts D.___ über die Magnetresonanz tomografie (MRI) des rechten Kniegelenks nativ vom 8. Jan uar 2018 (Urk. 8/2/17 S. 5) führte der zustä ndige Radiologe unter Klinik
die folgende n Frage n auf :
« Zu stand Gelenk ? Meniskus?
Bänder ?
Knorpelsitu ation? » . Unter Befunde hielt er fest,
zum Vergleich liege die Voruntersuchung vom 31. Mai 2017 vor . Verglichen zur
Voruntersuchung bestehe eine deutliche Verkürzung der Pars inte r m edia und des Hinterhorns des medialen Meniskus ver mutlich bei zwischenzeitlich er Teil meniskektomie . Im medialen Hinterhorn
zeige sich ein entsprechend breiter De fekt mit anschliessend feinem radi ärem Riss bis knapp in die Basis. Der Übergang zur medialen hinteren Meniskuswurzel sei signalalteriert mit feinen Einrissen. Die Pars interm edia des mediale n Meniskus subluxiere mit feinem schrägem Riss. Das mediale Vorderhorn sei verkürzt
aber morphologisch sonst nor mal. Es zeigten sich ein intakter lateraler Meniskus, mä ssige Knorpelschäden medial femorotibial (leicht progredient). Der Knorpel lateral fe morotibial
sei gering geschädigt und es zeigten sich leichte Knorpelschäden femoropatellar . Es bestehe w enig Gelenks erguss, die Kreuz- und Seitenbänder s eien intakt und es zeige sich eine k leine Baker-Zyste von wenigen Millimeter Durchmesser. Es bestünden Inseln blutbil dende n Knochenmarks im distal en Femur
und in der proximalen Tibia ohne eigentliche bone
bruise . Die d istale Quadrizepssehne, das Ligamentum patellae, die Pes
anserinus Sehnen und der Tractus
Iliotibi alis
seien unauf fällig.
Unter Beurteilung stellte der Radiologe fest : Verglichen mit Mai 2017 bestehe zwischenzeitlich vermutlich eine TME (Teilmeniskektomie) des medialen Menis kus und entsprechend deutlich
zeige sich die Verkleinerung des medialen Menis ku s mit grossem Defekt des Hinterhorns . Feine Einrisse liessen sich in der sub luxierten Pars intermedia des medialen Meniskus sowie im Hinterhorn bis in die hintere Meniskuswurzel finden. Es zeigten sich eine progrediente mässige, media le femo rotibiale Arthrose, eine leichte Arthrose femoropatell a r und minimal lateral femo rotibial sowie wenig Gelenkserguss.
E. 3.2 PD Dr. med. A.___, Orthopädische Chiru rgie und Traumatologie des Be we gungsapparates,
nannte im Bericht über eine weitere Verlaufskontrolle vom 8. Januar 2018 (Urk. 8/2/17 S. 2-3) die Diagnosen Status nach Sturz und Knie distorsion rechts vor zwei Wochen bei Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie r echts vom 6. September 2017, Status nach Kni edistorsion lin ks vom 25. November 2016 und Status nach VKB-Ersatzplastik und medialer Menis kusresektion 200 6. Zum Verlauf hielt er fest, die Beschwerdeführerin komme zur Besprechung nach zwischenzeitlich erfolgter MRI-Untersuchung des rechten Knie gelenkes. Die erneute Anamnese zeige, dass die Patientin im November einen starken Knieschmerz im Rahmen einer Knieverdrehung rechts gespürt habe. Sie zeige auf den posteromedialen Kniegelenkspalt des rechten Kniegelenkes. Zwi schenzeitlich bestünden vor allem bei Kniebeuge Schmerzen in diesem Bereich. Als Befunde hielt der Arzt fest, es bestehe eine deutlich positive mediale bis posteromediale Meniskussymptomatik im rechten Kniegelenk ohne sonstige Auf fälligkeiten. Unter Beurteilung und Procedere führte er aus, die Beschwerde führerin zeige deutliche Anhaltspunkte für eine Rezidivläsion des Innenmeniskus mit positiver Meniskussymptomatik mit deutlichem Leidensdruck. Es werde eine Rearthroskopie mit erweiterter Teilmeniskektomie medial des rechten Kniegelen kes bes prochen und dieser Eingriff werde zeitnah geplant.
E. 3.3 In der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2 0. Januar 2018 wurde Folgendes festgehalten: Schadendatum: 15. Dezem ber 2017 17:30 Uhr. Sachverhalt (Unfallbeschreibung): Zu Fuss auf d em Heimweg von der Y.___ b eim Schritt vom Randstein auf die Strasse bin ich aus gerutscht (sehr wahrscheinlich wegen kleinen Steinchen). Bei Rückwärtsfallen auf den Randstein geriet der rechte Fuss in die linke Kniekehle, sodass ich unter
anderem auf mein rechtes angewinkeltes Knie und auf mein Gesäss und Rücken fiel. Erstbehandelnder Arzt: PD Dr. med. A.___ (vgl. Urk. 8/2/17 S. 1; vgl. auch die Angaben vom 2. März 2018, Urk. 8/14).
E. 3.4 Dr. Z.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 1 9. März
2018 (Urk. 8/ 2/12 S.
2
f.) fest, die Beschwerdeführerin habe bereits früher eine Knieschädigung beidseits geltend gemacht, die am 2 5. November 2016 stattgefunden habe. Er habe damals die Meniskushinterhornläsion als eindeutig degenerativ gewertet. Die Beschwerdeführerin sei danach augenscheinlich am 6. September 2017 von PD Dr. A.___
am rechten Knie
operiert worden.
Am 8. Januar 2018 habe der Radiologe PD Dr. med. E.___ vom Institut D.___ PD Dr. A.___ mitgeteilt, dass eine native MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks durchgeführt worden sei. In der Unter suchungsindikation sei kein Ereignis festgehalten und es sei lediglich die Frage nach dem Zustand des Knies gestellt worden (S. 3). Am 8. Januar 2018 habe PD Dr. med. A.___ einen Konsultationsbericht verfasst und darin sei aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin im November, das Jahr sei nicht angegeben, einen starken Knieschmerz im Rahmen einer Knieverdrehung rechts verspürt habe. Dabei habe sich der Orthopäde vermutlich auf das Ereignis vom 2 5. November 2016 bezogen, da in den Akten von einer Knieverdrehung (rechts) im November 2017 nirgends etwas festgehalten sei. Als Diagnose habe der Orthopäde dann einen Sturz nach Kniedistorsion rechts vor 2 Wochen, also um den 2 5. Dezember 2017 herum festgehalten (S. 3 f.). In der später nachgereichten Schadenmeldung werde dann der 1 5. Dezember 2017 als Datum des rubrizierten Ereignisses ange geben. PD Dr. A.___ beurteile dabei, dass sich deutliche Anhaltspunkte für eine Rezidivläsion des Innenmeniskus bei positiver Meniskussymptomatik mit deutlichem Leidensdruck zeigten . Der Radiologe habe aber entgeg en dem Ortho päden kein Knochenm arködem beschrieben und vielmehr Inseln blutbildenden Knochenmarks im distalen Femur und in der proximalen Tibia, aber kein Bone
Bruise gefunden. Dabei würden Knochenmarkinseln von Orthopäden sehr häufig mit einer Bone
Bruise verwechselt. Im Fragebogen, welcher die Beschwerde füh rerin a m 2. März 2018 ausgefüllt habe, sei aufgeführt, dass sie
am 2 0. Dezember 2017 erstmals einen Arzt oder ein Spital aufgesucht habe . Ein Arztbericht mit Konsultationsdatum 2 0. Dezember 2017 liege indes nicht vor (S. 4).
Zum Unfallhergang habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ausge rut scht und nach hinten gefallen sei. Dabei sei der rechte Fuss in die linke Kniekehle geraten. Sodann wolle sie auf den Rücken, das Gesäss sowie auf das rechte Knie gestürzt sein. Winkle m an das rechte Knie an und bringe den rech ten Fuss in die linke Kniekehle und lasse man sich dabei nach hinten fallen, würden das Gesäss und oder der Rücken die grösste Energie des Sturzes auffangen. Um sich gleich zeitig noch das rechte Knie, was nur seitlich (lateral) möglich sei, prellen zu können, müsse der Körper gestreckt sein, das heisse, die Hüfte dürfe nicht flektiert sein. Denn sonst würde sowohl das rechte als auch das linke Knie den Boden nicht berühren können. Zudem müsse die rechte Hüfte stark nach aussen rotiert werden, damit die Knieaussenseite auf den Boden aufschlagen könne. Aus biome chanischer Sicht sei es darum nicht nachvollziehbar, dass es bei diesem Ereig nisablauf zu einer dermassen heftigen lateralen Kniekontusion nicht Distorsion gekommen sein soll, dass gar der voroperierte mediale Meniskus die in der MRI-Untersuchung aufgezeigte fortschreitende Schädigung erlitten haben könnte. Es sei auch augenfällig, dass gegenüber den behandelnden Ärzten nichts von Be schwerden an Gesäss oder dem Rücken berichtet worden sei, wenngleich die grösste Energie beim von ihr geschilderten Sturzablauf durch Gesäss und oder Rücken absorbiert werde, was gegen eine aussergewöhnlich grosse Energieein wirkung durch den Sturz spreche. Es müsse aber noch auf die diversen weiteren Ungereimtheiten hingewiesen werden und es stelle sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin nicht direkt nach dem Sturzereignis ihrer Arbeitgeberin das Ereignis gemeldet habe (S. 6 f.) . Es könne allenfalls zu einer lateralen Kniekon tusion im Sinn einer möglichen vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sein. Solche einfachen Kniekontusionen heilten innerhalb von wenigen Wochen ohne Folgen aus. Eine maximale Behandlungsdauer von sechs bis acht Wochen wäre nachvollziehbar und eine Arbeitsunfähigkeit
zu 100 % für eine körperliche Tätigkeit für maximal eine Woche ausgewiesen. Bei einer geistigen Tätigkeit sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 7) . Die in der erwähnten MRI-Unter suchung beschriebenen Defekte seien nicht durch das rubrizierte Ereignis ent standen, sondern seien als fortschreitende Abnützung zu betrachten (S. 7).
E. 3.5 Im Bericht des Instituts D.___ übe r das MRI Becken und MRI Lendenwirbelsäule (LWS) nativ vom 1 8. Mai 2018 (Urk. 3/3/8 S. 9-10) führte der zuständige Radiologe aus, es bestünden ödematöse Bandscheiben assoziierte Wirbelkörperveränderungen L5/S1 paramedian links als mögliches Schmerz kor relat sowie m ehrsegmentale leichte bis mässige degenerative Veränderungen lum bal ohne substanzielle Stenosierung und ohne Kompression neurogener Struk turen sowie eine geringe unspezifische Reizung des ISG rechts ohne spezi fische postentzündliche Veränderungen.
E. 3.6 Dr. C.___, Fachchiropraktor SCG, ECU berichtete am 1 9. August
2018 (Urk.
8/2/2), die Beschwerdeführerin stehe aktuell in seiner Behandlung bei der Diagnose eines akuten lumbovertebrale n Schmerzsyndrom s links bei Status nach Sturz im Dezember 201 7. Als Therapien nannte der Chiropraktor
Physiotherapie und chiropraktische Ma ss nahmen inklusive aktive Rehabilitationsmassnahmen. Die Konsultationen erfolgten im Abstand von zwei bis drei Wochen. Die Dauer der Behandlung sei nicht absehbar. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit 1 4. Juli 2018. 4.
E. 4 ATSG und einer Listenverletzung nach Art.
E. 4.1 Laut Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Unfallmeldung vom 2 0. Januar 2018 (Urk. 8/2/17 S.1) rutschte sie am 1 5. Dezember 2017 auf dem Heimweg aus, wobei ihr beim Rückwärtsfallen der rechte Fuss in die linke Kniekehle geraten und sie
auf das rech te angewinkelte Knie, auf s Gesäss und auf den Rücken gefallen sei . Als erstbehandelnde n Arzt führte sie PD Dr. A.___ auf, wobei kein e Angaben zum Datum der Erstbehandlung erfolgten . Insofern die Beschwer deführerin später
angab (vgl. Urk. 8/2/14), dass sie nach dem Ereignis erstmals am 2 0. Dezember
2017 einen A rzt oder ein Spital aufgesucht habe (vgl. Urk. 8/2/14), ist dies nicht belegt (vgl. dazu auch Urk. 8/8) . Auch die beschwer deweise erfolgte Präzisierung, es sei am Mittwoch, 20. Dezember 2017, ein Tele fonat mit dem Sekretariat von PD Dr. A.___ erfolgt, welcher sie für den 8. Januar 2018 sogleich einer MRI-Untersuchung zugewiesen habe (Urk. 1 S. 4), wird durch den eingereichten Mailverkehr, welcher diesbezüglich nur Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin selbst enthält (vgl. Urk. 3/5a), nicht belegt.
Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass z eitnah zum Ereignis Arbeitsun fähigkeiten attestiert wurden. Der erste medizinische Bericht nach dem geltend gemachten Ereignis vom 15. Dezember 2017 ist damit das MRI vom 8. Januar 2018 (E. 3.1), welches vorgängig der Sprechstunde bei PD Dr. A.___
vom 8. Januar 2018 (E. 3.2) erstellt wurde . Dabei fällt auf, wie
der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. Z.___
in diesem Zusammenhang zu Recht festg ehalten hat, dass das MRI des rechten Kniegelenks vom 8. Januar 2018 im Hinblick auf die Fragestellung nach dem Zustand der Gelenke, des Meniskus, der Bänder und der Knorpelsituation
und nicht mit der Fragestellung nach einem traumatischen Ereignis erstellt wurde .
Auch sonst
sind darin keine Hinweis e auf ein statt ge habtes traumatisches Ereignis vom 15. Dezember 2017 enthalten . Die diesbe züglichen Angaben von PD Dr. A.___ in sei nem Erstbericht vom 8. Januar 2018 (Urk. 8/2/17 S. 2), welcher einerseits auf eine «Knieverdrehung rechts im November »
und anderseits auf « eine
Kniedistorsion rechts vor zwei Wochen » hinwies,
sind im Hinblick auf
ein Ereignisdatum vom 15.
Dezember 2017 unklar . Insofern PD Dr. A.___ seinen Bericht vom 8. Januar 2018 später, nach B ekanntwerden, dass eine Kostengutsprache für die vorgesehene Operation abge lehnt werde (vgl. Urk. 8/2/11), ein erstes Mal bezüglich Verlauf (Dezember statt November [ Urk. 8/2/6]), und ein zweites Mal im Bericht, der im Beschwerde ver fahren eingereicht wurde,
bezüglich Verteiler abänderte (Unfall vom 1 5. Dezem ber 2017 [ Urk. 3/3/5b S. 2]), entspricht dies einer nachträglich en
Abänderung
einer
Urkunde . Die Berichterstattung von PD Dr. A.___ ist
jedenfalls nicht geeignet eine Kausalität zwischen d em geltend gemachten Sturzereignis am 1 5. Dezember 2017 und der im MRI vom 8. Januar 2018 gesehenen Kniepatho logie zu belegen, zumal das rechte Knie bereits vorgeschädigt war und durch PD Dr. A.___ bereits am 6. September 2017 (Urk. 8/3/18) operiert worden war .
E. 4.2 Damit ist festzustellen, dass nach dem geltend gemachten Ereignis vom 1 5. Dezember 2017
die Beschwerdeführerin erst a m 8. Januar 2018 einen Arzt aufsuchte. Die bildgebenden Untersuchungen am rechten Knie standen dabei nicht im Zusammenhang mit der Frage nach möglichen Frakturen
aufgrund eines traumatischen Ereignis ses, sondern betrafen die Frage nach dem allgemeinen Zustand des rechten Knies, was auch mit Blick darauf, dass die Beschwerde führerin rund vier Monate zuvor am rechten Knie operiert w orden war, nicht aussergewöhnlich war .
Dr. Z.___ hat unter Bezug nahme auf die MRI-Untersuchung vom 8. Januar 2018 sodann nachvollziehbar dar gelegt, dass einerseits aufgrund des
geltend gemach te n
Sturzereignis ses
und des beschriebenen Hergangs eine laterale Kniekontusion am rechten voroperierten Knie und keine Distorsion zu postulieren ist. Anderseits wurde auch plausibel aufgezeigt, dass ein solches Ereignis zufolge fehlender und erheblicher Begleitverletzungen an Rücken und Gesäss von der Gewalteinwirkung her kaum geeignet war, die im MRI dargestellte fortschreitende Pathologie zu bewirken . E twas A nderes kann auch nicht durch
andere
zeitnah zum Ereignis vom 1 5. Dezember 2017
erstellte Arztberichte belegt werden, nachdem die Be schwerdeführerin das Ereignis erst mehr als ein en Monat später am 2 0. Januar 2018 bei ihrer Arbeitgeberin meldete und keine anderen Arztberichte beigebracht werden können . Dr. Z.___ beurteilte die Problematik in nachvollziehbarer W eise als degenerativ. Beim als beratenden Arzt der Unfallversicherung tätigen Dr. Z.___ ist ungeachtet seines Facharzttitels von grundsätzlich ausreichenden Fachkenntnissen auszugehen (vgl. bezüglich der Kreisärzte der Suva: Urteil des Bundesgerichts 8C_316 /2019 vom 2 4. Oktober 2019 E. 5.4). Widersprechende ärztliche Berichte liegen keine vor, sodass auch aus diesem Grund kein Anlass für ergänzende Abklärungen besteht (vgl. Urk. 1 S. 11).
Auch der späteren Berichterstattung des Chiropraktors
Dr. C.___
ist diesbezüg lich nichts zu entnehmen (E. 3.5 hiervor), behandelte er doch die Beschwer deführerin offenbar im Zusammenhang mit einer Rück en problematik erst
seit 2 8. Februar 2018 (Urk. 3/7) und attestierte Arbeitsunfähigkeiten ab Juni 2018 (Urk. 8/2/5) . Dazu ist festzuhalten, dass im Nachgang zum Unfallereignis keine Rückenbeschwerden belegt sind und die Beschwerdeführerin solche auch im Fragebogen vom 2. März 2018, nach der Behandlungsaufnahme bei Chiropraktor
Dr. C.___ am 2 8. Februar 2018, im Zusammenhang mit dem Unfallereignis nicht (explizit) erwähnte . Die Ansicht von Dr. C.___, wonach die lumbalen Be schwerden im Zusammenhang mit dem Ereignis vo m 15.
Dezember 2017 st ün den, wird einzig damit begründet, dass vorher nie solche Be schwerden bestanden hätten. W ie die Beschwerdegeg nerin aber in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten hat, kann na ch ständiger Rechtsprechung die Formel " post hoc, ergo propter hoc" - nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist - nicht als Beweis betrachtet werden und erlaubt nicht, einen natürlichen Kausal zusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb; Urteil des Bun des gerichts 8C_6/2009 vom 3 0. Juli
2009 E.
3) . Eine traumatische Genese der Rückenbeschwerden wurde denn auch im MRI Be cken und MRI LWS vom 1 8. Mai 2018 (Urk. 3/8 S. 9-10) nicht beschrieben und in diesem Zusammenhang wurden lediglich degenerative Veränderungen als mögliches Schmerzkorrelat auf geführt . Bei erheblichem Vorzustand ist damit weder aufgrund des Unfallhergangs noch aufgrund des Verlaufs die Problematik am rechten Knie und im Bereich der LWS
eine r
richtungsgebenden traumatische n Genese im Zusammenhang mit einem Ereignis vom 1 5. Dezember 2017 zuz uschreiben, weshalb die Beschwerdegeg ne rin diesbezüglich zu Recht eine höchstens vorüb ergehende Problematik anerkannt hat .
E. 4.3 Zusammenfassend stellt mit Bezug auf die im Vordergrund stehende Problematik am rechten Knie und damit einhergehend mit Bezug auf das Gesuch um Kosten gutsprache für eine Rearthroskopie
die medizinische Beurteilung von Dr. Z.___, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kein Zweifel besteht, eine tragfähige Grundlage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlag gebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 1 5. Dezember 2017
im MRI vom 8. Januar 2018 zur Darstellung gelangte V er letzung am Restmeniskus nicht mit dem ma ss gebenden Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt ist. Das Ereignis war höchstens geeignet, die bereits vorbestehende Knieproblematik nach der O peration am 6. September 2017 vorübergehend zu verschlimmern; eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Beschwerden am rechten Kn ie ursächlich dem Ereignis vom 1 5. Dezember 2017 (und nicht dem Vorzustand) zugeschrieben wer den können – nicht zu beanstanden, dass der Status quo sine s pätestens sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis als erreicht betrachtet wurde, wobei auch be gründet ist, dass in einer geistigen Tätigkeit, wie jene r als Lehrerin, keine unfall bedingten Arbeitsunfähigkeiten zu attestieren sind . Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des Status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht greifbar.
Insofern die Beschwerdegegnerin schliesslich neben den Verletzungen am rechten Knie auch Verletzungen am Rücken geltend machte, ist aufgrund der vorste henden Ausführungen (E. 4.2) und nachdem insbesondere die Bildgebung ledig lich degenerative Veränderungen als mögliches Schmerzkorrelat auf zeigte auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen tätigte.
E. 4.4 Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachver halt namentlich im Hinblick auf die strittige Frag e der Unfallkausalität der persistierenden rechts seitigen Kniebeschwerden und der Rückenbeschwerden hin rei chend geklärt. Auf beweismässige Wei terungen kann verzichtet werden, da mit Bezug auf das Ereignis vom 1 5. Dezember 2017 bei aktenkundiger Bildgebung vom 8. Januar 2018 sowie mit Bezug auf die Rückenproblematik aufgrund der Bildgebung vom 1 8. Mai 2018 keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden können (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungs pflicht zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheent scheid vom 2. September 2019 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt (BGE 146 V 51 E. 9.2).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00243
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 7. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig Anwaltsbüro Lätsch + Hässig Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH gegen Elips Versicherungen AG Landstrasse 40, 9495 Triesen Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
Die 1963 geborene X.___ war seit August 2006 beim Verein Y.___ angestellt und über den Arbeitgeber bei der Elips Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit «Bagatell unfall-Mel dung U VG» liess die Versicherte am 2 0. Januar 2018 der Elips Versi cherung en AG mitteilen, dass sie am 1 5. Dezember 201 7 auf dem Heimweg von der Y.___
ausgerutscht und umgefallen sei und sich an den Knie n und am Rücken, links und rechts, Verletzungen zugezogen habe (Urk. 8/ 2/17 S. 1). Am 16 . Februar 2018 wurde der Elips Versicherungen AG ein Koste ngut sprache ge such für eine am 6. März 2018 stattfindende Knie-Arthroskopie und Teilmenis kektomie medi al rechts eingereicht (Urk. 8/5). Die Elips Versicherungen AG legte die Akten ihrem Vertrauensarzt Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, zur Beurteilung vor. Nach dessen Stellungna hme vom 1 9. März 2018 (Urk. 8/2/12) teilte sie der Versicherten am 1 0. April 2019 (Urk. 8/ 2/11) mi t, dass sie für den Unfall vom 1 5. Dezember 2017 keine weiteren Versicherungs leis tungen erbringen werde. Auf Ersuchen der Versicherten (Urk. 8/2 /10) hin, erliess sie am 8. Mai 2018 (Urk. 8/2 / 8) eine entsprechende Verfügung. Da ge gen erhob die Versicherte am 4. Juni 2018 (Urk. 8/ 2/ 8) vorsorglich und am 6. Juli 2018 (Urk. 8/2/4) begründet Einsprache .
Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2019 wies die Elips Versicherungen AG die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3. Oktober 2019 Beschwerde mit den folgen den Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. Es seien die Verfügung vom 8. Mai 2018 sowie der Einspracheentscheid
vom 2. September 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (insbe son dere Taggeld-, Renten- und Heilungskostenleistungen sowie Integritätsentschädigung) über den 8. Februar 2018 hinaus zu erbringen;
2. Eventuell: Es seien die Verfügung vom 8. Mai 2018 sowie der Ein spra cheentscheid vom 2. September 2019 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung (insbesondere Einholung eines medizinischen Gutach tens eines aussenstehenden Facharztes für Orthopädische Chirurgie, spez. Kniechirurgie, zur Frage der Unfallkausalität der im MRI vom 8. Januar 2018 bildgebend objektivierten Beschwerden am Knie rechts) und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. alles unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.» Die Elips Versicherungen AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29 . Oktober 2019 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde. Hier von wurde der Beschwerdeführerin am
31 . Oktober 2019 (Urk. 9) Kenntnis gegeben und ihr wurden die vollständigen Akten der Beschwerdeg egnerin zur Einsicht zugestellt . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskus risse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Band läsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Bei einem fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt (BGE 146 V 51 E. 9.2).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Bei E ntscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversiche rungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versiche rungsexterne medizinische Begut achtung anzuordnen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem
Ei nspracheentscheid vom 2. September 2019
fest (Urk. 2 S. 1 f.), dass bereits mit Urteil vom 6. März 2019 eine Be schwerde ab gewiesen worden sei, weil gestützt auf die medizinische Beurteilung die erhobenen Befunde allesamt degenerativ bedingt gewesen seien. Es werde nun geltend gemacht, dass am 1 5. Dezember 2017 ein weiterer Unfall stattgefunden habe. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2018 beim Ortho päden PD Dr. med. A.___ vorgestellt. Im Bericht über die MRI-Untersuchung vom 8. Januar 2018 sei jedoch nichts von einem Sturz festgehalten und die Schadenmel dung sei erst am 2 0. Januar 2018 erfolgt. Auch der angegebene Ereig ni s mechanismus sei nicht geeignet eine erneute isolierte Innenmeniskusschädi gung zu verursachen und es sei nicht nachvollziehbar, dass der mediale Rest meniskus bei einer Kniekontusion am lateralen Kniegelenk auf diese Art geschä digt worden sein soll. Was die MRI Untersuchung ohne Ereignisnennung als Untersuchungsindikation zu Tage gefördert habe,
entspre che
einer fortschreiten den Veränderung des aufgrund von degenerativen Veränderungen
voroperierten Meniskus . Somit könne es allenfalls zu einer lateralen Kniekontusion im Sinn einer möglichen vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sein. Solche ein fachen Kniekontusionen seien innerhalb von wenigen Wochen ohne Folgen aus geheilt und eine maximale Behandlungsdauer von sechs bis acht Wochen wären nachvollziehbar. F ür eine körperliche Tätigkeit könne für maximal eine Woche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert werden, während für geistige Tätig keit, wie bei der Beschwerdeführerin als Lehrerin, kein e Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen sei.
Im Verfahren ergänzte sie (Urk. 7), i nsofern die Beschwerdeführerin seit dem 28. Februar 2018 wegen lumbalen Schmerzen links betreut werde, könne auf grund der Latenz zwischen Behandl ungsbeginn und Ereignis vom 15. Dezember 2017 ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahr schei n lichkeit angenommen werden und gemäss den bildgebenden Abklärungen könnten diese auch nicht auf eine unfallbedingte strukturelle Läsion zurückzu geführt werden (S. 4 f.) . Der geänderte Bericht von PD Dr. A.___
sei nach Erlass des angefochtenen Einsprachee ntscheides auf Wunsch der Beschwerdeführerin abge ändert worden (S. 6) . Dieser
stelle einzig auf ihre Angaben ab und
selbst darin seien keine Schmerzen im lumbalen Bereich festgehalten. Zudem seien a uch die Heilungskosten lediglich im Zusammenhang mit den geklagten Beschwerden am rechten Knie ausgerichtet worden (S. 7) . 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1 S. 3 f.), sie sei am Freitag 15 . Dezember 2017 auf dem Heimweg zu Fuss von d er Y.___ gestürzt. Am Mittwoch 2 0. Dezember 2017 habe sie sich beim Sekretariat von Dr. A.___ gemeldet, welcher sie sogleich zu einer MRI-Untersuchung ins B.___ zuge wiesen habe. Das MRI habe am erstmöglichen Termin nach den Weihnachts feier tagen, am Montag,
8. Januar 2018 durchgeführt werden können. Gleichentags habe auch eine persönliche Untersuchung bei Dr. A.___ stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin habe das Unfallereignis vom 15. Dezember 2017 als Unfall und insbesondere auch die dadurch erlittenen Verletzungen am rechten Knie sowie am Rücken als Unfallfolgen anerkannt und zunächst auch die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskostenleistungen erbracht. Sie habe die Leis tungen jedoch zu Unrecht per 8. Februar 2018 mangels natürlicher Kausalität eingestellt, da in diesem Zeitpunkt der Status quo sine nicht erreicht gewesen sei (S. 4. f) . Die Beschwerdegegnerin habe dabei einzig auf die Aktenbeurteilung von Dr. Z.___ abgestellt, welcher sie weder untersucht noch persönlich befragt habe. Wie beim Vorunfall vom 2 5. November 2016 habe der Arzt versucht,
vermeint liche Ungereimtheiten aufzudecken und den geschilderten Unfallhergang mit biomechanischen Überlegungen, zu welchen er fachlich nicht kompetent sei, ins L ächerliche zu ziehen (S . 6). Dr. A.___ habe jedoch die Knieverletzung recht s als klar unfallbedingt beurteilt und dazu im Februar 2018 eine
Rearthroskopie mit erweiterter Teilmeniskektomie medial des rechten Kniegelenkes vorgeschla gen . Die Operation habe jedoch nicht wie geplant vorgenommen werden können, weil die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Kostengutsprache dafür verweigert habe. Eine Operation zulasten der grundsätzlich vorleistungspflichtigen Kranken kasse sei auch nicht möglich, weil die zuständige Krankenkasse Dr. A.___ aufgrund des gewählten Versicherungsmodells nicht als Operateur akzeptiere. Dazu komme, dass sie inzwischen auch an so starken unfallbedingten lumbalen Schmerzen links leide, dass sie sich am 2 8. Februar 2018 zu Dr. C.___ in Be handlung begeben habe und die eigentlich notwendige Knieoperation bis auf weiteres habe zurückstellen müssen (S. 7) . Gemäss Dr. C.___ sei die Unfall kausalität dieser Beschwerden ganz klar gegeben (S. 8). Der medizinische End zustand sei weder bez üglich der Knie- noch bezüglich der Rückenverletzung erreich t
und die Beschwerdegegnerin über den 8. Februar 2018 hinaus leistungs pflichtig. Allenfalls sei ein medizinisches Gutachten zur Frage der Unfallkau salität der im MRI vom 8. Januar 2018 bildgebend objektivierten Beschwerden zu veranlassen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 10 f.). 3. 3.1
Im Bericht des Instituts D.___ über die Magnetresonanz tomografie (MRI) des rechten Kniegelenks nativ vom 8. Jan uar 2018 (Urk. 8/2/17 S. 5) führte der zustä ndige Radiologe unter Klinik
die folgende n Frage n auf :
« Zu stand Gelenk ? Meniskus?
Bänder ?
Knorpelsitu ation? » . Unter Befunde hielt er fest,
zum Vergleich liege die Voruntersuchung vom 31. Mai 2017 vor . Verglichen zur
Voruntersuchung bestehe eine deutliche Verkürzung der Pars inte r m edia und des Hinterhorns des medialen Meniskus ver mutlich bei zwischenzeitlich er Teil meniskektomie . Im medialen Hinterhorn
zeige sich ein entsprechend breiter De fekt mit anschliessend feinem radi ärem Riss bis knapp in die Basis. Der Übergang zur medialen hinteren Meniskuswurzel sei signalalteriert mit feinen Einrissen. Die Pars interm edia des mediale n Meniskus subluxiere mit feinem schrägem Riss. Das mediale Vorderhorn sei verkürzt
aber morphologisch sonst nor mal. Es zeigten sich ein intakter lateraler Meniskus, mä ssige Knorpelschäden medial femorotibial (leicht progredient). Der Knorpel lateral fe morotibial
sei gering geschädigt und es zeigten sich leichte Knorpelschäden femoropatellar . Es bestehe w enig Gelenks erguss, die Kreuz- und Seitenbänder s eien intakt und es zeige sich eine k leine Baker-Zyste von wenigen Millimeter Durchmesser. Es bestünden Inseln blutbil dende n Knochenmarks im distal en Femur
und in der proximalen Tibia ohne eigentliche bone
bruise . Die d istale Quadrizepssehne, das Ligamentum patellae, die Pes
anserinus Sehnen und der Tractus
Iliotibi alis
seien unauf fällig.
Unter Beurteilung stellte der Radiologe fest : Verglichen mit Mai 2017 bestehe zwischenzeitlich vermutlich eine TME (Teilmeniskektomie) des medialen Menis kus und entsprechend deutlich
zeige sich die Verkleinerung des medialen Menis ku s mit grossem Defekt des Hinterhorns . Feine Einrisse liessen sich in der sub luxierten Pars intermedia des medialen Meniskus sowie im Hinterhorn bis in die hintere Meniskuswurzel finden. Es zeigten sich eine progrediente mässige, media le femo rotibiale Arthrose, eine leichte Arthrose femoropatell a r und minimal lateral femo rotibial sowie wenig Gelenkserguss. 3.2
PD Dr. med. A.___, Orthopädische Chiru rgie und Traumatologie des Be we gungsapparates,
nannte im Bericht über eine weitere Verlaufskontrolle vom 8. Januar 2018 (Urk. 8/2/17 S. 2-3) die Diagnosen Status nach Sturz und Knie distorsion rechts vor zwei Wochen bei Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie r echts vom 6. September 2017, Status nach Kni edistorsion lin ks vom 25. November 2016 und Status nach VKB-Ersatzplastik und medialer Menis kusresektion 200 6. Zum Verlauf hielt er fest, die Beschwerdeführerin komme zur Besprechung nach zwischenzeitlich erfolgter MRI-Untersuchung des rechten Knie gelenkes. Die erneute Anamnese zeige, dass die Patientin im November einen starken Knieschmerz im Rahmen einer Knieverdrehung rechts gespürt habe. Sie zeige auf den posteromedialen Kniegelenkspalt des rechten Kniegelenkes. Zwi schenzeitlich bestünden vor allem bei Kniebeuge Schmerzen in diesem Bereich. Als Befunde hielt der Arzt fest, es bestehe eine deutlich positive mediale bis posteromediale Meniskussymptomatik im rechten Kniegelenk ohne sonstige Auf fälligkeiten. Unter Beurteilung und Procedere führte er aus, die Beschwerde führerin zeige deutliche Anhaltspunkte für eine Rezidivläsion des Innenmeniskus mit positiver Meniskussymptomatik mit deutlichem Leidensdruck. Es werde eine Rearthroskopie mit erweiterter Teilmeniskektomie medial des rechten Kniegelen kes bes prochen und dieser Eingriff werde zeitnah geplant. 3.3
In der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2 0. Januar 2018 wurde Folgendes festgehalten: Schadendatum: 15. Dezem ber 2017 17:30 Uhr. Sachverhalt (Unfallbeschreibung): Zu Fuss auf d em Heimweg von der Y.___ b eim Schritt vom Randstein auf die Strasse bin ich aus gerutscht (sehr wahrscheinlich wegen kleinen Steinchen). Bei Rückwärtsfallen auf den Randstein geriet der rechte Fuss in die linke Kniekehle, sodass ich unter
anderem auf mein rechtes angewinkeltes Knie und auf mein Gesäss und Rücken fiel. Erstbehandelnder Arzt: PD Dr. med. A.___ (vgl. Urk. 8/2/17 S. 1; vgl. auch die Angaben vom 2. März 2018, Urk. 8/14). 3.4
Dr. Z.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 1 9. März
2018 (Urk. 8/ 2/12 S.
2
f.) fest, die Beschwerdeführerin habe bereits früher eine Knieschädigung beidseits geltend gemacht, die am 2 5. November 2016 stattgefunden habe. Er habe damals die Meniskushinterhornläsion als eindeutig degenerativ gewertet. Die Beschwerdeführerin sei danach augenscheinlich am 6. September 2017 von PD Dr. A.___
am rechten Knie
operiert worden.
Am 8. Januar 2018 habe der Radiologe PD Dr. med. E.___ vom Institut D.___ PD Dr. A.___ mitgeteilt, dass eine native MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks durchgeführt worden sei. In der Unter suchungsindikation sei kein Ereignis festgehalten und es sei lediglich die Frage nach dem Zustand des Knies gestellt worden (S. 3). Am 8. Januar 2018 habe PD Dr. med. A.___ einen Konsultationsbericht verfasst und darin sei aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin im November, das Jahr sei nicht angegeben, einen starken Knieschmerz im Rahmen einer Knieverdrehung rechts verspürt habe. Dabei habe sich der Orthopäde vermutlich auf das Ereignis vom 2 5. November 2016 bezogen, da in den Akten von einer Knieverdrehung (rechts) im November 2017 nirgends etwas festgehalten sei. Als Diagnose habe der Orthopäde dann einen Sturz nach Kniedistorsion rechts vor 2 Wochen, also um den 2 5. Dezember 2017 herum festgehalten (S. 3 f.). In der später nachgereichten Schadenmeldung werde dann der 1 5. Dezember 2017 als Datum des rubrizierten Ereignisses ange geben. PD Dr. A.___ beurteile dabei, dass sich deutliche Anhaltspunkte für eine Rezidivläsion des Innenmeniskus bei positiver Meniskussymptomatik mit deutlichem Leidensdruck zeigten . Der Radiologe habe aber entgeg en dem Ortho päden kein Knochenm arködem beschrieben und vielmehr Inseln blutbildenden Knochenmarks im distalen Femur und in der proximalen Tibia, aber kein Bone
Bruise gefunden. Dabei würden Knochenmarkinseln von Orthopäden sehr häufig mit einer Bone
Bruise verwechselt. Im Fragebogen, welcher die Beschwerde füh rerin a m 2. März 2018 ausgefüllt habe, sei aufgeführt, dass sie
am 2 0. Dezember 2017 erstmals einen Arzt oder ein Spital aufgesucht habe . Ein Arztbericht mit Konsultationsdatum 2 0. Dezember 2017 liege indes nicht vor (S. 4).
Zum Unfallhergang habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ausge rut scht und nach hinten gefallen sei. Dabei sei der rechte Fuss in die linke Kniekehle geraten. Sodann wolle sie auf den Rücken, das Gesäss sowie auf das rechte Knie gestürzt sein. Winkle m an das rechte Knie an und bringe den rech ten Fuss in die linke Kniekehle und lasse man sich dabei nach hinten fallen, würden das Gesäss und oder der Rücken die grösste Energie des Sturzes auffangen. Um sich gleich zeitig noch das rechte Knie, was nur seitlich (lateral) möglich sei, prellen zu können, müsse der Körper gestreckt sein, das heisse, die Hüfte dürfe nicht flektiert sein. Denn sonst würde sowohl das rechte als auch das linke Knie den Boden nicht berühren können. Zudem müsse die rechte Hüfte stark nach aussen rotiert werden, damit die Knieaussenseite auf den Boden aufschlagen könne. Aus biome chanischer Sicht sei es darum nicht nachvollziehbar, dass es bei diesem Ereig nisablauf zu einer dermassen heftigen lateralen Kniekontusion nicht Distorsion gekommen sein soll, dass gar der voroperierte mediale Meniskus die in der MRI-Untersuchung aufgezeigte fortschreitende Schädigung erlitten haben könnte. Es sei auch augenfällig, dass gegenüber den behandelnden Ärzten nichts von Be schwerden an Gesäss oder dem Rücken berichtet worden sei, wenngleich die grösste Energie beim von ihr geschilderten Sturzablauf durch Gesäss und oder Rücken absorbiert werde, was gegen eine aussergewöhnlich grosse Energieein wirkung durch den Sturz spreche. Es müsse aber noch auf die diversen weiteren Ungereimtheiten hingewiesen werden und es stelle sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin nicht direkt nach dem Sturzereignis ihrer Arbeitgeberin das Ereignis gemeldet habe (S. 6 f.) . Es könne allenfalls zu einer lateralen Kniekon tusion im Sinn einer möglichen vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sein. Solche einfachen Kniekontusionen heilten innerhalb von wenigen Wochen ohne Folgen aus. Eine maximale Behandlungsdauer von sechs bis acht Wochen wäre nachvollziehbar und eine Arbeitsunfähigkeit
zu 100 % für eine körperliche Tätigkeit für maximal eine Woche ausgewiesen. Bei einer geistigen Tätigkeit sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 7) . Die in der erwähnten MRI-Unter suchung beschriebenen Defekte seien nicht durch das rubrizierte Ereignis ent standen, sondern seien als fortschreitende Abnützung zu betrachten (S. 7). 3.5
Im Bericht des Instituts D.___ übe r das MRI Becken und MRI Lendenwirbelsäule (LWS) nativ vom 1 8. Mai 2018 (Urk. 3/3/8 S. 9-10) führte der zuständige Radiologe aus, es bestünden ödematöse Bandscheiben assoziierte Wirbelkörperveränderungen L5/S1 paramedian links als mögliches Schmerz kor relat sowie m ehrsegmentale leichte bis mässige degenerative Veränderungen lum bal ohne substanzielle Stenosierung und ohne Kompression neurogener Struk turen sowie eine geringe unspezifische Reizung des ISG rechts ohne spezi fische postentzündliche Veränderungen. 3.6
Dr. C.___, Fachchiropraktor SCG, ECU berichtete am 1 9. August
2018 (Urk.
8/2/2), die Beschwerdeführerin stehe aktuell in seiner Behandlung bei der Diagnose eines akuten lumbovertebrale n Schmerzsyndrom s links bei Status nach Sturz im Dezember 201 7. Als Therapien nannte der Chiropraktor
Physiotherapie und chiropraktische Ma ss nahmen inklusive aktive Rehabilitationsmassnahmen. Die Konsultationen erfolgten im Abstand von zwei bis drei Wochen. Die Dauer der Behandlung sei nicht absehbar. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit 1 4. Juli 2018. 4. 4.1
Laut Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Unfallmeldung vom 2 0. Januar 2018 (Urk. 8/2/17 S.1) rutschte sie am 1 5. Dezember 2017 auf dem Heimweg aus, wobei ihr beim Rückwärtsfallen der rechte Fuss in die linke Kniekehle geraten und sie
auf das rech te angewinkelte Knie, auf s Gesäss und auf den Rücken gefallen sei . Als erstbehandelnde n Arzt führte sie PD Dr. A.___ auf, wobei kein e Angaben zum Datum der Erstbehandlung erfolgten . Insofern die Beschwer deführerin später
angab (vgl. Urk. 8/2/14), dass sie nach dem Ereignis erstmals am 2 0. Dezember
2017 einen A rzt oder ein Spital aufgesucht habe (vgl. Urk. 8/2/14), ist dies nicht belegt (vgl. dazu auch Urk. 8/8) . Auch die beschwer deweise erfolgte Präzisierung, es sei am Mittwoch, 20. Dezember 2017, ein Tele fonat mit dem Sekretariat von PD Dr. A.___ erfolgt, welcher sie für den 8. Januar 2018 sogleich einer MRI-Untersuchung zugewiesen habe (Urk. 1 S. 4), wird durch den eingereichten Mailverkehr, welcher diesbezüglich nur Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin selbst enthält (vgl. Urk. 3/5a), nicht belegt.
Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass z eitnah zum Ereignis Arbeitsun fähigkeiten attestiert wurden. Der erste medizinische Bericht nach dem geltend gemachten Ereignis vom 15. Dezember 2017 ist damit das MRI vom 8. Januar 2018 (E. 3.1), welches vorgängig der Sprechstunde bei PD Dr. A.___
vom 8. Januar 2018 (E. 3.2) erstellt wurde . Dabei fällt auf, wie
der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. Z.___
in diesem Zusammenhang zu Recht festg ehalten hat, dass das MRI des rechten Kniegelenks vom 8. Januar 2018 im Hinblick auf die Fragestellung nach dem Zustand der Gelenke, des Meniskus, der Bänder und der Knorpelsituation
und nicht mit der Fragestellung nach einem traumatischen Ereignis erstellt wurde .
Auch sonst
sind darin keine Hinweis e auf ein statt ge habtes traumatisches Ereignis vom 15. Dezember 2017 enthalten . Die diesbe züglichen Angaben von PD Dr. A.___ in sei nem Erstbericht vom 8. Januar 2018 (Urk. 8/2/17 S. 2), welcher einerseits auf eine «Knieverdrehung rechts im November »
und anderseits auf « eine
Kniedistorsion rechts vor zwei Wochen » hinwies,
sind im Hinblick auf
ein Ereignisdatum vom 15.
Dezember 2017 unklar . Insofern PD Dr. A.___ seinen Bericht vom 8. Januar 2018 später, nach B ekanntwerden, dass eine Kostengutsprache für die vorgesehene Operation abge lehnt werde (vgl. Urk. 8/2/11), ein erstes Mal bezüglich Verlauf (Dezember statt November [ Urk. 8/2/6]), und ein zweites Mal im Bericht, der im Beschwerde ver fahren eingereicht wurde,
bezüglich Verteiler abänderte (Unfall vom 1 5. Dezem ber 2017 [ Urk. 3/3/5b S. 2]), entspricht dies einer nachträglich en
Abänderung
einer
Urkunde . Die Berichterstattung von PD Dr. A.___ ist
jedenfalls nicht geeignet eine Kausalität zwischen d em geltend gemachten Sturzereignis am 1 5. Dezember 2017 und der im MRI vom 8. Januar 2018 gesehenen Kniepatho logie zu belegen, zumal das rechte Knie bereits vorgeschädigt war und durch PD Dr. A.___ bereits am 6. September 2017 (Urk. 8/3/18) operiert worden war . 4.2
Damit ist festzustellen, dass nach dem geltend gemachten Ereignis vom 1 5. Dezember 2017
die Beschwerdeführerin erst a m 8. Januar 2018 einen Arzt aufsuchte. Die bildgebenden Untersuchungen am rechten Knie standen dabei nicht im Zusammenhang mit der Frage nach möglichen Frakturen
aufgrund eines traumatischen Ereignis ses, sondern betrafen die Frage nach dem allgemeinen Zustand des rechten Knies, was auch mit Blick darauf, dass die Beschwerde führerin rund vier Monate zuvor am rechten Knie operiert w orden war, nicht aussergewöhnlich war .
Dr. Z.___ hat unter Bezug nahme auf die MRI-Untersuchung vom 8. Januar 2018 sodann nachvollziehbar dar gelegt, dass einerseits aufgrund des
geltend gemach te n
Sturzereignis ses
und des beschriebenen Hergangs eine laterale Kniekontusion am rechten voroperierten Knie und keine Distorsion zu postulieren ist. Anderseits wurde auch plausibel aufgezeigt, dass ein solches Ereignis zufolge fehlender und erheblicher Begleitverletzungen an Rücken und Gesäss von der Gewalteinwirkung her kaum geeignet war, die im MRI dargestellte fortschreitende Pathologie zu bewirken . E twas A nderes kann auch nicht durch
andere
zeitnah zum Ereignis vom 1 5. Dezember 2017
erstellte Arztberichte belegt werden, nachdem die Be schwerdeführerin das Ereignis erst mehr als ein en Monat später am 2 0. Januar 2018 bei ihrer Arbeitgeberin meldete und keine anderen Arztberichte beigebracht werden können . Dr. Z.___ beurteilte die Problematik in nachvollziehbarer W eise als degenerativ. Beim als beratenden Arzt der Unfallversicherung tätigen Dr. Z.___ ist ungeachtet seines Facharzttitels von grundsätzlich ausreichenden Fachkenntnissen auszugehen (vgl. bezüglich der Kreisärzte der Suva: Urteil des Bundesgerichts 8C_316 /2019 vom 2 4. Oktober 2019 E. 5.4). Widersprechende ärztliche Berichte liegen keine vor, sodass auch aus diesem Grund kein Anlass für ergänzende Abklärungen besteht (vgl. Urk. 1 S. 11).
Auch der späteren Berichterstattung des Chiropraktors
Dr. C.___
ist diesbezüg lich nichts zu entnehmen (E. 3.5 hiervor), behandelte er doch die Beschwer deführerin offenbar im Zusammenhang mit einer Rück en problematik erst
seit 2 8. Februar 2018 (Urk. 3/7) und attestierte Arbeitsunfähigkeiten ab Juni 2018 (Urk. 8/2/5) . Dazu ist festzuhalten, dass im Nachgang zum Unfallereignis keine Rückenbeschwerden belegt sind und die Beschwerdeführerin solche auch im Fragebogen vom 2. März 2018, nach der Behandlungsaufnahme bei Chiropraktor
Dr. C.___ am 2 8. Februar 2018, im Zusammenhang mit dem Unfallereignis nicht (explizit) erwähnte . Die Ansicht von Dr. C.___, wonach die lumbalen Be schwerden im Zusammenhang mit dem Ereignis vo m 15.
Dezember 2017 st ün den, wird einzig damit begründet, dass vorher nie solche Be schwerden bestanden hätten. W ie die Beschwerdegeg nerin aber in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten hat, kann na ch ständiger Rechtsprechung die Formel " post hoc, ergo propter hoc" - nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist - nicht als Beweis betrachtet werden und erlaubt nicht, einen natürlichen Kausal zusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb; Urteil des Bun des gerichts 8C_6/2009 vom 3 0. Juli
2009 E.
3) . Eine traumatische Genese der Rückenbeschwerden wurde denn auch im MRI Be cken und MRI LWS vom 1 8. Mai 2018 (Urk. 3/8 S. 9-10) nicht beschrieben und in diesem Zusammenhang wurden lediglich degenerative Veränderungen als mögliches Schmerzkorrelat auf geführt . Bei erheblichem Vorzustand ist damit weder aufgrund des Unfallhergangs noch aufgrund des Verlaufs die Problematik am rechten Knie und im Bereich der LWS
eine r
richtungsgebenden traumatische n Genese im Zusammenhang mit einem Ereignis vom 1 5. Dezember 2017 zuz uschreiben, weshalb die Beschwerdegeg ne rin diesbezüglich zu Recht eine höchstens vorüb ergehende Problematik anerkannt hat . 4.3
Zusammenfassend stellt mit Bezug auf die im Vordergrund stehende Problematik am rechten Knie und damit einhergehend mit Bezug auf das Gesuch um Kosten gutsprache für eine Rearthroskopie
die medizinische Beurteilung von Dr. Z.___, an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kein Zweifel besteht, eine tragfähige Grundlage für die Beantwortung der strittigen Kausalitätsfrage dar. Ausschlag gebend ist dabei in erster Linie die Erkenntnis, dass eine durch das Geschehnis vom 1 5. Dezember 2017
im MRI vom 8. Januar 2018 zur Darstellung gelangte V er letzung am Restmeniskus nicht mit dem ma ss gebenden Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt ist. Das Ereignis war höchstens geeignet, die bereits vorbestehende Knieproblematik nach der O peration am 6. September 2017 vorübergehend zu verschlimmern; eine richtunggebende Verschlimmerung ist durch die Akten nicht belegt. Dabei ist es – soweit die geltend gemachten Beschwerden am rechten Kn ie ursächlich dem Ereignis vom 1 5. Dezember 2017 (und nicht dem Vorzustand) zugeschrieben wer den können – nicht zu beanstanden, dass der Status quo sine s pätestens sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis als erreicht betrachtet wurde, wobei auch be gründet ist, dass in einer geistigen Tätigkeit, wie jene r als Lehrerin, keine unfall bedingten Arbeitsunfähigkeiten zu attestieren sind . Begründete Anhaltspunkte, welche eine Terminierung des Status quo sine auf einen späteren Zeitpunkt als sachlich gerechtfertigt erscheinen liessen, sind nicht greifbar.
Insofern die Beschwerdegegnerin schliesslich neben den Verletzungen am rechten Knie auch Verletzungen am Rücken geltend machte, ist aufgrund der vorste henden Ausführungen (E. 4.2) und nachdem insbesondere die Bildgebung ledig lich degenerative Veränderungen als mögliches Schmerzkorrelat auf zeigte auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen tätigte.
4.4
Bei der gegebenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sachver halt namentlich im Hinblick auf die strittige Frag e der Unfallkausalität der persistierenden rechts seitigen Kniebeschwerden und der Rückenbeschwerden hin rei chend geklärt. Auf beweismässige Wei terungen kann verzichtet werden, da mit Bezug auf das Ereignis vom 1 5. Dezember 2017 bei aktenkundiger Bildgebung vom 8. Januar 2018 sowie mit Bezug auf die Rückenproblematik aufgrund der Bildgebung vom 1 8. Mai 2018 keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden können (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungs pflicht zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheent scheid vom 2. September 2019 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef