Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00237
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Casanova Beschluss vom
4. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin
Mit Eingabe vom 2 7. September 2019 (Urk. 1) erhob X.___
Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid
der Axa Versicherungen AG vom 2 7. August 2019 betreffend Verfügung vom 2 3. November 2018 (Urk. 2).
Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versi cherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerde er hebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versiche rten Person oder des Beschwerde
führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 ATSG).
Der Beschwerdeführer wohnt in A.___ bei B.___ im Kanton C.___ . Damit ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht zuständig zur Beurtei lung der vorliegenden Beschwerd e.
Die Beschwerde ist dem Verwaltungsgericht des Kantons C.___
zuständig keitshalber zu überweisen. Das Gericht beschliesst : 1.
Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Verwaltungs gericht des Kantons C.___ zur Behandlung der Beschwerde überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - AXA Versicherungen AG - Verwaltungsgericht des Kantons C.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Casanova