Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren im Februar 1954, war seit März 2001 hauptberuflich als Hauswart/Reinigungs kraft im Stundenlohn bei der Y.___ angestellt ( Urk. 8/ Z 180/1 und 8/Z52/3 f. ) und damit obligatorisch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen Unfälle versichert, als er am 28. März 2011 bei der Arbeit stürzte und anschliessend starke Schmerzen an der rechten S chulter ver spürte (Urk. 8/Z1 , 8 /Z52/1 und 8/8/1 ). In den bildgebenden Untersuchungen zeigte n sich eine Ruptur der Supraspinatussehne
sowie
der la nge n Bi z epssehne (Urk. 8 /ZM2 und 8 /ZM3), worauf am 22. Juli 2011 eine Schulterarthroskopie rechts mit Acromioplastik , T enodese /Tenotomie der langen Biz epssehne und Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion durchgeführt wurde (Urk. 8/ZM12 ).
Die behandelnden Ärzte attestierten d em Versicherten
zu nächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/ZM1-3, 8 /ZM6-9, 8 /ZM13 , 8/ZM1 8-20) . A b dem 3. Januar 2012 bestätigten sie – entsprechend der von ihm
in einem reduzierten Arbeitspensum wieder aufgenommenen Tätigkeit bei der Y.___ (Urk. 8/Z52/4)
– noch eine solche von 50 % (Urk. 8/ZM24 , 8/ZM29, 8/ZM 31, 8/Z 33-34 und 8/ZM 3 6 -37 ). Im Mai 2012 nahm der Versicherte zusät zlich
eine seiner zahlreichen Nebentätigkeiten (vgl. dazu Urk. 8/Z179) , nämlich das Arbeitspensum von rund 19
%
als Zeitungsverträger bei der Z.___ , wieder a uf (Urk. 8 /Z8, 8/Z52/4 und 8 /ZM33). 1.2
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG erbrachte n ach Eingang der Unfall meldung vom 29. April 2011 (Urk. 8 /Z1)
zunächst die gesetzlichen Leistungen (Taggeldleistungen und Heilkosten; vgl. Urk. 8 /Z2, 8 /Z17 und 8 /Z25).
Am 6. Juni 2012 liess sie den Versicherten von Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Ortho pädische Chir urgie, kon siliarisch untersuche
n. Gestützt auf dessen Bericht vom 26. Juni 2012 (Urk. 8/Z M
32) stellte sie die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 19. Juli 2012 per 30. Juni 2012 und die Heil behandlungskosten per Abschluss k on trolle im Juli 2012 ein (Urk. 8 /Z76). Die von der Krankenkasse des Versi cher ten
dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8 /Z85) wies sie am
30. Oktober 2012 ab (Urk. 8 /Z92 ). Indessen hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich d ie vom Versicherten gegen d en Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde (Urk. 8 /Z107 ) mit Urteil UV.2012.00275 vom 27. Mai 2014 in dem Sinne gut, als es diesen
aufhob und die Sache an d en
Unfallversicher er
zurückwies, damit diese r den Sachverhalt weiter abkläre und anschliessend neu über den Anspruch auf Heilbehandlung un d Taggelder verfüge (Urk. 8 /Z111). 1.3
In der Zwischenzeit wurde dem Versicherten von seinem Hausarzt ab 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert , worauf die Y.___
wie auch die Z.___
das Arbeitsverhältnis mit de m Versicherten im ersten Halbjahr 2014 beendeten (vgl. Urk. 8/ZM39/12 f. ; effektiv gearbeitet bis Ende Oktober 2013 , Urk. 8/Z134 ). Die Zürich Versicherungs-Ge sellschaft AG gab derweilen ein Gutachten bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in Auftrag (vgl. Urk. 8 / Z 121). Dieses wurde
am 25. Febru ar 2015 erstattet (Urk. 8 /ZM39). Zudem nahm sie den Bericht zur Untersuchung vom 4. Dezember 2014 durch med. pract . C.___ , Fachärztin für Chirurgische Orthopädie und Traumatologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der In va lidenversicherung , zu den Akten (Urk. 8 /ZM40).
Mit Verfügung vom 14. August 2015 stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die vorübergehenden Leistungen neu per 31. Dezember 2012 ein. Gleichzeitig sprach sie dem Versi cherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu , verneinte indessen e inen Rentenanspruch
(Urk. 8 / Z 149). Mit seiner Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 8/ Z 181) liess der Versicherte wei tere Unterlagen ein reichen (Urk. 8 / Z 152-1 79 ). Hierauf tätigte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ergänzende erwerbliche Abklärungen (vgl. Urk. 8 / Z 185, 8 / Z 203-208 und 8 / Z 212-214), bevor sie die Einsprache am
15. April 2016 abwies (Urk. 8/217 ).
Der Versicherte gelangte wiederum an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 8/222), das seine Beschwerde
mit Urteil UV.2016.00122 vom 29.
September 2017 in dem Sinne gut hiess , als es den angefochtenen E ntscheid auf hob und die Sache an den Unfallversicherer zurückwies, damit dieser nach weite ren Abklärungen neu über den Rentenanspruch verfüge (Urk. 8/232). 1.4
In der Folge klärte d ie Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG insbesondere das Stellenprofil und die Einkommen des Versicherten bei seinen ehemaligen Arbeit gebern weiter ab (Urk. 8/ Z 23 3 - 235) . Hernach holte sie
eine ergänzende gutach terliche Stellungnahme bei Dr. B.___ ein (Urk. 8/ Z 251).
Das neue Gutachten wurde am 9. November 2018 erstattet (Urk. 8/8) und am 18. März 2019 ergänzt (Urk.
8/15).
Schliesslich verneinte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Verfügung vom 10. Mai 2019 abermals einen Rentenanspruch (Urk. 8/17). Die vom Versich er ten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/18) wies sie am 27. August 2019 ab (Urk. 2).
Es bleibt anzufügen, dass die Invalidenversicherung dem Versicherten inzwischen ab 1. November 2014 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (vgl. Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.01141 vom 29. Septem ber 2017) und diese mit Wirkung ab 1. November 2018 bis zu seiner Pensio nie rung im März 2019 auf eine ganze Rente erhöht hatte
(Urk. 8/20). 2.
Gegen den E ntscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
vom 27. August 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. September 2019 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % ab 1. Juli 2012 zuzusprechen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Zürich Versicherungs-Ge sellschaft AG (Urk.
1 S.
1). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 24.
Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) und reichte neben den Vorakten (Urk. 8/ZM1-40, 8/Z1-257 und 8/5-27) neue Unterlagen (Urk. 7/1-4) ein. Mit Verfügung vom
25. Oktober 2019 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). In der Replik vom 27. November 2019 (Urk. 11) sowie i m schriftlichen Verzicht auf eine Duplik vom 20. Dezember 2019 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Sache wurde zuletzt m it Urteil des Sozialversicherungsgericht UV.2 016.00122 vom 29. September 2017 , Dispositivziffer 1, an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (Urk. 8/Z232/12). Dabei wurden den Parteien in E. 1 des Rückweisungsentscheids die rechtlichen Grund lagen des Rentenanspruchs bereits erläutert (Urk. 8/Z232/4-6). Diese sind unver ändert, weshalb darauf verwiesen werden kann. 1.2
In materieller Hinsicht erwog das Sozialversicherungsgericht im Wesentlichen , die Hauptarbeitgeberin, die Y.___ , habe bei einem ab 1. Januar 2011 gleichbleibenden Stundenlohn von Fr. 25.50 e in jährliches Einkommen von Fr. 66'616. -- zuzüglich einer Gratifikation von Fr. 2'000. -- deklariert. Aufgrund der aktenkundigen Einkommen müsse der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2006 ein Arbeitspensum absolviert haben, da s die in jenem Betrieb übliche Arbeitszeit von 42. 5 Stunden pro Woche regelmässig in beträchtlichem Umfang überschritten habe (vgl. E. 4 .1). Zusätzlich habe er im Jahr 2005 eine n Neben erwerb bei der Z.___ (vormals :
D.___ ) aufgenommen und kurz darauf - bei einem Arbeitspensum von rund 19 % – regelmässig ein jähr liches Einkommen von rund Fr. 10'000. -- erhalten (vgl. E.
4.2) . Darüber hinaus habe er g emäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) im Jahr 2010, aber auch davor, bei E.___ , der F.___ , der G.___
sowie der H.___ weitere Erwerbs einkünfte erzielt, die im Jahr 2010 insgesamt Fr. 13'900. -- betragen hätten. Für keine dieser Tätigkeiten sei en ein Stellenprofil, ein Arbeitspensum, geleistete Arbeitszeiten oder detaillierte Angaben zur Entlöhnung erhoben worden (vgl. E.
4.3).
Indessen sei Dr. B.___ bei der Begutachtung offenbar von einem Pensum von 100 % bei der Y.___ ausgegangen , wobei die ihm zur Verfügung ge stellten Akten auch keinen Aufschluss über die Nebentätigkeiten des Beschwerde führers gegeben hätten . Aus seinen Erörterungen zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsanpassten Tätigkeit lasse sich daher nicht folgern , diese würden au ch für ein Arbeitspensum von 49. 25 oder mehr Stunden pro Woche gelten. Andererseits sei dem Gutachten auch nicht zu entnehmen, ein solches sei unzu mutbar. Insbesondere habe Dr. B.___ keinerlei Ausführungen zur Zumutbarkeit der Fortführung der Nebenerwerbstätigkeiten gemacht (vgl. E. 5.1). 1.3
Zusammenfassend hielt das Sozialversicherungsgericht fest , es sei noch abzu klären, ob dem Beschwerdeführer eine den unfallbedingten Beschwerden ange passte Tätigkeit in einem die wöchentliche Arbeitszeit von 42. 5 Stunden über steigenden Umfang zumutbar sei. Bei dieser Gelegenheit sei unter anderem auch zu untersuchen, ob und inwieweit unter unfallkausalen Gesichtspunkte n eine Arbeitsfähigkeit für die Nebentätigkeiten bestehe, deren Stellenprofile noch zu konkretisieren seien. Allenfalls sei zu klären, in welchem Umfang die Arbeit als Zeitungsverträger durch seine Familie verrichtet worden sei (vgl. E. 5.2).
Ferner stellte es klar, dass seit dem 25. Februar 2015 feststehe, dass der Beschwer deführer zumindest für eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einer betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 . 5 Stunden ohne Einschränkungen arbeitsfähig sei (vgl. E. 6.1) . Angesichts der verbleibenden Aktivitätsdauer von vier Jahren, der trotz des unfallkausalen Gesundheitsschadens noch bestehenden Betätigungsmöglichkeiten
bei Zumutbarkeit eines Voll zeitpensums, wobei insbe sondere
Hilfstätigkeiten ohne besonderen Umstellungs- oder Einarbeitungsauf wand
in Frage kämen , der bisher gezeigten Flexibilität sowohl bei einem Tätig keitswechsel wie auch in zeitlicher Hinsicht und der Zusatzqualifikation als Lenker von Lieferwagen stehe der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nichts im Wege (vgl. E. 6.3). 2.
2.1
Gestützt auf die ergänzten Abklärungen erwog die Beschwerdegegnerin i n der Verfügung vom 10.
Mai 2019 , der Beschwerdeführer könne gemäss Dr.
B.___ in einer angepassten Tätigkeit weiterhin
ein wöchentliches Arbeitspensum von 68.25 Stunden leisten . Demnach sei dem Valideneinkommen von Fr. 94'233. -- (Durchschnitt der IK-Einträge der Jahre 2008 bis 2010 ) ein Invalideneinkommen von Fr. 100’ 347.97 gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2010 gegenüberzustellen. Es resultier e e in Invaliditätsgrad von 0 % ( vgl. Urk. 8/17/2).
Im angefochtenen Einspracheentscheid
erläuterte die Beschwerdegegnerin, wes halb das gutachterlich definierte Zumutbarkeitsprofil, insbesondere die Ein schrän kungen der dominanten Hand, die fehlende Berufserfahrung, das Alter und das Teilzeitpensum für sich allein genommen keinen leidensbedingten Abzug recht fertigen würden, berücksichtigte aber «aufgrund der gesamten Umstände» dennoch einen solchen von 10 % und berechn ete neu einen nicht anspruchsbegründenden Inva liditätsgrad von 4 % (vgl. Urk. 2 E. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde dafür , Dr. B.___ habe einen vermehrten Pausendarf festgestellt, weshalb kaum von einer vollen Leistungs fähigkeit ausgegangen werden könne ( vgl. Urk. 1 Ziff. III.5).
Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei zu beachten, dass s ein Pensum
bei der I.___ 19 % bei einer gesamtarbeitsvertraglichen N ormalarbeitszeit von 41 Stunden
pro Woche und damit wöchentlich 7. 79 Stunden betragen habe . Damit sei von einer wöchentlichen Arbeitszeit von insgesamt 67.54 Stunden a uszugehen ( vgl. Urk. Ziff. III.6.2).
Der schwierigen Verwertung d er Rest arbeitsfähigkeit über die
betriebsübliche bzw. erlaubte Arbeitszeit im Haupterwerb hinaus sowie den leidensbedingten Einschränkungen sei mit einem leidensbedingten Abzug von 25 % Rechnung zu tragen, zumal N ebenjobs auch nur in Kleinpensen angeboten und ihm viele gar nicht z u mutbar seien
( vgl. Urk. 1 Ziff. III.6.3).
Da er im Vergleich mit dem Tabellenlohn gemäss
LSE 2010 , entsprechend einem Stundenlohn von F
r. 28.80,
stets rund 10 % weniger verdient habe, seien die Vergleichseinkommen ferner
zu parallelisieren – ausgenommen der Teil des Invalideneinkommens, auf den ein maximaler Abzug gewährt werde ( vgl. Urk. 1 Ziff. III.6.4).
Er habe daher Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % ab
1. Juli 2012 ( vgl. Urk. 1 Ziff. III.6.5 – 8). 2.3
In der Beschwerdeantwort fügte die Beschwerdegegnerin an , die rasche Ermüd barkeit bei Flexion und Abduktion der rechten Schulter führe zu einem einge schränkten Arbeitsprofil, nicht aber einem erhöhten Pausenbedarf (vgl. Urk. 6 Ziff. 4). Das Pensum von 8.1 Stunden pro Woche beruhe auf den Angaben der I.___
gegenüber der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 6 Ziff. 7).
Ferner seien auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend angepasste Tätigkeiten vorhanden, um die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (vgl. Urk. 6 Ziff. 8 f.). Auch habe der Beschwerdeführer nicht unterdurchschnittlich verdient, zumal bei der Einkom menparallelisierung
jeweils der branchenübliche Lohn massgebend sei (vgl. Urk. 6 Ziff. 10-12). 2.4
In der Replik monierte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin nenne nicht eine konkrete Tätigkeit, die der Arbeitsmarkt in genügender Anzahl abend s und an Wochenenden anbiete (Urk. 11 Ziff. 1). Im Übrigen habe er nicht freiwillig auf Lohnbestandteile verzichtet, sondern trotz Einsatz nicht mehr verdient, so dass dies mit seiner Persönlichkeit (Verhandlungsgeschick, Durchsetzungskraft, Bescheidenheit, Ängstlichkeit etc.) , seinen Ressourcen (Sprache, Kognition, Wissen etc.) oder sonstigen invaliditätsfremden Faktoren zusammenhängen müsse, die zu einer Einkommensparallelisierung führen müssten (Urk. 11 Ziff. 2). 3. 3.1
D ie ergänzenden erwerblichen Abklärungen bei der F.___ ergaben, d ass der Beschwerdeführer wöchentlich 2 Stunden deren Räumlichkeiten reinigte. Gemäss den E-Mail-Auskünften umfasste d er mündliche A uftrag Gestelle und Tische abstauben, staubsaugen und den Boden feucht aufnehmen, Lavabo reinigen sowie Abfalleimer leeren. Das Abstauben der nicht sehr hohen Gestelle habe nicht so viel Zeit beansprucht. Dem Beschwerdeführer sei ein Schlüssel zur Verfügung gestellt worden, so dass er sich die Arbeit am Samstag frei habe einteilen können (Urk. 8/Z233). 3.2
Gemäss den Angaben der G.___
gegenüber dem Schaden inspektor der Beschwerdegegnerin am
21. Dezember 2017 war der Be schwerdeführer vo n Januar 2007 bis Juli 2011 auf mündlicher Basis als Reini gungskraft bei ihr angestellt. Er habe in den auf zwei Stockwerken verteilten vierzehn Büroräumen, zwei Küchen und vier WC-Anlagen d ie allgemeine Reini gung erledig t , Staub gesaugt und gewischt , die Abfalleimer
geleert und ab und zu die Türen und Fenster gereinigt . Dabei schätzte die Arbeitgeberin den Anteil der Überkopfarbeiten auf durchschnittlich ca. 20 % , wobei es mehrheitlich um das Reinigen der Türen und Fenster gehe , zumal es i m Büro nicht viele Regale habe, die man über dem Kopf reinigen müsse. Wenn nötig habe er auch
kleinere technische Arbeiten (z.B. Glühbirne wechseln) erledigt. Sein Arbeitspensum habe insgesamt 6. 5 Stunden pro Woche betragen. Die Arbeitsleistung habe er jeweils am Abend, meistens 2 . 5 Stunden am Mittwoch und 4 Stunden am S amstag erbracht. Er habe allein gearbeitet. Kontrollen habe es keine gegeben, da man mit der Sauberkeit zufrieden gewesen sei. Aus diesem Grund habe man nach dem Unfall seine Ehefrau angestellt (Urk. 8/Z234 ; ferner auch Urk. 7/Z190 ). 3.3
Ebenfalls nur ein mündlicher Vertrag bestand ab dem Jahr 2009 bis Juli 2011 mit der H.___ . Die Aufgaben des Beschwerdeführers umfassten die allgemeine Reinigung, Staub saugen und wischen sowie Abfalleimer leeren in zwei Büros, einem Sitzungszimmer und einer Toilette . Gegenüber dem Schaden inspektor der Beschwerdegegnerin gab die Arbeitgeberin am
10. Januar 2018 an, die Überkopfarbeiten hätten weniger als 10 % ausgemacht, zumal es kaum Regale habe, die solche Arbeiten notwendig machten. Der Beschwerdeführer habe ins gesamt 2 Stunden alle 14 Tage jeweils am Wochenende gearbeitet. Mündlich vereinbar t gewesen sei ein Stundenlohn von Fr. 30. -- . Da man mit der Arbeits leistung zufrieden gewesen sei, habe man ihn nicht kontrolliert und nach dem Unfall an seiner Stelle die Ehefrau angestellt . Die H.___
meldete der Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) sodann ein schwankendes AHV-pflichtige s Einkommen des Ehepaares. So erzielte der Be schwerdeführer im Jahr 2009 ein solches
v on Fr. 825.10 und im Jahr 2010 von Fr. 1'035. -- . Dasjenige der Ehefrau betrug im Jahr 2011 Fr. 2'340. -- und im Jahr 2012 Fr. 1'560. -- (vgl. Urk. 8/Z235). 4. 4.1
Zur um strittenen Frage des bisherigen Arbeitspensums ergibt sich aus den neuen Abklärungen folglich , dass der Beschwerdeführer bei der F.___ , der G.___
und der H.___
insgesamt in der Regel 9.5 Stunden pro Woche als Büroreinigungskraft tätig war.
Für die Jahre 200 6 bis 2011 ist dem IK-Auszug ferner ein jährliches Einkommen von Fr. 1'600. -- bei E.___
(zuvor : J.___ )
zu entnehmen (vgl. Urk. 8/Z179/5) . Die Tätigkeit bei diesem Architekturbüro wurde nach dem Unfall ebenfalls von der Ehefrau des Beschwerdeführers übernommen (vgl. Urk. 8/Z189 und 8/Z208) . Gemäss seinen eigenen Angaben betrug die durchschnittliche Arbei ts zeit jeweils eine Stunde pro Woche (vgl. Urk.
1 S.
8), was einem Stundenlohn von rund Fr. 30. -- wie bei der H.___ entspricht . 4.2
Bei der Y.___ wurden keine weiteren Abklärungen getätigt. Diese gab in der Unfallm eldung ein Arbeitspensum von 49. 25 Stunden pro Woche an, ohne den bei der Berechnung berücksichtigten Zeitraum zu nennen (vgl. Urk. 8/Z1). Gemäss den Lohnabrechnungen der Monate März 2010 bis März 2011 (vgl. Urk.
8/59 und 8/Z148) arbeitete der Beschwerdeführer in den letzten 13 Monaten vor dem Unfall insgesamt 2'980.75 Stu nden, also durchschnittlich 229. 28 Stun den pro Monat (= 2980.75: 13), für seine Hauptarbeitgeberin. Dies entspricht einem wöchentlichen Arbeitspensum von rund 53 Stunden (= 12 x 229. 28
: 52) . Eine vergleichbare Anzahl geleisteter Arbeitsstunden pro Jahr gab die Arbeit geberin am 24. September 2011 im Fragebogen der Invalidenversicherung an, nämlich 2'915.10 Stunden für das Jahr 2008, 2'766.12 Stunden für das Jahr 2009 und 2’757.30 Stunden für das Jahr 2010 (vgl. Urk. 8/Z180/3). Dies entspricht einem Durchschnitt während der letzten drei Jahre vor dem Unfall von 54 Arbeitsstunden pro Woche. Es fällt zwar auf, dass die IK-Einträge der Jahre 2008 bis 2010 von Fr. 70'420. -- , Fr. 70'656. -- und Fr. 69'626. -- (vgl. Urk. 8/Z179/5) nicht gänzlich mit den im Fragebogen für die entsprechenden Jahre deklarierten Einkommen von Fr. 71'420. -- , Fr. 69'053. -- und Fr. 69'622. --
zuzüglich Gratifi ka tion von Fr. 1'000. --, Fr. 1'500. --
und Fr. 2'000. -- übereinstimmen (v gl. Urk.
8/Z179/3). Gesamth aft betrachtet spricht indessen mit den Parteien
nichts gegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe (mindestens) 49. 25 Stunden pro Woche fü r die Y.___ gearbeitet, um gleichzeitig auch der Höchst arbeitszeit gemäss Art. 9 Arbeitsgesetz ( ArG ) Rechnung zu tragen . 4.3
Bei der Z.___
(vormals: D.___ ) betrug das Arbeitspensum des Beschwerdeführers gemäss deren Schreiben vom 11. Mai 2011 rund 19 % bei einem Verdienst von Fr. 10'324.-- (vgl. Urk. 8/Z8). Gemäss dem IK-Auszug (vgl. Urk. 8/Z179/4 f.) sowie dem von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Arbeit geberfragebogen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/1) erzielte der Beschwe r deführer seit dem Jahr 2007 ein relativ konstantes Einkommen, nämlich Fr.
9'941.-- im Jahr 2007, Fr. 11'444. -
- im Jahr 2008, Fr. 11'178. -- im Jahr 2009 und Fr. 10'242.-- im Jahr 2010. Zusätzlich wurden im Arbeitgeberfragebogen ein wö chentliches Arbeitspensum von 8. 1 Stunden bei einer betriebsüblichen Arbe its zeit von 42 Stunden und ein Stundenlohn von brutto Fr. 24.52 angegeben. Die Angaben sind insoweit in sich stimmig, als der genannte Stundenlohn beim angegebenen Arbeitspensum von 8. 1 Stunden pro Woche zu einem Jahreslohn von Fr. 10'324.- - respektive umgekehrt bei den IK-Einträgen ab dem Jahr 2008 zu einem Arbeitspensum von gut 8 Stunden pro Woche führt. 4.4
Aus der Verfügung vom 10. Mai 2019 ist nicht ersichtlich, wie sich das Arbeits pensum von 68.25 Stunden pro Woche zusammensetzt (Urk. 8/17) . Mit Blick auf die dem Gutachter gestellten Fragen Nr. 6.1 lit . b und c (vgl. Urk. 8/Z250/2) sowie dessen Ausführungen da zu (vgl. Urk. 8/8/7) dürfte eine wöchentliche Arbeitszeit von 49.25 Stunden als Hauswart , 10. 5 Stunden als Reinigungskraft und
8. 5 Stun den als Zeitungsverträger berücksichtigt worden sein . Der
Beschwerdeführer stellte
einzig das bei der Z.___ geleistete Arbeitspensum in Frage , da s nach dem vorstehend Ausgeführten überwiegend wahrscheinlich 8. 1 Stunden pro Woche betrug .
Es ist deshalb von einer d urchschnittliche n Arbeits zeit
von 67.85 Stunden pro Woche auszugehen. 5. 5.1
Basierend auf d en Ergebnisse n der erwerblichen Abklärungen
stellte die Be schwerdegegnerin Dr. B.___ einen neuen Fragenkatalog zu (Urk. 8/Z250) . Dieser untersucht e den Beschwerdeführer a m 28. August 2018 nochmals klinisch (vgl. Urk. 8/8/1) und verfasst e
am 9. November 2018 ein zweites Gutachten (Urk. 8/8). Darin kam er wiederum zum Schluss, dass alleinige Ursache der Beschwerden an der rechten Schulter der Unfall vom 28. März 2011 sei (Urk. 8/8/4 f.) und die unfallbedingten Befunde bei einer Person im mittleren Alter die gleichen Aus wirkungen auf die Gesundheit gezeitigt hätten (Urk. 8/8/9) .
Es bestünden eine eingeschränkte Innen- und Aussenrotation sowie eine l eicht eingeschr ä nkte aktive und passive Flexion. Die Kraft für die seitliche Abduktion wie auch für die Flexion sei deutlich vermindert. Erschwerend komme die rasche Ermüdbarkeit bei Flexion und seitlicher Abduktion dazu. Diese rasche Ermüdbarkeit schränke das repetitive Heben von Lasten wie auch das Arbeiten über Schulterhöhe ein (Urk.
8/8/6).
5.2
Mit Bezug auf die bisherige n
Tätigkeit en erläuterte Dr. B.___ unter Frage 6.1 (Urk. 8/8/6 f.) , als Hauswart bestünden beim Beschwerdeführer Einschränkungen beim Arbeiten mit schweren Handmaschinen wie Schlagbohrmaschinen, Schleif maschi nen , etc . Er könne zudem 8 kg vom Boden auf Tischhöhe heben, dies aber nicht repetitiv. Arbeiten über Schulterhöhe seien nicht möglich . Aufgrund der Bewegungseinschränkungen und der Kraftminderung bestehe in dieser Tätigkeit somit eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
Als Reinigungskraft wirke sich vor allem die rasche Ermüdbarkeit bei repetitiven Kraftanwendungen auf die Arbeitsfähigkeit aus, wie sie
etwa beim Reinigen der Fenster, Aufnehmen des Bodens oder Staubsaugen
nötig sei en . Die se rasche Ermüdbarkeit bedinge vermehrte Pausen. Einschränkungen bestünden auch bei rotierenden Bewegungen mit Kraft mit dem rechten Arm auf Tischhöhe , z.B. beim Reinigen von Tischplatten und Fenstern. Reinigungsarbeiten über Schulterhöhe seien nicht möglich. Die Höhe der Arbeitsunfähigkeit hänge von den jeweiligen Tätigkeite n ab. So betrage diese etwa bei der Reinigung von Turnhallenböden mit selbstfahrenden Maschinen 20 %, beim Arbeiten auf Leitern zum Reinigen von Decken, hohen Fenstern und Treppenhäusern 80 %. Berücksichtige man die Ge samtheit der Arbeiten einer Reinigungskraft, etwa in einer grösseren Arztpraxis, könne man von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgehen .
Als Zeitungsverträger müsse der Beschwerdeführer die zusammengebundenen Zeitungsbündel von einem Fahrzeug oder Lagerungsplatz auf einen Handwagen umladen. Wegen der Kraftverminderung und raschen Ermüdbarkeit sei er bei dieser Tätigkeit eingeschränkt . Der Beschwerdeführer schätzte seine Arbeits fähig keit aufgrund der Schmerzen – weniger an der rechten Schulter, sondern an Hüften, Knien und Füssen – auf 50 % , da er den Handwagen (ohne Bremse) mit Zeitungen beladen, bergauf stossen und bergab zurückhalten müsse. Aus gutach terlicher Sicht werde die Arbeitseinschränkung aufgrund der posttraumatischen Folgen an der rechten Schulter auf 20 % geschätzt .
Gesamthaft betrachtet müsse der Beschwerdeführer bei einer Wochenarbeitszeit von 68. 25 S tunden auf sechs Tage verteilt täglich 11 Stunden arbeiten , verteilt auf fünf Tage täglich 13 Stunden. Bei einer Wochenarbeitszeit von 68. 25 Stun den, verteilt auf 49. 25 Stunden als Hauswart (50 % arbeitsunfähig), 10 . 5 Stunden als Reinigungskraft (50 % arbeitsunfähig) un d 8. 5 Stunden als Zeitungsverträger (20 % arbeitsunfähig) , bestehe bei dieser Gesamtbelastung eine Arbeitsunfähig keit von 46 % (Urk. 8/8/7 f.). 5. 3
Als dem Beschwerdeführer weiterhin ganztä g ig zumutbar beurteilte Dr. B.___ leichte Arbeiten auf Tischhöhe, ohne Arbeiten über Schulterhöhe. Mit dem rech ten Arm könnten repetitiv maximal Lasten von 3 kg vom Boden auf Tischhöhe gehoben werden - gelegentlich, nicht aber repetitiv, solche von 8 kg. Nicht mög lich seien repetitive Rotationsbewegungen mit Kraftanwendung auf Tischhöhe. In einer optimal angepassten Tätigkeit (Arbeiten mit dem rechten Arm nur auf Tischhöhe, Heben von Lasten von maximal 8 kg vom Boden auf Tischhöhe, nicht repetitiv, keine Rotationsbewegungen mit dem rechten Arm mit Druck) bestehe keine dauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8/8).
In
seiner ergänzenden S tellungnahme vom 18. März 2019 präzisierte Dr. B.___ , dass in einer solch optimal angepassten Tätigkeit eine volle Arbei tsfähigkeit be stehe. So würden sich die Einschränkungen nicht auf die zeitliche Anwesenheit am Arbeitsplatz, sondern nur auf den Gebrauch des rechten Arms beziehen. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe daher auch bei einer Anwesenheit von 68.25 Stunden pro Woche bzw. von jeweils 9.75 Stunden an sieben Tagen die Woche eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Leistung (z.B. konzentriertes Arbeiten bei Kontrollaufgaben) erbringen könne , stelle sich zwar, aber nicht im Zusammenhang mit den Unfallfolgen, sondern der verminderten Leistungsfähigkeit und den vermehrt notwendigen Ruhephasen im Alter (vgl. Urk. 8/14/2). 5.4
Zusammengefasst konstatierte Dr. B.___
also aufgrund konkreter Aufgaben bzw. Bewegungsabläufe
in den bisherigen Tätigkeiten, welche die rechte Schulter rasch ermüden lassen oder gar nicht mehr durchführbar sind , eine in zeitlicher und q ualitativer Hinsicht reduzierte Leistungsfähigkeit von 46 % . Im von ihm defi nierten Zumutbarkeitsprofil schloss er solche Aufgaben indessen gänzlich aus (z.B. keine Arbeiten über Schulterhöhe) respektive beschränkte sie auf ein mühe los ausführbares Minimum (z.B. kein repetitives Heben von Gewichten über 3 kg). Eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in Tätigkeiten, deren Stellenprofil sich mit dem Zumutbarkeitsprofil deckt , ist deshalb nachvollziehbar, wobei die unfall fremden Beschwerden vom Gutachter korrekterweise ausgeklammert wurden. D ie attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer « optimal » angepassten Tätigkeit ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Inwieweit das Zumutbarkeitsprofil das Spek trum an Verweistätigkeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt über die Massen einschränkt, ist ei ne Frage der Invaliditätsbemessung.
Entgegen der Auffassun g des Beschwerdeführers ist das Ergänzungsgutachten samt präzisierende r Stellungnahme somit auch i n diesem Punkt schlüssig . Die Beur teilung von Dr. B.___
erfüllt damit insgesamt
die vom Bundesgericht postu lierten beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), was auch von den Parteien nicht weiter in Frage gestellt wird. So untersuchte Dr. B.___ die rechte Schulter zweimal ( vgl. Urk. 8/ZM39/15 f. ; Urk.
8/8/3 f.) , setzte sich bereits im ersten Gutachten vom 25. Februar 2015 eingehend mit den Vorakten ausei nander (vgl. Urk. 8/ZM39/5 ff. und 8/ZM39/24 ), berücksichtigte die geklagten Beschwerden, wobei er klar zwischen unfallbe dingten und - fremden differenzierte (vgl. etwa Urk. 8/8/7), und begründete die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar anhand der festgestellten Einschränkungen und ihm genannten Tätigkeiten (vgl. E. 5.2). Es kann vollumfä nglich darauf abgestellt werden. 6. 6.1
Im Rückweisungsentscheid UV.2 016.00122 vom 29. September 2017
E. 6.2 wurde b ereits dargelegt, dass kein Grund zur Annahme besteh t , die Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar (vgl. E. 1.3). Weitere Au s führungen hierzu erübrigen sich , zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwände vorbrachte. Er machte bloss geltend , ein so hohes Arbeitspensum , wie das von ihm bisher ausgeübte, sei aufgrund der unfallbedingt eingeschr änkten Betätigungsmöglichkeiten auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt schwierig umzusetzen, was mit einem maximalen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen sei. 6.2
Für den Einkommensver gleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen praxisgemäss bis zum Einspracheentscheid zu berück sichtigen sind. Insbesondere ist jeweils auf die bei seinem Erlass aktuellste LSE abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2020 vom 13. Mai 2020 E. 6.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 143 V 4.1.2 und 4.1.3).
Hierzu ist vorweg anzumerken, dass am 14. August 2015 der Fallabschluss per 31. Dezember 2012 verfügt (Urk. 8/Z149/2) und dies mit Urteil UV.2016.00122 vom 29 . September 2017 E. 3.1 bestätigt wurde (Urk. 8/Z232/6). Bis dahin hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf Taggelder und Übernahme der Heilkosten (vgl. auch Urk. 8/17/1). Der beantragte, gleichzeitige Bezug einer Rente der Unfallversicherung ab 1. Juli 2012
ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen ( vgl. Urk. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG). Ein Rentenanspruch ist demnach frühestens ab 1. Januar 2013 zu prüfen . 6.3 6.3.1
Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich - in der Regel gestützt auf das vor Eintritt des Gesundheitszustands zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen, bei stark schwankenden Einkommensverhältnissen gestützt auf den vor Eintritt der Invalidität während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst - zu bestimmen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2013, 8C_340/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
Es ist daran zu erinnern, dass b e i der Bestimmung des zuletzt erzielten Ein kommens grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin Nebeneinkünfte und geleistete Überstunden oder Einkommenszusätze, zu berück sichtigen sind . D erartige Zuschläge sind auch bei der Berechnung des Invaliden einkommens miteinzubeziehen, wenn feststeht, dass die versicherte Person
– wie vorliegend - im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, die zu solchen Zuschlägen führen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). 6.3.2
Dem IK-Auszug (Urk. 8/Z179) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer haupt- wie nebenberuflich schwankende jährliche Einkommen bei wechselnden Arbeitgebern in den Nebentätigkeiten erzielte. Die Beschwerdegegnerin stellte daher zu Recht auf den während einer längeren Zeitspanne vor dem Unfall vom 28. März 2011 erzielten Durchschnittsverdienst ab. Dieser soll in den Jahren 2008 bis 2010 Fr. 94'233.-- betragen haben (vgl. E. 2.1) , was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. E. 2.2) . Bei korrekter Berechnung beläuft sich der f ragliche Durchschnittsverdienst auf Fr. 96’ 488 .-- (= [ Fr. 100'255 .-- + Fr. 95'442 .-- + Fr. 93 ' 768 .-- ] : 3). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Recht sprechung, gemäss welcher ein Durchschnitt unter Einbezug der Einkommen von fünf Jahren als verlässlich gilt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_479/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.1 und 8C_508/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4.2.1), ist indessen vom durchschnittlichen Verdienst der Jahre 2006 bis 2010 von Fr. 91‘045.-- (= [ Fr. 100'255 .-- + Fr. 95'442 .-- + Fr. 93'768 .-- + Fr. 82 ' 724 .-- + Fr. 83 ' 038 .-- ] :
5) auszugehen.
6.3.3
Um eine zeitidentische Vergleichsbasis zu schaffen, ist der Durchschnittsverdienst
(vgl. dazu nachstehende Erwägungen) an die Teuerung bis ins Jahr 2016 anzu passen (vgl. Basis 2010 = 100; Nominallohnindex Männer, 2011: 101.0, 2016: 104.1; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch .). Es ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 93’839.--. 6. 4
6.4.1
F ür die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solch tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.2 und 129 V 472 E. 4.2.1). 6.4.2
Da der Beschwerdeführer nach dem Unfall zunächst in reduziertem Umfang in den nicht optimal angepassten Tätigkeiten weiterarbeitet e , im Jahr 2014 arbeits los und im März 2019 pensioniert wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand eines Tabellenlohns ermitt elte . Es ist jedoch die aktuellste LSE im Zeitpunkt des Erlass es des angefochtenen Einspracheentscheids he ranzuziehen, konkret die am 26. Oktober 2018 publizierte LSE 2016.
Im Übrigen nannte der Gutachter Altersgebrechen, wie F uss-, Knie- und Hüftbe schwerden , für die der Beschwerdeführer
ab Ende 2014 eine Rente der Invaliden versicherung bezog (vgl. dazu E. 1.4 und Urk. 8/ZM40 ) , und wies auf eine altersbedingt erschwerte Umsetzung des hohen Arbeitspensums (verminderte Leistungsfähigkeit, vermehrter Pausenbedarf) hin (vgl. E. 5.2.3 und 5.3.2). In An wendung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) is t deshalb das Einkommen massgebend, das eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. 6.4. 3
In Anbetracht
des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils, der geringen Schul bil dung und der bisherigen beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers erscheint es gerechtfertigt, das hypothetische Invalideneinkommen ausgehend vom Durch schnittslohn (Zentralwert) für Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art von Fr. 5‘ 340 .-- pro Monat zu ermitteln (vgl. LSE 201 6 , Tabelle TA1 _tirage_skill_level , Total, Kompetenzniveau 1 , Männer). Unter Berücksichtigung d er trotz unfallbedingter Einschränkungen weiterhin zumutba ren Wochenarbeitszeit von 67.85 Stunden resultiert ein hypothetisches Einkom men 2016
von Fr. 108’696 . --
( = Fr. 5‘ 340 .-- : 40 x 67.85 x 12). 6.5 6.5.1
Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde aus geführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil ihre per sönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkennt nisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verun möglichten, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beein trächtigung belastet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1; 135 V 58 E. 3.4.3). Diesem Umstand ist durch eine sogenannte Parallelisierung der Einkommen Rechnung zu tragen. Diese kann praxisgemäss durch eine Herabsetzung des Invalideneinkommens erfolgen. Die Parallelisierung ist aber nur dann vorzunehmen, wenn der erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt. Die Erheblich keits schwelle liegt hiebei bei 5 %. Zudem ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung die Schwelle von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2.1).
Ein
Valideneinkommen , das dem Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) entspricht, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden , selbst wenn es erheblich unter dem LSE-Lohnniveau liegt (vgl. SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115, Urteil des Bundesgericht s 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nicht bundesrechtswidrig ist diesbezüglich das Abstellen auf einen regionalen GAV (vgl. Urteil 8C_662/2019 des Bundesgerichts vom 26. Februar 2020 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2020 vom 14. April 2020 E. 3.2.2). 6.5. 2
Im allgemeinverbindlich erklärten (v gl. Bundesratsbeschluss vom 20. November 2009 , im Internet abrufbar unter www.seco.admin.ch ) GAV für die Reinigungs branche in der Deutschschweiz
wird zwischen Unterhalts- und Spezialreiniger n unterschieden. Zur Unterhaltsreinigung gehören gemäss Arbeitsbeschrieb im Anhang 1 etwa das Entleeren von Abfallbehältern, das Entstauben, das Reinigen von Toiletten und die Bodenreinigung. Zur Spezialreinigung zählen die Reini gung von Aussenteilen von Gebäuden, die N eubau- und die Umzugsreinigung.
In der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung betrug d er Min destlohn für einen Unterhaltsreiniger der höchsten Stufe Fr. 17.55 pro Stunden. Als Zuschläge kamen ein Anteil am
13. Monatslohn (= Fr. 17.55 x 0.75 : 12) , eine Ferienentschädigung von 1 0 ,64 % (bei fünf Wochen gemäss Art. 15.1) u nd eine Feiertag sentschädigung von 1,2 % hinzu (Anhang 5). Der GAV- M indest lohn für die vom Beschwerdeführer im Nebenerwerb ausgeübten Tätigkeiten als Büroreini gungskraft betrug folglich weniger als Fr. 21.-- pro Stunde. Der diskutierte
Stundenlohn von Fr. 30.-- erweist sich somit als überdurchschnittlich.
Gesamt haft betrachtet betrug der Nebenverdienst im Jahr 2010 insgesamt Fr. 13'900.--, was bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10.5 Stunden
einem ebenfalls
überdurchschnittlichen Stundenlohn von Fr. 25.45 entspricht (vgl. auch Urk. 1 Ziff.
6.4) . 6.5.3
Im Haupterwerb ging der Gutachter von einer Tätigkeit als Hauswart aus. Die Y.___
gab als üblichen Arbeitsplatz «Hauswartung/Reinigung» (Urk.
8/Z1) bzw. als übliche Tätigkeit «Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten» (Urk.
8/Z180/7) an.
Letztlich verfügt der Beschwerdeführer weder über eine Aus bildung im Bereich Facility-Management , noch ergeben sich im Arbeitgeber f ragebogen (vgl. Urk. 8/Z180/7)
Hinweise auf
ein für das Berufsbild des Haus warts typisches Pflichtenheft, da s neben der Reinigung noch andere Aufgaben i n nennenswertem Umfang umfasst, wie die Wartung der Haustechnik, kleinere Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Umgebungsarbeiten ( etwa die Pflege von Grünanlagen , Schneeräumen)
oder Verwaltungs- und Organisations aufgaben (vgl. https://www.sfh.ch/berufsbild-weiterbildung , besucht am 17. Juli 2020).
Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Besitz eine s eidgenössischen Fach- oder Fähigkeitsausweises i m Bereich Spezialreinigung.
Folglich
ist für d en Haupterwerb im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall der Mindestlohn für einen Spezialreiniger der Stufe II (vgl. dazu Art. 4.2) heran zuziehen. Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 22.05 pr o Stunde. Hinzuzurechnen sind ein Anteil am 13. Monatslohn (= Fr. 22.05 x 1 : 12) sowie eine Ferienent schädigung
von 10,64 % (vgl. Anhang 5 des GAV). Es resultiert ein Mindestlohn von brutto Fr. 26.4 3 pro Stunde, der leicht über dem von der Y.___
im Jahr 2010 bezahlten Stundenlohn von Fr.
25.25 liegt. D ie Erheblichkeitsgrenze von 5 % wird aber nicht erreicht.
Wie dem Lohnbuch 2010, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2010 , S. 252 zu entnehmen ist, wurde mit dem Stundenlohn von Fr. 25.25 auch die damalige Lohnempfehlung des Mieterinnen- und Mieter verbandes Deutschschweiz für ungelernt e Hauswarte im Nebenamt von Fr. 20.-- bzw. im oberen Bereich Fr. 25.-- pro Stunde gewahrt. 6.5.4
Als Zeitungsverträger verdiente der Beschwerdeführer Fr. 24.52 pro Stunde (vgl. E. 4.3). Gemäss Art. 5.7 des GAV Z.___ , gültig ab 1. Februar 2014 (Urk. 7/2) , betrug der Mindestlohn inkl. 13. Monatslohn (exkl. Nacht-, Früh - und Sonntagszuschläge, exkl. Ferienzuschläge) Fr. 17.50. Für die Arbeitszeit von 5 bis 8 Uhr wurde werktags ein Zuschlag von 10 % gewährt (Art. 5.3 Ziff. 1). U nter Berücksichtigung einer maximalen Ferienentschädigung von 10,64
% (obschon gemäss Art. 7.1 erst ab Vollendung des 60. Altersjahres ein solcher besteht) re sultiert somit nur ein Mindestlohn von Fr. 2 1 . 30 pro Stunde. Jener GAV wurde per 1. November 2019 durch den GAV Frühzustellung ersetzt, der in Art.
2.10.1.1 bei fünf Wochen Ferien einen Mindestlohn «Werktag» (Montag-Samstag) von brutto Fr. 22.48 pro Stunde festhielt . Noch leicht höher, aber immer noch tiefer als die Entlöhnung des Beschwerdeführers waren die Stundenansätze (inkl. Ferienanteil) von Fr. 2 3.90 auf dem Gebiet des Kantons Zürich bzw. Fr .
22.25 ausserhalb des selben, die ab dem Jahr 2008 für die Grossregion Zürich gemäss Vereinbarung zwischen der D.___ und der Gewerkschaft Syndicom galten
(vgl. Lohnbuch 2010, S. 239 ).
Allein der Ges amtarbeitsvertrag Aushilfen der I.___ , gültig ab 1. Januar 2002 in der revidierten Fassung vom 1. Januar 2010,
sah für ausschliesslich in der Früh zustellung von Tageszeitung en tätige Mitarbeit er (vgl. Ziff. 11c) im Anhang 1 Lohnklasse B in der höchstmöglichen Funktionsst ufe 4 (vgl. Anhang 2 zum GAV I.___ , Funktionstabelle ,
Funktionsbereich Nr. 104 «Zustellung», GAV der I.___ )
einen Stundenlohn von Fr. 24.15 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn , exklusiv Ferie n zuschlag ) vor, d er jenen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Ferienentschädigung von 10,64 % (vgl. dazu Ziff. 4500) um 8,2 % überstieg. Der Lohn des Beschwerdeführers entsprach nur der zweithöchsten Funktion sstufe 3 von Fr. 22.15 pro Stunde zuzüglich Ferienentschädigung .
Unabhängig davon, wie der Beschwerdeführer letztlich einzustufen gewesen wäre, wäre e r diesem ”GAV” unterstellt gewesen und nicht demjenigen der Z.___ , ist festzuhalten, dass der Einkommensanteil respektive das Arbeitspensum als Zeitungsverträger
zu geringfügig ist , um bei einer Differenz von 8,2 % das Gesamteinkommen als unterdurchschnittlich erscheinen zu lassen.
6.5.5
Das vor dem Unfall erzielt e Einkommen des Beschwerdeführers gibt somit keinen Anlass für eine Angl eichung des Invalideneinkommens , zumal bei der Ein kommensparallelisierung nur die über der Erheblichkeitsgrenze von 5 % liegende Di fferenz zu berücksichtigen wäre. 6.6 6.6.1
Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zu mutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich ti gung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.1.1 mit Hinweis). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E.3.2.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). 6. 6 .2
Aufgrund des
gutachtlichen Zumutbarkeitsprofils besteht in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung bezüglich der zeitlichen Präsenz am Arbeitsplatz. In Nachachtung der «Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätig keit nach Unfall und bei Krankheit» der Swiss Insurance Medicine ( SIM ; abrufbar unter www.swiss-insurance-medicine.ch ) , S . 10
ist der Beschwerdeführer aller dings selbst in
der Ausübung sehr leichte r Tätigkeiten ( bis 5 kg )
unfallbedingt eingeschränkt .
Bei einem normalen Vollzeitpensum mit unverminderten Rende ment wäre hierfür mit Blick auf die bundesgerichtliche Kasuistik zur Einhän digkeit /- armigkeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7.
August 2018 E. 5.3, 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6, 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2. 6.2 und 8C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 5)
allerdings , wenn überhaupt , nur ein geringfügiger Abzug gerechtfertigt. 6. 6 .3
Ein Arbeitspensum von 67.85 Stunden pro Woche bedarf indessen bereits
per se einer guten Koordination mehrerer, zeitlich aufeinander abgestimmter Tätigkei ten . Auch wenn seitens des Beschwerdeführers die gleiche Flexibilität und das gleiche Engagement wie vor dem Unfall erwartet werden durfte , ist ihm dennoch darin beizupflichten, dass sich die bisherigen Tätigkeiten a ls Büroreinigungskraft und Zeitungsverträger
in diesem Zusammenhang
als optimal erwiesen , insofern es
in der R e gel eine Vielzahl solcher Beschäftigungen in der Nähe gibt ( kurzer Arbeitsweg) und diese regelmässig ausserhalb der B ürozeiten ausgeübt werden . Die vom Bundesgericht bei Einschränkungen der oberen Extremitäten oftmals angeführten einfache n Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschi nen oder Pro duktionseinheiten wie auch die Arbeit als Museums- oder Parkplatzwärter (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 6.2) werd en hingegen
erfahrungsgemäss in Schichten und nicht bloss an Randstunden aus geübt.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer darauf angewiesen, in erheb li ch em Umfang Neben beschäftigungen zu finden, die nicht dem ArG
und den damit verbundenen Höchstarbeitszeiten unterstehen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_68/2010 vom 12.
Mai
2010 E.
8 ; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 8C_765 /2016 vom 13. September 2017 E. 4, worin die Frage offengelassen wurde, ob die Höchstarbeitszeit nach ARG generell eine Schranke der Zumutbarkeit bildet). Durch die Schulterbeschwerden wird da s
bereits eingeschränkte Spektrum möglicher Tätigkeiten weiter verkleinert (vgl. auch « Wegleitung zum Arbeitsge setz , Wöchentliche Höchstarbeitszeit » im Internet abrufbar unter www.seco.ad min.ch ). 6. 6 . 4
Zusammenfassend wurde
dem aussergewöhnl ich hohen Arbeitspensum von 160 %,
welches dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar und im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich auch a n zurechnen war ,
s eitens der Beschwerdegegnerin zu wenig Rechnung getragen. D as beschränkte Spektrum an Tätigkeiten, die sich innerhalb der arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechend kombinieren lassen, wird durch das g utachtliche Belastungsprofil
nochmals deutlich eingeschränkt. Dies rechtfertigt einen Maximalabzug von 25
% auf dem Invalideneinkommen, da s somit auf Fr. 81’522.-- (= Fr .
108'696 .-- x 0.75) festzusetzen ist .
Der Abzug erfolgt in Würdigung der gesamten U mstände und bezieht sich daher auf das ganze Einkommen .
6. 7
S tellt man dem
Valideneinkommen von Fr. 93'839.-- das Invalideneinkommen von Fr. 81’522.-- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von g e rundet 13 % , der Anspruch auf eine entsprechende Rente gibt (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121) . 7.
Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer ein maximaler leidensbedingter Abzug zu gewähren, der ab 1. Januar 2013 zu einem Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 13 % führt. In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde ( teilweise ) gutzuheissen. 8.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Unter Berück sichtigung dieser Grundsätze , insbesondere der Tatsache, dass im nunmehr dritten Verfahren nur wenige Akten hinzu kamen , ist dem Beschwerdeführer eine Pro zessentschädigung von Fr. 1’900 .– (inkl. Mehrwertsteue r und Barauslagen) zuzu sprechen.
Eine Reduktion derselben aufgrund des minimalen ”Überklagens” recht f ertigt sich nicht (BGE 117 V 407 E. 2c). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
Zürich Versi cherungs -Gesellschaft AG vom 27. August 2019 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
1. Januar 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 1 3 % hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Die Sache wurde zuletzt m it Urteil des Sozialversicherungsgericht UV.2 016.00122 vom 29. September 2017 , Dispositivziffer 1, an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (Urk. 8/Z232/12). Dabei wurden den Parteien in E. 1 des Rückweisungsentscheids die rechtlichen Grund lagen des Rentenanspruchs bereits erläutert (Urk. 8/Z232/4-6). Diese sind unver ändert, weshalb darauf verwiesen werden kann.
E. 1.2 In materieller Hinsicht erwog das Sozialversicherungsgericht im Wesentlichen , die Hauptarbeitgeberin, die Y.___ , habe bei einem ab 1. Januar 2011 gleichbleibenden Stundenlohn von Fr. 25.50 e in jährliches Einkommen von Fr. 66'616. -- zuzüglich einer Gratifikation von Fr. 2'000. -- deklariert. Aufgrund der aktenkundigen Einkommen müsse der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2006 ein Arbeitspensum absolviert haben, da s die in jenem Betrieb übliche Arbeitszeit von 42. 5 Stunden pro Woche regelmässig in beträchtlichem Umfang überschritten habe (vgl. E. 4 .1). Zusätzlich habe er im Jahr 2005 eine n Neben erwerb bei der Z.___ (vormals :
D.___ ) aufgenommen und kurz darauf - bei einem Arbeitspensum von rund 19 % – regelmässig ein jähr liches Einkommen von rund Fr. 10'000. -- erhalten (vgl. E.
4.2) . Darüber hinaus habe er g emäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) im Jahr 2010, aber auch davor, bei E.___ , der F.___ , der G.___
sowie der H.___ weitere Erwerbs einkünfte erzielt, die im Jahr 2010 insgesamt Fr. 13'900. -- betragen hätten. Für keine dieser Tätigkeiten sei en ein Stellenprofil, ein Arbeitspensum, geleistete Arbeitszeiten oder detaillierte Angaben zur Entlöhnung erhoben worden (vgl. E.
4.3).
Indessen sei Dr. B.___ bei der Begutachtung offenbar von einem Pensum von 100 % bei der Y.___ ausgegangen , wobei die ihm zur Verfügung ge stellten Akten auch keinen Aufschluss über die Nebentätigkeiten des Beschwerde führers gegeben hätten . Aus seinen Erörterungen zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsanpassten Tätigkeit lasse sich daher nicht folgern , diese würden au ch für ein Arbeitspensum von 49. 25 oder mehr Stunden pro Woche gelten. Andererseits sei dem Gutachten auch nicht zu entnehmen, ein solches sei unzu mutbar. Insbesondere habe Dr. B.___ keinerlei Ausführungen zur Zumutbarkeit der Fortführung der Nebenerwerbstätigkeiten gemacht (vgl. E. 5.1).
E. 1.3 Zusammenfassend hielt das Sozialversicherungsgericht fest , es sei noch abzu klären, ob dem Beschwerdeführer eine den unfallbedingten Beschwerden ange passte Tätigkeit in einem die wöchentliche Arbeitszeit von 42. 5 Stunden über steigenden Umfang zumutbar sei. Bei dieser Gelegenheit sei unter anderem auch zu untersuchen, ob und inwieweit unter unfallkausalen Gesichtspunkte n eine Arbeitsfähigkeit für die Nebentätigkeiten bestehe, deren Stellenprofile noch zu konkretisieren seien. Allenfalls sei zu klären, in welchem Umfang die Arbeit als Zeitungsverträger durch seine Familie verrichtet worden sei (vgl. E. 5.2).
Ferner stellte es klar, dass seit dem 25. Februar 2015 feststehe, dass der Beschwer deführer zumindest für eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einer betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 . 5 Stunden ohne Einschränkungen arbeitsfähig sei (vgl. E. 6.1) . Angesichts der verbleibenden Aktivitätsdauer von vier Jahren, der trotz des unfallkausalen Gesundheitsschadens noch bestehenden Betätigungsmöglichkeiten
bei Zumutbarkeit eines Voll zeitpensums, wobei insbe sondere
Hilfstätigkeiten ohne besonderen Umstellungs- oder Einarbeitungsauf wand
in Frage kämen , der bisher gezeigten Flexibilität sowohl bei einem Tätig keitswechsel wie auch in zeitlicher Hinsicht und der Zusatzqualifikation als Lenker von Lieferwagen stehe der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nichts im Wege (vgl. E. 6.3). 2.
2.1
Gestützt auf die ergänzten Abklärungen erwog die Beschwerdegegnerin i n der Verfügung vom 10.
Mai 2019 , der Beschwerdeführer könne gemäss Dr.
B.___ in einer angepassten Tätigkeit weiterhin
ein wöchentliches Arbeitspensum von 68.25 Stunden leisten . Demnach sei dem Valideneinkommen von Fr. 94'233. -- (Durchschnitt der IK-Einträge der Jahre 2008 bis 2010 ) ein Invalideneinkommen von Fr. 100’ 347.97 gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2010 gegenüberzustellen. Es resultier e e in Invaliditätsgrad von 0 % ( vgl. Urk. 8/17/2).
Im angefochtenen Einspracheentscheid
erläuterte die Beschwerdegegnerin, wes halb das gutachterlich definierte Zumutbarkeitsprofil, insbesondere die Ein schrän kungen der dominanten Hand, die fehlende Berufserfahrung, das Alter und das Teilzeitpensum für sich allein genommen keinen leidensbedingten Abzug recht fertigen würden, berücksichtigte aber «aufgrund der gesamten Umstände» dennoch einen solchen von 10 % und berechn ete neu einen nicht anspruchsbegründenden Inva liditätsgrad von 4 % (vgl. Urk. 2 E. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde dafür , Dr. B.___ habe einen vermehrten Pausendarf festgestellt, weshalb kaum von einer vollen Leistungs fähigkeit ausgegangen werden könne ( vgl. Urk. 1 Ziff. III.5).
Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei zu beachten, dass s ein Pensum
bei der I.___ 19 % bei einer gesamtarbeitsvertraglichen N ormalarbeitszeit von 41 Stunden
pro Woche und damit wöchentlich 7. 79 Stunden betragen habe . Damit sei von einer wöchentlichen Arbeitszeit von insgesamt 67.54 Stunden a uszugehen ( vgl. Urk. Ziff. III.6.2).
Der schwierigen Verwertung d er Rest arbeitsfähigkeit über die
betriebsübliche bzw. erlaubte Arbeitszeit im Haupterwerb hinaus sowie den leidensbedingten Einschränkungen sei mit einem leidensbedingten Abzug von 25 % Rechnung zu tragen, zumal N ebenjobs auch nur in Kleinpensen angeboten und ihm viele gar nicht z u mutbar seien
( vgl. Urk. 1 Ziff. III.6.3).
Da er im Vergleich mit dem Tabellenlohn gemäss
LSE 2010 , entsprechend einem Stundenlohn von F
r. 28.80,
stets rund 10 % weniger verdient habe, seien die Vergleichseinkommen ferner
zu parallelisieren – ausgenommen der Teil des Invalideneinkommens, auf den ein maximaler Abzug gewährt werde ( vgl. Urk. 1 Ziff. III.6.4).
Er habe daher Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % ab
1. Juli 2012 ( vgl. Urk. 1 Ziff. III.6.5 – 8). 2.3
In der Beschwerdeantwort fügte die Beschwerdegegnerin an , die rasche Ermüd barkeit bei Flexion und Abduktion der rechten Schulter führe zu einem einge schränkten Arbeitsprofil, nicht aber einem erhöhten Pausenbedarf (vgl. Urk. 6 Ziff. 4). Das Pensum von 8.1 Stunden pro Woche beruhe auf den Angaben der I.___
gegenüber der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 6 Ziff. 7).
Ferner seien auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend angepasste Tätigkeiten vorhanden, um die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (vgl. Urk. 6 Ziff. 8 f.). Auch habe der Beschwerdeführer nicht unterdurchschnittlich verdient, zumal bei der Einkom menparallelisierung
jeweils der branchenübliche Lohn massgebend sei (vgl. Urk. 6 Ziff. 10-12). 2.4
In der Replik monierte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin nenne nicht eine konkrete Tätigkeit, die der Arbeitsmarkt in genügender Anzahl abend s und an Wochenenden anbiete (Urk. 11 Ziff. 1). Im Übrigen habe er nicht freiwillig auf Lohnbestandteile verzichtet, sondern trotz Einsatz nicht mehr verdient, so dass dies mit seiner Persönlichkeit (Verhandlungsgeschick, Durchsetzungskraft, Bescheidenheit, Ängstlichkeit etc.) , seinen Ressourcen (Sprache, Kognition, Wissen etc.) oder sonstigen invaliditätsfremden Faktoren zusammenhängen müsse, die zu einer Einkommensparallelisierung führen müssten (Urk. 11 Ziff. 2). 3.
E. 1.4 In der Folge klärte d ie Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG insbesondere das Stellenprofil und die Einkommen des Versicherten bei seinen ehemaligen Arbeit gebern weiter ab (Urk. 8/ Z 23 3 - 235) . Hernach holte sie
eine ergänzende gutach terliche Stellungnahme bei Dr. B.___ ein (Urk. 8/ Z 251).
Das neue Gutachten wurde am 9. November 2018 erstattet (Urk. 8/8) und am 18. März 2019 ergänzt (Urk.
8/15).
Schliesslich verneinte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Verfügung vom 10. Mai 2019 abermals einen Rentenanspruch (Urk. 8/17). Die vom Versich er ten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/18) wies sie am 27. August 2019 ab (Urk. 2).
Es bleibt anzufügen, dass die Invalidenversicherung dem Versicherten inzwischen ab 1. November 2014 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (vgl. Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.01141 vom 29. Septem ber 2017) und diese mit Wirkung ab 1. November 2018 bis zu seiner Pensio nie rung im März 2019 auf eine ganze Rente erhöht hatte
(Urk. 8/20). 2.
Gegen den E ntscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
vom 27. August 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. September 2019 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % ab 1. Juli 2012 zuzusprechen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Zürich Versicherungs-Ge sellschaft AG (Urk.
1 S.
1). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 24.
Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) und reichte neben den Vorakten (Urk. 8/ZM1-40, 8/Z1-257 und 8/5-27) neue Unterlagen (Urk. 7/1-4) ein. Mit Verfügung vom
25. Oktober 2019 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). In der Replik vom 27. November 2019 (Urk. 11) sowie i m schriftlichen Verzicht auf eine Duplik vom 20. Dezember 2019 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 D ie ergänzenden erwerblichen Abklärungen bei der F.___ ergaben, d ass der Beschwerdeführer wöchentlich 2 Stunden deren Räumlichkeiten reinigte. Gemäss den E-Mail-Auskünften umfasste d er mündliche A uftrag Gestelle und Tische abstauben, staubsaugen und den Boden feucht aufnehmen, Lavabo reinigen sowie Abfalleimer leeren. Das Abstauben der nicht sehr hohen Gestelle habe nicht so viel Zeit beansprucht. Dem Beschwerdeführer sei ein Schlüssel zur Verfügung gestellt worden, so dass er sich die Arbeit am Samstag frei habe einteilen können (Urk. 8/Z233).
E. 3.2 Gemäss den Angaben der G.___
gegenüber dem Schaden inspektor der Beschwerdegegnerin am
21. Dezember 2017 war der Be schwerdeführer vo n Januar 2007 bis Juli 2011 auf mündlicher Basis als Reini gungskraft bei ihr angestellt. Er habe in den auf zwei Stockwerken verteilten vierzehn Büroräumen, zwei Küchen und vier WC-Anlagen d ie allgemeine Reini gung erledig t , Staub gesaugt und gewischt , die Abfalleimer
geleert und ab und zu die Türen und Fenster gereinigt . Dabei schätzte die Arbeitgeberin den Anteil der Überkopfarbeiten auf durchschnittlich ca. 20 % , wobei es mehrheitlich um das Reinigen der Türen und Fenster gehe , zumal es i m Büro nicht viele Regale habe, die man über dem Kopf reinigen müsse. Wenn nötig habe er auch
kleinere technische Arbeiten (z.B. Glühbirne wechseln) erledigt. Sein Arbeitspensum habe insgesamt 6. 5 Stunden pro Woche betragen. Die Arbeitsleistung habe er jeweils am Abend, meistens 2 . 5 Stunden am Mittwoch und 4 Stunden am S amstag erbracht. Er habe allein gearbeitet. Kontrollen habe es keine gegeben, da man mit der Sauberkeit zufrieden gewesen sei. Aus diesem Grund habe man nach dem Unfall seine Ehefrau angestellt (Urk. 8/Z234 ; ferner auch Urk. 7/Z190 ).
E. 3.3 Ebenfalls nur ein mündlicher Vertrag bestand ab dem Jahr 2009 bis Juli 2011 mit der H.___ . Die Aufgaben des Beschwerdeführers umfassten die allgemeine Reinigung, Staub saugen und wischen sowie Abfalleimer leeren in zwei Büros, einem Sitzungszimmer und einer Toilette . Gegenüber dem Schaden inspektor der Beschwerdegegnerin gab die Arbeitgeberin am
E. 6 -37 ). Im Mai 2012 nahm der Versicherte zusät zlich
eine seiner zahlreichen Nebentätigkeiten (vgl. dazu Urk. 8/Z179) , nämlich das Arbeitspensum von rund 19
%
als Zeitungsverträger bei der Z.___ , wieder a uf (Urk.
E. 6.1 Im Rückweisungsentscheid UV.2 016.00122 vom 29. September 2017
E. 6.2 wurde b ereits dargelegt, dass kein Grund zur Annahme besteh t , die Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar (vgl. E. 1.3). Weitere Au s führungen hierzu erübrigen sich , zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwände vorbrachte. Er machte bloss geltend , ein so hohes Arbeitspensum , wie das von ihm bisher ausgeübte, sei aufgrund der unfallbedingt eingeschr änkten Betätigungsmöglichkeiten auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt schwierig umzusetzen, was mit einem maximalen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen sei.
E. 6.2 und 8C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 5)
allerdings , wenn überhaupt , nur ein geringfügiger Abzug gerechtfertigt. 6. 6 .3
Ein Arbeitspensum von 67.85 Stunden pro Woche bedarf indessen bereits
per se einer guten Koordination mehrerer, zeitlich aufeinander abgestimmter Tätigkei ten . Auch wenn seitens des Beschwerdeführers die gleiche Flexibilität und das gleiche Engagement wie vor dem Unfall erwartet werden durfte , ist ihm dennoch darin beizupflichten, dass sich die bisherigen Tätigkeiten a ls Büroreinigungskraft und Zeitungsverträger
in diesem Zusammenhang
als optimal erwiesen , insofern es
in der R e gel eine Vielzahl solcher Beschäftigungen in der Nähe gibt ( kurzer Arbeitsweg) und diese regelmässig ausserhalb der B ürozeiten ausgeübt werden . Die vom Bundesgericht bei Einschränkungen der oberen Extremitäten oftmals angeführten einfache n Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschi nen oder Pro duktionseinheiten wie auch die Arbeit als Museums- oder Parkplatzwärter (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 6.2) werd en hingegen
erfahrungsgemäss in Schichten und nicht bloss an Randstunden aus geübt.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer darauf angewiesen, in erheb li ch em Umfang Neben beschäftigungen zu finden, die nicht dem ArG
und den damit verbundenen Höchstarbeitszeiten unterstehen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_68/2010 vom 12.
Mai
2010 E.
8 ; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 8C_765 /2016 vom 13. September 2017 E. 4, worin die Frage offengelassen wurde, ob die Höchstarbeitszeit nach ARG generell eine Schranke der Zumutbarkeit bildet). Durch die Schulterbeschwerden wird da s
bereits eingeschränkte Spektrum möglicher Tätigkeiten weiter verkleinert (vgl. auch « Wegleitung zum Arbeitsge setz , Wöchentliche Höchstarbeitszeit » im Internet abrufbar unter www.seco.ad min.ch ). 6. 6 . 4
Zusammenfassend wurde
dem aussergewöhnl ich hohen Arbeitspensum von 160 %,
welches dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar und im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich auch a n zurechnen war ,
s eitens der Beschwerdegegnerin zu wenig Rechnung getragen. D as beschränkte Spektrum an Tätigkeiten, die sich innerhalb der arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechend kombinieren lassen, wird durch das g utachtliche Belastungsprofil
nochmals deutlich eingeschränkt. Dies rechtfertigt einen Maximalabzug von 25
% auf dem Invalideneinkommen, da s somit auf Fr. 81’522.-- (= Fr .
108'696 .-- x 0.75) festzusetzen ist .
Der Abzug erfolgt in Würdigung der gesamten U mstände und bezieht sich daher auf das ganze Einkommen .
6. 7
S tellt man dem
Valideneinkommen von Fr. 93'839.-- das Invalideneinkommen von Fr. 81’522.-- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von g e rundet
E. 6.3.1 Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich - in der Regel gestützt auf das vor Eintritt des Gesundheitszustands zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen, bei stark schwankenden Einkommensverhältnissen gestützt auf den vor Eintritt der Invalidität während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst - zu bestimmen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2013, 8C_340/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
Es ist daran zu erinnern, dass b e i der Bestimmung des zuletzt erzielten Ein kommens grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin Nebeneinkünfte und geleistete Überstunden oder Einkommenszusätze, zu berück sichtigen sind . D erartige Zuschläge sind auch bei der Berechnung des Invaliden einkommens miteinzubeziehen, wenn feststeht, dass die versicherte Person
– wie vorliegend - im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, die zu solchen Zuschlägen führen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 6.3.2 Dem IK-Auszug (Urk. 8/Z179) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer haupt- wie nebenberuflich schwankende jährliche Einkommen bei wechselnden Arbeitgebern in den Nebentätigkeiten erzielte. Die Beschwerdegegnerin stellte daher zu Recht auf den während einer längeren Zeitspanne vor dem Unfall vom 28. März 2011 erzielten Durchschnittsverdienst ab. Dieser soll in den Jahren 2008 bis 2010 Fr. 94'233.-- betragen haben (vgl. E. 2.1) , was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. E. 2.2) . Bei korrekter Berechnung beläuft sich der f ragliche Durchschnittsverdienst auf Fr. 96’ 488 .-- (= [ Fr. 100'255 .-- + Fr. 95'442 .-- + Fr. 93 ' 768 .-- ] : 3). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Recht sprechung, gemäss welcher ein Durchschnitt unter Einbezug der Einkommen von fünf Jahren als verlässlich gilt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_479/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.1 und 8C_508/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4.2.1), ist indessen vom durchschnittlichen Verdienst der Jahre 2006 bis 2010 von Fr. 91‘045.-- (= [ Fr. 100'255 .-- + Fr. 95'442 .-- + Fr. 93'768 .-- + Fr. 82 ' 724 .-- + Fr. 83 ' 038 .-- ] :
5) auszugehen.
E. 6.3.3 Um eine zeitidentische Vergleichsbasis zu schaffen, ist der Durchschnittsverdienst
(vgl. dazu nachstehende Erwägungen) an die Teuerung bis ins Jahr 2016 anzu passen (vgl. Basis 2010 = 100; Nominallohnindex Männer, 2011: 101.0, 2016: 104.1; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch .). Es ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 93’839.--. 6. 4
6.4.1
F ür die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solch tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.2 und 129 V 472 E. 4.2.1). 6.4.2
Da der Beschwerdeführer nach dem Unfall zunächst in reduziertem Umfang in den nicht optimal angepassten Tätigkeiten weiterarbeitet e , im Jahr 2014 arbeits los und im März 2019 pensioniert wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand eines Tabellenlohns ermitt elte . Es ist jedoch die aktuellste LSE im Zeitpunkt des Erlass es des angefochtenen Einspracheentscheids he ranzuziehen, konkret die am 26. Oktober 2018 publizierte LSE 2016.
Im Übrigen nannte der Gutachter Altersgebrechen, wie F uss-, Knie- und Hüftbe schwerden , für die der Beschwerdeführer
ab Ende 2014 eine Rente der Invaliden versicherung bezog (vgl. dazu E. 1.4 und Urk. 8/ZM40 ) , und wies auf eine altersbedingt erschwerte Umsetzung des hohen Arbeitspensums (verminderte Leistungsfähigkeit, vermehrter Pausenbedarf) hin (vgl. E. 5.2.3 und 5.3.2). In An wendung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) is t deshalb das Einkommen massgebend, das eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
E. 6.4 3
In Anbetracht
des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils, der geringen Schul bil dung und der bisherigen beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers erscheint es gerechtfertigt, das hypothetische Invalideneinkommen ausgehend vom Durch schnittslohn (Zentralwert) für Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art von Fr. 5‘ 340 .-- pro Monat zu ermitteln (vgl. LSE 201 6 , Tabelle TA1 _tirage_skill_level , Total, Kompetenzniveau 1 , Männer). Unter Berücksichtigung d er trotz unfallbedingter Einschränkungen weiterhin zumutba ren Wochenarbeitszeit von 67.85 Stunden resultiert ein hypothetisches Einkom men 2016
von Fr. 108’696 . --
( = Fr. 5‘ 340 .-- : 40 x 67.85 x 12).
E. 6.5 2
Im allgemeinverbindlich erklärten (v gl. Bundesratsbeschluss vom 20. November 2009 , im Internet abrufbar unter www.seco.admin.ch ) GAV für die Reinigungs branche in der Deutschschweiz
wird zwischen Unterhalts- und Spezialreiniger n unterschieden. Zur Unterhaltsreinigung gehören gemäss Arbeitsbeschrieb im Anhang 1 etwa das Entleeren von Abfallbehältern, das Entstauben, das Reinigen von Toiletten und die Bodenreinigung. Zur Spezialreinigung zählen die Reini gung von Aussenteilen von Gebäuden, die N eubau- und die Umzugsreinigung.
In der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung betrug d er Min destlohn für einen Unterhaltsreiniger der höchsten Stufe Fr. 17.55 pro Stunden. Als Zuschläge kamen ein Anteil am
E. 6.5.1 Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde aus geführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil ihre per sönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkennt nisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verun möglichten, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beein trächtigung belastet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1; 135 V 58 E. 3.4.3). Diesem Umstand ist durch eine sogenannte Parallelisierung der Einkommen Rechnung zu tragen. Diese kann praxisgemäss durch eine Herabsetzung des Invalideneinkommens erfolgen. Die Parallelisierung ist aber nur dann vorzunehmen, wenn der erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt. Die Erheblich keits schwelle liegt hiebei bei 5 %. Zudem ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung die Schwelle von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2.1).
Ein
Valideneinkommen , das dem Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) entspricht, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden , selbst wenn es erheblich unter dem LSE-Lohnniveau liegt (vgl. SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115, Urteil des Bundesgericht s 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nicht bundesrechtswidrig ist diesbezüglich das Abstellen auf einen regionalen GAV (vgl. Urteil 8C_662/2019 des Bundesgerichts vom 26. Februar 2020 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2020 vom 14. April 2020 E. 3.2.2).
E. 6.5.3 Im Haupterwerb ging der Gutachter von einer Tätigkeit als Hauswart aus. Die Y.___
gab als üblichen Arbeitsplatz «Hauswartung/Reinigung» (Urk.
8/Z1) bzw. als übliche Tätigkeit «Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten» (Urk.
8/Z180/7) an.
Letztlich verfügt der Beschwerdeführer weder über eine Aus bildung im Bereich Facility-Management , noch ergeben sich im Arbeitgeber f ragebogen (vgl. Urk. 8/Z180/7)
Hinweise auf
ein für das Berufsbild des Haus warts typisches Pflichtenheft, da s neben der Reinigung noch andere Aufgaben i n nennenswertem Umfang umfasst, wie die Wartung der Haustechnik, kleinere Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Umgebungsarbeiten ( etwa die Pflege von Grünanlagen , Schneeräumen)
oder Verwaltungs- und Organisations aufgaben (vgl. https://www.sfh.ch/berufsbild-weiterbildung , besucht am 17. Juli 2020).
Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Besitz eine s eidgenössischen Fach- oder Fähigkeitsausweises i m Bereich Spezialreinigung.
Folglich
ist für d en Haupterwerb im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall der Mindestlohn für einen Spezialreiniger der Stufe II (vgl. dazu Art. 4.2) heran zuziehen. Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 22.05 pr o Stunde. Hinzuzurechnen sind ein Anteil am 13. Monatslohn (= Fr. 22.05 x 1 : 12) sowie eine Ferienent schädigung
von 10,64 % (vgl. Anhang 5 des GAV). Es resultiert ein Mindestlohn von brutto Fr. 26.4 3 pro Stunde, der leicht über dem von der Y.___
im Jahr 2010 bezahlten Stundenlohn von Fr.
25.25 liegt. D ie Erheblichkeitsgrenze von 5 % wird aber nicht erreicht.
Wie dem Lohnbuch 2010, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2010 , S. 252 zu entnehmen ist, wurde mit dem Stundenlohn von Fr. 25.25 auch die damalige Lohnempfehlung des Mieterinnen- und Mieter verbandes Deutschschweiz für ungelernt e Hauswarte im Nebenamt von Fr. 20.-- bzw. im oberen Bereich Fr. 25.-- pro Stunde gewahrt.
E. 6.5.4 Als Zeitungsverträger verdiente der Beschwerdeführer Fr. 24.52 pro Stunde (vgl. E. 4.3). Gemäss Art. 5.7 des GAV Z.___ , gültig ab 1. Februar 2014 (Urk. 7/2) , betrug der Mindestlohn inkl. 13. Monatslohn (exkl. Nacht-, Früh - und Sonntagszuschläge, exkl. Ferienzuschläge) Fr. 17.50. Für die Arbeitszeit von 5 bis 8 Uhr wurde werktags ein Zuschlag von 10 % gewährt (Art. 5.3 Ziff. 1). U nter Berücksichtigung einer maximalen Ferienentschädigung von 10,64
% (obschon gemäss Art. 7.1 erst ab Vollendung des 60. Altersjahres ein solcher besteht) re sultiert somit nur ein Mindestlohn von Fr. 2 1 . 30 pro Stunde. Jener GAV wurde per 1. November 2019 durch den GAV Frühzustellung ersetzt, der in Art.
2.10.1.1 bei fünf Wochen Ferien einen Mindestlohn «Werktag» (Montag-Samstag) von brutto Fr. 22.48 pro Stunde festhielt . Noch leicht höher, aber immer noch tiefer als die Entlöhnung des Beschwerdeführers waren die Stundenansätze (inkl. Ferienanteil) von Fr. 2 3.90 auf dem Gebiet des Kantons Zürich bzw. Fr .
22.25 ausserhalb des selben, die ab dem Jahr 2008 für die Grossregion Zürich gemäss Vereinbarung zwischen der D.___ und der Gewerkschaft Syndicom galten
(vgl. Lohnbuch 2010, S. 239 ).
Allein der Ges amtarbeitsvertrag Aushilfen der I.___ , gültig ab 1. Januar 2002 in der revidierten Fassung vom 1. Januar 2010,
sah für ausschliesslich in der Früh zustellung von Tageszeitung en tätige Mitarbeit er (vgl. Ziff. 11c) im Anhang 1 Lohnklasse B in der höchstmöglichen Funktionsst ufe 4 (vgl. Anhang 2 zum GAV I.___ , Funktionstabelle ,
Funktionsbereich Nr. 104 «Zustellung», GAV der I.___ )
einen Stundenlohn von Fr. 24.15 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn , exklusiv Ferie n zuschlag ) vor, d er jenen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Ferienentschädigung von 10,64 % (vgl. dazu Ziff. 4500) um 8,2 % überstieg. Der Lohn des Beschwerdeführers entsprach nur der zweithöchsten Funktion sstufe 3 von Fr. 22.15 pro Stunde zuzüglich Ferienentschädigung .
Unabhängig davon, wie der Beschwerdeführer letztlich einzustufen gewesen wäre, wäre e r diesem ”GAV” unterstellt gewesen und nicht demjenigen der Z.___ , ist festzuhalten, dass der Einkommensanteil respektive das Arbeitspensum als Zeitungsverträger
zu geringfügig ist , um bei einer Differenz von 8,2 % das Gesamteinkommen als unterdurchschnittlich erscheinen zu lassen.
E. 6.5.5 Das vor dem Unfall erzielt e Einkommen des Beschwerdeführers gibt somit keinen Anlass für eine Angl eichung des Invalideneinkommens , zumal bei der Ein kommensparallelisierung nur die über der Erheblichkeitsgrenze von 5 % liegende Di fferenz zu berücksichtigen wäre.
E. 6.6.1 Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zu mutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich ti gung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.1.1 mit Hinweis). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E.3.2.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). 6. 6 .2
Aufgrund des
gutachtlichen Zumutbarkeitsprofils besteht in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung bezüglich der zeitlichen Präsenz am Arbeitsplatz. In Nachachtung der «Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätig keit nach Unfall und bei Krankheit» der Swiss Insurance Medicine ( SIM ; abrufbar unter www.swiss-insurance-medicine.ch ) , S . 10
ist der Beschwerdeführer aller dings selbst in
der Ausübung sehr leichte r Tätigkeiten ( bis 5 kg )
unfallbedingt eingeschränkt .
Bei einem normalen Vollzeitpensum mit unverminderten Rende ment wäre hierfür mit Blick auf die bundesgerichtliche Kasuistik zur Einhän digkeit /- armigkeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7.
August 2018 E. 5.3, 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6, 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.
E. 8 / Z 212-214), bevor sie die Einsprache am
15. April 2016 abwies (Urk. 8/217 ).
Der Versicherte gelangte wiederum an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 8/222), das seine Beschwerde
mit Urteil UV.2016.00122 vom 29.
September 2017 in dem Sinne gut hiess , als es den angefochtenen E ntscheid auf hob und die Sache an den Unfallversicherer zurückwies, damit dieser nach weite ren Abklärungen neu über den Rentenanspruch verfüge (Urk. 8/232).
E. 10 5 Stunden als Reinigungskraft und
8. 5 Stun den als Zeitungsverträger berücksichtigt worden sein . Der
Beschwerdeführer stellte
einzig das bei der Z.___ geleistete Arbeitspensum in Frage , da s nach dem vorstehend Ausgeführten überwiegend wahrscheinlich 8. 1 Stunden pro Woche betrug .
Es ist deshalb von einer d urchschnittliche n Arbeits zeit
von 67.85 Stunden pro Woche auszugehen. 5. 5.1
Basierend auf d en Ergebnisse n der erwerblichen Abklärungen
stellte die Be schwerdegegnerin Dr. B.___ einen neuen Fragenkatalog zu (Urk. 8/Z250) . Dieser untersucht e den Beschwerdeführer a m 28. August 2018 nochmals klinisch (vgl. Urk. 8/8/1) und verfasst e
am 9. November 2018 ein zweites Gutachten (Urk. 8/8). Darin kam er wiederum zum Schluss, dass alleinige Ursache der Beschwerden an der rechten Schulter der Unfall vom 28. März 2011 sei (Urk. 8/8/4 f.) und die unfallbedingten Befunde bei einer Person im mittleren Alter die gleichen Aus wirkungen auf die Gesundheit gezeitigt hätten (Urk. 8/8/9) .
Es bestünden eine eingeschränkte Innen- und Aussenrotation sowie eine l eicht eingeschr ä nkte aktive und passive Flexion. Die Kraft für die seitliche Abduktion wie auch für die Flexion sei deutlich vermindert. Erschwerend komme die rasche Ermüdbarkeit bei Flexion und seitlicher Abduktion dazu. Diese rasche Ermüdbarkeit schränke das repetitive Heben von Lasten wie auch das Arbeiten über Schulterhöhe ein (Urk.
8/8/6).
5.2
Mit Bezug auf die bisherige n
Tätigkeit en erläuterte Dr. B.___ unter Frage 6.1 (Urk. 8/8/6 f.) , als Hauswart bestünden beim Beschwerdeführer Einschränkungen beim Arbeiten mit schweren Handmaschinen wie Schlagbohrmaschinen, Schleif maschi nen , etc . Er könne zudem 8 kg vom Boden auf Tischhöhe heben, dies aber nicht repetitiv. Arbeiten über Schulterhöhe seien nicht möglich . Aufgrund der Bewegungseinschränkungen und der Kraftminderung bestehe in dieser Tätigkeit somit eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
Als Reinigungskraft wirke sich vor allem die rasche Ermüdbarkeit bei repetitiven Kraftanwendungen auf die Arbeitsfähigkeit aus, wie sie
etwa beim Reinigen der Fenster, Aufnehmen des Bodens oder Staubsaugen
nötig sei en . Die se rasche Ermüdbarkeit bedinge vermehrte Pausen. Einschränkungen bestünden auch bei rotierenden Bewegungen mit Kraft mit dem rechten Arm auf Tischhöhe , z.B. beim Reinigen von Tischplatten und Fenstern. Reinigungsarbeiten über Schulterhöhe seien nicht möglich. Die Höhe der Arbeitsunfähigkeit hänge von den jeweiligen Tätigkeite n ab. So betrage diese etwa bei der Reinigung von Turnhallenböden mit selbstfahrenden Maschinen 20 %, beim Arbeiten auf Leitern zum Reinigen von Decken, hohen Fenstern und Treppenhäusern 80 %. Berücksichtige man die Ge samtheit der Arbeiten einer Reinigungskraft, etwa in einer grösseren Arztpraxis, könne man von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgehen .
Als Zeitungsverträger müsse der Beschwerdeführer die zusammengebundenen Zeitungsbündel von einem Fahrzeug oder Lagerungsplatz auf einen Handwagen umladen. Wegen der Kraftverminderung und raschen Ermüdbarkeit sei er bei dieser Tätigkeit eingeschränkt . Der Beschwerdeführer schätzte seine Arbeits fähig keit aufgrund der Schmerzen – weniger an der rechten Schulter, sondern an Hüften, Knien und Füssen – auf 50 % , da er den Handwagen (ohne Bremse) mit Zeitungen beladen, bergauf stossen und bergab zurückhalten müsse. Aus gutach terlicher Sicht werde die Arbeitseinschränkung aufgrund der posttraumatischen Folgen an der rechten Schulter auf 20 % geschätzt .
Gesamthaft betrachtet müsse der Beschwerdeführer bei einer Wochenarbeitszeit von 68. 25 S tunden auf sechs Tage verteilt täglich 11 Stunden arbeiten , verteilt auf fünf Tage täglich 13 Stunden. Bei einer Wochenarbeitszeit von 68. 25 Stun den, verteilt auf 49. 25 Stunden als Hauswart (50 % arbeitsunfähig), 10 . 5 Stunden als Reinigungskraft (50 % arbeitsunfähig) un d 8. 5 Stunden als Zeitungsverträger (20 % arbeitsunfähig) , bestehe bei dieser Gesamtbelastung eine Arbeitsunfähig keit von 46 % (Urk. 8/8/7 f.). 5. 3
Als dem Beschwerdeführer weiterhin ganztä g ig zumutbar beurteilte Dr. B.___ leichte Arbeiten auf Tischhöhe, ohne Arbeiten über Schulterhöhe. Mit dem rech ten Arm könnten repetitiv maximal Lasten von 3 kg vom Boden auf Tischhöhe gehoben werden - gelegentlich, nicht aber repetitiv, solche von 8 kg. Nicht mög lich seien repetitive Rotationsbewegungen mit Kraftanwendung auf Tischhöhe. In einer optimal angepassten Tätigkeit (Arbeiten mit dem rechten Arm nur auf Tischhöhe, Heben von Lasten von maximal 8 kg vom Boden auf Tischhöhe, nicht repetitiv, keine Rotationsbewegungen mit dem rechten Arm mit Druck) bestehe keine dauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8/8).
In
seiner ergänzenden S tellungnahme vom 18. März 2019 präzisierte Dr. B.___ , dass in einer solch optimal angepassten Tätigkeit eine volle Arbei tsfähigkeit be stehe. So würden sich die Einschränkungen nicht auf die zeitliche Anwesenheit am Arbeitsplatz, sondern nur auf den Gebrauch des rechten Arms beziehen. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe daher auch bei einer Anwesenheit von 68.25 Stunden pro Woche bzw. von jeweils 9.75 Stunden an sieben Tagen die Woche eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Leistung (z.B. konzentriertes Arbeiten bei Kontrollaufgaben) erbringen könne , stelle sich zwar, aber nicht im Zusammenhang mit den Unfallfolgen, sondern der verminderten Leistungsfähigkeit und den vermehrt notwendigen Ruhephasen im Alter (vgl. Urk. 8/14/2). 5.4
Zusammengefasst konstatierte Dr. B.___
also aufgrund konkreter Aufgaben bzw. Bewegungsabläufe
in den bisherigen Tätigkeiten, welche die rechte Schulter rasch ermüden lassen oder gar nicht mehr durchführbar sind , eine in zeitlicher und q ualitativer Hinsicht reduzierte Leistungsfähigkeit von 46 % . Im von ihm defi nierten Zumutbarkeitsprofil schloss er solche Aufgaben indessen gänzlich aus (z.B. keine Arbeiten über Schulterhöhe) respektive beschränkte sie auf ein mühe los ausführbares Minimum (z.B. kein repetitives Heben von Gewichten über 3 kg). Eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in Tätigkeiten, deren Stellenprofil sich mit dem Zumutbarkeitsprofil deckt , ist deshalb nachvollziehbar, wobei die unfall fremden Beschwerden vom Gutachter korrekterweise ausgeklammert wurden. D ie attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer « optimal » angepassten Tätigkeit ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Inwieweit das Zumutbarkeitsprofil das Spek trum an Verweistätigkeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt über die Massen einschränkt, ist ei ne Frage der Invaliditätsbemessung.
Entgegen der Auffassun g des Beschwerdeführers ist das Ergänzungsgutachten samt präzisierende r Stellungnahme somit auch i n diesem Punkt schlüssig . Die Beur teilung von Dr. B.___
erfüllt damit insgesamt
die vom Bundesgericht postu lierten beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), was auch von den Parteien nicht weiter in Frage gestellt wird. So untersuchte Dr. B.___ die rechte Schulter zweimal ( vgl. Urk. 8/ZM39/15 f. ; Urk.
8/8/3 f.) , setzte sich bereits im ersten Gutachten vom 25. Februar 2015 eingehend mit den Vorakten ausei nander (vgl. Urk. 8/ZM39/5 ff. und 8/ZM39/24 ), berücksichtigte die geklagten Beschwerden, wobei er klar zwischen unfallbe dingten und - fremden differenzierte (vgl. etwa Urk. 8/8/7), und begründete die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar anhand der festgestellten Einschränkungen und ihm genannten Tätigkeiten (vgl. E. 5.2). Es kann vollumfä nglich darauf abgestellt werden. 6.
E. 10.5 Stunden
einem ebenfalls
überdurchschnittlichen Stundenlohn von Fr. 25.45 entspricht (vgl. auch Urk. 1 Ziff.
6.4) .
E. 13 % , der Anspruch auf eine entsprechende Rente gibt (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121) . 7.
Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer ein maximaler leidensbedingter Abzug zu gewähren, der ab 1. Januar 2013 zu einem Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 13 % führt. In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde ( teilweise ) gutzuheissen. 8.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Unter Berück sichtigung dieser Grundsätze , insbesondere der Tatsache, dass im nunmehr dritten Verfahren nur wenige Akten hinzu kamen , ist dem Beschwerdeführer eine Pro zessentschädigung von Fr. 1’900 .– (inkl. Mehrwertsteue r und Barauslagen) zuzu sprechen.
Eine Reduktion derselben aufgrund des minimalen ”Überklagens” recht f ertigt sich nicht (BGE 117 V 407 E. 2c). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
Zürich Versi cherungs -Gesellschaft AG vom 27. August 2019 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
1. Januar 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 1 3 % hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00236
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
24. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren im Februar 1954, war seit März 2001 hauptberuflich als Hauswart/Reinigungs kraft im Stundenlohn bei der Y.___ angestellt ( Urk. 8/ Z 180/1 und 8/Z52/3 f. ) und damit obligatorisch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen Unfälle versichert, als er am 28. März 2011 bei der Arbeit stürzte und anschliessend starke Schmerzen an der rechten S chulter ver spürte (Urk. 8/Z1 , 8 /Z52/1 und 8/8/1 ). In den bildgebenden Untersuchungen zeigte n sich eine Ruptur der Supraspinatussehne
sowie
der la nge n Bi z epssehne (Urk. 8 /ZM2 und 8 /ZM3), worauf am 22. Juli 2011 eine Schulterarthroskopie rechts mit Acromioplastik , T enodese /Tenotomie der langen Biz epssehne und Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion durchgeführt wurde (Urk. 8/ZM12 ).
Die behandelnden Ärzte attestierten d em Versicherten
zu nächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/ZM1-3, 8 /ZM6-9, 8 /ZM13 , 8/ZM1 8-20) . A b dem 3. Januar 2012 bestätigten sie – entsprechend der von ihm
in einem reduzierten Arbeitspensum wieder aufgenommenen Tätigkeit bei der Y.___ (Urk. 8/Z52/4)
– noch eine solche von 50 % (Urk. 8/ZM24 , 8/ZM29, 8/ZM 31, 8/Z 33-34 und 8/ZM 3 6 -37 ). Im Mai 2012 nahm der Versicherte zusät zlich
eine seiner zahlreichen Nebentätigkeiten (vgl. dazu Urk. 8/Z179) , nämlich das Arbeitspensum von rund 19
%
als Zeitungsverträger bei der Z.___ , wieder a uf (Urk. 8 /Z8, 8/Z52/4 und 8 /ZM33). 1.2
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG erbrachte n ach Eingang der Unfall meldung vom 29. April 2011 (Urk. 8 /Z1)
zunächst die gesetzlichen Leistungen (Taggeldleistungen und Heilkosten; vgl. Urk. 8 /Z2, 8 /Z17 und 8 /Z25).
Am 6. Juni 2012 liess sie den Versicherten von Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Ortho pädische Chir urgie, kon siliarisch untersuche
n. Gestützt auf dessen Bericht vom 26. Juni 2012 (Urk. 8/Z M
32) stellte sie die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 19. Juli 2012 per 30. Juni 2012 und die Heil behandlungskosten per Abschluss k on trolle im Juli 2012 ein (Urk. 8 /Z76). Die von der Krankenkasse des Versi cher ten
dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8 /Z85) wies sie am
30. Oktober 2012 ab (Urk. 8 /Z92 ). Indessen hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich d ie vom Versicherten gegen d en Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde (Urk. 8 /Z107 ) mit Urteil UV.2012.00275 vom 27. Mai 2014 in dem Sinne gut, als es diesen
aufhob und die Sache an d en
Unfallversicher er
zurückwies, damit diese r den Sachverhalt weiter abkläre und anschliessend neu über den Anspruch auf Heilbehandlung un d Taggelder verfüge (Urk. 8 /Z111). 1.3
In der Zwischenzeit wurde dem Versicherten von seinem Hausarzt ab 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert , worauf die Y.___
wie auch die Z.___
das Arbeitsverhältnis mit de m Versicherten im ersten Halbjahr 2014 beendeten (vgl. Urk. 8/ZM39/12 f. ; effektiv gearbeitet bis Ende Oktober 2013 , Urk. 8/Z134 ). Die Zürich Versicherungs-Ge sellschaft AG gab derweilen ein Gutachten bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in Auftrag (vgl. Urk. 8 / Z 121). Dieses wurde
am 25. Febru ar 2015 erstattet (Urk. 8 /ZM39). Zudem nahm sie den Bericht zur Untersuchung vom 4. Dezember 2014 durch med. pract . C.___ , Fachärztin für Chirurgische Orthopädie und Traumatologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der In va lidenversicherung , zu den Akten (Urk. 8 /ZM40).
Mit Verfügung vom 14. August 2015 stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die vorübergehenden Leistungen neu per 31. Dezember 2012 ein. Gleichzeitig sprach sie dem Versi cherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu , verneinte indessen e inen Rentenanspruch
(Urk. 8 / Z 149). Mit seiner Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 8/ Z 181) liess der Versicherte wei tere Unterlagen ein reichen (Urk. 8 / Z 152-1 79 ). Hierauf tätigte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ergänzende erwerbliche Abklärungen (vgl. Urk. 8 / Z 185, 8 / Z 203-208 und 8 / Z 212-214), bevor sie die Einsprache am
15. April 2016 abwies (Urk. 8/217 ).
Der Versicherte gelangte wiederum an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 8/222), das seine Beschwerde
mit Urteil UV.2016.00122 vom 29.
September 2017 in dem Sinne gut hiess , als es den angefochtenen E ntscheid auf hob und die Sache an den Unfallversicherer zurückwies, damit dieser nach weite ren Abklärungen neu über den Rentenanspruch verfüge (Urk. 8/232). 1.4
In der Folge klärte d ie Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG insbesondere das Stellenprofil und die Einkommen des Versicherten bei seinen ehemaligen Arbeit gebern weiter ab (Urk. 8/ Z 23 3 - 235) . Hernach holte sie
eine ergänzende gutach terliche Stellungnahme bei Dr. B.___ ein (Urk. 8/ Z 251).
Das neue Gutachten wurde am 9. November 2018 erstattet (Urk. 8/8) und am 18. März 2019 ergänzt (Urk.
8/15).
Schliesslich verneinte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Verfügung vom 10. Mai 2019 abermals einen Rentenanspruch (Urk. 8/17). Die vom Versich er ten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/18) wies sie am 27. August 2019 ab (Urk. 2).
Es bleibt anzufügen, dass die Invalidenversicherung dem Versicherten inzwischen ab 1. November 2014 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (vgl. Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.01141 vom 29. Septem ber 2017) und diese mit Wirkung ab 1. November 2018 bis zu seiner Pensio nie rung im März 2019 auf eine ganze Rente erhöht hatte
(Urk. 8/20). 2.
Gegen den E ntscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
vom 27. August 2019 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. September 2019 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % ab 1. Juli 2012 zuzusprechen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Zürich Versicherungs-Ge sellschaft AG (Urk.
1 S.
1). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 24.
Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) und reichte neben den Vorakten (Urk. 8/ZM1-40, 8/Z1-257 und 8/5-27) neue Unterlagen (Urk. 7/1-4) ein. Mit Verfügung vom
25. Oktober 2019 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). In der Replik vom 27. November 2019 (Urk. 11) sowie i m schriftlichen Verzicht auf eine Duplik vom 20. Dezember 2019 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Sache wurde zuletzt m it Urteil des Sozialversicherungsgericht UV.2 016.00122 vom 29. September 2017 , Dispositivziffer 1, an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (Urk. 8/Z232/12). Dabei wurden den Parteien in E. 1 des Rückweisungsentscheids die rechtlichen Grund lagen des Rentenanspruchs bereits erläutert (Urk. 8/Z232/4-6). Diese sind unver ändert, weshalb darauf verwiesen werden kann. 1.2
In materieller Hinsicht erwog das Sozialversicherungsgericht im Wesentlichen , die Hauptarbeitgeberin, die Y.___ , habe bei einem ab 1. Januar 2011 gleichbleibenden Stundenlohn von Fr. 25.50 e in jährliches Einkommen von Fr. 66'616. -- zuzüglich einer Gratifikation von Fr. 2'000. -- deklariert. Aufgrund der aktenkundigen Einkommen müsse der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2006 ein Arbeitspensum absolviert haben, da s die in jenem Betrieb übliche Arbeitszeit von 42. 5 Stunden pro Woche regelmässig in beträchtlichem Umfang überschritten habe (vgl. E. 4 .1). Zusätzlich habe er im Jahr 2005 eine n Neben erwerb bei der Z.___ (vormals :
D.___ ) aufgenommen und kurz darauf - bei einem Arbeitspensum von rund 19 % – regelmässig ein jähr liches Einkommen von rund Fr. 10'000. -- erhalten (vgl. E.
4.2) . Darüber hinaus habe er g emäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) im Jahr 2010, aber auch davor, bei E.___ , der F.___ , der G.___
sowie der H.___ weitere Erwerbs einkünfte erzielt, die im Jahr 2010 insgesamt Fr. 13'900. -- betragen hätten. Für keine dieser Tätigkeiten sei en ein Stellenprofil, ein Arbeitspensum, geleistete Arbeitszeiten oder detaillierte Angaben zur Entlöhnung erhoben worden (vgl. E.
4.3).
Indessen sei Dr. B.___ bei der Begutachtung offenbar von einem Pensum von 100 % bei der Y.___ ausgegangen , wobei die ihm zur Verfügung ge stellten Akten auch keinen Aufschluss über die Nebentätigkeiten des Beschwerde führers gegeben hätten . Aus seinen Erörterungen zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsanpassten Tätigkeit lasse sich daher nicht folgern , diese würden au ch für ein Arbeitspensum von 49. 25 oder mehr Stunden pro Woche gelten. Andererseits sei dem Gutachten auch nicht zu entnehmen, ein solches sei unzu mutbar. Insbesondere habe Dr. B.___ keinerlei Ausführungen zur Zumutbarkeit der Fortführung der Nebenerwerbstätigkeiten gemacht (vgl. E. 5.1). 1.3
Zusammenfassend hielt das Sozialversicherungsgericht fest , es sei noch abzu klären, ob dem Beschwerdeführer eine den unfallbedingten Beschwerden ange passte Tätigkeit in einem die wöchentliche Arbeitszeit von 42. 5 Stunden über steigenden Umfang zumutbar sei. Bei dieser Gelegenheit sei unter anderem auch zu untersuchen, ob und inwieweit unter unfallkausalen Gesichtspunkte n eine Arbeitsfähigkeit für die Nebentätigkeiten bestehe, deren Stellenprofile noch zu konkretisieren seien. Allenfalls sei zu klären, in welchem Umfang die Arbeit als Zeitungsverträger durch seine Familie verrichtet worden sei (vgl. E. 5.2).
Ferner stellte es klar, dass seit dem 25. Februar 2015 feststehe, dass der Beschwer deführer zumindest für eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einer betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 . 5 Stunden ohne Einschränkungen arbeitsfähig sei (vgl. E. 6.1) . Angesichts der verbleibenden Aktivitätsdauer von vier Jahren, der trotz des unfallkausalen Gesundheitsschadens noch bestehenden Betätigungsmöglichkeiten
bei Zumutbarkeit eines Voll zeitpensums, wobei insbe sondere
Hilfstätigkeiten ohne besonderen Umstellungs- oder Einarbeitungsauf wand
in Frage kämen , der bisher gezeigten Flexibilität sowohl bei einem Tätig keitswechsel wie auch in zeitlicher Hinsicht und der Zusatzqualifikation als Lenker von Lieferwagen stehe der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nichts im Wege (vgl. E. 6.3). 2.
2.1
Gestützt auf die ergänzten Abklärungen erwog die Beschwerdegegnerin i n der Verfügung vom 10.
Mai 2019 , der Beschwerdeführer könne gemäss Dr.
B.___ in einer angepassten Tätigkeit weiterhin
ein wöchentliches Arbeitspensum von 68.25 Stunden leisten . Demnach sei dem Valideneinkommen von Fr. 94'233. -- (Durchschnitt der IK-Einträge der Jahre 2008 bis 2010 ) ein Invalideneinkommen von Fr. 100’ 347.97 gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2010 gegenüberzustellen. Es resultier e e in Invaliditätsgrad von 0 % ( vgl. Urk. 8/17/2).
Im angefochtenen Einspracheentscheid
erläuterte die Beschwerdegegnerin, wes halb das gutachterlich definierte Zumutbarkeitsprofil, insbesondere die Ein schrän kungen der dominanten Hand, die fehlende Berufserfahrung, das Alter und das Teilzeitpensum für sich allein genommen keinen leidensbedingten Abzug recht fertigen würden, berücksichtigte aber «aufgrund der gesamten Umstände» dennoch einen solchen von 10 % und berechn ete neu einen nicht anspruchsbegründenden Inva liditätsgrad von 4 % (vgl. Urk. 2 E. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde dafür , Dr. B.___ habe einen vermehrten Pausendarf festgestellt, weshalb kaum von einer vollen Leistungs fähigkeit ausgegangen werden könne ( vgl. Urk. 1 Ziff. III.5).
Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei zu beachten, dass s ein Pensum
bei der I.___ 19 % bei einer gesamtarbeitsvertraglichen N ormalarbeitszeit von 41 Stunden
pro Woche und damit wöchentlich 7. 79 Stunden betragen habe . Damit sei von einer wöchentlichen Arbeitszeit von insgesamt 67.54 Stunden a uszugehen ( vgl. Urk. Ziff. III.6.2).
Der schwierigen Verwertung d er Rest arbeitsfähigkeit über die
betriebsübliche bzw. erlaubte Arbeitszeit im Haupterwerb hinaus sowie den leidensbedingten Einschränkungen sei mit einem leidensbedingten Abzug von 25 % Rechnung zu tragen, zumal N ebenjobs auch nur in Kleinpensen angeboten und ihm viele gar nicht z u mutbar seien
( vgl. Urk. 1 Ziff. III.6.3).
Da er im Vergleich mit dem Tabellenlohn gemäss
LSE 2010 , entsprechend einem Stundenlohn von F
r. 28.80,
stets rund 10 % weniger verdient habe, seien die Vergleichseinkommen ferner
zu parallelisieren – ausgenommen der Teil des Invalideneinkommens, auf den ein maximaler Abzug gewährt werde ( vgl. Urk. 1 Ziff. III.6.4).
Er habe daher Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % ab
1. Juli 2012 ( vgl. Urk. 1 Ziff. III.6.5 – 8). 2.3
In der Beschwerdeantwort fügte die Beschwerdegegnerin an , die rasche Ermüd barkeit bei Flexion und Abduktion der rechten Schulter führe zu einem einge schränkten Arbeitsprofil, nicht aber einem erhöhten Pausenbedarf (vgl. Urk. 6 Ziff. 4). Das Pensum von 8.1 Stunden pro Woche beruhe auf den Angaben der I.___
gegenüber der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 6 Ziff. 7).
Ferner seien auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend angepasste Tätigkeiten vorhanden, um die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (vgl. Urk. 6 Ziff. 8 f.). Auch habe der Beschwerdeführer nicht unterdurchschnittlich verdient, zumal bei der Einkom menparallelisierung
jeweils der branchenübliche Lohn massgebend sei (vgl. Urk. 6 Ziff. 10-12). 2.4
In der Replik monierte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin nenne nicht eine konkrete Tätigkeit, die der Arbeitsmarkt in genügender Anzahl abend s und an Wochenenden anbiete (Urk. 11 Ziff. 1). Im Übrigen habe er nicht freiwillig auf Lohnbestandteile verzichtet, sondern trotz Einsatz nicht mehr verdient, so dass dies mit seiner Persönlichkeit (Verhandlungsgeschick, Durchsetzungskraft, Bescheidenheit, Ängstlichkeit etc.) , seinen Ressourcen (Sprache, Kognition, Wissen etc.) oder sonstigen invaliditätsfremden Faktoren zusammenhängen müsse, die zu einer Einkommensparallelisierung führen müssten (Urk. 11 Ziff. 2). 3. 3.1
D ie ergänzenden erwerblichen Abklärungen bei der F.___ ergaben, d ass der Beschwerdeführer wöchentlich 2 Stunden deren Räumlichkeiten reinigte. Gemäss den E-Mail-Auskünften umfasste d er mündliche A uftrag Gestelle und Tische abstauben, staubsaugen und den Boden feucht aufnehmen, Lavabo reinigen sowie Abfalleimer leeren. Das Abstauben der nicht sehr hohen Gestelle habe nicht so viel Zeit beansprucht. Dem Beschwerdeführer sei ein Schlüssel zur Verfügung gestellt worden, so dass er sich die Arbeit am Samstag frei habe einteilen können (Urk. 8/Z233). 3.2
Gemäss den Angaben der G.___
gegenüber dem Schaden inspektor der Beschwerdegegnerin am
21. Dezember 2017 war der Be schwerdeführer vo n Januar 2007 bis Juli 2011 auf mündlicher Basis als Reini gungskraft bei ihr angestellt. Er habe in den auf zwei Stockwerken verteilten vierzehn Büroräumen, zwei Küchen und vier WC-Anlagen d ie allgemeine Reini gung erledig t , Staub gesaugt und gewischt , die Abfalleimer
geleert und ab und zu die Türen und Fenster gereinigt . Dabei schätzte die Arbeitgeberin den Anteil der Überkopfarbeiten auf durchschnittlich ca. 20 % , wobei es mehrheitlich um das Reinigen der Türen und Fenster gehe , zumal es i m Büro nicht viele Regale habe, die man über dem Kopf reinigen müsse. Wenn nötig habe er auch
kleinere technische Arbeiten (z.B. Glühbirne wechseln) erledigt. Sein Arbeitspensum habe insgesamt 6. 5 Stunden pro Woche betragen. Die Arbeitsleistung habe er jeweils am Abend, meistens 2 . 5 Stunden am Mittwoch und 4 Stunden am S amstag erbracht. Er habe allein gearbeitet. Kontrollen habe es keine gegeben, da man mit der Sauberkeit zufrieden gewesen sei. Aus diesem Grund habe man nach dem Unfall seine Ehefrau angestellt (Urk. 8/Z234 ; ferner auch Urk. 7/Z190 ). 3.3
Ebenfalls nur ein mündlicher Vertrag bestand ab dem Jahr 2009 bis Juli 2011 mit der H.___ . Die Aufgaben des Beschwerdeführers umfassten die allgemeine Reinigung, Staub saugen und wischen sowie Abfalleimer leeren in zwei Büros, einem Sitzungszimmer und einer Toilette . Gegenüber dem Schaden inspektor der Beschwerdegegnerin gab die Arbeitgeberin am
10. Januar 2018 an, die Überkopfarbeiten hätten weniger als 10 % ausgemacht, zumal es kaum Regale habe, die solche Arbeiten notwendig machten. Der Beschwerdeführer habe ins gesamt 2 Stunden alle 14 Tage jeweils am Wochenende gearbeitet. Mündlich vereinbar t gewesen sei ein Stundenlohn von Fr. 30. -- . Da man mit der Arbeits leistung zufrieden gewesen sei, habe man ihn nicht kontrolliert und nach dem Unfall an seiner Stelle die Ehefrau angestellt . Die H.___
meldete der Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) sodann ein schwankendes AHV-pflichtige s Einkommen des Ehepaares. So erzielte der Be schwerdeführer im Jahr 2009 ein solches
v on Fr. 825.10 und im Jahr 2010 von Fr. 1'035. -- . Dasjenige der Ehefrau betrug im Jahr 2011 Fr. 2'340. -- und im Jahr 2012 Fr. 1'560. -- (vgl. Urk. 8/Z235). 4. 4.1
Zur um strittenen Frage des bisherigen Arbeitspensums ergibt sich aus den neuen Abklärungen folglich , dass der Beschwerdeführer bei der F.___ , der G.___
und der H.___
insgesamt in der Regel 9.5 Stunden pro Woche als Büroreinigungskraft tätig war.
Für die Jahre 200 6 bis 2011 ist dem IK-Auszug ferner ein jährliches Einkommen von Fr. 1'600. -- bei E.___
(zuvor : J.___ )
zu entnehmen (vgl. Urk. 8/Z179/5) . Die Tätigkeit bei diesem Architekturbüro wurde nach dem Unfall ebenfalls von der Ehefrau des Beschwerdeführers übernommen (vgl. Urk. 8/Z189 und 8/Z208) . Gemäss seinen eigenen Angaben betrug die durchschnittliche Arbei ts zeit jeweils eine Stunde pro Woche (vgl. Urk.
1 S.
8), was einem Stundenlohn von rund Fr. 30. -- wie bei der H.___ entspricht . 4.2
Bei der Y.___ wurden keine weiteren Abklärungen getätigt. Diese gab in der Unfallm eldung ein Arbeitspensum von 49. 25 Stunden pro Woche an, ohne den bei der Berechnung berücksichtigten Zeitraum zu nennen (vgl. Urk. 8/Z1). Gemäss den Lohnabrechnungen der Monate März 2010 bis März 2011 (vgl. Urk.
8/59 und 8/Z148) arbeitete der Beschwerdeführer in den letzten 13 Monaten vor dem Unfall insgesamt 2'980.75 Stu nden, also durchschnittlich 229. 28 Stun den pro Monat (= 2980.75: 13), für seine Hauptarbeitgeberin. Dies entspricht einem wöchentlichen Arbeitspensum von rund 53 Stunden (= 12 x 229. 28
: 52) . Eine vergleichbare Anzahl geleisteter Arbeitsstunden pro Jahr gab die Arbeit geberin am 24. September 2011 im Fragebogen der Invalidenversicherung an, nämlich 2'915.10 Stunden für das Jahr 2008, 2'766.12 Stunden für das Jahr 2009 und 2’757.30 Stunden für das Jahr 2010 (vgl. Urk. 8/Z180/3). Dies entspricht einem Durchschnitt während der letzten drei Jahre vor dem Unfall von 54 Arbeitsstunden pro Woche. Es fällt zwar auf, dass die IK-Einträge der Jahre 2008 bis 2010 von Fr. 70'420. -- , Fr. 70'656. -- und Fr. 69'626. -- (vgl. Urk. 8/Z179/5) nicht gänzlich mit den im Fragebogen für die entsprechenden Jahre deklarierten Einkommen von Fr. 71'420. -- , Fr. 69'053. -- und Fr. 69'622. --
zuzüglich Gratifi ka tion von Fr. 1'000. --, Fr. 1'500. --
und Fr. 2'000. -- übereinstimmen (v gl. Urk.
8/Z179/3). Gesamth aft betrachtet spricht indessen mit den Parteien
nichts gegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe (mindestens) 49. 25 Stunden pro Woche fü r die Y.___ gearbeitet, um gleichzeitig auch der Höchst arbeitszeit gemäss Art. 9 Arbeitsgesetz ( ArG ) Rechnung zu tragen . 4.3
Bei der Z.___
(vormals: D.___ ) betrug das Arbeitspensum des Beschwerdeführers gemäss deren Schreiben vom 11. Mai 2011 rund 19 % bei einem Verdienst von Fr. 10'324.-- (vgl. Urk. 8/Z8). Gemäss dem IK-Auszug (vgl. Urk. 8/Z179/4 f.) sowie dem von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Arbeit geberfragebogen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/1) erzielte der Beschwe r deführer seit dem Jahr 2007 ein relativ konstantes Einkommen, nämlich Fr.
9'941.-- im Jahr 2007, Fr. 11'444. -
- im Jahr 2008, Fr. 11'178. -- im Jahr 2009 und Fr. 10'242.-- im Jahr 2010. Zusätzlich wurden im Arbeitgeberfragebogen ein wö chentliches Arbeitspensum von 8. 1 Stunden bei einer betriebsüblichen Arbe its zeit von 42 Stunden und ein Stundenlohn von brutto Fr. 24.52 angegeben. Die Angaben sind insoweit in sich stimmig, als der genannte Stundenlohn beim angegebenen Arbeitspensum von 8. 1 Stunden pro Woche zu einem Jahreslohn von Fr. 10'324.- - respektive umgekehrt bei den IK-Einträgen ab dem Jahr 2008 zu einem Arbeitspensum von gut 8 Stunden pro Woche führt. 4.4
Aus der Verfügung vom 10. Mai 2019 ist nicht ersichtlich, wie sich das Arbeits pensum von 68.25 Stunden pro Woche zusammensetzt (Urk. 8/17) . Mit Blick auf die dem Gutachter gestellten Fragen Nr. 6.1 lit . b und c (vgl. Urk. 8/Z250/2) sowie dessen Ausführungen da zu (vgl. Urk. 8/8/7) dürfte eine wöchentliche Arbeitszeit von 49.25 Stunden als Hauswart , 10. 5 Stunden als Reinigungskraft und
8. 5 Stun den als Zeitungsverträger berücksichtigt worden sein . Der
Beschwerdeführer stellte
einzig das bei der Z.___ geleistete Arbeitspensum in Frage , da s nach dem vorstehend Ausgeführten überwiegend wahrscheinlich 8. 1 Stunden pro Woche betrug .
Es ist deshalb von einer d urchschnittliche n Arbeits zeit
von 67.85 Stunden pro Woche auszugehen. 5. 5.1
Basierend auf d en Ergebnisse n der erwerblichen Abklärungen
stellte die Be schwerdegegnerin Dr. B.___ einen neuen Fragenkatalog zu (Urk. 8/Z250) . Dieser untersucht e den Beschwerdeführer a m 28. August 2018 nochmals klinisch (vgl. Urk. 8/8/1) und verfasst e
am 9. November 2018 ein zweites Gutachten (Urk. 8/8). Darin kam er wiederum zum Schluss, dass alleinige Ursache der Beschwerden an der rechten Schulter der Unfall vom 28. März 2011 sei (Urk. 8/8/4 f.) und die unfallbedingten Befunde bei einer Person im mittleren Alter die gleichen Aus wirkungen auf die Gesundheit gezeitigt hätten (Urk. 8/8/9) .
Es bestünden eine eingeschränkte Innen- und Aussenrotation sowie eine l eicht eingeschr ä nkte aktive und passive Flexion. Die Kraft für die seitliche Abduktion wie auch für die Flexion sei deutlich vermindert. Erschwerend komme die rasche Ermüdbarkeit bei Flexion und seitlicher Abduktion dazu. Diese rasche Ermüdbarkeit schränke das repetitive Heben von Lasten wie auch das Arbeiten über Schulterhöhe ein (Urk.
8/8/6).
5.2
Mit Bezug auf die bisherige n
Tätigkeit en erläuterte Dr. B.___ unter Frage 6.1 (Urk. 8/8/6 f.) , als Hauswart bestünden beim Beschwerdeführer Einschränkungen beim Arbeiten mit schweren Handmaschinen wie Schlagbohrmaschinen, Schleif maschi nen , etc . Er könne zudem 8 kg vom Boden auf Tischhöhe heben, dies aber nicht repetitiv. Arbeiten über Schulterhöhe seien nicht möglich . Aufgrund der Bewegungseinschränkungen und der Kraftminderung bestehe in dieser Tätigkeit somit eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
Als Reinigungskraft wirke sich vor allem die rasche Ermüdbarkeit bei repetitiven Kraftanwendungen auf die Arbeitsfähigkeit aus, wie sie
etwa beim Reinigen der Fenster, Aufnehmen des Bodens oder Staubsaugen
nötig sei en . Die se rasche Ermüdbarkeit bedinge vermehrte Pausen. Einschränkungen bestünden auch bei rotierenden Bewegungen mit Kraft mit dem rechten Arm auf Tischhöhe , z.B. beim Reinigen von Tischplatten und Fenstern. Reinigungsarbeiten über Schulterhöhe seien nicht möglich. Die Höhe der Arbeitsunfähigkeit hänge von den jeweiligen Tätigkeite n ab. So betrage diese etwa bei der Reinigung von Turnhallenböden mit selbstfahrenden Maschinen 20 %, beim Arbeiten auf Leitern zum Reinigen von Decken, hohen Fenstern und Treppenhäusern 80 %. Berücksichtige man die Ge samtheit der Arbeiten einer Reinigungskraft, etwa in einer grösseren Arztpraxis, könne man von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgehen .
Als Zeitungsverträger müsse der Beschwerdeführer die zusammengebundenen Zeitungsbündel von einem Fahrzeug oder Lagerungsplatz auf einen Handwagen umladen. Wegen der Kraftverminderung und raschen Ermüdbarkeit sei er bei dieser Tätigkeit eingeschränkt . Der Beschwerdeführer schätzte seine Arbeits fähig keit aufgrund der Schmerzen – weniger an der rechten Schulter, sondern an Hüften, Knien und Füssen – auf 50 % , da er den Handwagen (ohne Bremse) mit Zeitungen beladen, bergauf stossen und bergab zurückhalten müsse. Aus gutach terlicher Sicht werde die Arbeitseinschränkung aufgrund der posttraumatischen Folgen an der rechten Schulter auf 20 % geschätzt .
Gesamthaft betrachtet müsse der Beschwerdeführer bei einer Wochenarbeitszeit von 68. 25 S tunden auf sechs Tage verteilt täglich 11 Stunden arbeiten , verteilt auf fünf Tage täglich 13 Stunden. Bei einer Wochenarbeitszeit von 68. 25 Stun den, verteilt auf 49. 25 Stunden als Hauswart (50 % arbeitsunfähig), 10 . 5 Stunden als Reinigungskraft (50 % arbeitsunfähig) un d 8. 5 Stunden als Zeitungsverträger (20 % arbeitsunfähig) , bestehe bei dieser Gesamtbelastung eine Arbeitsunfähig keit von 46 % (Urk. 8/8/7 f.). 5. 3
Als dem Beschwerdeführer weiterhin ganztä g ig zumutbar beurteilte Dr. B.___ leichte Arbeiten auf Tischhöhe, ohne Arbeiten über Schulterhöhe. Mit dem rech ten Arm könnten repetitiv maximal Lasten von 3 kg vom Boden auf Tischhöhe gehoben werden - gelegentlich, nicht aber repetitiv, solche von 8 kg. Nicht mög lich seien repetitive Rotationsbewegungen mit Kraftanwendung auf Tischhöhe. In einer optimal angepassten Tätigkeit (Arbeiten mit dem rechten Arm nur auf Tischhöhe, Heben von Lasten von maximal 8 kg vom Boden auf Tischhöhe, nicht repetitiv, keine Rotationsbewegungen mit dem rechten Arm mit Druck) bestehe keine dauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8/8).
In
seiner ergänzenden S tellungnahme vom 18. März 2019 präzisierte Dr. B.___ , dass in einer solch optimal angepassten Tätigkeit eine volle Arbei tsfähigkeit be stehe. So würden sich die Einschränkungen nicht auf die zeitliche Anwesenheit am Arbeitsplatz, sondern nur auf den Gebrauch des rechten Arms beziehen. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe daher auch bei einer Anwesenheit von 68.25 Stunden pro Woche bzw. von jeweils 9.75 Stunden an sieben Tagen die Woche eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Leistung (z.B. konzentriertes Arbeiten bei Kontrollaufgaben) erbringen könne , stelle sich zwar, aber nicht im Zusammenhang mit den Unfallfolgen, sondern der verminderten Leistungsfähigkeit und den vermehrt notwendigen Ruhephasen im Alter (vgl. Urk. 8/14/2). 5.4
Zusammengefasst konstatierte Dr. B.___
also aufgrund konkreter Aufgaben bzw. Bewegungsabläufe
in den bisherigen Tätigkeiten, welche die rechte Schulter rasch ermüden lassen oder gar nicht mehr durchführbar sind , eine in zeitlicher und q ualitativer Hinsicht reduzierte Leistungsfähigkeit von 46 % . Im von ihm defi nierten Zumutbarkeitsprofil schloss er solche Aufgaben indessen gänzlich aus (z.B. keine Arbeiten über Schulterhöhe) respektive beschränkte sie auf ein mühe los ausführbares Minimum (z.B. kein repetitives Heben von Gewichten über 3 kg). Eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in Tätigkeiten, deren Stellenprofil sich mit dem Zumutbarkeitsprofil deckt , ist deshalb nachvollziehbar, wobei die unfall fremden Beschwerden vom Gutachter korrekterweise ausgeklammert wurden. D ie attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer « optimal » angepassten Tätigkeit ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Inwieweit das Zumutbarkeitsprofil das Spek trum an Verweistätigkeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt über die Massen einschränkt, ist ei ne Frage der Invaliditätsbemessung.
Entgegen der Auffassun g des Beschwerdeführers ist das Ergänzungsgutachten samt präzisierende r Stellungnahme somit auch i n diesem Punkt schlüssig . Die Beur teilung von Dr. B.___
erfüllt damit insgesamt
die vom Bundesgericht postu lierten beweisrechtlichen Anforderungen (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), was auch von den Parteien nicht weiter in Frage gestellt wird. So untersuchte Dr. B.___ die rechte Schulter zweimal ( vgl. Urk. 8/ZM39/15 f. ; Urk.
8/8/3 f.) , setzte sich bereits im ersten Gutachten vom 25. Februar 2015 eingehend mit den Vorakten ausei nander (vgl. Urk. 8/ZM39/5 ff. und 8/ZM39/24 ), berücksichtigte die geklagten Beschwerden, wobei er klar zwischen unfallbe dingten und - fremden differenzierte (vgl. etwa Urk. 8/8/7), und begründete die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar anhand der festgestellten Einschränkungen und ihm genannten Tätigkeiten (vgl. E. 5.2). Es kann vollumfä nglich darauf abgestellt werden. 6. 6.1
Im Rückweisungsentscheid UV.2 016.00122 vom 29. September 2017
E. 6.2 wurde b ereits dargelegt, dass kein Grund zur Annahme besteh t , die Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar (vgl. E. 1.3). Weitere Au s führungen hierzu erübrigen sich , zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwände vorbrachte. Er machte bloss geltend , ein so hohes Arbeitspensum , wie das von ihm bisher ausgeübte, sei aufgrund der unfallbedingt eingeschr änkten Betätigungsmöglichkeiten auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt schwierig umzusetzen, was mit einem maximalen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen sei. 6.2
Für den Einkommensver gleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen praxisgemäss bis zum Einspracheentscheid zu berück sichtigen sind. Insbesondere ist jeweils auf die bei seinem Erlass aktuellste LSE abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2020 vom 13. Mai 2020 E. 6.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 143 V 4.1.2 und 4.1.3).
Hierzu ist vorweg anzumerken, dass am 14. August 2015 der Fallabschluss per 31. Dezember 2012 verfügt (Urk. 8/Z149/2) und dies mit Urteil UV.2016.00122 vom 29 . September 2017 E. 3.1 bestätigt wurde (Urk. 8/Z232/6). Bis dahin hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf Taggelder und Übernahme der Heilkosten (vgl. auch Urk. 8/17/1). Der beantragte, gleichzeitige Bezug einer Rente der Unfallversicherung ab 1. Juli 2012
ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen ( vgl. Urk. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG). Ein Rentenanspruch ist demnach frühestens ab 1. Januar 2013 zu prüfen . 6.3 6.3.1
Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich - in der Regel gestützt auf das vor Eintritt des Gesundheitszustands zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen, bei stark schwankenden Einkommensverhältnissen gestützt auf den vor Eintritt der Invalidität während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst - zu bestimmen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2013, 8C_340/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
Es ist daran zu erinnern, dass b e i der Bestimmung des zuletzt erzielten Ein kommens grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin Nebeneinkünfte und geleistete Überstunden oder Einkommenszusätze, zu berück sichtigen sind . D erartige Zuschläge sind auch bei der Berechnung des Invaliden einkommens miteinzubeziehen, wenn feststeht, dass die versicherte Person
– wie vorliegend - im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, die zu solchen Zuschlägen führen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). 6.3.2
Dem IK-Auszug (Urk. 8/Z179) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer haupt- wie nebenberuflich schwankende jährliche Einkommen bei wechselnden Arbeitgebern in den Nebentätigkeiten erzielte. Die Beschwerdegegnerin stellte daher zu Recht auf den während einer längeren Zeitspanne vor dem Unfall vom 28. März 2011 erzielten Durchschnittsverdienst ab. Dieser soll in den Jahren 2008 bis 2010 Fr. 94'233.-- betragen haben (vgl. E. 2.1) , was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. E. 2.2) . Bei korrekter Berechnung beläuft sich der f ragliche Durchschnittsverdienst auf Fr. 96’ 488 .-- (= [ Fr. 100'255 .-- + Fr. 95'442 .-- + Fr. 93 ' 768 .-- ] : 3). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Recht sprechung, gemäss welcher ein Durchschnitt unter Einbezug der Einkommen von fünf Jahren als verlässlich gilt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_479/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.1 und 8C_508/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4.2.1), ist indessen vom durchschnittlichen Verdienst der Jahre 2006 bis 2010 von Fr. 91‘045.-- (= [ Fr. 100'255 .-- + Fr. 95'442 .-- + Fr. 93'768 .-- + Fr. 82 ' 724 .-- + Fr. 83 ' 038 .-- ] :
5) auszugehen.
6.3.3
Um eine zeitidentische Vergleichsbasis zu schaffen, ist der Durchschnittsverdienst
(vgl. dazu nachstehende Erwägungen) an die Teuerung bis ins Jahr 2016 anzu passen (vgl. Basis 2010 = 100; Nominallohnindex Männer, 2011: 101.0, 2016: 104.1; im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch .). Es ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 93’839.--. 6. 4
6.4.1
F ür die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solch tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.2 und 129 V 472 E. 4.2.1). 6.4.2
Da der Beschwerdeführer nach dem Unfall zunächst in reduziertem Umfang in den nicht optimal angepassten Tätigkeiten weiterarbeitet e , im Jahr 2014 arbeits los und im März 2019 pensioniert wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand eines Tabellenlohns ermitt elte . Es ist jedoch die aktuellste LSE im Zeitpunkt des Erlass es des angefochtenen Einspracheentscheids he ranzuziehen, konkret die am 26. Oktober 2018 publizierte LSE 2016.
Im Übrigen nannte der Gutachter Altersgebrechen, wie F uss-, Knie- und Hüftbe schwerden , für die der Beschwerdeführer
ab Ende 2014 eine Rente der Invaliden versicherung bezog (vgl. dazu E. 1.4 und Urk. 8/ZM40 ) , und wies auf eine altersbedingt erschwerte Umsetzung des hohen Arbeitspensums (verminderte Leistungsfähigkeit, vermehrter Pausenbedarf) hin (vgl. E. 5.2.3 und 5.3.2). In An wendung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) is t deshalb das Einkommen massgebend, das eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. 6.4. 3
In Anbetracht
des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils, der geringen Schul bil dung und der bisherigen beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers erscheint es gerechtfertigt, das hypothetische Invalideneinkommen ausgehend vom Durch schnittslohn (Zentralwert) für Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art von Fr. 5‘ 340 .-- pro Monat zu ermitteln (vgl. LSE 201 6 , Tabelle TA1 _tirage_skill_level , Total, Kompetenzniveau 1 , Männer). Unter Berücksichtigung d er trotz unfallbedingter Einschränkungen weiterhin zumutba ren Wochenarbeitszeit von 67.85 Stunden resultiert ein hypothetisches Einkom men 2016
von Fr. 108’696 . --
( = Fr. 5‘ 340 .-- : 40 x 67.85 x 12). 6.5 6.5.1
Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde aus geführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil ihre per sönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkennt nisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verun möglichten, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beein trächtigung belastet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1; 135 V 58 E. 3.4.3). Diesem Umstand ist durch eine sogenannte Parallelisierung der Einkommen Rechnung zu tragen. Diese kann praxisgemäss durch eine Herabsetzung des Invalideneinkommens erfolgen. Die Parallelisierung ist aber nur dann vorzunehmen, wenn der erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt. Die Erheblich keits schwelle liegt hiebei bei 5 %. Zudem ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung die Schwelle von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2.1).
Ein
Valideneinkommen , das dem Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) entspricht, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden , selbst wenn es erheblich unter dem LSE-Lohnniveau liegt (vgl. SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115, Urteil des Bundesgericht s 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nicht bundesrechtswidrig ist diesbezüglich das Abstellen auf einen regionalen GAV (vgl. Urteil 8C_662/2019 des Bundesgerichts vom 26. Februar 2020 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2020 vom 14. April 2020 E. 3.2.2). 6.5. 2
Im allgemeinverbindlich erklärten (v gl. Bundesratsbeschluss vom 20. November 2009 , im Internet abrufbar unter www.seco.admin.ch ) GAV für die Reinigungs branche in der Deutschschweiz
wird zwischen Unterhalts- und Spezialreiniger n unterschieden. Zur Unterhaltsreinigung gehören gemäss Arbeitsbeschrieb im Anhang 1 etwa das Entleeren von Abfallbehältern, das Entstauben, das Reinigen von Toiletten und die Bodenreinigung. Zur Spezialreinigung zählen die Reini gung von Aussenteilen von Gebäuden, die N eubau- und die Umzugsreinigung.
In der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung betrug d er Min destlohn für einen Unterhaltsreiniger der höchsten Stufe Fr. 17.55 pro Stunden. Als Zuschläge kamen ein Anteil am
13. Monatslohn (= Fr. 17.55 x 0.75 : 12) , eine Ferienentschädigung von 1 0 ,64 % (bei fünf Wochen gemäss Art. 15.1) u nd eine Feiertag sentschädigung von 1,2 % hinzu (Anhang 5). Der GAV- M indest lohn für die vom Beschwerdeführer im Nebenerwerb ausgeübten Tätigkeiten als Büroreini gungskraft betrug folglich weniger als Fr. 21.-- pro Stunde. Der diskutierte
Stundenlohn von Fr. 30.-- erweist sich somit als überdurchschnittlich.
Gesamt haft betrachtet betrug der Nebenverdienst im Jahr 2010 insgesamt Fr. 13'900.--, was bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10.5 Stunden
einem ebenfalls
überdurchschnittlichen Stundenlohn von Fr. 25.45 entspricht (vgl. auch Urk. 1 Ziff.
6.4) . 6.5.3
Im Haupterwerb ging der Gutachter von einer Tätigkeit als Hauswart aus. Die Y.___
gab als üblichen Arbeitsplatz «Hauswartung/Reinigung» (Urk.
8/Z1) bzw. als übliche Tätigkeit «Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten» (Urk.
8/Z180/7) an.
Letztlich verfügt der Beschwerdeführer weder über eine Aus bildung im Bereich Facility-Management , noch ergeben sich im Arbeitgeber f ragebogen (vgl. Urk. 8/Z180/7)
Hinweise auf
ein für das Berufsbild des Haus warts typisches Pflichtenheft, da s neben der Reinigung noch andere Aufgaben i n nennenswertem Umfang umfasst, wie die Wartung der Haustechnik, kleinere Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Umgebungsarbeiten ( etwa die Pflege von Grünanlagen , Schneeräumen)
oder Verwaltungs- und Organisations aufgaben (vgl. https://www.sfh.ch/berufsbild-weiterbildung , besucht am 17. Juli 2020).
Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Besitz eine s eidgenössischen Fach- oder Fähigkeitsausweises i m Bereich Spezialreinigung.
Folglich
ist für d en Haupterwerb im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall der Mindestlohn für einen Spezialreiniger der Stufe II (vgl. dazu Art. 4.2) heran zuziehen. Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 22.05 pr o Stunde. Hinzuzurechnen sind ein Anteil am 13. Monatslohn (= Fr. 22.05 x 1 : 12) sowie eine Ferienent schädigung
von 10,64 % (vgl. Anhang 5 des GAV). Es resultiert ein Mindestlohn von brutto Fr. 26.4 3 pro Stunde, der leicht über dem von der Y.___
im Jahr 2010 bezahlten Stundenlohn von Fr.
25.25 liegt. D ie Erheblichkeitsgrenze von 5 % wird aber nicht erreicht.
Wie dem Lohnbuch 2010, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2010 , S. 252 zu entnehmen ist, wurde mit dem Stundenlohn von Fr. 25.25 auch die damalige Lohnempfehlung des Mieterinnen- und Mieter verbandes Deutschschweiz für ungelernt e Hauswarte im Nebenamt von Fr. 20.-- bzw. im oberen Bereich Fr. 25.-- pro Stunde gewahrt. 6.5.4
Als Zeitungsverträger verdiente der Beschwerdeführer Fr. 24.52 pro Stunde (vgl. E. 4.3). Gemäss Art. 5.7 des GAV Z.___ , gültig ab 1. Februar 2014 (Urk. 7/2) , betrug der Mindestlohn inkl. 13. Monatslohn (exkl. Nacht-, Früh - und Sonntagszuschläge, exkl. Ferienzuschläge) Fr. 17.50. Für die Arbeitszeit von 5 bis 8 Uhr wurde werktags ein Zuschlag von 10 % gewährt (Art. 5.3 Ziff. 1). U nter Berücksichtigung einer maximalen Ferienentschädigung von 10,64
% (obschon gemäss Art. 7.1 erst ab Vollendung des 60. Altersjahres ein solcher besteht) re sultiert somit nur ein Mindestlohn von Fr. 2 1 . 30 pro Stunde. Jener GAV wurde per 1. November 2019 durch den GAV Frühzustellung ersetzt, der in Art.
2.10.1.1 bei fünf Wochen Ferien einen Mindestlohn «Werktag» (Montag-Samstag) von brutto Fr. 22.48 pro Stunde festhielt . Noch leicht höher, aber immer noch tiefer als die Entlöhnung des Beschwerdeführers waren die Stundenansätze (inkl. Ferienanteil) von Fr. 2 3.90 auf dem Gebiet des Kantons Zürich bzw. Fr .
22.25 ausserhalb des selben, die ab dem Jahr 2008 für die Grossregion Zürich gemäss Vereinbarung zwischen der D.___ und der Gewerkschaft Syndicom galten
(vgl. Lohnbuch 2010, S. 239 ).
Allein der Ges amtarbeitsvertrag Aushilfen der I.___ , gültig ab 1. Januar 2002 in der revidierten Fassung vom 1. Januar 2010,
sah für ausschliesslich in der Früh zustellung von Tageszeitung en tätige Mitarbeit er (vgl. Ziff. 11c) im Anhang 1 Lohnklasse B in der höchstmöglichen Funktionsst ufe 4 (vgl. Anhang 2 zum GAV I.___ , Funktionstabelle ,
Funktionsbereich Nr. 104 «Zustellung», GAV der I.___ )
einen Stundenlohn von Fr. 24.15 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn , exklusiv Ferie n zuschlag ) vor, d er jenen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Ferienentschädigung von 10,64 % (vgl. dazu Ziff. 4500) um 8,2 % überstieg. Der Lohn des Beschwerdeführers entsprach nur der zweithöchsten Funktion sstufe 3 von Fr. 22.15 pro Stunde zuzüglich Ferienentschädigung .
Unabhängig davon, wie der Beschwerdeführer letztlich einzustufen gewesen wäre, wäre e r diesem ”GAV” unterstellt gewesen und nicht demjenigen der Z.___ , ist festzuhalten, dass der Einkommensanteil respektive das Arbeitspensum als Zeitungsverträger
zu geringfügig ist , um bei einer Differenz von 8,2 % das Gesamteinkommen als unterdurchschnittlich erscheinen zu lassen.
6.5.5
Das vor dem Unfall erzielt e Einkommen des Beschwerdeführers gibt somit keinen Anlass für eine Angl eichung des Invalideneinkommens , zumal bei der Ein kommensparallelisierung nur die über der Erheblichkeitsgrenze von 5 % liegende Di fferenz zu berücksichtigen wäre. 6.6 6.6.1
Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zu mutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich ti gung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.1.1 mit Hinweis). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E.3.2.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). 6. 6 .2
Aufgrund des
gutachtlichen Zumutbarkeitsprofils besteht in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung bezüglich der zeitlichen Präsenz am Arbeitsplatz. In Nachachtung der «Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätig keit nach Unfall und bei Krankheit» der Swiss Insurance Medicine ( SIM ; abrufbar unter www.swiss-insurance-medicine.ch ) , S . 10
ist der Beschwerdeführer aller dings selbst in
der Ausübung sehr leichte r Tätigkeiten ( bis 5 kg )
unfallbedingt eingeschränkt .
Bei einem normalen Vollzeitpensum mit unverminderten Rende ment wäre hierfür mit Blick auf die bundesgerichtliche Kasuistik zur Einhän digkeit /- armigkeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7.
August 2018 E. 5.3, 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6, 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2. 6.2 und 8C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 5)
allerdings , wenn überhaupt , nur ein geringfügiger Abzug gerechtfertigt. 6. 6 .3
Ein Arbeitspensum von 67.85 Stunden pro Woche bedarf indessen bereits
per se einer guten Koordination mehrerer, zeitlich aufeinander abgestimmter Tätigkei ten . Auch wenn seitens des Beschwerdeführers die gleiche Flexibilität und das gleiche Engagement wie vor dem Unfall erwartet werden durfte , ist ihm dennoch darin beizupflichten, dass sich die bisherigen Tätigkeiten a ls Büroreinigungskraft und Zeitungsverträger
in diesem Zusammenhang
als optimal erwiesen , insofern es
in der R e gel eine Vielzahl solcher Beschäftigungen in der Nähe gibt ( kurzer Arbeitsweg) und diese regelmässig ausserhalb der B ürozeiten ausgeübt werden . Die vom Bundesgericht bei Einschränkungen der oberen Extremitäten oftmals angeführten einfache n Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschi nen oder Pro duktionseinheiten wie auch die Arbeit als Museums- oder Parkplatzwärter (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 6.2) werd en hingegen
erfahrungsgemäss in Schichten und nicht bloss an Randstunden aus geübt.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer darauf angewiesen, in erheb li ch em Umfang Neben beschäftigungen zu finden, die nicht dem ArG
und den damit verbundenen Höchstarbeitszeiten unterstehen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_68/2010 vom 12.
Mai
2010 E.
8 ; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 8C_765 /2016 vom 13. September 2017 E. 4, worin die Frage offengelassen wurde, ob die Höchstarbeitszeit nach ARG generell eine Schranke der Zumutbarkeit bildet). Durch die Schulterbeschwerden wird da s
bereits eingeschränkte Spektrum möglicher Tätigkeiten weiter verkleinert (vgl. auch « Wegleitung zum Arbeitsge setz , Wöchentliche Höchstarbeitszeit » im Internet abrufbar unter www.seco.ad min.ch ). 6. 6 . 4
Zusammenfassend wurde
dem aussergewöhnl ich hohen Arbeitspensum von 160 %,
welches dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar und im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich auch a n zurechnen war ,
s eitens der Beschwerdegegnerin zu wenig Rechnung getragen. D as beschränkte Spektrum an Tätigkeiten, die sich innerhalb der arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechend kombinieren lassen, wird durch das g utachtliche Belastungsprofil
nochmals deutlich eingeschränkt. Dies rechtfertigt einen Maximalabzug von 25
% auf dem Invalideneinkommen, da s somit auf Fr. 81’522.-- (= Fr .
108'696 .-- x 0.75) festzusetzen ist .
Der Abzug erfolgt in Würdigung der gesamten U mstände und bezieht sich daher auf das ganze Einkommen .
6. 7
S tellt man dem
Valideneinkommen von Fr. 93'839.-- das Invalideneinkommen von Fr. 81’522.-- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von g e rundet 13 % , der Anspruch auf eine entsprechende Rente gibt (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121) . 7.
Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer ein maximaler leidensbedingter Abzug zu gewähren, der ab 1. Januar 2013 zu einem Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 13 % führt. In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde ( teilweise ) gutzuheissen. 8.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Unter Berück sichtigung dieser Grundsätze , insbesondere der Tatsache, dass im nunmehr dritten Verfahren nur wenige Akten hinzu kamen , ist dem Beschwerdeführer eine Pro zessentschädigung von Fr. 1’900 .– (inkl. Mehrwertsteue r und Barauslagen) zuzu sprechen.
Eine Reduktion derselben aufgrund des minimalen ”Überklagens” recht f ertigt sich nicht (BGE 117 V 407 E. 2c). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
Zürich Versi cherungs -Gesellschaft AG vom 27. August 2019 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
1. Januar 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 1 3 % hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti