Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1972, erlitt in der Vergangenheit mehrere Ver letzungen am linken Kniegelenk (vgl. Urk. 9/1 S. 1 f.). Seit März 2015 war er a ls Chauffeur bei der Y.___ AG angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 2 7. September 2016 beim Aussteigen aus dem Auto das linke Knie verdrehte (Urk. 10/1 Ziff. 1-6). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses Versicherungsleistungen aus (Urk. 10/3). 1.2
Im August 2018
meldete der Versicherte der Suva ein en Rückfall zum Unfall vom 2 7. September 2016 (Urk. 10/6). Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 (Urk. 10/51) lehnte die Suva eine Leistungspflicht für den Rückfall ab . Die vom Versicherten am 5. Februar 2019 (Urk. 10/54) dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 2 3. September 2019 (Urk. 10/70 = Urk.
2) ab. 2.
2.1
Der Versicherte erhob am 2 5. September 2019 Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 2 3. September 2019 (Urk.
2) und beantragte, diese r sei aufzu heben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm für die Beschwerden am linken Knie Vorleistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten, zu erbringen (Urk. 1 S. 2 oben). Der Versicherte beantragte sodann die Beiladung der Basler Versicherung AG und der Suva, Abteilung Militärversicherung
(Urk. 1 S. 2 Mitte).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2019 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). 2.2
Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2020 wurden die Basler Versicherung AG und die Suva, Abteilung Militärversicherung, zum Verfahren beigeladen (Urk. 13 Dispo sitiv Ziff. 1-2).
Die Suva, Abteilung Militärversicherung, liess sich am 2 4. Juni 2020 (Urk.
17) vernehmen und reichte weitere Akten (Urk.
18) ein. Die Basler Versicherung AG reichte am 2. September 2020 (Urk.
20) eine Stellungnahme ein und stellte den Antrag, das Gericht oder - nach erfolgter Rückweisung der Sache - die Beschwer degegnerin habe ein externes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und neu zu entscheiden (Urk. 20 S. 2 oben). Zudem reichte sie dem Gericht weitere Akten (Urk.
21) ein. Die Eingaben der Beigeladenen wurden den Parteien am 2 9. September 2020 zugestellt (Urk. 22).
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2020 (Urk.
23) wurde den Beigeladenen und der Beschwerdegegnerin am 8. beziehungsweise
1 6. Okto ber 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25-26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des UVG und der Ver ordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen). Der zu be u r teilende Unfall hat sich am 2 7. September 2016 und damit vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen vorliegend Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
Massgeblich sind sodann weiter e Unfälle, die sich vor dem 2 7. September 2016 ereignet haben. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidi tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2.
2.1
D ie Beschwerdegegnerin lehnte eine Anerkennung des 2018 gemeldeten Rück falles zum Unfall vom 2 7. September 2016 ab. In medizini s cher Hinsicht folgte sie dabei einer versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung . Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) hielt sie dazu fest, n ach dem Ereignis vom 2 7. September 2016 sei eine schwere po sttraumatische Gonarthrose links
festgestellt worden, die zunächst konservativ mit Infiltration en behandelt worden sei . Nach der kreis ärztlichen Beurteilung könne sich eine derartig starke Pangonarthrose
nicht innerhalb von zwei Monaten bilden. Diese sei Ausdruck der bereits bekannten massiven Vorschädigung des linken Knies . Somit habe es sich beim Ereignis vom 2 7. September 2016 lediglich um eine vorübergehende und nicht richtungs ge bende Verschlimmerung des Vorzustandes gehandelt (S. 6 f. E. 4). Gesamthaft handle es sich bei der nachgewiesenen inzwischen mittels einer Knie-Prothese behandelten Pangonarthrose links um Folgezustände früherer schwerer Knietrau mata. Gemäss ihren administrativen Abklärungen würden diese nicht der Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin unterliegen (S. 7 E. 4).
Hinsichtlich eines ebenfalls bei der Beschwerd egegnerin versicherten Unfalls vom 1 3. September 1999 habe sie mit Verfügung vom 1 5. Juni 2001 und Einsprache entscheid vom 9. Januar 2002 eine Leistungspflicht für Operationen am linken Knie vom 1 7. Januar 2000 und 1 6. Februar 2001 verneint. Dabei habe sie fest ge halten, dass es durch den leichten Unfall vom 1 3. September 1999 nicht zu einer dauernden Verschlimmerung von schweren unfallfremden Vorschäden gekom men sei . Bei den nun geklagten Kniebeschwerden links handle es sich daher auch nicht um einen Rückfall zum Unfall vom 1 3. September 1999 (S. 8 E. 5 a). 2.2
Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aus, der banale Unfall vom 1 3. September 1999 am linken Knie habe keine strukturelle Verän derung, sondern lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung eines massiven Vorzustandes bewirkt, mit Eintritt des status quo sine innert kurzer Frist (Urk. 8 S. 3 Ziff. 4.1). Das Bagatellereignis vom 2 7. September 2016 habe ebenfalls keine strukturelle Veränderung, sondern nur eine kurze, vorübergehende Verschlimme rung der vorbestandenen, massiven Gonarthrose ausgelöst (S. 4 Ziff. 4.1 oben).
Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stehe fest, dass die Knieschmerzen des Jahres 2018 nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit den beiden bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfällen stünden, Diese seien auf frühere, nicht bei ihr versicherte Unfälle z urückzuführen (S. 5 Ziff. 4.2). 2.3
Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe bereits in früheren Jahren diverse Unfälle erlitten, bei denen er sich am linken Knie verletzt habe. Die Kosten der Heilbehandlungen seien von den Beigeladenen 1 und 2 und von der Beschwerde gegnerin übernommen worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin sei in jedem Fall leistungspflichtig, da mehrere Unfälle mit ungewissem Kausali tätsanteil gegeben seien. Gemä ss bundesgerichtlicher Praxis gelt e, dass der zuletzt zuständige Unfallversicherer im Sinne einer Vorleistungspflicht gehalten sei, die vollen Leistungen zu erbringen. Die interne Aufteilung der Leistungen unter den verschiedenen beteiligten Versicherern tangiere den Beschwerdeführer nicht. Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um den zuletzt zuständigen Unfallver sicherer. Gemäss Art. 102 a UVV sei diese verpflichtet, Leistungen auszurichten (S. 3 f. Ziff. 5).
Die Beschwerdegegnerin habe sich darauf beschränkt, die Kausalität zwischen dem Unfall aus dem Jahr 2016 und den heute vorliegenden Beschwerden zu bestreiten. Zur Vorleist ungspflicht habe sie sich im angefochtenen Entscheid nic ht geäussert (S. 4 Ziff. 7). 2.4
Die Beigeladen e 2 liess s ich am 2 4. Juni 2020 vernehmen (Urk. 17) . Sie führte aus, d er Beschwerdeführer habe ihr zwei Verletzungen des linken Knies im Rahmen von Jugend und Sport gemeldet. Zu dieser Zeit habe er im Nachwuchs des EHC Z.___ beziehungsweise des A.___ Eishockey gespielt (S. 2 Ziff. II.1). Die erste Meldung habe eine Distorsion des linken Knies vom 1 0. Dezember 1986 beim Eishockey spielen betroffen, welche konservativ behandelt worden sei. Die zweite Meldung sei wegen eines Sturzes auf das linke Knie vom 4. Februar 1990 erfolgt, erneut beim Eishockey spielen (S. 2 Ziff. II.2-3). Gestützt auf die medizinische Aktenlage sei erstellt, dass es bei den beiden der Beigeladenen 2 gemeldeten Ereignissen in den Jahren 1986 und 1990 zu keinen gravierenden, strukturellen intraartikulären Schädigungen im linken Knie gekommen sei. Sie habe während 28 Jahren vom Beschwerdeführer nichts mehr gehört (S. 3 Ziff. II.4-5). In dieser Zeit habe er verschiedene gravierende Verletzungen des linken Knies erlitten, unter anderem mehrere Meniskusläsionen medial und lateral, rezidivierende Patellaluxationen, eine Ruptur des medialen Retinaculum sowie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Dies e Verletzungen seien allesamt nicht bei ihr versichert gewesen (S. 4 Ziff. 5). 2.5
Die Beigeladene 1 liess sich am 2. September 2020 (Urk.
20) vernehmen. Sie führte aus, n eben den bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfällen vom 1 3. September 1999 und vom 2 7. September 2016 und dem bei ihr versicherten Unfall vom 6. November 1992 sei d er Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1986, 1987 und 1990 verunfallt. Dabei gehe es um mindestens neun Unfälle (S. 2 unten). Von vorneherein sei fragwürdig, einen derart langwierigen, komplexen Fall, in welchem mehrere Versicherungen beteiligt seien, alleine gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung zu erledigen (S. 2 f.). Der betreffende Arzt besitze zudem keine Berufsausübungsbewilligung und sei ausschliesslich für die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Beigeladene 2 tätig (S. 3 oben). 2.6
Die Beschwerdegegnerin erbrachte für die Folgen des zeitlich letzten Unfalls vom 2 7. September 2016 am linken Knie Versicherungsleistungen. Streitig und zu prüfen ist, ob für den im August 2018
gemeldete Rückfall eine Leistungspflicht beziehungsweise eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. 3. 3.1
Der
Beschwerdeführer verletzte sich in der Vergangenheit bei mehreren Unfällen wiederholt am linken und rechten Kniegelenk . Die Beschwerdegegnerin führte in einer Zusammenstellung vom 1 4. Dezember 2000 Verletzungen und operative Eingriffe auf, die den Zeitraum
von 1990 bis 2000 betreffen (Urk. 9/1 S. 1 f.).
Die Unfälle am linken Knie vom 1 0. Dezember 1986 und vom 4. Februar 1990 waren bei der Beigeladenen 2 versichert (Urk. 17 S. 2 Ziff. II.2-3, Urk. 18/A2, Urk. 18/A30), ein weiteres Ereignis vom 6. November 1992 war bei der Beige ladenen 1 (Urk. 21/2.5 Ziff.
4) versichert. Die Ereignisse vom 1 3. September 1999 (Urk. 9/46 S. 1 Ziff. 4,
Urk. 9/2 S. 2 oben) und vom 2 7. September 2016 (Urk. 10/1 Ziff. 4) fallen in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin.
3.2
Zum Unfall vom 1 3. September 1999 findet sich
ein Bericht von Kreisarzt Dr.
med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 5. Januar 2001 (Urk. 9/2). Er
beschrieb darin einen Status nach multiplen beidseitigen Knietraumata mit mindestens vier Ope rationen am link en Knie in der Zeit von 1990 bis 199 7. B eim Ereignis vom 1 3. September 1999
sei es angeblich zu einer Patellaluxation links als Ursache für die jetzt notwendige Behandlung gekommen (S. 3 Mitte).
Ein MRI des linken Kniegelenkes vom 1 2. Oktober 2000 bestätige eine beginnen de Femoro -Patellararthrose. Die Patella links sei eindrucksmässig etwas mediali siert . Daneben kämen schwere Knorpelalterationen zur Darstellung, insbesondere am medialen Femurkondylus
(S. 3 oben; vgl. auch die kreisärztliche Beurteilung
durch Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom 6. Juni 2002, Urk. 9/23). 3.3
Am 1 0. Oktober 2016 wurde der Beschwerdegegnerin der Unfall vom 2 7. Septem ber 2016 gemeldet. Zum Sachverhalt wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe sich bei der Arbeit (Auslieferung von Frischwaren) beim Aussteigen aus dem Auto das linke Knie verdreht (Urk. 10/1 Ziff. 4 und 6). 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, atte stierte in einem ärztlichen Zeugnis vom 6. Oktober 2016 für die Zeit vom 6. bis 1 1. Oktober 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/2). 3.5
PD Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 2 3. November 2016 (Urk. 10/34) nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom gleichen Tag folgende Diagnosen (S. 1): - schwere symptomatische posttraumatische Gonarthrose links mit Genu
flexum von 20° bei Status nach multiplen Voroperationen inklusive Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes - weniger symptomatische beginnende Gonarthrose rechts mit Genu
flexum von 15°
PD Dr. E.___ führte weiter aus, gemäss den Röntgenbildern des linken Knies vom 2 3. November 2016 bestehe eine beträchtliche Pangonarathrose mit osteo phytären Anbauten trikomparti mentell, insbesondere trochleär, am hinteren Femurkondylus und interkondylär sowie im Bereich der Eminentia ventral (S. 1 unten).
4. 1.%2 PD Dr. E.___
stellte im Bericht vom 2 4. Mai 2018 (Urk. 10/12) nach der Konsultation des Beschwerdeführers im wesentlichen unveränderte Diagnosen im Vergleich zum Bericht vom 2 3. November 2016 (S. 1). Zudem gab er an, es werde eine Infiltration im linken Knie durchgeführt. Eine wahrscheinlich notwendige Knieprothesen-Implantation sei besprochen worden, bei doch erheblichem Leidensdruck des Beschwerdeführers mit mehrfachen Infiltrationen. Der Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin daraufhin am 2 3. August 2018 telefonisch einen Rückfall zum Unfall vom 2 7. September 2016 (Urk. 10/6). 4 .2
PD Dr. E.___ attestierte in einem ärztlichen Zeugnis vom 2 3. August 2018 (Urk. 10/8 /3) für die Zeit v om 3 0. Juli bis 4. September 2018 eine Arbeitsun fä higkeit von 100 % . 4.3
Am
4. September 2018
wurde der Beschwerdeführe r am linken Kniegelenk ope riert (Implantation einer komplexen Knietotalarthroplastik links, Urk. 10/33 /2; vgl. auch den Austrittsbericht von PD Dr. E.___ vom 7. September 2018, Urk. 10/33 /5-6). 4.4
Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, antwortete in einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 (Urk. 10/32) auf eine Frage der Beschwerde gegnerin. Er gab an, die heute geltend gemachten Beschwerden am linken Knie und die Operation vom 4. September 2018 seien nicht überwiegend wahrschein lich auf das Ereignis vom 2 7. September 2016 zurückzuführen. Weder anlässlich der Erstbehandlung vom 6. Oktober
2016 noch im ärztlichen Bericht vom 2 3. November 2016 sei ein akutes Unfallgeschehen erwähnt worden. Es werde von langdauernden Kniebeschwerden berichtet und es sei eine schwere post traumatische Gonarthrose diagnostiziert worden nach mehreren Operationen in den 90er Jahren. Eine schwere Gonarthrose könne nicht innerhalb von Tagen oder Wochen entstehen. Die Ursache sei die jahrzehntealte Vorschädigung bei Unfällen, die nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert seien. 4.5
Am 3 0. Oktober 2018 (Urk. 18/U8) erstattete Dr. F.___
eine Aktenbeurteilung zuhanden der Beige ladenen 2. Er
gab zu den
Ereignissen von 1986 und 1990 an, der Hausarzt des Beschwerdeführers habe nach der Jugend- und Sportver an staltung vom 1 0. Dezember 1986 klinisch die Diagnose einer Läsion des medialen Seitenbandapparates am linken Knie mit möglicher Meniskusschädigung gestellt. Bei Beschwerdefreiheit des Patienten sei die Behandlung am 6. März 1987 abge schlossen worden (S. 3 oben).
Bei der Verletzung vom 4. Februar 1990 sei wiederum das mediale Seitenband des linken Kniegelenks betroff en gewesen. Bei einer A rt hroskopie vom 2 8. Febru ar 1990 habe sich als einzige pathologische Veränderung eine Zerrung des medi alen Seitenbandes gezeigt. Bis auf eine Zerrung des medialen Seitenbandes sei keine intraartikuläre Schädigung aufgetreten (S. 3 Mitte).
Zerrungen sowie Kontusionen würden komplett abheilen und es ergebe sich innert kurzer Frist eine Restitution ad integrum . Mit überwiegender Wahrschein lichkeit sei davon auszugehen, dass die anlässlich des Jugend- und Sportereig nisses von 1990 erlittene Schädigung spätestens nach einem halben Jahr kom plett abgeheilt gewesen sei . Aufgrund der Jugend- und Sportereignisse von 1986 und 1990 seien also keine dauerhaften Unfallfolgen aufgetreten. Zerrungen bei ansonsten fehlenden intraartikulären Läsionen führten nicht zu degenerativen oder arthrotischen Veränderungen an einem Gelenk . Solche seien jedoch infolge der später eingetretenen Unfälle und Operationen mit mehrfachen Meniske k to mien etc. zwangsläufig zu erwarten. Die entstandene Gonarthrose habe zwar eine posttraumatische Genese, jedoch nicht aufgrund der bei der Beigeladenen 2 ver sicherten Ereignisse von 1986 und 1990 (S. 3 unten). Überwiegend wahrscheinlich sei anlässlich der Jugend- und Sportereignisse keine intraartikuläre strukturelle Läsion aufgetreten (S. 4). 4.6
Am 1 9. Dezember 2018 (Urk. 10/49) erstattete Kreisarzt Dr. F.___ eine Aktenbe urteilung zuhanden der Beschwerdegegnerin. Er führte aus, gemäss dem Einspra cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2002 bestehe keine Versi cherungsdeckung der Beschwerdegegnerin für die Ereignisse und Operationen von 1990 bis 1995, 1996 sowie vom 8. November 1997 und für einen Eingriff vom 1 1. April 1999 (S. 8 unten).
Es sei bekannt, dass anlässlich einer Operation vom 9. November 1 992 eine arthrosko pische
Teilmeniskektomie links medial erfolgt sei. Kostenträger sei die Beigeladene 1. Am 7. Februar 1996 habe wiederum eine Arthroskopie stattge fun den, wobei eine Restmeniskektomie links medial durchgeführt worden sei. Am 1 7. November 1997 sei eine weitere arthroskopische
Teilmeniskektomie links medial durchgeführt worden . Der Kostenträge r lasse sich aus den Unterlagen nicht ermitteln (S. 9 oben).
Die Erstbehandlung nach dem Ereignis vom 2 7. September 2016 sei am 6. Okto ber 2016 erfolgt. PD Dr. E.___ habe eine symptomatische posttraumatische Gonarthrose links diagnostiziert, die zunächst konservativ mit Infiltrationen be handelt worden sei. Radiologisch sei am 2 3. November 2016 gemäss PD Dr. E.___ eine beträchtliche Pangonarthrose festgestellt worden mit osteophytären Anbauten trikompartimentell, insbesondere trochleär und am hinteren Femur kondylus, interkondylär sowie im Ber e ich der Eminent i a ventral (S. 9 unten). Eine derart starke Pangonarthrose könne sich nicht innerhalb von zwei Monaten bilden. Diese sei Ausdruck der bereits bekannten Vorschädigung des linken Knies . Frische unfallbedingte strukturelle Veränderungen seien zeitnah zum angege be nen Ereignis in keinem Bericht beschrieben worden (S. 9 f.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei somit davon auszugehen, dass es sich beim Ereignis vom 2 7. September 2016 lediglich um eine vorübergehende und nicht richtungge bende Verschlimmerung des Vorzustandes gehandelt habe. Dieser sei erst im Jahr 2018 wieder behandlungsbedürftig geworden . Bei fehlenden frischen unfallbe dingten strukturellen Veränderungen, die auf das Ereignis vom September 2016 zurückgeführt werden könnten, sei ein Rückfall auf das Ereignis nicht überwie gend wahrscheinlich. Dies, da Distorsionen wie auch Kontusionen innerhalb von Wochen bis Monaten abheilten, wozu ein behandlungsfreies Intervall bis 2018 passe (S. 10) .
Gesamthaft handle es sich bei der nachgewiesenen Pangonarthrose links, die inzwischen mittels einer Knie-Totalprothese behandelt worden sei, um Folgezu stände früherer schwer er Knietraumata mit Kreuzband- und Meniskusrissen. Diese unterlägen gemäss den administrativen Abklärungen nicht der Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin, auch nicht der Beigeladenen 2. Die aktenkundig dort versicherten Unfälle seien nicht geeignet, eine posttraumatische Gonarthrose hervorzurufen (S. 10). 5. 5.1
Art. 100 Abs. 3 n UVV sieht vor, dass bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen der für den letzten Unfall leis tungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder erbringt. Die Bestimmung ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten und daher vorliegend nicht anwendbar.
5.2
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht a ber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teil ur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgericht s 8C_816/2009 E. 4.3 mit Hinweisen).
Eine Aufteilung für den gleichen Schaden ist möglich, wenn zwar eine grund sätzliche Unfallkausalität hinsichtlich der bestehenden Schmerzen a nzunehmen, jedoch eine sichere Zuordnung zum aktuellen Unfall beziehungsweise zu einem früheren Unfall nicht möglich ist, wenn also alternative (Unfall-)Ursachen mit gleicher Wahrscheinlichkeit entweder kausal oder nicht kausal sind. In diesem Fall sind die Folgen der Beweislosigkeit (betreffend den Kausalzusammenhang zum einen oder andern Ereignis) nicht vom Versicherten zu tragen.
Das Bundesgericht hat entschieden, die bestehende Rechtslücke in solchen Fällen lasse sich in der Weise füllen, dass entweder Art. 99 Abs. 2 oder Art. 100 Abs. 2 UVV analog angewendet werde. Gemäss Art. 99 Abs. 2 UVV wird derjenige Un fallversicherer als voll leistungspflichtig erachtet, der dem Rückfall in zeitlicher Hinsicht am nächsten steht. Eine Rückerstattungspflicht des früheren Versicherers besteht nur für Unfälle, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integri täts entschädigung geführt haben. Nach Art. 100 Abs. 2 UVV besteht eine Rücker stattungspflicht entsprechend dem Kausalitätsanteil dagegen für sämtliche Leis tungen. Welche der Bestimmungen analog anwendbar ist, liess das Bundesgericht offen, weil beide Normen auf dem Grundsatz beruhen, dass der zuletzt zuständige Unfallversicherer die vollen Leistungen erbringt und sich die beteiligten Unfall versicherer in der Folge über die Aufteilung der Leistungspflicht einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheide das Bundesamt für Sozialversicherung ge mäss Art. 78a UVG (Urteil des Bundesgerichts a.a.O. E. 4.4 mit Hinweisen). 6. 6.1
PD Dr. E.___ diagnostizierte im November 2016 nach dem Unfall vom 2 7. September 2016 eine schwere symptomatische posttraumatische Gonarthrose links bei einem Status nach multiplen Voroperationen inklusive einer Ersatz pl astik des vorderen Kreuzbandes. Am 4. September 2018 wurde der Beschwer deführer am linken Kniegelenk operiert (E. 3.5 und 4.3). 6.2
Die Diagnose einer posttraumatischen Gonarthrose lässt darauf schliessen, dass der in den Jahren 2016 und 2018 dokumentierte Zustand am linken Knie
auf die
aktenkundig zahlreichen Unfälle und operativen Eingriffe zurückzuführen ist . Dr. B.___ verwies im Bericht vom 2 5. Januar 2001 auf ein MRI vom Oktober 2000, das eine beginnende Fe moro -Patellararthrose links bestätige (vorstehend E.
3.2). Die fortschreitende Arthrose am linken Kniegelenk lässt sich somit bild gebend belegen. In diesem Sinne bestätigte auch
Dr. F.___ in der Akten be urteilung vom 3 0. Oktober 2018 zuhanden der Beigeladenen 2, in welcher er sich zu den Unfällen von 1986 und 1990 äusserte, dass arthrotische Veränderungen aufgrund der eingetretenen Unfälle und Operationen mit mehrfachen Meniskek tomien zwangsläufig zu erwarten gewesen seien und von einer posttraumatischen Genese der Beschwerden auszugehen sei (E. 4. 5) .
Der bei der Beschwerdegegnerin versicherte Unfall vom 2 7. September 2016 fällt dabei in eine
Reihe von Unfällen, die mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu dem nun be stehenden Schaden geführt haben.
Bezüglich dieses Unfalles kann nicht von einem einmaligen Unfall ereignis bei einem gleichzeitigen Vorzustand ausge gangen werden . Stattdessen ergibt sich das Bild, dass die Vielzahl der Unfälle mit dem jeweiligen Kausalitätsantei l zum beschriebenen Schaden geführt haben.
Bei der Prüfung der natürlichen Kausalität der Beschwerden zum Ereignis vom 2 7. September 2016 ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich eine Aktenbeurteilung eines versicherungs internen Arztes veranlasst und sie auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Gemäss konstanter Praxis kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss trotz grundsätzlicher Beweiseignung nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachte n unabhängiger Sachverständiger (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Lässt sich nicht sicher nachweisen, welcher Unfallversicherer für welchen Anteil am Gesamtschaden verantwortlich ist, hat die versicherte Person i m Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 5.2) . Der Beschwerdeführer hat zudem ein Interesse, dass über seine Leistungsansprüche gegenüber dem zeitlich letzten Unfallversicherer innert nützlicher Frist entschieden wird. Die Voraussetzung eines natürlichen Kausal zu sammenhangs zwischen den 2018 gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 2 7. September 2016 ist somit gestützt auf die vorliegenden Akten zu bejahen. Ebenso ist die Voraussetzung der Adäquanz erfüllt. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um den jenigen
V ersicherer, bei welche m das letzte bekannte Unfallereignis versichert war . Ausserdem besteht auch eine Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 1 3. September 199 9.
Auch wenn Art. 100 Abs. 3 nUVV vorliegend nicht direkt anwendbar ist, ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bei analoger Anwendung von Art. 100
Abs. 2 UVV zu bejahen. Die Aufteilung der Kausalitätsanteile am Gesamtschaden zwischen den nebst der Beschwerdegegner in beteiligten Versicherungen hat in einem zweiten Schritt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu erfol gen, wobei zuerst eine Einigung der beteiligten Unfallversicherer anzustreben ist. 6.3
Zusammenfassend ist eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den 2018 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 2 7. September 2016 im Grun d satz zu bejahen . Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 7.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 6. Oktober 2020 (Urk.
23) die Honorarnote in Höhe von Fr. 1'920.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, Urk. 24) ein . Diese erweist sich der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen.
Der Beschwerdeführer ist daher mit Fr. 1'920.10 zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 3. September 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass eine Vorl eistungspflicht der Beschwerde geg nerin für den 2018 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 2 7. September 2016 besteht.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'920.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18/U 8 - Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18/U 8 und Urk. 24 - Rechtsanwalt Peter Jäger, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18/U 8 - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des UVG und der Ver ordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen). Der zu be u r teilende Unfall hat sich am 2 7. September 2016 und damit vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen vorliegend Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
Massgeblich sind sodann weiter e Unfälle, die sich vor dem 2 7. September 2016 ereignet haben.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidi tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.
E. 2 3. September 2019 (Urk. 10/70 = Urk.
2) ab.
E. 2.1 D ie Beschwerdegegnerin lehnte eine Anerkennung des 2018 gemeldeten Rück falles zum Unfall vom 2 7. September 2016 ab. In medizini s cher Hinsicht folgte sie dabei einer versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung . Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) hielt sie dazu fest, n ach dem Ereignis vom 2 7. September 2016 sei eine schwere po sttraumatische Gonarthrose links
festgestellt worden, die zunächst konservativ mit Infiltration en behandelt worden sei . Nach der kreis ärztlichen Beurteilung könne sich eine derartig starke Pangonarthrose
nicht innerhalb von zwei Monaten bilden. Diese sei Ausdruck der bereits bekannten massiven Vorschädigung des linken Knies . Somit habe es sich beim Ereignis vom 2 7. September 2016 lediglich um eine vorübergehende und nicht richtungs ge bende Verschlimmerung des Vorzustandes gehandelt (S. 6 f. E. 4). Gesamthaft handle es sich bei der nachgewiesenen inzwischen mittels einer Knie-Prothese behandelten Pangonarthrose links um Folgezustände früherer schwerer Knietrau mata. Gemäss ihren administrativen Abklärungen würden diese nicht der Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin unterliegen (S. 7 E. 4).
Hinsichtlich eines ebenfalls bei der Beschwerd egegnerin versicherten Unfalls vom 1 3. September 1999 habe sie mit Verfügung vom 1 5. Juni 2001 und Einsprache entscheid vom 9. Januar 2002 eine Leistungspflicht für Operationen am linken Knie vom 1 7. Januar 2000 und 1 6. Februar 2001 verneint. Dabei habe sie fest ge halten, dass es durch den leichten Unfall vom 1 3. September 1999 nicht zu einer dauernden Verschlimmerung von schweren unfallfremden Vorschäden gekom men sei . Bei den nun geklagten Kniebeschwerden links handle es sich daher auch nicht um einen Rückfall zum Unfall vom 1 3. September 1999 (S. 8 E. 5 a).
E. 2.2 Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aus, der banale Unfall vom 1 3. September 1999 am linken Knie habe keine strukturelle Verän derung, sondern lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung eines massiven Vorzustandes bewirkt, mit Eintritt des status quo sine innert kurzer Frist (Urk. 8 S. 3 Ziff. 4.1). Das Bagatellereignis vom 2 7. September 2016 habe ebenfalls keine strukturelle Veränderung, sondern nur eine kurze, vorübergehende Verschlimme rung der vorbestandenen, massiven Gonarthrose ausgelöst (S. 4 Ziff. 4.1 oben).
Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stehe fest, dass die Knieschmerzen des Jahres 2018 nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit den beiden bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfällen stünden, Diese seien auf frühere, nicht bei ihr versicherte Unfälle z urückzuführen (S. 5 Ziff. 4.2).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe bereits in früheren Jahren diverse Unfälle erlitten, bei denen er sich am linken Knie verletzt habe. Die Kosten der Heilbehandlungen seien von den Beigeladenen 1 und 2 und von der Beschwerde gegnerin übernommen worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin sei in jedem Fall leistungspflichtig, da mehrere Unfälle mit ungewissem Kausali tätsanteil gegeben seien. Gemä ss bundesgerichtlicher Praxis gelt e, dass der zuletzt zuständige Unfallversicherer im Sinne einer Vorleistungspflicht gehalten sei, die vollen Leistungen zu erbringen. Die interne Aufteilung der Leistungen unter den verschiedenen beteiligten Versicherern tangiere den Beschwerdeführer nicht. Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um den zuletzt zuständigen Unfallver sicherer. Gemäss Art. 102 a UVV sei diese verpflichtet, Leistungen auszurichten (S. 3 f. Ziff. 5).
Die Beschwerdegegnerin habe sich darauf beschränkt, die Kausalität zwischen dem Unfall aus dem Jahr 2016 und den heute vorliegenden Beschwerden zu bestreiten. Zur Vorleist ungspflicht habe sie sich im angefochtenen Entscheid nic ht geäussert (S. 4 Ziff. 7).
E. 2.4 Die Beigeladen e 2 liess s ich am 2 4. Juni 2020 vernehmen (Urk. 17) . Sie führte aus, d er Beschwerdeführer habe ihr zwei Verletzungen des linken Knies im Rahmen von Jugend und Sport gemeldet. Zu dieser Zeit habe er im Nachwuchs des EHC Z.___ beziehungsweise des A.___ Eishockey gespielt (S. 2 Ziff. II.1). Die erste Meldung habe eine Distorsion des linken Knies vom 1 0. Dezember 1986 beim Eishockey spielen betroffen, welche konservativ behandelt worden sei. Die zweite Meldung sei wegen eines Sturzes auf das linke Knie vom 4. Februar 1990 erfolgt, erneut beim Eishockey spielen (S. 2 Ziff. II.2-3). Gestützt auf die medizinische Aktenlage sei erstellt, dass es bei den beiden der Beigeladenen 2 gemeldeten Ereignissen in den Jahren 1986 und 1990 zu keinen gravierenden, strukturellen intraartikulären Schädigungen im linken Knie gekommen sei. Sie habe während 28 Jahren vom Beschwerdeführer nichts mehr gehört (S. 3 Ziff. II.4-5). In dieser Zeit habe er verschiedene gravierende Verletzungen des linken Knies erlitten, unter anderem mehrere Meniskusläsionen medial und lateral, rezidivierende Patellaluxationen, eine Ruptur des medialen Retinaculum sowie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Dies e Verletzungen seien allesamt nicht bei ihr versichert gewesen (S. 4 Ziff. 5).
E. 2.5 Die Beigeladene 1 liess sich am 2. September 2020 (Urk.
20) vernehmen. Sie führte aus, n eben den bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfällen vom 1 3. September 1999 und vom 2 7. September 2016 und dem bei ihr versicherten Unfall vom 6. November 1992 sei d er Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1986, 1987 und 1990 verunfallt. Dabei gehe es um mindestens neun Unfälle (S. 2 unten). Von vorneherein sei fragwürdig, einen derart langwierigen, komplexen Fall, in welchem mehrere Versicherungen beteiligt seien, alleine gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung zu erledigen (S. 2 f.). Der betreffende Arzt besitze zudem keine Berufsausübungsbewilligung und sei ausschliesslich für die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Beigeladene 2 tätig (S. 3 oben).
E. 2.6 Die Beschwerdegegnerin erbrachte für die Folgen des zeitlich letzten Unfalls vom 2 7. September 2016 am linken Knie Versicherungsleistungen. Streitig und zu prüfen ist, ob für den im August 2018
gemeldete Rückfall eine Leistungspflicht beziehungsweise eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. 3. 3.1
Der
Beschwerdeführer verletzte sich in der Vergangenheit bei mehreren Unfällen wiederholt am linken und rechten Kniegelenk . Die Beschwerdegegnerin führte in einer Zusammenstellung vom 1 4. Dezember 2000 Verletzungen und operative Eingriffe auf, die den Zeitraum
von 1990 bis 2000 betreffen (Urk. 9/1 S. 1 f.).
Die Unfälle am linken Knie vom 1 0. Dezember 1986 und vom 4. Februar 1990 waren bei der Beigeladenen 2 versichert (Urk. 17 S. 2 Ziff. II.2-3, Urk. 18/A2, Urk. 18/A30), ein weiteres Ereignis vom 6. November 1992 war bei der Beige ladenen 1 (Urk. 21/2.5 Ziff.
4) versichert. Die Ereignisse vom 1 3. September 1999 (Urk. 9/46 S. 1 Ziff. 4,
Urk. 9/2 S. 2 oben) und vom 2 7. September 2016 (Urk. 10/1 Ziff. 4) fallen in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin.
3.2
Zum Unfall vom 1 3. September 1999 findet sich
ein Bericht von Kreisarzt Dr.
med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 5. Januar 2001 (Urk. 9/2). Er
beschrieb darin einen Status nach multiplen beidseitigen Knietraumata mit mindestens vier Ope rationen am link en Knie in der Zeit von 1990 bis 199 7. B eim Ereignis vom 1 3. September 1999
sei es angeblich zu einer Patellaluxation links als Ursache für die jetzt notwendige Behandlung gekommen (S. 3 Mitte).
Ein MRI des linken Kniegelenkes vom 1 2. Oktober 2000 bestätige eine beginnen de Femoro -Patellararthrose. Die Patella links sei eindrucksmässig etwas mediali siert . Daneben kämen schwere Knorpelalterationen zur Darstellung, insbesondere am medialen Femurkondylus
(S. 3 oben; vgl. auch die kreisärztliche Beurteilung
durch Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom 6. Juni 2002, Urk. 9/23). 3.3
Am 1 0. Oktober 2016 wurde der Beschwerdegegnerin der Unfall vom 2 7. Septem ber 2016 gemeldet. Zum Sachverhalt wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe sich bei der Arbeit (Auslieferung von Frischwaren) beim Aussteigen aus dem Auto das linke Knie verdreht (Urk. 10/1 Ziff. 4 und 6). 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, atte stierte in einem ärztlichen Zeugnis vom 6. Oktober 2016 für die Zeit vom 6. bis 1 1. Oktober 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/2). 3.5
PD Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 2 3. November 2016 (Urk. 10/34) nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom gleichen Tag folgende Diagnosen (S. 1): - schwere symptomatische posttraumatische Gonarthrose links mit Genu
flexum von 20° bei Status nach multiplen Voroperationen inklusive Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes - weniger symptomatische beginnende Gonarthrose rechts mit Genu
flexum von 15°
PD Dr. E.___ führte weiter aus, gemäss den Röntgenbildern des linken Knies vom 2 3. November 2016 bestehe eine beträchtliche Pangonarathrose mit osteo phytären Anbauten trikomparti mentell, insbesondere trochleär, am hinteren Femurkondylus und interkondylär sowie im Bereich der Eminentia ventral (S. 1 unten).
4. 1.%2 PD Dr. E.___
stellte im Bericht vom 2 4. Mai 2018 (Urk. 10/12) nach der Konsultation des Beschwerdeführers im wesentlichen unveränderte Diagnosen im Vergleich zum Bericht vom 2 3. November 2016 (S. 1). Zudem gab er an, es werde eine Infiltration im linken Knie durchgeführt. Eine wahrscheinlich notwendige Knieprothesen-Implantation sei besprochen worden, bei doch erheblichem Leidensdruck des Beschwerdeführers mit mehrfachen Infiltrationen. Der Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin daraufhin am 2 3. August 2018 telefonisch einen Rückfall zum Unfall vom 2 7. September 2016 (Urk. 10/6). 4 .2
PD Dr. E.___ attestierte in einem ärztlichen Zeugnis vom 2 3. August 2018 (Urk. 10/8 /3) für die Zeit v om 3 0. Juli bis 4. September 2018 eine Arbeitsun fä higkeit von 100 % . 4.3
Am
4. September 2018
wurde der Beschwerdeführe r am linken Kniegelenk ope riert (Implantation einer komplexen Knietotalarthroplastik links, Urk. 10/33 /2; vgl. auch den Austrittsbericht von PD Dr. E.___ vom 7. September 2018, Urk. 10/33 /5-6). 4.4
Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, antwortete in einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 (Urk. 10/32) auf eine Frage der Beschwerde gegnerin. Er gab an, die heute geltend gemachten Beschwerden am linken Knie und die Operation vom 4. September 2018 seien nicht überwiegend wahrschein lich auf das Ereignis vom 2 7. September 2016 zurückzuführen. Weder anlässlich der Erstbehandlung vom 6. Oktober
2016 noch im ärztlichen Bericht vom 2 3. November 2016 sei ein akutes Unfallgeschehen erwähnt worden. Es werde von langdauernden Kniebeschwerden berichtet und es sei eine schwere post traumatische Gonarthrose diagnostiziert worden nach mehreren Operationen in den 90er Jahren. Eine schwere Gonarthrose könne nicht innerhalb von Tagen oder Wochen entstehen. Die Ursache sei die jahrzehntealte Vorschädigung bei Unfällen, die nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert seien. 4.5
Am 3 0. Oktober 2018 (Urk. 18/U8) erstattete Dr. F.___
eine Aktenbeurteilung zuhanden der Beige ladenen 2. Er
gab zu den
Ereignissen von 1986 und 1990 an, der Hausarzt des Beschwerdeführers habe nach der Jugend- und Sportver an staltung vom 1 0. Dezember 1986 klinisch die Diagnose einer Läsion des medialen Seitenbandapparates am linken Knie mit möglicher Meniskusschädigung gestellt. Bei Beschwerdefreiheit des Patienten sei die Behandlung am 6. März 1987 abge schlossen worden (S. 3 oben).
Bei der Verletzung vom 4. Februar 1990 sei wiederum das mediale Seitenband des linken Kniegelenks betroff en gewesen. Bei einer A rt hroskopie vom 2 8. Febru ar 1990 habe sich als einzige pathologische Veränderung eine Zerrung des medi alen Seitenbandes gezeigt. Bis auf eine Zerrung des medialen Seitenbandes sei keine intraartikuläre Schädigung aufgetreten (S. 3 Mitte).
Zerrungen sowie Kontusionen würden komplett abheilen und es ergebe sich innert kurzer Frist eine Restitution ad integrum . Mit überwiegender Wahrschein lichkeit sei davon auszugehen, dass die anlässlich des Jugend- und Sportereig nisses von 1990 erlittene Schädigung spätestens nach einem halben Jahr kom plett abgeheilt gewesen sei . Aufgrund der Jugend- und Sportereignisse von 1986 und 1990 seien also keine dauerhaften Unfallfolgen aufgetreten. Zerrungen bei ansonsten fehlenden intraartikulären Läsionen führten nicht zu degenerativen oder arthrotischen Veränderungen an einem Gelenk . Solche seien jedoch infolge der später eingetretenen Unfälle und Operationen mit mehrfachen Meniske k to mien etc. zwangsläufig zu erwarten. Die entstandene Gonarthrose habe zwar eine posttraumatische Genese, jedoch nicht aufgrund der bei der Beigeladenen 2 ver sicherten Ereignisse von 1986 und 1990 (S. 3 unten). Überwiegend wahrscheinlich sei anlässlich der Jugend- und Sportereignisse keine intraartikuläre strukturelle Läsion aufgetreten (S. 4). 4.6
Am 1 9. Dezember 2018 (Urk. 10/49) erstattete Kreisarzt Dr. F.___ eine Aktenbe urteilung zuhanden der Beschwerdegegnerin. Er führte aus, gemäss dem Einspra cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2002 bestehe keine Versi cherungsdeckung der Beschwerdegegnerin für die Ereignisse und Operationen von 1990 bis 1995, 1996 sowie vom 8. November 1997 und für einen Eingriff vom 1 1. April 1999 (S. 8 unten).
Es sei bekannt, dass anlässlich einer Operation vom 9. November 1 992 eine arthrosko pische
Teilmeniskektomie links medial erfolgt sei. Kostenträger sei die Beigeladene 1. Am 7. Februar 1996 habe wiederum eine Arthroskopie stattge fun den, wobei eine Restmeniskektomie links medial durchgeführt worden sei. Am 1 7. November 1997 sei eine weitere arthroskopische
Teilmeniskektomie links medial durchgeführt worden . Der Kostenträge r lasse sich aus den Unterlagen nicht ermitteln (S. 9 oben).
Die Erstbehandlung nach dem Ereignis vom 2 7. September 2016 sei am 6. Okto ber 2016 erfolgt. PD Dr. E.___ habe eine symptomatische posttraumatische Gonarthrose links diagnostiziert, die zunächst konservativ mit Infiltrationen be handelt worden sei. Radiologisch sei am 2 3. November 2016 gemäss PD Dr. E.___ eine beträchtliche Pangonarthrose festgestellt worden mit osteophytären Anbauten trikompartimentell, insbesondere trochleär und am hinteren Femur kondylus, interkondylär sowie im Ber e ich der Eminent i a ventral (S. 9 unten). Eine derart starke Pangonarthrose könne sich nicht innerhalb von zwei Monaten bilden. Diese sei Ausdruck der bereits bekannten Vorschädigung des linken Knies . Frische unfallbedingte strukturelle Veränderungen seien zeitnah zum angege be nen Ereignis in keinem Bericht beschrieben worden (S. 9 f.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei somit davon auszugehen, dass es sich beim Ereignis vom 2 7. September 2016 lediglich um eine vorübergehende und nicht richtungge bende Verschlimmerung des Vorzustandes gehandelt habe. Dieser sei erst im Jahr 2018 wieder behandlungsbedürftig geworden . Bei fehlenden frischen unfallbe dingten strukturellen Veränderungen, die auf das Ereignis vom September 2016 zurückgeführt werden könnten, sei ein Rückfall auf das Ereignis nicht überwie gend wahrscheinlich. Dies, da Distorsionen wie auch Kontusionen innerhalb von Wochen bis Monaten abheilten, wozu ein behandlungsfreies Intervall bis 2018 passe (S. 10) .
Gesamthaft handle es sich bei der nachgewiesenen Pangonarthrose links, die inzwischen mittels einer Knie-Totalprothese behandelt worden sei, um Folgezu stände früherer schwer er Knietraumata mit Kreuzband- und Meniskusrissen. Diese unterlägen gemäss den administrativen Abklärungen nicht der Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin, auch nicht der Beigeladenen 2. Die aktenkundig dort versicherten Unfälle seien nicht geeignet, eine posttraumatische Gonarthrose hervorzurufen (S. 10). 5. 5.1
Art. 100 Abs. 3 n UVV sieht vor, dass bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen der für den letzten Unfall leis tungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder erbringt. Die Bestimmung ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten und daher vorliegend nicht anwendbar.
5.2
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht a ber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teil ur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgericht s 8C_816/2009 E. 4.3 mit Hinweisen).
Eine Aufteilung für den gleichen Schaden ist möglich, wenn zwar eine grund sätzliche Unfallkausalität hinsichtlich der bestehenden Schmerzen a nzunehmen, jedoch eine sichere Zuordnung zum aktuellen Unfall beziehungsweise zu einem früheren Unfall nicht möglich ist, wenn also alternative (Unfall-)Ursachen mit gleicher Wahrscheinlichkeit entweder kausal oder nicht kausal sind. In diesem Fall sind die Folgen der Beweislosigkeit (betreffend den Kausalzusammenhang zum einen oder andern Ereignis) nicht vom Versicherten zu tragen.
Das Bundesgericht hat entschieden, die bestehende Rechtslücke in solchen Fällen lasse sich in der Weise füllen, dass entweder Art. 99 Abs. 2 oder Art. 100 Abs. 2 UVV analog angewendet werde. Gemäss Art. 99 Abs. 2 UVV wird derjenige Un fallversicherer als voll leistungspflichtig erachtet, der dem Rückfall in zeitlicher Hinsicht am nächsten steht. Eine Rückerstattungspflicht des früheren Versicherers besteht nur für Unfälle, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integri täts entschädigung geführt haben. Nach Art. 100 Abs. 2 UVV besteht eine Rücker stattungspflicht entsprechend dem Kausalitätsanteil dagegen für sämtliche Leis tungen. Welche der Bestimmungen analog anwendbar ist, liess das Bundesgericht offen, weil beide Normen auf dem Grundsatz beruhen, dass der zuletzt zuständige Unfallversicherer die vollen Leistungen erbringt und sich die beteiligten Unfall versicherer in der Folge über die Aufteilung der Leistungspflicht einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheide das Bundesamt für Sozialversicherung ge mäss Art. 78a UVG (Urteil des Bundesgerichts a.a.O. E. 4.4 mit Hinweisen). 6.
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1).
E. 6.1 PD Dr. E.___ diagnostizierte im November 2016 nach dem Unfall vom 2 7. September 2016 eine schwere symptomatische posttraumatische Gonarthrose links bei einem Status nach multiplen Voroperationen inklusive einer Ersatz pl astik des vorderen Kreuzbandes. Am 4. September 2018 wurde der Beschwer deführer am linken Kniegelenk operiert (E. 3.5 und 4.3).
E. 6.2 Die Diagnose einer posttraumatischen Gonarthrose lässt darauf schliessen, dass der in den Jahren 2016 und 2018 dokumentierte Zustand am linken Knie
auf die
aktenkundig zahlreichen Unfälle und operativen Eingriffe zurückzuführen ist . Dr. B.___ verwies im Bericht vom 2 5. Januar 2001 auf ein MRI vom Oktober 2000, das eine beginnende Fe moro -Patellararthrose links bestätige (vorstehend E.
3.2). Die fortschreitende Arthrose am linken Kniegelenk lässt sich somit bild gebend belegen. In diesem Sinne bestätigte auch
Dr. F.___ in der Akten be urteilung vom 3 0. Oktober 2018 zuhanden der Beigeladenen 2, in welcher er sich zu den Unfällen von 1986 und 1990 äusserte, dass arthrotische Veränderungen aufgrund der eingetretenen Unfälle und Operationen mit mehrfachen Meniskek tomien zwangsläufig zu erwarten gewesen seien und von einer posttraumatischen Genese der Beschwerden auszugehen sei (E. 4. 5) .
Der bei der Beschwerdegegnerin versicherte Unfall vom 2 7. September 2016 fällt dabei in eine
Reihe von Unfällen, die mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu dem nun be stehenden Schaden geführt haben.
Bezüglich dieses Unfalles kann nicht von einem einmaligen Unfall ereignis bei einem gleichzeitigen Vorzustand ausge gangen werden . Stattdessen ergibt sich das Bild, dass die Vielzahl der Unfälle mit dem jeweiligen Kausalitätsantei l zum beschriebenen Schaden geführt haben.
Bei der Prüfung der natürlichen Kausalität der Beschwerden zum Ereignis vom 2 7. September 2016 ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich eine Aktenbeurteilung eines versicherungs internen Arztes veranlasst und sie auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Gemäss konstanter Praxis kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss trotz grundsätzlicher Beweiseignung nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachte n unabhängiger Sachverständiger (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Lässt sich nicht sicher nachweisen, welcher Unfallversicherer für welchen Anteil am Gesamtschaden verantwortlich ist, hat die versicherte Person i m Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 5.2) . Der Beschwerdeführer hat zudem ein Interesse, dass über seine Leistungsansprüche gegenüber dem zeitlich letzten Unfallversicherer innert nützlicher Frist entschieden wird. Die Voraussetzung eines natürlichen Kausal zu sammenhangs zwischen den 2018 gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 2 7. September 2016 ist somit gestützt auf die vorliegenden Akten zu bejahen. Ebenso ist die Voraussetzung der Adäquanz erfüllt. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um den jenigen
V ersicherer, bei welche m das letzte bekannte Unfallereignis versichert war . Ausserdem besteht auch eine Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 1 3. September 199 9.
Auch wenn Art. 100 Abs. 3 nUVV vorliegend nicht direkt anwendbar ist, ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bei analoger Anwendung von Art. 100
Abs. 2 UVV zu bejahen. Die Aufteilung der Kausalitätsanteile am Gesamtschaden zwischen den nebst der Beschwerdegegner in beteiligten Versicherungen hat in einem zweiten Schritt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu erfol gen, wobei zuerst eine Einigung der beteiligten Unfallversicherer anzustreben ist.
E. 6.3 Zusammenfassend ist eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den 2018 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 2 7. September 2016 im Grun d satz zu bejahen . Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 7.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 6. Oktober 2020 (Urk.
23) die Honorarnote in Höhe von Fr. 1'920.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, Urk. 24) ein . Diese erweist sich der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen.
Der Beschwerdeführer ist daher mit Fr. 1'920.10 zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 3. September 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass eine Vorl eistungspflicht der Beschwerde geg nerin für den 2018 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 2 7. September 2016 besteht.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'920.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18/U 8 - Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18/U 8 und Urk. 24 - Rechtsanwalt Peter Jäger, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18/U 8 - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2.
Dispositiv
- Basler Versicherung AG Hauptsitz Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beigeladene
- Suva, Abteilung Militärversicherung Laupenstrasse 11, Postfach, 3001 Bern Beigeladene Beigeladene 1 vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger Jäger & Schweiter Rechtsanwälte Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich Sachverhalt:
- 1.1 X.___ , geboren 1972, erlitt in der Vergangenheit mehrere Ver letzungen am linken Kniegelenk (vgl. Urk. 9/1 S. 1 f.). Seit März 2015 war er a ls Chauffeur bei der Y.___ AG angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 2
- September 2016 beim Aussteigen aus dem Auto das linke Knie verdrehte ( Urk. 10/1 Ziff. 1-6). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses Versicherungsleistungen aus ( Urk. 10/3). 1.2 Im August 2018 meldete der Versicherte der Suva ein en Rückfall zum Unfall vom 2
- September 2016 ( Urk. 10/6 ). Mit Verfügung vom
- Januar 2019 ( Urk. 10/51) lehnte die Suva eine Leistungspflicht für den Rückfall ab . Die vom Versicherten am
- Februar 2019 ( Urk. 10/54) dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 2
- September 2019 ( Urk. 10/70 = Urk. 2) ab.
- 2.1 Der Versicherte erhob am 2
- September 2019 Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 2
- September 2019 ( Urk. 2) und beantragte, diese r sei aufzu heben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm für die Beschwerden am linken Knie Vorleistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten, zu erbringen ( Urk. 1 S. 2 oben). Der Versicherte beantragte sodann die Beiladung der Basler Versicherung AG und der Suva, Abteilung Militärversicherung ( Urk. 1 S. 2 Mitte). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- Dezember 2019 ( Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
- Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). 2.2 Mit Verfügung vom 1
- Mai 2020 wurden die Basler Versicherung AG und die Suva, Abteilung Militärversicherung , zum Verfahren beigeladen ( Urk. 13 Dispo sitiv Ziff. 1-2). Die Suva, Abteilung Militärversicherung , liess sich am 2
- Juni 2020 ( Urk. 17) vernehmen und reichte weitere Akten ( Urk. 18) ein. Die Basler Versicherung AG reichte am
- September 2020 ( Urk. 20) eine Stellungnahme ein und stellte den Antrag, das Gericht oder - nach erfolgter Rückweisung der Sache - die Beschwer degegnerin habe ein externes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und neu zu entscheiden ( Urk. 20 S. 2 oben). Zudem reichte sie dem Gericht weitere Akten ( Urk. 21) ein. Die Eingaben der Beigeladenen wurden den Parteien am 2
- September 2020 zugestellt ( Urk. 22). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2020 ( Urk. 23) wurde den Beigeladenen und der Beschwerdegegnerin am
- beziehungsweise 1
- Okto ber 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 25-26). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des UVG und der Ver ordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor , dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen). Der zu be u r teilende Unfall hat sich am 2
- September 2016 und damit vor dem
- Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen vorliegend Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. Massgeblich sind sodann weiter e Unfälle, die sich vor dem 2
- September 2016 ereignet haben. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidi tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
- 2.1 D ie Beschwerdegegnerin lehnte eine Anerkennung des 2018 gemeldeten Rück falles zum Unfall vom 2
- September 2016 ab. In medizini s cher Hinsicht folgte sie dabei einer versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung . Im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) hielt sie dazu fest , n ach dem Ereignis vom 2
- September 2016 sei eine schwere po sttraumatische Gonarthrose links festgestellt worden, die zunächst konservativ mit Infiltration en behandelt worden sei . Nach der kreis ärztlichen Beurteilung könne sich eine derartig starke Pangonarthrose nicht innerhalb von zwei Monaten bilden. Diese sei Ausdruck der bereits bekannten massiven Vorschädigung des linken Knies . Somit habe es sich beim Ereignis vom 2
- September 2016 lediglich um eine vorübergehende und nicht richtungs ge bende Verschlimmerung des Vorzustandes gehandelt (S. 6 f. E. 4). Gesamthaft handle es sich bei der nachgewiesenen inzwischen mittels einer Knie-Prothese behandelten Pangonarthrose links um Folgezustände früherer schwerer Knietrau mata. Gemäss ihren administrativen Abklärungen würden diese nicht der Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin unterliegen (S. 7 E. 4). Hinsichtlich eines ebenfalls bei der Beschwerd egegnerin versicherten Unfalls vom 1
- September 1999 habe sie mit Verfügung vom 1
- Juni 2001 und Einsprache entscheid vom
- Januar 2002 eine Leistungspflicht für Operationen am linken Knie vom 1
- Januar 2000 und 1
- Februar 2001 verneint. Dabei habe sie fest ge halten, dass es durch den leichten Unfall vom 1
- September 1999 nicht zu einer dauernden Verschlimmerung von schweren unfallfremden Vorschäden gekom men sei . Bei den nun geklagten Kniebeschwerden links handle es sich daher auch nicht um einen Rückfall zum Unfall vom 1
- September 1999 (S. 8 E. 5 a). 2.2 Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aus , der banale Unfall vom 1
- September 1999 am linken Knie habe keine strukturelle Verän derung, sondern lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung eines massiven Vorzustandes bewirkt, mit Eintritt des status quo sine innert kurzer Frist ( Urk. 8 S. 3 Ziff. 4.1). Das Bagatellereignis vom 2
- September 2016 habe ebenfalls keine strukturelle Veränderung, sondern nur eine kurze, vorübergehende Verschlimme rung der vorbestandenen, massiven Gonarthrose ausgelöst (S. 4 Ziff. 4.1 oben). Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stehe fest, dass die Knieschmerzen des Jahres 2018 nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit den beiden bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfällen stünden, Diese seien auf frühere, nicht bei ihr versicherte Unfälle z urückzuführen (S. 5 Ziff. 4.2). 2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe bereits in früheren Jahren diverse Unfälle erlitten, bei denen er sich am linken Knie verletzt habe. Die Kosten der Heilbehandlungen seien von den Beigeladenen 1 und 2 und von der Beschwerde gegnerin übernommen worden ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin sei in jedem Fall leistungspflichtig, da mehrere Unfälle mit ungewissem Kausali tätsanteil gegeben seien. Gemä ss bundesgerichtlicher Praxis gelt e , dass der zuletzt zuständige Unfallversicherer im Sinne einer Vorleistungspflicht gehalten sei, die vollen Leistungen zu erbringen. Die interne Aufteilung der Leistungen unter den verschiedenen beteiligten Versicherern tangiere den Beschwerdeführer nicht. Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um den zuletzt zuständigen Unfallver sicherer. Gemäss Art. 102 a UVV sei diese verpflichtet, Leistungen auszurichten (S. 3 f. Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin habe sich darauf beschränkt, die Kausalität zwischen dem Unfall aus dem Jahr 2016 und den heute vorliegenden Beschwerden zu bestreiten. Zur Vorleist ungspflicht habe sie sich im angefochtenen Entscheid nic ht geäussert (S. 4 Ziff. 7). 2.4 Die Beigeladen e 2 liess s ich am 2
- Juni 2020 vernehmen ( Urk. 17) . Sie führte aus , d er Beschwerdeführer habe ihr zwei Verletzungen des linken Knies im Rahmen von Jugend und Sport gemeldet. Zu dieser Zeit habe er im Nachwuchs des EHC Z.___ beziehungsweise des A.___ Eishockey gespielt (S. 2 Ziff. II.1). Die erste Meldung habe eine Distorsion des linken Knies vom 1
- Dezember 1986 beim Eishockey spielen betroffen, welche konservativ behandelt worden sei. Die zweite Meldung sei wegen eines Sturzes auf das linke Knie vom
- Februar 1990 erfolgt, erneut beim Eishockey spielen (S. 2 Ziff. II.2-3). Gestützt auf die medizinische Aktenlage sei erstellt, dass es bei den beiden der Beigeladenen 2 gemeldeten Ereignissen in den Jahren 1986 und 1990 zu keinen gravierenden, strukturellen intraartikulären Schädigungen im linken Knie gekommen sei. Sie habe während 28 Jahren vom Beschwerdeführer nichts mehr gehört (S. 3 Ziff. II.4-5). In dieser Zeit habe er verschiedene gravierende Verletzungen des linken Knies erlitten, unter anderem mehrere Meniskusläsionen medial und lateral, rezidivierende Patellaluxationen , eine Ruptur des medialen Retinaculum sowie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Dies e Verletzungen seien allesamt nicht bei ihr versichert gewesen (S. 4 Ziff. 5). 2.5 Die Beigeladene 1 liess sich am
- September 2020 ( Urk. 20) vernehmen. Sie führte aus , n eben den bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfällen vom 1
- September 1999 und vom 2
- September 2016 und dem bei ihr versicherten Unfall vom
- November 1992 sei d er Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1986 , 1987 und 1990 verunfallt. Dabei gehe es um mindestens neun Unfälle (S. 2 unten). Von vorneherein sei fragwürdig, einen derart langwierigen, komplexen Fall, in welchem mehrere Versicherungen beteiligt seien, alleine gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung zu erledigen (S. 2 f.). Der betreffende Arzt besitze zudem keine Berufsausübungsbewilligung und sei ausschliesslich für die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Beigeladene 2 tätig (S. 3 oben). 2.6 Die Beschwerdegegnerin erbrachte für die Folgen des zeitlich letzten Unfalls vom 2
- September 2016 am linken Knie Versicherungsleistungen. Streitig und zu prüfen ist , ob für den im August 2018 gemeldete Rückfall eine Leistungspflicht beziehungsweise eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.
- 3.1 Der Beschwerdeführer verletzte sich in der Vergangenheit bei mehreren Unfällen wiederholt am linken und rechten Kniegelenk . Die Beschwerdegegnerin führte in einer Zusammenstellung vom 1
- Dezember 2000 Verletzungen und operative Eingriffe auf, die den Zeitraum von 1990 bis 2000 betreffen ( Urk. 9/1 S. 1 f.). Die Unfälle am linken Knie vom 1
- Dezember 1986 und vom
- Februar 1990 waren bei der Beigeladenen 2 versichert ( Urk. 17 S. 2 Ziff. II.2-3 , Urk. 18/A2, Urk. 18/A30 ), ein weiteres Ereignis vom
- November 1992 war bei der Beige ladenen 1 ( Urk. 21/2.5 Ziff. 4) versichert. Die Ereignisse vom 1
- September 1999 ( Urk. 9/46 S. 1 Ziff. 4, Urk. 9/2 S. 2 oben) und vom 2
- September 2016 ( Urk. 10/1 Ziff. 4) fallen in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin. 3.2 Zum Unfall vom 1
- September 1999 findet sich ein Bericht von Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2
- Januar 2001 ( Urk. 9/2). Er beschrieb darin einen Status nach multiplen beidseitigen Knietraumata mit mindestens vier Ope rationen am link en Knie in der Zeit von 1990 bis 199
- B eim Ereignis vom 1
- September 1999 sei es angeblich zu einer Patellaluxation links als Ursache für die jetzt notwendige Behandlung gekommen (S. 3 Mitte). Ein MRI des linken Kniegelenkes vom 1
- Oktober 2000 bestätige eine beginnen de Femoro -Patellararthrose. Die Patella links sei eindrucksmässig etwas mediali siert . Daneben kämen schwere Knorpelalterationen zur Darstellung, insbesondere am medialen Femurkondylus (S. 3 oben ; vgl. auch die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom
- Juni 2002, Urk. 9/23). 3.3 Am 1
- Oktober 2016 wurde der Beschwerdegegnerin der Unfall vom 2
- Septem ber 2016 gemeldet. Zum Sachverhalt wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe sich bei der Arbeit (Auslieferung von Frischwaren) beim Aussteigen aus dem Auto das linke Knie verdreht ( Urk. 10/1 Ziff. 4 und 6). 3.4 Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, atte stierte in einem ärztlichen Zeugnis vom
- Oktober 2016 für die Zeit vom
- bis 1
- Oktober 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 10/2). 3.5 PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 2
- November 2016 ( Urk. 10/34) nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom gleichen Tag folgende Diagnosen (S. 1): - schwere symptomatische posttraumatische Gonarthrose links mit Genu flexum von 20° bei Status nach multiplen Voroperationen inklusive Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes - weniger symptomatische beginnende Gonarthrose rechts mit Genu flexum von 15° PD Dr. E.___ führte weiter aus, gemäss den Röntgenbildern des linken Knies vom 2
- November 2016 bestehe eine beträchtliche Pangonarathrose mit osteo phytären Anbauten trikomparti mentell , insbesondere trochleär , am hinteren Femurkondylus und interkondylär sowie im Bereich der Eminentia ventral (S. 1 unten).
- 1.%2 PD Dr. E.___ stellte im Bericht vom 2
- Mai 2018 ( Urk. 10/12) nach der Konsultation des Beschwerdeführers im wesentlichen unveränderte Diagnosen im Vergleich zum Bericht vom 2
- November 2016 (S. 1). Zudem gab er an, es werde eine Infiltration im linken Knie durchgeführt. Eine wahrscheinlich notwendige Knieprothesen-Implantation sei besprochen worden, bei doch erheblichem Leidensdruck des Beschwerdeführers mit mehrfachen Infiltrationen. Der Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin daraufhin am 2
- August 2018 telefonisch einen Rückfall zum Unfall vom 2
- September 2016 ( Urk. 10/6). 4 .2 PD Dr. E.___ attestierte in einem ärztlichen Zeugnis vom 2
- August 2018 ( Urk. 10/8 /3 ) für die Zeit v om 3
- Juli bis
- September 2018 eine Arbeitsun fä higkeit von 100 % . 4.3 Am
- September 2018 wurde der Beschwerdeführe r am linken Kniegelenk ope riert (Implantation einer komplexen Knietotalarthroplastik links, Urk. 10/33 /2 ; vgl. auch den Austrittsbericht von PD Dr. E.___ vom
- September 2018, Urk. 10/33 /5-6 ). 4.4 Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, antwortete in einer Stellungnahme vom
- Oktober 2018 ( Urk. 10/32) auf eine Frage der Beschwerde gegnerin. Er gab an, die heute geltend gemachten Beschwerden am linken Knie und die Operation vom
- September 2018 seien nicht überwiegend wahrschein lich auf das Ereignis vom 2
- September 2016 zurückzuführen. Weder anlässlich der Erstbehandlung vom
- Oktober 2016 noch im ärztlichen Bericht vom 2
- November 2016 sei ein akutes Unfallgeschehen erwähnt worden. Es werde von langdauernden Kniebeschwerden berichtet und es sei eine schwere post traumatische Gonarthrose diagnostiziert worden nach mehreren Operationen in den 90er Jahren. Eine schwere Gonarthrose könne nicht innerhalb von Tagen oder Wochen entstehen. Die Ursache sei die jahrzehntealte Vorschädigung bei Unfällen, die nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert seien. 4.5 Am 3
- Oktober 2018 ( Urk. 18/U8) erstattete Dr. F.___ eine Aktenbeurteilung zuhanden der Beige ladenen
- Er gab zu den Ereignissen von 1986 und 1990 an , der Hausarzt des Beschwerdeführers habe nach der Jugend- und Sportver an staltung vom 1
- Dezember 1986 klinisch die Diagnose einer Läsion des medialen Seitenbandapparates am linken Knie mit möglicher Meniskusschädigung gestellt. Bei Beschwerdefreiheit des Patienten sei die Behandlung am
- März 1987 abge schlossen worden (S. 3 oben). Bei der Verletzung vom
- Februar 1990 sei wiederum das mediale Seitenband des linken Kniegelenks betroff en gewesen. Bei einer A rt hroskopie vom 2
- Febru ar 1990 habe sich als einzige pathologische Veränderung eine Zerrung des medi alen Seitenbandes gezeigt. Bis auf eine Zerrung des medialen Seitenbandes sei keine intraartikuläre Schädigung aufgetreten (S. 3 Mitte). Zerrungen sowie Kontusionen würden komplett abheilen und es ergebe sich innert kurzer Frist eine Restitution ad integrum . Mit überwiegender Wahrschein lichkeit sei davon auszugehen, dass die anlässlich des Jugend- und Sportereig nisses von 1990 erlittene Schädigung spätestens nach einem halben Jahr kom plett abgeheilt gewesen sei . Aufgrund der Jugend- und Sportereignisse von 1986 und 1990 seien also keine dauerhaften Unfallfolgen aufgetreten. Zerrungen bei ansonsten fehlenden intraartikulären Läsionen führten nicht zu degenerativen oder arthrotischen Veränderungen an einem Gelenk . Solche seien jedoch infolge der später eingetretenen Unfälle und Operationen mit mehrfachen Meniske k to mien etc. zwangsläufig zu erwarten. Die entstandene Gonarthrose habe zwar eine posttraumatische Genese, jedoch nicht aufgrund der bei der Beigeladenen 2 ver sicherten Ereignisse von 1986 und 1990 (S. 3 unten). Überwiegend wahrscheinlich sei anlässlich der Jugend- und Sportereignisse keine intraartikuläre strukturelle Läsion aufgetreten (S. 4). 4.6 Am 1
- Dezember 2018 ( Urk. 10/49) erstattete Kreisarzt Dr. F.___ eine Aktenbe urteilung zuhanden der Beschwerdegegnerin. Er führte aus, gemäss dem Einspra cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
- Januar 2002 bestehe keine Versi cherungsdeckung der Beschwerdegegnerin für die Ereignisse und Operationen von 1990 bis 1995, 1996 sowie vom
- November 1997 und für einen Eingriff vom 1
- April 1999 (S. 8 unten). Es sei bekannt, dass anlässlich einer Operation vom
- November 1 992 eine arthrosko pische Teilmeniskektomie links medial erfolgt sei. Kostenträger sei die Beigeladene
- Am
- Februar 1996 habe wiederum eine Arthroskopie stattge fun den, wobei eine Restmeniskektomie links medial durchgeführt worden sei. Am 1
- November 1997 sei eine weitere arthroskopische Teilmeniskektomie links medial durchgeführt worden . Der Kostenträge r lasse sich aus den Unterlagen nicht ermitteln (S. 9 oben). Die Erstbehandlung nach dem Ereignis vom 2
- September 2016 sei am
- Okto ber 2016 erfolgt. PD Dr. E.___ habe eine symptomatische posttraumatische Gonarthrose links diagnostiziert, die zunächst konservativ mit Infiltrationen be handelt worden sei. Radiologisch sei am 2
- November 2016 gemäss PD Dr. E.___ eine beträchtliche Pangonarthrose festgestellt worden mit osteophytären Anbauten trikompartimentell , insbesondere trochleär und am hinteren Femur kondylus , interkondylär sowie im Ber e ich der Eminent i a ventral (S. 9 unten). Eine derart starke Pangonarthrose könne sich nicht innerhalb von zwei Monaten bilden. Diese sei Ausdruck der bereits bekannten Vorschädigung des linken Knies . Frische unfallbedingte strukturelle Veränderungen seien zeitnah zum angege be nen Ereignis in keinem Bericht beschrieben worden (S. 9 f.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei somit davon auszugehen, dass es sich beim Ereignis vom 2
- September 2016 lediglich um eine vorübergehende und nicht richtungge bende Verschlimmerung des Vorzustandes gehandelt habe. Dieser sei erst im Jahr 2018 wieder behandlungsbedürftig geworden . Bei fehlenden frischen unfallbe dingten strukturellen Veränderungen, die auf das Ereignis vom September 2016 zurückgeführt werden könnten, sei ein Rückfall auf das Ereignis nicht überwie gend wahrscheinlich. Dies, da Distorsionen wie auch Kontusionen innerhalb von Wochen bis Monaten abheilten, wozu ein behandlungsfreies Intervall bis 2018 passe (S. 10) . Gesamthaft handle es sich bei der nachgewiesenen Pangonarthrose links, die inzwischen mittels einer Knie-Totalprothese behandelt worden sei, um Folgezu stände früherer schwer er Knietraumata mit Kreuzband- und Meniskusrissen. Diese unterlägen gemäss den administrativen Abklärungen nicht der Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin, auch nicht der Beigeladenen
- Die aktenkundig dort versicherten Unfälle seien nicht geeignet, eine posttraumatische Gonarthrose hervorzurufen (S. 10).
- 5.1 Art. 100 Abs. 3 n UVV sieht vor, dass bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen der für den letzten Unfall leis tungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder erbringt. Die Bestimmung ist am
- Januar 2017 in Kraft getreten und daher vorliegend nicht anwendbar. 5.2 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen , dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht a ber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teil ur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgericht s 8C_816/2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine Aufteilung für den gleichen Schaden ist möglich, wenn zwar eine grund sätzliche Unfallkausalität hinsichtlich der bestehenden Schmerzen a nzunehmen, jedoch eine sichere Zuordnung zum aktuellen Unfall beziehungsweise zu einem früheren Unfall nicht möglich ist, wenn also alternative (Unfall-)Ursachen mit gleicher Wahrscheinlichkeit entweder kausal oder nicht kausal sind. In diesem Fall sind die Folgen der Beweislosigkeit ( betreffend den Kausalzusammenhang zum einen oder andern Ereignis) nicht vom Versicherten zu tragen. Das Bundesgericht hat entschieden, die bestehende Rechtslücke in solchen Fällen lasse sich in der Weise füllen, dass entweder Art. 99 Abs. 2 oder Art. 100 Abs. 2 UVV analog angewendet werde. Gemäss Art. 99 Abs. 2 UVV wird derjenige Un fallversicherer als voll leistungspflichtig erachtet, der dem Rückfall in zeitlicher Hinsicht am nächsten steht. Eine Rückerstattungspflicht des früheren Versicherers besteht nur für Unfälle, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integri täts entschädigung geführt haben. Nach Art. 100 Abs. 2 UVV besteht eine Rücker stattungspflicht entsprechend dem Kausalitätsanteil dagegen für sämtliche Leis tungen. Welche der Bestimmungen analog anwendbar ist, liess das Bundesgericht offen, weil beide Normen auf dem Grundsatz beruhen, dass der zuletzt zuständige Unfallversicherer die vollen Leistungen erbringt und sich die beteiligten Unfall versicherer in der Folge über die Aufteilung der Leistungspflicht einigen. Kommt keine Einigung zustande , entscheide das Bundesamt für Sozialversicherung ge mäss Art. 78a UVG (Urteil des Bundesgerichts a.a.O. E. 4.4 mit Hinweisen).
- 6.1 PD Dr. E.___ diagnostizierte im November 2016 nach dem Unfall vom 2
- September 2016 eine schwere symptomatische posttraumatische Gonarthrose links bei einem Status nach multiplen Voroperationen inklusive einer Ersatz pl astik des vorderen Kreuzbandes. Am
- September 2018 wurde der Beschwer deführer am linken Kniegelenk operiert (E. 3.5 und 4.3). 6.2 Die Diagnose einer posttraumatischen Gonarthrose lässt darauf schliessen, dass der in den Jahren 2016 und 2018 dokumentierte Zustand am linken Knie auf die aktenkundig zahlreichen Unfälle und operativen Eingriffe zurückzuführen ist . Dr. B.___ verwies im Bericht vom 2
- Januar 2001 auf ein MRI vom Oktober 2000, das eine beginnende Fe moro -Patellararthrose links bestätige (vorstehend E. 3.2). Die fortschreitende Arthrose am linken Kniegelenk lässt sich somit bild gebend belegen. In diesem Sinne bestätigte auch Dr. F.___ in der Akten be urteilung vom 3
- Oktober 2018 zuhanden der Beigeladenen 2, in welcher er sich zu den Unfällen von 1986 und 1990 äusserte , dass arthrotische Veränderungen aufgrund der eingetretenen Unfälle und Operationen mit mehrfachen Meniskek tomien zwangsläufig zu erwarten gewesen seien und von einer posttraumatischen Genese der Beschwerden auszugehen sei (E. 4. 5 ) . Der bei der Beschwerdegegnerin versicherte Unfall vom 2
- September 2016 fällt dabei in eine Reihe von Unfällen , die mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu dem nun be stehenden Schaden geführt haben. Bezüglich dieses Unfalles kann nicht von einem einmaligen Unfall ereignis bei einem gleichzeitigen Vorzustand ausge gangen werden . Stattdessen ergibt sich das Bild , dass die Vielzahl der Unfälle mit dem jeweiligen Kausalitätsantei l zum beschriebenen Schaden geführt haben. Bei der Prüfung der natürlichen Kausalität der Beschwerden zum Ereignis vom 2
- September 2016 ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich eine Aktenbeurteilung eines versicherungs internen Arztes veranlasst und sie auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Gemäss konstanter Praxis kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss trotz grundsätzlicher Beweiseignung nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachte n unabhängiger Sachverständiger (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 ). Lässt sich nicht sicher nachweisen, welcher Unfallversicherer für welchen Anteil am Gesamtschaden verantwortlich ist, hat die versicherte Person i m Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 5.2) . Der Beschwerdeführer hat zudem ein Interesse, dass über seine Leistungsansprüche gegenüber dem zeitlich letzten Unfallversicherer innert nützlicher Frist entschieden wird. Die Voraussetzung eines natürlichen Kausal zu sammenhangs zwischen den 2018 gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 2
- September 2016 ist somit gestützt auf die vorliegenden Akten zu bejahen. Ebenso ist die Voraussetzung der Adäquanz erfüllt. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um den jenigen V ersicherer, bei welche m das letzte bekannte Unfallereignis versichert war . Ausserdem besteht auch eine Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 1
- September 199
- Auch wenn Art. 100 Abs. 3 nUVV vorliegend nicht direkt anwendbar ist, ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bei analoger Anwendung von Art. 100 Abs. 2 UVV zu bejahen. Die Aufteilung der Kausalitätsanteile am Gesamtschaden zwischen den nebst der Beschwerdegegner in beteiligten Versicherungen hat in einem zweiten Schritt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu erfol gen, wobei zuerst eine Einigung der beteiligten Unfallversicherer anzustreben ist. 6.3 Zusammenfassend ist eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den 2018 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 2
- September 2016 im Grun d satz zu bejahen . Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
- Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am
- Oktober 2020 ( Urk. 23) die Honorarnote in Höhe von Fr. 1'920.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer , Urk. 24) ein . Diese erweist sich der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Der Beschwerdeführer ist daher mit Fr. 1'920.10 zu entschädigen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2
- September 2019 aufgehoben und es wird festgestellt , dass eine Vorl eistungspflicht der Beschwerde geg nerin für den 2018 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 2
- September 2016 besteht.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'920.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , unter Beilage einer Kopie von Urk. 18/U 8 - Suva , unter Beilage einer Kopie von Urk. 18/U 8 und Urk. 24 - Rechtsanwalt Peter Jäger , unter Beilage einer Kopie von Urk. 18/U 8 - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00235
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 1 8. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.
Basler Versicherung AG Hauptsitz Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beigeladene 2.
Suva, Abteilung Militärversicherung Laupenstrasse 11, Postfach, 3001 Bern Beigeladene Beigeladene 1 vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger Jäger & Schweiter Rechtsanwälte Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1972, erlitt in der Vergangenheit mehrere Ver letzungen am linken Kniegelenk (vgl. Urk. 9/1 S. 1 f.). Seit März 2015 war er a ls Chauffeur bei der Y.___ AG angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 2 7. September 2016 beim Aussteigen aus dem Auto das linke Knie verdrehte (Urk. 10/1 Ziff. 1-6). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses Versicherungsleistungen aus (Urk. 10/3). 1.2
Im August 2018
meldete der Versicherte der Suva ein en Rückfall zum Unfall vom 2 7. September 2016 (Urk. 10/6). Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 (Urk. 10/51) lehnte die Suva eine Leistungspflicht für den Rückfall ab . Die vom Versicherten am 5. Februar 2019 (Urk. 10/54) dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 2 3. September 2019 (Urk. 10/70 = Urk.
2) ab. 2.
2.1
Der Versicherte erhob am 2 5. September 2019 Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 2 3. September 2019 (Urk.
2) und beantragte, diese r sei aufzu heben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm für die Beschwerden am linken Knie Vorleistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten, zu erbringen (Urk. 1 S. 2 oben). Der Versicherte beantragte sodann die Beiladung der Basler Versicherung AG und der Suva, Abteilung Militärversicherung
(Urk. 1 S. 2 Mitte).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2019 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). 2.2
Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2020 wurden die Basler Versicherung AG und die Suva, Abteilung Militärversicherung, zum Verfahren beigeladen (Urk. 13 Dispo sitiv Ziff. 1-2).
Die Suva, Abteilung Militärversicherung, liess sich am 2 4. Juni 2020 (Urk.
17) vernehmen und reichte weitere Akten (Urk.
18) ein. Die Basler Versicherung AG reichte am 2. September 2020 (Urk.
20) eine Stellungnahme ein und stellte den Antrag, das Gericht oder - nach erfolgter Rückweisung der Sache - die Beschwer degegnerin habe ein externes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und neu zu entscheiden (Urk. 20 S. 2 oben). Zudem reichte sie dem Gericht weitere Akten (Urk.
21) ein. Die Eingaben der Beigeladenen wurden den Parteien am 2 9. September 2020 zugestellt (Urk. 22).
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2020 (Urk.
23) wurde den Beigeladenen und der Beschwerdegegnerin am 8. beziehungsweise
1 6. Okto ber 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25-26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des UVG und der Ver ordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen). Der zu be u r teilende Unfall hat sich am 2 7. September 2016 und damit vor dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen vorliegend Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
Massgeblich sind sodann weiter e Unfälle, die sich vor dem 2 7. September 2016 ereignet haben. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidi tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2.
2.1
D ie Beschwerdegegnerin lehnte eine Anerkennung des 2018 gemeldeten Rück falles zum Unfall vom 2 7. September 2016 ab. In medizini s cher Hinsicht folgte sie dabei einer versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung . Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) hielt sie dazu fest, n ach dem Ereignis vom 2 7. September 2016 sei eine schwere po sttraumatische Gonarthrose links
festgestellt worden, die zunächst konservativ mit Infiltration en behandelt worden sei . Nach der kreis ärztlichen Beurteilung könne sich eine derartig starke Pangonarthrose
nicht innerhalb von zwei Monaten bilden. Diese sei Ausdruck der bereits bekannten massiven Vorschädigung des linken Knies . Somit habe es sich beim Ereignis vom 2 7. September 2016 lediglich um eine vorübergehende und nicht richtungs ge bende Verschlimmerung des Vorzustandes gehandelt (S. 6 f. E. 4). Gesamthaft handle es sich bei der nachgewiesenen inzwischen mittels einer Knie-Prothese behandelten Pangonarthrose links um Folgezustände früherer schwerer Knietrau mata. Gemäss ihren administrativen Abklärungen würden diese nicht der Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin unterliegen (S. 7 E. 4).
Hinsichtlich eines ebenfalls bei der Beschwerd egegnerin versicherten Unfalls vom 1 3. September 1999 habe sie mit Verfügung vom 1 5. Juni 2001 und Einsprache entscheid vom 9. Januar 2002 eine Leistungspflicht für Operationen am linken Knie vom 1 7. Januar 2000 und 1 6. Februar 2001 verneint. Dabei habe sie fest ge halten, dass es durch den leichten Unfall vom 1 3. September 1999 nicht zu einer dauernden Verschlimmerung von schweren unfallfremden Vorschäden gekom men sei . Bei den nun geklagten Kniebeschwerden links handle es sich daher auch nicht um einen Rückfall zum Unfall vom 1 3. September 1999 (S. 8 E. 5 a). 2.2
Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aus, der banale Unfall vom 1 3. September 1999 am linken Knie habe keine strukturelle Verän derung, sondern lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung eines massiven Vorzustandes bewirkt, mit Eintritt des status quo sine innert kurzer Frist (Urk. 8 S. 3 Ziff. 4.1). Das Bagatellereignis vom 2 7. September 2016 habe ebenfalls keine strukturelle Veränderung, sondern nur eine kurze, vorübergehende Verschlimme rung der vorbestandenen, massiven Gonarthrose ausgelöst (S. 4 Ziff. 4.1 oben).
Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit stehe fest, dass die Knieschmerzen des Jahres 2018 nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit den beiden bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfällen stünden, Diese seien auf frühere, nicht bei ihr versicherte Unfälle z urückzuführen (S. 5 Ziff. 4.2). 2.3
Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe bereits in früheren Jahren diverse Unfälle erlitten, bei denen er sich am linken Knie verletzt habe. Die Kosten der Heilbehandlungen seien von den Beigeladenen 1 und 2 und von der Beschwerde gegnerin übernommen worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin sei in jedem Fall leistungspflichtig, da mehrere Unfälle mit ungewissem Kausali tätsanteil gegeben seien. Gemä ss bundesgerichtlicher Praxis gelt e, dass der zuletzt zuständige Unfallversicherer im Sinne einer Vorleistungspflicht gehalten sei, die vollen Leistungen zu erbringen. Die interne Aufteilung der Leistungen unter den verschiedenen beteiligten Versicherern tangiere den Beschwerdeführer nicht. Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um den zuletzt zuständigen Unfallver sicherer. Gemäss Art. 102 a UVV sei diese verpflichtet, Leistungen auszurichten (S. 3 f. Ziff. 5).
Die Beschwerdegegnerin habe sich darauf beschränkt, die Kausalität zwischen dem Unfall aus dem Jahr 2016 und den heute vorliegenden Beschwerden zu bestreiten. Zur Vorleist ungspflicht habe sie sich im angefochtenen Entscheid nic ht geäussert (S. 4 Ziff. 7). 2.4
Die Beigeladen e 2 liess s ich am 2 4. Juni 2020 vernehmen (Urk. 17) . Sie führte aus, d er Beschwerdeführer habe ihr zwei Verletzungen des linken Knies im Rahmen von Jugend und Sport gemeldet. Zu dieser Zeit habe er im Nachwuchs des EHC Z.___ beziehungsweise des A.___ Eishockey gespielt (S. 2 Ziff. II.1). Die erste Meldung habe eine Distorsion des linken Knies vom 1 0. Dezember 1986 beim Eishockey spielen betroffen, welche konservativ behandelt worden sei. Die zweite Meldung sei wegen eines Sturzes auf das linke Knie vom 4. Februar 1990 erfolgt, erneut beim Eishockey spielen (S. 2 Ziff. II.2-3). Gestützt auf die medizinische Aktenlage sei erstellt, dass es bei den beiden der Beigeladenen 2 gemeldeten Ereignissen in den Jahren 1986 und 1990 zu keinen gravierenden, strukturellen intraartikulären Schädigungen im linken Knie gekommen sei. Sie habe während 28 Jahren vom Beschwerdeführer nichts mehr gehört (S. 3 Ziff. II.4-5). In dieser Zeit habe er verschiedene gravierende Verletzungen des linken Knies erlitten, unter anderem mehrere Meniskusläsionen medial und lateral, rezidivierende Patellaluxationen, eine Ruptur des medialen Retinaculum sowie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Dies e Verletzungen seien allesamt nicht bei ihr versichert gewesen (S. 4 Ziff. 5). 2.5
Die Beigeladene 1 liess sich am 2. September 2020 (Urk.
20) vernehmen. Sie führte aus, n eben den bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfällen vom 1 3. September 1999 und vom 2 7. September 2016 und dem bei ihr versicherten Unfall vom 6. November 1992 sei d er Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1986, 1987 und 1990 verunfallt. Dabei gehe es um mindestens neun Unfälle (S. 2 unten). Von vorneherein sei fragwürdig, einen derart langwierigen, komplexen Fall, in welchem mehrere Versicherungen beteiligt seien, alleine gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung zu erledigen (S. 2 f.). Der betreffende Arzt besitze zudem keine Berufsausübungsbewilligung und sei ausschliesslich für die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Beigeladene 2 tätig (S. 3 oben). 2.6
Die Beschwerdegegnerin erbrachte für die Folgen des zeitlich letzten Unfalls vom 2 7. September 2016 am linken Knie Versicherungsleistungen. Streitig und zu prüfen ist, ob für den im August 2018
gemeldete Rückfall eine Leistungspflicht beziehungsweise eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. 3. 3.1
Der
Beschwerdeführer verletzte sich in der Vergangenheit bei mehreren Unfällen wiederholt am linken und rechten Kniegelenk . Die Beschwerdegegnerin führte in einer Zusammenstellung vom 1 4. Dezember 2000 Verletzungen und operative Eingriffe auf, die den Zeitraum
von 1990 bis 2000 betreffen (Urk. 9/1 S. 1 f.).
Die Unfälle am linken Knie vom 1 0. Dezember 1986 und vom 4. Februar 1990 waren bei der Beigeladenen 2 versichert (Urk. 17 S. 2 Ziff. II.2-3, Urk. 18/A2, Urk. 18/A30), ein weiteres Ereignis vom 6. November 1992 war bei der Beige ladenen 1 (Urk. 21/2.5 Ziff.
4) versichert. Die Ereignisse vom 1 3. September 1999 (Urk. 9/46 S. 1 Ziff. 4,
Urk. 9/2 S. 2 oben) und vom 2 7. September 2016 (Urk. 10/1 Ziff. 4) fallen in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin.
3.2
Zum Unfall vom 1 3. September 1999 findet sich
ein Bericht von Kreisarzt Dr.
med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 5. Januar 2001 (Urk. 9/2). Er
beschrieb darin einen Status nach multiplen beidseitigen Knietraumata mit mindestens vier Ope rationen am link en Knie in der Zeit von 1990 bis 199 7. B eim Ereignis vom 1 3. September 1999
sei es angeblich zu einer Patellaluxation links als Ursache für die jetzt notwendige Behandlung gekommen (S. 3 Mitte).
Ein MRI des linken Kniegelenkes vom 1 2. Oktober 2000 bestätige eine beginnen de Femoro -Patellararthrose. Die Patella links sei eindrucksmässig etwas mediali siert . Daneben kämen schwere Knorpelalterationen zur Darstellung, insbesondere am medialen Femurkondylus
(S. 3 oben; vgl. auch die kreisärztliche Beurteilung
durch Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, vom 6. Juni 2002, Urk. 9/23). 3.3
Am 1 0. Oktober 2016 wurde der Beschwerdegegnerin der Unfall vom 2 7. Septem ber 2016 gemeldet. Zum Sachverhalt wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe sich bei der Arbeit (Auslieferung von Frischwaren) beim Aussteigen aus dem Auto das linke Knie verdreht (Urk. 10/1 Ziff. 4 und 6). 3.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, atte stierte in einem ärztlichen Zeugnis vom 6. Oktober 2016 für die Zeit vom 6. bis 1 1. Oktober 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/2). 3.5
PD Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 2 3. November 2016 (Urk. 10/34) nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom gleichen Tag folgende Diagnosen (S. 1): - schwere symptomatische posttraumatische Gonarthrose links mit Genu
flexum von 20° bei Status nach multiplen Voroperationen inklusive Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes - weniger symptomatische beginnende Gonarthrose rechts mit Genu
flexum von 15°
PD Dr. E.___ führte weiter aus, gemäss den Röntgenbildern des linken Knies vom 2 3. November 2016 bestehe eine beträchtliche Pangonarathrose mit osteo phytären Anbauten trikomparti mentell, insbesondere trochleär, am hinteren Femurkondylus und interkondylär sowie im Bereich der Eminentia ventral (S. 1 unten).
4. 1.%2 PD Dr. E.___
stellte im Bericht vom 2 4. Mai 2018 (Urk. 10/12) nach der Konsultation des Beschwerdeführers im wesentlichen unveränderte Diagnosen im Vergleich zum Bericht vom 2 3. November 2016 (S. 1). Zudem gab er an, es werde eine Infiltration im linken Knie durchgeführt. Eine wahrscheinlich notwendige Knieprothesen-Implantation sei besprochen worden, bei doch erheblichem Leidensdruck des Beschwerdeführers mit mehrfachen Infiltrationen. Der Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin daraufhin am 2 3. August 2018 telefonisch einen Rückfall zum Unfall vom 2 7. September 2016 (Urk. 10/6). 4 .2
PD Dr. E.___ attestierte in einem ärztlichen Zeugnis vom 2 3. August 2018 (Urk. 10/8 /3) für die Zeit v om 3 0. Juli bis 4. September 2018 eine Arbeitsun fä higkeit von 100 % . 4.3
Am
4. September 2018
wurde der Beschwerdeführe r am linken Kniegelenk ope riert (Implantation einer komplexen Knietotalarthroplastik links, Urk. 10/33 /2; vgl. auch den Austrittsbericht von PD Dr. E.___ vom 7. September 2018, Urk. 10/33 /5-6). 4.4
Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, antwortete in einer Stellungnahme vom 2. Oktober 2018 (Urk. 10/32) auf eine Frage der Beschwerde gegnerin. Er gab an, die heute geltend gemachten Beschwerden am linken Knie und die Operation vom 4. September 2018 seien nicht überwiegend wahrschein lich auf das Ereignis vom 2 7. September 2016 zurückzuführen. Weder anlässlich der Erstbehandlung vom 6. Oktober
2016 noch im ärztlichen Bericht vom 2 3. November 2016 sei ein akutes Unfallgeschehen erwähnt worden. Es werde von langdauernden Kniebeschwerden berichtet und es sei eine schwere post traumatische Gonarthrose diagnostiziert worden nach mehreren Operationen in den 90er Jahren. Eine schwere Gonarthrose könne nicht innerhalb von Tagen oder Wochen entstehen. Die Ursache sei die jahrzehntealte Vorschädigung bei Unfällen, die nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert seien. 4.5
Am 3 0. Oktober 2018 (Urk. 18/U8) erstattete Dr. F.___
eine Aktenbeurteilung zuhanden der Beige ladenen 2. Er
gab zu den
Ereignissen von 1986 und 1990 an, der Hausarzt des Beschwerdeführers habe nach der Jugend- und Sportver an staltung vom 1 0. Dezember 1986 klinisch die Diagnose einer Läsion des medialen Seitenbandapparates am linken Knie mit möglicher Meniskusschädigung gestellt. Bei Beschwerdefreiheit des Patienten sei die Behandlung am 6. März 1987 abge schlossen worden (S. 3 oben).
Bei der Verletzung vom 4. Februar 1990 sei wiederum das mediale Seitenband des linken Kniegelenks betroff en gewesen. Bei einer A rt hroskopie vom 2 8. Febru ar 1990 habe sich als einzige pathologische Veränderung eine Zerrung des medi alen Seitenbandes gezeigt. Bis auf eine Zerrung des medialen Seitenbandes sei keine intraartikuläre Schädigung aufgetreten (S. 3 Mitte).
Zerrungen sowie Kontusionen würden komplett abheilen und es ergebe sich innert kurzer Frist eine Restitution ad integrum . Mit überwiegender Wahrschein lichkeit sei davon auszugehen, dass die anlässlich des Jugend- und Sportereig nisses von 1990 erlittene Schädigung spätestens nach einem halben Jahr kom plett abgeheilt gewesen sei . Aufgrund der Jugend- und Sportereignisse von 1986 und 1990 seien also keine dauerhaften Unfallfolgen aufgetreten. Zerrungen bei ansonsten fehlenden intraartikulären Läsionen führten nicht zu degenerativen oder arthrotischen Veränderungen an einem Gelenk . Solche seien jedoch infolge der später eingetretenen Unfälle und Operationen mit mehrfachen Meniske k to mien etc. zwangsläufig zu erwarten. Die entstandene Gonarthrose habe zwar eine posttraumatische Genese, jedoch nicht aufgrund der bei der Beigeladenen 2 ver sicherten Ereignisse von 1986 und 1990 (S. 3 unten). Überwiegend wahrscheinlich sei anlässlich der Jugend- und Sportereignisse keine intraartikuläre strukturelle Läsion aufgetreten (S. 4). 4.6
Am 1 9. Dezember 2018 (Urk. 10/49) erstattete Kreisarzt Dr. F.___ eine Aktenbe urteilung zuhanden der Beschwerdegegnerin. Er führte aus, gemäss dem Einspra cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2002 bestehe keine Versi cherungsdeckung der Beschwerdegegnerin für die Ereignisse und Operationen von 1990 bis 1995, 1996 sowie vom 8. November 1997 und für einen Eingriff vom 1 1. April 1999 (S. 8 unten).
Es sei bekannt, dass anlässlich einer Operation vom 9. November 1 992 eine arthrosko pische
Teilmeniskektomie links medial erfolgt sei. Kostenträger sei die Beigeladene 1. Am 7. Februar 1996 habe wiederum eine Arthroskopie stattge fun den, wobei eine Restmeniskektomie links medial durchgeführt worden sei. Am 1 7. November 1997 sei eine weitere arthroskopische
Teilmeniskektomie links medial durchgeführt worden . Der Kostenträge r lasse sich aus den Unterlagen nicht ermitteln (S. 9 oben).
Die Erstbehandlung nach dem Ereignis vom 2 7. September 2016 sei am 6. Okto ber 2016 erfolgt. PD Dr. E.___ habe eine symptomatische posttraumatische Gonarthrose links diagnostiziert, die zunächst konservativ mit Infiltrationen be handelt worden sei. Radiologisch sei am 2 3. November 2016 gemäss PD Dr. E.___ eine beträchtliche Pangonarthrose festgestellt worden mit osteophytären Anbauten trikompartimentell, insbesondere trochleär und am hinteren Femur kondylus, interkondylär sowie im Ber e ich der Eminent i a ventral (S. 9 unten). Eine derart starke Pangonarthrose könne sich nicht innerhalb von zwei Monaten bilden. Diese sei Ausdruck der bereits bekannten Vorschädigung des linken Knies . Frische unfallbedingte strukturelle Veränderungen seien zeitnah zum angege be nen Ereignis in keinem Bericht beschrieben worden (S. 9 f.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei somit davon auszugehen, dass es sich beim Ereignis vom 2 7. September 2016 lediglich um eine vorübergehende und nicht richtungge bende Verschlimmerung des Vorzustandes gehandelt habe. Dieser sei erst im Jahr 2018 wieder behandlungsbedürftig geworden . Bei fehlenden frischen unfallbe dingten strukturellen Veränderungen, die auf das Ereignis vom September 2016 zurückgeführt werden könnten, sei ein Rückfall auf das Ereignis nicht überwie gend wahrscheinlich. Dies, da Distorsionen wie auch Kontusionen innerhalb von Wochen bis Monaten abheilten, wozu ein behandlungsfreies Intervall bis 2018 passe (S. 10) .
Gesamthaft handle es sich bei der nachgewiesenen Pangonarthrose links, die inzwischen mittels einer Knie-Totalprothese behandelt worden sei, um Folgezu stände früherer schwer er Knietraumata mit Kreuzband- und Meniskusrissen. Diese unterlägen gemäss den administrativen Abklärungen nicht der Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin, auch nicht der Beigeladenen 2. Die aktenkundig dort versicherten Unfälle seien nicht geeignet, eine posttraumatische Gonarthrose hervorzurufen (S. 10). 5. 5.1
Art. 100 Abs. 3 n UVV sieht vor, dass bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen der für den letzten Unfall leis tungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder erbringt. Die Bestimmung ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten und daher vorliegend nicht anwendbar.
5.2
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht a ber verursacht worden ist, so hat der (aktuelle) Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teil ur sächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgericht s 8C_816/2009 E. 4.3 mit Hinweisen).
Eine Aufteilung für den gleichen Schaden ist möglich, wenn zwar eine grund sätzliche Unfallkausalität hinsichtlich der bestehenden Schmerzen a nzunehmen, jedoch eine sichere Zuordnung zum aktuellen Unfall beziehungsweise zu einem früheren Unfall nicht möglich ist, wenn also alternative (Unfall-)Ursachen mit gleicher Wahrscheinlichkeit entweder kausal oder nicht kausal sind. In diesem Fall sind die Folgen der Beweislosigkeit (betreffend den Kausalzusammenhang zum einen oder andern Ereignis) nicht vom Versicherten zu tragen.
Das Bundesgericht hat entschieden, die bestehende Rechtslücke in solchen Fällen lasse sich in der Weise füllen, dass entweder Art. 99 Abs. 2 oder Art. 100 Abs. 2 UVV analog angewendet werde. Gemäss Art. 99 Abs. 2 UVV wird derjenige Un fallversicherer als voll leistungspflichtig erachtet, der dem Rückfall in zeitlicher Hinsicht am nächsten steht. Eine Rückerstattungspflicht des früheren Versicherers besteht nur für Unfälle, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integri täts entschädigung geführt haben. Nach Art. 100 Abs. 2 UVV besteht eine Rücker stattungspflicht entsprechend dem Kausalitätsanteil dagegen für sämtliche Leis tungen. Welche der Bestimmungen analog anwendbar ist, liess das Bundesgericht offen, weil beide Normen auf dem Grundsatz beruhen, dass der zuletzt zuständige Unfallversicherer die vollen Leistungen erbringt und sich die beteiligten Unfall versicherer in der Folge über die Aufteilung der Leistungspflicht einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheide das Bundesamt für Sozialversicherung ge mäss Art. 78a UVG (Urteil des Bundesgerichts a.a.O. E. 4.4 mit Hinweisen). 6. 6.1
PD Dr. E.___ diagnostizierte im November 2016 nach dem Unfall vom 2 7. September 2016 eine schwere symptomatische posttraumatische Gonarthrose links bei einem Status nach multiplen Voroperationen inklusive einer Ersatz pl astik des vorderen Kreuzbandes. Am 4. September 2018 wurde der Beschwer deführer am linken Kniegelenk operiert (E. 3.5 und 4.3). 6.2
Die Diagnose einer posttraumatischen Gonarthrose lässt darauf schliessen, dass der in den Jahren 2016 und 2018 dokumentierte Zustand am linken Knie
auf die
aktenkundig zahlreichen Unfälle und operativen Eingriffe zurückzuführen ist . Dr. B.___ verwies im Bericht vom 2 5. Januar 2001 auf ein MRI vom Oktober 2000, das eine beginnende Fe moro -Patellararthrose links bestätige (vorstehend E.
3.2). Die fortschreitende Arthrose am linken Kniegelenk lässt sich somit bild gebend belegen. In diesem Sinne bestätigte auch
Dr. F.___ in der Akten be urteilung vom 3 0. Oktober 2018 zuhanden der Beigeladenen 2, in welcher er sich zu den Unfällen von 1986 und 1990 äusserte, dass arthrotische Veränderungen aufgrund der eingetretenen Unfälle und Operationen mit mehrfachen Meniskek tomien zwangsläufig zu erwarten gewesen seien und von einer posttraumatischen Genese der Beschwerden auszugehen sei (E. 4. 5) .
Der bei der Beschwerdegegnerin versicherte Unfall vom 2 7. September 2016 fällt dabei in eine
Reihe von Unfällen, die mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu dem nun be stehenden Schaden geführt haben.
Bezüglich dieses Unfalles kann nicht von einem einmaligen Unfall ereignis bei einem gleichzeitigen Vorzustand ausge gangen werden . Stattdessen ergibt sich das Bild, dass die Vielzahl der Unfälle mit dem jeweiligen Kausalitätsantei l zum beschriebenen Schaden geführt haben.
Bei der Prüfung der natürlichen Kausalität der Beschwerden zum Ereignis vom 2 7. September 2016 ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich eine Aktenbeurteilung eines versicherungs internen Arztes veranlasst und sie auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Gemäss konstanter Praxis kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss trotz grundsätzlicher Beweiseignung nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachte n unabhängiger Sachverständiger (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Lässt sich nicht sicher nachweisen, welcher Unfallversicherer für welchen Anteil am Gesamtschaden verantwortlich ist, hat die versicherte Person i m Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 5.2) . Der Beschwerdeführer hat zudem ein Interesse, dass über seine Leistungsansprüche gegenüber dem zeitlich letzten Unfallversicherer innert nützlicher Frist entschieden wird. Die Voraussetzung eines natürlichen Kausal zu sammenhangs zwischen den 2018 gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 2 7. September 2016 ist somit gestützt auf die vorliegenden Akten zu bejahen. Ebenso ist die Voraussetzung der Adäquanz erfüllt. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um den jenigen
V ersicherer, bei welche m das letzte bekannte Unfallereignis versichert war . Ausserdem besteht auch eine Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 1 3. September 199 9.
Auch wenn Art. 100 Abs. 3 nUVV vorliegend nicht direkt anwendbar ist, ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bei analoger Anwendung von Art. 100
Abs. 2 UVV zu bejahen. Die Aufteilung der Kausalitätsanteile am Gesamtschaden zwischen den nebst der Beschwerdegegner in beteiligten Versicherungen hat in einem zweiten Schritt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu erfol gen, wobei zuerst eine Einigung der beteiligten Unfallversicherer anzustreben ist. 6.3
Zusammenfassend ist eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den 2018 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 2 7. September 2016 im Grun d satz zu bejahen . Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 7.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 6. Oktober 2020 (Urk.
23) die Honorarnote in Höhe von Fr. 1'920.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer, Urk. 24) ein . Diese erweist sich der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen.
Der Beschwerdeführer ist daher mit Fr. 1'920.10 zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 3. September 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass eine Vorl eistungspflicht der Beschwerde geg nerin für den 2018 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 2 7. September 2016 besteht.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'920.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18/U 8 - Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18/U 8 und Urk. 24 - Rechtsanwalt Peter Jäger, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18/U 8 - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger