Sachverhalt
1. Der 1983 geborene X.___ war seit dem 2. August 2016 als Supervisor Ramp Services ML bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfällen versichert, als er am 3 1. März 2018 auf dem Gepäck förderband ausrutschte und dadurch rechtsseitig mit dem
Oberkörper
gegen das Geländer pra llte (vgl. Schadenmeldung vom 4. April 2018, Urk. 9/1 ; vgl. auch Urk. 9/10 ). Der selben Tags erstbehandelnde Arzt des Zentrums Z.___
diagnostizierte eine Thorax- und Schulterkontusion rechts, verschrieb eine Anal gesie und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 1. März bis 3 0. April
2018 ( Urk. 9/ 10, Urk. 9/4 f., Urk. 9/8 f. ; vgl. Urk. 9/22, wonach der Versicherte bis am 1 4. Mai 2018 krankgeschrieben war) . Anfangs Mai 2018 zeigten sich im Bereich der rechten Schulter bildgebend eine aktivierte AC-Gelenksarthrose und leichte Bursitis subacromialis / subdeltoidea , ohne Hin weise für einen Sehnenriss ( vgl. MRI-Befund vom 2. Ma i 2018, Urk. 9/20). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 9/2). Mit Schadenmeldung vom 2 1. Dezember 2018 meldete die Arbeitge berin ein en
« Rückfall » datierend vom 5. Dezember 2018 an ( Urk. 9/14).
Dem Arztbericht vom 1 1. Januar 2019 zufolge
wurde der Versicherte aufgrund starker Schulterschmerzen am 5. Dezember 2018 erneut im Z.___ vor stellig. Es wurde
eine Thoraxkontusion , aktivierte AC-Gelenkarthrose sowie Bur sitis subacromiali s nach Schulterkontusion am 31. März 2 018 diagnostiziert und dem Versicherte n vom 5. bis 18. Dezember 2018 erneut eine 100 % ige Arbeitsun fähigkeit
attestiert . Bei deutlicher Besserung aufgrund der am 6. Dezember 2018 durchgeführte n Infilt ration wurde die Behandl ung vorerst abgeschlossen ( Urk. 9/12, Urk. 9/19 ). Am 2 5. Januar 2019 nahm Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates , zur Sache Stellung ( Urk. 9/22). Gestützt darauf lehnte die Suva eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den im Dezember 2018 geltend ge machten Schulterbeschwerden zufolge fehlender Unfallk ausali tät ab ( Verfügung vom 12. Februar 2019, Urk. 9/27; vgl. auch Urk. 9/23). Die am 1 5. März 2019 (Ei n gangsdatum) dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/32) wies die Suva nach Be i zug der kreisärztlichen Beurteilung vom 1 0. Mai 2019 ( Urk. 9/43) mit Einspra che entscheid vom 21. August 2019 ab ( Urk. 2 ). 2. Dagegen erhob X.___ am 2 0. September 2019 Beschwerde und beantragte, es seien in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 21. August 2019 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Suva zurück zu weisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2019 und unter Beilage der kreisärztliche n Beurteilung vom 1 0. Oktober 2019 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, Urk. 8 ), was dem Be schwerdeführer am 1 7. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).
Mit Stellungnahme vom 1 8. November 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise Anträgen fest ( Urk.
11) und gab das Schreiben von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsspital
C.___ ,
vom 3 0. Oktober 2019 zu den Akten ( Urk. 12). Das Doppel resp. eine Kopie dieser Eingaben wurden der Be schwerdegegnerin zur Kenntnisn ahme zugestellt ( Urk. 13). Diese hielt am 1 8. Dezem ber 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. Septembe r 2015 beziehungsweise am 9. No vem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 3 1. März 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht. Ursachen im Sinne des na tür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozia lversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers set zt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gut achten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Be urteilung von Dr. A.___ sei der
Status qu o sine vier bis sechs Wochen nach dem Unfall
vom 31. März 2018 eingetreten. Es liege keine traumatische Aktivie run g der AC-Gelenksarthrose vor. Insbesondere fehlten bildgebende Hinweise für ein Trauma und entsprechende Begleitschäden. Im Gegenteil bestünden nur dege nerative Veränderungen und seien die Beschwerden auf die AC-Gelenksarthrose zurückzuführen
( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es stehe zunächst fest, dass er bis zum Ereignis vom 3 1. März 2018 im Bereich der rechten Schulter vollständig beschwe r defrei gewesen sei. Damit habe
eine allenfalls bereits vor dem Unfall dagewesene degenerative Veränderung lediglich in Form eine r Prädisposition bestanden und es sei nicht davon auszugehen, dass es ohne den Unfall ebenfalls zu deren Akti vierung gekommen wäre. Seit dem Trauma seien die Schulterschmerzen nie richtig ausgeheilt. Entsprechend liege die Beweislast für das Dahinfallen der Kau salität bei der Beschwerdegegnerin. Eine Leistungspflicht ergebe sich bereits auf grund einer Teilursächlichkeit.
Dr. B.___ gehe bei der vorliegend massiven richtungsweisenden Verschlechterung von einer überwiegend wahrschei nlichen Traumagenese aus . Diese Einschätzung sei zu würdigen. Davon habe die Be schwerdegegnerin zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen. Zu dem habe Dr. D.___
festgehalten , dass der bildgebende Befund vom Mai 2018 nicht im Widerspruch zu einer traumatischen Aktivierung der AC-Gelenks ar throse stehe; auch wenn eine prätraumatische Degeneration anzunehmen sei, müsse bei der vorgängig völlig asymptomatischen Schulter von einer wegwei senden Änderung durch das Trauma ausgegangen werden. Mithin bestünden mehr als nur geringe Zweifel an der kre i s ärztlichen Beurteilung und sei gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzteschaft von einer Unfallkausalität auszugehen. Gegeben enfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Suva zurückzuweisen ( Urk. 1).
In der Stellungnahme vom 1 8. November 2019 stellte der Beschwerdeführer zu dem die Fachkompetenz von Kreisarzt Dr. A.___ in Frage ( Urk. 11). 3. Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den im Dezember 2018 gemeldeten Schulterbeschwerden rechts. Ob es sich dabei um einen Rückfall im Rechtssinne handelt, kann mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis offen gelassen w erden, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. hienach E. 5). 4 . 4 .1
Anlässlich der Erstkonsultation vom 3 1. März 2018 habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei über das Gepäckförderband gestolpert und auf die rechte Tho raxhälfte gefallen. Klinisch zeigten sich
Druckdolenzen über den rechten, ven tralen Rippen sowie über dem AC-Gelenk rechts . Dr. med. E.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Zentrum Z.___ ,
diagnostizierte eine Thorax- und Schulterkontusion rechts, verordnete eine Analgesie und at te stierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 1. März bis 1 3. Mai 2018 ( Urk. 9/4 f., Urk. 9/8 , Urk. 9/12 ; Arztbericht vom 3. Mai 2018, Urk. 9/10). 4 .2
Das Schulter MRI rechts vom 2. Mai 2018 brachte eine aktivierte AC-Gelenks arthrose und leichte Bursitis subacromialis / subdeltoidea , ohne Hinweise
für einen Sehnenriss im Bereich der rechten Schulter, zur Darstellung ( Urk. 9/20 ). 4 .3
Dem Verlaufsbericht von Dr. E.___
vom 1 1. Januar 2019 zufolge, besserten sich die Thoraxschmerzen im Rahmen der symptomatischen Therapie mittels Analgesie und R uhigstellung deutlich ; die rechtsseitigen Schulterschmerzen hielten intermittierend an . Am 5. Dezember 2018 sei der Beschwerdeführer wegen starker Schulterschmerzen erneut vorstellig geworden. Die tags darauf durch ge führte Infiltration habe deutlich geholfen, weshalb die Behandlung vorerst abge schlossen worden sei ( Urk. 9/19). 4 .4
Kreisarzt Dr. A.___ hielt am 2 5. Januar 2019 fest, gemäss Schadenmeldung sei der Beschwerdeführer am 3 1. März 2018 mit dem Oberkörper auf das Geländer des Förderbandes FB121 geprallt und habe sich da bei
den Bereich zwischen Achsel und Rumpf, mithin die sogenannte Achselhöhle, geprellt. Ab 1 5. Mai 2018 sei er wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Dies entspreche der üblichen Rekon valeszenz von vier bis sechs Wochen nach einer Prellung. Die mit Rückfalldatum im Dezember 2018 gemeldeten Schmerzen seien nicht auf den Unfall vom 3 1. März 2018 zurückzuführen. Das Ereignis sei biomechanisch nicht geeignet gewesen, die im Mai 2018 bildgebend festgestellten Pathologien zu verursachen. Gleichzeitig seien bildgebend keine unfallkausalen Verletzungen dargestellt wor den . Vielmehr seien d ie als Rückfall gemeldeten Schulterschmerzen ü berwiegend wahrscheinlich auf ein degeneratives Verschleissleiden des Akromioklavikular gelenks rechts sowie eine Bursitis zurückzuführen ( Urk. 9/22). 4 .5
In der einspracheweise eingereichten Stellungnahme vom 1. April 2019 hielt Dr. E.___ fest, im Rahmen der Erstkonsultation habe der Beschwerdeführer Schmerzen über dem rechten Brustbereich sowie über der rechten Schulter be richtet . Dies sei mit dem MRI-Befund vereinbar. Zwar habe er ( Dr. E.___ ) den Beschwerdeführer am 3 1. März 2018 erstmalig behandelt, mithin sei ihm die Funktionalität der rechten Schulter vor dem Unfall unbekannt. Der Beschwer deführer habe allerdings glaubhaft berichtet, vor dem Unfall habe er im rechten Schultergelenk bzw. beim Arbeiten weder im rechten Arm noch in der rechten Schulter Beschwerden verspürt. Somit seien die aktuell geltend gemachten Be schwerden für ihn ( Dr. E.___ ) durchaus auf den Unfall vom 3 1. März 2018 zurückzuführen. Zwar treffe es zu, dass die AC-Gelenksarthrose nicht unfallkau sal sei. Allerdings könne eine Arthrose traumatisch aktiviert und eine Bursitis traumatisch hervorgerufen werden. Seit dem Unfall vom 3 1. März 2018 seien die Schulterschmerzen rechts nie vollständig regredient gewesen. Die Infiltration an fangs Dezember 2018 habe zwar eine deutliche Besserung erbracht. Die Beschwer d en seien indes im Februar 2019 wieder vermehrt aufgetreten. Mit hin sei zwar nicht die AC-Gelenksarthrose, wohl aber deren Aktivierung unfallkausal ( Urk. 9/34/5 f.). 4 .6
Auf Vorhalt der vorgenannten Stellungnahme (E. 4.5) gab Dr. A.___ am 10.
Mai 2019 eine medizinische Beurteilung ab. Dabei hielt er erneut fest , im Mai 2018 hätten sich bildgeben d keine unfallkausalen Prellungen oder Zerrungen einer Struktur im Schultergelenk, keine Traumafolgen an der Muskulatur, den Sehnen, des Unterhautbindegewebes oder der Knochen ergeben. Das dargestellte Knoch en marksödem, die Gelenksspaltverkleinerung, Osteophyten an den Gelenkspartnern und das Gelenkskapselödem entsprächen der typischen Bildgebung einer fortge schrittenen Arthrose. Die im Zuge des Unfalls erlittene Prellung sei nicht in der Lage gewesen , die genannten Befunde innert einem Monat herbeizuführen. Die gemäss Dr. E.___ glaubhaft gemachte Beschwerdelosigkeit im Bereich der rechten Schulter vor dem gegenständlichen Unfall sei unerheblich. Alsdann k önne ein akutes Trauma eine vorbestehende Arthrose zwar aktivieren. Vorliegend sei dieser Pathomechanismus indes nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal bild gebend jegliche Hinweise auf ein stattgehabtes Trauma fehlten. Vielmehr seien bildgebend ausschliesslich degenerative Veränderungen ausgewiesen. Um eine trau matische Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose hervorzurufen , bedürfe es eines direkten Kontu sionstraumas des Akromions , wod u r ch die Bursa ge schädigt werde. Letzteres sei bildgebend nicht dargestellt worden . Die Bursitis sei pathognomisch für die fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose, welche zu einer Ver schmälerung des subakromialen Raums führe und die Bursa komprimiere und dadurch entzünde. Zudem klinge eine aktivierte Arthrose im Rahmen des natür lichen Reparaturmechanismus regelhaft innert dreier Monate ab. Die Beschwer depersistenz und kurzzeitige Besserung infolge der Gelenksinfiltration seien Hinweise für eine progrediente AC-Gelenksarthrose; eine häufige Folge schwerer repe titiver Hebe- und Trageleistung en ( Urk. 9/43). 4 .7
Im Sinne einer Zweitmeinung diagnostizierte
Dr. B.___ im Sprechstunden be richt vom 4. Juni 2019 eine posttraumatische, persistierende AC-Gelenksar thro pathie recht s mit sekundärem subacromialem
Impi n gement bei Scapuladyskinesie sowie Status nach Schulterkontusion rechts am 3 1. März 2018 ( Urk. 9/44/2). Der Beschwerdeführer habe vor mehr als einem Jahr ein heftiges Anpralltrauma, anlässlich welchem er gegen ein Metallgitter geschleudert wo rde n sei , erlitten. In der Folge seien direkt akute Schmerzen im Bereich des rechten AC-Gelenks auf getre ten ; zwischenzeitlich hätten sich hartnäckige bewegungs- und belastungs abhängige Schmerzen eingestellt, welche das Heben und Tragen über der Hori zontalen bzw. Tätigkeiten über Kopf deutlich einschränkten. Eine zweimalige Infiltration im Bereich des rechten AC-Gel enks habe nur für wenige Wochen je doch eine deutliche Beschwerdelinderung herbeigeführt. Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers sei überwiegend wahrscheinlich von einer Trauma genese bei massiver richtungsweisender Verschlechterung des Vorzustandes und vorgängig völlig asymptomatischer Schulter au s zugehen. Dass sich nach
einem adäquaten Trauma – wie vorliegend – eine chronische Entzündung im Bereich des AC-Gelenkes mit daraus folgenden sekundären Pathologien ergeben könne , sei nicht selten und spreche nicht gegen eine Unfallfolge ( Urk. 9/44/2 f.). Das am 2 5. Juni 2019 im C.___ durchgeführte Arthro -MRI brachte ein ausgep r ägtes Ödem im Bereich des AC-Gelenkes sowohl am Acrom ion als auch claviculaseitig im Sinne eine r weiterhin deutliche n
AC-Gelenksa ktivität sowohl acromial als auch clavicularseitig
zur Darstellung . Beim subjektiven Leidensdruck sowie bei ausgeschöpften konservativen Therapiemassnahmen ergebe sich daraus die Indi kation für eine arthroskopische AC-Resektion ( Urk. 9/51 , vgl. auch Urk. 9/56 ). 4 .8
In der beschwerdeweise eingereich ten Stellungnahme vom 1 7. September 2019 (Urk. 3/5) wiederholte Assistenzarzt Dr. med. D.___ , Universitätsspital C.___ , die vorgenannten Ausführungen von Dr. B.___
im Sprechstundenbericht vom 4. Juni 2019 (vgl. E. 4 .7). 4 .9
Kreisarzt Dr. A.___ nahm im bereits anhängig gemachten Beschwerde ver fah ren am 1 0. Oktober 2019 abermals eine ärztliche Beurteilung vor. Dabei hielt er
an s einen bisherigen S chlussfolgerungen fest und betonte erneut , eine richtungs gebende Verschlimmerung sei bildgebend nicht ausgewiesen. Ohne unfallbe dingte Begleitverletzungen resp. beim vollständigen Ausbleiben objektivierbarer Befunde im Bereich des Gelenks sei die postulierte Aktivierung höchstens e ine mögliche Folge der Prellung. D ie gegenständliche Prellung resp. geringe Zerrung vom 3 1. März 2019 habe lediglich minime, bildgebend nicht dargestellte Unfall folgen gezeitigt.
Bereits fünf Wochen nach dem Ereignis hätten osteolytische Ver änderungen am lateralen Ende der Clav icula, eine B u r sitis und Osteophyten /
Knochenanlagerungen vorgelegen . All dies deute auf eine länger als fünf Wochen vorbestehende Pathologie hin
( Urk. 8). 4 .10
Dazu ( vgl. E. 4 .9) hielt Dr. B.___ in der beschwerdeweise eingereichten Stel lungnahme vom 3 0. Oktober 2019 fest, Dr. A.___ habe seine Einschätzung allein gestützt auf die Aktenlage abgegeben. Dessen Einschätzung, wonach die Signalveränderungen im MRI des AC-Gelenks pathognomonisch einer beginnen den AC- Gelenksarthrose zuzuordnen sei en , sei – so denke er ( Dr. B.___ ) – nicht zulässig. Es sei daher eine Begutachtung durch einen Schulterspezialisten zu empfehlen ( Urk. 12). 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21 . August 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich- ortho pädisch/ chirurgische Stellungnahme von Dr. A.___
vom 2 5. Januar 2019 resp. Beurteilungen vom 1 0. Mai und 1 0. Oktober 2019 (E. 4.4, E. 4.6, E. 4.9) , welcher dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 5. 2
Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung en von Dr. A.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage keinerlei ärztliche Differenzen im Zusammenhang mit den klinischen und bildgebenden Befunde
n. Es ist mithin erstellt und
unbe stritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 3 1. März 2018 keine irgendwie gearteten strukturellen Verletzungen erlitten hat; bildgebend zeigte n sich eine AC-Gelenksarthrose sowie Bursitis . Soweit Dr es . E.___ und B.___ eine traumabedingte Aktivierung der AC-Gelenkarthrose postu lierte n resp. in vager Formulierung für «durchaus» «denkbar» hielten (vgl. Urk. 9/34/5 , E. 4.5 ), begründete n sie dies einerseits mit der geltend gemachten Beschwerdefreiheit vor dem Unfall vom 3 1. März 2018 und andererseits mit dem Alter des Beschwerdeführers. Wie bereits von der Beschwerdegegnerin
zu Recht festgehalten (vgl. Urk. 2) , lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Beschwer deführer nach eigenen Angaben vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, noch keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausal zusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Dass das Alter eines Versicherten für sich allein un tauglich ist, eine Unfallkausalität nach Massgabe des im Sozial v ersicherungsrecht geltenden Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlich ke it zu begründen , versteht sich von selbst. Letzteres gilt umso mehr mit Blick auf die körperlich schwere Tätigkeit des Beschwerdeführers , den bereits im Mai 2018 in progredienter Form vorhandenen degenerativen Veränderungen
sowie auf den Hinweis von Dr. A.___ , wonach eine progrediente AC-Gelenksarthrose eine häufige Folge schwerer repetitiver Hebe- und Trageleistung darstelle ( Urk. 9/43 , E.
4.6 ). Es fällt zudem auf, dass der Unfallhergang in den einspracheweise ein gereichten Arztberichten deutlich schwerwiegender geschildert wird als in den
zeitlich vorangehenden Berichtersta ttungen des erstbehandelnden Dr. E.___ (vgl. etwa
E. 4.1 und E. 4.7 ). Festzuhalten ist auch, dass sich in der Ver laufs bildgebung vom 2 5. Juni 2019 weiterhin
eine deutliche Aktivität des AC-Gelenks darstellen liess (vgl. Urk. 9/51/2 , E. 4.7 ). Demgegenüber entspricht es einer medi zinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Fall vorbestehender, degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen eine traumatische Verschlimme rung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_677/2010 vom 16. Dezember
2010 E. 4.6 mit Hinweisen). Im Übrigen müsste eine allfällige un fallbedingte, richtungs gebende Verschlimmerung bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), wa s vorliegend nicht der Fall ist;
d ie blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches ni cht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Indem vorliegend allein die Kausalitätsfrage zu beantworten war , ist schliesslich nicht zu beanstanden, wenn Dr. A.___ keine eigene Untersuchung durchführte. Die mit Stellungnahme vom 1 8. November 2019
nachträglich erhobenen Zweifel an seiner Fa chkompetenz erweisen sich als unbehelf li ch ; inwiefern diese auf grund der aufgeworfenen Frage nach einer Tätigkeit als behandelnder Arzt vor oder neben seiner versicherungsinternen Tätigkeit in Zweifel zu ziehen wäre, ist nicht einzusehen ( Urk. 11) . Als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates war Dr. A.___ zur Beantwortung der vorliegend strittigen Fragen fachlich hinreichend speziali siert . 5 . 3
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage zum überzeugenden Schluss gelangt, dass der Status quo sine vier bis sechs Wochen nach dem Unfall vom 3 1. März 2018 eingetreten ist und ein e Unfallk ausal ität
der
im Dezember 2018 geltend gemachten Schulter beschwerden jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist . Folgerichtig hat sie in diesem Zusammenhang eine Leistungspflicht verneint . Bei diesem Beweis ergebnis besteht schliesslich kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweis würdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1983 geborene X.___ war seit dem 2. August 2016 als Supervisor Ramp Services ML bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfällen versichert, als er am 3 1. März 2018 auf dem Gepäck förderband ausrutschte und dadurch rechtsseitig mit dem
Oberkörper
gegen das Geländer pra llte (vgl. Schadenmeldung vom 4. April 2018, Urk. 9/1 ; vgl. auch Urk. 9/10 ). Der selben Tags erstbehandelnde Arzt des Zentrums Z.___
diagnostizierte eine Thorax- und Schulterkontusion rechts, verschrieb eine Anal gesie und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom
E. 1.1 Am 1. Januar
2017 sind die am 25. Septembe r 2015 beziehungsweise am 9. No vem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 3 1. März 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht. Ursachen im Sinne des na tür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozia lversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.6 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers set zt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gut achten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Be urteilung von Dr. A.___ sei der
Status qu o sine vier bis sechs Wochen nach dem Unfall
vom 31. März 2018 eingetreten. Es liege keine traumatische Aktivie run g der AC-Gelenksarthrose vor. Insbesondere fehlten bildgebende Hinweise für ein Trauma und entsprechende Begleitschäden. Im Gegenteil bestünden nur dege nerative Veränderungen und seien die Beschwerden auf die AC-Gelenksarthrose zurückzuführen
( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es stehe zunächst fest, dass er bis zum Ereignis vom 3 1. März 2018 im Bereich der rechten Schulter vollständig beschwe r defrei gewesen sei. Damit habe
eine allenfalls bereits vor dem Unfall dagewesene degenerative Veränderung lediglich in Form eine r Prädisposition bestanden und es sei nicht davon auszugehen, dass es ohne den Unfall ebenfalls zu deren Akti vierung gekommen wäre. Seit dem Trauma seien die Schulterschmerzen nie richtig ausgeheilt. Entsprechend liege die Beweislast für das Dahinfallen der Kau salität bei der Beschwerdegegnerin. Eine Leistungspflicht ergebe sich bereits auf grund einer Teilursächlichkeit.
Dr. B.___ gehe bei der vorliegend massiven richtungsweisenden Verschlechterung von einer überwiegend wahrschei nlichen Traumagenese aus . Diese Einschätzung sei zu würdigen. Davon habe die Be schwerdegegnerin zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen. Zu dem habe Dr. D.___
festgehalten , dass der bildgebende Befund vom Mai 2018 nicht im Widerspruch zu einer traumatischen Aktivierung der AC-Gelenks ar throse stehe; auch wenn eine prätraumatische Degeneration anzunehmen sei, müsse bei der vorgängig völlig asymptomatischen Schulter von einer wegwei senden Änderung durch das Trauma ausgegangen werden. Mithin bestünden mehr als nur geringe Zweifel an der kre i s ärztlichen Beurteilung und sei gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzteschaft von einer Unfallkausalität auszugehen. Gegeben enfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Suva zurückzuweisen ( Urk. 1).
In der Stellungnahme vom 1 8. November 2019 stellte der Beschwerdeführer zu dem die Fachkompetenz von Kreisarzt Dr. A.___ in Frage ( Urk. 11). 3. Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den im Dezember 2018 gemeldeten Schulterbeschwerden rechts. Ob es sich dabei um einen Rückfall im Rechtssinne handelt, kann mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis offen gelassen w erden, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. hienach E. 5). 4 . 4 .1
Anlässlich der Erstkonsultation vom 3 1. März 2018 habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei über das Gepäckförderband gestolpert und auf die rechte Tho raxhälfte gefallen. Klinisch zeigten sich
Druckdolenzen über den rechten, ven tralen Rippen sowie über dem AC-Gelenk rechts . Dr. med. E.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Zentrum Z.___ ,
diagnostizierte eine Thorax- und Schulterkontusion rechts, verordnete eine Analgesie und at te stierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 1. März bis 1 3. Mai 2018 ( Urk. 9/4 f., Urk. 9/8 , Urk. 9/12 ; Arztbericht vom 3. Mai 2018, Urk. 9/10). 4 .2
Das Schulter MRI rechts vom 2. Mai 2018 brachte eine aktivierte AC-Gelenks arthrose und leichte Bursitis subacromialis / subdeltoidea , ohne Hinweise
für einen Sehnenriss im Bereich der rechten Schulter, zur Darstellung ( Urk. 9/20 ). 4 .3
Dem Verlaufsbericht von Dr. E.___
vom 1 1. Januar 2019 zufolge, besserten sich die Thoraxschmerzen im Rahmen der symptomatischen Therapie mittels Analgesie und R uhigstellung deutlich ; die rechtsseitigen Schulterschmerzen hielten intermittierend an . Am 5. Dezember 2018 sei der Beschwerdeführer wegen starker Schulterschmerzen erneut vorstellig geworden. Die tags darauf durch ge führte Infiltration habe deutlich geholfen, weshalb die Behandlung vorerst abge schlossen worden sei ( Urk. 9/19). 4 .4
Kreisarzt Dr. A.___ hielt am 2 5. Januar 2019 fest, gemäss Schadenmeldung sei der Beschwerdeführer am 3 1. März 2018 mit dem Oberkörper auf das Geländer des Förderbandes FB121 geprallt und habe sich da bei
den Bereich zwischen Achsel und Rumpf, mithin die sogenannte Achselhöhle, geprellt. Ab 1 5. Mai 2018 sei er wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Dies entspreche der üblichen Rekon valeszenz von vier bis sechs Wochen nach einer Prellung. Die mit Rückfalldatum im Dezember 2018 gemeldeten Schmerzen seien nicht auf den Unfall vom 3 1. März 2018 zurückzuführen. Das Ereignis sei biomechanisch nicht geeignet gewesen, die im Mai 2018 bildgebend festgestellten Pathologien zu verursachen. Gleichzeitig seien bildgebend keine unfallkausalen Verletzungen dargestellt wor den . Vielmehr seien d ie als Rückfall gemeldeten Schulterschmerzen ü berwiegend wahrscheinlich auf ein degeneratives Verschleissleiden des Akromioklavikular gelenks rechts sowie eine Bursitis zurückzuführen ( Urk. 9/22). 4 .5
In der einspracheweise eingereichten Stellungnahme vom 1. April 2019 hielt Dr. E.___ fest, im Rahmen der Erstkonsultation habe der Beschwerdeführer Schmerzen über dem rechten Brustbereich sowie über der rechten Schulter be richtet . Dies sei mit dem MRI-Befund vereinbar. Zwar habe er ( Dr. E.___ ) den Beschwerdeführer am 3 1. März 2018 erstmalig behandelt, mithin sei ihm die Funktionalität der rechten Schulter vor dem Unfall unbekannt. Der Beschwer deführer habe allerdings glaubhaft berichtet, vor dem Unfall habe er im rechten Schultergelenk bzw. beim Arbeiten weder im rechten Arm noch in der rechten Schulter Beschwerden verspürt. Somit seien die aktuell geltend gemachten Be schwerden für ihn ( Dr. E.___ ) durchaus auf den Unfall vom 3 1. März 2018 zurückzuführen. Zwar treffe es zu, dass die AC-Gelenksarthrose nicht unfallkau sal sei. Allerdings könne eine Arthrose traumatisch aktiviert und eine Bursitis traumatisch hervorgerufen werden. Seit dem Unfall vom 3 1. März 2018 seien die Schulterschmerzen rechts nie vollständig regredient gewesen. Die Infiltration an fangs Dezember 2018 habe zwar eine deutliche Besserung erbracht. Die Beschwer d en seien indes im Februar 2019 wieder vermehrt aufgetreten. Mit hin sei zwar nicht die AC-Gelenksarthrose, wohl aber deren Aktivierung unfallkausal ( Urk. 9/34/5 f.). 4 .6
Auf Vorhalt der vorgenannten Stellungnahme (E. 4.5) gab Dr. A.___ am 10.
Mai 2019 eine medizinische Beurteilung ab. Dabei hielt er erneut fest , im Mai 2018 hätten sich bildgeben d keine unfallkausalen Prellungen oder Zerrungen einer Struktur im Schultergelenk, keine Traumafolgen an der Muskulatur, den Sehnen, des Unterhautbindegewebes oder der Knochen ergeben. Das dargestellte Knoch en marksödem, die Gelenksspaltverkleinerung, Osteophyten an den Gelenkspartnern und das Gelenkskapselödem entsprächen der typischen Bildgebung einer fortge schrittenen Arthrose. Die im Zuge des Unfalls erlittene Prellung sei nicht in der Lage gewesen , die genannten Befunde innert einem Monat herbeizuführen. Die gemäss Dr. E.___ glaubhaft gemachte Beschwerdelosigkeit im Bereich der rechten Schulter vor dem gegenständlichen Unfall sei unerheblich. Alsdann k önne ein akutes Trauma eine vorbestehende Arthrose zwar aktivieren. Vorliegend sei dieser Pathomechanismus indes nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal bild gebend jegliche Hinweise auf ein stattgehabtes Trauma fehlten. Vielmehr seien bildgebend ausschliesslich degenerative Veränderungen ausgewiesen. Um eine trau matische Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose hervorzurufen , bedürfe es eines direkten Kontu sionstraumas des Akromions , wod u r ch die Bursa ge schädigt werde. Letzteres sei bildgebend nicht dargestellt worden . Die Bursitis sei pathognomisch für die fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose, welche zu einer Ver schmälerung des subakromialen Raums führe und die Bursa komprimiere und dadurch entzünde. Zudem klinge eine aktivierte Arthrose im Rahmen des natür lichen Reparaturmechanismus regelhaft innert dreier Monate ab. Die Beschwer depersistenz und kurzzeitige Besserung infolge der Gelenksinfiltration seien Hinweise für eine progrediente AC-Gelenksarthrose; eine häufige Folge schwerer repe titiver Hebe- und Trageleistung en ( Urk. 9/43). 4 .7
Im Sinne einer Zweitmeinung diagnostizierte
Dr. B.___ im Sprechstunden be richt vom 4. Juni 2019 eine posttraumatische, persistierende AC-Gelenksar thro pathie recht s mit sekundärem subacromialem
Impi n gement bei Scapuladyskinesie sowie Status nach Schulterkontusion rechts am 3 1. März 2018 ( Urk. 9/44/2). Der Beschwerdeführer habe vor mehr als einem Jahr ein heftiges Anpralltrauma, anlässlich welchem er gegen ein Metallgitter geschleudert wo rde n sei , erlitten. In der Folge seien direkt akute Schmerzen im Bereich des rechten AC-Gelenks auf getre ten ; zwischenzeitlich hätten sich hartnäckige bewegungs- und belastungs abhängige Schmerzen eingestellt, welche das Heben und Tragen über der Hori zontalen bzw. Tätigkeiten über Kopf deutlich einschränkten. Eine zweimalige Infiltration im Bereich des rechten AC-Gel enks habe nur für wenige Wochen je doch eine deutliche Beschwerdelinderung herbeigeführt. Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers sei überwiegend wahrscheinlich von einer Trauma genese bei massiver richtungsweisender Verschlechterung des Vorzustandes und vorgängig völlig asymptomatischer Schulter au s zugehen. Dass sich nach
einem adäquaten Trauma – wie vorliegend – eine chronische Entzündung im Bereich des AC-Gelenkes mit daraus folgenden sekundären Pathologien ergeben könne , sei nicht selten und spreche nicht gegen eine Unfallfolge ( Urk. 9/44/2 f.). Das am 2 5. Juni 2019 im C.___ durchgeführte Arthro -MRI brachte ein ausgep r ägtes Ödem im Bereich des AC-Gelenkes sowohl am Acrom ion als auch claviculaseitig im Sinne eine r weiterhin deutliche n
AC-Gelenksa ktivität sowohl acromial als auch clavicularseitig
zur Darstellung . Beim subjektiven Leidensdruck sowie bei ausgeschöpften konservativen Therapiemassnahmen ergebe sich daraus die Indi kation für eine arthroskopische AC-Resektion ( Urk. 9/51 , vgl. auch Urk. 9/56 ). 4 .8
In der beschwerdeweise eingereich ten Stellungnahme vom 1 7. September 2019 (Urk. 3/5) wiederholte Assistenzarzt Dr. med. D.___ , Universitätsspital C.___ , die vorgenannten Ausführungen von Dr. B.___
im Sprechstundenbericht vom 4. Juni 2019 (vgl. E. 4 .7). 4 .9
Kreisarzt Dr. A.___ nahm im bereits anhängig gemachten Beschwerde ver fah ren am 1 0. Oktober 2019 abermals eine ärztliche Beurteilung vor. Dabei hielt er
an s einen bisherigen S chlussfolgerungen fest und betonte erneut , eine richtungs gebende Verschlimmerung sei bildgebend nicht ausgewiesen. Ohne unfallbe dingte Begleitverletzungen resp. beim vollständigen Ausbleiben objektivierbarer Befunde im Bereich des Gelenks sei die postulierte Aktivierung höchstens e ine mögliche Folge der Prellung. D ie gegenständliche Prellung resp. geringe Zerrung vom 3 1. März 2019 habe lediglich minime, bildgebend nicht dargestellte Unfall folgen gezeitigt.
Bereits fünf Wochen nach dem Ereignis hätten osteolytische Ver änderungen am lateralen Ende der Clav icula, eine B u r sitis und Osteophyten /
Knochenanlagerungen vorgelegen . All dies deute auf eine länger als fünf Wochen vorbestehende Pathologie hin
( Urk. 8). 4 .10
Dazu ( vgl. E. 4 .9) hielt Dr. B.___ in der beschwerdeweise eingereichten Stel lungnahme vom 3 0. Oktober 2019 fest, Dr. A.___ habe seine Einschätzung allein gestützt auf die Aktenlage abgegeben. Dessen Einschätzung, wonach die Signalveränderungen im MRI des AC-Gelenks pathognomonisch einer beginnen den AC- Gelenksarthrose zuzuordnen sei en , sei – so denke er ( Dr. B.___ ) – nicht zulässig. Es sei daher eine Begutachtung durch einen Schulterspezialisten zu empfehlen ( Urk. 12). 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21 . August 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich- ortho pädisch/ chirurgische Stellungnahme von Dr. A.___
vom 2 5. Januar 2019 resp. Beurteilungen vom 1 0. Mai und 1 0. Oktober 2019 (E. 4.4, E. 4.6, E. 4.9) , welcher dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 5. 2
Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung en von Dr. A.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage keinerlei ärztliche Differenzen im Zusammenhang mit den klinischen und bildgebenden Befunde
n. Es ist mithin erstellt und
unbe stritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 3 1. März 2018 keine irgendwie gearteten strukturellen Verletzungen erlitten hat; bildgebend zeigte n sich eine AC-Gelenksarthrose sowie Bursitis . Soweit Dr es . E.___ und B.___ eine traumabedingte Aktivierung der AC-Gelenkarthrose postu lierte n resp. in vager Formulierung für «durchaus» «denkbar» hielten (vgl. Urk. 9/34/5 , E. 4.5 ), begründete n sie dies einerseits mit der geltend gemachten Beschwerdefreiheit vor dem Unfall vom 3 1. März 2018 und andererseits mit dem Alter des Beschwerdeführers. Wie bereits von der Beschwerdegegnerin
zu Recht festgehalten (vgl. Urk. 2) , lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Beschwer deführer nach eigenen Angaben vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, noch keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausal zusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Dass das Alter eines Versicherten für sich allein un tauglich ist, eine Unfallkausalität nach Massgabe des im Sozial v ersicherungsrecht geltenden Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlich ke it zu begründen , versteht sich von selbst. Letzteres gilt umso mehr mit Blick auf die körperlich schwere Tätigkeit des Beschwerdeführers , den bereits im Mai 2018 in progredienter Form vorhandenen degenerativen Veränderungen
sowie auf den Hinweis von Dr. A.___ , wonach eine progrediente AC-Gelenksarthrose eine häufige Folge schwerer repetitiver Hebe- und Trageleistung darstelle ( Urk. 9/43 , E.
4.6 ). Es fällt zudem auf, dass der Unfallhergang in den einspracheweise ein gereichten Arztberichten deutlich schwerwiegender geschildert wird als in den
zeitlich vorangehenden Berichtersta ttungen des erstbehandelnden Dr. E.___ (vgl. etwa
E. 4.1 und E. 4.7 ). Festzuhalten ist auch, dass sich in der Ver laufs bildgebung vom 2 5. Juni 2019 weiterhin
eine deutliche Aktivität des AC-Gelenks darstellen liess (vgl. Urk. 9/51/2 , E. 4.7 ). Demgegenüber entspricht es einer medi zinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Fall vorbestehender, degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen eine traumatische Verschlimme rung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_677/2010 vom 16. Dezember
2010 E. 4.6 mit Hinweisen). Im Übrigen müsste eine allfällige un fallbedingte, richtungs gebende Verschlimmerung bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), wa s vorliegend nicht der Fall ist;
d ie blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches ni cht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Indem vorliegend allein die Kausalitätsfrage zu beantworten war , ist schliesslich nicht zu beanstanden, wenn Dr. A.___ keine eigene Untersuchung durchführte. Die mit Stellungnahme vom 1 8. November 2019
nachträglich erhobenen Zweifel an seiner Fa chkompetenz erweisen sich als unbehelf li ch ; inwiefern diese auf grund der aufgeworfenen Frage nach einer Tätigkeit als behandelnder Arzt vor oder neben seiner versicherungsinternen Tätigkeit in Zweifel zu ziehen wäre, ist nicht einzusehen ( Urk. 11) . Als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates war Dr. A.___ zur Beantwortung der vorliegend strittigen Fragen fachlich hinreichend speziali siert . 5 . 3
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage zum überzeugenden Schluss gelangt, dass der Status quo sine vier bis sechs Wochen nach dem Unfall vom 3 1. März 2018 eingetreten ist und ein e Unfallk ausal ität
der
im Dezember 2018 geltend gemachten Schulter beschwerden jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist . Folgerichtig hat sie in diesem Zusammenhang eine Leistungspflicht verneint . Bei diesem Beweis ergebnis besteht schliesslich kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweis würdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 3 0. April
2018 ( Urk. 9/ 10, Urk. 9/4 f., Urk. 9/8 f. ; vgl. Urk. 9/22, wonach der Versicherte bis am 1 4. Mai 2018 krankgeschrieben war) . Anfangs Mai 2018 zeigten sich im Bereich der rechten Schulter bildgebend eine aktivierte AC-Gelenksarthrose und leichte Bursitis subacromialis / subdeltoidea , ohne Hin weise für einen Sehnenriss ( vgl. MRI-Befund vom 2. Ma i 2018, Urk. 9/20). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 9/2). Mit Schadenmeldung vom 2 1. Dezember 2018 meldete die Arbeitge berin ein en
« Rückfall » datierend vom 5. Dezember 2018 an ( Urk. 9/14).
Dem Arztbericht vom 1 1. Januar 2019 zufolge
wurde der Versicherte aufgrund starker Schulterschmerzen am 5. Dezember 2018 erneut im Z.___ vor stellig. Es wurde
eine Thoraxkontusion , aktivierte AC-Gelenkarthrose sowie Bur sitis subacromiali s nach Schulterkontusion am 31. März 2 018 diagnostiziert und dem Versicherte n vom 5. bis 18. Dezember 2018 erneut eine 100 % ige Arbeitsun fähigkeit
attestiert . Bei deutlicher Besserung aufgrund der am 6. Dezember 2018 durchgeführte n Infilt ration wurde die Behandl ung vorerst abgeschlossen ( Urk. 9/12, Urk. 9/19 ). Am 2 5. Januar 2019 nahm Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates , zur Sache Stellung ( Urk. 9/22). Gestützt darauf lehnte die Suva eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den im Dezember 2018 geltend ge machten Schulterbeschwerden zufolge fehlender Unfallk ausali tät ab ( Verfügung vom 12. Februar 2019, Urk. 9/27; vgl. auch Urk. 9/23). Die am 1 5. März 2019 (Ei n gangsdatum) dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/32) wies die Suva nach Be i zug der kreisärztlichen Beurteilung vom 1 0. Mai 2019 ( Urk. 9/43) mit Einspra che entscheid vom 21. August 2019 ab ( Urk. 2 ). 2. Dagegen erhob X.___ am 2 0. September 2019 Beschwerde und beantragte, es seien in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 21. August 2019 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Suva zurück zu weisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2019 und unter Beilage der kreisärztliche n Beurteilung vom 1 0. Oktober 2019 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, Urk.
E. 8 ), was dem Be schwerdeführer am 1 7. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).
Mit Stellungnahme vom 1 8. November 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise Anträgen fest ( Urk.
11) und gab das Schreiben von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsspital
C.___ ,
vom 3 0. Oktober 2019 zu den Akten ( Urk. 12). Das Doppel resp. eine Kopie dieser Eingaben wurden der Be schwerdegegnerin zur Kenntnisn ahme zugestellt ( Urk. 13). Diese hielt am 1 8. Dezem ber 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00232
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
13. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Advokatin Sarah Scheidegger Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1983 geborene X.___ war seit dem 2. August 2016 als Supervisor Ramp Services ML bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfällen versichert, als er am 3 1. März 2018 auf dem Gepäck förderband ausrutschte und dadurch rechtsseitig mit dem
Oberkörper
gegen das Geländer pra llte (vgl. Schadenmeldung vom 4. April 2018, Urk. 9/1 ; vgl. auch Urk. 9/10 ). Der selben Tags erstbehandelnde Arzt des Zentrums Z.___
diagnostizierte eine Thorax- und Schulterkontusion rechts, verschrieb eine Anal gesie und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 1. März bis 3 0. April
2018 ( Urk. 9/ 10, Urk. 9/4 f., Urk. 9/8 f. ; vgl. Urk. 9/22, wonach der Versicherte bis am 1 4. Mai 2018 krankgeschrieben war) . Anfangs Mai 2018 zeigten sich im Bereich der rechten Schulter bildgebend eine aktivierte AC-Gelenksarthrose und leichte Bursitis subacromialis / subdeltoidea , ohne Hin weise für einen Sehnenriss ( vgl. MRI-Befund vom 2. Ma i 2018, Urk. 9/20). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 9/2). Mit Schadenmeldung vom 2 1. Dezember 2018 meldete die Arbeitge berin ein en
« Rückfall » datierend vom 5. Dezember 2018 an ( Urk. 9/14).
Dem Arztbericht vom 1 1. Januar 2019 zufolge
wurde der Versicherte aufgrund starker Schulterschmerzen am 5. Dezember 2018 erneut im Z.___ vor stellig. Es wurde
eine Thoraxkontusion , aktivierte AC-Gelenkarthrose sowie Bur sitis subacromiali s nach Schulterkontusion am 31. März 2 018 diagnostiziert und dem Versicherte n vom 5. bis 18. Dezember 2018 erneut eine 100 % ige Arbeitsun fähigkeit
attestiert . Bei deutlicher Besserung aufgrund der am 6. Dezember 2018 durchgeführte n Infilt ration wurde die Behandl ung vorerst abgeschlossen ( Urk. 9/12, Urk. 9/19 ). Am 2 5. Januar 2019 nahm Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates , zur Sache Stellung ( Urk. 9/22). Gestützt darauf lehnte die Suva eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den im Dezember 2018 geltend ge machten Schulterbeschwerden zufolge fehlender Unfallk ausali tät ab ( Verfügung vom 12. Februar 2019, Urk. 9/27; vgl. auch Urk. 9/23). Die am 1 5. März 2019 (Ei n gangsdatum) dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/32) wies die Suva nach Be i zug der kreisärztlichen Beurteilung vom 1 0. Mai 2019 ( Urk. 9/43) mit Einspra che entscheid vom 21. August 2019 ab ( Urk. 2 ). 2. Dagegen erhob X.___ am 2 0. September 2019 Beschwerde und beantragte, es seien in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 21. August 2019 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Suva zurück zu weisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Oktober 2019 und unter Beilage der kreisärztliche n Beurteilung vom 1 0. Oktober 2019 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, Urk. 8 ), was dem Be schwerdeführer am 1 7. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).
Mit Stellungnahme vom 1 8. November 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise Anträgen fest ( Urk.
11) und gab das Schreiben von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsspital
C.___ ,
vom 3 0. Oktober 2019 zu den Akten ( Urk. 12). Das Doppel resp. eine Kopie dieser Eingaben wurden der Be schwerdegegnerin zur Kenntnisn ahme zugestellt ( Urk. 13). Diese hielt am 1 8. Dezem ber 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. Septembe r 2015 beziehungsweise am 9. No vem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 3 1. März 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht. Ursachen im Sinne des na tür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozia lversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers set zt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gut achten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Be urteilung von Dr. A.___ sei der
Status qu o sine vier bis sechs Wochen nach dem Unfall
vom 31. März 2018 eingetreten. Es liege keine traumatische Aktivie run g der AC-Gelenksarthrose vor. Insbesondere fehlten bildgebende Hinweise für ein Trauma und entsprechende Begleitschäden. Im Gegenteil bestünden nur dege nerative Veränderungen und seien die Beschwerden auf die AC-Gelenksarthrose zurückzuführen
( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es stehe zunächst fest, dass er bis zum Ereignis vom 3 1. März 2018 im Bereich der rechten Schulter vollständig beschwe r defrei gewesen sei. Damit habe
eine allenfalls bereits vor dem Unfall dagewesene degenerative Veränderung lediglich in Form eine r Prädisposition bestanden und es sei nicht davon auszugehen, dass es ohne den Unfall ebenfalls zu deren Akti vierung gekommen wäre. Seit dem Trauma seien die Schulterschmerzen nie richtig ausgeheilt. Entsprechend liege die Beweislast für das Dahinfallen der Kau salität bei der Beschwerdegegnerin. Eine Leistungspflicht ergebe sich bereits auf grund einer Teilursächlichkeit.
Dr. B.___ gehe bei der vorliegend massiven richtungsweisenden Verschlechterung von einer überwiegend wahrschei nlichen Traumagenese aus . Diese Einschätzung sei zu würdigen. Davon habe die Be schwerdegegnerin zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen. Zu dem habe Dr. D.___
festgehalten , dass der bildgebende Befund vom Mai 2018 nicht im Widerspruch zu einer traumatischen Aktivierung der AC-Gelenks ar throse stehe; auch wenn eine prätraumatische Degeneration anzunehmen sei, müsse bei der vorgängig völlig asymptomatischen Schulter von einer wegwei senden Änderung durch das Trauma ausgegangen werden. Mithin bestünden mehr als nur geringe Zweifel an der kre i s ärztlichen Beurteilung und sei gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzteschaft von einer Unfallkausalität auszugehen. Gegeben enfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Suva zurückzuweisen ( Urk. 1).
In der Stellungnahme vom 1 8. November 2019 stellte der Beschwerdeführer zu dem die Fachkompetenz von Kreisarzt Dr. A.___ in Frage ( Urk. 11). 3. Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den im Dezember 2018 gemeldeten Schulterbeschwerden rechts. Ob es sich dabei um einen Rückfall im Rechtssinne handelt, kann mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis offen gelassen w erden, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. hienach E. 5). 4 . 4 .1
Anlässlich der Erstkonsultation vom 3 1. März 2018 habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei über das Gepäckförderband gestolpert und auf die rechte Tho raxhälfte gefallen. Klinisch zeigten sich
Druckdolenzen über den rechten, ven tralen Rippen sowie über dem AC-Gelenk rechts . Dr. med. E.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Zentrum Z.___ ,
diagnostizierte eine Thorax- und Schulterkontusion rechts, verordnete eine Analgesie und at te stierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 1. März bis 1 3. Mai 2018 ( Urk. 9/4 f., Urk. 9/8 , Urk. 9/12 ; Arztbericht vom 3. Mai 2018, Urk. 9/10). 4 .2
Das Schulter MRI rechts vom 2. Mai 2018 brachte eine aktivierte AC-Gelenks arthrose und leichte Bursitis subacromialis / subdeltoidea , ohne Hinweise
für einen Sehnenriss im Bereich der rechten Schulter, zur Darstellung ( Urk. 9/20 ). 4 .3
Dem Verlaufsbericht von Dr. E.___
vom 1 1. Januar 2019 zufolge, besserten sich die Thoraxschmerzen im Rahmen der symptomatischen Therapie mittels Analgesie und R uhigstellung deutlich ; die rechtsseitigen Schulterschmerzen hielten intermittierend an . Am 5. Dezember 2018 sei der Beschwerdeführer wegen starker Schulterschmerzen erneut vorstellig geworden. Die tags darauf durch ge führte Infiltration habe deutlich geholfen, weshalb die Behandlung vorerst abge schlossen worden sei ( Urk. 9/19). 4 .4
Kreisarzt Dr. A.___ hielt am 2 5. Januar 2019 fest, gemäss Schadenmeldung sei der Beschwerdeführer am 3 1. März 2018 mit dem Oberkörper auf das Geländer des Förderbandes FB121 geprallt und habe sich da bei
den Bereich zwischen Achsel und Rumpf, mithin die sogenannte Achselhöhle, geprellt. Ab 1 5. Mai 2018 sei er wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Dies entspreche der üblichen Rekon valeszenz von vier bis sechs Wochen nach einer Prellung. Die mit Rückfalldatum im Dezember 2018 gemeldeten Schmerzen seien nicht auf den Unfall vom 3 1. März 2018 zurückzuführen. Das Ereignis sei biomechanisch nicht geeignet gewesen, die im Mai 2018 bildgebend festgestellten Pathologien zu verursachen. Gleichzeitig seien bildgebend keine unfallkausalen Verletzungen dargestellt wor den . Vielmehr seien d ie als Rückfall gemeldeten Schulterschmerzen ü berwiegend wahrscheinlich auf ein degeneratives Verschleissleiden des Akromioklavikular gelenks rechts sowie eine Bursitis zurückzuführen ( Urk. 9/22). 4 .5
In der einspracheweise eingereichten Stellungnahme vom 1. April 2019 hielt Dr. E.___ fest, im Rahmen der Erstkonsultation habe der Beschwerdeführer Schmerzen über dem rechten Brustbereich sowie über der rechten Schulter be richtet . Dies sei mit dem MRI-Befund vereinbar. Zwar habe er ( Dr. E.___ ) den Beschwerdeführer am 3 1. März 2018 erstmalig behandelt, mithin sei ihm die Funktionalität der rechten Schulter vor dem Unfall unbekannt. Der Beschwer deführer habe allerdings glaubhaft berichtet, vor dem Unfall habe er im rechten Schultergelenk bzw. beim Arbeiten weder im rechten Arm noch in der rechten Schulter Beschwerden verspürt. Somit seien die aktuell geltend gemachten Be schwerden für ihn ( Dr. E.___ ) durchaus auf den Unfall vom 3 1. März 2018 zurückzuführen. Zwar treffe es zu, dass die AC-Gelenksarthrose nicht unfallkau sal sei. Allerdings könne eine Arthrose traumatisch aktiviert und eine Bursitis traumatisch hervorgerufen werden. Seit dem Unfall vom 3 1. März 2018 seien die Schulterschmerzen rechts nie vollständig regredient gewesen. Die Infiltration an fangs Dezember 2018 habe zwar eine deutliche Besserung erbracht. Die Beschwer d en seien indes im Februar 2019 wieder vermehrt aufgetreten. Mit hin sei zwar nicht die AC-Gelenksarthrose, wohl aber deren Aktivierung unfallkausal ( Urk. 9/34/5 f.). 4 .6
Auf Vorhalt der vorgenannten Stellungnahme (E. 4.5) gab Dr. A.___ am 10.
Mai 2019 eine medizinische Beurteilung ab. Dabei hielt er erneut fest , im Mai 2018 hätten sich bildgeben d keine unfallkausalen Prellungen oder Zerrungen einer Struktur im Schultergelenk, keine Traumafolgen an der Muskulatur, den Sehnen, des Unterhautbindegewebes oder der Knochen ergeben. Das dargestellte Knoch en marksödem, die Gelenksspaltverkleinerung, Osteophyten an den Gelenkspartnern und das Gelenkskapselödem entsprächen der typischen Bildgebung einer fortge schrittenen Arthrose. Die im Zuge des Unfalls erlittene Prellung sei nicht in der Lage gewesen , die genannten Befunde innert einem Monat herbeizuführen. Die gemäss Dr. E.___ glaubhaft gemachte Beschwerdelosigkeit im Bereich der rechten Schulter vor dem gegenständlichen Unfall sei unerheblich. Alsdann k önne ein akutes Trauma eine vorbestehende Arthrose zwar aktivieren. Vorliegend sei dieser Pathomechanismus indes nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal bild gebend jegliche Hinweise auf ein stattgehabtes Trauma fehlten. Vielmehr seien bildgebend ausschliesslich degenerative Veränderungen ausgewiesen. Um eine trau matische Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose hervorzurufen , bedürfe es eines direkten Kontu sionstraumas des Akromions , wod u r ch die Bursa ge schädigt werde. Letzteres sei bildgebend nicht dargestellt worden . Die Bursitis sei pathognomisch für die fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose, welche zu einer Ver schmälerung des subakromialen Raums führe und die Bursa komprimiere und dadurch entzünde. Zudem klinge eine aktivierte Arthrose im Rahmen des natür lichen Reparaturmechanismus regelhaft innert dreier Monate ab. Die Beschwer depersistenz und kurzzeitige Besserung infolge der Gelenksinfiltration seien Hinweise für eine progrediente AC-Gelenksarthrose; eine häufige Folge schwerer repe titiver Hebe- und Trageleistung en ( Urk. 9/43). 4 .7
Im Sinne einer Zweitmeinung diagnostizierte
Dr. B.___ im Sprechstunden be richt vom 4. Juni 2019 eine posttraumatische, persistierende AC-Gelenksar thro pathie recht s mit sekundärem subacromialem
Impi n gement bei Scapuladyskinesie sowie Status nach Schulterkontusion rechts am 3 1. März 2018 ( Urk. 9/44/2). Der Beschwerdeführer habe vor mehr als einem Jahr ein heftiges Anpralltrauma, anlässlich welchem er gegen ein Metallgitter geschleudert wo rde n sei , erlitten. In der Folge seien direkt akute Schmerzen im Bereich des rechten AC-Gelenks auf getre ten ; zwischenzeitlich hätten sich hartnäckige bewegungs- und belastungs abhängige Schmerzen eingestellt, welche das Heben und Tragen über der Hori zontalen bzw. Tätigkeiten über Kopf deutlich einschränkten. Eine zweimalige Infiltration im Bereich des rechten AC-Gel enks habe nur für wenige Wochen je doch eine deutliche Beschwerdelinderung herbeigeführt. Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers sei überwiegend wahrscheinlich von einer Trauma genese bei massiver richtungsweisender Verschlechterung des Vorzustandes und vorgängig völlig asymptomatischer Schulter au s zugehen. Dass sich nach
einem adäquaten Trauma – wie vorliegend – eine chronische Entzündung im Bereich des AC-Gelenkes mit daraus folgenden sekundären Pathologien ergeben könne , sei nicht selten und spreche nicht gegen eine Unfallfolge ( Urk. 9/44/2 f.). Das am 2 5. Juni 2019 im C.___ durchgeführte Arthro -MRI brachte ein ausgep r ägtes Ödem im Bereich des AC-Gelenkes sowohl am Acrom ion als auch claviculaseitig im Sinne eine r weiterhin deutliche n
AC-Gelenksa ktivität sowohl acromial als auch clavicularseitig
zur Darstellung . Beim subjektiven Leidensdruck sowie bei ausgeschöpften konservativen Therapiemassnahmen ergebe sich daraus die Indi kation für eine arthroskopische AC-Resektion ( Urk. 9/51 , vgl. auch Urk. 9/56 ). 4 .8
In der beschwerdeweise eingereich ten Stellungnahme vom 1 7. September 2019 (Urk. 3/5) wiederholte Assistenzarzt Dr. med. D.___ , Universitätsspital C.___ , die vorgenannten Ausführungen von Dr. B.___
im Sprechstundenbericht vom 4. Juni 2019 (vgl. E. 4 .7). 4 .9
Kreisarzt Dr. A.___ nahm im bereits anhängig gemachten Beschwerde ver fah ren am 1 0. Oktober 2019 abermals eine ärztliche Beurteilung vor. Dabei hielt er
an s einen bisherigen S chlussfolgerungen fest und betonte erneut , eine richtungs gebende Verschlimmerung sei bildgebend nicht ausgewiesen. Ohne unfallbe dingte Begleitverletzungen resp. beim vollständigen Ausbleiben objektivierbarer Befunde im Bereich des Gelenks sei die postulierte Aktivierung höchstens e ine mögliche Folge der Prellung. D ie gegenständliche Prellung resp. geringe Zerrung vom 3 1. März 2019 habe lediglich minime, bildgebend nicht dargestellte Unfall folgen gezeitigt.
Bereits fünf Wochen nach dem Ereignis hätten osteolytische Ver änderungen am lateralen Ende der Clav icula, eine B u r sitis und Osteophyten /
Knochenanlagerungen vorgelegen . All dies deute auf eine länger als fünf Wochen vorbestehende Pathologie hin
( Urk. 8). 4 .10
Dazu ( vgl. E. 4 .9) hielt Dr. B.___ in der beschwerdeweise eingereichten Stel lungnahme vom 3 0. Oktober 2019 fest, Dr. A.___ habe seine Einschätzung allein gestützt auf die Aktenlage abgegeben. Dessen Einschätzung, wonach die Signalveränderungen im MRI des AC-Gelenks pathognomonisch einer beginnen den AC- Gelenksarthrose zuzuordnen sei en , sei – so denke er ( Dr. B.___ ) – nicht zulässig. Es sei daher eine Begutachtung durch einen Schulterspezialisten zu empfehlen ( Urk. 12). 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21 . August 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich- ortho pädisch/ chirurgische Stellungnahme von Dr. A.___
vom 2 5. Januar 2019 resp. Beurteilungen vom 1 0. Mai und 1 0. Oktober 2019 (E. 4.4, E. 4.6, E. 4.9) , welcher dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 5. 2
Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung en von Dr. A.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage keinerlei ärztliche Differenzen im Zusammenhang mit den klinischen und bildgebenden Befunde
n. Es ist mithin erstellt und
unbe stritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 3 1. März 2018 keine irgendwie gearteten strukturellen Verletzungen erlitten hat; bildgebend zeigte n sich eine AC-Gelenksarthrose sowie Bursitis . Soweit Dr es . E.___ und B.___ eine traumabedingte Aktivierung der AC-Gelenkarthrose postu lierte n resp. in vager Formulierung für «durchaus» «denkbar» hielten (vgl. Urk. 9/34/5 , E. 4.5 ), begründete n sie dies einerseits mit der geltend gemachten Beschwerdefreiheit vor dem Unfall vom 3 1. März 2018 und andererseits mit dem Alter des Beschwerdeführers. Wie bereits von der Beschwerdegegnerin
zu Recht festgehalten (vgl. Urk. 2) , lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Beschwer deführer nach eigenen Angaben vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei, noch keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausal zusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundes gerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Dass das Alter eines Versicherten für sich allein un tauglich ist, eine Unfallkausalität nach Massgabe des im Sozial v ersicherungsrecht geltenden Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlich ke it zu begründen , versteht sich von selbst. Letzteres gilt umso mehr mit Blick auf die körperlich schwere Tätigkeit des Beschwerdeführers , den bereits im Mai 2018 in progredienter Form vorhandenen degenerativen Veränderungen
sowie auf den Hinweis von Dr. A.___ , wonach eine progrediente AC-Gelenksarthrose eine häufige Folge schwerer repetitiver Hebe- und Trageleistung darstelle ( Urk. 9/43 , E.
4.6 ). Es fällt zudem auf, dass der Unfallhergang in den einspracheweise ein gereichten Arztberichten deutlich schwerwiegender geschildert wird als in den
zeitlich vorangehenden Berichtersta ttungen des erstbehandelnden Dr. E.___ (vgl. etwa
E. 4.1 und E. 4.7 ). Festzuhalten ist auch, dass sich in der Ver laufs bildgebung vom 2 5. Juni 2019 weiterhin
eine deutliche Aktivität des AC-Gelenks darstellen liess (vgl. Urk. 9/51/2 , E. 4.7 ). Demgegenüber entspricht es einer medi zinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Fall vorbestehender, degenerativer, das heisst abnutzungsbedingter Erkrankungen eine traumatische Verschlimme rung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_677/2010 vom 16. Dezember
2010 E. 4.6 mit Hinweisen). Im Übrigen müsste eine allfällige un fallbedingte, richtungs gebende Verschlimmerung bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), wa s vorliegend nicht der Fall ist;
d ie blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches ni cht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Indem vorliegend allein die Kausalitätsfrage zu beantworten war , ist schliesslich nicht zu beanstanden, wenn Dr. A.___ keine eigene Untersuchung durchführte. Die mit Stellungnahme vom 1 8. November 2019
nachträglich erhobenen Zweifel an seiner Fa chkompetenz erweisen sich als unbehelf li ch ; inwiefern diese auf grund der aufgeworfenen Frage nach einer Tätigkeit als behandelnder Arzt vor oder neben seiner versicherungsinternen Tätigkeit in Zweifel zu ziehen wäre, ist nicht einzusehen ( Urk. 11) . Als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates war Dr. A.___ zur Beantwortung der vorliegend strittigen Fragen fachlich hinreichend speziali siert . 5 . 3
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage zum überzeugenden Schluss gelangt, dass der Status quo sine vier bis sechs Wochen nach dem Unfall vom 3 1. März 2018 eingetreten ist und ein e Unfallk ausal ität
der
im Dezember 2018 geltend gemachten Schulter beschwerden jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist . Folgerichtig hat sie in diesem Zusammenhang eine Leistungspflicht verneint . Bei diesem Beweis ergebnis besteht schliesslich kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweis würdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.
Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger