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UV.2019.00231

Leistungen: Meniskusläsion ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur; Unfall führte nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-09-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1962, war seit Juni 1983 als Schlos ser bei der Y.___ , Z.___ , tätig und damit bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (Suva) unfallversichert (vgl. Schadenmeldung, Urk. 7/1).

Am 2 2. Oktober 2018 verdrehte sich der Versicherte beim Verlegen von Wasser leitungen das rechte Knie (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/7). Er arbeitete zunächst weiter, bis am 2 9. Dezember 2018 eine Knieblockade auftrat (vgl. Urk. 7/1). D er erstbe handelnde Arzt des A.___ diagnostizierte einen Status nach Kniedis torsion rechts im Oktober 2018 und attestierte dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 2 2. März 2019, Urk. 7/21). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 1.2

Mit Verfügung vom 2 9. März 2019 ( Urk. 7/26) hielt die Suva fest, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte (Status quo sine), spätestens am 3. November 2018 erreicht worden sei, weshalb sie die bisherigen Leistungen per 1 5. November 2018 einstelle. Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. April 2019 protokollarische Einsprache ( Urk. 7/31). Mit Entscheid vom 2 3. August 2019 ( Urk. 7/35 = Urk.

2) hiess die Suva die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie die Versicherungsleistungen per 3. Dezember 2018 einstellte. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. August 2019 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 1 6. September 2019 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngemäss, ihm seien die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 2 2. Oktober 2018 auch über den 3. Dezember 2018 hinaus auszurichten. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 1 9. Dezember 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu min destens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen über den 3. Dezember 2018 hinaus, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden und dem Unfaller eignis vom 2 2. Oktober 2018. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) auf die versicherungsmedizinische Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. B.___ , wonach die mediale Meniskusläsion rechts de generativer Natur sei und das Ereignis vom 2 2. Oktober 2018 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes geführt habe. Der Status quo sine sei spätestens am 3. Dezember 2018 erreicht gewesen. Die Operation vom 2 9. Januar 2019 sei folg lich nicht auf das Ereignis vom 2 2. Oktober 2018 zurückzuführen (S. 4 Mitte).

In der Beschwerdeantwort ( Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, dass es, wie dies das Bundesgericht anerkannt habe, sogenannte stumme (schmerzfreie) Vorzustände gebe. Dass degenerative Vorzustände vorlägen, zeig ten einerseits die MR-Untersuchung und andererseits – gemäss den schlüssigen Darlegungen des Kreisarztes – auch die intraoperativen Befunde (S. 4 Mitte). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde ( Urk.

1) geltend, die Arbeitsum stände hätten es nicht zugelassen, einen Arzt aufzusuchen und die Schmerzen seien nach einiger Zeit mit Medikamenten einigermassen erträglich gewesen. In der Nacht vom 2 9. auf den 3 0. Dezember 2018 habe das Knie plötzlich blockiert und er habe grosse Schmerzen gehabt. Er sei immer noch der vollen Überzeugung, dass es sich um einen Unfall handle und die Beschwerden nicht krankheits- oder altersbedingt seien. Sein Knie sei bis zum Zeitpunkt des Unfalls unversehrt gewe sen. 3.

Vorab ist festzuhalten, dass der in den Akten der Beschwerdegegnerin befindliche Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. November 2018 ( Urk. 7/9) nicht den Beschwerdeführer betrifft und somit nicht zu beachten ist (vgl.

Urk. 9 sowie

Urk. 12 S. 1 Mitte) . 4. 4 .1

In der Unfallmeldun g vom 3. Januar 2019 ( Urk. 7/1) wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer am 2 2. Oktober 2018 bei Arbeiten im Graben (Wasserlei tungen) das Knie verdreht habe . Seither hätten leichte Schmerzen bestanden , aber ohne grosse Einschränkung. A m 2 9. Dezember 2018 sei jedoch eine Blockierung des Knies erfolgt (S. 2) . 4.2

Dr. med. D.___ , Notfallpraxis des A.___ , nannte im B ericht vom 3 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/28) folgende Diagnose : - Status nach Kniedi storsion rechts im Oktober 2018

- aktuell Knieblockade

Dr. D.___ führte aus, dass im Oktober trotz leichten Beschwerden keine Kontrolle erfolgt sei . Es bestehe ein leichter Knieer guss und eine

Druckdolenz im Bereich der hinteren medialen Gelenkspalte. Als Diagnose nannte er einen Ver dacht auf eine Meniskusläsion (vgl. auch Bericht vom 2 2. März 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin , Urk. 7/21). 4.3

I m ärztlichen Zeugnis vom 3 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/5/3) attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. Dezember 2018 bis 1 4. Januar 2019 (vgl. auch Bericht vom 2 2. März 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin , Urk. 7/21). 4.4

Im B ericht zu r

Magnetresonanztomographie des rechten Knies vom 7. Januar 2019 ( Urk. 7/15) wurden folgende Befunde genannt (S. 2) : - fokaler Grad IV Knorpeldefekt an der Trochlea lateral mi t deutlichem sub chondralem Ödem

- geringe Chondropa thie am lateralen Tibiaplateau

- degenerative Veränderungen und Defekte mit überwiegend longitudina lem Verlauf a m Hinterhorn des Innenmeniskus 4.5

Dr. med.

C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 1 4. Januar 2019 ( Urk. 7/17) folgende Diagnosen: - mediale Meniskusläsi on links (richtig : rechts ) postt raumatisch , fokaler Knorpeldefekt Trochlea

femoris - Status nach arthroskopischer VKB Rek o rechts und medialer TME 2014

Dr. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2018 ein Knie - Distor sionstrauma links (richtig : rechts) erlitten habe. Am 3 0. Dezember 2018 sei eine Konsultation auf dem Notfall wegen akuter Knieblockade links (richtig : rechts) erfolgt. N ach einigen Tagen habe sich die Blockade

wieder gelöst . D ie weitere Diagnostik über ein MRI habe eine mediale Meniskusläsion gezeigt. Von Seiten des rechten Kniegelenkes sei er gut kompensiert, beschwerdefrei. Nach ausführli cher Besprechung des Befundes sowie der weiteren therapeutischen Optionen entschliesse sich der Beschwerdeführer für eine Kniearthroskopie zur genauen Bilanz ierung bezüglich Meniskusläsion.

4.6

Am 2 9. Januar 2019 führte Dr. C.___ bei der Diagnose einer medialen Meniskus läsion rechts und einer Chondropathie Grad 2-3 Trochlea

femoris eine arthrosko pische

Teilmeniskektomie durch (vgl. Operationsbericht vom 3 1. Januar 2019, Urk. 7/19).

Femoropatellär wurden oberflächliche Abschilferungen der Knorpel gelenkfläche festgestellt. Das mediale Kompartiment habe altersentsprechend unauffällige Knorpelgelenkflächen gezeigt. Der mediale Meniskus habe eine komplexe Läsion am Übergang der Pars intermedia zum Hinterhorn aufgewiesen. Ein lappenförmiger Anteil sei eingeschlagen und nach kaudal verklemmt; er werde mit einem Tasthaken gelöst und reponiert. Bei

schlechte r Geweb equalität habe man sich zur Resektion entschlossen (S. 2 Mitte). 4.7

Anlässlich der Verl aufskontrolle nach sechs Wochen berichtete Dr. C.___ am 1 1. März 2019 ( Urk. 7/18), dass der Beschwerdeführer aktuell im Alltag beschwer defrei sei und wieder normal arbeite . Es seien k ei ne weiteren Kontrollen geplant. 4.8

Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in der Beurteilung vom 2 6. März 2019 ( Urk. 7/23) aus, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall am Knie rechts beeinträchtigt gewesen sei. Am 7. Januar 2019 sei bildgebend ein tiefer fokaler Knorpeldefekt lateral an der Trochlea mit deutlichem subchondralem

Oedem und ein ausgedünntes und signalalteriertes Hinterhorn des Innenmeniskus dargestellt worden. Die Kreuz- und Seitenbänder seien intakt gewesen. Hinweise für eine direkte Schädigung im Sinne eines Bone

bruise hätten nicht dargestellt werden können. Intraoperativ habe sich der Verdacht auf ein degeneratives Verschleissleiden bestätigt ; es sei eine schlechte Gewebe qualität des medialen Meniskus attestiert und dieser Meniskusriss reseziert worden. Der Beschwerdeführer habe das Prädilektionsalter für Verschleiss erreicht. Die Lokalisation entspreche der Prädilektionslokalisation für Meniskusdegeneration (S. 2 oben). B ildgebend habe eine allenfalls leichte Rei zung des MCL dargestellt werden können. Diese sei auf die stattgehabte Distorsion zurückzuführen. Der Status quo sine nach Distorsion sei nach vier bis sechs Wochen erreicht (S. 2 Mitte). Der Schaden , welcher operiert worden sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich des Hinterhorns des medialen Meniskus zurückzuführen . Die Bildgebung und der intraoperative Befund ergäben den Befund eines degenerativ verschlis senen medialen Meniskus (S. 2 unten). 5. 5.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignis ses vom 2 2. Oktober 2018 Leistungen erbrachte. Indessen geht sie

– gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes – davon aus, dass die heute bestehenden Beschwer den nicht mehr unfallbedingt seien.

5.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 5.3

Menisken können bei akuten schweren Knieverletzungen

- meist im Rahmen von Sportunfällen - ein- oder abreissen. Typische Ursache dafür ist ei n Flexions-Aussenrotations- beziehungsweise

Valgisationstrauma des Knies, das neben Bandverletzungen nicht selten eine Verletzung des medialen Meniskus zur Folge hat. Dabei tritt häufig ein tangentialer Längsriss, meist im hinteren Abschnitt des Innenmeniskus, auf. Weit häufiger al s die akuten Verletzungen sind die Risse chronisch degenerierter Menisken, die ohne Unfall oder bei geringfügigem Trauma, bei unphysiologischen , unkoordinierten Bewegungen auftreten. D er innere Meniskus ist viel häufiger betroffen als der äussere . Der erste Riss entsteht mit Vorliebe tangential

am Hinterhorn . Er kann sich zum Lappen- oder Korbhen kelriss vergrössern . Diese Lappen und Korbhenkel können ins Gelenk hineinlu xieren und sich dort einklemmen, was massive akute Symptome, vor allem die typischen Blo ckierungen, zur Folge hat (vgl. Alfr ed M. Debrunner ,

Orthopädie, O rthopädische Chirurgie, 4. Auflage , Bern 2002 , S. 1057). 5.4

Vorliegend kann auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. B.___

abgestellt wer den. Diese ist nachvollziehbar und erfolgte in Kenntnis des massgeblichen Sach verhalts. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen (vgl. E. 1.5). Dr. B.___

kam zum Schluss, dass

d er Status quo sine vier bis sechs Wochen nach der Distorsion erreicht worden sei. Die mediale Meniskusläsion , welche zu einer Operation geführt habe, sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich des Hinterhorns des medialen Meniskus zurückzuführen . 5.5

Die kreisärztliche Beurteilung vermag auch angesichts des Unfallhergangs und der übrigen medizinischen Akten zu überzeugen . B ei m beschriebenen Unfall hergang vom 2 2. Oktober 2018 (Knie verdreht) hat der Beschwerdeführer

offen sichtlich keine akute schwere Knieverletzung erlitten , litt er doch nur an leichten Schmerzen und suchte keinen Arzt auf . Vielmehr ist davon auszugehen, dass er

dabei höchstens ein geringfügiges Knietrauma erlitten hat. Dies spricht nun aber nicht für einen akuten Meniskusriss, sondern vielmehr für eine Rissbildung auf grund eines chronisch degener ativen Vorzustands des Meniskus, zumal die Kreuz- und Seitenbänder intakt waren. Zudem wurden i m Befundbericht zum MRI degenerative Veränderungen aufgeführt und auch aus dem Operations bericht ergeben sich Hinweise auf

ein degenerative s

Leiden .

Des Weiteren findet sich in den Akten keine entgegenstehende ärztliche Beurtei lung, wonach der Meniskusriss auf den Unfall vom 2 2. Oktober 2018 zurückzu führen wäre. Einzig die Formulierung «mediale Meniskusläsion links posttrauma tisch» im Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. Januar 2019 weist auf eine Unfallverlet zung hin. Dr. C.___ erläuterte diese indessen nicht näher und setzte sich auch nicht mit der Frage der Unfallkausalität auseinander.

Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass erst nach dem Ereignis vom 2 2. Oktober 2018

eine mediale Meniskusläsion festgestellt wurde, nicht automatisch geschlos sen werden, dass diese durch den Unfall verursacht wurde.

Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 5.6

Schliesslich steht die Beurteilung des Kreisarztes im Einklang mit den zitierten Ausführungen von Alfred Debrunner zu den Meniskusrissen. So handelt e es sich vorliegend um einen Riss des medialen Meniskus (Innenmeniskus) im Bereich des Hinterhorns , was bei Rissen chronisch degenerierter Menisken häufig ist . Zudem ist dem Operationsbericht zu entnehmen, dass ein lappenförmiger Anteil einge schlagen und nach kaudal verklemmt gewesen sei. Dies e Verklemmung , welche bei chronischen Rissen vorkommen kann, vermag auch die Bl ockade des Knies zu erklären , welche beim Beschwerdeführer am 2 9. Dezember 2018 aufgetreten ist. 5. 7

Nach dem Gesagten ist d ie beim Beschwerdeführer besteh ende mediale Menis kusläsion gestützt auf die Beurteilung

durch

Dr. B.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich des Hin terhorns des medialen Meniskus zurückzuführen .

Demnach ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien, und die Leistungen per 3. Dezember 2018 einstellte.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu min destens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. August 2019 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 1 6. September 2019 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngemäss, ihm seien die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 2 2. Oktober 2018 auch über den 3. Dezember 2018 hinaus auszurichten. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 1 9. Dezember 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen über den 3. Dezember 2018 hinaus, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden und dem Unfaller eignis vom 2 2. Oktober 2018.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) auf die versicherungsmedizinische Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. B.___ , wonach die mediale Meniskusläsion rechts de generativer Natur sei und das Ereignis vom 2 2. Oktober 2018 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes geführt habe. Der Status quo sine sei spätestens am 3. Dezember 2018 erreicht gewesen. Die Operation vom 2 9. Januar 2019 sei folg lich nicht auf das Ereignis vom 2 2. Oktober 2018 zurückzuführen (S. 4 Mitte).

In der Beschwerdeantwort ( Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, dass es, wie dies das Bundesgericht anerkannt habe, sogenannte stumme (schmerzfreie) Vorzustände gebe. Dass degenerative Vorzustände vorlägen, zeig ten einerseits die MR-Untersuchung und andererseits – gemäss den schlüssigen Darlegungen des Kreisarztes – auch die intraoperativen Befunde (S.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde ( Urk.

1) geltend, die Arbeitsum stände hätten es nicht zugelassen, einen Arzt aufzusuchen und die Schmerzen seien nach einiger Zeit mit Medikamenten einigermassen erträglich gewesen. In der Nacht vom 2 9. auf den 3 0. Dezember 2018 habe das Knie plötzlich blockiert und er habe grosse Schmerzen gehabt. Er sei immer noch der vollen Überzeugung, dass es sich um einen Unfall handle und die Beschwerden nicht krankheits- oder altersbedingt seien. Sein Knie sei bis zum Zeitpunkt des Unfalls unversehrt gewe sen. 3.

Vorab ist festzuhalten, dass der in den Akten der Beschwerdegegnerin befindliche Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. November 2018 ( Urk. 7/9) nicht den Beschwerdeführer betrifft und somit nicht zu beachten ist (vgl.

Urk.

E. 4 Mitte).

E. 4.2 Dr. med. D.___ , Notfallpraxis des A.___ , nannte im B ericht vom 3 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/28) folgende Diagnose : - Status nach Kniedi storsion rechts im Oktober 2018

- aktuell Knieblockade

Dr. D.___ führte aus, dass im Oktober trotz leichten Beschwerden keine Kontrolle erfolgt sei . Es bestehe ein leichter Knieer guss und eine

Druckdolenz im Bereich der hinteren medialen Gelenkspalte. Als Diagnose nannte er einen Ver dacht auf eine Meniskusläsion (vgl. auch Bericht vom 2 2. März 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin , Urk. 7/21).

E. 4.3 I m ärztlichen Zeugnis vom 3 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/5/3) attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. Dezember 2018 bis 1 4. Januar 2019 (vgl. auch Bericht vom 2 2. März 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin , Urk. 7/21).

E. 4.4 Im B ericht zu r

Magnetresonanztomographie des rechten Knies vom 7. Januar 2019 ( Urk. 7/15) wurden folgende Befunde genannt (S. 2) : - fokaler Grad IV Knorpeldefekt an der Trochlea lateral mi t deutlichem sub chondralem Ödem

- geringe Chondropa thie am lateralen Tibiaplateau

- degenerative Veränderungen und Defekte mit überwiegend longitudina lem Verlauf a m Hinterhorn des Innenmeniskus

E. 4.5 Dr. med.

C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 1 4. Januar 2019 ( Urk. 7/17) folgende Diagnosen: - mediale Meniskusläsi on links (richtig : rechts ) postt raumatisch , fokaler Knorpeldefekt Trochlea

femoris - Status nach arthroskopischer VKB Rek o rechts und medialer TME 2014

Dr. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2018 ein Knie - Distor sionstrauma links (richtig : rechts) erlitten habe. Am 3 0. Dezember 2018 sei eine Konsultation auf dem Notfall wegen akuter Knieblockade links (richtig : rechts) erfolgt. N ach einigen Tagen habe sich die Blockade

wieder gelöst . D ie weitere Diagnostik über ein MRI habe eine mediale Meniskusläsion gezeigt. Von Seiten des rechten Kniegelenkes sei er gut kompensiert, beschwerdefrei. Nach ausführli cher Besprechung des Befundes sowie der weiteren therapeutischen Optionen entschliesse sich der Beschwerdeführer für eine Kniearthroskopie zur genauen Bilanz ierung bezüglich Meniskusläsion.

E. 4.6 Am 2 9. Januar 2019 führte Dr. C.___ bei der Diagnose einer medialen Meniskus läsion rechts und einer Chondropathie Grad 2-3 Trochlea

femoris eine arthrosko pische

Teilmeniskektomie durch (vgl. Operationsbericht vom 3 1. Januar 2019, Urk. 7/19).

Femoropatellär wurden oberflächliche Abschilferungen der Knorpel gelenkfläche festgestellt. Das mediale Kompartiment habe altersentsprechend unauffällige Knorpelgelenkflächen gezeigt. Der mediale Meniskus habe eine komplexe Läsion am Übergang der Pars intermedia zum Hinterhorn aufgewiesen. Ein lappenförmiger Anteil sei eingeschlagen und nach kaudal verklemmt; er werde mit einem Tasthaken gelöst und reponiert. Bei

schlechte r Geweb equalität habe man sich zur Resektion entschlossen (S. 2 Mitte).

E. 4.7 Anlässlich der Verl aufskontrolle nach sechs Wochen berichtete Dr. C.___ am 1 1. März 2019 ( Urk. 7/18), dass der Beschwerdeführer aktuell im Alltag beschwer defrei sei und wieder normal arbeite . Es seien k ei ne weiteren Kontrollen geplant.

E. 4.8 Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in der Beurteilung vom 2 6. März 2019 ( Urk. 7/23) aus, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall am Knie rechts beeinträchtigt gewesen sei. Am 7. Januar 2019 sei bildgebend ein tiefer fokaler Knorpeldefekt lateral an der Trochlea mit deutlichem subchondralem

Oedem und ein ausgedünntes und signalalteriertes Hinterhorn des Innenmeniskus dargestellt worden. Die Kreuz- und Seitenbänder seien intakt gewesen. Hinweise für eine direkte Schädigung im Sinne eines Bone

bruise hätten nicht dargestellt werden können. Intraoperativ habe sich der Verdacht auf ein degeneratives Verschleissleiden bestätigt ; es sei eine schlechte Gewebe qualität des medialen Meniskus attestiert und dieser Meniskusriss reseziert worden. Der Beschwerdeführer habe das Prädilektionsalter für Verschleiss erreicht. Die Lokalisation entspreche der Prädilektionslokalisation für Meniskusdegeneration (S. 2 oben). B ildgebend habe eine allenfalls leichte Rei zung des MCL dargestellt werden können. Diese sei auf die stattgehabte Distorsion zurückzuführen. Der Status quo sine nach Distorsion sei nach vier bis sechs Wochen erreicht (S. 2 Mitte). Der Schaden , welcher operiert worden sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich des Hinterhorns des medialen Meniskus zurückzuführen . Die Bildgebung und der intraoperative Befund ergäben den Befund eines degenerativ verschlis senen medialen Meniskus (S. 2 unten). 5. 5.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignis ses vom 2 2. Oktober 2018 Leistungen erbrachte. Indessen geht sie

– gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes – davon aus, dass die heute bestehenden Beschwer den nicht mehr unfallbedingt seien.

5.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 5.3

Menisken können bei akuten schweren Knieverletzungen

- meist im Rahmen von Sportunfällen - ein- oder abreissen. Typische Ursache dafür ist ei n Flexions-Aussenrotations- beziehungsweise

Valgisationstrauma des Knies, das neben Bandverletzungen nicht selten eine Verletzung des medialen Meniskus zur Folge hat. Dabei tritt häufig ein tangentialer Längsriss, meist im hinteren Abschnitt des Innenmeniskus, auf. Weit häufiger al s die akuten Verletzungen sind die Risse chronisch degenerierter Menisken, die ohne Unfall oder bei geringfügigem Trauma, bei unphysiologischen , unkoordinierten Bewegungen auftreten. D er innere Meniskus ist viel häufiger betroffen als der äussere . Der erste Riss entsteht mit Vorliebe tangential

am Hinterhorn . Er kann sich zum Lappen- oder Korbhen kelriss vergrössern . Diese Lappen und Korbhenkel können ins Gelenk hineinlu xieren und sich dort einklemmen, was massive akute Symptome, vor allem die typischen Blo ckierungen, zur Folge hat (vgl. Alfr ed M. Debrunner ,

Orthopädie, O rthopädische Chirurgie, 4. Auflage , Bern 2002 , S. 1057). 5.4

Vorliegend kann auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. B.___

abgestellt wer den. Diese ist nachvollziehbar und erfolgte in Kenntnis des massgeblichen Sach verhalts. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen (vgl. E. 1.5). Dr. B.___

kam zum Schluss, dass

d er Status quo sine vier bis sechs Wochen nach der Distorsion erreicht worden sei. Die mediale Meniskusläsion , welche zu einer Operation geführt habe, sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich des Hinterhorns des medialen Meniskus zurückzuführen . 5.5

Die kreisärztliche Beurteilung vermag auch angesichts des Unfallhergangs und der übrigen medizinischen Akten zu überzeugen . B ei m beschriebenen Unfall hergang vom 2 2. Oktober 2018 (Knie verdreht) hat der Beschwerdeführer

offen sichtlich keine akute schwere Knieverletzung erlitten , litt er doch nur an leichten Schmerzen und suchte keinen Arzt auf . Vielmehr ist davon auszugehen, dass er

dabei höchstens ein geringfügiges Knietrauma erlitten hat. Dies spricht nun aber nicht für einen akuten Meniskusriss, sondern vielmehr für eine Rissbildung auf grund eines chronisch degener ativen Vorzustands des Meniskus, zumal die Kreuz- und Seitenbänder intakt waren. Zudem wurden i m Befundbericht zum MRI degenerative Veränderungen aufgeführt und auch aus dem Operations bericht ergeben sich Hinweise auf

ein degenerative s

Leiden .

Des Weiteren findet sich in den Akten keine entgegenstehende ärztliche Beurtei lung, wonach der Meniskusriss auf den Unfall vom 2 2. Oktober 2018 zurückzu führen wäre. Einzig die Formulierung «mediale Meniskusläsion links posttrauma tisch» im Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. Januar 2019 weist auf eine Unfallverlet zung hin. Dr. C.___ erläuterte diese indessen nicht näher und setzte sich auch nicht mit der Frage der Unfallkausalität auseinander.

Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass erst nach dem Ereignis vom 2 2. Oktober 2018

eine mediale Meniskusläsion festgestellt wurde, nicht automatisch geschlos sen werden, dass diese durch den Unfall verursacht wurde.

Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 5.6

Schliesslich steht die Beurteilung des Kreisarztes im Einklang mit den zitierten Ausführungen von Alfred Debrunner zu den Meniskusrissen. So handelt e es sich vorliegend um einen Riss des medialen Meniskus (Innenmeniskus) im Bereich des Hinterhorns , was bei Rissen chronisch degenerierter Menisken häufig ist . Zudem ist dem Operationsbericht zu entnehmen, dass ein lappenförmiger Anteil einge schlagen und nach kaudal verklemmt gewesen sei. Dies e Verklemmung , welche bei chronischen Rissen vorkommen kann, vermag auch die Bl ockade des Knies zu erklären , welche beim Beschwerdeführer am 2 9. Dezember 2018 aufgetreten ist. 5. 7

Nach dem Gesagten ist d ie beim Beschwerdeführer besteh ende mediale Menis kusläsion gestützt auf die Beurteilung

durch

Dr. B.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich des Hin terhorns des medialen Meniskus zurückzuführen .

Demnach ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien, und die Leistungen per 3. Dezember 2018 einstellte.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

E. 9 sowie

Urk.

E. 12 S. 1 Mitte) . 4. 4 .1

In der Unfallmeldun g vom 3. Januar 2019 ( Urk. 7/1) wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer am 2 2. Oktober 2018 bei Arbeiten im Graben (Wasserlei tungen) das Knie verdreht habe . Seither hätten leichte Schmerzen bestanden , aber ohne grosse Einschränkung. A m 2 9. Dezember 2018 sei jedoch eine Blockierung des Knies erfolgt (S. 2) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00231

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 4. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1962, war seit Juni 1983 als Schlos ser bei der Y.___ , Z.___ , tätig und damit bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (Suva) unfallversichert (vgl. Schadenmeldung, Urk. 7/1).

Am 2 2. Oktober 2018 verdrehte sich der Versicherte beim Verlegen von Wasser leitungen das rechte Knie (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/7). Er arbeitete zunächst weiter, bis am 2 9. Dezember 2018 eine Knieblockade auftrat (vgl. Urk. 7/1). D er erstbe handelnde Arzt des A.___ diagnostizierte einen Status nach Kniedis torsion rechts im Oktober 2018 und attestierte dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 2 2. März 2019, Urk. 7/21). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 1.2

Mit Verfügung vom 2 9. März 2019 ( Urk. 7/26) hielt die Suva fest, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte (Status quo sine), spätestens am 3. November 2018 erreicht worden sei, weshalb sie die bisherigen Leistungen per 1 5. November 2018 einstelle. Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. April 2019 protokollarische Einsprache ( Urk. 7/31). Mit Entscheid vom 2 3. August 2019 ( Urk. 7/35 = Urk.

2) hiess die Suva die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie die Versicherungsleistungen per 3. Dezember 2018 einstellte. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. August 2019 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 1 6. September 2019 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngemäss, ihm seien die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 2 2. Oktober 2018 auch über den 3. Dezember 2018 hinaus auszurichten. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 1 9. Dezember 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu min destens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen über den 3. Dezember 2018 hinaus, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden und dem Unfaller eignis vom 2 2. Oktober 2018. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) auf die versicherungsmedizinische Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. B.___ , wonach die mediale Meniskusläsion rechts de generativer Natur sei und das Ereignis vom 2 2. Oktober 2018 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes geführt habe. Der Status quo sine sei spätestens am 3. Dezember 2018 erreicht gewesen. Die Operation vom 2 9. Januar 2019 sei folg lich nicht auf das Ereignis vom 2 2. Oktober 2018 zurückzuführen (S. 4 Mitte).

In der Beschwerdeantwort ( Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, dass es, wie dies das Bundesgericht anerkannt habe, sogenannte stumme (schmerzfreie) Vorzustände gebe. Dass degenerative Vorzustände vorlägen, zeig ten einerseits die MR-Untersuchung und andererseits – gemäss den schlüssigen Darlegungen des Kreisarztes – auch die intraoperativen Befunde (S. 4 Mitte). 2.3

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde ( Urk.

1) geltend, die Arbeitsum stände hätten es nicht zugelassen, einen Arzt aufzusuchen und die Schmerzen seien nach einiger Zeit mit Medikamenten einigermassen erträglich gewesen. In der Nacht vom 2 9. auf den 3 0. Dezember 2018 habe das Knie plötzlich blockiert und er habe grosse Schmerzen gehabt. Er sei immer noch der vollen Überzeugung, dass es sich um einen Unfall handle und die Beschwerden nicht krankheits- oder altersbedingt seien. Sein Knie sei bis zum Zeitpunkt des Unfalls unversehrt gewe sen. 3.

Vorab ist festzuhalten, dass der in den Akten der Beschwerdegegnerin befindliche Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. November 2018 ( Urk. 7/9) nicht den Beschwerdeführer betrifft und somit nicht zu beachten ist (vgl.

Urk. 9 sowie

Urk. 12 S. 1 Mitte) . 4. 4 .1

In der Unfallmeldun g vom 3. Januar 2019 ( Urk. 7/1) wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer am 2 2. Oktober 2018 bei Arbeiten im Graben (Wasserlei tungen) das Knie verdreht habe . Seither hätten leichte Schmerzen bestanden , aber ohne grosse Einschränkung. A m 2 9. Dezember 2018 sei jedoch eine Blockierung des Knies erfolgt (S. 2) . 4.2

Dr. med. D.___ , Notfallpraxis des A.___ , nannte im B ericht vom 3 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/28) folgende Diagnose : - Status nach Kniedi storsion rechts im Oktober 2018

- aktuell Knieblockade

Dr. D.___ führte aus, dass im Oktober trotz leichten Beschwerden keine Kontrolle erfolgt sei . Es bestehe ein leichter Knieer guss und eine

Druckdolenz im Bereich der hinteren medialen Gelenkspalte. Als Diagnose nannte er einen Ver dacht auf eine Meniskusläsion (vgl. auch Bericht vom 2 2. März 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin , Urk. 7/21). 4.3

I m ärztlichen Zeugnis vom 3 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/5/3) attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3 0. Dezember 2018 bis 1 4. Januar 2019 (vgl. auch Bericht vom 2 2. März 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin , Urk. 7/21). 4.4

Im B ericht zu r

Magnetresonanztomographie des rechten Knies vom 7. Januar 2019 ( Urk. 7/15) wurden folgende Befunde genannt (S. 2) : - fokaler Grad IV Knorpeldefekt an der Trochlea lateral mi t deutlichem sub chondralem Ödem

- geringe Chondropa thie am lateralen Tibiaplateau

- degenerative Veränderungen und Defekte mit überwiegend longitudina lem Verlauf a m Hinterhorn des Innenmeniskus 4.5

Dr. med.

C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 1 4. Januar 2019 ( Urk. 7/17) folgende Diagnosen: - mediale Meniskusläsi on links (richtig : rechts ) postt raumatisch , fokaler Knorpeldefekt Trochlea

femoris - Status nach arthroskopischer VKB Rek o rechts und medialer TME 2014

Dr. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2018 ein Knie - Distor sionstrauma links (richtig : rechts) erlitten habe. Am 3 0. Dezember 2018 sei eine Konsultation auf dem Notfall wegen akuter Knieblockade links (richtig : rechts) erfolgt. N ach einigen Tagen habe sich die Blockade

wieder gelöst . D ie weitere Diagnostik über ein MRI habe eine mediale Meniskusläsion gezeigt. Von Seiten des rechten Kniegelenkes sei er gut kompensiert, beschwerdefrei. Nach ausführli cher Besprechung des Befundes sowie der weiteren therapeutischen Optionen entschliesse sich der Beschwerdeführer für eine Kniearthroskopie zur genauen Bilanz ierung bezüglich Meniskusläsion.

4.6

Am 2 9. Januar 2019 führte Dr. C.___ bei der Diagnose einer medialen Meniskus läsion rechts und einer Chondropathie Grad 2-3 Trochlea

femoris eine arthrosko pische

Teilmeniskektomie durch (vgl. Operationsbericht vom 3 1. Januar 2019, Urk. 7/19).

Femoropatellär wurden oberflächliche Abschilferungen der Knorpel gelenkfläche festgestellt. Das mediale Kompartiment habe altersentsprechend unauffällige Knorpelgelenkflächen gezeigt. Der mediale Meniskus habe eine komplexe Läsion am Übergang der Pars intermedia zum Hinterhorn aufgewiesen. Ein lappenförmiger Anteil sei eingeschlagen und nach kaudal verklemmt; er werde mit einem Tasthaken gelöst und reponiert. Bei

schlechte r Geweb equalität habe man sich zur Resektion entschlossen (S. 2 Mitte). 4.7

Anlässlich der Verl aufskontrolle nach sechs Wochen berichtete Dr. C.___ am 1 1. März 2019 ( Urk. 7/18), dass der Beschwerdeführer aktuell im Alltag beschwer defrei sei und wieder normal arbeite . Es seien k ei ne weiteren Kontrollen geplant. 4.8

Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in der Beurteilung vom 2 6. März 2019 ( Urk. 7/23) aus, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall am Knie rechts beeinträchtigt gewesen sei. Am 7. Januar 2019 sei bildgebend ein tiefer fokaler Knorpeldefekt lateral an der Trochlea mit deutlichem subchondralem

Oedem und ein ausgedünntes und signalalteriertes Hinterhorn des Innenmeniskus dargestellt worden. Die Kreuz- und Seitenbänder seien intakt gewesen. Hinweise für eine direkte Schädigung im Sinne eines Bone

bruise hätten nicht dargestellt werden können. Intraoperativ habe sich der Verdacht auf ein degeneratives Verschleissleiden bestätigt ; es sei eine schlechte Gewebe qualität des medialen Meniskus attestiert und dieser Meniskusriss reseziert worden. Der Beschwerdeführer habe das Prädilektionsalter für Verschleiss erreicht. Die Lokalisation entspreche der Prädilektionslokalisation für Meniskusdegeneration (S. 2 oben). B ildgebend habe eine allenfalls leichte Rei zung des MCL dargestellt werden können. Diese sei auf die stattgehabte Distorsion zurückzuführen. Der Status quo sine nach Distorsion sei nach vier bis sechs Wochen erreicht (S. 2 Mitte). Der Schaden , welcher operiert worden sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich des Hinterhorns des medialen Meniskus zurückzuführen . Die Bildgebung und der intraoperative Befund ergäben den Befund eines degenerativ verschlis senen medialen Meniskus (S. 2 unten). 5. 5.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignis ses vom 2 2. Oktober 2018 Leistungen erbrachte. Indessen geht sie

– gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes – davon aus, dass die heute bestehenden Beschwer den nicht mehr unfallbedingt seien.

5.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 5.3

Menisken können bei akuten schweren Knieverletzungen

- meist im Rahmen von Sportunfällen - ein- oder abreissen. Typische Ursache dafür ist ei n Flexions-Aussenrotations- beziehungsweise

Valgisationstrauma des Knies, das neben Bandverletzungen nicht selten eine Verletzung des medialen Meniskus zur Folge hat. Dabei tritt häufig ein tangentialer Längsriss, meist im hinteren Abschnitt des Innenmeniskus, auf. Weit häufiger al s die akuten Verletzungen sind die Risse chronisch degenerierter Menisken, die ohne Unfall oder bei geringfügigem Trauma, bei unphysiologischen , unkoordinierten Bewegungen auftreten. D er innere Meniskus ist viel häufiger betroffen als der äussere . Der erste Riss entsteht mit Vorliebe tangential

am Hinterhorn . Er kann sich zum Lappen- oder Korbhen kelriss vergrössern . Diese Lappen und Korbhenkel können ins Gelenk hineinlu xieren und sich dort einklemmen, was massive akute Symptome, vor allem die typischen Blo ckierungen, zur Folge hat (vgl. Alfr ed M. Debrunner ,

Orthopädie, O rthopädische Chirurgie, 4. Auflage , Bern 2002 , S. 1057). 5.4

Vorliegend kann auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. B.___

abgestellt wer den. Diese ist nachvollziehbar und erfolgte in Kenntnis des massgeblichen Sach verhalts. Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen (vgl. E. 1.5). Dr. B.___

kam zum Schluss, dass

d er Status quo sine vier bis sechs Wochen nach der Distorsion erreicht worden sei. Die mediale Meniskusläsion , welche zu einer Operation geführt habe, sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich des Hinterhorns des medialen Meniskus zurückzuführen . 5.5

Die kreisärztliche Beurteilung vermag auch angesichts des Unfallhergangs und der übrigen medizinischen Akten zu überzeugen . B ei m beschriebenen Unfall hergang vom 2 2. Oktober 2018 (Knie verdreht) hat der Beschwerdeführer

offen sichtlich keine akute schwere Knieverletzung erlitten , litt er doch nur an leichten Schmerzen und suchte keinen Arzt auf . Vielmehr ist davon auszugehen, dass er

dabei höchstens ein geringfügiges Knietrauma erlitten hat. Dies spricht nun aber nicht für einen akuten Meniskusriss, sondern vielmehr für eine Rissbildung auf grund eines chronisch degener ativen Vorzustands des Meniskus, zumal die Kreuz- und Seitenbänder intakt waren. Zudem wurden i m Befundbericht zum MRI degenerative Veränderungen aufgeführt und auch aus dem Operations bericht ergeben sich Hinweise auf

ein degenerative s

Leiden .

Des Weiteren findet sich in den Akten keine entgegenstehende ärztliche Beurtei lung, wonach der Meniskusriss auf den Unfall vom 2 2. Oktober 2018 zurückzu führen wäre. Einzig die Formulierung «mediale Meniskusläsion links posttrauma tisch» im Bericht von Dr. C.___ vom 1 4. Januar 2019 weist auf eine Unfallverlet zung hin. Dr. C.___ erläuterte diese indessen nicht näher und setzte sich auch nicht mit der Frage der Unfallkausalität auseinander.

Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass erst nach dem Ereignis vom 2 2. Oktober 2018

eine mediale Meniskusläsion festgestellt wurde, nicht automatisch geschlos sen werden, dass diese durch den Unfall verursacht wurde.

Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 5.6

Schliesslich steht die Beurteilung des Kreisarztes im Einklang mit den zitierten Ausführungen von Alfred Debrunner zu den Meniskusrissen. So handelt e es sich vorliegend um einen Riss des medialen Meniskus (Innenmeniskus) im Bereich des Hinterhorns , was bei Rissen chronisch degenerierter Menisken häufig ist . Zudem ist dem Operationsbericht zu entnehmen, dass ein lappenförmiger Anteil einge schlagen und nach kaudal verklemmt gewesen sei. Dies e Verklemmung , welche bei chronischen Rissen vorkommen kann, vermag auch die Bl ockade des Knies zu erklären , welche beim Beschwerdeführer am 2 9. Dezember 2018 aufgetreten ist. 5. 7

Nach dem Gesagten ist d ie beim Beschwerdeführer besteh ende mediale Menis kusläsion gestützt auf die Beurteilung

durch

Dr. B.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein degeneratives Verschleissleiden im Bereich des Hin terhorns des medialen Meniskus zurückzuführen .

Demnach ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien, und die Leistungen per 3. Dezember 2018 einstellte.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni