Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962, war beim Alterszentrum Y.___ als Pfle gehelferin angestellt und damit bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich ver sichert, als sie am 2 4. Februar 2019 bei m Überqueren der Strasse plötzlich Schmerzen im Knie verspürte (Urk. 8/G001).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Verfügung vom 1 1. Juni 2019 ( Urk. 8/G011) ihre Leistungspflicht. Die vom zuständigen Krankenversic herer SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA) erhobene Einsprache ( Urk. 8/J001 ) wies die Unfallversicherung der Stadt Zürich am 6. August 2019 ab ( Urk. 8/J006 = Urk. 2). 2.
Die SWICA erhob am 1 6. September 2019 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 6. August 2019 (Urk. 2) und beantragte, die Unfallversi cherung der Stadt Zürich sei zu verpflichten, die von der Versicherten geltend gemachten Beschwerden als Folgen des Unfallereignisses vom 2 4. Februar 2019 an zu erkennen und deren Kosten zu übernehmen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Unfallversicherung der Stadt Zürich zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2) .
Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. September 2019 (Urk. 7 ) beantragte die Unfall versicherung der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 wurde der Swica eine Kopie der Beschwerdeantwort zuge stellt und die Versicherte z um Prozess beigeladen ( Urk. 9), wobei sie sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) er bringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandlä si onen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.2
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung ( Verordnung über die Unfallversicherung ; UVV) per 1. Januar 2017 ist das Beste hen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschä digung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tat sache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädi gung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbot schaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallver sicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallver sicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnüt zungs
- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch auf grund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsde ckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Ver dienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erst maligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfall versicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 1.3
Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2), dass der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, jedoch eine Listenverletzung vor liege. Die Zusammenfassung der Befunde lasse darauf schliessen, dass am Knie gelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich degenerative Befunde vorlägen . Aufgrund der Aktenlage sei ein symptomatischer Vorzustand zudem erwiesen (S. 3).
2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), ihr Vertrauensarzt habe sich mit dem Bericht des Arztes der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt und widerlege die Schlüsse in Bezug auf die Listenverletzung der Versicherten. Der Einspracheentscheid stütze sich demnach auf einen Bericht, der nicht aussagekräftig und nachvollziehbar sei. Aufgrund der Erkenntnisse, die durch ihren Vertrauensarzt ans Lichte gekommen seien, müsse die Beschwerde gegnerin den Fall der Versicherten übernehmen und die daraus entstandenen Kosten übernehmen oder zumindest weitere Untersuchungen veranlassen (S. 4).
2.3
Vorliegend ist unbestritten, dass der Unfallbegriff gemäss Art. 4 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht er füllt ist .
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte , insbesondere ob
der bei der Versicherten vorhandene Menis kusriss vorwiegend , wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen ist. 3. 3.1
Dr. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete a m 1 3. März 2019 ( Urk. 8/M001) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 9): - Kniedistorsion rechts bei wahrscheinlich leichten vorbestehenden degene rativen Veränderungen im Kniegelenk rechts
Sie führte aus, die Versicherte sei am 2 4. Februar 2019 auf dem Notfall im Spital A.___ erstbehandelt worden. Sie sei mit dem rechten Knie eingeknickt beim her untergehen vom Trottoir. Seither könne sie kaum mehr gehen, Gestürzt sei sie nicht. Die Schmerzen seien vor allem medial. Das Knie sei reizlos ohne Erguss, die Patella etwas druckdolent , das ganze Gelenk stabil, eine Druckdolenz bestehe über dem medialen Gelenkspalt. Zusätzlich bestünden eine Sensibilitätsstörung an der rechten Grosszehe und eine Hyposensibilität am lateralen Oberschenkel rechts und an der medialen Wade rechts.
Das MR vom 2 6. Februar 2019 (vgl. Urk. 8/M002) zeige eine Läsion der Hinter hornwurzel des Innenmeniskus, eine mässige Reizung der Synovia sowohl femorotibial in der Kniekehle betont als auch suprapatellar, dort mit mässiger synovialer Hypertrophie. Wahrscheinlich bestehe ein Enchondrom im Bereich der proximalen Tibia. Es sei eine mässige Chondropathie
retropattelar und medial femorotibial vorhanden. Die Bänder und der Aussenmeniskus seien intakt (S. 1) .
Wahrscheinlich sei eine gewisse Degeneration vorbestehend. Die Versicherte sei auch schon im Januar 2019 wegen Kniebeschwerden rechts einmal in der Praxis gewesen und habe eine Physiotherapieverordnung erhalten. Damals habe sie aber normal gehen und arbeiten können (S. 2 Ziff. 10).
3.2
Am 1 2. März 2019 ( Urk. 8/M005) führte Dr. Z.___ aus, die Versicherte klage seit Dezember über eine vermehrte Instabilität und Schwellung im rechten Knie. Seit einer Kniedistorsion am 2 4. Februar 2019 hätten sich die Symptome aggra viert . Die MRI Bilder des Knies würden nicht allzu stark für einen richtigen Unfall sprechen. Es scheine doch alles eher degenerativ zu sein. 3.3
Dr. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte am 2 3. April 2019 aus ( Urk. 8/M006), es liege keine Listenverletzung für eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die Befunde im MRI seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur.
3. 4
Dr. B.___ berichtete am 9. Juli 2019 ( Urk. 8/M008 = Urk. 8/M009 ) und führte aus, bereits im Januar 2019 hätten bei der Versicherten wegen belastungsabhän gigen rechtsseitigen Knieschmerzen radiologische Abklärungen vorgenommen werden müssen, welche eine beginnende Gonarthrose gezeigt hätten. Die Über weisung der Versicherten durch die Hausärztin an die Uniklinik C.___ sei auf grund degenerativer Befunde im MRI erfolgt. Die rheumatologische Abklärung spreche ausschliesslich von degenerativen Veränderungen im Kniegelenk. Eine traumatische Läsion des medialen Meniskus werde nur als möglich diskutiert. Die Zusammenfassung der Befunde lasse darauf schliessen, dass an diesem Kniege lenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich degenerative Befunde vorlägen (S. 1). Es liege eine Listenverletzung vor, nämlich ein Meniskusriss. Diese Gesundheitsschädigung sei aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen (S. 2).
3.5
Dr. D.___ , Facharzt für Chirurgie, Vertrauensarzt der Beschwerde führerin, führte am 2 6. Juni 2019 und am 1 3. August 2019 ( Urk. 3/4) a us, d ie diagnostizierte Menisk usläsion an der Hinterhornwurzel des Innenmeniskus sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf die erwähnten degenerativen Veränderun gen zurückzuführen. Hierfü r gebe es kein erlei Beleg e . Die Versicherte sei 57 Jahre a lt und der MRI-Befund entspreche einem altersgemässen Verschleiss . Eine Meniskusdegeneration könne nicht diagnostiziert werden. Ledigli ch differenzial diagnostisch werde vom Radiologen eine mukoide Degeneration vom übrigen Innenmeniskus erwähnt, dies sei also nur e ine mögliche Diagnose und genüge nicht dem geforderten Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (über 50 % ).
Die diagnostizierte Meniskusläsion an der Hinterhornwurzel des Innenmeniskus sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 2 4. Februar 2019 zurückzuführen. Ein Distorsionstrauma habe nicht stattgefunden, der Kapsel-Bandapparat sei unauffällig. Dies sei jedoch bei der Frage nach einer Listendiag nose gemäss Art. 6 Abs. 2 völlig unerheblich, seit 1. Januar 2017 gebe es kein sinnfälliges Ereignis mehr. Zusammenfassend besteh e hier eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit .
c UVG und hierfür sei der Unfallversicherer leistungs pflichtig, da nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit eine degenerative Veränderung zu über 50 % ursächlich für die Beschwerden sei. Das MRI zeige im Wesentlichen einen altersgemässen Befund mit Ausnahme des Meniskusrisses (S. 2).
Die Beurteilung vom 2 6. Juni 2019 habe weiterhin vollumfänglich Gültigkeit. Der Einspracheentscheid
sei nicht zu akzeptieren. Vom beratenden Arzt der Unfall versicherung werde zuerst eine Listendiagnose nic ht anerkannt, diese Meinung werde dann revidiert. Aufgrund schon einmal aufgetretener Kniebeschwerden und auf grund eines Röntgenbefundes werde als Ursache für den Meniskusriss eine Degeneration zu über 50 % angenommen. Dies sei zum einen unzu lässig und zum anderen widerlege das MRI eine Gonarthro se. Der MRI-Befund werde falsch zitiert, die m ä ssigen Knorpelschäden best ünd en lediglich retropatellar, im medi alen Kompartiment, also dor t wo der Meniskusschaden bestehe , wü r den sie vom Radiologen nur als di skret beschrieben. Niemand werde ernsthaft bezweifel n wol len, dass bei einer 57-J ährigen eine diskrete Chondropathie der Gelenkknorpel nicht als altersgemäss angesehen werden kö nn e, zumindest seien diese Verände rungen keinesfalls mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (über 50 % ) als ursächlich für den Meniskusschaden anzusehen. Korrekt sei die Ablehnung des Unfallbegriffs. Zusammenfassend besteh e hier eine Listendiagnose wie oben beschrieben, für die über wiegend degenerative Ursache sei der Unfallversicherungsträger beweispflichtig und dies gelinge bei weitem nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (S. 5) . 3.6
Dr. B.___
führte sodann aus ( Urk. 8/1 = Urk. 8/3 ), die Einwände des Vertrauens arztes der Beschwerdeführerin würden nichts an seiner definitiven Feststellung ändern. Es handle sich um eine 57-jährige Patientin. In den allgemeinen Ausfüh rungen bezüglich Meniskusläsion habe er eindeutig geschrieben, dass Meniskus läsionen bei über 50-Jährigen ausnahmslos degenerativ seien. Auch aus Sicht der Krafteinwirkung sei der Unfallmechanismus nicht geeignet, die Kriterien für eine frische traumatische Meniskusruptur zu erfüllen. Nach nochmaliger Würdigung aller Kriterien und Befunde sei die Meniskusläsion bei dieser Patientin mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von über 50 % als degeneratives Leiden zu sehen.
4. 4.1
Vorliegend führen sowohl Dr. B.___ als auch Dr. D.___ jeweils gestützt auf medizinische Literatur , ihre eigene Erfahrung sowie den MRI-Befund Argumente gegen beziehungsweise für das Vorliegen einer vorwiegend auf Abnutzung her rührenden Körperschädigung an.
Gemäss Dr. B.___ werde eine traumatische Läsion des medialen Meniskus nur als möglich diskutiert. Die rheumatologische Abklärung spreche ausschliesslich von degenerativen Veränderungen im Kniegelenk. Die Gesundheitsschädigung sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen (vgl. vorstehend E. 3.4). Meniskusläsionen bei über 50-Jährigen seien ausnahmslos degenerativ (vgl. vorstehend E. 3.6) .
Dr. D.___ führte hingegen aus, es gebe keinerlei Belege, dass die Meniskusläsion an der Hinterhornwurzel des Innenmeniskus überwiegend wahrscheinlich auf die erwähnten degenerativen Veränderungen zurückzuführen sei. Der MRI-Befund entspreche einem altersgemässen Verschleiss, eine Meniskusdegeneration könne nicht diagnostiziert werden (vgl. vorstehend E. 3.5).
4.2
Aufgrund der vorliegenden Akten steht nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Listenverletzung der Versi cherten, der Meniskusriss, vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen wäre. Die medizinische Aktenlage ist widersprüchlich, die Beurteilung von Dr. D.___ steht im Raum und wird durch die Stellungahme von Dr. B.___ (E. 3.6) , der darauf nicht im Einzelnen eingeht, nicht entkräftet .
Die Beschwerdegegnerin ist gehal ten , ein Gutachten in Auftrag zu geben , welches sich mit der strittigen Frage, ob der Meniskusriss der Versicherten vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei , unter B ezugnahme auf die bildgebende U n tersuch ung vom 2 6. Februar 2019 und insbesondere auch
auf die divergierenden fachärztlichen Einschätzungen äussert.
Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die Beurteilung der strittigen Frage als ungenügend, weshalb der Einspracheentscheid vom 6. August 2019 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 5.2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffent lich-rechtlichen Aufgaben bet rauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädi gung zugesprochen werden. In Anwendu ng dieser Bestimmu ng hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern so wie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zuge sprochen, weil sie als Orga ni sa tionen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qua li fizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Demnach ist der Be schwerdeführerin keine Parteient schädi gung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 6. August 2019 aufgeho ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Unfallversicherung Stadt Zürich - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1962, war beim Alterszentrum Y.___ als Pfle gehelferin angestellt und damit bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich ver sichert, als sie am 2 4. Februar 2019 bei m Überqueren der Strasse plötzlich Schmerzen im Knie verspürte (Urk. 8/G001).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Verfügung vom 1 1. Juni 2019 ( Urk. 8/G011) ihre Leistungspflicht. Die vom zuständigen Krankenversic herer SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA) erhobene Einsprache ( Urk. 8/J001 ) wies die Unfallversicherung der Stadt Zürich am 6. August 2019 ab ( Urk. 8/J006 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) er bringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandlä si onen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
E. 1.2 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung ( Verordnung über die Unfallversicherung ; UVV) per 1. Januar 2017 ist das Beste hen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschä digung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tat sache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädi gung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbot schaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallver sicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallver sicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnüt zungs
- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch auf grund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsde ckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Ver dienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erst maligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfall versicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).
E. 1.3 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). 2.
E. 2 Die SWICA erhob am 1 6. September 2019 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 6. August 2019 (Urk. 2) und beantragte, die Unfallversi cherung der Stadt Zürich sei zu verpflichten, die von der Versicherten geltend gemachten Beschwerden als Folgen des Unfallereignisses vom 2 4. Februar 2019 an zu erkennen und deren Kosten zu übernehmen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Unfallversicherung der Stadt Zürich zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2) .
Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. September 2019 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2), dass der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, jedoch eine Listenverletzung vor liege. Die Zusammenfassung der Befunde lasse darauf schliessen, dass am Knie gelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich degenerative Befunde vorlägen . Aufgrund der Aktenlage sei ein symptomatischer Vorzustand zudem erwiesen (S. 3).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), ihr Vertrauensarzt habe sich mit dem Bericht des Arztes der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt und widerlege die Schlüsse in Bezug auf die Listenverletzung der Versicherten. Der Einspracheentscheid stütze sich demnach auf einen Bericht, der nicht aussagekräftig und nachvollziehbar sei. Aufgrund der Erkenntnisse, die durch ihren Vertrauensarzt ans Lichte gekommen seien, müsse die Beschwerde gegnerin den Fall der Versicherten übernehmen und die daraus entstandenen Kosten übernehmen oder zumindest weitere Untersuchungen veranlassen (S. 4).
E. 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Unfallbegriff gemäss Art. 4 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht er füllt ist .
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte , insbesondere ob
der bei der Versicherten vorhandene Menis kusriss vorwiegend , wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen ist. 3. 3.1
Dr. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete a m 1 3. März 2019 ( Urk. 8/M001) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 9): - Kniedistorsion rechts bei wahrscheinlich leichten vorbestehenden degene rativen Veränderungen im Kniegelenk rechts
Sie führte aus, die Versicherte sei am 2 4. Februar 2019 auf dem Notfall im Spital A.___ erstbehandelt worden. Sie sei mit dem rechten Knie eingeknickt beim her untergehen vom Trottoir. Seither könne sie kaum mehr gehen, Gestürzt sei sie nicht. Die Schmerzen seien vor allem medial. Das Knie sei reizlos ohne Erguss, die Patella etwas druckdolent , das ganze Gelenk stabil, eine Druckdolenz bestehe über dem medialen Gelenkspalt. Zusätzlich bestünden eine Sensibilitätsstörung an der rechten Grosszehe und eine Hyposensibilität am lateralen Oberschenkel rechts und an der medialen Wade rechts.
Das MR vom 2 6. Februar 2019 (vgl. Urk. 8/M002) zeige eine Läsion der Hinter hornwurzel des Innenmeniskus, eine mässige Reizung der Synovia sowohl femorotibial in der Kniekehle betont als auch suprapatellar, dort mit mässiger synovialer Hypertrophie. Wahrscheinlich bestehe ein Enchondrom im Bereich der proximalen Tibia. Es sei eine mässige Chondropathie
retropattelar und medial femorotibial vorhanden. Die Bänder und der Aussenmeniskus seien intakt (S. 1) .
Wahrscheinlich sei eine gewisse Degeneration vorbestehend. Die Versicherte sei auch schon im Januar 2019 wegen Kniebeschwerden rechts einmal in der Praxis gewesen und habe eine Physiotherapieverordnung erhalten. Damals habe sie aber normal gehen und arbeiten können (S. 2 Ziff. 10).
3.2
Am 1 2. März 2019 ( Urk. 8/M005) führte Dr. Z.___ aus, die Versicherte klage seit Dezember über eine vermehrte Instabilität und Schwellung im rechten Knie. Seit einer Kniedistorsion am 2 4. Februar 2019 hätten sich die Symptome aggra viert . Die MRI Bilder des Knies würden nicht allzu stark für einen richtigen Unfall sprechen. Es scheine doch alles eher degenerativ zu sein. 3.3
Dr. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte am 2 3. April 2019 aus ( Urk. 8/M006), es liege keine Listenverletzung für eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die Befunde im MRI seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur.
3. 4
Dr. B.___ berichtete am 9. Juli 2019 ( Urk. 8/M008 = Urk. 8/M009 ) und führte aus, bereits im Januar 2019 hätten bei der Versicherten wegen belastungsabhän gigen rechtsseitigen Knieschmerzen radiologische Abklärungen vorgenommen werden müssen, welche eine beginnende Gonarthrose gezeigt hätten. Die Über weisung der Versicherten durch die Hausärztin an die Uniklinik C.___ sei auf grund degenerativer Befunde im MRI erfolgt. Die rheumatologische Abklärung spreche ausschliesslich von degenerativen Veränderungen im Kniegelenk. Eine traumatische Läsion des medialen Meniskus werde nur als möglich diskutiert. Die Zusammenfassung der Befunde lasse darauf schliessen, dass an diesem Kniege lenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich degenerative Befunde vorlägen (S. 1). Es liege eine Listenverletzung vor, nämlich ein Meniskusriss. Diese Gesundheitsschädigung sei aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen (S. 2).
3.5
Dr. D.___ , Facharzt für Chirurgie, Vertrauensarzt der Beschwerde führerin, führte am 2 6. Juni 2019 und am 1 3. August 2019 ( Urk. 3/4) a us, d ie diagnostizierte Menisk usläsion an der Hinterhornwurzel des Innenmeniskus sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf die erwähnten degenerativen Veränderun gen zurückzuführen. Hierfü r gebe es kein erlei Beleg e . Die Versicherte sei 57 Jahre a lt und der MRI-Befund entspreche einem altersgemässen Verschleiss . Eine Meniskusdegeneration könne nicht diagnostiziert werden. Ledigli ch differenzial diagnostisch werde vom Radiologen eine mukoide Degeneration vom übrigen Innenmeniskus erwähnt, dies sei also nur e ine mögliche Diagnose und genüge nicht dem geforderten Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (über 50 % ).
Die diagnostizierte Meniskusläsion an der Hinterhornwurzel des Innenmeniskus sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 2 4. Februar 2019 zurückzuführen. Ein Distorsionstrauma habe nicht stattgefunden, der Kapsel-Bandapparat sei unauffällig. Dies sei jedoch bei der Frage nach einer Listendiag nose gemäss Art. 6 Abs. 2 völlig unerheblich, seit 1. Januar 2017 gebe es kein sinnfälliges Ereignis mehr. Zusammenfassend besteh e hier eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit .
c UVG und hierfür sei der Unfallversicherer leistungs pflichtig, da nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit eine degenerative Veränderung zu über 50 % ursächlich für die Beschwerden sei. Das MRI zeige im Wesentlichen einen altersgemässen Befund mit Ausnahme des Meniskusrisses (S. 2).
Die Beurteilung vom 2 6. Juni 2019 habe weiterhin vollumfänglich Gültigkeit. Der Einspracheentscheid
sei nicht zu akzeptieren. Vom beratenden Arzt der Unfall versicherung werde zuerst eine Listendiagnose nic ht anerkannt, diese Meinung werde dann revidiert. Aufgrund schon einmal aufgetretener Kniebeschwerden und auf grund eines Röntgenbefundes werde als Ursache für den Meniskusriss eine Degeneration zu über 50 % angenommen. Dies sei zum einen unzu lässig und zum anderen widerlege das MRI eine Gonarthro se. Der MRI-Befund werde falsch zitiert, die m ä ssigen Knorpelschäden best ünd en lediglich retropatellar, im medi alen Kompartiment, also dor t wo der Meniskusschaden bestehe , wü r den sie vom Radiologen nur als di skret beschrieben. Niemand werde ernsthaft bezweifel n wol len, dass bei einer 57-J ährigen eine diskrete Chondropathie der Gelenkknorpel nicht als altersgemäss angesehen werden kö nn e, zumindest seien diese Verände rungen keinesfalls mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (über 50 % ) als ursächlich für den Meniskusschaden anzusehen. Korrekt sei die Ablehnung des Unfallbegriffs. Zusammenfassend besteh e hier eine Listendiagnose wie oben beschrieben, für die über wiegend degenerative Ursache sei der Unfallversicherungsträger beweispflichtig und dies gelinge bei weitem nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (S. 5) . 3.6
Dr. B.___
führte sodann aus ( Urk. 8/1 = Urk. 8/3 ), die Einwände des Vertrauens arztes der Beschwerdeführerin würden nichts an seiner definitiven Feststellung ändern. Es handle sich um eine 57-jährige Patientin. In den allgemeinen Ausfüh rungen bezüglich Meniskusläsion habe er eindeutig geschrieben, dass Meniskus läsionen bei über 50-Jährigen ausnahmslos degenerativ seien. Auch aus Sicht der Krafteinwirkung sei der Unfallmechanismus nicht geeignet, die Kriterien für eine frische traumatische Meniskusruptur zu erfüllen. Nach nochmaliger Würdigung aller Kriterien und Befunde sei die Meniskusläsion bei dieser Patientin mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von über 50 % als degeneratives Leiden zu sehen.
4. 4.1
Vorliegend führen sowohl Dr. B.___ als auch Dr. D.___ jeweils gestützt auf medizinische Literatur , ihre eigene Erfahrung sowie den MRI-Befund Argumente gegen beziehungsweise für das Vorliegen einer vorwiegend auf Abnutzung her rührenden Körperschädigung an.
Gemäss Dr. B.___ werde eine traumatische Läsion des medialen Meniskus nur als möglich diskutiert. Die rheumatologische Abklärung spreche ausschliesslich von degenerativen Veränderungen im Kniegelenk. Die Gesundheitsschädigung sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen (vgl. vorstehend E. 3.4). Meniskusläsionen bei über 50-Jährigen seien ausnahmslos degenerativ (vgl. vorstehend E. 3.6) .
Dr. D.___ führte hingegen aus, es gebe keinerlei Belege, dass die Meniskusläsion an der Hinterhornwurzel des Innenmeniskus überwiegend wahrscheinlich auf die erwähnten degenerativen Veränderungen zurückzuführen sei. Der MRI-Befund entspreche einem altersgemässen Verschleiss, eine Meniskusdegeneration könne nicht diagnostiziert werden (vgl. vorstehend E. 3.5).
4.2
Aufgrund der vorliegenden Akten steht nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Listenverletzung der Versi cherten, der Meniskusriss, vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen wäre. Die medizinische Aktenlage ist widersprüchlich, die Beurteilung von Dr. D.___ steht im Raum und wird durch die Stellungahme von Dr. B.___ (E. 3.6) , der darauf nicht im Einzelnen eingeht, nicht entkräftet .
Die Beschwerdegegnerin ist gehal ten , ein Gutachten in Auftrag zu geben , welches sich mit der strittigen Frage, ob der Meniskusriss der Versicherten vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei , unter B ezugnahme auf die bildgebende U n tersuch ung vom 2 6. Februar 2019 und insbesondere auch
auf die divergierenden fachärztlichen Einschätzungen äussert.
Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die Beurteilung der strittigen Frage als ungenügend, weshalb der Einspracheentscheid vom 6. August 2019 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 5.2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffent lich-rechtlichen Aufgaben bet rauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädi gung zugesprochen werden. In Anwendu ng dieser Bestimmu ng hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern so wie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zuge sprochen, weil sie als Orga ni sa tionen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qua li fizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Demnach ist der Be schwerdeführerin keine Parteient schädi gung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 6. August 2019 aufgeho ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Unfallversicherung Stadt Zürich - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 7 ) beantragte die Unfall versicherung der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 wurde der Swica eine Kopie der Beschwerdeantwort zuge stellt und die Versicherte z um Prozess beigeladen ( Urk. 9), wobei sie sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00227
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 1 0. Januar 2020 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962, war beim Alterszentrum Y.___ als Pfle gehelferin angestellt und damit bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich ver sichert, als sie am 2 4. Februar 2019 bei m Überqueren der Strasse plötzlich Schmerzen im Knie verspürte (Urk. 8/G001).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Verfügung vom 1 1. Juni 2019 ( Urk. 8/G011) ihre Leistungspflicht. Die vom zuständigen Krankenversic herer SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA) erhobene Einsprache ( Urk. 8/J001 ) wies die Unfallversicherung der Stadt Zürich am 6. August 2019 ab ( Urk. 8/J006 = Urk. 2). 2.
Die SWICA erhob am 1 6. September 2019 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 6. August 2019 (Urk. 2) und beantragte, die Unfallversi cherung der Stadt Zürich sei zu verpflichten, die von der Versicherten geltend gemachten Beschwerden als Folgen des Unfallereignisses vom 2 4. Februar 2019 an zu erkennen und deren Kosten zu übernehmen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Unfallversicherung der Stadt Zürich zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2) .
Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. September 2019 (Urk. 7 ) beantragte die Unfall versicherung der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 wurde der Swica eine Kopie der Beschwerdeantwort zuge stellt und die Versicherte z um Prozess beigeladen ( Urk. 9), wobei sie sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) er bringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandlä si onen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.2
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung ( Verordnung über die Unfallversicherung ; UVV) per 1. Januar 2017 ist das Beste hen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschä digung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tat sache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädi gung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbot schaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallver sicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallver sicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnüt zungs
- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch auf grund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsde ckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Ver dienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erst maligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfall versicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6). 1.3
Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2), dass der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, jedoch eine Listenverletzung vor liege. Die Zusammenfassung der Befunde lasse darauf schliessen, dass am Knie gelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich degenerative Befunde vorlägen . Aufgrund der Aktenlage sei ein symptomatischer Vorzustand zudem erwiesen (S. 3).
2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), ihr Vertrauensarzt habe sich mit dem Bericht des Arztes der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt und widerlege die Schlüsse in Bezug auf die Listenverletzung der Versicherten. Der Einspracheentscheid stütze sich demnach auf einen Bericht, der nicht aussagekräftig und nachvollziehbar sei. Aufgrund der Erkenntnisse, die durch ihren Vertrauensarzt ans Lichte gekommen seien, müsse die Beschwerde gegnerin den Fall der Versicherten übernehmen und die daraus entstandenen Kosten übernehmen oder zumindest weitere Untersuchungen veranlassen (S. 4).
2.3
Vorliegend ist unbestritten, dass der Unfallbegriff gemäss Art. 4 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht er füllt ist .
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte , insbesondere ob
der bei der Versicherten vorhandene Menis kusriss vorwiegend , wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen ist. 3. 3.1
Dr. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete a m 1 3. März 2019 ( Urk. 8/M001) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 9): - Kniedistorsion rechts bei wahrscheinlich leichten vorbestehenden degene rativen Veränderungen im Kniegelenk rechts
Sie führte aus, die Versicherte sei am 2 4. Februar 2019 auf dem Notfall im Spital A.___ erstbehandelt worden. Sie sei mit dem rechten Knie eingeknickt beim her untergehen vom Trottoir. Seither könne sie kaum mehr gehen, Gestürzt sei sie nicht. Die Schmerzen seien vor allem medial. Das Knie sei reizlos ohne Erguss, die Patella etwas druckdolent , das ganze Gelenk stabil, eine Druckdolenz bestehe über dem medialen Gelenkspalt. Zusätzlich bestünden eine Sensibilitätsstörung an der rechten Grosszehe und eine Hyposensibilität am lateralen Oberschenkel rechts und an der medialen Wade rechts.
Das MR vom 2 6. Februar 2019 (vgl. Urk. 8/M002) zeige eine Läsion der Hinter hornwurzel des Innenmeniskus, eine mässige Reizung der Synovia sowohl femorotibial in der Kniekehle betont als auch suprapatellar, dort mit mässiger synovialer Hypertrophie. Wahrscheinlich bestehe ein Enchondrom im Bereich der proximalen Tibia. Es sei eine mässige Chondropathie
retropattelar und medial femorotibial vorhanden. Die Bänder und der Aussenmeniskus seien intakt (S. 1) .
Wahrscheinlich sei eine gewisse Degeneration vorbestehend. Die Versicherte sei auch schon im Januar 2019 wegen Kniebeschwerden rechts einmal in der Praxis gewesen und habe eine Physiotherapieverordnung erhalten. Damals habe sie aber normal gehen und arbeiten können (S. 2 Ziff. 10).
3.2
Am 1 2. März 2019 ( Urk. 8/M005) führte Dr. Z.___ aus, die Versicherte klage seit Dezember über eine vermehrte Instabilität und Schwellung im rechten Knie. Seit einer Kniedistorsion am 2 4. Februar 2019 hätten sich die Symptome aggra viert . Die MRI Bilder des Knies würden nicht allzu stark für einen richtigen Unfall sprechen. Es scheine doch alles eher degenerativ zu sein. 3.3
Dr. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte am 2 3. April 2019 aus ( Urk. 8/M006), es liege keine Listenverletzung für eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die Befunde im MRI seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer Natur.
3. 4
Dr. B.___ berichtete am 9. Juli 2019 ( Urk. 8/M008 = Urk. 8/M009 ) und führte aus, bereits im Januar 2019 hätten bei der Versicherten wegen belastungsabhän gigen rechtsseitigen Knieschmerzen radiologische Abklärungen vorgenommen werden müssen, welche eine beginnende Gonarthrose gezeigt hätten. Die Über weisung der Versicherten durch die Hausärztin an die Uniklinik C.___ sei auf grund degenerativer Befunde im MRI erfolgt. Die rheumatologische Abklärung spreche ausschliesslich von degenerativen Veränderungen im Kniegelenk. Eine traumatische Läsion des medialen Meniskus werde nur als möglich diskutiert. Die Zusammenfassung der Befunde lasse darauf schliessen, dass an diesem Kniege lenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich degenerative Befunde vorlägen (S. 1). Es liege eine Listenverletzung vor, nämlich ein Meniskusriss. Diese Gesundheitsschädigung sei aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen (S. 2).
3.5
Dr. D.___ , Facharzt für Chirurgie, Vertrauensarzt der Beschwerde führerin, führte am 2 6. Juni 2019 und am 1 3. August 2019 ( Urk. 3/4) a us, d ie diagnostizierte Menisk usläsion an der Hinterhornwurzel des Innenmeniskus sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf die erwähnten degenerativen Veränderun gen zurückzuführen. Hierfü r gebe es kein erlei Beleg e . Die Versicherte sei 57 Jahre a lt und der MRI-Befund entspreche einem altersgemässen Verschleiss . Eine Meniskusdegeneration könne nicht diagnostiziert werden. Ledigli ch differenzial diagnostisch werde vom Radiologen eine mukoide Degeneration vom übrigen Innenmeniskus erwähnt, dies sei also nur e ine mögliche Diagnose und genüge nicht dem geforderten Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (über 50 % ).
Die diagnostizierte Meniskusläsion an der Hinterhornwurzel des Innenmeniskus sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 2 4. Februar 2019 zurückzuführen. Ein Distorsionstrauma habe nicht stattgefunden, der Kapsel-Bandapparat sei unauffällig. Dies sei jedoch bei der Frage nach einer Listendiag nose gemäss Art. 6 Abs. 2 völlig unerheblich, seit 1. Januar 2017 gebe es kein sinnfälliges Ereignis mehr. Zusammenfassend besteh e hier eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit .
c UVG und hierfür sei der Unfallversicherer leistungs pflichtig, da nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit eine degenerative Veränderung zu über 50 % ursächlich für die Beschwerden sei. Das MRI zeige im Wesentlichen einen altersgemässen Befund mit Ausnahme des Meniskusrisses (S. 2).
Die Beurteilung vom 2 6. Juni 2019 habe weiterhin vollumfänglich Gültigkeit. Der Einspracheentscheid
sei nicht zu akzeptieren. Vom beratenden Arzt der Unfall versicherung werde zuerst eine Listendiagnose nic ht anerkannt, diese Meinung werde dann revidiert. Aufgrund schon einmal aufgetretener Kniebeschwerden und auf grund eines Röntgenbefundes werde als Ursache für den Meniskusriss eine Degeneration zu über 50 % angenommen. Dies sei zum einen unzu lässig und zum anderen widerlege das MRI eine Gonarthro se. Der MRI-Befund werde falsch zitiert, die m ä ssigen Knorpelschäden best ünd en lediglich retropatellar, im medi alen Kompartiment, also dor t wo der Meniskusschaden bestehe , wü r den sie vom Radiologen nur als di skret beschrieben. Niemand werde ernsthaft bezweifel n wol len, dass bei einer 57-J ährigen eine diskrete Chondropathie der Gelenkknorpel nicht als altersgemäss angesehen werden kö nn e, zumindest seien diese Verände rungen keinesfalls mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (über 50 % ) als ursächlich für den Meniskusschaden anzusehen. Korrekt sei die Ablehnung des Unfallbegriffs. Zusammenfassend besteh e hier eine Listendiagnose wie oben beschrieben, für die über wiegend degenerative Ursache sei der Unfallversicherungsträger beweispflichtig und dies gelinge bei weitem nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (S. 5) . 3.6
Dr. B.___
führte sodann aus ( Urk. 8/1 = Urk. 8/3 ), die Einwände des Vertrauens arztes der Beschwerdeführerin würden nichts an seiner definitiven Feststellung ändern. Es handle sich um eine 57-jährige Patientin. In den allgemeinen Ausfüh rungen bezüglich Meniskusläsion habe er eindeutig geschrieben, dass Meniskus läsionen bei über 50-Jährigen ausnahmslos degenerativ seien. Auch aus Sicht der Krafteinwirkung sei der Unfallmechanismus nicht geeignet, die Kriterien für eine frische traumatische Meniskusruptur zu erfüllen. Nach nochmaliger Würdigung aller Kriterien und Befunde sei die Meniskusläsion bei dieser Patientin mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von über 50 % als degeneratives Leiden zu sehen.
4. 4.1
Vorliegend führen sowohl Dr. B.___ als auch Dr. D.___ jeweils gestützt auf medizinische Literatur , ihre eigene Erfahrung sowie den MRI-Befund Argumente gegen beziehungsweise für das Vorliegen einer vorwiegend auf Abnutzung her rührenden Körperschädigung an.
Gemäss Dr. B.___ werde eine traumatische Läsion des medialen Meniskus nur als möglich diskutiert. Die rheumatologische Abklärung spreche ausschliesslich von degenerativen Veränderungen im Kniegelenk. Die Gesundheitsschädigung sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen (vgl. vorstehend E. 3.4). Meniskusläsionen bei über 50-Jährigen seien ausnahmslos degenerativ (vgl. vorstehend E. 3.6) .
Dr. D.___ führte hingegen aus, es gebe keinerlei Belege, dass die Meniskusläsion an der Hinterhornwurzel des Innenmeniskus überwiegend wahrscheinlich auf die erwähnten degenerativen Veränderungen zurückzuführen sei. Der MRI-Befund entspreche einem altersgemässen Verschleiss, eine Meniskusdegeneration könne nicht diagnostiziert werden (vgl. vorstehend E. 3.5).
4.2
Aufgrund der vorliegenden Akten steht nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Listenverletzung der Versi cherten, der Meniskusriss, vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen wäre. Die medizinische Aktenlage ist widersprüchlich, die Beurteilung von Dr. D.___ steht im Raum und wird durch die Stellungahme von Dr. B.___ (E. 3.6) , der darauf nicht im Einzelnen eingeht, nicht entkräftet .
Die Beschwerdegegnerin ist gehal ten , ein Gutachten in Auftrag zu geben , welches sich mit der strittigen Frage, ob der Meniskusriss der Versicherten vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sei , unter B ezugnahme auf die bildgebende U n tersuch ung vom 2 6. Februar 2019 und insbesondere auch
auf die divergierenden fachärztlichen Einschätzungen äussert.
Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die Beurteilung der strittigen Frage als ungenügend, weshalb der Einspracheentscheid vom 6. August 2019 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 5.2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffent lich-rechtlichen Aufgaben bet rauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädi gung zugesprochen werden. In Anwendu ng dieser Bestimmu ng hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern so wie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zuge sprochen, weil sie als Orga ni sa tionen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qua li fizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Demnach ist der Be schwerdeführerin keine Parteient schädi gung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 6. August 2019 aufgeho ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Unfallversicherung Stadt Zürich - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach