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UV.2019.00220

Auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung kann abgestellt werden; ein Einkommensvergleich führt zu einem Invaliditätsgrad von 21 %, wobei kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt ist; die Bemessung der Integritätsentschädigung anhand der Suva-Tabellen erweist sich ebenfalls als schlüssig und es liegen keine widersprechenden fachärztlichen Beurteilungen vor.

Zürich SozVersG · 2020-12-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, hat in Rumänien Ausbildungen zum Metallurgen und zum Chauffeur absolviert . I n der Schweiz arbeitete der Versicherte ab dem Jahr 2001, zunächst als Saisonnier und ab 2006 ganzjährig.

A b September 2009 war er bei der Y.___ AG als Vorarbeiter Isola tionen angestellt (Urk. 8/1, Urk. 8/146/9, 8 /177/2 ff. ). Gestützt auf dieses Arbeits verhältnis war er bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs un fällen versichert. Am 1 5. Juni 2016 stürzte er von einer Leiter auf die rechte Körperseite und zog sich dabei unter anderem eine Gehirnerschütterung, Rippen frakturen sowie eine Radiusköpfchenfraktur rechts zu ( Urk. 8/1 , Urk. 8/15 ) . Im Zuge der medizinischen Behandlung wurden im Kantonsspital Z.___ mehrere operative Eingriffe durchgeführt (Urk. 8/15, 8/32 und 8 /88 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Bezug auf Heilbehandlung und Taggeld

( vgl. Urk. 8/6 ff., 8 /103 f. und 8/205 ).

Zwecks arbeitsorientierter Rehabilitation hielt sich der Versicherte vom 28. September bis 1 4. November 2017 in der Rehaklinik A.___ auf (Urk. 8/146, 8/149). Danach holte die Suva Stellungnahmen bei der Kreisärztin med. pract . B.___ , Fachärztin für Chirurgie, ein ( Urk. 8/148, 8/157) und führte mit dem Versicherten am 5. Juni 2018 ein Gespräch zur Klärung der Sachlage ( BVM-Besprechungsprotokoll, Urk. 8/189). Am 1 4. Juni 2018 nahm med .

pract .

B.___ eine abschliessende kreisärztliche Beurteilung vor, wobei sie auch zum Integritätsschaden Stellung nahm (Urk. 8/196 f.). Daraufhin orientierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 1 7. August 2018 über die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 3 0. September 2018 ( Urk. 8/216). Mit Verfügung vom 7. November 2018 sprach sie ihm einerseits ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 21 %

mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 eine Invalidenrente zu. Andererseits bejahte sie den Anspruch auf eine Integritäts entschädigung im Betrag von Fr. 29'640.-- auf der Grundlage einer Integritäts einbusse von 20 % ( Urk. 8/236). Die dagegen vom Versicherten am 7. Dezember 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 8/245) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2019 ab ( Urk. 2 = Urk. 8/257). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 3. September 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene «Verfügung» sei aufzuheben, soweit eine höhere Erwerbsunfähigkeit als 21 % verneint werde. Im Weiteren sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm unter korrekter Ermittlung des Inva liditätsgrads rückwirkend ab dem 1. Oktober 2018 eine entsprechend korrigierte Rente auszurichten. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten ein zuholen, welches eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit beinhalte und die Funktionsfähigkeit beziehungsweise die Funktionseinschränkungen der linken und rechten Schulter sowie des rechten Armes beurteile ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 2 2. Oktober 2019 in Ken ntnis gesetzt wurde ( Urk. 9 ).

Mit Urteil heutigen Datums wird auch über die Beschwerde des Beschwerde führers im Verfahren IV.2019.00074 entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 5. Juni 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4 1.4.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beein trächtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.4.2

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.5

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2019 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass auf die kreisärztliche Zumut bar keitsbeurteilung von med. pract . B.___ abgestellt werden könne. Ärztliche Berichte, welcher dieser Beurteilung widersprächen , seien nicht vorhanden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er seine rechte Hand aufgrund seiner chronifizierten Einschränkungen nicht mehr gebrauchen könne, lasse sich medizinisch nicht untermauern ( Urk. 2 S. 9 f.). Gestützt auf die Lohnstruktur erhebung des Bundesamtes für Statistik sei das Invalideneinkommen auf Fr. 67'607.-- festzusetzen. Ein Vergleich mit dem in der Einsprache unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 85'800.-- ergebe eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 21 % , weshalb die angefochtene Verfügung insofern nicht zu beanstanden sei ( Urk. 2 S. 10 f.). Dies gelte im Übrigen auch in Bezug auf die zugesprochene Integritätsentschädigung. Die Schlussfolgerungen der Kreisärztin hinsichtlich der Bemessung des Integritätsschadens würden sich als einleuchtend und angemessen erweisen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Dement sprechend sei auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritäts ents chädigung geschuldet (Urk. 2 S. 12 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 13. September 2019 zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt. Mit Blick auf den während drei Jahren vor dem Unfall durchschnittlich erzielten Verdienst sei dieses auf Fr. 91'222.65 festzusetzen, von welchem auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , ausgegangen sei ( Urk. 1 S. 5). Beanstandet werde auch das Invalideneinkommen, welches auf der unzutreffenden Annahme beruhe, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe. Die Kreisärztin habe weder eine klinische Untersuchung vorgenommen, noch sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt worden. Ihre Beur teilung vermöge daher nicht zu überzeugen, weshalb weitere medizinische Ab klärungen in Form eines Gutachtens angezeigt seien ( Urk. 1 S. 5 ff.). Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb angesichts der konkreten Umstände kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen gewährt worden sei, zumal die rechte Hand aufgrund der chronifizierten Einschränkungen nicht mehr eingesetzt werden kön ne. Ein Abzug in der Höhe von 25 % sei vor diesem Hintergrund an gemessen ( Urk. 1 S. 7 ff.). Schliesslich sei in Bezug auf die Integritäts ent schädigung fest zu halten, dass die Kreisärztin ihre Einschätzung eines 20%igen Integritätsschadens nicht näher erläutert habe. Ausgehend von einer Versteifung der Schulter in Ad duktion sei eine Integritätsentschädigung von 30 % geschuldet ( Urk. 1 S. 9). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2019 betonte die Beschwerde gegnerin insbesondere, dass keine Indizien vorlägen, welche gegen die Zuver lässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung sprächen ( Urk. 7 S. 4). Ferner sei der Einkommensvergleich korrekt vorgenommen wurden, wobei namentlich zu Recht auf die Anrechnung eines Leidensabzuges verzichtet worden sei ( Urk. 7 S. 5). Mit Blick auf das Valideneinkommen habe die IV-Stelle zu Unrecht eine frühere Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers mitberücksichtigt, welche aus unfall fremden Gründen aufgegeben worden sei ( Urk. 7 S. 6). Nicht stichhaltig sei schliesslich die Kritik an der kreisärztlichen Schätzung des Integritätsschadens, welche als eher grosszügig zu werten sei, zumal die subjektiven Beschwerde angaben und -demonstrationen des Beschwerdeführers nicht mit dem objektiven Zustandsbild übereinstimmen würden. Die kreisärztliche Beurteilung sei ausser dem von keiner medizinischen Fachperson angezweifelt worden (Urk. 7 S. 6 f.). 3. 3.1

Nach seinem Sturz auf die rechte Körperseite aus vier bis fünf Metern Höhe vom 1 5. Juni 2016 war der Beschwerdeführer zunächst bis zum 1 7. Juni 2016 im Kantonsspital Z.___ hospitalisiert. Im Rahmen der Untersuchungen wurden nebst einer Commotio cerebri eine gering dislozierte Fraktur der 1 2. Rippe rechts mit Lungenkontusionen dorsobasal beidseits sowie eine nicht dislozierte Radius köpfchenfraktur rechts festgestellt (Austrittsbericht vom 1 7. Juni 2016, Urk. 8/17). Letztere wurde in der Folge am 2 0. Juni 2016 mittels Osteosynthese operativ versorgt ( Urk. 8/15). Gemäss Austrittsbericht vom 22. Juni 2016 habe sich der intra- und postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet. Von ärzt licher Seite wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. August 2016 bescheinigt ( Urk. 8/18). 3.2

Aufgrund einer Indikation zur arthroskopischen Rotatorenmanschetten -Rekon struktion wurde der Beschwerdeführer am 2 5. Juli 2016 erneut im Kantonsspital Z.___ operiert ( Urk. 8/32). Im Rahmen von Verlaufskontrollen konnte danach eine bessere Beweglichkeit der rechten oberen Extremität festgestellt wer den. Der Beschwerdeführer klagte zudem nicht mehr über er hebliche Schmerzen (Berichte vom 3 0. August, 6. September und 18 . Oktober 2016; Urk. 8/43, 8/49 und 8/52). Bei einem radiologisch guten Resultat im Bereich des Radiusköpfchens wurde die Behandlung und Nachkontrolle mit Bericht vom 29. November 2016 abgeschlossen, wobei bis zum 1 7. Januar 2017 weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert wurde ( Urk. 8/62). 3.3

Im weiteren Verlauf zeigte sich ein Nichteinheilen der Supraspinatus- sowie von Teilen der Infraspinatussehne , was eine Einschränkung der aktiven globalen Beweglichkeit zur Folge hatte. Zwecks Behandlung wurde am 8. Mai 2017 im Kantonsspital Z.___ ein offener Latissimus dorsi -Transfer vorgenommen ( Urk. 8/88). Nach Behandlung einer zwischenzeitlich aufgetretenen Wund heilungsstörung mit stationärem Klinikaufenthalt vom 2. bis 8. Juni 2017 ( Urk. 8/108/2 ff.) berichtete der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verlaufs kontrolle vom 2. August 2017 von einer deutlichen Abnahme der Restbeschwerden und einer leicht verbesserten Beweglichkeit. Ein langsamer Kraftaufbau mittels Physiotherapie wurde ärztlicherseits für notwendig erachtet ( Urk. 8/114). 3.4

Zwecks arbeitsorientierter Rehabilitation hielt sich der Beschwerdeführer vom 28. September bis 1 4. November 2017 in der Rehaklinik A.___ auf. Bei Eintritt seien aus subjektiver Sicht eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rech ten Schulter mit einhergehendem Kraftdefizit der rechten oberen Extremität sowie vom Bereich der Operationsnarbe der rechten Schulter über den gesamten Arm bis in den rechten Kleinfinger

reichende Dauerschmerzen im Vordergrund gestanden. Im Rahmen eines multimodalen Therapieprogramms sei es gelungen, die allgemeine Belastbarkeit und die Beweglichkeit der rechten oberen Extremität zu verbessern. Zu Beginn habe sich der Beschwerdeführer noch als funktioneller Einhänder gezeigt; gegen Ende habe ein vermehrter Einsatz des rechten Armes beobachtet werden können ( Urk. 8/146/4 -6 ).

Aus psychosomatischer Sicht habe der Beschwerdeführer während des Aufent haltes eine durch Angst und depressive Verstimmung gekennzeichnete Grund stimmung mit Sorgen über die berufliche und finanzielle Zukunft gezeigt. Das Realisieren , nicht mehr die alte schwere Tätigkeit als Vorarbeiter ausüben zu können, habe für ihn merkbar einen psychisch schwierigen Integrationsprozess dargestellt. Die vergebliche Hoffnung auf eine leidensangepasste Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber und die Aussicht auf eine mögliche Erwerbslosigkeit erforder t e n

eine veritable psychische Anpassungsleistung vom Beschwerdeführer . Der Umgang mit dieser Herausforderung sei etwas tagesformabhängig und im Gespräch dennoch normalisierbar gewesen. Insgesamt sei eine Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion zu diagnostizieren ( Urk. 8/146/4, 8/149/1). Sie begründe aktuell jedoch keine arbeitsrel evante Leistungsminderung (Urk. 8/146/3, 8/149/2).

Gesamthaft sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Vora r bei ter im Bereich Fassadenrenovation zu 100 % arbeitsunfähig, da diese mit Arbeiten über der Horizontalen und mit dem Hantieren von sehr schweren Gewichten verbunden sei. Eine leichte Tätigkeit ohne Arbeiten mit dem rechten (dominanten) Arm über Brusthöhe, ohne Besteigen von Leitern und ohne Han tieren auf Gerüsten (wegen verminderter Haltefunktion) sei demgegenüber ganz tags zumutbar ( Urk. 8/146/3). 3.5

Dem Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 1 6. Mai 2018 ist zu entnehmen, dass sich ein Jahr postoperativ nach wie vor eine relativ schlechte Funktion mit jedoch erhaltener Aussenrotation in 0° - und 90° - Abduktion präsentiere. In den angestammten Beruf werde der Beschwerdeführer nicht mehr zurückkehren können. Ihm sei erklärt worden, dass die Indikation für eine inverse Schulter prothese gegeben wäre, falls er eine bessere Funktion wünsche. Aktuell sei der Beschwerdeführer allerdings mit dem Ergebnis zufrieden. Weitere klinische Verlaufskontrollen seien nicht vereinbart worden ( Urk. 8/186/2 f.). 3.6

Gestützt auf die ihr zur Verfügung gestellten Akten gelangte med. pract . B.___

in ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom 1 4. Juni 2018 zum Schluss, dass von weiteren medizinischen Behandlungen mit mindestens überwiegender Wahr scheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Von einer funktionellen Einhändigkeit sei der Beschwerdeführer aber sehr weit entfernt. Die angestammte Tätigkeit sei ihm zwar nicht mehr zumutbar, da diese mit stärkeren Belastungen und Überkopfarbeiten einhergehe und zwingend mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden sei . Ganz tags zumutbar sei allerdings eine angepasste, leichte Tätigkeit. Vermieden werden sollten dabei Arbeiten über Brusthöhe, Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität, das Tragen von Lasten am langen Hebel mit rechts sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten ( Urk. 8/197/6).

Zum Integritätsschaden hielt med. pract . B.___ in einer separaten Stellungnahme vom 1 4. Juni 2018 fest, dass die Beurtei lung anhand der Suva-Tabelle 1 ( Funktionsstöru ngen an den oberen Extremitäten) erfolge. Die noch bis zur Horizontalen bewegliche Schulter entspreche einem Integritätsschaden von 15 % ; die in Adduktionsstellung versteifte Schulter einem solchen von 30 % . Für die schwere Form der Periarthrosis

humeroscapularis sei von 25 % auszugehen. Zudem dürfe die Suva-Tabelle 5 herangezogen werden, wonach eine leichte Arth rose nicht entschädigungspflichtig sei. Die Arthrose in der Schulter im mässigen Ausmass entspreche einem Integritätsschaden von 5-10 % , jene im schweren Ausmass 10-25 % , die Endoprothese mit gutem Erfolg 15-20 % und die Arthrodese im Schultergelenk 25 % . Gesamthaft sei aufgrund der Bewegungs einschränkung und der vorliegenden radiologischen Befunde eine Integritäts entschädigung in Höhe von 20 % gerechtfertigt und geschuldet, dies auch unter Berücksichtigung der BVM-Besprechung und einer doch besseren Performance als subjektiv angegeben. Betreffend Ellbogengelenk sei keine Integritätsent schädigung geschuldet ( Urk. 8/196/1 f.). 4. 4.1

Bei der Stellungnahme von med. pract . B.___ vom 1 4. Juni 2018 ( Urk. 8/19 7 ) handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da der Beschwerdeführer nicht unter sucht wurde. Ihr kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil e des Bundes gerichts 8C_46/2019 vom 1 0. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Anhand der ihr zur Verfügung gestellten Unter lagen konnte sich med. pract . B.___

welche unbestrittenermassen über die konkret notwendige fachärztliche Qualifikation verfügt ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Behandlungsverlauf sowie den gegenwärtigen Gesund heitszustand des Beschwerdeführers verschaffen (vgl . Urk. 8/197/1 ff.) . Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) nicht zu beanstanden, dass auf eine persönliche Untersuchung verzichtet wurde. 4.2 4.2.1

Näher zu prüfen bleibt, ob die kreisärztliche Stellungnahme auch in Bezug auf die Beurteilung der medizinischen Situation überzeugt. Med. pract . B.___

hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, da diese insbesondere mit stärkeren Belastungen und Überkopfarbeiten verbunden sei (Urk. 8/197/6). Dies stellen weder die Parteien in Frage (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 10 und Urk. 7 S. 4 f.) , noch liegen in diesem Kontext wider sprechende ärztliche Beurteilungen vor (vgl. Urk. 8/146/3, 8/23 2/3), weshalb diesbezüglich auf Weiterungen verzichtet werden kann. 4.2.2

Für ganztags zumutbar erachtete med. pract . B.___

demgegenüber angepasste, leichte Tätigkeiten. Vermieden werden sollten dabei Arbeiten über Brusthöhe, Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität, das Tragen von Lasten am langen Hebel mit rechts sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Der Beschwerdeführer sei ausserdem sehr weit von einer funktionellen Einhändigkeit entfernt (Urk. 8/197/6).

Hiermit erklärt sich der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen nicht ein verstanden (Urk. 1 S. 6 f.). Soweit er beanstandet, dass keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erfolgt sei, ist darauf hinzuweisen, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Not wendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn sie mehrere involvierte Ärzte angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2016 vom 1 5. Dezember 2016 E. 3.5). Derartige ärztliche Empfehlungen sind nicht aktenkundig. Anzumerken bleibt überdies, dass im Rahmen der arbeitsorientierten Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ bereits Leistungstests durchgeführt wurden (Urk. 8/146/11 f.). Es erschliesst sich auch vor diesem Hintergrund nicht, weshalb von einer EFL weitere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären.

Der Beschwerdeführer wendet des Weiteren ein, der vorliegende Sachverhalt sei mit demjenigen vergleichbar, welcher dem Urteil des Bundesgerichts I 27/06 vom 2 4. August 2006 zugrunde gelegen habe. Bei praktisch derselben Diagnose sei in jenem Fall der Schluss gezogen worden, dass die rechte obere Extremität für eine erwerbliche Tätigkeit nicht mehr einsetzbar und die versicherte Person als funktioneller Einhänder zu betrachten sei

( Urk. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer lässt mit seiner Sichtweise ausser Acht, dass nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit entscheidend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis). Davon abgesehen trifft es nicht zu , dass die versicherte Person im angeführten Entscheid als faktischer Ein händer qualifiziert wurde (vgl. E. 5.2.2 des Urteils I 27/06 ). Vielmehr wurde fest gehalten, dass ihr einfache Überwachungs

- und Kontrollfunktionen sowie die Bedienung von Maschinen ganztägig zumutbar seien (E. 5.2.3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch der Beschwerdeführer seinem Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten in einem 100%-Pensum ausüben können sollte. Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Kontext beizupflichten (vgl. Urk. 7 S. 4), dass die kreisärztliche Beurteilung im Wesentlichen derjenigen der Rehaklinik A.___ vom 1 4. November 2017 entspricht, wo sich der Beschwerdeführer für rund ein einhalb Monate in stationärer Behandlung befunden hatte ( Urk. 8/146/ 1 u. 3). I m Verlauf des Aufenthaltes konnte beobachtet werden, dass er seinen rechten Arm aktiver einsetzt als noch zur Zeit des Klinikeintritts ( Urk. 8/146/6). Auch die Ergebnisse der durchgeführten Leistungstests schliessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rechtsseitige funktionelle Einhändigkeit aus (vgl. Urk. 8/146/11 f.). Diese Beurteilung wird ferner durch die im Zuge einer Internet recherche von der Beschwerdegegnerin aufgefundenen Photographien gestützt, welche teilweise nach dem Unfall geschossen wurden und verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer seinen rechte obere Extremität durchaus einsetzen und bis etwa zur Horizontalen aktiv bewegen kann (Urk. 8/192 ; vgl. auch das Gesprächs protokoll vom 5. Juni 2018 [ Urk. 8/189/5 ff.] sowie die anlässlich des Gespräch s erstellten Photographien [ Urk. 8/193/6 ff.] ). Im Übrigen erschliesst sich auch mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte nicht, weshalb dem Beschwerde führer leidensadaptierte Tätigkeiten nicht ganztätig zumutbar sein sollten. So ist demjenigen des Kantonsspitals Z.___ vom 2 8. August 2018

zu entnehmen, dass hinsichtlich Arbeiten am Computer von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei (Urk. 8/218/3). Im ärztlichen Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 31. Oktober 2018 wurde nur auf die angestammte Tätigkeit Bezug genommen. Generell ausgeschlossen wurden aufgrund der Schmerzen und der Pseudoparalyse lediglich Überkopf-Arbeiten ( Urk. 8/232/3). Beide Berichte stehen somit nicht im Widerspruch zur kreisärztliche n Beurteilung und vermögen diese daher nicht in Frage zu stellen. Gleiches gilt schliesslich hinsichtlich des

Behandlungseintrags der D.___ vom 2 3. August 2018 ( Urk. 3/20; vgl. Urk. 1 S. 7), welcher auf Einschränkungen der Funktionsfähigkeit des linken Armes Bezug nimmt. Die geklagten linksseitigen Schulter- und Arm beschwerden haben bei der Zumutbarkeitsbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich hierbei um unfall bedingte Gesundheitsschäden handeln könnte. Der Beschwerdeführer hatte denn auch einige Wochen vor diesem Eintrag gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht zu erkennen gegeben , bei alltäglichen Aufgaben an der linken oberen Extremität eingeschränkt zu sein ( vgl. Urk. 8/189/4 f.). 4.3

Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass keine Veranlassung besteht, an der Beurteilung von med. pract . B.___ zu zweifeln. Von weiteren medizinischen Abklärungen

wie der beschwerdeweise beantragten Begutachtung sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Unstreitig ist dem Beschwerdeführer die an gestammte Tätigkeit als Vorarbeiter seit dem Unfall vom 1 5. Juni 2016 dauerhaft nicht mehr zumutbar. Spätestens seit dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung im Juni 2018 besteht jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten. 5. 5.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Taggeldleistungen per 3 0. September 2018 ein ( Urk. 8/216 ). Unbestrittenermassen bildet der 1. Oktober 2018 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 3 ).

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin in einem 100%-Pensum als Vor arbeiter bei der Y.___ AG tätig gewesen wäre. Jene hatte das Arbeits verhältnis per 3 0. September 2018 mit der Begründung aufgelöst, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei, den Haupttätigkeiten nachzukommen (Urk. 8/203/3). Die Kündigung wurde somit aufgrund der gesundheitlichen Be einträchtigungen ausgesprochen . Im Jahr 2018 hätte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anstellung gemäss Auskunft der Arbeitgeberin ein Bruttoein kommen von Fr. 85'800. -- erzielen können ( Fr. 6'600.-- * 13; Urk. 8/210).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass auf das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen

von Fr. 91'222.65 abzustellen sei ( Urk. 1 S. 5). Dieser höhere Verdienst ist, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist ( Urk. 7 S. 6), auf die Berücksichtigung einer Nebenbeschäftigung zurückzuführen (vgl. Urk. 3/19 S. 2) . Der Beschwerdeführer war an seiner früheren Wohnadresse für E.___ als Hauswart tätig (vgl. Urk. 8/177/2, 8/229 und 8/231/2 f.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit nach seinem Umzug Ende 2016 (vgl. die unterschiedlichen Adressangaben in Urk. 8/50 und 8/60 ) unabhängig von den unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgegeben hätte . Dementsprechend fällt der mit dieser Nebenbeschäftigung erzielte Lohn bei der Festlegung des

Valideneinkommen s ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) . Gleiches gilt im Übrigen in Bezug auf die von der Y.___ AG aus gerichtete Gratifikation («Weihnachtsgeld») von Fr. 1'000.--, da dieser Betrag gemäss Auskunft der Arbeitgeberin nur im Jahr 2015 ausbezahlt worden sei und in diesem Zusammenhang kein unbedingter Rechtsanspruch bestand en habe ( vgl. Urk. 8/224). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen

somit zutreffend

auf

Fr. 85'800. - - festgelegt . 5.3 5.3.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). 5.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2016 (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompet enzniveau 1, Männer) auf Fr. 67'607.-- festgelegt, wobei sie der betriebs üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominal lohnentwicklung bis 2018 Rechnung trug ( Urk. 2 S. 10). Die Verwendung der LSE erweist sich als gerechtfertigt, da das bisherige Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin per 3 0. September 2018 aufgelöst worden war (Urk. 8/203/3) und der Beschwerdeführer danach keine neue Erwerbstät igkeit aufgenommen hat.

Der Beschwerdeführer wendet allerdings ein, dass zu Unrecht kein leidens bedingter Abzug gewährt worden sei ( Urk. 1 S. 7 f.). In Anbetracht des medizinischen Belastungsprofils und insbesondere unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine faktische Ein händigkeit vorliegt, ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Selbst wenn auf der rechten Seite eine faktische Einhändigkeit vorläge, würde sich daran nichts ändern, da beispiels weise Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten zumutbar wären, welche keinen Einsatz des rechten Arms und der rechten Hand voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 1 1. Dezember 2019 E. 4.2.2 mit Hinweis). Unter dem Titel leidensbedingter Abzug können somit grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Soweit der Beschwerde führer in diesem Kontext auf sein Alter (Jahrgang 1965) hinweist, ist anzumerken, dass der Umstand einer allenfalls dadurch erschwerten Stellensuche als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht fällt (Urteil des Bundes gerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3). Einfache und repetitive Tätigkeiten erfordern zudem weder ein besonderes Bildungsniveau noch gute Kenntnisse der deutschen Sprache (Urteil e des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.4 mit Hinweisen und 9C_808/2015 vom 2 9. Febr uar 2016 E. 3.4.2). Der Umstand, dass ihm nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, bildet ebenfalls kein en Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mit telschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Was schliesslich den vom Beschwerdeführer angesprochenen Ausländerstatus anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Männ er mit Aufenthaltsbewilligung B was auf den Beschwerd eführer zutrifft (Urk. 8/193/1) ohne Kaderfunktion zwar weniger verdienen als Schweizer ( Fr. 5'266.--; LSE 2016, Tabelle T12_b, Männer, Median) , aber nur unwesentlich weniger als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnitts einkommen ( Fr. 5'340.--; LSE 201 6, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom 2 4. August 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis).

Auch vor diesem Hintergrund besteht folglich keine Veranlassung zur Gewährung eine s Leidensabzuges.

Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug für nicht gerechtfertigt erachtete . Das Invaliden einkommen beläuft sich demnach entsprechend ihrer Berec hnung auf Fr. 67'607.- 5.4

Auf der Basis eines Valideneinkommens von Fr. 85'800.-- sowie eines Invaliden einkommens von Fr. 67’607.-- hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt auf 21.20 % respektive 21 % festgelegt (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121) und den Rentenanspruch auf dieser Grundlage zu Recht ab dem 1. Oktober 2018 bejaht. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ausgehend von einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 29'640.-- zugesprochen hat. Dieser macht geltend, bei einer Versteifung der Schulter in Adduktion sei eine Integritätsentschädigung von 30 % geschuldet ( Urk. 1 S. 9). 6.2

In ihrer Beurteilung vom 1 4. Juni 2018 gelangte med. pract . B.___ bezüglich Integritätsschaden zum Schluss , dass aufgrund der Bewegungseinschränkung und der vorliegenden radiologischen Befunde eine Integritätsentschädigung in Höhe von 20 % gerechtfertigt und geschuldet sei , dies auch unter Berücksichtigung der BVM-Besprechung und einer doch besseren Performance als subjektiv ange geben. Betreffend Ellbogengelenk sei keine Integritätsentschädigung geschuldet ( Urk. 8/196/1 f.). 6.3

Med. pract . B.___

orientierte sich im Rahmen ihrer Beurteilung an den Suva-Tabellen 1 und 5 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Ext remitäten / Integritätsschaden bei Arthrosen). Der Beschwerdegegnerin ist bei zupflichten, dass kein Anlass besteht, diese kreisärztliche Einschätz ung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 9) kein medizinischer Sachverhalt vor, der mit einer Schulterversteifung in Adduktion gleichzusetzen wäre, welche gemäss Suva-Tabelle 1 einem Integritätsschaden von 30 % entspräche.

Es ist nochmals zu betonen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorliegenden Photographien nach den Operationen jeweils zumindest kurzfristig in der Lage war, die rechte obere Extremität mindestens b is zur Horizontalen zu be wegen (vgl. vorstehende E. 4. 2. 2 ). Im Übrigen wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 7 S. 7), dass keine der kreisärztlichen Beurteilung widersprechende fachärztliche Einschätzung der Integritätsbeinbusse aktenkundig ist. Die Beurteilung von Integritätsschäden bildet rechtsprechungsgemäss eine Tatfrage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 1 1. September 2002 E. 6, je mit Hin weisen). Gesamthaft durfte die Beschwerdegegnerin somit auch auf die Beurteilung vo n med. pract . B.___

betreffend Integritätsschaden abstellen. Dieser ist mit 20 % zu beziffern, weshalb sich die zugesprochene Integritäts entschädigung von Fr. 29'640.-- als korrekt erweist ( Fr. 148'200.-- * 0.2 ; vgl. Art. 25 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 UVV ). 7.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 21 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 eine Invalidenrente zugesprochen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 20 % ausgerichtete Integritäts entschädigung im Betrag von Fr. 29'640.-- .

Dementsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2019 ( Urk.

2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965, hat in Rumänien Ausbildungen zum Metallurgen und zum Chauffeur absolviert . I n der Schweiz arbeitete der Versicherte ab dem Jahr 2001, zunächst als Saisonnier und ab 2006 ganzjährig.

A b September 2009 war er bei der Y.___ AG als Vorarbeiter Isola tionen angestellt (Urk. 8/1, Urk. 8/146/9, 8 /177/2 ff. ). Gestützt auf dieses Arbeits verhältnis war er bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs un fällen versichert. Am 1 5. Juni 2016 stürzte er von einer Leiter auf die rechte Körperseite und zog sich dabei unter anderem eine Gehirnerschütterung, Rippen frakturen sowie eine Radiusköpfchenfraktur rechts zu ( Urk. 8/1 , Urk. 8/15 ) . Im Zuge der medizinischen Behandlung wurden im Kantonsspital Z.___ mehrere operative Eingriffe durchgeführt (Urk. 8/15, 8/32 und 8 /88 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Bezug auf Heilbehandlung und Taggeld

( vgl. Urk. 8/6 ff., 8 /103 f. und 8/205 ).

Zwecks arbeitsorientierter Rehabilitation hielt sich der Versicherte vom 28. September bis 1 4. November 2017 in der Rehaklinik A.___ auf (Urk. 8/146, 8/149). Danach holte die Suva Stellungnahmen bei der Kreisärztin med. pract . B.___ , Fachärztin für Chirurgie, ein ( Urk. 8/148, 8/157) und führte mit dem Versicherten am 5. Juni 2018 ein Gespräch zur Klärung der Sachlage ( BVM-Besprechungsprotokoll, Urk. 8/189). Am 1 4. Juni 2018 nahm med .

pract .

B.___ eine abschliessende kreisärztliche Beurteilung vor, wobei sie auch zum Integritätsschaden Stellung nahm (Urk. 8/196 f.). Daraufhin orientierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 1 7. August 2018 über die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 3 0. September 2018 ( Urk. 8/216). Mit Verfügung vom 7. November 2018 sprach sie ihm einerseits ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 21 %

mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 eine Invalidenrente zu. Andererseits bejahte sie den Anspruch auf eine Integritäts entschädigung im Betrag von Fr. 29'640.-- auf der Grundlage einer Integritäts einbusse von 20 % ( Urk. 8/236). Die dagegen vom Versicherten am 7. Dezember 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 8/245) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2019 ab ( Urk.

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 5. Juni 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beein trächtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 1.4.2 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 1. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2019 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass auf die kreisärztliche Zumut bar keitsbeurteilung von med. pract . B.___ abgestellt werden könne. Ärztliche Berichte, welcher dieser Beurteilung widersprächen , seien nicht vorhanden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er seine rechte Hand aufgrund seiner chronifizierten Einschränkungen nicht mehr gebrauchen könne, lasse sich medizinisch nicht untermauern ( Urk. 2 S. 9 f.). Gestützt auf die Lohnstruktur erhebung des Bundesamtes für Statistik sei das Invalideneinkommen auf Fr. 67'607.-- festzusetzen. Ein Vergleich mit dem in der Einsprache unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 85'800.-- ergebe eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 21 % , weshalb die angefochtene Verfügung insofern nicht zu beanstanden sei ( Urk. 2 S. 10 f.). Dies gelte im Übrigen auch in Bezug auf die zugesprochene Integritätsentschädigung. Die Schlussfolgerungen der Kreisärztin hinsichtlich der Bemessung des Integritätsschadens würden sich als einleuchtend und angemessen erweisen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Dement sprechend sei auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritäts ents chädigung geschuldet (Urk. 2 S.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 13. September 2019 zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt. Mit Blick auf den während drei Jahren vor dem Unfall durchschnittlich erzielten Verdienst sei dieses auf Fr. 91'222.65 festzusetzen, von welchem auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , ausgegangen sei ( Urk. 1 S. 5). Beanstandet werde auch das Invalideneinkommen, welches auf der unzutreffenden Annahme beruhe, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe. Die Kreisärztin habe weder eine klinische Untersuchung vorgenommen, noch sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt worden. Ihre Beur teilung vermöge daher nicht zu überzeugen, weshalb weitere medizinische Ab klärungen in Form eines Gutachtens angezeigt seien ( Urk. 1 S. 5 ff.). Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb angesichts der konkreten Umstände kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen gewährt worden sei, zumal die rechte Hand aufgrund der chronifizierten Einschränkungen nicht mehr eingesetzt werden kön ne. Ein Abzug in der Höhe von 25 % sei vor diesem Hintergrund an gemessen ( Urk. 1 S. 7 ff.). Schliesslich sei in Bezug auf die Integritäts ent schädigung fest zu halten, dass die Kreisärztin ihre Einschätzung eines 20%igen Integritätsschadens nicht näher erläutert habe. Ausgehend von einer Versteifung der Schulter in Ad duktion sei eine Integritätsentschädigung von 30 % geschuldet ( Urk. 1 S. 9).

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2019 betonte die Beschwerde gegnerin insbesondere, dass keine Indizien vorlägen, welche gegen die Zuver lässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung sprächen ( Urk. 7 S. 4). Ferner sei der Einkommensvergleich korrekt vorgenommen wurden, wobei namentlich zu Recht auf die Anrechnung eines Leidensabzuges verzichtet worden sei ( Urk. 7 S. 5). Mit Blick auf das Valideneinkommen habe die IV-Stelle zu Unrecht eine frühere Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers mitberücksichtigt, welche aus unfall fremden Gründen aufgegeben worden sei ( Urk. 7 S. 6). Nicht stichhaltig sei schliesslich die Kritik an der kreisärztlichen Schätzung des Integritätsschadens, welche als eher grosszügig zu werten sei, zumal die subjektiven Beschwerde angaben und -demonstrationen des Beschwerdeführers nicht mit dem objektiven Zustandsbild übereinstimmen würden. Die kreisärztliche Beurteilung sei ausser dem von keiner medizinischen Fachperson angezweifelt worden (Urk. 7 S. 6 f.). 3. 3.1

Nach seinem Sturz auf die rechte Körperseite aus vier bis fünf Metern Höhe vom 1 5. Juni 2016 war der Beschwerdeführer zunächst bis zum 1 7. Juni 2016 im Kantonsspital Z.___ hospitalisiert. Im Rahmen der Untersuchungen wurden nebst einer Commotio cerebri eine gering dislozierte Fraktur der 1 2. Rippe rechts mit Lungenkontusionen dorsobasal beidseits sowie eine nicht dislozierte Radius köpfchenfraktur rechts festgestellt (Austrittsbericht vom 1 7. Juni 2016, Urk. 8/17). Letztere wurde in der Folge am 2 0. Juni 2016 mittels Osteosynthese operativ versorgt ( Urk. 8/15). Gemäss Austrittsbericht vom 22. Juni 2016 habe sich der intra- und postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet. Von ärzt licher Seite wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. August 2016 bescheinigt ( Urk. 8/18). 3.2

Aufgrund einer Indikation zur arthroskopischen Rotatorenmanschetten -Rekon struktion wurde der Beschwerdeführer am 2 5. Juli 2016 erneut im Kantonsspital Z.___ operiert ( Urk. 8/32). Im Rahmen von Verlaufskontrollen konnte danach eine bessere Beweglichkeit der rechten oberen Extremität festgestellt wer den. Der Beschwerdeführer klagte zudem nicht mehr über er hebliche Schmerzen (Berichte vom 3 0. August, 6. September und 18 . Oktober 2016; Urk. 8/43, 8/49 und 8/52). Bei einem radiologisch guten Resultat im Bereich des Radiusköpfchens wurde die Behandlung und Nachkontrolle mit Bericht vom 29. November 2016 abgeschlossen, wobei bis zum 1 7. Januar 2017 weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert wurde ( Urk. 8/62). 3.3

Im weiteren Verlauf zeigte sich ein Nichteinheilen der Supraspinatus- sowie von Teilen der Infraspinatussehne , was eine Einschränkung der aktiven globalen Beweglichkeit zur Folge hatte. Zwecks Behandlung wurde am 8. Mai 2017 im Kantonsspital Z.___ ein offener Latissimus dorsi -Transfer vorgenommen ( Urk. 8/88). Nach Behandlung einer zwischenzeitlich aufgetretenen Wund heilungsstörung mit stationärem Klinikaufenthalt vom 2. bis 8. Juni 2017 ( Urk. 8/108/2 ff.) berichtete der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verlaufs kontrolle vom 2. August 2017 von einer deutlichen Abnahme der Restbeschwerden und einer leicht verbesserten Beweglichkeit. Ein langsamer Kraftaufbau mittels Physiotherapie wurde ärztlicherseits für notwendig erachtet ( Urk. 8/114). 3.4

Zwecks arbeitsorientierter Rehabilitation hielt sich der Beschwerdeführer vom 28. September bis 1 4. November 2017 in der Rehaklinik A.___ auf. Bei Eintritt seien aus subjektiver Sicht eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rech ten Schulter mit einhergehendem Kraftdefizit der rechten oberen Extremität sowie vom Bereich der Operationsnarbe der rechten Schulter über den gesamten Arm bis in den rechten Kleinfinger

reichende Dauerschmerzen im Vordergrund gestanden. Im Rahmen eines multimodalen Therapieprogramms sei es gelungen, die allgemeine Belastbarkeit und die Beweglichkeit der rechten oberen Extremität zu verbessern. Zu Beginn habe sich der Beschwerdeführer noch als funktioneller Einhänder gezeigt; gegen Ende habe ein vermehrter Einsatz des rechten Armes beobachtet werden können ( Urk. 8/146/4 -6 ).

Aus psychosomatischer Sicht habe der Beschwerdeführer während des Aufent haltes eine durch Angst und depressive Verstimmung gekennzeichnete Grund stimmung mit Sorgen über die berufliche und finanzielle Zukunft gezeigt. Das Realisieren , nicht mehr die alte schwere Tätigkeit als Vorarbeiter ausüben zu können, habe für ihn merkbar einen psychisch schwierigen Integrationsprozess dargestellt. Die vergebliche Hoffnung auf eine leidensangepasste Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber und die Aussicht auf eine mögliche Erwerbslosigkeit erforder t e n

eine veritable psychische Anpassungsleistung vom Beschwerdeführer . Der Umgang mit dieser Herausforderung sei etwas tagesformabhängig und im Gespräch dennoch normalisierbar gewesen. Insgesamt sei eine Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion zu diagnostizieren ( Urk. 8/146/4, 8/149/1). Sie begründe aktuell jedoch keine arbeitsrel evante Leistungsminderung (Urk. 8/146/3, 8/149/2).

Gesamthaft sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Vora r bei ter im Bereich Fassadenrenovation zu 100 % arbeitsunfähig, da diese mit Arbeiten über der Horizontalen und mit dem Hantieren von sehr schweren Gewichten verbunden sei. Eine leichte Tätigkeit ohne Arbeiten mit dem rechten (dominanten) Arm über Brusthöhe, ohne Besteigen von Leitern und ohne Han tieren auf Gerüsten (wegen verminderter Haltefunktion) sei demgegenüber ganz tags zumutbar ( Urk. 8/146/3). 3.5

Dem Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 1 6. Mai 2018 ist zu entnehmen, dass sich ein Jahr postoperativ nach wie vor eine relativ schlechte Funktion mit jedoch erhaltener Aussenrotation in 0° - und 90° - Abduktion präsentiere. In den angestammten Beruf werde der Beschwerdeführer nicht mehr zurückkehren können. Ihm sei erklärt worden, dass die Indikation für eine inverse Schulter prothese gegeben wäre, falls er eine bessere Funktion wünsche. Aktuell sei der Beschwerdeführer allerdings mit dem Ergebnis zufrieden. Weitere klinische Verlaufskontrollen seien nicht vereinbart worden ( Urk. 8/186/2 f.). 3.6

Gestützt auf die ihr zur Verfügung gestellten Akten gelangte med. pract . B.___

in ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom 1 4. Juni 2018 zum Schluss, dass von weiteren medizinischen Behandlungen mit mindestens überwiegender Wahr scheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Von einer funktionellen Einhändigkeit sei der Beschwerdeführer aber sehr weit entfernt. Die angestammte Tätigkeit sei ihm zwar nicht mehr zumutbar, da diese mit stärkeren Belastungen und Überkopfarbeiten einhergehe und zwingend mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden sei . Ganz tags zumutbar sei allerdings eine angepasste, leichte Tätigkeit. Vermieden werden sollten dabei Arbeiten über Brusthöhe, Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität, das Tragen von Lasten am langen Hebel mit rechts sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten ( Urk. 8/197/6).

Zum Integritätsschaden hielt med. pract . B.___ in einer separaten Stellungnahme vom 1 4. Juni 2018 fest, dass die Beurtei lung anhand der Suva-Tabelle 1 ( Funktionsstöru ngen an den oberen Extremitäten) erfolge. Die noch bis zur Horizontalen bewegliche Schulter entspreche einem Integritätsschaden von 15 % ; die in Adduktionsstellung versteifte Schulter einem solchen von 30 % . Für die schwere Form der Periarthrosis

humeroscapularis sei von 25 % auszugehen. Zudem dürfe die Suva-Tabelle 5 herangezogen werden, wonach eine leichte Arth rose nicht entschädigungspflichtig sei. Die Arthrose in der Schulter im mässigen Ausmass entspreche einem Integritätsschaden von 5-10 % , jene im schweren Ausmass 10-25 % , die Endoprothese mit gutem Erfolg 15-20 % und die Arthrodese im Schultergelenk 25 % . Gesamthaft sei aufgrund der Bewegungs einschränkung und der vorliegenden radiologischen Befunde eine Integritäts entschädigung in Höhe von 20 % gerechtfertigt und geschuldet, dies auch unter Berücksichtigung der BVM-Besprechung und einer doch besseren Performance als subjektiv angegeben. Betreffend Ellbogengelenk sei keine Integritätsent schädigung geschuldet ( Urk. 8/196/1 f.). 4. 4.1

Bei der Stellungnahme von med. pract . B.___ vom 1 4. Juni 2018 ( Urk. 8/19 7 ) handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da der Beschwerdeführer nicht unter sucht wurde. Ihr kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil e des Bundes gerichts 8C_46/2019 vom 1 0. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Anhand der ihr zur Verfügung gestellten Unter lagen konnte sich med. pract . B.___

welche unbestrittenermassen über die konkret notwendige fachärztliche Qualifikation verfügt ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Behandlungsverlauf sowie den gegenwärtigen Gesund heitszustand des Beschwerdeführers verschaffen (vgl . Urk. 8/197/1 ff.) . Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) nicht zu beanstanden, dass auf eine persönliche Untersuchung verzichtet wurde. 4.2 4.2.1

Näher zu prüfen bleibt, ob die kreisärztliche Stellungnahme auch in Bezug auf die Beurteilung der medizinischen Situation überzeugt. Med. pract . B.___

hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, da diese insbesondere mit stärkeren Belastungen und Überkopfarbeiten verbunden sei (Urk. 8/197/6). Dies stellen weder die Parteien in Frage (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 10 und Urk. 7 S. 4 f.) , noch liegen in diesem Kontext wider sprechende ärztliche Beurteilungen vor (vgl. Urk. 8/146/3, 8/23 2/3), weshalb diesbezüglich auf Weiterungen verzichtet werden kann. 4.2.2

Für ganztags zumutbar erachtete med. pract . B.___

demgegenüber angepasste, leichte Tätigkeiten. Vermieden werden sollten dabei Arbeiten über Brusthöhe, Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität, das Tragen von Lasten am langen Hebel mit rechts sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Der Beschwerdeführer sei ausserdem sehr weit von einer funktionellen Einhändigkeit entfernt (Urk. 8/197/6).

Hiermit erklärt sich der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen nicht ein verstanden (Urk. 1 S. 6 f.). Soweit er beanstandet, dass keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erfolgt sei, ist darauf hinzuweisen, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Not wendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn sie mehrere involvierte Ärzte angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2016 vom 1 5. Dezember 2016 E. 3.5). Derartige ärztliche Empfehlungen sind nicht aktenkundig. Anzumerken bleibt überdies, dass im Rahmen der arbeitsorientierten Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ bereits Leistungstests durchgeführt wurden (Urk. 8/146/11 f.). Es erschliesst sich auch vor diesem Hintergrund nicht, weshalb von einer EFL weitere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären.

Der Beschwerdeführer wendet des Weiteren ein, der vorliegende Sachverhalt sei mit demjenigen vergleichbar, welcher dem Urteil des Bundesgerichts I 27/06 vom 2 4. August 2006 zugrunde gelegen habe. Bei praktisch derselben Diagnose sei in jenem Fall der Schluss gezogen worden, dass die rechte obere Extremität für eine erwerbliche Tätigkeit nicht mehr einsetzbar und die versicherte Person als funktioneller Einhänder zu betrachten sei

( Urk. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer lässt mit seiner Sichtweise ausser Acht, dass nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit entscheidend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis). Davon abgesehen trifft es nicht zu , dass die versicherte Person im angeführten Entscheid als faktischer Ein händer qualifiziert wurde (vgl. E. 5.2.2 des Urteils I 27/06 ). Vielmehr wurde fest gehalten, dass ihr einfache Überwachungs

- und Kontrollfunktionen sowie die Bedienung von Maschinen ganztägig zumutbar seien (E. 5.2.3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch der Beschwerdeführer seinem Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten in einem 100%-Pensum ausüben können sollte. Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Kontext beizupflichten (vgl. Urk. 7 S. 4), dass die kreisärztliche Beurteilung im Wesentlichen derjenigen der Rehaklinik A.___ vom 1 4. November 2017 entspricht, wo sich der Beschwerdeführer für rund ein einhalb Monate in stationärer Behandlung befunden hatte ( Urk. 8/146/ 1 u. 3). I m Verlauf des Aufenthaltes konnte beobachtet werden, dass er seinen rechten Arm aktiver einsetzt als noch zur Zeit des Klinikeintritts ( Urk. 8/146/6). Auch die Ergebnisse der durchgeführten Leistungstests schliessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rechtsseitige funktionelle Einhändigkeit aus (vgl. Urk. 8/146/11 f.). Diese Beurteilung wird ferner durch die im Zuge einer Internet recherche von der Beschwerdegegnerin aufgefundenen Photographien gestützt, welche teilweise nach dem Unfall geschossen wurden und verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer seinen rechte obere Extremität durchaus einsetzen und bis etwa zur Horizontalen aktiv bewegen kann (Urk. 8/192 ; vgl. auch das Gesprächs protokoll vom 5. Juni 2018 [ Urk. 8/189/5 ff.] sowie die anlässlich des Gespräch s erstellten Photographien [ Urk. 8/193/6 ff.] ). Im Übrigen erschliesst sich auch mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte nicht, weshalb dem Beschwerde führer leidensadaptierte Tätigkeiten nicht ganztätig zumutbar sein sollten. So ist demjenigen des Kantonsspitals Z.___ vom 2 8. August 2018

zu entnehmen, dass hinsichtlich Arbeiten am Computer von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei (Urk. 8/218/3). Im ärztlichen Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 31. Oktober 2018 wurde nur auf die angestammte Tätigkeit Bezug genommen. Generell ausgeschlossen wurden aufgrund der Schmerzen und der Pseudoparalyse lediglich Überkopf-Arbeiten ( Urk. 8/232/3). Beide Berichte stehen somit nicht im Widerspruch zur kreisärztliche n Beurteilung und vermögen diese daher nicht in Frage zu stellen. Gleiches gilt schliesslich hinsichtlich des

Behandlungseintrags der D.___ vom 2 3. August 2018 ( Urk. 3/20; vgl. Urk. 1 S. 7), welcher auf Einschränkungen der Funktionsfähigkeit des linken Armes Bezug nimmt. Die geklagten linksseitigen Schulter- und Arm beschwerden haben bei der Zumutbarkeitsbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich hierbei um unfall bedingte Gesundheitsschäden handeln könnte. Der Beschwerdeführer hatte denn auch einige Wochen vor diesem Eintrag gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht zu erkennen gegeben , bei alltäglichen Aufgaben an der linken oberen Extremität eingeschränkt zu sein ( vgl. Urk. 8/189/4 f.). 4.3

Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass keine Veranlassung besteht, an der Beurteilung von med. pract . B.___ zu zweifeln. Von weiteren medizinischen Abklärungen

wie der beschwerdeweise beantragten Begutachtung sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Unstreitig ist dem Beschwerdeführer die an gestammte Tätigkeit als Vorarbeiter seit dem Unfall vom 1 5. Juni 2016 dauerhaft nicht mehr zumutbar. Spätestens seit dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung im Juni 2018 besteht jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten. 5. 5.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Taggeldleistungen per 3 0. September 2018 ein ( Urk. 8/216 ). Unbestrittenermassen bildet der 1. Oktober 2018 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 3 ).

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin in einem 100%-Pensum als Vor arbeiter bei der Y.___ AG tätig gewesen wäre. Jene hatte das Arbeits verhältnis per 3 0. September 2018 mit der Begründung aufgelöst, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei, den Haupttätigkeiten nachzukommen (Urk. 8/203/3). Die Kündigung wurde somit aufgrund der gesundheitlichen Be einträchtigungen ausgesprochen . Im Jahr 2018 hätte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anstellung gemäss Auskunft der Arbeitgeberin ein Bruttoein kommen von Fr. 85'800. -- erzielen können ( Fr. 6'600.-- * 13; Urk. 8/210).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass auf das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen

von Fr. 91'222.65 abzustellen sei ( Urk. 1 S. 5). Dieser höhere Verdienst ist, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist ( Urk. 7 S. 6), auf die Berücksichtigung einer Nebenbeschäftigung zurückzuführen (vgl. Urk. 3/19 S. 2) . Der Beschwerdeführer war an seiner früheren Wohnadresse für E.___ als Hauswart tätig (vgl. Urk. 8/177/2, 8/229 und 8/231/2 f.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit nach seinem Umzug Ende 2016 (vgl. die unterschiedlichen Adressangaben in Urk. 8/50 und 8/60 ) unabhängig von den unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgegeben hätte . Dementsprechend fällt der mit dieser Nebenbeschäftigung erzielte Lohn bei der Festlegung des

Valideneinkommen s ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) . Gleiches gilt im Übrigen in Bezug auf die von der Y.___ AG aus gerichtete Gratifikation («Weihnachtsgeld») von Fr. 1'000.--, da dieser Betrag gemäss Auskunft der Arbeitgeberin nur im Jahr 2015 ausbezahlt worden sei und in diesem Zusammenhang kein unbedingter Rechtsanspruch bestand en habe ( vgl. Urk. 8/224). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen

somit zutreffend

auf

Fr. 85'800. - - festgelegt . 5.3 5.3.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). 5.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2016 (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompet enzniveau 1, Männer) auf Fr. 67'607.-- festgelegt, wobei sie der betriebs üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominal lohnentwicklung bis 2018 Rechnung trug ( Urk. 2 S. 10). Die Verwendung der LSE erweist sich als gerechtfertigt, da das bisherige Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin per 3 0. September 2018 aufgelöst worden war (Urk. 8/203/3) und der Beschwerdeführer danach keine neue Erwerbstät igkeit aufgenommen hat.

Der Beschwerdeführer wendet allerdings ein, dass zu Unrecht kein leidens bedingter Abzug gewährt worden sei ( Urk. 1 S. 7 f.). In Anbetracht des medizinischen Belastungsprofils und insbesondere unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine faktische Ein händigkeit vorliegt, ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Selbst wenn auf der rechten Seite eine faktische Einhändigkeit vorläge, würde sich daran nichts ändern, da beispiels weise Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten zumutbar wären, welche keinen Einsatz des rechten Arms und der rechten Hand voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 1 1. Dezember 2019 E. 4.2.2 mit Hinweis). Unter dem Titel leidensbedingter Abzug können somit grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Soweit der Beschwerde führer in diesem Kontext auf sein Alter (Jahrgang 1965) hinweist, ist anzumerken, dass der Umstand einer allenfalls dadurch erschwerten Stellensuche als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht fällt (Urteil des Bundes gerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3). Einfache und repetitive Tätigkeiten erfordern zudem weder ein besonderes Bildungsniveau noch gute Kenntnisse der deutschen Sprache (Urteil e des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.4 mit Hinweisen und 9C_808/2015 vom 2 9. Febr uar 2016 E. 3.4.2). Der Umstand, dass ihm nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, bildet ebenfalls kein en Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mit telschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Was schliesslich den vom Beschwerdeführer angesprochenen Ausländerstatus anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Männ er mit Aufenthaltsbewilligung B was auf den Beschwerd eführer zutrifft (Urk. 8/193/1) ohne Kaderfunktion zwar weniger verdienen als Schweizer ( Fr. 5'266.--; LSE 2016, Tabelle T12_b, Männer, Median) , aber nur unwesentlich weniger als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnitts einkommen ( Fr. 5'340.--; LSE 201 6, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom 2 4. August 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis).

Auch vor diesem Hintergrund besteht folglich keine Veranlassung zur Gewährung eine s Leidensabzuges.

Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug für nicht gerechtfertigt erachtete . Das Invaliden einkommen beläuft sich demnach entsprechend ihrer Berec hnung auf Fr. 67'607.- 5.4

Auf der Basis eines Valideneinkommens von Fr. 85'800.-- sowie eines Invaliden einkommens von Fr. 67’607.-- hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt auf 21.20 % respektive 21 % festgelegt (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121) und den Rentenanspruch auf dieser Grundlage zu Recht ab dem 1. Oktober 2018 bejaht. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ausgehend von einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 29'640.-- zugesprochen hat. Dieser macht geltend, bei einer Versteifung der Schulter in Adduktion sei eine Integritätsentschädigung von 30 % geschuldet ( Urk. 1 S. 9). 6.2

In ihrer Beurteilung vom 1 4. Juni 2018 gelangte med. pract . B.___ bezüglich Integritätsschaden zum Schluss , dass aufgrund der Bewegungseinschränkung und der vorliegenden radiologischen Befunde eine Integritätsentschädigung in Höhe von 20 % gerechtfertigt und geschuldet sei , dies auch unter Berücksichtigung der BVM-Besprechung und einer doch besseren Performance als subjektiv ange geben. Betreffend Ellbogengelenk sei keine Integritätsentschädigung geschuldet ( Urk. 8/196/1 f.). 6.3

Med. pract . B.___

orientierte sich im Rahmen ihrer Beurteilung an den Suva-Tabellen 1 und 5 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Ext remitäten / Integritätsschaden bei Arthrosen). Der Beschwerdegegnerin ist bei zupflichten, dass kein Anlass besteht, diese kreisärztliche Einschätz ung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 9) kein medizinischer Sachverhalt vor, der mit einer Schulterversteifung in Adduktion gleichzusetzen wäre, welche gemäss Suva-Tabelle 1 einem Integritätsschaden von 30 % entspräche.

Es ist nochmals zu betonen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorliegenden Photographien nach den Operationen jeweils zumindest kurzfristig in der Lage war, die rechte obere Extremität mindestens b is zur Horizontalen zu be wegen (vgl. vorstehende E. 4. 2. 2 ). Im Übrigen wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 7 S. 7), dass keine der kreisärztlichen Beurteilung widersprechende fachärztliche Einschätzung der Integritätsbeinbusse aktenkundig ist. Die Beurteilung von Integritätsschäden bildet rechtsprechungsgemäss eine Tatfrage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 1 1. September 2002 E. 6, je mit Hin weisen). Gesamthaft durfte die Beschwerdegegnerin somit auch auf die Beurteilung vo n med. pract . B.___

betreffend Integritätsschaden abstellen. Dieser ist mit 20 % zu beziffern, weshalb sich die zugesprochene Integritäts entschädigung von Fr. 29'640.-- als korrekt erweist ( Fr. 148'200.-- * 0.2 ; vgl. Art. 25 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 UVV ). 7.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 21 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 eine Invalidenrente zugesprochen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 20 % ausgerichtete Integritäts entschädigung im Betrag von Fr. 29'640.-- .

Dementsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2019 ( Urk.

2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

E. 7 ), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 2 2. Oktober 2019 in Ken ntnis gesetzt wurde ( Urk.

E. 9 ).

Mit Urteil heutigen Datums wird auch über die Beschwerde des Beschwerde führers im Verfahren IV.2019.00074 entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 f.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00220

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 2. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli Zuerich Law Rechtsanwälte Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, hat in Rumänien Ausbildungen zum Metallurgen und zum Chauffeur absolviert . I n der Schweiz arbeitete der Versicherte ab dem Jahr 2001, zunächst als Saisonnier und ab 2006 ganzjährig.

A b September 2009 war er bei der Y.___ AG als Vorarbeiter Isola tionen angestellt (Urk. 8/1, Urk. 8/146/9, 8 /177/2 ff. ). Gestützt auf dieses Arbeits verhältnis war er bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs un fällen versichert. Am 1 5. Juni 2016 stürzte er von einer Leiter auf die rechte Körperseite und zog sich dabei unter anderem eine Gehirnerschütterung, Rippen frakturen sowie eine Radiusköpfchenfraktur rechts zu ( Urk. 8/1 , Urk. 8/15 ) . Im Zuge der medizinischen Behandlung wurden im Kantonsspital Z.___ mehrere operative Eingriffe durchgeführt (Urk. 8/15, 8/32 und 8 /88 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Bezug auf Heilbehandlung und Taggeld

( vgl. Urk. 8/6 ff., 8 /103 f. und 8/205 ).

Zwecks arbeitsorientierter Rehabilitation hielt sich der Versicherte vom 28. September bis 1 4. November 2017 in der Rehaklinik A.___ auf (Urk. 8/146, 8/149). Danach holte die Suva Stellungnahmen bei der Kreisärztin med. pract . B.___ , Fachärztin für Chirurgie, ein ( Urk. 8/148, 8/157) und führte mit dem Versicherten am 5. Juni 2018 ein Gespräch zur Klärung der Sachlage ( BVM-Besprechungsprotokoll, Urk. 8/189). Am 1 4. Juni 2018 nahm med .

pract .

B.___ eine abschliessende kreisärztliche Beurteilung vor, wobei sie auch zum Integritätsschaden Stellung nahm (Urk. 8/196 f.). Daraufhin orientierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 1 7. August 2018 über die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 3 0. September 2018 ( Urk. 8/216). Mit Verfügung vom 7. November 2018 sprach sie ihm einerseits ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 21 %

mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 eine Invalidenrente zu. Andererseits bejahte sie den Anspruch auf eine Integritäts entschädigung im Betrag von Fr. 29'640.-- auf der Grundlage einer Integritäts einbusse von 20 % ( Urk. 8/236). Die dagegen vom Versicherten am 7. Dezember 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 8/245) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2019 ab ( Urk. 2 = Urk. 8/257). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 3. September 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene «Verfügung» sei aufzuheben, soweit eine höhere Erwerbsunfähigkeit als 21 % verneint werde. Im Weiteren sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm unter korrekter Ermittlung des Inva liditätsgrads rückwirkend ab dem 1. Oktober 2018 eine entsprechend korrigierte Rente auszurichten. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten ein zuholen, welches eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit beinhalte und die Funktionsfähigkeit beziehungsweise die Funktionseinschränkungen der linken und rechten Schulter sowie des rechten Armes beurteile ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 2 2. Oktober 2019 in Ken ntnis gesetzt wurde ( Urk. 9 ).

Mit Urteil heutigen Datums wird auch über die Beschwerde des Beschwerde führers im Verfahren IV.2019.00074 entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 5. Juni 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4 1.4.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beein trächtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.4.2

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.5

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2019 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass auf die kreisärztliche Zumut bar keitsbeurteilung von med. pract . B.___ abgestellt werden könne. Ärztliche Berichte, welcher dieser Beurteilung widersprächen , seien nicht vorhanden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er seine rechte Hand aufgrund seiner chronifizierten Einschränkungen nicht mehr gebrauchen könne, lasse sich medizinisch nicht untermauern ( Urk. 2 S. 9 f.). Gestützt auf die Lohnstruktur erhebung des Bundesamtes für Statistik sei das Invalideneinkommen auf Fr. 67'607.-- festzusetzen. Ein Vergleich mit dem in der Einsprache unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 85'800.-- ergebe eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 21 % , weshalb die angefochtene Verfügung insofern nicht zu beanstanden sei ( Urk. 2 S. 10 f.). Dies gelte im Übrigen auch in Bezug auf die zugesprochene Integritätsentschädigung. Die Schlussfolgerungen der Kreisärztin hinsichtlich der Bemessung des Integritätsschadens würden sich als einleuchtend und angemessen erweisen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Dement sprechend sei auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritäts ents chädigung geschuldet (Urk. 2 S. 12 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 13. September 2019 zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt. Mit Blick auf den während drei Jahren vor dem Unfall durchschnittlich erzielten Verdienst sei dieses auf Fr. 91'222.65 festzusetzen, von welchem auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , ausgegangen sei ( Urk. 1 S. 5). Beanstandet werde auch das Invalideneinkommen, welches auf der unzutreffenden Annahme beruhe, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe. Die Kreisärztin habe weder eine klinische Untersuchung vorgenommen, noch sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt worden. Ihre Beur teilung vermöge daher nicht zu überzeugen, weshalb weitere medizinische Ab klärungen in Form eines Gutachtens angezeigt seien ( Urk. 1 S. 5 ff.). Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb angesichts der konkreten Umstände kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen gewährt worden sei, zumal die rechte Hand aufgrund der chronifizierten Einschränkungen nicht mehr eingesetzt werden kön ne. Ein Abzug in der Höhe von 25 % sei vor diesem Hintergrund an gemessen ( Urk. 1 S. 7 ff.). Schliesslich sei in Bezug auf die Integritäts ent schädigung fest zu halten, dass die Kreisärztin ihre Einschätzung eines 20%igen Integritätsschadens nicht näher erläutert habe. Ausgehend von einer Versteifung der Schulter in Ad duktion sei eine Integritätsentschädigung von 30 % geschuldet ( Urk. 1 S. 9). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2019 betonte die Beschwerde gegnerin insbesondere, dass keine Indizien vorlägen, welche gegen die Zuver lässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung sprächen ( Urk. 7 S. 4). Ferner sei der Einkommensvergleich korrekt vorgenommen wurden, wobei namentlich zu Recht auf die Anrechnung eines Leidensabzuges verzichtet worden sei ( Urk. 7 S. 5). Mit Blick auf das Valideneinkommen habe die IV-Stelle zu Unrecht eine frühere Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers mitberücksichtigt, welche aus unfall fremden Gründen aufgegeben worden sei ( Urk. 7 S. 6). Nicht stichhaltig sei schliesslich die Kritik an der kreisärztlichen Schätzung des Integritätsschadens, welche als eher grosszügig zu werten sei, zumal die subjektiven Beschwerde angaben und -demonstrationen des Beschwerdeführers nicht mit dem objektiven Zustandsbild übereinstimmen würden. Die kreisärztliche Beurteilung sei ausser dem von keiner medizinischen Fachperson angezweifelt worden (Urk. 7 S. 6 f.). 3. 3.1

Nach seinem Sturz auf die rechte Körperseite aus vier bis fünf Metern Höhe vom 1 5. Juni 2016 war der Beschwerdeführer zunächst bis zum 1 7. Juni 2016 im Kantonsspital Z.___ hospitalisiert. Im Rahmen der Untersuchungen wurden nebst einer Commotio cerebri eine gering dislozierte Fraktur der 1 2. Rippe rechts mit Lungenkontusionen dorsobasal beidseits sowie eine nicht dislozierte Radius köpfchenfraktur rechts festgestellt (Austrittsbericht vom 1 7. Juni 2016, Urk. 8/17). Letztere wurde in der Folge am 2 0. Juni 2016 mittels Osteosynthese operativ versorgt ( Urk. 8/15). Gemäss Austrittsbericht vom 22. Juni 2016 habe sich der intra- und postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet. Von ärzt licher Seite wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. August 2016 bescheinigt ( Urk. 8/18). 3.2

Aufgrund einer Indikation zur arthroskopischen Rotatorenmanschetten -Rekon struktion wurde der Beschwerdeführer am 2 5. Juli 2016 erneut im Kantonsspital Z.___ operiert ( Urk. 8/32). Im Rahmen von Verlaufskontrollen konnte danach eine bessere Beweglichkeit der rechten oberen Extremität festgestellt wer den. Der Beschwerdeführer klagte zudem nicht mehr über er hebliche Schmerzen (Berichte vom 3 0. August, 6. September und 18 . Oktober 2016; Urk. 8/43, 8/49 und 8/52). Bei einem radiologisch guten Resultat im Bereich des Radiusköpfchens wurde die Behandlung und Nachkontrolle mit Bericht vom 29. November 2016 abgeschlossen, wobei bis zum 1 7. Januar 2017 weiterhin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert wurde ( Urk. 8/62). 3.3

Im weiteren Verlauf zeigte sich ein Nichteinheilen der Supraspinatus- sowie von Teilen der Infraspinatussehne , was eine Einschränkung der aktiven globalen Beweglichkeit zur Folge hatte. Zwecks Behandlung wurde am 8. Mai 2017 im Kantonsspital Z.___ ein offener Latissimus dorsi -Transfer vorgenommen ( Urk. 8/88). Nach Behandlung einer zwischenzeitlich aufgetretenen Wund heilungsstörung mit stationärem Klinikaufenthalt vom 2. bis 8. Juni 2017 ( Urk. 8/108/2 ff.) berichtete der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verlaufs kontrolle vom 2. August 2017 von einer deutlichen Abnahme der Restbeschwerden und einer leicht verbesserten Beweglichkeit. Ein langsamer Kraftaufbau mittels Physiotherapie wurde ärztlicherseits für notwendig erachtet ( Urk. 8/114). 3.4

Zwecks arbeitsorientierter Rehabilitation hielt sich der Beschwerdeführer vom 28. September bis 1 4. November 2017 in der Rehaklinik A.___ auf. Bei Eintritt seien aus subjektiver Sicht eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rech ten Schulter mit einhergehendem Kraftdefizit der rechten oberen Extremität sowie vom Bereich der Operationsnarbe der rechten Schulter über den gesamten Arm bis in den rechten Kleinfinger

reichende Dauerschmerzen im Vordergrund gestanden. Im Rahmen eines multimodalen Therapieprogramms sei es gelungen, die allgemeine Belastbarkeit und die Beweglichkeit der rechten oberen Extremität zu verbessern. Zu Beginn habe sich der Beschwerdeführer noch als funktioneller Einhänder gezeigt; gegen Ende habe ein vermehrter Einsatz des rechten Armes beobachtet werden können ( Urk. 8/146/4 -6 ).

Aus psychosomatischer Sicht habe der Beschwerdeführer während des Aufent haltes eine durch Angst und depressive Verstimmung gekennzeichnete Grund stimmung mit Sorgen über die berufliche und finanzielle Zukunft gezeigt. Das Realisieren , nicht mehr die alte schwere Tätigkeit als Vorarbeiter ausüben zu können, habe für ihn merkbar einen psychisch schwierigen Integrationsprozess dargestellt. Die vergebliche Hoffnung auf eine leidensangepasste Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber und die Aussicht auf eine mögliche Erwerbslosigkeit erforder t e n

eine veritable psychische Anpassungsleistung vom Beschwerdeführer . Der Umgang mit dieser Herausforderung sei etwas tagesformabhängig und im Gespräch dennoch normalisierbar gewesen. Insgesamt sei eine Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion zu diagnostizieren ( Urk. 8/146/4, 8/149/1). Sie begründe aktuell jedoch keine arbeitsrel evante Leistungsminderung (Urk. 8/146/3, 8/149/2).

Gesamthaft sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Vora r bei ter im Bereich Fassadenrenovation zu 100 % arbeitsunfähig, da diese mit Arbeiten über der Horizontalen und mit dem Hantieren von sehr schweren Gewichten verbunden sei. Eine leichte Tätigkeit ohne Arbeiten mit dem rechten (dominanten) Arm über Brusthöhe, ohne Besteigen von Leitern und ohne Han tieren auf Gerüsten (wegen verminderter Haltefunktion) sei demgegenüber ganz tags zumutbar ( Urk. 8/146/3). 3.5

Dem Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 1 6. Mai 2018 ist zu entnehmen, dass sich ein Jahr postoperativ nach wie vor eine relativ schlechte Funktion mit jedoch erhaltener Aussenrotation in 0° - und 90° - Abduktion präsentiere. In den angestammten Beruf werde der Beschwerdeführer nicht mehr zurückkehren können. Ihm sei erklärt worden, dass die Indikation für eine inverse Schulter prothese gegeben wäre, falls er eine bessere Funktion wünsche. Aktuell sei der Beschwerdeführer allerdings mit dem Ergebnis zufrieden. Weitere klinische Verlaufskontrollen seien nicht vereinbart worden ( Urk. 8/186/2 f.). 3.6

Gestützt auf die ihr zur Verfügung gestellten Akten gelangte med. pract . B.___

in ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom 1 4. Juni 2018 zum Schluss, dass von weiteren medizinischen Behandlungen mit mindestens überwiegender Wahr scheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Von einer funktionellen Einhändigkeit sei der Beschwerdeführer aber sehr weit entfernt. Die angestammte Tätigkeit sei ihm zwar nicht mehr zumutbar, da diese mit stärkeren Belastungen und Überkopfarbeiten einhergehe und zwingend mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden sei . Ganz tags zumutbar sei allerdings eine angepasste, leichte Tätigkeit. Vermieden werden sollten dabei Arbeiten über Brusthöhe, Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität, das Tragen von Lasten am langen Hebel mit rechts sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten ( Urk. 8/197/6).

Zum Integritätsschaden hielt med. pract . B.___ in einer separaten Stellungnahme vom 1 4. Juni 2018 fest, dass die Beurtei lung anhand der Suva-Tabelle 1 ( Funktionsstöru ngen an den oberen Extremitäten) erfolge. Die noch bis zur Horizontalen bewegliche Schulter entspreche einem Integritätsschaden von 15 % ; die in Adduktionsstellung versteifte Schulter einem solchen von 30 % . Für die schwere Form der Periarthrosis

humeroscapularis sei von 25 % auszugehen. Zudem dürfe die Suva-Tabelle 5 herangezogen werden, wonach eine leichte Arth rose nicht entschädigungspflichtig sei. Die Arthrose in der Schulter im mässigen Ausmass entspreche einem Integritätsschaden von 5-10 % , jene im schweren Ausmass 10-25 % , die Endoprothese mit gutem Erfolg 15-20 % und die Arthrodese im Schultergelenk 25 % . Gesamthaft sei aufgrund der Bewegungs einschränkung und der vorliegenden radiologischen Befunde eine Integritäts entschädigung in Höhe von 20 % gerechtfertigt und geschuldet, dies auch unter Berücksichtigung der BVM-Besprechung und einer doch besseren Performance als subjektiv angegeben. Betreffend Ellbogengelenk sei keine Integritätsent schädigung geschuldet ( Urk. 8/196/1 f.). 4. 4.1

Bei der Stellungnahme von med. pract . B.___ vom 1 4. Juni 2018 ( Urk. 8/19 7 ) handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da der Beschwerdeführer nicht unter sucht wurde. Ihr kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil e des Bundes gerichts 8C_46/2019 vom 1 0. Mai 2019 E. 3.2.1 und 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Anhand der ihr zur Verfügung gestellten Unter lagen konnte sich med. pract . B.___

welche unbestrittenermassen über die konkret notwendige fachärztliche Qualifikation verfügt ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Behandlungsverlauf sowie den gegenwärtigen Gesund heitszustand des Beschwerdeführers verschaffen (vgl . Urk. 8/197/1 ff.) . Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) nicht zu beanstanden, dass auf eine persönliche Untersuchung verzichtet wurde. 4.2 4.2.1

Näher zu prüfen bleibt, ob die kreisärztliche Stellungnahme auch in Bezug auf die Beurteilung der medizinischen Situation überzeugt. Med. pract . B.___

hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, da diese insbesondere mit stärkeren Belastungen und Überkopfarbeiten verbunden sei (Urk. 8/197/6). Dies stellen weder die Parteien in Frage (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 10 und Urk. 7 S. 4 f.) , noch liegen in diesem Kontext wider sprechende ärztliche Beurteilungen vor (vgl. Urk. 8/146/3, 8/23 2/3), weshalb diesbezüglich auf Weiterungen verzichtet werden kann. 4.2.2

Für ganztags zumutbar erachtete med. pract . B.___

demgegenüber angepasste, leichte Tätigkeiten. Vermieden werden sollten dabei Arbeiten über Brusthöhe, Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität, das Tragen von Lasten am langen Hebel mit rechts sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Der Beschwerdeführer sei ausserdem sehr weit von einer funktionellen Einhändigkeit entfernt (Urk. 8/197/6).

Hiermit erklärt sich der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen nicht ein verstanden (Urk. 1 S. 6 f.). Soweit er beanstandet, dass keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erfolgt sei, ist darauf hinzuweisen, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Not wendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn sie mehrere involvierte Ärzte angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2016 vom 1 5. Dezember 2016 E. 3.5). Derartige ärztliche Empfehlungen sind nicht aktenkundig. Anzumerken bleibt überdies, dass im Rahmen der arbeitsorientierten Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ bereits Leistungstests durchgeführt wurden (Urk. 8/146/11 f.). Es erschliesst sich auch vor diesem Hintergrund nicht, weshalb von einer EFL weitere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären.

Der Beschwerdeführer wendet des Weiteren ein, der vorliegende Sachverhalt sei mit demjenigen vergleichbar, welcher dem Urteil des Bundesgerichts I 27/06 vom 2 4. August 2006 zugrunde gelegen habe. Bei praktisch derselben Diagnose sei in jenem Fall der Schluss gezogen worden, dass die rechte obere Extremität für eine erwerbliche Tätigkeit nicht mehr einsetzbar und die versicherte Person als funktioneller Einhänder zu betrachten sei

( Urk. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer lässt mit seiner Sichtweise ausser Acht, dass nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit entscheidend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis). Davon abgesehen trifft es nicht zu , dass die versicherte Person im angeführten Entscheid als faktischer Ein händer qualifiziert wurde (vgl. E. 5.2.2 des Urteils I 27/06 ). Vielmehr wurde fest gehalten, dass ihr einfache Überwachungs

- und Kontrollfunktionen sowie die Bedienung von Maschinen ganztägig zumutbar seien (E. 5.2.3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch der Beschwerdeführer seinem Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten in einem 100%-Pensum ausüben können sollte. Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Kontext beizupflichten (vgl. Urk. 7 S. 4), dass die kreisärztliche Beurteilung im Wesentlichen derjenigen der Rehaklinik A.___ vom 1 4. November 2017 entspricht, wo sich der Beschwerdeführer für rund ein einhalb Monate in stationärer Behandlung befunden hatte ( Urk. 8/146/ 1 u. 3). I m Verlauf des Aufenthaltes konnte beobachtet werden, dass er seinen rechten Arm aktiver einsetzt als noch zur Zeit des Klinikeintritts ( Urk. 8/146/6). Auch die Ergebnisse der durchgeführten Leistungstests schliessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rechtsseitige funktionelle Einhändigkeit aus (vgl. Urk. 8/146/11 f.). Diese Beurteilung wird ferner durch die im Zuge einer Internet recherche von der Beschwerdegegnerin aufgefundenen Photographien gestützt, welche teilweise nach dem Unfall geschossen wurden und verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer seinen rechte obere Extremität durchaus einsetzen und bis etwa zur Horizontalen aktiv bewegen kann (Urk. 8/192 ; vgl. auch das Gesprächs protokoll vom 5. Juni 2018 [ Urk. 8/189/5 ff.] sowie die anlässlich des Gespräch s erstellten Photographien [ Urk. 8/193/6 ff.] ). Im Übrigen erschliesst sich auch mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte nicht, weshalb dem Beschwerde führer leidensadaptierte Tätigkeiten nicht ganztätig zumutbar sein sollten. So ist demjenigen des Kantonsspitals Z.___ vom 2 8. August 2018

zu entnehmen, dass hinsichtlich Arbeiten am Computer von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei (Urk. 8/218/3). Im ärztlichen Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 31. Oktober 2018 wurde nur auf die angestammte Tätigkeit Bezug genommen. Generell ausgeschlossen wurden aufgrund der Schmerzen und der Pseudoparalyse lediglich Überkopf-Arbeiten ( Urk. 8/232/3). Beide Berichte stehen somit nicht im Widerspruch zur kreisärztliche n Beurteilung und vermögen diese daher nicht in Frage zu stellen. Gleiches gilt schliesslich hinsichtlich des

Behandlungseintrags der D.___ vom 2 3. August 2018 ( Urk. 3/20; vgl. Urk. 1 S. 7), welcher auf Einschränkungen der Funktionsfähigkeit des linken Armes Bezug nimmt. Die geklagten linksseitigen Schulter- und Arm beschwerden haben bei der Zumutbarkeitsbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich hierbei um unfall bedingte Gesundheitsschäden handeln könnte. Der Beschwerdeführer hatte denn auch einige Wochen vor diesem Eintrag gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht zu erkennen gegeben , bei alltäglichen Aufgaben an der linken oberen Extremität eingeschränkt zu sein ( vgl. Urk. 8/189/4 f.). 4.3

Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass keine Veranlassung besteht, an der Beurteilung von med. pract . B.___ zu zweifeln. Von weiteren medizinischen Abklärungen

wie der beschwerdeweise beantragten Begutachtung sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Unstreitig ist dem Beschwerdeführer die an gestammte Tätigkeit als Vorarbeiter seit dem Unfall vom 1 5. Juni 2016 dauerhaft nicht mehr zumutbar. Spätestens seit dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung im Juni 2018 besteht jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten. 5. 5.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Taggeldleistungen per 3 0. September 2018 ein ( Urk. 8/216 ). Unbestrittenermassen bildet der 1. Oktober 2018 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 3 ).

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Be schwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin in einem 100%-Pensum als Vor arbeiter bei der Y.___ AG tätig gewesen wäre. Jene hatte das Arbeits verhältnis per 3 0. September 2018 mit der Begründung aufgelöst, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei, den Haupttätigkeiten nachzukommen (Urk. 8/203/3). Die Kündigung wurde somit aufgrund der gesundheitlichen Be einträchtigungen ausgesprochen . Im Jahr 2018 hätte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anstellung gemäss Auskunft der Arbeitgeberin ein Bruttoein kommen von Fr. 85'800. -- erzielen können ( Fr. 6'600.-- * 13; Urk. 8/210).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass auf das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen

von Fr. 91'222.65 abzustellen sei ( Urk. 1 S. 5). Dieser höhere Verdienst ist, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist ( Urk. 7 S. 6), auf die Berücksichtigung einer Nebenbeschäftigung zurückzuführen (vgl. Urk. 3/19 S. 2) . Der Beschwerdeführer war an seiner früheren Wohnadresse für E.___ als Hauswart tätig (vgl. Urk. 8/177/2, 8/229 und 8/231/2 f.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit nach seinem Umzug Ende 2016 (vgl. die unterschiedlichen Adressangaben in Urk. 8/50 und 8/60 ) unabhängig von den unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgegeben hätte . Dementsprechend fällt der mit dieser Nebenbeschäftigung erzielte Lohn bei der Festlegung des

Valideneinkommen s ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) . Gleiches gilt im Übrigen in Bezug auf die von der Y.___ AG aus gerichtete Gratifikation («Weihnachtsgeld») von Fr. 1'000.--, da dieser Betrag gemäss Auskunft der Arbeitgeberin nur im Jahr 2015 ausbezahlt worden sei und in diesem Zusammenhang kein unbedingter Rechtsanspruch bestand en habe ( vgl. Urk. 8/224). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen

somit zutreffend

auf

Fr. 85'800. - - festgelegt . 5.3 5.3.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3). 5.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2016 (TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompet enzniveau 1, Männer) auf Fr. 67'607.-- festgelegt, wobei sie der betriebs üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominal lohnentwicklung bis 2018 Rechnung trug ( Urk. 2 S. 10). Die Verwendung der LSE erweist sich als gerechtfertigt, da das bisherige Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin per 3 0. September 2018 aufgelöst worden war (Urk. 8/203/3) und der Beschwerdeführer danach keine neue Erwerbstät igkeit aufgenommen hat.

Der Beschwerdeführer wendet allerdings ein, dass zu Unrecht kein leidens bedingter Abzug gewährt worden sei ( Urk. 1 S. 7 f.). In Anbetracht des medizinischen Belastungsprofils und insbesondere unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine faktische Ein händigkeit vorliegt, ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Selbst wenn auf der rechten Seite eine faktische Einhändigkeit vorläge, würde sich daran nichts ändern, da beispiels weise Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten zumutbar wären, welche keinen Einsatz des rechten Arms und der rechten Hand voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 1 1. Dezember 2019 E. 4.2.2 mit Hinweis). Unter dem Titel leidensbedingter Abzug können somit grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Soweit der Beschwerde führer in diesem Kontext auf sein Alter (Jahrgang 1965) hinweist, ist anzumerken, dass der Umstand einer allenfalls dadurch erschwerten Stellensuche als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht fällt (Urteil des Bundes gerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3). Einfache und repetitive Tätigkeiten erfordern zudem weder ein besonderes Bildungsniveau noch gute Kenntnisse der deutschen Sprache (Urteil e des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.4 mit Hinweisen und 9C_808/2015 vom 2 9. Febr uar 2016 E. 3.4.2). Der Umstand, dass ihm nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, bildet ebenfalls kein en Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mit telschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Was schliesslich den vom Beschwerdeführer angesprochenen Ausländerstatus anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Männ er mit Aufenthaltsbewilligung B was auf den Beschwerd eführer zutrifft (Urk. 8/193/1) ohne Kaderfunktion zwar weniger verdienen als Schweizer ( Fr. 5'266.--; LSE 2016, Tabelle T12_b, Männer, Median) , aber nur unwesentlich weniger als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnitts einkommen ( Fr. 5'340.--; LSE 201 6, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2017 vom 2 4. August 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis).

Auch vor diesem Hintergrund besteht folglich keine Veranlassung zur Gewährung eine s Leidensabzuges.

Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug für nicht gerechtfertigt erachtete . Das Invaliden einkommen beläuft sich demnach entsprechend ihrer Berec hnung auf Fr. 67'607.- 5.4

Auf der Basis eines Valideneinkommens von Fr. 85'800.-- sowie eines Invaliden einkommens von Fr. 67’607.-- hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt auf 21.20 % respektive 21 % festgelegt (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121) und den Rentenanspruch auf dieser Grundlage zu Recht ab dem 1. Oktober 2018 bejaht. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ausgehend von einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 29'640.-- zugesprochen hat. Dieser macht geltend, bei einer Versteifung der Schulter in Adduktion sei eine Integritätsentschädigung von 30 % geschuldet ( Urk. 1 S. 9). 6.2

In ihrer Beurteilung vom 1 4. Juni 2018 gelangte med. pract . B.___ bezüglich Integritätsschaden zum Schluss , dass aufgrund der Bewegungseinschränkung und der vorliegenden radiologischen Befunde eine Integritätsentschädigung in Höhe von 20 % gerechtfertigt und geschuldet sei , dies auch unter Berücksichtigung der BVM-Besprechung und einer doch besseren Performance als subjektiv ange geben. Betreffend Ellbogengelenk sei keine Integritätsentschädigung geschuldet ( Urk. 8/196/1 f.). 6.3

Med. pract . B.___

orientierte sich im Rahmen ihrer Beurteilung an den Suva-Tabellen 1 und 5 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Ext remitäten / Integritätsschaden bei Arthrosen). Der Beschwerdegegnerin ist bei zupflichten, dass kein Anlass besteht, diese kreisärztliche Einschätz ung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 9) kein medizinischer Sachverhalt vor, der mit einer Schulterversteifung in Adduktion gleichzusetzen wäre, welche gemäss Suva-Tabelle 1 einem Integritätsschaden von 30 % entspräche.

Es ist nochmals zu betonen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorliegenden Photographien nach den Operationen jeweils zumindest kurzfristig in der Lage war, die rechte obere Extremität mindestens b is zur Horizontalen zu be wegen (vgl. vorstehende E. 4. 2. 2 ). Im Übrigen wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 7 S. 7), dass keine der kreisärztlichen Beurteilung widersprechende fachärztliche Einschätzung der Integritätsbeinbusse aktenkundig ist. Die Beurteilung von Integritätsschäden bildet rechtsprechungsgemäss eine Tatfrage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 und U 344/01 vom 1 1. September 2002 E. 6, je mit Hin weisen). Gesamthaft durfte die Beschwerdegegnerin somit auch auf die Beurteilung vo n med. pract . B.___

betreffend Integritätsschaden abstellen. Dieser ist mit 20 % zu beziffern, weshalb sich die zugesprochene Integritäts entschädigung von Fr. 29'640.-- als korrekt erweist ( Fr. 148'200.-- * 0.2 ; vgl. Art. 25 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 UVV ). 7.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 21 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 eine Invalidenrente zugesprochen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 20 % ausgerichtete Integritäts entschädigung im Betrag von Fr. 29'640.-- .

Dementsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2019 ( Urk.

2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch