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UV.2019.00207

Fingeramputation führt zu keinem Invaliditätsgrad von 10 %, kein Rentenanspruch. Verzinsung der Integritätsentschädigung zwei Jahre nach Fallabschluss.

Zürich SozVersG · 2020-12-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, war seit 1. Januar 2013 bei Y.___ als Hauswirtschaftsangestellte beschäftigt und damit bei der Lloyd's , London, Zweigniederlassung Zürich , gegen Unfälle versi chert. Am 2 4. Juli 2014 rutschte sie beim Reinigen einer Dusche ab und verletzte sich am rechten Zeigefinger ( tiefgehende Hautabschürfung, Urk. 10/51/3 und Urk. 11/57) . In der Folge entwickelte sich ein Weichteilinfekt, worauf am 2 6. Juli 2014 der Zeigefinger amputiert werden musste ( Urk. 11/M5 1 ). Die Lloyd’s trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.

Nach weiteren medizinischen Behandlungen, unter anderem einer erneuten Ope ration am 6. August 2014 ( Hatchet Lappen , Wundverschluss, Urk. 11/20/12-13) erfolgte eine Untersuchung der Versicherten durch den beratenden Arzt der Lloyd’s , Dr. med. Z.___ , Chirurgie FMH, welcher am 3 0. März 2015 ( Urk. 11/17) Bericht erstattete. M it Verfügung vom 7. Juli 201 5 ( Urk. 10/25) sprach die Lloyd’s der Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integri tätsentschädigung in dieser Höhe zu. Sodann teilte sie die Weiterausrichtung des Taggeldes im Umfang von 25 % ab 7. April 2015 und die Einstellung der Leis tungen per 1. Juli 2015 m it. Hiergegen erhob die Versicherte am 6. August 2015 ( Urk. 10/22) Einsprache. Nach einer weiteren Untersuchung der Versicherten durch Dr. Z.___ (Bericht vom 2 3. Oktober 2015, Urk. 11/3) erklärte die Lloyd’s

- im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 10/16) - die Weiteraus richtung der Taggelder auf der Basis einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit

bis 3 1. Oktober 201 5. Mit Entscheid vom 2 8. Juni 2019 ( Urk.

2) wies sie die Einspra che ab, nachdem sie am 1 7. August 2018 ( Urk. 10/1) von der Beschwerdeführerin gemahnt worden war. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2. September 2019 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem Antrag auf Zusp ra che der gesetzlichen Versicherungsleistungen. Die Lloyd’s schloss am 1 0. Dezember 2019 ( Urk.

8) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rah men des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträ gen fest ( Urk. 15 und Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdeführerin thematisierte vorweg die Rechtspersönlichkeit der betei ligten Unfallversicherung und deren Berechtigung zur Durchführung der obliga torischen Unfallversicherung, sei doch im Administrativverfah r en die XL Catlin SE Köln, Zweigniederlassung Zürich involviert gewesen, der Einspracheentscheid aber im Namen der Beschwerdegegnerin erlassen worden, das Ganze auf Briefpa pier der AXA ( Urk. 1 S. 3 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Berechtigung zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung und auch die Vertre tungsberechtigung der XL Catlin SE Köln, Zweigniederlassung Zürich, nachge wiesen hatte ( Urk. 9/2 und Urk. 21/2-5) , erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Vorbehalte nicht mehr. 2. 2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 4. Juli 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2 .2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung einer Erwerbsunfähigkeits rente damit ( Urk. 2) , die Beschwerdeführerin sei gemäss ärztlicher Einschätzung zu 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit . Hiervon sei auch die Inva lidenversicherung ausgegangen (S. 4 Ziff. 17). Aus jener Verfügung ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin sodann in einer Verweistätigkeit mehr verdient hätte, als sie ohne Unfall im bisherigen Beruf erzielt hätte (S. 6 Ziff. 26). Betref fend Integritätsschädigung sei beim Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers von einer Entschädigung von 5 % auszugehen, die Suva-Tabellen sähen einen Wert von 6 % vor. Die Entschädigung von 10 % erweise sich dem gemäss als sehr grosszügig (S. 7 Ziff. 32 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin ( Urk. 8) , der Ver lust eines einzelnen Fingers mit der einhergehenden Kraftverminderung führe nicht per se zu einer lohnmässigen Benachteiligung. Selbst bei einem Leidensab zug von 10 % resultiere indes kein rentenbegründender Erwerbsunfähigkeitsgrad . Ein Abzug von 20 % bis 25 % sei aufgrund der Gesamtumstände viel zu hoch

(S. 15 Ziff. 47). 3 .2

Die Beschwerdeführerin hielt dagegen ( Urk. 1) , der involvierte Dr. Z.___ sei kein Handchirurge , weshalb mit seiner Einschätzung keine fachärztliche Beurteilung und keine rechtsgenügende Sachverhaltsermittlung vorliege. Sodann ergäben sich erhebliche qualitative Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit. Die rechte dominante Hand diene höchstens noch als Hilfshand, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung ein Leidensabzug von 20 % bis 25 % vorzunehmen sei (S. 4 f.).

In Bezug auf den Integritätsschaden brachte sie vor, sie habe nich t nur den ga n zen Zeigefinger eingebüsst, sondern eine erhebliche Funktionsbeeinträch t ig un g der rechten Hand einschliesslich Handgelenk erlitten, weshalb ein Viertel des Handwertes von 40 % nicht genüge. Sodann sei die Integritätsentschädigung zu verzinsen (S. 6).

Replicando ergänzte die Beschwerdeführerin ( Urk. 15), hinsichtlich der Taggeld einstellung sei eine Übergangsfrist zu beachten. Vorerst sei davon ausgegangen worden, dass sie ab 1. Juli 2015 zu 100 % in der angestammten Tätigkeit arbeiten könne, womit für sie keine Veranlassung für einen Berufswechsel bestanden habe. Erst im Oktober 2015 sei die Meinung vertreten worden, sie könne nur noch zu 80 % die angestammte Tätigkeit ausüben. Somit habe erst dannzumal Veranlas sung zu einem Berufswechsel beziehungsweise zur Anmeldung bei der Arb e itslo senkasse bestanden. Die Übergangsfrist habe daher frühestens im Oktober 2015 beginnen können und die Beschwerdegegnerin habe entsprechend über den Oktober 2015 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen

(S. 3) . 4. 4.1

Die Ärzte des Universitätsspitals A.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, berichteten mit Austrittsbericht

vom 9. August 2014 ( Urk. 11/44) über die vom 2 4. Juli bis 9. August 2014 erfolgte Hospitalisation , die Beschwer deführerin habe sich bei ihrer Arbeit als Zimmermädchen am 2 3. Juli 2014 beim Putzen des Badezimmers eine oberflächliche Verletzung an einer Glastür zugezo gen. Zunächst habe sie keinerlei Beschwerden verspürt, so dass sie am 2 4. Juli 2014 noch ihrer Arbeit nachgegangen sei. Im Verlauf des Tages habe sich eine Schwellung am rechten Zeigefinger entwickelt, worauf sich die Beschwerdefüh rerin bei ihrem Hausarzt vorgestellt habe mit anschliessender Zuweisung ins Spi tal B.___ . Da sich intraoperativ ( Inzision/Revision palmar

Dig . II bzw. Hohlhand bis knapp proximal Handgelenk unter Spaltung des Ligamentum carpi

transver sum bzw. Vorderarmfaszie, Urk. 11/57) der Finger nicht mehr durchblutet gezeigt habe, sei sie nach Durchführung eines Débridements und der offenen Spaltung des Retinaculum

flexorums ans A.___ überwiesen worden.

Klinisch und im ICG ( Farbstoffgabe zur Beobachtung des Blutflusses) habe bei intraoperativ ( Débridement , Spaltung der palmaren Unterarmfaszie, Entlastungs schnitte dorsal, Urk. 11/20/8-9) intakten Gefässen keine Per f usion des F i ngers distal des pro ximalen Grundgelenk es nachgewiesen werden können. Initial sei eine antibiotische Therapie erfolgt . Im Rahmen des planmässigen Second looks am 2 6. Juli 2014 sei der Zeigfinger unverändert nicht durchblutet gewesen bei nun klarer Demarkation, so dass die Amputation habe erfolgen müssen. Nach neuer antibiotischer Therapie und weiterem Débridement mit Anlage eines Nega tive Pressure

Wound T h erapie (NPWT)-Verbandes am 2 9. Juli 2014 seien die laborchemischen Infektwerte

regredient gewesen und der lokale Befund habe sich gebessert. Somit habe der verbleibende Weichteildefekt mittels lokaler Lappen plas t ik verschlossen werden können. Beim ersten Verbandwechsel am 8. August 2014 hätten sich blande Wundverhältnisse bei beschwerdefreier Patientin gezeigt. Eine Schiene sei angepasst und die Handtherapie initiiert worden.

Die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand am 9. August 2014 ent lassen werden können. 4.2

Dr. Z.___

berichtete in seiner medizinischen Einschätzung vom 3 0. März 2015 ( Urk. 11/17) nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 2 5. März 2015, sie habe immer noch etwas Probleme mit der rechten Hand, weniger Kraft und ermüde schnell auch am rechten Unterarm. Sie könne die rechte Hand noch nicht richtig schliessen. Zurzeit arbeite sie zu 50 % als Zimmermädchen, sie sei schon seit 13 Jahren an dieser Stelle. In dieser Funktion müsse sie Betten anziehen, r einigen, Toiletten reinigen, staubsaugen, manchmal auch bügeln (S. 4) .

Dr. Z.___ schilderte verschiedene sichtbare Narben und führte aus , d ie Beschwerdeführerin könne den rechten Daumen bis zur Basis des Kleinfingers bringen wie auf der gesunden linken Seite. Beim Faustschluss fänden sich Sperr distanzen zwischen den Fingern V, IV und III mit der Hohlhand . Die Sperrdistan zen würden zwischen Hohlhand und Finger III 2 cm, Finger IV 1.5 und Finger V 1 cm betragen. Die Sperrdistanz könne auch passiv nicht überwunden werden. Die Faustschlusskraft betrage für die rechte Hand 0.15 bar verglichen mit 0.4 bar für die linke Hand. Die 2-Punkte-Diskrimination sei für alle Finger normal wie auf der linken Seite. Es bestünden keine Parästhesien, keine vermehrte Schweiss absonderung, aber eine verminderte Hauttempe ratur gegenüber links bei leichter Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Handgelenk. Als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen verminderten Faustschluss und eine verminderte Faustschlusskraft rechts (S. 5 f.).

Subjektiv klage die Beschwerdeführerin immer noch über eine gewisse Kraftlo sigkeit in der rechten Hand und eine rasche Ermüdbarkeit. Objektiv bestünden zahlreiche, reizlose Narben volar und dorsal. Es fehle der rechte Zeig f inger nach Amputation metacarpophalangeal II, der F a ustschluss sei unvollständig. Der Pinch -Griff sei gut zwischen Daumen und den Fingern III-V. Es finde sich eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Handgelenkes. Die Dor salflexion sei um 5 Grad und die Volarflexion um 15 Grad eingeschränkt. Die Radialabduktion sei um 50 % und die Ulnarabduktion um rund einen Drittel ein geschränkt. Die Umfangmasse zeigten Schonungszeichen des rechten Armes bei einer Rechtshänderin (S. 6 f.).

Dr. Z.___ verwies auf eine immer noch bestehende, unfallkausale Einschränkung der Beweglichkeit bezüglich Faustschluss, was irreversibel sei. Gemäss Pflichten heft könne die Beschwerdeführerin alle ihre Arbeiten in der bisherigen Tätigkeit als Hauswirtschaftsangestellte in Zukunft ausüben, nämlich selbständiges Reini gen der zugeteilten Zimmer, Reinigung der Wellness-Oase und Waschservice. Zurzeit sei sie noch etwas verlangsamt, es werde mit der Zeit zur Anpassung und Angewöhnung kommen. Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 75 % ab 7. April 2015 und 100 % ab 1. Juli 201 5. In einer den Unfallfolge n ideal angepassten Tätigkeit, zum Beispiel als einfach e Bürokraft oder als Rezeptionistin , könne sie ab sofort zu 100 % arbeiten (S. 7). 4.3

Im Bericht über die Sprechstunde vom 9. April 2015 ( Urk. 11/15) bei Oberarzt Dr. med. C.___ , A.___ , wurde ausgeführt, es bestehe neun Monate nach Infekt und Verlust des Zeigfingers ein fast kompletter Faustschluss mit aber noch 1 cm Abstand zur Hohlhand . Die Kraft betrage rechts einen Drittel von links. Es bestünden leichte neuropathische Schmerzen im Bereich der 1. Kommissur, es sei aber davon auszugehen, dass es für diese Schmerzen keine chirurgische Indika tion gebe. Klinisch zeige sich eine leicht retrahierte Narbe im Bereich des MCP-Gelenkes mit einem Streckdefizit von 5° im MCP am Mittelfinger.

Die Beschwerdeführerin möchte keine Z-Plastik, weshalb man am Ende der Behandlung sei, da bei dieser Hand jetzt die maximale Erholung erreicht sei. Es bestehe eine deutliche Limitati o n bei den täglichen Aktivitäten wie auch bei der Arbeit wegen der sehr verminderten Kraft der Hand und wegen der Amputation des Zeigfingers. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % wurde noch bis zum 3 0. April 2015 attestiert. 4.4

Dr. med. D.___ , Allgemeine und Innere Medizin FMH , Praxis E.___ , berichtete am 4. August 2015 ( Urk. 11/6) und führte aus, die Beschwerdeführerin bemühe sich stets darum, ihr Arbeitspensu m auszubauen. Aktuell bestehe n o c h eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % . Gemäss einer Arbeits platzabk l ärung vom Ma i könne sie alle Arbeiten a usführen, habe aber einen erhöhten Zeitaufwand mit ihren Einschränkungen, was impliziere, dass aufgrund des fehlenden Handschlusses und reduzierter Kraft noch keine 100%ige Arbeits fähigkeit für ihre Arbeit zu erwarten sei. 4.5

Am 2 3. Oktober 2015 ( Urk. 11/3 ) berichtete Dr. Z.___ über die erneute Untersu chung vom 2 1. Oktober 201 5. Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage immer noch über die gleichen Schmerzen (weniger Kraft, ermüde schnell am rechten Unterarm, könne Hand nicht schliessen, S. 4). Die Situation habe sich subjektiv nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin habe eine kalte Hand rechts und weni ger Kraft. Sie habe weniger Ausdauer. Nach fünf Stunden Arbeit spüre sie eine deutliche Müdigkeit. Sie mache keine Ergotherapie mehr. Sie nehme gelegentlich Medikamente. Zurzeit arbeite sie höchstens 75 % .

Objektiv fänden sich zahlreiche, reizlose Narben volar und dorsal, die bis in den Vorderarm ausstrahlten. Der Faustschluss sei unvollständig mit Sperrdistanzen zwischen Hohlhand und der Finger V, IV, und III von 1.5 cm, 1.5 cm und 2 cm. Es fehle auch die Über streckbarkeit der Metacarpophala ngealgelenke V, IV und III mit einem Defizit von 10° im 5-er Gelenk, von 20° im 4-er Gelenk und von 30° im 3-er Gelenk. Die rechte Hand sei etwas livid . Der Pinch -Griff sei gut zw i schen Daumen und den Fingern III, IV und V. Die Faustschlusskraft sei für die rechte Hand 0.15 bar ver glichen mit 0.5 bar auf der gesunden linken Seite. Die Beweglichkeit im rechten Handgelenk sei in der Dorsalflexion 15° und die Volarflexion 30° eingeschränkt, die Radialabduktion 10° und die Ulnarabduktion 10° (S. 7) .

Dr. Z.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin nehme immer noch Schmerzmittel, dies aber unregelmässig. Eine spezielle Behandlung in Form von Ergotherapie und Physiotherapie bringe zurzeit nichts mehr. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin sei deutlich eingeschränkt beim Anziehen der Betten, was die Haupttätigkeit als Zimmermädchen anbetreffe. Sie sei sicher auch reduziert bei den allgemeinen Putzarbeiten, sei es das Reinigen von Toiletten oder Duschen und das Putzen von Fenstern. Deutlich sei die Ermüdbarkeit. Die rechte Hand sei kä l ter, zeige eine vermehrte Schweissabsonderung und sei leicht livid verfärbt. Die am 2 5. März 2015 eingeschätzte Arbeitsfähigkeit sei zu optimistisch gewesen. Heute geh e er davon aus, dass die Beschwerdeführerin wegen den geschilderten Einschränkungen nur noch zu 80 % als Zimmermädchen arbeiten könne . In einer anderen, angepassten Tätigkeit, zum Beispiel als einfache Bürokraft, Rezeptionis tin oder als Postverteilerin könnte sie mit Sicherheit 100 % arbeiten.

Zum Integritätsschaden hielt er fest, d er fehlende Zeigfinger, der unvollständige Faustschluss sowie die verminderte Beweglichkeit im rechten Handgelenk ent sprächen einem Viertel eines Integritätsschadens, bei dem die ganze Hand fehle. Eine ganze Hand habe den Integritätswert von 40 % . Der Schaden bei der Beschwerdeführerin betrage einen Viertel dieses Wertes, also 10 % (S. 8). 5. 5.1

Vorwegzuschicken ist, dass der Bericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Oktober 2015 den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberic htes vollum fänglich entspricht. So ist er für die Fragen nach weiterem Behandlungsbedarf, der Arbeitsfähigkeit und der Integritätsschädigung umfassend , beruht auf den notwendigen persönlichen Untersuchungen, berücksichtigt detailliert die geklag ten Beschwerden , wurde in Kenntnis der (wenigen) Vorakten abgegeben , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein

und die Schlussfolgerungen des Experten erscheinen als begründet . In diesem Sinn legte Dr. Z.___ unter Verweis auf die selber erho benen objektivierbaren beklagten Beschwerden nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Zimmermädchen dauerhaft eingeschränkt bleiben wird, in einer angepassten Tätigkeit mit Rücksicht auf die ermüdende, weniger kräftige und nicht vollständig schliessbare rechte Hand indes vollzeitlich arbeitsfähig ist. Dabei waren Dr. Z.___ namentlich die Berichte der vorbehan delnden Ärzte, insbesondere die Operationsberichte, bekannt. Diese Schlussfolge rung erscheint als schlüssig. 5.2

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Fachkompetenz Dr. Z.___ s ( Urk. 1 S. 4 f.) vermögen nicht zu überzeugen. Er ist Facharzt für Chirurgie und demgemäss kompetent, die Folgen einer stattgehabten Operation abzuschätzen. Sodann verfügt er über Kenntnisse in rekonstruktiver Chirurgie und Handchirur gie ( Urk. 9/5), weshalb nicht einzusehen ist, inwiefern er nicht in der Lage sein sollte, die vorliegende, überschaubare Problematik zu erfassen.

Soweit die Beschwerdeführerin das allfällige Vorliegen eines CRPS ( Complex Regional Pain Syndrome ) thematisiert ( Urk. 1 S. 5) , ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ die Unterkühlung und leichte Verfärbung der Hand durchaus aufgefallen ist. Die funktionellen Einschränkungen respektive die existierenden Beschwerden hat er sodann detailliert geschildert. Dass indes ein CRPS vorliegt und darüber hinaus weitere Beschwerden bestehen, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat ihre Einschränkungen geschildert und Dr. Z.___ hat diese, da objektivierbar, ungekürzt übernommen und seiner Einschätzung zugrunde gelegt . Auch die Beschwerdeführerin selber legte keine entsprechenden Arztberichte auf und machte auch nicht geltend, sich in entsprechenden Abklärungen oder gar Thera pie zu befinden. Auffällig ist denn auch, dass weder in den Arztberichten noch von der Beschwerdeführerin unangemessen starke Schmerzen, entzündliche Symptome oder Schwellungen geschildert wurden.

Sodann machte sie auch nicht geltend , in angepasster Tätigkeit nicht vollzeitlich arbeitsfähig zu sein.

Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin auch nicht vor, dass von einer wei teren Heilbehandlung eine massgebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Solches ist nach der Einschätzung von Dr. Z.___ auszuschliessen. 5.3

Damit b estehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb auf ergänzende Abklärungen zu verzichten ist. 6. 6.1

Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss

Art. 16 Abs. 1

UVG

Anspruch auf ein Taggeld.

Arbeitsunfähig keit ist nach

Art. 6 ATSG

die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen

Beruf

oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen

Beruf

oder Aufgaben bereich berücksichtigt. Will sich der Versicherungsträger auf

Art. 6 Satz 2 ATSG

berufen, so hat er die versicherte Person rechtsprechungsgemäss zuvor zu einem

Berufswechsel

aufzufordern und ihm eine angepasste

Übergangsfrist

einzuräu men (Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 1 1. August 2016 E. 2.1). Pra xisgemäss folgt aus Art. 19 Abs. 1

UVG, dass dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten ist, Heilbehandlungs- und Taggeldleis tungen einzustellen sind und der Anspruch auf Invalidenrente und Integri t äts entschädigung zu prüfen ist (vgl . BGE 134 V 109

E. 4.1). 6.2

Aufgrund der mediz in i schen Akten ist ausgewiesen und von der Beschwerdefüh rerin auch nicht bestritten, dass spätestens per 3 1. Oktober 2015 (Monatsende nach der Abschlussuntersuchung bei Dr. Z.___ ) von weiteren Behandlung en keine namhafte Verbesserung des Gesund heitszustandes mehr zu erwarten war. Es wurde keine Therapie genannt, von welcher noch eine Besserung zu erwarten wäre. 6.3

Ist der Fallabschluss per 3 1. Oktober 2015 korrekt, bleibt für die von der Beschwerdeführerin thematisierte «Übergangsfrist» von fünf Monaten für einen Berufswechsel (E. 3.2) kein Raum. Denn mit ihrer Argumentation übersieht d i e Beschwerdeführer in , dass ih r nicht etwa die Taggelder gestützt auf

Art. 6 Satz 2 ATSG

gekürzt wurden, sondern dass der Anspruch auf ein Taggeld gestützt auf

Art. 19 Abs. 1

UVG

untergegangen ist. Da von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 3 1. Oktober 2015 hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, durfte die Beschwerdegegnerin somit die Einstellung der Taggeldleistungen vollziehen , ohne die Beschwerdefüh rerin zunächst zu einem

Berufswechsel

aufzufordern und eine

Übergangsfrist zu gewähren. 7. 7.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid einen Einkom mensvergleich durch, indem sie dem Valideneinkommen von Fr. 48'344.70 ein Invalide ne inkommen von Fr. 52'842.40 gegenüberstellte und einen gar höheren Verdienst nach Unfall konstatierte ( Urk. 2 S. 6). Bei diesen Werten handelte es sich offenkundig um jene, welche die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrer Verfügung vom 4. September 2017 ( Urk. 10/2) zugrunde legte und in der Folge einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte.

Die Beschwerdeführerin bemängelte dies und schloss namentlich auf einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % bis 25 % , da sie die rechte dominante Hand höchs tens noch als Hilfshand einsetzen könne. 7.2 7.2.1

Nach der Einschätzung von Dr. Z.___ besteht eine vollumfängliche Arbeitsfä higkeit «in einer … angepassten Tätigkeit, z.B. als einfache Bürokraft, Rezeptio nistin oder als Postverteilerin » (E. 4.5). Die Beschwerdeführerin zitierte in ihrer Beschwerde die Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) wie folgt ( Urk. 1 S. 5) :

«Einschränkung in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter i n Hauswirt schaft: Mittelschwere und schwere Tätigkeiten, insbesondere sol c h e mit überwie gender Belastung der rechten Hand und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der rechten Hand sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition sollten vermieden werden.

Belastungsprofil: Aus versicherungstechnischer Sicht sind der Versicherten kör perlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und die Haltefunkt i on der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbe i ten mit ungüns t igen Hebelwirkungen an der rechten Hand (Stiel werkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand weiterhin zu 100 % zumutbar. Rechte Hand dominant, Pinzettengr i ff wegen Verlust des re . Zeigefingers nicht möglich, Faustschluss auch nicht möglich .» 7.2.2

Aus diesen Angaben ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin noch breit ein setzbar ist. Auch wenn die von Dr. Z.___ erwähnten Tätigkeit im Büro, an einer Rezeption oder im Postdienst wohl an den Sprachkenntnissen der Beschwerde führerin (Verständigung bei Begutachtung auf Italienisch, Urk. 11/3 S. 4) schei tern werden, verbleibt ein genügendes Spektrum an möglichen Tätigkeiten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre rechte Hand sei nurmehr als Hilfshand einsetzbar, ist mit den medizinischen Akten nicht vereinbar. Weder Dr. Z.___ noch der RAD äusserten sich in dieser Hinsicht. Im Gegenteil kann die Beschwer deführerin ihre recht e Hand durchaus gebrauchen, es fehlen ihr dabei lediglich Kraft, Schliessfunktion und Ausdauer. Eine Einsetzbarkeit der Hand nurmehr

als Hilfshand und eine faktische verbleibende Arbeitsfähigkeit in einarmiger Tätig keit ergibt sich aus den Berichten jedenfalls nicht.

Bei dieser klaren Aktenlage ist nicht erkennbar, welche Erkenntnisse aus dem Beizug der vollständigen Akten der Invalidenversicherung zu gewinnen wären, weshalb auf den Aktenbeizug ( Urk. 1 S. 5) zu verzichten ist. 7.3 7.3.1

Unbestritten geblieben sind sowohl das von der IV-Stelle ermittelte und von der Beschwerdegegnerin übernommen e Validen- und Invalideneinkommen mit Aus nahme eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. 7.3.2

Bei einem von der Arbeitgeberin im Jahr 2014 bestätigten Lohn von Fr. 47'866.-- ( Urk. 10/51 S. 3) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Folgejahr (Fallabschluss) von Index 104.3 auf Index 104.6 (Nominallohnindex Frauen 2011-2018, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Ziff. 55-56 Beher bergung und Gastronomie) erscheint der verwendete Wert von Fr. 48'344.70 für das Valideneinkommen

als zu hoch, korrekt wären Fr. 48’003.70 .

Für eine Parallelisierung besteht kein Raum. Der Medianlohn für Frauen in Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie im untersten Anforde rungsniveau betrug nach Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Fr. 3'767.--, was angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.4 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Ziff. 55-56) sowie an die Nominallohnentwicklung (Index 103. 9 auf Index 104. 2 , Tabelle T1.2.10, Ziff. 55/56 )

Fr. 48'054.60 und damit praktisch den von der Beschwerdeführerin erzielten Lohn ergibt. 7.3.3

Nach der L SE 2014 , Tabelle TA1, belief sich der Medianlohn für Frauen in einfa chen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art , welche für die Beschwer deführerin einzig in Frage kommen, auf Fr. 4'300.-- bei 40 Wochenstunden. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statis tik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) sowie an die Nominallohnentwicklung (Index 103.6 auf Index 104.1, Tabelle T1.2.10, Total) ergibt sich ein mögliches Einkom men von Fr. 54’052.60. 7.3.4

Selbst bei einem Abzug vom Tabellenlo h n von 15 % resultierte kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad ( Valideneinkommen

Fr. 48'003.70, Invalidenein kommen 45'944.70 = Invaliditätsgrad von 4.3 % ). Für einen weitergehenden Abzug vom Tabellenlohn besteht kein Raum, da die Beschwerdeführerin die rechte Hand durchaus noch einsetzen kann und diese nicht bloss als Zudiene r

- oder Stützhand dient. Dies ist nach der Rechtsprechung Voraussetzung für einen solchen Abzug (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2017 vom 2 2. Juni 2018 E. 4.3 mit Hinweisen auf die Praxis).

In der Praxis findet sich demgegenüber eine mit dem vorliegenden Fall vergleich bare Konstellation eines Versicherten, welchem Zeige-, Mittel- und Ringfinger der linken adominanten Hand gekürzt werden musste . Die Funktionalität der drei Langfinger war herabgesetzt, sie k o nnten lediglich beim Ergreifen von Gegen ständen eingesetzt werden, wenn die Fingerkuppen dabei nicht wesentlich unter Druck gesetzt würden. Die Kraft war in der linken Hand stark vermindert, ebenso die Geschicklichkeit, ein präzises Greifen war nur mit Daumen und Kleinfinger möglich. Starke auf die linke Hand wirkende Erschütterungen waren zu vermei den. Das Bundesgericht bestätigte den Tabellenlohnabzug von 10 % (Urteil 8C_142/2009 vom 1 2. Juni 2009 E. 3.1 und 4.3.2). 7.3.5

Damit ist erstellt, dass ein 15 % übersteigender Abzug vom Tabellenlohn nicht statthaft ist, angemessen wäre ein solcher von 10 % , womit kein Invaliditätsgrad resultiert. Der Beschwerdeführerin stehen demgemäss keine Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin zu. 8. 8.1

Die Beschwerdeführerin bemängelte die Höhe der Integritätsentschädigung (10 % ) vornehmlich unter Hinweis darauf, dass sie nicht nur den ganzen Zeigfin ger eingebüsst habe, sondern eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand einschliesslich Handgelenk erlitten habe. Nicht entschädigt worden seien auch die zahlreichen Narben ( Urk. 1 S. 6). 8.2

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang

3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

Gemäss Anhang

3 zur UVV

führt der Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens zu einer Integritätsentschädigung von 5 % und der Verlust einer Hand zu einer solchen von 40 % . Gemäss der Suva-Tabelle 3 ( Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten ) entspricht der komplette Verlust eines Zeigfingers einem Integritätsschaden von 6 % ( Ziff. 7). 8.3

Entsprechend dieser Grundlagen hat die Beschwerdeführerin für den Verlust des ganzen Zeigfingers bei Anwendung der für sie günstigeren Suva-Tabelle Anrechte auf eine Integritätsentschädigung von 6 % . Funktionsstörungen der Hand werden nach der Suva-Tabelle 1 ( Integritätsschaden bei Funktionsstörun gen an den oberen Extremitäten ) erst dann entschädigt, wenn sie erheblich sind. Genannt werden Steifheit in Streckstellung und Pro- und Supination , Steifheit in Beugung oder Streckung , radiocarpale Arthrodese , Handwurzelarthrodese . Die verbleibenden Störung en sind bei der Beschwerdeführerin weit entf ern t

von einer derartigen Einschränkung. Eine gewisse Einschränkung der Funktionsfähigkeit ist mit der Entschädigung für den verlorenen Zeigfinger bereits abgegolten. Die wei teren Einschränkungen (fehlender Faustschluss, eingeschränkte Kraft, Ermüdbar keit) sind nicht von einer solchen Intensität, dass sie einen zusätzlichen Anspruch begründen würden.

Die verbleibenden Narben sind damit - bei einer Gesamtentschädigung von 10 %

- genügend berücksichtigt. Die Suva-Tabelle 18 (Integritä t sschaden bei Schädi gung der Haut) setzt eine massive Beeinträchtigung voraus und spricht von Der matosen und Verbrennungen. Die Operationsnarben der Beschwerdeführerin wurden nicht in diesem Ausmass geschildert, aber von der Beschwerdegegnerin doch passend berücksichtigt. Eine höhere Entschädigung würde ein Schaden ähn lich der von Dermatosen am Handrücken voraussetzen, was nicht erstellt ist.

Für eine höhere Integritätsen t schädigung besteht nach dem Gesagten keine Ver anlassung. 8.4 8.4.1

Die Beschwerdeführerin ersuchte sodann um Zusprache von Verzugszinsen auf der Integritätsentschädigung ( Urk. 1 S. 6).

Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine grundsätzliche Verzugszinspflicht nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des Anspruchs und ging davon aus, dass diese Frist bei der Rentenfestsetzung beziehungsweise bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung beginnt. Sie anerkannte ebenfalls, dass die bereits ver fügte Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12'600.-- aufgrund « admi nistrativer Probleme» nicht ausbezahlt worden sei. Gleichwohl schloss sie auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 2 und S. 18). 8.4.2

Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig , s ofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist . 8.4.3

Angesichts des Umstandes, dass grundsätzlich mit Fallabschluss über die Dauer leistungen zu verfügen ist, entstand der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung am 1. November 201 5. Die Festlegung der Dauer leistungen erfolgte denn auch bereits mit Verfügung vom 7. Juli 2015 ( Urk. 10/25). Damals ging die Beschwerdegegnerin noch von einem Fallabschluss per 1. Juli 2015 aus, was nach erneuter Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens

auf den 3 1. Oktober 2015 verschoben wurde.

Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum neusten Arztbericht am 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 10/16) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin am 2 1. Januar 2016 ( Urk. 10/14) in unhaltbarer und einer in der Schweiz tätigen obligatorischen Versicherung unwürdigen Art und Weise zum Rückzug der Einsp r ache auf, um die Integritätsentschädigung ausrich t en zu «können». Ein Rückzug der Beschwerde war keine Voraussetzung zur Auszahlung der Integri tätsentschädigung in unbestrittener Höhe und mit dem Rückzug der Einsprache wäre selbstredend die Verweigerung von Rentenleistungen akzeptiert worden, was mit der Integritätsentschädigung in keinem direkten Zusammenhang steht. Der nächste Verfahrensschritt war - neben einer internen Kostenabsprache ( Urk. 10/12) - die Entgegennahme der Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Septem ber 2016 ( Urk. 10/11). Als nächstes ersuchte die Beschwerdeführerin um Akten einsicht (2 4. Oktober, 1 4. und 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 10/6, Urk. 10/8 und Urk. 10/9). Am 1 7. August 2018 ( Urk. 10/1) mahnte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin und am 2 8. Juni 2019 ( Urk.

2) erging der angefochtene Ein spracheentscheid .

Dieser Ablauf zeigt, dass die Beschwerdegegnerin keineswegs mit Abklärungen beschäftigt war, sondern die Beschwerdeführerin zuerst mittels falschen Ausfüh rungen zum Rückzug der gesamten Einsprache bewegen wollte und hernach das Dossier nicht mehr bearbeitete. Insbesondere rechtfertigte sich das Abwarten der Verfügung der Invalidenversicherung nicht, war doch der medizinische Sachver halt hinreichend erstellt. Auch die anschliessende Verzögerung um knapp drei Jahre ist nicht erklärbar. 8.4.4

Ist erstellt, dass der Anspruch auf Integritätsentschädigung am 1. November 2015 entstanden ist, erwächst eine Verzugszinspflicht in der Höhe von 5 % ( Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) ab 1. November 2017 bis zu deren Ausrichtung. 9.

Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine

gekürzte

Prozessentschädigung , welche mit Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Lloyd’s Lon don, Zweigniederlassung Zürich , vom 2 8. Juni 2019 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Zinsen von 5 % auf der Integritätsent schädigung von Fr. 12'600.-- ab 1. November 2017 bis zur Zahlung hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Christoph Frey - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965, war seit 1. Januar 2013 bei Y.___ als Hauswirtschaftsangestellte beschäftigt und damit bei der Lloyd's , London, Zweigniederlassung Zürich , gegen Unfälle versi chert. Am 2 4. Juli 2014 rutschte sie beim Reinigen einer Dusche ab und verletzte sich am rechten Zeigefinger ( tiefgehende Hautabschürfung, Urk. 10/51/3 und Urk. 11/57) . In der Folge entwickelte sich ein Weichteilinfekt, worauf am

E. 2 6. Juli 2014 der Zeigefinger amputiert werden musste ( Urk. 11/M5 1 ). Die Lloyd’s trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.

Nach weiteren medizinischen Behandlungen, unter anderem einer erneuten Ope ration am 6. August 2014 ( Hatchet Lappen , Wundverschluss, Urk. 11/20/12-13) erfolgte eine Untersuchung der Versicherten durch den beratenden Arzt der Lloyd’s , Dr. med. Z.___ , Chirurgie FMH, welcher am 3 0. März 2015 ( Urk. 11/17) Bericht erstattete. M it Verfügung vom 7. Juli 201

E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 4. Juli 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2 .2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung einer Erwerbsunfähigkeits rente damit ( Urk. 2) , die Beschwerdeführerin sei gemäss ärztlicher Einschätzung zu 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit . Hiervon sei auch die Inva lidenversicherung ausgegangen (S. 4 Ziff. 17). Aus jener Verfügung ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin sodann in einer Verweistätigkeit mehr verdient hätte, als sie ohne Unfall im bisherigen Beruf erzielt hätte (S. 6 Ziff. 26). Betref fend Integritätsschädigung sei beim Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers von einer Entschädigung von 5 % auszugehen, die Suva-Tabellen sähen einen Wert von 6 % vor. Die Entschädigung von 10 % erweise sich dem gemäss als sehr grosszügig (S. 7 Ziff. 32 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin ( Urk. 8) , der Ver lust eines einzelnen Fingers mit der einhergehenden Kraftverminderung führe nicht per se zu einer lohnmässigen Benachteiligung. Selbst bei einem Leidensab zug von 10 % resultiere indes kein rentenbegründender Erwerbsunfähigkeitsgrad . Ein Abzug von 20 % bis 25 % sei aufgrund der Gesamtumstände viel zu hoch

(S. 15 Ziff. 47). 3 .2

Die Beschwerdeführerin hielt dagegen ( Urk. 1) , der involvierte Dr. Z.___ sei kein Handchirurge , weshalb mit seiner Einschätzung keine fachärztliche Beurteilung und keine rechtsgenügende Sachverhaltsermittlung vorliege. Sodann ergäben sich erhebliche qualitative Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit. Die rechte dominante Hand diene höchstens noch als Hilfshand, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung ein Leidensabzug von 20 % bis 25 % vorzunehmen sei (S. 4 f.).

In Bezug auf den Integritätsschaden brachte sie vor, sie habe nich t nur den ga n zen Zeigefinger eingebüsst, sondern eine erhebliche Funktionsbeeinträch t ig un g der rechten Hand einschliesslich Handgelenk erlitten, weshalb ein Viertel des Handwertes von 40 % nicht genüge. Sodann sei die Integritätsentschädigung zu verzinsen (S. 6).

Replicando ergänzte die Beschwerdeführerin ( Urk. 15), hinsichtlich der Taggeld einstellung sei eine Übergangsfrist zu beachten. Vorerst sei davon ausgegangen worden, dass sie ab 1. Juli 2015 zu 100 % in der angestammten Tätigkeit arbeiten könne, womit für sie keine Veranlassung für einen Berufswechsel bestanden habe. Erst im Oktober 2015 sei die Meinung vertreten worden, sie könne nur noch zu 80 % die angestammte Tätigkeit ausüben. Somit habe erst dannzumal Veranlas sung zu einem Berufswechsel beziehungsweise zur Anmeldung bei der Arb e itslo senkasse bestanden. Die Übergangsfrist habe daher frühestens im Oktober 2015 beginnen können und die Beschwerdegegnerin habe entsprechend über den Oktober 2015 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen

(S. 3) . 4. 4.1

Die Ärzte des Universitätsspitals A.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, berichteten mit Austrittsbericht

vom 9. August 2014 ( Urk. 11/44) über die vom 2 4. Juli bis 9. August 2014 erfolgte Hospitalisation , die Beschwer deführerin habe sich bei ihrer Arbeit als Zimmermädchen am 2 3. Juli 2014 beim Putzen des Badezimmers eine oberflächliche Verletzung an einer Glastür zugezo gen. Zunächst habe sie keinerlei Beschwerden verspürt, so dass sie am 2 4. Juli 2014 noch ihrer Arbeit nachgegangen sei. Im Verlauf des Tages habe sich eine Schwellung am rechten Zeigefinger entwickelt, worauf sich die Beschwerdefüh rerin bei ihrem Hausarzt vorgestellt habe mit anschliessender Zuweisung ins Spi tal B.___ . Da sich intraoperativ ( Inzision/Revision palmar

Dig . II bzw. Hohlhand bis knapp proximal Handgelenk unter Spaltung des Ligamentum carpi

transver sum bzw. Vorderarmfaszie, Urk. 11/57) der Finger nicht mehr durchblutet gezeigt habe, sei sie nach Durchführung eines Débridements und der offenen Spaltung des Retinaculum

flexorums ans A.___ überwiesen worden.

Klinisch und im ICG ( Farbstoffgabe zur Beobachtung des Blutflusses) habe bei intraoperativ ( Débridement , Spaltung der palmaren Unterarmfaszie, Entlastungs schnitte dorsal, Urk. 11/20/8-9) intakten Gefässen keine Per f usion des F i ngers distal des pro ximalen Grundgelenk es nachgewiesen werden können. Initial sei eine antibiotische Therapie erfolgt . Im Rahmen des planmässigen Second looks am 2 6. Juli 2014 sei der Zeigfinger unverändert nicht durchblutet gewesen bei nun klarer Demarkation, so dass die Amputation habe erfolgen müssen. Nach neuer antibiotischer Therapie und weiterem Débridement mit Anlage eines Nega tive Pressure

Wound T h erapie (NPWT)-Verbandes am 2 9. Juli 2014 seien die laborchemischen Infektwerte

regredient gewesen und der lokale Befund habe sich gebessert. Somit habe der verbleibende Weichteildefekt mittels lokaler Lappen plas t ik verschlossen werden können. Beim ersten Verbandwechsel am 8. August 2014 hätten sich blande Wundverhältnisse bei beschwerdefreier Patientin gezeigt. Eine Schiene sei angepasst und die Handtherapie initiiert worden.

Die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand am 9. August 2014 ent lassen werden können. 4.2

Dr. Z.___

berichtete in seiner medizinischen Einschätzung vom 3 0. März 2015 ( Urk. 11/17) nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 2 5. März 2015, sie habe immer noch etwas Probleme mit der rechten Hand, weniger Kraft und ermüde schnell auch am rechten Unterarm. Sie könne die rechte Hand noch nicht richtig schliessen. Zurzeit arbeite sie zu 50 % als Zimmermädchen, sie sei schon seit 13 Jahren an dieser Stelle. In dieser Funktion müsse sie Betten anziehen, r einigen, Toiletten reinigen, staubsaugen, manchmal auch bügeln (S. 4) .

Dr. Z.___ schilderte verschiedene sichtbare Narben und führte aus , d ie Beschwerdeführerin könne den rechten Daumen bis zur Basis des Kleinfingers bringen wie auf der gesunden linken Seite. Beim Faustschluss fänden sich Sperr distanzen zwischen den Fingern V, IV und III mit der Hohlhand . Die Sperrdistan zen würden zwischen Hohlhand und Finger III 2 cm, Finger IV 1.5 und Finger V 1 cm betragen. Die Sperrdistanz könne auch passiv nicht überwunden werden. Die Faustschlusskraft betrage für die rechte Hand 0.15 bar verglichen mit 0.4 bar für die linke Hand. Die 2-Punkte-Diskrimination sei für alle Finger normal wie auf der linken Seite. Es bestünden keine Parästhesien, keine vermehrte Schweiss absonderung, aber eine verminderte Hauttempe ratur gegenüber links bei leichter Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Handgelenk. Als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen verminderten Faustschluss und eine verminderte Faustschlusskraft rechts (S. 5 f.).

Subjektiv klage die Beschwerdeführerin immer noch über eine gewisse Kraftlo sigkeit in der rechten Hand und eine rasche Ermüdbarkeit. Objektiv bestünden zahlreiche, reizlose Narben volar und dorsal. Es fehle der rechte Zeig f inger nach Amputation metacarpophalangeal II, der F a ustschluss sei unvollständig. Der Pinch -Griff sei gut zwischen Daumen und den Fingern III-V. Es finde sich eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Handgelenkes. Die Dor salflexion sei um 5 Grad und die Volarflexion um 15 Grad eingeschränkt. Die Radialabduktion sei um 50 % und die Ulnarabduktion um rund einen Drittel ein geschränkt. Die Umfangmasse zeigten Schonungszeichen des rechten Armes bei einer Rechtshänderin (S. 6 f.).

Dr. Z.___ verwies auf eine immer noch bestehende, unfallkausale Einschränkung der Beweglichkeit bezüglich Faustschluss, was irreversibel sei. Gemäss Pflichten heft könne die Beschwerdeführerin alle ihre Arbeiten in der bisherigen Tätigkeit als Hauswirtschaftsangestellte in Zukunft ausüben, nämlich selbständiges Reini gen der zugeteilten Zimmer, Reinigung der Wellness-Oase und Waschservice. Zurzeit sei sie noch etwas verlangsamt, es werde mit der Zeit zur Anpassung und Angewöhnung kommen. Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 75 % ab 7. April 2015 und 100 % ab 1. Juli 201 5. In einer den Unfallfolge n ideal angepassten Tätigkeit, zum Beispiel als einfach e Bürokraft oder als Rezeptionistin , könne sie ab sofort zu 100 % arbeiten (S. 7). 4.3

Im Bericht über die Sprechstunde vom 9. April 2015 ( Urk. 11/15) bei Oberarzt Dr. med. C.___ , A.___ , wurde ausgeführt, es bestehe neun Monate nach Infekt und Verlust des Zeigfingers ein fast kompletter Faustschluss mit aber noch 1 cm Abstand zur Hohlhand . Die Kraft betrage rechts einen Drittel von links. Es bestünden leichte neuropathische Schmerzen im Bereich der 1. Kommissur, es sei aber davon auszugehen, dass es für diese Schmerzen keine chirurgische Indika tion gebe. Klinisch zeige sich eine leicht retrahierte Narbe im Bereich des MCP-Gelenkes mit einem Streckdefizit von 5° im MCP am Mittelfinger.

Die Beschwerdeführerin möchte keine Z-Plastik, weshalb man am Ende der Behandlung sei, da bei dieser Hand jetzt die maximale Erholung erreicht sei. Es bestehe eine deutliche Limitati o n bei den täglichen Aktivitäten wie auch bei der Arbeit wegen der sehr verminderten Kraft der Hand und wegen der Amputation des Zeigfingers. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % wurde noch bis zum 3 0. April 2015 attestiert. 4.4

Dr. med. D.___ , Allgemeine und Innere Medizin FMH , Praxis E.___ , berichtete am 4. August 2015 ( Urk. 11/6) und führte aus, die Beschwerdeführerin bemühe sich stets darum, ihr Arbeitspensu m auszubauen. Aktuell bestehe n o c h eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % . Gemäss einer Arbeits platzabk l ärung vom Ma i könne sie alle Arbeiten a usführen, habe aber einen erhöhten Zeitaufwand mit ihren Einschränkungen, was impliziere, dass aufgrund des fehlenden Handschlusses und reduzierter Kraft noch keine 100%ige Arbeits fähigkeit für ihre Arbeit zu erwarten sei. 4.5

Am 2 3. Oktober 2015 ( Urk. 11/3 ) berichtete Dr. Z.___ über die erneute Untersu chung vom 2 1. Oktober 201 5. Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage immer noch über die gleichen Schmerzen (weniger Kraft, ermüde schnell am rechten Unterarm, könne Hand nicht schliessen, S. 4). Die Situation habe sich subjektiv nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin habe eine kalte Hand rechts und weni ger Kraft. Sie habe weniger Ausdauer. Nach fünf Stunden Arbeit spüre sie eine deutliche Müdigkeit. Sie mache keine Ergotherapie mehr. Sie nehme gelegentlich Medikamente. Zurzeit arbeite sie höchstens 75 % .

Objektiv fänden sich zahlreiche, reizlose Narben volar und dorsal, die bis in den Vorderarm ausstrahlten. Der Faustschluss sei unvollständig mit Sperrdistanzen zwischen Hohlhand und der Finger V, IV, und III von 1.5 cm, 1.5 cm und 2 cm. Es fehle auch die Über streckbarkeit der Metacarpophala ngealgelenke V, IV und III mit einem Defizit von 10° im 5-er Gelenk, von 20° im 4-er Gelenk und von 30° im 3-er Gelenk. Die rechte Hand sei etwas livid . Der Pinch -Griff sei gut zw i schen Daumen und den Fingern III, IV und V. Die Faustschlusskraft sei für die rechte Hand 0.15 bar ver glichen mit 0.5 bar auf der gesunden linken Seite. Die Beweglichkeit im rechten Handgelenk sei in der Dorsalflexion 15° und die Volarflexion 30° eingeschränkt, die Radialabduktion 10° und die Ulnarabduktion 10° (S. 7) .

Dr. Z.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin nehme immer noch Schmerzmittel, dies aber unregelmässig. Eine spezielle Behandlung in Form von Ergotherapie und Physiotherapie bringe zurzeit nichts mehr. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin sei deutlich eingeschränkt beim Anziehen der Betten, was die Haupttätigkeit als Zimmermädchen anbetreffe. Sie sei sicher auch reduziert bei den allgemeinen Putzarbeiten, sei es das Reinigen von Toiletten oder Duschen und das Putzen von Fenstern. Deutlich sei die Ermüdbarkeit. Die rechte Hand sei kä l ter, zeige eine vermehrte Schweissabsonderung und sei leicht livid verfärbt. Die am 2 5. März 2015 eingeschätzte Arbeitsfähigkeit sei zu optimistisch gewesen. Heute geh e er davon aus, dass die Beschwerdeführerin wegen den geschilderten Einschränkungen nur noch zu 80 % als Zimmermädchen arbeiten könne . In einer anderen, angepassten Tätigkeit, zum Beispiel als einfache Bürokraft, Rezeptionis tin oder als Postverteilerin könnte sie mit Sicherheit 100 % arbeiten.

Zum Integritätsschaden hielt er fest, d er fehlende Zeigfinger, der unvollständige Faustschluss sowie die verminderte Beweglichkeit im rechten Handgelenk ent sprächen einem Viertel eines Integritätsschadens, bei dem die ganze Hand fehle. Eine ganze Hand habe den Integritätswert von 40 % . Der Schaden bei der Beschwerdeführerin betrage einen Viertel dieses Wertes, also 10 % (S. 8).

E. 5 ( Urk. 10/25) sprach die Lloyd’s der Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integri tätsentschädigung in dieser Höhe zu. Sodann teilte sie die Weiterausrichtung des Taggeldes im Umfang von 25 % ab 7. April 2015 und die Einstellung der Leis tungen per 1. Juli 2015 m it. Hiergegen erhob die Versicherte am 6. August 2015 ( Urk. 10/22) Einsprache. Nach einer weiteren Untersuchung der Versicherten durch Dr. Z.___ (Bericht vom 2 3. Oktober 2015, Urk. 11/3) erklärte die Lloyd’s

- im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 10/16) - die Weiteraus richtung der Taggelder auf der Basis einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit

bis 3 1. Oktober 201 5. Mit Entscheid vom 2 8. Juni 2019 ( Urk.

2) wies sie die Einspra che ab, nachdem sie am 1 7. August 2018 ( Urk. 10/1) von der Beschwerdeführerin gemahnt worden war. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2. September 2019 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem Antrag auf Zusp ra che der gesetzlichen Versicherungsleistungen. Die Lloyd’s schloss am 1 0. Dezember 2019 ( Urk.

8) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rah men des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträ gen fest ( Urk. 15 und Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdeführerin thematisierte vorweg die Rechtspersönlichkeit der betei ligten Unfallversicherung und deren Berechtigung zur Durchführung der obliga torischen Unfallversicherung, sei doch im Administrativverfah r en die XL Catlin SE Köln, Zweigniederlassung Zürich involviert gewesen, der Einspracheentscheid aber im Namen der Beschwerdegegnerin erlassen worden, das Ganze auf Briefpa pier der AXA ( Urk. 1 S. 3 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Berechtigung zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung und auch die Vertre tungsberechtigung der XL Catlin SE Köln, Zweigniederlassung Zürich, nachge wiesen hatte ( Urk. 9/2 und Urk. 21/2-5) , erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Vorbehalte nicht mehr. 2.

E. 5.1 Vorwegzuschicken ist, dass der Bericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Oktober 2015 den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberic htes vollum fänglich entspricht. So ist er für die Fragen nach weiterem Behandlungsbedarf, der Arbeitsfähigkeit und der Integritätsschädigung umfassend , beruht auf den notwendigen persönlichen Untersuchungen, berücksichtigt detailliert die geklag ten Beschwerden , wurde in Kenntnis der (wenigen) Vorakten abgegeben , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein

und die Schlussfolgerungen des Experten erscheinen als begründet . In diesem Sinn legte Dr. Z.___ unter Verweis auf die selber erho benen objektivierbaren beklagten Beschwerden nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Zimmermädchen dauerhaft eingeschränkt bleiben wird, in einer angepassten Tätigkeit mit Rücksicht auf die ermüdende, weniger kräftige und nicht vollständig schliessbare rechte Hand indes vollzeitlich arbeitsfähig ist. Dabei waren Dr. Z.___ namentlich die Berichte der vorbehan delnden Ärzte, insbesondere die Operationsberichte, bekannt. Diese Schlussfolge rung erscheint als schlüssig.

E. 5.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Fachkompetenz Dr. Z.___ s ( Urk. 1 S. 4 f.) vermögen nicht zu überzeugen. Er ist Facharzt für Chirurgie und demgemäss kompetent, die Folgen einer stattgehabten Operation abzuschätzen. Sodann verfügt er über Kenntnisse in rekonstruktiver Chirurgie und Handchirur gie ( Urk. 9/5), weshalb nicht einzusehen ist, inwiefern er nicht in der Lage sein sollte, die vorliegende, überschaubare Problematik zu erfassen.

Soweit die Beschwerdeführerin das allfällige Vorliegen eines CRPS ( Complex Regional Pain Syndrome ) thematisiert ( Urk. 1 S. 5) , ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ die Unterkühlung und leichte Verfärbung der Hand durchaus aufgefallen ist. Die funktionellen Einschränkungen respektive die existierenden Beschwerden hat er sodann detailliert geschildert. Dass indes ein CRPS vorliegt und darüber hinaus weitere Beschwerden bestehen, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat ihre Einschränkungen geschildert und Dr. Z.___ hat diese, da objektivierbar, ungekürzt übernommen und seiner Einschätzung zugrunde gelegt . Auch die Beschwerdeführerin selber legte keine entsprechenden Arztberichte auf und machte auch nicht geltend, sich in entsprechenden Abklärungen oder gar Thera pie zu befinden. Auffällig ist denn auch, dass weder in den Arztberichten noch von der Beschwerdeführerin unangemessen starke Schmerzen, entzündliche Symptome oder Schwellungen geschildert wurden.

Sodann machte sie auch nicht geltend , in angepasster Tätigkeit nicht vollzeitlich arbeitsfähig zu sein.

Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin auch nicht vor, dass von einer wei teren Heilbehandlung eine massgebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Solches ist nach der Einschätzung von Dr. Z.___ auszuschliessen.

E. 5.3 Damit b estehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb auf ergänzende Abklärungen zu verzichten ist.

E. 6 Satz 2 ATSG

gekürzt wurden, sondern dass der Anspruch auf ein Taggeld gestützt auf

Art. 19 Abs. 1

UVG

untergegangen ist. Da von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 3 1. Oktober 2015 hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, durfte die Beschwerdegegnerin somit die Einstellung der Taggeldleistungen vollziehen , ohne die Beschwerdefüh rerin zunächst zu einem

Berufswechsel

aufzufordern und eine

Übergangsfrist zu gewähren.

E. 6.1 Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss

Art. 16 Abs. 1

UVG

Anspruch auf ein Taggeld.

Arbeitsunfähig keit ist nach

Art.

E. 6.2 Aufgrund der mediz in i schen Akten ist ausgewiesen und von der Beschwerdefüh rerin auch nicht bestritten, dass spätestens per 3 1. Oktober 2015 (Monatsende nach der Abschlussuntersuchung bei Dr. Z.___ ) von weiteren Behandlung en keine namhafte Verbesserung des Gesund heitszustandes mehr zu erwarten war. Es wurde keine Therapie genannt, von welcher noch eine Besserung zu erwarten wäre.

E. 6.3 Ist der Fallabschluss per 3 1. Oktober 2015 korrekt, bleibt für die von der Beschwerdeführerin thematisierte «Übergangsfrist» von fünf Monaten für einen Berufswechsel (E. 3.2) kein Raum. Denn mit ihrer Argumentation übersieht d i e Beschwerdeführer in , dass ih r nicht etwa die Taggelder gestützt auf

Art.

E. 7.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid einen Einkom mensvergleich durch, indem sie dem Valideneinkommen von Fr. 48'344.70 ein Invalide ne inkommen von Fr. 52'842.40 gegenüberstellte und einen gar höheren Verdienst nach Unfall konstatierte ( Urk. 2 S. 6). Bei diesen Werten handelte es sich offenkundig um jene, welche die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrer Verfügung vom 4. September 2017 ( Urk. 10/2) zugrunde legte und in der Folge einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte.

Die Beschwerdeführerin bemängelte dies und schloss namentlich auf einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % bis 25 % , da sie die rechte dominante Hand höchs tens noch als Hilfshand einsetzen könne.

E. 7.2.1 Nach der Einschätzung von Dr. Z.___ besteht eine vollumfängliche Arbeitsfä higkeit «in einer … angepassten Tätigkeit, z.B. als einfache Bürokraft, Rezeptio nistin oder als Postverteilerin » (E. 4.5). Die Beschwerdeführerin zitierte in ihrer Beschwerde die Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) wie folgt ( Urk. 1 S. 5) :

«Einschränkung in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter i n Hauswirt schaft: Mittelschwere und schwere Tätigkeiten, insbesondere sol c h e mit überwie gender Belastung der rechten Hand und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der rechten Hand sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition sollten vermieden werden.

Belastungsprofil: Aus versicherungstechnischer Sicht sind der Versicherten kör perlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und die Haltefunkt i on der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbe i ten mit ungüns t igen Hebelwirkungen an der rechten Hand (Stiel werkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand weiterhin zu 100 % zumutbar. Rechte Hand dominant, Pinzettengr i ff wegen Verlust des re . Zeigefingers nicht möglich, Faustschluss auch nicht möglich .»

E. 7.2.2 Aus diesen Angaben ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin noch breit ein setzbar ist. Auch wenn die von Dr. Z.___ erwähnten Tätigkeit im Büro, an einer Rezeption oder im Postdienst wohl an den Sprachkenntnissen der Beschwerde führerin (Verständigung bei Begutachtung auf Italienisch, Urk. 11/3 S. 4) schei tern werden, verbleibt ein genügendes Spektrum an möglichen Tätigkeiten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre rechte Hand sei nurmehr als Hilfshand einsetzbar, ist mit den medizinischen Akten nicht vereinbar. Weder Dr. Z.___ noch der RAD äusserten sich in dieser Hinsicht. Im Gegenteil kann die Beschwer deführerin ihre recht e Hand durchaus gebrauchen, es fehlen ihr dabei lediglich Kraft, Schliessfunktion und Ausdauer. Eine Einsetzbarkeit der Hand nurmehr

als Hilfshand und eine faktische verbleibende Arbeitsfähigkeit in einarmiger Tätig keit ergibt sich aus den Berichten jedenfalls nicht.

Bei dieser klaren Aktenlage ist nicht erkennbar, welche Erkenntnisse aus dem Beizug der vollständigen Akten der Invalidenversicherung zu gewinnen wären, weshalb auf den Aktenbeizug ( Urk. 1 S. 5) zu verzichten ist.

E. 7.3.1 Unbestritten geblieben sind sowohl das von der IV-Stelle ermittelte und von der Beschwerdegegnerin übernommen e Validen- und Invalideneinkommen mit Aus nahme eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn.

E. 7.3.2 Bei einem von der Arbeitgeberin im Jahr 2014 bestätigten Lohn von Fr. 47'866.-- ( Urk. 10/51 S. 3) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Folgejahr (Fallabschluss) von Index 104.3 auf Index 104.6 (Nominallohnindex Frauen 2011-2018, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Ziff. 55-56 Beher bergung und Gastronomie) erscheint der verwendete Wert von Fr. 48'344.70 für das Valideneinkommen

als zu hoch, korrekt wären Fr. 48’003.70 .

Für eine Parallelisierung besteht kein Raum. Der Medianlohn für Frauen in Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie im untersten Anforde rungsniveau betrug nach Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Fr. 3'767.--, was angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.4 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Ziff. 55-56) sowie an die Nominallohnentwicklung (Index 103.

E. 7.3.3 Nach der L SE 2014 , Tabelle TA1, belief sich der Medianlohn für Frauen in einfa chen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art , welche für die Beschwer deführerin einzig in Frage kommen, auf Fr. 4'300.-- bei 40 Wochenstunden. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statis tik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) sowie an die Nominallohnentwicklung (Index 103.6 auf Index 104.1, Tabelle T1.2.10, Total) ergibt sich ein mögliches Einkom men von Fr. 54’052.60.

E. 7.3.4 Selbst bei einem Abzug vom Tabellenlo h n von 15 % resultierte kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad ( Valideneinkommen

Fr. 48'003.70, Invalidenein kommen 45'944.70 = Invaliditätsgrad von 4.3 % ). Für einen weitergehenden Abzug vom Tabellenlohn besteht kein Raum, da die Beschwerdeführerin die rechte Hand durchaus noch einsetzen kann und diese nicht bloss als Zudiene r

- oder Stützhand dient. Dies ist nach der Rechtsprechung Voraussetzung für einen solchen Abzug (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2017 vom 2 2. Juni 2018 E. 4.3 mit Hinweisen auf die Praxis).

In der Praxis findet sich demgegenüber eine mit dem vorliegenden Fall vergleich bare Konstellation eines Versicherten, welchem Zeige-, Mittel- und Ringfinger der linken adominanten Hand gekürzt werden musste . Die Funktionalität der drei Langfinger war herabgesetzt, sie k o nnten lediglich beim Ergreifen von Gegen ständen eingesetzt werden, wenn die Fingerkuppen dabei nicht wesentlich unter Druck gesetzt würden. Die Kraft war in der linken Hand stark vermindert, ebenso die Geschicklichkeit, ein präzises Greifen war nur mit Daumen und Kleinfinger möglich. Starke auf die linke Hand wirkende Erschütterungen waren zu vermei den. Das Bundesgericht bestätigte den Tabellenlohnabzug von 10 % (Urteil 8C_142/2009 vom 1 2. Juni 2009 E. 3.1 und 4.3.2).

E. 7.3.5 Damit ist erstellt, dass ein 15 % übersteigender Abzug vom Tabellenlohn nicht statthaft ist, angemessen wäre ein solcher von 10 % , womit kein Invaliditätsgrad resultiert. Der Beschwerdeführerin stehen demgemäss keine Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin zu. 8. 8.1

Die Beschwerdeführerin bemängelte die Höhe der Integritätsentschädigung (10 % ) vornehmlich unter Hinweis darauf, dass sie nicht nur den ganzen Zeigfin ger eingebüsst habe, sondern eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand einschliesslich Handgelenk erlitten habe. Nicht entschädigt worden seien auch die zahlreichen Narben ( Urk. 1 S. 6). 8.2

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang

3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

Gemäss Anhang

3 zur UVV

führt der Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens zu einer Integritätsentschädigung von 5 % und der Verlust einer Hand zu einer solchen von 40 % . Gemäss der Suva-Tabelle 3 ( Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten ) entspricht der komplette Verlust eines Zeigfingers einem Integritätsschaden von 6 % ( Ziff. 7). 8.3

Entsprechend dieser Grundlagen hat die Beschwerdeführerin für den Verlust des ganzen Zeigfingers bei Anwendung der für sie günstigeren Suva-Tabelle Anrechte auf eine Integritätsentschädigung von 6 % . Funktionsstörungen der Hand werden nach der Suva-Tabelle 1 ( Integritätsschaden bei Funktionsstörun gen an den oberen Extremitäten ) erst dann entschädigt, wenn sie erheblich sind. Genannt werden Steifheit in Streckstellung und Pro- und Supination , Steifheit in Beugung oder Streckung , radiocarpale Arthrodese , Handwurzelarthrodese . Die verbleibenden Störung en sind bei der Beschwerdeführerin weit entf ern t

von einer derartigen Einschränkung. Eine gewisse Einschränkung der Funktionsfähigkeit ist mit der Entschädigung für den verlorenen Zeigfinger bereits abgegolten. Die wei teren Einschränkungen (fehlender Faustschluss, eingeschränkte Kraft, Ermüdbar keit) sind nicht von einer solchen Intensität, dass sie einen zusätzlichen Anspruch begründen würden.

Die verbleibenden Narben sind damit - bei einer Gesamtentschädigung von 10 %

- genügend berücksichtigt. Die Suva-Tabelle 18 (Integritä t sschaden bei Schädi gung der Haut) setzt eine massive Beeinträchtigung voraus und spricht von Der matosen und Verbrennungen. Die Operationsnarben der Beschwerdeführerin wurden nicht in diesem Ausmass geschildert, aber von der Beschwerdegegnerin doch passend berücksichtigt. Eine höhere Entschädigung würde ein Schaden ähn lich der von Dermatosen am Handrücken voraussetzen, was nicht erstellt ist.

Für eine höhere Integritätsen t schädigung besteht nach dem Gesagten keine Ver anlassung. 8.4 8.4.1

Die Beschwerdeführerin ersuchte sodann um Zusprache von Verzugszinsen auf der Integritätsentschädigung ( Urk. 1 S. 6).

Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine grundsätzliche Verzugszinspflicht nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des Anspruchs und ging davon aus, dass diese Frist bei der Rentenfestsetzung beziehungsweise bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung beginnt. Sie anerkannte ebenfalls, dass die bereits ver fügte Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12'600.-- aufgrund « admi nistrativer Probleme» nicht ausbezahlt worden sei. Gleichwohl schloss sie auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 2 und S. 18). 8.4.2

Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig , s ofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist . 8.4.3

Angesichts des Umstandes, dass grundsätzlich mit Fallabschluss über die Dauer leistungen zu verfügen ist, entstand der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung am 1. November 201 5. Die Festlegung der Dauer leistungen erfolgte denn auch bereits mit Verfügung vom 7. Juli 2015 ( Urk. 10/25). Damals ging die Beschwerdegegnerin noch von einem Fallabschluss per 1. Juli 2015 aus, was nach erneuter Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens

auf den 3 1. Oktober 2015 verschoben wurde.

Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum neusten Arztbericht am 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 10/16) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin am 2 1. Januar 2016 ( Urk. 10/14) in unhaltbarer und einer in der Schweiz tätigen obligatorischen Versicherung unwürdigen Art und Weise zum Rückzug der Einsp r ache auf, um die Integritätsentschädigung ausrich t en zu «können». Ein Rückzug der Beschwerde war keine Voraussetzung zur Auszahlung der Integri tätsentschädigung in unbestrittener Höhe und mit dem Rückzug der Einsprache wäre selbstredend die Verweigerung von Rentenleistungen akzeptiert worden, was mit der Integritätsentschädigung in keinem direkten Zusammenhang steht. Der nächste Verfahrensschritt war - neben einer internen Kostenabsprache ( Urk. 10/12) - die Entgegennahme der Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Septem ber 2016 ( Urk. 10/11). Als nächstes ersuchte die Beschwerdeführerin um Akten einsicht (2 4. Oktober, 1 4. und 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 10/6, Urk. 10/8 und Urk. 10/9). Am 1 7. August 2018 ( Urk. 10/1) mahnte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin und am 2 8. Juni 2019 ( Urk.

2) erging der angefochtene Ein spracheentscheid .

Dieser Ablauf zeigt, dass die Beschwerdegegnerin keineswegs mit Abklärungen beschäftigt war, sondern die Beschwerdeführerin zuerst mittels falschen Ausfüh rungen zum Rückzug der gesamten Einsprache bewegen wollte und hernach das Dossier nicht mehr bearbeitete. Insbesondere rechtfertigte sich das Abwarten der Verfügung der Invalidenversicherung nicht, war doch der medizinische Sachver halt hinreichend erstellt. Auch die anschliessende Verzögerung um knapp drei Jahre ist nicht erklärbar. 8.4.4

Ist erstellt, dass der Anspruch auf Integritätsentschädigung am 1. November 2015 entstanden ist, erwächst eine Verzugszinspflicht in der Höhe von 5 % ( Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) ab 1. November 2017 bis zu deren Ausrichtung.

E. 9 Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine

gekürzte

Prozessentschädigung , welche mit Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Lloyd’s Lon don, Zweigniederlassung Zürich , vom 2 8. Juni 2019 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Zinsen von 5 % auf der Integritätsent schädigung von Fr. 12'600.-- ab 1. November 2017 bis zur Zahlung hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Christoph Frey - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00207

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 1 7. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Lloyd's , London, Zweigniederlassung Zürich Seefeldstrasse 7, 8008 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch XL Catlin Services SE, London, Zweigniederlassung Zürich Limmatstrasse 250, 8005 Zürich diese vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey Kellerhals Carrard Zürich KIG Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, war seit 1. Januar 2013 bei Y.___ als Hauswirtschaftsangestellte beschäftigt und damit bei der Lloyd's , London, Zweigniederlassung Zürich , gegen Unfälle versi chert. Am 2 4. Juli 2014 rutschte sie beim Reinigen einer Dusche ab und verletzte sich am rechten Zeigefinger ( tiefgehende Hautabschürfung, Urk. 10/51/3 und Urk. 11/57) . In der Folge entwickelte sich ein Weichteilinfekt, worauf am 2 6. Juli 2014 der Zeigefinger amputiert werden musste ( Urk. 11/M5 1 ). Die Lloyd’s trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.

Nach weiteren medizinischen Behandlungen, unter anderem einer erneuten Ope ration am 6. August 2014 ( Hatchet Lappen , Wundverschluss, Urk. 11/20/12-13) erfolgte eine Untersuchung der Versicherten durch den beratenden Arzt der Lloyd’s , Dr. med. Z.___ , Chirurgie FMH, welcher am 3 0. März 2015 ( Urk. 11/17) Bericht erstattete. M it Verfügung vom 7. Juli 201 5 ( Urk. 10/25) sprach die Lloyd’s der Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integri tätsentschädigung in dieser Höhe zu. Sodann teilte sie die Weiterausrichtung des Taggeldes im Umfang von 25 % ab 7. April 2015 und die Einstellung der Leis tungen per 1. Juli 2015 m it. Hiergegen erhob die Versicherte am 6. August 2015 ( Urk. 10/22) Einsprache. Nach einer weiteren Untersuchung der Versicherten durch Dr. Z.___ (Bericht vom 2 3. Oktober 2015, Urk. 11/3) erklärte die Lloyd’s

- im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 10/16) - die Weiteraus richtung der Taggelder auf der Basis einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit

bis 3 1. Oktober 201 5. Mit Entscheid vom 2 8. Juni 2019 ( Urk.

2) wies sie die Einspra che ab, nachdem sie am 1 7. August 2018 ( Urk. 10/1) von der Beschwerdeführerin gemahnt worden war. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2. September 2019 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem Antrag auf Zusp ra che der gesetzlichen Versicherungsleistungen. Die Lloyd’s schloss am 1 0. Dezember 2019 ( Urk.

8) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rah men des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträ gen fest ( Urk. 15 und Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdeführerin thematisierte vorweg die Rechtspersönlichkeit der betei ligten Unfallversicherung und deren Berechtigung zur Durchführung der obliga torischen Unfallversicherung, sei doch im Administrativverfah r en die XL Catlin SE Köln, Zweigniederlassung Zürich involviert gewesen, der Einspracheentscheid aber im Namen der Beschwerdegegnerin erlassen worden, das Ganze auf Briefpa pier der AXA ( Urk. 1 S. 3 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Berechtigung zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung und auch die Vertre tungsberechtigung der XL Catlin SE Köln, Zweigniederlassung Zürich, nachge wiesen hatte ( Urk. 9/2 und Urk. 21/2-5) , erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Vorbehalte nicht mehr. 2. 2.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 4. Juli 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2 .2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung einer Erwerbsunfähigkeits rente damit ( Urk. 2) , die Beschwerdeführerin sei gemäss ärztlicher Einschätzung zu 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit . Hiervon sei auch die Inva lidenversicherung ausgegangen (S. 4 Ziff. 17). Aus jener Verfügung ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin sodann in einer Verweistätigkeit mehr verdient hätte, als sie ohne Unfall im bisherigen Beruf erzielt hätte (S. 6 Ziff. 26). Betref fend Integritätsschädigung sei beim Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers von einer Entschädigung von 5 % auszugehen, die Suva-Tabellen sähen einen Wert von 6 % vor. Die Entschädigung von 10 % erweise sich dem gemäss als sehr grosszügig (S. 7 Ziff. 32 f.).

In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin ( Urk. 8) , der Ver lust eines einzelnen Fingers mit der einhergehenden Kraftverminderung führe nicht per se zu einer lohnmässigen Benachteiligung. Selbst bei einem Leidensab zug von 10 % resultiere indes kein rentenbegründender Erwerbsunfähigkeitsgrad . Ein Abzug von 20 % bis 25 % sei aufgrund der Gesamtumstände viel zu hoch

(S. 15 Ziff. 47). 3 .2

Die Beschwerdeführerin hielt dagegen ( Urk. 1) , der involvierte Dr. Z.___ sei kein Handchirurge , weshalb mit seiner Einschätzung keine fachärztliche Beurteilung und keine rechtsgenügende Sachverhaltsermittlung vorliege. Sodann ergäben sich erhebliche qualitative Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit. Die rechte dominante Hand diene höchstens noch als Hilfshand, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung ein Leidensabzug von 20 % bis 25 % vorzunehmen sei (S. 4 f.).

In Bezug auf den Integritätsschaden brachte sie vor, sie habe nich t nur den ga n zen Zeigefinger eingebüsst, sondern eine erhebliche Funktionsbeeinträch t ig un g der rechten Hand einschliesslich Handgelenk erlitten, weshalb ein Viertel des Handwertes von 40 % nicht genüge. Sodann sei die Integritätsentschädigung zu verzinsen (S. 6).

Replicando ergänzte die Beschwerdeführerin ( Urk. 15), hinsichtlich der Taggeld einstellung sei eine Übergangsfrist zu beachten. Vorerst sei davon ausgegangen worden, dass sie ab 1. Juli 2015 zu 100 % in der angestammten Tätigkeit arbeiten könne, womit für sie keine Veranlassung für einen Berufswechsel bestanden habe. Erst im Oktober 2015 sei die Meinung vertreten worden, sie könne nur noch zu 80 % die angestammte Tätigkeit ausüben. Somit habe erst dannzumal Veranlas sung zu einem Berufswechsel beziehungsweise zur Anmeldung bei der Arb e itslo senkasse bestanden. Die Übergangsfrist habe daher frühestens im Oktober 2015 beginnen können und die Beschwerdegegnerin habe entsprechend über den Oktober 2015 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen

(S. 3) . 4. 4.1

Die Ärzte des Universitätsspitals A.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, berichteten mit Austrittsbericht

vom 9. August 2014 ( Urk. 11/44) über die vom 2 4. Juli bis 9. August 2014 erfolgte Hospitalisation , die Beschwer deführerin habe sich bei ihrer Arbeit als Zimmermädchen am 2 3. Juli 2014 beim Putzen des Badezimmers eine oberflächliche Verletzung an einer Glastür zugezo gen. Zunächst habe sie keinerlei Beschwerden verspürt, so dass sie am 2 4. Juli 2014 noch ihrer Arbeit nachgegangen sei. Im Verlauf des Tages habe sich eine Schwellung am rechten Zeigefinger entwickelt, worauf sich die Beschwerdefüh rerin bei ihrem Hausarzt vorgestellt habe mit anschliessender Zuweisung ins Spi tal B.___ . Da sich intraoperativ ( Inzision/Revision palmar

Dig . II bzw. Hohlhand bis knapp proximal Handgelenk unter Spaltung des Ligamentum carpi

transver sum bzw. Vorderarmfaszie, Urk. 11/57) der Finger nicht mehr durchblutet gezeigt habe, sei sie nach Durchführung eines Débridements und der offenen Spaltung des Retinaculum

flexorums ans A.___ überwiesen worden.

Klinisch und im ICG ( Farbstoffgabe zur Beobachtung des Blutflusses) habe bei intraoperativ ( Débridement , Spaltung der palmaren Unterarmfaszie, Entlastungs schnitte dorsal, Urk. 11/20/8-9) intakten Gefässen keine Per f usion des F i ngers distal des pro ximalen Grundgelenk es nachgewiesen werden können. Initial sei eine antibiotische Therapie erfolgt . Im Rahmen des planmässigen Second looks am 2 6. Juli 2014 sei der Zeigfinger unverändert nicht durchblutet gewesen bei nun klarer Demarkation, so dass die Amputation habe erfolgen müssen. Nach neuer antibiotischer Therapie und weiterem Débridement mit Anlage eines Nega tive Pressure

Wound T h erapie (NPWT)-Verbandes am 2 9. Juli 2014 seien die laborchemischen Infektwerte

regredient gewesen und der lokale Befund habe sich gebessert. Somit habe der verbleibende Weichteildefekt mittels lokaler Lappen plas t ik verschlossen werden können. Beim ersten Verbandwechsel am 8. August 2014 hätten sich blande Wundverhältnisse bei beschwerdefreier Patientin gezeigt. Eine Schiene sei angepasst und die Handtherapie initiiert worden.

Die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand am 9. August 2014 ent lassen werden können. 4.2

Dr. Z.___

berichtete in seiner medizinischen Einschätzung vom 3 0. März 2015 ( Urk. 11/17) nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 2 5. März 2015, sie habe immer noch etwas Probleme mit der rechten Hand, weniger Kraft und ermüde schnell auch am rechten Unterarm. Sie könne die rechte Hand noch nicht richtig schliessen. Zurzeit arbeite sie zu 50 % als Zimmermädchen, sie sei schon seit 13 Jahren an dieser Stelle. In dieser Funktion müsse sie Betten anziehen, r einigen, Toiletten reinigen, staubsaugen, manchmal auch bügeln (S. 4) .

Dr. Z.___ schilderte verschiedene sichtbare Narben und führte aus , d ie Beschwerdeführerin könne den rechten Daumen bis zur Basis des Kleinfingers bringen wie auf der gesunden linken Seite. Beim Faustschluss fänden sich Sperr distanzen zwischen den Fingern V, IV und III mit der Hohlhand . Die Sperrdistan zen würden zwischen Hohlhand und Finger III 2 cm, Finger IV 1.5 und Finger V 1 cm betragen. Die Sperrdistanz könne auch passiv nicht überwunden werden. Die Faustschlusskraft betrage für die rechte Hand 0.15 bar verglichen mit 0.4 bar für die linke Hand. Die 2-Punkte-Diskrimination sei für alle Finger normal wie auf der linken Seite. Es bestünden keine Parästhesien, keine vermehrte Schweiss absonderung, aber eine verminderte Hauttempe ratur gegenüber links bei leichter Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Handgelenk. Als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen verminderten Faustschluss und eine verminderte Faustschlusskraft rechts (S. 5 f.).

Subjektiv klage die Beschwerdeführerin immer noch über eine gewisse Kraftlo sigkeit in der rechten Hand und eine rasche Ermüdbarkeit. Objektiv bestünden zahlreiche, reizlose Narben volar und dorsal. Es fehle der rechte Zeig f inger nach Amputation metacarpophalangeal II, der F a ustschluss sei unvollständig. Der Pinch -Griff sei gut zwischen Daumen und den Fingern III-V. Es finde sich eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Handgelenkes. Die Dor salflexion sei um 5 Grad und die Volarflexion um 15 Grad eingeschränkt. Die Radialabduktion sei um 50 % und die Ulnarabduktion um rund einen Drittel ein geschränkt. Die Umfangmasse zeigten Schonungszeichen des rechten Armes bei einer Rechtshänderin (S. 6 f.).

Dr. Z.___ verwies auf eine immer noch bestehende, unfallkausale Einschränkung der Beweglichkeit bezüglich Faustschluss, was irreversibel sei. Gemäss Pflichten heft könne die Beschwerdeführerin alle ihre Arbeiten in der bisherigen Tätigkeit als Hauswirtschaftsangestellte in Zukunft ausüben, nämlich selbständiges Reini gen der zugeteilten Zimmer, Reinigung der Wellness-Oase und Waschservice. Zurzeit sei sie noch etwas verlangsamt, es werde mit der Zeit zur Anpassung und Angewöhnung kommen. Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 75 % ab 7. April 2015 und 100 % ab 1. Juli 201 5. In einer den Unfallfolge n ideal angepassten Tätigkeit, zum Beispiel als einfach e Bürokraft oder als Rezeptionistin , könne sie ab sofort zu 100 % arbeiten (S. 7). 4.3

Im Bericht über die Sprechstunde vom 9. April 2015 ( Urk. 11/15) bei Oberarzt Dr. med. C.___ , A.___ , wurde ausgeführt, es bestehe neun Monate nach Infekt und Verlust des Zeigfingers ein fast kompletter Faustschluss mit aber noch 1 cm Abstand zur Hohlhand . Die Kraft betrage rechts einen Drittel von links. Es bestünden leichte neuropathische Schmerzen im Bereich der 1. Kommissur, es sei aber davon auszugehen, dass es für diese Schmerzen keine chirurgische Indika tion gebe. Klinisch zeige sich eine leicht retrahierte Narbe im Bereich des MCP-Gelenkes mit einem Streckdefizit von 5° im MCP am Mittelfinger.

Die Beschwerdeführerin möchte keine Z-Plastik, weshalb man am Ende der Behandlung sei, da bei dieser Hand jetzt die maximale Erholung erreicht sei. Es bestehe eine deutliche Limitati o n bei den täglichen Aktivitäten wie auch bei der Arbeit wegen der sehr verminderten Kraft der Hand und wegen der Amputation des Zeigfingers. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % wurde noch bis zum 3 0. April 2015 attestiert. 4.4

Dr. med. D.___ , Allgemeine und Innere Medizin FMH , Praxis E.___ , berichtete am 4. August 2015 ( Urk. 11/6) und führte aus, die Beschwerdeführerin bemühe sich stets darum, ihr Arbeitspensu m auszubauen. Aktuell bestehe n o c h eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % . Gemäss einer Arbeits platzabk l ärung vom Ma i könne sie alle Arbeiten a usführen, habe aber einen erhöhten Zeitaufwand mit ihren Einschränkungen, was impliziere, dass aufgrund des fehlenden Handschlusses und reduzierter Kraft noch keine 100%ige Arbeits fähigkeit für ihre Arbeit zu erwarten sei. 4.5

Am 2 3. Oktober 2015 ( Urk. 11/3 ) berichtete Dr. Z.___ über die erneute Untersu chung vom 2 1. Oktober 201 5. Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage immer noch über die gleichen Schmerzen (weniger Kraft, ermüde schnell am rechten Unterarm, könne Hand nicht schliessen, S. 4). Die Situation habe sich subjektiv nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin habe eine kalte Hand rechts und weni ger Kraft. Sie habe weniger Ausdauer. Nach fünf Stunden Arbeit spüre sie eine deutliche Müdigkeit. Sie mache keine Ergotherapie mehr. Sie nehme gelegentlich Medikamente. Zurzeit arbeite sie höchstens 75 % .

Objektiv fänden sich zahlreiche, reizlose Narben volar und dorsal, die bis in den Vorderarm ausstrahlten. Der Faustschluss sei unvollständig mit Sperrdistanzen zwischen Hohlhand und der Finger V, IV, und III von 1.5 cm, 1.5 cm und 2 cm. Es fehle auch die Über streckbarkeit der Metacarpophala ngealgelenke V, IV und III mit einem Defizit von 10° im 5-er Gelenk, von 20° im 4-er Gelenk und von 30° im 3-er Gelenk. Die rechte Hand sei etwas livid . Der Pinch -Griff sei gut zw i schen Daumen und den Fingern III, IV und V. Die Faustschlusskraft sei für die rechte Hand 0.15 bar ver glichen mit 0.5 bar auf der gesunden linken Seite. Die Beweglichkeit im rechten Handgelenk sei in der Dorsalflexion 15° und die Volarflexion 30° eingeschränkt, die Radialabduktion 10° und die Ulnarabduktion 10° (S. 7) .

Dr. Z.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin nehme immer noch Schmerzmittel, dies aber unregelmässig. Eine spezielle Behandlung in Form von Ergotherapie und Physiotherapie bringe zurzeit nichts mehr. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin sei deutlich eingeschränkt beim Anziehen der Betten, was die Haupttätigkeit als Zimmermädchen anbetreffe. Sie sei sicher auch reduziert bei den allgemeinen Putzarbeiten, sei es das Reinigen von Toiletten oder Duschen und das Putzen von Fenstern. Deutlich sei die Ermüdbarkeit. Die rechte Hand sei kä l ter, zeige eine vermehrte Schweissabsonderung und sei leicht livid verfärbt. Die am 2 5. März 2015 eingeschätzte Arbeitsfähigkeit sei zu optimistisch gewesen. Heute geh e er davon aus, dass die Beschwerdeführerin wegen den geschilderten Einschränkungen nur noch zu 80 % als Zimmermädchen arbeiten könne . In einer anderen, angepassten Tätigkeit, zum Beispiel als einfache Bürokraft, Rezeptionis tin oder als Postverteilerin könnte sie mit Sicherheit 100 % arbeiten.

Zum Integritätsschaden hielt er fest, d er fehlende Zeigfinger, der unvollständige Faustschluss sowie die verminderte Beweglichkeit im rechten Handgelenk ent sprächen einem Viertel eines Integritätsschadens, bei dem die ganze Hand fehle. Eine ganze Hand habe den Integritätswert von 40 % . Der Schaden bei der Beschwerdeführerin betrage einen Viertel dieses Wertes, also 10 % (S. 8). 5. 5.1

Vorwegzuschicken ist, dass der Bericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Oktober 2015 den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberic htes vollum fänglich entspricht. So ist er für die Fragen nach weiterem Behandlungsbedarf, der Arbeitsfähigkeit und der Integritätsschädigung umfassend , beruht auf den notwendigen persönlichen Untersuchungen, berücksichtigt detailliert die geklag ten Beschwerden , wurde in Kenntnis der (wenigen) Vorakten abgegeben , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein

und die Schlussfolgerungen des Experten erscheinen als begründet . In diesem Sinn legte Dr. Z.___ unter Verweis auf die selber erho benen objektivierbaren beklagten Beschwerden nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Zimmermädchen dauerhaft eingeschränkt bleiben wird, in einer angepassten Tätigkeit mit Rücksicht auf die ermüdende, weniger kräftige und nicht vollständig schliessbare rechte Hand indes vollzeitlich arbeitsfähig ist. Dabei waren Dr. Z.___ namentlich die Berichte der vorbehan delnden Ärzte, insbesondere die Operationsberichte, bekannt. Diese Schlussfolge rung erscheint als schlüssig. 5.2

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Fachkompetenz Dr. Z.___ s ( Urk. 1 S. 4 f.) vermögen nicht zu überzeugen. Er ist Facharzt für Chirurgie und demgemäss kompetent, die Folgen einer stattgehabten Operation abzuschätzen. Sodann verfügt er über Kenntnisse in rekonstruktiver Chirurgie und Handchirur gie ( Urk. 9/5), weshalb nicht einzusehen ist, inwiefern er nicht in der Lage sein sollte, die vorliegende, überschaubare Problematik zu erfassen.

Soweit die Beschwerdeführerin das allfällige Vorliegen eines CRPS ( Complex Regional Pain Syndrome ) thematisiert ( Urk. 1 S. 5) , ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ die Unterkühlung und leichte Verfärbung der Hand durchaus aufgefallen ist. Die funktionellen Einschränkungen respektive die existierenden Beschwerden hat er sodann detailliert geschildert. Dass indes ein CRPS vorliegt und darüber hinaus weitere Beschwerden bestehen, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat ihre Einschränkungen geschildert und Dr. Z.___ hat diese, da objektivierbar, ungekürzt übernommen und seiner Einschätzung zugrunde gelegt . Auch die Beschwerdeführerin selber legte keine entsprechenden Arztberichte auf und machte auch nicht geltend, sich in entsprechenden Abklärungen oder gar Thera pie zu befinden. Auffällig ist denn auch, dass weder in den Arztberichten noch von der Beschwerdeführerin unangemessen starke Schmerzen, entzündliche Symptome oder Schwellungen geschildert wurden.

Sodann machte sie auch nicht geltend , in angepasster Tätigkeit nicht vollzeitlich arbeitsfähig zu sein.

Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin auch nicht vor, dass von einer wei teren Heilbehandlung eine massgebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Solches ist nach der Einschätzung von Dr. Z.___ auszuschliessen. 5.3

Damit b estehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb auf ergänzende Abklärungen zu verzichten ist. 6. 6.1

Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss

Art. 16 Abs. 1

UVG

Anspruch auf ein Taggeld.

Arbeitsunfähig keit ist nach

Art. 6 ATSG

die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen

Beruf

oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen

Beruf

oder Aufgaben bereich berücksichtigt. Will sich der Versicherungsträger auf

Art. 6 Satz 2 ATSG

berufen, so hat er die versicherte Person rechtsprechungsgemäss zuvor zu einem

Berufswechsel

aufzufordern und ihm eine angepasste

Übergangsfrist

einzuräu men (Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 1 1. August 2016 E. 2.1). Pra xisgemäss folgt aus Art. 19 Abs. 1

UVG, dass dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten ist, Heilbehandlungs- und Taggeldleis tungen einzustellen sind und der Anspruch auf Invalidenrente und Integri t äts entschädigung zu prüfen ist (vgl . BGE 134 V 109

E. 4.1). 6.2

Aufgrund der mediz in i schen Akten ist ausgewiesen und von der Beschwerdefüh rerin auch nicht bestritten, dass spätestens per 3 1. Oktober 2015 (Monatsende nach der Abschlussuntersuchung bei Dr. Z.___ ) von weiteren Behandlung en keine namhafte Verbesserung des Gesund heitszustandes mehr zu erwarten war. Es wurde keine Therapie genannt, von welcher noch eine Besserung zu erwarten wäre. 6.3

Ist der Fallabschluss per 3 1. Oktober 2015 korrekt, bleibt für die von der Beschwerdeführerin thematisierte «Übergangsfrist» von fünf Monaten für einen Berufswechsel (E. 3.2) kein Raum. Denn mit ihrer Argumentation übersieht d i e Beschwerdeführer in , dass ih r nicht etwa die Taggelder gestützt auf

Art. 6 Satz 2 ATSG

gekürzt wurden, sondern dass der Anspruch auf ein Taggeld gestützt auf

Art. 19 Abs. 1

UVG

untergegangen ist. Da von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 3 1. Oktober 2015 hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, durfte die Beschwerdegegnerin somit die Einstellung der Taggeldleistungen vollziehen , ohne die Beschwerdefüh rerin zunächst zu einem

Berufswechsel

aufzufordern und eine

Übergangsfrist zu gewähren. 7. 7.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid einen Einkom mensvergleich durch, indem sie dem Valideneinkommen von Fr. 48'344.70 ein Invalide ne inkommen von Fr. 52'842.40 gegenüberstellte und einen gar höheren Verdienst nach Unfall konstatierte ( Urk. 2 S. 6). Bei diesen Werten handelte es sich offenkundig um jene, welche die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrer Verfügung vom 4. September 2017 ( Urk. 10/2) zugrunde legte und in der Folge einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte.

Die Beschwerdeführerin bemängelte dies und schloss namentlich auf einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % bis 25 % , da sie die rechte dominante Hand höchs tens noch als Hilfshand einsetzen könne. 7.2 7.2.1

Nach der Einschätzung von Dr. Z.___ besteht eine vollumfängliche Arbeitsfä higkeit «in einer … angepassten Tätigkeit, z.B. als einfache Bürokraft, Rezeptio nistin oder als Postverteilerin » (E. 4.5). Die Beschwerdeführerin zitierte in ihrer Beschwerde die Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) wie folgt ( Urk. 1 S. 5) :

«Einschränkung in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter i n Hauswirt schaft: Mittelschwere und schwere Tätigkeiten, insbesondere sol c h e mit überwie gender Belastung der rechten Hand und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der rechten Hand sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition sollten vermieden werden.

Belastungsprofil: Aus versicherungstechnischer Sicht sind der Versicherten kör perlich leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und die Haltefunkt i on der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbe i ten mit ungüns t igen Hebelwirkungen an der rechten Hand (Stiel werkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand weiterhin zu 100 % zumutbar. Rechte Hand dominant, Pinzettengr i ff wegen Verlust des re . Zeigefingers nicht möglich, Faustschluss auch nicht möglich .» 7.2.2

Aus diesen Angaben ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin noch breit ein setzbar ist. Auch wenn die von Dr. Z.___ erwähnten Tätigkeit im Büro, an einer Rezeption oder im Postdienst wohl an den Sprachkenntnissen der Beschwerde führerin (Verständigung bei Begutachtung auf Italienisch, Urk. 11/3 S. 4) schei tern werden, verbleibt ein genügendes Spektrum an möglichen Tätigkeiten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre rechte Hand sei nurmehr als Hilfshand einsetzbar, ist mit den medizinischen Akten nicht vereinbar. Weder Dr. Z.___ noch der RAD äusserten sich in dieser Hinsicht. Im Gegenteil kann die Beschwer deführerin ihre recht e Hand durchaus gebrauchen, es fehlen ihr dabei lediglich Kraft, Schliessfunktion und Ausdauer. Eine Einsetzbarkeit der Hand nurmehr

als Hilfshand und eine faktische verbleibende Arbeitsfähigkeit in einarmiger Tätig keit ergibt sich aus den Berichten jedenfalls nicht.

Bei dieser klaren Aktenlage ist nicht erkennbar, welche Erkenntnisse aus dem Beizug der vollständigen Akten der Invalidenversicherung zu gewinnen wären, weshalb auf den Aktenbeizug ( Urk. 1 S. 5) zu verzichten ist. 7.3 7.3.1

Unbestritten geblieben sind sowohl das von der IV-Stelle ermittelte und von der Beschwerdegegnerin übernommen e Validen- und Invalideneinkommen mit Aus nahme eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. 7.3.2

Bei einem von der Arbeitgeberin im Jahr 2014 bestätigten Lohn von Fr. 47'866.-- ( Urk. 10/51 S. 3) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Folgejahr (Fallabschluss) von Index 104.3 auf Index 104.6 (Nominallohnindex Frauen 2011-2018, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Ziff. 55-56 Beher bergung und Gastronomie) erscheint der verwendete Wert von Fr. 48'344.70 für das Valideneinkommen

als zu hoch, korrekt wären Fr. 48’003.70 .

Für eine Parallelisierung besteht kein Raum. Der Medianlohn für Frauen in Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie im untersten Anforde rungsniveau betrug nach Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Fr. 3'767.--, was angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.4 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Ziff. 55-56) sowie an die Nominallohnentwicklung (Index 103. 9 auf Index 104. 2 , Tabelle T1.2.10, Ziff. 55/56 )

Fr. 48'054.60 und damit praktisch den von der Beschwerdeführerin erzielten Lohn ergibt. 7.3.3

Nach der L SE 2014 , Tabelle TA1, belief sich der Medianlohn für Frauen in einfa chen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art , welche für die Beschwer deführerin einzig in Frage kommen, auf Fr. 4'300.-- bei 40 Wochenstunden. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statis tik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) sowie an die Nominallohnentwicklung (Index 103.6 auf Index 104.1, Tabelle T1.2.10, Total) ergibt sich ein mögliches Einkom men von Fr. 54’052.60. 7.3.4

Selbst bei einem Abzug vom Tabellenlo h n von 15 % resultierte kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad ( Valideneinkommen

Fr. 48'003.70, Invalidenein kommen 45'944.70 = Invaliditätsgrad von 4.3 % ). Für einen weitergehenden Abzug vom Tabellenlohn besteht kein Raum, da die Beschwerdeführerin die rechte Hand durchaus noch einsetzen kann und diese nicht bloss als Zudiene r

- oder Stützhand dient. Dies ist nach der Rechtsprechung Voraussetzung für einen solchen Abzug (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2017 vom 2 2. Juni 2018 E. 4.3 mit Hinweisen auf die Praxis).

In der Praxis findet sich demgegenüber eine mit dem vorliegenden Fall vergleich bare Konstellation eines Versicherten, welchem Zeige-, Mittel- und Ringfinger der linken adominanten Hand gekürzt werden musste . Die Funktionalität der drei Langfinger war herabgesetzt, sie k o nnten lediglich beim Ergreifen von Gegen ständen eingesetzt werden, wenn die Fingerkuppen dabei nicht wesentlich unter Druck gesetzt würden. Die Kraft war in der linken Hand stark vermindert, ebenso die Geschicklichkeit, ein präzises Greifen war nur mit Daumen und Kleinfinger möglich. Starke auf die linke Hand wirkende Erschütterungen waren zu vermei den. Das Bundesgericht bestätigte den Tabellenlohnabzug von 10 % (Urteil 8C_142/2009 vom 1 2. Juni 2009 E. 3.1 und 4.3.2). 7.3.5

Damit ist erstellt, dass ein 15 % übersteigender Abzug vom Tabellenlohn nicht statthaft ist, angemessen wäre ein solcher von 10 % , womit kein Invaliditätsgrad resultiert. Der Beschwerdeführerin stehen demgemäss keine Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin zu. 8. 8.1

Die Beschwerdeführerin bemängelte die Höhe der Integritätsentschädigung (10 % ) vornehmlich unter Hinweis darauf, dass sie nicht nur den ganzen Zeigfin ger eingebüsst habe, sondern eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand einschliesslich Handgelenk erlitten habe. Nicht entschädigt worden seien auch die zahlreichen Narben ( Urk. 1 S. 6). 8.2

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang

3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

Gemäss Anhang

3 zur UVV

führt der Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens zu einer Integritätsentschädigung von 5 % und der Verlust einer Hand zu einer solchen von 40 % . Gemäss der Suva-Tabelle 3 ( Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten ) entspricht der komplette Verlust eines Zeigfingers einem Integritätsschaden von 6 % ( Ziff. 7). 8.3

Entsprechend dieser Grundlagen hat die Beschwerdeführerin für den Verlust des ganzen Zeigfingers bei Anwendung der für sie günstigeren Suva-Tabelle Anrechte auf eine Integritätsentschädigung von 6 % . Funktionsstörungen der Hand werden nach der Suva-Tabelle 1 ( Integritätsschaden bei Funktionsstörun gen an den oberen Extremitäten ) erst dann entschädigt, wenn sie erheblich sind. Genannt werden Steifheit in Streckstellung und Pro- und Supination , Steifheit in Beugung oder Streckung , radiocarpale Arthrodese , Handwurzelarthrodese . Die verbleibenden Störung en sind bei der Beschwerdeführerin weit entf ern t

von einer derartigen Einschränkung. Eine gewisse Einschränkung der Funktionsfähigkeit ist mit der Entschädigung für den verlorenen Zeigfinger bereits abgegolten. Die wei teren Einschränkungen (fehlender Faustschluss, eingeschränkte Kraft, Ermüdbar keit) sind nicht von einer solchen Intensität, dass sie einen zusätzlichen Anspruch begründen würden.

Die verbleibenden Narben sind damit - bei einer Gesamtentschädigung von 10 %

- genügend berücksichtigt. Die Suva-Tabelle 18 (Integritä t sschaden bei Schädi gung der Haut) setzt eine massive Beeinträchtigung voraus und spricht von Der matosen und Verbrennungen. Die Operationsnarben der Beschwerdeführerin wurden nicht in diesem Ausmass geschildert, aber von der Beschwerdegegnerin doch passend berücksichtigt. Eine höhere Entschädigung würde ein Schaden ähn lich der von Dermatosen am Handrücken voraussetzen, was nicht erstellt ist.

Für eine höhere Integritätsen t schädigung besteht nach dem Gesagten keine Ver anlassung. 8.4 8.4.1

Die Beschwerdeführerin ersuchte sodann um Zusprache von Verzugszinsen auf der Integritätsentschädigung ( Urk. 1 S. 6).

Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine grundsätzliche Verzugszinspflicht nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des Anspruchs und ging davon aus, dass diese Frist bei der Rentenfestsetzung beziehungsweise bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung beginnt. Sie anerkannte ebenfalls, dass die bereits ver fügte Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 12'600.-- aufgrund « admi nistrativer Probleme» nicht ausbezahlt worden sei. Gleichwohl schloss sie auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8 S. 2 und S. 18). 8.4.2

Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig , s ofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist . 8.4.3

Angesichts des Umstandes, dass grundsätzlich mit Fallabschluss über die Dauer leistungen zu verfügen ist, entstand der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung am 1. November 201 5. Die Festlegung der Dauer leistungen erfolgte denn auch bereits mit Verfügung vom 7. Juli 2015 ( Urk. 10/25). Damals ging die Beschwerdegegnerin noch von einem Fallabschluss per 1. Juli 2015 aus, was nach erneuter Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens

auf den 3 1. Oktober 2015 verschoben wurde.

Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum neusten Arztbericht am 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 10/16) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde führerin am 2 1. Januar 2016 ( Urk. 10/14) in unhaltbarer und einer in der Schweiz tätigen obligatorischen Versicherung unwürdigen Art und Weise zum Rückzug der Einsp r ache auf, um die Integritätsentschädigung ausrich t en zu «können». Ein Rückzug der Beschwerde war keine Voraussetzung zur Auszahlung der Integri tätsentschädigung in unbestrittener Höhe und mit dem Rückzug der Einsprache wäre selbstredend die Verweigerung von Rentenleistungen akzeptiert worden, was mit der Integritätsentschädigung in keinem direkten Zusammenhang steht. Der nächste Verfahrensschritt war - neben einer internen Kostenabsprache ( Urk. 10/12) - die Entgegennahme der Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Septem ber 2016 ( Urk. 10/11). Als nächstes ersuchte die Beschwerdeführerin um Akten einsicht (2 4. Oktober, 1 4. und 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 10/6, Urk. 10/8 und Urk. 10/9). Am 1 7. August 2018 ( Urk. 10/1) mahnte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin und am 2 8. Juni 2019 ( Urk.

2) erging der angefochtene Ein spracheentscheid .

Dieser Ablauf zeigt, dass die Beschwerdegegnerin keineswegs mit Abklärungen beschäftigt war, sondern die Beschwerdeführerin zuerst mittels falschen Ausfüh rungen zum Rückzug der gesamten Einsprache bewegen wollte und hernach das Dossier nicht mehr bearbeitete. Insbesondere rechtfertigte sich das Abwarten der Verfügung der Invalidenversicherung nicht, war doch der medizinische Sachver halt hinreichend erstellt. Auch die anschliessende Verzögerung um knapp drei Jahre ist nicht erklärbar. 8.4.4

Ist erstellt, dass der Anspruch auf Integritätsentschädigung am 1. November 2015 entstanden ist, erwächst eine Verzugszinspflicht in der Höhe von 5 % ( Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) ab 1. November 2017 bis zu deren Ausrichtung. 9.

Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine

gekürzte

Prozessentschädigung , welche mit Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Lloyd’s Lon don, Zweigniederlassung Zürich , vom 2 8. Juni 2019 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Zinsen von 5 % auf der Integritätsent schädigung von Fr. 12'600.-- ab 1. November 2017 bis zur Zahlung hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Christoph Frey - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti