opencaselaw.ch

UV.2019.00204

Übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung. Kosten des Privatgutachtens sind von Unfallversicherer zu übernehmen.

Zürich SozVersG · 2019-11-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1972 geborene X.___ war als gemeldeter Arbeitsloser bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 1 8. August 2016 in Portugal beim Sturz von einer Klippe eine Ellbogenluxationsfraktur links, eine Claviculafraktur rechts, Rippenfrakturen rechts sowie weitere Verletzungen zuzog (Urk. 7/3-4). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Versiche rungsleistungen (Urk. 7/12). Nach operativer Versorgung der Frakturen, einem erneuten Sturz mit Luxationsfraktur an der rechten Hand (Urk. 8/1 und 8/8) und schliesslich stationärem Rehabilitationsaufenthalt des Versicherten in der Y.___ vom 7. Mai bis zum 3. Juli 2018 (Urk. 7/228) nahm der Kreis arzt am 16. August 2018 eine ärztliche Einschätzung vor (Urk. 7/237-238). Mit Mitteilung und Verfügung vom 2 0. A ugust 2018 sowie Einspracheentsch e i d vom 2 8. Juni 2019 stellte die Suva

die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 3 0. Sep tember 2018 ein; die Kosten für Ergotherapie und Physiotherapie wurden bis längstens 3 0. Juni 2019 übernommen . Zudem sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 37'050.-- zu, während sie einen An spr uch auf eine Invalidenrente verneinte

(Urk. 2, 7/239 und 7/240). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 9. August 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversiche rungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid abzu ändern und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für seine Beschwerden in den

beiden Schultern Leistungen nach UVG auszurichten . I nsbesondere seien Heilungskosten zu übernehmen und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Gutac htens von Dr. Z.___ vom 2 9. Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 2'200.-- zu ersetzen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegne rin, die Sache sei in teilweise r

Gutheissung der Beschwerde zur V ornahme weite rer Abklärungen an sie zurückzuweisen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zur anteiligen Kostenübernahme für den Bericht von Dr. Z.___ für einzig die Ausführungen betreffend der geltend gemachten Schulterbeschwerden

zu ver pflichten (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 wurde dem Beschwer de führ er Frist angesetzt, um zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen (Urk. 10). Innert Frist erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Rückweisungsantrag einverstanden und beantragte die vollständige Ü bernahme der Gutachten skosten durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin beantrag t e, die Sache sei an sie zurückzuweisen. Als Begründung führte sie an, dass sie die Akten erneut dem Kreisarzt med. pract .

A.___, Facharzt für Chirurgie, zur Stellungnahme vorgelegt habe. Gemäss dessen Einschätzung seien zur medizinischen Beurteilung der geltend gemachten Schulterbeschwerden zusätzliche radiologische Abklärungen, insbe sondere ein Arthro -MRI der Schultern, erforderlich (Urk. 6 und 9) . Der Beschwer deführer erklärte sich mit einer Rückweisung einverstanden (Urk. 11), womit übereinstimmende Parteianträge vorliegen.

Aus den Akten geht hervor, dass sich der Kreisarzt und damit auch die Beschwer degegnerin bis zur Beschwerdeerhebung durch den Versicherten nicht mit dessen Schulterbeschwerden auseinandergesetzt hab en . Abgesehen von der Ultraschall untersuchung beider Schultergelenke durch die B.___ am 4. Oktober 2018 (Urk. 7/254 S. 15) erfolgte bis anhin auch keine bildgebende Abklärung der Schultern. Dr.

Z.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte hierzu in seinem Bericht vom 2 9. Oktober 2018 aus, dass für die Beschwerden an den Schultern eindeuti ge radiologische Korrelate bestünden. Um eine abschliessende Diagnose stellen zu können, sei e in Arthro -MRI beider Schultern durchzuführen

(Urk. 7/254) . Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung steht daher mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang.

2. 2.1

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). 2.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [GSV Ger]) und vorliegend auf Fr. 1'6 00.-- festzusetzen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer ver sicherten Person veranlassten Gutachtens vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu bei gebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfall versicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend insofern der Fall,

als Dr. Z.___ in seine r

Beurteilung vom 2 9. Oktober 2018 auf die eindeutigen radiologischen Korrelate an den Schultern sowie das Erfordernis weiterer Abklärungen hinwies

(Urk. 7/254) . Gestützt darauf sprach sich Kreisarzt med. pract . A.___

ebenfalls für die Notwendigkeit zusätzlicher radiologischer Abklärungen aus (Urk. 9), woraufhin die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragte (Urk. 6) . Folglich sind die Kosten für die Beurteilung durch Dr. Z.___

von Fr. 2'200.-- (vgl. Urk. 7/261) der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen und zwar - aufgru nd des vollständigen Obsie gens - vollumfänglich. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 8. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) sowie die Kosten für die Beurtei lung durch

Dr. Z.___ im Umfang von Fr. 2’ 200.-- zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Suva, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der 1972 geborene X.___ war als gemeldeter Arbeitsloser bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 1 8. August 2016 in Portugal beim Sturz von einer Klippe eine Ellbogenluxationsfraktur links, eine Claviculafraktur rechts, Rippenfrakturen rechts sowie weitere Verletzungen zuzog (Urk. 7/3-4). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Versiche rungsleistungen (Urk. 7/12). Nach operativer Versorgung der Frakturen, einem erneuten Sturz mit Luxationsfraktur an der rechten Hand (Urk. 8/1 und 8/8) und schliesslich stationärem Rehabilitationsaufenthalt des Versicherten in der Y.___ vom 7. Mai bis zum 3. Juli 2018 (Urk. 7/228) nahm der Kreis arzt am 16. August 2018 eine ärztliche Einschätzung vor (Urk. 7/237-238). Mit Mitteilung und Verfügung vom 2 0. A ugust 2018 sowie Einspracheentsch e i d vom 2 8. Juni 2019 stellte die Suva

die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 3 0. Sep tember 2018 ein; die Kosten für Ergotherapie und Physiotherapie wurden bis längstens

E. 3 0. Juni 2019 übernommen . Zudem sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 37'050.-- zu, während sie einen An spr uch auf eine Invalidenrente verneinte

(Urk. 2, 7/239 und 7/240). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 9. August 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversiche rungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid abzu ändern und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für seine Beschwerden in den

beiden Schultern Leistungen nach UVG auszurichten . I nsbesondere seien Heilungskosten zu übernehmen und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Gutac htens von Dr. Z.___ vom 2 9. Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 2'200.-- zu ersetzen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegne rin, die Sache sei in teilweise r

Gutheissung der Beschwerde zur V ornahme weite rer Abklärungen an sie zurückzuweisen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zur anteiligen Kostenübernahme für den Bericht von Dr. Z.___ für einzig die Ausführungen betreffend der geltend gemachten Schulterbeschwerden

zu ver pflichten (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 wurde dem Beschwer de führ er Frist angesetzt, um zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen (Urk. 10). Innert Frist erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Rückweisungsantrag einverstanden und beantragte die vollständige Ü bernahme der Gutachten skosten durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin beantrag t e, die Sache sei an sie zurückzuweisen. Als Begründung führte sie an, dass sie die Akten erneut dem Kreisarzt med. pract .

A.___, Facharzt für Chirurgie, zur Stellungnahme vorgelegt habe. Gemäss dessen Einschätzung seien zur medizinischen Beurteilung der geltend gemachten Schulterbeschwerden zusätzliche radiologische Abklärungen, insbe sondere ein Arthro -MRI der Schultern, erforderlich (Urk.

E. 6 und 9) . Der Beschwer deführer erklärte sich mit einer Rückweisung einverstanden (Urk. 11), womit übereinstimmende Parteianträge vorliegen.

Aus den Akten geht hervor, dass sich der Kreisarzt und damit auch die Beschwer degegnerin bis zur Beschwerdeerhebung durch den Versicherten nicht mit dessen Schulterbeschwerden auseinandergesetzt hab en . Abgesehen von der Ultraschall untersuchung beider Schultergelenke durch die B.___ am 4. Oktober 2018 (Urk. 7/254 S. 15) erfolgte bis anhin auch keine bildgebende Abklärung der Schultern. Dr.

Z.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte hierzu in seinem Bericht vom 2 9. Oktober 2018 aus, dass für die Beschwerden an den Schultern eindeuti ge radiologische Korrelate bestünden. Um eine abschliessende Diagnose stellen zu können, sei e in Arthro -MRI beider Schultern durchzuführen

(Urk. 7/254) . Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung steht daher mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang.

2. 2.1

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). 2.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [GSV Ger]) und vorliegend auf Fr. 1'6 00.-- festzusetzen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer ver sicherten Person veranlassten Gutachtens vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu bei gebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfall versicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend insofern der Fall,

als Dr. Z.___ in seine r

Beurteilung vom 2 9. Oktober 2018 auf die eindeutigen radiologischen Korrelate an den Schultern sowie das Erfordernis weiterer Abklärungen hinwies

(Urk. 7/254) . Gestützt darauf sprach sich Kreisarzt med. pract . A.___

ebenfalls für die Notwendigkeit zusätzlicher radiologischer Abklärungen aus (Urk. 9), woraufhin die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragte (Urk. 6) . Folglich sind die Kosten für die Beurteilung durch Dr. Z.___

von Fr. 2'200.-- (vgl. Urk. 7/261) der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen und zwar - aufgru nd des vollständigen Obsie gens - vollumfänglich. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 8. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) sowie die Kosten für die Beurtei lung durch

Dr. Z.___ im Umfang von Fr. 2’ 200.-- zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Suva, unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 11 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Dispositiv
  1. Der 1972 geborene X.___ war als gemeldeter Arbeitsloser bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 1
  2. August 2016 in Portugal beim Sturz von einer Klippe eine Ellbogenluxationsfraktur links, eine Claviculafraktur rechts, Rippenfrakturen rechts sowie weitere Verletzungen zuzog ( Urk.  7/3-4). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Versiche rungsleistungen ( Urk.  7/12). Nach operativer Versorgung der Frakturen, einem erneuten Sturz mit Luxationsfraktur an der rechten Hand ( Urk.  8/1 und 8/8) und schliesslich stationärem Rehabilitationsaufenthalt des Versicherten in der Y.___ vom
  3. Mai bis zum
  4. Juli 2018 ( Urk.  7/228) nahm der Kreis arzt am 16. August 2018 eine ärztliche Einschätzung vor ( Urk.  7/237-238). Mit Mitteilung und Verfügung vom 2
  5. A ugust 2018 sowie Einspracheentsch e i d vom 2
  6. Juni 2019 stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 3
  7. Sep tember 2018 ein; die Kosten für Ergotherapie und Physiotherapie wurden bis längstens 3
  8. Juni 2019 übernommen . Zudem sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr.  37'050.-- zu , während sie einen An spr uch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk.  2, 7/239 und 7/240).
  9. Gegen den Einspracheentscheid vom 2
  10. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2
  11. August 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversiche rungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid abzu ändern und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für seine Beschwerden in den beiden Schultern Leistungen nach UVG auszurichten . I nsbesondere seien Heilungskosten zu übernehmen und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Gutac htens von Dr.  Z.___ vom 2
  12. Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 2'200.-- zu ersetzen ( Urk.  1).      Mit Beschwerdeantwort vom 1
  13. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegne rin, die Sache sei in teilweise r Gutheissung der Beschwerde zur V ornahme weite rer Abklärungen an sie zurückzuweisen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zur anteiligen Kostenübernahme für den Bericht von Dr.  Z.___ für einzig die Ausführungen betreffend der geltend gemachten Schulterbeschwerden zu ver pflichten ( Urk.  6). Mit Verfügung vom 2
  14. Oktober 2019 wurde dem Beschwer de führ er Frist angesetzt, um zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen (Urk.  10). Innert Frist erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Rückweisungsantrag einverstanden und beantragte die vollständige Ü bernahme der Gutachten skosten durch die Beschwerdegegnerin ( Urk.  11). Das Gericht zieht in Erwägung:
  15. Die Beschwerdegegnerin beantrag t e, die Sache sei an sie zurückzuweisen. Als Begründung führte sie an , dass sie die Akten erneut dem Kreisarzt med. pract . A.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Stellungnahme vorgelegt habe. Gemäss dessen Einschätzung seien zur medizinischen Beurteilung der geltend gemachten Schulterbeschwerden zusätzliche radiologische Abklärungen , insbe sondere ein Arthro -MRI der Schultern, erforderlich ( Urk.  6 und 9 ) . Der Beschwer deführer erklärte sich mit einer Rückweisung einverstanden ( Urk.  11), womit übereinstimmende Parteianträge vorliegen.      Aus den Akten geht hervor, dass sich der Kreisarzt und damit auch die Beschwer degegnerin bis zur Beschwerdeerhebung durch den Versicherten nicht mit dessen Schulterbeschwerden auseinandergesetzt hab en . Abgesehen von der Ultraschall untersuchung beider Schultergelenke durch die B.___ am
  16. Oktober 2018 (Urk. 7/254 S. 15) erfolgte bis anhin auch keine bildgebende Abklärung der Schultern. Dr. Z.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte hierzu in seinem Bericht vom 2
  17. Oktober 2018 aus, dass für die Beschwerden an den Schultern eindeuti ge radiologische Korrelate bestünden. Um eine abschliessende Diagnose stellen zu können, sei e in Arthro -MRI beider Schultern durchzuführen (Urk. 7/254) . Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung steht daher mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang.
  18. 2.1      Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). 2.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [GSV Ger]) und vorliegend auf Fr. 1'6 00.-- festzusetzen.      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer ver sicherten Person veranlassten Gutachtens vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu bei gebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfall versicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend insofern der Fall, als Dr.  Z.___ in seine r Beurteilung vom 2
  19. Oktober 2018 auf die eindeutigen radiologischen Korrelate an den Schultern sowie das Erfordernis weiterer Abklärungen hinwies (Urk. 7/254) . Gestützt darauf sprach sich Kreisarzt med. pract . A.___ ebenfalls für die Notwendigkeit zusätzlicher radiologischer Abklärungen aus ( Urk.  9) , woraufhin die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragte ( Urk.  6) . Folglich sind die Kosten für die Beurteilung durch Dr.  Z.___ von Fr.  2'200.-- (vgl. Urk.  7/261) der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen und zwar - aufgru nd des vollständigen Obsie gens - vollumfänglich. Das Gericht erkennt:
  20. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2
  21. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide .
  22. Das Verfahren ist kostenlos.
  23. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) sowie die Kosten für die Beurtei lung durch Dr.  Z.___ im Umfang von Fr.  2’ 200.-- zu bezahlen.
  24. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Suva , unter Beilage des Doppels von Urk.  11 - Bundesamt für Gesundheit
  25. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  26. Juli bis und mit 1
  27. August sowie vom 1
  28. Dezember bis und mit dem
  29. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00204

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 1 5. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1972 geborene X.___ war als gemeldeter Arbeitsloser bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 1 8. August 2016 in Portugal beim Sturz von einer Klippe eine Ellbogenluxationsfraktur links, eine Claviculafraktur rechts, Rippenfrakturen rechts sowie weitere Verletzungen zuzog (Urk. 7/3-4). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte Versiche rungsleistungen (Urk. 7/12). Nach operativer Versorgung der Frakturen, einem erneuten Sturz mit Luxationsfraktur an der rechten Hand (Urk. 8/1 und 8/8) und schliesslich stationärem Rehabilitationsaufenthalt des Versicherten in der Y.___ vom 7. Mai bis zum 3. Juli 2018 (Urk. 7/228) nahm der Kreis arzt am 16. August 2018 eine ärztliche Einschätzung vor (Urk. 7/237-238). Mit Mitteilung und Verfügung vom 2 0. A ugust 2018 sowie Einspracheentsch e i d vom 2 8. Juni 2019 stellte die Suva

die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 3 0. Sep tember 2018 ein; die Kosten für Ergotherapie und Physiotherapie wurden bis längstens 3 0. Juni 2019 übernommen . Zudem sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 37'050.-- zu, während sie einen An spr uch auf eine Invalidenrente verneinte

(Urk. 2, 7/239 und 7/240). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 9. August 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversiche rungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid abzu ändern und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für seine Beschwerden in den

beiden Schultern Leistungen nach UVG auszurichten . I nsbesondere seien Heilungskosten zu übernehmen und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Gutac htens von Dr. Z.___ vom 2 9. Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 2'200.-- zu ersetzen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegne rin, die Sache sei in teilweise r

Gutheissung der Beschwerde zur V ornahme weite rer Abklärungen an sie zurückzuweisen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zur anteiligen Kostenübernahme für den Bericht von Dr. Z.___ für einzig die Ausführungen betreffend der geltend gemachten Schulterbeschwerden

zu ver pflichten (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2019 wurde dem Beschwer de führ er Frist angesetzt, um zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen (Urk. 10). Innert Frist erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Rückweisungsantrag einverstanden und beantragte die vollständige Ü bernahme der Gutachten skosten durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin beantrag t e, die Sache sei an sie zurückzuweisen. Als Begründung führte sie an, dass sie die Akten erneut dem Kreisarzt med. pract .

A.___, Facharzt für Chirurgie, zur Stellungnahme vorgelegt habe. Gemäss dessen Einschätzung seien zur medizinischen Beurteilung der geltend gemachten Schulterbeschwerden zusätzliche radiologische Abklärungen, insbe sondere ein Arthro -MRI der Schultern, erforderlich (Urk. 6 und 9) . Der Beschwer deführer erklärte sich mit einer Rückweisung einverstanden (Urk. 11), womit übereinstimmende Parteianträge vorliegen.

Aus den Akten geht hervor, dass sich der Kreisarzt und damit auch die Beschwer degegnerin bis zur Beschwerdeerhebung durch den Versicherten nicht mit dessen Schulterbeschwerden auseinandergesetzt hab en . Abgesehen von der Ultraschall untersuchung beider Schultergelenke durch die B.___ am 4. Oktober 2018 (Urk. 7/254 S. 15) erfolgte bis anhin auch keine bildgebende Abklärung der Schultern. Dr.

Z.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte hierzu in seinem Bericht vom 2 9. Oktober 2018 aus, dass für die Beschwerden an den Schultern eindeuti ge radiologische Korrelate bestünden. Um eine abschliessende Diagnose stellen zu können, sei e in Arthro -MRI beider Schultern durchzuführen

(Urk. 7/254) . Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung steht daher mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang.

2. 2.1

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). 2.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [GSV Ger]) und vorliegend auf Fr. 1'6 00.-- festzusetzen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten eines von einer ver sicherten Person veranlassten Gutachtens vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu bei gebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfall versicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend insofern der Fall,

als Dr. Z.___ in seine r

Beurteilung vom 2 9. Oktober 2018 auf die eindeutigen radiologischen Korrelate an den Schultern sowie das Erfordernis weiterer Abklärungen hinwies

(Urk. 7/254) . Gestützt darauf sprach sich Kreisarzt med. pract . A.___

ebenfalls für die Notwendigkeit zusätzlicher radiologischer Abklärungen aus (Urk. 9), woraufhin die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragte (Urk. 6) . Folglich sind die Kosten für die Beurteilung durch Dr. Z.___

von Fr. 2'200.-- (vgl. Urk. 7/261) der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen und zwar - aufgru nd des vollständigen Obsie gens - vollumfänglich. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 8. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) sowie die Kosten für die Beurtei lung durch

Dr. Z.___ im Umfang von Fr. 2’ 200.-- zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Suva, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling