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UV.2019.00185

Verhebetrauma bei Spitex-Mitarbeiterin, Unfallbegriff nicht erfüllt, da kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorlag.

Zürich SozVersG · 2019-05-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, arbeitet seit dem 1. Mai 2015 als Fachangestellte Gesundheit bei der Y.___ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: UVZ) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 7/G1). Gemäss Unfallmeldung vom 28. Februar 2019 sowie dem Frageblatt Ereignishergang Verhebetrauma vom 6. März 2019 zog sich die Ver sicherte am 26. Februar 2019 eine Zerrung beziehungsweise Verspannungen am linken unteren Rücken zu, als sich ein Patient beim Aufsitzen an ihrem linken Arm hochzog (Urk. 7/G1-2, G6). Die Erstbehandlung erfolgte am 27. Februar 2019 durch den Hausarzt med. pract . Z.___ , wobei ein lumbo spondy logenes Syndrom links diagnostiziert wurde (Urk. 7/M1).

Mit Schreiben vom 5. April 2019 (Urk. 7/G8) sowie Verfügung vom 2. Mai 2019 (Urk. 7/10) verneinte die UVZ eine Leistungspflicht mangels Vorliegen eines Un falles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung. Die dagegen von der Ver sicherten am 31. Mai 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/J1) wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 ab (Urk. 7/J3 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 13. August 2019 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 13. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2019 schloss die UVZ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwer deführerin am 5. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper , die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umweltein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).

Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings je weils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und beruf liche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausser ordent licher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ur sache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den patholo gi schen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen). 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschä di gung en, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandlä sionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung einer Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 (Urk. 2) damit, dass im Hinblick auf die Hilfestellung beim Aufsitzen aufgrund der Hergangsschilderung des Unfallereignisses keine Programmwidrigkeit wie beispielsweise ein Ausrut schen, ein instinktives Nachfassen, um ein Ausgleiten oder einen Sturz zu ver hindern, festzustellen sei. Bei der vorliegenden Hilfeleistung beim Aufsitzen von Pflegebedürftigen handle es sich um eine Tätigkeit ihres beruflichen Alltags als Y.___ -Mitarbeiterin beziehungsweise Fachangestellte Gesundheit. Sie sei es sich als Pflegefachfrau im Rahmen ihres Berufes gewöhnt, alten und kranken Perso nen beim Aufsitzen von der liegenden in die sitzende Position zu helfen. Im Rahmen der Ausbildung und Weiterbildung sei die Beschwerdeführerin bezüglich speziellen Hebe- und Hilfstechniken besonders geschult. Die Rechtsprechung gehe betreffend Gewichtheben erst ab 100 kg von einer Überanstrengung aus, wobei bei der Beschwerdeführerin noch die beschriebene berufsmässige Gewöhnung hin zu komme (S. 3 Ziff. 3.h). Aktenkundig seien sodann vorbestehende Rücken schme r zen (S. 4 Ziff. 3.i). Die Rückenschädigung sei nicht unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden beziehungsweise das Begriffsmerkmal der Ausserge wöhnlichkeit sei nicht besonders deutlich erfüllt (S. 4 Ziff. 3.j). Der Unfallbegriff sei folglich zu verneinen (S. 4 Ziff. 3.k). Ein lumbospondylogenes Syndrom stelle zudem keine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG dar (S. 3 Ziff. 3.l). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei seit dem 14. Juni 2019 wegen eines ersten Berufsunfalles nur teil weise arbeitsfähig. Das Arbeitspensum von 95 % sei auf 60 % reduziert mit einer Lasthebelimite von maximal 10 bis 15 kg (S. 2 Ziff. 1). Der Hausarzt med. pract . Z.___ habe die gestellte Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms links damit ergänzt, dass eine schnelle Drehbewegung zu einer Irritation der Facetten gelenke der unteren Lendenwirbelsäule und muskulären Verspannungen geführt habe, wobei keine radikuläre Symptomatik bestehe (S. 3 Ziff. 2). Unzutreffend sei, dass sie unter aktenkundigen Rückenschmerzen leide. Wegen der ständigen Überlastung und den Rückfällen leide sie seit Monaten unter chronisch gewor denen Hand-, Arm- und Schulterschmerzen. Das Geschehen vom 26. Februar 2019 entspreche vollumfänglich der gesetzlichen Definition eines Unfalles. Sie habe den rechten Arm nicht einfach weggezogen, vielmehr habe sie ihn reflex artig wegziehen müssen, um ihn zu schützen. Aufgrund des beschränkten Platzes und stark eingeschränkten Bewegungsfreiheit habe sie in einer nicht ergono mi schen und instabilen Haltung arbeiten und den zirka 80 kg schweren Patienten halten müssen, wobei sie sich an der linken Seite des Kreuzes verletzt habe. Auch geplant, vorbereitet, bewusst und ohne Armverletzung hätte sie nie einen Patien ten mit einem Arm hochgezogen (S. 4 Ziff. 5). Sie habe eine reflexartige Ab wehrhaltung ausgeführt, als sie den rechten, eingebundenen und schmerzenden Arm vom Patienten weggerissen habe (S. 5 Ziff. 6.a). Der aussergewöhnliche Faktor sei erfüllt, es sei definitiv etwas Ungewöhnliches und Programmwidriges passiert (S. 6 Ziff. 6.j). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund des Ereignisses vom 26. Februar 2019 aus der obligatorischen Unfallversicherung zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Die Erstbehandlung nach dem Ereignis vom 26. Februar 2019 erfolgte am darauf folgenden Tag durch den Hausarzt med. pract . Z.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, welcher in seinem Bericht vom 26. März 2019 ein lumbospondylogenes Syndrom links diagnostizierte (Urk. 7/M1 Ziff. 6). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe sich ein liegender, 80 kg schwerer Mann unverhofft an ihrem rechten Arm in eine sitzende Position hochziehen wollen. Wegen ihren vorbestehenden Schmerzen im Rücken und rechten Arm habe sie schnell einen Wechsel auf den linken, besser belastbaren Arm vollziehen wollen, mit einer schnellen Drehbewegung in nach vorne geneigter Körperhal tung. Beim Hochziehen habe sie dann einen heftigen stechenden Schmerz links lumbal erlitten (Ziff. 3). Der Allgemeinzustand sei schmerzbedingt leicht einge schränkt. Der Heilungsverlauf werde durch die verminderte Belastbarkeit der rech ten Oberkörperseite seit dem Unfall vom 14. Juni 2018 ungünstig beeinflusst (Ziff. 4). Das Schmerzmaximum befinde sich über der Spina itica

post

sup mit Ausstrahlung nach ventral und übers Gesäss bis in den linken Oberschenkel und zeitweise bis in die Wade. Eine radikuläre Symptomatik bestehe nicht (Ziff. 5). Vom 27. Februar bis 16. März 2019 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeits unfähig, danach beziehe sie Ferien. Falls die Arbeit nach den Ferien nicht wiederaufgenommen werden könne, empfehle er eine vertrauensärztliche Unter su chung (Ziff. 9). 3.2

In seinem Bericht vom 18. Juli 2019 (Urk. 3/1) hielt med. pract . Z.___ fest, die Beschwerdeführerin habe im vergangenen Jahr zweimal während der Arbeit eine Gesundheitsschädigung erlitten. Bei beiden Vorfällen sei es gemäss den Schilde rungen der Beschwerdeführerin zu einer unerwarteten, starken Belastung des Rückens beim Umlagern oder Aufnehmen eines Kunden gekommen. Beim ersten Ereignis vom 14. Juni 2018 sei die Halswirbelsäule und obere Brustwirbelsäule be troffen gewesen, beim zweiten Ereignis vom 26. Februar 2019 die Lenden wirbel säule.

Beim Ausfüllen des Arztzeugnisses sei ihm ein Fehler unterlaufen, als er als Diagnose ein TOS angegeben habe. Gemeint habe er damit, dass wahrscheinlich die festgestellte Verspannung der paravertebralen Muskulatur zur Einengung von Nerven, die den Arm versorgen, geführt habe und die in den rechten Arm aus strahlenden Schmerzen und Parästhesien verursacht habe. Eine Bildgebung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht notwendig gewesen. Er habe Analgetika und Mus kel relaxantien verschrieben sowie eine Physiotherapieverordnung ausge stellt .

Beim zweiten Ereignis habe die schnelle Drehbewegung zu einer Irritation der Facettengelenke der unteren Lendenwirbelsäule und muskulären Verspannungen geführt. Eine radikuläre Symptomatik habe nicht bestanden. In beiden Fällen habe er die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung eines Unfallgeschehens unter Umständen schwierig sein werde und die Behand lung allenfalls über die Krankenkasse abgerechnet werden müsse. 4. 4.1

Zu prüfen ist zunächst, ob das Geschehen vom 26. Februar 2019 als Unfall im Sinne des UVG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich insbesondere aus, sie habe eine reflexartige Abwehrhaltung ausgeführt, als sie den rechten, eingebundenen und schmerzenden Arm vom Patienten weggerissen habe. Der aussergewöhnliche Faktor sei erfüllt, es sei definitiv etwas Ungewöhn liches und Programmwidriges passiert (E. 2.2).

Der äussere Faktor ist immer dann ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag ge bend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umweltein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Für Tatsachenfeststellungen bei der Beurteilung des Unfallcharakters eines Ereignisses gilt der im Sozial ver siche rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil 8C_282/2017 des Bundesgerichts vom 22. August 2017, E. 3.1.1). 4.2

Gemäss ihren eigenen Angaben auf dem Anhang zur Unfallmeldung vom 28. Februar 2019 cremte die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2019 während ihrer Tätigkeit als Y.___ -Mitarbeiterin einem Patienten die Beine ein, als dieser versuchte aufzusitzen. Da dies nicht geklappt habe, habe er ungeduldig nach ihrem rechten Arm gegriffen, um sich zu stützen. Da sie am rechten Arm be ziehungsweise Rücken chronische Schmerzen habe, habe sie den rechten Arm zügig weggerissen, um ihn zu schützen. Mit ihrem Oberkörper sei sie immer noch in einer nach rechts vorgeschobenen Stellung geblieben und habe dem Patienten so ihren linken Arm gereicht. Der Patient habe schnell ihren linken Arm ergriffen, um sich zu stützten, danach habe sie ihm geholfen, sich hochzuziehen. Als der Patient gesessen sei, habe sie sofort einen starken stechenden Schmerz an der linken Seite des Kreuzes gefühlt, es sei schwierig gewesen, sich gerade hinzu stellen oder zu laufen (Urk. 7/G2 S. 1).

Auf dem Frageblatt Ereignishergang Verhebetrauma führte die Beschwerde füh rerin am 6. Februar (richtig wohl: März) 2019 ergänzend aus, der Patient wiege ungefähr 80 kg (Urk. 7/G6 Ziff. 2). Ihre Körperhaltung beim Ereignis sei aufgrund der Platzverhältnisse unvorteilhaft, der Oberkörper auf der rechten Seite vorge schoben gewesen (Ziff. 3). 4.3

Sowohl die von der Beschwerdeführerin ausgeführte reflexartige Bewegung beim Zurückziehen des rechten Armes als auch die mit dem linken Arm geleistete Hilfestellung bei gleichzeitig unvorteilhafter, verdrehter Körperhaltung wurde durch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinträchtigt. Die Körperhaltung verändert sich im Alltag ständig und kann unter ergonomischen Gesichtspunkten nicht permanent ideal sein. Eine unvorteilhafte Körperhaltung an sich über schrei tet damit den Rahmen des bei einer Tätigkeit im Pflegebereich Üblichen noch nicht. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig beziehungsweise instinktiv ausgeführt wurde (Ur teil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2006, U 144/06 E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen).

So hat das Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen das Vorliegen eines unge wöhnlichen äusseren Faktors verneint. So etwa beim reflexartigen Auffangen eines weggekippten Einkaufswagens (Urteil des Bundesgerichts U 222/05 vom 21. März 2006, E. 3.2), beim ruckartigen Nachfassen einer abrutschenden Vaku um stufe von zirka 25 bis 30 kg (Urteil des Bundesgerichts U 360/02 vom 9. Oktober 2003, E. 3.3.3 und 3.4) und reflexartigen Nachfassen eines weggleiten den Radiators von 100 kg (Urteil des Bundesgerichts U 110/99 vom 12. April 2000, E. 3), beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbe we gung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe (Recht spre chungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15; vgl. Urteil des Bundes gerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006, E. 2.2), beim Heben eines zirka 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusam men zufallen drohte (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1981 Nr. 4 S. 7; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006, E. 2.2), beim ruckartigen An-sich-Nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber her unterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von zirka 80 kg (SUVA-Jahres bericht 1962 Nr. 3a S. 17; Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006, E. 2.2) und beim reflexartigen Hochreissen einer Topfpflanze, die auf einem Transportroller stand, der wegzukippen drohte (Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006, E. 2.2).

Das Hochziehen eines Patienten gehört zum normalen Arbeitsalltag einer Y.___ -Mitarbeiterin, darin kann weder etwas Aussergewöhnliches noch etwas Unübli ches gesehen werden. Auch das Gewicht des betreffenden Patienten liegt mit 80 kg (vgl. E. 2.2, E. 4.2) für einen Mann in einem durchschnittlichen Rahmen. Hinzu kommt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Unfall vorliegt, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Verände rung en zu Schädigungen führen kann (vgl. vorstehend E. 1.2). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Längerem an Hand-, Arm- und Schulter schmer zen leidet (vgl. E. 2.2), weshalb sie auch erst den rechten Arm reflexartig weg gezogen hatte, um ihn zu schützen.

Das Ereignis vom 26. Februar 2019 erfüllt damit den Unfallbegriff nicht. 4.4

Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass das diagnostizierte lum bo spondylogene Syndrom links (vgl. E. 3.1) nicht unter die Listenverletzungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG fällt, da dieser nur Muskelrisse und Muskelzerrungen, nicht jedoch Verspannungen und Schmerzsyndrome erfasst. Damit hat die Be schwerdegegnerin auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Recht verneint. 4.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ereignis vom 26. Februar 2019 den Unfallbegriff nicht erfüllt und keine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Entsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965, arbeitet seit dem 1. Mai 2015 als Fachangestellte Gesundheit bei der Y.___ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: UVZ) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 7/G1). Gemäss Unfallmeldung vom 28. Februar 2019 sowie dem Frageblatt Ereignishergang Verhebetrauma vom 6. März 2019 zog sich die Ver sicherte am 26. Februar 2019 eine Zerrung beziehungsweise Verspannungen am linken unteren Rücken zu, als sich ein Patient beim Aufsitzen an ihrem linken Arm hochzog (Urk. 7/G1-2, G6). Die Erstbehandlung erfolgte am 27. Februar 2019 durch den Hausarzt med. pract . Z.___ , wobei ein lumbo spondy logenes Syndrom links diagnostiziert wurde (Urk. 7/M1).

Mit Schreiben vom 5. April 2019 (Urk. 7/G8) sowie Verfügung vom 2. Mai 2019 (Urk. 7/10) verneinte die UVZ eine Leistungspflicht mangels Vorliegen eines Un falles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung. Die dagegen von der Ver sicherten am 31. Mai 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/J1) wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 ab (Urk. 7/J3 = Urk. 2).

E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper , die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umweltein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).

Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings je weils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und beruf liche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausser ordent licher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ur sache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den patholo gi schen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).

E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschä di gung en, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandlä sionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).

E. 2 Die Versicherte erhob am 13. August 2019 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 13. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2019 schloss die UVZ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwer deführerin am 5. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung einer Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 (Urk. 2) damit, dass im Hinblick auf die Hilfestellung beim Aufsitzen aufgrund der Hergangsschilderung des Unfallereignisses keine Programmwidrigkeit wie beispielsweise ein Ausrut schen, ein instinktives Nachfassen, um ein Ausgleiten oder einen Sturz zu ver hindern, festzustellen sei. Bei der vorliegenden Hilfeleistung beim Aufsitzen von Pflegebedürftigen handle es sich um eine Tätigkeit ihres beruflichen Alltags als Y.___ -Mitarbeiterin beziehungsweise Fachangestellte Gesundheit. Sie sei es sich als Pflegefachfrau im Rahmen ihres Berufes gewöhnt, alten und kranken Perso nen beim Aufsitzen von der liegenden in die sitzende Position zu helfen. Im Rahmen der Ausbildung und Weiterbildung sei die Beschwerdeführerin bezüglich speziellen Hebe- und Hilfstechniken besonders geschult. Die Rechtsprechung gehe betreffend Gewichtheben erst ab 100 kg von einer Überanstrengung aus, wobei bei der Beschwerdeführerin noch die beschriebene berufsmässige Gewöhnung hin zu komme (S. 3 Ziff. 3.h). Aktenkundig seien sodann vorbestehende Rücken schme r zen (S. 4 Ziff. 3.i). Die Rückenschädigung sei nicht unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden beziehungsweise das Begriffsmerkmal der Ausserge wöhnlichkeit sei nicht besonders deutlich erfüllt (S. 4 Ziff. 3.j). Der Unfallbegriff sei folglich zu verneinen (S. 4 Ziff. 3.k). Ein lumbospondylogenes Syndrom stelle zudem keine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG dar (S. 3 Ziff. 3.l).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei seit dem 14. Juni 2019 wegen eines ersten Berufsunfalles nur teil weise arbeitsfähig. Das Arbeitspensum von 95 % sei auf 60 % reduziert mit einer Lasthebelimite von maximal 10 bis 15 kg (S. 2 Ziff. 1). Der Hausarzt med. pract . Z.___ habe die gestellte Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms links damit ergänzt, dass eine schnelle Drehbewegung zu einer Irritation der Facetten gelenke der unteren Lendenwirbelsäule und muskulären Verspannungen geführt habe, wobei keine radikuläre Symptomatik bestehe (S. 3 Ziff. 2). Unzutreffend sei, dass sie unter aktenkundigen Rückenschmerzen leide. Wegen der ständigen Überlastung und den Rückfällen leide sie seit Monaten unter chronisch gewor denen Hand-, Arm- und Schulterschmerzen. Das Geschehen vom 26. Februar 2019 entspreche vollumfänglich der gesetzlichen Definition eines Unfalles. Sie habe den rechten Arm nicht einfach weggezogen, vielmehr habe sie ihn reflex artig wegziehen müssen, um ihn zu schützen. Aufgrund des beschränkten Platzes und stark eingeschränkten Bewegungsfreiheit habe sie in einer nicht ergono mi schen und instabilen Haltung arbeiten und den zirka 80 kg schweren Patienten halten müssen, wobei sie sich an der linken Seite des Kreuzes verletzt habe. Auch geplant, vorbereitet, bewusst und ohne Armverletzung hätte sie nie einen Patien ten mit einem Arm hochgezogen (S. 4 Ziff. 5). Sie habe eine reflexartige Ab wehrhaltung ausgeführt, als sie den rechten, eingebundenen und schmerzenden Arm vom Patienten weggerissen habe (S. 5 Ziff. 6.a). Der aussergewöhnliche Faktor sei erfüllt, es sei definitiv etwas Ungewöhnliches und Programmwidriges passiert (S. 6 Ziff. 6.j).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund des Ereignisses vom 26. Februar 2019 aus der obligatorischen Unfallversicherung zu Recht verneint hat.

E. 3.1 Die Erstbehandlung nach dem Ereignis vom 26. Februar 2019 erfolgte am darauf folgenden Tag durch den Hausarzt med. pract . Z.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, welcher in seinem Bericht vom 26. März 2019 ein lumbospondylogenes Syndrom links diagnostizierte (Urk. 7/M1 Ziff. 6). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe sich ein liegender, 80 kg schwerer Mann unverhofft an ihrem rechten Arm in eine sitzende Position hochziehen wollen. Wegen ihren vorbestehenden Schmerzen im Rücken und rechten Arm habe sie schnell einen Wechsel auf den linken, besser belastbaren Arm vollziehen wollen, mit einer schnellen Drehbewegung in nach vorne geneigter Körperhal tung. Beim Hochziehen habe sie dann einen heftigen stechenden Schmerz links lumbal erlitten (Ziff. 3). Der Allgemeinzustand sei schmerzbedingt leicht einge schränkt. Der Heilungsverlauf werde durch die verminderte Belastbarkeit der rech ten Oberkörperseite seit dem Unfall vom 14. Juni 2018 ungünstig beeinflusst (Ziff. 4). Das Schmerzmaximum befinde sich über der Spina itica

post

sup mit Ausstrahlung nach ventral und übers Gesäss bis in den linken Oberschenkel und zeitweise bis in die Wade. Eine radikuläre Symptomatik bestehe nicht (Ziff. 5). Vom 27. Februar bis 16. März 2019 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeits unfähig, danach beziehe sie Ferien. Falls die Arbeit nach den Ferien nicht wiederaufgenommen werden könne, empfehle er eine vertrauensärztliche Unter su chung (Ziff. 9).

E. 3.2 In seinem Bericht vom 18. Juli 2019 (Urk. 3/1) hielt med. pract . Z.___ fest, die Beschwerdeführerin habe im vergangenen Jahr zweimal während der Arbeit eine Gesundheitsschädigung erlitten. Bei beiden Vorfällen sei es gemäss den Schilde rungen der Beschwerdeführerin zu einer unerwarteten, starken Belastung des Rückens beim Umlagern oder Aufnehmen eines Kunden gekommen. Beim ersten Ereignis vom 14. Juni 2018 sei die Halswirbelsäule und obere Brustwirbelsäule be troffen gewesen, beim zweiten Ereignis vom 26. Februar 2019 die Lenden wirbel säule.

Beim Ausfüllen des Arztzeugnisses sei ihm ein Fehler unterlaufen, als er als Diagnose ein TOS angegeben habe. Gemeint habe er damit, dass wahrscheinlich die festgestellte Verspannung der paravertebralen Muskulatur zur Einengung von Nerven, die den Arm versorgen, geführt habe und die in den rechten Arm aus strahlenden Schmerzen und Parästhesien verursacht habe. Eine Bildgebung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht notwendig gewesen. Er habe Analgetika und Mus kel relaxantien verschrieben sowie eine Physiotherapieverordnung ausge stellt .

Beim zweiten Ereignis habe die schnelle Drehbewegung zu einer Irritation der Facettengelenke der unteren Lendenwirbelsäule und muskulären Verspannungen geführt. Eine radikuläre Symptomatik habe nicht bestanden. In beiden Fällen habe er die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung eines Unfallgeschehens unter Umständen schwierig sein werde und die Behand lung allenfalls über die Krankenkasse abgerechnet werden müsse.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

E. 4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob das Geschehen vom 26. Februar 2019 als Unfall im Sinne des UVG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich insbesondere aus, sie habe eine reflexartige Abwehrhaltung ausgeführt, als sie den rechten, eingebundenen und schmerzenden Arm vom Patienten weggerissen habe. Der aussergewöhnliche Faktor sei erfüllt, es sei definitiv etwas Ungewöhn liches und Programmwidriges passiert (E. 2.2).

Der äussere Faktor ist immer dann ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag ge bend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umweltein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Für Tatsachenfeststellungen bei der Beurteilung des Unfallcharakters eines Ereignisses gilt der im Sozial ver siche rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil 8C_282/2017 des Bundesgerichts vom 22. August 2017, E. 3.1.1).

E. 4.2 Gemäss ihren eigenen Angaben auf dem Anhang zur Unfallmeldung vom 28. Februar 2019 cremte die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2019 während ihrer Tätigkeit als Y.___ -Mitarbeiterin einem Patienten die Beine ein, als dieser versuchte aufzusitzen. Da dies nicht geklappt habe, habe er ungeduldig nach ihrem rechten Arm gegriffen, um sich zu stützen. Da sie am rechten Arm be ziehungsweise Rücken chronische Schmerzen habe, habe sie den rechten Arm zügig weggerissen, um ihn zu schützen. Mit ihrem Oberkörper sei sie immer noch in einer nach rechts vorgeschobenen Stellung geblieben und habe dem Patienten so ihren linken Arm gereicht. Der Patient habe schnell ihren linken Arm ergriffen, um sich zu stützten, danach habe sie ihm geholfen, sich hochzuziehen. Als der Patient gesessen sei, habe sie sofort einen starken stechenden Schmerz an der linken Seite des Kreuzes gefühlt, es sei schwierig gewesen, sich gerade hinzu stellen oder zu laufen (Urk. 7/G2 S. 1).

Auf dem Frageblatt Ereignishergang Verhebetrauma führte die Beschwerde füh rerin am 6. Februar (richtig wohl: März) 2019 ergänzend aus, der Patient wiege ungefähr 80 kg (Urk. 7/G6 Ziff. 2). Ihre Körperhaltung beim Ereignis sei aufgrund der Platzverhältnisse unvorteilhaft, der Oberkörper auf der rechten Seite vorge schoben gewesen (Ziff. 3).

E. 4.3 Sowohl die von der Beschwerdeführerin ausgeführte reflexartige Bewegung beim Zurückziehen des rechten Armes als auch die mit dem linken Arm geleistete Hilfestellung bei gleichzeitig unvorteilhafter, verdrehter Körperhaltung wurde durch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinträchtigt. Die Körperhaltung verändert sich im Alltag ständig und kann unter ergonomischen Gesichtspunkten nicht permanent ideal sein. Eine unvorteilhafte Körperhaltung an sich über schrei tet damit den Rahmen des bei einer Tätigkeit im Pflegebereich Üblichen noch nicht. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig beziehungsweise instinktiv ausgeführt wurde (Ur teil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2006, U 144/06 E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen).

So hat das Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen das Vorliegen eines unge wöhnlichen äusseren Faktors verneint. So etwa beim reflexartigen Auffangen eines weggekippten Einkaufswagens (Urteil des Bundesgerichts U 222/05 vom 21. März 2006, E. 3.2), beim ruckartigen Nachfassen einer abrutschenden Vaku um stufe von zirka 25 bis 30 kg (Urteil des Bundesgerichts U 360/02 vom 9. Oktober 2003, E. 3.3.3 und 3.4) und reflexartigen Nachfassen eines weggleiten den Radiators von 100 kg (Urteil des Bundesgerichts U 110/99 vom 12. April 2000, E. 3), beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbe we gung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe (Recht spre chungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15; vgl. Urteil des Bundes gerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006, E. 2.2), beim Heben eines zirka 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusam men zufallen drohte (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1981 Nr. 4 S. 7; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006, E. 2.2), beim ruckartigen An-sich-Nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber her unterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von zirka 80 kg (SUVA-Jahres bericht 1962 Nr. 3a S. 17; Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006, E. 2.2) und beim reflexartigen Hochreissen einer Topfpflanze, die auf einem Transportroller stand, der wegzukippen drohte (Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006, E. 2.2).

Das Hochziehen eines Patienten gehört zum normalen Arbeitsalltag einer Y.___ -Mitarbeiterin, darin kann weder etwas Aussergewöhnliches noch etwas Unübli ches gesehen werden. Auch das Gewicht des betreffenden Patienten liegt mit 80 kg (vgl. E. 2.2, E. 4.2) für einen Mann in einem durchschnittlichen Rahmen. Hinzu kommt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Unfall vorliegt, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Verände rung en zu Schädigungen führen kann (vgl. vorstehend E. 1.2). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Längerem an Hand-, Arm- und Schulter schmer zen leidet (vgl. E. 2.2), weshalb sie auch erst den rechten Arm reflexartig weg gezogen hatte, um ihn zu schützen.

Das Ereignis vom 26. Februar 2019 erfüllt damit den Unfallbegriff nicht.

E. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass das diagnostizierte lum bo spondylogene Syndrom links (vgl. E. 3.1) nicht unter die Listenverletzungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG fällt, da dieser nur Muskelrisse und Muskelzerrungen, nicht jedoch Verspannungen und Schmerzsyndrome erfasst. Damit hat die Be schwerdegegnerin auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Recht verneint.

E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ereignis vom 26. Februar 2019 den Unfallbegriff nicht erfüllt und keine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Entsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00185

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 3 1. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, arbeitet seit dem 1. Mai 2015 als Fachangestellte Gesundheit bei der Y.___ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: UVZ) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 7/G1). Gemäss Unfallmeldung vom 28. Februar 2019 sowie dem Frageblatt Ereignishergang Verhebetrauma vom 6. März 2019 zog sich die Ver sicherte am 26. Februar 2019 eine Zerrung beziehungsweise Verspannungen am linken unteren Rücken zu, als sich ein Patient beim Aufsitzen an ihrem linken Arm hochzog (Urk. 7/G1-2, G6). Die Erstbehandlung erfolgte am 27. Februar 2019 durch den Hausarzt med. pract . Z.___ , wobei ein lumbo spondy logenes Syndrom links diagnostiziert wurde (Urk. 7/M1).

Mit Schreiben vom 5. April 2019 (Urk. 7/G8) sowie Verfügung vom 2. Mai 2019 (Urk. 7/10) verneinte die UVZ eine Leistungspflicht mangels Vorliegen eines Un falles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung. Die dagegen von der Ver sicherten am 31. Mai 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/J1) wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 ab (Urk. 7/J3 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 13. August 2019 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 13. Juni 2019 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2019 schloss die UVZ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwer deführerin am 5. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper , die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umweltein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis).

Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings je weils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und beruf liche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausser ordent licher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ur sache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den patholo gi schen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen). 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschä di gung en, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandlä sionen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung einer Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 (Urk. 2) damit, dass im Hinblick auf die Hilfestellung beim Aufsitzen aufgrund der Hergangsschilderung des Unfallereignisses keine Programmwidrigkeit wie beispielsweise ein Ausrut schen, ein instinktives Nachfassen, um ein Ausgleiten oder einen Sturz zu ver hindern, festzustellen sei. Bei der vorliegenden Hilfeleistung beim Aufsitzen von Pflegebedürftigen handle es sich um eine Tätigkeit ihres beruflichen Alltags als Y.___ -Mitarbeiterin beziehungsweise Fachangestellte Gesundheit. Sie sei es sich als Pflegefachfrau im Rahmen ihres Berufes gewöhnt, alten und kranken Perso nen beim Aufsitzen von der liegenden in die sitzende Position zu helfen. Im Rahmen der Ausbildung und Weiterbildung sei die Beschwerdeführerin bezüglich speziellen Hebe- und Hilfstechniken besonders geschult. Die Rechtsprechung gehe betreffend Gewichtheben erst ab 100 kg von einer Überanstrengung aus, wobei bei der Beschwerdeführerin noch die beschriebene berufsmässige Gewöhnung hin zu komme (S. 3 Ziff. 3.h). Aktenkundig seien sodann vorbestehende Rücken schme r zen (S. 4 Ziff. 3.i). Die Rückenschädigung sei nicht unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden beziehungsweise das Begriffsmerkmal der Ausserge wöhnlichkeit sei nicht besonders deutlich erfüllt (S. 4 Ziff. 3.j). Der Unfallbegriff sei folglich zu verneinen (S. 4 Ziff. 3.k). Ein lumbospondylogenes Syndrom stelle zudem keine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG dar (S. 3 Ziff. 3.l). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei seit dem 14. Juni 2019 wegen eines ersten Berufsunfalles nur teil weise arbeitsfähig. Das Arbeitspensum von 95 % sei auf 60 % reduziert mit einer Lasthebelimite von maximal 10 bis 15 kg (S. 2 Ziff. 1). Der Hausarzt med. pract . Z.___ habe die gestellte Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms links damit ergänzt, dass eine schnelle Drehbewegung zu einer Irritation der Facetten gelenke der unteren Lendenwirbelsäule und muskulären Verspannungen geführt habe, wobei keine radikuläre Symptomatik bestehe (S. 3 Ziff. 2). Unzutreffend sei, dass sie unter aktenkundigen Rückenschmerzen leide. Wegen der ständigen Überlastung und den Rückfällen leide sie seit Monaten unter chronisch gewor denen Hand-, Arm- und Schulterschmerzen. Das Geschehen vom 26. Februar 2019 entspreche vollumfänglich der gesetzlichen Definition eines Unfalles. Sie habe den rechten Arm nicht einfach weggezogen, vielmehr habe sie ihn reflex artig wegziehen müssen, um ihn zu schützen. Aufgrund des beschränkten Platzes und stark eingeschränkten Bewegungsfreiheit habe sie in einer nicht ergono mi schen und instabilen Haltung arbeiten und den zirka 80 kg schweren Patienten halten müssen, wobei sie sich an der linken Seite des Kreuzes verletzt habe. Auch geplant, vorbereitet, bewusst und ohne Armverletzung hätte sie nie einen Patien ten mit einem Arm hochgezogen (S. 4 Ziff. 5). Sie habe eine reflexartige Ab wehrhaltung ausgeführt, als sie den rechten, eingebundenen und schmerzenden Arm vom Patienten weggerissen habe (S. 5 Ziff. 6.a). Der aussergewöhnliche Faktor sei erfüllt, es sei definitiv etwas Ungewöhnliches und Programmwidriges passiert (S. 6 Ziff. 6.j). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund des Ereignisses vom 26. Februar 2019 aus der obligatorischen Unfallversicherung zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Die Erstbehandlung nach dem Ereignis vom 26. Februar 2019 erfolgte am darauf folgenden Tag durch den Hausarzt med. pract . Z.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin, welcher in seinem Bericht vom 26. März 2019 ein lumbospondylogenes Syndrom links diagnostizierte (Urk. 7/M1 Ziff. 6). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin habe sich ein liegender, 80 kg schwerer Mann unverhofft an ihrem rechten Arm in eine sitzende Position hochziehen wollen. Wegen ihren vorbestehenden Schmerzen im Rücken und rechten Arm habe sie schnell einen Wechsel auf den linken, besser belastbaren Arm vollziehen wollen, mit einer schnellen Drehbewegung in nach vorne geneigter Körperhal tung. Beim Hochziehen habe sie dann einen heftigen stechenden Schmerz links lumbal erlitten (Ziff. 3). Der Allgemeinzustand sei schmerzbedingt leicht einge schränkt. Der Heilungsverlauf werde durch die verminderte Belastbarkeit der rech ten Oberkörperseite seit dem Unfall vom 14. Juni 2018 ungünstig beeinflusst (Ziff. 4). Das Schmerzmaximum befinde sich über der Spina itica

post

sup mit Ausstrahlung nach ventral und übers Gesäss bis in den linken Oberschenkel und zeitweise bis in die Wade. Eine radikuläre Symptomatik bestehe nicht (Ziff. 5). Vom 27. Februar bis 16. März 2019 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeits unfähig, danach beziehe sie Ferien. Falls die Arbeit nach den Ferien nicht wiederaufgenommen werden könne, empfehle er eine vertrauensärztliche Unter su chung (Ziff. 9). 3.2

In seinem Bericht vom 18. Juli 2019 (Urk. 3/1) hielt med. pract . Z.___ fest, die Beschwerdeführerin habe im vergangenen Jahr zweimal während der Arbeit eine Gesundheitsschädigung erlitten. Bei beiden Vorfällen sei es gemäss den Schilde rungen der Beschwerdeführerin zu einer unerwarteten, starken Belastung des Rückens beim Umlagern oder Aufnehmen eines Kunden gekommen. Beim ersten Ereignis vom 14. Juni 2018 sei die Halswirbelsäule und obere Brustwirbelsäule be troffen gewesen, beim zweiten Ereignis vom 26. Februar 2019 die Lenden wirbel säule.

Beim Ausfüllen des Arztzeugnisses sei ihm ein Fehler unterlaufen, als er als Diagnose ein TOS angegeben habe. Gemeint habe er damit, dass wahrscheinlich die festgestellte Verspannung der paravertebralen Muskulatur zur Einengung von Nerven, die den Arm versorgen, geführt habe und die in den rechten Arm aus strahlenden Schmerzen und Parästhesien verursacht habe. Eine Bildgebung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht notwendig gewesen. Er habe Analgetika und Mus kel relaxantien verschrieben sowie eine Physiotherapieverordnung ausge stellt .

Beim zweiten Ereignis habe die schnelle Drehbewegung zu einer Irritation der Facettengelenke der unteren Lendenwirbelsäule und muskulären Verspannungen geführt. Eine radikuläre Symptomatik habe nicht bestanden. In beiden Fällen habe er die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung eines Unfallgeschehens unter Umständen schwierig sein werde und die Behand lung allenfalls über die Krankenkasse abgerechnet werden müsse. 4. 4.1

Zu prüfen ist zunächst, ob das Geschehen vom 26. Februar 2019 als Unfall im Sinne des UVG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich insbesondere aus, sie habe eine reflexartige Abwehrhaltung ausgeführt, als sie den rechten, eingebundenen und schmerzenden Arm vom Patienten weggerissen habe. Der aussergewöhnliche Faktor sei erfüllt, es sei definitiv etwas Ungewöhn liches und Programmwidriges passiert (E. 2.2).

Der äussere Faktor ist immer dann ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag ge bend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umweltein wirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Für Tatsachenfeststellungen bei der Beurteilung des Unfallcharakters eines Ereignisses gilt der im Sozial ver siche rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil 8C_282/2017 des Bundesgerichts vom 22. August 2017, E. 3.1.1). 4.2

Gemäss ihren eigenen Angaben auf dem Anhang zur Unfallmeldung vom 28. Februar 2019 cremte die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2019 während ihrer Tätigkeit als Y.___ -Mitarbeiterin einem Patienten die Beine ein, als dieser versuchte aufzusitzen. Da dies nicht geklappt habe, habe er ungeduldig nach ihrem rechten Arm gegriffen, um sich zu stützen. Da sie am rechten Arm be ziehungsweise Rücken chronische Schmerzen habe, habe sie den rechten Arm zügig weggerissen, um ihn zu schützen. Mit ihrem Oberkörper sei sie immer noch in einer nach rechts vorgeschobenen Stellung geblieben und habe dem Patienten so ihren linken Arm gereicht. Der Patient habe schnell ihren linken Arm ergriffen, um sich zu stützten, danach habe sie ihm geholfen, sich hochzuziehen. Als der Patient gesessen sei, habe sie sofort einen starken stechenden Schmerz an der linken Seite des Kreuzes gefühlt, es sei schwierig gewesen, sich gerade hinzu stellen oder zu laufen (Urk. 7/G2 S. 1).

Auf dem Frageblatt Ereignishergang Verhebetrauma führte die Beschwerde füh rerin am 6. Februar (richtig wohl: März) 2019 ergänzend aus, der Patient wiege ungefähr 80 kg (Urk. 7/G6 Ziff. 2). Ihre Körperhaltung beim Ereignis sei aufgrund der Platzverhältnisse unvorteilhaft, der Oberkörper auf der rechten Seite vorge schoben gewesen (Ziff. 3). 4.3

Sowohl die von der Beschwerdeführerin ausgeführte reflexartige Bewegung beim Zurückziehen des rechten Armes als auch die mit dem linken Arm geleistete Hilfestellung bei gleichzeitig unvorteilhafter, verdrehter Körperhaltung wurde durch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinträchtigt. Die Körperhaltung verändert sich im Alltag ständig und kann unter ergonomischen Gesichtspunkten nicht permanent ideal sein. Eine unvorteilhafte Körperhaltung an sich über schrei tet damit den Rahmen des bei einer Tätigkeit im Pflegebereich Üblichen noch nicht. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig beziehungsweise instinktiv ausgeführt wurde (Ur teil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2006, U 144/06 E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen).

So hat das Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen das Vorliegen eines unge wöhnlichen äusseren Faktors verneint. So etwa beim reflexartigen Auffangen eines weggekippten Einkaufswagens (Urteil des Bundesgerichts U 222/05 vom 21. März 2006, E. 3.2), beim ruckartigen Nachfassen einer abrutschenden Vaku um stufe von zirka 25 bis 30 kg (Urteil des Bundesgerichts U 360/02 vom 9. Oktober 2003, E. 3.3.3 und 3.4) und reflexartigen Nachfassen eines weggleiten den Radiators von 100 kg (Urteil des Bundesgerichts U 110/99 vom 12. April 2000, E. 3), beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbe we gung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe (Recht spre chungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15; vgl. Urteil des Bundes gerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006, E. 2.2), beim Heben eines zirka 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusam men zufallen drohte (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1981 Nr. 4 S. 7; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006, E. 2.2), beim ruckartigen An-sich-Nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber her unterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von zirka 80 kg (SUVA-Jahres bericht 1962 Nr. 3a S. 17; Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006, E. 2.2) und beim reflexartigen Hochreissen einer Topfpflanze, die auf einem Transportroller stand, der wegzukippen drohte (Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006, E. 2.2).

Das Hochziehen eines Patienten gehört zum normalen Arbeitsalltag einer Y.___ -Mitarbeiterin, darin kann weder etwas Aussergewöhnliches noch etwas Unübli ches gesehen werden. Auch das Gewicht des betreffenden Patienten liegt mit 80 kg (vgl. E. 2.2, E. 4.2) für einen Mann in einem durchschnittlichen Rahmen. Hinzu kommt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Unfall vorliegt, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Verände rung en zu Schädigungen führen kann (vgl. vorstehend E. 1.2). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Längerem an Hand-, Arm- und Schulter schmer zen leidet (vgl. E. 2.2), weshalb sie auch erst den rechten Arm reflexartig weg gezogen hatte, um ihn zu schützen.

Das Ereignis vom 26. Februar 2019 erfüllt damit den Unfallbegriff nicht. 4.4

Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass das diagnostizierte lum bo spondylogene Syndrom links (vgl. E. 3.1) nicht unter die Listenverletzungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG fällt, da dieser nur Muskelrisse und Muskelzerrungen, nicht jedoch Verspannungen und Schmerzsyndrome erfasst. Damit hat die Be schwerdegegnerin auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Recht verneint. 4.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ereignis vom 26. Februar 2019 den Unfallbegriff nicht erfüllt und keine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Entsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig