Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1962, war ab 1. Januar 1991 als Zolldeklarant bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Suva gegen Unfälle versi chert. Am 1 4. Februar 1993 stürzte er bei einem Motocrossrennen und zog sich eine Hüftlu xation rechts sowie eine Ruptur des rechten Kreuzbandes zu (Urk.
8/2, Urk. 8/4 und Urk. 8/7).
Die Suva trat auf den Schaden ein und gewährte die gesetzlichen Leistungen. Nach mehrfachen Operationen bestätigte der behan delnde Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Chirurgie FMH, am 3. März 1995 (Urk.
8/28) den Behandlungsabschluss per 3 0. Januar 1995 bei vollumfänglicher Wiederaufnahme der Arbeit. 1.2
Am 1 1. Februar 2003 ( Urk. 16 ) liess der Versicherte seine Gesellschaft A.___ GmbH ins Handelsregister eintragen und ist seither von dieser angestellt ( Urk. 8/74 /2 ). Er besitzt sämtliche Stammanteile und amtet als Gesell schafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Am 7. Oktober 2005 ( Urk. 8/30) meldete er einen Rückfall in Bezug auf die Knieproblematik (Bein). Es folg ten weitere Operationen, zuletzt am 1 8. Dezember 2006 eine Kniearthroskopie mit partieller Synovektomie , Notchplastik und Osteosynthesematerialentfernung ( Urk. 8/58). Nachdem Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, am 2 4. Mai 2007 ( Urk. 8/65) die Arbeitsfähigkeit samt Zumutbarkeitsprofil festgelegt hatte (50 % in der aktuellen Tätigkeit als Geschäftsführer und Mitarbeiter in einer Badewannensanierungsfirma; 100 % in einer wechselbelastenden, knieschonen den Tätigkeit; S. 4 f.) sprach die Suva dem Versicherten - basierend auf einem entsprechenden Vergleich vom 2. September 2008 ( Urk. 8/98/2) - mit Verfügung vom 4. Oktober 2008 ( Urk. 8/99) eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 26 % sowie eine Entschädigung für eine Integri täts einbusse von 20 % zu.
Am 2 8. Juli 2011 ( Urk. 8/113) und 2 7. August 2014 ( Urk. 8/121) bestätigte die Suva die unveränderte Weiterausrichtung der Rente. 1.3
Am 2 3. Januar 2018 (Eingangsdatum, Urk. 8/132) meldete der Versicherte bei der Suva wiederum Beschwerden im Knie und in der Hüfte. Neuerliche Abklärungen zeigten eine schwere mediale Gonarthrose, ein polylobuliertes Ganglion wahr scheinlich des medialen Meniskus, eine mediale Meniskusläsion mit Extrusion des mazerierten Restmeniskuses , einen Verdacht auf eine beginnende mediale Osteo nekrose, retropatelläre Gonarthrose sowie Reruptur der Vorderen-Kreuzband-Plastik ( Urk. 8/134). Nach Ablehnung eines Kniegelenksersatzes durch den Ver sicherten ( Urk. 8/152/2 und Urk. 8/157/2) und durchgeführter Physiotherapie erstellt e Kreisarzt med. pract . C.___ , Chirurgie FMH, nach stattgehabter Untersu chung am 1 9. Oktober 2018 ( Urk. 8/190) ein neues Zumutbarkeitsprofil (vollum fängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; Hantieren mit geringeren Gewichten, S. 8 f.).
Nachdem die Suva am 8. Januar 2019 ( Urk. 8/208) ergänzend geklagte Rücken beschwerden als nicht unfallkausal qualifiziert hatte, sprach sie dem Versicherten m it Verfügung vom 9. Januar 2019 ( Urk. 8/213) mit Wirkung ab 1.
Dezember 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von neu 31 % und eine ergänzende Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Die dagegen erhoben e Einsprache ( Urk. 8/218/1, Urk. 8/224/1) wies sie mit Entscheid vom 2. Juli 2019 ( Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 3 1. Juli 2019 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren: 1.
Der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 2. Juli 2019 sei aufzuheben und die Streitsache sei an die Vorinstanz zurück zuweisen, damit sie nach neuen medizinischen und erwerbli chen Abklärungen neu verfügt. 2.
Eventualiter sei der angefochtene Einsprache-Entscheid aufzu heben und dem Versicherten sei eine halbe UVG-Rente zu gewähren. 3.
Ebenso sei dem Versicherten die IE für die Rückenleiden, weil unfallbedingt entstanden, zu gewähren. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Dies Suva beantragte am 9. September 2019 ( Urk. 7), der Einsprache-Entscheid vom 2. Juli 2019 sei bezüglich des darin für die Rentenberechnung ermittelten Valideneinkommens 2018 sowie des hievon ausgehend festgesetzten Renten satzes in reformatio in peius zu ziehen und der Rentensatz auf 29 % festzusetzen. Im Übrigen ersuchte sie um Abweisung der Beschwerde (S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 11 und Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ] in der vorliegend anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2016 gewesenen Fassung ). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die Rente der Unfallversicherung ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheids aus ( Urk. 2) , beim Beschwerdeführer sei zuletzt lediglich ein diskretes Schonhinken festgestellt worden. Es sei unwahrscheinlich, dass eine Kniearthrose durch Gangstörungen Rückenschmerzen auslösen könne, und solche lägen nach den letzten Untersuchungsergebnissen gar nicht vor. Die Rückenbeschwerden, welche nicht einmal radiologisch abgeklärt worden seien, seien folglich nicht unfallkausal (S. 6). Den Einkommensvergleich tätigte die Beschwerde gegnerin b ei neu definierte m, näher bezeichnete m Anforderungs profil - basierend auf dem den letzten Verfügungen zugrunde liegende n , der Ein kommens entwicklung angepasste n
Valideneinkommen . Das Invalidenein kommen berechnete sie basierend auf den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016), privater Sektor, Kompetenzniveau 3 bei gewährtem Abzug von 10 % . Angesichts eines im Jahr 2017 effektiv erzielten Einkommens von Fr. 95'400.-- sei das errechnete Einkommen von Fr. 81'602.85 ohne Weiteres realisierbar (S. 10 ff.).
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
7) wies die Suva auf eine falsche Hochrechnung des Valideneinkommens hin (2004 bis 2018 s t att 2007 bis 2018, S. 9), errechnete ein solches von Fr. 114'711.-- und ersuchte bei neuem Invalid i tätsgrad von 29 % um Androhung einer reformatio in peius (S. 13). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dagegen ( Urk. 1) , de n von der Beschwerdegegnerin genannte n Betrag von Fr. 95'400.-- habe er nicht erwirtschaftet, darin seien Tag gelder der Helsana in der Höhe von Fr. 41'151.75 en thalten, so dass sich der Lohn auf Fr. 54'248.25 belaufe . Im Jahr 2019 habe er die ersten sechs Monate einen Lohn von Fr. 25'535.75 erzielt. Ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 für die Berechnung des Invalideneinkommens sei nicht statthaft, sei er doch ohne zusätzliche Ausbildung und Befähigung nicht in der Lage, einen Lohn im Bereich gegen Fr. 100'000.-- zu erwirtschaften (S. 2 f.).
Wegen der Fehlbela s tung und des Hinkens habe er die Wirbelsäule seit Jahrzehnten übermässig beansprucht, wes halb die Beinbeschwerden und deren Folgen den Rücken in Mitleidenschaft gezogen hätten. Die Beschwerdegegnerin hätte ein MRI erstellen lassen müssen (S. 4).
Replicando
bemängelte der Beschwerdeführer erneut das Invalideneinkommen von Fr. 81'603.-- ( Urk. 12 S. 6). 3. 3.1
Die Rentenzusprache basierte auf dem Bericht von Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, vom 2 4. Mai 2007 ( Urk. 8/65), welcher auf eine bild gebend und arthroskopisch nachgewiesene medial betonte Gonarthrose, ein fehlendes vorderes Kreuzband sowie eine korrigierte Beinachse nach konso li dierter Valgisationsosteotomie verwies und eine erhebliche Belas t ungs intoleranz, eine leichte Bewegungseinsch r änkung, bewegungs- und belastungs abhängige Schmerzen medial betont sowie eine Muskelatrophie schilderte. Als Zumut bar keitsprofil nannte er wechselbelastende Tätigkeiten mit Zusatz belastungen statisch vereinzelt 15-25 kg, kurzstreckig gehend 10-15 kg, Stehen ohne aus schliessliche Belastung des rechten Beines, Gehen mehrere Male pro Arbeits zeit 300-500 m. (S. 4 f.). 3.2
Im Bericht vom 1 9. Oktober 2018 ( Urk. 8/190) verwies Kreisarzt med. pract . C.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, auf eine radiologisch erkennbare signifikante Zunahme der medial destruierenden Gonarthrose gegenüber der Vor unter suchung aus dem Jahre 200 6. Daneben bestehe auch ei n e Femoropatellararthrose . Die Arthrose im lateralen Gelenkspalt sei ebenfalls fortgeschritten (S. 7).
Der Kreisarzt f ührte aus, eine Implantation ei n e r Knieendoprothese sei eigentlich die Therapie der Wahl, dafür sei der Beschwerdeführer aber noch etwas zu jung . Da keine Prothese implantiert werde, könne von weiteren ärztlichen Behand lungen keine Verbesserung erwartet werden. Als neues Zumutbarkeits profil nannte er wechselbelastende Tätigkeiten mit Zusatzbelastungen statisch nur noch ca. 10 kg, kurzstreckig bei gehenden Belastungen nurmehr 5-10 kg, ohne einbei nige Belastungen rechts. Das Sitzen müsse die Möglichkeit beinhalten, aufzu stehen und herumzugehen. Zwangshaltungen für das rechte Bein müssten ver mieden werden . Nicht zumutbar seien das repetitive Treppensteigen, Gerüstarbeit, Leiternarbeit , bodennahe kniende und kauernde Arbeiten, das Gehen dürfe auf unebenem Grunde nur manchmal erfolgen, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen und/oder Schläge dürften nicht durchgeführt werden, Zwangshaltungen im rechten Knie seien nicht statthaft, ebenfalls dürften dort keine Vibrationen und Schläge einwirken (S. 8). 3.3
Bei dieser Aktenlage ist erstellt und zwischen den Parteien auch nicht umstritten, dass ein Revisionsgrund vorliegt. 4. 4.1
Uneinig sind sich die Parteien vorweg betreffend die Relevanz der vom Beschwer deführer neu geklagten Rückenbeschwerden. Dies hauptsächlich in Bezug auf die Integritätsschädigung. Soweit Rentenleistungen in Frage stehen, kritisierte der Beschwerdeführer das vom Kreisarzt festgelegte Zumutbarkeits profil nicht konkret, sondern liess es beim Vorbringen bewenden, die Beurteilung des Kreis arztes falle ins Wasser, weil er die Rückenbeschwerden als unfallfremd beurteilt habe ( Urk. 11 S. 7). 4.2
In der Schadenmeldung vom Januar 2018 ( Urk. 8/132) gab der Beschwerdeführer als betroffene Körperteile Knie/Hüfte an. Dr. med. D.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin FMH verwies in seinem Bericht vom 3 0. Januar 2018 ( Urk. 8/134) einzig auf die Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen (hauptsäch lich: schwere mediale Gonarthrose) . Die Ärzte des Spitals E.___ diagnostizierten in ihrem Sprechstundenbericht Orthopädie vom 6. Februar 2018 ( Urk. 8/140/2-3) nebst der bekannten Kniepathologie einzig eine Coxarthrose beidseits. Auch anlässlich der Untersuchung beim Kreisarzt vom 1 8. Oktober 2018 ( Urk. 8/190) beklagte er keine Rückenschmerzen.
Solche schilderte der Beschwerdeführer erstmals telefonisch gegenüber der Beschwerdegegnerin am 2 0. November 2018 ( Urk. 8/197). Dr. D.___ bestätigte mit Bericht vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 8/203) das Klagen von starken rechts seitigen Rückenschmerzen anlässlich der Untersuchung vom 2 1. November 2018, welche wahrscheinlich als Folge des Hinkens/Fehlbelastung bei posttraumatischer Gonarthrose rechts zu werten seien.
Suva-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt Physikalische Medizin und Reha bilitation, führte in seinem Aktenbericht vom 7. Januar 2019 ( Urk. 8/205) hierzu aus, Dr.
C.___ habe bei seiner Untersuchung vom 1 9. Oktober 2018 beim Gehen vom Empfang bis zum Untersuchungszimmer kein Schonhinken beschrieben, ebenfalls nicht beim Treppengang und auch nicht beim Gang vor dem Unter suchungs zimmer. Der Beschwerdeführer gehe gut, das Gehen werde in tief ausge schnitte nen Turnschuhen durchgeführt. Der Barfussgang zeige allenfalls ein diskretes Schonhinken auf der rechten Seite, der Zehenstand gehe ordentlich, der Zehen spitzengang könne ebenfalls durchgeführt werden, der Beschwerdeführer habe aber dann Schmerzen im rechten Knie, es ziehe vorne. Der Fersengang sei etwas tapsig, aber ebenfalls möglich. Unabhängig, dass es eher unwahrscheinli c h sei, dass eine Kniearthrose durch Gangstörungen Rückenschmerzen auslöse, läge n solche gar nicht vor. Die Rückenbeschwerden, welche nicht einmal radiologisch abg e klärt worden seien, seien nicht unfallkausal. 4.3
Fest steht, dass der Beschwerdeführer erstmals am 2 0. November 2 018 Rücken schmerzen erwähnt und diese tags darauf von seinem Hausarzt hat bestätigen lassen. Diese Schilderungen sind indes derart unspezifisch, dass die Beschwerde gegnerin zu keinen weiteren Abklärungen verpflichtet war. Es ist Sache der ver sicherten Person, einen Gesundheitsschaden geltend zu machen und diesen zu substantiieren. Der blosse Verweis auf Schmerzen verpflichtet die Sozialversiche rungen jedenfalls nicht, umfassende Abklärungen in die Wege zu leiten. Dies jedenfalls so lange, als sich der Versicherte selber gar nicht in entsprechende Behandlung begibt. Dr. D.___ leitete offenbar keine Therapie ein und liess die Rückenschmerzen auch nicht radiologisch abklären. Jedenfalls finden sich hierzu keine Hinweise in den Akten. Auch stell t e er keine Diagnose, sondern liess es bei der unspezifischen Befundschilderung bewenden.
Damit ist keine den Rücken betreffende Diagnose erkennba r, weshalb für die Zusprache einer Integritätsentschädigung von vornherein keine Grundlage besteht. Wenn sich eine solche jemals ergeben sollte, wird die Frage der Integritäts schädigung und namentlich de r Kausalität neu aufzurollen sein. Dass eine allfällige Rückenpathologie «wahrscheinlich» als Folge des Hin kens/Fehl belastung bei posttraumatischer Gonarthrose rechts zu werten sei, genügt für eine Leistun g spflicht der Beschwerdegegnerin nicht, notwendig ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Eine (weitere) Integritätsentschädigung ist bei dieser Ausgangslage (zum Zeitpunkt des Er lasses des angefochtenen Ein spracheentscheids ) jedenfalls nicht geschuldet. 4.4
Bei dieser Ausgangslage ist nicht erkennbar und es wurde auch nicht vorgebracht, inwiefern das bereits mannigfaltig eingeschränkte Leistungsprofil anzupassen wäre. 5. 5.1
Im Hauptpunkt dreht sich der Streit um die Vergleichseinkommen, namentlich das Invalideneinkommen. Die Beschwerdegegnerin bemass dieses ( Urk. 8/211) ausgehend von der LSE 2016, Total Männer, Kompetenzniveau 3 (k omplexe prak tische Tätigkeiten , welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraus setzen ). Der Beschwerdeführer bestritt die Erzielbarkeit eines solchen Ein kommens ohne zusätzliche Ausbildung (E. 2.2). 5.2
Vorwegzuschicken ist, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit mit massge b lichen Anteilen kniender Arbeiten einher
geht, welche ihm grundsä t zlich nicht mehr zumutbar sind. Inhalt seiner Arbeit sind etwa Fugenarbeiten (teilweise stehend, teilweise kniend), Reparaturarbeiten an Badewannen (kniend), und Ver siegelungsarbeiten (Vorbereitung: reinigen, spachteln, abdecken, schleifen, polieren alles kniend; Kunstharz auftragen: ca. 5 min. stehend; kniende Ver siegelungsarbeiten mit erneut schleifen, polieren, Silikonfugen anbringen, zwischendurch Aufstehen, um Werkzeuge zu holen). Der Anteil an administrati ven Arbeiten beträgt eine halbe bis eine Stunde pro Tag. Mitarbeiter beschäftigt er keine ( Urk. 8/152).
Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin keinen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich vornahm. Der Anteil an ungeeigneten Tätigkeiten im Betrieb ist derart hoch, dass der Beschwerdeführer praktisch für die ganze verrechenbare Arbeitsleistung der Dritthilfe bedürfte . Bei Fehlen von Angestellten und massgeblichen Investitionen (Anlagevermögen von gut Fr. 4'000.-- sowie Warenvorräte von Fr. 5'000.--, Urk.
8/194/4) wäre von ihm - trotz fortgeschrittenen Alters - die Aufgabe der (faktisch) selbständigen Erwerbs tätigkeit zu verlangen und ist deshalb die Bemessungsmethode des Ein kommensvergleichs nicht zu beanstanden. 5.3 5.3.1
Der Beschwerdeführer war während über 1 0 Jahre als Spediteur beschäftig t
( Urk. 8/102/1 und Urk. 8/2), bevor er sich im Bereich Bade wannensanierung selbständig machte. Die Fachkenntnisse, die er erworben hat, erschöpfen sich - neben den handwerklichen Fertigkeiten samt Material kenntnis in der Führung eines kleinen Unternehmens, welches vor längerer Zeit auch einen Mitarbeiter beschäftigt hatte ( Urk. 8/152/2 ). V on einer ausgeprägten Führungserfahrung kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Buchhaltung gab der Beschwerdeführer extern ( Urk. 8/152/1 ) und verwendete lediglich eine halbe bis eine Stunde pro Tag für administrative Tätigkeiten. Dass er besondere Fähigkeiten etwa im Verkauf oder der Akquisition hätte, ist nicht erstellt und die deklarierten Einkommen lassen nicht auf solches schliessen ( Urk. 8/192/9, Urk. 8/192/13-14). 5.3.2
Die Rechtsprechung lässt in solchen Konstellationen ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 nicht zu. Das von der Beschwerdegegnerin erwähnte Bun desgerichtsurteil 9C_413/2017 vom 1 9. September 2017 E. 4.3.2 ( Urk. 14 S.
2) bezieht sich in diesem Punkt auf die Festlegung des Validen- und nicht des Invalideneinkommens , weshalb es grundsätzlich nicht einschlägig ist. In jenem Urteil war sodann lediglich zu prüfen, ob nicht ein noch höheres Kompetenzni veau angezeigt wäre. Der Ver s icherte hatte langjährige Erfahrung als Unterlags bodenleger
sowie Geschick, Verhandlungen zu führen und Aufträge zu akqui rieren . Dabei wurden die Löhne im Baugewerbe
beigezogen , in welchem der Ver sicherte tätig gewesen war. Ein Abstellen auf anspruchsvolle Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 3 über alle Berufssparten entbehrt dabei einer nachvoll ziehbaren Logik, denn der Beschwerdeführer kann klare r weise nicht in allen Bereichen k omplexe praktische Tätigkeiten ausführen, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen . Er ist - bei fehlendem Lehrabschluss ( Urk. 8/190/5) - auf sein bearbeitetes Fachgebiet der Badewannensanierung beschränkt. Dieser wie auch der gesamte Baubereich ist aber nicht mehr geeignet.
Die Rechtsprechung stellt diesbezüglich konkret auf die Fähigkeiten der Versi cherten ab. So stellte das Bundesgericht im Urteil
9C_780/2016 vom 3.
Oktober 2017 E. 4.3 auf das unterste Leistungsniveau ab, weil es sich beim Versicherten um einen « klassischen Handwerker » handelte, der als Kleinunternehmer immer wieder schwere körperliche Arbeiten verrichten m usste . Schulische Ausbildungen waren aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten nicht angezeigt. Im Urteil 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 4.2 brachte das Bundesgericht das Kompe tenzniveau 2 über alle Wirtschaftszweige zur Anwendung unter Hinweis, dass dieses eine Vielzahl von praktischen Tätigkeiten (wie Ver kauf/Pflege/Daten v erarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) umfasst , die anspruchsvoller sind als die in Kompetenzniveau 1 erfassten einfachen Tätig keiten körperlicher od er hand werklicher Art.
Hier wie dort legt jedenfalls die nach Eintreten des Gesu ndheits schadens aufgenommene Berufstätigkeit als selbstän diger Fachmann im Bereich B a dewannensanierung nicht den Schluss nahe, dass er bloss noch Hilfsarbeiten gemäss K ompetenzniveau 1 ausüben könnte. 5.3.3
Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung drängt sich vorliegend ein Abstellen auf die Tabellenlöhne im Kompetenzniveau 2 auf. Angesichts der jahrelangen erfolgreichen Tätigkeit als Selbständigerwerbender mit zeitweise einem Angestellten und seiner gewandten Art ( Urk. 8/65/3) ist er trotz seines fort geschrittenen Alters breiter einsetzbar als für ei nfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art , was er denn auch gar nicht geltend machte.
Gemäss der Tabelle T1_tirage_skill_level
der LSE 2016 (korrigierte Tabelle vom 8. November 2018) beträgt der monatliche Durchschnittslohn (Zeile TOTAL) im Kompetenzniveau 2 für Männer Fr. 5 ’730.- -. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen, Bundesamt für Statistik , Tabelle T03.02.03.01.04.01) und an die durchschnittliche Nominallohnent wicklung bei Männern ( Index 2016: 104.1, Index 2018: 105.1; Nominallohnindex Männer, 2011-2018, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 1.1.10) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 72'371.--. 5.3.4
Ein Abzug vom Tabellenlohn ist bei diesem Wert nicht angezeigt. Denn der Beschwerdeführer ist auf eine wechselbelastende, knieschonende Tätig keit ohne hantieren mit schwere n Gewichten angewiesen. Das Kompetenzniveau 2 bein hal tet - im Gegensatz zum Kompetenzniveau 1 - eine Vielzahl genau solcher Tätig keiten, weshalb der Beschwerdeführer mit einem ungekürzten Lohn rechnen kann. 5.3.5
Die Beschwerdegegnerin machte bereits im Einspracheentscheid wie auch im vor liegenden Prozess geltend, dass der Beschwerdeführer ein massiv höh eres Ein kommen erzielen könnte, habe er doch im Jahr 2017 ein Lohneinkommen von Fr. 95'400.-- ( Urk. 2 S. 12) respektive 2016 ein solches von
Fr. 99'108.89 und 2017 von Fr. 70'440.34 ( Urk. 7 S. 12) erzielt. Der Beschwerdeführer hielt dagegen, im genannten Betrag von Fr. 95'400.-- seien Fr. 41'151.75 eingerechnet, die die Helsana als Taggelder entrichtet habe. In Tat und Wahrheit erhalte er einen Lohn von Fr. 54'248.2 5. Im Jahr 2019 habe er für die ersten sechs Monat e
Fr. 25'535.75 als Lohn effektiv verdient ( Urk. 1 S. 2). Bei diesem Disput handelt es sich offen sichtlich um ein Missverständnis. Die Beschwerdegegnerin verwies auf den Wert von Fr. 95'400.-- lediglich in Bezug auf das Jahr 2017, in welchem keine Tag gelder ausgerichtet wurden, jedenfalls behauptete der Beschwerdeführer dies nicht substantiiert. Daraus schloss sie, dass dem Beschwerdeführer auch im Jahr 2018 ein ähnliches Einkommen zumutbar sei. Der Beschwerdeführer nimmt indes Bezug auf den Verdienst im Jahre 2018, welchen er ebenfalls mit Fr. 95'400.-- bezifferte ( Urk. 8/236/16) . Hier sind Taggeldzahlungen der Krankentaggeld ver sicherung ausgewiesen ( Urk. 8/236/19)
Da der Beschwerdeführer die neuerliche Schaden meldung am 2 3. Januar 2018 ( Urk. 8/132) einreichte, sind die Verhältnisse der Vorjahre nur bedingt von Rele va nz, ist er ja nunmehr stärker beeinträchtigt. Gegenüber der AHV rechnete er für das Jahr 2016 Fr. 70'400.-- und für das Jahr 2017 Fr. 95'400.-- ab. Zuvor erzielte er Einkommen zwischen Fr. 54'000.-- und Fr. 70'400.-- (2009-2015 , Urk.
8/192/13-14 ). Diese Zahlen sind nicht schlüssig, rechnete er doch das hohe Einkommen von Fr. 95'400.-- mit der AHV im Jahr 2017 ab, will es aber - gemäss Jahresrechnung - im Jahr 2016 erzielt haben ( Urk. 8/194/6). Im Jahr 2016 wurde mit Fr. 233'027.25 auch ein massiv höherer Betriebsertrag als in den Vorjahren und im folgenden Jahr verbucht ( Urk. 8/194/5, Urk. 8/195/5).
Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben. Relevant sind die Verhältnisse ab dem Jahr 201 8. Hier wies der Beschwerdeführer in der provisori schen Erfolgsrechnung 2018/2019 Löhne von Fr. 95'400.-- für das Jahr 2018 und Fr. 47'700.-- für das erste Halbjahr 2019 aus ( Urk. 8/231/2). Davon entfielen indes Fr. 41'151.75 (2018) respektive Fr. 22'164.25 ( erstes Halbjahr
2019) auf Taggelder. Faktisch resultierten damit Löhne von Fr. 54'248.25 (Urk.
2018) und Fr. 25'535.75 (erstes Halbjahr 2019). Dass der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor teils massiv mehr verdienen konnte, führt nicht zur Annahme eines hohen Invaliden einkommens.
Denn eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes ist ausge wiesen und damit eine Verminderung der Leistungsfähigkeit, weshalb ein Rückgang des noch erzielbaren Einkommens auf der Hand liegt. Dies zeigt sich schon dadurch, dass dem Beschwerdeführer Taggelder der Krankentag geld versicherung ausgerichtet wurden für ein e Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Dies führt bei seiner Firmenstruktur - faktischer Einmannbetrieb - selbstredend zu einer Einkommenseinbusse. Dass die subjektiv geklagten Rückenbeschwerden, welche zu Taggeldleistungen führten, einstweilen nicht als unfallkausal zu fassen sind, ändert hieran nichts. Denn aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich ist, ein hohes Einkommen zu erzielen, spielt keine Rolle . Damit bleibt es beim Invalideneinkommen von Fr. 72'371.--. 5.4
Die (korrigierte) Berechnung des Valideneinkommens durch die Beschwerde gegnerin ist nicht zu beanstanden, namentlich die Aufrechnung des der ursprüng lichen Rentenzusprache zugrunde gelegten Valideneinkommens , welches auf dem bisherigen Verdienst von Fr. 140'000. -- in den Jahren 2005 bis 2007 basierte ( Urk. 7 S. 9 ,
Urk. 8/75 und Urk. 8/86/4). Die Lohnentwicklung hat selbstredend vom Jahr 2007 (und nicht wie im Einspracheentscheid irrtümlicherweise erfolgt 2004) bis ins Jahr 2018 berücksichtigt zu werden. Es ergibt sich ein Validenein kommen von Fr. 114'711.--. 5.5
Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 114'711.-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 72'371.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 42'340.-- und ein Invaliditätsgrad von 37 % . Dem Beschwerdeführer steht eine Invalidenrente in diesem Umfang zu. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde . 6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
- teilweises Obsiegen - steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine gekürzte Prozessentschädigung zu.
Die
Entschädigung
wird
vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Entsprechend ist ihm eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1 ’ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszu richten.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 37 % hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ] in der vorliegend anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2016 gewesenen Fassung ). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die Rente der Unfallversicherung ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG). 2.
E. 1.3 Am 2 3. Januar 2018 (Eingangsdatum, Urk. 8/132) meldete der Versicherte bei der Suva wiederum Beschwerden im Knie und in der Hüfte. Neuerliche Abklärungen zeigten eine schwere mediale Gonarthrose, ein polylobuliertes Ganglion wahr scheinlich des medialen Meniskus, eine mediale Meniskusläsion mit Extrusion des mazerierten Restmeniskuses , einen Verdacht auf eine beginnende mediale Osteo nekrose, retropatelläre Gonarthrose sowie Reruptur der Vorderen-Kreuzband-Plastik ( Urk. 8/134). Nach Ablehnung eines Kniegelenksersatzes durch den Ver sicherten ( Urk. 8/152/2 und Urk. 8/157/2) und durchgeführter Physiotherapie erstellt e Kreisarzt med. pract . C.___ , Chirurgie FMH, nach stattgehabter Untersu chung am 1 9. Oktober 2018 ( Urk. 8/190) ein neues Zumutbarkeitsprofil (vollum fängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; Hantieren mit geringeren Gewichten, S. 8 f.).
Nachdem die Suva am 8. Januar 2019 ( Urk. 8/208) ergänzend geklagte Rücken beschwerden als nicht unfallkausal qualifiziert hatte, sprach sie dem Versicherten m it Verfügung vom 9. Januar 2019 ( Urk. 8/213) mit Wirkung ab 1.
Dezember 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von neu 31 % und eine ergänzende Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Die dagegen erhoben e Einsprache ( Urk. 8/218/1, Urk. 8/224/1) wies sie mit Entscheid vom 2. Juli 2019 ( Urk.
2) ab.
E. 2 Eventualiter sei der angefochtene Einsprache-Entscheid aufzu heben und dem Versicherten sei eine halbe UVG-Rente zu gewähren.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheids aus ( Urk. 2) , beim Beschwerdeführer sei zuletzt lediglich ein diskretes Schonhinken festgestellt worden. Es sei unwahrscheinlich, dass eine Kniearthrose durch Gangstörungen Rückenschmerzen auslösen könne, und solche lägen nach den letzten Untersuchungsergebnissen gar nicht vor. Die Rückenbeschwerden, welche nicht einmal radiologisch abgeklärt worden seien, seien folglich nicht unfallkausal (S. 6). Den Einkommensvergleich tätigte die Beschwerde gegnerin b ei neu definierte m, näher bezeichnete m Anforderungs profil - basierend auf dem den letzten Verfügungen zugrunde liegende n , der Ein kommens entwicklung angepasste n
Valideneinkommen . Das Invalidenein kommen berechnete sie basierend auf den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016), privater Sektor, Kompetenzniveau 3 bei gewährtem Abzug von 10 % . Angesichts eines im Jahr 2017 effektiv erzielten Einkommens von Fr. 95'400.-- sei das errechnete Einkommen von Fr. 81'602.85 ohne Weiteres realisierbar (S. 10 ff.).
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
7) wies die Suva auf eine falsche Hochrechnung des Valideneinkommens hin (2004 bis 2018 s t att 2007 bis 2018, S. 9), errechnete ein solches von Fr. 114'711.-- und ersuchte bei neuem Invalid i tätsgrad von 29 % um Androhung einer reformatio in peius (S. 13).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen ( Urk. 1) , de n von der Beschwerdegegnerin genannte n Betrag von Fr. 95'400.-- habe er nicht erwirtschaftet, darin seien Tag gelder der Helsana in der Höhe von Fr. 41'151.75 en thalten, so dass sich der Lohn auf Fr. 54'248.25 belaufe . Im Jahr 2019 habe er die ersten sechs Monate einen Lohn von Fr. 25'535.75 erzielt. Ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 für die Berechnung des Invalideneinkommens sei nicht statthaft, sei er doch ohne zusätzliche Ausbildung und Befähigung nicht in der Lage, einen Lohn im Bereich gegen Fr. 100'000.-- zu erwirtschaften (S. 2 f.).
Wegen der Fehlbela s tung und des Hinkens habe er die Wirbelsäule seit Jahrzehnten übermässig beansprucht, wes halb die Beinbeschwerden und deren Folgen den Rücken in Mitleidenschaft gezogen hätten. Die Beschwerdegegnerin hätte ein MRI erstellen lassen müssen (S. 4).
Replicando
bemängelte der Beschwerdeführer erneut das Invalideneinkommen von Fr. 81'603.-- ( Urk. 12 S. 6). 3.
E. 3 Ebenso sei dem Versicherten die IE für die Rückenleiden, weil unfallbedingt entstanden, zu gewähren.
E. 3.1 Die Rentenzusprache basierte auf dem Bericht von Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, vom 2 4. Mai 2007 ( Urk. 8/65), welcher auf eine bild gebend und arthroskopisch nachgewiesene medial betonte Gonarthrose, ein fehlendes vorderes Kreuzband sowie eine korrigierte Beinachse nach konso li dierter Valgisationsosteotomie verwies und eine erhebliche Belas t ungs intoleranz, eine leichte Bewegungseinsch r änkung, bewegungs- und belastungs abhängige Schmerzen medial betont sowie eine Muskelatrophie schilderte. Als Zumut bar keitsprofil nannte er wechselbelastende Tätigkeiten mit Zusatz belastungen statisch vereinzelt 15-25 kg, kurzstreckig gehend 10-15 kg, Stehen ohne aus schliessliche Belastung des rechten Beines, Gehen mehrere Male pro Arbeits zeit 300-500 m. (S. 4 f.).
E. 3.2 Im Bericht vom 1 9. Oktober 2018 ( Urk. 8/190) verwies Kreisarzt med. pract . C.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, auf eine radiologisch erkennbare signifikante Zunahme der medial destruierenden Gonarthrose gegenüber der Vor unter suchung aus dem Jahre 200 6. Daneben bestehe auch ei n e Femoropatellararthrose . Die Arthrose im lateralen Gelenkspalt sei ebenfalls fortgeschritten (S. 7).
Der Kreisarzt f ührte aus, eine Implantation ei n e r Knieendoprothese sei eigentlich die Therapie der Wahl, dafür sei der Beschwerdeführer aber noch etwas zu jung . Da keine Prothese implantiert werde, könne von weiteren ärztlichen Behand lungen keine Verbesserung erwartet werden. Als neues Zumutbarkeits profil nannte er wechselbelastende Tätigkeiten mit Zusatzbelastungen statisch nur noch ca. 10 kg, kurzstreckig bei gehenden Belastungen nurmehr 5-10 kg, ohne einbei nige Belastungen rechts. Das Sitzen müsse die Möglichkeit beinhalten, aufzu stehen und herumzugehen. Zwangshaltungen für das rechte Bein müssten ver mieden werden . Nicht zumutbar seien das repetitive Treppensteigen, Gerüstarbeit, Leiternarbeit , bodennahe kniende und kauernde Arbeiten, das Gehen dürfe auf unebenem Grunde nur manchmal erfolgen, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen und/oder Schläge dürften nicht durchgeführt werden, Zwangshaltungen im rechten Knie seien nicht statthaft, ebenfalls dürften dort keine Vibrationen und Schläge einwirken (S. 8).
E. 3.3 Bei dieser Aktenlage ist erstellt und zwischen den Parteien auch nicht umstritten, dass ein Revisionsgrund vorliegt.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Dies Suva beantragte am 9. September 2019 ( Urk. 7), der Einsprache-Entscheid vom 2. Juli 2019 sei bezüglich des darin für die Rentenberechnung ermittelten Valideneinkommens 2018 sowie des hievon ausgehend festgesetzten Renten satzes in reformatio in peius zu ziehen und der Rentensatz auf 29 % festzusetzen. Im Übrigen ersuchte sie um Abweisung der Beschwerde (S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 11 und Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Uneinig sind sich die Parteien vorweg betreffend die Relevanz der vom Beschwer deführer neu geklagten Rückenbeschwerden. Dies hauptsächlich in Bezug auf die Integritätsschädigung. Soweit Rentenleistungen in Frage stehen, kritisierte der Beschwerdeführer das vom Kreisarzt festgelegte Zumutbarkeits profil nicht konkret, sondern liess es beim Vorbringen bewenden, die Beurteilung des Kreis arztes falle ins Wasser, weil er die Rückenbeschwerden als unfallfremd beurteilt habe ( Urk. 11 S. 7).
E. 4.2 In der Schadenmeldung vom Januar 2018 ( Urk. 8/132) gab der Beschwerdeführer als betroffene Körperteile Knie/Hüfte an. Dr. med. D.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin FMH verwies in seinem Bericht vom 3 0. Januar 2018 ( Urk. 8/134) einzig auf die Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen (hauptsäch lich: schwere mediale Gonarthrose) . Die Ärzte des Spitals E.___ diagnostizierten in ihrem Sprechstundenbericht Orthopädie vom 6. Februar 2018 ( Urk. 8/140/2-3) nebst der bekannten Kniepathologie einzig eine Coxarthrose beidseits. Auch anlässlich der Untersuchung beim Kreisarzt vom 1 8. Oktober 2018 ( Urk. 8/190) beklagte er keine Rückenschmerzen.
Solche schilderte der Beschwerdeführer erstmals telefonisch gegenüber der Beschwerdegegnerin am 2 0. November 2018 ( Urk. 8/197). Dr. D.___ bestätigte mit Bericht vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 8/203) das Klagen von starken rechts seitigen Rückenschmerzen anlässlich der Untersuchung vom 2 1. November 2018, welche wahrscheinlich als Folge des Hinkens/Fehlbelastung bei posttraumatischer Gonarthrose rechts zu werten seien.
Suva-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt Physikalische Medizin und Reha bilitation, führte in seinem Aktenbericht vom 7. Januar 2019 ( Urk. 8/205) hierzu aus, Dr.
C.___ habe bei seiner Untersuchung vom 1 9. Oktober 2018 beim Gehen vom Empfang bis zum Untersuchungszimmer kein Schonhinken beschrieben, ebenfalls nicht beim Treppengang und auch nicht beim Gang vor dem Unter suchungs zimmer. Der Beschwerdeführer gehe gut, das Gehen werde in tief ausge schnitte nen Turnschuhen durchgeführt. Der Barfussgang zeige allenfalls ein diskretes Schonhinken auf der rechten Seite, der Zehenstand gehe ordentlich, der Zehen spitzengang könne ebenfalls durchgeführt werden, der Beschwerdeführer habe aber dann Schmerzen im rechten Knie, es ziehe vorne. Der Fersengang sei etwas tapsig, aber ebenfalls möglich. Unabhängig, dass es eher unwahrscheinli c h sei, dass eine Kniearthrose durch Gangstörungen Rückenschmerzen auslöse, läge n solche gar nicht vor. Die Rückenbeschwerden, welche nicht einmal radiologisch abg e klärt worden seien, seien nicht unfallkausal.
E. 4.3 Fest steht, dass der Beschwerdeführer erstmals am 2 0. November 2 018 Rücken schmerzen erwähnt und diese tags darauf von seinem Hausarzt hat bestätigen lassen. Diese Schilderungen sind indes derart unspezifisch, dass die Beschwerde gegnerin zu keinen weiteren Abklärungen verpflichtet war. Es ist Sache der ver sicherten Person, einen Gesundheitsschaden geltend zu machen und diesen zu substantiieren. Der blosse Verweis auf Schmerzen verpflichtet die Sozialversiche rungen jedenfalls nicht, umfassende Abklärungen in die Wege zu leiten. Dies jedenfalls so lange, als sich der Versicherte selber gar nicht in entsprechende Behandlung begibt. Dr. D.___ leitete offenbar keine Therapie ein und liess die Rückenschmerzen auch nicht radiologisch abklären. Jedenfalls finden sich hierzu keine Hinweise in den Akten. Auch stell t e er keine Diagnose, sondern liess es bei der unspezifischen Befundschilderung bewenden.
Damit ist keine den Rücken betreffende Diagnose erkennba r, weshalb für die Zusprache einer Integritätsentschädigung von vornherein keine Grundlage besteht. Wenn sich eine solche jemals ergeben sollte, wird die Frage der Integritäts schädigung und namentlich de r Kausalität neu aufzurollen sein. Dass eine allfällige Rückenpathologie «wahrscheinlich» als Folge des Hin kens/Fehl belastung bei posttraumatischer Gonarthrose rechts zu werten sei, genügt für eine Leistun g spflicht der Beschwerdegegnerin nicht, notwendig ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Eine (weitere) Integritätsentschädigung ist bei dieser Ausgangslage (zum Zeitpunkt des Er lasses des angefochtenen Ein spracheentscheids ) jedenfalls nicht geschuldet.
E. 4.4 Bei dieser Ausgangslage ist nicht erkennbar und es wurde auch nicht vorgebracht, inwiefern das bereits mannigfaltig eingeschränkte Leistungsprofil anzupassen wäre.
E. 5 ’730.- -. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen, Bundesamt für Statistik , Tabelle T03.02.03.01.04.01) und an die durchschnittliche Nominallohnent wicklung bei Männern ( Index 2016: 104.1, Index 2018: 105.1; Nominallohnindex Männer, 2011-2018, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 1.1.10) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 72'371.--.
E. 5.1 Im Hauptpunkt dreht sich der Streit um die Vergleichseinkommen, namentlich das Invalideneinkommen. Die Beschwerdegegnerin bemass dieses ( Urk. 8/211) ausgehend von der LSE 2016, Total Männer, Kompetenzniveau 3 (k omplexe prak tische Tätigkeiten , welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraus setzen ). Der Beschwerdeführer bestritt die Erzielbarkeit eines solchen Ein kommens ohne zusätzliche Ausbildung (E. 2.2).
E. 5.2 Vorwegzuschicken ist, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit mit massge b lichen Anteilen kniender Arbeiten einher
geht, welche ihm grundsä t zlich nicht mehr zumutbar sind. Inhalt seiner Arbeit sind etwa Fugenarbeiten (teilweise stehend, teilweise kniend), Reparaturarbeiten an Badewannen (kniend), und Ver siegelungsarbeiten (Vorbereitung: reinigen, spachteln, abdecken, schleifen, polieren alles kniend; Kunstharz auftragen: ca. 5 min. stehend; kniende Ver siegelungsarbeiten mit erneut schleifen, polieren, Silikonfugen anbringen, zwischendurch Aufstehen, um Werkzeuge zu holen). Der Anteil an administrati ven Arbeiten beträgt eine halbe bis eine Stunde pro Tag. Mitarbeiter beschäftigt er keine ( Urk. 8/152).
Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin keinen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich vornahm. Der Anteil an ungeeigneten Tätigkeiten im Betrieb ist derart hoch, dass der Beschwerdeführer praktisch für die ganze verrechenbare Arbeitsleistung der Dritthilfe bedürfte . Bei Fehlen von Angestellten und massgeblichen Investitionen (Anlagevermögen von gut Fr. 4'000.-- sowie Warenvorräte von Fr. 5'000.--, Urk.
8/194/4) wäre von ihm - trotz fortgeschrittenen Alters - die Aufgabe der (faktisch) selbständigen Erwerbs tätigkeit zu verlangen und ist deshalb die Bemessungsmethode des Ein kommensvergleichs nicht zu beanstanden.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer war während über 1 0 Jahre als Spediteur beschäftig t
( Urk. 8/102/1 und Urk. 8/2), bevor er sich im Bereich Bade wannensanierung selbständig machte. Die Fachkenntnisse, die er erworben hat, erschöpfen sich - neben den handwerklichen Fertigkeiten samt Material kenntnis in der Führung eines kleinen Unternehmens, welches vor längerer Zeit auch einen Mitarbeiter beschäftigt hatte ( Urk. 8/152/2 ). V on einer ausgeprägten Führungserfahrung kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Buchhaltung gab der Beschwerdeführer extern ( Urk. 8/152/1 ) und verwendete lediglich eine halbe bis eine Stunde pro Tag für administrative Tätigkeiten. Dass er besondere Fähigkeiten etwa im Verkauf oder der Akquisition hätte, ist nicht erstellt und die deklarierten Einkommen lassen nicht auf solches schliessen ( Urk. 8/192/9, Urk. 8/192/13-14).
E. 5.3.2 Die Rechtsprechung lässt in solchen Konstellationen ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 nicht zu. Das von der Beschwerdegegnerin erwähnte Bun desgerichtsurteil 9C_413/2017 vom 1 9. September 2017 E. 4.3.2 ( Urk. 14 S.
2) bezieht sich in diesem Punkt auf die Festlegung des Validen- und nicht des Invalideneinkommens , weshalb es grundsätzlich nicht einschlägig ist. In jenem Urteil war sodann lediglich zu prüfen, ob nicht ein noch höheres Kompetenzni veau angezeigt wäre. Der Ver s icherte hatte langjährige Erfahrung als Unterlags bodenleger
sowie Geschick, Verhandlungen zu führen und Aufträge zu akqui rieren . Dabei wurden die Löhne im Baugewerbe
beigezogen , in welchem der Ver sicherte tätig gewesen war. Ein Abstellen auf anspruchsvolle Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 3 über alle Berufssparten entbehrt dabei einer nachvoll ziehbaren Logik, denn der Beschwerdeführer kann klare r weise nicht in allen Bereichen k omplexe praktische Tätigkeiten ausführen, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen . Er ist - bei fehlendem Lehrabschluss ( Urk. 8/190/5) - auf sein bearbeitetes Fachgebiet der Badewannensanierung beschränkt. Dieser wie auch der gesamte Baubereich ist aber nicht mehr geeignet.
Die Rechtsprechung stellt diesbezüglich konkret auf die Fähigkeiten der Versi cherten ab. So stellte das Bundesgericht im Urteil
9C_780/2016 vom 3.
Oktober 2017 E. 4.3 auf das unterste Leistungsniveau ab, weil es sich beim Versicherten um einen « klassischen Handwerker » handelte, der als Kleinunternehmer immer wieder schwere körperliche Arbeiten verrichten m usste . Schulische Ausbildungen waren aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten nicht angezeigt. Im Urteil 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 4.2 brachte das Bundesgericht das Kompe tenzniveau 2 über alle Wirtschaftszweige zur Anwendung unter Hinweis, dass dieses eine Vielzahl von praktischen Tätigkeiten (wie Ver kauf/Pflege/Daten v erarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) umfasst , die anspruchsvoller sind als die in Kompetenzniveau 1 erfassten einfachen Tätig keiten körperlicher od er hand werklicher Art.
Hier wie dort legt jedenfalls die nach Eintreten des Gesu ndheits schadens aufgenommene Berufstätigkeit als selbstän diger Fachmann im Bereich B a dewannensanierung nicht den Schluss nahe, dass er bloss noch Hilfsarbeiten gemäss K ompetenzniveau 1 ausüben könnte.
E. 5.3.3 Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung drängt sich vorliegend ein Abstellen auf die Tabellenlöhne im Kompetenzniveau 2 auf. Angesichts der jahrelangen erfolgreichen Tätigkeit als Selbständigerwerbender mit zeitweise einem Angestellten und seiner gewandten Art ( Urk. 8/65/3) ist er trotz seines fort geschrittenen Alters breiter einsetzbar als für ei nfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art , was er denn auch gar nicht geltend machte.
Gemäss der Tabelle T1_tirage_skill_level
der LSE 2016 (korrigierte Tabelle vom 8. November 2018) beträgt der monatliche Durchschnittslohn (Zeile TOTAL) im Kompetenzniveau 2 für Männer Fr.
E. 5.3.4 Ein Abzug vom Tabellenlohn ist bei diesem Wert nicht angezeigt. Denn der Beschwerdeführer ist auf eine wechselbelastende, knieschonende Tätig keit ohne hantieren mit schwere n Gewichten angewiesen. Das Kompetenzniveau 2 bein hal tet - im Gegensatz zum Kompetenzniveau 1 - eine Vielzahl genau solcher Tätig keiten, weshalb der Beschwerdeführer mit einem ungekürzten Lohn rechnen kann.
E. 5.3.5 Die Beschwerdegegnerin machte bereits im Einspracheentscheid wie auch im vor liegenden Prozess geltend, dass der Beschwerdeführer ein massiv höh eres Ein kommen erzielen könnte, habe er doch im Jahr 2017 ein Lohneinkommen von Fr. 95'400.-- ( Urk. 2 S. 12) respektive 2016 ein solches von
Fr. 99'108.89 und 2017 von Fr. 70'440.34 ( Urk.
E. 5.4 Die (korrigierte) Berechnung des Valideneinkommens durch die Beschwerde gegnerin ist nicht zu beanstanden, namentlich die Aufrechnung des der ursprüng lichen Rentenzusprache zugrunde gelegten Valideneinkommens , welches auf dem bisherigen Verdienst von Fr. 140'000. -- in den Jahren 2005 bis 2007 basierte ( Urk.
E. 5.5 Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 114'711.-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 72'371.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 42'340.-- und ein Invaliditätsgrad von 37 % . Dem Beschwerdeführer steht eine Invalidenrente in diesem Umfang zu. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde . 6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
- teilweises Obsiegen - steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine gekürzte Prozessentschädigung zu.
Die
Entschädigung
wird
vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Entsprechend ist ihm eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1 ’ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszu richten.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 37 % hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
E. 7 S. 9 ,
Urk. 8/75 und Urk. 8/86/4). Die Lohnentwicklung hat selbstredend vom Jahr 2007 (und nicht wie im Einspracheentscheid irrtümlicherweise erfolgt 2004) bis ins Jahr 2018 berücksichtigt zu werden. Es ergibt sich ein Validenein kommen von Fr. 114'711.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00183
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 1 0. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1962, war ab 1. Januar 1991 als Zolldeklarant bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Suva gegen Unfälle versi chert. Am 1 4. Februar 1993 stürzte er bei einem Motocrossrennen und zog sich eine Hüftlu xation rechts sowie eine Ruptur des rechten Kreuzbandes zu (Urk.
8/2, Urk. 8/4 und Urk. 8/7).
Die Suva trat auf den Schaden ein und gewährte die gesetzlichen Leistungen. Nach mehrfachen Operationen bestätigte der behan delnde Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Chirurgie FMH, am 3. März 1995 (Urk.
8/28) den Behandlungsabschluss per 3 0. Januar 1995 bei vollumfänglicher Wiederaufnahme der Arbeit. 1.2
Am 1 1. Februar 2003 ( Urk. 16 ) liess der Versicherte seine Gesellschaft A.___ GmbH ins Handelsregister eintragen und ist seither von dieser angestellt ( Urk. 8/74 /2 ). Er besitzt sämtliche Stammanteile und amtet als Gesell schafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Am 7. Oktober 2005 ( Urk. 8/30) meldete er einen Rückfall in Bezug auf die Knieproblematik (Bein). Es folg ten weitere Operationen, zuletzt am 1 8. Dezember 2006 eine Kniearthroskopie mit partieller Synovektomie , Notchplastik und Osteosynthesematerialentfernung ( Urk. 8/58). Nachdem Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, am 2 4. Mai 2007 ( Urk. 8/65) die Arbeitsfähigkeit samt Zumutbarkeitsprofil festgelegt hatte (50 % in der aktuellen Tätigkeit als Geschäftsführer und Mitarbeiter in einer Badewannensanierungsfirma; 100 % in einer wechselbelastenden, knieschonen den Tätigkeit; S. 4 f.) sprach die Suva dem Versicherten - basierend auf einem entsprechenden Vergleich vom 2. September 2008 ( Urk. 8/98/2) - mit Verfügung vom 4. Oktober 2008 ( Urk. 8/99) eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 26 % sowie eine Entschädigung für eine Integri täts einbusse von 20 % zu.
Am 2 8. Juli 2011 ( Urk. 8/113) und 2 7. August 2014 ( Urk. 8/121) bestätigte die Suva die unveränderte Weiterausrichtung der Rente. 1.3
Am 2 3. Januar 2018 (Eingangsdatum, Urk. 8/132) meldete der Versicherte bei der Suva wiederum Beschwerden im Knie und in der Hüfte. Neuerliche Abklärungen zeigten eine schwere mediale Gonarthrose, ein polylobuliertes Ganglion wahr scheinlich des medialen Meniskus, eine mediale Meniskusläsion mit Extrusion des mazerierten Restmeniskuses , einen Verdacht auf eine beginnende mediale Osteo nekrose, retropatelläre Gonarthrose sowie Reruptur der Vorderen-Kreuzband-Plastik ( Urk. 8/134). Nach Ablehnung eines Kniegelenksersatzes durch den Ver sicherten ( Urk. 8/152/2 und Urk. 8/157/2) und durchgeführter Physiotherapie erstellt e Kreisarzt med. pract . C.___ , Chirurgie FMH, nach stattgehabter Untersu chung am 1 9. Oktober 2018 ( Urk. 8/190) ein neues Zumutbarkeitsprofil (vollum fängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; Hantieren mit geringeren Gewichten, S. 8 f.).
Nachdem die Suva am 8. Januar 2019 ( Urk. 8/208) ergänzend geklagte Rücken beschwerden als nicht unfallkausal qualifiziert hatte, sprach sie dem Versicherten m it Verfügung vom 9. Januar 2019 ( Urk. 8/213) mit Wirkung ab 1.
Dezember 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von neu 31 % und eine ergänzende Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Die dagegen erhoben e Einsprache ( Urk. 8/218/1, Urk. 8/224/1) wies sie mit Entscheid vom 2. Juli 2019 ( Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 3 1. Juli 2019 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren: 1.
Der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 2. Juli 2019 sei aufzuheben und die Streitsache sei an die Vorinstanz zurück zuweisen, damit sie nach neuen medizinischen und erwerbli chen Abklärungen neu verfügt. 2.
Eventualiter sei der angefochtene Einsprache-Entscheid aufzu heben und dem Versicherten sei eine halbe UVG-Rente zu gewähren. 3.
Ebenso sei dem Versicherten die IE für die Rückenleiden, weil unfallbedingt entstanden, zu gewähren. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Dies Suva beantragte am 9. September 2019 ( Urk. 7), der Einsprache-Entscheid vom 2. Juli 2019 sei bezüglich des darin für die Rentenberechnung ermittelten Valideneinkommens 2018 sowie des hievon ausgehend festgesetzten Renten satzes in reformatio in peius zu ziehen und der Rentensatz auf 29 % festzusetzen. Im Übrigen ersuchte sie um Abweisung der Beschwerde (S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 11 und Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ] in der vorliegend anwendbaren, bis 3 1. Dezember 2016 gewesenen Fassung ). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die Rente der Unfallversicherung ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheids aus ( Urk. 2) , beim Beschwerdeführer sei zuletzt lediglich ein diskretes Schonhinken festgestellt worden. Es sei unwahrscheinlich, dass eine Kniearthrose durch Gangstörungen Rückenschmerzen auslösen könne, und solche lägen nach den letzten Untersuchungsergebnissen gar nicht vor. Die Rückenbeschwerden, welche nicht einmal radiologisch abgeklärt worden seien, seien folglich nicht unfallkausal (S. 6). Den Einkommensvergleich tätigte die Beschwerde gegnerin b ei neu definierte m, näher bezeichnete m Anforderungs profil - basierend auf dem den letzten Verfügungen zugrunde liegende n , der Ein kommens entwicklung angepasste n
Valideneinkommen . Das Invalidenein kommen berechnete sie basierend auf den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016), privater Sektor, Kompetenzniveau 3 bei gewährtem Abzug von 10 % . Angesichts eines im Jahr 2017 effektiv erzielten Einkommens von Fr. 95'400.-- sei das errechnete Einkommen von Fr. 81'602.85 ohne Weiteres realisierbar (S. 10 ff.).
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
7) wies die Suva auf eine falsche Hochrechnung des Valideneinkommens hin (2004 bis 2018 s t att 2007 bis 2018, S. 9), errechnete ein solches von Fr. 114'711.-- und ersuchte bei neuem Invalid i tätsgrad von 29 % um Androhung einer reformatio in peius (S. 13). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dagegen ( Urk. 1) , de n von der Beschwerdegegnerin genannte n Betrag von Fr. 95'400.-- habe er nicht erwirtschaftet, darin seien Tag gelder der Helsana in der Höhe von Fr. 41'151.75 en thalten, so dass sich der Lohn auf Fr. 54'248.25 belaufe . Im Jahr 2019 habe er die ersten sechs Monate einen Lohn von Fr. 25'535.75 erzielt. Ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 für die Berechnung des Invalideneinkommens sei nicht statthaft, sei er doch ohne zusätzliche Ausbildung und Befähigung nicht in der Lage, einen Lohn im Bereich gegen Fr. 100'000.-- zu erwirtschaften (S. 2 f.).
Wegen der Fehlbela s tung und des Hinkens habe er die Wirbelsäule seit Jahrzehnten übermässig beansprucht, wes halb die Beinbeschwerden und deren Folgen den Rücken in Mitleidenschaft gezogen hätten. Die Beschwerdegegnerin hätte ein MRI erstellen lassen müssen (S. 4).
Replicando
bemängelte der Beschwerdeführer erneut das Invalideneinkommen von Fr. 81'603.-- ( Urk. 12 S. 6). 3. 3.1
Die Rentenzusprache basierte auf dem Bericht von Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, vom 2 4. Mai 2007 ( Urk. 8/65), welcher auf eine bild gebend und arthroskopisch nachgewiesene medial betonte Gonarthrose, ein fehlendes vorderes Kreuzband sowie eine korrigierte Beinachse nach konso li dierter Valgisationsosteotomie verwies und eine erhebliche Belas t ungs intoleranz, eine leichte Bewegungseinsch r änkung, bewegungs- und belastungs abhängige Schmerzen medial betont sowie eine Muskelatrophie schilderte. Als Zumut bar keitsprofil nannte er wechselbelastende Tätigkeiten mit Zusatz belastungen statisch vereinzelt 15-25 kg, kurzstreckig gehend 10-15 kg, Stehen ohne aus schliessliche Belastung des rechten Beines, Gehen mehrere Male pro Arbeits zeit 300-500 m. (S. 4 f.). 3.2
Im Bericht vom 1 9. Oktober 2018 ( Urk. 8/190) verwies Kreisarzt med. pract . C.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, auf eine radiologisch erkennbare signifikante Zunahme der medial destruierenden Gonarthrose gegenüber der Vor unter suchung aus dem Jahre 200 6. Daneben bestehe auch ei n e Femoropatellararthrose . Die Arthrose im lateralen Gelenkspalt sei ebenfalls fortgeschritten (S. 7).
Der Kreisarzt f ührte aus, eine Implantation ei n e r Knieendoprothese sei eigentlich die Therapie der Wahl, dafür sei der Beschwerdeführer aber noch etwas zu jung . Da keine Prothese implantiert werde, könne von weiteren ärztlichen Behand lungen keine Verbesserung erwartet werden. Als neues Zumutbarkeits profil nannte er wechselbelastende Tätigkeiten mit Zusatzbelastungen statisch nur noch ca. 10 kg, kurzstreckig bei gehenden Belastungen nurmehr 5-10 kg, ohne einbei nige Belastungen rechts. Das Sitzen müsse die Möglichkeit beinhalten, aufzu stehen und herumzugehen. Zwangshaltungen für das rechte Bein müssten ver mieden werden . Nicht zumutbar seien das repetitive Treppensteigen, Gerüstarbeit, Leiternarbeit , bodennahe kniende und kauernde Arbeiten, das Gehen dürfe auf unebenem Grunde nur manchmal erfolgen, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen und/oder Schläge dürften nicht durchgeführt werden, Zwangshaltungen im rechten Knie seien nicht statthaft, ebenfalls dürften dort keine Vibrationen und Schläge einwirken (S. 8). 3.3
Bei dieser Aktenlage ist erstellt und zwischen den Parteien auch nicht umstritten, dass ein Revisionsgrund vorliegt. 4. 4.1
Uneinig sind sich die Parteien vorweg betreffend die Relevanz der vom Beschwer deführer neu geklagten Rückenbeschwerden. Dies hauptsächlich in Bezug auf die Integritätsschädigung. Soweit Rentenleistungen in Frage stehen, kritisierte der Beschwerdeführer das vom Kreisarzt festgelegte Zumutbarkeits profil nicht konkret, sondern liess es beim Vorbringen bewenden, die Beurteilung des Kreis arztes falle ins Wasser, weil er die Rückenbeschwerden als unfallfremd beurteilt habe ( Urk. 11 S. 7). 4.2
In der Schadenmeldung vom Januar 2018 ( Urk. 8/132) gab der Beschwerdeführer als betroffene Körperteile Knie/Hüfte an. Dr. med. D.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin FMH verwies in seinem Bericht vom 3 0. Januar 2018 ( Urk. 8/134) einzig auf die Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen (hauptsäch lich: schwere mediale Gonarthrose) . Die Ärzte des Spitals E.___ diagnostizierten in ihrem Sprechstundenbericht Orthopädie vom 6. Februar 2018 ( Urk. 8/140/2-3) nebst der bekannten Kniepathologie einzig eine Coxarthrose beidseits. Auch anlässlich der Untersuchung beim Kreisarzt vom 1 8. Oktober 2018 ( Urk. 8/190) beklagte er keine Rückenschmerzen.
Solche schilderte der Beschwerdeführer erstmals telefonisch gegenüber der Beschwerdegegnerin am 2 0. November 2018 ( Urk. 8/197). Dr. D.___ bestätigte mit Bericht vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 8/203) das Klagen von starken rechts seitigen Rückenschmerzen anlässlich der Untersuchung vom 2 1. November 2018, welche wahrscheinlich als Folge des Hinkens/Fehlbelastung bei posttraumatischer Gonarthrose rechts zu werten seien.
Suva-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt Physikalische Medizin und Reha bilitation, führte in seinem Aktenbericht vom 7. Januar 2019 ( Urk. 8/205) hierzu aus, Dr.
C.___ habe bei seiner Untersuchung vom 1 9. Oktober 2018 beim Gehen vom Empfang bis zum Untersuchungszimmer kein Schonhinken beschrieben, ebenfalls nicht beim Treppengang und auch nicht beim Gang vor dem Unter suchungs zimmer. Der Beschwerdeführer gehe gut, das Gehen werde in tief ausge schnitte nen Turnschuhen durchgeführt. Der Barfussgang zeige allenfalls ein diskretes Schonhinken auf der rechten Seite, der Zehenstand gehe ordentlich, der Zehen spitzengang könne ebenfalls durchgeführt werden, der Beschwerdeführer habe aber dann Schmerzen im rechten Knie, es ziehe vorne. Der Fersengang sei etwas tapsig, aber ebenfalls möglich. Unabhängig, dass es eher unwahrscheinli c h sei, dass eine Kniearthrose durch Gangstörungen Rückenschmerzen auslöse, läge n solche gar nicht vor. Die Rückenbeschwerden, welche nicht einmal radiologisch abg e klärt worden seien, seien nicht unfallkausal. 4.3
Fest steht, dass der Beschwerdeführer erstmals am 2 0. November 2 018 Rücken schmerzen erwähnt und diese tags darauf von seinem Hausarzt hat bestätigen lassen. Diese Schilderungen sind indes derart unspezifisch, dass die Beschwerde gegnerin zu keinen weiteren Abklärungen verpflichtet war. Es ist Sache der ver sicherten Person, einen Gesundheitsschaden geltend zu machen und diesen zu substantiieren. Der blosse Verweis auf Schmerzen verpflichtet die Sozialversiche rungen jedenfalls nicht, umfassende Abklärungen in die Wege zu leiten. Dies jedenfalls so lange, als sich der Versicherte selber gar nicht in entsprechende Behandlung begibt. Dr. D.___ leitete offenbar keine Therapie ein und liess die Rückenschmerzen auch nicht radiologisch abklären. Jedenfalls finden sich hierzu keine Hinweise in den Akten. Auch stell t e er keine Diagnose, sondern liess es bei der unspezifischen Befundschilderung bewenden.
Damit ist keine den Rücken betreffende Diagnose erkennba r, weshalb für die Zusprache einer Integritätsentschädigung von vornherein keine Grundlage besteht. Wenn sich eine solche jemals ergeben sollte, wird die Frage der Integritäts schädigung und namentlich de r Kausalität neu aufzurollen sein. Dass eine allfällige Rückenpathologie «wahrscheinlich» als Folge des Hin kens/Fehl belastung bei posttraumatischer Gonarthrose rechts zu werten sei, genügt für eine Leistun g spflicht der Beschwerdegegnerin nicht, notwendig ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Eine (weitere) Integritätsentschädigung ist bei dieser Ausgangslage (zum Zeitpunkt des Er lasses des angefochtenen Ein spracheentscheids ) jedenfalls nicht geschuldet. 4.4
Bei dieser Ausgangslage ist nicht erkennbar und es wurde auch nicht vorgebracht, inwiefern das bereits mannigfaltig eingeschränkte Leistungsprofil anzupassen wäre. 5. 5.1
Im Hauptpunkt dreht sich der Streit um die Vergleichseinkommen, namentlich das Invalideneinkommen. Die Beschwerdegegnerin bemass dieses ( Urk. 8/211) ausgehend von der LSE 2016, Total Männer, Kompetenzniveau 3 (k omplexe prak tische Tätigkeiten , welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraus setzen ). Der Beschwerdeführer bestritt die Erzielbarkeit eines solchen Ein kommens ohne zusätzliche Ausbildung (E. 2.2). 5.2
Vorwegzuschicken ist, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit mit massge b lichen Anteilen kniender Arbeiten einher
geht, welche ihm grundsä t zlich nicht mehr zumutbar sind. Inhalt seiner Arbeit sind etwa Fugenarbeiten (teilweise stehend, teilweise kniend), Reparaturarbeiten an Badewannen (kniend), und Ver siegelungsarbeiten (Vorbereitung: reinigen, spachteln, abdecken, schleifen, polieren alles kniend; Kunstharz auftragen: ca. 5 min. stehend; kniende Ver siegelungsarbeiten mit erneut schleifen, polieren, Silikonfugen anbringen, zwischendurch Aufstehen, um Werkzeuge zu holen). Der Anteil an administrati ven Arbeiten beträgt eine halbe bis eine Stunde pro Tag. Mitarbeiter beschäftigt er keine ( Urk. 8/152).
Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin keinen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich vornahm. Der Anteil an ungeeigneten Tätigkeiten im Betrieb ist derart hoch, dass der Beschwerdeführer praktisch für die ganze verrechenbare Arbeitsleistung der Dritthilfe bedürfte . Bei Fehlen von Angestellten und massgeblichen Investitionen (Anlagevermögen von gut Fr. 4'000.-- sowie Warenvorräte von Fr. 5'000.--, Urk.
8/194/4) wäre von ihm - trotz fortgeschrittenen Alters - die Aufgabe der (faktisch) selbständigen Erwerbs tätigkeit zu verlangen und ist deshalb die Bemessungsmethode des Ein kommensvergleichs nicht zu beanstanden. 5.3 5.3.1
Der Beschwerdeführer war während über 1 0 Jahre als Spediteur beschäftig t
( Urk. 8/102/1 und Urk. 8/2), bevor er sich im Bereich Bade wannensanierung selbständig machte. Die Fachkenntnisse, die er erworben hat, erschöpfen sich - neben den handwerklichen Fertigkeiten samt Material kenntnis in der Führung eines kleinen Unternehmens, welches vor längerer Zeit auch einen Mitarbeiter beschäftigt hatte ( Urk. 8/152/2 ). V on einer ausgeprägten Führungserfahrung kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Buchhaltung gab der Beschwerdeführer extern ( Urk. 8/152/1 ) und verwendete lediglich eine halbe bis eine Stunde pro Tag für administrative Tätigkeiten. Dass er besondere Fähigkeiten etwa im Verkauf oder der Akquisition hätte, ist nicht erstellt und die deklarierten Einkommen lassen nicht auf solches schliessen ( Urk. 8/192/9, Urk. 8/192/13-14). 5.3.2
Die Rechtsprechung lässt in solchen Konstellationen ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 nicht zu. Das von der Beschwerdegegnerin erwähnte Bun desgerichtsurteil 9C_413/2017 vom 1 9. September 2017 E. 4.3.2 ( Urk. 14 S.
2) bezieht sich in diesem Punkt auf die Festlegung des Validen- und nicht des Invalideneinkommens , weshalb es grundsätzlich nicht einschlägig ist. In jenem Urteil war sodann lediglich zu prüfen, ob nicht ein noch höheres Kompetenzni veau angezeigt wäre. Der Ver s icherte hatte langjährige Erfahrung als Unterlags bodenleger
sowie Geschick, Verhandlungen zu führen und Aufträge zu akqui rieren . Dabei wurden die Löhne im Baugewerbe
beigezogen , in welchem der Ver sicherte tätig gewesen war. Ein Abstellen auf anspruchsvolle Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 3 über alle Berufssparten entbehrt dabei einer nachvoll ziehbaren Logik, denn der Beschwerdeführer kann klare r weise nicht in allen Bereichen k omplexe praktische Tätigkeiten ausführen, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen . Er ist - bei fehlendem Lehrabschluss ( Urk. 8/190/5) - auf sein bearbeitetes Fachgebiet der Badewannensanierung beschränkt. Dieser wie auch der gesamte Baubereich ist aber nicht mehr geeignet.
Die Rechtsprechung stellt diesbezüglich konkret auf die Fähigkeiten der Versi cherten ab. So stellte das Bundesgericht im Urteil
9C_780/2016 vom 3.
Oktober 2017 E. 4.3 auf das unterste Leistungsniveau ab, weil es sich beim Versicherten um einen « klassischen Handwerker » handelte, der als Kleinunternehmer immer wieder schwere körperliche Arbeiten verrichten m usste . Schulische Ausbildungen waren aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten nicht angezeigt. Im Urteil 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 4.2 brachte das Bundesgericht das Kompe tenzniveau 2 über alle Wirtschaftszweige zur Anwendung unter Hinweis, dass dieses eine Vielzahl von praktischen Tätigkeiten (wie Ver kauf/Pflege/Daten v erarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) umfasst , die anspruchsvoller sind als die in Kompetenzniveau 1 erfassten einfachen Tätig keiten körperlicher od er hand werklicher Art.
Hier wie dort legt jedenfalls die nach Eintreten des Gesu ndheits schadens aufgenommene Berufstätigkeit als selbstän diger Fachmann im Bereich B a dewannensanierung nicht den Schluss nahe, dass er bloss noch Hilfsarbeiten gemäss K ompetenzniveau 1 ausüben könnte. 5.3.3
Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung drängt sich vorliegend ein Abstellen auf die Tabellenlöhne im Kompetenzniveau 2 auf. Angesichts der jahrelangen erfolgreichen Tätigkeit als Selbständigerwerbender mit zeitweise einem Angestellten und seiner gewandten Art ( Urk. 8/65/3) ist er trotz seines fort geschrittenen Alters breiter einsetzbar als für ei nfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art , was er denn auch gar nicht geltend machte.
Gemäss der Tabelle T1_tirage_skill_level
der LSE 2016 (korrigierte Tabelle vom 8. November 2018) beträgt der monatliche Durchschnittslohn (Zeile TOTAL) im Kompetenzniveau 2 für Männer Fr. 5 ’730.- -. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen, Bundesamt für Statistik , Tabelle T03.02.03.01.04.01) und an die durchschnittliche Nominallohnent wicklung bei Männern ( Index 2016: 104.1, Index 2018: 105.1; Nominallohnindex Männer, 2011-2018, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 1.1.10) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 72'371.--. 5.3.4
Ein Abzug vom Tabellenlohn ist bei diesem Wert nicht angezeigt. Denn der Beschwerdeführer ist auf eine wechselbelastende, knieschonende Tätig keit ohne hantieren mit schwere n Gewichten angewiesen. Das Kompetenzniveau 2 bein hal tet - im Gegensatz zum Kompetenzniveau 1 - eine Vielzahl genau solcher Tätig keiten, weshalb der Beschwerdeführer mit einem ungekürzten Lohn rechnen kann. 5.3.5
Die Beschwerdegegnerin machte bereits im Einspracheentscheid wie auch im vor liegenden Prozess geltend, dass der Beschwerdeführer ein massiv höh eres Ein kommen erzielen könnte, habe er doch im Jahr 2017 ein Lohneinkommen von Fr. 95'400.-- ( Urk. 2 S. 12) respektive 2016 ein solches von
Fr. 99'108.89 und 2017 von Fr. 70'440.34 ( Urk. 7 S. 12) erzielt. Der Beschwerdeführer hielt dagegen, im genannten Betrag von Fr. 95'400.-- seien Fr. 41'151.75 eingerechnet, die die Helsana als Taggelder entrichtet habe. In Tat und Wahrheit erhalte er einen Lohn von Fr. 54'248.2 5. Im Jahr 2019 habe er für die ersten sechs Monat e
Fr. 25'535.75 als Lohn effektiv verdient ( Urk. 1 S. 2). Bei diesem Disput handelt es sich offen sichtlich um ein Missverständnis. Die Beschwerdegegnerin verwies auf den Wert von Fr. 95'400.-- lediglich in Bezug auf das Jahr 2017, in welchem keine Tag gelder ausgerichtet wurden, jedenfalls behauptete der Beschwerdeführer dies nicht substantiiert. Daraus schloss sie, dass dem Beschwerdeführer auch im Jahr 2018 ein ähnliches Einkommen zumutbar sei. Der Beschwerdeführer nimmt indes Bezug auf den Verdienst im Jahre 2018, welchen er ebenfalls mit Fr. 95'400.-- bezifferte ( Urk. 8/236/16) . Hier sind Taggeldzahlungen der Krankentaggeld ver sicherung ausgewiesen ( Urk. 8/236/19)
Da der Beschwerdeführer die neuerliche Schaden meldung am 2 3. Januar 2018 ( Urk. 8/132) einreichte, sind die Verhältnisse der Vorjahre nur bedingt von Rele va nz, ist er ja nunmehr stärker beeinträchtigt. Gegenüber der AHV rechnete er für das Jahr 2016 Fr. 70'400.-- und für das Jahr 2017 Fr. 95'400.-- ab. Zuvor erzielte er Einkommen zwischen Fr. 54'000.-- und Fr. 70'400.-- (2009-2015 , Urk.
8/192/13-14 ). Diese Zahlen sind nicht schlüssig, rechnete er doch das hohe Einkommen von Fr. 95'400.-- mit der AHV im Jahr 2017 ab, will es aber - gemäss Jahresrechnung - im Jahr 2016 erzielt haben ( Urk. 8/194/6). Im Jahr 2016 wurde mit Fr. 233'027.25 auch ein massiv höherer Betriebsertrag als in den Vorjahren und im folgenden Jahr verbucht ( Urk. 8/194/5, Urk. 8/195/5).
Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben. Relevant sind die Verhältnisse ab dem Jahr 201 8. Hier wies der Beschwerdeführer in der provisori schen Erfolgsrechnung 2018/2019 Löhne von Fr. 95'400.-- für das Jahr 2018 und Fr. 47'700.-- für das erste Halbjahr 2019 aus ( Urk. 8/231/2). Davon entfielen indes Fr. 41'151.75 (2018) respektive Fr. 22'164.25 ( erstes Halbjahr
2019) auf Taggelder. Faktisch resultierten damit Löhne von Fr. 54'248.25 (Urk.
2018) und Fr. 25'535.75 (erstes Halbjahr 2019). Dass der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor teils massiv mehr verdienen konnte, führt nicht zur Annahme eines hohen Invaliden einkommens.
Denn eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes ist ausge wiesen und damit eine Verminderung der Leistungsfähigkeit, weshalb ein Rückgang des noch erzielbaren Einkommens auf der Hand liegt. Dies zeigt sich schon dadurch, dass dem Beschwerdeführer Taggelder der Krankentag geld versicherung ausgerichtet wurden für ein e Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Dies führt bei seiner Firmenstruktur - faktischer Einmannbetrieb - selbstredend zu einer Einkommenseinbusse. Dass die subjektiv geklagten Rückenbeschwerden, welche zu Taggeldleistungen führten, einstweilen nicht als unfallkausal zu fassen sind, ändert hieran nichts. Denn aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich ist, ein hohes Einkommen zu erzielen, spielt keine Rolle . Damit bleibt es beim Invalideneinkommen von Fr. 72'371.--. 5.4
Die (korrigierte) Berechnung des Valideneinkommens durch die Beschwerde gegnerin ist nicht zu beanstanden, namentlich die Aufrechnung des der ursprüng lichen Rentenzusprache zugrunde gelegten Valideneinkommens , welches auf dem bisherigen Verdienst von Fr. 140'000. -- in den Jahren 2005 bis 2007 basierte ( Urk. 7 S. 9 ,
Urk. 8/75 und Urk. 8/86/4). Die Lohnentwicklung hat selbstredend vom Jahr 2007 (und nicht wie im Einspracheentscheid irrtümlicherweise erfolgt 2004) bis ins Jahr 2018 berücksichtigt zu werden. Es ergibt sich ein Validenein kommen von Fr. 114'711.--. 5.5
Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 114'711.-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 72'371.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 42'340.-- und ein Invaliditätsgrad von 37 % . Dem Beschwerdeführer steht eine Invalidenrente in diesem Umfang zu. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde . 6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
- teilweises Obsiegen - steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine gekürzte Prozessentschädigung zu.
Die
Entschädigung
wird
vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Entsprechend ist ihm eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1 ’ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszu richten.
Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2019 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 37 % hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti