Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1957, war seit 2 1. November 2011
teilzeitlich als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als sie a m 2 9. Juli 2015 auf dem Weg zur Arbeit auf einer Baustelle beim Bahnhof Opfikon über die Kante einer Wasserrinne stolperte und stürzte und sich dabei Schürfwunden an den Handballen und am rechten Knie sowie eine Verletzung am Nasenrücken und am linken Ellbogen zuzog (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/14 S. 1, Urk. 8/17 S. 2 ff.). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 2 9. Juni 2018 (Urk. 8/242 S. 1-3) verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädi gung resultierend aus den am linken Arm erlittenen Unfallverletzungen . Die von der Versicherten dagegen am 1 1. Juli 2018 erhobene Einsprache (Urk. 8/249) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 8. Juni 2019 (Urk. 8/289 = Urk.
2) ab. 1.2
Mit einer weiteren Verfügung vom 2. Oktober 2018 (Urk. 8/269) hatte die Suva zudem einen Anspruch der Versicherten au f eine Integritätsentschädigung resul tierend aus einer Beeinträchtigung des Geruch sinns verneint. Nachdem die Versicherte dagegen am 2 3. Oktober 2018 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/272 S. 1-2), zog die Suva die Verfügung mit Schreiben vom 1 3. Juni 2019 (Urk. 8/288) zurück und stellte eine erneute Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsent schädigung nach erfolgter Nasenop eration in Aussicht . 2.
Am 2 6. Juli 2019
erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 8. Juni 2019 (Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und ihr sei eine Invalidenrente von 33 % sowie eine Integritätsentschädigung zuzuspre chen . Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärung en an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 unten).
Die Suva schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2019 (Urk. 7) auf A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 9. Juli 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integri tätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. 1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, bezüglich der linken Schulter (S. 8 unten) und der Nasen-, Kopf- und Schwindel beschwerden (S. 9 Mitte) sei der Endzustand erreicht. Die Kn iebeschwerden rechts stünden nicht in Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Juli 2015 (S. 9 unten, S. 10 oben). Es sei auf das vom Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil
abzu stellen (S. 10 f. Ziff. 5). Bei Durchführung eines Einkommensvergleichs resultiere eine Erwerbseinbusse von 2.5 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 12 ff. Ziff. 6-9). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung
sei auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für unfallbedingte Beeinträchti gungen der linken oberen Extremität
zu
verneinen, da die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht sei (S.
14 f f . Ziff. 10). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), nebst anhalten den Schmerzen in der linken Schulter, im linken Arm sowie permanenten Knie schmerzen unter ständigen Kopfschmerzen und an Gleichgewichts störungen zu leiden, die neurologisch ni cht genügend abge klärt worden seien (S. 2 Ziff. 2) . Auch die
nach Auffassung des Kreisarztes ungenügend abgeklärten Diagnosen (Nasenbeinfraktur, Nasenatmungsbehinderung, Kopfschmerz, Schwindel) seien n icht weiter abgeklärt
und die festgestellte verminderte Belast ungsfähigkeit des linken Armes nicht berücksichtigt worden (S. 3 Ziff. 3) . Der End zustand sei noch nicht erreicht (S. 3 Ziff. 4, S. 4 Ziff. 6).
Der Kreisarzt habe die Auswirkungen der Schulterbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht beziffert (S. 3 Ziff. 5) . Im Rahmen der Invaliditätsbemessung sei ihr Alter beim Leidensabzug nicht berück sich tigt worden (S. 4 Ziff. 8) . Der Fall sei komplex und sie habe sich auch am K opf verletzt . Ein e polydisziplinäre Begutachtung sei erforderlich (S. 4 f. Ziff. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob auf den Unfall vom 2 9. Juli 2015 zurückzuführende Beeinträchtigungen bestehen, die ein en Anspruch auf eine Rente und eine Integ ritätsentschädigung begründen, und ob die Beschwerdegegnerin den medizini schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt beziehungsweise ob sie allen geklagten Beschwerden Rechnung getragen hat . 3. 3.1
Gemäss Bericht der Ärzte der Z.___ vom 1 2. August 2015 (Urk. 8/12) wurde die Beschwerdeführ erin dort am 2 9. Juli 2015 sowie am 3., am 5. und am 1 2. August 2015 behandelt. Anlässlich der Erstkonsultation wurde eine Rissquetschwunde über der Nasenwurzel mit Defekt diagnosti ziert (S. 2), anläss lich der zweiten Konsultation zudem eine Kontusion des linken Ellbogens, wobei die durchgeführte Röntgenunt ersuchung keine frische ossäre Läsion ergab (S. 1 und S. 2 oben). Die am 1 2. August 2015 durchgeführten Röntgenuntersuchungen der Nase und des linken Ell bogens ergaben schliesslich eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur und einen auffälligen Befund verdächtig auf eine kleine Absplitterung am Radiusköpfchen . Die Röntgenuntersuchung des linken Hand gelenk s ergab ke ine knöcherne Verletzung (S. 1 oben). 3 .2
Am 1 9. August 2015 berichteten die Ärzte des Stadtspital s
A.___ über die am Vortag im chirurgischen Ambulatorium erfolgte Unt ersuchung
(Urk. 8/22/2-3). Sie diagnostizierten eine Radiusköpfchenfraktur links vom 2 9. Juli 2015 mit gemäss externem C omputertomogramm (C T) vom 1 3. August 2015 (vgl. S. 2 oben) zusätzlich kleine r ossäre r Absprengung im Bereich der proximalen Ulna (S. 1 Mitte) und leiteten eine Ruhigstellung in einem gespaltenen Oberarm-Combi cast fü r drei Wochen ein (S. 2 oben). 3.3
G emäss Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Oto -Rhino-Laryngologie (ORL), Zentrum C.___, vom 3 0. September 2015 (Urk. 8/180) wurde bei seit dem Nasentrauma vom 2 9. Juli 2015 bestehender Nasenatmungsbehinderung eine Behandlung
mit Nasonex -Spray in die Wege geleitet. 3.4
Die am 1 7. November 2015 im I nstitut D.___ durchgeführte Röntgen untersuchung des linken Ellbogens ergab gemäss Beurteilung des Radiologen eine knöchern kons olidierte Radiuskö p f chenfraktur in achsengerechter Stellung und eine winzige Fibroostose am Ursprung der gemeinsamen Extensorens eh ne in Höhe des Epicondylus humeri
radialis . Die Sonographie der linken Schulter vom gleichen Tag ergab eine Arthrose des Acromi aclaviculargelenks, ACG (Urk. 8/28) . 3.5
Am 3 0. November 2015 berichteten die Ärzte des Stadtspitals A.___
über die gleiche ntags erfolgte Untersuchung im chirurgischen Ambulatorium (Urk. 8/37 /2-3). Sie führten aus, die am 1 3. November 2015 durchgeführte Mag netresonanztomographie (MRI) des linken Ellbogens (vgl. Urk. 8/58) habe einen kleinen ossären Ausriss d es radialseitigen proximalen Ul naschafts links ergeben (S. 1 Mitte). Nach Besprechung der Möglichkeiten habe sich d ie Beschwerdefüh rerin für eine operative Entfernung des ulnarseitigen
Knochenfragments entschie de n (S. 2 oben). 3.6
Die Hausär z t in Dr. med. E.___, Fachärz t in für Physikalische Medizin, berichtete am 1 1. Dezember 2015 (Urk. 8/41) vo n beträchtliche n bewegungsab hängige n Beschwerden (Ziff. 2). 3.7
Am 2 6. Januar 2016 (Urk. 8/81) berichteten die Ärzte des Stadtspitals A.___, die Beschwerdeführerin sei am Vortag in der c hirurgischen Klinik hospi talisiert gewesen (S. 1 oben). D a eine operative Sanierung in Form einer Resektion des Knochenfragments im Bereich der proximalen Ulna eine fragliche Besserung der Symptom atik bringen würde, sei mit ihr besprochen worden, vorerst konser vativ vorzugehen und primär intensive Physiotherapie durchzuführen. Nur als ultimatives Mittel sähen sie eine operative Sanierung indiziert (S. 2 oben).
3.8
Im Bericht vom 1 2. April 2016 über die am Vortag durchgeführte Sprechstunde im chirurgischen Ambulatorium des Stadtspitals A.___
(Urk. 8/82)
führte Oberarzt Dr. med. F.___
aus, seines Erachtens stehe weiterhin die radiale respektive ulnare Epicondylopathie im Vordergrund. Diese sei bis anhin auch nicht konsequent behande lt worden, da die Ruhigstellung in der Schiene nur punktuell über einige Stunden erfolgt sei. Dennoch solle nun bei starkem Leidensdruck der Beschwerdeführerin die Exzision des kleinen Fragments durch geführt werden. Der Beschwerdeführerin seien die Grenzen der Operation klar aufgezeigt worden (S. 2 oben). 3.9
Vom 1 8. bis 2 1. Mai 2016 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Stadt spital A.___, wo am 1 9. Mai 2019 ein Ossikel-Débridement im proximalen Vorderarm links durchgeführt wurde (vgl. Urk. 8/9 1). Im Austrittsbericht vom 2 1. Mai 2016 (Urk. 8/9 0) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Ossikel / ossärer Ausriss proxima ler Ulnaschaft links Höhe Tuber ositas radii nach Radiusköpfchenfraktur links am 2 9. Juli 2015 - Epicondylitis
humeri
ulnaris
ed
radialis links. 3.10
Im Bericht vom 1 4. Juli 2016 über die am Vortag erfolgte Untersuchung im chi rurgischen Ambulatorium des Stad tsp itals A.___
(Urk. 8/98) führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit der Operation unter star ken Schmerzen im linken Arm zu leiden. Die Schmerzen seien konstant und unabhängig von der Bewegung vorhanden. Mit der verordneten Physiotherapie habe sie keine Erfolge verzeichnen können. Sie habe zudem von Schulterschmer zen berichtet, die präoperativ nicht bestanden hätten, und von einer zunehmen den Bewegungseinschränkung im Ellbogen sowie im Schultergelenk (S. 1 unten). Die angefertigte konventionell-radiologische Untersuchung der Schulter habe keine Hinweise auf ossäre Läsionen ergeben. Aus chirurgischer Sicht sei auch der noch bestehende und bis in den kleine n Finger ausstrahlende Ell bogenschmerz nicht durch die Operation erklärbar (S. 2 oben). 3.11
Im Zwischenbericht vom 2 9. Juli 2016 (Urk. 8/102) nannte Dr. E.___ (vorste hend E. 3. 6) als (neue) Diagnose eine konsekutive Periarth ritis humero scapularis (PHS) links (Ziff. 1). Sie führte aus, die Schulterschmerzen links hätten eher zugenommen bei verkrampfter Schonhaltung des linken Armes. Auch bestünden nach wie vor
vom linken Ellbogen ausgehende Schmerzen bis in den Digitus V sowie eine Kraftverminderung des linken Armes (Ziff. 2) . Eine Wiederaufnahme der Arbeit bei der Y.___ AG und be i G.___ sei per
1. August 2016 zu 50 % beziehungsweise zu 100 % vorgesehen (Ziff. 4, vgl. auch Urk. 8/128). 3.12
Im Bericht vom 6. September 2016 über die abschliessende Sprechstunde vom Vortag im chirurgischen Ambulatorium des Stadtspitals A.___
(Urk. 8/116) führte Oberarzt Dr. F.___ (vorstehend E. 3.8) aus, die Ursachen des ausge prägten Schulter-Arm-Syndroms links (vgl. S. 1 Mitte) seien ihm nicht klar. Es bestehe sicherlich eine Epicondylopathie ulnar und radial, wobei die massive Ausprägung der Schmerzen und auch die Bewegungseinschränkung der Schulter chirurgisch nicht erklärbar seien. Der Misserfolg der durchgeführten Operation sei fast
schon in die Wiege gelegt gewesen.
Eine chirurgische Option sehe er aktuell nicht
(S. 2 Mitte). 3.13
Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 2 0. Oktober 2016 über die gleichentags durchgeführte Untersuchung (Urk. 8/127). In seiner Beur teilung führte er aus, die Beschwerdeführerin weise im linken Arm eine erhebliche Belastungsminderung bei Status nach Radiusköpfchenfraktur und Avulsionsfrak tur mit drei Zentimeter langem spanartig em Fragment an der proximalen Ulna radialseits auf. Im Verlauf habe sich eine sekundäre Frozen
shoulder links ent wickelt. Im Vordergrund ständen belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im linken Ellbogen- und im linken Schultergelenk. Ferner berichte die Beschwer deführerin über bewegungs- und belastungsabhängige Hypästhesien und Paräs thesien des linken Armes. Einzelne Symp tome und Befunde liessen an ein CRPS denken, das Gesamtbild für ein solches sei jedoch nicht vollständig gegeben (S. 6 unten). Klinisch falle vor allem die mechanisch bedingte Funktionseinschrän kung des linken Schultergelenks auf. Es bestehe maximal eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (S. 7 oben). 3. 1 4
Am 2 9. Dezember 2016 (Urk. 8/137) berichtete Dr. E.___
(vorstehend E. 3.6), der Verlauf sei wechselhaft mit weiterhin reduzierter Belastbarkeit des linken Armes. In letzter Zeit träten vermehrt Sch merzen im Bereich des linken Schultergelenks auf bei Fehl- und Überbelastung (Ziff. 2). A uf den 1. Januar 2017 sei die Wieder aufnahme der Arbeit zu 50 % vorgesehen (Ziff. 4, vgl. auch Urk. 8/194 S. 14 unten). 3.15
Am 2 8. März 2017 (Urk. 8/155) berichtete PD Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie, es sei nicht ganz einfach, die Beschwerden der Beschwerdefüh rerin eindeutig einzuordnen. Gemäss den heutigen Bildern des Ellbogens dürfte ein Problem an einem der Kondylen des Humerus vorli e gen, weshalb er ein MRI oder ein CT in Feinschnitten als notwendig erachte, um die Diagnose zu klären. Eine neurologische Problematik des nervus
u lnaris sei nicht ausgeschlossen . 3.16
Das am 1. Juni 2017 im I nstitut D.___ durchgeführte MRI des linken Ellbogens (Urk. 8/166) ergab gemäss Beurteilung der Radiologin einen Statu s nach Ossikele ntfernung bei Status nach Radiusköpfchenfraktur mit entsprechen den Metallabriebartefakten radialseits sowie eine gute Stellung in den Komparti menten des Ellbogengelenks. Die Frakturlinie des Radiusköpfchens sei nicht mehr abzugrenzen. MR-tomographisch zeigten sich keine Zeichen einer Epikondylitis humeri
radialis respektive ulnaris (Urk. 8/166 unten). 3.17
Im Bericht vom 9. Juni 2017 über die am Tag zuvor erfolgte Untersuchung (Urk. 8/164) führte Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, aus, es bestehe eine sensible Ulnarisparese links, w ahrscheinlich eine Folge der am 2 9. Juli 2015 erlittenen Ellbogenfraktu r links. Die Ulnarisparese lasse sich neuro graphisch nicht erfassen. Motorisch seien die Funktionen der linken Hand intakt. N ach inzwischen knapp zweijährigem Verlauf dürfte sich die Ulnari sparese kaum mehr zurückbilden (S. 2 Mitte). Die motorische Störung des linken Kleinfingers lasse sich neurologisch nur ungenügend erklären, d ie ungenügende Flexion des linken Kleinfingers gar nicht. Letztere müsse arthrogen und/oder allenfalls wei ch teilbedingt sein (S. 2 unten). 3. 1 8
Dr. med. K.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, berichtete am 1 2. Juni 2017 (Urk. 8/165), die Beschwerdeführerin am 1 7. und am 2 9. Sep tember 2016 sowie am 2 3. Februar 2017 in seiner Sprechstunde gesehen zu haben (vgl. S. 1 unten, S. 4 Mitte, S. 5 Mitte).
In seinen jeweiligen Beurteilungen führte er aus, z umindest präoperativ fehlten viele Kriterien eines eigentlichen CRPS. Die ganze Geschichte mit der eingeschränkten Schulter und dem leicht eingeschränk ten Faustschluss lasse entfernt an ein sudeckoides Geschehen denken (S. 3 unten, S. 4 oben). Die radiologischen Untersuchungen seien in Bezug auf die Einschrän kungen im Bereich der Schulter, des Ellbogens und des Handgelenks nicht konklusiv. Die Unfallfolgen seien unklar. Eine Plexusläsion links sei ni cht ausge schlossen. Wenn die Nasenseptumsoperation durchgeführt werde, würde er in Narkose gerne die Beweglichkeit der linke n Schulter, des Ellbogen s und des Hand gelenk s prüfen (S. 5 Mitte, S. 6 Mitte). 3.19
Im Bericht vom 7. Juli 2017 über die gleichentags erfolgte Untersuchung im chirurgischen Ambulatorium des Stadtspitals A.___
(Urk. 8/176) nannten die Ärzt e als Diagnosen posttraumatische chronische Knieschm erzen rechts seit März 2017 mit/ bei beginnender Femoropatellara rthrose mit Chondromalazie Grad II-III und Ansatztendinose mit Knochenmarksödem im vorderen Kreuzband sowie chronische Schmerzen im
oberen S prunggelenk (OSG) rechts (S. 1 Mitte) . Sie führten aus, im MRI des rechten Knies vom 4. Juli 2017 (vgl. Urk. 8/287 S. 3) habe eine posttraumatische Läsion ausgeschlossen werden können (S. 2 oben) . 3.2 0
Am 2 8. Juli 2017 (Urk. 8/179) berichtete Dr. B.___, Zentrum C.___ (vorstehend E. 3.3), von einer persistierenden rechtsseitigen Nasenatmungs behinderung aufgrund einer Septumdeviation nach rechts. Da die Behandlung mit Nasonex -Spray zu keiner nachhaltigen Beschwerdeverbesserung geführt habe, sei eine Septumplastik und Turbinoplastik geplant. 3 .21
Am 2 4. und 2 5. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Zentrum L.___
mittels F unktionsorientierte r M edizinisc he r Abklärung (FOMA)
untersucht. Im diesbezüglichen Bericht vom 1 8. September 2017 (Urk. 8/194) nannten die Ärzte
als
(Ober-) Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronisch r ezidivierende Omalgien links, eine s ensible Ulnarisparese links, wahrscheinlich infolge Druckschädigung im Ellbogenbereich, sowie eine Frozen
shoulder links (S. 1 unten). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit nannten sie ein en chronisch rezidivierenden Kopfschmerz bei Verdacht auf Sinusverlegung nach Nasenbeinfraktur
(S. 2 oben). Sie führten aus, das arbeitsbezogene Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des linken Unterarmes und der linken Hand. Zudem bestehe eine verminderte Be weglichkeit der linken Schulter. Die von der Beschwerdeführerin in der Evaluation der funkti onellen Leistungsfä higkeit (EFL) demonstrierte Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittel schweren Arbeit (S. 2 f. Ziff. 3.1). Sie könne die angestammte Tätigkeit als Putz frau aus funktioneller Sicht im Wesentlichen ausüben. Die linke Hand könne geringfügig als Haltehand eingesetzt werden (S. 3 Ziff. 3.2). Fü r die Ausführung von Arbeiten mit Gebrauch des li nken Armes wie zum Beispiel Boden wischen, Staub saugen und Ähnliches brauche die Beschwerdeführerin
derzeit etwas mehr Zeit. Die aktuell attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit se i damit ausgewiesen. Nach zwei Monaten sei mit einer Steigerung auf 75 % und nach einem etwa dreimo n atigen
Aufbautraining mittels medizinischer Trainingstherapie, spätestens per 1. Dezember 2017, mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 3 Ziff. 3.2, S. 3 f. Ziff. 5.1). Mittelschwere Tätigkeiten, bei w elchen nur manchmal (maximal drei Stunden pro Tag und über den Tag verteilt) Arbeiten über Schulterhöhe und keine Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Handkoordination verrichtet werden müssten, seien ganztags zumutbar (S. 3 Ziff. 3.3, S. 4 Ziff. 5.2). 3.22
Am 2 2. Dezember 2017 (Urk. 8/206) berichtete Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6) von nach wie vor bestehenden Dysästhesien und Parästhesien im distalen und ulnaren Bereich sowie eine r verminderte n Kraft im linken Arm (Ziff. 2). 3.2 3
Kreisarzt Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, berichtete am
9. Februar 2018 über die am 7. Februar 2018 erfolgte Untersuchung (Urk. 8/215) . In seiner Beurteilung
führte er
aus, aufgrund der beim Unfallereignis vom 2 9. Juli 2015 zugezogenen Verletzung des linken Ellbogens resultiere eine verminderte Belastungsfähigkeit des linken Armes wegen Schmerzen. Eine Schultergelenkssteife sei heute nicht mehr nachweisbar. Unverändert bestehe eine neurologische Defizitsymptomatik im Sinne einer post traumatischen sensiblen Nervus
ulnaris -Läsion links (S. 8 unten). Bezüglich der linken Schulter und des linken Ellbogens sei der Endzustand erreicht, v on weite ren ärztlichen Behandlungen und Therapien sei keine Besserung zu erwar ten (S. 9 Mitte). Die Hebe- und Tragelimite liege für die linke Hand bei drei Kilogramm, für die rechte Hand bestehe keine Einschränkung. Das Hantieren mit Werkzeugen sei mit der linken Hand nicht möglich. Arbeiten über Kopfhöhe seien mit dem linken Arm nur eingeschränkt möglich, maximal eine Stunde pro Tag und über den Tag verteilt. Nicht möglich seien das Steigen auf Leitern und Gerüste sowie Balance erfordernde Tätigkeiten. Bei Putztätigkeiten könne die linke Hand als Haltehand eingesetzt werden.
Uneingeschränkt möglich seien Rumpfrotationen, längeres Stehen, Sitzen und Gehen, vornübergeneigtes Stehen sowie im Knien oder in Kniebeuge zu verrichtende Tätigkeiten. U nter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin zeitlich uneingeschränkt arbeitsfä hig (S. 9 oben). Die Erheblichkeitsgrenze für eine Integ r i tätsentschädig ung sei hins i chtlich der Unfallfolgen an der linken obere n Extremität nicht erreicht (S. 9 Mitte).
Hinsichtlich der Nasenatmungsbehinderung sei noch kein En dzustand erreicht. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin damit in Verbindung g ebrachten Kopfschmerz- und Schw indelsymptoma t ik sei die Unfall kausalität noch abzuklären (S. 8 unten, S. 9 unten). 3.24
Am 2 7. März 2018 (Urk. 8/280 S. 1-2) berichtete Dr. med. N.___, Facharzt für Anästhesiologie, Klinik O.___, die Beschwerdeführerin sei ihm aufgrund von rechtsseitigen Knies chmerzen im Zusammenhang mit einem Sturz auf die rechte Seite durch die Ärzte der Z.___
zugewiesen worden. Als Diagnose nannte er einen Verdacht auf eine Neuropathie des Nervus
infrapatellaris beziehungsweise des Nervus saphenus sowie eine Retropatellar arthrose (S. 1 unten). 3.25
Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, führte i m Bericht vom 1 1. Oktober 2018 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 8/282 S. 5-6) aus, die Beschwerde führerin sei aufgrund eines persistenten medialen Schmerzes unter Belastung des rechten Kniegelenks nach zweifacher Distorsion und Sturz in der Dusche vorstel lig geworden. Ferner berichte sie über eine subjekti ve Instabilität nach medial (S. 1 unten). Sicherlich bestehe ein deutliches muskuläres Defizit. Irritationen des Nervus saphenus könne er heute nicht feststellen (S. 2 Mitte).
Am 2 1. November 2018 (Urk. 8/282 S. 3-4) berichtete Dr. P.___, das MRI des rechten Kniegelenks vom 1 5. Oktober 2018 (vgl. Urk. 8/287 S. 2) habe eine kleine Innenmeniskusläsion ergeben. Dass diese die von der Beschwerdeführerin ange gebenen Schmerzen komplett auslösen könne, bezweifle er allerdings (S. 2 oben). 3.26
In ihrer ärztliche n Beurteilung vom 2 7. April 2018 (Urk. 8/233) empfahl ORL-Arbeitsärztin Dr. med. Q.___, Abteilung Arbeitsmedizin, die Übernahme der Kosten für die geplante Nasenoperation (Septumplastik und Turbinoplastik) mit der Begründung, die Beschwerden der Beschwerdeführerin (Nasenatmungsbehinderung, Kopf- und Schwindelbeschwerden) stünden in direktem Zusammenhang mit dem Unfallereignis (Urk. 8/233). 3.27
Der operative Eingriff an der Nase wurde am 1 8. Juni 2018 durch Dr. B.___, Zentrum C.___ (vorstehend E. 3.3), durchgeführt (vgl. Urk. 8/245). Am 2 1. August 2018 (Urk. 8/256 S. 2) berichtete Dr. B.___, sowohl der peri
- als auch der postoperative Verlauf hätten sich komplikationslos gestaltet. A nlässlich der Nachkontrolle vom gleichen Tag habe die Beschwerdeführerin eine Normali si erung der Nasenatmung angegeben. Es bestünden noch eine leichte Hyposmie sowie eine Druckdolenz über der Narbe im Bereich des Nasenrückens, welche von der Rissquetschwunde un ter der damaligen Wundversorgung stamme. Endosko pisch zeige sich ein schöner postoperativer Befund. 3.2 8
In seiner Stellungnahme vom 1 9. Juni 2018 (Urk. 8/239 S. 2) beurteilte K reisarzt Dr. M.___
(vorstehend E. 3.23) die Beschwerden am rechten Knie als nicht über wiegend wahrscheinlich kausal zum Unfallereignis vom 2 9. Juli 2015 mit der Begründung, dass eine Verletzung des rechten Kniegelenks in den Berichten über die nach dem Unfall durchgeführten Unter suchun gen nicht beschrieben sei . 3.29
Gemäss ärztlicher Beurteilung durch ORL- Arbeitsärztin Dr. Q.___ (vorstehend E. 3.2 6) vom 3 0. August 2018 (Urk. 8/260) sei die n och bestehende, leichte Ge ruchsinnsbeeinträchtigung z wei Monate postoperativ normal. Bei nor malem Heilungsverlauf sei maximal drei Wochen postoperativ beziehungsweise ab dem 9. Juli 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit gewährleistet. Eine Integritätsent schädigung sei nicht geschuldet, da die leichte Hyposmie im Verlauf mit über wiegender Wahrscheinlichkeit rückläufig sein werde. 3 .30
Am 2 0. November 2018 (Urk. 8/278 S. 2) berichtete Dr. B.___, Zentrum C.___ (vorstehend E. 3.3), die Beschwerdeführerin sei aus ORL-Sicht wieder voll arbeitsfähig. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe nur bei vollständigem Verlust des Geruchsinnes (Ansomie), nicht jedoch bei einem redu zierten Geruchsinn (Hyposmie), wie er bei der Beschwerdeführerin bestehe. 4 . 4 .1
Durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Sturzes vom 2 9. Juli 2015 eine nicht dislo zierte Nasenbeinfraktur sowie eine Radiusköpfchenfraktur links mit zusätzlich kleiner ossärer Abspren g ung im Bereich der proximalen Ulna zuzog (vgl. vorste hend E. 3.1-2) .
Soweit die Beschwerdeführerin unfallbedingte Schulterbeschwer den rechts gel tend machte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), kann mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8 unten, Urk. 7 S. 10 f. Ziff. 50.1) festgehalten werden, dass eine anlässlich des Unfall ereignisses vom 2 9. Juli 2015 zugezogene Verletzung der rechten Schulter in den medizinischen Akten nicht dokumentiert ist, weshalb die geltend gemach ten Beschwerden
nicht überwiegend wahrscheinlich
unfallkausal sind .
Das Gleiche gilt für die
mutmasslich in Bezug auf das rechte Knie geltend gemachten Kniebeschwerden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 7 S. 11 Ziff. 50.2), sind betreffend das rechte Knie initial lediglich oberflächliche Schürfwunden dokumentiert und werden chroni sche Knieschmerzen rechts erst seit März 2017 beklagt (vgl. vorstehend E. 3.19) . Dem Bericht von Dr. N.___ vom 2 7. März 2018 (vorstehend E. 3.24) ist weiter zu entnehmen, dass r echtsseitige Kniebeschwerden im Zuge eines vom Unfaller eignis vom 2 9. Juli 2015 losgelösten Sturzes auf die rechte Seite berichtet wurden (vgl. Urk. 8/280 S. 1 Mitte) . Dr. P.___
wiederum erwähnte in seinem Bericht vom 1 1. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.25) eine zweifache Distorsion und einen Sturz in der Dusche . Dies e Ausführungen lassen sich nicht in Einklang bringen mit der Aktenlage zum vorliegend infrage stehenden E reignis . Ein kausaler Zusammenhang der rechtsseitigen Kniebeschwerden zum Sturzereignis vom 2 9. Juli 2015 ist nicht überwiegend wahrscheinlich, wovon auch Kreisarzt Dr. M.___
ausging (vgl. vorstehend E. 3.28). S oweit die Beschwerdeführer in gelt end machte, auf den Unfall vom 2 9. Juli 2015 zurückzuführende Gleichge wichtsstörungen hätten zum «späteren Sturz» geführt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), wird auf nachstehende E. 4. 4 verwiesen . 4.2
Im Zuge d es erlittenen Nasentraumas trat bei der Beschwerdeführerin e ine rechts seitige Nasenatmungsbehinderung auf. Nachdem mittels der eingeleiteten Behandlung mit Nasonex -Spray keine nachhaltige Beschwerdeverbesserung erzielt werden konnte, führte Dr. B.___
bei festgestellter Septumdeviation nach rechts am 1 8. Juni 2018 eine Septum- und eine Turbinoplastik durch .
Der peri
- und postoperative Verlauf gestalteten sich komplikationslos. Anlässlich der Nachkontrolle vom 2 1. August 2018 berichtete die Beschwerdeführerin von einer Normalisierung der Nasenatmung und Dr. B.___
stellte einen schönen post operativen Verlauf bei noch bestehender leichter Hyposmie
fest (vgl. vorstehend E . 3.3, E. 3.20, E. 3.27). Angesichts des dokumentierten normalen postoperativen
Heilungsverlaufs attestierte ORL-Arbeitsärztin Dr. Q.___ der Beschwer deführerin eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 9. Juli 2018 (vgl. vorstehend E. 3.29) und auch Dr. B.___ bestätigte in ihrem Bericht vom 2 0. November 2018 (vorstehend E. 3.30) das Bestehen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der von ihr als unfallbedingt anerkannten Nasenatmung s behinderung von einem erreichten Endzustand ausging . Wenn die Beschwerdeführerin dies unter Hinweis auf die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. M.___ vom 7. Februar 2018 (vorstehend E . 3.23) in Abrede stellte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3), verkennt sie, dass diese Beurteilung vor der eine namhafte Besserung bringenden operativen Versorgung erfolgte, weshalb sie einem Fallabschluss nicht entgegensteht. Dies gilt auch für das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Juni 2019 (Urk. 8/288), erging doch auch dieses vor der beziehungsweise gerade i m Hinblick auf die bevorstehende Operation und kann die Beschwerde führerin daraus bezüglich der Frage des Erreichens des Endzustands entgeg en ihrer Auffassung (Urk. 1 S. 4 Ziff.
6) nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3
Die Beschwerdeführerin machte geltend, auch an Kopfschmerzen u nd Sch windel beschwerden zu leiden, welche entgegen der Empfehlung von Kreisarzt Dr. M.___
(vgl. vorstehend E. 3.23) nic ht abgeklärt worden seien (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). In diesem Zusammenhang fällt vorab auf, dass in keinem der Berichte der regelmäs sig konsultierten Hausärztin Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6, E. 3.11, E. 3.14, E. 3.22) entsprechende Beschwerden erwähnt w u rden . Im Bericht vom 1 8. Septem ber 2017 über die im L.___ erfolgte FOMA (vorstehend E. 3.21) wurde ein chro nisch rezidivierender Kopfschmerz bei Verdacht auf Sinusverlegung nach N asen bein fraktur diagnostiziert,
die Kopfschmerzproblematik mithin im Zusam men h ang mit dem Nasentrauma gesehen. Eine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurde verneint.
Dem Bericht von Kreisarzt Dr. M.___ vom 9. Februar 2018 (vorstehend E. 3.23) ist zu entnehme n, dass die Beschwerde führerin selbst die Kopfschmerz- und Schwindelsymptomatik mit der Nasenatmungsbehin derung in Verbindung brachte. Auch ORL- Arbeitsärztin Dr. Q.___
erachtete die geklagte Kopfschmerz- und Schwindelsymptomatik (implizit) als in Zusam men hang mit der ORL-Problematik stehend, indem sie die Nasenatmungs behinderung sowie die Kopfschmerzen und Schwindel beschwerden aus ORL-Sicht als unfall kausal anerkannte und sich fü r eine Übernahme der Kosten der schliesslich am 1 8. Juni 2018 durchgeführten Nasenoperation aussprach (vgl. vorstehend E. 3.2 6) . Mit dieser konnte aber wie dargelegt (vorstehend E. 4.2) eine Normalisie rung der Nasenatmung erreicht werden. D en
Berichten von Dr. B.___
ist sodann nicht zu entnehme n, dass die Beschwerdeführerin postoperativ über Kopf schmerzen oder Schwindelbeschwerden geklagt hätte (vgl. vorstehend E. 3.27, E. 3.30) .
Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Akten lage, gemäss welcher Kopf schmerzen und Schwindelbeschwerden entweder gar nicht dokumentiert oder dann in Zusammenhang mit der nunmehr behobenen Nasenatmungsstörung gesehen w u rden, besteht kein e Veranlassung zu weiteren Abklärungen. 4.4
Nach Lage der Akten bestehen auch keine Anhaltspunkte d afür, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 2 9. Juli 2015 eine Kopfverletzung oder gar eine Verletzung des Gehirns zugezogen hätte, wie sie besch werdeweise geltend machte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, S. 4 Ziff. 9) . D ie von ihr auf eine Gehirnver letzung zurückgeführten G leichgewichtsstörungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 6) sind in den medizinischen Akten nicht dokumentiert.
Abgesehen davon stellte Dr. J.___ in seinem Bericht vom 9. Juni 2017 (vorstehend E. 3.17) einen in allen Teilen regelrechten neurologischen Status fest und beschrieb insbesondere einen normalen Hirnnervenbefund (Urk. 8/164 S. 1 unten). Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) von weiteren neurologischen Abklärungen abgesehen werden. 4.5
In Bezug auf die erlittene Verletzung am linken Ellbogen sowie die konsekutiv aufgetretene linksseitige Schulterproblematik gelangte K reisarzt Dr. M.___
nach Sichtung der Akten und einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführe rin im Februar 2018 zum Schluss, dass von weiteren ärztlichen Behandlungen und Therapien keine Besserung mehr erwartet werden kann und der Endzustand erreicht ist (vgl. vorstehend E. 3.23).
B eschwerdeweise wurde nichts Substantielles vorgebracht, was dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Beurteilung erfolgten Fallabschluss entgegenstehen würde, und aus den anderen medizini schen Berichten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine durch Heilbehandlung noch erzielbare na mhafte Besserung . Eine (weitere) chirurgische Option war seitens Dr. F.___ bereits im September 2016 v erneint wo rden (vgl. vorste hend E. 3.12) und Dr. J.___ ging davon aus, dass sich die sensible Ulnaris parese links wahrscheinlich nicht mehr zurückbildet (vgl. vorstehend E. 3.17). In Bezug auf die linksseitige sekundäre Frozen
shoulder (vgl. vorstehend E. 3.11, E. 3.13, E. 3.21) konnte sodann ein Therapieerfolg im Sinne einer deutlich verbes s e rten Beweglichkeit erzielt werden (vgl. Physiotherapeuten-Bericht vom 3. Januar 2018, Urk. 8/207 Ziff. 3) . In der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. M.___
im Februar 2018 war k eine Schultergelenkssteife mehr nachweisbar
(vgl. vorstehend E. 3.23) .
Damit ist mit der Beschwerdegegnerin auch
i n Bezug auf die linke obere Extremität von einem erreichten Endzustand auszugehen. 4.6
Kreisarzt Dr. M.___
trug i m Rahmen des von ihm formulierten Zumutbarkeitspro fils für eine leidensangepasste Tätigkeit der verminderten Belastungs fähigkeit des linken Armes sowie der neurologischen Defizitsymptomatik der linken Hand in nachvollziehbarer Weise Rechnung, indem er für die linke Hand eine Hebe- und Tragelimite
von drei Kilogramm f estlegte und Arbeiten über Kopfhöhe mit dem linken Arm nur maximal während einer Stunde pro Tag und üb er den ganzen Tag verteilt als zumutbar bezeichnete (vgl. vorstehend E. 3.23) . I m Bericht über die im L.___ erfolgte FOMA wurden bei damals noch bestehender Schultergelenks steife Arbeiten über Schulterhöhe
gar während maximal drei Stunden pro Tag als zumutbar beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.21). Gestützt auf die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. M.___ ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig ist, zumal ihr a uch im Bericht über die im L.___ erfolgte FOMA für mittelschwere leidensangepasste Tätigkeiten ein e ganzt äg ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war
(vgl. vorstehend E. 3.21) . Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie mit dem li n ken Arm nichts tragen und keine Arbeiten über Brusthöhe ausführen könne sowie ständig Pausen einlegen müsse (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), findet in den medizinischen Akten keine Stütze
und ist
aufgrund der anlässlich der FOMA im L.___ erhobene n Leistungsfähigkeit (vgl. dazu Urk. 8/194 S. 19) mit teilweise beobacht eter Selbstlimitierung (vgl. Urk. 8/194 S. 13 oben) widerlegt. Gemäss Beurteilung der Ärzte des L.___ lag die in der EFL demonstrierte Belast barkeit denn auch allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit (vgl. vorste hend E. 3.21). 4.7
Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Nasenatmungsbehinderung sowie in Bezug auf die linke obere Extremität von einem erreichten Endzustand ausging. Für das Bestehen weiterer unfallbedingter Beschwerden bestehen nach Lage der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend abge klärt. Von der beschwerdeweise beantragten Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3)
d arauf zu verzichten ist. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem von Kreisarzt Dr. M.___ formulierte n Zumutbarkeitsprofil ausging und letz teres der Invaliditätsbemessung zugrunde legte. 5.
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des festgestellten unfallbedingten Gesundheitsschadens wandte sich die Beschwerdeführerin einzig gegen den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug
vom Invalideneinkommen von 10 %
(Urk. 1 S. 4 Ziff. 8) .
Zu Recht nich t s vorgebracht wurde gegen die ermittelten Vergleichsei nkommen. A usgehend vom durchschnittlichen Stundenlohn der im Jahr 2015 in den Lohn abrechnungen der (ehemaligen) Arbeitgeber (Y.___ AG, R.___, G.___, S.___ und T.___, U.___ AG) ausgewiesenen (Netto-)Stundenlöhne
(vgl. Urk. 8/21, Urk. 8/52) von Fr. 20.24 sowie unter Berücksichtigung einer Lohnerhöhung von 2 % pro Jahr, einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche und eines Zuschlags für den drei zehnten Monatslohn in der Höhe von 8.33 % errechnete die Beschwerdegegner in für das Jahr 2018 ein nicht zu beanstandendes
Valideneinkommen von Fr. 50'817. -- (vgl. Urk. 8/242 S. 2 oben, Urk. 8/289 S. 12 Mitte, vgl. auch Urk. 8/243 S. 3 Ziff. 8).
Auch das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) 201 6 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) ermittelte, an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasste
und nominallohn bereinigte Invalideneinkommen von Fr. 55'073.50 (Urk. 8/289 S. 13 oben) gibt zu keinen Beanstandungen Anl as s .
Im Rahmen des pflichtgemäss ausgeübten Ermessens liegend und daher zu bestä tigen ist schliesslich auch der vom Invalideneinkommen vorgenommene leidens bedingte Abzug von 10 %, welchen die Beschwerdegegnerin im Einspracheent scheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung ausführlich begründete (Urk. 8/289 S. 14 oben). Allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin ist keine neue Schätzung angezeigt, zumal sich ein fortgeschrittenes Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichene n Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt vielmehr altersun abhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/20 16 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Damit
ist auch das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 49'566. -- zu bestätigten, und sie errechnete zutreffend einen rentenausschliessende n Invalidi tätsgrad von 2.5 % (vgl. Urk. 8/289 S. 14 Mitte). 6. 6.1
Gestützt auf die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. M.___ (vorstehend E. 3.23) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung resulti erend aus den im Bereich der linken oberen Extremität bestehenden Unfall folgen. Dr. M.___ gin g zwar von einer dauerhaften Schädigung aus, erach tete aber die Erheblichkeitsgr enze als nicht erreicht. Angesichts der von Dr. M.___ im Bereich des linken Ellbogens und der linken Schulter erhobenen Befunde und Beweglichkeitswerte (vgl. Urk. 8/215 S. 7 oben) steht seine Beurteilung im Einklang mit den in der Suva-Integritätsentschädigungstabelle bei Funktionsstö rungen der oberen Extremitäten (Tabelle 1) aufgeführten Vergleichswerten (zur Interpr e tation der Werte vgl. Urteil des Bundesgerichts U 24/06 vom 4. Mai 2006 E. 2.2) . Nachdem auch keine gegenteilige ärztliche Beurteilung aktenkundig ist, ist der Standpunkt der Beschwerdegegnerin zu schützen. 6.2
Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung resultierend aus allfälligen auf das erlittene Nasentrauma zurückzuführenden Unfall folgen stellte die Beschwerdegegnerin einen separaten Entscheid in Aussicht (Urk. 8/288). Dieser Anspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Urk. 2 S. 16 Mitte, Urk. 7 S. 15 oben). 7.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 1. Juli 2018 erhobene Einsprache (Urk. 8/249) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integri tätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.
E. 1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 9. Juli 2015 zurückzuführende Beeinträchtigungen bestehen, die ein en Anspruch auf eine Rente und eine Integ ritätsentschädigung begründen, und ob die Beschwerdegegnerin den medizini schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt beziehungsweise ob sie allen geklagten Beschwerden Rechnung getragen hat .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, bezüglich der linken Schulter (S. 8 unten) und der Nasen-, Kopf- und Schwindel beschwerden (S. 9 Mitte) sei der Endzustand erreicht. Die Kn iebeschwerden rechts stünden nicht in Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Juli 2015 (S. 9 unten, S. 10 oben). Es sei auf das vom Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil
abzu stellen (S. 10 f. Ziff. 5). Bei Durchführung eines Einkommensvergleichs resultiere eine Erwerbseinbusse von 2.5 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 12 ff. Ziff. 6-9). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung
sei auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für unfallbedingte Beeinträchti gungen der linken oberen Extremität
zu
verneinen, da die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht sei (S.
14 f f . Ziff. 10).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), nebst anhalten den Schmerzen in der linken Schulter, im linken Arm sowie permanenten Knie schmerzen unter ständigen Kopfschmerzen und an Gleichgewichts störungen zu leiden, die neurologisch ni cht genügend abge klärt worden seien (S. 2 Ziff. 2) . Auch die
nach Auffassung des Kreisarztes ungenügend abgeklärten Diagnosen (Nasenbeinfraktur, Nasenatmungsbehinderung, Kopfschmerz, Schwindel) seien n icht weiter abgeklärt
und die festgestellte verminderte Belast ungsfähigkeit des linken Armes nicht berücksichtigt worden (S. 3 Ziff. 3) . Der End zustand sei noch nicht erreicht (S. 3 Ziff. 4, S. 4 Ziff. 6).
Der Kreisarzt habe die Auswirkungen der Schulterbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht beziffert (S. 3 Ziff. 5) . Im Rahmen der Invaliditätsbemessung sei ihr Alter beim Leidensabzug nicht berück sich tigt worden (S. 4 Ziff. 8) . Der Fall sei komplex und sie habe sich auch am K opf verletzt . Ein e polydisziplinäre Begutachtung sei erforderlich (S. 4 f. Ziff. 9).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob auf den Unfall vom
E. 3 .2
Am 1 9. August 2015 berichteten die Ärzte des Stadtspital s
A.___ über die am Vortag im chirurgischen Ambulatorium erfolgte Unt ersuchung
(Urk. 8/22/2-3). Sie diagnostizierten eine Radiusköpfchenfraktur links vom 2 9. Juli 2015 mit gemäss externem C omputertomogramm (C T) vom 1 3. August 2015 (vgl. S. 2 oben) zusätzlich kleine r ossäre r Absprengung im Bereich der proximalen Ulna (S. 1 Mitte) und leiteten eine Ruhigstellung in einem gespaltenen Oberarm-Combi cast fü r drei Wochen ein (S. 2 oben).
E. 3.1 Gemäss Bericht der Ärzte der Z.___ vom 1 2. August 2015 (Urk. 8/12) wurde die Beschwerdeführ erin dort am 2 9. Juli 2015 sowie am
E. 3.2 6) vom 3 0. August 2018 (Urk. 8/260) sei die n och bestehende, leichte Ge ruchsinnsbeeinträchtigung z wei Monate postoperativ normal. Bei nor malem Heilungsverlauf sei maximal drei Wochen postoperativ beziehungsweise ab dem 9. Juli 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit gewährleistet. Eine Integritätsent schädigung sei nicht geschuldet, da die leichte Hyposmie im Verlauf mit über wiegender Wahrscheinlichkeit rückläufig sein werde. 3 .30
Am 2 0. November 2018 (Urk. 8/278 S. 2) berichtete Dr. B.___, Zentrum C.___ (vorstehend E. 3.3), die Beschwerdeführerin sei aus ORL-Sicht wieder voll arbeitsfähig. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe nur bei vollständigem Verlust des Geruchsinnes (Ansomie), nicht jedoch bei einem redu zierten Geruchsinn (Hyposmie), wie er bei der Beschwerdeführerin bestehe. 4 . 4 .1
Durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Sturzes vom 2 9. Juli 2015 eine nicht dislo zierte Nasenbeinfraktur sowie eine Radiusköpfchenfraktur links mit zusätzlich kleiner ossärer Abspren g ung im Bereich der proximalen Ulna zuzog (vgl. vorste hend E. 3.1-2) .
Soweit die Beschwerdeführerin unfallbedingte Schulterbeschwer den rechts gel tend machte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), kann mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8 unten, Urk. 7 S. 10 f. Ziff. 50.1) festgehalten werden, dass eine anlässlich des Unfall ereignisses vom 2 9. Juli 2015 zugezogene Verletzung der rechten Schulter in den medizinischen Akten nicht dokumentiert ist, weshalb die geltend gemach ten Beschwerden
nicht überwiegend wahrscheinlich
unfallkausal sind .
Das Gleiche gilt für die
mutmasslich in Bezug auf das rechte Knie geltend gemachten Kniebeschwerden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 7 S. 11 Ziff. 50.2), sind betreffend das rechte Knie initial lediglich oberflächliche Schürfwunden dokumentiert und werden chroni sche Knieschmerzen rechts erst seit März 2017 beklagt (vgl. vorstehend E. 3.19) . Dem Bericht von Dr. N.___ vom 2 7. März 2018 (vorstehend E. 3.24) ist weiter zu entnehmen, dass r echtsseitige Kniebeschwerden im Zuge eines vom Unfaller eignis vom 2 9. Juli 2015 losgelösten Sturzes auf die rechte Seite berichtet wurden (vgl. Urk. 8/280 S. 1 Mitte) . Dr. P.___
wiederum erwähnte in seinem Bericht vom 1 1. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.25) eine zweifache Distorsion und einen Sturz in der Dusche . Dies e Ausführungen lassen sich nicht in Einklang bringen mit der Aktenlage zum vorliegend infrage stehenden E reignis . Ein kausaler Zusammenhang der rechtsseitigen Kniebeschwerden zum Sturzereignis vom 2 9. Juli 2015 ist nicht überwiegend wahrscheinlich, wovon auch Kreisarzt Dr. M.___
ausging (vgl. vorstehend E. 3.28). S oweit die Beschwerdeführer in gelt end machte, auf den Unfall vom 2 9. Juli 2015 zurückzuführende Gleichge wichtsstörungen hätten zum «späteren Sturz» geführt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), wird auf nachstehende E. 4. 4 verwiesen . 4.2
Im Zuge d es erlittenen Nasentraumas trat bei der Beschwerdeführerin e ine rechts seitige Nasenatmungsbehinderung auf. Nachdem mittels der eingeleiteten Behandlung mit Nasonex -Spray keine nachhaltige Beschwerdeverbesserung erzielt werden konnte, führte Dr. B.___
bei festgestellter Septumdeviation nach rechts am 1 8. Juni 2018 eine Septum- und eine Turbinoplastik durch .
Der peri
- und postoperative Verlauf gestalteten sich komplikationslos. Anlässlich der Nachkontrolle vom 2 1. August 2018 berichtete die Beschwerdeführerin von einer Normalisierung der Nasenatmung und Dr. B.___
stellte einen schönen post operativen Verlauf bei noch bestehender leichter Hyposmie
fest (vgl. vorstehend E . 3.3, E. 3.20, E. 3.27). Angesichts des dokumentierten normalen postoperativen
Heilungsverlaufs attestierte ORL-Arbeitsärztin Dr. Q.___ der Beschwer deführerin eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 9. Juli 2018 (vgl. vorstehend E.
E. 3.3 G emäss Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Oto -Rhino-Laryngologie (ORL), Zentrum C.___, vom 3 0. September 2015 (Urk. 8/180) wurde bei seit dem Nasentrauma vom 2 9. Juli 2015 bestehender Nasenatmungsbehinderung eine Behandlung
mit Nasonex -Spray in die Wege geleitet.
E. 3.4 Die am 1 7. November 2015 im I nstitut D.___ durchgeführte Röntgen untersuchung des linken Ellbogens ergab gemäss Beurteilung des Radiologen eine knöchern kons olidierte Radiuskö p f chenfraktur in achsengerechter Stellung und eine winzige Fibroostose am Ursprung der gemeinsamen Extensorens eh ne in Höhe des Epicondylus humeri
radialis . Die Sonographie der linken Schulter vom gleichen Tag ergab eine Arthrose des Acromi aclaviculargelenks, ACG (Urk. 8/28) .
E. 3.5 Am 3 0. November 2015 berichteten die Ärzte des Stadtspitals A.___
über die gleiche ntags erfolgte Untersuchung im chirurgischen Ambulatorium (Urk. 8/37 /2-3). Sie führten aus, die am 1 3. November 2015 durchgeführte Mag netresonanztomographie (MRI) des linken Ellbogens (vgl. Urk. 8/58) habe einen kleinen ossären Ausriss d es radialseitigen proximalen Ul naschafts links ergeben (S. 1 Mitte). Nach Besprechung der Möglichkeiten habe sich d ie Beschwerdefüh rerin für eine operative Entfernung des ulnarseitigen
Knochenfragments entschie de n (S. 2 oben).
E. 3.6 ), der Verlauf sei wechselhaft mit weiterhin reduzierter Belastbarkeit des linken Armes. In letzter Zeit träten vermehrt Sch merzen im Bereich des linken Schultergelenks auf bei Fehl- und Überbelastung (Ziff. 2). A uf den 1. Januar 2017 sei die Wieder aufnahme der Arbeit zu 50 % vorgesehen (Ziff. 4, vgl. auch Urk. 8/194 S. 14 unten).
E. 3.7 Am 2 6. Januar 2016 (Urk. 8/81) berichteten die Ärzte des Stadtspitals A.___, die Beschwerdeführerin sei am Vortag in der c hirurgischen Klinik hospi talisiert gewesen (S. 1 oben). D a eine operative Sanierung in Form einer Resektion des Knochenfragments im Bereich der proximalen Ulna eine fragliche Besserung der Symptom atik bringen würde, sei mit ihr besprochen worden, vorerst konser vativ vorzugehen und primär intensive Physiotherapie durchzuführen. Nur als ultimatives Mittel sähen sie eine operative Sanierung indiziert (S. 2 oben).
E. 3.8 Im Bericht vom 1 2. April 2016 über die am Vortag durchgeführte Sprechstunde im chirurgischen Ambulatorium des Stadtspitals A.___
(Urk. 8/82)
führte Oberarzt Dr. med. F.___
aus, seines Erachtens stehe weiterhin die radiale respektive ulnare Epicondylopathie im Vordergrund. Diese sei bis anhin auch nicht konsequent behande lt worden, da die Ruhigstellung in der Schiene nur punktuell über einige Stunden erfolgt sei. Dennoch solle nun bei starkem Leidensdruck der Beschwerdeführerin die Exzision des kleinen Fragments durch geführt werden. Der Beschwerdeführerin seien die Grenzen der Operation klar aufgezeigt worden (S. 2 oben).
E. 3.9 Vom 1 8. bis 2 1. Mai 2016 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Stadt spital A.___, wo am 1 9. Mai 2019 ein Ossikel-Débridement im proximalen Vorderarm links durchgeführt wurde (vgl. Urk. 8/9 1). Im Austrittsbericht vom 2 1. Mai 2016 (Urk. 8/9 0) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Ossikel / ossärer Ausriss proxima ler Ulnaschaft links Höhe Tuber ositas radii nach Radiusköpfchenfraktur links am 2 9. Juli 2015 - Epicondylitis
humeri
ulnaris
ed
radialis links.
E. 3.10 Im Bericht vom 1 4. Juli 2016 über die am Vortag erfolgte Untersuchung im chi rurgischen Ambulatorium des Stad tsp itals A.___
(Urk. 8/98) führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit der Operation unter star ken Schmerzen im linken Arm zu leiden. Die Schmerzen seien konstant und unabhängig von der Bewegung vorhanden. Mit der verordneten Physiotherapie habe sie keine Erfolge verzeichnen können. Sie habe zudem von Schulterschmer zen berichtet, die präoperativ nicht bestanden hätten, und von einer zunehmen den Bewegungseinschränkung im Ellbogen sowie im Schultergelenk (S. 1 unten). Die angefertigte konventionell-radiologische Untersuchung der Schulter habe keine Hinweise auf ossäre Läsionen ergeben. Aus chirurgischer Sicht sei auch der noch bestehende und bis in den kleine n Finger ausstrahlende Ell bogenschmerz nicht durch die Operation erklärbar (S. 2 oben).
E. 3.11 Im Zwischenbericht vom 2 9. Juli 2016 (Urk. 8/102) nannte Dr. E.___ (vorste hend E.
E. 3.12 Im Bericht vom 6. September 2016 über die abschliessende Sprechstunde vom Vortag im chirurgischen Ambulatorium des Stadtspitals A.___
(Urk. 8/116) führte Oberarzt Dr. F.___ (vorstehend E. 3.8) aus, die Ursachen des ausge prägten Schulter-Arm-Syndroms links (vgl. S. 1 Mitte) seien ihm nicht klar. Es bestehe sicherlich eine Epicondylopathie ulnar und radial, wobei die massive Ausprägung der Schmerzen und auch die Bewegungseinschränkung der Schulter chirurgisch nicht erklärbar seien. Der Misserfolg der durchgeführten Operation sei fast
schon in die Wiege gelegt gewesen.
Eine chirurgische Option sehe er aktuell nicht
(S. 2 Mitte).
E. 3.13 Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 2 0. Oktober 2016 über die gleichentags durchgeführte Untersuchung (Urk. 8/127). In seiner Beur teilung führte er aus, die Beschwerdeführerin weise im linken Arm eine erhebliche Belastungsminderung bei Status nach Radiusköpfchenfraktur und Avulsionsfrak tur mit drei Zentimeter langem spanartig em Fragment an der proximalen Ulna radialseits auf. Im Verlauf habe sich eine sekundäre Frozen
shoulder links ent wickelt. Im Vordergrund ständen belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im linken Ellbogen- und im linken Schultergelenk. Ferner berichte die Beschwer deführerin über bewegungs- und belastungsabhängige Hypästhesien und Paräs thesien des linken Armes. Einzelne Symp tome und Befunde liessen an ein CRPS denken, das Gesamtbild für ein solches sei jedoch nicht vollständig gegeben (S. 6 unten). Klinisch falle vor allem die mechanisch bedingte Funktionseinschrän kung des linken Schultergelenks auf. Es bestehe maximal eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (S. 7 oben). 3. 1 4
Am 2 9. Dezember 2016 (Urk. 8/137) berichtete Dr. E.___
(vorstehend E.
E. 3.15 Am 2 8. März 2017 (Urk. 8/155) berichtete PD Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie, es sei nicht ganz einfach, die Beschwerden der Beschwerdefüh rerin eindeutig einzuordnen. Gemäss den heutigen Bildern des Ellbogens dürfte ein Problem an einem der Kondylen des Humerus vorli e gen, weshalb er ein MRI oder ein CT in Feinschnitten als notwendig erachte, um die Diagnose zu klären. Eine neurologische Problematik des nervus
u lnaris sei nicht ausgeschlossen .
E. 3.16 Das am 1. Juni 2017 im I nstitut D.___ durchgeführte MRI des linken Ellbogens (Urk. 8/166) ergab gemäss Beurteilung der Radiologin einen Statu s nach Ossikele ntfernung bei Status nach Radiusköpfchenfraktur mit entsprechen den Metallabriebartefakten radialseits sowie eine gute Stellung in den Komparti menten des Ellbogengelenks. Die Frakturlinie des Radiusköpfchens sei nicht mehr abzugrenzen. MR-tomographisch zeigten sich keine Zeichen einer Epikondylitis humeri
radialis respektive ulnaris (Urk. 8/166 unten).
E. 3.17 Im Bericht vom 9. Juni 2017 über die am Tag zuvor erfolgte Untersuchung (Urk. 8/164) führte Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, aus, es bestehe eine sensible Ulnarisparese links, w ahrscheinlich eine Folge der am 2 9. Juli 2015 erlittenen Ellbogenfraktu r links. Die Ulnarisparese lasse sich neuro graphisch nicht erfassen. Motorisch seien die Funktionen der linken Hand intakt. N ach inzwischen knapp zweijährigem Verlauf dürfte sich die Ulnari sparese kaum mehr zurückbilden (S. 2 Mitte). Die motorische Störung des linken Kleinfingers lasse sich neurologisch nur ungenügend erklären, d ie ungenügende Flexion des linken Kleinfingers gar nicht. Letztere müsse arthrogen und/oder allenfalls wei ch teilbedingt sein (S. 2 unten). 3. 1
E. 3.19 Im Bericht vom 7. Juli 2017 über die gleichentags erfolgte Untersuchung im chirurgischen Ambulatorium des Stadtspitals A.___
(Urk. 8/176) nannten die Ärzt e als Diagnosen posttraumatische chronische Knieschm erzen rechts seit März 2017 mit/ bei beginnender Femoropatellara rthrose mit Chondromalazie Grad II-III und Ansatztendinose mit Knochenmarksödem im vorderen Kreuzband sowie chronische Schmerzen im
oberen S prunggelenk (OSG) rechts (S. 1 Mitte) . Sie führten aus, im MRI des rechten Knies vom 4. Juli 2017 (vgl. Urk. 8/287 S. 3) habe eine posttraumatische Läsion ausgeschlossen werden können (S. 2 oben) .
E. 3.22 Am 2 2. Dezember 2017 (Urk. 8/206) berichtete Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6) von nach wie vor bestehenden Dysästhesien und Parästhesien im distalen und ulnaren Bereich sowie eine r verminderte n Kraft im linken Arm (Ziff. 2).
E. 3.23 ) die Beschwerden am rechten Knie als nicht über wiegend wahrscheinlich kausal zum Unfallereignis vom 2 9. Juli 2015 mit der Begründung, dass eine Verletzung des rechten Kniegelenks in den Berichten über die nach dem Unfall durchgeführten Unter suchun gen nicht beschrieben sei .
E. 3.24 Am 2 7. März 2018 (Urk. 8/280 S. 1-2) berichtete Dr. med. N.___, Facharzt für Anästhesiologie, Klinik O.___, die Beschwerdeführerin sei ihm aufgrund von rechtsseitigen Knies chmerzen im Zusammenhang mit einem Sturz auf die rechte Seite durch die Ärzte der Z.___
zugewiesen worden. Als Diagnose nannte er einen Verdacht auf eine Neuropathie des Nervus
infrapatellaris beziehungsweise des Nervus saphenus sowie eine Retropatellar arthrose (S. 1 unten).
E. 3.25 Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, führte i m Bericht vom 1 1. Oktober 2018 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 8/282 S. 5-6) aus, die Beschwerde führerin sei aufgrund eines persistenten medialen Schmerzes unter Belastung des rechten Kniegelenks nach zweifacher Distorsion und Sturz in der Dusche vorstel lig geworden. Ferner berichte sie über eine subjekti ve Instabilität nach medial (S. 1 unten). Sicherlich bestehe ein deutliches muskuläres Defizit. Irritationen des Nervus saphenus könne er heute nicht feststellen (S. 2 Mitte).
Am 2 1. November 2018 (Urk. 8/282 S. 3-4) berichtete Dr. P.___, das MRI des rechten Kniegelenks vom 1 5. Oktober 2018 (vgl. Urk. 8/287 S. 2) habe eine kleine Innenmeniskusläsion ergeben. Dass diese die von der Beschwerdeführerin ange gebenen Schmerzen komplett auslösen könne, bezweifle er allerdings (S. 2 oben).
E. 3.26 In ihrer ärztliche n Beurteilung vom 2 7. April 2018 (Urk. 8/233) empfahl ORL-Arbeitsärztin Dr. med. Q.___, Abteilung Arbeitsmedizin, die Übernahme der Kosten für die geplante Nasenoperation (Septumplastik und Turbinoplastik) mit der Begründung, die Beschwerden der Beschwerdeführerin (Nasenatmungsbehinderung, Kopf- und Schwindelbeschwerden) stünden in direktem Zusammenhang mit dem Unfallereignis (Urk. 8/233).
E. 3.27 Der operative Eingriff an der Nase wurde am 1 8. Juni 2018 durch Dr. B.___, Zentrum C.___ (vorstehend E. 3.3), durchgeführt (vgl. Urk. 8/245). Am 2 1. August 2018 (Urk. 8/256 S. 2) berichtete Dr. B.___, sowohl der peri
- als auch der postoperative Verlauf hätten sich komplikationslos gestaltet. A nlässlich der Nachkontrolle vom gleichen Tag habe die Beschwerdeführerin eine Normali si erung der Nasenatmung angegeben. Es bestünden noch eine leichte Hyposmie sowie eine Druckdolenz über der Narbe im Bereich des Nasenrückens, welche von der Rissquetschwunde un ter der damaligen Wundversorgung stamme. Endosko pisch zeige sich ein schöner postoperativer Befund.
E. 3.29 ) und auch Dr. B.___ bestätigte in ihrem Bericht vom 2 0. November 2018 (vorstehend E. 3.30) das Bestehen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der von ihr als unfallbedingt anerkannten Nasenatmung s behinderung von einem erreichten Endzustand ausging . Wenn die Beschwerdeführerin dies unter Hinweis auf die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. M.___ vom 7. Februar 2018 (vorstehend E . 3.23) in Abrede stellte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3), verkennt sie, dass diese Beurteilung vor der eine namhafte Besserung bringenden operativen Versorgung erfolgte, weshalb sie einem Fallabschluss nicht entgegensteht. Dies gilt auch für das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Juni 2019 (Urk. 8/288), erging doch auch dieses vor der beziehungsweise gerade i m Hinblick auf die bevorstehende Operation und kann die Beschwerde führerin daraus bezüglich der Frage des Erreichens des Endzustands entgeg en ihrer Auffassung (Urk. 1 S. 4 Ziff.
6) nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3
Die Beschwerdeführerin machte geltend, auch an Kopfschmerzen u nd Sch windel beschwerden zu leiden, welche entgegen der Empfehlung von Kreisarzt Dr. M.___
(vgl. vorstehend E. 3.23) nic ht abgeklärt worden seien (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). In diesem Zusammenhang fällt vorab auf, dass in keinem der Berichte der regelmäs sig konsultierten Hausärztin Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6, E. 3.11, E. 3.14, E. 3.22) entsprechende Beschwerden erwähnt w u rden . Im Bericht vom 1 8. Septem ber 2017 über die im L.___ erfolgte FOMA (vorstehend E. 3.21) wurde ein chro nisch rezidivierender Kopfschmerz bei Verdacht auf Sinusverlegung nach N asen bein fraktur diagnostiziert,
die Kopfschmerzproblematik mithin im Zusam men h ang mit dem Nasentrauma gesehen. Eine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurde verneint.
Dem Bericht von Kreisarzt Dr. M.___ vom 9. Februar 2018 (vorstehend E. 3.23) ist zu entnehme n, dass die Beschwerde führerin selbst die Kopfschmerz- und Schwindelsymptomatik mit der Nasenatmungsbehin derung in Verbindung brachte. Auch ORL- Arbeitsärztin Dr. Q.___
erachtete die geklagte Kopfschmerz- und Schwindelsymptomatik (implizit) als in Zusam men hang mit der ORL-Problematik stehend, indem sie die Nasenatmungs behinderung sowie die Kopfschmerzen und Schwindel beschwerden aus ORL-Sicht als unfall kausal anerkannte und sich fü r eine Übernahme der Kosten der schliesslich am 1 8. Juni 2018 durchgeführten Nasenoperation aussprach (vgl. vorstehend E. 3.2 6) . Mit dieser konnte aber wie dargelegt (vorstehend E. 4.2) eine Normalisie rung der Nasenatmung erreicht werden. D en
Berichten von Dr. B.___
ist sodann nicht zu entnehme n, dass die Beschwerdeführerin postoperativ über Kopf schmerzen oder Schwindelbeschwerden geklagt hätte (vgl. vorstehend E. 3.27, E. 3.30) .
Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Akten lage, gemäss welcher Kopf schmerzen und Schwindelbeschwerden entweder gar nicht dokumentiert oder dann in Zusammenhang mit der nunmehr behobenen Nasenatmungsstörung gesehen w u rden, besteht kein e Veranlassung zu weiteren Abklärungen. 4.4
Nach Lage der Akten bestehen auch keine Anhaltspunkte d afür, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 2 9. Juli 2015 eine Kopfverletzung oder gar eine Verletzung des Gehirns zugezogen hätte, wie sie besch werdeweise geltend machte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, S. 4 Ziff. 9) . D ie von ihr auf eine Gehirnver letzung zurückgeführten G leichgewichtsstörungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 6) sind in den medizinischen Akten nicht dokumentiert.
Abgesehen davon stellte Dr. J.___ in seinem Bericht vom 9. Juni 2017 (vorstehend E. 3.17) einen in allen Teilen regelrechten neurologischen Status fest und beschrieb insbesondere einen normalen Hirnnervenbefund (Urk. 8/164 S. 1 unten). Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) von weiteren neurologischen Abklärungen abgesehen werden. 4.5
In Bezug auf die erlittene Verletzung am linken Ellbogen sowie die konsekutiv aufgetretene linksseitige Schulterproblematik gelangte K reisarzt Dr. M.___
nach Sichtung der Akten und einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführe rin im Februar 2018 zum Schluss, dass von weiteren ärztlichen Behandlungen und Therapien keine Besserung mehr erwartet werden kann und der Endzustand erreicht ist (vgl. vorstehend E. 3.23).
B eschwerdeweise wurde nichts Substantielles vorgebracht, was dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Beurteilung erfolgten Fallabschluss entgegenstehen würde, und aus den anderen medizini schen Berichten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine durch Heilbehandlung noch erzielbare na mhafte Besserung . Eine (weitere) chirurgische Option war seitens Dr. F.___ bereits im September 2016 v erneint wo rden (vgl. vorste hend E. 3.12) und Dr. J.___ ging davon aus, dass sich die sensible Ulnaris parese links wahrscheinlich nicht mehr zurückbildet (vgl. vorstehend E. 3.17). In Bezug auf die linksseitige sekundäre Frozen
shoulder (vgl. vorstehend E. 3.11, E. 3.13, E. 3.21) konnte sodann ein Therapieerfolg im Sinne einer deutlich verbes s e rten Beweglichkeit erzielt werden (vgl. Physiotherapeuten-Bericht vom 3. Januar 2018, Urk. 8/207 Ziff. 3) . In der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. M.___
im Februar 2018 war k eine Schultergelenkssteife mehr nachweisbar
(vgl. vorstehend E. 3.23) .
Damit ist mit der Beschwerdegegnerin auch
i n Bezug auf die linke obere Extremität von einem erreichten Endzustand auszugehen. 4.6
Kreisarzt Dr. M.___
trug i m Rahmen des von ihm formulierten Zumutbarkeitspro fils für eine leidensangepasste Tätigkeit der verminderten Belastungs fähigkeit des linken Armes sowie der neurologischen Defizitsymptomatik der linken Hand in nachvollziehbarer Weise Rechnung, indem er für die linke Hand eine Hebe- und Tragelimite
von drei Kilogramm f estlegte und Arbeiten über Kopfhöhe mit dem linken Arm nur maximal während einer Stunde pro Tag und üb er den ganzen Tag verteilt als zumutbar bezeichnete (vgl. vorstehend E. 3.23) . I m Bericht über die im L.___ erfolgte FOMA wurden bei damals noch bestehender Schultergelenks steife Arbeiten über Schulterhöhe
gar während maximal drei Stunden pro Tag als zumutbar beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.21). Gestützt auf die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. M.___ ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig ist, zumal ihr a uch im Bericht über die im L.___ erfolgte FOMA für mittelschwere leidensangepasste Tätigkeiten ein e ganzt äg ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war
(vgl. vorstehend E. 3.21) . Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie mit dem li n ken Arm nichts tragen und keine Arbeiten über Brusthöhe ausführen könne sowie ständig Pausen einlegen müsse (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), findet in den medizinischen Akten keine Stütze
und ist
aufgrund der anlässlich der FOMA im L.___ erhobene n Leistungsfähigkeit (vgl. dazu Urk. 8/194 S. 19) mit teilweise beobacht eter Selbstlimitierung (vgl. Urk. 8/194 S. 13 oben) widerlegt. Gemäss Beurteilung der Ärzte des L.___ lag die in der EFL demonstrierte Belast barkeit denn auch allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit (vgl. vorste hend E. 3.21). 4.7
Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Nasenatmungsbehinderung sowie in Bezug auf die linke obere Extremität von einem erreichten Endzustand ausging. Für das Bestehen weiterer unfallbedingter Beschwerden bestehen nach Lage der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend abge klärt. Von der beschwerdeweise beantragten Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3)
d arauf zu verzichten ist. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem von Kreisarzt Dr. M.___ formulierte n Zumutbarkeitsprofil ausging und letz teres der Invaliditätsbemessung zugrunde legte. 5.
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des festgestellten unfallbedingten Gesundheitsschadens wandte sich die Beschwerdeführerin einzig gegen den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug
vom Invalideneinkommen von 10 %
(Urk. 1 S. 4 Ziff. 8) .
Zu Recht nich t s vorgebracht wurde gegen die ermittelten Vergleichsei nkommen. A usgehend vom durchschnittlichen Stundenlohn der im Jahr 2015 in den Lohn abrechnungen der (ehemaligen) Arbeitgeber (Y.___ AG, R.___, G.___, S.___ und T.___, U.___ AG) ausgewiesenen (Netto-)Stundenlöhne
(vgl. Urk. 8/21, Urk. 8/52) von Fr. 20.24 sowie unter Berücksichtigung einer Lohnerhöhung von 2 % pro Jahr, einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche und eines Zuschlags für den drei zehnten Monatslohn in der Höhe von 8.33 % errechnete die Beschwerdegegner in für das Jahr 2018 ein nicht zu beanstandendes
Valideneinkommen von Fr. 50'817. -- (vgl. Urk. 8/242 S. 2 oben, Urk. 8/289 S. 12 Mitte, vgl. auch Urk. 8/243 S. 3 Ziff. 8).
Auch das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) 201 6 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) ermittelte, an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasste
und nominallohn bereinigte Invalideneinkommen von Fr. 55'073.50 (Urk. 8/289 S. 13 oben) gibt zu keinen Beanstandungen Anl as s .
Im Rahmen des pflichtgemäss ausgeübten Ermessens liegend und daher zu bestä tigen ist schliesslich auch der vom Invalideneinkommen vorgenommene leidens bedingte Abzug von 10 %, welchen die Beschwerdegegnerin im Einspracheent scheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung ausführlich begründete (Urk. 8/289 S. 14 oben). Allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin ist keine neue Schätzung angezeigt, zumal sich ein fortgeschrittenes Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichene n Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt vielmehr altersun abhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/20 16 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Damit
ist auch das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 49'566. -- zu bestätigten, und sie errechnete zutreffend einen rentenausschliessende n Invalidi tätsgrad von 2.5 % (vgl. Urk. 8/289 S. 14 Mitte). 6.
E. 6 ) als (neue) Diagnose eine konsekutive Periarth ritis humero scapularis (PHS) links (Ziff. 1). Sie führte aus, die Schulterschmerzen links hätten eher zugenommen bei verkrampfter Schonhaltung des linken Armes. Auch bestünden nach wie vor
vom linken Ellbogen ausgehende Schmerzen bis in den Digitus V sowie eine Kraftverminderung des linken Armes (Ziff. 2) . Eine Wiederaufnahme der Arbeit bei der Y.___ AG und be i G.___ sei per
1. August 2016 zu 50 % beziehungsweise zu 100 % vorgesehen (Ziff. 4, vgl. auch Urk. 8/128).
E. 6.1 Gestützt auf die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. M.___ (vorstehend E. 3.23) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung resulti erend aus den im Bereich der linken oberen Extremität bestehenden Unfall folgen. Dr. M.___ gin g zwar von einer dauerhaften Schädigung aus, erach tete aber die Erheblichkeitsgr enze als nicht erreicht. Angesichts der von Dr. M.___ im Bereich des linken Ellbogens und der linken Schulter erhobenen Befunde und Beweglichkeitswerte (vgl. Urk. 8/215 S. 7 oben) steht seine Beurteilung im Einklang mit den in der Suva-Integritätsentschädigungstabelle bei Funktionsstö rungen der oberen Extremitäten (Tabelle 1) aufgeführten Vergleichswerten (zur Interpr e tation der Werte vgl. Urteil des Bundesgerichts U 24/06 vom 4. Mai 2006 E. 2.2) . Nachdem auch keine gegenteilige ärztliche Beurteilung aktenkundig ist, ist der Standpunkt der Beschwerdegegnerin zu schützen.
E. 6.2 Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung resultierend aus allfälligen auf das erlittene Nasentrauma zurückzuführenden Unfall folgen stellte die Beschwerdegegnerin einen separaten Entscheid in Aussicht (Urk. 8/288). Dieser Anspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Urk. 2 S. 16 Mitte, Urk. 7 S. 15 oben). 7.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
E. 8 Dr. med. K.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, berichtete am 1 2. Juni 2017 (Urk. 8/165), die Beschwerdeführerin am 1 7. und am 2 9. Sep tember 2016 sowie am 2 3. Februar 2017 in seiner Sprechstunde gesehen zu haben (vgl. S. 1 unten, S. 4 Mitte, S. 5 Mitte).
In seinen jeweiligen Beurteilungen führte er aus, z umindest präoperativ fehlten viele Kriterien eines eigentlichen CRPS. Die ganze Geschichte mit der eingeschränkten Schulter und dem leicht eingeschränk ten Faustschluss lasse entfernt an ein sudeckoides Geschehen denken (S. 3 unten, S. 4 oben). Die radiologischen Untersuchungen seien in Bezug auf die Einschrän kungen im Bereich der Schulter, des Ellbogens und des Handgelenks nicht konklusiv. Die Unfallfolgen seien unklar. Eine Plexusläsion links sei ni cht ausge schlossen. Wenn die Nasenseptumsoperation durchgeführt werde, würde er in Narkose gerne die Beweglichkeit der linke n Schulter, des Ellbogen s und des Hand gelenk s prüfen (S. 5 Mitte, S. 6 Mitte).
E. 9 Mitte).
Hinsichtlich der Nasenatmungsbehinderung sei noch kein En dzustand erreicht. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin damit in Verbindung g ebrachten Kopfschmerz- und Schw indelsymptoma t ik sei die Unfall kausalität noch abzuklären (S. 8 unten, S. 9 unten).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00180
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 1 6. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1957, war seit 2 1. November 2011
teilzeitlich als Unterhaltsreinigerin bei der Y.___ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als sie a m 2 9. Juli 2015 auf dem Weg zur Arbeit auf einer Baustelle beim Bahnhof Opfikon über die Kante einer Wasserrinne stolperte und stürzte und sich dabei Schürfwunden an den Handballen und am rechten Knie sowie eine Verletzung am Nasenrücken und am linken Ellbogen zuzog (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/14 S. 1, Urk. 8/17 S. 2 ff.). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 2 9. Juni 2018 (Urk. 8/242 S. 1-3) verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädi gung resultierend aus den am linken Arm erlittenen Unfallverletzungen . Die von der Versicherten dagegen am 1 1. Juli 2018 erhobene Einsprache (Urk. 8/249) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 8. Juni 2019 (Urk. 8/289 = Urk.
2) ab. 1.2
Mit einer weiteren Verfügung vom 2. Oktober 2018 (Urk. 8/269) hatte die Suva zudem einen Anspruch der Versicherten au f eine Integritätsentschädigung resul tierend aus einer Beeinträchtigung des Geruch sinns verneint. Nachdem die Versicherte dagegen am 2 3. Oktober 2018 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/272 S. 1-2), zog die Suva die Verfügung mit Schreiben vom 1 3. Juni 2019 (Urk. 8/288) zurück und stellte eine erneute Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsent schädigung nach erfolgter Nasenop eration in Aussicht . 2.
Am 2 6. Juli 2019
erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 2 8. Juni 2019 (Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und ihr sei eine Invalidenrente von 33 % sowie eine Integritätsentschädigung zuzuspre chen . Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärung en an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 unten).
Die Suva schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2019 (Urk. 7) auf A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 9. Juli 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integri tätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. 1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, bezüglich der linken Schulter (S. 8 unten) und der Nasen-, Kopf- und Schwindel beschwerden (S. 9 Mitte) sei der Endzustand erreicht. Die Kn iebeschwerden rechts stünden nicht in Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Juli 2015 (S. 9 unten, S. 10 oben). Es sei auf das vom Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil
abzu stellen (S. 10 f. Ziff. 5). Bei Durchführung eines Einkommensvergleichs resultiere eine Erwerbseinbusse von 2.5 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 12 ff. Ziff. 6-9). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung
sei auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für unfallbedingte Beeinträchti gungen der linken oberen Extremität
zu
verneinen, da die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht sei (S.
14 f f . Ziff. 10). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), nebst anhalten den Schmerzen in der linken Schulter, im linken Arm sowie permanenten Knie schmerzen unter ständigen Kopfschmerzen und an Gleichgewichts störungen zu leiden, die neurologisch ni cht genügend abge klärt worden seien (S. 2 Ziff. 2) . Auch die
nach Auffassung des Kreisarztes ungenügend abgeklärten Diagnosen (Nasenbeinfraktur, Nasenatmungsbehinderung, Kopfschmerz, Schwindel) seien n icht weiter abgeklärt
und die festgestellte verminderte Belast ungsfähigkeit des linken Armes nicht berücksichtigt worden (S. 3 Ziff. 3) . Der End zustand sei noch nicht erreicht (S. 3 Ziff. 4, S. 4 Ziff. 6).
Der Kreisarzt habe die Auswirkungen der Schulterbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht beziffert (S. 3 Ziff. 5) . Im Rahmen der Invaliditätsbemessung sei ihr Alter beim Leidensabzug nicht berück sich tigt worden (S. 4 Ziff. 8) . Der Fall sei komplex und sie habe sich auch am K opf verletzt . Ein e polydisziplinäre Begutachtung sei erforderlich (S. 4 f. Ziff. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob auf den Unfall vom 2 9. Juli 2015 zurückzuführende Beeinträchtigungen bestehen, die ein en Anspruch auf eine Rente und eine Integ ritätsentschädigung begründen, und ob die Beschwerdegegnerin den medizini schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt beziehungsweise ob sie allen geklagten Beschwerden Rechnung getragen hat . 3. 3.1
Gemäss Bericht der Ärzte der Z.___ vom 1 2. August 2015 (Urk. 8/12) wurde die Beschwerdeführ erin dort am 2 9. Juli 2015 sowie am 3., am 5. und am 1 2. August 2015 behandelt. Anlässlich der Erstkonsultation wurde eine Rissquetschwunde über der Nasenwurzel mit Defekt diagnosti ziert (S. 2), anläss lich der zweiten Konsultation zudem eine Kontusion des linken Ellbogens, wobei die durchgeführte Röntgenunt ersuchung keine frische ossäre Läsion ergab (S. 1 und S. 2 oben). Die am 1 2. August 2015 durchgeführten Röntgenuntersuchungen der Nase und des linken Ell bogens ergaben schliesslich eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur und einen auffälligen Befund verdächtig auf eine kleine Absplitterung am Radiusköpfchen . Die Röntgenuntersuchung des linken Hand gelenk s ergab ke ine knöcherne Verletzung (S. 1 oben). 3 .2
Am 1 9. August 2015 berichteten die Ärzte des Stadtspital s
A.___ über die am Vortag im chirurgischen Ambulatorium erfolgte Unt ersuchung
(Urk. 8/22/2-3). Sie diagnostizierten eine Radiusköpfchenfraktur links vom 2 9. Juli 2015 mit gemäss externem C omputertomogramm (C T) vom 1 3. August 2015 (vgl. S. 2 oben) zusätzlich kleine r ossäre r Absprengung im Bereich der proximalen Ulna (S. 1 Mitte) und leiteten eine Ruhigstellung in einem gespaltenen Oberarm-Combi cast fü r drei Wochen ein (S. 2 oben). 3.3
G emäss Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Oto -Rhino-Laryngologie (ORL), Zentrum C.___, vom 3 0. September 2015 (Urk. 8/180) wurde bei seit dem Nasentrauma vom 2 9. Juli 2015 bestehender Nasenatmungsbehinderung eine Behandlung
mit Nasonex -Spray in die Wege geleitet. 3.4
Die am 1 7. November 2015 im I nstitut D.___ durchgeführte Röntgen untersuchung des linken Ellbogens ergab gemäss Beurteilung des Radiologen eine knöchern kons olidierte Radiuskö p f chenfraktur in achsengerechter Stellung und eine winzige Fibroostose am Ursprung der gemeinsamen Extensorens eh ne in Höhe des Epicondylus humeri
radialis . Die Sonographie der linken Schulter vom gleichen Tag ergab eine Arthrose des Acromi aclaviculargelenks, ACG (Urk. 8/28) . 3.5
Am 3 0. November 2015 berichteten die Ärzte des Stadtspitals A.___
über die gleiche ntags erfolgte Untersuchung im chirurgischen Ambulatorium (Urk. 8/37 /2-3). Sie führten aus, die am 1 3. November 2015 durchgeführte Mag netresonanztomographie (MRI) des linken Ellbogens (vgl. Urk. 8/58) habe einen kleinen ossären Ausriss d es radialseitigen proximalen Ul naschafts links ergeben (S. 1 Mitte). Nach Besprechung der Möglichkeiten habe sich d ie Beschwerdefüh rerin für eine operative Entfernung des ulnarseitigen
Knochenfragments entschie de n (S. 2 oben). 3.6
Die Hausär z t in Dr. med. E.___, Fachärz t in für Physikalische Medizin, berichtete am 1 1. Dezember 2015 (Urk. 8/41) vo n beträchtliche n bewegungsab hängige n Beschwerden (Ziff. 2). 3.7
Am 2 6. Januar 2016 (Urk. 8/81) berichteten die Ärzte des Stadtspitals A.___, die Beschwerdeführerin sei am Vortag in der c hirurgischen Klinik hospi talisiert gewesen (S. 1 oben). D a eine operative Sanierung in Form einer Resektion des Knochenfragments im Bereich der proximalen Ulna eine fragliche Besserung der Symptom atik bringen würde, sei mit ihr besprochen worden, vorerst konser vativ vorzugehen und primär intensive Physiotherapie durchzuführen. Nur als ultimatives Mittel sähen sie eine operative Sanierung indiziert (S. 2 oben).
3.8
Im Bericht vom 1 2. April 2016 über die am Vortag durchgeführte Sprechstunde im chirurgischen Ambulatorium des Stadtspitals A.___
(Urk. 8/82)
führte Oberarzt Dr. med. F.___
aus, seines Erachtens stehe weiterhin die radiale respektive ulnare Epicondylopathie im Vordergrund. Diese sei bis anhin auch nicht konsequent behande lt worden, da die Ruhigstellung in der Schiene nur punktuell über einige Stunden erfolgt sei. Dennoch solle nun bei starkem Leidensdruck der Beschwerdeführerin die Exzision des kleinen Fragments durch geführt werden. Der Beschwerdeführerin seien die Grenzen der Operation klar aufgezeigt worden (S. 2 oben). 3.9
Vom 1 8. bis 2 1. Mai 2016 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Stadt spital A.___, wo am 1 9. Mai 2019 ein Ossikel-Débridement im proximalen Vorderarm links durchgeführt wurde (vgl. Urk. 8/9 1). Im Austrittsbericht vom 2 1. Mai 2016 (Urk. 8/9 0) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Ossikel / ossärer Ausriss proxima ler Ulnaschaft links Höhe Tuber ositas radii nach Radiusköpfchenfraktur links am 2 9. Juli 2015 - Epicondylitis
humeri
ulnaris
ed
radialis links. 3.10
Im Bericht vom 1 4. Juli 2016 über die am Vortag erfolgte Untersuchung im chi rurgischen Ambulatorium des Stad tsp itals A.___
(Urk. 8/98) führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit der Operation unter star ken Schmerzen im linken Arm zu leiden. Die Schmerzen seien konstant und unabhängig von der Bewegung vorhanden. Mit der verordneten Physiotherapie habe sie keine Erfolge verzeichnen können. Sie habe zudem von Schulterschmer zen berichtet, die präoperativ nicht bestanden hätten, und von einer zunehmen den Bewegungseinschränkung im Ellbogen sowie im Schultergelenk (S. 1 unten). Die angefertigte konventionell-radiologische Untersuchung der Schulter habe keine Hinweise auf ossäre Läsionen ergeben. Aus chirurgischer Sicht sei auch der noch bestehende und bis in den kleine n Finger ausstrahlende Ell bogenschmerz nicht durch die Operation erklärbar (S. 2 oben). 3.11
Im Zwischenbericht vom 2 9. Juli 2016 (Urk. 8/102) nannte Dr. E.___ (vorste hend E. 3. 6) als (neue) Diagnose eine konsekutive Periarth ritis humero scapularis (PHS) links (Ziff. 1). Sie führte aus, die Schulterschmerzen links hätten eher zugenommen bei verkrampfter Schonhaltung des linken Armes. Auch bestünden nach wie vor
vom linken Ellbogen ausgehende Schmerzen bis in den Digitus V sowie eine Kraftverminderung des linken Armes (Ziff. 2) . Eine Wiederaufnahme der Arbeit bei der Y.___ AG und be i G.___ sei per
1. August 2016 zu 50 % beziehungsweise zu 100 % vorgesehen (Ziff. 4, vgl. auch Urk. 8/128). 3.12
Im Bericht vom 6. September 2016 über die abschliessende Sprechstunde vom Vortag im chirurgischen Ambulatorium des Stadtspitals A.___
(Urk. 8/116) führte Oberarzt Dr. F.___ (vorstehend E. 3.8) aus, die Ursachen des ausge prägten Schulter-Arm-Syndroms links (vgl. S. 1 Mitte) seien ihm nicht klar. Es bestehe sicherlich eine Epicondylopathie ulnar und radial, wobei die massive Ausprägung der Schmerzen und auch die Bewegungseinschränkung der Schulter chirurgisch nicht erklärbar seien. Der Misserfolg der durchgeführten Operation sei fast
schon in die Wiege gelegt gewesen.
Eine chirurgische Option sehe er aktuell nicht
(S. 2 Mitte). 3.13
Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 2 0. Oktober 2016 über die gleichentags durchgeführte Untersuchung (Urk. 8/127). In seiner Beur teilung führte er aus, die Beschwerdeführerin weise im linken Arm eine erhebliche Belastungsminderung bei Status nach Radiusköpfchenfraktur und Avulsionsfrak tur mit drei Zentimeter langem spanartig em Fragment an der proximalen Ulna radialseits auf. Im Verlauf habe sich eine sekundäre Frozen
shoulder links ent wickelt. Im Vordergrund ständen belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im linken Ellbogen- und im linken Schultergelenk. Ferner berichte die Beschwer deführerin über bewegungs- und belastungsabhängige Hypästhesien und Paräs thesien des linken Armes. Einzelne Symp tome und Befunde liessen an ein CRPS denken, das Gesamtbild für ein solches sei jedoch nicht vollständig gegeben (S. 6 unten). Klinisch falle vor allem die mechanisch bedingte Funktionseinschrän kung des linken Schultergelenks auf. Es bestehe maximal eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (S. 7 oben). 3. 1 4
Am 2 9. Dezember 2016 (Urk. 8/137) berichtete Dr. E.___
(vorstehend E. 3.6), der Verlauf sei wechselhaft mit weiterhin reduzierter Belastbarkeit des linken Armes. In letzter Zeit träten vermehrt Sch merzen im Bereich des linken Schultergelenks auf bei Fehl- und Überbelastung (Ziff. 2). A uf den 1. Januar 2017 sei die Wieder aufnahme der Arbeit zu 50 % vorgesehen (Ziff. 4, vgl. auch Urk. 8/194 S. 14 unten). 3.15
Am 2 8. März 2017 (Urk. 8/155) berichtete PD Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie, es sei nicht ganz einfach, die Beschwerden der Beschwerdefüh rerin eindeutig einzuordnen. Gemäss den heutigen Bildern des Ellbogens dürfte ein Problem an einem der Kondylen des Humerus vorli e gen, weshalb er ein MRI oder ein CT in Feinschnitten als notwendig erachte, um die Diagnose zu klären. Eine neurologische Problematik des nervus
u lnaris sei nicht ausgeschlossen . 3.16
Das am 1. Juni 2017 im I nstitut D.___ durchgeführte MRI des linken Ellbogens (Urk. 8/166) ergab gemäss Beurteilung der Radiologin einen Statu s nach Ossikele ntfernung bei Status nach Radiusköpfchenfraktur mit entsprechen den Metallabriebartefakten radialseits sowie eine gute Stellung in den Komparti menten des Ellbogengelenks. Die Frakturlinie des Radiusköpfchens sei nicht mehr abzugrenzen. MR-tomographisch zeigten sich keine Zeichen einer Epikondylitis humeri
radialis respektive ulnaris (Urk. 8/166 unten). 3.17
Im Bericht vom 9. Juni 2017 über die am Tag zuvor erfolgte Untersuchung (Urk. 8/164) führte Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, aus, es bestehe eine sensible Ulnarisparese links, w ahrscheinlich eine Folge der am 2 9. Juli 2015 erlittenen Ellbogenfraktu r links. Die Ulnarisparese lasse sich neuro graphisch nicht erfassen. Motorisch seien die Funktionen der linken Hand intakt. N ach inzwischen knapp zweijährigem Verlauf dürfte sich die Ulnari sparese kaum mehr zurückbilden (S. 2 Mitte). Die motorische Störung des linken Kleinfingers lasse sich neurologisch nur ungenügend erklären, d ie ungenügende Flexion des linken Kleinfingers gar nicht. Letztere müsse arthrogen und/oder allenfalls wei ch teilbedingt sein (S. 2 unten). 3. 1 8
Dr. med. K.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, berichtete am 1 2. Juni 2017 (Urk. 8/165), die Beschwerdeführerin am 1 7. und am 2 9. Sep tember 2016 sowie am 2 3. Februar 2017 in seiner Sprechstunde gesehen zu haben (vgl. S. 1 unten, S. 4 Mitte, S. 5 Mitte).
In seinen jeweiligen Beurteilungen führte er aus, z umindest präoperativ fehlten viele Kriterien eines eigentlichen CRPS. Die ganze Geschichte mit der eingeschränkten Schulter und dem leicht eingeschränk ten Faustschluss lasse entfernt an ein sudeckoides Geschehen denken (S. 3 unten, S. 4 oben). Die radiologischen Untersuchungen seien in Bezug auf die Einschrän kungen im Bereich der Schulter, des Ellbogens und des Handgelenks nicht konklusiv. Die Unfallfolgen seien unklar. Eine Plexusläsion links sei ni cht ausge schlossen. Wenn die Nasenseptumsoperation durchgeführt werde, würde er in Narkose gerne die Beweglichkeit der linke n Schulter, des Ellbogen s und des Hand gelenk s prüfen (S. 5 Mitte, S. 6 Mitte). 3.19
Im Bericht vom 7. Juli 2017 über die gleichentags erfolgte Untersuchung im chirurgischen Ambulatorium des Stadtspitals A.___
(Urk. 8/176) nannten die Ärzt e als Diagnosen posttraumatische chronische Knieschm erzen rechts seit März 2017 mit/ bei beginnender Femoropatellara rthrose mit Chondromalazie Grad II-III und Ansatztendinose mit Knochenmarksödem im vorderen Kreuzband sowie chronische Schmerzen im
oberen S prunggelenk (OSG) rechts (S. 1 Mitte) . Sie führten aus, im MRI des rechten Knies vom 4. Juli 2017 (vgl. Urk. 8/287 S. 3) habe eine posttraumatische Läsion ausgeschlossen werden können (S. 2 oben) . 3.2 0
Am 2 8. Juli 2017 (Urk. 8/179) berichtete Dr. B.___, Zentrum C.___ (vorstehend E. 3.3), von einer persistierenden rechtsseitigen Nasenatmungs behinderung aufgrund einer Septumdeviation nach rechts. Da die Behandlung mit Nasonex -Spray zu keiner nachhaltigen Beschwerdeverbesserung geführt habe, sei eine Septumplastik und Turbinoplastik geplant. 3 .21
Am 2 4. und 2 5. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Zentrum L.___
mittels F unktionsorientierte r M edizinisc he r Abklärung (FOMA)
untersucht. Im diesbezüglichen Bericht vom 1 8. September 2017 (Urk. 8/194) nannten die Ärzte
als
(Ober-) Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronisch r ezidivierende Omalgien links, eine s ensible Ulnarisparese links, wahrscheinlich infolge Druckschädigung im Ellbogenbereich, sowie eine Frozen
shoulder links (S. 1 unten). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit nannten sie ein en chronisch rezidivierenden Kopfschmerz bei Verdacht auf Sinusverlegung nach Nasenbeinfraktur
(S. 2 oben). Sie führten aus, das arbeitsbezogene Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des linken Unterarmes und der linken Hand. Zudem bestehe eine verminderte Be weglichkeit der linken Schulter. Die von der Beschwerdeführerin in der Evaluation der funkti onellen Leistungsfä higkeit (EFL) demonstrierte Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittel schweren Arbeit (S. 2 f. Ziff. 3.1). Sie könne die angestammte Tätigkeit als Putz frau aus funktioneller Sicht im Wesentlichen ausüben. Die linke Hand könne geringfügig als Haltehand eingesetzt werden (S. 3 Ziff. 3.2). Fü r die Ausführung von Arbeiten mit Gebrauch des li nken Armes wie zum Beispiel Boden wischen, Staub saugen und Ähnliches brauche die Beschwerdeführerin
derzeit etwas mehr Zeit. Die aktuell attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit se i damit ausgewiesen. Nach zwei Monaten sei mit einer Steigerung auf 75 % und nach einem etwa dreimo n atigen
Aufbautraining mittels medizinischer Trainingstherapie, spätestens per 1. Dezember 2017, mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 3 Ziff. 3.2, S. 3 f. Ziff. 5.1). Mittelschwere Tätigkeiten, bei w elchen nur manchmal (maximal drei Stunden pro Tag und über den Tag verteilt) Arbeiten über Schulterhöhe und keine Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Handkoordination verrichtet werden müssten, seien ganztags zumutbar (S. 3 Ziff. 3.3, S. 4 Ziff. 5.2). 3.22
Am 2 2. Dezember 2017 (Urk. 8/206) berichtete Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6) von nach wie vor bestehenden Dysästhesien und Parästhesien im distalen und ulnaren Bereich sowie eine r verminderte n Kraft im linken Arm (Ziff. 2). 3.2 3
Kreisarzt Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, berichtete am
9. Februar 2018 über die am 7. Februar 2018 erfolgte Untersuchung (Urk. 8/215) . In seiner Beurteilung
führte er
aus, aufgrund der beim Unfallereignis vom 2 9. Juli 2015 zugezogenen Verletzung des linken Ellbogens resultiere eine verminderte Belastungsfähigkeit des linken Armes wegen Schmerzen. Eine Schultergelenkssteife sei heute nicht mehr nachweisbar. Unverändert bestehe eine neurologische Defizitsymptomatik im Sinne einer post traumatischen sensiblen Nervus
ulnaris -Läsion links (S. 8 unten). Bezüglich der linken Schulter und des linken Ellbogens sei der Endzustand erreicht, v on weite ren ärztlichen Behandlungen und Therapien sei keine Besserung zu erwar ten (S. 9 Mitte). Die Hebe- und Tragelimite liege für die linke Hand bei drei Kilogramm, für die rechte Hand bestehe keine Einschränkung. Das Hantieren mit Werkzeugen sei mit der linken Hand nicht möglich. Arbeiten über Kopfhöhe seien mit dem linken Arm nur eingeschränkt möglich, maximal eine Stunde pro Tag und über den Tag verteilt. Nicht möglich seien das Steigen auf Leitern und Gerüste sowie Balance erfordernde Tätigkeiten. Bei Putztätigkeiten könne die linke Hand als Haltehand eingesetzt werden.
Uneingeschränkt möglich seien Rumpfrotationen, längeres Stehen, Sitzen und Gehen, vornübergeneigtes Stehen sowie im Knien oder in Kniebeuge zu verrichtende Tätigkeiten. U nter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin zeitlich uneingeschränkt arbeitsfä hig (S. 9 oben). Die Erheblichkeitsgrenze für eine Integ r i tätsentschädig ung sei hins i chtlich der Unfallfolgen an der linken obere n Extremität nicht erreicht (S. 9 Mitte).
Hinsichtlich der Nasenatmungsbehinderung sei noch kein En dzustand erreicht. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin damit in Verbindung g ebrachten Kopfschmerz- und Schw indelsymptoma t ik sei die Unfall kausalität noch abzuklären (S. 8 unten, S. 9 unten). 3.24
Am 2 7. März 2018 (Urk. 8/280 S. 1-2) berichtete Dr. med. N.___, Facharzt für Anästhesiologie, Klinik O.___, die Beschwerdeführerin sei ihm aufgrund von rechtsseitigen Knies chmerzen im Zusammenhang mit einem Sturz auf die rechte Seite durch die Ärzte der Z.___
zugewiesen worden. Als Diagnose nannte er einen Verdacht auf eine Neuropathie des Nervus
infrapatellaris beziehungsweise des Nervus saphenus sowie eine Retropatellar arthrose (S. 1 unten). 3.25
Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, führte i m Bericht vom 1 1. Oktober 2018 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 8/282 S. 5-6) aus, die Beschwerde führerin sei aufgrund eines persistenten medialen Schmerzes unter Belastung des rechten Kniegelenks nach zweifacher Distorsion und Sturz in der Dusche vorstel lig geworden. Ferner berichte sie über eine subjekti ve Instabilität nach medial (S. 1 unten). Sicherlich bestehe ein deutliches muskuläres Defizit. Irritationen des Nervus saphenus könne er heute nicht feststellen (S. 2 Mitte).
Am 2 1. November 2018 (Urk. 8/282 S. 3-4) berichtete Dr. P.___, das MRI des rechten Kniegelenks vom 1 5. Oktober 2018 (vgl. Urk. 8/287 S. 2) habe eine kleine Innenmeniskusläsion ergeben. Dass diese die von der Beschwerdeführerin ange gebenen Schmerzen komplett auslösen könne, bezweifle er allerdings (S. 2 oben). 3.26
In ihrer ärztliche n Beurteilung vom 2 7. April 2018 (Urk. 8/233) empfahl ORL-Arbeitsärztin Dr. med. Q.___, Abteilung Arbeitsmedizin, die Übernahme der Kosten für die geplante Nasenoperation (Septumplastik und Turbinoplastik) mit der Begründung, die Beschwerden der Beschwerdeführerin (Nasenatmungsbehinderung, Kopf- und Schwindelbeschwerden) stünden in direktem Zusammenhang mit dem Unfallereignis (Urk. 8/233). 3.27
Der operative Eingriff an der Nase wurde am 1 8. Juni 2018 durch Dr. B.___, Zentrum C.___ (vorstehend E. 3.3), durchgeführt (vgl. Urk. 8/245). Am 2 1. August 2018 (Urk. 8/256 S. 2) berichtete Dr. B.___, sowohl der peri
- als auch der postoperative Verlauf hätten sich komplikationslos gestaltet. A nlässlich der Nachkontrolle vom gleichen Tag habe die Beschwerdeführerin eine Normali si erung der Nasenatmung angegeben. Es bestünden noch eine leichte Hyposmie sowie eine Druckdolenz über der Narbe im Bereich des Nasenrückens, welche von der Rissquetschwunde un ter der damaligen Wundversorgung stamme. Endosko pisch zeige sich ein schöner postoperativer Befund. 3.2 8
In seiner Stellungnahme vom 1 9. Juni 2018 (Urk. 8/239 S. 2) beurteilte K reisarzt Dr. M.___
(vorstehend E. 3.23) die Beschwerden am rechten Knie als nicht über wiegend wahrscheinlich kausal zum Unfallereignis vom 2 9. Juli 2015 mit der Begründung, dass eine Verletzung des rechten Kniegelenks in den Berichten über die nach dem Unfall durchgeführten Unter suchun gen nicht beschrieben sei . 3.29
Gemäss ärztlicher Beurteilung durch ORL- Arbeitsärztin Dr. Q.___ (vorstehend E. 3.2 6) vom 3 0. August 2018 (Urk. 8/260) sei die n och bestehende, leichte Ge ruchsinnsbeeinträchtigung z wei Monate postoperativ normal. Bei nor malem Heilungsverlauf sei maximal drei Wochen postoperativ beziehungsweise ab dem 9. Juli 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit gewährleistet. Eine Integritätsent schädigung sei nicht geschuldet, da die leichte Hyposmie im Verlauf mit über wiegender Wahrscheinlichkeit rückläufig sein werde. 3 .30
Am 2 0. November 2018 (Urk. 8/278 S. 2) berichtete Dr. B.___, Zentrum C.___ (vorstehend E. 3.3), die Beschwerdeführerin sei aus ORL-Sicht wieder voll arbeitsfähig. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe nur bei vollständigem Verlust des Geruchsinnes (Ansomie), nicht jedoch bei einem redu zierten Geruchsinn (Hyposmie), wie er bei der Beschwerdeführerin bestehe. 4 . 4 .1
Durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Sturzes vom 2 9. Juli 2015 eine nicht dislo zierte Nasenbeinfraktur sowie eine Radiusköpfchenfraktur links mit zusätzlich kleiner ossärer Abspren g ung im Bereich der proximalen Ulna zuzog (vgl. vorste hend E. 3.1-2) .
Soweit die Beschwerdeführerin unfallbedingte Schulterbeschwer den rechts gel tend machte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), kann mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8 unten, Urk. 7 S. 10 f. Ziff. 50.1) festgehalten werden, dass eine anlässlich des Unfall ereignisses vom 2 9. Juli 2015 zugezogene Verletzung der rechten Schulter in den medizinischen Akten nicht dokumentiert ist, weshalb die geltend gemach ten Beschwerden
nicht überwiegend wahrscheinlich
unfallkausal sind .
Das Gleiche gilt für die
mutmasslich in Bezug auf das rechte Knie geltend gemachten Kniebeschwerden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 7 S. 11 Ziff. 50.2), sind betreffend das rechte Knie initial lediglich oberflächliche Schürfwunden dokumentiert und werden chroni sche Knieschmerzen rechts erst seit März 2017 beklagt (vgl. vorstehend E. 3.19) . Dem Bericht von Dr. N.___ vom 2 7. März 2018 (vorstehend E. 3.24) ist weiter zu entnehmen, dass r echtsseitige Kniebeschwerden im Zuge eines vom Unfaller eignis vom 2 9. Juli 2015 losgelösten Sturzes auf die rechte Seite berichtet wurden (vgl. Urk. 8/280 S. 1 Mitte) . Dr. P.___
wiederum erwähnte in seinem Bericht vom 1 1. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.25) eine zweifache Distorsion und einen Sturz in der Dusche . Dies e Ausführungen lassen sich nicht in Einklang bringen mit der Aktenlage zum vorliegend infrage stehenden E reignis . Ein kausaler Zusammenhang der rechtsseitigen Kniebeschwerden zum Sturzereignis vom 2 9. Juli 2015 ist nicht überwiegend wahrscheinlich, wovon auch Kreisarzt Dr. M.___
ausging (vgl. vorstehend E. 3.28). S oweit die Beschwerdeführer in gelt end machte, auf den Unfall vom 2 9. Juli 2015 zurückzuführende Gleichge wichtsstörungen hätten zum «späteren Sturz» geführt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), wird auf nachstehende E. 4. 4 verwiesen . 4.2
Im Zuge d es erlittenen Nasentraumas trat bei der Beschwerdeführerin e ine rechts seitige Nasenatmungsbehinderung auf. Nachdem mittels der eingeleiteten Behandlung mit Nasonex -Spray keine nachhaltige Beschwerdeverbesserung erzielt werden konnte, führte Dr. B.___
bei festgestellter Septumdeviation nach rechts am 1 8. Juni 2018 eine Septum- und eine Turbinoplastik durch .
Der peri
- und postoperative Verlauf gestalteten sich komplikationslos. Anlässlich der Nachkontrolle vom 2 1. August 2018 berichtete die Beschwerdeführerin von einer Normalisierung der Nasenatmung und Dr. B.___
stellte einen schönen post operativen Verlauf bei noch bestehender leichter Hyposmie
fest (vgl. vorstehend E . 3.3, E. 3.20, E. 3.27). Angesichts des dokumentierten normalen postoperativen
Heilungsverlaufs attestierte ORL-Arbeitsärztin Dr. Q.___ der Beschwer deführerin eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 9. Juli 2018 (vgl. vorstehend E. 3.29) und auch Dr. B.___ bestätigte in ihrem Bericht vom 2 0. November 2018 (vorstehend E. 3.30) das Bestehen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der von ihr als unfallbedingt anerkannten Nasenatmung s behinderung von einem erreichten Endzustand ausging . Wenn die Beschwerdeführerin dies unter Hinweis auf die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. M.___ vom 7. Februar 2018 (vorstehend E . 3.23) in Abrede stellte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3), verkennt sie, dass diese Beurteilung vor der eine namhafte Besserung bringenden operativen Versorgung erfolgte, weshalb sie einem Fallabschluss nicht entgegensteht. Dies gilt auch für das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Juni 2019 (Urk. 8/288), erging doch auch dieses vor der beziehungsweise gerade i m Hinblick auf die bevorstehende Operation und kann die Beschwerde führerin daraus bezüglich der Frage des Erreichens des Endzustands entgeg en ihrer Auffassung (Urk. 1 S. 4 Ziff.
6) nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3
Die Beschwerdeführerin machte geltend, auch an Kopfschmerzen u nd Sch windel beschwerden zu leiden, welche entgegen der Empfehlung von Kreisarzt Dr. M.___
(vgl. vorstehend E. 3.23) nic ht abgeklärt worden seien (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). In diesem Zusammenhang fällt vorab auf, dass in keinem der Berichte der regelmäs sig konsultierten Hausärztin Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6, E. 3.11, E. 3.14, E. 3.22) entsprechende Beschwerden erwähnt w u rden . Im Bericht vom 1 8. Septem ber 2017 über die im L.___ erfolgte FOMA (vorstehend E. 3.21) wurde ein chro nisch rezidivierender Kopfschmerz bei Verdacht auf Sinusverlegung nach N asen bein fraktur diagnostiziert,
die Kopfschmerzproblematik mithin im Zusam men h ang mit dem Nasentrauma gesehen. Eine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurde verneint.
Dem Bericht von Kreisarzt Dr. M.___ vom 9. Februar 2018 (vorstehend E. 3.23) ist zu entnehme n, dass die Beschwerde führerin selbst die Kopfschmerz- und Schwindelsymptomatik mit der Nasenatmungsbehin derung in Verbindung brachte. Auch ORL- Arbeitsärztin Dr. Q.___
erachtete die geklagte Kopfschmerz- und Schwindelsymptomatik (implizit) als in Zusam men hang mit der ORL-Problematik stehend, indem sie die Nasenatmungs behinderung sowie die Kopfschmerzen und Schwindel beschwerden aus ORL-Sicht als unfall kausal anerkannte und sich fü r eine Übernahme der Kosten der schliesslich am 1 8. Juni 2018 durchgeführten Nasenoperation aussprach (vgl. vorstehend E. 3.2 6) . Mit dieser konnte aber wie dargelegt (vorstehend E. 4.2) eine Normalisie rung der Nasenatmung erreicht werden. D en
Berichten von Dr. B.___
ist sodann nicht zu entnehme n, dass die Beschwerdeführerin postoperativ über Kopf schmerzen oder Schwindelbeschwerden geklagt hätte (vgl. vorstehend E. 3.27, E. 3.30) .
Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Akten lage, gemäss welcher Kopf schmerzen und Schwindelbeschwerden entweder gar nicht dokumentiert oder dann in Zusammenhang mit der nunmehr behobenen Nasenatmungsstörung gesehen w u rden, besteht kein e Veranlassung zu weiteren Abklärungen. 4.4
Nach Lage der Akten bestehen auch keine Anhaltspunkte d afür, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 2 9. Juli 2015 eine Kopfverletzung oder gar eine Verletzung des Gehirns zugezogen hätte, wie sie besch werdeweise geltend machte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, S. 4 Ziff. 9) . D ie von ihr auf eine Gehirnver letzung zurückgeführten G leichgewichtsstörungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 6) sind in den medizinischen Akten nicht dokumentiert.
Abgesehen davon stellte Dr. J.___ in seinem Bericht vom 9. Juni 2017 (vorstehend E. 3.17) einen in allen Teilen regelrechten neurologischen Status fest und beschrieb insbesondere einen normalen Hirnnervenbefund (Urk. 8/164 S. 1 unten). Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) von weiteren neurologischen Abklärungen abgesehen werden. 4.5
In Bezug auf die erlittene Verletzung am linken Ellbogen sowie die konsekutiv aufgetretene linksseitige Schulterproblematik gelangte K reisarzt Dr. M.___
nach Sichtung der Akten und einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführe rin im Februar 2018 zum Schluss, dass von weiteren ärztlichen Behandlungen und Therapien keine Besserung mehr erwartet werden kann und der Endzustand erreicht ist (vgl. vorstehend E. 3.23).
B eschwerdeweise wurde nichts Substantielles vorgebracht, was dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Beurteilung erfolgten Fallabschluss entgegenstehen würde, und aus den anderen medizini schen Berichten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine durch Heilbehandlung noch erzielbare na mhafte Besserung . Eine (weitere) chirurgische Option war seitens Dr. F.___ bereits im September 2016 v erneint wo rden (vgl. vorste hend E. 3.12) und Dr. J.___ ging davon aus, dass sich die sensible Ulnaris parese links wahrscheinlich nicht mehr zurückbildet (vgl. vorstehend E. 3.17). In Bezug auf die linksseitige sekundäre Frozen
shoulder (vgl. vorstehend E. 3.11, E. 3.13, E. 3.21) konnte sodann ein Therapieerfolg im Sinne einer deutlich verbes s e rten Beweglichkeit erzielt werden (vgl. Physiotherapeuten-Bericht vom 3. Januar 2018, Urk. 8/207 Ziff. 3) . In der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. M.___
im Februar 2018 war k eine Schultergelenkssteife mehr nachweisbar
(vgl. vorstehend E. 3.23) .
Damit ist mit der Beschwerdegegnerin auch
i n Bezug auf die linke obere Extremität von einem erreichten Endzustand auszugehen. 4.6
Kreisarzt Dr. M.___
trug i m Rahmen des von ihm formulierten Zumutbarkeitspro fils für eine leidensangepasste Tätigkeit der verminderten Belastungs fähigkeit des linken Armes sowie der neurologischen Defizitsymptomatik der linken Hand in nachvollziehbarer Weise Rechnung, indem er für die linke Hand eine Hebe- und Tragelimite
von drei Kilogramm f estlegte und Arbeiten über Kopfhöhe mit dem linken Arm nur maximal während einer Stunde pro Tag und üb er den ganzen Tag verteilt als zumutbar bezeichnete (vgl. vorstehend E. 3.23) . I m Bericht über die im L.___ erfolgte FOMA wurden bei damals noch bestehender Schultergelenks steife Arbeiten über Schulterhöhe
gar während maximal drei Stunden pro Tag als zumutbar beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.21). Gestützt auf die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. M.___ ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig ist, zumal ihr a uch im Bericht über die im L.___ erfolgte FOMA für mittelschwere leidensangepasste Tätigkeiten ein e ganzt äg ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war
(vgl. vorstehend E. 3.21) . Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie mit dem li n ken Arm nichts tragen und keine Arbeiten über Brusthöhe ausführen könne sowie ständig Pausen einlegen müsse (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), findet in den medizinischen Akten keine Stütze
und ist
aufgrund der anlässlich der FOMA im L.___ erhobene n Leistungsfähigkeit (vgl. dazu Urk. 8/194 S. 19) mit teilweise beobacht eter Selbstlimitierung (vgl. Urk. 8/194 S. 13 oben) widerlegt. Gemäss Beurteilung der Ärzte des L.___ lag die in der EFL demonstrierte Belast barkeit denn auch allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit (vgl. vorste hend E. 3.21). 4.7
Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Nasenatmungsbehinderung sowie in Bezug auf die linke obere Extremität von einem erreichten Endzustand ausging. Für das Bestehen weiterer unfallbedingter Beschwerden bestehen nach Lage der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend abge klärt. Von der beschwerdeweise beantragten Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3)
d arauf zu verzichten ist. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem von Kreisarzt Dr. M.___ formulierte n Zumutbarkeitsprofil ausging und letz teres der Invaliditätsbemessung zugrunde legte. 5.
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des festgestellten unfallbedingten Gesundheitsschadens wandte sich die Beschwerdeführerin einzig gegen den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug
vom Invalideneinkommen von 10 %
(Urk. 1 S. 4 Ziff. 8) .
Zu Recht nich t s vorgebracht wurde gegen die ermittelten Vergleichsei nkommen. A usgehend vom durchschnittlichen Stundenlohn der im Jahr 2015 in den Lohn abrechnungen der (ehemaligen) Arbeitgeber (Y.___ AG, R.___, G.___, S.___ und T.___, U.___ AG) ausgewiesenen (Netto-)Stundenlöhne
(vgl. Urk. 8/21, Urk. 8/52) von Fr. 20.24 sowie unter Berücksichtigung einer Lohnerhöhung von 2 % pro Jahr, einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche und eines Zuschlags für den drei zehnten Monatslohn in der Höhe von 8.33 % errechnete die Beschwerdegegner in für das Jahr 2018 ein nicht zu beanstandendes
Valideneinkommen von Fr. 50'817. -- (vgl. Urk. 8/242 S. 2 oben, Urk. 8/289 S. 12 Mitte, vgl. auch Urk. 8/243 S. 3 Ziff. 8).
Auch das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) 201 6 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) ermittelte, an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasste
und nominallohn bereinigte Invalideneinkommen von Fr. 55'073.50 (Urk. 8/289 S. 13 oben) gibt zu keinen Beanstandungen Anl as s .
Im Rahmen des pflichtgemäss ausgeübten Ermessens liegend und daher zu bestä tigen ist schliesslich auch der vom Invalideneinkommen vorgenommene leidens bedingte Abzug von 10 %, welchen die Beschwerdegegnerin im Einspracheent scheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung ausführlich begründete (Urk. 8/289 S. 14 oben). Allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin ist keine neue Schätzung angezeigt, zumal sich ein fortgeschrittenes Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichene n Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt vielmehr altersun abhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/20 16 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Damit
ist auch das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 49'566. -- zu bestätigten, und sie errechnete zutreffend einen rentenausschliessende n Invalidi tätsgrad von 2.5 % (vgl. Urk. 8/289 S. 14 Mitte). 6. 6.1
Gestützt auf die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. M.___ (vorstehend E. 3.23) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung resulti erend aus den im Bereich der linken oberen Extremität bestehenden Unfall folgen. Dr. M.___ gin g zwar von einer dauerhaften Schädigung aus, erach tete aber die Erheblichkeitsgr enze als nicht erreicht. Angesichts der von Dr. M.___ im Bereich des linken Ellbogens und der linken Schulter erhobenen Befunde und Beweglichkeitswerte (vgl. Urk. 8/215 S. 7 oben) steht seine Beurteilung im Einklang mit den in der Suva-Integritätsentschädigungstabelle bei Funktionsstö rungen der oberen Extremitäten (Tabelle 1) aufgeführten Vergleichswerten (zur Interpr e tation der Werte vgl. Urteil des Bundesgerichts U 24/06 vom 4. Mai 2006 E. 2.2) . Nachdem auch keine gegenteilige ärztliche Beurteilung aktenkundig ist, ist der Standpunkt der Beschwerdegegnerin zu schützen. 6.2
Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung resultierend aus allfälligen auf das erlittene Nasentrauma zurückzuführenden Unfall folgen stellte die Beschwerdegegnerin einen separaten Entscheid in Aussicht (Urk. 8/288). Dieser Anspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Urk. 2 S. 16 Mitte, Urk. 7 S. 15 oben). 7.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan