Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1972, arbeitete seit dem 1 3. Juni 2018 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 2. Juli 2018 liess er der Suva mitteilen, dass bei der Arbeit am 2 8. Juni 2018 vom oberen Stock ein Kantholz he runtergefallen sei, welches ihn am Hinterkopf getroffen habe ( Urk. 8/1). Die erstbehandelnden Ärzte vom Universitätsspital Z.___ diagnostizierten ein leichtes Schädelhirntrauma mit einer Riss quetschwunde occipital links und entliessen den Versicherten am Folgetag. Die Suva trat auf den Schaden sfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Anschliessend fanden bildgebende ( Urk. 8/12-14, Urk. 8/61) sowie weitere medi zinische Untersuchungen (Urk. 8/47 und Urk. 8/49) statt. Im Verlauf wurde seitens des behandelnden Psychiaters eine posttraumatische Belastungsstörung ( Urk. 8/43 und Urk. 8/68) diagnostiziert. Nach weiteren Behandlungen und an haltend attestierter Arbeitsunfähigkeit holte die Suva weitere Berichte der behan delnden Ärzte ein. Die Suva verfügte am 1 1. April 2019 ( Urk. 8/ 87 ) die Leistungs einstellung per 1 5. April 2019 unter Verneinung weiterer Leistungsansprüche. Die dagegen am 1 5. Mai 2019 ( Urk. 8/ 99 ) erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 13. Juni 2019 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Juli 2019 ( Urk.
1) Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid und die Verfügung seien aufzuheben und ihm seien auch nach dem 1 5. April 2019 die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Rente, Heilungskosten etc.) für den am 2 8. Juni 2018 erlittenen Unfall auszurichten, eventualiter seien die Leistungen bis Ende Juni 2019 zu entrichten . Die Beschwer degegnerin schloss am 6. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 9. September 2019 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 8. Juni 2018 ereignet, weshalb die ab 1. Januar 2017 gültig en Norm en auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 15. April 2019 damit ( Urk. 2 S. 3 ff.), dass zwischen den psychischen beziehungsweise organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 2 8. Juni 2018 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe, weshalb die Versicherungsleistungen zu Recht per 1 5. April 2019 eingestellt worden seien. Bei diesem Ergebnis bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk.
1 S.
4
f.), es stehe ausser Zweifel, dass er durch den Unfall eine p osttraumatische Belas tungsstörung entwickelt habe und sich deswegen in ärztlicher Behandlung befinde. Das Unfallereignis sei für ihn körperlich und psychisch derart einschnei dend gewesen, dass es ihm unmöglich gewesen sei, seine Arbeit wiederaufzuneh men. Er habe aktiv etwas dagegen unternommen, um sich wieder in den Arbeits prozess einzugliedern. Es sei ihm gelungen , eine 100%ige Arbeitsstelle zu finden. Aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Leiden und wegen der psychischen Belastung sei es ihm nicht möglich, weiterhin auf dem Bau zu arbeiten. Der Abschluss per 1 5. April 2019 sei an einem willkürlich gewählten Datum erfolgt. Eine Begründung, wieso gerade am 15. April 2019 die Adäquanzprüfung stattge funden habe, vermöge die Beschwerdegegnerin nicht darzutun. Die rigide An wendung der Prüfung der Adäquanz sei somit hier zu früh und zu streng erfolgt . Wenn eine klare psychiatrische Diagnose gestellt werde, könnten die Leistungen nicht bereits 9.5 Monate nach dem Unfall eingestellt werden. Diese seien mindes tens ein Jahr lang zu entrichten, damit ihm genügend Zeit gegeben werde, sich in den Arbeitsprozess einzugliedern und die anerkannten psy chischen Folgen zu verarbeiten. 3. 3.1 3.1 .1
Dem Einsatzprotokoll von Schutz und Rettung der Stadt Zürich vom «...» ( Urk. 8/97) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in vorn überg ebeugter Haltung gearbeitet hat , als ihm ein Kantholz aus einer Höhe von ca. 10 Meter auf den Hinterkopf fiel . Der Beschwerdeführer habe einen Helm auf gehabt, der Aufschlag sei aber nicht durch den Helm geschützt worden. Gemäss den Arbeitskollegen habe er zu Beginn geschwankt, sei aber nie bewusstlos gewesen und habe nicht erbrechen müssen . Der Beschwerdeführer sei laufend angetroffen worden, habe Schmerzen in der Halswirbelsäule gehabt, jedoch keine Übelkeit, Erbrechen oder Schwindel. Es hätten keine neurologischen Auffälligkei ten festgestellt werden können und der psychische Zustand sei unauffällig gewe sen (S. 1). 3.1.2
Gemäss Polizeirapport vom 9. August 2018 ( Urk. 8/94) löste ein Arbeitskollege Schraubzwingen , mit welchen das Kantholz an der Stütze befestigt gewesen war . Dabei sei das Kantholz über die Brüstung neun Meter in die Tiefe gefallen und habe den Beschwerdeführer, welcher darunter am Arbeiten gewesen sei , an Kopf und Rücken getroffen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer Verletzungen zu gezogen (S. 2). 3.2
Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ , Klinik für Traumatologie, diagnostizierten in ihrem provisorischen Bericht vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 8/4) ein leichtes Schädelhirntrauma mit einer Rissquetschwunde occipital links. Sie gaben an, dass der Beschwerdeführer einen Helm tragend auf der Baustelle ein aus mehreren Meter n Höhe fallendes Kantholz auf den Hinterkopf und in den Nacken bekom men habe. Er sei anschliessend auf den Boden gefallen, wobei eine Bewusstlosig keit verneint worden sei. Schmerzen habe der Beschwerdeführer occipital und entlang des gesamten Rücken s angegeben. Die Ärzte führten aus, Computer tomographie n des Gehirnschädels (Neurocranium) und der Wirbelsäule hätten keine intrakranielle Blutung oder Fraktur gezeigt. Es sei ein subgaleales Weich teilhämatom parietal link s festgestellt worden sowie eine normale Wirbelsäule ohne frische, traumatische ossäre Läsionen.
Nach unauffälliger neurologischer Überwachung mit stets adäquat weckbarem Beschwerdeführer und erfolgreicher Mobilisation habe er am Folgetag in die gewohnte häusliche Umgebung entlass en werden können. 3. 3 3.3 .1
Dr. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2018 ( Urk. 8/18) fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Arztbesuchs über Schwindel, Kopfschmerzen, ein Cervikalsyndrom und Schlafstörungen berichtet. Dies seien ihrer Meinung nach typische Symptome eines Schädelhirntraumas. 3.3 .2
Im Bericht vom 1 7. Oktober 2018 ( Urk. 8/27) hielt Dr. A.___ ein Schädelhirn trauma und eine posttraumatische Störung als Diagnosen fest und gab als Beschwerden Schwindel, Schlafprobleme und Ängste an. 3.4
Anlässlich des Gespräch s zwischen dem Beschwerdeführer und einer Aussen dienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 2 2. November 2018 ( Urk. 8/34) gab der Beschwerdeführer an, er sei nach dem Schlag auf den Hinterkopf einige Sekunden oder Minuten bewusstlos gewesen . Er habe seinen linken Arm nicht mehr gespürt und der rechte sei verkrampft gewesen. Er habe den Abdruck seines Kopfes im Beton und überall Blut gesehen. Dieses Bild verfolge ihn bis heute (S.
1). Er habe sofort unter Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie am Fol getag unter Schwindel, Erbrechen/Übelkeit und Sehempfindlichkeit gelitten. Die Seh empfindlichkeit sei wieder abgeheilt, an Schwindel sowie Erbrechen/Übelkeit leide er noch ab und zu, wobei die anderen Beschwerden noch nicht abgeheilt seien. Er gehe zweimal wöchentlich in die Physiotherapie und spüre eine wesent liche Verbesserung. Der Schwindel nehme stetig ab und er könne körperlich alle Bewegungen ausführen. Das Drehen des Kopfes nach links sei immer mit Schwin del und anschliessendem Pochen im Hinterkopf verbunden. In den letzten Wochen habe er aber eine deutliche Verbesserung feststellen können und der Schwindel sei kaum noch vorhanden. Zudem seien die pochenden, ziehenden Schmerzen im Rücken auch nur noch l eicht vorhanden und hätten durch die Massage minimiert werden können (S. 2). Des Weiteren führte der Beschwerde führer aus, er leide ständig unter einem Pochen in der linken Seite des Hinter kopfes und am Vorderkopf spüre er stetig einen dumpfen ziehenden Schmerz. Anstrengend sei vor allem der Lärm, da sich dadurch das Pochen im Hinterkopf verstärke. Aufgrund der pochenden Schmerzen leide er unter Schlaflosigkeit und mehrmals am Tag unter Flashbacks. Er habe weiterhin einen ziehenden, pochen den Schmerz in der Rückenmitte, die Nackenpartie sei sehr stark verkrampft sowie hart und beim links/rechts Drehen habe er ziehende Schmerzen. Im Moment sei für ihn die Arbeitsaufnahme aufgrund körperlicher Gründe nicht möglich und aus psychischen Gründe n habe er Angst , wieder auf einer Baustelle zu arbeiten (S. 3). 3. 5
Oberarzt Dr. B.___ und Assistenzärztin C.___ von der Klinik für Konsiliar psy chiatrie und Psychosomatik des Z.___ diagnostizierten mit Bericht vom 2 3. November 2018 ( Urk. 8/47) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach Unfall auf der Baustelle am 2 8. Juni 201 8. Der Beschwerdeführer zeige ein Wiedererleben, ein Vermeidungsverhalten, eine negative Veränderung von Kognition und Stimmung sowie Über er regung (S. 1) . Es werde die Aufnahme einer ambulanten, traumafokussierenden Psychotherapie empfohlen . Ausserdem werde eine erneute neurologische Abklärung des Schwindels, Erbrechens und der stark reduzierten Merkfähigkeit empfohlen (S. 2). 3.6
Dr. D.___ , Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 20. Dezem ber 2018 ( Urk. 8/49) folgende Diagnose fest: - Schädelhirntrauma am 2 8. Juni 2018 (Arbeitsunfall) - Residuell : posttraumatische Kopfschmerzen, anamnestisch posttrauma tische Belastungsstörung mit Panikattacken - CCT und CT Wirbelsäule 2 8. Juni 2018: gemäss Unterlagen subgaleales Weichteilhämatom parietal links, ansonsten unauffällig
Der Beschwerdeführer habe rezidivierende posttraumatische Kopfschmerzen so wie inzwischen teilweise regr ediente Nackenschmerzen beklagt . Aus diesem Grund habe er ein MRI des Schädels und der Halswirbelsäule angemeldet (S. 2). 3.7
Das am 8. Januar 2019 im Institut E.___
durchgeführte MRI des Schädels und der Halswirbelsäule ( Urk. 8/61) brachte ein normales Schädel-MR und eine unauffällige Untersuchung der Hals wirbelsäule ohne Anhaltspunkte für intrakranielle oder spinale Traumafolgen
her vor. 3. 8
Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 1. Februar 2019 ( Urk. 8/60) fest, der Beschwerdeführer klage über Beschwerden der Halswirbelsäule bei entsprechen dem Muskelhartspann. Diesbezüglich gehe er in die Physiotherapie. Mit dem Cer vikalsyndrom würden Kopfschmerzen und Schwindel hinzukommen. Er schlafe auch schlecht und habe A lbträume. Am meisten behindere ihn die Angst. Er habe von Dr. F.___ schon den Ausdruck posttraumatisches Belastungssyndrom gelernt. Auf Nachfrage gebe er an, er habe Panik, dass er wieder was an den Kopf be komme. Die diesbezügliche Therapie sei von Dr. F.___ bereits aufgegleist wor den. 3. 9
Dr. F.___ gab in seinem Bericht vom 1 0. März 2019 ( Urk. 8/68) an, der Beschwer deführer habe sogenannte szenische Intrusionen (filmartige, einschiessende Erin nerungen), welche den Unfall betreffen würden. Dies komme sowohl tagsüber als auch nachts in der Gestalt von Albträumen vor. Er habe zudem anhaltende Symp tome einer erhöhten vegetativen Erregbarkeit wie Ein- und Durchschlafstörun gen, Reizbarkeit, Stimmungslabilität mit Neigung zu Wutausbrüchen, Konzen trationsschwierigkeiten und erhöhte Schreckhaftigkeit. Als Diagnose hielt Dr. F.___ eine posttraumatische Belastungsstörung fest. Diese Diagnose sei gesi chert, da der Beschwerdeführer auch von der Spezialsprechstunde für Traumafol gestörungen der Universität G.___ untersucht und die Diagnose dabei validiert worden sei. Zudem bestehe ein Verdacht auf ein postkommotionelles Syndrom mit Störungen der visuellen Perzeption im Sinne von Flimmern, Nausea und Gedächtnisstörungen (S. 1 f.). Vor dem Unfall seien keinerlei psychische Auffäl ligkeiten bekannt gewesen. Die anfängliche Depressivität habe sich eindeutig gebessert, die posttraumatische Belastungsstörung hingegen nicht. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die Symptomatik mit der Zeit zurückgehen werde. Der Beschwerdeführer bedürfe einer Spezialbehandlung und die neurologische Symp tomatik persistiere.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer habe immer wieder erwähnt, dass er sich nicht mehr als Arbeiter in der angestammten Branche sehe. Er habe grosse Ängste, der Unfall könne sich wiederholen. Diese Aversion sei durchaus nachvollziehbar. Er sehe sich aber nicht als prinzipiell arbeitsunfähig, sondern nur in Bezug auf diesen Job. Er habe zu Protokoll gege ben, dass er noch den Fahrausweis als Lastwagenchauffeur besitze. Auf der Strasse, auf Autobahnen und in der Führerkabine habe er keinerlei Ängste (S. 2). 4. 4.1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeit punkt der Leistungseinstellung per 1 5. April 2019 an verschiedenen Beschwerden litt.
Dr. A.___ nannte zuletzt Schwindel und Kopfschmerzen (E.
3. 8 ). In psy chischer Hinsicht gingen Dr. B.___ und Assistenzärztin
C.___ sowie Dr. F.___ von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus (E. 3. 4 und E.
3.8 ). 4.2
Ausgewiesen ist vorweg ein leichtes Schädelhirntrauma mit Rissquetschwunde occipital links, welches gleich nach dem Unfall durch die erstbehandelnden Ärzte festgestellt wurde. Hierzu führten sie aus, dass die Computertomographien des Gehirnschädels (Neurocranium) und der Wirbelsäule keine intrakranielle Blutung oder Fraktur gezeigt ha tt en. Auch fand sich eine normale Wirbelsäule ohne frische, traumatische ossäre Läsionen (E. 3.1). Die vom Beschwerdeführer beklag ten Beschwerden wie Schwindel, Kopf- und Nackenschmerzen konnten auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht bildgebend nachgewiesen werden. Dr. D.___ beschrieb so auch anlässlich seiner neurologischen Untersuchung vom 2 0. Dezember 2018, dass der Beschwerdeführer im neuropsychologischen Gespräch und Verhalten unauffällig gewesen sei. Bezüglich Hirnnerven waren die Gesichtsfelder fingerperimetrisch intakt, die Pupillo- und Okulomotorik unauf fällig, es bestanden keine pathologischen Nystagmen unter der Frenzelbrille , der Kornealreflex
war beidseits auslösbar, die Gesichtssensibilität und -motorik war ungestört, d er Beschwerdeführer konnte das Fingerreiben beidseits hören, das Gaumensegel war symmetrisch, es liess sich keine Dysarthrie finden und die Zun genmotorik und - trophik sowie die Sensibilität der Kopfhaut waren unauffällig ( Urk. 8/49 S. 2 ). Das am 8. Januar 2019 durchgeführte MRI des Schädels und der Halswirbelsäule brachte ein normales Schädel-MR und eine unauffällige Unter suchung der Halswirbelsäule, ohne Anhaltspunkte für intrakranielle oder spinale Traumafolgen
her vor.
Nach der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfol gen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparati ven/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesge richts 8C_123/2018 vom 1 8. September 2019 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. Eine organische Genese der Schwindelsymptomatik ist daher lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Ebenfalls finden sich in den Akten auch keine Hinweise auf eine organische Genese der Kopfschmerzen und der einschiessenden Hinterkopfbe schwerden . Alle diesbezüglichen Abklärungen blieben ohne bildgeben d darstell bare s Resultat. 4.3
Damit ergibt sich, dass der relevante Unfall zu keinen organisch nachweisbaren, bleibenden Schädigungen führte, welche über den 1 5. April 2019 hinaus Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter haben. 4.4
Soweit der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Fallabschlusses (1 5. April 2019) in Frage stellt ( Urk. 1 S. 5) ist zu bemerken, dass das Datum in der Tat etwas zufällig erscheint und wohl mit dem Verfügungsdatum zusammenhängt. Dass die organisch ausgewiesenen Unfallfolgen zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgeheilt waren und von einer weiteren Behandlung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend und Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die bildgebenden Untersuchungen vom 8. Januar 2019 zeigten keine Auffälligkeiten (E. 3.7) und am 1 1. Februar 2019 lag - neben Schmerzen - nur mehr ein Muskelhartspann im Bereich der HWS vor bei laufender Physiotherapie (E. 3.8). Bei dieser Ausgangslage erfolgte die Leistungseinstellung zwei Monate hernach - bei Fehlen organischer nach weisbarer Gesundheitsschäden und mangels vorgeschlagener die Arbeitsfähigkeit steigernder medizinischer Therapien - jedenfalls nicht zu früh.
Bei dieser Ausgangslage war es der Beschwerdegegnerin auch nicht verwehrt, die adäquate Kausalität der psychischen Beschwerden zu prüfen ( Urk. 1 S. 4). Bei Anwendung der Psycho-Praxis erfolgt die Prüfung im Zeitpunkt, da von der Fort setzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszust andes mehr erwartet werden kann (BGE
134 V 109 E. 6.1). Das ist vorliegend der Fall. 5. 5.1 5.1.1
Zu prüfen bleibt die Kausalität der bildgebend nicht darstellbaren Pathologien, namentlich der Schwindelproblematik, der Kopf- und Nackenschmerzen und der von den Ärzten diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung.
Hierzu ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer von einer Commotio cerebri aus zugehen ist, was auch vom Kreisarzt der Beschwerdegegnerin bestätigt und vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde ( Urk. 8/28). 5.1.2
Nach allgemein anerkannter Lehrmeinung setzt die Diagnose einer milden trau matischen Hirnverletzung entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus. Anderseits darf die Störung nicht mit einer Bewusstlosig keit von mehr als 30 Minuten, einem Schweregrad nach der GCS von 13 bis 15 nach 30 Minuten oder einer posttraumatischen Amnesie von mehr als 24 Stunden verbunden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2007 vom 1 5. Mai 2008 E. 7.2 mit Hinweisen).
Gemäss Rechtsprechung genügt ein leichtes Schädelhirntrauma, welches höchs tens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleu dertrauma-Praxis. Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusst losigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Der Verletzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri ist eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 5.1.3
Der Beschwerdeführer zeigte bei Klinikeintritt einen GCS von 15, strukturelle Ver änderungen oder Mikroblutungen im Gehirn wurden nicht gefunden (Urk. 8/4) . Damit ist ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer eine Contusio cerebri bzw. labyrinthi erlitt. Der adäquate Kausalzusam menhang ist somit nicht nach den Regeln der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen, sondern nach derjenigen für psychogene Fehlentwicklungen nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 (vgl. oben erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_75 /2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.2). 5.2
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie ri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U
442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U
256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5.3
Zwischen den Parteien herrscht grundsätzlich Einigkeit, dass es sich bei m Unfall vom 2 8. Juni 2018
um einen mittelschweren Unfall im mittleren Bereich handelt e ( Urk. 2 S. 10 und Urk. 1 S. 4 Ziff. 1). Dies ist angesichts der Rechtsprechung
nicht zu beanstanden. Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn drei der massgeblichen Kriterien (oder eine s der Kriterien aus geprägt) erfüllt wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 476/2010 vom 7. September 2010 E. 4 . 2 mit Hinweisen). 5.4
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Im Rahmen dieses Kriteriums wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 2 2. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen). Besonders dramatische Begleitum stände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Unfall war objektiv betrachtet auch nicht besonders eindrücklich. Der Beschwerdeführer erlitt einen Schlag auf den Hinterkopf, welcher ihn zwar unerwartet traf, jedoch ohne besondere Dramatik vonstattenging.
Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall ein leichtes Schädelhirntrauma mit einer Rissquetschwunde occipital links (vgl. E. 3.1 hiervor). Dabei handelt es sich nicht um eine schwere Verletzung oder eine solche besonderer Art im Sinne der Recht sprechung. Insbesondere konnten auch strukturelle Schäden im Bereich des Kopfes und der Hauswirbelsäule mithilfe von mehreren
MRI ausgeschlossen wer den (vgl. E. 3.1 und E. 3.2 und E. 3.7
hiervor). Sodann liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die relativ geringen Gesundheitsschädigungen geeignet wären, psychi sche Fehlentwicklungen auszulösen.
In den Akten finden sich keine Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung, einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Die somatischen Verletzungen heilten zeitgerecht ab. Der Beschwerdeführer war trotzdem lange und an verschiedenen Orten in Behandlung, dabei ging es jedoch im Wesentli chen um die Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, die Schwindelproblematik sowie die neuropsychologischen Auffälligkeiten. Diese werden indes nicht in die Prüfung miteinbezogen (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Anzeichen von körperlichen Dauerschmerzen sind vorliegend nicht ersichtlich. Die somatisch begründbaren Beschwerden am Kopf in Form der äusserlich sicht baren Wunde klangen zeitgereicht ab und die Kopf-, Nacken- und Rückenschmer zen werden - da nicht organisch nachweisbar - nicht in die Prüfung mit einbe zogen.
Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich seit dem Unfall durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, doch basierte diese auf seinen subjektiven Angaben respektive auf der geklagten Kopfschmerz- und Schwindelsymptomatik, welche nicht objektivierbar ist. Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist deshalb ebenfalls nicht gegeben. 5.5
Nach dem Gesagten ist keines der erforderlichen Kriterien erfüllt, womit der adä quate Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht hinreichend nach weisbaren Beschwerden und dem Unfall zu verneinen ist. Demgemäss kann offen
bleiben, ob die natürliche Kausalität gegeben ist. Dem Beschwerdeführer stehen nach dem 15. April 2019 keine Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr zu, er reichen doch auch die organisch bedingten Einschränkungen unbestrittenermas sen kein leistungsbegründend es Niveau. Der angefochtene Ein spracheentscheid erweist sich demgemäss als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1972, arbeitete seit dem 1 3. Juni 2018 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 2. Juli 2018 liess er der Suva mitteilen, dass bei der Arbeit am 2 8. Juni 2018 vom oberen Stock ein Kantholz he runtergefallen sei, welches ihn am Hinterkopf getroffen habe ( Urk. 8/1). Die erstbehandelnden Ärzte vom Universitätsspital Z.___ diagnostizierten ein leichtes Schädelhirntrauma mit einer Riss quetschwunde occipital links und entliessen den Versicherten am Folgetag. Die Suva trat auf den Schaden sfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Anschliessend fanden bildgebende ( Urk. 8/12-14, Urk. 8/61) sowie weitere medi zinische Untersuchungen (Urk. 8/47 und Urk. 8/49) statt. Im Verlauf wurde seitens des behandelnden Psychiaters eine posttraumatische Belastungsstörung ( Urk. 8/43 und Urk. 8/68) diagnostiziert. Nach weiteren Behandlungen und an haltend attestierter Arbeitsunfähigkeit holte die Suva weitere Berichte der behan delnden Ärzte ein. Die Suva verfügte am 1 1. April 2019 ( Urk. 8/ 87 ) die Leistungs einstellung per 1 5. April 2019 unter Verneinung weiterer Leistungsansprüche. Die dagegen am 1 5. Mai 2019 ( Urk. 8/ 99 ) erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 13. Juni 2019 ( Urk.
2) ab.
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 2 S. 3 ff.), dass zwischen den psychischen beziehungsweise organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 2 8. Juni 2018 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe, weshalb die Versicherungsleistungen zu Recht per 1 5. April 2019 eingestellt worden seien. Bei diesem Ergebnis bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 15. April 2019 damit ( Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk.
1 S.
E. 4 f.), es stehe ausser Zweifel, dass er durch den Unfall eine p osttraumatische Belas tungsstörung entwickelt habe und sich deswegen in ärztlicher Behandlung befinde. Das Unfallereignis sei für ihn körperlich und psychisch derart einschnei dend gewesen, dass es ihm unmöglich gewesen sei, seine Arbeit wiederaufzuneh men. Er habe aktiv etwas dagegen unternommen, um sich wieder in den Arbeits prozess einzugliedern. Es sei ihm gelungen , eine 100%ige Arbeitsstelle zu finden. Aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Leiden und wegen der psychischen Belastung sei es ihm nicht möglich, weiterhin auf dem Bau zu arbeiten. Der Abschluss per 1 5. April 2019 sei an einem willkürlich gewählten Datum erfolgt. Eine Begründung, wieso gerade am 15. April 2019 die Adäquanzprüfung stattge funden habe, vermöge die Beschwerdegegnerin nicht darzutun. Die rigide An wendung der Prüfung der Adäquanz sei somit hier zu früh und zu streng erfolgt . Wenn eine klare psychiatrische Diagnose gestellt werde, könnten die Leistungen nicht bereits 9.5 Monate nach dem Unfall eingestellt werden. Diese seien mindes tens ein Jahr lang zu entrichten, damit ihm genügend Zeit gegeben werde, sich in den Arbeitsprozess einzugliedern und die anerkannten psy chischen Folgen zu verarbeiten. 3. 3.1 3.1 .1
Dem Einsatzprotokoll von Schutz und Rettung der Stadt Zürich vom «...» ( Urk. 8/97) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in vorn überg ebeugter Haltung gearbeitet hat , als ihm ein Kantholz aus einer Höhe von ca. 10 Meter auf den Hinterkopf fiel . Der Beschwerdeführer habe einen Helm auf gehabt, der Aufschlag sei aber nicht durch den Helm geschützt worden. Gemäss den Arbeitskollegen habe er zu Beginn geschwankt, sei aber nie bewusstlos gewesen und habe nicht erbrechen müssen . Der Beschwerdeführer sei laufend angetroffen worden, habe Schmerzen in der Halswirbelsäule gehabt, jedoch keine Übelkeit, Erbrechen oder Schwindel. Es hätten keine neurologischen Auffälligkei ten festgestellt werden können und der psychische Zustand sei unauffällig gewe sen (S. 1). 3.1.2
Gemäss Polizeirapport vom 9. August 2018 ( Urk. 8/94) löste ein Arbeitskollege Schraubzwingen , mit welchen das Kantholz an der Stütze befestigt gewesen war . Dabei sei das Kantholz über die Brüstung neun Meter in die Tiefe gefallen und habe den Beschwerdeführer, welcher darunter am Arbeiten gewesen sei , an Kopf und Rücken getroffen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer Verletzungen zu gezogen (S. 2). 3.2
Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ , Klinik für Traumatologie, diagnostizierten in ihrem provisorischen Bericht vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 8/4) ein leichtes Schädelhirntrauma mit einer Rissquetschwunde occipital links. Sie gaben an, dass der Beschwerdeführer einen Helm tragend auf der Baustelle ein aus mehreren Meter n Höhe fallendes Kantholz auf den Hinterkopf und in den Nacken bekom men habe. Er sei anschliessend auf den Boden gefallen, wobei eine Bewusstlosig keit verneint worden sei. Schmerzen habe der Beschwerdeführer occipital und entlang des gesamten Rücken s angegeben. Die Ärzte führten aus, Computer tomographie n des Gehirnschädels (Neurocranium) und der Wirbelsäule hätten keine intrakranielle Blutung oder Fraktur gezeigt. Es sei ein subgaleales Weich teilhämatom parietal link s festgestellt worden sowie eine normale Wirbelsäule ohne frische, traumatische ossäre Läsionen.
Nach unauffälliger neurologischer Überwachung mit stets adäquat weckbarem Beschwerdeführer und erfolgreicher Mobilisation habe er am Folgetag in die gewohnte häusliche Umgebung entlass en werden können. 3. 3 3.3 .1
Dr. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2018 ( Urk. 8/18) fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Arztbesuchs über Schwindel, Kopfschmerzen, ein Cervikalsyndrom und Schlafstörungen berichtet. Dies seien ihrer Meinung nach typische Symptome eines Schädelhirntraumas. 3.3 .2
Im Bericht vom 1 7. Oktober 2018 ( Urk. 8/27) hielt Dr. A.___ ein Schädelhirn trauma und eine posttraumatische Störung als Diagnosen fest und gab als Beschwerden Schwindel, Schlafprobleme und Ängste an. 3.4
Anlässlich des Gespräch s zwischen dem Beschwerdeführer und einer Aussen dienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 2 2. November 2018 ( Urk. 8/34) gab der Beschwerdeführer an, er sei nach dem Schlag auf den Hinterkopf einige Sekunden oder Minuten bewusstlos gewesen . Er habe seinen linken Arm nicht mehr gespürt und der rechte sei verkrampft gewesen. Er habe den Abdruck seines Kopfes im Beton und überall Blut gesehen. Dieses Bild verfolge ihn bis heute (S.
1). Er habe sofort unter Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie am Fol getag unter Schwindel, Erbrechen/Übelkeit und Sehempfindlichkeit gelitten. Die Seh empfindlichkeit sei wieder abgeheilt, an Schwindel sowie Erbrechen/Übelkeit leide er noch ab und zu, wobei die anderen Beschwerden noch nicht abgeheilt seien. Er gehe zweimal wöchentlich in die Physiotherapie und spüre eine wesent liche Verbesserung. Der Schwindel nehme stetig ab und er könne körperlich alle Bewegungen ausführen. Das Drehen des Kopfes nach links sei immer mit Schwin del und anschliessendem Pochen im Hinterkopf verbunden. In den letzten Wochen habe er aber eine deutliche Verbesserung feststellen können und der Schwindel sei kaum noch vorhanden. Zudem seien die pochenden, ziehenden Schmerzen im Rücken auch nur noch l eicht vorhanden und hätten durch die Massage minimiert werden können (S. 2). Des Weiteren führte der Beschwerde führer aus, er leide ständig unter einem Pochen in der linken Seite des Hinter kopfes und am Vorderkopf spüre er stetig einen dumpfen ziehenden Schmerz. Anstrengend sei vor allem der Lärm, da sich dadurch das Pochen im Hinterkopf verstärke. Aufgrund der pochenden Schmerzen leide er unter Schlaflosigkeit und mehrmals am Tag unter Flashbacks. Er habe weiterhin einen ziehenden, pochen den Schmerz in der Rückenmitte, die Nackenpartie sei sehr stark verkrampft sowie hart und beim links/rechts Drehen habe er ziehende Schmerzen. Im Moment sei für ihn die Arbeitsaufnahme aufgrund körperlicher Gründe nicht möglich und aus psychischen Gründe n habe er Angst , wieder auf einer Baustelle zu arbeiten (S. 3). 3.
E. 4.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeit punkt der Leistungseinstellung per 1 5. April 2019 an verschiedenen Beschwerden litt.
Dr. A.___ nannte zuletzt Schwindel und Kopfschmerzen (E.
3. 8 ). In psy chischer Hinsicht gingen Dr. B.___ und Assistenzärztin
C.___ sowie Dr. F.___ von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus (E. 3. 4 und E.
3.8 ).
E. 4.2 Ausgewiesen ist vorweg ein leichtes Schädelhirntrauma mit Rissquetschwunde occipital links, welches gleich nach dem Unfall durch die erstbehandelnden Ärzte festgestellt wurde. Hierzu führten sie aus, dass die Computertomographien des Gehirnschädels (Neurocranium) und der Wirbelsäule keine intrakranielle Blutung oder Fraktur gezeigt ha tt en. Auch fand sich eine normale Wirbelsäule ohne frische, traumatische ossäre Läsionen (E. 3.1). Die vom Beschwerdeführer beklag ten Beschwerden wie Schwindel, Kopf- und Nackenschmerzen konnten auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht bildgebend nachgewiesen werden. Dr. D.___ beschrieb so auch anlässlich seiner neurologischen Untersuchung vom 2 0. Dezember 2018, dass der Beschwerdeführer im neuropsychologischen Gespräch und Verhalten unauffällig gewesen sei. Bezüglich Hirnnerven waren die Gesichtsfelder fingerperimetrisch intakt, die Pupillo- und Okulomotorik unauf fällig, es bestanden keine pathologischen Nystagmen unter der Frenzelbrille , der Kornealreflex
war beidseits auslösbar, die Gesichtssensibilität und -motorik war ungestört, d er Beschwerdeführer konnte das Fingerreiben beidseits hören, das Gaumensegel war symmetrisch, es liess sich keine Dysarthrie finden und die Zun genmotorik und - trophik sowie die Sensibilität der Kopfhaut waren unauffällig ( Urk. 8/49 S. 2 ). Das am 8. Januar 2019 durchgeführte MRI des Schädels und der Halswirbelsäule brachte ein normales Schädel-MR und eine unauffällige Unter suchung der Halswirbelsäule, ohne Anhaltspunkte für intrakranielle oder spinale Traumafolgen
her vor.
Nach der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfol gen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparati ven/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesge richts 8C_123/2018 vom 1 8. September 2019 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. Eine organische Genese der Schwindelsymptomatik ist daher lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Ebenfalls finden sich in den Akten auch keine Hinweise auf eine organische Genese der Kopfschmerzen und der einschiessenden Hinterkopfbe schwerden . Alle diesbezüglichen Abklärungen blieben ohne bildgeben d darstell bare s Resultat.
E. 4.3 Damit ergibt sich, dass der relevante Unfall zu keinen organisch nachweisbaren, bleibenden Schädigungen führte, welche über den 1 5. April 2019 hinaus Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter haben.
E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Fallabschlusses (1 5. April 2019) in Frage stellt ( Urk. 1 S. 5) ist zu bemerken, dass das Datum in der Tat etwas zufällig erscheint und wohl mit dem Verfügungsdatum zusammenhängt. Dass die organisch ausgewiesenen Unfallfolgen zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgeheilt waren und von einer weiteren Behandlung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend und Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die bildgebenden Untersuchungen vom 8. Januar 2019 zeigten keine Auffälligkeiten (E. 3.7) und am 1 1. Februar 2019 lag - neben Schmerzen - nur mehr ein Muskelhartspann im Bereich der HWS vor bei laufender Physiotherapie (E. 3.8). Bei dieser Ausgangslage erfolgte die Leistungseinstellung zwei Monate hernach - bei Fehlen organischer nach weisbarer Gesundheitsschäden und mangels vorgeschlagener die Arbeitsfähigkeit steigernder medizinischer Therapien - jedenfalls nicht zu früh.
Bei dieser Ausgangslage war es der Beschwerdegegnerin auch nicht verwehrt, die adäquate Kausalität der psychischen Beschwerden zu prüfen ( Urk. 1 S. 4). Bei Anwendung der Psycho-Praxis erfolgt die Prüfung im Zeitpunkt, da von der Fort setzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszust andes mehr erwartet werden kann (BGE
134 V 109 E. 6.1). Das ist vorliegend der Fall. 5.
E. 5 Oberarzt Dr. B.___ und Assistenzärztin C.___ von der Klinik für Konsiliar psy chiatrie und Psychosomatik des Z.___ diagnostizierten mit Bericht vom 2 3. November 2018 ( Urk. 8/47) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach Unfall auf der Baustelle am 2 8. Juni 201 8. Der Beschwerdeführer zeige ein Wiedererleben, ein Vermeidungsverhalten, eine negative Veränderung von Kognition und Stimmung sowie Über er regung (S. 1) . Es werde die Aufnahme einer ambulanten, traumafokussierenden Psychotherapie empfohlen . Ausserdem werde eine erneute neurologische Abklärung des Schwindels, Erbrechens und der stark reduzierten Merkfähigkeit empfohlen (S. 2). 3.6
Dr. D.___ , Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 20. Dezem ber 2018 ( Urk. 8/49) folgende Diagnose fest: - Schädelhirntrauma am 2 8. Juni 2018 (Arbeitsunfall) - Residuell : posttraumatische Kopfschmerzen, anamnestisch posttrauma tische Belastungsstörung mit Panikattacken - CCT und CT Wirbelsäule 2 8. Juni 2018: gemäss Unterlagen subgaleales Weichteilhämatom parietal links, ansonsten unauffällig
Der Beschwerdeführer habe rezidivierende posttraumatische Kopfschmerzen so wie inzwischen teilweise regr ediente Nackenschmerzen beklagt . Aus diesem Grund habe er ein MRI des Schädels und der Halswirbelsäule angemeldet (S. 2). 3.7
Das am 8. Januar 2019 im Institut E.___
durchgeführte MRI des Schädels und der Halswirbelsäule ( Urk. 8/61) brachte ein normales Schädel-MR und eine unauffällige Untersuchung der Hals wirbelsäule ohne Anhaltspunkte für intrakranielle oder spinale Traumafolgen
her vor. 3.
E. 5.1.1 Zu prüfen bleibt die Kausalität der bildgebend nicht darstellbaren Pathologien, namentlich der Schwindelproblematik, der Kopf- und Nackenschmerzen und der von den Ärzten diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung.
Hierzu ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer von einer Commotio cerebri aus zugehen ist, was auch vom Kreisarzt der Beschwerdegegnerin bestätigt und vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde ( Urk. 8/28).
E. 5.1.2 Nach allgemein anerkannter Lehrmeinung setzt die Diagnose einer milden trau matischen Hirnverletzung entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus. Anderseits darf die Störung nicht mit einer Bewusstlosig keit von mehr als 30 Minuten, einem Schweregrad nach der GCS von 13 bis 15 nach 30 Minuten oder einer posttraumatischen Amnesie von mehr als 24 Stunden verbunden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2007 vom 1 5. Mai 2008 E. 7.2 mit Hinweisen).
Gemäss Rechtsprechung genügt ein leichtes Schädelhirntrauma, welches höchs tens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleu dertrauma-Praxis. Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusst losigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Der Verletzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri ist eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer zeigte bei Klinikeintritt einen GCS von 15, strukturelle Ver änderungen oder Mikroblutungen im Gehirn wurden nicht gefunden (Urk. 8/4) . Damit ist ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer eine Contusio cerebri bzw. labyrinthi erlitt. Der adäquate Kausalzusam menhang ist somit nicht nach den Regeln der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen, sondern nach derjenigen für psychogene Fehlentwicklungen nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 (vgl. oben erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_75 /2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.2).
E. 5.2 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie ri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U
442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U
256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
E. 5.3 Zwischen den Parteien herrscht grundsätzlich Einigkeit, dass es sich bei m Unfall vom 2 8. Juni 2018
um einen mittelschweren Unfall im mittleren Bereich handelt e ( Urk. 2 S. 10 und Urk. 1 S. 4 Ziff. 1). Dies ist angesichts der Rechtsprechung
nicht zu beanstanden. Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn drei der massgeblichen Kriterien (oder eine s der Kriterien aus geprägt) erfüllt wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 476/2010 vom 7. September 2010 E. 4 . 2 mit Hinweisen).
E. 5.4 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Im Rahmen dieses Kriteriums wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 2 2. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen). Besonders dramatische Begleitum stände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Unfall war objektiv betrachtet auch nicht besonders eindrücklich. Der Beschwerdeführer erlitt einen Schlag auf den Hinterkopf, welcher ihn zwar unerwartet traf, jedoch ohne besondere Dramatik vonstattenging.
Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall ein leichtes Schädelhirntrauma mit einer Rissquetschwunde occipital links (vgl. E. 3.1 hiervor). Dabei handelt es sich nicht um eine schwere Verletzung oder eine solche besonderer Art im Sinne der Recht sprechung. Insbesondere konnten auch strukturelle Schäden im Bereich des Kopfes und der Hauswirbelsäule mithilfe von mehreren
MRI ausgeschlossen wer den (vgl. E. 3.1 und E. 3.2 und E. 3.7
hiervor). Sodann liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die relativ geringen Gesundheitsschädigungen geeignet wären, psychi sche Fehlentwicklungen auszulösen.
In den Akten finden sich keine Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung, einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Die somatischen Verletzungen heilten zeitgerecht ab. Der Beschwerdeführer war trotzdem lange und an verschiedenen Orten in Behandlung, dabei ging es jedoch im Wesentli chen um die Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, die Schwindelproblematik sowie die neuropsychologischen Auffälligkeiten. Diese werden indes nicht in die Prüfung miteinbezogen (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Anzeichen von körperlichen Dauerschmerzen sind vorliegend nicht ersichtlich. Die somatisch begründbaren Beschwerden am Kopf in Form der äusserlich sicht baren Wunde klangen zeitgereicht ab und die Kopf-, Nacken- und Rückenschmer zen werden - da nicht organisch nachweisbar - nicht in die Prüfung mit einbe zogen.
Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich seit dem Unfall durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, doch basierte diese auf seinen subjektiven Angaben respektive auf der geklagten Kopfschmerz- und Schwindelsymptomatik, welche nicht objektivierbar ist. Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist deshalb ebenfalls nicht gegeben.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist keines der erforderlichen Kriterien erfüllt, womit der adä quate Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht hinreichend nach weisbaren Beschwerden und dem Unfall zu verneinen ist. Demgemäss kann offen
bleiben, ob die natürliche Kausalität gegeben ist. Dem Beschwerdeführer stehen nach dem 15. April 2019 keine Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr zu, er reichen doch auch die organisch bedingten Einschränkungen unbestrittenermas sen kein leistungsbegründend es Niveau. Der angefochtene Ein spracheentscheid erweist sich demgemäss als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
E. 8 Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 1. Februar 2019 ( Urk. 8/60) fest, der Beschwerdeführer klage über Beschwerden der Halswirbelsäule bei entsprechen dem Muskelhartspann. Diesbezüglich gehe er in die Physiotherapie. Mit dem Cer vikalsyndrom würden Kopfschmerzen und Schwindel hinzukommen. Er schlafe auch schlecht und habe A lbträume. Am meisten behindere ihn die Angst. Er habe von Dr. F.___ schon den Ausdruck posttraumatisches Belastungssyndrom gelernt. Auf Nachfrage gebe er an, er habe Panik, dass er wieder was an den Kopf be komme. Die diesbezügliche Therapie sei von Dr. F.___ bereits aufgegleist wor den. 3.
E. 9 Dr. F.___ gab in seinem Bericht vom 1 0. März 2019 ( Urk. 8/68) an, der Beschwer deführer habe sogenannte szenische Intrusionen (filmartige, einschiessende Erin nerungen), welche den Unfall betreffen würden. Dies komme sowohl tagsüber als auch nachts in der Gestalt von Albträumen vor. Er habe zudem anhaltende Symp tome einer erhöhten vegetativen Erregbarkeit wie Ein- und Durchschlafstörun gen, Reizbarkeit, Stimmungslabilität mit Neigung zu Wutausbrüchen, Konzen trationsschwierigkeiten und erhöhte Schreckhaftigkeit. Als Diagnose hielt Dr. F.___ eine posttraumatische Belastungsstörung fest. Diese Diagnose sei gesi chert, da der Beschwerdeführer auch von der Spezialsprechstunde für Traumafol gestörungen der Universität G.___ untersucht und die Diagnose dabei validiert worden sei. Zudem bestehe ein Verdacht auf ein postkommotionelles Syndrom mit Störungen der visuellen Perzeption im Sinne von Flimmern, Nausea und Gedächtnisstörungen (S. 1 f.). Vor dem Unfall seien keinerlei psychische Auffäl ligkeiten bekannt gewesen. Die anfängliche Depressivität habe sich eindeutig gebessert, die posttraumatische Belastungsstörung hingegen nicht. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die Symptomatik mit der Zeit zurückgehen werde. Der Beschwerdeführer bedürfe einer Spezialbehandlung und die neurologische Symp tomatik persistiere.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer habe immer wieder erwähnt, dass er sich nicht mehr als Arbeiter in der angestammten Branche sehe. Er habe grosse Ängste, der Unfall könne sich wiederholen. Diese Aversion sei durchaus nachvollziehbar. Er sehe sich aber nicht als prinzipiell arbeitsunfähig, sondern nur in Bezug auf diesen Job. Er habe zu Protokoll gege ben, dass er noch den Fahrausweis als Lastwagenchauffeur besitze. Auf der Strasse, auf Autobahnen und in der Führerkabine habe er keinerlei Ängste (S. 2). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00179
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom 3 0. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1972, arbeitete seit dem 1 3. Juni 2018 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 2. Juli 2018 liess er der Suva mitteilen, dass bei der Arbeit am 2 8. Juni 2018 vom oberen Stock ein Kantholz he runtergefallen sei, welches ihn am Hinterkopf getroffen habe ( Urk. 8/1). Die erstbehandelnden Ärzte vom Universitätsspital Z.___ diagnostizierten ein leichtes Schädelhirntrauma mit einer Riss quetschwunde occipital links und entliessen den Versicherten am Folgetag. Die Suva trat auf den Schaden sfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Anschliessend fanden bildgebende ( Urk. 8/12-14, Urk. 8/61) sowie weitere medi zinische Untersuchungen (Urk. 8/47 und Urk. 8/49) statt. Im Verlauf wurde seitens des behandelnden Psychiaters eine posttraumatische Belastungsstörung ( Urk. 8/43 und Urk. 8/68) diagnostiziert. Nach weiteren Behandlungen und an haltend attestierter Arbeitsunfähigkeit holte die Suva weitere Berichte der behan delnden Ärzte ein. Die Suva verfügte am 1 1. April 2019 ( Urk. 8/ 87 ) die Leistungs einstellung per 1 5. April 2019 unter Verneinung weiterer Leistungsansprüche. Die dagegen am 1 5. Mai 2019 ( Urk. 8/ 99 ) erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 13. Juni 2019 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Juli 2019 ( Urk.
1) Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Entscheid und die Verfügung seien aufzuheben und ihm seien auch nach dem 1 5. April 2019 die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Rente, Heilungskosten etc.) für den am 2 8. Juni 2018 erlittenen Unfall auszurichten, eventualiter seien die Leistungen bis Ende Juni 2019 zu entrichten . Die Beschwer degegnerin schloss am 6. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 9. September 2019 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 8. Juni 2018 ereignet, weshalb die ab 1. Januar 2017 gültig en Norm en auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 15. April 2019 damit ( Urk. 2 S. 3 ff.), dass zwischen den psychischen beziehungsweise organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 2 8. Juni 2018 kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe, weshalb die Versicherungsleistungen zu Recht per 1 5. April 2019 eingestellt worden seien. Bei diesem Ergebnis bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk.
1 S.
4
f.), es stehe ausser Zweifel, dass er durch den Unfall eine p osttraumatische Belas tungsstörung entwickelt habe und sich deswegen in ärztlicher Behandlung befinde. Das Unfallereignis sei für ihn körperlich und psychisch derart einschnei dend gewesen, dass es ihm unmöglich gewesen sei, seine Arbeit wiederaufzuneh men. Er habe aktiv etwas dagegen unternommen, um sich wieder in den Arbeits prozess einzugliedern. Es sei ihm gelungen , eine 100%ige Arbeitsstelle zu finden. Aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Leiden und wegen der psychischen Belastung sei es ihm nicht möglich, weiterhin auf dem Bau zu arbeiten. Der Abschluss per 1 5. April 2019 sei an einem willkürlich gewählten Datum erfolgt. Eine Begründung, wieso gerade am 15. April 2019 die Adäquanzprüfung stattge funden habe, vermöge die Beschwerdegegnerin nicht darzutun. Die rigide An wendung der Prüfung der Adäquanz sei somit hier zu früh und zu streng erfolgt . Wenn eine klare psychiatrische Diagnose gestellt werde, könnten die Leistungen nicht bereits 9.5 Monate nach dem Unfall eingestellt werden. Diese seien mindes tens ein Jahr lang zu entrichten, damit ihm genügend Zeit gegeben werde, sich in den Arbeitsprozess einzugliedern und die anerkannten psy chischen Folgen zu verarbeiten. 3. 3.1 3.1 .1
Dem Einsatzprotokoll von Schutz und Rettung der Stadt Zürich vom «...» ( Urk. 8/97) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in vorn überg ebeugter Haltung gearbeitet hat , als ihm ein Kantholz aus einer Höhe von ca. 10 Meter auf den Hinterkopf fiel . Der Beschwerdeführer habe einen Helm auf gehabt, der Aufschlag sei aber nicht durch den Helm geschützt worden. Gemäss den Arbeitskollegen habe er zu Beginn geschwankt, sei aber nie bewusstlos gewesen und habe nicht erbrechen müssen . Der Beschwerdeführer sei laufend angetroffen worden, habe Schmerzen in der Halswirbelsäule gehabt, jedoch keine Übelkeit, Erbrechen oder Schwindel. Es hätten keine neurologischen Auffälligkei ten festgestellt werden können und der psychische Zustand sei unauffällig gewe sen (S. 1). 3.1.2
Gemäss Polizeirapport vom 9. August 2018 ( Urk. 8/94) löste ein Arbeitskollege Schraubzwingen , mit welchen das Kantholz an der Stütze befestigt gewesen war . Dabei sei das Kantholz über die Brüstung neun Meter in die Tiefe gefallen und habe den Beschwerdeführer, welcher darunter am Arbeiten gewesen sei , an Kopf und Rücken getroffen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer Verletzungen zu gezogen (S. 2). 3.2
Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ , Klinik für Traumatologie, diagnostizierten in ihrem provisorischen Bericht vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 8/4) ein leichtes Schädelhirntrauma mit einer Rissquetschwunde occipital links. Sie gaben an, dass der Beschwerdeführer einen Helm tragend auf der Baustelle ein aus mehreren Meter n Höhe fallendes Kantholz auf den Hinterkopf und in den Nacken bekom men habe. Er sei anschliessend auf den Boden gefallen, wobei eine Bewusstlosig keit verneint worden sei. Schmerzen habe der Beschwerdeführer occipital und entlang des gesamten Rücken s angegeben. Die Ärzte führten aus, Computer tomographie n des Gehirnschädels (Neurocranium) und der Wirbelsäule hätten keine intrakranielle Blutung oder Fraktur gezeigt. Es sei ein subgaleales Weich teilhämatom parietal link s festgestellt worden sowie eine normale Wirbelsäule ohne frische, traumatische ossäre Läsionen.
Nach unauffälliger neurologischer Überwachung mit stets adäquat weckbarem Beschwerdeführer und erfolgreicher Mobilisation habe er am Folgetag in die gewohnte häusliche Umgebung entlass en werden können. 3. 3 3.3 .1
Dr. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2018 ( Urk. 8/18) fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Arztbesuchs über Schwindel, Kopfschmerzen, ein Cervikalsyndrom und Schlafstörungen berichtet. Dies seien ihrer Meinung nach typische Symptome eines Schädelhirntraumas. 3.3 .2
Im Bericht vom 1 7. Oktober 2018 ( Urk. 8/27) hielt Dr. A.___ ein Schädelhirn trauma und eine posttraumatische Störung als Diagnosen fest und gab als Beschwerden Schwindel, Schlafprobleme und Ängste an. 3.4
Anlässlich des Gespräch s zwischen dem Beschwerdeführer und einer Aussen dienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 2 2. November 2018 ( Urk. 8/34) gab der Beschwerdeführer an, er sei nach dem Schlag auf den Hinterkopf einige Sekunden oder Minuten bewusstlos gewesen . Er habe seinen linken Arm nicht mehr gespürt und der rechte sei verkrampft gewesen. Er habe den Abdruck seines Kopfes im Beton und überall Blut gesehen. Dieses Bild verfolge ihn bis heute (S.
1). Er habe sofort unter Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie am Fol getag unter Schwindel, Erbrechen/Übelkeit und Sehempfindlichkeit gelitten. Die Seh empfindlichkeit sei wieder abgeheilt, an Schwindel sowie Erbrechen/Übelkeit leide er noch ab und zu, wobei die anderen Beschwerden noch nicht abgeheilt seien. Er gehe zweimal wöchentlich in die Physiotherapie und spüre eine wesent liche Verbesserung. Der Schwindel nehme stetig ab und er könne körperlich alle Bewegungen ausführen. Das Drehen des Kopfes nach links sei immer mit Schwin del und anschliessendem Pochen im Hinterkopf verbunden. In den letzten Wochen habe er aber eine deutliche Verbesserung feststellen können und der Schwindel sei kaum noch vorhanden. Zudem seien die pochenden, ziehenden Schmerzen im Rücken auch nur noch l eicht vorhanden und hätten durch die Massage minimiert werden können (S. 2). Des Weiteren führte der Beschwerde führer aus, er leide ständig unter einem Pochen in der linken Seite des Hinter kopfes und am Vorderkopf spüre er stetig einen dumpfen ziehenden Schmerz. Anstrengend sei vor allem der Lärm, da sich dadurch das Pochen im Hinterkopf verstärke. Aufgrund der pochenden Schmerzen leide er unter Schlaflosigkeit und mehrmals am Tag unter Flashbacks. Er habe weiterhin einen ziehenden, pochen den Schmerz in der Rückenmitte, die Nackenpartie sei sehr stark verkrampft sowie hart und beim links/rechts Drehen habe er ziehende Schmerzen. Im Moment sei für ihn die Arbeitsaufnahme aufgrund körperlicher Gründe nicht möglich und aus psychischen Gründe n habe er Angst , wieder auf einer Baustelle zu arbeiten (S. 3). 3. 5
Oberarzt Dr. B.___ und Assistenzärztin C.___ von der Klinik für Konsiliar psy chiatrie und Psychosomatik des Z.___ diagnostizierten mit Bericht vom 2 3. November 2018 ( Urk. 8/47) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach Unfall auf der Baustelle am 2 8. Juni 201 8. Der Beschwerdeführer zeige ein Wiedererleben, ein Vermeidungsverhalten, eine negative Veränderung von Kognition und Stimmung sowie Über er regung (S. 1) . Es werde die Aufnahme einer ambulanten, traumafokussierenden Psychotherapie empfohlen . Ausserdem werde eine erneute neurologische Abklärung des Schwindels, Erbrechens und der stark reduzierten Merkfähigkeit empfohlen (S. 2). 3.6
Dr. D.___ , Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 20. Dezem ber 2018 ( Urk. 8/49) folgende Diagnose fest: - Schädelhirntrauma am 2 8. Juni 2018 (Arbeitsunfall) - Residuell : posttraumatische Kopfschmerzen, anamnestisch posttrauma tische Belastungsstörung mit Panikattacken - CCT und CT Wirbelsäule 2 8. Juni 2018: gemäss Unterlagen subgaleales Weichteilhämatom parietal links, ansonsten unauffällig
Der Beschwerdeführer habe rezidivierende posttraumatische Kopfschmerzen so wie inzwischen teilweise regr ediente Nackenschmerzen beklagt . Aus diesem Grund habe er ein MRI des Schädels und der Halswirbelsäule angemeldet (S. 2). 3.7
Das am 8. Januar 2019 im Institut E.___
durchgeführte MRI des Schädels und der Halswirbelsäule ( Urk. 8/61) brachte ein normales Schädel-MR und eine unauffällige Untersuchung der Hals wirbelsäule ohne Anhaltspunkte für intrakranielle oder spinale Traumafolgen
her vor. 3. 8
Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 1. Februar 2019 ( Urk. 8/60) fest, der Beschwerdeführer klage über Beschwerden der Halswirbelsäule bei entsprechen dem Muskelhartspann. Diesbezüglich gehe er in die Physiotherapie. Mit dem Cer vikalsyndrom würden Kopfschmerzen und Schwindel hinzukommen. Er schlafe auch schlecht und habe A lbträume. Am meisten behindere ihn die Angst. Er habe von Dr. F.___ schon den Ausdruck posttraumatisches Belastungssyndrom gelernt. Auf Nachfrage gebe er an, er habe Panik, dass er wieder was an den Kopf be komme. Die diesbezügliche Therapie sei von Dr. F.___ bereits aufgegleist wor den. 3. 9
Dr. F.___ gab in seinem Bericht vom 1 0. März 2019 ( Urk. 8/68) an, der Beschwer deführer habe sogenannte szenische Intrusionen (filmartige, einschiessende Erin nerungen), welche den Unfall betreffen würden. Dies komme sowohl tagsüber als auch nachts in der Gestalt von Albträumen vor. Er habe zudem anhaltende Symp tome einer erhöhten vegetativen Erregbarkeit wie Ein- und Durchschlafstörun gen, Reizbarkeit, Stimmungslabilität mit Neigung zu Wutausbrüchen, Konzen trationsschwierigkeiten und erhöhte Schreckhaftigkeit. Als Diagnose hielt Dr. F.___ eine posttraumatische Belastungsstörung fest. Diese Diagnose sei gesi chert, da der Beschwerdeführer auch von der Spezialsprechstunde für Traumafol gestörungen der Universität G.___ untersucht und die Diagnose dabei validiert worden sei. Zudem bestehe ein Verdacht auf ein postkommotionelles Syndrom mit Störungen der visuellen Perzeption im Sinne von Flimmern, Nausea und Gedächtnisstörungen (S. 1 f.). Vor dem Unfall seien keinerlei psychische Auffäl ligkeiten bekannt gewesen. Die anfängliche Depressivität habe sich eindeutig gebessert, die posttraumatische Belastungsstörung hingegen nicht. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die Symptomatik mit der Zeit zurückgehen werde. Der Beschwerdeführer bedürfe einer Spezialbehandlung und die neurologische Symp tomatik persistiere.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer habe immer wieder erwähnt, dass er sich nicht mehr als Arbeiter in der angestammten Branche sehe. Er habe grosse Ängste, der Unfall könne sich wiederholen. Diese Aversion sei durchaus nachvollziehbar. Er sehe sich aber nicht als prinzipiell arbeitsunfähig, sondern nur in Bezug auf diesen Job. Er habe zu Protokoll gege ben, dass er noch den Fahrausweis als Lastwagenchauffeur besitze. Auf der Strasse, auf Autobahnen und in der Führerkabine habe er keinerlei Ängste (S. 2). 4. 4.1
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeit punkt der Leistungseinstellung per 1 5. April 2019 an verschiedenen Beschwerden litt.
Dr. A.___ nannte zuletzt Schwindel und Kopfschmerzen (E.
3. 8 ). In psy chischer Hinsicht gingen Dr. B.___ und Assistenzärztin
C.___ sowie Dr. F.___ von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus (E. 3. 4 und E.
3.8 ). 4.2
Ausgewiesen ist vorweg ein leichtes Schädelhirntrauma mit Rissquetschwunde occipital links, welches gleich nach dem Unfall durch die erstbehandelnden Ärzte festgestellt wurde. Hierzu führten sie aus, dass die Computertomographien des Gehirnschädels (Neurocranium) und der Wirbelsäule keine intrakranielle Blutung oder Fraktur gezeigt ha tt en. Auch fand sich eine normale Wirbelsäule ohne frische, traumatische ossäre Läsionen (E. 3.1). Die vom Beschwerdeführer beklag ten Beschwerden wie Schwindel, Kopf- und Nackenschmerzen konnten auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht bildgebend nachgewiesen werden. Dr. D.___ beschrieb so auch anlässlich seiner neurologischen Untersuchung vom 2 0. Dezember 2018, dass der Beschwerdeführer im neuropsychologischen Gespräch und Verhalten unauffällig gewesen sei. Bezüglich Hirnnerven waren die Gesichtsfelder fingerperimetrisch intakt, die Pupillo- und Okulomotorik unauf fällig, es bestanden keine pathologischen Nystagmen unter der Frenzelbrille , der Kornealreflex
war beidseits auslösbar, die Gesichtssensibilität und -motorik war ungestört, d er Beschwerdeführer konnte das Fingerreiben beidseits hören, das Gaumensegel war symmetrisch, es liess sich keine Dysarthrie finden und die Zun genmotorik und - trophik sowie die Sensibilität der Kopfhaut waren unauffällig ( Urk. 8/49 S. 2 ). Das am 8. Januar 2019 durchgeführte MRI des Schädels und der Halswirbelsäule brachte ein normales Schädel-MR und eine unauffällige Unter suchung der Halswirbelsäule, ohne Anhaltspunkte für intrakranielle oder spinale Traumafolgen
her vor.
Nach der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfol gen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparati ven/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesge richts 8C_123/2018 vom 1 8. September 2019 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. Eine organische Genese der Schwindelsymptomatik ist daher lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Ebenfalls finden sich in den Akten auch keine Hinweise auf eine organische Genese der Kopfschmerzen und der einschiessenden Hinterkopfbe schwerden . Alle diesbezüglichen Abklärungen blieben ohne bildgeben d darstell bare s Resultat. 4.3
Damit ergibt sich, dass der relevante Unfall zu keinen organisch nachweisbaren, bleibenden Schädigungen führte, welche über den 1 5. April 2019 hinaus Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter haben. 4.4
Soweit der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Fallabschlusses (1 5. April 2019) in Frage stellt ( Urk. 1 S. 5) ist zu bemerken, dass das Datum in der Tat etwas zufällig erscheint und wohl mit dem Verfügungsdatum zusammenhängt. Dass die organisch ausgewiesenen Unfallfolgen zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgeheilt waren und von einer weiteren Behandlung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend und Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die bildgebenden Untersuchungen vom 8. Januar 2019 zeigten keine Auffälligkeiten (E. 3.7) und am 1 1. Februar 2019 lag - neben Schmerzen - nur mehr ein Muskelhartspann im Bereich der HWS vor bei laufender Physiotherapie (E. 3.8). Bei dieser Ausgangslage erfolgte die Leistungseinstellung zwei Monate hernach - bei Fehlen organischer nach weisbarer Gesundheitsschäden und mangels vorgeschlagener die Arbeitsfähigkeit steigernder medizinischer Therapien - jedenfalls nicht zu früh.
Bei dieser Ausgangslage war es der Beschwerdegegnerin auch nicht verwehrt, die adäquate Kausalität der psychischen Beschwerden zu prüfen ( Urk. 1 S. 4). Bei Anwendung der Psycho-Praxis erfolgt die Prüfung im Zeitpunkt, da von der Fort setzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszust andes mehr erwartet werden kann (BGE
134 V 109 E. 6.1). Das ist vorliegend der Fall. 5. 5.1 5.1.1
Zu prüfen bleibt die Kausalität der bildgebend nicht darstellbaren Pathologien, namentlich der Schwindelproblematik, der Kopf- und Nackenschmerzen und der von den Ärzten diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung.
Hierzu ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer von einer Commotio cerebri aus zugehen ist, was auch vom Kreisarzt der Beschwerdegegnerin bestätigt und vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde ( Urk. 8/28). 5.1.2
Nach allgemein anerkannter Lehrmeinung setzt die Diagnose einer milden trau matischen Hirnverletzung entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (z.B. Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus. Anderseits darf die Störung nicht mit einer Bewusstlosig keit von mehr als 30 Minuten, einem Schweregrad nach der GCS von 13 bis 15 nach 30 Minuten oder einer posttraumatischen Amnesie von mehr als 24 Stunden verbunden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2007 vom 1 5. Mai 2008 E. 7.2 mit Hinweisen).
Gemäss Rechtsprechung genügt ein leichtes Schädelhirntrauma, welches höchs tens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleu dertrauma-Praxis. Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusst losigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Der Verletzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri ist eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 5.1.3
Der Beschwerdeführer zeigte bei Klinikeintritt einen GCS von 15, strukturelle Ver änderungen oder Mikroblutungen im Gehirn wurden nicht gefunden (Urk. 8/4) . Damit ist ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer eine Contusio cerebri bzw. labyrinthi erlitt. Der adäquate Kausalzusam menhang ist somit nicht nach den Regeln der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen, sondern nach derjenigen für psychogene Fehlentwicklungen nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 (vgl. oben erwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_75 /2016 vom 1 8. April 2016 E. 4.2). 5.2
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie ri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U
442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U
256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 5.3
Zwischen den Parteien herrscht grundsätzlich Einigkeit, dass es sich bei m Unfall vom 2 8. Juni 2018
um einen mittelschweren Unfall im mittleren Bereich handelt e ( Urk. 2 S. 10 und Urk. 1 S. 4 Ziff. 1). Dies ist angesichts der Rechtsprechung
nicht zu beanstanden. Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn drei der massgeblichen Kriterien (oder eine s der Kriterien aus geprägt) erfüllt wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 476/2010 vom 7. September 2010 E. 4 . 2 mit Hinweisen). 5.4
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Im Rahmen dieses Kriteriums wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 2 2. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen). Besonders dramatische Begleitum stände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Unfall war objektiv betrachtet auch nicht besonders eindrücklich. Der Beschwerdeführer erlitt einen Schlag auf den Hinterkopf, welcher ihn zwar unerwartet traf, jedoch ohne besondere Dramatik vonstattenging.
Der Beschwerdeführer erlitt beim Unfall ein leichtes Schädelhirntrauma mit einer Rissquetschwunde occipital links (vgl. E. 3.1 hiervor). Dabei handelt es sich nicht um eine schwere Verletzung oder eine solche besonderer Art im Sinne der Recht sprechung. Insbesondere konnten auch strukturelle Schäden im Bereich des Kopfes und der Hauswirbelsäule mithilfe von mehreren
MRI ausgeschlossen wer den (vgl. E. 3.1 und E. 3.2 und E. 3.7
hiervor). Sodann liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die relativ geringen Gesundheitsschädigungen geeignet wären, psychi sche Fehlentwicklungen auszulösen.
In den Akten finden sich keine Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung, einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Die somatischen Verletzungen heilten zeitgerecht ab. Der Beschwerdeführer war trotzdem lange und an verschiedenen Orten in Behandlung, dabei ging es jedoch im Wesentli chen um die Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, die Schwindelproblematik sowie die neuropsychologischen Auffälligkeiten. Diese werden indes nicht in die Prüfung miteinbezogen (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Anzeichen von körperlichen Dauerschmerzen sind vorliegend nicht ersichtlich. Die somatisch begründbaren Beschwerden am Kopf in Form der äusserlich sicht baren Wunde klangen zeitgereicht ab und die Kopf-, Nacken- und Rückenschmer zen werden - da nicht organisch nachweisbar - nicht in die Prüfung mit einbe zogen.
Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich seit dem Unfall durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, doch basierte diese auf seinen subjektiven Angaben respektive auf der geklagten Kopfschmerz- und Schwindelsymptomatik, welche nicht objektivierbar ist. Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist deshalb ebenfalls nicht gegeben. 5.5
Nach dem Gesagten ist keines der erforderlichen Kriterien erfüllt, womit der adä quate Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht hinreichend nach weisbaren Beschwerden und dem Unfall zu verneinen ist. Demgemäss kann offen
bleiben, ob die natürliche Kausalität gegeben ist. Dem Beschwerdeführer stehen nach dem 15. April 2019 keine Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr zu, er reichen doch auch die organisch bedingten Einschränkungen unbestrittenermas sen kein leistungsbegründend es Niveau. Der angefochtene Ein spracheentscheid erweist sich demgemäss als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic