Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00178
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
21. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
Nachdem die Suva mit Entscheid vom 27. Juni 2019 (Urk. 2) auf die Einsprache von X.___
vom 4. Juni 2019 (Urk. 9/26) gegen die Verfügung vom 2. April 2019 (Urk. 9/24) nicht eingetreten war;
nach Einsicht in
das an die Suva gerichtete Schreiben von X.___ vom 30. Juni 2019 (Urk. 1), welches die Suva am 15. Juli 2019 als Beschwerde an das Sozialversi cherungsgericht weiterleitete (vgl. Urk. 3) und mit welchem X.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Ju n i 2019 beantragte,
das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2019 (Urk. 6), mit welchem dem Sozialversicherungsgericht ein inhaltlich ähnlich gelagertes Schreiben von X.___ vom 22. Juli 2019 (Urk. 7/1), mit dem er die Aufhebung des genannten Einspracheentscheids (Urk. 7/2 = Urk. 2) beantragte, übermittelt wurde,
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Suva vom 5. September 2019 (Urk. 8)
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einspra che erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) ,
die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerde führe rs damit begründet hat, dass die Einsprache nicht fristgerecht erhoben wor den sei (Urk. 2),
der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde ausführte, dass der «Brief» der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2019 nicht angekommen, verloren gegan gen oder gar nie abgeschickt worden sei (Urk. 1 und Urk. 7/1),
aus den Akten ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 2. April 2019 tags darauf um 08.17 Uhr als A-Post-plus-Sendung zugestellt wurde (Urk. 9/27/2),
gemäss konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung «das mittels des elektroni schen Suchsystems ‘Track & Trace’ der Post festgelegte Datum der Einlage einer A-Post-Plus-Sendung in einen Briefkasten als für die Auslösung einer Rechtsmit telfrist verbindlich» ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass der Adressat die Sen dung zur Kenntnis nimmt, sondern es ausreicht, dass sie in seinen Machtbereich gelangt (Urteile 8C_198/2015 vom 30. April 2015 E. 3.2 und 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E. 3.1, je mit Hinweisen),
die Verfügung vom 2. April 2019 - wie durch den Sendungsnachweis der Post belegt wird (Urk. 9/27/2) - am 3. April 2019 um 08.17 Uhr in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt wurde, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG ausgelöst wurde,
diese Beschwerdefrist - unter Berücksichtigung der Ostergerichtsferien (Art. 38 Abs. 4 lit . a ATSG) und des den Fristablauf hemmenden Wochenendes (Art. 38 Abs. 3 ATSG) - am 20 . Mai 2019 ablief (vgl. BGE 139 V 490) , weshalb die Ein sprache des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2019 (Urk. 9/26; Datum des Post stempels [Urk. 9/26/8]) als verspät et zu qualifizieren ist und demzufolge die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache nicht eintreten ist,
aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin als unbegründet abzuweisen ist; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker