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UV.2019.00170

Kein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bei erreichtem Endzustand. Keine weiteren Abklärungen. Einkommensvergleich samt Abzug bestätigt.

Zürich SozVersG · 2020-10-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem 7. Oktober 2013 in einem Teilzeitpensum im Stundenlohn als Reinigungsmitarbeiterin beim Hauswart personal der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Unfall versiche rung Stadt Zürich (nachstehen d Unfallversicherung) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert (Urk. 9/G001 , 9/G005 ). Mit Unfall meldung vom 9. Januar 2015 zeigte die Versicherte an, dass sie am 7. Januar 2015 nach dem Reinigen des Hortes auf einer vereisten Treppe vor dem Schulhaus aus gerutscht und gestürzt sei. Dabei habe sie sich am Handgelenk rechts verletzt (Urk. 9/G001).

Radiologisch wurde eine Fra ktur ausgeschlossen, mittels MR

Arthrographie indes eine gelenkseitige Partialläsion und Zerrung des TFCC ohne kompletten Riss diagnostiziert (Urk. 9/M001). In der Folge war die Versicherte vom 8. Januar bis 8. Februar 2015 sowie vom 1. März bis 9. Mai 2015 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/T008). Am 8. Januar 2016 teilte die Versicherte mit, dass sie seit Novem ber 2015 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/G022; vgl. auch Urk. 9/T011-T013). Am 25. Februar 2016 wurde bei der Versicherten in der Z.___ eine Ulnaverkürzungsosteotomie und eine TFCC Reinsertion rechts durchgeführt (Urk. 9/M016).

X.___

wurde am 1 3. Dezember 2016 (Urk. 9/M029) durch Dr. med. A.___ , Facharzt Innere Medizin, a m 21. August 2017 (Urk. 9/M040)

durch Dr. med. B.___ , Facharzt Neurologie, sowie am 23. August 2017 (Ur

k. 9/M041) durch Dr. med.

C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie,

untersucht .

Das Arbeits ver hältnis wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2017 per 31. Juli 2017 seitens der Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 9/T039). Die Unfall versicherung liess die Versicherte sodann am 5. und 7. März 2018 durch die D.___ poly disziplinär (ortho pä disch/ neuro logisch /psychiatrisch ) b egutachten, wobei das D.___ -Gutachten am 17. April 2018 erstattet wurde (Urk. 9/M042). Danach

stellte die Unfall versiche rung mit Verfügung vom 28. Juni 2018 die Taggeldleistungen und Heilbehand lungskosten per 7. März 2018 ein

und verneinte

sowohl einen Rentenanspruch als auch einen solchen auf Integritäts entschädigung (Urk. 9/G082). Dagegen liess d ie Versicherte am 22. August 2018 (Urk. 9/J001) Einsprache erheben (ergänzt mit Eingaben vom 31. Oktober 2018 [Urk. 9/J005], 7. Nov ember 2018 [Urk. 9/J007] und 4. Februar 2019 [Urk.

9/J011]). Mit Entscheid vom 28. Mai 2019 wies die Unfallversicherung die Einsprache ab (Urk. 9/J012 [= Urk. 2]). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 27. Juni 2019 Beschwerde erheben und bean trag e n , es sei der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 aufzuheben und es sei ein bidisziplinäres Gutachten (Handchirurgie/Neurologie) in Auftrag zu geben. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten sei über den Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung neu zu entscheiden. Eventualiter sei ihr eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 15 % auszu richten und bei einem Invaliditätsgrad von 38 % eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Septem ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 27. September 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 (Urk. 11) reichte die Beschwerde führerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 12) zu den Akten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wurden die eingereichten Unterlagen irrtümlicherweise i m Ver fahren Nr. IV.2019.00592 (i n Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) der Gegenpartei zugestellt. Am 3 1. Januar 2020 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin erneut einen Arzt bericht (Urk. 15) ein. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Invaliden rente mit Verfügung vom 1. Juli 2019 abgewiesen hat. Die von der Beschwerde führerin dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2019.00592 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. Januar 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vor übergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.7

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integri tätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beein trächtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) dafür, dem Gutachten der D.___ sei volle Beweiskraft zuzuerkennen. Das D.___ -Gutachten sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden und es setze sich mit früheren ärztlichen Beurteilungen auseinander. Zudem ver möge das Parteigutachten der Beschwerdeführerin die Auffassung und Schluss folgerung der D.___ -Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen . Gestützt auf das D.___ Gut achten sei davon auszugehen, dass den von der Versicherten geklagten Beschwerden (Schmerzen im Handgelenk dorsal) kein unfallbedingtes Substrat gegenübersteh e . Die Symptomatik lasse sich weder auf orthopädische r

noch auf neurologische r

oder

psychiatrischer Ebene erklären. Da die Beschwerden nicht objektiv ausgewiesen seien, sei die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusa mmen hangs zwischen dem Unfallereignis und d en Beschwerden speziell zu prüfen , gestützt auf die Akten jedoch zu verneinen. Mithin sei weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch ein solcher auf eine Integritätsentschädigung ausge wiesen (Urk. 2 S. 6-9). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, Dr. med. E.___ , Facharzt Handchirurgie, habe in seinem Bericht vom 19. November 2018 festge stellt , es handle sich eindeutig um eine Läsion des dorsal aufsteigenden Ulnarisastes . Diese Schädigung führe zu einem neuropathischen Schmerz und einer entsprechenden Anästhesie im Metacarpus

ulnarseits betont, von der ulnaren Kante des Metacarpale V bis III sowie zu einer Hypästhesie über dem Metacarpale II dorsalseits . Da die Schmerzen auf objektiv unfallbedingten Ursachen beruhen würden, seien diese Schmerzen nicht nur natürlich, sondern auch adäquat kausal . Insofern könne nicht von einer Schmerzverarbeitungsstörung oder einer somato formen Schmerzstörung gesprochen werden. Des Weiteren sei die orthopädische Begutachtung mangelhaft, da sie nicht durch einen Handspezialisten durchge führt worden sei. Der Handstatus sei ungenügend, zudem sei en weder die Kraft geprüft noch andere handspezifische Tests durchgeführt worden. Auf die gut achterliche Beurteilung könne daher nicht abgestellt werden, da der Gutachter die wesentlichen Funktionseinschränkungen nicht gesehen, erfasst oder getestet habe. Die Funktionseinschränkungen würden zu unfallbedingten chronifizierten Schmerzen im U lnokarpal

- und R adioulnargelenk

führen , einhergehend mit einem Kraft- und Fu nktionsverlust der rechten Hand . Es sei daher eine Neube gutachtung durchzuführen, welche zur Frage der Funktions- und Leistungsfähig keit sowie zur Höhe des Integritätsschadens Stellung nehme (Urk. 1 S. 6-8).

3. 3.1

Im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis vom 7. Januar 2015 wurde mit Bericht vom 14. Januar 2015 über die gleichentags angefertigte MR Arthographie

berichtet, wonach am

Handgelenk rechts bei Status nach Sturz auf den rechten Unterarm und Kontusion rechts ulnar nach eine r Woche eine deutliche Schwellung ohne radiologische Fraktur festgestellt wurde . Es zeigten sich diskrete T2-hyperintense Signalinhomogenitäten im Os lunatum mit einer kleinen 1,5 mm messenden intraossären

Ganglionzyste . Ein Kontrastmittelaustritt aus dem Radio karpalgelenk sei nicht aufgetreten und die Sehnen seien intakt. Es bestehe eine gelenkseitige Partialläsi o n und Zerrung vom TFCC ohne kompletten Riss; die übrigen ossären Strukturen hätten keine Fraktur oder Ödeme gezeigt (Urk. 9/M001). 3.2

Am 25. Februar 2016 wurde bei der Beschwerdeführerin in der Z.___ eine Ulnaverkürzungsosteotomie und eine TFCC - Reinsertion rechts durchgeführt. Gemäss Austrittsbericht vom 29. Februar 2016 zeigte sich der post operative Verlauf problemlos und die Wundverhältnisse reizfrei

(Urk. 9/M016) . Zwei Wochen postoperativ waren die Schmerzen der Beschwerdeführerin gemäss Sprechstundenbericht vom 9. März 2016 regredient , die Sensibilität vollumfäng lich normal erhalten und die Fingerbeweglichkeit frei. Es wurde festgehalten, dass d ie Beschwerdeführerin bis am 22. Mai 2016 ar beitsunfähig sei (Urk. 9/M017). Die Ärzte notierten, im w eiteren Behandlungsverlauf habe die Beschwerde führerin beim Testen vasovagale Reaktionen gezeigt, ohne das s wirklich massive Schmerzen bestehen würden. Bei lei chter Biegebelastung auf die Ulna seien keine Schmerzen auslösbar gewesen. Über dem ulnokarpalen Gelenkspalt bestehe hin gegen eine Druckdolenz . Eine Kraftbelastung über zwei Kilogramm sei noch nicht möglich und die Beschwerdeführerin sei bis am 29. Mai 201 6 100 % arbeitsun fähig (Urk. 9/M018). Gemäss Bericht vom 1. Juni 2016 beklag t e die Beschwerde führer in d rei Monate postoperativ noch immer über keine Kraft zu verfügen; seit der letzten Konsultation habe sich keine wesentli che Veränderung ergeben. I hren eigenen Angaben zufolge sei lediglich eine Kraftbelastung von maximal einem Kilogramm möglich. Der Oberflächensensibilitätstest habe eine verminderte Sen sibilität über der ersten Kommissur bis zum Metakarpale IV gezeigt. Über der Metakarpale V sei die Sensibilität hingegen wieder normal.

Palpatorisch bestehe eine diffuse Druckdolenz über der ulna - snuff -box, dem streckseitigen TFCC, zentral radiokarpal sowie über dem Radiusstyloid . Die Durchbewegung im Hand gelenk sei widerstandsfrei und ohne wesentliche Schmerzen bis an die Bewe gungslimite möglich . Der Operateur notierte, trotz Rauchstopps sei die Konso lidation im Osteotomiebereich verzögert, eine Belastbarkeit bis 5 kg scheine aber dennoch möglich zu sein. Aktuell schone die Beschwerdeführerin den Arm noch zu stark. Die von der Beschwerdeführerin beklagte Sensibilitätsstörung sei nicht zuordenbar (Urk. 9/M019). Mit Bericht vom 13. Juli 2016 erklärten die behan delnden Ärzte der Z.___ sodann, die Osteotomie sei konsoli diert und auch klinisch sei ein schöner Fortschritt zu verzeichnen. Inzwischen sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei. Auch bei Kraftbelastungen und dem Kraftaufbau seien se it zehn Tagen keine vermehrten S chmerzen oder Schwellungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin belaste den Arm im Alltag bereits weitgehend normal. Die Ärzte erachteten eine Arbeitsfähigkeit grundsätz lich als gegeben (Urk. 9/M020). Eine weitere Untersuchung wurde in der Z.___ nicht durchgeführt (vgl. Urk. 9/M027). 3.3

Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 3. Dezember 201 6. Mit

Konsiliarbericht

vom 19. Dezember 2016 (Urk. 9/M29) berichtete der Arzt davon , dass keine Hinweise für eine CRPS-Komplikation bestehen würden. Die Ober flächensensibilität über dem Handrücken sei praktisch aufgehoben. Es bestehe eine ulnarbetont e , limitierende Schmerzsymptomatik bei Palpat ion im U lnokarpal gelenk

und ulnar am Handgelenk mit Endphasenschmerz. Es sei ein auffallen des Schonverhalten betreffend die rechte Hand ersichtlich (S. 3) . Dr. A.___ attestierte eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit und wies darauf hin, dass

- beim Ausstehen weitere r Abklärungen

– der Endzustand noch nicht erreicht sei ( S. 4- 5 ). 3.4

Gemäss Bericht vom 29. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin am 27. März 2017 in der Sprechstunde der F.___

vorstellig . Der radiologische Befund zeigte sich unauffällig. Nach Auffassung von Dr. med. G.___ , Facharzt Handchirurgie, blieben die beklagten Beschwerden, insbesondere der während der Untersuchung demonstrierte Krampfzustand, weiterhin unklar. Er empfahl daher eine neurologische Untersuchung, um ein diesbezügliches Korrelat finden zu können. Zudem sollte eine Arthro -MRI-Untersuchung durchgeführt werden, um den ulnocarpalen Zustand darzustellen (Urk. 9/M034). Am 31. Mai 2017 berichteten die Ärzte , die neuro logische Untersuchung vom 29. Mai 2017 habe k linisch eine Hypästhesie über das Versorgungsgebiet des Ramus

dorsalis

des N. ulnaris rechts hinausgehend

gezeigt . Elektrophysiologisch seien die Neu rographien des N. ulnaris und des N. medianus beidseits unauffällig ausgefallen. Die Neurograph i e des R. dorsalis des N. ulnaris rechts sei nicht ableitbar gewesen, wobei dies auch methodisch bedingt sein könne. In der Zusammenschau der Befunde sei daher am ehesten von einem neuropathischen Schmerz im Bereich des Ramus

dorsalis des N. ulnaris rechts auszugehen. Die von der Beschwerde führerin im Vordergrund stehende Symptomatik mit starken krampfartigen Beschwerden der ganzen Hand sei dadurch jedoch nicht erklärbar (Urk. 9/M035).

Das zum Ausschluss einer zentralen Ursache durchgeführte MRI des Schädels vom 1 2. Juni 2017 lieferte keinen Hinweis auf eine pathologische Veränderung, wel che die Beschwerdesymptomatik begründen könnte (Urk. 9/M036), weshalb die Ärzte der F.___ die Verdachtsdiagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms im Bereich des Ramus

dorsalis des N. ulnaris nannten (Urk. 9/M037). 3.5

Am

23. August 2017 (Urk. 9/M040)

erstattete Dr. B.___ den Konsiliarbericht über die am 21. August 2017 durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin und hielt f est, es seien keine neurologischen Diagnosen zu stellen. Der Neuro status sowie die Motorik hätten sich als unauffällig gezeigt , weshalb der Verdacht auf einen neuropathischen Schmerz nicht zu bestätigen sei . Betreffend die Koordi nation hielt Dr. B.___ fest, dass die rechte Hand wechselnd ausgeprägt in einer Schonhaltung verharrt sei , die bei gezielter Willkürmotorik jedoch aufge geben worden sei (S. 10). Bei der Untersuchung der Sensibilität an der rechten Hand habe die Beschwerdeführerin wechselnde Angaben gemacht. Teilweise sei eine völlige Gefühllosigkeit für Berührungen der gesamten rechten Hand ange geben worden, teils lediglich eine Hypästhesie an der ulnaren Handkante. Auf Schmerzreize habe jedoch eine adäquate Reaktion stattgefunden. Bei jeglicher Berührung seien massive Schmerzen angegeben worden (S. 11). In der klinisch-neurologischen Untersuchung seien keine reproduzierbaren sensiblen oder moto rischen Ausfälle nachweisbar gewesen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien vielmehr wechselhaft und teilweise widersprüchlich gewesen. Bei normalem lokalbefundlichem Aspekt der rechten Hand schloss Dr. B.___ , es bestehe kein begründeter Verdacht auf ein CRPS Typ I. Aufgrund der fehlenden Atrophie der Unterarm- und Handmuskulatur im Vergleich zur linken Seite erachtete er sodann einen Mindergebrauch der dominanten Hand infolge der Schmerzen als nicht gegeben . Des Weiteren sei die Medikamentenspiegelkontrolle betreffend des regelmässig dreimal täglich eingenommenen Analgetikum Dafalgan (Paraceta mol) negativ ausgefallen, weshalb davon auszugehen sei, dass das Schmerzmittel nicht wie angegeben eingenommen wurde , was nach Auffassung von Dr. B.___ gegen einen authentischen Leidensdruck spreche. Die Exploration habe daher ergeben, dass kein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausaler Gesund heitsschaden vorliege (S. 12-13). Aus neurologischer Sicht attestierte Dr. B.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungs mitarbeiterin. Es seien keine Unfallfolgen ausgewiese n, welche die Arbeitsfähig keit e inschränken würden ( S. 15) . Sodann verneinte Dr. B.___ einen Anspruch auf Integritätsentschädigung aus neurologischer Sicht (S. 16).

3.6

Am 2 3. August 2017 nahm Dr. C.___ eine orthopädische Exploration der Beschwerdeführerin vor. Im Bericht vom 24. August 2017 (Urk. 9/M041) führte Dr. C.___ aus, er habe wissend über die gesamte Problematik des rechten Hand gelenks das Gespräch anders strukturiert und die Bes c h werdeführerin versucht abzulenken. Dabei habe er festgestellt, dass auch bei einer völlig abgelenkten Beschwerdeführerin der Arm plötzlich zu zittern begonnen habe , weshalb er nicht von einer Simulation ausgehe ( S. 1). Die Flexion-Extension sowie die Pro-Supination seien massiv beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Er erachtete die erhobenen Befunde als nahezu sicher auf das Unfallereignis vom 7. Januar 2015 zurück zu führend (S. 2)

und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Die Hand sei sehr schmerzempfindlich, was einer voll ständigen Gebrauchsunfähigkeit gleichkomme . Dr. C.___ führte weiter aus, er könne sich keine Tätigkeit ohne Gebrauch des rechten Armes oder des Handge lenks vorstellen , weshalb er keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestieren könne; e r erachtete den Endzustand hingegen als erreicht ( S . 3 -4 ). In Bezug auf den Integritätsschaden hielt Dr. C.___ fest, durch das Unfall ereignis vom 7. Januar 2015 habe die Beschwerdeführerin eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen und geistigen Integrität entsprechend der Inte gritätsentschädigungstabelle der Suva e rlitten. Unter Berücksichtigung der ortho pädischen Zahlen sowie der Zahlen der psychischen Dekompensation erachtete

Dr. C.___ eine Integritätsentschädigung im Umfang von 20-25 % als gerecht fertigt (S. 5). 3.7

Die Gutachter des D.___ ,

Dr. med. H.___ , Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie, Dr. m ed. I.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie sowie Dr. med.

J.___ , Facharzt Neurologie , nannten im interdisziplinären Gut achten vom 17. April 2018 (Urk. 9/M042) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische ulnar betonte Handgelenksschmerzen rechts (ICD-10 M79.64). Daneben bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) , welcher aber kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme (S. 24).

Der psychiatrische Gutachter notierte, anlässlich der psychiatrischen Unter su chung habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen geklagt, während dessen er in der Untersuchung jedoch kaum ein en Leidensdruck habe feststell en könne n (S. 10) . Sie habe ihre Hand ohne sichtbare Einschränkungen bewegt, ihren Kopf auf die Hand gestützt und die rechte mit der linken Hand berührt, ohne dass irgendwelche Schmerzwahrnehmungen erkennbar gewesen wären (S. 13).

Die Stimmung sei ausgeglichen gewesen, die Psychomotorik lebhaft und die Beschwerdeführerin habe einen wachen Eindruck hinterlassen. Psycho patholo gi sche Befunde hätten sich nicht erheben lassen. Hinweise auf psycho soziale Belastungen würden keine vorliegen. Es sei aus psychiatrischer Sicht nicht erklärbar, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden, die kaum objektiviert werden kö nnten,

derart eingeschränkt fühle. Nachdem eine psychiatrische Störung, welche die Arbeitsfähigkeit beein trächtigen würde, nicht vorliege, bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sowie als Hausfrau aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( S. 10- 11).

Der orthopädische Gutachter berichtete von reizlosen Narben über dem Ulnaschaft . Die Beweglichkeit des rechten Handgelenks und aller Fingergelenke sei leicht verlangsamt, vom Umfang her zuletzt jedoch frei. Der Händedruck sei im Vergleich zur Gegenseite abgeschwächt. Die Zirkulation sei bis in die Periphe rie erhalten, eine Schwellung der Handfläche sei nicht fassbar und der maximale Unterarmumfang sei symmetrisch (S. 16). Der Gutachter erachtete aufgrund des erhöhten Anspruchs an die Krafteinsetzung sowie an eine gute Mobilität des Handgelenks eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als nicht gege ben. Körperlich leichte Aktivitäten, wo mit dem rechten Arm eine Hebe- und Traglimite von fünf Kilogramm n icht überschritten werde und darüber hinaus keine übermässigen Ansprüche an die Belastungsfähigkeit des rechten Handge lenks gestellt würden, könnten hingegen zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkt ausgeübt werden. Für eine entsprechende Tätigkeit sei die Beschwerde führerin 100 % arbeits- und leistungsfähig ( S. 19).

Die neurologische Untersuchung ergab des Weiteren, dass die Beschwerde führerin angab, es bestehe ein stark ausgeprägtes Defizit für B e rührungen, Schmerzen und Temperatur

im Bereich des Handrück ens sowie dorsal am distalen Unterarm rechts. Es bestehe auch eine leichtgradige Sensibilitätsverminderung im Bereich der Handinnenfläche. Ansonsten erwies sich der neurologische Befund als unauf fällig (S. 21-22). Der neurolo gische Gutachter erklärte diesbezüglich , die angege benen hochgradigen sensiblen Defizite würden weder dem Versorgu ngsgebiet eines peripheren Nerv s entsprechen, noch seien diese auf eine Plexusläsion beziehungsweise eine Radikulopathie zurückzuführe n . Der bestehende muskulos keletta l e Schmerz im Bereich des rechten Handgelenkes habe daher keinen neuropathischen Charakter. Unter Berücksichtigung des aktuell vorliegenden Beschwerdeb ildes und der erhobenen Befunde sei die Feststellung von Dr. B.___ , wonach keine relevante neurologische Diagnose vorliege, zu bestätigen. Mithin bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23).

In der interdisziplinären Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, es bestehe nach wie vor eine symmetrische Muskulatur an beiden Armen, weshalb eine wesentliche Schonung der rechten Seite im Alltag nicht plausibel sei. Zudem bestehe ein deutlicher Kontrast zwischen den anamnestischen Beschwerde schilderungen und den effektiv objektivierbaren Befunden. Neurologisch lasse sich kein pathologischer Befund zuordnen.

Insgesamt könne jedoch aus orthopä discher und neurologischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit des rechten Handgelenkes bestätigt werden, weshalb eine Reinigungsarbeit ungeeignet sei. In einer leichten, adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei hingegen kein wesentlicher Befund erhoben worden. Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die subjektiv angegebenen Beschwerden und Limitierungen , seien einer Schmerzver arbeitungsstörung zuzuordnen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne nicht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig und bleibend arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie hingegen arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit von Januar bis April 2015 und von Februar bis Juni 2016 aufgehoben gewesen sei. Eine Integritätseinbusse liege nicht vor, weil der Schaden zu gering sei (S. 24 25). 3.8

Im Privatgutachten vom 19. November 2018 (Urk. 9/M043) hielt Dr. med. E.___ , Facharzt Chirurgie mit Spezialisierung Handchirurgie, fest, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Bereich des ulnocarpalen und radioulnaren distalen Handgelenks rechts. In der Ergotherapie habe sie aufgrund der starken Schmerzen vasovagale Zustände erlitten. Er gehe davon aus, die Beschwerden hätten sich verstärkt, da die objektivierbaren S chmerzen und Sensibilitätsstörungen von den Ärzten bagatellisiert worden seien (S. 3). Objekti vierbar seien massive Schmerzen im Bereich der radioulnaren und ulnocarpalen

Gelenke, welche nicht simuliert seien. Nach seiner Auffassung handle es sich um ein Mischbild von Schmerzen, mässig eingeschränkter Beweglichkeit, schmerz bedingter Einschränkung der Beweglichkeit sowie eines Sensibilitätsschadens, was als Integritätsschaden nicht in eine bestimmte Tabelle falle (S. 4). Über dem Handrücken im metacarpalen Bereich von Metacarpale V III bestehe eine Anästhesie, über dem Metacarpale III-II gehe es über in eine Hypästhesie. Ansonsten bestehe eine normale Sensibilität. Die medizinisch theoretische Inva lidität betrage 48 bis 51 % und der Integritätsschaden rund 15 %. Der Zustand entspreche funktionell am ehesten einer mässigen bis schweren Handgelenks arthrose oder einer proximalen Handwurzelresektion mit mässigem Erfolg (S. 5). 4. 4.1

Durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten

ist , dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Sturzes vom 7. Januar 2015 eine Kontusion und/oder Distorsion des rechten Handgelenks zuzog , welche opera tiv mit einer Ulnav erkürzungsosteotomie und einer TFCC- Reinsertio n rechts behandelt wurde ( E. 3.2 ) . Die Beschwerdegegnerin anerkannte hinsichtlich des Ereignisses vom 7. Januar 2015 ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/G002, 9/T040).

Nach Lage der Akten war von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwart en (vgl. Urk. 9 /M041 S. 4; 9 /M042 S. 27; Urk. 9 /M043 S. 5), weshalb der Fallabschluss zu Recht erfolgte (E. 1.3) , was auch nicht beanstandet wurde . Strittig und zu prüfen ist, ob auf den Unfall vom 7. Januar 2015 zurückzuführende Beeinträchtigungen bestehen, die einen Anspruch auf eine Rente und /oder

auf eine Integritäts ent schädigung begründen, und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt beziehungsweise ob sie den geklagten Beschwerden hinreichend Rechnung getragen hat. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung der

D.___ -Gutachter (Urk. 9 /M042). Diese erging unter Berücksichtigung der Vorakten (S. 4-7), der Anamnese sowie den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (S. 7-9, S. 13-15, S. 20-21). Die Gutachter erhoben sowohl den psychiatrischen Befund nach AMDP (S. 9) wie auch den orthopädischen Körper status (S. 15-16) und den neurologischen Status (S. 21-22). Dabei würdigten die Gutachter bei ihrer Beurteilung auch die Aktenlage (S. 19-20, S. 23) und begrün deten ihre Einschätzung nachvollziehbar .

Im Vordergrund steht, dass die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geklag ten Einschränkungen aufgrund des sorgfältig erhoben Befundes nicht im geltend gemachten Ausmass nachvollziehen konnten (Urk. 9/M042 S. 24-25; vgl. auch Urk. 9/M042 S. 18-19 und Urk. 9/M042 S. 23 ). Im Bereich des rechten Unter armes und Handgelenk s konnte in orthopädischer Hinsicht eine leicht verlang samte, vom Umfang her letztlich aber freie Beweglichkeit des Handgelenks und aller Fingergelenke festgestellt werden. Zwar war im Vergleich zur Gegenseite ein abgeschwächter Händedruck gegeben und die Beschwerdeführerin gab vor allem ulnar betont einen Bewegungsschmerz am Handgelenk an. Der maximale Unter armumfang zeigte sich jedoch symmetrisch . Sodann wurde die rechte Hand beim An- und Auskleiden, beim Hantieren an den mitgebrachten Unterlagen und vor allem beim Abstützen im Rahmen von Transfers auf dem Untersuchungstisch spontan eingesetzt ( Urk. 9/M042 S. 16 ). Des Weiteren ergab die neurologische Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin bei im Wesentlichen normalem neu rologischen Befund ( Urk. 9/M042 S. 21-22 ) und fehlender muskulärer Atrophie über eine hochgradige Funktionseinschränkung klagte. Während dem Gespräch fiel jedoch ein lebhaftes Gestikulieren mit der rechten Hand auf

und es zeigte sich bei unauffälliger Beobachtung eine flüssige Bewegung der Finger, ein Schonver halten war hingegen nich t sichtbar (Urk. 9/M042 S. 21 ). Angesichts dessen, dass die Gutachter ihre Beurteilung u nter Berücksic htigung der bildgebenden und klinischen Befunde sowie dem deutlichen Kontrast zwischen den anamnestischen Beschwerdeschilderungen und den effektiv objektivierbaren Befunden abgaben, überzeugt ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepass ten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist .

Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftigte Beurteilungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.6) vollumfänglich. 4. 3

Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbrachte, vermag das Gutachten nicht in Frage zu stellen . Ihr Einwand, wonach der neurologische Gutachter keine eigenen neurologischen Abklärungen getätigt und fälschlicherweise eine Diagnose aus neurologischer Sicht verneint habe ( Urk. 1 S. 7), läuft ins Leere. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamnese erhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesge richts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremd anamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Dr. J.___ untersuchte die Beschwerdeführerin eingehend , erhob die neuro logische Anamnese und den neurologischen Status (Urk. 9/M042 S. 21 f.) und begründete gestützt hierauf seine Einschätzung. Dabei fanden die von den behandelnden Ärzten bereits zuvor aus der Neurographie gewonnenen Erkennt nisse, wonach die Parameter im Bereich des Nervus

medianus und ulnaris normal ausfielen, demgegenüber der Ramus

dorsalis

Nervus

ulnaris rechts nicht abge leitet werden konnte, Eingang ins neurologische Gutachten. Hierzu erläuterte

Dr. J.___

im Einklang mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte der F.___ , dass es sich um einen technisch schwierig untersuchbaren Nervenast handle, weshalb das Untersuchungsresultat mit Vorsicht zu inter pretieren sei (Urk. 9/M042 S. 22 f.). Die Beschwerdeführerin vertritt zwar unter Hinweis auf Dr. E.___

die Ansicht, dass aufgrund der fehlenden Ableitbarkeit des Ramus

cutaneus

dorsalis des Nervus

ulnaris rechts eine Schädigung dieses Nerves

bestehe , dieser objektive Befund für einen neuropathischen Schmerz

spreche und auch die geklagte Sensibilitätsstörung auf die Schädigung des Ramus

dorsalis

nervi

ulnaris rechts zurückzuführen sei (E. 2.2) . Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen ist Dr. E.___ in Bezug auf die neurologischen Befund erhebungen fachfremd . Zum anderen führten selbst die behandelnden Ärzte der F.___ aus, dass die fehlende Ableitung der Neurographie des Ramus

dorsalis des Nervus

ulnaris auch methodisch bedingt sein könne. Die Ärzte erachteten dennoch die bestehende Symptomatik – auch unter der Annahme neu ropathische r Schmerz en im Bereich des Ramus

dorsalis des Nervus

uln aris – als nicht erklärbar (E. 3.4 ). Die von ihnen gestellte Verdachtsdiagnose eine s

neuro pathischen Schmerzsyndroms wurde ferner durch Dr. B.___

nicht bestätigt (E. 3.5) . Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Sensibilität an der rechten Hand nach der Operation vollumfänglich normal erhalten war (E. 3.2) , was eben falls gegen eine Nervenschädigung spricht . Eine

– wie von der Beschwerde führerin geklagte – höhergradige Funktionseinschränkung liess sich damit nicht objektivieren. Auf das schlüssige neurologische Teilgutachten ist damit ab zu stellen .

In Bezug auf die orthopädische Begutachtung machte die Beschwerdeführerin sodann gelten d , diese sei nicht durch einen Handspezialisten durchgeführt und der Handstatus sei ungenügend

erhoben worden .

Die Behauptung ,

Dr. I.___ habe im Wesentlichen nur die Narbenlänge gemessen ( Urk. 1 S. 7), ist indes unbegründet: Die orthopädische Untersuchung beruhte auf der Befunderhebung der Beweglichkeit und Kraft der Hand und Finger sowie der geklagten Beschwer den während der Untersuchung. Des Weiteren erhob Dr. I.___ den gesamten Körperstatus (Urk. 9/M042 S. 15 f.). Die daraus gezogene n Schlussfolgerung en

sind insbesondere unter Berücksichtigung

der genannten Inkonsistenzen (E. 4. 2 ) nachvollziehbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen , dass Dr. B.___

mittels Medikamentenspiegelkontrolle eine regelmässige dreimal tägliche Einnahme des Analgetikum s

Dafalgan (Paracetamol) nicht hatte bestätigen können, was gegen einen authentische n Leidensdruck spreche (Urk. 9/M040 S. 13). Am Tag der gut achterlichen Untersuchung verzichtete die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge ebenfalls auf die Einnahme des Schmerzmittels (Urk. 9/M042 S. 18). Bezüglich der Qualifikation von Dr. I.___ ist festzuhalten, dass er über einen Facharzttitel im Bereich orthopädische Chirurgie verfügt . Weshalb der Gutachter, welcher mithin umfassende Kenntnisse des Bewegungsapparates besitzt, nicht in der Lage sein sollte, die Handgelenksproblematik der Beschwerdeführerin zu beurteilen, ist nicht einsichtig , zumal er die Einschätzung der behandelnden

Fach ärzte der Z.___ , der Handchirurgie des K.___ sowie der F.___

berücksichtigte und deren Einschätzungen bestätigte (vgl.

Urk. 9/M042 S. 17 und S. 19).

Dr. I.___ setzte sich folglich auch hin reichend mit den

Vorakten auseinander und zeigte sodann nachvollziehbar auf, dass auf die Beurteilung von Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne, da dieser keine konkreten Angaben gemacht habe, weshalb das postoperative Resul tat «erschreckend» sei. Die von Dr. C.___ festgehaltenen klinischen Befunde würden sich bloss auf eine marginale Bewegungsprüfung des Unterarms und des Handgelenkes stützen; so habe er denn auch angegeben, diese seien hinreichend bekannt. Abschliessend hielt Dr. I.___

hierzu fest, dass die Beurteilung eher eine Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin darstelle und daher keine plausiblen Schlüsse gezogen werden könnten (Urk. 9/M042 S. 20).

Des Weiteren kommt auch Dr. I.___ in Bezug auf die Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Welche handspezifischen Tests zusätzlich durchzuführen wären (Urk. 1 S. 7), die nicht den Vorakten entnommen werden könnten, geht aus dem Einwand der Beschwerdeführerin hingegen nicht hervor . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind mithin keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche das orthopädische Gutachten in Frage stellen könnten. Zusammenfassend ist die Einschätzung der D.___ -Gutachter, wonach insgesamt aus orthopädischer und neurologischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit des rechten Handgelenks zwar bestätigt wurde, in einer angepassten Tätigkeit quan titativ jedoch eine uneingeschränkte Arbeits

- und Leistungsfähigkeit besteht (Urk. 9/M042 S. 24), nicht zu beanstanden.

Hieran vermögen schliesslich auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht e von Dr. med.

L.___ (Urk. 12), Facharzt Neuro logie, sowie von Dr. med. M.___ (Urk. 15), Facharzt Chirurgie und Hand chirurgie, nichts zu ändern . Zum einen bildet der angefochtene Einspracheent scheid in zeitlicher Hinsicht die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 130 V 445 E. 1.2), weshalb die Berichte vom 22. August 2019 sowie vom 16. Januar 2020 ohnehin nicht zu berücksichtigen wären. Zum anderen setzten sich weder Dr. L.___ noch Dr. M.___ in ihren Berichten mit den von den D.___ -Gutachtern erhobenen Befunden und deren Einschätzung zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auseinander. 4. 4

Der medizinische Sachverhalt erweist sich mithin als hinreichend abgeklärt. Von der beschwerdeweise beantragten Einholung eines b idisziplinären Gutachtens (Handchirurgie/Neurologie) sind daher keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) von weiteren Abklärungen abgesehen werden kann. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2018 (Urk. 9/G082) von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem von den D.___ -Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofil aus und legte dieses der Invaliditätsbemessung zugrunde.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 ist von einem organischen Korrelat auszugehen, durch das die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt

ist . Zwar vermögen Schmerzen sowie klinisch feststellbare Bewe gungseinschränkungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts U

9/05 vom 3. August 2005 E. 4, U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7. 2, U 3288/06 vom 25. Juli 2007 E . 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Die Gutachter führten jedoch nachvollziehbar aus, dass eine konkrete Ursache für die von der Explorandin angegeben Beschwerden nicht zu erkennen sei. Demgegen über bestehe am rechten Vorderarm und Handgelenk ein pathologischer Befund in Form eines postoperativen Zustands, welcher aber objektiv zumindest auf Ebene der muskuloskelettalen Strukturen als korrekt zu bezeichnen sei ( Urk. 9/M042 S. 18). Ein organischer Kern der angegebenen Beschwerden sei

damit gegeben, dessen Auswirkungen seien jedoch gering

(Urk. 9/M042 S. 18 19).

M ithin ist von einem ausgewiesenen organischen Gesundheitsschaden auszugehen (vgl. Urk. 9/M042 S. 27) , der gemäss Gutachter

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (teil-)kausal zum Unfallere ignis ist (Urk. 9/M042 S. 25-26). 4. 5

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt , als der Endzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der kreisärztli chen Untersuchung am

7. März 2018 erreicht war. Abgestützt auf die beweis kräftige Beurteilung des Gesundheitszustandes im D.___ -Gutachten ist davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der objektiv begründeten gesundheitlichen Einschränkungen im rechten Handgelenk in ihrer bis zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig ist. Dagegen ist ihr eine körperlich adaptierte leichte Tätigkeit ohne besondere Ansprüche an die Belastungsfähigkeit des rechten Handgelenks ent sprechend dem Leistung sprofil im D.___ -Gutachten (Urk. 9 /M042 S. 27) im Zeit punkt des Fallabschlusses und der damit einhergehenden Rentenprüfung seit längerem vollumfänglich zumutbar.

Bei diesem Ergebnis kann auf die Prüfung der Adäquanz verzichtet werden (E. 1.4 und 1.5). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin erwerblich auswirkt. 5.2

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 135 E. 2a und b, vgl. auch BGE

114 V 310 E. 3a).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin der Beschwerde führerin (Ur

k. 9 /G081

S. 1 ). Hinweise dafür, dass die se Angaben fehlerhaft sein könnten , sind nicht aktenkundig und wurde n auch nicht substan tiiert vorgebracht. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin hätte die Beschwerde führerin im Jahr 2018 bei einer Beschäftigung im Umfang von 38.10 % ein Jahreseinkommen inklusive 13. Monatslohn von Fr. 20'701.25

erzielt (Urk. 9 /G080).

Aufgerechnet auf ein 100 % Pensum ergibt dies ein V alidenein kommen von gerundet Fr. 5 4 ' 334.-- , welches der Berechnung zugrunde zu legen ist. 5.3

5.3.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 1 39 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). Hinsichtlich des unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 9) anhand von Tabellen löhnen zu ermittelnden Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den monatlichen Totalwert im Kompetenzniveau 1 für Frauen gemäss LSE ab (Urk. 9 /G081 S. 2), was nicht zu beanstanden ist. Strittig ist hingegen der Umfang des leidensbedingten Abzugs. 5.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). 5.3.3

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie könne auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ihre dominante rechte Hand aufgrund der unfallbedingten Schmer zen und der Beweglichkeitseinschränkung lediglich als Zudienhand gebrauchen, weshalb ihr ein Abzug von 25 % zu gewähren sei (Urk. 1 S. 9) .

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt ein leidensbedingter Abzug nicht automatisch, sondern er wird unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Die Beschwerde gegnerin berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von 5 % (Urk. 9 /G081 S. 2). Dass die rechte Hand der Beschwerdeführerin lediglich als Zudienhand

ein gesetzt werden k ö nn te , geht aus der medizinischen Beurteilung der D.___ Gutachter nicht hervor, weshalb nicht von einer funktionellen Einhändigkeit

– wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (Urk. 1 S. 9) – ausgegangen werden kann. Andere Gründe, die einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersicht lich . Ein triftiger Grund, weshalb der leidensbedingte Abzug von 5 % zu erh öhen ist, liegt damit nicht vor. Gestützt auf das standardisierte Monatsein kommen im Kompetenzniveau 1 der LSE 2016 im Total für Frauen von Fr. 4'363.--, aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2’709 Punkten im Jahr 2016 auf 2'732 Punkte im Jahr 2018 (vgl. Statistik T

39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018) ergibt dies bei einem leidensbedingten Abzug von 5 % ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 52'292.-- (Fr. 4'363.-- : 40 x 41,7 : 2'709 x 2 ' 732 x 12 x 0.95). 5.4

Die aus dem E inkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt Fr. 2’042 -- ( Valideneinkommen von Fr. 54'334.-- abzügli ch Invalidenein kommen von Fr. 52'292 .-- ), was einem Invaliditätsgr ad von gerundet 4 % ent spricht, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (E. 1.4) . 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann einen Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Integritätsentschädigung. Dagegen macht e die Besc hwerde führerin gestützt auf das Privatgutachten von Dr. E.___ geltend, es sei von einem kombinierten Schaden der Hand mit massiv eingeschränkter Kraft, einge schränkter Beweglichkeit, einem unfallbedingten Schmerzsyndrom und einem Sensibilitätsverlust auszugehen. Der Zustand entspreche am ehesten einer mässigen bis schweren Handgelenksarthrose oder einer proximalen Handwurzel resektion mit mässigem Erfolg. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ und Dr. C.___ sei der festgestellte Integritätsschaden von 15 % sicherlich gerechtfer tigt (Urk. 1 S. 10) . 6.2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (E. 1.5).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff.

1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angege bene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Ein zelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.3

Die D.___ -Gutachter führten in nachvollziehbarer Weise aus, dass die objektivier baren leichtgradigen Einschränkungen am rechten Handgelenk nicht das Aus mass eines entschädigungsberechtigten Integ ritätsschadens nach den gesetzli chen Bestimmungen sowie den Suva-Tabellen erreichen würden.

Sie erachteten die Beurteilung von Dr. C.___ als nicht nachvollziehbar, da dieser sich aus schliesslich auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin gestützt habe (Urk. 9 /M042 S. 28). Dies e Einschätzung ist nicht zu beanstanden, zumal Dr. C.___ o ffensichtlich noch psychische Be schwer de n berücksichtigte (vgl.

Urk. 9/M041 S. 5) ; solche sind indes nicht ausgewiesen (E. 3.7) . Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. E.___ eine Integritäts entschädigung geltend macht, vermag sie damit ebenso wenig durchzudringen . Das D.___ -Gutachten ist beweiskräftig und die Beurteilung von Dr. E.___

vermag an deren Einschätzung keine Zweifel zu erwecken (E. 4. 3 ), weshalb gestützt auf die nachvollziehbare Begründung der Gutachter kein entschädigungsbedürftiger Integritätsschaden ausgewiesen ist und damit kein Anspruch auf eine Integritäts entschädigung besteht . 7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Errei chen des Endzustand es

per März 2018 ausging . Bei fehlender anspruchsrelevanter

unfallbedingter Erwerbseinbusse resultiert kein Anspruch auf eine Invalidenrente und es ist auch keine Integritätsentschädigung geschuldet. Weitere Beweis massnahmen sind nicht erforderlich. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Unfallversicherung Stadt Zürich unter Beilage der Doppel von Urk. 11-12 sowie Urk. 14-15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem 7. Oktober 2013 in einem Teilzeitpensum im Stundenlohn als Reinigungsmitarbeiterin beim Hauswart personal der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Unfall versiche rung Stadt Zürich (nachstehen d Unfallversicherung) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert (Urk. 9/G001 , 9/G005 ). Mit Unfall meldung vom 9. Januar 2015 zeigte die Versicherte an, dass sie am 7. Januar 2015 nach dem Reinigen des Hortes auf einer vereisten Treppe vor dem Schulhaus aus gerutscht und gestürzt sei. Dabei habe sie sich am Handgelenk rechts verletzt (Urk. 9/G001).

Radiologisch wurde eine Fra ktur ausgeschlossen, mittels MR

Arthrographie indes eine gelenkseitige Partialläsion und Zerrung des TFCC ohne kompletten Riss diagnostiziert (Urk. 9/M001). In der Folge war die Versicherte vom 8. Januar bis 8. Februar 2015 sowie vom 1. März bis 9. Mai 2015 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/T008). Am 8. Januar 2016 teilte die Versicherte mit, dass sie seit Novem ber 2015 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/G022; vgl. auch Urk. 9/T011-T013). Am 25. Februar 2016 wurde bei der Versicherten in der Z.___ eine Ulnaverkürzungsosteotomie und eine TFCC Reinsertion rechts durchgeführt (Urk. 9/M016).

X.___

wurde am 1 3. Dezember 2016 (Urk. 9/M029) durch Dr. med. A.___ , Facharzt Innere Medizin, a m 21. August 2017 (Urk. 9/M040)

durch Dr. med. B.___ , Facharzt Neurologie, sowie am 23. August 2017 (Ur

k. 9/M041) durch Dr. med.

C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie,

untersucht .

Das Arbeits ver hältnis wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2017 per 31. Juli 2017 seitens der Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 9/T039). Die Unfall versicherung liess die Versicherte sodann am 5. und 7. März 2018 durch die D.___ poly disziplinär (ortho pä disch/ neuro logisch /psychiatrisch ) b egutachten, wobei das D.___ -Gutachten am 17. April 2018 erstattet wurde (Urk. 9/M042). Danach

stellte die Unfall versiche rung mit Verfügung vom 28. Juni 2018 die Taggeldleistungen und Heilbehand lungskosten per 7. März 2018 ein

und verneinte

sowohl einen Rentenanspruch als auch einen solchen auf Integritäts entschädigung (Urk. 9/G082). Dagegen liess d ie Versicherte am 22. August 2018 (Urk. 9/J001) Einsprache erheben (ergänzt mit Eingaben vom 31. Oktober 2018 [Urk. 9/J005], 7. Nov ember 2018 [Urk. 9/J007] und 4. Februar 2019 [Urk.

9/J011]). Mit Entscheid vom 28. Mai 2019 wies die Unfallversicherung die Einsprache ab (Urk. 9/J012 [= Urk. 2]).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. Januar 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vor übergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.6 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art.

E. 1.7 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integri tätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beein trächtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.

E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 27. Juni 2019 Beschwerde erheben und bean trag e n , es sei der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 aufzuheben und es sei ein bidisziplinäres Gutachten (Handchirurgie/Neurologie) in Auftrag zu geben. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten sei über den Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung neu zu entscheiden. Eventualiter sei ihr eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 15 % auszu richten und bei einem Invaliditätsgrad von 38 % eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Septem ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 27. September 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 (Urk. 11) reichte die Beschwerde führerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 12) zu den Akten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wurden die eingereichten Unterlagen irrtümlicherweise i m Ver fahren Nr. IV.2019.00592 (i n Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) der Gegenpartei zugestellt. Am 3 1. Januar 2020 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin erneut einen Arzt bericht (Urk. 15) ein.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) dafür, dem Gutachten der D.___ sei volle Beweiskraft zuzuerkennen. Das D.___ -Gutachten sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden und es setze sich mit früheren ärztlichen Beurteilungen auseinander. Zudem ver möge das Parteigutachten der Beschwerdeführerin die Auffassung und Schluss folgerung der D.___ -Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen . Gestützt auf das D.___ Gut achten sei davon auszugehen, dass den von der Versicherten geklagten Beschwerden (Schmerzen im Handgelenk dorsal) kein unfallbedingtes Substrat gegenübersteh e . Die Symptomatik lasse sich weder auf orthopädische r

noch auf neurologische r

oder

psychiatrischer Ebene erklären. Da die Beschwerden nicht objektiv ausgewiesen seien, sei die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusa mmen hangs zwischen dem Unfallereignis und d en Beschwerden speziell zu prüfen , gestützt auf die Akten jedoch zu verneinen. Mithin sei weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch ein solcher auf eine Integritätsentschädigung ausge wiesen (Urk. 2 S. 6-9).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, Dr. med. E.___ , Facharzt Handchirurgie, habe in seinem Bericht vom 19. November 2018 festge stellt , es handle sich eindeutig um eine Läsion des dorsal aufsteigenden Ulnarisastes . Diese Schädigung führe zu einem neuropathischen Schmerz und einer entsprechenden Anästhesie im Metacarpus

ulnarseits betont, von der ulnaren Kante des Metacarpale V bis III sowie zu einer Hypästhesie über dem Metacarpale II dorsalseits . Da die Schmerzen auf objektiv unfallbedingten Ursachen beruhen würden, seien diese Schmerzen nicht nur natürlich, sondern auch adäquat kausal . Insofern könne nicht von einer Schmerzverarbeitungsstörung oder einer somato formen Schmerzstörung gesprochen werden. Des Weiteren sei die orthopädische Begutachtung mangelhaft, da sie nicht durch einen Handspezialisten durchge führt worden sei. Der Handstatus sei ungenügend, zudem sei en weder die Kraft geprüft noch andere handspezifische Tests durchgeführt worden. Auf die gut achterliche Beurteilung könne daher nicht abgestellt werden, da der Gutachter die wesentlichen Funktionseinschränkungen nicht gesehen, erfasst oder getestet habe. Die Funktionseinschränkungen würden zu unfallbedingten chronifizierten Schmerzen im U lnokarpal

- und R adioulnargelenk

führen , einhergehend mit einem Kraft- und Fu nktionsverlust der rechten Hand . Es sei daher eine Neube gutachtung durchzuführen, welche zur Frage der Funktions- und Leistungsfähig keit sowie zur Höhe des Integritätsschadens Stellung nehme (Urk. 1 S. 6-8).

3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 3.1 Im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis vom 7. Januar 2015 wurde mit Bericht vom 14. Januar 2015 über die gleichentags angefertigte MR Arthographie

berichtet, wonach am

Handgelenk rechts bei Status nach Sturz auf den rechten Unterarm und Kontusion rechts ulnar nach eine r Woche eine deutliche Schwellung ohne radiologische Fraktur festgestellt wurde . Es zeigten sich diskrete T2-hyperintense Signalinhomogenitäten im Os lunatum mit einer kleinen 1,5 mm messenden intraossären

Ganglionzyste . Ein Kontrastmittelaustritt aus dem Radio karpalgelenk sei nicht aufgetreten und die Sehnen seien intakt. Es bestehe eine gelenkseitige Partialläsi o n und Zerrung vom TFCC ohne kompletten Riss; die übrigen ossären Strukturen hätten keine Fraktur oder Ödeme gezeigt (Urk. 9/M001).

E. 3.2 Am 25. Februar 2016 wurde bei der Beschwerdeführerin in der Z.___ eine Ulnaverkürzungsosteotomie und eine TFCC - Reinsertion rechts durchgeführt. Gemäss Austrittsbericht vom 29. Februar 2016 zeigte sich der post operative Verlauf problemlos und die Wundverhältnisse reizfrei

(Urk. 9/M016) . Zwei Wochen postoperativ waren die Schmerzen der Beschwerdeführerin gemäss Sprechstundenbericht vom 9. März 2016 regredient , die Sensibilität vollumfäng lich normal erhalten und die Fingerbeweglichkeit frei. Es wurde festgehalten, dass d ie Beschwerdeführerin bis am 22. Mai 2016 ar beitsunfähig sei (Urk. 9/M017). Die Ärzte notierten, im w eiteren Behandlungsverlauf habe die Beschwerde führerin beim Testen vasovagale Reaktionen gezeigt, ohne das s wirklich massive Schmerzen bestehen würden. Bei lei chter Biegebelastung auf die Ulna seien keine Schmerzen auslösbar gewesen. Über dem ulnokarpalen Gelenkspalt bestehe hin gegen eine Druckdolenz . Eine Kraftbelastung über zwei Kilogramm sei noch nicht möglich und die Beschwerdeführerin sei bis am 29. Mai 201 6 100 % arbeitsun fähig (Urk. 9/M018). Gemäss Bericht vom 1. Juni 2016 beklag t e die Beschwerde führer in d rei Monate postoperativ noch immer über keine Kraft zu verfügen; seit der letzten Konsultation habe sich keine wesentli che Veränderung ergeben. I hren eigenen Angaben zufolge sei lediglich eine Kraftbelastung von maximal einem Kilogramm möglich. Der Oberflächensensibilitätstest habe eine verminderte Sen sibilität über der ersten Kommissur bis zum Metakarpale IV gezeigt. Über der Metakarpale V sei die Sensibilität hingegen wieder normal.

Palpatorisch bestehe eine diffuse Druckdolenz über der ulna - snuff -box, dem streckseitigen TFCC, zentral radiokarpal sowie über dem Radiusstyloid . Die Durchbewegung im Hand gelenk sei widerstandsfrei und ohne wesentliche Schmerzen bis an die Bewe gungslimite möglich . Der Operateur notierte, trotz Rauchstopps sei die Konso lidation im Osteotomiebereich verzögert, eine Belastbarkeit bis 5 kg scheine aber dennoch möglich zu sein. Aktuell schone die Beschwerdeführerin den Arm noch zu stark. Die von der Beschwerdeführerin beklagte Sensibilitätsstörung sei nicht zuordenbar (Urk. 9/M019). Mit Bericht vom 13. Juli 2016 erklärten die behan delnden Ärzte der Z.___ sodann, die Osteotomie sei konsoli diert und auch klinisch sei ein schöner Fortschritt zu verzeichnen. Inzwischen sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei. Auch bei Kraftbelastungen und dem Kraftaufbau seien se it zehn Tagen keine vermehrten S chmerzen oder Schwellungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin belaste den Arm im Alltag bereits weitgehend normal. Die Ärzte erachteten eine Arbeitsfähigkeit grundsätz lich als gegeben (Urk. 9/M020). Eine weitere Untersuchung wurde in der Z.___ nicht durchgeführt (vgl. Urk. 9/M027).

E. 3.3 Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 3. Dezember 201 6. Mit

Konsiliarbericht

vom 19. Dezember 2016 (Urk. 9/M29) berichtete der Arzt davon , dass keine Hinweise für eine CRPS-Komplikation bestehen würden. Die Ober flächensensibilität über dem Handrücken sei praktisch aufgehoben. Es bestehe eine ulnarbetont e , limitierende Schmerzsymptomatik bei Palpat ion im U lnokarpal gelenk

und ulnar am Handgelenk mit Endphasenschmerz. Es sei ein auffallen des Schonverhalten betreffend die rechte Hand ersichtlich (S. 3) . Dr. A.___ attestierte eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit und wies darauf hin, dass

- beim Ausstehen weitere r Abklärungen

– der Endzustand noch nicht erreicht sei ( S. 4- 5 ).

E. 3.4 Gemäss Bericht vom 29. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin am 27. März 2017 in der Sprechstunde der F.___

vorstellig . Der radiologische Befund zeigte sich unauffällig. Nach Auffassung von Dr. med. G.___ , Facharzt Handchirurgie, blieben die beklagten Beschwerden, insbesondere der während der Untersuchung demonstrierte Krampfzustand, weiterhin unklar. Er empfahl daher eine neurologische Untersuchung, um ein diesbezügliches Korrelat finden zu können. Zudem sollte eine Arthro -MRI-Untersuchung durchgeführt werden, um den ulnocarpalen Zustand darzustellen (Urk. 9/M034). Am 31. Mai 2017 berichteten die Ärzte , die neuro logische Untersuchung vom 29. Mai 2017 habe k linisch eine Hypästhesie über das Versorgungsgebiet des Ramus

dorsalis

des N. ulnaris rechts hinausgehend

gezeigt . Elektrophysiologisch seien die Neu rographien des N. ulnaris und des N. medianus beidseits unauffällig ausgefallen. Die Neurograph i e des R. dorsalis des N. ulnaris rechts sei nicht ableitbar gewesen, wobei dies auch methodisch bedingt sein könne. In der Zusammenschau der Befunde sei daher am ehesten von einem neuropathischen Schmerz im Bereich des Ramus

dorsalis des N. ulnaris rechts auszugehen. Die von der Beschwerde führerin im Vordergrund stehende Symptomatik mit starken krampfartigen Beschwerden der ganzen Hand sei dadurch jedoch nicht erklärbar (Urk. 9/M035).

Das zum Ausschluss einer zentralen Ursache durchgeführte MRI des Schädels vom 1 2. Juni 2017 lieferte keinen Hinweis auf eine pathologische Veränderung, wel che die Beschwerdesymptomatik begründen könnte (Urk. 9/M036), weshalb die Ärzte der F.___ die Verdachtsdiagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms im Bereich des Ramus

dorsalis des N. ulnaris nannten (Urk. 9/M037).

E. 3.5 Am

23. August 2017 (Urk. 9/M040)

erstattete Dr. B.___ den Konsiliarbericht über die am 21. August 2017 durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin und hielt f est, es seien keine neurologischen Diagnosen zu stellen. Der Neuro status sowie die Motorik hätten sich als unauffällig gezeigt , weshalb der Verdacht auf einen neuropathischen Schmerz nicht zu bestätigen sei . Betreffend die Koordi nation hielt Dr. B.___ fest, dass die rechte Hand wechselnd ausgeprägt in einer Schonhaltung verharrt sei , die bei gezielter Willkürmotorik jedoch aufge geben worden sei (S. 10). Bei der Untersuchung der Sensibilität an der rechten Hand habe die Beschwerdeführerin wechselnde Angaben gemacht. Teilweise sei eine völlige Gefühllosigkeit für Berührungen der gesamten rechten Hand ange geben worden, teils lediglich eine Hypästhesie an der ulnaren Handkante. Auf Schmerzreize habe jedoch eine adäquate Reaktion stattgefunden. Bei jeglicher Berührung seien massive Schmerzen angegeben worden (S. 11). In der klinisch-neurologischen Untersuchung seien keine reproduzierbaren sensiblen oder moto rischen Ausfälle nachweisbar gewesen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien vielmehr wechselhaft und teilweise widersprüchlich gewesen. Bei normalem lokalbefundlichem Aspekt der rechten Hand schloss Dr. B.___ , es bestehe kein begründeter Verdacht auf ein CRPS Typ I. Aufgrund der fehlenden Atrophie der Unterarm- und Handmuskulatur im Vergleich zur linken Seite erachtete er sodann einen Mindergebrauch der dominanten Hand infolge der Schmerzen als nicht gegeben . Des Weiteren sei die Medikamentenspiegelkontrolle betreffend des regelmässig dreimal täglich eingenommenen Analgetikum Dafalgan (Paraceta mol) negativ ausgefallen, weshalb davon auszugehen sei, dass das Schmerzmittel nicht wie angegeben eingenommen wurde , was nach Auffassung von Dr. B.___ gegen einen authentischen Leidensdruck spreche. Die Exploration habe daher ergeben, dass kein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausaler Gesund heitsschaden vorliege (S. 12-13). Aus neurologischer Sicht attestierte Dr. B.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungs mitarbeiterin. Es seien keine Unfallfolgen ausgewiese n, welche die Arbeitsfähig keit e inschränken würden ( S. 15) . Sodann verneinte Dr. B.___ einen Anspruch auf Integritätsentschädigung aus neurologischer Sicht (S. 16).

E. 3.6 Am 2 3. August 2017 nahm Dr. C.___ eine orthopädische Exploration der Beschwerdeführerin vor. Im Bericht vom 24. August 2017 (Urk. 9/M041) führte Dr. C.___ aus, er habe wissend über die gesamte Problematik des rechten Hand gelenks das Gespräch anders strukturiert und die Bes c h werdeführerin versucht abzulenken. Dabei habe er festgestellt, dass auch bei einer völlig abgelenkten Beschwerdeführerin der Arm plötzlich zu zittern begonnen habe , weshalb er nicht von einer Simulation ausgehe ( S. 1). Die Flexion-Extension sowie die Pro-Supination seien massiv beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Er erachtete die erhobenen Befunde als nahezu sicher auf das Unfallereignis vom 7. Januar 2015 zurück zu führend (S. 2)

und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Die Hand sei sehr schmerzempfindlich, was einer voll ständigen Gebrauchsunfähigkeit gleichkomme . Dr. C.___ führte weiter aus, er könne sich keine Tätigkeit ohne Gebrauch des rechten Armes oder des Handge lenks vorstellen , weshalb er keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestieren könne; e r erachtete den Endzustand hingegen als erreicht ( S . 3 -4 ). In Bezug auf den Integritätsschaden hielt Dr. C.___ fest, durch das Unfall ereignis vom 7. Januar 2015 habe die Beschwerdeführerin eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen und geistigen Integrität entsprechend der Inte gritätsentschädigungstabelle der Suva e rlitten. Unter Berücksichtigung der ortho pädischen Zahlen sowie der Zahlen der psychischen Dekompensation erachtete

Dr. C.___ eine Integritätsentschädigung im Umfang von 20-25 % als gerecht fertigt (S. 5).

E. 3.7 Die Gutachter des D.___ ,

Dr. med. H.___ , Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie, Dr. m ed. I.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie sowie Dr. med.

J.___ , Facharzt Neurologie , nannten im interdisziplinären Gut achten vom 17. April 2018 (Urk. 9/M042) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische ulnar betonte Handgelenksschmerzen rechts (ICD-10 M79.64). Daneben bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) , welcher aber kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme (S. 24).

Der psychiatrische Gutachter notierte, anlässlich der psychiatrischen Unter su chung habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen geklagt, während dessen er in der Untersuchung jedoch kaum ein en Leidensdruck habe feststell en könne n (S. 10) . Sie habe ihre Hand ohne sichtbare Einschränkungen bewegt, ihren Kopf auf die Hand gestützt und die rechte mit der linken Hand berührt, ohne dass irgendwelche Schmerzwahrnehmungen erkennbar gewesen wären (S. 13).

Die Stimmung sei ausgeglichen gewesen, die Psychomotorik lebhaft und die Beschwerdeführerin habe einen wachen Eindruck hinterlassen. Psycho patholo gi sche Befunde hätten sich nicht erheben lassen. Hinweise auf psycho soziale Belastungen würden keine vorliegen. Es sei aus psychiatrischer Sicht nicht erklärbar, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden, die kaum objektiviert werden kö nnten,

derart eingeschränkt fühle. Nachdem eine psychiatrische Störung, welche die Arbeitsfähigkeit beein trächtigen würde, nicht vorliege, bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sowie als Hausfrau aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( S. 10- 11).

Der orthopädische Gutachter berichtete von reizlosen Narben über dem Ulnaschaft . Die Beweglichkeit des rechten Handgelenks und aller Fingergelenke sei leicht verlangsamt, vom Umfang her zuletzt jedoch frei. Der Händedruck sei im Vergleich zur Gegenseite abgeschwächt. Die Zirkulation sei bis in die Periphe rie erhalten, eine Schwellung der Handfläche sei nicht fassbar und der maximale Unterarmumfang sei symmetrisch (S. 16). Der Gutachter erachtete aufgrund des erhöhten Anspruchs an die Krafteinsetzung sowie an eine gute Mobilität des Handgelenks eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als nicht gege ben. Körperlich leichte Aktivitäten, wo mit dem rechten Arm eine Hebe- und Traglimite von fünf Kilogramm n icht überschritten werde und darüber hinaus keine übermässigen Ansprüche an die Belastungsfähigkeit des rechten Handge lenks gestellt würden, könnten hingegen zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkt ausgeübt werden. Für eine entsprechende Tätigkeit sei die Beschwerde führerin 100 % arbeits- und leistungsfähig ( S. 19).

Die neurologische Untersuchung ergab des Weiteren, dass die Beschwerde führerin angab, es bestehe ein stark ausgeprägtes Defizit für B e rührungen, Schmerzen und Temperatur

im Bereich des Handrück ens sowie dorsal am distalen Unterarm rechts. Es bestehe auch eine leichtgradige Sensibilitätsverminderung im Bereich der Handinnenfläche. Ansonsten erwies sich der neurologische Befund als unauf fällig (S. 21-22). Der neurolo gische Gutachter erklärte diesbezüglich , die angege benen hochgradigen sensiblen Defizite würden weder dem Versorgu ngsgebiet eines peripheren Nerv s entsprechen, noch seien diese auf eine Plexusläsion beziehungsweise eine Radikulopathie zurückzuführe n . Der bestehende muskulos keletta l e Schmerz im Bereich des rechten Handgelenkes habe daher keinen neuropathischen Charakter. Unter Berücksichtigung des aktuell vorliegenden Beschwerdeb ildes und der erhobenen Befunde sei die Feststellung von Dr. B.___ , wonach keine relevante neurologische Diagnose vorliege, zu bestätigen. Mithin bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23).

In der interdisziplinären Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, es bestehe nach wie vor eine symmetrische Muskulatur an beiden Armen, weshalb eine wesentliche Schonung der rechten Seite im Alltag nicht plausibel sei. Zudem bestehe ein deutlicher Kontrast zwischen den anamnestischen Beschwerde schilderungen und den effektiv objektivierbaren Befunden. Neurologisch lasse sich kein pathologischer Befund zuordnen.

Insgesamt könne jedoch aus orthopä discher und neurologischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit des rechten Handgelenkes bestätigt werden, weshalb eine Reinigungsarbeit ungeeignet sei. In einer leichten, adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei hingegen kein wesentlicher Befund erhoben worden. Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die subjektiv angegebenen Beschwerden und Limitierungen , seien einer Schmerzver arbeitungsstörung zuzuordnen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne nicht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig und bleibend arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie hingegen arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit von Januar bis April 2015 und von Februar bis Juni 2016 aufgehoben gewesen sei. Eine Integritätseinbusse liege nicht vor, weil der Schaden zu gering sei (S. 24 25).

E. 3.8 Im Privatgutachten vom 19. November 2018 (Urk. 9/M043) hielt Dr. med. E.___ , Facharzt Chirurgie mit Spezialisierung Handchirurgie, fest, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Bereich des ulnocarpalen und radioulnaren distalen Handgelenks rechts. In der Ergotherapie habe sie aufgrund der starken Schmerzen vasovagale Zustände erlitten. Er gehe davon aus, die Beschwerden hätten sich verstärkt, da die objektivierbaren S chmerzen und Sensibilitätsstörungen von den Ärzten bagatellisiert worden seien (S. 3). Objekti vierbar seien massive Schmerzen im Bereich der radioulnaren und ulnocarpalen

Gelenke, welche nicht simuliert seien. Nach seiner Auffassung handle es sich um ein Mischbild von Schmerzen, mässig eingeschränkter Beweglichkeit, schmerz bedingter Einschränkung der Beweglichkeit sowie eines Sensibilitätsschadens, was als Integritätsschaden nicht in eine bestimmte Tabelle falle (S. 4). Über dem Handrücken im metacarpalen Bereich von Metacarpale V III bestehe eine Anästhesie, über dem Metacarpale III-II gehe es über in eine Hypästhesie. Ansonsten bestehe eine normale Sensibilität. Die medizinisch theoretische Inva lidität betrage 48 bis 51 % und der Integritätsschaden rund 15 %. Der Zustand entspreche funktionell am ehesten einer mässigen bis schweren Handgelenks arthrose oder einer proximalen Handwurzelresektion mit mässigem Erfolg (S. 5). 4.

E. 4 Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Invaliden rente mit Verfügung vom 1. Juli 2019 abgewiesen hat. Die von der Beschwerde führerin dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2019.00592 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten

ist , dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Sturzes vom 7. Januar 2015 eine Kontusion und/oder Distorsion des rechten Handgelenks zuzog , welche opera tiv mit einer Ulnav erkürzungsosteotomie und einer TFCC- Reinsertio n rechts behandelt wurde ( E. 3.2 ) . Die Beschwerdegegnerin anerkannte hinsichtlich des Ereignisses vom 7. Januar 2015 ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/G002, 9/T040).

Nach Lage der Akten war von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwart en (vgl. Urk. 9 /M041 S. 4;

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung der

D.___ -Gutachter (Urk. 9 /M042). Diese erging unter Berücksichtigung der Vorakten (S. 4-7), der Anamnese sowie den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (S. 7-9, S. 13-15, S. 20-21). Die Gutachter erhoben sowohl den psychiatrischen Befund nach AMDP (S. 9) wie auch den orthopädischen Körper status (S. 15-16) und den neurologischen Status (S. 21-22). Dabei würdigten die Gutachter bei ihrer Beurteilung auch die Aktenlage (S. 19-20, S. 23) und begrün deten ihre Einschätzung nachvollziehbar .

Im Vordergrund steht, dass die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geklag ten Einschränkungen aufgrund des sorgfältig erhoben Befundes nicht im geltend gemachten Ausmass nachvollziehen konnten (Urk. 9/M042 S. 24-25; vgl. auch Urk. 9/M042 S. 18-19 und Urk. 9/M042 S. 23 ). Im Bereich des rechten Unter armes und Handgelenk s konnte in orthopädischer Hinsicht eine leicht verlang samte, vom Umfang her letztlich aber freie Beweglichkeit des Handgelenks und aller Fingergelenke festgestellt werden. Zwar war im Vergleich zur Gegenseite ein abgeschwächter Händedruck gegeben und die Beschwerdeführerin gab vor allem ulnar betont einen Bewegungsschmerz am Handgelenk an. Der maximale Unter armumfang zeigte sich jedoch symmetrisch . Sodann wurde die rechte Hand beim An- und Auskleiden, beim Hantieren an den mitgebrachten Unterlagen und vor allem beim Abstützen im Rahmen von Transfers auf dem Untersuchungstisch spontan eingesetzt ( Urk. 9/M042 S. 16 ). Des Weiteren ergab die neurologische Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin bei im Wesentlichen normalem neu rologischen Befund ( Urk. 9/M042 S. 21-22 ) und fehlender muskulärer Atrophie über eine hochgradige Funktionseinschränkung klagte. Während dem Gespräch fiel jedoch ein lebhaftes Gestikulieren mit der rechten Hand auf

und es zeigte sich bei unauffälliger Beobachtung eine flüssige Bewegung der Finger, ein Schonver halten war hingegen nich t sichtbar (Urk. 9/M042 S. 21 ). Angesichts dessen, dass die Gutachter ihre Beurteilung u nter Berücksic htigung der bildgebenden und klinischen Befunde sowie dem deutlichen Kontrast zwischen den anamnestischen Beschwerdeschilderungen und den effektiv objektivierbaren Befunden abgaben, überzeugt ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepass ten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist .

Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftigte Beurteilungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.6) vollumfänglich. 4. 3

Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbrachte, vermag das Gutachten nicht in Frage zu stellen . Ihr Einwand, wonach der neurologische Gutachter keine eigenen neurologischen Abklärungen getätigt und fälschlicherweise eine Diagnose aus neurologischer Sicht verneint habe ( Urk. 1 S. 7), läuft ins Leere. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamnese erhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesge richts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremd anamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Dr. J.___ untersuchte die Beschwerdeführerin eingehend , erhob die neuro logische Anamnese und den neurologischen Status (Urk. 9/M042 S. 21 f.) und begründete gestützt hierauf seine Einschätzung. Dabei fanden die von den behandelnden Ärzten bereits zuvor aus der Neurographie gewonnenen Erkennt nisse, wonach die Parameter im Bereich des Nervus

medianus und ulnaris normal ausfielen, demgegenüber der Ramus

dorsalis

Nervus

ulnaris rechts nicht abge leitet werden konnte, Eingang ins neurologische Gutachten. Hierzu erläuterte

Dr. J.___

im Einklang mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte der F.___ , dass es sich um einen technisch schwierig untersuchbaren Nervenast handle, weshalb das Untersuchungsresultat mit Vorsicht zu inter pretieren sei (Urk. 9/M042 S. 22 f.). Die Beschwerdeführerin vertritt zwar unter Hinweis auf Dr. E.___

die Ansicht, dass aufgrund der fehlenden Ableitbarkeit des Ramus

cutaneus

dorsalis des Nervus

ulnaris rechts eine Schädigung dieses Nerves

bestehe , dieser objektive Befund für einen neuropathischen Schmerz

spreche und auch die geklagte Sensibilitätsstörung auf die Schädigung des Ramus

dorsalis

nervi

ulnaris rechts zurückzuführen sei (E. 2.2) . Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen ist Dr. E.___ in Bezug auf die neurologischen Befund erhebungen fachfremd . Zum anderen führten selbst die behandelnden Ärzte der F.___ aus, dass die fehlende Ableitung der Neurographie des Ramus

dorsalis des Nervus

ulnaris auch methodisch bedingt sein könne. Die Ärzte erachteten dennoch die bestehende Symptomatik – auch unter der Annahme neu ropathische r Schmerz en im Bereich des Ramus

dorsalis des Nervus

uln aris – als nicht erklärbar (E. 3.4 ). Die von ihnen gestellte Verdachtsdiagnose eine s

neuro pathischen Schmerzsyndroms wurde ferner durch Dr. B.___

nicht bestätigt (E. 3.5) . Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Sensibilität an der rechten Hand nach der Operation vollumfänglich normal erhalten war (E. 3.2) , was eben falls gegen eine Nervenschädigung spricht . Eine

– wie von der Beschwerde führerin geklagte – höhergradige Funktionseinschränkung liess sich damit nicht objektivieren. Auf das schlüssige neurologische Teilgutachten ist damit ab zu stellen .

In Bezug auf die orthopädische Begutachtung machte die Beschwerdeführerin sodann gelten d , diese sei nicht durch einen Handspezialisten durchgeführt und der Handstatus sei ungenügend

erhoben worden .

Die Behauptung ,

Dr. I.___ habe im Wesentlichen nur die Narbenlänge gemessen ( Urk. 1 S. 7), ist indes unbegründet: Die orthopädische Untersuchung beruhte auf der Befunderhebung der Beweglichkeit und Kraft der Hand und Finger sowie der geklagten Beschwer den während der Untersuchung. Des Weiteren erhob Dr. I.___ den gesamten Körperstatus (Urk. 9/M042 S. 15 f.). Die daraus gezogene n Schlussfolgerung en

sind insbesondere unter Berücksichtigung

der genannten Inkonsistenzen (E. 4. 2 ) nachvollziehbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen , dass Dr. B.___

mittels Medikamentenspiegelkontrolle eine regelmässige dreimal tägliche Einnahme des Analgetikum s

Dafalgan (Paracetamol) nicht hatte bestätigen können, was gegen einen authentische n Leidensdruck spreche (Urk. 9/M040 S. 13). Am Tag der gut achterlichen Untersuchung verzichtete die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge ebenfalls auf die Einnahme des Schmerzmittels (Urk. 9/M042 S. 18). Bezüglich der Qualifikation von Dr. I.___ ist festzuhalten, dass er über einen Facharzttitel im Bereich orthopädische Chirurgie verfügt . Weshalb der Gutachter, welcher mithin umfassende Kenntnisse des Bewegungsapparates besitzt, nicht in der Lage sein sollte, die Handgelenksproblematik der Beschwerdeführerin zu beurteilen, ist nicht einsichtig , zumal er die Einschätzung der behandelnden

Fach ärzte der Z.___ , der Handchirurgie des K.___ sowie der F.___

berücksichtigte und deren Einschätzungen bestätigte (vgl.

Urk. 9/M042 S. 17 und S. 19).

Dr. I.___ setzte sich folglich auch hin reichend mit den

Vorakten auseinander und zeigte sodann nachvollziehbar auf, dass auf die Beurteilung von Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne, da dieser keine konkreten Angaben gemacht habe, weshalb das postoperative Resul tat «erschreckend» sei. Die von Dr. C.___ festgehaltenen klinischen Befunde würden sich bloss auf eine marginale Bewegungsprüfung des Unterarms und des Handgelenkes stützen; so habe er denn auch angegeben, diese seien hinreichend bekannt. Abschliessend hielt Dr. I.___

hierzu fest, dass die Beurteilung eher eine Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin darstelle und daher keine plausiblen Schlüsse gezogen werden könnten (Urk. 9/M042 S. 20).

Des Weiteren kommt auch Dr. I.___ in Bezug auf die Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Welche handspezifischen Tests zusätzlich durchzuführen wären (Urk. 1 S. 7), die nicht den Vorakten entnommen werden könnten, geht aus dem Einwand der Beschwerdeführerin hingegen nicht hervor . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind mithin keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche das orthopädische Gutachten in Frage stellen könnten. Zusammenfassend ist die Einschätzung der D.___ -Gutachter, wonach insgesamt aus orthopädischer und neurologischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit des rechten Handgelenks zwar bestätigt wurde, in einer angepassten Tätigkeit quan titativ jedoch eine uneingeschränkte Arbeits

- und Leistungsfähigkeit besteht (Urk. 9/M042 S. 24), nicht zu beanstanden.

Hieran vermögen schliesslich auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht e von Dr. med.

L.___ (Urk. 12), Facharzt Neuro logie, sowie von Dr. med. M.___ (Urk. 15), Facharzt Chirurgie und Hand chirurgie, nichts zu ändern . Zum einen bildet der angefochtene Einspracheent scheid in zeitlicher Hinsicht die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 130 V 445 E. 1.2), weshalb die Berichte vom 22. August 2019 sowie vom 16. Januar 2020 ohnehin nicht zu berücksichtigen wären. Zum anderen setzten sich weder Dr. L.___ noch Dr. M.___ in ihren Berichten mit den von den D.___ -Gutachtern erhobenen Befunden und deren Einschätzung zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auseinander. 4. 4

Der medizinische Sachverhalt erweist sich mithin als hinreichend abgeklärt. Von der beschwerdeweise beantragten Einholung eines b idisziplinären Gutachtens (Handchirurgie/Neurologie) sind daher keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) von weiteren Abklärungen abgesehen werden kann. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2018 (Urk. 9/G082) von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem von den D.___ -Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofil aus und legte dieses der Invaliditätsbemessung zugrunde.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 ist von einem organischen Korrelat auszugehen, durch das die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt

ist . Zwar vermögen Schmerzen sowie klinisch feststellbare Bewe gungseinschränkungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts U

9/05 vom 3. August 2005 E. 4, U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7. 2, U 3288/06 vom 25. Juli 2007 E . 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Die Gutachter führten jedoch nachvollziehbar aus, dass eine konkrete Ursache für die von der Explorandin angegeben Beschwerden nicht zu erkennen sei. Demgegen über bestehe am rechten Vorderarm und Handgelenk ein pathologischer Befund in Form eines postoperativen Zustands, welcher aber objektiv zumindest auf Ebene der muskuloskelettalen Strukturen als korrekt zu bezeichnen sei ( Urk. 9/M042 S. 18). Ein organischer Kern der angegebenen Beschwerden sei

damit gegeben, dessen Auswirkungen seien jedoch gering

(Urk. 9/M042 S. 18 19).

M ithin ist von einem ausgewiesenen organischen Gesundheitsschaden auszugehen (vgl. Urk. 9/M042 S. 27) , der gemäss Gutachter

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (teil-)kausal zum Unfallere ignis ist (Urk. 9/M042 S. 25-26). 4. 5

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt , als der Endzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der kreisärztli chen Untersuchung am

7. März 2018 erreicht war. Abgestützt auf die beweis kräftige Beurteilung des Gesundheitszustandes im D.___ -Gutachten ist davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der objektiv begründeten gesundheitlichen Einschränkungen im rechten Handgelenk in ihrer bis zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig ist. Dagegen ist ihr eine körperlich adaptierte leichte Tätigkeit ohne besondere Ansprüche an die Belastungsfähigkeit des rechten Handgelenks ent sprechend dem Leistung sprofil im D.___ -Gutachten (Urk. 9 /M042 S. 27) im Zeit punkt des Fallabschlusses und der damit einhergehenden Rentenprüfung seit längerem vollumfänglich zumutbar.

Bei diesem Ergebnis kann auf die Prüfung der Adäquanz verzichtet werden (E. 1.4 und 1.5). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin erwerblich auswirkt. 5.2

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 135 E. 2a und b, vgl. auch BGE

114 V 310 E. 3a).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin der Beschwerde führerin (Ur

k. 9 /G081

S. 1 ). Hinweise dafür, dass die se Angaben fehlerhaft sein könnten , sind nicht aktenkundig und wurde n auch nicht substan tiiert vorgebracht. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin hätte die Beschwerde führerin im Jahr 2018 bei einer Beschäftigung im Umfang von 38.10 % ein Jahreseinkommen inklusive 13. Monatslohn von Fr. 20'701.25

erzielt (Urk. 9 /G080).

Aufgerechnet auf ein 100 % Pensum ergibt dies ein V alidenein kommen von gerundet Fr. 5 4 ' 334.-- , welches der Berechnung zugrunde zu legen ist. 5.3

5.3.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 1 39 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). Hinsichtlich des unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 9) anhand von Tabellen löhnen zu ermittelnden Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den monatlichen Totalwert im Kompetenzniveau 1 für Frauen gemäss LSE ab (Urk. 9 /G081 S. 2), was nicht zu beanstanden ist. Strittig ist hingegen der Umfang des leidensbedingten Abzugs. 5.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). 5.3.3

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie könne auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ihre dominante rechte Hand aufgrund der unfallbedingten Schmer zen und der Beweglichkeitseinschränkung lediglich als Zudienhand gebrauchen, weshalb ihr ein Abzug von 25 % zu gewähren sei (Urk. 1 S. 9) .

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt ein leidensbedingter Abzug nicht automatisch, sondern er wird unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Die Beschwerde gegnerin berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von 5 % (Urk.

E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann einen Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Integritätsentschädigung. Dagegen macht e die Besc hwerde führerin gestützt auf das Privatgutachten von Dr. E.___ geltend, es sei von einem kombinierten Schaden der Hand mit massiv eingeschränkter Kraft, einge schränkter Beweglichkeit, einem unfallbedingten Schmerzsyndrom und einem Sensibilitätsverlust auszugehen. Der Zustand entspreche am ehesten einer mässigen bis schweren Handgelenksarthrose oder einer proximalen Handwurzel resektion mit mässigem Erfolg. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ und Dr. C.___ sei der festgestellte Integritätsschaden von 15 % sicherlich gerechtfer tigt (Urk. 1 S. 10) .

E. 6.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (E. 1.5).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff.

1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angege bene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Ein zelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 6.3 Die D.___ -Gutachter führten in nachvollziehbarer Weise aus, dass die objektivier baren leichtgradigen Einschränkungen am rechten Handgelenk nicht das Aus mass eines entschädigungsberechtigten Integ ritätsschadens nach den gesetzli chen Bestimmungen sowie den Suva-Tabellen erreichen würden.

Sie erachteten die Beurteilung von Dr. C.___ als nicht nachvollziehbar, da dieser sich aus schliesslich auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin gestützt habe (Urk.

E. 8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 9 /M042 S. 28). Dies e Einschätzung ist nicht zu beanstanden, zumal Dr. C.___ o ffensichtlich noch psychische Be schwer de n berücksichtigte (vgl.

Urk. 9/M041 S. 5) ; solche sind indes nicht ausgewiesen (E. 3.7) . Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. E.___ eine Integritäts entschädigung geltend macht, vermag sie damit ebenso wenig durchzudringen . Das D.___ -Gutachten ist beweiskräftig und die Beurteilung von Dr. E.___

vermag an deren Einschätzung keine Zweifel zu erwecken (E. 4. 3 ), weshalb gestützt auf die nachvollziehbare Begründung der Gutachter kein entschädigungsbedürftiger Integritätsschaden ausgewiesen ist und damit kein Anspruch auf eine Integritäts entschädigung besteht . 7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Errei chen des Endzustand es

per März 2018 ausging . Bei fehlender anspruchsrelevanter

unfallbedingter Erwerbseinbusse resultiert kein Anspruch auf eine Invalidenrente und es ist auch keine Integritätsentschädigung geschuldet. Weitere Beweis massnahmen sind nicht erforderlich. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Unfallversicherung Stadt Zürich unter Beilage der Doppel von Urk. 11-12 sowie Urk. 14-15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00170

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom 2 7. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli

Jucker Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem 7. Oktober 2013 in einem Teilzeitpensum im Stundenlohn als Reinigungsmitarbeiterin beim Hauswart personal der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Unfall versiche rung Stadt Zürich (nachstehen d Unfallversicherung) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert (Urk. 9/G001 , 9/G005 ). Mit Unfall meldung vom 9. Januar 2015 zeigte die Versicherte an, dass sie am 7. Januar 2015 nach dem Reinigen des Hortes auf einer vereisten Treppe vor dem Schulhaus aus gerutscht und gestürzt sei. Dabei habe sie sich am Handgelenk rechts verletzt (Urk. 9/G001).

Radiologisch wurde eine Fra ktur ausgeschlossen, mittels MR

Arthrographie indes eine gelenkseitige Partialläsion und Zerrung des TFCC ohne kompletten Riss diagnostiziert (Urk. 9/M001). In der Folge war die Versicherte vom 8. Januar bis 8. Februar 2015 sowie vom 1. März bis 9. Mai 2015 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/T008). Am 8. Januar 2016 teilte die Versicherte mit, dass sie seit Novem ber 2015 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/G022; vgl. auch Urk. 9/T011-T013). Am 25. Februar 2016 wurde bei der Versicherten in der Z.___ eine Ulnaverkürzungsosteotomie und eine TFCC Reinsertion rechts durchgeführt (Urk. 9/M016).

X.___

wurde am 1 3. Dezember 2016 (Urk. 9/M029) durch Dr. med. A.___ , Facharzt Innere Medizin, a m 21. August 2017 (Urk. 9/M040)

durch Dr. med. B.___ , Facharzt Neurologie, sowie am 23. August 2017 (Ur

k. 9/M041) durch Dr. med.

C.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie,

untersucht .

Das Arbeits ver hältnis wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2017 per 31. Juli 2017 seitens der Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 9/T039). Die Unfall versicherung liess die Versicherte sodann am 5. und 7. März 2018 durch die D.___ poly disziplinär (ortho pä disch/ neuro logisch /psychiatrisch ) b egutachten, wobei das D.___ -Gutachten am 17. April 2018 erstattet wurde (Urk. 9/M042). Danach

stellte die Unfall versiche rung mit Verfügung vom 28. Juni 2018 die Taggeldleistungen und Heilbehand lungskosten per 7. März 2018 ein

und verneinte

sowohl einen Rentenanspruch als auch einen solchen auf Integritäts entschädigung (Urk. 9/G082). Dagegen liess d ie Versicherte am 22. August 2018 (Urk. 9/J001) Einsprache erheben (ergänzt mit Eingaben vom 31. Oktober 2018 [Urk. 9/J005], 7. Nov ember 2018 [Urk. 9/J007] und 4. Februar 2019 [Urk.

9/J011]). Mit Entscheid vom 28. Mai 2019 wies die Unfallversicherung die Einsprache ab (Urk. 9/J012 [= Urk. 2]). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 27. Juni 2019 Beschwerde erheben und bean trag e n , es sei der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 aufzuheben und es sei ein bidisziplinäres Gutachten (Handchirurgie/Neurologie) in Auftrag zu geben. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten sei über den Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung neu zu entscheiden. Eventualiter sei ihr eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 15 % auszu richten und bei einem Invaliditätsgrad von 38 % eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Septem ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerde führerin mit Verfügung vom 27. September 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 (Urk. 11) reichte die Beschwerde führerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 12) zu den Akten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wurden die eingereichten Unterlagen irrtümlicherweise i m Ver fahren Nr. IV.2019.00592 (i n Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) der Gegenpartei zugestellt. Am 3 1. Januar 2020 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin erneut einen Arzt bericht (Urk. 15) ein. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Invaliden rente mit Verfügung vom 1. Juli 2019 abgewiesen hat. Die von der Beschwerde führerin dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2019.00592 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. Januar 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vor übergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.7

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integri tätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beein trächtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsent schädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) dafür, dem Gutachten der D.___ sei volle Beweiskraft zuzuerkennen. Das D.___ -Gutachten sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden und es setze sich mit früheren ärztlichen Beurteilungen auseinander. Zudem ver möge das Parteigutachten der Beschwerdeführerin die Auffassung und Schluss folgerung der D.___ -Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen . Gestützt auf das D.___ Gut achten sei davon auszugehen, dass den von der Versicherten geklagten Beschwerden (Schmerzen im Handgelenk dorsal) kein unfallbedingtes Substrat gegenübersteh e . Die Symptomatik lasse sich weder auf orthopädische r

noch auf neurologische r

oder

psychiatrischer Ebene erklären. Da die Beschwerden nicht objektiv ausgewiesen seien, sei die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusa mmen hangs zwischen dem Unfallereignis und d en Beschwerden speziell zu prüfen , gestützt auf die Akten jedoch zu verneinen. Mithin sei weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch ein solcher auf eine Integritätsentschädigung ausge wiesen (Urk. 2 S. 6-9). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, Dr. med. E.___ , Facharzt Handchirurgie, habe in seinem Bericht vom 19. November 2018 festge stellt , es handle sich eindeutig um eine Läsion des dorsal aufsteigenden Ulnarisastes . Diese Schädigung führe zu einem neuropathischen Schmerz und einer entsprechenden Anästhesie im Metacarpus

ulnarseits betont, von der ulnaren Kante des Metacarpale V bis III sowie zu einer Hypästhesie über dem Metacarpale II dorsalseits . Da die Schmerzen auf objektiv unfallbedingten Ursachen beruhen würden, seien diese Schmerzen nicht nur natürlich, sondern auch adäquat kausal . Insofern könne nicht von einer Schmerzverarbeitungsstörung oder einer somato formen Schmerzstörung gesprochen werden. Des Weiteren sei die orthopädische Begutachtung mangelhaft, da sie nicht durch einen Handspezialisten durchge führt worden sei. Der Handstatus sei ungenügend, zudem sei en weder die Kraft geprüft noch andere handspezifische Tests durchgeführt worden. Auf die gut achterliche Beurteilung könne daher nicht abgestellt werden, da der Gutachter die wesentlichen Funktionseinschränkungen nicht gesehen, erfasst oder getestet habe. Die Funktionseinschränkungen würden zu unfallbedingten chronifizierten Schmerzen im U lnokarpal

- und R adioulnargelenk

führen , einhergehend mit einem Kraft- und Fu nktionsverlust der rechten Hand . Es sei daher eine Neube gutachtung durchzuführen, welche zur Frage der Funktions- und Leistungsfähig keit sowie zur Höhe des Integritätsschadens Stellung nehme (Urk. 1 S. 6-8).

3. 3.1

Im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis vom 7. Januar 2015 wurde mit Bericht vom 14. Januar 2015 über die gleichentags angefertigte MR Arthographie

berichtet, wonach am

Handgelenk rechts bei Status nach Sturz auf den rechten Unterarm und Kontusion rechts ulnar nach eine r Woche eine deutliche Schwellung ohne radiologische Fraktur festgestellt wurde . Es zeigten sich diskrete T2-hyperintense Signalinhomogenitäten im Os lunatum mit einer kleinen 1,5 mm messenden intraossären

Ganglionzyste . Ein Kontrastmittelaustritt aus dem Radio karpalgelenk sei nicht aufgetreten und die Sehnen seien intakt. Es bestehe eine gelenkseitige Partialläsi o n und Zerrung vom TFCC ohne kompletten Riss; die übrigen ossären Strukturen hätten keine Fraktur oder Ödeme gezeigt (Urk. 9/M001). 3.2

Am 25. Februar 2016 wurde bei der Beschwerdeführerin in der Z.___ eine Ulnaverkürzungsosteotomie und eine TFCC - Reinsertion rechts durchgeführt. Gemäss Austrittsbericht vom 29. Februar 2016 zeigte sich der post operative Verlauf problemlos und die Wundverhältnisse reizfrei

(Urk. 9/M016) . Zwei Wochen postoperativ waren die Schmerzen der Beschwerdeführerin gemäss Sprechstundenbericht vom 9. März 2016 regredient , die Sensibilität vollumfäng lich normal erhalten und die Fingerbeweglichkeit frei. Es wurde festgehalten, dass d ie Beschwerdeführerin bis am 22. Mai 2016 ar beitsunfähig sei (Urk. 9/M017). Die Ärzte notierten, im w eiteren Behandlungsverlauf habe die Beschwerde führerin beim Testen vasovagale Reaktionen gezeigt, ohne das s wirklich massive Schmerzen bestehen würden. Bei lei chter Biegebelastung auf die Ulna seien keine Schmerzen auslösbar gewesen. Über dem ulnokarpalen Gelenkspalt bestehe hin gegen eine Druckdolenz . Eine Kraftbelastung über zwei Kilogramm sei noch nicht möglich und die Beschwerdeführerin sei bis am 29. Mai 201 6 100 % arbeitsun fähig (Urk. 9/M018). Gemäss Bericht vom 1. Juni 2016 beklag t e die Beschwerde führer in d rei Monate postoperativ noch immer über keine Kraft zu verfügen; seit der letzten Konsultation habe sich keine wesentli che Veränderung ergeben. I hren eigenen Angaben zufolge sei lediglich eine Kraftbelastung von maximal einem Kilogramm möglich. Der Oberflächensensibilitätstest habe eine verminderte Sen sibilität über der ersten Kommissur bis zum Metakarpale IV gezeigt. Über der Metakarpale V sei die Sensibilität hingegen wieder normal.

Palpatorisch bestehe eine diffuse Druckdolenz über der ulna - snuff -box, dem streckseitigen TFCC, zentral radiokarpal sowie über dem Radiusstyloid . Die Durchbewegung im Hand gelenk sei widerstandsfrei und ohne wesentliche Schmerzen bis an die Bewe gungslimite möglich . Der Operateur notierte, trotz Rauchstopps sei die Konso lidation im Osteotomiebereich verzögert, eine Belastbarkeit bis 5 kg scheine aber dennoch möglich zu sein. Aktuell schone die Beschwerdeführerin den Arm noch zu stark. Die von der Beschwerdeführerin beklagte Sensibilitätsstörung sei nicht zuordenbar (Urk. 9/M019). Mit Bericht vom 13. Juli 2016 erklärten die behan delnden Ärzte der Z.___ sodann, die Osteotomie sei konsoli diert und auch klinisch sei ein schöner Fortschritt zu verzeichnen. Inzwischen sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei. Auch bei Kraftbelastungen und dem Kraftaufbau seien se it zehn Tagen keine vermehrten S chmerzen oder Schwellungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin belaste den Arm im Alltag bereits weitgehend normal. Die Ärzte erachteten eine Arbeitsfähigkeit grundsätz lich als gegeben (Urk. 9/M020). Eine weitere Untersuchung wurde in der Z.___ nicht durchgeführt (vgl. Urk. 9/M027). 3.3

Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 3. Dezember 201 6. Mit

Konsiliarbericht

vom 19. Dezember 2016 (Urk. 9/M29) berichtete der Arzt davon , dass keine Hinweise für eine CRPS-Komplikation bestehen würden. Die Ober flächensensibilität über dem Handrücken sei praktisch aufgehoben. Es bestehe eine ulnarbetont e , limitierende Schmerzsymptomatik bei Palpat ion im U lnokarpal gelenk

und ulnar am Handgelenk mit Endphasenschmerz. Es sei ein auffallen des Schonverhalten betreffend die rechte Hand ersichtlich (S. 3) . Dr. A.___ attestierte eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit und wies darauf hin, dass

- beim Ausstehen weitere r Abklärungen

– der Endzustand noch nicht erreicht sei ( S. 4- 5 ). 3.4

Gemäss Bericht vom 29. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin am 27. März 2017 in der Sprechstunde der F.___

vorstellig . Der radiologische Befund zeigte sich unauffällig. Nach Auffassung von Dr. med. G.___ , Facharzt Handchirurgie, blieben die beklagten Beschwerden, insbesondere der während der Untersuchung demonstrierte Krampfzustand, weiterhin unklar. Er empfahl daher eine neurologische Untersuchung, um ein diesbezügliches Korrelat finden zu können. Zudem sollte eine Arthro -MRI-Untersuchung durchgeführt werden, um den ulnocarpalen Zustand darzustellen (Urk. 9/M034). Am 31. Mai 2017 berichteten die Ärzte , die neuro logische Untersuchung vom 29. Mai 2017 habe k linisch eine Hypästhesie über das Versorgungsgebiet des Ramus

dorsalis

des N. ulnaris rechts hinausgehend

gezeigt . Elektrophysiologisch seien die Neu rographien des N. ulnaris und des N. medianus beidseits unauffällig ausgefallen. Die Neurograph i e des R. dorsalis des N. ulnaris rechts sei nicht ableitbar gewesen, wobei dies auch methodisch bedingt sein könne. In der Zusammenschau der Befunde sei daher am ehesten von einem neuropathischen Schmerz im Bereich des Ramus

dorsalis des N. ulnaris rechts auszugehen. Die von der Beschwerde führerin im Vordergrund stehende Symptomatik mit starken krampfartigen Beschwerden der ganzen Hand sei dadurch jedoch nicht erklärbar (Urk. 9/M035).

Das zum Ausschluss einer zentralen Ursache durchgeführte MRI des Schädels vom 1 2. Juni 2017 lieferte keinen Hinweis auf eine pathologische Veränderung, wel che die Beschwerdesymptomatik begründen könnte (Urk. 9/M036), weshalb die Ärzte der F.___ die Verdachtsdiagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms im Bereich des Ramus

dorsalis des N. ulnaris nannten (Urk. 9/M037). 3.5

Am

23. August 2017 (Urk. 9/M040)

erstattete Dr. B.___ den Konsiliarbericht über die am 21. August 2017 durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin und hielt f est, es seien keine neurologischen Diagnosen zu stellen. Der Neuro status sowie die Motorik hätten sich als unauffällig gezeigt , weshalb der Verdacht auf einen neuropathischen Schmerz nicht zu bestätigen sei . Betreffend die Koordi nation hielt Dr. B.___ fest, dass die rechte Hand wechselnd ausgeprägt in einer Schonhaltung verharrt sei , die bei gezielter Willkürmotorik jedoch aufge geben worden sei (S. 10). Bei der Untersuchung der Sensibilität an der rechten Hand habe die Beschwerdeführerin wechselnde Angaben gemacht. Teilweise sei eine völlige Gefühllosigkeit für Berührungen der gesamten rechten Hand ange geben worden, teils lediglich eine Hypästhesie an der ulnaren Handkante. Auf Schmerzreize habe jedoch eine adäquate Reaktion stattgefunden. Bei jeglicher Berührung seien massive Schmerzen angegeben worden (S. 11). In der klinisch-neurologischen Untersuchung seien keine reproduzierbaren sensiblen oder moto rischen Ausfälle nachweisbar gewesen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien vielmehr wechselhaft und teilweise widersprüchlich gewesen. Bei normalem lokalbefundlichem Aspekt der rechten Hand schloss Dr. B.___ , es bestehe kein begründeter Verdacht auf ein CRPS Typ I. Aufgrund der fehlenden Atrophie der Unterarm- und Handmuskulatur im Vergleich zur linken Seite erachtete er sodann einen Mindergebrauch der dominanten Hand infolge der Schmerzen als nicht gegeben . Des Weiteren sei die Medikamentenspiegelkontrolle betreffend des regelmässig dreimal täglich eingenommenen Analgetikum Dafalgan (Paraceta mol) negativ ausgefallen, weshalb davon auszugehen sei, dass das Schmerzmittel nicht wie angegeben eingenommen wurde , was nach Auffassung von Dr. B.___ gegen einen authentischen Leidensdruck spreche. Die Exploration habe daher ergeben, dass kein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausaler Gesund heitsschaden vorliege (S. 12-13). Aus neurologischer Sicht attestierte Dr. B.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungs mitarbeiterin. Es seien keine Unfallfolgen ausgewiese n, welche die Arbeitsfähig keit e inschränken würden ( S. 15) . Sodann verneinte Dr. B.___ einen Anspruch auf Integritätsentschädigung aus neurologischer Sicht (S. 16).

3.6

Am 2 3. August 2017 nahm Dr. C.___ eine orthopädische Exploration der Beschwerdeführerin vor. Im Bericht vom 24. August 2017 (Urk. 9/M041) führte Dr. C.___ aus, er habe wissend über die gesamte Problematik des rechten Hand gelenks das Gespräch anders strukturiert und die Bes c h werdeführerin versucht abzulenken. Dabei habe er festgestellt, dass auch bei einer völlig abgelenkten Beschwerdeführerin der Arm plötzlich zu zittern begonnen habe , weshalb er nicht von einer Simulation ausgehe ( S. 1). Die Flexion-Extension sowie die Pro-Supination seien massiv beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Er erachtete die erhobenen Befunde als nahezu sicher auf das Unfallereignis vom 7. Januar 2015 zurück zu führend (S. 2)

und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Die Hand sei sehr schmerzempfindlich, was einer voll ständigen Gebrauchsunfähigkeit gleichkomme . Dr. C.___ führte weiter aus, er könne sich keine Tätigkeit ohne Gebrauch des rechten Armes oder des Handge lenks vorstellen , weshalb er keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestieren könne; e r erachtete den Endzustand hingegen als erreicht ( S . 3 -4 ). In Bezug auf den Integritätsschaden hielt Dr. C.___ fest, durch das Unfall ereignis vom 7. Januar 2015 habe die Beschwerdeführerin eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen und geistigen Integrität entsprechend der Inte gritätsentschädigungstabelle der Suva e rlitten. Unter Berücksichtigung der ortho pädischen Zahlen sowie der Zahlen der psychischen Dekompensation erachtete

Dr. C.___ eine Integritätsentschädigung im Umfang von 20-25 % als gerecht fertigt (S. 5). 3.7

Die Gutachter des D.___ ,

Dr. med. H.___ , Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie, Dr. m ed. I.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie sowie Dr. med.

J.___ , Facharzt Neurologie , nannten im interdisziplinären Gut achten vom 17. April 2018 (Urk. 9/M042) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische ulnar betonte Handgelenksschmerzen rechts (ICD-10 M79.64). Daneben bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) , welcher aber kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme (S. 24).

Der psychiatrische Gutachter notierte, anlässlich der psychiatrischen Unter su chung habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen geklagt, während dessen er in der Untersuchung jedoch kaum ein en Leidensdruck habe feststell en könne n (S. 10) . Sie habe ihre Hand ohne sichtbare Einschränkungen bewegt, ihren Kopf auf die Hand gestützt und die rechte mit der linken Hand berührt, ohne dass irgendwelche Schmerzwahrnehmungen erkennbar gewesen wären (S. 13).

Die Stimmung sei ausgeglichen gewesen, die Psychomotorik lebhaft und die Beschwerdeführerin habe einen wachen Eindruck hinterlassen. Psycho patholo gi sche Befunde hätten sich nicht erheben lassen. Hinweise auf psycho soziale Belastungen würden keine vorliegen. Es sei aus psychiatrischer Sicht nicht erklärbar, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden, die kaum objektiviert werden kö nnten,

derart eingeschränkt fühle. Nachdem eine psychiatrische Störung, welche die Arbeitsfähigkeit beein trächtigen würde, nicht vorliege, bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sowie als Hausfrau aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( S. 10- 11).

Der orthopädische Gutachter berichtete von reizlosen Narben über dem Ulnaschaft . Die Beweglichkeit des rechten Handgelenks und aller Fingergelenke sei leicht verlangsamt, vom Umfang her zuletzt jedoch frei. Der Händedruck sei im Vergleich zur Gegenseite abgeschwächt. Die Zirkulation sei bis in die Periphe rie erhalten, eine Schwellung der Handfläche sei nicht fassbar und der maximale Unterarmumfang sei symmetrisch (S. 16). Der Gutachter erachtete aufgrund des erhöhten Anspruchs an die Krafteinsetzung sowie an eine gute Mobilität des Handgelenks eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als nicht gege ben. Körperlich leichte Aktivitäten, wo mit dem rechten Arm eine Hebe- und Traglimite von fünf Kilogramm n icht überschritten werde und darüber hinaus keine übermässigen Ansprüche an die Belastungsfähigkeit des rechten Handge lenks gestellt würden, könnten hingegen zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkt ausgeübt werden. Für eine entsprechende Tätigkeit sei die Beschwerde führerin 100 % arbeits- und leistungsfähig ( S. 19).

Die neurologische Untersuchung ergab des Weiteren, dass die Beschwerde führerin angab, es bestehe ein stark ausgeprägtes Defizit für B e rührungen, Schmerzen und Temperatur

im Bereich des Handrück ens sowie dorsal am distalen Unterarm rechts. Es bestehe auch eine leichtgradige Sensibilitätsverminderung im Bereich der Handinnenfläche. Ansonsten erwies sich der neurologische Befund als unauf fällig (S. 21-22). Der neurolo gische Gutachter erklärte diesbezüglich , die angege benen hochgradigen sensiblen Defizite würden weder dem Versorgu ngsgebiet eines peripheren Nerv s entsprechen, noch seien diese auf eine Plexusläsion beziehungsweise eine Radikulopathie zurückzuführe n . Der bestehende muskulos keletta l e Schmerz im Bereich des rechten Handgelenkes habe daher keinen neuropathischen Charakter. Unter Berücksichtigung des aktuell vorliegenden Beschwerdeb ildes und der erhobenen Befunde sei die Feststellung von Dr. B.___ , wonach keine relevante neurologische Diagnose vorliege, zu bestätigen. Mithin bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23).

In der interdisziplinären Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, es bestehe nach wie vor eine symmetrische Muskulatur an beiden Armen, weshalb eine wesentliche Schonung der rechten Seite im Alltag nicht plausibel sei. Zudem bestehe ein deutlicher Kontrast zwischen den anamnestischen Beschwerde schilderungen und den effektiv objektivierbaren Befunden. Neurologisch lasse sich kein pathologischer Befund zuordnen.

Insgesamt könne jedoch aus orthopä discher und neurologischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit des rechten Handgelenkes bestätigt werden, weshalb eine Reinigungsarbeit ungeeignet sei. In einer leichten, adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei hingegen kein wesentlicher Befund erhoben worden. Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die subjektiv angegebenen Beschwerden und Limitierungen , seien einer Schmerzver arbeitungsstörung zuzuordnen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne nicht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2015 in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig und bleibend arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie hingegen arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit von Januar bis April 2015 und von Februar bis Juni 2016 aufgehoben gewesen sei. Eine Integritätseinbusse liege nicht vor, weil der Schaden zu gering sei (S. 24 25). 3.8

Im Privatgutachten vom 19. November 2018 (Urk. 9/M043) hielt Dr. med. E.___ , Facharzt Chirurgie mit Spezialisierung Handchirurgie, fest, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Bereich des ulnocarpalen und radioulnaren distalen Handgelenks rechts. In der Ergotherapie habe sie aufgrund der starken Schmerzen vasovagale Zustände erlitten. Er gehe davon aus, die Beschwerden hätten sich verstärkt, da die objektivierbaren S chmerzen und Sensibilitätsstörungen von den Ärzten bagatellisiert worden seien (S. 3). Objekti vierbar seien massive Schmerzen im Bereich der radioulnaren und ulnocarpalen

Gelenke, welche nicht simuliert seien. Nach seiner Auffassung handle es sich um ein Mischbild von Schmerzen, mässig eingeschränkter Beweglichkeit, schmerz bedingter Einschränkung der Beweglichkeit sowie eines Sensibilitätsschadens, was als Integritätsschaden nicht in eine bestimmte Tabelle falle (S. 4). Über dem Handrücken im metacarpalen Bereich von Metacarpale V III bestehe eine Anästhesie, über dem Metacarpale III-II gehe es über in eine Hypästhesie. Ansonsten bestehe eine normale Sensibilität. Die medizinisch theoretische Inva lidität betrage 48 bis 51 % und der Integritätsschaden rund 15 %. Der Zustand entspreche funktionell am ehesten einer mässigen bis schweren Handgelenks arthrose oder einer proximalen Handwurzelresektion mit mässigem Erfolg (S. 5). 4. 4.1

Durch die medizinischen Akten ausgewiesen und unbestritten

ist , dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Sturzes vom 7. Januar 2015 eine Kontusion und/oder Distorsion des rechten Handgelenks zuzog , welche opera tiv mit einer Ulnav erkürzungsosteotomie und einer TFCC- Reinsertio n rechts behandelt wurde ( E. 3.2 ) . Die Beschwerdegegnerin anerkannte hinsichtlich des Ereignisses vom 7. Januar 2015 ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/G002, 9/T040).

Nach Lage der Akten war von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwart en (vgl. Urk. 9 /M041 S. 4; 9 /M042 S. 27; Urk. 9 /M043 S. 5), weshalb der Fallabschluss zu Recht erfolgte (E. 1.3) , was auch nicht beanstandet wurde . Strittig und zu prüfen ist, ob auf den Unfall vom 7. Januar 2015 zurückzuführende Beeinträchtigungen bestehen, die einen Anspruch auf eine Rente und /oder

auf eine Integritäts ent schädigung begründen, und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt beziehungsweise ob sie den geklagten Beschwerden hinreichend Rechnung getragen hat. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung der

D.___ -Gutachter (Urk. 9 /M042). Diese erging unter Berücksichtigung der Vorakten (S. 4-7), der Anamnese sowie den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (S. 7-9, S. 13-15, S. 20-21). Die Gutachter erhoben sowohl den psychiatrischen Befund nach AMDP (S. 9) wie auch den orthopädischen Körper status (S. 15-16) und den neurologischen Status (S. 21-22). Dabei würdigten die Gutachter bei ihrer Beurteilung auch die Aktenlage (S. 19-20, S. 23) und begrün deten ihre Einschätzung nachvollziehbar .

Im Vordergrund steht, dass die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geklag ten Einschränkungen aufgrund des sorgfältig erhoben Befundes nicht im geltend gemachten Ausmass nachvollziehen konnten (Urk. 9/M042 S. 24-25; vgl. auch Urk. 9/M042 S. 18-19 und Urk. 9/M042 S. 23 ). Im Bereich des rechten Unter armes und Handgelenk s konnte in orthopädischer Hinsicht eine leicht verlang samte, vom Umfang her letztlich aber freie Beweglichkeit des Handgelenks und aller Fingergelenke festgestellt werden. Zwar war im Vergleich zur Gegenseite ein abgeschwächter Händedruck gegeben und die Beschwerdeführerin gab vor allem ulnar betont einen Bewegungsschmerz am Handgelenk an. Der maximale Unter armumfang zeigte sich jedoch symmetrisch . Sodann wurde die rechte Hand beim An- und Auskleiden, beim Hantieren an den mitgebrachten Unterlagen und vor allem beim Abstützen im Rahmen von Transfers auf dem Untersuchungstisch spontan eingesetzt ( Urk. 9/M042 S. 16 ). Des Weiteren ergab die neurologische Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin bei im Wesentlichen normalem neu rologischen Befund ( Urk. 9/M042 S. 21-22 ) und fehlender muskulärer Atrophie über eine hochgradige Funktionseinschränkung klagte. Während dem Gespräch fiel jedoch ein lebhaftes Gestikulieren mit der rechten Hand auf

und es zeigte sich bei unauffälliger Beobachtung eine flüssige Bewegung der Finger, ein Schonver halten war hingegen nich t sichtbar (Urk. 9/M042 S. 21 ). Angesichts dessen, dass die Gutachter ihre Beurteilung u nter Berücksic htigung der bildgebenden und klinischen Befunde sowie dem deutlichen Kontrast zwischen den anamnestischen Beschwerdeschilderungen und den effektiv objektivierbaren Befunden abgaben, überzeugt ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepass ten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist .

Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftigte Beurteilungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.6) vollumfänglich. 4. 3

Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbrachte, vermag das Gutachten nicht in Frage zu stellen . Ihr Einwand, wonach der neurologische Gutachter keine eigenen neurologischen Abklärungen getätigt und fälschlicherweise eine Diagnose aus neurologischer Sicht verneint habe ( Urk. 1 S. 7), läuft ins Leere. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamnese erhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesge richts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremd anamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Dr. J.___ untersuchte die Beschwerdeführerin eingehend , erhob die neuro logische Anamnese und den neurologischen Status (Urk. 9/M042 S. 21 f.) und begründete gestützt hierauf seine Einschätzung. Dabei fanden die von den behandelnden Ärzten bereits zuvor aus der Neurographie gewonnenen Erkennt nisse, wonach die Parameter im Bereich des Nervus

medianus und ulnaris normal ausfielen, demgegenüber der Ramus

dorsalis

Nervus

ulnaris rechts nicht abge leitet werden konnte, Eingang ins neurologische Gutachten. Hierzu erläuterte

Dr. J.___

im Einklang mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte der F.___ , dass es sich um einen technisch schwierig untersuchbaren Nervenast handle, weshalb das Untersuchungsresultat mit Vorsicht zu inter pretieren sei (Urk. 9/M042 S. 22 f.). Die Beschwerdeführerin vertritt zwar unter Hinweis auf Dr. E.___

die Ansicht, dass aufgrund der fehlenden Ableitbarkeit des Ramus

cutaneus

dorsalis des Nervus

ulnaris rechts eine Schädigung dieses Nerves

bestehe , dieser objektive Befund für einen neuropathischen Schmerz

spreche und auch die geklagte Sensibilitätsstörung auf die Schädigung des Ramus

dorsalis

nervi

ulnaris rechts zurückzuführen sei (E. 2.2) . Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen ist Dr. E.___ in Bezug auf die neurologischen Befund erhebungen fachfremd . Zum anderen führten selbst die behandelnden Ärzte der F.___ aus, dass die fehlende Ableitung der Neurographie des Ramus

dorsalis des Nervus

ulnaris auch methodisch bedingt sein könne. Die Ärzte erachteten dennoch die bestehende Symptomatik – auch unter der Annahme neu ropathische r Schmerz en im Bereich des Ramus

dorsalis des Nervus

uln aris – als nicht erklärbar (E. 3.4 ). Die von ihnen gestellte Verdachtsdiagnose eine s

neuro pathischen Schmerzsyndroms wurde ferner durch Dr. B.___

nicht bestätigt (E. 3.5) . Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Sensibilität an der rechten Hand nach der Operation vollumfänglich normal erhalten war (E. 3.2) , was eben falls gegen eine Nervenschädigung spricht . Eine

– wie von der Beschwerde führerin geklagte – höhergradige Funktionseinschränkung liess sich damit nicht objektivieren. Auf das schlüssige neurologische Teilgutachten ist damit ab zu stellen .

In Bezug auf die orthopädische Begutachtung machte die Beschwerdeführerin sodann gelten d , diese sei nicht durch einen Handspezialisten durchgeführt und der Handstatus sei ungenügend

erhoben worden .

Die Behauptung ,

Dr. I.___ habe im Wesentlichen nur die Narbenlänge gemessen ( Urk. 1 S. 7), ist indes unbegründet: Die orthopädische Untersuchung beruhte auf der Befunderhebung der Beweglichkeit und Kraft der Hand und Finger sowie der geklagten Beschwer den während der Untersuchung. Des Weiteren erhob Dr. I.___ den gesamten Körperstatus (Urk. 9/M042 S. 15 f.). Die daraus gezogene n Schlussfolgerung en

sind insbesondere unter Berücksichtigung

der genannten Inkonsistenzen (E. 4. 2 ) nachvollziehbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen , dass Dr. B.___

mittels Medikamentenspiegelkontrolle eine regelmässige dreimal tägliche Einnahme des Analgetikum s

Dafalgan (Paracetamol) nicht hatte bestätigen können, was gegen einen authentische n Leidensdruck spreche (Urk. 9/M040 S. 13). Am Tag der gut achterlichen Untersuchung verzichtete die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge ebenfalls auf die Einnahme des Schmerzmittels (Urk. 9/M042 S. 18). Bezüglich der Qualifikation von Dr. I.___ ist festzuhalten, dass er über einen Facharzttitel im Bereich orthopädische Chirurgie verfügt . Weshalb der Gutachter, welcher mithin umfassende Kenntnisse des Bewegungsapparates besitzt, nicht in der Lage sein sollte, die Handgelenksproblematik der Beschwerdeführerin zu beurteilen, ist nicht einsichtig , zumal er die Einschätzung der behandelnden

Fach ärzte der Z.___ , der Handchirurgie des K.___ sowie der F.___

berücksichtigte und deren Einschätzungen bestätigte (vgl.

Urk. 9/M042 S. 17 und S. 19).

Dr. I.___ setzte sich folglich auch hin reichend mit den

Vorakten auseinander und zeigte sodann nachvollziehbar auf, dass auf die Beurteilung von Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne, da dieser keine konkreten Angaben gemacht habe, weshalb das postoperative Resul tat «erschreckend» sei. Die von Dr. C.___ festgehaltenen klinischen Befunde würden sich bloss auf eine marginale Bewegungsprüfung des Unterarms und des Handgelenkes stützen; so habe er denn auch angegeben, diese seien hinreichend bekannt. Abschliessend hielt Dr. I.___

hierzu fest, dass die Beurteilung eher eine Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin darstelle und daher keine plausiblen Schlüsse gezogen werden könnten (Urk. 9/M042 S. 20).

Des Weiteren kommt auch Dr. I.___ in Bezug auf die Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Welche handspezifischen Tests zusätzlich durchzuführen wären (Urk. 1 S. 7), die nicht den Vorakten entnommen werden könnten, geht aus dem Einwand der Beschwerdeführerin hingegen nicht hervor . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind mithin keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche das orthopädische Gutachten in Frage stellen könnten. Zusammenfassend ist die Einschätzung der D.___ -Gutachter, wonach insgesamt aus orthopädischer und neurologischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit des rechten Handgelenks zwar bestätigt wurde, in einer angepassten Tätigkeit quan titativ jedoch eine uneingeschränkte Arbeits

- und Leistungsfähigkeit besteht (Urk. 9/M042 S. 24), nicht zu beanstanden.

Hieran vermögen schliesslich auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht e von Dr. med.

L.___ (Urk. 12), Facharzt Neuro logie, sowie von Dr. med. M.___ (Urk. 15), Facharzt Chirurgie und Hand chirurgie, nichts zu ändern . Zum einen bildet der angefochtene Einspracheent scheid in zeitlicher Hinsicht die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 130 V 445 E. 1.2), weshalb die Berichte vom 22. August 2019 sowie vom 16. Januar 2020 ohnehin nicht zu berücksichtigen wären. Zum anderen setzten sich weder Dr. L.___ noch Dr. M.___ in ihren Berichten mit den von den D.___ -Gutachtern erhobenen Befunden und deren Einschätzung zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auseinander. 4. 4

Der medizinische Sachverhalt erweist sich mithin als hinreichend abgeklärt. Von der beschwerdeweise beantragten Einholung eines b idisziplinären Gutachtens (Handchirurgie/Neurologie) sind daher keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) von weiteren Abklärungen abgesehen werden kann. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2018 (Urk. 9/G082) von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem von den D.___ -Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofil aus und legte dieses der Invaliditätsbemessung zugrunde.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 ist von einem organischen Korrelat auszugehen, durch das die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt

ist . Zwar vermögen Schmerzen sowie klinisch feststellbare Bewe gungseinschränkungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts U

9/05 vom 3. August 2005 E. 4, U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7. 2, U 3288/06 vom 25. Juli 2007 E . 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Die Gutachter führten jedoch nachvollziehbar aus, dass eine konkrete Ursache für die von der Explorandin angegeben Beschwerden nicht zu erkennen sei. Demgegen über bestehe am rechten Vorderarm und Handgelenk ein pathologischer Befund in Form eines postoperativen Zustands, welcher aber objektiv zumindest auf Ebene der muskuloskelettalen Strukturen als korrekt zu bezeichnen sei ( Urk. 9/M042 S. 18). Ein organischer Kern der angegebenen Beschwerden sei

damit gegeben, dessen Auswirkungen seien jedoch gering

(Urk. 9/M042 S. 18 19).

M ithin ist von einem ausgewiesenen organischen Gesundheitsschaden auszugehen (vgl. Urk. 9/M042 S. 27) , der gemäss Gutachter

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (teil-)kausal zum Unfallere ignis ist (Urk. 9/M042 S. 25-26). 4. 5

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt , als der Endzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der kreisärztli chen Untersuchung am

7. März 2018 erreicht war. Abgestützt auf die beweis kräftige Beurteilung des Gesundheitszustandes im D.___ -Gutachten ist davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der objektiv begründeten gesundheitlichen Einschränkungen im rechten Handgelenk in ihrer bis zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig ist. Dagegen ist ihr eine körperlich adaptierte leichte Tätigkeit ohne besondere Ansprüche an die Belastungsfähigkeit des rechten Handgelenks ent sprechend dem Leistung sprofil im D.___ -Gutachten (Urk. 9 /M042 S. 27) im Zeit punkt des Fallabschlusses und der damit einhergehenden Rentenprüfung seit längerem vollumfänglich zumutbar.

Bei diesem Ergebnis kann auf die Prüfung der Adäquanz verzichtet werden (E. 1.4 und 1.5). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin erwerblich auswirkt. 5.2

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 135 E. 2a und b, vgl. auch BGE

114 V 310 E. 3a).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin der Beschwerde führerin (Ur

k. 9 /G081

S. 1 ). Hinweise dafür, dass die se Angaben fehlerhaft sein könnten , sind nicht aktenkundig und wurde n auch nicht substan tiiert vorgebracht. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin hätte die Beschwerde führerin im Jahr 2018 bei einer Beschäftigung im Umfang von 38.10 % ein Jahreseinkommen inklusive 13. Monatslohn von Fr. 20'701.25

erzielt (Urk. 9 /G080).

Aufgerechnet auf ein 100 % Pensum ergibt dies ein V alidenein kommen von gerundet Fr. 5 4 ' 334.-- , welches der Berechnung zugrunde zu legen ist. 5.3

5.3.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 1 39 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). Hinsichtlich des unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 9) anhand von Tabellen löhnen zu ermittelnden Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den monatlichen Totalwert im Kompetenzniveau 1 für Frauen gemäss LSE ab (Urk. 9 /G081 S. 2), was nicht zu beanstanden ist. Strittig ist hingegen der Umfang des leidensbedingten Abzugs. 5.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). 5.3.3

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie könne auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ihre dominante rechte Hand aufgrund der unfallbedingten Schmer zen und der Beweglichkeitseinschränkung lediglich als Zudienhand gebrauchen, weshalb ihr ein Abzug von 25 % zu gewähren sei (Urk. 1 S. 9) .

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt ein leidensbedingter Abzug nicht automatisch, sondern er wird unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Die Beschwerde gegnerin berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von 5 % (Urk. 9 /G081 S. 2). Dass die rechte Hand der Beschwerdeführerin lediglich als Zudienhand

ein gesetzt werden k ö nn te , geht aus der medizinischen Beurteilung der D.___ Gutachter nicht hervor, weshalb nicht von einer funktionellen Einhändigkeit

– wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (Urk. 1 S. 9) – ausgegangen werden kann. Andere Gründe, die einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersicht lich . Ein triftiger Grund, weshalb der leidensbedingte Abzug von 5 % zu erh öhen ist, liegt damit nicht vor. Gestützt auf das standardisierte Monatsein kommen im Kompetenzniveau 1 der LSE 2016 im Total für Frauen von Fr. 4'363.--, aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2’709 Punkten im Jahr 2016 auf 2'732 Punkte im Jahr 2018 (vgl. Statistik T

39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018) ergibt dies bei einem leidensbedingten Abzug von 5 % ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 52'292.-- (Fr. 4'363.-- : 40 x 41,7 : 2'709 x 2 ' 732 x 12 x 0.95). 5.4

Die aus dem E inkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt Fr. 2’042 -- ( Valideneinkommen von Fr. 54'334.-- abzügli ch Invalidenein kommen von Fr. 52'292 .-- ), was einem Invaliditätsgr ad von gerundet 4 % ent spricht, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (E. 1.4) . 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann einen Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Integritätsentschädigung. Dagegen macht e die Besc hwerde führerin gestützt auf das Privatgutachten von Dr. E.___ geltend, es sei von einem kombinierten Schaden der Hand mit massiv eingeschränkter Kraft, einge schränkter Beweglichkeit, einem unfallbedingten Schmerzsyndrom und einem Sensibilitätsverlust auszugehen. Der Zustand entspreche am ehesten einer mässigen bis schweren Handgelenksarthrose oder einer proximalen Handwurzel resektion mit mässigem Erfolg. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.___ und Dr. C.___ sei der festgestellte Integritätsschaden von 15 % sicherlich gerechtfer tigt (Urk. 1 S. 10) . 6.2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (E. 1.5).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff.

1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angege bene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Ein zelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.3

Die D.___ -Gutachter führten in nachvollziehbarer Weise aus, dass die objektivier baren leichtgradigen Einschränkungen am rechten Handgelenk nicht das Aus mass eines entschädigungsberechtigten Integ ritätsschadens nach den gesetzli chen Bestimmungen sowie den Suva-Tabellen erreichen würden.

Sie erachteten die Beurteilung von Dr. C.___ als nicht nachvollziehbar, da dieser sich aus schliesslich auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin gestützt habe (Urk. 9 /M042 S. 28). Dies e Einschätzung ist nicht zu beanstanden, zumal Dr. C.___ o ffensichtlich noch psychische Be schwer de n berücksichtigte (vgl.

Urk. 9/M041 S. 5) ; solche sind indes nicht ausgewiesen (E. 3.7) . Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. E.___ eine Integritäts entschädigung geltend macht, vermag sie damit ebenso wenig durchzudringen . Das D.___ -Gutachten ist beweiskräftig und die Beurteilung von Dr. E.___

vermag an deren Einschätzung keine Zweifel zu erwecken (E. 4. 3 ), weshalb gestützt auf die nachvollziehbare Begründung der Gutachter kein entschädigungsbedürftiger Integritätsschaden ausgewiesen ist und damit kein Anspruch auf eine Integritäts entschädigung besteht . 7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Errei chen des Endzustand es

per März 2018 ausging . Bei fehlender anspruchsrelevanter

unfallbedingter Erwerbseinbusse resultiert kein Anspruch auf eine Invalidenrente und es ist auch keine Integritätsentschädigung geschuldet. Weitere Beweis massnahmen sind nicht erforderlich. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Unfallversicherung Stadt Zürich unter Beilage der Doppel von Urk. 11-12 sowie Urk. 14-15 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif