Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 198 0 , war als Hilfsd achdecker bei der Y.___ , Zürich, tätig, und über diese bei der Suva gemäss dem Bundes gesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle , Berufskrankheiten und unfallähn liche Kör perschä digun gen ver sichert , als er am 5. Dezember 2018 an seinem Arbeits platz ausrutschte und stürzte ( Urk. 12/1).
Nachdem die Suva vorerst die vor über gehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) erbracht hatte, stellte sie mit Verfügung vom 1 1. April 2019 (Urk. 12/42/1-3 ) die Versicherungs leistungen auf den 1 4. April 2019 ein und verneinte eine Leistungspflicht des Versicherten für die Zeit nach diesem Zeitpunkt wegen Erreichen des Status quo sine vel ante . Die vom Versicherten am 7. Mai 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk 12/60/1 ) wies die Suva mit Entscheid vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 12/66 = Urk. 2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 2 4. Juni
2019 Be schwerde ( Urk. 1), welche er am 1 0. Juli
2019 ergänzte (Urk. 5 ) , und beantragte, d ies er sei aufzuheben und es seien ihm über den 1 4. April 2019 hinaus die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeld, Heilbehandlung, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung, zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Suva zu ergänzender Sachve rhaltsabklärung zurückzuweisen ( Urk. 5 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2019 (Urk. 10 ) beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 6. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16) .
Am 1 1. November 2019 zog der Beschwerde führer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 5 S. 2) zurück (Urk. 15) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b ) . 1.2
UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 01.2015 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b; nicht publiziertes Urteil des Bun desgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeu tung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tat frage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämt liche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten ver gütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 1 0 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.3
Eine signifikante und damit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule kann nach der Rechtsprechung nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen werden, wenn die Radio skopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Ver schlimmern von Verletzungen auf Grund eines Traumas aufzeigt (Urteile des Bundesgerichts U 530/06 vom 2 5. Oktober 2007 E. 4.2 und U 355/98 vom 9. September
1999 E.
3a). Medizinisch ist lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose , Spondylose o der eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch wird ( Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2013 vom 4. September 2013 E. 3.4 ). 1.4
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) degenerativer Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Leis tungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerz syndrom zu erbringen (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 2 6. Februar 2013 E. 5.4), und zwar selbst dann, wenn sich die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der konkur rierenden Ursachen zum stark überwiegenden Teil als Krankheitsfolge darstellt. Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2016 vom 1 0. August 2016 E. 2.4). 1.5
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfall ver sicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen dege ne rativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise , unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. So kann eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und ge eignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symp tome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unver züglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (RKUV 2000 Nr. U 378 S.
190; Urteile des Bundesgerichts U 317/05 vom 1 3. März 2006 E.
3 und U
163/05 vom 3. Oktober
2005 E.
3.1). Ein Unfall ist somit nur in Ausnah me fällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zu mal eine ge sunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Ge waltein wir kung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 10. Dezem ber 2007 E. 4.2.2 und U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1).
Bezüglich der Ver schlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Krite rien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbe son dere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_902/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.1; U 555/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 und U 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1). 1.6
Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtung gebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urteil e des Bundesgerichts 8C _13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.3, 8C_571/2015 vom 1 4. Oktober 2015 E. 2. 2.3, 8C_285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 6.4.3 und 8C_237/2012 vom 2 5. April 2012 E. 4.2.4). 1.7
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28.
Mai 2019 (Urk. 2) davon aus, dass ein n atürlicher Kausalzusammen hang zwischen den pathologischen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (L WS) im Sinne einer Diskushernie L3/4 und einer Diskusvorwölbung L4/5 verursachten Beschwe r den und dem versicherten Unfallereignis zu verneinen sei (S. 7), das versicherte Unfallereignis nicht zu strukturellen Läsionen , sondern lediglich zu eine r vor übergehende n Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes geführt habe, und dass der Status quo sine nach sechs Wochen erreicht worden sei, weshalb d ie Versicherungsleistungen zu Recht per 1 4. April
2019 eingestellt worden seien (S.
8) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass degenerative Vorzustände im Bereich seiner LWS nicht hinreichend erstellt seien, und dass er auf Grund des Unfalls vom 5. Dezember 2018 weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei. Er werde sodann weiterhin regelmässig chiropraktisch und physiotherapeutisch behandelt, weshalb die Einstellung der Taggeldleistungen und der Heilbehandlung zu früh erfolgt sei ( Urk. 1 S. 4). Zur Frage des Vorzustandes und des Kausalzu sam men hangs sei zudem die ihn behandelnde Chiropraktorin zu befragen (S. 6). 3. 3.1
Im Folgenden ist anhand des massgebenden medizinischen Sach verhalts zu prü fen, ob die Beschwerden, unter welchen der Beschwerdeführer nach dem 14.
April 2019 litt, durch das versicherte Un fall ereignis vom 5. Dezember 2018 verursacht wurden. 3 .2
Die Ärzt e des Z.___ , Zürich, führten im MRI-Be richt vom 1 3. Dezember 2018 ( Urk. 12/18 = Urk. 3/5) aus , dass der Beschwerde f ührer gemäss seinen Angaben am 6. (richtig: 5.) Dezember 2018 ausgerutscht und mit dem Rücken auf Leiterstangen geprallt sei. Dabei habe er Schmerzen lokal tieflumbal mittig sowie am Fuss links verspürt. Seither leide er unter an haltenden Rückenschmerzen. Eine am 1 3. Dezember 2018 durchgeführte Magnet resonanztomographie (MRI) der LWS und des thorakolumbalen Übergangs habe eine k leine rechts foraminal / extraforaminal gelegene Diskush ernie L3 /4 mit Kon takt zu L3 extrafora minal rechts sowie eine breitbasige Disk us v orwöl bung L4/5 mit linksbetonter rez essaler Einengung und möglicher Reizung von L5 rezessal links, jedoch k eine Frakturen und kein Knochenmarksödem ergeben . Im Übrigen habe sich eine normale Lordose, ohne Skoliose, ein erhaltenes Alignement und ein anlagebedingt normal weiter ossärer Spinalkanal gezeigt . Die Segmente der kaudalen Anteile der BWS bis und mit L2/3 seien frei von d egenerativen und
diskopathischen Veränderungen
sowie von S tenosen gewesen . 3.3
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, B.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 8. Januar 2019 ( Urk. 12/17) die folgenden Diagnosen: - Kontusion Rücken - Diskushernie L3/4 - Diskusprotrusion L4/5
Die Ärztin attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % vom 1 6. Dezember 2018 bis voraussichtlich 1 5. Februar 201 9. 3.4
In ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2019 betreffend die Krankengeschichte des Be schwerdeführers ( Urk. 12/58) führte Dr. A.___ aus, dass die Erstkonsultation nach dem Unfall vom 5. Dezember 2018 am 6. Dezember 2018 stattgefunden habe. Dabei habe der Beschwerdeführer unter starken, in die Beine ausstrahlenden Schmerzen, ohne sensomotorische Ausfälle , gelitten. Da er Dachdecker sei, habe sie ihm eine grosszügige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 1). Am 1 2. Februar 2019 habe sie ihn an die Rückensprechstunde der C.___ überwiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit habe sie ihm noch bis Ende Februar 2019 attestiert. Eine wei ter gehende Arbeitsunfähigkeit könn t e höchstens noch durch einen (Rücken-)Spe zia listen attestiert werden (S. 3).
Mit Bericht vom 1 9. Februar 2019 ( Urk. 12/26) attestierte Dr. A.___ dem Be schwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2019 und erwähnte, dass eine Arbeitsaufnahme am 1. März 2019 vorgesehen sei, 3.5
Die Ärzte der C.___ , Wirbelsäulenchirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2019 ( Urk. 12/60/5-6) die folgende Diagnose (S. 1): - Lumbalgien mit/bei: - Status nach Sturz auf den Rücken aus Standhöhe vom 6. (richtig: 5.) Dezember 2018
Die Ärzte führten aus, sie hätten den Beschwerdeführer bei deutlicher Verbesse rungstendenz , aber weiterhin persistierenden Lumbalgien zur chiropraktischen Behandlung überw i esen (S. 2).
Mit Zeugnis vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 12/31/2) attestierten die Ärzte der C.___ , Wirbelsäulenchirurgie, dem Beschwerdeführer eine un fallbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. Februar bis 8. März 201 9. 3.6
Mit Verlaufsbericht vom 2 9. März 2019 ( Urk. 1 2 /60/9) führten
D.___ , Chiropraktorin , und Dr. E.___ , Chiropraktor , aus, dass die lumbalen Beschwerden des Beschwerdeführers rückläufig seien, und dass eine weitgehend uneingeschränkte Wirbelsäule bestehe. Sie erwähnten, dass sie einen Arbeitsversuch im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
per 1. April 2019 veranlasst hätten. 3.7
Kreisarzt Dr. med.
F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte mit Bericht vom 1 1. April 2019 ( Urk. 12/40) einen Vorzustand im Sinne ein er kleinen rechts fora minal / ex traforaminal gelegenen Hernie L3/L4 mit Kontakt zu L3 extraforaminal
rechts sowie eine breitbasige Diskusvorwölbung L4/L5 mit linksbetonter rezes saler Einengung und möglicher Reizung von L5 rezessal fest, und erwähnte, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu objektivierbaren, zu sätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe. Anlässlich des versicherten Un fallereignisses habe sich der Beschwerdeführer eine Prellung zugezogen. Der Status quo sine sei nach dem gegenwärtigen medizinischen Wissenstand nach spätestens sechs Wochen erreicht worden. Danach hätten Unfallfolgen keine Rolle mehr gespielt. Die weiterbestehenden Beschwerden stellten Folgen von degene rativen Veränderungen dar (S. 1). 3.8
PD
Dr. med.
G.___ , H.___ , Wirbelsäulenchirurgie und Neuro chirurgie, führte in seinem Bericht vom 1 6. Mai 2019 ( Urk. 12/ 68 ) aus , dass er den Beschwerdeführer nach Durchsicht der radiologischen Diagnostik telefonisch kontaktiert habe, und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - persi stierende Lumboischialgie links mit/bei: - altersentsprechendem Zustand der LWS mit erhaltener Höhe aller lum balen Bandscheibenfächer mit einer Lendenlordose von 58° zwischen L1 und S1, ohne
Traumafolgen (Röntgen LWS vom 11.
Dezember 2018) - b eginnende r Diskusdegeneration L3/4 und L4/5 bei jedoch noch erhal tener Höhe, extraforaminale Diskushernie L3/4 rechts mit foraminalem Kontakt zur Nervenwurzel L3 rechts, Diskusprotrusion L4/5 links ohne höhergradige Neurokompression (MRI LWS vom 13.
Dezember 2018) - Status nach Leitersturz am 5. Dezember 2018
Der Arzt führte aus , dass die Röntgenbilder und MRI-Aufnahmen der LWS keine Traumafolgen ergeben hätten, und dass eine Fraktur ausgeschlossen werden könne .
Die durchgeführte MRI-Untersuchung habe jedoch eine beginnende Diskusde ge nerationen L3/4 und L4/5 bei noch erhaltener Höhe der Bandscheiben bezieh ungsweise eine kleine extraforaminale Diskushernie rechtsseitig mit foraminalem
Kontakt zur Nervenwurzel L3 rechts
im Bereich L3/4 und eine Diskusprotrusion L4/5 links ohne höhergradige Neurokompression
im Bereich L4/5 ergeben . Die fortbestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers könnten nicht vollständig nachvollzogen werden. Für die beschriebenen Beinschmerzen links f inde sich kein eindeutiges bildmorphologisches Korrelat. Der Leitersturz hätte bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Bandscheiben L3/4 und L4/5 indes eine Schmerzexazerbation provoziert h aben können . Dem Beschwerdeführe r
sei das Fortsetzen der chiropraktischen Behandlung zur Lockerung und Kräftigung der paravertebralen Muskulatur und Remobilisation
sowie eine epidurale Steroidin filtrat ion mittels Sakralblock empfohlen worden (S.
2). 4 . 4 .1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die am 1 3. Dezember 2018 durchgeführte MRI der LWS des Beschwerdeführers eine kleine rechts foraminal / extraforaminal gelegene Diskushernie L3/4 mit Kontakt zu L3 extra foraminal rechts sowie eine breitbasige Diskusvorwölbung L4/5 mit linksbetonter rezessaler Einengung und möglicher Reizung von L5 rezessal links, jedoch keine Frakturen und kein Knochenmarksödem ergeben hat (vorstehend E. 3.2 ). Die erst behandelnde Dr. A.___
hat neben der Diskushernie L3/4 und der Diskus protrusion L4/5 eine Kontusion des Rückens diagnostiziert (vorstehend E. 3.3 ). Während Dr. A.___ in ihrer Krankengeschichte vom 1 2. Februar 2019 (vor stehend E. 3.4 ) dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit lediglich bis Ende Februar 2019 attestierte, stellten die Ärzte der C.___ , Wirbel säulenchirurgie, in ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5 ) eine deutliche Verbesserungstendenz jedoch weiterhin persistierende Lumbalgien bei einem Status nach Sturz auf den Rücken aus Standhöhe fest und attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 8. März 2019 ( Urk. 12/ 31 S. 2). In der Folge stellten die den Beschwerdeführer behandelnde Chiropraktorin Frau D.___ und der Chiropraktor
Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 2 9. März 2019 (vorstehend E. 3.6 ) rückläufige lumbale Beschwerden und eine weitgehend uneingeschränkte Wirbelsäule fest und attestierten dem Beschwerdeführer ab 1. April 2019 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % .
Demgegenüber ging Dr. F.___ in seiner Beurteilung vom 1 1. April 2019 (vor stehend E. 3.7 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt unter einem Vorzustand im Sinne einer kleinen rechts foraminal / extraforaminal gele genen Hernie L3/4 sowie einer breitbasigen Diskusvorwölbung L4/5 mit links betonter rezessaler Einengung und möglicher Reizung von L5 rezessal gelitten habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich des versicherten Unfallereignisses sich
indes lediglich eine Prellung zugezogen habe, ohne dass es dabei zu zusätzlichen objektivierbaren, strukturellen Läsionen gekommen wäre, weshalb von einem Erreichen des Status quo sine nach spätestens sechs Wochen auszugehen sei. Damit teilweise übereinstimmend ging auch PD Dr. G.___ in seinem Bericht vom 1 6. Mai 2019 (vorstehend E. 3.8 ) davon aus, dass im Bereich der LWS keine Trau mafolgen zu objektivieren seien, und dass die mittels MRI festzustellende, begin nende Diskusdegenerationen L3/4 und L4/5, bei noch erhaltener Höhe der Band scheiben, im Sinne einer kleinen extraforaminalen Diskushernie L3/4 und einer Diskusprotrusion L4/5 die fortbestehenden Beschwerden nicht vollständig erklä ren könnten. In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. F.___ ging PD Dr. G.___ sodann davon aus, dass das versicherte Unfallereignis bei den beginnen den degenerativen Veränderungen der Bandscheiben L3/4 und L4/5 eine Schmerz exazerbation provoziert haben könnte. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht von PD Dr. G.___ vom 1 6. Mai 2019 nicht. 4.2
Die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 1 1. April 2019 (vorstehend E. 3.7 ) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent schei dung s grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.7 ). Denn Dr. F.___ verfügt als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates über eine für die Beurtei lung des streitigen Gesundheitsschadens im Bereich der LWS des Beschwerdeführers angezeigte medizinische Weiter bil dung. Sodann ist seine Beurteilung in Kenntnis der Vorakten und ins besondere de r Ergebnisse der durchgeführten MRI-Un tersuchung der LWS vom 1 3. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.2 ) ergangen und enthält nachvollziehbare und über zeugen de Schlussfolgerungen. Dabei schadet nicht, dass es sich um eine auf Grund der Akten verfasste Stellungnahme handelt, da auch reinen Ak tengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Be fund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bun desge richts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Beschwer de führer wurde durch die behandeln den Ärzte in genügender Weise klinisch, radio logisch und mittels MRI abge klärt. Einer Ak tenbeurteilung stand daher nichts entgegen. 4.3
Die Beurteilung durch Dr. F.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn einerseits steht auf Grund der MRI-Untersuchung der LWS vom 1 3. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.2 ) fest, dass keine traumatischen bezieh ungsweise ty pischen Befunde nach einem Unfall, wie Frakturen, Knochen marks öde me, Bandläsionen oder Weichteil läsionen festzustellen waren, wes halb unfall bedingte strukturelle Läsionen der Wirbelsäule zu verneinen sind. Sodann war das Unfall ereignis vom 5. Dezember 2018, bei welchem der Beschwerdeführer aus dem Stand auf den Rücken stürzte und sich dabei eine Kontusion des Rückens (vorstehend E. 3.3 ) beziehungsweise Prellungen, jedoch keine offene n Wunde n , keinen Bluterguss und keine Hautschürfungen zuzog, nicht von ei ner genügen den Schwere, als dass dessen Eignung, eine Schädigung der Bandscheibe herbei zuführen, zu bejahen wäre.
Die Frage, ob der Beurteilung durch Dr. F.___ auch insoweit gefolgt werden kann, als er in zeitlicher Hinsicht davon ausging, dass der Status quo sine bereits spätestens nach sechs Wochen seit dem Unfa llereignis erreicht worden sei, kann vorliegend indes offenbleiben. Denn die Beschwerdegegnerin stellte die Versiche rungsleistungen mit dem angefochtenen Einspracheentscheid
erst auf den 1 4. April 2019 ein , weshalb Beweisthema des vorliegenden Verfahrens das Erreichen des Status quo sine vel ante am 1 4. April 2019 beziehungsweise spätestens zu diesem Zeitpunkt darstellt . Die Frage, ob der Status quo sine vorliegend allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt erreicht wurde, kann daher offengelassen werden . Insoweit Dr. F.___
davon ausging, dass jedenfalls am 1 4. April 2019 und mithin nach einem Zeitraum von mehr als vier Monaten nach dem Unfallereignis der Status quo sine erreicht wurde, vermag seine Beurteilung jedenfalls zu über zeugen. Denn insoweit stimmt sie mit der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.6 ) ,
wonach bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach dem aktuellen medizinischen Wissensstand mit dem Erreichen des Status quo nach einem Zeitraum von drei bis vier Monaten seit dem Unfallereignis gerechnet werden kann , überein. 4.4
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. F.___ gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Be weiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu er kannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). 4.5
Da PD Dr. G.___ in seiner Beurteilung, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.8 ), in weiten Teilen im Vergleich zu Dr. F.___ zu übereinstimmenden Ergebnissen kam, jedoch zur Arbeitsfähigkeit und zur Kausalität nicht explizit Stellung nahm, ist seine Beurteilung nicht geeignet , die Beurteilung durch Dr. F.___ in Zweifel zu ziehen.
4.6
Die Beurteilung durch Dr. A.___ steht insofern nicht in Widerspruch mit der Beurteilung durch Dr. F.___ , wonach jedenfalls spätestens am 1 4. April 2019 mit einem Erreichen des Status quo auszugehen sei, als sie in ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2019 betreffend die Krankengeschichte des Beschwerdeführers ( vor steh end E. 3.4 ) ausdrücklich festhielt, dass sie dem Beschwerdeführer höchstens noch bis Ende Februar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit attestier en könne, und als sie in ihrem Bericht vom 1 9. Februar 2019 ( vorstehend E 3.4 . ) davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme am 1. März 2019 zuzum u ten sei. Da sie zudem zur Kausalität nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, vermögen auch ihre Beurteilungen diejenige durch Dr. F.___ vom 1 1. April 2019 nicht in Zweifel zu ziehen. 4.7
Des Gleichen steht die Beurteilung durch die Ärzte der C.___ , Wirbelsäulenchirurgie, vom 2 2. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5) insoweit nicht in einem Widerspruch zur Beurteilung durch Dr. F.___ , als sie darin eine deut liche Verbesserungstendenz bei weiterhin persistierenden Lumbalgien feststellten und als sie dem Beschwerdeführer mit Zeugnis vom 2 7. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5 ) lediglich bis 8. März 2019 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit atte stierten. Da sich ihrer Beurteilung sodann keine Beurteilung der Kausalität ent nehmen lässt , vermögen auch sie diejenige durch Dr. F.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 4.8
D emgegenüber steht die Beurteilung der behandelnden Chiropraktorin Frau D.___
und des behandelnden Chiropraktors
Dr. E.___ insoweit in Widerspruch zur
Beurteilung durch Dr. F.___ , als diese in ihrem Bericht vom 2 9. März 2019 (vo r stehend E. 3.6 ) zwar rückläufige lumbale Beschwerden und eine weitgehend un eingeschränkte Wirbelsäule feststellten,
dem Beschwerdeführer indes für die Zeit ab 1. April 2019 lediglich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % im Rahmen eines Arbeitsversuchs zumuten wollten. Den Beurteilungen durch die Chiropraktorin Frau D.___ und Chiropraktor
Dr. E.___
lässt sich jedoch keine nach vollziehbar begründete Arbeitsfähig keitsbeur teilung entnehmen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass sie einerseits r ückläufige lumbale Beschwerden und eine weitgehend uneinge schränkte Wirbel säule feststellten und andererseits dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für die Zeit ab 1. April 2019 lediglich im Umfang eines Arbeits pensums von 50 % im Rahmen eines Arbeitsversuchs zumuten wollten.
In Bezug auf die Beurteilungen durch Frau D.___ und Dr. E.___
ist zu be achten, dass diese gemäss dem Medizinalberuf e register
(www.medre gom.ad min. ch ) zwar über eine anerkannte Ausbildung in der Chiropraktik, einem universitären Medizinalberuf (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetz es über die universitären Medizinalberufe ), nicht indes über eine solche als Arz t beziehungsweise Ärztin verfüg en. Gemäss der Rechtsprechung ist es indes ä rztliche Aufgabe, den Gesund heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versich erte Person arbeitsunfähig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2018 vom 2 2. März 2019 E. 2.2.1; BGE 140 V 193 E.
3.2 und 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Frau D.___ und Dr. E.___ , welche nicht über eine ärztliche Ausbildung ver fügen,
kommt daher nicht der gleiche Beweiswert zu wie ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Auch di e Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Frau D.___ und Dr. E.___
sind daher nicht geeignet, die nachvollziehbare ärztliche Beurteilung durch Dr.
F.___ in Zweifel zu ziehen , weshalb darauf vorliegend nicht abgestellt werden kann .
5.
Nach Gesagtem ist g estützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. F.___
vom 1 1. April 2019 (vorstehend E. 3.7 ) mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeit punk t vom 5. Dezember 2018 unter einem Vorzustand im Sinne beginnend e degene rativer Veränderungen im Bereich der Bandscheiben L3/4 und L4/5
beziehungs weise einer kleine n Diskushernie L3/4 und einer breitbasige n Diskusvorwölbung L4/5 litt, und dass diese degenerativen Veränderungen weder durch das versi cherte Unfallereignis vom 5. Dezember 2018 verursacht noch durch dieses Ereig nis erheblich und dauerhaft beziehungsweise richtunggebend verschlimmert w ur den. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. F.___ sowie in Berücksichtigung der erwähnten (vorstehend E. 1.6 ) Rechtsprechung, wonach bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach dem aktuellen medizinischen Wissens stand ein Erreichen des Status quo sine vel ante nach einem Zeitraum von drei bis vier Monaten seit dem Unfallereignis erwartet werden kann, ist mit über wie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Status quo sine vel ante in Bezug auf das versicherte Unfallereignis spätestens am 1 4. April 2019 erreicht wurde. Damit entfällt zu diesem Zeitpunkt auch eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden im Bereich des Rückens und der LWS des Be schwerdeführers (vgl. vorstehend E. 1.3 ). 6.
D a ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern wür den, besteht - entgegen der diesbezüglichen Eventualvorbringen des Be schwer d e führers (Urk. 5 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch füh rung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b , 1 22 V 157 E. 1d). Des Gleichen ist
- entgegen der diesbezüglichen Eventualvorbringen des B eschwerde führers ( Urk. 5 S. 2) - davon abzusehen, bei der ihn behandelnden Chiropraktorin ,
Frau D.___ , einen weiteren Bericht einzuholen , da ein solcher Bericht am Ergebnis nichts ändern würde. Denn einem solchen Bericht wäre auf Grund des Umstandes, dass Frau D.___
nicht über eine ärztliche Ausbildung ver fügt (vgl. vorstehend E. 4.8 ), in sbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits fähigkeit im Vergleich zu ärztlichen Beurteilungen ein geringerer Beweiswert zuzumessen. 7 .
Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen E n tscheid ( Urk. 2) die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) wegen Erreichen des Status quo sine vel ante in Bezug auf die Folgen des versicherten Unfallereignisses vom 5. Dezember 2018 auf den 14.
April 2019 einstellte sowie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Dauerleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) für die Folgen des versicherten Unfallereignisses verneinte.
Mithin ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 1. April 2019 (Urk. 12/42/1-3 ) die Versicherungs leistungen auf den 1 4. April 2019 ein und verneinte eine Leistungspflicht des Versicherten für die Zeit nach diesem Zeitpunkt wegen Erreichen des Status quo sine vel ante . Die vom Versicherten am 7. Mai 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk 12/60/1 ) wies die Suva mit Entscheid vom
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b ) .
E. 1.2 UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 01.2015 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b; nicht publiziertes Urteil des Bun desgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeu tung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tat frage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämt liche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten ver gütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 1 0 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.3 ). 6.
D a ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern wür den, besteht - entgegen der diesbezüglichen Eventualvorbringen des Be schwer d e führers (Urk. 5 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch füh rung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b , 1 22 V 157 E. 1d). Des Gleichen ist
- entgegen der diesbezüglichen Eventualvorbringen des B eschwerde führers ( Urk. 5 S. 2) - davon abzusehen, bei der ihn behandelnden Chiropraktorin ,
Frau D.___ , einen weiteren Bericht einzuholen , da ein solcher Bericht am Ergebnis nichts ändern würde. Denn einem solchen Bericht wäre auf Grund des Umstandes, dass Frau D.___
nicht über eine ärztliche Ausbildung ver fügt (vgl. vorstehend E. 4.8 ), in sbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits fähigkeit im Vergleich zu ärztlichen Beurteilungen ein geringerer Beweiswert zuzumessen. 7 .
Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen E n tscheid ( Urk. 2) die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) wegen Erreichen des Status quo sine vel ante in Bezug auf die Folgen des versicherten Unfallereignisses vom 5. Dezember 2018 auf den 14.
April 2019 einstellte sowie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Dauerleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) für die Folgen des versicherten Unfallereignisses verneinte.
Mithin ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 1.4 Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) degenerativer Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Leis tungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerz syndrom zu erbringen (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 2 6. Februar 2013 E. 5.4), und zwar selbst dann, wenn sich die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der konkur rierenden Ursachen zum stark überwiegenden Teil als Krankheitsfolge darstellt. Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2016 vom 1 0. August 2016 E. 2.4).
E. 1.5 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfall ver sicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen dege ne rativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise , unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. So kann eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und ge eignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symp tome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unver züglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (RKUV 2000 Nr. U 378 S.
190; Urteile des Bundesgerichts U 317/05 vom 1 3. März 2006 E.
3 und U
163/05 vom 3. Oktober
2005 E.
3.1). Ein Unfall ist somit nur in Ausnah me fällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zu mal eine ge sunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Ge waltein wir kung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 10. Dezem ber 2007 E. 4.2.2 und U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1).
Bezüglich der Ver schlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Krite rien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbe son dere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_902/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.1; U 555/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 und U 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1).
E. 1.6 ) Rechtsprechung, wonach bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach dem aktuellen medizinischen Wissens stand ein Erreichen des Status quo sine vel ante nach einem Zeitraum von drei bis vier Monaten seit dem Unfallereignis erwartet werden kann, ist mit über wie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Status quo sine vel ante in Bezug auf das versicherte Unfallereignis spätestens am 1 4. April 2019 erreicht wurde. Damit entfällt zu diesem Zeitpunkt auch eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden im Bereich des Rückens und der LWS des Be schwerdeführers (vgl. vorstehend E.
E. 1.7 ). Denn Dr. F.___ verfügt als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates über eine für die Beurtei lung des streitigen Gesundheitsschadens im Bereich der LWS des Beschwerdeführers angezeigte medizinische Weiter bil dung. Sodann ist seine Beurteilung in Kenntnis der Vorakten und ins besondere de r Ergebnisse der durchgeführten MRI-Un tersuchung der LWS vom 1 3. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.2 ) ergangen und enthält nachvollziehbare und über zeugen de Schlussfolgerungen. Dabei schadet nicht, dass es sich um eine auf Grund der Akten verfasste Stellungnahme handelt, da auch reinen Ak tengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Be fund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bun desge richts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Beschwer de führer wurde durch die behandeln den Ärzte in genügender Weise klinisch, radio logisch und mittels MRI abge klärt. Einer Ak tenbeurteilung stand daher nichts entgegen. 4.3
Die Beurteilung durch Dr. F.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn einerseits steht auf Grund der MRI-Untersuchung der LWS vom 1 3. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.2 ) fest, dass keine traumatischen bezieh ungsweise ty pischen Befunde nach einem Unfall, wie Frakturen, Knochen marks öde me, Bandläsionen oder Weichteil läsionen festzustellen waren, wes halb unfall bedingte strukturelle Läsionen der Wirbelsäule zu verneinen sind. Sodann war das Unfall ereignis vom 5. Dezember 2018, bei welchem der Beschwerdeführer aus dem Stand auf den Rücken stürzte und sich dabei eine Kontusion des Rückens (vorstehend E. 3.3 ) beziehungsweise Prellungen, jedoch keine offene n Wunde n , keinen Bluterguss und keine Hautschürfungen zuzog, nicht von ei ner genügen den Schwere, als dass dessen Eignung, eine Schädigung der Bandscheibe herbei zuführen, zu bejahen wäre.
Die Frage, ob der Beurteilung durch Dr. F.___ auch insoweit gefolgt werden kann, als er in zeitlicher Hinsicht davon ausging, dass der Status quo sine bereits spätestens nach sechs Wochen seit dem Unfa llereignis erreicht worden sei, kann vorliegend indes offenbleiben. Denn die Beschwerdegegnerin stellte die Versiche rungsleistungen mit dem angefochtenen Einspracheentscheid
erst auf den 1 4. April 2019 ein , weshalb Beweisthema des vorliegenden Verfahrens das Erreichen des Status quo sine vel ante am 1 4. April 2019 beziehungsweise spätestens zu diesem Zeitpunkt darstellt . Die Frage, ob der Status quo sine vorliegend allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt erreicht wurde, kann daher offengelassen werden . Insoweit Dr. F.___
davon ausging, dass jedenfalls am 1 4. April 2019 und mithin nach einem Zeitraum von mehr als vier Monaten nach dem Unfallereignis der Status quo sine erreicht wurde, vermag seine Beurteilung jedenfalls zu über zeugen. Denn insoweit stimmt sie mit der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E.
E. 2 4. Juni
2019 Be schwerde ( Urk. 1), welche er am 1 0. Juli
2019 ergänzte (Urk. 5 ) , und beantragte, d ies er sei aufzuheben und es seien ihm über den 1 4. April 2019 hinaus die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeld, Heilbehandlung, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung, zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Suva zu ergänzender Sachve rhaltsabklärung zurückzuweisen ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28.
Mai 2019 (Urk. 2) davon aus, dass ein n atürlicher Kausalzusammen hang zwischen den pathologischen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (L WS) im Sinne einer Diskushernie L3/4 und einer Diskusvorwölbung L4/5 verursachten Beschwe r den und dem versicherten Unfallereignis zu verneinen sei (S. 7), das versicherte Unfallereignis nicht zu strukturellen Läsionen , sondern lediglich zu eine r vor übergehende n Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes geführt habe, und dass der Status quo sine nach sechs Wochen erreicht worden sei, weshalb d ie Versicherungsleistungen zu Recht per 1 4. April
2019 eingestellt worden seien (S.
8) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass degenerative Vorzustände im Bereich seiner LWS nicht hinreichend erstellt seien, und dass er auf Grund des Unfalls vom 5. Dezember 2018 weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei. Er werde sodann weiterhin regelmässig chiropraktisch und physiotherapeutisch behandelt, weshalb die Einstellung der Taggeldleistungen und der Heilbehandlung zu früh erfolgt sei ( Urk. 1 S. 4). Zur Frage des Vorzustandes und des Kausalzu sam men hangs sei zudem die ihn behandelnde Chiropraktorin zu befragen (S. 6). 3. 3.1
Im Folgenden ist anhand des massgebenden medizinischen Sach verhalts zu prü fen, ob die Beschwerden, unter welchen der Beschwerdeführer nach dem
E. 5 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2019 (Urk.
E. 10 ) beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 6. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16) .
Am 1 1. November 2019 zog der Beschwerde führer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 5 S. 2) zurück (Urk. 15) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 14 April 2019 litt, durch das versicherte Un fall ereignis vom 5. Dezember 2018 verursacht wurden. 3 .2
Die Ärzt e des Z.___ , Zürich, führten im MRI-Be richt vom 1 3. Dezember 2018 ( Urk. 12/18 = Urk. 3/5) aus , dass der Beschwerde f ührer gemäss seinen Angaben am 6. (richtig: 5.) Dezember 2018 ausgerutscht und mit dem Rücken auf Leiterstangen geprallt sei. Dabei habe er Schmerzen lokal tieflumbal mittig sowie am Fuss links verspürt. Seither leide er unter an haltenden Rückenschmerzen. Eine am 1 3. Dezember 2018 durchgeführte Magnet resonanztomographie (MRI) der LWS und des thorakolumbalen Übergangs habe eine k leine rechts foraminal / extraforaminal gelegene Diskush ernie L3 /4 mit Kon takt zu L3 extrafora minal rechts sowie eine breitbasige Disk us v orwöl bung L4/5 mit linksbetonter rez essaler Einengung und möglicher Reizung von L5 rezessal links, jedoch k eine Frakturen und kein Knochenmarksödem ergeben . Im Übrigen habe sich eine normale Lordose, ohne Skoliose, ein erhaltenes Alignement und ein anlagebedingt normal weiter ossärer Spinalkanal gezeigt . Die Segmente der kaudalen Anteile der BWS bis und mit L2/3 seien frei von d egenerativen und
diskopathischen Veränderungen
sowie von S tenosen gewesen . 3.3
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, B.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 8. Januar 2019 ( Urk. 12/17) die folgenden Diagnosen: - Kontusion Rücken - Diskushernie L3/4 - Diskusprotrusion L4/5
Die Ärztin attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % vom 1 6. Dezember 2018 bis voraussichtlich 1 5. Februar 201 9. 3.4
In ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2019 betreffend die Krankengeschichte des Be schwerdeführers ( Urk. 12/58) führte Dr. A.___ aus, dass die Erstkonsultation nach dem Unfall vom 5. Dezember 2018 am 6. Dezember 2018 stattgefunden habe. Dabei habe der Beschwerdeführer unter starken, in die Beine ausstrahlenden Schmerzen, ohne sensomotorische Ausfälle , gelitten. Da er Dachdecker sei, habe sie ihm eine grosszügige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 1). Am 1 2. Februar 2019 habe sie ihn an die Rückensprechstunde der C.___ überwiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit habe sie ihm noch bis Ende Februar 2019 attestiert. Eine wei ter gehende Arbeitsunfähigkeit könn t e höchstens noch durch einen (Rücken-)Spe zia listen attestiert werden (S. 3).
Mit Bericht vom 1 9. Februar 2019 ( Urk. 12/26) attestierte Dr. A.___ dem Be schwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2019 und erwähnte, dass eine Arbeitsaufnahme am 1. März 2019 vorgesehen sei, 3.5
Die Ärzte der C.___ , Wirbelsäulenchirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2019 ( Urk. 12/60/5-6) die folgende Diagnose (S. 1): - Lumbalgien mit/bei: - Status nach Sturz auf den Rücken aus Standhöhe vom 6. (richtig: 5.) Dezember 2018
Die Ärzte führten aus, sie hätten den Beschwerdeführer bei deutlicher Verbesse rungstendenz , aber weiterhin persistierenden Lumbalgien zur chiropraktischen Behandlung überw i esen (S. 2).
Mit Zeugnis vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 12/31/2) attestierten die Ärzte der C.___ , Wirbelsäulenchirurgie, dem Beschwerdeführer eine un fallbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. Februar bis 8. März 201 9. 3.6
Mit Verlaufsbericht vom 2 9. März 2019 ( Urk. 1 2 /60/9) führten
D.___ , Chiropraktorin , und Dr. E.___ , Chiropraktor , aus, dass die lumbalen Beschwerden des Beschwerdeführers rückläufig seien, und dass eine weitgehend uneingeschränkte Wirbelsäule bestehe. Sie erwähnten, dass sie einen Arbeitsversuch im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
per 1. April 2019 veranlasst hätten. 3.7
Kreisarzt Dr. med.
F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte mit Bericht vom 1 1. April 2019 ( Urk. 12/40) einen Vorzustand im Sinne ein er kleinen rechts fora minal / ex traforaminal gelegenen Hernie L3/L4 mit Kontakt zu L3 extraforaminal
rechts sowie eine breitbasige Diskusvorwölbung L4/L5 mit linksbetonter rezes saler Einengung und möglicher Reizung von L5 rezessal fest, und erwähnte, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu objektivierbaren, zu sätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe. Anlässlich des versicherten Un fallereignisses habe sich der Beschwerdeführer eine Prellung zugezogen. Der Status quo sine sei nach dem gegenwärtigen medizinischen Wissenstand nach spätestens sechs Wochen erreicht worden. Danach hätten Unfallfolgen keine Rolle mehr gespielt. Die weiterbestehenden Beschwerden stellten Folgen von degene rativen Veränderungen dar (S. 1). 3.8
PD
Dr. med.
G.___ , H.___ , Wirbelsäulenchirurgie und Neuro chirurgie, führte in seinem Bericht vom 1 6. Mai 2019 ( Urk. 12/ 68 ) aus , dass er den Beschwerdeführer nach Durchsicht der radiologischen Diagnostik telefonisch kontaktiert habe, und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - persi stierende Lumboischialgie links mit/bei: - altersentsprechendem Zustand der LWS mit erhaltener Höhe aller lum balen Bandscheibenfächer mit einer Lendenlordose von 58° zwischen L1 und S1, ohne
Traumafolgen (Röntgen LWS vom 11.
Dezember 2018) - b eginnende r Diskusdegeneration L3/4 und L4/5 bei jedoch noch erhal tener Höhe, extraforaminale Diskushernie L3/4 rechts mit foraminalem Kontakt zur Nervenwurzel L3 rechts, Diskusprotrusion L4/5 links ohne höhergradige Neurokompression (MRI LWS vom 13.
Dezember 2018) - Status nach Leitersturz am 5. Dezember 2018
Der Arzt führte aus , dass die Röntgenbilder und MRI-Aufnahmen der LWS keine Traumafolgen ergeben hätten, und dass eine Fraktur ausgeschlossen werden könne .
Die durchgeführte MRI-Untersuchung habe jedoch eine beginnende Diskusde ge nerationen L3/4 und L4/5 bei noch erhaltener Höhe der Bandscheiben bezieh ungsweise eine kleine extraforaminale Diskushernie rechtsseitig mit foraminalem
Kontakt zur Nervenwurzel L3 rechts
im Bereich L3/4 und eine Diskusprotrusion L4/5 links ohne höhergradige Neurokompression
im Bereich L4/5 ergeben . Die fortbestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers könnten nicht vollständig nachvollzogen werden. Für die beschriebenen Beinschmerzen links f inde sich kein eindeutiges bildmorphologisches Korrelat. Der Leitersturz hätte bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Bandscheiben L3/4 und L4/5 indes eine Schmerzexazerbation provoziert h aben können . Dem Beschwerdeführe r
sei das Fortsetzen der chiropraktischen Behandlung zur Lockerung und Kräftigung der paravertebralen Muskulatur und Remobilisation
sowie eine epidurale Steroidin filtrat ion mittels Sakralblock empfohlen worden (S.
2). 4 . 4 .1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die am 1 3. Dezember 2018 durchgeführte MRI der LWS des Beschwerdeführers eine kleine rechts foraminal / extraforaminal gelegene Diskushernie L3/4 mit Kontakt zu L3 extra foraminal rechts sowie eine breitbasige Diskusvorwölbung L4/5 mit linksbetonter rezessaler Einengung und möglicher Reizung von L5 rezessal links, jedoch keine Frakturen und kein Knochenmarksödem ergeben hat (vorstehend E. 3.2 ). Die erst behandelnde Dr. A.___
hat neben der Diskushernie L3/4 und der Diskus protrusion L4/5 eine Kontusion des Rückens diagnostiziert (vorstehend E. 3.3 ). Während Dr. A.___ in ihrer Krankengeschichte vom 1 2. Februar 2019 (vor stehend E. 3.4 ) dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit lediglich bis Ende Februar 2019 attestierte, stellten die Ärzte der C.___ , Wirbel säulenchirurgie, in ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5 ) eine deutliche Verbesserungstendenz jedoch weiterhin persistierende Lumbalgien bei einem Status nach Sturz auf den Rücken aus Standhöhe fest und attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 8. März 2019 ( Urk. 12/ 31 S. 2). In der Folge stellten die den Beschwerdeführer behandelnde Chiropraktorin Frau D.___ und der Chiropraktor
Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 2 9. März 2019 (vorstehend E. 3.6 ) rückläufige lumbale Beschwerden und eine weitgehend uneingeschränkte Wirbelsäule fest und attestierten dem Beschwerdeführer ab 1. April 2019 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % .
Demgegenüber ging Dr. F.___ in seiner Beurteilung vom 1 1. April 2019 (vor stehend E. 3.7 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt unter einem Vorzustand im Sinne einer kleinen rechts foraminal / extraforaminal gele genen Hernie L3/4 sowie einer breitbasigen Diskusvorwölbung L4/5 mit links betonter rezessaler Einengung und möglicher Reizung von L5 rezessal gelitten habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich des versicherten Unfallereignisses sich
indes lediglich eine Prellung zugezogen habe, ohne dass es dabei zu zusätzlichen objektivierbaren, strukturellen Läsionen gekommen wäre, weshalb von einem Erreichen des Status quo sine nach spätestens sechs Wochen auszugehen sei. Damit teilweise übereinstimmend ging auch PD Dr. G.___ in seinem Bericht vom 1 6. Mai 2019 (vorstehend E. 3.8 ) davon aus, dass im Bereich der LWS keine Trau mafolgen zu objektivieren seien, und dass die mittels MRI festzustellende, begin nende Diskusdegenerationen L3/4 und L4/5, bei noch erhaltener Höhe der Band scheiben, im Sinne einer kleinen extraforaminalen Diskushernie L3/4 und einer Diskusprotrusion L4/5 die fortbestehenden Beschwerden nicht vollständig erklä ren könnten. In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. F.___ ging PD Dr. G.___ sodann davon aus, dass das versicherte Unfallereignis bei den beginnen den degenerativen Veränderungen der Bandscheiben L3/4 und L4/5 eine Schmerz exazerbation provoziert haben könnte. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht von PD Dr. G.___ vom 1 6. Mai 2019 nicht. 4.2
Die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 1 1. April 2019 (vorstehend E. 3.7 ) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent schei dung s grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00162
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 1 8. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
1.
X.___ , geboren 198 0 , war als Hilfsd achdecker bei der Y.___ , Zürich, tätig, und über diese bei der Suva gemäss dem Bundes gesetz über die Unfall versicherung (UVG) gegen Unfälle , Berufskrankheiten und unfallähn liche Kör perschä digun gen ver sichert , als er am 5. Dezember 2018 an seinem Arbeits platz ausrutschte und stürzte ( Urk. 12/1).
Nachdem die Suva vorerst die vor über gehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) erbracht hatte, stellte sie mit Verfügung vom 1 1. April 2019 (Urk. 12/42/1-3 ) die Versicherungs leistungen auf den 1 4. April 2019 ein und verneinte eine Leistungspflicht des Versicherten für die Zeit nach diesem Zeitpunkt wegen Erreichen des Status quo sine vel ante . Die vom Versicherten am 7. Mai 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk 12/60/1 ) wies die Suva mit Entscheid vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 12/66 = Urk. 2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2019 (Urk. 2) erhob der Ver si cherte am 2 4. Juni
2019 Be schwerde ( Urk. 1), welche er am 1 0. Juli
2019 ergänzte (Urk. 5 ) , und beantragte, d ies er sei aufzuheben und es seien ihm über den 1 4. April 2019 hinaus die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeld, Heilbehandlung, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung, zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Suva zu ergänzender Sachve rhaltsabklärung zurückzuweisen ( Urk. 5 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2019 (Urk. 10 ) beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 6. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16) .
Am 1 1. November 2019 zog der Beschwerde führer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 5 S. 2) zurück (Urk. 15) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b ) . 1.2
UV170060 Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung 01.2015 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b; nicht publiziertes Urteil des Bun desgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeu tung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tat frage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämt liche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten ver gütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 1 0 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.3
Eine signifikante und damit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule kann nach der Rechtsprechung nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen werden, wenn die Radio skopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Ver schlimmern von Verletzungen auf Grund eines Traumas aufzeigt (Urteile des Bundesgerichts U 530/06 vom 2 5. Oktober 2007 E. 4.2 und U 355/98 vom 9. September
1999 E.
3a). Medizinisch ist lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose , Spondylose o der eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch wird ( Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2013 vom 4. September 2013 E. 3.4 ). 1.4
Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) degenerativer Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Leis tungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerz syndrom zu erbringen (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 2 6. Februar 2013 E. 5.4), und zwar selbst dann, wenn sich die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der konkur rierenden Ursachen zum stark überwiegenden Teil als Krankheitsfolge darstellt. Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2016 vom 1 0. August 2016 E. 2.4). 1.5
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfall ver sicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen dege ne rativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise , unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. So kann eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und ge eignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symp tome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unver züglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (RKUV 2000 Nr. U 378 S.
190; Urteile des Bundesgerichts U 317/05 vom 1 3. März 2006 E.
3 und U
163/05 vom 3. Oktober
2005 E.
3.1). Ein Unfall ist somit nur in Ausnah me fällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zu mal eine ge sunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Ge waltein wir kung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 10. Dezem ber 2007 E. 4.2.2 und U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1).
Bezüglich der Ver schlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Krite rien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbe son dere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_902/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.1; U 555/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 und U 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1). 1.6
Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtung gebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urteil e des Bundesgerichts 8C _13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.3, 8C_571/2015 vom 1 4. Oktober 2015 E. 2. 2.3, 8C_285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 6.4.3 und 8C_237/2012 vom 2 5. April 2012 E. 4.2.4). 1.7
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28.
Mai 2019 (Urk. 2) davon aus, dass ein n atürlicher Kausalzusammen hang zwischen den pathologischen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (L WS) im Sinne einer Diskushernie L3/4 und einer Diskusvorwölbung L4/5 verursachten Beschwe r den und dem versicherten Unfallereignis zu verneinen sei (S. 7), das versicherte Unfallereignis nicht zu strukturellen Läsionen , sondern lediglich zu eine r vor übergehende n Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes geführt habe, und dass der Status quo sine nach sechs Wochen erreicht worden sei, weshalb d ie Versicherungsleistungen zu Recht per 1 4. April
2019 eingestellt worden seien (S.
8) . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass degenerative Vorzustände im Bereich seiner LWS nicht hinreichend erstellt seien, und dass er auf Grund des Unfalls vom 5. Dezember 2018 weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei. Er werde sodann weiterhin regelmässig chiropraktisch und physiotherapeutisch behandelt, weshalb die Einstellung der Taggeldleistungen und der Heilbehandlung zu früh erfolgt sei ( Urk. 1 S. 4). Zur Frage des Vorzustandes und des Kausalzu sam men hangs sei zudem die ihn behandelnde Chiropraktorin zu befragen (S. 6). 3. 3.1
Im Folgenden ist anhand des massgebenden medizinischen Sach verhalts zu prü fen, ob die Beschwerden, unter welchen der Beschwerdeführer nach dem 14.
April 2019 litt, durch das versicherte Un fall ereignis vom 5. Dezember 2018 verursacht wurden. 3 .2
Die Ärzt e des Z.___ , Zürich, führten im MRI-Be richt vom 1 3. Dezember 2018 ( Urk. 12/18 = Urk. 3/5) aus , dass der Beschwerde f ührer gemäss seinen Angaben am 6. (richtig: 5.) Dezember 2018 ausgerutscht und mit dem Rücken auf Leiterstangen geprallt sei. Dabei habe er Schmerzen lokal tieflumbal mittig sowie am Fuss links verspürt. Seither leide er unter an haltenden Rückenschmerzen. Eine am 1 3. Dezember 2018 durchgeführte Magnet resonanztomographie (MRI) der LWS und des thorakolumbalen Übergangs habe eine k leine rechts foraminal / extraforaminal gelegene Diskush ernie L3 /4 mit Kon takt zu L3 extrafora minal rechts sowie eine breitbasige Disk us v orwöl bung L4/5 mit linksbetonter rez essaler Einengung und möglicher Reizung von L5 rezessal links, jedoch k eine Frakturen und kein Knochenmarksödem ergeben . Im Übrigen habe sich eine normale Lordose, ohne Skoliose, ein erhaltenes Alignement und ein anlagebedingt normal weiter ossärer Spinalkanal gezeigt . Die Segmente der kaudalen Anteile der BWS bis und mit L2/3 seien frei von d egenerativen und
diskopathischen Veränderungen
sowie von S tenosen gewesen . 3.3
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, B.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 8. Januar 2019 ( Urk. 12/17) die folgenden Diagnosen: - Kontusion Rücken - Diskushernie L3/4 - Diskusprotrusion L4/5
Die Ärztin attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % vom 1 6. Dezember 2018 bis voraussichtlich 1 5. Februar 201 9. 3.4
In ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2019 betreffend die Krankengeschichte des Be schwerdeführers ( Urk. 12/58) führte Dr. A.___ aus, dass die Erstkonsultation nach dem Unfall vom 5. Dezember 2018 am 6. Dezember 2018 stattgefunden habe. Dabei habe der Beschwerdeführer unter starken, in die Beine ausstrahlenden Schmerzen, ohne sensomotorische Ausfälle , gelitten. Da er Dachdecker sei, habe sie ihm eine grosszügige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 1). Am 1 2. Februar 2019 habe sie ihn an die Rückensprechstunde der C.___ überwiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit habe sie ihm noch bis Ende Februar 2019 attestiert. Eine wei ter gehende Arbeitsunfähigkeit könn t e höchstens noch durch einen (Rücken-)Spe zia listen attestiert werden (S. 3).
Mit Bericht vom 1 9. Februar 2019 ( Urk. 12/26) attestierte Dr. A.___ dem Be schwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2019 und erwähnte, dass eine Arbeitsaufnahme am 1. März 2019 vorgesehen sei, 3.5
Die Ärzte der C.___ , Wirbelsäulenchirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2019 ( Urk. 12/60/5-6) die folgende Diagnose (S. 1): - Lumbalgien mit/bei: - Status nach Sturz auf den Rücken aus Standhöhe vom 6. (richtig: 5.) Dezember 2018
Die Ärzte führten aus, sie hätten den Beschwerdeführer bei deutlicher Verbesse rungstendenz , aber weiterhin persistierenden Lumbalgien zur chiropraktischen Behandlung überw i esen (S. 2).
Mit Zeugnis vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 12/31/2) attestierten die Ärzte der C.___ , Wirbelsäulenchirurgie, dem Beschwerdeführer eine un fallbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. Februar bis 8. März 201 9. 3.6
Mit Verlaufsbericht vom 2 9. März 2019 ( Urk. 1 2 /60/9) führten
D.___ , Chiropraktorin , und Dr. E.___ , Chiropraktor , aus, dass die lumbalen Beschwerden des Beschwerdeführers rückläufig seien, und dass eine weitgehend uneingeschränkte Wirbelsäule bestehe. Sie erwähnten, dass sie einen Arbeitsversuch im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
per 1. April 2019 veranlasst hätten. 3.7
Kreisarzt Dr. med.
F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , stellte mit Bericht vom 1 1. April 2019 ( Urk. 12/40) einen Vorzustand im Sinne ein er kleinen rechts fora minal / ex traforaminal gelegenen Hernie L3/L4 mit Kontakt zu L3 extraforaminal
rechts sowie eine breitbasige Diskusvorwölbung L4/L5 mit linksbetonter rezes saler Einengung und möglicher Reizung von L5 rezessal fest, und erwähnte, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu objektivierbaren, zu sätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe. Anlässlich des versicherten Un fallereignisses habe sich der Beschwerdeführer eine Prellung zugezogen. Der Status quo sine sei nach dem gegenwärtigen medizinischen Wissenstand nach spätestens sechs Wochen erreicht worden. Danach hätten Unfallfolgen keine Rolle mehr gespielt. Die weiterbestehenden Beschwerden stellten Folgen von degene rativen Veränderungen dar (S. 1). 3.8
PD
Dr. med.
G.___ , H.___ , Wirbelsäulenchirurgie und Neuro chirurgie, führte in seinem Bericht vom 1 6. Mai 2019 ( Urk. 12/ 68 ) aus , dass er den Beschwerdeführer nach Durchsicht der radiologischen Diagnostik telefonisch kontaktiert habe, und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - persi stierende Lumboischialgie links mit/bei: - altersentsprechendem Zustand der LWS mit erhaltener Höhe aller lum balen Bandscheibenfächer mit einer Lendenlordose von 58° zwischen L1 und S1, ohne
Traumafolgen (Röntgen LWS vom 11.
Dezember 2018) - b eginnende r Diskusdegeneration L3/4 und L4/5 bei jedoch noch erhal tener Höhe, extraforaminale Diskushernie L3/4 rechts mit foraminalem Kontakt zur Nervenwurzel L3 rechts, Diskusprotrusion L4/5 links ohne höhergradige Neurokompression (MRI LWS vom 13.
Dezember 2018) - Status nach Leitersturz am 5. Dezember 2018
Der Arzt führte aus , dass die Röntgenbilder und MRI-Aufnahmen der LWS keine Traumafolgen ergeben hätten, und dass eine Fraktur ausgeschlossen werden könne .
Die durchgeführte MRI-Untersuchung habe jedoch eine beginnende Diskusde ge nerationen L3/4 und L4/5 bei noch erhaltener Höhe der Bandscheiben bezieh ungsweise eine kleine extraforaminale Diskushernie rechtsseitig mit foraminalem
Kontakt zur Nervenwurzel L3 rechts
im Bereich L3/4 und eine Diskusprotrusion L4/5 links ohne höhergradige Neurokompression
im Bereich L4/5 ergeben . Die fortbestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers könnten nicht vollständig nachvollzogen werden. Für die beschriebenen Beinschmerzen links f inde sich kein eindeutiges bildmorphologisches Korrelat. Der Leitersturz hätte bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Bandscheiben L3/4 und L4/5 indes eine Schmerzexazerbation provoziert h aben können . Dem Beschwerdeführe r
sei das Fortsetzen der chiropraktischen Behandlung zur Lockerung und Kräftigung der paravertebralen Muskulatur und Remobilisation
sowie eine epidurale Steroidin filtrat ion mittels Sakralblock empfohlen worden (S.
2). 4 . 4 .1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die am 1 3. Dezember 2018 durchgeführte MRI der LWS des Beschwerdeführers eine kleine rechts foraminal / extraforaminal gelegene Diskushernie L3/4 mit Kontakt zu L3 extra foraminal rechts sowie eine breitbasige Diskusvorwölbung L4/5 mit linksbetonter rezessaler Einengung und möglicher Reizung von L5 rezessal links, jedoch keine Frakturen und kein Knochenmarksödem ergeben hat (vorstehend E. 3.2 ). Die erst behandelnde Dr. A.___
hat neben der Diskushernie L3/4 und der Diskus protrusion L4/5 eine Kontusion des Rückens diagnostiziert (vorstehend E. 3.3 ). Während Dr. A.___ in ihrer Krankengeschichte vom 1 2. Februar 2019 (vor stehend E. 3.4 ) dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit lediglich bis Ende Februar 2019 attestierte, stellten die Ärzte der C.___ , Wirbel säulenchirurgie, in ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5 ) eine deutliche Verbesserungstendenz jedoch weiterhin persistierende Lumbalgien bei einem Status nach Sturz auf den Rücken aus Standhöhe fest und attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 8. März 2019 ( Urk. 12/ 31 S. 2). In der Folge stellten die den Beschwerdeführer behandelnde Chiropraktorin Frau D.___ und der Chiropraktor
Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 2 9. März 2019 (vorstehend E. 3.6 ) rückläufige lumbale Beschwerden und eine weitgehend uneingeschränkte Wirbelsäule fest und attestierten dem Beschwerdeführer ab 1. April 2019 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % .
Demgegenüber ging Dr. F.___ in seiner Beurteilung vom 1 1. April 2019 (vor stehend E. 3.7 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt unter einem Vorzustand im Sinne einer kleinen rechts foraminal / extraforaminal gele genen Hernie L3/4 sowie einer breitbasigen Diskusvorwölbung L4/5 mit links betonter rezessaler Einengung und möglicher Reizung von L5 rezessal gelitten habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich des versicherten Unfallereignisses sich
indes lediglich eine Prellung zugezogen habe, ohne dass es dabei zu zusätzlichen objektivierbaren, strukturellen Läsionen gekommen wäre, weshalb von einem Erreichen des Status quo sine nach spätestens sechs Wochen auszugehen sei. Damit teilweise übereinstimmend ging auch PD Dr. G.___ in seinem Bericht vom 1 6. Mai 2019 (vorstehend E. 3.8 ) davon aus, dass im Bereich der LWS keine Trau mafolgen zu objektivieren seien, und dass die mittels MRI festzustellende, begin nende Diskusdegenerationen L3/4 und L4/5, bei noch erhaltener Höhe der Band scheiben, im Sinne einer kleinen extraforaminalen Diskushernie L3/4 und einer Diskusprotrusion L4/5 die fortbestehenden Beschwerden nicht vollständig erklä ren könnten. In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. F.___ ging PD Dr. G.___ sodann davon aus, dass das versicherte Unfallereignis bei den beginnen den degenerativen Veränderungen der Bandscheiben L3/4 und L4/5 eine Schmerz exazerbation provoziert haben könnte. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht von PD Dr. G.___ vom 1 6. Mai 2019 nicht. 4.2
Die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 1 1. April 2019 (vorstehend E. 3.7 ) erfüllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Ent schei dung s grundlage vor aus ge setzten Kri terien (vgl. vor steh end E. 1.7 ). Denn Dr. F.___ verfügt als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates über eine für die Beurtei lung des streitigen Gesundheitsschadens im Bereich der LWS des Beschwerdeführers angezeigte medizinische Weiter bil dung. Sodann ist seine Beurteilung in Kenntnis der Vorakten und ins besondere de r Ergebnisse der durchgeführten MRI-Un tersuchung der LWS vom 1 3. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.2 ) ergangen und enthält nachvollziehbare und über zeugen de Schlussfolgerungen. Dabei schadet nicht, dass es sich um eine auf Grund der Akten verfasste Stellungnahme handelt, da auch reinen Ak tengutachten voller Be weiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Be fund vorliegt und es im Wesent li chen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizini schen Sachverhalts geht (Urteil des Bun desge richts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Beschwer de führer wurde durch die behandeln den Ärzte in genügender Weise klinisch, radio logisch und mittels MRI abge klärt. Einer Ak tenbeurteilung stand daher nichts entgegen. 4.3
Die Beurteilung durch Dr. F.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Denn einerseits steht auf Grund der MRI-Untersuchung der LWS vom 1 3. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.2 ) fest, dass keine traumatischen bezieh ungsweise ty pischen Befunde nach einem Unfall, wie Frakturen, Knochen marks öde me, Bandläsionen oder Weichteil läsionen festzustellen waren, wes halb unfall bedingte strukturelle Läsionen der Wirbelsäule zu verneinen sind. Sodann war das Unfall ereignis vom 5. Dezember 2018, bei welchem der Beschwerdeführer aus dem Stand auf den Rücken stürzte und sich dabei eine Kontusion des Rückens (vorstehend E. 3.3 ) beziehungsweise Prellungen, jedoch keine offene n Wunde n , keinen Bluterguss und keine Hautschürfungen zuzog, nicht von ei ner genügen den Schwere, als dass dessen Eignung, eine Schädigung der Bandscheibe herbei zuführen, zu bejahen wäre.
Die Frage, ob der Beurteilung durch Dr. F.___ auch insoweit gefolgt werden kann, als er in zeitlicher Hinsicht davon ausging, dass der Status quo sine bereits spätestens nach sechs Wochen seit dem Unfa llereignis erreicht worden sei, kann vorliegend indes offenbleiben. Denn die Beschwerdegegnerin stellte die Versiche rungsleistungen mit dem angefochtenen Einspracheentscheid
erst auf den 1 4. April 2019 ein , weshalb Beweisthema des vorliegenden Verfahrens das Erreichen des Status quo sine vel ante am 1 4. April 2019 beziehungsweise spätestens zu diesem Zeitpunkt darstellt . Die Frage, ob der Status quo sine vorliegend allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt erreicht wurde, kann daher offengelassen werden . Insoweit Dr. F.___
davon ausging, dass jedenfalls am 1 4. April 2019 und mithin nach einem Zeitraum von mehr als vier Monaten nach dem Unfallereignis der Status quo sine erreicht wurde, vermag seine Beurteilung jedenfalls zu über zeugen. Denn insoweit stimmt sie mit der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.6 ) ,
wonach bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach dem aktuellen medizinischen Wissensstand mit dem Erreichen des Status quo nach einem Zeitraum von drei bis vier Monaten seit dem Unfallereignis gerechnet werden kann , überein. 4.4
In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. F.___ gilt es indes zu beachten, dass dieser Kreisarzt der Beschwerdegegnerin ist, und dass Berichten versiche rungs interner medizinischer Fachpersonen rechtspre chungsgemäss zwar Be weiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträ ger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu er kannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen ergän zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6). 4.5
Da PD Dr. G.___ in seiner Beurteilung, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.8 ), in weiten Teilen im Vergleich zu Dr. F.___ zu übereinstimmenden Ergebnissen kam, jedoch zur Arbeitsfähigkeit und zur Kausalität nicht explizit Stellung nahm, ist seine Beurteilung nicht geeignet , die Beurteilung durch Dr. F.___ in Zweifel zu ziehen.
4.6
Die Beurteilung durch Dr. A.___ steht insofern nicht in Widerspruch mit der Beurteilung durch Dr. F.___ , wonach jedenfalls spätestens am 1 4. April 2019 mit einem Erreichen des Status quo auszugehen sei, als sie in ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2019 betreffend die Krankengeschichte des Beschwerdeführers ( vor steh end E. 3.4 ) ausdrücklich festhielt, dass sie dem Beschwerdeführer höchstens noch bis Ende Februar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit attestier en könne, und als sie in ihrem Bericht vom 1 9. Februar 2019 ( vorstehend E 3.4 . ) davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme am 1. März 2019 zuzum u ten sei. Da sie zudem zur Kausalität nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, vermögen auch ihre Beurteilungen diejenige durch Dr. F.___ vom 1 1. April 2019 nicht in Zweifel zu ziehen. 4.7
Des Gleichen steht die Beurteilung durch die Ärzte der C.___ , Wirbelsäulenchirurgie, vom 2 2. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5) insoweit nicht in einem Widerspruch zur Beurteilung durch Dr. F.___ , als sie darin eine deut liche Verbesserungstendenz bei weiterhin persistierenden Lumbalgien feststellten und als sie dem Beschwerdeführer mit Zeugnis vom 2 7. Februar 2019 (vorstehend E. 3.5 ) lediglich bis 8. März 2019 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit atte stierten. Da sich ihrer Beurteilung sodann keine Beurteilung der Kausalität ent nehmen lässt , vermögen auch sie diejenige durch Dr. F.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 4.8
D emgegenüber steht die Beurteilung der behandelnden Chiropraktorin Frau D.___
und des behandelnden Chiropraktors
Dr. E.___ insoweit in Widerspruch zur
Beurteilung durch Dr. F.___ , als diese in ihrem Bericht vom 2 9. März 2019 (vo r stehend E. 3.6 ) zwar rückläufige lumbale Beschwerden und eine weitgehend un eingeschränkte Wirbelsäule feststellten,
dem Beschwerdeführer indes für die Zeit ab 1. April 2019 lediglich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % im Rahmen eines Arbeitsversuchs zumuten wollten. Den Beurteilungen durch die Chiropraktorin Frau D.___ und Chiropraktor
Dr. E.___
lässt sich jedoch keine nach vollziehbar begründete Arbeitsfähig keitsbeur teilung entnehmen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass sie einerseits r ückläufige lumbale Beschwerden und eine weitgehend uneinge schränkte Wirbel säule feststellten und andererseits dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für die Zeit ab 1. April 2019 lediglich im Umfang eines Arbeits pensums von 50 % im Rahmen eines Arbeitsversuchs zumuten wollten.
In Bezug auf die Beurteilungen durch Frau D.___ und Dr. E.___
ist zu be achten, dass diese gemäss dem Medizinalberuf e register
(www.medre gom.ad min. ch ) zwar über eine anerkannte Ausbildung in der Chiropraktik, einem universitären Medizinalberuf (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetz es über die universitären Medizinalberufe ), nicht indes über eine solche als Arz t beziehungsweise Ärztin verfüg en. Gemäss der Rechtsprechung ist es indes ä rztliche Aufgabe, den Gesund heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versich erte Person arbeitsunfähig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2018 vom 2 2. März 2019 E. 2.2.1; BGE 140 V 193 E.
3.2 und 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Frau D.___ und Dr. E.___ , welche nicht über eine ärztliche Ausbildung ver fügen,
kommt daher nicht der gleiche Beweiswert zu wie ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Auch di e Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Frau D.___ und Dr. E.___
sind daher nicht geeignet, die nachvollziehbare ärztliche Beurteilung durch Dr.
F.___ in Zweifel zu ziehen , weshalb darauf vorliegend nicht abgestellt werden kann .
5.
Nach Gesagtem ist g estützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. F.___
vom 1 1. April 2019 (vorstehend E. 3.7 ) mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeit punk t vom 5. Dezember 2018 unter einem Vorzustand im Sinne beginnend e degene rativer Veränderungen im Bereich der Bandscheiben L3/4 und L4/5
beziehungs weise einer kleine n Diskushernie L3/4 und einer breitbasige n Diskusvorwölbung L4/5 litt, und dass diese degenerativen Veränderungen weder durch das versi cherte Unfallereignis vom 5. Dezember 2018 verursacht noch durch dieses Ereig nis erheblich und dauerhaft beziehungsweise richtunggebend verschlimmert w ur den. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. F.___ sowie in Berücksichtigung der erwähnten (vorstehend E. 1.6 ) Rechtsprechung, wonach bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach dem aktuellen medizinischen Wissens stand ein Erreichen des Status quo sine vel ante nach einem Zeitraum von drei bis vier Monaten seit dem Unfallereignis erwartet werden kann, ist mit über wie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Status quo sine vel ante in Bezug auf das versicherte Unfallereignis spätestens am 1 4. April 2019 erreicht wurde. Damit entfällt zu diesem Zeitpunkt auch eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden im Bereich des Rückens und der LWS des Be schwerdeführers (vgl. vorstehend E. 1.3 ). 6.
D a ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern wür den, besteht - entgegen der diesbezüglichen Eventualvorbringen des Be schwer d e führers (Urk. 5 S. 2) - für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch füh rung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b , 1 22 V 157 E. 1d). Des Gleichen ist
- entgegen der diesbezüglichen Eventualvorbringen des B eschwerde führers ( Urk. 5 S. 2) - davon abzusehen, bei der ihn behandelnden Chiropraktorin ,
Frau D.___ , einen weiteren Bericht einzuholen , da ein solcher Bericht am Ergebnis nichts ändern würde. Denn einem solchen Bericht wäre auf Grund des Umstandes, dass Frau D.___
nicht über eine ärztliche Ausbildung ver fügt (vgl. vorstehend E. 4.8 ), in sbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits fähigkeit im Vergleich zu ärztlichen Beurteilungen ein geringerer Beweiswert zuzumessen. 7 .
Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen E n tscheid ( Urk. 2) die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) wegen Erreichen des Status quo sine vel ante in Bezug auf die Folgen des versicherten Unfallereignisses vom 5. Dezember 2018 auf den 14.
April 2019 einstellte sowie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Dauerleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) für die Folgen des versicherten Unfallereignisses verneinte.
Mithin ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz