opencaselaw.ch

UV.2019.00157

Fallabschluss rechtens

Zürich SozVersG · 2020-04-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1966 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2017 Geschäftsführer der Y.___ GmbH und dadurch

bei der SWICA Versiche rungen AG (nachfolgend: SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfällen versichert, als er am 2. Juli 2018 beim Installieren einer Glühbirne von einer Leiter fiel (vgl. Unfallmeldung vom 9. Juli 2018, Urk. 8/3). Der am 9. Juli 2018 erstbehandelnde Hausarzt notierte eine Schwellung sowie ventrale Druckdolenz am Handgelenk

rechts , veranlasste eine Überweisung an einen Handspezialisten und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 8/2, Urk. 8/ 7 , vgl. auch Urk. 8/2 1 ). Mit Konsiliarbericht vom 2 7. Juli 2018 diagnostizierte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Chirurgie A.___ , eine Handgelenksdistorsion durch Leiterstur z links , dadurch Schmerzaktivierung einer

« Scapholunar

Advan ced

Collapse » ( SLAC- ) Wrist Stadium II links ( Urk. 8/1 0 , vgl. auch MRI-Befund vom 1 0. Juli 2018 , Urk. 8/ 13 ).

Die SWICA anerkannte den Schadenfall und er brachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 8/ 18 ). Die akuten trauma

- und entzün dungsbedingten Beschwerden wurden konservativ behandelt

(vgl. Urk. 8/ 25 ff.) . Bei weitestgehender

Regredienz schloss Dr. Z.___ die Behandlung per Ende Ok tober 2018 ab ( vgl. Konsiliarbericht vom 2 6. Oktober 2018, Urk. 8/34 ) . Mitte No vember 2018 berichtete der Beschwerdeführer eine massive Schmerzzunahme. Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, Klinik C.___ , diagnostizierte eine SLAC- Wrist Stadium III im linken Handgelenk mit fortgeschrittener Radius scaphoi d

- und Mediokarpal -Arthrose und riet zur operativen Sanierung ( Urk. 8/ 36 ff. , Urk. 8/ 5 1. ) .

Daraufhin veranlasste die SWICA

das vertrauensärztli che Aktengutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Begutachtung E.___ , vom 2 5. November 2018 ( Urk. 8/ 43 ff.). Ge stützt darauf stellte sie die bisher erbrachte n Leistungen mit Verfügung vom 2 3. Januar 2019 per 2. Oktober 2018 rückwirkend ein ( Urk. 8/ 5 8 , vgl. auch Schreiben vom 3 0. November 2018, Urk. 8/46 ). Die am 2 2. Februar 2019 dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (vgl. Urk. 8/ 56 ) wies die SWICA mit Ein spracheentscheid vom 1 7. Mai 2019 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Zusammenhang mit de m Unfall vom 2. Juli 2018 über den 4. Oktober [recte: 2. Oktober] 2018 hinaus Versicherungsleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weitere n medizinischer Abklärungen an die SWICA zurückzuwei sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 6. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechse ls als nicht notwendig erachte ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 2. Juli 2018 ereignet, wes halb die ab dem 1. Januar 2017 gültig en Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ge mäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers set zt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, anlässlich des Un falls vom 2. Juli 2018 sei es lediglich zu einer Prellung des linken Hand gelenk s gekommen. Der Status quo sine sei gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___

spätestens drei Monaten später eingetreten u nd die am 5. Dezember 2018 durch geführte Operation daher nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Ur sächlich hierfür sei vielmehr die vorbestehende scapholunäre Dissoziation ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, bis zum Unfall vom 2. Juli 2018 sei er hinsichtlich des linken Handgelenks weitest gehend beschwerdefrei gewesen. Erst d urch den Unfall sei es zur

– davor asymptomatischen - Aktivierung der Arthrose gekommen mit anschliessender Operationsindikation . Vorher habe keine Notwendigkeit für eine Operation bestanden. Eine Operationsindikation hätte sich zwar auch ohne den Unfall früher oder später ergeben können , voraussichtlich aber erst im Verlauf der kommenden fünf Jahre. M it anderen Worten habe das Trauma den Zeitpunkt der Operation bestimmt. G estützt auf die Einschätzung von Dr. B.___

sei weiter davon auszugehen, dass der Status quo ante oder sine frü hestens 6 oder 12 Monate nach dem U nfall erreicht worden sei. Die anderslau tende , versicherungsinterne Akt enbeurteilung von Dr. D.___ sei daher anzuzwei feln. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen ( Urk. 1). 3. 3.1

Anlässlich der hausärztlichen Erstkonsultation vom 9. Juli 2018 (vgl. Urk. 8/1) gab der Beschwerdeführer an, er sei b e i der Arbeit von einer Leiter auf die linke Hand und das linke Knie gestürzt. Anschliessend habe er zunehmend Schmerzen und Bewegungseinschränkungen gespürt. In objektiver Hinsicht hielt Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine Handgelenksschwel lung sowie Druckdolenz r echts [recte: links] und ein erschwerter Faustschluss fest ( Urk. 8/ 7 ). 3.2

Aus fachärztlich- handchirurgischer Sicht diagnostizierte Dr. Z.___ im Konsili arbericht vom 2 7. Juli 2018 eine Handgelenksdistorsion links. Zudem sei es d urch den Leitersturz vo m 2. Juli 2018 zu einer Aktivierung der SLAC- Wrist Stadium I I gekommen; am 1 0. Juli 2018 habe sich bildgebend eine vorbestehende Scapho-lunäre Dissoziation mit DISI- Fehlstellung gezeigt . In klinischer Hinsicht notierte Dr. Z.___

Druckdolenzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit im linken Handgelenk ( Urk. 8/1 0 ). Ende August 2018 zeigten sich zudem sonographisch

di ffuse Entzündungszeichen im Bereich der Hauptschmerzpunkte (vgl. Konsiliar bericht vom 3 0. August 2018, Urk. 8/ 26 ) . D ie daraufhin durchgeführten

Korti soninfiltrationen

erbrachten bereits im Verlauf des Septembers eine Schmerzre duktion. Im Zusammenhang mit der «tieferliegenden» SLAC- Wrist -Problematik erwog Dr. Z.___ eine Operationsindikation (vgl. Konsiliarbericht vom 2 1. Sep tember 2018,

Urk. 8/ 27 ) . 3.3

Ende Oktober 2018 hielt Dr. Z.___ fest, wie erhofft, hätten sich die akuten Be schwerden de r Distorsion und nachfolgenden Entzündung nach über drei Mona ten nunmehr «praktisch gelegt». Es verbleibe die bekannte SLAC- Wrist -Problematik. Aus handchirurgischer Sicht werde der Fall abgeschlossen (vgl. Kon siliarbericht vom 2 6. Oktober 2018, Urk. 8/ 34 ). 3.4

Im Bericht vom 1 2. November 2018 diagnostizierte Dr. B.___ im Wesentlichen eine SLAC- Wrist

Stadium III

links . Die Kortisoninfiltrationen

hätten nur eine kurzzeigte Besch werdever minderung erbracht . Vor dem Arbeitsunfall vom 2. Au gust 2018 [recte: 2. Juli 2 0 1 8] sei der Beschwerdeführer mit Bezug auf das linke Handgelenk völlig beschwerdefrei gewesen. Am 2. Juli 2018 sei er auf dem Boden ausgerutscht und habe sich ein Extensionstrauma am linken Handgelenk zuge zogen. Aktuell sei der Hauptschmerz im Radiokarpalgelenk, vor allem radialseitig lokalisiert. Hier befinde sich eine eindeutige Radiokarpal- u nd Mediokarpal-Sy novitis . Ausserdem zeige sich eine eingeschränkte Beweglichkeit. Beim vorliegen den Stadium der SLAC- Wrist mit fortgeschrittener Radiusscaphoid - und Medio karpalarthrose

ergebe sich eine Operationsindikation ( Urk. 8/ 38 f. ). 3 .5

Vertrauensarzt Dr. D.___ kam mit Aktenbeurteilung vom 2 5. November 2018 zum Schluss, die Beschwerden im linken Handgelenk seien nicht allein durch den Unfall vom 2. Juli 2018 verursacht. Anlässlich des

Unfalls sei es lediglich zu einer Prellung gekommen; der karpale Kollaps nach skapho-lunärer Dissoziation mit Sekundärarthrose (SLAC- Wrist Stadium II) sei vorbestehend . Der Beschwerdefüh rer sei Boxer gewesen und habe dabei immer wieder Schwellungen im Bereich des linken Handgelenks erlitten. Mithin sei davon auszugehen, dass die

sk apho lunäre Dissoziation beim Boxen aufgetreten sei. Die Prellung vom 2. Juli 2018 sei innert der ersten drei Monate

überwiegend wahrscheinlich (mit-)ursächlich gewesen für die beklagten B eschwerden. Darüber hinaus seien die Beschwerden indes auf die vorbestehende skapholunäre Dissoziation zurückzuführen. Mithin sei der Status quo sine drei Monate nach dem Unfall erreicht und die Operation sindikation nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal ( Urk. 8/ 43 ). 3.6

Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 3 0. Mai 2019 konstatierte Dr. B.___ , er habe den Beschwerdeführer wegen einer SLAC- Wrist Stadium III behan delt . Diese sei erstmals beim Status nach Bagatellunfall am 2. Juli 2018 sympto matisch geworden. Gemäss Literatur entwickle sich diese Handgelenksarthrose im Verlauf eines traumatischen Risses des Scapholunarbandes . Bis zum Auftreten

der fortgeschrittenen Arthrose vergingen gemäss Literatur 8-15 Jahre . Die Arth rose selbst sei nicht immer symptomatisch. Es sei klassisch, dass die Schmerzen erst nach einem Bagatellunfall aufträten. Betreffen d die Grundkrankheit (SLAC- Wrist Stadium III

mit radiographisch ausgewiesenen Veränderungen ) sei nach einer gewissen Zeit, ins besondere nach einem Jahr nach einem Bagatellunfal l von einem Status quo sine vel

ante auszugehen. Bezüglich der aufgetretenen Schmer zen nach dem Bagatellunfall vom 2. Juli 2018 gebe es leider keine klaren Publi kationen . Diesbezüglich sei nach einem Jahr oder mehreren Jahren resp. Durch führung der operativen Versorgung (man operiere ja, weil es weh tue , und nicht aufgrund des Röntgenbefundes) von einem Status quo sine auszugehen ( Urk. 3/4). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich- chirurgische

B eurteilung von Dr. D.___ vom 2 5. November 2018 , welcher dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4.2

Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. D.___ sprechen, sind nicht ersichtlich . Zunächst ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 2. Juli 2018 eine Handgelenksprel lung links, ohne Nachweis frischer Frakturen (jedoch mit Nachweis alter ossärer Ausrisse, vgl. Urk. 8/ 13 ) erlitt en hat ; Dr. B.___

taxierte den gemeldeten Leiter sturz als Bagatellunfall (vgl. Urk. 3/4). Alsdann hielt Dr. Z.___ fest , die akuten, traumabedingten

Beschwerden hätten sich

– wie erwartet - drei Monate n ach dem Unfall «praktisch gelegt» . Dementsprechend schloss er seine Behandlung per Ende Oktober 2018 ab

( Urk. 8/ 34 ) . Erstellt und unbestritten ist weiter , dass beim Be schwerdeführer – entsprechend dem b ildgebenden Befund vom 1 0. Juli 2018 - ein Vorzustand im Sinne einer SLAC- Wrist Stadium II mit Sekundärarthrose be stand ( Urk. 8 /1 0 , Urk. 8/ 13 ). Im November 2018 wurde erstmals eine SLAC- Wrist Stadium III diagnostiziert , begründet unter Hinweis auf die Dissi -Konstellation (Triangulation ratio von 1.

2) sowie fortgeschrittene Radioscaphoid

- und Medio karpalarthrose (vgl. Urk. 8/ 38 ). Zeitgleich beklagte der Beschwerdeführer eine massive Schmerzzunahme ( Urk. 8/ 36 ) und riet Dr. B.___ b eim aktuellen Sta dium III zum operativen Eingriff ( Urk. 8/83, Urk. 3/4). Dass das linke Handgelenk erstmals nach dem Unfall vom 2. Juli 2018 symptomatisch geworden sei – so Dr. B.___ weiter ( Urk. 3/4 , vgl. auch Urk. 1

Ziff. 17 ) – ist aktenwidrig. Dem Bericht des 2017 behandelnden Sportarztes vom Spo r tmedizinischen Zentrum

G.___

vom 2 3. Oktober 2018 zufolge, wurde der Beschwerde führer bereits im August 2017 wegen linksseitigen Handgelenksbeschwerden vor stellig und beklagte dabei se it fünf Jahren (wieder) intermittierende Schmerzen im linken Handgelenk. Er habe bereits vor 25 Jahren eine Kortiso n infiltration ins linke Handgelenk bekommen ( Urk. 8/ 45 ). Vor diesem Hintergrund kann von einer unfallbedingten (Schmerz-)Aktivierung nicht die Rede sein und lässt sich folglich auch aus dem beschwerdeweise zitierten Bundesgerichtsentscheid U 13 6/06 vom 2. Mai 2007 nichts zug unsten

des Beschwerdeführers ableiten Eine

allfällige un fallbedingte, richtungsgebende Verschlimmerung müsste bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. Augu st 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist .

Im Gegenteil hat der Beschwerde führer selbst konstatiert, Dr. B.___ sei nicht von einer richtungsgebenden Ver schlimmerung ausgegangen (vgl. Urk. 1 Ziff. 20). D ie äusser s t vage formulierten und gänzlich unbegründet verbliebenen Ausführungen von Dr. B.___ , wonach betreffend die Grunderkrankung «nach einer gewissen Zeit, insbesondere nach einem Jahr» von einem Status sine quo ante auszugehen sei, können nicht nach v ollzogen werden . Da vorliegend

einzig die Kausalitätsfrage zu klären war, ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, wenn

Dr. D.___ keine persönliche Untersu chung durchführte.

Nach dem Gesagten ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Juli 2018 und der am 5. Dezember 2018 durchgeführten Operation gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. D.___

nicht überwiegend wahrscheinlich. Bei diesem Beweisergebnis besteht

kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.

2.2 mit Hinweisen). 4.3

Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen , dass die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 2. Oktober 201 8 hinaus fortdau ernde n

Beschwerden jedenfalls überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Unfall vom 2. Juli 2018 zurückzuführen sind , weshalb sie den Anspruch des Beschwer deführers auf weitere Leistungen zu Recht verneinte.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 ). Mit Konsiliarbericht vom 2 7. Juli 2018 diagnostizierte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Chirurgie A.___ , eine Handgelenksdistorsion durch Leiterstur z links , dadurch Schmerzaktivierung einer

« Scapholunar

Advan ced

Collapse » ( SLAC- ) Wrist Stadium II links ( Urk. 8/1 0 , vgl. auch MRI-Befund vom 1 0. Juli 2018 , Urk. 8/ 13 ).

Die SWICA anerkannte den Schadenfall und er brachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 8/ 18 ). Die akuten trauma

- und entzün dungsbedingten Beschwerden wurden konservativ behandelt

(vgl. Urk. 8/ 25 ff.) . Bei weitestgehender

Regredienz schloss Dr. Z.___ die Behandlung per Ende Ok tober 2018 ab ( vgl. Konsiliarbericht vom 2 6. Oktober 2018, Urk. 8/34 ) . Mitte No vember 2018 berichtete der Beschwerdeführer eine massive Schmerzzunahme. Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, Klinik C.___ , diagnostizierte eine SLAC- Wrist Stadium III im linken Handgelenk mit fortgeschrittener Radius scaphoi d

- und Mediokarpal -Arthrose und riet zur operativen Sanierung ( Urk. 8/ 36 ff. , Urk. 8/

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 2. Juli 2018 ereignet, wes halb die ab dem 1. Januar 2017 gültig en Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ge mäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.6 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers set zt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, anlässlich des Un falls vom 2. Juli 2018 sei es lediglich zu einer Prellung des linken Hand gelenk s gekommen. Der Status quo sine sei gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___

spätestens drei Monaten später eingetreten u nd die am 5. Dezember 2018 durch geführte Operation daher nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Ur sächlich hierfür sei vielmehr die vorbestehende scapholunäre Dissoziation ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, bis zum Unfall vom 2. Juli 2018 sei er hinsichtlich des linken Handgelenks weitest gehend beschwerdefrei gewesen. Erst d urch den Unfall sei es zur

– davor asymptomatischen - Aktivierung der Arthrose gekommen mit anschliessender Operationsindikation . Vorher habe keine Notwendigkeit für eine Operation bestanden. Eine Operationsindikation hätte sich zwar auch ohne den Unfall früher oder später ergeben können , voraussichtlich aber erst im Verlauf der kommenden fünf Jahre. M it anderen Worten habe das Trauma den Zeitpunkt der Operation bestimmt. G estützt auf die Einschätzung von Dr. B.___

sei weiter davon auszugehen, dass der Status quo ante oder sine frü hestens 6 oder 12 Monate nach dem U nfall erreicht worden sei. Die anderslau tende , versicherungsinterne Akt enbeurteilung von Dr. D.___ sei daher anzuzwei feln. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen ( Urk. 1). 3. 3.1

Anlässlich der hausärztlichen Erstkonsultation vom 9. Juli 2018 (vgl. Urk. 8/1) gab der Beschwerdeführer an, er sei b e i der Arbeit von einer Leiter auf die linke Hand und das linke Knie gestürzt. Anschliessend habe er zunehmend Schmerzen und Bewegungseinschränkungen gespürt. In objektiver Hinsicht hielt Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine Handgelenksschwel lung sowie Druckdolenz r echts [recte: links] und ein erschwerter Faustschluss fest ( Urk. 8/ 7 ). 3.2

Aus fachärztlich- handchirurgischer Sicht diagnostizierte Dr. Z.___ im Konsili arbericht vom 2 7. Juli 2018 eine Handgelenksdistorsion links. Zudem sei es d urch den Leitersturz vo m 2. Juli 2018 zu einer Aktivierung der SLAC- Wrist Stadium I I gekommen; am 1 0. Juli 2018 habe sich bildgebend eine vorbestehende Scapho-lunäre Dissoziation mit DISI- Fehlstellung gezeigt . In klinischer Hinsicht notierte Dr. Z.___

Druckdolenzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit im linken Handgelenk ( Urk. 8/1 0 ). Ende August 2018 zeigten sich zudem sonographisch

di ffuse Entzündungszeichen im Bereich der Hauptschmerzpunkte (vgl. Konsiliar bericht vom 3 0. August 2018, Urk. 8/ 26 ) . D ie daraufhin durchgeführten

Korti soninfiltrationen

erbrachten bereits im Verlauf des Septembers eine Schmerzre duktion. Im Zusammenhang mit der «tieferliegenden» SLAC- Wrist -Problematik erwog Dr. Z.___ eine Operationsindikation (vgl. Konsiliarbericht vom 2 1. Sep tember 2018,

Urk. 8/ 27 ) . 3.3

Ende Oktober 2018 hielt Dr. Z.___ fest, wie erhofft, hätten sich die akuten Be schwerden de r Distorsion und nachfolgenden Entzündung nach über drei Mona ten nunmehr «praktisch gelegt». Es verbleibe die bekannte SLAC- Wrist -Problematik. Aus handchirurgischer Sicht werde der Fall abgeschlossen (vgl. Kon siliarbericht vom 2 6. Oktober 2018, Urk. 8/ 34 ). 3.4

Im Bericht vom 1 2. November 2018 diagnostizierte Dr. B.___ im Wesentlichen eine SLAC- Wrist

Stadium III

links . Die Kortisoninfiltrationen

hätten nur eine kurzzeigte Besch werdever minderung erbracht . Vor dem Arbeitsunfall vom 2. Au gust 2018 [recte: 2. Juli 2 0 1 8] sei der Beschwerdeführer mit Bezug auf das linke Handgelenk völlig beschwerdefrei gewesen. Am 2. Juli 2018 sei er auf dem Boden ausgerutscht und habe sich ein Extensionstrauma am linken Handgelenk zuge zogen. Aktuell sei der Hauptschmerz im Radiokarpalgelenk, vor allem radialseitig lokalisiert. Hier befinde sich eine eindeutige Radiokarpal- u nd Mediokarpal-Sy novitis . Ausserdem zeige sich eine eingeschränkte Beweglichkeit. Beim vorliegen den Stadium der SLAC- Wrist mit fortgeschrittener Radiusscaphoid - und Medio karpalarthrose

ergebe sich eine Operationsindikation ( Urk. 8/ 38 f. ). 3 .5

Vertrauensarzt Dr. D.___ kam mit Aktenbeurteilung vom 2 5. November 2018 zum Schluss, die Beschwerden im linken Handgelenk seien nicht allein durch den Unfall vom 2. Juli 2018 verursacht. Anlässlich des

Unfalls sei es lediglich zu einer Prellung gekommen; der karpale Kollaps nach skapho-lunärer Dissoziation mit Sekundärarthrose (SLAC- Wrist Stadium II) sei vorbestehend . Der Beschwerdefüh rer sei Boxer gewesen und habe dabei immer wieder Schwellungen im Bereich des linken Handgelenks erlitten. Mithin sei davon auszugehen, dass die

sk apho lunäre Dissoziation beim Boxen aufgetreten sei. Die Prellung vom 2. Juli 2018 sei innert der ersten drei Monate

überwiegend wahrscheinlich (mit-)ursächlich gewesen für die beklagten B eschwerden. Darüber hinaus seien die Beschwerden indes auf die vorbestehende skapholunäre Dissoziation zurückzuführen. Mithin sei der Status quo sine drei Monate nach dem Unfall erreicht und die Operation sindikation nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal ( Urk. 8/ 43 ). 3.6

Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 3 0. Mai 2019 konstatierte Dr. B.___ , er habe den Beschwerdeführer wegen einer SLAC- Wrist Stadium III behan delt . Diese sei erstmals beim Status nach Bagatellunfall am 2. Juli 2018 sympto matisch geworden. Gemäss Literatur entwickle sich diese Handgelenksarthrose im Verlauf eines traumatischen Risses des Scapholunarbandes . Bis zum Auftreten

der fortgeschrittenen Arthrose vergingen gemäss Literatur 8-15 Jahre . Die Arth rose selbst sei nicht immer symptomatisch. Es sei klassisch, dass die Schmerzen erst nach einem Bagatellunfall aufträten. Betreffen d die Grundkrankheit (SLAC- Wrist Stadium III

mit radiographisch ausgewiesenen Veränderungen ) sei nach einer gewissen Zeit, ins besondere nach einem Jahr nach einem Bagatellunfal l von einem Status quo sine vel

ante auszugehen. Bezüglich der aufgetretenen Schmer zen nach dem Bagatellunfall vom 2. Juli 2018 gebe es leider keine klaren Publi kationen . Diesbezüglich sei nach einem Jahr oder mehreren Jahren resp. Durch führung der operativen Versorgung (man operiere ja, weil es weh tue , und nicht aufgrund des Röntgenbefundes) von einem Status quo sine auszugehen ( Urk. 3/4). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich- chirurgische

B eurteilung von Dr. D.___ vom 2 5. November 2018 , welcher dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4.2

Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. D.___ sprechen, sind nicht ersichtlich . Zunächst ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 2. Juli 2018 eine Handgelenksprel lung links, ohne Nachweis frischer Frakturen (jedoch mit Nachweis alter ossärer Ausrisse, vgl. Urk. 8/

E. 5 1. ) .

Daraufhin veranlasste die SWICA

das vertrauensärztli che Aktengutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Begutachtung E.___ , vom 2 5. November 2018 ( Urk. 8/ 43 ff.). Ge stützt darauf stellte sie die bisher erbrachte n Leistungen mit Verfügung vom 2 3. Januar 2019 per 2. Oktober 2018 rückwirkend ein ( Urk. 8/

E. 8 , vgl. auch Schreiben vom 3 0. November 2018, Urk. 8/46 ). Die am 2 2. Februar 2019 dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (vgl. Urk. 8/ 56 ) wies die SWICA mit Ein spracheentscheid vom 1 7. Mai 2019 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Zusammenhang mit de m Unfall vom 2. Juli 2018 über den 4. Oktober [recte: 2. Oktober] 2018 hinaus Versicherungsleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weitere n medizinischer Abklärungen an die SWICA zurückzuwei sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 6. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechse ls als nicht notwendig erachte ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 ). Im November 2018 wurde erstmals eine SLAC- Wrist Stadium III diagnostiziert , begründet unter Hinweis auf die Dissi -Konstellation (Triangulation ratio von 1.

2) sowie fortgeschrittene Radioscaphoid

- und Medio karpalarthrose (vgl. Urk. 8/ 38 ). Zeitgleich beklagte der Beschwerdeführer eine massive Schmerzzunahme ( Urk. 8/ 36 ) und riet Dr. B.___ b eim aktuellen Sta dium III zum operativen Eingriff ( Urk. 8/83, Urk. 3/4). Dass das linke Handgelenk erstmals nach dem Unfall vom 2. Juli 2018 symptomatisch geworden sei – so Dr. B.___ weiter ( Urk. 3/4 , vgl. auch Urk. 1

Ziff.

E. 17 ) – ist aktenwidrig. Dem Bericht des 2017 behandelnden Sportarztes vom Spo r tmedizinischen Zentrum

G.___

vom 2 3. Oktober 2018 zufolge, wurde der Beschwerde führer bereits im August 2017 wegen linksseitigen Handgelenksbeschwerden vor stellig und beklagte dabei se it fünf Jahren (wieder) intermittierende Schmerzen im linken Handgelenk. Er habe bereits vor 25 Jahren eine Kortiso n infiltration ins linke Handgelenk bekommen ( Urk. 8/ 45 ). Vor diesem Hintergrund kann von einer unfallbedingten (Schmerz-)Aktivierung nicht die Rede sein und lässt sich folglich auch aus dem beschwerdeweise zitierten Bundesgerichtsentscheid U 13 6/06 vom 2. Mai 2007 nichts zug unsten

des Beschwerdeführers ableiten Eine

allfällige un fallbedingte, richtungsgebende Verschlimmerung müsste bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. Augu st 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist .

Im Gegenteil hat der Beschwerde führer selbst konstatiert, Dr. B.___ sei nicht von einer richtungsgebenden Ver schlimmerung ausgegangen (vgl. Urk. 1 Ziff. 20). D ie äusser s t vage formulierten und gänzlich unbegründet verbliebenen Ausführungen von Dr. B.___ , wonach betreffend die Grunderkrankung «nach einer gewissen Zeit, insbesondere nach einem Jahr» von einem Status sine quo ante auszugehen sei, können nicht nach v ollzogen werden . Da vorliegend

einzig die Kausalitätsfrage zu klären war, ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, wenn

Dr. D.___ keine persönliche Untersu chung durchführte.

Nach dem Gesagten ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Juli 2018 und der am 5. Dezember 2018 durchgeführten Operation gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. D.___

nicht überwiegend wahrscheinlich. Bei diesem Beweisergebnis besteht

kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.

2.2 mit Hinweisen). 4.3

Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen , dass die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 2. Oktober 201 8 hinaus fortdau ernde n

Beschwerden jedenfalls überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Unfall vom 2. Juli 2018 zurückzuführen sind , weshalb sie den Anspruch des Beschwer deführers auf weitere Leistungen zu Recht verneinte.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00157

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 6. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Advokatin Graziella Salamone Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1966 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2017 Geschäftsführer der Y.___ GmbH und dadurch

bei der SWICA Versiche rungen AG (nachfolgend: SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe rufsunfällen versichert, als er am 2. Juli 2018 beim Installieren einer Glühbirne von einer Leiter fiel (vgl. Unfallmeldung vom 9. Juli 2018, Urk. 8/3). Der am 9. Juli 2018 erstbehandelnde Hausarzt notierte eine Schwellung sowie ventrale Druckdolenz am Handgelenk

rechts , veranlasste eine Überweisung an einen Handspezialisten und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 8/2, Urk. 8/ 7 , vgl. auch Urk. 8/2 1 ). Mit Konsiliarbericht vom 2 7. Juli 2018 diagnostizierte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Chirurgie A.___ , eine Handgelenksdistorsion durch Leiterstur z links , dadurch Schmerzaktivierung einer

« Scapholunar

Advan ced

Collapse » ( SLAC- ) Wrist Stadium II links ( Urk. 8/1 0 , vgl. auch MRI-Befund vom 1 0. Juli 2018 , Urk. 8/ 13 ).

Die SWICA anerkannte den Schadenfall und er brachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 8/ 18 ). Die akuten trauma

- und entzün dungsbedingten Beschwerden wurden konservativ behandelt

(vgl. Urk. 8/ 25 ff.) . Bei weitestgehender

Regredienz schloss Dr. Z.___ die Behandlung per Ende Ok tober 2018 ab ( vgl. Konsiliarbericht vom 2 6. Oktober 2018, Urk. 8/34 ) . Mitte No vember 2018 berichtete der Beschwerdeführer eine massive Schmerzzunahme. Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, Klinik C.___ , diagnostizierte eine SLAC- Wrist Stadium III im linken Handgelenk mit fortgeschrittener Radius scaphoi d

- und Mediokarpal -Arthrose und riet zur operativen Sanierung ( Urk. 8/ 36 ff. , Urk. 8/ 5 1. ) .

Daraufhin veranlasste die SWICA

das vertrauensärztli che Aktengutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, Begutachtung E.___ , vom 2 5. November 2018 ( Urk. 8/ 43 ff.). Ge stützt darauf stellte sie die bisher erbrachte n Leistungen mit Verfügung vom 2 3. Januar 2019 per 2. Oktober 2018 rückwirkend ein ( Urk. 8/ 5 8 , vgl. auch Schreiben vom 3 0. November 2018, Urk. 8/46 ). Die am 2 2. Februar 2019 dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (vgl. Urk. 8/ 56 ) wies die SWICA mit Ein spracheentscheid vom 1 7. Mai 2019 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 4. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Zusammenhang mit de m Unfall vom 2. Juli 2018 über den 4. Oktober [recte: 2. Oktober] 2018 hinaus Versicherungsleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weitere n medizinischer Abklärungen an die SWICA zurückzuwei sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 6. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechse ls als nicht notwendig erachte ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 2. Juli 2018 ereignet, wes halb die ab dem 1. Januar 2017 gültig en Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ge mäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers set zt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, anlässlich des Un falls vom 2. Juli 2018 sei es lediglich zu einer Prellung des linken Hand gelenk s gekommen. Der Status quo sine sei gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___

spätestens drei Monaten später eingetreten u nd die am 5. Dezember 2018 durch geführte Operation daher nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Ur sächlich hierfür sei vielmehr die vorbestehende scapholunäre Dissoziation ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, bis zum Unfall vom 2. Juli 2018 sei er hinsichtlich des linken Handgelenks weitest gehend beschwerdefrei gewesen. Erst d urch den Unfall sei es zur

– davor asymptomatischen - Aktivierung der Arthrose gekommen mit anschliessender Operationsindikation . Vorher habe keine Notwendigkeit für eine Operation bestanden. Eine Operationsindikation hätte sich zwar auch ohne den Unfall früher oder später ergeben können , voraussichtlich aber erst im Verlauf der kommenden fünf Jahre. M it anderen Worten habe das Trauma den Zeitpunkt der Operation bestimmt. G estützt auf die Einschätzung von Dr. B.___

sei weiter davon auszugehen, dass der Status quo ante oder sine frü hestens 6 oder 12 Monate nach dem U nfall erreicht worden sei. Die anderslau tende , versicherungsinterne Akt enbeurteilung von Dr. D.___ sei daher anzuzwei feln. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen ( Urk. 1). 3. 3.1

Anlässlich der hausärztlichen Erstkonsultation vom 9. Juli 2018 (vgl. Urk. 8/1) gab der Beschwerdeführer an, er sei b e i der Arbeit von einer Leiter auf die linke Hand und das linke Knie gestürzt. Anschliessend habe er zunehmend Schmerzen und Bewegungseinschränkungen gespürt. In objektiver Hinsicht hielt Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine Handgelenksschwel lung sowie Druckdolenz r echts [recte: links] und ein erschwerter Faustschluss fest ( Urk. 8/ 7 ). 3.2

Aus fachärztlich- handchirurgischer Sicht diagnostizierte Dr. Z.___ im Konsili arbericht vom 2 7. Juli 2018 eine Handgelenksdistorsion links. Zudem sei es d urch den Leitersturz vo m 2. Juli 2018 zu einer Aktivierung der SLAC- Wrist Stadium I I gekommen; am 1 0. Juli 2018 habe sich bildgebend eine vorbestehende Scapho-lunäre Dissoziation mit DISI- Fehlstellung gezeigt . In klinischer Hinsicht notierte Dr. Z.___

Druckdolenzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit im linken Handgelenk ( Urk. 8/1 0 ). Ende August 2018 zeigten sich zudem sonographisch

di ffuse Entzündungszeichen im Bereich der Hauptschmerzpunkte (vgl. Konsiliar bericht vom 3 0. August 2018, Urk. 8/ 26 ) . D ie daraufhin durchgeführten

Korti soninfiltrationen

erbrachten bereits im Verlauf des Septembers eine Schmerzre duktion. Im Zusammenhang mit der «tieferliegenden» SLAC- Wrist -Problematik erwog Dr. Z.___ eine Operationsindikation (vgl. Konsiliarbericht vom 2 1. Sep tember 2018,

Urk. 8/ 27 ) . 3.3

Ende Oktober 2018 hielt Dr. Z.___ fest, wie erhofft, hätten sich die akuten Be schwerden de r Distorsion und nachfolgenden Entzündung nach über drei Mona ten nunmehr «praktisch gelegt». Es verbleibe die bekannte SLAC- Wrist -Problematik. Aus handchirurgischer Sicht werde der Fall abgeschlossen (vgl. Kon siliarbericht vom 2 6. Oktober 2018, Urk. 8/ 34 ). 3.4

Im Bericht vom 1 2. November 2018 diagnostizierte Dr. B.___ im Wesentlichen eine SLAC- Wrist

Stadium III

links . Die Kortisoninfiltrationen

hätten nur eine kurzzeigte Besch werdever minderung erbracht . Vor dem Arbeitsunfall vom 2. Au gust 2018 [recte: 2. Juli 2 0 1 8] sei der Beschwerdeführer mit Bezug auf das linke Handgelenk völlig beschwerdefrei gewesen. Am 2. Juli 2018 sei er auf dem Boden ausgerutscht und habe sich ein Extensionstrauma am linken Handgelenk zuge zogen. Aktuell sei der Hauptschmerz im Radiokarpalgelenk, vor allem radialseitig lokalisiert. Hier befinde sich eine eindeutige Radiokarpal- u nd Mediokarpal-Sy novitis . Ausserdem zeige sich eine eingeschränkte Beweglichkeit. Beim vorliegen den Stadium der SLAC- Wrist mit fortgeschrittener Radiusscaphoid - und Medio karpalarthrose

ergebe sich eine Operationsindikation ( Urk. 8/ 38 f. ). 3 .5

Vertrauensarzt Dr. D.___ kam mit Aktenbeurteilung vom 2 5. November 2018 zum Schluss, die Beschwerden im linken Handgelenk seien nicht allein durch den Unfall vom 2. Juli 2018 verursacht. Anlässlich des

Unfalls sei es lediglich zu einer Prellung gekommen; der karpale Kollaps nach skapho-lunärer Dissoziation mit Sekundärarthrose (SLAC- Wrist Stadium II) sei vorbestehend . Der Beschwerdefüh rer sei Boxer gewesen und habe dabei immer wieder Schwellungen im Bereich des linken Handgelenks erlitten. Mithin sei davon auszugehen, dass die

sk apho lunäre Dissoziation beim Boxen aufgetreten sei. Die Prellung vom 2. Juli 2018 sei innert der ersten drei Monate

überwiegend wahrscheinlich (mit-)ursächlich gewesen für die beklagten B eschwerden. Darüber hinaus seien die Beschwerden indes auf die vorbestehende skapholunäre Dissoziation zurückzuführen. Mithin sei der Status quo sine drei Monate nach dem Unfall erreicht und die Operation sindikation nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal ( Urk. 8/ 43 ). 3.6

Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 3 0. Mai 2019 konstatierte Dr. B.___ , er habe den Beschwerdeführer wegen einer SLAC- Wrist Stadium III behan delt . Diese sei erstmals beim Status nach Bagatellunfall am 2. Juli 2018 sympto matisch geworden. Gemäss Literatur entwickle sich diese Handgelenksarthrose im Verlauf eines traumatischen Risses des Scapholunarbandes . Bis zum Auftreten

der fortgeschrittenen Arthrose vergingen gemäss Literatur 8-15 Jahre . Die Arth rose selbst sei nicht immer symptomatisch. Es sei klassisch, dass die Schmerzen erst nach einem Bagatellunfall aufträten. Betreffen d die Grundkrankheit (SLAC- Wrist Stadium III

mit radiographisch ausgewiesenen Veränderungen ) sei nach einer gewissen Zeit, ins besondere nach einem Jahr nach einem Bagatellunfal l von einem Status quo sine vel

ante auszugehen. Bezüglich der aufgetretenen Schmer zen nach dem Bagatellunfall vom 2. Juli 2018 gebe es leider keine klaren Publi kationen . Diesbezüglich sei nach einem Jahr oder mehreren Jahren resp. Durch führung der operativen Versorgung (man operiere ja, weil es weh tue , und nicht aufgrund des Röntgenbefundes) von einem Status quo sine auszugehen ( Urk. 3/4). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2019 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich- chirurgische

B eurteilung von Dr. D.___ vom 2 5. November 2018 , welcher dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4.2

Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. D.___ sprechen, sind nicht ersichtlich . Zunächst ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 2. Juli 2018 eine Handgelenksprel lung links, ohne Nachweis frischer Frakturen (jedoch mit Nachweis alter ossärer Ausrisse, vgl. Urk. 8/ 13 ) erlitt en hat ; Dr. B.___

taxierte den gemeldeten Leiter sturz als Bagatellunfall (vgl. Urk. 3/4). Alsdann hielt Dr. Z.___ fest , die akuten, traumabedingten

Beschwerden hätten sich

– wie erwartet - drei Monate n ach dem Unfall «praktisch gelegt» . Dementsprechend schloss er seine Behandlung per Ende Oktober 2018 ab

( Urk. 8/ 34 ) . Erstellt und unbestritten ist weiter , dass beim Be schwerdeführer – entsprechend dem b ildgebenden Befund vom 1 0. Juli 2018 - ein Vorzustand im Sinne einer SLAC- Wrist Stadium II mit Sekundärarthrose be stand ( Urk. 8 /1 0 , Urk. 8/ 13 ). Im November 2018 wurde erstmals eine SLAC- Wrist Stadium III diagnostiziert , begründet unter Hinweis auf die Dissi -Konstellation (Triangulation ratio von 1.

2) sowie fortgeschrittene Radioscaphoid

- und Medio karpalarthrose (vgl. Urk. 8/ 38 ). Zeitgleich beklagte der Beschwerdeführer eine massive Schmerzzunahme ( Urk. 8/ 36 ) und riet Dr. B.___ b eim aktuellen Sta dium III zum operativen Eingriff ( Urk. 8/83, Urk. 3/4). Dass das linke Handgelenk erstmals nach dem Unfall vom 2. Juli 2018 symptomatisch geworden sei – so Dr. B.___ weiter ( Urk. 3/4 , vgl. auch Urk. 1

Ziff. 17 ) – ist aktenwidrig. Dem Bericht des 2017 behandelnden Sportarztes vom Spo r tmedizinischen Zentrum

G.___

vom 2 3. Oktober 2018 zufolge, wurde der Beschwerde führer bereits im August 2017 wegen linksseitigen Handgelenksbeschwerden vor stellig und beklagte dabei se it fünf Jahren (wieder) intermittierende Schmerzen im linken Handgelenk. Er habe bereits vor 25 Jahren eine Kortiso n infiltration ins linke Handgelenk bekommen ( Urk. 8/ 45 ). Vor diesem Hintergrund kann von einer unfallbedingten (Schmerz-)Aktivierung nicht die Rede sein und lässt sich folglich auch aus dem beschwerdeweise zitierten Bundesgerichtsentscheid U 13 6/06 vom 2. Mai 2007 nichts zug unsten

des Beschwerdeführers ableiten Eine

allfällige un fallbedingte, richtungsgebende Verschlimmerung müsste bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. Augu st 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist .

Im Gegenteil hat der Beschwerde führer selbst konstatiert, Dr. B.___ sei nicht von einer richtungsgebenden Ver schlimmerung ausgegangen (vgl. Urk. 1 Ziff. 20). D ie äusser s t vage formulierten und gänzlich unbegründet verbliebenen Ausführungen von Dr. B.___ , wonach betreffend die Grunderkrankung «nach einer gewissen Zeit, insbesondere nach einem Jahr» von einem Status sine quo ante auszugehen sei, können nicht nach v ollzogen werden . Da vorliegend

einzig die Kausalitätsfrage zu klären war, ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, wenn

Dr. D.___ keine persönliche Untersu chung durchführte.

Nach dem Gesagten ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Juli 2018 und der am 5. Dezember 2018 durchgeführten Operation gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. D.___

nicht überwiegend wahrscheinlich. Bei diesem Beweisergebnis besteht

kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.

2.2 mit Hinweisen). 4.3

Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen , dass die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 2. Oktober 201 8 hinaus fortdau ernde n

Beschwerden jedenfalls überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Unfall vom 2. Juli 2018 zurückzuführen sind , weshalb sie den Anspruch des Beschwer deführers auf weitere Leistungen zu Recht verneinte.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger