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UV.2019.00148

Auffahrunfall. Vorliegen einer Distorsion der HWS und natürliche Kausalität der noch bestehenden Beschwerden verneint. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, war seit

1. Juni 2016 in einem P ensum

von 42

% als Küchenangestellte bei der Y.___ tätig und damit bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch unfall versichert, als sie am 1. März 2018 einen Auffahrunfall erlitt ( vgl. Unfallmeldung vom 26. März 2018, Urk. 11/UM 1 ) .

Die Mob iliar erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen, welche sie m it Verfügung vom 28.

Januar 2019 (Urk. 11/60-61) per 2 . September 2018 ein stellte . Die von der Versicherten dagegen

erhobenen Einsprachen (Urk. 11/64-65, Urk. 11/68-70,

Urk.

11/98-101) wies die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2019 ab (Urk. 11/102-113 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Mai 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, dieser sei insoweit aufzuheben, als dass darin die Übernahme von Heilbehandlungs- und Therapiekosten über den 30. ( richtig : 1. )

September 2018 hinaus abgelehnt werde. Eventuell sei der ent scheidrelevante medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich

abzuklären (Urk. 1 S.

2 Mitte).

Am 18. Juni 2019 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin einen neuen Arztbericht (U rk. 7) ein.

Die Mobiliar beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 14. August 2019 (Urk. 15) reichte die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss

(vgl. Urk. 13) die von ihr in Aussicht gestellte Stellungnahme ihres beratenden Arztes zu dem von der Beschwer de führerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht ein (Urk. 16). Innert angesetzter Frist

liess sich die Beschwerdeführerin dazu nicht vernehmen (vgl. Urk. 1 7 -19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur glei chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störung en ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträch tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, De pression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Un fall versicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inte rnen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk . 2) davon aus , es mangle an einer organischen Läsion, anhand der sich eine unfallbedingte Schädi gung mit anhaltenden Beschwerden begründen liesse. Darüber hinaus habe auch kein eigentliches buntes Beschwerdebild bestanden. Mehr als vorübergehende Beschwerden, mit deren Abklingen wenn nicht scho n anfangs Juni so jedenfalls spätestens anfangs September 2018 wieder der Zustand bestand en habe , wie er auch ohne das Ereignis zu erwarten gewesen wäre, liessen sich mangels eines radikulären Syndroms und organisch nachweisbarer frischer Schäden nicht be gründen (S. 11 lit . d). Im Übrigen wäre

– aus näher dargelegten Gründen – klarer weise auch die Adäquanz weiterer somatischer wie auch allfälliger psychischer Beschwerden zu verneinen (S. 11 f. lit . i ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, d ie behandelnde Rheumatologin habe schlüssig dargelegt, weshalb keine degenerative, sondern eine traumatische Ursache für die gefundenen Verände rungen an der Halswirbelsäule angenommen werden müsse. Gemäss ihrer Ein schätzung sei von einer durch den Unfall verursachten richtungsweisenden Ver schlechterung eines allenfalls bereits leicht degenerativ veränderten Vorzustands auszugehen (S. 4 f. Ziff. 10). Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) nach Ein schätzung ihres behandelnden Arztes bislang inadäquat behandelt worden, da fälschlicherweise vom Vorliegen einer Diskushernienproblematik ausgegangen worden sei. Das Unfallereignis habe jedoch ein Problem mit den Ligamenten her vorgerufen, was den derzeit noch beste henden Therapiebedarf begründe ( S. 5 Ziff.

11). Es lägen damit mehrere Berichte behandelnder Ärzte vor, welche die physiologisch nachweisbaren Veränderungen auf das Unfallereignis zurück führten (S. 5 Ziff. 12). Eventuell habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, denn der Beweiswert der vertrauensärztlic hen Beurteilung, auf welche sie sich stützte, sei – aus näher dargelegten Gründen – deutlich herabgesetzt (S. 6 Ziff. 14). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus dem Unfallereignis vom 1. März 2018 über den 1. September 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat und damit insbesondere, wie es sich mit der Kausalität der über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden verhält. 3. 3.1

Gemäss Angaben im unfallanalytischen G utachten vom 16.

Januar

2019 (Urk.

11 /5/30-41) fuhr die Beschwerdeführerin am Morgen des

1. März 2018 bei Schneefall auf dem Normalstreifen der Autobahn. Als sie ihr Fahrzeug vor der Ausfahrt, an der sie abzufahren g e dachte, stark abbremste, fuhr ein folgendes Fahrzeug mit der vorderen rechten Front linksseitig auf das Heck ihres Fahrzeugs auf (S. 2 unten, S. 3 unten , S. 9 unten ). Die durch den (primären)

Heckanstoss bewirkte Geschwindigkeitsänderung ( Delta -v) lag zwischen 13.4 und 19.4 km/h . Aufgrund der weiteren Schäden an den Fahrzeugen vermutete der Gutachter einen weiteren (nicht rekonstruierbaren) Anprall ( Sekundäranstoss ), dessen Inten sität er als deutlich geringer bezeichnete als die für den Primäranstoss berechnete, wobei er eine allfällige „out of

position “ der Beschwerdeführerin nicht aus schliessen konnte (S. 1 , S. 9 ). 3.2

Die Erstuntersuchung erfolgte am Unfalltag auf der Notfallstation des Z.___ . Die dort durchgeführte Computertom ographie (CT ) des Neurok raniums

ergab keine intrakranielle Blutung und keinen Nachweis von Frakturen (Urk. 11/2/M3). I n der durchgeführten Bildgebung der Brustwirbel säule (BWS) waren ebenfalls keine Fraktur en nachzuweisen (Urk.

11/2/M4).

I m Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikal em Beschleu ni gungstrauma (Urk. 11/2/M2)

führten die Ärzte des Z.___ a m 3. April 2018 aus, die Beschwerdeführerin habe unter anderem angegeben, sie habe den Kopf an der Kopfstütze angeschl agen. Sie sei auf die Kollision gefasst gewesen (Ziff. 2b). S ofort nach dem Unfall habe sie Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkei t verspürt und sie habe Erbrechen müssen . Nackenschmerze n , Hör-, Seh- und Schlaf stö rungen habe die Beschwerdeführerin verneint (Ziff. 4).

Vor dem Unfall hätten behandlungsbedürftige Rückenbeschwerden bestanden (Ziff. 5). B eim Ausführen aktiver Bewegungen der Halswirbelsäule (HWS) habe die Beschwerdeführerin keine Schmerzen verspürt .

Im Bereich des

Brustwirbelkörpers ( BWK ) 7 sei para vertebral ein Druckschmerz zu erheben gewesen (Ziff. 6). Als vorläufige (Ver dachts-) Diagnose (Ziff. 7) nannten die Ärzte

eine HWS-Distorsion Grad 0 gemäss

der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation (keine Nackenbeschwerden, keine somatischen Befunde) und attestierten der Beschwerdeführerin eine volle Arbeits unfähigkeit vom 1. bis 2. März 2018 (Ziff. 9) beziehungsweise bis 5. März 2018 (Urk. 11/2/AU1). 3.3

Dr. med.

A.___ , praktische Ärztin , führte in ihrem Bericht vom

17. April 2018 (Urk. 11/2/M1) aus, die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall Schwindel verspürt und zweimal erbrechen müssen (Ziff. 3). A ls Befund nannte sie eine Druckdolenz im Berei ch von BWK

7 paravertebral sowie eine Druck dolen z im Bereich der Kalotte links temporo -okzipital (Ziff. 4). Die Therapie be stehe in Physiotherapie und Schmerztherapie (Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin sei seit 1. März 2018 arbeitsunfähig, wie lange sei offen (Ziff. 8). 3.4

Am 30. Juni 2018 (Urk. 11/2/M5) berichtete Dr. A.___ , die Beschwerde füh rerin habe gleich nach dem Unfall kaum an Schmerzen gelitten. Erst im weiteren Verlauf hätten sich als Folge des Unfalls ausgeprägte Muskelverspannungen ent wickelt, welche im Sinne von Schmerzen und einer Bewegungseinschränkung

starke Beschwerden verursachten . I nsgesamt zeige sich ein langsam bessernder Zustand. Es bestünden aber weiterhin muskuläre Verspannungen thorakal links, welche starke Schmerzen verursachten und sich bei Belastu ng deutlich verschlim merte n (Ziff. 4). Ab 1. Juli 2018 bestehe für die bisher ausgeübte Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit

(Ziff. 6, Ziff. 8). 3.5

Am 11. August

2018 berichtete D

r. med.

B.___ , in der Praxis von Dr.

A.___

(vorstehend E. 3.3) tätige Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 11/2/M6). Als Diagnose nannte sie ein leichtes Schädel-Hirnt rauma und eine Prellung der Brustwirbelsäule ( BWS ) am 1. März 2018 mit Schock reak tion und Flashbacks. Zum Befund führte sie aus, initial sei die gesamte Wirbel säule berührungsempfindlich und dolent gewesen. An der HWS sei nur eine geringe endgradige Bewegungseinschränkung mit weichem Stopp zu erheben gewesen. An der BWS sowie am Rippenthorax über allen unteren Rippen bis etwa C4 habe linksbetont eine

Dolenz bestanden . Nach wenigen Tagen sei en eine starke lokale Druc kdolenz etwa im Bereich von BWK 8 und eine leichte Druckdolenz von BWK 7 bis Halswirbelkörper ( HWK ) 7 sowie

am Nacken starke muskuläre Verspannung en zu erheben gewesen (Ziff. 1) . Der Verlauf sei initial zäh gewesen mit persistierenden starken Schmerzen und Schlafstörungen. Ab Juli sei dann eine klare Besserung der Beschwerden zu verzeichnen gewesen (Ziff. 2). Am 2.

Juli 2018 habe die (ärztliche) Behandlung abgeschlossen werden können (Ziff.

7). 3.6

Am 28. November 2018 berichtete Dr. B.___ (Urk. 11/2/M7), der Heilverlauf sei gut, die Beschwerden seien jedoch noch nicht vollständig ausgeheilt (Ziff. 3). Als Befund zu erheben sei eine verspannte, schmerzhafte Nacken- und Rücken mus kulatur (Ziff. 1). Eine regelmässige ärztliche Behandlung sei nicht mehr nötig, zur Erhaltung der Schmerzfreiheit sei jedoch weiterhin eine regelmässige physio thera peutische Behandlung indiziert (Ziff. 8). 3.7

Der beratende Arzt der Bes chwerdegegnerin, Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, nannte in seiner Stellungnahme vom

5. Dezember 20 18

( Urk. 11/2/ M8) als Diagnose einen Status nach Heckauffahrkollision ohne strukturellen Schaden der HWS und der BWS (Ziff. 1). Er führte aus, der Status quo ante sei spätestens sechs Monate nach der Kollision beziehungsweise per 31. August 2 018 erreicht gewesen (Ziff. 4). 3.8

Am 12. Dezember 2018 ( Urk. 11/ 2/ M9/1) berichtete Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) , leider bestehe auch mehr als sechs Monate nach dem Ereignis vom 1. März 2018 noch kein Status quo. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an schmerzhaften Muskelverspannungen, welche sich nach Belastungen verschlimmerten und zu dem zu Schlafstörungen führten. Erfreulicherweise sei sie trotz der genannten Beschwerden seit dem 2. Juli 2018 wieder lückenlos erwerbstätig. Um dies zu erhalten, sei zwingend notwendig , dass sie weiterhin regelmässig Physiotherapie durchführe und punktuelle medizinische Konsultationen wahrnehme. 3.9

Am 3. Januar 2019 erstattete Dr. C.___ (vorstehend E. 3.8) ein Aktengutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/ 2/ M10) . Zur Frage der Kausalität der geklagten gesundheitlichen Störungen führte er aus, bei der Erstbehandlung im Vordergrund gestanden hätten nicht

- wie normalerweise zu erwar ten

zervikale Beschwerden, sondern paravertebrale Beschwerden auf der Höhe von BWK 7. Bei der Überprüfung der HWS-Beweglichkeit (anlässlich der Erstbehandlung) habe die Beschwerdeführerin keine Schmerzen angegeben, es habe lediglich eine leichte Rotationseinschränkung bestanden. Der angegebene Schwindel und das Erbrechen lägen sodann im Rahmen einer normalen phy siologischen/vegetativen Reaktion auf das Ereignis. Die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung k ö nne nicht gestellt werden, da weder hierfür erforderliche Bewusstseinstörungen noch eine retro- oder anterograde Amnesie vorg elegen hätten (S. 7 Ziff. 3) .

Im Vordergrund hätten während über neun Monaten muskulär bedingte Rücken beschwerden gestanden. Diese könnten nur für wenige Wochen

als unfallbedingt erachtet werden. Eventuelle durch die Kollision verursachte Mikrohämatome resorbierten innerhalb weniger Tage/ Wochen vollständig. Mit einer inaktivitäts bedingten Schonhaltung hätten sich theoretisch muskuläre Dysbalancen ent wickelt haben können. Diese seien physiotherapeutisch behandelt prinzipiell reversibel. Spätestens nach drei Monaten müsse von einem Status quo ante aus gegangen werde n , dies auch entsprechend der Literatur (S. 7 f. Ziff. 3). Weiter bestehende Beschwerden seien ab dem 2. September 2018 nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1. März 2018 zurückzuführen (S.

8 Ziff.

4). Die Behandlungsmassnahmen würden ausschliesslich mit «musku läre n Verspannungsschmerzen» begründet. F ür diese bestehe jedoch kein unfall bedingtes anatomisches Substrat. Behandelt würden Beschwerden, die nicht mehr ausreichend mit dem Unfall begründbar seien (S. 8 Ziff. 5). 3.10

Am 25. Januar 2019 (Urk. 11/2/M 11) berichtete Dr. med. D.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, anlässlich

ihrer Erstuntersuchung der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2019 hätten sich einerseits zervikale aber auch thorakale Beschwerden gefunden. In den neu erstellten Röntgenbildern seien im Bereich der BWS weiterhin keine Fraktur und keine degenerativen Veränderungen ersichtlich gewesen. Im Bereich der HWS fänden sich aber eine ausgeprägte Osteochondrose mit Knickbildung und begin nen den Retrospon d ylophyten auf Höhe C4/5. Da im Z.___ leider keine Bildgebung der HWS angefertigt worden sei, könne nicht beurteilt werd en, ob diese unfall kausal seien, oder ob sie schon vorbestanden hätten. Normalerweise träten aber degenerative Veränderungen in den Segmenten C5 bis C7 auf, sodass ihrer Mei nung nach doch mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer richtungswei sen den Veränderung ausgegangen werden müsse, zumal bis vor d em Unfall nie Schmer zen im Berei ch der HWS und der BWS bestanden hätten, und in den unte ren HWS-Segmenten, wo normalerweise Abnützungserscheinungen vorhanden seien, gute Verhältnisse bestünden. 3.1 1

Die am 1. Februar 2019 im E.___ durchgeführte Magnetresona n ztomographie (MRI) der HWS inklusive kraniozervikalem und zervikothorakalem Übergang (Urk. 11/2/M12) ergab gemäss Beurteilung des Radiologen Folgendes: - Streck- beziehungsweise leichte Kyphosefehlstellung der HWS - mä ssiggradige

Osteochondrose C4/5 mit geringgradigen ödematösen End plattenveränderungen ( Modic I) sowie zirkuläre r

Protrusion der Band scheibe mit Impression des Duralsacks beziehungsw eise leichter Impres sion der ve ntralen Myelonkontur ohne Nachweis einer Myelopathie - mässiggradige

Foraminalstenose C4/5 links mit möglicher foraminaler Affektion der C5- Nervenwurzel links ohne Nachwei s ei ner Nerven wurzelkompression - mässiggradige

Sp ondylar t hrose C4/5 beidseits - leichtgrad ige Sp o ndylarth ro sen C3/4 beidsei ts, C5/6 bei d s eits und C6/7 beids e i t s - kein Nachweis einer Fraktur an der Vorderka nte von HWK 6. 3 .12

In ihrem

Schreiben an den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin vom 12.

Februar 2019 (Urk. 11/2/M13) bekräftigte

Dr. D.___

(vorstehend E. 3.10) ihre Auffassung, wonach die in den neusten Bildgebungen der HWS objektivierten Veränderungen unfallkausal seien. 3.13

PD Dr. med.

F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Wirbel säulenchirurgie, führte i n seinem Bericht an Dr. D.___ vom

28. März 2019 ( Urk. 11/ 2/ M14 ) aus , er habe der Beschwerdeführerin einen Therapieschein für eine relordosierende Stabilisationsg y mnasti k

mitgegeben . Die plur ietagere

Diskopathi e der HWS sei zweifellos mehrjährig in Entwicklung, sodass diese nicht unfallk ausal sei beziehungsweise nicht durch das Er eig nis im Frühjahr 2018 erklärt werden könne . 3.14

Dr. med.

G.___ , H.___ , berichtete am 4. Juni 2019 über am 7. Mai und 4. Juni 2019 erfolgte Konsultationen (Urk. 7) und nannte folgende Diagnose n (S. 1): - c erviko-thorako

- und lumbovertebrales Syndrom mit spondylogener Aus strahlung links zervikal bei Hypermobilitätssyndrom mit segmentalen Dysfunktionen intervertebral und costovertebral - Wirbelsäulenfehlstatik (abgeflachte BWS-Kyphose) mit Haltungsin suffi zienz thorakal und abdominal - Status nach HWS-Distorsionstrauma anlässlich Autounfall vom 1. März 2018 .

Dr. G.___ führte aus, die zervikale Symptomatik habe nach dem HWS-Distorsionstrauma anlässlich des Autounfalls vom 1. März 2018 begonnen und sei seither nie vollständig abgeklungen. Dabei seien die segmentalen Dysfunk tionen als Ursache der Beschwerden wahrscheinlich nie korrekt diagnostiziert worden, sondern es sei nur auf die Morphologie im MRI abgestellt worden, die für die Beschwerden jedoch nicht relevant sei. Die beschriebenen Diskus protru sionen seien als Zeichen der zugrundeliegenden Hypermobilität zu interpretieren. Die unfallbedingte vorübergehende Verschlimmerung eines pathologischen Vor zu stands (Hypermobilitätssyndrom, Haltungsinsuffizienz) dürfte unter den vorge schlagenen Therapien (manuelle Mobilisation der ganzen Wirbelsäule, Infiltra tionen, Instruktion von Kräftigungsübungen) spätestens in vier Monaten, mithin Ende August 2019, abgeschlossen sein (S. 2 Mitte). 3.15

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 8. August 2019 (Urk. 16) aus , i n der Folge des Ereignisses vom 1. März 2018 hätten an der gesamten Wirbelsäule zu keinem Zeitpunkt struk turell- traumatische Läsionen nachgewiesen werden können und es hätten sich auch weder eine radikuläre Schmerzsymptomatik noch neurologische Defi zite belegen lassen (S. 2 unten). In Kenntnis der vielen verschiedenen Ursachen einer Hypermobilität erscheine eine unfallbedingte Auslösung einer solchen so dann höchstens möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Dr.

G.___ habe auch eine Haltungsinsuffizienz der BWS und der LWS festgestellt, was gegen eine lokale Hypermobilität spreche und eher eine generalisierte Hyper mobilität impliziere, die alle Bereiche des Bewegungsapparates der Beschwerde führerin betreffe. Eine unfallbedingte Verursachung trete somi t in den Hinter grund (S. 3 Mitte ) .

Hinsichtlich segmentaler zervikaler Dysfunktionen seien in der medizinischen Literatur viele verschiedene Ursachen bekannt . In Frage käme vor allem die bandscheibenbedingte Erkrankung der zervikalen Segmente . Den Aus sagen von Dr. G.___ mangle es an einer kritischen Auseinandersetzung über die mögliche Auslösung der segmentalen Dysfunktionen im Sinne konkurrie render Erkrankungen (S. 3 unten). In Bezug auf die Diskopathie könne bei voll ständigem Fehlen einer zeitnahen radikulären Symptomatik beziehungsweise neu rologischer Defizite auch keine vorübergehende Verschlimmerung ange nommen werden (S.

4 oben). 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die am Unfalltag durchgeführten Bildgeb ungen (CT des Neurokraniums , Röntgenuntersuchung der BWS) keine trau matischen Befunde ergaben (vorstehend 3.2). Die behandelnde Dr. A.___ berichtete im April 2018 (vorstehend E. 3.3) von einer Druckdolenz im Bereich von BWK 7 sowie einer Druckdolenz im Bereich der Kalotte links temporo -ok zi pital , und im Juni 2018 (vorstehend E. 3.4) von (erst im Verlauf ) aufgetretenen ausgeprägten Muskelverspannungen. I m August 2018 berichtete Dr. B.___ (vor stehend E. 3.5) überdies, dass nach wenigen Tagen (auch) eine ausgeprägte Druckdolenz etwa im Bereich von BWK 8 bestanden habe und bestätigte starke muskuläre Verspannungen am Nacken. Ab Juli 2018 beschrieb sie jedoch eine klare Besserung der Beschwerden und hielt fest, dass die ärztliche Behandlung habe abgeschlossen werden können. Im November 2018 (vorstehend E. 3.6) be richtete sie abermals von einem guten Heilverlauf, wobei noch eine verspannte, schmerzhafte Nacken- und Rückenmuskulatur zu erheben gewesen sei. Eine regel mässige Beh andlung erachtete s i e (weiterhin) als nicht mehr notwendig. Dementsprechend hatte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin bereits im Juni 2018 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit ab 1.

Juli 2018 attestiert (vorstehend E. 3.4).

In Kenntnis dieser Aktenlage ging der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. C.___ , in seiner Stellungnahme vom Dezember 2018 (vorstehend E. 3.7)

von einem spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis erreichten Status quo ante aus. Er verneinte das Vorliegen (unfallbedingter) struktureller Schäden an der HWS und der BWS, was im Einklang mit der Rechtsprechung steht, wonach von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (BGE 138 V 248 E. 5.1), und dass klinische Befunde wie Ver härtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit nicht auf ein klar fassbares unfall bedingtes organisches Korrelat der geklagten Beschwerden schliessen lassen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2010 vom 2 6. April 2010 E. 4.3).

Diese Einschätzung bestätigte Dr. C.___ in seinem Aktengutachten vom Januar 2019 (vorstehend E. 3.9), welches er erstattete, nachdem Dr. B.___ im Dezember 2018 von anhaltenden schmerzhaften Muskelverspannungen berichtet

und das Errei chen eines Staus quo verneint hatte (vorstehend E. 3.8).

In seinem Akten gut achten legte Dr. C.___

nachvollziehbar dar, dass eventuelle, durch die Kollision verursachte Mikrohämatome innerhalb weniger Tage/Wochen vollständig resor bierten und allfällige durch eine Schonhaltung hervorgerufene muskuläre Dysba lancen physiotherapeutisch behandelt prinzipiell reversibel seien. Unter Bezug nahme auf die Literatur erachtet e er den Status quo ante nunmehr gar bereits als drei Monate na ch d em Unfallereignis erreicht und bezeichnete er die behandelten Beschwerden nachvollziehbar als nicht mehr ausreichend mit dem Unfall be gründbar. 4.2

Die von Dr. D.___ im Januar 2019 veranlasste Bildgebung der BWS ergab wiederum keine Fraktur und auch keine degenerativen Veränderungen. Mittels Röntgenuntersuchung der HWS wurde indes eine ausgeprägte Osteo chond rose mit Knickbildung und beginnenden Retrospondylophyten auf Höhe C4/5 objektiviert (vorsteh e nd E. 3.10). Die MRI-Untersuchung der HWS vom Februar 2019 (vorstehend. E. 3.11) ergab im Wesentlichen

eine Fehlstellung der HWS , eine mässiggradige

Osteochondrose C4/5 mit einer Bandscheiben proble matik sowie unterschiedlich ausgeprägte Foraminal

- beziehungsweise Spondyl arthrosen

C3 bis C7 .

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die objektivierten Veränderungen an der HWS seien traumatischer Natur beziehungsweise es handle sich gemäss Beur teilung durch Dr. D.___

(vgl. vorstehend E. 3.10, E. 3.12) um eine rich tungsweisende Verschlechterung

eines allenfalls bereits leichten degenera tiven Vorzustands ( vorstehend E. 2.2). Dem entgegenzuhalten ist vorab die Beurteilung des Wirbelsäulenchirurgen PD Dr. F.___ , welcher in seinem Bericht vom März 2019 (vorstehend E. 3.13) die plurietagere

Diskopathie der HWS als zweifellos mehr jährig in Entwicklung bezeichnete und e ine Unfal lkausalität verneinte. Gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung durch Dr. I.___ (vorstehend E. 3.15) ist dies bezüglich bei vollständigem Fehlen einer zeitnahen radikulären Symptomatik be ziehungsweise neurologischer Defizite auch nicht von einer vorübergehenden Ver schlimmerung auszugehen. Abgesehen davon erschöpft sich die von der be handelnden Rheumatologin und Internist in Dr. D.___ zur Begr ün dung der Unfallkausalität hau p t sächlich angeführte Beschwerdefreiheit im Bereich der HWS und der BWS bis zum Unfallereignis in der beweisrechtlich nicht zulässigen Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist . Diese vermag zum Nachweis eines natürlichen Kausalzusammen hangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

I m MRI vom Februar 2019 waren sodann

( auch ) Abnützungserscheinungen in Form von – wenn auch nur leichtgradigen – Spondylarthrosen C5/6 beidseits und C6/7 beidseits zu objektivieren, w eshalb die Begrü ndung von Dr. D.___ , gute Verhältnisse in den unteren HWS-Segmenten sprächen mit grosser Wahrschei n lichkeit für eine richtungsweisende Veränderung, ebenfalls nicht überzeugt. Bei der Würdigung der Berichte von Dr. D.___ gilt es schliesslich nicht zuletzt der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztper sonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Gemäss der Beurteilung durch Dr. G.___

(vorstehend E. 3.14) sei ein Hypermobilitätssyndrom mit

segmentale n Dysfun k ti onen die Ursache für die Beschwerden der Beschwerdeführerin. Er vertrat die Auffassung , dass d er Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines pathologischen Vorz ust ands in Form eines Hypermobilitätssyndroms und einer Haltungsinsuffizient geführt habe.

Ausser der sich in der Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc» erschöpfenden Aussage, wonach die zervikale Symptomatik nach dem HWS- Distorsionst rauma begonnen habe und seither nie verschwunden sei, findet sich im Bericht von Dr. G.___ keine Begründung für die von ihm postulierte Unfallkausalität. Dass und inwiefern es bezüglich der Hypermobilität und ins besondere auch der Haltungsinsuffizienz aufgrund des Unfallereignisses zu einer Verschlimmerung gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal betreffend die Diskusprotrusionen , die gemäss Dr. G.___ als Zeichen der Hypermobilität zu sehen seien, klinisch zu keinem Zeitpunkt eine Symptomatik zu erheben war. Insbesondere wurde auch seitens Dr. G.___ das Bestehen peripherer radiku lärer Ausfallsbefunde verneint (Urk. 7 S. 1 unten). Im Übrigen wies Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom August 2019 (vorstehend E. 3.15) darauf hin, dass als Ursachen segmentaler zervikaler Dysfunktionen auch viele auf ein Krankh e i ts ge schehen zurückzuführende Ursachen, vor allem die bandscheibenbedingte Erkran kung der zer vikalen Segmente, in Frage kämen, mit welchen sich Dr. G.___ nicht auseinandergesetzt habe . 4.4

Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage steht fest, dass das Vorliegen natürlich kausaler organischer Unfallfolgen nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Von weiteren Abklärungen sind keine massgebenden neuen Erke nntnisse zu erwarten, weshalb von der in der Beschwerde eventualiter beantragten Rückweisung abzusehen ist. 4.5

Zu prüfen bleibt , ob in Bezug auf den Unfall vom

1. März 2018 von einem erlittenen Schleudertrauma der HWS auszugehen ist. Dies erfordert nebst der entsprechenden medizinischen Diagnose das Vorliegen eines für solche Verletz ungen typischen Beschwerdebildes (vgl. vorstehend E. 1.2) . Gemäss Rechtspre chung des Bundesgerichts

müssen sich Nackenbeschwerden innert einer Latenz zeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall manifestieren, damit der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Un fallereignis bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts U 418/06 und U 420/06 vom 29. März 2007 E. 5.4.1), wobei es genügt, wenn die versicherte Person an Nackenschme rzen leidet, und weitere praxisgemässe Beschwerde n erst mit der Zeit hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts U 336/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1).

Anlässlich der Erstuntersuchung im Z.___ verneinte die Beschwerdeführerin Nackenbeschwerden. Dementsprechend nannten die Ärzte als (Verdachts-) Diag nose auch lediglich eine HWS-Distorsion Grad 0 (vorstehend E. 3.2) . Die behan delnde Ärztin Dr. A.___ erwähnte sodann weder in ihrem Bericht vom 17.

April 2018 (vorstehend E.

3.3) noch in ihrem Bericht vom 30.

Juni

2018 (vorstehend E. 3.4) Nackenbeschwerden. Dass sich bei der Beschwerdeführerin innert der geforderten Latenzzeit von höchstens 72 Stunden Nackenbeschwerden manifestiert hätten, ist durch die echtzeitlichen medizinischen Akten damit nicht belegt und bereits deshalb ist fraglich, ob vom Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS auszugehen ist. Insbesondere fehlt es aber auch an einem für diese Verletzung typischen bunten Beschwerdebild. Wie bereits Dr. A.___

im Juni 2018 (vorstehend E.

3.4) ,

be schrieb auch Dr. B.___

in ihrem Bericht vom Dezember 2018 (vorstehend E.

3.8) einzig schmerzhafte muskulär e Verspan nungen. Dr. D.___ berichtete im Januar 2019 (vorstehend E . 3.10) lediglich von zervikalen und thorakalen Beschwerden und auch den Berichten von PD Dr. F.___ (vorstehend E. 3.13) und Dr. G.___ (vorstehend E. 3.14) sind keine Befunde zu entnehmen, die auf das Vorliegen des typischen Beschwerde bilds hindeuten würden . Dr. G.___

führte in der Anamnese vielmehr einzig eine Nackenverspannung mit teils Kopfschmerzen okzipital und Ausstrahlung teils in den linken Arm an (Urk. 7 S. 1 unten). Damit handelt es sich bei der anlässlich des Unfalls vom 1. März 2018 zuge zogenen Verletzung nicht u m ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. 4.6

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall vom 1. März 2018 und den von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden spätes tens anfangs September 2018 als nicht mehr gegeben erachtete und ihre Leis tungspflicht ab dem 2. September 2018 verneinte. Damit e rübrigen sich Erwä gungen zur adäquaten Kausalität. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 ) .

Die Mob iliar erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen, welche sie m it Verfügung vom 28.

Januar 2019 (Urk. 11/60-61) per 2 . September 2018 ein stellte . Die von der Versicherten dagegen

erhobenen Einsprachen (Urk. 11/64-65, Urk. 11/68-70,

Urk.

11/98-101) wies die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2019 ab (Urk. 11/102-113 = Urk. 2).

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur glei chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störung en ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträch tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, De pression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Un fall versicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inte rnen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Mitte).

Am 18. Juni 2019 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin einen neuen Arztbericht (U rk. 7) ein.

Die Mobiliar beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 14. August 2019 (Urk. 15) reichte die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss

(vgl. Urk. 13) die von ihr in Aussicht gestellte Stellungnahme ihres beratenden Arztes zu dem von der Beschwer de führerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht ein (Urk. 16). Innert angesetzter Frist

liess sich die Beschwerdeführerin dazu nicht vernehmen (vgl. Urk. 1

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk . 2) davon aus , es mangle an einer organischen Läsion, anhand der sich eine unfallbedingte Schädi gung mit anhaltenden Beschwerden begründen liesse. Darüber hinaus habe auch kein eigentliches buntes Beschwerdebild bestanden. Mehr als vorübergehende Beschwerden, mit deren Abklingen wenn nicht scho n anfangs Juni so jedenfalls spätestens anfangs September 2018 wieder der Zustand bestand en habe , wie er auch ohne das Ereignis zu erwarten gewesen wäre, liessen sich mangels eines radikulären Syndroms und organisch nachweisbarer frischer Schäden nicht be gründen (S. 11 lit . d). Im Übrigen wäre

– aus näher dargelegten Gründen – klarer weise auch die Adäquanz weiterer somatischer wie auch allfälliger psychischer Beschwerden zu verneinen (S. 11 f. lit . i ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, d ie behandelnde Rheumatologin habe schlüssig dargelegt, weshalb keine degenerative, sondern eine traumatische Ursache für die gefundenen Verände rungen an der Halswirbelsäule angenommen werden müsse. Gemäss ihrer Ein schätzung sei von einer durch den Unfall verursachten richtungsweisenden Ver schlechterung eines allenfalls bereits leicht degenerativ veränderten Vorzustands auszugehen (S. 4 f. Ziff. 10). Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) nach Ein schätzung ihres behandelnden Arztes bislang inadäquat behandelt worden, da fälschlicherweise vom Vorliegen einer Diskushernienproblematik ausgegangen worden sei. Das Unfallereignis habe jedoch ein Problem mit den Ligamenten her vorgerufen, was den derzeit noch beste henden Therapiebedarf begründe ( S. 5 Ziff.

11). Es lägen damit mehrere Berichte behandelnder Ärzte vor, welche die physiologisch nachweisbaren Veränderungen auf das Unfallereignis zurück führten (S. 5 Ziff. 12). Eventuell habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, denn der Beweiswert der vertrauensärztlic hen Beurteilung, auf welche sie sich stützte, sei – aus näher dargelegten Gründen – deutlich herabgesetzt (S. 6 Ziff. 14).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus dem Unfallereignis vom 1. März 2018 über den 1. September 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat und damit insbesondere, wie es sich mit der Kausalität der über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden verhält. 3. 3.1

Gemäss Angaben im unfallanalytischen G utachten vom 16.

Januar

2019 (Urk.

E. 7 -19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 /5/30-41) fuhr die Beschwerdeführerin am Morgen des

1. März 2018 bei Schneefall auf dem Normalstreifen der Autobahn. Als sie ihr Fahrzeug vor der Ausfahrt, an der sie abzufahren g e dachte, stark abbremste, fuhr ein folgendes Fahrzeug mit der vorderen rechten Front linksseitig auf das Heck ihres Fahrzeugs auf (S. 2 unten, S. 3 unten , S. 9 unten ). Die durch den (primären)

Heckanstoss bewirkte Geschwindigkeitsänderung ( Delta -v) lag zwischen 13.4 und 19.4 km/h . Aufgrund der weiteren Schäden an den Fahrzeugen vermutete der Gutachter einen weiteren (nicht rekonstruierbaren) Anprall ( Sekundäranstoss ), dessen Inten sität er als deutlich geringer bezeichnete als die für den Primäranstoss berechnete, wobei er eine allfällige „out of

position “ der Beschwerdeführerin nicht aus schliessen konnte (S. 1 , S. 9 ). 3.2

Die Erstuntersuchung erfolgte am Unfalltag auf der Notfallstation des Z.___ . Die dort durchgeführte Computertom ographie (CT ) des Neurok raniums

ergab keine intrakranielle Blutung und keinen Nachweis von Frakturen (Urk. 11/2/M3). I n der durchgeführten Bildgebung der Brustwirbel säule (BWS) waren ebenfalls keine Fraktur en nachzuweisen (Urk.

11/2/M4).

I m Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikal em Beschleu ni gungstrauma (Urk. 11/2/M2)

führten die Ärzte des Z.___ a m 3. April 2018 aus, die Beschwerdeführerin habe unter anderem angegeben, sie habe den Kopf an der Kopfstütze angeschl agen. Sie sei auf die Kollision gefasst gewesen (Ziff. 2b). S ofort nach dem Unfall habe sie Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkei t verspürt und sie habe Erbrechen müssen . Nackenschmerze n , Hör-, Seh- und Schlaf stö rungen habe die Beschwerdeführerin verneint (Ziff. 4).

Vor dem Unfall hätten behandlungsbedürftige Rückenbeschwerden bestanden (Ziff. 5). B eim Ausführen aktiver Bewegungen der Halswirbelsäule (HWS) habe die Beschwerdeführerin keine Schmerzen verspürt .

Im Bereich des

Brustwirbelkörpers ( BWK ) 7 sei para vertebral ein Druckschmerz zu erheben gewesen (Ziff. 6). Als vorläufige (Ver dachts-) Diagnose (Ziff. 7) nannten die Ärzte

eine HWS-Distorsion Grad 0 gemäss

der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation (keine Nackenbeschwerden, keine somatischen Befunde) und attestierten der Beschwerdeführerin eine volle Arbeits unfähigkeit vom 1. bis 2. März 2018 (Ziff. 9) beziehungsweise bis 5. März 2018 (Urk. 11/2/AU1). 3.3

Dr. med.

A.___ , praktische Ärztin , führte in ihrem Bericht vom

17. April 2018 (Urk. 11/2/M1) aus, die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall Schwindel verspürt und zweimal erbrechen müssen (Ziff. 3). A ls Befund nannte sie eine Druckdolenz im Berei ch von BWK

7 paravertebral sowie eine Druck dolen z im Bereich der Kalotte links temporo -okzipital (Ziff. 4). Die Therapie be stehe in Physiotherapie und Schmerztherapie (Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin sei seit 1. März 2018 arbeitsunfähig, wie lange sei offen (Ziff. 8). 3.4

Am 30. Juni 2018 (Urk. 11/2/M5) berichtete Dr. A.___ , die Beschwerde füh rerin habe gleich nach dem Unfall kaum an Schmerzen gelitten. Erst im weiteren Verlauf hätten sich als Folge des Unfalls ausgeprägte Muskelverspannungen ent wickelt, welche im Sinne von Schmerzen und einer Bewegungseinschränkung

starke Beschwerden verursachten . I nsgesamt zeige sich ein langsam bessernder Zustand. Es bestünden aber weiterhin muskuläre Verspannungen thorakal links, welche starke Schmerzen verursachten und sich bei Belastu ng deutlich verschlim merte n (Ziff. 4). Ab 1. Juli 2018 bestehe für die bisher ausgeübte Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit

(Ziff. 6, Ziff. 8). 3.5

Am 11. August

2018 berichtete D

r. med.

B.___ , in der Praxis von Dr.

A.___

(vorstehend E. 3.3) tätige Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 11/2/M6). Als Diagnose nannte sie ein leichtes Schädel-Hirnt rauma und eine Prellung der Brustwirbelsäule ( BWS ) am 1. März 2018 mit Schock reak tion und Flashbacks. Zum Befund führte sie aus, initial sei die gesamte Wirbel säule berührungsempfindlich und dolent gewesen. An der HWS sei nur eine geringe endgradige Bewegungseinschränkung mit weichem Stopp zu erheben gewesen. An der BWS sowie am Rippenthorax über allen unteren Rippen bis etwa C4 habe linksbetont eine

Dolenz bestanden . Nach wenigen Tagen sei en eine starke lokale Druc kdolenz etwa im Bereich von BWK 8 und eine leichte Druckdolenz von BWK 7 bis Halswirbelkörper ( HWK ) 7 sowie

am Nacken starke muskuläre Verspannung en zu erheben gewesen (Ziff. 1) . Der Verlauf sei initial zäh gewesen mit persistierenden starken Schmerzen und Schlafstörungen. Ab Juli sei dann eine klare Besserung der Beschwerden zu verzeichnen gewesen (Ziff. 2). Am 2.

Juli 2018 habe die (ärztliche) Behandlung abgeschlossen werden können (Ziff.

7). 3.6

Am 28. November 2018 berichtete Dr. B.___ (Urk. 11/2/M7), der Heilverlauf sei gut, die Beschwerden seien jedoch noch nicht vollständig ausgeheilt (Ziff. 3). Als Befund zu erheben sei eine verspannte, schmerzhafte Nacken- und Rücken mus kulatur (Ziff. 1). Eine regelmässige ärztliche Behandlung sei nicht mehr nötig, zur Erhaltung der Schmerzfreiheit sei jedoch weiterhin eine regelmässige physio thera peutische Behandlung indiziert (Ziff. 8). 3.7

Der beratende Arzt der Bes chwerdegegnerin, Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, nannte in seiner Stellungnahme vom

5. Dezember 20 18

( Urk. 11/2/ M8) als Diagnose einen Status nach Heckauffahrkollision ohne strukturellen Schaden der HWS und der BWS (Ziff. 1). Er führte aus, der Status quo ante sei spätestens sechs Monate nach der Kollision beziehungsweise per 31. August 2 018 erreicht gewesen (Ziff. 4). 3.8

Am 12. Dezember 2018 ( Urk. 11/ 2/ M9/1) berichtete Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) , leider bestehe auch mehr als sechs Monate nach dem Ereignis vom 1. März 2018 noch kein Status quo. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an schmerzhaften Muskelverspannungen, welche sich nach Belastungen verschlimmerten und zu dem zu Schlafstörungen führten. Erfreulicherweise sei sie trotz der genannten Beschwerden seit dem 2. Juli 2018 wieder lückenlos erwerbstätig. Um dies zu erhalten, sei zwingend notwendig , dass sie weiterhin regelmässig Physiotherapie durchführe und punktuelle medizinische Konsultationen wahrnehme. 3.9

Am 3. Januar 2019 erstattete Dr. C.___ (vorstehend E. 3.8) ein Aktengutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/ 2/ M10) . Zur Frage der Kausalität der geklagten gesundheitlichen Störungen führte er aus, bei der Erstbehandlung im Vordergrund gestanden hätten nicht

- wie normalerweise zu erwar ten

zervikale Beschwerden, sondern paravertebrale Beschwerden auf der Höhe von BWK 7. Bei der Überprüfung der HWS-Beweglichkeit (anlässlich der Erstbehandlung) habe die Beschwerdeführerin keine Schmerzen angegeben, es habe lediglich eine leichte Rotationseinschränkung bestanden. Der angegebene Schwindel und das Erbrechen lägen sodann im Rahmen einer normalen phy siologischen/vegetativen Reaktion auf das Ereignis. Die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung k ö nne nicht gestellt werden, da weder hierfür erforderliche Bewusstseinstörungen noch eine retro- oder anterograde Amnesie vorg elegen hätten (S. 7 Ziff. 3) .

Im Vordergrund hätten während über neun Monaten muskulär bedingte Rücken beschwerden gestanden. Diese könnten nur für wenige Wochen

als unfallbedingt erachtet werden. Eventuelle durch die Kollision verursachte Mikrohämatome resorbierten innerhalb weniger Tage/ Wochen vollständig. Mit einer inaktivitäts bedingten Schonhaltung hätten sich theoretisch muskuläre Dysbalancen ent wickelt haben können. Diese seien physiotherapeutisch behandelt prinzipiell reversibel. Spätestens nach drei Monaten müsse von einem Status quo ante aus gegangen werde n , dies auch entsprechend der Literatur (S. 7 f. Ziff. 3). Weiter bestehende Beschwerden seien ab dem 2. September 2018 nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1. März 2018 zurückzuführen (S.

8 Ziff.

4). Die Behandlungsmassnahmen würden ausschliesslich mit «musku läre n Verspannungsschmerzen» begründet. F ür diese bestehe jedoch kein unfall bedingtes anatomisches Substrat. Behandelt würden Beschwerden, die nicht mehr ausreichend mit dem Unfall begründbar seien (S. 8 Ziff. 5). 3.10

Am 25. Januar 2019 (Urk. 11/2/M 11) berichtete Dr. med. D.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, anlässlich

ihrer Erstuntersuchung der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2019 hätten sich einerseits zervikale aber auch thorakale Beschwerden gefunden. In den neu erstellten Röntgenbildern seien im Bereich der BWS weiterhin keine Fraktur und keine degenerativen Veränderungen ersichtlich gewesen. Im Bereich der HWS fänden sich aber eine ausgeprägte Osteochondrose mit Knickbildung und begin nen den Retrospon d ylophyten auf Höhe C4/5. Da im Z.___ leider keine Bildgebung der HWS angefertigt worden sei, könne nicht beurteilt werd en, ob diese unfall kausal seien, oder ob sie schon vorbestanden hätten. Normalerweise träten aber degenerative Veränderungen in den Segmenten C5 bis C7 auf, sodass ihrer Mei nung nach doch mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer richtungswei sen den Veränderung ausgegangen werden müsse, zumal bis vor d em Unfall nie Schmer zen im Berei ch der HWS und der BWS bestanden hätten, und in den unte ren HWS-Segmenten, wo normalerweise Abnützungserscheinungen vorhanden seien, gute Verhältnisse bestünden. 3.1 1

Die am 1. Februar 2019 im E.___ durchgeführte Magnetresona n ztomographie (MRI) der HWS inklusive kraniozervikalem und zervikothorakalem Übergang (Urk. 11/2/M12) ergab gemäss Beurteilung des Radiologen Folgendes: - Streck- beziehungsweise leichte Kyphosefehlstellung der HWS - mä ssiggradige

Osteochondrose C4/5 mit geringgradigen ödematösen End plattenveränderungen ( Modic I) sowie zirkuläre r

Protrusion der Band scheibe mit Impression des Duralsacks beziehungsw eise leichter Impres sion der ve ntralen Myelonkontur ohne Nachweis einer Myelopathie - mässiggradige

Foraminalstenose C4/5 links mit möglicher foraminaler Affektion der C5- Nervenwurzel links ohne Nachwei s ei ner Nerven wurzelkompression - mässiggradige

Sp ondylar t hrose C4/5 beidseits - leichtgrad ige Sp o ndylarth ro sen C3/4 beidsei ts, C5/6 bei d s eits und C6/7 beids e i t s - kein Nachweis einer Fraktur an der Vorderka nte von HWK 6. 3 .12

In ihrem

Schreiben an den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin vom 12.

Februar 2019 (Urk. 11/2/M13) bekräftigte

Dr. D.___

(vorstehend E. 3.10) ihre Auffassung, wonach die in den neusten Bildgebungen der HWS objektivierten Veränderungen unfallkausal seien. 3.13

PD Dr. med.

F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Wirbel säulenchirurgie, führte i n seinem Bericht an Dr. D.___ vom

28. März 2019 ( Urk. 11/ 2/ M14 ) aus , er habe der Beschwerdeführerin einen Therapieschein für eine relordosierende Stabilisationsg y mnasti k

mitgegeben . Die plur ietagere

Diskopathi e der HWS sei zweifellos mehrjährig in Entwicklung, sodass diese nicht unfallk ausal sei beziehungsweise nicht durch das Er eig nis im Frühjahr 2018 erklärt werden könne . 3.14

Dr. med.

G.___ , H.___ , berichtete am 4. Juni 2019 über am 7. Mai und 4. Juni 2019 erfolgte Konsultationen (Urk. 7) und nannte folgende Diagnose n (S. 1): - c erviko-thorako

- und lumbovertebrales Syndrom mit spondylogener Aus strahlung links zervikal bei Hypermobilitätssyndrom mit segmentalen Dysfunktionen intervertebral und costovertebral - Wirbelsäulenfehlstatik (abgeflachte BWS-Kyphose) mit Haltungsin suffi zienz thorakal und abdominal - Status nach HWS-Distorsionstrauma anlässlich Autounfall vom 1. März 2018 .

Dr. G.___ führte aus, die zervikale Symptomatik habe nach dem HWS-Distorsionstrauma anlässlich des Autounfalls vom 1. März 2018 begonnen und sei seither nie vollständig abgeklungen. Dabei seien die segmentalen Dysfunk tionen als Ursache der Beschwerden wahrscheinlich nie korrekt diagnostiziert worden, sondern es sei nur auf die Morphologie im MRI abgestellt worden, die für die Beschwerden jedoch nicht relevant sei. Die beschriebenen Diskus protru sionen seien als Zeichen der zugrundeliegenden Hypermobilität zu interpretieren. Die unfallbedingte vorübergehende Verschlimmerung eines pathologischen Vor zu stands (Hypermobilitätssyndrom, Haltungsinsuffizienz) dürfte unter den vorge schlagenen Therapien (manuelle Mobilisation der ganzen Wirbelsäule, Infiltra tionen, Instruktion von Kräftigungsübungen) spätestens in vier Monaten, mithin Ende August 2019, abgeschlossen sein (S. 2 Mitte). 3.15

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 8. August 2019 (Urk. 16) aus , i n der Folge des Ereignisses vom 1. März 2018 hätten an der gesamten Wirbelsäule zu keinem Zeitpunkt struk turell- traumatische Läsionen nachgewiesen werden können und es hätten sich auch weder eine radikuläre Schmerzsymptomatik noch neurologische Defi zite belegen lassen (S. 2 unten). In Kenntnis der vielen verschiedenen Ursachen einer Hypermobilität erscheine eine unfallbedingte Auslösung einer solchen so dann höchstens möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Dr.

G.___ habe auch eine Haltungsinsuffizienz der BWS und der LWS festgestellt, was gegen eine lokale Hypermobilität spreche und eher eine generalisierte Hyper mobilität impliziere, die alle Bereiche des Bewegungsapparates der Beschwerde führerin betreffe. Eine unfallbedingte Verursachung trete somi t in den Hinter grund (S. 3 Mitte ) .

Hinsichtlich segmentaler zervikaler Dysfunktionen seien in der medizinischen Literatur viele verschiedene Ursachen bekannt . In Frage käme vor allem die bandscheibenbedingte Erkrankung der zervikalen Segmente . Den Aus sagen von Dr. G.___ mangle es an einer kritischen Auseinandersetzung über die mögliche Auslösung der segmentalen Dysfunktionen im Sinne konkurrie render Erkrankungen (S. 3 unten). In Bezug auf die Diskopathie könne bei voll ständigem Fehlen einer zeitnahen radikulären Symptomatik beziehungsweise neu rologischer Defizite auch keine vorübergehende Verschlimmerung ange nommen werden (S.

4 oben). 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die am Unfalltag durchgeführten Bildgeb ungen (CT des Neurokraniums , Röntgenuntersuchung der BWS) keine trau matischen Befunde ergaben (vorstehend 3.2). Die behandelnde Dr. A.___ berichtete im April 2018 (vorstehend E. 3.3) von einer Druckdolenz im Bereich von BWK 7 sowie einer Druckdolenz im Bereich der Kalotte links temporo -ok zi pital , und im Juni 2018 (vorstehend E. 3.4) von (erst im Verlauf ) aufgetretenen ausgeprägten Muskelverspannungen. I m August 2018 berichtete Dr. B.___ (vor stehend E. 3.5) überdies, dass nach wenigen Tagen (auch) eine ausgeprägte Druckdolenz etwa im Bereich von BWK 8 bestanden habe und bestätigte starke muskuläre Verspannungen am Nacken. Ab Juli 2018 beschrieb sie jedoch eine klare Besserung der Beschwerden und hielt fest, dass die ärztliche Behandlung habe abgeschlossen werden können. Im November 2018 (vorstehend E. 3.6) be richtete sie abermals von einem guten Heilverlauf, wobei noch eine verspannte, schmerzhafte Nacken- und Rückenmuskulatur zu erheben gewesen sei. Eine regel mässige Beh andlung erachtete s i e (weiterhin) als nicht mehr notwendig. Dementsprechend hatte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin bereits im Juni 2018 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit ab 1.

Juli 2018 attestiert (vorstehend E. 3.4).

In Kenntnis dieser Aktenlage ging der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. C.___ , in seiner Stellungnahme vom Dezember 2018 (vorstehend E. 3.7)

von einem spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis erreichten Status quo ante aus. Er verneinte das Vorliegen (unfallbedingter) struktureller Schäden an der HWS und der BWS, was im Einklang mit der Rechtsprechung steht, wonach von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (BGE 138 V 248 E. 5.1), und dass klinische Befunde wie Ver härtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit nicht auf ein klar fassbares unfall bedingtes organisches Korrelat der geklagten Beschwerden schliessen lassen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2010 vom 2 6. April 2010 E. 4.3).

Diese Einschätzung bestätigte Dr. C.___ in seinem Aktengutachten vom Januar 2019 (vorstehend E. 3.9), welches er erstattete, nachdem Dr. B.___ im Dezember 2018 von anhaltenden schmerzhaften Muskelverspannungen berichtet

und das Errei chen eines Staus quo verneint hatte (vorstehend E. 3.8).

In seinem Akten gut achten legte Dr. C.___

nachvollziehbar dar, dass eventuelle, durch die Kollision verursachte Mikrohämatome innerhalb weniger Tage/Wochen vollständig resor bierten und allfällige durch eine Schonhaltung hervorgerufene muskuläre Dysba lancen physiotherapeutisch behandelt prinzipiell reversibel seien. Unter Bezug nahme auf die Literatur erachtet e er den Status quo ante nunmehr gar bereits als drei Monate na ch d em Unfallereignis erreicht und bezeichnete er die behandelten Beschwerden nachvollziehbar als nicht mehr ausreichend mit dem Unfall be gründbar. 4.2

Die von Dr. D.___ im Januar 2019 veranlasste Bildgebung der BWS ergab wiederum keine Fraktur und auch keine degenerativen Veränderungen. Mittels Röntgenuntersuchung der HWS wurde indes eine ausgeprägte Osteo chond rose mit Knickbildung und beginnenden Retrospondylophyten auf Höhe C4/5 objektiviert (vorsteh e nd E. 3.10). Die MRI-Untersuchung der HWS vom Februar 2019 (vorstehend. E. 3.11) ergab im Wesentlichen

eine Fehlstellung der HWS , eine mässiggradige

Osteochondrose C4/5 mit einer Bandscheiben proble matik sowie unterschiedlich ausgeprägte Foraminal

- beziehungsweise Spondyl arthrosen

C3 bis C7 .

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die objektivierten Veränderungen an der HWS seien traumatischer Natur beziehungsweise es handle sich gemäss Beur teilung durch Dr. D.___

(vgl. vorstehend E. 3.10, E. 3.12) um eine rich tungsweisende Verschlechterung

eines allenfalls bereits leichten degenera tiven Vorzustands ( vorstehend E. 2.2). Dem entgegenzuhalten ist vorab die Beurteilung des Wirbelsäulenchirurgen PD Dr. F.___ , welcher in seinem Bericht vom März 2019 (vorstehend E. 3.13) die plurietagere

Diskopathie der HWS als zweifellos mehr jährig in Entwicklung bezeichnete und e ine Unfal lkausalität verneinte. Gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung durch Dr. I.___ (vorstehend E. 3.15) ist dies bezüglich bei vollständigem Fehlen einer zeitnahen radikulären Symptomatik be ziehungsweise neurologischer Defizite auch nicht von einer vorübergehenden Ver schlimmerung auszugehen. Abgesehen davon erschöpft sich die von der be handelnden Rheumatologin und Internist in Dr. D.___ zur Begr ün dung der Unfallkausalität hau p t sächlich angeführte Beschwerdefreiheit im Bereich der HWS und der BWS bis zum Unfallereignis in der beweisrechtlich nicht zulässigen Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist . Diese vermag zum Nachweis eines natürlichen Kausalzusammen hangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

I m MRI vom Februar 2019 waren sodann

( auch ) Abnützungserscheinungen in Form von – wenn auch nur leichtgradigen – Spondylarthrosen C5/6 beidseits und C6/7 beidseits zu objektivieren, w eshalb die Begrü ndung von Dr. D.___ , gute Verhältnisse in den unteren HWS-Segmenten sprächen mit grosser Wahrschei n lichkeit für eine richtungsweisende Veränderung, ebenfalls nicht überzeugt. Bei der Würdigung der Berichte von Dr. D.___ gilt es schliesslich nicht zuletzt der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztper sonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Gemäss der Beurteilung durch Dr. G.___

(vorstehend E. 3.14) sei ein Hypermobilitätssyndrom mit

segmentale n Dysfun k ti onen die Ursache für die Beschwerden der Beschwerdeführerin. Er vertrat die Auffassung , dass d er Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines pathologischen Vorz ust ands in Form eines Hypermobilitätssyndroms und einer Haltungsinsuffizient geführt habe.

Ausser der sich in der Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc» erschöpfenden Aussage, wonach die zervikale Symptomatik nach dem HWS- Distorsionst rauma begonnen habe und seither nie verschwunden sei, findet sich im Bericht von Dr. G.___ keine Begründung für die von ihm postulierte Unfallkausalität. Dass und inwiefern es bezüglich der Hypermobilität und ins besondere auch der Haltungsinsuffizienz aufgrund des Unfallereignisses zu einer Verschlimmerung gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal betreffend die Diskusprotrusionen , die gemäss Dr. G.___ als Zeichen der Hypermobilität zu sehen seien, klinisch zu keinem Zeitpunkt eine Symptomatik zu erheben war. Insbesondere wurde auch seitens Dr. G.___ das Bestehen peripherer radiku lärer Ausfallsbefunde verneint (Urk. 7 S. 1 unten). Im Übrigen wies Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom August 2019 (vorstehend E. 3.15) darauf hin, dass als Ursachen segmentaler zervikaler Dysfunktionen auch viele auf ein Krankh e i ts ge schehen zurückzuführende Ursachen, vor allem die bandscheibenbedingte Erkran kung der zer vikalen Segmente, in Frage kämen, mit welchen sich Dr. G.___ nicht auseinandergesetzt habe . 4.4

Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage steht fest, dass das Vorliegen natürlich kausaler organischer Unfallfolgen nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Von weiteren Abklärungen sind keine massgebenden neuen Erke nntnisse zu erwarten, weshalb von der in der Beschwerde eventualiter beantragten Rückweisung abzusehen ist. 4.5

Zu prüfen bleibt , ob in Bezug auf den Unfall vom

1. März 2018 von einem erlittenen Schleudertrauma der HWS auszugehen ist. Dies erfordert nebst der entsprechenden medizinischen Diagnose das Vorliegen eines für solche Verletz ungen typischen Beschwerdebildes (vgl. vorstehend E. 1.2) . Gemäss Rechtspre chung des Bundesgerichts

müssen sich Nackenbeschwerden innert einer Latenz zeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall manifestieren, damit der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Un fallereignis bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts U 418/06 und U 420/06 vom 29. März 2007 E. 5.4.1), wobei es genügt, wenn die versicherte Person an Nackenschme rzen leidet, und weitere praxisgemässe Beschwerde n erst mit der Zeit hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts U 336/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1).

Anlässlich der Erstuntersuchung im Z.___ verneinte die Beschwerdeführerin Nackenbeschwerden. Dementsprechend nannten die Ärzte als (Verdachts-) Diag nose auch lediglich eine HWS-Distorsion Grad 0 (vorstehend E. 3.2) . Die behan delnde Ärztin Dr. A.___ erwähnte sodann weder in ihrem Bericht vom 17.

April 2018 (vorstehend E.

3.3) noch in ihrem Bericht vom 30.

Juni

2018 (vorstehend E. 3.4) Nackenbeschwerden. Dass sich bei der Beschwerdeführerin innert der geforderten Latenzzeit von höchstens 72 Stunden Nackenbeschwerden manifestiert hätten, ist durch die echtzeitlichen medizinischen Akten damit nicht belegt und bereits deshalb ist fraglich, ob vom Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS auszugehen ist. Insbesondere fehlt es aber auch an einem für diese Verletzung typischen bunten Beschwerdebild. Wie bereits Dr. A.___

im Juni 2018 (vorstehend E.

3.4) ,

be schrieb auch Dr. B.___

in ihrem Bericht vom Dezember 2018 (vorstehend E.

3.8) einzig schmerzhafte muskulär e Verspan nungen. Dr. D.___ berichtete im Januar 2019 (vorstehend E . 3.10) lediglich von zervikalen und thorakalen Beschwerden und auch den Berichten von PD Dr. F.___ (vorstehend E. 3.13) und Dr. G.___ (vorstehend E. 3.14) sind keine Befunde zu entnehmen, die auf das Vorliegen des typischen Beschwerde bilds hindeuten würden . Dr. G.___

führte in der Anamnese vielmehr einzig eine Nackenverspannung mit teils Kopfschmerzen okzipital und Ausstrahlung teils in den linken Arm an (Urk. 7 S. 1 unten). Damit handelt es sich bei der anlässlich des Unfalls vom 1. März 2018 zuge zogenen Verletzung nicht u m ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. 4.6

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall vom 1. März 2018 und den von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden spätes tens anfangs September 2018 als nicht mehr gegeben erachtete und ihre Leis tungspflicht ab dem 2. September 2018 verneinte. Damit e rübrigen sich Erwä gungen zur adäquaten Kausalität. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00148

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom

24. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, war seit

1. Juni 2016 in einem P ensum

von 42

% als Küchenangestellte bei der Y.___ tätig und damit bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch unfall versichert, als sie am 1. März 2018 einen Auffahrunfall erlitt ( vgl. Unfallmeldung vom 26. März 2018, Urk. 11/UM 1 ) .

Die Mob iliar erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen, welche sie m it Verfügung vom 28.

Januar 2019 (Urk. 11/60-61) per 2 . September 2018 ein stellte . Die von der Versicherten dagegen

erhobenen Einsprachen (Urk. 11/64-65, Urk. 11/68-70,

Urk.

11/98-101) wies die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2019 ab (Urk. 11/102-113 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Mai 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 3. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, dieser sei insoweit aufzuheben, als dass darin die Übernahme von Heilbehandlungs- und Therapiekosten über den 30. ( richtig : 1. )

September 2018 hinaus abgelehnt werde. Eventuell sei der ent scheidrelevante medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich

abzuklären (Urk. 1 S.

2 Mitte).

Am 18. Juni 2019 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin einen neuen Arztbericht (U rk. 7) ein.

Die Mobiliar beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 14. August 2019 (Urk. 15) reichte die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss

(vgl. Urk. 13) die von ihr in Aussicht gestellte Stellungnahme ihres beratenden Arztes zu dem von der Beschwer de führerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht ein (Urk. 16). Innert angesetzter Frist

liess sich die Beschwerdeführerin dazu nicht vernehmen (vgl. Urk. 1 7 -19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur glei chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störung en ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträch tigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, De pression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Un fall versicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inte rnen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk . 2) davon aus , es mangle an einer organischen Läsion, anhand der sich eine unfallbedingte Schädi gung mit anhaltenden Beschwerden begründen liesse. Darüber hinaus habe auch kein eigentliches buntes Beschwerdebild bestanden. Mehr als vorübergehende Beschwerden, mit deren Abklingen wenn nicht scho n anfangs Juni so jedenfalls spätestens anfangs September 2018 wieder der Zustand bestand en habe , wie er auch ohne das Ereignis zu erwarten gewesen wäre, liessen sich mangels eines radikulären Syndroms und organisch nachweisbarer frischer Schäden nicht be gründen (S. 11 lit . d). Im Übrigen wäre

– aus näher dargelegten Gründen – klarer weise auch die Adäquanz weiterer somatischer wie auch allfälliger psychischer Beschwerden zu verneinen (S. 11 f. lit . i ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, d ie behandelnde Rheumatologin habe schlüssig dargelegt, weshalb keine degenerative, sondern eine traumatische Ursache für die gefundenen Verände rungen an der Halswirbelsäule angenommen werden müsse. Gemäss ihrer Ein schätzung sei von einer durch den Unfall verursachten richtungsweisenden Ver schlechterung eines allenfalls bereits leicht degenerativ veränderten Vorzustands auszugehen (S. 4 f. Ziff. 10). Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) nach Ein schätzung ihres behandelnden Arztes bislang inadäquat behandelt worden, da fälschlicherweise vom Vorliegen einer Diskushernienproblematik ausgegangen worden sei. Das Unfallereignis habe jedoch ein Problem mit den Ligamenten her vorgerufen, was den derzeit noch beste henden Therapiebedarf begründe ( S. 5 Ziff.

11). Es lägen damit mehrere Berichte behandelnder Ärzte vor, welche die physiologisch nachweisbaren Veränderungen auf das Unfallereignis zurück führten (S. 5 Ziff. 12). Eventuell habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, denn der Beweiswert der vertrauensärztlic hen Beurteilung, auf welche sie sich stützte, sei – aus näher dargelegten Gründen – deutlich herabgesetzt (S. 6 Ziff. 14). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus dem Unfallereignis vom 1. März 2018 über den 1. September 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat und damit insbesondere, wie es sich mit der Kausalität der über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden verhält. 3. 3.1

Gemäss Angaben im unfallanalytischen G utachten vom 16.

Januar

2019 (Urk.

11 /5/30-41) fuhr die Beschwerdeführerin am Morgen des

1. März 2018 bei Schneefall auf dem Normalstreifen der Autobahn. Als sie ihr Fahrzeug vor der Ausfahrt, an der sie abzufahren g e dachte, stark abbremste, fuhr ein folgendes Fahrzeug mit der vorderen rechten Front linksseitig auf das Heck ihres Fahrzeugs auf (S. 2 unten, S. 3 unten , S. 9 unten ). Die durch den (primären)

Heckanstoss bewirkte Geschwindigkeitsänderung ( Delta -v) lag zwischen 13.4 und 19.4 km/h . Aufgrund der weiteren Schäden an den Fahrzeugen vermutete der Gutachter einen weiteren (nicht rekonstruierbaren) Anprall ( Sekundäranstoss ), dessen Inten sität er als deutlich geringer bezeichnete als die für den Primäranstoss berechnete, wobei er eine allfällige „out of

position “ der Beschwerdeführerin nicht aus schliessen konnte (S. 1 , S. 9 ). 3.2

Die Erstuntersuchung erfolgte am Unfalltag auf der Notfallstation des Z.___ . Die dort durchgeführte Computertom ographie (CT ) des Neurok raniums

ergab keine intrakranielle Blutung und keinen Nachweis von Frakturen (Urk. 11/2/M3). I n der durchgeführten Bildgebung der Brustwirbel säule (BWS) waren ebenfalls keine Fraktur en nachzuweisen (Urk.

11/2/M4).

I m Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikal em Beschleu ni gungstrauma (Urk. 11/2/M2)

führten die Ärzte des Z.___ a m 3. April 2018 aus, die Beschwerdeführerin habe unter anderem angegeben, sie habe den Kopf an der Kopfstütze angeschl agen. Sie sei auf die Kollision gefasst gewesen (Ziff. 2b). S ofort nach dem Unfall habe sie Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkei t verspürt und sie habe Erbrechen müssen . Nackenschmerze n , Hör-, Seh- und Schlaf stö rungen habe die Beschwerdeführerin verneint (Ziff. 4).

Vor dem Unfall hätten behandlungsbedürftige Rückenbeschwerden bestanden (Ziff. 5). B eim Ausführen aktiver Bewegungen der Halswirbelsäule (HWS) habe die Beschwerdeführerin keine Schmerzen verspürt .

Im Bereich des

Brustwirbelkörpers ( BWK ) 7 sei para vertebral ein Druckschmerz zu erheben gewesen (Ziff. 6). Als vorläufige (Ver dachts-) Diagnose (Ziff. 7) nannten die Ärzte

eine HWS-Distorsion Grad 0 gemäss

der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation (keine Nackenbeschwerden, keine somatischen Befunde) und attestierten der Beschwerdeführerin eine volle Arbeits unfähigkeit vom 1. bis 2. März 2018 (Ziff. 9) beziehungsweise bis 5. März 2018 (Urk. 11/2/AU1). 3.3

Dr. med.

A.___ , praktische Ärztin , führte in ihrem Bericht vom

17. April 2018 (Urk. 11/2/M1) aus, die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall Schwindel verspürt und zweimal erbrechen müssen (Ziff. 3). A ls Befund nannte sie eine Druckdolenz im Berei ch von BWK

7 paravertebral sowie eine Druck dolen z im Bereich der Kalotte links temporo -okzipital (Ziff. 4). Die Therapie be stehe in Physiotherapie und Schmerztherapie (Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin sei seit 1. März 2018 arbeitsunfähig, wie lange sei offen (Ziff. 8). 3.4

Am 30. Juni 2018 (Urk. 11/2/M5) berichtete Dr. A.___ , die Beschwerde füh rerin habe gleich nach dem Unfall kaum an Schmerzen gelitten. Erst im weiteren Verlauf hätten sich als Folge des Unfalls ausgeprägte Muskelverspannungen ent wickelt, welche im Sinne von Schmerzen und einer Bewegungseinschränkung

starke Beschwerden verursachten . I nsgesamt zeige sich ein langsam bessernder Zustand. Es bestünden aber weiterhin muskuläre Verspannungen thorakal links, welche starke Schmerzen verursachten und sich bei Belastu ng deutlich verschlim merte n (Ziff. 4). Ab 1. Juli 2018 bestehe für die bisher ausgeübte Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit

(Ziff. 6, Ziff. 8). 3.5

Am 11. August

2018 berichtete D

r. med.

B.___ , in der Praxis von Dr.

A.___

(vorstehend E. 3.3) tätige Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 11/2/M6). Als Diagnose nannte sie ein leichtes Schädel-Hirnt rauma und eine Prellung der Brustwirbelsäule ( BWS ) am 1. März 2018 mit Schock reak tion und Flashbacks. Zum Befund führte sie aus, initial sei die gesamte Wirbel säule berührungsempfindlich und dolent gewesen. An der HWS sei nur eine geringe endgradige Bewegungseinschränkung mit weichem Stopp zu erheben gewesen. An der BWS sowie am Rippenthorax über allen unteren Rippen bis etwa C4 habe linksbetont eine

Dolenz bestanden . Nach wenigen Tagen sei en eine starke lokale Druc kdolenz etwa im Bereich von BWK 8 und eine leichte Druckdolenz von BWK 7 bis Halswirbelkörper ( HWK ) 7 sowie

am Nacken starke muskuläre Verspannung en zu erheben gewesen (Ziff. 1) . Der Verlauf sei initial zäh gewesen mit persistierenden starken Schmerzen und Schlafstörungen. Ab Juli sei dann eine klare Besserung der Beschwerden zu verzeichnen gewesen (Ziff. 2). Am 2.

Juli 2018 habe die (ärztliche) Behandlung abgeschlossen werden können (Ziff.

7). 3.6

Am 28. November 2018 berichtete Dr. B.___ (Urk. 11/2/M7), der Heilverlauf sei gut, die Beschwerden seien jedoch noch nicht vollständig ausgeheilt (Ziff. 3). Als Befund zu erheben sei eine verspannte, schmerzhafte Nacken- und Rücken mus kulatur (Ziff. 1). Eine regelmässige ärztliche Behandlung sei nicht mehr nötig, zur Erhaltung der Schmerzfreiheit sei jedoch weiterhin eine regelmässige physio thera peutische Behandlung indiziert (Ziff. 8). 3.7

Der beratende Arzt der Bes chwerdegegnerin, Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, nannte in seiner Stellungnahme vom

5. Dezember 20 18

( Urk. 11/2/ M8) als Diagnose einen Status nach Heckauffahrkollision ohne strukturellen Schaden der HWS und der BWS (Ziff. 1). Er führte aus, der Status quo ante sei spätestens sechs Monate nach der Kollision beziehungsweise per 31. August 2 018 erreicht gewesen (Ziff. 4). 3.8

Am 12. Dezember 2018 ( Urk. 11/ 2/ M9/1) berichtete Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) , leider bestehe auch mehr als sechs Monate nach dem Ereignis vom 1. März 2018 noch kein Status quo. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an schmerzhaften Muskelverspannungen, welche sich nach Belastungen verschlimmerten und zu dem zu Schlafstörungen führten. Erfreulicherweise sei sie trotz der genannten Beschwerden seit dem 2. Juli 2018 wieder lückenlos erwerbstätig. Um dies zu erhalten, sei zwingend notwendig , dass sie weiterhin regelmässig Physiotherapie durchführe und punktuelle medizinische Konsultationen wahrnehme. 3.9

Am 3. Januar 2019 erstattete Dr. C.___ (vorstehend E. 3.8) ein Aktengutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/ 2/ M10) . Zur Frage der Kausalität der geklagten gesundheitlichen Störungen führte er aus, bei der Erstbehandlung im Vordergrund gestanden hätten nicht

- wie normalerweise zu erwar ten

zervikale Beschwerden, sondern paravertebrale Beschwerden auf der Höhe von BWK 7. Bei der Überprüfung der HWS-Beweglichkeit (anlässlich der Erstbehandlung) habe die Beschwerdeführerin keine Schmerzen angegeben, es habe lediglich eine leichte Rotationseinschränkung bestanden. Der angegebene Schwindel und das Erbrechen lägen sodann im Rahmen einer normalen phy siologischen/vegetativen Reaktion auf das Ereignis. Die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung k ö nne nicht gestellt werden, da weder hierfür erforderliche Bewusstseinstörungen noch eine retro- oder anterograde Amnesie vorg elegen hätten (S. 7 Ziff. 3) .

Im Vordergrund hätten während über neun Monaten muskulär bedingte Rücken beschwerden gestanden. Diese könnten nur für wenige Wochen

als unfallbedingt erachtet werden. Eventuelle durch die Kollision verursachte Mikrohämatome resorbierten innerhalb weniger Tage/ Wochen vollständig. Mit einer inaktivitäts bedingten Schonhaltung hätten sich theoretisch muskuläre Dysbalancen ent wickelt haben können. Diese seien physiotherapeutisch behandelt prinzipiell reversibel. Spätestens nach drei Monaten müsse von einem Status quo ante aus gegangen werde n , dies auch entsprechend der Literatur (S. 7 f. Ziff. 3). Weiter bestehende Beschwerden seien ab dem 2. September 2018 nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 1. März 2018 zurückzuführen (S.

8 Ziff.

4). Die Behandlungsmassnahmen würden ausschliesslich mit «musku läre n Verspannungsschmerzen» begründet. F ür diese bestehe jedoch kein unfall bedingtes anatomisches Substrat. Behandelt würden Beschwerden, die nicht mehr ausreichend mit dem Unfall begründbar seien (S. 8 Ziff. 5). 3.10

Am 25. Januar 2019 (Urk. 11/2/M 11) berichtete Dr. med. D.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, anlässlich

ihrer Erstuntersuchung der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2019 hätten sich einerseits zervikale aber auch thorakale Beschwerden gefunden. In den neu erstellten Röntgenbildern seien im Bereich der BWS weiterhin keine Fraktur und keine degenerativen Veränderungen ersichtlich gewesen. Im Bereich der HWS fänden sich aber eine ausgeprägte Osteochondrose mit Knickbildung und begin nen den Retrospon d ylophyten auf Höhe C4/5. Da im Z.___ leider keine Bildgebung der HWS angefertigt worden sei, könne nicht beurteilt werd en, ob diese unfall kausal seien, oder ob sie schon vorbestanden hätten. Normalerweise träten aber degenerative Veränderungen in den Segmenten C5 bis C7 auf, sodass ihrer Mei nung nach doch mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer richtungswei sen den Veränderung ausgegangen werden müsse, zumal bis vor d em Unfall nie Schmer zen im Berei ch der HWS und der BWS bestanden hätten, und in den unte ren HWS-Segmenten, wo normalerweise Abnützungserscheinungen vorhanden seien, gute Verhältnisse bestünden. 3.1 1

Die am 1. Februar 2019 im E.___ durchgeführte Magnetresona n ztomographie (MRI) der HWS inklusive kraniozervikalem und zervikothorakalem Übergang (Urk. 11/2/M12) ergab gemäss Beurteilung des Radiologen Folgendes: - Streck- beziehungsweise leichte Kyphosefehlstellung der HWS - mä ssiggradige

Osteochondrose C4/5 mit geringgradigen ödematösen End plattenveränderungen ( Modic I) sowie zirkuläre r

Protrusion der Band scheibe mit Impression des Duralsacks beziehungsw eise leichter Impres sion der ve ntralen Myelonkontur ohne Nachweis einer Myelopathie - mässiggradige

Foraminalstenose C4/5 links mit möglicher foraminaler Affektion der C5- Nervenwurzel links ohne Nachwei s ei ner Nerven wurzelkompression - mässiggradige

Sp ondylar t hrose C4/5 beidseits - leichtgrad ige Sp o ndylarth ro sen C3/4 beidsei ts, C5/6 bei d s eits und C6/7 beids e i t s - kein Nachweis einer Fraktur an der Vorderka nte von HWK 6. 3 .12

In ihrem

Schreiben an den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin vom 12.

Februar 2019 (Urk. 11/2/M13) bekräftigte

Dr. D.___

(vorstehend E. 3.10) ihre Auffassung, wonach die in den neusten Bildgebungen der HWS objektivierten Veränderungen unfallkausal seien. 3.13

PD Dr. med.

F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Wirbel säulenchirurgie, führte i n seinem Bericht an Dr. D.___ vom

28. März 2019 ( Urk. 11/ 2/ M14 ) aus , er habe der Beschwerdeführerin einen Therapieschein für eine relordosierende Stabilisationsg y mnasti k

mitgegeben . Die plur ietagere

Diskopathi e der HWS sei zweifellos mehrjährig in Entwicklung, sodass diese nicht unfallk ausal sei beziehungsweise nicht durch das Er eig nis im Frühjahr 2018 erklärt werden könne . 3.14

Dr. med.

G.___ , H.___ , berichtete am 4. Juni 2019 über am 7. Mai und 4. Juni 2019 erfolgte Konsultationen (Urk. 7) und nannte folgende Diagnose n (S. 1): - c erviko-thorako

- und lumbovertebrales Syndrom mit spondylogener Aus strahlung links zervikal bei Hypermobilitätssyndrom mit segmentalen Dysfunktionen intervertebral und costovertebral - Wirbelsäulenfehlstatik (abgeflachte BWS-Kyphose) mit Haltungsin suffi zienz thorakal und abdominal - Status nach HWS-Distorsionstrauma anlässlich Autounfall vom 1. März 2018 .

Dr. G.___ führte aus, die zervikale Symptomatik habe nach dem HWS-Distorsionstrauma anlässlich des Autounfalls vom 1. März 2018 begonnen und sei seither nie vollständig abgeklungen. Dabei seien die segmentalen Dysfunk tionen als Ursache der Beschwerden wahrscheinlich nie korrekt diagnostiziert worden, sondern es sei nur auf die Morphologie im MRI abgestellt worden, die für die Beschwerden jedoch nicht relevant sei. Die beschriebenen Diskus protru sionen seien als Zeichen der zugrundeliegenden Hypermobilität zu interpretieren. Die unfallbedingte vorübergehende Verschlimmerung eines pathologischen Vor zu stands (Hypermobilitätssyndrom, Haltungsinsuffizienz) dürfte unter den vorge schlagenen Therapien (manuelle Mobilisation der ganzen Wirbelsäule, Infiltra tionen, Instruktion von Kräftigungsübungen) spätestens in vier Monaten, mithin Ende August 2019, abgeschlossen sein (S. 2 Mitte). 3.15

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 8. August 2019 (Urk. 16) aus , i n der Folge des Ereignisses vom 1. März 2018 hätten an der gesamten Wirbelsäule zu keinem Zeitpunkt struk turell- traumatische Läsionen nachgewiesen werden können und es hätten sich auch weder eine radikuläre Schmerzsymptomatik noch neurologische Defi zite belegen lassen (S. 2 unten). In Kenntnis der vielen verschiedenen Ursachen einer Hypermobilität erscheine eine unfallbedingte Auslösung einer solchen so dann höchstens möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Dr.

G.___ habe auch eine Haltungsinsuffizienz der BWS und der LWS festgestellt, was gegen eine lokale Hypermobilität spreche und eher eine generalisierte Hyper mobilität impliziere, die alle Bereiche des Bewegungsapparates der Beschwerde führerin betreffe. Eine unfallbedingte Verursachung trete somi t in den Hinter grund (S. 3 Mitte ) .

Hinsichtlich segmentaler zervikaler Dysfunktionen seien in der medizinischen Literatur viele verschiedene Ursachen bekannt . In Frage käme vor allem die bandscheibenbedingte Erkrankung der zervikalen Segmente . Den Aus sagen von Dr. G.___ mangle es an einer kritischen Auseinandersetzung über die mögliche Auslösung der segmentalen Dysfunktionen im Sinne konkurrie render Erkrankungen (S. 3 unten). In Bezug auf die Diskopathie könne bei voll ständigem Fehlen einer zeitnahen radikulären Symptomatik beziehungsweise neu rologischer Defizite auch keine vorübergehende Verschlimmerung ange nommen werden (S.

4 oben). 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die am Unfalltag durchgeführten Bildgeb ungen (CT des Neurokraniums , Röntgenuntersuchung der BWS) keine trau matischen Befunde ergaben (vorstehend 3.2). Die behandelnde Dr. A.___ berichtete im April 2018 (vorstehend E. 3.3) von einer Druckdolenz im Bereich von BWK 7 sowie einer Druckdolenz im Bereich der Kalotte links temporo -ok zi pital , und im Juni 2018 (vorstehend E. 3.4) von (erst im Verlauf ) aufgetretenen ausgeprägten Muskelverspannungen. I m August 2018 berichtete Dr. B.___ (vor stehend E. 3.5) überdies, dass nach wenigen Tagen (auch) eine ausgeprägte Druckdolenz etwa im Bereich von BWK 8 bestanden habe und bestätigte starke muskuläre Verspannungen am Nacken. Ab Juli 2018 beschrieb sie jedoch eine klare Besserung der Beschwerden und hielt fest, dass die ärztliche Behandlung habe abgeschlossen werden können. Im November 2018 (vorstehend E. 3.6) be richtete sie abermals von einem guten Heilverlauf, wobei noch eine verspannte, schmerzhafte Nacken- und Rückenmuskulatur zu erheben gewesen sei. Eine regel mässige Beh andlung erachtete s i e (weiterhin) als nicht mehr notwendig. Dementsprechend hatte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin bereits im Juni 2018 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit ab 1.

Juli 2018 attestiert (vorstehend E. 3.4).

In Kenntnis dieser Aktenlage ging der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. C.___ , in seiner Stellungnahme vom Dezember 2018 (vorstehend E. 3.7)

von einem spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis erreichten Status quo ante aus. Er verneinte das Vorliegen (unfallbedingter) struktureller Schäden an der HWS und der BWS, was im Einklang mit der Rechtsprechung steht, wonach von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (BGE 138 V 248 E. 5.1), und dass klinische Befunde wie Ver härtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit nicht auf ein klar fassbares unfall bedingtes organisches Korrelat der geklagten Beschwerden schliessen lassen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2010 vom 2 6. April 2010 E. 4.3).

Diese Einschätzung bestätigte Dr. C.___ in seinem Aktengutachten vom Januar 2019 (vorstehend E. 3.9), welches er erstattete, nachdem Dr. B.___ im Dezember 2018 von anhaltenden schmerzhaften Muskelverspannungen berichtet

und das Errei chen eines Staus quo verneint hatte (vorstehend E. 3.8).

In seinem Akten gut achten legte Dr. C.___

nachvollziehbar dar, dass eventuelle, durch die Kollision verursachte Mikrohämatome innerhalb weniger Tage/Wochen vollständig resor bierten und allfällige durch eine Schonhaltung hervorgerufene muskuläre Dysba lancen physiotherapeutisch behandelt prinzipiell reversibel seien. Unter Bezug nahme auf die Literatur erachtet e er den Status quo ante nunmehr gar bereits als drei Monate na ch d em Unfallereignis erreicht und bezeichnete er die behandelten Beschwerden nachvollziehbar als nicht mehr ausreichend mit dem Unfall be gründbar. 4.2

Die von Dr. D.___ im Januar 2019 veranlasste Bildgebung der BWS ergab wiederum keine Fraktur und auch keine degenerativen Veränderungen. Mittels Röntgenuntersuchung der HWS wurde indes eine ausgeprägte Osteo chond rose mit Knickbildung und beginnenden Retrospondylophyten auf Höhe C4/5 objektiviert (vorsteh e nd E. 3.10). Die MRI-Untersuchung der HWS vom Februar 2019 (vorstehend. E. 3.11) ergab im Wesentlichen

eine Fehlstellung der HWS , eine mässiggradige

Osteochondrose C4/5 mit einer Bandscheiben proble matik sowie unterschiedlich ausgeprägte Foraminal

- beziehungsweise Spondyl arthrosen

C3 bis C7 .

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die objektivierten Veränderungen an der HWS seien traumatischer Natur beziehungsweise es handle sich gemäss Beur teilung durch Dr. D.___

(vgl. vorstehend E. 3.10, E. 3.12) um eine rich tungsweisende Verschlechterung

eines allenfalls bereits leichten degenera tiven Vorzustands ( vorstehend E. 2.2). Dem entgegenzuhalten ist vorab die Beurteilung des Wirbelsäulenchirurgen PD Dr. F.___ , welcher in seinem Bericht vom März 2019 (vorstehend E. 3.13) die plurietagere

Diskopathie der HWS als zweifellos mehr jährig in Entwicklung bezeichnete und e ine Unfal lkausalität verneinte. Gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung durch Dr. I.___ (vorstehend E. 3.15) ist dies bezüglich bei vollständigem Fehlen einer zeitnahen radikulären Symptomatik be ziehungsweise neurologischer Defizite auch nicht von einer vorübergehenden Ver schlimmerung auszugehen. Abgesehen davon erschöpft sich die von der be handelnden Rheumatologin und Internist in Dr. D.___ zur Begr ün dung der Unfallkausalität hau p t sächlich angeführte Beschwerdefreiheit im Bereich der HWS und der BWS bis zum Unfallereignis in der beweisrechtlich nicht zulässigen Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist . Diese vermag zum Nachweis eines natürlichen Kausalzusammen hangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

I m MRI vom Februar 2019 waren sodann

( auch ) Abnützungserscheinungen in Form von – wenn auch nur leichtgradigen – Spondylarthrosen C5/6 beidseits und C6/7 beidseits zu objektivieren, w eshalb die Begrü ndung von Dr. D.___ , gute Verhältnisse in den unteren HWS-Segmenten sprächen mit grosser Wahrschei n lichkeit für eine richtungsweisende Veränderung, ebenfalls nicht überzeugt. Bei der Würdigung der Berichte von Dr. D.___ gilt es schliesslich nicht zuletzt der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztper sonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3

Gemäss der Beurteilung durch Dr. G.___

(vorstehend E. 3.14) sei ein Hypermobilitätssyndrom mit

segmentale n Dysfun k ti onen die Ursache für die Beschwerden der Beschwerdeführerin. Er vertrat die Auffassung , dass d er Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines pathologischen Vorz ust ands in Form eines Hypermobilitätssyndroms und einer Haltungsinsuffizient geführt habe.

Ausser der sich in der Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc» erschöpfenden Aussage, wonach die zervikale Symptomatik nach dem HWS- Distorsionst rauma begonnen habe und seither nie verschwunden sei, findet sich im Bericht von Dr. G.___ keine Begründung für die von ihm postulierte Unfallkausalität. Dass und inwiefern es bezüglich der Hypermobilität und ins besondere auch der Haltungsinsuffizienz aufgrund des Unfallereignisses zu einer Verschlimmerung gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal betreffend die Diskusprotrusionen , die gemäss Dr. G.___ als Zeichen der Hypermobilität zu sehen seien, klinisch zu keinem Zeitpunkt eine Symptomatik zu erheben war. Insbesondere wurde auch seitens Dr. G.___ das Bestehen peripherer radiku lärer Ausfallsbefunde verneint (Urk. 7 S. 1 unten). Im Übrigen wies Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom August 2019 (vorstehend E. 3.15) darauf hin, dass als Ursachen segmentaler zervikaler Dysfunktionen auch viele auf ein Krankh e i ts ge schehen zurückzuführende Ursachen, vor allem die bandscheibenbedingte Erkran kung der zer vikalen Segmente, in Frage kämen, mit welchen sich Dr. G.___ nicht auseinandergesetzt habe . 4.4

Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage steht fest, dass das Vorliegen natürlich kausaler organischer Unfallfolgen nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Von weiteren Abklärungen sind keine massgebenden neuen Erke nntnisse zu erwarten, weshalb von der in der Beschwerde eventualiter beantragten Rückweisung abzusehen ist. 4.5

Zu prüfen bleibt , ob in Bezug auf den Unfall vom

1. März 2018 von einem erlittenen Schleudertrauma der HWS auszugehen ist. Dies erfordert nebst der entsprechenden medizinischen Diagnose das Vorliegen eines für solche Verletz ungen typischen Beschwerdebildes (vgl. vorstehend E. 1.2) . Gemäss Rechtspre chung des Bundesgerichts

müssen sich Nackenbeschwerden innert einer Latenz zeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall manifestieren, damit der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Un fallereignis bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts U 418/06 und U 420/06 vom 29. März 2007 E. 5.4.1), wobei es genügt, wenn die versicherte Person an Nackenschme rzen leidet, und weitere praxisgemässe Beschwerde n erst mit der Zeit hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts U 336/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1).

Anlässlich der Erstuntersuchung im Z.___ verneinte die Beschwerdeführerin Nackenbeschwerden. Dementsprechend nannten die Ärzte als (Verdachts-) Diag nose auch lediglich eine HWS-Distorsion Grad 0 (vorstehend E. 3.2) . Die behan delnde Ärztin Dr. A.___ erwähnte sodann weder in ihrem Bericht vom 17.

April 2018 (vorstehend E.

3.3) noch in ihrem Bericht vom 30.

Juni

2018 (vorstehend E. 3.4) Nackenbeschwerden. Dass sich bei der Beschwerdeführerin innert der geforderten Latenzzeit von höchstens 72 Stunden Nackenbeschwerden manifestiert hätten, ist durch die echtzeitlichen medizinischen Akten damit nicht belegt und bereits deshalb ist fraglich, ob vom Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS auszugehen ist. Insbesondere fehlt es aber auch an einem für diese Verletzung typischen bunten Beschwerdebild. Wie bereits Dr. A.___

im Juni 2018 (vorstehend E.

3.4) ,

be schrieb auch Dr. B.___

in ihrem Bericht vom Dezember 2018 (vorstehend E.

3.8) einzig schmerzhafte muskulär e Verspan nungen. Dr. D.___ berichtete im Januar 2019 (vorstehend E . 3.10) lediglich von zervikalen und thorakalen Beschwerden und auch den Berichten von PD Dr. F.___ (vorstehend E. 3.13) und Dr. G.___ (vorstehend E. 3.14) sind keine Befunde zu entnehmen, die auf das Vorliegen des typischen Beschwerde bilds hindeuten würden . Dr. G.___

führte in der Anamnese vielmehr einzig eine Nackenverspannung mit teils Kopfschmerzen okzipital und Ausstrahlung teils in den linken Arm an (Urk. 7 S. 1 unten). Damit handelt es sich bei der anlässlich des Unfalls vom 1. März 2018 zuge zogenen Verletzung nicht u m ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. 4.6

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall vom 1. März 2018 und den von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden spätes tens anfangs September 2018 als nicht mehr gegeben erachtete und ihre Leis tungspflicht ab dem 2. September 2018 verneinte. Damit e rübrigen sich Erwä gungen zur adäquaten Kausalität. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan