Sachverhalt
1.
Der 19 77 geborene X.___
arbeitete seit dem
1. März 2005 als Gipser für die Y.___ GmbH , deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am
30. September 2016 auf einer Baustelle von einem 3-Tritt auf die linke Seite stürzte (Urk. 10 /1). Die am 3.
Oktober 2016 erstbehandelnde Ärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin Physikal ische Medizin, diagnostizierte in ihrem Arzt zeugnis vom 11 . November 2016 eine p osttraumatische Periarthritis humero sca pularis
( PHS ) links bei St. nach Abriss der Supra- und Infraspinatussehne vor bestehend, eine
Distorsion
des
OSG li nks m it Zerrung des Lig amentum
f ibu l o ta lare anterius sowie
eine aktivierte Sekundärarthr o se talonavik ular (Urk. 10/10) .
Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen . Ab Januar 2017 nahm der Versicherte die Arbeit zu 50
% und ab dem 6. März 2017 wieder zu 100 %
auf (Urk. 10/18 -19 ) . Die Suva erbrachte ihre Leistungen bis am 5 . März 2017 (Urk. 11) .
Mit Schadenmeldung vom
24. Mai 2017
meldete der Versicherte einen Rückfall seit dem 1 5 . Mai 2017 , da er nach der Arbeitsaufnahme immer wieder mit Schul terschmerzen zu kämpfen und seit 17. Mai 2017 die Arbeit erneut nieder gelegt habe (Urk.
10/23).
Nach getätigten medizinischen Abklärungen (Urk. 10/28-30) verneinte die Suva mit Schreiben vom
13. Juni 2017 ihre Leistungspflicht für die linksseitigen Schulterschmerzen
(Urk. 10 / 31 ). Am 21. Juni 2017 verlangte d er
Versicherte eine Neubeurteilung der Leistungspflicht (Urk. 10 /33). Nachdem die Suva vo n Kreisarzt Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie, eine aktenbasierte Beurteilung eingeholt hatte (Urk. 10/35),
bestätigte sie die Leistungs ablehnung mit Verfügung vom 4. Juli 2017 (Urk. 10/37) .
Der Kranken versicherer Helsana Versicherungen AG erhob am 14.
Juli 2017 Ein sprache (Urk. 10/39) und zog diese mit Schreiben vom 28. Juli 2017 wieder zu rück (Urk. 10/ 44 ). Am 3. August 2017 erhob der Versicherte eine
unbeg ründete Einsprache (Urk.
7/45). Während der von der Suva gewährten Fristverlängerung bis 12. September 2017 zur Begründung der E insprache
(Urk.
10 /47) , reichte er
am
15. August 2017 eine erneute Rückfallmeldung (Urk. 10/48) sowie diverse Spital berichte ein (Urk.
10/49-55 ) . Daraufhin veranlasste die Suva am 18.
Dezember 2017 eine erneute
kreisärztliche Beurteilung ( Urk. 10 /59 ) und gewährte dem Versicherten am 11. Januar 2018 eine erneute Nachfrist bis 15. Februar 2018 zur Begründung der noch immer unbegründet gebliebenen Einsprache (Urk. 10/ 61 ). Nach zwei gewährten Fristverlängerungsgesuchen erstattete er am
31. Mai 2018
die Begründung de r
Einsprache
und liess vorbringen, die linksseitigen Schulter beschwerden seien auch in Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juni 2011 zu prüfen (Urk. 10/76) . Dies veranlasste die Suva , weitere Arztberichte sowie eine erneute kreisärztliche Beurteilung, diesmal von Dr. med .
B.___ , Facharzt für Radiologie , einzuholen (Urk. 10/ 92- 101 ). Mit Verfügung vom 17.
Januar 2019 verneinte die Suva erneut
ihre Leistungspflicht aus dem Ereignis vom 30. Septem ber 2016 für die linksseitigen Schulterbeschwerden
(Urk.
10 /10 2 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Februar 2019 (Urk.
10/ 106 ) wies die Su va mit Ein spracheentscheid vom 26. April 2019 ab (Urk.
2).
2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
29. Mai 2019 Beschwerde und bean tragte, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. April 2019 auch über den 21. Oktober 2016 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzu spre chen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Abklä rungen zurückzuweisen (Urk. 1). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom
11. Juli 2019 , die Beschwerde sei abzuweise n soweit darauf einzutreten sei und der
Einspracheentscheid
vom 26. April 2019 sei insoweit aufzuheben ,
als dem Beschwerdeführer
die gesetzlichen Versicherungsleistungen nur bis zum 21. Oktober 2016 zugesprochen worden seien . Im Übrigen sei festzustellen, dass de m Beschwerdeführer ab 15. Mai 2017 kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zustehe
(Urk. 9 -11 ). Im Zuge des mit Verfügung vom 12.
Juli 2019 angeordneten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 2 ) ,
verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin am
16. September 2019 angezeigt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 30. September 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und i n dieser Fassung zitiert werden . 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1. 4
Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE
134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeit punkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbe dürftig keit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftret en. Dies ist im Rahmen einer ex ante -Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurtei len (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiterem Hinweis) .
Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine ent schei dende Rolle zu. Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilung s verlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leis tungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungs prozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufge tretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 1. 5
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 6
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76).
Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Rechtspre chungsgemäss kommen sie aber nur dann zum Zuge, wenn die Kausalität einmal gegeben und anerkannt ist. Diese Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Dagegen kann die Rechtsprechung nicht dahingehend verstanden werden, dass der Versicherer, der im Zusammenhang mit einem Unfall seine Leistungspflicht einmal anerkannt hat, in der Folge auch die Beweislast für das Nichtbestehen einer Unfallkausalität in Bezug auf Beschwerden und Verletzungen trüge, welche ursprünglich nicht thematisiert worden waren (Urteil U 6/05 des Eidgenössischen Versicherungs ge richts vom 27. April 2005, E. 3.2). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.8
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs trä ger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit,
dass kein Anlass bestehe ,
die schlüssig und widerspruchsfrei begründete Einschätzung des erfahrenen Ver s i cherungsmediziners Prof. A.___ in Frage zu stellen, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden könne. Seine Beurteilung, worin auf die erhobenen klinischen und bildgebenden Befunde sowie die geklagten Beschwer den Bezug genommen werde , sei in Kenntnis der gesamten Aktenlage abgegeben worden. Medizinische Berichte, welche dem widerspr e chen würden, lägen den Akten nicht bei. Der Radiologe Dr.
C.___
habe den Abriss der Supra- und Infraspinatussehne als «älter» beurteilt. Die Hausärztin Dr. Z.___ habe ebenfalls auf eine «vorbestehende» Schädigung dieser Sehne hingewiesen und auch PD Dr. D.___ habe diesen Umstand nicht in Abrede gestellt. Zudem stehe die kreis ärztliche Beurteilung im Einklang mit der bundesgerichtli chen Rechtsprechung zur Ursache einer Rotatorenmanschettenl ä sion (Urk. 1 Ziff. 3) . Schliesslich sei in Bezug auf einfache Prellungen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin zu weisen, wonach bei Kontusionsve r l etz u n g en der zu erwartende Heilungs pro zess in der Regel nur wenige Wochen, höchstens aber einige Monate andauere (vgl. Urteil des BGer 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.4). Liessen sich – wie im vorliegenden Fall – zeitnah zum Unfallereignis keinerlei frische unfall bedingte strukturelle Läsionen bildgebend nachweisen, so sei die Dauer der fol genlosen Abheilung bzw. des Erreichens des Status quo s in e
vel ante sogar bei wenigen Tagen bis Wochen festzulegen. Somit sei mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Unfallere ignis vom 30. Septem ber 2016 nicht mehr Ursache des Gesundheitsschaden s , wie er sich am 21. Okto ber 2016 (= drei Wochen danach) präsentiert habe, darstelle und der Status quo s in e
vel ante zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei. Die in der Folge noch bestehenden Sch ulterbe schwerden links seien folglich nicht mehr unfall-, son dern ausschliesslich
noch
krankheitsbedingt . Demnach sei die Verfügung der Suva vom 4. Juli 2017 in dem Sinne abzuändern, als der Beschwerde führer Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen der Suva bis zum 21. Oktober 2016 habe. Soweit die Ausrichtung darüberhinausgehender Leistun gen beantragt werde , sei die Einsprache abzuweisen (Urk. 1 S. 11 f.). 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom
11. Juli 2019 führte die Beschwerdegegnerin ergän zend aus , die Verfügung vom 4. Juli 2017, welch e m it Einsprache-Entscheid vom 26. April 2019 abgeändert worden sei, betreffe ausschliesslich die mit Rückfall meldung vom 24. Mai 2017 gemeldeten (nach vollständiger Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit erneut aufgetretenen) Schulterbeschwerden links und die dies be zügliche Leistungspflicht der Suva ab 15. Mai 2017. Somit sei die mit Einsprache-Entscheid vom 26. April 2019 erfolgte Abänderung der Verfügung vom 4. Juli 2017, wonach dem Beschwerdeführer für die Z eit bis 21. O ktober 2016 die gesetz lichen Leistungen zugesprochen worden seien, aufzuheben. Nachdem die Suva die gesetzlichen Leistungen bereits bis
5. März 2017 erbracht habe, sei in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses auf die Beschwerde nicht einzu treten , soweit damit Leistungen ab 21. Oktober 2016 verlangt worden seien . Im vorliegenden Prozess sei ausschliesslich die Leistungspflicht der Suva ab 15. Mai 2017 in Bezug auf die Schulterproblematik links zu prüfe n (Urk. 11 S. 5 f.) . Nach dem Unfall vom 30. September 2016 hätten an der linken Schulter keine phy sischen Unfallfolgen objektiviert werden
können . Die MRT-Bilder vom 5. Oktober 2016 zeig ten komplette Abrisse der Supra
- und der Infraspinatussehne , welche vom Radiologen, von der behandelnden Ärztin Dr. med. Z.___ wie auch von Kreisarzt Prof. Dr. med. A.___ als Vorzustand qualifiziert worden sei en . Dieser vorbestehende, unfallfremde Schaden sei somit ausschliesslich Ursache der seit dem 15. Mai 2017 anhaltenden S c h ulterbeschwe r den gewesen, weshalb er dann auch operativ behoben worden
sei. Auf den Standpunkt von Dr. m ed. E.___ , wonach der Rotat orenmanschettenschaden
Folge des Unfalles vom 30. September 2016 sei, k önn e nicht abgestellt werden . Eine Auseinandersetzung mit den anderslautenden medizinischen Unterlagen sei dabei in keiner Weise erfolgt . Es könne somit
keinesfalls von einer überwiegend wahrscheinlichen Rückfallkau sa l i t ät ausgegangen werden (Urk. 11 S. 6 f.) . Im Weiteren sei auch eine unfallbe dingte, richtung s gebende Verschlimmerung dieses vorbestandenen Schu l t erscha dens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 11 S.
7). Vor sorglich sei zu ergänzen , dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den seit 15. Mai 2017 bestehen den Beschwerden der
Rotatorenmanschetten und dem Unfall vom 30.
September 2016 bestehe , auch dann die Beweislast tragen müsste, wenn von einem fortlau fenden Grundfall ausgegangen würde. Der Grund liege darin, dass die Suva die Unfal l kausalität in Bezug auf die (beschw erde-aus lösenden) Supra- und der Infra spinatussehnenrisse nie anerkannt habe (Urk. 11 S. 8). Soweit sich der Beschwer deführer auf eine Kontusion als vorübergehend unfallkausale Verschlimmerung der vorbestandenen Rotatorenmanschettenrupturen berufe, könne daraus eben falls keine Leistungspflicht der
Suva ab 15. Mai 2017 abgeleitet werden, dies selbst dann, wenn man ihr die Beweislast für das gänzliche
Dahinfallen eines solchen unfallbe d i ngten Beschwerdeschubs zuw eisen wolle (Urk. 11 S. 8 ff.)
2. 3
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, das Aktengutachten von Prof. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vermöge nicht zu überzeugen . So sei zunächst nicht ersichtlich, welche Akten dem Kreis arzt tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten . Sodann falle auf, dass der Kreisarzt lediglich die im MRI vom 5. Oktober 2016 festgestellten Veränderungen aufgelistet habe und dann ohne nachvollziehbare Begründung behauptet habe, diese seien ausschliesslich degenerativer Natur. Woraus er dies geschlossen habe, sei dem Bericht nicht zu entnehmen . Zudem diskutiere Prof. A.___ die sich auf drängende Möglichkeit, dass es durch den Sturz vom 30. September 2016 zu einer
richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen sein könn e, mi t keinem Wort, wozu ein
Sturz auf die linke Schulter aber sicher geeignet sei . Dieses Versäumnis könne die Beschw e rdegegnerin auch nich t durch einen allgemeinen Verwei s in Erwägung 3 wettmachen. Es gelte auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 30.
September 2016 bezüglich der linken Schulter nie meh r beschwerdefrei gewesen sei. Er habe sei n e Arbeit trotz
Schmerzen
wiederaufgenommen , er könne aber insbesondere schwere
Über kopfarbeiten nicht mehr ausführen. Solche Arbeiten müssten von seinen Mitar beitern ausgeführt werden . Aufgrund der persistierenden Schmerzen
habe er sich
sodann für die operative Sanierung der linken Schulter entschlossen . Es sei augen scheinlich,
dass es anlässlich des
Ereignisses vom 30. September 2016 mindestens zu einer Traumatisierung und Symptomatisierung des unfallbedingten Vorzu standes gekommen sei – und nicht bloss zu einer einfachen Kontusion, wie dies Prof. A.___ behaupte. Ohne das Ereignis vom 30. September 2016 wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht, oder zumindest nicht im gleichen Zeit punkt, zur besagten Operation gekommen. Nach dem Gesagten habe die Be sch werdegegne rin den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ihre Leis tungen gestützt auf einen nicht beweiskräftigen Bericht ihres Kreisarztes unzulässig nach drei Wochen eingestellt (Urk. 1 S. 7 ff.) . 3.
Vorab ist, wie von den Parteien ric htig erkannt wurde (Urk. 2 Rz . 1 , Urk. 9 Rz . 5 .1
vgl. auch Urk. 1 S. 7 ff.) festzuhalten , dass der a ngefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2019 , dessen Inhalt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech tungsgegenstand bestimmt, einzig
ein möglicher Kausalzu sammenhang zwischen den am 24 . Mai 2017 nochmals gemeldeten Schulterbeschwerden links und dem
Unfallereignis vom 30. September 2016 beurteilt, weshalb die gesamthafte Leis tungsausrichtung
bis am 5. März 2017, welche auch unter Einbezug der Distor si on des OSG erfolgte ,
sowie
ein allfälliger
Kausalzusammenhang mit dem frühe ren Unfall vom 12. Juni 2011 nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand de s vor lie genden Verfahrens bilden . Zu diesem früheren Unfall liegen auch keine Akten vor. 4. 4 .1
Am 5. Oktober 2016 erfolgte ein Arthro -MRT der linken Schulter und des OSG links im I nstitut F.___ . Die Befunde wurden beurteilt als älterer Abriss der Supra-und
Infraspinatussehnen ;
Bone
bruise ventral im Bereich der Fibula und Zerrung-Grad l Verletzung des Ligamentum fibulotalare anterius ; Z ustand nach alter Luxationsfraktur des Os naviculare im Chopart -Gelenk mit Zeichen der aktivierten Sekundärarthrose im Bereich der dezentrierten talona vi ku laren Gelenkfläche (Urk. 10/16). 4 .2
Die erstbehandelnde Ärztin und zugleich Hausärztin des Beschwerdeführers Dr.
Z.___ stellte im UVG-Arztzeugnis vom 11. November
2016 die Diagnose einer posttraumatischen PHS links , St. nach Abriss der Supra- und Infraspina tussehne vorbestehend, einer Distorsion des OSG links mit Zerrung des Ligamen tum fibulotalare anterius sowie eine r aktivierte n Sekundärarthrose talonavicular (Urk.
10/10) . 4 .3
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 27. Januar 2017 gab Dr. Z.___ eine deut liche Besserung der Schmerzen sowohl im Bereich der Schulter wie auch des OSG an. Sodann hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeit seit dem 1.
Januar 2017 zu 50 % wiederaufgenommen habe (Urk. 10/18). 4 .4
Dr. med. E.___ , Oberarzt der Orthopädie in der Universitätsklinik G.___ ,
erhob im Bericht vom 23. Mai 2017 folgende Diagnosen: - Rotatorenman s chettenruptur Schulter links nach Sturz am 30. September 2016 von der Leiter - Schmerzhaftes Os acromiale rechts bei - m inimale r Dehiszenz Supra s pinatus Schulter rechts bei - St.
n. Schu l t erarthroskopie, Biz epstenodese ( Arthrocareanker ), subacro miale m
Débridement , Rotatorenmanschetten - Rekonstruktion am 27.12.2013 bei - St. n. Rotatorenmanschetten -Massenruptur rechts Der Beschwerdeführer verspüre eine Schwäche in der linken Schulter bei Über-Kopf-Bewegungen in Aussenrotation. Zudem habe er starke Schmerzen, auch in der Nacht. Er habe diese Beschwerden seit einem Leitersturz am 30. September 2016. Vor drei Jahre n habe er sich ebenfalls bei einem Stu rz eine Schulterläsion links zu gezogen, dabei seien die Schwäche und die Schmerzen nicht derart im Vordergrund gestanden . Der Beschwerdeführer arbeite als Gipser, dies trotz Sch wäche und Schmerzen zu 100 %. Leider hätten bei der heutigen Konsultation die Arthro -MRI-Bilder der linken Schulter vom Oktober 2016, die extern durch geführt worden seien, nicht vorgelegen. Klinisch bestehe jedoch das passende Bild zum Befundschreiben. Es könne von einer posterosuperioren
Rotatorenman schettenverletzung ausgegangen werden. Aufgrund des zeitlichen Verlaufes und der bereits beschriebenen Verfettung im Oktober gehe er davon aus, dass die Re tra ktion noch weiter fortgeschritten sei und die Verfettung ebenfalls, sodass sich die Frage stelle, ob eine Rekonstruktion überhaupt noch möglich sei. Es werde daher eine erneute Arthro -MRI-Untersuchung durchgeführt und der Be schwerdeführer werde die Vorbilder zur Befundbesprechung mitbringen (Urk.
10/28 ). 4 .5
Kreisarzt Prof . A.___ führte in seiner Beurteilung vom 26. Juni 2017 aus, im kernspintomografischen Befund des linken Schultergelenks vom 5. Oktober 2016, somit zeitnah zum Unfallereignis vom 30. September 2016, zeigten sich erheb liche degenerative Veränderungen an der Rotatorenmanschette hinsichtlich der Supra- und der Infraspinatussehne . Die Hinweise darauf, dass es sich um einen mehrjährigen Vorschaden handle, bestünden in der
lipomatösen Atrophie Grad ll des Supra s pinatus wie auch des Infraspinatus. Daneben bestünden erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich des AC-Gelenks sowie des Tuberculum majus. Ferner fehlten Hinweise auf eine frische Trau matisierung der oben ge nannten
Strukturen . Es werde somit von einer Kontusion des linken Schulter gelenks ausgegangen . Der Status quo sin e sei drei Wochen nach Unfaller e i gnis erreicht worden (Urk. 10/35). 4 . 6
Am
12. Juli 2017 wurde ein erneutes
Arthro -MRT der linken Schulter in der Radiologie d er Klinik G.___ durchgeführt. Es zeige sich die bekannte trans murale Ruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne mit im Verlauf progre dienter Sehnenretraktion. Das Kontrastmittel sei in die Bursa durchgetreten und es bestünden zusätzlich eine Bursitis subac r omialis sowie eine Gelenkarthrose mit Reizzustand (Urk. 10/53). 4. 7
PD. Dr. med. H.___ ,
Oberarzt der Schulterchirurgie der Universitäts klinik G.___ , ergänzte in seinem Bericht vom 13. Juli 2017, der Beschwerde führer berichte weiterhin über die ausgeprägten Schmerzen sowie die begleitende Schwäche im Bereich seiner linken Schulter infolge des Sturzereignisses von einer Leiter am 30. September
2016. Vor diesem Ereignis sei er zu 100 % als Gipser arbeitsfähig gewesen , seither könne er seiner Tätigkeit aufgrund der Schwäche und den Schmerzen nicht mehr nachgehen. Nach der Bildgebung Arthro -MRI Schulter links vom 12. Juli 2017 könne die Indikation für einen Latissimus
dorsi -Transfer gestellt werden (Urk. 10/51) . 4 . 8
Am 29. August 2017 wurden eine Arthroskopie der linken Schulter und eine arthroskopisch-assistierte Latissimus dorsi -Transposit i on durchgeführt. Der Sub sca pularis und der Teres min or seien noch intakt ,
d er Supra- und Infraspinatus seien stark retrahiert gewesen (Urk. 10/54). 4 . 9
Mit Schreiben vom 23. April 2018 äusserte sich der stellvertretende Leiter der Schu l terchirurgie der Universitätsklinik G.___ , PD Dr. med. D.___ , zur Unfallkausalität. Er hielt fest, bezüglich des Unfalles des Beschwerdeführers vom
13. Juni
2011 ( richtig: 12.
Juni
2011 ) lägen nun befundete MR-Bilder vom 23. August 2011 vor. Mit dem geschilderten Unfallereignis und diesem klaren MR- tomographischen Befund ohne relevante degenerative Muskelveränderungen müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer klaren Unfallfolge aus gegangen werden. Die Chance in diesem Alter eine solche rein degenerative transmurale Sehnenschädigung zu haben, liege wohl unter 1 %. Bez üglich des erneuten Unfallereign i s ses vom
30. September 2016 könne jedoch nicht mehr rekonstruiert werden, inwieweit die bereits 2011 bestandene Sehnenläsi o n in ihrem natürlichen Verlauf
fortgeschritten sei (Urk. 10/76) . 5.
5.1
Angesichts der Gegebenheiten ist von einem vergleichsweise harmlosen Unfall
und einem jedenfalls nicht ungünstigen Heilungsverlauf auszugehen . So fiel der Beschwerdeführer am 30. September 2016 von einem 3-Tritt
- was nicht son der lich hoch ist - auf die linke Seite (Urk. 10/1). Eine sofortige ärztliche Behandlung war nicht nötig . S eine Hausärztin konsultierte der Beschwerdeführer erst nach dem Wochenende
( E.
4.2 ). Anfangs Januar 2017 konnte der Beschwerdeführer be reits wieder zu 50 % arbeiten und die Hausärztin stellte Ende Januar 2017 eine deutliche Besserung der Schmerzen
sowohl im Ber e i ch der Schulter wie auch des OSG fest ( E. 4.3 ). Ab 6 . März 2017 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/19 und Urk. 11). Den Akten sind von diesem Zeitpunkt an bis am 17. M ai 2017 keinerlei Hinweis e auf weitere Behandlungen z u entnehmen .
Ein form loser Abschluss wäre demgemäss grundsätzlich möglich und zulässig gewesen (vgl. E.
1.4) .
5.2
Der Beschwerdeführer machte jedoch beschwerdeweise geltend, die Beschwerden in der linken Schulter seien seit dem Unfall nicht re mittiert, so dass er seine Haupttätigkeit als Gipser nur noch unter Schmerzen respektive eingeschränkt habe ausüben können (Urk. 1 S. 4) .
Somit ist zu prüfen, ob Brückensymptome vorgelegen haben, welche in der Praxis gestützt auf ärztliche Aussagen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2012 vom 26. Juli 2012 E. 4 mit Hin weisen auf die Urteile 8C_314/2012 vom 25. Mai 2012 E. 3.2 und 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 5.1.2). Dabei ist zu beachten, dass Brückensymptome natur gemäss auch relativ harmloser Natur sein können und in der Regel nicht nur dann anerkannt werden dürfen , wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt wurden (Urteil 8C_433/2007 vom 26. August 2008). 5. 3
Vorliegend hielt Dr. E.___ Mitte Mai 2017, rund zwei Monate nach der voll ständigen Wiederaufnahme der Tätigkeit als Gipser ,
in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer klage seit einem Leitersturz am 30. September 2016 über Schwäche in der linken Schulter bei Über-Kopf-Bewegungen in Aussenrotation sowie über starke Schmerzen
( E. 4.4 ) , was auch PD H.___ in seinem Bericht vom 13. Juli 2017 wiederholte ( E. 4. 7 ) .
Sodann wurde dem Beschwerdeführer
ab 17. Mai 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 10/20 ). Aufgrund dieser Angabe n ist davon auszugehen, dass S chulterbeschwerde n und damit Brücken symptome vorhanden waren, weshalb die Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin für die mit Rückfallmeldung weiterhin geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulter unter dem Gesichtspunk t des Grundfalls zu prüfen sind.
6. 6. 1
Die Beschwerdegegnerin erbrachte ihre Leistungen für die Folgen des Unfalls vom
30. September 2016
bis am 5. März 2017 (Urk. 11 ). Es i st ihr darin zuzustimmen ( Urk. 9 Rz . 5.3 ), dass zu diesem Zeitpunkt eine Distorsion des OSG links mit Zerrung des Ligamentum fibulotalare anterius diagnostiziert wurde und der Ab riss der Supra- und Infraspinatussehne
als vorbestehend bezeichnet wurde ( vgl. 4.1-4.3 ). Sodann sind die im Mai 2017 persistierenden Schmerzen des Beschwer de führers an der linken Schulter unbestritten auf die Rotatorenmanschettenruptur zurückzuführen, welche schliesslich operat iv saniert wurde (E. 4.4, E. 4. 6 bis 4. 8 und Urk. 1 S. 8). Somit muss d ie Unfallkausalität de r
Rotatorenmanschettenruptur für die Gutheissung eines Leistungsanspruchs mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein. Die Beweislast liegt hier beim Beschwerdeführer (vgl. vor stehend E. 1. 6 ). 6. 2
Der angefochtene Entsche id basiert auf der Beurteilung des Kreisarztes Prof. A.___ vom 26.
Juni 2017 (E. 4. 5 ). P rof. A.___ , der als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung verfügt, berücksichtigte sämtliche medizi nische Vorakten einschliesslich Bilder (Urk. 10/ 35 S. 1) und setzte sich dabei mit den radiologisch erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammen hän gen auseinander. In se iner Beurteilung hielt er fest, die bildgebenden Untersu chungen vom 5. Oktober 2016 zei gten erheblich e degenerative Veränderungen an der Rotatorenmanschette hinsichtlich der Supra- und der Infraspinatussehne . Die Hinweise darauf, dass es sich um einen mehrjährigen Vorschaden handle, dokumentiere der Grad ll der lipomatösen Atrophie, sowohl des Supraspinatus wie auch des Infraspinatus. Daneben bestünden erhebliche degenerative Verände rungen im Bereich des AC-Gelenks sowie des Tuberculum majus. Ferner fehlten Hinweise auf eine frische Traumatisierung der oben genannten Struktu ren . Es werde daher von einer Kontusion des linken Schultergelenks ausgegangen . Der Status quo sine sei drei Wochen nach Unfallereignis erreicht worden
(E. 4. 5 ).
Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und konkludent.
Sowohl Dr. Z.___ sowie auch
der Radiologe Dr. C.___ des
I nstitut s
F.___
erach teten den Abriss der Supra- und Infraspinatussehne als vorbestehend bzw. als älter (E. 4. 1 und E. 4.2). Ferner konnte i n den bildgebenden Untersuchungen keine organische unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestehenden Befunde
f estge stellt werden und k einer der involvierten Ärzte bestätigte eine richtunggebende Verschlimmerung .
Selbst
PD D.___
hielt fest , b ezüglich des erneuten Unfallereig nisses vom 30. September 2016 könne nicht mehr rekonstruiert werden, inwieweit die bereits 2011 bestandene Sehnenläsion in ihrem natürlichen Verlauf fort geschritten sei (E. 4.9) .
Dass er dabei die Sehnenläsion
auf den Unfall im Jahr 2011 zurück zu führen scheint , ist vorliegend ohne Belang.
Einzig Dr. E.___
scheint einen Zusammenhang zum Unfall vom 30. September 2016 nicht aus zuschliessen (E. 4.4) . Da seine Einschätzung ohne Einsicht in die Unfallakten erfolgte und sich lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers
stützte, ver mag seine Vermutung keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme zu wecken .
Soweit der Beschwerdeführer die Unfallkausalität aus dem Umstand der prätrau matisch fehlenden Beschwerden ableiten will, ist anzumerken, dass die Argu mentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013. E. 5.1). 6.3
Aufgrund dieser Aktenlage ist die Einschätzung des Kreisarztes, wonach
die Ruptur der Rotatorenmanschette nicht auf das Unfallereignis vom 30. Sep tember 2016 zurückzuführen ist und es
sich demnach bei den Beschwerden an der linken Schulter n ach dem besagten Unfallereignis um eine vorübergehende Verschlim merung eines degenerativen Vorzustandes handelte , welche r im Sinne einer Kontusion des linken Schultergelenk s spätestens n ach drei Wochen abheilte, nachvollziehbar.
Auch sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine anderslautenden und/oder weitere n
entscheidrelevante n Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 ll 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweisen). 7.
Da kein natürliche r Kausalzusammenhang der Rotatorenmanschettenruptur u nd den seit
15. Mai 2017 geltend gemachten Schulterschmerzen links zum Unfaller eignis vom 30. September 2016 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt ist , hat die Beschwerdegegnerin zu R echt ihre Leistungs pflicht nach dem 6. März 2017 verneint , wobei ihr auch zu folgen ist, dass die mit Einsprachee ntscheid vom 26. April 2019 erfolgte , nicht der effektiven Leistungs ausrichtung entsprechende Abänderung der Verfügung vom 4. Juli 2017, wonach dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen bis 21.
Oktober 2016 zustün den , zu korrigieren ist . Ansonsten erweist sich d er a ngefochtene Einspracheent scheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird mit der Feststellung, dass das Dispositiv Ziffer 1 des angefoch tenen Einspracheentscheids vom
26. April 2019 im Sinne der Erwägungen Ziffer 7 zu korrigieren ist, abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Locher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 März 2005 als Gipser für die Y.___ GmbH , deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am
30. September 2016 auf einer Baustelle von einem 3-Tritt auf die linke Seite stürzte (Urk. 10 /1). Die am 3.
Oktober 2016 erstbehandelnde Ärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin Physikal ische Medizin, diagnostizierte in ihrem Arzt zeugnis vom 11 . November 2016 eine p osttraumatische Periarthritis humero sca pularis
( PHS ) links bei St. nach Abriss der Supra- und Infraspinatussehne vor bestehend, eine
Distorsion
des
OSG li nks m it Zerrung des Lig amentum
f ibu l o ta lare anterius sowie
eine aktivierte Sekundärarthr o se talonavik ular (Urk. 10/10) .
Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen . Ab Januar 2017 nahm der Versicherte die Arbeit zu 50
% und ab dem 6. März 2017 wieder zu 100 %
auf (Urk. 10/18 -19 ) . Die Suva erbrachte ihre Leistungen bis am
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 30. September 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und i n dieser Fassung zitiert werden .
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1. 4
Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE
134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeit punkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbe dürftig keit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftret en. Dies ist im Rahmen einer ex ante -Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurtei len (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiterem Hinweis) .
Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine ent schei dende Rolle zu. Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilung s verlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leis tungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungs prozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufge tretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 1. 5
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 6
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76).
Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Rechtspre chungsgemäss kommen sie aber nur dann zum Zuge, wenn die Kausalität einmal gegeben und anerkannt ist. Diese Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Dagegen kann die Rechtsprechung nicht dahingehend verstanden werden, dass der Versicherer, der im Zusammenhang mit einem Unfall seine Leistungspflicht einmal anerkannt hat, in der Folge auch die Beweislast für das Nichtbestehen einer Unfallkausalität in Bezug auf Beschwerden und Verletzungen trüge, welche ursprünglich nicht thematisiert worden waren (Urteil U 6/05 des Eidgenössischen Versicherungs ge richts vom 27. April 2005, E. 3.2). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.8 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs trä ger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit,
dass kein Anlass bestehe ,
die schlüssig und widerspruchsfrei begründete Einschätzung des erfahrenen Ver s i cherungsmediziners Prof. A.___ in Frage zu stellen, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden könne. Seine Beurteilung, worin auf die erhobenen klinischen und bildgebenden Befunde sowie die geklagten Beschwer den Bezug genommen werde , sei in Kenntnis der gesamten Aktenlage abgegeben worden. Medizinische Berichte, welche dem widerspr e chen würden, lägen den Akten nicht bei. Der Radiologe Dr.
C.___
habe den Abriss der Supra- und Infraspinatussehne als «älter» beurteilt. Die Hausärztin Dr. Z.___ habe ebenfalls auf eine «vorbestehende» Schädigung dieser Sehne hingewiesen und auch PD Dr. D.___ habe diesen Umstand nicht in Abrede gestellt. Zudem stehe die kreis ärztliche Beurteilung im Einklang mit der bundesgerichtli chen Rechtsprechung zur Ursache einer Rotatorenmanschettenl ä sion (Urk. 1 Ziff. 3) . Schliesslich sei in Bezug auf einfache Prellungen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin zu weisen, wonach bei Kontusionsve r l etz u n g en der zu erwartende Heilungs pro zess in der Regel nur wenige Wochen, höchstens aber einige Monate andauere (vgl. Urteil des BGer 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.4). Liessen sich – wie im vorliegenden Fall – zeitnah zum Unfallereignis keinerlei frische unfall bedingte strukturelle Läsionen bildgebend nachweisen, so sei die Dauer der fol genlosen Abheilung bzw. des Erreichens des Status quo s in e
vel ante sogar bei wenigen Tagen bis Wochen festzulegen. Somit sei mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Unfallere ignis vom 30. Septem ber 2016 nicht mehr Ursache des Gesundheitsschaden s , wie er sich am 21. Okto ber 2016 (= drei Wochen danach) präsentiert habe, darstelle und der Status quo s in e
vel ante zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei. Die in der Folge noch bestehenden Sch ulterbe schwerden links seien folglich nicht mehr unfall-, son dern ausschliesslich
noch
krankheitsbedingt . Demnach sei die Verfügung der Suva vom 4. Juli 2017 in dem Sinne abzuändern, als der Beschwerde führer Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen der Suva bis zum 21. Oktober 2016 habe. Soweit die Ausrichtung darüberhinausgehender Leistun gen beantragt werde , sei die Einsprache abzuweisen (Urk. 1 S. 11 f.). 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom
11. Juli 2019 führte die Beschwerdegegnerin ergän zend aus , die Verfügung vom 4. Juli 2017, welch e m it Einsprache-Entscheid vom 26. April 2019 abgeändert worden sei, betreffe ausschliesslich die mit Rückfall meldung vom 24. Mai 2017 gemeldeten (nach vollständiger Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit erneut aufgetretenen) Schulterbeschwerden links und die dies be zügliche Leistungspflicht der Suva ab 15. Mai 2017. Somit sei die mit Einsprache-Entscheid vom 26. April 2019 erfolgte Abänderung der Verfügung vom 4. Juli 2017, wonach dem Beschwerdeführer für die Z eit bis 21. O ktober 2016 die gesetz lichen Leistungen zugesprochen worden seien, aufzuheben. Nachdem die Suva die gesetzlichen Leistungen bereits bis
5. März 2017 erbracht habe, sei in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses auf die Beschwerde nicht einzu treten , soweit damit Leistungen ab 21. Oktober 2016 verlangt worden seien . Im vorliegenden Prozess sei ausschliesslich die Leistungspflicht der Suva ab 15. Mai 2017 in Bezug auf die Schulterproblematik links zu prüfe n (Urk. 11 S. 5 f.) . Nach dem Unfall vom 30. September 2016 hätten an der linken Schulter keine phy sischen Unfallfolgen objektiviert werden
können . Die MRT-Bilder vom 5. Oktober 2016 zeig ten komplette Abrisse der Supra
- und der Infraspinatussehne , welche vom Radiologen, von der behandelnden Ärztin Dr. med. Z.___ wie auch von Kreisarzt Prof. Dr. med. A.___ als Vorzustand qualifiziert worden sei en . Dieser vorbestehende, unfallfremde Schaden sei somit ausschliesslich Ursache der seit dem 15. Mai 2017 anhaltenden S c h ulterbeschwe r den gewesen, weshalb er dann auch operativ behoben worden
sei. Auf den Standpunkt von Dr. m ed. E.___ , wonach der Rotat orenmanschettenschaden
Folge des Unfalles vom 30. September 2016 sei, k önn e nicht abgestellt werden . Eine Auseinandersetzung mit den anderslautenden medizinischen Unterlagen sei dabei in keiner Weise erfolgt . Es könne somit
keinesfalls von einer überwiegend wahrscheinlichen Rückfallkau sa l i t ät ausgegangen werden (Urk. 11 S. 6 f.) . Im Weiteren sei auch eine unfallbe dingte, richtung s gebende Verschlimmerung dieses vorbestandenen Schu l t erscha dens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 11 S.
7). Vor sorglich sei zu ergänzen , dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den seit 15. Mai 2017 bestehen den Beschwerden der
Rotatorenmanschetten und dem Unfall vom 30.
September 2016 bestehe , auch dann die Beweislast tragen müsste, wenn von einem fortlau fenden Grundfall ausgegangen würde. Der Grund liege darin, dass die Suva die Unfal l kausalität in Bezug auf die (beschw erde-aus lösenden) Supra- und der Infra spinatussehnenrisse nie anerkannt habe (Urk. 11 S. 8). Soweit sich der Beschwer deführer auf eine Kontusion als vorübergehend unfallkausale Verschlimmerung der vorbestandenen Rotatorenmanschettenrupturen berufe, könne daraus eben falls keine Leistungspflicht der
Suva ab 15. Mai 2017 abgeleitet werden, dies selbst dann, wenn man ihr die Beweislast für das gänzliche
Dahinfallen eines solchen unfallbe d i ngten Beschwerdeschubs zuw eisen wolle (Urk. 11 S. 8 ff.)
2. 3
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, das Aktengutachten von Prof. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vermöge nicht zu überzeugen . So sei zunächst nicht ersichtlich, welche Akten dem Kreis arzt tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten . Sodann falle auf, dass der Kreisarzt lediglich die im MRI vom 5. Oktober 2016 festgestellten Veränderungen aufgelistet habe und dann ohne nachvollziehbare Begründung behauptet habe, diese seien ausschliesslich degenerativer Natur. Woraus er dies geschlossen habe, sei dem Bericht nicht zu entnehmen . Zudem diskutiere Prof. A.___ die sich auf drängende Möglichkeit, dass es durch den Sturz vom 30. September 2016 zu einer
richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen sein könn e, mi t keinem Wort, wozu ein
Sturz auf die linke Schulter aber sicher geeignet sei . Dieses Versäumnis könne die Beschw e rdegegnerin auch nich t durch einen allgemeinen Verwei s in Erwägung 3 wettmachen. Es gelte auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 30.
September 2016 bezüglich der linken Schulter nie meh r beschwerdefrei gewesen sei. Er habe sei n e Arbeit trotz
Schmerzen
wiederaufgenommen , er könne aber insbesondere schwere
Über kopfarbeiten nicht mehr ausführen. Solche Arbeiten müssten von seinen Mitar beitern ausgeführt werden . Aufgrund der persistierenden Schmerzen
habe er sich
sodann für die operative Sanierung der linken Schulter entschlossen . Es sei augen scheinlich,
dass es anlässlich des
Ereignisses vom 30. September 2016 mindestens zu einer Traumatisierung und Symptomatisierung des unfallbedingten Vorzu standes gekommen sei – und nicht bloss zu einer einfachen Kontusion, wie dies Prof. A.___ behaupte. Ohne das Ereignis vom 30. September 2016 wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht, oder zumindest nicht im gleichen Zeit punkt, zur besagten Operation gekommen. Nach dem Gesagten habe die Be sch werdegegne rin den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ihre Leis tungen gestützt auf einen nicht beweiskräftigen Bericht ihres Kreisarztes unzulässig nach drei Wochen eingestellt (Urk. 1 S. 7 ff.) . 3.
Vorab ist, wie von den Parteien ric htig erkannt wurde (Urk. 2 Rz . 1 , Urk. 9 Rz . 5 .1
vgl. auch Urk. 1 S. 7 ff.) festzuhalten , dass der a ngefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2019 , dessen Inhalt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech tungsgegenstand bestimmt, einzig
ein möglicher Kausalzu sammenhang zwischen den am 24 . Mai 2017 nochmals gemeldeten Schulterbeschwerden links und dem
Unfallereignis vom 30. September 2016 beurteilt, weshalb die gesamthafte Leis tungsausrichtung
bis am 5. März 2017, welche auch unter Einbezug der Distor si on des OSG erfolgte ,
sowie
ein allfälliger
Kausalzusammenhang mit dem frühe ren Unfall vom 12. Juni 2011 nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand de s vor lie genden Verfahrens bilden . Zu diesem früheren Unfall liegen auch keine Akten vor. 4. 4 .1
Am 5. Oktober 2016 erfolgte ein Arthro -MRT der linken Schulter und des OSG links im I nstitut F.___ . Die Befunde wurden beurteilt als älterer Abriss der Supra-und
Infraspinatussehnen ;
Bone
bruise ventral im Bereich der Fibula und Zerrung-Grad l Verletzung des Ligamentum fibulotalare anterius ; Z ustand nach alter Luxationsfraktur des Os naviculare im Chopart -Gelenk mit Zeichen der aktivierten Sekundärarthrose im Bereich der dezentrierten talona vi ku laren Gelenkfläche (Urk. 10/16). 4 .2
Die erstbehandelnde Ärztin und zugleich Hausärztin des Beschwerdeführers Dr.
Z.___ stellte im UVG-Arztzeugnis vom 11. November
2016 die Diagnose einer posttraumatischen PHS links , St. nach Abriss der Supra- und Infraspina tussehne vorbestehend, einer Distorsion des OSG links mit Zerrung des Ligamen tum fibulotalare anterius sowie eine r aktivierte n Sekundärarthrose talonavicular (Urk.
10/10) . 4 .3
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 27. Januar 2017 gab Dr. Z.___ eine deut liche Besserung der Schmerzen sowohl im Bereich der Schulter wie auch des OSG an. Sodann hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeit seit dem 1.
Januar 2017 zu 50 % wiederaufgenommen habe (Urk. 10/18). 4 .4
Dr. med. E.___ , Oberarzt der Orthopädie in der Universitätsklinik G.___ ,
erhob im Bericht vom 23. Mai 2017 folgende Diagnosen: - Rotatorenman s chettenruptur Schulter links nach Sturz am 30. September 2016 von der Leiter - Schmerzhaftes Os acromiale rechts bei - m inimale r Dehiszenz Supra s pinatus Schulter rechts bei - St.
n. Schu l t erarthroskopie, Biz epstenodese ( Arthrocareanker ), subacro miale m
Débridement , Rotatorenmanschetten - Rekonstruktion am 27.12.2013 bei - St. n. Rotatorenmanschetten -Massenruptur rechts Der Beschwerdeführer verspüre eine Schwäche in der linken Schulter bei Über-Kopf-Bewegungen in Aussenrotation. Zudem habe er starke Schmerzen, auch in der Nacht. Er habe diese Beschwerden seit einem Leitersturz am 30. September 2016. Vor drei Jahre n habe er sich ebenfalls bei einem Stu rz eine Schulterläsion links zu gezogen, dabei seien die Schwäche und die Schmerzen nicht derart im Vordergrund gestanden . Der Beschwerdeführer arbeite als Gipser, dies trotz Sch wäche und Schmerzen zu 100 %. Leider hätten bei der heutigen Konsultation die Arthro -MRI-Bilder der linken Schulter vom Oktober 2016, die extern durch geführt worden seien, nicht vorgelegen. Klinisch bestehe jedoch das passende Bild zum Befundschreiben. Es könne von einer posterosuperioren
Rotatorenman schettenverletzung ausgegangen werden. Aufgrund des zeitlichen Verlaufes und der bereits beschriebenen Verfettung im Oktober gehe er davon aus, dass die Re tra ktion noch weiter fortgeschritten sei und die Verfettung ebenfalls, sodass sich die Frage stelle, ob eine Rekonstruktion überhaupt noch möglich sei. Es werde daher eine erneute Arthro -MRI-Untersuchung durchgeführt und der Be schwerdeführer werde die Vorbilder zur Befundbesprechung mitbringen (Urk.
10/28 ). 4 .5
Kreisarzt Prof . A.___ führte in seiner Beurteilung vom 26. Juni 2017 aus, im kernspintomografischen Befund des linken Schultergelenks vom 5. Oktober 2016, somit zeitnah zum Unfallereignis vom 30. September 2016, zeigten sich erheb liche degenerative Veränderungen an der Rotatorenmanschette hinsichtlich der Supra- und der Infraspinatussehne . Die Hinweise darauf, dass es sich um einen mehrjährigen Vorschaden handle, bestünden in der
lipomatösen Atrophie Grad ll des Supra s pinatus wie auch des Infraspinatus. Daneben bestünden erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich des AC-Gelenks sowie des Tuberculum majus. Ferner fehlten Hinweise auf eine frische Trau matisierung der oben ge nannten
Strukturen . Es werde somit von einer Kontusion des linken Schulter gelenks ausgegangen . Der Status quo sin e sei drei Wochen nach Unfaller e i gnis erreicht worden (Urk. 10/35). 4 . 6
Am
12. Juli 2017 wurde ein erneutes
Arthro -MRT der linken Schulter in der Radiologie d er Klinik G.___ durchgeführt. Es zeige sich die bekannte trans murale Ruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne mit im Verlauf progre dienter Sehnenretraktion. Das Kontrastmittel sei in die Bursa durchgetreten und es bestünden zusätzlich eine Bursitis subac r omialis sowie eine Gelenkarthrose mit Reizzustand (Urk. 10/53). 4. 7
PD. Dr. med. H.___ ,
Oberarzt der Schulterchirurgie der Universitäts klinik G.___ , ergänzte in seinem Bericht vom 13. Juli 2017, der Beschwerde führer berichte weiterhin über die ausgeprägten Schmerzen sowie die begleitende Schwäche im Bereich seiner linken Schulter infolge des Sturzereignisses von einer Leiter am 30. September
2016. Vor diesem Ereignis sei er zu 100 % als Gipser arbeitsfähig gewesen , seither könne er seiner Tätigkeit aufgrund der Schwäche und den Schmerzen nicht mehr nachgehen. Nach der Bildgebung Arthro -MRI Schulter links vom 12. Juli 2017 könne die Indikation für einen Latissimus
dorsi -Transfer gestellt werden (Urk. 10/51) . 4 . 8
Am 29. August 2017 wurden eine Arthroskopie der linken Schulter und eine arthroskopisch-assistierte Latissimus dorsi -Transposit i on durchgeführt. Der Sub sca pularis und der Teres min or seien noch intakt ,
d er Supra- und Infraspinatus seien stark retrahiert gewesen (Urk. 10/54). 4 . 9
Mit Schreiben vom 23. April 2018 äusserte sich der stellvertretende Leiter der Schu l terchirurgie der Universitätsklinik G.___ , PD Dr. med. D.___ , zur Unfallkausalität. Er hielt fest, bezüglich des Unfalles des Beschwerdeführers vom
13. Juni
2011 ( richtig: 12.
Juni
2011 ) lägen nun befundete MR-Bilder vom 23. August 2011 vor. Mit dem geschilderten Unfallereignis und diesem klaren MR- tomographischen Befund ohne relevante degenerative Muskelveränderungen müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer klaren Unfallfolge aus gegangen werden. Die Chance in diesem Alter eine solche rein degenerative transmurale Sehnenschädigung zu haben, liege wohl unter 1 %. Bez üglich des erneuten Unfallereign i s ses vom
30. September 2016 könne jedoch nicht mehr rekonstruiert werden, inwieweit die bereits 2011 bestandene Sehnenläsi o n in ihrem natürlichen Verlauf
fortgeschritten sei (Urk. 10/76) . 5.
E. 5 . Mai 2017 , da er nach der Arbeitsaufnahme immer wieder mit Schul terschmerzen zu kämpfen und seit 17. Mai 2017 die Arbeit erneut nieder gelegt habe (Urk.
10/23).
Nach getätigten medizinischen Abklärungen (Urk. 10/28-30) verneinte die Suva mit Schreiben vom
13. Juni 2017 ihre Leistungspflicht für die linksseitigen Schulterschmerzen
(Urk.
E. 5.1 Angesichts der Gegebenheiten ist von einem vergleichsweise harmlosen Unfall
und einem jedenfalls nicht ungünstigen Heilungsverlauf auszugehen . So fiel der Beschwerdeführer am 30. September 2016 von einem 3-Tritt
- was nicht son der lich hoch ist - auf die linke Seite (Urk. 10/1). Eine sofortige ärztliche Behandlung war nicht nötig . S eine Hausärztin konsultierte der Beschwerdeführer erst nach dem Wochenende
( E.
4.2 ). Anfangs Januar 2017 konnte der Beschwerdeführer be reits wieder zu 50 % arbeiten und die Hausärztin stellte Ende Januar 2017 eine deutliche Besserung der Schmerzen
sowohl im Ber e i ch der Schulter wie auch des OSG fest ( E. 4.3 ). Ab 6 . März 2017 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/19 und Urk. 11). Den Akten sind von diesem Zeitpunkt an bis am 17. M ai 2017 keinerlei Hinweis e auf weitere Behandlungen z u entnehmen .
Ein form loser Abschluss wäre demgemäss grundsätzlich möglich und zulässig gewesen (vgl. E.
1.4) .
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte jedoch beschwerdeweise geltend, die Beschwerden in der linken Schulter seien seit dem Unfall nicht re mittiert, so dass er seine Haupttätigkeit als Gipser nur noch unter Schmerzen respektive eingeschränkt habe ausüben können (Urk. 1 S. 4) .
Somit ist zu prüfen, ob Brückensymptome vorgelegen haben, welche in der Praxis gestützt auf ärztliche Aussagen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2012 vom 26. Juli 2012 E. 4 mit Hin weisen auf die Urteile 8C_314/2012 vom 25. Mai 2012 E. 3.2 und 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 5.1.2). Dabei ist zu beachten, dass Brückensymptome natur gemäss auch relativ harmloser Natur sein können und in der Regel nicht nur dann anerkannt werden dürfen , wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt wurden (Urteil 8C_433/2007 vom 26. August 2008). 5. 3
Vorliegend hielt Dr. E.___ Mitte Mai 2017, rund zwei Monate nach der voll ständigen Wiederaufnahme der Tätigkeit als Gipser ,
in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer klage seit einem Leitersturz am 30. September 2016 über Schwäche in der linken Schulter bei Über-Kopf-Bewegungen in Aussenrotation sowie über starke Schmerzen
( E. 4.4 ) , was auch PD H.___ in seinem Bericht vom 13. Juli 2017 wiederholte ( E. 4. 7 ) .
Sodann wurde dem Beschwerdeführer
ab 17. Mai 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 10/20 ). Aufgrund dieser Angabe n ist davon auszugehen, dass S chulterbeschwerde n und damit Brücken symptome vorhanden waren, weshalb die Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin für die mit Rückfallmeldung weiterhin geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulter unter dem Gesichtspunk t des Grundfalls zu prüfen sind.
6. 6. 1
Die Beschwerdegegnerin erbrachte ihre Leistungen für die Folgen des Unfalls vom
30. September 2016
bis am 5. März 2017 (Urk. 11 ). Es i st ihr darin zuzustimmen ( Urk. 9 Rz . 5.3 ), dass zu diesem Zeitpunkt eine Distorsion des OSG links mit Zerrung des Ligamentum fibulotalare anterius diagnostiziert wurde und der Ab riss der Supra- und Infraspinatussehne
als vorbestehend bezeichnet wurde ( vgl. 4.1-4.3 ). Sodann sind die im Mai 2017 persistierenden Schmerzen des Beschwer de führers an der linken Schulter unbestritten auf die Rotatorenmanschettenruptur zurückzuführen, welche schliesslich operat iv saniert wurde (E. 4.4, E. 4. 6 bis 4. 8 und Urk. 1 S. 8). Somit muss d ie Unfallkausalität de r
Rotatorenmanschettenruptur für die Gutheissung eines Leistungsanspruchs mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein. Die Beweislast liegt hier beim Beschwerdeführer (vgl. vor stehend E. 1. 6 ). 6. 2
Der angefochtene Entsche id basiert auf der Beurteilung des Kreisarztes Prof. A.___ vom 26.
Juni 2017 (E. 4. 5 ). P rof. A.___ , der als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung verfügt, berücksichtigte sämtliche medizi nische Vorakten einschliesslich Bilder (Urk. 10/ 35 S. 1) und setzte sich dabei mit den radiologisch erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammen hän gen auseinander. In se iner Beurteilung hielt er fest, die bildgebenden Untersu chungen vom 5. Oktober 2016 zei gten erheblich e degenerative Veränderungen an der Rotatorenmanschette hinsichtlich der Supra- und der Infraspinatussehne . Die Hinweise darauf, dass es sich um einen mehrjährigen Vorschaden handle, dokumentiere der Grad ll der lipomatösen Atrophie, sowohl des Supraspinatus wie auch des Infraspinatus. Daneben bestünden erhebliche degenerative Verände rungen im Bereich des AC-Gelenks sowie des Tuberculum majus. Ferner fehlten Hinweise auf eine frische Traumatisierung der oben genannten Struktu ren . Es werde daher von einer Kontusion des linken Schultergelenks ausgegangen . Der Status quo sine sei drei Wochen nach Unfallereignis erreicht worden
(E. 4. 5 ).
Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und konkludent.
Sowohl Dr. Z.___ sowie auch
der Radiologe Dr. C.___ des
I nstitut s
F.___
erach teten den Abriss der Supra- und Infraspinatussehne als vorbestehend bzw. als älter (E. 4. 1 und E. 4.2). Ferner konnte i n den bildgebenden Untersuchungen keine organische unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestehenden Befunde
f estge stellt werden und k einer der involvierten Ärzte bestätigte eine richtunggebende Verschlimmerung .
Selbst
PD D.___
hielt fest , b ezüglich des erneuten Unfallereig nisses vom 30. September 2016 könne nicht mehr rekonstruiert werden, inwieweit die bereits 2011 bestandene Sehnenläsion in ihrem natürlichen Verlauf fort geschritten sei (E. 4.9) .
Dass er dabei die Sehnenläsion
auf den Unfall im Jahr 2011 zurück zu führen scheint , ist vorliegend ohne Belang.
Einzig Dr. E.___
scheint einen Zusammenhang zum Unfall vom 30. September 2016 nicht aus zuschliessen (E. 4.4) . Da seine Einschätzung ohne Einsicht in die Unfallakten erfolgte und sich lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers
stützte, ver mag seine Vermutung keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme zu wecken .
Soweit der Beschwerdeführer die Unfallkausalität aus dem Umstand der prätrau matisch fehlenden Beschwerden ableiten will, ist anzumerken, dass die Argu mentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013. E. 5.1). 6.3
Aufgrund dieser Aktenlage ist die Einschätzung des Kreisarztes, wonach
die Ruptur der Rotatorenmanschette nicht auf das Unfallereignis vom 30. Sep tember 2016 zurückzuführen ist und es
sich demnach bei den Beschwerden an der linken Schulter n ach dem besagten Unfallereignis um eine vorübergehende Verschlim merung eines degenerativen Vorzustandes handelte , welche r im Sinne einer Kontusion des linken Schultergelenk s spätestens n ach drei Wochen abheilte, nachvollziehbar.
Auch sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine anderslautenden und/oder weitere n
entscheidrelevante n Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 ll 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweisen). 7.
Da kein natürliche r Kausalzusammenhang der Rotatorenmanschettenruptur u nd den seit
15. Mai 2017 geltend gemachten Schulterschmerzen links zum Unfaller eignis vom 30. September 2016 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt ist , hat die Beschwerdegegnerin zu R echt ihre Leistungs pflicht nach dem 6. März 2017 verneint , wobei ihr auch zu folgen ist, dass die mit Einsprachee ntscheid vom 26. April 2019 erfolgte , nicht der effektiven Leistungs ausrichtung entsprechende Abänderung der Verfügung vom 4. Juli 2017, wonach dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen bis 21.
Oktober 2016 zustün den , zu korrigieren ist . Ansonsten erweist sich d er a ngefochtene Einspracheent scheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird mit der Feststellung, dass das Dispositiv Ziffer 1 des angefoch tenen Einspracheentscheids vom
26. April 2019 im Sinne der Erwägungen Ziffer 7 zu korrigieren ist, abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Locher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
E. 10 /33). Nachdem die Suva vo n Kreisarzt Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie, eine aktenbasierte Beurteilung eingeholt hatte (Urk. 10/35),
bestätigte sie die Leistungs ablehnung mit Verfügung vom 4. Juli 2017 (Urk. 10/37) .
Der Kranken versicherer Helsana Versicherungen AG erhob am
E. 14 Juli 2017 Ein sprache (Urk. 10/39) und zog diese mit Schreiben vom 28. Juli 2017 wieder zu rück (Urk. 10/ 44 ). Am 3. August 2017 erhob der Versicherte eine
unbeg ründete Einsprache (Urk.
7/45). Während der von der Suva gewährten Fristverlängerung bis 12. September 2017 zur Begründung der E insprache
(Urk.
10 /47) , reichte er
am
E. 15 August 2017 eine erneute Rückfallmeldung (Urk. 10/48) sowie diverse Spital berichte ein (Urk.
10/49-55 ) . Daraufhin veranlasste die Suva am 18.
Dezember 2017 eine erneute
kreisärztliche Beurteilung ( Urk. 10 /59 ) und gewährte dem Versicherten am 11. Januar 2018 eine erneute Nachfrist bis 15. Februar 2018 zur Begründung der noch immer unbegründet gebliebenen Einsprache (Urk. 10/ 61 ). Nach zwei gewährten Fristverlängerungsgesuchen erstattete er am
31. Mai 2018
die Begründung de r
Einsprache
und liess vorbringen, die linksseitigen Schulter beschwerden seien auch in Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juni 2011 zu prüfen (Urk. 10/76) . Dies veranlasste die Suva , weitere Arztberichte sowie eine erneute kreisärztliche Beurteilung, diesmal von Dr. med .
B.___ , Facharzt für Radiologie , einzuholen (Urk. 10/ 92- 101 ). Mit Verfügung vom 17.
Januar 2019 verneinte die Suva erneut
ihre Leistungspflicht aus dem Ereignis vom 30. Septem ber 2016 für die linksseitigen Schulterbeschwerden
(Urk.
10 /10 2 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Februar 2019 (Urk.
10/ 106 ) wies die Su va mit Ein spracheentscheid vom 26. April 2019 ab (Urk.
2).
2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
29. Mai 2019 Beschwerde und bean tragte, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. April 2019 auch über den 21. Oktober 2016 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzu spre chen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Abklä rungen zurückzuweisen (Urk. 1). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom
11. Juli 2019 , die Beschwerde sei abzuweise n soweit darauf einzutreten sei und der
Einspracheentscheid
vom 26. April 2019 sei insoweit aufzuheben ,
als dem Beschwerdeführer
die gesetzlichen Versicherungsleistungen nur bis zum 21. Oktober 2016 zugesprochen worden seien . Im Übrigen sei festzustellen, dass de m Beschwerdeführer ab 15. Mai 2017 kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zustehe
(Urk. 9 -11 ). Im Zuge des mit Verfügung vom 12.
Juli 2019 angeordneten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 2 ) ,
verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin am
E. 16 September 2019 angezeigt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00144
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
5. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher Zanetti Rechtsanwälte Blegistrasse 9, 6340 Baar gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 19 77 geborene X.___
arbeitete seit dem
1. März 2005 als Gipser für die Y.___ GmbH , deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am
30. September 2016 auf einer Baustelle von einem 3-Tritt auf die linke Seite stürzte (Urk. 10 /1). Die am 3.
Oktober 2016 erstbehandelnde Ärztin Dr. med. Z.___ , Fachärztin Physikal ische Medizin, diagnostizierte in ihrem Arzt zeugnis vom 11 . November 2016 eine p osttraumatische Periarthritis humero sca pularis
( PHS ) links bei St. nach Abriss der Supra- und Infraspinatussehne vor bestehend, eine
Distorsion
des
OSG li nks m it Zerrung des Lig amentum
f ibu l o ta lare anterius sowie
eine aktivierte Sekundärarthr o se talonavik ular (Urk. 10/10) .
Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen . Ab Januar 2017 nahm der Versicherte die Arbeit zu 50
% und ab dem 6. März 2017 wieder zu 100 %
auf (Urk. 10/18 -19 ) . Die Suva erbrachte ihre Leistungen bis am 5 . März 2017 (Urk. 11) .
Mit Schadenmeldung vom
24. Mai 2017
meldete der Versicherte einen Rückfall seit dem 1 5 . Mai 2017 , da er nach der Arbeitsaufnahme immer wieder mit Schul terschmerzen zu kämpfen und seit 17. Mai 2017 die Arbeit erneut nieder gelegt habe (Urk.
10/23).
Nach getätigten medizinischen Abklärungen (Urk. 10/28-30) verneinte die Suva mit Schreiben vom
13. Juni 2017 ihre Leistungspflicht für die linksseitigen Schulterschmerzen
(Urk. 10 / 31 ). Am 21. Juni 2017 verlangte d er
Versicherte eine Neubeurteilung der Leistungspflicht (Urk. 10 /33). Nachdem die Suva vo n Kreisarzt Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie, eine aktenbasierte Beurteilung eingeholt hatte (Urk. 10/35),
bestätigte sie die Leistungs ablehnung mit Verfügung vom 4. Juli 2017 (Urk. 10/37) .
Der Kranken versicherer Helsana Versicherungen AG erhob am 14.
Juli 2017 Ein sprache (Urk. 10/39) und zog diese mit Schreiben vom 28. Juli 2017 wieder zu rück (Urk. 10/ 44 ). Am 3. August 2017 erhob der Versicherte eine
unbeg ründete Einsprache (Urk.
7/45). Während der von der Suva gewährten Fristverlängerung bis 12. September 2017 zur Begründung der E insprache
(Urk.
10 /47) , reichte er
am
15. August 2017 eine erneute Rückfallmeldung (Urk. 10/48) sowie diverse Spital berichte ein (Urk.
10/49-55 ) . Daraufhin veranlasste die Suva am 18.
Dezember 2017 eine erneute
kreisärztliche Beurteilung ( Urk. 10 /59 ) und gewährte dem Versicherten am 11. Januar 2018 eine erneute Nachfrist bis 15. Februar 2018 zur Begründung der noch immer unbegründet gebliebenen Einsprache (Urk. 10/ 61 ). Nach zwei gewährten Fristverlängerungsgesuchen erstattete er am
31. Mai 2018
die Begründung de r
Einsprache
und liess vorbringen, die linksseitigen Schulter beschwerden seien auch in Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juni 2011 zu prüfen (Urk. 10/76) . Dies veranlasste die Suva , weitere Arztberichte sowie eine erneute kreisärztliche Beurteilung, diesmal von Dr. med .
B.___ , Facharzt für Radiologie , einzuholen (Urk. 10/ 92- 101 ). Mit Verfügung vom 17.
Januar 2019 verneinte die Suva erneut
ihre Leistungspflicht aus dem Ereignis vom 30. Septem ber 2016 für die linksseitigen Schulterbeschwerden
(Urk.
10 /10 2 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Februar 2019 (Urk.
10/ 106 ) wies die Su va mit Ein spracheentscheid vom 26. April 2019 ab (Urk.
2).
2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
29. Mai 2019 Beschwerde und bean tragte, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. April 2019 auch über den 21. Oktober 2016 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzu spre chen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Abklä rungen zurückzuweisen (Urk. 1). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom
11. Juli 2019 , die Beschwerde sei abzuweise n soweit darauf einzutreten sei und der
Einspracheentscheid
vom 26. April 2019 sei insoweit aufzuheben ,
als dem Beschwerdeführer
die gesetzlichen Versicherungsleistungen nur bis zum 21. Oktober 2016 zugesprochen worden seien . Im Übrigen sei festzustellen, dass de m Beschwerdeführer ab 15. Mai 2017 kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zustehe
(Urk. 9 -11 ). Im Zuge des mit Verfügung vom 12.
Juli 2019 angeordneten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 2 ) ,
verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin am
16. September 2019 angezeigt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge bro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 30. September 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und i n dieser Fassung zitiert werden . 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1. 4
Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE
134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeit punkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbe dürftig keit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftret en. Dies ist im Rahmen einer ex ante -Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurtei len (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiterem Hinweis) .
Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine ent schei dende Rolle zu. Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilung s verlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leis tungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungs prozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufge tretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 1. 5
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 6
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76).
Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Rechtspre chungsgemäss kommen sie aber nur dann zum Zuge, wenn die Kausalität einmal gegeben und anerkannt ist. Diese Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Dagegen kann die Rechtsprechung nicht dahingehend verstanden werden, dass der Versicherer, der im Zusammenhang mit einem Unfall seine Leistungspflicht einmal anerkannt hat, in der Folge auch die Beweislast für das Nichtbestehen einer Unfallkausalität in Bezug auf Beschwerden und Verletzungen trüge, welche ursprünglich nicht thematisiert worden waren (Urteil U 6/05 des Eidgenössischen Versicherungs ge richts vom 27. April 2005, E. 3.2). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kosten vergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.8
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs trä ger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs in ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit,
dass kein Anlass bestehe ,
die schlüssig und widerspruchsfrei begründete Einschätzung des erfahrenen Ver s i cherungsmediziners Prof. A.___ in Frage zu stellen, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden könne. Seine Beurteilung, worin auf die erhobenen klinischen und bildgebenden Befunde sowie die geklagten Beschwer den Bezug genommen werde , sei in Kenntnis der gesamten Aktenlage abgegeben worden. Medizinische Berichte, welche dem widerspr e chen würden, lägen den Akten nicht bei. Der Radiologe Dr.
C.___
habe den Abriss der Supra- und Infraspinatussehne als «älter» beurteilt. Die Hausärztin Dr. Z.___ habe ebenfalls auf eine «vorbestehende» Schädigung dieser Sehne hingewiesen und auch PD Dr. D.___ habe diesen Umstand nicht in Abrede gestellt. Zudem stehe die kreis ärztliche Beurteilung im Einklang mit der bundesgerichtli chen Rechtsprechung zur Ursache einer Rotatorenmanschettenl ä sion (Urk. 1 Ziff. 3) . Schliesslich sei in Bezug auf einfache Prellungen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin zu weisen, wonach bei Kontusionsve r l etz u n g en der zu erwartende Heilungs pro zess in der Regel nur wenige Wochen, höchstens aber einige Monate andauere (vgl. Urteil des BGer 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.4). Liessen sich – wie im vorliegenden Fall – zeitnah zum Unfallereignis keinerlei frische unfall bedingte strukturelle Läsionen bildgebend nachweisen, so sei die Dauer der fol genlosen Abheilung bzw. des Erreichens des Status quo s in e
vel ante sogar bei wenigen Tagen bis Wochen festzulegen. Somit sei mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Unfallere ignis vom 30. Septem ber 2016 nicht mehr Ursache des Gesundheitsschaden s , wie er sich am 21. Okto ber 2016 (= drei Wochen danach) präsentiert habe, darstelle und der Status quo s in e
vel ante zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei. Die in der Folge noch bestehenden Sch ulterbe schwerden links seien folglich nicht mehr unfall-, son dern ausschliesslich
noch
krankheitsbedingt . Demnach sei die Verfügung der Suva vom 4. Juli 2017 in dem Sinne abzuändern, als der Beschwerde führer Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen der Suva bis zum 21. Oktober 2016 habe. Soweit die Ausrichtung darüberhinausgehender Leistun gen beantragt werde , sei die Einsprache abzuweisen (Urk. 1 S. 11 f.). 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom
11. Juli 2019 führte die Beschwerdegegnerin ergän zend aus , die Verfügung vom 4. Juli 2017, welch e m it Einsprache-Entscheid vom 26. April 2019 abgeändert worden sei, betreffe ausschliesslich die mit Rückfall meldung vom 24. Mai 2017 gemeldeten (nach vollständiger Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit erneut aufgetretenen) Schulterbeschwerden links und die dies be zügliche Leistungspflicht der Suva ab 15. Mai 2017. Somit sei die mit Einsprache-Entscheid vom 26. April 2019 erfolgte Abänderung der Verfügung vom 4. Juli 2017, wonach dem Beschwerdeführer für die Z eit bis 21. O ktober 2016 die gesetz lichen Leistungen zugesprochen worden seien, aufzuheben. Nachdem die Suva die gesetzlichen Leistungen bereits bis
5. März 2017 erbracht habe, sei in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses auf die Beschwerde nicht einzu treten , soweit damit Leistungen ab 21. Oktober 2016 verlangt worden seien . Im vorliegenden Prozess sei ausschliesslich die Leistungspflicht der Suva ab 15. Mai 2017 in Bezug auf die Schulterproblematik links zu prüfe n (Urk. 11 S. 5 f.) . Nach dem Unfall vom 30. September 2016 hätten an der linken Schulter keine phy sischen Unfallfolgen objektiviert werden
können . Die MRT-Bilder vom 5. Oktober 2016 zeig ten komplette Abrisse der Supra
- und der Infraspinatussehne , welche vom Radiologen, von der behandelnden Ärztin Dr. med. Z.___ wie auch von Kreisarzt Prof. Dr. med. A.___ als Vorzustand qualifiziert worden sei en . Dieser vorbestehende, unfallfremde Schaden sei somit ausschliesslich Ursache der seit dem 15. Mai 2017 anhaltenden S c h ulterbeschwe r den gewesen, weshalb er dann auch operativ behoben worden
sei. Auf den Standpunkt von Dr. m ed. E.___ , wonach der Rotat orenmanschettenschaden
Folge des Unfalles vom 30. September 2016 sei, k önn e nicht abgestellt werden . Eine Auseinandersetzung mit den anderslautenden medizinischen Unterlagen sei dabei in keiner Weise erfolgt . Es könne somit
keinesfalls von einer überwiegend wahrscheinlichen Rückfallkau sa l i t ät ausgegangen werden (Urk. 11 S. 6 f.) . Im Weiteren sei auch eine unfallbe dingte, richtung s gebende Verschlimmerung dieses vorbestandenen Schu l t erscha dens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 11 S.
7). Vor sorglich sei zu ergänzen , dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den seit 15. Mai 2017 bestehen den Beschwerden der
Rotatorenmanschetten und dem Unfall vom 30.
September 2016 bestehe , auch dann die Beweislast tragen müsste, wenn von einem fortlau fenden Grundfall ausgegangen würde. Der Grund liege darin, dass die Suva die Unfal l kausalität in Bezug auf die (beschw erde-aus lösenden) Supra- und der Infra spinatussehnenrisse nie anerkannt habe (Urk. 11 S. 8). Soweit sich der Beschwer deführer auf eine Kontusion als vorübergehend unfallkausale Verschlimmerung der vorbestandenen Rotatorenmanschettenrupturen berufe, könne daraus eben falls keine Leistungspflicht der
Suva ab 15. Mai 2017 abgeleitet werden, dies selbst dann, wenn man ihr die Beweislast für das gänzliche
Dahinfallen eines solchen unfallbe d i ngten Beschwerdeschubs zuw eisen wolle (Urk. 11 S. 8 ff.)
2. 3
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, das Aktengutachten von Prof. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vermöge nicht zu überzeugen . So sei zunächst nicht ersichtlich, welche Akten dem Kreis arzt tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten . Sodann falle auf, dass der Kreisarzt lediglich die im MRI vom 5. Oktober 2016 festgestellten Veränderungen aufgelistet habe und dann ohne nachvollziehbare Begründung behauptet habe, diese seien ausschliesslich degenerativer Natur. Woraus er dies geschlossen habe, sei dem Bericht nicht zu entnehmen . Zudem diskutiere Prof. A.___ die sich auf drängende Möglichkeit, dass es durch den Sturz vom 30. September 2016 zu einer
richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen sein könn e, mi t keinem Wort, wozu ein
Sturz auf die linke Schulter aber sicher geeignet sei . Dieses Versäumnis könne die Beschw e rdegegnerin auch nich t durch einen allgemeinen Verwei s in Erwägung 3 wettmachen. Es gelte auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 30.
September 2016 bezüglich der linken Schulter nie meh r beschwerdefrei gewesen sei. Er habe sei n e Arbeit trotz
Schmerzen
wiederaufgenommen , er könne aber insbesondere schwere
Über kopfarbeiten nicht mehr ausführen. Solche Arbeiten müssten von seinen Mitar beitern ausgeführt werden . Aufgrund der persistierenden Schmerzen
habe er sich
sodann für die operative Sanierung der linken Schulter entschlossen . Es sei augen scheinlich,
dass es anlässlich des
Ereignisses vom 30. September 2016 mindestens zu einer Traumatisierung und Symptomatisierung des unfallbedingten Vorzu standes gekommen sei – und nicht bloss zu einer einfachen Kontusion, wie dies Prof. A.___ behaupte. Ohne das Ereignis vom 30. September 2016 wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht, oder zumindest nicht im gleichen Zeit punkt, zur besagten Operation gekommen. Nach dem Gesagten habe die Be sch werdegegne rin den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ihre Leis tungen gestützt auf einen nicht beweiskräftigen Bericht ihres Kreisarztes unzulässig nach drei Wochen eingestellt (Urk. 1 S. 7 ff.) . 3.
Vorab ist, wie von den Parteien ric htig erkannt wurde (Urk. 2 Rz . 1 , Urk. 9 Rz . 5 .1
vgl. auch Urk. 1 S. 7 ff.) festzuhalten , dass der a ngefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2019 , dessen Inhalt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech tungsgegenstand bestimmt, einzig
ein möglicher Kausalzu sammenhang zwischen den am 24 . Mai 2017 nochmals gemeldeten Schulterbeschwerden links und dem
Unfallereignis vom 30. September 2016 beurteilt, weshalb die gesamthafte Leis tungsausrichtung
bis am 5. März 2017, welche auch unter Einbezug der Distor si on des OSG erfolgte ,
sowie
ein allfälliger
Kausalzusammenhang mit dem frühe ren Unfall vom 12. Juni 2011 nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand de s vor lie genden Verfahrens bilden . Zu diesem früheren Unfall liegen auch keine Akten vor. 4. 4 .1
Am 5. Oktober 2016 erfolgte ein Arthro -MRT der linken Schulter und des OSG links im I nstitut F.___ . Die Befunde wurden beurteilt als älterer Abriss der Supra-und
Infraspinatussehnen ;
Bone
bruise ventral im Bereich der Fibula und Zerrung-Grad l Verletzung des Ligamentum fibulotalare anterius ; Z ustand nach alter Luxationsfraktur des Os naviculare im Chopart -Gelenk mit Zeichen der aktivierten Sekundärarthrose im Bereich der dezentrierten talona vi ku laren Gelenkfläche (Urk. 10/16). 4 .2
Die erstbehandelnde Ärztin und zugleich Hausärztin des Beschwerdeführers Dr.
Z.___ stellte im UVG-Arztzeugnis vom 11. November
2016 die Diagnose einer posttraumatischen PHS links , St. nach Abriss der Supra- und Infraspina tussehne vorbestehend, einer Distorsion des OSG links mit Zerrung des Ligamen tum fibulotalare anterius sowie eine r aktivierte n Sekundärarthrose talonavicular (Urk.
10/10) . 4 .3
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 27. Januar 2017 gab Dr. Z.___ eine deut liche Besserung der Schmerzen sowohl im Bereich der Schulter wie auch des OSG an. Sodann hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeit seit dem 1.
Januar 2017 zu 50 % wiederaufgenommen habe (Urk. 10/18). 4 .4
Dr. med. E.___ , Oberarzt der Orthopädie in der Universitätsklinik G.___ ,
erhob im Bericht vom 23. Mai 2017 folgende Diagnosen: - Rotatorenman s chettenruptur Schulter links nach Sturz am 30. September 2016 von der Leiter - Schmerzhaftes Os acromiale rechts bei - m inimale r Dehiszenz Supra s pinatus Schulter rechts bei - St.
n. Schu l t erarthroskopie, Biz epstenodese ( Arthrocareanker ), subacro miale m
Débridement , Rotatorenmanschetten - Rekonstruktion am 27.12.2013 bei - St. n. Rotatorenmanschetten -Massenruptur rechts Der Beschwerdeführer verspüre eine Schwäche in der linken Schulter bei Über-Kopf-Bewegungen in Aussenrotation. Zudem habe er starke Schmerzen, auch in der Nacht. Er habe diese Beschwerden seit einem Leitersturz am 30. September 2016. Vor drei Jahre n habe er sich ebenfalls bei einem Stu rz eine Schulterläsion links zu gezogen, dabei seien die Schwäche und die Schmerzen nicht derart im Vordergrund gestanden . Der Beschwerdeführer arbeite als Gipser, dies trotz Sch wäche und Schmerzen zu 100 %. Leider hätten bei der heutigen Konsultation die Arthro -MRI-Bilder der linken Schulter vom Oktober 2016, die extern durch geführt worden seien, nicht vorgelegen. Klinisch bestehe jedoch das passende Bild zum Befundschreiben. Es könne von einer posterosuperioren
Rotatorenman schettenverletzung ausgegangen werden. Aufgrund des zeitlichen Verlaufes und der bereits beschriebenen Verfettung im Oktober gehe er davon aus, dass die Re tra ktion noch weiter fortgeschritten sei und die Verfettung ebenfalls, sodass sich die Frage stelle, ob eine Rekonstruktion überhaupt noch möglich sei. Es werde daher eine erneute Arthro -MRI-Untersuchung durchgeführt und der Be schwerdeführer werde die Vorbilder zur Befundbesprechung mitbringen (Urk.
10/28 ). 4 .5
Kreisarzt Prof . A.___ führte in seiner Beurteilung vom 26. Juni 2017 aus, im kernspintomografischen Befund des linken Schultergelenks vom 5. Oktober 2016, somit zeitnah zum Unfallereignis vom 30. September 2016, zeigten sich erheb liche degenerative Veränderungen an der Rotatorenmanschette hinsichtlich der Supra- und der Infraspinatussehne . Die Hinweise darauf, dass es sich um einen mehrjährigen Vorschaden handle, bestünden in der
lipomatösen Atrophie Grad ll des Supra s pinatus wie auch des Infraspinatus. Daneben bestünden erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich des AC-Gelenks sowie des Tuberculum majus. Ferner fehlten Hinweise auf eine frische Trau matisierung der oben ge nannten
Strukturen . Es werde somit von einer Kontusion des linken Schulter gelenks ausgegangen . Der Status quo sin e sei drei Wochen nach Unfaller e i gnis erreicht worden (Urk. 10/35). 4 . 6
Am
12. Juli 2017 wurde ein erneutes
Arthro -MRT der linken Schulter in der Radiologie d er Klinik G.___ durchgeführt. Es zeige sich die bekannte trans murale Ruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne mit im Verlauf progre dienter Sehnenretraktion. Das Kontrastmittel sei in die Bursa durchgetreten und es bestünden zusätzlich eine Bursitis subac r omialis sowie eine Gelenkarthrose mit Reizzustand (Urk. 10/53). 4. 7
PD. Dr. med. H.___ ,
Oberarzt der Schulterchirurgie der Universitäts klinik G.___ , ergänzte in seinem Bericht vom 13. Juli 2017, der Beschwerde führer berichte weiterhin über die ausgeprägten Schmerzen sowie die begleitende Schwäche im Bereich seiner linken Schulter infolge des Sturzereignisses von einer Leiter am 30. September
2016. Vor diesem Ereignis sei er zu 100 % als Gipser arbeitsfähig gewesen , seither könne er seiner Tätigkeit aufgrund der Schwäche und den Schmerzen nicht mehr nachgehen. Nach der Bildgebung Arthro -MRI Schulter links vom 12. Juli 2017 könne die Indikation für einen Latissimus
dorsi -Transfer gestellt werden (Urk. 10/51) . 4 . 8
Am 29. August 2017 wurden eine Arthroskopie der linken Schulter und eine arthroskopisch-assistierte Latissimus dorsi -Transposit i on durchgeführt. Der Sub sca pularis und der Teres min or seien noch intakt ,
d er Supra- und Infraspinatus seien stark retrahiert gewesen (Urk. 10/54). 4 . 9
Mit Schreiben vom 23. April 2018 äusserte sich der stellvertretende Leiter der Schu l terchirurgie der Universitätsklinik G.___ , PD Dr. med. D.___ , zur Unfallkausalität. Er hielt fest, bezüglich des Unfalles des Beschwerdeführers vom
13. Juni
2011 ( richtig: 12.
Juni
2011 ) lägen nun befundete MR-Bilder vom 23. August 2011 vor. Mit dem geschilderten Unfallereignis und diesem klaren MR- tomographischen Befund ohne relevante degenerative Muskelveränderungen müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer klaren Unfallfolge aus gegangen werden. Die Chance in diesem Alter eine solche rein degenerative transmurale Sehnenschädigung zu haben, liege wohl unter 1 %. Bez üglich des erneuten Unfallereign i s ses vom
30. September 2016 könne jedoch nicht mehr rekonstruiert werden, inwieweit die bereits 2011 bestandene Sehnenläsi o n in ihrem natürlichen Verlauf
fortgeschritten sei (Urk. 10/76) . 5.
5.1
Angesichts der Gegebenheiten ist von einem vergleichsweise harmlosen Unfall
und einem jedenfalls nicht ungünstigen Heilungsverlauf auszugehen . So fiel der Beschwerdeführer am 30. September 2016 von einem 3-Tritt
- was nicht son der lich hoch ist - auf die linke Seite (Urk. 10/1). Eine sofortige ärztliche Behandlung war nicht nötig . S eine Hausärztin konsultierte der Beschwerdeführer erst nach dem Wochenende
( E.
4.2 ). Anfangs Januar 2017 konnte der Beschwerdeführer be reits wieder zu 50 % arbeiten und die Hausärztin stellte Ende Januar 2017 eine deutliche Besserung der Schmerzen
sowohl im Ber e i ch der Schulter wie auch des OSG fest ( E. 4.3 ). Ab 6 . März 2017 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/19 und Urk. 11). Den Akten sind von diesem Zeitpunkt an bis am 17. M ai 2017 keinerlei Hinweis e auf weitere Behandlungen z u entnehmen .
Ein form loser Abschluss wäre demgemäss grundsätzlich möglich und zulässig gewesen (vgl. E.
1.4) .
5.2
Der Beschwerdeführer machte jedoch beschwerdeweise geltend, die Beschwerden in der linken Schulter seien seit dem Unfall nicht re mittiert, so dass er seine Haupttätigkeit als Gipser nur noch unter Schmerzen respektive eingeschränkt habe ausüben können (Urk. 1 S. 4) .
Somit ist zu prüfen, ob Brückensymptome vorgelegen haben, welche in der Praxis gestützt auf ärztliche Aussagen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2012 vom 26. Juli 2012 E. 4 mit Hin weisen auf die Urteile 8C_314/2012 vom 25. Mai 2012 E. 3.2 und 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 5.1.2). Dabei ist zu beachten, dass Brückensymptome natur gemäss auch relativ harmloser Natur sein können und in der Regel nicht nur dann anerkannt werden dürfen , wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt wurden (Urteil 8C_433/2007 vom 26. August 2008). 5. 3
Vorliegend hielt Dr. E.___ Mitte Mai 2017, rund zwei Monate nach der voll ständigen Wiederaufnahme der Tätigkeit als Gipser ,
in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer klage seit einem Leitersturz am 30. September 2016 über Schwäche in der linken Schulter bei Über-Kopf-Bewegungen in Aussenrotation sowie über starke Schmerzen
( E. 4.4 ) , was auch PD H.___ in seinem Bericht vom 13. Juli 2017 wiederholte ( E. 4. 7 ) .
Sodann wurde dem Beschwerdeführer
ab 17. Mai 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 10/20 ). Aufgrund dieser Angabe n ist davon auszugehen, dass S chulterbeschwerde n und damit Brücken symptome vorhanden waren, weshalb die Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin für die mit Rückfallmeldung weiterhin geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulter unter dem Gesichtspunk t des Grundfalls zu prüfen sind.
6. 6. 1
Die Beschwerdegegnerin erbrachte ihre Leistungen für die Folgen des Unfalls vom
30. September 2016
bis am 5. März 2017 (Urk. 11 ). Es i st ihr darin zuzustimmen ( Urk. 9 Rz . 5.3 ), dass zu diesem Zeitpunkt eine Distorsion des OSG links mit Zerrung des Ligamentum fibulotalare anterius diagnostiziert wurde und der Ab riss der Supra- und Infraspinatussehne
als vorbestehend bezeichnet wurde ( vgl. 4.1-4.3 ). Sodann sind die im Mai 2017 persistierenden Schmerzen des Beschwer de führers an der linken Schulter unbestritten auf die Rotatorenmanschettenruptur zurückzuführen, welche schliesslich operat iv saniert wurde (E. 4.4, E. 4. 6 bis 4. 8 und Urk. 1 S. 8). Somit muss d ie Unfallkausalität de r
Rotatorenmanschettenruptur für die Gutheissung eines Leistungsanspruchs mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein. Die Beweislast liegt hier beim Beschwerdeführer (vgl. vor stehend E. 1. 6 ). 6. 2
Der angefochtene Entsche id basiert auf der Beurteilung des Kreisarztes Prof. A.___ vom 26.
Juni 2017 (E. 4. 5 ). P rof. A.___ , der als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung verfügt, berücksichtigte sämtliche medizi nische Vorakten einschliesslich Bilder (Urk. 10/ 35 S. 1) und setzte sich dabei mit den radiologisch erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammen hän gen auseinander. In se iner Beurteilung hielt er fest, die bildgebenden Untersu chungen vom 5. Oktober 2016 zei gten erheblich e degenerative Veränderungen an der Rotatorenmanschette hinsichtlich der Supra- und der Infraspinatussehne . Die Hinweise darauf, dass es sich um einen mehrjährigen Vorschaden handle, dokumentiere der Grad ll der lipomatösen Atrophie, sowohl des Supraspinatus wie auch des Infraspinatus. Daneben bestünden erhebliche degenerative Verände rungen im Bereich des AC-Gelenks sowie des Tuberculum majus. Ferner fehlten Hinweise auf eine frische Traumatisierung der oben genannten Struktu ren . Es werde daher von einer Kontusion des linken Schultergelenks ausgegangen . Der Status quo sine sei drei Wochen nach Unfallereignis erreicht worden
(E. 4. 5 ).
Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und konkludent.
Sowohl Dr. Z.___ sowie auch
der Radiologe Dr. C.___ des
I nstitut s
F.___
erach teten den Abriss der Supra- und Infraspinatussehne als vorbestehend bzw. als älter (E. 4. 1 und E. 4.2). Ferner konnte i n den bildgebenden Untersuchungen keine organische unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestehenden Befunde
f estge stellt werden und k einer der involvierten Ärzte bestätigte eine richtunggebende Verschlimmerung .
Selbst
PD D.___
hielt fest , b ezüglich des erneuten Unfallereig nisses vom 30. September 2016 könne nicht mehr rekonstruiert werden, inwieweit die bereits 2011 bestandene Sehnenläsion in ihrem natürlichen Verlauf fort geschritten sei (E. 4.9) .
Dass er dabei die Sehnenläsion
auf den Unfall im Jahr 2011 zurück zu führen scheint , ist vorliegend ohne Belang.
Einzig Dr. E.___
scheint einen Zusammenhang zum Unfall vom 30. September 2016 nicht aus zuschliessen (E. 4.4) . Da seine Einschätzung ohne Einsicht in die Unfallakten erfolgte und sich lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers
stützte, ver mag seine Vermutung keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme zu wecken .
Soweit der Beschwerdeführer die Unfallkausalität aus dem Umstand der prätrau matisch fehlenden Beschwerden ableiten will, ist anzumerken, dass die Argu mentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013. E. 5.1). 6.3
Aufgrund dieser Aktenlage ist die Einschätzung des Kreisarztes, wonach
die Ruptur der Rotatorenmanschette nicht auf das Unfallereignis vom 30. Sep tember 2016 zurückzuführen ist und es
sich demnach bei den Beschwerden an der linken Schulter n ach dem besagten Unfallereignis um eine vorübergehende Verschlim merung eines degenerativen Vorzustandes handelte , welche r im Sinne einer Kontusion des linken Schultergelenk s spätestens n ach drei Wochen abheilte, nachvollziehbar.
Auch sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine anderslautenden und/oder weitere n
entscheidrelevante n Erkenntnisse zu erwar ten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 ll 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweisen). 7.
Da kein natürliche r Kausalzusammenhang der Rotatorenmanschettenruptur u nd den seit
15. Mai 2017 geltend gemachten Schulterschmerzen links zum Unfaller eignis vom 30. September 2016 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt ist , hat die Beschwerdegegnerin zu R echt ihre Leistungs pflicht nach dem 6. März 2017 verneint , wobei ihr auch zu folgen ist, dass die mit Einsprachee ntscheid vom 26. April 2019 erfolgte , nicht der effektiven Leistungs ausrichtung entsprechende Abänderung der Verfügung vom 4. Juli 2017, wonach dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen bis 21.
Oktober 2016 zustün den , zu korrigieren ist . Ansonsten erweist sich d er a ngefochtene Einspracheent scheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird mit der Feststellung, dass das Dispositiv Ziffer 1 des angefoch tenen Einspracheentscheids vom
26. April 2019 im Sinne der Erwägungen Ziffer 7 zu korrigieren ist, abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Locher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz