opencaselaw.ch

UV.2019.00143

Psychische Beschwerden nach Unfall nicht adäquat kausal, URV-Gesuch im Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren infolge Aussichtslosigkeit abzulehnen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-12-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1964, war vom 1. September 2014 bis 3 1. Oktober 2015 beim regionalen Verkehrsbetrieb Y.___ als Buschauffeur tätig und damit bei der Suva gegen Unfälle versichert, als er am 1 7. Mai 2015 von einem ihm unbekannten Fahrgast mittels mehreren Faustschlägen und Fus s tritten traktiert wurde ( Urk. 7/1).

Nach getätigten Abklärungen stellte die Suva die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2018 ein und verneinte dabei auch einen An spruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 7/275). Die Helsan a Versicherungen AG zog ihre am 1. April 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 7/293) mit Schreiben vom 1 0. April 2019 ( Urk. 7/295) zurück. Die vom Versicherten am 7. Januar 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 7/279) wies die Suva mit E inspra che e ntscheid vom 1 7. April 2019 ab ( Urk. 7/299 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 8. April 2019 Beschwerde ( Urk.

1) gegen den Ein spracheentscheid vom 1 7. April 2019 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzu heben, es sei ihm ab 1. Januar 2019 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von einhundert Prozent auszurichten, eventuell seien weitere tatsächliche und medizinische Abklärungen vorzunehmen .

Ferner sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2019 ( Urk.

6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. August 2019 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 7. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 4

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1. 6

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E.

6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 7

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).

Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrau ma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorlie gen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus ( Urk. 2), dass das Ereignis mit den sich dabei entwickel nd en Kräften auf den Körper des Beschwerdeführers praxisgemäss in Analogie zu ähnlich gelagerten Fällen höchs tens als mittelschweres Ereignis im engeren Sinne einzustufen sei. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen de m geklagten nicht objektivierbaren Leiden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 1 7. Mai 2015 sei aus näher be zeichneten Gründen zu verneinen (S. 8 ff.). Auch nach der allgemeinen Adä qu anztheorie sei ein entsprechender Kausalzusammenhang nicht gegeben (S. 12 ff.). Schliesslich sei die Einsprache als aussichtslos zu werten, womit der Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen abzuweisen sei (S. 15 f.) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt ( Urk. 1), das Kriterium der dramatischen Begleitumstände respektive der besonderen Eindrücklichkeit liege eindeutig vor. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin sei dieses Adäquanzkriteri um in besonders ausgeprägter W eise erfüllt, mithin der rechtserhebliche Kausalzusammenhang gegeben (S. 4). Inwiefern vorliegend der psychopathologische Zustand auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen sei, sei indessen nicht ersichtlich. Vielmehr erscheine das frag liche Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Folglich bestehe Anlass für weitere Beweisvorkehren, eine antizipierte Beweis würdigung sei mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht statthaft (S.

5 oben). Nach dem Gesagten sei klarerweise vom Vorliegen eines adäquaten Kau sal zusammenhangs zwischen seinem psychischen Leiden und dem Ereignis vom 1 7. Mai 2015 auszugehen. Aufgrund der nicht strittigen vollständigen Arbeitsun fähigkeit in jeder Tätigkeit sei eine Invalidenrente auf der Grundlage einer hundert prozentigen Invalidität auszurichten (S. 5 Mitte). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch vor handene Beschwerden in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang zum erlitt e nen Unfall stehen, wovon abhängt, ob die Beschwerdegegnerin eine weitergeh ende Leistungspflicht trifft. 3 . 3.1

Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___

berichteten am 1 7. Mai 2015 ( Urk. 7/7) über die « medizinische Abklärung nach Schlägerei » und führten aus, in der klinischen Untersuchung habe eine Fraktur oder eine Organläsion des Abdomens grobkur sorisch ausgeschlossen werden können. Das EKG habe sich ebenfalls normal ge zeigt. Der Beschwerdeführer habe eine n leicht reduzierten Allgemeinzustand auf gewiesen, er sei aber wach und 4-fach orientiert gewesen.

A m Nasenrücken

seien eine kleine Hautablederung, jedoch keine sichtbaren Verletzungen am linken Auge und kein sichtbare s

Monokelhämatom vorgelegen.

Am Thorax habe es zwei kleine Schürfungen gehabt , ansonsten ein unauffälliges Integument . Der Body check sei unauffällig gewesen und es hätten keine Druckdolenzen am Orbitarand und im restlichen Gesicht, keine Stufenbildung und somit keine Hinweis für eine Gesichtsschädelfraktur, eine unauffällige Kopfhaut, keine Hämatome, eine leichte Druckdolenz über Weichteilen am Ansatz des Occiput linksseitig vorgelegen. Der

Visus und die Augenmotilität seien unauffällig, die Pupillenreaktion normal, die Herz-, Lungen- und Abdomenauskultation unauffällig gewesen.

Es hätten keine Schmerzen über dem Thorax bestanden , und wenig Druckdolenz

epigastrisch , ansonsten sei d as Abdomen palpatorisch unauffällig gewesen. 3.2

A.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin, Institut B.___ , führte im Bericht vom 6. Juli 2015 ( Urk. 7/221) unter anderem aus, d ie Befragung und körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers habe sich auf grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome als äusserst schwie rig gestaltet . So habe er ausgeprägte Schmerzen geschildert , die eine Untersuchung nur schwer möglich gemacht h ätten , da man ihn kaum habe be rühren können , ohne Beschwerden hervorzurufen. Zudem s ei die Kommuni kation aufgrund von angegebenen posttraumatischen Erinnerungslücken und fraglichen Sprachproblemen nicht einfach gewesen . Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Schmerzen und des Unvermögens, alleine gehen zu können, gestützt von seiner Ehefrau gekommen . Die Befragung und Untersuchung hätten

jedoch nicht in ihrer Anwesenheit statt gefunden . Es sei immer schwierig, das Krankheitsbild in einem solchen Fall objektiv zu bewerten. Jedoch sei

der Beschwerdeführer beobachtet worden , wie er unmittelbar nach Verlassen des Instituts für

Arbeits medizin eine aufrechte Körperhaltung

eingenommen habe und mit seiner Frau ganz normal die Strasse entlanggegangen sei , offensichtlich ohne in seinen moto rischen Abl ä ufen eingeschränkt zu sein. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses und beschriebener Beobachtung lasse sich eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend verifizieren (S. 2 oben) .

Weiter führte sie aus, dass aus dem Vorfall keine ernsthaften körperlichen Ver letzungen hervorgegangen seien (S. 2 Mitte) . Der Beschwerdeführer berichte im Gespräch ausf ührlich vom Tathergang und führe das entsprechende Video auf seinem Smartphone vor. Die objektive medizinische Untersuchun g mit der an schliessenden Verhal tensänderung nach Verlassen unseres Hauses würden nicht konform mit den von ihm beschriebenen dauerhaften Beschwerden gehen , die nach seinen Angaben über den gesamten Tag in gleicher Intensivität fortbestehen würden (S. 2 unten). 3.3

Die Ärzte des Spitals C.___ nannten im Bericht vom 2 8. August

2015 ( Urk. 7/16/4-5) als Diagnosen einen Verdacht auf eine posttraumatische Belas tungs störung sowie ein occipitales Schmerzsyndrom (S. 1). Dazu führten sie aus, im EKG hätten keine ischämieverdächtigen Veränderungen gesehen werden können , laborchemisch sei eine kardiale Genese der Thoraxschmerzen ausge schlossen worden. Es sei vielmehr von einer Panikstörung auszugehen. In Anbe tracht des anamnestisch äusserst traumatisierenden Überfalls mit gewalttätigem Niederschlagen inklusive Bewusstlosigkeit sei der Verdacht auf eine posttrau matische Belastungsstörung zu stellen und zu einer psychiatrischen Behandlung zu raten. Es bestehe allerdings eine Diskrepanz von der Erzählung der subjektiv schweren Verletzungen zum Bericht des Spitals Z.___ . Die occipital betonten Kopfschmerzen, welche auf kleinste Berührungen ausgelöst werden könn t en, seien am ehesten der Anspannung geschuldet. Bei Persistenz nach ausreichender psychiatrischer Behandlung könnte an eine Okzipital i sneuralgie gedacht werden. Die psychiatrischen Beschwerden stünden aber klar im Vordergrund. 3. 4

Die Ärzte des Zentrums D.___ nannten im Bericht vom 1. Dezember 2015 ( Urk. 7/48) als Diagnosen eine posttraumatische Belas tungs störung (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Dazu führten sie aus, die Störung habe Krankheitswert (S. 2) . Eine Reha bilitationsbedürftigkeit sei deutlich und eine Rehabilitationsfähigkeit sei gegeben, wobei die Prognose ungewiss sei. Der Beschwerdeführer werde ab 1 9. November 2015 zu einzeltherapeutischen Psychotherapiesitzungen sowie ins interdiszipli näre Schmerzprogramm kommen (S. 3). 3. 5

Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater Suva, führte in der psychiatrischen Beurteilung vom 1 2. Janu ar 2016 ( Bericht vom 1 9. Januar 2016, Urk. 7/51) aus, die Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens in einem teilkausalen Zu sammenhang stehend mit dem Unfallereignis. Unklar sei der Einfluss der ange deuteten Traumatisierung während des Balkankrieges im Jahre 199 9. Von weite ren Behandlungsmassnahmen könne

mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden.

Aktuell ist eine volle Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht nachvollziehbar . Aufgrund des noch relativ kurzen Krankheitsverlaufes sei eine vollständige Erholung bezüglich beruflicher Leistungsfähigkeit zu erwarten.

Auffällig sei , dass der Beschwerde führer mit einer relativ hohe n B enzodiazepin-Dosis mit Xanax me dikamentös behandelt werde . Diese sollte psychiatrisch-psychotherapeutisch prioritär redu ziert werden. Der Zeitverlauf der Xanax -Behandlung sei nicht klar. Es bestehe jedoch die Gefahr, dass eine körperliche Abhängigkeit durch die ärztlich verord nete Behandlung mit Benzodiazepinen entstehen könnte, die für den weiteren Heilverlauf kontraproduktiv sein könnte.

Es könnten andere sedierende Behand lungen wie der Einsatz von dämpfenden Neuroleptika (Quetiapin oder Olanzapin als Beispiele) diskutiert werden (S. 3). Weiter wäre es sinnvoll, mit dem Beschwer deführer und dem Behandelnden tagesstrukturierende Massnahmen zu besprechen , damit auch die Möglichkeit von einer Rehabilitation in Verweistätigkeiten nicht ausser Acht gelassen werden (S. 4 oben). 3. 6

Dr. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

Konsiliar psychiater

der Suva, nannte in der psychiatrischen Beurteilung vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 7/104) als Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psycho ti sche Symptome (ICD-10 F32.2) bestehend seit Mai 2015 , bisher weitgehend the rapieresistenter Verlauf , eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) , recht schwere Ausprägung,

bestehend seit Mai 2015, bisher weitgehend therapieresistenter Verlauf, sowie einen Status nach Anpassungsstörung 1999 (ICD-10 F43.2). Weiter nannte er Schmerzen und multiple psychosomatische und vegetative Beschwerden im Rahmen der Depression und PTBS (S. 18).

Zur Kausalität hielt Dr. F.___ fest, abgesehen von vorübergehenden psychi schen Beschwerden wegen der quälenden, dreimonatigen Ungewissheit betreff en d das Schicksal seiner Herkunftsfamilie im Balkan-Krieg habe der Beschwerdeführer bis zum zu beurteilenden Ereignis nie unter aussergewöhnlichen psychischen Beein trächtigungen gelitten, und bis dahin habe er sich nie in psychiatrischer Behand lung oder in Psychotherapie befunden. Die 1999 wahrscheinlich vorliegende An passungsstörung habe überwiegend wahrscheinlich keinen Einfluss auf die aktu elle Krankheitsentwicklung. Die Lebensvollzüge hätten sich sowohl in fami liärer als auch in beruflicher Hinsicht auf einem recht hohen Niveau bewegt (S.

18 unten).

D ie Attacke am 1 7. Mai 2015 sei verständlicherweise als massive, akute Bedroh ung erlebt worden. Aus psychiatrischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass dieses Ereignis zur Entwicklung einer recht schweren PTBS geführt habe, welche hier zugleich mit einer schweren depressiven Symptomatik einhergehe. Ohne das Ereignis am 1 7. Mai 2015 wäre es nicht in dieser Zeit und in dieser Weise zur Entwicklung der vorliegenden psychiatrischen Störung gekommen. Aus diesen Gründen sei aus psychiatrischer Sicht ein natürlicher, teilkausaler Zusammen hang zwischen dem Ereignis am 1 7. Mai 2015 und den aktuell vorliegenden, psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahr schei n lich keit zu bejahen (S. 19 oben). Die ambulanten Massnahmen seien mit ins gesamt sechs Konsultationen pro Monat recht intensiv, wobei die antide pressive Medikation im Vergleich zur Schwere der depressiven Symptome relativ wenig ausgebaut sei. Allerding sei davon auszugehen, dass die medikamentöse Beeinflussbarkeit aufgrund der schweren psychiatrischen Komorbidität grund sätzlich vermindert sei. Alprazolam (Benzodiazepin) sei vom Behandler verordnet worden und werde vom Beschwerdeführer vor allem in Momenten intensiver see li scher Not eingesetzt. Nach Möglichkeit nehme er Chlorprothixen statt Alprazo lem ein, dessen angstlösende Wirkung jedoch geringer sei. Von einem Missbrauch im eigentlichen Sinn könne nicht ausgegangen werden. Grundsätzlich sei in Anbe tracht des Langzeitverlaufs trotz gesamthaft recht intensiver ambulanter Therapie eine stationäre therapeutische Massnahme dringend empfohlen und sinnvoll. Es sei zu erwarten, dass im Rahmen einer stationären psychiatrischen Behandlung auch die Medikation optimiert werde, und dass ein Ausschleichen von Alprazolam in diesem Rahmen besser möglich sein werde (S. 19).

Zurzeit und bis auf weiteres bestünden erhebliche funktionelle Einschränkungen, vor allem Antriebsverminderung, erhöhte Erschöpfbarkeit mit rasch nachlassen der Konzentrations- und Merkfähigkeit, erhebliche Beeinträchtigungen der psy chischen und emotionalen Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit, Neigung zu Panikzuständen und (anamnestisch) zu Reizbarkeit. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer bis auf weiteres keine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zumutbar (S. 20 oben). Insgesamt sei die Prognose im Hinblick auf eine mittel- bis langfristige Verbesserung des psychischen Zustandes und somit der beruf lichen Zumutbarkeit aktuell als vorsichtig günstig zu beurteilen (S. 20 Mitte). Eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik sei dringend indiziert. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er bereits für eine stationäre, traumaspezifische psychiatrische Therapie angemeldet worden. Davon sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung der psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen zu erwarten (S. 21 oben).

Schliesslich führte Dr. F.___ aus, die adäquate Kausalität sei durch die Admini stration zu beurteilen, und nicht von medizinischer Seite. Ein natürlich er , teilkau saler Zusammenhang zwischen dem Ereignis am 1 7. Mai 2015 und den aktuellen, psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen sei aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom 1 7. Mai 2015 in Bezug auf die Beschwerden noch immer eine Rolle spiele (S. 20 unten) . 3. 7

Die Ärzte des Universitätsspitals G.___

führten im Sprechstundenbericht für posttraumatische Belastungsstörungen vom 1 6. November

2016 ( Urk. 7/128/2-5) aus, aufgrund von Wiedererleben, Vermeidungsverhalten, nega ti ver Veränderungen in Kognitionen und Stimmung und Übererregung seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt. Ausserdem bestehe mit gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, vermindertem Antrieb, Konzentra tions störungen, vermindertem Selbstvertrauen, pessimistischen Zukunftsaussichten und Suizidgedanken sowie Schlafstörungen eine mittelgradige depressive Epi sode. Prog nostisch ungünstig dürften sich die vor allem körperlich präsentierte Symp tomatik mit Somatisierungstendenzen und das ausgeprägte Vermeidungs ver halten in Zusammenhang mit einem als problematisch zu beurteilenden Ben zodia ze pinkonsum aus wirken. Aufgrund dieser dysfunktionalen Bewältigungs stra te gien scheine ein traumaspezifisches Verfahren aktuell nicht erfolgver spre chend (S. 1). 3. 8

Dr. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 1 2. Februar 2017 zu Handen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/130 ) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 5.1): - Verdacht auf eine organische (sekundäre) depressive Störung aufgrund einer iatrogen induzierten Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F06.32), soweit die Angaben der Wahrheit entsprächen - anamnestisch psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, iatrogene Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.24) gemäss Angaben mit sechs Tabletten Alprazolam und Zopiclon zur Nacht - psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide, schädli cher Gebrauch (ICD-10 F11.10).

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter (S. 37 Ziff. 5.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeits syn dr om, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)

Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer sei am 1 7. Mai 2015 im Rahmen seiner Tätigkeit als Buschauffeur durch einen ihm Unbekannten grundlos angegriffen und geschlagen worden . Seitdem stünden gemäss der Versicherungsakte erheb liche psychische Beeinträchtigungen im Vordergrund. Die Behandler würden weite rhin aufgrund einer erheblichen, in schwe rer Ausprägung bestehenden post trau matischen Belastungsstörung (PTBS) (ICD-10 F43.1), bestehend seit Mai 2015, mit bisher weitgehend therapieresistentem Verlauf, sowie im Rahmen der Depres sion und PTBS bestehenden Schmerzen, begleitet von multiplen psychoso mati schen und vegetativen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt attestieren . Unter Würdigung der Ver sicherungsakte sowie der aktuellen Exploration und der psychiatrischen Unter suchung sei beim Beschwerdeführer diagnostisch gemäss den ICD-10-Kriterien, dem Diagnostikmanual der WHO, von einer organischen (sekundären) depressi ven Störung (ICD-10 F06.32) aufgrund einer schweren, iatr ogen induzierten Ben zo diazepin- Abhängigkeit (Alprazolam und Zopiclon) auszugehen, soweit die Anga ben des Versicherten der Wahrheit entsprechen würden (siehe Medikamen ten spiegel). Weiterhin seien gemäss den Angaben des Versicherten psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychi sche n und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, iatrogene Ben zodia zepin -Abhängigkeit (ICD-10 F13.24) sowie psychische und Verhaltensstö rungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhal tensstö rung en durch Opioid e, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F11.10) zu kodieren (S. 52 Mitte).

Während der gesamten Untersuchung und Exploration seien

erhebliche Inkonsi stenzen und Diskrepanzen auf ge fallen . Es fänden sich auch erhebliche Diskre panzen im Vergleich mit den Angaben in der Versicherungsakte. Die gutach ter liche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf erhebliche nicht im geklagten Um fan g vorhandene Funkti onsbeeinträchtigungen im Sinne einer

Aggravation erge ben. Die verordneten Medikamente würden offensichtlich nicht ein genommen. Gleich zeitig behaupte der Beschwerdeführer , bis zu sechs Tabletten Alpra zolam am Tag zu nehmen , und er fahre regelmässig Auto. Aufgrund der Diskrepanzen sei eine plausible Herleitung und Darstellung von möglichen Funktions- und Fähigkeits störungen sowie der vorhandenen Ressourcen nur eingeschränkt möglich. Es könne auch nicht auf die Selbsteinschätzung der

Arbeitsfähigkeit des Versicher ten abgestützt werden. Aufgrund der attestierten Schwere und Dauer der Erkrankung müss t en alle bis dato durchgeführten Behandlungen als nicht angemessen beur teilt werden . Medizinische Massnahmen seien somit nicht ausgeschöpft. Es werde dringend eine Behandlung im stationären Rahmen mit Entgiftung von Benzo dia zepinen empfohlen (S. 52 unten f.).

Der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne in Anbetracht des Ausmasses der Benzodiazepin-Abhängigkeit und der sowohl beim Referenten als auch in der Versicherungsakte bereits in der Vergangenheit beschriebenen fluk tuierenden psychopathologischen Auffälligkeiten, die auf den Substanzmiss brauc h zurückzuführen seien , nicht gefolgt werden. Es handle sich gemäss den ICD-10 Kriterien unter Beachtung der Differenzialdiagnosen einer depressiven Episode um eine sekundär (organisch) induzierte affektive Störung. In seiner psychia tri schen Beurteilung habe auch der Psychiater Dr. F.___ auf schwankende kogni tive Defizite (Aufmerksamkeit und Konzentration) nach Einnahme von Alpra zolam während seiner Untersuchung hin gewiesen . Die damalige psychiatrische Beurteilung müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht infrage gestellt werden, während der Exploration sei kein professioneller Dolmetscher anwesend gewesen , die Exploration sei teilweise durch den im Rahmen der Untersuchung anwesenden Sohn übersetzt worden . Auch während der aktuellen Exploration sei auffallend gewesen , dass der Beschwerdeführer insbesondere die Fragen im Rahmen eines direkten Interviews nur unter Zuhilfenahme des professionellen Dolmetschers habe beantworten können (S. 54 Mitte) .

Ebenfalls k önne der Diagnose einer PTBS nicht gefolgt werden und aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt werden (S. 54 ff.). Beim Beschwerdeführer würden zudem multiple nicht-versicherungsmedizinische relevante psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen wie Migrationshintergrund, mangelnde Sprach kenn t nisse, Alter, Verlust des Arbeitsplatzes sowie finanzielle Probleme (S.

57 oben).

In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Buschauffeur sei bei m Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 57 unten). Aufgrund des erheb lichen iatrogen induzierten Benzodiazepin k onsums sei gegenwärtig bis zum Ab schluss einer stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung von psy cho tropen Substanzen ebenfalls in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ausgewiesen. Diese Massnahme sei dem Beschwerdeführer im Sinne einer Schadenminderungspflicht zuzumuten. Überwiegend wahrscheinlich sei durch diese Massnahme von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit spätestens in sechs Monaten, zumindest in einer angepassten Tätigkeit, auszugehen (S. 58 oben). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit dem Beginn der Erkran kung 201 5. Aus psychiatrischer Sicht werde dringend die Anpassung der therapeutischen Massnahmen, insbesondere ein strikter Verzicht auf den weiteren Konsum von psychotropen Substanzen, im Sinne einer Entgiftungs- und Ent wöhnungsbehandlung im stationären Rahmen empfohlen. Darüber hinaus werde die Anpassung der medikamentösen antidepressiven Behandlung unter Kontrolle der Medikamentenspiegel aufgrund der mangelnden Compliance empfohlen (S.

58 Mitte). 3. 9

Dr. I.___ , Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 1 7. Febru ar 2017 ( Urk. 7/131) als Diagnosen posttraumatische Spannungskopf schmerzen und einen Verdacht auf neuropsychologische Defizite, bei Status nach schwerer Commotio cerebri am 1 7. Mai 201 5. Dazu führte er aus, im Rahmen des tätlichen Angriffs vom 1 7. Mai 2015 habe der Beschwerdeführer eine schwere Commotio cerebri mit mindestens mehrstündiger Bewusstlosigkeit erlitten. Ge blie ben seien in erster Linie Kopfschmerzen im Sinne posttraumatisch bedingter Spannungskopfschmerzen. Die Schwindel hätten teilweise Merkmale einer peripheren Vestibulopathie, vor allem die Drehschwindel und die wellenförmigen Auf- und Abbewegungen , unspezifisch seien dagegen die Schwankschwindel, diese seien entweder vegetativ oder zervikal bedingt, als Folge einer Traumati sierung der Nacken- und Schultermuskulatur und der HWS. Des Weiteren seien neuropsychologische Defizite zu vermuten. Insgesamt bestehe ein enormer Lei dens druck, welcher unmittelbar mit den Schmerzen in Zusammenhang stehe, und der Beschwerdeführer habe grosse Zukunftsängste geäussert (S. 3 oben). 3. 10

Dr. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im E -M ail vom 1 7. März 2017 ( Urk. 7/137) aus, der Beschwerdeführer sollte von der Inva li denversicherung aus zwecks Entgiftung stationär behandelt werden. Die familiäre Situation sei schwierig, die Ehefrau drohe mit Suizid und wolle nicht alleine ge lassen werden. Eine Hospitalisierung sei zurzeit nicht sinnvoll. Hinge gen scheine eine halbstationäre Entgiftung erfolgsversprechend. I n Zusammen arbeit mit dem D.___ werde dieses Prozedere, das Einverständnis der Invaliden ver sicherung vor aus gesetzt, angewendet. In den ersten drei Monaten würden wöch entlich Blut kon trollen durchgeführt, um den Benzo-Spiegel zu bestimmen. Bei positivem Ver lauf, zweiwöchentlich, bis die vorgeschriebene Frist von sechs Monaten erreicht worden sei. 3. 11

Die Ärzte der i ntegrierten Psychiatrie K.___ be richteten am 2 7. April 2017 ( Urk. 7/152 ) über eine stationäre (Entzugs-)Be hand lung vom 6. bis 2 7. April 2017 und nannten als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypno tika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2).

Dazu führten die Ärzte aus, am Eintrittstag habe sich der Beschwerdeführer in einem deutlich depressiven Zustandsbild mit Traurigkeit, Verzweiflung, Hoffnung s l osigkeit, depressiver Stimmungsl age und Antriebsmangel präsentiert. Parallel habe beim Beschwerdeführer eine beeinträchtigte Schlafqualit ät in Form von Ein-

und Durchschl afstörungen mit Hype rvigilanz bei vordiagnostizierter post traumati scher Belastungsstörung eruiert werden können . Aufgrund der de pressiven Symptomatik sei eine antidepressive Behandlung mittels Venlafaxin etabliert worden , initial mit der Tagesdosis von 75 mg einmal täglich, welche im weiteren Verlauf kontinuierlich bis Erreichen der Tagesdosis von 225 mg i nten siviert worden sei . Unter der neu begonnenen Therapie sei es zur psychischen Stabilisierung gekommen . Die bisherige Therapie mit Fluoxetin sei eingestellt worden . Im stationären Setting hätten keine wesentliche n Nebenwirkungen eru ieren werden können . Zugleich seien zur Verbesserung der Durchschlafqualität Quetiapin 50 mg als retardiertes Präparat und für das Einsch l afen Quetiapin 25 mg in nicht retadierter Form als Festmedikation angeordnet worden , hierunter hätte eine ausgeprägte Besserung des Schlafes fest gestellt werden können . Auf grund der vorbekannte n Benzodiazepin- Abhängigkeit sei ein fraktionierte r Ent zug durch geführt worden, der komplikationslos verlaufen sei . Das d urchgeführte 12 Kanal-EKG habe

keine

relevanten pathologischen Veränderungen gezeigt . Laborchemisch hätten sich keine pathologischen Parameter konstatieren lassen . Bei fehlenden Hinweisen auf eine unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung habe der psychisch kompensierte Beschwerdeführer am 2 7. April 2017 entlassen werden können (S. 2). 3.1 2

Dr. J.___ (vorstehend E. 3. 10 ) nannte im Bericht vom 1 8. Januar 2018 ( Urk. 7/207) als Diagnosen eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10 F32.1/32.2) sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Analgetika und Tran quilizer (ICD-10 F13.2). Dazu führte er aus, seit dem Überfall 2015 habe sich das klinische Bild stufenweise verschlechtert. Die PTSD typischen Symptome wie Teilamnesie bezüglich des Überfalls, Hyperarousal im Sinne von Insomnie, Alb träume n , Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit und Wutausbrüchen seien die ganze Zeit über nachweisbar. Ferner berichte der Beschwerdeführer über szenische Intru sionen. Die depressive Symptomatik sei von Anfang an präsent gewesen. Die Affektlabilität werde durch die Suchtproblematik noch weiter akzentuiert. Nach dem stationären Entzug sei er nur kurzfristig «clean» gewesen, es sei zu einem Rückfall gekommen, insbesondere zu einer Wiederaufnahme des Xanax -Kon sums. Es würden bei ihm zwei- bis dreiwöchentliche Sitzungen stattfinden (S. 3). 3.13

Dr. J.___ (vorstehend E. 3.10) führte im Bericht vom 2 7. Oktober 2018 ( Urk. 7/259) zuhanden der Suva im Wesentlichen aus, der Verlauf sei ungünstig und es sei eine Invalidisierung eingetreten. Das psychopathologische Bild habe sich in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert. Alle Symptome, die auf eine posttrau matische Belastungsstörung hinweisen würden, seien weiterhin nachweisbar. Dasselbe gelte für die mittlere, intermittierend auch schwere depressive Episode, immer wieder berichte der Beschwerdeführer von suizidalen Ideationen. Die Therapie gehe weiter. Allerdings stünden die Chancen für eine kurative Behand lung durchaus schlecht. Er habe weiterhin folgende Einschränkungen: Einerseits die persönlichen Störungen (Depression, Angst) die im Rahmen der erwähnten Diagnosen da seien. Andererseits sei sein soziales Funktionsniveau nach wie vor sehr tief. Er sei ausser Stande , irgendwelche Handlungen im Sinne des täglichen Lebensvollzugs zu erledigen. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit. Auf dem primären Arbeitsmarkt sowieso, aber auch im geschützten Rahmen müsse man seine Arbeitsfähigkeit hinterfragen, da er wegen der Symp tomatik nicht gruppenfähig sei (S. 2). Insgesamt habe sich das klinische Bild leider nicht gebessert. Die Möglichkeiten einer ambulanten, intensiven Psychotherapie sei en langsam ausgereizt. Es handle sich um einen invalidisierenden Verlauf. Die Therapie ziele darauf ab, akute Verschlechterungen wie Suizidalität zu verhin dern, sei also als palliative, sozialpsychiatrische Betreuung zu betrachten. Es sei ein Endzustand erreicht, mit weiterer Besserung sei nicht zu rechnen. Ob er von einer längerfristigen psychiatrischen Behandlung profitieren würde, bleibe dahin gestellt, dies nicht zuletzt wegen der dürftigen intellektuellen Ressourcen, aber auch wegen der Sprachbarriere (S. 3). 3.14

Dr. F.___ (vorstehend E.

3.6) führte in der psychiatrischen Beurteilung vom 2 1. November 2018 ( Urk. 7/269) aus, der Beschwerdeführer sei am

5. Oktober 2016 durch den Unterzeichnenden untersucht

und am 6. Oktober 2016 ausführ lich beurteilt worden . Die damaligen Schlussfolgerungen hätten sinngemäss un verändert Gültigkeit . Obwohl die IV -Stelle auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ abgestellt habe , änder e sich durch dieses nichts an seiner Beurteilung. Das Gutachten von Dr. H.___

enthalte mehrere relevante, offensichtliche Fehler, und die medizinischen Schlussfolgerungen seien nicht nachvollziehbar.

Der Spiegel von Fluoxetin sei laut Gutachten nur knapp unterhalb des therapeu tischen Bereichs gelegen ; das Antidepressivum Fluoxetin werde sicher einge nommen. Dasselbe gelte für Zopiclon. Dieses werde nur zum Einschlafen einge nommen und habe eine kurze Halbwertszeit, womit erklärbar sei , dass der Spiegel zum Zeitpunkt der Blutentnahme unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen habe . Auch das schlafanstossende Trazodon sei nachweisbar gewesen . Diesbezüg lich sei zu berücksichtigen, dass auch Trazodon eine ausgesprochen kurze Halb wertszeit habe . Deshalb würden auch Retard-Tabletten hergestellt (wobei der Versicherte die nicht retardierten Präparate einnehme ). Aus diesen Gründen seien mehrere Aussagen von Dr. H.___ betreffend die Medikamenteneinnahme schlicht weg falsch . Sehr bedauerlich sei , dass der Spiegel des Opioids Tramadol nicht bestimmt worden sei . In Anbetracht des Umfangs des Gutachtens von Dr. H.___ und von dessen Auswirkungen sowie insbesondere der Tatsache, dass Dr. H.___ das Vorliegen eines Opioid-Missbrauchs postuliert habe , wäre dies zu erwarten gewesen . Zudem führ e der Gutachter die auch von ihm beschriebenen depressiven Symptome auf eine Abhängigkeit von Alprazolam zurück. Allerdings sei dieses das einzige geprüfte Medikament, welches gar nicht nachweisbar gewesen sei .

Viele Anmerkungen im Gutachten würden tendenziös wirken, unter anderem auch durch die angewendete Formatierung und das häufige "Cave". Posttrau ma tische psychische Symptome seien offenbar nicht gezielt exploriert worden , ob wohl Dr. H.___ die Beurteilung des Unterzeichnenden vorgelegen habe . Insge samt werde das Gutachten von Dr. H.___ dem psychischen Zustandsbild des Versicher ten nicht gerecht. Der Einfluss von Benzodiazepinen werde stark überbewertet - siehe dazu auch die früheren Anmer kungen im eigenen Gutachten am 6. Oktober 2016; diese seien im weiteren Verlauf bestätigt worden und würden auch in Anbetracht der Beurteilung durch Dr. H.___ in unveränderter Weise gelten (S. 29).

Am 2 0. Juni 2017 sei der Beschwerdeführer ausführlich durch das Zentrum D.___ beurteilt worden , wo eine interdisziplinäre Schmerz behandlung durchgeführt worden sei. Anlässlich von Reduktionen des Benzodiazepins Alprazolam seien im ambulanten Setting jeweils Entzugssymp tome aufgetreten. Leider sei dabei nicht in differenzierter Weise auf den Verlauf bezüglich Benzodiazepinen während und nach dem erfolgten stationären Entzug eingegangen worden . Der Beschwerdeführer habe weiterhin Angst davor, dass der Täter nach Hause komme und die Familie ge fährde, womit dieser gedroht habe. Dies führe jeweils zu zwei bis drei Minuten dauernden Panikat tacken, mit Herz rasen, Kribbeln am ganzen Körper, Hyperventilation und Todesangst. Die Ehefrau habe berichtet , dass ihr Mann im Haushalt nichts machen könne. In der Nacht sei er sehr unruhig. Seit dem Überfall sei er wie verändert (trauriger, nervöser und ängstlicher). Autofahren könne er nur kurze Strecken. Nicht korrekt in dem Bericht sei die Angabe gewesen , dass bis anhin keine Gutachten erstellt worden seien. Aus neuropsychologischer Sicht seien erhebliche Einschränkungen be schrie ben worden , wobei diese nicht in differenzierter Weise quantifiziert worden seien. Psychiater Dr. L.___

habe berichtet , dass die Einzeltherapie bisher ohne genügenden Erfolg geblieben sei. Weiterhin habe er posttraumatische Belastungssymptome (aufdrängende Bilder, Vermeidungsverhalten, Schwitzen in der Nacht, Albträume, Zähneknirschen) beschrieben . Im Langzeitverlauf hätten Schmerzen, Depression und Ängste zugenommen. Es würde eine volle Arbeits unfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen , bei fehlendem Rehabili ta tions potenzial. In Übereinstimmung mit dem Unterzeichnenden habe

Dr. L.___ fest gehalten , dass keine Hinweise auf Agg ravation oder Simulation vorlie gen würden (S. 30 unten) .

Zur Frage, wie lange die psychischen Beschwerden noch als angemessene und typische Reaktion auf den Unfall vom 1 7. Mai 2015 bezeichnet werden könn t e n , führte Dr. F.___ aus, dies

sei überwiegend wahrscheinlich weiterhin und wahr scheinlich auch auf lange Zeit hinaus der Fall. Die Begriffe "angemessen" und "typisch" seien aus psychiatrischer Sicht allerdings recht problematisch. In psy chischer Hinsicht sei jeder Mensch einzigartig. Bei Unfallereignissen wie dem hier vorliegenden seien "weiche" Aspekte psychisch oft wesentlich bedeutsamer als "harte Facts"; das Erleben aller mit dem Unfall verbundenen Aspekte durch den Versicherten sei in Bezug auf die Entwicklung und den Verlauf allfälliger psy chischer Störungen im Zusammenhang mit dem Unfall von sehr grosser Bedeu tung. Zudem würden individuelle Faktoren (Was ist das für ein Mensch? Was hat diesen bis zum Unfall geprägt? Persönliche Ressourcen und Defizite? In psy chosozialer Hinsicht stützende und belastende Faktoren?) eine sehr grosse Rolle spielen .

Wie bereits früher dargelegt, sei das relevante Unfallereignis aus psychia trischer Sicht schwerwiegend gewesen

- daran änder e sich nichts durch die Tat sache, dass es dabei zu keinen anhaltenden, strukturellen Unfallfolgen gekommen sei . Der Beschwerdeführer sei durch einen unter Drogen stehenden und in seiner Freizeit Kampfsport treibenden Mann grundlos und unvermittelt attackiert worden , und dieser habe später berichtet , dass es sein Ziel gewesen sei, möglichst oft und möglichst hart zuzuschlagen. Zudem habe

dieser damit gedroht, den Versicherten zuhause aufzusuchen, um ihm und seiner Familie Gewalt anzutun.

Deshalb sei es aus versicherungspsychiatrischer Sicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde füh rer in der Folge insgesamt schwere und weiterhin bestehende psychische Be schwerden und Beeinträchtigungen entwickelt habe (S. 33 oben). Ohne das Scha den ereignis am 1 7. Mai 2015 hätten sich die multiplen, chronischen psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen nicht in dieser Zeit und in dieser Weise entwickelt. Es bestünden keine Hinweise auf relevante unfallfremde Aspekte. Zur Rolle der Benzodiazepine sei bereits mehrfach Stellung genommen worden . Dies bezüglich sei festzuhalten, dass diese allesamt durch Ä rzte verordnet und/oder abgegeben worden seien . Ohne den Vorfall am 1 7. Mai 2015 hätte sich über wiegend wahrscheinlich auch keine Benzodiazepin-Einnahme entwickelt (S. 33 Mitte) .

Aufgrund der erfolgten Chronifizierung (trotz regelmässiger

ambulanter und einmaliger stationärer Therapie) sei davon auszuge h en, dass noch über Jahre hinweg eine Behandlung notwendig sein werde

- insbesondere unter Anbetracht der wie derholten Suizid-Gedanken und -Ä usserungen, welche auch für die Fami lie eine sehr hohe Belastung darstellen würden (S. 33 unten) .

4. 4.1

Die Parteien sind sich - soweit ersichtlich - insofern einig, als dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (trotz erfolgter zahlreicher somatischer Abklä rungen; vgl. Urk. 7/ 46, Urk. 7/ 173, Urk. 7/176 , Urk. 7/193-194 ) keine objektivier baren somatischen Beeinträchtigungen (mehr) vorlagen ( Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 5 oben). Dies ist angesichts der beim Unfall erlittenen leichten

somatischen Verletz ungen (vorstehend E. 3.1-3) ohne Weiteres nachvollziehbar, so dass sich hierzu Weiterungen erübrigen. Beim Unfall ist es sodann nicht zu einer Distorsions ver letzung der Halswirbelsäule (HWS), einer dieser äquivalenten Verletzung oder einem Schädel-Hirntrauma gekommen (vgl. E.

1.8) . Zudem wurde bereits im August 2015 über einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Panikstörung berichtet (vorstehend E.

3.3 ) und die psychiatrisch-psy cho therapeutische Behandlung setzte Mitte November 2015 , mithin knapp 6 Monate nach dem Unfall, ein (vgl. vorstehend E. 3.4).

Für die Adäquanzbeurteilung massgebend ist somit die auf BGE 115 V 133 fuss ende Praxis (vorstehend E. 1.7 ). 4.2

Tätlichkeiten ordnet die Rechtsprechung zumeist im Bereich der mittelschweren Unfallereignisse ein (Urteile des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 1 4. März 2013 E. 4.1 und 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2). Dies gilt etwa für fol gende Urteile: 8C_595/2015 vom 2 3. August 2016, 8C_681/2010 vom 3. Novem ber 2010 E. 6.2, 8C_281/2010 vom 2 8. September 2010 E. 4.1, 8C_476/2010 vom 7. September

2010 E.

4, 8C_1062/2009 vom 3 1. August

2010 E.

4.2.1, 8C_1032/2009 vom 1 1. Mai 2010 E. 4, U 98/06 = SVR 2007 UV Nr. 29 E. 3.2, U 105/05 vom 1 4. Juni 2005 E. 2.3, U 37/94 vom 2 1. August 1997 E. 5a und RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215, U 215/94 E. 6b/ bb . 4.3

Vereinzelt wurde ein entsprechendes Ereignis als mittelschwer an der Grenze zu einem schweren eingeordnet, so namentlich bei - einem Versicherten, dem im Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung ein grosses Fleischmesser (23 cm lange und 4.2 cm breite Klinge) in den Magen gestochen wurde (8C_519/2008 vom 28. Januar 2009 E. 5.2.2) - einem Versicherten, der nachts von zwei vermummten Einbrechern in der eigenen Wohnung mit Eisenstangen auf den Kopf geschlagen wurde (U 382/06 vom 6. Mai 2008 E. 4.2 und 4.3) - einem Versicherten, der von drei Unbekannten zu Boden geworfen und mit Stockschlägen traktiert wurde, dies nach vorangegangenen Erpres sungs versuchen und Drohungen (U 36/07 vom 8. Mai 2007 (E. 6.1), - einer Versicherten, die - mit einem Mann und dessen Sohn zusam men lebend - ohne ersichtlichen Anlass und ohne Vorwarnung vom Sohn ge packt, auf den Boden geworfen, mehrmals mit dem Kopf auf den Boden geschlagen, mit Kniestössen traktiert und mit dem Tod bedroht wurde, wo bei das Bundesgericht unterstrich, dass die Drohungen des Angreifers geeignet gewesen seien, die Versicherte in Bezug auf dessen Absichten ernsthaft zu beunruhigen, dass dieser ausserdem zu ihrem Familienkreis gehörte und dass ein Ungleichgewicht der Kräfte (Alter, Geschlecht) be stand (U 9/00 = RKUV 2001 Nr. U 440 S. 350 vom 28. August 2001 E. 6a) - einer Versicherten, die beim Spazieren auf der Strasse von einem Unbe kannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungsab sicht gewürgt wurde, bevor der Angreifer durch Passanten überwältigt werden konnte (U 215/94 vom 21. Juni 2006 = RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215 E. 6)

Im Fall eines

Versicherten, dem ein Bierglas, das dabei zersplitterte, ins Gesicht geschlagen wurde, wobei er entstellende Verletzungen erlitt, erachtete das Bun des gericht die Einordnung durch die Vorinstanz als mittleres, an der oberen Grenze liegendes Ereignis, als - wenn auch als Grenzfall - vertretbar (8C_96/2017 vom 2 4. Januar 2018 E. 4.3). 4.4

Der Beschwerdeführer wurde in seiner Tätigkeit als Buschauffeur von einem Unbekannten angegriffen und mehrmals geschlagen, wobei sich der Beschwerde führer zunächst wehrte und auch von einem Arbeitskollegen Hilfe erhielt. Nach einem erneuten Angriff verlor der Beschwerdeführer kurz das Bewusstsein (zum Tatablauf, vgl. Urk. 7/9 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine kleine Ablederung am Nasenrücken und zwei kleine oberflächliche Schürfungen am Brustkorb. Am linken Auge konnte keine sichtbare Verletzung und kein Hämatom festgestellt werden. Die übrigen ärztlichen Untersuchungen zeigten unauffällige Verhältnisse (vorstehend E. 3.1, vgl. auch Urk. 7/7).

Vergleicht man diesen Ereignishergang mit den wenigen Fällen, in denen das Bundegericht das Unfallereignis an der Grenze zu einem schweren eingeordnet hat (vorstehend E. 4. 3 ), so fallen systematische Unterschiede auf, indem in jedem der genannten Fälle gegenüber dem vorliegenden ein zusätzliches qualifizie ren des Merkmal (oder mehrere davon) zu konstatieren ist, sei es eine Mehrzahl von (in einem Fall zudem vermummten) Angreifern, der Einsatz eines Gegenstandes (zumeist als Schlagwaffe), ein besonderes - im einen Fall bedrohliches, im ande ren Fall familiäres - Umfeld, ein zusätzliches mit Tötungsabsicht verbundenes Würgen.

Vor diesem Hintergrund entspricht die Zuordnung des Unfalles zu einem mittle ren Ereignis im engeren Sinn durch die Beschwerdegegnerin der massgebenden Rechtsprechung (vorstehend E. 4. 2 ) und der Ereignishergang weist keines der zusätzlichen qualifizierenden Merkmale auf, welche eine Zuordnung an der Grenze zu einem schweren Ereignis zu rechtfertigen vermöchte.

Somit handelt es sich um ein Unfallereignis mittlerer Schwere, so dass drei der massgebenden Kriterien (vorstehend E. 1. 6 ) - oder eines in auffallender oder besonders ausgeprägter Weise - erfüllt sein müssen, damit die Adäquanz bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5). 4.5

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Ver letzung betrachtet. Auch wird der nachfolgende Heilungsprozess bei diesem Kri te rium nicht einbezogen (Urteile des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Okto ber 2013 E. 7, SVR 2013 UV Nr. 3 E. 6.1, Urteil 8C_15/2013 vom 2 4. Mai 2013 E. 7.1).

Vor diesem Hintergrund kann das Kriterium vorliegend - auch wenn dem Vorfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist

- nicht als erfüllt erachtet werden. Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu zu Recht fest, dass die Aus einandersetzung nicht besonders schwerwiegend verlief, was sich auch aus dem Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 2 2. Juni 2015 ergibt. Aus dem Bericht geht unter anderem hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach der ersten Attacke mit mehrfachen Schlägen zunächst selber wehrte und dann von einem Arbeitskollegen sowie einen Fahrgast Hilfe bekam. Der Arbeitskollege (sowie auch der Fahrgast) versuchte den Angreifer zu beruhigen und drängte n diesen in den hinteren Teil des Busses, worauf dieser erneut zweimal den Beschwerdeführer angriff und diesen sodann bedrohte ( vgl. Urk. 7/9). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind vorliegend im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklich keit ersichtlich. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass selbst wenn dieses Adäquanzkriterium zu bejahen wäre, dieses sicherlich nicht in be son ders ausgeprägter Weise vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_893/2012 vom 1 4. März 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Zur Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ergibt sich, dass die erlittenen Verletzungen - kleine Ablederung am Nasenrücken und zwei kleine oberflächliche Schürfungen am Brustkorb bei sonst unauffälligen Ver hältnissen (vgl. vorstehend E.

3.1-3 sowie Urk. 7/7 )

- we der erheblich, noch als besonders geartet oder ausgesprochen schwer zu taxieren sind, weshalb dieses Kriterium nicht erfüll t ist.

Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist gegeben, wenn es sich um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesse rung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung handelt, während blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie medika men töse Behandlungen das Kriterium nicht zu erfüllen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.3). So verhält es sich vorliegend, denn abgesehen von der im November 2015 aufgenommenen psycho therapeutischen Behandlung (vorstehend E. 3. 4 ), die hier gerade nicht berücksich tigt werden kann, sind nur noch Abklärungen in verschiedener Richtung (vgl. vorstehend E. 4.1 ) dokumentiert. Somit ist das Kriterium nicht erfüllt.

Bezüglich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen (Urteil des Bun des gerichts 8C_123/2018 vom 1 8. September 2018 E. 5.2.2.1). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die zwar körperlich imponierenden, organisch objektiv jedoch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers ausser Acht zu bleiben haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 1 8. Septem ber 2018 E. 5.2.2.1, 8C_236/2016 vom 1 1. August 2016 E. 6.2.4 und 8C_825 /2008 vom 9. April 2009 E. 4.6), womit dieses Kriterium ebenfalls nicht erfüllt ist.

F ür eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlim mert hätte, sowie für einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Kompli kationen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E.

11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3) bestehen keine Anhaltspunkte. Beide Kriterien sind nicht erfüllt.

Bei der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 sind beim Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur jene Zeiten zu berücksichtigen, welche die versicherte Person aufgrund einer rein physischen Betrachtungsweise arbeits unfähig war. Anhaltspunkte für eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit be steh en vorliegend keine, womit dieses Kriterium ebenfalls nicht erfüllt ist . 4.6

Insgesamt ergibt sich somit, dass allenfalls eines der massgeblichen Kriterien erfüllt ist, so dass es den anhaltenden Beeinträchtigungen ohne organisches Sub strat im Sinne struktureller Verän derungen an der Adäquanz fehlt. 4.7

Bei "gemischten" Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Über fall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Unfallbegriff erfüllenden physi schen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung unter beiden Aspekten vorzunehmen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_1062/2009 vom 3 1. August 2010 E. 2.2.1) , wobei

a n den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schreckereignissen und nachfolgen den psychischen Beschwerden hohe Anforderungen gestellt werden . Andererseits ist der Versicherungsschutz einer weiten Bandbreite von Versicherten zu ge währen (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 18 mit Hinweis auf 115 V 133 E. 4b S. 135, 125 V 456 E. 5c S. 462). Damit sind die strengen Anforderungen insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Ausser gewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen.

Beurteilt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens erfahru ng, ist festzustellen, dass der tätliche Angriff vom 1 7. Mai 2015

- unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite der Versicherten - nicht geeignet war, eine lan g jährige psychische Störung mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit herbei zuführen. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise vorbrachte, erlitt vorlie gend weder der Beschwerdeführer noch eine Drittperson einen erheblichen Körper schaden und das Ereignis dauerte relativ kurze Zeit. Ein solches Ereignis ist recht sprechungsgemäss nicht geeignet, einen dauernden, erheblichen psychi schen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen (vgl. BGE 129 V 177 E. 4.3 sowie Urteile des Bundesgerichts U 390/04 vom 1 4. April 2005 E. 2.1, U 593/06 vom 1 4. April 20 08 E. 4, 8C_720/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3 und 8C_170/2014 vom 4. Juli 2014 E. 8.2 ) . Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf einen solchen Angriff dürfte rechtsprechungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Woc hen oder Monate überwunden wird (vgl. BGE 129 V 177, SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.5, je mit Hinweisen ) . Die psychische Störung und die lang andauernde Erwerbsunfähigkeit können daher nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessene und einigermassen typische Reaktion auf das Schreck ereignis bezeichnet werden ( vgl. BGE 115 V 141 E . 7 mit Hinweis en ). 4.8

Nach dem Gesagten entfällt auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Adä quanztheorie eine weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.

Die Ablehnung einer weitergehenden Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid vom 1 7. April 2019 erw eist sich demnach als rechtens. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerde ver fahren. 5.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.3

Weder einsprache

- noch beschwerdeweise wurden Argumente vorgebracht, welche den abschlägigen Entscheid der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen ver möchten. Zur Begründung der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer einzig aus, dass diese angesichts eines möglichen Rentenanspruchs und der disputablen Fragen im Zusammenhang mit der Adäquanz nicht überzeugend sei (vgl. Urk. 1 S. 5). Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verwei sen , woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren respektive das Ge richt im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde. In diesem Zusammenhang ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 15 f.) insbesondere a uf die marginalen somatischen Verletzungen sowie die konstante und juristisch allgemein bekannte höchstrichterliche Praxis zur allgemeinen Adä quanztheorie und zur sog. Psycho-Praxis hinzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hielt zu Recht fest, dass angesichts der Sach- und Rechtslage einer rechtskundigen Fachanwältin bzw. einem rechtskundigen Fachanwalt bereits beim Studium der Akten hätte bewusst gewesen sein müssen , dass die Gewinnaussichten in einem anzustrengenden Einsprache- respektive Beschwerdeverfahren beträchtlich ge rin ger als die Verlustgefahren einzuschätzen sind . Es ist daher davon auszugehen, dass eine Person, welche für die Kosten ihres Rechtsvertreters selbst aufkommen könnte, sich nicht zu dieser Beschwerde entschlossen hätte. Somit muss von Aus sichtslosigkeit ausgegangen werden , weshalb weder im Einsprache- noch im Be schwerdeverfahren ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes besteht. 6.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. April 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht verneinte und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einspracheverfahren abgewiesen hat, nicht zu beanstanden, was zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Im Weiteren ist auch im Beschwerdeverfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tret ung infolge Aussichtslosigkeit abzulehnen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 8. April 2019 um unentgeltliche Rechts ver tretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Valentin Brunner - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1964, war vom 1. September 2014 bis 3 1. Oktober 2015 beim regionalen Verkehrsbetrieb Y.___ als Buschauffeur tätig und damit bei der Suva gegen Unfälle versichert, als er am 1 7. Mai 2015 von einem ihm unbekannten Fahrgast mittels mehreren Faustschlägen und Fus s tritten traktiert wurde ( Urk. 7/1).

Nach getätigten Abklärungen stellte die Suva die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2018 ein und verneinte dabei auch einen An spruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 7/275). Die Helsan a Versicherungen AG zog ihre am 1. April 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 7/293) mit Schreiben vom 1 0. April 2019 ( Urk. 7/295) zurück. Die vom Versicherten am 7. Januar 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 7/279) wies die Suva mit E inspra che e ntscheid vom 1 7. April 2019 ab ( Urk. 7/299 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 7. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.

E. 2 8. April 2019 Beschwerde ( Urk.

1) gegen den Ein spracheentscheid vom 1 7. April 2019 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzu heben, es sei ihm ab 1. Januar 2019 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von einhundert Prozent auszurichten, eventuell seien weitere tatsächliche und medizinische Abklärungen vorzunehmen .

Ferner sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2019 ( Urk.

6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. August 2019 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus ( Urk. 2), dass das Ereignis mit den sich dabei entwickel nd en Kräften auf den Körper des Beschwerdeführers praxisgemäss in Analogie zu ähnlich gelagerten Fällen höchs tens als mittelschweres Ereignis im engeren Sinne einzustufen sei. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen de m geklagten nicht objektivierbaren Leiden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 1 7. Mai 2015 sei aus näher be zeichneten Gründen zu verneinen (S. 8 ff.). Auch nach der allgemeinen Adä qu anztheorie sei ein entsprechender Kausalzusammenhang nicht gegeben (S. 12 ff.). Schliesslich sei die Einsprache als aussichtslos zu werten, womit der Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen abzuweisen sei (S. 15 f.) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt ( Urk. 1), das Kriterium der dramatischen Begleitumstände respektive der besonderen Eindrücklichkeit liege eindeutig vor. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin sei dieses Adäquanzkriteri um in besonders ausgeprägter W eise erfüllt, mithin der rechtserhebliche Kausalzusammenhang gegeben (S. 4). Inwiefern vorliegend der psychopathologische Zustand auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen sei, sei indessen nicht ersichtlich. Vielmehr erscheine das frag liche Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Folglich bestehe Anlass für weitere Beweisvorkehren, eine antizipierte Beweis würdigung sei mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht statthaft (S.

5 oben). Nach dem Gesagten sei klarerweise vom Vorliegen eines adäquaten Kau sal zusammenhangs zwischen seinem psychischen Leiden und dem Ereignis vom 1 7. Mai 2015 auszugehen. Aufgrund der nicht strittigen vollständigen Arbeitsun fähigkeit in jeder Tätigkeit sei eine Invalidenrente auf der Grundlage einer hundert prozentigen Invalidität auszurichten (S. 5 Mitte). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch vor handene Beschwerden in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang zum erlitt e nen Unfall stehen, wovon abhängt, ob die Beschwerdegegnerin eine weitergeh ende Leistungspflicht trifft. 3 . 3.1

Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___

berichteten am 1 7. Mai 2015 ( Urk. 7/7) über die « medizinische Abklärung nach Schlägerei » und führten aus, in der klinischen Untersuchung habe eine Fraktur oder eine Organläsion des Abdomens grobkur sorisch ausgeschlossen werden können. Das EKG habe sich ebenfalls normal ge zeigt. Der Beschwerdeführer habe eine n leicht reduzierten Allgemeinzustand auf gewiesen, er sei aber wach und 4-fach orientiert gewesen.

A m Nasenrücken

seien eine kleine Hautablederung, jedoch keine sichtbaren Verletzungen am linken Auge und kein sichtbare s

Monokelhämatom vorgelegen.

Am Thorax habe es zwei kleine Schürfungen gehabt , ansonsten ein unauffälliges Integument . Der Body check sei unauffällig gewesen und es hätten keine Druckdolenzen am Orbitarand und im restlichen Gesicht, keine Stufenbildung und somit keine Hinweis für eine Gesichtsschädelfraktur, eine unauffällige Kopfhaut, keine Hämatome, eine leichte Druckdolenz über Weichteilen am Ansatz des Occiput linksseitig vorgelegen. Der

Visus und die Augenmotilität seien unauffällig, die Pupillenreaktion normal, die Herz-, Lungen- und Abdomenauskultation unauffällig gewesen.

Es hätten keine Schmerzen über dem Thorax bestanden , und wenig Druckdolenz

epigastrisch , ansonsten sei d as Abdomen palpatorisch unauffällig gewesen. 3.2

A.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin, Institut B.___ , führte im Bericht vom 6. Juli 2015 ( Urk. 7/221) unter anderem aus, d ie Befragung und körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers habe sich auf grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome als äusserst schwie rig gestaltet . So habe er ausgeprägte Schmerzen geschildert , die eine Untersuchung nur schwer möglich gemacht h ätten , da man ihn kaum habe be rühren können , ohne Beschwerden hervorzurufen. Zudem s ei die Kommuni kation aufgrund von angegebenen posttraumatischen Erinnerungslücken und fraglichen Sprachproblemen nicht einfach gewesen . Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Schmerzen und des Unvermögens, alleine gehen zu können, gestützt von seiner Ehefrau gekommen . Die Befragung und Untersuchung hätten

jedoch nicht in ihrer Anwesenheit statt gefunden . Es sei immer schwierig, das Krankheitsbild in einem solchen Fall objektiv zu bewerten. Jedoch sei

der Beschwerdeführer beobachtet worden , wie er unmittelbar nach Verlassen des Instituts für

Arbeits medizin eine aufrechte Körperhaltung

eingenommen habe und mit seiner Frau ganz normal die Strasse entlanggegangen sei , offensichtlich ohne in seinen moto rischen Abl ä ufen eingeschränkt zu sein. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses und beschriebener Beobachtung lasse sich eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend verifizieren (S. 2 oben) .

Weiter führte sie aus, dass aus dem Vorfall keine ernsthaften körperlichen Ver letzungen hervorgegangen seien (S. 2 Mitte) . Der Beschwerdeführer berichte im Gespräch ausf ührlich vom Tathergang und führe das entsprechende Video auf seinem Smartphone vor. Die objektive medizinische Untersuchun g mit der an schliessenden Verhal tensänderung nach Verlassen unseres Hauses würden nicht konform mit den von ihm beschriebenen dauerhaften Beschwerden gehen , die nach seinen Angaben über den gesamten Tag in gleicher Intensivität fortbestehen würden (S. 2 unten). 3.3

Die Ärzte des Spitals C.___ nannten im Bericht vom 2 8. August

2015 ( Urk. 7/16/4-5) als Diagnosen einen Verdacht auf eine posttraumatische Belas tungs störung sowie ein occipitales Schmerzsyndrom (S. 1). Dazu führten sie aus, im EKG hätten keine ischämieverdächtigen Veränderungen gesehen werden können , laborchemisch sei eine kardiale Genese der Thoraxschmerzen ausge schlossen worden. Es sei vielmehr von einer Panikstörung auszugehen. In Anbe tracht des anamnestisch äusserst traumatisierenden Überfalls mit gewalttätigem Niederschlagen inklusive Bewusstlosigkeit sei der Verdacht auf eine posttrau matische Belastungsstörung zu stellen und zu einer psychiatrischen Behandlung zu raten. Es bestehe allerdings eine Diskrepanz von der Erzählung der subjektiv schweren Verletzungen zum Bericht des Spitals Z.___ . Die occipital betonten Kopfschmerzen, welche auf kleinste Berührungen ausgelöst werden könn t en, seien am ehesten der Anspannung geschuldet. Bei Persistenz nach ausreichender psychiatrischer Behandlung könnte an eine Okzipital i sneuralgie gedacht werden. Die psychiatrischen Beschwerden stünden aber klar im Vordergrund. 3. 4

Die Ärzte des Zentrums D.___ nannten im Bericht vom 1. Dezember 2015 ( Urk. 7/48) als Diagnosen eine posttraumatische Belas tungs störung (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Dazu führten sie aus, die Störung habe Krankheitswert (S. 2) . Eine Reha bilitationsbedürftigkeit sei deutlich und eine Rehabilitationsfähigkeit sei gegeben, wobei die Prognose ungewiss sei. Der Beschwerdeführer werde ab 1 9. November 2015 zu einzeltherapeutischen Psychotherapiesitzungen sowie ins interdiszipli näre Schmerzprogramm kommen (S. 3). 3. 5

Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater Suva, führte in der psychiatrischen Beurteilung vom 1 2. Janu ar 2016 ( Bericht vom 1 9. Januar 2016, Urk. 7/51) aus, die Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens in einem teilkausalen Zu sammenhang stehend mit dem Unfallereignis. Unklar sei der Einfluss der ange deuteten Traumatisierung während des Balkankrieges im Jahre 199 9. Von weite ren Behandlungsmassnahmen könne

mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden.

Aktuell ist eine volle Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht nachvollziehbar . Aufgrund des noch relativ kurzen Krankheitsverlaufes sei eine vollständige Erholung bezüglich beruflicher Leistungsfähigkeit zu erwarten.

Auffällig sei , dass der Beschwerde führer mit einer relativ hohe n B enzodiazepin-Dosis mit Xanax me dikamentös behandelt werde . Diese sollte psychiatrisch-psychotherapeutisch prioritär redu ziert werden. Der Zeitverlauf der Xanax -Behandlung sei nicht klar. Es bestehe jedoch die Gefahr, dass eine körperliche Abhängigkeit durch die ärztlich verord nete Behandlung mit Benzodiazepinen entstehen könnte, die für den weiteren Heilverlauf kontraproduktiv sein könnte.

Es könnten andere sedierende Behand lungen wie der Einsatz von dämpfenden Neuroleptika (Quetiapin oder Olanzapin als Beispiele) diskutiert werden (S. 3). Weiter wäre es sinnvoll, mit dem Beschwer deführer und dem Behandelnden tagesstrukturierende Massnahmen zu besprechen , damit auch die Möglichkeit von einer Rehabilitation in Verweistätigkeiten nicht ausser Acht gelassen werden (S. 4 oben). 3. 6

Dr. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

Konsiliar psychiater

der Suva, nannte in der psychiatrischen Beurteilung vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 7/104) als Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psycho ti sche Symptome (ICD-10 F32.2) bestehend seit Mai 2015 , bisher weitgehend the rapieresistenter Verlauf , eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) , recht schwere Ausprägung,

bestehend seit Mai 2015, bisher weitgehend therapieresistenter Verlauf, sowie einen Status nach Anpassungsstörung 1999 (ICD-10 F43.2). Weiter nannte er Schmerzen und multiple psychosomatische und vegetative Beschwerden im Rahmen der Depression und PTBS (S. 18).

Zur Kausalität hielt Dr. F.___ fest, abgesehen von vorübergehenden psychi schen Beschwerden wegen der quälenden, dreimonatigen Ungewissheit betreff en d das Schicksal seiner Herkunftsfamilie im Balkan-Krieg habe der Beschwerdeführer bis zum zu beurteilenden Ereignis nie unter aussergewöhnlichen psychischen Beein trächtigungen gelitten, und bis dahin habe er sich nie in psychiatrischer Behand lung oder in Psychotherapie befunden. Die 1999 wahrscheinlich vorliegende An passungsstörung habe überwiegend wahrscheinlich keinen Einfluss auf die aktu elle Krankheitsentwicklung. Die Lebensvollzüge hätten sich sowohl in fami liärer als auch in beruflicher Hinsicht auf einem recht hohen Niveau bewegt (S.

18 unten).

D ie Attacke am 1 7. Mai 2015 sei verständlicherweise als massive, akute Bedroh ung erlebt worden. Aus psychiatrischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass dieses Ereignis zur Entwicklung einer recht schweren PTBS geführt habe, welche hier zugleich mit einer schweren depressiven Symptomatik einhergehe. Ohne das Ereignis am 1 7. Mai 2015 wäre es nicht in dieser Zeit und in dieser Weise zur Entwicklung der vorliegenden psychiatrischen Störung gekommen. Aus diesen Gründen sei aus psychiatrischer Sicht ein natürlicher, teilkausaler Zusammen hang zwischen dem Ereignis am 1 7. Mai 2015 und den aktuell vorliegenden, psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahr schei n lich keit zu bejahen (S. 19 oben). Die ambulanten Massnahmen seien mit ins gesamt sechs Konsultationen pro Monat recht intensiv, wobei die antide pressive Medikation im Vergleich zur Schwere der depressiven Symptome relativ wenig ausgebaut sei. Allerding sei davon auszugehen, dass die medikamentöse Beeinflussbarkeit aufgrund der schweren psychiatrischen Komorbidität grund sätzlich vermindert sei. Alprazolam (Benzodiazepin) sei vom Behandler verordnet worden und werde vom Beschwerdeführer vor allem in Momenten intensiver see li scher Not eingesetzt. Nach Möglichkeit nehme er Chlorprothixen statt Alprazo lem ein, dessen angstlösende Wirkung jedoch geringer sei. Von einem Missbrauch im eigentlichen Sinn könne nicht ausgegangen werden. Grundsätzlich sei in Anbe tracht des Langzeitverlaufs trotz gesamthaft recht intensiver ambulanter Therapie eine stationäre therapeutische Massnahme dringend empfohlen und sinnvoll. Es sei zu erwarten, dass im Rahmen einer stationären psychiatrischen Behandlung auch die Medikation optimiert werde, und dass ein Ausschleichen von Alprazolam in diesem Rahmen besser möglich sein werde (S. 19).

Zurzeit und bis auf weiteres bestünden erhebliche funktionelle Einschränkungen, vor allem Antriebsverminderung, erhöhte Erschöpfbarkeit mit rasch nachlassen der Konzentrations- und Merkfähigkeit, erhebliche Beeinträchtigungen der psy chischen und emotionalen Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit, Neigung zu Panikzuständen und (anamnestisch) zu Reizbarkeit. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer bis auf weiteres keine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zumutbar (S. 20 oben). Insgesamt sei die Prognose im Hinblick auf eine mittel- bis langfristige Verbesserung des psychischen Zustandes und somit der beruf lichen Zumutbarkeit aktuell als vorsichtig günstig zu beurteilen (S. 20 Mitte). Eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik sei dringend indiziert. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er bereits für eine stationäre, traumaspezifische psychiatrische Therapie angemeldet worden. Davon sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung der psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen zu erwarten (S. 21 oben).

Schliesslich führte Dr. F.___ aus, die adäquate Kausalität sei durch die Admini stration zu beurteilen, und nicht von medizinischer Seite. Ein natürlich er , teilkau saler Zusammenhang zwischen dem Ereignis am 1 7. Mai 2015 und den aktuellen, psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen sei aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom 1 7. Mai 2015 in Bezug auf die Beschwerden noch immer eine Rolle spiele (S. 20 unten) . 3. 7

Die Ärzte des Universitätsspitals G.___

führten im Sprechstundenbericht für posttraumatische Belastungsstörungen vom 1 6. November

2016 ( Urk. 7/128/2-5) aus, aufgrund von Wiedererleben, Vermeidungsverhalten, nega ti ver Veränderungen in Kognitionen und Stimmung und Übererregung seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt. Ausserdem bestehe mit gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, vermindertem Antrieb, Konzentra tions störungen, vermindertem Selbstvertrauen, pessimistischen Zukunftsaussichten und Suizidgedanken sowie Schlafstörungen eine mittelgradige depressive Epi sode. Prog nostisch ungünstig dürften sich die vor allem körperlich präsentierte Symp tomatik mit Somatisierungstendenzen und das ausgeprägte Vermeidungs ver halten in Zusammenhang mit einem als problematisch zu beurteilenden Ben zodia ze pinkonsum aus wirken. Aufgrund dieser dysfunktionalen Bewältigungs stra te gien scheine ein traumaspezifisches Verfahren aktuell nicht erfolgver spre chend (S. 1). 3.

E. 4 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.

E. 4.1 Die Parteien sind sich - soweit ersichtlich - insofern einig, als dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (trotz erfolgter zahlreicher somatischer Abklä rungen; vgl. Urk. 7/ 46, Urk. 7/ 173, Urk. 7/176 , Urk. 7/193-194 ) keine objektivier baren somatischen Beeinträchtigungen (mehr) vorlagen ( Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 5 oben). Dies ist angesichts der beim Unfall erlittenen leichten

somatischen Verletz ungen (vorstehend E. 3.1-3) ohne Weiteres nachvollziehbar, so dass sich hierzu Weiterungen erübrigen. Beim Unfall ist es sodann nicht zu einer Distorsions ver letzung der Halswirbelsäule (HWS), einer dieser äquivalenten Verletzung oder einem Schädel-Hirntrauma gekommen (vgl. E.

1.8) . Zudem wurde bereits im August 2015 über einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Panikstörung berichtet (vorstehend E.

3.3 ) und die psychiatrisch-psy cho therapeutische Behandlung setzte Mitte November 2015 , mithin knapp 6 Monate nach dem Unfall, ein (vgl. vorstehend E. 3.4).

Für die Adäquanzbeurteilung massgebend ist somit die auf BGE 115 V 133 fuss ende Praxis (vorstehend E. 1.7 ).

E. 4.2 Tätlichkeiten ordnet die Rechtsprechung zumeist im Bereich der mittelschweren Unfallereignisse ein (Urteile des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 1 4. März 2013 E. 4.1 und 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2). Dies gilt etwa für fol gende Urteile: 8C_595/2015 vom 2 3. August 2016, 8C_681/2010 vom 3. Novem ber 2010 E. 6.2, 8C_281/2010 vom 2 8. September 2010 E. 4.1, 8C_476/2010 vom 7. September

2010 E.

4, 8C_1062/2009 vom 3 1. August

2010 E.

4.2.1, 8C_1032/2009 vom 1 1. Mai 2010 E. 4, U 98/06 = SVR 2007 UV Nr. 29 E. 3.2, U 105/05 vom 1 4. Juni 2005 E. 2.3, U 37/94 vom 2 1. August 1997 E. 5a und RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215, U 215/94 E. 6b/ bb .

E. 4.3 sowie Urteile des Bundesgerichts U 390/04 vom 1 4. April 2005 E. 2.1, U 593/06 vom 1 4. April 20 08 E. 4, 8C_720/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3 und 8C_170/2014 vom 4. Juli 2014 E. 8.2 ) . Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf einen solchen Angriff dürfte rechtsprechungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Woc hen oder Monate überwunden wird (vgl. BGE 129 V 177, SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.5, je mit Hinweisen ) . Die psychische Störung und die lang andauernde Erwerbsunfähigkeit können daher nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessene und einigermassen typische Reaktion auf das Schreck ereignis bezeichnet werden ( vgl. BGE 115 V 141 E . 7 mit Hinweis en ).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer wurde in seiner Tätigkeit als Buschauffeur von einem Unbekannten angegriffen und mehrmals geschlagen, wobei sich der Beschwerde führer zunächst wehrte und auch von einem Arbeitskollegen Hilfe erhielt. Nach einem erneuten Angriff verlor der Beschwerdeführer kurz das Bewusstsein (zum Tatablauf, vgl. Urk. 7/9 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine kleine Ablederung am Nasenrücken und zwei kleine oberflächliche Schürfungen am Brustkorb. Am linken Auge konnte keine sichtbare Verletzung und kein Hämatom festgestellt werden. Die übrigen ärztlichen Untersuchungen zeigten unauffällige Verhältnisse (vorstehend E. 3.1, vgl. auch Urk. 7/7).

Vergleicht man diesen Ereignishergang mit den wenigen Fällen, in denen das Bundegericht das Unfallereignis an der Grenze zu einem schweren eingeordnet hat (vorstehend E. 4. 3 ), so fallen systematische Unterschiede auf, indem in jedem der genannten Fälle gegenüber dem vorliegenden ein zusätzliches qualifizie ren des Merkmal (oder mehrere davon) zu konstatieren ist, sei es eine Mehrzahl von (in einem Fall zudem vermummten) Angreifern, der Einsatz eines Gegenstandes (zumeist als Schlagwaffe), ein besonderes - im einen Fall bedrohliches, im ande ren Fall familiäres - Umfeld, ein zusätzliches mit Tötungsabsicht verbundenes Würgen.

Vor diesem Hintergrund entspricht die Zuordnung des Unfalles zu einem mittle ren Ereignis im engeren Sinn durch die Beschwerdegegnerin der massgebenden Rechtsprechung (vorstehend E. 4. 2 ) und der Ereignishergang weist keines der zusätzlichen qualifizierenden Merkmale auf, welche eine Zuordnung an der Grenze zu einem schweren Ereignis zu rechtfertigen vermöchte.

Somit handelt es sich um ein Unfallereignis mittlerer Schwere, so dass drei der massgebenden Kriterien (vorstehend E. 1. 6 ) - oder eines in auffallender oder besonders ausgeprägter Weise - erfüllt sein müssen, damit die Adäquanz bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5).

E. 4.5 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Ver letzung betrachtet. Auch wird der nachfolgende Heilungsprozess bei diesem Kri te rium nicht einbezogen (Urteile des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Okto ber 2013 E. 7, SVR 2013 UV Nr. 3 E. 6.1, Urteil 8C_15/2013 vom 2 4. Mai 2013 E. 7.1).

Vor diesem Hintergrund kann das Kriterium vorliegend - auch wenn dem Vorfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist

- nicht als erfüllt erachtet werden. Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu zu Recht fest, dass die Aus einandersetzung nicht besonders schwerwiegend verlief, was sich auch aus dem Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 2 2. Juni 2015 ergibt. Aus dem Bericht geht unter anderem hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach der ersten Attacke mit mehrfachen Schlägen zunächst selber wehrte und dann von einem Arbeitskollegen sowie einen Fahrgast Hilfe bekam. Der Arbeitskollege (sowie auch der Fahrgast) versuchte den Angreifer zu beruhigen und drängte n diesen in den hinteren Teil des Busses, worauf dieser erneut zweimal den Beschwerdeführer angriff und diesen sodann bedrohte ( vgl. Urk. 7/9). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind vorliegend im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklich keit ersichtlich. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass selbst wenn dieses Adäquanzkriterium zu bejahen wäre, dieses sicherlich nicht in be son ders ausgeprägter Weise vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_893/2012 vom 1 4. März 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Zur Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ergibt sich, dass die erlittenen Verletzungen - kleine Ablederung am Nasenrücken und zwei kleine oberflächliche Schürfungen am Brustkorb bei sonst unauffälligen Ver hältnissen (vgl. vorstehend E.

3.1-3 sowie Urk. 7/7 )

- we der erheblich, noch als besonders geartet oder ausgesprochen schwer zu taxieren sind, weshalb dieses Kriterium nicht erfüll t ist.

Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist gegeben, wenn es sich um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesse rung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung handelt, während blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie medika men töse Behandlungen das Kriterium nicht zu erfüllen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.3). So verhält es sich vorliegend, denn abgesehen von der im November 2015 aufgenommenen psycho therapeutischen Behandlung (vorstehend E. 3. 4 ), die hier gerade nicht berücksich tigt werden kann, sind nur noch Abklärungen in verschiedener Richtung (vgl. vorstehend E. 4.1 ) dokumentiert. Somit ist das Kriterium nicht erfüllt.

Bezüglich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen (Urteil des Bun des gerichts 8C_123/2018 vom 1 8. September 2018 E. 5.2.2.1). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die zwar körperlich imponierenden, organisch objektiv jedoch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers ausser Acht zu bleiben haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 1 8. Septem ber 2018 E. 5.2.2.1, 8C_236/2016 vom 1 1. August 2016 E. 6.2.4 und 8C_825 /2008 vom 9. April 2009 E. 4.6), womit dieses Kriterium ebenfalls nicht erfüllt ist.

F ür eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlim mert hätte, sowie für einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Kompli kationen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E.

E. 4.6 Insgesamt ergibt sich somit, dass allenfalls eines der massgeblichen Kriterien erfüllt ist, so dass es den anhaltenden Beeinträchtigungen ohne organisches Sub strat im Sinne struktureller Verän derungen an der Adäquanz fehlt.

E. 4.7 Bei "gemischten" Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Über fall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Unfallbegriff erfüllenden physi schen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung unter beiden Aspekten vorzunehmen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_1062/2009 vom 3 1. August 2010 E. 2.2.1) , wobei

a n den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schreckereignissen und nachfolgen den psychischen Beschwerden hohe Anforderungen gestellt werden . Andererseits ist der Versicherungsschutz einer weiten Bandbreite von Versicherten zu ge währen (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 18 mit Hinweis auf 115 V 133 E. 4b S. 135, 125 V 456 E. 5c S. 462). Damit sind die strengen Anforderungen insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Ausser gewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen.

Beurteilt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens erfahru ng, ist festzustellen, dass der tätliche Angriff vom 1 7. Mai 2015

- unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite der Versicherten - nicht geeignet war, eine lan g jährige psychische Störung mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit herbei zuführen. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise vorbrachte, erlitt vorlie gend weder der Beschwerdeführer noch eine Drittperson einen erheblichen Körper schaden und das Ereignis dauerte relativ kurze Zeit. Ein solches Ereignis ist recht sprechungsgemäss nicht geeignet, einen dauernden, erheblichen psychi schen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen (vgl. BGE 129 V 177 E.

E. 4.8 Nach dem Gesagten entfällt auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Adä quanztheorie eine weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.

Die Ablehnung einer weitergehenden Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid vom 1 7. April 2019 erw eist sich demnach als rechtens. 5.

E. 5 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerde ver fahren.

E. 5.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

E. 5.3 Weder einsprache

- noch beschwerdeweise wurden Argumente vorgebracht, welche den abschlägigen Entscheid der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen ver möchten. Zur Begründung der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer einzig aus, dass diese angesichts eines möglichen Rentenanspruchs und der disputablen Fragen im Zusammenhang mit der Adäquanz nicht überzeugend sei (vgl. Urk. 1 S. 5). Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verwei sen , woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren respektive das Ge richt im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde. In diesem Zusammenhang ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 15 f.) insbesondere a uf die marginalen somatischen Verletzungen sowie die konstante und juristisch allgemein bekannte höchstrichterliche Praxis zur allgemeinen Adä quanztheorie und zur sog. Psycho-Praxis hinzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hielt zu Recht fest, dass angesichts der Sach- und Rechtslage einer rechtskundigen Fachanwältin bzw. einem rechtskundigen Fachanwalt bereits beim Studium der Akten hätte bewusst gewesen sein müssen , dass die Gewinnaussichten in einem anzustrengenden Einsprache- respektive Beschwerdeverfahren beträchtlich ge rin ger als die Verlustgefahren einzuschätzen sind . Es ist daher davon auszugehen, dass eine Person, welche für die Kosten ihres Rechtsvertreters selbst aufkommen könnte, sich nicht zu dieser Beschwerde entschlossen hätte. Somit muss von Aus sichtslosigkeit ausgegangen werden , weshalb weder im Einsprache- noch im Be schwerdeverfahren ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes besteht. 6.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. April 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht verneinte und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einspracheverfahren abgewiesen hat, nicht zu beanstanden, was zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Im Weiteren ist auch im Beschwerdeverfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tret ung infolge Aussichtslosigkeit abzulehnen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 8. April 2019 um unentgeltliche Rechts ver tretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Valentin Brunner - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

E. 6 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E.

6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.

E. 7 Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).

Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrau ma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorlie gen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a 1.

E. 8 Dr. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 1 2. Februar 2017 zu Handen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/130 ) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 5.1): - Verdacht auf eine organische (sekundäre) depressive Störung aufgrund einer iatrogen induzierten Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F06.32), soweit die Angaben der Wahrheit entsprächen - anamnestisch psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, iatrogene Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.24) gemäss Angaben mit sechs Tabletten Alprazolam und Zopiclon zur Nacht - psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide, schädli cher Gebrauch (ICD-10 F11.10).

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter (S. 37 Ziff. 5.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeits syn dr om, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)

Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer sei am 1 7. Mai 2015 im Rahmen seiner Tätigkeit als Buschauffeur durch einen ihm Unbekannten grundlos angegriffen und geschlagen worden . Seitdem stünden gemäss der Versicherungsakte erheb liche psychische Beeinträchtigungen im Vordergrund. Die Behandler würden weite rhin aufgrund einer erheblichen, in schwe rer Ausprägung bestehenden post trau matischen Belastungsstörung (PTBS) (ICD-10 F43.1), bestehend seit Mai 2015, mit bisher weitgehend therapieresistentem Verlauf, sowie im Rahmen der Depres sion und PTBS bestehenden Schmerzen, begleitet von multiplen psychoso mati schen und vegetativen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt attestieren . Unter Würdigung der Ver sicherungsakte sowie der aktuellen Exploration und der psychiatrischen Unter suchung sei beim Beschwerdeführer diagnostisch gemäss den ICD-10-Kriterien, dem Diagnostikmanual der WHO, von einer organischen (sekundären) depressi ven Störung (ICD-10 F06.32) aufgrund einer schweren, iatr ogen induzierten Ben zo diazepin- Abhängigkeit (Alprazolam und Zopiclon) auszugehen, soweit die Anga ben des Versicherten der Wahrheit entsprechen würden (siehe Medikamen ten spiegel). Weiterhin seien gemäss den Angaben des Versicherten psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychi sche n und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, iatrogene Ben zodia zepin -Abhängigkeit (ICD-10 F13.24) sowie psychische und Verhaltensstö rungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhal tensstö rung en durch Opioid e, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F11.10) zu kodieren (S. 52 Mitte).

Während der gesamten Untersuchung und Exploration seien

erhebliche Inkonsi stenzen und Diskrepanzen auf ge fallen . Es fänden sich auch erhebliche Diskre panzen im Vergleich mit den Angaben in der Versicherungsakte. Die gutach ter liche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf erhebliche nicht im geklagten Um fan g vorhandene Funkti onsbeeinträchtigungen im Sinne einer

Aggravation erge ben. Die verordneten Medikamente würden offensichtlich nicht ein genommen. Gleich zeitig behaupte der Beschwerdeführer , bis zu sechs Tabletten Alpra zolam am Tag zu nehmen , und er fahre regelmässig Auto. Aufgrund der Diskrepanzen sei eine plausible Herleitung und Darstellung von möglichen Funktions- und Fähigkeits störungen sowie der vorhandenen Ressourcen nur eingeschränkt möglich. Es könne auch nicht auf die Selbsteinschätzung der

Arbeitsfähigkeit des Versicher ten abgestützt werden. Aufgrund der attestierten Schwere und Dauer der Erkrankung müss t en alle bis dato durchgeführten Behandlungen als nicht angemessen beur teilt werden . Medizinische Massnahmen seien somit nicht ausgeschöpft. Es werde dringend eine Behandlung im stationären Rahmen mit Entgiftung von Benzo dia zepinen empfohlen (S. 52 unten f.).

Der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne in Anbetracht des Ausmasses der Benzodiazepin-Abhängigkeit und der sowohl beim Referenten als auch in der Versicherungsakte bereits in der Vergangenheit beschriebenen fluk tuierenden psychopathologischen Auffälligkeiten, die auf den Substanzmiss brauc h zurückzuführen seien , nicht gefolgt werden. Es handle sich gemäss den ICD-10 Kriterien unter Beachtung der Differenzialdiagnosen einer depressiven Episode um eine sekundär (organisch) induzierte affektive Störung. In seiner psychia tri schen Beurteilung habe auch der Psychiater Dr. F.___ auf schwankende kogni tive Defizite (Aufmerksamkeit und Konzentration) nach Einnahme von Alpra zolam während seiner Untersuchung hin gewiesen . Die damalige psychiatrische Beurteilung müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht infrage gestellt werden, während der Exploration sei kein professioneller Dolmetscher anwesend gewesen , die Exploration sei teilweise durch den im Rahmen der Untersuchung anwesenden Sohn übersetzt worden . Auch während der aktuellen Exploration sei auffallend gewesen , dass der Beschwerdeführer insbesondere die Fragen im Rahmen eines direkten Interviews nur unter Zuhilfenahme des professionellen Dolmetschers habe beantworten können (S. 54 Mitte) .

Ebenfalls k önne der Diagnose einer PTBS nicht gefolgt werden und aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt werden (S. 54 ff.). Beim Beschwerdeführer würden zudem multiple nicht-versicherungsmedizinische relevante psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen wie Migrationshintergrund, mangelnde Sprach kenn t nisse, Alter, Verlust des Arbeitsplatzes sowie finanzielle Probleme (S.

57 oben).

In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Buschauffeur sei bei m Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 57 unten). Aufgrund des erheb lichen iatrogen induzierten Benzodiazepin k onsums sei gegenwärtig bis zum Ab schluss einer stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung von psy cho tropen Substanzen ebenfalls in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ausgewiesen. Diese Massnahme sei dem Beschwerdeführer im Sinne einer Schadenminderungspflicht zuzumuten. Überwiegend wahrscheinlich sei durch diese Massnahme von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit spätestens in sechs Monaten, zumindest in einer angepassten Tätigkeit, auszugehen (S. 58 oben). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit dem Beginn der Erkran kung 201 5. Aus psychiatrischer Sicht werde dringend die Anpassung der therapeutischen Massnahmen, insbesondere ein strikter Verzicht auf den weiteren Konsum von psychotropen Substanzen, im Sinne einer Entgiftungs- und Ent wöhnungsbehandlung im stationären Rahmen empfohlen. Darüber hinaus werde die Anpassung der medikamentösen antidepressiven Behandlung unter Kontrolle der Medikamentenspiegel aufgrund der mangelnden Compliance empfohlen (S.

58 Mitte). 3.

E. 9 Dr. I.___ , Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 1 7. Febru ar 2017 ( Urk. 7/131) als Diagnosen posttraumatische Spannungskopf schmerzen und einen Verdacht auf neuropsychologische Defizite, bei Status nach schwerer Commotio cerebri am 1 7. Mai 201 5. Dazu führte er aus, im Rahmen des tätlichen Angriffs vom 1 7. Mai 2015 habe der Beschwerdeführer eine schwere Commotio cerebri mit mindestens mehrstündiger Bewusstlosigkeit erlitten. Ge blie ben seien in erster Linie Kopfschmerzen im Sinne posttraumatisch bedingter Spannungskopfschmerzen. Die Schwindel hätten teilweise Merkmale einer peripheren Vestibulopathie, vor allem die Drehschwindel und die wellenförmigen Auf- und Abbewegungen , unspezifisch seien dagegen die Schwankschwindel, diese seien entweder vegetativ oder zervikal bedingt, als Folge einer Traumati sierung der Nacken- und Schultermuskulatur und der HWS. Des Weiteren seien neuropsychologische Defizite zu vermuten. Insgesamt bestehe ein enormer Lei dens druck, welcher unmittelbar mit den Schmerzen in Zusammenhang stehe, und der Beschwerdeführer habe grosse Zukunftsängste geäussert (S. 3 oben). 3.

E. 10 Dr. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im E -M ail vom 1 7. März 2017 ( Urk. 7/137) aus, der Beschwerdeführer sollte von der Inva li denversicherung aus zwecks Entgiftung stationär behandelt werden. Die familiäre Situation sei schwierig, die Ehefrau drohe mit Suizid und wolle nicht alleine ge lassen werden. Eine Hospitalisierung sei zurzeit nicht sinnvoll. Hinge gen scheine eine halbstationäre Entgiftung erfolgsversprechend. I n Zusammen arbeit mit dem D.___ werde dieses Prozedere, das Einverständnis der Invaliden ver sicherung vor aus gesetzt, angewendet. In den ersten drei Monaten würden wöch entlich Blut kon trollen durchgeführt, um den Benzo-Spiegel zu bestimmen. Bei positivem Ver lauf, zweiwöchentlich, bis die vorgeschriebene Frist von sechs Monaten erreicht worden sei. 3.

E. 11 Die Ärzte der i ntegrierten Psychiatrie K.___ be richteten am 2 7. April 2017 ( Urk. 7/152 ) über eine stationäre (Entzugs-)Be hand lung vom 6. bis 2 7. April 2017 und nannten als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypno tika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2).

Dazu führten die Ärzte aus, am Eintrittstag habe sich der Beschwerdeführer in einem deutlich depressiven Zustandsbild mit Traurigkeit, Verzweiflung, Hoffnung s l osigkeit, depressiver Stimmungsl age und Antriebsmangel präsentiert. Parallel habe beim Beschwerdeführer eine beeinträchtigte Schlafqualit ät in Form von Ein-

und Durchschl afstörungen mit Hype rvigilanz bei vordiagnostizierter post traumati scher Belastungsstörung eruiert werden können . Aufgrund der de pressiven Symptomatik sei eine antidepressive Behandlung mittels Venlafaxin etabliert worden , initial mit der Tagesdosis von 75 mg einmal täglich, welche im weiteren Verlauf kontinuierlich bis Erreichen der Tagesdosis von 225 mg i nten siviert worden sei . Unter der neu begonnenen Therapie sei es zur psychischen Stabilisierung gekommen . Die bisherige Therapie mit Fluoxetin sei eingestellt worden . Im stationären Setting hätten keine wesentliche n Nebenwirkungen eru ieren werden können . Zugleich seien zur Verbesserung der Durchschlafqualität Quetiapin 50 mg als retardiertes Präparat und für das Einsch l afen Quetiapin 25 mg in nicht retadierter Form als Festmedikation angeordnet worden , hierunter hätte eine ausgeprägte Besserung des Schlafes fest gestellt werden können . Auf grund der vorbekannte n Benzodiazepin- Abhängigkeit sei ein fraktionierte r Ent zug durch geführt worden, der komplikationslos verlaufen sei . Das d urchgeführte 12 Kanal-EKG habe

keine

relevanten pathologischen Veränderungen gezeigt . Laborchemisch hätten sich keine pathologischen Parameter konstatieren lassen . Bei fehlenden Hinweisen auf eine unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung habe der psychisch kompensierte Beschwerdeführer am 2 7. April 2017 entlassen werden können (S. 2). 3.1 2

Dr. J.___ (vorstehend E. 3. 10 ) nannte im Bericht vom 1 8. Januar 2018 ( Urk. 7/207) als Diagnosen eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10 F32.1/32.2) sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Analgetika und Tran quilizer (ICD-10 F13.2). Dazu führte er aus, seit dem Überfall 2015 habe sich das klinische Bild stufenweise verschlechtert. Die PTSD typischen Symptome wie Teilamnesie bezüglich des Überfalls, Hyperarousal im Sinne von Insomnie, Alb träume n , Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit und Wutausbrüchen seien die ganze Zeit über nachweisbar. Ferner berichte der Beschwerdeführer über szenische Intru sionen. Die depressive Symptomatik sei von Anfang an präsent gewesen. Die Affektlabilität werde durch die Suchtproblematik noch weiter akzentuiert. Nach dem stationären Entzug sei er nur kurzfristig «clean» gewesen, es sei zu einem Rückfall gekommen, insbesondere zu einer Wiederaufnahme des Xanax -Kon sums. Es würden bei ihm zwei- bis dreiwöchentliche Sitzungen stattfinden (S. 3). 3.13

Dr. J.___ (vorstehend E. 3.10) führte im Bericht vom 2 7. Oktober 2018 ( Urk. 7/259) zuhanden der Suva im Wesentlichen aus, der Verlauf sei ungünstig und es sei eine Invalidisierung eingetreten. Das psychopathologische Bild habe sich in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert. Alle Symptome, die auf eine posttrau matische Belastungsstörung hinweisen würden, seien weiterhin nachweisbar. Dasselbe gelte für die mittlere, intermittierend auch schwere depressive Episode, immer wieder berichte der Beschwerdeführer von suizidalen Ideationen. Die Therapie gehe weiter. Allerdings stünden die Chancen für eine kurative Behand lung durchaus schlecht. Er habe weiterhin folgende Einschränkungen: Einerseits die persönlichen Störungen (Depression, Angst) die im Rahmen der erwähnten Diagnosen da seien. Andererseits sei sein soziales Funktionsniveau nach wie vor sehr tief. Er sei ausser Stande , irgendwelche Handlungen im Sinne des täglichen Lebensvollzugs zu erledigen. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit. Auf dem primären Arbeitsmarkt sowieso, aber auch im geschützten Rahmen müsse man seine Arbeitsfähigkeit hinterfragen, da er wegen der Symp tomatik nicht gruppenfähig sei (S. 2). Insgesamt habe sich das klinische Bild leider nicht gebessert. Die Möglichkeiten einer ambulanten, intensiven Psychotherapie sei en langsam ausgereizt. Es handle sich um einen invalidisierenden Verlauf. Die Therapie ziele darauf ab, akute Verschlechterungen wie Suizidalität zu verhin dern, sei also als palliative, sozialpsychiatrische Betreuung zu betrachten. Es sei ein Endzustand erreicht, mit weiterer Besserung sei nicht zu rechnen. Ob er von einer längerfristigen psychiatrischen Behandlung profitieren würde, bleibe dahin gestellt, dies nicht zuletzt wegen der dürftigen intellektuellen Ressourcen, aber auch wegen der Sprachbarriere (S. 3). 3.14

Dr. F.___ (vorstehend E.

3.6) führte in der psychiatrischen Beurteilung vom 2 1. November 2018 ( Urk. 7/269) aus, der Beschwerdeführer sei am

5. Oktober 2016 durch den Unterzeichnenden untersucht

und am 6. Oktober 2016 ausführ lich beurteilt worden . Die damaligen Schlussfolgerungen hätten sinngemäss un verändert Gültigkeit . Obwohl die IV -Stelle auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ abgestellt habe , änder e sich durch dieses nichts an seiner Beurteilung. Das Gutachten von Dr. H.___

enthalte mehrere relevante, offensichtliche Fehler, und die medizinischen Schlussfolgerungen seien nicht nachvollziehbar.

Der Spiegel von Fluoxetin sei laut Gutachten nur knapp unterhalb des therapeu tischen Bereichs gelegen ; das Antidepressivum Fluoxetin werde sicher einge nommen. Dasselbe gelte für Zopiclon. Dieses werde nur zum Einschlafen einge nommen und habe eine kurze Halbwertszeit, womit erklärbar sei , dass der Spiegel zum Zeitpunkt der Blutentnahme unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen habe . Auch das schlafanstossende Trazodon sei nachweisbar gewesen . Diesbezüg lich sei zu berücksichtigen, dass auch Trazodon eine ausgesprochen kurze Halb wertszeit habe . Deshalb würden auch Retard-Tabletten hergestellt (wobei der Versicherte die nicht retardierten Präparate einnehme ). Aus diesen Gründen seien mehrere Aussagen von Dr. H.___ betreffend die Medikamenteneinnahme schlicht weg falsch . Sehr bedauerlich sei , dass der Spiegel des Opioids Tramadol nicht bestimmt worden sei . In Anbetracht des Umfangs des Gutachtens von Dr. H.___ und von dessen Auswirkungen sowie insbesondere der Tatsache, dass Dr. H.___ das Vorliegen eines Opioid-Missbrauchs postuliert habe , wäre dies zu erwarten gewesen . Zudem führ e der Gutachter die auch von ihm beschriebenen depressiven Symptome auf eine Abhängigkeit von Alprazolam zurück. Allerdings sei dieses das einzige geprüfte Medikament, welches gar nicht nachweisbar gewesen sei .

Viele Anmerkungen im Gutachten würden tendenziös wirken, unter anderem auch durch die angewendete Formatierung und das häufige "Cave". Posttrau ma tische psychische Symptome seien offenbar nicht gezielt exploriert worden , ob wohl Dr. H.___ die Beurteilung des Unterzeichnenden vorgelegen habe . Insge samt werde das Gutachten von Dr. H.___ dem psychischen Zustandsbild des Versicher ten nicht gerecht. Der Einfluss von Benzodiazepinen werde stark überbewertet - siehe dazu auch die früheren Anmer kungen im eigenen Gutachten am 6. Oktober 2016; diese seien im weiteren Verlauf bestätigt worden und würden auch in Anbetracht der Beurteilung durch Dr. H.___ in unveränderter Weise gelten (S. 29).

Am 2 0. Juni 2017 sei der Beschwerdeführer ausführlich durch das Zentrum D.___ beurteilt worden , wo eine interdisziplinäre Schmerz behandlung durchgeführt worden sei. Anlässlich von Reduktionen des Benzodiazepins Alprazolam seien im ambulanten Setting jeweils Entzugssymp tome aufgetreten. Leider sei dabei nicht in differenzierter Weise auf den Verlauf bezüglich Benzodiazepinen während und nach dem erfolgten stationären Entzug eingegangen worden . Der Beschwerdeführer habe weiterhin Angst davor, dass der Täter nach Hause komme und die Familie ge fährde, womit dieser gedroht habe. Dies führe jeweils zu zwei bis drei Minuten dauernden Panikat tacken, mit Herz rasen, Kribbeln am ganzen Körper, Hyperventilation und Todesangst. Die Ehefrau habe berichtet , dass ihr Mann im Haushalt nichts machen könne. In der Nacht sei er sehr unruhig. Seit dem Überfall sei er wie verändert (trauriger, nervöser und ängstlicher). Autofahren könne er nur kurze Strecken. Nicht korrekt in dem Bericht sei die Angabe gewesen , dass bis anhin keine Gutachten erstellt worden seien. Aus neuropsychologischer Sicht seien erhebliche Einschränkungen be schrie ben worden , wobei diese nicht in differenzierter Weise quantifiziert worden seien. Psychiater Dr. L.___

habe berichtet , dass die Einzeltherapie bisher ohne genügenden Erfolg geblieben sei. Weiterhin habe er posttraumatische Belastungssymptome (aufdrängende Bilder, Vermeidungsverhalten, Schwitzen in der Nacht, Albträume, Zähneknirschen) beschrieben . Im Langzeitverlauf hätten Schmerzen, Depression und Ängste zugenommen. Es würde eine volle Arbeits unfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen , bei fehlendem Rehabili ta tions potenzial. In Übereinstimmung mit dem Unterzeichnenden habe

Dr. L.___ fest gehalten , dass keine Hinweise auf Agg ravation oder Simulation vorlie gen würden (S. 30 unten) .

Zur Frage, wie lange die psychischen Beschwerden noch als angemessene und typische Reaktion auf den Unfall vom 1 7. Mai 2015 bezeichnet werden könn t e n , führte Dr. F.___ aus, dies

sei überwiegend wahrscheinlich weiterhin und wahr scheinlich auch auf lange Zeit hinaus der Fall. Die Begriffe "angemessen" und "typisch" seien aus psychiatrischer Sicht allerdings recht problematisch. In psy chischer Hinsicht sei jeder Mensch einzigartig. Bei Unfallereignissen wie dem hier vorliegenden seien "weiche" Aspekte psychisch oft wesentlich bedeutsamer als "harte Facts"; das Erleben aller mit dem Unfall verbundenen Aspekte durch den Versicherten sei in Bezug auf die Entwicklung und den Verlauf allfälliger psy chischer Störungen im Zusammenhang mit dem Unfall von sehr grosser Bedeu tung. Zudem würden individuelle Faktoren (Was ist das für ein Mensch? Was hat diesen bis zum Unfall geprägt? Persönliche Ressourcen und Defizite? In psy chosozialer Hinsicht stützende und belastende Faktoren?) eine sehr grosse Rolle spielen .

Wie bereits früher dargelegt, sei das relevante Unfallereignis aus psychia trischer Sicht schwerwiegend gewesen

- daran änder e sich nichts durch die Tat sache, dass es dabei zu keinen anhaltenden, strukturellen Unfallfolgen gekommen sei . Der Beschwerdeführer sei durch einen unter Drogen stehenden und in seiner Freizeit Kampfsport treibenden Mann grundlos und unvermittelt attackiert worden , und dieser habe später berichtet , dass es sein Ziel gewesen sei, möglichst oft und möglichst hart zuzuschlagen. Zudem habe

dieser damit gedroht, den Versicherten zuhause aufzusuchen, um ihm und seiner Familie Gewalt anzutun.

Deshalb sei es aus versicherungspsychiatrischer Sicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde füh rer in der Folge insgesamt schwere und weiterhin bestehende psychische Be schwerden und Beeinträchtigungen entwickelt habe (S. 33 oben). Ohne das Scha den ereignis am 1 7. Mai 2015 hätten sich die multiplen, chronischen psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen nicht in dieser Zeit und in dieser Weise entwickelt. Es bestünden keine Hinweise auf relevante unfallfremde Aspekte. Zur Rolle der Benzodiazepine sei bereits mehrfach Stellung genommen worden . Dies bezüglich sei festzuhalten, dass diese allesamt durch Ä rzte verordnet und/oder abgegeben worden seien . Ohne den Vorfall am 1 7. Mai 2015 hätte sich über wiegend wahrscheinlich auch keine Benzodiazepin-Einnahme entwickelt (S. 33 Mitte) .

Aufgrund der erfolgten Chronifizierung (trotz regelmässiger

ambulanter und einmaliger stationärer Therapie) sei davon auszuge h en, dass noch über Jahre hinweg eine Behandlung notwendig sein werde

- insbesondere unter Anbetracht der wie derholten Suizid-Gedanken und -Ä usserungen, welche auch für die Fami lie eine sehr hohe Belastung darstellen würden (S. 33 unten) .

4.

E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3) bestehen keine Anhaltspunkte. Beide Kriterien sind nicht erfüllt.

Bei der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 sind beim Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur jene Zeiten zu berücksichtigen, welche die versicherte Person aufgrund einer rein physischen Betrachtungsweise arbeits unfähig war. Anhaltspunkte für eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit be steh en vorliegend keine, womit dieses Kriterium ebenfalls nicht erfüllt ist .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00143

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 2 0. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld diese substituiert durch Advokat Valentin Brunner Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1964, war vom 1. September 2014 bis 3 1. Oktober 2015 beim regionalen Verkehrsbetrieb Y.___ als Buschauffeur tätig und damit bei der Suva gegen Unfälle versichert, als er am 1 7. Mai 2015 von einem ihm unbekannten Fahrgast mittels mehreren Faustschlägen und Fus s tritten traktiert wurde ( Urk. 7/1).

Nach getätigten Abklärungen stellte die Suva die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 1 4. Dezember 2018 ein und verneinte dabei auch einen An spruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung ( Urk. 7/275). Die Helsan a Versicherungen AG zog ihre am 1. April 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 7/293) mit Schreiben vom 1 0. April 2019 ( Urk. 7/295) zurück. Die vom Versicherten am 7. Januar 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 7/279) wies die Suva mit E inspra che e ntscheid vom 1 7. April 2019 ab ( Urk. 7/299 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 8. April 2019 Beschwerde ( Urk.

1) gegen den Ein spracheentscheid vom 1 7. April 2019 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzu heben, es sei ihm ab 1. Januar 2019 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von einhundert Prozent auszurichten, eventuell seien weitere tatsächliche und medizinische Abklärungen vorzunehmen .

Ferner sei ihm für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2019 ( Urk.

6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. August 2019 ( Urk.

8) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 7. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 4

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1. 6

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E.

6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwie rigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 7

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).

Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrau ma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorlie gen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus ( Urk. 2), dass das Ereignis mit den sich dabei entwickel nd en Kräften auf den Körper des Beschwerdeführers praxisgemäss in Analogie zu ähnlich gelagerten Fällen höchs tens als mittelschweres Ereignis im engeren Sinne einzustufen sei. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen de m geklagten nicht objektivierbaren Leiden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 1 7. Mai 2015 sei aus näher be zeichneten Gründen zu verneinen (S. 8 ff.). Auch nach der allgemeinen Adä qu anztheorie sei ein entsprechender Kausalzusammenhang nicht gegeben (S. 12 ff.). Schliesslich sei die Einsprache als aussichtslos zu werten, womit der Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen abzuweisen sei (S. 15 f.) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt ( Urk. 1), das Kriterium der dramatischen Begleitumstände respektive der besonderen Eindrücklichkeit liege eindeutig vor. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin sei dieses Adäquanzkriteri um in besonders ausgeprägter W eise erfüllt, mithin der rechtserhebliche Kausalzusammenhang gegeben (S. 4). Inwiefern vorliegend der psychopathologische Zustand auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen sei, sei indessen nicht ersichtlich. Vielmehr erscheine das frag liche Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Folglich bestehe Anlass für weitere Beweisvorkehren, eine antizipierte Beweis würdigung sei mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht statthaft (S.

5 oben). Nach dem Gesagten sei klarerweise vom Vorliegen eines adäquaten Kau sal zusammenhangs zwischen seinem psychischen Leiden und dem Ereignis vom 1 7. Mai 2015 auszugehen. Aufgrund der nicht strittigen vollständigen Arbeitsun fähigkeit in jeder Tätigkeit sei eine Invalidenrente auf der Grundlage einer hundert prozentigen Invalidität auszurichten (S. 5 Mitte). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch vor handene Beschwerden in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang zum erlitt e nen Unfall stehen, wovon abhängt, ob die Beschwerdegegnerin eine weitergeh ende Leistungspflicht trifft. 3 . 3.1

Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___

berichteten am 1 7. Mai 2015 ( Urk. 7/7) über die « medizinische Abklärung nach Schlägerei » und führten aus, in der klinischen Untersuchung habe eine Fraktur oder eine Organläsion des Abdomens grobkur sorisch ausgeschlossen werden können. Das EKG habe sich ebenfalls normal ge zeigt. Der Beschwerdeführer habe eine n leicht reduzierten Allgemeinzustand auf gewiesen, er sei aber wach und 4-fach orientiert gewesen.

A m Nasenrücken

seien eine kleine Hautablederung, jedoch keine sichtbaren Verletzungen am linken Auge und kein sichtbare s

Monokelhämatom vorgelegen.

Am Thorax habe es zwei kleine Schürfungen gehabt , ansonsten ein unauffälliges Integument . Der Body check sei unauffällig gewesen und es hätten keine Druckdolenzen am Orbitarand und im restlichen Gesicht, keine Stufenbildung und somit keine Hinweis für eine Gesichtsschädelfraktur, eine unauffällige Kopfhaut, keine Hämatome, eine leichte Druckdolenz über Weichteilen am Ansatz des Occiput linksseitig vorgelegen. Der

Visus und die Augenmotilität seien unauffällig, die Pupillenreaktion normal, die Herz-, Lungen- und Abdomenauskultation unauffällig gewesen.

Es hätten keine Schmerzen über dem Thorax bestanden , und wenig Druckdolenz

epigastrisch , ansonsten sei d as Abdomen palpatorisch unauffällig gewesen. 3.2

A.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin, Institut B.___ , führte im Bericht vom 6. Juli 2015 ( Urk. 7/221) unter anderem aus, d ie Befragung und körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers habe sich auf grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome als äusserst schwie rig gestaltet . So habe er ausgeprägte Schmerzen geschildert , die eine Untersuchung nur schwer möglich gemacht h ätten , da man ihn kaum habe be rühren können , ohne Beschwerden hervorzurufen. Zudem s ei die Kommuni kation aufgrund von angegebenen posttraumatischen Erinnerungslücken und fraglichen Sprachproblemen nicht einfach gewesen . Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Schmerzen und des Unvermögens, alleine gehen zu können, gestützt von seiner Ehefrau gekommen . Die Befragung und Untersuchung hätten

jedoch nicht in ihrer Anwesenheit statt gefunden . Es sei immer schwierig, das Krankheitsbild in einem solchen Fall objektiv zu bewerten. Jedoch sei

der Beschwerdeführer beobachtet worden , wie er unmittelbar nach Verlassen des Instituts für

Arbeits medizin eine aufrechte Körperhaltung

eingenommen habe und mit seiner Frau ganz normal die Strasse entlanggegangen sei , offensichtlich ohne in seinen moto rischen Abl ä ufen eingeschränkt zu sein. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses und beschriebener Beobachtung lasse sich eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend verifizieren (S. 2 oben) .

Weiter führte sie aus, dass aus dem Vorfall keine ernsthaften körperlichen Ver letzungen hervorgegangen seien (S. 2 Mitte) . Der Beschwerdeführer berichte im Gespräch ausf ührlich vom Tathergang und führe das entsprechende Video auf seinem Smartphone vor. Die objektive medizinische Untersuchun g mit der an schliessenden Verhal tensänderung nach Verlassen unseres Hauses würden nicht konform mit den von ihm beschriebenen dauerhaften Beschwerden gehen , die nach seinen Angaben über den gesamten Tag in gleicher Intensivität fortbestehen würden (S. 2 unten). 3.3

Die Ärzte des Spitals C.___ nannten im Bericht vom 2 8. August

2015 ( Urk. 7/16/4-5) als Diagnosen einen Verdacht auf eine posttraumatische Belas tungs störung sowie ein occipitales Schmerzsyndrom (S. 1). Dazu führten sie aus, im EKG hätten keine ischämieverdächtigen Veränderungen gesehen werden können , laborchemisch sei eine kardiale Genese der Thoraxschmerzen ausge schlossen worden. Es sei vielmehr von einer Panikstörung auszugehen. In Anbe tracht des anamnestisch äusserst traumatisierenden Überfalls mit gewalttätigem Niederschlagen inklusive Bewusstlosigkeit sei der Verdacht auf eine posttrau matische Belastungsstörung zu stellen und zu einer psychiatrischen Behandlung zu raten. Es bestehe allerdings eine Diskrepanz von der Erzählung der subjektiv schweren Verletzungen zum Bericht des Spitals Z.___ . Die occipital betonten Kopfschmerzen, welche auf kleinste Berührungen ausgelöst werden könn t en, seien am ehesten der Anspannung geschuldet. Bei Persistenz nach ausreichender psychiatrischer Behandlung könnte an eine Okzipital i sneuralgie gedacht werden. Die psychiatrischen Beschwerden stünden aber klar im Vordergrund. 3. 4

Die Ärzte des Zentrums D.___ nannten im Bericht vom 1. Dezember 2015 ( Urk. 7/48) als Diagnosen eine posttraumatische Belas tungs störung (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Dazu führten sie aus, die Störung habe Krankheitswert (S. 2) . Eine Reha bilitationsbedürftigkeit sei deutlich und eine Rehabilitationsfähigkeit sei gegeben, wobei die Prognose ungewiss sei. Der Beschwerdeführer werde ab 1 9. November 2015 zu einzeltherapeutischen Psychotherapiesitzungen sowie ins interdiszipli näre Schmerzprogramm kommen (S. 3). 3. 5

Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater Suva, führte in der psychiatrischen Beurteilung vom 1 2. Janu ar 2016 ( Bericht vom 1 9. Januar 2016, Urk. 7/51) aus, die Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens in einem teilkausalen Zu sammenhang stehend mit dem Unfallereignis. Unklar sei der Einfluss der ange deuteten Traumatisierung während des Balkankrieges im Jahre 199 9. Von weite ren Behandlungsmassnahmen könne

mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden.

Aktuell ist eine volle Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht nachvollziehbar . Aufgrund des noch relativ kurzen Krankheitsverlaufes sei eine vollständige Erholung bezüglich beruflicher Leistungsfähigkeit zu erwarten.

Auffällig sei , dass der Beschwerde führer mit einer relativ hohe n B enzodiazepin-Dosis mit Xanax me dikamentös behandelt werde . Diese sollte psychiatrisch-psychotherapeutisch prioritär redu ziert werden. Der Zeitverlauf der Xanax -Behandlung sei nicht klar. Es bestehe jedoch die Gefahr, dass eine körperliche Abhängigkeit durch die ärztlich verord nete Behandlung mit Benzodiazepinen entstehen könnte, die für den weiteren Heilverlauf kontraproduktiv sein könnte.

Es könnten andere sedierende Behand lungen wie der Einsatz von dämpfenden Neuroleptika (Quetiapin oder Olanzapin als Beispiele) diskutiert werden (S. 3). Weiter wäre es sinnvoll, mit dem Beschwer deführer und dem Behandelnden tagesstrukturierende Massnahmen zu besprechen , damit auch die Möglichkeit von einer Rehabilitation in Verweistätigkeiten nicht ausser Acht gelassen werden (S. 4 oben). 3. 6

Dr. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

Konsiliar psychiater

der Suva, nannte in der psychiatrischen Beurteilung vom 6. Oktober 2016 ( Urk. 7/104) als Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psycho ti sche Symptome (ICD-10 F32.2) bestehend seit Mai 2015 , bisher weitgehend the rapieresistenter Verlauf , eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) , recht schwere Ausprägung,

bestehend seit Mai 2015, bisher weitgehend therapieresistenter Verlauf, sowie einen Status nach Anpassungsstörung 1999 (ICD-10 F43.2). Weiter nannte er Schmerzen und multiple psychosomatische und vegetative Beschwerden im Rahmen der Depression und PTBS (S. 18).

Zur Kausalität hielt Dr. F.___ fest, abgesehen von vorübergehenden psychi schen Beschwerden wegen der quälenden, dreimonatigen Ungewissheit betreff en d das Schicksal seiner Herkunftsfamilie im Balkan-Krieg habe der Beschwerdeführer bis zum zu beurteilenden Ereignis nie unter aussergewöhnlichen psychischen Beein trächtigungen gelitten, und bis dahin habe er sich nie in psychiatrischer Behand lung oder in Psychotherapie befunden. Die 1999 wahrscheinlich vorliegende An passungsstörung habe überwiegend wahrscheinlich keinen Einfluss auf die aktu elle Krankheitsentwicklung. Die Lebensvollzüge hätten sich sowohl in fami liärer als auch in beruflicher Hinsicht auf einem recht hohen Niveau bewegt (S.

18 unten).

D ie Attacke am 1 7. Mai 2015 sei verständlicherweise als massive, akute Bedroh ung erlebt worden. Aus psychiatrischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass dieses Ereignis zur Entwicklung einer recht schweren PTBS geführt habe, welche hier zugleich mit einer schweren depressiven Symptomatik einhergehe. Ohne das Ereignis am 1 7. Mai 2015 wäre es nicht in dieser Zeit und in dieser Weise zur Entwicklung der vorliegenden psychiatrischen Störung gekommen. Aus diesen Gründen sei aus psychiatrischer Sicht ein natürlicher, teilkausaler Zusammen hang zwischen dem Ereignis am 1 7. Mai 2015 und den aktuell vorliegenden, psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahr schei n lich keit zu bejahen (S. 19 oben). Die ambulanten Massnahmen seien mit ins gesamt sechs Konsultationen pro Monat recht intensiv, wobei die antide pressive Medikation im Vergleich zur Schwere der depressiven Symptome relativ wenig ausgebaut sei. Allerding sei davon auszugehen, dass die medikamentöse Beeinflussbarkeit aufgrund der schweren psychiatrischen Komorbidität grund sätzlich vermindert sei. Alprazolam (Benzodiazepin) sei vom Behandler verordnet worden und werde vom Beschwerdeführer vor allem in Momenten intensiver see li scher Not eingesetzt. Nach Möglichkeit nehme er Chlorprothixen statt Alprazo lem ein, dessen angstlösende Wirkung jedoch geringer sei. Von einem Missbrauch im eigentlichen Sinn könne nicht ausgegangen werden. Grundsätzlich sei in Anbe tracht des Langzeitverlaufs trotz gesamthaft recht intensiver ambulanter Therapie eine stationäre therapeutische Massnahme dringend empfohlen und sinnvoll. Es sei zu erwarten, dass im Rahmen einer stationären psychiatrischen Behandlung auch die Medikation optimiert werde, und dass ein Ausschleichen von Alprazolam in diesem Rahmen besser möglich sein werde (S. 19).

Zurzeit und bis auf weiteres bestünden erhebliche funktionelle Einschränkungen, vor allem Antriebsverminderung, erhöhte Erschöpfbarkeit mit rasch nachlassen der Konzentrations- und Merkfähigkeit, erhebliche Beeinträchtigungen der psy chischen und emotionalen Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit, Neigung zu Panikzuständen und (anamnestisch) zu Reizbarkeit. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer bis auf weiteres keine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zumutbar (S. 20 oben). Insgesamt sei die Prognose im Hinblick auf eine mittel- bis langfristige Verbesserung des psychischen Zustandes und somit der beruf lichen Zumutbarkeit aktuell als vorsichtig günstig zu beurteilen (S. 20 Mitte). Eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik sei dringend indiziert. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er bereits für eine stationäre, traumaspezifische psychiatrische Therapie angemeldet worden. Davon sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung der psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen zu erwarten (S. 21 oben).

Schliesslich führte Dr. F.___ aus, die adäquate Kausalität sei durch die Admini stration zu beurteilen, und nicht von medizinischer Seite. Ein natürlich er , teilkau saler Zusammenhang zwischen dem Ereignis am 1 7. Mai 2015 und den aktuellen, psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen sei aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom 1 7. Mai 2015 in Bezug auf die Beschwerden noch immer eine Rolle spiele (S. 20 unten) . 3. 7

Die Ärzte des Universitätsspitals G.___

führten im Sprechstundenbericht für posttraumatische Belastungsstörungen vom 1 6. November

2016 ( Urk. 7/128/2-5) aus, aufgrund von Wiedererleben, Vermeidungsverhalten, nega ti ver Veränderungen in Kognitionen und Stimmung und Übererregung seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt. Ausserdem bestehe mit gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, vermindertem Antrieb, Konzentra tions störungen, vermindertem Selbstvertrauen, pessimistischen Zukunftsaussichten und Suizidgedanken sowie Schlafstörungen eine mittelgradige depressive Epi sode. Prog nostisch ungünstig dürften sich die vor allem körperlich präsentierte Symp tomatik mit Somatisierungstendenzen und das ausgeprägte Vermeidungs ver halten in Zusammenhang mit einem als problematisch zu beurteilenden Ben zodia ze pinkonsum aus wirken. Aufgrund dieser dysfunktionalen Bewältigungs stra te gien scheine ein traumaspezifisches Verfahren aktuell nicht erfolgver spre chend (S. 1). 3. 8

Dr. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 1 2. Februar 2017 zu Handen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/130 ) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 5.1): - Verdacht auf eine organische (sekundäre) depressive Störung aufgrund einer iatrogen induzierten Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F06.32), soweit die Angaben der Wahrheit entsprächen - anamnestisch psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, iatrogene Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.24) gemäss Angaben mit sechs Tabletten Alprazolam und Zopiclon zur Nacht - psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide, schädli cher Gebrauch (ICD-10 F11.10).

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter (S. 37 Ziff. 5.2): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeits syn dr om, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)

Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer sei am 1 7. Mai 2015 im Rahmen seiner Tätigkeit als Buschauffeur durch einen ihm Unbekannten grundlos angegriffen und geschlagen worden . Seitdem stünden gemäss der Versicherungsakte erheb liche psychische Beeinträchtigungen im Vordergrund. Die Behandler würden weite rhin aufgrund einer erheblichen, in schwe rer Ausprägung bestehenden post trau matischen Belastungsstörung (PTBS) (ICD-10 F43.1), bestehend seit Mai 2015, mit bisher weitgehend therapieresistentem Verlauf, sowie im Rahmen der Depres sion und PTBS bestehenden Schmerzen, begleitet von multiplen psychoso mati schen und vegetativen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt attestieren . Unter Würdigung der Ver sicherungsakte sowie der aktuellen Exploration und der psychiatrischen Unter suchung sei beim Beschwerdeführer diagnostisch gemäss den ICD-10-Kriterien, dem Diagnostikmanual der WHO, von einer organischen (sekundären) depressi ven Störung (ICD-10 F06.32) aufgrund einer schweren, iatr ogen induzierten Ben zo diazepin- Abhängigkeit (Alprazolam und Zopiclon) auszugehen, soweit die Anga ben des Versicherten der Wahrheit entsprechen würden (siehe Medikamen ten spiegel). Weiterhin seien gemäss den Angaben des Versicherten psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychi sche n und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, iatrogene Ben zodia zepin -Abhängigkeit (ICD-10 F13.24) sowie psychische und Verhaltensstö rungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhal tensstö rung en durch Opioid e, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F11.10) zu kodieren (S. 52 Mitte).

Während der gesamten Untersuchung und Exploration seien

erhebliche Inkonsi stenzen und Diskrepanzen auf ge fallen . Es fänden sich auch erhebliche Diskre panzen im Vergleich mit den Angaben in der Versicherungsakte. Die gutach ter liche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf erhebliche nicht im geklagten Um fan g vorhandene Funkti onsbeeinträchtigungen im Sinne einer

Aggravation erge ben. Die verordneten Medikamente würden offensichtlich nicht ein genommen. Gleich zeitig behaupte der Beschwerdeführer , bis zu sechs Tabletten Alpra zolam am Tag zu nehmen , und er fahre regelmässig Auto. Aufgrund der Diskrepanzen sei eine plausible Herleitung und Darstellung von möglichen Funktions- und Fähigkeits störungen sowie der vorhandenen Ressourcen nur eingeschränkt möglich. Es könne auch nicht auf die Selbsteinschätzung der

Arbeitsfähigkeit des Versicher ten abgestützt werden. Aufgrund der attestierten Schwere und Dauer der Erkrankung müss t en alle bis dato durchgeführten Behandlungen als nicht angemessen beur teilt werden . Medizinische Massnahmen seien somit nicht ausgeschöpft. Es werde dringend eine Behandlung im stationären Rahmen mit Entgiftung von Benzo dia zepinen empfohlen (S. 52 unten f.).

Der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne in Anbetracht des Ausmasses der Benzodiazepin-Abhängigkeit und der sowohl beim Referenten als auch in der Versicherungsakte bereits in der Vergangenheit beschriebenen fluk tuierenden psychopathologischen Auffälligkeiten, die auf den Substanzmiss brauc h zurückzuführen seien , nicht gefolgt werden. Es handle sich gemäss den ICD-10 Kriterien unter Beachtung der Differenzialdiagnosen einer depressiven Episode um eine sekundär (organisch) induzierte affektive Störung. In seiner psychia tri schen Beurteilung habe auch der Psychiater Dr. F.___ auf schwankende kogni tive Defizite (Aufmerksamkeit und Konzentration) nach Einnahme von Alpra zolam während seiner Untersuchung hin gewiesen . Die damalige psychiatrische Beurteilung müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht infrage gestellt werden, während der Exploration sei kein professioneller Dolmetscher anwesend gewesen , die Exploration sei teilweise durch den im Rahmen der Untersuchung anwesenden Sohn übersetzt worden . Auch während der aktuellen Exploration sei auffallend gewesen , dass der Beschwerdeführer insbesondere die Fragen im Rahmen eines direkten Interviews nur unter Zuhilfenahme des professionellen Dolmetschers habe beantworten können (S. 54 Mitte) .

Ebenfalls k önne der Diagnose einer PTBS nicht gefolgt werden und aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt werden (S. 54 ff.). Beim Beschwerdeführer würden zudem multiple nicht-versicherungsmedizinische relevante psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen wie Migrationshintergrund, mangelnde Sprach kenn t nisse, Alter, Verlust des Arbeitsplatzes sowie finanzielle Probleme (S.

57 oben).

In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Buschauffeur sei bei m Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 57 unten). Aufgrund des erheb lichen iatrogen induzierten Benzodiazepin k onsums sei gegenwärtig bis zum Ab schluss einer stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung von psy cho tropen Substanzen ebenfalls in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ausgewiesen. Diese Massnahme sei dem Beschwerdeführer im Sinne einer Schadenminderungspflicht zuzumuten. Überwiegend wahrscheinlich sei durch diese Massnahme von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit spätestens in sechs Monaten, zumindest in einer angepassten Tätigkeit, auszugehen (S. 58 oben). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit dem Beginn der Erkran kung 201 5. Aus psychiatrischer Sicht werde dringend die Anpassung der therapeutischen Massnahmen, insbesondere ein strikter Verzicht auf den weiteren Konsum von psychotropen Substanzen, im Sinne einer Entgiftungs- und Ent wöhnungsbehandlung im stationären Rahmen empfohlen. Darüber hinaus werde die Anpassung der medikamentösen antidepressiven Behandlung unter Kontrolle der Medikamentenspiegel aufgrund der mangelnden Compliance empfohlen (S.

58 Mitte). 3. 9

Dr. I.___ , Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 1 7. Febru ar 2017 ( Urk. 7/131) als Diagnosen posttraumatische Spannungskopf schmerzen und einen Verdacht auf neuropsychologische Defizite, bei Status nach schwerer Commotio cerebri am 1 7. Mai 201 5. Dazu führte er aus, im Rahmen des tätlichen Angriffs vom 1 7. Mai 2015 habe der Beschwerdeführer eine schwere Commotio cerebri mit mindestens mehrstündiger Bewusstlosigkeit erlitten. Ge blie ben seien in erster Linie Kopfschmerzen im Sinne posttraumatisch bedingter Spannungskopfschmerzen. Die Schwindel hätten teilweise Merkmale einer peripheren Vestibulopathie, vor allem die Drehschwindel und die wellenförmigen Auf- und Abbewegungen , unspezifisch seien dagegen die Schwankschwindel, diese seien entweder vegetativ oder zervikal bedingt, als Folge einer Traumati sierung der Nacken- und Schultermuskulatur und der HWS. Des Weiteren seien neuropsychologische Defizite zu vermuten. Insgesamt bestehe ein enormer Lei dens druck, welcher unmittelbar mit den Schmerzen in Zusammenhang stehe, und der Beschwerdeführer habe grosse Zukunftsängste geäussert (S. 3 oben). 3. 10

Dr. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im E -M ail vom 1 7. März 2017 ( Urk. 7/137) aus, der Beschwerdeführer sollte von der Inva li denversicherung aus zwecks Entgiftung stationär behandelt werden. Die familiäre Situation sei schwierig, die Ehefrau drohe mit Suizid und wolle nicht alleine ge lassen werden. Eine Hospitalisierung sei zurzeit nicht sinnvoll. Hinge gen scheine eine halbstationäre Entgiftung erfolgsversprechend. I n Zusammen arbeit mit dem D.___ werde dieses Prozedere, das Einverständnis der Invaliden ver sicherung vor aus gesetzt, angewendet. In den ersten drei Monaten würden wöch entlich Blut kon trollen durchgeführt, um den Benzo-Spiegel zu bestimmen. Bei positivem Ver lauf, zweiwöchentlich, bis die vorgeschriebene Frist von sechs Monaten erreicht worden sei. 3. 11

Die Ärzte der i ntegrierten Psychiatrie K.___ be richteten am 2 7. April 2017 ( Urk. 7/152 ) über eine stationäre (Entzugs-)Be hand lung vom 6. bis 2 7. April 2017 und nannten als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypno tika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2).

Dazu führten die Ärzte aus, am Eintrittstag habe sich der Beschwerdeführer in einem deutlich depressiven Zustandsbild mit Traurigkeit, Verzweiflung, Hoffnung s l osigkeit, depressiver Stimmungsl age und Antriebsmangel präsentiert. Parallel habe beim Beschwerdeführer eine beeinträchtigte Schlafqualit ät in Form von Ein-

und Durchschl afstörungen mit Hype rvigilanz bei vordiagnostizierter post traumati scher Belastungsstörung eruiert werden können . Aufgrund der de pressiven Symptomatik sei eine antidepressive Behandlung mittels Venlafaxin etabliert worden , initial mit der Tagesdosis von 75 mg einmal täglich, welche im weiteren Verlauf kontinuierlich bis Erreichen der Tagesdosis von 225 mg i nten siviert worden sei . Unter der neu begonnenen Therapie sei es zur psychischen Stabilisierung gekommen . Die bisherige Therapie mit Fluoxetin sei eingestellt worden . Im stationären Setting hätten keine wesentliche n Nebenwirkungen eru ieren werden können . Zugleich seien zur Verbesserung der Durchschlafqualität Quetiapin 50 mg als retardiertes Präparat und für das Einsch l afen Quetiapin 25 mg in nicht retadierter Form als Festmedikation angeordnet worden , hierunter hätte eine ausgeprägte Besserung des Schlafes fest gestellt werden können . Auf grund der vorbekannte n Benzodiazepin- Abhängigkeit sei ein fraktionierte r Ent zug durch geführt worden, der komplikationslos verlaufen sei . Das d urchgeführte 12 Kanal-EKG habe

keine

relevanten pathologischen Veränderungen gezeigt . Laborchemisch hätten sich keine pathologischen Parameter konstatieren lassen . Bei fehlenden Hinweisen auf eine unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung habe der psychisch kompensierte Beschwerdeführer am 2 7. April 2017 entlassen werden können (S. 2). 3.1 2

Dr. J.___ (vorstehend E. 3. 10 ) nannte im Bericht vom 1 8. Januar 2018 ( Urk. 7/207) als Diagnosen eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10 F32.1/32.2) sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Analgetika und Tran quilizer (ICD-10 F13.2). Dazu führte er aus, seit dem Überfall 2015 habe sich das klinische Bild stufenweise verschlechtert. Die PTSD typischen Symptome wie Teilamnesie bezüglich des Überfalls, Hyperarousal im Sinne von Insomnie, Alb träume n , Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit und Wutausbrüchen seien die ganze Zeit über nachweisbar. Ferner berichte der Beschwerdeführer über szenische Intru sionen. Die depressive Symptomatik sei von Anfang an präsent gewesen. Die Affektlabilität werde durch die Suchtproblematik noch weiter akzentuiert. Nach dem stationären Entzug sei er nur kurzfristig «clean» gewesen, es sei zu einem Rückfall gekommen, insbesondere zu einer Wiederaufnahme des Xanax -Kon sums. Es würden bei ihm zwei- bis dreiwöchentliche Sitzungen stattfinden (S. 3). 3.13

Dr. J.___ (vorstehend E. 3.10) führte im Bericht vom 2 7. Oktober 2018 ( Urk. 7/259) zuhanden der Suva im Wesentlichen aus, der Verlauf sei ungünstig und es sei eine Invalidisierung eingetreten. Das psychopathologische Bild habe sich in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert. Alle Symptome, die auf eine posttrau matische Belastungsstörung hinweisen würden, seien weiterhin nachweisbar. Dasselbe gelte für die mittlere, intermittierend auch schwere depressive Episode, immer wieder berichte der Beschwerdeführer von suizidalen Ideationen. Die Therapie gehe weiter. Allerdings stünden die Chancen für eine kurative Behand lung durchaus schlecht. Er habe weiterhin folgende Einschränkungen: Einerseits die persönlichen Störungen (Depression, Angst) die im Rahmen der erwähnten Diagnosen da seien. Andererseits sei sein soziales Funktionsniveau nach wie vor sehr tief. Er sei ausser Stande , irgendwelche Handlungen im Sinne des täglichen Lebensvollzugs zu erledigen. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit. Auf dem primären Arbeitsmarkt sowieso, aber auch im geschützten Rahmen müsse man seine Arbeitsfähigkeit hinterfragen, da er wegen der Symp tomatik nicht gruppenfähig sei (S. 2). Insgesamt habe sich das klinische Bild leider nicht gebessert. Die Möglichkeiten einer ambulanten, intensiven Psychotherapie sei en langsam ausgereizt. Es handle sich um einen invalidisierenden Verlauf. Die Therapie ziele darauf ab, akute Verschlechterungen wie Suizidalität zu verhin dern, sei also als palliative, sozialpsychiatrische Betreuung zu betrachten. Es sei ein Endzustand erreicht, mit weiterer Besserung sei nicht zu rechnen. Ob er von einer längerfristigen psychiatrischen Behandlung profitieren würde, bleibe dahin gestellt, dies nicht zuletzt wegen der dürftigen intellektuellen Ressourcen, aber auch wegen der Sprachbarriere (S. 3). 3.14

Dr. F.___ (vorstehend E.

3.6) führte in der psychiatrischen Beurteilung vom 2 1. November 2018 ( Urk. 7/269) aus, der Beschwerdeführer sei am

5. Oktober 2016 durch den Unterzeichnenden untersucht

und am 6. Oktober 2016 ausführ lich beurteilt worden . Die damaligen Schlussfolgerungen hätten sinngemäss un verändert Gültigkeit . Obwohl die IV -Stelle auf das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ abgestellt habe , änder e sich durch dieses nichts an seiner Beurteilung. Das Gutachten von Dr. H.___

enthalte mehrere relevante, offensichtliche Fehler, und die medizinischen Schlussfolgerungen seien nicht nachvollziehbar.

Der Spiegel von Fluoxetin sei laut Gutachten nur knapp unterhalb des therapeu tischen Bereichs gelegen ; das Antidepressivum Fluoxetin werde sicher einge nommen. Dasselbe gelte für Zopiclon. Dieses werde nur zum Einschlafen einge nommen und habe eine kurze Halbwertszeit, womit erklärbar sei , dass der Spiegel zum Zeitpunkt der Blutentnahme unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen habe . Auch das schlafanstossende Trazodon sei nachweisbar gewesen . Diesbezüg lich sei zu berücksichtigen, dass auch Trazodon eine ausgesprochen kurze Halb wertszeit habe . Deshalb würden auch Retard-Tabletten hergestellt (wobei der Versicherte die nicht retardierten Präparate einnehme ). Aus diesen Gründen seien mehrere Aussagen von Dr. H.___ betreffend die Medikamenteneinnahme schlicht weg falsch . Sehr bedauerlich sei , dass der Spiegel des Opioids Tramadol nicht bestimmt worden sei . In Anbetracht des Umfangs des Gutachtens von Dr. H.___ und von dessen Auswirkungen sowie insbesondere der Tatsache, dass Dr. H.___ das Vorliegen eines Opioid-Missbrauchs postuliert habe , wäre dies zu erwarten gewesen . Zudem führ e der Gutachter die auch von ihm beschriebenen depressiven Symptome auf eine Abhängigkeit von Alprazolam zurück. Allerdings sei dieses das einzige geprüfte Medikament, welches gar nicht nachweisbar gewesen sei .

Viele Anmerkungen im Gutachten würden tendenziös wirken, unter anderem auch durch die angewendete Formatierung und das häufige "Cave". Posttrau ma tische psychische Symptome seien offenbar nicht gezielt exploriert worden , ob wohl Dr. H.___ die Beurteilung des Unterzeichnenden vorgelegen habe . Insge samt werde das Gutachten von Dr. H.___ dem psychischen Zustandsbild des Versicher ten nicht gerecht. Der Einfluss von Benzodiazepinen werde stark überbewertet - siehe dazu auch die früheren Anmer kungen im eigenen Gutachten am 6. Oktober 2016; diese seien im weiteren Verlauf bestätigt worden und würden auch in Anbetracht der Beurteilung durch Dr. H.___ in unveränderter Weise gelten (S. 29).

Am 2 0. Juni 2017 sei der Beschwerdeführer ausführlich durch das Zentrum D.___ beurteilt worden , wo eine interdisziplinäre Schmerz behandlung durchgeführt worden sei. Anlässlich von Reduktionen des Benzodiazepins Alprazolam seien im ambulanten Setting jeweils Entzugssymp tome aufgetreten. Leider sei dabei nicht in differenzierter Weise auf den Verlauf bezüglich Benzodiazepinen während und nach dem erfolgten stationären Entzug eingegangen worden . Der Beschwerdeführer habe weiterhin Angst davor, dass der Täter nach Hause komme und die Familie ge fährde, womit dieser gedroht habe. Dies führe jeweils zu zwei bis drei Minuten dauernden Panikat tacken, mit Herz rasen, Kribbeln am ganzen Körper, Hyperventilation und Todesangst. Die Ehefrau habe berichtet , dass ihr Mann im Haushalt nichts machen könne. In der Nacht sei er sehr unruhig. Seit dem Überfall sei er wie verändert (trauriger, nervöser und ängstlicher). Autofahren könne er nur kurze Strecken. Nicht korrekt in dem Bericht sei die Angabe gewesen , dass bis anhin keine Gutachten erstellt worden seien. Aus neuropsychologischer Sicht seien erhebliche Einschränkungen be schrie ben worden , wobei diese nicht in differenzierter Weise quantifiziert worden seien. Psychiater Dr. L.___

habe berichtet , dass die Einzeltherapie bisher ohne genügenden Erfolg geblieben sei. Weiterhin habe er posttraumatische Belastungssymptome (aufdrängende Bilder, Vermeidungsverhalten, Schwitzen in der Nacht, Albträume, Zähneknirschen) beschrieben . Im Langzeitverlauf hätten Schmerzen, Depression und Ängste zugenommen. Es würde eine volle Arbeits unfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen , bei fehlendem Rehabili ta tions potenzial. In Übereinstimmung mit dem Unterzeichnenden habe

Dr. L.___ fest gehalten , dass keine Hinweise auf Agg ravation oder Simulation vorlie gen würden (S. 30 unten) .

Zur Frage, wie lange die psychischen Beschwerden noch als angemessene und typische Reaktion auf den Unfall vom 1 7. Mai 2015 bezeichnet werden könn t e n , führte Dr. F.___ aus, dies

sei überwiegend wahrscheinlich weiterhin und wahr scheinlich auch auf lange Zeit hinaus der Fall. Die Begriffe "angemessen" und "typisch" seien aus psychiatrischer Sicht allerdings recht problematisch. In psy chischer Hinsicht sei jeder Mensch einzigartig. Bei Unfallereignissen wie dem hier vorliegenden seien "weiche" Aspekte psychisch oft wesentlich bedeutsamer als "harte Facts"; das Erleben aller mit dem Unfall verbundenen Aspekte durch den Versicherten sei in Bezug auf die Entwicklung und den Verlauf allfälliger psy chischer Störungen im Zusammenhang mit dem Unfall von sehr grosser Bedeu tung. Zudem würden individuelle Faktoren (Was ist das für ein Mensch? Was hat diesen bis zum Unfall geprägt? Persönliche Ressourcen und Defizite? In psy chosozialer Hinsicht stützende und belastende Faktoren?) eine sehr grosse Rolle spielen .

Wie bereits früher dargelegt, sei das relevante Unfallereignis aus psychia trischer Sicht schwerwiegend gewesen

- daran änder e sich nichts durch die Tat sache, dass es dabei zu keinen anhaltenden, strukturellen Unfallfolgen gekommen sei . Der Beschwerdeführer sei durch einen unter Drogen stehenden und in seiner Freizeit Kampfsport treibenden Mann grundlos und unvermittelt attackiert worden , und dieser habe später berichtet , dass es sein Ziel gewesen sei, möglichst oft und möglichst hart zuzuschlagen. Zudem habe

dieser damit gedroht, den Versicherten zuhause aufzusuchen, um ihm und seiner Familie Gewalt anzutun.

Deshalb sei es aus versicherungspsychiatrischer Sicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde füh rer in der Folge insgesamt schwere und weiterhin bestehende psychische Be schwerden und Beeinträchtigungen entwickelt habe (S. 33 oben). Ohne das Scha den ereignis am 1 7. Mai 2015 hätten sich die multiplen, chronischen psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen nicht in dieser Zeit und in dieser Weise entwickelt. Es bestünden keine Hinweise auf relevante unfallfremde Aspekte. Zur Rolle der Benzodiazepine sei bereits mehrfach Stellung genommen worden . Dies bezüglich sei festzuhalten, dass diese allesamt durch Ä rzte verordnet und/oder abgegeben worden seien . Ohne den Vorfall am 1 7. Mai 2015 hätte sich über wiegend wahrscheinlich auch keine Benzodiazepin-Einnahme entwickelt (S. 33 Mitte) .

Aufgrund der erfolgten Chronifizierung (trotz regelmässiger

ambulanter und einmaliger stationärer Therapie) sei davon auszuge h en, dass noch über Jahre hinweg eine Behandlung notwendig sein werde

- insbesondere unter Anbetracht der wie derholten Suizid-Gedanken und -Ä usserungen, welche auch für die Fami lie eine sehr hohe Belastung darstellen würden (S. 33 unten) .

4. 4.1

Die Parteien sind sich - soweit ersichtlich - insofern einig, als dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (trotz erfolgter zahlreicher somatischer Abklä rungen; vgl. Urk. 7/ 46, Urk. 7/ 173, Urk. 7/176 , Urk. 7/193-194 ) keine objektivier baren somatischen Beeinträchtigungen (mehr) vorlagen ( Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 5 oben). Dies ist angesichts der beim Unfall erlittenen leichten

somatischen Verletz ungen (vorstehend E. 3.1-3) ohne Weiteres nachvollziehbar, so dass sich hierzu Weiterungen erübrigen. Beim Unfall ist es sodann nicht zu einer Distorsions ver letzung der Halswirbelsäule (HWS), einer dieser äquivalenten Verletzung oder einem Schädel-Hirntrauma gekommen (vgl. E.

1.8) . Zudem wurde bereits im August 2015 über einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Panikstörung berichtet (vorstehend E.

3.3 ) und die psychiatrisch-psy cho therapeutische Behandlung setzte Mitte November 2015 , mithin knapp 6 Monate nach dem Unfall, ein (vgl. vorstehend E. 3.4).

Für die Adäquanzbeurteilung massgebend ist somit die auf BGE 115 V 133 fuss ende Praxis (vorstehend E. 1.7 ). 4.2

Tätlichkeiten ordnet die Rechtsprechung zumeist im Bereich der mittelschweren Unfallereignisse ein (Urteile des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 1 4. März 2013 E. 4.1 und 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2). Dies gilt etwa für fol gende Urteile: 8C_595/2015 vom 2 3. August 2016, 8C_681/2010 vom 3. Novem ber 2010 E. 6.2, 8C_281/2010 vom 2 8. September 2010 E. 4.1, 8C_476/2010 vom 7. September

2010 E.

4, 8C_1062/2009 vom 3 1. August

2010 E.

4.2.1, 8C_1032/2009 vom 1 1. Mai 2010 E. 4, U 98/06 = SVR 2007 UV Nr. 29 E. 3.2, U 105/05 vom 1 4. Juni 2005 E. 2.3, U 37/94 vom 2 1. August 1997 E. 5a und RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215, U 215/94 E. 6b/ bb . 4.3

Vereinzelt wurde ein entsprechendes Ereignis als mittelschwer an der Grenze zu einem schweren eingeordnet, so namentlich bei - einem Versicherten, dem im Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung ein grosses Fleischmesser (23 cm lange und 4.2 cm breite Klinge) in den Magen gestochen wurde (8C_519/2008 vom 28. Januar 2009 E. 5.2.2) - einem Versicherten, der nachts von zwei vermummten Einbrechern in der eigenen Wohnung mit Eisenstangen auf den Kopf geschlagen wurde (U 382/06 vom 6. Mai 2008 E. 4.2 und 4.3) - einem Versicherten, der von drei Unbekannten zu Boden geworfen und mit Stockschlägen traktiert wurde, dies nach vorangegangenen Erpres sungs versuchen und Drohungen (U 36/07 vom 8. Mai 2007 (E. 6.1), - einer Versicherten, die - mit einem Mann und dessen Sohn zusam men lebend - ohne ersichtlichen Anlass und ohne Vorwarnung vom Sohn ge packt, auf den Boden geworfen, mehrmals mit dem Kopf auf den Boden geschlagen, mit Kniestössen traktiert und mit dem Tod bedroht wurde, wo bei das Bundesgericht unterstrich, dass die Drohungen des Angreifers geeignet gewesen seien, die Versicherte in Bezug auf dessen Absichten ernsthaft zu beunruhigen, dass dieser ausserdem zu ihrem Familienkreis gehörte und dass ein Ungleichgewicht der Kräfte (Alter, Geschlecht) be stand (U 9/00 = RKUV 2001 Nr. U 440 S. 350 vom 28. August 2001 E. 6a) - einer Versicherten, die beim Spazieren auf der Strasse von einem Unbe kannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungsab sicht gewürgt wurde, bevor der Angreifer durch Passanten überwältigt werden konnte (U 215/94 vom 21. Juni 2006 = RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215 E. 6)

Im Fall eines

Versicherten, dem ein Bierglas, das dabei zersplitterte, ins Gesicht geschlagen wurde, wobei er entstellende Verletzungen erlitt, erachtete das Bun des gericht die Einordnung durch die Vorinstanz als mittleres, an der oberen Grenze liegendes Ereignis, als - wenn auch als Grenzfall - vertretbar (8C_96/2017 vom 2 4. Januar 2018 E. 4.3). 4.4

Der Beschwerdeführer wurde in seiner Tätigkeit als Buschauffeur von einem Unbekannten angegriffen und mehrmals geschlagen, wobei sich der Beschwerde führer zunächst wehrte und auch von einem Arbeitskollegen Hilfe erhielt. Nach einem erneuten Angriff verlor der Beschwerdeführer kurz das Bewusstsein (zum Tatablauf, vgl. Urk. 7/9 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine kleine Ablederung am Nasenrücken und zwei kleine oberflächliche Schürfungen am Brustkorb. Am linken Auge konnte keine sichtbare Verletzung und kein Hämatom festgestellt werden. Die übrigen ärztlichen Untersuchungen zeigten unauffällige Verhältnisse (vorstehend E. 3.1, vgl. auch Urk. 7/7).

Vergleicht man diesen Ereignishergang mit den wenigen Fällen, in denen das Bundegericht das Unfallereignis an der Grenze zu einem schweren eingeordnet hat (vorstehend E. 4. 3 ), so fallen systematische Unterschiede auf, indem in jedem der genannten Fälle gegenüber dem vorliegenden ein zusätzliches qualifizie ren des Merkmal (oder mehrere davon) zu konstatieren ist, sei es eine Mehrzahl von (in einem Fall zudem vermummten) Angreifern, der Einsatz eines Gegenstandes (zumeist als Schlagwaffe), ein besonderes - im einen Fall bedrohliches, im ande ren Fall familiäres - Umfeld, ein zusätzliches mit Tötungsabsicht verbundenes Würgen.

Vor diesem Hintergrund entspricht die Zuordnung des Unfalles zu einem mittle ren Ereignis im engeren Sinn durch die Beschwerdegegnerin der massgebenden Rechtsprechung (vorstehend E. 4. 2 ) und der Ereignishergang weist keines der zusätzlichen qualifizierenden Merkmale auf, welche eine Zuordnung an der Grenze zu einem schweren Ereignis zu rechtfertigen vermöchte.

Somit handelt es sich um ein Unfallereignis mittlerer Schwere, so dass drei der massgebenden Kriterien (vorstehend E. 1. 6 ) - oder eines in auffallender oder besonders ausgeprägter Weise - erfüllt sein müssen, damit die Adäquanz bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5). 4.5

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Ver letzung betrachtet. Auch wird der nachfolgende Heilungsprozess bei diesem Kri te rium nicht einbezogen (Urteile des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Okto ber 2013 E. 7, SVR 2013 UV Nr. 3 E. 6.1, Urteil 8C_15/2013 vom 2 4. Mai 2013 E. 7.1).

Vor diesem Hintergrund kann das Kriterium vorliegend - auch wenn dem Vorfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist

- nicht als erfüllt erachtet werden. Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu zu Recht fest, dass die Aus einandersetzung nicht besonders schwerwiegend verlief, was sich auch aus dem Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 2 2. Juni 2015 ergibt. Aus dem Bericht geht unter anderem hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach der ersten Attacke mit mehrfachen Schlägen zunächst selber wehrte und dann von einem Arbeitskollegen sowie einen Fahrgast Hilfe bekam. Der Arbeitskollege (sowie auch der Fahrgast) versuchte den Angreifer zu beruhigen und drängte n diesen in den hinteren Teil des Busses, worauf dieser erneut zweimal den Beschwerdeführer angriff und diesen sodann bedrohte ( vgl. Urk. 7/9). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind vorliegend im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklich keit ersichtlich. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass selbst wenn dieses Adäquanzkriterium zu bejahen wäre, dieses sicherlich nicht in be son ders ausgeprägter Weise vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_893/2012 vom 1 4. März 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Zur Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ergibt sich, dass die erlittenen Verletzungen - kleine Ablederung am Nasenrücken und zwei kleine oberflächliche Schürfungen am Brustkorb bei sonst unauffälligen Ver hältnissen (vgl. vorstehend E.

3.1-3 sowie Urk. 7/7 )

- we der erheblich, noch als besonders geartet oder ausgesprochen schwer zu taxieren sind, weshalb dieses Kriterium nicht erfüll t ist.

Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist gegeben, wenn es sich um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesse rung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung handelt, während blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie medika men töse Behandlungen das Kriterium nicht zu erfüllen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.3). So verhält es sich vorliegend, denn abgesehen von der im November 2015 aufgenommenen psycho therapeutischen Behandlung (vorstehend E. 3. 4 ), die hier gerade nicht berücksich tigt werden kann, sind nur noch Abklärungen in verschiedener Richtung (vgl. vorstehend E. 4.1 ) dokumentiert. Somit ist das Kriterium nicht erfüllt.

Bezüglich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen ist massgebend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen (Urteil des Bun des gerichts 8C_123/2018 vom 1 8. September 2018 E. 5.2.2.1). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die zwar körperlich imponierenden, organisch objektiv jedoch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers ausser Acht zu bleiben haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 1 8. Septem ber 2018 E. 5.2.2.1, 8C_236/2016 vom 1 1. August 2016 E. 6.2.4 und 8C_825 /2008 vom 9. April 2009 E. 4.6), womit dieses Kriterium ebenfalls nicht erfüllt ist.

F ür eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlim mert hätte, sowie für einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Kompli kationen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E.

11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3) bestehen keine Anhaltspunkte. Beide Kriterien sind nicht erfüllt.

Bei der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 sind beim Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur jene Zeiten zu berücksichtigen, welche die versicherte Person aufgrund einer rein physischen Betrachtungsweise arbeits unfähig war. Anhaltspunkte für eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit be steh en vorliegend keine, womit dieses Kriterium ebenfalls nicht erfüllt ist . 4.6

Insgesamt ergibt sich somit, dass allenfalls eines der massgeblichen Kriterien erfüllt ist, so dass es den anhaltenden Beeinträchtigungen ohne organisches Sub strat im Sinne struktureller Verän derungen an der Adäquanz fehlt. 4.7

Bei "gemischten" Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Über fall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Unfallbegriff erfüllenden physi schen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung unter beiden Aspekten vorzunehmen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_1062/2009 vom 3 1. August 2010 E. 2.2.1) , wobei

a n den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schreckereignissen und nachfolgen den psychischen Beschwerden hohe Anforderungen gestellt werden . Andererseits ist der Versicherungsschutz einer weiten Bandbreite von Versicherten zu ge währen (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 18 mit Hinweis auf 115 V 133 E. 4b S. 135, 125 V 456 E. 5c S. 462). Damit sind die strengen Anforderungen insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Ausser gewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen.

Beurteilt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens erfahru ng, ist festzustellen, dass der tätliche Angriff vom 1 7. Mai 2015

- unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite der Versicherten - nicht geeignet war, eine lan g jährige psychische Störung mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit herbei zuführen. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise vorbrachte, erlitt vorlie gend weder der Beschwerdeführer noch eine Drittperson einen erheblichen Körper schaden und das Ereignis dauerte relativ kurze Zeit. Ein solches Ereignis ist recht sprechungsgemäss nicht geeignet, einen dauernden, erheblichen psychi schen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen (vgl. BGE 129 V 177 E. 4.3 sowie Urteile des Bundesgerichts U 390/04 vom 1 4. April 2005 E. 2.1, U 593/06 vom 1 4. April 20 08 E. 4, 8C_720/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3 und 8C_170/2014 vom 4. Juli 2014 E. 8.2 ) . Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf einen solchen Angriff dürfte rechtsprechungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Woc hen oder Monate überwunden wird (vgl. BGE 129 V 177, SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.5, je mit Hinweisen ) . Die psychische Störung und die lang andauernde Erwerbsunfähigkeit können daher nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessene und einigermassen typische Reaktion auf das Schreck ereignis bezeichnet werden ( vgl. BGE 115 V 141 E . 7 mit Hinweis en ). 4.8

Nach dem Gesagten entfällt auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Adä quanztheorie eine weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.

Die Ablehnung einer weitergehenden Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid vom 1 7. April 2019 erw eist sich demnach als rechtens. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerde ver fahren. 5.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.3

Weder einsprache

- noch beschwerdeweise wurden Argumente vorgebracht, welche den abschlägigen Entscheid der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen ver möchten. Zur Begründung der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer einzig aus, dass diese angesichts eines möglichen Rentenanspruchs und der disputablen Fragen im Zusammenhang mit der Adäquanz nicht überzeugend sei (vgl. Urk. 1 S. 5). Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verwei sen , woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren respektive das Ge richt im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde. In diesem Zusammenhang ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 15 f.) insbesondere a uf die marginalen somatischen Verletzungen sowie die konstante und juristisch allgemein bekannte höchstrichterliche Praxis zur allgemeinen Adä quanztheorie und zur sog. Psycho-Praxis hinzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hielt zu Recht fest, dass angesichts der Sach- und Rechtslage einer rechtskundigen Fachanwältin bzw. einem rechtskundigen Fachanwalt bereits beim Studium der Akten hätte bewusst gewesen sein müssen , dass die Gewinnaussichten in einem anzustrengenden Einsprache- respektive Beschwerdeverfahren beträchtlich ge rin ger als die Verlustgefahren einzuschätzen sind . Es ist daher davon auszugehen, dass eine Person, welche für die Kosten ihres Rechtsvertreters selbst aufkommen könnte, sich nicht zu dieser Beschwerde entschlossen hätte. Somit muss von Aus sichtslosigkeit ausgegangen werden , weshalb weder im Einsprache- noch im Be schwerdeverfahren ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes besteht. 6.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. April 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht verneinte und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einspracheverfahren abgewiesen hat, nicht zu beanstanden, was zur Ab weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Im Weiteren ist auch im Beschwerdeverfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tret ung infolge Aussichtslosigkeit abzulehnen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 8. April 2019 um unentgeltliche Rechts ver tretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Valentin Brunner - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager