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UV.2019.00138

CRPS liegt im Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht mehr vor.

Zürich SozVersG · 2020-08-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1978 geborene X.___ war seit dem 17. August 2015 bei der Z.___ als Schaler angestellt und dadurch bei der Suva obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Mai 2016 zog er sich gemäss Schadenmeldung vom

20. Mai 2016 beim Bohren auf Beton mit einer blockierten Bohrmaschine einen Bruch an der rechten Hand zu (Urk. 7/1). Anlässlich der gleichenta gs erfolgten Vorstellung in der Notfall praxis des A.___ wurde eine dislozierte Spiralschaftfraktur am Os metacarpale V der rechten Hand festgestellt und eine Gipsschiene angefertigt (Urk. 7/4, 7/15). Am 26. Mai 2016 wurden eine offene Reposition und eine Zugschrauben- / Plattenosteosynthese vorgenommen und dem Versicherten Ergotherapie verordnet (Urk. 7/22). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versiche rungsleistungen (Urk. 7/11). Mit Bericht des A.___

vom 2 7. Juni 2016 wurde bereits der Verdacht auf und in der Folge schliesslich ein CRPS Typ I an der rechten Hand diagnostiziert

und die Weiterführung der ergotherapeutischen Behandlung empfohlen (Urk. 7/ 39, 7/40, 7/ 42) . Am 28. März 2017 erfolgte die vollständige Osteosynthese material entfernung sowie eine Te nolyse

der Sehne des Musculus

e xten sor

digiti

minimi rechts (Urk. 7/54, 7/63). Vom 31. Mä rz bis 27. April 2017 hielt sich der Versi cherte in der B.___ zur stationären Rehabilitation auf (Urk. 7/65) . Am 18. September 2017 fand eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr.

med.

C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, statt (Urk. 7/96) . Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 teilte die Suva die Einstellung der Heilkos tenleistungen per sofort und der Taggelder pe r 3 1. März 2018 mit (Urk. 7/121). Mit Verfügung vom 27. März 2018 verneinte sie sodann einen Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschä d igung (Urk. 7/139). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/152 und 7/186) wies sie mit Entscheid vom 10. April 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 27. Mai 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Ein spracheentschei d

vom 10. April 2019 aufzuheben und die vorliegend e

Streitsache zu weiteren medizinischen Abklä rungen, insbesondere eine r polyd isziplinäre n Begutachtung, zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2. Juli 2019 schloss die Suv a

unter Einreichung der Vorakten und insbesondere des polydisziplinär en Gutachtens der D.___ vom 20 . August 2018 (Urk. 8/3) auf Abweisung der Bes chwerde (Urk. 6). Am 12 . September 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (Urk. 11). Die Suva erstattete am 27 . Dezember 2019 eine Dup lik (Urk.

17) unter Auflage der handchirurgischen und neu rologischen Beurteilung von Dr. med.

E.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungs apparates sowie Handchirurgie,

und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 17. Dezember 2019 (Urk. 18), wovon der Beschwerde führer mit Verfügung vom 6. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 1 9 sowie Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dement sprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 19. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.5

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.6

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahres verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richt linien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritäts schäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritäts entschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (Urk.

2) unter Bezug nahme auf die Einschätzung ihres Kreisarztes damit, dass in den medizinischen Akten zwar ein CRPS dokumentiert sei. Dies es habe sich im Verlauf e jedoch wesentlich gebessert, so dass es anlässlich der kreis är z tlichen Untersuchung nicht mehr habe bestätigt werden können. Insofern hand le es sich bei den nach wie vor angegebenen Beschwerden um Rest beschwerden des CRPS, allerdings gemischt mit gewissen Selbstlimitierungen und Symptomausweitungen. Die Beschwerdegegnerin berechnete sodann gestützt auf das kreisärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil und eine 100%- ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit

sowie gestützt auf die Dokumentation von Arbeits plätzen (DAP) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6.35 %. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), dass seine gesund heitliche Situation nicht rechtsgenügend und abschliessend abgeklärt worden sei . Insbesondere könne nicht auf die Einschätzung des Kreisarztes abgestellt werden, da diese den Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung an eine verwal tungsinterne ärztliche Beurteilung und ein Gutachten nicht genüge . Zudem sei der medizinische Endzustand noch nicht erreicht. Erst wenn dieser erreicht sei, könnten vertiefte Abklärungen durchgeführt werden und eine Beurteilung von Invalidenrente und Integritätsentschädigung erfolgen. 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2019 sodann aus (Urk. 6), dass in der von der IV-Stelle des Kantons Zürich veranlassten und im Mai 2018 durchgeführten interdisziplinären Begutachtung durch die

D.___ keinerlei Befunde mehr hätten festgestellt werden können, welche eine Ar beitsunfähigkeit in der angesta mmten Tätigkeit nach Mitte Februar 2018 bedingt hätten. Damit erübrige sich auch eine Prüfung des Validen- und Invaliden einkommens. 3.

3.1

Kreisarzt Dr. C.___

führte

im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 18. September 2017 (Urk. 7/96) aus, dass sich im Bereich der rechten Hand inspektorisch keine Rötungen und Schwellungen gezeigt hätten und die Narbe an der Mittelhandaussenseite reizlos gewesen sei. Beide Hände seien im Gespräch zu Gesten spontan und lebhaft eingesetzt worden. Inspektorisch hätten im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur keine Auffälligkeiten bestanden. Am M. trapezius

descendens

rechts habe eine Druckdolenz vorgelegen.

Als einzige Bewegungs einschränkung im B ereich der rechten Fingergelenke sei eine Flexions einschränkung im MCP- V aufgefallen, bei ansonsten seitensym metrischen Befunden. Im Bereich der Schultergelenke hätten sich rechts eine einge schränkte Extension, Flexion und Abduktion gezeigt, wobei die Begrenzung dieser Bewegungen willkürlich gewirkt habe . Der Beschwerdeführer habe eine Ge fühlsabschwächung im Bereich Dig . IV und V sowie an der Handaussenseite bis zur rechten Schulterblattregion und rechten vorderen Thoraxregion ange geben . Bei den Kraftprüfungen habe sich praktisch keine Kraftentwicklung beim Händedruck gezeigt, während mit dem Dynamometer Stufe II rechts eine Faust schlusskraft von 10 kg habe nachgewiesen werden können. Bei den Kraft prüfungen der Extension/Flexion im Ellbogengelenk habe sich rechts ebenfalls praktisch keine Kraftentwicklung gezeigt. Bei den Widerstandtests der Rotatoren manschette sei es erst n ach mehrfacher Aufforderung zu einer Kraftentwicklung gekommen.

Zusammenfassend hielt Dr. C.___ fest, dass in den Akten ein CRPS doku mentiert sei und während der Rehabilitationsbehandlung in der B.___ die Budapest- Kriterien als erfüllt betrachtet worden seien. Diesbezüglich habe sich

allerdings eine wesentliche Besserung eingestellt, so dass bei der durchge führten kreisärztlichen Untersuchung ein CRPS nicht mehr habe bestätigt werden könne

n. B ei den noch angegebenen Beschwerden handle es sich um Rest beschwerden des CRPS, allerdings vom Eindruck der Untersuchung her gemischt mit gewissen Selbstlimitierungen und Symptomausweitungen. Da gegenwärtig noch eine Bewegungseinschränkung im MCP-V und auch eine gewisse Min derung der Muskulatur im Bereich des rechten Ober- und Unterarmes vorliege, soll t e dem Versicherten noch eine Chance gegeben werden, mit weiterer Therapie die Situation zu verbessern. Allerdings sei die bisherige Intensität nicht mehr begründbar. Es genüge einmal wöchentlich Physiotherapie und e inmal wöchentlich Ergotherapie, wobei in drei Monaten der Verlauf zu prüfen sei.

Dr. C.___ erstellte sodan n folgendes Zumutbarkeitsprofil:

leichte Tätigkeiten mit ei ner Gewichtslimite rechts von 5 kg und für be idseitige Tätigkeiten von 10 kg; ohne Tätigkeiten, welche das kräftige Halten von Gegenständen oder einen wiederholten kräftigen Faustschluss mit der rechten dominanten Seite erfordern würden; zudem keine Tätigkeiten über der Horizontalen oder mit ausser gewöhnlicher Hitze- oder Kältebelastung. Eine solche angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (Urk. 7/96) . 3.2

Kreisarzt Dr. med.

G.___, Facharzt f ür Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 9. Februar 2018 sodann aus, dass nunmehr ein medizinisch stabiler Zustand vorliege. Er bestätigte das von Dr. C.___ am 18. September 2017 erstellte Zumutbarkeitsprofil und hielt fest, dass d ie Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung noch nicht erreicht sei (Urk. 7/120). 3. 3

In dem von der IV-Stelle des Kantons Zürich veranlassten polydiszipli nären Gut achten der D.___ vom 20 . Augu st 2018 (Urk. 8/3) stellten Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, F acharzt FMH für Neurologie, Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohn e

Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 8/3 S. 7): - Osteosynthese und OSME Metacarpale V mit geringer residueller Funktions störung im MCP-Gelenk V rechts - Status nach CR PS der rechten Hand bei Status nach Osteosynthese bei dislozierter Schaftfraktur des Os m etacarpale V Hand rechts am 26. Mai 2016 - Adipositas Grad I - Dyspepsie - Vitamin D-Mangel

Sie hielten fest, dass sich eine funktionelle Beeinträchtigung nicht anhand konsistenter objektiver Befunde bestätigen lasse. Für die reklamierte erhebliche Schmerzbeeinträchtigung und Funktionseinschränkung habe sich kein aus reichendes Korrelat ergeben.

Im neurologischen Teilgutachten wurde festgestellt, dass anlässlich der Unter suchung eine Sensibilitätsstörung am gesamten rechten Arm beginnend ab der mittleren Schul ter nach distal und mit einem Sc hwerpunkt im Bereich von Kl e in finger und Ringfinger rechts angegeben worden sei. Eine umschriebene peripher- nerval oder radikulär einzuordnende S ensibilitätsstörung sei allerdings nicht nachweisbar, die sensiblen Störungsangaben seien mithin wenig plausibel. Der weitere neurologische Befund sei ohne wegwe isendes Defizit, insbesondere ze igten sich keine Atrophien, Paresen (bei teilweise wechselnder Willkür tonis ierung der H andmuskulatur), Ref l e xauffälligkeiten oder vegetative n Auffäl ligkeiten. Nach dem klinischen Befund, welcher bei Eintritt in die Reha massnahme in B.___ beschrieben worden sei, seien seinerzeit die Budapest-Kriterien zur Diagnose eines CRPS erfüllt gewesen. Dies sei heute nicht mehr der Fall. Aktuell würden sich keine Befunde finden, welche ein persistierendes CRPS belegten. Und aktendokumentiert fänden sich auch keine Röntgenbefunde, in welchen radiologische CRPS-Zeichen beschrieben würden. E ine neurogene Schädigung sei nicht schlüssig nachweisbar. Diskrepant zu dem anamnestischen Au smass der angegebenen Schmerzen wirke der Versicherte im Ra hmen der neuro logischen Untersuchung kaum schmerzgeplagt. Weiter bestehe kein Anhalt für eine Inaktivitätshypotrophie des rechten Arms, was gegen eine namhafte, schmerzbedingte Fu n ktionsminderung spreche. Der Laborbefund (niedriger Spie gel von Dafalgan) wecke zudem Zweifel an der anamnestisch angegebenen Dosierung, mithin auch Zweifel an der angegebenen Schmerzintensität. Aus neuro logischer Sicht sei somit eine Minderung der Arbeitsfähigkeit auf dem Boden einer schlüssigen nervalen Läsion oder eines erheblichen persistierenden CRPS nicht ausreichend belegt

(Urk. 8/3 S. 7 2 ff.).

Aus orthopädischer Sicht wurde alsdann festgehalten, dass d er jetzige klinische Befund keine Zeichen für ein CRPS mehr zeige und gekennzeichnet sei durch eine geringe Funktionsstörung im MCP V-Gelenk. Die bisherigen Behandlungs massnahmen seien angemessen und letztlich ausgeschöpft, auch wenn bei der letzten Konsultation in der L.___ erneut über eine bereits vorher von verschiedenen anderen Einrichtungen mehrmals abgelehnte operative Mass nahme nachgedacht worden sei . Der nebenbefundliche

myofasciale Schmerz anteil (Triggerpunkt) sei einfach behandelbar und nicht namhaft limitierend. Für eine seit zwei Jahren als bestehend angegeben e Schonung des rechten Arms beziehungsweise der rechten Hand fehlten Anzeichen einer entsprechend deutlichen Myatrophie, so dass von einer im Alltag weitgehend adäquaten Nutzung der rechten oberen Extremität auszugehen sei. Die geklagten Symptome einschliesslich der Therapieresistenz na hezu aller bisher durchgeführter Mass nahmen würden für eine fehlende Plausibilität der Beschwerden auf körperlicher Ebene sprechen. Darüber hinaus habe eine Schonung des rechten Armes beziehungs weise der rechten Hand, zum Beispiel beim An- und Auskleiden, nicht beobachtet werden können. Weiterhin sei es dem Versicherten möglich, in Bauch- und Rückenlage beide Arme nahezu uneingeschränkt in eine Überkopfposition zu bringen, wohingegen bei der Prüfung der Schultergelenke rechtsseitig keine ver gleichbare Beweglichkeit dargeboten worden sei (Inkonsistenz). Biologisch plausibel sei eine geringgradige partielle Einschränkung des Faustschlusses der rechten Hand bedingt durch die Bewegungsstörung im MCP V-G elenk. Dies sei jedoch für die meisten Alltagssituationen nicht funktionsstörend, da alle anderen Finger der rechten Hand uneingeschränkt den Fau stschluss gewährleisten könnten (Urk. 8/3 S. 109 ff.). 3.4

Mit der Duplik reichte die Beschwerdegeg nerin schliesslich die handchirurgische und neuro logische Beurteilung von Dr. E.___ und Dr. F.___

vom 1 7. Dezember 2019 ein (Urk. 18). Darin wurde ausgeführt, dass im Austritts bericht der B.___ vom Mai 2017 ein CRPS noch bejaht worden sei, während sich im Untersuchungsbefund zwei Monate später von Prof. Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie,

vom 2 7. Juli 2017 (Urk. 7/84) kein Hinweis mehr auf trophische Störungen gefunden habe . Die Diagnose eines CRPS in partieller Remission sei in der Diagnoseliste zwar genannt, der Befund weise die Diagnose allerdings nicht aus. Nochmals zwei Monate später bei der kreis ärz tl ichen Beurteilun g im September 2017 sei von Dr. C.___ kein CRPS mehr diagnostiziert worden. Zu der gleichen Einschätzung seien die Beurteilungen durch die Handchirur gie der L.___ im April 2018 (Urk. 7/185) und die gutac hterliche Beurteilung durch Dr.

J.___ im Mai 2018 (Urk. 8/3) gekommen. Auf diese Beurteilungen könne abgestellt werden und es sei damit zu konstatieren, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung dur ch die Suva per 31. März 2018 kein CRPS mehr vorgelegen habe. Demgegenüber würden d ie Be ur teilungen in den Berichten von Januar und August 2019 von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, med. pract . P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. phil. R.___, klinischer Psychologe, nicht überzeugen, da bis auf eine Minderung der Beweglich k eit des rechten Kleinfingers keine Befunde gemäss den Budapest-Kriterien dokumentiert und auch nicht diskutiert worden seien. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (Urk.

2) in medizinische r Hinsicht auf die Beurteilung en der Kreis ärzte Dr. C.___

und Dr. G.___

(E. 3.1 und 3.2). Im Beschwerdeverfahren reichte sie sodann das Gutachten der D.___ vom 20 . August 2018 (E. 3.3) und die handchirurgische und neurologische Beurteilung der Dre s . E.___ und F.___ (E. 3.4) ein. In diesen medizinischen Ein schätzung en erfolgte eine eingehende Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft bezüg lich der Diagnose eines CRPS. Die Ärzte stellten auf die sogenannten Buda pest-Kriterien ab und hielten übereinstimmend dafür, dass gemäss dem Austritts ber icht der B.___ im Mai 2017 die CRPS-Krit erien noch erfüllt gewesen seien, während ein CRPS zum Zeitpunkt der Kreisarztuntersuchung im September 2017 mangels entsprechender Befunde

nicht mehr habe festgestellt werden können. Dabei nahmen die Mediziner ausführlich zu den sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichten Stellung und begründete n plausibel sowie unter Hinwe is auf diverse Inkonsistenzen (anlässlich Untersuchung kein schmerzgeplagter Eindruck und

inkonsistenter Hand- und Armgebrauch mit feh lende r Schonung und unterschiedlich dargebotener Beweglichkeit, kein e

Anzeichen für eine Inaktivitätshypotrophie des rechten Arms, niedriger Spiegel von Dafalgan, mangelhafte Therapiebemühungen, vgl. insbesondere E. 3.3), wes halb die CRPS-Kriterien ab September 2017 trotz gewisser anderslautender

medi zinischer Berichte

für nicht gegeben beurteilt werden können.

Diese Eins chätzungen sind nachvollziehbar, überzeugen und stimmen mit der übrigen medizinischen Aktenlage überein: Mit Ausnahme der Hausärztin sowie der Ärzte des S.___

stellten die behandelnden Fachärzte nach Mai 2017 höchstens noch ein regredientes CRPS fest und konnten keine typischen, auf ein aktives CRPS hinweisenden klinischen Befunde mehr erheben (vgl. Bericht von Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 2 3. Juni 2017 [ Urk. 7/76 ], Bericht von Prof. M.___ vom 27. Juli 2017 [ Urk. 7/84 ], Bericht von Dr. med.

U.___, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Hand chirurgie, und Dr. med. V.___, Assistenzärztin Handchirurgie, vom 1 2. April 2018

[ Urk. 7/185 ], vgl. Urk. 18).

Insoweit der Beschwerdeführer ge stützt auf die Berichte von Dr. N.___ vom 4 . Januar und 23. August 2019 (Urk. 3 und 12/1) sowie des S.___ vom 5. April und

19. August 2019 (Urk. 12/2 und 12/3) geltend macht, dass nach wie vor ein aktives CRPS vorliege (Urk. 11 S. 1 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden . Wie in der handchirurgisch-neurologischen Beur teil ung von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom 1 7. Dezember 2019 (Urk.

18) nachvollziehbar dargelegt wurde, fehlt es den erwähnten Berichten weitgehend –

mit Ausnahme einer Minderung der Beweglichkeit des rechten Kleinfingers - an einer Befunderhebung an der oberen Extremität . I nsbesondere fehlt eine Be schreibung möglicher Veränderungen im Sinne der Budapest-Kriterien, aus welche r die Diagnose eines CRPS nachvollziehbar wäre. Namentlich finden sich keine Befunde hinsichtlich trophischer Veränderungen und eine Diskussion der Budapest-Kriterien erfolgt e nicht. Die Nennung der Diagnose CRPS ohne einge hende Begründung und Diskussion der Befunde ist selbstredend nicht ausreichend und nicht leitlinienkonform . Auch sind die vom Beschwerdeführer beklagten Schulter- und Nackenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht F olgen des Unfalles vom 19. Mai 2016, fehlen in den echtzeitlichen Arztberichten doch irgendwelche Hinweise auf entsprechende Beschwerden und Begleit verletzungen sowie diesbezügliche Abklärungen . Ebenso wird das von Dr. N.___

festgestellte

cervical und lumba l betonte

Panvertebralsyndrom

als seit Jahren bestehend

beschrieben bei bekannten leicht degenerativen Verände rungen der HWS und LWS in der Bildgebung . Eine Unfallkausalität liegt folglich nicht vor (Urk. 18 S. 8 ff.). 4.2

Alsdann dringt der Beschwerdefüh rer mit seiner Rüge, wonach Dr. C.___

als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation nicht in der Lage sei, die bestehenden Beschwerden zu beurteilen, nicht durch (Urk. 1 S. 7). Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fach ärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfall ähnliche Körper schädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumato logische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 = SVR 2009 UV Nr. 9 E. 7.5.4), dies unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Damit ist kein Grund ersichtlich, weshalb Dr. C.___ die Kom petenz abzusprechen wäre, anhand der Budapest-Kriterien beurteilen zu können, ob das vordiagnostizierte CRPS nach wie vor gegeben ist, sowie ein ent sprechendes Zumutbarkeitsprofil zu formulieren und die Arbeitsfähigkeit einzu schätzen. Zudem wurde seine Einschätzung weitgehend durc h das Gutachten der D.___ vom 20 . August 2018 (Urk. 8/3) gestützt, in welchem – wie vom Beschwerde führer gefordert – auch eine neurologische Beurteilung vorgenommen wurde.

Insoweit der Beschwerde führer sodann beanstandete, Dr. C.___ habe in seinem Untersuchungsbericht verschiedene Arztberichte nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 4), so trifft dies zwar zu (vgl. Urk. 6 S. 7) . Inwieweit diese Berichte, welche der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Kreisarztuntersuchung gar nicht vorlagen, sich aber inhaltlich weitgehend mit den seinerzeit

vorliegenden Berichten deck t en, zu einer anderen Beurteilung führen sollten, ist allerdings nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Ent sprechend vermögen diese Vorbringen ebenfalls keine Zweifel an der Beweis kräftigkeit der kreisärztlichen Beurteilung auszulösen. 4.3

Dr. I.___

legte im neurologischen Teilgutachten der D.___ aus führlich dar, dass die objektiven neurologischen Befunde nicht für eine ausreichend belegte, erhebliche nervale Läsion

– oder ein erhebliches persistierendes CRPS - sprechen, und ging deshalb im Gegensatz zu Dr.

C.___ von einer vollständigen Arbeits fähigkeit auch in angestammter Tätigkeit aus. Dies begründet e er zusätzlich mit den fehlenden Zeichen einer Inaktivitätshypotrophie sowie der in der Unter suchung beobachtet en guten spontanen Mobilität . Ein persistierendes neuro pathisches Schmerzsyndrom wäre zwar allenfalls möglich, kann gemäss Dr. I.___ aber nicht belegt und damit – auch vor dem Hintergrund der fest gestellten Inkonsistenzen hinsichtlich Schmerzausprägung und Funktions einschränkungen des rechten Armes – nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit angenommen werden

(Urk. 8/3 S. 7 2 ff.). Ebenso bestätigte Dr. J.___ im orthopädische n Teilgutachten eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit im angestammten

Bereich (Urk. 8/3 S. 10 9 ff.). Diese Einschätzungen überzeugen, weshalb vorliegendenfalls mangels Erwerbseinbusse kein Renten anspruch entstehen kann. Obwohl Dr. J.___

in einem ersten Schritt lediglich von einem Rendement von 50 % ausging, welches nach sechs Wochen bei Fort setzung der konservat iven Therapiemassnahmen auf 100 % steigerbar

sei, recht fertigt sich vorliegend auch keine befristete Rente. Denn ge mäss den Feststel lungen von Dr. J.___ zeigte der klinische Befunde keine Zeichen für ein CRPS mehr und war lediglich gekennzeichnet durch eine geringe Funktionsstörung im MCP V-Gelenk, welche jedoch selbst für Arbeiten im Baugewerbe nicht namhaft einschränkend wirkt. Entsprechend wurden die bisherigen Behandlungs massnahmen auch als angemessen und letztlich ausgeschöpft bezeichnet (Urk. 8/3 S. 11 0 ff.). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde denn auch eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit statuiert, ohne eine Abstufung im zeitlichen Verlauf seit der Unter suchung vorzunehmen (Urk. 8/3 S. 8). Widersprüche im Gutachten der D.___ sind damit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk.

11) – nicht aus zumache n . Vielmehr bestätigen die Gutachter, dass Hinweise für ein CRPS nicht mehr vorlieg en, was denn bereits du rch die übrigen Akten belegt ist (vgl. Urk. 18 S. 10).

Der Vollständigkeit halber ist aber dennoch anzufügen, dass selbst bei Annahme einer fehlenden Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit im Sinne von Dr. C.___ kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt, wie die Berech nung im Einspracheentscheid vom 1 0. April 2019 (Urk. 2) zeigt. D ie von der Beschwerde gegnerin evaluierten DAP-Arbeitsplätze entsprechen dem von Dr. C.___ festgelegten Zumutbar keitsprofil (Urk. 7/96) . Zudem sind sämtliche Voraus setzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommens vergleich gestützt auf die DAP -Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt und die vorgenommene Invaliditätsbemessung mit einem IV-Grad von 6.35 % (Vali deneinkommen von Fr. 69‘526.60, Invalideneinkommen von Fr. 65‘107.40) erweist sich als korrekt. 4.4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die me dizinischen Einschätzungen ihrer beratenden beziehungsweise Kreisärzte sowie der D.___

abgestellt und das Vorliegen eines CRPS im Beurteilungszeitpunkt verneint. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente für die verbleibenden Unfallfolgen (Einschränkung der Beugefähigkeit im Klein fingergrundgelenk rechts von 15° zur Gegenseite bei unauffälligem Fingerkup penhohlhandabstand, Urk. 18)

negiert hat. Für weitere medi zinische Abklärungen

– insbesondere auch die beantragte Durchführung eines Leistungstests (vgl. Urk. 11 S.

5) - besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwar ten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) und den Experten bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein grosses Ermessen zukommt. 4.5

Ebensowenig ist gestützt auf den kreisärztli chen Untersuchungsbericht vom 18. September 2017

(Urk. 7/96) sowie die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 9. Februar 2018

(Urk. 7/120) der Fallabschluss per 31. März 2018 zu bemängeln:

Massgebend für den Fallabschluss und damit auch für die Einstellung der Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen ist zunächst, ob zum Zeitpunkt des Fallab schlusses noch mit einer relevanten Besserung der Beschwerden zu rechnen ist (E. 1.4). Prof.

M.___

führte in seinem Bericht vom 27. Juli 2017 aus, dass der Zustand des Kleinfi n gers auf eine posttraumatische kapsuläre Kontraktur des MP-gelenkes und bei zweimalig stattgeha bter Operation und Ergotherap i e auf eine erhebliche Malcompliance zurückzuführen sei. Die über ein Jahr andauernde Schmerzpersistenz und vollständige Arbeitsunfähigkeit könne angesichts der lediglich vorliegenden Strecksteife des Kl e infingergrundgelenks nicht nach vollzogen werden . Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass die Situation durch eine (einfache) Kapsulotomie verändert würde. Auch sei zu bezweifeln, dass im Operationsfall anschliessend eine adäquate Ergotherap ie durchgeführt würde. Prof.

M.___ hielt deshalb fest, dass eine operative Behandlung nicht zu empfe hlen sei und weitere Nachbehandlungen nicht geplant seien (Urk. 7/84).

Aufgrund der noch vorliegenden Bewegungseinschränkung im MCP-V und der Minderung der Muskulatur im Bereich des rechten Ober- und Unterarmes hielt Dr. C.___ am 18. September 2017 dennoch dafür, dem Beschwerdeführer noch eine Chance zu geben, die gesundheitliche Situation mit weiterer Therapie

– in reduziertem Umfang - zu verbessern (Urk. 7/96). Nachdem die Hausärztin Dr. med. W.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, am 3. Februar 2018 jedoch über einen frustranen Krankheitsverlauf unter intensiver Physio- und Ergo therapie berichtet hatte (Urk. 7/118), beurteilte Dr. G.___ den medizinischen Zustand anschliessend

als stabil (Urk. 7/120). Darauf kann abgestellt werden. Insbesondere vermag an diesem Ergebnis auch der Bericht der Dre s . U.___ und V.___ vom

12. April 2018 nichts zu ändern, konnte sich der Beschwerde führer ein operatives Vorgehen (Tenolyse), welches lediglich möglicher weise eine Verbesserung bewirkt hätte, doch nicht vorstellen

(Urk. 7/185) .

Damit kann vom Erreichen des medizinischen Endzustandes ausgegangen wer den. Eine allenfalls noch indizierte Behandlung bezüglich psychischer Beschwerde ist vorliegendenfalls nicht zu berücksichtigen. Im psychiatrischen Teilgutachten der D.___ konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit festgestellt werden (Urk. 8/3 S. 14 1). Zudem entspricht dies auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammen hang zwischen Unfall und psychischen Gesundheits störungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkennt nisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a). 4.6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen und einen Rentenanspruch verneint. 5 .

Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist auf die St ellung nahme des Kreisarztes Dr. G.___

vom 9. Februar 2018 (Urk. 7/120) abzustellen. Gemäss dieser ist die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, zumal ein Vergleich mit den Richtlinien des Anhanges 3 zur UVV sowie der Suva-Tabelle 3 (Integritäts schaden bei einfa chen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten) zeigt, dass die Unfallfolgen beim Beschwerdeführer (Einschränkung der Beuge fähigkeit im Kleinfingergrundgelenk rechts von 15° zur Gegenseite bei unauf fälligem Fingerkuppenhohlhandabstand) viel weniger einschneidend als die in den erwähnten Tabellen aufgeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen sind . 6 .

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der 1978 geborene X.___ war seit dem 17. August 2015 bei der Z.___ als Schaler angestellt und dadurch bei der Suva obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Mai 2016 zog er sich gemäss Schadenmeldung vom

20. Mai 2016 beim Bohren auf Beton mit einer blockierten Bohrmaschine einen Bruch an der rechten Hand zu (Urk. 7/1). Anlässlich der gleichenta gs erfolgten Vorstellung in der Notfall praxis des A.___ wurde eine dislozierte Spiralschaftfraktur am Os metacarpale V der rechten Hand festgestellt und eine Gipsschiene angefertigt (Urk. 7/4, 7/15). Am 26. Mai 2016 wurden eine offene Reposition und eine Zugschrauben- / Plattenosteosynthese vorgenommen und dem Versicherten Ergotherapie verordnet (Urk. 7/22). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versiche rungsleistungen (Urk. 7/11). Mit Bericht des A.___

vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dement sprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 19. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

E. 1.5 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.6 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahres verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richt linien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritäts schäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritäts entschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 27. Mai 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Ein spracheentschei d

vom 10. April 2019 aufzuheben und die vorliegend e

Streitsache zu weiteren medizinischen Abklä rungen, insbesondere eine r polyd isziplinäre n Begutachtung, zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2. Juli 2019 schloss die Suv a

unter Einreichung der Vorakten und insbesondere des polydisziplinär en Gutachtens der D.___ vom 20 . August 2018 (Urk. 8/3) auf Abweisung der Bes chwerde (Urk. 6). Am 12 . September 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (Urk. 11). Die Suva erstattete am 27 . Dezember 2019 eine Dup lik (Urk.

17) unter Auflage der handchirurgischen und neu rologischen Beurteilung von Dr. med.

E.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungs apparates sowie Handchirurgie,

und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 17. Dezember 2019 (Urk. 18), wovon der Beschwerde führer mit Verfügung vom 6. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 1 9 sowie Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (Urk.

2) unter Bezug nahme auf die Einschätzung ihres Kreisarztes damit, dass in den medizinischen Akten zwar ein CRPS dokumentiert sei. Dies es habe sich im Verlauf e jedoch wesentlich gebessert, so dass es anlässlich der kreis är z tlichen Untersuchung nicht mehr habe bestätigt werden können. Insofern hand le es sich bei den nach wie vor angegebenen Beschwerden um Rest beschwerden des CRPS, allerdings gemischt mit gewissen Selbstlimitierungen und Symptomausweitungen. Die Beschwerdegegnerin berechnete sodann gestützt auf das kreisärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil und eine 100%- ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit

sowie gestützt auf die Dokumentation von Arbeits plätzen (DAP) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6.35 %.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), dass seine gesund heitliche Situation nicht rechtsgenügend und abschliessend abgeklärt worden sei . Insbesondere könne nicht auf die Einschätzung des Kreisarztes abgestellt werden, da diese den Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung an eine verwal tungsinterne ärztliche Beurteilung und ein Gutachten nicht genüge . Zudem sei der medizinische Endzustand noch nicht erreicht. Erst wenn dieser erreicht sei, könnten vertiefte Abklärungen durchgeführt werden und eine Beurteilung von Invalidenrente und Integritätsentschädigung erfolgen.

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2019 sodann aus (Urk. 6), dass in der von der IV-Stelle des Kantons Zürich veranlassten und im Mai 2018 durchgeführten interdisziplinären Begutachtung durch die

D.___ keinerlei Befunde mehr hätten festgestellt werden können, welche eine Ar beitsunfähigkeit in der angesta mmten Tätigkeit nach Mitte Februar 2018 bedingt hätten. Damit erübrige sich auch eine Prüfung des Validen- und Invaliden einkommens. 3.

3.1

Kreisarzt Dr. C.___

führte

im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 18. September 2017 (Urk. 7/96) aus, dass sich im Bereich der rechten Hand inspektorisch keine Rötungen und Schwellungen gezeigt hätten und die Narbe an der Mittelhandaussenseite reizlos gewesen sei. Beide Hände seien im Gespräch zu Gesten spontan und lebhaft eingesetzt worden. Inspektorisch hätten im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur keine Auffälligkeiten bestanden. Am M. trapezius

descendens

rechts habe eine Druckdolenz vorgelegen.

Als einzige Bewegungs einschränkung im B ereich der rechten Fingergelenke sei eine Flexions einschränkung im MCP- V aufgefallen, bei ansonsten seitensym metrischen Befunden. Im Bereich der Schultergelenke hätten sich rechts eine einge schränkte Extension, Flexion und Abduktion gezeigt, wobei die Begrenzung dieser Bewegungen willkürlich gewirkt habe . Der Beschwerdeführer habe eine Ge fühlsabschwächung im Bereich Dig . IV und V sowie an der Handaussenseite bis zur rechten Schulterblattregion und rechten vorderen Thoraxregion ange geben . Bei den Kraftprüfungen habe sich praktisch keine Kraftentwicklung beim Händedruck gezeigt, während mit dem Dynamometer Stufe II rechts eine Faust schlusskraft von 10 kg habe nachgewiesen werden können. Bei den Kraft prüfungen der Extension/Flexion im Ellbogengelenk habe sich rechts ebenfalls praktisch keine Kraftentwicklung gezeigt. Bei den Widerstandtests der Rotatoren manschette sei es erst n ach mehrfacher Aufforderung zu einer Kraftentwicklung gekommen.

Zusammenfassend hielt Dr. C.___ fest, dass in den Akten ein CRPS doku mentiert sei und während der Rehabilitationsbehandlung in der B.___ die Budapest- Kriterien als erfüllt betrachtet worden seien. Diesbezüglich habe sich

allerdings eine wesentliche Besserung eingestellt, so dass bei der durchge führten kreisärztlichen Untersuchung ein CRPS nicht mehr habe bestätigt werden könne

n. B ei den noch angegebenen Beschwerden handle es sich um Rest beschwerden des CRPS, allerdings vom Eindruck der Untersuchung her gemischt mit gewissen Selbstlimitierungen und Symptomausweitungen. Da gegenwärtig noch eine Bewegungseinschränkung im MCP-V und auch eine gewisse Min derung der Muskulatur im Bereich des rechten Ober- und Unterarmes vorliege, soll t e dem Versicherten noch eine Chance gegeben werden, mit weiterer Therapie die Situation zu verbessern. Allerdings sei die bisherige Intensität nicht mehr begründbar. Es genüge einmal wöchentlich Physiotherapie und e inmal wöchentlich Ergotherapie, wobei in drei Monaten der Verlauf zu prüfen sei.

Dr. C.___ erstellte sodan n folgendes Zumutbarkeitsprofil:

leichte Tätigkeiten mit ei ner Gewichtslimite rechts von 5 kg und für be idseitige Tätigkeiten von 10 kg; ohne Tätigkeiten, welche das kräftige Halten von Gegenständen oder einen wiederholten kräftigen Faustschluss mit der rechten dominanten Seite erfordern würden; zudem keine Tätigkeiten über der Horizontalen oder mit ausser gewöhnlicher Hitze- oder Kältebelastung. Eine solche angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (Urk. 7/96) . 3.2

Kreisarzt Dr. med.

G.___, Facharzt f ür Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 9. Februar 2018 sodann aus, dass nunmehr ein medizinisch stabiler Zustand vorliege. Er bestätigte das von Dr. C.___ am 18. September 2017 erstellte Zumutbarkeitsprofil und hielt fest, dass d ie Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung noch nicht erreicht sei (Urk. 7/120). 3. 3

In dem von der IV-Stelle des Kantons Zürich veranlassten polydiszipli nären Gut achten der D.___ vom 20 . Augu st 2018 (Urk. 8/3) stellten Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, F acharzt FMH für Neurologie, Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohn e

Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 8/3 S. 7): - Osteosynthese und OSME Metacarpale V mit geringer residueller Funktions störung im MCP-Gelenk V rechts - Status nach CR PS der rechten Hand bei Status nach Osteosynthese bei dislozierter Schaftfraktur des Os m etacarpale V Hand rechts am 26. Mai 2016 - Adipositas Grad I - Dyspepsie - Vitamin D-Mangel

Sie hielten fest, dass sich eine funktionelle Beeinträchtigung nicht anhand konsistenter objektiver Befunde bestätigen lasse. Für die reklamierte erhebliche Schmerzbeeinträchtigung und Funktionseinschränkung habe sich kein aus reichendes Korrelat ergeben.

Im neurologischen Teilgutachten wurde festgestellt, dass anlässlich der Unter suchung eine Sensibilitätsstörung am gesamten rechten Arm beginnend ab der mittleren Schul ter nach distal und mit einem Sc hwerpunkt im Bereich von Kl e in finger und Ringfinger rechts angegeben worden sei. Eine umschriebene peripher- nerval oder radikulär einzuordnende S ensibilitätsstörung sei allerdings nicht nachweisbar, die sensiblen Störungsangaben seien mithin wenig plausibel. Der weitere neurologische Befund sei ohne wegwe isendes Defizit, insbesondere ze igten sich keine Atrophien, Paresen (bei teilweise wechselnder Willkür tonis ierung der H andmuskulatur), Ref l e xauffälligkeiten oder vegetative n Auffäl ligkeiten. Nach dem klinischen Befund, welcher bei Eintritt in die Reha massnahme in B.___ beschrieben worden sei, seien seinerzeit die Budapest-Kriterien zur Diagnose eines CRPS erfüllt gewesen. Dies sei heute nicht mehr der Fall. Aktuell würden sich keine Befunde finden, welche ein persistierendes CRPS belegten. Und aktendokumentiert fänden sich auch keine Röntgenbefunde, in welchen radiologische CRPS-Zeichen beschrieben würden. E ine neurogene Schädigung sei nicht schlüssig nachweisbar. Diskrepant zu dem anamnestischen Au smass der angegebenen Schmerzen wirke der Versicherte im Ra hmen der neuro logischen Untersuchung kaum schmerzgeplagt. Weiter bestehe kein Anhalt für eine Inaktivitätshypotrophie des rechten Arms, was gegen eine namhafte, schmerzbedingte Fu n ktionsminderung spreche. Der Laborbefund (niedriger Spie gel von Dafalgan) wecke zudem Zweifel an der anamnestisch angegebenen Dosierung, mithin auch Zweifel an der angegebenen Schmerzintensität. Aus neuro logischer Sicht sei somit eine Minderung der Arbeitsfähigkeit auf dem Boden einer schlüssigen nervalen Läsion oder eines erheblichen persistierenden CRPS nicht ausreichend belegt

(Urk. 8/3 S. 7 2 ff.).

Aus orthopädischer Sicht wurde alsdann festgehalten, dass d er jetzige klinische Befund keine Zeichen für ein CRPS mehr zeige und gekennzeichnet sei durch eine geringe Funktionsstörung im MCP V-Gelenk. Die bisherigen Behandlungs massnahmen seien angemessen und letztlich ausgeschöpft, auch wenn bei der letzten Konsultation in der L.___ erneut über eine bereits vorher von verschiedenen anderen Einrichtungen mehrmals abgelehnte operative Mass nahme nachgedacht worden sei . Der nebenbefundliche

myofasciale Schmerz anteil (Triggerpunkt) sei einfach behandelbar und nicht namhaft limitierend. Für eine seit zwei Jahren als bestehend angegeben e Schonung des rechten Arms beziehungsweise der rechten Hand fehlten Anzeichen einer entsprechend deutlichen Myatrophie, so dass von einer im Alltag weitgehend adäquaten Nutzung der rechten oberen Extremität auszugehen sei. Die geklagten Symptome einschliesslich der Therapieresistenz na hezu aller bisher durchgeführter Mass nahmen würden für eine fehlende Plausibilität der Beschwerden auf körperlicher Ebene sprechen. Darüber hinaus habe eine Schonung des rechten Armes beziehungs weise der rechten Hand, zum Beispiel beim An- und Auskleiden, nicht beobachtet werden können. Weiterhin sei es dem Versicherten möglich, in Bauch- und Rückenlage beide Arme nahezu uneingeschränkt in eine Überkopfposition zu bringen, wohingegen bei der Prüfung der Schultergelenke rechtsseitig keine ver gleichbare Beweglichkeit dargeboten worden sei (Inkonsistenz). Biologisch plausibel sei eine geringgradige partielle Einschränkung des Faustschlusses der rechten Hand bedingt durch die Bewegungsstörung im MCP V-G elenk. Dies sei jedoch für die meisten Alltagssituationen nicht funktionsstörend, da alle anderen Finger der rechten Hand uneingeschränkt den Fau stschluss gewährleisten könnten (Urk. 8/3 S. 109 ff.). 3.4

Mit der Duplik reichte die Beschwerdegeg nerin schliesslich die handchirurgische und neuro logische Beurteilung von Dr. E.___ und Dr. F.___

vom 1 7. Dezember 2019 ein (Urk. 18). Darin wurde ausgeführt, dass im Austritts bericht der B.___ vom Mai 2017 ein CRPS noch bejaht worden sei, während sich im Untersuchungsbefund zwei Monate später von Prof. Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie,

vom 2 7. Juli 2017 (Urk. 7/84) kein Hinweis mehr auf trophische Störungen gefunden habe . Die Diagnose eines CRPS in partieller Remission sei in der Diagnoseliste zwar genannt, der Befund weise die Diagnose allerdings nicht aus. Nochmals zwei Monate später bei der kreis ärz tl ichen Beurteilun g im September 2017 sei von Dr. C.___ kein CRPS mehr diagnostiziert worden. Zu der gleichen Einschätzung seien die Beurteilungen durch die Handchirur gie der L.___ im April 2018 (Urk. 7/185) und die gutac hterliche Beurteilung durch Dr.

J.___ im Mai 2018 (Urk. 8/3) gekommen. Auf diese Beurteilungen könne abgestellt werden und es sei damit zu konstatieren, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung dur ch die Suva per 31. März 2018 kein CRPS mehr vorgelegen habe. Demgegenüber würden d ie Be ur teilungen in den Berichten von Januar und August 2019 von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, med. pract . P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. phil. R.___, klinischer Psychologe, nicht überzeugen, da bis auf eine Minderung der Beweglich k eit des rechten Kleinfingers keine Befunde gemäss den Budapest-Kriterien dokumentiert und auch nicht diskutiert worden seien. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (Urk.

2) in medizinische r Hinsicht auf die Beurteilung en der Kreis ärzte Dr. C.___

und Dr. G.___

(E. 3.1 und 3.2). Im Beschwerdeverfahren reichte sie sodann das Gutachten der D.___ vom 20 . August 2018 (E. 3.3) und die handchirurgische und neurologische Beurteilung der Dre s . E.___ und F.___ (E. 3.4) ein. In diesen medizinischen Ein schätzung en erfolgte eine eingehende Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft bezüg lich der Diagnose eines CRPS. Die Ärzte stellten auf die sogenannten Buda pest-Kriterien ab und hielten übereinstimmend dafür, dass gemäss dem Austritts ber icht der B.___ im Mai 2017 die CRPS-Krit erien noch erfüllt gewesen seien, während ein CRPS zum Zeitpunkt der Kreisarztuntersuchung im September 2017 mangels entsprechender Befunde

nicht mehr habe festgestellt werden können. Dabei nahmen die Mediziner ausführlich zu den sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichten Stellung und begründete n plausibel sowie unter Hinwe is auf diverse Inkonsistenzen (anlässlich Untersuchung kein schmerzgeplagter Eindruck und

inkonsistenter Hand- und Armgebrauch mit feh lende r Schonung und unterschiedlich dargebotener Beweglichkeit, kein e

Anzeichen für eine Inaktivitätshypotrophie des rechten Arms, niedriger Spiegel von Dafalgan, mangelhafte Therapiebemühungen, vgl. insbesondere E. 3.3), wes halb die CRPS-Kriterien ab September 2017 trotz gewisser anderslautender

medi zinischer Berichte

für nicht gegeben beurteilt werden können.

Diese Eins chätzungen sind nachvollziehbar, überzeugen und stimmen mit der übrigen medizinischen Aktenlage überein: Mit Ausnahme der Hausärztin sowie der Ärzte des S.___

stellten die behandelnden Fachärzte nach Mai 2017 höchstens noch ein regredientes CRPS fest und konnten keine typischen, auf ein aktives CRPS hinweisenden klinischen Befunde mehr erheben (vgl. Bericht von Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 2 3. Juni 2017 [ Urk. 7/76 ], Bericht von Prof. M.___ vom 27. Juli 2017 [ Urk. 7/84 ], Bericht von Dr. med.

U.___, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Hand chirurgie, und Dr. med. V.___, Assistenzärztin Handchirurgie, vom 1 2. April 2018

[ Urk. 7/185 ], vgl. Urk. 18).

Insoweit der Beschwerdeführer ge stützt auf die Berichte von Dr. N.___ vom 4 . Januar und 23. August 2019 (Urk. 3 und 12/1) sowie des S.___ vom 5. April und

19. August 2019 (Urk. 12/2 und 12/3) geltend macht, dass nach wie vor ein aktives CRPS vorliege (Urk.

E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 11 S.

5) - besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwar ten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) und den Experten bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein grosses Ermessen zukommt. 4.5

Ebensowenig ist gestützt auf den kreisärztli chen Untersuchungsbericht vom 18. September 2017

(Urk. 7/96) sowie die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 9. Februar 2018

(Urk. 7/120) der Fallabschluss per 31. März 2018 zu bemängeln:

Massgebend für den Fallabschluss und damit auch für die Einstellung der Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen ist zunächst, ob zum Zeitpunkt des Fallab schlusses noch mit einer relevanten Besserung der Beschwerden zu rechnen ist (E. 1.4). Prof.

M.___

führte in seinem Bericht vom 27. Juli 2017 aus, dass der Zustand des Kleinfi n gers auf eine posttraumatische kapsuläre Kontraktur des MP-gelenkes und bei zweimalig stattgeha bter Operation und Ergotherap i e auf eine erhebliche Malcompliance zurückzuführen sei. Die über ein Jahr andauernde Schmerzpersistenz und vollständige Arbeitsunfähigkeit könne angesichts der lediglich vorliegenden Strecksteife des Kl e infingergrundgelenks nicht nach vollzogen werden . Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass die Situation durch eine (einfache) Kapsulotomie verändert würde. Auch sei zu bezweifeln, dass im Operationsfall anschliessend eine adäquate Ergotherap ie durchgeführt würde. Prof.

M.___ hielt deshalb fest, dass eine operative Behandlung nicht zu empfe hlen sei und weitere Nachbehandlungen nicht geplant seien (Urk. 7/84).

Aufgrund der noch vorliegenden Bewegungseinschränkung im MCP-V und der Minderung der Muskulatur im Bereich des rechten Ober- und Unterarmes hielt Dr. C.___ am 18. September 2017 dennoch dafür, dem Beschwerdeführer noch eine Chance zu geben, die gesundheitliche Situation mit weiterer Therapie

– in reduziertem Umfang - zu verbessern (Urk. 7/96). Nachdem die Hausärztin Dr. med. W.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, am 3. Februar 2018 jedoch über einen frustranen Krankheitsverlauf unter intensiver Physio- und Ergo therapie berichtet hatte (Urk. 7/118), beurteilte Dr. G.___ den medizinischen Zustand anschliessend

als stabil (Urk. 7/120). Darauf kann abgestellt werden. Insbesondere vermag an diesem Ergebnis auch der Bericht der Dre s . U.___ und V.___ vom

12. April 2018 nichts zu ändern, konnte sich der Beschwerde führer ein operatives Vorgehen (Tenolyse), welches lediglich möglicher weise eine Verbesserung bewirkt hätte, doch nicht vorstellen

(Urk. 7/185) .

Damit kann vom Erreichen des medizinischen Endzustandes ausgegangen wer den. Eine allenfalls noch indizierte Behandlung bezüglich psychischer Beschwerde ist vorliegendenfalls nicht zu berücksichtigen. Im psychiatrischen Teilgutachten der D.___ konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit festgestellt werden (Urk. 8/3 S.

E. 14 1). Zudem entspricht dies auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammen hang zwischen Unfall und psychischen Gesundheits störungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkennt nisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a). 4.6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen und einen Rentenanspruch verneint. 5 .

Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist auf die St ellung nahme des Kreisarztes Dr. G.___

vom 9. Februar 2018 (Urk. 7/120) abzustellen. Gemäss dieser ist die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, zumal ein Vergleich mit den Richtlinien des Anhanges 3 zur UVV sowie der Suva-Tabelle 3 (Integritäts schaden bei einfa chen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten) zeigt, dass die Unfallfolgen beim Beschwerdeführer (Einschränkung der Beuge fähigkeit im Kleinfingergrundgelenk rechts von 15° zur Gegenseite bei unauf fälligem Fingerkuppenhohlhandabstand) viel weniger einschneidend als die in den erwähnten Tabellen aufgeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen sind . 6 .

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00138

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 3 1. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ Küng Lawyers GmbH Bassersdorf Poststrasse 1, 8303 Bassersdorf gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1978 geborene X.___ war seit dem 17. August 2015 bei der Z.___ als Schaler angestellt und dadurch bei der Suva obligato risch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Mai 2016 zog er sich gemäss Schadenmeldung vom

20. Mai 2016 beim Bohren auf Beton mit einer blockierten Bohrmaschine einen Bruch an der rechten Hand zu (Urk. 7/1). Anlässlich der gleichenta gs erfolgten Vorstellung in der Notfall praxis des A.___ wurde eine dislozierte Spiralschaftfraktur am Os metacarpale V der rechten Hand festgestellt und eine Gipsschiene angefertigt (Urk. 7/4, 7/15). Am 26. Mai 2016 wurden eine offene Reposition und eine Zugschrauben- / Plattenosteosynthese vorgenommen und dem Versicherten Ergotherapie verordnet (Urk. 7/22). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versiche rungsleistungen (Urk. 7/11). Mit Bericht des A.___

vom 2 7. Juni 2016 wurde bereits der Verdacht auf und in der Folge schliesslich ein CRPS Typ I an der rechten Hand diagnostiziert

und die Weiterführung der ergotherapeutischen Behandlung empfohlen (Urk. 7/ 39, 7/40, 7/ 42) . Am 28. März 2017 erfolgte die vollständige Osteosynthese material entfernung sowie eine Te nolyse

der Sehne des Musculus

e xten sor

digiti

minimi rechts (Urk. 7/54, 7/63). Vom 31. Mä rz bis 27. April 2017 hielt sich der Versi cherte in der B.___ zur stationären Rehabilitation auf (Urk. 7/65) . Am 18. September 2017 fand eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr.

med.

C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, statt (Urk. 7/96) . Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 teilte die Suva die Einstellung der Heilkos tenleistungen per sofort und der Taggelder pe r 3 1. März 2018 mit (Urk. 7/121). Mit Verfügung vom 27. März 2018 verneinte sie sodann einen Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschä d igung (Urk. 7/139). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/152 und 7/186) wies sie mit Entscheid vom 10. April 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 27. Mai 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Ein spracheentschei d

vom 10. April 2019 aufzuheben und die vorliegend e

Streitsache zu weiteren medizinischen Abklä rungen, insbesondere eine r polyd isziplinäre n Begutachtung, zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 2. Juli 2019 schloss die Suv a

unter Einreichung der Vorakten und insbesondere des polydisziplinär en Gutachtens der D.___ vom 20 . August 2018 (Urk. 8/3) auf Abweisung der Bes chwerde (Urk. 6). Am 12 . September 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (Urk. 11). Die Suva erstattete am 27 . Dezember 2019 eine Dup lik (Urk.

17) unter Auflage der handchirurgischen und neu rologischen Beurteilung von Dr. med.

E.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungs apparates sowie Handchirurgie,

und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 17. Dezember 2019 (Urk. 18), wovon der Beschwerde führer mit Verfügung vom 6. Januar 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 1 9 sowie Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dement sprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 19. Mai 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.5

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.6

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahres verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richt linien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritäts schäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritäts entschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (Urk.

2) unter Bezug nahme auf die Einschätzung ihres Kreisarztes damit, dass in den medizinischen Akten zwar ein CRPS dokumentiert sei. Dies es habe sich im Verlauf e jedoch wesentlich gebessert, so dass es anlässlich der kreis är z tlichen Untersuchung nicht mehr habe bestätigt werden können. Insofern hand le es sich bei den nach wie vor angegebenen Beschwerden um Rest beschwerden des CRPS, allerdings gemischt mit gewissen Selbstlimitierungen und Symptomausweitungen. Die Beschwerdegegnerin berechnete sodann gestützt auf das kreisärztlich formulierte Zumutbarkeitsprofil und eine 100%- ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit

sowie gestützt auf die Dokumentation von Arbeits plätzen (DAP) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6.35 %. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), dass seine gesund heitliche Situation nicht rechtsgenügend und abschliessend abgeklärt worden sei . Insbesondere könne nicht auf die Einschätzung des Kreisarztes abgestellt werden, da diese den Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung an eine verwal tungsinterne ärztliche Beurteilung und ein Gutachten nicht genüge . Zudem sei der medizinische Endzustand noch nicht erreicht. Erst wenn dieser erreicht sei, könnten vertiefte Abklärungen durchgeführt werden und eine Beurteilung von Invalidenrente und Integritätsentschädigung erfolgen. 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2019 sodann aus (Urk. 6), dass in der von der IV-Stelle des Kantons Zürich veranlassten und im Mai 2018 durchgeführten interdisziplinären Begutachtung durch die

D.___ keinerlei Befunde mehr hätten festgestellt werden können, welche eine Ar beitsunfähigkeit in der angesta mmten Tätigkeit nach Mitte Februar 2018 bedingt hätten. Damit erübrige sich auch eine Prüfung des Validen- und Invaliden einkommens. 3.

3.1

Kreisarzt Dr. C.___

führte

im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 18. September 2017 (Urk. 7/96) aus, dass sich im Bereich der rechten Hand inspektorisch keine Rötungen und Schwellungen gezeigt hätten und die Narbe an der Mittelhandaussenseite reizlos gewesen sei. Beide Hände seien im Gespräch zu Gesten spontan und lebhaft eingesetzt worden. Inspektorisch hätten im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur keine Auffälligkeiten bestanden. Am M. trapezius

descendens

rechts habe eine Druckdolenz vorgelegen.

Als einzige Bewegungs einschränkung im B ereich der rechten Fingergelenke sei eine Flexions einschränkung im MCP- V aufgefallen, bei ansonsten seitensym metrischen Befunden. Im Bereich der Schultergelenke hätten sich rechts eine einge schränkte Extension, Flexion und Abduktion gezeigt, wobei die Begrenzung dieser Bewegungen willkürlich gewirkt habe . Der Beschwerdeführer habe eine Ge fühlsabschwächung im Bereich Dig . IV und V sowie an der Handaussenseite bis zur rechten Schulterblattregion und rechten vorderen Thoraxregion ange geben . Bei den Kraftprüfungen habe sich praktisch keine Kraftentwicklung beim Händedruck gezeigt, während mit dem Dynamometer Stufe II rechts eine Faust schlusskraft von 10 kg habe nachgewiesen werden können. Bei den Kraft prüfungen der Extension/Flexion im Ellbogengelenk habe sich rechts ebenfalls praktisch keine Kraftentwicklung gezeigt. Bei den Widerstandtests der Rotatoren manschette sei es erst n ach mehrfacher Aufforderung zu einer Kraftentwicklung gekommen.

Zusammenfassend hielt Dr. C.___ fest, dass in den Akten ein CRPS doku mentiert sei und während der Rehabilitationsbehandlung in der B.___ die Budapest- Kriterien als erfüllt betrachtet worden seien. Diesbezüglich habe sich

allerdings eine wesentliche Besserung eingestellt, so dass bei der durchge führten kreisärztlichen Untersuchung ein CRPS nicht mehr habe bestätigt werden könne

n. B ei den noch angegebenen Beschwerden handle es sich um Rest beschwerden des CRPS, allerdings vom Eindruck der Untersuchung her gemischt mit gewissen Selbstlimitierungen und Symptomausweitungen. Da gegenwärtig noch eine Bewegungseinschränkung im MCP-V und auch eine gewisse Min derung der Muskulatur im Bereich des rechten Ober- und Unterarmes vorliege, soll t e dem Versicherten noch eine Chance gegeben werden, mit weiterer Therapie die Situation zu verbessern. Allerdings sei die bisherige Intensität nicht mehr begründbar. Es genüge einmal wöchentlich Physiotherapie und e inmal wöchentlich Ergotherapie, wobei in drei Monaten der Verlauf zu prüfen sei.

Dr. C.___ erstellte sodan n folgendes Zumutbarkeitsprofil:

leichte Tätigkeiten mit ei ner Gewichtslimite rechts von 5 kg und für be idseitige Tätigkeiten von 10 kg; ohne Tätigkeiten, welche das kräftige Halten von Gegenständen oder einen wiederholten kräftigen Faustschluss mit der rechten dominanten Seite erfordern würden; zudem keine Tätigkeiten über der Horizontalen oder mit ausser gewöhnlicher Hitze- oder Kältebelastung. Eine solche angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (Urk. 7/96) . 3.2

Kreisarzt Dr. med.

G.___, Facharzt f ür Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte am 9. Februar 2018 sodann aus, dass nunmehr ein medizinisch stabiler Zustand vorliege. Er bestätigte das von Dr. C.___ am 18. September 2017 erstellte Zumutbarkeitsprofil und hielt fest, dass d ie Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung noch nicht erreicht sei (Urk. 7/120). 3. 3

In dem von der IV-Stelle des Kantons Zürich veranlassten polydiszipli nären Gut achten der D.___ vom 20 . Augu st 2018 (Urk. 8/3) stellten Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, F acharzt FMH für Neurologie, Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohn e

Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 8/3 S. 7): - Osteosynthese und OSME Metacarpale V mit geringer residueller Funktions störung im MCP-Gelenk V rechts - Status nach CR PS der rechten Hand bei Status nach Osteosynthese bei dislozierter Schaftfraktur des Os m etacarpale V Hand rechts am 26. Mai 2016 - Adipositas Grad I - Dyspepsie - Vitamin D-Mangel

Sie hielten fest, dass sich eine funktionelle Beeinträchtigung nicht anhand konsistenter objektiver Befunde bestätigen lasse. Für die reklamierte erhebliche Schmerzbeeinträchtigung und Funktionseinschränkung habe sich kein aus reichendes Korrelat ergeben.

Im neurologischen Teilgutachten wurde festgestellt, dass anlässlich der Unter suchung eine Sensibilitätsstörung am gesamten rechten Arm beginnend ab der mittleren Schul ter nach distal und mit einem Sc hwerpunkt im Bereich von Kl e in finger und Ringfinger rechts angegeben worden sei. Eine umschriebene peripher- nerval oder radikulär einzuordnende S ensibilitätsstörung sei allerdings nicht nachweisbar, die sensiblen Störungsangaben seien mithin wenig plausibel. Der weitere neurologische Befund sei ohne wegwe isendes Defizit, insbesondere ze igten sich keine Atrophien, Paresen (bei teilweise wechselnder Willkür tonis ierung der H andmuskulatur), Ref l e xauffälligkeiten oder vegetative n Auffäl ligkeiten. Nach dem klinischen Befund, welcher bei Eintritt in die Reha massnahme in B.___ beschrieben worden sei, seien seinerzeit die Budapest-Kriterien zur Diagnose eines CRPS erfüllt gewesen. Dies sei heute nicht mehr der Fall. Aktuell würden sich keine Befunde finden, welche ein persistierendes CRPS belegten. Und aktendokumentiert fänden sich auch keine Röntgenbefunde, in welchen radiologische CRPS-Zeichen beschrieben würden. E ine neurogene Schädigung sei nicht schlüssig nachweisbar. Diskrepant zu dem anamnestischen Au smass der angegebenen Schmerzen wirke der Versicherte im Ra hmen der neuro logischen Untersuchung kaum schmerzgeplagt. Weiter bestehe kein Anhalt für eine Inaktivitätshypotrophie des rechten Arms, was gegen eine namhafte, schmerzbedingte Fu n ktionsminderung spreche. Der Laborbefund (niedriger Spie gel von Dafalgan) wecke zudem Zweifel an der anamnestisch angegebenen Dosierung, mithin auch Zweifel an der angegebenen Schmerzintensität. Aus neuro logischer Sicht sei somit eine Minderung der Arbeitsfähigkeit auf dem Boden einer schlüssigen nervalen Läsion oder eines erheblichen persistierenden CRPS nicht ausreichend belegt

(Urk. 8/3 S. 7 2 ff.).

Aus orthopädischer Sicht wurde alsdann festgehalten, dass d er jetzige klinische Befund keine Zeichen für ein CRPS mehr zeige und gekennzeichnet sei durch eine geringe Funktionsstörung im MCP V-Gelenk. Die bisherigen Behandlungs massnahmen seien angemessen und letztlich ausgeschöpft, auch wenn bei der letzten Konsultation in der L.___ erneut über eine bereits vorher von verschiedenen anderen Einrichtungen mehrmals abgelehnte operative Mass nahme nachgedacht worden sei . Der nebenbefundliche

myofasciale Schmerz anteil (Triggerpunkt) sei einfach behandelbar und nicht namhaft limitierend. Für eine seit zwei Jahren als bestehend angegeben e Schonung des rechten Arms beziehungsweise der rechten Hand fehlten Anzeichen einer entsprechend deutlichen Myatrophie, so dass von einer im Alltag weitgehend adäquaten Nutzung der rechten oberen Extremität auszugehen sei. Die geklagten Symptome einschliesslich der Therapieresistenz na hezu aller bisher durchgeführter Mass nahmen würden für eine fehlende Plausibilität der Beschwerden auf körperlicher Ebene sprechen. Darüber hinaus habe eine Schonung des rechten Armes beziehungs weise der rechten Hand, zum Beispiel beim An- und Auskleiden, nicht beobachtet werden können. Weiterhin sei es dem Versicherten möglich, in Bauch- und Rückenlage beide Arme nahezu uneingeschränkt in eine Überkopfposition zu bringen, wohingegen bei der Prüfung der Schultergelenke rechtsseitig keine ver gleichbare Beweglichkeit dargeboten worden sei (Inkonsistenz). Biologisch plausibel sei eine geringgradige partielle Einschränkung des Faustschlusses der rechten Hand bedingt durch die Bewegungsstörung im MCP V-G elenk. Dies sei jedoch für die meisten Alltagssituationen nicht funktionsstörend, da alle anderen Finger der rechten Hand uneingeschränkt den Fau stschluss gewährleisten könnten (Urk. 8/3 S. 109 ff.). 3.4

Mit der Duplik reichte die Beschwerdegeg nerin schliesslich die handchirurgische und neuro logische Beurteilung von Dr. E.___ und Dr. F.___

vom 1 7. Dezember 2019 ein (Urk. 18). Darin wurde ausgeführt, dass im Austritts bericht der B.___ vom Mai 2017 ein CRPS noch bejaht worden sei, während sich im Untersuchungsbefund zwei Monate später von Prof. Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie,

vom 2 7. Juli 2017 (Urk. 7/84) kein Hinweis mehr auf trophische Störungen gefunden habe . Die Diagnose eines CRPS in partieller Remission sei in der Diagnoseliste zwar genannt, der Befund weise die Diagnose allerdings nicht aus. Nochmals zwei Monate später bei der kreis ärz tl ichen Beurteilun g im September 2017 sei von Dr. C.___ kein CRPS mehr diagnostiziert worden. Zu der gleichen Einschätzung seien die Beurteilungen durch die Handchirur gie der L.___ im April 2018 (Urk. 7/185) und die gutac hterliche Beurteilung durch Dr.

J.___ im Mai 2018 (Urk. 8/3) gekommen. Auf diese Beurteilungen könne abgestellt werden und es sei damit zu konstatieren, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung dur ch die Suva per 31. März 2018 kein CRPS mehr vorgelegen habe. Demgegenüber würden d ie Be ur teilungen in den Berichten von Januar und August 2019 von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, med. pract . P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. phil. R.___, klinischer Psychologe, nicht überzeugen, da bis auf eine Minderung der Beweglich k eit des rechten Kleinfingers keine Befunde gemäss den Budapest-Kriterien dokumentiert und auch nicht diskutiert worden seien. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (Urk.

2) in medizinische r Hinsicht auf die Beurteilung en der Kreis ärzte Dr. C.___

und Dr. G.___

(E. 3.1 und 3.2). Im Beschwerdeverfahren reichte sie sodann das Gutachten der D.___ vom 20 . August 2018 (E. 3.3) und die handchirurgische und neurologische Beurteilung der Dre s . E.___ und F.___ (E. 3.4) ein. In diesen medizinischen Ein schätzung en erfolgte eine eingehende Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft bezüg lich der Diagnose eines CRPS. Die Ärzte stellten auf die sogenannten Buda pest-Kriterien ab und hielten übereinstimmend dafür, dass gemäss dem Austritts ber icht der B.___ im Mai 2017 die CRPS-Krit erien noch erfüllt gewesen seien, während ein CRPS zum Zeitpunkt der Kreisarztuntersuchung im September 2017 mangels entsprechender Befunde

nicht mehr habe festgestellt werden können. Dabei nahmen die Mediziner ausführlich zu den sich in den Akten befindenden ärztlichen Berichten Stellung und begründete n plausibel sowie unter Hinwe is auf diverse Inkonsistenzen (anlässlich Untersuchung kein schmerzgeplagter Eindruck und

inkonsistenter Hand- und Armgebrauch mit feh lende r Schonung und unterschiedlich dargebotener Beweglichkeit, kein e

Anzeichen für eine Inaktivitätshypotrophie des rechten Arms, niedriger Spiegel von Dafalgan, mangelhafte Therapiebemühungen, vgl. insbesondere E. 3.3), wes halb die CRPS-Kriterien ab September 2017 trotz gewisser anderslautender

medi zinischer Berichte

für nicht gegeben beurteilt werden können.

Diese Eins chätzungen sind nachvollziehbar, überzeugen und stimmen mit der übrigen medizinischen Aktenlage überein: Mit Ausnahme der Hausärztin sowie der Ärzte des S.___

stellten die behandelnden Fachärzte nach Mai 2017 höchstens noch ein regredientes CRPS fest und konnten keine typischen, auf ein aktives CRPS hinweisenden klinischen Befunde mehr erheben (vgl. Bericht von Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 2 3. Juni 2017 [ Urk. 7/76 ], Bericht von Prof. M.___ vom 27. Juli 2017 [ Urk. 7/84 ], Bericht von Dr. med.

U.___, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Hand chirurgie, und Dr. med. V.___, Assistenzärztin Handchirurgie, vom 1 2. April 2018

[ Urk. 7/185 ], vgl. Urk. 18).

Insoweit der Beschwerdeführer ge stützt auf die Berichte von Dr. N.___ vom 4 . Januar und 23. August 2019 (Urk. 3 und 12/1) sowie des S.___ vom 5. April und

19. August 2019 (Urk. 12/2 und 12/3) geltend macht, dass nach wie vor ein aktives CRPS vorliege (Urk. 11 S. 1 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden . Wie in der handchirurgisch-neurologischen Beur teil ung von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom 1 7. Dezember 2019 (Urk.

18) nachvollziehbar dargelegt wurde, fehlt es den erwähnten Berichten weitgehend –

mit Ausnahme einer Minderung der Beweglichkeit des rechten Kleinfingers - an einer Befunderhebung an der oberen Extremität . I nsbesondere fehlt eine Be schreibung möglicher Veränderungen im Sinne der Budapest-Kriterien, aus welche r die Diagnose eines CRPS nachvollziehbar wäre. Namentlich finden sich keine Befunde hinsichtlich trophischer Veränderungen und eine Diskussion der Budapest-Kriterien erfolgt e nicht. Die Nennung der Diagnose CRPS ohne einge hende Begründung und Diskussion der Befunde ist selbstredend nicht ausreichend und nicht leitlinienkonform . Auch sind die vom Beschwerdeführer beklagten Schulter- und Nackenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht F olgen des Unfalles vom 19. Mai 2016, fehlen in den echtzeitlichen Arztberichten doch irgendwelche Hinweise auf entsprechende Beschwerden und Begleit verletzungen sowie diesbezügliche Abklärungen . Ebenso wird das von Dr. N.___

festgestellte

cervical und lumba l betonte

Panvertebralsyndrom

als seit Jahren bestehend

beschrieben bei bekannten leicht degenerativen Verände rungen der HWS und LWS in der Bildgebung . Eine Unfallkausalität liegt folglich nicht vor (Urk. 18 S. 8 ff.). 4.2

Alsdann dringt der Beschwerdefüh rer mit seiner Rüge, wonach Dr. C.___

als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation nicht in der Lage sei, die bestehenden Beschwerden zu beurteilen, nicht durch (Urk. 1 S. 7). Die Kreisärzte der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fach ärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfall ähnliche Körper schädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumato logische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 = SVR 2009 UV Nr. 9 E. 7.5.4), dies unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Damit ist kein Grund ersichtlich, weshalb Dr. C.___ die Kom petenz abzusprechen wäre, anhand der Budapest-Kriterien beurteilen zu können, ob das vordiagnostizierte CRPS nach wie vor gegeben ist, sowie ein ent sprechendes Zumutbarkeitsprofil zu formulieren und die Arbeitsfähigkeit einzu schätzen. Zudem wurde seine Einschätzung weitgehend durc h das Gutachten der D.___ vom 20 . August 2018 (Urk. 8/3) gestützt, in welchem – wie vom Beschwerde führer gefordert – auch eine neurologische Beurteilung vorgenommen wurde.

Insoweit der Beschwerde führer sodann beanstandete, Dr. C.___ habe in seinem Untersuchungsbericht verschiedene Arztberichte nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 4), so trifft dies zwar zu (vgl. Urk. 6 S. 7) . Inwieweit diese Berichte, welche der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Kreisarztuntersuchung gar nicht vorlagen, sich aber inhaltlich weitgehend mit den seinerzeit

vorliegenden Berichten deck t en, zu einer anderen Beurteilung führen sollten, ist allerdings nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Ent sprechend vermögen diese Vorbringen ebenfalls keine Zweifel an der Beweis kräftigkeit der kreisärztlichen Beurteilung auszulösen. 4.3

Dr. I.___

legte im neurologischen Teilgutachten der D.___ aus führlich dar, dass die objektiven neurologischen Befunde nicht für eine ausreichend belegte, erhebliche nervale Läsion

– oder ein erhebliches persistierendes CRPS - sprechen, und ging deshalb im Gegensatz zu Dr.

C.___ von einer vollständigen Arbeits fähigkeit auch in angestammter Tätigkeit aus. Dies begründet e er zusätzlich mit den fehlenden Zeichen einer Inaktivitätshypotrophie sowie der in der Unter suchung beobachtet en guten spontanen Mobilität . Ein persistierendes neuro pathisches Schmerzsyndrom wäre zwar allenfalls möglich, kann gemäss Dr. I.___ aber nicht belegt und damit – auch vor dem Hintergrund der fest gestellten Inkonsistenzen hinsichtlich Schmerzausprägung und Funktions einschränkungen des rechten Armes – nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit angenommen werden

(Urk. 8/3 S. 7 2 ff.). Ebenso bestätigte Dr. J.___ im orthopädische n Teilgutachten eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit im angestammten

Bereich (Urk. 8/3 S. 10 9 ff.). Diese Einschätzungen überzeugen, weshalb vorliegendenfalls mangels Erwerbseinbusse kein Renten anspruch entstehen kann. Obwohl Dr. J.___

in einem ersten Schritt lediglich von einem Rendement von 50 % ausging, welches nach sechs Wochen bei Fort setzung der konservat iven Therapiemassnahmen auf 100 % steigerbar

sei, recht fertigt sich vorliegend auch keine befristete Rente. Denn ge mäss den Feststel lungen von Dr. J.___ zeigte der klinische Befunde keine Zeichen für ein CRPS mehr und war lediglich gekennzeichnet durch eine geringe Funktionsstörung im MCP V-Gelenk, welche jedoch selbst für Arbeiten im Baugewerbe nicht namhaft einschränkend wirkt. Entsprechend wurden die bisherigen Behandlungs massnahmen auch als angemessen und letztlich ausgeschöpft bezeichnet (Urk. 8/3 S. 11 0 ff.). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde denn auch eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit statuiert, ohne eine Abstufung im zeitlichen Verlauf seit der Unter suchung vorzunehmen (Urk. 8/3 S. 8). Widersprüche im Gutachten der D.___ sind damit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk.

11) – nicht aus zumache n . Vielmehr bestätigen die Gutachter, dass Hinweise für ein CRPS nicht mehr vorlieg en, was denn bereits du rch die übrigen Akten belegt ist (vgl. Urk. 18 S. 10).

Der Vollständigkeit halber ist aber dennoch anzufügen, dass selbst bei Annahme einer fehlenden Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit im Sinne von Dr. C.___ kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt, wie die Berech nung im Einspracheentscheid vom 1 0. April 2019 (Urk. 2) zeigt. D ie von der Beschwerde gegnerin evaluierten DAP-Arbeitsplätze entsprechen dem von Dr. C.___ festgelegten Zumutbar keitsprofil (Urk. 7/96) . Zudem sind sämtliche Voraus setzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommens vergleich gestützt auf die DAP -Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt und die vorgenommene Invaliditätsbemessung mit einem IV-Grad von 6.35 % (Vali deneinkommen von Fr. 69‘526.60, Invalideneinkommen von Fr. 65‘107.40) erweist sich als korrekt. 4.4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die me dizinischen Einschätzungen ihrer beratenden beziehungsweise Kreisärzte sowie der D.___

abgestellt und das Vorliegen eines CRPS im Beurteilungszeitpunkt verneint. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente für die verbleibenden Unfallfolgen (Einschränkung der Beugefähigkeit im Klein fingergrundgelenk rechts von 15° zur Gegenseite bei unauffälligem Fingerkup penhohlhandabstand, Urk. 18)

negiert hat. Für weitere medi zinische Abklärungen

– insbesondere auch die beantragte Durchführung eines Leistungstests (vgl. Urk. 11 S.

5) - besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwar ten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) und den Experten bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein grosses Ermessen zukommt. 4.5

Ebensowenig ist gestützt auf den kreisärztli chen Untersuchungsbericht vom 18. September 2017

(Urk. 7/96) sowie die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 9. Februar 2018

(Urk. 7/120) der Fallabschluss per 31. März 2018 zu bemängeln:

Massgebend für den Fallabschluss und damit auch für die Einstellung der Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen ist zunächst, ob zum Zeitpunkt des Fallab schlusses noch mit einer relevanten Besserung der Beschwerden zu rechnen ist (E. 1.4). Prof.

M.___

führte in seinem Bericht vom 27. Juli 2017 aus, dass der Zustand des Kleinfi n gers auf eine posttraumatische kapsuläre Kontraktur des MP-gelenkes und bei zweimalig stattgeha bter Operation und Ergotherap i e auf eine erhebliche Malcompliance zurückzuführen sei. Die über ein Jahr andauernde Schmerzpersistenz und vollständige Arbeitsunfähigkeit könne angesichts der lediglich vorliegenden Strecksteife des Kl e infingergrundgelenks nicht nach vollzogen werden . Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass die Situation durch eine (einfache) Kapsulotomie verändert würde. Auch sei zu bezweifeln, dass im Operationsfall anschliessend eine adäquate Ergotherap ie durchgeführt würde. Prof.

M.___ hielt deshalb fest, dass eine operative Behandlung nicht zu empfe hlen sei und weitere Nachbehandlungen nicht geplant seien (Urk. 7/84).

Aufgrund der noch vorliegenden Bewegungseinschränkung im MCP-V und der Minderung der Muskulatur im Bereich des rechten Ober- und Unterarmes hielt Dr. C.___ am 18. September 2017 dennoch dafür, dem Beschwerdeführer noch eine Chance zu geben, die gesundheitliche Situation mit weiterer Therapie

– in reduziertem Umfang - zu verbessern (Urk. 7/96). Nachdem die Hausärztin Dr. med. W.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, am 3. Februar 2018 jedoch über einen frustranen Krankheitsverlauf unter intensiver Physio- und Ergo therapie berichtet hatte (Urk. 7/118), beurteilte Dr. G.___ den medizinischen Zustand anschliessend

als stabil (Urk. 7/120). Darauf kann abgestellt werden. Insbesondere vermag an diesem Ergebnis auch der Bericht der Dre s . U.___ und V.___ vom

12. April 2018 nichts zu ändern, konnte sich der Beschwerde führer ein operatives Vorgehen (Tenolyse), welches lediglich möglicher weise eine Verbesserung bewirkt hätte, doch nicht vorstellen

(Urk. 7/185) .

Damit kann vom Erreichen des medizinischen Endzustandes ausgegangen wer den. Eine allenfalls noch indizierte Behandlung bezüglich psychischer Beschwerde ist vorliegendenfalls nicht zu berücksichtigen. Im psychiatrischen Teilgutachten der D.___ konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit festgestellt werden (Urk. 8/3 S. 14 1). Zudem entspricht dies auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammen hang zwischen Unfall und psychischen Gesundheits störungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkennt nisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a). 4.6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen und einen Rentenanspruch verneint. 5 .

Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist auf die St ellung nahme des Kreisarztes Dr. G.___

vom 9. Februar 2018 (Urk. 7/120) abzustellen. Gemäss dieser ist die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, zumal ein Vergleich mit den Richtlinien des Anhanges 3 zur UVV sowie der Suva-Tabelle 3 (Integritäts schaden bei einfa chen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten) zeigt, dass die Unfallfolgen beim Beschwerdeführer (Einschränkung der Beuge fähigkeit im Kleinfingergrundgelenk rechts von 15° zur Gegenseite bei unauf fälligem Fingerkuppenhohlhandabstand) viel weniger einschneidend als die in den erwähnten Tabellen aufgeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen sind . 6 .

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling