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UV.2019.00135

Fallabschluss nach mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Unfalltaggeldern nach einer Fussverdrehung, konservativen Behandlungen und mehreren Operationen strittig. Zumutbares Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit aufgrund einer kreisärztlichen Untersuchung im Zeitpunkt des zwei Jahre später erfolgten Einspracheentscheides trotz Verschlechterung noch gültig.

Zürich SozVersG · 2020-08-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1968 geborene X.___

war seit Januar 1998 bei der Y.___ AG als Luftverkehrsangestellter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folge n von Unfällen versichert. Am 3 0. September 2014 verdrehte er sich beim Aussteigen aus einem Bus den rechten Fuss und schlug das Knie und den Rücken an (Schadenmeldung vom 2. Oktober 2014 [ Urk. 8/1 ]). Die Suva erbrachte ihre Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Bei chroni scher Rotationsinstabilität am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) unterzog er sich am 1. Oktober 2015 eine m

operativen Eingriff (Urk. 8/80). Zur weiteren Therapie veranlasste die Suva ein en stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___, welcher vom 7. Januar bis 2 3. Februar

2016

durchgeführt wurde (Urk. 8/114). A m

1 3. April 2016 kündigte die Suva die Einstellung der Taggeld leistungen per 3 1. Mai 2016

an (Urk. 8/125) . Am 15. August 2016 wurde eine weitere Operation am rechten OSG durchgeführt (Urk. 8/151) . Nach einer kreis ärztlichen Untersuchung vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 8/208)

teilte die Suva die Ein stellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 3 0. November 2017 mit (Urk. 8/218).

Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 (Urk. 8/243) sprach die Suva dem

Ver sicherten basier end auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 monatli che Rentenleistungen von Fr. 1'424.55 zu. Dagegen erhob der Versicherte

am 2 3. Januar 2018 Einsprache (Urk. 8/249). A m 1 5. und 1 6. August 2018 (Urk. 8/289) wurden

weitere m edizinische Eingriff e

am vorope rierten Fuss durchgeführt . Am 15. Januar 2019 (Urk. 8/328) teilte die Suva die Einstellung der Taggeldleistungen und Heilbehandlungen nunmehr per 28.

Febr uar 2019 mit, worauf der Versicherte seine bisherige Einsprache

ergänzte (Urk. 8/346) . I n der Folge wies die Suva die Einsprache m it Entscheid vom 10 . A pril 2019

(Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 24. Mai 2019 Beschwerde mit d en Anträgen (Urk. 2 S. 2) d er Einspracheentscheid sei aufzuhebe n und es sei festzustellen, dass der Endz ustand noch nicht erreicht sei, weshalb weiterhin Heilungskosten und Taggelder zu übernehmen seien. Im Weiteren sei en n ach Erreichen des End zustandes die Rente und e ine Integritätsentschädigung zu prüfen.

Die Suva beantragte in ihrer Beschwerdeantw ort vom 2 8. Juni 2019 (Urk. 7) di e Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3 0. September 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge gliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs ein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1 .4

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren

Einspracheentscheid

damit (Urk. 2 S.

5 f.), dass aufgrund der kreisärztlichen Zu mutbarkeitsbeurteilung vom 2 5. Juli 2017 leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutba r seien . Gestützt auf das Lohnsystem gemäss DAP könn e ein Invalidenlohn von Fr. 61'844.-- erzielt werd en. In Gegenüberstellung eines mutmassl ic hen Verdienstes (Validen ein kom men) von Fr. 82'069.- - ergebe sich ein

Invaliditätsgrad von 24.64 % respektive ein Erwerbsunf ähigkeitsgrad von 25 % . D er Verlauf habe dabei auch gezeigt, dass bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns keine namhafte Verbesserung des Ge sundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 5. Juli 2017 sei auch ein entschädigungspflichtiger Integri tätsschaden verneint worden und darauf sei weiterhin abzustellen (S. 6 f.).

Im Verfahren führte sie weiter aus (Urk. 7 S . 6), es seien lediglich die Rechts verhältnisse der Rente (mit Rentenbegi nn per 1. Dezember 2017) und die Inte gritätse ntschädigung Streitgegenstand des angefochtenen Einsprachee nts cheide s vom 1 0. April 201 9. Die weitere Entwicklung nach dem 1. Dezember 2017 sei nicht Gegenstand des Einspracheentscheides und könne auch nicht Streit gegen stand des hängigen Prozessverfahrens sein. Die Frage des Endzustandes sei pro spektiv bezogen auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses zu beurteilen und

der weitere Fallverlauf danach sei für die Beurteilung,

ob d er medizinische Endzu stand per 1 . Dezember 2017 erreicht worden sei, nicht relevant. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5), dass sich trotz Operation am 1 5. und 1 6. August 2018 sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe und auch noch kein Endzustand erreicht sei . Es bestünden nach wie vor Schwellungen und starke Schmerzen. Laut der Beurteilung der Klinik A.___ vom 1 8. Februar 2019 bestehe

eine schwere postoperative Ver änderung mit metallin duzierten Artefakten. Der auf Fusschirurgie spezialisierte Orthopäde Dr. med. B.___ habe deshalb im Bericht vom 1 8. März 2019 eine laterale Bandstabilisierung mit Rückführung der Peronealsehnen, eine mediale Bandnaht und eine Adressierung der Tendinopathien der Peronealsehnen und Tibialis

posterior Sehne rechts empfohlen. Da die Beschwerdegegnerin jedoch die Kostengutsprache verweigere, habe die geplante Operation nicht durchgeführt werden können. A ufgrund des Berichts von Dr. B.___

sei erstellt, dass der Endzustand noch nicht erreicht sei, weshalb die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten sei, diese Operation zu übernehmen und diesbezüglich auch das Taggeld auszurichten.

Die Rentenberechnung könne erst nach abgeschlossener Heilbehandlung ab schliessend beurteilt werden. Es sei jedoch festzuhalten, dass aufgrund der starken Schmerzen und immer noch vorhandenen Schwellungen auch in einer ange passten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Auf grund der schweren posttraumatischen Veränderung sei nach Auskunft von Dr. B.___ auch eine Integritätsentschädigung von 20 bis 30 % geschuldet, da aufgrund des erlittenen Berufsunfalles eine schwere Rückfussinstabilität und auch am Sprunggelenk eine Instabilität vorliege (S. 6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg nerin den Fallabschluss per 30. November 201 7 zu Recht vorgenommen hat

und ob bei einem Fallabschluss dem Beschwerdeführer eine Integritäts entschädigung zusteht sowie der Invalidi täts grad von 25 % korrekt bemessen wurde . 3. 3.1

Im Bericht der Radiologie C.___ vom 1 1. November 2014 (Urk. 8/19) über die Computertomographie des rechten Sprunggelenks vom 1 0. November 2014 hielt der Radiologe einen Status nach Supinationstrauma am rechten OSG mit persistierenden Schmerzen vor allem am Malleolus

medialis

bei radiologisch kleinem

Fl ake « eher alt » fest . Er führte aus, es bestehe ein kleiner frischer Ausriss der anteromedialen Gelenkkapsel des OSG mit umgebender Weichteilschwellung unterhalb und vor dem medialen Malleolus . 3.2

Am

1 2. Januar 2015 (Urk. 8/17) nannte der zust ändige Obera r z t

am Kantonsspital D.___, Dr. med. E.___

als Diagnose eine

OSG-Distorsion rechts am 3 0. September 2014 mit ossärem Ausriss der anteromedialen Gelenkskapsel und mit klinischer Läsion des Ligamentum fibulotalare

anterius . Er führte aus, d ie Therapie sei konservativ erfolgt unter Vollbelastung mit Supinationsschuh

und mittels OSG-Orthese ab Unfalldatum bis Ende November 2014 und danach mit Stockentlastung und Ruh igstell ung mittels OSG- Softcast . Nach konsequenter Ruhigstellung zeige sich eine deutliche Regredienz der Symptomatik mit nun aber Einsteifung der Gelenkskapsel sowie Verkürzung der Gastrocnemiusmuskulatur . Es soll e nun intensiv Physiotherapie bis zur Vollbelastung innerhalb von ein bis zwei Woc hen mit Weglassen der Gehstöcke begonnen werden. 3.3

Im Operationsbericht des D.___ vom 2. Oktober 2015 (Urk. 8/80) hielt Dr. med. F.___ fest, am Vortag sei eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenkes mit Shaving, Exploration und Naht der Tibialis

posterior -Sehne, Exploration der Peronealsehnen

und eine mediol at e rale Bandplastik OSG rechts durchgeführt worden . K linisch hätten sich eine deutliche sagittale Instabilität sowie eine mediale und laterale Aufklappbarkeit des OSG sowie Schmerzen über den Pero nealsehnen und der Tibialis

posterior -Sehne gezeigt und n ach Versagen der kon servativen Therapie habe die Ind ikation zum operativen Eingriff bestanden. 3.4

Im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ über den Aufenthalt vom 7. Januar bis 2 3. Februar 2016 führten die Ärzte aus (Urk. 8/114 S. 3), knapp eineinhalb Jahre nach Distorsion des OS G rechts und viereinhalb Monate nach Arthroskopie des OSG mit Naht der Tibialis

posterior -Sehne und mediolateraler Bandplastik lasse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Im Rehaverlauf hätten neben dem zögerlichen Hilfsmittelabbau nur wenige Verbesserungen erreicht werden können. Die Schmerzen seien stets prä sent und limitierend gewesen. Sowohl von der initialen Verletzung her, als auch von der erfolgten Operation her,

sei eine vollständige Erholung der Belas tungs einschränkung kurzfris tig zu erwarten. D er Beschwerdeführer zeige insgesamt ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten und es sei eine mä ssige Symptom ausweitung beobachtet worden .

Aktuell sei mindestens eine l eichte bis mittelschwere Arbeit ganztags, ohne spezielle Einschränkungen zumutbar und aus medizinisch-rehabilitativer Sicht sei in den nächsten acht Wochen von einer weiteren Verbesserung auszugehen, sodass dann alle Arbeiten ohne Einschränkungen möglich sein sollten (S. 3 oben). 3.5

Im Operationsbericht vom 1 6. August 2016 (Urk. 8/151) über den am 1 5. August 2016 durchgeführten Eingriff führte Dr. F.___ aus, nach einer langen

Phase der Rehabilitation inklusive eines stationären Aufenthaltes in de r Rehaklinik Z.___ klage der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen im Bereich des medialen und des lateralseitigen oberen Sprunggelenkes. Klinisch bestehe ei n

Rückfussvalgus von 10

bis

15°. E s persistiere eine Schwellung über dem Innen knöchel und es bestünden Druckschmerzen im Verlauf an die distale

Tibialis

posterior -Sehne. Als operativen Eingriff hielt er eine verlängernde laterale Catea neusosteotomie, die Rekonstruktion des Deltaband-Apparates und ein Flexor digitorum

longus auf Os naviculare -Transfer rechts fest .

Im Austrittsbericht des D.___ vom 2 2. August 2016 (Urk. 8/150) über die Hos pi talisation vom 1 5. bis 2 0. August 2016

bezeichneten die Ärzte d en intra- u nd postoperativen Verlauf als komplikationslos, wobei der Beschwerdeführer unter oraler Analgesie rasch schmerzarm geworden sei und problemlos habe mobilisiert und am fünften postoperativen Tag in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen und trockenen Wundverhäl tnissen nach Hause habe entlassen werden können. 3.6

Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, führte im Untersuchungsbericht vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 8/208) aus (S. 5), der B eschwerdeführer klage darüber, dass ihm beim Gehen der rechte Fuss ans chwelle, dieser immer wieder blockiere, er ihn nicht belasten könne, die Ferse immer gepolstert sein müsse und auch Anl aufbeschwerden bestünden.

Objektiv finde sich eine Einschränkung der Beweglichkeit in den Sprunggelenken rechtsseitig, jedoch bei mangelnder Compliance. Der demonstrierte Spitzfuss bei der Beweglichkeitsüberprüfung sei inkonsistent zum demonstrierten Fersengang rechtsseitig. Es bestünden reizlose Narbenverhältnisse, ohne Ödembildung, insge samt aber eine verstrichene Rückfuss- und Knöchelkontur rechts, ohne Anhalt für eine Bandinstabilität, bei fraglich positive m

Impingement -Test und ein Tinel -Phänomen, ausgehend von den proximalen Anteilen der lateralen Narben. Der Be sc hwerdeführer gebe an, dass eventuell noch eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenkes anstehe, wobei eine wesentliche Auswirkung auf die Funktiona lität dadurch jedoch nicht mehr zu erwarten sei. Aus medizinischer Sicht seien körperlich leichte Tätigkeiten mit s itzendem Anteil von 50 % und 50 % gehend/ stehend ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne häufiges Treppengehen und ohne Begehen von unebenem Gelände möglich. Tätigkeiten im Knien oder im Hocksitz, wie auch langes Stehen oder langes Gehen sollten vermieden werden. Unter Beachtung genannter Einschränkungen sei eine 100% ige Arbeitstätigkeit möglich. Das Zumutbarkeitsprofil dürfte seine Gültigkeit auch bei einer allfälligen späteren Ausbildung von namhafteren arthrotischen Verände rungen bzw. auch einer allfälligen Arthrodese

Geltung behalten . 3.7

Anlässlich einer Sprechstunde

vom 2 3. August 20 17 (Urk. 8/235) berichtete

Dr. F.___ (S. 2), er habe bereits dargelegt, dass eine Diskrepanz zwischen den objektiven Untersuchungsbefunden und dem subjektiven Empfinden des Be schwerdeführers bestehe. Im MRI vom 3 1. Mai 2017 zeige sich keine wesentliche Pathologie, di e die Beschwerden erklären könn t

e. Das Gelenk sei stabil und zeige ein gutes Alignement. Der Beschwerdeführer sei im Kon fektionsschuh normal gehfähig . Aus dem Verlaufsbericht der Physiotherapeutin vom 1 5. Mai 2017 könne entnommen werde n, dass ein hinkfreies Gangbild bestehe, er 40

kg an der Beinpresse stemme n und Sprungübungen durchführen könne. Es werde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer objektiv gute Werte zeige, die mit dem subjektiven Empfinden nicht übereinstimmten. Aktuell sei keine Indikation zu einem weiteren chirurgischen Vorgehen zu sehen. Allenfalls könnte unter stützend eine Injektionstherapie mit PRP/ACP in das obere Sprunggelenk durchgeführt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 5. Juli 2017 genau definiert worden und dem dort be schrie benen möglichen Arbeitsprofil stimme er uneingeschränkt zu. 3.8

I m Austrittsbericht des D.___

vom 2 9. August 2018 (Urk. 8/289 /9-12) wurde n ein Lipofilling

der Narbe am Malleolus

medialis rechts am 1 5. Augst 2018 und ein

identischer Eingriff am Folgetag an der Narbe am Malleolus lateral

durch Dr. H.___ festgehalten . Es wurde ausgeführt, l eider sei der mediale Malleolus an Stelle des lateralen Malleolus behandelt worden und nachdem der Fehler bemerkt worden sei, sei

am 1 6. August 2018 die komplikationslose Versorgung am Aussen knöchel erfolgt . Postoperativ habe sich ein regelrechter Verlauf gezeigt und der Beschwerdeführer sei unter oraler Analgesi e schmerzkompensiert und habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können . 3.9

Im Sprechstundenbericht vom 2 7. November

2018 (Urk. 8/317) hielt Dr. F.___ fest, klinisch sowie nativ-rad iologisch seien die Beeinträchti gungen n icht objektivierbar und es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den berichteten Beschwerden und der klinischen Untersuchung mit symme tri schem Wei chteilmantel der Unterschenkel. Zwei Jahre nach dem rekonstruk tiven Eingriff vom 1 5. August 2016 sei ein Zustand (gemeint wohl: stabiler Zustand)

bezüglich des Alignement s und der Stabilität und des Knochen durch baues erreicht. 3.10

In der Aktenbeurteilung vom 2 3. Dezember 2018 (Urk. 8/318) führte Kreisarzt Dr. I.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsappa rates FMH,

aus, von weiteren Behandlungen seien keine namhaften Verbesse rungen des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der medizinische End zustand sei erreicht. Am Zumutbarkeitsprofil vom 2 5. Juli 2017 könne weiterhin festgehalten werden und eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht mehr zu erreichen. 3.11

Im B ericht vom 7. Januar 2019 hielt Dr. H.___ fest, aufgrund der persistierenden Hypästhesie, respektive Dysästhesie sei eine Ultraschalluntersuchung durchge führt worden. Hier habe eine Neuromesis des Nervus

suralis am

lateralen Fussrand rechts, zirka 5 cm distal des Malleolus im Verlauf der beiden parallel verlaufenden

Narben mit Auftreibung des proximalen Nervenstumpfes gesehen werden können . Zudem habe sich der Verdacht auf ein kleines Neurom am distalen Nervenstumpf, wiederum 2 cm distal im Verlauf der Narbe, gezeigt und es seien verschiedene Möglichkeiten der operativen Vorgehensweise besprochen worden. Der Beschwerdeführer möchte zunächst eine weitere Lipofillingprozedur, weshalb der Vertrauensarzt der Krankenkasse um eine Kostengutsprache für ein zweites Lipofilling gebeten werde (Urk. 8/324). 3.12

Nach erneuter Vorlage des Falls führte Kreisarzt Dr. I.___

am 9. Januar 2019 (Urk. 8/325) aus, mehr als vier Jahre nach dem Ereignis sei eine Verbesserung nur möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Durch das erste Lipofilling habe sich keine Symptomveränderung ergeben und es ergebe sich keine Evidenz, dass ein zweites Lipofilling

ein anderes Ergebnis erwarten lasse. Eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung sei keine zu er warten und es könne an der Stellungnahme vom 2 3. Dezember 2018 festgehalten werden. 3.13

PD Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte anlässlich der Sprechstunde vom 1 3. Februar 20 19 (Urk. 8/348) aus, inspektorisch zeigten sich gerade Rückfussachse

n. Eine mediale Instabilität la sse sich nur bedingt ausmachen. Lateral bestünden instabile Pero nealsehnenfächer mit Sub luxation bei resistiv geprüfter Eversion . Die Kraft der Muskulatur betrage M 5. Die Sens o motorik und Zirkulation sei en intakt mit Aus nahme einer geringen Hyposensibilität über dem Nervus

peroneus

superficalis . Der Neurostatus B sei sonst unauffällig ohne Atrophien und Hypermobilität . Es bestünden traumatisch bedingte Veränderungen am Rückfuss rechts mit medi aler und lateraler Problematik und Instabilität. Die Peronealsehnen seien instabil und zudem bestehe eine deutlich instabile mediale Rückfussregion.

Die Radiologin PD Dr. med .

J.___ führte aufgrund der Bildgebung im M R Rückfuss rechts vom 1 8. Februar 2019 (Urk. 8/343) aus, es bestünden schwere postoperative Veränderung en mit metallinduzierten Artefakten bei Status nach Calcaneusosteotomie, Luxation der Peroneus

brevis Sehne nach lateral aus der fibularen Grube hinaus, eine Tendinopathie der Peroneus

brevis Sehne, jedoch mit regelrechtem Ansatz und ein rupturiertes

ante riores

talofibulares Ligament und s chwerste narbige Veränderungen des medialen Bandapparates sowie Ten dinopathie der Tibialis

posterior Sehne. Das obere Sprunggelenk zeige bezüglich des Knorpels soweit beurteilbar keine tiefen Knorpeldefekte, wobei hier ein Arthro CT zu empfe hlen sei. 3.14

Am 1 8. März 2019 (Urk. 8/352) nannte Dr. B.___ die Diagnosen schwere mediale und laterale Bandinstabilität, kombiniert mit einer Instabi lität der Peronealsehne rechts, eine I nsuffizienz des Ligamentum deltoideum und chro nische Rü ckfussinstabilität rechts bei einem S tatus nach multiplen Eingriffen zur Rekonstruktion der media len und lateralen Bandapparate inkl. Fettunterspritzung und Calcaneusosteotomie (Evans-Typ) bei einem Status nach Rückfussdistorsion mit chronischer Rückfussinstabilität 201 5. Die Befunde seien nun eindeutig. Er empfehle bei so hohem Leidensdruck folgende Eingriffe: 1. Laterale Bandstabilisierung mit Rückführung der Peronealsehnen 2. Mediale Bandnaht 3. Adressierung der

Tendinopathien der Peronealsehnen und Tibialis

posterior Sehne rechts. Der Beschwerdeführer wünsche den Eingriff am 7. Mai 2019 in der Klinik K.___ durchführen zu lassen. 3.15

Nach erneuter Fallvorlage führte Kreisarzt Dr. I.___ am 2 2. März

2019 (Urk. 8/3

53) aus, von der empfohlenen Operation sei keine Verbesserung zu erwarten, und durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung könne keine namhafte, höchstens noch eine unbedeutende Besserung des Gesundheitszu standes erwartet werden. Es könne a n der kreisärztlichen Stellungnahme vom 2 3. Dezember 2018

festgehalten werden . 4. 4.1

Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren durch den Ein spracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 3b). Für eine nachfolgende richterliche Beur teilung sind damit grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Er lasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 412 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen) .

Anspruch auf vorübergehende Leistungen (Taggeld/ Heilbehandlung)

hat d ie verunfallte Person

solange als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes « namhaft » in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen m uss (BGE 134 V 109 E. 4.3). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behand lung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur - zu erwar tender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der ver sicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststel lungen beurteilt werden (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2016 vom 2 2. Juli 2016 E. 7.1 und 8C_970/2012 vom 3 1. Juli 2013 E. 2.3). 4.2

Zum Ablauf im Verwaltungsverfahren

geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im

Einspracheverfahren unter anderem gel t end machte, der Fallabschluss per 3 0. November 2017 sei zu früh erfolgt. Darauf richtete d ie Beschwerdegegnerin aufgrund eines

weiteren Eingriff s (Lipofilling) erneut

Tag gelder

aus und stellte diese ab 2 8. Februar 2019 ein

(vgl. Urk. 8/328).

Gemäss den medizinische n Akten stimmen der Kreisarzt Dr. G.___

(vgl. E. 3.6) und der behandelnde Arz t und Operateur Dr. F.___

(vgl. E. 3.7)

darin überein, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100

% zumutbar ist und von weiteren Eingriffen in Bezug auf die Funktionalität am rechten Fuss

keine wesentliche Besserung mehr erwartet werden kann und deshalb

keine Indikation mehr für einen weiteren chir urgischen Eingriff besteht . Der Kreisarzt erachtete d ie se Einschätzung auch als gültig,

falls sich am ver unfallten Fuss später

erheblichere arthrotische Veränderungen abzeichnen sollte n . Vor dem Hintergrund dessen, dass zahlreiche Eingriffe und Therapien am rechten Fuss vorgenommen wurden und das Ergebnis im Zeitpunkt des Einsprache ent scheids mehr als viereinhalb Jahre zurücklag, ist nachvollziehbar, dass vom Erreichen des Endzustandes ausgegangen wurde. Denn prognostisch konnten be reits im Zeitpunkt, als die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heil be hand lung) erstmals per 3 0. November 2017 eingestellt wurden,

keine Therapie optionen mehr aufgezeigt werden, die in Bezug auf die unfallbedingte Restar beitsfähigkeit eine wesentliche Besserung,

Steigerung oder Wiederhe rstellung der Arbeits fähigkeit hätten erwarten lassen . Daran ändert nicht s, dass im Januar 2019 noch ein weiteres Lipofilling in B etracht gezogen wurde (E. 3.11) und Dr. B.___ im März 2019 (E. 3.1

4) einen weiteren Eingriff mit lateraler Bandstabilisierung mit Bandnaht und Adressierung der Tendinopathien

vorgeschlagen hatte. Denn wie der Kreisarzt zur Recht festgehalten hat (E. 3.12), führte einerseits bereits die erstmalige Prozedur mit Lipofilling weder

zum gewünschten Erfolg noch

zu eine r Sy m p tomver änderung . A nderseits wurde mit Blick auf die unfallbedingte Proble matik am rechten Fuss im Belastungsprofil

bereits ein mögliches Fortschreiten des Leidens mit namhafte r Veränderung mitberücksichtigt. S olche oder noch gra vierendere Veränderung liegen jedoch (noch) nicht vor.

Zwar gelangen nunmehr im MR des Rückfusses von Februar 2019 (E. 3.13) schwere postoperative Verän derungen zur Darstellung . Diese vermögen aber keine weiteren Einschränkungen

im Belastungsprofil zu begründen,

nachdem

die unfallbedingte Problematik am rechten Fuss bereits mit eine r Beschränkung auf

wechselbelastende körperlich leichte Tätigkeit berücksichtigt wurde . Etwas Anderes

kann auch

der Berichter stattung von Dr. B.___

nicht entnommen werden

(E. 3.14), äussert er sich doch gar nicht zum Belastungsprofil und zur Arbeitsfähigkeit in einer der Problematik am rechten Fuss angepassten Tätigkeit. Die von ihm vorgeschlagene weitere Operation wurde auch nicht durchgeführt, und im Hinblick auf

bereits früher festgestellte Diskrepanzen (auffälliges Schmerzverhalten, Symptomausweitung, mangelnde Compliance, symmetrische Weichteilmantel an den Unterschenkeln) ist diesbezüglich auch der Leidensdruck in Frage zu stellen (vgl. Urk. 8/114 S. 3; Urk. 8/208 S. 5; Urk. 8/317) .

D er Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen Taggeld und Heilbehandlungen und die attestierte Restarbeitsfähigkeit, wie sie die Beschwer degegnerin festgehalten hat, ist damit begründet und nicht zu beanstanden. 5. 5. 1

Zu prüfen ist weiter, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am rechten Fuss gelenk in erwerblicher Hinsicht auswirken . Wie dargelegt,

sind gestützt auf die Einschätzung des Kreisarzt es

sowie des

behandelnde n Arzt es

dem Beschwerde führer körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit en

(50 % sitzend und 50 % gehend/stehend)

zu 100 % zumutbar . 5. 2

Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die An gaben des ehe maligen Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer

im Jahr 2017 bei ein em monatlichen Einkommen von Fr. 5‘72 0.-- zuzüglich dreizehnter Monats lohn, Schichtzulagen und Erfolgsbeteiligung und anderer AHV-pflichtiger Zulagen ein jährliches Einkommen von Fr. 82‘068.50 erzielt hätt e (Urk. 8/242). Darauf ist abzustellen. 5.3

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 10883 [Produk tionsmitarbeiter; Überwachung des Gewichts und Qualität der verpackten Schogg i stängel ], Nr. 10478350 [Produktionsmitarbeiter; Transmitter auf Anschluss schrau ben und prüfen und abgleichen mittels EDV-Prüfprogram m ], Nr. 5462 [Operator; Konfektionieren von sterilen Tropfen und Salben, Einrichten von Etikettier- und Verpackungsanlagen, Durchführen von ICP-Arbeiten, Handkon fektionierung und Auftragsdokumentation ],

Nr. 8321 [ Produktion smitarbeiter; Kontrolle und abwä gen von Zutaten und Eingabe von Daten] und Nr. 17774976 [Präzisionswagen justieren und auf Funktionstüchtigkeit prüfen ]; Urk. 8/236 S.

4

ff.). D abei ermittelte sie ein

Invalideneinkom men basierend auf ein em Durchschnitt im Lohnjahr 2017 von Fr. 61 ' 843.80 (Urk. 8/236 S. 1) . Nachdem die Akten weitere Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Be hinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Du rchschnittslohn der entsprechen den Gruppe enthalten, erweist sich das Abstellen auf DAP-Profile auch sonst als recht spre chungskonform (BGE 129 V 472). Eine Vergleichsrechnung für die Berech nung des Invalideneinkommens nach den Löhnen gemäss LSE erübrigt sich demnach. 5.4

Angesichts des Valideneinkommens von Fr. 82‘068.50 und des Invalidenein kommens von Fr. 61'843.80 result iert ein Invaliditätsgrad von 24.64 % und damit gerundet 25 % . Damit bleibt es beim von d er Beschwerdegeg nerin berechneten Invaliditätsgrad. 6 . 6 .1

Zur Integritätsentschädigung führte Kreisarzt Dr. G.___ aufgrund seiner Unter suchung vom 25. Juli 2017 aus (Urk. 8/208 S. 8), für eine allfällige Integri täts entschädigung werde die Erheblichkeitsgrenze noch nicht erreicht, da keine wes entlichen arthrotischen Veränderungen und keine Gelenkinstabilität vorhan den seien. Bei einer allfälligen Zunahme von arthrotischen Veränderungen müsste eine neue Evaluation erfolgen. Am 23. Dezember 2018 (Urk. 8/318) hielt Kreisarzt Dr. I.___ fest, hinsichtlich der Integritätsentschädigung könne an der Beur teilung vom 25. Juli 2017 festgehalten werden. In den weiteren Stellungnahmen vom 9. Januar und 22. März 2019 verwies Dr. I.___ auf die Einschätzung vom 23. Dezember 2018 (Urk. 8/325 und 8/353). 6.2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (vgl. vorstehend E. 1. 4). 6.3

6.3.1

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs.

1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Inte gritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchs unfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 6.3.2

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.4

Vorliegend ist unbestritten, dass eine unfallbedingte dauernde Schädigung des rechten oberen Sprunggelenks vorliegt. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wäre indes, dass diese Schädigung erheblich wäre.

Gemäss der Suva-Tabelle 2 (Revision 2000) wird bei Funktionsstörungen der oberen Sprunggelenke eine Integritätsentschädigung ausgerichtet, wenn Verstei fungen vorgenommen werden müssen (oberes steif im rechten Winkel, steif in starkem Spitzfuss). Die s war vorliegend nicht der Fall, weshalb eine Leistungs pflicht unter diesem Titel entfällt.

Weiter kann gemäss Tabelle 6 eine Leistungspflicht bei einer schweren Gelenk instabilität resultieren. Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 14. Februar 2019 aus, es bestehe eine deutlich instabile mediale Rückfussregion (Urk. 8/348). Diese Beurteilung steht indes im Widerspruch dazu, dass er bei der Befundung angab, eine mediale Instabilität lasse sich nur bedingt ausmachen (S. 1). Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass sein Bericht Dr. I.___ zusammen mit den bildgebenden Befunden vom 18. Februar 2019 vorgelegt wurde (Urk. 8/353 S. 1), weshalb diese Unterlagen Eingang in dessen Beurteilung fanden. Vor dem Hintergrund dessen, dass weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren Instabilität fehlen, ist die Einschätzung von Dr. I.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

Eine Integritätsentschädigung ist nach Tabelle 5 (Revision 2011) auch bei mässiger bis schwerer Arthrose des OSG geschuldet. Bildgebend wurden indes keine solchen arthrotischen Veränderungen festgestellt, weshalb ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf der Tabelle 5 entfällt.

Nach dem Gesagten erscheint ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die Aus richtung einer Integritätsentschädigung überwiegend wahrscheinlich nicht aus ge wiesen.

Es bleibt anzumerken, dass eine allfällige Verschlechterung des Zustandes, insbesondere eine Zunahme arthrotischer Veränderungen, einen Anspruch auf eine Entschädigung begründen könnte. Es wird Sache des Beschwerdeführers sein, sich in diesem Fall erneut an die Beschwerdegegnerin zu wenden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Der 1968 geborene X.___

war seit Januar 1998 bei der Y.___ AG als Luftverkehrsangestellter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folge n von Unfällen versichert. Am

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3 0. September 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge gliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs ein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1 .4

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren

Einspracheentscheid

damit (Urk. 2 S.

5 f.), dass aufgrund der kreisärztlichen Zu mutbarkeitsbeurteilung vom 2 5. Juli 2017 leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutba r seien . Gestützt auf das Lohnsystem gemäss DAP könn e ein Invalidenlohn von Fr. 61'844.-- erzielt werd en. In Gegenüberstellung eines mutmassl ic hen Verdienstes (Validen ein kom men) von Fr. 82'069.- - ergebe sich ein

Invaliditätsgrad von 24.64 % respektive ein Erwerbsunf ähigkeitsgrad von 25 % . D er Verlauf habe dabei auch gezeigt, dass bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns keine namhafte Verbesserung des Ge sundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 5. Juli 2017 sei auch ein entschädigungspflichtiger Integri tätsschaden verneint worden und darauf sei weiterhin abzustellen (S. 6 f.).

Im Verfahren führte sie weiter aus (Urk.

E. 3 0. September 2014 verdrehte er sich beim Aussteigen aus einem Bus den rechten Fuss und schlug das Knie und den Rücken an (Schadenmeldung vom 2. Oktober 2014 [ Urk. 8/1 ]). Die Suva erbrachte ihre Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Bei chroni scher Rotationsinstabilität am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) unterzog er sich am 1. Oktober 2015 eine m

operativen Eingriff (Urk. 8/80). Zur weiteren Therapie veranlasste die Suva ein en stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___, welcher vom 7. Januar bis 2 3. Februar

2016

durchgeführt wurde (Urk. 8/114). A m

1 3. April 2016 kündigte die Suva die Einstellung der Taggeld leistungen per 3 1. Mai 2016

an (Urk. 8/125) . Am 15. August 2016 wurde eine weitere Operation am rechten OSG durchgeführt (Urk. 8/151) . Nach einer kreis ärztlichen Untersuchung vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 8/208)

teilte die Suva die Ein stellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 3 0. November 2017 mit (Urk. 8/218).

Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 (Urk. 8/243) sprach die Suva dem

Ver sicherten basier end auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 monatli che Rentenleistungen von Fr. 1'424.55 zu. Dagegen erhob der Versicherte

am 2 3. Januar 2018 Einsprache (Urk. 8/249). A m 1 5. und 1 6. August 2018 (Urk. 8/289) wurden

weitere m edizinische Eingriff e

am vorope rierten Fuss durchgeführt . Am 15. Januar 2019 (Urk. 8/328) teilte die Suva die Einstellung der Taggeldleistungen und Heilbehandlungen nunmehr per 28.

Febr uar 2019 mit, worauf der Versicherte seine bisherige Einsprache

ergänzte (Urk. 8/346) . I n der Folge wies die Suva die Einsprache m it Entscheid vom 10 . A pril 2019

(Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 24. Mai 2019 Beschwerde mit d en Anträgen (Urk. 2 S. 2) d er Einspracheentscheid sei aufzuhebe n und es sei festzustellen, dass der Endz ustand noch nicht erreicht sei, weshalb weiterhin Heilungskosten und Taggelder zu übernehmen seien. Im Weiteren sei en n ach Erreichen des End zustandes die Rente und e ine Integritätsentschädigung zu prüfen.

Die Suva beantragte in ihrer Beschwerdeantw ort vom 2 8. Juni 2019 (Urk.

E. 3.1 Im Bericht der Radiologie C.___ vom 1 1. November 2014 (Urk. 8/19) über die Computertomographie des rechten Sprunggelenks vom 1 0. November 2014 hielt der Radiologe einen Status nach Supinationstrauma am rechten OSG mit persistierenden Schmerzen vor allem am Malleolus

medialis

bei radiologisch kleinem

Fl ake « eher alt » fest . Er führte aus, es bestehe ein kleiner frischer Ausriss der anteromedialen Gelenkkapsel des OSG mit umgebender Weichteilschwellung unterhalb und vor dem medialen Malleolus .

E. 3.2 Am

1 2. Januar 2015 (Urk. 8/17) nannte der zust ändige Obera r z t

am Kantonsspital D.___, Dr. med. E.___

als Diagnose eine

OSG-Distorsion rechts am 3 0. September 2014 mit ossärem Ausriss der anteromedialen Gelenkskapsel und mit klinischer Läsion des Ligamentum fibulotalare

anterius . Er führte aus, d ie Therapie sei konservativ erfolgt unter Vollbelastung mit Supinationsschuh

und mittels OSG-Orthese ab Unfalldatum bis Ende November 2014 und danach mit Stockentlastung und Ruh igstell ung mittels OSG- Softcast . Nach konsequenter Ruhigstellung zeige sich eine deutliche Regredienz der Symptomatik mit nun aber Einsteifung der Gelenkskapsel sowie Verkürzung der Gastrocnemiusmuskulatur . Es soll e nun intensiv Physiotherapie bis zur Vollbelastung innerhalb von ein bis zwei Woc hen mit Weglassen der Gehstöcke begonnen werden.

E. 3.3 Im Operationsbericht des D.___ vom 2. Oktober 2015 (Urk. 8/80) hielt Dr. med. F.___ fest, am Vortag sei eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenkes mit Shaving, Exploration und Naht der Tibialis

posterior -Sehne, Exploration der Peronealsehnen

und eine mediol at e rale Bandplastik OSG rechts durchgeführt worden . K linisch hätten sich eine deutliche sagittale Instabilität sowie eine mediale und laterale Aufklappbarkeit des OSG sowie Schmerzen über den Pero nealsehnen und der Tibialis

posterior -Sehne gezeigt und n ach Versagen der kon servativen Therapie habe die Ind ikation zum operativen Eingriff bestanden.

E. 3.4 Im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ über den Aufenthalt vom 7. Januar bis 2 3. Februar 2016 führten die Ärzte aus (Urk. 8/114 S. 3), knapp eineinhalb Jahre nach Distorsion des OS G rechts und viereinhalb Monate nach Arthroskopie des OSG mit Naht der Tibialis

posterior -Sehne und mediolateraler Bandplastik lasse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Im Rehaverlauf hätten neben dem zögerlichen Hilfsmittelabbau nur wenige Verbesserungen erreicht werden können. Die Schmerzen seien stets prä sent und limitierend gewesen. Sowohl von der initialen Verletzung her, als auch von der erfolgten Operation her,

sei eine vollständige Erholung der Belas tungs einschränkung kurzfris tig zu erwarten. D er Beschwerdeführer zeige insgesamt ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten und es sei eine mä ssige Symptom ausweitung beobachtet worden .

Aktuell sei mindestens eine l eichte bis mittelschwere Arbeit ganztags, ohne spezielle Einschränkungen zumutbar und aus medizinisch-rehabilitativer Sicht sei in den nächsten acht Wochen von einer weiteren Verbesserung auszugehen, sodass dann alle Arbeiten ohne Einschränkungen möglich sein sollten (S. 3 oben).

E. 3.5 Im Operationsbericht vom 1 6. August 2016 (Urk. 8/151) über den am 1 5. August 2016 durchgeführten Eingriff führte Dr. F.___ aus, nach einer langen

Phase der Rehabilitation inklusive eines stationären Aufenthaltes in de r Rehaklinik Z.___ klage der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen im Bereich des medialen und des lateralseitigen oberen Sprunggelenkes. Klinisch bestehe ei n

Rückfussvalgus von 10

bis

15°. E s persistiere eine Schwellung über dem Innen knöchel und es bestünden Druckschmerzen im Verlauf an die distale

Tibialis

posterior -Sehne. Als operativen Eingriff hielt er eine verlängernde laterale Catea neusosteotomie, die Rekonstruktion des Deltaband-Apparates und ein Flexor digitorum

longus auf Os naviculare -Transfer rechts fest .

Im Austrittsbericht des D.___ vom 2 2. August 2016 (Urk. 8/150) über die Hos pi talisation vom 1 5. bis 2 0. August 2016

bezeichneten die Ärzte d en intra- u nd postoperativen Verlauf als komplikationslos, wobei der Beschwerdeführer unter oraler Analgesie rasch schmerzarm geworden sei und problemlos habe mobilisiert und am fünften postoperativen Tag in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen und trockenen Wundverhäl tnissen nach Hause habe entlassen werden können.

E. 3.6 Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, führte im Untersuchungsbericht vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 8/208) aus (S. 5), der B eschwerdeführer klage darüber, dass ihm beim Gehen der rechte Fuss ans chwelle, dieser immer wieder blockiere, er ihn nicht belasten könne, die Ferse immer gepolstert sein müsse und auch Anl aufbeschwerden bestünden.

Objektiv finde sich eine Einschränkung der Beweglichkeit in den Sprunggelenken rechtsseitig, jedoch bei mangelnder Compliance. Der demonstrierte Spitzfuss bei der Beweglichkeitsüberprüfung sei inkonsistent zum demonstrierten Fersengang rechtsseitig. Es bestünden reizlose Narbenverhältnisse, ohne Ödembildung, insge samt aber eine verstrichene Rückfuss- und Knöchelkontur rechts, ohne Anhalt für eine Bandinstabilität, bei fraglich positive m

Impingement -Test und ein Tinel -Phänomen, ausgehend von den proximalen Anteilen der lateralen Narben. Der Be sc hwerdeführer gebe an, dass eventuell noch eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenkes anstehe, wobei eine wesentliche Auswirkung auf die Funktiona lität dadurch jedoch nicht mehr zu erwarten sei. Aus medizinischer Sicht seien körperlich leichte Tätigkeiten mit s itzendem Anteil von 50 % und 50 % gehend/ stehend ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne häufiges Treppengehen und ohne Begehen von unebenem Gelände möglich. Tätigkeiten im Knien oder im Hocksitz, wie auch langes Stehen oder langes Gehen sollten vermieden werden. Unter Beachtung genannter Einschränkungen sei eine 100% ige Arbeitstätigkeit möglich. Das Zumutbarkeitsprofil dürfte seine Gültigkeit auch bei einer allfälligen späteren Ausbildung von namhafteren arthrotischen Verände rungen bzw. auch einer allfälligen Arthrodese

Geltung behalten .

E. 3.7 Anlässlich einer Sprechstunde

vom 2 3. August 20 17 (Urk. 8/235) berichtete

Dr. F.___ (S. 2), er habe bereits dargelegt, dass eine Diskrepanz zwischen den objektiven Untersuchungsbefunden und dem subjektiven Empfinden des Be schwerdeführers bestehe. Im MRI vom 3 1. Mai 2017 zeige sich keine wesentliche Pathologie, di e die Beschwerden erklären könn t

e. Das Gelenk sei stabil und zeige ein gutes Alignement. Der Beschwerdeführer sei im Kon fektionsschuh normal gehfähig . Aus dem Verlaufsbericht der Physiotherapeutin vom 1 5. Mai 2017 könne entnommen werde n, dass ein hinkfreies Gangbild bestehe, er 40

kg an der Beinpresse stemme n und Sprungübungen durchführen könne. Es werde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer objektiv gute Werte zeige, die mit dem subjektiven Empfinden nicht übereinstimmten. Aktuell sei keine Indikation zu einem weiteren chirurgischen Vorgehen zu sehen. Allenfalls könnte unter stützend eine Injektionstherapie mit PRP/ACP in das obere Sprunggelenk durchgeführt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 5. Juli 2017 genau definiert worden und dem dort be schrie benen möglichen Arbeitsprofil stimme er uneingeschränkt zu.

E. 3.8 I m Austrittsbericht des D.___

vom 2 9. August 2018 (Urk. 8/289 /9-12) wurde n ein Lipofilling

der Narbe am Malleolus

medialis rechts am 1 5. Augst 2018 und ein

identischer Eingriff am Folgetag an der Narbe am Malleolus lateral

durch Dr. H.___ festgehalten . Es wurde ausgeführt, l eider sei der mediale Malleolus an Stelle des lateralen Malleolus behandelt worden und nachdem der Fehler bemerkt worden sei, sei

am 1 6. August 2018 die komplikationslose Versorgung am Aussen knöchel erfolgt . Postoperativ habe sich ein regelrechter Verlauf gezeigt und der Beschwerdeführer sei unter oraler Analgesi e schmerzkompensiert und habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können .

E. 3.9 Im Sprechstundenbericht vom 2 7. November

2018 (Urk. 8/317) hielt Dr. F.___ fest, klinisch sowie nativ-rad iologisch seien die Beeinträchti gungen n icht objektivierbar und es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den berichteten Beschwerden und der klinischen Untersuchung mit symme tri schem Wei chteilmantel der Unterschenkel. Zwei Jahre nach dem rekonstruk tiven Eingriff vom 1 5. August 2016 sei ein Zustand (gemeint wohl: stabiler Zustand)

bezüglich des Alignement s und der Stabilität und des Knochen durch baues erreicht.

E. 3.10 In der Aktenbeurteilung vom 2 3. Dezember 2018 (Urk. 8/318) führte Kreisarzt Dr. I.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsappa rates FMH,

aus, von weiteren Behandlungen seien keine namhaften Verbesse rungen des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der medizinische End zustand sei erreicht. Am Zumutbarkeitsprofil vom 2 5. Juli 2017 könne weiterhin festgehalten werden und eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht mehr zu erreichen.

E. 3.11 Im B ericht vom 7. Januar 2019 hielt Dr. H.___ fest, aufgrund der persistierenden Hypästhesie, respektive Dysästhesie sei eine Ultraschalluntersuchung durchge führt worden. Hier habe eine Neuromesis des Nervus

suralis am

lateralen Fussrand rechts, zirka 5 cm distal des Malleolus im Verlauf der beiden parallel verlaufenden

Narben mit Auftreibung des proximalen Nervenstumpfes gesehen werden können . Zudem habe sich der Verdacht auf ein kleines Neurom am distalen Nervenstumpf, wiederum 2 cm distal im Verlauf der Narbe, gezeigt und es seien verschiedene Möglichkeiten der operativen Vorgehensweise besprochen worden. Der Beschwerdeführer möchte zunächst eine weitere Lipofillingprozedur, weshalb der Vertrauensarzt der Krankenkasse um eine Kostengutsprache für ein zweites Lipofilling gebeten werde (Urk. 8/324).

E. 3.12 Nach erneuter Vorlage des Falls führte Kreisarzt Dr. I.___

am 9. Januar 2019 (Urk. 8/325) aus, mehr als vier Jahre nach dem Ereignis sei eine Verbesserung nur möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Durch das erste Lipofilling habe sich keine Symptomveränderung ergeben und es ergebe sich keine Evidenz, dass ein zweites Lipofilling

ein anderes Ergebnis erwarten lasse. Eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung sei keine zu er warten und es könne an der Stellungnahme vom 2 3. Dezember 2018 festgehalten werden.

E. 3.13 PD Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte anlässlich der Sprechstunde vom 1 3. Februar 20 19 (Urk. 8/348) aus, inspektorisch zeigten sich gerade Rückfussachse

n. Eine mediale Instabilität la sse sich nur bedingt ausmachen. Lateral bestünden instabile Pero nealsehnenfächer mit Sub luxation bei resistiv geprüfter Eversion . Die Kraft der Muskulatur betrage M 5. Die Sens o motorik und Zirkulation sei en intakt mit Aus nahme einer geringen Hyposensibilität über dem Nervus

peroneus

superficalis . Der Neurostatus B sei sonst unauffällig ohne Atrophien und Hypermobilität . Es bestünden traumatisch bedingte Veränderungen am Rückfuss rechts mit medi aler und lateraler Problematik und Instabilität. Die Peronealsehnen seien instabil und zudem bestehe eine deutlich instabile mediale Rückfussregion.

Die Radiologin PD Dr. med .

J.___ führte aufgrund der Bildgebung im M R Rückfuss rechts vom 1 8. Februar 2019 (Urk. 8/343) aus, es bestünden schwere postoperative Veränderung en mit metallinduzierten Artefakten bei Status nach Calcaneusosteotomie, Luxation der Peroneus

brevis Sehne nach lateral aus der fibularen Grube hinaus, eine Tendinopathie der Peroneus

brevis Sehne, jedoch mit regelrechtem Ansatz und ein rupturiertes

ante riores

talofibulares Ligament und s chwerste narbige Veränderungen des medialen Bandapparates sowie Ten dinopathie der Tibialis

posterior Sehne. Das obere Sprunggelenk zeige bezüglich des Knorpels soweit beurteilbar keine tiefen Knorpeldefekte, wobei hier ein Arthro CT zu empfe hlen sei.

E. 3.14 Am 1 8. März 2019 (Urk. 8/352) nannte Dr. B.___ die Diagnosen schwere mediale und laterale Bandinstabilität, kombiniert mit einer Instabi lität der Peronealsehne rechts, eine I nsuffizienz des Ligamentum deltoideum und chro nische Rü ckfussinstabilität rechts bei einem S tatus nach multiplen Eingriffen zur Rekonstruktion der media len und lateralen Bandapparate inkl. Fettunterspritzung und Calcaneusosteotomie (Evans-Typ) bei einem Status nach Rückfussdistorsion mit chronischer Rückfussinstabilität 201 5. Die Befunde seien nun eindeutig. Er empfehle bei so hohem Leidensdruck folgende Eingriffe: 1. Laterale Bandstabilisierung mit Rückführung der Peronealsehnen 2. Mediale Bandnaht 3. Adressierung der

Tendinopathien der Peronealsehnen und Tibialis

posterior Sehne rechts. Der Beschwerdeführer wünsche den Eingriff am 7. Mai 2019 in der Klinik K.___ durchführen zu lassen.

E. 3.15 Nach erneuter Fallvorlage führte Kreisarzt Dr. I.___ am 2 2. März

2019 (Urk. 8/3

53) aus, von der empfohlenen Operation sei keine Verbesserung zu erwarten, und durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung könne keine namhafte, höchstens noch eine unbedeutende Besserung des Gesundheitszu standes erwartet werden. Es könne a n der kreisärztlichen Stellungnahme vom 2 3. Dezember 2018

festgehalten werden . 4. 4.1

Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren durch den Ein spracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 3b). Für eine nachfolgende richterliche Beur teilung sind damit grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Er lasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 412 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen) .

Anspruch auf vorübergehende Leistungen (Taggeld/ Heilbehandlung)

hat d ie verunfallte Person

solange als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes « namhaft » in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

E. 7 zu Recht vorgenommen hat

und ob bei einem Fallabschluss dem Beschwerdeführer eine Integritäts entschädigung zusteht sowie der Invalidi täts grad von 25 % korrekt bemessen wurde . 3.

E. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen m uss (BGE 134 V 109 E. 4.3). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behand lung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur - zu erwar tender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der ver sicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststel lungen beurteilt werden (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2016 vom 2 2. Juli 2016 E. 7.1 und 8C_970/2012 vom 3 1. Juli 2013 E. 2.3). 4.2

Zum Ablauf im Verwaltungsverfahren

geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im

Einspracheverfahren unter anderem gel t end machte, der Fallabschluss per 3 0. November 2017 sei zu früh erfolgt. Darauf richtete d ie Beschwerdegegnerin aufgrund eines

weiteren Eingriff s (Lipofilling) erneut

Tag gelder

aus und stellte diese ab 2 8. Februar 2019 ein

(vgl. Urk. 8/328).

Gemäss den medizinische n Akten stimmen der Kreisarzt Dr. G.___

(vgl. E. 3.6) und der behandelnde Arz t und Operateur Dr. F.___

(vgl. E. 3.7)

darin überein, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100

% zumutbar ist und von weiteren Eingriffen in Bezug auf die Funktionalität am rechten Fuss

keine wesentliche Besserung mehr erwartet werden kann und deshalb

keine Indikation mehr für einen weiteren chir urgischen Eingriff besteht . Der Kreisarzt erachtete d ie se Einschätzung auch als gültig,

falls sich am ver unfallten Fuss später

erheblichere arthrotische Veränderungen abzeichnen sollte n . Vor dem Hintergrund dessen, dass zahlreiche Eingriffe und Therapien am rechten Fuss vorgenommen wurden und das Ergebnis im Zeitpunkt des Einsprache ent scheids mehr als viereinhalb Jahre zurücklag, ist nachvollziehbar, dass vom Erreichen des Endzustandes ausgegangen wurde. Denn prognostisch konnten be reits im Zeitpunkt, als die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heil be hand lung) erstmals per 3 0. November 2017 eingestellt wurden,

keine Therapie optionen mehr aufgezeigt werden, die in Bezug auf die unfallbedingte Restar beitsfähigkeit eine wesentliche Besserung,

Steigerung oder Wiederhe rstellung der Arbeits fähigkeit hätten erwarten lassen . Daran ändert nicht s, dass im Januar 2019 noch ein weiteres Lipofilling in B etracht gezogen wurde (E. 3.11) und Dr. B.___ im März 2019 (E. 3.1

4) einen weiteren Eingriff mit lateraler Bandstabilisierung mit Bandnaht und Adressierung der Tendinopathien

vorgeschlagen hatte. Denn wie der Kreisarzt zur Recht festgehalten hat (E. 3.12), führte einerseits bereits die erstmalige Prozedur mit Lipofilling weder

zum gewünschten Erfolg noch

zu eine r Sy m p tomver änderung . A nderseits wurde mit Blick auf die unfallbedingte Proble matik am rechten Fuss im Belastungsprofil

bereits ein mögliches Fortschreiten des Leidens mit namhafte r Veränderung mitberücksichtigt. S olche oder noch gra vierendere Veränderung liegen jedoch (noch) nicht vor.

Zwar gelangen nunmehr im MR des Rückfusses von Februar 2019 (E. 3.13) schwere postoperative Verän derungen zur Darstellung . Diese vermögen aber keine weiteren Einschränkungen

im Belastungsprofil zu begründen,

nachdem

die unfallbedingte Problematik am rechten Fuss bereits mit eine r Beschränkung auf

wechselbelastende körperlich leichte Tätigkeit berücksichtigt wurde . Etwas Anderes

kann auch

der Berichter stattung von Dr. B.___

nicht entnommen werden

(E. 3.14), äussert er sich doch gar nicht zum Belastungsprofil und zur Arbeitsfähigkeit in einer der Problematik am rechten Fuss angepassten Tätigkeit. Die von ihm vorgeschlagene weitere Operation wurde auch nicht durchgeführt, und im Hinblick auf

bereits früher festgestellte Diskrepanzen (auffälliges Schmerzverhalten, Symptomausweitung, mangelnde Compliance, symmetrische Weichteilmantel an den Unterschenkeln) ist diesbezüglich auch der Leidensdruck in Frage zu stellen (vgl. Urk. 8/114 S. 3; Urk. 8/208 S. 5; Urk. 8/317) .

D er Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen Taggeld und Heilbehandlungen und die attestierte Restarbeitsfähigkeit, wie sie die Beschwer degegnerin festgehalten hat, ist damit begründet und nicht zu beanstanden. 5. 5. 1

Zu prüfen ist weiter, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am rechten Fuss gelenk in erwerblicher Hinsicht auswirken . Wie dargelegt,

sind gestützt auf die Einschätzung des Kreisarzt es

sowie des

behandelnde n Arzt es

dem Beschwerde führer körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit en

(50 % sitzend und 50 % gehend/stehend)

zu 100 % zumutbar . 5. 2

Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die An gaben des ehe maligen Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer

im Jahr 2017 bei ein em monatlichen Einkommen von Fr. 5‘72 0.-- zuzüglich dreizehnter Monats lohn, Schichtzulagen und Erfolgsbeteiligung und anderer AHV-pflichtiger Zulagen ein jährliches Einkommen von Fr. 82‘068.50 erzielt hätt e (Urk. 8/242). Darauf ist abzustellen. 5.3

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 10883 [Produk tionsmitarbeiter; Überwachung des Gewichts und Qualität der verpackten Schogg i stängel ], Nr. 10478350 [Produktionsmitarbeiter; Transmitter auf Anschluss schrau ben und prüfen und abgleichen mittels EDV-Prüfprogram m ], Nr. 5462 [Operator; Konfektionieren von sterilen Tropfen und Salben, Einrichten von Etikettier- und Verpackungsanlagen, Durchführen von ICP-Arbeiten, Handkon fektionierung und Auftragsdokumentation ],

Nr. 8321 [ Produktion smitarbeiter; Kontrolle und abwä gen von Zutaten und Eingabe von Daten] und Nr. 17774976 [Präzisionswagen justieren und auf Funktionstüchtigkeit prüfen ]; Urk. 8/236 S.

4

ff.). D abei ermittelte sie ein

Invalideneinkom men basierend auf ein em Durchschnitt im Lohnjahr 2017 von Fr. 61 ' 843.80 (Urk. 8/236 S. 1) . Nachdem die Akten weitere Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Be hinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Du rchschnittslohn der entsprechen den Gruppe enthalten, erweist sich das Abstellen auf DAP-Profile auch sonst als recht spre chungskonform (BGE 129 V 472). Eine Vergleichsrechnung für die Berech nung des Invalideneinkommens nach den Löhnen gemäss LSE erübrigt sich demnach. 5.4

Angesichts des Valideneinkommens von Fr. 82‘068.50 und des Invalidenein kommens von Fr. 61'843.80 result iert ein Invaliditätsgrad von 24.64 % und damit gerundet 25 % . Damit bleibt es beim von d er Beschwerdegeg nerin berechneten Invaliditätsgrad. 6 . 6 .1

Zur Integritätsentschädigung führte Kreisarzt Dr. G.___ aufgrund seiner Unter suchung vom 25. Juli 2017 aus (Urk. 8/208 S. 8), für eine allfällige Integri täts entschädigung werde die Erheblichkeitsgrenze noch nicht erreicht, da keine wes entlichen arthrotischen Veränderungen und keine Gelenkinstabilität vorhan den seien. Bei einer allfälligen Zunahme von arthrotischen Veränderungen müsste eine neue Evaluation erfolgen. Am 23. Dezember 2018 (Urk. 8/318) hielt Kreisarzt Dr. I.___ fest, hinsichtlich der Integritätsentschädigung könne an der Beur teilung vom 25. Juli 2017 festgehalten werden. In den weiteren Stellungnahmen vom 9. Januar und 22. März 2019 verwies Dr. I.___ auf die Einschätzung vom 23. Dezember 2018 (Urk. 8/325 und 8/353). 6.2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (vgl. vorstehend E. 1. 4). 6.3

6.3.1

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs.

1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Inte gritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchs unfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 6.3.2

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.4

Vorliegend ist unbestritten, dass eine unfallbedingte dauernde Schädigung des rechten oberen Sprunggelenks vorliegt. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wäre indes, dass diese Schädigung erheblich wäre.

Gemäss der Suva-Tabelle 2 (Revision 2000) wird bei Funktionsstörungen der oberen Sprunggelenke eine Integritätsentschädigung ausgerichtet, wenn Verstei fungen vorgenommen werden müssen (oberes steif im rechten Winkel, steif in starkem Spitzfuss). Die s war vorliegend nicht der Fall, weshalb eine Leistungs pflicht unter diesem Titel entfällt.

Weiter kann gemäss Tabelle 6 eine Leistungspflicht bei einer schweren Gelenk instabilität resultieren. Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 14. Februar 2019 aus, es bestehe eine deutlich instabile mediale Rückfussregion (Urk. 8/348). Diese Beurteilung steht indes im Widerspruch dazu, dass er bei der Befundung angab, eine mediale Instabilität lasse sich nur bedingt ausmachen (S. 1). Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass sein Bericht Dr. I.___ zusammen mit den bildgebenden Befunden vom 18. Februar 2019 vorgelegt wurde (Urk. 8/353 S. 1), weshalb diese Unterlagen Eingang in dessen Beurteilung fanden. Vor dem Hintergrund dessen, dass weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren Instabilität fehlen, ist die Einschätzung von Dr. I.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

Eine Integritätsentschädigung ist nach Tabelle 5 (Revision 2011) auch bei mässiger bis schwerer Arthrose des OSG geschuldet. Bildgebend wurden indes keine solchen arthrotischen Veränderungen festgestellt, weshalb ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf der Tabelle 5 entfällt.

Nach dem Gesagten erscheint ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die Aus richtung einer Integritätsentschädigung überwiegend wahrscheinlich nicht aus ge wiesen.

Es bleibt anzumerken, dass eine allfällige Verschlechterung des Zustandes, insbesondere eine Zunahme arthrotischer Veränderungen, einen Anspruch auf eine Entschädigung begründen könnte. Es wird Sache des Beschwerdeführers sein, sich in diesem Fall erneut an die Beschwerdegegnerin zu wenden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00135

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

12. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1968 geborene X.___

war seit Januar 1998 bei der Y.___ AG als Luftverkehrsangestellter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folge n von Unfällen versichert. Am 3 0. September 2014 verdrehte er sich beim Aussteigen aus einem Bus den rechten Fuss und schlug das Knie und den Rücken an (Schadenmeldung vom 2. Oktober 2014 [ Urk. 8/1 ]). Die Suva erbrachte ihre Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Bei chroni scher Rotationsinstabilität am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) unterzog er sich am 1. Oktober 2015 eine m

operativen Eingriff (Urk. 8/80). Zur weiteren Therapie veranlasste die Suva ein en stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___, welcher vom 7. Januar bis 2 3. Februar

2016

durchgeführt wurde (Urk. 8/114). A m

1 3. April 2016 kündigte die Suva die Einstellung der Taggeld leistungen per 3 1. Mai 2016

an (Urk. 8/125) . Am 15. August 2016 wurde eine weitere Operation am rechten OSG durchgeführt (Urk. 8/151) . Nach einer kreis ärztlichen Untersuchung vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 8/208)

teilte die Suva die Ein stellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 3 0. November 2017 mit (Urk. 8/218).

Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 (Urk. 8/243) sprach die Suva dem

Ver sicherten basier end auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 monatli che Rentenleistungen von Fr. 1'424.55 zu. Dagegen erhob der Versicherte

am 2 3. Januar 2018 Einsprache (Urk. 8/249). A m 1 5. und 1 6. August 2018 (Urk. 8/289) wurden

weitere m edizinische Eingriff e

am vorope rierten Fuss durchgeführt . Am 15. Januar 2019 (Urk. 8/328) teilte die Suva die Einstellung der Taggeldleistungen und Heilbehandlungen nunmehr per 28.

Febr uar 2019 mit, worauf der Versicherte seine bisherige Einsprache

ergänzte (Urk. 8/346) . I n der Folge wies die Suva die Einsprache m it Entscheid vom 10 . A pril 2019

(Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 24. Mai 2019 Beschwerde mit d en Anträgen (Urk. 2 S. 2) d er Einspracheentscheid sei aufzuhebe n und es sei festzustellen, dass der Endz ustand noch nicht erreicht sei, weshalb weiterhin Heilungskosten und Taggelder zu übernehmen seien. Im Weiteren sei en n ach Erreichen des End zustandes die Rente und e ine Integritätsentschädigung zu prüfen.

Die Suva beantragte in ihrer Beschwerdeantw ort vom 2 8. Juni 2019 (Urk. 7) di e Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 3 0. September 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge gliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs ein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1 .4

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren

Einspracheentscheid

damit (Urk. 2 S.

5 f.), dass aufgrund der kreisärztlichen Zu mutbarkeitsbeurteilung vom 2 5. Juli 2017 leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutba r seien . Gestützt auf das Lohnsystem gemäss DAP könn e ein Invalidenlohn von Fr. 61'844.-- erzielt werd en. In Gegenüberstellung eines mutmassl ic hen Verdienstes (Validen ein kom men) von Fr. 82'069.- - ergebe sich ein

Invaliditätsgrad von 24.64 % respektive ein Erwerbsunf ähigkeitsgrad von 25 % . D er Verlauf habe dabei auch gezeigt, dass bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns keine namhafte Verbesserung des Ge sundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 5. Juli 2017 sei auch ein entschädigungspflichtiger Integri tätsschaden verneint worden und darauf sei weiterhin abzustellen (S. 6 f.).

Im Verfahren führte sie weiter aus (Urk. 7 S . 6), es seien lediglich die Rechts verhältnisse der Rente (mit Rentenbegi nn per 1. Dezember 2017) und die Inte gritätse ntschädigung Streitgegenstand des angefochtenen Einsprachee nts cheide s vom 1 0. April 201 9. Die weitere Entwicklung nach dem 1. Dezember 2017 sei nicht Gegenstand des Einspracheentscheides und könne auch nicht Streit gegen stand des hängigen Prozessverfahrens sein. Die Frage des Endzustandes sei pro spektiv bezogen auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses zu beurteilen und

der weitere Fallverlauf danach sei für die Beurteilung,

ob d er medizinische Endzu stand per 1 . Dezember 2017 erreicht worden sei, nicht relevant. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5), dass sich trotz Operation am 1 5. und 1 6. August 2018 sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe und auch noch kein Endzustand erreicht sei . Es bestünden nach wie vor Schwellungen und starke Schmerzen. Laut der Beurteilung der Klinik A.___ vom 1 8. Februar 2019 bestehe

eine schwere postoperative Ver änderung mit metallin duzierten Artefakten. Der auf Fusschirurgie spezialisierte Orthopäde Dr. med. B.___ habe deshalb im Bericht vom 1 8. März 2019 eine laterale Bandstabilisierung mit Rückführung der Peronealsehnen, eine mediale Bandnaht und eine Adressierung der Tendinopathien der Peronealsehnen und Tibialis

posterior Sehne rechts empfohlen. Da die Beschwerdegegnerin jedoch die Kostengutsprache verweigere, habe die geplante Operation nicht durchgeführt werden können. A ufgrund des Berichts von Dr. B.___

sei erstellt, dass der Endzustand noch nicht erreicht sei, weshalb die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten sei, diese Operation zu übernehmen und diesbezüglich auch das Taggeld auszurichten.

Die Rentenberechnung könne erst nach abgeschlossener Heilbehandlung ab schliessend beurteilt werden. Es sei jedoch festzuhalten, dass aufgrund der starken Schmerzen und immer noch vorhandenen Schwellungen auch in einer ange passten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Auf grund der schweren posttraumatischen Veränderung sei nach Auskunft von Dr. B.___ auch eine Integritätsentschädigung von 20 bis 30 % geschuldet, da aufgrund des erlittenen Berufsunfalles eine schwere Rückfussinstabilität und auch am Sprunggelenk eine Instabilität vorliege (S. 6). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg nerin den Fallabschluss per 30. November 201 7 zu Recht vorgenommen hat

und ob bei einem Fallabschluss dem Beschwerdeführer eine Integritäts entschädigung zusteht sowie der Invalidi täts grad von 25 % korrekt bemessen wurde . 3. 3.1

Im Bericht der Radiologie C.___ vom 1 1. November 2014 (Urk. 8/19) über die Computertomographie des rechten Sprunggelenks vom 1 0. November 2014 hielt der Radiologe einen Status nach Supinationstrauma am rechten OSG mit persistierenden Schmerzen vor allem am Malleolus

medialis

bei radiologisch kleinem

Fl ake « eher alt » fest . Er führte aus, es bestehe ein kleiner frischer Ausriss der anteromedialen Gelenkkapsel des OSG mit umgebender Weichteilschwellung unterhalb und vor dem medialen Malleolus . 3.2

Am

1 2. Januar 2015 (Urk. 8/17) nannte der zust ändige Obera r z t

am Kantonsspital D.___, Dr. med. E.___

als Diagnose eine

OSG-Distorsion rechts am 3 0. September 2014 mit ossärem Ausriss der anteromedialen Gelenkskapsel und mit klinischer Läsion des Ligamentum fibulotalare

anterius . Er führte aus, d ie Therapie sei konservativ erfolgt unter Vollbelastung mit Supinationsschuh

und mittels OSG-Orthese ab Unfalldatum bis Ende November 2014 und danach mit Stockentlastung und Ruh igstell ung mittels OSG- Softcast . Nach konsequenter Ruhigstellung zeige sich eine deutliche Regredienz der Symptomatik mit nun aber Einsteifung der Gelenkskapsel sowie Verkürzung der Gastrocnemiusmuskulatur . Es soll e nun intensiv Physiotherapie bis zur Vollbelastung innerhalb von ein bis zwei Woc hen mit Weglassen der Gehstöcke begonnen werden. 3.3

Im Operationsbericht des D.___ vom 2. Oktober 2015 (Urk. 8/80) hielt Dr. med. F.___ fest, am Vortag sei eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenkes mit Shaving, Exploration und Naht der Tibialis

posterior -Sehne, Exploration der Peronealsehnen

und eine mediol at e rale Bandplastik OSG rechts durchgeführt worden . K linisch hätten sich eine deutliche sagittale Instabilität sowie eine mediale und laterale Aufklappbarkeit des OSG sowie Schmerzen über den Pero nealsehnen und der Tibialis

posterior -Sehne gezeigt und n ach Versagen der kon servativen Therapie habe die Ind ikation zum operativen Eingriff bestanden. 3.4

Im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ über den Aufenthalt vom 7. Januar bis 2 3. Februar 2016 führten die Ärzte aus (Urk. 8/114 S. 3), knapp eineinhalb Jahre nach Distorsion des OS G rechts und viereinhalb Monate nach Arthroskopie des OSG mit Naht der Tibialis

posterior -Sehne und mediolateraler Bandplastik lasse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Im Rehaverlauf hätten neben dem zögerlichen Hilfsmittelabbau nur wenige Verbesserungen erreicht werden können. Die Schmerzen seien stets prä sent und limitierend gewesen. Sowohl von der initialen Verletzung her, als auch von der erfolgten Operation her,

sei eine vollständige Erholung der Belas tungs einschränkung kurzfris tig zu erwarten. D er Beschwerdeführer zeige insgesamt ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten und es sei eine mä ssige Symptom ausweitung beobachtet worden .

Aktuell sei mindestens eine l eichte bis mittelschwere Arbeit ganztags, ohne spezielle Einschränkungen zumutbar und aus medizinisch-rehabilitativer Sicht sei in den nächsten acht Wochen von einer weiteren Verbesserung auszugehen, sodass dann alle Arbeiten ohne Einschränkungen möglich sein sollten (S. 3 oben). 3.5

Im Operationsbericht vom 1 6. August 2016 (Urk. 8/151) über den am 1 5. August 2016 durchgeführten Eingriff führte Dr. F.___ aus, nach einer langen

Phase der Rehabilitation inklusive eines stationären Aufenthaltes in de r Rehaklinik Z.___ klage der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen im Bereich des medialen und des lateralseitigen oberen Sprunggelenkes. Klinisch bestehe ei n

Rückfussvalgus von 10

bis

15°. E s persistiere eine Schwellung über dem Innen knöchel und es bestünden Druckschmerzen im Verlauf an die distale

Tibialis

posterior -Sehne. Als operativen Eingriff hielt er eine verlängernde laterale Catea neusosteotomie, die Rekonstruktion des Deltaband-Apparates und ein Flexor digitorum

longus auf Os naviculare -Transfer rechts fest .

Im Austrittsbericht des D.___ vom 2 2. August 2016 (Urk. 8/150) über die Hos pi talisation vom 1 5. bis 2 0. August 2016

bezeichneten die Ärzte d en intra- u nd postoperativen Verlauf als komplikationslos, wobei der Beschwerdeführer unter oraler Analgesie rasch schmerzarm geworden sei und problemlos habe mobilisiert und am fünften postoperativen Tag in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen und trockenen Wundverhäl tnissen nach Hause habe entlassen werden können. 3.6

Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, führte im Untersuchungsbericht vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 8/208) aus (S. 5), der B eschwerdeführer klage darüber, dass ihm beim Gehen der rechte Fuss ans chwelle, dieser immer wieder blockiere, er ihn nicht belasten könne, die Ferse immer gepolstert sein müsse und auch Anl aufbeschwerden bestünden.

Objektiv finde sich eine Einschränkung der Beweglichkeit in den Sprunggelenken rechtsseitig, jedoch bei mangelnder Compliance. Der demonstrierte Spitzfuss bei der Beweglichkeitsüberprüfung sei inkonsistent zum demonstrierten Fersengang rechtsseitig. Es bestünden reizlose Narbenverhältnisse, ohne Ödembildung, insge samt aber eine verstrichene Rückfuss- und Knöchelkontur rechts, ohne Anhalt für eine Bandinstabilität, bei fraglich positive m

Impingement -Test und ein Tinel -Phänomen, ausgehend von den proximalen Anteilen der lateralen Narben. Der Be sc hwerdeführer gebe an, dass eventuell noch eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenkes anstehe, wobei eine wesentliche Auswirkung auf die Funktiona lität dadurch jedoch nicht mehr zu erwarten sei. Aus medizinischer Sicht seien körperlich leichte Tätigkeiten mit s itzendem Anteil von 50 % und 50 % gehend/ stehend ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne häufiges Treppengehen und ohne Begehen von unebenem Gelände möglich. Tätigkeiten im Knien oder im Hocksitz, wie auch langes Stehen oder langes Gehen sollten vermieden werden. Unter Beachtung genannter Einschränkungen sei eine 100% ige Arbeitstätigkeit möglich. Das Zumutbarkeitsprofil dürfte seine Gültigkeit auch bei einer allfälligen späteren Ausbildung von namhafteren arthrotischen Verände rungen bzw. auch einer allfälligen Arthrodese

Geltung behalten . 3.7

Anlässlich einer Sprechstunde

vom 2 3. August 20 17 (Urk. 8/235) berichtete

Dr. F.___ (S. 2), er habe bereits dargelegt, dass eine Diskrepanz zwischen den objektiven Untersuchungsbefunden und dem subjektiven Empfinden des Be schwerdeführers bestehe. Im MRI vom 3 1. Mai 2017 zeige sich keine wesentliche Pathologie, di e die Beschwerden erklären könn t

e. Das Gelenk sei stabil und zeige ein gutes Alignement. Der Beschwerdeführer sei im Kon fektionsschuh normal gehfähig . Aus dem Verlaufsbericht der Physiotherapeutin vom 1 5. Mai 2017 könne entnommen werde n, dass ein hinkfreies Gangbild bestehe, er 40

kg an der Beinpresse stemme n und Sprungübungen durchführen könne. Es werde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer objektiv gute Werte zeige, die mit dem subjektiven Empfinden nicht übereinstimmten. Aktuell sei keine Indikation zu einem weiteren chirurgischen Vorgehen zu sehen. Allenfalls könnte unter stützend eine Injektionstherapie mit PRP/ACP in das obere Sprunggelenk durchgeführt werden. Die Arbeitsfähigkeit sei im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 5. Juli 2017 genau definiert worden und dem dort be schrie benen möglichen Arbeitsprofil stimme er uneingeschränkt zu. 3.8

I m Austrittsbericht des D.___

vom 2 9. August 2018 (Urk. 8/289 /9-12) wurde n ein Lipofilling

der Narbe am Malleolus

medialis rechts am 1 5. Augst 2018 und ein

identischer Eingriff am Folgetag an der Narbe am Malleolus lateral

durch Dr. H.___ festgehalten . Es wurde ausgeführt, l eider sei der mediale Malleolus an Stelle des lateralen Malleolus behandelt worden und nachdem der Fehler bemerkt worden sei, sei

am 1 6. August 2018 die komplikationslose Versorgung am Aussen knöchel erfolgt . Postoperativ habe sich ein regelrechter Verlauf gezeigt und der Beschwerdeführer sei unter oraler Analgesi e schmerzkompensiert und habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können . 3.9

Im Sprechstundenbericht vom 2 7. November

2018 (Urk. 8/317) hielt Dr. F.___ fest, klinisch sowie nativ-rad iologisch seien die Beeinträchti gungen n icht objektivierbar und es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den berichteten Beschwerden und der klinischen Untersuchung mit symme tri schem Wei chteilmantel der Unterschenkel. Zwei Jahre nach dem rekonstruk tiven Eingriff vom 1 5. August 2016 sei ein Zustand (gemeint wohl: stabiler Zustand)

bezüglich des Alignement s und der Stabilität und des Knochen durch baues erreicht. 3.10

In der Aktenbeurteilung vom 2 3. Dezember 2018 (Urk. 8/318) führte Kreisarzt Dr. I.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsappa rates FMH,

aus, von weiteren Behandlungen seien keine namhaften Verbesse rungen des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der medizinische End zustand sei erreicht. Am Zumutbarkeitsprofil vom 2 5. Juli 2017 könne weiterhin festgehalten werden und eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht mehr zu erreichen. 3.11

Im B ericht vom 7. Januar 2019 hielt Dr. H.___ fest, aufgrund der persistierenden Hypästhesie, respektive Dysästhesie sei eine Ultraschalluntersuchung durchge führt worden. Hier habe eine Neuromesis des Nervus

suralis am

lateralen Fussrand rechts, zirka 5 cm distal des Malleolus im Verlauf der beiden parallel verlaufenden

Narben mit Auftreibung des proximalen Nervenstumpfes gesehen werden können . Zudem habe sich der Verdacht auf ein kleines Neurom am distalen Nervenstumpf, wiederum 2 cm distal im Verlauf der Narbe, gezeigt und es seien verschiedene Möglichkeiten der operativen Vorgehensweise besprochen worden. Der Beschwerdeführer möchte zunächst eine weitere Lipofillingprozedur, weshalb der Vertrauensarzt der Krankenkasse um eine Kostengutsprache für ein zweites Lipofilling gebeten werde (Urk. 8/324). 3.12

Nach erneuter Vorlage des Falls führte Kreisarzt Dr. I.___

am 9. Januar 2019 (Urk. 8/325) aus, mehr als vier Jahre nach dem Ereignis sei eine Verbesserung nur möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Durch das erste Lipofilling habe sich keine Symptomveränderung ergeben und es ergebe sich keine Evidenz, dass ein zweites Lipofilling

ein anderes Ergebnis erwarten lasse. Eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung sei keine zu er warten und es könne an der Stellungnahme vom 2 3. Dezember 2018 festgehalten werden. 3.13

PD Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte anlässlich der Sprechstunde vom 1 3. Februar 20 19 (Urk. 8/348) aus, inspektorisch zeigten sich gerade Rückfussachse

n. Eine mediale Instabilität la sse sich nur bedingt ausmachen. Lateral bestünden instabile Pero nealsehnenfächer mit Sub luxation bei resistiv geprüfter Eversion . Die Kraft der Muskulatur betrage M 5. Die Sens o motorik und Zirkulation sei en intakt mit Aus nahme einer geringen Hyposensibilität über dem Nervus

peroneus

superficalis . Der Neurostatus B sei sonst unauffällig ohne Atrophien und Hypermobilität . Es bestünden traumatisch bedingte Veränderungen am Rückfuss rechts mit medi aler und lateraler Problematik und Instabilität. Die Peronealsehnen seien instabil und zudem bestehe eine deutlich instabile mediale Rückfussregion.

Die Radiologin PD Dr. med .

J.___ führte aufgrund der Bildgebung im M R Rückfuss rechts vom 1 8. Februar 2019 (Urk. 8/343) aus, es bestünden schwere postoperative Veränderung en mit metallinduzierten Artefakten bei Status nach Calcaneusosteotomie, Luxation der Peroneus

brevis Sehne nach lateral aus der fibularen Grube hinaus, eine Tendinopathie der Peroneus

brevis Sehne, jedoch mit regelrechtem Ansatz und ein rupturiertes

ante riores

talofibulares Ligament und s chwerste narbige Veränderungen des medialen Bandapparates sowie Ten dinopathie der Tibialis

posterior Sehne. Das obere Sprunggelenk zeige bezüglich des Knorpels soweit beurteilbar keine tiefen Knorpeldefekte, wobei hier ein Arthro CT zu empfe hlen sei. 3.14

Am 1 8. März 2019 (Urk. 8/352) nannte Dr. B.___ die Diagnosen schwere mediale und laterale Bandinstabilität, kombiniert mit einer Instabi lität der Peronealsehne rechts, eine I nsuffizienz des Ligamentum deltoideum und chro nische Rü ckfussinstabilität rechts bei einem S tatus nach multiplen Eingriffen zur Rekonstruktion der media len und lateralen Bandapparate inkl. Fettunterspritzung und Calcaneusosteotomie (Evans-Typ) bei einem Status nach Rückfussdistorsion mit chronischer Rückfussinstabilität 201 5. Die Befunde seien nun eindeutig. Er empfehle bei so hohem Leidensdruck folgende Eingriffe: 1. Laterale Bandstabilisierung mit Rückführung der Peronealsehnen 2. Mediale Bandnaht 3. Adressierung der

Tendinopathien der Peronealsehnen und Tibialis

posterior Sehne rechts. Der Beschwerdeführer wünsche den Eingriff am 7. Mai 2019 in der Klinik K.___ durchführen zu lassen. 3.15

Nach erneuter Fallvorlage führte Kreisarzt Dr. I.___ am 2 2. März

2019 (Urk. 8/3

53) aus, von der empfohlenen Operation sei keine Verbesserung zu erwarten, und durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung könne keine namhafte, höchstens noch eine unbedeutende Besserung des Gesundheitszu standes erwartet werden. Es könne a n der kreisärztlichen Stellungnahme vom 2 3. Dezember 2018

festgehalten werden . 4. 4.1

Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren durch den Ein spracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 3b). Für eine nachfolgende richterliche Beur teilung sind damit grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Er lasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 412 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen) .

Anspruch auf vorübergehende Leistungen (Taggeld/ Heilbehandlung)

hat d ie verunfallte Person

solange als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes « namhaft » in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen m uss (BGE 134 V 109 E. 4.3). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behand lung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur - zu erwar tender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der ver sicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststel lungen beurteilt werden (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2016 vom 2 2. Juli 2016 E. 7.1 und 8C_970/2012 vom 3 1. Juli 2013 E. 2.3). 4.2

Zum Ablauf im Verwaltungsverfahren

geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im

Einspracheverfahren unter anderem gel t end machte, der Fallabschluss per 3 0. November 2017 sei zu früh erfolgt. Darauf richtete d ie Beschwerdegegnerin aufgrund eines

weiteren Eingriff s (Lipofilling) erneut

Tag gelder

aus und stellte diese ab 2 8. Februar 2019 ein

(vgl. Urk. 8/328).

Gemäss den medizinische n Akten stimmen der Kreisarzt Dr. G.___

(vgl. E. 3.6) und der behandelnde Arz t und Operateur Dr. F.___

(vgl. E. 3.7)

darin überein, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100

% zumutbar ist und von weiteren Eingriffen in Bezug auf die Funktionalität am rechten Fuss

keine wesentliche Besserung mehr erwartet werden kann und deshalb

keine Indikation mehr für einen weiteren chir urgischen Eingriff besteht . Der Kreisarzt erachtete d ie se Einschätzung auch als gültig,

falls sich am ver unfallten Fuss später

erheblichere arthrotische Veränderungen abzeichnen sollte n . Vor dem Hintergrund dessen, dass zahlreiche Eingriffe und Therapien am rechten Fuss vorgenommen wurden und das Ergebnis im Zeitpunkt des Einsprache ent scheids mehr als viereinhalb Jahre zurücklag, ist nachvollziehbar, dass vom Erreichen des Endzustandes ausgegangen wurde. Denn prognostisch konnten be reits im Zeitpunkt, als die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heil be hand lung) erstmals per 3 0. November 2017 eingestellt wurden,

keine Therapie optionen mehr aufgezeigt werden, die in Bezug auf die unfallbedingte Restar beitsfähigkeit eine wesentliche Besserung,

Steigerung oder Wiederhe rstellung der Arbeits fähigkeit hätten erwarten lassen . Daran ändert nicht s, dass im Januar 2019 noch ein weiteres Lipofilling in B etracht gezogen wurde (E. 3.11) und Dr. B.___ im März 2019 (E. 3.1

4) einen weiteren Eingriff mit lateraler Bandstabilisierung mit Bandnaht und Adressierung der Tendinopathien

vorgeschlagen hatte. Denn wie der Kreisarzt zur Recht festgehalten hat (E. 3.12), führte einerseits bereits die erstmalige Prozedur mit Lipofilling weder

zum gewünschten Erfolg noch

zu eine r Sy m p tomver änderung . A nderseits wurde mit Blick auf die unfallbedingte Proble matik am rechten Fuss im Belastungsprofil

bereits ein mögliches Fortschreiten des Leidens mit namhafte r Veränderung mitberücksichtigt. S olche oder noch gra vierendere Veränderung liegen jedoch (noch) nicht vor.

Zwar gelangen nunmehr im MR des Rückfusses von Februar 2019 (E. 3.13) schwere postoperative Verän derungen zur Darstellung . Diese vermögen aber keine weiteren Einschränkungen

im Belastungsprofil zu begründen,

nachdem

die unfallbedingte Problematik am rechten Fuss bereits mit eine r Beschränkung auf

wechselbelastende körperlich leichte Tätigkeit berücksichtigt wurde . Etwas Anderes

kann auch

der Berichter stattung von Dr. B.___

nicht entnommen werden

(E. 3.14), äussert er sich doch gar nicht zum Belastungsprofil und zur Arbeitsfähigkeit in einer der Problematik am rechten Fuss angepassten Tätigkeit. Die von ihm vorgeschlagene weitere Operation wurde auch nicht durchgeführt, und im Hinblick auf

bereits früher festgestellte Diskrepanzen (auffälliges Schmerzverhalten, Symptomausweitung, mangelnde Compliance, symmetrische Weichteilmantel an den Unterschenkeln) ist diesbezüglich auch der Leidensdruck in Frage zu stellen (vgl. Urk. 8/114 S. 3; Urk. 8/208 S. 5; Urk. 8/317) .

D er Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen Taggeld und Heilbehandlungen und die attestierte Restarbeitsfähigkeit, wie sie die Beschwer degegnerin festgehalten hat, ist damit begründet und nicht zu beanstanden. 5. 5. 1

Zu prüfen ist weiter, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am rechten Fuss gelenk in erwerblicher Hinsicht auswirken . Wie dargelegt,

sind gestützt auf die Einschätzung des Kreisarzt es

sowie des

behandelnde n Arzt es

dem Beschwerde führer körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit en

(50 % sitzend und 50 % gehend/stehend)

zu 100 % zumutbar . 5. 2

Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die An gaben des ehe maligen Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer

im Jahr 2017 bei ein em monatlichen Einkommen von Fr. 5‘72 0.-- zuzüglich dreizehnter Monats lohn, Schichtzulagen und Erfolgsbeteiligung und anderer AHV-pflichtiger Zulagen ein jährliches Einkommen von Fr. 82‘068.50 erzielt hätt e (Urk. 8/242). Darauf ist abzustellen. 5.3

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 10883 [Produk tionsmitarbeiter; Überwachung des Gewichts und Qualität der verpackten Schogg i stängel ], Nr. 10478350 [Produktionsmitarbeiter; Transmitter auf Anschluss schrau ben und prüfen und abgleichen mittels EDV-Prüfprogram m ], Nr. 5462 [Operator; Konfektionieren von sterilen Tropfen und Salben, Einrichten von Etikettier- und Verpackungsanlagen, Durchführen von ICP-Arbeiten, Handkon fektionierung und Auftragsdokumentation ],

Nr. 8321 [ Produktion smitarbeiter; Kontrolle und abwä gen von Zutaten und Eingabe von Daten] und Nr. 17774976 [Präzisionswagen justieren und auf Funktionstüchtigkeit prüfen ]; Urk. 8/236 S.

4

ff.). D abei ermittelte sie ein

Invalideneinkom men basierend auf ein em Durchschnitt im Lohnjahr 2017 von Fr. 61 ' 843.80 (Urk. 8/236 S. 1) . Nachdem die Akten weitere Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Be hinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Du rchschnittslohn der entsprechen den Gruppe enthalten, erweist sich das Abstellen auf DAP-Profile auch sonst als recht spre chungskonform (BGE 129 V 472). Eine Vergleichsrechnung für die Berech nung des Invalideneinkommens nach den Löhnen gemäss LSE erübrigt sich demnach. 5.4

Angesichts des Valideneinkommens von Fr. 82‘068.50 und des Invalidenein kommens von Fr. 61'843.80 result iert ein Invaliditätsgrad von 24.64 % und damit gerundet 25 % . Damit bleibt es beim von d er Beschwerdegeg nerin berechneten Invaliditätsgrad. 6 . 6 .1

Zur Integritätsentschädigung führte Kreisarzt Dr. G.___ aufgrund seiner Unter suchung vom 25. Juli 2017 aus (Urk. 8/208 S. 8), für eine allfällige Integri täts entschädigung werde die Erheblichkeitsgrenze noch nicht erreicht, da keine wes entlichen arthrotischen Veränderungen und keine Gelenkinstabilität vorhan den seien. Bei einer allfälligen Zunahme von arthrotischen Veränderungen müsste eine neue Evaluation erfolgen. Am 23. Dezember 2018 (Urk. 8/318) hielt Kreisarzt Dr. I.___ fest, hinsichtlich der Integritätsentschädigung könne an der Beur teilung vom 25. Juli 2017 festgehalten werden. In den weiteren Stellungnahmen vom 9. Januar und 22. März 2019 verwies Dr. I.___ auf die Einschätzung vom 23. Dezember 2018 (Urk. 8/325 und 8/353). 6.2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (vgl. vorstehend E. 1. 4). 6.3

6.3.1

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs.

1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Inte gritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchs unfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Ent schädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 6.3.2

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundes rätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versi cher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.4

Vorliegend ist unbestritten, dass eine unfallbedingte dauernde Schädigung des rechten oberen Sprunggelenks vorliegt. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wäre indes, dass diese Schädigung erheblich wäre.

Gemäss der Suva-Tabelle 2 (Revision 2000) wird bei Funktionsstörungen der oberen Sprunggelenke eine Integritätsentschädigung ausgerichtet, wenn Verstei fungen vorgenommen werden müssen (oberes steif im rechten Winkel, steif in starkem Spitzfuss). Die s war vorliegend nicht der Fall, weshalb eine Leistungs pflicht unter diesem Titel entfällt.

Weiter kann gemäss Tabelle 6 eine Leistungspflicht bei einer schweren Gelenk instabilität resultieren. Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 14. Februar 2019 aus, es bestehe eine deutlich instabile mediale Rückfussregion (Urk. 8/348). Diese Beurteilung steht indes im Widerspruch dazu, dass er bei der Befundung angab, eine mediale Instabilität lasse sich nur bedingt ausmachen (S. 1). Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass sein Bericht Dr. I.___ zusammen mit den bildgebenden Befunden vom 18. Februar 2019 vorgelegt wurde (Urk. 8/353 S. 1), weshalb diese Unterlagen Eingang in dessen Beurteilung fanden. Vor dem Hintergrund dessen, dass weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren Instabilität fehlen, ist die Einschätzung von Dr. I.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

Eine Integritätsentschädigung ist nach Tabelle 5 (Revision 2011) auch bei mässiger bis schwerer Arthrose des OSG geschuldet. Bildgebend wurden indes keine solchen arthrotischen Veränderungen festgestellt, weshalb ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf der Tabelle 5 entfällt.

Nach dem Gesagten erscheint ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die Aus richtung einer Integritätsentschädigung überwiegend wahrscheinlich nicht aus ge wiesen.

Es bleibt anzumerken, dass eine allfällige Verschlechterung des Zustandes, insbesondere eine Zunahme arthrotischer Veränderungen, einen Anspruch auf eine Entschädigung begründen könnte. Es wird Sache des Beschwerdeführers sein, sich in diesem Fall erneut an die Beschwerdegegnerin zu wenden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef