Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1971,
war von Juli 2010 bis Juni 2013 bei der Y.___ in Z.___ als Lagermitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 7/115, Urk. 7/ 122 ). Ab einer a b
1. Juli 2013 eröffneten Rah menfrist bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfall ver siche rungsanstalt, Suva, gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Januar 2015 fiel ihm beim Krafttraining eine 15 kg schwere Hantel auf den rechten Fuss (vgl. Schadenmeldung vom 2 0. Januar 2015, Urk. 7/1). Dabei zog er sich eine ausgeprägte Vorfusskontusion zu (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/15, Urk. 7/20).
Die Erstbehandlung erfolgte am 8. Januar 2015 bei Dr. med.
A.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin (vgl. Urk. 7/7). Als dann er folgte am 9. Februar 2015 in der Radiologie der B.___ eine MR-Untersuchung des rechten Fusses ( Urk. 7/13), im Rahmen derer eine Fraktur ausgeschlossen wurde (vgl. Urk. 7/15). Bei trotz verschiedener medika mentöser und physiotherapeutischer Ansätze anhaltender Schwellung und persistierenden Schmerzen im Bereich des Mittelfusses äusserten die Ärzte im B.___ den Ver dacht auf ein Morbus Sudeck (komplexes regionales Schmerzsyn drom [CRPS]; vgl. Urk. 7/39). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetz lichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 7/3).
Am 2 6. Mai 2016 unter suchte Suva-Kreis arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, den Versicherten. Dr. C.___ gelangte in seiner Beurteilung zum Schluss, dass der Versicherte unter Berück sich tigung des Zumutbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % ar beits fähig sei. Der Endzustand sei jedoch noch nicht erreicht (vgl. Urk. 7/106). Es folgten eine neurologische und neurophysiologische ( Urk. 7/146), dermato lo gische ( Urk. 7/153 ; in klu sive Biopsie [ Urk. 7/178 ] ) sowie eine angiolog ische Abklärung ( Urk. 7/167). Vom 3. Ja nuar bis 2. Fe bruar 2018 war der Ver sicherte in der D.___ in stationärer Behand lung (vgl. Urk. 7/254). Die Ärzte in D.___ hielten eine er hebliche Symptomaus weitung fest und erachteten eine Verbesserung des Gesund heitszustandes durch weitere medizinische Massnahmen als nicht wahrscheinlich. Am 2 1. März 2018 fand eine weitere kreisärztliche Unter suchung bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, statt. Dr. E.___ hielt fest, dass von keinen weiteren Behandlungen eine namhafte Besserung des unfallbedingten Zustands erwartet werden könne. Er beurteilte den Versicherten in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten initial zu 50 % arbeitsfähi g, wobei eine Steigerung auf 75 % nach einem Monat und 100 % nach einem weite ren Monat zumutbar seien (vgl. Urk. 7/268). Gestützt darauf stellte die Suva das Taggeld und die Heilkos ten leis tungen per 3 1. Mai 2018 ein (vgl. Urk. 7/277). Mit Ver fügung vom 2 8. Mai 2018 gewährte die Suva dem Versicherten ab 1. Juni 2018 eine Invalidenrente von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10
% (vgl. Urk. 7/284). Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juni 2018 ( Urk. 7/286) sowie ergänzend am 2 8. Juni 2 018 ( Urk. 7/29 3) unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. A.___ ( Urk. 7/292) Einsprache, welche die Suva mit Verfügung vom 6. Mai 2019 teilweise guthiess und den Rentensatz von 15 % auf 18 % erhöht ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 59 % sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Akten [Urk. 7/1-309]). Mit Verfügung vom 5. September 2019 wu rde dem Beschwerdeführer die Be schwer de antwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am
1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. Januar 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4 1.4.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4.2
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtli chen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzu weisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3). 1.5
1.5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versi che rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 6. Mai 2019 ( Urk.
2) ging die Beschwerde geg nerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die kreis ärzt liche Untersuchung vom 2 1. März 2018 ( Urk. 7/268) davon aus, dass der Be schwer de führer unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils in einer ange passten Tätigkeit einen Invalidenlohn in der Höhe von Fr. 61'553.-- erzielen könne, ent sprechend ein Invaliditätsgrad von 18 % resultiere. Ferner stehe ihm eine Integ ritätsentschädigung von 10 % zu. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2 4. Mai 2019 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, er benötige täglich mehrere Stunden Pause , um das Bein hoch zu lagern, sodass er die Schmerzen lindern könne. Hinzu komme die Tagesmüdigkeit, da er nachts aufgrund der Schmerzen nicht schlafen könne. Die Einsatzfähigkeit sei seitens des Kreisarztes viel zu optimistisch einge schätzt worden. Realistisch sei maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Hieraus resultiere eine Invaliditätsgrad von 59 %, mithin habe er Anspruch auf eine Rente in diesem Umfang. Ferner sei ihm eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen, leide er doch an erhebli ch en Schmerzen und sei die Gebrauchsfähigkeit des Fusses doch stark einge schränkt. 3. 3.1
Am 6. Januar 2015 fiel dem Beschwerdeführer beim Training eine Gewichtshantel (15 kg) auf den rechten Fuss. Dabei zog er sich eine Vorfusskontusion zu, wobei eine Fraktur habe ausgeschlossen werden können. Die am 9. Februar 2015 durch ge führte Magnetresonanztomographie (MRI ; vgl. Urk. 7/13 ) zeige eine subcutane Kontrastaufnahme im Sinne eines posttraumatischen Hämatoms sowie ein Kno chen marksödem. Auf eine arteriovenöse Fis tel gebe es keine Hinweise. Dr. med. F.___ , FMH Chirurgie, empfahl die Aufnahme einer Physio therapie zur Förderung der Resorption (vgl. Arz tbericht vom 3. März 2015, Urk. 7/15).
Bei persistierender Schwellung und Schmerzen im Bereich des rechten Vorfusses konsultierte der Beschwerdeführer die Ärzte der Orthopädie im B.___ . Diese beschrieben
ein leicht livide verfärbtes Integument mit ausgeprägter Schwellung im Mittel- und Vorfussbereich bis zu den Grundgelenken reichend. Die Schwel lung sei druckdolent. Es werde die Ruhigstellung in einem Unterschenkelgehgips empfohlen (vgl. Arztbericht vom 1 7. April 2015, Urk. 7/20). Der Verlauf war regel recht
(vgl. Arztbericht vom 9. Juni 2015, Urk. 7/30). Bei residueller Schwel lung und persistierenden Schmerzen äusserten die Orthopäden im B.___
de n Ver dacht auf ein Morbus Sudeck (CRPS)
und empfahlen eine rheuma to logische Abklärung (vgl. Arztbericht vom 2 9. Juli 2015, Urk. 7/39). Am 1 5. September 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Rheumatologie im B.___ unter sucht. Die Ärzte konstatierten, klinisch zeige sich eine Hyperalgesie, eine Verän derung des Hautkolorits mit bläulicher Verfärbung und eine verminderte Beweg lichkeit des rechten Fusses. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine CRPS (vgl. Urk. 7/52). Es folgte eine erneute radiologische Abklärung (vgl. MRI vom 17.
März 2016 , Urk. 7/98) . Die Ärzte der Rheumatologie B.___ hielten fest, es zeige sich eine ödematöse Schwellung mit deutlicher Progredienz im Bereich des Fussrückens rechts bei unauffälligem Knochenstatus . Aus rheumatologischer Sicht sei eine stationäre Behandlung zu empfehlen. Eine solche könne sich der Beschwerdeführer aufgrund negativer Assoziationen mit dem Spitalklima jedoch nicht vorstellen (vgl. Arztberichte vom 2 3. März 2016 [ Urk. 7/96], 2 2. Juni 2016 [ Urk. 7/121]) . 3.2
Am 2 6. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer von Dr. C.___
kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 7/106). Er beurteilte die noch vorhandenen Beschwerden im Bereich des rechten Fusses als unfallkausal. Ein Endzustand sei noch nicht erreicht. Von weiteren Behandlungen könne noch eine gewisse Verbesserung erwartet werden. Dr. C.___ attestierte dem Beschwer de führer ab Untersuchungs datum eine 100%ige Arbeits fähigkeit unter Berück sich tigung des folgenden Zumut barkeitsprofils: leichte Tätig keiten ohne repetitiv zurückzulegende Geh stre ck en über 50 m, ohne repeti ti ves Treppengehen, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelän de und ohne repetitive kniende, kauernd und hockende Arbeiten. Die Arbeits fähig keit in der angestammten Tätig keit als Bauarbeiter sei nicht mehr gegeben und werde voraussichtlich auch nicht mehr erreicht werden. 3.3
Trotz fortgeführter Physiotherapie habe sich keine Symptombesserung eingestellt, berichteten in der Folge die Rheumatologen des B.___ . Klinisch imponiere nach wie vor eine deut li che, druckdolente Rötung und Schwellung im Bereich des laterodorsalen Fuss rückens auf der recht en Seite (vgl. Arztbericht vom 7. Dezem ber 2016, Urk. 7/136 ). Bei unveränderter Symptomatik wurde am 2 7. Dezember 2016 ein weiteres MRI angefertigt (vgl. Urk. 7/142). Die Rheumatologen des B.___ konstatierten eine leichte Tenovaginitis der Strecksehen des II bis IV Strahls am rechten Fuss sowie ein im Vergleich zum März 2016 nur minimal regredientes Weichteilödem am Fussrücken, subcutan betont. Zudem bestehe ein unspezifisches minimales Knochenmarksödem im Os cuboideum sowie am TMT IV-Gelenk. Aufgrund des für ein CRPS untypischen Verlaufs mit lokalisiertem Befund und fehlender Besserung in den letzten sechs bis neun Monaten Physio therapie erachteten die Rheumatologen eine nochmalige Laboruntersuchung und eine neurophysiologische sowie eine dermatologische Untersuchung für ange zeigt (vgl. Arztbericht vom 1 0. Januar 2017, Urk. 7/143). Es erfolgte eine Unter suchung der peripheren Ner ven beteiligung bei Verdacht auf CRPS Typ I des rechten Fusses , die jedoch gemäss G.___ des B.___
ein weit gehend unauffälliges Ergebnis aller untersuchten peripheren Nerven gezeigt habe. Basierend auf aktuellen neuro physiologischen Ergebnissen könne eine peri pher neurologische Ursache für das Defizit der Sensibilität sowie der reduzierten Motorik des rechten Fusses ausgeschlossen w erden (vgl. Arztbericht vom 20. Ja nuar 2017, Urk. 7/146). 3.4
Zur Beurteilung der bestehenden schmerzhaften Rötung und Schwellung im Bereich des rechten Fussrückens fand am 7. Februar 2017 eine dermatologische Abklärung im H.___ statt. Die Ärzte konstatierten, es zeige sich am Fussrücken rechts im Vergleich zu links eine unscharf begrenzte Rötung und Schwellung. Dieser Bereich sei druckempfindlich und überwärmt. Eine epidermale Beteiligung liege keine vor und es seien auch keine Bläschen und Pusteln zu sehen. Das restliche Integument sei unauffällig. Eine dermatologische Diagnose stehe eher nicht im Vordergrund. Zur Abklärung ei ner Zellulitis, Fas ziitis oder Pannikulitis sei eine Biopsie notwen dig (vgl. Arztbericht vom 7. Fe b ru ar 2017, Urk. 7/153). Die Rheumatologen des B.___
hielten i n ihrem Ver laufs bericht vom 21 . April 2017 ( Urk. 7/160) fest, es bestünden keine Anhalts punkte mehr auf ein florides CRPS. Nicht passend sei insbesondere die umschrie bene, lokalisierte Rötung und persistierende Schwellung über dem Fussrücken 26
Monate nach dem auslösenden Ereignis. Sie empfahlen eine angiologische Abklä rung sowie die Durchführung der Biopsie. Ferner wiesen sie den Beschwerde führer abermals auf eine stationäre Rehabilitation hin, wobei dieser eine solche erneut kategorisch abgelehnt habe. 3.5
Zum Ausschluss einer Phlebothrombose der rechten unteren Extremität begab sich der Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2017 in die angiologische Konsultation ins H.___ (vgl. Urk. 7/167). Die Ärzte verzeichn eten keine Hinw e ise auf eine Ob struktion des Leit- und Stammvenensystems auf der rechten Seite. Klinisch liege ein einseitiges sekundäres (posttraumatis ch) bedingtes Lymphödem Stadium I vor. Es werde eine Kompressionsbehandlung mit einem Kompressionsstrumpf em pfoh len. Aufgrund der Schmerzen soll der Beschwerdeführer diesen nach zwei Wochen jedoch wieder weggelassen haben (vgl. Arztbericht vom 2 5. Juli 2017 [Urk. 7/171], Bericht vom 1. September 2017 [ Urk. 7/179]). Am 2 5. August 2017 wurde am H.___ die Biopsie durchgeführt (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/180). Diese ergab, dass histologisch kleine, dilatierte Gefässe im Korium mit Aus gussthromben im Sinne eines Sludge-Phänomens im Vordergrund stünden . Dieses histologische Bild lasse in erster Linie an eine Erkrankung aus dem Formenkreis der Kryo glo bu linämien vermuten. Eine Pannikulitis sei nicht nach weisbar. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte für ein Wells-Syndrom oder eine Intimafibrose . Ein sehr spätes fibrosiertes Stadium eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms könne jedoch histologisch nicht ausgeschlossen werden (vgl. Dermato histo logischer Be fund vom 3 0. August 2017, Urk. 7/188). Im Folgenden kam es zu einer deutlichen Progredienz der Schmerzen sowie zu einer Wundhei lungsstörung nach der Biop sie . Eine stationäre muskuloskelettale Rehabilitation wurde erst nach ab ge schlossener Wundheilung empfo hlen (vgl. Arztbericht vom 3 0. Oktober 2017, Urk. 7/222 ). Unter einer Vakuumsystem-Therapie soll es zu einer kontinuier lichen Heilung gekommen sein , sodass die Wunde am 2 4. No vember 2017 praktisch geschlossen und vernarbt gewesen sei (vgl. Ärztliches Triagekonsilium der D.___ vom 2 7. November 2017, Urk. 7/228). 3.6
Vom 3. Januar bis 2. Februar 2018 war der Beschwerdeführer in der D.___ hospitalisiert. Die Ärzte in D.___ erachteten die Kriterien für die Dia gno se eines CRPS als nicht erfüllt. Sie gingen von einem c hronifizierte n Schmerz syndrom aus , das sich absolut therapieresistent zeige. Während des stationären Aufenthalts sei es nicht gelungen, einen therapeutischen Ansatz zu erarbeiten, der die Beschwerden verbessert hätte.
Anlässlich der während der Rehabilitation erfolgte n psychosomatische n Ab kl ä rung habe sich im Zusammenhang mit der anhaltenden Schmerz problematik eine ängstliche und negativistische Haltung, Verunsicherung und dysfunktionale Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit deutlichem Schonverhalten gezeigt. Der Beschwerdeführer habe diffuse Vorste llungen und Ängste bezüglich des Fuss es , welche womöglich zu seinem passiven Therapieverhalten beigetragen hät ten. Alle gemachten Abklärungen und Diagnostik hätten nie eine somatische Ursache für die umschriebene Schwellung und die Schmerzen zu erklären ver mö gen. Es sei zu spüren, dass sich der Beschwerdeführer mit der Diagnose eines CRPS arrangiert habe, im festen Glauben daran, dass es keine Verbesserung geben könne und eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit die Folge sei. Ferner hätten ihm die immer wieder unterschiedlichen medizinischen Aussagen und der langwierige klinische Verlauf emotional zugesetzt. Als psychosoziale Belastungsfaktoren seien die Arbeits losigkeit, die geringe berufliche Qualifikation sowie die finan zi el len Sorgen (Vater von vier Kindern) zu nennen. Folglich sei bei dem vor lie gen den Beschwerdebild von einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Ausweitung der Symptome im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus zuge hen. Die Ärzte der D.___ konstatierten, das Ausmass der de mon s trierten Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Ab klä rungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht ungenügend erklären. Der Be schwerdeführer zeige ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten sowie eine erhebliche Symptomausweitung. Die Beschreibung der Schmerzen sei undif ferenziert gewesen, das Schmerzverhalten nicht adäquat. Es sei davon aus zuge hen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden kön nen, als bei den Leistungs tests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der phy sischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren kör per lichen Belastbarkeit nur teil weise verwertbar. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeits relevante Leistungsminderung. Von weite ren medizinischen Massnahmen seien keine Verbesserungen des Gesundheits zustands mehr zu erwarten. Unter Be rück sichtigung der objektivierbaren Unfall folgen hielten die Ärzte folgendes Zu mut bar keitsprofil fest: mindestens leicht bis mittelschwere Arbeit, wechsel be lastend ( Urk. 7/254 S. 2- 5 ). 3.7
Am 2 1. März 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 7/268). Dr. E.___ führte aus, die geltend gemachten Beschwerden seien mit mindestens überwiegender Wahrscheinl ichkeit auf das Ereignis vom 6. Ja nuar 2015 zurückzuführen. Von weiteren Behandlungen seien keine nam haften Bes serungen des unfallbedingten Gesundheitszustands zu erwarten. In Anbetracht der Unfallfolgen seien dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten und Ver rich tungen mit vorwiegend im Sitzen ausgeübten Arbeiten zumutbar. Not wen dige Pausen aus der sitzenden Haltung zu r Verbesserung der Zirkulation des lin ken Beines entsprä chen im Wesentlichen den normalen Arbeitspausen bei sitzenden Tätigkeiten wie vormittägliche Pausen (Znüni), Mittagspausen und nach mittäg lichen Pausen (Zvieri) sowie das Aufstehen, um kurzfristige Tätig kei ten im Stehen auszuüben. Für sitzende Tätigkeiten würden keine Gewichts limiten bestehen. Unter Berücksichtigung einer über dreijährigen Abwesenheit vom Arbeitsalltag könne mit einer initialen Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Untersu chungs datum der Ar beits versuch begonnen werden. Nach einem Monat sei eine Steigerung auf 75 %, nach einem weiteren Monat eine Steigerung auf 100 % zumutbar. 3.8
Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdeführer die Stellung nahme von Dr. A.___ vom 2 3. Juni 2017 (recte: 2018) zu den Akten (vgl. Urk. 7/292). Dr. A.___ präzisierte, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Fussverletzung nicht mehr im Stande, Arbeiten auszuführen, welche mit Be las tung en der Beine einhergehen würden. Rein theoretisch vorstellbar seien leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Belastung der Beine. Der Be schwer de führer weise jedoch keine Fähigkeiten auf, welche es ihm erlauben würden, eine solche theoretische Tätigkeit auszuführen. 4. 4.1
Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. E.___ am 2 1. März 2018 die Heilbehandlung mit Schreiben vom 3. Mai 2018 ( Urk. 7/277) abschloss und die Rentenprüfung einleitete, wird nicht be strit ten und ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu bean standen (vgl. E. 3.6-3.7 hiervor).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit d es Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Fallab schlusses ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2, E. 3.6-3.8). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die kreis ärztliche Beurteilung vom 21. März 2018 und das darin definierte Zumutbar keitsprofil (E. 3.7). 4.2
Der Untersuchungsbericht von Dr. E.___ vom 2 1. März 2018 wurde von einem Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates er stattet, beruht auf allseitigen Untersuchun gen des Beschwerdeführers (Urk. 7/268 S. 6 ), berücksichtigt auch die von ihm geklagten Beschwerden (Urk. 7/268 S. 5 ), wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben ( Urk. 7/268 S. 1-5 ), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schluss folgerungen des Experten wurden begründet ( Urk. 7/268 S. 7 ). Damit erfüllt der kreisärztl iche Untersuchungsbericht vom 2 1. März 201 8
grundsätzlich die Voraussetzungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.5 ). 4.3
D ie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ vom 2 1. März 2018 ist anhand der Vorakten nachvollziehbar und das erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht. Die Ein schätzung von Dr. E.___ stimmt insbesondere auch mit dem angegebenen Belastungsprofil
von Dr. A.___
überein , wonach der Beschwerdeführer keine die Beine belastende Arbeiten ausführen könne .
Zu diesen Arbeiten gehör ten unter anderem Ar beiten mit langen Gehstrecken oder schwere m Heben bzw. Tragen, langem Aus harren in der gleichen Position bzw. Arbeiten nur im Sitzen oder nur im Stehen (vgl. Urk. 7/292, E. 3. 8 hiervor). Ein dem von Dr. E.___ beschriebenen ver gleichbares Zumut barkeitsprofil formulierte bereits Dr. C.___ im Rahmen der ersten kreisärztlichen Untersuchung im Mai 2016 (vgl. E. 3.2) und auch die Ärzte der D.___ erachteten leichte bis mittelschwere Arbeiten, wechsel belastend, zumut bar (vgl. E. 3.6 in fine ). Schliesslich vermag der Beschwer de führer mit seinem Vorbrin gen eines erhöhten Pausenbedarfs (Urk. 1 S. 5 ) nichts zu seinen Guns ten abzuleiten, wurde dies von Dr. E.___
doch explizit berück sichtigt und im Rahmen der üblichen Arbeitspausen bei sitzenden Tätigkeiten für genügend beurteilt (E. 3.7). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tages müdigkeit zufolge eines durch Schmerzen gestörten Schlafs ergibt sich nicht aus den vorliegenden medizinischen Akten und ist nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen . Im Austrittsbe richt der D.___ wu rden Durchschlafstörungen zwar festgehalten (vgl. Urk. 7/254 S. 10), ein daraus resul tierender über die üblichen Arbeitspausen hinausgehender Pausenbedarf ergibt sich
aber nicht.
Es ist somit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer l eiden s angepassten Tätigkeit aus zu gehen. 5. 5.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen (Fr. 74’750 .--) gestützt auf die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers (vgl. Urk. 7/122) , was nicht strittig ist.
5.3
Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin mittels der DAP-Methode auf Fr. 61’553 .-- fest ( Urk. 2 S. 7 ) , was nicht zu beanstanden ist .
Wie die Beschwerdegegnerin zu treffend feststellte (Urk. 2 S. 7 ), handelt es sich bei den fünf ausgewählten Ar beits plätzen als E lektrokontrolleur, Montagearbeiter, Pro duk tions mitarbeiter ( Qua li tätskontrolleur), Hilfsarbeiter (Produktions mitar beiter) und Büroan ge stel lter (Büroverkauf) ( vgl. Urk. 7/280 ) um leichte bis sehr leichte, vorwiegend sitzen de Tätigkeiten. Gestützt auf das von Kreisarzt Dr. E.___ erstellte Zumutbar keitsprofil kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwer de führer die kör per lichen Anforderungen dieser Stellen grundsätzlich erfüllt. Ins besondere ist es ihm möglich, selten
eine Tätigkeit bis zu 30 Minuten stehend aus zuführen, manchmal vornüber geneigt zu sitzen und selten
Geh distanzen bis 50 m zurückzulegen sowie Lasten bis 5 kg bis Lendenhöhe zu tragen und oft mit leicht/feinmotorischen Gegenständen zu hantieren (vgl. DAP-Nr. 8080, DAP-Nr. 338503, DAP-Nr. 8326, DAP-Nr. 9640064, DAP-Nr. 10663).
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er verfüge nicht über die notwen di gen Fähigkeiten für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ( Urk. 1 S . 5 ) und diesbezüglich auf die Stellungnahme von Dr.
A.___ vom Juni 2018 ver wies (vgl. E. 3.8), ist dem entgegenzuhalten, dass
körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind . Im Übrigen sind die Ausbildungsanforderungen in den vorliegenden ausgewählten Arbeitsplätzen ein Abschluss der Grund schule oder eine Anlehre. Der Beschwerde führer verfügt zwar über keinen Lehr abschluss, absolvierte jedoch eine Anlehre als Maler
(vgl. Urk. 7/80) . Danach fand er Anstellungen als Lagermitarbeiter, Monteur , Sachbe ar beiter Verkaufsinnen dienst und Disponent (vgl. Lebenslauf, Urk. 7/80/5-7). Demzufolge verfügt er in verschiedenen Hilfstätigkeiten über angelernte, prak ti sche berufliche Erfahrung. 5 .4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'750.-- (vgl. E. 5.2 ) und einem Invali den einkommen von Fr. 61 ’ 553 .-- resultiert eine unfallbedingte Er werbs einbusse von Fr. 13'197.-- , was einem Invaliditätsgrad von 17,7 % entspricht und einen Rentenanspruch zum Rentensatz von 18 %
ergibt (vgl. E. 1.3 und E. 1.4.1). 6. 6.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 6.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilwei ser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 6.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.4
In der Tabelle 2, «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Ex tre mitäten», wird in Bezug auf die Sprunggelenke und den Mittelfuss Folgendes festgehalten: - oberes steif im rechten Winkel, 15 % - steif in starkem Spitzfuss, 20 % - Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken, z.B. nach Calcaneusfraktur (USG-Arthrodese), 5-30 % - subtalare Arthrodese, 15 % - schmerzhafte Funktionsstörung nach Luxationsfrakturen im Lisfranc oder Mittelfussfrakturen, 10-20 % 6.5
Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Kreisarzt Dr. E.___ vom 2 1. März 2018 (vgl. Urk. 7/267). Dr. E.___ notierte unter Bezugnahme auf das Ereignis vom
6. Januar 2015 eine bleibende Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Fusses und veran schlagte gestützt auf die Tabelle 2 der SUVA (Integritätsschaden bei Funk tions störungen an den unteren Extremitäten) den Integritätsschaden bei fehlen der knöcherner Beteiligung auf 10 %. Er wies darauf hin, dass s eitens des Stütz appa rats keine morpho logische Ver änderung
bestehe und die Funktions störung einzig auf Weichteilveränderungen im Vorfussbereich beruhe. Der gesamte rechte Fuss sei gleichmässig geschwollen, nicht gerötet und nicht überwärmt. Druck schmer zen würden über dem gesamten Fussrücken bestehen. Die Dorsal-/ Plantarflexion des oberen Sprunggelenks betrage rechts 10-0-10° und links 20-0-50° . Im Zuge der Beweglichkeitsprüfung im Sprunggelenk und in den Zehengelenken sei es zu einer massiven Schmerzzunahme gekommen (Urk. 7/268 S. 6). Die Beurteilung durch Dr. E.___ ist nachvollziehbar und plausibel begründet und insgesamt überzeugend.
Soweit der Be schwerde führer geltend machte, ihm sei aufgrund der erheblichen Schmerzen eine Integritäts ent schädigung am oberen Rand bei 20 % zuzusprechen ( Urk. 1 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass die Integritätsent schädi gung lediglich anhand des medizinischen Befundes bemessen wird und subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (vgl. BGE 115 V 147 E. 1 ). Im Übrigen hat Dr. E.___ die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit des Fusses sowie die vorhan de nen Schmerzen in seiner Beurteilung berücksichtigt. Darauf ist abzustellen, zumal der Beschwerdeführer keine davon abweichende ärztliche Einschätzung vorlegte .
Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin auf 10 % veranschlagte Integritätsschaden nicht zu beanstanden. 7.
Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2019 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1971,
war von Juli 2010 bis Juni 2013 bei der Y.___ in Z.___ als Lagermitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 7/115, Urk. 7/ 122 ). Ab einer a b
1. Juli 2013 eröffneten Rah menfrist bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfall ver siche rungsanstalt, Suva, gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Januar 2015 fiel ihm beim Krafttraining eine 15 kg schwere Hantel auf den rechten Fuss (vgl. Schadenmeldung vom 2 0. Januar 2015, Urk. 7/1). Dabei zog er sich eine ausgeprägte Vorfusskontusion zu (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/15, Urk. 7/20).
Die Erstbehandlung erfolgte am 8. Januar 2015 bei Dr. med.
A.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin (vgl. Urk. 7/7). Als dann er folgte am 9. Februar 2015 in der Radiologie der B.___ eine MR-Untersuchung des rechten Fusses ( Urk. 7/13), im Rahmen derer eine Fraktur ausgeschlossen wurde (vgl. Urk. 7/15). Bei trotz verschiedener medika mentöser und physiotherapeutischer Ansätze anhaltender Schwellung und persistierenden Schmerzen im Bereich des Mittelfusses äusserten die Ärzte im B.___ den Ver dacht auf ein Morbus Sudeck (komplexes regionales Schmerzsyn drom [CRPS]; vgl. Urk. 7/39). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetz lichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 7/3).
Am 2 6. Mai 2016 unter suchte Suva-Kreis arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, den Versicherten. Dr. C.___ gelangte in seiner Beurteilung zum Schluss, dass der Versicherte unter Berück sich tigung des Zumutbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % ar beits fähig sei. Der Endzustand sei jedoch noch nicht erreicht (vgl. Urk. 7/106). Es folgten eine neurologische und neurophysiologische ( Urk. 7/146), dermato lo gische ( Urk. 7/153 ; in klu sive Biopsie [ Urk. 7/178 ] ) sowie eine angiolog ische Abklärung ( Urk. 7/167). Vom 3. Ja nuar bis 2. Fe bruar 2018 war der Ver sicherte in der D.___ in stationärer Behand lung (vgl. Urk. 7/254). Die Ärzte in D.___ hielten eine er hebliche Symptomaus weitung fest und erachteten eine Verbesserung des Gesund heitszustandes durch weitere medizinische Massnahmen als nicht wahrscheinlich. Am 2 1. März 2018 fand eine weitere kreisärztliche Unter suchung bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, statt. Dr. E.___ hielt fest, dass von keinen weiteren Behandlungen eine namhafte Besserung des unfallbedingten Zustands erwartet werden könne. Er beurteilte den Versicherten in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten initial zu 50 % arbeitsfähi g, wobei eine Steigerung auf 75 % nach einem Monat und 100 % nach einem weite ren Monat zumutbar seien (vgl. Urk. 7/268). Gestützt darauf stellte die Suva das Taggeld und die Heilkos ten leis tungen per 3 1. Mai 2018 ein (vgl. Urk. 7/277). Mit Ver fügung vom 2 8. Mai 2018 gewährte die Suva dem Versicherten ab 1. Juni 2018 eine Invalidenrente von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10
% (vgl. Urk. 7/284). Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juni 2018 ( Urk. 7/286) sowie ergänzend am 2 8. Juni 2 018 ( Urk. 7/29 3) unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. A.___ ( Urk. 7/292) Einsprache, welche die Suva mit Verfügung vom 6. Mai 2019 teilweise guthiess und den Rentensatz von 15 % auf 18 % erhöht ( Urk. 2).
E. 1.1 Am
1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. Januar 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
E. 1.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtli chen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzu weisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).
E. 1.5 ). 4.3
D ie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ vom 2 1. März 2018 ist anhand der Vorakten nachvollziehbar und das erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht. Die Ein schätzung von Dr. E.___ stimmt insbesondere auch mit dem angegebenen Belastungsprofil
von Dr. A.___
überein , wonach der Beschwerdeführer keine die Beine belastende Arbeiten ausführen könne .
Zu diesen Arbeiten gehör ten unter anderem Ar beiten mit langen Gehstrecken oder schwere m Heben bzw. Tragen, langem Aus harren in der gleichen Position bzw. Arbeiten nur im Sitzen oder nur im Stehen (vgl. Urk. 7/292, E. 3.
E. 1.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versi che rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 59 % sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Akten [Urk. 7/1-309]). Mit Verfügung vom 5. September 2019 wu rde dem Beschwerdeführer die Be schwer de antwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 6. Mai 2019 ( Urk.
2) ging die Beschwerde geg nerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die kreis ärzt liche Untersuchung vom 2 1. März 2018 ( Urk. 7/268) davon aus, dass der Be schwer de führer unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils in einer ange passten Tätigkeit einen Invalidenlohn in der Höhe von Fr. 61'553.-- erzielen könne, ent sprechend ein Invaliditätsgrad von 18 % resultiere. Ferner stehe ihm eine Integ ritätsentschädigung von 10 % zu.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2 4. Mai 2019 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, er benötige täglich mehrere Stunden Pause , um das Bein hoch zu lagern, sodass er die Schmerzen lindern könne. Hinzu komme die Tagesmüdigkeit, da er nachts aufgrund der Schmerzen nicht schlafen könne. Die Einsatzfähigkeit sei seitens des Kreisarztes viel zu optimistisch einge schätzt worden. Realistisch sei maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Hieraus resultiere eine Invaliditätsgrad von 59 %, mithin habe er Anspruch auf eine Rente in diesem Umfang. Ferner sei ihm eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen, leide er doch an erhebli ch en Schmerzen und sei die Gebrauchsfähigkeit des Fusses doch stark einge schränkt. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Am 6. Januar 2015 fiel dem Beschwerdeführer beim Training eine Gewichtshantel (15 kg) auf den rechten Fuss. Dabei zog er sich eine Vorfusskontusion zu, wobei eine Fraktur habe ausgeschlossen werden können. Die am 9. Februar 2015 durch ge führte Magnetresonanztomographie (MRI ; vgl. Urk. 7/13 ) zeige eine subcutane Kontrastaufnahme im Sinne eines posttraumatischen Hämatoms sowie ein Kno chen marksödem. Auf eine arteriovenöse Fis tel gebe es keine Hinweise. Dr. med. F.___ , FMH Chirurgie, empfahl die Aufnahme einer Physio therapie zur Förderung der Resorption (vgl. Arz tbericht vom 3. März 2015, Urk. 7/15).
Bei persistierender Schwellung und Schmerzen im Bereich des rechten Vorfusses konsultierte der Beschwerdeführer die Ärzte der Orthopädie im B.___ . Diese beschrieben
ein leicht livide verfärbtes Integument mit ausgeprägter Schwellung im Mittel- und Vorfussbereich bis zu den Grundgelenken reichend. Die Schwel lung sei druckdolent. Es werde die Ruhigstellung in einem Unterschenkelgehgips empfohlen (vgl. Arztbericht vom 1 7. April 2015, Urk. 7/20). Der Verlauf war regel recht
(vgl. Arztbericht vom 9. Juni 2015, Urk. 7/30). Bei residueller Schwel lung und persistierenden Schmerzen äusserten die Orthopäden im B.___
de n Ver dacht auf ein Morbus Sudeck (CRPS)
und empfahlen eine rheuma to logische Abklärung (vgl. Arztbericht vom 2 9. Juli 2015, Urk. 7/39). Am 1 5. September 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Rheumatologie im B.___ unter sucht. Die Ärzte konstatierten, klinisch zeige sich eine Hyperalgesie, eine Verän derung des Hautkolorits mit bläulicher Verfärbung und eine verminderte Beweg lichkeit des rechten Fusses. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine CRPS (vgl. Urk. 7/52). Es folgte eine erneute radiologische Abklärung (vgl. MRI vom 17.
März 2016 , Urk. 7/98) . Die Ärzte der Rheumatologie B.___ hielten fest, es zeige sich eine ödematöse Schwellung mit deutlicher Progredienz im Bereich des Fussrückens rechts bei unauffälligem Knochenstatus . Aus rheumatologischer Sicht sei eine stationäre Behandlung zu empfehlen. Eine solche könne sich der Beschwerdeführer aufgrund negativer Assoziationen mit dem Spitalklima jedoch nicht vorstellen (vgl. Arztberichte vom 2 3. März 2016 [ Urk. 7/96], 2 2. Juni 2016 [ Urk. 7/121]) .
E. 3.2 Am 2 6. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer von Dr. C.___
kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 7/106). Er beurteilte die noch vorhandenen Beschwerden im Bereich des rechten Fusses als unfallkausal. Ein Endzustand sei noch nicht erreicht. Von weiteren Behandlungen könne noch eine gewisse Verbesserung erwartet werden. Dr. C.___ attestierte dem Beschwer de führer ab Untersuchungs datum eine 100%ige Arbeits fähigkeit unter Berück sich tigung des folgenden Zumut barkeitsprofils: leichte Tätig keiten ohne repetitiv zurückzulegende Geh stre ck en über 50 m, ohne repeti ti ves Treppengehen, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelän de und ohne repetitive kniende, kauernd und hockende Arbeiten. Die Arbeits fähig keit in der angestammten Tätig keit als Bauarbeiter sei nicht mehr gegeben und werde voraussichtlich auch nicht mehr erreicht werden.
E. 3.3 Trotz fortgeführter Physiotherapie habe sich keine Symptombesserung eingestellt, berichteten in der Folge die Rheumatologen des B.___ . Klinisch imponiere nach wie vor eine deut li che, druckdolente Rötung und Schwellung im Bereich des laterodorsalen Fuss rückens auf der recht en Seite (vgl. Arztbericht vom 7. Dezem ber 2016, Urk. 7/136 ). Bei unveränderter Symptomatik wurde am 2 7. Dezember 2016 ein weiteres MRI angefertigt (vgl. Urk. 7/142). Die Rheumatologen des B.___ konstatierten eine leichte Tenovaginitis der Strecksehen des II bis IV Strahls am rechten Fuss sowie ein im Vergleich zum März 2016 nur minimal regredientes Weichteilödem am Fussrücken, subcutan betont. Zudem bestehe ein unspezifisches minimales Knochenmarksödem im Os cuboideum sowie am TMT IV-Gelenk. Aufgrund des für ein CRPS untypischen Verlaufs mit lokalisiertem Befund und fehlender Besserung in den letzten sechs bis neun Monaten Physio therapie erachteten die Rheumatologen eine nochmalige Laboruntersuchung und eine neurophysiologische sowie eine dermatologische Untersuchung für ange zeigt (vgl. Arztbericht vom 1 0. Januar 2017, Urk. 7/143). Es erfolgte eine Unter suchung der peripheren Ner ven beteiligung bei Verdacht auf CRPS Typ I des rechten Fusses , die jedoch gemäss G.___ des B.___
ein weit gehend unauffälliges Ergebnis aller untersuchten peripheren Nerven gezeigt habe. Basierend auf aktuellen neuro physiologischen Ergebnissen könne eine peri pher neurologische Ursache für das Defizit der Sensibilität sowie der reduzierten Motorik des rechten Fusses ausgeschlossen w erden (vgl. Arztbericht vom 20. Ja nuar 2017, Urk. 7/146).
E. 3.4 Zur Beurteilung der bestehenden schmerzhaften Rötung und Schwellung im Bereich des rechten Fussrückens fand am 7. Februar 2017 eine dermatologische Abklärung im H.___ statt. Die Ärzte konstatierten, es zeige sich am Fussrücken rechts im Vergleich zu links eine unscharf begrenzte Rötung und Schwellung. Dieser Bereich sei druckempfindlich und überwärmt. Eine epidermale Beteiligung liege keine vor und es seien auch keine Bläschen und Pusteln zu sehen. Das restliche Integument sei unauffällig. Eine dermatologische Diagnose stehe eher nicht im Vordergrund. Zur Abklärung ei ner Zellulitis, Fas ziitis oder Pannikulitis sei eine Biopsie notwen dig (vgl. Arztbericht vom 7. Fe b ru ar 2017, Urk. 7/153). Die Rheumatologen des B.___
hielten i n ihrem Ver laufs bericht vom 21 . April 2017 ( Urk. 7/160) fest, es bestünden keine Anhalts punkte mehr auf ein florides CRPS. Nicht passend sei insbesondere die umschrie bene, lokalisierte Rötung und persistierende Schwellung über dem Fussrücken 26
Monate nach dem auslösenden Ereignis. Sie empfahlen eine angiologische Abklä rung sowie die Durchführung der Biopsie. Ferner wiesen sie den Beschwerde führer abermals auf eine stationäre Rehabilitation hin, wobei dieser eine solche erneut kategorisch abgelehnt habe.
E. 3.5 Zum Ausschluss einer Phlebothrombose der rechten unteren Extremität begab sich der Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2017 in die angiologische Konsultation ins H.___ (vgl. Urk. 7/167). Die Ärzte verzeichn eten keine Hinw e ise auf eine Ob struktion des Leit- und Stammvenensystems auf der rechten Seite. Klinisch liege ein einseitiges sekundäres (posttraumatis ch) bedingtes Lymphödem Stadium I vor. Es werde eine Kompressionsbehandlung mit einem Kompressionsstrumpf em pfoh len. Aufgrund der Schmerzen soll der Beschwerdeführer diesen nach zwei Wochen jedoch wieder weggelassen haben (vgl. Arztbericht vom 2 5. Juli 2017 [Urk. 7/171], Bericht vom 1. September 2017 [ Urk. 7/179]). Am 2 5. August 2017 wurde am H.___ die Biopsie durchgeführt (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/180). Diese ergab, dass histologisch kleine, dilatierte Gefässe im Korium mit Aus gussthromben im Sinne eines Sludge-Phänomens im Vordergrund stünden . Dieses histologische Bild lasse in erster Linie an eine Erkrankung aus dem Formenkreis der Kryo glo bu linämien vermuten. Eine Pannikulitis sei nicht nach weisbar. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte für ein Wells-Syndrom oder eine Intimafibrose . Ein sehr spätes fibrosiertes Stadium eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms könne jedoch histologisch nicht ausgeschlossen werden (vgl. Dermato histo logischer Be fund vom 3 0. August 2017, Urk. 7/188). Im Folgenden kam es zu einer deutlichen Progredienz der Schmerzen sowie zu einer Wundhei lungsstörung nach der Biop sie . Eine stationäre muskuloskelettale Rehabilitation wurde erst nach ab ge schlossener Wundheilung empfo hlen (vgl. Arztbericht vom 3 0. Oktober 2017, Urk. 7/222 ). Unter einer Vakuumsystem-Therapie soll es zu einer kontinuier lichen Heilung gekommen sein , sodass die Wunde am 2 4. No vember 2017 praktisch geschlossen und vernarbt gewesen sei (vgl. Ärztliches Triagekonsilium der D.___ vom 2 7. November 2017, Urk. 7/228).
E. 3.6 Vom 3. Januar bis 2. Februar 2018 war der Beschwerdeführer in der D.___ hospitalisiert. Die Ärzte in D.___ erachteten die Kriterien für die Dia gno se eines CRPS als nicht erfüllt. Sie gingen von einem c hronifizierte n Schmerz syndrom aus , das sich absolut therapieresistent zeige. Während des stationären Aufenthalts sei es nicht gelungen, einen therapeutischen Ansatz zu erarbeiten, der die Beschwerden verbessert hätte.
Anlässlich der während der Rehabilitation erfolgte n psychosomatische n Ab kl ä rung habe sich im Zusammenhang mit der anhaltenden Schmerz problematik eine ängstliche und negativistische Haltung, Verunsicherung und dysfunktionale Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit deutlichem Schonverhalten gezeigt. Der Beschwerdeführer habe diffuse Vorste llungen und Ängste bezüglich des Fuss es , welche womöglich zu seinem passiven Therapieverhalten beigetragen hät ten. Alle gemachten Abklärungen und Diagnostik hätten nie eine somatische Ursache für die umschriebene Schwellung und die Schmerzen zu erklären ver mö gen. Es sei zu spüren, dass sich der Beschwerdeführer mit der Diagnose eines CRPS arrangiert habe, im festen Glauben daran, dass es keine Verbesserung geben könne und eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit die Folge sei. Ferner hätten ihm die immer wieder unterschiedlichen medizinischen Aussagen und der langwierige klinische Verlauf emotional zugesetzt. Als psychosoziale Belastungsfaktoren seien die Arbeits losigkeit, die geringe berufliche Qualifikation sowie die finan zi el len Sorgen (Vater von vier Kindern) zu nennen. Folglich sei bei dem vor lie gen den Beschwerdebild von einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Ausweitung der Symptome im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus zuge hen. Die Ärzte der D.___ konstatierten, das Ausmass der de mon s trierten Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Ab klä rungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht ungenügend erklären. Der Be schwerdeführer zeige ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten sowie eine erhebliche Symptomausweitung. Die Beschreibung der Schmerzen sei undif ferenziert gewesen, das Schmerzverhalten nicht adäquat. Es sei davon aus zuge hen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden kön nen, als bei den Leistungs tests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der phy sischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren kör per lichen Belastbarkeit nur teil weise verwertbar. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeits relevante Leistungsminderung. Von weite ren medizinischen Massnahmen seien keine Verbesserungen des Gesundheits zustands mehr zu erwarten. Unter Be rück sichtigung der objektivierbaren Unfall folgen hielten die Ärzte folgendes Zu mut bar keitsprofil fest: mindestens leicht bis mittelschwere Arbeit, wechsel be lastend ( Urk. 7/254 S. 2- 5 ).
E. 3.7 Am 2 1. März 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 7/268). Dr. E.___ führte aus, die geltend gemachten Beschwerden seien mit mindestens überwiegender Wahrscheinl ichkeit auf das Ereignis vom 6. Ja nuar 2015 zurückzuführen. Von weiteren Behandlungen seien keine nam haften Bes serungen des unfallbedingten Gesundheitszustands zu erwarten. In Anbetracht der Unfallfolgen seien dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten und Ver rich tungen mit vorwiegend im Sitzen ausgeübten Arbeiten zumutbar. Not wen dige Pausen aus der sitzenden Haltung zu r Verbesserung der Zirkulation des lin ken Beines entsprä chen im Wesentlichen den normalen Arbeitspausen bei sitzenden Tätigkeiten wie vormittägliche Pausen (Znüni), Mittagspausen und nach mittäg lichen Pausen (Zvieri) sowie das Aufstehen, um kurzfristige Tätig kei ten im Stehen auszuüben. Für sitzende Tätigkeiten würden keine Gewichts limiten bestehen. Unter Berücksichtigung einer über dreijährigen Abwesenheit vom Arbeitsalltag könne mit einer initialen Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Untersu chungs datum der Ar beits versuch begonnen werden. Nach einem Monat sei eine Steigerung auf 75 %, nach einem weiteren Monat eine Steigerung auf 100 % zumutbar.
E. 3.8 Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdeführer die Stellung nahme von Dr. A.___ vom 2 3. Juni 2017 (recte: 2018) zu den Akten (vgl. Urk. 7/292). Dr. A.___ präzisierte, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Fussverletzung nicht mehr im Stande, Arbeiten auszuführen, welche mit Be las tung en der Beine einhergehen würden. Rein theoretisch vorstellbar seien leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Belastung der Beine. Der Be schwer de führer weise jedoch keine Fähigkeiten auf, welche es ihm erlauben würden, eine solche theoretische Tätigkeit auszuführen. 4. 4.1
Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. E.___ am 2 1. März 2018 die Heilbehandlung mit Schreiben vom 3. Mai 2018 ( Urk. 7/277) abschloss und die Rentenprüfung einleitete, wird nicht be strit ten und ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu bean standen (vgl. E. 3.6-3.7 hiervor).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit d es Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Fallab schlusses ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2, E. 3.6-3.8). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die kreis ärztliche Beurteilung vom 21. März 2018 und das darin definierte Zumutbar keitsprofil (E. 3.7). 4.2
Der Untersuchungsbericht von Dr. E.___ vom 2 1. März 2018 wurde von einem Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates er stattet, beruht auf allseitigen Untersuchun gen des Beschwerdeführers (Urk. 7/268 S. 6 ), berücksichtigt auch die von ihm geklagten Beschwerden (Urk. 7/268 S. 5 ), wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben ( Urk. 7/268 S. 1-5 ), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schluss folgerungen des Experten wurden begründet ( Urk. 7/268 S. 7 ). Damit erfüllt der kreisärztl iche Untersuchungsbericht vom 2 1. März 201
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1).
E. 6.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
E. 6.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilwei ser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
E. 6.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
E. 6.4 In der Tabelle 2, «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Ex tre mitäten», wird in Bezug auf die Sprunggelenke und den Mittelfuss Folgendes festgehalten: - oberes steif im rechten Winkel, 15 % - steif in starkem Spitzfuss, 20 % - Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken, z.B. nach Calcaneusfraktur (USG-Arthrodese), 5-30 % - subtalare Arthrodese, 15 % - schmerzhafte Funktionsstörung nach Luxationsfrakturen im Lisfranc oder Mittelfussfrakturen, 10-20 %
E. 6.5 Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Kreisarzt Dr. E.___ vom 2 1. März 2018 (vgl. Urk. 7/267). Dr. E.___ notierte unter Bezugnahme auf das Ereignis vom
6. Januar 2015 eine bleibende Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Fusses und veran schlagte gestützt auf die Tabelle 2 der SUVA (Integritätsschaden bei Funk tions störungen an den unteren Extremitäten) den Integritätsschaden bei fehlen der knöcherner Beteiligung auf 10 %. Er wies darauf hin, dass s eitens des Stütz appa rats keine morpho logische Ver änderung
bestehe und die Funktions störung einzig auf Weichteilveränderungen im Vorfussbereich beruhe. Der gesamte rechte Fuss sei gleichmässig geschwollen, nicht gerötet und nicht überwärmt. Druck schmer zen würden über dem gesamten Fussrücken bestehen. Die Dorsal-/ Plantarflexion des oberen Sprunggelenks betrage rechts 10-0-10° und links 20-0-50° . Im Zuge der Beweglichkeitsprüfung im Sprunggelenk und in den Zehengelenken sei es zu einer massiven Schmerzzunahme gekommen (Urk. 7/268 S. 6). Die Beurteilung durch Dr. E.___ ist nachvollziehbar und plausibel begründet und insgesamt überzeugend.
Soweit der Be schwerde führer geltend machte, ihm sei aufgrund der erheblichen Schmerzen eine Integritäts ent schädigung am oberen Rand bei 20 % zuzusprechen ( Urk. 1 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass die Integritätsent schädi gung lediglich anhand des medizinischen Befundes bemessen wird und subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (vgl. BGE 115 V 147 E. 1 ). Im Übrigen hat Dr. E.___ die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit des Fusses sowie die vorhan de nen Schmerzen in seiner Beurteilung berücksichtigt. Darauf ist abzustellen, zumal der Beschwerdeführer keine davon abweichende ärztliche Einschätzung vorlegte .
Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin auf 10 % veranschlagte Integritätsschaden nicht zu beanstanden. 7.
Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2019 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 8 hiervor). Ein dem von Dr. E.___ beschriebenen ver gleichbares Zumut barkeitsprofil formulierte bereits Dr. C.___ im Rahmen der ersten kreisärztlichen Untersuchung im Mai 2016 (vgl. E. 3.2) und auch die Ärzte der D.___ erachteten leichte bis mittelschwere Arbeiten, wechsel belastend, zumut bar (vgl. E. 3.6 in fine ). Schliesslich vermag der Beschwer de führer mit seinem Vorbrin gen eines erhöhten Pausenbedarfs (Urk. 1 S. 5 ) nichts zu seinen Guns ten abzuleiten, wurde dies von Dr. E.___
doch explizit berück sichtigt und im Rahmen der üblichen Arbeitspausen bei sitzenden Tätigkeiten für genügend beurteilt (E. 3.7). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tages müdigkeit zufolge eines durch Schmerzen gestörten Schlafs ergibt sich nicht aus den vorliegenden medizinischen Akten und ist nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen . Im Austrittsbe richt der D.___ wu rden Durchschlafstörungen zwar festgehalten (vgl. Urk. 7/254 S. 10), ein daraus resul tierender über die üblichen Arbeitspausen hinausgehender Pausenbedarf ergibt sich
aber nicht.
Es ist somit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer l eiden s angepassten Tätigkeit aus zu gehen. 5. 5.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen (Fr. 74’750 .--) gestützt auf die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers (vgl. Urk. 7/122) , was nicht strittig ist.
5.3
Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin mittels der DAP-Methode auf Fr. 61’553 .-- fest ( Urk. 2 S. 7 ) , was nicht zu beanstanden ist .
Wie die Beschwerdegegnerin zu treffend feststellte (Urk. 2 S. 7 ), handelt es sich bei den fünf ausgewählten Ar beits plätzen als E lektrokontrolleur, Montagearbeiter, Pro duk tions mitarbeiter ( Qua li tätskontrolleur), Hilfsarbeiter (Produktions mitar beiter) und Büroan ge stel lter (Büroverkauf) ( vgl. Urk. 7/280 ) um leichte bis sehr leichte, vorwiegend sitzen de Tätigkeiten. Gestützt auf das von Kreisarzt Dr. E.___ erstellte Zumutbar keitsprofil kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwer de führer die kör per lichen Anforderungen dieser Stellen grundsätzlich erfüllt. Ins besondere ist es ihm möglich, selten
eine Tätigkeit bis zu 30 Minuten stehend aus zuführen, manchmal vornüber geneigt zu sitzen und selten
Geh distanzen bis 50 m zurückzulegen sowie Lasten bis 5 kg bis Lendenhöhe zu tragen und oft mit leicht/feinmotorischen Gegenständen zu hantieren (vgl. DAP-Nr. 8080, DAP-Nr. 338503, DAP-Nr. 8326, DAP-Nr. 9640064, DAP-Nr. 10663).
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er verfüge nicht über die notwen di gen Fähigkeiten für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ( Urk. 1 S . 5 ) und diesbezüglich auf die Stellungnahme von Dr.
A.___ vom Juni 2018 ver wies (vgl. E. 3.8), ist dem entgegenzuhalten, dass
körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind . Im Übrigen sind die Ausbildungsanforderungen in den vorliegenden ausgewählten Arbeitsplätzen ein Abschluss der Grund schule oder eine Anlehre. Der Beschwerde führer verfügt zwar über keinen Lehr abschluss, absolvierte jedoch eine Anlehre als Maler
(vgl. Urk. 7/80) . Danach fand er Anstellungen als Lagermitarbeiter, Monteur , Sachbe ar beiter Verkaufsinnen dienst und Disponent (vgl. Lebenslauf, Urk. 7/80/5-7). Demzufolge verfügt er in verschiedenen Hilfstätigkeiten über angelernte, prak ti sche berufliche Erfahrung. 5 .4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'750.-- (vgl. E. 5.2 ) und einem Invali den einkommen von Fr. 61 ’ 553 .-- resultiert eine unfallbedingte Er werbs einbusse von Fr. 13'197.-- , was einem Invaliditätsgrad von 17,7 % entspricht und einen Rentenanspruch zum Rentensatz von 18 %
ergibt (vgl. E. 1.3 und E. 1.4.1). 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00133
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 3. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1971,
war von Juli 2010 bis Juni 2013 bei der Y.___ in Z.___ als Lagermitarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 7/115, Urk. 7/ 122 ). Ab einer a b
1. Juli 2013 eröffneten Rah menfrist bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfall ver siche rungsanstalt, Suva, gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Januar 2015 fiel ihm beim Krafttraining eine 15 kg schwere Hantel auf den rechten Fuss (vgl. Schadenmeldung vom 2 0. Januar 2015, Urk. 7/1). Dabei zog er sich eine ausgeprägte Vorfusskontusion zu (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/15, Urk. 7/20).
Die Erstbehandlung erfolgte am 8. Januar 2015 bei Dr. med.
A.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin (vgl. Urk. 7/7). Als dann er folgte am 9. Februar 2015 in der Radiologie der B.___ eine MR-Untersuchung des rechten Fusses ( Urk. 7/13), im Rahmen derer eine Fraktur ausgeschlossen wurde (vgl. Urk. 7/15). Bei trotz verschiedener medika mentöser und physiotherapeutischer Ansätze anhaltender Schwellung und persistierenden Schmerzen im Bereich des Mittelfusses äusserten die Ärzte im B.___ den Ver dacht auf ein Morbus Sudeck (komplexes regionales Schmerzsyn drom [CRPS]; vgl. Urk. 7/39). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetz lichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 7/3).
Am 2 6. Mai 2016 unter suchte Suva-Kreis arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, den Versicherten. Dr. C.___ gelangte in seiner Beurteilung zum Schluss, dass der Versicherte unter Berück sich tigung des Zumutbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % ar beits fähig sei. Der Endzustand sei jedoch noch nicht erreicht (vgl. Urk. 7/106). Es folgten eine neurologische und neurophysiologische ( Urk. 7/146), dermato lo gische ( Urk. 7/153 ; in klu sive Biopsie [ Urk. 7/178 ] ) sowie eine angiolog ische Abklärung ( Urk. 7/167). Vom 3. Ja nuar bis 2. Fe bruar 2018 war der Ver sicherte in der D.___ in stationärer Behand lung (vgl. Urk. 7/254). Die Ärzte in D.___ hielten eine er hebliche Symptomaus weitung fest und erachteten eine Verbesserung des Gesund heitszustandes durch weitere medizinische Massnahmen als nicht wahrscheinlich. Am 2 1. März 2018 fand eine weitere kreisärztliche Unter suchung bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, statt. Dr. E.___ hielt fest, dass von keinen weiteren Behandlungen eine namhafte Besserung des unfallbedingten Zustands erwartet werden könne. Er beurteilte den Versicherten in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten initial zu 50 % arbeitsfähi g, wobei eine Steigerung auf 75 % nach einem Monat und 100 % nach einem weite ren Monat zumutbar seien (vgl. Urk. 7/268). Gestützt darauf stellte die Suva das Taggeld und die Heilkos ten leis tungen per 3 1. Mai 2018 ein (vgl. Urk. 7/277). Mit Ver fügung vom 2 8. Mai 2018 gewährte die Suva dem Versicherten ab 1. Juni 2018 eine Invalidenrente von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10
% (vgl. Urk. 7/284). Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Juni 2018 ( Urk. 7/286) sowie ergänzend am 2 8. Juni 2 018 ( Urk. 7/29 3) unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. A.___ ( Urk. 7/292) Einsprache, welche die Suva mit Verfügung vom 6. Mai 2019 teilweise guthiess und den Rentensatz von 15 % auf 18 % erhöht ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 59 % sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Akten [Urk. 7/1-309]). Mit Verfügung vom 5. September 2019 wu rde dem Beschwerdeführer die Be schwer de antwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am
1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. Januar 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4 1.4.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4.2
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtli chen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzu weisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3). 1.5
1.5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versi che rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 6. Mai 2019 ( Urk.
2) ging die Beschwerde geg nerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die kreis ärzt liche Untersuchung vom 2 1. März 2018 ( Urk. 7/268) davon aus, dass der Be schwer de führer unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils in einer ange passten Tätigkeit einen Invalidenlohn in der Höhe von Fr. 61'553.-- erzielen könne, ent sprechend ein Invaliditätsgrad von 18 % resultiere. Ferner stehe ihm eine Integ ritätsentschädigung von 10 % zu. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2 4. Mai 2019 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, er benötige täglich mehrere Stunden Pause , um das Bein hoch zu lagern, sodass er die Schmerzen lindern könne. Hinzu komme die Tagesmüdigkeit, da er nachts aufgrund der Schmerzen nicht schlafen könne. Die Einsatzfähigkeit sei seitens des Kreisarztes viel zu optimistisch einge schätzt worden. Realistisch sei maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Hieraus resultiere eine Invaliditätsgrad von 59 %, mithin habe er Anspruch auf eine Rente in diesem Umfang. Ferner sei ihm eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen, leide er doch an erhebli ch en Schmerzen und sei die Gebrauchsfähigkeit des Fusses doch stark einge schränkt. 3. 3.1
Am 6. Januar 2015 fiel dem Beschwerdeführer beim Training eine Gewichtshantel (15 kg) auf den rechten Fuss. Dabei zog er sich eine Vorfusskontusion zu, wobei eine Fraktur habe ausgeschlossen werden können. Die am 9. Februar 2015 durch ge führte Magnetresonanztomographie (MRI ; vgl. Urk. 7/13 ) zeige eine subcutane Kontrastaufnahme im Sinne eines posttraumatischen Hämatoms sowie ein Kno chen marksödem. Auf eine arteriovenöse Fis tel gebe es keine Hinweise. Dr. med. F.___ , FMH Chirurgie, empfahl die Aufnahme einer Physio therapie zur Förderung der Resorption (vgl. Arz tbericht vom 3. März 2015, Urk. 7/15).
Bei persistierender Schwellung und Schmerzen im Bereich des rechten Vorfusses konsultierte der Beschwerdeführer die Ärzte der Orthopädie im B.___ . Diese beschrieben
ein leicht livide verfärbtes Integument mit ausgeprägter Schwellung im Mittel- und Vorfussbereich bis zu den Grundgelenken reichend. Die Schwel lung sei druckdolent. Es werde die Ruhigstellung in einem Unterschenkelgehgips empfohlen (vgl. Arztbericht vom 1 7. April 2015, Urk. 7/20). Der Verlauf war regel recht
(vgl. Arztbericht vom 9. Juni 2015, Urk. 7/30). Bei residueller Schwel lung und persistierenden Schmerzen äusserten die Orthopäden im B.___
de n Ver dacht auf ein Morbus Sudeck (CRPS)
und empfahlen eine rheuma to logische Abklärung (vgl. Arztbericht vom 2 9. Juli 2015, Urk. 7/39). Am 1 5. September 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Rheumatologie im B.___ unter sucht. Die Ärzte konstatierten, klinisch zeige sich eine Hyperalgesie, eine Verän derung des Hautkolorits mit bläulicher Verfärbung und eine verminderte Beweg lichkeit des rechten Fusses. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine CRPS (vgl. Urk. 7/52). Es folgte eine erneute radiologische Abklärung (vgl. MRI vom 17.
März 2016 , Urk. 7/98) . Die Ärzte der Rheumatologie B.___ hielten fest, es zeige sich eine ödematöse Schwellung mit deutlicher Progredienz im Bereich des Fussrückens rechts bei unauffälligem Knochenstatus . Aus rheumatologischer Sicht sei eine stationäre Behandlung zu empfehlen. Eine solche könne sich der Beschwerdeführer aufgrund negativer Assoziationen mit dem Spitalklima jedoch nicht vorstellen (vgl. Arztberichte vom 2 3. März 2016 [ Urk. 7/96], 2 2. Juni 2016 [ Urk. 7/121]) . 3.2
Am 2 6. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer von Dr. C.___
kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 7/106). Er beurteilte die noch vorhandenen Beschwerden im Bereich des rechten Fusses als unfallkausal. Ein Endzustand sei noch nicht erreicht. Von weiteren Behandlungen könne noch eine gewisse Verbesserung erwartet werden. Dr. C.___ attestierte dem Beschwer de führer ab Untersuchungs datum eine 100%ige Arbeits fähigkeit unter Berück sich tigung des folgenden Zumut barkeitsprofils: leichte Tätig keiten ohne repetitiv zurückzulegende Geh stre ck en über 50 m, ohne repeti ti ves Treppengehen, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelän de und ohne repetitive kniende, kauernd und hockende Arbeiten. Die Arbeits fähig keit in der angestammten Tätig keit als Bauarbeiter sei nicht mehr gegeben und werde voraussichtlich auch nicht mehr erreicht werden. 3.3
Trotz fortgeführter Physiotherapie habe sich keine Symptombesserung eingestellt, berichteten in der Folge die Rheumatologen des B.___ . Klinisch imponiere nach wie vor eine deut li che, druckdolente Rötung und Schwellung im Bereich des laterodorsalen Fuss rückens auf der recht en Seite (vgl. Arztbericht vom 7. Dezem ber 2016, Urk. 7/136 ). Bei unveränderter Symptomatik wurde am 2 7. Dezember 2016 ein weiteres MRI angefertigt (vgl. Urk. 7/142). Die Rheumatologen des B.___ konstatierten eine leichte Tenovaginitis der Strecksehen des II bis IV Strahls am rechten Fuss sowie ein im Vergleich zum März 2016 nur minimal regredientes Weichteilödem am Fussrücken, subcutan betont. Zudem bestehe ein unspezifisches minimales Knochenmarksödem im Os cuboideum sowie am TMT IV-Gelenk. Aufgrund des für ein CRPS untypischen Verlaufs mit lokalisiertem Befund und fehlender Besserung in den letzten sechs bis neun Monaten Physio therapie erachteten die Rheumatologen eine nochmalige Laboruntersuchung und eine neurophysiologische sowie eine dermatologische Untersuchung für ange zeigt (vgl. Arztbericht vom 1 0. Januar 2017, Urk. 7/143). Es erfolgte eine Unter suchung der peripheren Ner ven beteiligung bei Verdacht auf CRPS Typ I des rechten Fusses , die jedoch gemäss G.___ des B.___
ein weit gehend unauffälliges Ergebnis aller untersuchten peripheren Nerven gezeigt habe. Basierend auf aktuellen neuro physiologischen Ergebnissen könne eine peri pher neurologische Ursache für das Defizit der Sensibilität sowie der reduzierten Motorik des rechten Fusses ausgeschlossen w erden (vgl. Arztbericht vom 20. Ja nuar 2017, Urk. 7/146). 3.4
Zur Beurteilung der bestehenden schmerzhaften Rötung und Schwellung im Bereich des rechten Fussrückens fand am 7. Februar 2017 eine dermatologische Abklärung im H.___ statt. Die Ärzte konstatierten, es zeige sich am Fussrücken rechts im Vergleich zu links eine unscharf begrenzte Rötung und Schwellung. Dieser Bereich sei druckempfindlich und überwärmt. Eine epidermale Beteiligung liege keine vor und es seien auch keine Bläschen und Pusteln zu sehen. Das restliche Integument sei unauffällig. Eine dermatologische Diagnose stehe eher nicht im Vordergrund. Zur Abklärung ei ner Zellulitis, Fas ziitis oder Pannikulitis sei eine Biopsie notwen dig (vgl. Arztbericht vom 7. Fe b ru ar 2017, Urk. 7/153). Die Rheumatologen des B.___
hielten i n ihrem Ver laufs bericht vom 21 . April 2017 ( Urk. 7/160) fest, es bestünden keine Anhalts punkte mehr auf ein florides CRPS. Nicht passend sei insbesondere die umschrie bene, lokalisierte Rötung und persistierende Schwellung über dem Fussrücken 26
Monate nach dem auslösenden Ereignis. Sie empfahlen eine angiologische Abklä rung sowie die Durchführung der Biopsie. Ferner wiesen sie den Beschwerde führer abermals auf eine stationäre Rehabilitation hin, wobei dieser eine solche erneut kategorisch abgelehnt habe. 3.5
Zum Ausschluss einer Phlebothrombose der rechten unteren Extremität begab sich der Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2017 in die angiologische Konsultation ins H.___ (vgl. Urk. 7/167). Die Ärzte verzeichn eten keine Hinw e ise auf eine Ob struktion des Leit- und Stammvenensystems auf der rechten Seite. Klinisch liege ein einseitiges sekundäres (posttraumatis ch) bedingtes Lymphödem Stadium I vor. Es werde eine Kompressionsbehandlung mit einem Kompressionsstrumpf em pfoh len. Aufgrund der Schmerzen soll der Beschwerdeführer diesen nach zwei Wochen jedoch wieder weggelassen haben (vgl. Arztbericht vom 2 5. Juli 2017 [Urk. 7/171], Bericht vom 1. September 2017 [ Urk. 7/179]). Am 2 5. August 2017 wurde am H.___ die Biopsie durchgeführt (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/180). Diese ergab, dass histologisch kleine, dilatierte Gefässe im Korium mit Aus gussthromben im Sinne eines Sludge-Phänomens im Vordergrund stünden . Dieses histologische Bild lasse in erster Linie an eine Erkrankung aus dem Formenkreis der Kryo glo bu linämien vermuten. Eine Pannikulitis sei nicht nach weisbar. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte für ein Wells-Syndrom oder eine Intimafibrose . Ein sehr spätes fibrosiertes Stadium eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms könne jedoch histologisch nicht ausgeschlossen werden (vgl. Dermato histo logischer Be fund vom 3 0. August 2017, Urk. 7/188). Im Folgenden kam es zu einer deutlichen Progredienz der Schmerzen sowie zu einer Wundhei lungsstörung nach der Biop sie . Eine stationäre muskuloskelettale Rehabilitation wurde erst nach ab ge schlossener Wundheilung empfo hlen (vgl. Arztbericht vom 3 0. Oktober 2017, Urk. 7/222 ). Unter einer Vakuumsystem-Therapie soll es zu einer kontinuier lichen Heilung gekommen sein , sodass die Wunde am 2 4. No vember 2017 praktisch geschlossen und vernarbt gewesen sei (vgl. Ärztliches Triagekonsilium der D.___ vom 2 7. November 2017, Urk. 7/228). 3.6
Vom 3. Januar bis 2. Februar 2018 war der Beschwerdeführer in der D.___ hospitalisiert. Die Ärzte in D.___ erachteten die Kriterien für die Dia gno se eines CRPS als nicht erfüllt. Sie gingen von einem c hronifizierte n Schmerz syndrom aus , das sich absolut therapieresistent zeige. Während des stationären Aufenthalts sei es nicht gelungen, einen therapeutischen Ansatz zu erarbeiten, der die Beschwerden verbessert hätte.
Anlässlich der während der Rehabilitation erfolgte n psychosomatische n Ab kl ä rung habe sich im Zusammenhang mit der anhaltenden Schmerz problematik eine ängstliche und negativistische Haltung, Verunsicherung und dysfunktionale Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit deutlichem Schonverhalten gezeigt. Der Beschwerdeführer habe diffuse Vorste llungen und Ängste bezüglich des Fuss es , welche womöglich zu seinem passiven Therapieverhalten beigetragen hät ten. Alle gemachten Abklärungen und Diagnostik hätten nie eine somatische Ursache für die umschriebene Schwellung und die Schmerzen zu erklären ver mö gen. Es sei zu spüren, dass sich der Beschwerdeführer mit der Diagnose eines CRPS arrangiert habe, im festen Glauben daran, dass es keine Verbesserung geben könne und eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit die Folge sei. Ferner hätten ihm die immer wieder unterschiedlichen medizinischen Aussagen und der langwierige klinische Verlauf emotional zugesetzt. Als psychosoziale Belastungsfaktoren seien die Arbeits losigkeit, die geringe berufliche Qualifikation sowie die finan zi el len Sorgen (Vater von vier Kindern) zu nennen. Folglich sei bei dem vor lie gen den Beschwerdebild von einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Ausweitung der Symptome im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus zuge hen. Die Ärzte der D.___ konstatierten, das Ausmass der de mon s trierten Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Ab klä rungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht ungenügend erklären. Der Be schwerdeführer zeige ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten sowie eine erhebliche Symptomausweitung. Die Beschreibung der Schmerzen sei undif ferenziert gewesen, das Schmerzverhalten nicht adäquat. Es sei davon aus zuge hen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden kön nen, als bei den Leistungs tests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der phy sischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren kör per lichen Belastbarkeit nur teil weise verwertbar. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeits relevante Leistungsminderung. Von weite ren medizinischen Massnahmen seien keine Verbesserungen des Gesundheits zustands mehr zu erwarten. Unter Be rück sichtigung der objektivierbaren Unfall folgen hielten die Ärzte folgendes Zu mut bar keitsprofil fest: mindestens leicht bis mittelschwere Arbeit, wechsel be lastend ( Urk. 7/254 S. 2- 5 ). 3.7
Am 2 1. März 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut kreisärztlich untersucht (vgl. Urk. 7/268). Dr. E.___ führte aus, die geltend gemachten Beschwerden seien mit mindestens überwiegender Wahrscheinl ichkeit auf das Ereignis vom 6. Ja nuar 2015 zurückzuführen. Von weiteren Behandlungen seien keine nam haften Bes serungen des unfallbedingten Gesundheitszustands zu erwarten. In Anbetracht der Unfallfolgen seien dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten und Ver rich tungen mit vorwiegend im Sitzen ausgeübten Arbeiten zumutbar. Not wen dige Pausen aus der sitzenden Haltung zu r Verbesserung der Zirkulation des lin ken Beines entsprä chen im Wesentlichen den normalen Arbeitspausen bei sitzenden Tätigkeiten wie vormittägliche Pausen (Znüni), Mittagspausen und nach mittäg lichen Pausen (Zvieri) sowie das Aufstehen, um kurzfristige Tätig kei ten im Stehen auszuüben. Für sitzende Tätigkeiten würden keine Gewichts limiten bestehen. Unter Berücksichtigung einer über dreijährigen Abwesenheit vom Arbeitsalltag könne mit einer initialen Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Untersu chungs datum der Ar beits versuch begonnen werden. Nach einem Monat sei eine Steigerung auf 75 %, nach einem weiteren Monat eine Steigerung auf 100 % zumutbar. 3.8
Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdeführer die Stellung nahme von Dr. A.___ vom 2 3. Juni 2017 (recte: 2018) zu den Akten (vgl. Urk. 7/292). Dr. A.___ präzisierte, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Fussverletzung nicht mehr im Stande, Arbeiten auszuführen, welche mit Be las tung en der Beine einhergehen würden. Rein theoretisch vorstellbar seien leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Belastung der Beine. Der Be schwer de führer weise jedoch keine Fähigkeiten auf, welche es ihm erlauben würden, eine solche theoretische Tätigkeit auszuführen. 4. 4.1
Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. E.___ am 2 1. März 2018 die Heilbehandlung mit Schreiben vom 3. Mai 2018 ( Urk. 7/277) abschloss und die Rentenprüfung einleitete, wird nicht be strit ten und ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht zu bean standen (vgl. E. 3.6-3.7 hiervor).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit d es Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Fallab schlusses ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2, E. 3.6-3.8). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die kreis ärztliche Beurteilung vom 21. März 2018 und das darin definierte Zumutbar keitsprofil (E. 3.7). 4.2
Der Untersuchungsbericht von Dr. E.___ vom 2 1. März 2018 wurde von einem Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates er stattet, beruht auf allseitigen Untersuchun gen des Beschwerdeführers (Urk. 7/268 S. 6 ), berücksichtigt auch die von ihm geklagten Beschwerden (Urk. 7/268 S. 5 ), wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben ( Urk. 7/268 S. 1-5 ), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schluss folgerungen des Experten wurden begründet ( Urk. 7/268 S. 7 ). Damit erfüllt der kreisärztl iche Untersuchungsbericht vom 2 1. März 201 8
grundsätzlich die Voraussetzungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.5 ). 4.3
D ie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ vom 2 1. März 2018 ist anhand der Vorakten nachvollziehbar und das erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht. Die Ein schätzung von Dr. E.___ stimmt insbesondere auch mit dem angegebenen Belastungsprofil
von Dr. A.___
überein , wonach der Beschwerdeführer keine die Beine belastende Arbeiten ausführen könne .
Zu diesen Arbeiten gehör ten unter anderem Ar beiten mit langen Gehstrecken oder schwere m Heben bzw. Tragen, langem Aus harren in der gleichen Position bzw. Arbeiten nur im Sitzen oder nur im Stehen (vgl. Urk. 7/292, E. 3. 8 hiervor). Ein dem von Dr. E.___ beschriebenen ver gleichbares Zumut barkeitsprofil formulierte bereits Dr. C.___ im Rahmen der ersten kreisärztlichen Untersuchung im Mai 2016 (vgl. E. 3.2) und auch die Ärzte der D.___ erachteten leichte bis mittelschwere Arbeiten, wechsel belastend, zumut bar (vgl. E. 3.6 in fine ). Schliesslich vermag der Beschwer de führer mit seinem Vorbrin gen eines erhöhten Pausenbedarfs (Urk. 1 S. 5 ) nichts zu seinen Guns ten abzuleiten, wurde dies von Dr. E.___
doch explizit berück sichtigt und im Rahmen der üblichen Arbeitspausen bei sitzenden Tätigkeiten für genügend beurteilt (E. 3.7). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tages müdigkeit zufolge eines durch Schmerzen gestörten Schlafs ergibt sich nicht aus den vorliegenden medizinischen Akten und ist nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen . Im Austrittsbe richt der D.___ wu rden Durchschlafstörungen zwar festgehalten (vgl. Urk. 7/254 S. 10), ein daraus resul tierender über die üblichen Arbeitspausen hinausgehender Pausenbedarf ergibt sich
aber nicht.
Es ist somit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer l eiden s angepassten Tätigkeit aus zu gehen. 5. 5.1
Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen (Fr. 74’750 .--) gestützt auf die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers (vgl. Urk. 7/122) , was nicht strittig ist.
5.3
Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin mittels der DAP-Methode auf Fr. 61’553 .-- fest ( Urk. 2 S. 7 ) , was nicht zu beanstanden ist .
Wie die Beschwerdegegnerin zu treffend feststellte (Urk. 2 S. 7 ), handelt es sich bei den fünf ausgewählten Ar beits plätzen als E lektrokontrolleur, Montagearbeiter, Pro duk tions mitarbeiter ( Qua li tätskontrolleur), Hilfsarbeiter (Produktions mitar beiter) und Büroan ge stel lter (Büroverkauf) ( vgl. Urk. 7/280 ) um leichte bis sehr leichte, vorwiegend sitzen de Tätigkeiten. Gestützt auf das von Kreisarzt Dr. E.___ erstellte Zumutbar keitsprofil kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwer de führer die kör per lichen Anforderungen dieser Stellen grundsätzlich erfüllt. Ins besondere ist es ihm möglich, selten
eine Tätigkeit bis zu 30 Minuten stehend aus zuführen, manchmal vornüber geneigt zu sitzen und selten
Geh distanzen bis 50 m zurückzulegen sowie Lasten bis 5 kg bis Lendenhöhe zu tragen und oft mit leicht/feinmotorischen Gegenständen zu hantieren (vgl. DAP-Nr. 8080, DAP-Nr. 338503, DAP-Nr. 8326, DAP-Nr. 9640064, DAP-Nr. 10663).
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er verfüge nicht über die notwen di gen Fähigkeiten für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ( Urk. 1 S . 5 ) und diesbezüglich auf die Stellungnahme von Dr.
A.___ vom Juni 2018 ver wies (vgl. E. 3.8), ist dem entgegenzuhalten, dass
körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind . Im Übrigen sind die Ausbildungsanforderungen in den vorliegenden ausgewählten Arbeitsplätzen ein Abschluss der Grund schule oder eine Anlehre. Der Beschwerde führer verfügt zwar über keinen Lehr abschluss, absolvierte jedoch eine Anlehre als Maler
(vgl. Urk. 7/80) . Danach fand er Anstellungen als Lagermitarbeiter, Monteur , Sachbe ar beiter Verkaufsinnen dienst und Disponent (vgl. Lebenslauf, Urk. 7/80/5-7). Demzufolge verfügt er in verschiedenen Hilfstätigkeiten über angelernte, prak ti sche berufliche Erfahrung. 5 .4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'750.-- (vgl. E. 5.2 ) und einem Invali den einkommen von Fr. 61 ’ 553 .-- resultiert eine unfallbedingte Er werbs einbusse von Fr. 13'197.-- , was einem Invaliditätsgrad von 17,7 % entspricht und einen Rentenanspruch zum Rentensatz von 18 %
ergibt (vgl. E. 1.3 und E. 1.4.1). 6. 6.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 6.2
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilwei ser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 6.3
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.4
In der Tabelle 2, «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Ex tre mitäten», wird in Bezug auf die Sprunggelenke und den Mittelfuss Folgendes festgehalten: - oberes steif im rechten Winkel, 15 % - steif in starkem Spitzfuss, 20 % - Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken, z.B. nach Calcaneusfraktur (USG-Arthrodese), 5-30 % - subtalare Arthrodese, 15 % - schmerzhafte Funktionsstörung nach Luxationsfrakturen im Lisfranc oder Mittelfussfrakturen, 10-20 % 6.5
Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Kreisarzt Dr. E.___ vom 2 1. März 2018 (vgl. Urk. 7/267). Dr. E.___ notierte unter Bezugnahme auf das Ereignis vom
6. Januar 2015 eine bleibende Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Fusses und veran schlagte gestützt auf die Tabelle 2 der SUVA (Integritätsschaden bei Funk tions störungen an den unteren Extremitäten) den Integritätsschaden bei fehlen der knöcherner Beteiligung auf 10 %. Er wies darauf hin, dass s eitens des Stütz appa rats keine morpho logische Ver änderung
bestehe und die Funktions störung einzig auf Weichteilveränderungen im Vorfussbereich beruhe. Der gesamte rechte Fuss sei gleichmässig geschwollen, nicht gerötet und nicht überwärmt. Druck schmer zen würden über dem gesamten Fussrücken bestehen. Die Dorsal-/ Plantarflexion des oberen Sprunggelenks betrage rechts 10-0-10° und links 20-0-50° . Im Zuge der Beweglichkeitsprüfung im Sprunggelenk und in den Zehengelenken sei es zu einer massiven Schmerzzunahme gekommen (Urk. 7/268 S. 6). Die Beurteilung durch Dr. E.___ ist nachvollziehbar und plausibel begründet und insgesamt überzeugend.
Soweit der Be schwerde führer geltend machte, ihm sei aufgrund der erheblichen Schmerzen eine Integritäts ent schädigung am oberen Rand bei 20 % zuzusprechen ( Urk. 1 S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass die Integritätsent schädi gung lediglich anhand des medizinischen Befundes bemessen wird und subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (vgl. BGE 115 V 147 E. 1 ). Im Übrigen hat Dr. E.___ die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit des Fusses sowie die vorhan de nen Schmerzen in seiner Beurteilung berücksichtigt. Darauf ist abzustellen, zumal der Beschwerdeführer keine davon abweichende ärztliche Einschätzung vorlegte .
Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin auf 10 % veranschlagte Integritätsschaden nicht zu beanstanden. 7.
Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2019 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler