Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1970, war seit dem 1. Mai 2010
bei der
Y.___ als Gastwirt angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Unfallversicherung) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 14. Februar 2016 zog sich der Versicherte bei einer tätlichen Auseinandersetzung ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma mit Riss-Quetschwunde und multiplen Kontusionen und Prellmarken im Gesicht zu (Urk. 8/ 4- 7 ). Die Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/ 73-74) und richtete ab dem 17. Februar 2016 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 41'400.-- ein Taggeld in der Höhe von Fr. 90.74 aus
(Urk. 8/ 47 ). 1.2
Mit E-Mail vom 21. September 2017 beanstandete der Versicherte den der Tag geldberechnung zugrundegelegten versicherten Verdienst als zu tief und ersuchte die Unfallversicherung um entsprechende Anpassung ex tunc (Urk. 8/227). Nach dem die Unfallversicherung diesem Begehren mit Schreiben vom 23. November 2017 nicht entsprochen hatte (Urk. 8/241), beantragte der Versicherte am 29. November 2017 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 8/246). Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 trat die Unfallversicherung auf das Gesuch des Versicherten um Korrektur der Taggeldabrechnungen für den Zeitraum vom 17. Februar 2016 bis 30. April 2017 nicht ein. D as Gesuch um Erhöhung des ver sicherten Verdienstes ab dem 1. Mai 2017 wies sie ab (Urk. 8/272). Die vom Ver sicherten dagegen erhobene Einsprache vom 29. März 2018 (Urk. 8/283) wurde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Unfallversicherung mit Einsprache entscheid vom 28. März 2019 den versicherten Verdienst auf Fr. 54'655.85 erhöhte und gestützt darauf ab dem 1. Mai 2017 ein Taggeld
in der Höhe von Fr. 119.79 festsetzte. Im Übrigen wies die Unfallversicherung die Einsprache ab und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/365 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 16. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 28. März 2019 sei aufzuheben und es sei der versicherte Jahresverdienst ab Unfalldatum auf Fr. 67'377.-- ( richtig wohl : Fr. 67'663.10 [Urk. 1 S. 5-6 Rn 8]) festzusetzen. Eventuell sei die Unfallversicherung zu ver pflichten, eine einsprachefähige Verfügung betreffend Festsetzung des versicher ten Verdienstes für den Zeitraum vom 14. Februar 2016 bis 30. April 2017 zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2019 beantragte
die Beschwerdegegnerin , es sei den Taggeldleistungen ein orts- und branchenübli cher versicherter Verdienst von Fr. 67'663.10 zugrunde zu legen. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9), woraufhin der Beschwerdeführer
in seiner Replik vom 29. August 2019 mitteilte, die Beschwerdegegnerin habe den versicherten Verdienst per 1. Mai 2017 ange passt und die entsprechenden Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 21'696.-- bereits geleistet (Urk. 10). Mit Dupli k vom 20. September 2019 hielt die Beschwer degegnerin an ihren Anträgen fest ( Urk. 14 ) , was dem Beschwerdeführer
am
23. September 2019 angezeigt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
14. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1).
Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfä hig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 UVG ein Taggeld zu (Abs. 1), wobei der Taggeldanspruch am 3. Tag nach dem Unfalltag entsteht (Abs. 2).
Das Taggeld beträgt laut Art. 17 Abs. 1 UVG bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes und wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entspre chend gekürzt. Der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV als versicher ter Verdienst, wobei jener grund sätzlich dem massgebenden Lohn nach der Bun desgesetzgebung über die AHV entspricht (Art. 22 Abs. 2 UVV). Für mitarbei tende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter gilt insofern eine Sonderregelung, als bei ihnen mindestens der berufs- und ortsübli che Lohn berücksichtigt wird ( Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV). Nach Art. 25 Abs. 1 UVV wird das Taggeld nach der in Anhang 2 enthaltenen verbindlichen Formel berechnet und für alle Tage, einschliesslich Sonn- und Feiertage ausge richtet. Mithin wird der versicherte Jahresverdienst durch 365 geteilt und mit 80 % mul tipliziert. 1.3
Taggelder der Unfallversicherung können in einem formlosen Verfahren zuge sprochen werden (Art. 124 UVV e contrario in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 ATSG ). Der im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG erlassene Ent scheid zeich net sich dadurch aus, dass er – allenfalls nach einer bestimmten Frist – i n Rechtskraft erwächst. Er kann dann nicht mehr angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 mit weiteren Hin weisen). Wen n die rechts s uchende Person eine Taggeldabrechnung der Unfallver sicherung beanstanden will, kann sie innert einer 90-tägigen Prüfungs- und Überlegungsfrist eine anfechtbare Verfügung verlangen, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes (Urteil e des Bundesgerichts 8C_340/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.2 und 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 mit weiteren Hin weisen). 2.
2.1
Ausser Frage steht vorliegend ein
auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % basie render Taggeldanspruch des Beschwerdeführer s ab dem 17. Februar 201 6. Nach dem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort die beschwerdeweise beantragte Erhöhung des versicherten Verdiens tes auf Fr. 67'663.10 anerkannt hatte (Urk. 7 S. 2 und S. 4) ,
passte sie die Taggeldhöhe in Wiedererwägung ihres Einspracheentscheides lite pendente rückwirkend per 1. Mai 2017 an und leistete eine entsprechende Nachzahlung . Gestützt darauf hielt der Beschwerdeführer nur noch insofern an seinem Rechtsbegehren fest, als er eine Erhöhung des versicher ten Verdienstes ab Unfalldatum bis zum 30. April 2017 und eventualiter eine einsprachefähige Verfügung betreffend die Festsetzung des versicherten Ver dienstes für diesen Zeitraum beantragte (Urk. 10 S. 2).
Soweit der Taggeldan spruch ab 1. Mai 2017 betroffen ist, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstands los geworden abzuschreiben.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführer s bezüglich des Taggeldanspruchs vom 17. Februar 2016 bis 30. April 2017 eingetreten ist ( Urk. 2, Urk. 8/272). 2.2
Die Beschwerdegegnerin
vertritt diesbezüglich den Standpunkt , eine Anpassung der Taggeldleistungen könne frühestens per 1. Mai 2017 erfolgen, da die weiter zurückliegenden Taggeldabrechnungen
in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetz barer Anspruch auf Wiedererwägung bestehe, könne sie diesbezüglich nicht zu einer anfechtbaren Verfügung angehalten werden (Urk. 2 S. 6 Rn 20-22). Der Beschwerdeführer habe seinen früheren Mitinhaber, Z.___ , am 10. Dezem ber 2016 als stellvertretenden Geschäftsführer mit allen Administrationsarbeiten sowie dem Einholen von bestimmten Informat ionen in der Angelegenheit Y.___ betraut, worunter auch die Entgegennahme der Taggeldabrechnun gen falle. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bereits am 13. März 2016 Rechtsanwalt Mark Glavas mandatiert, damit dieser seine Interessen wahrnehme. Der Bevollmächtigte in geschäftlichen Belangen, Z.___ , sei bezüglich die ser Mandatierung informiert und darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Taggeldzahlu ngen auf das Bankkonto der Y.___ überwiesen u nd die Abrechnungen an die Y.___ gesandt würden. Damit sei erstellt, dass die Lohnfortzahlung respektive die Versic herungsleistungen über die Y.___ abgewickelt wurden . Dies habe sich der Beschwerdeführer als Alleingesell schafter und einziger Geschäftsführer dieser Unternehmung in Personalunion hinsichtlich der Versicherungsleistungen vor dem
30. April 2017 anrechnen zu lassen (Urk. 7 S. 4 f. Rn 10 , Urk. 14 S. 3 Rn 2-3 ). 2.3
Dagegen bringt der
Beschwerdeführer vor , d ie Taggeldabrechnungen seien, bis auf diejenige vom 1. Februar 2017, nicht ihm, sondern seiner Arbeitgeberin zugestellt worden. Er habe sich für längere Zeit in Rehabilitation befunden und sei aufgrund seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als Geschäfts führer bei seiner Arbeitgeberin tätig gewesen. Somit seien ihm die Taggeldab rechnungen bis auf diejenige vom 1. Februar 2017 nicht eröffnet worden, mithin habe die Anfechtungsfrist von 90 Tagen auch nicht zu laufen
begonnen . Mit Gesuch vom 21. September 2017 sei die Frist jedenfalls eingehalten worden, um die Abrechnungen ab Unfallzeitpunkt anzufechten. Andernfalls wäre die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, hinsichtlich des versicherten Verdienstes für den Zeitraum vom Unfalltag bis zum 30. April 2017 eine einsprachefähige Ver fügung zu erlassen (Urk. 1 S. 6 Rn 10). Eine schriftliche Vollmacht an Z.___ mit Datum vom 10. Dezember 2016 finde sich weder im Aktenverzeichnis noch in den Unterlagen. So oder anders könne es sich nur um eine Vollmacht der Arbeitgeberin zu Gunsten von Z.___ handeln und nicht um eine Vollmacht für die persönlichen Belange des Beschwerdeführer s mit der Unfalltaggeldversi cherung. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die Vollmacht der Anwalts kanzlei Glavas berufe, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Taggeldabrechnungen nie an die damalige Rechtsvertretung zugestellt worden sei en (Urk. 10). 3.
3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Auszah lung des ersten Unfallt aggeldes rechtsanwaltlich vertreten war. So mandatierte er am 13. März 2016 Rechtsanwalt Mark Glavas betreffend «Vorfall vom 14. Februar 2016», der der Unfallversicherung die Vertretung am Folgetag anzeigte und sie zur Ausrichtung der Taggeldleistungen aufforderte (Urk. 8/37). Die Taggelder wurden daraufhin auf das Bankkonto der Arbeitgeberin des Beschwerdeführer s, die Y.___ , überwiesen und die Taggeldabrechnungen wurden
– mit Ausnahme derjenigen vom 1. Februar 2017, welche die Beschwerdegegnerin an die Privatadresse des Beschwerdeführer s sandte (Urk. 8/163) –
an die Y.___,
A.___ , B.___ , adressiert (Urk. 8/47, Urk. 8/77, Urk. 8/87, Urk. 8/100, Urk. 8/109, Urk. 8/115 Urk. 8/118, Urk. 8/128, Urk. 8/135, Urk. 8/143, Urk. 8/148, Urk. 8/167, Urk. 8/172, Urk. 8/181). Der Beschwerdefüh rer hat die auf das Konto seiner Arbeitgeberin ausbezahlten Taggelder erhalten;
etwas anderes bringt er jedenfalls nicht vor .
Als mit der Interessenwahrung des Beschwerdeführer s in dieser Angelegenheit beauftragtem Recht vertreter musste Rechtsanwalt Glavas
über die Zustellungsmodalitäten der Taggeldabrechnung en im Bilde sein . So ist denn auch der E-Mail der Unfallversicherung vom 17. März 2016 zu entnehmen, dass die Taggeldabrechnung der Y.___ zugestellt und der Rechtsanwalt des Beschwerdeführer s in dieser Angelegenheit informiert wor den sei (Urk. 8/45). Rechtsanwalt Glavas
opponierte – soweit ersichtlich – nicht gegen die Zustellung der Taggeldabrechnungen an die Y.___ . Ohne hin entspricht es gängiger Praxis, dass die Unfallversicherung bezüglich der Aus richtung des Taggeldes direkt mit dem Arbeitgeber korrespondiert und die Tag gelder während andauerndem Arbeitsverhältnis an den Arbeitgeber ausbezahlt (SSV, Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG, 4. Auflage, Aus gabe Mai 2017, S. 46; vgl. Art. 19 Abs. 2 ATSG und Art. 49 UVG). Bereits aus diesen Gründen verbietet sich der Schluss auf eine mangelhafte Eröffnung der Taggeldabrechnungen in der Zeitspanne vom 17. Februar 2016 bis 30. April 2017. 3. 2
Soweit der Beschwerdeführer auf eine ungenügende Bevollmächtigung von Z.___ und gestützt darauf auf eine mangelhafte Eröffnung der Taggeldabrech nungen schliesst (E. 2.3), kann ihm nur schon gestützt auf das so eben A usge führte nicht gefolgt werden. Aber auch angesichts der bei den Akten liegenden Vollmacht ergeben sich keine Zweifel daran, dass sich
Z.___ mit Wissen und Willen des Beschwerdeführer s um die administrativen Angelegenheiten
im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Taggeldes gekümmert hat .
Der Wortlaut der Vollmacht ist weit gefasst und lässt keinen Raum für die Interpretation des Beschwerdeführer s (vgl. E. 2.3) . So lässt sich daraus die Übertragung sämtlicher Administrations-Arbeiten sowie das Einholen von bestimmten Informationen in der Angelegenheit der Y.___ an Z.___
entnehmen (Urk. 8/19) .
In Einklang zu einer umfassenden Vollmacht stehen auch die Ausführungen aus
dem Protokoll des Verlaufsgesprächs des Case Managements der Beschwerdegeg nerin vom 8. Juni 2017 ,
wonach es dem Beschwerdeführer erst ab diesem Zeit punkt wieder zugemutet wurde, schrittweise die Verantwortung für den persön lichen Bereich wie Rechnungen, Terminplanung etc. zu übernehmen. So wurde festgehalten , dass d er
Beschwerdeführer
Informationen direkt empfangen und diese nur noch in
Kopie an Z.___ gehen sollen (Urk. 8/189). Fortan wurden die Taggeldabrechnungen dem
Beschwerdeführer
direkt zugestellt (vgl. Urk. 8/193). Dies spricht eindeutig für eine bis zumindest am 8. Juni 2017 andauernde
Bevollmächtigung von Z.___
für diese Belange . Ferner erkun digte sich
Z.___
am 13. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin hinsicht lich des Zeitpunktes der erstmaligen Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung und stellte dem Beschwerdeführer
eine Kopie dieses E-Mail s zu (Urk. 8/36). Ebenso bediente
Z.___ de n
Beschwerdeführer mit einer Kopie seines E-Mail s vom 19. März 2016, worin er der Beschwerdegegnerin eine neue Bank-Konto-Nummer für die Taggeldzahlungen übermittelte (Urk. 8/52).
Der Beschwer deführer war somit darüber informiert, dass Z.___
bezüglich seines Tag geldanspruches
als sein Vertreter gegenüber der Beschwerdegegnerin
auftr at, was
– m angels Intervention seinerseits – zumindest eine stillschweigende Duldungs vollmacht
begründet
hätte ( vgl. Watter , Basler Kommentar zum Obligationen recht, Art. 1-529 OR, 7. Auflage, N 16 zu Art. 33).
Z.___ war v on der Beschwerdegegnerin am 15. und am 17. März 2016 darüber in Kenntnis gesetzt worden , dass die Taggeldabrechnungen jeweils direkt
der
Y.___
zugestellt würden (Urk. 8/39 , Urk. 8/45 ). 3.3
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer das Wissen um die Zustellung der Taggeldabrechnungen an die Y.___ im Rahmen der von ihm erteilten Vollmacht ( en ) anrechnen lassen muss.
Eine mangelhafte Eröff nung gegenüber der Y.___ wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 4.
Dementsprechend ist erstellt, dass die den Zeitraum vom 17. Februar 2016 bis 30. April 2017 betreffenden Taggeldabrechnungen dem Beschwerdeführer kor rekt eröffnet wurden. Mit der formlosen Zustellung begann jeweils eine 90-tägige Prüfungs- und Überlegungsfrist, innert welcher es dem Beschwerdeführer
offen stand , eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Als sich der Beschwerdeführer
mit E-Mail vom 21. September 2017 (Urk. 8/227) erstmals gegen die Taggeldbe messung stellte , waren die Taggeld ab rechnungen im streitbetroffenen Zeitraum bereits in Rechtskraft erwachsen (E. 1.3) . Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Begehren um rückwirkende Anpassung der Taggeld leistungen ab dem Unfalltag bis zum 30. April 2017 sowie auch auf den Eventu alantrag auf Erlass einer einsprachefähigen Verfügung betreffend Festsetzung des versicherten Verdienstes in diesem Zeitraum nicht eingetreten ist.
Zu R echt nicht geltend gemacht wird von Seiten des Beschwerdeführer s
die Ent deckung
von neuen Tatsachen oder das Auffinden neuer Beweismittel nach Eröffnung der Taggeldabrechnungen , womit ein revisionsweises Zurückkommen auf die betreffenden Taggeldabrechnungen ausser Betracht fällt
( Art. 53 Abs. 1 ATSG e contrario ). Zu einer Wiedererwägung der Taggeldabrechnungen im streit betroffenen Zeitraum kann die Beschwerdegegnerin nicht verhalten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.1 mit Hin weis auf BGE 133 V 50 E. 4.1).
Diese Erwägungen haben die Abw eisung der B eschwerde zur Folge, soweit der Prozess nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Ges etzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer zwar bezüglich de s von ihm auf rechterhaltenen Rechtsbegehren s (vgl. E. 2.1). Der Beschwerdeerhebung war jedoch insofern Erfolg beschieden , als die Beschwerdegegnerin den geltend gemachten Taggelda nspruch ab dem 1. Mai 2017 pendente lite anerkannte . Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht gegenüber der Beschwerdegegnerin eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1' 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Der Beschwerdegegnerin steht als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keine Parteientschädigung zu (BGE 112 V 356 E.
6 S.
362 mit Hin weise n ; vgl. auch nicht publizierte E. 5b von BGE 127 V 176, Urteil U 329/99 vom 25. Juni 2001). Das Gericht beschliesst: Der Prozess wird hinsichtlich des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers ab dem
1. Mai 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, und erkennt: 1.
Im Übrigen wird d ie Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
14. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1).
Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfä hig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 UVG ein Taggeld zu (Abs. 1), wobei der Taggeldanspruch am 3. Tag nach dem Unfalltag entsteht (Abs. 2).
Das Taggeld beträgt laut Art. 17 Abs. 1 UVG bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes und wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entspre chend gekürzt. Der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV als versicher ter Verdienst, wobei jener grund sätzlich dem massgebenden Lohn nach der Bun desgesetzgebung über die AHV entspricht (Art. 22 Abs. 2 UVV). Für mitarbei tende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter gilt insofern eine Sonderregelung, als bei ihnen mindestens der berufs- und ortsübli che Lohn berücksichtigt wird ( Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV). Nach Art. 25 Abs. 1 UVV wird das Taggeld nach der in Anhang 2 enthaltenen verbindlichen Formel berechnet und für alle Tage, einschliesslich Sonn- und Feiertage ausge richtet. Mithin wird der versicherte Jahresverdienst durch 365 geteilt und mit 80 % mul tipliziert.
E. 1.3 Taggelder der Unfallversicherung können in einem formlosen Verfahren zuge sprochen werden (Art. 124 UVV e contrario in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 ATSG ). Der im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG erlassene Ent scheid zeich net sich dadurch aus, dass er – allenfalls nach einer bestimmten Frist – i n Rechtskraft erwächst. Er kann dann nicht mehr angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 mit weiteren Hin weisen). Wen n die rechts s uchende Person eine Taggeldabrechnung der Unfallver sicherung beanstanden will, kann sie innert einer 90-tägigen Prüfungs- und Überlegungsfrist eine anfechtbare Verfügung verlangen, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes (Urteil e des Bundesgerichts 8C_340/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.2 und 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 mit weiteren Hin weisen). 2.
2.1
Ausser Frage steht vorliegend ein
auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % basie render Taggeldanspruch des Beschwerdeführer s ab dem 17. Februar 201 6. Nach dem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort die beschwerdeweise beantragte Erhöhung des versicherten Verdiens tes auf Fr. 67'663.10 anerkannt hatte (Urk. 7 S. 2 und S. 4) ,
passte sie die Taggeldhöhe in Wiedererwägung ihres Einspracheentscheides lite pendente rückwirkend per 1. Mai 2017 an und leistete eine entsprechende Nachzahlung . Gestützt darauf hielt der Beschwerdeführer nur noch insofern an seinem Rechtsbegehren fest, als er eine Erhöhung des versicher ten Verdienstes ab Unfalldatum bis zum 30. April 2017 und eventualiter eine einsprachefähige Verfügung betreffend die Festsetzung des versicherten Ver dienstes für diesen Zeitraum beantragte (Urk. 10 S. 2).
Soweit der Taggeldan spruch ab 1. Mai 2017 betroffen ist, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstands los geworden abzuschreiben.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführer s bezüglich des Taggeldanspruchs vom 17. Februar 2016 bis 30. April 2017 eingetreten ist ( Urk. 2, Urk. 8/272). 2.2
Die Beschwerdegegnerin
vertritt diesbezüglich den Standpunkt , eine Anpassung der Taggeldleistungen könne frühestens per 1. Mai 2017 erfolgen, da die weiter zurückliegenden Taggeldabrechnungen
in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetz barer Anspruch auf Wiedererwägung bestehe, könne sie diesbezüglich nicht zu einer anfechtbaren Verfügung angehalten werden (Urk. 2 S. 6 Rn 20-22). Der Beschwerdeführer habe seinen früheren Mitinhaber, Z.___ , am 10. Dezem ber 2016 als stellvertretenden Geschäftsführer mit allen Administrationsarbeiten sowie dem Einholen von bestimmten Informat ionen in der Angelegenheit Y.___ betraut, worunter auch die Entgegennahme der Taggeldabrechnun gen falle. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bereits am 13. März 2016 Rechtsanwalt Mark Glavas mandatiert, damit dieser seine Interessen wahrnehme. Der Bevollmächtigte in geschäftlichen Belangen, Z.___ , sei bezüglich die ser Mandatierung informiert und darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Taggeldzahlu ngen auf das Bankkonto der Y.___ überwiesen u nd die Abrechnungen an die Y.___ gesandt würden. Damit sei erstellt, dass die Lohnfortzahlung respektive die Versic herungsleistungen über die Y.___ abgewickelt wurden . Dies habe sich der Beschwerdeführer als Alleingesell schafter und einziger Geschäftsführer dieser Unternehmung in Personalunion hinsichtlich der Versicherungsleistungen vor dem
30. April 2017 anrechnen zu lassen (Urk. 7 S. 4 f. Rn 10 , Urk. 14 S. 3 Rn 2-3 ). 2.3
Dagegen bringt der
Beschwerdeführer vor , d ie Taggeldabrechnungen seien, bis auf diejenige vom 1. Februar 2017, nicht ihm, sondern seiner Arbeitgeberin zugestellt worden. Er habe sich für längere Zeit in Rehabilitation befunden und sei aufgrund seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als Geschäfts führer bei seiner Arbeitgeberin tätig gewesen. Somit seien ihm die Taggeldab rechnungen bis auf diejenige vom 1. Februar 2017 nicht eröffnet worden, mithin habe die Anfechtungsfrist von 90 Tagen auch nicht zu laufen
begonnen . Mit Gesuch vom 21. September 2017 sei die Frist jedenfalls eingehalten worden, um die Abrechnungen ab Unfallzeitpunkt anzufechten. Andernfalls wäre die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, hinsichtlich des versicherten Verdienstes für den Zeitraum vom Unfalltag bis zum 30. April 2017 eine einsprachefähige Ver fügung zu erlassen (Urk. 1 S. 6 Rn 10). Eine schriftliche Vollmacht an Z.___ mit Datum vom 10. Dezember 2016 finde sich weder im Aktenverzeichnis noch in den Unterlagen. So oder anders könne es sich nur um eine Vollmacht der Arbeitgeberin zu Gunsten von Z.___ handeln und nicht um eine Vollmacht für die persönlichen Belange des Beschwerdeführer s mit der Unfalltaggeldversi cherung. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die Vollmacht der Anwalts kanzlei Glavas berufe, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Taggeldabrechnungen nie an die damalige Rechtsvertretung zugestellt worden sei en (Urk. 10). 3.
3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Auszah lung des ersten Unfallt aggeldes rechtsanwaltlich vertreten war. So mandatierte er am 13. März 2016 Rechtsanwalt Mark Glavas betreffend «Vorfall vom 14. Februar 2016», der der Unfallversicherung die Vertretung am Folgetag anzeigte und sie zur Ausrichtung der Taggeldleistungen aufforderte (Urk. 8/37). Die Taggelder wurden daraufhin auf das Bankkonto der Arbeitgeberin des Beschwerdeführer s, die Y.___ , überwiesen und die Taggeldabrechnungen wurden
– mit Ausnahme derjenigen vom 1. Februar 2017, welche die Beschwerdegegnerin an die Privatadresse des Beschwerdeführer s sandte (Urk. 8/163) –
an die Y.___,
A.___ , B.___ , adressiert (Urk. 8/47, Urk. 8/77, Urk. 8/87, Urk. 8/100, Urk. 8/109, Urk. 8/115 Urk. 8/118, Urk. 8/128, Urk. 8/135, Urk. 8/143, Urk. 8/148, Urk. 8/167, Urk. 8/172, Urk. 8/181). Der Beschwerdefüh rer hat die auf das Konto seiner Arbeitgeberin ausbezahlten Taggelder erhalten;
etwas anderes bringt er jedenfalls nicht vor .
Als mit der Interessenwahrung des Beschwerdeführer s in dieser Angelegenheit beauftragtem Recht vertreter musste Rechtsanwalt Glavas
über die Zustellungsmodalitäten der Taggeldabrechnung en im Bilde sein . So ist denn auch der E-Mail der Unfallversicherung vom 17. März 2016 zu entnehmen, dass die Taggeldabrechnung der Y.___ zugestellt und der Rechtsanwalt des Beschwerdeführer s in dieser Angelegenheit informiert wor den sei (Urk. 8/45). Rechtsanwalt Glavas
opponierte – soweit ersichtlich – nicht gegen die Zustellung der Taggeldabrechnungen an die Y.___ . Ohne hin entspricht es gängiger Praxis, dass die Unfallversicherung bezüglich der Aus richtung des Taggeldes direkt mit dem Arbeitgeber korrespondiert und die Tag gelder während andauerndem Arbeitsverhältnis an den Arbeitgeber ausbezahlt (SSV, Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG, 4. Auflage, Aus gabe Mai 2017, S. 46; vgl. Art. 19 Abs. 2 ATSG und Art. 49 UVG). Bereits aus diesen Gründen verbietet sich der Schluss auf eine mangelhafte Eröffnung der Taggeldabrechnungen in der Zeitspanne vom 17. Februar 2016 bis 30. April 2017. 3. 2
Soweit der Beschwerdeführer auf eine ungenügende Bevollmächtigung von Z.___ und gestützt darauf auf eine mangelhafte Eröffnung der Taggeldabrech nungen schliesst (E. 2.3), kann ihm nur schon gestützt auf das so eben A usge führte nicht gefolgt werden. Aber auch angesichts der bei den Akten liegenden Vollmacht ergeben sich keine Zweifel daran, dass sich
Z.___ mit Wissen und Willen des Beschwerdeführer s um die administrativen Angelegenheiten
im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Taggeldes gekümmert hat .
Der Wortlaut der Vollmacht ist weit gefasst und lässt keinen Raum für die Interpretation des Beschwerdeführer s (vgl. E. 2.3) . So lässt sich daraus die Übertragung sämtlicher Administrations-Arbeiten sowie das Einholen von bestimmten Informationen in der Angelegenheit der Y.___ an Z.___
entnehmen (Urk. 8/19) .
In Einklang zu einer umfassenden Vollmacht stehen auch die Ausführungen aus
dem Protokoll des Verlaufsgesprächs des Case Managements der Beschwerdegeg nerin vom 8. Juni 2017 ,
wonach es dem Beschwerdeführer erst ab diesem Zeit punkt wieder zugemutet wurde, schrittweise die Verantwortung für den persön lichen Bereich wie Rechnungen, Terminplanung etc. zu übernehmen. So wurde festgehalten , dass d er
Beschwerdeführer
Informationen direkt empfangen und diese nur noch in
Kopie an Z.___ gehen sollen (Urk. 8/189). Fortan wurden die Taggeldabrechnungen dem
Beschwerdeführer
direkt zugestellt (vgl. Urk. 8/193). Dies spricht eindeutig für eine bis zumindest am 8. Juni 2017 andauernde
Bevollmächtigung von Z.___
für diese Belange . Ferner erkun digte sich
Z.___
am 13. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin hinsicht lich des Zeitpunktes der erstmaligen Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung und stellte dem Beschwerdeführer
eine Kopie dieses E-Mail s zu (Urk. 8/36). Ebenso bediente
Z.___ de n
Beschwerdeführer mit einer Kopie seines E-Mail s vom 19. März 2016, worin er der Beschwerdegegnerin eine neue Bank-Konto-Nummer für die Taggeldzahlungen übermittelte (Urk. 8/52).
Der Beschwer deführer war somit darüber informiert, dass Z.___
bezüglich seines Tag geldanspruches
als sein Vertreter gegenüber der Beschwerdegegnerin
auftr at, was
– m angels Intervention seinerseits – zumindest eine stillschweigende Duldungs vollmacht
begründet
hätte ( vgl. Watter , Basler Kommentar zum Obligationen recht, Art. 1-529 OR, 7. Auflage, N 16 zu Art. 33).
Z.___ war v on der Beschwerdegegnerin am 15. und am 17. März 2016 darüber in Kenntnis gesetzt worden , dass die Taggeldabrechnungen jeweils direkt
der
Y.___
zugestellt würden (Urk. 8/39 , Urk. 8/45 ). 3.3
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer das Wissen um die Zustellung der Taggeldabrechnungen an die Y.___ im Rahmen der von ihm erteilten Vollmacht ( en ) anrechnen lassen muss.
Eine mangelhafte Eröff nung gegenüber der Y.___ wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 4.
Dementsprechend ist erstellt, dass die den Zeitraum vom 17. Februar 2016 bis 30. April 2017 betreffenden Taggeldabrechnungen dem Beschwerdeführer kor rekt eröffnet wurden. Mit der formlosen Zustellung begann jeweils eine 90-tägige Prüfungs- und Überlegungsfrist, innert welcher es dem Beschwerdeführer
offen stand , eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Als sich der Beschwerdeführer
mit E-Mail vom 21. September 2017 (Urk. 8/227) erstmals gegen die Taggeldbe messung stellte , waren die Taggeld ab rechnungen im streitbetroffenen Zeitraum bereits in Rechtskraft erwachsen (E. 1.3) . Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Begehren um rückwirkende Anpassung der Taggeld leistungen ab dem Unfalltag bis zum 30. April 2017 sowie auch auf den Eventu alantrag auf Erlass einer einsprachefähigen Verfügung betreffend Festsetzung des versicherten Verdienstes in diesem Zeitraum nicht eingetreten ist.
Zu R echt nicht geltend gemacht wird von Seiten des Beschwerdeführer s
die Ent deckung
von neuen Tatsachen oder das Auffinden neuer Beweismittel nach Eröffnung der Taggeldabrechnungen , womit ein revisionsweises Zurückkommen auf die betreffenden Taggeldabrechnungen ausser Betracht fällt
( Art. 53 Abs. 1 ATSG e contrario ). Zu einer Wiedererwägung der Taggeldabrechnungen im streit betroffenen Zeitraum kann die Beschwerdegegnerin nicht verhalten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.1 mit Hin weis auf BGE 133 V 50 E. 4.1).
Diese Erwägungen haben die Abw eisung der B eschwerde zur Folge, soweit der Prozess nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Ges etzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer zwar bezüglich de s von ihm auf rechterhaltenen Rechtsbegehren s (vgl. E. 2.1). Der Beschwerdeerhebung war jedoch insofern Erfolg beschieden , als die Beschwerdegegnerin den geltend gemachten Taggelda nspruch ab dem 1. Mai 2017 pendente lite anerkannte . Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht gegenüber der Beschwerdegegnerin eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1' 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Der Beschwerdegegnerin steht als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keine Parteientschädigung zu (BGE 112 V 356 E.
6 S.
362 mit Hin weise n ; vgl. auch nicht publizierte E. 5b von BGE 127 V 176, Urteil U 329/99 vom 25. Juni 2001). Das Gericht beschliesst: Der Prozess wird hinsichtlich des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers ab dem
1. Mai 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, und erkennt: 1.
Im Übrigen wird d ie Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
E. 7 ). Die Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/ 73-74) und richtete ab dem 17. Februar 2016 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 41'400.-- ein Taggeld in der Höhe von Fr. 90.74 aus
(Urk. 8/ 47 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00126
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom
31. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Epprecht , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1970, war seit dem 1. Mai 2010
bei der
Y.___ als Gastwirt angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Unfallversicherung) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 14. Februar 2016 zog sich der Versicherte bei einer tätlichen Auseinandersetzung ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma mit Riss-Quetschwunde und multiplen Kontusionen und Prellmarken im Gesicht zu (Urk. 8/ 4- 7 ). Die Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/ 73-74) und richtete ab dem 17. Februar 2016 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 41'400.-- ein Taggeld in der Höhe von Fr. 90.74 aus
(Urk. 8/ 47 ). 1.2
Mit E-Mail vom 21. September 2017 beanstandete der Versicherte den der Tag geldberechnung zugrundegelegten versicherten Verdienst als zu tief und ersuchte die Unfallversicherung um entsprechende Anpassung ex tunc (Urk. 8/227). Nach dem die Unfallversicherung diesem Begehren mit Schreiben vom 23. November 2017 nicht entsprochen hatte (Urk. 8/241), beantragte der Versicherte am 29. November 2017 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 8/246). Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 trat die Unfallversicherung auf das Gesuch des Versicherten um Korrektur der Taggeldabrechnungen für den Zeitraum vom 17. Februar 2016 bis 30. April 2017 nicht ein. D as Gesuch um Erhöhung des ver sicherten Verdienstes ab dem 1. Mai 2017 wies sie ab (Urk. 8/272). Die vom Ver sicherten dagegen erhobene Einsprache vom 29. März 2018 (Urk. 8/283) wurde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Unfallversicherung mit Einsprache entscheid vom 28. März 2019 den versicherten Verdienst auf Fr. 54'655.85 erhöhte und gestützt darauf ab dem 1. Mai 2017 ein Taggeld
in der Höhe von Fr. 119.79 festsetzte. Im Übrigen wies die Unfallversicherung die Einsprache ab und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/365 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 16. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 28. März 2019 sei aufzuheben und es sei der versicherte Jahresverdienst ab Unfalldatum auf Fr. 67'377.-- ( richtig wohl : Fr. 67'663.10 [Urk. 1 S. 5-6 Rn 8]) festzusetzen. Eventuell sei die Unfallversicherung zu ver pflichten, eine einsprachefähige Verfügung betreffend Festsetzung des versicher ten Verdienstes für den Zeitraum vom 14. Februar 2016 bis 30. April 2017 zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2019 beantragte
die Beschwerdegegnerin , es sei den Taggeldleistungen ein orts- und branchenübli cher versicherter Verdienst von Fr. 67'663.10 zugrunde zu legen. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9), woraufhin der Beschwerdeführer
in seiner Replik vom 29. August 2019 mitteilte, die Beschwerdegegnerin habe den versicherten Verdienst per 1. Mai 2017 ange passt und die entsprechenden Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 21'696.-- bereits geleistet (Urk. 10). Mit Dupli k vom 20. September 2019 hielt die Beschwer degegnerin an ihren Anträgen fest ( Urk. 14 ) , was dem Beschwerdeführer
am
23. September 2019 angezeigt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
14. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1).
Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfä hig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 UVG ein Taggeld zu (Abs. 1), wobei der Taggeldanspruch am 3. Tag nach dem Unfalltag entsteht (Abs. 2).
Das Taggeld beträgt laut Art. 17 Abs. 1 UVG bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes und wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entspre chend gekürzt. Der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV als versicher ter Verdienst, wobei jener grund sätzlich dem massgebenden Lohn nach der Bun desgesetzgebung über die AHV entspricht (Art. 22 Abs. 2 UVV). Für mitarbei tende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter gilt insofern eine Sonderregelung, als bei ihnen mindestens der berufs- und ortsübli che Lohn berücksichtigt wird ( Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV). Nach Art. 25 Abs. 1 UVV wird das Taggeld nach der in Anhang 2 enthaltenen verbindlichen Formel berechnet und für alle Tage, einschliesslich Sonn- und Feiertage ausge richtet. Mithin wird der versicherte Jahresverdienst durch 365 geteilt und mit 80 % mul tipliziert. 1.3
Taggelder der Unfallversicherung können in einem formlosen Verfahren zuge sprochen werden (Art. 124 UVV e contrario in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 ATSG ). Der im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG erlassene Ent scheid zeich net sich dadurch aus, dass er – allenfalls nach einer bestimmten Frist – i n Rechtskraft erwächst. Er kann dann nicht mehr angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 mit weiteren Hin weisen). Wen n die rechts s uchende Person eine Taggeldabrechnung der Unfallver sicherung beanstanden will, kann sie innert einer 90-tägigen Prüfungs- und Überlegungsfrist eine anfechtbare Verfügung verlangen, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes (Urteil e des Bundesgerichts 8C_340/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.2 und 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 mit weiteren Hin weisen). 2.
2.1
Ausser Frage steht vorliegend ein
auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % basie render Taggeldanspruch des Beschwerdeführer s ab dem 17. Februar 201 6. Nach dem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort die beschwerdeweise beantragte Erhöhung des versicherten Verdiens tes auf Fr. 67'663.10 anerkannt hatte (Urk. 7 S. 2 und S. 4) ,
passte sie die Taggeldhöhe in Wiedererwägung ihres Einspracheentscheides lite pendente rückwirkend per 1. Mai 2017 an und leistete eine entsprechende Nachzahlung . Gestützt darauf hielt der Beschwerdeführer nur noch insofern an seinem Rechtsbegehren fest, als er eine Erhöhung des versicher ten Verdienstes ab Unfalldatum bis zum 30. April 2017 und eventualiter eine einsprachefähige Verfügung betreffend die Festsetzung des versicherten Ver dienstes für diesen Zeitraum beantragte (Urk. 10 S. 2).
Soweit der Taggeldan spruch ab 1. Mai 2017 betroffen ist, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstands los geworden abzuschreiben.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführer s bezüglich des Taggeldanspruchs vom 17. Februar 2016 bis 30. April 2017 eingetreten ist ( Urk. 2, Urk. 8/272). 2.2
Die Beschwerdegegnerin
vertritt diesbezüglich den Standpunkt , eine Anpassung der Taggeldleistungen könne frühestens per 1. Mai 2017 erfolgen, da die weiter zurückliegenden Taggeldabrechnungen
in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetz barer Anspruch auf Wiedererwägung bestehe, könne sie diesbezüglich nicht zu einer anfechtbaren Verfügung angehalten werden (Urk. 2 S. 6 Rn 20-22). Der Beschwerdeführer habe seinen früheren Mitinhaber, Z.___ , am 10. Dezem ber 2016 als stellvertretenden Geschäftsführer mit allen Administrationsarbeiten sowie dem Einholen von bestimmten Informat ionen in der Angelegenheit Y.___ betraut, worunter auch die Entgegennahme der Taggeldabrechnun gen falle. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bereits am 13. März 2016 Rechtsanwalt Mark Glavas mandatiert, damit dieser seine Interessen wahrnehme. Der Bevollmächtigte in geschäftlichen Belangen, Z.___ , sei bezüglich die ser Mandatierung informiert und darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Taggeldzahlu ngen auf das Bankkonto der Y.___ überwiesen u nd die Abrechnungen an die Y.___ gesandt würden. Damit sei erstellt, dass die Lohnfortzahlung respektive die Versic herungsleistungen über die Y.___ abgewickelt wurden . Dies habe sich der Beschwerdeführer als Alleingesell schafter und einziger Geschäftsführer dieser Unternehmung in Personalunion hinsichtlich der Versicherungsleistungen vor dem
30. April 2017 anrechnen zu lassen (Urk. 7 S. 4 f. Rn 10 , Urk. 14 S. 3 Rn 2-3 ). 2.3
Dagegen bringt der
Beschwerdeführer vor , d ie Taggeldabrechnungen seien, bis auf diejenige vom 1. Februar 2017, nicht ihm, sondern seiner Arbeitgeberin zugestellt worden. Er habe sich für längere Zeit in Rehabilitation befunden und sei aufgrund seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als Geschäfts führer bei seiner Arbeitgeberin tätig gewesen. Somit seien ihm die Taggeldab rechnungen bis auf diejenige vom 1. Februar 2017 nicht eröffnet worden, mithin habe die Anfechtungsfrist von 90 Tagen auch nicht zu laufen
begonnen . Mit Gesuch vom 21. September 2017 sei die Frist jedenfalls eingehalten worden, um die Abrechnungen ab Unfallzeitpunkt anzufechten. Andernfalls wäre die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, hinsichtlich des versicherten Verdienstes für den Zeitraum vom Unfalltag bis zum 30. April 2017 eine einsprachefähige Ver fügung zu erlassen (Urk. 1 S. 6 Rn 10). Eine schriftliche Vollmacht an Z.___ mit Datum vom 10. Dezember 2016 finde sich weder im Aktenverzeichnis noch in den Unterlagen. So oder anders könne es sich nur um eine Vollmacht der Arbeitgeberin zu Gunsten von Z.___ handeln und nicht um eine Vollmacht für die persönlichen Belange des Beschwerdeführer s mit der Unfalltaggeldversi cherung. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die Vollmacht der Anwalts kanzlei Glavas berufe, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Taggeldabrechnungen nie an die damalige Rechtsvertretung zugestellt worden sei en (Urk. 10). 3.
3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Auszah lung des ersten Unfallt aggeldes rechtsanwaltlich vertreten war. So mandatierte er am 13. März 2016 Rechtsanwalt Mark Glavas betreffend «Vorfall vom 14. Februar 2016», der der Unfallversicherung die Vertretung am Folgetag anzeigte und sie zur Ausrichtung der Taggeldleistungen aufforderte (Urk. 8/37). Die Taggelder wurden daraufhin auf das Bankkonto der Arbeitgeberin des Beschwerdeführer s, die Y.___ , überwiesen und die Taggeldabrechnungen wurden
– mit Ausnahme derjenigen vom 1. Februar 2017, welche die Beschwerdegegnerin an die Privatadresse des Beschwerdeführer s sandte (Urk. 8/163) –
an die Y.___,
A.___ , B.___ , adressiert (Urk. 8/47, Urk. 8/77, Urk. 8/87, Urk. 8/100, Urk. 8/109, Urk. 8/115 Urk. 8/118, Urk. 8/128, Urk. 8/135, Urk. 8/143, Urk. 8/148, Urk. 8/167, Urk. 8/172, Urk. 8/181). Der Beschwerdefüh rer hat die auf das Konto seiner Arbeitgeberin ausbezahlten Taggelder erhalten;
etwas anderes bringt er jedenfalls nicht vor .
Als mit der Interessenwahrung des Beschwerdeführer s in dieser Angelegenheit beauftragtem Recht vertreter musste Rechtsanwalt Glavas
über die Zustellungsmodalitäten der Taggeldabrechnung en im Bilde sein . So ist denn auch der E-Mail der Unfallversicherung vom 17. März 2016 zu entnehmen, dass die Taggeldabrechnung der Y.___ zugestellt und der Rechtsanwalt des Beschwerdeführer s in dieser Angelegenheit informiert wor den sei (Urk. 8/45). Rechtsanwalt Glavas
opponierte – soweit ersichtlich – nicht gegen die Zustellung der Taggeldabrechnungen an die Y.___ . Ohne hin entspricht es gängiger Praxis, dass die Unfallversicherung bezüglich der Aus richtung des Taggeldes direkt mit dem Arbeitgeber korrespondiert und die Tag gelder während andauerndem Arbeitsverhältnis an den Arbeitgeber ausbezahlt (SSV, Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG, 4. Auflage, Aus gabe Mai 2017, S. 46; vgl. Art. 19 Abs. 2 ATSG und Art. 49 UVG). Bereits aus diesen Gründen verbietet sich der Schluss auf eine mangelhafte Eröffnung der Taggeldabrechnungen in der Zeitspanne vom 17. Februar 2016 bis 30. April 2017. 3. 2
Soweit der Beschwerdeführer auf eine ungenügende Bevollmächtigung von Z.___ und gestützt darauf auf eine mangelhafte Eröffnung der Taggeldabrech nungen schliesst (E. 2.3), kann ihm nur schon gestützt auf das so eben A usge führte nicht gefolgt werden. Aber auch angesichts der bei den Akten liegenden Vollmacht ergeben sich keine Zweifel daran, dass sich
Z.___ mit Wissen und Willen des Beschwerdeführer s um die administrativen Angelegenheiten
im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Taggeldes gekümmert hat .
Der Wortlaut der Vollmacht ist weit gefasst und lässt keinen Raum für die Interpretation des Beschwerdeführer s (vgl. E. 2.3) . So lässt sich daraus die Übertragung sämtlicher Administrations-Arbeiten sowie das Einholen von bestimmten Informationen in der Angelegenheit der Y.___ an Z.___
entnehmen (Urk. 8/19) .
In Einklang zu einer umfassenden Vollmacht stehen auch die Ausführungen aus
dem Protokoll des Verlaufsgesprächs des Case Managements der Beschwerdegeg nerin vom 8. Juni 2017 ,
wonach es dem Beschwerdeführer erst ab diesem Zeit punkt wieder zugemutet wurde, schrittweise die Verantwortung für den persön lichen Bereich wie Rechnungen, Terminplanung etc. zu übernehmen. So wurde festgehalten , dass d er
Beschwerdeführer
Informationen direkt empfangen und diese nur noch in
Kopie an Z.___ gehen sollen (Urk. 8/189). Fortan wurden die Taggeldabrechnungen dem
Beschwerdeführer
direkt zugestellt (vgl. Urk. 8/193). Dies spricht eindeutig für eine bis zumindest am 8. Juni 2017 andauernde
Bevollmächtigung von Z.___
für diese Belange . Ferner erkun digte sich
Z.___
am 13. März 2016 bei der Beschwerdegegnerin hinsicht lich des Zeitpunktes der erstmaligen Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung und stellte dem Beschwerdeführer
eine Kopie dieses E-Mail s zu (Urk. 8/36). Ebenso bediente
Z.___ de n
Beschwerdeführer mit einer Kopie seines E-Mail s vom 19. März 2016, worin er der Beschwerdegegnerin eine neue Bank-Konto-Nummer für die Taggeldzahlungen übermittelte (Urk. 8/52).
Der Beschwer deführer war somit darüber informiert, dass Z.___
bezüglich seines Tag geldanspruches
als sein Vertreter gegenüber der Beschwerdegegnerin
auftr at, was
– m angels Intervention seinerseits – zumindest eine stillschweigende Duldungs vollmacht
begründet
hätte ( vgl. Watter , Basler Kommentar zum Obligationen recht, Art. 1-529 OR, 7. Auflage, N 16 zu Art. 33).
Z.___ war v on der Beschwerdegegnerin am 15. und am 17. März 2016 darüber in Kenntnis gesetzt worden , dass die Taggeldabrechnungen jeweils direkt
der
Y.___
zugestellt würden (Urk. 8/39 , Urk. 8/45 ). 3.3
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer das Wissen um die Zustellung der Taggeldabrechnungen an die Y.___ im Rahmen der von ihm erteilten Vollmacht ( en ) anrechnen lassen muss.
Eine mangelhafte Eröff nung gegenüber der Y.___ wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 4.
Dementsprechend ist erstellt, dass die den Zeitraum vom 17. Februar 2016 bis 30. April 2017 betreffenden Taggeldabrechnungen dem Beschwerdeführer kor rekt eröffnet wurden. Mit der formlosen Zustellung begann jeweils eine 90-tägige Prüfungs- und Überlegungsfrist, innert welcher es dem Beschwerdeführer
offen stand , eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Als sich der Beschwerdeführer
mit E-Mail vom 21. September 2017 (Urk. 8/227) erstmals gegen die Taggeldbe messung stellte , waren die Taggeld ab rechnungen im streitbetroffenen Zeitraum bereits in Rechtskraft erwachsen (E. 1.3) . Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Begehren um rückwirkende Anpassung der Taggeld leistungen ab dem Unfalltag bis zum 30. April 2017 sowie auch auf den Eventu alantrag auf Erlass einer einsprachefähigen Verfügung betreffend Festsetzung des versicherten Verdienstes in diesem Zeitraum nicht eingetreten ist.
Zu R echt nicht geltend gemacht wird von Seiten des Beschwerdeführer s
die Ent deckung
von neuen Tatsachen oder das Auffinden neuer Beweismittel nach Eröffnung der Taggeldabrechnungen , womit ein revisionsweises Zurückkommen auf die betreffenden Taggeldabrechnungen ausser Betracht fällt
( Art. 53 Abs. 1 ATSG e contrario ). Zu einer Wiedererwägung der Taggeldabrechnungen im streit betroffenen Zeitraum kann die Beschwerdegegnerin nicht verhalten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.1 mit Hin weis auf BGE 133 V 50 E. 4.1).
Diese Erwägungen haben die Abw eisung der B eschwerde zur Folge, soweit der Prozess nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 5. 5.1
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Ges etzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer zwar bezüglich de s von ihm auf rechterhaltenen Rechtsbegehren s (vgl. E. 2.1). Der Beschwerdeerhebung war jedoch insofern Erfolg beschieden , als die Beschwerdegegnerin den geltend gemachten Taggelda nspruch ab dem 1. Mai 2017 pendente lite anerkannte . Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht gegenüber der Beschwerdegegnerin eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1' 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Der Beschwerdegegnerin steht als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keine Parteientschädigung zu (BGE 112 V 356 E.
6 S.
362 mit Hin weise n ; vgl. auch nicht publizierte E. 5b von BGE 127 V 176, Urteil U 329/99 vom 25. Juni 2001). Das Gericht beschliesst: Der Prozess wird hinsichtlich des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers ab dem
1. Mai 2017 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, und erkennt: 1.
Im Übrigen wird d ie Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler