Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1984,
arbeitete ab 1. Januar 2008 als Pflegefachfrau im Stadtspital Y.___
und war damit im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert , als sie am 27 . Mai 2018 beim Aus steigen aus einem Trolleybus an der Tür die Hand einklemmte und sc hliesslich, mit dem linken Bein unter den fahrenden Bus geriet.
(Urk. 7/ G 1).
Mit Verfügung vom 8. August 2018 (Urk. 7/G7) anerkannte die Unfallversiche rung Stadt Zürich ihre grundsätzliche Leistungspflicht, kürzte aber ihre Taggeld leistungen gestützt auf Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) für die Dauer von zwei Jahren um 20 %. Die Unfallversicherung Stadt Zürich führte zur Begründung aus, es sei davon auszugehen, dass sich der Unfall vom 27. Mai 2018 infolge ü bermässigen Alkoholkonsums ereignet habe (Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit). Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2018 (Urk. 7/J1) Einsprache erheben und die Ausrichtung der ungekürzten Taggeldleistungen beantragen. Mit Entscheid vom 26. März 2019 (Urk. 2) wies die Unfallversicherung Stadt Zürich die Einsprache ab und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 13. Mai 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Es sei der Einsprache-Entscheid vom 26. März 2019 […] aufzuhe ben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leis tungen gemäss UVG (Taggeld, Heilungskosten, eventuell Rente und Integritätsentschädigung) ab dem 9. August 2018 weiterhin ohne Kürzungen und damit zu 100 % auszurichten; 2.
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und damit bis zum Beschwerdeentscheid einstweilen die vollen Taggelder auszurichten; 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr wertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Unfallversicherung Stadt Zürich schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und dupli cando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 18).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wieder erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts ; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung nach dem EOG besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 1.3
Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen hat, denen bei ihrem Tod Hinterlassenen renten zustünden. 1.4
Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natür lichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 305 Erw . 2a mit zahlreichen Hinweisen ). Die Fahrlässigkeit besteht aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere graduell abzustufenden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschul dens beurteilt. Das Verhalten muss, um - durch Verletzung elementarster Vorsichts gebote - Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel aus lösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_873/2014 vom 1 3. April 2015 E. 2.2). 1.5
Eine Kürzung der Versicherungsleistungen fällt nur in Betracht, wenn zwischen dem grob fahrlässigen Verhalten und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sin d alle Umstände, ohne deren Vor handen sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nich t als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass das grob fahrlässige Verhalten die alleinige oder unmittelbare Ursache des Unfalls ist; es genügt, dass das schuld hafte Verhalten zusammen mit anderen Bedingungen den Unfall herbeigeführt hat, dieses mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Unfall entfiele. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 126 V 353 Erw . 5c, mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Kürzung der Taggeldleistungen im Wesent lichen damit,
dass die Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt stark alkoholisiert gewesen sei. Der Unfallhergang sei im Wesentlichen unbestritten: Die Beschwerdeführerin sei beim Limmatplatz in einen Bus eingestiegen und bis zur Station Militär-/Langstrasse gefahren. Dort sei sie ausgestiegen, wobei sie beim Aussteigen mit der linken Hand an die Türdichtung der offenstehenden linken Bustür gefasst habe. Ausserhalb des Busses habe sie sich dem Bus zuge dreht, wobei sie nach wie vor die Türdichtung der linken Bustür festgehalten habe. Als sich die Bustür in der Folge geschlossen habe, habe die Beschwerde führerin die Türe nicht losgelassen, so dass ihre Hand zwischen den Gummi dichtungen der Türflügel eingeklemmt worden sei. Der Bus habe sich sodann in Bewegung gesetzt; dabei sei die Hand der Beschwerdeführerin nach wie vor ein geklemmt gewesen. Da sie ihre Hand nicht habe befreien können, sei sie neben dem Bus hergerannt, bevor sie gestürzt sei und mit dem linken Bein unter ein Rad des Busses geraten sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei als grob fahrlässig zu qualifizieren. Sie habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 Pro mille gehabt, was praxisgemäss bereits einen Verstoss gegen elementare Vorsichtsgebote darstelle. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in nüchternem Zustand nicht an der sich schliessenden Bustür festgehalten hätte, bis ihre Hand darin eingeklemmt worden wäre. Ohne die in der Bustür eingeklemmte Hand wäre sie mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht gestürzt und mit dem linken Bein unter das Rad des Busses gekommen. Das Betrunkensein und Festhalten der Beschwerde führerin an der Bustür seien zumindest teilursächlich für den Unfall. Zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin und dem Unfall beziehungsweise seinen Folgen bestehe sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammen hang. Bei Blutalkoholkonzentrationen von über 2 Promille würden die Leistungen praxisgemäss um 20 % gekürzt (Urk. 2 S. 5 f. ).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest. Sie wiederholte ihre Ausführungen in Bezug auf die Alkoholi sierung der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass sich diese im Bus immer irgendwo habe festhalten müssen, um nicht das Gleichgewicht zu verlieren. Auf grund ihrer Trunkenheit sei die Koordinations- und Reaktionsfähigkeit derart ein geschränkt gewesen, dass sie es nicht geschafft habe, ihre Hand vom Türrahmen wegzunehmen. Es könne sein, dass der Opal-Ring an der Hand das Herausziehen erschwert habe, doch sei das Festhalten am Türrahmen eine wesentliche Mit ursache für das Unfallereignis gewesen (Urk. 6, insbesondere S. 5 f.). Duplicando räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass das zweimalige Zurücksetzen des Busses nach dem ersten Überrollen des Beins nicht bestritten werde. Der vorausgehende Sturz sei jedoch durch die Trunkenheit mitverursacht worden. Eine Teilursache genüge. Es könne nicht behauptet werden, dass die Trunkenheit der Beschwerde führerin vollends in den Hintergrund gerückt und keine Grundlage für eine Kür zung gegeben sei (Urk. 18). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass sie zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei, dass aber von einer Blut alkoholkonzentration von weit unter 2 Promille auszugehen sei. Der Umstand einer allfälligen Trunkenheit sei aber nicht ursächlich für den Unfall gewesen. Einklemmungen zwischen den Türflügeln der VBZ-Busse seien alltägliche Vor kommnisse. Üblicherweise würden solche Einklemmungs-Situationen aber durch die automatische Wiederöffnung der Türflügel oder dann durch das Herausziehen der eingeklemmten Körperteile oder Sachen bereinigt. Die blosse Einklemmung an sich könne als nicht als ursächlich für den Unfall und seine Folgen bezeichnet werden. Gemäss dem allgemein en Lauf der Dinge verlaufe eine solche Einklem mung glücklicherweise glimpflich, so dass man diese Einklemmungen oft auch als absichtliche Aktionen zur erneuten Türöffnung für Zuspätgekommene erleben könne (S. 5 f.). Der Unfall vom 27. Mai 2018 habe drei Teilursachen, die man als adäquat-kausal für den eingetretenen Schaden ansehen könne (S.9) : (a)
eine fehlerhaft eingestellte Bus-Türe mit einem zu wenig sensiblen Mechanismus; (b)
ein Opal-Ring an der Hand der Beschwerdeführerin, der ihr das Herausziehen der Hand verunmöglichte; (c)
ein Chauffeur, der seinen Bus trotz nicht plausibel erklärbarem Mitlaufen einer ausgestiegenen Passagierin auch nach 5 Sekunden weiter beschleunigte.
Das Einklemmen der Hand in der Türe eines VBZ-Fahrzeuges sei hingegen ein Vorgang, der in der Stadt Zürich alle paar Minuten vorkomme. Die betroffenen Personen seien dabei weder betrunken, noch sei deren Verhalten als sorgfalts widrig oder gar (eventual )vorsätzlich zu qualifizieren. Das Einklemmen der Hand der Beschwerdeführerin sei lediglich in einem natürlich, nicht aber in einem adä quat-kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis gestanden. Solange eine Trunken heit nicht in relevanter Art und Weise zu einem Unfall beitrage, dürfe die betrunkene Person nicht anders beurteilt werden, als dies bei einer nüchternen Person der Fall wäre. In casu sei die Trunkenheit der Beschwerdeführerin ein Begleitumstand, welcher problemlos weggedacht werden könne, ohne dass dadurch der Unfallhergang unerklärlich erschiene (S. 9 f.).
Replicando liess die Beschwerdeführerin an dieser Sichtweise festhalten und klar stellen, dass sie vom Bus zweimal überrollt worden sei. Der Busfahrer sei nach dem ersten Überrollen sofort ausgestiegen und habe von der vordersten Tür nach hinten zur Unfallstelle geblickt. Unmittelbar darauf habe er sich wieder in den Führerstand begeben. Anschliessend sei der Bus nochmals rückwärts gefahren - und habe damit nochmals das Bein der Beschwerdeführerin überrollt (Urk. 12 S. 3 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen zu Recht für die Dauer von zwei Jahren um 20 % gekürzt hat, weil die Beschwerde führerin den Unfall vom 27. Mai 2018 infolge übermässigen Alkoholkonsums mitverschuldet habe (Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG). 3. 3.1
Nach dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 29. Mai 2018, der ins besondere auch auf den in den Akten liegenden Videoaufzeichnungen (Urk. 8), basiert, hat sich der Unfall folgendermassen zugetragen (Urk. 7/G32 S. 8): Beim Aussteigen aus einem Trolleybus der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ) an der Haltestelle «Militär-/Langstrasse» habe die Versicherte mit ihrer linken Hand die Türdichtung des linken Türflügels (von innen gesehen) umfasst und diese danach nicht mehr losgelassen, obwohl sie bereits mit beiden Füssen auf dem Trottoir gestanden sei und sich die Türe geschlossen habe. Es scheine, als ob die Versicherte versucht habe, den Türflügel mit ihrer linken Hand offen zu halten. Schliesslich seien ihre Finger zwischen den Türdichtungen der beiden Türflügel eingeklemmt worden. Kurz darauf sei der Trolleybus abgefahren. Mit einge klemmter Hand sei die Versicherte einige Schritte neben dem Bus hergelaufen, bis dieser für sie zu schnell geworden sei. Sie sei ins Straucheln geraten und schliesslich im Bereich zwischen dem Bus und dem Randstein bäuchlings zu Boden gefallen. Während des Sturzes habe sich die Hand aus den Türdichtungen gelöst. Die Versicherte sei mit dem Kopf auf dem Randstein aufgeschlagen. Der weitere Unfallverlauf sei auf dem Video nicht mehr sichtbar.
Ein Funktionstest der Bustür habe folgendes Resultat ergeben (Urk. 7/G32 S. 9): Ein Proband habe zuerst seinen Unterarm und dann sein Handgelenk zwischen die sich schliessenden Türflügel gehalten . Die Türflügel hätten sich in beiden Fäl len sofort wieder geöffnet. Als er aber nur die Finger zwischen die sich schliessenden Türflügel gehalten h abe, habe sich die Bustür nicht geöffnet. Der Proband habe jedoch die Finger ohne Problem aus den Dichtungen herausziehen können .
Auf den Fotos von der auf dem Trottoir sitzenden Beschwerdeführerin sei zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin am Ringfinger ihrer linken Hand eine goldfarbene Ringschiene mit abgebrochenen Verbindungsschienen trage. Der Fingerring dürfte mitunter der Grund dafür gewesen sein, dass die Beschwer deführerin ihre Hand nicht aus den Türdichtungen der geschlossenen, automatischen Bustür habe herausziehen können ( Urk. 7/G32 S. 6).
A us den Sachverhaltsabklärungen der Stadtpolizei Zürich (vgl. Urk. 7/G 12 , Foto dokumentation S. 2 ) sowie auch aus den Parteivorträgen ergibt sich , dass der Bus die Beschwerdeführerin insgesamt
zweimal überfuhr: das erste Mal nach dem Sturz der Beschwerdeführerin und das zweite Mal, als der Busfahrer den Bus aufgrund eines Missverständnisses zurück setzte und dabei die Beschwerde führerin nochmals überfuhr (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 1 f, Urk. 7/G1 ). 3.3
Bei den Akten lieg en überdies die Videoaufzeichnung en aus dem In neren des VBZ-Busses. Auf diesen Videoaufzeichnung en sind wesentliche Teile des Unfall geschehens vom
27. Mai 2018 ersichtlich (vgl. Urk. 8). 3.4
Die ärztliche Erstversorgung fand im Universitätsspital Z.___ statt, wo sich die Versicherte noch am Unfalltag einem operativen Eingriff unterziehen musste. Initial wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/M4): -
Überrolltrauma Unterschenkel links mit tiefer Wunde dorsalseitig im Kniebereich vom 27. Mai 2018 -
Tibiaplateaufraktur links -
Leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit Rissquetschwunde an der Stirn vom 27. Mai 2018
In der Folge waren weitere Operationen notwendig, die ebenfalls in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals Z.___ durchgeführt wurden (vgl. Urk. 7/M4-M8). Schliesslich erfolgte die Verlegung der Versicherten in die Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals Z.___ ; dort war sie bis zum 15. Juni 2018 hospitalisiert (Urk. 7/M9). Danach wurde sie bis zum 27. Juli 2018 stationär in der Rehabilitationsklinik A.___ behandelt (vgl. Urk. 7/M10). In der Folge wurde die Versicherte weiter im Universitätsspital Z.___ behandelt (vgl. Urk. 7/M13-M17). 4. 4.1
Gemäss EVGE 1959 101 handelt grob fahrlässig, wer sich stark betrinkt (Blut alkoholgehalt von mindestens zwei Promille ) und beim Treppensteigen das Gleichgewicht verliert, so dass er abstürzt . Eine starke Alkoholisierung stellt gegebenenfalls bereits für sich alleine eine grobe Pflichtwidrigkeit dar, wenn man sich damit der Beurteilungs- und Willensfähigkeiten beraubt, welche für voraus sehbare Handlungen notwendig sind ( Alexandra Rumo-Jungo , Di e Leistungs kürzung oder – verwei gerung gemäss Artikel 37-39 UVG, Dissertation , Freiburg 1993, S. 162) .
Gemäss der Atemalkoholmessung durch die Polizei direkt im Anschluss an den Unfall um 08.58 Uhr lag der Alkoholwert bei 1.31 mg/l, was einem Blutalkohol spiegel von 2.62 Promille entspricht ( Urk. 7/G12). Im Verlegungsbericht des Uni versitätsspitals Z.___ vom 8. Juni 2018 ( Urk. 7/M008) wird von einem Blutalkohol gehalt von 2,5 Promille berichtet; ob eine entsprechende Messung erfolgt war und wenn ja, wann, ist nicht ersichtlich. D er Alkoholisierung bezie hungsweise dem genauen Alkoholisierungsgrad der Beschwerdeführerin kommt im vorliegenden Kontext jedoch nur dann eine Bedeutung zu , falls zwischen diesen Tatsachen und dem Eintritt des Unfalls und dessen Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen sollte. Die Alkoholisierung der versicherten Person führt also nicht für sich allein zu ei ner Leistungskürzung. 4.2
Bei der Beantwortung dieser vorliegend streitentscheidenden Frage, kommt der Sichtung der in den Akten liegenden Video-CD herausragende Bedeutung zu.
Auf diesen Aufnahmen ist - bis zum eigentlichen Unfall - nichts Ausser gewöhnliches zu erkennen: Eine Gruppe von noch relativ jungen Leuten (unter ihnen auch die Beschwerdeführerin) ist offensichtlich in sehr guter Stimmung. Anzeichen von Volltrunkenheit sind aber nicht zu erkennen. Die se Leute (ins besondere auch die Beschwerdeführerin) machen zwar einen etwas unkon zentrierten und wenig zielgerichteten Eindruck, aber das alles liegt noch weit im gesellschaftlich üblichen und akzeptierten Rahmen. Auf dem Video ergibt sich der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin unschlüssig ist, ob sie mit zwei Begleitern aussteigen oder mit einer anderen Person weiterfahren möchte. Sie scheint insoweit hin- und hergerissen zu sein , womöglich aufgelöst und scherzend, aber alles auf einem Niveau, welches noch weit davon entfernt ist, irgendwie aus dem Rahmen zu fallen oder unkontrolliert zu wirken . So ging die Beschwerdeführerin Richtung Bustür um dann vor dem Aussteigen noch einmal zur im Bus verbliebenen anderen Person zurückzukehren. Dabei hielt sie sich zwar wiederholt – aber nicht durchgängig - an einer Stange fest. Eine Bewegungs- oder Stehunsicherheit ist beim ganzen Vorgang nicht zu erkennen. Die Ein schätzung des Forensischen Instituts Zürich (vgl. oben E. 3.1), wonach die Beschwerde führerin offenbar versucht habe, den Türflügel mit ihrer linken Hand offen zu halten und sie diesen damit nicht zu Haltezwecke festhielt , ist plausibel. Dieser Schluss drängt sich auf. 4.3
Die Beschwerdeführerin liess zutreffend vorbringen, dass es in der Stadt Zürich ein übliches und weit
verbreitetes Verhalten ist, sich schliessende Türen von Tram und Bus der VBZ durch den «Einsatz» von Händen und Füssen zu blockieren, damit sich die betreffende Türe wieder öffnet und man doch noch in den abfahr bereiten Bus oder in das abfahrbereite Tram einsteigen kann. Dieses Verhalten ist - wie gesagt - weit verbreitet und üblicherweise völlig gefahrlos. Jedenfalls ver bindet die breite Bevölkerung (offenbar zu Unrecht) diese Vorgehensweise nicht mit irgendeiner real existierenden Gefahr. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die VBZ in irgendeiner ernstzunehmenden Weise auf diese Gefahr aufmerksam machen. An den Türen finden sich jedenfalls keine (gut sichtbaren) Warnhin weise. 4.4
Festzuhalten ist somit, dass die (alkoholisierte) Beschwerdeführerin sich im unfall auslösenden Moment (Versuch, die sich schliessende Türe mit der Hand zu blockieren) nicht anders verhalten hat, als sich ständig ( auch nicht alkoholisierte) Passagiere verhalten. Sie legte ein Verhalten an den Tag, das weder ungewöhnlich war noch gegen klar ersichtliche Verbote der VBZ verstiess. Im Gegenteil machte sie nur das, was (fast) alle machen oder schon einmal gemacht haben. Grob fahr lässig ist dies nicht (vgl. zur Definition des Begriffs «Grobfahrlässigkeit» oben E. 1.4) . Und die Alkoholisierung beziehungsweise der Alkoholisierungsgrad der Beschwerdeführerin spielten für den Eintritt des Unfalls oder dessen Verlauf keine ( adäquat ) -kausale Rolle. Die Beschwerdeführerin hätte mit überwiegender Wahr scheinlichkeit (wie die meisten anderen Personen auch) die Bustüre auch in nicht alkoholisiertem Zustand mit der Hand zu blockieren versucht
und sie diese damit nicht zu Haltezwecken festhielt .
Auch im
nichtalkoholisierten Zustand wäre es ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen, die Finger sofort, innerhalb von ein bis zwei Sekunden - die ihr bis zum Anfahren des Busses blieben -, aus der geschlossenen, sich überraschenderweise nicht erneut öffnenden Tür zu befreien. Auch insoweit ist die Einschätzung des Forensischen Institutes Zürich plausibel, dass mitunter der Fingerring ein Grund dafür gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Hand nicht aus den Türdichtungen der geschlossenen, automatischen Bustür habe herauszuziehen können ( Urk. 7/G32 S. 6). Dass die Beschwerdeführerin sodann im nichtalkoholisierten Zustand «auf grund einer besseren Reaktionsfähigkeit» (vgl. Urk. 18 S. 2) den anschliessenden Sturz gänzlich hätte vermeiden können, ist sehr unwahrscheinlich. 4.5
Es braucht in diesem Verfahren nicht restlos geklärt werden, welches die Ur sachen beziehungsweise die Hauptursachen für den Unfall waren . Plausibel erscheinen jedoch die in der Beschwerdeschrift (vgl. oben E. 2.2) genannten Faktoren (fehlerhafter Tür-Mechanismus, Opal-Ring und eventuell auch das Fahr verhalten des Busfahrer s , namentlich auch das Zurücksetzen [zweimaliges Über fahren der Beschwerdeführerin]). All das hatte mit dem Alkoholkonsum der Beschwerde führerin nichts zu tun. Bezüglich dem Zurücksetzen des Busses ist noch Folgendes festzuhalten: Überwiegend wahrscheinlich und unstreitig ist, dass sich die Verletzung am linken Bein durch das zweite, beim Zurücksetzen des Bus ses erfolgte Überrollen beziehungsweise Ereignis verschlimmert hat. Dabei ist es als äusserst selten zu betrachten, dass ein Unfallopfer aufgrund eines Missver ständnisses nochmals vom selben Fahrzeug und diesmal rückwärts überfahren wird. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist ein solches Geschehen nach gerade nicht zu erwarten. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Alkoholi sierung der Beschwerdeführerin habe diesen weiteren Verlauf in irgendeiner Weise begünstigt. Die erheblichen Verletzungen am linken Bein, welche zur längeren Behandlung und zum Taggeldanspruch führten, sind damit auch aus diesem Grund nicht adäquat kausale Folge einer möglichen relevanten Alkoholi sierung. 4.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass zwischen der Alkoholisierung der Beschwer deführerin und dem Unfall und dessen Folgen
kein natürliche r noch adäquate r Kausalzusammenhang besteht . Neben einem möglichen relevanten Alkohol konsum fällt kein grobf ahrlässiges Verhalten in Betracht . Die Beschwerdeführerin hat lediglich das getan, was viele Leute tun (die sich schliessenden Busstüren mit der Hand oder dem Fuss blockieren, damit sie sich wieder öffnen). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gegen elementare Vorsichtsgebote eines «verständigen Menschen» (vgl. oben E. 1.4) verstossen hätte; somit kann ihr weiteres Verhalten definitionsgemäss nicht als grobfahrlässig bezeichnet werden.
Daraus folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die Taggeldleistungen ungekürzt zu erbringen. Mit sofortigem Entscheid in der Sache selbst braucht über die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr befunden zu werden. 5.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin für die Aufwendungen im Justizverfahren angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. März 2019 auf gehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin die unge kürzten Taggeldleistungen auszurichten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozess entschädigung von Fr. 2'600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix A. Hollinger - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1984,
arbeitete ab 1. Januar 2008 als Pflegefachfrau im Stadtspital Y.___
und war damit im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert , als sie am 27 . Mai 2018 beim Aus steigen aus einem Trolleybus an der Tür die Hand einklemmte und sc hliesslich, mit dem linken Bein unter den fahrenden Bus geriet.
(Urk. 7/ G 1).
Mit Verfügung vom 8. August 2018 (Urk. 7/G7) anerkannte die Unfallversiche rung Stadt Zürich ihre grundsätzliche Leistungspflicht, kürzte aber ihre Taggeld leistungen gestützt auf Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) für die Dauer von zwei Jahren um 20 %. Die Unfallversicherung Stadt Zürich führte zur Begründung aus, es sei davon auszugehen, dass sich der Unfall vom 27. Mai 2018 infolge ü bermässigen Alkoholkonsums ereignet habe (Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit). Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2018 (Urk. 7/J1) Einsprache erheben und die Ausrichtung der ungekürzten Taggeldleistungen beantragen. Mit Entscheid vom 26. März 2019 (Urk. 2) wies die Unfallversicherung Stadt Zürich die Einsprache ab und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wieder erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts ; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung nach dem EOG besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
E. 1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen hat, denen bei ihrem Tod Hinterlassenen renten zustünden.
E. 1.4 Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natür lichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 305 Erw . 2a mit zahlreichen Hinweisen ). Die Fahrlässigkeit besteht aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere graduell abzustufenden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschul dens beurteilt. Das Verhalten muss, um - durch Verletzung elementarster Vorsichts gebote - Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel aus lösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_873/2014 vom 1 3. April 2015 E. 2.2).
E. 1.5 Eine Kürzung der Versicherungsleistungen fällt nur in Betracht, wenn zwischen dem grob fahrlässigen Verhalten und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sin d alle Umstände, ohne deren Vor handen sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nich t als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass das grob fahrlässige Verhalten die alleinige oder unmittelbare Ursache des Unfalls ist; es genügt, dass das schuld hafte Verhalten zusammen mit anderen Bedingungen den Unfall herbeigeführt hat, dieses mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Unfall entfiele. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 126 V 353 Erw . 5c, mit Hinweisen). 2.
E. 2 Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und damit bis zum Beschwerdeentscheid einstweilen die vollen Taggelder auszurichten;
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Kürzung der Taggeldleistungen im Wesent lichen damit,
dass die Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt stark alkoholisiert gewesen sei. Der Unfallhergang sei im Wesentlichen unbestritten: Die Beschwerdeführerin sei beim Limmatplatz in einen Bus eingestiegen und bis zur Station Militär-/Langstrasse gefahren. Dort sei sie ausgestiegen, wobei sie beim Aussteigen mit der linken Hand an die Türdichtung der offenstehenden linken Bustür gefasst habe. Ausserhalb des Busses habe sie sich dem Bus zuge dreht, wobei sie nach wie vor die Türdichtung der linken Bustür festgehalten habe. Als sich die Bustür in der Folge geschlossen habe, habe die Beschwerde führerin die Türe nicht losgelassen, so dass ihre Hand zwischen den Gummi dichtungen der Türflügel eingeklemmt worden sei. Der Bus habe sich sodann in Bewegung gesetzt; dabei sei die Hand der Beschwerdeführerin nach wie vor ein geklemmt gewesen. Da sie ihre Hand nicht habe befreien können, sei sie neben dem Bus hergerannt, bevor sie gestürzt sei und mit dem linken Bein unter ein Rad des Busses geraten sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei als grob fahrlässig zu qualifizieren. Sie habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 Pro mille gehabt, was praxisgemäss bereits einen Verstoss gegen elementare Vorsichtsgebote darstelle. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in nüchternem Zustand nicht an der sich schliessenden Bustür festgehalten hätte, bis ihre Hand darin eingeklemmt worden wäre. Ohne die in der Bustür eingeklemmte Hand wäre sie mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht gestürzt und mit dem linken Bein unter das Rad des Busses gekommen. Das Betrunkensein und Festhalten der Beschwerde führerin an der Bustür seien zumindest teilursächlich für den Unfall. Zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin und dem Unfall beziehungsweise seinen Folgen bestehe sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammen hang. Bei Blutalkoholkonzentrationen von über 2 Promille würden die Leistungen praxisgemäss um 20 % gekürzt (Urk. 2 S. 5 f. ).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest. Sie wiederholte ihre Ausführungen in Bezug auf die Alkoholi sierung der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass sich diese im Bus immer irgendwo habe festhalten müssen, um nicht das Gleichgewicht zu verlieren. Auf grund ihrer Trunkenheit sei die Koordinations- und Reaktionsfähigkeit derart ein geschränkt gewesen, dass sie es nicht geschafft habe, ihre Hand vom Türrahmen wegzunehmen. Es könne sein, dass der Opal-Ring an der Hand das Herausziehen erschwert habe, doch sei das Festhalten am Türrahmen eine wesentliche Mit ursache für das Unfallereignis gewesen (Urk. 6, insbesondere S. 5 f.). Duplicando räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass das zweimalige Zurücksetzen des Busses nach dem ersten Überrollen des Beins nicht bestritten werde. Der vorausgehende Sturz sei jedoch durch die Trunkenheit mitverursacht worden. Eine Teilursache genüge. Es könne nicht behauptet werden, dass die Trunkenheit der Beschwerde führerin vollends in den Hintergrund gerückt und keine Grundlage für eine Kür zung gegeben sei (Urk. 18).
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass sie zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei, dass aber von einer Blut alkoholkonzentration von weit unter 2 Promille auszugehen sei. Der Umstand einer allfälligen Trunkenheit sei aber nicht ursächlich für den Unfall gewesen. Einklemmungen zwischen den Türflügeln der VBZ-Busse seien alltägliche Vor kommnisse. Üblicherweise würden solche Einklemmungs-Situationen aber durch die automatische Wiederöffnung der Türflügel oder dann durch das Herausziehen der eingeklemmten Körperteile oder Sachen bereinigt. Die blosse Einklemmung an sich könne als nicht als ursächlich für den Unfall und seine Folgen bezeichnet werden. Gemäss dem allgemein en Lauf der Dinge verlaufe eine solche Einklem mung glücklicherweise glimpflich, so dass man diese Einklemmungen oft auch als absichtliche Aktionen zur erneuten Türöffnung für Zuspätgekommene erleben könne (S. 5 f.). Der Unfall vom 27. Mai 2018 habe drei Teilursachen, die man als adäquat-kausal für den eingetretenen Schaden ansehen könne (S.9) : (a)
eine fehlerhaft eingestellte Bus-Türe mit einem zu wenig sensiblen Mechanismus; (b)
ein Opal-Ring an der Hand der Beschwerdeführerin, der ihr das Herausziehen der Hand verunmöglichte; (c)
ein Chauffeur, der seinen Bus trotz nicht plausibel erklärbarem Mitlaufen einer ausgestiegenen Passagierin auch nach 5 Sekunden weiter beschleunigte.
Das Einklemmen der Hand in der Türe eines VBZ-Fahrzeuges sei hingegen ein Vorgang, der in der Stadt Zürich alle paar Minuten vorkomme. Die betroffenen Personen seien dabei weder betrunken, noch sei deren Verhalten als sorgfalts widrig oder gar (eventual )vorsätzlich zu qualifizieren. Das Einklemmen der Hand der Beschwerdeführerin sei lediglich in einem natürlich, nicht aber in einem adä quat-kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis gestanden. Solange eine Trunken heit nicht in relevanter Art und Weise zu einem Unfall beitrage, dürfe die betrunkene Person nicht anders beurteilt werden, als dies bei einer nüchternen Person der Fall wäre. In casu sei die Trunkenheit der Beschwerdeführerin ein Begleitumstand, welcher problemlos weggedacht werden könne, ohne dass dadurch der Unfallhergang unerklärlich erschiene (S. 9 f.).
Replicando liess die Beschwerdeführerin an dieser Sichtweise festhalten und klar stellen, dass sie vom Bus zweimal überrollt worden sei. Der Busfahrer sei nach dem ersten Überrollen sofort ausgestiegen und habe von der vordersten Tür nach hinten zur Unfallstelle geblickt. Unmittelbar darauf habe er sich wieder in den Führerstand begeben. Anschliessend sei der Bus nochmals rückwärts gefahren - und habe damit nochmals das Bein der Beschwerdeführerin überrollt (Urk. 12 S. 3 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen zu Recht für die Dauer von zwei Jahren um 20 % gekürzt hat, weil die Beschwerde führerin den Unfall vom 27. Mai 2018 infolge übermässigen Alkoholkonsums mitverschuldet habe (Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG).
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr wertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Unfallversicherung Stadt Zürich schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und dupli cando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 18).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Nach dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 29. Mai 2018, der ins besondere auch auf den in den Akten liegenden Videoaufzeichnungen (Urk. 8), basiert, hat sich der Unfall folgendermassen zugetragen (Urk. 7/G32 S. 8): Beim Aussteigen aus einem Trolleybus der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ) an der Haltestelle «Militär-/Langstrasse» habe die Versicherte mit ihrer linken Hand die Türdichtung des linken Türflügels (von innen gesehen) umfasst und diese danach nicht mehr losgelassen, obwohl sie bereits mit beiden Füssen auf dem Trottoir gestanden sei und sich die Türe geschlossen habe. Es scheine, als ob die Versicherte versucht habe, den Türflügel mit ihrer linken Hand offen zu halten. Schliesslich seien ihre Finger zwischen den Türdichtungen der beiden Türflügel eingeklemmt worden. Kurz darauf sei der Trolleybus abgefahren. Mit einge klemmter Hand sei die Versicherte einige Schritte neben dem Bus hergelaufen, bis dieser für sie zu schnell geworden sei. Sie sei ins Straucheln geraten und schliesslich im Bereich zwischen dem Bus und dem Randstein bäuchlings zu Boden gefallen. Während des Sturzes habe sich die Hand aus den Türdichtungen gelöst. Die Versicherte sei mit dem Kopf auf dem Randstein aufgeschlagen. Der weitere Unfallverlauf sei auf dem Video nicht mehr sichtbar.
Ein Funktionstest der Bustür habe folgendes Resultat ergeben (Urk. 7/G32 S. 9): Ein Proband habe zuerst seinen Unterarm und dann sein Handgelenk zwischen die sich schliessenden Türflügel gehalten . Die Türflügel hätten sich in beiden Fäl len sofort wieder geöffnet. Als er aber nur die Finger zwischen die sich schliessenden Türflügel gehalten h abe, habe sich die Bustür nicht geöffnet. Der Proband habe jedoch die Finger ohne Problem aus den Dichtungen herausziehen können .
Auf den Fotos von der auf dem Trottoir sitzenden Beschwerdeführerin sei zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin am Ringfinger ihrer linken Hand eine goldfarbene Ringschiene mit abgebrochenen Verbindungsschienen trage. Der Fingerring dürfte mitunter der Grund dafür gewesen sein, dass die Beschwer deführerin ihre Hand nicht aus den Türdichtungen der geschlossenen, automatischen Bustür habe herausziehen können ( Urk. 7/G32 S. 6).
A us den Sachverhaltsabklärungen der Stadtpolizei Zürich (vgl. Urk. 7/G 12 , Foto dokumentation S. 2 ) sowie auch aus den Parteivorträgen ergibt sich , dass der Bus die Beschwerdeführerin insgesamt
zweimal überfuhr: das erste Mal nach dem Sturz der Beschwerdeführerin und das zweite Mal, als der Busfahrer den Bus aufgrund eines Missverständnisses zurück setzte und dabei die Beschwerde führerin nochmals überfuhr (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 1 f, Urk. 7/G1 ).
E. 3.3 Bei den Akten lieg en überdies die Videoaufzeichnung en aus dem In neren des VBZ-Busses. Auf diesen Videoaufzeichnung en sind wesentliche Teile des Unfall geschehens vom
27. Mai 2018 ersichtlich (vgl. Urk. 8).
E. 3.4 Die ärztliche Erstversorgung fand im Universitätsspital Z.___ statt, wo sich die Versicherte noch am Unfalltag einem operativen Eingriff unterziehen musste. Initial wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/M4): -
Überrolltrauma Unterschenkel links mit tiefer Wunde dorsalseitig im Kniebereich vom 27. Mai 2018 -
Tibiaplateaufraktur links -
Leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit Rissquetschwunde an der Stirn vom 27. Mai 2018
In der Folge waren weitere Operationen notwendig, die ebenfalls in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals Z.___ durchgeführt wurden (vgl. Urk. 7/M4-M8). Schliesslich erfolgte die Verlegung der Versicherten in die Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals Z.___ ; dort war sie bis zum 15. Juni 2018 hospitalisiert (Urk. 7/M9). Danach wurde sie bis zum 27. Juli 2018 stationär in der Rehabilitationsklinik A.___ behandelt (vgl. Urk. 7/M10). In der Folge wurde die Versicherte weiter im Universitätsspital Z.___ behandelt (vgl. Urk. 7/M13-M17).
E. 4.1 Gemäss EVGE 1959 101 handelt grob fahrlässig, wer sich stark betrinkt (Blut alkoholgehalt von mindestens zwei Promille ) und beim Treppensteigen das Gleichgewicht verliert, so dass er abstürzt . Eine starke Alkoholisierung stellt gegebenenfalls bereits für sich alleine eine grobe Pflichtwidrigkeit dar, wenn man sich damit der Beurteilungs- und Willensfähigkeiten beraubt, welche für voraus sehbare Handlungen notwendig sind ( Alexandra Rumo-Jungo , Di e Leistungs kürzung oder – verwei gerung gemäss Artikel 37-39 UVG, Dissertation , Freiburg 1993, S. 162) .
Gemäss der Atemalkoholmessung durch die Polizei direkt im Anschluss an den Unfall um 08.58 Uhr lag der Alkoholwert bei 1.31 mg/l, was einem Blutalkohol spiegel von 2.62 Promille entspricht ( Urk. 7/G12). Im Verlegungsbericht des Uni versitätsspitals Z.___ vom 8. Juni 2018 ( Urk. 7/M008) wird von einem Blutalkohol gehalt von 2,5 Promille berichtet; ob eine entsprechende Messung erfolgt war und wenn ja, wann, ist nicht ersichtlich. D er Alkoholisierung bezie hungsweise dem genauen Alkoholisierungsgrad der Beschwerdeführerin kommt im vorliegenden Kontext jedoch nur dann eine Bedeutung zu , falls zwischen diesen Tatsachen und dem Eintritt des Unfalls und dessen Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen sollte. Die Alkoholisierung der versicherten Person führt also nicht für sich allein zu ei ner Leistungskürzung.
E. 4.2 Bei der Beantwortung dieser vorliegend streitentscheidenden Frage, kommt der Sichtung der in den Akten liegenden Video-CD herausragende Bedeutung zu.
Auf diesen Aufnahmen ist - bis zum eigentlichen Unfall - nichts Ausser gewöhnliches zu erkennen: Eine Gruppe von noch relativ jungen Leuten (unter ihnen auch die Beschwerdeführerin) ist offensichtlich in sehr guter Stimmung. Anzeichen von Volltrunkenheit sind aber nicht zu erkennen. Die se Leute (ins besondere auch die Beschwerdeführerin) machen zwar einen etwas unkon zentrierten und wenig zielgerichteten Eindruck, aber das alles liegt noch weit im gesellschaftlich üblichen und akzeptierten Rahmen. Auf dem Video ergibt sich der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin unschlüssig ist, ob sie mit zwei Begleitern aussteigen oder mit einer anderen Person weiterfahren möchte. Sie scheint insoweit hin- und hergerissen zu sein , womöglich aufgelöst und scherzend, aber alles auf einem Niveau, welches noch weit davon entfernt ist, irgendwie aus dem Rahmen zu fallen oder unkontrolliert zu wirken . So ging die Beschwerdeführerin Richtung Bustür um dann vor dem Aussteigen noch einmal zur im Bus verbliebenen anderen Person zurückzukehren. Dabei hielt sie sich zwar wiederholt – aber nicht durchgängig - an einer Stange fest. Eine Bewegungs- oder Stehunsicherheit ist beim ganzen Vorgang nicht zu erkennen. Die Ein schätzung des Forensischen Instituts Zürich (vgl. oben E. 3.1), wonach die Beschwerde führerin offenbar versucht habe, den Türflügel mit ihrer linken Hand offen zu halten und sie diesen damit nicht zu Haltezwecke festhielt , ist plausibel. Dieser Schluss drängt sich auf.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin liess zutreffend vorbringen, dass es in der Stadt Zürich ein übliches und weit
verbreitetes Verhalten ist, sich schliessende Türen von Tram und Bus der VBZ durch den «Einsatz» von Händen und Füssen zu blockieren, damit sich die betreffende Türe wieder öffnet und man doch noch in den abfahr bereiten Bus oder in das abfahrbereite Tram einsteigen kann. Dieses Verhalten ist - wie gesagt - weit verbreitet und üblicherweise völlig gefahrlos. Jedenfalls ver bindet die breite Bevölkerung (offenbar zu Unrecht) diese Vorgehensweise nicht mit irgendeiner real existierenden Gefahr. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die VBZ in irgendeiner ernstzunehmenden Weise auf diese Gefahr aufmerksam machen. An den Türen finden sich jedenfalls keine (gut sichtbaren) Warnhin weise.
E. 4.4 Festzuhalten ist somit, dass die (alkoholisierte) Beschwerdeführerin sich im unfall auslösenden Moment (Versuch, die sich schliessende Türe mit der Hand zu blockieren) nicht anders verhalten hat, als sich ständig ( auch nicht alkoholisierte) Passagiere verhalten. Sie legte ein Verhalten an den Tag, das weder ungewöhnlich war noch gegen klar ersichtliche Verbote der VBZ verstiess. Im Gegenteil machte sie nur das, was (fast) alle machen oder schon einmal gemacht haben. Grob fahr lässig ist dies nicht (vgl. zur Definition des Begriffs «Grobfahrlässigkeit» oben E. 1.4) . Und die Alkoholisierung beziehungsweise der Alkoholisierungsgrad der Beschwerdeführerin spielten für den Eintritt des Unfalls oder dessen Verlauf keine ( adäquat ) -kausale Rolle. Die Beschwerdeführerin hätte mit überwiegender Wahr scheinlichkeit (wie die meisten anderen Personen auch) die Bustüre auch in nicht alkoholisiertem Zustand mit der Hand zu blockieren versucht
und sie diese damit nicht zu Haltezwecken festhielt .
Auch im
nichtalkoholisierten Zustand wäre es ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen, die Finger sofort, innerhalb von ein bis zwei Sekunden - die ihr bis zum Anfahren des Busses blieben -, aus der geschlossenen, sich überraschenderweise nicht erneut öffnenden Tür zu befreien. Auch insoweit ist die Einschätzung des Forensischen Institutes Zürich plausibel, dass mitunter der Fingerring ein Grund dafür gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Hand nicht aus den Türdichtungen der geschlossenen, automatischen Bustür habe herauszuziehen können ( Urk. 7/G32 S. 6). Dass die Beschwerdeführerin sodann im nichtalkoholisierten Zustand «auf grund einer besseren Reaktionsfähigkeit» (vgl. Urk. 18 S. 2) den anschliessenden Sturz gänzlich hätte vermeiden können, ist sehr unwahrscheinlich.
E. 4.5 Es braucht in diesem Verfahren nicht restlos geklärt werden, welches die Ur sachen beziehungsweise die Hauptursachen für den Unfall waren . Plausibel erscheinen jedoch die in der Beschwerdeschrift (vgl. oben E. 2.2) genannten Faktoren (fehlerhafter Tür-Mechanismus, Opal-Ring und eventuell auch das Fahr verhalten des Busfahrer s , namentlich auch das Zurücksetzen [zweimaliges Über fahren der Beschwerdeführerin]). All das hatte mit dem Alkoholkonsum der Beschwerde führerin nichts zu tun. Bezüglich dem Zurücksetzen des Busses ist noch Folgendes festzuhalten: Überwiegend wahrscheinlich und unstreitig ist, dass sich die Verletzung am linken Bein durch das zweite, beim Zurücksetzen des Bus ses erfolgte Überrollen beziehungsweise Ereignis verschlimmert hat. Dabei ist es als äusserst selten zu betrachten, dass ein Unfallopfer aufgrund eines Missver ständnisses nochmals vom selben Fahrzeug und diesmal rückwärts überfahren wird. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist ein solches Geschehen nach gerade nicht zu erwarten. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Alkoholi sierung der Beschwerdeführerin habe diesen weiteren Verlauf in irgendeiner Weise begünstigt. Die erheblichen Verletzungen am linken Bein, welche zur längeren Behandlung und zum Taggeldanspruch führten, sind damit auch aus diesem Grund nicht adäquat kausale Folge einer möglichen relevanten Alkoholi sierung.
E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwischen der Alkoholisierung der Beschwer deführerin und dem Unfall und dessen Folgen
kein natürliche r noch adäquate r Kausalzusammenhang besteht . Neben einem möglichen relevanten Alkohol konsum fällt kein grobf ahrlässiges Verhalten in Betracht . Die Beschwerdeführerin hat lediglich das getan, was viele Leute tun (die sich schliessenden Busstüren mit der Hand oder dem Fuss blockieren, damit sie sich wieder öffnen). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gegen elementare Vorsichtsgebote eines «verständigen Menschen» (vgl. oben E. 1.4) verstossen hätte; somit kann ihr weiteres Verhalten definitionsgemäss nicht als grobfahrlässig bezeichnet werden.
Daraus folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die Taggeldleistungen ungekürzt zu erbringen. Mit sofortigem Entscheid in der Sache selbst braucht über die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr befunden zu werden.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00120
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 9. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Felix A. Hollinger Zeltweg Rechtsanwälte Zeltweg 11, Postfach 554, 8032 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1984,
arbeitete ab 1. Januar 2008 als Pflegefachfrau im Stadtspital Y.___
und war damit im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert , als sie am 27 . Mai 2018 beim Aus steigen aus einem Trolleybus an der Tür die Hand einklemmte und sc hliesslich, mit dem linken Bein unter den fahrenden Bus geriet.
(Urk. 7/ G 1).
Mit Verfügung vom 8. August 2018 (Urk. 7/G7) anerkannte die Unfallversiche rung Stadt Zürich ihre grundsätzliche Leistungspflicht, kürzte aber ihre Taggeld leistungen gestützt auf Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) für die Dauer von zwei Jahren um 20 %. Die Unfallversicherung Stadt Zürich führte zur Begründung aus, es sei davon auszugehen, dass sich der Unfall vom 27. Mai 2018 infolge ü bermässigen Alkoholkonsums ereignet habe (Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit). Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2018 (Urk. 7/J1) Einsprache erheben und die Ausrichtung der ungekürzten Taggeldleistungen beantragen. Mit Entscheid vom 26. März 2019 (Urk. 2) wies die Unfallversicherung Stadt Zürich die Einsprache ab und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 13. Mai 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Es sei der Einsprache-Entscheid vom 26. März 2019 […] aufzuhe ben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leis tungen gemäss UVG (Taggeld, Heilungskosten, eventuell Rente und Integritätsentschädigung) ab dem 9. August 2018 weiterhin ohne Kürzungen und damit zu 100 % auszurichten; 2.
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und damit bis zum Beschwerdeentscheid einstweilen die vollen Taggelder auszurichten; 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr wertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Unfallversicherung Stadt Zürich schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und dupli cando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 18).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wieder erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 6 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts ; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung nach dem EOG besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 1.3
Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen hat, denen bei ihrem Tod Hinterlassenen renten zustünden. 1.4
Nach ständiger Rechtsprechung handelt grob fahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natür lichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 305 Erw . 2a mit zahlreichen Hinweisen ). Die Fahrlässigkeit besteht aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere graduell abzustufenden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschul dens beurteilt. Das Verhalten muss, um - durch Verletzung elementarster Vorsichts gebote - Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel aus lösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_873/2014 vom 1 3. April 2015 E. 2.2). 1.5
Eine Kürzung der Versicherungsleistungen fällt nur in Betracht, wenn zwischen dem grob fahrlässigen Verhalten und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sin d alle Umstände, ohne deren Vor handen sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nich t als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass das grob fahrlässige Verhalten die alleinige oder unmittelbare Ursache des Unfalls ist; es genügt, dass das schuld hafte Verhalten zusammen mit anderen Bedingungen den Unfall herbeigeführt hat, dieses mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Unfall entfiele. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 126 V 353 Erw . 5c, mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Kürzung der Taggeldleistungen im Wesent lichen damit,
dass die Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt stark alkoholisiert gewesen sei. Der Unfallhergang sei im Wesentlichen unbestritten: Die Beschwerdeführerin sei beim Limmatplatz in einen Bus eingestiegen und bis zur Station Militär-/Langstrasse gefahren. Dort sei sie ausgestiegen, wobei sie beim Aussteigen mit der linken Hand an die Türdichtung der offenstehenden linken Bustür gefasst habe. Ausserhalb des Busses habe sie sich dem Bus zuge dreht, wobei sie nach wie vor die Türdichtung der linken Bustür festgehalten habe. Als sich die Bustür in der Folge geschlossen habe, habe die Beschwerde führerin die Türe nicht losgelassen, so dass ihre Hand zwischen den Gummi dichtungen der Türflügel eingeklemmt worden sei. Der Bus habe sich sodann in Bewegung gesetzt; dabei sei die Hand der Beschwerdeführerin nach wie vor ein geklemmt gewesen. Da sie ihre Hand nicht habe befreien können, sei sie neben dem Bus hergerannt, bevor sie gestürzt sei und mit dem linken Bein unter ein Rad des Busses geraten sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei als grob fahrlässig zu qualifizieren. Sie habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 Pro mille gehabt, was praxisgemäss bereits einen Verstoss gegen elementare Vorsichtsgebote darstelle. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in nüchternem Zustand nicht an der sich schliessenden Bustür festgehalten hätte, bis ihre Hand darin eingeklemmt worden wäre. Ohne die in der Bustür eingeklemmte Hand wäre sie mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nicht gestürzt und mit dem linken Bein unter das Rad des Busses gekommen. Das Betrunkensein und Festhalten der Beschwerde führerin an der Bustür seien zumindest teilursächlich für den Unfall. Zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin und dem Unfall beziehungsweise seinen Folgen bestehe sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammen hang. Bei Blutalkoholkonzentrationen von über 2 Promille würden die Leistungen praxisgemäss um 20 % gekürzt (Urk. 2 S. 5 f. ).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest. Sie wiederholte ihre Ausführungen in Bezug auf die Alkoholi sierung der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass sich diese im Bus immer irgendwo habe festhalten müssen, um nicht das Gleichgewicht zu verlieren. Auf grund ihrer Trunkenheit sei die Koordinations- und Reaktionsfähigkeit derart ein geschränkt gewesen, dass sie es nicht geschafft habe, ihre Hand vom Türrahmen wegzunehmen. Es könne sein, dass der Opal-Ring an der Hand das Herausziehen erschwert habe, doch sei das Festhalten am Türrahmen eine wesentliche Mit ursache für das Unfallereignis gewesen (Urk. 6, insbesondere S. 5 f.). Duplicando räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass das zweimalige Zurücksetzen des Busses nach dem ersten Überrollen des Beins nicht bestritten werde. Der vorausgehende Sturz sei jedoch durch die Trunkenheit mitverursacht worden. Eine Teilursache genüge. Es könne nicht behauptet werden, dass die Trunkenheit der Beschwerde führerin vollends in den Hintergrund gerückt und keine Grundlage für eine Kür zung gegeben sei (Urk. 18). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass sie zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei, dass aber von einer Blut alkoholkonzentration von weit unter 2 Promille auszugehen sei. Der Umstand einer allfälligen Trunkenheit sei aber nicht ursächlich für den Unfall gewesen. Einklemmungen zwischen den Türflügeln der VBZ-Busse seien alltägliche Vor kommnisse. Üblicherweise würden solche Einklemmungs-Situationen aber durch die automatische Wiederöffnung der Türflügel oder dann durch das Herausziehen der eingeklemmten Körperteile oder Sachen bereinigt. Die blosse Einklemmung an sich könne als nicht als ursächlich für den Unfall und seine Folgen bezeichnet werden. Gemäss dem allgemein en Lauf der Dinge verlaufe eine solche Einklem mung glücklicherweise glimpflich, so dass man diese Einklemmungen oft auch als absichtliche Aktionen zur erneuten Türöffnung für Zuspätgekommene erleben könne (S. 5 f.). Der Unfall vom 27. Mai 2018 habe drei Teilursachen, die man als adäquat-kausal für den eingetretenen Schaden ansehen könne (S.9) : (a)
eine fehlerhaft eingestellte Bus-Türe mit einem zu wenig sensiblen Mechanismus; (b)
ein Opal-Ring an der Hand der Beschwerdeführerin, der ihr das Herausziehen der Hand verunmöglichte; (c)
ein Chauffeur, der seinen Bus trotz nicht plausibel erklärbarem Mitlaufen einer ausgestiegenen Passagierin auch nach 5 Sekunden weiter beschleunigte.
Das Einklemmen der Hand in der Türe eines VBZ-Fahrzeuges sei hingegen ein Vorgang, der in der Stadt Zürich alle paar Minuten vorkomme. Die betroffenen Personen seien dabei weder betrunken, noch sei deren Verhalten als sorgfalts widrig oder gar (eventual )vorsätzlich zu qualifizieren. Das Einklemmen der Hand der Beschwerdeführerin sei lediglich in einem natürlich, nicht aber in einem adä quat-kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis gestanden. Solange eine Trunken heit nicht in relevanter Art und Weise zu einem Unfall beitrage, dürfe die betrunkene Person nicht anders beurteilt werden, als dies bei einer nüchternen Person der Fall wäre. In casu sei die Trunkenheit der Beschwerdeführerin ein Begleitumstand, welcher problemlos weggedacht werden könne, ohne dass dadurch der Unfallhergang unerklärlich erschiene (S. 9 f.).
Replicando liess die Beschwerdeführerin an dieser Sichtweise festhalten und klar stellen, dass sie vom Bus zweimal überrollt worden sei. Der Busfahrer sei nach dem ersten Überrollen sofort ausgestiegen und habe von der vordersten Tür nach hinten zur Unfallstelle geblickt. Unmittelbar darauf habe er sich wieder in den Führerstand begeben. Anschliessend sei der Bus nochmals rückwärts gefahren - und habe damit nochmals das Bein der Beschwerdeführerin überrollt (Urk. 12 S. 3 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen zu Recht für die Dauer von zwei Jahren um 20 % gekürzt hat, weil die Beschwerde führerin den Unfall vom 27. Mai 2018 infolge übermässigen Alkoholkonsums mitverschuldet habe (Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG). 3. 3.1
Nach dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 29. Mai 2018, der ins besondere auch auf den in den Akten liegenden Videoaufzeichnungen (Urk. 8), basiert, hat sich der Unfall folgendermassen zugetragen (Urk. 7/G32 S. 8): Beim Aussteigen aus einem Trolleybus der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ) an der Haltestelle «Militär-/Langstrasse» habe die Versicherte mit ihrer linken Hand die Türdichtung des linken Türflügels (von innen gesehen) umfasst und diese danach nicht mehr losgelassen, obwohl sie bereits mit beiden Füssen auf dem Trottoir gestanden sei und sich die Türe geschlossen habe. Es scheine, als ob die Versicherte versucht habe, den Türflügel mit ihrer linken Hand offen zu halten. Schliesslich seien ihre Finger zwischen den Türdichtungen der beiden Türflügel eingeklemmt worden. Kurz darauf sei der Trolleybus abgefahren. Mit einge klemmter Hand sei die Versicherte einige Schritte neben dem Bus hergelaufen, bis dieser für sie zu schnell geworden sei. Sie sei ins Straucheln geraten und schliesslich im Bereich zwischen dem Bus und dem Randstein bäuchlings zu Boden gefallen. Während des Sturzes habe sich die Hand aus den Türdichtungen gelöst. Die Versicherte sei mit dem Kopf auf dem Randstein aufgeschlagen. Der weitere Unfallverlauf sei auf dem Video nicht mehr sichtbar.
Ein Funktionstest der Bustür habe folgendes Resultat ergeben (Urk. 7/G32 S. 9): Ein Proband habe zuerst seinen Unterarm und dann sein Handgelenk zwischen die sich schliessenden Türflügel gehalten . Die Türflügel hätten sich in beiden Fäl len sofort wieder geöffnet. Als er aber nur die Finger zwischen die sich schliessenden Türflügel gehalten h abe, habe sich die Bustür nicht geöffnet. Der Proband habe jedoch die Finger ohne Problem aus den Dichtungen herausziehen können .
Auf den Fotos von der auf dem Trottoir sitzenden Beschwerdeführerin sei zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin am Ringfinger ihrer linken Hand eine goldfarbene Ringschiene mit abgebrochenen Verbindungsschienen trage. Der Fingerring dürfte mitunter der Grund dafür gewesen sein, dass die Beschwer deführerin ihre Hand nicht aus den Türdichtungen der geschlossenen, automatischen Bustür habe herausziehen können ( Urk. 7/G32 S. 6).
A us den Sachverhaltsabklärungen der Stadtpolizei Zürich (vgl. Urk. 7/G 12 , Foto dokumentation S. 2 ) sowie auch aus den Parteivorträgen ergibt sich , dass der Bus die Beschwerdeführerin insgesamt
zweimal überfuhr: das erste Mal nach dem Sturz der Beschwerdeführerin und das zweite Mal, als der Busfahrer den Bus aufgrund eines Missverständnisses zurück setzte und dabei die Beschwerde führerin nochmals überfuhr (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 1 f, Urk. 7/G1 ). 3.3
Bei den Akten lieg en überdies die Videoaufzeichnung en aus dem In neren des VBZ-Busses. Auf diesen Videoaufzeichnung en sind wesentliche Teile des Unfall geschehens vom
27. Mai 2018 ersichtlich (vgl. Urk. 8). 3.4
Die ärztliche Erstversorgung fand im Universitätsspital Z.___ statt, wo sich die Versicherte noch am Unfalltag einem operativen Eingriff unterziehen musste. Initial wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/M4): -
Überrolltrauma Unterschenkel links mit tiefer Wunde dorsalseitig im Kniebereich vom 27. Mai 2018 -
Tibiaplateaufraktur links -
Leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit Rissquetschwunde an der Stirn vom 27. Mai 2018
In der Folge waren weitere Operationen notwendig, die ebenfalls in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals Z.___ durchgeführt wurden (vgl. Urk. 7/M4-M8). Schliesslich erfolgte die Verlegung der Versicherten in die Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals Z.___ ; dort war sie bis zum 15. Juni 2018 hospitalisiert (Urk. 7/M9). Danach wurde sie bis zum 27. Juli 2018 stationär in der Rehabilitationsklinik A.___ behandelt (vgl. Urk. 7/M10). In der Folge wurde die Versicherte weiter im Universitätsspital Z.___ behandelt (vgl. Urk. 7/M13-M17). 4. 4.1
Gemäss EVGE 1959 101 handelt grob fahrlässig, wer sich stark betrinkt (Blut alkoholgehalt von mindestens zwei Promille ) und beim Treppensteigen das Gleichgewicht verliert, so dass er abstürzt . Eine starke Alkoholisierung stellt gegebenenfalls bereits für sich alleine eine grobe Pflichtwidrigkeit dar, wenn man sich damit der Beurteilungs- und Willensfähigkeiten beraubt, welche für voraus sehbare Handlungen notwendig sind ( Alexandra Rumo-Jungo , Di e Leistungs kürzung oder – verwei gerung gemäss Artikel 37-39 UVG, Dissertation , Freiburg 1993, S. 162) .
Gemäss der Atemalkoholmessung durch die Polizei direkt im Anschluss an den Unfall um 08.58 Uhr lag der Alkoholwert bei 1.31 mg/l, was einem Blutalkohol spiegel von 2.62 Promille entspricht ( Urk. 7/G12). Im Verlegungsbericht des Uni versitätsspitals Z.___ vom 8. Juni 2018 ( Urk. 7/M008) wird von einem Blutalkohol gehalt von 2,5 Promille berichtet; ob eine entsprechende Messung erfolgt war und wenn ja, wann, ist nicht ersichtlich. D er Alkoholisierung bezie hungsweise dem genauen Alkoholisierungsgrad der Beschwerdeführerin kommt im vorliegenden Kontext jedoch nur dann eine Bedeutung zu , falls zwischen diesen Tatsachen und dem Eintritt des Unfalls und dessen Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen sollte. Die Alkoholisierung der versicherten Person führt also nicht für sich allein zu ei ner Leistungskürzung. 4.2
Bei der Beantwortung dieser vorliegend streitentscheidenden Frage, kommt der Sichtung der in den Akten liegenden Video-CD herausragende Bedeutung zu.
Auf diesen Aufnahmen ist - bis zum eigentlichen Unfall - nichts Ausser gewöhnliches zu erkennen: Eine Gruppe von noch relativ jungen Leuten (unter ihnen auch die Beschwerdeführerin) ist offensichtlich in sehr guter Stimmung. Anzeichen von Volltrunkenheit sind aber nicht zu erkennen. Die se Leute (ins besondere auch die Beschwerdeführerin) machen zwar einen etwas unkon zentrierten und wenig zielgerichteten Eindruck, aber das alles liegt noch weit im gesellschaftlich üblichen und akzeptierten Rahmen. Auf dem Video ergibt sich der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin unschlüssig ist, ob sie mit zwei Begleitern aussteigen oder mit einer anderen Person weiterfahren möchte. Sie scheint insoweit hin- und hergerissen zu sein , womöglich aufgelöst und scherzend, aber alles auf einem Niveau, welches noch weit davon entfernt ist, irgendwie aus dem Rahmen zu fallen oder unkontrolliert zu wirken . So ging die Beschwerdeführerin Richtung Bustür um dann vor dem Aussteigen noch einmal zur im Bus verbliebenen anderen Person zurückzukehren. Dabei hielt sie sich zwar wiederholt – aber nicht durchgängig - an einer Stange fest. Eine Bewegungs- oder Stehunsicherheit ist beim ganzen Vorgang nicht zu erkennen. Die Ein schätzung des Forensischen Instituts Zürich (vgl. oben E. 3.1), wonach die Beschwerde führerin offenbar versucht habe, den Türflügel mit ihrer linken Hand offen zu halten und sie diesen damit nicht zu Haltezwecke festhielt , ist plausibel. Dieser Schluss drängt sich auf. 4.3
Die Beschwerdeführerin liess zutreffend vorbringen, dass es in der Stadt Zürich ein übliches und weit
verbreitetes Verhalten ist, sich schliessende Türen von Tram und Bus der VBZ durch den «Einsatz» von Händen und Füssen zu blockieren, damit sich die betreffende Türe wieder öffnet und man doch noch in den abfahr bereiten Bus oder in das abfahrbereite Tram einsteigen kann. Dieses Verhalten ist - wie gesagt - weit verbreitet und üblicherweise völlig gefahrlos. Jedenfalls ver bindet die breite Bevölkerung (offenbar zu Unrecht) diese Vorgehensweise nicht mit irgendeiner real existierenden Gefahr. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die VBZ in irgendeiner ernstzunehmenden Weise auf diese Gefahr aufmerksam machen. An den Türen finden sich jedenfalls keine (gut sichtbaren) Warnhin weise. 4.4
Festzuhalten ist somit, dass die (alkoholisierte) Beschwerdeführerin sich im unfall auslösenden Moment (Versuch, die sich schliessende Türe mit der Hand zu blockieren) nicht anders verhalten hat, als sich ständig ( auch nicht alkoholisierte) Passagiere verhalten. Sie legte ein Verhalten an den Tag, das weder ungewöhnlich war noch gegen klar ersichtliche Verbote der VBZ verstiess. Im Gegenteil machte sie nur das, was (fast) alle machen oder schon einmal gemacht haben. Grob fahr lässig ist dies nicht (vgl. zur Definition des Begriffs «Grobfahrlässigkeit» oben E. 1.4) . Und die Alkoholisierung beziehungsweise der Alkoholisierungsgrad der Beschwerdeführerin spielten für den Eintritt des Unfalls oder dessen Verlauf keine ( adäquat ) -kausale Rolle. Die Beschwerdeführerin hätte mit überwiegender Wahr scheinlichkeit (wie die meisten anderen Personen auch) die Bustüre auch in nicht alkoholisiertem Zustand mit der Hand zu blockieren versucht
und sie diese damit nicht zu Haltezwecken festhielt .
Auch im
nichtalkoholisierten Zustand wäre es ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen, die Finger sofort, innerhalb von ein bis zwei Sekunden - die ihr bis zum Anfahren des Busses blieben -, aus der geschlossenen, sich überraschenderweise nicht erneut öffnenden Tür zu befreien. Auch insoweit ist die Einschätzung des Forensischen Institutes Zürich plausibel, dass mitunter der Fingerring ein Grund dafür gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Hand nicht aus den Türdichtungen der geschlossenen, automatischen Bustür habe herauszuziehen können ( Urk. 7/G32 S. 6). Dass die Beschwerdeführerin sodann im nichtalkoholisierten Zustand «auf grund einer besseren Reaktionsfähigkeit» (vgl. Urk. 18 S. 2) den anschliessenden Sturz gänzlich hätte vermeiden können, ist sehr unwahrscheinlich. 4.5
Es braucht in diesem Verfahren nicht restlos geklärt werden, welches die Ur sachen beziehungsweise die Hauptursachen für den Unfall waren . Plausibel erscheinen jedoch die in der Beschwerdeschrift (vgl. oben E. 2.2) genannten Faktoren (fehlerhafter Tür-Mechanismus, Opal-Ring und eventuell auch das Fahr verhalten des Busfahrer s , namentlich auch das Zurücksetzen [zweimaliges Über fahren der Beschwerdeführerin]). All das hatte mit dem Alkoholkonsum der Beschwerde führerin nichts zu tun. Bezüglich dem Zurücksetzen des Busses ist noch Folgendes festzuhalten: Überwiegend wahrscheinlich und unstreitig ist, dass sich die Verletzung am linken Bein durch das zweite, beim Zurücksetzen des Bus ses erfolgte Überrollen beziehungsweise Ereignis verschlimmert hat. Dabei ist es als äusserst selten zu betrachten, dass ein Unfallopfer aufgrund eines Missver ständnisses nochmals vom selben Fahrzeug und diesmal rückwärts überfahren wird. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist ein solches Geschehen nach gerade nicht zu erwarten. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Alkoholi sierung der Beschwerdeführerin habe diesen weiteren Verlauf in irgendeiner Weise begünstigt. Die erheblichen Verletzungen am linken Bein, welche zur längeren Behandlung und zum Taggeldanspruch führten, sind damit auch aus diesem Grund nicht adäquat kausale Folge einer möglichen relevanten Alkoholi sierung. 4.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass zwischen der Alkoholisierung der Beschwer deführerin und dem Unfall und dessen Folgen
kein natürliche r noch adäquate r Kausalzusammenhang besteht . Neben einem möglichen relevanten Alkohol konsum fällt kein grobf ahrlässiges Verhalten in Betracht . Die Beschwerdeführerin hat lediglich das getan, was viele Leute tun (die sich schliessenden Busstüren mit der Hand oder dem Fuss blockieren, damit sie sich wieder öffnen). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gegen elementare Vorsichtsgebote eines «verständigen Menschen» (vgl. oben E. 1.4) verstossen hätte; somit kann ihr weiteres Verhalten definitionsgemäss nicht als grobfahrlässig bezeichnet werden.
Daraus folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, die Taggeldleistungen ungekürzt zu erbringen. Mit sofortigem Entscheid in der Sache selbst braucht über die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr befunden zu werden. 5.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin für die Aufwendungen im Justizverfahren angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. März 2019 auf gehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin die unge kürzten Taggeldleistungen auszurichten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozess entschädigung von Fr. 2'600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix A. Hollinger - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker