Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, war seit dem 15. März 1982 bei der Y.___ AG als Laboristin angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhält nisses bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 22. Mai 1983 zog sich die Versicherte beim Federballspiel eine Läsion des
medialen Meniskus rechts zu (Urk. 12/1, 12/5). Daraufhin erfolgte am 9. Juni
1983 eine Knie meniskektomi e (Urk. 12/2-3). Am 6. August 1983 s ack te die Versicherte zuhause ein (Urk. 12/14), worauf ein radiäre r Meniskuseinriss im lateralen Meniskusvorderhorn rechts festgestellt wurde
(Urk. 12/9 , 12/16 ). Am 6 . September 1983 wurde im Stadtspital Z.___ eine weitere Meniskektomie rechts vorgenommen (Urk. 12/12). Aufgrund anhaltender Restbeschwerden am rechten Knie wurde a m 21. August 1984 eine Einkerbe operation am rechten Knie durchgeführt (Urk. 12/45). Ab dem 8. März 1985 nahm die Versicherte ihre Arbeit wieder voll auf (Urk. 12/58). 1.2
Mit Unfallmeldung vom 14. Dezember 1992 meldete die neue Arbeitgeberin der Versicherten, die A.___ , der Suva einen Rückfall zum Schadenereignis vom 22. Mai 1983 (Urk. 12/66). Aufgrund wieder stärkerer Schmerzen im rechten Kniegelenk begab sich die Versicherte in der
Klinik B.___ in ärztliche Behandlung, wo am 16. November 1992 eine bikompar timentale , lateral betonte Gonarthrose festgestellt wurde (Urk. 12/68 ). Vom 6. Mai bis am 27. Mai 1993 hielt sich die Versicherte in der Rehaklinik C.___ zur stationären Rehabilitation auf (Urk. 12/85). Am 5. Mai 1994 wurde die Versicherte durch Dr. med. D.___ kreisärztlich unter sucht, woraufhin dieser auch den Integritätsschaden beurteilte (Urk. 12/ 98- 99). Gestütz t darauf sprach die Suva der Versicherten mit Verfügung vom 14. Juli 1994, bei einer Integritätseinbusse von 20 %, eine Integritätsentschädigung von Fr. 13'920.-- zu (Urk. 12/102). 1.3
Nach einem nicht bei der Suva versicherten Unfall, bei welchem die Versicherte am 19. Juni 2010 eine Schenkelhalsabduktionsfraktur rechts erlitten hatte, welche gleichentags mit drei Schenkelhalsschrauben operativ versorgt worden war, stellte sie sich am 22. Juli 2010 in der Klinik B.___ erneut wegen Schmerzen im rechten Knie vor (Urk. 12/ 107, Urk. 12/113). Am 30. August 2010 meldete die neue Arbeitgeberin der Versicherten, die E.___ AG, der Suva einen weiteren Rückfall (Urk. 12/109). Am 30. Juli 2012 wurde der Versicherten am rechten Kniegelenk eine Innex -Knie totalprothese implantiert (Urk. 12/136-137). Am 12. Mai 2015 wurde in der Klinik B.___ ein Knieprothesenwechsel durchgeführt (Urk. 12/247). Das Dossier wurde in der Folge Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, vorgelegt, welche am 7. Dezember 2015 die kreisärztliche Abschluss untersuchung durchführte (Urk. 12/279). Dr. F.___ erachtete den medizinisch-thera peutischen Endzustand als erreicht und formulierte das Zumutbarkeitsprofil (Urk. 12/279/7). Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 teilte die Suva der Versicher ten die Einstellung ihrer Taggeldleistungen per 6. Februar 2016 mit (Urk. 12/ 294). 1.4
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beauftrag t e das Gutachtenzentrum G.___ im parallel laufenden IV-Verfahren mit der bidisziplinären Begutachtung der Versicherten in den Diszi plinen Orthopädie und Psychiatrie. Das Gutachten wurde am 26. September 2016 erstattet, wobei das G.___ mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 eine Präzisierung seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vornahm (Urk. 12/301-302).
Am 1 2. Februar 2018 ersuchte die Versicherte die Suva um Rentenprüfung ( Urk. 12/298). Am 2. Juli 2018 fand am Kantonsspital H.___ eine neuer liche
Skelettszintigraphie und SPECT/CT-Untersuchung beider Knie gelenke statt (Urk. 12/319). Hernach wurde das Dossier dem Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vorgelegt, welcher eine Prothesen lockerung als wenig wahrscheinlich bezeichnete aber eine ausgeprägte «Hot Patella» feststellte. Dr. I.___ empfahl eine Vorstellung bei PD Dr. med. J.___ , Fach arzt
FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates,
zur Zweitmeinung bezüglich dem weiteren medizinischen Prozedere (Urk. 12/320). Daraufhin wies die Suva die Versicherte PD Dr. J.___
für eine abschliessende Beurteilung zu (Urk. 12/325). In seinem Sprechstundenbericht vom 25 . Oktober 2018 empfahl PD Dr. J.___ eine psy chologische Rehabilita tion der Versicherten. Der beschriebenen «Hot Patella» mass er keinerlei Kon se quenzen bei (Urk. 12/327). Dr. I.___ bestätigte in seiner Beurteilung vom 21. November 2018 das Erreichen des medizinischen Endzu standes per 1. Januar 2016, zumal seither keine wesentliche Verschlechterun g des Kniezustandes einge treten , und andererseits das bisherige kreisärztliche Zumut barkeitsprofil voll umfänglich plausibel sei (Urk. 12/329). 1.5
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 verneinte die Suva einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und wies darauf hin, dass ihr bereits mit
Ver fügung vom 14. Juli 1994 eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden sei (Urk. 12/331). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2018 Einsprache (Urk. 12/333) und begründete diese mit Eingabe vom 13. Feb ruar
2019 ergänzend. In ihrer Eingabe vom 13. Februar 2019 beantragte die Versi cherte unter anderem die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens (Urk. 12/336). Mit Schreiben vom 18. März 2019 reichte die Versicherte eine Stellungnahme des Hausarztes Dr. med.
K.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. März 2019 ein (Urk. 12/338, Urk. 12/340). Mit Einspracheentscheid vom 1. April 2019 wies die Suva die Einsprache der Versicherten mitsamt dem gestellten Sistierungsgesuch ab (Urk. 2 = Urk. 12/341). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 13. Mai 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1. April 2019 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 19. September 2019 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 23. September 2019 mit geteilt wurde (Urk. 13). 3.
Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle die Begehren der Beschwerdeführerin um Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Verfügung vom
15. März 2018 ab ge wiesen hat. Die von der Beschwerdeführer in dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ( Verfahren Nr. I V.2018 . 00382 ) wurde mit Urteil vom 5. März 2020 in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden Versicherungslei stungen für Unfälle, die sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. Januar 1984) ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach dem bisherigen Recht (KUVG) gewährt. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gelten jedoch für Versicherte der Suva in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integri tätsentschädigungen, sofern der Anspruch erst nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ent steht ( Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG).
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem e nt sprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
22. Mai 1983 ereignet, wobei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Anspruchsbeginn 1. März 2016 im Streite steht, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden (vgl. auch Art. 118 Abs. 5 UVG) . 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus. 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva li ditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein glie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 4 1.4 .1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der
gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder un mit telbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heit liche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 4 .2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinwei sen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychi sche Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnis mässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b / aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b / aa , 115 V 133 E. 6a). 1.4.3
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b /ee mit Hinweis). 2.
2.1
In ihrem Einsprachee ntscheid verneinte die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden der Beschwer deführerin und dem Unfallereignis vom 22. Mai 198 3. Unfallfolgen seien d er Beschwer deführerin allein an ihrem rechten Knie verblieben (Urk. 2 S. 8). D er Beschwerdeführerin sei es zumutbar, eine leichte bis mittelschwere wechsel belas tende Verweisungstätigkeit mit einem sitzenden Anteil von mindestens 50 % ohne kniende, kauernde Tätigkeiten, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten und nur manchmal Treppengehen mit maximaler Gewichtsbelastung von 7 kg ganz tags auszu üben (Urk. 1 S. 11-12) .
Bei einem Invaliditätsgrad von 4 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 15 , vgl. auch Urk. 11 ). 2.2
Dahingegen wendet die Beschwerdeführerin insbesondere ein, die Beschwerde gegnerin wäre verpflichtet gewesen, ein strukturiertes Beweisverfahren durch zuführen und anhand desselben abzuklären, ob die nicht objektivierbaren b ezie hungsweise psychischen Beschwerden in einem überwiegend wahrscheinlichen Wir kungsverhältnis zum Unfallereignis stehen (Urk. 1 S. 5 Rn 11). Die psychi schen Störungen seien in jedem Fall als teilursächlich durch das Unfallereignis beziehungsweise die nachfolgende langwierige medizinische und zermürbende Behandlungskette verursacht zu qualifizieren (Urk. 1 S. 5 Rn 12). Es sei nicht von e iner 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 7 Rn 19). Nur schon wegen der Kniebeschwerden und der damit zusam menhängenden dauernden Schmerzen könne sie kein ganztägiges Arbeits pensum absolvieren (Urk. 1 S. 7 Rn 20). Zudem rechtfertige sich ein leidens bedingter Abzug in der Höhe von 25 %, welcher von der Beschwerdegegnerin
– unter Verletzung des rechtlichen Gehörs – unbegründet verneint worden sei. So sei von einem rentenbegründenden Invalidität sgrad über 10 % auszugehen (Urk. 1 S. 11-13 Rn 34-41). 3. 3.1
Dr. F.___ hielt i n ihrem Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 7. Dezember 2015 fest, der Knieprothesenwechsel sowie der postoperative Heil verlauf hätten sich bezüglich Wundheilung und Rehabilitation unauffällig gestaltet. Von S eiten des Operateurs sei die Behandlung mittlerweile abge schlossen worden. Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin klinisch eine gute Propriozeption und Stabilität im Bereich des rechten Beines bei leicht verstrichenen Kniegelenkskonturen rechts und leichter Überwärmung ohne Rötung gezeigt . Die Kniegelenksbeweglichkeit rechts sei im Seitenvergleich end gradig eingeschränkt. Grobneurologisch habe bis auf eine Hyposensibilität im Bereich der Narben kein pathologischer Befund erhoben werden können. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin 50 % ihres 80%igen Pensums, wobei sie inner betrieblich umplatziert worden sei und zur zeit gut die Hälfte ihrer Arbeitstät igkeit sitzend ausführe und die früheren Tätigkeiten mit Verte ilen der Proben über 3 Stock werk e nicht mehr ausübe . Eine weitere Steigerung der aktuellen Tätigkeit sei gemäss der Beschwerdeführerin vom Betrieb her nicht möglich. Aufgrund der
Untersuchung schätzte Dr. F.___ die Beschwerdeführerin aus unfallkausaler Sicht in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von mindestens 50 % ohne kniende oder kauernde Tätigkeit, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten und nur manchmal Treppengehen mit maximaler Gewichtsbelastung von 7 kg ganztags arbeitsfähig ein. Die beklagten Beschwer den im Bereich des rechten Kniegelenks seien aufgrund der Revi sionsoperation und dem klinischen Befund nachvollziehbar und unfallkausal
(Urk. 12/279). 3.2
PD Dr. J.___
hielt in seinem Sprechstundenbericht vom 25. Oktober 2018 fest, im rechten Knie fänden sich reizlose Narbenverhältnisse, eine leichte Über wärmung im Vergleich zur Gegenseit e, keine Rötung und kein Erguss . Die aktive Extension sei gut möglich , das Bein könne von der Liege abgehoben werden, der aktive Bewegungsumfang mit Flexion/Extension betrage 110-10-0°, passiv 130-0-0°. Die Prothese wirke stabil. Es bestü nden diffuse Druckschmerzen, die seit liche Stabilität sei gegeben. Entlang des lateralen Unterschenkels bestehe eine Hyposensibilität, sowie im Versorgungsgebiet des Nervus suralis und des pero neus
superficialis am Fuss. Das Röntgen des rechten Knies
habe einen diskreten Lysesaum um die Spitze der tibialen Komponente ohne zusätzliche Zeichen einer Prothesenlockerung gezeigt . Bei langer Vorgeschichte werde von einer Chronifi zierung der Schmerzen ausgegangen. Radiologisch und klinisch bestehe ein stabiles Gelenk ohne Erguss, welcher für eine mögliche mechanische Ursache hinweisend wäre. Von einer operativen Sanierung sei im Moment sicher lich abzusehen. Zur genaueren Beurteilung diesbezüglich müssten mehrere Sitzungen stattfinden. Ein retropatellärer Ersatz wäre denkbar. Momentan würden vor allem in einer psychologischen Rehabilitation Chancen gesehen, um wieder ein gesundes Körpergefühl für das rechte Knie zu erlangen. Die im SPECT-CT umschrie bene «Hot Patella» habe keinerlei Konsequenz, diese trete häufig bei Status nach Knieprothesenimplantation auf und habe somit keinen diagnos tischen Wert (Urk. 12/327/3). 3.3
Dr. I.___ wies in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 21. November 2018 daraufhin, dass seit der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. F.___ vom 7. Dezember 2015 ein stationärer Zustand und damit per 1. Januar 2016 ein End zustand erreicht gewesen sei . Seither sei keine wesentlic he Verschlechterung eingetreten, eine Prothesenlockerung habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.
Auch aufgrund der Untersuchungen durch die
Klinik B.___ und die Klinik
L.___ hätten sich keine neuen Therapieemp fehlungen ergeben . D as von Dr. F.___ definierte Zumutbarkeitsprofil sei auch nach den weiteren Untersuchungen plausibel und nachvollziehbar (Urk. 12/329). 4.
4.1
Vorweg ist – wie einleitend dargelegt (E. 1. 4 .2 ) – darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob die psychische Gesundheitsschädigung in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis steht, am Unfallereignis anzuknüpfen ist. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin
gemäss Unfall beschreibung in der Unfallmeldung vom 8. Juni 1983 beim Federballspiel das rechte Bein « verstreckt » ( Urk. 12/1 ) . Wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise darlegt (Urk. 2 S. 8), ist dieses Ereignis als banales Unfallereignis im Sinne der Rechtsprechung einzustufen, welches in der Regel nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Auch die Beschwer deführerin stellt sich nicht grundsätzlich gegen die Einstufung als banales Unfallereignis. Da keine Umstände vorliegen, welche
auf eine gewisse Schwere des Unfallereignisses hindeuteten, kann der adäquate Kausalzusammen hang für die psychischen Leiden bereits aufgrund der Unfallschwere ausge schlossen werden (BGE 115 V 133 E. 6a). Beim mit Formular vom 3 0. September 1983 geschilderten Sturz vom 6. August 1983 ( Urk. 12/14) handelte es sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem zuständigen Schadens inspektor vom 2 0. Oktober 1983 um ein blosses Einsacken auf dem rechten Knie ( Urk. 12/16) und damit, wenn überhaupt um ein Unfallereignis, so jedenfalls auch um ein banales.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe kein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchgeführt (Urk. 1 S. 4-5), ist darauf hin zuweisen, dass ein solches im Unfallversicherungsv erfahren nur
unter der Voraussetzung des Vorliegens eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang s zwischen dem Unfall und den Beschwerden durchzu führen ist (BGE 141 V 574 E. 5.2) . Da die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zu R echt verneinte, bestand kein Anlass dazu, ein struk turiertes Beweisverfahren durchzuführen.
Nach dem Gesagten kann für die psychische Symptomatik keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehen. Zu prüfen bleibt, ob im somatischen Bereich anspruchsrelevante Einschränkungen zu bejahen sind . 4.2
Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin Beschwerden am rechten Knie bestehen, welche kausal auf das Unfallereignis vom 22. Mai 1983 zurückzuführen sind (vgl. Urk. 2 S. 7). Die Beschwerdegegnerin stützt ihren ablehnenden Ent scheid insbesondere auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. F.___ (E. 3.1) und von Dr. I.___ (E. 3.3; Urk. 2 S. 12).
U nter Einbezug der für die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit im
somatischen Bereich relevanten Vorakten befasst e
sich Dr. F.___ in ihrem Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung
vom 7. Dezember 2015
ins besondere auch mit der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens und beschrieb
ein aufgrund der Befunde und der Vorakten nachvollziehbares Leis tungsprofil. Die im Bericht gezogenen Schlussfolgerungen wurden nachvollzieh bar begründet und es ergeben sich daraus keine Widersprüche (Urk. 12/279) . Damit erfüllt der Bericht von Dr.
F.___ über die kreisärztliche Abschlussunter suchung vom
7. Dezember 2015 grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige
Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.5 ). Dies hat im Grundsatz ebenso für d ie kreisärztliche Beurteilung von Dr. I.___ vom 21. November 2018 zu gelten, in welcher dieser die Beurteilung von Dr. F.___
– insbesondere die seitherigen stationären Verhältnisse sowie das definierte Leistungsprofil – unter Einbezug der neu erstatteten Ber ichte bestätigte (Urk. 12/329). Da unfallbedingt ein rein somatischer Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. davor E. 4.1), mangelt es den Kreisärzten – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Rn 12) – denn auch nicht an der fachärztlichen Qualifikation. 4.3
Die
Beschwerdeführerin erachtete das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als unzutreffend. S chon allein wegen der Kniebeschwerden und der damit zusammenhängenden dau ern den Schmerzen könne sie nicht mehr ein ganztägiges Arbeitspensum absol vieren. Sie benötige zusätzliche Pausen und könne hinsichtlich des Arbeitstempos bezie hungsweise der Arbeitseffizienz nicht mit einer gesunden Person verglichen werden. Die im Gutachten der G.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei mit Bezug auf die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als realis tischer zu betrachten. Die Beschwerdeführerin erachtete ein Gerichtsgutachten als erforderlich, um die unfallbedingten Einschränkungen des funktionellen Leis tungs vermögens abklären zu lassen (Urk. 1 S. 7-8 Rn 20-22). 4.4
Wie im V erfahren IV.2018.00382 festgestellt wurde, erweist sich das Gutachten der G.___ vom 26. September 2016 nicht als beweiskräftig. So basierte die gut achterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung insbesondere auch auf einem Verdacht auf eine Lockerung der Knietotalprothese, welcher sich im Nachhinein jedoch nicht erhärten liess (E. 3.2-3.3) . Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Hinweis im Gutachten, wonach die SUVA-Kreisärztin 2015 die Diagnose einer höchstwahrscheinlichen Lockerung der Knietotalprothese verpasst habe, weshalb ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht übernommen werden könne, nicht als stichhaltig (vgl. Urk. 12/301/10). Auch die ergänzende Stellungnahme des Orthopäden
zur Arbeitsfähigkeit überzeugt nicht, stellte er darin doch nun mehr
ohne nachvollziehbare Begründung auf während der psychiatrischen Begut achtung erhobene Befunde ab (vgl. Urk. 12/302). Seine ursprüngliche Ein schät zung , wonach das Sitzen auf 15 Minuten und das Laufen auf 1 Stunde limitiert sei , scheint sodann lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin
zu beruhen (vgl. Urk. 12/301/3).
Entsprechend vermag das Gutachten der G.___ vom 26. September 2016 die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen.
Soweit die Beschwerdeführerin vor bringt , ihre Lungenbeschwerden (COPD) sowie das mittlerweile eingetretene deutliche Untergewicht seien bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 6 Rn 1 6 ), ist darauf hinzuweisen, dass
den Akten keine Hinweise für einen zumindest teil ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Lungen be schwerden respektive
dem Untergewicht zu entnehmen sind .
Somit bestehe n keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung und es kann darauf abgestellt werden . Von weiteren medizinischen Abklärungen
– insbeson dere der Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. E. 4.3) – sind keine anders lautenden und/oder weitere n
entscheidrelevante n Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. statt vieler: BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweisen) . Dementsprechend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Unfallfolgen spätestens seit dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 6. Feb ruar 2016
in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von mindestens 50 % ohne kniende, kauernde Tätigkeit, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten und nur manchmal Treppengehen mit maxi maler Gewichtsbelastung von 7 kg ganztags arbeitsfähig ist (E. 3.1 und E. 3.3). 5.
5.1
Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der in unfallkausaler Hinsicht eing eschränkten Leistungsfähigkeit. Die für den Einkommensvergleich massge benden rechtlichen Grundlagen wurden
eingangs wiedergegeben ( vgl. E. 1.3 ). Darauf wird verwiesen. 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Arbeitgeberauskunft der E.___ AG vom 27. August 2018 (Urk. 2 S. 15; Urk. 12/323) . Das
Vorbringen de r
Beschwerdeführer in , wonach sie die betref fende Arbeitsstelle als Folge der gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen verloren habe (Urk. 1 S. 8 Rn 24) , steht dem nicht entgegen, sondern bekräftigt die Annahme, dass die Beschwerdeführerin
das Arbeitsverhältnis ohne gesund heitliche Beeinträchtigung fortgeführt hätte. Das auf diese Weise ermittelte Vali deneinkommen von Fr. 68‘900.-- (Fr. 5‘300 x 13; Stand 2016) ist damit nicht zu beanstanden. 5.3 5.3 .1
Die Beschwerdeführerin bemängelt , die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermitt lung des Invalideneinkommens auf die DAP-Löhne
abgestellt , obwohl sie die DAP-Praxis per 1. Januar 2019 aufgehoben habe (Urk. 1 S. 8 Rn 23) .
Aufgrund des Erreichens des medizinische n Endzustand es und dem zu Recht unbestritten gebliebenen Fallabschluss per 6. Februar 2016 ( Urk. 12/294) ist ein Renten an spruch
für das Jahr 2016 zu prüfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG ; E. 3.3 ) . Die ver wendeten DAP-Löhne beziehen sich auf das Jahr 2016 (vgl. Urk. 12/324), als es noch konstanter Praxis entsprach, dass die Beschwerdegegnerin auf DAP-Löhne abstellte, womit sich auch keine Zweifel an der Aktualität der betreffenden Zahlen ergeben. Da erst nach dem kreisärztlichen Bericht von Dr. I.___ vom 21. Novem ber 2018 Klarheit über den per 1. Januar 2016 erreichten Endzustand herrschte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2018 gestützt auf die DAP-Löhne prüfte. Dass sie nach erhobener Einsprache die Richtigkeit der betreffenden Verfügung in ihrem Einspracheentscheid ebenfalls gestützt auf die DAP-Zahlen überprüfte, erweist sich nach dem Gesagten als konsequent. Somit steht die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die DAP-Praxis per 1. Januar 2019 aufgehoben hat, der Anwendung der DAP-Löhne in terminlicher Hinsicht nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2). 5.3 .2
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Fehlt es an einem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so
können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entweder die DAP-Löhne oder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2 mit Hinweis).
Da die Beschwerdeführer in ihre Arbeitsfähigkeit mit der bis November 2016 dauernden Anstellung als Laborantin im 50 %-Pensum (vgl. Urk. 12/321) und auch hernach – soweit dokumentiert – nicht voll ausschöpfte , stand es der Beschwer degegnerin frei, auf die DAP-Löhne abzustellen, sofern diese die recht sprechungsge mässen Anforderungen erfüllen .
Den Akten sind fünf DAP-Arbeitsstellen zu entnehmen (Urk. 12/324 ). Sämtliche
au sgewählte n DAP- Stellenprofile verlangen als Ausbildung eine Grund schule oder eine interne Anlehre beziehungsweise Einarbeitung (Urk. 12/324/7, Urk. 12/324/11, Urk. 12/324/ 15, Urk. 12/324/19, Urk. 12/324/23), was den Fähig keiten der Beschwerdeführer in gerecht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.7.2). Zudem korrelieren die Zumut barkeitsprofile der einzelnen DAP- Stellenprofile mit dem limitierten Tätigkeits profil gemäss kreisärztlicher Beurteilung (Urk. 12/324/8, Urk. 12/324/12, Urk. 12/324/16, Urk. 12/324/20, Urk. 12/324/24; vgl. E. 3.1).
Auch die übrigen formellen Anforderungen betreffend die Verwe ndung der DAP (BGE 139 V 592 E.
6) sind erfüllt. 5.3 .3
Soweit die Beschwerdeführerin eine Kürzung des Tabellenlohnes sowie ein en leidensbedingten Abzug geltend macht (Urk. 1 S. 8-13), ist ihr entgegenzuhalten, dass
Abzüge im DAP-System grundsätzlich nicht sachgerecht sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_5 17/2019 vom 26. September 2019 E. 6.2.1). Unter Berück sichtigung des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils (E. 3.1) sind sodann ohnehin keine Umstände auszumachen , welche auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind , sondern ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5) . Demzufolge besteht kein Raum für eine Reduktion des von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die beige zogenen DAP-Löhne ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 66'155.20 . 5. 4
Da das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vorstehend E. 5.2 ), ist die Invaliditätsbemessung insge samt zutreffend, da s heisst es resultiert bei eine m Invaliditätsgrad von 4
% kein Ren ten anspruch. 6.
Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
7 .1
Da die Voraus setzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) erfüllt sind , ist der Beschwerdeführer in antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 7.2
Dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
steht eine Entschä digung aus der Gerichtskasse zu. Da der Rechtsvertreter bis heute keine Honorar note eingereicht hat, ist seine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (v gl. Urk. 13 ). Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren
und des geri chtsüb lichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist eine Entschädigung in der Hö he von Fr. 2‘300.-- (inklusive Mehrwertste uer und Barauslagen) angemessen und dem ent sprechend zuzusprechen.
7.3
Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 13. Mai 2019 wird der Beschwerdeführerin die unen t geltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt als unent geltli cher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, Glarus, wird mit Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden Versicherungslei stungen für Unfälle, die sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. Januar 1984) ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach dem bisherigen Recht (KUVG) gewährt. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gelten jedoch für Versicherte der Suva in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integri tätsentschädigungen, sofern der Anspruch erst nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ent steht ( Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG).
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem e nt sprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
22. Mai 1983 ereignet, wobei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Anspruchsbeginn 1. März 2016 im Streite steht, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden (vgl. auch Art. 118 Abs.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus.
E. 1.3 ). Darauf wird verwiesen.
E. 1.4 .1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der
gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder un mit telbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heit liche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 4 .2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinwei sen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychi sche Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnis mässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b / aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b / aa , 115 V 133 E. 6a).
E. 1.4.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b /ee mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 13. Mai 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1. April 2019 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 19. September 2019 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 23. September 2019 mit geteilt wurde (Urk. 13).
E. 2.1 In ihrem Einsprachee ntscheid verneinte die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden der Beschwer deführerin und dem Unfallereignis vom 22. Mai 198 3. Unfallfolgen seien d er Beschwer deführerin allein an ihrem rechten Knie verblieben (Urk. 2 S. 8). D er Beschwerdeführerin sei es zumutbar, eine leichte bis mittelschwere wechsel belas tende Verweisungstätigkeit mit einem sitzenden Anteil von mindestens 50 % ohne kniende, kauernde Tätigkeiten, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten und nur manchmal Treppengehen mit maximaler Gewichtsbelastung von 7 kg ganz tags auszu üben (Urk. 1 S. 11-12) .
Bei einem Invaliditätsgrad von 4 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 15 , vgl. auch Urk. 11 ).
E. 2.2 Dahingegen wendet die Beschwerdeführerin insbesondere ein, die Beschwerde gegnerin wäre verpflichtet gewesen, ein strukturiertes Beweisverfahren durch zuführen und anhand desselben abzuklären, ob die nicht objektivierbaren b ezie hungsweise psychischen Beschwerden in einem überwiegend wahrscheinlichen Wir kungsverhältnis zum Unfallereignis stehen (Urk. 1 S. 5 Rn 11). Die psychi schen Störungen seien in jedem Fall als teilursächlich durch das Unfallereignis beziehungsweise die nachfolgende langwierige medizinische und zermürbende Behandlungskette verursacht zu qualifizieren (Urk. 1 S. 5 Rn 12). Es sei nicht von e iner 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 7 Rn 19). Nur schon wegen der Kniebeschwerden und der damit zusam menhängenden dauernden Schmerzen könne sie kein ganztägiges Arbeits pensum absolvieren (Urk. 1 S. 7 Rn 20). Zudem rechtfertige sich ein leidens bedingter Abzug in der Höhe von 25 %, welcher von der Beschwerdegegnerin
– unter Verletzung des rechtlichen Gehörs – unbegründet verneint worden sei. So sei von einem rentenbegründenden Invalidität sgrad über 10 % auszugehen (Urk. 1 S. 11-13 Rn 34-41). 3.
E. 3 Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle die Begehren der Beschwerdeführerin um Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Verfügung vom
15. März 2018 ab ge wiesen hat. Die von der Beschwerdeführer in dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ( Verfahren Nr. I V.2018 . 00382 ) wurde mit Urteil vom 5. März 2020 in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. F.___ hielt i n ihrem Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 7. Dezember 2015 fest, der Knieprothesenwechsel sowie der postoperative Heil verlauf hätten sich bezüglich Wundheilung und Rehabilitation unauffällig gestaltet. Von S eiten des Operateurs sei die Behandlung mittlerweile abge schlossen worden. Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin klinisch eine gute Propriozeption und Stabilität im Bereich des rechten Beines bei leicht verstrichenen Kniegelenkskonturen rechts und leichter Überwärmung ohne Rötung gezeigt . Die Kniegelenksbeweglichkeit rechts sei im Seitenvergleich end gradig eingeschränkt. Grobneurologisch habe bis auf eine Hyposensibilität im Bereich der Narben kein pathologischer Befund erhoben werden können. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin 50 % ihres 80%igen Pensums, wobei sie inner betrieblich umplatziert worden sei und zur zeit gut die Hälfte ihrer Arbeitstät igkeit sitzend ausführe und die früheren Tätigkeiten mit Verte ilen der Proben über 3 Stock werk e nicht mehr ausübe . Eine weitere Steigerung der aktuellen Tätigkeit sei gemäss der Beschwerdeführerin vom Betrieb her nicht möglich. Aufgrund der
Untersuchung schätzte Dr. F.___ die Beschwerdeführerin aus unfallkausaler Sicht in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von mindestens 50 % ohne kniende oder kauernde Tätigkeit, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten und nur manchmal Treppengehen mit maximaler Gewichtsbelastung von 7 kg ganztags arbeitsfähig ein. Die beklagten Beschwer den im Bereich des rechten Kniegelenks seien aufgrund der Revi sionsoperation und dem klinischen Befund nachvollziehbar und unfallkausal
(Urk. 12/279).
E. 3.2 PD Dr. J.___
hielt in seinem Sprechstundenbericht vom 25. Oktober 2018 fest, im rechten Knie fänden sich reizlose Narbenverhältnisse, eine leichte Über wärmung im Vergleich zur Gegenseit e, keine Rötung und kein Erguss . Die aktive Extension sei gut möglich , das Bein könne von der Liege abgehoben werden, der aktive Bewegungsumfang mit Flexion/Extension betrage 110-10-0°, passiv 130-0-0°. Die Prothese wirke stabil. Es bestü nden diffuse Druckschmerzen, die seit liche Stabilität sei gegeben. Entlang des lateralen Unterschenkels bestehe eine Hyposensibilität, sowie im Versorgungsgebiet des Nervus suralis und des pero neus
superficialis am Fuss. Das Röntgen des rechten Knies
habe einen diskreten Lysesaum um die Spitze der tibialen Komponente ohne zusätzliche Zeichen einer Prothesenlockerung gezeigt . Bei langer Vorgeschichte werde von einer Chronifi zierung der Schmerzen ausgegangen. Radiologisch und klinisch bestehe ein stabiles Gelenk ohne Erguss, welcher für eine mögliche mechanische Ursache hinweisend wäre. Von einer operativen Sanierung sei im Moment sicher lich abzusehen. Zur genaueren Beurteilung diesbezüglich müssten mehrere Sitzungen stattfinden. Ein retropatellärer Ersatz wäre denkbar. Momentan würden vor allem in einer psychologischen Rehabilitation Chancen gesehen, um wieder ein gesundes Körpergefühl für das rechte Knie zu erlangen. Die im SPECT-CT umschrie bene «Hot Patella» habe keinerlei Konsequenz, diese trete häufig bei Status nach Knieprothesenimplantation auf und habe somit keinen diagnos tischen Wert (Urk. 12/327/3).
E. 3.3 Dr. I.___ wies in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 21. November 2018 daraufhin, dass seit der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. F.___ vom 7. Dezember 2015 ein stationärer Zustand und damit per 1. Januar 2016 ein End zustand erreicht gewesen sei . Seither sei keine wesentlic he Verschlechterung eingetreten, eine Prothesenlockerung habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.
Auch aufgrund der Untersuchungen durch die
Klinik B.___ und die Klinik
L.___ hätten sich keine neuen Therapieemp fehlungen ergeben . D as von Dr. F.___ definierte Zumutbarkeitsprofil sei auch nach den weiteren Untersuchungen plausibel und nachvollziehbar (Urk. 12/329). 4.
4.1
Vorweg ist – wie einleitend dargelegt (E. 1. 4 .2 ) – darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob die psychische Gesundheitsschädigung in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis steht, am Unfallereignis anzuknüpfen ist. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin
gemäss Unfall beschreibung in der Unfallmeldung vom 8. Juni 1983 beim Federballspiel das rechte Bein « verstreckt » ( Urk. 12/1 ) . Wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise darlegt (Urk. 2 S. 8), ist dieses Ereignis als banales Unfallereignis im Sinne der Rechtsprechung einzustufen, welches in der Regel nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Auch die Beschwer deführerin stellt sich nicht grundsätzlich gegen die Einstufung als banales Unfallereignis. Da keine Umstände vorliegen, welche
auf eine gewisse Schwere des Unfallereignisses hindeuteten, kann der adäquate Kausalzusammen hang für die psychischen Leiden bereits aufgrund der Unfallschwere ausge schlossen werden (BGE 115 V 133 E. 6a). Beim mit Formular vom 3 0. September 1983 geschilderten Sturz vom 6. August 1983 ( Urk. 12/14) handelte es sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem zuständigen Schadens inspektor vom 2 0. Oktober 1983 um ein blosses Einsacken auf dem rechten Knie ( Urk. 12/16) und damit, wenn überhaupt um ein Unfallereignis, so jedenfalls auch um ein banales.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe kein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchgeführt (Urk. 1 S. 4-5), ist darauf hin zuweisen, dass ein solches im Unfallversicherungsv erfahren nur
unter der Voraussetzung des Vorliegens eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang s zwischen dem Unfall und den Beschwerden durchzu führen ist (BGE 141 V 574 E. 5.2) . Da die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zu R echt verneinte, bestand kein Anlass dazu, ein struk turiertes Beweisverfahren durchzuführen.
Nach dem Gesagten kann für die psychische Symptomatik keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehen. Zu prüfen bleibt, ob im somatischen Bereich anspruchsrelevante Einschränkungen zu bejahen sind . 4.2
Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin Beschwerden am rechten Knie bestehen, welche kausal auf das Unfallereignis vom 22. Mai 1983 zurückzuführen sind (vgl. Urk. 2 S. 7). Die Beschwerdegegnerin stützt ihren ablehnenden Ent scheid insbesondere auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. F.___ (E. 3.1) und von Dr. I.___ (E. 3.3; Urk. 2 S. 12).
U nter Einbezug der für die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit im
somatischen Bereich relevanten Vorakten befasst e
sich Dr. F.___ in ihrem Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung
vom 7. Dezember 2015
ins besondere auch mit der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens und beschrieb
ein aufgrund der Befunde und der Vorakten nachvollziehbares Leis tungsprofil. Die im Bericht gezogenen Schlussfolgerungen wurden nachvollzieh bar begründet und es ergeben sich daraus keine Widersprüche (Urk. 12/279) . Damit erfüllt der Bericht von Dr.
F.___ über die kreisärztliche Abschlussunter suchung vom
7. Dezember 2015 grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige
Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.5 ). Dies hat im Grundsatz ebenso für d ie kreisärztliche Beurteilung von Dr. I.___ vom 21. November 2018 zu gelten, in welcher dieser die Beurteilung von Dr. F.___
– insbesondere die seitherigen stationären Verhältnisse sowie das definierte Leistungsprofil – unter Einbezug der neu erstatteten Ber ichte bestätigte (Urk. 12/329). Da unfallbedingt ein rein somatischer Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. davor E. 4.1), mangelt es den Kreisärzten – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Rn 12) – denn auch nicht an der fachärztlichen Qualifikation. 4.3
Die
Beschwerdeführerin erachtete das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als unzutreffend. S chon allein wegen der Kniebeschwerden und der damit zusammenhängenden dau ern den Schmerzen könne sie nicht mehr ein ganztägiges Arbeitspensum absol vieren. Sie benötige zusätzliche Pausen und könne hinsichtlich des Arbeitstempos bezie hungsweise der Arbeitseffizienz nicht mit einer gesunden Person verglichen werden. Die im Gutachten der G.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei mit Bezug auf die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als realis tischer zu betrachten. Die Beschwerdeführerin erachtete ein Gerichtsgutachten als erforderlich, um die unfallbedingten Einschränkungen des funktionellen Leis tungs vermögens abklären zu lassen (Urk. 1 S. 7-8 Rn 20-22). 4.4
Wie im V erfahren IV.2018.00382 festgestellt wurde, erweist sich das Gutachten der G.___ vom 26. September 2016 nicht als beweiskräftig. So basierte die gut achterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung insbesondere auch auf einem Verdacht auf eine Lockerung der Knietotalprothese, welcher sich im Nachhinein jedoch nicht erhärten liess (E. 3.2-3.3) . Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Hinweis im Gutachten, wonach die SUVA-Kreisärztin 2015 die Diagnose einer höchstwahrscheinlichen Lockerung der Knietotalprothese verpasst habe, weshalb ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht übernommen werden könne, nicht als stichhaltig (vgl. Urk. 12/301/10). Auch die ergänzende Stellungnahme des Orthopäden
zur Arbeitsfähigkeit überzeugt nicht, stellte er darin doch nun mehr
ohne nachvollziehbare Begründung auf während der psychiatrischen Begut achtung erhobene Befunde ab (vgl. Urk. 12/302). Seine ursprüngliche Ein schät zung , wonach das Sitzen auf 15 Minuten und das Laufen auf 1 Stunde limitiert sei , scheint sodann lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin
zu beruhen (vgl. Urk. 12/301/3).
Entsprechend vermag das Gutachten der G.___ vom 26. September 2016 die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen.
Soweit die Beschwerdeführerin vor bringt , ihre Lungenbeschwerden (COPD) sowie das mittlerweile eingetretene deutliche Untergewicht seien bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S.
E. 5 UVG) .
E. 5.1 Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der in unfallkausaler Hinsicht eing eschränkten Leistungsfähigkeit. Die für den Einkommensvergleich massge benden rechtlichen Grundlagen wurden
eingangs wiedergegeben ( vgl. E.
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Arbeitgeberauskunft der E.___ AG vom 27. August 2018 (Urk. 2 S. 15; Urk. 12/323) . Das
Vorbringen de r
Beschwerdeführer in , wonach sie die betref fende Arbeitsstelle als Folge der gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen verloren habe (Urk. 1 S. 8 Rn 24) , steht dem nicht entgegen, sondern bekräftigt die Annahme, dass die Beschwerdeführerin
das Arbeitsverhältnis ohne gesund heitliche Beeinträchtigung fortgeführt hätte. Das auf diese Weise ermittelte Vali deneinkommen von Fr. 68‘900.-- (Fr. 5‘300 x 13; Stand 2016) ist damit nicht zu beanstanden.
E. 5.3 .3
Soweit die Beschwerdeführerin eine Kürzung des Tabellenlohnes sowie ein en leidensbedingten Abzug geltend macht (Urk. 1 S. 8-13), ist ihr entgegenzuhalten, dass
Abzüge im DAP-System grundsätzlich nicht sachgerecht sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_5 17/2019 vom 26. September 2019 E. 6.2.1). Unter Berück sichtigung des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils (E. 3.1) sind sodann ohnehin keine Umstände auszumachen , welche auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind , sondern ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5) . Demzufolge besteht kein Raum für eine Reduktion des von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die beige zogenen DAP-Löhne ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 66'155.20 . 5. 4
Da das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vorstehend E. 5.2 ), ist die Invaliditätsbemessung insge samt zutreffend, da s heisst es resultiert bei eine m Invaliditätsgrad von 4
% kein Ren ten anspruch.
E. 6 Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 7 .1
Da die Voraus setzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) erfüllt sind , ist der Beschwerdeführer in antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
E. 7.2 Dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
steht eine Entschä digung aus der Gerichtskasse zu. Da der Rechtsvertreter bis heute keine Honorar note eingereicht hat, ist seine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (v gl. Urk. 13 ). Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren
und des geri chtsüb lichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist eine Entschädigung in der Hö he von Fr. 2‘300.-- (inklusive Mehrwertste uer und Barauslagen) angemessen und dem ent sprechend zuzusprechen.
E. 7.3 Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 13. Mai 2019 wird der Beschwerdeführerin die unen t geltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt als unent geltli cher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, Glarus, wird mit Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00117
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 2 2. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, war seit dem 15. März 1982 bei der Y.___ AG als Laboristin angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhält nisses bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 22. Mai 1983 zog sich die Versicherte beim Federballspiel eine Läsion des
medialen Meniskus rechts zu (Urk. 12/1, 12/5). Daraufhin erfolgte am 9. Juni
1983 eine Knie meniskektomi e (Urk. 12/2-3). Am 6. August 1983 s ack te die Versicherte zuhause ein (Urk. 12/14), worauf ein radiäre r Meniskuseinriss im lateralen Meniskusvorderhorn rechts festgestellt wurde
(Urk. 12/9 , 12/16 ). Am 6 . September 1983 wurde im Stadtspital Z.___ eine weitere Meniskektomie rechts vorgenommen (Urk. 12/12). Aufgrund anhaltender Restbeschwerden am rechten Knie wurde a m 21. August 1984 eine Einkerbe operation am rechten Knie durchgeführt (Urk. 12/45). Ab dem 8. März 1985 nahm die Versicherte ihre Arbeit wieder voll auf (Urk. 12/58). 1.2
Mit Unfallmeldung vom 14. Dezember 1992 meldete die neue Arbeitgeberin der Versicherten, die A.___ , der Suva einen Rückfall zum Schadenereignis vom 22. Mai 1983 (Urk. 12/66). Aufgrund wieder stärkerer Schmerzen im rechten Kniegelenk begab sich die Versicherte in der
Klinik B.___ in ärztliche Behandlung, wo am 16. November 1992 eine bikompar timentale , lateral betonte Gonarthrose festgestellt wurde (Urk. 12/68 ). Vom 6. Mai bis am 27. Mai 1993 hielt sich die Versicherte in der Rehaklinik C.___ zur stationären Rehabilitation auf (Urk. 12/85). Am 5. Mai 1994 wurde die Versicherte durch Dr. med. D.___ kreisärztlich unter sucht, woraufhin dieser auch den Integritätsschaden beurteilte (Urk. 12/ 98- 99). Gestütz t darauf sprach die Suva der Versicherten mit Verfügung vom 14. Juli 1994, bei einer Integritätseinbusse von 20 %, eine Integritätsentschädigung von Fr. 13'920.-- zu (Urk. 12/102). 1.3
Nach einem nicht bei der Suva versicherten Unfall, bei welchem die Versicherte am 19. Juni 2010 eine Schenkelhalsabduktionsfraktur rechts erlitten hatte, welche gleichentags mit drei Schenkelhalsschrauben operativ versorgt worden war, stellte sie sich am 22. Juli 2010 in der Klinik B.___ erneut wegen Schmerzen im rechten Knie vor (Urk. 12/ 107, Urk. 12/113). Am 30. August 2010 meldete die neue Arbeitgeberin der Versicherten, die E.___ AG, der Suva einen weiteren Rückfall (Urk. 12/109). Am 30. Juli 2012 wurde der Versicherten am rechten Kniegelenk eine Innex -Knie totalprothese implantiert (Urk. 12/136-137). Am 12. Mai 2015 wurde in der Klinik B.___ ein Knieprothesenwechsel durchgeführt (Urk. 12/247). Das Dossier wurde in der Folge Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, vorgelegt, welche am 7. Dezember 2015 die kreisärztliche Abschluss untersuchung durchführte (Urk. 12/279). Dr. F.___ erachtete den medizinisch-thera peutischen Endzustand als erreicht und formulierte das Zumutbarkeitsprofil (Urk. 12/279/7). Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 teilte die Suva der Versicher ten die Einstellung ihrer Taggeldleistungen per 6. Februar 2016 mit (Urk. 12/ 294). 1.4
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beauftrag t e das Gutachtenzentrum G.___ im parallel laufenden IV-Verfahren mit der bidisziplinären Begutachtung der Versicherten in den Diszi plinen Orthopädie und Psychiatrie. Das Gutachten wurde am 26. September 2016 erstattet, wobei das G.___ mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 eine Präzisierung seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vornahm (Urk. 12/301-302).
Am 1 2. Februar 2018 ersuchte die Versicherte die Suva um Rentenprüfung ( Urk. 12/298). Am 2. Juli 2018 fand am Kantonsspital H.___ eine neuer liche
Skelettszintigraphie und SPECT/CT-Untersuchung beider Knie gelenke statt (Urk. 12/319). Hernach wurde das Dossier dem Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vorgelegt, welcher eine Prothesen lockerung als wenig wahrscheinlich bezeichnete aber eine ausgeprägte «Hot Patella» feststellte. Dr. I.___ empfahl eine Vorstellung bei PD Dr. med. J.___ , Fach arzt
FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates,
zur Zweitmeinung bezüglich dem weiteren medizinischen Prozedere (Urk. 12/320). Daraufhin wies die Suva die Versicherte PD Dr. J.___
für eine abschliessende Beurteilung zu (Urk. 12/325). In seinem Sprechstundenbericht vom 25 . Oktober 2018 empfahl PD Dr. J.___ eine psy chologische Rehabilita tion der Versicherten. Der beschriebenen «Hot Patella» mass er keinerlei Kon se quenzen bei (Urk. 12/327). Dr. I.___ bestätigte in seiner Beurteilung vom 21. November 2018 das Erreichen des medizinischen Endzu standes per 1. Januar 2016, zumal seither keine wesentliche Verschlechterun g des Kniezustandes einge treten , und andererseits das bisherige kreisärztliche Zumut barkeitsprofil voll umfänglich plausibel sei (Urk. 12/329). 1.5
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 verneinte die Suva einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und wies darauf hin, dass ihr bereits mit
Ver fügung vom 14. Juli 1994 eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden sei (Urk. 12/331). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2018 Einsprache (Urk. 12/333) und begründete diese mit Eingabe vom 13. Feb ruar
2019 ergänzend. In ihrer Eingabe vom 13. Februar 2019 beantragte die Versi cherte unter anderem die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens (Urk. 12/336). Mit Schreiben vom 18. März 2019 reichte die Versicherte eine Stellungnahme des Hausarztes Dr. med.
K.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. März 2019 ein (Urk. 12/338, Urk. 12/340). Mit Einspracheentscheid vom 1. April 2019 wies die Suva die Einsprache der Versicherten mitsamt dem gestellten Sistierungsgesuch ab (Urk. 2 = Urk. 12/341). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 13. Mai 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1. April 2019 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 19. September 2019 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 23. September 2019 mit geteilt wurde (Urk. 13). 3.
Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle die Begehren der Beschwerdeführerin um Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Verfügung vom
15. März 2018 ab ge wiesen hat. Die von der Beschwerdeführer in dagegen beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde ( Verfahren Nr. I V.2018 . 00382 ) wurde mit Urteil vom 5. März 2020 in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden Versicherungslei stungen für Unfälle, die sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. Januar 1984) ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach dem bisherigen Recht (KUVG) gewährt. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gelten jedoch für Versicherte der Suva in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integri tätsentschädigungen, sofern der Anspruch erst nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ent steht ( Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG).
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem e nt sprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
22. Mai 1983 ereignet, wobei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Anspruchsbeginn 1. März 2016 im Streite steht, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden (vgl. auch Art. 118 Abs. 5 UVG) . 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus. 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva li ditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein glie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1. 4 1.4 .1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der
gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder un mit telbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heit liche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 4 .2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinwei sen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychi sche Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnis mässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle ander seits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b / aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesund heitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b / aa , 115 V 133 E. 6a). 1.4.3
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b /ee mit Hinweis). 2.
2.1
In ihrem Einsprachee ntscheid verneinte die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden der Beschwer deführerin und dem Unfallereignis vom 22. Mai 198 3. Unfallfolgen seien d er Beschwer deführerin allein an ihrem rechten Knie verblieben (Urk. 2 S. 8). D er Beschwerdeführerin sei es zumutbar, eine leichte bis mittelschwere wechsel belas tende Verweisungstätigkeit mit einem sitzenden Anteil von mindestens 50 % ohne kniende, kauernde Tätigkeiten, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten und nur manchmal Treppengehen mit maximaler Gewichtsbelastung von 7 kg ganz tags auszu üben (Urk. 1 S. 11-12) .
Bei einem Invaliditätsgrad von 4 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 15 , vgl. auch Urk. 11 ). 2.2
Dahingegen wendet die Beschwerdeführerin insbesondere ein, die Beschwerde gegnerin wäre verpflichtet gewesen, ein strukturiertes Beweisverfahren durch zuführen und anhand desselben abzuklären, ob die nicht objektivierbaren b ezie hungsweise psychischen Beschwerden in einem überwiegend wahrscheinlichen Wir kungsverhältnis zum Unfallereignis stehen (Urk. 1 S. 5 Rn 11). Die psychi schen Störungen seien in jedem Fall als teilursächlich durch das Unfallereignis beziehungsweise die nachfolgende langwierige medizinische und zermürbende Behandlungskette verursacht zu qualifizieren (Urk. 1 S. 5 Rn 12). Es sei nicht von e iner 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 7 Rn 19). Nur schon wegen der Kniebeschwerden und der damit zusam menhängenden dauernden Schmerzen könne sie kein ganztägiges Arbeits pensum absolvieren (Urk. 1 S. 7 Rn 20). Zudem rechtfertige sich ein leidens bedingter Abzug in der Höhe von 25 %, welcher von der Beschwerdegegnerin
– unter Verletzung des rechtlichen Gehörs – unbegründet verneint worden sei. So sei von einem rentenbegründenden Invalidität sgrad über 10 % auszugehen (Urk. 1 S. 11-13 Rn 34-41). 3. 3.1
Dr. F.___ hielt i n ihrem Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 7. Dezember 2015 fest, der Knieprothesenwechsel sowie der postoperative Heil verlauf hätten sich bezüglich Wundheilung und Rehabilitation unauffällig gestaltet. Von S eiten des Operateurs sei die Behandlung mittlerweile abge schlossen worden. Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin klinisch eine gute Propriozeption und Stabilität im Bereich des rechten Beines bei leicht verstrichenen Kniegelenkskonturen rechts und leichter Überwärmung ohne Rötung gezeigt . Die Kniegelenksbeweglichkeit rechts sei im Seitenvergleich end gradig eingeschränkt. Grobneurologisch habe bis auf eine Hyposensibilität im Bereich der Narben kein pathologischer Befund erhoben werden können. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin 50 % ihres 80%igen Pensums, wobei sie inner betrieblich umplatziert worden sei und zur zeit gut die Hälfte ihrer Arbeitstät igkeit sitzend ausführe und die früheren Tätigkeiten mit Verte ilen der Proben über 3 Stock werk e nicht mehr ausübe . Eine weitere Steigerung der aktuellen Tätigkeit sei gemäss der Beschwerdeführerin vom Betrieb her nicht möglich. Aufgrund der
Untersuchung schätzte Dr. F.___ die Beschwerdeführerin aus unfallkausaler Sicht in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von mindestens 50 % ohne kniende oder kauernde Tätigkeit, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten und nur manchmal Treppengehen mit maximaler Gewichtsbelastung von 7 kg ganztags arbeitsfähig ein. Die beklagten Beschwer den im Bereich des rechten Kniegelenks seien aufgrund der Revi sionsoperation und dem klinischen Befund nachvollziehbar und unfallkausal
(Urk. 12/279). 3.2
PD Dr. J.___
hielt in seinem Sprechstundenbericht vom 25. Oktober 2018 fest, im rechten Knie fänden sich reizlose Narbenverhältnisse, eine leichte Über wärmung im Vergleich zur Gegenseit e, keine Rötung und kein Erguss . Die aktive Extension sei gut möglich , das Bein könne von der Liege abgehoben werden, der aktive Bewegungsumfang mit Flexion/Extension betrage 110-10-0°, passiv 130-0-0°. Die Prothese wirke stabil. Es bestü nden diffuse Druckschmerzen, die seit liche Stabilität sei gegeben. Entlang des lateralen Unterschenkels bestehe eine Hyposensibilität, sowie im Versorgungsgebiet des Nervus suralis und des pero neus
superficialis am Fuss. Das Röntgen des rechten Knies
habe einen diskreten Lysesaum um die Spitze der tibialen Komponente ohne zusätzliche Zeichen einer Prothesenlockerung gezeigt . Bei langer Vorgeschichte werde von einer Chronifi zierung der Schmerzen ausgegangen. Radiologisch und klinisch bestehe ein stabiles Gelenk ohne Erguss, welcher für eine mögliche mechanische Ursache hinweisend wäre. Von einer operativen Sanierung sei im Moment sicher lich abzusehen. Zur genaueren Beurteilung diesbezüglich müssten mehrere Sitzungen stattfinden. Ein retropatellärer Ersatz wäre denkbar. Momentan würden vor allem in einer psychologischen Rehabilitation Chancen gesehen, um wieder ein gesundes Körpergefühl für das rechte Knie zu erlangen. Die im SPECT-CT umschrie bene «Hot Patella» habe keinerlei Konsequenz, diese trete häufig bei Status nach Knieprothesenimplantation auf und habe somit keinen diagnos tischen Wert (Urk. 12/327/3). 3.3
Dr. I.___ wies in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 21. November 2018 daraufhin, dass seit der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. F.___ vom 7. Dezember 2015 ein stationärer Zustand und damit per 1. Januar 2016 ein End zustand erreicht gewesen sei . Seither sei keine wesentlic he Verschlechterung eingetreten, eine Prothesenlockerung habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.
Auch aufgrund der Untersuchungen durch die
Klinik B.___ und die Klinik
L.___ hätten sich keine neuen Therapieemp fehlungen ergeben . D as von Dr. F.___ definierte Zumutbarkeitsprofil sei auch nach den weiteren Untersuchungen plausibel und nachvollziehbar (Urk. 12/329). 4.
4.1
Vorweg ist – wie einleitend dargelegt (E. 1. 4 .2 ) – darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Frage, ob die psychische Gesundheitsschädigung in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis steht, am Unfallereignis anzuknüpfen ist. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin
gemäss Unfall beschreibung in der Unfallmeldung vom 8. Juni 1983 beim Federballspiel das rechte Bein « verstreckt » ( Urk. 12/1 ) . Wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise darlegt (Urk. 2 S. 8), ist dieses Ereignis als banales Unfallereignis im Sinne der Rechtsprechung einzustufen, welches in der Regel nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Auch die Beschwer deführerin stellt sich nicht grundsätzlich gegen die Einstufung als banales Unfallereignis. Da keine Umstände vorliegen, welche
auf eine gewisse Schwere des Unfallereignisses hindeuteten, kann der adäquate Kausalzusammen hang für die psychischen Leiden bereits aufgrund der Unfallschwere ausge schlossen werden (BGE 115 V 133 E. 6a). Beim mit Formular vom 3 0. September 1983 geschilderten Sturz vom 6. August 1983 ( Urk. 12/14) handelte es sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem zuständigen Schadens inspektor vom 2 0. Oktober 1983 um ein blosses Einsacken auf dem rechten Knie ( Urk. 12/16) und damit, wenn überhaupt um ein Unfallereignis, so jedenfalls auch um ein banales.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe kein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchgeführt (Urk. 1 S. 4-5), ist darauf hin zuweisen, dass ein solches im Unfallversicherungsv erfahren nur
unter der Voraussetzung des Vorliegens eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang s zwischen dem Unfall und den Beschwerden durchzu führen ist (BGE 141 V 574 E. 5.2) . Da die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zu R echt verneinte, bestand kein Anlass dazu, ein struk turiertes Beweisverfahren durchzuführen.
Nach dem Gesagten kann für die psychische Symptomatik keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehen. Zu prüfen bleibt, ob im somatischen Bereich anspruchsrelevante Einschränkungen zu bejahen sind . 4.2
Unbestritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin Beschwerden am rechten Knie bestehen, welche kausal auf das Unfallereignis vom 22. Mai 1983 zurückzuführen sind (vgl. Urk. 2 S. 7). Die Beschwerdegegnerin stützt ihren ablehnenden Ent scheid insbesondere auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. F.___ (E. 3.1) und von Dr. I.___ (E. 3.3; Urk. 2 S. 12).
U nter Einbezug der für die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit im
somatischen Bereich relevanten Vorakten befasst e
sich Dr. F.___ in ihrem Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung
vom 7. Dezember 2015
ins besondere auch mit der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens und beschrieb
ein aufgrund der Befunde und der Vorakten nachvollziehbares Leis tungsprofil. Die im Bericht gezogenen Schlussfolgerungen wurden nachvollzieh bar begründet und es ergeben sich daraus keine Widersprüche (Urk. 12/279) . Damit erfüllt der Bericht von Dr.
F.___ über die kreisärztliche Abschlussunter suchung vom
7. Dezember 2015 grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige
Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.5 ). Dies hat im Grundsatz ebenso für d ie kreisärztliche Beurteilung von Dr. I.___ vom 21. November 2018 zu gelten, in welcher dieser die Beurteilung von Dr. F.___
– insbesondere die seitherigen stationären Verhältnisse sowie das definierte Leistungsprofil – unter Einbezug der neu erstatteten Ber ichte bestätigte (Urk. 12/329). Da unfallbedingt ein rein somatischer Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. davor E. 4.1), mangelt es den Kreisärzten – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Rn 12) – denn auch nicht an der fachärztlichen Qualifikation. 4.3
Die
Beschwerdeführerin erachtete das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als unzutreffend. S chon allein wegen der Kniebeschwerden und der damit zusammenhängenden dau ern den Schmerzen könne sie nicht mehr ein ganztägiges Arbeitspensum absol vieren. Sie benötige zusätzliche Pausen und könne hinsichtlich des Arbeitstempos bezie hungsweise der Arbeitseffizienz nicht mit einer gesunden Person verglichen werden. Die im Gutachten der G.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei mit Bezug auf die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als realis tischer zu betrachten. Die Beschwerdeführerin erachtete ein Gerichtsgutachten als erforderlich, um die unfallbedingten Einschränkungen des funktionellen Leis tungs vermögens abklären zu lassen (Urk. 1 S. 7-8 Rn 20-22). 4.4
Wie im V erfahren IV.2018.00382 festgestellt wurde, erweist sich das Gutachten der G.___ vom 26. September 2016 nicht als beweiskräftig. So basierte die gut achterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung insbesondere auch auf einem Verdacht auf eine Lockerung der Knietotalprothese, welcher sich im Nachhinein jedoch nicht erhärten liess (E. 3.2-3.3) . Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Hinweis im Gutachten, wonach die SUVA-Kreisärztin 2015 die Diagnose einer höchstwahrscheinlichen Lockerung der Knietotalprothese verpasst habe, weshalb ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht übernommen werden könne, nicht als stichhaltig (vgl. Urk. 12/301/10). Auch die ergänzende Stellungnahme des Orthopäden
zur Arbeitsfähigkeit überzeugt nicht, stellte er darin doch nun mehr
ohne nachvollziehbare Begründung auf während der psychiatrischen Begut achtung erhobene Befunde ab (vgl. Urk. 12/302). Seine ursprüngliche Ein schät zung , wonach das Sitzen auf 15 Minuten und das Laufen auf 1 Stunde limitiert sei , scheint sodann lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin
zu beruhen (vgl. Urk. 12/301/3).
Entsprechend vermag das Gutachten der G.___ vom 26. September 2016 die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen.
Soweit die Beschwerdeführerin vor bringt , ihre Lungenbeschwerden (COPD) sowie das mittlerweile eingetretene deutliche Untergewicht seien bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 6 Rn 1 6 ), ist darauf hinzuweisen, dass
den Akten keine Hinweise für einen zumindest teil ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Lungen be schwerden respektive
dem Untergewicht zu entnehmen sind .
Somit bestehe n keine Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung und es kann darauf abgestellt werden . Von weiteren medizinischen Abklärungen
– insbeson dere der Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. E. 4.3) – sind keine anders lautenden und/oder weitere n
entscheidrelevante n Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. statt vieler: BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweisen) . Dementsprechend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Unfallfolgen spätestens seit dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 6. Feb ruar 2016
in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von mindestens 50 % ohne kniende, kauernde Tätigkeit, ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten und nur manchmal Treppengehen mit maxi maler Gewichtsbelastung von 7 kg ganztags arbeitsfähig ist (E. 3.1 und E. 3.3). 5.
5.1
Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der in unfallkausaler Hinsicht eing eschränkten Leistungsfähigkeit. Die für den Einkommensvergleich massge benden rechtlichen Grundlagen wurden
eingangs wiedergegeben ( vgl. E. 1.3 ). Darauf wird verwiesen. 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Arbeitgeberauskunft der E.___ AG vom 27. August 2018 (Urk. 2 S. 15; Urk. 12/323) . Das
Vorbringen de r
Beschwerdeführer in , wonach sie die betref fende Arbeitsstelle als Folge der gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen verloren habe (Urk. 1 S. 8 Rn 24) , steht dem nicht entgegen, sondern bekräftigt die Annahme, dass die Beschwerdeführerin
das Arbeitsverhältnis ohne gesund heitliche Beeinträchtigung fortgeführt hätte. Das auf diese Weise ermittelte Vali deneinkommen von Fr. 68‘900.-- (Fr. 5‘300 x 13; Stand 2016) ist damit nicht zu beanstanden. 5.3 5.3 .1
Die Beschwerdeführerin bemängelt , die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermitt lung des Invalideneinkommens auf die DAP-Löhne
abgestellt , obwohl sie die DAP-Praxis per 1. Januar 2019 aufgehoben habe (Urk. 1 S. 8 Rn 23) .
Aufgrund des Erreichens des medizinische n Endzustand es und dem zu Recht unbestritten gebliebenen Fallabschluss per 6. Februar 2016 ( Urk. 12/294) ist ein Renten an spruch
für das Jahr 2016 zu prüfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG ; E. 3.3 ) . Die ver wendeten DAP-Löhne beziehen sich auf das Jahr 2016 (vgl. Urk. 12/324), als es noch konstanter Praxis entsprach, dass die Beschwerdegegnerin auf DAP-Löhne abstellte, womit sich auch keine Zweifel an der Aktualität der betreffenden Zahlen ergeben. Da erst nach dem kreisärztlichen Bericht von Dr. I.___ vom 21. Novem ber 2018 Klarheit über den per 1. Januar 2016 erreichten Endzustand herrschte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2018 gestützt auf die DAP-Löhne prüfte. Dass sie nach erhobener Einsprache die Richtigkeit der betreffenden Verfügung in ihrem Einspracheentscheid ebenfalls gestützt auf die DAP-Zahlen überprüfte, erweist sich nach dem Gesagten als konsequent. Somit steht die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die DAP-Praxis per 1. Januar 2019 aufgehoben hat, der Anwendung der DAP-Löhne in terminlicher Hinsicht nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2). 5.3 .2
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Fehlt es an einem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so
können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entweder die DAP-Löhne oder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2 mit Hinweis).
Da die Beschwerdeführer in ihre Arbeitsfähigkeit mit der bis November 2016 dauernden Anstellung als Laborantin im 50 %-Pensum (vgl. Urk. 12/321) und auch hernach – soweit dokumentiert – nicht voll ausschöpfte , stand es der Beschwer degegnerin frei, auf die DAP-Löhne abzustellen, sofern diese die recht sprechungsge mässen Anforderungen erfüllen .
Den Akten sind fünf DAP-Arbeitsstellen zu entnehmen (Urk. 12/324 ). Sämtliche
au sgewählte n DAP- Stellenprofile verlangen als Ausbildung eine Grund schule oder eine interne Anlehre beziehungsweise Einarbeitung (Urk. 12/324/7, Urk. 12/324/11, Urk. 12/324/ 15, Urk. 12/324/19, Urk. 12/324/23), was den Fähig keiten der Beschwerdeführer in gerecht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.7.2). Zudem korrelieren die Zumut barkeitsprofile der einzelnen DAP- Stellenprofile mit dem limitierten Tätigkeits profil gemäss kreisärztlicher Beurteilung (Urk. 12/324/8, Urk. 12/324/12, Urk. 12/324/16, Urk. 12/324/20, Urk. 12/324/24; vgl. E. 3.1).
Auch die übrigen formellen Anforderungen betreffend die Verwe ndung der DAP (BGE 139 V 592 E.
6) sind erfüllt. 5.3 .3
Soweit die Beschwerdeführerin eine Kürzung des Tabellenlohnes sowie ein en leidensbedingten Abzug geltend macht (Urk. 1 S. 8-13), ist ihr entgegenzuhalten, dass
Abzüge im DAP-System grundsätzlich nicht sachgerecht sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_5 17/2019 vom 26. September 2019 E. 6.2.1). Unter Berück sichtigung des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils (E. 3.1) sind sodann ohnehin keine Umstände auszumachen , welche auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind , sondern ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5) . Demzufolge besteht kein Raum für eine Reduktion des von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die beige zogenen DAP-Löhne ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 66'155.20 . 5. 4
Da das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vorstehend E. 5.2 ), ist die Invaliditätsbemessung insge samt zutreffend, da s heisst es resultiert bei eine m Invaliditätsgrad von 4
% kein Ren ten anspruch. 6.
Zusammengefasst ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
7 .1
Da die Voraus setzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) erfüllt sind , ist der Beschwerdeführer in antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 7.2
Dem u nentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
steht eine Entschä digung aus der Gerichtskasse zu. Da der Rechtsvertreter bis heute keine Honorar note eingereicht hat, ist seine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (v gl. Urk. 13 ). Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren
und des geri chtsüb lichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist eine Entschädigung in der Hö he von Fr. 2‘300.-- (inklusive Mehrwertste uer und Barauslagen) angemessen und dem ent sprechend zuzusprechen.
7.3
Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 13. Mai 2019 wird der Beschwerdeführerin die unen t geltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt als unent geltli cher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, Glarus, wird mit Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler