Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1974, war seit Dezember 1995 in einem Pensum von 6 0 % als Bankangestellte bei der Bank
Y.___
AG tätig und damit bei der Berner
Allgemeine Versicherungs -G esellschaft ( nachfolgend: Berner,
heute: Allianz Suisse Versiche r u ngs-Gesellschaft AG , nachfolgend: Allianz ) obligatorisch unfallversichert , als sie am 2 7. April 1996 bei eine m Springreitturnier mit ihrem Pferd stürzte und sich ein Schädelhirntrauma zuzog ( Urk. 8/1001 , Urk. 8/4 ). Die Berner erbrachte die gesetzlichen Versicherung leistungen .
Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2004
( Urk. 8/1052) schloss die Allianz den Fall ab und sprach der Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditäts grad von 39 % ab 1. Juni 2004 sowie eine Integritätsentschädigung von 35 % zu. Nachdem die Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte ( Urk. 8/1053) , einig ten sich die Parte ien vergleichsweise auf die Zus prache einer Invalidenrente ent sprechend einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Juni 2004 (vgl. Einspracheent scheid vom 9. Mai 2005, Urk. 8/1058). 1.2
Nach Eingang eines am 6. Mai 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens ( Urk. 8/1076) holte die Allianz einen Bericht des Hausarztes ( Urk. 8 /32) sowie ein neurologisches Gutachten inklusive neuropsychologischem Teilgutachten bei der MEDAS Z.___
ein , das am 4. Oktober 2017 erstattet wurde ( Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 8/1090)
hob die Allianz die bisher ausgerichtete Rente per 3 1. Januar 2018 auf. Die von der Versicherten dagegen am 2 1. Februar 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 8/1092) wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 2 8. März 2019 ab ( Urk. 8/1097 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. März 2019 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 8. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Erwerbsunfähigkeitsrente auch über den 3 1. Januar 2018 hinaus auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben).
Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juli 2019 ( Urk. 7) die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 1 6. September 2019 liess sich die Be schwerdeführerin erneut vernehmen ( Urk. 10). Nachdem diese Eingabe der Be schwerdegegnerin am 1 8. September 2019 zugestellt worden war ( Urk. 11) , liess sich diese am 2 2. Oktober 2019 ebenfalls erneut vernehmen ( Urk. 12) . Diese Ein gabe wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2019 zugestellt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). 1.2
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die ledig lich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung ge gebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im a ngefochtenen Entscheid ( Urk. 2) g estützt auf das von ihr eingeholte Gutachten davon aus, es sei von einem sowohl aus neu rologischer (vgl. S. 6 f. Ziff. 22 ff. ) als auch neuropsychologischer (vgl. S. 7 Ziff. 29 ff. ) Sicht wesentlich verbesserten G esundheitszustand seit der Referenz lage im Jahr 2005 auszugehen ( S. 7 Ziff. 36). In der gutachterlichen Untersuchung im Jahr 2017 hätten keine Befunde mehr erhoben werden können, welche über 21 Jahre nach dem Unfall eine dadur ch bedingte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit noch zu erklären vermöchten ( S. 7 Ziff. 35). Insbesondere seien d ie heute noch gekla gten Kopfschmerzen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf das Unfalle reignis zurückzuführen ( S. 6 Ziff. 23 ).
Weiter sei der Be schwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Ange stellte keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Spätestens im Zeit punkt der Anspruchsüberprüfung sei der na türliche Kausalzusammenhang der noch geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen . Darüber hinaus wäre zudem auch der adäquate Kausalzusammen hang zu verneinen ( S. 8 Ziff. 41).
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
7) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin we sentlich verbessert (S. 4 Ziff. 15-
19) beziehungsweise verändert (S. 3 Ziff. 4 und Ziff. 13, S. 5 Ziff. 25 und Ziff. 30, S. 6 f. Ziff. 34- 37 ) habe und im Zeitpunkt der Begutachtung keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr habe festgestellt werden können . Demzufolge liege ein Revisionsgrund vor (S. 7 Ziff. 38). Daran hielt sie auch mit Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk.
12) fest und führte im Weiteren aus, sie sei ihrer Abklärungspflicht nachgekommen .
V on weiteren Abklärungsmassnahmen wären keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen (S. 3
Ziff. 8 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber gel tend, e s sei keine revisionsrechtlich relevante Änderu ng des Gesundheitszustands eingetreten, die gutachterliche Einschätzung im Jahr 2017 stelle lediglich eine andere Würdigung eines seit mehr als 20 Jah ren anhaltenden unveränderten Ge sundheitszustands dar ( S. 3 Ziff. 5). Im Gutachten aus dem Jahr 2017 würden ni cht nur dieselben Diagnosen gestellt
wie im Gutachten aus dem Jahr 2004 ,
sondern es werde insgesamt auch ein gleichgebliebener Zustand beschrieben , die ser aber anders bewerte t ( S. 5 Ziff. 13). Die subjektiven Beschwerden seien im Jahr 2017 dieselben wie im Jahr 2004 ( S. 6 f. Ziff. 14 ff. ). Auch die objektiven Beschwerden seien unverändert ( S. 7 ff. Ziff. 20 ff.) . In objektiver Hinsicht werde im Gutachten aus dem Jahr 2017 keine Veränderung beschreiben . Vielmehr er kläre der Gutachter, die Befunde so wie auch die Untersuchungsmethoden aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht
seien im Jahr 2004 ehe r wenig umfangreich beschreiben . Es werde explizit erklärt, dass ein Vergleich der ak tuellen neuropsychologischen Befunde mit den Voruntersuchungen nicht mög lich se
i. Auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand insgesamt verändert habe, werde ebenfalls ausdrücklich erklärt, diese Frage könne nicht dezidiert beantwor tet werden; gesagt werde lediglich, heute könne die damalige Einschätzung nicht nachvollzogen werden ( S. 13 Ziff. 34). Damit habe die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht nachgewiesen (S. 13 Ziff. 35).
In ihrer Eingabe vom 1 6. September 2019 ( Urk.
10) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest, wonach
im Gutachten eine abweichende Beurteilung des gleichgebliebenen Zustands vorgenommen worden sei , namentlich die Kopf schmerzen betreffend (S. 2 Mitte Ziff. 2) , und wonach sich namentlich betreffend den neuropsychologischen Gesundheitszustand eine Veränderung nicht belegen lasse
(S. 2 unten Ziff. 4).
Ferner wies sie darauf hin, dass sie nach wie vor unter einer erhöhten Müdigkeit leide , was sich auf ihre Konzentration bei der Arbeit auswirke (S. 4 Ziff. 7), und dass sich die Gutachter mangels einer entsprechenden Fragestellung nicht dazu geäussert hätten, ob unabhängig von der Kausalitäts frage eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 5 Ziff. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente rech tens ist. 3. 3.1
Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2005 ( Urk. 8/1058) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2
Vom Unfalltag bis am
3. Mai 1996 war die Beschwerdeführerin im Kantonsspi tal A.___
hospitalisiert. Gemäss
Austrittsbericht der dortigen Ärzte der Chi rurgischen Klinik vom 1 5. Mai 1996 ( Urk. 8/4) sei die Beschwerdeführerin nach einem Sturz vom Pferd am 2 7. April 1996 drei bis vier Minuten bewusstlos ge wesen. Nach Versorgung einer Rissquetsc hwunde frontal rechts im Spital
B.___ sei sie bei einem Glasgow Coma
Scale (GCS) von 13 und rezidivierendem Erbrechen dem A.___
zur neurochir urgischen Beurteilung zugewiesen worden. Die Ärzte nannten folgend e Diagnosen : - Schädelhirntrauma mit - Commotio cerebri - initial leichtem diffusem Hirnödem - nicht dislozierter fronto -lateraler Kalottenfraktur rechts - kleiner epiduraler Einblutung fronto -lateral rechts - Rissquetschwunde parietal rechts - Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) - m ultiple Kontusionen und Schürfungen . 3.3
Am 1 6. Februar 2001 berichteten die Ärzte des Universitätsspitals C.___ , Neurologische Klinik ( Urk. 8/21), laut Angaben der Beschwerdeführerin anläss lich der neuropsychologischen Untersuchung vom 1 8. Januar 2001 bestünden bei einer allgemein reduzierten Belastbarkeit Einschränkungen in der Konzentra tionsleistung. Weiter sei ihre Stimmung häufig schwankend. Im Vordergrund stehe jedoch ein zervikozephales Schmerzsyndrom. Die Konz entrationseinschrän kung sei in der zweistündigen neuropsychologischen Untersuchung nicht festzu stellen gewesen. Insgesamt bestehe somit aufgrund der anamnestischen Angaben eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (S. 2 Ziff. 1.3). Aus neuropsy chologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 20 % (S.
3 Ziff. 3.1). 3.4
In ihrem Bericht vom 8. Oktober 2001 über die Untersuchung der Beschwerde führerin in der Schmerzsprechstunde vom 1. Oktober 2001 ( Urk. 8/24) führten die Ärzte des C.___ , Neurologische Klinik und Poliklinik,
aus, bei der Beschwerdefüh rerin bestehe ein chronifiziertes posttraumatisches zervikozepahles Schmerzsyn drom mit posttraumatischen Spannungstypkopfschmerzen und teilweise migrä niformen Exazerbationen. Beim aktuell intakten Neurostatus bestünden derzeit keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung des peripheren oder zentralen Nerven systems. Es werde die Einleitung einer Schmerzbasisbehandlung vorgeschlagen, vorzugsweise mit einem Antidepressivum, auch zur Erhöhung der Schmerzwahr nehmungsschwelle. Zudem werde die Gabe von hochdosiertem Magnesium und als Schmerzmittel vorläufig Vioxx , hochdosiert, empfohlen,
dies insbesondere als V ersuch , die praktisch täglich auftretenden Schmerzen zu durchbrechen (S. 2 un ten). 3.5
Am 1 6. März 2003 berichtete der Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie ( Urk. 8/29) , die Beschwerdeführerin leide immer noch unter Konzentrationsstörungen sowie unter Nackenbeschwerden mit chronischen Kopfschmerzen, teilweise migräneartig ( Ziff. 1). 3.6
Am 1 8. Februar 2004 erstattete PD Dr. med. E.___ , F acharzt für Neu rologi e, C.___ , Neurologische Poliklinik, ein neurologisches Gutachten i m Auftrag d er Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/31).
PD Dr. E.___ führte aus, anlässlich der Untersuchung vom 2 6. Juni 2003 (vgl. S.
1 unten) habe die Beschwerdeführerin angegeben, unter Nackenschmerzen und einer Überempfindlichkeit am Nacken, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentra tionsstörungen sowie einer Kopfschieflage beziehungsweise Haltungsproblemen zu leiden (S. 5 Ziff. 3.1). Die Nackenschmerzen träten seit dem Unfallereignis an zwei bis drei Tagen pro Woche, abwechselnd mit Kopfschmerzen, auf und sie habe das Gefühl, dass der Nacken empfindlicher sei auf Berührung, selbst bei Berührung der auf dem Nacken liegenden Kopfhaare. Die Schmerzen dauerten meist den ganzen Tag an. Die Schmerzintensität liege auf einer Skala von 1 bis 10 bei leichten Schmerzen bei 4 bis 5, bei starken Schmerzen bei 7. Die Schmer zen würden bei langem Sitzen (Auto fahren) sowie generell bei langem Innehalten in der gleichen Position provoziert (S. 5 f. ad a).
Die Kopfschmerzen träten an zwei bis drei Tagen pro Woche auf, abwechselnd mit Nackenschmerzen. Sie seien druckförmig und reichten von den Augen beid seits bis in die Mitte des Kopfes. Die Schmerzen dauerten meist einen ganzen Tag an. Die Schmerzintensität liege auf einer Skala von 1 bis 10 bei leichten Schmer zen bei 4 bis 5, bei starken Schmerzen bei 7. Begleitend bestünden eine Licht empfindlichkeit und Beschwerden bei Augenbewegungen (S. 6 ad b).
In der Nacht erwache die Beschwerdeführerin etwa eine bis zwei Stunden nach dem Zubettgehen und sei zwischen einer Dreiviertelstunde und drei Stunden wach. Am Wochenende könne sie bis zu zwölf Stunden schlafen, fühle sich aber trotzdem noch müde (S. 6 ad c).
Betreffend die Konzentration habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie manchmal vor einem Fehler sitze und diesen trotz mehrmaligem Durcharbeiten der Zahlen nicht finde. Ihren Arbeitskollegen falle dies nicht auf, da sie für sich arbeiten könne und die Arbeit trotzdem immer fertig bringe . W egen der Kon zentrationsstörungen habe sie auch Probleme beim Englisch Lernen gehabt und dreimal an die First Certificate -Prüfung gemusst. Oft habe sie auch das Gefühl, « plem » zu sein und «neben den Schuhen» zu stehen. Dieses Gefühl habe sie bereits nach etwa zwei Stunden Sitzen (S. 6 f. ad d).
Zum neurologischen Befund führte PD Dr. E.___ unter anderem aus, die HWS-Rotation sei beidseits um 15 Grad eingeschränkt gewesen, mit Spannungsgefühl im Nacken (linksbetont). Die Kopf-Seitwärtsneigung sei beidseits hälftig einge schränkt gewe sen (S. 9 oben).
In der neuropsychologische n Untersuchung durch lic . phil. F.___
und PD Dr. phil. G.___ hätten sich eingeschränkte Leistungen in der gerichteten so wie in der geteilten Aufmer ksa mkeit gezeigt. Hinzu komme eine Verminderung der verbalen Ideenproduktion. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersu chung vom 1 6. Februar 2001 (vgl. vorstehend E. 3.3) sei aktuell eine Verschlech terung der auditiven Aufmer ksa mkeitsleistung und der verbalen Ideenproduktion bei ansonsten unveränderten höheren kognitiven Funktionen feststellbar gewe sen (S. 10 unten).
Der Gutachter
nannte folgende Diagnose (S. 11 Ziff. 1.3): - Status nach Sturz vom Pferd am 2 7. April 1996 mit Schädelhirntrauma mit: - fronto -lateraler Kalottenfraktur rechts, mantelförmiger epiduraler Ein blutung ohne raumfordernde Wirkung, Contusio cerebri, Rissquetsch wunde frontal rechts, Verdacht auf HWS-Kontusion - konsekutiv persistierend: neuropsychologische Defizite und zervikoze phales Syndrom .
PD Dr. E.___ und die am Gutachten beteiligten Neuropsychologen empfahlen eine zweigleisige Behandlung. Zum einen eine analgetische Behandlung mit trizyklischen Antidepressiva. Zum anderen könne zirka zwei bis drei Wochen nach Aufnahme de r Therapie mit trizyklischen Antidepressiva eine muskelkräfti gende Physiotherapie begonnen werde n (S. 12 f. Ziff. 4.1). Aktuell erachteten sie die Beschwerdeführerin als zu 60 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit mit/nach Einleitung der empfohlenen Therapie möglicherweise gesteigert werden könne (S. 12 Ziff. 3.1). Es sei leider davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin teilarbeitsunfähig bleibe n werde . Aufgrund der neuropsychologischen Defi zite (20 % bis 30 % ) und des zervikozephalen Syndroms (10 % ) betrag e die Ar beitsunfähigkeit 30 % bis 40 % (S. 14 Ziff. 5.3) . 4. 4.1
Im R evisionsfragebogen ( Urk. 8/1076) gab die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 an, ihr Gesundheitszusta nd sei unverändert ( Ziff. 1.1). 4.2
Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) berichtete am 1 8. Mai 2015 ( Urk. 10/32) , bei der Beschwerdeführerin bestehe ein zervikozephales Syndrom mit chronischen Span nungstyp-Kopfschmerzen und migräniformen Exazerbationen ( Ziff. 1.1).
Der Ge sundheitszustand sei stationär. Die Beschwerdeführerin sei im bisherigen Umfang belastbar, brauche aber längere Erholungspausen ( Ziff. 1.2, Ziff. 3). Sie habe ihre bisherige reduzierte Arbeitsfähigkeit aufgrund ihrer hohen Motivation erhalten können ( Ziff. 5). 4.3
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. H.___ , Fach arzt für Neurologie, MEDAS Z.___ , am 4. Oktober 2017 ein neurologisches Gutachten ( Urk. 10/34 S. 1-20) mit interdisziplinärer Beurteilung unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens von lic . phil. I.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP , vom 1. Oktober 2017 (vgl. dem Hauptgutachten angehängtes neuropsychologisches Teilgutachten).
Der Gutachter stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff. Ziff.
2) und die am 2 0. Juni 2017 erfolgte persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin samt aktueller Bildgebung (S. 7 ff. Ziff. 3-4) sowie das neuropsychologische Teil gutachten von lic . phil. I.___ (vgl. S. 1 unten, S. 2 Ziff. 1.3).
Dr. H.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, noch oft Nacken schmerzen zu haben. Vor allem nach längerem Sitzen entwickle sich ein Gefühl «wie entzündet», sodass die im Nacken aufliegenden Haare störten. Ausserdem verspüre sie noch an ein bis drei Tagen pro Woche Kopfschmerzen in einer Stärk e von 6 bis 7 von 10 auf der visuellen Analogskala (VAS). Diese seien meist band förmig im Stirnbereich und dumpf-drückend. Begleitend sei sie reizbar. Eine Attacke daure maximal zwei Tage . Sie nehme an mindestens zwölf Tagen pro Monat Schmerzmittel ein. Ausserdem sei sie noch immer unkonzentriert, vor allem in Ermüdungssituationen, was sie nur bei der Arbeit, im Privatleben aber nicht merke. Sie mache dann teilweise Fehler oder werde langsamer (S. 7 f. Ziff. 3.2.1).
Die Kopf- und Nackenschmerzen seien in der ersten Zeit nach dem Reitunfall häufiger und stärker gewesen. Der heutige Zustand bestehe seit etwa 200 3. Die seit dem Unfall bestehenden Konzentrationsstörungen einschliesslich der erhöh ten Ermüdbarkeit hätten sich im Verlauf eher gebessert. Der heutige Zustand be stehe diesbezüglich seit etwa zehn Jahren, also seit etwa 2007 (S. 8 Ziff. 3.2.2).
Zum neurologischen Befund führte Dr. H.___ unter anderem aus, die HWS sei aktiv und passiv frei beweglich gewesen. Es habe ein mässiger Hartspann der Muskulatur im Trapeziusbereich bestanden (S. 12 obe n). Die Magnetresonanzto mographie (MRI) des Schädels vom 4. August 2017 habe einen altersentsprechen den Befund ohne Hinweise auf posttraumatische Läsionen oder auf andere inzi dentelle Pathologien ergeben . Insbesondere lägen keine Hinweise auf Traumafol gen , keine hämorrhagischen Produkte und keine alten Parenchymdefekte vor (S.
12 Ziff. 4.3).
L ic . phil. I.___ ( Urk. 10/34, neuropsychologisches Teilgutachten) führte aus, anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 1 1. September 2017 (vgl. S 1 Mitte) habe die Beschwerdeführerin
angegeben, weiterhin an Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsproblemen und reduzierter Belastbarkeit zu leiden. Die geistige Leistungsfä higkeit sei viel besser geworden , es bestünden aber tageweise Schwankungen. Manchmal sei nach zwei bis drei Stunden bei der Arbeit fertig. Sie kriege dann auch Einfaches nicht mehr auf die Reihe und nehme schlecht auf. D ie Stimmung sei ein A uf und A b, der Schlaf meist gut. Sie sei etwa alle drei Wochen in psychiatrischer Behandlung und habe auch ein Antidepres sivum erhalten. Zusätzlich habe sie eine psychotherapeutische Behandlung be gonn en (S. 3 lit . B.1 ). Die Konzentrations- und Gedächtnisprobleme seien im Ver lauf viel besser geworden, bestünden aber weiterhin. Vor etwa Dreiviertel Jahren habe sich die Belastbarkeit wieder verschlecht ert (S. 3 lit . B.2 am Ende ).
Die ihr am aktuellen Arbeitsplatz übertragenen Aufgaben könne sie inhaltlich bewälti gen. Die Bereiche, in die sie eingearbeitet sei, gingen gut. Es bestehe aber eine Angst, Neues nicht schnell genug zu verstehen. Sie werde dann schnell unsicher und versuche das jeweils zu überspielen. Das komme bei Müdigkeit vor. Ein schränkend seien die reduzierte Belastbarkeit mit Kopf- und Nackenschmerzen und die dadurch bedingten Konzentrationsprobleme, weshalb sie auch kein hö heres Pensum schaffe. Glücklicherweise könne sie ihre Arbeiten selber einteilen, sodass sie bei schlechter Belastbarkeit Arbeiten abbrechen und anderntags fort setzen oder noc hmals kontrollieren könne (S. 4 lit . B.7).
Aus neuropsychologischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin rein formal eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung, wobei gemäss den Kriterien von Slick et al. (1999) eine wahrscheinliche kognitive Antwortverzer rung vorliege und folglich die neuropsychologischen Befunde nicht als valide gewertet werden könnten. Rein formal, also ohne Berücksichtigung des Validi tätsaspekts der Befunde, zeige sich ein neuropsychologisches Störungsmuster mit deutlichen Beeinträchtigungen in basalen und komplexeren Aufmer ksa mkeits leistungen, in der Daueraufmer ksa mkeit, im verbal-mnestischen Wiedererkennen sowie im exekutiven Bereich in der Interferenzabwehr und im Arbeitsgedächtnis. Leichte oder leichte bis mittelschwere Defizite zeigten sich in der verbalen Merk spanne, im verbalen und figuralen Lernen- und Abrufen und in der phonema tisch-lexikalischen Wortflüssigkeit. Zudem falle eine feh lerhafte Zahlenverarbei tung auf (S. 7 Mitte). Die Belastbarkeit habe im Verhalten nicht übermässig ein geschränkt gewirkt. Nach etwa zwei Stunden sei eine Pause eingelegt worden. Subjektiv habe die Beschwerdeführerin ab Untersuchungshälfte Müdigkeit ange geben, am Ende (der vierstündigen Untersuchung, vgl. S. 1 Mitte) Konzentra tionsprobleme und ein «Durcheinander» im Kopf. Die Testleistungen seien im Un tersuchungsverlauf tendenziell abnehmend gewesen (S. 7 unten).
Das aktuell erhobene neuropsychologische Störungsmuster sei nicht zu erklären im Rahmen des vor 21 Jahren erlittenen leichten Schädelhirntraumas. Auch das aktuelle MRI des Schädels liefere keine Erklärungsansätze für die formal mittel gradige bis schwere neuropsychologische Störung. Eine persistierende Belastbar keitsminderung nach Schädelhirntrauma, wie sie auch von der Beschwerdeführe rin geschildert worden sei, könne durchaus auftreten und einen modulierenden Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit haben. Allerdings scheine die Be lastbarkeit in der Verhaltensbeobachtung nicht in dem Masse reduziert, als dass damit die vorliegenden Befunde erklärt werden könnten. Diskrepant erscheine zudem, dass im Berufsalltag durchschnittlich etwa fünf Stunden täglich (60%-Pensum) bei voller Leistungsfähigkeit (100 %) offenbar zufriedenstellend bewäl tigt würden. In der Begutachtung sei es unter anderem jedoch bereits nach etwa drei Stunden in einer einfachen Daueraufmer ksa mkeitsaufgabe zu massiven Schwierigkeiten gekommen, welche mit einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit als Mandatsleiterin im Treuhandbereich kaum zu vereinbaren sei en (S. 8 Mitte).
Im Hauptgutachten ( Urk. 10/34) führte Dr. H.___ in der zusammenfassenden Be urteilung unter anderem aus, die Beschwerdeführerin klage heute noch über eine erhöhte konzentrative Erschöpfbarkeit, Nacken- und Kopfschmerzen. Es finde sich dafür kein objektivierbares strukturelles Korrelat. Bei dem nachzuweisenden muskulären Hartspann im Trapeziusbereich handle es sich um einen unspezifi schen Befund. Aufgrund der erhobenen Kopfschmerzanamnese könne ein eigen ständiger episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp anhand der Kopf schmerzklassifikation ICHD-3beta der IHS diagnostiziert werden. Die angegebene Analgetikaeinnahmefrequenz von etwa 12 Tagen monatlich liege zumindest an der Grenze zur Diagnose eines Kopfschmerzes bei Analgetikaübergebrauch und erfordere eigenständige Therapiemassnahmen, um einer weiteren Chronifizierung vorzubeugen (S. 13 unten). Bei der aktuellen neuropsychologischen Untersu chung habe bei erfüllten Kriterien für eine kognitive Antwortverzerrung mit kon sekutiv fehlender Befundvalidität keine neuropsychologische Diagnose gestellt werden können (S. 14 oben).
Dr. H.___
nannte folgende Diagnosen (S. 14 Ziff. 7): - Reitunfall mit Sturz am 2 7. April 1996 mit traumatischer Hirnverletzung mit initial leichtem diffusem Hirnödem, nicht-dislozierter fronto -lateraler Kalottenfraktur rechts, kleiner epiduraler Einblutung fronto -lateral rechts, Riss-Quetsch-Wunde parietal rechts, HWS-Kontusion und multiplen Kon tusionen und Schürfungen; folgenlos ausgeheilt - episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp (Differentialdiagnose, DD, Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch ) - unspezifische Nackenbeschwerden.
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich die Beschwerden der Beschwer deführerin seit der letzten Begutachtung im C.___ im Jahr 2003 verändert hätten, führte Dr. H.___ aus, die subjektiv geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden seien im Wesentlichen unverändert. Aus heutiger Sicht müsse jedoch darauf hingewie sen werden, dass die angegebene Analgetikaeinnahmefrequenz zumindest an der Grenze zur Diagnose eines Kopfschmerzes bei Analgetikaübergebrauch liege.
Ein solcher habe möglicherweise bereits anlässlich der Begutachtung durch PD Dr. E.___ bestanden. Im damaligen Gutachten seien die eingenommenen Sub stanzen kommentarlos aufgeführt worden ohne Anamnese zur Einnahme - frequenz (S. 14 unten Ziff. 8.1.2).
Nach einer Veränderung der Befunde seit der Begutachtung im C.___ im Jahr 2003 gefragt , führte Dr. H.___ unter anderem aus, der klinische Neurostatus habe sich sowohl bei der Begutachtung im C.___ als auch anlässlich der aktuellen Untersu chung unauffällig präsentiert (S. 15 Mitte) . Eine Bewegungseinschränkung der HWS sei heute nicht nachweisbar gewesen. Ein detaillierter Vergleich der aktuel len neuropsychologischen Befunde mit den Voruntersuchungen sei nicht mög lich, da Angaben zu den damals verwendeten Verfahren und Rohwerte in den Akten fehlten. Im groben Vergleich zeige sich aktuell jedoch formal eine massive Verschlechterung, die mit dem zu erwartenden Verlauf einer traumatischen Hirn verletzung im Sinne eines Decrescendoverlaufs mit stabilem Endzustand und ak tuell unauffälliger MR-Bildgebung nicht vereinbar sei (S. 15 unten , vgl. auch S.
14 oben sowie neuropsychologisches Teilgutachten S. 8 oben ).
Danach gefragt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im C.___ insgesamt verändert habe, führte Dr. H.___ aus, diese Frage könne aufgrund der unvollständigen Dokumentation im Vorgutachten von PD Dr. E.___ nicht dezidiert beantwortet werden. Bei kritischer Betrachtung seien die damaligen versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen weder in Bezug auf die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit noch in Bezug auf den Integritätsscha den schlüssig nachvollziehbar. Die damalige Diagnose eines zervikozephalen Syndroms sei unspezifisch und entspreche keiner neurologischen Terminologie. Die frühere neuropsychologische Untersuchung lasse notwendige Angaben zu den im Einzelnen durchgeführten Testuntersuchungen und Symptomvalidie rungsverfahren vermissen (S. 16 Ziff. 8.1.7 , vgl. auch S. 13 oben).
Zur Kausalität und zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, unter Berücksichti gung der unauffälligen aktuellen MR-Bildgebung seien heute keine überwiegend wahrscheinlichen Unfallfolgen mehr nachweisbar (S. 17 Ziff. 8.2.2.2 am Ende, vgl. auch S. 16 unten Ziff. 8.2.1). Sowohl ein episodischer Spannungskopf schmerz als auch ein Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch könnten effektiv behandelt werden. Auch die unspezifischen Nackenbeschwerden seien ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 unten Ziff. 8.2.2.3). Eine unfallbedingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit könne inzwischen nicht mehr festgestellt werden (S. 18 oben Ziff. 8.3.1.1). 5. 5.1
Bei der Rentenzusprache im Jahr 2005 stellte die Beschwer degegnerin auf das Gutachten von PD Dr. E.___ vom Februar 2004 (vorstehend E. 3.6) ab und ging gestützt darauf von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische (Bank-) Angestellte aus (vgl. Urk. 8/1052 S. 3 oben, Urk. 8/1055 S. 2 Mitte). Besagtem Gutachten ist zu ent nehmen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit massgeblich – nämlich im Um fang von 20 % bis 30 %
- neuropsychologischen Defiz i ten zugeschrieben und der Anteil aufgrund eines zervikozephalen Syndroms mit l ediglich 10 % veranschlagt worden war . Aus ne uropsychologischer Sicht waren damals eingeschränkte Leis tungen in der gerichteten sowie in der geteilten Aufmer ksa mkeit sowie eine Ver minderung der verbalen Ideenproduktion erhoben worden. Subjektiv hatte die Beschwerdeführer in
– nebst Kopf- und Nackenschmerzen – Konzentrationsstö rungen und ein Gefühl wie « plem » und «neben den Schuhen stehend» bereits nach zwei Stunden Sitzen angegeben, darüber hinaus Müdigkeit bei nächtlichem Er wachen. 5.2
Die im Rahmen der MEDAS- Begutachtung im Jahr 2017 (vorstehend E. 4.3) d u r chgeführte neuropsychologische Untersuchung ergab rein formal eine mittel gradige bis schwere neuropsychologische Störung. Bei erfüllten Kriterien für eine kognitive Antwortverzerrung mit konsekutiv fehlender Befundvalidität konnte indes keine neuropsychologische Diagnose gestellt werden. Rein formal kon statierten die Gutachter im groben Vergleich eine massive Verschlechterung der neuropsychologischen Bef unde seit der neuropsychologisch e n Begutacht ung im Jahr 200 4. Gleichzeitig merkten sie jedoch an, dass ein detaillierter Vergleich mangels Angaben zu den verwendeten Ver f ahren und Rohwerten
im Gutachten aus dem Jahr 2004 nicht möglich sei.
Subjektiv ber ichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der MEDAS- Begutachtung im Jahr 2017
wiederum von - nebst Kopf- und Nackenschmerzen bestehenden -Konzentrationsstörungen sowie erhöhter Ermüdbarkeit. Gleichzeitig gab sie aber auch an, dass sich diese im Verlauf eher gebessert hätten, wobei der heutige Zu stand diesbezüglich etwa seit 2007 bestehe. In der neurops ychologischen Unter suchung gab die Beschwerdeführerin gar an, di e Konzentrations- und Gedächt nisprobleme seien im Verlauf viel besser geworden. Desgleichen ihre geistige Leistungsfähigkeit . Den Schlaf bezeichnete die Beschwerdeführerin nunmehr als meist gut. Un besehen der ausgeprägten, jedoch nicht validen neuropsychologi schen Befunde sind d iese
klaren Aussagen ein starke s Indiz dafür, dass hinsicht lich des neuropsychologischen Zustands, welcher bei der Rentenzusprache
im Jahr 2005 massgeblich ins Gewicht fiel, eine Besserung eingetreten ist bezie hungsweise die Intensität des Leidens abgenommen hat . Dafür spricht auch die beruflich-erwerbliche Entwicklung der Beschwerdeführerin. A us den Akten geht diesbezüglich hervor, dass die Beschwerdeführerin im August 2005
im Rahmen eines berufsbegleitenden Lehrgang s
im Selbststudium den eidgenössischen Fach ausweis als Bankfachfrau erwarb (vgl. Urk. 8/34, neuropsycholog i sches Teilgut achten S. 3 unten, sowie Beilage 1 zu Urk. 8/1068). Einem Schreiben der Be schwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2009 ( Urk. 8/ 10
64) ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diesen Weiterbildungskurs «trotz Genick- und dauernden Kopfs c h merzen » gemacht habe. Konzentrations störungen, wie sie die Beschwerdeführerin PD Dr. E.___ gegenüber noch im Zu sammenhang mit der Absolvierung der First- Certificate Prüfung berichtet hatte (vgl. vorstehend E. 3.6), erwähnte die Beschwerdeführerin im besagten Schreiben allerdings nicht. Nach einer von 2007 bis 2012 wiederum in einem Pensum von 60 % ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der J.___ AG war die Beschwerdeführerin von 2012 bis 2016 als Buchhalterin bei der Schule K.___ tätig, zu le t zt gar als Le iterin Finanz- und Rechnungswesen (vgl. Profil der Beschwerdeführerin bei XING) , bevor sie 2016 eine Stelle als Mandatsleiteri n beziehu n g s w e ise Sen i o r Manager mit Fach gebiet Finanz- und Rechnungswesen bei der L.___ AG an trat (vgl. Urk. 8/34, neuropsychologi sches Teilgutachten S. 4 oben, Beilage zu Urk. 8/1076 ) . Diese berufliche Weiterent wicklung zeigt,
dass die Beschwerdeführerin fähig war und es sich auch zutraute , sich auf neue und auch anspruchs vollere Tätigkeiten einzulassen, wobei sich der berufliche Aufstieg nicht zuletzt auch in einer Lohnsteigerung widerspiegelt (vgl. Urk. 8/1046, Beilage zu
Urk. 8/1076 sowie Urk. 8/1079) . D er Hinweis
durch lic . phil. I.___ , wonach zwischen den in der neuropsychologischen Be gutach tung gezeigten Testleis t u ngen entsprechend einer mittelgradigen bis schweren neuropsychologischen Störung und den beruflichen Leistungen der Beschwerde führerin eine Diskrepanz bestehe (vgl. vorstehend E. 4.3), hat seine Berechtigung und ist allein mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten tageweisen S chwankungen in der Leistungsfähigkeit
nicht plausibel erklärt .
Aufgrund der Aussagen
der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Jahr 2017 und vor dem Hintergrund des dargelegten beruflich-erwerblichen Leistungsausweises ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem hinsichtlich Leis tungsfähigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisleistung gebesserten Zustand be ziehungsweise von einer veränderten Intensität des neuropsychologischen Lei dens und damit einhergehend veränderten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.3
Anlässlich der Begutachtung im Jahr 2004 waren die Kopf- und Nackenschmer zen der Beschwerdeführerin als zervikozephales Syndrom eingeordnet worden, wobei die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bei der Rentenzusprache wie dargelegt von untergeordneter Bedeutung war (vgl. vorstehend E. 5.1). Nachdem hinsichtlich der Kopf- und Nackenschmerzproblematik nach Lage der Akten
je denfalls nicht von einer Verschlechterung auszugehen ist, kann davon abgesehen werden, näher darauf einzugehen. Aufgrund der dargelegten Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse was den neuropsychologischen Gesundheitszu stand anbelangt , ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin allseitig zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.2). 6. 6.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 6.2
Zur Frage der natürlichen Kausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wird in dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen MEDAS-Gutachten (vorstehend E. 4.3) Stellung genommen. Das Gutachten ist als beweisw ertig (vgl. vorstehend E. 1.3) zu wert en, nachdem es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde, die geklagten Be schwerden Berücksichtigung fanden und die medizinische Situation einleuchtend beurteilt sowie die gezogenen Schlussfolgerungen begründet wurden.
Unter Hin weis auf die unauffällige aktuelle MR-Bildgebung ohne Hinweise auf posttrau matische Läsionen , den unspezifischen klinischen Befund im Sinne eines musku lären Hartspanns im Trapeziusbereich ,
die nicht validen, im Rahmen des vor 21 Jahren erlittenen leichten Schädelhirntraumas nicht zu erklärenden (mittelgradi gen bis schweren) neuropsychologischen Störungsmuster , sowie die als eigen ständigen episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp einzuordnen de Kopf schmerzproblematik, welche – gleich wie ein differentialdiagnostisch zu erwä gender Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch - effektiv behandelt werden könne, legten die Gutachter in nachvollziehbar begründeter Weise dar , dass Un fallfolgen nicht mehr mit überwiegender Wahrs cheinlichkeit nachweisbar sind. Eine medizinische Beurteilung, welche diese Schlussfolgerung in Frage stellen würde, ist nicht aktenkundig.
Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom Oktober 2017 ist daher
davon auszuge hen, dass die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegend er Wahrscheinlichkeit in einem natürlich kausalen Zusam menhang zum Reitunfall vom 2 7. April 1996 stehen. 6.3
Die Beschwerdegegnerin hat demnach eine über den 3 1. Januar 2018 hinausge hende Leis tungspflicht zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ).
E. 1.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die ledig lich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung ge gebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 2 6. Juli 2019 ( Urk. 7) die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 1 6. September 2019 liess sich die Be schwerdeführerin erneut vernehmen ( Urk. 10). Nachdem diese Eingabe der Be schwerdegegnerin am 1 8. September 2019 zugestellt worden war ( Urk. 11) , liess sich diese am 2 2. Oktober 2019 ebenfalls erneut vernehmen ( Urk. 12) . Diese Ein gabe wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2019 zugestellt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im a ngefochtenen Entscheid ( Urk. 2) g estützt auf das von ihr eingeholte Gutachten davon aus, es sei von einem sowohl aus neu rologischer (vgl. S. 6 f. Ziff. 22 ff. ) als auch neuropsychologischer (vgl. S. 7 Ziff. 29 ff. ) Sicht wesentlich verbesserten G esundheitszustand seit der Referenz lage im Jahr 2005 auszugehen ( S. 7 Ziff. 36). In der gutachterlichen Untersuchung im Jahr 2017 hätten keine Befunde mehr erhoben werden können, welche über 21 Jahre nach dem Unfall eine dadur ch bedingte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit noch zu erklären vermöchten ( S. 7 Ziff. 35). Insbesondere seien d ie heute noch gekla gten Kopfschmerzen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf das Unfalle reignis zurückzuführen ( S. 6 Ziff. 23 ).
Weiter sei der Be schwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Ange stellte keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Spätestens im Zeit punkt der Anspruchsüberprüfung sei der na türliche Kausalzusammenhang der noch geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen . Darüber hinaus wäre zudem auch der adäquate Kausalzusammen hang zu verneinen ( S. 8 Ziff. 41).
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
7) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin we sentlich verbessert (S. 4 Ziff. 15-
19) beziehungsweise verändert (S. 3 Ziff.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber gel tend, e s sei keine revisionsrechtlich relevante Änderu ng des Gesundheitszustands eingetreten, die gutachterliche Einschätzung im Jahr 2017 stelle lediglich eine andere Würdigung eines seit mehr als 20 Jah ren anhaltenden unveränderten Ge sundheitszustands dar ( S. 3 Ziff. 5). Im Gutachten aus dem Jahr 2017 würden ni cht nur dieselben Diagnosen gestellt
wie im Gutachten aus dem Jahr 2004 ,
sondern es werde insgesamt auch ein gleichgebliebener Zustand beschrieben , die ser aber anders bewerte t ( S. 5 Ziff. 13). Die subjektiven Beschwerden seien im Jahr 2017 dieselben wie im Jahr 2004 ( S. 6 f. Ziff. 14 ff. ). Auch die objektiven Beschwerden seien unverändert ( S. 7 ff. Ziff. 20 ff.) . In objektiver Hinsicht werde im Gutachten aus dem Jahr 2017 keine Veränderung beschreiben . Vielmehr er kläre der Gutachter, die Befunde so wie auch die Untersuchungsmethoden aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht
seien im Jahr 2004 ehe r wenig umfangreich beschreiben . Es werde explizit erklärt, dass ein Vergleich der ak tuellen neuropsychologischen Befunde mit den Voruntersuchungen nicht mög lich se
i. Auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand insgesamt verändert habe, werde ebenfalls ausdrücklich erklärt, diese Frage könne nicht dezidiert beantwor tet werden; gesagt werde lediglich, heute könne die damalige Einschätzung nicht nachvollzogen werden ( S. 13 Ziff. 34). Damit habe die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht nachgewiesen (S. 13 Ziff. 35).
In ihrer Eingabe vom 1 6. September 2019 ( Urk.
10) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest, wonach
im Gutachten eine abweichende Beurteilung des gleichgebliebenen Zustands vorgenommen worden sei , namentlich die Kopf schmerzen betreffend (S. 2 Mitte Ziff. 2) , und wonach sich namentlich betreffend den neuropsychologischen Gesundheitszustand eine Veränderung nicht belegen lasse
(S. 2 unten Ziff. 4).
Ferner wies sie darauf hin, dass sie nach wie vor unter einer erhöhten Müdigkeit leide , was sich auf ihre Konzentration bei der Arbeit auswirke (S. 4 Ziff. 7), und dass sich die Gutachter mangels einer entsprechenden Fragestellung nicht dazu geäussert hätten, ob unabhängig von der Kausalitäts frage eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 5 Ziff. 11).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente rech tens ist. 3. 3.1
Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2005 ( Urk. 8/1058) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2
Vom Unfalltag bis am
3. Mai 1996 war die Beschwerdeführerin im Kantonsspi tal A.___
hospitalisiert. Gemäss
Austrittsbericht der dortigen Ärzte der Chi rurgischen Klinik vom 1 5. Mai 1996 ( Urk. 8/4) sei die Beschwerdeführerin nach einem Sturz vom Pferd am 2 7. April 1996 drei bis vier Minuten bewusstlos ge wesen. Nach Versorgung einer Rissquetsc hwunde frontal rechts im Spital
B.___ sei sie bei einem Glasgow Coma
Scale (GCS) von
E. 4 und Ziff. 13, S. 5 Ziff. 25 und Ziff. 30, S. 6 f. Ziff. 34- 37 ) habe und im Zeitpunkt der Begutachtung keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr habe festgestellt werden können . Demzufolge liege ein Revisionsgrund vor (S. 7 Ziff. 38). Daran hielt sie auch mit Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk.
12) fest und führte im Weiteren aus, sie sei ihrer Abklärungspflicht nachgekommen .
V on weiteren Abklärungsmassnahmen wären keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen (S. 3
Ziff.
E. 4.1 Im R evisionsfragebogen ( Urk. 8/1076) gab die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 an, ihr Gesundheitszusta nd sei unverändert ( Ziff. 1.1).
E. 4.2 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) berichtete am 1 8. Mai 2015 ( Urk. 10/32) , bei der Beschwerdeführerin bestehe ein zervikozephales Syndrom mit chronischen Span nungstyp-Kopfschmerzen und migräniformen Exazerbationen ( Ziff. 1.1).
Der Ge sundheitszustand sei stationär. Die Beschwerdeführerin sei im bisherigen Umfang belastbar, brauche aber längere Erholungspausen ( Ziff. 1.2, Ziff. 3). Sie habe ihre bisherige reduzierte Arbeitsfähigkeit aufgrund ihrer hohen Motivation erhalten können ( Ziff. 5).
E. 4.3 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. H.___ , Fach arzt für Neurologie, MEDAS Z.___ , am 4. Oktober 2017 ein neurologisches Gutachten ( Urk. 10/34 S. 1-20) mit interdisziplinärer Beurteilung unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens von lic . phil. I.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP , vom 1. Oktober 2017 (vgl. dem Hauptgutachten angehängtes neuropsychologisches Teilgutachten).
Der Gutachter stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff. Ziff.
2) und die am 2 0. Juni 2017 erfolgte persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin samt aktueller Bildgebung (S. 7 ff. Ziff. 3-4) sowie das neuropsychologische Teil gutachten von lic . phil. I.___ (vgl. S. 1 unten, S. 2 Ziff. 1.3).
Dr. H.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, noch oft Nacken schmerzen zu haben. Vor allem nach längerem Sitzen entwickle sich ein Gefühl «wie entzündet», sodass die im Nacken aufliegenden Haare störten. Ausserdem verspüre sie noch an ein bis drei Tagen pro Woche Kopfschmerzen in einer Stärk e von 6 bis 7 von 10 auf der visuellen Analogskala (VAS). Diese seien meist band förmig im Stirnbereich und dumpf-drückend. Begleitend sei sie reizbar. Eine Attacke daure maximal zwei Tage . Sie nehme an mindestens zwölf Tagen pro Monat Schmerzmittel ein. Ausserdem sei sie noch immer unkonzentriert, vor allem in Ermüdungssituationen, was sie nur bei der Arbeit, im Privatleben aber nicht merke. Sie mache dann teilweise Fehler oder werde langsamer (S. 7 f. Ziff. 3.2.1).
Die Kopf- und Nackenschmerzen seien in der ersten Zeit nach dem Reitunfall häufiger und stärker gewesen. Der heutige Zustand bestehe seit etwa 200 3. Die seit dem Unfall bestehenden Konzentrationsstörungen einschliesslich der erhöh ten Ermüdbarkeit hätten sich im Verlauf eher gebessert. Der heutige Zustand be stehe diesbezüglich seit etwa zehn Jahren, also seit etwa 2007 (S. 8 Ziff. 3.2.2).
Zum neurologischen Befund führte Dr. H.___ unter anderem aus, die HWS sei aktiv und passiv frei beweglich gewesen. Es habe ein mässiger Hartspann der Muskulatur im Trapeziusbereich bestanden (S. 12 obe n). Die Magnetresonanzto mographie (MRI) des Schädels vom 4. August 2017 habe einen altersentsprechen den Befund ohne Hinweise auf posttraumatische Läsionen oder auf andere inzi dentelle Pathologien ergeben . Insbesondere lägen keine Hinweise auf Traumafol gen , keine hämorrhagischen Produkte und keine alten Parenchymdefekte vor (S.
12 Ziff. 4.3).
L ic . phil. I.___ ( Urk. 10/34, neuropsychologisches Teilgutachten) führte aus, anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 1 1. September 2017 (vgl. S 1 Mitte) habe die Beschwerdeführerin
angegeben, weiterhin an Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsproblemen und reduzierter Belastbarkeit zu leiden. Die geistige Leistungsfä higkeit sei viel besser geworden , es bestünden aber tageweise Schwankungen. Manchmal sei nach zwei bis drei Stunden bei der Arbeit fertig. Sie kriege dann auch Einfaches nicht mehr auf die Reihe und nehme schlecht auf. D ie Stimmung sei ein A uf und A b, der Schlaf meist gut. Sie sei etwa alle drei Wochen in psychiatrischer Behandlung und habe auch ein Antidepres sivum erhalten. Zusätzlich habe sie eine psychotherapeutische Behandlung be gonn en (S. 3 lit . B.1 ). Die Konzentrations- und Gedächtnisprobleme seien im Ver lauf viel besser geworden, bestünden aber weiterhin. Vor etwa Dreiviertel Jahren habe sich die Belastbarkeit wieder verschlecht ert (S. 3 lit . B.2 am Ende ).
Die ihr am aktuellen Arbeitsplatz übertragenen Aufgaben könne sie inhaltlich bewälti gen. Die Bereiche, in die sie eingearbeitet sei, gingen gut. Es bestehe aber eine Angst, Neues nicht schnell genug zu verstehen. Sie werde dann schnell unsicher und versuche das jeweils zu überspielen. Das komme bei Müdigkeit vor. Ein schränkend seien die reduzierte Belastbarkeit mit Kopf- und Nackenschmerzen und die dadurch bedingten Konzentrationsprobleme, weshalb sie auch kein hö heres Pensum schaffe. Glücklicherweise könne sie ihre Arbeiten selber einteilen, sodass sie bei schlechter Belastbarkeit Arbeiten abbrechen und anderntags fort setzen oder noc hmals kontrollieren könne (S. 4 lit . B.7).
Aus neuropsychologischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin rein formal eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung, wobei gemäss den Kriterien von Slick et al. (1999) eine wahrscheinliche kognitive Antwortverzer rung vorliege und folglich die neuropsychologischen Befunde nicht als valide gewertet werden könnten. Rein formal, also ohne Berücksichtigung des Validi tätsaspekts der Befunde, zeige sich ein neuropsychologisches Störungsmuster mit deutlichen Beeinträchtigungen in basalen und komplexeren Aufmer ksa mkeits leistungen, in der Daueraufmer ksa mkeit, im verbal-mnestischen Wiedererkennen sowie im exekutiven Bereich in der Interferenzabwehr und im Arbeitsgedächtnis. Leichte oder leichte bis mittelschwere Defizite zeigten sich in der verbalen Merk spanne, im verbalen und figuralen Lernen- und Abrufen und in der phonema tisch-lexikalischen Wortflüssigkeit. Zudem falle eine feh lerhafte Zahlenverarbei tung auf (S. 7 Mitte). Die Belastbarkeit habe im Verhalten nicht übermässig ein geschränkt gewirkt. Nach etwa zwei Stunden sei eine Pause eingelegt worden. Subjektiv habe die Beschwerdeführerin ab Untersuchungshälfte Müdigkeit ange geben, am Ende (der vierstündigen Untersuchung, vgl. S. 1 Mitte) Konzentra tionsprobleme und ein «Durcheinander» im Kopf. Die Testleistungen seien im Un tersuchungsverlauf tendenziell abnehmend gewesen (S. 7 unten).
Das aktuell erhobene neuropsychologische Störungsmuster sei nicht zu erklären im Rahmen des vor 21 Jahren erlittenen leichten Schädelhirntraumas. Auch das aktuelle MRI des Schädels liefere keine Erklärungsansätze für die formal mittel gradige bis schwere neuropsychologische Störung. Eine persistierende Belastbar keitsminderung nach Schädelhirntrauma, wie sie auch von der Beschwerdeführe rin geschildert worden sei, könne durchaus auftreten und einen modulierenden Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit haben. Allerdings scheine die Be lastbarkeit in der Verhaltensbeobachtung nicht in dem Masse reduziert, als dass damit die vorliegenden Befunde erklärt werden könnten. Diskrepant erscheine zudem, dass im Berufsalltag durchschnittlich etwa fünf Stunden täglich (60%-Pensum) bei voller Leistungsfähigkeit (100 %) offenbar zufriedenstellend bewäl tigt würden. In der Begutachtung sei es unter anderem jedoch bereits nach etwa drei Stunden in einer einfachen Daueraufmer ksa mkeitsaufgabe zu massiven Schwierigkeiten gekommen, welche mit einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit als Mandatsleiterin im Treuhandbereich kaum zu vereinbaren sei en (S. 8 Mitte).
Im Hauptgutachten ( Urk. 10/34) führte Dr. H.___ in der zusammenfassenden Be urteilung unter anderem aus, die Beschwerdeführerin klage heute noch über eine erhöhte konzentrative Erschöpfbarkeit, Nacken- und Kopfschmerzen. Es finde sich dafür kein objektivierbares strukturelles Korrelat. Bei dem nachzuweisenden muskulären Hartspann im Trapeziusbereich handle es sich um einen unspezifi schen Befund. Aufgrund der erhobenen Kopfschmerzanamnese könne ein eigen ständiger episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp anhand der Kopf schmerzklassifikation ICHD-3beta der IHS diagnostiziert werden. Die angegebene Analgetikaeinnahmefrequenz von etwa 12 Tagen monatlich liege zumindest an der Grenze zur Diagnose eines Kopfschmerzes bei Analgetikaübergebrauch und erfordere eigenständige Therapiemassnahmen, um einer weiteren Chronifizierung vorzubeugen (S. 13 unten). Bei der aktuellen neuropsychologischen Untersu chung habe bei erfüllten Kriterien für eine kognitive Antwortverzerrung mit kon sekutiv fehlender Befundvalidität keine neuropsychologische Diagnose gestellt werden können (S. 14 oben).
Dr. H.___
nannte folgende Diagnosen (S. 14 Ziff. 7): - Reitunfall mit Sturz am 2 7. April 1996 mit traumatischer Hirnverletzung mit initial leichtem diffusem Hirnödem, nicht-dislozierter fronto -lateraler Kalottenfraktur rechts, kleiner epiduraler Einblutung fronto -lateral rechts, Riss-Quetsch-Wunde parietal rechts, HWS-Kontusion und multiplen Kon tusionen und Schürfungen; folgenlos ausgeheilt - episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp (Differentialdiagnose, DD, Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch ) - unspezifische Nackenbeschwerden.
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich die Beschwerden der Beschwer deführerin seit der letzten Begutachtung im C.___ im Jahr 2003 verändert hätten, führte Dr. H.___ aus, die subjektiv geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden seien im Wesentlichen unverändert. Aus heutiger Sicht müsse jedoch darauf hingewie sen werden, dass die angegebene Analgetikaeinnahmefrequenz zumindest an der Grenze zur Diagnose eines Kopfschmerzes bei Analgetikaübergebrauch liege.
Ein solcher habe möglicherweise bereits anlässlich der Begutachtung durch PD Dr. E.___ bestanden. Im damaligen Gutachten seien die eingenommenen Sub stanzen kommentarlos aufgeführt worden ohne Anamnese zur Einnahme - frequenz (S. 14 unten Ziff. 8.1.2).
Nach einer Veränderung der Befunde seit der Begutachtung im C.___ im Jahr 2003 gefragt , führte Dr. H.___ unter anderem aus, der klinische Neurostatus habe sich sowohl bei der Begutachtung im C.___ als auch anlässlich der aktuellen Untersu chung unauffällig präsentiert (S. 15 Mitte) . Eine Bewegungseinschränkung der HWS sei heute nicht nachweisbar gewesen. Ein detaillierter Vergleich der aktuel len neuropsychologischen Befunde mit den Voruntersuchungen sei nicht mög lich, da Angaben zu den damals verwendeten Verfahren und Rohwerte in den Akten fehlten. Im groben Vergleich zeige sich aktuell jedoch formal eine massive Verschlechterung, die mit dem zu erwartenden Verlauf einer traumatischen Hirn verletzung im Sinne eines Decrescendoverlaufs mit stabilem Endzustand und ak tuell unauffälliger MR-Bildgebung nicht vereinbar sei (S. 15 unten , vgl. auch S.
E. 8 ).
E. 13 und rezidivierendem Erbrechen dem A.___
zur neurochir urgischen Beurteilung zugewiesen worden. Die Ärzte nannten folgend e Diagnosen : - Schädelhirntrauma mit - Commotio cerebri - initial leichtem diffusem Hirnödem - nicht dislozierter fronto -lateraler Kalottenfraktur rechts - kleiner epiduraler Einblutung fronto -lateral rechts - Rissquetschwunde parietal rechts - Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) - m ultiple Kontusionen und Schürfungen . 3.3
Am 1 6. Februar 2001 berichteten die Ärzte des Universitätsspitals C.___ , Neurologische Klinik ( Urk. 8/21), laut Angaben der Beschwerdeführerin anläss lich der neuropsychologischen Untersuchung vom 1 8. Januar 2001 bestünden bei einer allgemein reduzierten Belastbarkeit Einschränkungen in der Konzentra tionsleistung. Weiter sei ihre Stimmung häufig schwankend. Im Vordergrund stehe jedoch ein zervikozephales Schmerzsyndrom. Die Konz entrationseinschrän kung sei in der zweistündigen neuropsychologischen Untersuchung nicht festzu stellen gewesen. Insgesamt bestehe somit aufgrund der anamnestischen Angaben eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (S. 2 Ziff. 1.3). Aus neuropsy chologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 20 % (S.
3 Ziff. 3.1). 3.4
In ihrem Bericht vom 8. Oktober 2001 über die Untersuchung der Beschwerde führerin in der Schmerzsprechstunde vom 1. Oktober 2001 ( Urk. 8/24) führten die Ärzte des C.___ , Neurologische Klinik und Poliklinik,
aus, bei der Beschwerdefüh rerin bestehe ein chronifiziertes posttraumatisches zervikozepahles Schmerzsyn drom mit posttraumatischen Spannungstypkopfschmerzen und teilweise migrä niformen Exazerbationen. Beim aktuell intakten Neurostatus bestünden derzeit keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung des peripheren oder zentralen Nerven systems. Es werde die Einleitung einer Schmerzbasisbehandlung vorgeschlagen, vorzugsweise mit einem Antidepressivum, auch zur Erhöhung der Schmerzwahr nehmungsschwelle. Zudem werde die Gabe von hochdosiertem Magnesium und als Schmerzmittel vorläufig Vioxx , hochdosiert, empfohlen,
dies insbesondere als V ersuch , die praktisch täglich auftretenden Schmerzen zu durchbrechen (S. 2 un ten). 3.5
Am 1 6. März 2003 berichtete der Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie ( Urk. 8/29) , die Beschwerdeführerin leide immer noch unter Konzentrationsstörungen sowie unter Nackenbeschwerden mit chronischen Kopfschmerzen, teilweise migräneartig ( Ziff. 1). 3.6
Am 1 8. Februar 2004 erstattete PD Dr. med. E.___ , F acharzt für Neu rologi e, C.___ , Neurologische Poliklinik, ein neurologisches Gutachten i m Auftrag d er Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/31).
PD Dr. E.___ führte aus, anlässlich der Untersuchung vom 2 6. Juni 2003 (vgl. S.
1 unten) habe die Beschwerdeführerin angegeben, unter Nackenschmerzen und einer Überempfindlichkeit am Nacken, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentra tionsstörungen sowie einer Kopfschieflage beziehungsweise Haltungsproblemen zu leiden (S. 5 Ziff. 3.1). Die Nackenschmerzen träten seit dem Unfallereignis an zwei bis drei Tagen pro Woche, abwechselnd mit Kopfschmerzen, auf und sie habe das Gefühl, dass der Nacken empfindlicher sei auf Berührung, selbst bei Berührung der auf dem Nacken liegenden Kopfhaare. Die Schmerzen dauerten meist den ganzen Tag an. Die Schmerzintensität liege auf einer Skala von 1 bis 10 bei leichten Schmerzen bei 4 bis 5, bei starken Schmerzen bei 7. Die Schmer zen würden bei langem Sitzen (Auto fahren) sowie generell bei langem Innehalten in der gleichen Position provoziert (S. 5 f. ad a).
Die Kopfschmerzen träten an zwei bis drei Tagen pro Woche auf, abwechselnd mit Nackenschmerzen. Sie seien druckförmig und reichten von den Augen beid seits bis in die Mitte des Kopfes. Die Schmerzen dauerten meist einen ganzen Tag an. Die Schmerzintensität liege auf einer Skala von 1 bis 10 bei leichten Schmer zen bei 4 bis 5, bei starken Schmerzen bei 7. Begleitend bestünden eine Licht empfindlichkeit und Beschwerden bei Augenbewegungen (S. 6 ad b).
In der Nacht erwache die Beschwerdeführerin etwa eine bis zwei Stunden nach dem Zubettgehen und sei zwischen einer Dreiviertelstunde und drei Stunden wach. Am Wochenende könne sie bis zu zwölf Stunden schlafen, fühle sich aber trotzdem noch müde (S. 6 ad c).
Betreffend die Konzentration habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie manchmal vor einem Fehler sitze und diesen trotz mehrmaligem Durcharbeiten der Zahlen nicht finde. Ihren Arbeitskollegen falle dies nicht auf, da sie für sich arbeiten könne und die Arbeit trotzdem immer fertig bringe . W egen der Kon zentrationsstörungen habe sie auch Probleme beim Englisch Lernen gehabt und dreimal an die First Certificate -Prüfung gemusst. Oft habe sie auch das Gefühl, « plem » zu sein und «neben den Schuhen» zu stehen. Dieses Gefühl habe sie bereits nach etwa zwei Stunden Sitzen (S. 6 f. ad d).
Zum neurologischen Befund führte PD Dr. E.___ unter anderem aus, die HWS-Rotation sei beidseits um 15 Grad eingeschränkt gewesen, mit Spannungsgefühl im Nacken (linksbetont). Die Kopf-Seitwärtsneigung sei beidseits hälftig einge schränkt gewe sen (S. 9 oben).
In der neuropsychologische n Untersuchung durch lic . phil. F.___
und PD Dr. phil. G.___ hätten sich eingeschränkte Leistungen in der gerichteten so wie in der geteilten Aufmer ksa mkeit gezeigt. Hinzu komme eine Verminderung der verbalen Ideenproduktion. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersu chung vom 1 6. Februar 2001 (vgl. vorstehend E. 3.3) sei aktuell eine Verschlech terung der auditiven Aufmer ksa mkeitsleistung und der verbalen Ideenproduktion bei ansonsten unveränderten höheren kognitiven Funktionen feststellbar gewe sen (S. 10 unten).
Der Gutachter
nannte folgende Diagnose (S. 11 Ziff. 1.3): - Status nach Sturz vom Pferd am 2 7. April 1996 mit Schädelhirntrauma mit: - fronto -lateraler Kalottenfraktur rechts, mantelförmiger epiduraler Ein blutung ohne raumfordernde Wirkung, Contusio cerebri, Rissquetsch wunde frontal rechts, Verdacht auf HWS-Kontusion - konsekutiv persistierend: neuropsychologische Defizite und zervikoze phales Syndrom .
PD Dr. E.___ und die am Gutachten beteiligten Neuropsychologen empfahlen eine zweigleisige Behandlung. Zum einen eine analgetische Behandlung mit trizyklischen Antidepressiva. Zum anderen könne zirka zwei bis drei Wochen nach Aufnahme de r Therapie mit trizyklischen Antidepressiva eine muskelkräfti gende Physiotherapie begonnen werde n (S. 12 f. Ziff. 4.1). Aktuell erachteten sie die Beschwerdeführerin als zu 60 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit mit/nach Einleitung der empfohlenen Therapie möglicherweise gesteigert werden könne (S. 12 Ziff. 3.1). Es sei leider davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin teilarbeitsunfähig bleibe n werde . Aufgrund der neuropsychologischen Defi zite (20 % bis 30 % ) und des zervikozephalen Syndroms (10 % ) betrag e die Ar beitsunfähigkeit 30 % bis 40 % (S. 14 Ziff. 5.3) . 4.
E. 14 oben sowie neuropsychologisches Teilgutachten S. 8 oben ).
Danach gefragt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im C.___ insgesamt verändert habe, führte Dr. H.___ aus, diese Frage könne aufgrund der unvollständigen Dokumentation im Vorgutachten von PD Dr. E.___ nicht dezidiert beantwortet werden. Bei kritischer Betrachtung seien die damaligen versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen weder in Bezug auf die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit noch in Bezug auf den Integritätsscha den schlüssig nachvollziehbar. Die damalige Diagnose eines zervikozephalen Syndroms sei unspezifisch und entspreche keiner neurologischen Terminologie. Die frühere neuropsychologische Untersuchung lasse notwendige Angaben zu den im Einzelnen durchgeführten Testuntersuchungen und Symptomvalidie rungsverfahren vermissen (S. 16 Ziff. 8.1.7 , vgl. auch S. 13 oben).
Zur Kausalität und zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, unter Berücksichti gung der unauffälligen aktuellen MR-Bildgebung seien heute keine überwiegend wahrscheinlichen Unfallfolgen mehr nachweisbar (S. 17 Ziff. 8.2.2.2 am Ende, vgl. auch S. 16 unten Ziff. 8.2.1). Sowohl ein episodischer Spannungskopf schmerz als auch ein Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch könnten effektiv behandelt werden. Auch die unspezifischen Nackenbeschwerden seien ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 unten Ziff. 8.2.2.3). Eine unfallbedingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit könne inzwischen nicht mehr festgestellt werden (S. 18 oben Ziff. 8.3.1.1). 5. 5.1
Bei der Rentenzusprache im Jahr 2005 stellte die Beschwer degegnerin auf das Gutachten von PD Dr. E.___ vom Februar 2004 (vorstehend E. 3.6) ab und ging gestützt darauf von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische (Bank-) Angestellte aus (vgl. Urk. 8/1052 S. 3 oben, Urk. 8/1055 S. 2 Mitte). Besagtem Gutachten ist zu ent nehmen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit massgeblich – nämlich im Um fang von 20 % bis 30 %
- neuropsychologischen Defiz i ten zugeschrieben und der Anteil aufgrund eines zervikozephalen Syndroms mit l ediglich 10 % veranschlagt worden war . Aus ne uropsychologischer Sicht waren damals eingeschränkte Leis tungen in der gerichteten sowie in der geteilten Aufmer ksa mkeit sowie eine Ver minderung der verbalen Ideenproduktion erhoben worden. Subjektiv hatte die Beschwerdeführer in
– nebst Kopf- und Nackenschmerzen – Konzentrationsstö rungen und ein Gefühl wie « plem » und «neben den Schuhen stehend» bereits nach zwei Stunden Sitzen angegeben, darüber hinaus Müdigkeit bei nächtlichem Er wachen. 5.2
Die im Rahmen der MEDAS- Begutachtung im Jahr 2017 (vorstehend E. 4.3) d u r chgeführte neuropsychologische Untersuchung ergab rein formal eine mittel gradige bis schwere neuropsychologische Störung. Bei erfüllten Kriterien für eine kognitive Antwortverzerrung mit konsekutiv fehlender Befundvalidität konnte indes keine neuropsychologische Diagnose gestellt werden. Rein formal kon statierten die Gutachter im groben Vergleich eine massive Verschlechterung der neuropsychologischen Bef unde seit der neuropsychologisch e n Begutacht ung im Jahr 200 4. Gleichzeitig merkten sie jedoch an, dass ein detaillierter Vergleich mangels Angaben zu den verwendeten Ver f ahren und Rohwerten
im Gutachten aus dem Jahr 2004 nicht möglich sei.
Subjektiv ber ichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der MEDAS- Begutachtung im Jahr 2017
wiederum von - nebst Kopf- und Nackenschmerzen bestehenden -Konzentrationsstörungen sowie erhöhter Ermüdbarkeit. Gleichzeitig gab sie aber auch an, dass sich diese im Verlauf eher gebessert hätten, wobei der heutige Zu stand diesbezüglich etwa seit 2007 bestehe. In der neurops ychologischen Unter suchung gab die Beschwerdeführerin gar an, di e Konzentrations- und Gedächt nisprobleme seien im Verlauf viel besser geworden. Desgleichen ihre geistige Leistungsfähigkeit . Den Schlaf bezeichnete die Beschwerdeführerin nunmehr als meist gut. Un besehen der ausgeprägten, jedoch nicht validen neuropsychologi schen Befunde sind d iese
klaren Aussagen ein starke s Indiz dafür, dass hinsicht lich des neuropsychologischen Zustands, welcher bei der Rentenzusprache
im Jahr 2005 massgeblich ins Gewicht fiel, eine Besserung eingetreten ist bezie hungsweise die Intensität des Leidens abgenommen hat . Dafür spricht auch die beruflich-erwerbliche Entwicklung der Beschwerdeführerin. A us den Akten geht diesbezüglich hervor, dass die Beschwerdeführerin im August 2005
im Rahmen eines berufsbegleitenden Lehrgang s
im Selbststudium den eidgenössischen Fach ausweis als Bankfachfrau erwarb (vgl. Urk. 8/34, neuropsycholog i sches Teilgut achten S. 3 unten, sowie Beilage 1 zu Urk. 8/1068). Einem Schreiben der Be schwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2009 ( Urk. 8/ 10
64) ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diesen Weiterbildungskurs «trotz Genick- und dauernden Kopfs c h merzen » gemacht habe. Konzentrations störungen, wie sie die Beschwerdeführerin PD Dr. E.___ gegenüber noch im Zu sammenhang mit der Absolvierung der First- Certificate Prüfung berichtet hatte (vgl. vorstehend E. 3.6), erwähnte die Beschwerdeführerin im besagten Schreiben allerdings nicht. Nach einer von 2007 bis 2012 wiederum in einem Pensum von 60 % ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der J.___ AG war die Beschwerdeführerin von 2012 bis 2016 als Buchhalterin bei der Schule K.___ tätig, zu le t zt gar als Le iterin Finanz- und Rechnungswesen (vgl. Profil der Beschwerdeführerin bei XING) , bevor sie 2016 eine Stelle als Mandatsleiteri n beziehu n g s w e ise Sen i o r Manager mit Fach gebiet Finanz- und Rechnungswesen bei der L.___ AG an trat (vgl. Urk. 8/34, neuropsychologi sches Teilgutachten S. 4 oben, Beilage zu Urk. 8/1076 ) . Diese berufliche Weiterent wicklung zeigt,
dass die Beschwerdeführerin fähig war und es sich auch zutraute , sich auf neue und auch anspruchs vollere Tätigkeiten einzulassen, wobei sich der berufliche Aufstieg nicht zuletzt auch in einer Lohnsteigerung widerspiegelt (vgl. Urk. 8/1046, Beilage zu
Urk. 8/1076 sowie Urk. 8/1079) . D er Hinweis
durch lic . phil. I.___ , wonach zwischen den in der neuropsychologischen Be gutach tung gezeigten Testleis t u ngen entsprechend einer mittelgradigen bis schweren neuropsychologischen Störung und den beruflichen Leistungen der Beschwerde führerin eine Diskrepanz bestehe (vgl. vorstehend E. 4.3), hat seine Berechtigung und ist allein mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten tageweisen S chwankungen in der Leistungsfähigkeit
nicht plausibel erklärt .
Aufgrund der Aussagen
der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Jahr 2017 und vor dem Hintergrund des dargelegten beruflich-erwerblichen Leistungsausweises ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem hinsichtlich Leis tungsfähigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisleistung gebesserten Zustand be ziehungsweise von einer veränderten Intensität des neuropsychologischen Lei dens und damit einhergehend veränderten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.3
Anlässlich der Begutachtung im Jahr 2004 waren die Kopf- und Nackenschmer zen der Beschwerdeführerin als zervikozephales Syndrom eingeordnet worden, wobei die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bei der Rentenzusprache wie dargelegt von untergeordneter Bedeutung war (vgl. vorstehend E. 5.1). Nachdem hinsichtlich der Kopf- und Nackenschmerzproblematik nach Lage der Akten
je denfalls nicht von einer Verschlechterung auszugehen ist, kann davon abgesehen werden, näher darauf einzugehen. Aufgrund der dargelegten Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse was den neuropsychologischen Gesundheitszu stand anbelangt , ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin allseitig zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.2). 6. 6.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 6.2
Zur Frage der natürlichen Kausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wird in dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen MEDAS-Gutachten (vorstehend E. 4.3) Stellung genommen. Das Gutachten ist als beweisw ertig (vgl. vorstehend E. 1.3) zu wert en, nachdem es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde, die geklagten Be schwerden Berücksichtigung fanden und die medizinische Situation einleuchtend beurteilt sowie die gezogenen Schlussfolgerungen begründet wurden.
Unter Hin weis auf die unauffällige aktuelle MR-Bildgebung ohne Hinweise auf posttrau matische Läsionen , den unspezifischen klinischen Befund im Sinne eines musku lären Hartspanns im Trapeziusbereich ,
die nicht validen, im Rahmen des vor 21 Jahren erlittenen leichten Schädelhirntraumas nicht zu erklärenden (mittelgradi gen bis schweren) neuropsychologischen Störungsmuster , sowie die als eigen ständigen episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp einzuordnen de Kopf schmerzproblematik, welche – gleich wie ein differentialdiagnostisch zu erwä gender Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch - effektiv behandelt werden könne, legten die Gutachter in nachvollziehbar begründeter Weise dar , dass Un fallfolgen nicht mehr mit überwiegender Wahrs cheinlichkeit nachweisbar sind. Eine medizinische Beurteilung, welche diese Schlussfolgerung in Frage stellen würde, ist nicht aktenkundig.
Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom Oktober 2017 ist daher
davon auszuge hen, dass die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegend er Wahrscheinlichkeit in einem natürlich kausalen Zusam menhang zum Reitunfall vom 2 7. April 1996 stehen. 6.3
Die Beschwerdegegnerin hat demnach eine über den 3 1. Januar 2018 hinausge hende Leis tungspflicht zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1974, war seit Dezember 1995 in einem Pensum von 6 0 % als Bankangestellte bei der Bank Y.___ AG tätig und damit bei der Berner Allgemeine Versicherungs -G esellschaft ( nachfolgend: Berner, heute: Allianz Suisse Versiche r u ngs-Gesellschaft AG , nachfolgend: Allianz ) obligatorisch unfallversichert , als sie am 2
- April 1996 bei eine m Springreitturnier mit ihrem Pferd stürzte und sich ein Schädelhirntrauma zuzog ( Urk. 8/1001 , Urk. 8/4 ). Die Berner erbrachte die gesetzlichen Versicherung leistungen . Mit Verfügung vom 1
- Juli 2004 ( Urk. 8/1052) schloss die Allianz den Fall ab und sprach der Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditäts grad von 39 % ab
- Juni 2004 sowie eine Integritätsentschädigung von 35 % zu. Nachdem die Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte ( Urk. 8/1053) , einig ten sich die Parte ien vergleichsweise auf die Zus prache einer Invalidenrente ent sprechend einem Invaliditätsgrad von 40 % ab
- Juni 2004 (vgl. Einspracheent scheid vom
- Mai 2005, Urk. 8/1058). 1.2 Nach Eingang eines am
- Mai 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens ( Urk. 8/1076) holte die Allianz einen Bericht des Hausarztes ( Urk. 8 /32) sowie ein neurologisches Gutachten inklusive neuropsychologischem Teilgutachten bei der MEDAS Z.___ ein , das am
- Oktober 2017 erstattet wurde ( Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 2
- Januar 2018 ( Urk. 8/1090) hob die Allianz die bisher ausgerichtete Rente per 3
- Januar 2018 auf. Die von der Versicherten dagegen am 2
- Februar 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 8/1092) wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 2
- März 2019 ab ( Urk. 8/1097 = Urk. 2) .
- Gegen den Einspracheentscheid vom 2
- März 2019 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am
- Mai 2019 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Erwerbsunfähigkeitsrente auch über den 3
- Januar 2018 hinaus auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben). Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- Juli 2019 ( Urk. 7) die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
- September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 1
- September 2019 liess sich die Be schwerdeführerin erneut vernehmen ( Urk. 10). Nachdem diese Eingabe der Be schwerdegegnerin am 1
- September 2019 zugestellt worden war ( Urk. 11) , liess sich diese am 2
- Oktober 2019 ebenfalls erneut vernehmen ( Urk. 12) . Diese Ein gabe wurde der Beschwerdeführerin am 2
- Oktober 2019 zugestellt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). 1.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die ledig lich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung ge gebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im a ngefochtenen Entscheid ( Urk. 2) g estützt auf das von ihr eingeholte Gutachten davon aus, es sei von einem sowohl aus neu rologischer (vgl. S. 6 f. Ziff. 22 ff. ) als auch neuropsychologischer (vgl. S. 7 Ziff. 29 ff. ) Sicht wesentlich verbesserten G esundheitszustand seit der Referenz lage im Jahr 2005 auszugehen ( S. 7 Ziff. 36). In der gutachterlichen Untersuchung im Jahr 2017 hätten keine Befunde mehr erhoben werden können, welche über 21 Jahre nach dem Unfall eine dadur ch bedingte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit noch zu erklären vermöchten ( S. 7 Ziff. 35). Insbesondere seien d ie heute noch gekla gten Kopfschmerzen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf das Unfalle reignis zurückzuführen ( S. 6 Ziff. 23 ). Weiter sei der Be schwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Ange stellte keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Spätestens im Zeit punkt der Anspruchsüberprüfung sei der na türliche Kausalzusammenhang der noch geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen . Darüber hinaus wäre zudem auch der adäquate Kausalzusammen hang zu verneinen ( S. 8 Ziff. 41). In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 7) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin we sentlich verbessert (S. 4 Ziff. 15- 19) beziehungsweise verändert (S. 3 Ziff. 4 und Ziff. 13, S. 5 Ziff. 25 und Ziff. 30, S. 6 f. Ziff. 34- 37 ) habe und im Zeitpunkt der Begutachtung keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr habe festgestellt werden können . Demzufolge liege ein Revisionsgrund vor (S. 7 Ziff. 38). Daran hielt sie auch mit Stellungnahme vom 2
- Oktober 2019 ( Urk. 12) fest und führte im Weiteren aus, sie sei ihrer Abklärungspflicht nachgekommen . V on weiteren Abklärungsmassnahmen wären keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen (S. 3 Ziff. 8 ). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) demgegenüber gel tend, e s sei keine revisionsrechtlich relevante Änderu ng des Gesundheitszustands eingetreten, die gutachterliche Einschätzung im Jahr 2017 stelle lediglich eine andere Würdigung eines seit mehr als 20 Jah ren anhaltenden unveränderten Ge sundheitszustands dar ( S. 3 Ziff. 5). Im Gutachten aus dem Jahr 2017 würden ni cht nur dieselben Diagnosen gestellt wie im Gutachten aus dem Jahr 2004 , sondern es werde insgesamt auch ein gleichgebliebener Zustand beschrieben , die ser aber anders bewerte t ( S. 5 Ziff. 13). Die subjektiven Beschwerden seien im Jahr 2017 dieselben wie im Jahr 2004 ( S. 6 f. Ziff. 14 ff. ). Auch die objektiven Beschwerden seien unverändert ( S. 7 ff. Ziff. 20 ff.) . In objektiver Hinsicht werde im Gutachten aus dem Jahr 2017 keine Veränderung beschreiben . Vielmehr er kläre der Gutachter, die Befunde so wie auch die Untersuchungsmethoden aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht seien im Jahr 2004 ehe r wenig umfangreich beschreiben . Es werde explizit erklärt, dass ein Vergleich der ak tuellen neuropsychologischen Befunde mit den Voruntersuchungen nicht mög lich se i. Auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand insgesamt verändert habe, werde ebenfalls ausdrücklich erklärt, diese Frage könne nicht dezidiert beantwor tet werden; gesagt werde lediglich, heute könne die damalige Einschätzung nicht nachvollzogen werden ( S. 13 Ziff. 34). Damit habe die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht nachgewiesen (S. 13 Ziff. 35). In ihrer Eingabe vom 1
- September 2019 ( Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest, wonach im Gutachten eine abweichende Beurteilung des gleichgebliebenen Zustands vorgenommen worden sei , namentlich die Kopf schmerzen betreffend (S. 2 Mitte Ziff. 2) , und wonach sich namentlich betreffend den neuropsychologischen Gesundheitszustand eine Veränderung nicht belegen lasse (S. 2 unten Ziff. 4). Ferner wies sie darauf hin, dass sie nach wie vor unter einer erhöhten Müdigkeit leide , was sich auf ihre Konzentration bei der Arbeit auswirke (S. 4 Ziff. 7), und dass sich die Gutachter mangels einer entsprechenden Fragestellung nicht dazu geäussert hätten, ob unabhängig von der Kausalitäts frage eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 5 Ziff. 11). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente rech tens ist.
- 3.1 Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2005 ( Urk. 8/1058) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2 Vom Unfalltag bis am
- Mai 1996 war die Beschwerdeführerin im Kantonsspi tal A.___ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht der dortigen Ärzte der Chi rurgischen Klinik vom 1
- Mai 1996 ( Urk. 8/4) sei die Beschwerdeführerin nach einem Sturz vom Pferd am 2
- April 1996 drei bis vier Minuten bewusstlos ge wesen. Nach Versorgung einer Rissquetsc hwunde frontal rechts im Spital B.___ sei sie bei einem Glasgow Coma Scale (GCS) von 13 und rezidivierendem Erbrechen dem A.___ zur neurochir urgischen Beurteilung zugewiesen worden. Die Ärzte nannten folgend e Diagnosen : - Schädelhirntrauma mit - Commotio cerebri - initial leichtem diffusem Hirnödem - nicht dislozierter fronto -lateraler Kalottenfraktur rechts - kleiner epiduraler Einblutung fronto -lateral rechts - Rissquetschwunde parietal rechts - Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) - m ultiple Kontusionen und Schürfungen . 3.3 Am 1
- Februar 2001 berichteten die Ärzte des Universitätsspitals C.___ , Neurologische Klinik ( Urk. 8/21), laut Angaben der Beschwerdeführerin anläss lich der neuropsychologischen Untersuchung vom 1
- Januar 2001 bestünden bei einer allgemein reduzierten Belastbarkeit Einschränkungen in der Konzentra tionsleistung. Weiter sei ihre Stimmung häufig schwankend. Im Vordergrund stehe jedoch ein zervikozephales Schmerzsyndrom. Die Konz entrationseinschrän kung sei in der zweistündigen neuropsychologischen Untersuchung nicht festzu stellen gewesen. Insgesamt bestehe somit aufgrund der anamnestischen Angaben eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (S. 2 Ziff. 1.3). Aus neuropsy chologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 20 % (S. 3 Ziff. 3.1). 3.4 In ihrem Bericht vom
- Oktober 2001 über die Untersuchung der Beschwerde führerin in der Schmerzsprechstunde vom
- Oktober 2001 ( Urk. 8/24) führten die Ärzte des C.___ , Neurologische Klinik und Poliklinik, aus, bei der Beschwerdefüh rerin bestehe ein chronifiziertes posttraumatisches zervikozepahles Schmerzsyn drom mit posttraumatischen Spannungstypkopfschmerzen und teilweise migrä niformen Exazerbationen. Beim aktuell intakten Neurostatus bestünden derzeit keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung des peripheren oder zentralen Nerven systems. Es werde die Einleitung einer Schmerzbasisbehandlung vorgeschlagen, vorzugsweise mit einem Antidepressivum, auch zur Erhöhung der Schmerzwahr nehmungsschwelle. Zudem werde die Gabe von hochdosiertem Magnesium und als Schmerzmittel vorläufig Vioxx , hochdosiert, empfohlen, dies insbesondere als V ersuch , die praktisch täglich auftretenden Schmerzen zu durchbrechen (S. 2 un ten). 3.5 Am 1
- März 2003 berichtete der Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie ( Urk. 8/29) , die Beschwerdeführerin leide immer noch unter Konzentrationsstörungen sowie unter Nackenbeschwerden mit chronischen Kopfschmerzen, teilweise migräneartig ( Ziff. 1). 3.6 Am 1
- Februar 2004 erstattete PD Dr. med. E.___ , F acharzt für Neu rologi e, C.___ , Neurologische Poliklinik, ein neurologisches Gutachten i m Auftrag d er Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/31). PD Dr. E.___ führte aus, anlässlich der Untersuchung vom 2
- Juni 2003 (vgl. S. 1 unten) habe die Beschwerdeführerin angegeben, unter Nackenschmerzen und einer Überempfindlichkeit am Nacken, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentra tionsstörungen sowie einer Kopfschieflage beziehungsweise Haltungsproblemen zu leiden (S. 5 Ziff. 3.1). Die Nackenschmerzen träten seit dem Unfallereignis an zwei bis drei Tagen pro Woche, abwechselnd mit Kopfschmerzen, auf und sie habe das Gefühl, dass der Nacken empfindlicher sei auf Berührung, selbst bei Berührung der auf dem Nacken liegenden Kopfhaare. Die Schmerzen dauerten meist den ganzen Tag an. Die Schmerzintensität liege auf einer Skala von 1 bis 10 bei leichten Schmerzen bei 4 bis 5, bei starken Schmerzen bei
- Die Schmer zen würden bei langem Sitzen (Auto fahren) sowie generell bei langem Innehalten in der gleichen Position provoziert (S. 5 f. ad a). Die Kopfschmerzen träten an zwei bis drei Tagen pro Woche auf, abwechselnd mit Nackenschmerzen. Sie seien druckförmig und reichten von den Augen beid seits bis in die Mitte des Kopfes. Die Schmerzen dauerten meist einen ganzen Tag an. Die Schmerzintensität liege auf einer Skala von 1 bis 10 bei leichten Schmer zen bei 4 bis 5, bei starken Schmerzen bei
- Begleitend bestünden eine Licht empfindlichkeit und Beschwerden bei Augenbewegungen (S. 6 ad b). In der Nacht erwache die Beschwerdeführerin etwa eine bis zwei Stunden nach dem Zubettgehen und sei zwischen einer Dreiviertelstunde und drei Stunden wach. Am Wochenende könne sie bis zu zwölf Stunden schlafen, fühle sich aber trotzdem noch müde (S. 6 ad c). Betreffend die Konzentration habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie manchmal vor einem Fehler sitze und diesen trotz mehrmaligem Durcharbeiten der Zahlen nicht finde. Ihren Arbeitskollegen falle dies nicht auf, da sie für sich arbeiten könne und die Arbeit trotzdem immer fertig bringe . W egen der Kon zentrationsstörungen habe sie auch Probleme beim Englisch Lernen gehabt und dreimal an die First Certificate -Prüfung gemusst. Oft habe sie auch das Gefühl, « plem » zu sein und «neben den Schuhen» zu stehen. Dieses Gefühl habe sie bereits nach etwa zwei Stunden Sitzen (S. 6 f. ad d). Zum neurologischen Befund führte PD Dr. E.___ unter anderem aus, die HWS-Rotation sei beidseits um 15 Grad eingeschränkt gewesen, mit Spannungsgefühl im Nacken (linksbetont). Die Kopf-Seitwärtsneigung sei beidseits hälftig einge schränkt gewe sen (S. 9 oben). In der neuropsychologische n Untersuchung durch lic . phil. F.___ und PD Dr. phil. G.___ hätten sich eingeschränkte Leistungen in der gerichteten so wie in der geteilten Aufmer ksa mkeit gezeigt. Hinzu komme eine Verminderung der verbalen Ideenproduktion. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersu chung vom 1
- Februar 2001 (vgl. vorstehend E. 3.3) sei aktuell eine Verschlech terung der auditiven Aufmer ksa mkeitsleistung und der verbalen Ideenproduktion bei ansonsten unveränderten höheren kognitiven Funktionen feststellbar gewe sen (S. 10 unten). Der Gutachter nannte folgende Diagnose (S. 11 Ziff. 1.3): - Status nach Sturz vom Pferd am 2
- April 1996 mit Schädelhirntrauma mit: - fronto -lateraler Kalottenfraktur rechts, mantelförmiger epiduraler Ein blutung ohne raumfordernde Wirkung, Contusio cerebri, Rissquetsch wunde frontal rechts, Verdacht auf HWS-Kontusion - konsekutiv persistierend: neuropsychologische Defizite und zervikoze phales Syndrom . PD Dr. E.___ und die am Gutachten beteiligten Neuropsychologen empfahlen eine zweigleisige Behandlung. Zum einen eine analgetische Behandlung mit trizyklischen Antidepressiva. Zum anderen könne zirka zwei bis drei Wochen nach Aufnahme de r Therapie mit trizyklischen Antidepressiva eine muskelkräfti gende Physiotherapie begonnen werde n (S. 12 f. Ziff. 4.1). Aktuell erachteten sie die Beschwerdeführerin als zu 60 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit mit/nach Einleitung der empfohlenen Therapie möglicherweise gesteigert werden könne (S. 12 Ziff. 3.1). Es sei leider davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin teilarbeitsunfähig bleibe n werde . Aufgrund der neuropsychologischen Defi zite (20 % bis 30 % ) und des zervikozephalen Syndroms (10 % ) betrag e die Ar beitsunfähigkeit 30 % bis 40 % (S. 14 Ziff. 5.3) .
- 4.1 Im R evisionsfragebogen ( Urk. 8/1076) gab die Beschwerdeführerin am
- Mai 2015 an, ihr Gesundheitszusta nd sei unverändert ( Ziff. 1.1). 4.2 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) berichtete am 1
- Mai 2015 ( Urk. 10/32) , bei der Beschwerdeführerin bestehe ein zervikozephales Syndrom mit chronischen Span nungstyp-Kopfschmerzen und migräniformen Exazerbationen ( Ziff. 1.1). Der Ge sundheitszustand sei stationär. Die Beschwerdeführerin sei im bisherigen Umfang belastbar, brauche aber längere Erholungspausen ( Ziff. 1.2, Ziff. 3). Sie habe ihre bisherige reduzierte Arbeitsfähigkeit aufgrund ihrer hohen Motivation erhalten können ( Ziff. 5). 4.3 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. H.___ , Fach arzt für Neurologie, MEDAS Z.___ , am
- Oktober 2017 ein neurologisches Gutachten ( Urk. 10/34 S. 1-20) mit interdisziplinärer Beurteilung unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens von lic . phil. I.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP , vom
- Oktober 2017 (vgl. dem Hauptgutachten angehängtes neuropsychologisches Teilgutachten). Der Gutachter stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff. Ziff. 2) und die am 2
- Juni 2017 erfolgte persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin samt aktueller Bildgebung (S. 7 ff. Ziff. 3-4) sowie das neuropsychologische Teil gutachten von lic . phil. I.___ (vgl. S. 1 unten, S. 2 Ziff. 1.3). Dr. H.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, noch oft Nacken schmerzen zu haben. Vor allem nach längerem Sitzen entwickle sich ein Gefühl «wie entzündet», sodass die im Nacken aufliegenden Haare störten. Ausserdem verspüre sie noch an ein bis drei Tagen pro Woche Kopfschmerzen in einer Stärk e von 6 bis 7 von 10 auf der visuellen Analogskala (VAS). Diese seien meist band förmig im Stirnbereich und dumpf-drückend. Begleitend sei sie reizbar. Eine Attacke daure maximal zwei Tage . Sie nehme an mindestens zwölf Tagen pro Monat Schmerzmittel ein. Ausserdem sei sie noch immer unkonzentriert, vor allem in Ermüdungssituationen, was sie nur bei der Arbeit, im Privatleben aber nicht merke. Sie mache dann teilweise Fehler oder werde langsamer (S. 7 f. Ziff. 3.2.1). Die Kopf- und Nackenschmerzen seien in der ersten Zeit nach dem Reitunfall häufiger und stärker gewesen. Der heutige Zustand bestehe seit etwa 200
- Die seit dem Unfall bestehenden Konzentrationsstörungen einschliesslich der erhöh ten Ermüdbarkeit hätten sich im Verlauf eher gebessert. Der heutige Zustand be stehe diesbezüglich seit etwa zehn Jahren, also seit etwa 2007 (S. 8 Ziff. 3.2.2). Zum neurologischen Befund führte Dr. H.___ unter anderem aus, die HWS sei aktiv und passiv frei beweglich gewesen. Es habe ein mässiger Hartspann der Muskulatur im Trapeziusbereich bestanden (S. 12 obe n). Die Magnetresonanzto mographie (MRI) des Schädels vom
- August 2017 habe einen altersentsprechen den Befund ohne Hinweise auf posttraumatische Läsionen oder auf andere inzi dentelle Pathologien ergeben . Insbesondere lägen keine Hinweise auf Traumafol gen , keine hämorrhagischen Produkte und keine alten Parenchymdefekte vor (S. 12 Ziff. 4.3). L ic . phil. I.___ ( Urk. 10/34, neuropsychologisches Teilgutachten) führte aus, anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 1
- September 2017 (vgl. S 1 Mitte) habe die Beschwerdeführerin angegeben, weiterhin an Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsproblemen und reduzierter Belastbarkeit zu leiden. Die geistige Leistungsfä higkeit sei viel besser geworden , es bestünden aber tageweise Schwankungen. Manchmal sei nach zwei bis drei Stunden bei der Arbeit fertig. Sie kriege dann auch Einfaches nicht mehr auf die Reihe und nehme schlecht auf. D ie Stimmung sei ein A uf und A b, der Schlaf meist gut. Sie sei etwa alle drei Wochen in psychiatrischer Behandlung und habe auch ein Antidepres sivum erhalten. Zusätzlich habe sie eine psychotherapeutische Behandlung be gonn en (S. 3 lit . B.1 ). Die Konzentrations- und Gedächtnisprobleme seien im Ver lauf viel besser geworden, bestünden aber weiterhin. Vor etwa Dreiviertel Jahren habe sich die Belastbarkeit wieder verschlecht ert (S. 3 lit . B.2 am Ende ). Die ihr am aktuellen Arbeitsplatz übertragenen Aufgaben könne sie inhaltlich bewälti gen. Die Bereiche, in die sie eingearbeitet sei, gingen gut. Es bestehe aber eine Angst, Neues nicht schnell genug zu verstehen. Sie werde dann schnell unsicher und versuche das jeweils zu überspielen. Das komme bei Müdigkeit vor. Ein schränkend seien die reduzierte Belastbarkeit mit Kopf- und Nackenschmerzen und die dadurch bedingten Konzentrationsprobleme, weshalb sie auch kein hö heres Pensum schaffe. Glücklicherweise könne sie ihre Arbeiten selber einteilen, sodass sie bei schlechter Belastbarkeit Arbeiten abbrechen und anderntags fort setzen oder noc hmals kontrollieren könne (S. 4 lit . B.7). Aus neuropsychologischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin rein formal eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung, wobei gemäss den Kriterien von Slick et al. (1999) eine wahrscheinliche kognitive Antwortverzer rung vorliege und folglich die neuropsychologischen Befunde nicht als valide gewertet werden könnten. Rein formal, also ohne Berücksichtigung des Validi tätsaspekts der Befunde, zeige sich ein neuropsychologisches Störungsmuster mit deutlichen Beeinträchtigungen in basalen und komplexeren Aufmer ksa mkeits leistungen, in der Daueraufmer ksa mkeit, im verbal-mnestischen Wiedererkennen sowie im exekutiven Bereich in der Interferenzabwehr und im Arbeitsgedächtnis. Leichte oder leichte bis mittelschwere Defizite zeigten sich in der verbalen Merk spanne, im verbalen und figuralen Lernen- und Abrufen und in der phonema tisch-lexikalischen Wortflüssigkeit. Zudem falle eine feh lerhafte Zahlenverarbei tung auf (S. 7 Mitte). Die Belastbarkeit habe im Verhalten nicht übermässig ein geschränkt gewirkt. Nach etwa zwei Stunden sei eine Pause eingelegt worden. Subjektiv habe die Beschwerdeführerin ab Untersuchungshälfte Müdigkeit ange geben, am Ende (der vierstündigen Untersuchung, vgl. S. 1 Mitte) Konzentra tionsprobleme und ein «Durcheinander» im Kopf. Die Testleistungen seien im Un tersuchungsverlauf tendenziell abnehmend gewesen (S. 7 unten). Das aktuell erhobene neuropsychologische Störungsmuster sei nicht zu erklären im Rahmen des vor 21 Jahren erlittenen leichten Schädelhirntraumas. Auch das aktuelle MRI des Schädels liefere keine Erklärungsansätze für die formal mittel gradige bis schwere neuropsychologische Störung. Eine persistierende Belastbar keitsminderung nach Schädelhirntrauma, wie sie auch von der Beschwerdeführe rin geschildert worden sei, könne durchaus auftreten und einen modulierenden Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit haben. Allerdings scheine die Be lastbarkeit in der Verhaltensbeobachtung nicht in dem Masse reduziert, als dass damit die vorliegenden Befunde erklärt werden könnten. Diskrepant erscheine zudem, dass im Berufsalltag durchschnittlich etwa fünf Stunden täglich (60%-Pensum) bei voller Leistungsfähigkeit (100 %) offenbar zufriedenstellend bewäl tigt würden. In der Begutachtung sei es unter anderem jedoch bereits nach etwa drei Stunden in einer einfachen Daueraufmer ksa mkeitsaufgabe zu massiven Schwierigkeiten gekommen, welche mit einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit als Mandatsleiterin im Treuhandbereich kaum zu vereinbaren sei en (S. 8 Mitte). Im Hauptgutachten ( Urk. 10/34) führte Dr. H.___ in der zusammenfassenden Be urteilung unter anderem aus, die Beschwerdeführerin klage heute noch über eine erhöhte konzentrative Erschöpfbarkeit, Nacken- und Kopfschmerzen. Es finde sich dafür kein objektivierbares strukturelles Korrelat. Bei dem nachzuweisenden muskulären Hartspann im Trapeziusbereich handle es sich um einen unspezifi schen Befund. Aufgrund der erhobenen Kopfschmerzanamnese könne ein eigen ständiger episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp anhand der Kopf schmerzklassifikation ICHD-3beta der IHS diagnostiziert werden. Die angegebene Analgetikaeinnahmefrequenz von etwa 12 Tagen monatlich liege zumindest an der Grenze zur Diagnose eines Kopfschmerzes bei Analgetikaübergebrauch und erfordere eigenständige Therapiemassnahmen, um einer weiteren Chronifizierung vorzubeugen (S. 13 unten). Bei der aktuellen neuropsychologischen Untersu chung habe bei erfüllten Kriterien für eine kognitive Antwortverzerrung mit kon sekutiv fehlender Befundvalidität keine neuropsychologische Diagnose gestellt werden können (S. 14 oben). Dr. H.___ nannte folgende Diagnosen (S. 14 Ziff. 7): - Reitunfall mit Sturz am 2
- April 1996 mit traumatischer Hirnverletzung mit initial leichtem diffusem Hirnödem, nicht-dislozierter fronto -lateraler Kalottenfraktur rechts, kleiner epiduraler Einblutung fronto -lateral rechts, Riss-Quetsch-Wunde parietal rechts, HWS-Kontusion und multiplen Kon tusionen und Schürfungen; folgenlos ausgeheilt - episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp (Differentialdiagnose, DD, Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch ) - unspezifische Nackenbeschwerden. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich die Beschwerden der Beschwer deführerin seit der letzten Begutachtung im C.___ im Jahr 2003 verändert hätten, führte Dr. H.___ aus, die subjektiv geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden seien im Wesentlichen unverändert. Aus heutiger Sicht müsse jedoch darauf hingewie sen werden, dass die angegebene Analgetikaeinnahmefrequenz zumindest an der Grenze zur Diagnose eines Kopfschmerzes bei Analgetikaübergebrauch liege. Ein solcher habe möglicherweise bereits anlässlich der Begutachtung durch PD Dr. E.___ bestanden. Im damaligen Gutachten seien die eingenommenen Sub stanzen kommentarlos aufgeführt worden ohne Anamnese zur Einnahme - frequenz (S. 14 unten Ziff. 8.1.2). Nach einer Veränderung der Befunde seit der Begutachtung im C.___ im Jahr 2003 gefragt , führte Dr. H.___ unter anderem aus, der klinische Neurostatus habe sich sowohl bei der Begutachtung im C.___ als auch anlässlich der aktuellen Untersu chung unauffällig präsentiert (S. 15 Mitte) . Eine Bewegungseinschränkung der HWS sei heute nicht nachweisbar gewesen. Ein detaillierter Vergleich der aktuel len neuropsychologischen Befunde mit den Voruntersuchungen sei nicht mög lich, da Angaben zu den damals verwendeten Verfahren und Rohwerte in den Akten fehlten. Im groben Vergleich zeige sich aktuell jedoch formal eine massive Verschlechterung, die mit dem zu erwartenden Verlauf einer traumatischen Hirn verletzung im Sinne eines Decrescendoverlaufs mit stabilem Endzustand und ak tuell unauffälliger MR-Bildgebung nicht vereinbar sei (S. 15 unten , vgl. auch S. 14 oben sowie neuropsychologisches Teilgutachten S. 8 oben ). Danach gefragt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im C.___ insgesamt verändert habe, führte Dr. H.___ aus, diese Frage könne aufgrund der unvollständigen Dokumentation im Vorgutachten von PD Dr. E.___ nicht dezidiert beantwortet werden. Bei kritischer Betrachtung seien die damaligen versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen weder in Bezug auf die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit noch in Bezug auf den Integritätsscha den schlüssig nachvollziehbar. Die damalige Diagnose eines zervikozephalen Syndroms sei unspezifisch und entspreche keiner neurologischen Terminologie. Die frühere neuropsychologische Untersuchung lasse notwendige Angaben zu den im Einzelnen durchgeführten Testuntersuchungen und Symptomvalidie rungsverfahren vermissen (S. 16 Ziff. 8.1.7 , vgl. auch S. 13 oben). Zur Kausalität und zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, unter Berücksichti gung der unauffälligen aktuellen MR-Bildgebung seien heute keine überwiegend wahrscheinlichen Unfallfolgen mehr nachweisbar (S. 17 Ziff. 8.2.2.2 am Ende, vgl. auch S. 16 unten Ziff. 8.2.1). Sowohl ein episodischer Spannungskopf schmerz als auch ein Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch könnten effektiv behandelt werden. Auch die unspezifischen Nackenbeschwerden seien ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 unten Ziff. 8.2.2.3). Eine unfallbedingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit könne inzwischen nicht mehr festgestellt werden (S. 18 oben Ziff. 8.3.1.1).
- 5.1 Bei der Rentenzusprache im Jahr 2005 stellte die Beschwer degegnerin auf das Gutachten von PD Dr. E.___ vom Februar 2004 (vorstehend E. 3.6) ab und ging gestützt darauf von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische (Bank-) Angestellte aus (vgl. Urk. 8/1052 S. 3 oben, Urk. 8/1055 S. 2 Mitte). Besagtem Gutachten ist zu ent nehmen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit massgeblich – nämlich im Um fang von 20 % bis 30 % - neuropsychologischen Defiz i ten zugeschrieben und der Anteil aufgrund eines zervikozephalen Syndroms mit l ediglich 10 % veranschlagt worden war . Aus ne uropsychologischer Sicht waren damals eingeschränkte Leis tungen in der gerichteten sowie in der geteilten Aufmer ksa mkeit sowie eine Ver minderung der verbalen Ideenproduktion erhoben worden. Subjektiv hatte die Beschwerdeführer in – nebst Kopf- und Nackenschmerzen – Konzentrationsstö rungen und ein Gefühl wie « plem » und «neben den Schuhen stehend» bereits nach zwei Stunden Sitzen angegeben, darüber hinaus Müdigkeit bei nächtlichem Er wachen. 5.2 Die im Rahmen der MEDAS- Begutachtung im Jahr 2017 (vorstehend E. 4.3) d u r chgeführte neuropsychologische Untersuchung ergab rein formal eine mittel gradige bis schwere neuropsychologische Störung. Bei erfüllten Kriterien für eine kognitive Antwortverzerrung mit konsekutiv fehlender Befundvalidität konnte indes keine neuropsychologische Diagnose gestellt werden. Rein formal kon statierten die Gutachter im groben Vergleich eine massive Verschlechterung der neuropsychologischen Bef unde seit der neuropsychologisch e n Begutacht ung im Jahr 200
- Gleichzeitig merkten sie jedoch an, dass ein detaillierter Vergleich mangels Angaben zu den verwendeten Ver f ahren und Rohwerten im Gutachten aus dem Jahr 2004 nicht möglich sei. Subjektiv ber ichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der MEDAS- Begutachtung im Jahr 2017 wiederum von - nebst Kopf- und Nackenschmerzen bestehenden -Konzentrationsstörungen sowie erhöhter Ermüdbarkeit. Gleichzeitig gab sie aber auch an, dass sich diese im Verlauf eher gebessert hätten, wobei der heutige Zu stand diesbezüglich etwa seit 2007 bestehe. In der neurops ychologischen Unter suchung gab die Beschwerdeführerin gar an, di e Konzentrations- und Gedächt nisprobleme seien im Verlauf viel besser geworden. Desgleichen ihre geistige Leistungsfähigkeit . Den Schlaf bezeichnete die Beschwerdeführerin nunmehr als meist gut. Un besehen der ausgeprägten, jedoch nicht validen neuropsychologi schen Befunde sind d iese klaren Aussagen ein starke s Indiz dafür, dass hinsicht lich des neuropsychologischen Zustands, welcher bei der Rentenzusprache im Jahr 2005 massgeblich ins Gewicht fiel, eine Besserung eingetreten ist bezie hungsweise die Intensität des Leidens abgenommen hat . Dafür spricht auch die beruflich-erwerbliche Entwicklung der Beschwerdeführerin. A us den Akten geht diesbezüglich hervor, dass die Beschwerdeführerin im August 2005 im Rahmen eines berufsbegleitenden Lehrgang s im Selbststudium den eidgenössischen Fach ausweis als Bankfachfrau erwarb (vgl. Urk. 8/34, neuropsycholog i sches Teilgut achten S. 3 unten, sowie Beilage 1 zu Urk. 8/1068). Einem Schreiben der Be schwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom
- Februar 2009 ( Urk. 8/ 10 64) ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diesen Weiterbildungskurs «trotz Genick- und dauernden Kopfs c h merzen » gemacht habe. Konzentrations störungen, wie sie die Beschwerdeführerin PD Dr. E.___ gegenüber noch im Zu sammenhang mit der Absolvierung der First- Certificate Prüfung berichtet hatte (vgl. vorstehend E. 3.6), erwähnte die Beschwerdeführerin im besagten Schreiben allerdings nicht. Nach einer von 2007 bis 2012 wiederum in einem Pensum von 60 % ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der J.___ AG war die Beschwerdeführerin von 2012 bis 2016 als Buchhalterin bei der Schule K.___ tätig, zu le t zt gar als Le iterin Finanz- und Rechnungswesen (vgl. Profil der Beschwerdeführerin bei XING) , bevor sie 2016 eine Stelle als Mandatsleiteri n beziehu n g s w e ise Sen i o r Manager mit Fach gebiet Finanz- und Rechnungswesen bei der L.___ AG an trat (vgl. Urk. 8/34, neuropsychologi sches Teilgutachten S. 4 oben, Beilage zu Urk. 8/1076 ) . Diese berufliche Weiterent wicklung zeigt, dass die Beschwerdeführerin fähig war und es sich auch zutraute , sich auf neue und auch anspruchs vollere Tätigkeiten einzulassen, wobei sich der berufliche Aufstieg nicht zuletzt auch in einer Lohnsteigerung widerspiegelt (vgl. Urk. 8/1046, Beilage zu Urk. 8/1076 sowie Urk. 8/1079) . D er Hinweis durch lic . phil. I.___ , wonach zwischen den in der neuropsychologischen Be gutach tung gezeigten Testleis t u ngen entsprechend einer mittelgradigen bis schweren neuropsychologischen Störung und den beruflichen Leistungen der Beschwerde führerin eine Diskrepanz bestehe (vgl. vorstehend E. 4.3), hat seine Berechtigung und ist allein mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten tageweisen S chwankungen in der Leistungsfähigkeit nicht plausibel erklärt . Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Jahr 2017 und vor dem Hintergrund des dargelegten beruflich-erwerblichen Leistungsausweises ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem hinsichtlich Leis tungsfähigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisleistung gebesserten Zustand be ziehungsweise von einer veränderten Intensität des neuropsychologischen Lei dens und damit einhergehend veränderten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.3 Anlässlich der Begutachtung im Jahr 2004 waren die Kopf- und Nackenschmer zen der Beschwerdeführerin als zervikozephales Syndrom eingeordnet worden, wobei die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bei der Rentenzusprache wie dargelegt von untergeordneter Bedeutung war (vgl. vorstehend E. 5.1). Nachdem hinsichtlich der Kopf- und Nackenschmerzproblematik nach Lage der Akten je denfalls nicht von einer Verschlechterung auszugehen ist, kann davon abgesehen werden, näher darauf einzugehen. Aufgrund der dargelegten Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse was den neuropsychologischen Gesundheitszu stand anbelangt , ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin allseitig zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.2).
- 6.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 6.2 Zur Frage der natürlichen Kausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wird in dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen MEDAS-Gutachten (vorstehend E. 4.3) Stellung genommen. Das Gutachten ist als beweisw ertig (vgl. vorstehend E. 1.3) zu wert en, nachdem es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde, die geklagten Be schwerden Berücksichtigung fanden und die medizinische Situation einleuchtend beurteilt sowie die gezogenen Schlussfolgerungen begründet wurden. Unter Hin weis auf die unauffällige aktuelle MR-Bildgebung ohne Hinweise auf posttrau matische Läsionen , den unspezifischen klinischen Befund im Sinne eines musku lären Hartspanns im Trapeziusbereich , die nicht validen, im Rahmen des vor 21 Jahren erlittenen leichten Schädelhirntraumas nicht zu erklärenden (mittelgradi gen bis schweren) neuropsychologischen Störungsmuster , sowie die als eigen ständigen episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp einzuordnen de Kopf schmerzproblematik, welche – gleich wie ein differentialdiagnostisch zu erwä gender Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch - effektiv behandelt werden könne, legten die Gutachter in nachvollziehbar begründeter Weise dar , dass Un fallfolgen nicht mehr mit überwiegender Wahrs cheinlichkeit nachweisbar sind. Eine medizinische Beurteilung, welche diese Schlussfolgerung in Frage stellen würde, ist nicht aktenkundig. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom Oktober 2017 ist daher davon auszuge hen, dass die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegend er Wahrscheinlichkeit in einem natürlich kausalen Zusam menhang zum Reitunfall vom 2
- April 1996 stehen. 6.3 Die Beschwerdegegnerin hat demnach eine über den 3
- Januar 2018 hinausge hende Leis tungspflicht zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00115
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 1 3. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1974, war seit Dezember 1995 in einem Pensum von 6 0 % als Bankangestellte bei der Bank
Y.___
AG tätig und damit bei der Berner
Allgemeine Versicherungs -G esellschaft ( nachfolgend: Berner,
heute: Allianz Suisse Versiche r u ngs-Gesellschaft AG , nachfolgend: Allianz ) obligatorisch unfallversichert , als sie am 2 7. April 1996 bei eine m Springreitturnier mit ihrem Pferd stürzte und sich ein Schädelhirntrauma zuzog ( Urk. 8/1001 , Urk. 8/4 ). Die Berner erbrachte die gesetzlichen Versicherung leistungen .
Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2004
( Urk. 8/1052) schloss die Allianz den Fall ab und sprach der Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditäts grad von 39 % ab 1. Juni 2004 sowie eine Integritätsentschädigung von 35 % zu. Nachdem die Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte ( Urk. 8/1053) , einig ten sich die Parte ien vergleichsweise auf die Zus prache einer Invalidenrente ent sprechend einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Juni 2004 (vgl. Einspracheent scheid vom 9. Mai 2005, Urk. 8/1058). 1.2
Nach Eingang eines am 6. Mai 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens ( Urk. 8/1076) holte die Allianz einen Bericht des Hausarztes ( Urk. 8 /32) sowie ein neurologisches Gutachten inklusive neuropsychologischem Teilgutachten bei der MEDAS Z.___
ein , das am 4. Oktober 2017 erstattet wurde ( Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 8/1090)
hob die Allianz die bisher ausgerichtete Rente per 3 1. Januar 2018 auf. Die von der Versicherten dagegen am 2 1. Februar 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 8/1092) wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 2 8. März 2019 ab ( Urk. 8/1097 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. März 2019 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 8. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Erwerbsunfähigkeitsrente auch über den 3 1. Januar 2018 hinaus auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben).
Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juli 2019 ( Urk. 7) die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 1 6. September 2019 liess sich die Be schwerdeführerin erneut vernehmen ( Urk. 10). Nachdem diese Eingabe der Be schwerdegegnerin am 1 8. September 2019 zugestellt worden war ( Urk. 11) , liess sich diese am 2 2. Oktober 2019 ebenfalls erneut vernehmen ( Urk. 12) . Diese Ein gabe wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2019 zugestellt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). 1.2
Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die ledig lich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzu sammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung ge gebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im a ngefochtenen Entscheid ( Urk. 2) g estützt auf das von ihr eingeholte Gutachten davon aus, es sei von einem sowohl aus neu rologischer (vgl. S. 6 f. Ziff. 22 ff. ) als auch neuropsychologischer (vgl. S. 7 Ziff. 29 ff. ) Sicht wesentlich verbesserten G esundheitszustand seit der Referenz lage im Jahr 2005 auszugehen ( S. 7 Ziff. 36). In der gutachterlichen Untersuchung im Jahr 2017 hätten keine Befunde mehr erhoben werden können, welche über 21 Jahre nach dem Unfall eine dadur ch bedingte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit noch zu erklären vermöchten ( S. 7 Ziff. 35). Insbesondere seien d ie heute noch gekla gten Kopfschmerzen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf das Unfalle reignis zurückzuführen ( S. 6 Ziff. 23 ).
Weiter sei der Be schwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Ange stellte keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Spätestens im Zeit punkt der Anspruchsüberprüfung sei der na türliche Kausalzusammenhang der noch geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen . Darüber hinaus wäre zudem auch der adäquate Kausalzusammen hang zu verneinen ( S. 8 Ziff. 41).
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
7) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin we sentlich verbessert (S. 4 Ziff. 15-
19) beziehungsweise verändert (S. 3 Ziff. 4 und Ziff. 13, S. 5 Ziff. 25 und Ziff. 30, S. 6 f. Ziff. 34- 37 ) habe und im Zeitpunkt der Begutachtung keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr habe festgestellt werden können . Demzufolge liege ein Revisionsgrund vor (S. 7 Ziff. 38). Daran hielt sie auch mit Stellungnahme vom 2 2. Oktober 2019 ( Urk.
12) fest und führte im Weiteren aus, sie sei ihrer Abklärungspflicht nachgekommen .
V on weiteren Abklärungsmassnahmen wären keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen (S. 3
Ziff. 8 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) demgegenüber gel tend, e s sei keine revisionsrechtlich relevante Änderu ng des Gesundheitszustands eingetreten, die gutachterliche Einschätzung im Jahr 2017 stelle lediglich eine andere Würdigung eines seit mehr als 20 Jah ren anhaltenden unveränderten Ge sundheitszustands dar ( S. 3 Ziff. 5). Im Gutachten aus dem Jahr 2017 würden ni cht nur dieselben Diagnosen gestellt
wie im Gutachten aus dem Jahr 2004 ,
sondern es werde insgesamt auch ein gleichgebliebener Zustand beschrieben , die ser aber anders bewerte t ( S. 5 Ziff. 13). Die subjektiven Beschwerden seien im Jahr 2017 dieselben wie im Jahr 2004 ( S. 6 f. Ziff. 14 ff. ). Auch die objektiven Beschwerden seien unverändert ( S. 7 ff. Ziff. 20 ff.) . In objektiver Hinsicht werde im Gutachten aus dem Jahr 2017 keine Veränderung beschreiben . Vielmehr er kläre der Gutachter, die Befunde so wie auch die Untersuchungsmethoden aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht
seien im Jahr 2004 ehe r wenig umfangreich beschreiben . Es werde explizit erklärt, dass ein Vergleich der ak tuellen neuropsychologischen Befunde mit den Voruntersuchungen nicht mög lich se
i. Auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand insgesamt verändert habe, werde ebenfalls ausdrücklich erklärt, diese Frage könne nicht dezidiert beantwor tet werden; gesagt werde lediglich, heute könne die damalige Einschätzung nicht nachvollzogen werden ( S. 13 Ziff. 34). Damit habe die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht nachgewiesen (S. 13 Ziff. 35).
In ihrer Eingabe vom 1 6. September 2019 ( Urk.
10) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest, wonach
im Gutachten eine abweichende Beurteilung des gleichgebliebenen Zustands vorgenommen worden sei , namentlich die Kopf schmerzen betreffend (S. 2 Mitte Ziff. 2) , und wonach sich namentlich betreffend den neuropsychologischen Gesundheitszustand eine Veränderung nicht belegen lasse
(S. 2 unten Ziff. 4).
Ferner wies sie darauf hin, dass sie nach wie vor unter einer erhöhten Müdigkeit leide , was sich auf ihre Konzentration bei der Arbeit auswirke (S. 4 Ziff. 7), und dass sich die Gutachter mangels einer entsprechenden Fragestellung nicht dazu geäussert hätten, ob unabhängig von der Kausalitäts frage eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 5 Ziff. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente rech tens ist. 3. 3.1
Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2005 ( Urk. 8/1058) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2
Vom Unfalltag bis am
3. Mai 1996 war die Beschwerdeführerin im Kantonsspi tal A.___
hospitalisiert. Gemäss
Austrittsbericht der dortigen Ärzte der Chi rurgischen Klinik vom 1 5. Mai 1996 ( Urk. 8/4) sei die Beschwerdeführerin nach einem Sturz vom Pferd am 2 7. April 1996 drei bis vier Minuten bewusstlos ge wesen. Nach Versorgung einer Rissquetsc hwunde frontal rechts im Spital
B.___ sei sie bei einem Glasgow Coma
Scale (GCS) von 13 und rezidivierendem Erbrechen dem A.___
zur neurochir urgischen Beurteilung zugewiesen worden. Die Ärzte nannten folgend e Diagnosen : - Schädelhirntrauma mit - Commotio cerebri - initial leichtem diffusem Hirnödem - nicht dislozierter fronto -lateraler Kalottenfraktur rechts - kleiner epiduraler Einblutung fronto -lateral rechts - Rissquetschwunde parietal rechts - Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) - m ultiple Kontusionen und Schürfungen . 3.3
Am 1 6. Februar 2001 berichteten die Ärzte des Universitätsspitals C.___ , Neurologische Klinik ( Urk. 8/21), laut Angaben der Beschwerdeführerin anläss lich der neuropsychologischen Untersuchung vom 1 8. Januar 2001 bestünden bei einer allgemein reduzierten Belastbarkeit Einschränkungen in der Konzentra tionsleistung. Weiter sei ihre Stimmung häufig schwankend. Im Vordergrund stehe jedoch ein zervikozephales Schmerzsyndrom. Die Konz entrationseinschrän kung sei in der zweistündigen neuropsychologischen Untersuchung nicht festzu stellen gewesen. Insgesamt bestehe somit aufgrund der anamnestischen Angaben eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (S. 2 Ziff. 1.3). Aus neuropsy chologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 20 % (S.
3 Ziff. 3.1). 3.4
In ihrem Bericht vom 8. Oktober 2001 über die Untersuchung der Beschwerde führerin in der Schmerzsprechstunde vom 1. Oktober 2001 ( Urk. 8/24) führten die Ärzte des C.___ , Neurologische Klinik und Poliklinik,
aus, bei der Beschwerdefüh rerin bestehe ein chronifiziertes posttraumatisches zervikozepahles Schmerzsyn drom mit posttraumatischen Spannungstypkopfschmerzen und teilweise migrä niformen Exazerbationen. Beim aktuell intakten Neurostatus bestünden derzeit keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung des peripheren oder zentralen Nerven systems. Es werde die Einleitung einer Schmerzbasisbehandlung vorgeschlagen, vorzugsweise mit einem Antidepressivum, auch zur Erhöhung der Schmerzwahr nehmungsschwelle. Zudem werde die Gabe von hochdosiertem Magnesium und als Schmerzmittel vorläufig Vioxx , hochdosiert, empfohlen,
dies insbesondere als V ersuch , die praktisch täglich auftretenden Schmerzen zu durchbrechen (S. 2 un ten). 3.5
Am 1 6. März 2003 berichtete der Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie ( Urk. 8/29) , die Beschwerdeführerin leide immer noch unter Konzentrationsstörungen sowie unter Nackenbeschwerden mit chronischen Kopfschmerzen, teilweise migräneartig ( Ziff. 1). 3.6
Am 1 8. Februar 2004 erstattete PD Dr. med. E.___ , F acharzt für Neu rologi e, C.___ , Neurologische Poliklinik, ein neurologisches Gutachten i m Auftrag d er Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/31).
PD Dr. E.___ führte aus, anlässlich der Untersuchung vom 2 6. Juni 2003 (vgl. S.
1 unten) habe die Beschwerdeführerin angegeben, unter Nackenschmerzen und einer Überempfindlichkeit am Nacken, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentra tionsstörungen sowie einer Kopfschieflage beziehungsweise Haltungsproblemen zu leiden (S. 5 Ziff. 3.1). Die Nackenschmerzen träten seit dem Unfallereignis an zwei bis drei Tagen pro Woche, abwechselnd mit Kopfschmerzen, auf und sie habe das Gefühl, dass der Nacken empfindlicher sei auf Berührung, selbst bei Berührung der auf dem Nacken liegenden Kopfhaare. Die Schmerzen dauerten meist den ganzen Tag an. Die Schmerzintensität liege auf einer Skala von 1 bis 10 bei leichten Schmerzen bei 4 bis 5, bei starken Schmerzen bei 7. Die Schmer zen würden bei langem Sitzen (Auto fahren) sowie generell bei langem Innehalten in der gleichen Position provoziert (S. 5 f. ad a).
Die Kopfschmerzen träten an zwei bis drei Tagen pro Woche auf, abwechselnd mit Nackenschmerzen. Sie seien druckförmig und reichten von den Augen beid seits bis in die Mitte des Kopfes. Die Schmerzen dauerten meist einen ganzen Tag an. Die Schmerzintensität liege auf einer Skala von 1 bis 10 bei leichten Schmer zen bei 4 bis 5, bei starken Schmerzen bei 7. Begleitend bestünden eine Licht empfindlichkeit und Beschwerden bei Augenbewegungen (S. 6 ad b).
In der Nacht erwache die Beschwerdeführerin etwa eine bis zwei Stunden nach dem Zubettgehen und sei zwischen einer Dreiviertelstunde und drei Stunden wach. Am Wochenende könne sie bis zu zwölf Stunden schlafen, fühle sich aber trotzdem noch müde (S. 6 ad c).
Betreffend die Konzentration habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie manchmal vor einem Fehler sitze und diesen trotz mehrmaligem Durcharbeiten der Zahlen nicht finde. Ihren Arbeitskollegen falle dies nicht auf, da sie für sich arbeiten könne und die Arbeit trotzdem immer fertig bringe . W egen der Kon zentrationsstörungen habe sie auch Probleme beim Englisch Lernen gehabt und dreimal an die First Certificate -Prüfung gemusst. Oft habe sie auch das Gefühl, « plem » zu sein und «neben den Schuhen» zu stehen. Dieses Gefühl habe sie bereits nach etwa zwei Stunden Sitzen (S. 6 f. ad d).
Zum neurologischen Befund führte PD Dr. E.___ unter anderem aus, die HWS-Rotation sei beidseits um 15 Grad eingeschränkt gewesen, mit Spannungsgefühl im Nacken (linksbetont). Die Kopf-Seitwärtsneigung sei beidseits hälftig einge schränkt gewe sen (S. 9 oben).
In der neuropsychologische n Untersuchung durch lic . phil. F.___
und PD Dr. phil. G.___ hätten sich eingeschränkte Leistungen in der gerichteten so wie in der geteilten Aufmer ksa mkeit gezeigt. Hinzu komme eine Verminderung der verbalen Ideenproduktion. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersu chung vom 1 6. Februar 2001 (vgl. vorstehend E. 3.3) sei aktuell eine Verschlech terung der auditiven Aufmer ksa mkeitsleistung und der verbalen Ideenproduktion bei ansonsten unveränderten höheren kognitiven Funktionen feststellbar gewe sen (S. 10 unten).
Der Gutachter
nannte folgende Diagnose (S. 11 Ziff. 1.3): - Status nach Sturz vom Pferd am 2 7. April 1996 mit Schädelhirntrauma mit: - fronto -lateraler Kalottenfraktur rechts, mantelförmiger epiduraler Ein blutung ohne raumfordernde Wirkung, Contusio cerebri, Rissquetsch wunde frontal rechts, Verdacht auf HWS-Kontusion - konsekutiv persistierend: neuropsychologische Defizite und zervikoze phales Syndrom .
PD Dr. E.___ und die am Gutachten beteiligten Neuropsychologen empfahlen eine zweigleisige Behandlung. Zum einen eine analgetische Behandlung mit trizyklischen Antidepressiva. Zum anderen könne zirka zwei bis drei Wochen nach Aufnahme de r Therapie mit trizyklischen Antidepressiva eine muskelkräfti gende Physiotherapie begonnen werde n (S. 12 f. Ziff. 4.1). Aktuell erachteten sie die Beschwerdeführerin als zu 60 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit mit/nach Einleitung der empfohlenen Therapie möglicherweise gesteigert werden könne (S. 12 Ziff. 3.1). Es sei leider davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh rerin teilarbeitsunfähig bleibe n werde . Aufgrund der neuropsychologischen Defi zite (20 % bis 30 % ) und des zervikozephalen Syndroms (10 % ) betrag e die Ar beitsunfähigkeit 30 % bis 40 % (S. 14 Ziff. 5.3) . 4. 4.1
Im R evisionsfragebogen ( Urk. 8/1076) gab die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 an, ihr Gesundheitszusta nd sei unverändert ( Ziff. 1.1). 4.2
Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) berichtete am 1 8. Mai 2015 ( Urk. 10/32) , bei der Beschwerdeführerin bestehe ein zervikozephales Syndrom mit chronischen Span nungstyp-Kopfschmerzen und migräniformen Exazerbationen ( Ziff. 1.1).
Der Ge sundheitszustand sei stationär. Die Beschwerdeführerin sei im bisherigen Umfang belastbar, brauche aber längere Erholungspausen ( Ziff. 1.2, Ziff. 3). Sie habe ihre bisherige reduzierte Arbeitsfähigkeit aufgrund ihrer hohen Motivation erhalten können ( Ziff. 5). 4.3
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. H.___ , Fach arzt für Neurologie, MEDAS Z.___ , am 4. Oktober 2017 ein neurologisches Gutachten ( Urk. 10/34 S. 1-20) mit interdisziplinärer Beurteilung unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens von lic . phil. I.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP , vom 1. Oktober 2017 (vgl. dem Hauptgutachten angehängtes neuropsychologisches Teilgutachten).
Der Gutachter stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff. Ziff.
2) und die am 2 0. Juni 2017 erfolgte persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin samt aktueller Bildgebung (S. 7 ff. Ziff. 3-4) sowie das neuropsychologische Teil gutachten von lic . phil. I.___ (vgl. S. 1 unten, S. 2 Ziff. 1.3).
Dr. H.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, noch oft Nacken schmerzen zu haben. Vor allem nach längerem Sitzen entwickle sich ein Gefühl «wie entzündet», sodass die im Nacken aufliegenden Haare störten. Ausserdem verspüre sie noch an ein bis drei Tagen pro Woche Kopfschmerzen in einer Stärk e von 6 bis 7 von 10 auf der visuellen Analogskala (VAS). Diese seien meist band förmig im Stirnbereich und dumpf-drückend. Begleitend sei sie reizbar. Eine Attacke daure maximal zwei Tage . Sie nehme an mindestens zwölf Tagen pro Monat Schmerzmittel ein. Ausserdem sei sie noch immer unkonzentriert, vor allem in Ermüdungssituationen, was sie nur bei der Arbeit, im Privatleben aber nicht merke. Sie mache dann teilweise Fehler oder werde langsamer (S. 7 f. Ziff. 3.2.1).
Die Kopf- und Nackenschmerzen seien in der ersten Zeit nach dem Reitunfall häufiger und stärker gewesen. Der heutige Zustand bestehe seit etwa 200 3. Die seit dem Unfall bestehenden Konzentrationsstörungen einschliesslich der erhöh ten Ermüdbarkeit hätten sich im Verlauf eher gebessert. Der heutige Zustand be stehe diesbezüglich seit etwa zehn Jahren, also seit etwa 2007 (S. 8 Ziff. 3.2.2).
Zum neurologischen Befund führte Dr. H.___ unter anderem aus, die HWS sei aktiv und passiv frei beweglich gewesen. Es habe ein mässiger Hartspann der Muskulatur im Trapeziusbereich bestanden (S. 12 obe n). Die Magnetresonanzto mographie (MRI) des Schädels vom 4. August 2017 habe einen altersentsprechen den Befund ohne Hinweise auf posttraumatische Läsionen oder auf andere inzi dentelle Pathologien ergeben . Insbesondere lägen keine Hinweise auf Traumafol gen , keine hämorrhagischen Produkte und keine alten Parenchymdefekte vor (S.
12 Ziff. 4.3).
L ic . phil. I.___ ( Urk. 10/34, neuropsychologisches Teilgutachten) führte aus, anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 1 1. September 2017 (vgl. S 1 Mitte) habe die Beschwerdeführerin
angegeben, weiterhin an Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsproblemen und reduzierter Belastbarkeit zu leiden. Die geistige Leistungsfä higkeit sei viel besser geworden , es bestünden aber tageweise Schwankungen. Manchmal sei nach zwei bis drei Stunden bei der Arbeit fertig. Sie kriege dann auch Einfaches nicht mehr auf die Reihe und nehme schlecht auf. D ie Stimmung sei ein A uf und A b, der Schlaf meist gut. Sie sei etwa alle drei Wochen in psychiatrischer Behandlung und habe auch ein Antidepres sivum erhalten. Zusätzlich habe sie eine psychotherapeutische Behandlung be gonn en (S. 3 lit . B.1 ). Die Konzentrations- und Gedächtnisprobleme seien im Ver lauf viel besser geworden, bestünden aber weiterhin. Vor etwa Dreiviertel Jahren habe sich die Belastbarkeit wieder verschlecht ert (S. 3 lit . B.2 am Ende ).
Die ihr am aktuellen Arbeitsplatz übertragenen Aufgaben könne sie inhaltlich bewälti gen. Die Bereiche, in die sie eingearbeitet sei, gingen gut. Es bestehe aber eine Angst, Neues nicht schnell genug zu verstehen. Sie werde dann schnell unsicher und versuche das jeweils zu überspielen. Das komme bei Müdigkeit vor. Ein schränkend seien die reduzierte Belastbarkeit mit Kopf- und Nackenschmerzen und die dadurch bedingten Konzentrationsprobleme, weshalb sie auch kein hö heres Pensum schaffe. Glücklicherweise könne sie ihre Arbeiten selber einteilen, sodass sie bei schlechter Belastbarkeit Arbeiten abbrechen und anderntags fort setzen oder noc hmals kontrollieren könne (S. 4 lit . B.7).
Aus neuropsychologischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin rein formal eine mittelgradige bis schwere neuropsychologische Störung, wobei gemäss den Kriterien von Slick et al. (1999) eine wahrscheinliche kognitive Antwortverzer rung vorliege und folglich die neuropsychologischen Befunde nicht als valide gewertet werden könnten. Rein formal, also ohne Berücksichtigung des Validi tätsaspekts der Befunde, zeige sich ein neuropsychologisches Störungsmuster mit deutlichen Beeinträchtigungen in basalen und komplexeren Aufmer ksa mkeits leistungen, in der Daueraufmer ksa mkeit, im verbal-mnestischen Wiedererkennen sowie im exekutiven Bereich in der Interferenzabwehr und im Arbeitsgedächtnis. Leichte oder leichte bis mittelschwere Defizite zeigten sich in der verbalen Merk spanne, im verbalen und figuralen Lernen- und Abrufen und in der phonema tisch-lexikalischen Wortflüssigkeit. Zudem falle eine feh lerhafte Zahlenverarbei tung auf (S. 7 Mitte). Die Belastbarkeit habe im Verhalten nicht übermässig ein geschränkt gewirkt. Nach etwa zwei Stunden sei eine Pause eingelegt worden. Subjektiv habe die Beschwerdeführerin ab Untersuchungshälfte Müdigkeit ange geben, am Ende (der vierstündigen Untersuchung, vgl. S. 1 Mitte) Konzentra tionsprobleme und ein «Durcheinander» im Kopf. Die Testleistungen seien im Un tersuchungsverlauf tendenziell abnehmend gewesen (S. 7 unten).
Das aktuell erhobene neuropsychologische Störungsmuster sei nicht zu erklären im Rahmen des vor 21 Jahren erlittenen leichten Schädelhirntraumas. Auch das aktuelle MRI des Schädels liefere keine Erklärungsansätze für die formal mittel gradige bis schwere neuropsychologische Störung. Eine persistierende Belastbar keitsminderung nach Schädelhirntrauma, wie sie auch von der Beschwerdeführe rin geschildert worden sei, könne durchaus auftreten und einen modulierenden Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit haben. Allerdings scheine die Be lastbarkeit in der Verhaltensbeobachtung nicht in dem Masse reduziert, als dass damit die vorliegenden Befunde erklärt werden könnten. Diskrepant erscheine zudem, dass im Berufsalltag durchschnittlich etwa fünf Stunden täglich (60%-Pensum) bei voller Leistungsfähigkeit (100 %) offenbar zufriedenstellend bewäl tigt würden. In der Begutachtung sei es unter anderem jedoch bereits nach etwa drei Stunden in einer einfachen Daueraufmer ksa mkeitsaufgabe zu massiven Schwierigkeiten gekommen, welche mit einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit als Mandatsleiterin im Treuhandbereich kaum zu vereinbaren sei en (S. 8 Mitte).
Im Hauptgutachten ( Urk. 10/34) führte Dr. H.___ in der zusammenfassenden Be urteilung unter anderem aus, die Beschwerdeführerin klage heute noch über eine erhöhte konzentrative Erschöpfbarkeit, Nacken- und Kopfschmerzen. Es finde sich dafür kein objektivierbares strukturelles Korrelat. Bei dem nachzuweisenden muskulären Hartspann im Trapeziusbereich handle es sich um einen unspezifi schen Befund. Aufgrund der erhobenen Kopfschmerzanamnese könne ein eigen ständiger episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp anhand der Kopf schmerzklassifikation ICHD-3beta der IHS diagnostiziert werden. Die angegebene Analgetikaeinnahmefrequenz von etwa 12 Tagen monatlich liege zumindest an der Grenze zur Diagnose eines Kopfschmerzes bei Analgetikaübergebrauch und erfordere eigenständige Therapiemassnahmen, um einer weiteren Chronifizierung vorzubeugen (S. 13 unten). Bei der aktuellen neuropsychologischen Untersu chung habe bei erfüllten Kriterien für eine kognitive Antwortverzerrung mit kon sekutiv fehlender Befundvalidität keine neuropsychologische Diagnose gestellt werden können (S. 14 oben).
Dr. H.___
nannte folgende Diagnosen (S. 14 Ziff. 7): - Reitunfall mit Sturz am 2 7. April 1996 mit traumatischer Hirnverletzung mit initial leichtem diffusem Hirnödem, nicht-dislozierter fronto -lateraler Kalottenfraktur rechts, kleiner epiduraler Einblutung fronto -lateral rechts, Riss-Quetsch-Wunde parietal rechts, HWS-Kontusion und multiplen Kon tusionen und Schürfungen; folgenlos ausgeheilt - episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp (Differentialdiagnose, DD, Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch ) - unspezifische Nackenbeschwerden.
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich die Beschwerden der Beschwer deführerin seit der letzten Begutachtung im C.___ im Jahr 2003 verändert hätten, führte Dr. H.___ aus, die subjektiv geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden seien im Wesentlichen unverändert. Aus heutiger Sicht müsse jedoch darauf hingewie sen werden, dass die angegebene Analgetikaeinnahmefrequenz zumindest an der Grenze zur Diagnose eines Kopfschmerzes bei Analgetikaübergebrauch liege.
Ein solcher habe möglicherweise bereits anlässlich der Begutachtung durch PD Dr. E.___ bestanden. Im damaligen Gutachten seien die eingenommenen Sub stanzen kommentarlos aufgeführt worden ohne Anamnese zur Einnahme - frequenz (S. 14 unten Ziff. 8.1.2).
Nach einer Veränderung der Befunde seit der Begutachtung im C.___ im Jahr 2003 gefragt , führte Dr. H.___ unter anderem aus, der klinische Neurostatus habe sich sowohl bei der Begutachtung im C.___ als auch anlässlich der aktuellen Untersu chung unauffällig präsentiert (S. 15 Mitte) . Eine Bewegungseinschränkung der HWS sei heute nicht nachweisbar gewesen. Ein detaillierter Vergleich der aktuel len neuropsychologischen Befunde mit den Voruntersuchungen sei nicht mög lich, da Angaben zu den damals verwendeten Verfahren und Rohwerte in den Akten fehlten. Im groben Vergleich zeige sich aktuell jedoch formal eine massive Verschlechterung, die mit dem zu erwartenden Verlauf einer traumatischen Hirn verletzung im Sinne eines Decrescendoverlaufs mit stabilem Endzustand und ak tuell unauffälliger MR-Bildgebung nicht vereinbar sei (S. 15 unten , vgl. auch S.
14 oben sowie neuropsychologisches Teilgutachten S. 8 oben ).
Danach gefragt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im C.___ insgesamt verändert habe, führte Dr. H.___ aus, diese Frage könne aufgrund der unvollständigen Dokumentation im Vorgutachten von PD Dr. E.___ nicht dezidiert beantwortet werden. Bei kritischer Betrachtung seien die damaligen versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen weder in Bezug auf die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit noch in Bezug auf den Integritätsscha den schlüssig nachvollziehbar. Die damalige Diagnose eines zervikozephalen Syndroms sei unspezifisch und entspreche keiner neurologischen Terminologie. Die frühere neuropsychologische Untersuchung lasse notwendige Angaben zu den im Einzelnen durchgeführten Testuntersuchungen und Symptomvalidie rungsverfahren vermissen (S. 16 Ziff. 8.1.7 , vgl. auch S. 13 oben).
Zur Kausalität und zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, unter Berücksichti gung der unauffälligen aktuellen MR-Bildgebung seien heute keine überwiegend wahrscheinlichen Unfallfolgen mehr nachweisbar (S. 17 Ziff. 8.2.2.2 am Ende, vgl. auch S. 16 unten Ziff. 8.2.1). Sowohl ein episodischer Spannungskopf schmerz als auch ein Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch könnten effektiv behandelt werden. Auch die unspezifischen Nackenbeschwerden seien ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 unten Ziff. 8.2.2.3). Eine unfallbedingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit könne inzwischen nicht mehr festgestellt werden (S. 18 oben Ziff. 8.3.1.1). 5. 5.1
Bei der Rentenzusprache im Jahr 2005 stellte die Beschwer degegnerin auf das Gutachten von PD Dr. E.___ vom Februar 2004 (vorstehend E. 3.6) ab und ging gestützt darauf von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische (Bank-) Angestellte aus (vgl. Urk. 8/1052 S. 3 oben, Urk. 8/1055 S. 2 Mitte). Besagtem Gutachten ist zu ent nehmen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit massgeblich – nämlich im Um fang von 20 % bis 30 %
- neuropsychologischen Defiz i ten zugeschrieben und der Anteil aufgrund eines zervikozephalen Syndroms mit l ediglich 10 % veranschlagt worden war . Aus ne uropsychologischer Sicht waren damals eingeschränkte Leis tungen in der gerichteten sowie in der geteilten Aufmer ksa mkeit sowie eine Ver minderung der verbalen Ideenproduktion erhoben worden. Subjektiv hatte die Beschwerdeführer in
– nebst Kopf- und Nackenschmerzen – Konzentrationsstö rungen und ein Gefühl wie « plem » und «neben den Schuhen stehend» bereits nach zwei Stunden Sitzen angegeben, darüber hinaus Müdigkeit bei nächtlichem Er wachen. 5.2
Die im Rahmen der MEDAS- Begutachtung im Jahr 2017 (vorstehend E. 4.3) d u r chgeführte neuropsychologische Untersuchung ergab rein formal eine mittel gradige bis schwere neuropsychologische Störung. Bei erfüllten Kriterien für eine kognitive Antwortverzerrung mit konsekutiv fehlender Befundvalidität konnte indes keine neuropsychologische Diagnose gestellt werden. Rein formal kon statierten die Gutachter im groben Vergleich eine massive Verschlechterung der neuropsychologischen Bef unde seit der neuropsychologisch e n Begutacht ung im Jahr 200 4. Gleichzeitig merkten sie jedoch an, dass ein detaillierter Vergleich mangels Angaben zu den verwendeten Ver f ahren und Rohwerten
im Gutachten aus dem Jahr 2004 nicht möglich sei.
Subjektiv ber ichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der MEDAS- Begutachtung im Jahr 2017
wiederum von - nebst Kopf- und Nackenschmerzen bestehenden -Konzentrationsstörungen sowie erhöhter Ermüdbarkeit. Gleichzeitig gab sie aber auch an, dass sich diese im Verlauf eher gebessert hätten, wobei der heutige Zu stand diesbezüglich etwa seit 2007 bestehe. In der neurops ychologischen Unter suchung gab die Beschwerdeführerin gar an, di e Konzentrations- und Gedächt nisprobleme seien im Verlauf viel besser geworden. Desgleichen ihre geistige Leistungsfähigkeit . Den Schlaf bezeichnete die Beschwerdeführerin nunmehr als meist gut. Un besehen der ausgeprägten, jedoch nicht validen neuropsychologi schen Befunde sind d iese
klaren Aussagen ein starke s Indiz dafür, dass hinsicht lich des neuropsychologischen Zustands, welcher bei der Rentenzusprache
im Jahr 2005 massgeblich ins Gewicht fiel, eine Besserung eingetreten ist bezie hungsweise die Intensität des Leidens abgenommen hat . Dafür spricht auch die beruflich-erwerbliche Entwicklung der Beschwerdeführerin. A us den Akten geht diesbezüglich hervor, dass die Beschwerdeführerin im August 2005
im Rahmen eines berufsbegleitenden Lehrgang s
im Selbststudium den eidgenössischen Fach ausweis als Bankfachfrau erwarb (vgl. Urk. 8/34, neuropsycholog i sches Teilgut achten S. 3 unten, sowie Beilage 1 zu Urk. 8/1068). Einem Schreiben der Be schwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2009 ( Urk. 8/ 10
64) ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diesen Weiterbildungskurs «trotz Genick- und dauernden Kopfs c h merzen » gemacht habe. Konzentrations störungen, wie sie die Beschwerdeführerin PD Dr. E.___ gegenüber noch im Zu sammenhang mit der Absolvierung der First- Certificate Prüfung berichtet hatte (vgl. vorstehend E. 3.6), erwähnte die Beschwerdeführerin im besagten Schreiben allerdings nicht. Nach einer von 2007 bis 2012 wiederum in einem Pensum von 60 % ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der J.___ AG war die Beschwerdeführerin von 2012 bis 2016 als Buchhalterin bei der Schule K.___ tätig, zu le t zt gar als Le iterin Finanz- und Rechnungswesen (vgl. Profil der Beschwerdeführerin bei XING) , bevor sie 2016 eine Stelle als Mandatsleiteri n beziehu n g s w e ise Sen i o r Manager mit Fach gebiet Finanz- und Rechnungswesen bei der L.___ AG an trat (vgl. Urk. 8/34, neuropsychologi sches Teilgutachten S. 4 oben, Beilage zu Urk. 8/1076 ) . Diese berufliche Weiterent wicklung zeigt,
dass die Beschwerdeführerin fähig war und es sich auch zutraute , sich auf neue und auch anspruchs vollere Tätigkeiten einzulassen, wobei sich der berufliche Aufstieg nicht zuletzt auch in einer Lohnsteigerung widerspiegelt (vgl. Urk. 8/1046, Beilage zu
Urk. 8/1076 sowie Urk. 8/1079) . D er Hinweis
durch lic . phil. I.___ , wonach zwischen den in der neuropsychologischen Be gutach tung gezeigten Testleis t u ngen entsprechend einer mittelgradigen bis schweren neuropsychologischen Störung und den beruflichen Leistungen der Beschwerde führerin eine Diskrepanz bestehe (vgl. vorstehend E. 4.3), hat seine Berechtigung und ist allein mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten tageweisen S chwankungen in der Leistungsfähigkeit
nicht plausibel erklärt .
Aufgrund der Aussagen
der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Jahr 2017 und vor dem Hintergrund des dargelegten beruflich-erwerblichen Leistungsausweises ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem hinsichtlich Leis tungsfähigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisleistung gebesserten Zustand be ziehungsweise von einer veränderten Intensität des neuropsychologischen Lei dens und damit einhergehend veränderten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.3
Anlässlich der Begutachtung im Jahr 2004 waren die Kopf- und Nackenschmer zen der Beschwerdeführerin als zervikozephales Syndrom eingeordnet worden, wobei die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bei der Rentenzusprache wie dargelegt von untergeordneter Bedeutung war (vgl. vorstehend E. 5.1). Nachdem hinsichtlich der Kopf- und Nackenschmerzproblematik nach Lage der Akten
je denfalls nicht von einer Verschlechterung auszugehen ist, kann davon abgesehen werden, näher darauf einzugehen. Aufgrund der dargelegten Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse was den neuropsychologischen Gesundheitszu stand anbelangt , ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin allseitig zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.2). 6. 6.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 6.2
Zur Frage der natürlichen Kausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wird in dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen MEDAS-Gutachten (vorstehend E. 4.3) Stellung genommen. Das Gutachten ist als beweisw ertig (vgl. vorstehend E. 1.3) zu wert en, nachdem es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde, die geklagten Be schwerden Berücksichtigung fanden und die medizinische Situation einleuchtend beurteilt sowie die gezogenen Schlussfolgerungen begründet wurden.
Unter Hin weis auf die unauffällige aktuelle MR-Bildgebung ohne Hinweise auf posttrau matische Läsionen , den unspezifischen klinischen Befund im Sinne eines musku lären Hartspanns im Trapeziusbereich ,
die nicht validen, im Rahmen des vor 21 Jahren erlittenen leichten Schädelhirntraumas nicht zu erklärenden (mittelgradi gen bis schweren) neuropsychologischen Störungsmuster , sowie die als eigen ständigen episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp einzuordnen de Kopf schmerzproblematik, welche – gleich wie ein differentialdiagnostisch zu erwä gender Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch - effektiv behandelt werden könne, legten die Gutachter in nachvollziehbar begründeter Weise dar , dass Un fallfolgen nicht mehr mit überwiegender Wahrs cheinlichkeit nachweisbar sind. Eine medizinische Beurteilung, welche diese Schlussfolgerung in Frage stellen würde, ist nicht aktenkundig.
Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom Oktober 2017 ist daher
davon auszuge hen, dass die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegend er Wahrscheinlichkeit in einem natürlich kausalen Zusam menhang zum Reitunfall vom 2 7. April 1996 stehen. 6.3
Die Beschwerdegegnerin hat demnach eine über den 3 1. Januar 2018 hinausge hende Leis tungspflicht zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan