Sachverhalt
1.
Der 1979 geborene X.___
war seit Oktober 1999 in einem Vollzeit pensum als Koch bei der Seniorenresidenz Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Elips Versicherungen AG (nachfolgend: Elips) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 2 4. August 2018 wurde der E lips mitgeteilt, dass er am 18. August 2018 beim Treppenhin unter gehen den Fuss vertreten und sich eine Verdrehung/Verstauchung am linken Fussgelenk zugezogen habe (Urk. 13/39). Der am 2 0. August 2018 konsultierte, erstbehandelnde
Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte
die Diagnose Fussdistorsion/Supinationstrauma OSG (oberes Sprunggelenk) links (Urk. 13/40/4).
Am 1 5. Oktober 2018 teilte die Elips dem Versicherten formlos mit, dass der Un fallbegriff gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt sei und auch kein e Körperschädigung gemäss Art. 6. Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) vor liege, weshalb sie Leistungen aus dem Schadenfall ablehnten (Urk. 13/24). Nach dem der Versicherte einen rechtsm ittelfähigen Entscheid verlangt hatte (Urk. 13/20), erliess die Elips am
1 9. November 2018 (Urk. 13/16) eine entspre chend e
Verfügung und verneinte ihre Leistungspflicht . Die vom Versicherten ge gen diesen Entsch eid erhobene Einsprache vom 6. Dezember 2018 (Urk. 13/10) wies die Elips am 1 5. April 2019 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. April 2019 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte sinngemäss (S. 2), der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten . Mit Be schwerdeantwort vom
1. Juli 2019 beantragte die Elips, die Beschwerde sei ab zuweisen und der Einspracheentscheid sei zu bestätigen (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Ju l i 201 9 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. September 2015 bezieh ungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Ver ordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 1 8. August 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistun gen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (vgl. Abs. 2). Ausserdem er bringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3 1.3 .1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG
die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3 .2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen al lein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.3 .3
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei ei ner solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussen welt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Ge lenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.5
Praxis gemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). 1.6
Bei sich widersprechenden Angaben der versicher ten Person über den Unfallher gang ist auf die Beweismaxime hinzuweis en, wonach die sogenannten sponta nen "Aussagen der ersten Stunde" in d er Regel unbefangener und zuver lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gem acht hat, meistens grösseres Ge wicht zu als jenen nach Kenntnis der Ablehnungsbegründung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen) . 1.7
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 f.) damit, dass die unmittelbare Ursache der Schädigung unter speziell sinnfälligen Umständen (z.B. Sturz, Schlag) gesetzt worden sein müsse. Das Treppensteigen stelle eine alltägliche Lebensverrichtung und physiologische Beanspruchung des Körpers ohne erhöhtes Gefährdungspotential dar, weshalb es als solche den An forderungen der Rechtsprechung an den äusseren schädigenden Faktor nicht ge nüge . W eder in der Schadensmeldung noch im Fragebogen sei ein Stur zereignis beschrieben worden . Der Formulierung von Dr. B.___ im Arztbericht vom 2 9. August 2018, gemäss welcher d er Beschwerdeführer auf der Treppe gestürzt sei, komme keine grosse Beweiskraft zu, sondern es sei auf die Unfalldarstellun gen des Beschwerdeführers abzustellen, wonach er sich beim Treppehinunterge hen den Fuss vertreten habe. Auf diese unfallnahen Aussagen sei abzustellen. Ein Unfallereignis im Sinne der Rechtsprechung sei damit nicht ausgewiesen. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG vor, da die radiologische Abklärung keine Hinweise auf das Bestehen einer ossären Läsion gezeigt h abe . 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er spreche und schreibe nicht sehr gut Deutsch. Die Sachbearbeiterin habe den Wortlaut im Unfallprotokoll lediglich sinngemäss wiedergegeben. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse sei auch der Wortlaut aus dem Unfallprotokoll übernommen und im Fragebogen vom 1 0. September 201 8 wiedergegeben worden . Im Brief vom 6. Dezember 2018 sei der Unfallhergang beschrieben, so wie er ihn gegen über dem Arbeitgeber geschildert habe. Er sei die Treppe hinunter gegangen und dabei ausgerutscht, ge stolpert und habe sich gerade noch auffangen können . Da bei habe er sich den Fuss verdreht . Damit erfülle der Zwischenfall alle erforderli chen Kriterien ei nes Unfalls. Der im Einsprachee ntscheid erwähnte Sachverhalt, dass keine Fra ktur vorliege, sei zwar richtig, aber irrelevant für die Beu rteilung, ob ein Unfall vorliege
oder nicht. Ebenso sei es auch nich t entscheidend, ob ein Beinahe -S turz oder ein vollendeter Sturz zur Verletzung geführt habe. 3.
3.1
Gemäss Unfallmeldung vom 2 4. August 2018 (Urk. 13 / 39) hat sich de r Beschwer deführer beim Treppenhinunter gehen den Fuss vertreten und sich dabei eine Ver drehung/Verstauchung zugezogen. 3.2
Dr. B.___, wies im Bericht vom 4. September 2018 (Urk. 13/ 40/3-4) auf seine Erstbehandlung vom 2 0. August 2018 hin und hielt zum Unfallhergang fest, «Sturz auf der Treppe + Fuss li verdreht (19. 8.18)». Als Diagnose nannte er Fussdis torsion/Supinationstrauma OSG links. Zur Therapie veranlasste er Analgetika und eine Stützbandage und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 0. b is 2 7. August 2018. 3.3
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit tels Fragebogen s den Beschwerdeführer um ergänzende Angaben zum Unfallhergang gebeten hatte (Urk. 13/36 und Urk. 13/37), gab dieser am 1 0. September 2018 (Urk. 13/30) an, er habe am 1 8. August 2018 beim Treppenhinunter gehen den Fuss vertreten und starke Schmerzen verspürt und nicht laufen können. 3.4
Im Bericht der C.___ über die bildgebende Untersuchung vom 2 9. September 2018 (Urk. 13/27) mittels Röntgen s
des Fuss es links und OSG, be fundete der zuständige Radiologe, die radiologischen Abklärungen zeigten phy siologische Verhältnisse ohne Hinweis auf eine ossäre Läsion. 3.5
In seiner Einsprache vom 6. Dezember 2018 (Urk. 13/10) führte der Beschwerde führer aus, auf dem Unfallprotokoll vom 2 6. November 2018 sei nicht klar er sichtlich, wie sich der Unfall ereignet habe. Er sei die Treppe hinunter gegangen und sei dabei ausgerutscht. Er sei gestolpert und habe sich gerade noch auffangen können. Dabei habe er sich den Fuss verdreht. 4. 4.1
In sachverhaltlicher Hinsicht liegen bezüglich des umstrittenen Ereignisses un terschiedliche Darstellungen bei den Akten . Gemäss d er Unfallmeldung und der Her gangsschilderung im Fragebogen hat sich der Beschwerdeführer beim Trep pen hinunte r gehen den Fuss vertreten und dabei Schmerzen verspürt . In seiner Einsprache erwähnte er, dass er beim Treppehinuntergehen
ausgerutscht und ge stolpert sei, sich gerade noch habe auffangen können .
Der erstbehandelnde Dr. B.___ berichtete sodann über eine n Sturz auf der Treppe, bei dem sich der Beschwerdeführer den Fuss verdreht habe.
Dabei ergeben die medizinischen Akten, u nbesehen davon, ob ein eigentliches S turzereignis stattgefunden hat oder nicht, dass
das Ereignis zu einer behand lungsbedürftigen Fussdistorsion
/
einem Supinationstrauma am linken oberen Sprunggelenk geführt hat
und dabei eine ossäre Läsion (knöcherne Verletzung) ausgeschlossen wurde. Die Beschwerden wurden sodann mit Analgetika und eine r Stützbandage behandelt und es wurde eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit attes tiert . 4.2
Vom Verletzungsmechanismus her entsteh t ein OSG- Supinationstrauma durch eine Kombination von Plantarflexion, Add uktion und Inversion des Fusses, häu fig durch indirekte Gewalteinwirkung (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26 6. Auflage, 2014, Berlin/Boston, S. 492 u. S. 2056), mit anderen Worten durch ein Umknicken des Fusses über die Fussauss enkante nach innen . Dadurch wird der äuss ere Bandapparat dur ch das heftige Abknicken des Fuss es nach innen überlastet. Dabei kann die Distorsion (Misstritt mit Ve rdrehen) des Sprunggelen kes zum Riss der Bänder führen, wobei u ngenügend behandelte Bandverletzun gen mit immer wieder auftretenden Misstritten zu chronische n Instabilitäten füh ren können (vgl. etwa https://www.schulthess-kli nik.ch/de/fusschirurgie/be - handlung/baenderriss-bandverletzungen). 4.3
Aufgrund de r in E. 1 .6 hie r vor wiedergegebenen Beweisre gel der „Aussagen der ersten Stunde“ ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis so zugetragen hat, wie es aus der Unfallmeldung hervorgeht und es vom Beschwerdeführer auf ge zielte s Nachfrage n in der Hergangsschilderung im Fragebogen
bestätigt wurde. De nn dass es auf der Treppe zu einem Sturz gekommen ist, wie dies vom behan delnden Arzt festgehalten wurde, bestätigte selbst der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 6. Dezember 2018 nicht,
machte er doch geltend, dass er sich noch habe auffangen können . Zum Ereignishergang ist
demnac h, wie in der Un fallmeldung vom 2 4. August 2018 und im Frageboge n zum Unfallhergang aus geführt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Treppenhinabgehen sich den Fuss « V ertreten »
und sich hierbei ein
OSG- Supinationstrauma zugezogen hat. Beim erwähnten « V ertreten» beim Treppenhinabgehen ist dabei aufgrund des für ein Supinationstrauma am OSG typischen Verletzungsm echanismus
von ei n em Fehltritt mit Umknicken über die Fussa u ssenkante,
im vorliegend Fall beim Treppenabwärts gehen, a uszugehen. Die diesbezüglich gewählte Wortwahl «ver treten» - umgangssprachlich auch als vertrampen, übertrampen, umknicken be zeichnet – deckt jedenfalls diesen Ereignisverlauf ab. Zu Ungunsten des Be schwerdeführers wirkt sich damit auch nicht aus, dass nach geschildertem Sach verhalt zur Frage, «Ereignete sich etwas Besonderes» das Kästchen mit Nein an gekreuzt wurde (vgl. Urk. 13/30).
Bei diesem Sachverhalt kann der Bewegungsablauf auf der Treppe jedenfalls nicht als unter norma len Bedingungen verlaufen angesehen
werden,
sondern dieser wurde durch einen Fehltritt mit Umknicken über die Fussaussenkante gestört. Der
unkoordinierte Bewegung sablauf
auf der Treppe im Sinne, dass der Fuss auf der Treppenstufe nicht gerade, sondern krumm aufgesetzt wurde,
ist als unüblich im Sinne einer im Bewegungsablauf aufgetretenen Programmwidrigkeit anzusehen, mit der direkten Folge einer
S upination
(Verdrehung) am oberen Sprunggelenk.
D er fragliche Vorfall ist damit als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG z u qualifizie ren . Daran ve rmag auch das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bun desgerichts U 233/05 vom 3. Januar 2006 nichts zu ändern (vgl. Urk. 12 Ziff. 10.2), standen doch dabei Verletzungen an einem bereits erheblich vorge schädigten Knie im Zusammenhang mit einem Fehltritt auf einer Treppe zur Dis kussion. Es geht bei dieser Abgrenzung um die Abgrenzung unfallbedin g ter Schä den. Beim pathologischen Knie
erscheint eine unfallfremde Verursachung eines Schadens bei einem Fehltritt als naheliegend, nicht aber bei einem gesunden Fuss. 4.4
Seit dem Inkrafttreten des neuen Unfallversicherungsrechts am 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen e ines äusseren Ereignisses abhän gig. Die Tatsache, dass eine in der Auflistung von Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, di e vom Unfallversicherer übernom men werden muss.
Ein Supinationstrauma am OSG wird definitionsgemäss als gewaltsame Überdeh nung des außenseitigen Halteapparates (Gelenkkapsel, Bänder, Sehnen und Kno chen) des Sprunggelenkes verstanden, wobei je nach Intensität, Überdehnung der Bänder, Bandrupturen bis hin zu Knorpel- und Knochenschäden auftreten können
(vgl. etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Supinationstrauma) . Bei gegebener Diag nose ist damit jedenfalls das Vorliegen eine r
Listenverletzung gemäss
Art. 6 Abs. 2 UVG naheliegend . D a das Ereignis nach dem hiervor G esagten jedenfalls als Unfall zu qualifizieren ist, erübrigen sich weitere Erörterungen dazu und es drängen sich auch keine weitergehende n Untersuchungen auf . 5 .
Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer bezüglich der am 1 8. August 2018 zugezogenen Verletzungen am linken Fuss Anspruch auf Ausrichtung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen hat. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. April 201 9 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 8. August 2018 zugezogenen Verletzungen am linken Fuss Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Residenz Y.___ - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der 1979 geborene X.___
war seit Oktober 1999 in einem Vollzeit pensum als Koch bei der Seniorenresidenz Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Elips Versicherungen AG (nachfolgend: Elips) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 2 4. August 2018 wurde der E lips mitgeteilt, dass er am 18. August 2018 beim Treppenhin unter gehen den Fuss vertreten und sich eine Verdrehung/Verstauchung am linken Fussgelenk zugezogen habe (Urk. 13/39). Der am
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. September 2015 bezieh ungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Ver ordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 1 8. August 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistun gen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (vgl. Abs. 2). Ausserdem er bringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.3 .3
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei ei ner solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussen welt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Ge lenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).
E. 1.5 Praxis gemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).
E. 1.6 Bei sich widersprechenden Angaben der versicher ten Person über den Unfallher gang ist auf die Beweismaxime hinzuweis en, wonach die sogenannten sponta nen "Aussagen der ersten Stunde" in d er Regel unbefangener und zuver lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gem acht hat, meistens grösseres Ge wicht zu als jenen nach Kenntnis der Ablehnungsbegründung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen) .
E. 1.7 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
E. 2 0. August 2018 konsultierte, erstbehandelnde
Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte
die Diagnose Fussdistorsion/Supinationstrauma OSG (oberes Sprunggelenk) links (Urk. 13/40/4).
Am 1 5. Oktober 2018 teilte die Elips dem Versicherten formlos mit, dass der Un fallbegriff gemäss Art.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 f.) damit, dass die unmittelbare Ursache der Schädigung unter speziell sinnfälligen Umständen (z.B. Sturz, Schlag) gesetzt worden sein müsse. Das Treppensteigen stelle eine alltägliche Lebensverrichtung und physiologische Beanspruchung des Körpers ohne erhöhtes Gefährdungspotential dar, weshalb es als solche den An forderungen der Rechtsprechung an den äusseren schädigenden Faktor nicht ge nüge . W eder in der Schadensmeldung noch im Fragebogen sei ein Stur zereignis beschrieben worden . Der Formulierung von Dr. B.___ im Arztbericht vom 2 9. August 2018, gemäss welcher d er Beschwerdeführer auf der Treppe gestürzt sei, komme keine grosse Beweiskraft zu, sondern es sei auf die Unfalldarstellun gen des Beschwerdeführers abzustellen, wonach er sich beim Treppehinunterge hen den Fuss vertreten habe. Auf diese unfallnahen Aussagen sei abzustellen. Ein Unfallereignis im Sinne der Rechtsprechung sei damit nicht ausgewiesen. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG vor, da die radiologische Abklärung keine Hinweise auf das Bestehen einer ossären Läsion gezeigt h abe .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er spreche und schreibe nicht sehr gut Deutsch. Die Sachbearbeiterin habe den Wortlaut im Unfallprotokoll lediglich sinngemäss wiedergegeben. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse sei auch der Wortlaut aus dem Unfallprotokoll übernommen und im Fragebogen vom 1 0. September 201 8 wiedergegeben worden . Im Brief vom 6. Dezember 2018 sei der Unfallhergang beschrieben, so wie er ihn gegen über dem Arbeitgeber geschildert habe. Er sei die Treppe hinunter gegangen und dabei ausgerutscht, ge stolpert und habe sich gerade noch auffangen können . Da bei habe er sich den Fuss verdreht . Damit erfülle der Zwischenfall alle erforderli chen Kriterien ei nes Unfalls. Der im Einsprachee ntscheid erwähnte Sachverhalt, dass keine Fra ktur vorliege, sei zwar richtig, aber irrelevant für die Beu rteilung, ob ein Unfall vorliege
oder nicht. Ebenso sei es auch nich t entscheidend, ob ein Beinahe -S turz oder ein vollendeter Sturz zur Verletzung geführt habe. 3.
3.1
Gemäss Unfallmeldung vom 2 4. August 2018 (Urk.
E. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt sei und auch kein e Körperschädigung gemäss Art. 6. Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) vor liege, weshalb sie Leistungen aus dem Schadenfall ablehnten (Urk. 13/24). Nach dem der Versicherte einen rechtsm ittelfähigen Entscheid verlangt hatte (Urk. 13/20), erliess die Elips am
1 9. November 2018 (Urk. 13/16) eine entspre chend e
Verfügung und verneinte ihre Leistungspflicht . Die vom Versicherten ge gen diesen Entsch eid erhobene Einsprache vom 6. Dezember 2018 (Urk. 13/10) wies die Elips am 1 5. April 2019 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. April 2019 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte sinngemäss (S. 2), der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten . Mit Be schwerdeantwort vom
1. Juli 2019 beantragte die Elips, die Beschwerde sei ab zuweisen und der Einspracheentscheid sei zu bestätigen (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Ju l i 201
E. 4.1 In sachverhaltlicher Hinsicht liegen bezüglich des umstrittenen Ereignisses un terschiedliche Darstellungen bei den Akten . Gemäss d er Unfallmeldung und der Her gangsschilderung im Fragebogen hat sich der Beschwerdeführer beim Trep pen hinunte r gehen den Fuss vertreten und dabei Schmerzen verspürt . In seiner Einsprache erwähnte er, dass er beim Treppehinuntergehen
ausgerutscht und ge stolpert sei, sich gerade noch habe auffangen können .
Der erstbehandelnde Dr. B.___ berichtete sodann über eine n Sturz auf der Treppe, bei dem sich der Beschwerdeführer den Fuss verdreht habe.
Dabei ergeben die medizinischen Akten, u nbesehen davon, ob ein eigentliches S turzereignis stattgefunden hat oder nicht, dass
das Ereignis zu einer behand lungsbedürftigen Fussdistorsion
/
einem Supinationstrauma am linken oberen Sprunggelenk geführt hat
und dabei eine ossäre Läsion (knöcherne Verletzung) ausgeschlossen wurde. Die Beschwerden wurden sodann mit Analgetika und eine r Stützbandage behandelt und es wurde eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit attes tiert .
E. 4.2 Vom Verletzungsmechanismus her entsteh t ein OSG- Supinationstrauma durch eine Kombination von Plantarflexion, Add uktion und Inversion des Fusses, häu fig durch indirekte Gewalteinwirkung (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26 6. Auflage, 2014, Berlin/Boston, S. 492 u. S. 2056), mit anderen Worten durch ein Umknicken des Fusses über die Fussauss enkante nach innen . Dadurch wird der äuss ere Bandapparat dur ch das heftige Abknicken des Fuss es nach innen überlastet. Dabei kann die Distorsion (Misstritt mit Ve rdrehen) des Sprunggelen kes zum Riss der Bänder führen, wobei u ngenügend behandelte Bandverletzun gen mit immer wieder auftretenden Misstritten zu chronische n Instabilitäten füh ren können (vgl. etwa https://www.schulthess-kli nik.ch/de/fusschirurgie/be - handlung/baenderriss-bandverletzungen).
E. 4.3 Aufgrund de r in E. 1 .6 hie r vor wiedergegebenen Beweisre gel der „Aussagen der ersten Stunde“ ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis so zugetragen hat, wie es aus der Unfallmeldung hervorgeht und es vom Beschwerdeführer auf ge zielte s Nachfrage n in der Hergangsschilderung im Fragebogen
bestätigt wurde. De nn dass es auf der Treppe zu einem Sturz gekommen ist, wie dies vom behan delnden Arzt festgehalten wurde, bestätigte selbst der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 6. Dezember 2018 nicht,
machte er doch geltend, dass er sich noch habe auffangen können . Zum Ereignishergang ist
demnac h, wie in der Un fallmeldung vom 2 4. August 2018 und im Frageboge n zum Unfallhergang aus geführt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Treppenhinabgehen sich den Fuss « V ertreten »
und sich hierbei ein
OSG- Supinationstrauma zugezogen hat. Beim erwähnten « V ertreten» beim Treppenhinabgehen ist dabei aufgrund des für ein Supinationstrauma am OSG typischen Verletzungsm echanismus
von ei n em Fehltritt mit Umknicken über die Fussa u ssenkante,
im vorliegend Fall beim Treppenabwärts gehen, a uszugehen. Die diesbezüglich gewählte Wortwahl «ver treten» - umgangssprachlich auch als vertrampen, übertrampen, umknicken be zeichnet – deckt jedenfalls diesen Ereignisverlauf ab. Zu Ungunsten des Be schwerdeführers wirkt sich damit auch nicht aus, dass nach geschildertem Sach verhalt zur Frage, «Ereignete sich etwas Besonderes» das Kästchen mit Nein an gekreuzt wurde (vgl. Urk. 13/30).
Bei diesem Sachverhalt kann der Bewegungsablauf auf der Treppe jedenfalls nicht als unter norma len Bedingungen verlaufen angesehen
werden,
sondern dieser wurde durch einen Fehltritt mit Umknicken über die Fussaussenkante gestört. Der
unkoordinierte Bewegung sablauf
auf der Treppe im Sinne, dass der Fuss auf der Treppenstufe nicht gerade, sondern krumm aufgesetzt wurde,
ist als unüblich im Sinne einer im Bewegungsablauf aufgetretenen Programmwidrigkeit anzusehen, mit der direkten Folge einer
S upination
(Verdrehung) am oberen Sprunggelenk.
D er fragliche Vorfall ist damit als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG z u qualifizie ren . Daran ve rmag auch das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bun desgerichts U 233/05 vom 3. Januar 2006 nichts zu ändern (vgl. Urk. 12 Ziff. 10.2), standen doch dabei Verletzungen an einem bereits erheblich vorge schädigten Knie im Zusammenhang mit einem Fehltritt auf einer Treppe zur Dis kussion. Es geht bei dieser Abgrenzung um die Abgrenzung unfallbedin g ter Schä den. Beim pathologischen Knie
erscheint eine unfallfremde Verursachung eines Schadens bei einem Fehltritt als naheliegend, nicht aber bei einem gesunden Fuss.
E. 4.4 Seit dem Inkrafttreten des neuen Unfallversicherungsrechts am 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen e ines äusseren Ereignisses abhän gig. Die Tatsache, dass eine in der Auflistung von Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, di e vom Unfallversicherer übernom men werden muss.
Ein Supinationstrauma am OSG wird definitionsgemäss als gewaltsame Überdeh nung des außenseitigen Halteapparates (Gelenkkapsel, Bänder, Sehnen und Kno chen) des Sprunggelenkes verstanden, wobei je nach Intensität, Überdehnung der Bänder, Bandrupturen bis hin zu Knorpel- und Knochenschäden auftreten können
(vgl. etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Supinationstrauma) . Bei gegebener Diag nose ist damit jedenfalls das Vorliegen eine r
Listenverletzung gemäss
Art. 6 Abs. 2 UVG naheliegend . D a das Ereignis nach dem hiervor G esagten jedenfalls als Unfall zu qualifizieren ist, erübrigen sich weitere Erörterungen dazu und es drängen sich auch keine weitergehende n Untersuchungen auf . 5 .
Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer bezüglich der am 1 8. August 2018 zugezogenen Verletzungen am linken Fuss Anspruch auf Ausrichtung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen hat. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. April 201 9 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 8. August 2018 zugezogenen Verletzungen am linken Fuss Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Residenz Y.___ - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 9 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 / 39) hat sich de r Beschwer deführer beim Treppenhinunter gehen den Fuss vertreten und sich dabei eine Ver drehung/Verstauchung zugezogen. 3.2
Dr. B.___, wies im Bericht vom 4. September 2018 (Urk. 13/ 40/3-4) auf seine Erstbehandlung vom 2 0. August 2018 hin und hielt zum Unfallhergang fest, «Sturz auf der Treppe + Fuss li verdreht (19. 8.18)». Als Diagnose nannte er Fussdis torsion/Supinationstrauma OSG links. Zur Therapie veranlasste er Analgetika und eine Stützbandage und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 0. b is 2 7. August 2018. 3.3
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit tels Fragebogen s den Beschwerdeführer um ergänzende Angaben zum Unfallhergang gebeten hatte (Urk. 13/36 und Urk. 13/37), gab dieser am 1 0. September 2018 (Urk. 13/30) an, er habe am 1 8. August 2018 beim Treppenhinunter gehen den Fuss vertreten und starke Schmerzen verspürt und nicht laufen können. 3.4
Im Bericht der C.___ über die bildgebende Untersuchung vom 2 9. September 2018 (Urk. 13/27) mittels Röntgen s
des Fuss es links und OSG, be fundete der zuständige Radiologe, die radiologischen Abklärungen zeigten phy siologische Verhältnisse ohne Hinweis auf eine ossäre Läsion. 3.5
In seiner Einsprache vom 6. Dezember 2018 (Urk. 13/10) führte der Beschwerde führer aus, auf dem Unfallprotokoll vom 2 6. November 2018 sei nicht klar er sichtlich, wie sich der Unfall ereignet habe. Er sei die Treppe hinunter gegangen und sei dabei ausgerutscht. Er sei gestolpert und habe sich gerade noch auffangen können. Dabei habe er sich den Fuss verdreht. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00105
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 3 0. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Residenz Y.___ Z.___, Geschäftsführer A.___, Leiterin Administration gegen Elips Versicherungen AG Landstrasse 40, 9495 Triesen Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
Der 1979 geborene X.___
war seit Oktober 1999 in einem Vollzeit pensum als Koch bei der Seniorenresidenz Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Elips Versicherungen AG (nachfolgend: Elips) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 2 4. August 2018 wurde der E lips mitgeteilt, dass er am 18. August 2018 beim Treppenhin unter gehen den Fuss vertreten und sich eine Verdrehung/Verstauchung am linken Fussgelenk zugezogen habe (Urk. 13/39). Der am 2 0. August 2018 konsultierte, erstbehandelnde
Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte
die Diagnose Fussdistorsion/Supinationstrauma OSG (oberes Sprunggelenk) links (Urk. 13/40/4).
Am 1 5. Oktober 2018 teilte die Elips dem Versicherten formlos mit, dass der Un fallbegriff gemäss Art. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt sei und auch kein e Körperschädigung gemäss Art. 6. Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) vor liege, weshalb sie Leistungen aus dem Schadenfall ablehnten (Urk. 13/24). Nach dem der Versicherte einen rechtsm ittelfähigen Entscheid verlangt hatte (Urk. 13/20), erliess die Elips am
1 9. November 2018 (Urk. 13/16) eine entspre chend e
Verfügung und verneinte ihre Leistungspflicht . Die vom Versicherten ge gen diesen Entsch eid erhobene Einsprache vom 6. Dezember 2018 (Urk. 13/10) wies die Elips am 1 5. April 2019 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. April 2019 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte sinngemäss (S. 2), der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten . Mit Be schwerdeantwort vom
1. Juli 2019 beantragte die Elips, die Beschwerde sei ab zuweisen und der Einspracheentscheid sei zu bestätigen (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Ju l i 201 9 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. September 2015 bezieh ungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Ver ordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 1 8. August 2018 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistun gen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (vgl. Abs. 2). Ausserdem er bringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3 1.3 .1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG
die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3 .2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwir kungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen al lein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.3 .3
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ab lauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei ei ner solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussen welt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Ge lenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.5
Praxis gemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). 1.6
Bei sich widersprechenden Angaben der versicher ten Person über den Unfallher gang ist auf die Beweismaxime hinzuweis en, wonach die sogenannten sponta nen "Aussagen der ersten Stunde" in d er Regel unbefangener und zuver lässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gem acht hat, meistens grösseres Ge wicht zu als jenen nach Kenntnis der Ablehnungsbegründung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen) . 1.7
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 f.) damit, dass die unmittelbare Ursache der Schädigung unter speziell sinnfälligen Umständen (z.B. Sturz, Schlag) gesetzt worden sein müsse. Das Treppensteigen stelle eine alltägliche Lebensverrichtung und physiologische Beanspruchung des Körpers ohne erhöhtes Gefährdungspotential dar, weshalb es als solche den An forderungen der Rechtsprechung an den äusseren schädigenden Faktor nicht ge nüge . W eder in der Schadensmeldung noch im Fragebogen sei ein Stur zereignis beschrieben worden . Der Formulierung von Dr. B.___ im Arztbericht vom 2 9. August 2018, gemäss welcher d er Beschwerdeführer auf der Treppe gestürzt sei, komme keine grosse Beweiskraft zu, sondern es sei auf die Unfalldarstellun gen des Beschwerdeführers abzustellen, wonach er sich beim Treppehinunterge hen den Fuss vertreten habe. Auf diese unfallnahen Aussagen sei abzustellen. Ein Unfallereignis im Sinne der Rechtsprechung sei damit nicht ausgewiesen. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG vor, da die radiologische Abklärung keine Hinweise auf das Bestehen einer ossären Läsion gezeigt h abe . 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er spreche und schreibe nicht sehr gut Deutsch. Die Sachbearbeiterin habe den Wortlaut im Unfallprotokoll lediglich sinngemäss wiedergegeben. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse sei auch der Wortlaut aus dem Unfallprotokoll übernommen und im Fragebogen vom 1 0. September 201 8 wiedergegeben worden . Im Brief vom 6. Dezember 2018 sei der Unfallhergang beschrieben, so wie er ihn gegen über dem Arbeitgeber geschildert habe. Er sei die Treppe hinunter gegangen und dabei ausgerutscht, ge stolpert und habe sich gerade noch auffangen können . Da bei habe er sich den Fuss verdreht . Damit erfülle der Zwischenfall alle erforderli chen Kriterien ei nes Unfalls. Der im Einsprachee ntscheid erwähnte Sachverhalt, dass keine Fra ktur vorliege, sei zwar richtig, aber irrelevant für die Beu rteilung, ob ein Unfall vorliege
oder nicht. Ebenso sei es auch nich t entscheidend, ob ein Beinahe -S turz oder ein vollendeter Sturz zur Verletzung geführt habe. 3.
3.1
Gemäss Unfallmeldung vom 2 4. August 2018 (Urk. 13 / 39) hat sich de r Beschwer deführer beim Treppenhinunter gehen den Fuss vertreten und sich dabei eine Ver drehung/Verstauchung zugezogen. 3.2
Dr. B.___, wies im Bericht vom 4. September 2018 (Urk. 13/ 40/3-4) auf seine Erstbehandlung vom 2 0. August 2018 hin und hielt zum Unfallhergang fest, «Sturz auf der Treppe + Fuss li verdreht (19. 8.18)». Als Diagnose nannte er Fussdis torsion/Supinationstrauma OSG links. Zur Therapie veranlasste er Analgetika und eine Stützbandage und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 0. b is 2 7. August 2018. 3.3
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit tels Fragebogen s den Beschwerdeführer um ergänzende Angaben zum Unfallhergang gebeten hatte (Urk. 13/36 und Urk. 13/37), gab dieser am 1 0. September 2018 (Urk. 13/30) an, er habe am 1 8. August 2018 beim Treppenhinunter gehen den Fuss vertreten und starke Schmerzen verspürt und nicht laufen können. 3.4
Im Bericht der C.___ über die bildgebende Untersuchung vom 2 9. September 2018 (Urk. 13/27) mittels Röntgen s
des Fuss es links und OSG, be fundete der zuständige Radiologe, die radiologischen Abklärungen zeigten phy siologische Verhältnisse ohne Hinweis auf eine ossäre Läsion. 3.5
In seiner Einsprache vom 6. Dezember 2018 (Urk. 13/10) führte der Beschwerde führer aus, auf dem Unfallprotokoll vom 2 6. November 2018 sei nicht klar er sichtlich, wie sich der Unfall ereignet habe. Er sei die Treppe hinunter gegangen und sei dabei ausgerutscht. Er sei gestolpert und habe sich gerade noch auffangen können. Dabei habe er sich den Fuss verdreht. 4. 4.1
In sachverhaltlicher Hinsicht liegen bezüglich des umstrittenen Ereignisses un terschiedliche Darstellungen bei den Akten . Gemäss d er Unfallmeldung und der Her gangsschilderung im Fragebogen hat sich der Beschwerdeführer beim Trep pen hinunte r gehen den Fuss vertreten und dabei Schmerzen verspürt . In seiner Einsprache erwähnte er, dass er beim Treppehinuntergehen
ausgerutscht und ge stolpert sei, sich gerade noch habe auffangen können .
Der erstbehandelnde Dr. B.___ berichtete sodann über eine n Sturz auf der Treppe, bei dem sich der Beschwerdeführer den Fuss verdreht habe.
Dabei ergeben die medizinischen Akten, u nbesehen davon, ob ein eigentliches S turzereignis stattgefunden hat oder nicht, dass
das Ereignis zu einer behand lungsbedürftigen Fussdistorsion
/
einem Supinationstrauma am linken oberen Sprunggelenk geführt hat
und dabei eine ossäre Läsion (knöcherne Verletzung) ausgeschlossen wurde. Die Beschwerden wurden sodann mit Analgetika und eine r Stützbandage behandelt und es wurde eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit attes tiert . 4.2
Vom Verletzungsmechanismus her entsteh t ein OSG- Supinationstrauma durch eine Kombination von Plantarflexion, Add uktion und Inversion des Fusses, häu fig durch indirekte Gewalteinwirkung (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 26 6. Auflage, 2014, Berlin/Boston, S. 492 u. S. 2056), mit anderen Worten durch ein Umknicken des Fusses über die Fussauss enkante nach innen . Dadurch wird der äuss ere Bandapparat dur ch das heftige Abknicken des Fuss es nach innen überlastet. Dabei kann die Distorsion (Misstritt mit Ve rdrehen) des Sprunggelen kes zum Riss der Bänder führen, wobei u ngenügend behandelte Bandverletzun gen mit immer wieder auftretenden Misstritten zu chronische n Instabilitäten füh ren können (vgl. etwa https://www.schulthess-kli nik.ch/de/fusschirurgie/be - handlung/baenderriss-bandverletzungen). 4.3
Aufgrund de r in E. 1 .6 hie r vor wiedergegebenen Beweisre gel der „Aussagen der ersten Stunde“ ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis so zugetragen hat, wie es aus der Unfallmeldung hervorgeht und es vom Beschwerdeführer auf ge zielte s Nachfrage n in der Hergangsschilderung im Fragebogen
bestätigt wurde. De nn dass es auf der Treppe zu einem Sturz gekommen ist, wie dies vom behan delnden Arzt festgehalten wurde, bestätigte selbst der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 6. Dezember 2018 nicht,
machte er doch geltend, dass er sich noch habe auffangen können . Zum Ereignishergang ist
demnac h, wie in der Un fallmeldung vom 2 4. August 2018 und im Frageboge n zum Unfallhergang aus geführt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Treppenhinabgehen sich den Fuss « V ertreten »
und sich hierbei ein
OSG- Supinationstrauma zugezogen hat. Beim erwähnten « V ertreten» beim Treppenhinabgehen ist dabei aufgrund des für ein Supinationstrauma am OSG typischen Verletzungsm echanismus
von ei n em Fehltritt mit Umknicken über die Fussa u ssenkante,
im vorliegend Fall beim Treppenabwärts gehen, a uszugehen. Die diesbezüglich gewählte Wortwahl «ver treten» - umgangssprachlich auch als vertrampen, übertrampen, umknicken be zeichnet – deckt jedenfalls diesen Ereignisverlauf ab. Zu Ungunsten des Be schwerdeführers wirkt sich damit auch nicht aus, dass nach geschildertem Sach verhalt zur Frage, «Ereignete sich etwas Besonderes» das Kästchen mit Nein an gekreuzt wurde (vgl. Urk. 13/30).
Bei diesem Sachverhalt kann der Bewegungsablauf auf der Treppe jedenfalls nicht als unter norma len Bedingungen verlaufen angesehen
werden,
sondern dieser wurde durch einen Fehltritt mit Umknicken über die Fussaussenkante gestört. Der
unkoordinierte Bewegung sablauf
auf der Treppe im Sinne, dass der Fuss auf der Treppenstufe nicht gerade, sondern krumm aufgesetzt wurde,
ist als unüblich im Sinne einer im Bewegungsablauf aufgetretenen Programmwidrigkeit anzusehen, mit der direkten Folge einer
S upination
(Verdrehung) am oberen Sprunggelenk.
D er fragliche Vorfall ist damit als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG z u qualifizie ren . Daran ve rmag auch das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bun desgerichts U 233/05 vom 3. Januar 2006 nichts zu ändern (vgl. Urk. 12 Ziff. 10.2), standen doch dabei Verletzungen an einem bereits erheblich vorge schädigten Knie im Zusammenhang mit einem Fehltritt auf einer Treppe zur Dis kussion. Es geht bei dieser Abgrenzung um die Abgrenzung unfallbedin g ter Schä den. Beim pathologischen Knie
erscheint eine unfallfremde Verursachung eines Schadens bei einem Fehltritt als naheliegend, nicht aber bei einem gesunden Fuss. 4.4
Seit dem Inkrafttreten des neuen Unfallversicherungsrechts am 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen e ines äusseren Ereignisses abhän gig. Die Tatsache, dass eine in der Auflistung von Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, di e vom Unfallversicherer übernom men werden muss.
Ein Supinationstrauma am OSG wird definitionsgemäss als gewaltsame Überdeh nung des außenseitigen Halteapparates (Gelenkkapsel, Bänder, Sehnen und Kno chen) des Sprunggelenkes verstanden, wobei je nach Intensität, Überdehnung der Bänder, Bandrupturen bis hin zu Knorpel- und Knochenschäden auftreten können
(vgl. etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Supinationstrauma) . Bei gegebener Diag nose ist damit jedenfalls das Vorliegen eine r
Listenverletzung gemäss
Art. 6 Abs. 2 UVG naheliegend . D a das Ereignis nach dem hiervor G esagten jedenfalls als Unfall zu qualifizieren ist, erübrigen sich weitere Erörterungen dazu und es drängen sich auch keine weitergehende n Untersuchungen auf . 5 .
Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer bezüglich der am 1 8. August 2018 zugezogenen Verletzungen am linken Fuss Anspruch auf Ausrichtung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen hat. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. April 201 9 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1 8. August 2018 zugezogenen Verletzungen am linken Fuss Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Residenz Y.___ - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef