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UV.2019.00102

Gescheiterte OSG-Arthrodese nach Fallabschluss; mangels Veränderung der körperlichen Einschränkung keine Neuprüfung des Rentenanspruchs; Aktenbeurteilung Kreisärztin im Einklang mit subjektiven Angaben und Beurteilung Operateur; höhere AUF wegen Verschlechterung gemäss des MEDAS-Gutachtens (von IV) weckt keinerlei Zweifel, da in den wesentlichen Schlussfolgerungen nicht schlüssig (BGE 8C_141/2020)

Zürich SozVersG · 2014-06-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965, war über seine Y.___ bei der Suva obli ga torisch gegen Unfälle versichert, als er am 30. Dezember 2011 mit sei nem Taxi einen Inselschutzpfosten anfuhr (Polizeirapport, Urk. 7/5) und sich dabei eine Talusluxationsfraktur Hawkins III am linken Fuss zuzog ( Urk. 7 /10). Es folgten mehrere Operationen (Urk. 7/105/2 ). Im Jahr 201 3 wurden zudem Verände rung en im rechten Knie des Versicherten fest ge stellt (MRI, Urk. 7/137). 1.2

Die Suva erbrachte nach dem Unfall zunächst die gesetzlichen Leistungen (Tag geld und Heilkosten; Urk. 7/7). M it Verfügung vom 3. Juni 2014 verneinte sie mangels Kausalität einen Leistungsanspruch im Zusammenhang mit den Kniebe schwerden rechts (Urk. 7 /187). Daran hielt sie auch im Einspracheentscheid vom 4. September 2014 fest (Urk. 7 /221) , der unangefochten in Rechtskraft erwuchs .

In der Folge kündigte

sie dem Versicherten mit formlosem Schreiben vom 3. November 2014 an, die Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. Januar 2015 einzustellen (Urk. 7 /227) . So dann

sprach sie ihm m it Verfügung vom 31. Dezember 2014 bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsent schä digung von Fr. 18‘900.-- zu, verneinte jedoch einen Renten anspruch man gels einer unfallbedingten Erwerbseinbusse (Urk. 7 /254). Die dagegen erhobene Ein sprache des Versicherten (Urk. 7/ 261) wies sie am

28. Juli 2015 ab (Urk. 7 /283 ).

A m 31. August 2015 ersuchte der Versicherte die Suva erneut um Weiteraus rich tung der Tag gelder und wies unter anderem erstmals auf psychische Beschwerden hin (Urk. 7 /287). Die Suva teilte ihm mit, grundsätzlich a n ihrem letzten Ent scheid festzuhalten, aber noch ihre Leistungspflicht i m Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden zu prüfen (Urk. 7 /293). Eine solche ver neinte sie sch liess lich mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 mangels eines adäquaten Kau salzusammenhangs zwischen Unfall und psychischer Störung (Urk. 7 /309; ferner Urk. 7 /311). Daran hielt sie auch im

Einspracheentscheid vom 1

1. Dezember 2015 fest (Urk. 7 /320).

Gegen die Einspracheentscheid e vom 2 8. Juli und 1 1. Dezember 2015 erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk. 7 /295 und 7/328) .

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die Prozesse unter der Nr. UV.2015.00160 und schrieb den Prozess UV.2016.00031 als dadurch erledigt ab. Mit Urteil UV.2015 . 00160 vom 30. Juni

2017 hiess es die Beschwerden gut und wies die Sache an die Suva zurück, damit diese den medizinischen Sachverhalt weiter abkläre und neu über den Rentenanspruch entscheide ( Urk. 7 /394). 1.3

Inzwischen war der Versicherte am 2 1. März 2016 ein weiteres Mal am linken oberen Sprunggelenk operiert worden ( Urk. 7/337). Infolgedessen richtete die Suva

von März 2016 bis Juli

2017 erneut Taggelder aus ( Urk. 7/421/1 ).

Zudem nahm sie das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gut ach ten zu den Akten . Dieses war am

7. Juli 2017 von Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, erstattet ( Urk. 7/409) und am 24. Augst 2017 ( Urk. 7/410/15-17) von Dr. A.___

ergänzt w orden . Anschliessend legte die Suva die Akten ihren versicherungsinternen Ärzten zur Stellungnahme vor . Die psychiatri sche Beurteilung datiert vom 2. Januar 2018 ( Urk. 7 /416), die orthopädische vom 7. Februar 2018 ( Urk. 7/420).

Mit Verfügung vom 5. März 2018 verneinte die Suva einen Rentenanspruch des Versicherten sowohl für die Monate Februar 2015 bis Februar 201 6

wie auch für die Zeit nach A bschluss des Rückfalls ( Urk. 7/421). Dagegen erhob dieser Ein sprache und beantragte neben der Zusprechung einer Invalidenrente ab Einstel lung der Taggeldleistungen per Juli 2017 auch eine Überprüfung der Integri täts entschädigung ( Urk. 7/427). Gestützt auf eine weitere kreisärztliche Stellung nahme ( Urk. 7/433) zog die Suva ihren Entscheid in Wiedererwägung : Mit Ver fügung vom 1. Februar 2019 verneinte sie wie zuvor einen Rentenanspruch des Versicherten für die Zeit vor und nach Abschluss des Rückfalls und neu zusätz lich einen Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung ( Urk. 7/434). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 6. März 2019 ( Urk. 7/436) wies die Suva mit Entscheid vom 13. März 2019 ab ( Urk. 2 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. April 2019 Beschwerde ( Urk. 1) . Darin beantragte er, ihm rückwirkend ab 1 . August 2017 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad v on 44 % zuzusprechen. E ven tualiter sei die Sache zur Neub erechnung des Invaliditätsgrades an die Suva zurückzuweisen; alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Suva ( Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 8). In der Replik vom 9. September 2019 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest ( Urk. 11). Die Suva liess die Frist zur Erstattung einer Duplik unbenutzt verstreichen . Davon wurde dem Ver si cher ten mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 Kenntnis gegeben ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (BGE 118 V 293 E. 2d S. 297). Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach einem verfüg ten Fallabschluss, entfällt die Möglichkeit einer Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) , weil sich diese Bestimmung auf die Revision laufender Renten bezieht. Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse kann im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung aber dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden. Dieses Vorgehen entspricht dem in der Invaliden ver sicherung bestehenden Institut der Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ; Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2 ). 1.2

Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können . Rückfälle und Spätfolgen stellen wie dargelegt besondere revisions recht liche Tatbestände dar (BGE 127 V 456 E. 4b; BGE 118 V 293 E. 2d). Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Ane r kennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Ände rung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (Urteil des Bundesgerichts U

55/07 vom 1 3. November 2007 E. 4.1). Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein er ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesund heits zustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (Urteil e des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1 und 8C_643/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 2.3 sowie BGE 14 4 V 245 ). 1.3

Zusammen fassend fällt eine abweichende materielle Beurteilung nach rechtskräf tigem Fallabschluss mit Verweigerung einer Invalidenrente – unter Vorbehalt der Rückkommenstitel der prozessualen Revision wegen neuer Tatsachen oder Be weis mittel ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) respektive der Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) – nur in Betracht, wenn entweder ein Rückfall oder eine Spätfolge aufgetreten ist. Wie das Bundesgericht sodann in BGE 140 V 65 e rörterte , finden Art. 88a Abs. 2 und Art. 88 bis

Abs. 1 IVV in der Unfallversi cherung keine analoge Anwendung , weshalb e ine Rentenerhöhung bei Rückfällen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung zu erfolgen hat . In BGE 144 V 245 E. 6.4 schlussfolgerte das Bunde sgericht , nichts A nderes könne gelten für den Fall, dass beim Rückfall noch gar kein Renten anspruch bestehe und der Rentenbeginn erstmals festzusetzen sei. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin machte unter Hinweis auf eine analoge Anwendung von

Art. 17 Abs. 1 ATSG im Wesentlichen geltend, es könne offenbleiben, ob sich die Fussbeschwerden verschlechtert hätten. Wie die Kreisärztin dargelegt habe, fehle es an einer damit verbundenen Änderung des Zumut barkeitsprofils. Zudem be trachte selbst der behandelnde Operateur eine leidensangepasste Tätigkeit als ganz tags zumutbar. Der Gutachter Dr. A.___ habe bei seiner abweichenden Beurteilung unfallfremde Leiden

mit berücksichtigt . Zudem sei die Einnahme von Analgetika im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ( Urk. 2 Ziff. 3.d und 4 ; Urk. 6 Ziff. 4.2 ). 2.2

Demgegenüber hi elt der Beschwerdeführer – eben falls unter Hinweis auf Art. 17

Abs. 1 ATSG – dafür, dass sich n ach der letzten Operation eine Pseudarthrose ausgebildet habe . Dr. A.___ habe ihm dementsprechend auf den Zeitpunkt der letzten fehlgeschlagenen Arthrodese eine volle Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer attestiert. Damit bringe dieser klar zum Aus druck, dass für die eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit

die Fussbeschwerden verantwortlich seien. Das Gutachten wecke sodann Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin, di e überdies selbst ein räume , dass sich die Arbeitsfähigkeit von 60 % «auch» auf die Fussbeschwerden b eziehe ( Urk. 1 Ziff. 7). 2.3

Die Parteien sind sich demnach einig, dass Gegenstand des Einspracheentscheids nur der Rentenanspruch ab 1. August 2017 bildet und dieser eine gesundheitliche Verschlechterung im Zusammenhang mit der Operation vom 2 1. März 2016 vor aussetzt. Damit gehen sie implizit davon aus, der Grundfall sei bereits abge schlossen . D ies ist im Rahmen einer ex-ante Betrachtung unter Berücks ichtigung der konkreten Umstände (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_185 / 2008 vom 1 7. Dezember 2008 E. 4.3) nicht zu beanstand en.

Einerseits blieb die dem angefochtenen

Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 1. Februar 2019 ( Urk. 7/434) insoweit unangefochten, als darin ein Rentenanspruch für die Monate Februar 2015 bis Februar 2016 verneint wurde (vgl. Antrag in Urk. 6/436 in Verbindung mit

Urk. 6/427) .

A ndererseits hielt das Gericht bereits im Rückweisungsentscheid UV.2015.00160, damit vereinigt UV.2016.00031, vom 3 0. Juni 2017 fest, dass ein allfälliges noch behandlungsbedürftiges Leiden im Rahmen der Psycho-Praxis keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses darstelle ( Urk. 7/394/21, E . 4.2). Dement sprechend kam es damals zum Schluss, d er Fallabschluss per Ende Januar 2015 und das Abstellen aus somatischer Sicht auf eine 100% ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. B.___ definiertem Belastungs profil seien nicht zu beanstanden . Nur weil das Gericht einen adäquaten Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und einer allfälligen psychischen Beein träch tigung bejahte, wies es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese abkläre, ob r elevante psychische Beschwerden bestünden , und gegebenen falls eine Gesamtwürdigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psychischer Sicht veranlasse ( vgl. Urk. 7/394/32 , E . 6.4 und 7).

Psychische Beschwerden stehen aufgrund der Begutachtung durch P rof. Dr. Z.___ ( Urk. 7/409/11 ff., ins besondere S.

109 und 110) nunmehr

zu Recht nicht mehr zur Diskussion ( Urk. 1 Ziff. 5). 3 .

3 .1

Soweit die medizinischen Einschätzungen von behandelnden respektive für eine Zweitmeinung konsultierten Fachärzten bereits

bei Erlass des Rückweisungs ent scheid es UV.2015.00160, damit vereinigt UV.2016.00031, vom 3 0. Juni 2017

vor lagen, wurden sie dort zusammen gefasst

( Urk. 7 /394/8 ff., E.

3) und gewürdigt ( Urk. 7 /394/20 ff., E. 4 und 5) . 3 .2

3.2.1

Im Wesentlichen stellte das Gericht damals fest, der Kreisarzt Dr. med. B.___ , Fach arzt für Chirurgie, habe in seiner Abschlussuntersuchung vom 6. Februar 2014 als Einschränkungen einen Erguss im Bereich des Sprunggelenks, eine Be we gungseinschränkung und eine Umfangsvermehrung des linken Unterschenkels festgestellt. Aus medizinischer Sicht als sinnvoll erachtet habe er eine Arthrodese sowie Künzli-Stabilschuhe , wohingegen er sich von der Fortsetzung der Physio therapie keine Verbesserung der Situation versprochen habe. Er habe dem Be schwer deführ er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und von 100 % in einer körperlichen leichten und überwiegend sitzenden Tätigkeit atte stiert. 3.2.2

Weiter erwog das Gericht, d amit im Einklang stünden die Beurteilungen des Fuss spezialisten Dr. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie. Dieser habe im September beziehungsweise Oktober 2013 ebenfalls eine ausgeprägte Schwellung des gesamten Rückfusses mit starker Druckdolenz über dem Sprunggelenk und deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit festge stellt. Ebenso habe er eine Arthrodese vorgeschlagen unter Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen aber nicht zu steigern sei. Die 50% ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe Dr. C.___ mit den täglichen Schmerzen im Zusammenhang mit den Schw e llungszuständen sowie der klaren Einschränkung beim Gehen/Stehen beziehungsweise beim Ein-/ Ausladen des Gepäcks begründet. Indessen habe auch er eine Arbeitsfähig keit von 100 % in einer stark angepassten Tätigkeit, mehrheitlich sitzen d mit nur kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen als erreichbar erachtet.

Ferner habe i m ersten Halbjahr 2014 auch Dr. med. D.___ vom Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD) der IV-Stelle , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,

die

Einschätzung von Dr. B.___ als schützenswert beurteilt und nachvollziehbar erläutert, dass die Tätigkeit als Taxifahrer im Vergleich zu anderen sitzenden Tätigkeiten keine Möglichkeit biete, bei Schmerzen oder Verkrampfungen sofort die Körperhaltung zu ändern, und auch die Handhabung von Gepäck beinhalte. 3.2.3

Ferner führte das Gericht aus, i m

Januar 2015 habe Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, gestützt auf neue Bilddokumente wiederum berichtet, dass opera tive Massnahmen vom Beschwerdeführer strikte abgelehnt würden. Nach Aus schöp fung mehrerer konservativer Versuche könne er diesem keine Therapie mehr anbieten und d er Arbeitsfähigkeitsscheinschätzung von Dr. C.___

von 50 % als Taxifahrer folgen. Dr. C.___ selbst habe alsdann i m Juli 2015 nochmals erklärt, es bestehe die bekannte ausgeprägte Schwellung, wobei aus den letzten MRI-Bildern ein Kollaps des Talus mit entsprechender Gelenksarthrose ersichtlich sei.

Schliesslich sei d er Einschätzung von Dr. med. F.___ , Oberarzt der Abteilung Fusschirurgie der G.___ , vom August 2015 zu entnehmen, dass ein operatives Vorgehen mit einem erheblichen Aufwand verbunden und damit zu rechnen wäre, dass die Wunde schlecht schliesse und eine fast dreimonatige Teil belastung im Rollstuhl zu diskutieren wäre. Gemäss Bericht von Dr. H.___ , Oberarzt der Abteilung Orthopädie Untere Extremitäten der G.___ , vo m September 2015 habe der Beschwerdeführer dieses Risiko zunächst nicht eingeh en

wollen . Erst im November 2015 – offensichtlich im Zusammenhang mit dem dam a ligen

Einspracheverfahren

– habe Dr. H.___ mitgeteilt, dass der Beschwer deführer nun doch eine Operation wünsche ( Urk. 7 /394/21-23, E. 4.3) . 3 . 3

3.3.1

Das Gericht kam im erwähnten Rückweisungsentscheid zum Schluss, der Be schwerdeführer sei im Rahmen der unfallka usalen somatischen Beschwerden seit mindestens Januar 2015 in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil von Dr. B.___ zu 100 % arbeitsfähig. Diese Auffassung werde sowohl von Dr. C.___ als auch von Dr. D.___ und Dr. E.___ geteilt, obschon ihre Beurteilung en mehrere Monate bis Jahre auseinanderliegen und sich jeweils auf aktuelle Bilddokumente stützen würden. Obschon zudem alle Ärzte die Schwel lungszustände dokumentiert und bei der angestammten Tätigkeit mit einer Re duk tion des Arbeitspensums

berücksichtigt hätten, würden sie daraus für eine adaptierte Tätigkeit weder ein zeitlich reduziertes Arbeitspensum noch eine ver minderte Leistungsfähigkeit im Rahmen der Präsenzzeit ableiten. Die diesbezüg lichen Ausführungen zum Gepäck und zur Zwangshaltung, vorab v on Dr. D.___ , seien einleuchtend ( Urk. 7 /394/23 f., E. 5.1 und 5.2 ) . 3.3.2 Nicht zuletzt trage das in den Akten definierte Belastungsprofil

genau den Ein schränkungen Rechnung, die der Beschwerdeführer selbst wiederholt geltend gemacht habe. So habe er gegenüber dem Suva-Mitarbeiter erklärt, er könne bei der Taxizentrale nicht bezüglich des Gepäcks zurückfragen . Später

habe er diesem erläutert , sobald er mehr als ein bis zwei Stunden gehen müsse, habe er starke Schmerzen und einen geschwollenen Fuss ; a usserdem habe er nach längerem Sitzen vor allem Schmerze n im Knie und könne den Kunden auch nicht mit den Gepäckstücken helfen. Gegenüber dem ersten Kreisarzt habe er

Probleme auf unebenem Boden, beim Treppensteigen und in sitzender Position im Auto bei angezogenem linkem Bein angegeben . Später

habe er diesem gegenüber erklärt, er h abe beim Bewegen, insbesondere beim Beugen und Strecken, Schmerzen im Sprunggelenk und nach Belastung zeige sich eine Schwellung. Ebenso habe er gegenüber Dr. C.___ belastungsabhängige Schmerzen geltend gemacht.

Bei Dr. B.___

habe er ebenfalls von «brutalem» Treppensteigen gesprochen und da rauf hingewiesen, dass der Fuss anschwelle, sobald er etwas mache ; e r hebe/trage nur noch selten Gepäck.

Es leuchte deshalb selbst aufgrund der eigenen Leidens darstellung des Beschwerdeführers ein, dass seine Arbeitsfähigkeit uneinge schränkt sei, wenn er keine schweren Lasten heben oder tragen, nicht lange gehen oder stehen und mit den unteren Extremitäten keine Zwangshaltung einnehmen müsse. Bei geringerer Belastung würden sich die Schwellungszustände vermin dern. Dies führe zu weniger Schmerzen und lasse diese als überwindbar erschei nen. So gebe der Beschwerdeführer selbst an, sein 50%-Arbeitspensum als Taxis fahrer entspreche 5 bis 6 Arbeitsstunden pro Tag, was umgerechnet auf die übliche Wochenarbeitszeit von knapp 42 Stunden schon ein P ensum von 60 % ergebe. 3.3.3

Es komme hinzu, dass Anzeichen für Aggravationstendenzen bestünden . So habe der erste Kreisarzt auf die betonte, demonstrative Darstellung der Beschwerden und groteske Verrenkungen hingewiesen. Die innere Einstellung des Beschwerde führers widerspiegle sich zudem in der laufend wiederholten Aussage, er werde höchsten noch 50 % arbeiten können, und zwar jeweils schon Wochen im Voraus, bevor er ein höheres Arbeitspensum hätte umsetzen müssen oder ein Eingriff durchgeführt worden sei ( Urk. 7 /394/25 f., E. 5.3). 4 . 4 .1

4.1.1

Im neuen Bericht vom 2 1. Januar 2016 hielt Dr. F.___

fest, dass sich das rechte Kniegelenk mittlerweile etwas verbessert habe. Bezüglich des Sprunggelenks be stehe nun bei unverändertem Befund und persistierenden beziehungsweise zu neh menden Schmerzen sowie einer Belastungsintoleranz der Wunsch nach einer operativen Versorgung. Betonen müsse man dabei

das erhöhte Risiko für eine Pseudarthrose und eine Wundheilstörung ( Urk. 7 /326). 4.1.2

Hierauf wurden im Februar 2016 neue Bilddokumente erstellt ( Urk. 7 /332-333) , aus welchen Dr. C.___

am

8. März 2016 schlussfolgerte , es handle sich um eine schmerzhafte isolierte Arthrose im oberen Sprunggelenk mit Defektbildung im lateralen Talusbereich im Sinne einer wahrscheinlichen Nekrose ( Urk. 7 /331). Infolgedessen führte er am 2 1. März 2016 eine Schrauben- Arthrodese mit Fresh

Frozen-Femurkopf-Allograft durch ( Urk. 7 /337 /1 ). 4 .2 4.2.1

Beim Austritt aus dem Spital zeigte sich der Beschwerdeführer unter suffiziente r Analgesie stets schmerzkompensiert ( Urk. 7 / 337/4). Zur K ontrolle acht Wochen postoperativ notierte Dr. C.___ einen guten Verlauf mit wenig Beschwerden, jedoch persistierender Schwellung ( Urk. 7 /346). 4.2.2

Weiterhin als gut beurteilte Dr. C.___ den Verlauf i m Bericht vom 8.

Juni 201 6. Die Beschwerden seien regredient , der Beschwerdeführer gebe aber noch belastungsabhängig Restbeschwerden an. Aus radiologischer Sicht ( vgl. Urk. 7 /348) bestünden erfreuliche Konsolidationszeichen mit stabilen Verhält nissen des Osteosynthesematerials . Der Beschwerdeführer könne die Belastung nach Massgabe der Beschwerden z unehmend steigern

( Urk. 7 /347). 4.2.3

Im Bericht vom 7. Juli 2016 zuhanden der Invalidenversicherung beurteilte Dr. C.___ eine rein sitzende Tätigkeit mit ganz kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen ab sofort als ganztags zumutbar, eine wechselbelastende an 4 Stunden pro Tag. Die Tätigkeit als Taxifahrer könne der Beschwerdeführer wegen der stark eingeschränkten Gehfähigkeit momentan noch nicht ausüben. Längerfristig sollte diesbezüglich jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gut wieder möglich sein (Urk. 7/410/280 f.). 4 .3 4.3.1

Als die Restbeschwerde n

n icht besserten, veranlasste Dr. C.___ eine bildge bende Abklärung ( Urk. 7 /354). Das Spect -CT vom 2 2. August 2016 zeigte eine aktivierte Pseudarthrose mit gelockerter Arthrodeseschraube sowie Zeichen einer Sinterung im posterioren Ante il der Talusrolle ( Urk. 7 /359). Dr. C.___ notier t e dazu , klinisch und radiologisch sei keine zunehmende Konsolidation ersichtlich. Entsprechend müss t e n eine verzögerte Knochenheilung und Tendenz zur Pseudarth rosebildung postuliert werden. Er habe dem Beschwerdeführer die Mög lichkeiten Abwarten oder Rearthrodese erläutert. Dieser wolle zuwarten, da er gegenüber präoperativ doch eine Schmerzverbesserung von knapp 30 % verspüre ( Urk. 7 /370) . 4.3.2

Am 3 1. Oktober 2016 konstatierte Dr. C.___ a nhand eines neuen Bild doku ments , dass im Vergleich zur Voruntersuchung eine Platte gebrochen zu sein scheine mit einer leichten Z unahme der Lockerung von einigen Schrauben. Die Stellung des oberen Sprunggelenks sei unverändert gut , ohne sichere Konsolida tionszeichen . Es handle sich um eine symptomatische Pseudarthrose ohne Besse rung gegenüber der letzten Kontrolle. Der Beschwerdeführer könne sich nicht für ein aktives Vorgehen entscheid en . Bis zur Kontrolle im Januar 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

( Urk. 7 /370 ). 4.3.3

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin

räumte Dr. C.___

im Schreiben vom 2 2. November 2016

ein , dass eine angepasste Tätigkeit z umutbar sei, wobei das Heben von Lasten bis 10 kg jeweils nur für wenige Sekunden zumutbar sei. Es sei nicht zu vergessen, dass der Beschwerdeführer nicht geheilt sei respektive a n einer symptomatischen Pseudarthrose leide. Entsprechend benütze er reg elmässig einen Gehst ock. Mit einer sitzen den Tätigkeit mit sehr kurzer Gehleistung von wenigen Metern sei er ( Dr. C.___ ) ganztags einverstanden, sofern der Be schwerdeführer nicht täglich Analgetika einnehmen müsse ( Urk. 7 /374). 4 .4 4.4.1

Am 9. Januar 2017 berichtete Dr. C.___ , der Beschwerdeführer beklage sub jektiv eine Beschwerdezunahme in den kalten Wintermonaten. Die Befunde seien unverändert mit Persistenz der Schwellung und klarer Druckdolenz rund um das obere Sprunggelenk bei ansonsten unverändert guter Stellung sowie intakter peri pherer Durchblutung, Motorik und Sensorik (DMS) . Der Beschwerdeführer se i nun mit einer Rearthrodese einverstanden ( Urk. 7 /376). 4.4.2

Die Vorabklärung tätige

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gi e und Traumatologie . I m Bericht vom 26. Januar 2017 konstatierte er eine schwie rige Situation

nach mindestens zweimaligem Arthrodese -Versuch, der letzte am 2 1. März 2016 mit einer Pseudarthros e . Eine Fraktur des Sprungbeins, eine zusätz liche Arthrose im unteren Sprunggelenk oder eine Talonavikularthrose bestünden gemäss SPECT-CT vom August 2016 nicht . Die Doppleruntersuchung zeige sodann eine einwandfreie Blutversorgung von Tibialis

posterior und dorsali

pedis Arterie. Er empfehle einen neuen Arthrodeseversuch ( Urk. 7 /379). 4.4.3

Wie dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. April 2017 zu entnehmen ist, k onnte sich der Beschwerdeführer n icht für einen Eingriff am Rückfuss links entscheide n . Im Übrigen stellte Dr. C.___

erneut eine unveränderte Situation ohne Bes serung mit etwa gleich gebliebener chronischer Schwellung des gesamten Rück fusses bei unverändert guten Weichteilen ohne neue Hyper ker atosen und unver änderten Druckdolenzen vor allem hufeisenförmig um das obere Sprunggelenk fest . Die Stabilität sei weite r hin gut b ei unv er änderter Rückfus s stel l ung und intakter DMS ( Urk. 7/384). 4.4.4

Im Bericht vom 2. Februar 2017 zuhanden der Invalidenversicherung hatte Dr. C.___

kurz zuvor n ochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Taxifahrer rein theoretisch zu 100 % ausführen könnte, jedoch beim Helfen mit dem Gepäck stark eingeschränkt sei und keine Gehstrecken von über 50 m ohne Schmerzen bewältigen könne. Eine ideal angepasste Tätigkeit hätte ent sprechend mehrheitlich sitzend mit nur kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen ohne Tragen von grösseren Lasten zu sein. Möglicherweise bestehe ein e leichte Minderung der Leistungsfähigkeit durch die chronischen Schmerzen und den regelmässigen Bedarf von Analgetika ( Urk. 7/410/221).

Nach der Belast bar keit im Rahmen der Wiedereingliederung gefragt , gab er an, in mehr mehrheitlich sitzenden Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer an 4 Stunden pro Tag einge setzt werden ( Urk. 7/410/222) . 4 .5 4.5.1

Im bidisziplinären

Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 7. Juli 2017 wurde vorab

eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung bei radiolo gisch knöchern nicht durchbauter linksseitiger Arthrodese des oberen Sprungge lenks nach einer im Jahr 2011 erlittenen Talusluxationsfraktur Typ Hawkins III mit sekundärer Talusnekrose mit im Seitenvergleich deutlicher ödematöser Umfangsmehrung von 7 cm, Verkürzung des linken Beines postoperativ um 2,5 cm und osteopener Mineralsalzstruktur (ICD-10 T81.4)

diagnostiziert . Als weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine rechtsseitig be ginnende lateral betonte Gonarthrose (ICD-10 M17.1), ein chronisches lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom ohne Bewegungseinschränkung oder sensorisch-sen sible Radikulopathie (ICD-10 M54.1) und ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie (ICD-10 M35.0) genannt , jeweils unter Angabe der festgestellten degenerativen Veränderungen ( Urk. 7 /409/6). 4.5.2

Dazu erläuterten die Gutachter , a us orthopädischer Sicht sei der Beschwerde führer in der biomechanischen Funktion seiner Hals- und Lendenwirbelsäule sowie seines rechten Knie s und linken Sprunggelenks limitiert mit einer hieraus unweigerlich erwachsenden Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit. Im Rahmen des negativen Leis tungsbildes definierten sie folgende Einschränkungen : - Schwerst - und Schwerarbeiten sowie ständige mittelschwere Arbeiten - Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten körperfern von über 5 kg respek tive körpernah von über 8 kg (soweit keine technischen Hilfsmittel) - Arbeiten mit repetitive n stereotype n Bewegungsabläufe n - Arbeiten mit länger währender Einnahme nur einer Körperposition und mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen - Tätigkeiten mit repetitivem Bücken/Kauern/Hocken , Tätigkeiten mit vermehr ter Vibrationsbelastung und kniende Tätigkeiten - Arbeiten mit Gehen auf unebenem Gelände , mit regelmässigen Gehstrecken von über 50 m, mit Besteigen von Leitern/Gerüsten/schrägen Ebenen und mit mehr als gelegentliche m Treppensteigen - Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte/Zugluft/Nässe und solche a uf regen-/eisglattem Untergrund und - Einschränkungen explizit im Zusammenhang mit der Hyperlordosierung der Hals- und Le n denwirbelsäule

Unter Wahrung dieser qualitativen Schonkriterien bestehe für eine knie-, sprung gelenks

- und rückenadaptierte Tätigkeit mit überwiegend sitzender Körperpo sition bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ verbliebene Arbeitsfähig keit von 60 % . Die Einschränkung von 40 % ergebe sich aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit mit vermehrten Pausen und re duzierter Arbeitsschnelligkeit. Man gehe

also mit der Einschätzung von Dr. C.___ einig, der anlässlich der Kontrolle vom 2 5.

Januar 2017 angegeben habe, für eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer gar vier Stunden pro Tag eingesetzt werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer z uletzt als Taxi fahrer gearbeitet. Diese überwiegend sitzende Tätigkeit mit regelmässiger Be

- und Entladetätigkeit sei nicht adaptiert , weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich seit der Arthrodese vom 21. März

2016 durchgehend arbeitsunfähig sei ( Urk. 7 /409/8 f.). 4.5.3

Am

2 4. August 2017

ergänzte

Dr. A.___ , die Einschränkung der Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers sei massgeblich in der posttraumatischen Arthrose des oberen Sprunggelenks links mit sekundärer Talusnekrose begründet. Der nekro tische Untergang des linken Talus mit Kollaps und mehrfacher Fragmentierung sei im MRI vom 2 6. Januar 2015 dokumentiert und von Dr. C.___ am 1 9. Mai 2015 klinisch bestätigt worden. Eine massgebliche Verschlechterung der Fuss be schwerden mit einhergehender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei somit seit dem 2 6. Januar 2015 gegeben. Somit habe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers v om 3 1. Mai 2014 bis zum MRI vom 2 6. Januar 2015 in der angestam m ten Tätigkeit 50 % und in einer adaptierten Tätigkeit 100 %

betragen . Ab dem 2 7. Januar 2015 bis zur Operation vom 2 1. März 2016 sei dieser in der ange stammten Tätigkeit nicht und in einer adaptierten Tätigkeit noch zu 60 % arbeits fähig gewesen. Während der postoperativen Rekonvaleszenz vom 2 1. März bis 30. September 2016 sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig gewesen. Seit 1. Oktober 2016 bestehe aufgrund des fehlgeschlagenen Arthrodese -Versuchs weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit . In einer adaptierten Tätigkeit bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ( Urk. 7/410/15 f.). 4.6 4.6.1

In ihrer Aktenbeurteilung vom 7. Februar 2018

kam die Kreisärztin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Chirurgie, zum Schluss, dass in der Begutachtung vom J uni 2017 die gleichen klinischen Befunde wie in der kreisärztlichen Untersu chung vom Februar 2014 erhoben worden seien: hinkender Gang und Gehstock links, keine Abrollphase des linken Fusses, Sprunggelenk und Unterschenkel links jeweils umfangvermehrt , jedoch kein wegdrückbares Odem, Zehenstand nur rechts möglich, Fers enstand beidseits nicht möglich sowie Hautfarbe und – t em pe ratur seitengleich unauffällig. Lediglich das Bewegungsausmass ( Plantar flexion , Pro- / Supination) sei nach der Arthrodese geringer. Bezüglich des kleins ten Um fang s des oberen Sprunggelenks seien von Dr. B.___ links +

3 cm doku mentiert worden, von Dr. A.___ + 2 cm. Bezüglich des Knöchelbereichs seien es 3,5 cm beziehungsweise 6 cm. Somit sei bis auf die aufgehobene Bewe glichkeit im oberen Sprunggelenk trotz der mittlerweile erfolgten Arthrodese und im Verlauf Entwicklung einer Pseudarthrose klinisch objektiv keine Veränderung aufzu zeigen ( Urk. 7 /420/4 f.). 4.6.2

Dr. B.___ habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten, vor wiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne längeres Stehen und Gehen, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Zwangshaltungen wie kniende Position oder im Hocksitz postuliert.

Im Vergleich dazu sei das gutachterliche

Zumutbarkeitsprofil wesent lich einschränkender .

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % ergebe sich indes nicht allein aus de r Einschränkung

des oberen Sprunggelenks, sondern bestehe auch wegen der Beschwerden beziehungsweise degenerativen Verände rungen der Wirbelsäule und des Kniegelenks. Das negative Leistungsbild betreffe ebenfalls nicht ausschliesslich die Einschränkung des Sprunggelenk s. Als nicht möglich angegeben würden repetitive stereotype Bewegungsabläufe, Tätigkeiten mit repetitivem Bücken , Tätigkeiten mit Pressen/Stemmen, die zu einer intra sp i nalen Druckerhöhung führten, mehr als gelegentliches Heben von Lasten über der Horizontalen, mehr als gelegentliche Überkopfarbeiten, vermehrte Umwendbewe gungen der Halswirbelsäule, Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe und Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund. Diese Punkte würden nicht für das Sprunggelenk zutreffen, sondern seien vor allem bezüglich der Wirbelsäule postuliert worden. Die Veränderungen an der Wirbelsäule seien indes nicht unfallkausal, sondern krankhafter beziehung s weise degenerativer Natur. Die verbleibenden Punkte würden den Einschränkungen entsprechen, die Dr. B.___ in seinem Zumutbarkeitsprofil beschrieben habe. Dieses habe daher weiterhin volle Gültigkeit ( Urk. 7/420/5 f.). 4.6.3

An dieser Einschätzung h ielt Dr. J.___ i n ihrer Stellungnahme vom 2 1. Januar 2019 zur Einsprach e

fest. Es sei normal, dass durch die Ar t hrodese die Plantar flexion /Dorsalextension links aufgehoben sei. Objektiv habe sich am Gangbild respektive der Stabilität indes nichts geändert ( Urk. 7/433/2). 4 .7

Gemäss dem Bericht der K.___ vom 7. Januar 2019 stellte sich der Beschwerdeführer inzwischen in der Fuss-Sprechstunde zur Beurteilung der Operationsindikation am linken oberen Sprunggelenk vor. Er klagte

über vor allem belastungsabhängige Schmerzen sowie Schmerzen beim Stehen ab einer Stunde und eine ausgeprägte Schwellungsneigung. Zudem gab er an, ca. 40 bis 50 % als Taxifahrer zu arbeiten ; die Arbeitsunfähigkeit werde vom Hausarzt aus ge stellt. Als klinischer Befund wurde eine ausgesprochene Schwellung im Bereich des linken oberen Sprunggelenks erhoben . Zu den Bilddokumenten vom Dezem ber 2018 wurde festgehalten, es zeige sich eine Pseudarthrose mit nur partiell durchbauter

Arthrodese

und einem Bruch der Drittelrohrplatte lateral . Man empf e hl e eine

Revisionsoperation

( Urk. 7/437) . 5 . 5 .1

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen .

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid vollumfänglich auf die vorstehend dar gelegte kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. J.___ respek tive Dr. B.___ (vgl. E. 2.1) , während sich der Beschwerdeführer auf die gut ach terliche Einschätzung

von Dr. A.___ berief (vgl. E. 2.2) . 5.2

5.2.1

Nach BGE 125 V 351 E. 3 ist bei der Beweiswürdigung mit Blick auf den Beweiswert eines Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben word en ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil e

des Bundesgerichts 8C_37/201 5 vom 7. Dezember 2015 E. 5.1

und 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1). 5.2.2

Den Berichten und Gutachten von beratenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis) respektive versiche rungsinternen Ärzten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, so fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde rungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2). 5 . 3 5.3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Dr. J.___ s Stellungnahme mit Verweis auf Dr. B.___ s Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um eine reine Aktenbeurteilung handelt .

Eine s olche kann

nach der Rechtsprechung beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil e des Bundesgerichts 8C_674/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen und 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1). 5.3.2

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt . Die objektiven Befunde wurden im Rahmen zahlreicher klinischer und bildgebender Untersuchungen aktenkundig dokumentiert.

Klinisch fand sich gemäss den vor und n ach der Operation vom März 2016 verfassten Berichten bezüglich des oberen Sprunggelenks links jeweils e ine erhebliche Schwellung mit massgeblicher Druckdolenz

und ( n ach der er wähn ten Operation verstärkter) Bewegungseinschränkung bei ansonsten regel rech ter Stellung respektive stabilen Verhältnissen ( insbesondere E. 3.2, 4.1.1, 4.4.1, 4.4.3, 4.6.1 und 4.7). Bildgebend wurde im Januar 2015 eine schwergradige , stark aktivierte, medial betonte Arthrose festgestellt . Die Sprunggelenkrolle zeigte im mittleren und lateralen Anteil eine Fragmentierung und Infraktion (unvoll ständiger B ruch), vereinbar mit einer Osteonekrose . Angrenzend a n Schien- und Wadenbeinknöchel wie auch ventral des oberen Sprunggele nks fanden sich meh rere kleine Knochenstücke ( Urk. 7/298) . Infolgedessen wurde im März 2016 die von Dr. B.___

bereits i m Februar 2014 favorisierte (vgl. E.

3.2.1)

Arthrodese durch geführt ( Urk. 7/337) . In den Bilddokumenten vom Dezember 2018 ( Urk. 7/437/2) zeigte sich – wie schon

im Herbst 2016 ( Urk. 7/359 und 7/370/2) – eine aktivierte Pseudarthrose mit nur partiell durchbauter

Arthrodese und einem Plattenbruch.

Eine Fraktur des Sprungbeins, eine zusätzliche Arth ros e im unteren Sprunggelenk und eine Talonavikularthrose

wurden nicht festgestellt . Da die Be funde und Diagnosen übereinstimmen , bedurfte es zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit keiner eigenen Untersuchung durch die Kreisärztin. 5.3.3

Ergänzend zum vorstehend Ausg eführten ist hervorzuheben, dass Dr. A.___

ausdrücklich das Fussleiden als für seine Beurteilung der Leistungsfähigkeit mass geblich bezeichnete. Damit steht fest, dass die diskrepanten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zwischen Dr. J.___ und Dr. A.___

ihren Ursprung weder in abweichenden Befunden noch in massgeb lichen diagnostischen Differen zen bezüglich des Sprunggelenks

oder in den unfall fremden Leiden des Beschwerdeführers haben. 5.4

E s stellt sich das gängige Problem, dass zwischen ärztlicher Diagnose und atte stierter Arbeitsunfähigkeit letztlich auch bei somatisch dominierten Leiden keine Korrelation besteht, weshalb die medizinische Folgenabschätzung notwendiger weise eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenzüge trägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).

Es ist ferner daran zu erinnern, dass nicht jede gesundheitliche Veränderung eine allseitige Neuprüfung des Rentenanspruchs erlaubt, sondern eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhält nisse vorausgesetzt wird (vgl. E. 1.2). Es ist daher zu beachten, dass fü r die Bestimmung des Rentenanspruchs unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie massgebend ist , ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2017 vom 2 3. Mai 2018 E. 5.2.2) . 5.5 5.5.1

Es ist nicht von der Hand zu weisen , dass sich die Bildbefunde mit Entwicklung einer Osteonekrose , Durchführung einer Arthrodese und Ausbildung einer Pseu darthrose

im Laufe der Zeit ändert en . Die Kreisärztin legte anhand der klinischen Befunde und des im Gutachten definierten negativen Leistungsprofils indessen detailliert dar, weshalb sich mit Bezug auf das Fussleiden an der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten seit der letzten kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. B.___

vom Februar 2014 nichts geändert hat (vgl. E. 4.6.1) . 5.5.2

Ihre Einschätzung überzeugt umso mehr, als auch der behandelnde Dr. C.___

dem Beschwerdeführer in seinen Berichten vom 7. Juli 2016 (vgl. E. 4.2.3) , vom 2 2. November 2016 (vgl. E. 4.3.3) und 2. Februar 2017

(vgl. E. 4.4.4) jeweils eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte. Als solche be zeichnete er sitzende Tätigkeiten mit nur kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen und ohne Tragen von grösseren Lasten. Lediglich für wechselbelastende Tätig keiten postulierte er ein zeitlich beschränktes Arbeitspensum von vier Stunden pro Tag . In diesem Sinne ist auch seine Antwort auf die Frage nach der Belast barkeit im Rahmen der Wiedereingliederung zu verstehen. Der Gutachter setzte sich mit diesen differenzierten Angaben des Behandlers

nur ungenügend ausein ander (vgl. E. 4.5.2) und nahm ferner Bezug auf e ine Kontrolluntersuchung vom 25. Januar 2017, welche soweit ersichtlich nicht bei Dr. C.___ , sondern bei Dr. I.___ stattfand ( Urk. 7/379) . 5.5.3

Zu betonen ist ferner , dass der Beschwerdeführer nach der Operation vom März 2016 wenig Beschwerden hatte (vgl. E. 4.2.1) und trotz unsicherer Konsolidation der Arthrodese

im August 2016 eine Verbesserung der Schmerzen um 30 % angab (vgl. E. 4.3.1) . Gemäss dem jüngsten Bericht vom 7. Januar 2019

klagt e er wie bereits vor der Operation vom März 2016 über belastungsabhängige Schmerzen sowie Schmerzen beim Stehen ab einer Stunde und eine ausgeprägte Schwell ungsneigung. Darüber hinaus arbeitet er offenbar wieder

– wie von Dr. C.___

einst prognostiziert (vgl. E. 4.2.3) – zu 40 bis 50 % als Taxifahrer, also fast im gleichen Ausmass wie vor der letzten bekannten Operation (vgl. E. 4.7) . Eine nennenswerte Befundverbesserung zwischen

August 2016 und Dezember 2018 wird dabei weder von den Ärzten noch vom Beschwerdeführer thematisiert. 5.5.4

Dr. A.___

erörterte seinerseits nicht , ob beziehungsweise inwiefern die veränder ten Bildbefunde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussten . Eine Änderung der anspru chsrelevanten Verhältnisse ist damit im Gutachte n nicht rechtsgenüglich

d argetan.

Dies gilt übrigens nicht nur für das Fuss- , sondern eben falls für das Knie leid en ( vgl. Urk. 7/409/175 f. ) . So ist nicht ohne weiteres ersichtlich , inwiefern das MRI des rechten Knies vom 2 6. Januar

2015 ( Urk. 7/266/2), welches dem gutachterlich erwähnten Bericht vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 7/277) zugrunde lag,

eine anspruchsrelevante Veränderung gegenüber der Voruntersuchung vom 2. September 2013 ( Urk. 7/137) aufzeigt .

Des Weiteren erscheint die von Dr. A.___

postulierte volle Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer mit Blick auf die tatsächliche Wiederaufnahme dieser Tätigkeit im Umfang von bis zu 50 % eher fragwürdig. In diesem Kontext wird auch explizit an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid zu m

nachvollziehbar unterschied lichen Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Taxifahrer und einer angepassten sitzenden Tätigkeit erinnert (vgl. E. 3.3.1) . 6.

Zusammenfassend ist somit der Kreisärztin Dr. J.___

beizupflichten, die im Ein klang mit der Beurteilung von Dr. C.___ und der Leidensdarstellung des Beschwerdeführers nachvollziehbar von weitestgehend unveränderten Auswir kungen des Fussleidens auf die Arbeitsfähigkeit ausging. Auch eine Steigerung derselben ist erwartungsgemäss (vgl. E. 3.2) nicht eingetreten.

Dr. A.___ s medi zinische Schlussfolgerungen erscheinen in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig und vermögen deshalb keine

Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung zu wecken. Ist

folglich mit ü berwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es sich bei der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung bloss um eine abweichende Beurteilung von im Wesentlichen unveränderten körperlichen Ein schränkungen handelt , so besteht keine Grundlage für eine allseitige Neuprüfung des Rentenanspruchs bei Abschluss der letzten

Heilbehandlung. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können . Rückfälle und Spätfolgen stellen wie dargelegt besondere revisions recht liche Tatbestände dar (BGE 127 V 456 E. 4b; BGE 118 V 293 E. 2d). Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Ane r kennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Ände rung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (Urteil des Bundesgerichts U

55/07 vom 1 3. November 2007 E. 4.1). Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein er ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesund heits zustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (Urteil e des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1 und 8C_643/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 2.3 sowie BGE 14 4 V 245 ).

E. 1.3 Zusammen fassend fällt eine abweichende materielle Beurteilung nach rechtskräf tigem Fallabschluss mit Verweigerung einer Invalidenrente – unter Vorbehalt der Rückkommenstitel der prozessualen Revision wegen neuer Tatsachen oder Be weis mittel ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) respektive der Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) – nur in Betracht, wenn entweder ein Rückfall oder eine Spätfolge aufgetreten ist. Wie das Bundesgericht sodann in BGE 140 V 65 e rörterte , finden Art. 88a Abs. 2 und Art. 88 bis

Abs. 1 IVV in der Unfallversi cherung keine analoge Anwendung , weshalb e ine Rentenerhöhung bei Rückfällen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung zu erfolgen hat . In BGE 144 V 245 E. 6.4 schlussfolgerte das Bunde sgericht , nichts A nderes könne gelten für den Fall, dass beim Rückfall noch gar kein Renten anspruch bestehe und der Rentenbeginn erstmals festzusetzen sei. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin machte unter Hinweis auf eine analoge Anwendung von

Art. 17 Abs. 1 ATSG im Wesentlichen geltend, es könne offenbleiben, ob sich die Fussbeschwerden verschlechtert hätten. Wie die Kreisärztin dargelegt habe, fehle es an einer damit verbundenen Änderung des Zumut barkeitsprofils. Zudem be trachte selbst der behandelnde Operateur eine leidensangepasste Tätigkeit als ganz tags zumutbar. Der Gutachter Dr. A.___ habe bei seiner abweichenden Beurteilung unfallfremde Leiden

mit berücksichtigt . Zudem sei die Einnahme von Analgetika im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ( Urk. 2 Ziff. 3.d und 4 ; Urk. 6 Ziff. 4.2 ). 2.2

Demgegenüber hi elt der Beschwerdeführer – eben falls unter Hinweis auf Art. 17

Abs. 1 ATSG – dafür, dass sich n ach der letzten Operation eine Pseudarthrose ausgebildet habe . Dr. A.___ habe ihm dementsprechend auf den Zeitpunkt der letzten fehlgeschlagenen Arthrodese eine volle Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer attestiert. Damit bringe dieser klar zum Aus druck, dass für die eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit

die Fussbeschwerden verantwortlich seien. Das Gutachten wecke sodann Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin, di e überdies selbst ein räume , dass sich die Arbeitsfähigkeit von 60 % «auch» auf die Fussbeschwerden b eziehe ( Urk. 1 Ziff. 7). 2.3

Die Parteien sind sich demnach einig, dass Gegenstand des Einspracheentscheids nur der Rentenanspruch ab 1. August 2017 bildet und dieser eine gesundheitliche Verschlechterung im Zusammenhang mit der Operation vom 2 1. März 2016 vor aussetzt. Damit gehen sie implizit davon aus, der Grundfall sei bereits abge schlossen . D ies ist im Rahmen einer ex-ante Betrachtung unter Berücks ichtigung der konkreten Umstände (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_185 / 2008 vom 1 7. Dezember 2008 E. 4.3) nicht zu beanstand en.

Einerseits blieb die dem angefochtenen

Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 1. Februar 2019 ( Urk. 7/434) insoweit unangefochten, als darin ein Rentenanspruch für die Monate Februar 2015 bis Februar 2016 verneint wurde (vgl. Antrag in Urk. 6/436 in Verbindung mit

Urk. 6/427) .

A ndererseits hielt das Gericht bereits im Rückweisungsentscheid UV.2015.00160, damit vereinigt UV.2016.00031, vom 3 0. Juni 2017 fest, dass ein allfälliges noch behandlungsbedürftiges Leiden im Rahmen der Psycho-Praxis keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses darstelle ( Urk. 7/394/21, E . 4.2). Dement sprechend kam es damals zum Schluss, d er Fallabschluss per Ende Januar 2015 und das Abstellen aus somatischer Sicht auf eine 100% ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. B.___ definiertem Belastungs profil seien nicht zu beanstanden . Nur weil das Gericht einen adäquaten Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und einer allfälligen psychischen Beein träch tigung bejahte, wies es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese abkläre, ob r elevante psychische Beschwerden bestünden , und gegebenen falls eine Gesamtwürdigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psychischer Sicht veranlasse ( vgl. Urk. 7/394/32 , E . 6.4 und 7).

Psychische Beschwerden stehen aufgrund der Begutachtung durch P rof. Dr. Z.___ ( Urk. 7/409/11 ff., ins besondere S.

109 und 110) nunmehr

zu Recht nicht mehr zur Diskussion ( Urk. 1 Ziff. 5). 3 .

3 .1

Soweit die medizinischen Einschätzungen von behandelnden respektive für eine Zweitmeinung konsultierten Fachärzten bereits

bei Erlass des Rückweisungs ent scheid es UV.2015.00160, damit vereinigt UV.2016.00031, vom 3 0. Juni 2017

vor lagen, wurden sie dort zusammen gefasst

( Urk. 7 /394/8 ff., E.

3) und gewürdigt ( Urk. 7 /394/20 ff., E. 4 und 5) . 3 .2

3.2.1

Im Wesentlichen stellte das Gericht damals fest, der Kreisarzt Dr. med. B.___ , Fach arzt für Chirurgie, habe in seiner Abschlussuntersuchung vom 6. Februar 2014 als Einschränkungen einen Erguss im Bereich des Sprunggelenks, eine Be we gungseinschränkung und eine Umfangsvermehrung des linken Unterschenkels festgestellt. Aus medizinischer Sicht als sinnvoll erachtet habe er eine Arthrodese sowie Künzli-Stabilschuhe , wohingegen er sich von der Fortsetzung der Physio therapie keine Verbesserung der Situation versprochen habe. Er habe dem Be schwer deführ er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und von 100 % in einer körperlichen leichten und überwiegend sitzenden Tätigkeit atte stiert. 3.2.2

Weiter erwog das Gericht, d amit im Einklang stünden die Beurteilungen des Fuss spezialisten Dr. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie. Dieser habe im September beziehungsweise Oktober 2013 ebenfalls eine ausgeprägte Schwellung des gesamten Rückfusses mit starker Druckdolenz über dem Sprunggelenk und deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit festge stellt. Ebenso habe er eine Arthrodese vorgeschlagen unter Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen aber nicht zu steigern sei. Die 50% ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe Dr. C.___ mit den täglichen Schmerzen im Zusammenhang mit den Schw e llungszuständen sowie der klaren Einschränkung beim Gehen/Stehen beziehungsweise beim Ein-/ Ausladen des Gepäcks begründet. Indessen habe auch er eine Arbeitsfähig keit von 100 % in einer stark angepassten Tätigkeit, mehrheitlich sitzen d mit nur kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen als erreichbar erachtet.

Ferner habe i m ersten Halbjahr 2014 auch Dr. med. D.___ vom Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD) der IV-Stelle , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,

die

Einschätzung von Dr. B.___ als schützenswert beurteilt und nachvollziehbar erläutert, dass die Tätigkeit als Taxifahrer im Vergleich zu anderen sitzenden Tätigkeiten keine Möglichkeit biete, bei Schmerzen oder Verkrampfungen sofort die Körperhaltung zu ändern, und auch die Handhabung von Gepäck beinhalte. 3.2.3

Ferner führte das Gericht aus, i m

Januar 2015 habe Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, gestützt auf neue Bilddokumente wiederum berichtet, dass opera tive Massnahmen vom Beschwerdeführer strikte abgelehnt würden. Nach Aus schöp fung mehrerer konservativer Versuche könne er diesem keine Therapie mehr anbieten und d er Arbeitsfähigkeitsscheinschätzung von Dr. C.___

von 50 % als Taxifahrer folgen. Dr. C.___ selbst habe alsdann i m Juli 2015 nochmals erklärt, es bestehe die bekannte ausgeprägte Schwellung, wobei aus den letzten MRI-Bildern ein Kollaps des Talus mit entsprechender Gelenksarthrose ersichtlich sei.

Schliesslich sei d er Einschätzung von Dr. med. F.___ , Oberarzt der Abteilung Fusschirurgie der G.___ , vom August 2015 zu entnehmen, dass ein operatives Vorgehen mit einem erheblichen Aufwand verbunden und damit zu rechnen wäre, dass die Wunde schlecht schliesse und eine fast dreimonatige Teil belastung im Rollstuhl zu diskutieren wäre. Gemäss Bericht von Dr. H.___ , Oberarzt der Abteilung Orthopädie Untere Extremitäten der G.___ , vo m September 2015 habe der Beschwerdeführer dieses Risiko zunächst nicht eingeh en

wollen . Erst im November 2015 – offensichtlich im Zusammenhang mit dem dam a ligen

Einspracheverfahren

– habe Dr. H.___ mitgeteilt, dass der Beschwer deführer nun doch eine Operation wünsche ( Urk. 7 /394/21-23, E. 4.3) . 3 . 3

3.3.1

Das Gericht kam im erwähnten Rückweisungsentscheid zum Schluss, der Be schwerdeführer sei im Rahmen der unfallka usalen somatischen Beschwerden seit mindestens Januar 2015 in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil von Dr. B.___ zu 100 % arbeitsfähig. Diese Auffassung werde sowohl von Dr. C.___ als auch von Dr. D.___ und Dr. E.___ geteilt, obschon ihre Beurteilung en mehrere Monate bis Jahre auseinanderliegen und sich jeweils auf aktuelle Bilddokumente stützen würden. Obschon zudem alle Ärzte die Schwel lungszustände dokumentiert und bei der angestammten Tätigkeit mit einer Re duk tion des Arbeitspensums

berücksichtigt hätten, würden sie daraus für eine adaptierte Tätigkeit weder ein zeitlich reduziertes Arbeitspensum noch eine ver minderte Leistungsfähigkeit im Rahmen der Präsenzzeit ableiten. Die diesbezüg lichen Ausführungen zum Gepäck und zur Zwangshaltung, vorab v on Dr. D.___ , seien einleuchtend ( Urk. 7 /394/23 f., E. 5.1 und 5.2 ) . 3.3.2 Nicht zuletzt trage das in den Akten definierte Belastungsprofil

genau den Ein schränkungen Rechnung, die der Beschwerdeführer selbst wiederholt geltend gemacht habe. So habe er gegenüber dem Suva-Mitarbeiter erklärt, er könne bei der Taxizentrale nicht bezüglich des Gepäcks zurückfragen . Später

habe er diesem erläutert , sobald er mehr als ein bis zwei Stunden gehen müsse, habe er starke Schmerzen und einen geschwollenen Fuss ; a usserdem habe er nach längerem Sitzen vor allem Schmerze n im Knie und könne den Kunden auch nicht mit den Gepäckstücken helfen. Gegenüber dem ersten Kreisarzt habe er

Probleme auf unebenem Boden, beim Treppensteigen und in sitzender Position im Auto bei angezogenem linkem Bein angegeben . Später

habe er diesem gegenüber erklärt, er h abe beim Bewegen, insbesondere beim Beugen und Strecken, Schmerzen im Sprunggelenk und nach Belastung zeige sich eine Schwellung. Ebenso habe er gegenüber Dr. C.___ belastungsabhängige Schmerzen geltend gemacht.

Bei Dr. B.___

habe er ebenfalls von «brutalem» Treppensteigen gesprochen und da rauf hingewiesen, dass der Fuss anschwelle, sobald er etwas mache ; e r hebe/trage nur noch selten Gepäck.

Es leuchte deshalb selbst aufgrund der eigenen Leidens darstellung des Beschwerdeführers ein, dass seine Arbeitsfähigkeit uneinge schränkt sei, wenn er keine schweren Lasten heben oder tragen, nicht lange gehen oder stehen und mit den unteren Extremitäten keine Zwangshaltung einnehmen müsse. Bei geringerer Belastung würden sich die Schwellungszustände vermin dern. Dies führe zu weniger Schmerzen und lasse diese als überwindbar erschei nen. So gebe der Beschwerdeführer selbst an, sein 50%-Arbeitspensum als Taxis fahrer entspreche 5 bis 6 Arbeitsstunden pro Tag, was umgerechnet auf die übliche Wochenarbeitszeit von knapp 42 Stunden schon ein P ensum von 60 % ergebe. 3.3.3

Es komme hinzu, dass Anzeichen für Aggravationstendenzen bestünden . So habe der erste Kreisarzt auf die betonte, demonstrative Darstellung der Beschwerden und groteske Verrenkungen hingewiesen. Die innere Einstellung des Beschwerde führers widerspiegle sich zudem in der laufend wiederholten Aussage, er werde höchsten noch 50 % arbeiten können, und zwar jeweils schon Wochen im Voraus, bevor er ein höheres Arbeitspensum hätte umsetzen müssen oder ein Eingriff durchgeführt worden sei ( Urk. 7 /394/25 f., E. 5.3). 4 . 4 .1

4.1.1

Im neuen Bericht vom 2 1. Januar 2016 hielt Dr. F.___

fest, dass sich das rechte Kniegelenk mittlerweile etwas verbessert habe. Bezüglich des Sprunggelenks be stehe nun bei unverändertem Befund und persistierenden beziehungsweise zu neh menden Schmerzen sowie einer Belastungsintoleranz der Wunsch nach einer operativen Versorgung. Betonen müsse man dabei

das erhöhte Risiko für eine Pseudarthrose und eine Wundheilstörung ( Urk. 7 /326). 4.1.2

Hierauf wurden im Februar 2016 neue Bilddokumente erstellt ( Urk. 7 /332-333) , aus welchen Dr. C.___

am

8. März 2016 schlussfolgerte , es handle sich um eine schmerzhafte isolierte Arthrose im oberen Sprunggelenk mit Defektbildung im lateralen Talusbereich im Sinne einer wahrscheinlichen Nekrose ( Urk. 7 /331). Infolgedessen führte er am 2 1. März 2016 eine Schrauben- Arthrodese mit Fresh

Frozen-Femurkopf-Allograft durch ( Urk. 7 /337 /1 ). 4 .2 4.2.1

Beim Austritt aus dem Spital zeigte sich der Beschwerdeführer unter suffiziente r Analgesie stets schmerzkompensiert ( Urk. 7 / 337/4). Zur K ontrolle acht Wochen postoperativ notierte Dr. C.___ einen guten Verlauf mit wenig Beschwerden, jedoch persistierender Schwellung ( Urk. 7 /346). 4.2.2

Weiterhin als gut beurteilte Dr. C.___ den Verlauf i m Bericht vom 8.

Juni 201 6. Die Beschwerden seien regredient , der Beschwerdeführer gebe aber noch belastungsabhängig Restbeschwerden an. Aus radiologischer Sicht ( vgl. Urk. 7 /348) bestünden erfreuliche Konsolidationszeichen mit stabilen Verhält nissen des Osteosynthesematerials . Der Beschwerdeführer könne die Belastung nach Massgabe der Beschwerden z unehmend steigern

( Urk. 7 /347). 4.2.3

Im Bericht vom 7. Juli 2016 zuhanden der Invalidenversicherung beurteilte Dr. C.___ eine rein sitzende Tätigkeit mit ganz kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen ab sofort als ganztags zumutbar, eine wechselbelastende an 4 Stunden pro Tag. Die Tätigkeit als Taxifahrer könne der Beschwerdeführer wegen der stark eingeschränkten Gehfähigkeit momentan noch nicht ausüben. Längerfristig sollte diesbezüglich jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gut wieder möglich sein (Urk. 7/410/280 f.). 4 .3 4.3.1

Als die Restbeschwerde n

n icht besserten, veranlasste Dr. C.___ eine bildge bende Abklärung ( Urk. 7 /354). Das Spect -CT vom 2 2. August 2016 zeigte eine aktivierte Pseudarthrose mit gelockerter Arthrodeseschraube sowie Zeichen einer Sinterung im posterioren Ante il der Talusrolle ( Urk. 7 /359). Dr. C.___ notier t e dazu , klinisch und radiologisch sei keine zunehmende Konsolidation ersichtlich. Entsprechend müss t e n eine verzögerte Knochenheilung und Tendenz zur Pseudarth rosebildung postuliert werden. Er habe dem Beschwerdeführer die Mög lichkeiten Abwarten oder Rearthrodese erläutert. Dieser wolle zuwarten, da er gegenüber präoperativ doch eine Schmerzverbesserung von knapp 30 % verspüre ( Urk. 7 /370) . 4.3.2

Am 3 1. Oktober 2016 konstatierte Dr. C.___ a nhand eines neuen Bild doku ments , dass im Vergleich zur Voruntersuchung eine Platte gebrochen zu sein scheine mit einer leichten Z unahme der Lockerung von einigen Schrauben. Die Stellung des oberen Sprunggelenks sei unverändert gut , ohne sichere Konsolida tionszeichen . Es handle sich um eine symptomatische Pseudarthrose ohne Besse rung gegenüber der letzten Kontrolle. Der Beschwerdeführer könne sich nicht für ein aktives Vorgehen entscheid en . Bis zur Kontrolle im Januar 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

( Urk. 7 /370 ). 4.3.3

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin

räumte Dr. C.___

im Schreiben vom 2 2. November 2016

ein , dass eine angepasste Tätigkeit z umutbar sei, wobei das Heben von Lasten bis 10 kg jeweils nur für wenige Sekunden zumutbar sei. Es sei nicht zu vergessen, dass der Beschwerdeführer nicht geheilt sei respektive a n einer symptomatischen Pseudarthrose leide. Entsprechend benütze er reg elmässig einen Gehst ock. Mit einer sitzen den Tätigkeit mit sehr kurzer Gehleistung von wenigen Metern sei er ( Dr. C.___ ) ganztags einverstanden, sofern der Be schwerdeführer nicht täglich Analgetika einnehmen müsse ( Urk. 7 /374). 4 .4 4.4.1

Am 9. Januar 2017 berichtete Dr. C.___ , der Beschwerdeführer beklage sub jektiv eine Beschwerdezunahme in den kalten Wintermonaten. Die Befunde seien unverändert mit Persistenz der Schwellung und klarer Druckdolenz rund um das obere Sprunggelenk bei ansonsten unverändert guter Stellung sowie intakter peri pherer Durchblutung, Motorik und Sensorik (DMS) . Der Beschwerdeführer se i nun mit einer Rearthrodese einverstanden ( Urk. 7 /376). 4.4.2

Die Vorabklärung tätige

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gi e und Traumatologie . I m Bericht vom 26. Januar 2017 konstatierte er eine schwie rige Situation

nach mindestens zweimaligem Arthrodese -Versuch, der letzte am 2 1. März 2016 mit einer Pseudarthros e . Eine Fraktur des Sprungbeins, eine zusätz liche Arthrose im unteren Sprunggelenk oder eine Talonavikularthrose bestünden gemäss SPECT-CT vom August 2016 nicht . Die Doppleruntersuchung zeige sodann eine einwandfreie Blutversorgung von Tibialis

posterior und dorsali

pedis Arterie. Er empfehle einen neuen Arthrodeseversuch ( Urk. 7 /379). 4.4.3

Wie dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. April 2017 zu entnehmen ist, k onnte sich der Beschwerdeführer n icht für einen Eingriff am Rückfuss links entscheide n . Im Übrigen stellte Dr. C.___

erneut eine unveränderte Situation ohne Bes serung mit etwa gleich gebliebener chronischer Schwellung des gesamten Rück fusses bei unverändert guten Weichteilen ohne neue Hyper ker atosen und unver änderten Druckdolenzen vor allem hufeisenförmig um das obere Sprunggelenk fest . Die Stabilität sei weite r hin gut b ei unv er änderter Rückfus s stel l ung und intakter DMS ( Urk. 7/384). 4.4.4

Im Bericht vom 2. Februar 2017 zuhanden der Invalidenversicherung hatte Dr. C.___

kurz zuvor n ochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Taxifahrer rein theoretisch zu 100 % ausführen könnte, jedoch beim Helfen mit dem Gepäck stark eingeschränkt sei und keine Gehstrecken von über 50 m ohne Schmerzen bewältigen könne. Eine ideal angepasste Tätigkeit hätte ent sprechend mehrheitlich sitzend mit nur kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen ohne Tragen von grösseren Lasten zu sein. Möglicherweise bestehe ein e leichte Minderung der Leistungsfähigkeit durch die chronischen Schmerzen und den regelmässigen Bedarf von Analgetika ( Urk. 7/410/221).

Nach der Belast bar keit im Rahmen der Wiedereingliederung gefragt , gab er an, in mehr mehrheitlich sitzenden Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer an 4 Stunden pro Tag einge setzt werden ( Urk. 7/410/222) . 4 .5 4.5.1

Im bidisziplinären

Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 7. Juli 2017 wurde vorab

eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung bei radiolo gisch knöchern nicht durchbauter linksseitiger Arthrodese des oberen Sprungge lenks nach einer im Jahr 2011 erlittenen Talusluxationsfraktur Typ Hawkins III mit sekundärer Talusnekrose mit im Seitenvergleich deutlicher ödematöser Umfangsmehrung von 7 cm, Verkürzung des linken Beines postoperativ um 2,5 cm und osteopener Mineralsalzstruktur (ICD-10 T81.4)

diagnostiziert . Als weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine rechtsseitig be ginnende lateral betonte Gonarthrose (ICD-10 M17.1), ein chronisches lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom ohne Bewegungseinschränkung oder sensorisch-sen sible Radikulopathie (ICD-10 M54.1) und ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie (ICD-10 M35.0) genannt , jeweils unter Angabe der festgestellten degenerativen Veränderungen ( Urk. 7 /409/6). 4.5.2

Dazu erläuterten die Gutachter , a us orthopädischer Sicht sei der Beschwerde führer in der biomechanischen Funktion seiner Hals- und Lendenwirbelsäule sowie seines rechten Knie s und linken Sprunggelenks limitiert mit einer hieraus unweigerlich erwachsenden Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit. Im Rahmen des negativen Leis tungsbildes definierten sie folgende Einschränkungen : - Schwerst - und Schwerarbeiten sowie ständige mittelschwere Arbeiten - Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten körperfern von über 5 kg respek tive körpernah von über 8 kg (soweit keine technischen Hilfsmittel) - Arbeiten mit repetitive n stereotype n Bewegungsabläufe n - Arbeiten mit länger währender Einnahme nur einer Körperposition und mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen - Tätigkeiten mit repetitivem Bücken/Kauern/Hocken , Tätigkeiten mit vermehr ter Vibrationsbelastung und kniende Tätigkeiten - Arbeiten mit Gehen auf unebenem Gelände , mit regelmässigen Gehstrecken von über 50 m, mit Besteigen von Leitern/Gerüsten/schrägen Ebenen und mit mehr als gelegentliche m Treppensteigen - Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte/Zugluft/Nässe und solche a uf regen-/eisglattem Untergrund und - Einschränkungen explizit im Zusammenhang mit der Hyperlordosierung der Hals- und Le n denwirbelsäule

Unter Wahrung dieser qualitativen Schonkriterien bestehe für eine knie-, sprung gelenks

- und rückenadaptierte Tätigkeit mit überwiegend sitzender Körperpo sition bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ verbliebene Arbeitsfähig keit von 60 % . Die Einschränkung von 40 % ergebe sich aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit mit vermehrten Pausen und re duzierter Arbeitsschnelligkeit. Man gehe

also mit der Einschätzung von Dr. C.___ einig, der anlässlich der Kontrolle vom 2 5.

Januar 2017 angegeben habe, für eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer gar vier Stunden pro Tag eingesetzt werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer z uletzt als Taxi fahrer gearbeitet. Diese überwiegend sitzende Tätigkeit mit regelmässiger Be

- und Entladetätigkeit sei nicht adaptiert , weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich seit der Arthrodese vom 21. März

2016 durchgehend arbeitsunfähig sei ( Urk. 7 /409/8 f.). 4.5.3

Am

2 4. August 2017

ergänzte

Dr. A.___ , die Einschränkung der Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers sei massgeblich in der posttraumatischen Arthrose des oberen Sprunggelenks links mit sekundärer Talusnekrose begründet. Der nekro tische Untergang des linken Talus mit Kollaps und mehrfacher Fragmentierung sei im MRI vom 2 6. Januar 2015 dokumentiert und von Dr. C.___ am 1 9. Mai 2015 klinisch bestätigt worden. Eine massgebliche Verschlechterung der Fuss be schwerden mit einhergehender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei somit seit dem 2 6. Januar 2015 gegeben. Somit habe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers v om 3 1. Mai 2014 bis zum MRI vom 2 6. Januar 2015 in der angestam m ten Tätigkeit 50 % und in einer adaptierten Tätigkeit 100 %

betragen . Ab dem 2 7. Januar 2015 bis zur Operation vom 2 1. März 2016 sei dieser in der ange stammten Tätigkeit nicht und in einer adaptierten Tätigkeit noch zu 60 % arbeits fähig gewesen. Während der postoperativen Rekonvaleszenz vom 2 1. März bis 30. September 2016 sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig gewesen. Seit 1. Oktober 2016 bestehe aufgrund des fehlgeschlagenen Arthrodese -Versuchs weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit . In einer adaptierten Tätigkeit bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ( Urk. 7/410/15 f.). 4.6 4.6.1

In ihrer Aktenbeurteilung vom 7. Februar 2018

kam die Kreisärztin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Chirurgie, zum Schluss, dass in der Begutachtung vom J uni 2017 die gleichen klinischen Befunde wie in der kreisärztlichen Untersu chung vom Februar 2014 erhoben worden seien: hinkender Gang und Gehstock links, keine Abrollphase des linken Fusses, Sprunggelenk und Unterschenkel links jeweils umfangvermehrt , jedoch kein wegdrückbares Odem, Zehenstand nur rechts möglich, Fers enstand beidseits nicht möglich sowie Hautfarbe und – t em pe ratur seitengleich unauffällig. Lediglich das Bewegungsausmass ( Plantar flexion , Pro- / Supination) sei nach der Arthrodese geringer. Bezüglich des kleins ten Um fang s des oberen Sprunggelenks seien von Dr. B.___ links +

3 cm doku mentiert worden, von Dr. A.___ + 2 cm. Bezüglich des Knöchelbereichs seien es 3,5 cm beziehungsweise 6 cm. Somit sei bis auf die aufgehobene Bewe glichkeit im oberen Sprunggelenk trotz der mittlerweile erfolgten Arthrodese und im Verlauf Entwicklung einer Pseudarthrose klinisch objektiv keine Veränderung aufzu zeigen ( Urk. 7 /420/4 f.). 4.6.2

Dr. B.___ habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten, vor wiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne längeres Stehen und Gehen, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Zwangshaltungen wie kniende Position oder im Hocksitz postuliert.

Im Vergleich dazu sei das gutachterliche

Zumutbarkeitsprofil wesent lich einschränkender .

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % ergebe sich indes nicht allein aus de r Einschränkung

des oberen Sprunggelenks, sondern bestehe auch wegen der Beschwerden beziehungsweise degenerativen Verände rungen der Wirbelsäule und des Kniegelenks. Das negative Leistungsbild betreffe ebenfalls nicht ausschliesslich die Einschränkung des Sprunggelenk s. Als nicht möglich angegeben würden repetitive stereotype Bewegungsabläufe, Tätigkeiten mit repetitivem Bücken , Tätigkeiten mit Pressen/Stemmen, die zu einer intra sp i nalen Druckerhöhung führten, mehr als gelegentliches Heben von Lasten über der Horizontalen, mehr als gelegentliche Überkopfarbeiten, vermehrte Umwendbewe gungen der Halswirbelsäule, Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe und Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund. Diese Punkte würden nicht für das Sprunggelenk zutreffen, sondern seien vor allem bezüglich der Wirbelsäule postuliert worden. Die Veränderungen an der Wirbelsäule seien indes nicht unfallkausal, sondern krankhafter beziehung s weise degenerativer Natur. Die verbleibenden Punkte würden den Einschränkungen entsprechen, die Dr. B.___ in seinem Zumutbarkeitsprofil beschrieben habe. Dieses habe daher weiterhin volle Gültigkeit ( Urk. 7/420/5 f.). 4.6.3

An dieser Einschätzung h ielt Dr. J.___ i n ihrer Stellungnahme vom 2 1. Januar 2019 zur Einsprach e

fest. Es sei normal, dass durch die Ar t hrodese die Plantar flexion /Dorsalextension links aufgehoben sei. Objektiv habe sich am Gangbild respektive der Stabilität indes nichts geändert ( Urk. 7/433/2). 4 .7

Gemäss dem Bericht der K.___ vom 7. Januar 2019 stellte sich der Beschwerdeführer inzwischen in der Fuss-Sprechstunde zur Beurteilung der Operationsindikation am linken oberen Sprunggelenk vor. Er klagte

über vor allem belastungsabhängige Schmerzen sowie Schmerzen beim Stehen ab einer Stunde und eine ausgeprägte Schwellungsneigung. Zudem gab er an, ca. 40 bis 50 % als Taxifahrer zu arbeiten ; die Arbeitsunfähigkeit werde vom Hausarzt aus ge stellt. Als klinischer Befund wurde eine ausgesprochene Schwellung im Bereich des linken oberen Sprunggelenks erhoben . Zu den Bilddokumenten vom Dezem ber 2018 wurde festgehalten, es zeige sich eine Pseudarthrose mit nur partiell durchbauter

Arthrodese

und einem Bruch der Drittelrohrplatte lateral . Man empf e hl e eine

Revisionsoperation

( Urk. 7/437) . 5 . 5 .1

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen .

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid vollumfänglich auf die vorstehend dar gelegte kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. J.___ respek tive Dr. B.___ (vgl. E. 2.1) , während sich der Beschwerdeführer auf die gut ach terliche Einschätzung

von Dr. A.___ berief (vgl. E. 2.2) . 5.2

5.2.1

Nach BGE 125 V 351 E. 3 ist bei der Beweiswürdigung mit Blick auf den Beweiswert eines Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben word en ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil e

des Bundesgerichts 8C_37/201 5 vom 7. Dezember 2015 E. 5.1

und 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1). 5.2.2

Den Berichten und Gutachten von beratenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis) respektive versiche rungsinternen Ärzten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, so fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde rungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2). 5 . 3 5.3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Dr. J.___ s Stellungnahme mit Verweis auf Dr. B.___ s Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um eine reine Aktenbeurteilung handelt .

Eine s olche kann

nach der Rechtsprechung beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil e des Bundesgerichts 8C_674/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen und 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1). 5.3.2

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt . Die objektiven Befunde wurden im Rahmen zahlreicher klinischer und bildgebender Untersuchungen aktenkundig dokumentiert.

Klinisch fand sich gemäss den vor und n ach der Operation vom März 2016 verfassten Berichten bezüglich des oberen Sprunggelenks links jeweils e ine erhebliche Schwellung mit massgeblicher Druckdolenz

und ( n ach der er wähn ten Operation verstärkter) Bewegungseinschränkung bei ansonsten regel rech ter Stellung respektive stabilen Verhältnissen ( insbesondere E. 3.2, 4.1.1, 4.4.1, 4.4.3, 4.6.1 und 4.7). Bildgebend wurde im Januar 2015 eine schwergradige , stark aktivierte, medial betonte Arthrose festgestellt . Die Sprunggelenkrolle zeigte im mittleren und lateralen Anteil eine Fragmentierung und Infraktion (unvoll ständiger B ruch), vereinbar mit einer Osteonekrose . Angrenzend a n Schien- und Wadenbeinknöchel wie auch ventral des oberen Sprunggele nks fanden sich meh rere kleine Knochenstücke ( Urk. 7/298) . Infolgedessen wurde im März 2016 die von Dr. B.___

bereits i m Februar 2014 favorisierte (vgl. E.

3.2.1)

Arthrodese durch geführt ( Urk. 7/337) . In den Bilddokumenten vom Dezember 2018 ( Urk. 7/437/2) zeigte sich – wie schon

im Herbst 2016 ( Urk. 7/359 und 7/370/2) – eine aktivierte Pseudarthrose mit nur partiell durchbauter

Arthrodese und einem Plattenbruch.

Eine Fraktur des Sprungbeins, eine zusätzliche Arth ros e im unteren Sprunggelenk und eine Talonavikularthrose

wurden nicht festgestellt . Da die Be funde und Diagnosen übereinstimmen , bedurfte es zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit keiner eigenen Untersuchung durch die Kreisärztin. 5.3.3

Ergänzend zum vorstehend Ausg eführten ist hervorzuheben, dass Dr. A.___

ausdrücklich das Fussleiden als für seine Beurteilung der Leistungsfähigkeit mass geblich bezeichnete. Damit steht fest, dass die diskrepanten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zwischen Dr. J.___ und Dr. A.___

ihren Ursprung weder in abweichenden Befunden noch in massgeb lichen diagnostischen Differen zen bezüglich des Sprunggelenks

oder in den unfall fremden Leiden des Beschwerdeführers haben. 5.4

E s stellt sich das gängige Problem, dass zwischen ärztlicher Diagnose und atte stierter Arbeitsunfähigkeit letztlich auch bei somatisch dominierten Leiden keine Korrelation besteht, weshalb die medizinische Folgenabschätzung notwendiger weise eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenzüge trägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).

Es ist ferner daran zu erinnern, dass nicht jede gesundheitliche Veränderung eine allseitige Neuprüfung des Rentenanspruchs erlaubt, sondern eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhält nisse vorausgesetzt wird (vgl. E. 1.2). Es ist daher zu beachten, dass fü r die Bestimmung des Rentenanspruchs unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie massgebend ist , ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2017 vom 2 3. Mai 2018 E. 5.2.2) . 5.5 5.5.1

Es ist nicht von der Hand zu weisen , dass sich die Bildbefunde mit Entwicklung einer Osteonekrose , Durchführung einer Arthrodese und Ausbildung einer Pseu darthrose

im Laufe der Zeit ändert en . Die Kreisärztin legte anhand der klinischen Befunde und des im Gutachten definierten negativen Leistungsprofils indessen detailliert dar, weshalb sich mit Bezug auf das Fussleiden an der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten seit der letzten kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. B.___

vom Februar 2014 nichts geändert hat (vgl. E. 4.6.1) . 5.5.2

Ihre Einschätzung überzeugt umso mehr, als auch der behandelnde Dr. C.___

dem Beschwerdeführer in seinen Berichten vom 7. Juli 2016 (vgl. E. 4.2.3) , vom 2 2. November 2016 (vgl. E. 4.3.3) und 2. Februar 2017

(vgl. E. 4.4.4) jeweils eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte. Als solche be zeichnete er sitzende Tätigkeiten mit nur kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen und ohne Tragen von grösseren Lasten. Lediglich für wechselbelastende Tätig keiten postulierte er ein zeitlich beschränktes Arbeitspensum von vier Stunden pro Tag . In diesem Sinne ist auch seine Antwort auf die Frage nach der Belast barkeit im Rahmen der Wiedereingliederung zu verstehen. Der Gutachter setzte sich mit diesen differenzierten Angaben des Behandlers

nur ungenügend ausein ander (vgl. E. 4.5.2) und nahm ferner Bezug auf e ine Kontrolluntersuchung vom 25. Januar 2017, welche soweit ersichtlich nicht bei Dr. C.___ , sondern bei Dr. I.___ stattfand ( Urk. 7/379) . 5.5.3

Zu betonen ist ferner , dass der Beschwerdeführer nach der Operation vom März 2016 wenig Beschwerden hatte (vgl. E. 4.2.1) und trotz unsicherer Konsolidation der Arthrodese

im August 2016 eine Verbesserung der Schmerzen um 30 % angab (vgl. E. 4.3.1) . Gemäss dem jüngsten Bericht vom 7. Januar 2019

klagt e er wie bereits vor der Operation vom März 2016 über belastungsabhängige Schmerzen sowie Schmerzen beim Stehen ab einer Stunde und eine ausgeprägte Schwell ungsneigung. Darüber hinaus arbeitet er offenbar wieder

– wie von Dr. C.___

einst prognostiziert (vgl. E. 4.2.3) – zu 40 bis 50 % als Taxifahrer, also fast im gleichen Ausmass wie vor der letzten bekannten Operation (vgl. E. 4.7) . Eine nennenswerte Befundverbesserung zwischen

August 2016 und Dezember 2018 wird dabei weder von den Ärzten noch vom Beschwerdeführer thematisiert. 5.5.4

Dr. A.___

erörterte seinerseits nicht , ob beziehungsweise inwiefern die veränder ten Bildbefunde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussten . Eine Änderung der anspru chsrelevanten Verhältnisse ist damit im Gutachte n nicht rechtsgenüglich

d argetan.

Dies gilt übrigens nicht nur für das Fuss- , sondern eben falls für das Knie leid en ( vgl. Urk. 7/409/175 f. ) . So ist nicht ohne weiteres ersichtlich , inwiefern das MRI des rechten Knies vom 2 6. Januar

2015 ( Urk. 7/266/2), welches dem gutachterlich erwähnten Bericht vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 7/277) zugrunde lag,

eine anspruchsrelevante Veränderung gegenüber der Voruntersuchung vom 2. September 2013 ( Urk. 7/137) aufzeigt .

Des Weiteren erscheint die von Dr. A.___

postulierte volle Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer mit Blick auf die tatsächliche Wiederaufnahme dieser Tätigkeit im Umfang von bis zu 50 % eher fragwürdig. In diesem Kontext wird auch explizit an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid zu m

nachvollziehbar unterschied lichen Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Taxifahrer und einer angepassten sitzenden Tätigkeit erinnert (vgl. E. 3.3.1) . 6.

Zusammenfassend ist somit der Kreisärztin Dr. J.___

beizupflichten, die im Ein klang mit der Beurteilung von Dr. C.___ und der Leidensdarstellung des Beschwerdeführers nachvollziehbar von weitestgehend unveränderten Auswir kungen des Fussleidens auf die Arbeitsfähigkeit ausging. Auch eine Steigerung derselben ist erwartungsgemäss (vgl. E. 3.2) nicht eingetreten.

Dr. A.___ s medi zinische Schlussfolgerungen erscheinen in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig und vermögen deshalb keine

Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung zu wecken. Ist

folglich mit ü berwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es sich bei der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung bloss um eine abweichende Beurteilung von im Wesentlichen unveränderten körperlichen Ein schränkungen handelt , so besteht keine Grundlage für eine allseitige Neuprüfung des Rentenanspruchs bei Abschluss der letzten

Heilbehandlung. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti

E. 3 wurden zudem Verände rung en im rechten Knie des Versicherten fest ge stellt (MRI, Urk. 7/137).

E. 7 /416), die orthopädische vom 7. Februar 2018 ( Urk. 7/420).

Mit Verfügung vom 5. März 2018 verneinte die Suva einen Rentenanspruch des Versicherten sowohl für die Monate Februar 2015 bis Februar 201 6

wie auch für die Zeit nach A bschluss des Rückfalls ( Urk. 7/421). Dagegen erhob dieser Ein sprache und beantragte neben der Zusprechung einer Invalidenrente ab Einstel lung der Taggeldleistungen per Juli 2017 auch eine Überprüfung der Integri täts entschädigung ( Urk. 7/427). Gestützt auf eine weitere kreisärztliche Stellung nahme ( Urk. 7/433) zog die Suva ihren Entscheid in Wiedererwägung : Mit Ver fügung vom 1. Februar 2019 verneinte sie wie zuvor einen Rentenanspruch des Versicherten für die Zeit vor und nach Abschluss des Rückfalls und neu zusätz lich einen Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung ( Urk. 7/434). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 6. März 2019 ( Urk. 7/436) wies die Suva mit Entscheid vom 13. März 2019 ab ( Urk. 2 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. April 2019 Beschwerde ( Urk. 1) . Darin beantragte er, ihm rückwirkend ab 1 . August 2017 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad v on 44 % zuzusprechen. E ven tualiter sei die Sache zur Neub erechnung des Invaliditätsgrades an die Suva zurückzuweisen; alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Suva ( Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 8). In der Replik vom 9. September 2019 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest ( Urk. 11). Die Suva liess die Frist zur Erstattung einer Duplik unbenutzt verstreichen . Davon wurde dem Ver si cher ten mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 Kenntnis gegeben ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (BGE 118 V 293 E. 2d S. 297). Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach einem verfüg ten Fallabschluss, entfällt die Möglichkeit einer Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) , weil sich diese Bestimmung auf die Revision laufender Renten bezieht. Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse kann im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung aber dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden. Dieses Vorgehen entspricht dem in der Invaliden ver sicherung bestehenden Institut der Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ; Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00102

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2 7. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965, war über seine Y.___ bei der Suva obli ga torisch gegen Unfälle versichert, als er am 30. Dezember 2011 mit sei nem Taxi einen Inselschutzpfosten anfuhr (Polizeirapport, Urk. 7/5) und sich dabei eine Talusluxationsfraktur Hawkins III am linken Fuss zuzog ( Urk. 7 /10). Es folgten mehrere Operationen (Urk. 7/105/2 ). Im Jahr 201 3 wurden zudem Verände rung en im rechten Knie des Versicherten fest ge stellt (MRI, Urk. 7/137). 1.2

Die Suva erbrachte nach dem Unfall zunächst die gesetzlichen Leistungen (Tag geld und Heilkosten; Urk. 7/7). M it Verfügung vom 3. Juni 2014 verneinte sie mangels Kausalität einen Leistungsanspruch im Zusammenhang mit den Kniebe schwerden rechts (Urk. 7 /187). Daran hielt sie auch im Einspracheentscheid vom 4. September 2014 fest (Urk. 7 /221) , der unangefochten in Rechtskraft erwuchs .

In der Folge kündigte

sie dem Versicherten mit formlosem Schreiben vom 3. November 2014 an, die Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. Januar 2015 einzustellen (Urk. 7 /227) . So dann

sprach sie ihm m it Verfügung vom 31. Dezember 2014 bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsent schä digung von Fr. 18‘900.-- zu, verneinte jedoch einen Renten anspruch man gels einer unfallbedingten Erwerbseinbusse (Urk. 7 /254). Die dagegen erhobene Ein sprache des Versicherten (Urk. 7/ 261) wies sie am

28. Juli 2015 ab (Urk. 7 /283 ).

A m 31. August 2015 ersuchte der Versicherte die Suva erneut um Weiteraus rich tung der Tag gelder und wies unter anderem erstmals auf psychische Beschwerden hin (Urk. 7 /287). Die Suva teilte ihm mit, grundsätzlich a n ihrem letzten Ent scheid festzuhalten, aber noch ihre Leistungspflicht i m Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden zu prüfen (Urk. 7 /293). Eine solche ver neinte sie sch liess lich mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 mangels eines adäquaten Kau salzusammenhangs zwischen Unfall und psychischer Störung (Urk. 7 /309; ferner Urk. 7 /311). Daran hielt sie auch im

Einspracheentscheid vom 1

1. Dezember 2015 fest (Urk. 7 /320).

Gegen die Einspracheentscheid e vom 2 8. Juli und 1 1. Dezember 2015 erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk. 7 /295 und 7/328) .

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die Prozesse unter der Nr. UV.2015.00160 und schrieb den Prozess UV.2016.00031 als dadurch erledigt ab. Mit Urteil UV.2015 . 00160 vom 30. Juni

2017 hiess es die Beschwerden gut und wies die Sache an die Suva zurück, damit diese den medizinischen Sachverhalt weiter abkläre und neu über den Rentenanspruch entscheide ( Urk. 7 /394). 1.3

Inzwischen war der Versicherte am 2 1. März 2016 ein weiteres Mal am linken oberen Sprunggelenk operiert worden ( Urk. 7/337). Infolgedessen richtete die Suva

von März 2016 bis Juli

2017 erneut Taggelder aus ( Urk. 7/421/1 ).

Zudem nahm sie das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gut ach ten zu den Akten . Dieses war am

7. Juli 2017 von Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, erstattet ( Urk. 7/409) und am 24. Augst 2017 ( Urk. 7/410/15-17) von Dr. A.___

ergänzt w orden . Anschliessend legte die Suva die Akten ihren versicherungsinternen Ärzten zur Stellungnahme vor . Die psychiatri sche Beurteilung datiert vom 2. Januar 2018 ( Urk. 7 /416), die orthopädische vom 7. Februar 2018 ( Urk. 7/420).

Mit Verfügung vom 5. März 2018 verneinte die Suva einen Rentenanspruch des Versicherten sowohl für die Monate Februar 2015 bis Februar 201 6

wie auch für die Zeit nach A bschluss des Rückfalls ( Urk. 7/421). Dagegen erhob dieser Ein sprache und beantragte neben der Zusprechung einer Invalidenrente ab Einstel lung der Taggeldleistungen per Juli 2017 auch eine Überprüfung der Integri täts entschädigung ( Urk. 7/427). Gestützt auf eine weitere kreisärztliche Stellung nahme ( Urk. 7/433) zog die Suva ihren Entscheid in Wiedererwägung : Mit Ver fügung vom 1. Februar 2019 verneinte sie wie zuvor einen Rentenanspruch des Versicherten für die Zeit vor und nach Abschluss des Rückfalls und neu zusätz lich einen Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung ( Urk. 7/434). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 6. März 2019 ( Urk. 7/436) wies die Suva mit Entscheid vom 13. März 2019 ab ( Urk. 2 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. April 2019 Beschwerde ( Urk. 1) . Darin beantragte er, ihm rückwirkend ab 1 . August 2017 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad v on 44 % zuzusprechen. E ven tualiter sei die Sache zur Neub erechnung des Invaliditätsgrades an die Suva zurückzuweisen; alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Suva ( Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 8). In der Replik vom 9. September 2019 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest ( Urk. 11). Die Suva liess die Frist zur Erstattung einer Duplik unbenutzt verstreichen . Davon wurde dem Ver si cher ten mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2019 Kenntnis gegeben ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (BGE 118 V 293 E. 2d S. 297). Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach einem verfüg ten Fallabschluss, entfällt die Möglichkeit einer Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) , weil sich diese Bestimmung auf die Revision laufender Renten bezieht. Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse kann im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung aber dadurch bewirkt werden, dass ein Rückfall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend gemacht werden. Dieses Vorgehen entspricht dem in der Invaliden ver sicherung bestehenden Institut der Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ; Urteil des Bundesgerichts 8C_643/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2 ). 1.2

Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können . Rückfälle und Spätfolgen stellen wie dargelegt besondere revisions recht liche Tatbestände dar (BGE 127 V 456 E. 4b; BGE 118 V 293 E. 2d). Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Ane r kennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Ände rung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (Urteil des Bundesgerichts U

55/07 vom 1 3. November 2007 E. 4.1). Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein er ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesund heits zustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (Urteil e des Bundesgerichts 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1 und 8C_643/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 2.3 sowie BGE 14 4 V 245 ). 1.3

Zusammen fassend fällt eine abweichende materielle Beurteilung nach rechtskräf tigem Fallabschluss mit Verweigerung einer Invalidenrente – unter Vorbehalt der Rückkommenstitel der prozessualen Revision wegen neuer Tatsachen oder Be weis mittel ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) respektive der Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) – nur in Betracht, wenn entweder ein Rückfall oder eine Spätfolge aufgetreten ist. Wie das Bundesgericht sodann in BGE 140 V 65 e rörterte , finden Art. 88a Abs. 2 und Art. 88 bis

Abs. 1 IVV in der Unfallversi cherung keine analoge Anwendung , weshalb e ine Rentenerhöhung bei Rückfällen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung zu erfolgen hat . In BGE 144 V 245 E. 6.4 schlussfolgerte das Bunde sgericht , nichts A nderes könne gelten für den Fall, dass beim Rückfall noch gar kein Renten anspruch bestehe und der Rentenbeginn erstmals festzusetzen sei. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin machte unter Hinweis auf eine analoge Anwendung von

Art. 17 Abs. 1 ATSG im Wesentlichen geltend, es könne offenbleiben, ob sich die Fussbeschwerden verschlechtert hätten. Wie die Kreisärztin dargelegt habe, fehle es an einer damit verbundenen Änderung des Zumut barkeitsprofils. Zudem be trachte selbst der behandelnde Operateur eine leidensangepasste Tätigkeit als ganz tags zumutbar. Der Gutachter Dr. A.___ habe bei seiner abweichenden Beurteilung unfallfremde Leiden

mit berücksichtigt . Zudem sei die Einnahme von Analgetika im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ( Urk. 2 Ziff. 3.d und 4 ; Urk. 6 Ziff. 4.2 ). 2.2

Demgegenüber hi elt der Beschwerdeführer – eben falls unter Hinweis auf Art. 17

Abs. 1 ATSG – dafür, dass sich n ach der letzten Operation eine Pseudarthrose ausgebildet habe . Dr. A.___ habe ihm dementsprechend auf den Zeitpunkt der letzten fehlgeschlagenen Arthrodese eine volle Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer attestiert. Damit bringe dieser klar zum Aus druck, dass für die eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit

die Fussbeschwerden verantwortlich seien. Das Gutachten wecke sodann Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztin, di e überdies selbst ein räume , dass sich die Arbeitsfähigkeit von 60 % «auch» auf die Fussbeschwerden b eziehe ( Urk. 1 Ziff. 7). 2.3

Die Parteien sind sich demnach einig, dass Gegenstand des Einspracheentscheids nur der Rentenanspruch ab 1. August 2017 bildet und dieser eine gesundheitliche Verschlechterung im Zusammenhang mit der Operation vom 2 1. März 2016 vor aussetzt. Damit gehen sie implizit davon aus, der Grundfall sei bereits abge schlossen . D ies ist im Rahmen einer ex-ante Betrachtung unter Berücks ichtigung der konkreten Umstände (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_185 / 2008 vom 1 7. Dezember 2008 E. 4.3) nicht zu beanstand en.

Einerseits blieb die dem angefochtenen

Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 1. Februar 2019 ( Urk. 7/434) insoweit unangefochten, als darin ein Rentenanspruch für die Monate Februar 2015 bis Februar 2016 verneint wurde (vgl. Antrag in Urk. 6/436 in Verbindung mit

Urk. 6/427) .

A ndererseits hielt das Gericht bereits im Rückweisungsentscheid UV.2015.00160, damit vereinigt UV.2016.00031, vom 3 0. Juni 2017 fest, dass ein allfälliges noch behandlungsbedürftiges Leiden im Rahmen der Psycho-Praxis keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses darstelle ( Urk. 7/394/21, E . 4.2). Dement sprechend kam es damals zum Schluss, d er Fallabschluss per Ende Januar 2015 und das Abstellen aus somatischer Sicht auf eine 100% ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. B.___ definiertem Belastungs profil seien nicht zu beanstanden . Nur weil das Gericht einen adäquaten Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und einer allfälligen psychischen Beein träch tigung bejahte, wies es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese abkläre, ob r elevante psychische Beschwerden bestünden , und gegebenen falls eine Gesamtwürdigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psychischer Sicht veranlasse ( vgl. Urk. 7/394/32 , E . 6.4 und 7).

Psychische Beschwerden stehen aufgrund der Begutachtung durch P rof. Dr. Z.___ ( Urk. 7/409/11 ff., ins besondere S.

109 und 110) nunmehr

zu Recht nicht mehr zur Diskussion ( Urk. 1 Ziff. 5). 3 .

3 .1

Soweit die medizinischen Einschätzungen von behandelnden respektive für eine Zweitmeinung konsultierten Fachärzten bereits

bei Erlass des Rückweisungs ent scheid es UV.2015.00160, damit vereinigt UV.2016.00031, vom 3 0. Juni 2017

vor lagen, wurden sie dort zusammen gefasst

( Urk. 7 /394/8 ff., E.

3) und gewürdigt ( Urk. 7 /394/20 ff., E. 4 und 5) . 3 .2

3.2.1

Im Wesentlichen stellte das Gericht damals fest, der Kreisarzt Dr. med. B.___ , Fach arzt für Chirurgie, habe in seiner Abschlussuntersuchung vom 6. Februar 2014 als Einschränkungen einen Erguss im Bereich des Sprunggelenks, eine Be we gungseinschränkung und eine Umfangsvermehrung des linken Unterschenkels festgestellt. Aus medizinischer Sicht als sinnvoll erachtet habe er eine Arthrodese sowie Künzli-Stabilschuhe , wohingegen er sich von der Fortsetzung der Physio therapie keine Verbesserung der Situation versprochen habe. Er habe dem Be schwer deführ er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten und von 100 % in einer körperlichen leichten und überwiegend sitzenden Tätigkeit atte stiert. 3.2.2

Weiter erwog das Gericht, d amit im Einklang stünden die Beurteilungen des Fuss spezialisten Dr. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie. Dieser habe im September beziehungsweise Oktober 2013 ebenfalls eine ausgeprägte Schwellung des gesamten Rückfusses mit starker Druckdolenz über dem Sprunggelenk und deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit festge stellt. Ebenso habe er eine Arthrodese vorgeschlagen unter Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen aber nicht zu steigern sei. Die 50% ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe Dr. C.___ mit den täglichen Schmerzen im Zusammenhang mit den Schw e llungszuständen sowie der klaren Einschränkung beim Gehen/Stehen beziehungsweise beim Ein-/ Ausladen des Gepäcks begründet. Indessen habe auch er eine Arbeitsfähig keit von 100 % in einer stark angepassten Tätigkeit, mehrheitlich sitzen d mit nur kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen als erreichbar erachtet.

Ferner habe i m ersten Halbjahr 2014 auch Dr. med. D.___ vom Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD) der IV-Stelle , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,

die

Einschätzung von Dr. B.___ als schützenswert beurteilt und nachvollziehbar erläutert, dass die Tätigkeit als Taxifahrer im Vergleich zu anderen sitzenden Tätigkeiten keine Möglichkeit biete, bei Schmerzen oder Verkrampfungen sofort die Körperhaltung zu ändern, und auch die Handhabung von Gepäck beinhalte. 3.2.3

Ferner führte das Gericht aus, i m

Januar 2015 habe Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, gestützt auf neue Bilddokumente wiederum berichtet, dass opera tive Massnahmen vom Beschwerdeführer strikte abgelehnt würden. Nach Aus schöp fung mehrerer konservativer Versuche könne er diesem keine Therapie mehr anbieten und d er Arbeitsfähigkeitsscheinschätzung von Dr. C.___

von 50 % als Taxifahrer folgen. Dr. C.___ selbst habe alsdann i m Juli 2015 nochmals erklärt, es bestehe die bekannte ausgeprägte Schwellung, wobei aus den letzten MRI-Bildern ein Kollaps des Talus mit entsprechender Gelenksarthrose ersichtlich sei.

Schliesslich sei d er Einschätzung von Dr. med. F.___ , Oberarzt der Abteilung Fusschirurgie der G.___ , vom August 2015 zu entnehmen, dass ein operatives Vorgehen mit einem erheblichen Aufwand verbunden und damit zu rechnen wäre, dass die Wunde schlecht schliesse und eine fast dreimonatige Teil belastung im Rollstuhl zu diskutieren wäre. Gemäss Bericht von Dr. H.___ , Oberarzt der Abteilung Orthopädie Untere Extremitäten der G.___ , vo m September 2015 habe der Beschwerdeführer dieses Risiko zunächst nicht eingeh en

wollen . Erst im November 2015 – offensichtlich im Zusammenhang mit dem dam a ligen

Einspracheverfahren

– habe Dr. H.___ mitgeteilt, dass der Beschwer deführer nun doch eine Operation wünsche ( Urk. 7 /394/21-23, E. 4.3) . 3 . 3

3.3.1

Das Gericht kam im erwähnten Rückweisungsentscheid zum Schluss, der Be schwerdeführer sei im Rahmen der unfallka usalen somatischen Beschwerden seit mindestens Januar 2015 in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil von Dr. B.___ zu 100 % arbeitsfähig. Diese Auffassung werde sowohl von Dr. C.___ als auch von Dr. D.___ und Dr. E.___ geteilt, obschon ihre Beurteilung en mehrere Monate bis Jahre auseinanderliegen und sich jeweils auf aktuelle Bilddokumente stützen würden. Obschon zudem alle Ärzte die Schwel lungszustände dokumentiert und bei der angestammten Tätigkeit mit einer Re duk tion des Arbeitspensums

berücksichtigt hätten, würden sie daraus für eine adaptierte Tätigkeit weder ein zeitlich reduziertes Arbeitspensum noch eine ver minderte Leistungsfähigkeit im Rahmen der Präsenzzeit ableiten. Die diesbezüg lichen Ausführungen zum Gepäck und zur Zwangshaltung, vorab v on Dr. D.___ , seien einleuchtend ( Urk. 7 /394/23 f., E. 5.1 und 5.2 ) . 3.3.2 Nicht zuletzt trage das in den Akten definierte Belastungsprofil

genau den Ein schränkungen Rechnung, die der Beschwerdeführer selbst wiederholt geltend gemacht habe. So habe er gegenüber dem Suva-Mitarbeiter erklärt, er könne bei der Taxizentrale nicht bezüglich des Gepäcks zurückfragen . Später

habe er diesem erläutert , sobald er mehr als ein bis zwei Stunden gehen müsse, habe er starke Schmerzen und einen geschwollenen Fuss ; a usserdem habe er nach längerem Sitzen vor allem Schmerze n im Knie und könne den Kunden auch nicht mit den Gepäckstücken helfen. Gegenüber dem ersten Kreisarzt habe er

Probleme auf unebenem Boden, beim Treppensteigen und in sitzender Position im Auto bei angezogenem linkem Bein angegeben . Später

habe er diesem gegenüber erklärt, er h abe beim Bewegen, insbesondere beim Beugen und Strecken, Schmerzen im Sprunggelenk und nach Belastung zeige sich eine Schwellung. Ebenso habe er gegenüber Dr. C.___ belastungsabhängige Schmerzen geltend gemacht.

Bei Dr. B.___

habe er ebenfalls von «brutalem» Treppensteigen gesprochen und da rauf hingewiesen, dass der Fuss anschwelle, sobald er etwas mache ; e r hebe/trage nur noch selten Gepäck.

Es leuchte deshalb selbst aufgrund der eigenen Leidens darstellung des Beschwerdeführers ein, dass seine Arbeitsfähigkeit uneinge schränkt sei, wenn er keine schweren Lasten heben oder tragen, nicht lange gehen oder stehen und mit den unteren Extremitäten keine Zwangshaltung einnehmen müsse. Bei geringerer Belastung würden sich die Schwellungszustände vermin dern. Dies führe zu weniger Schmerzen und lasse diese als überwindbar erschei nen. So gebe der Beschwerdeführer selbst an, sein 50%-Arbeitspensum als Taxis fahrer entspreche 5 bis 6 Arbeitsstunden pro Tag, was umgerechnet auf die übliche Wochenarbeitszeit von knapp 42 Stunden schon ein P ensum von 60 % ergebe. 3.3.3

Es komme hinzu, dass Anzeichen für Aggravationstendenzen bestünden . So habe der erste Kreisarzt auf die betonte, demonstrative Darstellung der Beschwerden und groteske Verrenkungen hingewiesen. Die innere Einstellung des Beschwerde führers widerspiegle sich zudem in der laufend wiederholten Aussage, er werde höchsten noch 50 % arbeiten können, und zwar jeweils schon Wochen im Voraus, bevor er ein höheres Arbeitspensum hätte umsetzen müssen oder ein Eingriff durchgeführt worden sei ( Urk. 7 /394/25 f., E. 5.3). 4 . 4 .1

4.1.1

Im neuen Bericht vom 2 1. Januar 2016 hielt Dr. F.___

fest, dass sich das rechte Kniegelenk mittlerweile etwas verbessert habe. Bezüglich des Sprunggelenks be stehe nun bei unverändertem Befund und persistierenden beziehungsweise zu neh menden Schmerzen sowie einer Belastungsintoleranz der Wunsch nach einer operativen Versorgung. Betonen müsse man dabei

das erhöhte Risiko für eine Pseudarthrose und eine Wundheilstörung ( Urk. 7 /326). 4.1.2

Hierauf wurden im Februar 2016 neue Bilddokumente erstellt ( Urk. 7 /332-333) , aus welchen Dr. C.___

am

8. März 2016 schlussfolgerte , es handle sich um eine schmerzhafte isolierte Arthrose im oberen Sprunggelenk mit Defektbildung im lateralen Talusbereich im Sinne einer wahrscheinlichen Nekrose ( Urk. 7 /331). Infolgedessen führte er am 2 1. März 2016 eine Schrauben- Arthrodese mit Fresh

Frozen-Femurkopf-Allograft durch ( Urk. 7 /337 /1 ). 4 .2 4.2.1

Beim Austritt aus dem Spital zeigte sich der Beschwerdeführer unter suffiziente r Analgesie stets schmerzkompensiert ( Urk. 7 / 337/4). Zur K ontrolle acht Wochen postoperativ notierte Dr. C.___ einen guten Verlauf mit wenig Beschwerden, jedoch persistierender Schwellung ( Urk. 7 /346). 4.2.2

Weiterhin als gut beurteilte Dr. C.___ den Verlauf i m Bericht vom 8.

Juni 201 6. Die Beschwerden seien regredient , der Beschwerdeführer gebe aber noch belastungsabhängig Restbeschwerden an. Aus radiologischer Sicht ( vgl. Urk. 7 /348) bestünden erfreuliche Konsolidationszeichen mit stabilen Verhält nissen des Osteosynthesematerials . Der Beschwerdeführer könne die Belastung nach Massgabe der Beschwerden z unehmend steigern

( Urk. 7 /347). 4.2.3

Im Bericht vom 7. Juli 2016 zuhanden der Invalidenversicherung beurteilte Dr. C.___ eine rein sitzende Tätigkeit mit ganz kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen ab sofort als ganztags zumutbar, eine wechselbelastende an 4 Stunden pro Tag. Die Tätigkeit als Taxifahrer könne der Beschwerdeführer wegen der stark eingeschränkten Gehfähigkeit momentan noch nicht ausüben. Längerfristig sollte diesbezüglich jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gut wieder möglich sein (Urk. 7/410/280 f.). 4 .3 4.3.1

Als die Restbeschwerde n

n icht besserten, veranlasste Dr. C.___ eine bildge bende Abklärung ( Urk. 7 /354). Das Spect -CT vom 2 2. August 2016 zeigte eine aktivierte Pseudarthrose mit gelockerter Arthrodeseschraube sowie Zeichen einer Sinterung im posterioren Ante il der Talusrolle ( Urk. 7 /359). Dr. C.___ notier t e dazu , klinisch und radiologisch sei keine zunehmende Konsolidation ersichtlich. Entsprechend müss t e n eine verzögerte Knochenheilung und Tendenz zur Pseudarth rosebildung postuliert werden. Er habe dem Beschwerdeführer die Mög lichkeiten Abwarten oder Rearthrodese erläutert. Dieser wolle zuwarten, da er gegenüber präoperativ doch eine Schmerzverbesserung von knapp 30 % verspüre ( Urk. 7 /370) . 4.3.2

Am 3 1. Oktober 2016 konstatierte Dr. C.___ a nhand eines neuen Bild doku ments , dass im Vergleich zur Voruntersuchung eine Platte gebrochen zu sein scheine mit einer leichten Z unahme der Lockerung von einigen Schrauben. Die Stellung des oberen Sprunggelenks sei unverändert gut , ohne sichere Konsolida tionszeichen . Es handle sich um eine symptomatische Pseudarthrose ohne Besse rung gegenüber der letzten Kontrolle. Der Beschwerdeführer könne sich nicht für ein aktives Vorgehen entscheid en . Bis zur Kontrolle im Januar 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

( Urk. 7 /370 ). 4.3.3

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin

räumte Dr. C.___

im Schreiben vom 2 2. November 2016

ein , dass eine angepasste Tätigkeit z umutbar sei, wobei das Heben von Lasten bis 10 kg jeweils nur für wenige Sekunden zumutbar sei. Es sei nicht zu vergessen, dass der Beschwerdeführer nicht geheilt sei respektive a n einer symptomatischen Pseudarthrose leide. Entsprechend benütze er reg elmässig einen Gehst ock. Mit einer sitzen den Tätigkeit mit sehr kurzer Gehleistung von wenigen Metern sei er ( Dr. C.___ ) ganztags einverstanden, sofern der Be schwerdeführer nicht täglich Analgetika einnehmen müsse ( Urk. 7 /374). 4 .4 4.4.1

Am 9. Januar 2017 berichtete Dr. C.___ , der Beschwerdeführer beklage sub jektiv eine Beschwerdezunahme in den kalten Wintermonaten. Die Befunde seien unverändert mit Persistenz der Schwellung und klarer Druckdolenz rund um das obere Sprunggelenk bei ansonsten unverändert guter Stellung sowie intakter peri pherer Durchblutung, Motorik und Sensorik (DMS) . Der Beschwerdeführer se i nun mit einer Rearthrodese einverstanden ( Urk. 7 /376). 4.4.2

Die Vorabklärung tätige

Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gi e und Traumatologie . I m Bericht vom 26. Januar 2017 konstatierte er eine schwie rige Situation

nach mindestens zweimaligem Arthrodese -Versuch, der letzte am 2 1. März 2016 mit einer Pseudarthros e . Eine Fraktur des Sprungbeins, eine zusätz liche Arthrose im unteren Sprunggelenk oder eine Talonavikularthrose bestünden gemäss SPECT-CT vom August 2016 nicht . Die Doppleruntersuchung zeige sodann eine einwandfreie Blutversorgung von Tibialis

posterior und dorsali

pedis Arterie. Er empfehle einen neuen Arthrodeseversuch ( Urk. 7 /379). 4.4.3

Wie dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. April 2017 zu entnehmen ist, k onnte sich der Beschwerdeführer n icht für einen Eingriff am Rückfuss links entscheide n . Im Übrigen stellte Dr. C.___

erneut eine unveränderte Situation ohne Bes serung mit etwa gleich gebliebener chronischer Schwellung des gesamten Rück fusses bei unverändert guten Weichteilen ohne neue Hyper ker atosen und unver änderten Druckdolenzen vor allem hufeisenförmig um das obere Sprunggelenk fest . Die Stabilität sei weite r hin gut b ei unv er änderter Rückfus s stel l ung und intakter DMS ( Urk. 7/384). 4.4.4

Im Bericht vom 2. Februar 2017 zuhanden der Invalidenversicherung hatte Dr. C.___

kurz zuvor n ochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Taxifahrer rein theoretisch zu 100 % ausführen könnte, jedoch beim Helfen mit dem Gepäck stark eingeschränkt sei und keine Gehstrecken von über 50 m ohne Schmerzen bewältigen könne. Eine ideal angepasste Tätigkeit hätte ent sprechend mehrheitlich sitzend mit nur kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen ohne Tragen von grösseren Lasten zu sein. Möglicherweise bestehe ein e leichte Minderung der Leistungsfähigkeit durch die chronischen Schmerzen und den regelmässigen Bedarf von Analgetika ( Urk. 7/410/221).

Nach der Belast bar keit im Rahmen der Wiedereingliederung gefragt , gab er an, in mehr mehrheitlich sitzenden Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer an 4 Stunden pro Tag einge setzt werden ( Urk. 7/410/222) . 4 .5 4.5.1

Im bidisziplinären

Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 7. Juli 2017 wurde vorab

eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung bei radiolo gisch knöchern nicht durchbauter linksseitiger Arthrodese des oberen Sprungge lenks nach einer im Jahr 2011 erlittenen Talusluxationsfraktur Typ Hawkins III mit sekundärer Talusnekrose mit im Seitenvergleich deutlicher ödematöser Umfangsmehrung von 7 cm, Verkürzung des linken Beines postoperativ um 2,5 cm und osteopener Mineralsalzstruktur (ICD-10 T81.4)

diagnostiziert . Als weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine rechtsseitig be ginnende lateral betonte Gonarthrose (ICD-10 M17.1), ein chronisches lumbo spondylogenes Schmerzsyndrom ohne Bewegungseinschränkung oder sensorisch-sen sible Radikulopathie (ICD-10 M54.1) und ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie (ICD-10 M35.0) genannt , jeweils unter Angabe der festgestellten degenerativen Veränderungen ( Urk. 7 /409/6). 4.5.2

Dazu erläuterten die Gutachter , a us orthopädischer Sicht sei der Beschwerde führer in der biomechanischen Funktion seiner Hals- und Lendenwirbelsäule sowie seines rechten Knie s und linken Sprunggelenks limitiert mit einer hieraus unweigerlich erwachsenden Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit. Im Rahmen des negativen Leis tungsbildes definierten sie folgende Einschränkungen : - Schwerst - und Schwerarbeiten sowie ständige mittelschwere Arbeiten - Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten körperfern von über 5 kg respek tive körpernah von über 8 kg (soweit keine technischen Hilfsmittel) - Arbeiten mit repetitive n stereotype n Bewegungsabläufe n - Arbeiten mit länger währender Einnahme nur einer Körperposition und mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen - Tätigkeiten mit repetitivem Bücken/Kauern/Hocken , Tätigkeiten mit vermehr ter Vibrationsbelastung und kniende Tätigkeiten - Arbeiten mit Gehen auf unebenem Gelände , mit regelmässigen Gehstrecken von über 50 m, mit Besteigen von Leitern/Gerüsten/schrägen Ebenen und mit mehr als gelegentliche m Treppensteigen - Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte/Zugluft/Nässe und solche a uf regen-/eisglattem Untergrund und - Einschränkungen explizit im Zusammenhang mit der Hyperlordosierung der Hals- und Le n denwirbelsäule

Unter Wahrung dieser qualitativen Schonkriterien bestehe für eine knie-, sprung gelenks

- und rückenadaptierte Tätigkeit mit überwiegend sitzender Körperpo sition bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ verbliebene Arbeitsfähig keit von 60 % . Die Einschränkung von 40 % ergebe sich aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit mit vermehrten Pausen und re duzierter Arbeitsschnelligkeit. Man gehe

also mit der Einschätzung von Dr. C.___ einig, der anlässlich der Kontrolle vom 2 5.

Januar 2017 angegeben habe, für eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer gar vier Stunden pro Tag eingesetzt werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer z uletzt als Taxi fahrer gearbeitet. Diese überwiegend sitzende Tätigkeit mit regelmässiger Be

- und Entladetätigkeit sei nicht adaptiert , weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich seit der Arthrodese vom 21. März

2016 durchgehend arbeitsunfähig sei ( Urk. 7 /409/8 f.). 4.5.3

Am

2 4. August 2017

ergänzte

Dr. A.___ , die Einschränkung der Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers sei massgeblich in der posttraumatischen Arthrose des oberen Sprunggelenks links mit sekundärer Talusnekrose begründet. Der nekro tische Untergang des linken Talus mit Kollaps und mehrfacher Fragmentierung sei im MRI vom 2 6. Januar 2015 dokumentiert und von Dr. C.___ am 1 9. Mai 2015 klinisch bestätigt worden. Eine massgebliche Verschlechterung der Fuss be schwerden mit einhergehender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei somit seit dem 2 6. Januar 2015 gegeben. Somit habe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers v om 3 1. Mai 2014 bis zum MRI vom 2 6. Januar 2015 in der angestam m ten Tätigkeit 50 % und in einer adaptierten Tätigkeit 100 %

betragen . Ab dem 2 7. Januar 2015 bis zur Operation vom 2 1. März 2016 sei dieser in der ange stammten Tätigkeit nicht und in einer adaptierten Tätigkeit noch zu 60 % arbeits fähig gewesen. Während der postoperativen Rekonvaleszenz vom 2 1. März bis 30. September 2016 sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig gewesen. Seit 1. Oktober 2016 bestehe aufgrund des fehlgeschlagenen Arthrodese -Versuchs weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit . In einer adaptierten Tätigkeit bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 60 % ( Urk. 7/410/15 f.). 4.6 4.6.1

In ihrer Aktenbeurteilung vom 7. Februar 2018

kam die Kreisärztin Dr. med. J.___ , Fachärztin für Chirurgie, zum Schluss, dass in der Begutachtung vom J uni 2017 die gleichen klinischen Befunde wie in der kreisärztlichen Untersu chung vom Februar 2014 erhoben worden seien: hinkender Gang und Gehstock links, keine Abrollphase des linken Fusses, Sprunggelenk und Unterschenkel links jeweils umfangvermehrt , jedoch kein wegdrückbares Odem, Zehenstand nur rechts möglich, Fers enstand beidseits nicht möglich sowie Hautfarbe und – t em pe ratur seitengleich unauffällig. Lediglich das Bewegungsausmass ( Plantar flexion , Pro- / Supination) sei nach der Arthrodese geringer. Bezüglich des kleins ten Um fang s des oberen Sprunggelenks seien von Dr. B.___ links +

3 cm doku mentiert worden, von Dr. A.___ + 2 cm. Bezüglich des Knöchelbereichs seien es 3,5 cm beziehungsweise 6 cm. Somit sei bis auf die aufgehobene Bewe glichkeit im oberen Sprunggelenk trotz der mittlerweile erfolgten Arthrodese und im Verlauf Entwicklung einer Pseudarthrose klinisch objektiv keine Veränderung aufzu zeigen ( Urk. 7 /420/4 f.). 4.6.2

Dr. B.___ habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten, vor wiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne längeres Stehen und Gehen, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Zwangshaltungen wie kniende Position oder im Hocksitz postuliert.

Im Vergleich dazu sei das gutachterliche

Zumutbarkeitsprofil wesent lich einschränkender .

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % ergebe sich indes nicht allein aus de r Einschränkung

des oberen Sprunggelenks, sondern bestehe auch wegen der Beschwerden beziehungsweise degenerativen Verände rungen der Wirbelsäule und des Kniegelenks. Das negative Leistungsbild betreffe ebenfalls nicht ausschliesslich die Einschränkung des Sprunggelenk s. Als nicht möglich angegeben würden repetitive stereotype Bewegungsabläufe, Tätigkeiten mit repetitivem Bücken , Tätigkeiten mit Pressen/Stemmen, die zu einer intra sp i nalen Druckerhöhung führten, mehr als gelegentliches Heben von Lasten über der Horizontalen, mehr als gelegentliche Überkopfarbeiten, vermehrte Umwendbewe gungen der Halswirbelsäule, Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe und Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund. Diese Punkte würden nicht für das Sprunggelenk zutreffen, sondern seien vor allem bezüglich der Wirbelsäule postuliert worden. Die Veränderungen an der Wirbelsäule seien indes nicht unfallkausal, sondern krankhafter beziehung s weise degenerativer Natur. Die verbleibenden Punkte würden den Einschränkungen entsprechen, die Dr. B.___ in seinem Zumutbarkeitsprofil beschrieben habe. Dieses habe daher weiterhin volle Gültigkeit ( Urk. 7/420/5 f.). 4.6.3

An dieser Einschätzung h ielt Dr. J.___ i n ihrer Stellungnahme vom 2 1. Januar 2019 zur Einsprach e

fest. Es sei normal, dass durch die Ar t hrodese die Plantar flexion /Dorsalextension links aufgehoben sei. Objektiv habe sich am Gangbild respektive der Stabilität indes nichts geändert ( Urk. 7/433/2). 4 .7

Gemäss dem Bericht der K.___ vom 7. Januar 2019 stellte sich der Beschwerdeführer inzwischen in der Fuss-Sprechstunde zur Beurteilung der Operationsindikation am linken oberen Sprunggelenk vor. Er klagte

über vor allem belastungsabhängige Schmerzen sowie Schmerzen beim Stehen ab einer Stunde und eine ausgeprägte Schwellungsneigung. Zudem gab er an, ca. 40 bis 50 % als Taxifahrer zu arbeiten ; die Arbeitsunfähigkeit werde vom Hausarzt aus ge stellt. Als klinischer Befund wurde eine ausgesprochene Schwellung im Bereich des linken oberen Sprunggelenks erhoben . Zu den Bilddokumenten vom Dezem ber 2018 wurde festgehalten, es zeige sich eine Pseudarthrose mit nur partiell durchbauter

Arthrodese

und einem Bruch der Drittelrohrplatte lateral . Man empf e hl e eine

Revisionsoperation

( Urk. 7/437) . 5 . 5 .1

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen .

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid vollumfänglich auf die vorstehend dar gelegte kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. J.___ respek tive Dr. B.___ (vgl. E. 2.1) , während sich der Beschwerdeführer auf die gut ach terliche Einschätzung

von Dr. A.___ berief (vgl. E. 2.2) . 5.2

5.2.1

Nach BGE 125 V 351 E. 3 ist bei der Beweiswürdigung mit Blick auf den Beweiswert eines Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben word en ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil e

des Bundesgerichts 8C_37/201 5 vom 7. Dezember 2015 E. 5.1

und 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1). 5.2.2

Den Berichten und Gutachten von beratenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 1 7. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis) respektive versiche rungsinternen Ärzten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, so fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde rungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2). 5 . 3 5.3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Dr. J.___ s Stellungnahme mit Verweis auf Dr. B.___ s Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um eine reine Aktenbeurteilung handelt .

Eine s olche kann

nach der Rechtsprechung beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil e des Bundesgerichts 8C_674/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen und 8C_780/2016 vom 2 4. März 2017 E. 6.1). 5.3.2

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt . Die objektiven Befunde wurden im Rahmen zahlreicher klinischer und bildgebender Untersuchungen aktenkundig dokumentiert.

Klinisch fand sich gemäss den vor und n ach der Operation vom März 2016 verfassten Berichten bezüglich des oberen Sprunggelenks links jeweils e ine erhebliche Schwellung mit massgeblicher Druckdolenz

und ( n ach der er wähn ten Operation verstärkter) Bewegungseinschränkung bei ansonsten regel rech ter Stellung respektive stabilen Verhältnissen ( insbesondere E. 3.2, 4.1.1, 4.4.1, 4.4.3, 4.6.1 und 4.7). Bildgebend wurde im Januar 2015 eine schwergradige , stark aktivierte, medial betonte Arthrose festgestellt . Die Sprunggelenkrolle zeigte im mittleren und lateralen Anteil eine Fragmentierung und Infraktion (unvoll ständiger B ruch), vereinbar mit einer Osteonekrose . Angrenzend a n Schien- und Wadenbeinknöchel wie auch ventral des oberen Sprunggele nks fanden sich meh rere kleine Knochenstücke ( Urk. 7/298) . Infolgedessen wurde im März 2016 die von Dr. B.___

bereits i m Februar 2014 favorisierte (vgl. E.

3.2.1)

Arthrodese durch geführt ( Urk. 7/337) . In den Bilddokumenten vom Dezember 2018 ( Urk. 7/437/2) zeigte sich – wie schon

im Herbst 2016 ( Urk. 7/359 und 7/370/2) – eine aktivierte Pseudarthrose mit nur partiell durchbauter

Arthrodese und einem Plattenbruch.

Eine Fraktur des Sprungbeins, eine zusätzliche Arth ros e im unteren Sprunggelenk und eine Talonavikularthrose

wurden nicht festgestellt . Da die Be funde und Diagnosen übereinstimmen , bedurfte es zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit keiner eigenen Untersuchung durch die Kreisärztin. 5.3.3

Ergänzend zum vorstehend Ausg eführten ist hervorzuheben, dass Dr. A.___

ausdrücklich das Fussleiden als für seine Beurteilung der Leistungsfähigkeit mass geblich bezeichnete. Damit steht fest, dass die diskrepanten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zwischen Dr. J.___ und Dr. A.___

ihren Ursprung weder in abweichenden Befunden noch in massgeb lichen diagnostischen Differen zen bezüglich des Sprunggelenks

oder in den unfall fremden Leiden des Beschwerdeführers haben. 5.4

E s stellt sich das gängige Problem, dass zwischen ärztlicher Diagnose und atte stierter Arbeitsunfähigkeit letztlich auch bei somatisch dominierten Leiden keine Korrelation besteht, weshalb die medizinische Folgenabschätzung notwendiger weise eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenzüge trägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).

Es ist ferner daran zu erinnern, dass nicht jede gesundheitliche Veränderung eine allseitige Neuprüfung des Rentenanspruchs erlaubt, sondern eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhält nisse vorausgesetzt wird (vgl. E. 1.2). Es ist daher zu beachten, dass fü r die Bestimmung des Rentenanspruchs unabhängig von der Diagnose und unbesehen der Ätiologie massgebend ist , ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2017 vom 2 3. Mai 2018 E. 5.2.2) . 5.5 5.5.1

Es ist nicht von der Hand zu weisen , dass sich die Bildbefunde mit Entwicklung einer Osteonekrose , Durchführung einer Arthrodese und Ausbildung einer Pseu darthrose

im Laufe der Zeit ändert en . Die Kreisärztin legte anhand der klinischen Befunde und des im Gutachten definierten negativen Leistungsprofils indessen detailliert dar, weshalb sich mit Bezug auf das Fussleiden an der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten seit der letzten kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. B.___

vom Februar 2014 nichts geändert hat (vgl. E. 4.6.1) . 5.5.2

Ihre Einschätzung überzeugt umso mehr, als auch der behandelnde Dr. C.___

dem Beschwerdeführer in seinen Berichten vom 7. Juli 2016 (vgl. E. 4.2.3) , vom 2 2. November 2016 (vgl. E. 4.3.3) und 2. Februar 2017

(vgl. E. 4.4.4) jeweils eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte. Als solche be zeichnete er sitzende Tätigkeiten mit nur kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen und ohne Tragen von grösseren Lasten. Lediglich für wechselbelastende Tätig keiten postulierte er ein zeitlich beschränktes Arbeitspensum von vier Stunden pro Tag . In diesem Sinne ist auch seine Antwort auf die Frage nach der Belast barkeit im Rahmen der Wiedereingliederung zu verstehen. Der Gutachter setzte sich mit diesen differenzierten Angaben des Behandlers

nur ungenügend ausein ander (vgl. E. 4.5.2) und nahm ferner Bezug auf e ine Kontrolluntersuchung vom 25. Januar 2017, welche soweit ersichtlich nicht bei Dr. C.___ , sondern bei Dr. I.___ stattfand ( Urk. 7/379) . 5.5.3

Zu betonen ist ferner , dass der Beschwerdeführer nach der Operation vom März 2016 wenig Beschwerden hatte (vgl. E. 4.2.1) und trotz unsicherer Konsolidation der Arthrodese

im August 2016 eine Verbesserung der Schmerzen um 30 % angab (vgl. E. 4.3.1) . Gemäss dem jüngsten Bericht vom 7. Januar 2019

klagt e er wie bereits vor der Operation vom März 2016 über belastungsabhängige Schmerzen sowie Schmerzen beim Stehen ab einer Stunde und eine ausgeprägte Schwell ungsneigung. Darüber hinaus arbeitet er offenbar wieder

– wie von Dr. C.___

einst prognostiziert (vgl. E. 4.2.3) – zu 40 bis 50 % als Taxifahrer, also fast im gleichen Ausmass wie vor der letzten bekannten Operation (vgl. E. 4.7) . Eine nennenswerte Befundverbesserung zwischen

August 2016 und Dezember 2018 wird dabei weder von den Ärzten noch vom Beschwerdeführer thematisiert. 5.5.4

Dr. A.___

erörterte seinerseits nicht , ob beziehungsweise inwiefern die veränder ten Bildbefunde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussten . Eine Änderung der anspru chsrelevanten Verhältnisse ist damit im Gutachte n nicht rechtsgenüglich

d argetan.

Dies gilt übrigens nicht nur für das Fuss- , sondern eben falls für das Knie leid en ( vgl. Urk. 7/409/175 f. ) . So ist nicht ohne weiteres ersichtlich , inwiefern das MRI des rechten Knies vom 2 6. Januar

2015 ( Urk. 7/266/2), welches dem gutachterlich erwähnten Bericht vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 7/277) zugrunde lag,

eine anspruchsrelevante Veränderung gegenüber der Voruntersuchung vom 2. September 2013 ( Urk. 7/137) aufzeigt .

Des Weiteren erscheint die von Dr. A.___

postulierte volle Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer mit Blick auf die tatsächliche Wiederaufnahme dieser Tätigkeit im Umfang von bis zu 50 % eher fragwürdig. In diesem Kontext wird auch explizit an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid zu m

nachvollziehbar unterschied lichen Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Taxifahrer und einer angepassten sitzenden Tätigkeit erinnert (vgl. E. 3.3.1) . 6.

Zusammenfassend ist somit der Kreisärztin Dr. J.___

beizupflichten, die im Ein klang mit der Beurteilung von Dr. C.___ und der Leidensdarstellung des Beschwerdeführers nachvollziehbar von weitestgehend unveränderten Auswir kungen des Fussleidens auf die Arbeitsfähigkeit ausging. Auch eine Steigerung derselben ist erwartungsgemäss (vgl. E. 3.2) nicht eingetreten.

Dr. A.___ s medi zinische Schlussfolgerungen erscheinen in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig und vermögen deshalb keine

Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung zu wecken. Ist

folglich mit ü berwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es sich bei der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung bloss um eine abweichende Beurteilung von im Wesentlichen unveränderten körperlichen Ein schränkungen handelt , so besteht keine Grundlage für eine allseitige Neuprüfung des Rentenanspruchs bei Abschluss der letzten

Heilbehandlung. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBonetti