Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1974, war seit November 2007 als Head Securities & Fund Execution bei der Y.___ tätig und im Rahmen dieser Anstellung bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am
14. Januar 2017 beim Snowboarden von einer Skifahrerin angefahren wurde und sich dabei einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers (BWK) zuzog (Urk. 8/K1). Die Helsana erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 30. November 2018 (Urk. 8/K21) sprach die Helsana dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätsein busse von 5 % zu. Die vom Versicherten am
18. Dezember 2018 dagegen erho bene Einsprache (Urk. 8/K29) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 18. März 2019 ab (Urk. 8/K30 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 23. April 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 18. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung von 15 % beziehungsweise Fr. 22'230.-- zuzusprechen. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über seinen Anspruch neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).
Die Helsana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2019 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 der Verordnung über die Unf allversicherung (UVV ) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird ( Abs. 1). 1.3
Der Integritätsentschädigung liegt das Konzept zugrunde, dass sie sich abstrakt-egalitär, d. h. allein nach der Schwere des medizinisc hen Befundes bemisst (Urteil des Bundesgerichts U 109/06 vom 4. April 2007 E. 6 sowie Urteil des Bundesge richts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Bemes sung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1; 113 V 221 E. 4b mit Hinweisen). Die Bemessung der Integritätsentschädigung obliegt deshalb vorwiegend den Medizinern, welche zum einen objektiv festhalten müssen, welche funktionellen Defizite der Versi cherte erleidet und zum andern, auf wie viel sich die daraus ergebende Beein trächtigung der Integrität beläuft ( Frésard /Moser- Szeless , L'assurance-accidents
obligatoire , in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicher heit, 3. Aufl. 2016, N 317).
Die Integrit ätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Ver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abgestuft ( Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädi gung ( Abs. 2).
Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht . Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig an erkannten, nicht abschlie ssenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a) häufig vorkom mende und typische Schäden prozen tual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hin weisen). Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusam menhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, bestätigt z. B. im Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2).
Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Ent schädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1), wobei im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben möglich sind (BGE 116 V 156 E. 3a).
Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Ver schlimmerung von grosser Tragweite ist u nd nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anam nese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönli chen Untersuchungen vorhanden sind ( BGE 134 V 2 31 E. 5.1 m it Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtspre chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht kein förmli cher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellu ngen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass bei Ky phosen von 10-20° und mässigen Belastungsschmerzen, wie sie medizinisch aus gewiesen seien, gemäss Suva Tabelle 7.2 der Integritäts schaden bei 0-10 % fest gelegt
werde . Vorliegend betrag e die Kyphose 10-12° und liege somit klar im unteren Bereich. Hinzu komme, dass ein Teil der Beschwerden auf den vorbeste henden Morbus Scheuermann zurückzuführen sei, was zudem eine Kürzung der Integritätsentschädigung rechtfertigen würde (S. 7). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), ge mäss den medizinischen Akten sei unbestritten, dass im 12. BWK eine Kyphose von 10 bis 12° bestehe, welche unfallbedingt sei (S. 5 oben). Die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin h ätten die tatsächliche Schmerzlage indes nicht richtig eingeschätzt und seien davon ausgegangen, dass eine krankheitsbedingte Morbus Scheuermann-Veränderung in den be nachbarten Lendenwirbel n L1 und L 2 die Rückenschmerzen mitunterhielten, was nicht zutreffe, denn die Residuen stamm ten aus der Kindheit beziehungsweise Jungendzeit, von welchen in den letzten 20 bis 25 Jahren keine Beschwerden ausgegangen seien. Die Integritätseinbusse von 5 % sei unangemessen tief (S. 7 f.). 2.3
Streitig ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Integritäts entschädigung. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer wurde am 14. Januar 2017 beim Snowboarden von einer Skifahrerin angefahren und zog sich dabei einen Bruch des 12. BWK zu (vgl. Urk. 8/K1; Urk. 8/ M1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Z.___ , wo radiologisch eine BWK12 –Lendenwirbelkörper (LWK)2 - Fraktur festgestellt wurde und die Computertomografie (CT) eine frische Fraktur des BWK12 mit älteren Schäden der LWK1-2 zeigte (Urk. 8/M1 S. 1 f.) 3.2
Dem Arztzeugnis von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. September 2017 (Urk. 8/M2) läs st sich als Befund eine Fraktur des 1 2. BWK, wahrscheinlich auch LWK 1 und 2, entnehmen (Ziff. 4). 3.3
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im UVG-Zwischenbericht vom 4. Oktober 2017 (Urk. 8/M3) aus, es bestehe eine zeit gerechte Heilung der Fraktur bei muskulärer Dysbalance mit entsprechenden Be schwerden als Folge der Verletzung (Ziff. 2).
Mit Zwischenbericht vom 25. Oktober 2018 (Urk. 8/M4) hielt die Ärztin ergän zend fest, der Beschwerdeführer leide aktuell gelegentlich an wahrscheinlich mus kulär bedingten Rückenschmerzen (Ziff. 2). 3.4
PD Dr. med.
C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Wirbelsäu lenchirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer am 30. Oktober 201 8. In seinem Bericht vom 2. November 2018 (Urk. 8/M5) führte er aus, dieser habe nach dem Unfall noch die Piste herunterfahren können, habe sich dan n aber in ärztliche Behandlung b egeben. Die Abklärung im Z.___ habe die Diagnose BWK12-Fraktur ergeben, welche konservativ behandelt worden sei. In der Folge sei dann Physiotherapie verordnet worden. Insgesamt bestehe ein or dentlicher Verlauf, je doch sei der Beschwerdeführer nie ganz beschwerdefrei gewesen . Der Beschwer deführer habe den Indoor -Klettersport wiederaufgenommen, was bisher ohne Be hinderung habe gemacht werden könne n , aber es komme immer wieder zu lum balen Beschwerden. Langes Ausschlafen am Sonntag sei wegen thorakolumbaler Restbeschwerden nicht mehr möglich (S. 1). Aufgrund der Sachlage bestehe hier ein Status nach ventraler Kompressionsfraktur thorakal am 12. Brustwirbel ( TH12 ) mit ventral verbleibender Angulation um zirka 12°. Sensomotorische Aus fälle bestünden keine. Eine gewisse Restbeschwerdehaftigkeit sei gegeben. Die prognostische Belastung durch die Kyphosierung sei erfahrungsgemäss zu be rücksichtigen, so dass insgesamt bei unfallkausal fehlender Invalidität doch eine kleine Integritätsentschädigung vorliege, welche aufgrund der S uva -Tabelle mit zirka 8 % zu veranschlagen wäre (S. 2 am Schluss). 3.5
Der beratende Arzt der Besc hwerdegegnerin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, gelangte in seiner Beurteilung vom 7. No vember 2018 (Urk. 8/M6) zum Ergebnis, die posttraumatische Kyphose TH 12 sei sehr gering (10-12°), womit fraglich sei, ob dadurch die beschriebenen Schmerzen unterhalten würden. Zudem müssten die post Scheuermann Residuen in unmit telbarer Nachbarschaft berücksichtigt werden. Diese seien nicht gering ausge prägt und könnten krankheitsbedingt Beschwerden unterhalten. Es sei schwierig , die beiden Aspekte voneinander abzugrenzen. Durch die unfallbedingte Kyphose würden aber die erwähnten Residuen ungünstig belastet und beeinflusst. Deshalb stelle sich auch die Frage, ob eine Integritätsentschädigung gerechtfertigt sei, da gemäss Suva-Tabellen dafür ein Schmerz vorausgesetzt werde (IE 0-5; S. 2 Ziff. 1.1). Der Endzustand sei erreicht, da keine wesentliche Besserung unter fort gesetzte r Behandlung zu erwarten sei , und er attestiere eine Integritätseinbusse von maximal 5 % gemäss den Suva-Tabellen (S. 2 Ziff. 2.1). 3.6
Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für O r thopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, teilte am
26. November 2018 seine Falleinschätzung mit (Urk. 8/M7). Er verwies auf die sehr ausführlichen und gut objektivierbaren Befunde und Überlegungen von Dr. C.___ vom 5. November 2018 und hielt ergänzend fest, die posttra umati sche Kyphose auf Höhe des t horakolumbalen Überganges werde in einer genü gend langen Verlaufsdauer mit 10-12° keilförmiger Deformation des frakturierten 12. Brustwirbels gemessen. Zusätzlich bestünden Residuen eines lumbalen Mor bus Scheuermann (Ziff. 1.1). Die keilförmige Deformierung TH 12 mit lokalisierter akzentuierter Kyphosierung des t horakolumbalen Übergangs sei für ein en Teil der Beschwerden anzuschuldigen. Entsprechend der Suva-Tabellen sei bei dieser De formität bei mässigen Beanspruchungsschmerzen eine Integritätsentschädigung von 5-10 % ausgewiesen. Hier erfolge eine Kürzung um 50 % auf den oberen Wert von 10 % wegen des lumbalen Morbus Sch euer mann, der typischerweise zu den im Bericht von Dr. C.___ erwähnten Lumbalgien passe. Die Integritätsentschä digung gemäss Tabelle 7.2 betrage nach erfolgter Kürzung 5 % (Ziff. 2.1). 3.7
Der vom Beschwerdeführer eingereichten Akte der Krankengeschichte bei der F.___ (Urk. 3/14) ist unter anderem zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer über jahrelange
Rückenbeschwerden klagte und am 14. Dezember 2010 die erhobenen bildgebenden Befunde besprochen wurden. Diagnostizier t wurde ein Status nach lumbalem Morbus Schuermann mit Keilbildung Lenden wirbelkör per (LWK) 1+2 und Osteochondrosen L2/L3 (S. 2). 4. 4.1
Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG mit der Invaliden rente festgesetzt oder, wenn kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversiche rer nicht nur vor, wann er über eine Integritätsentschädigung zu verfügen hat, sondern legt auch den massgeblichen Zeitpunkt fest, in dem die materiellen An spruchsvoraussetzungen zu prüfen sind (BGE 113 V 48 E. 4).
Weil die Integritäts entschädigung dem Ausgleich von Dauerschäden dient, kann dieser Anspruch erst beurteilt werden, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person stabilisiert hat und von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr er wartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2011 vom 2 5. April 2012 E. 2.3). Vorliegend ist unstreitig, dass der medizinische Endzustand erreicht und keine wesentliche Besserung unter fortgesetzter Behandlung zu erwarten war , was explizit aus der unwidersprochenen Einschätzung von Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) hervorgeht . Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entschieden (Urk. 2; Urk. 8/K21) . 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers auf die Berichte ihrer beratenden Ärzte Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) und Prof. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) , welch e überein stimmend nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes und
unter Beizug der Suva- Tabelle 7, Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen, Position 1, Frak turen im Bereich Lendenwirbel, Brustwirbel und Halswirbel,
und der Schmerz funktionsskala , ausgehend von mässigen Belastungsschmerzen,
die Funktions einschränkung beurteilten
und unter Berücksichtigung der vorbestehenden Mor bus Scheuermann-Veränderung eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % für angemessen hielten.
4.3
Auf diese Einschätzungen kann abgestellt werden. So erfüllen sie die formalen Beweiswert-Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4) ohne weiteres, sind sie doch für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der Vorakten ab gegeben. Darüber hinaus leuchten die in sich widerspruchsfreien Ausführungen auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthalten nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Schliesslich sind auch keine Indizien ersichtlich, welche ge gen ihre Zuverlässigkeit sprechen .
Insbesondere stehen die se Einschätzungen auch im Einklang mit den Erhebungen von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) , in dem die beratenden Ärzte auf die Berück sichtigung der (unfallfremden) Residuen eines lumbalen Morbus Scheuermann hinwiesen, welche sich gemäss Dr. C.___
i n Form von lumbalen Beschwerden äus ser t en (vgl. vorstehend E. 3.4).
Für die Einschätzung von Dr. E.___ spricht auch im Weiteren der Umstand, dass die posttraumatische Kyphose mit 10-12 % keilförmiger Deformation e her gering ausfiel und es gemäss Dr. D.___ gar frag lich sei, ob die Kyphose die beschriebenen Schmerzen unterhalten würde (vgl. vorstehend E. 3.5), weshalb demzufolge unter Ausklammerung der zusätzlich die Beschwerden verursachenden krankheitsbedingten Residuen die Beeinträchti gung gemäss Suva- Tabelle folgerichtig auch eher tief angesetzt wurde .
Bei dieser Sachlage und in Berücksichtigung auch der Einschätzung von Dr. C.___ , welcher im Gegensatz zu de n beratenden Ärzte n der Beschwerdegegnerin der prognosti schen Kyphosierung mehr Gewicht beimass, weshalb er die Integritätseinbusse auf zirka 8 % veranschlagte, ist
kein triftiger Grund ersichtlich, wonach das So zialversicherungsgericht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung stellen darf, mithin ist keine abweichende Ermessensausübung angezeigt. 4.4
Was der Beschwerdeführer gegen die Höhe der auf 5 % eingeschätzten Integri tätseinbusse vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen:
Gemäss Position 1 der Tabelle 7 des Feinrasters er gibt sich bei Frakturen der LWS/ BWS/HWS inklusive Spondylodese , Kyphose oder Skoliose bei einem De formationswinkel von 10-20° und unter der Berücksichtigung der Schmerzfunk tionsskala + ( mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung ) eine In tegritätseinbusse von 5-1 0 %. Der Beschwerdeführer beanstandete die aus seiner Sicht falsche Einschätzung der tatsächlichen Schmerzlage und geht von einer Einbusse von 15 % aus (Urk. 1). Dabei stellte er - losgelöst vom erstellten medizinischen Sachverhalt (vgl. vorstehend E. 3) und entgegen seiner, basierend auf der Einschätzung von Dr. C.___ im Einsprachever fahren geltend gemachte n Einbusse von 8 -10 % (vgl. Urk. 8/K29) - neu auf die Schmerzfunktionsskala ++ ab, welche in der Position 1 eine Integritätseinbusse von 10-20 % vorsieht.
Es ist festzuhalten, dass die Bemessung der Integritätsentschädigung auf einer medizinisch-theoretischen Einschätzung der Beeinträchtigung der (hier körperli chen) Integrität fusst. Von den individuellen Auswirkungen des Gesundheitsscha dens wird somit abstrahiert (Urteil des Bundesgericht U 326/03 vom 17. Januar 2005 E. 1.2) . Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schmerzanfälligkeit ist auch auf das seit 2010 dokumentierte Lumbovertebralsyndrom bei Status nach lumbale m Morbus Scheuermann zurückzuführen, weshalb die in die vorliegenden Schmerzen hineinspielende Symptomatik bei der Bemessung der Integritätse nt schädigung keine Rolle spielt und von den beratenden Ärzten der Beschwerde gegnerin für die Bemessung der Integritätsentschädigung zu Recht ausgeklam mert beziehungsweise deren Anteil abgezogen wurde .
Das Vorbringen des Be schwerdeführers , wonach er in den letzten 20 bis 25 Jahren im fraglichen Rücken bereich nie Schmerzen gehabt habe, findet mit Blick auf die Ausführungen ge mäss Krankengeschichte, wonach er im Jahr 2010 wegen lumbale n Rücken schmerzen in Behandlung war, in den Akten keine Stütze (Urk. 3/14 S. 2).
Ebenso wies d ie Beschwerdegegnerin zu Recht auf den unter der Formel « post hoc ergo propter hoc» bekannten Fehlschluss hin , wonach Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfallereignis aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. Urk. 7 S. 3 Ziff. 4). Auch lassen die Ausführungen der behandelnden und bera tenden Ärzte nicht auf Dauerschmerzen schliessen, ist doch von einer gewissen Restbeschwerdehaftigkeit und Unmöglichkeit von langem Ausschlafen aufgrund der thorakolumbalen Restbesch werden gemäss Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) beziehungsweise von mässigen Beanspruchungsschmerzen gemäss Prof. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie von gelegentlich muskulär bedingte n Rü ckenschmerzen gemäss Dr. B.___ ( vgl. vorstehend E. 3.3) die Rede. Schliesslich ist die posttraumatische Kyphose mit 10-12° keilförmiger Deformation gemäss Dr. D.___
sehr beziehungsweise zu gering, um die vom Beschwerdeführer nun mehr geltend gemachten Beschwerden (alleine) zu verursachen (vgl. vorstehend E. 3.5).
Demzufolge kann die tatsächliche Schmerzlage gemäss Schmerzfunktionsskala und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dessen Schmerzen bezüglich der Wirbelsäule nicht in Abrede gestellt werden wollen, nicht mit ++ (geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, au ch in Ruhe) eingeschätzt werden, sondern sind mit der Beschwerdegegnerin auf der Schmerzfunktionsskala mit + (mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung) zu bemessen. 5.
Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die über zeugenden Einschätzungen ihrer beratenden Ärzte vom November 2018 von einer Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 5 % aus. Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht er forderlich (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Der Einspracheentscheid vom 18. März 2019 (Urk. 2) ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stefanie Maag - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1974, war seit November 2007 als Head Securities & Fund Execution bei der Y.___ tätig und im Rahmen dieser Anstellung bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am
14. Januar 2017 beim Snowboarden von einer Skifahrerin angefahren wurde und sich dabei einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers (BWK) zuzog (Urk. 8/K1). Die Helsana erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 30. November 2018 (Urk. 8/K21) sprach die Helsana dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätsein busse von 5 % zu. Die vom Versicherten am
18. Dezember 2018 dagegen erho bene Einsprache (Urk. 8/K29) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 18. März 2019 ab (Urk. 8/K30 = Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 der Verordnung über die Unf allversicherung (UVV ) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird ( Abs. 1).
E. 1.3 Der Integritätsentschädigung liegt das Konzept zugrunde, dass sie sich abstrakt-egalitär, d. h. allein nach der Schwere des medizinisc hen Befundes bemisst (Urteil des Bundesgerichts U 109/06 vom 4. April 2007 E.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anam nese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönli chen Untersuchungen vorhanden sind ( BGE 134 V 2 31 E. 5.1 m it Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtspre chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht kein förmli cher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellu ngen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 23. April 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 18. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung von 15 % beziehungsweise Fr. 22'230.-- zuzusprechen. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über seinen Anspruch neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).
Die Helsana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2019 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass bei Ky phosen von 10-20° und mässigen Belastungsschmerzen, wie sie medizinisch aus gewiesen seien, gemäss Suva Tabelle 7.2 der Integritäts schaden bei 0-10 % fest gelegt
werde . Vorliegend betrag e die Kyphose 10-12° und liege somit klar im unteren Bereich. Hinzu komme, dass ein Teil der Beschwerden auf den vorbeste henden Morbus Scheuermann zurückzuführen sei, was zudem eine Kürzung der Integritätsentschädigung rechtfertigen würde (S. 7).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), ge mäss den medizinischen Akten sei unbestritten, dass im 12. BWK eine Kyphose von 10 bis 12° bestehe, welche unfallbedingt sei (S. 5 oben). Die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin h ätten die tatsächliche Schmerzlage indes nicht richtig eingeschätzt und seien davon ausgegangen, dass eine krankheitsbedingte Morbus Scheuermann-Veränderung in den be nachbarten Lendenwirbel n L1 und L 2 die Rückenschmerzen mitunterhielten, was nicht zutreffe, denn die Residuen stamm ten aus der Kindheit beziehungsweise Jungendzeit, von welchen in den letzten 20 bis 25 Jahren keine Beschwerden ausgegangen seien. Die Integritätseinbusse von 5 % sei unangemessen tief (S. 7 f.).
E. 2.3 Streitig ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Integritäts entschädigung. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer wurde am 14. Januar 2017 beim Snowboarden von einer Skifahrerin angefahren und zog sich dabei einen Bruch des 12. BWK zu (vgl. Urk. 8/K1; Urk. 8/ M1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Z.___ , wo radiologisch eine BWK12 –Lendenwirbelkörper (LWK)2 - Fraktur festgestellt wurde und die Computertomografie (CT) eine frische Fraktur des BWK12 mit älteren Schäden der LWK1-2 zeigte (Urk. 8/M1 S. 1 f.) 3.2
Dem Arztzeugnis von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. September 2017 (Urk. 8/M2) läs st sich als Befund eine Fraktur des 1 2. BWK, wahrscheinlich auch LWK 1 und 2, entnehmen (Ziff. 4). 3.3
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im UVG-Zwischenbericht vom 4. Oktober 2017 (Urk. 8/M3) aus, es bestehe eine zeit gerechte Heilung der Fraktur bei muskulärer Dysbalance mit entsprechenden Be schwerden als Folge der Verletzung (Ziff. 2).
Mit Zwischenbericht vom 25. Oktober 2018 (Urk. 8/M4) hielt die Ärztin ergän zend fest, der Beschwerdeführer leide aktuell gelegentlich an wahrscheinlich mus kulär bedingten Rückenschmerzen (Ziff. 2). 3.4
PD Dr. med.
C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Wirbelsäu lenchirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer am 30. Oktober 201 8. In seinem Bericht vom 2. November 2018 (Urk. 8/M5) führte er aus, dieser habe nach dem Unfall noch die Piste herunterfahren können, habe sich dan n aber in ärztliche Behandlung b egeben. Die Abklärung im Z.___ habe die Diagnose BWK12-Fraktur ergeben, welche konservativ behandelt worden sei. In der Folge sei dann Physiotherapie verordnet worden. Insgesamt bestehe ein or dentlicher Verlauf, je doch sei der Beschwerdeführer nie ganz beschwerdefrei gewesen . Der Beschwer deführer habe den Indoor -Klettersport wiederaufgenommen, was bisher ohne Be hinderung habe gemacht werden könne n , aber es komme immer wieder zu lum balen Beschwerden. Langes Ausschlafen am Sonntag sei wegen thorakolumbaler Restbeschwerden nicht mehr möglich (S. 1). Aufgrund der Sachlage bestehe hier ein Status nach ventraler Kompressionsfraktur thorakal am 12. Brustwirbel ( TH12 ) mit ventral verbleibender Angulation um zirka 12°. Sensomotorische Aus fälle bestünden keine. Eine gewisse Restbeschwerdehaftigkeit sei gegeben. Die prognostische Belastung durch die Kyphosierung sei erfahrungsgemäss zu be rücksichtigen, so dass insgesamt bei unfallkausal fehlender Invalidität doch eine kleine Integritätsentschädigung vorliege, welche aufgrund der S uva -Tabelle mit zirka 8 % zu veranschlagen wäre (S. 2 am Schluss). 3.5
Der beratende Arzt der Besc hwerdegegnerin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, gelangte in seiner Beurteilung vom 7. No vember 2018 (Urk. 8/M6) zum Ergebnis, die posttraumatische Kyphose TH 12 sei sehr gering (10-12°), womit fraglich sei, ob dadurch die beschriebenen Schmerzen unterhalten würden. Zudem müssten die post Scheuermann Residuen in unmit telbarer Nachbarschaft berücksichtigt werden. Diese seien nicht gering ausge prägt und könnten krankheitsbedingt Beschwerden unterhalten. Es sei schwierig , die beiden Aspekte voneinander abzugrenzen. Durch die unfallbedingte Kyphose würden aber die erwähnten Residuen ungünstig belastet und beeinflusst. Deshalb stelle sich auch die Frage, ob eine Integritätsentschädigung gerechtfertigt sei, da gemäss Suva-Tabellen dafür ein Schmerz vorausgesetzt werde (IE 0-5; S. 2 Ziff. 1.1). Der Endzustand sei erreicht, da keine wesentliche Besserung unter fort gesetzte r Behandlung zu erwarten sei , und er attestiere eine Integritätseinbusse von maximal 5 % gemäss den Suva-Tabellen (S. 2 Ziff. 2.1). 3.6
Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für O r thopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, teilte am
26. November 2018 seine Falleinschätzung mit (Urk. 8/M7). Er verwies auf die sehr ausführlichen und gut objektivierbaren Befunde und Überlegungen von Dr. C.___ vom 5. November 2018 und hielt ergänzend fest, die posttra umati sche Kyphose auf Höhe des t horakolumbalen Überganges werde in einer genü gend langen Verlaufsdauer mit 10-12° keilförmiger Deformation des frakturierten 12. Brustwirbels gemessen. Zusätzlich bestünden Residuen eines lumbalen Mor bus Scheuermann (Ziff. 1.1). Die keilförmige Deformierung TH 12 mit lokalisierter akzentuierter Kyphosierung des t horakolumbalen Übergangs sei für ein en Teil der Beschwerden anzuschuldigen. Entsprechend der Suva-Tabellen sei bei dieser De formität bei mässigen Beanspruchungsschmerzen eine Integritätsentschädigung von 5-10 % ausgewiesen. Hier erfolge eine Kürzung um 50 % auf den oberen Wert von 10 % wegen des lumbalen Morbus Sch euer mann, der typischerweise zu den im Bericht von Dr. C.___ erwähnten Lumbalgien passe. Die Integritätsentschä digung gemäss Tabelle 7.2 betrage nach erfolgter Kürzung 5 % (Ziff. 2.1). 3.7
Der vom Beschwerdeführer eingereichten Akte der Krankengeschichte bei der F.___ (Urk. 3/14) ist unter anderem zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer über jahrelange
Rückenbeschwerden klagte und am 14. Dezember 2010 die erhobenen bildgebenden Befunde besprochen wurden. Diagnostizier t wurde ein Status nach lumbalem Morbus Schuermann mit Keilbildung Lenden wirbelkör per (LWK) 1+2 und Osteochondrosen L2/L3 (S. 2). 4. 4.1
Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG mit der Invaliden rente festgesetzt oder, wenn kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversiche rer nicht nur vor, wann er über eine Integritätsentschädigung zu verfügen hat, sondern legt auch den massgeblichen Zeitpunkt fest, in dem die materiellen An spruchsvoraussetzungen zu prüfen sind (BGE 113 V 48 E. 4).
Weil die Integritäts entschädigung dem Ausgleich von Dauerschäden dient, kann dieser Anspruch erst beurteilt werden, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person stabilisiert hat und von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr er wartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2011 vom 2 5. April 2012 E. 2.3). Vorliegend ist unstreitig, dass der medizinische Endzustand erreicht und keine wesentliche Besserung unter fortgesetzter Behandlung zu erwarten war , was explizit aus der unwidersprochenen Einschätzung von Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) hervorgeht . Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entschieden (Urk. 2; Urk. 8/K21) . 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers auf die Berichte ihrer beratenden Ärzte Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) und Prof. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) , welch e überein stimmend nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes und
unter Beizug der Suva- Tabelle 7, Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen, Position 1, Frak turen im Bereich Lendenwirbel, Brustwirbel und Halswirbel,
und der Schmerz funktionsskala , ausgehend von mässigen Belastungsschmerzen,
die Funktions einschränkung beurteilten
und unter Berücksichtigung der vorbestehenden Mor bus Scheuermann-Veränderung eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % für angemessen hielten.
4.3
Auf diese Einschätzungen kann abgestellt werden. So erfüllen sie die formalen Beweiswert-Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4) ohne weiteres, sind sie doch für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der Vorakten ab gegeben. Darüber hinaus leuchten die in sich widerspruchsfreien Ausführungen auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthalten nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Schliesslich sind auch keine Indizien ersichtlich, welche ge gen ihre Zuverlässigkeit sprechen .
Insbesondere stehen die se Einschätzungen auch im Einklang mit den Erhebungen von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) , in dem die beratenden Ärzte auf die Berück sichtigung der (unfallfremden) Residuen eines lumbalen Morbus Scheuermann hinwiesen, welche sich gemäss Dr. C.___
i n Form von lumbalen Beschwerden äus ser t en (vgl. vorstehend E. 3.4).
Für die Einschätzung von Dr. E.___ spricht auch im Weiteren der Umstand, dass die posttraumatische Kyphose mit 10-12 % keilförmiger Deformation e her gering ausfiel und es gemäss Dr. D.___ gar frag lich sei, ob die Kyphose die beschriebenen Schmerzen unterhalten würde (vgl. vorstehend E. 3.5), weshalb demzufolge unter Ausklammerung der zusätzlich die Beschwerden verursachenden krankheitsbedingten Residuen die Beeinträchti gung gemäss Suva- Tabelle folgerichtig auch eher tief angesetzt wurde .
Bei dieser Sachlage und in Berücksichtigung auch der Einschätzung von Dr. C.___ , welcher im Gegensatz zu de n beratenden Ärzte n der Beschwerdegegnerin der prognosti schen Kyphosierung mehr Gewicht beimass, weshalb er die Integritätseinbusse auf zirka 8 % veranschlagte, ist
kein triftiger Grund ersichtlich, wonach das So zialversicherungsgericht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung stellen darf, mithin ist keine abweichende Ermessensausübung angezeigt. 4.4
Was der Beschwerdeführer gegen die Höhe der auf 5 % eingeschätzten Integri tätseinbusse vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen:
Gemäss Position 1 der Tabelle 7 des Feinrasters er gibt sich bei Frakturen der LWS/ BWS/HWS inklusive Spondylodese , Kyphose oder Skoliose bei einem De formationswinkel von 10-20° und unter der Berücksichtigung der Schmerzfunk tionsskala + ( mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung ) eine In tegritätseinbusse von 5-1 0 %. Der Beschwerdeführer beanstandete die aus seiner Sicht falsche Einschätzung der tatsächlichen Schmerzlage und geht von einer Einbusse von 15 % aus (Urk. 1). Dabei stellte er - losgelöst vom erstellten medizinischen Sachverhalt (vgl. vorstehend E. 3) und entgegen seiner, basierend auf der Einschätzung von Dr. C.___ im Einsprachever fahren geltend gemachte n Einbusse von 8 -10 % (vgl. Urk. 8/K29) - neu auf die Schmerzfunktionsskala ++ ab, welche in der Position 1 eine Integritätseinbusse von 10-20 % vorsieht.
Es ist festzuhalten, dass die Bemessung der Integritätsentschädigung auf einer medizinisch-theoretischen Einschätzung der Beeinträchtigung der (hier körperli chen) Integrität fusst. Von den individuellen Auswirkungen des Gesundheitsscha dens wird somit abstrahiert (Urteil des Bundesgericht U 326/03 vom 17. Januar 2005 E. 1.2) . Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schmerzanfälligkeit ist auch auf das seit 2010 dokumentierte Lumbovertebralsyndrom bei Status nach lumbale m Morbus Scheuermann zurückzuführen, weshalb die in die vorliegenden Schmerzen hineinspielende Symptomatik bei der Bemessung der Integritätse nt schädigung keine Rolle spielt und von den beratenden Ärzten der Beschwerde gegnerin für die Bemessung der Integritätsentschädigung zu Recht ausgeklam mert beziehungsweise deren Anteil abgezogen wurde .
Das Vorbringen des Be schwerdeführers , wonach er in den letzten 20 bis 25 Jahren im fraglichen Rücken bereich nie Schmerzen gehabt habe, findet mit Blick auf die Ausführungen ge mäss Krankengeschichte, wonach er im Jahr 2010 wegen lumbale n Rücken schmerzen in Behandlung war, in den Akten keine Stütze (Urk. 3/14 S. 2).
Ebenso wies d ie Beschwerdegegnerin zu Recht auf den unter der Formel « post hoc ergo propter hoc» bekannten Fehlschluss hin , wonach Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfallereignis aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. Urk. 7 S. 3 Ziff. 4). Auch lassen die Ausführungen der behandelnden und bera tenden Ärzte nicht auf Dauerschmerzen schliessen, ist doch von einer gewissen Restbeschwerdehaftigkeit und Unmöglichkeit von langem Ausschlafen aufgrund der thorakolumbalen Restbesch werden gemäss Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) beziehungsweise von mässigen Beanspruchungsschmerzen gemäss Prof. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie von gelegentlich muskulär bedingte n Rü ckenschmerzen gemäss Dr. B.___ ( vgl. vorstehend E. 3.3) die Rede. Schliesslich ist die posttraumatische Kyphose mit 10-12° keilförmiger Deformation gemäss Dr. D.___
sehr beziehungsweise zu gering, um die vom Beschwerdeführer nun mehr geltend gemachten Beschwerden (alleine) zu verursachen (vgl. vorstehend E. 3.5).
Demzufolge kann die tatsächliche Schmerzlage gemäss Schmerzfunktionsskala und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dessen Schmerzen bezüglich der Wirbelsäule nicht in Abrede gestellt werden wollen, nicht mit ++ (geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, au ch in Ruhe) eingeschätzt werden, sondern sind mit der Beschwerdegegnerin auf der Schmerzfunktionsskala mit + (mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung) zu bemessen. 5.
Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die über zeugenden Einschätzungen ihrer beratenden Ärzte vom November 2018 von einer Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 5 % aus. Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht er forderlich (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Der Einspracheentscheid vom 18. März 2019 (Urk. 2) ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stefanie Maag - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
E. 6 sowie Urteil des Bundesge richts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Bemes sung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1; 113 V 221 E. 4b mit Hinweisen). Die Bemessung der Integritätsentschädigung obliegt deshalb vorwiegend den Medizinern, welche zum einen objektiv festhalten müssen, welche funktionellen Defizite der Versi cherte erleidet und zum andern, auf wie viel sich die daraus ergebende Beein trächtigung der Integrität beläuft ( Frésard /Moser- Szeless , L'assurance-accidents
obligatoire , in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicher heit, 3. Aufl. 2016, N 317).
Die Integrit ätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Ver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abgestuft ( Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädi gung ( Abs. 2).
Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht . Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig an erkannten, nicht abschlie ssenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a) häufig vorkom mende und typische Schäden prozen tual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hin weisen). Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusam menhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, bestätigt z. B. im Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2).
Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Ent schädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1), wobei im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben möglich sind (BGE 116 V 156 E. 3a).
Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Ver schlimmerung von grosser Tragweite ist u nd nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00100
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 2 4. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Maag kmt Rechtsanwälte, Advokatur & Mediation Mainaustrasse 12, 8008 Zürich gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1974, war seit November 2007 als Head Securities & Fund Execution bei der Y.___ tätig und im Rahmen dieser Anstellung bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am
14. Januar 2017 beim Snowboarden von einer Skifahrerin angefahren wurde und sich dabei einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers (BWK) zuzog (Urk. 8/K1). Die Helsana erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 30. November 2018 (Urk. 8/K21) sprach die Helsana dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätsein busse von 5 % zu. Die vom Versicherten am
18. Dezember 2018 dagegen erho bene Einsprache (Urk. 8/K29) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 18. März 2019 ab (Urk. 8/K30 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 23. April 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 18. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung von 15 % beziehungsweise Fr. 22'230.-- zuzusprechen. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über seinen Anspruch neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).
Die Helsana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2019 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 der Verordnung über die Unf allversicherung (UVV ) gilt der Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in glei chem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird ( Abs. 1). 1.3
Der Integritätsentschädigung liegt das Konzept zugrunde, dass sie sich abstrakt-egalitär, d. h. allein nach der Schwere des medizinisc hen Befundes bemisst (Urteil des Bundesgerichts U 109/06 vom 4. April 2007 E. 6 sowie Urteil des Bundesge richts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Bemes sung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1; 113 V 221 E. 4b mit Hinweisen). Die Bemessung der Integritätsentschädigung obliegt deshalb vorwiegend den Medizinern, welche zum einen objektiv festhalten müssen, welche funktionellen Defizite der Versi cherte erleidet und zum andern, auf wie viel sich die daraus ergebende Beein trächtigung der Integrität beläuft ( Frésard /Moser- Szeless , L'assurance-accidents
obligatoire , in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicher heit, 3. Aufl. 2016, N 317).
Die Integrit ätsentschädigung wird laut Art. 25 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Ver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abgestuft ( Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädi gung ( Abs. 2).
Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht . Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig an erkannten, nicht abschlie ssenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a) häufig vorkom mende und typische Schäden prozen tual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hin weisen). Die Entschädigung für spezielle und nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusam menhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht bindend. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, bestätigt z. B. im Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2).
Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Ent schädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1), wobei im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben möglich sind (BGE 116 V 156 E. 3a).
Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Ver schlimmerung von grosser Tragweite ist u nd nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anam nese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Auch Gutachten, welche der Unfallversicherer während des Administrativverfahrens von seinen eigenen Ärzten einholt, sind beweistauglich, solange ihre Richtigkeit nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Ebenso sind ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten nicht an sich unzuverlässig, wenn genügend Unterlagen von persönli chen Untersuchungen vorhanden sind ( BGE 134 V 2 31 E. 5.1 m it Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtspre chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte besteht kein förmli cher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen aber anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellu ngen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass bei Ky phosen von 10-20° und mässigen Belastungsschmerzen, wie sie medizinisch aus gewiesen seien, gemäss Suva Tabelle 7.2 der Integritäts schaden bei 0-10 % fest gelegt
werde . Vorliegend betrag e die Kyphose 10-12° und liege somit klar im unteren Bereich. Hinzu komme, dass ein Teil der Beschwerden auf den vorbeste henden Morbus Scheuermann zurückzuführen sei, was zudem eine Kürzung der Integritätsentschädigung rechtfertigen würde (S. 7). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), ge mäss den medizinischen Akten sei unbestritten, dass im 12. BWK eine Kyphose von 10 bis 12° bestehe, welche unfallbedingt sei (S. 5 oben). Die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin h ätten die tatsächliche Schmerzlage indes nicht richtig eingeschätzt und seien davon ausgegangen, dass eine krankheitsbedingte Morbus Scheuermann-Veränderung in den be nachbarten Lendenwirbel n L1 und L 2 die Rückenschmerzen mitunterhielten, was nicht zutreffe, denn die Residuen stamm ten aus der Kindheit beziehungsweise Jungendzeit, von welchen in den letzten 20 bis 25 Jahren keine Beschwerden ausgegangen seien. Die Integritätseinbusse von 5 % sei unangemessen tief (S. 7 f.). 2.3
Streitig ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Integritäts entschädigung. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer wurde am 14. Januar 2017 beim Snowboarden von einer Skifahrerin angefahren und zog sich dabei einen Bruch des 12. BWK zu (vgl. Urk. 8/K1; Urk. 8/ M1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Z.___ , wo radiologisch eine BWK12 –Lendenwirbelkörper (LWK)2 - Fraktur festgestellt wurde und die Computertomografie (CT) eine frische Fraktur des BWK12 mit älteren Schäden der LWK1-2 zeigte (Urk. 8/M1 S. 1 f.) 3.2
Dem Arztzeugnis von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 14. September 2017 (Urk. 8/M2) läs st sich als Befund eine Fraktur des 1 2. BWK, wahrscheinlich auch LWK 1 und 2, entnehmen (Ziff. 4). 3.3
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im UVG-Zwischenbericht vom 4. Oktober 2017 (Urk. 8/M3) aus, es bestehe eine zeit gerechte Heilung der Fraktur bei muskulärer Dysbalance mit entsprechenden Be schwerden als Folge der Verletzung (Ziff. 2).
Mit Zwischenbericht vom 25. Oktober 2018 (Urk. 8/M4) hielt die Ärztin ergän zend fest, der Beschwerdeführer leide aktuell gelegentlich an wahrscheinlich mus kulär bedingten Rückenschmerzen (Ziff. 2). 3.4
PD Dr. med.
C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Wirbelsäu lenchirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer am 30. Oktober 201 8. In seinem Bericht vom 2. November 2018 (Urk. 8/M5) führte er aus, dieser habe nach dem Unfall noch die Piste herunterfahren können, habe sich dan n aber in ärztliche Behandlung b egeben. Die Abklärung im Z.___ habe die Diagnose BWK12-Fraktur ergeben, welche konservativ behandelt worden sei. In der Folge sei dann Physiotherapie verordnet worden. Insgesamt bestehe ein or dentlicher Verlauf, je doch sei der Beschwerdeführer nie ganz beschwerdefrei gewesen . Der Beschwer deführer habe den Indoor -Klettersport wiederaufgenommen, was bisher ohne Be hinderung habe gemacht werden könne n , aber es komme immer wieder zu lum balen Beschwerden. Langes Ausschlafen am Sonntag sei wegen thorakolumbaler Restbeschwerden nicht mehr möglich (S. 1). Aufgrund der Sachlage bestehe hier ein Status nach ventraler Kompressionsfraktur thorakal am 12. Brustwirbel ( TH12 ) mit ventral verbleibender Angulation um zirka 12°. Sensomotorische Aus fälle bestünden keine. Eine gewisse Restbeschwerdehaftigkeit sei gegeben. Die prognostische Belastung durch die Kyphosierung sei erfahrungsgemäss zu be rücksichtigen, so dass insgesamt bei unfallkausal fehlender Invalidität doch eine kleine Integritätsentschädigung vorliege, welche aufgrund der S uva -Tabelle mit zirka 8 % zu veranschlagen wäre (S. 2 am Schluss). 3.5
Der beratende Arzt der Besc hwerdegegnerin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, gelangte in seiner Beurteilung vom 7. No vember 2018 (Urk. 8/M6) zum Ergebnis, die posttraumatische Kyphose TH 12 sei sehr gering (10-12°), womit fraglich sei, ob dadurch die beschriebenen Schmerzen unterhalten würden. Zudem müssten die post Scheuermann Residuen in unmit telbarer Nachbarschaft berücksichtigt werden. Diese seien nicht gering ausge prägt und könnten krankheitsbedingt Beschwerden unterhalten. Es sei schwierig , die beiden Aspekte voneinander abzugrenzen. Durch die unfallbedingte Kyphose würden aber die erwähnten Residuen ungünstig belastet und beeinflusst. Deshalb stelle sich auch die Frage, ob eine Integritätsentschädigung gerechtfertigt sei, da gemäss Suva-Tabellen dafür ein Schmerz vorausgesetzt werde (IE 0-5; S. 2 Ziff. 1.1). Der Endzustand sei erreicht, da keine wesentliche Besserung unter fort gesetzte r Behandlung zu erwarten sei , und er attestiere eine Integritätseinbusse von maximal 5 % gemäss den Suva-Tabellen (S. 2 Ziff. 2.1). 3.6
Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für O r thopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, teilte am
26. November 2018 seine Falleinschätzung mit (Urk. 8/M7). Er verwies auf die sehr ausführlichen und gut objektivierbaren Befunde und Überlegungen von Dr. C.___ vom 5. November 2018 und hielt ergänzend fest, die posttra umati sche Kyphose auf Höhe des t horakolumbalen Überganges werde in einer genü gend langen Verlaufsdauer mit 10-12° keilförmiger Deformation des frakturierten 12. Brustwirbels gemessen. Zusätzlich bestünden Residuen eines lumbalen Mor bus Scheuermann (Ziff. 1.1). Die keilförmige Deformierung TH 12 mit lokalisierter akzentuierter Kyphosierung des t horakolumbalen Übergangs sei für ein en Teil der Beschwerden anzuschuldigen. Entsprechend der Suva-Tabellen sei bei dieser De formität bei mässigen Beanspruchungsschmerzen eine Integritätsentschädigung von 5-10 % ausgewiesen. Hier erfolge eine Kürzung um 50 % auf den oberen Wert von 10 % wegen des lumbalen Morbus Sch euer mann, der typischerweise zu den im Bericht von Dr. C.___ erwähnten Lumbalgien passe. Die Integritätsentschä digung gemäss Tabelle 7.2 betrage nach erfolgter Kürzung 5 % (Ziff. 2.1). 3.7
Der vom Beschwerdeführer eingereichten Akte der Krankengeschichte bei der F.___ (Urk. 3/14) ist unter anderem zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer über jahrelange
Rückenbeschwerden klagte und am 14. Dezember 2010 die erhobenen bildgebenden Befunde besprochen wurden. Diagnostizier t wurde ein Status nach lumbalem Morbus Schuermann mit Keilbildung Lenden wirbelkör per (LWK) 1+2 und Osteochondrosen L2/L3 (S. 2). 4. 4.1
Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG mit der Invaliden rente festgesetzt oder, wenn kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversiche rer nicht nur vor, wann er über eine Integritätsentschädigung zu verfügen hat, sondern legt auch den massgeblichen Zeitpunkt fest, in dem die materiellen An spruchsvoraussetzungen zu prüfen sind (BGE 113 V 48 E. 4).
Weil die Integritäts entschädigung dem Ausgleich von Dauerschäden dient, kann dieser Anspruch erst beurteilt werden, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person stabilisiert hat und von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr er wartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2011 vom 2 5. April 2012 E. 2.3). Vorliegend ist unstreitig, dass der medizinische Endzustand erreicht und keine wesentliche Besserung unter fortgesetzter Behandlung zu erwarten war , was explizit aus der unwidersprochenen Einschätzung von Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) hervorgeht . Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entschieden (Urk. 2; Urk. 8/K21) . 4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers auf die Berichte ihrer beratenden Ärzte Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) und Prof. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) , welch e überein stimmend nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes und
unter Beizug der Suva- Tabelle 7, Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen, Position 1, Frak turen im Bereich Lendenwirbel, Brustwirbel und Halswirbel,
und der Schmerz funktionsskala , ausgehend von mässigen Belastungsschmerzen,
die Funktions einschränkung beurteilten
und unter Berücksichtigung der vorbestehenden Mor bus Scheuermann-Veränderung eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % für angemessen hielten.
4.3
Auf diese Einschätzungen kann abgestellt werden. So erfüllen sie die formalen Beweiswert-Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.4) ohne weiteres, sind sie doch für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis der Vorakten ab gegeben. Darüber hinaus leuchten die in sich widerspruchsfreien Ausführungen auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthalten nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Schliesslich sind auch keine Indizien ersichtlich, welche ge gen ihre Zuverlässigkeit sprechen .
Insbesondere stehen die se Einschätzungen auch im Einklang mit den Erhebungen von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) , in dem die beratenden Ärzte auf die Berück sichtigung der (unfallfremden) Residuen eines lumbalen Morbus Scheuermann hinwiesen, welche sich gemäss Dr. C.___
i n Form von lumbalen Beschwerden äus ser t en (vgl. vorstehend E. 3.4).
Für die Einschätzung von Dr. E.___ spricht auch im Weiteren der Umstand, dass die posttraumatische Kyphose mit 10-12 % keilförmiger Deformation e her gering ausfiel und es gemäss Dr. D.___ gar frag lich sei, ob die Kyphose die beschriebenen Schmerzen unterhalten würde (vgl. vorstehend E. 3.5), weshalb demzufolge unter Ausklammerung der zusätzlich die Beschwerden verursachenden krankheitsbedingten Residuen die Beeinträchti gung gemäss Suva- Tabelle folgerichtig auch eher tief angesetzt wurde .
Bei dieser Sachlage und in Berücksichtigung auch der Einschätzung von Dr. C.___ , welcher im Gegensatz zu de n beratenden Ärzte n der Beschwerdegegnerin der prognosti schen Kyphosierung mehr Gewicht beimass, weshalb er die Integritätseinbusse auf zirka 8 % veranschlagte, ist
kein triftiger Grund ersichtlich, wonach das So zialversicherungsgericht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung stellen darf, mithin ist keine abweichende Ermessensausübung angezeigt. 4.4
Was der Beschwerdeführer gegen die Höhe der auf 5 % eingeschätzten Integri tätseinbusse vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen:
Gemäss Position 1 der Tabelle 7 des Feinrasters er gibt sich bei Frakturen der LWS/ BWS/HWS inklusive Spondylodese , Kyphose oder Skoliose bei einem De formationswinkel von 10-20° und unter der Berücksichtigung der Schmerzfunk tionsskala + ( mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung ) eine In tegritätseinbusse von 5-1 0 %. Der Beschwerdeführer beanstandete die aus seiner Sicht falsche Einschätzung der tatsächlichen Schmerzlage und geht von einer Einbusse von 15 % aus (Urk. 1). Dabei stellte er - losgelöst vom erstellten medizinischen Sachverhalt (vgl. vorstehend E. 3) und entgegen seiner, basierend auf der Einschätzung von Dr. C.___ im Einsprachever fahren geltend gemachte n Einbusse von 8 -10 % (vgl. Urk. 8/K29) - neu auf die Schmerzfunktionsskala ++ ab, welche in der Position 1 eine Integritätseinbusse von 10-20 % vorsieht.
Es ist festzuhalten, dass die Bemessung der Integritätsentschädigung auf einer medizinisch-theoretischen Einschätzung der Beeinträchtigung der (hier körperli chen) Integrität fusst. Von den individuellen Auswirkungen des Gesundheitsscha dens wird somit abstrahiert (Urteil des Bundesgericht U 326/03 vom 17. Januar 2005 E. 1.2) . Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schmerzanfälligkeit ist auch auf das seit 2010 dokumentierte Lumbovertebralsyndrom bei Status nach lumbale m Morbus Scheuermann zurückzuführen, weshalb die in die vorliegenden Schmerzen hineinspielende Symptomatik bei der Bemessung der Integritätse nt schädigung keine Rolle spielt und von den beratenden Ärzten der Beschwerde gegnerin für die Bemessung der Integritätsentschädigung zu Recht ausgeklam mert beziehungsweise deren Anteil abgezogen wurde .
Das Vorbringen des Be schwerdeführers , wonach er in den letzten 20 bis 25 Jahren im fraglichen Rücken bereich nie Schmerzen gehabt habe, findet mit Blick auf die Ausführungen ge mäss Krankengeschichte, wonach er im Jahr 2010 wegen lumbale n Rücken schmerzen in Behandlung war, in den Akten keine Stütze (Urk. 3/14 S. 2).
Ebenso wies d ie Beschwerdegegnerin zu Recht auf den unter der Formel « post hoc ergo propter hoc» bekannten Fehlschluss hin , wonach Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfallereignis aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. Urk. 7 S. 3 Ziff. 4). Auch lassen die Ausführungen der behandelnden und bera tenden Ärzte nicht auf Dauerschmerzen schliessen, ist doch von einer gewissen Restbeschwerdehaftigkeit und Unmöglichkeit von langem Ausschlafen aufgrund der thorakolumbalen Restbesch werden gemäss Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) beziehungsweise von mässigen Beanspruchungsschmerzen gemäss Prof. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie von gelegentlich muskulär bedingte n Rü ckenschmerzen gemäss Dr. B.___ ( vgl. vorstehend E. 3.3) die Rede. Schliesslich ist die posttraumatische Kyphose mit 10-12° keilförmiger Deformation gemäss Dr. D.___
sehr beziehungsweise zu gering, um die vom Beschwerdeführer nun mehr geltend gemachten Beschwerden (alleine) zu verursachen (vgl. vorstehend E. 3.5).
Demzufolge kann die tatsächliche Schmerzlage gemäss Schmerzfunktionsskala und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dessen Schmerzen bezüglich der Wirbelsäule nicht in Abrede gestellt werden wollen, nicht mit ++ (geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, au ch in Ruhe) eingeschätzt werden, sondern sind mit der Beschwerdegegnerin auf der Schmerzfunktionsskala mit + (mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung) zu bemessen. 5.
Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die über zeugenden Einschätzungen ihrer beratenden Ärzte vom November 2018 von einer Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 5 % aus. Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht er forderlich (antizipierte Be weiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Der Einspracheentscheid vom 18. März 2019 (Urk. 2) ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stefanie Maag - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler