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UV.2019.00098

Frozen Shoulder nicht Folge einer 10 ½ Wochen zuvor erlittenen Schulterkontusion, sondern primäre, sogenannt idiopathische Schultersteife, kein weiterer Leistungsanspruch; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-03-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960, war bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Ver sicherungs -Gesellschaft AG (nachstehend: Vaudoise) obligatorisch unfallversi chert, als er am 2 8. Dezember 2017 beim Skifahren stürzte (Urk. 9/19/1) und sich an der linken Schulter verletzte (Urk. 9/17 Ziff. 2).

Die Vaudoise verneinte mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2018 (Urk. 9/9) ihre Leis tungspflicht ab Anfang Februar (S. 1 unten) beziehungsweise ab 1 2. März 2018 (S. 2 oben). Die dagegen vom Versicherten am 1 8. Januar 2019 erhobene Ein sprache (Urk. 9/4/1-5) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. März 2019 ab (Urk. 9/1/1-5 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2019 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 1 0. April 2019 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. oben), dieser sei auf zuheben (Ziff.

1) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetz lichen Leistungen auszurichten, ins besondere auch nach Anfang Februar 2018 die Heilbehandlungskosten zu übernehmen und Taggelder auszurichten (Ziff. 2).

Die Vaudoise beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2019 (Urk. 8 /1) die Abweisung der Beschwerde.

Am 2 1. Oktober 2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk.

15) und am 1 9. November 2019 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 2 0. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht er forderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitli cher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit an deren Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Per son beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) davon aus, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Frozen

Shoulder sei nicht unfallkausal. Beim Unfall sei es zu einer Kontusion der linken Schulter gekommen; bei einer akuten schweren Verletzung hätte der Beschwerdeführer nicht drei Monate bis zum ersten Arztbesuch zugewartet. Deshalb sei der Beurteilung des sie beratenden Arztes zu folgen (S. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), nicht er müsse die Unfallkausalität beweisen, sondern die Beschwerdegegnerin, die den Unfall als solchen anerkannt habe, den Wegfall der Unfallkausalität, was ih r nicht gelinge (S. 5 f Ziff. 11 ff.). Er führte drei ärztlichen Beurteilungen an, in welchen die Unfallkausalität der Frozen

Shoulder bejaht werde (S. 6 ff. Ziff. 14 ff.), denen lediglich die aus näher genannten Gründen nicht überzeugende Beur teilung durch den beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin gegenüberstehe (S. 8 f. Ziff. 17 f.). An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von dessen Feststellungen bestünden mehr als geringe Zweifel, weshalb darauf nicht abgestützt werden dürfe (S. 10 Ziff. 20).

In der Replik (Urk.

15) machte er ferner geltend, die zusammen mit der Be schwerde eingereichte Stellungnahme des beratenden Arztes vom 1 0. Juni 2019 (Urk. 8/2) sei umfassender als dessen frühere Stellungnahmen, was erkennen lasse, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt als nicht vollständig abge klärt betrachtet habe (S. 4 Ziff. 1.4). Dass sie ihm dessen Stellungnahme nicht unaufgefordert zur Kenntnis gebracht habe, verletze seinen Anspruch auf recht liches Gehör (S. 4 f. Ziff. 1.5) 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob zwischen den Beschwerden aufgrund einer Frozen

Shoulder im Februar /März 2018 und dem am 2 8. Dezember 2017 erlittenen Un fall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. 2.4

Die in der Replik erhobene formelle Rüge basiert auf der unzutreffenden An nahme, die Beschwerdegegnerin habe in Missacht ung des Devolutiveffekts der erhobenen Beschwerde weitere (Sachverhalts-) Abklärungen getätigt. Davon kann nicht die Rede sein.

Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde weitere ärztliche Stellungnahmen vom 9. Dezember 2018 (Urk. 3/4) und 2 4. Januar 2019 (Urk. 3/5) eingereicht. Dies hat die Beschwerdegegnerin veranlasst, ihrerseits den beratenden Arzt noch ein mal Stellung nehmen zu lassen (Urk. 8/2), was dem Beschwerdeführer sodann mit der Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht wurde, worauf er dazu Stellung nehmen konnte und dies in seiner Replik auch getan hat.

Inwiefern verfahrensrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers beeinträchtigt worden sein sollten, erschliesst sich nicht, und die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 3. 3.1

Laut Bericht der Ärztinnen der Notfallorganisation des Kantonsspitals Y.___ vom 7. November 2015 (Urk. 9/11/2-3) über die gleichentags aufgrund einer Selbstzuweisung erfolgte Behandlung stürzte der Beschwerdeführer an die sem Tag mit dem Fahrrad auf die linke Schulter. Als Diagnosen wurden genannt: - AC-Gelenksluxation Typ Tossy I Schulter links - Frozen

Shoulder rechts 3.2

Am 2 8. Dezember 2017 glitt der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 1 2. März 2018 mit den Skiern auf einer vereisten Fläche aus und stürzte vor allem auf den Schulter-/Armbereich (Urk. 9/1 9 /1 Ziff. 3). 3. 3

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumato logie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Arztzeugnis vom 1 9. März 2018 (Urk. 9/17) aus, die Erstbehandlung habe am 1 2. März 2018 stattgefunden (Ziff. 1).

Er gab folgende Angaben des Patienten wieder (Ziff. 2): Aktuell Sturz beim Ski fahren auf die (adduzierte) linke Schulter am 2 8. Dezember 2017, sofort lokale stechende Schmerzen, keine Schwellung oder Hämatom, konnte wegen Schmer zen nicht mehr links schlafen, seither stetige Schmerzzunahme, mehrmaliges Er wachen in der Nacht, tagsüber Schmerzen bei Abduktion und beim Schürzengriff, subjektiv eingeschränkte Beweglichkeit.

Als Befund einer Sonografie vom 1 2. März 2018 nannte er (Ziff. 4): Wenig intra artikulärer Erguss, leicht auch im Bereich der langen Bizepssehne, keine Bursitis, keine traumatischen Veränderungen sichtbar, Rotatorenmanschette intakt, kleine ansatznahe Verkalkung an der Subscapularissehne, nicht druckdolent, Supraspi natussehne intakt, keine traumatischen oder degenerativen Veränderungen.

Die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit verneinte er (Ziff. 9). 3.4

In der Schadenmeldung vom 1 9. März 2018 (Urk. 9/16) nannte Dr. Z.___ als Di agnose eine Kontusion linke Schulter und eine sekundäre Frozen

Shoulder (Ziff. 4). 3.5

Im Zwischenbericht vom 2 0. August 2018 (Urk. 9/12/1-2) nannte Dr. Z.___ als Diagnose eine Frozen

Shoulder links nach Sturz am 2 8. Dezember 2017 (Ziff.

1) und nannte als voraussichtliche Dauer der Behandlung total 12-18 Monate (Ziff. 3d). 3.6

Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, erstattete am 5. September 2018 gestützt auf die ihm überlassenen Akten eine Beurteilung zuhanden der Be schwerdegegnerin (Urk. 9/10) . Er nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1): - Status nach Kontusion linke Schulter 2 8. Dezember 2017 - aktuell Frozen

Shoulder links - Status nach Frozen

Shoulder rechts

Die Beschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zu sammenhang zum Ereignis vom 2 8. Dezember 2017 (Ziff. 4).

Der Status quo sine sei nach einer Kontusion nach 4-6 Wochen erreicht (Ziff. 5). Gleiches gelte für die Dauer der unfallbedingten medizinischen Behandlung (Ziff. 6).

Als K urzbeurteilung führte er aus, die F rozen

Shoulder

sei s eine s Erachtens nicht unfallbedingt (Ziff. 9): Die Erstbehandlung der linken Schulter nach dem Skisturz

habe erst 9 ½ Wochen

nach dem Ereignis statt gefunden . Bei einer akuten, schwe ren Verletzung des

Schultergelenkes hätt e die versicherte Person sicher nicht so lange mit dem ersten Arztbesuch

zugewartet. Eine unfallbedingte F rozen

Shoul der entwick l e sich innerhalb der nächsten

Wochen nach einem Unfallereignis.

Im Sonogramm w ü rden keine traumatischen Veränderungen beschrieben, ja sie

wür den sogar ausgeschlossen. 3. 7

Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, erstattete am

9. Dezember 2018 eine als chirurgische Triage-Beurteilung bezeichnete Stellungnahme, anzu nehmenderweise zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 9/4/6-7 = Urk. 3/4) .

Sie führte aus, d er Versicherte sei gemäss vorliegenden Unterlagen am 2 8. De zember 2017 beim Skifahren auf

vereister

Fläche gestürzt und auf die linke Schul ter/Arm gefallen. Es habe keine Arbeitsunfähigkeit resultiert.

Anlässlich der Erst konsultation am 1 2. März 2018 sei eine Schulterkontusion links mit sekundärer Frozen

Shoulder (Schultersteife) diagnostiziert worden . Aus der Vorgeschichte sei

ein Zustand nach AC-Luxation Tossy l links (= Zerrung der Bänder im Bereich des Schultereckgelenks; diese Verletzung heile definitionsgemäss folgenlos ab) im Jahr 2015 bekannt. Gemäss

vorliegendem Arztbericht aus dem Y.___ vom 7. November 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) sei eine Frozen

Shoulder rechts doku mentiert.

Die Sonographie der linken Schulter vom 1 2. März 2018 habe wenig intraartikulären Erguss, keine

Bursitis (Schle i mbeutelentzündung), keine trauma tischen Veränderungen, und eine intakte Rotatorenmanschette

gezeigt. Nebenbe fundli ch

sei ein Diabetes mellitus bekannt (S. 1 Mitte) .

In den vorliegenden Dokumenten wunder e sich die ärztliche Seite, warum der Versicherte bei den dokumentierten Beschwerden nicht

früher einen Arzt aufge sucht habe . Die Unfallversicherung habe die Kausalität

der Beschwerden verneint, die Beurte ilung des beratenden Arztes gehe in Richtung

idiopathische Frozen

Shoulder, Differentialdiagnose (DD) in Zusammenhang mit dem Diabetes melli tus.

Es gebe verschiedenste Ursachen, welche zu einer Frozen

Shoulder führ t en . D ie häufigste sei dabei die

idiopathische, bei diesen Patienten finde sich kein Grund für die Bewegungseinschränkung an der

Schulter. Auch Diabetes k ö nn e zu einer Frozen

Shoulder führen. Es brauch e weder ein Trauma noch

eine struk turelle Läsion . A uch ohne Trauma k önne sich eine Frozen

Shoulder entwickeln (S. 1) .

Vorliegend sei

aber ein Sturz auf die Schulter dokumentiert. Eine Kon t usion könne ebenfalls zu einer Frozen

Shoulder

führen.

Im vorliegenden Fall sei die exakte Ursache, welche zu einer Frozen

Shoulder geführt ha be, nicht

offensicht lich, auch auf der rechten Seite besteh e eine Frozen

Shoulder . Vielmehr seien verschiedene

Ursachen gemeinsam verantwortlich für diese Schultersteife. Da eine Schulterkontusion links

dokumentiert ist, könne auch bei verzögerter ärztli cher Konsultation eine Unfall-Teilkausalität nicht

verneint werden (S. 1 unten). Bezüglich der Frozen

Shoulder links sei überwiegend wahrscheinlich von einer Unfall-Teilkausalität auszugehen (S. 2 oben). 3. 8

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 2 4. Januar 2019 über seine am 1 8. De zember 2019 (richtig: 2018) erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 9/3/3-4 = Urk. 3/5) .

Er nannte als Diagnose eine posttraumatische Frozen

Shoulder links nach Sturz beim Skifahren am 2 8. Dezember 2017 und als Nebendiagnosen einen Status nach Frozen

Shoulder Behandlung rechts (S. 1 Mitte).

Der Patient sei am 2 8. Dezember 2018 bei m Skifahren auf die linke Schulter im Sinne einer heftigen Schulterkontusion gestürzt, habe dies aber nicht umgehend gemeldet, da sich die Situation nach deutlichen Schmerzen dann gebessert habe. Nach wenigen Wochen aber habe sich eine Frozen

Shoulder Situation eingestellt, die sich trotz konservativer Therapie nur mässig gelöst habe (S. 1 unten).

Er habe dem Patienten empfohlen momentan keine weiteren Therapien

durchzu führen, zuzuwarten und Arthrotec einzunehmen. Dieser werde nun primär zu warten, über die Festtage Arthrotec

einnehmen und sich nur melden, wenn sich die Situation nicht doch noch

langsam zu lösen beginne . Auch auf der rechten Seite ha be sich die Frozen

Shoulder Situation

erst nach knapp 1 ½ Jahren gelöst, was eigentlich der normalen Durchschnittsdauer der

Frozen

Shoulder entspreche (S. 2 oben) .

Die Prognose sei e her gut (S. 2 Mitte) .

Aus s einer Sicht steh e das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der

Frozen

Shoulder in Zusammenhang, da es immer wieder ein auslösendes Ereignis brauche,

in diesem Fall eine heftige Schulterkontusion, und sich dann mit einer Latenzzeit bei

zunehmenden Schmerzen auch eine zunehmende Ein schränkung der Schulterfunktion

insbesondere der Rotation und Ü berkopfbewe gungen erg ebe . Eine Frozen

Shoulder entwick l e

sich nicht unmittelbar nach dem Unfall, häufig besteh e eine Latenz von mehreren Wochen. Die

Schwere oder Hef tigkeit des Traumas ha be nichts mit der Entwicklung einer Frozen

Shoulder

zu tun, eine normale Schulterkontusion, die anfänglich nicht zwi n gend medizinisch behandelt

werden müsse, k önne sich zu einer Frozen

Shoulder entwickeln. In diesem Sinne stimm t en die

Aussagen von Dr. A.___ so nicht. Oft s eien MR-mässig keine wesentlichen pathologischen

Veränderungen in einem Schultergelenk zu finden, s chon gar nicht in einem Ultraschall,

höchstens mit der Zeit die Schrump fung der Kapsel . A lso sei auch dies kein Argument, das

dafür spreche, dass die Frozen

Sh oulder nicht unfallbedingt wäre (S. 2 lit . a).

Beim Beschwerdeführer bestünden keinerlei degenerative Veränderungen oder

Entzündungszustände noch Ka lk einlagerungen im Schultergelenk. Das Auftreten von

idiopathischen Frozen

Shoulder Situation en, mithin ohne auslösendes Ereig nis oder

Vorzustände im Schultergelenk, werde am häufigsten bei weiblichen Pa tienten zwischen 40

und 60 Jahren gesehen (S. 2 lit . b). 3.9

Dr. A.___

(vorstehend E. 3. 6) nahm am 2 0. Februar 2019 noch ein m al Stellung (Urk. 8/2) .

Er führte aus, im medizinischen Alltagsgebrauch und in der Literatur bestehe eine begriffliche Verwirrung (S. 1 unten). Der Begriff der Frozen

Shoulder werde häu fig als Synonym zur retraktiven

Kapsulitis und zur primären Schultersteife ver wendet (S. 1 f.). Hierbei handle es sich um das Auftreten einer Schultersteife ohne identifizierbare Ätiologie und ohne assoziierte Begleitpathologie. Sie sei streng abzugrenzen von einer sekundären kapsulären Schultersteife, wo ein auslösender Faktor, beispielsweise ein Trauma oder eine Erkrankung (Diabetes), sehr wohl be kannt sei. Die primäre kapsuläre Schultersteife sei eine s der häufigsten musku loskelettalen Krankheitsbilder. Sie betreffe hauptsächlich Patienten zwischen 40 und 60 Jahren, mehr Frauen als Männer, und k omme in 20 % der Fälle im Verlauf auch bilateral vor. Dies werde von Dr. B.___ und Dr. C.___ nicht bestritten (S. 2 oben).

Die Frage sei nun, ob die kapsuläre Schultersteife beim Beschwerdeführer primär oder sekundär (mithin im Rahmen einer bekannten Ätiologie) sei. Insbesondere stelle sich die Frage, ob das Ereignis vom 2 8. Dezember 2017 dafür verantwortlich sei. Dr. B.___

(vgl. vorstehend E. 3.7) gebe an, dass die Ursache der Schulter steife nicht offensichtlich vorliege und mehrere Faktoren dafür verantwortlich seien. Da sich eine Schulterkontusion ereignet habe, könnte diese als Teilkausa lität für die Schultersteife in Frage kommen, und sie komme zum Schluss, es sei überwiegend von einer Unfall-Teilkausalität auszugehen. Über die Latenz bezie hungsweise Verzögerung zwischen auslösendem Ereignis und Auftreten der Schultersteife äussere sie sich nicht (S. 2 Mitte).

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.8) habe ausgeführt, ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Frozen

Shoulder sei überwiegend wahrscheinlich, da es für diese immer wieder ein auslösendes Ereignis brauche. Wie der dargelegten Literatur zu entnehmen sei, stimme diese Aussage so nicht. Ein grosser Teil der Frozen

Shoulder oder eben der kapsulären Schultersteife trete als sogenannte pri märe kapsuläre Schultersteife auch ohne auslösendes Ereignis auf. Dr. C.___ führe diesen Sachverhalt nur für Frauen auf, das Krankheitsbild trete aber auch bei Männern und in 20 % der Fälle auch beidseitig auf (S. 2 unten).

Dr. C.___ s Argumentation für eine posttraumatische Schultersteife liege einzig im angegebenen Trauma, welches nach einer gewissen Latenz eine Schultersteife auslösen könne (S. 2 f.). Dies bezüglich gehe er, Dr. A.___, mit Dr. C.___ einig. Die Frage sei aber, wie gross die Latenz zwischen dem Ereignis und dem Auftreten der posttraumatischen, mithin sekundären Schultersteife sein dürfe (S. 3 oben).

Dazu finde sich in einer das Chronic Regional Pain Syndrome (CRPS) - das nicht leicht beispielsweise von einer Frozen

Shoulder abzugrenzen sei - betreffenden Publikation der Suva eine Antwort: Nach gestellter Diagnose (CRPS) gehe es hin sichtlich Kausalität zu einem Unfallereignis zunächst darum, den Nachweis eines Körperschadens in der betroffenen Extremität zu führen. Sei diese Voraussetzung erfüllt, stelle sich die Frage, ob das CRPS in der entsprechenden Latenzzeit von 6-8 Wochen aufgetreten sei, und andere Ätiologien, insbesondere auch die idio pathische Form, müssten ausgeschlossen sein (S. 3 Mitte).

Vorliegend habe die Zeit zwischen dem Ereignis (2 8. Dezember 2017) und dem ersten Arztbesuch (1 2. März 2018) 10 ½ (nicht wie irrtümlich angegeben 9 ½) Wochen betragen.

Zusammenfassend sprächen für ihn mit dem Alter, dem beidseitigen Auftreten und den seit 2015 immer wieder aufgetretenen Schulterschmerzen mehr Gründe gegen als für einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwi schen der Schulterkontusion vom 2 8. Dezember 2017 und der am 1 2. März 2018 diagnostizierten Schultersteife (S. 3 unten). 4. 4.1

Zu klären ist, ob zwischen der sich schmerzhaft manifestierenden Schultersteife, die den Beschwerdeführer am 1 2. März 2018 zu einer ersten Arztkonsultation veranlasste, und dem Sturzereignis am 2 8. Dezember 2017 ein natürlicher Kau salzusammenhang besteht. Die s ist eine Tatfrage, die als solche aus medizinischer Sicht - beziehungsweise vorliegend in Würdigung der abgegebenen ärztlichen Stellungnahmen - zu beantworten ist (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.2

Die beschwerdeweise aufgeworfene Frage der Beweislast stellt sich nicht. Die Be schwerdegegnerin hat lediglich aufgrund der ihr eingereichten ärztlichen Zeug nisse und ersichtlich ohne nähere inhaltliche Prüfung oder gar Feststellungen erste Leistungen - im Umfang von Fr. 1'750.10 (Urk. 3/3) - erbracht. Sie ist mithin davon ausgegangen, dass es sich beim Ereignis vom 2 8. Dezember 2017 um einen Unfall gehandelt hat, was denn auch nicht strittig ist. Im angefochtenen Entscheid bezeichnete sie die am 2 8. Dezember 2017 erlittene Schulterkontusion als unfall bedingt (Urk. 2 Ziff. 2.4 Abs. 4) . Daraus lässt sich nicht ableiten, sie habe bezüg lich der im März 2018 festgestellten Beschwerden eine Unfallkausalität bejaht, für deren Wegfall sie jetzt beweisbelastet sei. Vielmehr hat sie bezüglich dieser Be einträchtigung en erstmals mit der Verfügung vom 1 1. Oktober 2018 (Urk. 9/9) und sodann mit dem angefochtenen Entscheid (verneinend) Stellung genommen.

Das angerufene Gericht beurteilt nun, ob die genannten Beschwerden mit über wiegender Wahrscheinlichkeit mit dem erlittenen Unfall in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen. 4.3

Dr. Z.___

führte im März 2018 aus (vorstehen d E. 3.3), der Beschwerdeführer sei am 2 8. Dezember 201 7 auf die linke Schulter gestürzt, und gab die Beschwerden wieder, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 1 2. März 2018 angegeben hat. In der gleichzeitig eingereichten Schadenmeldung nannte er als Diagnosen eine Kontusion linke Schulter und eine sekundäre Frozen

Shoul der (vorstehend E. 3.4) und im August 2018 eine Frozen

Shoulder «nach Sturz am 2 8. Dezember 2017»

(vorstehend E. 3.5) . Zur hier zu klärenden Frage, ob die Fro zen

Shoulder nicht nur nach dem genannten Sturz aufgetreten sei, sondern durch diesen ursächlich erklärt werde, trägt dies nichts bei. 4.4

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.7) führte im Dezember 2018 aus, es gebe ver schiedenste Ursachen, welche zu einer Frozen

Shoulder führten. Die häufigste sei die idiopathische Frozen

Shoulder, bei welcher sich kein Grund für ihr Auftreten finde. Eine Frozen

Shoulder könne sich auch aufgrund eines Diabete s und auch ohne Trauma entwickeln. Im vorliegenden Fall, in welchem ein Sturz auf die Schulter und eine Schulterkontusion dokumentiert seien, sei die exakte Ursache, welche zu einer Frozen

Shoulder geführt habe, nicht offensichtlich, auch auf der rechten Seite bestehe eine Frozen

Shoulder . Vielmehr seien verschiedene Ursa chen gemeinsam verantwortlich für diese Schultersteife. Angesichts der doku mentierten Schulterkontusion lasse sich eine Unfall-Teilkausalität nicht vernei nen, sondern sei überwiegend wahrscheinlich. 4.5

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.8) nannte im Januar 2019 als Diagnose eine posttrau matische Frozen

Shoulder links nach Sturz beim Skifahren am 2 8. Dezember 201 7. Gemäss den Angaben des Patienten hätten sich die nach einer heftigen Schulterkontusion aufgetretenen deutlichen Schmerzen gebessert . Sodann habe sich dann (aber) n ach wenigen Wochen eine Frozen

Shoulder Situation einge stellt . Seines Erachtens stehe das Unfallereignis mit überwiegender Wahrschein lichkeit mit der Frozen

Shoulder in Zusammenhang, da es immer ein auslösendes Ereignis

- hier eine heftige Schulterkontusion

- brauche. Id iopathische Frozen

Shoulder Situation en, mithin solche ohne auslösendes Ereignis oder Vorzustände im Schultergelenk,

träten am häufigsten bei weiblichen Patienten zwischen 40 und 60 Jahren auf. 4.6

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme im Februar 2019 (vorstehend E. 3.9), es sei zu unterscheiden zwischen primärer und sekundärer Frozen

Shoulder (oder Schultersteife). Bei der primären handle es sich um eine Schultersteife ohne iden tifizierbare Ätiologie und ohne assoziierte Begleitpathologie (mithin die von Dr. B.___ als idiopathisch bezeichnete Schultersteife) und sie sei eine s der häufigsten muskuloskelettalen Krankheitsbilder, das häufiger - aber nicht nur

- bei Frauen und in 20 % der Fälle auch beidseitig auftrete. Bei der sekundären Schultersteife sei ein auslösender Faktor, beispielsweise ein Trauma oder eine Er krankung (Diabetes), bekannt. Eine posttraumatische, mithin sekundäre Schulter steife setze voraus, dass sie - analog dem CRPS - innert einer Latenzzeit von 6-8 Wochen nach dem Trauma aufgetreten sei und dass andere Ätiologien, insbeson dere auch die idiopathische Form, ausgeschlossen seien .

Vorliegend betrage die Latenz 10 ½ Wochen. Ferner liessen auch das Alter, d as beidseitige Auftreten und d ie seit 2015 immer wieder aufgetretenen Schulter schmerzen auf eine primäre, mithin idiopathische Schultersteife schliessen. Damit liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine sekundäre, durch das Trauma vom 2 8. Dezember 2017 verursachte Frozen

Shoulder vor. 4.8

Dr. B.___ legte nachvollziehbar dar (vorstehend E. 4.4), dass eine Frozen

Shoulder verschiedenste Ursachen haben kann, nämlich (am häufigsten) keine ersichtliche, oder eine krankhafte (etwa Diabetes), oder eine traumatische. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Schulterkontusion erlitten hat, schloss sie sodann, diese stelle eine Teil-Ursache, also eine von mehreren Ursa chen, dar. Dieser Schluss ist nicht nachvollziehbar : Das erlittene Trauma ist eine der möglichen Ursachen der Frozen

Shoulder und hätte als solche eine sekundäre Schultersteife bewirkt. In diesem Fall würde aber keine idiopathische Schulter steife, deren Kennzeichen gerade ist, dass sie keine ersichtliche Ursache hat, vor liegen, denn entweder lässt sich eine Ursache benennen (sekundäre Frozen

Shoul der), oder aber nicht (idiopathische, primäre Frozen

Shoulder) . Dass eine trauma tische Verursachung eine von verschiedenen, sich ausschliessenden medizini schen Erklärungen darstellt, qualifiziert sie nicht als Teil-Ursache, sondern als mögliche Ursache. Von ihr müsste feststehen, dass sie m it überwiegender Wahr scheinlichkeit diejenige ist, die im konkreten Fall zutrifft. Solches ergibt sich aus den Darlegungen von Dr. B.___ nicht, weshalb sie sich nicht zur Klärung der strittigen Frage eignen.

Die Stellungnahme von Dr. C.___ (vorstehend E. 4.5) sodann erscheint ausge sprochen widersprüchlich, indem er einerseits angab, für eine Frozen

Shoulder brauche es «immer» ein auslösendes Ereignis, sodann aber ausführte, mit welcher statistischen Häufigkeit eine idiopathische Schultersteife, also eine solche ohne auslösendes Ereignis, auftrete, wobei die Daten so ausgewählt erscheinen, als sollte suggeriert werden, dass die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit gegen eine idiopathische Frozen

Shoulder beim Beschwerdeführer spreche n . Auch die Darle gungen von Dr. C.___ erlauben keine schlüssige Beurteilung.

Dr. A.___ (vorstehend E. 4.6) hat klargestellt, dass eine Frozen

Shoulder entweder eine primäre oder eine sekundäre Schultersteife ist. Häufiger ist die primäre, idi opathische, für welche kennzeichnend ist, dass sie keine ersichtliche Ursache hat. Die sekundäre setzt voraus, dass keine primäre vorliegt und dass sie - bei trau matischer Genese - innert einer Latenzzeit von 6-8 Wochen auftritt. Dies war beim Beschwerdeführer, der 10 ½ Wochen nach der Schulterkontusion erstmals einen Arzt konsultierte, nicht der Fall . Dazu kommt, dass schon 2015, als sich der Beschwerdeführer an der linken Schulter verletzt hatte, auf der gegenüberliegen den rechten Seite eine Frozen

Shoulder diagnostiziert wurde (vorstehend E. 3.1). Aus insbesondere diesen Gründen gelangte Dr. A.___ zum überzeugenden Schluss, dass von den möglichen medizinischen Erklärungen für die im März 2018 diagnostizierte Frozen

Shoulder nicht die Schulterkontusion vom 2 8. De zember 2017, sondern das Vorliegen einer primären, idiopathischen Schultersteife die überwiegend wahrscheinlichste ist. 4.9

Die Frozen

Shoulder ist mithin vorliegend keine Unfallfolge, und die Beschwer degegnerin hat die Übernahme weiterer Behandlungskosten zu Recht abgelehnt.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1960, war bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Ver sicherungs -Gesellschaft AG (nachstehend: Vaudoise) obligatorisch unfallversi chert, als er am 2 8. Dezember 2017 beim Skifahren stürzte (Urk. 9/19/1) und sich an der linken Schulter verletzte (Urk. 9/17 Ziff. 2).

Die Vaudoise verneinte mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2018 (Urk. 9/9) ihre Leis tungspflicht ab Anfang Februar (S. 1 unten) beziehungsweise ab 1 2. März 2018 (S. 2 oben). Die dagegen vom Versicherten am 1 8. Januar 2019 erhobene Ein sprache (Urk. 9/4/1-5) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. März 2019 ab (Urk. 9/1/1-5 = Urk. 2).

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht er forderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitli cher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit an deren Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Per son beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2019 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 1 0. April 2019 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. oben), dieser sei auf zuheben (Ziff.

1) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetz lichen Leistungen auszurichten, ins besondere auch nach Anfang Februar 2018 die Heilbehandlungskosten zu übernehmen und Taggelder auszurichten (Ziff. 2).

Die Vaudoise beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2019 (Urk. 8 /1) die Abweisung der Beschwerde.

Am 2 1. Oktober 2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk.

15) und am 1 9. November 2019 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 2 0. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) davon aus, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Frozen

Shoulder sei nicht unfallkausal. Beim Unfall sei es zu einer Kontusion der linken Schulter gekommen; bei einer akuten schweren Verletzung hätte der Beschwerdeführer nicht drei Monate bis zum ersten Arztbesuch zugewartet. Deshalb sei der Beurteilung des sie beratenden Arztes zu folgen (S. 4).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), nicht er müsse die Unfallkausalität beweisen, sondern die Beschwerdegegnerin, die den Unfall als solchen anerkannt habe, den Wegfall der Unfallkausalität, was ih r nicht gelinge (S. 5 f Ziff. 11 ff.). Er führte drei ärztlichen Beurteilungen an, in welchen die Unfallkausalität der Frozen

Shoulder bejaht werde (S. 6 ff. Ziff. 14 ff.), denen lediglich die aus näher genannten Gründen nicht überzeugende Beur teilung durch den beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin gegenüberstehe (S. 8 f. Ziff. 17 f.). An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von dessen Feststellungen bestünden mehr als geringe Zweifel, weshalb darauf nicht abgestützt werden dürfe (S. 10 Ziff. 20).

In der Replik (Urk.

15) machte er ferner geltend, die zusammen mit der Be schwerde eingereichte Stellungnahme des beratenden Arztes vom 1 0. Juni 2019 (Urk. 8/2) sei umfassender als dessen frühere Stellungnahmen, was erkennen lasse, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt als nicht vollständig abge klärt betrachtet habe (S. 4 Ziff. 1.4). Dass sie ihm dessen Stellungnahme nicht unaufgefordert zur Kenntnis gebracht habe, verletze seinen Anspruch auf recht liches Gehör (S. 4 f. Ziff. 1.5)

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob zwischen den Beschwerden aufgrund einer Frozen

Shoulder im Februar /März 2018 und dem am 2 8. Dezember 2017 erlittenen Un fall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

E. 2.4 Abs. 4) . Daraus lässt sich nicht ableiten, sie habe bezüg lich der im März 2018 festgestellten Beschwerden eine Unfallkausalität bejaht, für deren Wegfall sie jetzt beweisbelastet sei. Vielmehr hat sie bezüglich dieser Be einträchtigung en erstmals mit der Verfügung vom 1 1. Oktober 2018 (Urk. 9/9) und sodann mit dem angefochtenen Entscheid (verneinend) Stellung genommen.

Das angerufene Gericht beurteilt nun, ob die genannten Beschwerden mit über wiegender Wahrscheinlichkeit mit dem erlittenen Unfall in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen. 4.3

Dr. Z.___

führte im März 2018 aus (vorstehen d E. 3.3), der Beschwerdeführer sei am 2 8. Dezember 201 7 auf die linke Schulter gestürzt, und gab die Beschwerden wieder, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 1 2. März 2018 angegeben hat. In der gleichzeitig eingereichten Schadenmeldung nannte er als Diagnosen eine Kontusion linke Schulter und eine sekundäre Frozen

Shoul der (vorstehend E. 3.4) und im August 2018 eine Frozen

Shoulder «nach Sturz am 2 8. Dezember 2017»

(vorstehend E. 3.5) . Zur hier zu klärenden Frage, ob die Fro zen

Shoulder nicht nur nach dem genannten Sturz aufgetreten sei, sondern durch diesen ursächlich erklärt werde, trägt dies nichts bei. 4.4

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.7) führte im Dezember 2018 aus, es gebe ver schiedenste Ursachen, welche zu einer Frozen

Shoulder führten. Die häufigste sei die idiopathische Frozen

Shoulder, bei welcher sich kein Grund für ihr Auftreten finde. Eine Frozen

Shoulder könne sich auch aufgrund eines Diabete s und auch ohne Trauma entwickeln. Im vorliegenden Fall, in welchem ein Sturz auf die Schulter und eine Schulterkontusion dokumentiert seien, sei die exakte Ursache, welche zu einer Frozen

Shoulder geführt habe, nicht offensichtlich, auch auf der rechten Seite bestehe eine Frozen

Shoulder . Vielmehr seien verschiedene Ursa chen gemeinsam verantwortlich für diese Schultersteife. Angesichts der doku mentierten Schulterkontusion lasse sich eine Unfall-Teilkausalität nicht vernei nen, sondern sei überwiegend wahrscheinlich. 4.5

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.8) nannte im Januar 2019 als Diagnose eine posttrau matische Frozen

Shoulder links nach Sturz beim Skifahren am 2 8. Dezember 201 7. Gemäss den Angaben des Patienten hätten sich die nach einer heftigen Schulterkontusion aufgetretenen deutlichen Schmerzen gebessert . Sodann habe sich dann (aber) n ach wenigen Wochen eine Frozen

Shoulder Situation einge stellt . Seines Erachtens stehe das Unfallereignis mit überwiegender Wahrschein lichkeit mit der Frozen

Shoulder in Zusammenhang, da es immer ein auslösendes Ereignis

- hier eine heftige Schulterkontusion

- brauche. Id iopathische Frozen

Shoulder Situation en, mithin solche ohne auslösendes Ereignis oder Vorzustände im Schultergelenk,

träten am häufigsten bei weiblichen Patienten zwischen 40 und 60 Jahren auf. 4.6

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme im Februar 2019 (vorstehend E. 3.9), es sei zu unterscheiden zwischen primärer und sekundärer Frozen

Shoulder (oder Schultersteife). Bei der primären handle es sich um eine Schultersteife ohne iden tifizierbare Ätiologie und ohne assoziierte Begleitpathologie (mithin die von Dr. B.___ als idiopathisch bezeichnete Schultersteife) und sie sei eine s der häufigsten muskuloskelettalen Krankheitsbilder, das häufiger - aber nicht nur

- bei Frauen und in 20 % der Fälle auch beidseitig auftrete. Bei der sekundären Schultersteife sei ein auslösender Faktor, beispielsweise ein Trauma oder eine Er krankung (Diabetes), bekannt. Eine posttraumatische, mithin sekundäre Schulter steife setze voraus, dass sie - analog dem CRPS - innert einer Latenzzeit von 6-8 Wochen nach dem Trauma aufgetreten sei und dass andere Ätiologien, insbeson dere auch die idiopathische Form, ausgeschlossen seien .

Vorliegend betrage die Latenz 10 ½ Wochen. Ferner liessen auch das Alter, d as beidseitige Auftreten und d ie seit 2015 immer wieder aufgetretenen Schulter schmerzen auf eine primäre, mithin idiopathische Schultersteife schliessen. Damit liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine sekundäre, durch das Trauma vom 2 8. Dezember 2017 verursachte Frozen

Shoulder vor. 4.8

Dr. B.___ legte nachvollziehbar dar (vorstehend E. 4.4), dass eine Frozen

Shoulder verschiedenste Ursachen haben kann, nämlich (am häufigsten) keine ersichtliche, oder eine krankhafte (etwa Diabetes), oder eine traumatische. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Schulterkontusion erlitten hat, schloss sie sodann, diese stelle eine Teil-Ursache, also eine von mehreren Ursa chen, dar. Dieser Schluss ist nicht nachvollziehbar : Das erlittene Trauma ist eine der möglichen Ursachen der Frozen

Shoulder und hätte als solche eine sekundäre Schultersteife bewirkt. In diesem Fall würde aber keine idiopathische Schulter steife, deren Kennzeichen gerade ist, dass sie keine ersichtliche Ursache hat, vor liegen, denn entweder lässt sich eine Ursache benennen (sekundäre Frozen

Shoul der), oder aber nicht (idiopathische, primäre Frozen

Shoulder) . Dass eine trauma tische Verursachung eine von verschiedenen, sich ausschliessenden medizini schen Erklärungen darstellt, qualifiziert sie nicht als Teil-Ursache, sondern als mögliche Ursache. Von ihr müsste feststehen, dass sie m it überwiegender Wahr scheinlichkeit diejenige ist, die im konkreten Fall zutrifft. Solches ergibt sich aus den Darlegungen von Dr. B.___ nicht, weshalb sie sich nicht zur Klärung der strittigen Frage eignen.

Die Stellungnahme von Dr. C.___ (vorstehend E. 4.5) sodann erscheint ausge sprochen widersprüchlich, indem er einerseits angab, für eine Frozen

Shoulder brauche es «immer» ein auslösendes Ereignis, sodann aber ausführte, mit welcher statistischen Häufigkeit eine idiopathische Schultersteife, also eine solche ohne auslösendes Ereignis, auftrete, wobei die Daten so ausgewählt erscheinen, als sollte suggeriert werden, dass die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit gegen eine idiopathische Frozen

Shoulder beim Beschwerdeführer spreche n . Auch die Darle gungen von Dr. C.___ erlauben keine schlüssige Beurteilung.

Dr. A.___ (vorstehend E. 4.6) hat klargestellt, dass eine Frozen

Shoulder entweder eine primäre oder eine sekundäre Schultersteife ist. Häufiger ist die primäre, idi opathische, für welche kennzeichnend ist, dass sie keine ersichtliche Ursache hat. Die sekundäre setzt voraus, dass keine primäre vorliegt und dass sie - bei trau matischer Genese - innert einer Latenzzeit von 6-8 Wochen auftritt. Dies war beim Beschwerdeführer, der 10 ½ Wochen nach der Schulterkontusion erstmals einen Arzt konsultierte, nicht der Fall . Dazu kommt, dass schon 2015, als sich der Beschwerdeführer an der linken Schulter verletzt hatte, auf der gegenüberliegen den rechten Seite eine Frozen

Shoulder diagnostiziert wurde (vorstehend E. 3.1). Aus insbesondere diesen Gründen gelangte Dr. A.___ zum überzeugenden Schluss, dass von den möglichen medizinischen Erklärungen für die im März 2018 diagnostizierte Frozen

Shoulder nicht die Schulterkontusion vom 2 8. De zember 2017, sondern das Vorliegen einer primären, idiopathischen Schultersteife die überwiegend wahrscheinlichste ist. 4.9

Die Frozen

Shoulder ist mithin vorliegend keine Unfallfolge, und die Beschwer degegnerin hat die Übernahme weiterer Behandlungskosten zu Recht abgelehnt.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumato logie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Arztzeugnis vom 1 9. März 2018 (Urk. 9/17) aus, die Erstbehandlung habe am 1 2. März 2018 stattgefunden (Ziff. 1).

Er gab folgende Angaben des Patienten wieder (Ziff. 2): Aktuell Sturz beim Ski fahren auf die (adduzierte) linke Schulter am 2 8. Dezember 2017, sofort lokale stechende Schmerzen, keine Schwellung oder Hämatom, konnte wegen Schmer zen nicht mehr links schlafen, seither stetige Schmerzzunahme, mehrmaliges Er wachen in der Nacht, tagsüber Schmerzen bei Abduktion und beim Schürzengriff, subjektiv eingeschränkte Beweglichkeit.

Als Befund einer Sonografie vom 1 2. März 2018 nannte er (Ziff. 4): Wenig intra artikulärer Erguss, leicht auch im Bereich der langen Bizepssehne, keine Bursitis, keine traumatischen Veränderungen sichtbar, Rotatorenmanschette intakt, kleine ansatznahe Verkalkung an der Subscapularissehne, nicht druckdolent, Supraspi natussehne intakt, keine traumatischen oder degenerativen Veränderungen.

Die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit verneinte er (Ziff. 9).

E. 3.1 Laut Bericht der Ärztinnen der Notfallorganisation des Kantonsspitals Y.___ vom 7. November 2015 (Urk. 9/11/2-3) über die gleichentags aufgrund einer Selbstzuweisung erfolgte Behandlung stürzte der Beschwerdeführer an die sem Tag mit dem Fahrrad auf die linke Schulter. Als Diagnosen wurden genannt: - AC-Gelenksluxation Typ Tossy I Schulter links - Frozen

Shoulder rechts

E. 3.2 Am 2 8. Dezember 2017 glitt der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 1 2. März 2018 mit den Skiern auf einer vereisten Fläche aus und stürzte vor allem auf den Schulter-/Armbereich (Urk. 9/1 9 /1 Ziff. 3).

E. 3.4 In der Schadenmeldung vom 1 9. März 2018 (Urk. 9/16) nannte Dr. Z.___ als Di agnose eine Kontusion linke Schulter und eine sekundäre Frozen

Shoulder (Ziff. 4).

E. 3.5 Im Zwischenbericht vom 2 0. August 2018 (Urk. 9/12/1-2) nannte Dr. Z.___ als Diagnose eine Frozen

Shoulder links nach Sturz am 2 8. Dezember 2017 (Ziff.

1) und nannte als voraussichtliche Dauer der Behandlung total 12-18 Monate (Ziff. 3d).

E. 3.6 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, erstattete am 5. September 2018 gestützt auf die ihm überlassenen Akten eine Beurteilung zuhanden der Be schwerdegegnerin (Urk. 9/10) . Er nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1): - Status nach Kontusion linke Schulter 2 8. Dezember 2017 - aktuell Frozen

Shoulder links - Status nach Frozen

Shoulder rechts

Die Beschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zu sammenhang zum Ereignis vom 2 8. Dezember 2017 (Ziff. 4).

Der Status quo sine sei nach einer Kontusion nach 4-6 Wochen erreicht (Ziff. 5). Gleiches gelte für die Dauer der unfallbedingten medizinischen Behandlung (Ziff. 6).

Als K urzbeurteilung führte er aus, die F rozen

Shoulder

sei s eine s Erachtens nicht unfallbedingt (Ziff. 9): Die Erstbehandlung der linken Schulter nach dem Skisturz

habe erst 9 ½ Wochen

nach dem Ereignis statt gefunden . Bei einer akuten, schwe ren Verletzung des

Schultergelenkes hätt e die versicherte Person sicher nicht so lange mit dem ersten Arztbesuch

zugewartet. Eine unfallbedingte F rozen

Shoul der entwick l e sich innerhalb der nächsten

Wochen nach einem Unfallereignis.

Im Sonogramm w ü rden keine traumatischen Veränderungen beschrieben, ja sie

wür den sogar ausgeschlossen.

E. 3.9 Dr. A.___

(vorstehend E. 3. 6) nahm am 2 0. Februar 2019 noch ein m al Stellung (Urk. 8/2) .

Er führte aus, im medizinischen Alltagsgebrauch und in der Literatur bestehe eine begriffliche Verwirrung (S. 1 unten). Der Begriff der Frozen

Shoulder werde häu fig als Synonym zur retraktiven

Kapsulitis und zur primären Schultersteife ver wendet (S. 1 f.). Hierbei handle es sich um das Auftreten einer Schultersteife ohne identifizierbare Ätiologie und ohne assoziierte Begleitpathologie. Sie sei streng abzugrenzen von einer sekundären kapsulären Schultersteife, wo ein auslösender Faktor, beispielsweise ein Trauma oder eine Erkrankung (Diabetes), sehr wohl be kannt sei. Die primäre kapsuläre Schultersteife sei eine s der häufigsten musku loskelettalen Krankheitsbilder. Sie betreffe hauptsächlich Patienten zwischen 40 und 60 Jahren, mehr Frauen als Männer, und k omme in 20 % der Fälle im Verlauf auch bilateral vor. Dies werde von Dr. B.___ und Dr. C.___ nicht bestritten (S. 2 oben).

Die Frage sei nun, ob die kapsuläre Schultersteife beim Beschwerdeführer primär oder sekundär (mithin im Rahmen einer bekannten Ätiologie) sei. Insbesondere stelle sich die Frage, ob das Ereignis vom 2 8. Dezember 2017 dafür verantwortlich sei. Dr. B.___

(vgl. vorstehend E. 3.7) gebe an, dass die Ursache der Schulter steife nicht offensichtlich vorliege und mehrere Faktoren dafür verantwortlich seien. Da sich eine Schulterkontusion ereignet habe, könnte diese als Teilkausa lität für die Schultersteife in Frage kommen, und sie komme zum Schluss, es sei überwiegend von einer Unfall-Teilkausalität auszugehen. Über die Latenz bezie hungsweise Verzögerung zwischen auslösendem Ereignis und Auftreten der Schultersteife äussere sie sich nicht (S. 2 Mitte).

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.8) habe ausgeführt, ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Frozen

Shoulder sei überwiegend wahrscheinlich, da es für diese immer wieder ein auslösendes Ereignis brauche. Wie der dargelegten Literatur zu entnehmen sei, stimme diese Aussage so nicht. Ein grosser Teil der Frozen

Shoulder oder eben der kapsulären Schultersteife trete als sogenannte pri märe kapsuläre Schultersteife auch ohne auslösendes Ereignis auf. Dr. C.___ führe diesen Sachverhalt nur für Frauen auf, das Krankheitsbild trete aber auch bei Männern und in 20 % der Fälle auch beidseitig auf (S. 2 unten).

Dr. C.___ s Argumentation für eine posttraumatische Schultersteife liege einzig im angegebenen Trauma, welches nach einer gewissen Latenz eine Schultersteife auslösen könne (S. 2 f.). Dies bezüglich gehe er, Dr. A.___, mit Dr. C.___ einig. Die Frage sei aber, wie gross die Latenz zwischen dem Ereignis und dem Auftreten der posttraumatischen, mithin sekundären Schultersteife sein dürfe (S. 3 oben).

Dazu finde sich in einer das Chronic Regional Pain Syndrome (CRPS) - das nicht leicht beispielsweise von einer Frozen

Shoulder abzugrenzen sei - betreffenden Publikation der Suva eine Antwort: Nach gestellter Diagnose (CRPS) gehe es hin sichtlich Kausalität zu einem Unfallereignis zunächst darum, den Nachweis eines Körperschadens in der betroffenen Extremität zu führen. Sei diese Voraussetzung erfüllt, stelle sich die Frage, ob das CRPS in der entsprechenden Latenzzeit von 6-8 Wochen aufgetreten sei, und andere Ätiologien, insbesondere auch die idio pathische Form, müssten ausgeschlossen sein (S. 3 Mitte).

Vorliegend habe die Zeit zwischen dem Ereignis (2 8. Dezember 2017) und dem ersten Arztbesuch (1 2. März 2018) 10 ½ (nicht wie irrtümlich angegeben 9 ½) Wochen betragen.

Zusammenfassend sprächen für ihn mit dem Alter, dem beidseitigen Auftreten und den seit 2015 immer wieder aufgetretenen Schulterschmerzen mehr Gründe gegen als für einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwi schen der Schulterkontusion vom 2 8. Dezember 2017 und der am 1 2. März 2018 diagnostizierten Schultersteife (S. 3 unten). 4. 4.1

Zu klären ist, ob zwischen der sich schmerzhaft manifestierenden Schultersteife, die den Beschwerdeführer am 1 2. März 2018 zu einer ersten Arztkonsultation veranlasste, und dem Sturzereignis am 2 8. Dezember 2017 ein natürlicher Kau salzusammenhang besteht. Die s ist eine Tatfrage, die als solche aus medizinischer Sicht - beziehungsweise vorliegend in Würdigung der abgegebenen ärztlichen Stellungnahmen - zu beantworten ist (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.2

Die beschwerdeweise aufgeworfene Frage der Beweislast stellt sich nicht. Die Be schwerdegegnerin hat lediglich aufgrund der ihr eingereichten ärztlichen Zeug nisse und ersichtlich ohne nähere inhaltliche Prüfung oder gar Feststellungen erste Leistungen - im Umfang von Fr. 1'750.10 (Urk. 3/3) - erbracht. Sie ist mithin davon ausgegangen, dass es sich beim Ereignis vom 2 8. Dezember 2017 um einen Unfall gehandelt hat, was denn auch nicht strittig ist. Im angefochtenen Entscheid bezeichnete sie die am 2 8. Dezember 2017 erlittene Schulterkontusion als unfall bedingt (Urk. 2 Ziff.

E. 7 Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, erstattete am

9. Dezember 2018 eine als chirurgische Triage-Beurteilung bezeichnete Stellungnahme, anzu nehmenderweise zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 9/4/6-7 = Urk. 3/4) .

Sie führte aus, d er Versicherte sei gemäss vorliegenden Unterlagen am 2 8. De zember 2017 beim Skifahren auf

vereister

Fläche gestürzt und auf die linke Schul ter/Arm gefallen. Es habe keine Arbeitsunfähigkeit resultiert.

Anlässlich der Erst konsultation am 1 2. März 2018 sei eine Schulterkontusion links mit sekundärer Frozen

Shoulder (Schultersteife) diagnostiziert worden . Aus der Vorgeschichte sei

ein Zustand nach AC-Luxation Tossy l links (= Zerrung der Bänder im Bereich des Schultereckgelenks; diese Verletzung heile definitionsgemäss folgenlos ab) im Jahr 2015 bekannt. Gemäss

vorliegendem Arztbericht aus dem Y.___ vom 7. November 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) sei eine Frozen

Shoulder rechts doku mentiert.

Die Sonographie der linken Schulter vom 1 2. März 2018 habe wenig intraartikulären Erguss, keine

Bursitis (Schle i mbeutelentzündung), keine trauma tischen Veränderungen, und eine intakte Rotatorenmanschette

gezeigt. Nebenbe fundli ch

sei ein Diabetes mellitus bekannt (S. 1 Mitte) .

In den vorliegenden Dokumenten wunder e sich die ärztliche Seite, warum der Versicherte bei den dokumentierten Beschwerden nicht

früher einen Arzt aufge sucht habe . Die Unfallversicherung habe die Kausalität

der Beschwerden verneint, die Beurte ilung des beratenden Arztes gehe in Richtung

idiopathische Frozen

Shoulder, Differentialdiagnose (DD) in Zusammenhang mit dem Diabetes melli tus.

Es gebe verschiedenste Ursachen, welche zu einer Frozen

Shoulder führ t en . D ie häufigste sei dabei die

idiopathische, bei diesen Patienten finde sich kein Grund für die Bewegungseinschränkung an der

Schulter. Auch Diabetes k ö nn e zu einer Frozen

Shoulder führen. Es brauch e weder ein Trauma noch

eine struk turelle Läsion . A uch ohne Trauma k önne sich eine Frozen

Shoulder entwickeln (S. 1) .

Vorliegend sei

aber ein Sturz auf die Schulter dokumentiert. Eine Kon t usion könne ebenfalls zu einer Frozen

Shoulder

führen.

Im vorliegenden Fall sei die exakte Ursache, welche zu einer Frozen

Shoulder geführt ha be, nicht

offensicht lich, auch auf der rechten Seite besteh e eine Frozen

Shoulder . Vielmehr seien verschiedene

Ursachen gemeinsam verantwortlich für diese Schultersteife. Da eine Schulterkontusion links

dokumentiert ist, könne auch bei verzögerter ärztli cher Konsultation eine Unfall-Teilkausalität nicht

verneint werden (S. 1 unten). Bezüglich der Frozen

Shoulder links sei überwiegend wahrscheinlich von einer Unfall-Teilkausalität auszugehen (S. 2 oben). 3.

E. 8 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 2 4. Januar 2019 über seine am 1 8. De zember 2019 (richtig: 2018) erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 9/3/3-4 = Urk. 3/5) .

Er nannte als Diagnose eine posttraumatische Frozen

Shoulder links nach Sturz beim Skifahren am 2 8. Dezember 2017 und als Nebendiagnosen einen Status nach Frozen

Shoulder Behandlung rechts (S. 1 Mitte).

Der Patient sei am 2 8. Dezember 2018 bei m Skifahren auf die linke Schulter im Sinne einer heftigen Schulterkontusion gestürzt, habe dies aber nicht umgehend gemeldet, da sich die Situation nach deutlichen Schmerzen dann gebessert habe. Nach wenigen Wochen aber habe sich eine Frozen

Shoulder Situation eingestellt, die sich trotz konservativer Therapie nur mässig gelöst habe (S. 1 unten).

Er habe dem Patienten empfohlen momentan keine weiteren Therapien

durchzu führen, zuzuwarten und Arthrotec einzunehmen. Dieser werde nun primär zu warten, über die Festtage Arthrotec

einnehmen und sich nur melden, wenn sich die Situation nicht doch noch

langsam zu lösen beginne . Auch auf der rechten Seite ha be sich die Frozen

Shoulder Situation

erst nach knapp 1 ½ Jahren gelöst, was eigentlich der normalen Durchschnittsdauer der

Frozen

Shoulder entspreche (S. 2 oben) .

Die Prognose sei e her gut (S. 2 Mitte) .

Aus s einer Sicht steh e das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der

Frozen

Shoulder in Zusammenhang, da es immer wieder ein auslösendes Ereignis brauche,

in diesem Fall eine heftige Schulterkontusion, und sich dann mit einer Latenzzeit bei

zunehmenden Schmerzen auch eine zunehmende Ein schränkung der Schulterfunktion

insbesondere der Rotation und Ü berkopfbewe gungen erg ebe . Eine Frozen

Shoulder entwick l e

sich nicht unmittelbar nach dem Unfall, häufig besteh e eine Latenz von mehreren Wochen. Die

Schwere oder Hef tigkeit des Traumas ha be nichts mit der Entwicklung einer Frozen

Shoulder

zu tun, eine normale Schulterkontusion, die anfänglich nicht zwi n gend medizinisch behandelt

werden müsse, k önne sich zu einer Frozen

Shoulder entwickeln. In diesem Sinne stimm t en die

Aussagen von Dr. A.___ so nicht. Oft s eien MR-mässig keine wesentlichen pathologischen

Veränderungen in einem Schultergelenk zu finden, s chon gar nicht in einem Ultraschall,

höchstens mit der Zeit die Schrump fung der Kapsel . A lso sei auch dies kein Argument, das

dafür spreche, dass die Frozen

Sh oulder nicht unfallbedingt wäre (S. 2 lit . a).

Beim Beschwerdeführer bestünden keinerlei degenerative Veränderungen oder

Entzündungszustände noch Ka lk einlagerungen im Schultergelenk. Das Auftreten von

idiopathischen Frozen

Shoulder Situation en, mithin ohne auslösendes Ereig nis oder

Vorzustände im Schultergelenk, werde am häufigsten bei weiblichen Pa tienten zwischen 40

und 60 Jahren gesehen (S. 2 lit . b).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00098

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 0. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960, war bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Ver sicherungs -Gesellschaft AG (nachstehend: Vaudoise) obligatorisch unfallversi chert, als er am 2 8. Dezember 2017 beim Skifahren stürzte (Urk. 9/19/1) und sich an der linken Schulter verletzte (Urk. 9/17 Ziff. 2).

Die Vaudoise verneinte mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2018 (Urk. 9/9) ihre Leis tungspflicht ab Anfang Februar (S. 1 unten) beziehungsweise ab 1 2. März 2018 (S. 2 oben). Die dagegen vom Versicherten am 1 8. Januar 2019 erhobene Ein sprache (Urk. 9/4/1-5) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. März 2019 ab (Urk. 9/1/1-5 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2019 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 1 0. April 2019 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. oben), dieser sei auf zuheben (Ziff.

1) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetz lichen Leistungen auszurichten, ins besondere auch nach Anfang Februar 2018 die Heilbehandlungskosten zu übernehmen und Taggelder auszurichten (Ziff. 2).

Die Vaudoise beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2019 (Urk. 8 /1) die Abweisung der Beschwerde.

Am 2 1. Oktober 2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk.

15) und am 1 9. November 2019 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 2 0. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht er forderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitli cher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit an deren Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Per son beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) davon aus, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Frozen

Shoulder sei nicht unfallkausal. Beim Unfall sei es zu einer Kontusion der linken Schulter gekommen; bei einer akuten schweren Verletzung hätte der Beschwerdeführer nicht drei Monate bis zum ersten Arztbesuch zugewartet. Deshalb sei der Beurteilung des sie beratenden Arztes zu folgen (S. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), nicht er müsse die Unfallkausalität beweisen, sondern die Beschwerdegegnerin, die den Unfall als solchen anerkannt habe, den Wegfall der Unfallkausalität, was ih r nicht gelinge (S. 5 f Ziff. 11 ff.). Er führte drei ärztlichen Beurteilungen an, in welchen die Unfallkausalität der Frozen

Shoulder bejaht werde (S. 6 ff. Ziff. 14 ff.), denen lediglich die aus näher genannten Gründen nicht überzeugende Beur teilung durch den beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin gegenüberstehe (S. 8 f. Ziff. 17 f.). An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von dessen Feststellungen bestünden mehr als geringe Zweifel, weshalb darauf nicht abgestützt werden dürfe (S. 10 Ziff. 20).

In der Replik (Urk.

15) machte er ferner geltend, die zusammen mit der Be schwerde eingereichte Stellungnahme des beratenden Arztes vom 1 0. Juni 2019 (Urk. 8/2) sei umfassender als dessen frühere Stellungnahmen, was erkennen lasse, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt als nicht vollständig abge klärt betrachtet habe (S. 4 Ziff. 1.4). Dass sie ihm dessen Stellungnahme nicht unaufgefordert zur Kenntnis gebracht habe, verletze seinen Anspruch auf recht liches Gehör (S. 4 f. Ziff. 1.5) 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob zwischen den Beschwerden aufgrund einer Frozen

Shoulder im Februar /März 2018 und dem am 2 8. Dezember 2017 erlittenen Un fall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. 2.4

Die in der Replik erhobene formelle Rüge basiert auf der unzutreffenden An nahme, die Beschwerdegegnerin habe in Missacht ung des Devolutiveffekts der erhobenen Beschwerde weitere (Sachverhalts-) Abklärungen getätigt. Davon kann nicht die Rede sein.

Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde weitere ärztliche Stellungnahmen vom 9. Dezember 2018 (Urk. 3/4) und 2 4. Januar 2019 (Urk. 3/5) eingereicht. Dies hat die Beschwerdegegnerin veranlasst, ihrerseits den beratenden Arzt noch ein mal Stellung nehmen zu lassen (Urk. 8/2), was dem Beschwerdeführer sodann mit der Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht wurde, worauf er dazu Stellung nehmen konnte und dies in seiner Replik auch getan hat.

Inwiefern verfahrensrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers beeinträchtigt worden sein sollten, erschliesst sich nicht, und die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 3. 3.1

Laut Bericht der Ärztinnen der Notfallorganisation des Kantonsspitals Y.___ vom 7. November 2015 (Urk. 9/11/2-3) über die gleichentags aufgrund einer Selbstzuweisung erfolgte Behandlung stürzte der Beschwerdeführer an die sem Tag mit dem Fahrrad auf die linke Schulter. Als Diagnosen wurden genannt: - AC-Gelenksluxation Typ Tossy I Schulter links - Frozen

Shoulder rechts 3.2

Am 2 8. Dezember 2017 glitt der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 1 2. März 2018 mit den Skiern auf einer vereisten Fläche aus und stürzte vor allem auf den Schulter-/Armbereich (Urk. 9/1 9 /1 Ziff. 3). 3. 3

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumato logie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Arztzeugnis vom 1 9. März 2018 (Urk. 9/17) aus, die Erstbehandlung habe am 1 2. März 2018 stattgefunden (Ziff. 1).

Er gab folgende Angaben des Patienten wieder (Ziff. 2): Aktuell Sturz beim Ski fahren auf die (adduzierte) linke Schulter am 2 8. Dezember 2017, sofort lokale stechende Schmerzen, keine Schwellung oder Hämatom, konnte wegen Schmer zen nicht mehr links schlafen, seither stetige Schmerzzunahme, mehrmaliges Er wachen in der Nacht, tagsüber Schmerzen bei Abduktion und beim Schürzengriff, subjektiv eingeschränkte Beweglichkeit.

Als Befund einer Sonografie vom 1 2. März 2018 nannte er (Ziff. 4): Wenig intra artikulärer Erguss, leicht auch im Bereich der langen Bizepssehne, keine Bursitis, keine traumatischen Veränderungen sichtbar, Rotatorenmanschette intakt, kleine ansatznahe Verkalkung an der Subscapularissehne, nicht druckdolent, Supraspi natussehne intakt, keine traumatischen oder degenerativen Veränderungen.

Die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit verneinte er (Ziff. 9). 3.4

In der Schadenmeldung vom 1 9. März 2018 (Urk. 9/16) nannte Dr. Z.___ als Di agnose eine Kontusion linke Schulter und eine sekundäre Frozen

Shoulder (Ziff. 4). 3.5

Im Zwischenbericht vom 2 0. August 2018 (Urk. 9/12/1-2) nannte Dr. Z.___ als Diagnose eine Frozen

Shoulder links nach Sturz am 2 8. Dezember 2017 (Ziff.

1) und nannte als voraussichtliche Dauer der Behandlung total 12-18 Monate (Ziff. 3d). 3.6

Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, erstattete am 5. September 2018 gestützt auf die ihm überlassenen Akten eine Beurteilung zuhanden der Be schwerdegegnerin (Urk. 9/10) . Er nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1): - Status nach Kontusion linke Schulter 2 8. Dezember 2017 - aktuell Frozen

Shoulder links - Status nach Frozen

Shoulder rechts

Die Beschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zu sammenhang zum Ereignis vom 2 8. Dezember 2017 (Ziff. 4).

Der Status quo sine sei nach einer Kontusion nach 4-6 Wochen erreicht (Ziff. 5). Gleiches gelte für die Dauer der unfallbedingten medizinischen Behandlung (Ziff. 6).

Als K urzbeurteilung führte er aus, die F rozen

Shoulder

sei s eine s Erachtens nicht unfallbedingt (Ziff. 9): Die Erstbehandlung der linken Schulter nach dem Skisturz

habe erst 9 ½ Wochen

nach dem Ereignis statt gefunden . Bei einer akuten, schwe ren Verletzung des

Schultergelenkes hätt e die versicherte Person sicher nicht so lange mit dem ersten Arztbesuch

zugewartet. Eine unfallbedingte F rozen

Shoul der entwick l e sich innerhalb der nächsten

Wochen nach einem Unfallereignis.

Im Sonogramm w ü rden keine traumatischen Veränderungen beschrieben, ja sie

wür den sogar ausgeschlossen. 3. 7

Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, erstattete am

9. Dezember 2018 eine als chirurgische Triage-Beurteilung bezeichnete Stellungnahme, anzu nehmenderweise zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 9/4/6-7 = Urk. 3/4) .

Sie führte aus, d er Versicherte sei gemäss vorliegenden Unterlagen am 2 8. De zember 2017 beim Skifahren auf

vereister

Fläche gestürzt und auf die linke Schul ter/Arm gefallen. Es habe keine Arbeitsunfähigkeit resultiert.

Anlässlich der Erst konsultation am 1 2. März 2018 sei eine Schulterkontusion links mit sekundärer Frozen

Shoulder (Schultersteife) diagnostiziert worden . Aus der Vorgeschichte sei

ein Zustand nach AC-Luxation Tossy l links (= Zerrung der Bänder im Bereich des Schultereckgelenks; diese Verletzung heile definitionsgemäss folgenlos ab) im Jahr 2015 bekannt. Gemäss

vorliegendem Arztbericht aus dem Y.___ vom 7. November 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) sei eine Frozen

Shoulder rechts doku mentiert.

Die Sonographie der linken Schulter vom 1 2. März 2018 habe wenig intraartikulären Erguss, keine

Bursitis (Schle i mbeutelentzündung), keine trauma tischen Veränderungen, und eine intakte Rotatorenmanschette

gezeigt. Nebenbe fundli ch

sei ein Diabetes mellitus bekannt (S. 1 Mitte) .

In den vorliegenden Dokumenten wunder e sich die ärztliche Seite, warum der Versicherte bei den dokumentierten Beschwerden nicht

früher einen Arzt aufge sucht habe . Die Unfallversicherung habe die Kausalität

der Beschwerden verneint, die Beurte ilung des beratenden Arztes gehe in Richtung

idiopathische Frozen

Shoulder, Differentialdiagnose (DD) in Zusammenhang mit dem Diabetes melli tus.

Es gebe verschiedenste Ursachen, welche zu einer Frozen

Shoulder führ t en . D ie häufigste sei dabei die

idiopathische, bei diesen Patienten finde sich kein Grund für die Bewegungseinschränkung an der

Schulter. Auch Diabetes k ö nn e zu einer Frozen

Shoulder führen. Es brauch e weder ein Trauma noch

eine struk turelle Läsion . A uch ohne Trauma k önne sich eine Frozen

Shoulder entwickeln (S. 1) .

Vorliegend sei

aber ein Sturz auf die Schulter dokumentiert. Eine Kon t usion könne ebenfalls zu einer Frozen

Shoulder

führen.

Im vorliegenden Fall sei die exakte Ursache, welche zu einer Frozen

Shoulder geführt ha be, nicht

offensicht lich, auch auf der rechten Seite besteh e eine Frozen

Shoulder . Vielmehr seien verschiedene

Ursachen gemeinsam verantwortlich für diese Schultersteife. Da eine Schulterkontusion links

dokumentiert ist, könne auch bei verzögerter ärztli cher Konsultation eine Unfall-Teilkausalität nicht

verneint werden (S. 1 unten). Bezüglich der Frozen

Shoulder links sei überwiegend wahrscheinlich von einer Unfall-Teilkausalität auszugehen (S. 2 oben). 3. 8

Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 2 4. Januar 2019 über seine am 1 8. De zember 2019 (richtig: 2018) erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 9/3/3-4 = Urk. 3/5) .

Er nannte als Diagnose eine posttraumatische Frozen

Shoulder links nach Sturz beim Skifahren am 2 8. Dezember 2017 und als Nebendiagnosen einen Status nach Frozen

Shoulder Behandlung rechts (S. 1 Mitte).

Der Patient sei am 2 8. Dezember 2018 bei m Skifahren auf die linke Schulter im Sinne einer heftigen Schulterkontusion gestürzt, habe dies aber nicht umgehend gemeldet, da sich die Situation nach deutlichen Schmerzen dann gebessert habe. Nach wenigen Wochen aber habe sich eine Frozen

Shoulder Situation eingestellt, die sich trotz konservativer Therapie nur mässig gelöst habe (S. 1 unten).

Er habe dem Patienten empfohlen momentan keine weiteren Therapien

durchzu führen, zuzuwarten und Arthrotec einzunehmen. Dieser werde nun primär zu warten, über die Festtage Arthrotec

einnehmen und sich nur melden, wenn sich die Situation nicht doch noch

langsam zu lösen beginne . Auch auf der rechten Seite ha be sich die Frozen

Shoulder Situation

erst nach knapp 1 ½ Jahren gelöst, was eigentlich der normalen Durchschnittsdauer der

Frozen

Shoulder entspreche (S. 2 oben) .

Die Prognose sei e her gut (S. 2 Mitte) .

Aus s einer Sicht steh e das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der

Frozen

Shoulder in Zusammenhang, da es immer wieder ein auslösendes Ereignis brauche,

in diesem Fall eine heftige Schulterkontusion, und sich dann mit einer Latenzzeit bei

zunehmenden Schmerzen auch eine zunehmende Ein schränkung der Schulterfunktion

insbesondere der Rotation und Ü berkopfbewe gungen erg ebe . Eine Frozen

Shoulder entwick l e

sich nicht unmittelbar nach dem Unfall, häufig besteh e eine Latenz von mehreren Wochen. Die

Schwere oder Hef tigkeit des Traumas ha be nichts mit der Entwicklung einer Frozen

Shoulder

zu tun, eine normale Schulterkontusion, die anfänglich nicht zwi n gend medizinisch behandelt

werden müsse, k önne sich zu einer Frozen

Shoulder entwickeln. In diesem Sinne stimm t en die

Aussagen von Dr. A.___ so nicht. Oft s eien MR-mässig keine wesentlichen pathologischen

Veränderungen in einem Schultergelenk zu finden, s chon gar nicht in einem Ultraschall,

höchstens mit der Zeit die Schrump fung der Kapsel . A lso sei auch dies kein Argument, das

dafür spreche, dass die Frozen

Sh oulder nicht unfallbedingt wäre (S. 2 lit . a).

Beim Beschwerdeführer bestünden keinerlei degenerative Veränderungen oder

Entzündungszustände noch Ka lk einlagerungen im Schultergelenk. Das Auftreten von

idiopathischen Frozen

Shoulder Situation en, mithin ohne auslösendes Ereig nis oder

Vorzustände im Schultergelenk, werde am häufigsten bei weiblichen Pa tienten zwischen 40

und 60 Jahren gesehen (S. 2 lit . b). 3.9

Dr. A.___

(vorstehend E. 3. 6) nahm am 2 0. Februar 2019 noch ein m al Stellung (Urk. 8/2) .

Er führte aus, im medizinischen Alltagsgebrauch und in der Literatur bestehe eine begriffliche Verwirrung (S. 1 unten). Der Begriff der Frozen

Shoulder werde häu fig als Synonym zur retraktiven

Kapsulitis und zur primären Schultersteife ver wendet (S. 1 f.). Hierbei handle es sich um das Auftreten einer Schultersteife ohne identifizierbare Ätiologie und ohne assoziierte Begleitpathologie. Sie sei streng abzugrenzen von einer sekundären kapsulären Schultersteife, wo ein auslösender Faktor, beispielsweise ein Trauma oder eine Erkrankung (Diabetes), sehr wohl be kannt sei. Die primäre kapsuläre Schultersteife sei eine s der häufigsten musku loskelettalen Krankheitsbilder. Sie betreffe hauptsächlich Patienten zwischen 40 und 60 Jahren, mehr Frauen als Männer, und k omme in 20 % der Fälle im Verlauf auch bilateral vor. Dies werde von Dr. B.___ und Dr. C.___ nicht bestritten (S. 2 oben).

Die Frage sei nun, ob die kapsuläre Schultersteife beim Beschwerdeführer primär oder sekundär (mithin im Rahmen einer bekannten Ätiologie) sei. Insbesondere stelle sich die Frage, ob das Ereignis vom 2 8. Dezember 2017 dafür verantwortlich sei. Dr. B.___

(vgl. vorstehend E. 3.7) gebe an, dass die Ursache der Schulter steife nicht offensichtlich vorliege und mehrere Faktoren dafür verantwortlich seien. Da sich eine Schulterkontusion ereignet habe, könnte diese als Teilkausa lität für die Schultersteife in Frage kommen, und sie komme zum Schluss, es sei überwiegend von einer Unfall-Teilkausalität auszugehen. Über die Latenz bezie hungsweise Verzögerung zwischen auslösendem Ereignis und Auftreten der Schultersteife äussere sie sich nicht (S. 2 Mitte).

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.8) habe ausgeführt, ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Frozen

Shoulder sei überwiegend wahrscheinlich, da es für diese immer wieder ein auslösendes Ereignis brauche. Wie der dargelegten Literatur zu entnehmen sei, stimme diese Aussage so nicht. Ein grosser Teil der Frozen

Shoulder oder eben der kapsulären Schultersteife trete als sogenannte pri märe kapsuläre Schultersteife auch ohne auslösendes Ereignis auf. Dr. C.___ führe diesen Sachverhalt nur für Frauen auf, das Krankheitsbild trete aber auch bei Männern und in 20 % der Fälle auch beidseitig auf (S. 2 unten).

Dr. C.___ s Argumentation für eine posttraumatische Schultersteife liege einzig im angegebenen Trauma, welches nach einer gewissen Latenz eine Schultersteife auslösen könne (S. 2 f.). Dies bezüglich gehe er, Dr. A.___, mit Dr. C.___ einig. Die Frage sei aber, wie gross die Latenz zwischen dem Ereignis und dem Auftreten der posttraumatischen, mithin sekundären Schultersteife sein dürfe (S. 3 oben).

Dazu finde sich in einer das Chronic Regional Pain Syndrome (CRPS) - das nicht leicht beispielsweise von einer Frozen

Shoulder abzugrenzen sei - betreffenden Publikation der Suva eine Antwort: Nach gestellter Diagnose (CRPS) gehe es hin sichtlich Kausalität zu einem Unfallereignis zunächst darum, den Nachweis eines Körperschadens in der betroffenen Extremität zu führen. Sei diese Voraussetzung erfüllt, stelle sich die Frage, ob das CRPS in der entsprechenden Latenzzeit von 6-8 Wochen aufgetreten sei, und andere Ätiologien, insbesondere auch die idio pathische Form, müssten ausgeschlossen sein (S. 3 Mitte).

Vorliegend habe die Zeit zwischen dem Ereignis (2 8. Dezember 2017) und dem ersten Arztbesuch (1 2. März 2018) 10 ½ (nicht wie irrtümlich angegeben 9 ½) Wochen betragen.

Zusammenfassend sprächen für ihn mit dem Alter, dem beidseitigen Auftreten und den seit 2015 immer wieder aufgetretenen Schulterschmerzen mehr Gründe gegen als für einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwi schen der Schulterkontusion vom 2 8. Dezember 2017 und der am 1 2. März 2018 diagnostizierten Schultersteife (S. 3 unten). 4. 4.1

Zu klären ist, ob zwischen der sich schmerzhaft manifestierenden Schultersteife, die den Beschwerdeführer am 1 2. März 2018 zu einer ersten Arztkonsultation veranlasste, und dem Sturzereignis am 2 8. Dezember 2017 ein natürlicher Kau salzusammenhang besteht. Die s ist eine Tatfrage, die als solche aus medizinischer Sicht - beziehungsweise vorliegend in Würdigung der abgegebenen ärztlichen Stellungnahmen - zu beantworten ist (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.2

Die beschwerdeweise aufgeworfene Frage der Beweislast stellt sich nicht. Die Be schwerdegegnerin hat lediglich aufgrund der ihr eingereichten ärztlichen Zeug nisse und ersichtlich ohne nähere inhaltliche Prüfung oder gar Feststellungen erste Leistungen - im Umfang von Fr. 1'750.10 (Urk. 3/3) - erbracht. Sie ist mithin davon ausgegangen, dass es sich beim Ereignis vom 2 8. Dezember 2017 um einen Unfall gehandelt hat, was denn auch nicht strittig ist. Im angefochtenen Entscheid bezeichnete sie die am 2 8. Dezember 2017 erlittene Schulterkontusion als unfall bedingt (Urk. 2 Ziff. 2.4 Abs. 4) . Daraus lässt sich nicht ableiten, sie habe bezüg lich der im März 2018 festgestellten Beschwerden eine Unfallkausalität bejaht, für deren Wegfall sie jetzt beweisbelastet sei. Vielmehr hat sie bezüglich dieser Be einträchtigung en erstmals mit der Verfügung vom 1 1. Oktober 2018 (Urk. 9/9) und sodann mit dem angefochtenen Entscheid (verneinend) Stellung genommen.

Das angerufene Gericht beurteilt nun, ob die genannten Beschwerden mit über wiegender Wahrscheinlichkeit mit dem erlittenen Unfall in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen. 4.3

Dr. Z.___

führte im März 2018 aus (vorstehen d E. 3.3), der Beschwerdeführer sei am 2 8. Dezember 201 7 auf die linke Schulter gestürzt, und gab die Beschwerden wieder, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 1 2. März 2018 angegeben hat. In der gleichzeitig eingereichten Schadenmeldung nannte er als Diagnosen eine Kontusion linke Schulter und eine sekundäre Frozen

Shoul der (vorstehend E. 3.4) und im August 2018 eine Frozen

Shoulder «nach Sturz am 2 8. Dezember 2017»

(vorstehend E. 3.5) . Zur hier zu klärenden Frage, ob die Fro zen

Shoulder nicht nur nach dem genannten Sturz aufgetreten sei, sondern durch diesen ursächlich erklärt werde, trägt dies nichts bei. 4.4

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.7) führte im Dezember 2018 aus, es gebe ver schiedenste Ursachen, welche zu einer Frozen

Shoulder führten. Die häufigste sei die idiopathische Frozen

Shoulder, bei welcher sich kein Grund für ihr Auftreten finde. Eine Frozen

Shoulder könne sich auch aufgrund eines Diabete s und auch ohne Trauma entwickeln. Im vorliegenden Fall, in welchem ein Sturz auf die Schulter und eine Schulterkontusion dokumentiert seien, sei die exakte Ursache, welche zu einer Frozen

Shoulder geführt habe, nicht offensichtlich, auch auf der rechten Seite bestehe eine Frozen

Shoulder . Vielmehr seien verschiedene Ursa chen gemeinsam verantwortlich für diese Schultersteife. Angesichts der doku mentierten Schulterkontusion lasse sich eine Unfall-Teilkausalität nicht vernei nen, sondern sei überwiegend wahrscheinlich. 4.5

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.8) nannte im Januar 2019 als Diagnose eine posttrau matische Frozen

Shoulder links nach Sturz beim Skifahren am 2 8. Dezember 201 7. Gemäss den Angaben des Patienten hätten sich die nach einer heftigen Schulterkontusion aufgetretenen deutlichen Schmerzen gebessert . Sodann habe sich dann (aber) n ach wenigen Wochen eine Frozen

Shoulder Situation einge stellt . Seines Erachtens stehe das Unfallereignis mit überwiegender Wahrschein lichkeit mit der Frozen

Shoulder in Zusammenhang, da es immer ein auslösendes Ereignis

- hier eine heftige Schulterkontusion

- brauche. Id iopathische Frozen

Shoulder Situation en, mithin solche ohne auslösendes Ereignis oder Vorzustände im Schultergelenk,

träten am häufigsten bei weiblichen Patienten zwischen 40 und 60 Jahren auf. 4.6

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme im Februar 2019 (vorstehend E. 3.9), es sei zu unterscheiden zwischen primärer und sekundärer Frozen

Shoulder (oder Schultersteife). Bei der primären handle es sich um eine Schultersteife ohne iden tifizierbare Ätiologie und ohne assoziierte Begleitpathologie (mithin die von Dr. B.___ als idiopathisch bezeichnete Schultersteife) und sie sei eine s der häufigsten muskuloskelettalen Krankheitsbilder, das häufiger - aber nicht nur

- bei Frauen und in 20 % der Fälle auch beidseitig auftrete. Bei der sekundären Schultersteife sei ein auslösender Faktor, beispielsweise ein Trauma oder eine Er krankung (Diabetes), bekannt. Eine posttraumatische, mithin sekundäre Schulter steife setze voraus, dass sie - analog dem CRPS - innert einer Latenzzeit von 6-8 Wochen nach dem Trauma aufgetreten sei und dass andere Ätiologien, insbeson dere auch die idiopathische Form, ausgeschlossen seien .

Vorliegend betrage die Latenz 10 ½ Wochen. Ferner liessen auch das Alter, d as beidseitige Auftreten und d ie seit 2015 immer wieder aufgetretenen Schulter schmerzen auf eine primäre, mithin idiopathische Schultersteife schliessen. Damit liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine sekundäre, durch das Trauma vom 2 8. Dezember 2017 verursachte Frozen

Shoulder vor. 4.8

Dr. B.___ legte nachvollziehbar dar (vorstehend E. 4.4), dass eine Frozen

Shoulder verschiedenste Ursachen haben kann, nämlich (am häufigsten) keine ersichtliche, oder eine krankhafte (etwa Diabetes), oder eine traumatische. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Schulterkontusion erlitten hat, schloss sie sodann, diese stelle eine Teil-Ursache, also eine von mehreren Ursa chen, dar. Dieser Schluss ist nicht nachvollziehbar : Das erlittene Trauma ist eine der möglichen Ursachen der Frozen

Shoulder und hätte als solche eine sekundäre Schultersteife bewirkt. In diesem Fall würde aber keine idiopathische Schulter steife, deren Kennzeichen gerade ist, dass sie keine ersichtliche Ursache hat, vor liegen, denn entweder lässt sich eine Ursache benennen (sekundäre Frozen

Shoul der), oder aber nicht (idiopathische, primäre Frozen

Shoulder) . Dass eine trauma tische Verursachung eine von verschiedenen, sich ausschliessenden medizini schen Erklärungen darstellt, qualifiziert sie nicht als Teil-Ursache, sondern als mögliche Ursache. Von ihr müsste feststehen, dass sie m it überwiegender Wahr scheinlichkeit diejenige ist, die im konkreten Fall zutrifft. Solches ergibt sich aus den Darlegungen von Dr. B.___ nicht, weshalb sie sich nicht zur Klärung der strittigen Frage eignen.

Die Stellungnahme von Dr. C.___ (vorstehend E. 4.5) sodann erscheint ausge sprochen widersprüchlich, indem er einerseits angab, für eine Frozen

Shoulder brauche es «immer» ein auslösendes Ereignis, sodann aber ausführte, mit welcher statistischen Häufigkeit eine idiopathische Schultersteife, also eine solche ohne auslösendes Ereignis, auftrete, wobei die Daten so ausgewählt erscheinen, als sollte suggeriert werden, dass die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit gegen eine idiopathische Frozen

Shoulder beim Beschwerdeführer spreche n . Auch die Darle gungen von Dr. C.___ erlauben keine schlüssige Beurteilung.

Dr. A.___ (vorstehend E. 4.6) hat klargestellt, dass eine Frozen

Shoulder entweder eine primäre oder eine sekundäre Schultersteife ist. Häufiger ist die primäre, idi opathische, für welche kennzeichnend ist, dass sie keine ersichtliche Ursache hat. Die sekundäre setzt voraus, dass keine primäre vorliegt und dass sie - bei trau matischer Genese - innert einer Latenzzeit von 6-8 Wochen auftritt. Dies war beim Beschwerdeführer, der 10 ½ Wochen nach der Schulterkontusion erstmals einen Arzt konsultierte, nicht der Fall . Dazu kommt, dass schon 2015, als sich der Beschwerdeführer an der linken Schulter verletzt hatte, auf der gegenüberliegen den rechten Seite eine Frozen

Shoulder diagnostiziert wurde (vorstehend E. 3.1). Aus insbesondere diesen Gründen gelangte Dr. A.___ zum überzeugenden Schluss, dass von den möglichen medizinischen Erklärungen für die im März 2018 diagnostizierte Frozen

Shoulder nicht die Schulterkontusion vom 2 8. De zember 2017, sondern das Vorliegen einer primären, idiopathischen Schultersteife die überwiegend wahrscheinlichste ist. 4.9

Die Frozen

Shoulder ist mithin vorliegend keine Unfallfolge, und die Beschwer degegnerin hat die Übernahme weiterer Behandlungskosten zu Recht abgelehnt.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher