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UV.2019.00088

Ungenügende Abklärungen bezüglich Unfallhergang sowie divergierende ärztliche Beurteilungen; Listenverletzung nach UVG 6 II; Rückweisung zur weiteren Abklärung.

Zürich SozVersG · 2018-11-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1976, ist bei der Z.___ AG angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Mobiliar

Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatell unfall-Meldung vom 24. September 2018 machte er geltend, er habe am 19. Sep tember 2018 während dem Tennisspielen eine falsche Bewegung (Misstritt) mit dem linken Bein gemacht, wodurch sein Knie nach links überdehnt und ein star ker Schmerz verursacht worden sei (Urk. 7/UM; vgl. auch ausgefüllter Fragebogen vom 1. Oktober 2018, Urk. 7/ 00 3 Ziff. 1).

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 teilte die Mobiliar dem Versicherten mit, die unfallbedingten Beschwerden würden bis zum 16. Oktober 2018 übernommen. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen ab dem 17. Oktober 2018 werde jedoch abgelehnt (Urk. 7/ 017-0 16). An der Leistungseinstellung hielt die Mobiliar mit Verfügung vom 20. November 2018 fest (Urk. 7/ 0 32 -030). Die dagegen erho bene Einsprache vom 28. Dezember 2018 (Urk. 7/ 0 51 -048) wies die Mobiliar mit Entscheid vom

5. März 2019 ab (Urk. 2 = 7/ 0 81 -073). 2.

Der Versicherte erhob am 1. April 20 19 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 5. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwer deantwort vom 16. April 2019 beantragte die Mobiliar die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 27. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein und hielt am bisherigen Antrag fest (Urk. 9). Dasselbe gilt für die am 5. Juni 2019 der Post übergebene Duplik vom 16. April 2019 (Urk. 13), welche dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körper schädi gungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Menis kusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vor wiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Sep tember 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversiche rers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilen den Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Ein schätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nach zuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärun gen erübrigen (E. 8.6). 1.3

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hi nweis auf BGE 125 V 351 E. 3b / ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzune hmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2), gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, habe das Ereignis vom 19. September 2018 vorübergehende Beschwerden nach sich gezogen, aber keine richtungsgebende und dauerhafte Verschlimmerung des Vorzustandes. Spätestens drei Wochen nach dem Ereignis sei wieder vom Status quo sine auszugehen. Der vorwiegend horizontale Meniskusriss sei biomechanisch nicht durch ein Überdehnen des Kniegelenkes zu erklären, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dege nerativ bedingt und vorbestehend. Es fänden sich keine Begleitverletzungen, wie sie für eine unfallbedingte Entstehung vorauszusetzen wären (S. 6 lit . b). Isolierte Meniskusverletzungen würden heute nur noch beim sogenannten wuchtigen Drehsturz diskutiert, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel/Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, so dass die physiologische Schlussrotation nicht mehr ablaufen könne (S. 7 Ziff. 4.2.e). Axial stauchende Einwirkungen, wie vorliegend, seien jedoch kaum geeignet, eine Meniskusläsion hervorzurufen (S. 8 lit . g). Somit sei gestützt auf die Akten beurteilung von Dr. A.___ der erforderliche Gegenbeweis erbracht, dass der Meniskusschaden überwiegend wahrscheinlich auf Degeneration zurückzuführen sei (Beschwerdeantwort, Urk. 6 S. 3 lit . B). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdef ührer auf den Standpunkt, gestützt auf die Beurteilung vom 23. Februar 2019 von Dr. med.

B.___, Facharzt für Chirurgie, entspreche die Morphologie der Meniskusläsion zwar zumindest teilweise einem degenerativ bedingten Vorschaden. Entgegen der Beurteilung von Dr. A.___ liege beim Beschwerdeführer allerdings keine isolierte Meniskus läsion vor, da eine Zerrung des medialen Seitenbandes sowie ein bildgebend nachgewiesenes bone

bruise am medialen Rand des Tibiaplateaus vorhanden sei en . Durch die Kniedistorsion vom 19. September 2018 sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer komprimierenden Rotations-Scherbewegung gekommen, was eine Meniskusläsion begünstige. Der Nachweis einer vorwiegend degenerativ bedingten Meniskusläsion mittels Begründung von Dr. A.___ sei nicht genü gend erbracht worden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab 17. Oktober 2018 zu Recht verneinte zufolge Vorliegens einer unfallähnlichen Kö r perschädigung, welche vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen ist. 3. 3.1

Gestützt auf das am 24. September 2018 durchgeführte MRI des linken Kniege lenkes wurde gemäss dem gleichentags erstellten Bericht folgender Befund erho ben (Urk. 7/M2): - Der mediale Meniskus sei horizontal bis auf die Gelenkskapsel gespalten mit einem kleinen über die Tibiakante nach kaudal lokalisierten Flap

posteromedial . - Zerrung des MCL. - Kleiner bone

bruise im medialen Rand des Tibiaplateau s . - Kleinvolumiger Kniegelenkserguss. - Leichtgradige Chondropathie Grad II retropatellar zentral im Firstbereich. - 15 mm grosses Ganglion interkondylär

posterior und extraartikuläre Ganglien im Ansatzbereich des medialen Gastrocnemius und dorsal der Femurmetaphyse (kein Krankheitswert). 3.2

Aufgrund anhaltender Schmerzen und eines Schwellungszustand s am linken Knie wurde der Beschwerdeführer bei Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vorstellig. Diese r diagnostizierte einen medialen Meniskusriss links und erachtete eine arthroskopische Meniskussanierung als indiziert. Er wies darauf hin, dass das vordere Kreuzband im MRI eher leicht ausgedünnt sei und sich die Knorpel situation sehr schön darstelle (Eintrag Krankengeschichte vom 5. Oktober 2018, Urk. 7/M3) . 3.3

Am 10. Oktober 2018 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr.

A.___ Stellung (Urk. 7/M4). Er hielt fest, die komplexe Rissbildung des medialen Meniskus am linken Kniegelenk, die Zerrung des MCL, der kleine bone

bruise am Tibiaplateau sowie das interkondyläre Ganglion seien als Vorzustände einzustufen (Ziff. 2). Die Frage, ob die gesundheitlichen Störungen im Sinne einer Allein- oder Teilursache auf das Ereignis vom 19. September 2018 zurückgingen, beantwortete Dr. A.___ mit «ja, überwiegend wahrscheinlich» (Ziff. 3). Der Status quo sine sei drei Wochen nach dem besagten Ereignis erreicht (Ziff. 4). Dr.

A.___ fügte schliesslich an, die beim Beschwerdeführer vorliegende Riss form als im W esentlichen horizontaler Riss könne biomechanisch nicht du r ch das Überdehnen des Kniegelenkes verursacht worden sein. Eine solche Rissform sei in aller Regel degenerativ bedingt und vorbestehend (Ziff. 8).

3.4

Nach Vorliegen des Operationsberichts vom 18. Oktober 2018 von Dr. C.___ (Urk. 7/M6) sowie der während der Operation angefertigten Bilder (Urk. 7/M5) nahm Dr. A.___ am

14. November 2018 erneut Stellung (Urk. 7/M7): Der Ope rationsbericht sowie die dazugehörigen Bilder würden die degenerative Genese der Meniskusläsion belegen. Es würden sich keinerlei Begleitverletzungen finden, die eine Unfallkausalität wahrscheinlich machen liessen (Ziff. 2). 3.5

Auf Nachfrage des Beschwerdeführers erklärte Dr. C.___ am 12. Dezember 2018 (Urk. 7/ 0 41; vgl. auch die gestellten Fragen, Urk. 7/ 0 43), die Beschwerden des Beschwerdeführers am linken Kniegelenk inklusive d ie durchgeführte Operation stünden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Distor s ionstrauma vom 19. September 201 8. Bis zu diesem Ereignis sei der Beschwerdeführer absolut beschwerdefrei gewesen (Ziff. 1). Unfallfremde Fakto ren würden keine Rolle spielen (Ziff. 2). Während der Operation - die ohne das Unfallereignis nicht hätte durchgeführt werden müssen (Ziff. 4) - habe festgestellt werden können, dass im Gelenk überhaupt keine Spuren degenerativer Verände rungen vorhanden gewesen seien (Ziff. 5). 3.6

Am 13. Februar 2019 erstattete Dr. A.___ ein Aktengutachten (Urk. 7/M8). Er erläuterte, dass eine isolierte traumatische Schädigung eines altersentsprechend strukturierten Meni s kus zu den absoluten Ausnahmen gehöre und nur noch beim sogenannten wuchtigen Drehsturz diskutiert werde, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel/Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen w e rd e, so dass die physiologische Schlussrotation nicht mehr ablaufen könne (S. 3 oben). Hierzu bedürfe es eines unüberwindlichen äusseren Bewegungshemmnisses mit brüsker und wuchtig ablaufender, erzwunge ner Kniestreckung, wobei es nicht ausreichend sei, wenn der Fuss nur durch das Körpergewicht und/oder eine unfallverhütende Schuhsohle am Boden hafte (beispielsweise Stoppschritt beim Sport). Bei dieser Fallgruppe sei biome chanisch zu begründen, dass der Meniskus der Gelenkbewegung nicht habe fol gen können, zwischen den Gelenkkörpern eingeklemmt worden und unter Stress geraten sei, ohne dass makroskopisch objektivierbare Verletzungszeichen am Kapsel-Bandapparat hervortreten müssten (S. 3 Mitte).

Eine schicksalshafte Meniskusdiskontinuität entstehe schleichend und von der versicherten Person unbeme r k

t. Sie könne sich bei ganz normalen altersphysio logischen Bewegungs- und Belastungsabfolgen erstmals - durch Verlagerung der Meniskusanteile - symptomatisch bemerkbar machen . In vielen Fällen, wie im vorliegenden auch, lasse sich schon aus der mitgeteilten Einwirkung erkennen, dass eine unfallbedingte Meniskusschädigung nicht in Betracht komme (S. 3 unten). 3.7

Während des Einspracheverfahrens wurde Dr. B.___

vom Beschwerdeführer beauftragt, zum Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. Septem ber 2018 und den Kniebeschwerden links Stellung zu nehmen. Seiner Beurteilung vom 23. Januar (richtig: Februar) 2019 ist F olgendes zu entnehmen (Urk. 7/ 0 70 064):

Der beim Beschwerdeführer bildgebend und intraoperativ festgestellte Riss im medialen Meniskus sei horizontal verlaufen. Der Meniskus sei bis auf die Gelenk kapsel gespalten gewesen mit einem kleinen, über die Tibiakante

nach kaudal lokalisierten Flap

posteromedial . Diese Morphologie der Meniskusläsion entspre che mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise einem degenera tiv bedingten Vorschaden (S. 6 f.) . Wie Dr. A.___ in seinem Gutachten festge stellt habe, sei eine unfallbedingte Meniskusläsion dann möglich, wenn physio logische Bewegungs- und Belastungsgrenzen überschritten würden. Diese biome chanische Belastung könne jedoch bei einer Kniedistorsion beim Tennis spiel sehr wohl auftreten. Im vorliegenden Fall sei denn auch eine Läsion der schützenden Strukturen wie des Kapsel-Bandapparates, das heisst eine Zerrung des medialen Seitenbandes nachgewiesen worden. Als weiterer Hinweis auf ein erhebliches Knietrauma zeige sich in der Bildgebung ein bone

bruise im medialen Rand des Tibiaplateaus, also im Bereich des lädierten Meniskus. Daher handle es sich vor liegend nicht um eine isolierte Meniskusläsion (S. 7 oben).

Durch die Kniedistorsion vom 19. September 2018 sei es überwiegend wahr scheinlich zu einer komprimierenden Rotations-Scherbewegung gekommen, was eine Meniskusläsion begünstige. Somit sei es durch das besagte Ereignis mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines degenerativ bedingten Vorzustandes am medialen Meniskus des linken Knies gekommen (S. 7 Mitte). 3. 8

Mit Schreiben vom

9. Mai 2019 führte Dr. C.___ aus, eine Zerrung des medialen Seitenbandes Grad I-II mache üblicherweise mindestens drei bis vier Monate Beschwerden. Die gestützt auf das MRI von ihm beschriebene leichte Ausdünnung des vorderen Kreuzbandes (vorstehend E. 3.2) habe sich intraoperativ bei der direkten Visualisierung und Palpation als nicht richtig gezeigt, weshalb von einem intakten vorderen Kreuzband ausgegangen werden dürfe.

Im Übrigen sei es sehr gut möglich, dass sich bei einem traumatischen Meniskus riss innerhalb von mehreren Wochen ein Ganglion bilde.

Die intraoperativen, hervorragenden Knorpelverhältnisse würden ganz klar nicht für ein degeneratives Geschehen, sondern für eine frische, traumatische Menis kusrissbildung sprechen (Urk. 10). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend davon aus, dass gestützt auf die Beur teilung von Dr. A.___ das Ereignis vom 19. September 2018 nicht geeignet gewesen sei, den beim Beschwerdeführer festgestellten Meniskusschaden zu bewirken. Die übrigen Befunde wie die Zerrung des Seitenbandes sowie der leichte Gelenkserguss seien wieder abgeklungen, wonach wenige Wochen nach dem besagten Ereignis - spätestens am 16. Oktober 2018 - vom Status quo sine auszugehen sei (vorstehend E. 2.1 sowie Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 4.1 lit . a).

In der Beschwerdeantwort macht e die Beschwerdegegnerin geltend, es sei bisher unbestritten gewesen, dass kein eigentlicher Unfall im Rechtssinne vorliege . Strei tig sei einzig das Vorliegen einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG beziehungsweise des Gegenbeweises (Urk. 6 S. 3 lit . B). 4.2 4.2.1

Das Bundesgericht hielt in BGE 146 V 51 fest, dass der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung die genauen Begleitumstände abzuklären hat. Ist die Listenverletzung auf ein U nfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unf allfremden Ursachen beruht . Sind hingegen nicht sämtliche Kriteri en des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. 4.2 .2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Fak tor Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). 4.2.3

Der Beschwerdeführer gab in der Unfallmeldung vom 24. September 2018 (Urk. 7/UM S. 2 oben) sowie dem am 1. Oktober 2018 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/003 Ziff. 1) weitgehend identische Angaben zum Hergang des Ereignisses vom 19. September 2018 an : Er habe beim Tennisspielen mit seinem linken Bein eine falsche Bewegung (Misstritt) gemacht, wodurch sein Knie nach links über dehnt und ein starker Schmerz ausgelöst w o rde n sei . Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2 unten) berichtete der Beschwerdeführer nicht erst im Verlaufe des Abklärungsverfahrens, sondern bereits anlässlich der Unfall meldung vom 24. September 201 8

- und somit «in erster Stunde» - über einen ereigneten Misstritt .

Ob diesem besagten Misstritt, welcher offenbar zu einer « Überd ehnung» (Urk. 7/003 Ziff. 1) oder «Verd rehung » des linken Knies (vgl.

Urk. 7/M1 Ziff. 2, Urk. 7/M2) geführt hat, eine nach bundesgerichtlicher Recht sprechung erforderliche Programmwidrigkeit im normalen Bewegungs ablauf

(vorliegend im Tennisspiel) zu kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U

398/06 vom 21. November 2006 E. 3.2.2), lässt sich aufgrund d es ungenügend abgeklär ten Ereignishergangs sowie der Begleitumstände nicht feststellen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre die Beschwerdegegnerin gehalt en gewesen, die Geschehensabläufe genauer zu erfragen. Überdies hat der Beschwerde führer auf grund der Ausführungen in der Verfügung vom 20. November 2018 (Urk. 7/032-030) sowie im Einspracheentscheid vom 5. März 2019 (Urk. 2) bisher nicht davon ausgehen müssen, dass der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG allenfalls strittig ist, sprach die Beschwerdegegnerin doch stets vom «Unfall» sowie von den «unfall bedingten Beschwerden» . 4.3

Vorliegend ist unbestritten, dass aufgrund des vorhandenen Meniskusschadens, der erstmals mit MRI vom 24. September 2018 festgestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3.1), eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . c UVG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht ab dem 17. Oktober 2018 jedoch mit der Begründung, gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ sei der Gegenbeweis erbracht, dass der Meniskusschaden überwiegend wahrscheinlich auf Degeneration zurückzuführen sei.

Dr. A.___ setzte sich im Gegensatz zu Dr. C.___ und Dr. B.___ ausführ lich mit den biomechanischen Vorgängen, welche zu isolierten Meniskusschäden führen können, auseinander, und legte dar, welche Unfallhergänge nicht geeignet sind, ebensolche zu bewirken . Ohne jedoch näher auf den konkreten Ereignisher gang einzugehen - welcher nach aktueller Aktenlage ohnehin zu wenig abgeklärt wurde (vgl. vorstehend E. 4.2 .3) - stufte Dr. A.___ die «mitgeteilte Einwirkung» als derart ein, dass eine unfallbedingte Meniskusschädigung nicht in Betracht falle und diese dementsprechend rein degenerativ bedingt sei

(vgl. vorstehend E. 3.6) .

Dies ist aufgrund der fehlenden Umschreibung der konkreten Umstände respektive der aus ärztlicher Sicht nicht erfolgten Bezugnahme der lehrbuchartig geschilderten Theorie zum Meniskusriss hin zum konkreten Unfallhergang beim Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als dass die Ausführungen von Dr.

B.___ und Dr. C.___

zumindest geringe Zweifel an der versicherungsärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ zu wecken vermögen (vgl. vorstehend E. 1.3) .

Zwar anerkannte auch Dr. B.___, dass der vorliegende Meniskusschaden «zumindest teilweise» einem degenerativ bedingten Vorschaden entspreche, ent gegen der Beurteilung von Dr. A.___ jedoch beim Tennisspiel sehr wohl phy siologische Bewegungs- und Belastungsgrenzen überschritten werden könnten, die Schäden wie die vorliegenden aus zu lösen vermöchten . Überdies ist gemäss Dr. B.___

nicht von einem isoli erten Meniskusschaden auszugehen, da mit der festgestellten Zerrung des medialen Seitenbandes eine Läsion des schützenden Kapsel-Bandapparates nachgewiesen sei und das bildgebend dokumentierte bone

bruise im Bereich des lädierten Meniskus am medialen Rand des Tibiaplateaus auf ein Knietrauma hinweise (vgl. vorstehend E. 3.7).

Diese divergierenden medi zinischen Expertenansichten ka nn das Gericht nicht beurteilen. Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. C.___ nichts zu ändern, zumal seine

Argumen tation, wonach der Beschwerdeführer bis zum

19. September 2018 beschwerdefrei gewesen sei und die Beschwerden daher auf das besagte E reignis zurückz uführen seien (vgl. vorstehend E. 3.5), letztlic h der unzulässigen Beweisregel « post

hoc ergo propter hoc» entspricht, wesha lb darauf nicht abzustellen ist. Immerhin aber hielt Dr. C.___, welcher anlässlich der Erstvorstellung des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2018 von einer am 18. September 2018 stattgehabten Kniedis torsion ausgegangen war (Urk. 7/M3), im Nachgang zum Eingriff vom 18. Okto ber 2018 fest, er habe intraoperativ einwandfreie Knorpelverhältnisse angetroffen (Urk. 7/M6) und im Gelenk keinerlei Anzeichen von degenerativen Spuren fest stellen können (vorstehend E. 3.5). Auch habe sich die von ihm gestützt auf die Bildgebung initial angenommene Ausdünnung des vorderen Kreuzbandes bei der direkten Visualisierung und Palpation nicht bestätigen lassen, weshalb dieses als intakt anzusehen sei (vorstehend E. 3.8), und die Ausbildung eines Meniskus ganglions sei «sehr gut» im Rahmen einer traumatischen Rissbildung zu interpre tieren. Hierdurch wird die dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegende ver sicherungsärztliche Einschätzung des Dr. A.___ ebenfalls in Frage gestellt.

Dementsprechend ist die Sache zur ergänzenden ärztlichen Beurteilung im Sinne eines Akteno bergutachtens an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen . Vor Ein holung der ärztlichen Beurteilung hat die Beschwerdegegnerin beim Beschwer deführer den Ereignishergang vom 19. September 2018 näher zu erfragen und die daraus resultierenden Erkenntnisse zusammen mit den gesamten Akten dem zu beauftragenden Facha rzt zuzustellen. 4.4

Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 5. März 2019 aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden unabhängigen medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen.

5.

Nach § 34 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ei nsprache entscheid vom 5. März 2019 aufgeho ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelFonti

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1976, ist bei der Z.___ AG angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Mobiliar

Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatell unfall-Meldung vom 24. September 2018 machte er geltend, er habe am 19. Sep tember 2018 während dem Tennisspielen eine falsche Bewegung (Misstritt) mit dem linken Bein gemacht, wodurch sein Knie nach links überdehnt und ein star ker Schmerz verursacht worden sei (Urk. 7/UM; vgl. auch ausgefüllter Fragebogen vom 1. Oktober 2018, Urk. 7/ 00

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körper schädi gungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Menis kusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202).

E. 1.2 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vor wiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Sep tember 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversiche rers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilen den Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Ein schätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nach zuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärun gen erübrigen (E. 8.6).

E. 1.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hi nweis auf BGE 125 V 351 E. 3b / ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzune hmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2), gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, habe das Ereignis vom 19. September 2018 vorübergehende Beschwerden nach sich gezogen, aber keine richtungsgebende und dauerhafte Verschlimmerung des Vorzustandes. Spätestens drei Wochen nach dem Ereignis sei wieder vom Status quo sine auszugehen. Der vorwiegend horizontale Meniskusriss sei biomechanisch nicht durch ein Überdehnen des Kniegelenkes zu erklären, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dege nerativ bedingt und vorbestehend. Es fänden sich keine Begleitverletzungen, wie sie für eine unfallbedingte Entstehung vorauszusetzen wären (S. 6 lit . b). Isolierte Meniskusverletzungen würden heute nur noch beim sogenannten wuchtigen Drehsturz diskutiert, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel/Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, so dass die physiologische Schlussrotation nicht mehr ablaufen könne (S. 7 Ziff. 4.2.e). Axial stauchende Einwirkungen, wie vorliegend, seien jedoch kaum geeignet, eine Meniskusläsion hervorzurufen (S. 8 lit . g). Somit sei gestützt auf die Akten beurteilung von Dr. A.___ der erforderliche Gegenbeweis erbracht, dass der Meniskusschaden überwiegend wahrscheinlich auf Degeneration zurückzuführen sei (Beschwerdeantwort, Urk. 6 S. 3 lit . B). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdef ührer auf den Standpunkt, gestützt auf die Beurteilung vom 23. Februar 2019 von Dr. med.

B.___, Facharzt für Chirurgie, entspreche die Morphologie der Meniskusläsion zwar zumindest teilweise einem degenerativ bedingten Vorschaden. Entgegen der Beurteilung von Dr. A.___ liege beim Beschwerdeführer allerdings keine isolierte Meniskus läsion vor, da eine Zerrung des medialen Seitenbandes sowie ein bildgebend nachgewiesenes bone

bruise am medialen Rand des Tibiaplateaus vorhanden sei en . Durch die Kniedistorsion vom 19. September 2018 sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer komprimierenden Rotations-Scherbewegung gekommen, was eine Meniskusläsion begünstige. Der Nachweis einer vorwiegend degenerativ bedingten Meniskusläsion mittels Begründung von Dr. A.___ sei nicht genü gend erbracht worden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab 17. Oktober 2018 zu Recht verneinte zufolge Vorliegens einer unfallähnlichen Kö r perschädigung, welche vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen ist.

E. 3 Ziff. 1).

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 teilte die Mobiliar dem Versicherten mit, die unfallbedingten Beschwerden würden bis zum 16. Oktober 2018 übernommen. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen ab dem 17. Oktober 2018 werde jedoch abgelehnt (Urk. 7/ 017-0 16). An der Leistungseinstellung hielt die Mobiliar mit Verfügung vom 20. November 2018 fest (Urk. 7/ 0 32 -030). Die dagegen erho bene Einsprache vom 28. Dezember 2018 (Urk. 7/ 0 51 -048) wies die Mobiliar mit Entscheid vom

5. März 2019 ab (Urk. 2 = 7/ 0 81 -073). 2.

Der Versicherte erhob am 1. April 20 19 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 5. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwer deantwort vom 16. April 2019 beantragte die Mobiliar die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 27. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein und hielt am bisherigen Antrag fest (Urk. 9). Dasselbe gilt für die am 5. Juni 2019 der Post übergebene Duplik vom 16. April 2019 (Urk. 13), welche dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Gestützt auf das am 24. September 2018 durchgeführte MRI des linken Kniege lenkes wurde gemäss dem gleichentags erstellten Bericht folgender Befund erho ben (Urk. 7/M2): - Der mediale Meniskus sei horizontal bis auf die Gelenkskapsel gespalten mit einem kleinen über die Tibiakante nach kaudal lokalisierten Flap

posteromedial . - Zerrung des MCL. - Kleiner bone

bruise im medialen Rand des Tibiaplateau s . - Kleinvolumiger Kniegelenkserguss. - Leichtgradige Chondropathie Grad II retropatellar zentral im Firstbereich. - 15 mm grosses Ganglion interkondylär

posterior und extraartikuläre Ganglien im Ansatzbereich des medialen Gastrocnemius und dorsal der Femurmetaphyse (kein Krankheitswert).

E. 3.2 Aufgrund anhaltender Schmerzen und eines Schwellungszustand s am linken Knie wurde der Beschwerdeführer bei Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vorstellig. Diese r diagnostizierte einen medialen Meniskusriss links und erachtete eine arthroskopische Meniskussanierung als indiziert. Er wies darauf hin, dass das vordere Kreuzband im MRI eher leicht ausgedünnt sei und sich die Knorpel situation sehr schön darstelle (Eintrag Krankengeschichte vom 5. Oktober 2018, Urk. 7/M3) .

E. 3.3 Am 10. Oktober 2018 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr.

A.___ Stellung (Urk. 7/M4). Er hielt fest, die komplexe Rissbildung des medialen Meniskus am linken Kniegelenk, die Zerrung des MCL, der kleine bone

bruise am Tibiaplateau sowie das interkondyläre Ganglion seien als Vorzustände einzustufen (Ziff. 2). Die Frage, ob die gesundheitlichen Störungen im Sinne einer Allein- oder Teilursache auf das Ereignis vom 19. September 2018 zurückgingen, beantwortete Dr. A.___ mit «ja, überwiegend wahrscheinlich» (Ziff. 3). Der Status quo sine sei drei Wochen nach dem besagten Ereignis erreicht (Ziff. 4). Dr.

A.___ fügte schliesslich an, die beim Beschwerdeführer vorliegende Riss form als im W esentlichen horizontaler Riss könne biomechanisch nicht du r ch das Überdehnen des Kniegelenkes verursacht worden sein. Eine solche Rissform sei in aller Regel degenerativ bedingt und vorbestehend (Ziff. 8).

E. 3.4 Nach Vorliegen des Operationsberichts vom 18. Oktober 2018 von Dr. C.___ (Urk. 7/M6) sowie der während der Operation angefertigten Bilder (Urk. 7/M5) nahm Dr. A.___ am

14. November 2018 erneut Stellung (Urk. 7/M7): Der Ope rationsbericht sowie die dazugehörigen Bilder würden die degenerative Genese der Meniskusläsion belegen. Es würden sich keinerlei Begleitverletzungen finden, die eine Unfallkausalität wahrscheinlich machen liessen (Ziff. 2).

E. 3.5 Auf Nachfrage des Beschwerdeführers erklärte Dr. C.___ am 12. Dezember 2018 (Urk. 7/ 0 41; vgl. auch die gestellten Fragen, Urk. 7/ 0 43), die Beschwerden des Beschwerdeführers am linken Kniegelenk inklusive d ie durchgeführte Operation stünden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Distor s ionstrauma vom 19. September 201 8. Bis zu diesem Ereignis sei der Beschwerdeführer absolut beschwerdefrei gewesen (Ziff. 1). Unfallfremde Fakto ren würden keine Rolle spielen (Ziff. 2). Während der Operation - die ohne das Unfallereignis nicht hätte durchgeführt werden müssen (Ziff. 4) - habe festgestellt werden können, dass im Gelenk überhaupt keine Spuren degenerativer Verände rungen vorhanden gewesen seien (Ziff. 5).

E. 3.6 Am 13. Februar 2019 erstattete Dr. A.___ ein Aktengutachten (Urk. 7/M8). Er erläuterte, dass eine isolierte traumatische Schädigung eines altersentsprechend strukturierten Meni s kus zu den absoluten Ausnahmen gehöre und nur noch beim sogenannten wuchtigen Drehsturz diskutiert werde, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel/Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen w e rd e, so dass die physiologische Schlussrotation nicht mehr ablaufen könne (S. 3 oben). Hierzu bedürfe es eines unüberwindlichen äusseren Bewegungshemmnisses mit brüsker und wuchtig ablaufender, erzwunge ner Kniestreckung, wobei es nicht ausreichend sei, wenn der Fuss nur durch das Körpergewicht und/oder eine unfallverhütende Schuhsohle am Boden hafte (beispielsweise Stoppschritt beim Sport). Bei dieser Fallgruppe sei biome chanisch zu begründen, dass der Meniskus der Gelenkbewegung nicht habe fol gen können, zwischen den Gelenkkörpern eingeklemmt worden und unter Stress geraten sei, ohne dass makroskopisch objektivierbare Verletzungszeichen am Kapsel-Bandapparat hervortreten müssten (S. 3 Mitte).

Eine schicksalshafte Meniskusdiskontinuität entstehe schleichend und von der versicherten Person unbeme r k

t. Sie könne sich bei ganz normalen altersphysio logischen Bewegungs- und Belastungsabfolgen erstmals - durch Verlagerung der Meniskusanteile - symptomatisch bemerkbar machen . In vielen Fällen, wie im vorliegenden auch, lasse sich schon aus der mitgeteilten Einwirkung erkennen, dass eine unfallbedingte Meniskusschädigung nicht in Betracht komme (S. 3 unten).

E. 3.7 Während des Einspracheverfahrens wurde Dr. B.___

vom Beschwerdeführer beauftragt, zum Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. Septem ber 2018 und den Kniebeschwerden links Stellung zu nehmen. Seiner Beurteilung vom 23. Januar (richtig: Februar) 2019 ist F olgendes zu entnehmen (Urk. 7/ 0 70 064):

Der beim Beschwerdeführer bildgebend und intraoperativ festgestellte Riss im medialen Meniskus sei horizontal verlaufen. Der Meniskus sei bis auf die Gelenk kapsel gespalten gewesen mit einem kleinen, über die Tibiakante

nach kaudal lokalisierten Flap

posteromedial . Diese Morphologie der Meniskusläsion entspre che mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise einem degenera tiv bedingten Vorschaden (S. 6 f.) . Wie Dr. A.___ in seinem Gutachten festge stellt habe, sei eine unfallbedingte Meniskusläsion dann möglich, wenn physio logische Bewegungs- und Belastungsgrenzen überschritten würden. Diese biome chanische Belastung könne jedoch bei einer Kniedistorsion beim Tennis spiel sehr wohl auftreten. Im vorliegenden Fall sei denn auch eine Läsion der schützenden Strukturen wie des Kapsel-Bandapparates, das heisst eine Zerrung des medialen Seitenbandes nachgewiesen worden. Als weiterer Hinweis auf ein erhebliches Knietrauma zeige sich in der Bildgebung ein bone

bruise im medialen Rand des Tibiaplateaus, also im Bereich des lädierten Meniskus. Daher handle es sich vor liegend nicht um eine isolierte Meniskusläsion (S. 7 oben).

Durch die Kniedistorsion vom 19. September 2018 sei es überwiegend wahr scheinlich zu einer komprimierenden Rotations-Scherbewegung gekommen, was eine Meniskusläsion begünstige. Somit sei es durch das besagte Ereignis mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines degenerativ bedingten Vorzustandes am medialen Meniskus des linken Knies gekommen (S. 7 Mitte).

E. 8 - und somit «in erster Stunde» - über einen ereigneten Misstritt .

Ob diesem besagten Misstritt, welcher offenbar zu einer « Überd ehnung» (Urk. 7/003 Ziff. 1) oder «Verd rehung » des linken Knies (vgl.

Urk. 7/M1 Ziff. 2, Urk. 7/M2) geführt hat, eine nach bundesgerichtlicher Recht sprechung erforderliche Programmwidrigkeit im normalen Bewegungs ablauf

(vorliegend im Tennisspiel) zu kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U

398/06 vom 21. November 2006 E. 3.2.2), lässt sich aufgrund d es ungenügend abgeklär ten Ereignishergangs sowie der Begleitumstände nicht feststellen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre die Beschwerdegegnerin gehalt en gewesen, die Geschehensabläufe genauer zu erfragen. Überdies hat der Beschwerde führer auf grund der Ausführungen in der Verfügung vom 20. November 2018 (Urk. 7/032-030) sowie im Einspracheentscheid vom 5. März 2019 (Urk. 2) bisher nicht davon ausgehen müssen, dass der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG allenfalls strittig ist, sprach die Beschwerdegegnerin doch stets vom «Unfall» sowie von den «unfall bedingten Beschwerden» . 4.3

Vorliegend ist unbestritten, dass aufgrund des vorhandenen Meniskusschadens, der erstmals mit MRI vom 24. September 2018 festgestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3.1), eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . c UVG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht ab dem 17. Oktober 2018 jedoch mit der Begründung, gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ sei der Gegenbeweis erbracht, dass der Meniskusschaden überwiegend wahrscheinlich auf Degeneration zurückzuführen sei.

Dr. A.___ setzte sich im Gegensatz zu Dr. C.___ und Dr. B.___ ausführ lich mit den biomechanischen Vorgängen, welche zu isolierten Meniskusschäden führen können, auseinander, und legte dar, welche Unfallhergänge nicht geeignet sind, ebensolche zu bewirken . Ohne jedoch näher auf den konkreten Ereignisher gang einzugehen - welcher nach aktueller Aktenlage ohnehin zu wenig abgeklärt wurde (vgl. vorstehend E. 4.2 .3) - stufte Dr. A.___ die «mitgeteilte Einwirkung» als derart ein, dass eine unfallbedingte Meniskusschädigung nicht in Betracht falle und diese dementsprechend rein degenerativ bedingt sei

(vgl. vorstehend E. 3.6) .

Dies ist aufgrund der fehlenden Umschreibung der konkreten Umstände respektive der aus ärztlicher Sicht nicht erfolgten Bezugnahme der lehrbuchartig geschilderten Theorie zum Meniskusriss hin zum konkreten Unfallhergang beim Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als dass die Ausführungen von Dr.

B.___ und Dr. C.___

zumindest geringe Zweifel an der versicherungsärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ zu wecken vermögen (vgl. vorstehend E. 1.3) .

Zwar anerkannte auch Dr. B.___, dass der vorliegende Meniskusschaden «zumindest teilweise» einem degenerativ bedingten Vorschaden entspreche, ent gegen der Beurteilung von Dr. A.___ jedoch beim Tennisspiel sehr wohl phy siologische Bewegungs- und Belastungsgrenzen überschritten werden könnten, die Schäden wie die vorliegenden aus zu lösen vermöchten . Überdies ist gemäss Dr. B.___

nicht von einem isoli erten Meniskusschaden auszugehen, da mit der festgestellten Zerrung des medialen Seitenbandes eine Läsion des schützenden Kapsel-Bandapparates nachgewiesen sei und das bildgebend dokumentierte bone

bruise im Bereich des lädierten Meniskus am medialen Rand des Tibiaplateaus auf ein Knietrauma hinweise (vgl. vorstehend E. 3.7).

Diese divergierenden medi zinischen Expertenansichten ka nn das Gericht nicht beurteilen. Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. C.___ nichts zu ändern, zumal seine

Argumen tation, wonach der Beschwerdeführer bis zum

19. September 2018 beschwerdefrei gewesen sei und die Beschwerden daher auf das besagte E reignis zurückz uführen seien (vgl. vorstehend E. 3.5), letztlic h der unzulässigen Beweisregel « post

hoc ergo propter hoc» entspricht, wesha lb darauf nicht abzustellen ist. Immerhin aber hielt Dr. C.___, welcher anlässlich der Erstvorstellung des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2018 von einer am 18. September 2018 stattgehabten Kniedis torsion ausgegangen war (Urk. 7/M3), im Nachgang zum Eingriff vom 18. Okto ber 2018 fest, er habe intraoperativ einwandfreie Knorpelverhältnisse angetroffen (Urk. 7/M6) und im Gelenk keinerlei Anzeichen von degenerativen Spuren fest stellen können (vorstehend E. 3.5). Auch habe sich die von ihm gestützt auf die Bildgebung initial angenommene Ausdünnung des vorderen Kreuzbandes bei der direkten Visualisierung und Palpation nicht bestätigen lassen, weshalb dieses als intakt anzusehen sei (vorstehend E. 3.8), und die Ausbildung eines Meniskus ganglions sei «sehr gut» im Rahmen einer traumatischen Rissbildung zu interpre tieren. Hierdurch wird die dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegende ver sicherungsärztliche Einschätzung des Dr. A.___ ebenfalls in Frage gestellt.

Dementsprechend ist die Sache zur ergänzenden ärztlichen Beurteilung im Sinne eines Akteno bergutachtens an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen . Vor Ein holung der ärztlichen Beurteilung hat die Beschwerdegegnerin beim Beschwer deführer den Ereignishergang vom 19. September 2018 näher zu erfragen und die daraus resultierenden Erkenntnisse zusammen mit den gesamten Akten dem zu beauftragenden Facha rzt zuzustellen. 4.4

Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 5. März 2019 aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden unabhängigen medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen.

5.

Nach § 34 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ei nsprache entscheid vom 5. März 2019 aufgeho ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00088

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 1 6. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, lic.

iur . Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1976, ist bei der Z.___ AG angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Mobiliar

Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatell unfall-Meldung vom 24. September 2018 machte er geltend, er habe am 19. Sep tember 2018 während dem Tennisspielen eine falsche Bewegung (Misstritt) mit dem linken Bein gemacht, wodurch sein Knie nach links überdehnt und ein star ker Schmerz verursacht worden sei (Urk. 7/UM; vgl. auch ausgefüllter Fragebogen vom 1. Oktober 2018, Urk. 7/ 00 3 Ziff. 1).

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 teilte die Mobiliar dem Versicherten mit, die unfallbedingten Beschwerden würden bis zum 16. Oktober 2018 übernommen. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen ab dem 17. Oktober 2018 werde jedoch abgelehnt (Urk. 7/ 017-0 16). An der Leistungseinstellung hielt die Mobiliar mit Verfügung vom 20. November 2018 fest (Urk. 7/ 0 32 -030). Die dagegen erho bene Einsprache vom 28. Dezember 2018 (Urk. 7/ 0 51 -048) wies die Mobiliar mit Entscheid vom

5. März 2019 ab (Urk. 2 = 7/ 0 81 -073). 2.

Der Versicherte erhob am 1. April 20 19 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 5. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwer deantwort vom 16. April 2019 beantragte die Mobiliar die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 27. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein und hielt am bisherigen Antrag fest (Urk. 9). Dasselbe gilt für die am 5. Juni 2019 der Post übergebene Duplik vom 16. April 2019 (Urk. 13), welche dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körper schädi gungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen sind: Knochenbrüche (lit . a); Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Menis kusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vor wiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Sep tember 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Ver sicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so verein facht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversiche rers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilen den Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Ein schätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nach zuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärun gen erübrigen (E. 8.6). 1.3

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hi nweis auf BGE 125 V 351 E. 3b / ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzune hmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus (Urk. 2), gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, habe das Ereignis vom 19. September 2018 vorübergehende Beschwerden nach sich gezogen, aber keine richtungsgebende und dauerhafte Verschlimmerung des Vorzustandes. Spätestens drei Wochen nach dem Ereignis sei wieder vom Status quo sine auszugehen. Der vorwiegend horizontale Meniskusriss sei biomechanisch nicht durch ein Überdehnen des Kniegelenkes zu erklären, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dege nerativ bedingt und vorbestehend. Es fänden sich keine Begleitverletzungen, wie sie für eine unfallbedingte Entstehung vorauszusetzen wären (S. 6 lit . b). Isolierte Meniskusverletzungen würden heute nur noch beim sogenannten wuchtigen Drehsturz diskutiert, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel/Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, so dass die physiologische Schlussrotation nicht mehr ablaufen könne (S. 7 Ziff. 4.2.e). Axial stauchende Einwirkungen, wie vorliegend, seien jedoch kaum geeignet, eine Meniskusläsion hervorzurufen (S. 8 lit . g). Somit sei gestützt auf die Akten beurteilung von Dr. A.___ der erforderliche Gegenbeweis erbracht, dass der Meniskusschaden überwiegend wahrscheinlich auf Degeneration zurückzuführen sei (Beschwerdeantwort, Urk. 6 S. 3 lit . B). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdef ührer auf den Standpunkt, gestützt auf die Beurteilung vom 23. Februar 2019 von Dr. med.

B.___, Facharzt für Chirurgie, entspreche die Morphologie der Meniskusläsion zwar zumindest teilweise einem degenerativ bedingten Vorschaden. Entgegen der Beurteilung von Dr. A.___ liege beim Beschwerdeführer allerdings keine isolierte Meniskus läsion vor, da eine Zerrung des medialen Seitenbandes sowie ein bildgebend nachgewiesenes bone

bruise am medialen Rand des Tibiaplateaus vorhanden sei en . Durch die Kniedistorsion vom 19. September 2018 sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer komprimierenden Rotations-Scherbewegung gekommen, was eine Meniskusläsion begünstige. Der Nachweis einer vorwiegend degenerativ bedingten Meniskusläsion mittels Begründung von Dr. A.___ sei nicht genü gend erbracht worden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab 17. Oktober 2018 zu Recht verneinte zufolge Vorliegens einer unfallähnlichen Kö r perschädigung, welche vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen ist. 3. 3.1

Gestützt auf das am 24. September 2018 durchgeführte MRI des linken Kniege lenkes wurde gemäss dem gleichentags erstellten Bericht folgender Befund erho ben (Urk. 7/M2): - Der mediale Meniskus sei horizontal bis auf die Gelenkskapsel gespalten mit einem kleinen über die Tibiakante nach kaudal lokalisierten Flap

posteromedial . - Zerrung des MCL. - Kleiner bone

bruise im medialen Rand des Tibiaplateau s . - Kleinvolumiger Kniegelenkserguss. - Leichtgradige Chondropathie Grad II retropatellar zentral im Firstbereich. - 15 mm grosses Ganglion interkondylär

posterior und extraartikuläre Ganglien im Ansatzbereich des medialen Gastrocnemius und dorsal der Femurmetaphyse (kein Krankheitswert). 3.2

Aufgrund anhaltender Schmerzen und eines Schwellungszustand s am linken Knie wurde der Beschwerdeführer bei Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vorstellig. Diese r diagnostizierte einen medialen Meniskusriss links und erachtete eine arthroskopische Meniskussanierung als indiziert. Er wies darauf hin, dass das vordere Kreuzband im MRI eher leicht ausgedünnt sei und sich die Knorpel situation sehr schön darstelle (Eintrag Krankengeschichte vom 5. Oktober 2018, Urk. 7/M3) . 3.3

Am 10. Oktober 2018 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr.

A.___ Stellung (Urk. 7/M4). Er hielt fest, die komplexe Rissbildung des medialen Meniskus am linken Kniegelenk, die Zerrung des MCL, der kleine bone

bruise am Tibiaplateau sowie das interkondyläre Ganglion seien als Vorzustände einzustufen (Ziff. 2). Die Frage, ob die gesundheitlichen Störungen im Sinne einer Allein- oder Teilursache auf das Ereignis vom 19. September 2018 zurückgingen, beantwortete Dr. A.___ mit «ja, überwiegend wahrscheinlich» (Ziff. 3). Der Status quo sine sei drei Wochen nach dem besagten Ereignis erreicht (Ziff. 4). Dr.

A.___ fügte schliesslich an, die beim Beschwerdeführer vorliegende Riss form als im W esentlichen horizontaler Riss könne biomechanisch nicht du r ch das Überdehnen des Kniegelenkes verursacht worden sein. Eine solche Rissform sei in aller Regel degenerativ bedingt und vorbestehend (Ziff. 8).

3.4

Nach Vorliegen des Operationsberichts vom 18. Oktober 2018 von Dr. C.___ (Urk. 7/M6) sowie der während der Operation angefertigten Bilder (Urk. 7/M5) nahm Dr. A.___ am

14. November 2018 erneut Stellung (Urk. 7/M7): Der Ope rationsbericht sowie die dazugehörigen Bilder würden die degenerative Genese der Meniskusläsion belegen. Es würden sich keinerlei Begleitverletzungen finden, die eine Unfallkausalität wahrscheinlich machen liessen (Ziff. 2). 3.5

Auf Nachfrage des Beschwerdeführers erklärte Dr. C.___ am 12. Dezember 2018 (Urk. 7/ 0 41; vgl. auch die gestellten Fragen, Urk. 7/ 0 43), die Beschwerden des Beschwerdeführers am linken Kniegelenk inklusive d ie durchgeführte Operation stünden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Distor s ionstrauma vom 19. September 201 8. Bis zu diesem Ereignis sei der Beschwerdeführer absolut beschwerdefrei gewesen (Ziff. 1). Unfallfremde Fakto ren würden keine Rolle spielen (Ziff. 2). Während der Operation - die ohne das Unfallereignis nicht hätte durchgeführt werden müssen (Ziff. 4) - habe festgestellt werden können, dass im Gelenk überhaupt keine Spuren degenerativer Verände rungen vorhanden gewesen seien (Ziff. 5). 3.6

Am 13. Februar 2019 erstattete Dr. A.___ ein Aktengutachten (Urk. 7/M8). Er erläuterte, dass eine isolierte traumatische Schädigung eines altersentsprechend strukturierten Meni s kus zu den absoluten Ausnahmen gehöre und nur noch beim sogenannten wuchtigen Drehsturz diskutiert werde, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel/Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen w e rd e, so dass die physiologische Schlussrotation nicht mehr ablaufen könne (S. 3 oben). Hierzu bedürfe es eines unüberwindlichen äusseren Bewegungshemmnisses mit brüsker und wuchtig ablaufender, erzwunge ner Kniestreckung, wobei es nicht ausreichend sei, wenn der Fuss nur durch das Körpergewicht und/oder eine unfallverhütende Schuhsohle am Boden hafte (beispielsweise Stoppschritt beim Sport). Bei dieser Fallgruppe sei biome chanisch zu begründen, dass der Meniskus der Gelenkbewegung nicht habe fol gen können, zwischen den Gelenkkörpern eingeklemmt worden und unter Stress geraten sei, ohne dass makroskopisch objektivierbare Verletzungszeichen am Kapsel-Bandapparat hervortreten müssten (S. 3 Mitte).

Eine schicksalshafte Meniskusdiskontinuität entstehe schleichend und von der versicherten Person unbeme r k

t. Sie könne sich bei ganz normalen altersphysio logischen Bewegungs- und Belastungsabfolgen erstmals - durch Verlagerung der Meniskusanteile - symptomatisch bemerkbar machen . In vielen Fällen, wie im vorliegenden auch, lasse sich schon aus der mitgeteilten Einwirkung erkennen, dass eine unfallbedingte Meniskusschädigung nicht in Betracht komme (S. 3 unten). 3.7

Während des Einspracheverfahrens wurde Dr. B.___

vom Beschwerdeführer beauftragt, zum Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. Septem ber 2018 und den Kniebeschwerden links Stellung zu nehmen. Seiner Beurteilung vom 23. Januar (richtig: Februar) 2019 ist F olgendes zu entnehmen (Urk. 7/ 0 70 064):

Der beim Beschwerdeführer bildgebend und intraoperativ festgestellte Riss im medialen Meniskus sei horizontal verlaufen. Der Meniskus sei bis auf die Gelenk kapsel gespalten gewesen mit einem kleinen, über die Tibiakante

nach kaudal lokalisierten Flap

posteromedial . Diese Morphologie der Meniskusläsion entspre che mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise einem degenera tiv bedingten Vorschaden (S. 6 f.) . Wie Dr. A.___ in seinem Gutachten festge stellt habe, sei eine unfallbedingte Meniskusläsion dann möglich, wenn physio logische Bewegungs- und Belastungsgrenzen überschritten würden. Diese biome chanische Belastung könne jedoch bei einer Kniedistorsion beim Tennis spiel sehr wohl auftreten. Im vorliegenden Fall sei denn auch eine Läsion der schützenden Strukturen wie des Kapsel-Bandapparates, das heisst eine Zerrung des medialen Seitenbandes nachgewiesen worden. Als weiterer Hinweis auf ein erhebliches Knietrauma zeige sich in der Bildgebung ein bone

bruise im medialen Rand des Tibiaplateaus, also im Bereich des lädierten Meniskus. Daher handle es sich vor liegend nicht um eine isolierte Meniskusläsion (S. 7 oben).

Durch die Kniedistorsion vom 19. September 2018 sei es überwiegend wahr scheinlich zu einer komprimierenden Rotations-Scherbewegung gekommen, was eine Meniskusläsion begünstige. Somit sei es durch das besagte Ereignis mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines degenerativ bedingten Vorzustandes am medialen Meniskus des linken Knies gekommen (S. 7 Mitte). 3. 8

Mit Schreiben vom

9. Mai 2019 führte Dr. C.___ aus, eine Zerrung des medialen Seitenbandes Grad I-II mache üblicherweise mindestens drei bis vier Monate Beschwerden. Die gestützt auf das MRI von ihm beschriebene leichte Ausdünnung des vorderen Kreuzbandes (vorstehend E. 3.2) habe sich intraoperativ bei der direkten Visualisierung und Palpation als nicht richtig gezeigt, weshalb von einem intakten vorderen Kreuzband ausgegangen werden dürfe.

Im Übrigen sei es sehr gut möglich, dass sich bei einem traumatischen Meniskus riss innerhalb von mehreren Wochen ein Ganglion bilde.

Die intraoperativen, hervorragenden Knorpelverhältnisse würden ganz klar nicht für ein degeneratives Geschehen, sondern für eine frische, traumatische Menis kusrissbildung sprechen (Urk. 10). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend davon aus, dass gestützt auf die Beur teilung von Dr. A.___ das Ereignis vom 19. September 2018 nicht geeignet gewesen sei, den beim Beschwerdeführer festgestellten Meniskusschaden zu bewirken. Die übrigen Befunde wie die Zerrung des Seitenbandes sowie der leichte Gelenkserguss seien wieder abgeklungen, wonach wenige Wochen nach dem besagten Ereignis - spätestens am 16. Oktober 2018 - vom Status quo sine auszugehen sei (vorstehend E. 2.1 sowie Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 4.1 lit . a).

In der Beschwerdeantwort macht e die Beschwerdegegnerin geltend, es sei bisher unbestritten gewesen, dass kein eigentlicher Unfall im Rechtssinne vorliege . Strei tig sei einzig das Vorliegen einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG beziehungsweise des Gegenbeweises (Urk. 6 S. 3 lit . B). 4.2 4.2.1

Das Bundesgericht hielt in BGE 146 V 51 fest, dass der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung die genauen Begleitumstände abzuklären hat. Ist die Listenverletzung auf ein U nfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unf allfremden Ursachen beruht . Sind hingegen nicht sämtliche Kriteri en des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. 4.2 .2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Fak tor Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). 4.2.3

Der Beschwerdeführer gab in der Unfallmeldung vom 24. September 2018 (Urk. 7/UM S. 2 oben) sowie dem am 1. Oktober 2018 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/003 Ziff. 1) weitgehend identische Angaben zum Hergang des Ereignisses vom 19. September 2018 an : Er habe beim Tennisspielen mit seinem linken Bein eine falsche Bewegung (Misstritt) gemacht, wodurch sein Knie nach links über dehnt und ein starker Schmerz ausgelöst w o rde n sei . Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2 unten) berichtete der Beschwerdeführer nicht erst im Verlaufe des Abklärungsverfahrens, sondern bereits anlässlich der Unfall meldung vom 24. September 201 8

- und somit «in erster Stunde» - über einen ereigneten Misstritt .

Ob diesem besagten Misstritt, welcher offenbar zu einer « Überd ehnung» (Urk. 7/003 Ziff. 1) oder «Verd rehung » des linken Knies (vgl.

Urk. 7/M1 Ziff. 2, Urk. 7/M2) geführt hat, eine nach bundesgerichtlicher Recht sprechung erforderliche Programmwidrigkeit im normalen Bewegungs ablauf

(vorliegend im Tennisspiel) zu kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U

398/06 vom 21. November 2006 E. 3.2.2), lässt sich aufgrund d es ungenügend abgeklär ten Ereignishergangs sowie der Begleitumstände nicht feststellen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre die Beschwerdegegnerin gehalt en gewesen, die Geschehensabläufe genauer zu erfragen. Überdies hat der Beschwerde führer auf grund der Ausführungen in der Verfügung vom 20. November 2018 (Urk. 7/032-030) sowie im Einspracheentscheid vom 5. März 2019 (Urk. 2) bisher nicht davon ausgehen müssen, dass der Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG allenfalls strittig ist, sprach die Beschwerdegegnerin doch stets vom «Unfall» sowie von den «unfall bedingten Beschwerden» . 4.3

Vorliegend ist unbestritten, dass aufgrund des vorhandenen Meniskusschadens, der erstmals mit MRI vom 24. September 2018 festgestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3.1), eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . c UVG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht ab dem 17. Oktober 2018 jedoch mit der Begründung, gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ sei der Gegenbeweis erbracht, dass der Meniskusschaden überwiegend wahrscheinlich auf Degeneration zurückzuführen sei.

Dr. A.___ setzte sich im Gegensatz zu Dr. C.___ und Dr. B.___ ausführ lich mit den biomechanischen Vorgängen, welche zu isolierten Meniskusschäden führen können, auseinander, und legte dar, welche Unfallhergänge nicht geeignet sind, ebensolche zu bewirken . Ohne jedoch näher auf den konkreten Ereignisher gang einzugehen - welcher nach aktueller Aktenlage ohnehin zu wenig abgeklärt wurde (vgl. vorstehend E. 4.2 .3) - stufte Dr. A.___ die «mitgeteilte Einwirkung» als derart ein, dass eine unfallbedingte Meniskusschädigung nicht in Betracht falle und diese dementsprechend rein degenerativ bedingt sei

(vgl. vorstehend E. 3.6) .

Dies ist aufgrund der fehlenden Umschreibung der konkreten Umstände respektive der aus ärztlicher Sicht nicht erfolgten Bezugnahme der lehrbuchartig geschilderten Theorie zum Meniskusriss hin zum konkreten Unfallhergang beim Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als dass die Ausführungen von Dr.

B.___ und Dr. C.___

zumindest geringe Zweifel an der versicherungsärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ zu wecken vermögen (vgl. vorstehend E. 1.3) .

Zwar anerkannte auch Dr. B.___, dass der vorliegende Meniskusschaden «zumindest teilweise» einem degenerativ bedingten Vorschaden entspreche, ent gegen der Beurteilung von Dr. A.___ jedoch beim Tennisspiel sehr wohl phy siologische Bewegungs- und Belastungsgrenzen überschritten werden könnten, die Schäden wie die vorliegenden aus zu lösen vermöchten . Überdies ist gemäss Dr. B.___

nicht von einem isoli erten Meniskusschaden auszugehen, da mit der festgestellten Zerrung des medialen Seitenbandes eine Läsion des schützenden Kapsel-Bandapparates nachgewiesen sei und das bildgebend dokumentierte bone

bruise im Bereich des lädierten Meniskus am medialen Rand des Tibiaplateaus auf ein Knietrauma hinweise (vgl. vorstehend E. 3.7).

Diese divergierenden medi zinischen Expertenansichten ka nn das Gericht nicht beurteilen. Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. C.___ nichts zu ändern, zumal seine

Argumen tation, wonach der Beschwerdeführer bis zum

19. September 2018 beschwerdefrei gewesen sei und die Beschwerden daher auf das besagte E reignis zurückz uführen seien (vgl. vorstehend E. 3.5), letztlic h der unzulässigen Beweisregel « post

hoc ergo propter hoc» entspricht, wesha lb darauf nicht abzustellen ist. Immerhin aber hielt Dr. C.___, welcher anlässlich der Erstvorstellung des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2018 von einer am 18. September 2018 stattgehabten Kniedis torsion ausgegangen war (Urk. 7/M3), im Nachgang zum Eingriff vom 18. Okto ber 2018 fest, er habe intraoperativ einwandfreie Knorpelverhältnisse angetroffen (Urk. 7/M6) und im Gelenk keinerlei Anzeichen von degenerativen Spuren fest stellen können (vorstehend E. 3.5). Auch habe sich die von ihm gestützt auf die Bildgebung initial angenommene Ausdünnung des vorderen Kreuzbandes bei der direkten Visualisierung und Palpation nicht bestätigen lassen, weshalb dieses als intakt anzusehen sei (vorstehend E. 3.8), und die Ausbildung eines Meniskus ganglions sei «sehr gut» im Rahmen einer traumatischen Rissbildung zu interpre tieren. Hierdurch wird die dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegende ver sicherungsärztliche Einschätzung des Dr. A.___ ebenfalls in Frage gestellt.

Dementsprechend ist die Sache zur ergänzenden ärztlichen Beurteilung im Sinne eines Akteno bergutachtens an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen . Vor Ein holung der ärztlichen Beurteilung hat die Beschwerdegegnerin beim Beschwer deführer den Ereignishergang vom 19. September 2018 näher zu erfragen und die daraus resultierenden Erkenntnisse zusammen mit den gesamten Akten dem zu beauftragenden Facha rzt zuzustellen. 4.4

Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 5. März 2019 aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden unabhängigen medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen.

5.

Nach § 34 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ei nsprache entscheid vom 5. März 2019 aufgeho ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelFonti