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UV.2019.00086

Nach Unfall im Jahr 1979 aufgetretene Spätfolgen/Rückfall (anerkannt); auf das kreisärztliche Belastungsprofil kann abgestellt werden. Invaliditätsbemessung bei über 65jährigem noch immer selbständigem Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 28 Abs. 4 UVV, Validen- und Invalideneinkommen auf gleicher Basis nach LSE 2016, T17 (nach Altersgruppe) bemessen; kein Abzug beim Invalideneinkommen.

Zürich SozVersG · 2020-09-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren am 2 1. April 1953, war bei der Y.___ AG als Sanitärmonteur angestellt und damit obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als ihm am 6. Oktober 1979 beim Handballspielen der gegnerische Spieler auf den rechten Fuss stand und aufgrund der dadurch erfolgten starken Abdrehbewegung des linken Beines die Kreuz bänder am linken Knie rissen. In der Folge wurde im Kantonsspital Z.___ eine Kreuzbandplastik am linken Knie durchgeführt. Nach Behandlungsabschluss war der Versicherte wieder voll ständ ig beschwerdefrei ( Urk. 2 S. 2 ).

Am 2 9. Mai 2013 verdrehte sich der inzwischen als selbs tändiger Sanitärin stallateur tätige Versicherte bei einem Sturz von einer Leiter das linke Knie ( Urk. 7/ I/ 24/2). In der Folge wurde am 3. November 2014 gestützt auf die Diag nose einer schmerzhaften fortgeschrittenen medialen Gonarthrose links eine Implantation einer medialen Knieprothese links durchgeführt ( Urk. 7/ I/ 5/1).

Der damalige Unfallversicherer ,

die Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG ,

überwies die Sache am 2 6. Oktober 2015 an die Suva zur P rüfung

von deren Zuständigkeit

für diesen Fall ( Urk. 7/ I/ 10).

Nachdem weiterhin Beschwerden aufgetreten waren, wurde in der Klinik A.___

am 1 2. Februar 2016 eine Knieprothesenrevision links mit Ausbau der medialen Knieteilprothese und Ein bau einer Knietotalarthroplastik links durchgeführt ( Urk. 7/ I/ 27/1). D er Versi cherte hatte sich

zwischenzeitlich auch bei der Schweizerischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug angemeldet

( Urk. 7/ I / 11) , diese sprach ihm mit Verfügung vom 1 5. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente vom 1 . Februar bis am 3 0. Juni 2015 und ab 1. Juli 2015 e ine halbe Rente zu ( Urk. 7/ I/ 28). Am 1 5. September 2016 an erkannte die Suva die Knieproblematik als Rückfall des Unfalls vom 6. Oktober 1979 , und sie teilte dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für die Heilbehandlung ( Urk. 7/ I/ 56 ) .

A m 1 7. Ma i 2017 entschied sie, rückwirkend ab dem 4. November 201 4 Taggeldleistungen auszurichten ( Urk. 7/ I/ 129).

Am 2 3. Mai 2017 erfolgte sodann ein Knietotalprothesenwechsel in der Klinik A.___ ( Urk. 7/ I/ 137/1) .

Nachdem am 9. Juli 2017 die Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt statt gefunden hatte ( Urk. 7/ I/ 175), sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 ab 1. August 2018 eine Invalidenrente für einen Invalidi tätsgrad von 13 % und eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 25.94 % zu ( Urk. 7/ I/ 188). Die am 3. November 2018 gegen die Rentenfest setzung erhobene Einsprache ( Urk. 7/ I/

193) wies die Suva mit Einspracheent scheid vom 2 8. Februar 2019 ab ( Urk. 7/ I/ 198 = Urk. 2).

2.

Hiergegen erhob der Versiche rte, vertreten durch Rechtsanwäl tin Bettina Schmid, am 3 0. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es seien die Verfügung vom 4. Oktober 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2019 aufzuhe ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschul deten Leistungen zu erbringen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im vorliegenden Fall

sind die als Rückfall anerkannten Folgen eines Unfalles zu beurteilen, der sich am

6. Oktober 1979

und damit noch vor Inkrafttreten des U nfallversicherungsgesetzes (UVG)

am 1. Januar 1984 ereignet hat , dessen vor liegend strittige Folgen der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit jedoch erst ab November 2014 ( Arbeitsunfähigkeit nach der Operation) eingetreten und zu beurteilen sind. Nicht strittig ist die Integritätsentschädigung, deren in der Verfügung festgesetzte r Anspruch demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist ( Urk. 1 S. 3) . 1.2

Gemäss den übergangsrechtlichen Bestimmungen werde n

Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sic h vor dem Inkrafttreten des UVG ereignet haben , nach dem bisherigen Recht ( Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung, KUVG) gewährt (Art. 118 Abs. 1 UVG). Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten des UVG an dessen Bestim mungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integritätsentschädigun gen, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten des UVG entsteht (Art. 118 Abs. 2 lit . c UVG).

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sodann sind einer Beur teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). 1.3

Demnach beurteilt sich nachfolgend der aus dem bei der SUVA versicherten Unfallereignis vom 6. Oktober 1979 resultierende Anspruch auf eine Invaliden rente nach den bis am 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen des UVG, die nämlich teilweise ab 1. Januar 2017

- etwa in Bezug auf das Verbot der Revision von Renten für Bezüger von Altersrenten der AHV - Änderungen erfah ren haben . Die Normen werden in der Folge in der anwendbaren, bis 3 1. Dezem ber 2016 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1. 4

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt .

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG ). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Valideneinkommen ; Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.

1.5

Nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) werden die Versicherun gsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. 1. 6

Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen

Einspracheentscheid

erwog die Beschwerdegegnerin, die derzeitige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sanitärinstallateur sei gemäss kreisärztli cher Beurteilung nicht ideal und es sei nachvollziehbar , dass dabei eine gewisse Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit bestehe . Für eine angepasste Tätig keit sei jedoch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 2 S. 7 f.). Zu prüfen sei, welches zumutbare Einkommen der Beschwerdeführer bei einer den Unfall folgen angepassten Erwe rbstätigkeit noch erzielen könn

e. Dabei sei nicht auf das derzeitige Erwerbseinkommen als Sanitärinstallateur abzustellen, da es sich dabei einerseits gemäss Aussage des Beschwerdeführers um Soziallohn handle und er andererseits in einer leidensangepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzie len könne ( Urk. 2 S. 8 f.). Es sei daher auf die Tabellenlöhne im allgemeinen Arbeitsmarkt gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ( LSE; Tabelle TA1 ) zurückzugreifen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund seiner hohen beruflichen Spezialisierung auf dem Kompetenzniveau 3 einzuordnen sei ( Urk. 2 S. 9 f.). Ferner sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 5 % zu gewähren, die vom Beschwerdeführer beantragten 20 % seien nicht gerec htfertigt ( Urk. 2 S. 10 f.). Aus dem Vergleich des so ermittelten Invalideneinkommens, mit dem gestützt auf die Tabelle T17 Berufsgruppe 31 «Ingenieurtechnische und vergleich bare Fachkräfte» , Männer über 50 Jahre, der LSE zu errechnenden

Validen einkommen , resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 13 % ( Urk. 2 S. 11). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, kritisiert werde nicht das Validenein kommen , sondern das Invalideneinkommen ( Urk. 1 S. 5). I n der kreisärztlichen Beurteilung werde nicht berücksichtigt, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeits markt auf Baustellen kaum ebenes Gelände gebe und er in seinem Arbeitsbereich vor allem kauernde und kniende Tätigkeiten ausüben und auf Leitern steigen müsse, so dass er in seiner Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt sei, sicher zu mehr als 13 % ( Urk. 1 S. 4). Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Erfahrungen als Spezialist für Edelgasleitungen nichts nützten, wenn diese auf der Baustelle nicht umsetzbar seien ( Urk. 1 S. 5).

Er sei unbestrittenermassen nicht mehr in der Lage, seine angestamm te Tätigkeit auszuüben, aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er selbst für einfache Sanitärarbeiten nicht mehr einsatzfähig. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er im Zeitpunkt der Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bereits im Pensionsalter gewesen sei , dürfte dies einen durchschnittlichen Arbeit geber davon abhalten, die mit der Beschäftigung verbundenen Risiken einzuge hen. Die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit sei daher realistischer weise nicht gegeben, was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründe ( Urk. 1 S. 8 f.).

Er habe sodann über lange Zeit nur noch Aufträge einer einzigen Firma erhalten, die auf seine Situation Rücksicht genommen habe. Demnach habe er lediglich Fr. 60'000.-- jährlich verdient, was ihm in einem normalen Umfeld nicht möglich gewesen wäre ( Urk. 1 S. 4) . Eventualiter sei daher dieses Einkommen als Invali deneinkommen zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 5).

Allenfalls sei aufgrund der starken Belastung durch die Behinderung ein leidens bedingter Abzug vom Tabellenlohn von 20 % gerechtfertigt ( Urk. 1 S. 9). 2.3

In der Beschwerdeantwort

ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer übersehe, dass sich das Zumutbarkeitsprofil der Kreisärztin auf den allge meinen Arbeitsmarkt beziehe, was bedeute, dass die medizinisch noch möglichen Tätigkeiten unabhängig von der bisherigen Tätigkeit beziehungswiese Tätigkeiten a uf der Baustelle beurteilt würden . Es seien somit keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung gegeben ( Urk. 6 S. 3).

Dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt nichts mehr verdienen könne, sei aufgrund des formulierten Zumutbarkeitsprofils sodann nicht nachvollziehbar. Im Bereich der Unfallversicherung habe sich keine Rechtsprechung etabliert, wonach die Verwertbarkeit einer verbleibenden Restar beitsfä h igkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre . Dem Beschwerdeführer sei mithin die Erwirtschaftung eines Erwerbseinkommens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu mutbar, das dabei erzielbare Einkommen sei korrekterweise gestützt auf die LSE ermittelt worden. Auch nicht zu beanstanden sei, dass aufgrund der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers und der daraus folgenden hohen beruflichen Spezialisierung sowie der immer noch möglichen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in Wechselbelastung, auf das Kompetenz niveau 3 abgestellt worden sei. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei bei Heranziehung eines Tabellenlohns ein Leidensabzug von 20 % vorzuneh men, könne nicht gefolgt werden, die von ihm angeführten Bundesgerichtsurteile seien mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen ( Urk. 6 S. 4 f.).

2.4

Strittig und zu prüfen ist der für die Ausrichtung einer Invalidenrente massgebli che Invaliditätsgrad, insbesondere die Verwertbarkeit der kreisärztlich festgestell ten Restarbeitsfähigkeit sowie die Bemessung des Invalideneinkommens. 3.

Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chiru rgie, stellte anlässlich der Abschlussu ntersuchung vom 6. Juli 2018 die Diagnose belastungsabhängiger Restbeschwerden im Bereich des linken Kniegelenks , bei Status nach Knieprothe senwechsel im Mai 2017 , bei Status nach Knietotalarthroplastik im Februar 2016 , bei Status nach medialer unikondylärer Knieprothese im November 2014 und bei Status nach Kreuzbandruptur im Oktober 1979 ( Urk. 7/ I/ 175/ 6 f.). Sie führte aus, der Beschwerdeführer arbeite wieder in seiner angestammten Tätigkeit mit gewis sen Anpassungen, insbesondere ne hme er Hilfe der jüngeren Kollegen in Anspruch , so dass er entsprechend weniger Gewicht auf der Treppe t r agen müsse und eher auf der Leiter als kniend oder kauernd tätig sei . In der Gesamtschau des Jobprofils sei die derzeitige Tätigkeit sicher nicht ideal und es sei nachvollziehbar, dass eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliege, da es sich um eine rein stehende/gehende mittelschwere/schwere Tätig keit handle mit Tätigkeiten auf der Leiter und Treppengehen sowie kniend und kauernd auszuführende Tätigkeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangsstellung für das linke Bein, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten und ohne Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Gelände, eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gege ben ( Urk. 7/ I/ 175/7). 4.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die se

kreisärztliche Beurteilung und das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil

( Urk. 2 S. 8) . Dies e ärztliche Beurteilung blieb im Wesentli chen unbestritten . Der Beschwerdeführer rügte einzig, die Kreisärztin habe über sehen , dass die gemäss dem formulie rten Belastungsprofil zumutbaren Tätigkei ten auf ebenem Gelände auf Baustellen im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vorhanden seien und er in seinem Arbeitsbereich vor allem - nicht zumutbare - kauernde und kniende Tätigkeiten ausführen und auf Leitern steigen müsse ( Urk. 1 S. 4). Dazu ist festzuhalten , dass sich einerseits das von Dr. B.___ for mulierte Belastungsprofil nicht auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise auf Arbeiten auf Baustellen, sondern au f den allgemeinen

- also den gesamten - Arbeitsmarkt bezieht, der verschiedenste Tätigkeiten auch aus serhalb von Baustellen beinhaltet. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisärztin im Unfallversicherungsverfahren lediglich die Aufgabe hat , die medi zinisch noch möglichen Tätigkeiten einzuschätzen

ohne Berücksichtigung der Frage, ob dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärzt lichen Feststellungen zu wecken. Da die kreisärztliche Beurteilung darüber hinaus anhand der Vorakten

nachvollziehbar ist und das erstellte Zumutbarkeitsprofil auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht nimmt, ist für die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens darauf

abzustellen. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in eine r leichte n bis mittelschwere n wechselbelastende n Tätigkeit ohne Zwangsstellung für das linke Bein, ohne kniende oder kauernde Tätigkeiten und ohne Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Gelände eine ganztägige Arbeitstätigkeit ausüben kann ( Urk. 7/ I/ 175/7) .

5. 5.1

Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils und seines fortgeschrittenen Alters könne er die attestierte Rest arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten ( Urk. 1 S. 5 ff.). 5.2

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit beziehen sich hauptsächlich auf die Tätigkeit als Sanitärinstallateur, massgeblich ist jedoch wiederum die Situation auf dem allgemeinen Arbeits markt, wodurch nicht nur Stellen auf der Baustelle in die Beurte ilung ein zubeziehen sind . Gemäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil sind dem Beschwer de führer leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin zumut bar. Solche sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine knienden oder kauernden Arbeiten oder solche , die das Besteigen von Leitern notwendig machen, zumutbar sind, kann nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden, ist diese doch erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechen den Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundes gerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall.

5.3

Der Beschwerdeführer wurde im April 1953 geboren und war somit im Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits über 65 Jahre alt.

Er macht zu Recht geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass e r in diesem Alter noch eine Anstellu ng finden würde ( Urk. 1 S. 8). Entgegen seinem Vorbringen kann daraus indes nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden , da in der Unfallver sicherung die Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer ver bleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortge schrittenen Alters der versicherten Person zu berücksichtigen wäre, nicht gilt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2 018 vom 2 6. März 2019, vgl. Urteil 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen, insb. auf das Urteil 8C_307/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.2.2).

Es ist somit von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen und zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich daraus ergeben . 6 . 6 .1

Die Beschwerdegegnerin errechnete das Validen- und das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2016 ( Urk. 2 S. 10 f. ). Während das so ermittelte Valideneinkommen unbestritten blieb, brachte der Beschwerdeführer vor, hinsichtlich des Invalideneinkommen s sei auf seinen ,

über einen längere n Zeitraum erzielten Verdienst in der Höhe von rund Fr. 60'000.-- abzustellen ( Urk. 1 S. 5). 6.2 6.2.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlo hn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Ansonsten können f ür die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ).

6 .2 .2

Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften

über die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Bereich der Unfallversicherung erlas sen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 UVV Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemes sung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invalidi tätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtspre chung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen).

Variante 1 setzt voraus, dass die versicherte Person bei Abschluss der Behandlung der Unfallfolgen zumindest teilweise wieder erwerbsfähig ist, jedoch ihre vorhan denen erwerblichen Ressourcen nicht mehr verwertet, wobei der Grund der Erw e rbsaufgabe das vorgerückte Alter ist. Diese Variante gelangt insbesondere zur Anwendung, wenn während der Heilbehandlung das ordentliche AHV-Alter erreicht wird oder der schon zuvor in Aussicht genommene Zeitpunkt für einen vorzeitigen Altersrücktritt erreicht wird (vgl. Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay /Susanne Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg.), Basler Kommentar Unfall versicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 18 Rz 81 mit Hinweisen).

Kommt Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung, ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2015 vom 8. April 2016 E. 5 ;

Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburger D iss . 1995, S. 256 ). 6.3 6.3.1

Zwar hat der Beschwerdeführer im April 2018 - mithin vor dem Zeitpunkt des Rentenbeginns

- das ordentliche Rentenalter erreicht .

D a er nach der Pensionie rung jedoch lediglich die AHV-Rente erhalten würde, zog er in Betracht,

über das AHV-Alter hinaus weiter zuarbeiten ( Urk. 7/ I/ 112 /2 ). Dies hat er in der Folge getan und war zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung am 6. Juli 2018 mit gewissen Anpassungen wiederum als Sanitärinstallateur tätig ( Urk. 7/ I/ 175/4). Für diese Tätigkeit war der Beschwerdeführer als Selbständig erwerbender bei der Ausgleichskasse angemeldet und rechnete als solcher seine Sozialversicherungsbeiträge ab. Angestellte hatte der Beschwerdeführer keine. Die Tätigkeit beinhaltete gemäss seiner gegenüber der Suva gemachten Darstel lung in der Tabelle «Betätigungsvergleich» vor dem Rückfall in weit überwiegen dem Ausmass Baustellentät i gkeiten mit stehend und knieend auszuführende n Montagearbeiten teilweise auf Leitern, Gerüsten, verbunden mit Treppensteigen und Gewichten tragen (93 % ) ; in nur einem sehr untergeordneten Mass machte er sitzend auszuführende Bürotätigkeiten wie Rapporte verfassen und Offerten schreiben ( 7 % ; Urk. 7/I/82).

Auch nach de m Rückfall war das Ausmass an sitzender Tätigkeit gleich, es konnte also vom Beschwerdeführer nicht ausgedehnt werden ( Urk. 7/I/82). Vielmehr berichtete er gegenüber Dr. B.___ umfassend von den auszuführenden Montagetätigkeiten, wobei er allerdings mit Bezug auf Trep pensteigen, Gewichte tragen und kniende Arbeiten Anpa ssungen gemacht habe und hierauf durch den hauptsächlichen Auftraggeber Rücksicht genommen werde, indem andere Arbeiter diese Arbeiten ausführten ( Urk. 7/I/ 175/4). Wie gezeigt wurde, wird diese hauptsächliche Tätigkeit aus ärztlicher Sicht wegen der Unfallrestfolgen am Knie als nicht geeignet bezeichnet, auch wenn der Beschwer deführer gewisse Anpassungen vornehmen konnte. Von einer optimalen Ausnut zung der Restarbeitsfähigkeit kann somit nicht gesprochen werden, weshalb das Abstellen auf die tatsächlichen Umstände nach dem Rückfall für die Frage des Invalideneinkommens nicht in Frage kommt. Vielmehr sind

Angaben zum allge meinen Arbeitsmarkt heranzuziehen und damit ist ein hypothetisches Einkom men zu ermitteln. 6.3.2

Da der Beschwerdeführer weiterhi n die vormalige Tätigkeit ausübte, ist die erwähnte Variante I von Art. 28 Abs. 4 UVV für die Ber echnung der hypotheti schen Einkommen

nicht einschlägig. 6.3.3

Bei Variante II von Art. 28 Abs. 4 UVV wird neben dem vorgerückten Alter vorausgesetzt, dass eine physiologische Altersgebrechlichkeit vorliegt, wobei es gemäss jüngerer Rechtsprechung genügt, dass sich der Altersfaktor erwerblich negativ auswirkt. So hielt das Bundesgericht fest, Art. 28 Abs. 4 UVV gelange auch dann zur Anwendung, wenn das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusse, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funk tionellen Leistungsvermögens mit sich bringe, aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entgegenstehe, weil beispielsweise die Wieder eingliede rung schwierig sei , eine Umschulungsmassnahme nicht (mehr) gewährt werde

oder aber sich kein Arbeitgeber mehr finde, der eine Person in diesem Alter noch einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2019 vom 1 7. März 2020 mit Hinweisen) .

Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht , kann nicht davon ausgegan gen werden, dass er im Alter von mehr als 65 Jahren noch eine Anstellung in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit finden wird. Somit ist vorliegend Art. 28 Abs. 4 UVV anwendbar und es ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzustellen .

6 .4

Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmung Art. 28 Abs. 4 UVV zwar im Ein spracheentscheid erwähnt ( Urk. 2 S. 5), sie jedoch in der Folge nicht angewendet . D as Valideneinkommen

hat sie gestützt auf die Kategorie 31 (Ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte) Männer der Tabelle T17 der LSE 2016 errechnet. Angesichts der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Sanitärinstallateur mit Spezialisierung auf Edelgasleitunge n ist dies nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigte jedoch nicht, dass auch beim Valideneinkom men auf ein mittleres Alter abzustellen ist, wodurch nicht die Altersgruppe ab 50 Jahren, sondern ebenfalls diejenige zwischen 30 und 49 Jahren und somit ein Tabellenlohn von monatlich Fr. 7'153.-- massgeblich ist. Aufgerechnet auf die betriebs übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und angepasst an die Nominallohnentwicklung gemäss T39, Entwicklung der Nominallöhne 2010- 2018, Index Basis 1939=100, Männer, des Schweizerischen Lohnindexes des Bun desamtes für Statistik von 2016 (2239) bis 2018 (2260) ist das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers daher auf Fr. 90'323 .-- festzusetzen ( Fr. 7'1 53 .-- / 40 x 41.7 x 12 / 2239 x 2260).

6. 5

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Zentralwert

des Kompetenzniveaus 3 der Tabelle TA1_tirage_skill_level,

nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, der LSE 2016 ( Urk. 2 S.

10 ) . Nicht berücksichtigt hat sie dabei jedoch einerseits, dass die angewendete Tabelle nicht nach dem Alter differenziert. Es ist daher wiederum auf den Lohn gemäss Tabelle T17, Alterskategorie 30-49 Jahre, abzustellen . Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass das angewendete Kompetenzniveau 3 (das der Kategorie 3 der TA 17 entspricht) komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wis sen in einem Sp ezialgebiet voraussetzen, beinhaltet . Zwar ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner mehr als dreissigjährigen selbs tändigen Tätigkeit als Sanitärinstallateur

mit Spezialisierung auf die Verlegung von E del gasleitungen ein grosses Spezialw issen auf diesem Gebiet angeeignet hat , gemäss seinen Ausführungen ist er einer von nur wenigen Anbietern auf dem Markt ( Urk. 7/ I/ 12/2) . Diese Tätigkeit kann er jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr ausüben, sein e in diesem Bereich erreichten Kompeten zen können nicht ohne Weiteres auf de n allgemeinen Arbeitsmarkt übertragen werden. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten bisherigen und auch weiterhin möglichen administrativen Tätigkeiten wie das Akquirieren von Auf trägen, das Führen von Kundengesprächen, das Ausmessen und Zeichnen von Plänen und das Aufrechterhalten von Verbindungen zu Gr osskonzernen ( Urk. 6 S. 4) , hat der Beschwerdeführer bis her lediglich ergänzend zu seiner nicht mehr zumutbaren Tätigkeit auf der Baustelle ausgeübt . Er kann daher einen Grossteil seines erworbenen Spezialw issens nicht mehr einsetzen, was eine Anstellung auf dem Kompetenzniveau 3 nicht als realistisch erscheinen lässt . Jedoch ist aufgrund der erwähnten noch ausü b baren Tätigkeiten und der langjährigen Selbständigkeit davon auszugehen, dass ihm Anstellungen offen stehen, die über das Anforde rungsn iveau von blossen Hilfsarbeiten hinausgehen. Es ist somit sachgerecht, für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 - prakti sche Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahr dienst

- abzustellen. Dieses setzt sich in der Tabelle TA17 aus den Kategorien 4- 8 zusammen . Es ist deshalb

auf den Mittelwert der Kategorien 4 -8 abzustellen:

4 « Bürokräfte und verwandte Berufe » , 5 « Dienstleistungsberufe und Verkaufs kräfte» , 6 «Fachk r äfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei», 7 «Handwerks- und verwandte Berufe» und 8 « Bedienen von Anlagen und M a schinen und Mon tageberufe» , wo raus sich ein Mittelwert von Fr. 5'6 97.80 ergibt ( [ Fr. 5'787.-- + Fr. 5'436.-- + Fr. 5'621.-- + Fr. 5'962.-- + Fr. 5'683.-- ] / 5 ) . Wiederum aufge rechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2018 ist das hypothetische Invali deneinko mmen des Beschwerdeführers auf Fr. 71'948 .-- festzusetzen ( Fr. 5 ' 6 97.80 / 40 x 41.7 x 12 / 2239 x 2260). 6. 6 6.6 .1

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Schwere der medizinischen und erwerblichen Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug vom Invalidenein kommen von 5 % vorgenommen ( Urk. 7/ I/ 188/2). Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei ein Abzug von mindestens 20 % gerechtfertigt ( Urk. 1 S. 9). 6.6 .2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ).

Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6.6 . 3

Vorliegend wurde dem auf

leichte bis mittelschwere , wechselbelastende Tätigkei t en ohne Zwangsstellung für das linke Bein, ohne kniende oder kauernde Tätigkeiten und ohne Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Gelände ein ge schränkten Belastungsprofil bereits mit der

- vom Einspracheentscheid abwei chenden - Verwendung des Kompetenzniveaus 2 genügend Rechnung getragen. Sodann sind allfällige im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehende Aspekte bei der Stellensuche hier ausser Betracht zu lassen, da die Invaliditätsbemessung auf der Basis der Einglie derung einer Person im mittleren Alter zu erfolgen hat. Die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Abzugsgründe wie eine Beeinträchtigung des Arbeitstempos und der ganztägigen Präsenz auf dem Bau bei nicht 100%iger Arbeitstätigkeit ( Urk. 1 S. 9) beziehen sich sodann auf die bisherige, nicht mehr zumutbare Tätigkeit und sind für eine dem Leiden angep asste Tätigkeit nicht begründet. Insgesamt rechtfertigt es sich daher nicht,

einen leidensbedingt en Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen . 6. 7

Aus der Gegenüberstellu ng der beiden massgebenden Vergl eichseinkommen ( Valideneinkommen von Fr. 90’323 .-- und Invalideneinkommen von Fr. 71'948 .- -) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 18' 375 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 2 0 % entspricht ( Fr. 18'375 .-- x 100 / Fr. 90'323 .--) .

D er Beschwerde führer hat

daher ab 1. August 2018 ( Art. 19 Abs. 1 UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente b ei einem Invaliditätsgrad von 2 0 % . Die Beschwerde ist (teilweise) gutzuheissen. 7 .

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Obwohl das Hauptbegehren des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer ganzen Rente nur teilweise gutzuheissen ist, hat das «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung de r Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Bes chwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2 8. Februar 2019 insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer a b 1. August 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente b ei einem Invaliditätsgrad von 2 0 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bettina Schmid - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren am 2 1. April 1953, war bei der Y.___ AG als Sanitärmonteur angestellt und damit obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als ihm am 6. Oktober 1979 beim Handballspielen der gegnerische Spieler auf den rechten Fuss stand und aufgrund der dadurch erfolgten starken Abdrehbewegung des linken Beines die Kreuz bänder am linken Knie rissen. In der Folge wurde im Kantonsspital Z.___ eine Kreuzbandplastik am linken Knie durchgeführt. Nach Behandlungsabschluss war der Versicherte wieder voll ständ ig beschwerdefrei ( Urk.

E. 1.1 Im vorliegenden Fall

sind die als Rückfall anerkannten Folgen eines Unfalles zu beurteilen, der sich am

6. Oktober 1979

und damit noch vor Inkrafttreten des U nfallversicherungsgesetzes (UVG)

am 1. Januar 1984 ereignet hat , dessen vor liegend strittige Folgen der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit jedoch erst ab November 2014 ( Arbeitsunfähigkeit nach der Operation) eingetreten und zu beurteilen sind. Nicht strittig ist die Integritätsentschädigung, deren in der Verfügung festgesetzte r Anspruch demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist ( Urk. 1 S. 3) .

E. 1.2 Gemäss den übergangsrechtlichen Bestimmungen werde n

Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sic h vor dem Inkrafttreten des UVG ereignet haben , nach dem bisherigen Recht ( Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung, KUVG) gewährt (Art. 118 Abs. 1 UVG). Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten des UVG an dessen Bestim mungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integritätsentschädigun gen, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten des UVG entsteht (Art. 118 Abs. 2 lit . c UVG).

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sodann sind einer Beur teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b).

E. 1.3 Demnach beurteilt sich nachfolgend der aus dem bei der SUVA versicherten Unfallereignis vom 6. Oktober 1979 resultierende Anspruch auf eine Invaliden rente nach den bis am 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen des UVG, die nämlich teilweise ab 1. Januar 2017

- etwa in Bezug auf das Verbot der Revision von Renten für Bezüger von Altersrenten der AHV - Änderungen erfah ren haben . Die Normen werden in der Folge in der anwendbaren, bis 3 1. Dezem ber 2016 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1.

E. 1.5 Nach Art.

E. 2 S. 2 ).

Am 2 9. Mai 2013 verdrehte sich der inzwischen als selbs tändiger Sanitärin stallateur tätige Versicherte bei einem Sturz von einer Leiter das linke Knie ( Urk. 7/ I/ 24/2). In der Folge wurde am 3. November 2014 gestützt auf die Diag nose einer schmerzhaften fortgeschrittenen medialen Gonarthrose links eine Implantation einer medialen Knieprothese links durchgeführt ( Urk. 7/ I/ 5/1).

Der damalige Unfallversicherer ,

die Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG ,

überwies die Sache am 2 6. Oktober 2015 an die Suva zur P rüfung

von deren Zuständigkeit

für diesen Fall ( Urk. 7/ I/ 10).

Nachdem weiterhin Beschwerden aufgetreten waren, wurde in der Klinik A.___

am 1 2. Februar 2016 eine Knieprothesenrevision links mit Ausbau der medialen Knieteilprothese und Ein bau einer Knietotalarthroplastik links durchgeführt ( Urk. 7/ I/ 27/1). D er Versi cherte hatte sich

zwischenzeitlich auch bei der Schweizerischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug angemeldet

( Urk. 7/ I / 11) , diese sprach ihm mit Verfügung vom 1 5. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente vom 1 . Februar bis am

E. 2.1 Im angefochtenen

Einspracheentscheid

erwog die Beschwerdegegnerin, die derzeitige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sanitärinstallateur sei gemäss kreisärztli cher Beurteilung nicht ideal und es sei nachvollziehbar , dass dabei eine gewisse Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit bestehe . Für eine angepasste Tätig keit sei jedoch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 2 S. 7 f.). Zu prüfen sei, welches zumutbare Einkommen der Beschwerdeführer bei einer den Unfall folgen angepassten Erwe rbstätigkeit noch erzielen könn

e. Dabei sei nicht auf das derzeitige Erwerbseinkommen als Sanitärinstallateur abzustellen, da es sich dabei einerseits gemäss Aussage des Beschwerdeführers um Soziallohn handle und er andererseits in einer leidensangepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzie len könne ( Urk. 2 S. 8 f.). Es sei daher auf die Tabellenlöhne im allgemeinen Arbeitsmarkt gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ( LSE; Tabelle TA1 ) zurückzugreifen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund seiner hohen beruflichen Spezialisierung auf dem Kompetenzniveau 3 einzuordnen sei ( Urk. 2 S. 9 f.). Ferner sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 5 % zu gewähren, die vom Beschwerdeführer beantragten 20 % seien nicht gerec htfertigt ( Urk. 2 S. 10 f.). Aus dem Vergleich des so ermittelten Invalideneinkommens, mit dem gestützt auf die Tabelle T17 Berufsgruppe 31 «Ingenieurtechnische und vergleich bare Fachkräfte» , Männer über 50 Jahre, der LSE zu errechnenden

Validen einkommen , resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 13 % ( Urk. 2 S. 11).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, kritisiert werde nicht das Validenein kommen , sondern das Invalideneinkommen ( Urk. 1 S. 5). I n der kreisärztlichen Beurteilung werde nicht berücksichtigt, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeits markt auf Baustellen kaum ebenes Gelände gebe und er in seinem Arbeitsbereich vor allem kauernde und kniende Tätigkeiten ausüben und auf Leitern steigen müsse, so dass er in seiner Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt sei, sicher zu mehr als 13 % ( Urk. 1 S. 4). Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Erfahrungen als Spezialist für Edelgasleitungen nichts nützten, wenn diese auf der Baustelle nicht umsetzbar seien ( Urk. 1 S. 5).

Er sei unbestrittenermassen nicht mehr in der Lage, seine angestamm te Tätigkeit auszuüben, aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er selbst für einfache Sanitärarbeiten nicht mehr einsatzfähig. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er im Zeitpunkt der Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bereits im Pensionsalter gewesen sei , dürfte dies einen durchschnittlichen Arbeit geber davon abhalten, die mit der Beschäftigung verbundenen Risiken einzuge hen. Die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit sei daher realistischer weise nicht gegeben, was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründe ( Urk. 1 S. 8 f.).

Er habe sodann über lange Zeit nur noch Aufträge einer einzigen Firma erhalten, die auf seine Situation Rücksicht genommen habe. Demnach habe er lediglich Fr. 60'000.-- jährlich verdient, was ihm in einem normalen Umfeld nicht möglich gewesen wäre ( Urk. 1 S. 4) . Eventualiter sei daher dieses Einkommen als Invali deneinkommen zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 5).

Allenfalls sei aufgrund der starken Belastung durch die Behinderung ein leidens bedingter Abzug vom Tabellenlohn von 20 % gerechtfertigt ( Urk. 1 S. 9).

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort

ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer übersehe, dass sich das Zumutbarkeitsprofil der Kreisärztin auf den allge meinen Arbeitsmarkt beziehe, was bedeute, dass die medizinisch noch möglichen Tätigkeiten unabhängig von der bisherigen Tätigkeit beziehungswiese Tätigkeiten a uf der Baustelle beurteilt würden . Es seien somit keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung gegeben ( Urk. 6 S. 3).

Dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt nichts mehr verdienen könne, sei aufgrund des formulierten Zumutbarkeitsprofils sodann nicht nachvollziehbar. Im Bereich der Unfallversicherung habe sich keine Rechtsprechung etabliert, wonach die Verwertbarkeit einer verbleibenden Restar beitsfä h igkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre . Dem Beschwerdeführer sei mithin die Erwirtschaftung eines Erwerbseinkommens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu mutbar, das dabei erzielbare Einkommen sei korrekterweise gestützt auf die LSE ermittelt worden. Auch nicht zu beanstanden sei, dass aufgrund der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers und der daraus folgenden hohen beruflichen Spezialisierung sowie der immer noch möglichen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in Wechselbelastung, auf das Kompetenz niveau 3 abgestellt worden sei. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei bei Heranziehung eines Tabellenlohns ein Leidensabzug von 20 % vorzuneh men, könne nicht gefolgt werden, die von ihm angeführten Bundesgerichtsurteile seien mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen ( Urk. 6 S. 4 f.).

E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist der für die Ausrichtung einer Invalidenrente massgebli che Invaliditätsgrad, insbesondere die Verwertbarkeit der kreisärztlich festgestell ten Restarbeitsfähigkeit sowie die Bemessung des Invalideneinkommens. 3.

Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chiru rgie, stellte anlässlich der Abschlussu ntersuchung vom 6. Juli 2018 die Diagnose belastungsabhängiger Restbeschwerden im Bereich des linken Kniegelenks , bei Status nach Knieprothe senwechsel im Mai 2017 , bei Status nach Knietotalarthroplastik im Februar 2016 , bei Status nach medialer unikondylärer Knieprothese im November 2014 und bei Status nach Kreuzbandruptur im Oktober 1979 ( Urk. 7/ I/ 175/ 6 f.). Sie führte aus, der Beschwerdeführer arbeite wieder in seiner angestammten Tätigkeit mit gewis sen Anpassungen, insbesondere ne hme er Hilfe der jüngeren Kollegen in Anspruch , so dass er entsprechend weniger Gewicht auf der Treppe t r agen müsse und eher auf der Leiter als kniend oder kauernd tätig sei . In der Gesamtschau des Jobprofils sei die derzeitige Tätigkeit sicher nicht ideal und es sei nachvollziehbar, dass eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliege, da es sich um eine rein stehende/gehende mittelschwere/schwere Tätig keit handle mit Tätigkeiten auf der Leiter und Treppengehen sowie kniend und kauernd auszuführende Tätigkeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangsstellung für das linke Bein, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten und ohne Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Gelände, eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gege ben ( Urk. 7/ I/ 175/7). 4.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die se

kreisärztliche Beurteilung und das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil

( Urk. 2 S. 8) . Dies e ärztliche Beurteilung blieb im Wesentli chen unbestritten . Der Beschwerdeführer rügte einzig, die Kreisärztin habe über sehen , dass die gemäss dem formulie rten Belastungsprofil zumutbaren Tätigkei ten auf ebenem Gelände auf Baustellen im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vorhanden seien und er in seinem Arbeitsbereich vor allem - nicht zumutbare - kauernde und kniende Tätigkeiten ausführen und auf Leitern steigen müsse ( Urk. 1 S. 4). Dazu ist festzuhalten , dass sich einerseits das von Dr. B.___ for mulierte Belastungsprofil nicht auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise auf Arbeiten auf Baustellen, sondern au f den allgemeinen

- also den gesamten - Arbeitsmarkt bezieht, der verschiedenste Tätigkeiten auch aus serhalb von Baustellen beinhaltet. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisärztin im Unfallversicherungsverfahren lediglich die Aufgabe hat , die medi zinisch noch möglichen Tätigkeiten einzuschätzen

ohne Berücksichtigung der Frage, ob dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärzt lichen Feststellungen zu wecken. Da die kreisärztliche Beurteilung darüber hinaus anhand der Vorakten

nachvollziehbar ist und das erstellte Zumutbarkeitsprofil auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht nimmt, ist für die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens darauf

abzustellen. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in eine r leichte n bis mittelschwere n wechselbelastende n Tätigkeit ohne Zwangsstellung für das linke Bein, ohne kniende oder kauernde Tätigkeiten und ohne Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Gelände eine ganztägige Arbeitstätigkeit ausüben kann ( Urk. 7/ I/ 175/7) .

5. 5.1

Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils und seines fortgeschrittenen Alters könne er die attestierte Rest arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten ( Urk. 1 S. 5 ff.). 5.2

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit beziehen sich hauptsächlich auf die Tätigkeit als Sanitärinstallateur, massgeblich ist jedoch wiederum die Situation auf dem allgemeinen Arbeits markt, wodurch nicht nur Stellen auf der Baustelle in die Beurte ilung ein zubeziehen sind . Gemäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil sind dem Beschwer de führer leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin zumut bar. Solche sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine knienden oder kauernden Arbeiten oder solche , die das Besteigen von Leitern notwendig machen, zumutbar sind, kann nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden, ist diese doch erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechen den Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundes gerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall.

5.3

Der Beschwerdeführer wurde im April 1953 geboren und war somit im Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits über 65 Jahre alt.

Er macht zu Recht geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass e r in diesem Alter noch eine Anstellu ng finden würde ( Urk. 1 S. 8). Entgegen seinem Vorbringen kann daraus indes nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden , da in der Unfallver sicherung die Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer ver bleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortge schrittenen Alters der versicherten Person zu berücksichtigen wäre, nicht gilt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2 018 vom 2 6. März 2019, vgl. Urteil 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen, insb. auf das Urteil 8C_307/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.2.2).

Es ist somit von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen und zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich daraus ergeben . 6 . 6 .1

Die Beschwerdegegnerin errechnete das Validen- und das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2016 ( Urk. 2 S. 10 f. ). Während das so ermittelte Valideneinkommen unbestritten blieb, brachte der Beschwerdeführer vor, hinsichtlich des Invalideneinkommen s sei auf seinen ,

über einen längere n Zeitraum erzielten Verdienst in der Höhe von rund Fr. 60'000.-- abzustellen ( Urk. 1 S. 5).

E. 3 0. Juni 2015 und ab 1. Juli 2015 e ine halbe Rente zu ( Urk. 7/ I/ 28). Am 1 5. September 2016 an erkannte die Suva die Knieproblematik als Rückfall des Unfalls vom 6. Oktober 1979 , und sie teilte dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für die Heilbehandlung ( Urk. 7/ I/ 56 ) .

A m 1 7. Ma i 2017 entschied sie, rückwirkend ab dem 4. November 201

E. 4 Gemäss Art.

E. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt .

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art.

E. 6.2.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlo hn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Ansonsten können f ür die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ).

6 .2 .2

Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften

über die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Bereich der Unfallversicherung erlas sen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 UVV Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemes sung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invalidi tätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtspre chung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen).

Variante 1 setzt voraus, dass die versicherte Person bei Abschluss der Behandlung der Unfallfolgen zumindest teilweise wieder erwerbsfähig ist, jedoch ihre vorhan denen erwerblichen Ressourcen nicht mehr verwertet, wobei der Grund der Erw e rbsaufgabe das vorgerückte Alter ist. Diese Variante gelangt insbesondere zur Anwendung, wenn während der Heilbehandlung das ordentliche AHV-Alter erreicht wird oder der schon zuvor in Aussicht genommene Zeitpunkt für einen vorzeitigen Altersrücktritt erreicht wird (vgl. Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay /Susanne Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg.), Basler Kommentar Unfall versicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 18 Rz 81 mit Hinweisen).

Kommt Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung, ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2015 vom 8. April 2016 E. 5 ;

Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburger D iss . 1995, S. 256 ).

E. 6.3.1 Zwar hat der Beschwerdeführer im April 2018 - mithin vor dem Zeitpunkt des Rentenbeginns

- das ordentliche Rentenalter erreicht .

D a er nach der Pensionie rung jedoch lediglich die AHV-Rente erhalten würde, zog er in Betracht,

über das AHV-Alter hinaus weiter zuarbeiten ( Urk. 7/ I/ 112 /2 ). Dies hat er in der Folge getan und war zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung am 6. Juli 2018 mit gewissen Anpassungen wiederum als Sanitärinstallateur tätig ( Urk. 7/ I/ 175/4). Für diese Tätigkeit war der Beschwerdeführer als Selbständig erwerbender bei der Ausgleichskasse angemeldet und rechnete als solcher seine Sozialversicherungsbeiträge ab. Angestellte hatte der Beschwerdeführer keine. Die Tätigkeit beinhaltete gemäss seiner gegenüber der Suva gemachten Darstel lung in der Tabelle «Betätigungsvergleich» vor dem Rückfall in weit überwiegen dem Ausmass Baustellentät i gkeiten mit stehend und knieend auszuführende n Montagearbeiten teilweise auf Leitern, Gerüsten, verbunden mit Treppensteigen und Gewichten tragen (93 % ) ; in nur einem sehr untergeordneten Mass machte er sitzend auszuführende Bürotätigkeiten wie Rapporte verfassen und Offerten schreiben ( 7 % ; Urk. 7/I/82).

Auch nach de m Rückfall war das Ausmass an sitzender Tätigkeit gleich, es konnte also vom Beschwerdeführer nicht ausgedehnt werden ( Urk. 7/I/82). Vielmehr berichtete er gegenüber Dr. B.___ umfassend von den auszuführenden Montagetätigkeiten, wobei er allerdings mit Bezug auf Trep pensteigen, Gewichte tragen und kniende Arbeiten Anpa ssungen gemacht habe und hierauf durch den hauptsächlichen Auftraggeber Rücksicht genommen werde, indem andere Arbeiter diese Arbeiten ausführten ( Urk. 7/I/ 175/4). Wie gezeigt wurde, wird diese hauptsächliche Tätigkeit aus ärztlicher Sicht wegen der Unfallrestfolgen am Knie als nicht geeignet bezeichnet, auch wenn der Beschwer deführer gewisse Anpassungen vornehmen konnte. Von einer optimalen Ausnut zung der Restarbeitsfähigkeit kann somit nicht gesprochen werden, weshalb das Abstellen auf die tatsächlichen Umstände nach dem Rückfall für die Frage des Invalideneinkommens nicht in Frage kommt. Vielmehr sind

Angaben zum allge meinen Arbeitsmarkt heranzuziehen und damit ist ein hypothetisches Einkom men zu ermitteln.

E. 6.3.2 Da der Beschwerdeführer weiterhi n die vormalige Tätigkeit ausübte, ist die erwähnte Variante I von Art. 28 Abs. 4 UVV für die Ber echnung der hypotheti schen Einkommen

nicht einschlägig.

E. 6.3.3 Bei Variante II von Art. 28 Abs. 4 UVV wird neben dem vorgerückten Alter vorausgesetzt, dass eine physiologische Altersgebrechlichkeit vorliegt, wobei es gemäss jüngerer Rechtsprechung genügt, dass sich der Altersfaktor erwerblich negativ auswirkt. So hielt das Bundesgericht fest, Art. 28 Abs. 4 UVV gelange auch dann zur Anwendung, wenn das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusse, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funk tionellen Leistungsvermögens mit sich bringe, aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entgegenstehe, weil beispielsweise die Wieder eingliede rung schwierig sei , eine Umschulungsmassnahme nicht (mehr) gewährt werde

oder aber sich kein Arbeitgeber mehr finde, der eine Person in diesem Alter noch einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2019 vom 1 7. März 2020 mit Hinweisen) .

Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht , kann nicht davon ausgegan gen werden, dass er im Alter von mehr als 65 Jahren noch eine Anstellung in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit finden wird. Somit ist vorliegend Art. 28 Abs. 4 UVV anwendbar und es ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzustellen .

6 .4

Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmung Art. 28 Abs. 4 UVV zwar im Ein spracheentscheid erwähnt ( Urk. 2 S. 5), sie jedoch in der Folge nicht angewendet . D as Valideneinkommen

hat sie gestützt auf die Kategorie 31 (Ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte) Männer der Tabelle T17 der LSE 2016 errechnet. Angesichts der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Sanitärinstallateur mit Spezialisierung auf Edelgasleitunge n ist dies nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigte jedoch nicht, dass auch beim Valideneinkom men auf ein mittleres Alter abzustellen ist, wodurch nicht die Altersgruppe ab 50 Jahren, sondern ebenfalls diejenige zwischen 30 und 49 Jahren und somit ein Tabellenlohn von monatlich Fr. 7'153.-- massgeblich ist. Aufgerechnet auf die betriebs übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und angepasst an die Nominallohnentwicklung gemäss T39, Entwicklung der Nominallöhne 2010- 2018, Index Basis 1939=100, Männer, des Schweizerischen Lohnindexes des Bun desamtes für Statistik von 2016 (2239) bis 2018 (2260) ist das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers daher auf Fr. 90'323 .-- festzusetzen ( Fr. 7'1 53 .-- / 40 x 41.7 x 12 / 2239 x 2260).

6. 5

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Zentralwert

des Kompetenzniveaus 3 der Tabelle TA1_tirage_skill_level,

nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, der LSE 2016 ( Urk. 2 S.

10 ) . Nicht berücksichtigt hat sie dabei jedoch einerseits, dass die angewendete Tabelle nicht nach dem Alter differenziert. Es ist daher wiederum auf den Lohn gemäss Tabelle T17, Alterskategorie 30-49 Jahre, abzustellen . Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass das angewendete Kompetenzniveau 3 (das der Kategorie 3 der TA 17 entspricht) komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wis sen in einem Sp ezialgebiet voraussetzen, beinhaltet . Zwar ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner mehr als dreissigjährigen selbs tändigen Tätigkeit als Sanitärinstallateur

mit Spezialisierung auf die Verlegung von E del gasleitungen ein grosses Spezialw issen auf diesem Gebiet angeeignet hat , gemäss seinen Ausführungen ist er einer von nur wenigen Anbietern auf dem Markt ( Urk. 7/ I/ 12/2) . Diese Tätigkeit kann er jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr ausüben, sein e in diesem Bereich erreichten Kompeten zen können nicht ohne Weiteres auf de n allgemeinen Arbeitsmarkt übertragen werden. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten bisherigen und auch weiterhin möglichen administrativen Tätigkeiten wie das Akquirieren von Auf trägen, das Führen von Kundengesprächen, das Ausmessen und Zeichnen von Plänen und das Aufrechterhalten von Verbindungen zu Gr osskonzernen ( Urk. 6 S. 4) , hat der Beschwerdeführer bis her lediglich ergänzend zu seiner nicht mehr zumutbaren Tätigkeit auf der Baustelle ausgeübt . Er kann daher einen Grossteil seines erworbenen Spezialw issens nicht mehr einsetzen, was eine Anstellung auf dem Kompetenzniveau 3 nicht als realistisch erscheinen lässt . Jedoch ist aufgrund der erwähnten noch ausü b baren Tätigkeiten und der langjährigen Selbständigkeit davon auszugehen, dass ihm Anstellungen offen stehen, die über das Anforde rungsn iveau von blossen Hilfsarbeiten hinausgehen. Es ist somit sachgerecht, für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 - prakti sche Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahr dienst

- abzustellen. Dieses setzt sich in der Tabelle TA17 aus den Kategorien 4- 8 zusammen . Es ist deshalb

auf den Mittelwert der Kategorien 4 -8 abzustellen:

4 « Bürokräfte und verwandte Berufe » , 5 « Dienstleistungsberufe und Verkaufs kräfte» , 6 «Fachk r äfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei», 7 «Handwerks- und verwandte Berufe» und 8 « Bedienen von Anlagen und M a schinen und Mon tageberufe» , wo raus sich ein Mittelwert von Fr. 5'6 97.80 ergibt ( [ Fr. 5'787.-- + Fr. 5'436.-- + Fr. 5'621.-- + Fr. 5'962.-- + Fr. 5'683.-- ] / 5 ) . Wiederum aufge rechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2018 ist das hypothetische Invali deneinko mmen des Beschwerdeführers auf Fr. 71'948 .-- festzusetzen ( Fr. 5 ' 6 97.80 / 40 x 41.7 x 12 / 2239 x 2260). 6. 6

E. 6.6 . 3

Vorliegend wurde dem auf

leichte bis mittelschwere , wechselbelastende Tätigkei t en ohne Zwangsstellung für das linke Bein, ohne kniende oder kauernde Tätigkeiten und ohne Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Gelände ein ge schränkten Belastungsprofil bereits mit der

- vom Einspracheentscheid abwei chenden - Verwendung des Kompetenzniveaus 2 genügend Rechnung getragen. Sodann sind allfällige im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehende Aspekte bei der Stellensuche hier ausser Betracht zu lassen, da die Invaliditätsbemessung auf der Basis der Einglie derung einer Person im mittleren Alter zu erfolgen hat. Die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Abzugsgründe wie eine Beeinträchtigung des Arbeitstempos und der ganztägigen Präsenz auf dem Bau bei nicht 100%iger Arbeitstätigkeit ( Urk. 1 S. 9) beziehen sich sodann auf die bisherige, nicht mehr zumutbare Tätigkeit und sind für eine dem Leiden angep asste Tätigkeit nicht begründet. Insgesamt rechtfertigt es sich daher nicht,

einen leidensbedingt en Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen . 6. 7

Aus der Gegenüberstellu ng der beiden massgebenden Vergl eichseinkommen ( Valideneinkommen von Fr. 90’323 .-- und Invalideneinkommen von Fr. 71'948 .- -) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 18' 375 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 2 0 % entspricht ( Fr. 18'375 .-- x 100 / Fr. 90'323 .--) .

D er Beschwerde führer hat

daher ab 1. August 2018 ( Art. 19 Abs. 1 UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente b ei einem Invaliditätsgrad von 2 0 % . Die Beschwerde ist (teilweise) gutzuheissen. 7 .

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Obwohl das Hauptbegehren des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer ganzen Rente nur teilweise gutzuheissen ist, hat das «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung de r Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Bes chwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2 8. Februar 2019 insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer a b 1. August 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente b ei einem Invaliditätsgrad von 2 0 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bettina Schmid - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

E. 8 ATSG ). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Valideneinkommen ; Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.

E. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) werden die Versicherun gsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. 1. 6

Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00086

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 1 8. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Schmid SCHMIDPARTNER Bachmattstrasse 40, 8048 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren am 2 1. April 1953, war bei der Y.___ AG als Sanitärmonteur angestellt und damit obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als ihm am 6. Oktober 1979 beim Handballspielen der gegnerische Spieler auf den rechten Fuss stand und aufgrund der dadurch erfolgten starken Abdrehbewegung des linken Beines die Kreuz bänder am linken Knie rissen. In der Folge wurde im Kantonsspital Z.___ eine Kreuzbandplastik am linken Knie durchgeführt. Nach Behandlungsabschluss war der Versicherte wieder voll ständ ig beschwerdefrei ( Urk. 2 S. 2 ).

Am 2 9. Mai 2013 verdrehte sich der inzwischen als selbs tändiger Sanitärin stallateur tätige Versicherte bei einem Sturz von einer Leiter das linke Knie ( Urk. 7/ I/ 24/2). In der Folge wurde am 3. November 2014 gestützt auf die Diag nose einer schmerzhaften fortgeschrittenen medialen Gonarthrose links eine Implantation einer medialen Knieprothese links durchgeführt ( Urk. 7/ I/ 5/1).

Der damalige Unfallversicherer ,

die Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG ,

überwies die Sache am 2 6. Oktober 2015 an die Suva zur P rüfung

von deren Zuständigkeit

für diesen Fall ( Urk. 7/ I/ 10).

Nachdem weiterhin Beschwerden aufgetreten waren, wurde in der Klinik A.___

am 1 2. Februar 2016 eine Knieprothesenrevision links mit Ausbau der medialen Knieteilprothese und Ein bau einer Knietotalarthroplastik links durchgeführt ( Urk. 7/ I/ 27/1). D er Versi cherte hatte sich

zwischenzeitlich auch bei der Schweizerischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug angemeldet

( Urk. 7/ I / 11) , diese sprach ihm mit Verfügung vom 1 5. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente vom 1 . Februar bis am 3 0. Juni 2015 und ab 1. Juli 2015 e ine halbe Rente zu ( Urk. 7/ I/ 28). Am 1 5. September 2016 an erkannte die Suva die Knieproblematik als Rückfall des Unfalls vom 6. Oktober 1979 , und sie teilte dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für die Heilbehandlung ( Urk. 7/ I/ 56 ) .

A m 1 7. Ma i 2017 entschied sie, rückwirkend ab dem 4. November 201 4 Taggeldleistungen auszurichten ( Urk. 7/ I/ 129).

Am 2 3. Mai 2017 erfolgte sodann ein Knietotalprothesenwechsel in der Klinik A.___ ( Urk. 7/ I/ 137/1) .

Nachdem am 9. Juli 2017 die Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt statt gefunden hatte ( Urk. 7/ I/ 175), sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 ab 1. August 2018 eine Invalidenrente für einen Invalidi tätsgrad von 13 % und eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 25.94 % zu ( Urk. 7/ I/ 188). Die am 3. November 2018 gegen die Rentenfest setzung erhobene Einsprache ( Urk. 7/ I/

193) wies die Suva mit Einspracheent scheid vom 2 8. Februar 2019 ab ( Urk. 7/ I/ 198 = Urk. 2).

2.

Hiergegen erhob der Versiche rte, vertreten durch Rechtsanwäl tin Bettina Schmid, am 3 0. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es seien die Verfügung vom 4. Oktober 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2019 aufzuhe ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschul deten Leistungen zu erbringen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im vorliegenden Fall

sind die als Rückfall anerkannten Folgen eines Unfalles zu beurteilen, der sich am

6. Oktober 1979

und damit noch vor Inkrafttreten des U nfallversicherungsgesetzes (UVG)

am 1. Januar 1984 ereignet hat , dessen vor liegend strittige Folgen der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit jedoch erst ab November 2014 ( Arbeitsunfähigkeit nach der Operation) eingetreten und zu beurteilen sind. Nicht strittig ist die Integritätsentschädigung, deren in der Verfügung festgesetzte r Anspruch demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist ( Urk. 1 S. 3) . 1.2

Gemäss den übergangsrechtlichen Bestimmungen werde n

Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sic h vor dem Inkrafttreten des UVG ereignet haben , nach dem bisherigen Recht ( Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung, KUVG) gewährt (Art. 118 Abs. 1 UVG). Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten des UVG an dessen Bestim mungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integritätsentschädigun gen, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten des UVG entsteht (Art. 118 Abs. 2 lit . c UVG).

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sodann sind einer Beur teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). 1.3

Demnach beurteilt sich nachfolgend der aus dem bei der SUVA versicherten Unfallereignis vom 6. Oktober 1979 resultierende Anspruch auf eine Invaliden rente nach den bis am 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen des UVG, die nämlich teilweise ab 1. Januar 2017

- etwa in Bezug auf das Verbot der Revision von Renten für Bezüger von Altersrenten der AHV - Änderungen erfah ren haben . Die Normen werden in der Folge in der anwendbaren, bis 3 1. Dezem ber 2016 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1. 4

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt .

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG ). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Valideneinkommen ; Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.

1.5

Nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) werden die Versicherun gsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. 1. 6

Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungs verhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen

Einspracheentscheid

erwog die Beschwerdegegnerin, die derzeitige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sanitärinstallateur sei gemäss kreisärztli cher Beurteilung nicht ideal und es sei nachvollziehbar , dass dabei eine gewisse Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit bestehe . Für eine angepasste Tätig keit sei jedoch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 2 S. 7 f.). Zu prüfen sei, welches zumutbare Einkommen der Beschwerdeführer bei einer den Unfall folgen angepassten Erwe rbstätigkeit noch erzielen könn

e. Dabei sei nicht auf das derzeitige Erwerbseinkommen als Sanitärinstallateur abzustellen, da es sich dabei einerseits gemäss Aussage des Beschwerdeführers um Soziallohn handle und er andererseits in einer leidensangepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzie len könne ( Urk. 2 S. 8 f.). Es sei daher auf die Tabellenlöhne im allgemeinen Arbeitsmarkt gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ( LSE; Tabelle TA1 ) zurückzugreifen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund seiner hohen beruflichen Spezialisierung auf dem Kompetenzniveau 3 einzuordnen sei ( Urk. 2 S. 9 f.). Ferner sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 5 % zu gewähren, die vom Beschwerdeführer beantragten 20 % seien nicht gerec htfertigt ( Urk. 2 S. 10 f.). Aus dem Vergleich des so ermittelten Invalideneinkommens, mit dem gestützt auf die Tabelle T17 Berufsgruppe 31 «Ingenieurtechnische und vergleich bare Fachkräfte» , Männer über 50 Jahre, der LSE zu errechnenden

Validen einkommen , resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 13 % ( Urk. 2 S. 11). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, kritisiert werde nicht das Validenein kommen , sondern das Invalideneinkommen ( Urk. 1 S. 5). I n der kreisärztlichen Beurteilung werde nicht berücksichtigt, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeits markt auf Baustellen kaum ebenes Gelände gebe und er in seinem Arbeitsbereich vor allem kauernde und kniende Tätigkeiten ausüben und auf Leitern steigen müsse, so dass er in seiner Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt sei, sicher zu mehr als 13 % ( Urk. 1 S. 4). Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Erfahrungen als Spezialist für Edelgasleitungen nichts nützten, wenn diese auf der Baustelle nicht umsetzbar seien ( Urk. 1 S. 5).

Er sei unbestrittenermassen nicht mehr in der Lage, seine angestamm te Tätigkeit auszuüben, aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er selbst für einfache Sanitärarbeiten nicht mehr einsatzfähig. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er im Zeitpunkt der Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bereits im Pensionsalter gewesen sei , dürfte dies einen durchschnittlichen Arbeit geber davon abhalten, die mit der Beschäftigung verbundenen Risiken einzuge hen. Die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit sei daher realistischer weise nicht gegeben, was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründe ( Urk. 1 S. 8 f.).

Er habe sodann über lange Zeit nur noch Aufträge einer einzigen Firma erhalten, die auf seine Situation Rücksicht genommen habe. Demnach habe er lediglich Fr. 60'000.-- jährlich verdient, was ihm in einem normalen Umfeld nicht möglich gewesen wäre ( Urk. 1 S. 4) . Eventualiter sei daher dieses Einkommen als Invali deneinkommen zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 5).

Allenfalls sei aufgrund der starken Belastung durch die Behinderung ein leidens bedingter Abzug vom Tabellenlohn von 20 % gerechtfertigt ( Urk. 1 S. 9). 2.3

In der Beschwerdeantwort

ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer übersehe, dass sich das Zumutbarkeitsprofil der Kreisärztin auf den allge meinen Arbeitsmarkt beziehe, was bedeute, dass die medizinisch noch möglichen Tätigkeiten unabhängig von der bisherigen Tätigkeit beziehungswiese Tätigkeiten a uf der Baustelle beurteilt würden . Es seien somit keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung gegeben ( Urk. 6 S. 3).

Dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt nichts mehr verdienen könne, sei aufgrund des formulierten Zumutbarkeitsprofils sodann nicht nachvollziehbar. Im Bereich der Unfallversicherung habe sich keine Rechtsprechung etabliert, wonach die Verwertbarkeit einer verbleibenden Restar beitsfä h igkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre . Dem Beschwerdeführer sei mithin die Erwirtschaftung eines Erwerbseinkommens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu mutbar, das dabei erzielbare Einkommen sei korrekterweise gestützt auf die LSE ermittelt worden. Auch nicht zu beanstanden sei, dass aufgrund der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers und der daraus folgenden hohen beruflichen Spezialisierung sowie der immer noch möglichen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in Wechselbelastung, auf das Kompetenz niveau 3 abgestellt worden sei. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei bei Heranziehung eines Tabellenlohns ein Leidensabzug von 20 % vorzuneh men, könne nicht gefolgt werden, die von ihm angeführten Bundesgerichtsurteile seien mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen ( Urk. 6 S. 4 f.).

2.4

Strittig und zu prüfen ist der für die Ausrichtung einer Invalidenrente massgebli che Invaliditätsgrad, insbesondere die Verwertbarkeit der kreisärztlich festgestell ten Restarbeitsfähigkeit sowie die Bemessung des Invalideneinkommens. 3.

Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chiru rgie, stellte anlässlich der Abschlussu ntersuchung vom 6. Juli 2018 die Diagnose belastungsabhängiger Restbeschwerden im Bereich des linken Kniegelenks , bei Status nach Knieprothe senwechsel im Mai 2017 , bei Status nach Knietotalarthroplastik im Februar 2016 , bei Status nach medialer unikondylärer Knieprothese im November 2014 und bei Status nach Kreuzbandruptur im Oktober 1979 ( Urk. 7/ I/ 175/ 6 f.). Sie führte aus, der Beschwerdeführer arbeite wieder in seiner angestammten Tätigkeit mit gewis sen Anpassungen, insbesondere ne hme er Hilfe der jüngeren Kollegen in Anspruch , so dass er entsprechend weniger Gewicht auf der Treppe t r agen müsse und eher auf der Leiter als kniend oder kauernd tätig sei . In der Gesamtschau des Jobprofils sei die derzeitige Tätigkeit sicher nicht ideal und es sei nachvollziehbar, dass eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliege, da es sich um eine rein stehende/gehende mittelschwere/schwere Tätig keit handle mit Tätigkeiten auf der Leiter und Treppengehen sowie kniend und kauernd auszuführende Tätigkeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangsstellung für das linke Bein, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten und ohne Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Gelände, eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gege ben ( Urk. 7/ I/ 175/7). 4.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die se

kreisärztliche Beurteilung und das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil

( Urk. 2 S. 8) . Dies e ärztliche Beurteilung blieb im Wesentli chen unbestritten . Der Beschwerdeführer rügte einzig, die Kreisärztin habe über sehen , dass die gemäss dem formulie rten Belastungsprofil zumutbaren Tätigkei ten auf ebenem Gelände auf Baustellen im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vorhanden seien und er in seinem Arbeitsbereich vor allem - nicht zumutbare - kauernde und kniende Tätigkeiten ausführen und auf Leitern steigen müsse ( Urk. 1 S. 4). Dazu ist festzuhalten , dass sich einerseits das von Dr. B.___ for mulierte Belastungsprofil nicht auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise auf Arbeiten auf Baustellen, sondern au f den allgemeinen

- also den gesamten - Arbeitsmarkt bezieht, der verschiedenste Tätigkeiten auch aus serhalb von Baustellen beinhaltet. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisärztin im Unfallversicherungsverfahren lediglich die Aufgabe hat , die medi zinisch noch möglichen Tätigkeiten einzuschätzen

ohne Berücksichtigung der Frage, ob dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärzt lichen Feststellungen zu wecken. Da die kreisärztliche Beurteilung darüber hinaus anhand der Vorakten

nachvollziehbar ist und das erstellte Zumutbarkeitsprofil auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht nimmt, ist für die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens darauf

abzustellen. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in eine r leichte n bis mittelschwere n wechselbelastende n Tätigkeit ohne Zwangsstellung für das linke Bein, ohne kniende oder kauernde Tätigkeiten und ohne Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Gelände eine ganztägige Arbeitstätigkeit ausüben kann ( Urk. 7/ I/ 175/7) .

5. 5.1

Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils und seines fortgeschrittenen Alters könne er die attestierte Rest arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten ( Urk. 1 S. 5 ff.). 5.2

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit beziehen sich hauptsächlich auf die Tätigkeit als Sanitärinstallateur, massgeblich ist jedoch wiederum die Situation auf dem allgemeinen Arbeits markt, wodurch nicht nur Stellen auf der Baustelle in die Beurte ilung ein zubeziehen sind . Gemäss dem kreisärztlichen Belastungsprofil sind dem Beschwer de führer leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten weiterhin zumut bar. Solche sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine knienden oder kauernden Arbeiten oder solche , die das Besteigen von Leitern notwendig machen, zumutbar sind, kann nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden, ist diese doch erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechen den Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundes gerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall.

5.3

Der Beschwerdeführer wurde im April 1953 geboren und war somit im Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits über 65 Jahre alt.

Er macht zu Recht geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass e r in diesem Alter noch eine Anstellu ng finden würde ( Urk. 1 S. 8). Entgegen seinem Vorbringen kann daraus indes nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden , da in der Unfallver sicherung die Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer ver bleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortge schrittenen Alters der versicherten Person zu berücksichtigen wäre, nicht gilt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2 018 vom 2 6. März 2019, vgl. Urteil 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen, insb. auf das Urteil 8C_307/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.2.2).

Es ist somit von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen und zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich daraus ergeben . 6 . 6 .1

Die Beschwerdegegnerin errechnete das Validen- und das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2016 ( Urk. 2 S. 10 f. ). Während das so ermittelte Valideneinkommen unbestritten blieb, brachte der Beschwerdeführer vor, hinsichtlich des Invalideneinkommen s sei auf seinen ,

über einen längere n Zeitraum erzielten Verdienst in der Höhe von rund Fr. 60'000.-- abzustellen ( Urk. 1 S. 5). 6.2 6.2.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlo hn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Ansonsten können f ür die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1 ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ).

6 .2 .2

Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften

über die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Bereich der Unfallversicherung erlas sen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 UVV Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemes sung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invalidi tätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtspre chung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen).

Variante 1 setzt voraus, dass die versicherte Person bei Abschluss der Behandlung der Unfallfolgen zumindest teilweise wieder erwerbsfähig ist, jedoch ihre vorhan denen erwerblichen Ressourcen nicht mehr verwertet, wobei der Grund der Erw e rbsaufgabe das vorgerückte Alter ist. Diese Variante gelangt insbesondere zur Anwendung, wenn während der Heilbehandlung das ordentliche AHV-Alter erreicht wird oder der schon zuvor in Aussicht genommene Zeitpunkt für einen vorzeitigen Altersrücktritt erreicht wird (vgl. Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay /Susanne Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg.), Basler Kommentar Unfall versicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 18 Rz 81 mit Hinweisen).

Kommt Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung, ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2015 vom 8. April 2016 E. 5 ;

Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburger D iss . 1995, S. 256 ). 6.3 6.3.1

Zwar hat der Beschwerdeführer im April 2018 - mithin vor dem Zeitpunkt des Rentenbeginns

- das ordentliche Rentenalter erreicht .

D a er nach der Pensionie rung jedoch lediglich die AHV-Rente erhalten würde, zog er in Betracht,

über das AHV-Alter hinaus weiter zuarbeiten ( Urk. 7/ I/ 112 /2 ). Dies hat er in der Folge getan und war zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung am 6. Juli 2018 mit gewissen Anpassungen wiederum als Sanitärinstallateur tätig ( Urk. 7/ I/ 175/4). Für diese Tätigkeit war der Beschwerdeführer als Selbständig erwerbender bei der Ausgleichskasse angemeldet und rechnete als solcher seine Sozialversicherungsbeiträge ab. Angestellte hatte der Beschwerdeführer keine. Die Tätigkeit beinhaltete gemäss seiner gegenüber der Suva gemachten Darstel lung in der Tabelle «Betätigungsvergleich» vor dem Rückfall in weit überwiegen dem Ausmass Baustellentät i gkeiten mit stehend und knieend auszuführende n Montagearbeiten teilweise auf Leitern, Gerüsten, verbunden mit Treppensteigen und Gewichten tragen (93 % ) ; in nur einem sehr untergeordneten Mass machte er sitzend auszuführende Bürotätigkeiten wie Rapporte verfassen und Offerten schreiben ( 7 % ; Urk. 7/I/82).

Auch nach de m Rückfall war das Ausmass an sitzender Tätigkeit gleich, es konnte also vom Beschwerdeführer nicht ausgedehnt werden ( Urk. 7/I/82). Vielmehr berichtete er gegenüber Dr. B.___ umfassend von den auszuführenden Montagetätigkeiten, wobei er allerdings mit Bezug auf Trep pensteigen, Gewichte tragen und kniende Arbeiten Anpa ssungen gemacht habe und hierauf durch den hauptsächlichen Auftraggeber Rücksicht genommen werde, indem andere Arbeiter diese Arbeiten ausführten ( Urk. 7/I/ 175/4). Wie gezeigt wurde, wird diese hauptsächliche Tätigkeit aus ärztlicher Sicht wegen der Unfallrestfolgen am Knie als nicht geeignet bezeichnet, auch wenn der Beschwer deführer gewisse Anpassungen vornehmen konnte. Von einer optimalen Ausnut zung der Restarbeitsfähigkeit kann somit nicht gesprochen werden, weshalb das Abstellen auf die tatsächlichen Umstände nach dem Rückfall für die Frage des Invalideneinkommens nicht in Frage kommt. Vielmehr sind

Angaben zum allge meinen Arbeitsmarkt heranzuziehen und damit ist ein hypothetisches Einkom men zu ermitteln. 6.3.2

Da der Beschwerdeführer weiterhi n die vormalige Tätigkeit ausübte, ist die erwähnte Variante I von Art. 28 Abs. 4 UVV für die Ber echnung der hypotheti schen Einkommen

nicht einschlägig. 6.3.3

Bei Variante II von Art. 28 Abs. 4 UVV wird neben dem vorgerückten Alter vorausgesetzt, dass eine physiologische Altersgebrechlichkeit vorliegt, wobei es gemäss jüngerer Rechtsprechung genügt, dass sich der Altersfaktor erwerblich negativ auswirkt. So hielt das Bundesgericht fest, Art. 28 Abs. 4 UVV gelange auch dann zur Anwendung, wenn das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusse, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funk tionellen Leistungsvermögens mit sich bringe, aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entgegenstehe, weil beispielsweise die Wieder eingliede rung schwierig sei , eine Umschulungsmassnahme nicht (mehr) gewährt werde

oder aber sich kein Arbeitgeber mehr finde, der eine Person in diesem Alter noch einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2019 vom 1 7. März 2020 mit Hinweisen) .

Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht , kann nicht davon ausgegan gen werden, dass er im Alter von mehr als 65 Jahren noch eine Anstellung in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit finden wird. Somit ist vorliegend Art. 28 Abs. 4 UVV anwendbar und es ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren Alter abzustellen .

6 .4

Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmung Art. 28 Abs. 4 UVV zwar im Ein spracheentscheid erwähnt ( Urk. 2 S. 5), sie jedoch in der Folge nicht angewendet . D as Valideneinkommen

hat sie gestützt auf die Kategorie 31 (Ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte) Männer der Tabelle T17 der LSE 2016 errechnet. Angesichts der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Sanitärinstallateur mit Spezialisierung auf Edelgasleitunge n ist dies nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigte jedoch nicht, dass auch beim Valideneinkom men auf ein mittleres Alter abzustellen ist, wodurch nicht die Altersgruppe ab 50 Jahren, sondern ebenfalls diejenige zwischen 30 und 49 Jahren und somit ein Tabellenlohn von monatlich Fr. 7'153.-- massgeblich ist. Aufgerechnet auf die betriebs übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und angepasst an die Nominallohnentwicklung gemäss T39, Entwicklung der Nominallöhne 2010- 2018, Index Basis 1939=100, Männer, des Schweizerischen Lohnindexes des Bun desamtes für Statistik von 2016 (2239) bis 2018 (2260) ist das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers daher auf Fr. 90'323 .-- festzusetzen ( Fr. 7'1 53 .-- / 40 x 41.7 x 12 / 2239 x 2260).

6. 5

Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Zentralwert

des Kompetenzniveaus 3 der Tabelle TA1_tirage_skill_level,

nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, der LSE 2016 ( Urk. 2 S.

10 ) . Nicht berücksichtigt hat sie dabei jedoch einerseits, dass die angewendete Tabelle nicht nach dem Alter differenziert. Es ist daher wiederum auf den Lohn gemäss Tabelle T17, Alterskategorie 30-49 Jahre, abzustellen . Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass das angewendete Kompetenzniveau 3 (das der Kategorie 3 der TA 17 entspricht) komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wis sen in einem Sp ezialgebiet voraussetzen, beinhaltet . Zwar ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner mehr als dreissigjährigen selbs tändigen Tätigkeit als Sanitärinstallateur

mit Spezialisierung auf die Verlegung von E del gasleitungen ein grosses Spezialw issen auf diesem Gebiet angeeignet hat , gemäss seinen Ausführungen ist er einer von nur wenigen Anbietern auf dem Markt ( Urk. 7/ I/ 12/2) . Diese Tätigkeit kann er jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr ausüben, sein e in diesem Bereich erreichten Kompeten zen können nicht ohne Weiteres auf de n allgemeinen Arbeitsmarkt übertragen werden. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten bisherigen und auch weiterhin möglichen administrativen Tätigkeiten wie das Akquirieren von Auf trägen, das Führen von Kundengesprächen, das Ausmessen und Zeichnen von Plänen und das Aufrechterhalten von Verbindungen zu Gr osskonzernen ( Urk. 6 S. 4) , hat der Beschwerdeführer bis her lediglich ergänzend zu seiner nicht mehr zumutbaren Tätigkeit auf der Baustelle ausgeübt . Er kann daher einen Grossteil seines erworbenen Spezialw issens nicht mehr einsetzen, was eine Anstellung auf dem Kompetenzniveau 3 nicht als realistisch erscheinen lässt . Jedoch ist aufgrund der erwähnten noch ausü b baren Tätigkeiten und der langjährigen Selbständigkeit davon auszugehen, dass ihm Anstellungen offen stehen, die über das Anforde rungsn iveau von blossen Hilfsarbeiten hinausgehen. Es ist somit sachgerecht, für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 - prakti sche Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahr dienst

- abzustellen. Dieses setzt sich in der Tabelle TA17 aus den Kategorien 4- 8 zusammen . Es ist deshalb

auf den Mittelwert der Kategorien 4 -8 abzustellen:

4 « Bürokräfte und verwandte Berufe » , 5 « Dienstleistungsberufe und Verkaufs kräfte» , 6 «Fachk r äfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei», 7 «Handwerks- und verwandte Berufe» und 8 « Bedienen von Anlagen und M a schinen und Mon tageberufe» , wo raus sich ein Mittelwert von Fr. 5'6 97.80 ergibt ( [ Fr. 5'787.-- + Fr. 5'436.-- + Fr. 5'621.-- + Fr. 5'962.-- + Fr. 5'683.-- ] / 5 ) . Wiederum aufge rechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2018 ist das hypothetische Invali deneinko mmen des Beschwerdeführers auf Fr. 71'948 .-- festzusetzen ( Fr. 5 ' 6 97.80 / 40 x 41.7 x 12 / 2239 x 2260). 6. 6 6.6 .1

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Schwere der medizinischen und erwerblichen Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug vom Invalidenein kommen von 5 % vorgenommen ( Urk. 7/ I/ 188/2). Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei ein Abzug von mindestens 20 % gerechtfertigt ( Urk. 1 S. 9). 6.6 .2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ).

Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 6.6 . 3

Vorliegend wurde dem auf

leichte bis mittelschwere , wechselbelastende Tätigkei t en ohne Zwangsstellung für das linke Bein, ohne kniende oder kauernde Tätigkeiten und ohne Begehen von Leitern, Gerüsten und unebenem Gelände ein ge schränkten Belastungsprofil bereits mit der

- vom Einspracheentscheid abwei chenden - Verwendung des Kompetenzniveaus 2 genügend Rechnung getragen. Sodann sind allfällige im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehende Aspekte bei der Stellensuche hier ausser Betracht zu lassen, da die Invaliditätsbemessung auf der Basis der Einglie derung einer Person im mittleren Alter zu erfolgen hat. Die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Abzugsgründe wie eine Beeinträchtigung des Arbeitstempos und der ganztägigen Präsenz auf dem Bau bei nicht 100%iger Arbeitstätigkeit ( Urk. 1 S. 9) beziehen sich sodann auf die bisherige, nicht mehr zumutbare Tätigkeit und sind für eine dem Leiden angep asste Tätigkeit nicht begründet. Insgesamt rechtfertigt es sich daher nicht,

einen leidensbedingt en Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen . 6. 7

Aus der Gegenüberstellu ng der beiden massgebenden Vergl eichseinkommen ( Valideneinkommen von Fr. 90’323 .-- und Invalideneinkommen von Fr. 71'948 .- -) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 18' 375 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 2 0 % entspricht ( Fr. 18'375 .-- x 100 / Fr. 90'323 .--) .

D er Beschwerde führer hat

daher ab 1. August 2018 ( Art. 19 Abs. 1 UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente b ei einem Invaliditätsgrad von 2 0 % . Die Beschwerde ist (teilweise) gutzuheissen. 7 .

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Obwohl das Hauptbegehren des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer ganzen Rente nur teilweise gutzuheissen ist, hat das «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung de r Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Bes chwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2 8. Februar 2019 insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer a b 1. August 2018 Anspruch auf eine Invalidenrente b ei einem Invaliditätsgrad von 2 0 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bettina Schmid - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser