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UV.2019.00081

Unfallereignis bejaht, jedoch für Meniskusriss nicht ursächlich. Damit ist erstellt, dass Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung basiert. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-01-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 54, war seit dem 1. August 2008 bei

Y.___ als Haustechniker angestellt und damit bei der S WICA Versicherun gen AG (nachfolgend SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskra nkheiten versichert, als er gem äss Bagatellunfall-Meldung vom 1 6. Ok tober 201 8 am 19 . Juli 2018 beim Überholen eines Berggän gers in ein uns icht bares Loch im Gras getreten, daraufhin gestürzt sei und sich das linke Knie an geschlagen habe (vgl. Urk. 7 /1 Ziff. 3-4, Ziff. 6 und Ziff. 9).

Das am 1 5. Oktober 2018 durchgeführte MRI des linken Knies ergab unter ande rem einen feinen radiären Riss des medialen Meniskus am Übergang des Hinter horn s zur Pars intermedia

(Urk. 7/3). Am 2 6. November 2018 nahm PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, eine arthroskopische mediale Teil meniskektomie vor (vgl. Urk. 7/21/3-4).

Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 stellte die SWICA gestützt auf die Aktenbe urteilung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 2 0. No vember 2018 (vgl. Urk. 7/9/4-7) und vom 1 6. Dezember 2018 (vgl. Urk. 7/26/

2-5),

wonach der Status quo sine zwei Wochen nach dem Anpralltraum a erreicht gewesen sei und die darüber hinaus bestehenden Beschwerden degenerativer Na tur seien,

die Leistungen rückwirkend per 2. August 2018 ein (Urk. 7/29). Die vom Versicherten am 5. Februar 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/32/1) wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2019 ab (Urk. 7/36

= Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 25 . März 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom

28. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlungen zuzu sprechen (Urk. 1 S. 1 f.).

M it Beschwerdeantwort vom 3 0 . April 2019 (Urk. 6) beantragte die S WICA

die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskus risse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Band läsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Än derung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Septem ber 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versi cherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder le diglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers.

Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Kör perschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden . Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen er übrigen (E. 8.6). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1 .5

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass vorliegend nicht bestritten werde, dass ein Unfall im Rechtssinne stattgefun den habe. Gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ sei jedoch festzuhal ten, dass der Unfall nicht geeignet gewesen sei, eine Meniskusläsion zu verursa chen und dass die Folgen des Knieanpralls nach zwei Wochen abgeheilt gewesen seien . Da der Unfallbegriff erfüllt sei, komme die vom Beschwerdeführer ange sprochene Regelung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG nicht zum Tragen . Des Weitere n müssten gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG lediglich Leistungen erbracht werden, sofern die Listenverletzung nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen sei. Aufgrund dessen, dass Begleitverletzungen wie Bandläsionen und Bonebruise fehlten, sei gemäss der Aktenbeurteilung von Dr. A.___ von einer vorwiegend degenerativen Genese auszugehen, womit keine Leistungspflicht über den 2. August 2018 hinaus bestehe (S. 3 f. Ziff. 3. 5-9). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass er bis vor dem Unfall Strassenrennen (10 km bis Marathon) gelaufen sei und dies ohne Probleme. Er habe den Marathon B.___ vom Jahr 2017 in seiner Al terskategorie sogar überlegen gewonnen. Es habe damit keine Spur von Schmer zen oder Degenerationserscheinungen bestanden. Mit solchen wäre ein entspre chendes Training gar nicht möglich gewesen (S. 1) .

Gemäss den Aussagen von PD Dr. Z.___ liege i n seinem Fall die Degenera tion weit unter dem Durchschnitt von Patienten seiner Altersgruppe. Eine höchst wahrscheinliche Degeneration, wie sie Dr. A.___ festhalte, sei nicht ausgewiesen (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19 . Juli 2018 über den 2 . August 2018 hinaus eine Leistungspflicht trifft . 3. 3.1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie und Nuklearmedizin, führte nach am 1 5. Oktober 2018 durchgeführtem MRI des linken Knies in ihrem glei chentags erstellen Bericht (Urk. 7/3) aus, dass der Beschwerdeführer am 1 9. Juli 2018 auf das linke Knie gestürzt sei und seit her medial Schmerzen habe.

Im MRI des linken Knies zeige sich ein feiner radiärer Riss am Übergang des Hinterhor n s zur Pars intermedia des medialen Menis k us sowie ein Ödem um die distalen Pes

anserinus Sehne, am ehesten erklärt durch eine Peritendinitis . Dr. C.___ führte aus, dass d as Ödem entla n g des medialen Seitenbandes durch die Pes

anserinus

Peritendinitis

bei Fehlen einer eigentlichen Narbe oder Auffa serung des Seitenbandes erklärt wäre. Es fänden sich wenig G e le nkserguss sowie leichte K norpelschäden femoropatellär und eine leichte Trochleadysplasie .

Dr. C.___ hielt weiter fest, dass sich keine Baker-Z y ste gezeigt habe . Die Kreuz bänder und das laterale Kollateralband seien normal gewesen. Es hätten sich leichte Oberflächen-Irregularitäten des Knorpels am Patelladom sowie feine ober flächliche Einrisse medial retropatellär gezeigt sowie normale Knorpelflächen me dial und lateral femorotibial . Hinsichtlich der leichten Trochleadysplasie fänden sich keine Zeichen einer stattgehabten Patellaluxation . Die Quadrizepssehne und der Tractus

iliotibialis seien unauffällig. 3.2

Gemäss der Bagatellunfall -M eldung v om 1 6. Oktober 2018 (Urk. 7/1) sei der Be schwerdef ührer am 1 9. Juli 2018 beim Überhol en eines Berggängers in ein un sichtbares Loch im Gras getreten, daraufhin gestürzt und habe sich das linke Knie angeschlagen (Ziff. 4 und Ziff. 6). Als Verletzung wurde ein Riss am linken Knie genannt (Ziff. 9). 3.3

Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine In nere Medizin, führte in seiner E-Mail vom 1 4. November 2018 (Urk. 7/4/1) aus, dass der Beschwerdeführer erstmalig am 1 5. Oktober 2018 zu einer Konsultation gekommen sei. Dies aufgrund von Schmerzen am linken Knie nach einem Sturz am 1 9. Juli 2018, die sich nicht gebessert hätten . Der Beschwerdeführer sei auf das linke Knie gestürzt und habe seither eine minime Schwellung und könne nicht mehr richtig Joggen. Zur Klinik führte Dr. D.___ aus, es hätten sich im linken Knie ausgeprägte Schmerzen im linken Gelen kspalt sowie ein minimer Gelenke r guss gezeigt, weiter eine Druckdolenz am medialen Seitenband und medialen Pa tellara nd . Die Flexion sei fast normal wenn auch endgradig schmerzhaft. Das Extensionsdefizit liege bei 5 Grad. Abschliessend führte Dr. D.___ aus, er habe ein MRI organisiert, und der Beschwerdeführer werde diese Woche noch von Dr. Z.___ operiert werden . Vorzustandsakten betreffend das linke Knie habe er keine. Der Patient sei bis dato beschwerdefrei gewesen. 3.4

Dr. A.___ nannte in seiner Aktenbeurteilung vom 2 0. November 2018 (Urk. 7/9 / 4-7) als Diagnose einen Misstritt am 1 9. Juli 2018 mit/bei Radiärriss am linken Innenmeniskus, Trochleadysplasie links, femoropatelläre n Knorpelschäden und ein er Peritendinitis der distalen P es

anserinus -Sehne (S. 2 Ziff. 2). Dr. A.___ führte aus, dass die vom Versicherten subjektiv g eklagten Beschwerden hinrei chend durch das MRI und den Untersuchungsbefund objektiviert seien (S. 2 Ziff. 3). Unfallbedingt könne nicht mehr mit einer namhaften Besserung der Ge sundheitsschädigung gerechnet werden. Der Meniskusriss sei mit hoher Wahr scheinlichkeit vorbestehend, für eine Meniskusverletzung fehle ein adäquates Distorsionstrauma. Im MRI habe sich der Kapsel-Bandapparat weitgehend unauf fällig gezeigt. Auch ein Stauchtraum a könne aufgrund des fehlenden a däquaten Knochenmarksignals ausgeschlossen werden (S. 2 Ziff. 5). Die beschriebene Flüs sigkeit spreche für eine Peritendinitis und nicht f ür ein traumatisches Geschehen (S. 3 Ziff. 6). Ein geringes Anprallt rauma vorausgesetzt, könne der S tatus quo sine spätestens zwei Wochen nach dem angeschuldigten Trauma vom 1 9. Juli 2018 angenommen werden, da aufgrund der beschriebenen degenerativen Ver änderungen früher oder später die Beschwerden mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ohne da s Trauma aufgetreten wären (S. 3 Ziff. 6.5).

Dr. A.___ führte aus, dass mit dem Meniskusriss eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vor liege (S. 3 Ziff. 7) . Die se Schädigung sei im gesamten Ur sachenspektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnützung zurückzuführen. Zum einen sei der Versicherte gut 64 Jahre alt, und ein grosser Anteil der Bevölkerung habe auch ohne Unfall in diesem Alter Veränderungen an den Menisken . Z um anderen fehle ein adäquates Trauma. Beim Versicherten bestehe ausserdem ein chronischer Reiz an der distalen Sehne des P es

anserinus, was auch das Ödem entlang des medialen Seitenbandes erkläre. Ausserdem bestünden Knorpelschä den femoropatellär und eine angeborene Trochleadysplasie . Alle diese Faktoren zusammengenommen ergäben das Ergebnis einer überwiegend wahrscheinliche n Degeneration im Innenmeniskus (S. 4 oben). S ofern Zweifel an der Degeneration des Innenmeniskus bestünden, sei es für den operierenden Kollegen ein Einfaches, den resezierten Meniskusanteil dem Pathologen mit der Frage nach degenerativen Veränderungen zur Begutachtung zuzuschicken (S. 4 Ziff. 9). 3.5

PD Dr. Z.___ nannte in seinem Operationsbericht vom 2 6. November 2018 (Urk. 7/21/3-4) als Diagnose eine mediale Meniskushinterhornläsion links und führte aus, es sei en eine diagnostische Kniearthroskopie links und eine arth roskopische mediale Teilmeniskektomie durchgeführt worden (S. 1 Mitte).

Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass unauffällige Knorpelverhältnisse pa tellofemoral bei regelrechter Patellaführung

vorgelegen hätten . Im Übergang Kor pus zum Hinterhorn habe sich eine instabile Meniskusrissbildung mit Indikation zur Teilmeniskektomie gezeigt, bei unauffälligen Knorpelbelägen femorotibial . PD Dr. Z.___ führte aus, dass da s vordere Kreuzband intakt gewesen sei . Es h ätten sich eine reizlose Plica

infra patellaris gezeigt sowie ein intakter Aussen meniskus und intakte Knorpelbeläge femorotibial (S. 2 oben). 3.6

Dr. A.___

nannte nach Vorlage des Operationsberichtes vom 2 6. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) sowie der Bilder der Arthroskopie (vgl. Urk. 7/23/3-4, Urk. 7/24/3-4) in seiner Beurteilung vom 1 6. Dezember 2018 (Urk. 7/26/2-5) als

ergänzende Diagnose einen Status nach Teilmeniskektomie am 2 6. November 2018 (S. 2 Ziff. 2). I m Wesentlichen wiederholte er seine bereits im Rahmen der

Beurteilung vom 2 0. November 2018 gemachten Ausführungen (S. 2 f f . Ziff. 1-8).

Dr. A.___ führte zur E-Mail des Versicherte n vom 2 9. November 2018 (vgl. Urk. 7/19) aus, dass lediglich aufgrund von Fotos eine Degeneration des Menis k us nicht beurteilt werden könne. Die Degenerati o n müss e entweder klinisch mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

- wie hier geschehen - mittels MRI oder am besten durch den Pathologen vorgenommen werden. Dies sei leider un terblieben. Die intraoperativ angefertigten Operationsbilder zeigten lediglich einen Meniskusriss und danach den Meniskus nach Abtragung. Inwieweit sich die gesunde Lebensweise auf die Menisken auswirke, sei nicht erforscht. Dass bis zum Unfall keinerlei Beschwerden am linken Knie bestanden hätten, sei nicht besonders glaubhaft, da das MRI deutliche Überlastungen (Peritendinitis) zeige. Zudem sei diese Aussage für die Beweisführung völlig unerheblich (post hoc ergo propter hoc; S. 4 Ziff. 9). 4.

4.1

Die Beschwerde gegnerin stellte sich gestützt auf die Aktenbeurteilung en

durch

Dr. A.___ vom 2 0. November und vom 1 6. Dezember 2018

(vgl. vorstehend E.

3.4 und E. 3.6) auf den Standpunkt, dass das Unfallereignis vom 1 9. Juli 2018 nicht geeignet gewesen sei, eine Meniskusläsion zu verursachen und die Folgen des Anpralltraumas nach zwei Wochen abgeheilt gewesen seien .

S pätestens am

2. August 2018 sei die Kausalität und damit ihre Leistungspflicht weggefallen. Da ein Unfallereignis im Rechtssinne bejaht w erde, sei im Übrigen eine Leistungs pflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . c UVG nicht zu prüfen (vgl. vorstehend E.

2.1) . Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass kein Vorzustand be standen hätte, zumal er vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei und auch Marathonläufe erfolgreich habe absolvieren können (vgl. vorstehend E. 2.2). 4.2

Vorab stellt sich die Frage, ob die über den 2. August 2018 hinaus beim Be schwerdeführer bestehenden Kniebeschwerden in einem natürlichen Kausalzu sammenhang (vgl. vorstehend E. 1. 3-4) zum Unfall vom 1 9. Juli 2018 stehen.

Dr. A.___ brachte in seinen Beurteilungen vom 2 0. November und vom 1 6. De zember 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.6) im Wesentlichen vor, dass das Ereignis vom 1 9. Juli 2018 nicht geeignet gewesen sei, einen Meniskusriss zu verursachen, zumal es an einem adäquaten Distorsionstrauma fehle und es sich lediglich um ein Anpralltrauma gehandelt habe. Diese Aussage stimmt überein mit der Aktenlage, wonach lediglich von einem Anschlagen des Knies, jedoch nicht von einem Verdrehen des Knies die Rede war.

So führte der erstbehandelnde Arzt Dr. D.___ in seiner E-Mail vom 1 4. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) nach Konsultation des Beschwerdeführers am 1 5. Oktober 2018 aus, dass der Be schwerdeführer auf das linke Knie gestürzt sei. Dies entspricht auch der Beschrei bung des Unfallhergangs in der Bagatellunfall-Meldung vom 1 6. Oktober 2018 (vgl. vorst ehend E. 3.2) und den Angaben von Dr. C.___ nach am 1 5. Oktober 2018 durchgeführtem MRI des linken Knies (vgl. vorstehend E. 3.1). Auch der Beschwerdeführer führte gemäss der Telefonnotiz vom 1 4. November 2018 (vgl. Urk. 7/5) aus, er sei am 1 9. Juli 2018 in ein Loch getreten und direkt auf das linke Knie gestürzt.

Wie Dr. A.___ zu Recht festhielt, spricht auch das isolierte Auftret en des Menis kusrisses ohne die bei eine m Verdrehtrauma zu erwartende n Läsion en des

Kapsel - und Bandapparates gegen ein e

Unfallkausalität . Dass das Anpralltrauma von der Intensi tät den Grad eines Stauchtraumas erreicht hätte, verneinte Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise mit dem Fehlen eines adäquaten Knochenmarksignales. D ie im MRI beschriebene Flüssigkeit führte er auf die

Peritendinitis und nicht auf ein traumatisches Geschehen zurück.

Auch aus dem Operationsbericht von PD Dr. Z.___ vom

2 6. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) ergeben sich keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ .

In ihrer E-Mail an den Beschwerdeführer vom 2 8. November 2018 (Urk. 3/2) riet die Sekretärin von PD Dr. Z.___

dem Beschwerdeführer zur Anfechtung des Ent scheides der Beschwerdegegnerin, führte aber gleichzeitig aus, dass PD Dr. Z.___

die Unf allkausalität nicht bestätigen könne, da ihm das nicht zust ünde .

Die Beschwerdegegnerin könne im Anschluss höchstens die Bilder der Arthroskopie anfordern . Dr. A.___ hielt jedoch nach Einsicht in die Bilder der Arthroskopie in seiner Beurteilung vom 1 6. Dezember 2018 fest, dass lediglich aufgrund von Fotos keine Degeneration des Meniskus beurteilt werden könne.

Was die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Beurteilung von Dr. A.___ anbelangt (vgl. vorstehend E. 2.2), ist er hinsichtlich seiner Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheit liche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, darauf hinzuweisen

dass diese beweisrechtlich nicht zu lässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass

er bis vor dem Unfall Strassenren nen und M arathon gelaufen sei, welches seiner Ansicht nach beleg e, dass er keine Degenerationserscheinungen habe, kann ihm nicht gefolgt werden . So spricht

vorliegend die im MRI vom 1 5. Oktober 2018 ersichtliche

Pes

anserinus

Peritendi nit i s (vgl. vorstehend E. 3.1) für ei ne Überlastung, und die Marathonläufe und das entsprechende Training begünstigen eher die Vermutung für das Vorliegen von Abnützungserscheinungen. In seiner Beurteilung vom 1 6. Dezember 2018 (vgl. vorstehend E. 3.6) bezweifelte Dr. A.___ überdies, dass der Beschwerdefüh rer in Anbetracht der im MRI deutlichen Überlastung (Peritendinitis) bis zum Un fall keinerlei Beschwerden am linken Knie gehabt h abe n soll .

Nach dem Gesagten kann auf die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 2 0. No vember 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4) und vom 1 6. Dezember 20 18 (vgl. vorste hend E. 3.6) abgestellt werden, zumal keine, auch nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung bestehen (vgl. vorstehend E. 1.5) . Dem nach kam es beim Unfallereignis

vom 1 9. Juli 2018 nur zu einem Anpralltrauma, des sen Folgen nach zwei Wochen als abgeheilt zu betrachten sind. 4.3

Was die Prüfung von Art. 6 Abs. 2 UVG anbelangt, hat das Bundegericht in sei nem Urteil 8C_22/2019 vom 24 September 2019 E. 9.1 festgehalten, dass, sofern wie im hier gelagerten Fall der Unfallversicherer zwar ein en Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt hat,

gemäss den Abklärungen der diagnostizierte Menis kusriss jedoch nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen ist und der Nachweis dafür bereits erbracht wurde, dass das Unfallereignis keine auch nur geringe Teilursache des Meniskusrisses bildet, damit gleichzeitig auch erstellt ist, dass diese Listenverletzung vorwiegend, namentlich zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

Davon ist auch vorliegend auszugehen. Demnach ist die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG um gestossen, und die Beschwerdegegnerin trifft keine Leistungspflicht über den 2. August 2018 hinaus. 4.4

Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Meniskusriss nicht auf den Unfall vom 1 9. Juli 2018 zurückzuführen ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin auch gleich zeitig die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestos sen. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 19 54, war seit dem 1. August 2008 bei

Y.___ als Haustechniker angestellt und damit bei der S WICA Versicherun gen AG (nachfolgend SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskra nkheiten versichert, als er gem äss Bagatellunfall-Meldung vom 1 6. Ok tober 201 8 am 19 . Juli 2018 beim Überholen eines Berggän gers in ein uns icht bares Loch im Gras getreten, daraufhin gestürzt sei und sich das linke Knie an geschlagen habe (vgl. Urk. 7 /1 Ziff. 3-4, Ziff. 6 und Ziff. 9).

Das am 1 5. Oktober 2018 durchgeführte MRI des linken Knies ergab unter ande rem einen feinen radiären Riss des medialen Meniskus am Übergang des Hinter horn s zur Pars intermedia

(Urk. 7/3). Am 2 6. November 2018 nahm PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, eine arthroskopische mediale Teil meniskektomie vor (vgl. Urk. 7/21/3-4).

Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 stellte die SWICA gestützt auf die Aktenbe urteilung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskus risse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Band läsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Än derung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Septem ber 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versi cherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder le diglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers.

Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Kör perschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden . Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen er übrigen (E. 8.6).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1 .5

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7).

E. 2 Der Versicherte erhob am 25 . März 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom

28. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlungen zuzu sprechen (Urk. 1 S. 1 f.).

M it Beschwerdeantwort vom 3 0 . April 2019 (Urk. 6) beantragte die S WICA

die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass vorliegend nicht bestritten werde, dass ein Unfall im Rechtssinne stattgefun den habe. Gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ sei jedoch festzuhal ten, dass der Unfall nicht geeignet gewesen sei, eine Meniskusläsion zu verursa chen und dass die Folgen des Knieanpralls nach zwei Wochen abgeheilt gewesen seien . Da der Unfallbegriff erfüllt sei, komme die vom Beschwerdeführer ange sprochene Regelung gemäss Art.

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass er bis vor dem Unfall Strassenrennen (10 km bis Marathon) gelaufen sei und dies ohne Probleme. Er habe den Marathon B.___ vom Jahr 2017 in seiner Al terskategorie sogar überlegen gewonnen. Es habe damit keine Spur von Schmer zen oder Degenerationserscheinungen bestanden. Mit solchen wäre ein entspre chendes Training gar nicht möglich gewesen (S. 1) .

Gemäss den Aussagen von PD Dr. Z.___ liege i n seinem Fall die Degenera tion weit unter dem Durchschnitt von Patienten seiner Altersgruppe. Eine höchst wahrscheinliche Degeneration, wie sie Dr. A.___ festhalte, sei nicht ausgewiesen (S. 2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19 . Juli 2018 über den 2 . August 2018 hinaus eine Leistungspflicht trifft . 3. 3.1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie und Nuklearmedizin, führte nach am 1 5. Oktober 2018 durchgeführtem MRI des linken Knies in ihrem glei chentags erstellen Bericht (Urk. 7/3) aus, dass der Beschwerdeführer am 1 9. Juli 2018 auf das linke Knie gestürzt sei und seit her medial Schmerzen habe.

Im MRI des linken Knies zeige sich ein feiner radiärer Riss am Übergang des Hinterhor n s zur Pars intermedia des medialen Menis k us sowie ein Ödem um die distalen Pes

anserinus Sehne, am ehesten erklärt durch eine Peritendinitis . Dr. C.___ führte aus, dass d as Ödem entla n g des medialen Seitenbandes durch die Pes

anserinus

Peritendinitis

bei Fehlen einer eigentlichen Narbe oder Auffa serung des Seitenbandes erklärt wäre. Es fänden sich wenig G e le nkserguss sowie leichte K norpelschäden femoropatellär und eine leichte Trochleadysplasie .

Dr. C.___ hielt weiter fest, dass sich keine Baker-Z y ste gezeigt habe . Die Kreuz bänder und das laterale Kollateralband seien normal gewesen. Es hätten sich leichte Oberflächen-Irregularitäten des Knorpels am Patelladom sowie feine ober flächliche Einrisse medial retropatellär gezeigt sowie normale Knorpelflächen me dial und lateral femorotibial . Hinsichtlich der leichten Trochleadysplasie fänden sich keine Zeichen einer stattgehabten Patellaluxation . Die Quadrizepssehne und der Tractus

iliotibialis seien unauffällig. 3.2

Gemäss der Bagatellunfall -M eldung v om 1 6. Oktober 2018 (Urk. 7/1) sei der Be schwerdef ührer am 1 9. Juli 2018 beim Überhol en eines Berggängers in ein un sichtbares Loch im Gras getreten, daraufhin gestürzt und habe sich das linke Knie angeschlagen (Ziff. 4 und Ziff. 6). Als Verletzung wurde ein Riss am linken Knie genannt (Ziff. 9). 3.3

Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine In nere Medizin, führte in seiner E-Mail vom 1 4. November 2018 (Urk. 7/4/1) aus, dass der Beschwerdeführer erstmalig am 1 5. Oktober 2018 zu einer Konsultation gekommen sei. Dies aufgrund von Schmerzen am linken Knie nach einem Sturz am 1 9. Juli 2018, die sich nicht gebessert hätten . Der Beschwerdeführer sei auf das linke Knie gestürzt und habe seither eine minime Schwellung und könne nicht mehr richtig Joggen. Zur Klinik führte Dr. D.___ aus, es hätten sich im linken Knie ausgeprägte Schmerzen im linken Gelen kspalt sowie ein minimer Gelenke r guss gezeigt, weiter eine Druckdolenz am medialen Seitenband und medialen Pa tellara nd . Die Flexion sei fast normal wenn auch endgradig schmerzhaft. Das Extensionsdefizit liege bei 5 Grad. Abschliessend führte Dr. D.___ aus, er habe ein MRI organisiert, und der Beschwerdeführer werde diese Woche noch von Dr. Z.___ operiert werden . Vorzustandsakten betreffend das linke Knie habe er keine. Der Patient sei bis dato beschwerdefrei gewesen. 3.4

Dr. A.___ nannte in seiner Aktenbeurteilung vom 2 0. November 2018 (Urk. 7/9 / 4-7) als Diagnose einen Misstritt am 1 9. Juli 2018 mit/bei Radiärriss am linken Innenmeniskus, Trochleadysplasie links, femoropatelläre n Knorpelschäden und ein er Peritendinitis der distalen P es

anserinus -Sehne (S. 2 Ziff. 2). Dr. A.___ führte aus, dass die vom Versicherten subjektiv g eklagten Beschwerden hinrei chend durch das MRI und den Untersuchungsbefund objektiviert seien (S. 2 Ziff. 3). Unfallbedingt könne nicht mehr mit einer namhaften Besserung der Ge sundheitsschädigung gerechnet werden. Der Meniskusriss sei mit hoher Wahr scheinlichkeit vorbestehend, für eine Meniskusverletzung fehle ein adäquates Distorsionstrauma. Im MRI habe sich der Kapsel-Bandapparat weitgehend unauf fällig gezeigt. Auch ein Stauchtraum a könne aufgrund des fehlenden a däquaten Knochenmarksignals ausgeschlossen werden (S. 2 Ziff. 5). Die beschriebene Flüs sigkeit spreche für eine Peritendinitis und nicht f ür ein traumatisches Geschehen (S. 3 Ziff. 6). Ein geringes Anprallt rauma vorausgesetzt, könne der S tatus quo sine spätestens zwei Wochen nach dem angeschuldigten Trauma vom 1 9. Juli 2018 angenommen werden, da aufgrund der beschriebenen degenerativen Ver änderungen früher oder später die Beschwerden mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ohne da s Trauma aufgetreten wären (S. 3 Ziff.

E. 6 Abs. 2 UVG umgestos sen. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 6.5 ).

Dr. A.___ führte aus, dass mit dem Meniskusriss eine Listenverletzung nach Art.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00081

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 1 4. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 54, war seit dem 1. August 2008 bei

Y.___ als Haustechniker angestellt und damit bei der S WICA Versicherun gen AG (nachfolgend SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskra nkheiten versichert, als er gem äss Bagatellunfall-Meldung vom 1 6. Ok tober 201 8 am 19 . Juli 2018 beim Überholen eines Berggän gers in ein uns icht bares Loch im Gras getreten, daraufhin gestürzt sei und sich das linke Knie an geschlagen habe (vgl. Urk. 7 /1 Ziff. 3-4, Ziff. 6 und Ziff. 9).

Das am 1 5. Oktober 2018 durchgeführte MRI des linken Knies ergab unter ande rem einen feinen radiären Riss des medialen Meniskus am Übergang des Hinter horn s zur Pars intermedia

(Urk. 7/3). Am 2 6. November 2018 nahm PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, eine arthroskopische mediale Teil meniskektomie vor (vgl. Urk. 7/21/3-4).

Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 stellte die SWICA gestützt auf die Aktenbe urteilung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 2 0. No vember 2018 (vgl. Urk. 7/9/4-7) und vom 1 6. Dezember 2018 (vgl. Urk. 7/26/

2-5),

wonach der Status quo sine zwei Wochen nach dem Anpralltraum a erreicht gewesen sei und die darüber hinaus bestehenden Beschwerden degenerativer Na tur seien,

die Leistungen rückwirkend per 2. August 2018 ein (Urk. 7/29). Die vom Versicherten am 5. Februar 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/32/1) wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 2 8. Februar 2019 ab (Urk. 7/36

= Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 25 . März 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom

28. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlungen zuzu sprechen (Urk. 1 S. 1 f.).

M it Beschwerdeantwort vom 3 0 . April 2019 (Urk. 6) beantragte die S WICA

die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskus risse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Band läsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermu tung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwie gend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Än derung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. Septem ber 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

Gemäss zur Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zu letzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versi cherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versi cherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder le diglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers.

Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Kör perschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden . Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät zungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzu weisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzu führen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnüt zung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlas tungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen er übrigen (E. 8.6). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1 .5

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.

2) damit, dass vorliegend nicht bestritten werde, dass ein Unfall im Rechtssinne stattgefun den habe. Gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ sei jedoch festzuhal ten, dass der Unfall nicht geeignet gewesen sei, eine Meniskusläsion zu verursa chen und dass die Folgen des Knieanpralls nach zwei Wochen abgeheilt gewesen seien . Da der Unfallbegriff erfüllt sei, komme die vom Beschwerdeführer ange sprochene Regelung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG nicht zum Tragen . Des Weitere n müssten gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG lediglich Leistungen erbracht werden, sofern die Listenverletzung nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zuführen sei. Aufgrund dessen, dass Begleitverletzungen wie Bandläsionen und Bonebruise fehlten, sei gemäss der Aktenbeurteilung von Dr. A.___ von einer vorwiegend degenerativen Genese auszugehen, womit keine Leistungspflicht über den 2. August 2018 hinaus bestehe (S. 3 f. Ziff. 3. 5-9). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass er bis vor dem Unfall Strassenrennen (10 km bis Marathon) gelaufen sei und dies ohne Probleme. Er habe den Marathon B.___ vom Jahr 2017 in seiner Al terskategorie sogar überlegen gewonnen. Es habe damit keine Spur von Schmer zen oder Degenerationserscheinungen bestanden. Mit solchen wäre ein entspre chendes Training gar nicht möglich gewesen (S. 1) .

Gemäss den Aussagen von PD Dr. Z.___ liege i n seinem Fall die Degenera tion weit unter dem Durchschnitt von Patienten seiner Altersgruppe. Eine höchst wahrscheinliche Degeneration, wie sie Dr. A.___ festhalte, sei nicht ausgewiesen (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19 . Juli 2018 über den 2 . August 2018 hinaus eine Leistungspflicht trifft . 3. 3.1

Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie und Nuklearmedizin, führte nach am 1 5. Oktober 2018 durchgeführtem MRI des linken Knies in ihrem glei chentags erstellen Bericht (Urk. 7/3) aus, dass der Beschwerdeführer am 1 9. Juli 2018 auf das linke Knie gestürzt sei und seit her medial Schmerzen habe.

Im MRI des linken Knies zeige sich ein feiner radiärer Riss am Übergang des Hinterhor n s zur Pars intermedia des medialen Menis k us sowie ein Ödem um die distalen Pes

anserinus Sehne, am ehesten erklärt durch eine Peritendinitis . Dr. C.___ führte aus, dass d as Ödem entla n g des medialen Seitenbandes durch die Pes

anserinus

Peritendinitis

bei Fehlen einer eigentlichen Narbe oder Auffa serung des Seitenbandes erklärt wäre. Es fänden sich wenig G e le nkserguss sowie leichte K norpelschäden femoropatellär und eine leichte Trochleadysplasie .

Dr. C.___ hielt weiter fest, dass sich keine Baker-Z y ste gezeigt habe . Die Kreuz bänder und das laterale Kollateralband seien normal gewesen. Es hätten sich leichte Oberflächen-Irregularitäten des Knorpels am Patelladom sowie feine ober flächliche Einrisse medial retropatellär gezeigt sowie normale Knorpelflächen me dial und lateral femorotibial . Hinsichtlich der leichten Trochleadysplasie fänden sich keine Zeichen einer stattgehabten Patellaluxation . Die Quadrizepssehne und der Tractus

iliotibialis seien unauffällig. 3.2

Gemäss der Bagatellunfall -M eldung v om 1 6. Oktober 2018 (Urk. 7/1) sei der Be schwerdef ührer am 1 9. Juli 2018 beim Überhol en eines Berggängers in ein un sichtbares Loch im Gras getreten, daraufhin gestürzt und habe sich das linke Knie angeschlagen (Ziff. 4 und Ziff. 6). Als Verletzung wurde ein Riss am linken Knie genannt (Ziff. 9). 3.3

Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine In nere Medizin, führte in seiner E-Mail vom 1 4. November 2018 (Urk. 7/4/1) aus, dass der Beschwerdeführer erstmalig am 1 5. Oktober 2018 zu einer Konsultation gekommen sei. Dies aufgrund von Schmerzen am linken Knie nach einem Sturz am 1 9. Juli 2018, die sich nicht gebessert hätten . Der Beschwerdeführer sei auf das linke Knie gestürzt und habe seither eine minime Schwellung und könne nicht mehr richtig Joggen. Zur Klinik führte Dr. D.___ aus, es hätten sich im linken Knie ausgeprägte Schmerzen im linken Gelen kspalt sowie ein minimer Gelenke r guss gezeigt, weiter eine Druckdolenz am medialen Seitenband und medialen Pa tellara nd . Die Flexion sei fast normal wenn auch endgradig schmerzhaft. Das Extensionsdefizit liege bei 5 Grad. Abschliessend führte Dr. D.___ aus, er habe ein MRI organisiert, und der Beschwerdeführer werde diese Woche noch von Dr. Z.___ operiert werden . Vorzustandsakten betreffend das linke Knie habe er keine. Der Patient sei bis dato beschwerdefrei gewesen. 3.4

Dr. A.___ nannte in seiner Aktenbeurteilung vom 2 0. November 2018 (Urk. 7/9 / 4-7) als Diagnose einen Misstritt am 1 9. Juli 2018 mit/bei Radiärriss am linken Innenmeniskus, Trochleadysplasie links, femoropatelläre n Knorpelschäden und ein er Peritendinitis der distalen P es

anserinus -Sehne (S. 2 Ziff. 2). Dr. A.___ führte aus, dass die vom Versicherten subjektiv g eklagten Beschwerden hinrei chend durch das MRI und den Untersuchungsbefund objektiviert seien (S. 2 Ziff. 3). Unfallbedingt könne nicht mehr mit einer namhaften Besserung der Ge sundheitsschädigung gerechnet werden. Der Meniskusriss sei mit hoher Wahr scheinlichkeit vorbestehend, für eine Meniskusverletzung fehle ein adäquates Distorsionstrauma. Im MRI habe sich der Kapsel-Bandapparat weitgehend unauf fällig gezeigt. Auch ein Stauchtraum a könne aufgrund des fehlenden a däquaten Knochenmarksignals ausgeschlossen werden (S. 2 Ziff. 5). Die beschriebene Flüs sigkeit spreche für eine Peritendinitis und nicht f ür ein traumatisches Geschehen (S. 3 Ziff. 6). Ein geringes Anprallt rauma vorausgesetzt, könne der S tatus quo sine spätestens zwei Wochen nach dem angeschuldigten Trauma vom 1 9. Juli 2018 angenommen werden, da aufgrund der beschriebenen degenerativen Ver änderungen früher oder später die Beschwerden mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ohne da s Trauma aufgetreten wären (S. 3 Ziff. 6.5).

Dr. A.___ führte aus, dass mit dem Meniskusriss eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vor liege (S. 3 Ziff. 7) . Die se Schädigung sei im gesamten Ur sachenspektrum vorwiegend (über 50 %) auf Abnützung zurückzuführen. Zum einen sei der Versicherte gut 64 Jahre alt, und ein grosser Anteil der Bevölkerung habe auch ohne Unfall in diesem Alter Veränderungen an den Menisken . Z um anderen fehle ein adäquates Trauma. Beim Versicherten bestehe ausserdem ein chronischer Reiz an der distalen Sehne des P es

anserinus, was auch das Ödem entlang des medialen Seitenbandes erkläre. Ausserdem bestünden Knorpelschä den femoropatellär und eine angeborene Trochleadysplasie . Alle diese Faktoren zusammengenommen ergäben das Ergebnis einer überwiegend wahrscheinliche n Degeneration im Innenmeniskus (S. 4 oben). S ofern Zweifel an der Degeneration des Innenmeniskus bestünden, sei es für den operierenden Kollegen ein Einfaches, den resezierten Meniskusanteil dem Pathologen mit der Frage nach degenerativen Veränderungen zur Begutachtung zuzuschicken (S. 4 Ziff. 9). 3.5

PD Dr. Z.___ nannte in seinem Operationsbericht vom 2 6. November 2018 (Urk. 7/21/3-4) als Diagnose eine mediale Meniskushinterhornläsion links und führte aus, es sei en eine diagnostische Kniearthroskopie links und eine arth roskopische mediale Teilmeniskektomie durchgeführt worden (S. 1 Mitte).

Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass unauffällige Knorpelverhältnisse pa tellofemoral bei regelrechter Patellaführung

vorgelegen hätten . Im Übergang Kor pus zum Hinterhorn habe sich eine instabile Meniskusrissbildung mit Indikation zur Teilmeniskektomie gezeigt, bei unauffälligen Knorpelbelägen femorotibial . PD Dr. Z.___ führte aus, dass da s vordere Kreuzband intakt gewesen sei . Es h ätten sich eine reizlose Plica

infra patellaris gezeigt sowie ein intakter Aussen meniskus und intakte Knorpelbeläge femorotibial (S. 2 oben). 3.6

Dr. A.___

nannte nach Vorlage des Operationsberichtes vom 2 6. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) sowie der Bilder der Arthroskopie (vgl. Urk. 7/23/3-4, Urk. 7/24/3-4) in seiner Beurteilung vom 1 6. Dezember 2018 (Urk. 7/26/2-5) als

ergänzende Diagnose einen Status nach Teilmeniskektomie am 2 6. November 2018 (S. 2 Ziff. 2). I m Wesentlichen wiederholte er seine bereits im Rahmen der

Beurteilung vom 2 0. November 2018 gemachten Ausführungen (S. 2 f f . Ziff. 1-8).

Dr. A.___ führte zur E-Mail des Versicherte n vom 2 9. November 2018 (vgl. Urk. 7/19) aus, dass lediglich aufgrund von Fotos eine Degeneration des Menis k us nicht beurteilt werden könne. Die Degenerati o n müss e entweder klinisch mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

- wie hier geschehen - mittels MRI oder am besten durch den Pathologen vorgenommen werden. Dies sei leider un terblieben. Die intraoperativ angefertigten Operationsbilder zeigten lediglich einen Meniskusriss und danach den Meniskus nach Abtragung. Inwieweit sich die gesunde Lebensweise auf die Menisken auswirke, sei nicht erforscht. Dass bis zum Unfall keinerlei Beschwerden am linken Knie bestanden hätten, sei nicht besonders glaubhaft, da das MRI deutliche Überlastungen (Peritendinitis) zeige. Zudem sei diese Aussage für die Beweisführung völlig unerheblich (post hoc ergo propter hoc; S. 4 Ziff. 9). 4.

4.1

Die Beschwerde gegnerin stellte sich gestützt auf die Aktenbeurteilung en

durch

Dr. A.___ vom 2 0. November und vom 1 6. Dezember 2018

(vgl. vorstehend E.

3.4 und E. 3.6) auf den Standpunkt, dass das Unfallereignis vom 1 9. Juli 2018 nicht geeignet gewesen sei, eine Meniskusläsion zu verursachen und die Folgen des Anpralltraumas nach zwei Wochen abgeheilt gewesen seien .

S pätestens am

2. August 2018 sei die Kausalität und damit ihre Leistungspflicht weggefallen. Da ein Unfallereignis im Rechtssinne bejaht w erde, sei im Übrigen eine Leistungs pflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . c UVG nicht zu prüfen (vgl. vorstehend E.

2.1) . Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass kein Vorzustand be standen hätte, zumal er vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei und auch Marathonläufe erfolgreich habe absolvieren können (vgl. vorstehend E. 2.2). 4.2

Vorab stellt sich die Frage, ob die über den 2. August 2018 hinaus beim Be schwerdeführer bestehenden Kniebeschwerden in einem natürlichen Kausalzu sammenhang (vgl. vorstehend E. 1. 3-4) zum Unfall vom 1 9. Juli 2018 stehen.

Dr. A.___ brachte in seinen Beurteilungen vom 2 0. November und vom 1 6. De zember 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.6) im Wesentlichen vor, dass das Ereignis vom 1 9. Juli 2018 nicht geeignet gewesen sei, einen Meniskusriss zu verursachen, zumal es an einem adäquaten Distorsionstrauma fehle und es sich lediglich um ein Anpralltrauma gehandelt habe. Diese Aussage stimmt überein mit der Aktenlage, wonach lediglich von einem Anschlagen des Knies, jedoch nicht von einem Verdrehen des Knies die Rede war.

So führte der erstbehandelnde Arzt Dr. D.___ in seiner E-Mail vom 1 4. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) nach Konsultation des Beschwerdeführers am 1 5. Oktober 2018 aus, dass der Be schwerdeführer auf das linke Knie gestürzt sei. Dies entspricht auch der Beschrei bung des Unfallhergangs in der Bagatellunfall-Meldung vom 1 6. Oktober 2018 (vgl. vorst ehend E. 3.2) und den Angaben von Dr. C.___ nach am 1 5. Oktober 2018 durchgeführtem MRI des linken Knies (vgl. vorstehend E. 3.1). Auch der Beschwerdeführer führte gemäss der Telefonnotiz vom 1 4. November 2018 (vgl. Urk. 7/5) aus, er sei am 1 9. Juli 2018 in ein Loch getreten und direkt auf das linke Knie gestürzt.

Wie Dr. A.___ zu Recht festhielt, spricht auch das isolierte Auftret en des Menis kusrisses ohne die bei eine m Verdrehtrauma zu erwartende n Läsion en des

Kapsel - und Bandapparates gegen ein e

Unfallkausalität . Dass das Anpralltrauma von der Intensi tät den Grad eines Stauchtraumas erreicht hätte, verneinte Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise mit dem Fehlen eines adäquaten Knochenmarksignales. D ie im MRI beschriebene Flüssigkeit führte er auf die

Peritendinitis und nicht auf ein traumatisches Geschehen zurück.

Auch aus dem Operationsbericht von PD Dr. Z.___ vom

2 6. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) ergeben sich keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___ .

In ihrer E-Mail an den Beschwerdeführer vom 2 8. November 2018 (Urk. 3/2) riet die Sekretärin von PD Dr. Z.___

dem Beschwerdeführer zur Anfechtung des Ent scheides der Beschwerdegegnerin, führte aber gleichzeitig aus, dass PD Dr. Z.___

die Unf allkausalität nicht bestätigen könne, da ihm das nicht zust ünde .

Die Beschwerdegegnerin könne im Anschluss höchstens die Bilder der Arthroskopie anfordern . Dr. A.___ hielt jedoch nach Einsicht in die Bilder der Arthroskopie in seiner Beurteilung vom 1 6. Dezember 2018 fest, dass lediglich aufgrund von Fotos keine Degeneration des Meniskus beurteilt werden könne.

Was die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Beurteilung von Dr. A.___ anbelangt (vgl. vorstehend E. 2.2), ist er hinsichtlich seiner Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheit liche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, darauf hinzuweisen

dass diese beweisrechtlich nicht zu lässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass

er bis vor dem Unfall Strassenren nen und M arathon gelaufen sei, welches seiner Ansicht nach beleg e, dass er keine Degenerationserscheinungen habe, kann ihm nicht gefolgt werden . So spricht

vorliegend die im MRI vom 1 5. Oktober 2018 ersichtliche

Pes

anserinus

Peritendi nit i s (vgl. vorstehend E. 3.1) für ei ne Überlastung, und die Marathonläufe und das entsprechende Training begünstigen eher die Vermutung für das Vorliegen von Abnützungserscheinungen. In seiner Beurteilung vom 1 6. Dezember 2018 (vgl. vorstehend E. 3.6) bezweifelte Dr. A.___ überdies, dass der Beschwerdefüh rer in Anbetracht der im MRI deutlichen Überlastung (Peritendinitis) bis zum Un fall keinerlei Beschwerden am linken Knie gehabt h abe n soll .

Nach dem Gesagten kann auf die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 2 0. No vember 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4) und vom 1 6. Dezember 20 18 (vgl. vorste hend E. 3.6) abgestellt werden, zumal keine, auch nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung bestehen (vgl. vorstehend E. 1.5) . Dem nach kam es beim Unfallereignis

vom 1 9. Juli 2018 nur zu einem Anpralltrauma, des sen Folgen nach zwei Wochen als abgeheilt zu betrachten sind. 4.3

Was die Prüfung von Art. 6 Abs. 2 UVG anbelangt, hat das Bundegericht in sei nem Urteil 8C_22/2019 vom 24 September 2019 E. 9.1 festgehalten, dass, sofern wie im hier gelagerten Fall der Unfallversicherer zwar ein en Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt hat,

gemäss den Abklärungen der diagnostizierte Menis kusriss jedoch nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen ist und der Nachweis dafür bereits erbracht wurde, dass das Unfallereignis keine auch nur geringe Teilursache des Meniskusrisses bildet, damit gleichzeitig auch erstellt ist, dass diese Listenverletzung vorwiegend, namentlich zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

Davon ist auch vorliegend auszugehen. Demnach ist die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG um gestossen, und die Beschwerdegegnerin trifft keine Leistungspflicht über den 2. August 2018 hinaus. 4.4

Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Meniskusriss nicht auf den Unfall vom 1 9. Juli 2018 zurückzuführen ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin auch gleich zeitig die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG umgestos sen. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan