Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1979, war seit 1. Januar 2011 als Chauffeur bei der Y.___ angestellt (Urk. 16/1 Ziff. 1 und 3) und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung vom 15. August 2011 teilte die Arbeitgeberin der Suva mit, der Versicherte sei am 3. Juni 2011 beim Paketzustellen gestolpert, mit den Paketen zu Boden gefallen und habe sich dabei den linken Ellenbogen gebrochen (Urk. 16/1 Ziff. 4, 6 und 9). Am 4. Oktober 2011 stürzte der Beschwer deführer erneut auf den linken Ellbogen (vgl. Urk. 16/16/3, Urk. 16/39 S. 1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( vgl. Urk. 16/2-3).
Nach erfolgten medizinischen Abklärungen , einer beruflichen Standortbestim mung (Urk. 16/113) sowie
einer beruflichen Grundabklärung in der Z.___ (Urk. 16/139)
gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, am 19. November 2013 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 16/140), welche jedoch am 6. Dezember 2013 ab gebrochen werden musste (Urk. 16/142). Mit Verfügung vom 16. September 2014 forderte die Suva vom Versicherten Fr. 13'298.60 zurück, nachdem ihr bei der Taggeldabrechnung ein Fehler unterlaufen war (Urk. 16/188 ; vgl. auch Zahlungs vereinbarung vom 7. November 2014, Urk. 16/202) .
Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 17. Juli 2015 (Urk. 16/232) erteilte die IV-Stelle am 28. August 2015 Kostengutsprache für eine Umschulung im Rah men eines kaufmännischen Vorkurses vom 3 1. August 2015 bis 7. Februar 2016 (Urk. 16/241) sowie am 4. Dezember 2015 für eine Vollzeitausbildung vom 29. Februar 2016 bis 25. Februar 2018 zur Erlangung des Handelsdiplom s (Urk. 16/253), welche der Versicherte erfolgreich abschliessen konnte (Urk. 16/271, Urk. 16/278). 1.2
Mit Verfügung vom 3. April 2018 sprach die Suva dem Versicherten eine Integ ritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu und ver neinte gleichzeitig einen Rentenanspruch (Urk. 16/283). Die dagegen vom Versi cherten am 28. April 2018 erhobene (Urk. 16/286) und am
31. Mai 2018 begrün dete Einsprache (Urk. 16/292) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 ab (Urk. 16/329 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 1. März 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 15. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte die Aufhebung des ange fochtenen Entscheides sowie die Rückweisung der Sache an die Suva zur Neube urteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 21. März 2019 reichte er weitere Un terlagen zu seiner aktuellen Anstellung ein (Urk. 5, Urk. 6/1-2). Mit Beschwerde antwort vom 4. Juli 2019 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2019 mitgeteilt und gleichzeitig die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
3. Juni 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab ge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er vo raussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus ei nem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.4
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). In tegritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Ge brauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung durch den Kreisarzt sowie die abgeschlossene Umschulung in Form des Besuches einer Handelsschule (S. 5 Ziff. 2.a) davon aus, dass der End zustand und damit der Zeitpunkt für die Rentenprüfung per 1. März 2018 erreicht sei. Nachdem der Beschwerdeführer einen Abschluss in einem den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit angepassten Beruf erlangt habe, erscheine es sachgerecht, von dieser Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auszugehen. Die Argumentation, wonach diese Tätigkeit mit äussersten Schwierigkeiten verbunden sei, sei nicht nachvollziehbar, nachdem die Ausbildung während zweieinhalb Jahren ohne ak tenkundige Einschränkungen möglich gewesen sei (S. 6 Ziff. 2.b). Bei einer Ge genüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiere keine Erwerbs unfähigkeit, weshalb keine Rente geschuldet sei (S. 7 Ziff. 3.c). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 17. Juli 2015 sei von einem Beuge- und Streck defizit im linken Ellbogen und einer im Seitenvergleich minimal eingeschränkte Supination links gegenüber rechts, einer muskulären Hypotrophie der linken obe ren Extremität und einer leichten Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Handgelenks auszugehen. Gemäss Feinrastertabelle 1.2 ergebe dies eine Integri tätsentschädigung von 10 %. Dieser Wert entspreche auch einer Ellbogenarthrose am Übergang von mässig bis schwer und sei höher angesiedelt als eine Radius köpfchenresektion (S. 9 Ziff. 4.b).
In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 (Urk. 14) führte die Beschwerdegeg nerin ergänzend aus, die im Bericht der A.___ vom 9. Januar 2019 angegebene Radikulopathie S1 mit Symptomatik seit August 2018 sei nicht unfallkausal, der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 3. Juni 2011 eine Ra diusköpfchenmeisselfraktur links und keine Rückenverletzung erlitten. Die von ihm nun geltend gemachten Vorbehalte gegen eine Bürotätigkeit seien nicht nachvollziehbar beziehungsweise allfällig relevante Einschränkungen seien nicht unfallbedingt (S. 2 f. Ziff. 4.1). Die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungsverträger /Frühzusteller beziehungsweise Fahrer der Firma B.___ sei nicht leidensangepasst, da sie nicht ellbogenschonend sei. Mög lich seien dem rechtshändigen Beschwerdeführer hingegen körperlich leichte Tä tigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten nur körpernah und nicht körperfern, ohne repetitive Rotationsbewegungen beziehungsweise repetitives Beugen und Strecken im Ellbogengelenk, ohne Tätigkeiten, bei denen der linke Arm Vibrati onen oder Schlägen ausgesetzt sei und ohne abrupte Zug- und Stossbelastungen. Nicht mehr möglich sei die Chauffeurstätigkeit, die praktisch nie ohne Be
- und Entladen von Waren einhergehe. Gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung der A.___ -Ärzte sei der Beschwerdeführer nicht fahrtauglich. Eine angepasste Tä tigkeit (Bürotätigkeit) sei ihm jedoch gemäss den erwähnten Zumutbarkeitsbeur teilungen zu 100 % zumutbar. Dabei könnte er ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen. Er habe das Handelsdiplom sowie das Praktikum vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 erfolgreich abgeschlossen, weshalb die nun vorge brachten Vorbehalte gegen eine Bürotätigkeit nicht überzeugten. Der aktuell er zielte Verdienst aus nicht leidensangepasster, nicht genügend schadensmindern der Teilerwerbstätigkeit könne nicht als Invalideneinkommen herangezogen wer den (S. 3 Ziff. 4.2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), seit November 2018 sei er im Umfang von durchschnittlich 30 % bei der Firma B.___ tätig (S. 3 Ziff. 2). Seit dem Unfall vom 3. Juni 2011 und den fol genden drei Operationen leide er an anhaltend starken Schmerzen und könne deswegen auch nicht länger sitzend verweilen oder Schlafruhe finden. Aus diesem Grund habe er trotz Umschulung und sehr intensiven Bemühungen eine über das gegenwärtige Arbeitspensum hinausgehende Eingliederung in die Erwerbstätig keit leider nicht herbeiführen können. Die A.___ erwäge auf grund der Untersuchungen im Dezember 2018 eine vierte Operation, um allenfalls doch noch eine gewisse Verbesserung herbeiführen zu können. Weitere Abklä rungen hätten zudem erhebliche Rückenschäden als Spätfolge des Unfalls zu Tage gefördert (S. 4 Ziff. 3). Diese seien von der Beschwerdegegnerin völlig unberück sichtigt geblieben. Die bald vier Jahre zurückliegende Beurteilung durch den Kreisarzt entspreche keineswegs einem Endzustand beziehungsweise der aktuel len Situation (S. 5). Dr. C.___ habe sich bei seinem Bericht vom 9. Januar 2019 ausdrücklich auf den Unfall bezogen und die Beschwerdegegnerin habe die ent sprechenden Untersuchungskosten übernommen. Es sei daher unverständlich, dass sie im angefochtenen Entscheid auf die Einschätzung des Kreisarztes vom 17. Juli 2015 abgestellt und die eindeutig mit dem Unfall zusammenhängenden aktuellen ärztlichen Untersuchungen und Beurteilungen des linken Ellbogens be ziehungsweise der linken Hand sowie des Rückens völlig unberücksichtigt gelas sen habe, sowohl bei der Rentenfrage als auch bei der Beurteilung des Integri tätsschadens (S. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach einerseits die Frage, ob der Endzustand erreicht ist, und andererseits die Höhe des Invaliditätsgrades sowie der Integritätsentschä digung. 3. 3.1
Nach der Erstbehandlung im D.___ am Unfalltag diagnostizierten die Ärzte in ihrem Bericht vom 3. Juni 2011 eine Radiusköpfchenfraktur links ( Meis selfraktur ), nicht disloziert. Der Beschwerdeführer erhielt eine Oberarmgips schiene für drei Wochen sowie eine Verordnung für Physiotherapie. Für die Zeit vom 3. bis zum 17. Juni 2011 attestierten die Ärzte eine vollständige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 16/8 /2 ). 3.2
Am 8. Juni 2012 erfolgte in der A.___ die erste Operation, wobei gemäss Bericht vom 11. Juni 2012 eine Ellbogenarthroskopie, ein D é bri dement
ECRB sowie ein osteocapsuläres
D é bridement mit Kapsulotomie
anterola teral und posterior links vorgenommen wurde. Der postoperative Verlauf gestal tete sich unauffällig (Urk. 16/48).
Eine zweite Operation mit offenem Débridement
und Radiusköpfchenresektion wurde in der A.___ am 8. März 2013 durchgeführt, der Ver lauf als regelrecht beschrieben (vgl. Austrittsbericht vom 8. März 2013, Urk. 16/85). 3.3
Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin im Rahmen der berufli chen Abklärung hielt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, A.___ , Orthopädie, am 27. September 2013 fest, in einer angepassten, nicht ellbogenbe lastenden Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 16/130/2). 3. 4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, führte am 5. Juni 2014 aus, für leichte Tätigkeiten ohne Druck-, Zug- und Ge wichtsbelastung des linken Ellbogens/Arms bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Heben und Tragen von Gewichten solle körpernah erfolgen, zu vermeiden seien repetitiven Rotationsbewegungen sowie Schlag- und Vibrationsexposition. Falls lediglich eine Fahrtätigkeit ohne Be
- und Entladen ausgeübt werde, könne eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Chauffeur zu 100 % erwar tet werden (Urk. 16/157 S. 1). Funktionell könne wahrscheinlich keine wesentli che Verbesserung mehr erreicht werden, eventuell jedoch eine Verbesserung der Schmerzsituation (S. 2). 3. 5
Am 21. November 2014 erfolgte eine dritte Operation in der A.___ , bei welcher gemäss Austrittsbericht vom 24. November 2014 eine Kap sulektomie , eine Nachresektion des Radiusköpfchens, eine Seitenbandrekonstruk tion mittels Allograft am Ellbogen links vorgenommen und gleichzeitig zwei stö rende Lipome entfernt wurden (Urk. 16/205 S. 1). 3. 6
Am 17. Juli 2015 fand die Abschlussuntersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. F.___ statt. In seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 16/232) nannte er folgende Diagnosen (S. 5): - Status nach Sturz am 3 . Juni 2011 mit Radiusköpfchenmeisselfraktur linksseitig und konservativer Therapie mit - Ellbogenarthroskopie mit Débridement Extensor carpi
radialis
brevis , osteokapsulärem
Débridement mit Kapsulotomie
anterolateral und posterior links am 8. Juni 2012 - o ffenem Débridement und Radiusköpfchenresektion Ellbogen links am 8. März 2013 - Kapsulektomie Nachresektion Radiusköpfchen , Seitenbandrekonstruk tion mittels Allograft Ellbogen links am 21. November 2014
Subjektiv persistierten Schmerzen im Ellbogengelenk mit Zunahme bei Belastung und eine eingeschränkte Beweglichkeit im linken Ellbogen. Objektiv fänden sich ein Beuge- und Streckdefizit im linken Ellbogen und eine im Seitenvergleich mi nimal eingeschränkte Supination links gegenüber rechts, eine muskuläre Hypo trophie der linken oberen Extremität und eine leichte Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Handgelenks. Der Beschwerdeführer schone den linken Arm verstärkt, weshalb eine Vorstellung in der Schmerzambulanz des G.___ sinnvoll wäre, um eine Basismedikation einzurichten und viel leicht doch noch eine etwas bessere Beweglichkeit links zu erreichen. Ansonsten gebe es derzeit keine weiteren Therapievorschläge. Eine wesentliche funktionelle Besserung sei nicht zu erwarten. Aus medizinischer Sicht möglich seien körper lich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten nur körpernah und nicht körperfern, ohne repetitive Rotationsbewegungen beziehungsweise repeti tives Beugen und Strecken im Ellbogengelenk, ohne Tätigkeiten bei denen der linke Arm Vibrationen oder Schlägen ausgesetzt sei und ohne abrupte Zug- und Stossbelastungen. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei eine 100%ige Tä tigkeit möglich. Da die Chauffeurstätigkeit praktisch nie ohne Be
- und Entladen von Waren einhergehe, dürfte diese Tätigkeit nicht mehr möglich sein (S. 5 f.). Die Heilkosten nach Abschluss würden sich auf Analgetika und bei Schmerzex azerbation eine gelegentliche Serie Physiotherapie belaufen. Die durch den Unfall vom 3. Juni 2011 erlittene Schädigung sei dauerhaft und erheblich und bedinge eine Integritätsentschädigung (S. 6).
Gemäss Feinrastertabelle 1.2 ergebe eine Beweglichkeit im Ellbogen von 90-30-0° eine Integritätsentschädigung von 10 %. Dieser Wert entspreche auch demje nigen einer E l lbogen arthrose am Übergang von mässig bis schwer und sei höher angesiedelt als eine Radiusköpfchenresektion (Urk. 16/233 S. 1). 3. 7
In seinem Überweisungsschreiben vom 16. Mai 2018 an die A.___ führte der Hausarzt Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer sei mit dem Endresultat am linken Arm gar nicht zufrieden. Er habe von März 2017 bis März 2018 in einem Pensum von 50 % ein Büropraktikum im G.___ versucht und sei nur ungenügend einsatzfähig gewesen. Die linke Hand könne nicht richtig ein gesetzt werden, weder zum Fassen, Greifen noch Abstützen. Es komme zu Funk tionseinbussen und Schmerzen beim Anziehen, beim Basteln mit dem Schrau benzieher, bei der Körperwäsche oder beim Schwimmversuch. Die Bürotätigkeit habe vorwiegend rechts erledigt werden müssen, da das Fassen von Papier oder Ordnern links nicht korrekt erfolgt sei (Urk. 16/294 /4 ). 3. 8
Nach einer neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung diagnosti zierten die Ärzte der A.___ , I.___ , in ihrem Bericht vom 15. August 2018 (Urk. 16/302 /2-4 ) unklare Restschmerzen im Be reich des resezierten Radiusköpfchens und der Seitenband-Rekonstruktion mit Verdacht auf sekundäres Ulnar
impaction -Syndrome Handgelenk links sowie ein unklares intermittierendes Einschlafgefühl Dig . I-III links (S. 1). Klinisch-neuro logisch habe den sensiblen Auffälligkeiten kein eindeutiges Versorgungsgebiet zugeordnet werden können, formal seien alle sensiblen Hautnerven am Unterarm betroffen. In der elektroneurographischen Kontrolle zeige sich weiterhin ein un auffälliger Befund der grossen Armnerven ohne Veränderung zur Voruntersu chung aus dem Jahre 2014 (S. 2). 3. 9
Die Ärzte der A.___ , Orthopädie, Abteilung für Handchirur gie, hielten in ihrem Bericht vom 5. September 2018 (Urk. 16/304) bei unverän derten Diagnosen fest, der Beschwerdeführer arbeite derzeit in einem Pensum von 60 % als Sachbearbeiter in der Buchhaltung. Er klage
über zunehmende Schmer zen, vor allem beim Schreiben (S. 1 f.). Es zeige sich eine Neuropathie Dig . I-III. Die neurophysiologische Untersuchung sei unauffällig ausgefallen, weshalb ihm probatorisch eine Handgelenksmanschette zur besseren Bilanzierung abgegeben worden sei. Sollten die Beschwerden nicht bessern, könne eine lokale Infiltration mit Kortison veranlasst werden. Sollten beide Massnahmen die Beschwerden nicht bessern, sei fraglich, ob dem Beschwerdeführer noch durch eine Karpaltun neldekompression geholfen werden könne. Bevor man sich eine Operation im Handgelenk überlege, müsse man erst die Situation am Ellbogen therapeutisch, gegebenenfalls chirurgisch adressieren (S. 2). 3. 10
Nach einer Untersuchung in der Hand-Sprechstunde nannten die Ärzte der A.___ , Orthopädie, Abteilung für Handchirurgie, in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2018 (Urk. 16/312 /2-3 ) im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1): - VISI-Deformität Handgelenk links mit Läsion der Pars membranacea des SL -Ligamentes, positivem ulnokarpalen
Impingement bei Ulnaplusvarianz sowie intermittierendem Taubheitsgefühl Dig I-III
Derzeit würden die Ellenbogenbeschwerden im Vordergrund stehen. Die Handge lenksbeschwerden seien klar nicht beschwerdeführend, in der Ursache nicht klar, multi lokulär und kaum aussichtsreich chirurgisch zu behandeln. Entsprechend könne dem Beschwerdeführer lediglich eine Kortisoninfiltration angeboten wer den, zu der er sich bei Beschwerdepersistenz wieder vorstellen könne. Die Be handlung werde vorläufig als abgeschlossen a n gesehen (S. 2). 3.1 1
Die Ärzte des J.___ , G.___ , diag nostizierten in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2018 (Urk. 16/328) Schmerzen im Ellbogen links sowie eine Diskushernie mit radikulärer Symptomatik rechts (S. 1) Die Schmerzen seien von muskuloskelettalem Charakter und würden gut auf die entzündungshemmenden Medikamente ansprechen, weshalb die neuropathische Komponente im Hintergrund stehe. Der Ellbogen spreche nicht auf Celecoxib an, was durch die langanhaltenden Schmerzen und die Chronifizierung erklärt wer den könne (S. 2 ) . 3.1 2
In ihrem Sprechstundenbericht vom 6. Dezember 2018 (Urk. 16/318) diagnosti zierten die Ärzte des K.___ , A.___ , neu eine schmerzhafte Radikulopathie S1 rechts mit Symptomatik seit August 2018 (S. 1). Im MRI zeige sich eine Diskusextrusion L5/S1 mit Ner venwurzelkompression S1 rezessal rechts. Der Beschwerdeführer habe sich zu nächst für eine Infiltration entschieden. Bei Beschwerdepersistenz werde eine De kompression L5/S1 besprochen (S. 2).
Am 9. Januar 2019 führten sie bei unverändertem Befund weiter aus, die Infilt ration habe kurzfristig sehr gut gewirkt, aktuell würden seit mittlerweile in etwa drei Monaten weiterhin die bekannten Schmerzen bestehen. Aufgrund der Lei densdauer und des Leidensdruckes werde eine operative Dekompression empfoh len (Urk. 3/4 S. 2). 4. 4.1
In seiner Beschwerde stellte sich der Beschwerdeführer insbesondere auf den Standpunkt, er leide seit dem Unfall vom 3. Juni 2011 unter anhaltenden Schmer zen , weshalb d ie A.___ eine vierte Operation erwäge. W eitere Abklä rungen hätten zudem erhebliche Rückenschäden als Spätfolge zu Tage gefördert (E. 2.2) .
Aus den vorliegenden medizinischen Berichten ergibt sich, dass sowohl die be handelnden Ärzte als auch der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin eine weitere funktionelle Verbesserung für nicht sehr wahrscheinlich hielten. So führte Dr. F.___ sowohl im Juni 2014 als auch im Juli 2015 aus, funktionell könne wahrscheinlich keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden (E. 3.5-6). Der Hausarzt wies im Überweisungsschreiben vom 16. Mai 2018 darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit der aktuellen Situation am linken Arm gar nicht zu frieden sei, bezeichnete diese jedoch ausdrücklich als Endresultat (E. 3.7). Die fol genden Abklärungen den linken Ellbogen betreffend brachten sodann weitgehend keine weiterführenden Erkenntnisse. Die neurophysiologische Untersuchung fiel unauffällig auf, den sensiblen Auffälligkeiten konnte kein eindeutiges Versor gungsgebiet zugeordnet werden (E. 3.8). Ob eine Karpaltunneldekompression zu einer wesentlichen Verbesserung führen könnte, hielten die Ärzte der A.___
sodann für fraglich. Die Ursache der Handgelenksbeschwerden bezeichneten sie als nicht klar, multilokulär und kaum aussichtsreich chirurgisch zu behandeln (E. 3.9-10) . Auch die Ärzte des G.___ gingen von einer Chronifizie rung der langanhaltenden Schmerzen aus (E. 3.11). Insgesamt durfte daher die Beschwerdegegnerin davon ausgehen , dass der Endzustand per Ende Februar 2018 erreicht war und keine wesentliche Verbesserung der Schmerzsituation mehr erreicht werden kann. 4.2
Die abschliessende Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. F.___
aus dem Jahre 2015 liegt zwar tatsächlich bereits einige Zeit zurück, aufgrund de r bei den Akten liegenden aktuellen Berichte ist jedoch davon auszugehen, dass seine Beurteilung nach wie vor zutreffend ist. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, wes halb der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit, bei welcher der linke Ellbogen durch lediglich körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tra gen von Lasten nur körpernah, ohne repetitive Rotationsbewegungen, ohne repe titives Beugen und Strecken, ohne Vibrationen und Schläge sowie ohne abrupte Zug- und Stossbelastungen geschont wird, nicht vollständig arbeitsfähig sein soll , zumal es sich dabei um seinen adominanten Arm handelt (vgl. Urk. 16/94/1) . Diese Einschätzung wird denn auch gestützt durch die Tatsache, dass der Be schwerdeführer die Umschulung zur Erreichung des Handelsdiploms im Rahmen einer Vollzeitausbildung in der Zeit vom 31. August 2015 bis 25. Februar 2018 erfolgreich und ohne gesundheitsbedingten Unterbruch abschliessen konnte (vgl. Urk. 16/142, Urk. 16/253, Urk. 16/271, Urk. 16/278).
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden betrifft, hielten die Ärzte der A.___ am 6. Dezember 2018 sowie 9. Ja nuar 2019 fest, die Symptomatik bestehe seit August 2018 (vgl. vorstehend E. 3.12) . Eine Schädigung des Rückens wurde nie zeitnah zum Unfallereignis do kumentiert. Hinweise auf einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Juni 2011 oder den Beschwerden im linken Ellbogen sind entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers aus den Berichten nicht ersichtlich
und die Rückenbeschwer den können nicht als Spätfolgen des Unfalls qualifiziert werden. 4.3
Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Abschlus ses der Umschulung Ende Februar 2018 der Endzustand erreicht war und der Beschwerdeführer seit 1. März 2018 in einer den unfallbedingten Beschwerden im linken Ellbogen angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 5. 5.1
UV170360 Invalidenrente, allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Gesetzestext 08.2018 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin und ging für das Jahr 2018 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'500.-- beziehungsweise einem Jahres einkommen in der Höhe von Fr. 54'000.-- aus (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3.a, Urk. 16/280). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wurde denn auch vom Beschwer deführer nicht bestritten. 5.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers arbeitet er seit September 2018 im Umfang von durchschnittlich 30 % bei der Firma B.___ (E. 2.2) . Nachdem jedoch der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zu gemutet werden kann (vgl. vorstehend E. 4.3), schöpft er mit der aktuellen Tätig keit die ihm verbliebene zumutbare Erwerbsfähigkeit nicht aus, weshalb das vom ihm erzielte Einkommen nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden kann.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nachdem davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer trotz bestehender Beeinträchtigung eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zugemutet werden kann, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die statisti schen Löhne gemäss LSE zu ermitteln. Der Beschwerdeführer hat erfolgreich eine Umschulung zur Erlangung des Handelsdiploms abgeschlossen, weshalb vom mittleren Lohn für Männer, die als Bürokräfte und in sonstigen verwandten Be rufen arbeiten, auszugehen ist. Dieser betrug im Jahre 2016 durchschnittlich Fr. 5'787.-- (LSE 2016, Tabelle T17, Männer, Lebensalter 30-49 Jahre, Nr. 4). Un ter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten ) sowie der Nomi nallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 2016: 2’239 , Stand 2018: 2’260; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2018 ein Einkommen in der Höhe von rund Fr. 73'074.-- (Fr. 5'787.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2'239 x 2'260). 5.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund der Beschwerden im linken Ellbogen dahingehend eingeschränkt, dass ihm lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten, mit Heben und Tragen von Lasten nur körpernah, ohne repe titive Rotationsbewegungen, ohne repetitives Beugen und Strecken, ohne Vibra tionen und Schläge sowie ohne abrupte Zug- und Stossbelastungen, in einem Pensum von 100 % zugemutet werden können. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestrittene Abzug von 15 % trägt den Gegebenheiten des vorliegenden Falles damit angemessen Rechnung und ist nicht zu beanstanden. 5.5
Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % (vgl. vorstehend E. 5.4) beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 62'113.-- (Fr. 73'074.-- x 0.85; vgl. vorstehend E. 5.3) und liegt höher als das Valideneinkommen
mit Fr. 54'000.-- (vgl. vorste hend E. 5.2). Damit liegt keine Invalidität vor und es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 6. 6.1
Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in UVV Anhang 3 und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Ge sundheitsschaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integ ritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist, und, beja hendenfalls, welches Ausmass die Schädigung angenommen hat. Der Umstand, dass von den medizinischen Angaben auszugehen ist, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Vorliegens eines Integritätsschadens als Grundlage des ge setzlichen Leistungsanspruches letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht des Arztes oder der Ärztin ist. Der Entscheidungsfreiheit von Verwaltung und Gericht sind jedoch insofern Grenzen gesetzt, als dem nicht von ihnen zu erbringenden Einsatz medizinischen Wissens für die Anspruchsbeurtei lung ein sehr hoher Stellenwert zukommt (Urteil des Bundesgerichts U 264/01 vom 5. November 2002 E. 4.1 mit Hinweis). 6.2
In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist unbestritten, dass der Beschwer deführer beim Unfall vom 3. Juni 2011 eine Radiusköpfchenmeisselfraktur
links seitig erlitt (E. 3.1) und an Restfolgen insbesondere eine Schmerzhaftigkeit sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit bestehen (E. 3.6). 6.3
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizi nischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integri tätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der pri vatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell un ter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Ge gensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt so mit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theo retische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integri tät, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 6.4
Zur Bestimmung der Höhe der Integritätsentschädigung stützte sich die Be schwerdegegnerin auf die Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. F.___ , welcher eine Entschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % für angemessen hielt. Dabei wies er insbesondere auf die Beweglichkeit im Ellbogen von 90-30-0° sowie ein Beuge- und Streckdefizit im linken Ellbogen, eine im Seitenvergleich minimal eingeschränkte Supination links gegenüber rechts, eine muskuläre Hy potrophie der linken oberen Extremität sowie eine leichte Bewegungseinschrän kung im Bereich des linken Handgelenks hin (E. 3.6).
Die Beurteilung durch Dr. F.___ ist nachvollziehbar und plausibel begründet und insgesamt überzeugend. Aus den nach dem Schlussbericht von Dr. F.___ verfass ten medizinischen Berichte ergibt sich sodann nichts, was an der Beurteilung der bestehenden Restfolgen etwas ändern würde. Auch der Beschwerdeführer brachte gegen die Schätzung des Integritätsschadens auf 10 % nichts vor, so dass es mit der festgesetzten Integritätsentschädigung sein Bewenden hat. 7.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass per 1. März 2018 der Endzustand erreicht war, und die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch ver neint sowie die Integritätsentschädigung auf 10 % festgesetzt hat. Weitere Ab klärungen sind nicht erforderlich. Damit erweist sich der angefochtene Ein spracheentscheid vom 15. Februar 2019 als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 8.
Für das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom
16. Juli 2019 das Ge such des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertre tung gutgeheissen, wobei der Rechtsvertreter ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote habe, hierzu jedoch keine Fristansetzung erfolge (Urk. 17). Nachdem keine Honorarnote ein gegangen ist, ist die Prozessentschädigung gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'275.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 2’275 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
3. Juni 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab ge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er vo raussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus ei nem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
E. 1.4 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). In tegritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Ge brauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
E. 2 Der Versicherte erhob am 2 1. März 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 15. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte die Aufhebung des ange fochtenen Entscheides sowie die Rückweisung der Sache an die Suva zur Neube urteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 21. März 2019 reichte er weitere Un terlagen zu seiner aktuellen Anstellung ein (Urk. 5, Urk. 6/1-2). Mit Beschwerde antwort vom 4. Juli 2019 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2019 mitgeteilt und gleichzeitig die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung durch den Kreisarzt sowie die abgeschlossene Umschulung in Form des Besuches einer Handelsschule (S. 5 Ziff. 2.a) davon aus, dass der End zustand und damit der Zeitpunkt für die Rentenprüfung per 1. März 2018 erreicht sei. Nachdem der Beschwerdeführer einen Abschluss in einem den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit angepassten Beruf erlangt habe, erscheine es sachgerecht, von dieser Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auszugehen. Die Argumentation, wonach diese Tätigkeit mit äussersten Schwierigkeiten verbunden sei, sei nicht nachvollziehbar, nachdem die Ausbildung während zweieinhalb Jahren ohne ak tenkundige Einschränkungen möglich gewesen sei (S. 6 Ziff. 2.b). Bei einer Ge genüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiere keine Erwerbs unfähigkeit, weshalb keine Rente geschuldet sei (S. 7 Ziff. 3.c). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 17. Juli 2015 sei von einem Beuge- und Streck defizit im linken Ellbogen und einer im Seitenvergleich minimal eingeschränkte Supination links gegenüber rechts, einer muskulären Hypotrophie der linken obe ren Extremität und einer leichten Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Handgelenks auszugehen. Gemäss Feinrastertabelle 1.2 ergebe dies eine Integri tätsentschädigung von 10 %. Dieser Wert entspreche auch einer Ellbogenarthrose am Übergang von mässig bis schwer und sei höher angesiedelt als eine Radius köpfchenresektion (S. 9 Ziff. 4.b).
In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 (Urk. 14) führte die Beschwerdegeg nerin ergänzend aus, die im Bericht der A.___ vom 9. Januar 2019 angegebene Radikulopathie S1 mit Symptomatik seit August 2018 sei nicht unfallkausal, der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 3. Juni 2011 eine Ra diusköpfchenmeisselfraktur links und keine Rückenverletzung erlitten. Die von ihm nun geltend gemachten Vorbehalte gegen eine Bürotätigkeit seien nicht nachvollziehbar beziehungsweise allfällig relevante Einschränkungen seien nicht unfallbedingt (S. 2 f. Ziff. 4.1). Die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungsverträger /Frühzusteller beziehungsweise Fahrer der Firma B.___ sei nicht leidensangepasst, da sie nicht ellbogenschonend sei. Mög lich seien dem rechtshändigen Beschwerdeführer hingegen körperlich leichte Tä tigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten nur körpernah und nicht körperfern, ohne repetitive Rotationsbewegungen beziehungsweise repetitives Beugen und Strecken im Ellbogengelenk, ohne Tätigkeiten, bei denen der linke Arm Vibrati onen oder Schlägen ausgesetzt sei und ohne abrupte Zug- und Stossbelastungen. Nicht mehr möglich sei die Chauffeurstätigkeit, die praktisch nie ohne Be
- und Entladen von Waren einhergehe. Gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung der A.___ -Ärzte sei der Beschwerdeführer nicht fahrtauglich. Eine angepasste Tä tigkeit (Bürotätigkeit) sei ihm jedoch gemäss den erwähnten Zumutbarkeitsbeur teilungen zu 100 % zumutbar. Dabei könnte er ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen. Er habe das Handelsdiplom sowie das Praktikum vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 erfolgreich abgeschlossen, weshalb die nun vorge brachten Vorbehalte gegen eine Bürotätigkeit nicht überzeugten. Der aktuell er zielte Verdienst aus nicht leidensangepasster, nicht genügend schadensmindern der Teilerwerbstätigkeit könne nicht als Invalideneinkommen herangezogen wer den (S. 3 Ziff. 4.2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), seit November 2018 sei er im Umfang von durchschnittlich 30 % bei der Firma B.___ tätig (S. 3 Ziff. 2). Seit dem Unfall vom 3. Juni 2011 und den fol genden drei Operationen leide er an anhaltend starken Schmerzen und könne deswegen auch nicht länger sitzend verweilen oder Schlafruhe finden. Aus diesem Grund habe er trotz Umschulung und sehr intensiven Bemühungen eine über das gegenwärtige Arbeitspensum hinausgehende Eingliederung in die Erwerbstätig keit leider nicht herbeiführen können. Die A.___ erwäge auf grund der Untersuchungen im Dezember 2018 eine vierte Operation, um allenfalls doch noch eine gewisse Verbesserung herbeiführen zu können. Weitere Abklä rungen hätten zudem erhebliche Rückenschäden als Spätfolge des Unfalls zu Tage gefördert (S. 4 Ziff. 3). Diese seien von der Beschwerdegegnerin völlig unberück sichtigt geblieben. Die bald vier Jahre zurückliegende Beurteilung durch den Kreisarzt entspreche keineswegs einem Endzustand beziehungsweise der aktuel len Situation (S. 5). Dr. C.___ habe sich bei seinem Bericht vom 9. Januar 2019 ausdrücklich auf den Unfall bezogen und die Beschwerdegegnerin habe die ent sprechenden Untersuchungskosten übernommen. Es sei daher unverständlich, dass sie im angefochtenen Entscheid auf die Einschätzung des Kreisarztes vom 17. Juli 2015 abgestellt und die eindeutig mit dem Unfall zusammenhängenden aktuellen ärztlichen Untersuchungen und Beurteilungen des linken Ellbogens be ziehungsweise der linken Hand sowie des Rückens völlig unberücksichtigt gelas sen habe, sowohl bei der Rentenfrage als auch bei der Beurteilung des Integri tätsschadens (S. 6).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach einerseits die Frage, ob der Endzustand erreicht ist, und andererseits die Höhe des Invaliditätsgrades sowie der Integritätsentschä digung.
E. 3.1 2
In ihrem Sprechstundenbericht vom 6. Dezember 2018 (Urk. 16/318) diagnosti zierten die Ärzte des K.___ , A.___ , neu eine schmerzhafte Radikulopathie S1 rechts mit Symptomatik seit August 2018 (S. 1). Im MRI zeige sich eine Diskusextrusion L5/S1 mit Ner venwurzelkompression S1 rezessal rechts. Der Beschwerdeführer habe sich zu nächst für eine Infiltration entschieden. Bei Beschwerdepersistenz werde eine De kompression L5/S1 besprochen (S. 2).
Am 9. Januar 2019 führten sie bei unverändertem Befund weiter aus, die Infilt ration habe kurzfristig sehr gut gewirkt, aktuell würden seit mittlerweile in etwa drei Monaten weiterhin die bekannten Schmerzen bestehen. Aufgrund der Lei densdauer und des Leidensdruckes werde eine operative Dekompression empfoh len (Urk. 3/4 S. 2). 4.
E. 3.2 Am 8. Juni 2012 erfolgte in der A.___ die erste Operation, wobei gemäss Bericht vom 11. Juni 2012 eine Ellbogenarthroskopie, ein D é bri dement
ECRB sowie ein osteocapsuläres
D é bridement mit Kapsulotomie
anterola teral und posterior links vorgenommen wurde. Der postoperative Verlauf gestal tete sich unauffällig (Urk. 16/48).
Eine zweite Operation mit offenem Débridement
und Radiusköpfchenresektion wurde in der A.___ am 8. März 2013 durchgeführt, der Ver lauf als regelrecht beschrieben (vgl. Austrittsbericht vom 8. März 2013, Urk. 16/85).
E. 3.3 Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin im Rahmen der berufli chen Abklärung hielt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, A.___ , Orthopädie, am 27. September 2013 fest, in einer angepassten, nicht ellbogenbe lastenden Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 16/130/2).
E. 4 Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, führte am 5. Juni 2014 aus, für leichte Tätigkeiten ohne Druck-, Zug- und Ge wichtsbelastung des linken Ellbogens/Arms bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Heben und Tragen von Gewichten solle körpernah erfolgen, zu vermeiden seien repetitiven Rotationsbewegungen sowie Schlag- und Vibrationsexposition. Falls lediglich eine Fahrtätigkeit ohne Be
- und Entladen ausgeübt werde, könne eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Chauffeur zu 100 % erwar tet werden (Urk. 16/157 S. 1). Funktionell könne wahrscheinlich keine wesentli che Verbesserung mehr erreicht werden, eventuell jedoch eine Verbesserung der Schmerzsituation (S. 2). 3.
E. 4.1 In seiner Beschwerde stellte sich der Beschwerdeführer insbesondere auf den Standpunkt, er leide seit dem Unfall vom 3. Juni 2011 unter anhaltenden Schmer zen , weshalb d ie A.___ eine vierte Operation erwäge. W eitere Abklä rungen hätten zudem erhebliche Rückenschäden als Spätfolge zu Tage gefördert (E. 2.2) .
Aus den vorliegenden medizinischen Berichten ergibt sich, dass sowohl die be handelnden Ärzte als auch der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin eine weitere funktionelle Verbesserung für nicht sehr wahrscheinlich hielten. So führte Dr. F.___ sowohl im Juni 2014 als auch im Juli 2015 aus, funktionell könne wahrscheinlich keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden (E. 3.5-6). Der Hausarzt wies im Überweisungsschreiben vom 16. Mai 2018 darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit der aktuellen Situation am linken Arm gar nicht zu frieden sei, bezeichnete diese jedoch ausdrücklich als Endresultat (E. 3.7). Die fol genden Abklärungen den linken Ellbogen betreffend brachten sodann weitgehend keine weiterführenden Erkenntnisse. Die neurophysiologische Untersuchung fiel unauffällig auf, den sensiblen Auffälligkeiten konnte kein eindeutiges Versor gungsgebiet zugeordnet werden (E. 3.8). Ob eine Karpaltunneldekompression zu einer wesentlichen Verbesserung führen könnte, hielten die Ärzte der A.___
sodann für fraglich. Die Ursache der Handgelenksbeschwerden bezeichneten sie als nicht klar, multilokulär und kaum aussichtsreich chirurgisch zu behandeln (E. 3.9-10) . Auch die Ärzte des G.___ gingen von einer Chronifizie rung der langanhaltenden Schmerzen aus (E. 3.11). Insgesamt durfte daher die Beschwerdegegnerin davon ausgehen , dass der Endzustand per Ende Februar 2018 erreicht war und keine wesentliche Verbesserung der Schmerzsituation mehr erreicht werden kann.
E. 4.2 Die abschliessende Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. F.___
aus dem Jahre 2015 liegt zwar tatsächlich bereits einige Zeit zurück, aufgrund de r bei den Akten liegenden aktuellen Berichte ist jedoch davon auszugehen, dass seine Beurteilung nach wie vor zutreffend ist. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, wes halb der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit, bei welcher der linke Ellbogen durch lediglich körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tra gen von Lasten nur körpernah, ohne repetitive Rotationsbewegungen, ohne repe titives Beugen und Strecken, ohne Vibrationen und Schläge sowie ohne abrupte Zug- und Stossbelastungen geschont wird, nicht vollständig arbeitsfähig sein soll , zumal es sich dabei um seinen adominanten Arm handelt (vgl. Urk. 16/94/1) . Diese Einschätzung wird denn auch gestützt durch die Tatsache, dass der Be schwerdeführer die Umschulung zur Erreichung des Handelsdiploms im Rahmen einer Vollzeitausbildung in der Zeit vom 31. August 2015 bis 25. Februar 2018 erfolgreich und ohne gesundheitsbedingten Unterbruch abschliessen konnte (vgl. Urk. 16/142, Urk. 16/253, Urk. 16/271, Urk. 16/278).
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden betrifft, hielten die Ärzte der A.___ am 6. Dezember 2018 sowie 9. Ja nuar 2019 fest, die Symptomatik bestehe seit August 2018 (vgl. vorstehend E. 3.12) . Eine Schädigung des Rückens wurde nie zeitnah zum Unfallereignis do kumentiert. Hinweise auf einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Juni 2011 oder den Beschwerden im linken Ellbogen sind entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers aus den Berichten nicht ersichtlich
und die Rückenbeschwer den können nicht als Spätfolgen des Unfalls qualifiziert werden.
E. 4.3 Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Abschlus ses der Umschulung Ende Februar 2018 der Endzustand erreicht war und der Beschwerdeführer seit 1. März 2018 in einer den unfallbedingten Beschwerden im linken Ellbogen angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 5.
E. 5 Am 21. November 2014 erfolgte eine dritte Operation in der A.___ , bei welcher gemäss Austrittsbericht vom 24. November 2014 eine Kap sulektomie , eine Nachresektion des Radiusköpfchens, eine Seitenbandrekonstruk tion mittels Allograft am Ellbogen links vorgenommen und gleichzeitig zwei stö rende Lipome entfernt wurden (Urk. 16/205 S. 1). 3.
E. 5.1 UV170360 Invalidenrente, allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Gesetzestext 08.2018 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin und ging für das Jahr 2018 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'500.-- beziehungsweise einem Jahres einkommen in der Höhe von Fr. 54'000.-- aus (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3.a, Urk. 16/280). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wurde denn auch vom Beschwer deführer nicht bestritten.
E. 5.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers arbeitet er seit September 2018 im Umfang von durchschnittlich 30 % bei der Firma B.___ (E. 2.2) . Nachdem jedoch der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zu gemutet werden kann (vgl. vorstehend E. 4.3), schöpft er mit der aktuellen Tätig keit die ihm verbliebene zumutbare Erwerbsfähigkeit nicht aus, weshalb das vom ihm erzielte Einkommen nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden kann.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nachdem davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer trotz bestehender Beeinträchtigung eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zugemutet werden kann, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die statisti schen Löhne gemäss LSE zu ermitteln. Der Beschwerdeführer hat erfolgreich eine Umschulung zur Erlangung des Handelsdiploms abgeschlossen, weshalb vom mittleren Lohn für Männer, die als Bürokräfte und in sonstigen verwandten Be rufen arbeiten, auszugehen ist. Dieser betrug im Jahre 2016 durchschnittlich Fr. 5'787.-- (LSE 2016, Tabelle T17, Männer, Lebensalter 30-49 Jahre, Nr. 4). Un ter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten ) sowie der Nomi nallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 2016: 2’239 , Stand 2018: 2’260; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2018 ein Einkommen in der Höhe von rund Fr. 73'074.-- (Fr. 5'787.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2'239 x 2'260).
E. 5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund der Beschwerden im linken Ellbogen dahingehend eingeschränkt, dass ihm lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten, mit Heben und Tragen von Lasten nur körpernah, ohne repe titive Rotationsbewegungen, ohne repetitives Beugen und Strecken, ohne Vibra tionen und Schläge sowie ohne abrupte Zug- und Stossbelastungen, in einem Pensum von 100 % zugemutet werden können. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestrittene Abzug von 15 % trägt den Gegebenheiten des vorliegenden Falles damit angemessen Rechnung und ist nicht zu beanstanden.
E. 5.5 Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % (vgl. vorstehend E. 5.4) beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 62'113.-- (Fr. 73'074.-- x 0.85; vgl. vorstehend E. 5.3) und liegt höher als das Valideneinkommen
mit Fr. 54'000.-- (vgl. vorste hend E. 5.2). Damit liegt keine Invalidität vor und es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 6.
E. 6 Am 17. Juli 2015 fand die Abschlussuntersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. F.___ statt. In seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 16/232) nannte er folgende Diagnosen (S. 5): - Status nach Sturz am 3 . Juni 2011 mit Radiusköpfchenmeisselfraktur linksseitig und konservativer Therapie mit - Ellbogenarthroskopie mit Débridement Extensor carpi
radialis
brevis , osteokapsulärem
Débridement mit Kapsulotomie
anterolateral und posterior links am 8. Juni 2012 - o ffenem Débridement und Radiusköpfchenresektion Ellbogen links am 8. März 2013 - Kapsulektomie Nachresektion Radiusköpfchen , Seitenbandrekonstruk tion mittels Allograft Ellbogen links am 21. November 2014
Subjektiv persistierten Schmerzen im Ellbogengelenk mit Zunahme bei Belastung und eine eingeschränkte Beweglichkeit im linken Ellbogen. Objektiv fänden sich ein Beuge- und Streckdefizit im linken Ellbogen und eine im Seitenvergleich mi nimal eingeschränkte Supination links gegenüber rechts, eine muskuläre Hypo trophie der linken oberen Extremität und eine leichte Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Handgelenks. Der Beschwerdeführer schone den linken Arm verstärkt, weshalb eine Vorstellung in der Schmerzambulanz des G.___ sinnvoll wäre, um eine Basismedikation einzurichten und viel leicht doch noch eine etwas bessere Beweglichkeit links zu erreichen. Ansonsten gebe es derzeit keine weiteren Therapievorschläge. Eine wesentliche funktionelle Besserung sei nicht zu erwarten. Aus medizinischer Sicht möglich seien körper lich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten nur körpernah und nicht körperfern, ohne repetitive Rotationsbewegungen beziehungsweise repeti tives Beugen und Strecken im Ellbogengelenk, ohne Tätigkeiten bei denen der linke Arm Vibrationen oder Schlägen ausgesetzt sei und ohne abrupte Zug- und Stossbelastungen. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei eine 100%ige Tä tigkeit möglich. Da die Chauffeurstätigkeit praktisch nie ohne Be
- und Entladen von Waren einhergehe, dürfte diese Tätigkeit nicht mehr möglich sein (S. 5 f.). Die Heilkosten nach Abschluss würden sich auf Analgetika und bei Schmerzex azerbation eine gelegentliche Serie Physiotherapie belaufen. Die durch den Unfall vom 3. Juni 2011 erlittene Schädigung sei dauerhaft und erheblich und bedinge eine Integritätsentschädigung (S. 6).
Gemäss Feinrastertabelle 1.2 ergebe eine Beweglichkeit im Ellbogen von 90-30-0° eine Integritätsentschädigung von 10 %. Dieser Wert entspreche auch demje nigen einer E l lbogen arthrose am Übergang von mässig bis schwer und sei höher angesiedelt als eine Radiusköpfchenresektion (Urk. 16/233 S. 1). 3.
E. 6.1 Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in UVV Anhang 3 und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Ge sundheitsschaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integ ritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist, und, beja hendenfalls, welches Ausmass die Schädigung angenommen hat. Der Umstand, dass von den medizinischen Angaben auszugehen ist, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Vorliegens eines Integritätsschadens als Grundlage des ge setzlichen Leistungsanspruches letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht des Arztes oder der Ärztin ist. Der Entscheidungsfreiheit von Verwaltung und Gericht sind jedoch insofern Grenzen gesetzt, als dem nicht von ihnen zu erbringenden Einsatz medizinischen Wissens für die Anspruchsbeurtei lung ein sehr hoher Stellenwert zukommt (Urteil des Bundesgerichts U 264/01 vom 5. November 2002 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 6.2 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist unbestritten, dass der Beschwer deführer beim Unfall vom 3. Juni 2011 eine Radiusköpfchenmeisselfraktur
links seitig erlitt (E. 3.1) und an Restfolgen insbesondere eine Schmerzhaftigkeit sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit bestehen (E. 3.6).
E. 6.3 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizi nischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integri tätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der pri vatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell un ter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Ge gensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt so mit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theo retische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integri tät, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
E. 6.4 Zur Bestimmung der Höhe der Integritätsentschädigung stützte sich die Be schwerdegegnerin auf die Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. F.___ , welcher eine Entschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % für angemessen hielt. Dabei wies er insbesondere auf die Beweglichkeit im Ellbogen von 90-30-0° sowie ein Beuge- und Streckdefizit im linken Ellbogen, eine im Seitenvergleich minimal eingeschränkte Supination links gegenüber rechts, eine muskuläre Hy potrophie der linken oberen Extremität sowie eine leichte Bewegungseinschrän kung im Bereich des linken Handgelenks hin (E. 3.6).
Die Beurteilung durch Dr. F.___ ist nachvollziehbar und plausibel begründet und insgesamt überzeugend. Aus den nach dem Schlussbericht von Dr. F.___ verfass ten medizinischen Berichte ergibt sich sodann nichts, was an der Beurteilung der bestehenden Restfolgen etwas ändern würde. Auch der Beschwerdeführer brachte gegen die Schätzung des Integritätsschadens auf 10 % nichts vor, so dass es mit der festgesetzten Integritätsentschädigung sein Bewenden hat. 7.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass per 1. März 2018 der Endzustand erreicht war, und die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch ver neint sowie die Integritätsentschädigung auf 10 % festgesetzt hat. Weitere Ab klärungen sind nicht erforderlich. Damit erweist sich der angefochtene Ein spracheentscheid vom 15. Februar 2019 als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 8.
Für das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom
16. Juli 2019 das Ge such des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertre tung gutgeheissen, wobei der Rechtsvertreter ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote habe, hierzu jedoch keine Fristansetzung erfolge (Urk. 17). Nachdem keine Honorarnote ein gegangen ist, ist die Prozessentschädigung gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'275.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 2’275 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
E. 7 In seinem Überweisungsschreiben vom 16. Mai 2018 an die A.___ führte der Hausarzt Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer sei mit dem Endresultat am linken Arm gar nicht zufrieden. Er habe von März 2017 bis März 2018 in einem Pensum von 50 % ein Büropraktikum im G.___ versucht und sei nur ungenügend einsatzfähig gewesen. Die linke Hand könne nicht richtig ein gesetzt werden, weder zum Fassen, Greifen noch Abstützen. Es komme zu Funk tionseinbussen und Schmerzen beim Anziehen, beim Basteln mit dem Schrau benzieher, bei der Körperwäsche oder beim Schwimmversuch. Die Bürotätigkeit habe vorwiegend rechts erledigt werden müssen, da das Fassen von Papier oder Ordnern links nicht korrekt erfolgt sei (Urk. 16/294 /4 ). 3.
E. 8 Nach einer neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung diagnosti zierten die Ärzte der A.___ , I.___ , in ihrem Bericht vom 15. August 2018 (Urk. 16/302 /2-4 ) unklare Restschmerzen im Be reich des resezierten Radiusköpfchens und der Seitenband-Rekonstruktion mit Verdacht auf sekundäres Ulnar
impaction -Syndrome Handgelenk links sowie ein unklares intermittierendes Einschlafgefühl Dig . I-III links (S. 1). Klinisch-neuro logisch habe den sensiblen Auffälligkeiten kein eindeutiges Versorgungsgebiet zugeordnet werden können, formal seien alle sensiblen Hautnerven am Unterarm betroffen. In der elektroneurographischen Kontrolle zeige sich weiterhin ein un auffälliger Befund der grossen Armnerven ohne Veränderung zur Voruntersu chung aus dem Jahre 2014 (S. 2). 3.
E. 9 Die Ärzte der A.___ , Orthopädie, Abteilung für Handchirur gie, hielten in ihrem Bericht vom 5. September 2018 (Urk. 16/304) bei unverän derten Diagnosen fest, der Beschwerdeführer arbeite derzeit in einem Pensum von 60 % als Sachbearbeiter in der Buchhaltung. Er klage
über zunehmende Schmer zen, vor allem beim Schreiben (S. 1 f.). Es zeige sich eine Neuropathie Dig . I-III. Die neurophysiologische Untersuchung sei unauffällig ausgefallen, weshalb ihm probatorisch eine Handgelenksmanschette zur besseren Bilanzierung abgegeben worden sei. Sollten die Beschwerden nicht bessern, könne eine lokale Infiltration mit Kortison veranlasst werden. Sollten beide Massnahmen die Beschwerden nicht bessern, sei fraglich, ob dem Beschwerdeführer noch durch eine Karpaltun neldekompression geholfen werden könne. Bevor man sich eine Operation im Handgelenk überlege, müsse man erst die Situation am Ellbogen therapeutisch, gegebenenfalls chirurgisch adressieren (S. 2). 3.
E. 10 Nach einer Untersuchung in der Hand-Sprechstunde nannten die Ärzte der A.___ , Orthopädie, Abteilung für Handchirurgie, in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2018 (Urk. 16/312 /2-3 ) im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1): - VISI-Deformität Handgelenk links mit Läsion der Pars membranacea des SL -Ligamentes, positivem ulnokarpalen
Impingement bei Ulnaplusvarianz sowie intermittierendem Taubheitsgefühl Dig I-III
Derzeit würden die Ellenbogenbeschwerden im Vordergrund stehen. Die Handge lenksbeschwerden seien klar nicht beschwerdeführend, in der Ursache nicht klar, multi lokulär und kaum aussichtsreich chirurgisch zu behandeln. Entsprechend könne dem Beschwerdeführer lediglich eine Kortisoninfiltration angeboten wer den, zu der er sich bei Beschwerdepersistenz wieder vorstellen könne. Die Be handlung werde vorläufig als abgeschlossen a n gesehen (S. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00078
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 2 0. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1979, war seit 1. Januar 2011 als Chauffeur bei der Y.___ angestellt (Urk. 16/1 Ziff. 1 und 3) und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung vom 15. August 2011 teilte die Arbeitgeberin der Suva mit, der Versicherte sei am 3. Juni 2011 beim Paketzustellen gestolpert, mit den Paketen zu Boden gefallen und habe sich dabei den linken Ellenbogen gebrochen (Urk. 16/1 Ziff. 4, 6 und 9). Am 4. Oktober 2011 stürzte der Beschwer deführer erneut auf den linken Ellbogen (vgl. Urk. 16/16/3, Urk. 16/39 S. 1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( vgl. Urk. 16/2-3).
Nach erfolgten medizinischen Abklärungen , einer beruflichen Standortbestim mung (Urk. 16/113) sowie
einer beruflichen Grundabklärung in der Z.___ (Urk. 16/139)
gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, am 19. November 2013 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 16/140), welche jedoch am 6. Dezember 2013 ab gebrochen werden musste (Urk. 16/142). Mit Verfügung vom 16. September 2014 forderte die Suva vom Versicherten Fr. 13'298.60 zurück, nachdem ihr bei der Taggeldabrechnung ein Fehler unterlaufen war (Urk. 16/188 ; vgl. auch Zahlungs vereinbarung vom 7. November 2014, Urk. 16/202) .
Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 17. Juli 2015 (Urk. 16/232) erteilte die IV-Stelle am 28. August 2015 Kostengutsprache für eine Umschulung im Rah men eines kaufmännischen Vorkurses vom 3 1. August 2015 bis 7. Februar 2016 (Urk. 16/241) sowie am 4. Dezember 2015 für eine Vollzeitausbildung vom 29. Februar 2016 bis 25. Februar 2018 zur Erlangung des Handelsdiplom s (Urk. 16/253), welche der Versicherte erfolgreich abschliessen konnte (Urk. 16/271, Urk. 16/278). 1.2
Mit Verfügung vom 3. April 2018 sprach die Suva dem Versicherten eine Integ ritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu und ver neinte gleichzeitig einen Rentenanspruch (Urk. 16/283). Die dagegen vom Versi cherten am 28. April 2018 erhobene (Urk. 16/286) und am
31. Mai 2018 begrün dete Einsprache (Urk. 16/292) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 ab (Urk. 16/329 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 1. März 2019 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 15. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte die Aufhebung des ange fochtenen Entscheides sowie die Rückweisung der Sache an die Suva zur Neube urteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 21. März 2019 reichte er weitere Un terlagen zu seiner aktuellen Anstellung ein (Urk. 5, Urk. 6/1-2). Mit Beschwerde antwort vom 4. Juli 2019 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2019 mitgeteilt und gleichzeitig die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
3. Juni 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab ge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er vo raussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus ei nem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.4
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). In tegritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Ge brauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung durch den Kreisarzt sowie die abgeschlossene Umschulung in Form des Besuches einer Handelsschule (S. 5 Ziff. 2.a) davon aus, dass der End zustand und damit der Zeitpunkt für die Rentenprüfung per 1. März 2018 erreicht sei. Nachdem der Beschwerdeführer einen Abschluss in einem den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit angepassten Beruf erlangt habe, erscheine es sachgerecht, von dieser Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auszugehen. Die Argumentation, wonach diese Tätigkeit mit äussersten Schwierigkeiten verbunden sei, sei nicht nachvollziehbar, nachdem die Ausbildung während zweieinhalb Jahren ohne ak tenkundige Einschränkungen möglich gewesen sei (S. 6 Ziff. 2.b). Bei einer Ge genüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiere keine Erwerbs unfähigkeit, weshalb keine Rente geschuldet sei (S. 7 Ziff. 3.c). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 17. Juli 2015 sei von einem Beuge- und Streck defizit im linken Ellbogen und einer im Seitenvergleich minimal eingeschränkte Supination links gegenüber rechts, einer muskulären Hypotrophie der linken obe ren Extremität und einer leichten Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Handgelenks auszugehen. Gemäss Feinrastertabelle 1.2 ergebe dies eine Integri tätsentschädigung von 10 %. Dieser Wert entspreche auch einer Ellbogenarthrose am Übergang von mässig bis schwer und sei höher angesiedelt als eine Radius köpfchenresektion (S. 9 Ziff. 4.b).
In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 (Urk. 14) führte die Beschwerdegeg nerin ergänzend aus, die im Bericht der A.___ vom 9. Januar 2019 angegebene Radikulopathie S1 mit Symptomatik seit August 2018 sei nicht unfallkausal, der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 3. Juni 2011 eine Ra diusköpfchenmeisselfraktur links und keine Rückenverletzung erlitten. Die von ihm nun geltend gemachten Vorbehalte gegen eine Bürotätigkeit seien nicht nachvollziehbar beziehungsweise allfällig relevante Einschränkungen seien nicht unfallbedingt (S. 2 f. Ziff. 4.1). Die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zeitungsverträger /Frühzusteller beziehungsweise Fahrer der Firma B.___ sei nicht leidensangepasst, da sie nicht ellbogenschonend sei. Mög lich seien dem rechtshändigen Beschwerdeführer hingegen körperlich leichte Tä tigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten nur körpernah und nicht körperfern, ohne repetitive Rotationsbewegungen beziehungsweise repetitives Beugen und Strecken im Ellbogengelenk, ohne Tätigkeiten, bei denen der linke Arm Vibrati onen oder Schlägen ausgesetzt sei und ohne abrupte Zug- und Stossbelastungen. Nicht mehr möglich sei die Chauffeurstätigkeit, die praktisch nie ohne Be
- und Entladen von Waren einhergehe. Gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung der A.___ -Ärzte sei der Beschwerdeführer nicht fahrtauglich. Eine angepasste Tä tigkeit (Bürotätigkeit) sei ihm jedoch gemäss den erwähnten Zumutbarkeitsbeur teilungen zu 100 % zumutbar. Dabei könnte er ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen. Er habe das Handelsdiplom sowie das Praktikum vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 erfolgreich abgeschlossen, weshalb die nun vorge brachten Vorbehalte gegen eine Bürotätigkeit nicht überzeugten. Der aktuell er zielte Verdienst aus nicht leidensangepasster, nicht genügend schadensmindern der Teilerwerbstätigkeit könne nicht als Invalideneinkommen herangezogen wer den (S. 3 Ziff. 4.2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), seit November 2018 sei er im Umfang von durchschnittlich 30 % bei der Firma B.___ tätig (S. 3 Ziff. 2). Seit dem Unfall vom 3. Juni 2011 und den fol genden drei Operationen leide er an anhaltend starken Schmerzen und könne deswegen auch nicht länger sitzend verweilen oder Schlafruhe finden. Aus diesem Grund habe er trotz Umschulung und sehr intensiven Bemühungen eine über das gegenwärtige Arbeitspensum hinausgehende Eingliederung in die Erwerbstätig keit leider nicht herbeiführen können. Die A.___ erwäge auf grund der Untersuchungen im Dezember 2018 eine vierte Operation, um allenfalls doch noch eine gewisse Verbesserung herbeiführen zu können. Weitere Abklä rungen hätten zudem erhebliche Rückenschäden als Spätfolge des Unfalls zu Tage gefördert (S. 4 Ziff. 3). Diese seien von der Beschwerdegegnerin völlig unberück sichtigt geblieben. Die bald vier Jahre zurückliegende Beurteilung durch den Kreisarzt entspreche keineswegs einem Endzustand beziehungsweise der aktuel len Situation (S. 5). Dr. C.___ habe sich bei seinem Bericht vom 9. Januar 2019 ausdrücklich auf den Unfall bezogen und die Beschwerdegegnerin habe die ent sprechenden Untersuchungskosten übernommen. Es sei daher unverständlich, dass sie im angefochtenen Entscheid auf die Einschätzung des Kreisarztes vom 17. Juli 2015 abgestellt und die eindeutig mit dem Unfall zusammenhängenden aktuellen ärztlichen Untersuchungen und Beurteilungen des linken Ellbogens be ziehungsweise der linken Hand sowie des Rückens völlig unberücksichtigt gelas sen habe, sowohl bei der Rentenfrage als auch bei der Beurteilung des Integri tätsschadens (S. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach einerseits die Frage, ob der Endzustand erreicht ist, und andererseits die Höhe des Invaliditätsgrades sowie der Integritätsentschä digung. 3. 3.1
Nach der Erstbehandlung im D.___ am Unfalltag diagnostizierten die Ärzte in ihrem Bericht vom 3. Juni 2011 eine Radiusköpfchenfraktur links ( Meis selfraktur ), nicht disloziert. Der Beschwerdeführer erhielt eine Oberarmgips schiene für drei Wochen sowie eine Verordnung für Physiotherapie. Für die Zeit vom 3. bis zum 17. Juni 2011 attestierten die Ärzte eine vollständige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 16/8 /2 ). 3.2
Am 8. Juni 2012 erfolgte in der A.___ die erste Operation, wobei gemäss Bericht vom 11. Juni 2012 eine Ellbogenarthroskopie, ein D é bri dement
ECRB sowie ein osteocapsuläres
D é bridement mit Kapsulotomie
anterola teral und posterior links vorgenommen wurde. Der postoperative Verlauf gestal tete sich unauffällig (Urk. 16/48).
Eine zweite Operation mit offenem Débridement
und Radiusköpfchenresektion wurde in der A.___ am 8. März 2013 durchgeführt, der Ver lauf als regelrecht beschrieben (vgl. Austrittsbericht vom 8. März 2013, Urk. 16/85). 3.3
Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin im Rahmen der berufli chen Abklärung hielt Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, A.___ , Orthopädie, am 27. September 2013 fest, in einer angepassten, nicht ellbogenbe lastenden Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 16/130/2). 3. 4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, führte am 5. Juni 2014 aus, für leichte Tätigkeiten ohne Druck-, Zug- und Ge wichtsbelastung des linken Ellbogens/Arms bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Heben und Tragen von Gewichten solle körpernah erfolgen, zu vermeiden seien repetitiven Rotationsbewegungen sowie Schlag- und Vibrationsexposition. Falls lediglich eine Fahrtätigkeit ohne Be
- und Entladen ausgeübt werde, könne eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Chauffeur zu 100 % erwar tet werden (Urk. 16/157 S. 1). Funktionell könne wahrscheinlich keine wesentli che Verbesserung mehr erreicht werden, eventuell jedoch eine Verbesserung der Schmerzsituation (S. 2). 3. 5
Am 21. November 2014 erfolgte eine dritte Operation in der A.___ , bei welcher gemäss Austrittsbericht vom 24. November 2014 eine Kap sulektomie , eine Nachresektion des Radiusköpfchens, eine Seitenbandrekonstruk tion mittels Allograft am Ellbogen links vorgenommen und gleichzeitig zwei stö rende Lipome entfernt wurden (Urk. 16/205 S. 1). 3. 6
Am 17. Juli 2015 fand die Abschlussuntersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. F.___ statt. In seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 16/232) nannte er folgende Diagnosen (S. 5): - Status nach Sturz am 3 . Juni 2011 mit Radiusköpfchenmeisselfraktur linksseitig und konservativer Therapie mit - Ellbogenarthroskopie mit Débridement Extensor carpi
radialis
brevis , osteokapsulärem
Débridement mit Kapsulotomie
anterolateral und posterior links am 8. Juni 2012 - o ffenem Débridement und Radiusköpfchenresektion Ellbogen links am 8. März 2013 - Kapsulektomie Nachresektion Radiusköpfchen , Seitenbandrekonstruk tion mittels Allograft Ellbogen links am 21. November 2014
Subjektiv persistierten Schmerzen im Ellbogengelenk mit Zunahme bei Belastung und eine eingeschränkte Beweglichkeit im linken Ellbogen. Objektiv fänden sich ein Beuge- und Streckdefizit im linken Ellbogen und eine im Seitenvergleich mi nimal eingeschränkte Supination links gegenüber rechts, eine muskuläre Hypo trophie der linken oberen Extremität und eine leichte Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Handgelenks. Der Beschwerdeführer schone den linken Arm verstärkt, weshalb eine Vorstellung in der Schmerzambulanz des G.___ sinnvoll wäre, um eine Basismedikation einzurichten und viel leicht doch noch eine etwas bessere Beweglichkeit links zu erreichen. Ansonsten gebe es derzeit keine weiteren Therapievorschläge. Eine wesentliche funktionelle Besserung sei nicht zu erwarten. Aus medizinischer Sicht möglich seien körper lich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten nur körpernah und nicht körperfern, ohne repetitive Rotationsbewegungen beziehungsweise repeti tives Beugen und Strecken im Ellbogengelenk, ohne Tätigkeiten bei denen der linke Arm Vibrationen oder Schlägen ausgesetzt sei und ohne abrupte Zug- und Stossbelastungen. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei eine 100%ige Tä tigkeit möglich. Da die Chauffeurstätigkeit praktisch nie ohne Be
- und Entladen von Waren einhergehe, dürfte diese Tätigkeit nicht mehr möglich sein (S. 5 f.). Die Heilkosten nach Abschluss würden sich auf Analgetika und bei Schmerzex azerbation eine gelegentliche Serie Physiotherapie belaufen. Die durch den Unfall vom 3. Juni 2011 erlittene Schädigung sei dauerhaft und erheblich und bedinge eine Integritätsentschädigung (S. 6).
Gemäss Feinrastertabelle 1.2 ergebe eine Beweglichkeit im Ellbogen von 90-30-0° eine Integritätsentschädigung von 10 %. Dieser Wert entspreche auch demje nigen einer E l lbogen arthrose am Übergang von mässig bis schwer und sei höher angesiedelt als eine Radiusköpfchenresektion (Urk. 16/233 S. 1). 3. 7
In seinem Überweisungsschreiben vom 16. Mai 2018 an die A.___ führte der Hausarzt Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer sei mit dem Endresultat am linken Arm gar nicht zufrieden. Er habe von März 2017 bis März 2018 in einem Pensum von 50 % ein Büropraktikum im G.___ versucht und sei nur ungenügend einsatzfähig gewesen. Die linke Hand könne nicht richtig ein gesetzt werden, weder zum Fassen, Greifen noch Abstützen. Es komme zu Funk tionseinbussen und Schmerzen beim Anziehen, beim Basteln mit dem Schrau benzieher, bei der Körperwäsche oder beim Schwimmversuch. Die Bürotätigkeit habe vorwiegend rechts erledigt werden müssen, da das Fassen von Papier oder Ordnern links nicht korrekt erfolgt sei (Urk. 16/294 /4 ). 3. 8
Nach einer neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung diagnosti zierten die Ärzte der A.___ , I.___ , in ihrem Bericht vom 15. August 2018 (Urk. 16/302 /2-4 ) unklare Restschmerzen im Be reich des resezierten Radiusköpfchens und der Seitenband-Rekonstruktion mit Verdacht auf sekundäres Ulnar
impaction -Syndrome Handgelenk links sowie ein unklares intermittierendes Einschlafgefühl Dig . I-III links (S. 1). Klinisch-neuro logisch habe den sensiblen Auffälligkeiten kein eindeutiges Versorgungsgebiet zugeordnet werden können, formal seien alle sensiblen Hautnerven am Unterarm betroffen. In der elektroneurographischen Kontrolle zeige sich weiterhin ein un auffälliger Befund der grossen Armnerven ohne Veränderung zur Voruntersu chung aus dem Jahre 2014 (S. 2). 3. 9
Die Ärzte der A.___ , Orthopädie, Abteilung für Handchirur gie, hielten in ihrem Bericht vom 5. September 2018 (Urk. 16/304) bei unverän derten Diagnosen fest, der Beschwerdeführer arbeite derzeit in einem Pensum von 60 % als Sachbearbeiter in der Buchhaltung. Er klage
über zunehmende Schmer zen, vor allem beim Schreiben (S. 1 f.). Es zeige sich eine Neuropathie Dig . I-III. Die neurophysiologische Untersuchung sei unauffällig ausgefallen, weshalb ihm probatorisch eine Handgelenksmanschette zur besseren Bilanzierung abgegeben worden sei. Sollten die Beschwerden nicht bessern, könne eine lokale Infiltration mit Kortison veranlasst werden. Sollten beide Massnahmen die Beschwerden nicht bessern, sei fraglich, ob dem Beschwerdeführer noch durch eine Karpaltun neldekompression geholfen werden könne. Bevor man sich eine Operation im Handgelenk überlege, müsse man erst die Situation am Ellbogen therapeutisch, gegebenenfalls chirurgisch adressieren (S. 2). 3. 10
Nach einer Untersuchung in der Hand-Sprechstunde nannten die Ärzte der A.___ , Orthopädie, Abteilung für Handchirurgie, in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2018 (Urk. 16/312 /2-3 ) im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1): - VISI-Deformität Handgelenk links mit Läsion der Pars membranacea des SL -Ligamentes, positivem ulnokarpalen
Impingement bei Ulnaplusvarianz sowie intermittierendem Taubheitsgefühl Dig I-III
Derzeit würden die Ellenbogenbeschwerden im Vordergrund stehen. Die Handge lenksbeschwerden seien klar nicht beschwerdeführend, in der Ursache nicht klar, multi lokulär und kaum aussichtsreich chirurgisch zu behandeln. Entsprechend könne dem Beschwerdeführer lediglich eine Kortisoninfiltration angeboten wer den, zu der er sich bei Beschwerdepersistenz wieder vorstellen könne. Die Be handlung werde vorläufig als abgeschlossen a n gesehen (S. 2). 3.1 1
Die Ärzte des J.___ , G.___ , diag nostizierten in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2018 (Urk. 16/328) Schmerzen im Ellbogen links sowie eine Diskushernie mit radikulärer Symptomatik rechts (S. 1) Die Schmerzen seien von muskuloskelettalem Charakter und würden gut auf die entzündungshemmenden Medikamente ansprechen, weshalb die neuropathische Komponente im Hintergrund stehe. Der Ellbogen spreche nicht auf Celecoxib an, was durch die langanhaltenden Schmerzen und die Chronifizierung erklärt wer den könne (S. 2 ) . 3.1 2
In ihrem Sprechstundenbericht vom 6. Dezember 2018 (Urk. 16/318) diagnosti zierten die Ärzte des K.___ , A.___ , neu eine schmerzhafte Radikulopathie S1 rechts mit Symptomatik seit August 2018 (S. 1). Im MRI zeige sich eine Diskusextrusion L5/S1 mit Ner venwurzelkompression S1 rezessal rechts. Der Beschwerdeführer habe sich zu nächst für eine Infiltration entschieden. Bei Beschwerdepersistenz werde eine De kompression L5/S1 besprochen (S. 2).
Am 9. Januar 2019 führten sie bei unverändertem Befund weiter aus, die Infilt ration habe kurzfristig sehr gut gewirkt, aktuell würden seit mittlerweile in etwa drei Monaten weiterhin die bekannten Schmerzen bestehen. Aufgrund der Lei densdauer und des Leidensdruckes werde eine operative Dekompression empfoh len (Urk. 3/4 S. 2). 4. 4.1
In seiner Beschwerde stellte sich der Beschwerdeführer insbesondere auf den Standpunkt, er leide seit dem Unfall vom 3. Juni 2011 unter anhaltenden Schmer zen , weshalb d ie A.___ eine vierte Operation erwäge. W eitere Abklä rungen hätten zudem erhebliche Rückenschäden als Spätfolge zu Tage gefördert (E. 2.2) .
Aus den vorliegenden medizinischen Berichten ergibt sich, dass sowohl die be handelnden Ärzte als auch der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin eine weitere funktionelle Verbesserung für nicht sehr wahrscheinlich hielten. So führte Dr. F.___ sowohl im Juni 2014 als auch im Juli 2015 aus, funktionell könne wahrscheinlich keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden (E. 3.5-6). Der Hausarzt wies im Überweisungsschreiben vom 16. Mai 2018 darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit der aktuellen Situation am linken Arm gar nicht zu frieden sei, bezeichnete diese jedoch ausdrücklich als Endresultat (E. 3.7). Die fol genden Abklärungen den linken Ellbogen betreffend brachten sodann weitgehend keine weiterführenden Erkenntnisse. Die neurophysiologische Untersuchung fiel unauffällig auf, den sensiblen Auffälligkeiten konnte kein eindeutiges Versor gungsgebiet zugeordnet werden (E. 3.8). Ob eine Karpaltunneldekompression zu einer wesentlichen Verbesserung führen könnte, hielten die Ärzte der A.___
sodann für fraglich. Die Ursache der Handgelenksbeschwerden bezeichneten sie als nicht klar, multilokulär und kaum aussichtsreich chirurgisch zu behandeln (E. 3.9-10) . Auch die Ärzte des G.___ gingen von einer Chronifizie rung der langanhaltenden Schmerzen aus (E. 3.11). Insgesamt durfte daher die Beschwerdegegnerin davon ausgehen , dass der Endzustand per Ende Februar 2018 erreicht war und keine wesentliche Verbesserung der Schmerzsituation mehr erreicht werden kann. 4.2
Die abschliessende Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. F.___
aus dem Jahre 2015 liegt zwar tatsächlich bereits einige Zeit zurück, aufgrund de r bei den Akten liegenden aktuellen Berichte ist jedoch davon auszugehen, dass seine Beurteilung nach wie vor zutreffend ist. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, wes halb der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit, bei welcher der linke Ellbogen durch lediglich körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tra gen von Lasten nur körpernah, ohne repetitive Rotationsbewegungen, ohne repe titives Beugen und Strecken, ohne Vibrationen und Schläge sowie ohne abrupte Zug- und Stossbelastungen geschont wird, nicht vollständig arbeitsfähig sein soll , zumal es sich dabei um seinen adominanten Arm handelt (vgl. Urk. 16/94/1) . Diese Einschätzung wird denn auch gestützt durch die Tatsache, dass der Be schwerdeführer die Umschulung zur Erreichung des Handelsdiploms im Rahmen einer Vollzeitausbildung in der Zeit vom 31. August 2015 bis 25. Februar 2018 erfolgreich und ohne gesundheitsbedingten Unterbruch abschliessen konnte (vgl. Urk. 16/142, Urk. 16/253, Urk. 16/271, Urk. 16/278).
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden betrifft, hielten die Ärzte der A.___ am 6. Dezember 2018 sowie 9. Ja nuar 2019 fest, die Symptomatik bestehe seit August 2018 (vgl. vorstehend E. 3.12) . Eine Schädigung des Rückens wurde nie zeitnah zum Unfallereignis do kumentiert. Hinweise auf einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Juni 2011 oder den Beschwerden im linken Ellbogen sind entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers aus den Berichten nicht ersichtlich
und die Rückenbeschwer den können nicht als Spätfolgen des Unfalls qualifiziert werden. 4.3
Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Abschlus ses der Umschulung Ende Februar 2018 der Endzustand erreicht war und der Beschwerdeführer seit 1. März 2018 in einer den unfallbedingten Beschwerden im linken Ellbogen angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 5. 5.1
UV170360 Invalidenrente, allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Gesetzestext 08.2018 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin und ging für das Jahr 2018 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'500.-- beziehungsweise einem Jahres einkommen in der Höhe von Fr. 54'000.-- aus (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3.a, Urk. 16/280). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und wurde denn auch vom Beschwer deführer nicht bestritten. 5.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers arbeitet er seit September 2018 im Umfang von durchschnittlich 30 % bei der Firma B.___ (E. 2.2) . Nachdem jedoch der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zu gemutet werden kann (vgl. vorstehend E. 4.3), schöpft er mit der aktuellen Tätig keit die ihm verbliebene zumutbare Erwerbsfähigkeit nicht aus, weshalb das vom ihm erzielte Einkommen nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden kann.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Nachdem davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer trotz bestehender Beeinträchtigung eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zugemutet werden kann, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die statisti schen Löhne gemäss LSE zu ermitteln. Der Beschwerdeführer hat erfolgreich eine Umschulung zur Erlangung des Handelsdiploms abgeschlossen, weshalb vom mittleren Lohn für Männer, die als Bürokräfte und in sonstigen verwandten Be rufen arbeiten, auszugehen ist. Dieser betrug im Jahre 2016 durchschnittlich Fr. 5'787.-- (LSE 2016, Tabelle T17, Männer, Lebensalter 30-49 Jahre, Nr. 4). Un ter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten ) sowie der Nomi nallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Stand 2016: 2’239 , Stand 2018: 2’260; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2018 ein Einkommen in der Höhe von rund Fr. 73'074.-- (Fr. 5'787.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2'239 x 2'260). 5.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund der Beschwerden im linken Ellbogen dahingehend eingeschränkt, dass ihm lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten, mit Heben und Tragen von Lasten nur körpernah, ohne repe titive Rotationsbewegungen, ohne repetitives Beugen und Strecken, ohne Vibra tionen und Schläge sowie ohne abrupte Zug- und Stossbelastungen, in einem Pensum von 100 % zugemutet werden können. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestrittene Abzug von 15 % trägt den Gegebenheiten des vorliegenden Falles damit angemessen Rechnung und ist nicht zu beanstanden. 5.5
Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % (vgl. vorstehend E. 5.4) beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 62'113.-- (Fr. 73'074.-- x 0.85; vgl. vorstehend E. 5.3) und liegt höher als das Valideneinkommen
mit Fr. 54'000.-- (vgl. vorste hend E. 5.2). Damit liegt keine Invalidität vor und es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 6. 6.1
Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in UVV Anhang 3 und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Ge sundheitsschaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integ ritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist, und, beja hendenfalls, welches Ausmass die Schädigung angenommen hat. Der Umstand, dass von den medizinischen Angaben auszugehen ist, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Vorliegens eines Integritätsschadens als Grundlage des ge setzlichen Leistungsanspruches letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht des Arztes oder der Ärztin ist. Der Entscheidungsfreiheit von Verwaltung und Gericht sind jedoch insofern Grenzen gesetzt, als dem nicht von ihnen zu erbringenden Einsatz medizinischen Wissens für die Anspruchsbeurtei lung ein sehr hoher Stellenwert zukommt (Urteil des Bundesgerichts U 264/01 vom 5. November 2002 E. 4.1 mit Hinweis). 6.2
In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist unbestritten, dass der Beschwer deführer beim Unfall vom 3. Juni 2011 eine Radiusköpfchenmeisselfraktur
links seitig erlitt (E. 3.1) und an Restfolgen insbesondere eine Schmerzhaftigkeit sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit bestehen (E. 3.6). 6.3
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizi nischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integri tätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der pri vatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell un ter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Ge gensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt so mit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theo retische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integri tät, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 6.4
Zur Bestimmung der Höhe der Integritätsentschädigung stützte sich die Be schwerdegegnerin auf die Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. F.___ , welcher eine Entschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % für angemessen hielt. Dabei wies er insbesondere auf die Beweglichkeit im Ellbogen von 90-30-0° sowie ein Beuge- und Streckdefizit im linken Ellbogen, eine im Seitenvergleich minimal eingeschränkte Supination links gegenüber rechts, eine muskuläre Hy potrophie der linken oberen Extremität sowie eine leichte Bewegungseinschrän kung im Bereich des linken Handgelenks hin (E. 3.6).
Die Beurteilung durch Dr. F.___ ist nachvollziehbar und plausibel begründet und insgesamt überzeugend. Aus den nach dem Schlussbericht von Dr. F.___ verfass ten medizinischen Berichte ergibt sich sodann nichts, was an der Beurteilung der bestehenden Restfolgen etwas ändern würde. Auch der Beschwerdeführer brachte gegen die Schätzung des Integritätsschadens auf 10 % nichts vor, so dass es mit der festgesetzten Integritätsentschädigung sein Bewenden hat. 7.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass per 1. März 2018 der Endzustand erreicht war, und die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch ver neint sowie die Integritätsentschädigung auf 10 % festgesetzt hat. Weitere Ab klärungen sind nicht erforderlich. Damit erweist sich der angefochtene Ein spracheentscheid vom 15. Februar 2019 als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 8.
Für das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom
16. Juli 2019 das Ge such des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertre tung gutgeheissen, wobei der Rechtsvertreter ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote habe, hierzu jedoch keine Fristansetzung erfolge (Urk. 17). Nachdem keine Honorarnote ein gegangen ist, ist die Prozessentschädigung gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'275.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 2’275 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig